Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 3 B 16.1866

published on 06/11/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 3 B 16.1866
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Gericht

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Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. März 2014 wird abgeändert. Der Beklagte wird zur Abgeltung des klägerischen Urlaubsanspruchs 2010 verurteilt, dem Kläger 693,80 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 7. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 9/10, der Beklagte 1/10.

III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil verwiesen wird, hat mit Urteil vom 25. März 2014 die Klage sowohl in Bezug auf die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 als auch in Bezug auf die verlangte Mehrarbeitsentschädigung abgewiesen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er beantragte zuletzt,

dem Kläger unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts einen Urlaubsabgeltungsanspruch für 2010 für vier Urlaubstage in Höhe von insgesamt 693,80 Euro zuzüglich Zinsen zuzusprechen. Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in Abänderung des Bescheids vom 28. November 2016 für die nicht mehr durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit eine Entschädigung zuzüglich Zinsen zu zahlen.

Zur Mehrarbeitsentschädigung führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die aufgetretene Erkrankung des Klägers sei kein dienstlicher Grund, halte einer Überprüfung nicht stand, wie unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. März 2013 (W 1 K 12.455) bereits im Berufungszulassungsverfahren dargelegt worden sei. Der Beamte dürfe in einem solchen Fall nicht leer ausgehen. Nur dann, wenn die Dienstbefreiung dadurch unmöglich werde, dass er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausscheide, könne eine Mehrarbeitsvergütung nicht mehr gezahlt werden. Insgesamt gehe es um 351:32 Überstunden. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen werde im Übrigen auf den Zulassungsantrag vom 13. Mai 2014 verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In Bezug auf die Urlaubsabgeltung 2010 entspreche die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Im Einzelnen anzuführende Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalte die Berufungsbegründung der Klagepartei insoweit nicht. Hierfür genüge es nicht, wenn sich die Berufungsbegründung dem Vorbringen im Zulassungsverfahren lediglich entnehmen ließe. Selbst wenn man insoweit das Erfordernis der Berufungsgründe unterstelle, werde nicht belastbar dargelegt, dass am 31. März 2012 noch nicht mehr als fünfzehn Monate verstrichen seien, um einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 bejahen zu können.

Wegen den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung des Klägers gemäß § 130a VwGO einstimmig für teilweise begründet – Urlaubsabgeltung 2010 – und teilweise für unbegründet – Mehrarbeitsentschädigung erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

1. Soweit dem Kläger ein unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch für 2010 für vier Urlaubstage in Höhe von insgesamt 693,80 Euro abgesprochen worden ist, ist die Berufung zulässig (a.) und begründet (b.).

a. Dem Erfordernis einer besonderen Berufungsbegründungsschrift ist mit dem Schriftsatz der Klagepartei vom 21. September 2016 genügt worden. Diese nimmt auf die schon mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgetragenen Gründe Bezug. Zwar ist der nachfolgende Klammerzusatz „(Ziff. I. 4)“, wie der Beklagte zutreffend bemerkt, allein auf die unter 2. noch abzuhandelnde Mehrarbeitsvergütung bezogen. Mit dem Betreff der Berufungsbegründungsschrift, der den Streitgegenstand Urlaubsabgeltung 2010 ausdrücklich ausweist, und dem gestellten Berufungsantrag ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass der Berufungskläger nach wie vor auch insoweit die Durchführung des Berufungsverfahrens erstrebt. Nach den Umständen des konkreten Einzelfalls sind die Anforderungen an die grundsätzlich zulässige Bezugnahme auf die Begründung des Berufungszulassungsantrags hier niedrig anzusetzen, da der Senat mit Beschluss vom 14. September 2016 (3 ZB 16.1858) die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ausführlich begründet hat. Diesen Zweifeln liegt ein einfach festzustellender Fristberechnungsfehler zugrunde, den der Kläger in der Begründung des Berufungszulassungsantrags angeführt hatte. Bei dieser Sachlage erschöpften sich weitergehende Anforderungen an die darzulegenden Berufungsgründe in einer bloßen Förmelei.

b. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein Verfall des Urlaubsanspruchs 2010 mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch nicht eingetreten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 31.1.2013 – 2 C 10.12 – BayVBl 2013, 478, juris Rn. 21 f.), der sich der Senat angeschlossen hat (BayVGH, B.v. 15.7.2016 – 3 ZB 15.2146 – juris Rn. 16), tritt ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsbzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten. Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH gebilligt (EuGH, U.v. 22.11.2011 – Rs. C -214/10 – NJW 2012, 290 Rn. 40 ff.).

Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Der EuGH leitet aus dem Umstand, dass die RL 2003/88/EG nach ihrem sechsten Erwägungsgrund den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen hat, her, dass bei der Berechnung des Übertragungszeitraums der Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub ergibt, berücksichtigt werden muss. Nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens ist der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Diese Vorschrift beruht nach der Rechtsprechung des EuGH auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann. Das rechtfertigt die Annahme, dass der Urlaubsanspruch 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt.

Das Verwaltungsgericht hält die damals durch finanzministerielle Schreiben bestimmte Vollzugspraxis zur Urlaubsverordnung, ohne dies ausdrücklich auszusprechen oder zu begründen, für eine solche nationalstaatliche Regelung. Ob dies zutrifft, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn auch auf der Basis dieses Rechtsstandpunkts wäre die Verfallsfrist von 15 Monaten für den Urlaubsanspruch 2010 mit Ablauf des 31. März 2012 noch nicht überschritten gewesen. Dies hatte der Beklagte in seinem Schreiben vom 19. September 2013 noch zutreffend erkannt. Im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 4. April 2013 heißt es auf Seite 5: „Im Ergebnis bedeutet das, dass Urlaubsjahre, die bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses seit mehr als 15 Monaten abgelaufen sind, unberücksichtigt bleiben.“ Dies entspricht auch der später in § 10 Abs. 3 Satz 3 UrlV normierten Rechtslage (vgl. auch Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 93 BayBG Rn. 66e) und steht in Übereinstimmung mit den Fristbestimmungsvorschriften der §§ 186 ff. BGB. Zu einer Überschreitung der 15-Monatsfrist ist es bis zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht gekommen.

c. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beruht auf § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. die Schriftsätze der Klagepartei vom 30. September 2013 und 24. Februar 2014 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren).

2. Soweit der Kläger eine Mehrarbeitsvergütung für nicht mehr durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit in Höhe von 351 Stunden und 32 Minuten verlangt, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht mit der Begründung abgewiesen, die Mehrarbeitsvergütung könne gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 2 BayBesG nur dann geleistet werden, wenn im Einzelnen nachgewiesen sei, dass eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres möglich gewesen sei. In der Person des Beamten liegende Gründe, die die fristgerechte Dienstbefreiung hinderten, erfüllten die Voraussetzungen der genannten Vorschrift nicht, was in Ziffer 61.1.1 Satz 4 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) dahingehend konkretisiert werde, dass eine Mehrarbeitsvergütung nicht geleistet werden könne, wenn ein geplanter Freizeitausgleich aufgrund persönlicher Gründe – worunter ausdrücklich sowohl eine plötzlich aufgetretene Krankheit sowie die Pensionierung zu fassen sei – nicht möglich gewesen sei.

Entgegen der vom Kläger in Bezug genommenen, vereinzelt gebliebenen, Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (U.v. 5.3.2013 – W 1 K 12.455 – juris) ist der Senat nicht der Auffassung, dass zwingende dienstliche Gründe deshalb vorliegen, weil der Kläger wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 26 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden ist. Damit würde das Verhältnis von Ursache und Wirkung verkehrt und das der Risikosphäre des Beamten zuzuordnende allgemeine Lebensrisiko des Beamten, zu erkranken und dadurch dienstunfähig zu werden, auf den Dienstherrn verlagert. Deshalb geht die Rechtsprechung ganz überwiegend davon aus, dass es sich bei zwingenden dienstlichen Gründen im Sinne des Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG nur um solche Gründe handeln kann, die ihren Ursprung nicht in der persönlichen Sphäre des Beamten, sondern in der Sphäre des Dienstherrn haben. Eine Erkrankung mit anschließender Dienstunfähigkeit ist vor diesem Hintergrund nicht als zwingender dienstlicher Grund anerkannt worden (vgl. neben den bereits vom Verwaltungsgericht benannten Rechtsprechungsnachweisen BayVGH, B.v. 17.9.2014 – 3 ZB 13.1516 – juris; NdsOVG, B.v. 29.4.2013 – 5 LA 186/12 – ZBR 2013, 265; OVG NW, B.v. 27.8.2015 – 6 A 712/14 – juris). Daran ändert es auch nichts, dass für die Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit des Klägers die vom Verwaltungsgericht Würzburg benannten dienstlichen Gründe angeführt werden können. Dessen weitere – nicht entscheidungstragende – Einschätzung, dass Urlaub und Freizeitausgleich der Erholung und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bzw. Beamten dienten und daher Rechtsansprüche darstellten, die im Falle der Unmöglichkeit ihrer Erfüllung nicht nur im europäischen Unionsrecht, sondern auch in der vorliegenden Fallgestaltung zu Sekundäransprüchen führten, trifft in Anbetracht der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht zu.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, § 191 VwGO und § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 17/09/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.209,29 Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 91.796,90 Euro festgesetzt. IV. Der
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Annotations

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.