Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2019 - 3 ZB 17.275

published on 10/05/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2019 - 3 ZB 17.275
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Verwaltungsgericht München, M 5 K 14.1609, 20/12/2016

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 91.796,90 Euro

festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, die Beklagte zu verpflichten, ihm entsprechend seines Antrags vom 6. Oktober 2009 Mehrarbeitsvergütung für 7.361,42 geleistete Überstunden - beginnend in den 90er Jahren - in Höhe von 91.796,90 Euro sowie der hierauf entfallenden Prozesszinsen seit Klageerhebung am 30. Dezember 2009 zu bezahlen.

Der 1955 geborene Kläger stand seit 1. Februar 1992 - zuletzt als Verwaltungshauptsekretär (BesGr. A8) - im Dienst der Beklagten; er war seit 23. Januar 2007 erkrankt und wurde zum 1. September 2009 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Mit Urteil vom 20. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht München die auf Zahlung in Höhe von 91.796,90 Euro als Vergütung für geleistete Mehrarbeit gerichtete Klage abgewiesen. Es könne offenbleiben, ob der Kläger tatsächlich die geltend gemachten 7.361,42 Überstunden geleistet habe, denn für einen Vergütungsanspruch nach Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayBG a. F. fehle es bereits an der notwendigen Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit. Allein aus einer Dienstleistung, die über das geforderte Stundenmaß hinausgehe, könne nicht auf Mehrarbeit geschlossen werden. Die vorliegenden Zeiterfassungskarten dokumentierten lediglich außerhalb des Gleitzeitrahmens anerkannte Arbeitszeiten, träfen jedoch keine Festlegung über vergütungsfähige Mehrarbeit. Weiterhin fehle es an jeglicher Geltendmachung von Dienstbefreiung für die Überstunden durch den Kläger. Dem Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung stehe auch entgegen, dass durch einen in der Person des Klägers liegenden Umstand, nämlich den Eintritt seiner Dienstunfähigkeit, die Gewährung von Dienstbefreiung unmöglich geworden sei und deshalb auch eine Mehrarbeitsvergütung nicht beansprucht werden könne. Schließlich sei der größte Teil der Mehrarbeitsstunden vor dem Jahr 2005 angefallen und ein entsprechender Abgeltungsanspruch gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBGB erloschen. Fehle es an den nationalen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch, ergebe sich ein solcher auch nicht aus Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG.

Der allein auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind dann zu bejahen, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9). Dies ist jedoch auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht der Fall.

Der Kläger begründet seinen Zulassungsantrag damit, ihm sei auf telefonische Nachfrage von der Beklagten die geltend gemachte Anzahl der Überstunden, wie sie sich aus seinem Arbeitszeitkonto bei Eintritt in den Ruhestand ergeben habe, mitgeteilt worden. Schon hieraus folge, dass die Beklagte die Überstunden in dieser Höhe „zumindest später genehmigt“ habe. Die im Strafverfahren als Zeugen gehörten früheren Bürgermeister hätten bestätigt, dass der Kläger über Jahre hinweg in erheblichem Umfang Überstunden geleistet habe. Dies folge auch aus den Berichten der Rechnungsprüfung. Der Kläger habe auch - anders als das Verwaltungsgericht meine - Freizeitausgleich für seine Überstunden beantragt, wie sich durch das Zeiterfassungssystem beweisen ließe, und „in gewissem Maße auch erhalten“; darüber hinaus sei kein Freizeitausgleich gewährt worden. Schließlich scheitere der Anspruch des Klägers auch nicht daran, dass er aus dem aktiven Dienstverhältnis ausgeschieden sei; nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. März 2013 (W 1 K 12.455, juris) sprächen beachtliche Gründe dafür, auch bei Eintritt einer durch Erkrankung bedingten Dienstunfähigkeit das Vorliegen von „zwingenden dienstlichen Gründen“ im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayBG a. F. (Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG) anzunehmen. Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung bestünden für die Ruhestandsversetzung eines dienstunfähigen Beamten dienstliche Gründe, wegen derer ein Freizeitausgleich nicht mehr möglich sei. Schließlich bestehe ein unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch nach der Richtlinie 2003/88/EG im Hinblick auf die Überschreitung der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden.

Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine ernstlichen Zweifel aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr einen Anspruch des Klägers auf Vergütung der von ihm geltend gemachten Mehrarbeitsstunden zu Recht abgelehnt. In Bezug auf die beanstandete Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle bereits an einer Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nichts Neues; der Hinweis auf die Zeiterfassungskarten, mit denen tatsächlich geleistete Überstunden erfasst wurden, begründet nicht das Vorliegen des hier maßgeblichen Tatbestandsmerkmals einer „dienstlich angeordneten oder genehmigten Mehrarbeit“ (vgl hierzu BayVGH, B.v. 31. 3. 2010 - 3 ZB 08.86 - juris Rn. 11). Entsprechendes gilt auch für den Umstand, dass dem jeweiligen Bürgermeister der Beklagten offenbar bekannt war, dass der Kläger erhebliche Überstunden - beginnend in den 90er Jahren - abgeleistet hat. Auf die Erteilung einer nachträglichen Genehmigung der von ihm geleisteten Überstunden als Mehrarbeit hat der Kläger keinen Anspruch (BayVGH, B.v. 10.3.2013 - 3 ZB 09.531 juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 2.4.1981 - 2 C 1.81 - juris 19, 20); eine über Jahre hinweg anfallende ständige Mehrarbeit kann nicht nachträglich genehmigt werden, weil die dabei vom Dienstherrn zu treffende Ermessensentscheidung nur in einem relativ engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den die Mehrarbeit rechtfertigenden Umständen sachgerecht getroffen werden kann.

Soweit der Kläger vorträgt, bestehende Ansprüche auf Dienstbefreiung beim Dienstherrn geltend gemacht und auch (teilweise) zugesprochen bekommen zu haben, gibt es hierfür keine Nachweise; auch aus den Akten geht nichts in diese Richtung hervor. Im Übrigen ist angesichts des Aufbaus der enorm hohen Stundenzahl (7361,42) nicht nachvollziehbar, wie daneben tatsächlich noch über diesen Wert hinaus geleistete Mehrarbeit durch entsprechende Freizeit ausgeglichen hätte werden können. Dieser Vortrag rechtfertigt jedenfalls auch dann keine Zulassung der Berufung, wenn man zugunsten des Klägers eine rechtzeitige Geltendmachung unterstellen wollte; denn der (primär) auf Freizeitausgleich gerichtete Anspruch wird um einen (sekundären) Vergütungsanspruch ergänzt, wenn und soweit die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung (innerhalb eines Jahres) ausgeglichen werden konnte (BayVGH, B.v. 17.9.2014 - 3 ZB 13.1516 - juris Rn. 8, 9). Hieraus folgt, dass eine Mehrarbeitsvergütung nicht beansprucht werden kann, wenn in der Person des Beamten liegende Gründe - hierzu zählen insbesondere seine Erkrankung und die sich anschließende Dienstunfähigkeit - einen fristgerechten Ausgleich in Freizeit verhindert haben (so schon BayVGH, B.v. 11.3.1985 - 3 B 84 A.2188 - ZBR 1985, 225, bestätigt durch BVerwG, B.v. 24.5.1985 - 2 B 45.85 - juris). Dieser Rechtsprechung, nach der demnach ein Anspruch des Klägers auf Vergütung für Mehrarbeit spätestens nach seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. September 2009 nicht mehr bestanden hat, folgt der Senat weiterhin. Der gegenteiligen Rechtsprechung im Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. März 2013 (a.a.O.), auf das sich der Kläger beruft, hat der Senat zuletzt im Beschluss vom 6. November 2017 (3 B 16.1866, juris Rn 18) eine Absage erteilt:

„Entgegen der vom Kläger in Bezug genommenen, vereinzelt gebliebenen, Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (U.v. 5.3.2013 - W 1 K 12.455 - juris) ist der Senat nicht der Auffassung, dass zwingende dienstliche Gründe deshalb vorliegen, weil der Kläger wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 26 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden ist. Damit würde das Verhältnis von Ursache und Wirkung verkehrt und das der Risikosphäre des Beamten zuzuordnende allgemeine Lebensrisiko des Beamten, zu erkranken und dadurch dienstunfähig zu werden, auf den Dienstherrn verlagert. Deshalb geht die Rechtsprechung ganz überwiegend davon aus, dass es sich bei zwingenden dienstlichen Gründen im Sinne des Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG nur um solche Gründe handeln kann, die ihren Ursprung nicht in der persönlichen Sphäre des Beamten, sondern in der Sphäre des Dienstherrn haben. Eine Erkrankung mit anschließender Dienstunfähigkeit ist vor diesem Hintergrund nicht als zwingender dienstlicher Grund anerkannt worden (vgl. neben den bereits vom Verwaltungsgericht benannten Rechtsprechungsnachweisen BayVGH, B.v. 17.9.2014 - 3 ZB 13.1516 - juris; NdsOVG, B.v. 29.4.2013 - 5 LA 186/12 - ZBR 2013, 265; OVG NW, B.v. 27.8.2015 - 6 A 712/14 - juris).“

Schließlich vermag auch nicht die Berufung des Klägers auf einen unionsrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden gemäß Art. 6 Buchst. b Richtlinie 2003/88/EG zur Zulassung der Berufung zu führen. Der in diesem Zusammenhang angeführte Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Juli 2005 (C- 52/04, juris) betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, denn er befasst sich mit (rechtswidrig) angeordneter wöchentlicher Höchstarbeitszeit von mehr als 48 Stunden für Feuerwehrbeamte, während im vorliegenden Fall der Kläger Überstunden ohne Anordnung und Genehmigung geleistet hat und damit von einer „Heranziehung“ unter Verstoß gegen Unionsrecht nicht die Rede sein kann (vgl. a. BVerwG, U.v. 26.7.2012 - 2 C 24.11 - juris Rn. 4, 14). Im Übrigen ist der Kläger seiner auch aus Gründen der Rechtssicherheit bestehenden Obliegenheit, Ansprüche gegen die Beklagte zeitnah schriftlich geltend zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 2 C 40.17 - juris Rn. 29), über Jahre hinweg nicht nachgekommen; er hat vielmehr die streitgegenständlichen Ansprüche erst nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses und damit zu einem Zeitpunkt erhoben, in dem eine konkrete Zuordnung der geltend gemachten Überstunden zu bestimmten Zeiträumen kaum mehr möglich war.

Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung das Bestehen eines im angefochtenen Urteil nicht erwähnten Schadensersatzanspruchs andeutet, weist der Senat darauf hin, dass es insoweit an einem in Geld zu ersetzenden Schaden fehlt, denn die Leistung von Mehrarbeitsstunden ohne entsprechenden Ausgleich stellt keinen Vermögensschaden dar; insbesondere führt der zur Leistung zusätzlichen Dienstes erbrachte zeitliche Aufwand und der damit verbundene Verlust von Freizeit zu keinem durch Geld zu ersetzenden materiellen Schaden (BVerwG U.v. 21.2.1991 - 2 C 48.88 - juris Rn. 22 f.; U.v. 28.5.2003 - 2 C 28.02 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.12.2013 - 3 ZB 09.531 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 31.3.2010 - 3 ZB 08.86 - Rn. 30 f.).

Der Senat hat auch die weiteren Argumente des Klägers, die dieser in der Zulassungsbegründung vom 27. Februar 2017 vorgebracht hat, erwogen. Er hat sie jedoch ebenfalls nicht für geeignet gehalten, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, ohne dass es insoweit im vorliegenden Beschluss einer ausdrücklichen Auseinandersetzung bedurft hätte.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG und entspricht derjenigen des Verwaltungsgerichts.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; zur Begründung wird auf die zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemachten Ausführungen Bezug genommen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 06/11/2017 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. März 2014 wird abgeändert. Der Beklagte wird zur Abgeltung des klägerischen Urlaubsanspruchs 2010 verurteilt, dem Kläger 693,80 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basis
published on 17/09/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.209,29 Euro festgesetzt. Gründe
published on 09/06/2016 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru
published on 27/08/2015 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.828,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Aus den
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.