Verwaltungsgericht München Urteil, 21. März 2017 - M 16 K 16.2855

bei uns veröffentlicht am21.03.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2016, zugestellt am 31. Mai 2016, des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen (im Folgenden: Landratsamt) wurde dem Kläger die Ausübung des stehenden Gewerbes „...“ sowie „...“ ab vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids untersagt (Nr. 1). Dem Kläger wurde zudem die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden sowie die Leitung eines Gewerbebetriebs (Betriebsleiter) untersagt (Nr. 2). Weiterhin wurde dem Kläger die selbständige Ausübung jedes anderen Gewerbes untersagt (Nr. 3). Der Kläger wurde aufgefordert, die Ausübung der unter Nr. 1 untersagten Gewerbe binnen vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids zu unterlassen und abzumelden (Nr. 4). Für den Fall, dass der Kläger seine ausgeübten Gewerbe entgegen Nr. 1 nach Ablauf der dort genannten Frist fortführe, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro zur Zahlung fällig (Nr. 5). Für den Fall, dass der Kläger entgegen Nr. 2 als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als Betriebsleiter tätig werde, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro zur Zahlung fällig (Nr. 6). Für den Fall, dass der Kläger entgegen Nr. 3 selbständig ein Gewerbe ausübe, werde in Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro zur Zahlung fällig (Nr. 7).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... Juni 2013 sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen der noch angemeldeten „... GmbH“ (Tätigkeit: ...; im Folgenden: GmbH) eröffnet worden, deren Geschäftsführer der Kläger gewesen sei. Bei Erstellung des Insolvenzgutachtens seien einem Aktivvermögen der GmbH von 73.995,87 Euro Verbindlichkeiten in Höhe von zusammen 551.000,- Euro gegenüber gestanden. Am ... Februar 2014 sei gegen den Kläger durch das Amtsgericht ... (Az.: ...) wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sachlich zusammentreffend mit sieben tatmehrheitlichen Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verhängt worden. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft ... vom ... März 2014 sei die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH verboten worden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG, rechtskräftig seit 27. Februar 2014). Im Juli 2015 seien dem Landratsamt Tatsachen bekannt geworden, die Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers begründeten. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 sei daher ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet worden. Mit seit 20. Mai 2015 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... (im Folgenden: Amtsgericht) sei der Kläger wegen Betrugs in drei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in fünf tatmehrheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen verurteilt worden (Az.: ...). Beim Finanzamt ... (im Folgenden: Finanzamt) hätten mit Stand 10. Mai 2016 Steuerrückstände in Höhe von 68.080,- Euro bestanden. Gemäß Schreiben des Finanzamts vom 15. März 2016 seien zusätzlich seit November 2015 laufende Steuern zum überwiegenden Teil nicht gezahlt worden. Ausstehend seien insbesondere die Lohnsteuer für November und Dezember 2015 sowie die Umsatzsteuer 2013 und für die Voranmeldungszeiträume September und November 2015. Die Haftungsschulden des Klägers für die GmbH i.L. hätten gemäß Schreiben des Finanzamts vom 1. April 2016 insgesamt 23.632,17 Euro betragen. Zahlungen hierzu seien bisher nicht erfolgt. Gemäß Mitteilung des Landratsamts – Verkehrswesen – sei das angemeldete Gewerbefahrzeug ... seit 14. März 2016 zur Zwangsentstempelung bei der Polizeiinspektion beantragt, da die Versicherung nicht bezahlt worden sei und der Versicherungsschutz zum 2. März 2016 erloschen sei. Im Vollstreckungsregister des Amtsgerichts bestünden betreffend den Kläger laut Schreiben des Amtsgerichts vom 29. Februar 2016 insgesamt vier Eintragungen mit Forderungspfändung, § 829 ZPO. In der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vom 25. Februar 2016 seien zwei weitere Eintragungen enthalten: Nichtgewährung einer Arbeitsbedingung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz sowie Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ohne Arbeitsgenehmigung mit dem Hinweis Geldbuße aus einer Entscheidung nach § 30 OWiG, Festsetzung mehrerer Geldbußen in einer Entscheidung durch das Hauptzollamt... (im Folgenden: Hauptzollamt), rechtskräftig seit 11. Dezember 2014. Bei der AOK ... (im Folgenden: AOK) bestünden zum 10. Mai 2016 Beitragsrückstände in Höhe von 3.115,41 Euro. Die Fälligkeit dafür sei am 27. April 2016 gewesen, der Kläger sei bereits gemahnt worden. Im Insolvenzverfahren der GmbH seien insgesamt 6.096,- Euro Beitragsrückstände gemeldet. Im Rahmen der Anhörung habe der Kläger bei einer Vorsprache am 12. April 2016 erklärt, er stehe immer noch in Verhandlung mit der Bank. Diese würde einen Kredit für die Steuerrückstände in Aussicht stellen. Er wolle beim Finanzamt betreffend des noch nicht vorgelegten Sanierungskonzepts und Rückzahlungsplans vorsprechen. Eine fernmündliche Nachfrage beim Finanzamt am 10. Mai 2016 habe ergeben, dass der Kläger dort habe vorsprechen wollen, er zu den vereinbarten Terminen aber nie erschienen sei. Von der zuständigen IHK sei zwischenzeitlich positiv mitgeteilt worden, dass ehemals für die Beitragsjahre 2011, 2012 und 2015 bestehende Beitragsrückstände nun am 17. Dezember 2015 beglichen worden seien. Die Untersagung der Gewerbeausübung unter Nr. 1 stütze sich auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ergebe sich zum einen aus der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers (Steuerschulden, fehlende Steuererklärungen, Eintragungen im Vollstreckungsregister, Antrag zur Zwangsentstempelung des Gewerbefahrzeugs, Rückstände bei der AOK). Zusätzlich ergebe sich die Unzuverlässigkeit aus der Verletzung von Rechtsnormen (Einträge im Gewerbezentralregister). Es seien keinerlei Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation erkennbar. Ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept, das einen effektiven kurzfristigen bzw. auch langfristigen Abbau der Steuerrückstände und der Haftungsschulden gegenüber dem Finanzamt verspreche, sei über den langen Zeitraum der ersten Anhörung vom 4. August 2015 bis heute nicht erkennbar. Die Untersagung der Ausübung der konkreten gewerblichen Tätigkeit entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Gewerbeuntersagung unter Nr. 2 und Nr. 3 des Bescheids habe nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO darüber hinaus auf die Ausübung aller Gewerbe ausgesprochen werden können. Denn die festgestellten Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger für sämtliche Gewerbe unzuverlässig sei. Die erweiterte Gewerbeuntersagung sei auch erforderlich, da ein erneutes Ausweichen, wie schon während des Insolvenzverfahrens, in andere gewerbliche Tätigkeiten zu erwarten sei bzw. keine Umstände vorlägen, die dies ausschließen würden. Die dabei angestellte Ermessensabwägung führe zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse an einer rechtstreuen und gesetzeskonformen Gewerbeausübung ein höherer Stellenwert einzuräumen sei. Die Untersagung einer unselbständigen leitenden Tätigkeit sei nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO zulässig, um ein Ausweichen in die Betätigung als Betriebsleiter oder Vertreter gewerbetreibender natürlicher Personen oder Personenvereinigungen zu verhindern. Es sei bei dem vorliegenden Sachverhalt auch angezeigt, angesichts der gegebenen Unzuverlässigkeit den Kläger auch in dieser Funktion vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten. Die erweiterte Gewerbeuntersagung sei auch verhältnismäßig, da andere geeignete und mildere Mittel nicht vorhanden seien, um die Allgemeinheit umfassend schützen zu können. Dem Schutz der am Wirtschaftsleben Beteiligten und dem Schutz des Vermögens der öffentlichen Hand sei ein höherer Stellenwert einzuräumen als den wirtschaftlichen Interessen des Klägers.

Am ... Juni 2016 hat der Kläger über seinen früheren Bevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Behörde nehme falsch an, dass Tatsachen vorlägen, welche die Unzuverlässigkeit des Klägers dartun würden. Die Untersagung sei zum Schutz der Allgemeinheit nicht erforderlich. Der Kläger habe den Verkauf seines Hauses veranlasst. Infolgedessen werde er in der Lage sein, seine Schulden zu begleichen. Außerdem habe er selbst Außenstände in Höhe von ca. 140.000,- Euro. Die frühere Schuldentilgung sei daran gescheitert, dass er von der Bank keinen Kredit erhalten habe. Zudem verweist der Kläger auf seine Jahresergebnisse von 2015 und 2016. Es seien noch 158.992,08 Euro an Rückständen zu begleichen.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid des Landratsamts vom 10. Mai 2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, es seien beim Kläger weitere Verbindlichkeiten hinzugekommen. Gemäß der Aufstellung des Gerichtsvollziehers würden diese zum 20. Juli 2016 199.540,75 Euro in 44 Vollstreckungsverfahren betragen. Mit Schreiben der Berufsgenossenschaft (BG ...) sei am 18. Juli 2016 ein Antrag auf Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens eingereicht worden, da die Beitragsforderungen für die Jahre 2013 bis 2015 in Höhe von 16.262,39 Euro trotz mehrmaliger Hinweise nicht erfüllt worden seien. Die dem Kläger nach der persönlichen Vorsprache und der ersten Anhörung am 4. August 2015 zugestandene und mehrmals verlängerte Aussetzung des Gewerbeuntersagungsverfahrens insgesamt bis Dezember 2015 sowie kurz vor Bescheiderlass habe der Kläger nicht nutzen können, um die Steuerverbindlichkeiten wesentlich zu reduzieren. Ein tragfähiges Sanierungskonzept habe er weder für das Finanzamt noch für das Landratsamt vorlegen können. Der Kläger habe gegenüber dem Finanzamt Teilzahlungen getätigt. Zum 5. Dezember 2016 hätten Steuerrückstände in Höhe von 86.985,40 Euro bestanden. Mit seit 24. November 2016 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts sei gegen den Kläger wegen Betrugs eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen verhängt worden.

Mit Beschluss der Kammer vom 3. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamts vom 10. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Landratsamt ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen.

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C-146/80 – juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 – 1 B 56/97 – juris; BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris). Aus dem ausschließlich sicherheitsrechtlichen, zukunftsbezogenen Regelungszweck von § 35 GewO folgt, dass es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände nicht ankommt. Dies gilt auch dann, wenn es um Steuerrückstände geht (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris Rn. 4).

Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den be-reits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Be-urteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentschei-dung (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C-17/79 – juris; BVerwG, B.v. 16.6.1995 – 1 B 83/95 – juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Min-derung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (BayVGH, B.v. 23.10.2012 – 22 ZB 12.888 – juris).

Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Gewerbeuntersagung zu Recht ergangen. Das Landratsamt hat die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers in nachvollziehbarer Weise auf seine erheblichen Zahlungsrückstände, zuletzt insbesondere bei dem Finanzamt und der AOK, sowie auf seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit gestützt. Zudem war der Kläger mehrfach wegen gewerbebezogener Straftaten rechtskräftig verurteilt und wegen gewerbebezogener Ordnungswidrigkeiten waren Bußgelder gegen ihn verhängt worden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Steuerrückstände dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Die Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Wann die Steuerschuld fällig ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen und im Übrigen aus § 220 AO (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1997 – 1 B 56/97- juris Rn. 5).

Ob aufgelaufene Steuerschulden auf Schätzbescheiden beruhen, ist dabei nicht maßgeblich. Dies folgt zum einen daraus, dass der Erlass von Schätzbescheiden die von der Rechtsordnung zwingend (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgesehene Folge der Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht darstellt; eine Person, die diese Pflicht missachtet, kann nicht verlangen, von den rechtlichen Konsequenzen verschont zu bleiben, die die Gesetze an ein solches Fehlverhalten knüpfen. Zum anderen kommt auf Schätzungen beruhenden Steuerbescheiden, was die Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) anbetrifft, grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf einer Steuererklärung oder auf einer von Amts wegen erfolgten Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen. Denn auch Schätzbescheide bilden nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschuld; auch sie sind so lange den Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner zugrunde zu legen, als sie nicht aufgehoben wurden oder ihre kraft Gesetzes bestehende Vollziehbarkeit (vgl. § 361 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2015 – 22 C 15.760 – juris Rn. 19). Da für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten aller Art von Bedeutung ist, ist es auch unbeachtlich, dass sich ein bestimmter Anteil an den Steuerschulden aus angefallenen Säumniszuschlägen ergibt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.10.2008 – 22 ZB 08.2592 – juris Rn. 2).

Die Frage, ob eine Person unzuverlässig im Sinn von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist, beantwortet sich nach rein objektiven Gesichtspunkten; ein etwaiges Verschulden des Gewerbetreibenden bzw. das Fehlen eines solchen Verschuldens sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich ebenso unerheblich wie Verschuldensgesichtspunkte, die sich ggf. aus der Tätigkeit eines Dritten (z.B. Steuerberater) ergeben, dessen sich der Gewerbetreibende zur Erfüllung seiner Pflichten bedient hat (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2015 – 22 ZB 15.2431 – juris Rn. 6; vgl. auch B.v. 5.11.2014 – 22 ZB 14.2221 – juris Rn. 21).

Nach den Ermittlungen des Landratsamts bestanden zum Stand 10. Mai 2016 Steuerrückstände in Höhe von 68.080,- Euro. Zudem bestanden Haftungsschulden in Bezug auf die frühere GmbH in Höhe von 23.632,71 Euro (Stand 1. April 2016). Zwar reduzierten sich die Steuerrückstände im Laufe des Gewerbeuntersagungsverfahrens von eingangs 98.890,07 Euro (Stand 20.Juli 2015) auf zwischenzeitlich 56.162,- Euro (vgl. Mitteilung des Finanzamts an das Landratsamt vom 15. März 2016). Zum 31. März 2016 waren die Rückstände nach telefonischer Mitteilung des Finanzamts jedoch bereits wieder auf 70.595,- Euro angestiegen. Zudem waren nach der Mitteilung des Finanzamts vom 15. März 2016 seit November 2015 laufende Steuern zum überwiegenden Teil nicht gezahlt worden. Wie sich aus der Rückstandsaufstellung des Finanzamts vom 8. Juli 2016 ergibt, reichten die Steuerrückstände – abgesehen von den Haftungsschulden im Zusammenhang mit dem Haftungsbescheid vom 28. Mai 2013 – bis zum Fälligkeitszeitpunkt 27. September 2013 (Umsatzsteuer Säumniszuschlag 2. Vj. 2013) zurück. Demnach bestanden die Rückstände bereits über einen längeren Zeitraum. Zudem gab es weitere Beitragsrückstände bei der AOK in Höhe von 3.115,41 Euro (Stand: 10. Mai 2016). Außerdem waren auch erhebliche Beitragsrückstände bei der Berufsgenossenschaft u.a. aus den Jahren 2013 bis 2015 aufgelaufen, wie im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bekannt wurde. Weiterhin war von der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers auszugehen, wie die Einträge im Vollstreckungsregister sowie die Aufstellung des Gerichtsvollziehers belegen.

Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese – durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete – Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – juris Rn. 15). Da es entscheidend darauf ankommt, ob erkennbar ist, dass und wie die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit künftig in einem hinnehmbaren Zeitraum beendet und damit Gefahren für andere Gewerbetreibende, Kunden, die öffentliche Hand, andere Stellen und die Rechtsordnung insgesamt abgewendet werden können, sind für diese Prognose die Gründe, die zur wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben, nicht entscheidend; maßgeblich sind alleine die Aussichten für deren Beendigung (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2016 – 22 ZB 16.253 – juris Rn. 9).

Von einer planmäßigen Schuldentilgung durch den Kläger war nicht auszugehen, auch wenn Teilzahlungen geleistet und auch die Beitragsrückstände für die Beitragsjahre 2011, 2012 und 2015 bei der IHK beglichen wurden. Eine planmäßige Schuldentilgung und Begleichung der laufenden Steuerforderungen erfolgte nicht. Ein tragfähiges Sanierungskonzept, das die geordnete Rückführung der Steuerschulden in einem überschaubaren Zeitraum hätte erwarten lassen, lag nicht vor. Eine längerfristige fortlaufende Reduzierung der Rückstände konnte nicht erreicht werden, wie die Entwicklung im Laufe des Gewerbeuntersagungsverfahrens belegt. Ratenzahlungsvereinbarungen bestanden nicht, lediglich zeitweilig ein Vollstreckungsaufschub. Von einer anhaltenden mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers war auszugehen. Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation waren nicht erkennbar. Der Kläger hat auch im Rahmen der Anhörungen keine diesbezüglichen aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt. Soweit in dem Schreiben der Steuerberaterin des Klägers an das Landratsamt vom 20. Oktober 2015 Ausführungen zu einem Sanierungskonzept vorgelegt wurden, erfüllen diese nicht die an ein solches Konzept zu stellenden Anforderungen, zumal das Konzept maßgeblich auf der erwarteten Gewährung eines Geschäftskredits durch die Bank aufbaute, welche jedoch im Folgenden nicht zustande kam.

Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich zudem aus den von ihm begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit Gewerbebezug, die rechtskräftig strafrechtlich bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlich geahndet wurden. So war gegen den Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl vom ... Februar 2014 durch das Amtsgericht (...) wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sachlich zusammentreffend mit sieben tatmehrheitlichen Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verhängt worden. Weiterhin war der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts vom ... Mai 2015 wegen Betrugs in drei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in fünf tatmehrheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen (einbezogen war darin die mit Strafbefehl vom ... Februar 2014 verhängte Geldstrafe) verurteilt worden. Zudem war ausweislich der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vom 25. Februar 2016 mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid des Hauptzollamts vom 18. November 2014 gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 2.500,- Euro wegen Nichtgewährung einer Arbeitsbedingung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz verhängt worden sowie eine Geldbuße in Höhe von 12.000,- Euro wegen Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ohne Arbeitsgenehmigung. Ferner wurde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bekannt, dass der Kläger am 3. Februar 2016 einen Betrug begangen hatte, der mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts vom ... August 2016, rechtskräftig seit 24. November 2016, geahndet wurde, wobei eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen verhängt wurde.

Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit dürfen Feststellungen, die die Strafgerichte unanfechtbar getroffen haben, ihren Entscheidungen regelmäßig ohne eigene Ermittlungen zugrunde legen (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 – 22 ZB 15.1722 – juris Rn. 10; B.v. 7.10.2016 – 22 ZB 16.722 – juris Rn. 10). Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die gemäß § 359 Nr. 5 StPO eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2016 a.a.O. Rn. 10). Derartige gewichtige Anhaltspunkte sind hier jedoch nicht ersichtlich. Soweit der Kläger im Rahmen der Anhörung diesbezügliche Einwendungen vorgebracht hat (vgl. Aktenvermerk über Anhörungsgespräch im Landratsamt am ... April 2016), sind diese nicht hinreichend substantiier.

Insgesamt war damit zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Prognose über die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers gerechtfertigt, da er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bot, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben werde. Auf nachträgliche positive Veränderungen kommt es in diesem Zusammenhang – wie ausgeführt – nicht an. Diese wären im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung (vgl. § 35 Abs. 6 GewO) geltend zu machen.

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung des Gewerbes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu untersagen, ein Ermessensspielraum steht der zuständigen Behörde insoweit grundsätzlich nicht zu. In Anbetracht der erheblichen Zahlungsrückstände und der wiederholt erfolgenden Nichtbegleichung aufgelaufener öffentlich-rechtlicher Forderungen war die Untersagung der Gewerbeausübung auch zum Schutz der Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erforderlich. Eine mildere, gleichermaßen geeignete Maßnahme war nicht erkennbar.

Die Gewerbeuntersagung ist vorliegend auch nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B.v. 9.3.1994 – 1 B 33.94 – juris; BVerwG, B.v. 1.2.1994 – 1 B 211.93 –juris; BayVGH, z.B. B.v. 4.6.2014 – 22 C 14.1029 – juris Rn. 19). Die Voraussetzungen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im Fall des Klägers jedoch nicht gegeben. Auch evtl. geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt würden es nicht rechtfertigen, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2014 a.a.O.). Eine zeitliche Befristung der Gewerbeuntersagung war bereits deshalb nicht veranlasst, weil bei Wegfall der Unzuverlässigkeit gemäß § 35 Abs. 6 GewO ein Anspruch auf Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes besteht. Im Übrigen wären auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Gründe für die Prognose der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers entfallen würden. Eine (zeitlich zu befristende) „Strafsanktion“ stellt die Gewerbeuntersagung nicht dar.

Auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf weitere gewerbliche Betätigung des Klägers auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO und die diesbezügliche Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO) sind nicht zu beanstanden.

Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt der Erlass einer solchen erweiterten Gewerbeuntersagung das Vorliegen einer „gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit“ des Betroffenen voraus. Darüber hinaus muss die Erstreckung der Untersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende auf entsprechende Tätigkeiten ausweicht. Ausreichend für diese Annahme ist es, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe oder eine der genannten leitenden Tätigkeiten in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C-17/79 – juris; U.v. 2.2.1982 – 1 CB 2/81 – juris; B.v. 11.9.1992 – 1 B 131/92 – juris; B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 22 B 09.2785 – juris). In Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 – 1 B 1/93 – juris; BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 22 B 09.2785 – juris Rn. 15).

Diese Voraussetzungen waren hier ebenfalls gegeben. Der Kläger war gewerbeüber-greifend unzuverlässig, da er mit der fortlaufenden Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten Pflichten verletzt hat, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Dies rechtfertigte die Annahme, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen würde. Da nicht ersichtlich war, dass der Kläger künftig keine anderweitige Tätigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ausüben würde, war auch ein Ausweichen auf solche Tätigkeiten hinreichend wahrscheinlich. Zudem war er bereits zuvor als Geschäftsführer der insolvent gewordenen GmbH tätig gewesen.

Die Ermessensausübung des Landratsamts ist im Rahmen des gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkten Prüfungsumfangs des Gerichts ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Begründung der Ermessensentscheidung lässt sich nachvollziehbar dem Bescheid entnehmen.

Gegen die weiteren Verfügungen des streitgegenständlichen Bescheids hat der Kläger rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen


(1) Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,3. als vertretungsberechtigter Gesellsch

Abgabenordnung - AO 1977 | § 361 Aussetzung der Vollziehung


(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheide

Strafprozeßordnung - StPO | § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten


Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, 1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;2. wenn der Ze

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 6 Geschäftsführer


(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. (2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer1.als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangel

Abgabenordnung - AO 1977 | § 220 Fälligkeit


(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze. (2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig,

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht München Urteil, 21. März 2017 - M 16 K 16.2855 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. März 2017 - M 16 K 16.2855 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2015 - 22 C 15.760

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2014 - 22 ZB 14.2221

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2016 - 22 ZB 16.253

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2016 - 22 ZB 16.722

bei uns veröffentlicht am 07.10.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2014 - 22 C 14.1029

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Anfechtungsklage gegen einen Besche

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2015 - 22 ZB 15.2431

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2015 - 22 ZB 15.1722

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird - insoweit unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltun

Referenzen

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.

(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger ist bei der Beklagten mit den Gewerben „Akustik- und Trockenbauarbeiten“ sowie „Gartenarbeiten (Laub- und Kehrarbeiten, Rasenmähen und Schneeräumarbeiten)“ gemeldet.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 teilte das Finanzamt München der Beklagten mit, dass der Kläger Einkommen- und Umsatzsteuerrückstände in Höhe von 34.795,44 € zuzüglich 4.585,00 € an Säumniszuschlägen habe auflaufen lassen. Seine letzte freiwillige Zahlung in Höhe von 676,85 € datiere vom 10. März 2014. Forderungspfändungen und ein am 2. Dezember 2013 unternommener Versuch der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen seien fruchtlos verlaufen. Die Einkommen- und Umsatzsteuerschuld habe seit dem Jahr 2009 geschätzt werden müssen.

Seitens der Beklagten durchgeführte Ermittlungen ergaben, dass die Steuerrückstände des Klägers bis zum 23. Oktober 2014 auf 58.742,73 € und die aufgelaufenen Säumniszuschläge auf 7.039,00 € angestiegen waren. Er habe weder weitere freiwillige Zahlungen geleistet noch eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Außer den Jahressteuererklärungen für 2009 bis 2013 stünden auch die Umsatzsteuervoranmeldungen seit dem 2. Quartal 2010 aus. Nachdem sich der Kläger am 29. Oktober 2013 und am 7. Juli 2014 geweigert habe, eine Vermögensauskunft abzugeben, sei er dieser Verpflichtung am 30. September 2014 in Reaktion auf einen gegen ihn zur Erzwingung dieser Handlung erlassenen Haftbefehl nachgekommen. Der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern schuldete er am 1. September 2014 zudem Beiträge in Höhe von 50,00 €.

Durch Bescheid vom 27. Oktober 2014 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung der beiden eingangs dieses Beschlusses genannten Gewerbe, ferner die Ausübung eines jeden weiteren stehenden Gewerbes sowie Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. Gleichzeitig wurde ihm unter Androhung unmittelbaren Zwanges aufgegeben, seine Tätigkeiten spätestens zehn Tage nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung einzustellen.

Zur Begründung der gegen diesen Bescheid erhobenen Anfechtungsklage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die unterbliebene Abgabe der Jahressteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen sei vor dem Hintergrund des Umstandes zu verstehen, dass er ein sehr schwieriges, mit einer Vermögensauseinandersetzung einhergehendes Scheidungsverfahren durchlaufen habe. Alle ausstehenden Steuererklärungen befänden sich in Vorbereitung; aus ihnen werde sich ergeben, dass er wirtschaftlich in der Lage sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Am 18. Dezember 2014 beantragte er beim Verwaltungsgericht, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren. Eine mit Belegen versehene Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging dem Verwaltungsgericht am 27. Februar 2015 zu.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. März 2015 ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche.

Im Klageverfahren selbst teilte die Beklagte dem Verwaltungsgericht am 23. März 2015 mit, die aus gewerblicher Tätigkeit stammenden Steuerrückstände des Klägers hätten sich bis zu jenem Tag auf 70.334,15 € erhöht. Die Jahressteuererklärungen für 2009 bis 2013 seien nach wie vor nicht eingereicht worden; desgleichen stünden die Umsatzsteuervoranmeldungen seit dem 2. Quartal 2010 bis einschließlich Januar 2015 aus. Freiwillige Zahlungen habe der Kläger nicht mehr geleistet; auch bestehe weiterhin keine Ratenzahlungsvereinbarung. Aufgrund von Pfändungsmaßnahmen seien dem Finanzamt im Jahr 2014 2.313,29 € und im laufenden Jahr bisher 2.741,66 € zugeflossen. Der Beitragsrückstand bei der Industrie- und Handelskammer in Höhe von 50,00 € bestehe nach wie vor.

Durch Urteil vom 31. März 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab.

Bereits am 27. März 2015 hatte der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. März 2015 erhoben, zu deren Begründung er vorbringt, die Umsatzsteuervoranmeldungen könnten dem Gericht nunmehr vorgelegt werden. Wie sich aus Pfändungs- und Einziehungsverfügungen verschiedener Finanzämter vom 1. März 2012, vom 23. Juli 2013 und vom 4. Februar 2014, ferner aus Kontoauszügen der Stadtsparkasse München ergebe, treffe es nicht zu, dass er keine Steuern entrichtet habe; die Finanzverwaltung habe seit März 2014 bei ihm erhebliche Beträge gepfändet. Die ihm gegenüber ergangenen Schätzbescheide würden eine wesentlich zu hohe Steuerschuld ausweisen; nach Errechnung der tatsächlich angefallenen Steuern auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen seien Pfändungen nicht mehr in der bisherigen Höhe zulässig. Der angefochtene Bescheid führe dazu, dass er seine Existenzgrundlage verliere. Ihm dürfe lediglich aufgegeben werden, seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen; hierzu sei er willens.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ihrer Darstellung zufolge beliefen sich die Steuerrückstände des Klägers am 20. April 2015 auf 70.363,10 €. Am 27. März 2015 habe er lediglich die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar und Februar 2015 eingereicht, die sich daraus ergebende Zahllast von 550,95 € jedoch nicht beglichen. Alle anderen Jahressteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen stünden weiterhin aus.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, da der Bescheid vom 27. Oktober 2014 zweifelsfrei rechtmäßig ist, so dass die Anfechtungsklage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

Die Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinn von § 35 Abs. 1 GewO ergibt sich vor allem daraus, dass er bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - d. h. bis zum Erlass der Untersagungsverfügung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2) - sowohl die Steuererklärungs- als auch die Steuerentrichtungspflicht über lange Zeit hinweg und in erheblichem Umfang verletzt hat.

Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, dass er vor dem 27. Oktober 2014 während mehrerer Jahre weder Jahressteuererklärungen abgegeben noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat. Da bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es hinsichtlich dieses Verhaltens demnächst zu durchgreifenden Veränderungen kommen werde, musste damals allein schon aus diesem Grund eine ungünstige Prognose über sein künftiges steuerliches Erklärungsverhalten abgegeben werden. Die Einreichung lediglich zweier Umsatzsteuervoranmeldungen zu Beginn des laufenden Jahres hat bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers bereits deshalb außer Betracht zu bleiben, da es sich hierbei um eine erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingetretene Entwicklung handelt; zudem vermöchte eine dergestalt punktuelle Erfüllung steuerlicher Erklärungspflichten die Schlussfolgerungen, die aus dem diesbezüglichen Verhalten des Klägers seit dem Jahr 2010 zu ziehen sind, selbst dann nicht zu entkräften, wenn sie vor dem 27. Oktober 2014 zu verzeichnen gewesen wäre (vgl. nur BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 14 f.).

Bestätigt wird der Befund, dass der Kläger bei Erlass des angefochtenen Bescheids gewerberechtlich unzuverlässig war, durch die ihm fortlaufend zur Last fallende Verletzung der Pflicht, fällige Steuern zu entrichten. Wenn er nach Aktenlage vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nur einmal (nämlich am 10.3.2014) von sich aus eine Zahlung an das Finanzamt entrichtet hat, so vermag dies angesichts der - gemessen an der Höhe seiner Steuerschulden - relativen Geringfügigkeit der erbrachten Leistung nichts daran zu ändern, dass er entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, seine steuerlichen Verbindlichkeiten termingerecht und ungekürzt zu begleichen. Aus einem der als Anlagen zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegten Kontoauszüge geht zwar hervor, dass der Kläger am 2. Februar 2015 eine Überweisung in Höhe von 1.083,75 € an das Finanzamt München veranlasst hat. Da dieser Vorgang nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegt, ist er schon aus diesem Grund zur Widerlegung des Vorwurfs der langjährigen Verletzung der Steuerentrichtungspflicht ungeeignet. Gleiches gilt für die vom Kläger behaupteten (nicht nachgewiesenen) Zahlungen, die am 9. Dezember 2014 und am 4. März 2015 an das Finanzamt erbracht worden seien. Soweit die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang außerdem auf am 1. März 2012, am 23. Juli 2013 und am 4. Februar 2014 seitens verschiedener Finanzämter ausgebrachte Pfändungs- und Einziehungsverfügungen verweist, muss nach den von der Beklagten eingeholten Auskünften der Steuerverwaltung, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, davon ausgegangen werden, dass sie in wesentlicher Hinsicht fruchtlos geblieben sind. Sollten die im Lauf des Jahres 2014 im Pfändungswege erlangten Zahlungen des Klägers, über die im Schreiben der Beklagten an das Verwaltungsgericht vom 23. März 2015 berichtet wird, vor dem maßgeblichen Beurteilungsstichtag erfolgt sein, so vermöchte auch dies die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 2014 nicht in Frage zu stellen. Denn zuverlässig ist nur der Gewerbetreibende, der seinen Zahlungsverpflichtungen von sich aus - und nicht erst auf staatliche Zwangsmaßnahmen hin - nachkommt.

Die Tatsache, dass sich der Kläger zweimal der Verpflichtung, eine Vermögensauskunft abzugeben, entzogen hat, bestätigt das Bild seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zusätzlich. Wenn er sich nach erfolgter Anordnung der Erzwingungshaft hierzu schließlich doch dazu bereitfand, so ändert das aus den am Ende des vorstehenden Absatzes dargestellten Gründen an der über ihn anzustellenden ungünstigen Prognose nichts.

Unbehelflich ist auch der Hinweis darauf, die Höhe der aufgelaufenen Steuerschulden werde wesentlich durch den Umstand beeinflusst, dass sie auf Schätzbescheiden beruhen. Dies folgt zum einen daraus, dass der Erlass von Schätzbescheiden die von der Rechtsordnung zwingend (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgesehene Folge der Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht darstellt; eine Person, die diese Pflicht missachtet, kann nicht verlangen, von den rechtlichen Konsequenzen verschont zu bleiben, die die Gesetze an ein solches Fehlverhalten knüpfen. Zum anderen kommt auf Schätzungen beruhenden Steuerbescheiden, was die Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) anbetrifft, grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf einer Steuererklärung oder auf einer von Amts wegen erfolgten Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen. Denn auch Schätzbescheide bilden nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschuld; auch sie sind so lange den Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner zugrunde zu legen, als sie nicht aufgehoben wurden oder ihre kraft Gesetzes bestehende Vollziehbarkeit (vgl. § 361 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgesetzt ist (vgl. nur BayVGH, B. v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - Rn. 21 m. w. N.).

Da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt, ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich „mildernde Umstände“ zur Seite stehen. Dem Vorbringen, das steuerliche Fehlverhalten des Klägers sei vor dem Hintergrund eines ihn belastenden Scheidungsverfahrens zu sehen, käme deshalb nur Beachtlichkeit zu, wenn sich feststellen ließe, dass eine derartige „negative Lebensphase“ - ihr nicht nachgewiesenes Bestehen unterstellt - bereits ausreichend lange vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ihren Abschluss gefunden hätte und sich dies in einem gefestigten, nach außen ihn hervortretenden und eindeutig feststellbaren Verhaltenswandel manifestiert hätte. Dahingehende Anhaltspunkte fehlen indes zur Gänze.

Ebenfalls offensichtlich rechtmäßig sind die im Bescheid vom 27. Oktober 2014 außerdem enthaltenen, zur Untersagung der angemeldeten Gewerbe hinzutretenden Regelungen. Insbesondere hat die Beklagte das ihr hinsichtlich eines auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausspruchs eröffnete Ermessen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsordnung ausgeübt. Mangels einschlägiger Rügen in der Beschwerdebegründung kann insoweit in entsprechender Anwendung von § 130b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen in den beiden letzten Absätzen der Entscheidungsgründe des Urteils vom 31. März 2015 verwiesen werden.

Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die fehlende Erstattungsfähigkeit von im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 166 VwGO.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 19. Januar 2015 untersagte das Landratsamt Donau-Ries dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Küchenan- und -verkauf“ sowie aller (weiteren) Gewerbe. Gleichzeitig gab es dem Kläger unter Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung auf, das von ihm derzeit ausgeübte Gewerbe einzustellen und es abzumelden. Zur Begründung verwies das Landratsamt u. a. darauf, dass der Kläger bis Mitte Oktober 2014 bei dem für ihn zuständigen Finanzamt einen Steuerrückstand in Höhe von 45.255,26 € hatte auflaufen lassen, er gegenüber seiner Wohnsitzgemeinde Abgaben (einschließlich Nebenleistungen) im Umfang von 22.716,93 € nicht entrichtet hatte und er 4714,12 € an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (unter Einschluss von Säumniszuschlägen) sowie 503,86 € an Beiträgen zur Industrie- und Handelskammer schuldete.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 24. September 2015 als unbegründet ab.

Zur Begründung seines Antrags, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen, macht der Kläger geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Zudem weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf; auch komme ihr grundsätzliche Bedeutung zu.

II.

Über den Antrag auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung des Beklagten entschieden werden, da in der Antragsbegründungsschrift vom 30. November 2015 entgegen dem sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungsgebot nicht aufgezeigt wurde, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 VwGO vorliegen.

1. Der Kläger versucht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zum einen daraus herzuleiten, dass - wenn man auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstelle - „eine klare Besserungstendenz“ vorhanden sei. Bereits das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach gefestigter Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - NVwZ 2015, 1544/1545), deren Richtigkeit die Begründung des Zulassungsantrags nicht angreift, ausschließlich davon abhängt, dass bei Erlass der letzten dem Beschreiten des Rechtswegs vorausgehenden Behördenentscheidung Tatsachen vorlagen, die einen solchen Ausspruch rechtfertigen. Später eingetretene Entwicklungen sind vor diesem Hintergrund entscheidungsunerheblich. Auf den Umstand, dass in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung eine beim Kläger zu beobachtende „klare Besserungstendenz“ nur behauptet, nicht aber - wie das nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderlich wäre - „dargelegt“ (d. h. unter Angabe konkreter Tatsachen nachvollziehbar aufgezeigt) wurde, ist deshalb nur ergänzend hinzuweisen.

Ebenfalls nicht dargetan werden ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durch das sinngemäße Vorbringen, die aufgelaufenen Rückstände resultierten aus „Problemen mit dem Steuerberater“. Denn die Frage, ob eine Person unzuverlässig im Sinn von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist, beantwortet sich nach rein objektiven Gesichtspunkten; ein etwaiges Verschulden des Gewerbetreibenden bzw. das Fehlen eines solchen Verschuldens sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich ebenso unerheblich wie Verschuldensgesichtspunkte, die sich ggf. aus der Tätigkeit eines Dritten (hier: eines Steuerberaters) ergeben, dessen sich der Gewerbetreibende zur Erfüllung seiner Pflichten bedient hat. Ebenfalls nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass der Wechsel des Steuerberaters, den der Kläger nach eigenem Bekunden (vgl. seine E-Mail an das Landratsamt vom 12.10.2014) mehrere Monate vor dem Erlass des Untersagungsbescheids vorgenommen hat, nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu keiner durchgreifenden Besserung seiner wirtschaftlichen Situation geführt, insbesondere nicht bewirkt hat, dass er nunmehr über ein tragfähiges Sanierungskonzept verfügt, das eine zeitnahe Tilgung seiner nach wie vor erheblichen Schulden erwarten lässt (vgl. die Ausführungen in den Randnummern 43 bis 45 des angefochtenen Urteils). Entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung wirft der Rechtsfall unter diesem Gesichtspunkt deshalb auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Sollte der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 24. September 2015 daraus herleiten wollen, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 19. Januar 2015 auch insoweit unbeanstandet gelassen hat, als ihm darin ein „Berufsverbot für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Küchenmontage“ erteilt worden sei, obgleich die letztgenannte Betätigung in keinem Zusammenhang mit dem Gewerbe stehe, aus dessen Ausübung die aufgelaufenen Verbindlichkeiten resultierten, so würden damit die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gleichfalls nicht dargetan. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass dem Kläger in der Nummer II des Tenors des Ausgangsbescheids nicht nur eine selbstständige Betätigung als Küchenmonteur, sondern jedwede Gewerbeausübung untersagt wurde. Dieser Ausspruch ist deshalb rechtens, weil steuerliche Erklärungs- und Zahlungspflichten im Rahmen jeder gewerblichen Betätigung zu erfüllen sind und die Verletzung dieser Pflichten - worauf bereits das Verwaltungsgericht in der Randnummer 50 des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen hat - deshalb einen umfassenden Unzuverlässigkeitsvorwurf rechtfertigen kann.

2. Die Behauptung, die Untersagungsverfügung vom 19. Januar 2015 - insbesondere der in der Nummer II des Bescheidstenors enthaltene Ausspruch - laufe dem Zweck des § 35 Abs. 1 GewO deshalb zuwider, weil gerade durch das Verbot einer künftigen gewerblichen Betätigung des Klägers Einnahmeinteressen der öffentlichen Hand gefährdet und gegen den Kläger gerichtete Forderungen uneinbringlich werden würden, zeigt keine rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Untersagung einer weiteren Gewerbeausübung durch den Kläger verhindert vielmehr, dass eine solche Betätigung mit zusätzlichen Vermögensschäden oder Vermögensgefährdungen Dritter einhergeht, wie sie mangels ausreichender Einkünfte und angesichts fehlender, als Haftungssubstrat geeigneter Vermögenswerte des Klägers andernfalls konkret zu befürchten sind (vgl. die unwidersprochen gebliebenen Feststellungen unter der Randnummer 40 des angefochtenen Urteils über erfolglos verlaufene Vollstreckungsversuche in das bewegliche Vermögen des Klägers, die Aussichtslosigkeit einer Vollstreckung in sein unbewegliches Vermögen und die Abgabe einer Vermögensauskunft durch ihn im Oktober 2013). Was seine Verpflichtung zur Rückführung der aufgelaufenen Verbindlichkeiten anbetrifft, so hat der Kläger nicht dargelegt, warum er als unselbstständig Beschäftigter hierzu nicht in der Lage ist.

3. Die beachtliche Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass der Rechtsbehelfsführer eine konkrete tatsächliche oder rechtliche Frage bezeichnet und er aufzeigt, dass sie sich im jeweiligen Verfahren in entscheidungserheblicher Weise stellt, sie ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Beantwortung durch das Berufungsgericht bedarf und dieser Antwort Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukäme (vgl. zu diesen Erfordernissen z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

Es kann dahinstehen, ob die in der Antragsbegründung enthaltene Wendung, dass „darauf abzustellen sein wird, wenn wie vorliegend, danach alle Verbindlichkeiten zurückbezahlt sind, ob dann eine weitere Maßnahme aus formellen Aspekten zulässig ist und damit die Untersagung eines jeglichen vergleichbaren Gewerbes zulässig ist“, als beachtliche Formulierung einer Fragestellung anerkannt werden kann, die bei Erfüllung der weiteren vorgenannten Kriterien die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu rechtfertigen vermöchte. Bedenken bestehen insoweit im Hinblick darauf, dass die vorstehende Wendung eine im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht vorliegende tatsächliche Gegebenheit (Tilgung aller Schulden) unterstellt und sie mit der Behauptung, dem Kläger seien nur „vergleichbare Gewerbe“ untersagt worden, den Regelungsgehalt des streitgegenständlichen Bescheids in unzutreffender Weise wiedergibt. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet jedenfalls deshalb aus, weil in der Antragsbegründung weder die Klärungsfähigkeit noch die Klärungsbedürftigkeit noch die einzelfallübergreifende Bedeutung der Fragestellung dargelegt wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts A. vom 30. Juli 2013. Darin wurden ihm u. a. die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes „Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen“ widerrufen (Ziffer 1 des Bescheids), ihm die Fortsetzung dieses Gewerbes untersagt (Ziffer 2) und er zur Vorlage des Erlaubnisbescheids innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheids verpflichtet (Ziffer 3). Außerdem wurde ihm nach § 35 GewO die Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Bausparverträgen, Verkauf von Photovoltaikanlagen“ und darüber hinaus die Ausübung aller anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit eines Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person ab sofort untersagt (Ziffer 4). Das Landratsamt stützte den Bescheid u. a. auf unterlassene bzw. verspätet abgegebene Steueranmeldungen und Steuererklärungen sowie aufgelaufene Steuerschulden des Klägers. Den Akten ist hierzu zu entnehmen:

1. Schreiben des Finanzamts A. vom 19. Dezember 2011 an den Kläger: Rückständige Einkommensteuer des Jahres 2009 und Umsatzsteuer der Jahre 2010 und 2011 in Höhe von 12.769,04 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden von 14.409,54 Euro.

Vollstreckungsaussetzung hinsichtlich der Rückstände unter der Bedingung von Teilzahlungen von monatlich 500 Euro ab dem 31. Januar 2012, pünktlicher Erfüllung der laufenden steuerlichen Erklärungs- und Anmeldungs- sowie Zahlungspflichten und Übermittlung der ausstehenden Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober und November 2011 bis zum 31. Dezember 2011.

2. Mitteilung des Finanzamts A. vom 29. Januar 2013 an das Landratsamt:

Rückständige Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von 21.053,40 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden von 25.017,17 Euro.

Der Grundbesitz des Klägers sei mit Rechten Dritter derart belastet, dass eine Vollstreckung aussichtslos erscheine. Ratenzahlungen seien nicht eingehalten worden, die Besteuerungsgrundlagen seien für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer des Jahres 2010 geschätzt worden. Die Jahressteuererklärung für das Jahr 2011 und die Umsatzsteuervoranmeldung für das vierte Quartal 2012 stünden aus; die letzte Zahlung des Klägers sei am 27. Juni 2012 aus einer Forderungspfändung in Höhe von 9.653,74 Euro erfolgt.

3. Mitteilung des Finanzamts A. vom 17. Juni 2013 an das Landratsamt:

Rückständige Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von 23.411,94 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden von 28.409,71 Euro.

Die Steuererklärungen bis einschließlich 2012 seien vorgelegt worden; durch die Jahressteuererklärungen der Jahre 2010 und 2011 habe sich der Rückstand erhöht; ein Antrag des Klägers auf Vollstreckungsaufschub sei abgelehnt worden, weil bei den vom Kläger angebotenen Ratenzahlungen von 250 Euro der Tilgungszeitraum voraussichtlich mehr als neun Jahre betrage und die Zahlungsvereinbarungen zuletzt vom 5. Juli 2012 bereits nicht eingehalten worden seien.

4. Mitteilung des Finanzamts A. vom 26. August 2013 an den Kläger:

Die durch seine damalige Steuerberaterin vorgenommene sachlich falsche Umsatzsteueranmeldung vom 18. Januar 2011 habe zu einer unberechtigten Erstattung an den Kläger von 20.326,95 Euro geführt, wovon rd. 14.500 Euro an ihn und 5.500 Euro an seine Steuerberaterin ausgezahlt worden seien. Ein Verschulden seiner Steuerberaterin für eine Falschangabe sei dem Kläger zuzurechnen. Aktuell betrügen die Steuerschulden 28.291 Euro.

5. Mitteilung des Finanzamts A. vom 10. Oktober 2013 an das Landratsamt:

Die Steuerschulden des Klägers seien von 14.521 Euro zum 30. Dezember 2011 über 18.535 Euro zum 31. Dezember 2012 auf 28.500 Euro zum 10. Oktober 2013 trotz Zahlungen angestiegen. Anträge auf monatliche Ratenzahlungen von 250 Euro bzw. 200 Euro seien abgelehnt worden, weil bei den vom Kläger angebotenen Ratenzahlungen der Tilgungszeitraum voraussichtlich mehr als neun Jahre betrage und bereits monatliche Säumniszuschläge von 221 Euro anfielen, die Raten also zur Rückführung der Steuerschulden nicht ausreichten.

6. Weiter enthalten die Akten eine Mitteilung der Verwaltungsgemeinschaft S. vom 7. März 2013 über Gewerbesteuerrückstände des Klägers von 9.099 Euro, zu der eine Stundungsverfügung vom 12. September 2013 mit einer Ratenzahlung von monatlich 300 Euro ab dem 15. Juli 2017 ergangen ist.

7. Weiter enthalten die Gerichtsakten eine Mitteilung des Finanzamts A. vom 19. November 2013 an das Landratsamt:

Gegenüber der letzten Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 hätten sich keine Änderungen ergeben. Der Gesamtrückstand habe sich durch Säumniszuschläge auf insgesamt 28.948,53 Euro erhöht. Eine Zahlungsvereinbarung bestehe nicht.

Der Kläger hat gegen den Bescheid Anfechtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. August 2014 unter Verweis auf die aktuell auf 28.173,71 Euro bezifferten Steuerrückstände des Klägers abgewiesen hat.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Der Kläger hat in seiner Antragsbegründung weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts benannt und auch keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, mit denen ein solcher Rechtssatz oder eine solche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt werden könnte. Auch der übrige Vortrag des Klägers lässt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht hervortreten.

Sowohl der Widerruf der Maklererlaubnis des Klägers nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 34c Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GewO als auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GewO begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Wegen der Einzelheiten wird auf den in gleicher Sache ergangenen Beschluss über Prozesskostenhilfe verwiesen (BayVGH, B. v. 2.6.2014 - 22 C 14.738 - Rn. 14-30) und ergänzend zum Zulassungsvorbringen des Klägers ausgeführt:

a) Entgegen der Auffassung des Klägers haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht zu Recht für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Klägers nicht berücksichtigt, dass er möglicherweise durch das Verschulden seiner damaligen Steuerberaterin eine unberechtigte Steuererstattung erhalten hat und sich nach Klärung der Sach- und Rechtslage einer umso höheren Steuerforderung ausgesetzt sah. Zum Einen hat die Gewerbebehörde ihre Unzuverlässigkeitsprognose nicht allein auf die Steuerrückstände gestützt, zu deren Entstehung auch seine frühere Steuerberaterin beigetragen haben mag, sondern ebenso tragend auf die Nichtzahlung derjenigen aufgelaufenen Steuerschulden abgestellt, für welche der Kläger allein verantwortlich ist. Eine Mitverursachung der wirtschaftlichen Misere des Klägers durch Fehler seiner Steuerberaterin ist schon deswegen im vorliegenden Fall gewerberechtlich nicht ausschlaggebend. Abgesehen davon sind hohe Steuerrückstände, deren Tilgung unabsehbar ist, auch dann ein Beleg für wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, wenn er ohne eigenes Verschulden in eine solche Lage geraten ist. Denn es ist grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden ein Verschulden an seiner Situation trifft und welche Ursachen zu einer Überschuldung oder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m. w. N.; BayVGH, B. v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803; BayVGH, U. v. 27.01.2014 - 22 BV 13.260 - Rn. 15 jew. m. w. N.). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf deren Ursachen seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m. w. N.). Ein solches Konzept fehlt hier jedoch.

b) Wie ausgeführt, genügen die - erfolglosen - Bemühungen des Klägers um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt nicht für die Annahme einer positiven Prognose, weil ihnen kein durchdachtes und Erfolg versprechendes Sanierungskonzept zugrunde liegt (vgl. dazu BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 14 f. m. w. N.). Auch ein ernsthaftes Bemühen um eine Schuldentilgung und eine Abtretung von Forderungen gegen Dritte reichen nicht aus, um Zuverlässigkeitsbedenken auszuräumen, die in anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit wurzeln, wenn - wie hier - diese Forderungen erst noch realisiert werden müssen und die Abtretung als Surrogat die Steuerschulden nicht mindern kann.

2. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit eines Steuerschuldners wegen Steuerschulden ausgegangen werden kann, wenn diese durch das Verschulden eines Dritten - vorliegend eines Steuerberaters - entstanden sind, ist nicht klärungsbedürftig. An der Verantwortlichkeit eines Gewerbetreibenden für die Tilgung ihm zurechenbarer Steuerschulden ändert ein etwaiges Mitverschulden dritter Personen an deren Entstehung nichts, denn die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit setzt nicht notwendig ein Verschulden des Gewerbetreibenden voraus, so dass auf die Nichtzahlung als solche die Annahme seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit und damit seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit gestützt werden kann. Ebenso ist es allein seine Sache, in Zusammenarbeit mit seinen Gläubigern - wie hier dem Finanzamt - ein tragfähiges Sanierungskonzept zu entwickeln und durch pünktliche Steuerzahlung auch umzusetzen, will er die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegen und seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit wiedererlangen (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 4. Februar 2015 durch die Beklagte ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung, welche die Beklagte auf die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers (Steuerrückstände in Höhe von ca. 132.000 €), seine Unfähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung im Allgemeinen und zur Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten im Besonderen sowie darauf gestützt hatte, dass Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation nicht erkennbar seien.

Der Kläger hat den Bescheid vom 4. Februar 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erfolglos angefochten; seine Klage wurde mit Urteil vom 9. Dezember 2015 abgewiesen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

Gründe

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger macht sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Diesen Zulassungsgrund hat er zwar nicht innerhalb der zweimonatigen, mit Ablauf des 14. März 2016 geendeten Frist zur Begründung seines Berufungszulassungsantrags, sondern erst in der Replik vom 10. Mai 2016 auf die Antragserwiderung der Beklagten vom 15. April 2016 benannt. Dies ist aber für eine „Darlegung“ im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unschädlich, solange dem Zulassungsantrag und dessen (fristgerechter) Begründung vom Verwaltungsgerichtshof im Weg der Auslegung entnommen werden kann, auf welchen der gesetzlichen Tatbestände ein geltend gemachter Zulassungsgrund der Sache nach zielt (BayVGH, B. v. 9.3.2016 - 22 ZB 16.283 - Rn. 6; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Kläger macht erkennbar geltend, die Beklagte - und ihr folgend das Verwaltungsgericht - hätten rechtsfehlerhaft angenommen, für die anzustellende Prognose über die künftige gewerberechtliche Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit komme es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden an den zur Gewerbeuntersagung führenden Umständen (vorliegend der Steuerrückstände) nicht an (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 2 unten, S. 3 oben); rechtsfehlerhaft sei außerdem unberücksichtigt geblieben, dass er alles in seiner Macht Stehende zur Verringerung der Steuerschulden unternommen habe, seine Angebote aber vom Finanzamt ausgeschlagen worden seien (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 3 oben); ferner macht der Kläger - ohne insoweit ein konkretes, nach seiner Ansicht rechtlich ernstlich zweifelhaftes Begründungselement des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen - geltend, die Gewerbeuntersagung sei willkürlich, unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft (Schriftsatz vom 14.3.2016, Nr. 4).

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

1.1. Der Kläger verweist in der Antragsbegründung darauf, dass die Steuerrückstände nur aufgrund „eines Versäumnisses“ seines damaligen Steuerberaters entstanden seien und dass er - bis zur diesem Fehler des Steuerberaters - sein Gewerbe 39 Jahre lang ordnungsgemäß betrieben habe. Er greift mit diesem Argument die - von ihm in dieser Weise verstandene - Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts an, wonach es hinsichtlich der Umstände, derentwegen eine negative Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Gewerbetreibenden angestellt werden müsse, der Verschuldensvorwurf irrelevant sei (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 2 letzter Abschnitt), und dass auch eine jahrzehntelange beanstandungsfreie Gewerbeausübung in der Vergangenheit entscheidungsunerheblich sei, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung und die zu treffende Prognose in die Zukunft gerichtet sei (Urteilsabdruck - UA - S. 9 unten/S. 10 oben). Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist hier jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, mögen auch Teile der Begründung missverständlich erscheinen, wenn sie nicht im Gesamtzusammenhang gelesen werden. Festzuhalten ist daran, dass entscheidend und „allein maßgeblich“ die Prognose ist, ob der Betroffene künftig sein Gewerbe ordnungsgemäß führen wird (BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 22 C 14.1029 - juris Rn. 15). Nur unter diesem Obersatz und im Kontext mit der übrigen, im entsprechenden Abschnitt des genannten Beschlusses behandelten Thematik ist die - vorliegend vom Verwaltungsgericht isoliert zitierte - vorangegangene Aussage des Verwaltungsgerichtshofs im dortigen Fall zutreffend und verständlich, es sei „für eine Gewerbeuntersagung […] belanglos, ob der Gewerbetreibende seine öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht erfüllen konnte oder nicht erfüllen wollte“ (BayVGH, B. v. 4.6.2014, a. a. O., Rn. 14). Vor demselben Hintergrund ist es auch „grundsätzlich“ unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich „mildernde Umstände“ zur Seite stehen (BayVGH, B. v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 20). Gerade in den Fällen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit, die oftmals von ihrem Beginn an bis zum angefochtenen Bescheid lange Zeit angedauert und sich stetig verschlimmert hat, sind die anfänglichen Gründe (insbesondere „Schuld oder Unschuld“ des Gewerbetreibenden) für den Eintritt der finanziellen Misere für die anzustellende Prognose unerheblich. Entscheidend ist, ob erkennbar ist, dass und wie die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit künftig in einem hinnehmbaren Zeitraum beendet und damit Gefahren für andere Gewerbetreibende, Kunden, die öffentliche Hand, andere Stellen und die Rechtsordnung insgesamt abgewendet werden können. Für diese Prognose sind die Gründe, die zur wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben, nicht entscheidend; maßgeblich sind alleine die Aussichten für deren Beendigung.

Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht vorliegend im Ergebnis nicht verkannt. Es hat nicht nur den Umstand gewürdigt, dass der Kläger im Zeitpunkt des Bescheidserlasses (dessen Maßgeblichkeit für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gewerbeuntersagung der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum entspricht und vom Kläger nicht in Frage gestellt wird) Steuerschulden von ca. 132.000 € hatte (UA, S. 8 unten). Es hat vielmehr auch darauf abgestellt, dass gegen den Kläger in der Vergangenheit Rückstände beim städtischen Kassen- und Steueramt durch Zwangsvollstreckung beigetrieben werden mussten und eine Ratenzahlungsvereinbarung oder eine andere Tilgungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Finanzamt nicht zustande kam (UA, S. 9 oben), und dass - obgleich die Entwicklungen nach dem Bescheidserlass nicht entscheidungserheblich sind - auch nach diesem Zeitpunkt die Steuerrückstände des Klägers noch weiter angestiegen und Tilgungen nicht geleistet worden sind (UA, S. 10 oben). Dies hat der Kläger in der Antragsbegründung nicht in Abrede gestellt. Er hat sich vielmehr auf die Darstellung verschiedener Umstände beschränkt, die aus seiner Sicht belegen sollen, dass er „alles in seiner Macht Stehende getan“ habe, um die Steuerrückstände zu tilgen, und dass eine solche Tilgung nur an unzumutbaren Forderungen und nicht nachvollziehbarem Verhalten des Finanzamts gescheitert sei (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 3 oben). Mit diesem Vortrag kann aber die negative Prognose der künftigen gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Es reicht insofern nicht aus, dass der Kläger sich um eine wirtschaftliche Sanierung mit allen Kräften bemüht hat; es hätte sich schon auch um objektiv erfolgversprechende Bemühungen, um ein tragfähiges Sanierungskonzept handeln müssen (vgl. BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - GewArch 2015, 366, Rn. 14). Unbestreitbar reichen die Steuerrückstände des Klägers, die das Finanzamt unter dem 7. November 2014 zur Anregung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens veranlassten, bis ins Jahr 2009 zurück; die letzte freiwillige Zahlung erfolgte am 15. Oktober 2014 (vgl. Bl. 28 der Beklagtenakte). Die Darlegung des Klägers lässt zudem auch die Frage offen, weshalb er die von ihm angebotenen Raten oder einen größeren Teil der Steuerschuld - trotz der Ablehnung einer Vereinbarung seitens des Finanzamts - nicht zumindest freiwillig gezahlt und auf diese Weise in der Zeit nach dem Oktober 2014 bis zum Bescheidserlass die Rückstände verringert - und insoweit „das in seiner Macht Stehende“ getan - hat; dass er hierzu nach eigener Einschätzung in der Lage gewesen wäre, ist seinem Vergleichsangebot (mit einer Sofortzahlung in Höhe von 20.000 € und Monatsraten von je 500 €, vgl. Anlagen zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9.12.2015) zu entnehmen.

1.2. Auch soweit der Kläger geltend macht, die Gewerbeuntersagung sei willkürlich, unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft (Schriftsatz vom 14.3.2016, Nr. 4), ergeben sich aus seinen Darlegungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, in dem das Verwaltungsgericht namentlich in Bezug auf das Verhältnismäßigkeitsgebot - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts - ausgeführt hat, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann; einen derartigen extremen Ausnahmefall hat das Verwaltungsgericht vorliegend nicht gesehen (UA, S. 10 unten).

Die Einwände des Klägers (Schriftsatz vom 14.3.2016, Nr. 4 auf S. 3 unten, S. 4) lassen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die (erweiterte) Gewerbeuntersagung willkürlich, unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft erscheinen.

(a) Dass der Kläger ein Konzept vorgelegt habe, das zur Tilgung der Steuerschuld von „mindestens zwei Dritteln inclusive der Säumniszuschläge“ führen würde, wird in der Antragsbegründung zwar behauptet, aber nicht näher erläutert und belegt, ganz abgesehen von der Frage, ob dieses Konzept als tragfähig angesehen werden könnte.

(b) Ein den Verfehlungen vorausgegangenes, 39 Jahre währendes korrektes Verhalten (das die Rechtsordnung ohnehin von jedem Gewerbetreibenden erwarten darf) führt entgegen der Ansicht des Klägers weder ohne Weiteres zu einer günstigeren Zuverlässigkeitsprognose noch relativiert es die Notwendigkeit einer Gewerbeuntersagung; deren Ziel ist es, solche Gewerbetreibende vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten, die wegen der Besorgnis einer nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung eine Gefahr für die Allgemeinheit sind (Pielow, GewO, 1. Aufl. 2009, § 35 Überblick); eine im aktuellen Zeitpunkt sicherheitsrechtlich objektiv gebotene Gefahrenabwehr kann nicht von individuellen, in der Vergangenheit liegenden und abgeschlossenen Verhältnissen abhängen, solange sich aus diesen Verhältnissen keine Folgerungen im Rahmen der anzustellenden Prognose ergeben.

(c) Mit den geltend gemachten geringen bis nicht vorhandenen Chancen einer abhängigen Beschäftigung des 1947 geborenen Klägers hat sich das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit befasst und ausgeführt, dass geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt es nicht rechtfertigen, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen. Es hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass bei Wegfall der Unzuverlässigkeit ein Anspruch auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO bestehe, eine zeitliche Befristung der Untersagung daher zum Einen nicht veranlasst sei, zum Andern derzeit aber auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Unzuverlässigkeitsgründe weggefallen sein könnten (UA, S. 10 unten, S. 11 oben). Dem ist der Kläger mit seinen Darlegungen nicht substantiiert entgegen getreten.

(d) Schon wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und der Möglichkeit einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit kann - entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 4) - von einem „lebenslangen Arbeitsverbot“ nicht die Rede sein. Auch der - lediglich unsubstantiiert behauptete - Verstoß gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung, die Eigentumsgarantie und die Menschenwürde liegt nicht vor (zu Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG vgl. Dietz, GewArch 2014, 225).

2. Der Kläger meint, das Urteil werfe die grundsätzliche Frage auf, „was eine Prognoseentscheidung, die vom Gericht zu treffen ist, einzuschließen hat und wann eine Entscheidung im Rahmen [zu ergänzen: „des“] Übermaßverbotes in die Grundrechte des Betroffenen eingreift“ (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 2 Nr. 2); dies will der Kläger als Geltendmachung des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verstanden wissen, wie er mit Schriftsatz vom 10. Mai 2016 klargestellt hat.

Der Kläger verfehlt aber die Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Um diese zu erfüllen bedürfte es einer Darlegung, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 35 bis 40); die jeweilige Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit (die sowohl die Entscheidungserheblichkeit wie auch die Klärungsmöglichkeit in einem etwaigen Berufungsverfahren einschließt) und ihre fallübergreifende Bedeutung müssen verständlich herausgearbeitet werden. Der Vortrag, es sei darüber zu befinden, „was eine Prognoseentscheidung, die vom Gericht zu treffen ist, einzuschließen hat und wann eine Entscheidung im Rahmen [des] Übermaßverbotes in die Grundrechte des Betroffenen eingreift“, lässt weder eine klare Rechtsfrage noch deren Klärungsbedürftigkeit und auch nicht ihre fallübergreifende Bedeutung erkennen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 GKG i. V. m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie Vorinstanz).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird - insoweit unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. Juni 2015 - für beide Rechtszüge auf je 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts N. vom 13. Januar 2015 in der Fassung des Bescheids vom 9. März 2015, mit dem die ihr erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen und ihr die Ausübung des erlaubnisfreien Teils ihres Gaststättengewerbes sowie eines Getränkehandels untersagt worden sind. Die Annahme persönlicher Unzuverlässigkeit der Klägerin hat das Landratsamt darauf gestützt, dass sie wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung mit ihrem Sohn verurteilt sei (AG A., U. v. 30.10.2012 - 25 Ds 501 Js 148334/10 - Behördenakte Bl. 115 ff.: hinterzogene Branntweinsteuer 72.221,51 Euro), seit dem Jahr 2011 Steuerrückstände nicht getilgt, sondern trotz Ratenzahlungsvereinbarung auf 13.953,74 Euro (Stand: 11.11.2014) weiter habe ansteigen lassen sowie seit dem Jahr 2007 keine Jahressteuererklärungen abgegeben habe.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat die hiergegen gerichteten Anfechtungsklagen mit Urteil vom 1. Juni 2015 abgewiesen.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie besonderer Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage beantragt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nach dem hierfür maßgeblichen Vorbringen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermochte die Klägerin nicht darzulegen.

Solche Zweifel bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Solche Zweifel am Urteil hat die Klägerin nicht dargelegt.

a) Entgegen der klägerischen Auffassung wirft es keine ernstlichen Zweifel auf, dass das Verwaltungsgericht die Annahme der Unzuverlässigkeit der Klägerin auch auf ihre Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gestützt hat.

Soweit die Klägerin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das abgeurteilte Tatgeschehen Jahre zurückliege und die Klägerin nicht selbst aktiv geworden, sondern nur nominell durch ihren Sohn darin verwickelt worden sei, verkennt sie, dass bereits die Tatsache ihrer Verurteilung wegen gewerbebezogener Straftaten Rückschlüsse auf ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit zulässt.

Zwar steht mit der Rechtskraft einer strafgerichtlichen Entscheidung für Verfahren nach § 35 Abs. 1 GewO - und in gleicher Weise für Verfahren nach dem auf denselben Unzuverlässigkeitsbegriff abstellenden § 15 Abs. 2 GastG - nicht mit bindender Wirkung fest, dass der Verurteilte die ihm zur Last gelegten Taten tatsächlich begangen hat. Denn § 35 Abs. 3 GewO schreibt eine Bindung an die dort bezeichneten Inhalte von Strafurteilen nur mit der Maßgabe vor, dass die Verwaltungsbehörde hiervon nicht zum Nachteil des Gewerbetreibenden abweichen darf (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2014 - 22 ZB 12.2174 u. a. - Rn. 26). Aber Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte dürfen ihren Entscheidungen Feststellungen, die die Strafgerichte unanfechtbar getroffen haben, regelmäßig ohne weitere eigene Ermittlungen zugrunde legen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur anzuerkennen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die nach § 359 Nr. 5 StPO die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen würden (vgl. BVerwG, B. v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60; OVG RhPf, U. v. 9.5.1989 - 6 A 124/88 - NJW 1990, 1553/1554; BayVGH, B. v. 5.3.2014 - 22 ZB 12.2174 u. a. - Rn. 28). Aus der Antragsbegründung ergeben sich derartige Anhaltspunkte indes nicht. Auch dass die Klägerin aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters von fast 80 Jahren von ihrem Sohn „vorgeschoben“ worden sei, wie sie vorträgt, stellt weder ihre Tatbeteiligung noch ihre strafrechtliche Verantwortung für das Tatgeschehen und damit die Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen substantiiert in Frage. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, inwiefern dem Strafgericht bei der Feststellung der Tatbeteiligung der Klägerin, bei der Feststellung ihrer Schuld oder bei der Würdigung der Schwere der Tat Fehler der genannten Art unterlaufen sein sollten.

Auch dass die Tathandlungen in den Jahren 2005 bis 2008 begangen, aber erst im Jahr 2011 aufgedeckt und danach abgeurteilt wurden, wie die Klägerin vorträgt, ändert nichts an der sachlichen und rechtlichen Verwertbarkeit des Strafurteils für die - auch auf das aktuelle Verhalten der Klägerin gestützte - Prognose künftiger Unzuverlässigkeit.

Denn das Verwaltungsgericht hat seine Prognose auf eine Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens der Klägerin aus unterlassenen Steuererklärungen, unterlassenen Steuerzahlungen und Steuerhinterziehung gestützt, wobei auch die ersten beiden Verhaltensweisen für sich genommen die Prognose selbstständig tragen (vgl. Urteil Rn. 48 ff. und Rn. 56). Diese greift die Klägerin nicht substantiell an, sondern verweist allein auf ihr hohes Alter von fast 80 Jahren. Inwiefern die jahrelang pflichtwidrig unterlassenen Steuererklärungen und Steuerzahlungen die negative Prognose nicht selbstständig trügen, wird nicht ausgeführt.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus der Antragsbegründung der Klägerin nicht. Auf die allein geltend gemachten Schwierigkeiten bei der strafrechtlichen Bewertung einer Steuerhinterziehung nach dem Branntweinmonopolgesetz kommt es vorliegend nicht an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Streitwert: § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG. Die Herabsetzung des Streitwerts ist geboten, weil die vom angegriffenen Bescheid erfassten gaststättengewerblichen Tätigkeiten der Klägerin zwar teils erlaubnisbedürftig, teils erlaubnisfrei sind und dazu noch die Gewerbeuntersagung tritt, es sich angesichts des von der Klägerin ausgeübten Gaststättengewerbes jedoch daneben nur um untergeordnete Betätigungen handelt, so dass ein Streitwert für beide Rechtszüge von je 15.000 € insgesamt (7.500 € je erstinstanzliches Klageverfahren) angemessen erscheint (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2013 - 22 CS 13.594).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2015, mit dem die Beklagte die Gaststättenerlaubnis der Klägerin für eine Schankwirtschaft mit Diskothek im Stadtbereich der Beklagten widerrufen und der Klägerin zudem unter Androhung eines Zwangsgelds untersagt hat, die Gaststätte länger als einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids zu betreiben. Diesem Bescheid lag zugrunde, dass der einzelvertretungsberechtigte, an der Gesellschaft zu 50% beteiligte Geschäftsführer der Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 20. Oktober 2014 - 3 Ds 116 Js 16621/12 - rechtskräftig wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 121 einzelnen Fällen (Arbeitgeberanteile, davon in 110 Einzelfällen zusätzlich hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile) gemäß § 266a StGB zu einer - gemäß § 56 Abs. 1 StGB auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzen - Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden war. Der Geschäftsführer ist auch in einem weiteren gastronomischen Betrieb einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer; er hatte nach den Feststellungen des Strafgerichts im Rahmen dieser Geschäftsführertätigkeit für beide Unternehmungen jeweils über längere Zeiträume drei angeblich Selbstständige als Köche beschäftigt; drei andere Beschäftigte hatte er in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt siebeneinhalb Monate lang zu Bauarbeiten herangezogen, sie jedoch zu Unrecht als geringfügig Beschäftigte angemeldet und auf diese Weise Sozialabgaben in Höhe von mehr als 98.000 €, die bei ordnungsgemäßer Anmeldung der Beschäftigten zu entrichten gewesen wären, nicht abgeführt.

Die gegen den Bescheid vom 12. März 2015 erhobene Anfechtungsklage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 25. Februar 2016 ab.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt und macht zur Begründung (Schriftsatz vom 13.5.2016) geltend, es lägen die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO vor.

Die Beklagte beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Solche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus den - für den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ausschließlich maßgeblichen - Darlegungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist.

1.1. Ausdrücklich pflichtet die Klägerin dem Verwaltungsgericht darin bei, dass die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit sich aus einer strafgerichtlichen Verurteilung ergeben kann und dass beim Geschäftsführer der Klägerin eine gewerbebezogene Verurteilung vorliegt. Sie meint indes, vorliegend seien einige, der Verurteilung zugrunde liegende Besonderheiten zu berücksichtigen und im Ergebnis zugunsten der Klägerin zu werten. Eine solche Besonderheit sieht sie darin, dass der Verurteilung eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen sei. Sie hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck - UA - Rn. 35) für falsch, wonach vorliegend nicht anzunehmen sei, dass es sich bei dem Geständnis nur um ein bloßes prozessuales Anerkenntnis oder eine nur formale Unterwerfung gehandelt hätte. Sie meint, die Beklagte habe pflichtwidrig weitere Ermittlungen in Bezug auf die dem Geschäftsführer der Klägerin vorgeworfene absichtlich unzutreffende sozialversicherungsrechtliche Behandlung der von ihm Beschäftigten unterlassen, das Verwaltungsgericht habe dieses Versäumnis rechtsfehlerhaft nicht beanstandet. Sie macht geltend, solche eigenen Ermittlungen der Beklagten seien insbesondere deswegen geboten (oder geboten gewesen), weil die Klägerin gegen die mittlerweile seitens der Deutschen Rentenversicherung aufgrund der nicht abgeführten Sozialabgaben erhobenen Nachforderungen vorgehe und Klage zum Sozialgericht erhoben habe, über die noch nicht entschieden worden sei; habe diese Klage Erfolg, so bestehe - nach Ansicht der Klägerin - Grund zur Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens.

Damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Sie stellt den - im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, B. v. 26.2.1997 - 1 B 34/97 - GewArch 1997, 242 Rn. 10; BayVGH, B. v. 24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - Rn. 10) stehenden - rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, wonach strafgerichtliche Feststellungen regelmäßig ohne weitere eigene Ermittlungen zugrunde gelegt werden dürfen und eine Ausnahme hiervon nur anzuerkennen ist, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, was insbesondere dann der Fall sei, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die nach § 359 Nr. 5 StPO ein Wiederaufnahmeverfahren rechtfertigen würden. Sie legt insofern nicht dar, weshalb diese Grundsätze nicht gelten sollen, wenn es um strafgerichtliche Feststellungen zu sozialversicherungsrechtlichen Vorfragen im Rahmen des Tatbestands des § 266a StGB geht. Ihr ist auch nicht darin zu folgen, dass - im Sinn dieser Rechtsprechung - „gewichtige Anhaltspunkte“ für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen oder neue Tatsachen oder Beweismittel bereits dann gegeben sein sollen, wenn um die rechtlich fehlerfreie sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigtenstellung ein Klageverfahren lediglich anhängig, aber noch nicht entschieden ist. Dass ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht anhängig ist, beruht allein auf einem entsprechenden Willensentschluss des Geschäftsführers der Klägerin. Der allein aus der subjektiven Sicht des Klägers mögliche Erfolg dieser Klage stellt keinen gewichtigen Anhaltspunkt im Sinn der genannten Grundsätze und keine neue Tatsache im Sinn von § 359 Nr. 5 StPO dar. Dergleichen wird auch nicht durch den weiteren Vortrag der Klägerin deutlich.

In Bezug auf das strafrechtlich relevante Verhalten des Geschäftsführers findet sich im Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 20. Oktober 2014 zu jeder der sechs Personen, die von der Klägerin als angeblich Selbstständige beschäftigt worden sind, die Sachverhaltsfeststellung, wonach der Geschäftsführer gewusst habe, dass er nach § 28d SGB IV verpflichtet war, monatlich die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, dennoch aber die Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung und auch nicht (was die geringfügig Beschäftigten angeht) bei der „Minijobzentrale“ angemeldet habe; der Geschäftsführer habe damit beabsichtigt, Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen (AG Memmingen, U. v. 20.10.2014, UA S. 2 und 4). Inwiefern “gewichtige“ für die Unrichtigkeit dieser strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechende Anhaltspunkte bestehen sollen, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin zwar einerseits geltend macht, „die eigentliche Frage der Scheinselbstständigkeit [müsse] rechtlich im sozialgerichtlichen Verfahren geklärt werden“, andererseits aber vom Gewerbeamt und vom Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen verlangt und fordert, dass (gerade außerhalb des sozialgerichtlichen Verfahrens) Behörde und Gericht der sozialrechtlichen Frage der Scheinselbstständigkeit „zumindest summarisch“ nachgehen und insoweit den Sozialgerichten vorgreifen müssten, dieselbe Vorfragenkompetenz aber den Strafgerichten nicht zutraut. Die Klägerin hat dies nicht näher erläutert.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, sie habe schon erstinstanzlich (Schriftsatz vom 12.2.2016 mit Anlagen K 2 bis K 7) dargelegt, warum bei einer Aufhebung der Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Gründe für eine strafgerichtliche Wiederaufnahme des Verfahrens bestünden, und auf die Ausführungen in diesem Schriftsatz verweist, genügt dies den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

1.2. Auch im Hinblick auf die vom Strafgericht verfügte Strafaussetzung zur Bewährung und das Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin nach dem Strafurteil sind die Darlegungen der Klägerin nicht geeignet, ernstliche Zweifel daran zu wecken, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist.

Zwar trifft zu, dass die Ausführungen zur Unzuverlässigkeitsprognose im angegriffenen Urteil sehr knapp sind (UA Rn. 38). Selbst eine unzureichende Urteilsbegründung würde jedoch für sich genommen nicht ausreichen, um ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen. Es kommt ausschließlich darauf an, ob das Urteil im Ergebnis richtig ist. Wenn - wie im vorliegenden Fall - Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung eine gebundene Entscheidung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 15 Abs. 2 GastG) ist, so dürfen sich demnach die dargelegten Zweifelsgründe nicht auf geltend gemachte Begründungsdefizite der behördlichen oder der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beschränken, sondern sie müssen sich auf die gesetzlichen Voraussetzungen der angefochtenen Behördenentscheidung beziehen. Die vorliegend von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkte indes können die Richtigkeit der Unzuverlässigkeitsprognose nicht ernstlich infrage stellen.

1.2.1. Die Klägerin meint zunächst, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft den zu ihren Gunsten sprechenden Umstand außer Acht gelassen, dass der Geschäftsführer der Klägerin das Strafverfahren zum Anlass genommen habe, sein bisheriges Verhalten zu überdenken. Eine „nachhaltige Wandlung“ der nachlässigen Einstellung gegenüber den bei der Führung einer Gaststätte zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 12.3.2015 - 22 ZB 15.32 - juris, Rn. 11) wird vorliegend zwar von der Klägerin behauptet (Schriftsatz vom 13.5.2016, S. 5 Mitte), lässt sich anhand ihrer Darlegungen aber nicht feststellen. Ihre Erklärung, der Geschäftsführer werde sich künftig nicht mehr „auf die Angebote von Personen, die sich als selbstständig ausgeben, einlassen“, beschönigt lediglich das strafrechtlich relevante Verhalten des Geschäftsführers in unangemessener Weise. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich ihm die „Mietköche“ und die als Bauarbeiter eingesetzten Beschäftigten - nach den unbestrittenen Feststellungen des Strafgerichts - nicht als Scheinselbstständige aufgedrängt haben, sondern dass er diese Beschäftigten pflichtwidrig und in Kenntnis dieser Pflichtwidrigkeit nicht zur Sozialversicherung angemeldet hat mit der Absicht, auf diese Weise die Pflicht zur Zahlung von Sozialabgaben zu umgehen.

1.2.2. Mit diesen strafgerichtlichen Feststellungen unvereinbar sind auch die Darlegungen der Klägerin, soweit sie sinngemäß darauf hinauslaufen, ihr Geschäftsführer sei lediglich einer in nahezu allen Gaststätten in Memmingen verbreiteten Praxis gefolgt und allenfalls einer „juristischen Fehleinschätzung“ hinsichtlich der schwierigen sozialversicherungsrechtlichen Fragen der Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit unterlegen (Schriftsatz vom 13.5.2016, S. 5 unten, S. 6 Mitte). Davon abgesehen hat die Beklagte - wie bereits in den Gründen des Bescheids vom 12. März 2015 - in ihrer Antragserwiderung (Schriftsatz vom 16.6.2016, S. 6 Mitte) - ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte - vorgetragen, derartige von der Klägerin behauptete Gepflogenheiten seien der Beklagten nicht bekannt, weitere Mitteilungen in Strafsachen hinsichtlich der Beschäftigung sogenannter „Beiköche“ als Scheinselbstständige seien bei ihr nicht eingegangen. Selbst wenn es hier - worauf der Vortrag der Klägerin hinzudeuten scheint - von der Beklagten nicht erkannte Missstände gegeben hätte, so wäre dies kein Umstand, der sich zugunsten der Klägerin auswirken könnte.

1.2.3. Auch ein nachträgliches Wohlverhalten, das auf einen „Reifeprozess“ schließen lassen könnte und für den Geschäftsführer der Klägerin spricht, kann den Darlegungen der Klägerin (Schriftsatz vom 13.5.2016, S. 6 Mitte) nicht entnommen werden. Zwar trifft zu, dass der Geschäftsführer sein strafbares Verhalten nicht erst während des gaststättenrechtlichen Verfahrens oder des anschließenden Gerichtsverfahrens beendet hat. Dass seine nicht ordnungsgemäße Praxis den zuständigen Behörden bekannt sein oder in Kürze bekannt werden würde, war für den Geschäftsführer allerdings (spätestens) mit der Durchsuchung seiner Wohnung und der Geschäftsräume absehbar, die den Akten zufolge am 11. Dezember 2012 aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Memmingen stattfand, somit noch etwa drei Monate vor demjenigen Zeitpunkt (Ende März 2013), bis zu dem die drei „Mietköche“ bei der Klägerin beschäftigt waren (Mitteilung des Hauptzollamts Augsburg vom 10.9.2013 an die Staatsanwaltschaft Memmingen, „III. Ermittlungsmaßnahmen“ auf S. 4 und „IV. Wesentliches Ermittlungsergebnis“ auf S. 4 bis 6).

Die Straftaten des Geschäftsführers der Klägerin liegen entgegen ihrem Vortrag (Schriftsatz vom 13.5.2016, S. 7 oben) auch nicht so ungewöhnlich lange zurück, dass aufgrund des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums, in dem sich der Geschäftsführer gaststätten- und sozialversicherungsrechtlich anscheinend ordnungsgemäß verhalten hat, eine günstige Prognose dahingehend getroffen werden könnte, dieses Verhalten werde fortdauern.

1.2.4. Soweit die Klägerin meint, zu ihren Gunsten müsse ihre gute wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (mit der sich die Beklagte weder positiv noch negativ befasst hat) in die Prognose einfließen, weil sie wegen dieser Leistungsfähigkeit gar keine Veranlassung habe, von ihrem Wohlverhalten wieder abzurücken (Schriftsatz vom 13.5.2016, S. 7, Buchst. b), überzeugt dies nicht. Die Klägerin muss sich nämlich entgegenhalten lassen, dass ihr Geschäftsführer - nach Aktenlage - die Sozialversicherungsbeiträge in der Vergangenheit nicht bezahlt hat, obwohl diese Beiträge keine aus Sicht der Klägerin nicht verkraftbare finanzielle Belastung dargestellt haben; er hat mithin „ohne Not“ die von der Klägerin geschuldeten Abgaben zurückgehalten. Es erschließt sich deshalb nicht, inwiefern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit den Geschäftsführer der Klägerin künftig stärker zu straffreiem Verhalten motivieren soll als in der Vergangenheit.

1.2.5. Zu Unrecht zweifelt die Klägerin die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Bewertung an, wonach die Schadenswiedergutmachung vor allem deswegen erfolgt sei, um eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung zu erlangen (Schriftsatz vom 13.5.2016, S. 7, Buchst. c). Dass der Geschäftsführer derartige Erwägungen im Strafverfahren selbst angestellt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Protokoll des Amtsgerichts Memmingen über die Sitzung vom 8. September 2014, S. 2 (mit der Staatsanwaltschaft sei besprochen worden, dass im Fall einer Schadenswiedergutmachung und einem Geständnis ein Strafrahmen bis zu 11 Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung in Betracht kommen könnte).

1.2.6. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs berücksichtigt, dass eine Sozialprognose bezüglich einer Strafaussetzung zur Bewährung im strafgerichtlichen Verfahren (§ 56 Abs. 1 StGB) anderen Prüfungsmaßstäben als die Prognose im Rahmen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO unterliegt. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist insofern für die Gewerbe- bzw. Gaststättenbehörde nicht bindend, allerdings von tatsächlichem Gewicht (BayVGH, B. v. 16.6.2010 - 22 ZB 10.1164 - BayVBI 2011, 247, Rn. 2, und B. v. 20.7.2016 - 22 ZB 16.284 - juris, Rn. 17 m. w. N.).

Bei alledem darf nicht außer Acht bleiben, dass zum einen - ausgehend von den strafgerichtlichen Feststellungen - der Geschäftsführer der Klägerin nicht in fahrlässiger Unkenntnis seiner sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Arbeitgeber oder aufgrund vorwerfbarer Nachlässigkeit die geahndeten Straftaten begangen hat, sondern dass er absichtlich Sozialversicherungsbeiträge den zuständigen Versicherungsträgern vorenthalten hat, dass zum andern dieses Verhalten über mehrere Jahre andauerte und nicht nur einen Beschäftigen betraf, sondern sechs Arbeitnehmer in zwei verschiedenen Gewerbebetrieben. Hinzu kommt, dass das Gewicht der begangenen Delikte auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass das Strafgericht zwar eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens nach § 266a Abs. 1 StGB verhängt, allerdings eine - nach dieser Vorschrift gleichfalls mögliche - bloße Geldstrafe als nicht mehr ausreichend angesehen hat. Vor diesem Hintergrund ist die von der Beklagten angestellte und vom Verwaltungsgericht gebilligte Prognose, die begangenen Taten seien nicht als einmalige, persönlichkeitsfremde Verfehlung anzusehen und eine ordnungsgemäße Betriebsführung sei auch künftig nicht gewährleistet, nicht zu beanstanden. Zumindest ist die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags derartigen Überlegungen nicht substantiiert entgegengetreten.

Dass der Geschäftsführer die rückständigen Sozialabgaben sofort bezahlt hat, spricht weder für ihn noch gegen ihn; nur in dieser Weise und - entgegen der Behauptung der Klägerin (Schriftsatz vom 13.5.2016, S. 7 oben) - nicht zulasten der Klägerin hat das Verwaltungsgericht diese Schadenswiedergutmachung gewertet.

2. Die Klägerin meint, das angegriffene Urteil leide an einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), der darin liegen soll, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Besonderheiten der Verständigung nach § 257c StPO sowie der geltend gemachten Ermittlungspflicht zu „sozialversicherungsrechtlichen Vorfragen“ als auch zu den für eine günstige Prognose sprechenden Gründen nicht berücksichtigt habe (Schriftsatz vom 13.5.2016, S. 2 oben und S. 8/9 „zu B“); die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe damit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Dem ist nicht zu folgen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Verwaltungsgericht nicht, jede Einzelheit der Überzeugungsbildung in den Gründen darzulegen und jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BayVGH, B. v. 11.11.2013 - 22 ZB 13.1604 - juris, Rn. 45, 46 m. w. N.; BayVGH, B. v. 2.2.2006 - 22 ZB 05.2111 - unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 1.4.2004 - 6 B 5.04 u. a. - GewArch 2004, 488; BayVGH, B. v. 4.9.2012 - 22 ZB 11.1007 - juris, Rn. 30). Um eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anzunehmen, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass der Sachvortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist; von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auszugehen, wenn bezüglich einer für die Entscheidung wesentlichen Frage nicht ersichtlich ist, warum sie das Gericht so und nicht anders entschieden hat, oder wenn konkrete Umstände die Schlussfolgerung nahelegen, dass das Gericht bestimmtes wesentliches Parteivorbringen nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Rn. 31 zu § 108, m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Das Verwaltungsgericht hat nämlich im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben - und somit zur Kenntnis genommen - den Vortrag der Klägerin dahingehend, dass aufgrund der Verständigung nach § 257c StPO die (nach Ansicht der Klägerin fragliche) Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen im Strafverfahren nicht abschließend geprüft worden sei und demzufolge weitere Ermittlungen von Amts wegen geboten seien oder die Entscheidung des Sozialgerichts abgewartet werden müsse (UA Rn. 14); es hat ausweislich des Tatbestands (UA, Rn. 15) auch den Vortrag der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten verbreiteten Praxis zur Beschäftigung selbstständiger „Beiköche“ und der hierauf beruhenden Annahme des Geschäftsführers, er verhalte sich korrekt, zur Kenntnis genommen, desgleichen den Vortrag zu den geltend gemachten Gesichtspunkten einer sofortigen Umstellung der Geschäftspraxis, einer sofortigen Schadenswiedergutmachung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Welchen anderen Vortrag das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen haben soll, liegt die Klägerin nicht dar. Inwieweit die Entscheidungsgründe zeigen sollen, dass das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen gleichwohl nicht berücksichtigt und nicht nur anders bewertet hat, als es die Klägerin für richtig hält, zeigt die Klägerin nicht auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 6. August 2013, mit dem sie dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Betrieb einer Detektei und Auskunftei, Bürodienstleistungen, Büroorganisation, Internetdienstleistungen, Branchenbuch“ sowie jegliche anderweitige selbstständige Tätigkeit im Bereich des stehenden Gewerbes und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person ab Eintritt der Bestandskraft des Bescheids wegen unterlassener Steueranmeldungen und -erklärungen sowie hoher Steuerschulden untersagt hat. Den Akten ist hierzu zu entnehmen:

1. Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 12. September 2012 an die Beklagte:

Rückständige Umsatzsteuer der Jahre 2011 und 2012 einschließlich Nebenforderungen: 11.739,50 Euro.

Keine freiwilligen Zahlungen seit Beginn der Tätigkeit, Forderungspfändungen erfolglos, seit Betriebsbeginn am 1. März 2011 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, Besteuerungsgrundlagen geschätzt.

2. Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 22. Januar 2013 an die Beklagte:

Rückständige Umsatzsteuer der Jahre 2011 und 2012 einschließlich Nebenforderungen angestiegen auf: 33.781,50 Euro.

Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos, weiterhin keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.

3. Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 31. Juli 2013 an die Beklagte:

Rückständige Umsatzsteuer der Jahre 2011 bis 2013 einschließlich Nebenforderungen angestiegen auf: 58.042,50 Euro.

Weiterhin keine Zahlungen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.

Der Kläger hat gegen den Bescheid Klage erhoben und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 23. April 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Gewerbeuntersagung gerechtfertigt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Zutreffend haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht die Prognose der Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO auf die Missachtung seiner steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten gestützt.

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.). Dies ist beim Kläger der Fall, weil er zum für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 -1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B. v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115; BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 15; BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 22 C 12.372 -Rn. 16, std. Rspr.) vom 6. August 2013 nach der Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 31. Juli 2013 Umsatzsteuer der Jahre 2011 bis 2013 einschließlich Nebenforderungen in Höhe von 58.042,50 Euro schuldete und bis dahin weder fällige Zahlungen geleistet noch fällige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hatte. Damit hat der Kläger seit Aufnahme seines Gewerbes hartnäckig gegen elementare steuerliche Pflichten verstoßen, wie sie von jedem Gewerbetreibenden zu erfüllen sind. Anhaltspunkte für eine durchgreifende Änderung in der Zukunft sind nicht erkennbar. Im Einzelnen:

a) Soweit der Kläger meint, eine Gewerbeuntersagung könne nicht auf lediglich geschätzte Steuerschulden gestützt werden, ist demgegenüber in der Rechtsprechung anerkannt, dass Steuerschulden, die auf Schätzungen beruhen, weil Steuererklärungen und Steueranmeldungen pflichtwidrig nicht rechtzeitig eingereicht wurden, nichts an der Verwertbarkeit im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren ändern (vgl. BVerwG, B. v. 29.1.1988 - 1 B 164.87 - GewArch 1988, 162/163; BVerwG, B. v. 22.6.1994 - 1 B 114.94 - GewArch 1995, 111; BayVGH, B. v. 14.2.2012 - 22 ZB 11.2464 - Rn. 23 m. w. N.; BayVGH, B. v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803/804). So liegt es hier. Da der Kläger seinen Steuererklärungspflichten nicht nachgekommen ist, konnte das Finanzamt seine Steuerschulden nur schätzen.

b) Soweit der Kläger meint, sein „laxer, wenn auch wenig entschuldbarer Umgang mit der Buchführung“ sei nachträglich noch heilbar, verkennt er, dass für die Zuverlässigkeitsprognose auf den für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses vom 6. August 2013 abzustellen ist, zu dem er nach der Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 31. Juli 2013 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hatte, also selbst nach seiner Auffassung keine „Heilung“ eingetreten wäre.

c) Sein Einwand, auf eine „einzige Verfehlung“ könne die Gewerbeuntersagung nicht gestützt werden, verkennt zum Einen, dass auch einmalige aber schwere Pflichtverstöße eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen können. Zum Anderen handelt es sich hier nicht um eine „einzige Verfehlung“, sondern um eine Vielzahl steuerlicher Pflichtverletzungen über Jahre hinweg.

d) Entgegen der Auffassung des Klägers spielen die Ursachen seiner Pflichtverletzungen in der Vergangenheit für sich genommen gewerberechtlich keine Rolle.

Auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Lage wie den vom Kläger angeführten Neuaufbau seiner beruflichen Existenz nach der Trennung von seiner Ehefrau, einen niedrigen Auftragsstand oder Probleme bei der Bedienung des von ihm verwendeten Computerprogramms sowie die fehlende finanzielle Möglichkeit, einen Steuerberater zu beauftragen, kommt es nicht an. Für eine Gewerbeuntersagung ist belanglos, ob der Gewerbetreibende seine öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht erfüllen konnte oder nicht erfüllen wollte (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m. w. N.; BayVGH, B. v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803 m. w. N.).

Allein maßgeblich ist die Prognose, ob der Kläger künftig sein Gewerbe ordnungsgemäß führen wird. Für die Annahme einer positiven Prognose bietet der Kläger aber keine Anhaltspunkte.

Für eine positive Prognose ist erforderlich, dass der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe auch im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Erklärungs- und Zahlungspflichten künftig ordnungsgemäß auszuüben. Je länger das zuvor gezeigte Fehlverhalten andauerte, desto mehr müssen sich auch die Tatsachen auf einen längeren Zeitraum erstrecken, sozusagen nachhaltig sein, die die Grundlage für die Annahme eines geläuterten Verhaltens sein können. Ein kurzfristiges Wohlverhalten kann eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne Weiteres ausräumen, insbesondere wenn dieses Wohlverhalten nicht Teil eines durchdachten und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts oder Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist (vgl. dazu BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 14 f. m. w. N.).

So ist es hier. Die bloße wiederholt verwendete Ankündigung, die steuerlichen Verhältnisse zu ordnen, reicht nicht aus, wenn die bisherigen Bekundungen nur leere Versprechungen geblieben sind (vgl. Zusagen des Klägers in seinen Schreiben vom 6.11.2012, Behördenakte Bl. 10/11 a. E., vom 20.2.2013, Bl. 29/30 Mitte und 32, vom 8.4.2013, Bl. 34, vom 27.5.2013, Bl. 35). Im Ergebnis hat der Kläger seit Aufnahme seines Gewerbes drei Jahre lang weder Umsatzsteuer vorangemeldet noch gezahlt, so dass von einem verfestigten Fehlverhalten auszugehen ist. Da der Kläger die längst fälligen Steuererklärungen nicht abgegeben und so auch keine Reduzierung der Steuerschulden erreicht sowie kein tragfähiges Sanierungskonzept entwickelt hat, ist davon auszugehen, dass er die aufgelaufenen Steuerrückstände in absehbarer Zeit auch nicht wird tilgen können.

e) Vorliegend ist die Gewerbeuntersagung nicht unverhältnismäßig.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B. v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - GewArch 1995, 114; BVerwG, B. v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 - GewArch 1995, 114). Die Voraussetzungen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind nach Aktenlage nicht gegeben. Die vom Kläger behaupteten geringen Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt rechtfertigen nicht, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen.

Soweit der Kläger meint, die Behörde hätte zuvor andere „Strafen“ ergreifen oder ihn „verwarnen“ müssen, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat ihm vor Erlass des Bescheids ausdrücklich Gelegenheit gegeben, „sich umgehend mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen und die Rückstände zumindest ratenweise zu begleichen“ (Schreiben vom 18.9.2012, Behördenakte Bl. 5), worauf der Kläger mitteilte, die Beträge nicht zu bezahlen, weil sie „in der Höhe unverhältnismäßig“ seien (Schreiben vom 6.11.2012, Behördenakte Bl. 10/11). Insofern hat die Behörde den Kläger tatsächlich gewarnt, allerdings vergeblich. Die erforderlichen Umsatzsteuererklärungen hat er selbst unter dem Druck der drohenden Gewerbeuntersagung nicht abgegeben (Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 22.1.2013, Behördenakte Bl. 23).

f) Verstöße der Gewerbeuntersagung gegen Gemeinschaftsrecht sind nicht ersichtlich.

Der Kläger kann sich als deutscher Staatsbürger gegenüber Behörden seines Heimatstaats nicht auf etwaige grenzüberschreitende Rechte berufen; mangels grenzüberschreitenden Bezugs auch nicht auf die unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit. Die streitgegenständliche Gewerbeuntersagung hat keinerlei grenzüberschreitenden Bezug, da der Kläger ein in Deutschland ansässiges Unternehmen betreibt, seine Gewerbetätigkeit auf dem innerstaatlichen Markt im Streit steht und er seine Dienstleistungen hier anbietet. Auch die Charta der Grundrechte der EU (GrCH) ist vorliegend weder anwendbar noch verletzt. Dies ergibt sich aus Art. 51 Abs. 1 GrCh, weil die zugrunde liegende Befugnisnorm des § 35 Abs. 1 GewO nicht zum Recht der Europäischen Union gehört und ihre Durchführung daher nicht den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta eröffnet.

2. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung begegnet entgegen der Auffassung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B. v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Eine solche ist - wie hier - bei beharrlichen steuerlichen Pflichtverletzungen ohne konkrete Aussicht auf Besserung unzweifelhaft gegeben. Zweitens muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B. v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14). Für solche besonderen Umstände fehlen vorliegend alle Anhaltspunkte, denn der Kläger hat nicht nur an seiner Gewerbeausübung festgehalten, als sich seine Überschuldung und wirtschaftliche Unzuverlässigkeit abzeichnete, sondern er hat nach seinem eigenen Vorbringen sein Gewerbe sogar aufgenommen, als er bereits „hoch verschuldet“ war, „um nicht dem Staat zur Last zu fallen.“

b) Angesichts der Höhe der aufgelaufenen Steuerschulden und der lang andauernden Pflichtverletzungen bezüglich fälliger Umsatzsteuervoranmeldungen und -zahlungen ist auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

Die erweiterte Gewerbeuntersagung bedarf selbst bei vergleichsweise niedrigen Steuerschulden, zu denen der hier aufgelaufene Steuerrückstand von 58.042,50 Euro nicht zählt, keiner besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - Rn. 7). In Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m. w. N.; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15).

3. Die Verfahrensrügen des Klägers bezüglich des Prozesskostenhilfeverfahrens greifen nicht durch und ändern zudem nichts an den fehlenden Erfolgsaussichten seiner Klage in der Hauptsache.

Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestand im Prozesskostenhilfeverfahren nicht (arg. ex § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Entgegen seiner Rüge wurde dem Kläger rechtliches Gehör gewährt, denn er konnte sich zu den für sein Prozesskostenhilfegesuch entscheidungserheblichen Tatsachen äußern und Rechtsausführungen machen (vgl. Schreiben vom 23.9.2013, VG-Akte Bl. 13 ff.; Verfügung vom 4.4.2014, VG-Akte Bl.40), bevor das Verwaltungsgericht entschieden hat.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.