Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2016 - 22 ZB 16.253

published on 20/05/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2016 - 22 ZB 16.253
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 4. Februar 2015 durch die Beklagte ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung, welche die Beklagte auf die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers (Steuerrückstände in Höhe von ca. 132.000 €), seine Unfähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung im Allgemeinen und zur Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten im Besonderen sowie darauf gestützt hatte, dass Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation nicht erkennbar seien.

Der Kläger hat den Bescheid vom 4. Februar 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erfolglos angefochten; seine Klage wurde mit Urteil vom 9. Dezember 2015 abgewiesen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

Gründe

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger macht sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Diesen Zulassungsgrund hat er zwar nicht innerhalb der zweimonatigen, mit Ablauf des 14. März 2016 geendeten Frist zur Begründung seines Berufungszulassungsantrags, sondern erst in der Replik vom 10. Mai 2016 auf die Antragserwiderung der Beklagten vom 15. April 2016 benannt. Dies ist aber für eine „Darlegung“ im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unschädlich, solange dem Zulassungsantrag und dessen (fristgerechter) Begründung vom Verwaltungsgerichtshof im Weg der Auslegung entnommen werden kann, auf welchen der gesetzlichen Tatbestände ein geltend gemachter Zulassungsgrund der Sache nach zielt (BayVGH, B. v. 9.3.2016 - 22 ZB 16.283 - Rn. 6; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Kläger macht erkennbar geltend, die Beklagte - und ihr folgend das Verwaltungsgericht - hätten rechtsfehlerhaft angenommen, für die anzustellende Prognose über die künftige gewerberechtliche Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit komme es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden an den zur Gewerbeuntersagung führenden Umständen (vorliegend der Steuerrückstände) nicht an (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 2 unten, S. 3 oben); rechtsfehlerhaft sei außerdem unberücksichtigt geblieben, dass er alles in seiner Macht Stehende zur Verringerung der Steuerschulden unternommen habe, seine Angebote aber vom Finanzamt ausgeschlagen worden seien (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 3 oben); ferner macht der Kläger - ohne insoweit ein konkretes, nach seiner Ansicht rechtlich ernstlich zweifelhaftes Begründungselement des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen - geltend, die Gewerbeuntersagung sei willkürlich, unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft (Schriftsatz vom 14.3.2016, Nr. 4).

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

1.1. Der Kläger verweist in der Antragsbegründung darauf, dass die Steuerrückstände nur aufgrund „eines Versäumnisses“ seines damaligen Steuerberaters entstanden seien und dass er - bis zur diesem Fehler des Steuerberaters - sein Gewerbe 39 Jahre lang ordnungsgemäß betrieben habe. Er greift mit diesem Argument die - von ihm in dieser Weise verstandene - Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts an, wonach es hinsichtlich der Umstände, derentwegen eine negative Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Gewerbetreibenden angestellt werden müsse, der Verschuldensvorwurf irrelevant sei (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 2 letzter Abschnitt), und dass auch eine jahrzehntelange beanstandungsfreie Gewerbeausübung in der Vergangenheit entscheidungsunerheblich sei, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung und die zu treffende Prognose in die Zukunft gerichtet sei (Urteilsabdruck - UA - S. 9 unten/S. 10 oben). Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist hier jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, mögen auch Teile der Begründung missverständlich erscheinen, wenn sie nicht im Gesamtzusammenhang gelesen werden. Festzuhalten ist daran, dass entscheidend und „allein maßgeblich“ die Prognose ist, ob der Betroffene künftig sein Gewerbe ordnungsgemäß führen wird (BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 22 C 14.1029 - juris Rn. 15). Nur unter diesem Obersatz und im Kontext mit der übrigen, im entsprechenden Abschnitt des genannten Beschlusses behandelten Thematik ist die - vorliegend vom Verwaltungsgericht isoliert zitierte - vorangegangene Aussage des Verwaltungsgerichtshofs im dortigen Fall zutreffend und verständlich, es sei „für eine Gewerbeuntersagung […] belanglos, ob der Gewerbetreibende seine öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht erfüllen konnte oder nicht erfüllen wollte“ (BayVGH, B. v. 4.6.2014, a. a. O., Rn. 14). Vor demselben Hintergrund ist es auch „grundsätzlich“ unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich „mildernde Umstände“ zur Seite stehen (BayVGH, B. v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 20). Gerade in den Fällen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit, die oftmals von ihrem Beginn an bis zum angefochtenen Bescheid lange Zeit angedauert und sich stetig verschlimmert hat, sind die anfänglichen Gründe (insbesondere „Schuld oder Unschuld“ des Gewerbetreibenden) für den Eintritt der finanziellen Misere für die anzustellende Prognose unerheblich. Entscheidend ist, ob erkennbar ist, dass und wie die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit künftig in einem hinnehmbaren Zeitraum beendet und damit Gefahren für andere Gewerbetreibende, Kunden, die öffentliche Hand, andere Stellen und die Rechtsordnung insgesamt abgewendet werden können. Für diese Prognose sind die Gründe, die zur wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben, nicht entscheidend; maßgeblich sind alleine die Aussichten für deren Beendigung.

Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht vorliegend im Ergebnis nicht verkannt. Es hat nicht nur den Umstand gewürdigt, dass der Kläger im Zeitpunkt des Bescheidserlasses (dessen Maßgeblichkeit für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gewerbeuntersagung der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum entspricht und vom Kläger nicht in Frage gestellt wird) Steuerschulden von ca. 132.000 € hatte (UA, S. 8 unten). Es hat vielmehr auch darauf abgestellt, dass gegen den Kläger in der Vergangenheit Rückstände beim städtischen Kassen- und Steueramt durch Zwangsvollstreckung beigetrieben werden mussten und eine Ratenzahlungsvereinbarung oder eine andere Tilgungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Finanzamt nicht zustande kam (UA, S. 9 oben), und dass - obgleich die Entwicklungen nach dem Bescheidserlass nicht entscheidungserheblich sind - auch nach diesem Zeitpunkt die Steuerrückstände des Klägers noch weiter angestiegen und Tilgungen nicht geleistet worden sind (UA, S. 10 oben). Dies hat der Kläger in der Antragsbegründung nicht in Abrede gestellt. Er hat sich vielmehr auf die Darstellung verschiedener Umstände beschränkt, die aus seiner Sicht belegen sollen, dass er „alles in seiner Macht Stehende getan“ habe, um die Steuerrückstände zu tilgen, und dass eine solche Tilgung nur an unzumutbaren Forderungen und nicht nachvollziehbarem Verhalten des Finanzamts gescheitert sei (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 3 oben). Mit diesem Vortrag kann aber die negative Prognose der künftigen gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Es reicht insofern nicht aus, dass der Kläger sich um eine wirtschaftliche Sanierung mit allen Kräften bemüht hat; es hätte sich schon auch um objektiv erfolgversprechende Bemühungen, um ein tragfähiges Sanierungskonzept handeln müssen (vgl. BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - GewArch 2015, 366, Rn. 14). Unbestreitbar reichen die Steuerrückstände des Klägers, die das Finanzamt unter dem 7. November 2014 zur Anregung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens veranlassten, bis ins Jahr 2009 zurück; die letzte freiwillige Zahlung erfolgte am 15. Oktober 2014 (vgl. Bl. 28 der Beklagtenakte). Die Darlegung des Klägers lässt zudem auch die Frage offen, weshalb er die von ihm angebotenen Raten oder einen größeren Teil der Steuerschuld - trotz der Ablehnung einer Vereinbarung seitens des Finanzamts - nicht zumindest freiwillig gezahlt und auf diese Weise in der Zeit nach dem Oktober 2014 bis zum Bescheidserlass die Rückstände verringert - und insoweit „das in seiner Macht Stehende“ getan - hat; dass er hierzu nach eigener Einschätzung in der Lage gewesen wäre, ist seinem Vergleichsangebot (mit einer Sofortzahlung in Höhe von 20.000 € und Monatsraten von je 500 €, vgl. Anlagen zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9.12.2015) zu entnehmen.

1.2. Auch soweit der Kläger geltend macht, die Gewerbeuntersagung sei willkürlich, unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft (Schriftsatz vom 14.3.2016, Nr. 4), ergeben sich aus seinen Darlegungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, in dem das Verwaltungsgericht namentlich in Bezug auf das Verhältnismäßigkeitsgebot - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts - ausgeführt hat, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann; einen derartigen extremen Ausnahmefall hat das Verwaltungsgericht vorliegend nicht gesehen (UA, S. 10 unten).

Die Einwände des Klägers (Schriftsatz vom 14.3.2016, Nr. 4 auf S. 3 unten, S. 4) lassen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die (erweiterte) Gewerbeuntersagung willkürlich, unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft erscheinen.

(a) Dass der Kläger ein Konzept vorgelegt habe, das zur Tilgung der Steuerschuld von „mindestens zwei Dritteln inclusive der Säumniszuschläge“ führen würde, wird in der Antragsbegründung zwar behauptet, aber nicht näher erläutert und belegt, ganz abgesehen von der Frage, ob dieses Konzept als tragfähig angesehen werden könnte.

(b) Ein den Verfehlungen vorausgegangenes, 39 Jahre währendes korrektes Verhalten (das die Rechtsordnung ohnehin von jedem Gewerbetreibenden erwarten darf) führt entgegen der Ansicht des Klägers weder ohne Weiteres zu einer günstigeren Zuverlässigkeitsprognose noch relativiert es die Notwendigkeit einer Gewerbeuntersagung; deren Ziel ist es, solche Gewerbetreibende vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten, die wegen der Besorgnis einer nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung eine Gefahr für die Allgemeinheit sind (Pielow, GewO, 1. Aufl. 2009, § 35 Überblick); eine im aktuellen Zeitpunkt sicherheitsrechtlich objektiv gebotene Gefahrenabwehr kann nicht von individuellen, in der Vergangenheit liegenden und abgeschlossenen Verhältnissen abhängen, solange sich aus diesen Verhältnissen keine Folgerungen im Rahmen der anzustellenden Prognose ergeben.

(c) Mit den geltend gemachten geringen bis nicht vorhandenen Chancen einer abhängigen Beschäftigung des 1947 geborenen Klägers hat sich das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit befasst und ausgeführt, dass geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt es nicht rechtfertigen, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen. Es hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass bei Wegfall der Unzuverlässigkeit ein Anspruch auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO bestehe, eine zeitliche Befristung der Untersagung daher zum Einen nicht veranlasst sei, zum Andern derzeit aber auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Unzuverlässigkeitsgründe weggefallen sein könnten (UA, S. 10 unten, S. 11 oben). Dem ist der Kläger mit seinen Darlegungen nicht substantiiert entgegen getreten.

(d) Schon wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und der Möglichkeit einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit kann - entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 4) - von einem „lebenslangen Arbeitsverbot“ nicht die Rede sein. Auch der - lediglich unsubstantiiert behauptete - Verstoß gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung, die Eigentumsgarantie und die Menschenwürde liegt nicht vor (zu Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG vgl. Dietz, GewArch 2014, 225).

2. Der Kläger meint, das Urteil werfe die grundsätzliche Frage auf, „was eine Prognoseentscheidung, die vom Gericht zu treffen ist, einzuschließen hat und wann eine Entscheidung im Rahmen [zu ergänzen: „des“] Übermaßverbotes in die Grundrechte des Betroffenen eingreift“ (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 2 Nr. 2); dies will der Kläger als Geltendmachung des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verstanden wissen, wie er mit Schriftsatz vom 10. Mai 2016 klargestellt hat.

Der Kläger verfehlt aber die Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Um diese zu erfüllen bedürfte es einer Darlegung, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 35 bis 40); die jeweilige Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit (die sowohl die Entscheidungserheblichkeit wie auch die Klärungsmöglichkeit in einem etwaigen Berufungsverfahren einschließt) und ihre fallübergreifende Bedeutung müssen verständlich herausgearbeitet werden. Der Vortrag, es sei darüber zu befinden, „was eine Prognoseentscheidung, die vom Gericht zu treffen ist, einzuschließen hat und wann eine Entscheidung im Rahmen [des] Übermaßverbotes in die Grundrechte des Betroffenen eingreift“, lässt weder eine klare Rechtsfrage noch deren Klärungsbedürftigkeit und auch nicht ihre fallübergreifende Bedeutung erkennen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 GKG i. V. m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 08/05/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe
published on 09/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Anfechtungsklage gegen einen Besche
published on 04/10/2010 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
published on 21/03/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
published on 06/10/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine beim Bayerischen Verwaltungsgericht Münc
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.