vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 1 K 16.1099, 16.11.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. November 2016 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 13. Mai 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2016 verpflichtet, dem Kläger eine Abgeltung für nicht genommenen Erholungsurlaub aus dem Jahr 2012 im Umfang von 20 Tagen in Höhe von 2.539,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23. Juni 2016 zu gewähren.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren sein Ziel weiter, krankheitsbedingt nicht realisierten Erholungsurlaub aus dem Jahr 2012 abgegolten zu erhalten. Er stand zuletzt als Polizeihauptmeister (A9 + Z) im Dienst des Beklagten und wurde mit Ablauf des 30. April 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, nachdem er vom 16. März 2012 bis 20. Januar 2013 und vom 5. April 2013 bis 30. April 2014 dienstunfähig erkrankt war. Er nahm 2012 und 2014 keinen, 2013 zwölf Tage Erholungsurlaub in Anspruch.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2014 gewährte der Beklagte dem Kläger die Urlaubsabgeltung für die Jahre 2013 und 2014. Für das Jahr 2012 stehe ihm kein Abgeltungsanspruch zu, weil der Urlaubsanspruch mit dem 31. März 2014 verfallen sei und daher nicht mehr abgegolten werden könne. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2016 zurück.

Mit Urteil vom 16. November 2016 hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage des Klägers mit der gleichen Begründung abgewiesen und auf die mit der Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV zum 1. August 2014 geschaffene Übertragungsmöglichkeit um 15 Monate hingewiesen. Für Ansprüche auf Abgeltung zuvor entstandener Urlaubsansprüche habe der 15-monatige Übertragungszeitraum bereits aufgrund der Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Urlaubsverordnung (FMS) vom 3. Juni 2012 und 4. April 2013 als „einzelstaatliche Gepflogenheit“ im Sinn von Art. 7 Absatz 1 RL 2003/88/EG gegolten. Im vorliegenden Fall sei der Urlaubsanspruch für 2012 im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Klägers bereits verfallen gewesen. Auf die weiteren Einzelheiten des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Der Kläger legte am 19. Dezember 2016 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung ein. Die im angefochtenen Urteil als maßgeblich herangezogenen FMS bildeten keine ausreichende einzelstaatliche Rechtsgrundlage im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der in seiner Entscheidung vom 22. November 2011 (U.v. 22.11.2011 - C-214/10 - juris) ausdrücklich von „einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen“ spreche. Eine „Gepflogenheit“ könne demnach nicht durch einseitig verfasste exekutive Weisung entstehen, vielmehr bedürfe es eines durch gegenseitiges Nachgeben erzielten Kompromisses auf gleichgeordneter Ebene. Andernfalls stünde es im Belieben einer Behörde, durch schlichte Verwaltungsvorschriften oder sogar nur Verwaltungsanweisungen einen Verfall europarechtlich bedeutsamer sozialrechtlicher Ansprüche herbeizuführen. Da es im Beamtenbereich nicht um Tarifverträgen zugängliche Beschäftigungsverhältnisse gehe, sei das Vorliegen einer entsprechenden Verordnungsermächtigung und einer darauf basierenden Rechtsverordnung mit einer Regelung über den Verfall eines Urlaubsanspruchs zu verlangen. Nur so sei ein ausreichend demokratisch legitimiertes Verfahren zur Regelung der vorliegenden Problematik gewährleistet. Wenn man unter einer „Gepflogenheit“ eine „zur Gewohnheit gewordene Verhaltensweise, die durch häufige Wiederholung zur Konvention geworden“ sei, verstehe, scheide hierfür auch begrifflich ein einmaliges und danach einmal bestätigtes FMS aus. Daher sei in Ermangelung einer entsprechenden einzelstaatlichen Regelung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - juris) von einer 18-monatigen Verfallsfrist auszugehen. Der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2012 und damit der Abgeltungsanspruch hätten im Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand noch bestanden, weil zu diesem Zeitpunkt zwar 15, aber noch nicht 18 Monate verstrichen gewesen seien.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16.11.2016 und unter Aufhebung des Bescheids vom 13.5.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.5.2016 zu verurteilen, dem Kläger Urlaubsabgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub aus dem Jahr 2012 im Umfang von insgesamt 20 Tagen mit einem Betrag von 2.539,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Zinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf die dortigen Erwägungen.

Die Parteien haben in den Schriftsätzen vom 24. Februar und 22. März 2017 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des vierwöchigen Mindestjahresurlaubs (Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG) für das Jahr 2012 (20 Urlaubstage), den er krankheitsbedingt vor seiner mit Ablauf des 30. April 2014 erfolgten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr antreten konnte. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 13. Mai 2014 und der Widerspruchsbescheid der gleichen Behörde vom 30. Mai 2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Abgeltung seines unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG zu. Diesem Anspruch liegt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 22.11.2011 - Rs. C-214/10, KHS - juris) zu Grunde. Danach tritt immer dann, wenn keine ausreichend lange nationalstaatliche Bestimmung über den Verfall des Mindesturlaubs in Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG getroffen ist, ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein (1.). Für das Urlaubsjahr 2012 fehlte es hier in der Urlaubsverordnung an einer Normierung einer kürzeren (15-monatigen) Verfallsfrist (2.). Die Urlaubsverordnung in der für die Frage des Verfalls von Ansprüchen aus dem Urlaubsjahr 2012 (bis 31. Juli 2014) maßgeblichen Fassung enthielt in § 10 UrlV weder eine ausreichend lange Verfallsfrist noch eine Abgeltungsvorschrift (2.1). Hieran hat auch das vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellte FMS vom 3. Juni 2012 nichts zu ändern vermocht, denn es konnte als reine Verwaltungsvorschrift die Urlaubsverordnung inhaltlich nicht abändern (2.2). Die Frage, ob das FMS als „einzelstaatliche Gepflogenheit“ im Sinn von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG angesehen werden kann, bedarf keiner Entscheidung (3.).

1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 22.11.2011 - Rs. C-214/10, KHS - juris) verfällt der unionsrechtliche Mindestjahresurlaub nach Ablauf eines nationalstaatlich bestimmten, hinreichend langen Übertragungszeitraum; fehlt es an einer ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelung, verfällt der Urlaubsanspruch 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres, denn der Zweck des Urlaubs kann nach Ablauf dieser Frist nicht mehr vollständig erreicht werden (vgl. Art. 9 Abs. 1 Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 31. Januar 2013 (2 C 10.12, juris Rn. 20ff.) angeschlossen (vgl. insoweit auch OVG NW, U.v. 2.4.2013 - 6 A 1615/11 - juris Rn. 34-36) und zuletzt zusammenfassend ausgeführt (BVerwG, B.v. 25.1.2018 - 2 B 32.17 - juris Rn. 14):

„Der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG verfällt, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird. Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (vgl. EuGH, U.v. 22.11.2011 - Rs. C-214/10, KHS - juris Rn. 33). Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen. Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch tritt zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten (EuGH, U.v. 22.11.2011, a.a.O.). Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH gebilligt (U.v. 22.11.2011.a.a.O. Rn. 40 ff.). Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein…“

Der Senat ist dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt und hält grundsätzlich auch einen 15-monatigen Übertragungszeitraum für ausreichend lang (zuletzt BayVGH, B.v. 6. 11. 2017 - 3 B 16.1866 - juris).

2. Für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Urlaubsjahr 2012 bestand jedoch keine ausreichende nationalstaatliche Regelung, aus der sich ein 15-monatiger Übertragungszeitraum ergeben und die einen finanziellen Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Erholungsurlaub in der vorliegenden Konstellation eingeräumt hätte.

2.1 In der für Urlaubsansprüche aus dem Urlaubsjahr 2012 maßgeblichen Fassung des § 10 UrlV (vom 24.6.1997 i.d.F. v. 25.6.2003) wurde der Verfall des Urlaubsanspruchs an den Ablauf des 30. April des Folgejahres geknüpft. Eine Verlängerung dieser Frist war nur im Einzelfall nach Ermessensausübung möglich und davon abhängig, dass dienstliche Bedürfnissen die Fristverlängerung zulassen; eine finanzielle Urlaubsabgeltung war nicht vorgesehen. Damit steht die Unvereinbarkeit von § 10 UrlV in dieser Fassung mit Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG fest. Gleichwohl war er noch bis 31. Juli 2014 in Kraft und daher bis zu seiner Neufassung (GVBl 2014, S. 234) geltendes Recht. Aus dem Verstoß von § 10 UrlV gegen den Anwendungsvorrang des Unionsrechts folgt die sich aus der zitierten Rechtsprechung ergebende unmittelbare Anwendung der 18-monatigen Verfallsfrist.

2.2 Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Urlaubsverordnung (FMS vom 3.6.2012) war nicht geeignet, für auf das Urlaubsjahr 2012 bezogene Ansprüche eine ausreichende rechtliche Grundlage dafür zu bilden, dass unionsrechtlich begründete Urlaubsansprüche für Erholungsurlaub, der wegen Krankheit nicht eingebracht werden konnte, entgegen der damals maßgeblichen Fassung des § 10 UrlV 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen.

2.2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 Satz 1 BV werden die Grundlagen des Beamtenverhältnisses durch formelles Gesetz geregelt. Der damit normierte besondere Gesetzesvorbehalt für das Beamtenrecht beschränkt sich allerdings auf die Grundlagen des Beamtenverhältnisses, während die außerhalb liegenden Fragen - wie etwa Regelungen des Erholungsurlaubs - insbesondere auch durch Rechtsverordnungen der Staatsregierung geregelt werden dürfen (vgl. Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaats Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 95 Rn. 5, 6 m. Nachweisen auf Rspr. des BayVerfGH).

Der Beklagte hat mit der ab 1. August 2013 in Kraft getretenen Änderung von Art. 93 Abs. 1 BayBG (LT-Drs. 16/16311, S. 10) die bisher geltende Ermächtigungsgrundlage im Bayerischen Beamtengesetz, wonach die Staatsregierung die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs durch Rechtsverordnung regelt, ergänzt und eine Ermächtigung geschaffen, nach der die Staatsregierung im Rahmen der Urlaubsverordnung auch „Voraussetzungen und Umfang einer Abgeltung“ für nicht eingebrachten Erholungsurlaub bestimmt. Von dieser Ermächtigung wurde mit Erlass der ab 1. August 2014 geltenden Neufassung von § 10 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3, 4 UrlV (GVBl 2014, S. 234) Gebrauch gemacht. Mit ihr wurde erstmals ein Anspruch auf Abgeltung von wegen Eintritts der Dienstunfähigkeit nicht eingebrachtem Erholungsurlaub mit zeitlicher Beschränkung (15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres) normiert und damit ein Art. 7 Abs. 1, 2 RL 2003/88/EG entsprechender Rechtszustand - erstmals für auf das Urlaubsjahr 2014 bezogene Ansprüche - geschaffen. Der bis zum 31. Juli 2014 bestehende „Schwebezustand“ sollte auch im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Urlaubsjahr 2012 durch das FMS vom 3. Juni 2012 aufgefangen werden. Dieses Schreiben verstand sich in erster Linie als „Reaktion“ des Beklagten auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 (C-337/10, juris), nach dem Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG dahingehend auszulegen ist, dass (auch) ein Beamter bei Ruhestandseintritt Anspruch auf Abgeltung eines aus Krankheitsgründen nicht genommenen Jahresurlaubs hat; das Schreiben sollte der Wahrung der Rechte der Betroffenen dienen sowie die Inanspruchnahme von verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz entbehrlich machen (vgl. FMS, S. 4). Die im FMS enthaltene Regelung des Verfalls des Urlaubsanspruchs (bereits) nach 15 Monaten, gegen deren Anwendung sich die Klage richtet, sollte dabei die zwei Jahre später in identischer Weise durch Rechtsverordnung erfolgte Regelung vorwegnehmen.

2.2.2 Das FMS vom 3. Juni 2012 konnte jedoch nicht die auch im Übergangszeitraum erforderliche normative Grundlage ersetzen, sondern als Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (vgl. § 25 Satz 1 UrlV) lediglich der Steuerung der Vollzugspraxis der mit der Urlaubsverordnung befassten staatlichen Stellen dienen. Einen in der Urlaubsverordnung zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgesehenen Anspruch auf Urlaubsabgeltung vermochte die Verwaltungsvorschrift ebenso wenig einzuräumen wie eine davon abweichende Festlegung der Verfallsfrist auf 15 Monate.

Es erscheint schon fraglich, ob die Verwaltungsvorschrift die vom Beklagten behauptete ermessensbindende und -lenkende Wirkung mit unmittelbarer Außenwirkung besitzt und mit ihr ein gleichheitssatzgemäßer Vollzug der Urlaubsverordnung im fraglichen Übergangszeitraum gewährleistet war. Darauf kommt es nicht an, denn das FMS vom 3. Juni 2012 war schon aus rechtssystematischen Gründen nicht geeignet, entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Urlaubsverordnung Fragen der Urlaubsabgeltung - und sei es auch nur vorläufig für einen Übergangszeitraum - zu regeln. Denn eine Verwaltungsvorschrift kann eine anderslautende Rechtsverordnung nicht „außer Kraft setzen“. Zwar ermächtigte § 25 Satz 1 UrlV in der bis 31. Juli 2014 geltenden Fassung das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, die zur Durchführung der Verordnung im staatlichen Bereich erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Mit der Abänderung der Verfallsfrist und der erstmaligen Einräumung eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung wird jedoch der zulässige Rahmen einer Durchführungsbestimmung überschritten. Der Beklagte hätte sich nicht mit einer vorläufigen Regelung im Wege der Verwaltungsvorschrift begnügen dürfen, sondern eine entsprechende Änderung der Urlaubsverordnung noch im Jahr 2012 auf den Weg bringen müssen. Hat er dies unterlassen, gilt für den hier maßgeblichen unionsrechtlichen Abgeltungsanspruch ohne weitere normative Vorgabe durch Rechtsverordnung der Staatsregierung die zeitliche Beschränkung von 18 Monaten (so im Ergebnis schon: VG Regensburg, U.v. 1.10.2014 - RN 1 K 13.1973 - juris Rn. 62 f; VG Würzburg, U.v. 11.3.2014 - W 1 K 13.1254 - juris Rn. 27 f.; a.A. ohne Eingehen auf diese Problematik BayVGH, B.v. 10.6.2015 - 3 ZB 13.2337 - juris Rn. 8; VG Augsburg, U.v. 13.2.2014 - Au 2 K 13.892 - juris Rn. 28 f.; VG Ansbach, U.v. 24.9.2013 - AN 1 K 13.668 - juris Rn. 57).

Im Übrigen ergibt sich die im vorliegenden Verfahren strittige 15-Monatsfrist nicht als zwingende Frist aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2011 (a.a.O.), der nur über die Vorlagefrage zu befinden hatte, ob ein tarifvertraglich festgeschriebener Übertragungszeitraum von 15 Monaten mit Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG vereinbar war. Von einer „Begrenzung“ des Übertragungszeitraums durch dieses Urteil kann dagegen nicht die Rede sein (VG Würzburg, U.v. 11.3.2014 - W 1 K 13.1254 - juris Rn. 28). Auch die weiteren Motive für den Erlass der Verwaltungsvorschrift sind angesichts ihrer fehlenden rechtlichen Möglichkeit, eine anderslautende Rechtsverordnung auch nur für einen Übergangszeitraum „außer Kraft zu setzen“, unerheblich.

3. Nach alldem kommt es auf die im angefochtenen Urteil - dementsprechend in der Berufungsbegründung - thematisierte Frage nicht an, ob die angeführten FMS (vom 3. Juni 2012 und 4. April 2013) eine „einzelstaatliche Gepflogenheit“ im Sinn von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG begründet haben. Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 10. Juni 2015 (3 ZB 13.2337 - juris Rn. 8), mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung des dortigen Klägers in einer vergleichbaren Konstellation abgelehnt wurde, entschieden, dass für die Übertragung des Urlaubsanspruchs bis 31. März des übernächsten, auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres das FMS vom 3. Juni 2012 (S. 2, 3) als „einzelstaatliche Gepflogenheit ausreichend war“ (offengelassen in BayVGH, B.v. 6.11.2017 - 3 B 16.1866 - juris Rn. 15). Hieran hält der Senat aber nicht fest, denn die Verwaltungsvorschriften bildeten nach den vorstehenden Ausführungen (2.2) für das Urlaubsjahr 2012 keine nach innerstaatlichem Recht „ausreichenden“ Vorschriften über den Verfall von Urlaubsansprüchen und ihre Abgeltung.

Der Europäische Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom 22. November 2011 (a.a.O.) auch nicht der Frage nachzugehen, ob ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten nur dann mit Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG vereinbar ist, wenn er in Form einer einzelstaatlichen Rechtsvorschrift oder Gepflogenheit, nicht aber dann, wenn er etwa im Wege einer Verwaltungsvorschrift festgelegt wird. Vielmehr hatte er sich zur Frage der Rechtsqualität des einzelstaatlichen Akts, mit dem der Übertragungszeitraum geregelt wird, schon in Ermangelung einer entsprechenden Vorlagefrage, aber auch deshalb, weil es hierbei um eine rein innerstaatliche Anforderung geht, nicht geäußert und auch nicht äußern dürfen. Ihm ging es - entsprechend der beiden Vorlagefragen (vgl. U.v. 22.11.2011, a.a.O. Rn. 21) - ausschließlich um die Länge der Übertragungsfrist, also darum, ob Gemeinschaftsrecht (hier: Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG) nationalem Recht entgegensteht, das für einen längerfristig arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Übertragung von Urlaubsansprüchen auf einen bestimmten Zeitraum (15 Monate) begrenzt. Vom Bestehen einer formell wirksamen nationalen Vorschrift - dort: Tarifvertrag - ging der Europäische Gerichtshof aus. Dementsprechend bestand weder ein Anlass noch die Möglichkeit, über die Vorlagefragen hinaus Anforderungen an die Rechtsqualität derjenigen nationalen Vorschriften zu erörtern oder aufzustellen, die sich mit der Übertragung von Urlaubsansprüchen und Einräumung von Abgeltungsansprüchen befassen. Die auf die Vorlagefragen gegebene Antwort (U.v. 22.1.2011, a.a.O., Leitsatz und Rn. 44), wonach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unter bestimmten Voraussetzungen „einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen“ nicht entgegensteht, enthält daher keine Aussage zu den einzelstaatlichen Anforderungen an die formelle rechtliche Qualität der maßgeblichen Vorschrift.

4. Mangels Verfalls des Urlaubsanspruchs für das Urlaubsjahr 2012 bestand zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Beamtenverhältnis zum 30. April 2014 damit ein Abgeltungsanspruch. Die Berechnung auf der Basis der Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - juris Rn. 36) ergibt einen Anspruch in Höhe von 126,97 EUR pro abzugeltendem Urlaubstag, für insgesamt 20 Urlaubstage demnach einen Betrag von 2.539,40 EUR (vgl. FMS v. 4.4.2013 - Az. 21-P 1120 - 028 - 10667/13 - S. 6).

Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine abweichende Regelung enthält (vgl. BVerwG v. 26.7.2012 - 2 C 29.11 - juris Rn. 47 m.w.N.).

Der Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht zuzulassen, zumal sich die streitgegenständliche rechtliche Problematik nach der ab 1. August 2014 geltenden Neufassung der Urlaubsverordnung nicht mehr ergeben wird („außer Kraft getretenes Recht“).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. März 2014 wird abgeändert. Der Beklagte wird zur Abgeltung des klägerischen Urlaubsanspruchs 2010 verurteilt, dem Kläger 693,80 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 7. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 9/10, der Beklagte 1/10.

III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil verwiesen wird, hat mit Urteil vom 25. März 2014 die Klage sowohl in Bezug auf die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 als auch in Bezug auf die verlangte Mehrarbeitsentschädigung abgewiesen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er beantragte zuletzt,

dem Kläger unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts einen Urlaubsabgeltungsanspruch für 2010 für vier Urlaubstage in Höhe von insgesamt 693,80 Euro zuzüglich Zinsen zuzusprechen. Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in Abänderung des Bescheids vom 28. November 2016 für die nicht mehr durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit eine Entschädigung zuzüglich Zinsen zu zahlen.

Zur Mehrarbeitsentschädigung führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die aufgetretene Erkrankung des Klägers sei kein dienstlicher Grund, halte einer Überprüfung nicht stand, wie unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. März 2013 (W 1 K 12.455) bereits im Berufungszulassungsverfahren dargelegt worden sei. Der Beamte dürfe in einem solchen Fall nicht leer ausgehen. Nur dann, wenn die Dienstbefreiung dadurch unmöglich werde, dass er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausscheide, könne eine Mehrarbeitsvergütung nicht mehr gezahlt werden. Insgesamt gehe es um 351:32 Überstunden. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen werde im Übrigen auf den Zulassungsantrag vom 13. Mai 2014 verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In Bezug auf die Urlaubsabgeltung 2010 entspreche die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Im Einzelnen anzuführende Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalte die Berufungsbegründung der Klagepartei insoweit nicht. Hierfür genüge es nicht, wenn sich die Berufungsbegründung dem Vorbringen im Zulassungsverfahren lediglich entnehmen ließe. Selbst wenn man insoweit das Erfordernis der Berufungsgründe unterstelle, werde nicht belastbar dargelegt, dass am 31. März 2012 noch nicht mehr als fünfzehn Monate verstrichen seien, um einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 bejahen zu können.

Wegen den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung des Klägers gemäß § 130a VwGO einstimmig für teilweise begründet – Urlaubsabgeltung 2010 – und teilweise für unbegründet – Mehrarbeitsentschädigung erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

1. Soweit dem Kläger ein unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch für 2010 für vier Urlaubstage in Höhe von insgesamt 693,80 Euro abgesprochen worden ist, ist die Berufung zulässig (a.) und begründet (b.).

a. Dem Erfordernis einer besonderen Berufungsbegründungsschrift ist mit dem Schriftsatz der Klagepartei vom 21. September 2016 genügt worden. Diese nimmt auf die schon mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgetragenen Gründe Bezug. Zwar ist der nachfolgende Klammerzusatz „(Ziff. I. 4)“, wie der Beklagte zutreffend bemerkt, allein auf die unter 2. noch abzuhandelnde Mehrarbeitsvergütung bezogen. Mit dem Betreff der Berufungsbegründungsschrift, der den Streitgegenstand Urlaubsabgeltung 2010 ausdrücklich ausweist, und dem gestellten Berufungsantrag ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass der Berufungskläger nach wie vor auch insoweit die Durchführung des Berufungsverfahrens erstrebt. Nach den Umständen des konkreten Einzelfalls sind die Anforderungen an die grundsätzlich zulässige Bezugnahme auf die Begründung des Berufungszulassungsantrags hier niedrig anzusetzen, da der Senat mit Beschluss vom 14. September 2016 (3 ZB 16.1858) die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ausführlich begründet hat. Diesen Zweifeln liegt ein einfach festzustellender Fristberechnungsfehler zugrunde, den der Kläger in der Begründung des Berufungszulassungsantrags angeführt hatte. Bei dieser Sachlage erschöpften sich weitergehende Anforderungen an die darzulegenden Berufungsgründe in einer bloßen Förmelei.

b. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein Verfall des Urlaubsanspruchs 2010 mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch nicht eingetreten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 31.1.2013 – 2 C 10.12 – BayVBl 2013, 478, juris Rn. 21 f.), der sich der Senat angeschlossen hat (BayVGH, B.v. 15.7.2016 – 3 ZB 15.2146 – juris Rn. 16), tritt ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsbzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten. Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH gebilligt (EuGH, U.v. 22.11.2011 – Rs. C -214/10 – NJW 2012, 290 Rn. 40 ff.).

Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Der EuGH leitet aus dem Umstand, dass die RL 2003/88/EG nach ihrem sechsten Erwägungsgrund den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen hat, her, dass bei der Berechnung des Übertragungszeitraums der Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub ergibt, berücksichtigt werden muss. Nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens ist der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Diese Vorschrift beruht nach der Rechtsprechung des EuGH auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann. Das rechtfertigt die Annahme, dass der Urlaubsanspruch 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt.

Das Verwaltungsgericht hält die damals durch finanzministerielle Schreiben bestimmte Vollzugspraxis zur Urlaubsverordnung, ohne dies ausdrücklich auszusprechen oder zu begründen, für eine solche nationalstaatliche Regelung. Ob dies zutrifft, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn auch auf der Basis dieses Rechtsstandpunkts wäre die Verfallsfrist von 15 Monaten für den Urlaubsanspruch 2010 mit Ablauf des 31. März 2012 noch nicht überschritten gewesen. Dies hatte der Beklagte in seinem Schreiben vom 19. September 2013 noch zutreffend erkannt. Im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 4. April 2013 heißt es auf Seite 5: „Im Ergebnis bedeutet das, dass Urlaubsjahre, die bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses seit mehr als 15 Monaten abgelaufen sind, unberücksichtigt bleiben.“ Dies entspricht auch der später in § 10 Abs. 3 Satz 3 UrlV normierten Rechtslage (vgl. auch Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 93 BayBG Rn. 66e) und steht in Übereinstimmung mit den Fristbestimmungsvorschriften der §§ 186 ff. BGB. Zu einer Überschreitung der 15-Monatsfrist ist es bis zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht gekommen.

c. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beruht auf § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. die Schriftsätze der Klagepartei vom 30. September 2013 und 24. Februar 2014 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren).

2. Soweit der Kläger eine Mehrarbeitsvergütung für nicht mehr durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit in Höhe von 351 Stunden und 32 Minuten verlangt, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht mit der Begründung abgewiesen, die Mehrarbeitsvergütung könne gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 2 BayBesG nur dann geleistet werden, wenn im Einzelnen nachgewiesen sei, dass eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres möglich gewesen sei. In der Person des Beamten liegende Gründe, die die fristgerechte Dienstbefreiung hinderten, erfüllten die Voraussetzungen der genannten Vorschrift nicht, was in Ziffer 61.1.1 Satz 4 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) dahingehend konkretisiert werde, dass eine Mehrarbeitsvergütung nicht geleistet werden könne, wenn ein geplanter Freizeitausgleich aufgrund persönlicher Gründe – worunter ausdrücklich sowohl eine plötzlich aufgetretene Krankheit sowie die Pensionierung zu fassen sei – nicht möglich gewesen sei.

Entgegen der vom Kläger in Bezug genommenen, vereinzelt gebliebenen, Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (U.v. 5.3.2013 – W 1 K 12.455 – juris) ist der Senat nicht der Auffassung, dass zwingende dienstliche Gründe deshalb vorliegen, weil der Kläger wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 26 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden ist. Damit würde das Verhältnis von Ursache und Wirkung verkehrt und das der Risikosphäre des Beamten zuzuordnende allgemeine Lebensrisiko des Beamten, zu erkranken und dadurch dienstunfähig zu werden, auf den Dienstherrn verlagert. Deshalb geht die Rechtsprechung ganz überwiegend davon aus, dass es sich bei zwingenden dienstlichen Gründen im Sinne des Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG nur um solche Gründe handeln kann, die ihren Ursprung nicht in der persönlichen Sphäre des Beamten, sondern in der Sphäre des Dienstherrn haben. Eine Erkrankung mit anschließender Dienstunfähigkeit ist vor diesem Hintergrund nicht als zwingender dienstlicher Grund anerkannt worden (vgl. neben den bereits vom Verwaltungsgericht benannten Rechtsprechungsnachweisen BayVGH, B.v. 17.9.2014 – 3 ZB 13.1516 – juris; NdsOVG, B.v. 29.4.2013 – 5 LA 186/12 – ZBR 2013, 265; OVG NW, B.v. 27.8.2015 – 6 A 712/14 – juris). Daran ändert es auch nichts, dass für die Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit des Klägers die vom Verwaltungsgericht Würzburg benannten dienstlichen Gründe angeführt werden können. Dessen weitere – nicht entscheidungstragende – Einschätzung, dass Urlaub und Freizeitausgleich der Erholung und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bzw. Beamten dienten und daher Rechtsansprüche darstellten, die im Falle der Unmöglichkeit ihrer Erfüllung nicht nur im europäischen Unionsrecht, sondern auch in der vorliegenden Fallgestaltung zu Sekundäransprüchen führten, trifft in Anbetracht der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht zu.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, § 191 VwGO und § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruht) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag des Klägers, dass sein Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2011 in Höhe von vier Tagen nicht erloschen ist, zu Recht abgewiesen, weil der vom Kläger beanspruchte restliche Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2011 spätestens zum 31. März 2013 verfallen ist.

Soweit in den Anträgen im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 30. Oktober 2013 eine Klageänderung zu sehen ist, ist diese im Zulassungsver-fahren nicht zulässig. Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sein; nur insoweit können Zulassungsgründe dargelegt und geprüft werden (BayVGH, B.v. 19.12.2014 - 11 ZB 13.909 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 14.8.2008 - 4 ZB 07.1148 - juris Rn. 9 m. w. N.). Streitgegenstand war die Feststellung, dass der Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2011 in Höhe von 4 Tagen nicht erloschen ist. Nicht Streitgegenstand war dagegen der Antrag, dass festgestellt wird, dass dem Kläger die Möglichkeit verwehrt wurde, seinen restlichen Jahresurlaub aus 2011 in dem durch den EuGH genannten Zeitraum von 15 Monaten einzubringen. Dies stellt eine im Zulassungsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Etwas anderes gilt nur für den Fall einer Erledigung des Rechtsstreits im Berufungszulassungsverfahren. Dann kann die Zulassung mit dem Ziel einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) verfolgt werden, wenn eine solche zulässig ist (BVerwG, B.v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B.v. 19.12.2014 - 11 ZB 13.909 - juris Rn. 27 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

Der Kläger hat den Resturlaub aus dem Jahr 2011 (rechtzeitig) am 29. Juni 2012 angetreten, ist jedoch während des gesamten genehmigten Urlaubszeitraums dienstunfähig erkrankt, wobei er die Erkrankung durch ärztliches Attest nachgewiesen hat (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UrlV). Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UrlV wird die Zeit der Dienstunfähigkeit damit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Damit bestand für den Kläger weiterhin ein Urlaubsanspruch von vier Tagen aus dem Jahr 2011. Die Einbringsfrist für diesen Urlaubsanspruch ist so zu verlängern, dass der Erholungsurlaub nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eingebracht werden kann (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UrlV i.F.v. 25.6.2003). Damit hätte einem Antrag des Klägers auf Erholungsurlaub für den Resturlaub von 4 Tagen des Urlaubsjahres 2011 im Juli 2012 stattgegeben werden müssen. Spätestens mit Ablauf des 31. März 2013 ist der Urlaubsanspruch jedoch auch nach europarechtlichen Vorgaben verfallen.

Der Mindesturlaubsanspruch nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) verfällt - falls es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen gibt -, wenn er nicht innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres wegen etwaiger Dienstunfähigkeit genommen wurde, da er nach der Rechtsprechung des EuGH danach nicht mehr seine Zwecke erfüllen kann (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10/12 - juris für Bundesbeamte). Der EuGH verweist in ständiger Rechtsprechung (U.v. 22.11.2011 - C - 214/10; U.v. 22.5.2014 - C -539/12 - jeweils juris) darauf, dass mit den in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 7 RL 2003/88/EG verankerten Mindesturlaubsanspruch ein doppelter Zweck verfolgt wird. Dieser besteht darin, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu einem von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen, über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Zwar entfalte der Urlaub eine positive Wirkung für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers nur dann vollständig, wenn er in dem hierfür vorgesehenen, also dem laufenden Jahr genommen wird. Er verliere jedoch seine Bedeutung nicht, wenn er zu einer späteren Zeit genommen wird. Gleichwohl sei festzustellen, dass der Anspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub beiden Zweckbestimmungen nur insoweit entsprechen kann, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Jahresurlaub nämlich eine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit. Erhalten bliebe ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit (EuGH v. 22.11.2011 - C - 214/10 - juris).

Ein Urlaub verfällt danach 18 Monate nach Ablauf des Urlaubjahres, sofern keine andere Frist besteht, die den Anforderungen des EuGH gerecht wird, wobei eine Regelung mit einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten vom EuGH gebilligt wurde.

Der Beklagte hat mit der Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV (ab 1.8.2014) eine Übertragungsmöglichkeit um 15 Monate festgelegt und damit eine Regelung für bayerische Landesbeamte durch eine „einzelstaatliche Rechtsvorschrift“ nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG geschaffen. Vor dem 1. August 2014 galten Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen zum Vollzug der Urlaubsverordnung in Form von FMS vom 14. März 2009, 3. Juni 2012 und 4. April 2013, wobei die beiden letztnannten „einzelstaatliche Gepflogenheiten“ i. S. d. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG verschriftlichten. Mit dem FMS vom 3. Juni 2012 wurde die Übertragungsmöglichkeit um 15 Monate (bis 31.3. des übernächsten, auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres) eingeführt, was als „einzelstaatliche Gepflogenheit“ ausreichend war. Das bedeutet für den Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2011, dass er spätestens mit Ablauf des 31. März 2013 verfällt.

Diese Rechtsauffassung greift der Kläger insoweit an, als das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass ein konkreter Antrag auf Urlaub (mit Nennung der Kalenderjahre, in der der Resturlaub 2011 genommen werden soll) vom Kläger nicht gestellt worden sei und - wie das ursprüngliche Klagebegehren zeige - vom Kläger auch wohl nicht gewollt gewesen sei. Dem tritt der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegen, dass er tatsächlich entsprechend der Übung und den geltenden Verwaltungsvorschriften einen Urlaubsantrag per PC gestellt habe. Dieser sei aber nicht positiv verbeschieden worden. Hierzu legt er verschiedene E-Mails vor, wobei sich aus der E-Mail vom 19. Juli 2012 - Anlage 1 - zumindest mittelbar ergibt, dass er die restlichen vier Tage Urlaub aus dem Jahr 2011 beantragen wollte, dieser jedoch nicht genehmigt worden sei. Ein (später) genehmigter Urlaub sei auf spätere Urlaubsjahre angerechnet worden.

Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger im Juli 2012 einen Urlaubsantrag bezogen auf die vier Tage Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 2011 gestellt hat, erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig. Der Urlaub wurde zwar - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger hat jedoch diese Entscheidung hingenommen, ohne entsprechende Rechtsmittel (Widerspruch und Klage bzw. einen Eilantrag nach § 123 VwGO) zu stellen. Der Urlaub verfällt auch dann, wenn der Dienstherr eine Urlaubsübertragung rechtswidrig abgelehnt hat, indem er sich geweigert hat, den Urlaub auf den Resturlaub von 2011 zu buchen und der Betroffene hiergegen keine Rechtsmittel eingelegt hat. Die Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2011 verfallen mit Ablauf des 31. März 2013, unabhängig davon, ob sich der Kläger vergeblich bemüht hat, diesen Resturlaub einzubringen. (BVerwG, U.v. 25.3.1968 - VI C 49/64 - DÖD 1968, 114; BVerwG, B.v. 27.10.1982 2 B 95/81 juris Rn. 3). Die Klage des Klägers ist erst am 3. April 2013, mithin nach dem 31. März 2013, erhoben worden, so dass sein Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2011 in Höhe von vier Tagen bereits verfallen war.

2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Unabhängig von der Frage, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt - die E-Mail des Klägers vom 19. Juli 2012 war im Verfahren des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegt - beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf dem etwa vorliegenden Verfahrensmangel, da - wie unter Nr. 1 ausgeführt - es unerheblich ist, ob der Kläger einen Urlaubsantrag für den Resturlaub von vier Tagen für das Urlaubsjahr 2011 gestellt hat.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 6 Satz 4 VwGO).

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.