Verwaltungsgericht München Urteil, 25. März 2014 - M 5 K 12.1710
Gericht
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit über den geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 4.336,25 € erledigt hat.
II.
Der Beklagte wird verpflichtet, für die Urlaubsabgeltung Zinsen an den Kläger aus diesem Betrag in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz vom ... Oktober 2013 bis zum ... Januar 2014 zu zahlen.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Der Kläger hat 9/10, der Beklagte hat 1/10 der Kosten des Verfahrens zu tragen.
V.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... Juli 1959 geborene Kläger stand seit dem ... April 2009 als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten und war zuletzt als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) tätig.
Vom ... November 2010 an war der Kläger bis einschließlich Februar 2012 dienstunfähig erkrankt. Mit Gesundheitszeugnis vom ... Januar 2012 kam das Landratsamt R. - Staatliches Gesundheitsamt - zu dem Ergebnis, dass eine volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers angesichts der Art und Schwere der vorliegenden Befunde - auch bei konsequenter Ausnutzung der therapeutischen Möglichkeiten - in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten sei.
Mit Schreiben vom ... Februar 2012 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Ruhestandsversetzung aufgrund dessen Dienstunfähigkeit. Dagegen erhob der Kläger keine Einwendungen, beantragte aber mit Schreiben vom ... Februar 2012 die Gewährung von Erholungsurlaub und Mehrarbeitsausgleich in Höhe von 351 Stunden und 32 Minuten im Zeitraum vom ... März bis zum ... September 2012.
Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom ... März 2012, dass weder die Gewährung eines Mehrarbeitsausgleichs noch die Gewährung von Erholungsurlaub möglich seien. Die Überstunden hätten angeordnet sein müssen und die Gewährung von Erholungsurlaub setze Dienstfähigkeit voraus.
Nachdem der Verwaltungs-, Personal- und Finanzausschuss des Beklagten dem Vorschlag auf Ruhestandsversetzung in seiner Sitzung vom ... März 2012 gefolgt war, verfügte der Beklagte mit Bescheid vom ... März 2012 die Versetzung des Klägers in den Ruhestand zum ... März 2012 aufgrund seiner Dienstunfähigkeit. Dabei stützte sich der Beklagte auf die Feststellungen des Staatlichen Gesundheitsamts R. aus dem Gutachten vom ... Januar 2012.
Am ... November 2012 beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Zahlung seiner vollen Dienstbezüge ab dem ... April 2012 (M 5 E 12.5819). Der Antrag wurde mit Beschluss vom ... Januar 2013 abgelehnt, die anschließende Beschwerde wurde mit Beschluss vom ... April 2013 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (3 CE 13.366) zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2012, bei Gericht einen Tag später eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
die Verfügung des Beklagten vom ... März 2012 aufzuheben.
Die Ruhestandsversetzung des Klägers sei fehlerhaft, da dem Kläger zuerst Urlaub und Mehrarbeitsausgleich hätten gewährt werden müssen. Überdies sei der Kläger seit dem ... März 2012 wieder dienstfähig. Dafür werde eine Bescheinigung des Hals-Nasen- Ohrenarztes Dr. S. vom 2. Februar 2012 vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2012 hat der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Versetzung in den Ruhestand sei zu Recht erfolgt. Der Kläger habe sich auch nicht gegen die Ruhestandsversetzung gewandt, sondern lediglich seinen Erholungsurlaub sowie einen Dienstzeitausgleich beantragt. Überdies sei die Dienstfähigkeit nicht durch das Attest des Hals-Nasen-Ohrenarztes bestätigt, weil dieses Attest die amtsärztlich festgestellte Dienstfähigkeit nicht zu entwerten vermöge.
Mit Schriftsatz vom 14. August 2013 erklärte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten die Hauptsache für erledigt und erweiterte gleichzeitig die Klage dahingehend, dass dem Kläger die Urlaubsabgeltung auszubezahlen sei, ebenso der Mehrarbeitsausgleich.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 kündigte der Beklagte an, er werde aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 hinsichtlich vier Tagen, für das Jahr 2011 für 20 Tage und für das Jahr 2012 für fünf Tage an den Kläger zahlen. Daraus ergebe sich ein Betrag von 5.030,05 €. Ein Verfall des Urlaubs aus dem Jahr 2010 sei ausweislich des Schreibens des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen (FMS) vom 4. April 2013, Gz. 21 - P 1120 - 028 - 10667/13
Mit Schriftsatz vom 30. September 2013 widerrief der Kläger die Erledigungserklärung und kündigte an zu beantragen, die Verfügung des Beklagten vom ... März 2012 aufzuheben und dem Kläger hilfsweise Urlaubsabgeltung und Mehrarbeitsvergütung zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof werde im Hauptsacheverfahren seine Meinung ändern, und zu der Auffassung kommen, dass die Ruhestandsversetzung aus Gründen der Fürsorgepflicht hinausgeschoben werden müsse. Darüber hinaus sei die Berechnung des Urlaubs fehlerhaft erfolgt, insbesondere hätten als Verfallszeitraum 18 Monate zugrunde gelegt werden müssen.
Mit Bescheid des Beklagten vom ... November 2013 wurde dem Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.336,25 € für 25 Urlaubstage bewilligt. Dem Beklagten sei ein Berechnungsfehler unterlaufen, da der Urlaub aus dem Jahr 2010 verfallen sei. Eine Mehrarbeitsvergütung könne mangels Anordnung nicht gezahlt werden.
Am ... Januar 2014 zahlte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 4.336,25 € an den Kläger. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 teilte die Klagepartei mit, dass im Hinblick auf die am ... Januar 2014 erfolgte Zahlung in Höhe von 4.336,25 € die Hauptsache im Rahmen des Hilfsantrags für erledigt erklärt werde.
Zuletzt hat der Kläger beantragt:
I.
Die Verfügung des Beklagten vom ... März 2012 wird aufgehoben.
Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, in Abänderung des Bescheids vom ... November 2013 dem Kläger für die restliche Urlaubsabgeltung und für die nicht mehr durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit eine Entschädigung jeweils zuzüglich Zinsen zu zahlen; darüber hinaus wird der Beklagte verpflichtet, an den Kläger im Hinblick auf die gezahlte Urlaubsabgeltung Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.336,25 € vom ... Oktober 2013 (Zustellung des klägerischen Schriftsatzes vom ...9.2013) bis zum ... Januar 2014 zu zahlen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
In der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2014 trat der Beklagte der Hauptsacheerledigungserklärung im Hilfsantrag des Klägers entgegen, er hielt diese für unzulässig.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 25. März 2014 verwiesen.
Gründe
Der Kläger hat Anspruch auf die Abgeltung von insgesamt 25 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommener Urlaubstage in Höhe von insgesamt 4336,25 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit. Soweit der Beklagte eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.336,25 € gezahlt hat, ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Im Übrigen erweist sich der Bescheid vom ... März 2012 im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
I.
Die mit Bescheid vom ... März 2012 verfügte Ruhestandsversetzung zum Ablauf des Monats März 2012 ist rechtmäßig.
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht die Verpflichtung, Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen (Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Oktober 2013, § 26 BeamtStG Rn. 6). Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG kann ein Beamter auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn er infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig wird. Die Folge dieser Gesetzeslage ist, dass Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit durch die zwingende Ruhestandsversetzung ihren Urlaub nicht mehr einbringen können und deshalb einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben (BayVGH, B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 - juris).
Die Voraussetzungen des Ruhestandseintritts sind aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom ... Januar 2012, wonach der Kläger als dienstunfähig anzusehen ist, gegeben und wurden überdies vom Kläger ausdrücklich nicht bestritten.
Es kommt dem Kläger vielmehr auf den Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung an. Der noch bestehende Resturlaub bedingt jedoch kein Hinausschieben des Ruhestandseintritts (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478). Aus dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts folgt vielmehr das Gegenteil. Ein Anspruch auf Hinausschieben des Zeitpunkts der Ruhestandsversetzung zur Einbringung des Erholungsurlaubs und des Mehrarbeitszeitausgleichs entspringt auch entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten nicht aus der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG). Die Fürsorgepflicht kann nicht zu Maßnahmen verpflichten, durch die gesetzliche Vorschriften verletzt würden (Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Oktober 2013, § 45 BeamtStG Rn. 195). Es besteht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG die Verpflichtung, einen dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand zu versetzen, so dass dieses Gebot nicht durch die Fürsorgepflicht unterlaufen werden kann. (BayVGH, B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 - juris).
II.
Da der Beklagte der vom Kläger abgegebenen Erledigungserklärung widersprochen hat, ist die einseitige Erledigungserklärung der Klagepartei als Antrag auf Feststellung der Erledigung umzudeuten. In einem solchen Fall tritt an die Stelle des durch den Sachantrag bestimmten bisherigen Streitgegenstands der Streit über die Behauptung des Klägers, seinem Antragsbegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Diese Änderung des Klagebegehrens wird in ihrer Zulässigkeit durch § 91 VwGO nicht eingeschränkt. Erweist sich - wie im vorliegenden Verfahren - die Behauptung des Klägers, dass ein neu eingetretenes Ereignis seinem Antragsbegehren den Boden entzogen habe, als richtig, so ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen, ohne dass es auf die Zulässigkeit und Begründetheit der bisherigen Anträge ankommt. In dem nach der Erledigungserklärung und dem Widersprechen des Beklagen mit verändertem Streitgegenstand fortgeführten Rechtsstreit unterliegt grundsätzlich der Beklagte, wenn er zu Unrecht die Erledigung bestreitet und demgemäß zu Unrecht an seinem Ablehnungsantrag festhält (BVerwG, U. v. 20.3.1974 - IV C 48.71 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
1. Voraussetzung hierfür ist zuerst, dass sich die Hauptsache insoweit objektiv erledigt hat. Dies ist der Fall, wenn dem Antragsbegehren des Klägers tatsächlich oder rechtlich die Grundlage entzogen wurde und eine Lage eingetreten ist, die eine Entscheidung über das ursprüngliche Begehren erübrigt (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 113 Rn. 112 ff.), mithin dem Rechtsschutzziel die Grundlage entzogen wird und insbesondere die gerichtliche Entscheidung dem Kläger keinen rechtlichen Vorteil mehr bringen kann.
Vorliegend hat der Beklagte dem klägerischen Begehren nach Urlaubsabgeltung insoweit abgeholfen, als er 4.336,25 € auf die begehrte Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt 11.447,70 € gezahlt hat. Damit hat der Kläger in dieser Höhe sein Rechtsschutzziel erreicht und der Rechtsstreit ist durch Erlass des Bescheids vom ... November 2013 und Ausbezahlung der Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.336,25 € erledigt.
2. Der Beklagte hat seine Zustimmung zu Unrecht verweigert.
Zwar darf der Kläger nicht vorrangig an seinem bisherigen Klagebegehren festhalten und lediglich hilfsweise eine Erledigungserklärung abgeben (dazu Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 161 Rn. 36). Dieser Grundsatz findet aber nur dann Anwendung, wenn darin ein prozessual widersprüchliches Verhalten liegt. Da jedoch der klägerische Antrag so zu verstehen ist, dass in erster Linie Anfechtung der Versetzung in den Ruhestand begehrt wird und nur für den Fall der Ablehnung dieses Antrags eine Urlaubsabgeltung in Geld verlangt wird, sind Haupt- und Hilfsantrag insofern nicht gegenläufig zu verstehen. Infolgedessen hat der Kläger in prozessual rechtmäßiger Weise für erledigt erklärt und der Beklagte hätte sich dem anschließen müssen.
3. Ein Anspruch des Klägers auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beruht für die Zeit ab dem ...Oktober 2013 auf § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs/BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 26.7.2012, 2 C 29/11 - juris m. w. N.).
III.
Hinsichtlich der aufgrund der Ruhestandsversetzung nicht mehr einbringbaren Urlaubstage steht dem Beamten indes ein Urlaubsabgeltungsanspruch zu, allerdings nicht über den Betrag von 4.336,25 € hinausgehend.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf die finanzielle Abgeltung nicht genommener Erholungsurlaubstage ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG (vgl. EuGH, U. v. 3.05.2012 - Rs. C 337/10, Neidel - juris und zu den näheren Voraussetzungen BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478). Für die Berechnung des Abgeltungsanspruchs gelten die Grundsätze der Rechtsprechung des BVerwG (U. v. 31.1.2013 - 2 C 10/12 - juris Rn. 36) bzw. des FMS vom 4. April 2013 (Az. 21-P 1120 - 028 - 10667/13
1. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist hiernach auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt, d. h. 20 Urlaubstage. Deshalb sind Urlaubstage, die über den nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehen, nicht - wie der Klägerbevollmächtigte meint - vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst. Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat. Im Jahr des Ausscheidens steht dem Beamten der Mindesturlaub nur anteilig nach Bruchteilen zu. Die auf dieser Grundlage vom Beklagten im Bescheid vom ... September 2013 und im Bescheid vom ... November 2013 vorgenommene Berechnung entspricht für die Jahre 2011 und 2012 dem Grunde nach den vorgenannten Regeln.
Diese bezieht sich für das Jahr für 2011 zu Recht auf die Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten vollen Mindesturlaubs von 20 Urlaubstagen; von Gesetzes wegen besteht für 2012 indes nur Anspruch auf die Abgeltung des anteiligen Mindesturlaubs für drei Monate, was rechnerisch exakt der Abgeltung von 5 Urlaubstagen (3/12 des Jahresurlaubs) entspricht.
2. Der Urlaub für das Jahr 2010 ist hingegen verfallen. Der Kläger hat erstmals mit Schreiben vom ... Februar 2012 einen Anspruch auf Einbringung des nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs aus dem Jahr 2010 geltend gemacht.
Der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG verfällt, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird. Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (EuGH, U. v. 22.11.2011 - Rs. C-214/10, KHS - NJW 2012, 290). Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478/480).
Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch tritt zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten (EuGH, U. v. 22.11.2011 - Rs. C-214/10, KHS - NJW 2012, 290). Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der Europäische Gerichtshof gebilligt (EuGH, U. v. 22.11.2011 - Rs. C-214/10, KHS - NJW 2012, 290) und ist daher als ausreichend anzusehen (VG Augsburg, U. v. 13.2.2014 - Au 2 K 13.892 - juris; VG Ansbach, U. v. 24.9.2013 - AN 1 K 13.00668 - juris; a. A. VG Würzburg, U. v. 11.3.2014 - W 1 K 13.1254 - juris).
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat in Konsequenz der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesverwaltungsgerichts die Vollzugspraxis zur Urlaubsverordnung durch FMS vom 14. Mai 2009, Gz. 21 - P 1120 - 014 - 17725/09, vom 3. Juni 2012
IV.
Der Kläger kann des Weiteren keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Mehrarbeitsvergütung aus Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG i. V. m. Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes/BayBesG geltend machen.
1. Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG ist innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn Beamte durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können Beamte an ihrer Stelle nach Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG eine Vergütung erhalten. Gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 1 BayBesG setzt eine Vergütung nach Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG voraus, dass sich die angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit auf konkrete, zeitlich abgrenzbare und messbare Dienste bezieht. Darüber hinaus kann die Mehrarbeitsvergütung gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 2 BayBesG nur dann geleistet werden, wenn im Einzelnen nachgewiesen ist, dass eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres möglich war.
2. Solche zwingenden dienstlichen Gründe liegen im Fall des Klägers nicht vor.
Dabei handelt es sich um solche Gründe, die in der Sphäre des Dienstherrn liegen und nicht der Sphäre des Beamten zuzurechnen sind. Von zwingenden dienstlichen Gründen ist demzufolge nur dann auszugehen, wenn die an sich gebotene Freistellung des Beamten zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung oder Gefährdung des Dienstbetriebs führen würde. Nicht unerheblich beeinträchtigt würde der Dienstbetrieb vor allem dann, wenn und soweit er durch die Dienstbefreiung in einer (wichtige) Belange der Allgemeinheit gefährdenden oder gar schädigenden Weise gestört würde (vgl. BayVGH, U. v. 14.3.1990 - 3 B 89.02675 - juris). Der Gesetzgeber will nämlich sicherstellen, dass die Erfüllung aktuell anstehender, unaufschiebbarer dienstlicher Aufgaben nicht unter der nach der Grundentscheidung des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG an sich gebotenen Gewährung von Dienstbefreiung leidet (vgl. OVG NRW, B. v. 22.4.2010 - 1 A 2265/08 - juris; VG Aachen, U. v. 23.8.2012 - 1 K 773/11 - juris).
Demgegenüber erfüllen in der Person des Beamten liegende Gründe, die die fristgerechte Dienstbefreiung hindern, die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.1985 - 2 B 45/85 - juris; NdsOVG, B. v. 29.4.2013 - 5 LA 186/12 - juris; BayVGH, B. v. 6.11.2006 - 3 ZB 03.1390 - juris; VG München, U. v. 25.6.2013 - M 5 K 11.4573; VG Düsseldorf, U. v. 6.3.2012 - 26 K 2249/11 - juris; a. A. VG Würzburg, U. v. 5.3.2013, W 1 K 12.455 - juris). In Ziffer 61.1.1 Satz 4 der Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) wird dies dahingehend konkretisiert, dass eine Mehrarbeitsvergütung nicht geleistet werden kann, wenn ein geplanter Freizeitausgleich aufgrund persönlicher Gründe - worunter ausdrücklich sowohl eine plötzlich aufgetretene Krankheit sowie die Pensionierung zu fassen ist - nicht möglich war. Demnach handelt es sich hierbei nicht um zwingende dienstliche Gründe in der Sphäre des Dienstherrn, sondern um in der Person des Klägers liegende Gründe, die ihn an der fristgerechten Dienstbefreiung gehindert haben (VG München, U. v. 25.6.2013 - M 5 K 11.4573; VG Aachen, U. v. 10.4.2013 - 1 K 2129/10 - juris).
Der Kläger war seit dem ... November 2010 dienstunfähig erkrankt. Dieser Umstand stellt keinen zwingenden dienstlichen Grund dar, da er unter keinem Gesichtspunkt der Sphäre des Dienstherrn zuzuordnen ist. Die Erkrankung des Klägers, die seine Dienstunfähigkeit bedingt hat, ist vielmehr ein rein privater Grund, der dem Dienstherrn nicht anzulasten ist und der nicht zu einem Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung führt. Sie ist auch nicht dadurch zu einem zwingenden dienstlichen Grund geworden, weil es die infolge der Erkrankung eingetretene Dienstunfähigkeit ihrerseits dem Dienstherrn verbietet, die Dienstleistung des betroffenen Beamten entgegenzunehmen.
Der Einwand des Klägers, er sei seit dem ... März wieder 2012 wieder dienstfähig gewesen, kommt nicht zum Tragen. Das erst in der Klageschrift vom ... April 2012 vorgelegte privatärztliche Attest kann die im Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamts vom 24. Januar 2012 getroffenen Aussagen nicht erschüttern. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten ist die Bewertung eines Amtsarztes vorrangig (BayVGH, B. v. 5.3.2013 - 3 ZB 12.14; VG München, B. v. 29.4.2013 - M 5 K 12.3492). Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann notwendig, wenn das bereits vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige (medizinische) Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (BVerwG, U. v. 6.2.1985 - 8 C 15/84 - BVerwGE 71, 38 ff; U. v. 12.10.2006 -1 D 2/05 - juris; dazu auch BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 3 CS 13.302 - juris; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 86 Rn. 10). Solche Bedenken gegen die Richtigkeit der Folgerungen des Gutachters bestehen nicht. Mängel sind im Gutachten des Gesundheitsamts R. vom ... Januar 2012 nicht auszumachen.
3. Auf die Frage, ob die Mehrarbeitsstunden angeordnet oder genehmigt wurden, kommt es somit nicht an. Dabei ist ohnehin zweifelhaft, ob die bloßen Äußerungen der Ersten Bürgermeisterin des Beklagten, in denen sie zum Ausdruck brachte, dass ihr die Existenz der Überstunden bewusst war, den Anforderungen an eine nachträgliche Genehmigung dieser Stunden genügen.
VI.
Im Übrigen war dem Klägerbevollmächtigten keine weitere Schriftsatzfrist zur Stellungnahme bezüglich des Schriftsatzes des Beklagten vom ... März 2014 (bei Gericht eingegangen am 24. März 2014) einzuräumen. Der Schriftsatz, der der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung übergeben wurde, enthielt keine neuen Tatsachen. Da die maßgeblichen Rechtsfragen in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden, ergibt sich für die Klagepartei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 108 Rn. 12).
VII.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und berücksichtigt das Maß des gegenseitigen Unterliegens bzw. Obsiegens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 der Zivilprozessordnung/ZPO.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.