Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2016, zugestellt am 15. Juni 2016, widerrief die Beklagte die der Klägerin mit Bescheid vom 29. August 2006 erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte „…“, … (Nr. 1). Die Einstellung des Gaststättenbetriebs wurde angeordnet und für die Abwicklung des Geschäftsbetriebs eine Frist bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 gesetzt (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbeachtung der unter Nr. 2 verfügten Schließungsanordnung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro zur Zahlung fällig (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Finanzamt M. - Abteilung Erhebung - (im Folgenden: Finanzamt) habe erstmals mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 mitgeteilt, dass aus der Betriebstätigkeit der Klägerin Steuerrückstände in Höhe von 19.323,09 Euro aufgelaufen seien. Die letzte freiwillige Zahlung sei am … Juli 2011 in Höhe von 1.000,- Euro geleistet worden. Die nächste Mitteilung des Finanzamts vom 29. Februar 2012 habe bereits eine erhöhte Steuerschuld in Höhe von insgesamt 22.064,35 Euro ausgewiesen. Zum Stand 2. August 2012 hätten nach weiterer Mitteilung des Finanzamts Rückstände in Höhe von insgesamt 26.327,01 Euro bestanden, zum Stand 17. Januar 2013 in Höhe von insgesamt 32.188,52 Euro. Nach Mitteilung des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - vom ... Februar 2013 habe die Klägerin am ... Dezember 2011 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Das Kassen- und Steueramt der Beklagten hätte lt. Rückstandsaufstellung vom 28. Januar 2013 Forderungen in Höhe von 1.425,75 Euro gegen die Klägerin gehabt. Mit Beschluss des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - vom ... Januar 2013 sei auf Antrag der AOK Bayern vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Die Klägerin habe nach Mitteilung der AOK Bayern die Beiträge zur Sozialversicherung seit Jahren verspätet bezahlt. Da Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nicht erfolgreich gewesen seien, sei ein Insolvenzverfahren angestrengt worden. Am … Januar 2013 seien sämtliche Rückstände (16.674,99 Euro) vom Ehemann der Klägerin beglichen worden. Das Insolvenzverfahren sei daraufhin für erledigt erklärt worden. Unter Berücksichtigung dessen und nach einer erneuten Mitteilung des Finanzamts, wonach die Gesamtsteuerschuld mit Stand 4. April 2013 22.501,12 Euro betragen habe, sei der Klägerin bei einem persönlichen Gespräch am 9. April 2013 durch die Beklagte die Möglichkeit eingeräumt worden, die Hauptsteuerlast im laufenden Steuerjahr 2013 abzutragen und zumindest einen Teilerlass der Säumniszuschläge beim Finanzamt zu erwirken. Zum 11. März 2014 hätten die Rückstände dort 19.156,41 Euro betragen. Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 habe das Finanzamt der Klägerin mitgeteilt, dass dem Antrag auf Steuererlass im Rahmen einer Schuldenbereinigung nicht stattgegeben werden könne. Zielsetzung eines solchen Schuldenerlasses wäre es, die Tilgung künftig anfallender Steuern zu garantieren. Dies sei bei ihr jedoch nicht der Fall. Die fälligen Betriebssteuern würden regelmäßig nicht bzw. nur verspätet gezahlt. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (im Folgenden: Berufsgenossenschaft) habe mit Datum vom ... Juni 2014 mitgeteilt, dass dort Rückstände in Höhe von 6.062,32 Euro bestünden. In der Zeit von Oktober 2014 (Schuldenstand: 22.440,51 Euro) bis August 2015 hätten die Rückstände erfreulicherweise deutlich reduziert werden können (Stand August 2015: 5.166,- Euro Hauptlast, 7.700,- Euro Säumniszuschläge). Das Finanzamt habe die Beklagte mit Schreiben vom 8. September 2015 darüber informiert, dass die Steuerlast bereits wieder auf über 16.000,- Euro angestiegen sei und nach wie vor keinerlei Zahlungsvereinbarungen getroffen worden seien. Zum Stichtag 21. März 2016 habe es folgende Schuldenstände gegeben: Knappschaft … - … (im Folgenden: Knappschaft): 4.270,02 Euro; AOK Bayern: 1.894,82 Euro; Kassen- und Steueramt der Beklagten: 513,- Euro; Berufsgenossenschaft: 7.531,52 Euro; Finanzamt: 21.353,84 Euro. Im Folgenden seien zwei Bareinzahlungsbelege übermittelt worden (Zahlung an die Knappschaft in Höhe von 500,- Euro und an die AOK Bayern in Höhe von 1.000,- Euro). Nach aktuellen Mitteilungen (jeweils Stand 20. Mai 2016) beliefen sich die Rückstände beim Finanzamt auf insgesamt 28.779.42 Euro, bei der Berufsgenossenschaft auf 8.260,08 Euro sowie bei der Knappschaft auf 4.216,84 Euro. Der Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis stütze sich § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gaststättengesetz - GastG. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Gastwirtin sei auch der allgemeine Zuverlässigkeitsbegriff der Gewerbeordnung - GewO - heranzuziehen. Die angeführten Tatsachen prägten das Bild, wonach ein deutlicher Hang der Klägerin zur Nichtbeachtung ihrer öffentlich-rechtlichen (Zahlungs-)Verpflichtungen bestehe. Der Konzessionsentzug stelle das einzige Mittel zum Schutze der Allgemeinheit dar. Auf die Gründe des Bescheids wird im Einzelnen Bezug genommen.

Am … Juli 2016 haben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, bei der Beurteilung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit der Klägerin müsse ihre gesamte wirtschaftliche Entwicklung berücksichtigt werden. Sie habe einen zweiten Betrieb in … wegen Umsatzverlusten infolge der Eröffnung von Konkurrenzunternehmen mit Dumping-Preisen nur mit großen Verlusten verkaufen können. Seit dieser Zeit versuche die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann die Schulden abzutragen, was ihr zum großen Teil auch gelinge. Die Klägerin habe sich aufgrund schlechter Sprachkenntnisse und Unbeholfenheit außerstande gesehen, mit den Gläubigern nachhaltige Ratenzahlungsvereinbarungen zu schließen. Ihr Ehemann sei bei Verhandlungen mit den Gläubigern auch keine große Hilfe gewesen. Nichtsdestotrotz hätten sich die Eheleute mit großem Arbeitseinsatz und unter großen persönlichen Entbehrungen bemüht, ihre Schulden zu tilgen. Die den Begriff der Unzuverlässigkeit auch innewohnende Gleichgültigkeit oder Unwilligkeit, Schulden zurückzuführen, liege bei der Klägerin definitiv nicht vor. Sie habe sich der moralischen Pflicht verschrieben, ihre Schulden gänzlich zurückzuzahlen. Nicht bestritten werde die Tatsache, dass die Klägerin gezwungen sei, immer diejenigen Gläubiger zu befriedigen, die gerade den größten Druck aufbauten. Die Klägerin würde sehr gerne eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt schließen. Dieses habe Ratenzahlungsangebote stets abgelehnt. Stattdessen habe das Finanzamt das Konto gepfändet, was den normalen Betrieb der Gaststätte weiter erschwert habe. Nicht zutreffend sei die Behauptung in dem Bescheid, dass die Steuerlast stetig angestiegen sei. Zwischenzeitlich sei es gelungen, diese deutlich zu reduzieren. Gleichzeitig sei es auch gelungen, weitere Gläubiger vollständig zu befriedigen. Das plötzliche Wiederansteigen der Steuerlast um 10.000,- Euro sei darin begründet, dass im Jahr 2015 die Restaurantumsätze plötzlich abgesackt seien. Dies sei auf eine unternehmerische Fehlentscheidung zurückzuführen gewesen, die mittlerweile wieder behoben worden sei. Die Aussage, dass sich die Klägerin auf Kosten anderer Marktteilnehmer einen Wettbewerbsvorteil durch Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften verschafft hätte, sei so nicht richtig. Wenn sie sich einen Vorteil hätte verschaffen wollen, so hätte sie schon längst, also im Jahr 2011, einen Insolvenzantrag gestellt, verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung und ihr Restaurant weitergeführt. Der tatsächlich eingeschlagene Weg sei für die Klägerin sehr nachteilig gewesen. Sie hege nun die Hoffnung, ihre Gaststätte verkaufen zu können. Mit dem Verkaufserlös wolle sie ihre Gläubiger vollständig befriedigen. Sollte die Gaststätte schließen müssen, so wäre der eigentlich darin liegende Wert, der Kundenstamm, verloren. Die Gläubiger würden also leer ausgehen. Ebenso würden die meisten Gläubiger bei einem eventuell stattfindenden Insolvenzverfahren mit einer geringen Quote abgespeist werden. Besonders nachteilig wäre ein Insolvenzverfahren für das Finanzamt und für die Krankenkassen, da diese mit Anfechtungsansprüchen aufgrund der Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Insolvenzordnung rechnen müssten. Gelinge es der Klägerin dagegen, den Betrieb der Gaststätte noch einige Monate aufrechtzuerhalten, um die Gaststätte zu verkaufen, so würden die Gläubiger höchstwahrscheinlich besser stehen. Diese Überlegungen müssten bei der Abwägung für oder gegen eine Entziehung der Gaststättenerlaubnis mit einbezogen werden. Die Kaufinteressentin werde am 3. Oktober 2016 aus … zurückkehren. Die Klägerin beabsichtige, die Kaufverhandlungen in der Zeit danach abzuschließen. Aus der vorgelegten Liste des Gerichtsvollziehers ergebe sich, dass fast alle Gläubiger inzwischen hätten befriedigt werden können. Derzeit versuche die Klägerin erneut, eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt zu schließen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin sei über einen langen Zeitraum (2011 bis 2016) ihren steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht oder nur unzureichend nachgekommen. Warum die Klägerin nicht in gleicher Regelmäßigkeit, mit der zum Teil die privaten Gläubiger durch Ratenzahlungen befriedigt worden seien, auch Forderungen der öffentlichen Hand ausgeglichen habe, sei nicht nachvollziehbar. Die mit dem Entzug der Gaststättenerlaubnis regelmäßig einhergehenden Folgen (z.B. Unmöglichkeit der Rückzahlung von Schulden mit den im Betrieb erwirtschafteten Geldern) seien im Interesse der Allgemeinheit in Kauf zu nehmen. Es solle durch den Widerruf außerdem verhindert werden, dass die Steuerschulden der Klägerin weiter anwachsen würden. Bereits im November 2011 sei die Klägerin schriftlich ersucht worden, sich umgehend um Zahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt zu bemühen. Ihr sei ausreichend Zeit gegeben worden, ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Zumindest bis Mitte 2014 seien beim Finanzamt keine Anträge auf Ratenzahlung eingegangen. Vielmehr sei ein Steuererlass beantragt worden, der rechtlich begründet vom Finanzamt abgelehnt worden sei. Der Beklagten sei bis heute kein Nachweis über eine beantragte (und abgelehnte) Ratenzahlungsvereinbarung vorgelegt worden. Tatsächlich sei die Steuerschuld in der Gesamtbetrachtung seit der ersten schriftliche Mitteilung des Finanzamts (Steuerlast: 19.323,09 Euro) auf 28.779,42 (Stand: 9. Juni 2016) gestiegen. Aktuell (Stand: 10. Januar 2017) betrage die Steuerschuld 35.004,36 Euro. Die Klägerin hätte, wäre sie willens und in der Lage, spätestens seit der Eröffnung des Widerrufsverfahrens am 22. September 2015 ihre öffentlich-rechtlichen Abgabenrückstände auf ein erträgliches Maß reduziert, bzw. wäre ihren Zahlungsverpflichtungen in geeigneter Weise nachgekommen. Auch der Rückstand bei der Berufsgenossenschaft sei nochmals angestiegen (8.517,03 Euro zum Stand 11. Januar 2017). Eine positive Prognose für die künftige Zahlungsmoral der Klägerin könne folglich nicht getroffen werden. Der Beklagten lägen bislang keine Informationen hinsichtlich eines Pächterwechsels für die Gaststätte bzw. einen Verkauf des Betriebs vor.

Mit Beschluss der Kammer vom 29. März 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2017 änderte die Beklagte den Bescheid in seiner Nr. 2 dahingehend ab, dass für die Abwicklung des Geschäftsbetriebs eine Frist bis sechs Wochen nach Eintritt der Bestandskraft gesetzt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat die der Klägerin erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise widerrufen, da von der Unzuverlässigkeit der Klägerin in Bezug auf ihren Gewerbebetrieb auszugehen war.

Gemäß § 15 Abs. 2 GastG ist die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist die beantragte Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG stimmt mit dem des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO überein (vgl. BVerwG, B.v. 23.9.1991 - 1 B 96/91 - juris Rn. 4).

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 - juris). Aus dem ausschließlich sicherheitsrechtlichen, zukunftsbezogenen Regelungszweck von § 35 GewO folgt, dass es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände nicht ankommt. Dies gilt auch dann, wenn es um Steuerrückstände geht (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris Rn. 4).

Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids als eines rechtsgestaltenden Verwaltungsakts (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.12.2010 - 22 ZB 10.2293 - juris Rn. 3). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht. Diese können allenfalls künftig Bedeutung erlangen, wenn sich die Klägerin unter Berufung auf eine positive Entwicklung künftig erneut um eine Gaststättenerlaubnis bemühen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.2012 - 22 ZB 12.787 - juris Rn. 16).

Die Beklagte hat die negative Prognose über die gewerbebzw. gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin in nachvollziehbarer Weise auf ihre - auch zuletzt wieder - erheblichen Zahlungsrückstände beim Finanzamt und die Beitragsrückstände bei der Knappschaft sowie bei der Berufsgenossenschaft gestützt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Steuerrückstände dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Die Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Wann die Steuerschuld fällig ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen und im Übrigen aus § 220 AO (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97- juris Rn. 5).

Ob aufgelaufene Steuerschulden auf Schätzbescheiden beruhen, ist dabei nicht maßgeblich. Dies folgt zum einen daraus, dass der Erlass von Schätzbescheiden die von der Rechtsordnung zwingend (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgesehene Folge der Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht darstellt; eine Person, die diese Pflicht missachtet, kann nicht verlangen, von den rechtlichen Konsequenzen verschont zu bleiben, die die Gesetze an ein solches Fehlverhalten knüpfen. Zum anderen kommt auf Schätzungen beruhenden Steuerbescheiden, was die Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) anbetrifft, grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf einer Steuererklärung oder auf einer von Amts wegen erfolgten Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen. Denn auch Schätzbescheide bilden nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschuld; auch sie sind so lange den Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner zugrunde zu legen, als sie nicht aufgehoben wurden oder ihre kraft Gesetzes bestehende Vollziehbarkeit (vgl. § 361 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19). Da für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten aller Art von Bedeutung ist, ist es auch unbeachtlich, dass sich ein bestimmter Anteil an den Steuerschulden aus angefallenen Säumniszuschlägen ergibt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.10.2008 - 22 ZB 08.2592 - juris Rn. 2).

Die Klägerin war bereits nach der ersten Mitteilung des Finanzamts vom 12. Oktober 2011 mit einer Summe von insgesamt 19.323,09 Euro in Rückstand. Vollstreckungsmaßnahmen hatten nicht zum Erfolg geführt. Die Klägerin war daraufhin von der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 22. November 2011 darauf hingewiesen worden, dass mit einer Einleitung eines Widerrufsverfahrens zu rechnen sei, wenn keine Vereinbarung mit dem Finanzamt vorgelegt bzw. vereinbarte Zahlungen nicht eingehalten würden. Wie sich aus einem Schreiben des Steuerberaters der Klägerin vom … Juli 2012 ergibt, waren Steuerschätzungen durch das Finanzamt hinsichtlich des Jahrs 2010 erfolgt. Die Steuererklärung für 2010 werde derzeit erstellt. Am ... Dezember 2011 hatte die Klägerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Mit Beschluss des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - vom ... Januar 2013 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die AOK Bayern hatte einen Insolvenzantrag gestellt, weil von der Klägerin die Beiträge zur Gesamtsozialversicherung seit Jahren verspätet entrichtet worden waren. Auch diesbezüglich waren Vollstreckungsmaßnahmen nicht erfolgreich. Da die aufgelaufene Forderung in Höhe von 16.684,99 Euro durch den Ehemann der Klägerin beglichen wurde, wurde das Insolvenzverfahren im Folgenden für erledigt erklärt. Eine Vereinbarung mit dem Finanzamt erfolgte weiterhin nicht. Auch bei der Berufsgenossenschaft war die Klägerin laut Mitteilung vom 6. September 2013 als „schlechte Beitragszahlerin“ bekannt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen waren auch dort erfolglos geblieben. Die Rückstände betrugen damals 6.752,22 Euro. Wie sich aus einem Schreiben des Finanzamts an die Steuerkanzlei der Klägerin vom 15. Mai 2014 ergibt, bestand aus dortiger Sicht das Grundproblem hinsichtlich eines Vergleichs darin, dass die Klägerin nicht einmal den laufenden Steuerzahlungen fristgerecht nachkomme. Die Zielsetzung eines Steuererlasses im Rahmen einer Schuldenbereinigung sei jedoch gerade, dass - unter Bereinigung der „Alt“- Rückstände die fristgerechte Tilgung künftig fällig werdender Steuerzahlung garantiert sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Die fälligen Betriebssteuern würden regelmäßig nicht bzw. nur verspätet gezahlt. Zudem seien die bislang eingereichten Unterlagen zur Prüfung eines Erlasses nicht ausreichend. Hinzu komme, dass sich der Schuldenbereinigungsplan allein auf das Finanzamt beschränke. Ein Steuererlass im Rahmen einer Schuldenbereinigung komme jedoch nur bei einem Sanierungsbeitrag aller anderen Gläubiger in Betracht. Ein Antrag der Klägerin auf eine Vereinbarung zur Rückführung der Steuerschulden lag dem Finanzamt nicht vor, wie sich aus der Mitteilung des Finanzamts an die Beklagte über das Scheitern der Vergleichsverhandlungen vom 5. Juni 2014 ergibt. Auch aus einer weiteren Mitteilung des Finanzamts an die Beklagte mit Schreiben vom 8. September 2015 geht hervor, dass (auch weiterhin) keinerlei Zahlungsvereinbarung bestand. Zwischenzeitlich sei auch ein Haftbefehl für die Klägerin zur Abgabe der Vermögensauskunft beantragt worden, da sie der Ladung an das Finanzamt nicht nachgekommen sei. Die Knappschaft (vgl. deren Schreiben vom 17. März 2016 an die Beklagte) hatte ebenfalls am 27. Februar 2015 einen Insolvenzantrag gestellt, da die Klägerin über einen längeren Zeitraum keine Beiträge abgeführt und auf Mahnschreiben nicht reagiert habe. Zurzeit bestehe eine Ratenzahlungsvereinbarung.

Hieraus folgt, dass die Klägerin ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen über einen sehr langen Zeitraum nicht bzw. allenfalls sehr schleppend nachgekom men war. Zudem war zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung von einer Vermö-genslosigkeit der Klägerin auszugehen. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Klägerin durchgehend bemüht war, öffentlich-rechtliche Forderungen zu begleichen, da sie hierzu jedenfalls nicht in der Lage war.

Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese - durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete - Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - juris Rn. 15). Da es entscheidend darauf ankommt, ob erkennbar ist, dass und wie die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit künftig in einem hinnehmbaren Zeitraum beendet und damit Gefahren für andere Gewerbetreibende, Kunden, die öffentliche Hand, andere Stellen und die Rechtsordnung insgesamt abgewendet werden können, sind für diese Prognose die Gründe, die zur wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben, nicht entscheidend; maßgeblich sind alleine die Aussichten für deren Beendigung (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2016 - 22 ZB 16.253 - juris Rn. 9).

Von einer planmäßigen Schuldentilgung durch die Klägerin war nicht auszugehen. Ein tragfähiges Sanierungskonzept, das die geordnete Rückführung der Steuer- und Beitragsschulden in einem überschaubaren Zeitraum hätte erwarten lassen, lag nicht vor. Von einer anhaltenden mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin war - ungeachtet der von ihr benannten Gründe, die dazu geführt hatten, -auszugehen. Konkrete Anzeichen für eine nachhaltige Besserung der wirtschaftli chen Situation waren nicht erkennbar. Soweit es der Klägerin vorübergehend gelang, eine deutliche Reduzierung der Schuldenstände herbeizuführen, war dies - auch angesichts der darauffolgenden Entwicklung (deutliches Wiederansteigen) - hierfür nicht ausreichend. Zudem genügt ein kurzfristiges Wohlverhalten im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahrens nicht für die Annahme einer positiven Prognose. Dafür ist erforderlich, dass der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben. Je länger das zuvor gezeigte Fehlverhalten andauerte, desto mehr müssen sich auch die Tatsachen auf einen längeren Zeitraum erstrecken, sozusagen nachhaltig sein, um die Grundlage für die Annahme eines geläuterten Verhaltens zu sein. Ein kurzfristiges Wohlverhalten kann eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne weiteres ausräumen, insbesondere wenn dieses Wohlverhalten nicht Teil eines durchdachten und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts oder Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.10.2015 - 22 ZB 15.2022 - juris Rn. 12). Ohne dass es entscheidungserheblich drauf ankäme, war die Klägerin im Übrigen auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht in der Lage, eine Reduzierung der Rückstände zu erreichen. Diese waren vielmehr zum Stand 11. Januar 2017 weiter angestiegen.

Insgesamt war damit zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Prognose über die gewerbebzw. gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin gerechtfertigt, da sie nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür bot, dass sie ihr Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben werde.

Der Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis war danach gemäß § 15 Abs. 2 GastG zwingend geboten. Ein Ermessen ist der zuständigen Behörde hierbei nicht eingeräumt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht er kennbar, da mildere Mittel, die in gleicher Weise geeignet wären, die bislang nicht ordnungsgemäße Betriebsführung zu verhindern, nicht ersichtlich sind.

Auch die Untersagung der Fortsetzung des Gaststättenbetriebs (Nr. 2 des Bescheids in der geänderten Fassung) erweist sich als rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, den § 31 GastG für anwendbar erklärt, kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, sofern ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird.

Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Der gerichtliche Prüfungs-umfang ist hinsichtlich des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt. Die Notwendigkeit einer Ermessensbetätigung wurde von der Beklagten erkannt und das Ermessen ausgeübt. Auch sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Vorrang des Schutzes der Allgemeinheit gegenüber den Interessen der Klägerin angenommen.

Die der Klägerin (nunmehr abstrakt) gesetzte Frist von sechs Wochen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids ist angemessen. Dieser Zeitraum ist für eine Abwicklung des Gaststättenbetriebes als ausreichend anzusehen. Die Klägerin hat diesbezüglich auch keine Einwendungen erhoben.

Auch gegen die Zwangsgeldandrohung hat die Klägerin rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Soweit der streitgegenständliche Bescheid in Bezug auf die ursprüngliche Fristsetzung unter Nr. 2 in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung fehlerhaft gewesen wäre, wäre dies in der Gesamtbetrachtung als geringfügig anzusehen gewesen, so dass hierdurch eine Auswirkung auf die Kostenentscheidung nicht hätte angenommen werden können (vgl. auch Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2013, wonach sich die Zwangsgeldandrohung nicht streitwerterhöhend auswirkt).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

Insolvenzordnung - InsO | § 133 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Abgabenordnung - AO 1977 | § 361 Aussetzung der Vollziehung


(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheide

Gewerbeordnung - GewO | § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung


(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die

Abgabenordnung - AO 1977 | § 220 Fälligkeit


(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze. (2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig,

Gaststättengesetz - GastG | § 15 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, di

Gaststättengesetz - GastG | § 31 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung


Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werd

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Mai 2017 - M 16 K 16.3117 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Mai 2017 - M 16 K 16.3117 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2015 - 22 C 15.760

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2016 - 22 ZB 16.253

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2015 - 22 ZB 15.2022

bei uns veröffentlicht am 26.10.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger ist bei der Beklagten mit den Gewerben „Akustik- und Trockenbauarbeiten“ sowie „Gartenarbeiten (Laub- und Kehrarbeiten, Rasenmähen und Schneeräumarbeiten)“ gemeldet.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 teilte das Finanzamt München der Beklagten mit, dass der Kläger Einkommen- und Umsatzsteuerrückstände in Höhe von 34.795,44 € zuzüglich 4.585,00 € an Säumniszuschlägen habe auflaufen lassen. Seine letzte freiwillige Zahlung in Höhe von 676,85 € datiere vom 10. März 2014. Forderungspfändungen und ein am 2. Dezember 2013 unternommener Versuch der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen seien fruchtlos verlaufen. Die Einkommen- und Umsatzsteuerschuld habe seit dem Jahr 2009 geschätzt werden müssen.

Seitens der Beklagten durchgeführte Ermittlungen ergaben, dass die Steuerrückstände des Klägers bis zum 23. Oktober 2014 auf 58.742,73 € und die aufgelaufenen Säumniszuschläge auf 7.039,00 € angestiegen waren. Er habe weder weitere freiwillige Zahlungen geleistet noch eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Außer den Jahressteuererklärungen für 2009 bis 2013 stünden auch die Umsatzsteuervoranmeldungen seit dem 2. Quartal 2010 aus. Nachdem sich der Kläger am 29. Oktober 2013 und am 7. Juli 2014 geweigert habe, eine Vermögensauskunft abzugeben, sei er dieser Verpflichtung am 30. September 2014 in Reaktion auf einen gegen ihn zur Erzwingung dieser Handlung erlassenen Haftbefehl nachgekommen. Der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern schuldete er am 1. September 2014 zudem Beiträge in Höhe von 50,00 €.

Durch Bescheid vom 27. Oktober 2014 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung der beiden eingangs dieses Beschlusses genannten Gewerbe, ferner die Ausübung eines jeden weiteren stehenden Gewerbes sowie Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. Gleichzeitig wurde ihm unter Androhung unmittelbaren Zwanges aufgegeben, seine Tätigkeiten spätestens zehn Tage nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung einzustellen.

Zur Begründung der gegen diesen Bescheid erhobenen Anfechtungsklage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die unterbliebene Abgabe der Jahressteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen sei vor dem Hintergrund des Umstandes zu verstehen, dass er ein sehr schwieriges, mit einer Vermögensauseinandersetzung einhergehendes Scheidungsverfahren durchlaufen habe. Alle ausstehenden Steuererklärungen befänden sich in Vorbereitung; aus ihnen werde sich ergeben, dass er wirtschaftlich in der Lage sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Am 18. Dezember 2014 beantragte er beim Verwaltungsgericht, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren. Eine mit Belegen versehene Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging dem Verwaltungsgericht am 27. Februar 2015 zu.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. März 2015 ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche.

Im Klageverfahren selbst teilte die Beklagte dem Verwaltungsgericht am 23. März 2015 mit, die aus gewerblicher Tätigkeit stammenden Steuerrückstände des Klägers hätten sich bis zu jenem Tag auf 70.334,15 € erhöht. Die Jahressteuererklärungen für 2009 bis 2013 seien nach wie vor nicht eingereicht worden; desgleichen stünden die Umsatzsteuervoranmeldungen seit dem 2. Quartal 2010 bis einschließlich Januar 2015 aus. Freiwillige Zahlungen habe der Kläger nicht mehr geleistet; auch bestehe weiterhin keine Ratenzahlungsvereinbarung. Aufgrund von Pfändungsmaßnahmen seien dem Finanzamt im Jahr 2014 2.313,29 € und im laufenden Jahr bisher 2.741,66 € zugeflossen. Der Beitragsrückstand bei der Industrie- und Handelskammer in Höhe von 50,00 € bestehe nach wie vor.

Durch Urteil vom 31. März 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab.

Bereits am 27. März 2015 hatte der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. März 2015 erhoben, zu deren Begründung er vorbringt, die Umsatzsteuervoranmeldungen könnten dem Gericht nunmehr vorgelegt werden. Wie sich aus Pfändungs- und Einziehungsverfügungen verschiedener Finanzämter vom 1. März 2012, vom 23. Juli 2013 und vom 4. Februar 2014, ferner aus Kontoauszügen der Stadtsparkasse München ergebe, treffe es nicht zu, dass er keine Steuern entrichtet habe; die Finanzverwaltung habe seit März 2014 bei ihm erhebliche Beträge gepfändet. Die ihm gegenüber ergangenen Schätzbescheide würden eine wesentlich zu hohe Steuerschuld ausweisen; nach Errechnung der tatsächlich angefallenen Steuern auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen seien Pfändungen nicht mehr in der bisherigen Höhe zulässig. Der angefochtene Bescheid führe dazu, dass er seine Existenzgrundlage verliere. Ihm dürfe lediglich aufgegeben werden, seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen; hierzu sei er willens.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ihrer Darstellung zufolge beliefen sich die Steuerrückstände des Klägers am 20. April 2015 auf 70.363,10 €. Am 27. März 2015 habe er lediglich die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar und Februar 2015 eingereicht, die sich daraus ergebende Zahllast von 550,95 € jedoch nicht beglichen. Alle anderen Jahressteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen stünden weiterhin aus.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, da der Bescheid vom 27. Oktober 2014 zweifelsfrei rechtmäßig ist, so dass die Anfechtungsklage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

Die Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinn von § 35 Abs. 1 GewO ergibt sich vor allem daraus, dass er bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - d. h. bis zum Erlass der Untersagungsverfügung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2) - sowohl die Steuererklärungs- als auch die Steuerentrichtungspflicht über lange Zeit hinweg und in erheblichem Umfang verletzt hat.

Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, dass er vor dem 27. Oktober 2014 während mehrerer Jahre weder Jahressteuererklärungen abgegeben noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat. Da bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es hinsichtlich dieses Verhaltens demnächst zu durchgreifenden Veränderungen kommen werde, musste damals allein schon aus diesem Grund eine ungünstige Prognose über sein künftiges steuerliches Erklärungsverhalten abgegeben werden. Die Einreichung lediglich zweier Umsatzsteuervoranmeldungen zu Beginn des laufenden Jahres hat bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers bereits deshalb außer Betracht zu bleiben, da es sich hierbei um eine erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingetretene Entwicklung handelt; zudem vermöchte eine dergestalt punktuelle Erfüllung steuerlicher Erklärungspflichten die Schlussfolgerungen, die aus dem diesbezüglichen Verhalten des Klägers seit dem Jahr 2010 zu ziehen sind, selbst dann nicht zu entkräften, wenn sie vor dem 27. Oktober 2014 zu verzeichnen gewesen wäre (vgl. nur BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 14 f.).

Bestätigt wird der Befund, dass der Kläger bei Erlass des angefochtenen Bescheids gewerberechtlich unzuverlässig war, durch die ihm fortlaufend zur Last fallende Verletzung der Pflicht, fällige Steuern zu entrichten. Wenn er nach Aktenlage vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nur einmal (nämlich am 10.3.2014) von sich aus eine Zahlung an das Finanzamt entrichtet hat, so vermag dies angesichts der - gemessen an der Höhe seiner Steuerschulden - relativen Geringfügigkeit der erbrachten Leistung nichts daran zu ändern, dass er entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, seine steuerlichen Verbindlichkeiten termingerecht und ungekürzt zu begleichen. Aus einem der als Anlagen zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegten Kontoauszüge geht zwar hervor, dass der Kläger am 2. Februar 2015 eine Überweisung in Höhe von 1.083,75 € an das Finanzamt München veranlasst hat. Da dieser Vorgang nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegt, ist er schon aus diesem Grund zur Widerlegung des Vorwurfs der langjährigen Verletzung der Steuerentrichtungspflicht ungeeignet. Gleiches gilt für die vom Kläger behaupteten (nicht nachgewiesenen) Zahlungen, die am 9. Dezember 2014 und am 4. März 2015 an das Finanzamt erbracht worden seien. Soweit die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang außerdem auf am 1. März 2012, am 23. Juli 2013 und am 4. Februar 2014 seitens verschiedener Finanzämter ausgebrachte Pfändungs- und Einziehungsverfügungen verweist, muss nach den von der Beklagten eingeholten Auskünften der Steuerverwaltung, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, davon ausgegangen werden, dass sie in wesentlicher Hinsicht fruchtlos geblieben sind. Sollten die im Lauf des Jahres 2014 im Pfändungswege erlangten Zahlungen des Klägers, über die im Schreiben der Beklagten an das Verwaltungsgericht vom 23. März 2015 berichtet wird, vor dem maßgeblichen Beurteilungsstichtag erfolgt sein, so vermöchte auch dies die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 2014 nicht in Frage zu stellen. Denn zuverlässig ist nur der Gewerbetreibende, der seinen Zahlungsverpflichtungen von sich aus - und nicht erst auf staatliche Zwangsmaßnahmen hin - nachkommt.

Die Tatsache, dass sich der Kläger zweimal der Verpflichtung, eine Vermögensauskunft abzugeben, entzogen hat, bestätigt das Bild seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zusätzlich. Wenn er sich nach erfolgter Anordnung der Erzwingungshaft hierzu schließlich doch dazu bereitfand, so ändert das aus den am Ende des vorstehenden Absatzes dargestellten Gründen an der über ihn anzustellenden ungünstigen Prognose nichts.

Unbehelflich ist auch der Hinweis darauf, die Höhe der aufgelaufenen Steuerschulden werde wesentlich durch den Umstand beeinflusst, dass sie auf Schätzbescheiden beruhen. Dies folgt zum einen daraus, dass der Erlass von Schätzbescheiden die von der Rechtsordnung zwingend (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgesehene Folge der Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht darstellt; eine Person, die diese Pflicht missachtet, kann nicht verlangen, von den rechtlichen Konsequenzen verschont zu bleiben, die die Gesetze an ein solches Fehlverhalten knüpfen. Zum anderen kommt auf Schätzungen beruhenden Steuerbescheiden, was die Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) anbetrifft, grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf einer Steuererklärung oder auf einer von Amts wegen erfolgten Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen. Denn auch Schätzbescheide bilden nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschuld; auch sie sind so lange den Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner zugrunde zu legen, als sie nicht aufgehoben wurden oder ihre kraft Gesetzes bestehende Vollziehbarkeit (vgl. § 361 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgesetzt ist (vgl. nur BayVGH, B. v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - Rn. 21 m. w. N.).

Da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt, ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich „mildernde Umstände“ zur Seite stehen. Dem Vorbringen, das steuerliche Fehlverhalten des Klägers sei vor dem Hintergrund eines ihn belastenden Scheidungsverfahrens zu sehen, käme deshalb nur Beachtlichkeit zu, wenn sich feststellen ließe, dass eine derartige „negative Lebensphase“ - ihr nicht nachgewiesenes Bestehen unterstellt - bereits ausreichend lange vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ihren Abschluss gefunden hätte und sich dies in einem gefestigten, nach außen ihn hervortretenden und eindeutig feststellbaren Verhaltenswandel manifestiert hätte. Dahingehende Anhaltspunkte fehlen indes zur Gänze.

Ebenfalls offensichtlich rechtmäßig sind die im Bescheid vom 27. Oktober 2014 außerdem enthaltenen, zur Untersagung der angemeldeten Gewerbe hinzutretenden Regelungen. Insbesondere hat die Beklagte das ihr hinsichtlich eines auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausspruchs eröffnete Ermessen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsordnung ausgeübt. Mangels einschlägiger Rügen in der Beschwerdebegründung kann insoweit in entsprechender Anwendung von § 130b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen in den beiden letzten Absätzen der Entscheidungsgründe des Urteils vom 31. März 2015 verwiesen werden.

Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die fehlende Erstattungsfähigkeit von im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 166 VwGO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 4. Februar 2015 durch die Beklagte ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung, welche die Beklagte auf die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers (Steuerrückstände in Höhe von ca. 132.000 €), seine Unfähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung im Allgemeinen und zur Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten im Besonderen sowie darauf gestützt hatte, dass Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation nicht erkennbar seien.

Der Kläger hat den Bescheid vom 4. Februar 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erfolglos angefochten; seine Klage wurde mit Urteil vom 9. Dezember 2015 abgewiesen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

Gründe

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger macht sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Diesen Zulassungsgrund hat er zwar nicht innerhalb der zweimonatigen, mit Ablauf des 14. März 2016 geendeten Frist zur Begründung seines Berufungszulassungsantrags, sondern erst in der Replik vom 10. Mai 2016 auf die Antragserwiderung der Beklagten vom 15. April 2016 benannt. Dies ist aber für eine „Darlegung“ im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unschädlich, solange dem Zulassungsantrag und dessen (fristgerechter) Begründung vom Verwaltungsgerichtshof im Weg der Auslegung entnommen werden kann, auf welchen der gesetzlichen Tatbestände ein geltend gemachter Zulassungsgrund der Sache nach zielt (BayVGH, B. v. 9.3.2016 - 22 ZB 16.283 - Rn. 6; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Kläger macht erkennbar geltend, die Beklagte - und ihr folgend das Verwaltungsgericht - hätten rechtsfehlerhaft angenommen, für die anzustellende Prognose über die künftige gewerberechtliche Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit komme es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden an den zur Gewerbeuntersagung führenden Umständen (vorliegend der Steuerrückstände) nicht an (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 2 unten, S. 3 oben); rechtsfehlerhaft sei außerdem unberücksichtigt geblieben, dass er alles in seiner Macht Stehende zur Verringerung der Steuerschulden unternommen habe, seine Angebote aber vom Finanzamt ausgeschlagen worden seien (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 3 oben); ferner macht der Kläger - ohne insoweit ein konkretes, nach seiner Ansicht rechtlich ernstlich zweifelhaftes Begründungselement des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen - geltend, die Gewerbeuntersagung sei willkürlich, unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft (Schriftsatz vom 14.3.2016, Nr. 4).

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

1.1. Der Kläger verweist in der Antragsbegründung darauf, dass die Steuerrückstände nur aufgrund „eines Versäumnisses“ seines damaligen Steuerberaters entstanden seien und dass er - bis zur diesem Fehler des Steuerberaters - sein Gewerbe 39 Jahre lang ordnungsgemäß betrieben habe. Er greift mit diesem Argument die - von ihm in dieser Weise verstandene - Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts an, wonach es hinsichtlich der Umstände, derentwegen eine negative Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Gewerbetreibenden angestellt werden müsse, der Verschuldensvorwurf irrelevant sei (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 2 letzter Abschnitt), und dass auch eine jahrzehntelange beanstandungsfreie Gewerbeausübung in der Vergangenheit entscheidungsunerheblich sei, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung und die zu treffende Prognose in die Zukunft gerichtet sei (Urteilsabdruck - UA - S. 9 unten/S. 10 oben). Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist hier jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, mögen auch Teile der Begründung missverständlich erscheinen, wenn sie nicht im Gesamtzusammenhang gelesen werden. Festzuhalten ist daran, dass entscheidend und „allein maßgeblich“ die Prognose ist, ob der Betroffene künftig sein Gewerbe ordnungsgemäß führen wird (BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 22 C 14.1029 - juris Rn. 15). Nur unter diesem Obersatz und im Kontext mit der übrigen, im entsprechenden Abschnitt des genannten Beschlusses behandelten Thematik ist die - vorliegend vom Verwaltungsgericht isoliert zitierte - vorangegangene Aussage des Verwaltungsgerichtshofs im dortigen Fall zutreffend und verständlich, es sei „für eine Gewerbeuntersagung […] belanglos, ob der Gewerbetreibende seine öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht erfüllen konnte oder nicht erfüllen wollte“ (BayVGH, B. v. 4.6.2014, a. a. O., Rn. 14). Vor demselben Hintergrund ist es auch „grundsätzlich“ unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich „mildernde Umstände“ zur Seite stehen (BayVGH, B. v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 20). Gerade in den Fällen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit, die oftmals von ihrem Beginn an bis zum angefochtenen Bescheid lange Zeit angedauert und sich stetig verschlimmert hat, sind die anfänglichen Gründe (insbesondere „Schuld oder Unschuld“ des Gewerbetreibenden) für den Eintritt der finanziellen Misere für die anzustellende Prognose unerheblich. Entscheidend ist, ob erkennbar ist, dass und wie die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit künftig in einem hinnehmbaren Zeitraum beendet und damit Gefahren für andere Gewerbetreibende, Kunden, die öffentliche Hand, andere Stellen und die Rechtsordnung insgesamt abgewendet werden können. Für diese Prognose sind die Gründe, die zur wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben, nicht entscheidend; maßgeblich sind alleine die Aussichten für deren Beendigung.

Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht vorliegend im Ergebnis nicht verkannt. Es hat nicht nur den Umstand gewürdigt, dass der Kläger im Zeitpunkt des Bescheidserlasses (dessen Maßgeblichkeit für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gewerbeuntersagung der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum entspricht und vom Kläger nicht in Frage gestellt wird) Steuerschulden von ca. 132.000 € hatte (UA, S. 8 unten). Es hat vielmehr auch darauf abgestellt, dass gegen den Kläger in der Vergangenheit Rückstände beim städtischen Kassen- und Steueramt durch Zwangsvollstreckung beigetrieben werden mussten und eine Ratenzahlungsvereinbarung oder eine andere Tilgungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Finanzamt nicht zustande kam (UA, S. 9 oben), und dass - obgleich die Entwicklungen nach dem Bescheidserlass nicht entscheidungserheblich sind - auch nach diesem Zeitpunkt die Steuerrückstände des Klägers noch weiter angestiegen und Tilgungen nicht geleistet worden sind (UA, S. 10 oben). Dies hat der Kläger in der Antragsbegründung nicht in Abrede gestellt. Er hat sich vielmehr auf die Darstellung verschiedener Umstände beschränkt, die aus seiner Sicht belegen sollen, dass er „alles in seiner Macht Stehende getan“ habe, um die Steuerrückstände zu tilgen, und dass eine solche Tilgung nur an unzumutbaren Forderungen und nicht nachvollziehbarem Verhalten des Finanzamts gescheitert sei (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 3 oben). Mit diesem Vortrag kann aber die negative Prognose der künftigen gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Es reicht insofern nicht aus, dass der Kläger sich um eine wirtschaftliche Sanierung mit allen Kräften bemüht hat; es hätte sich schon auch um objektiv erfolgversprechende Bemühungen, um ein tragfähiges Sanierungskonzept handeln müssen (vgl. BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - GewArch 2015, 366, Rn. 14). Unbestreitbar reichen die Steuerrückstände des Klägers, die das Finanzamt unter dem 7. November 2014 zur Anregung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens veranlassten, bis ins Jahr 2009 zurück; die letzte freiwillige Zahlung erfolgte am 15. Oktober 2014 (vgl. Bl. 28 der Beklagtenakte). Die Darlegung des Klägers lässt zudem auch die Frage offen, weshalb er die von ihm angebotenen Raten oder einen größeren Teil der Steuerschuld - trotz der Ablehnung einer Vereinbarung seitens des Finanzamts - nicht zumindest freiwillig gezahlt und auf diese Weise in der Zeit nach dem Oktober 2014 bis zum Bescheidserlass die Rückstände verringert - und insoweit „das in seiner Macht Stehende“ getan - hat; dass er hierzu nach eigener Einschätzung in der Lage gewesen wäre, ist seinem Vergleichsangebot (mit einer Sofortzahlung in Höhe von 20.000 € und Monatsraten von je 500 €, vgl. Anlagen zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9.12.2015) zu entnehmen.

1.2. Auch soweit der Kläger geltend macht, die Gewerbeuntersagung sei willkürlich, unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft (Schriftsatz vom 14.3.2016, Nr. 4), ergeben sich aus seinen Darlegungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, in dem das Verwaltungsgericht namentlich in Bezug auf das Verhältnismäßigkeitsgebot - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts - ausgeführt hat, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann; einen derartigen extremen Ausnahmefall hat das Verwaltungsgericht vorliegend nicht gesehen (UA, S. 10 unten).

Die Einwände des Klägers (Schriftsatz vom 14.3.2016, Nr. 4 auf S. 3 unten, S. 4) lassen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die (erweiterte) Gewerbeuntersagung willkürlich, unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft erscheinen.

(a) Dass der Kläger ein Konzept vorgelegt habe, das zur Tilgung der Steuerschuld von „mindestens zwei Dritteln inclusive der Säumniszuschläge“ führen würde, wird in der Antragsbegründung zwar behauptet, aber nicht näher erläutert und belegt, ganz abgesehen von der Frage, ob dieses Konzept als tragfähig angesehen werden könnte.

(b) Ein den Verfehlungen vorausgegangenes, 39 Jahre währendes korrektes Verhalten (das die Rechtsordnung ohnehin von jedem Gewerbetreibenden erwarten darf) führt entgegen der Ansicht des Klägers weder ohne Weiteres zu einer günstigeren Zuverlässigkeitsprognose noch relativiert es die Notwendigkeit einer Gewerbeuntersagung; deren Ziel ist es, solche Gewerbetreibende vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten, die wegen der Besorgnis einer nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung eine Gefahr für die Allgemeinheit sind (Pielow, GewO, 1. Aufl. 2009, § 35 Überblick); eine im aktuellen Zeitpunkt sicherheitsrechtlich objektiv gebotene Gefahrenabwehr kann nicht von individuellen, in der Vergangenheit liegenden und abgeschlossenen Verhältnissen abhängen, solange sich aus diesen Verhältnissen keine Folgerungen im Rahmen der anzustellenden Prognose ergeben.

(c) Mit den geltend gemachten geringen bis nicht vorhandenen Chancen einer abhängigen Beschäftigung des 1947 geborenen Klägers hat sich das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit befasst und ausgeführt, dass geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt es nicht rechtfertigen, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen. Es hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass bei Wegfall der Unzuverlässigkeit ein Anspruch auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO bestehe, eine zeitliche Befristung der Untersagung daher zum Einen nicht veranlasst sei, zum Andern derzeit aber auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Unzuverlässigkeitsgründe weggefallen sein könnten (UA, S. 10 unten, S. 11 oben). Dem ist der Kläger mit seinen Darlegungen nicht substantiiert entgegen getreten.

(d) Schon wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und der Möglichkeit einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit kann - entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 4) - von einem „lebenslangen Arbeitsverbot“ nicht die Rede sein. Auch der - lediglich unsubstantiiert behauptete - Verstoß gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung, die Eigentumsgarantie und die Menschenwürde liegt nicht vor (zu Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG vgl. Dietz, GewArch 2014, 225).

2. Der Kläger meint, das Urteil werfe die grundsätzliche Frage auf, „was eine Prognoseentscheidung, die vom Gericht zu treffen ist, einzuschließen hat und wann eine Entscheidung im Rahmen [zu ergänzen: „des“] Übermaßverbotes in die Grundrechte des Betroffenen eingreift“ (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 2 Nr. 2); dies will der Kläger als Geltendmachung des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verstanden wissen, wie er mit Schriftsatz vom 10. Mai 2016 klargestellt hat.

Der Kläger verfehlt aber die Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Um diese zu erfüllen bedürfte es einer Darlegung, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 35 bis 40); die jeweilige Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit (die sowohl die Entscheidungserheblichkeit wie auch die Klärungsmöglichkeit in einem etwaigen Berufungsverfahren einschließt) und ihre fallübergreifende Bedeutung müssen verständlich herausgearbeitet werden. Der Vortrag, es sei darüber zu befinden, „was eine Prognoseentscheidung, die vom Gericht zu treffen ist, einzuschließen hat und wann eine Entscheidung im Rahmen [des] Übermaßverbotes in die Grundrechte des Betroffenen eingreift“, lässt weder eine klare Rechtsfrage noch deren Klärungsbedürftigkeit und auch nicht ihre fallübergreifende Bedeutung erkennen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 GKG i. V. m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie Vorinstanz).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung seines ausgeübten Gewerbes „Vermittlung von Versicherungen, Leasing-Vermittlung, Finanzvermittlung (keine Tätigkeit nach § 34c Gewerbeordnung), Groß- und Einzelhandel sowie Export mit Kraftfahrzeugen“ und aller übrigen Gewerbe sowie einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragter Person durch Bescheid des Landratsamts G. vom 19. Januar 2015. Dieses stützte die Einschätzung des Klägers als gewerberechtlich unzuverlässig auf vom Finanzamt G. unter dem 19. Januar 2015 mitgeteilte Steuerrückstände aus mehr als 10 Jahren in Höhe von 23.464,83 Euro, fehlende Steuererklärungen der Jahre 2011 und 2012, fehlende Steuerzahlungen im Jahr 2014, die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen in den Jahren 2007 und 2010 und 11 Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Das Finanzamt hatte den Kläger erfolglos zu einem Vorschlag für eine Zahlungsvereinbarung über die rückständigen Steuern aufgefordert. Zur Anhörung durch das Landratsamt äußerte sich der Kläger nicht.

Der Kläger erhob gegen den Bescheid Klage unter Verweis auf eine Schuldenreduzierung durch Verrechnung mit Umsatzsteuerguthaben, eine beabsichtigte Steuerzahlung, einen Kontakt mit dem Finanzamt zur Lösung seiner Finanzprobleme über einen Steuerberater sowie eine Teiltilgung von Forderungen privater Gläubiger.

Nachdem der Kläger infolge einer Absprache in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gelegenheit erhalten hatte, eine vergleichsweise Regelung mit dem Finanzamt herbeizuführen und u. a. einen Tilgungsplan sowie ein aktuelles Vermögensverzeichnis vorzulegen, eine außergerichtliche Einigung aber gescheitert war, wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 30. Juli 2015 ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos, da der Kläger entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO innerhalb offener Frist nicht dargelegt hat, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.

Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 7. Oktober 2015 ergeben sich solche Zweifel nicht, denn sie erschöpfen sich im Wesentlichen in der Behauptung künftigen Wohlverhaltens, legen aber nicht dar, dass diese Tatsachen bereits im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 15), hier also am 24. Januar 2015, vorgelegen hätten. Auf später eintretende Entwicklungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

1. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Verringerung seiner Steuerschulden durch Verrechnung mit Vorsteuerguthaben zu Unrecht nicht zu seinen Gunsten gewertet, trifft dies nicht zu. Dass der Kläger dazu in der Lage war, ändert nichts daran, dass noch immer hohe Steuerschulden vorhanden waren, deren Tilgung nicht absehbar war; ganz abgesehen davon, dass die Versäumnisse bei der Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten das Vertrauen in die Bereitschaft des Klägers zur künftigen Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat die zum Bescheidserlasszeitpunkt aktuellen Steuerrückstände von 23.464,83 Euro als nach der absoluten Höhe des Betrages geeignet gewertet, eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers zu begründen. Der Kläger sei der Aufforderung zur Abgabe eines Zahlungsvorschlags zum weiteren Abbau seiner Steuerschulden beim Finanzamt nicht nachgekommen (Urteil Rn. 32).

2. Ob seine privaten Verbindlichkeiten aus Zahlungsausfällen des Klägers oder Bürgschaftsverpflichtungen (denen er wohl nicht nachgekommen ist) zugunsten Dritter rühren oder ob sie durch Zahlungen der Eigentümer der für die Verbindlichkeiten des Klägers bestellten Sicherheiten (wohl zur Abwendung einer Verwertung) zurückgeführt werden, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil nach vom Kläger nicht angegriffener Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (Urteil Rn. 31-33) die Verbindlichkeiten und das Fehlverhalten des Klägers gegenüber der Finanzverwaltung die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit tragen.

3. Soweit der Kläger hierzu geltend macht, mit Schreiben vom 10. August 2015 Kontakt zur Finanzverwaltung aufgenommen zu haben, um mit der Behörde eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, wozu das Finanzamt einen Vorschlag unterbreitet habe, den der Kläger zur weiteren Veranlassung an seinen Steuerberater gegeben habe, handelt es sich um nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses eingetretene Tatsachen, auf die es für die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers zeitlich nicht ankommt. Gleiches gilt für die Ankündigung des Klägers, sich intensiv um die Tilgung seiner Steuerschulden sowie um die künftige Einhaltung seiner steuerlichen Verpflichtungen zu kümmern. Abgesehen davon genügen bloße Ankündigungen insofern nicht.

Auch soweit der Kläger die Abgabe der Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 bis Ende Oktober 2015 ankündigt, auf eine Verrechnung mit einem neuerlichen Vorsteuerguthaben hofft sowie Anstrengungen nennt, seine privaten Schulden zu tilgen bzw. sich mit seinen Gläubigern zu einigen, handelt es sich um Tatsachen, die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses eingetreten sind bzw. noch eintreten sollen. Vom Kläger angekündigte neue Nachweise über seine Bemühungen zur Schuldentilgung sind daher ebenso wenig zeitlich entscheidungserheblich. Auch insofern sind bloße Ankündigungen nicht ausreichend.

Abgesehen davon genügt ein kurzfristiges Wohlverhalten nicht für die Annahme einer positiven Prognose. Dafür ist erforderlich, dass der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben. Je länger das zuvor gezeigte Fehlverhalten andauerte, desto mehr müssen sich auch die Tatsachen auf einen längeren Zeitraum erstrecken, sozusagen nachhaltig sein, um die Grundlage für die Annahme eines geläuterten Verhaltens zu sein. Ein kurzfristiges Wohlverhalten kann eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne weiteres ausräumen, insbesondere wenn dieses Wohlverhalten nicht Teil eines durchdachten und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts oder Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 14 f.; BayVGH, B. v. 2.6.2014 - 22 ZB 14.738 - Rn. 18). Dies lässt das Vorbringen des Klägers aber nicht erkennen.

4. Soweit der Kläger zur Entschuldigung auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Umstände verweist, ist auch dies für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO unerheblich, denn im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt (vgl. BVerfG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - GewArch 1982, 294 f.). Dies hat der Kläger jedoch nicht getan.

5. Sollte der Kläger tatsächlich ein nachhaltiges Wohlverhalten seit Erlass des angefochtenen Bescheids zeigen, insbesondere eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt abschließen und sowohl den Verpflichtungen daraus als auch seinen laufenden Verpflichtungen zur pünktlichen Abgabe von Steuererklärungen und Entrichtung fälliger Steuern nachkommen sowie seine privaten Verpflichtungen erfüllen, kann dies außerhalb dieses Rechtsstreits möglicherweise im Rahmen eines eventuellen Wiedergestattungsverfahrens (§ 35 Abs. 6 GewO) seitens des Landratsamts berücksichtigt werden. Da diese Thematik im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle spielt, bedarf es insofern keiner Einräumung einer zusätzlichen Äußerungsfrist bis zum 10. November 2015, wie sie der Kläger beantragt hat.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, Nrn. 54,2.1, 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.