Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. März 2014 wird abgeändert. Der Beklagte wird zur Abgeltung des klägerischen Urlaubsanspruchs 2010 verurteilt, dem Kläger 693,80 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 7. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 9/10, der Beklagte 1/10.

III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil verwiesen wird, hat mit Urteil vom 25. März 2014 die Klage sowohl in Bezug auf die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 als auch in Bezug auf die verlangte Mehrarbeitsentschädigung abgewiesen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er beantragte zuletzt,

dem Kläger unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts einen Urlaubsabgeltungsanspruch für 2010 für vier Urlaubstage in Höhe von insgesamt 693,80 Euro zuzüglich Zinsen zuzusprechen. Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in Abänderung des Bescheids vom 28. November 2016 für die nicht mehr durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit eine Entschädigung zuzüglich Zinsen zu zahlen.

Zur Mehrarbeitsentschädigung führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die aufgetretene Erkrankung des Klägers sei kein dienstlicher Grund, halte einer Überprüfung nicht stand, wie unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. März 2013 (W 1 K 12.455) bereits im Berufungszulassungsverfahren dargelegt worden sei. Der Beamte dürfe in einem solchen Fall nicht leer ausgehen. Nur dann, wenn die Dienstbefreiung dadurch unmöglich werde, dass er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausscheide, könne eine Mehrarbeitsvergütung nicht mehr gezahlt werden. Insgesamt gehe es um 351:32 Überstunden. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen werde im Übrigen auf den Zulassungsantrag vom 13. Mai 2014 verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In Bezug auf die Urlaubsabgeltung 2010 entspreche die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Im Einzelnen anzuführende Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalte die Berufungsbegründung der Klagepartei insoweit nicht. Hierfür genüge es nicht, wenn sich die Berufungsbegründung dem Vorbringen im Zulassungsverfahren lediglich entnehmen ließe. Selbst wenn man insoweit das Erfordernis der Berufungsgründe unterstelle, werde nicht belastbar dargelegt, dass am 31. März 2012 noch nicht mehr als fünfzehn Monate verstrichen seien, um einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 bejahen zu können.

Wegen den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung des Klägers gemäß § 130a VwGO einstimmig für teilweise begründet – Urlaubsabgeltung 2010 – und teilweise für unbegründet – Mehrarbeitsentschädigung erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

1. Soweit dem Kläger ein unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch für 2010 für vier Urlaubstage in Höhe von insgesamt 693,80 Euro abgesprochen worden ist, ist die Berufung zulässig (a.) und begründet (b.).

a. Dem Erfordernis einer besonderen Berufungsbegründungsschrift ist mit dem Schriftsatz der Klagepartei vom 21. September 2016 genügt worden. Diese nimmt auf die schon mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgetragenen Gründe Bezug. Zwar ist der nachfolgende Klammerzusatz „(Ziff. I. 4)“, wie der Beklagte zutreffend bemerkt, allein auf die unter 2. noch abzuhandelnde Mehrarbeitsvergütung bezogen. Mit dem Betreff der Berufungsbegründungsschrift, der den Streitgegenstand Urlaubsabgeltung 2010 ausdrücklich ausweist, und dem gestellten Berufungsantrag ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass der Berufungskläger nach wie vor auch insoweit die Durchführung des Berufungsverfahrens erstrebt. Nach den Umständen des konkreten Einzelfalls sind die Anforderungen an die grundsätzlich zulässige Bezugnahme auf die Begründung des Berufungszulassungsantrags hier niedrig anzusetzen, da der Senat mit Beschluss vom 14. September 2016 (3 ZB 16.1858) die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ausführlich begründet hat. Diesen Zweifeln liegt ein einfach festzustellender Fristberechnungsfehler zugrunde, den der Kläger in der Begründung des Berufungszulassungsantrags angeführt hatte. Bei dieser Sachlage erschöpften sich weitergehende Anforderungen an die darzulegenden Berufungsgründe in einer bloßen Förmelei.

b. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein Verfall des Urlaubsanspruchs 2010 mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch nicht eingetreten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 31.1.2013 – 2 C 10.12 – BayVBl 2013, 478, juris Rn. 21 f.), der sich der Senat angeschlossen hat (BayVGH, B.v. 15.7.2016 – 3 ZB 15.2146 – juris Rn. 16), tritt ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsbzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten. Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH gebilligt (EuGH, U.v. 22.11.2011 – Rs. C -214/10 – NJW 2012, 290 Rn. 40 ff.).

Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Der EuGH leitet aus dem Umstand, dass die RL 2003/88/EG nach ihrem sechsten Erwägungsgrund den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen hat, her, dass bei der Berechnung des Übertragungszeitraums der Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub ergibt, berücksichtigt werden muss. Nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens ist der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Diese Vorschrift beruht nach der Rechtsprechung des EuGH auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann. Das rechtfertigt die Annahme, dass der Urlaubsanspruch 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt.

Das Verwaltungsgericht hält die damals durch finanzministerielle Schreiben bestimmte Vollzugspraxis zur Urlaubsverordnung, ohne dies ausdrücklich auszusprechen oder zu begründen, für eine solche nationalstaatliche Regelung. Ob dies zutrifft, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn auch auf der Basis dieses Rechtsstandpunkts wäre die Verfallsfrist von 15 Monaten für den Urlaubsanspruch 2010 mit Ablauf des 31. März 2012 noch nicht überschritten gewesen. Dies hatte der Beklagte in seinem Schreiben vom 19. September 2013 noch zutreffend erkannt. Im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 4. April 2013 heißt es auf Seite 5: „Im Ergebnis bedeutet das, dass Urlaubsjahre, die bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses seit mehr als 15 Monaten abgelaufen sind, unberücksichtigt bleiben.“ Dies entspricht auch der später in § 10 Abs. 3 Satz 3 UrlV normierten Rechtslage (vgl. auch Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 93 BayBG Rn. 66e) und steht in Übereinstimmung mit den Fristbestimmungsvorschriften der §§ 186 ff. BGB. Zu einer Überschreitung der 15-Monatsfrist ist es bis zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht gekommen.

c. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beruht auf § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. die Schriftsätze der Klagepartei vom 30. September 2013 und 24. Februar 2014 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren).

2. Soweit der Kläger eine Mehrarbeitsvergütung für nicht mehr durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit in Höhe von 351 Stunden und 32 Minuten verlangt, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht mit der Begründung abgewiesen, die Mehrarbeitsvergütung könne gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 2 BayBesG nur dann geleistet werden, wenn im Einzelnen nachgewiesen sei, dass eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres möglich gewesen sei. In der Person des Beamten liegende Gründe, die die fristgerechte Dienstbefreiung hinderten, erfüllten die Voraussetzungen der genannten Vorschrift nicht, was in Ziffer 61.1.1 Satz 4 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) dahingehend konkretisiert werde, dass eine Mehrarbeitsvergütung nicht geleistet werden könne, wenn ein geplanter Freizeitausgleich aufgrund persönlicher Gründe – worunter ausdrücklich sowohl eine plötzlich aufgetretene Krankheit sowie die Pensionierung zu fassen sei – nicht möglich gewesen sei.

Entgegen der vom Kläger in Bezug genommenen, vereinzelt gebliebenen, Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (U.v. 5.3.2013 – W 1 K 12.455 – juris) ist der Senat nicht der Auffassung, dass zwingende dienstliche Gründe deshalb vorliegen, weil der Kläger wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 26 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden ist. Damit würde das Verhältnis von Ursache und Wirkung verkehrt und das der Risikosphäre des Beamten zuzuordnende allgemeine Lebensrisiko des Beamten, zu erkranken und dadurch dienstunfähig zu werden, auf den Dienstherrn verlagert. Deshalb geht die Rechtsprechung ganz überwiegend davon aus, dass es sich bei zwingenden dienstlichen Gründen im Sinne des Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG nur um solche Gründe handeln kann, die ihren Ursprung nicht in der persönlichen Sphäre des Beamten, sondern in der Sphäre des Dienstherrn haben. Eine Erkrankung mit anschließender Dienstunfähigkeit ist vor diesem Hintergrund nicht als zwingender dienstlicher Grund anerkannt worden (vgl. neben den bereits vom Verwaltungsgericht benannten Rechtsprechungsnachweisen BayVGH, B.v. 17.9.2014 – 3 ZB 13.1516 – juris; NdsOVG, B.v. 29.4.2013 – 5 LA 186/12 – ZBR 2013, 265; OVG NW, B.v. 27.8.2015 – 6 A 712/14 – juris). Daran ändert es auch nichts, dass für die Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit des Klägers die vom Verwaltungsgericht Würzburg benannten dienstlichen Gründe angeführt werden können. Dessen weitere – nicht entscheidungstragende – Einschätzung, dass Urlaub und Freizeitausgleich der Erholung und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bzw. Beamten dienten und daher Rechtsansprüche darstellten, die im Falle der Unmöglichkeit ihrer Erfüllung nicht nur im europäischen Unionsrecht, sondern auch in der vorliegenden Fallgestaltung zu Sekundäransprüchen führten, trifft in Anbetracht der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht zu.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, § 191 VwGO und § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 3 B 16.1866 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 26 Dienstunfähigkeit


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 191


(1) (Änderungsvorschrift) (2) § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 54 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2016 - 3 ZB 15.2146

bei uns veröffentlicht am 15.07.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.008,57 € festgesetzt. Grün

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Aug. 2015 - 6 A 712/14

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.828,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Aus den
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 91.796,90 Euro festgesetzt. IV. Der

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Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.008,57 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung, dass dem Kläger, der als Beamter in BesGr A 11 im Liegenschaftsamt der Beklagten tätig ist, aus 2011 noch elf Tage angesparter Erholungsurlaub zustehen, zu Recht abgewiesen, weil der diesbezügliche Urlaubsanspruch nach § 11 Satz 3 UrlV mit Ablauf des 31. Dezember 2014 verfallen ist.

1.1 Nach § 11 Satz 1 UrlV kann nicht eingebrachter, dem Beamten nach § 3 UrlV zustehender Erholungsurlaub auf Antrag angespart werden, wenn die dienstlichen Belange es zulassen. Die Ansparung ist nur zulässig für den 15 Urlaubstage übersteigenden Teil des Erholungsurlaubs eines Kalenderjahres (§ 11 Satz 2 UrlV). Ein nach § 11 Satz 1 UrlV angesparter Erholungsurlaub ist spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres, das auf das Urlaubsjahr folgt, einzubringen (§ 11 Satz 3 UrlV).

Der Kläger hat mit Korrekturblatt vom 13. November 2014 die Gewährung des von ihm angesparten Erholungsurlaubs aus 2011 in Höhe von 15 Tagen für den Zeitraum vom 22. Dezember 2014 bis zum 19. Januar 2015 beantragt. Davon hat er bis 31. Dezember 2014 jedoch lediglich vier Tage eingebracht, so dass die übrigen elf nicht eingebrachten Urlaubstage aus 2011 nach § 11 Satz 3 UrlV verfallen sind. Diese Rechtsfolge ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 11 Satz 3 UrlV, aber aus dem erkennbaren Sinn und Zweck der Norm, wonach angesparter Erholungsurlaub spätestens drei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres einzubringen ist, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, um seinen Zweck als Erholungszeit noch erfüllen zu können. Deshalb verfällt angesparter Urlaub, wenn er bis dahin nicht eingebracht wird, unabhängig davon, ob der Beamte dies zu vertreten hat.

Der Sinn und Zweck der Gewährung von Erholungsurlaub liegt darin, dem Beamten in jedem Kalenderjahr (= Urlaubsjahr, § 2 Abs. 1 UrlV) Gelegenheit zur Erholung, d. h. zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung seiner Gesundheit und Arbeitskraft, zu geben (BVerwG, U. v. 10.2.1977 - II C 43.74 - juris Rn. 27). Der Urlaub soll möglichst im laufenden Kalenderjahr voll eingebracht werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UrlV). Urlaub, der nicht bis zum 30. April des folgendes Jahres angetreten ist und nicht nach § 11 UrlV angespart wird, verfällt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV), sofern die Übertragungsfrist nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 UrlV verlängert wird. Der Urlaubsanspruch kann grundsätzlich nicht unbeschränkt auf künftige Jahre übertragen werden. Er verfällt, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen werden kann, da dann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen kann (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - juris Rn. 20). Ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten ist zulässig (BVerwG a. a. O. Rn. 21); bei Fehlen einer anderweitigen Regelung verfällt der Urlaub 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (BVerwG a. a. O. Rn. 22). Da nach Ablauf von drei Jahren dem Erholungszweck noch weniger Rechnung getragen werden kann, als nach 15 bzw. 18 Monaten, ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn gemäß § 11 Satz 3 UrlV die (teilweise) Ansparung von Erholungsurlaub bis zu drei Jahren zulässig ist und der Erholungsurlaub danach verfällt. Nach dem Sinn und Zweck der Gewährung von Erholungsurlaub verfallen (Rest-) Urlaubsansprüche mit Ablauf des Zeitraums, bis zu dem Erholungsurlaub maximal übertragen werden kann, ausnahmslos und auch ohne Rücksicht auf die Gründe, aus denen der (Rest-) Urlaub nicht rechtzeitig eingebracht werden konnte (BVerwG, B. v. 27.10.1982 - 2 B 95.81 - juris Rn. 3).

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils.

1.2.1 Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die UrlV nicht unrichtig ausgelegt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei § 11 Satz 3 UrlV um eine abschließende Sonderregelung handelt, die die (entsprechende) Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV auf nach § 11 UrlV angesparten Erholungsurlaub ausschließt. Die Frist zur Einbringung ist deshalb nicht bis 31. März 2016 zu verlängern, obwohl der Kläger vom 11. bis 26. Februar, 6. bis 23. Mai und 15. August bis 19. Dezember 2014 dienstunfähig erkrankt war.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV ist die Frist des § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV bis längstens 31. März des übernächsten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres zu verlängern, wenn die Einbringung des Urlaubs aufgrund Dienstunfähigkeit nicht möglich ist. § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV bezieht sich ersichtlich nur auf den regulären Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 UrlV. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV, wonach Urlaub, der nicht bis zum 30. April des folgenden Jahres angetreten ist und nicht nach § 11 UrlV angespart wird, verfällt. Die folgenden Sätze 3 und 4 betreffen demgemäß allein die Frist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV („Diese Frist kann angemessen verlängert werden…“ bzw. „Sie ist … zu verlängern …“).

§ 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV ist auch nicht entsprechend auf nach § 11 UrlV angesparten Urlaub anwendbar. Der Verordnungsgeber hat zwar aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Verfall des Urlaubsanspruchs (U. v. 22.11.2011 - Rs. C-214/10 - juris Rn. 44; U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - juris Rn. 43) durch Verordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung vom 24. Juni 2014 (GVBl S. 234) § 10 Abs. 1 Satz 4 (neu) in die UrlV eingefügt und § 11 UrlV geändert, ohne jedoch zugleich die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV in § 11 UrlV zu wiederholen bzw. darin auf § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV Bezug zu nehmen. Der Umstand, dass er den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV in § 11 UrlV nicht nochmals anführt bzw. auf diese Norm verweist, zeigt eindeutig, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers das Ende des dritten Jahres nach dem Urlaubsjahr der letztmögliche Zeitpunkt sein soll, bis zu dem der angesparte Urlaub eingebracht werden kann und muss. Für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke in § 11 UrlV ist wegen des erkennbar entgegenstehenden Willens des Verordnungsgebers von vornherein kein Raum.

Wenn der Kläger demgegenüber meint, die Einbringungsfrist nach § 11 Satz 3 UrlV sei entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV bis31. März 2016 zu verlängern, weil § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV ausdrücklich auf § 11 UrlV Bezug nehme, wird durch die negative Bezugnahme („Urlaub, der … nicht nach § 11 UrlV angespart wird“) klargestellt, dass § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV nicht auf nach § 11 UrlV angesparten Urlaub anwendbar ist. Soweit er anführt, dass § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV entsprechend anzuwenden sei, weil er elf Tage angesparten Urlaub aus 2011 vor dem 31. Dezember 2014 wegen Dienstunfähigkeit nicht habe einbringen können, ist dies weder vom Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV noch vom Willen des Verordnungsgebers gedeckt. Würde man im Rahmen des § 11 UrlV § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV entsprechend anwenden, würde dies dem Zweck der zeitnahen Gewährung von Erholungsurlaub offensichtlich zuwiderlaufen. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) gebietet es nicht, dienstunfähig erkrankte Beamte, die aufgrund von Dienstunfähigkeit nicht in der Lage sind, den Urlaub bis zum Ablauf der in § 11 Satz 3 UrlV bezeichneten Frist einzubringen, vor jedem unverschuldeten Rechtsverlust zu bewahren (BVerwG, U. v. 10.2.1977 a. a. O. Rn. 30; B. v. 27.10.1982 a. a. O. Rn. 3), zumal da der Urlaub bis zu 36 anstatt nur 15 Monate übertragen werden kann. Selbst wenn man § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV aber im klägerischen Sinne interpretieren wollte, hat er nicht dargelegt, dass er - wie von § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV vorausgesetzt - die elf Urlaubstage aus 2011 wegen Dienstunfähigkeit nicht auch vor dem 31. Dezember 2014 nehmen konnte, da er 2014 nicht durchgehend dienstunfähig erkrankt war.

1.2.2 Entgegen der Meinung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Verfall des unionsrechtlichen Urlaubsanspruchs aus Art. 7 RL 2003/88/EG (EuGH, U. v. 22.11.2011 - Rs. C-214/10 - juris Rn. 40 ff.) nicht verkannt. Danach ist es unionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn einzelstaatliche Vorschriften einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt. Deshalb ist erst recht nichts gegen einen - wie vorliegend - Übertragungszeitraum von 36 Monaten zu erinnern. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht darauf abgestellt, dass der Urlaubsanspruch des Klägers aufgrund des FMS vom 3. Juni 2012 (Az. 21-P 1120.028-19022/12) einfach nach 15 bzw. 18 Monaten erlischt. Es ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass der Urlaubsanspruch gemäß § 11 Satz 3 UrlV nach längstens drei Jahren verfällt, was deutlich über den vom Europäischen Gerichtshof gebilligten Grenzen liegt.

1.2.3 Entgegen der Ansicht des Klägers wurde die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) auch nicht dadurch verletzt, dass er von der Beklagten 2014 nicht rechtzeitig darauf hingewiesen wurde, dass sein Urlaubsanspruch trotz wiederholter Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2014 endgültig verfallen werde. Eine Belehrung über die sich aus § 11 Satz 3 UrlV ergebende Rechtsfolge war schon deshalb nicht erforderlich, weil der Kläger bereits mit Genehmigung seines Antrags auf Ansparung von Erholungsurlaub aus 2011 vom 20. März 2012 im Mai 2012 von der Beklagten darüber belehrt wurde, dass der Urlaub bis spätestens 31. Dezember 2014 einzubringen ist (vgl. Vermerk der Beklagten vom 15. Mai 2012). Es musste ihm deshalb bewusst sein, dass er die 15 Urlaubstage wie von ihm beantragt ab 22. Dezember 2014 nicht mehr bis zum 31. Dezember 2014 würde einbringen können. Bei evtl. Unklarheiten wegen seiner Dienstunfähigkeit hätte er ggf. rechtzeitig bei der Beklagten nachfragen müssen, um noch eine frühere bzw. andere Einbringung des Urlaubs zu erreichen. Die Beklagte war deshalb auch nicht verpflichtet, den Kläger nach Eingang seines Urlaubsantrags vom 13. November 2014 unverzüglich darüber zu informieren, dass er den Urlaub vor dem 22. Dezember 2014 antreten müsse, da er sonst verfallen werde. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht dargelegt, wie er den Urlaub bei entsprechender Information seitens der Beklagten noch rechtzeitig bis 31. Dezember 2014 hätte nehmen sollen, da er vom 15. August bis 19. Dezember 2014 dienstunfähig erkrankt war. Im Übrigen gebietet die Fürsorgepflicht nach dem unter 1.2.1 Ausgeführten nicht, dienstunfähig erkrankte Beamte, die aufgrund von Dienstunfähigkeit nicht in der Lage sind, den Urlaub bis zum Ablauf der in § 11 Satz 3 UrlV bezeichneten Frist einzubringen, vor jedem unverschuldeten Rechtsverlust zu bewahren (BVerwG, U. v. 10.2.1977 a. a. O. Rn. 30; B. v. 27.10.1982 a. a. O. Rn. 3).

In der Entgegennahme des Urlaubsantrags des Klägers durch die Beklagte liegt auch keine stillschweigende Genehmigung des beantragten Urlaubs entgegen der klaren Verordnungslage, auf die der Kläger hätte vertrauen können. Die Beklagte hatte angesichts von weiteren 60 Resturlaubstagen des Klägers aus 2012 bis 2014 auch keine Veranlassung, den beantragten Urlaub ab dem 2. Januar 2015 nicht zu gewähren. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ab dem 2. Januar 2015 bis zur Krankmeldung des Klägers ab 15. Januar 2015 diesem Urlaub bzw. Gleitzeit gewährt hat. Dabei ist unschädlich, dass der Kläger erst durch das Telefonat mit der Leiterin des Liegenschaftsamts der Beklagten darüber informiert wurde, dass der Resturlaub 2011 mit Ablauf des 31. Dezember 2014 verfallen ist.

2. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, hat er diesen Zulassungsgrund schon nicht in einer den Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Im Übrigen ist, soweit der Kläger für entscheidungs- und klärungsbedürftig hält, ob die zum privatrechtlichen Arbeitsrecht ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2011 (Rs. C-214/10 - juris Rn. 40 ff.) „1:1“ auf das öffentlich-rechtliche Beamtenrecht übertragen werden kann, diese Frage in der Rechtsprechung geklärt (BVerfG, NB. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - juris Rn. 12). Danach folgt aus Art. 7 RL 2003/88/EG kein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub (EuGH, U. v. 22.11.2011 a. a. O. Rn. 30); vielmehr ist ein in Rechtsvorschriften der Einzelstaaten vorgesehenes Erlöschen des Urlaubsanspruchs nach 15 Monaten unionsrechtlich nicht zu beanstanden (EuGH a. a. O. Rn. 43 f.). Diese Grundsätze gelten auch für Beamte (EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - juris Rn. 39). Das Bundesverwaltungsgericht hat aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs gefolgert, dass eine Regelung, wonach der Urlaubs-anspruch 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt, zulässig ist (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - juris Rn. 21), und dass der Urlaubsanspruch bei Fehlen einer anderweitigen Regelung 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt (BVerwG a. a. O. Rn. 22). Demgemäß ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Urlaubsanspruch vorliegend gemäß § 11 Satz 3 UrlV nach drei Jahren verfällt. Dass die Einbringungsfrist nochmals analog § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV um weitere 15 Monate zu verlängern wäre, lässt sich mit der o.g. Rechtsprechung eindeutig verneinen.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.209,29 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der Senat lässt offen, ob der Zulassungsantrag nicht schon daran scheitert, dass er entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht die Gründe i. S. d. § 124 Abs. 2 VwGO darlegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sondern sich nur in Form einer Berufungsbegründung gegen das erstinstanzliche Urteil wendet.

Denn selbst wenn man darin die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und die Geltendmachung eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sehen wollte, hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Vergütung von 242,75 Mehrarbeitsstunden durch Zahlung von 4.209,29 Euro zu Recht abgewiesen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Von September 2009 bis 31. Juli 2010 leistete der Kläger 242 Stunden und 45 Minuten angeordnete Überstunden. Diese brachte er ab 1. August 2010 ein, erlitt jedoch bereits am 2. August 2010 einen Verkehrsunfall, der dazu führte, dass er dienstunfähig erkrankte und mit Ablauf des 31. Juli 2011 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 beantragte der Kläger seine dienstlich angeordneten Überstunden auszubezahlen, da er aufgrund Krankheit nicht in der Lage sei, diese noch einzubringen.

Rechtlicher Ausgangspunkt ist Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG, wonach Beamte und Beamtinnen, die durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren ist. Ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte und Beamtinnen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten (Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Art. 87 Abs. 2 BayBG wird ergänzt durch Art. 61 BayBesG, wonach eine Vergütung nach Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG voraussetzt, dass sich die angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit auf konkrete, zeitlich abgrenzbare und messbare Dienste bezieht. Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 kann die Mehrarbeitsvergütung nur dann geleistet werden, wenn im Einzelnen nachgewiesen ist, dass eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres möglich war.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass solche zwingenden dienstlichen Gründe im Fall des Klägers nicht vorlagen. Ein Vergütungsanspruch kann erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Anfall von Mehrarbeitsstunden entstehen. Die Mehrarbeitsstunden sind von September 2009 bis 31. Juli 2010 entstanden, so dass frühestens ein Anspruch auf Abgeltung ab Oktober 2010 für die im September 2009 aufgebauten Mehrarbeitsstunden entstanden ist. Vorrangig ist jedoch ein Abbau der Mehrarbeitsstunden innerhalb der Jahresfrist, den der Kläger auch beginnend ab 1. August 2010 beabsichtigte, der jedoch aufgrund seiner Dienstunfähigkeit nach dem von ihm während der Dienstbefreiung unverschuldet erlittenen Unfalls am 2. August 2010 gescheitert ist. Insoweit ist es unerheblich, ob der Kläger die Mehrarbeitsstunden bereits vor dem 1. August 2010 hätte sukzessiv abbauen können - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - oder der Kläger diese - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vorgetragen -wegen der Verhältnisse auf der Dienststelle nicht hat abbauen können, worauf das Verwaltungsgericht jedoch in den Entscheidungsgründen nicht eingegangen ist. Darin ist kein Verfahrensmangel in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), da die Tatsache nicht entscheidungserheblich war, denn ein Vergütungsanspruch konnte vor Oktober 2010 nicht entstehen.

Der Anspruch ist primär auf Freizeitausgleich gerichtet und wird sekundär um einen Vergütungsanspruch ergänzt, wenn und soweit Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung (innerhalb eines Jahres) ausgeglichen werden konnte. Daraus folgt zugleich, dass ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung dann nicht besteht, wenn in der Person des Beamten liegende Gründe, insbesondere eine Erkrankung, einen fristgerechten Freizeitausgleich verhindert haben (vgl. BayVGH B. v. 11.3.1985 -3 B 84 A.2188 - ZBR 1985, 225 bestätigt durch BVerwG B. v. 24.5.1985 - 2 B 45/85 juris; BayVGH B. v. 6.11.2006 - 3 ZB 03.3190 - juris; OVG Lüneburg B. v. 29.4.2013 -5 LA 186/12 - ZBR 2013, 265). Ein Vergütungsanspruch besteht demnach nicht, wenn ein geplanter Freizeitausgleich aufgrund persönlicher Gründe, worunter auch der vom Kläger erlittene Verkehrsunfall und die sich daran anschließende Dienstunfähigkeit zählt, nicht mehr möglich ist. Es handelt sich nicht um zwingende dienstliche Gründe in der Sphäre des Dienstherrn, sondern um in der Person des Klägers liegende Gründe, die ihn an der fristgerechten Dienstbefreiung gehindert haben.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Ruhestandsversetzung sei aus dienstlichen Gründen erfolgt und diese stellten zwingende dienstliche Gründe i. S. v. Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG dar (so VG Würzburg U. v. 5.3.2013 W 1 K 12.455 - juris Rn. 29) Das Stufenverhältnis zwischen Freizeitausgleich und Mehrarbeitsvergütung rechtfertigt es, darauf abzustellen, ob in der Person des Beamten Gründe vorlagen, die den Freizeitausgleich verhindert haben.

Ebenso ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben. Es liegt ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung eines in den Ruhestand versetzten Beamten im Vergleich zu einem im Dienst befindlichen Beamten, dessen Überstunden vergütet werden können, vor. Die Mehrarbeitsvergütung dient dazu, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass aus zwingenden dienstlichen Gründen die grundsätzlich vorgesehene Dienstbefreiung nicht erteilt werden kann. Sie tritt an die Stelle der primär geschuldeten Dienstbefreiung und nicht anstelle der geleisteten Mehrarbeit als solche. Es besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Möglichkeit, vom Dienst befreit zu werden, und dem Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Der vorgenannte Zusammenhang ist unterbrochen, wenn der Beamte ohnehin keinen Dienst leistet. Da er naturgemäß keine Dienstbefreiung beanspruchen kann, besteht zugleich auch kein Anspruch auf das Surrogat in Form von Mehrarbeitsvergütung (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 29.4.2013 a. a. O. - juris -).

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass andere Dienststellen der Polizei im Freistaat Bayern in gleichgelagerten Fällen sehr wohl Überstunden bezahlen würden, die vor einer Pensionierung aus einem nachvollziehbaren Grund - wie z. B. eine plötzliche Erkrankung - nicht mehr abgebaut werden könnten, kann daraus auch kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung begründet werden. Zunächst ist bereits fraglich, ob die in der vorgelegten E-Mail vom 16. November 2011 dargelegten Fälle mit dem des Klägers vergleichbar sind, da es eine Vielzahl von Fallgestaltungen gibt, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Des Weiteren ist in Ziff. 61.1.1 Satz 4 der bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBesG) festgelegt, dass eine Mehrarbeitsvergütung nicht geleistet werden kann, wenn ein geplanter Freizeitausgleich aufgrund persönlicher Gründe (z. B. plötzlich aufgetretene Krankheit, Pensionierung) nicht möglich ist. Insoweit gibt es allgemeine Verwaltungsvorschriften für den gesamten Bereich im Freistaat Bayern, die eine einheitliche Verwaltungspraxis gewährleisten sollen. Dieser Verwaltungspraxis entspricht auch die angefochtene Entscheidung. Sollte es trotzdem zu gegenteiligen Entscheidungen gekommen sein, was jedoch nach Angaben des Beklagten nicht den Bereich des Polizeipräsidiums München betrifft, kann der Kläger daraus keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Der Kläger kann nicht verlangen, dass er ebenso behandelt wird, da es keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG U. v. 4.9.1990 1 C 7/88 - NVwZ-RR 1991, 350) als auch des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG B. v. 12.9.2007 - 2 BvR 1413/06 - ZBR 2008, 196). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den möglicherweise fehlerhaften Vollzug der Vergütung der Mehrarbeitsstunden gegenüber anderen Beamten keine weitere Bedeutung beigemessen hat.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.828,00 Euro festgesetzt.


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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.