vorgehend
Verwaltungsgericht München, 16 K 15.2439, 21.12.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des von ihm ausgeübten Gewerbes „Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken (erlaubnisfrei nach dem Gaststättengesetz)“ und der Ausübung aller sonstigen Gewerbe sowie einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person durch Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2015. Diese stützte die Einschätzung des Klägers als gewerberechtlich unzuverlässig zunächst auf vom Finanzamt München am 26. Mai 2015 mitgeteilte Umstände, namentlich Steuerrückstände in Höhe von 6.184,76 Euro, seit dem 11. Oktober 2014 ausbleibende freiwillige Steuerzahlungen, einen jüngsten Vollstreckungsversuch des Finanzamts am 4. Februar 2015 sowie fehlende Jahreserklärungen für die Einkommen- und Umsatzsteuer 2013. Weiter wurde auf eine Mitteilung der Stadtkämmerei der Beklagten gleichfalls vom 26. Mai 2015 Bezug genommen, wonach ein Zahlungsrückstand an öffentlich-rechtlichen Forderungen gegen den Kläger in Höhe von 1.829,28 Euro bestehe und demnächst ein Erzwingungshaftantrag gestellt werde. Bei einer Berufsgenossenschaft liege laut einer Mitteilung vom 27. Mai 2015 ein neuer Beitragsrückstand in Höhe von 2.631 Euro vor. Zwischen dem Kläger und den genannten Gläubigern bestünden keine Ratenzahlungsvereinbarungen. Im Vollstreckungsportal - Schuldnerverzeichnis bestünden Einträge über die „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ vom 26. Februar und 29. April 2014. Am 4. Oktober 2011 sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer vom Kläger als alleinigem Geschäftsführer vertretenen GmbH eröffnet worden. Mit Beschluss vom 22. August 2013 sei ein weiteres Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen eines Backshops des Klägers eröffnet worden, das noch nicht abgeschlossen sei; das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers gehöre nicht zur Insolvenzmasse. Das Gewerbezentralregister beinhalte nach einer Auskunft vom 22. Mai 2015 acht Einträge, zumeist betreffend die Verhängung von Bußgeldern zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch den Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Klage, die das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 21. Dezember 2015 abwies.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich weder aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) noch aus dem sonst berücksichtigungsfähigen Vorbringen des Klägers ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 7. März 2016 ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Unzuverlässigkeitsprognose könnten die von der Beklagten ermittelten Zahlungsrückstände zugrunde gelegt werden, die nach der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit im Rahmen des Insolvenzverfahrens neu entstanden seien, ferner die Tatsache, dass der Kläger auch nach diesem Zeitpunkt seinen steuerlichen Erklärungspflichten allenfalls sehr schleppend nachgekommen sei. Insofern gelte nach § 12 Satz 2 GewO eine Ausnahme von der Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO. Der Kläger macht dazu im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der Kläger habe sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung mit Steuerzahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen im Rückstand befunden und habe fällige Zahlungen nicht geleistet. Er nimmt hierzu auf ein Schreiben des Finanzamts München vom 4. Februar 2016 Bezug, aus dem sich seines Erachtens ergibt, dass er sich in der Zeit nach dem 29. April 2015 weder mit Einkommensteuer- noch mit betrieblichen Umsatzsteuerzahlungen im Rückstand befunden hat. Weiter legt er zum Nachweis von Zahlungen an das Finanzamt und an Sozialversicherungsträger Kontoauszüge vor. Diese Darlegungen vermögen nicht zu überzeugen.

Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil (UA S. 20) davon ausgegangen, dass einem kurzfristigen Wohlverhalten bei der im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden kann und Zahlungen während des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens für diese Prognose nur von Bedeutung wären, wenn sie im Rahmen eines tragfähigen Sanierungskonzepts zur nachhaltigen, geordneten und freiwilligen Rückführung bestehender Verbindlichkeiten erfolgen würden. Diese Beurteilung findet ihre Stütze in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - BVerwGE 152, 39 Rn. 14; B. v. 11.12.1996 - 1 B 250/96 - GewArch 1999, 72) und des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 20.5.2016 - 22 ZB 16.253 - Rn. 10; B. v. 26.10.2015 - 22 ZB 15.2022 - juris Rn. 12). Die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen und habe unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger seinen regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern nachgekommen sei, ist nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr durchaus davon ausgegangen, dass solche Zahlungen während des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens geleistet wurden. Die vom Kläger konkret angesprochenen Zahlungen im Zeitraum vom 20. April bis 17. August 2015 erfolgten erst nach dessen Anhörung zu einer möglichen Gewerbeuntersagung mit Schreiben der Beklagten vom 2. Februar 2015. Derartigen Zahlungen hat das Verwaltungsgericht jedoch gerade - entsprechend den vorgenannten rechtlichen Maßstäben - keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen.

Weiter wendet sich der Kläger gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei den Nachweis für seine Behauptung, es habe zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine gegen ihn gerichteten offenen Forderungen des Finanzamts und von Sozialversicherungsträgern gegeben, schuldig geblieben. Ein solcher Nachweis ergibt sich jedoch auch nicht aus den vom Kläger mit der Antragsbegründung vom 7. März 2016 vorgelegten Dokumenten.

Der Bescheinigung des Finanzamts München vom 4. Februar 2016 ist lediglich zu entnehmen, dass auf der dort genannten Steuernummer ab dem 29. April 2015 keine Säumniszuschläge mehr angefallen sind; die betrieblichen Umsatzsteuerzahlungen seien ab diesem Datum pünktlich erfolgt. Zuletzt hätte die Einkommensteuer 2013 im Rahmen einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von 2.189,21 Euro zwangsweise eingezogen werden müssen. Der letztmalige Anfall von Säumniszuschlägen (am 29.4.2015) steht nicht zwangsläufig in Widerspruch zur telefonischen Auskunft des Finanzamts gut zwei Monate später (am 6.7.2015), wonach zu diesem Zeitpunkt noch Steuerschulden des Klägers in Höhe von über 4.000 Euro bestanden hätten. Dass ab 29. April 2015 Umsatzsteuerzahlungen und eventuell auch in der Folgezeit fällige Einkommensteuerzahlungen pünktlich erfolgt sind, bedeutet nicht auch, dass vor dem Bescheidserlass am 3. Juni 2015 beim Finanzamt München und bei Sozialversicherungsträgern keine Zahlungsrückstände vorhanden gewesen wären. Auch aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich lediglich, dass bestimmte Zahlungen an entsprechende Empfänger erfolgt sind; inwieweit der Schuldenstand bei diesen Gläubigern hierdurch gesenkt oder nur weitere, nunmehr fällig gewordene Steuerschulden beglichen und dadurch ein weiterer Schuldenanstieg vermieden wurden, ist daraus nicht ersichtlich.

b) Zudem ist das Verwaltungsgericht auch zur Annahme gelangt, dass der Kläger durch sein Verhalten einen eingewurzelten Hang zur Missachtung der ihm in Bezug auf die Gewerbeausübung obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen gezeigt hat (UA S. 20). Das Verwaltungsgericht stellt insbesondere ausführlich dar, welche nach seiner Einschätzung gravierenden und über einen langen Zeitraum hinweg fortlaufend begangenen Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften den gegenüber dem Kläger erlassenen Bußgeldbescheiden zugrunde liegen (UA S. 21 bis S. 24). Es begründet weiterhin, weshalb sich seines Erachtens aufgrund des Verhaltens des Klägers keine grundlegende Bewusstseins- bzw. Verhaltensänderung ableiten lässt. Der Kläger versuche vielmehr, die Bedeutung der ihm zuzurechnenden Hygieneverstöße als geringfügig bzw. nicht relevant darzustellen. Das Verwaltungsgericht stützt hierauf seine Prognose, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es bei Fortsetzung des Betriebs durch den Kläger auch künftig zu nicht unerheblichen Verstößen gegen grundlegende Hygienevorschriften kommen wird, und folgert hieraus - in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. bezüglich der Beurteilung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit B. v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - juris Rn. 16) - die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers in Bezug auf das von ihm ausgeübte Gewerbe „Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken“ (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO).

Der Kläger hat keine Bedenken dahingehend geäußert, dass derartige Pflichtverletzungen nicht geeignet wären, eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Er zieht vielmehr die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts in Zweifel, wonach kein Zusammenhang zwischen diesen Pflichtverletzungen und dem in Bezug auf sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren besteht. Nach der Gesetzesbegründung zu § 12 Satz 2 GewO könne die Gewerbeuntersagung nicht auf Tatsachen gestützt werden, die zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geführt hätten oder die während der Laufzeit eines solchen Verfahrens bis zur wirksamen Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter eingetreten seien. Bei Beachtung der Sperrwirkung des § 12 Satz 2 GewO hätte das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der behördlichen Unzuverlässigkeitsprognose die Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht berücksichtigen dürfen. Die Bußgeldbescheide zur Ahndung dieser Verstöße seien noch vor der Freigabeerklärung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers ergangen. Dies überzeugt indes nicht.

Gemäß § 12 Satz 1 GewO finden Vorschriften, welche - wie § 35 Abs. 1 Satz 1

GewO - die Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, u. a. während eines Insolvenzverfahrens keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Daraus folgt die Rechtswidrigkeit einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützten, innerhalb der betreffenden Zeiträume erlassenen Gewerbeuntersagung (BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - BVerwGE 152, 39 Rn. 23 und 24). Die Verbotsvorschrift des § 12 Satz 1 GewO greift dagegen bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht ein, soweit eine Gewerbeuntersagung auf Unzuverlässigkeitsgründe gestützt wird, die nicht auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen sind. Im Falle der gegen den Kläger insbesondere wegen Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften ergangenen Bußgeldbescheide besteht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts kein Zusammenhang mit etwaigen ungeordneten Vermögensverhältnissen des Klägers im Sinne des § 12 Satz 1 GewO (UA S. 18). Der Kläger hat auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs dargelegt.

Es muss somit davon ausgegangen werden, dass die Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO bezüglich der lebensmittelrechtlichen Pflichtverletzungen ohnehin nicht greift. Auf eine Ausnahme von dieser Sperrwirkung nach § 12 Satz 2 GewO, gegen die sich der Kläger in diesem Zusammenhang wendet, kommt es demnach hinsichtlich der lebensmittelrechtlichen Pflichtverletzungen nicht an.

c) Weiter rügt der Kläger, im angefochtenen Urteil sei zu Unrecht angenommen worden, dass wegen der Vernachlässigung steuerrechtlicher Verpflichtungen und dem gezeigten Umgang mit finanziellen Angelegenheiten sowie seiner Einstellung gegenüber öffentlichen, sozialen und rechtlichen Belangen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses die Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO vorgelegen hätten. Zu diesem Zeitpunkt hätten solche Pflichtverletzungen nicht vorgelegen. Damit hat der Kläger Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S. 26 und 27) das Vorliegen der Voraussetzungen einer Erstreckung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO insbesondere auf die Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten gestützt. Wie vorstehend (unter 1. a)) ausgeführt, stellen die Darlegungen des Klägers in der Antragsbegründung vom 7. März 2016 die Annahme dieser Pflichtverletzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht mit nachvollziehbaren Argumenten in Frage.

2. Der Kläger sieht besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darin begründet, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob sich der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung mit Zahlungen an das Finanzamt und an Sozialversicherungsträger in Rückstand befand, weiter hätte aufklären müssen, u. a. angesichts der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Finanzamtes und mehrerer Zahlungsbelege. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sieht er in einer Berücksichtigung von Bußgeldbescheiden wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften im Hinblick auf § 12 Satz 2 GewO begründet. Diese Darlegungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen.

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Feststellung zu bestehenden Zahlungsrückständen bei öffentlich-rechtlichen Forderungen besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwerfen würde. Die Ergebnisse verwaltungsbehördlicher Ermittlungen hierzu sind in den meisten verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend Gewerbeuntersagungen von Bedeutung; regelmäßig werden auch telefonische Mitteilungen der bei der zuständigen Behörde bekannten öffentlich-rechtlichen Gläubiger einerseits und des betreffenden Gewerbetreibenden als Schuldner andererseits ausgewertet. Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, inwieweit die Sachverhaltsaufklärung hier besondere Schwierigkeiten aufgeworfen hätte, so dass sich die Einholung schriftlicher Auskünfte aufgedrängt hätte (vgl. auch unten 4.). Weiter kann die Anwendung des § 12 Satz 2 GewO auf die lebensmittelrechtlichen Pflichtverletzungen keine besondere Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründen, da diese Vorschrift für die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit ohne Bedeutung ist (siehe dazu oben unter 1. b)).

3. Der Kläger hat auch nicht dargetan, inwieweit der Rechtsfall eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Er spricht in diesem Zusammenhang die Frage an, ob eine gewerberechtliche Untersagung im Hinblick auf § 12 Satz 2 GewO auch auf Tatsachen gestützt werden kann, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hatten oder die während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens bis zur wirksamen Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter eingetreten sind. Da es, wie oben (Nr. 1. b)) näher ausgeführt, auf die Anwendbarkeit des § 12 Satz 2 GewO hinsichtlich der gegen den Kläger ergangenen Bußgeldbescheide nicht entscheidungserheblich ankommt, weil eine aus der Missachtung lebensmittelrechtlicher Vorschriften hergeleitete Unzuverlässigkeit von vornherein nicht der Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO unterfällt, handelt es sich bereits um keine durch den Rechtsfall aufgeworfene, in einem Berufungsverfahren klärungsfähige Frage im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

4. Der Kläger hat schließlich nicht dargelegt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe dadurch gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, dass es den Vortrag des Beklagten zu entscheidungserheblichen Tatsachen nicht im gebotenen Umfang überprüft habe, obwohl der Kläger diesen Vortrag insbesondere hinsichtlich der angeblichen Zahlungsrückstände beim Finanzamt und bei den Sozialversicherungsträgern mehrfach bestritten und hierzu in der mündlichen Verhandlung Kontoauszüge im Original vorgelegt habe. Diese Darlegungen sind bereits nicht schlüssig, da von (laufenden) Zahlungen an die Gläubiger nicht auf die vollständige Tilgung von Zahlungsrückständen geschlossen werden kann. Der Kläger hat auch im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, inwieweit durch diese Zahlungen nicht nur zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt aktuell fällig gewordene neue Forderungen beglichen, sondern darüber hinaus bereits bestehende Schulden getilgt worden sind.

Im Übrigen ist zwar zutreffend, dass der Kläger u. a. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Dezember 2015 behauptet hat, seines Wissens habe zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine Steuerschuld bestanden, und er habe „die Steuererklärungen“ eingereicht gehabt (Niederschrift über die öffentliche Sitzung S. 2). Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger allerdings eine Schriftsatzfrist bis zum 14. Dezember 2015 eingeräumt, die sich erkennbar auf die vorgenannte Behauptung bezogen hat. In einem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 14. Dezember 2015 wiederholte der Kläger die Behauptung zu fehlenden Zahlungsrückständen. Weiter legte er u. a. ein Schreiben des Finanzamtes München vom 3. Dezember 2015 vor, in dem die Einreichung der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung jeweils für 2013 am 27. Mai 2015 sowie der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung jeweils für 2014 am 18. Juni 2015 bestätigt wird. Dieses Schreiben enthält dagegen keine Aussagen zum Stand etwaiger Steuerschulden vor Bescheidserlass. Im Hinblick auf die in der Behördenakte (Bl. 145 mit Rückseite) durch einen Aktenvermerk dokumentierten Sachstandsmitteilungen der Gläubiger (z. B. des Finanzamtes vom 26. Mai 2015) u. a. zum damaligen Bestehen von Zahlungsrückständen des Klägers ist nicht ersichtlich, inwieweit sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Dies gilt insbesondere angesichts fehlender konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass diese Informationen zu Schuldenständen unzutreffend gewesen sein könnten. Derartige Anhaltspunkte hat der Kläger nicht substantiiert in der Antragsbegründung vom 7. März 2016 dargelegt und sind auch sonst aufgrund der dortigen Ausführungen nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Steuerschulden hat das Verwaltungsgericht zudem im angefochtenen Urteil (UA S. 20) nachvollziehbarer Weise eine Mitteilung des Finanzamtes vom 6. Juli 2015 als weiteren Hinweis dafür gewertet, dass die Beklagte bei Anordnung der Gewerbeuntersagung von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Demnach bestand zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf die insolvenzfreie Steuernummer (weiterhin) ein Zahlungsrückstand von 4.107,44 Euro nach erfolgten Pfändungsmaßnahmen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, Nrn. 54.2.1, 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Gewerbeordnung - GewO | § 12 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen


Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit1.

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung bei nachfolgender Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

2

Mit Bescheid vom 17. September 2010, zugestellt am 21. September 2010, untersagte das Landratsamt Rottal-Inn dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1 500 € die Ausübung des zuletzt gemeldeten Gewerbes "Handel und Montage von Bauelementen", die Gewerbeausübung generell sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und die Tätigkeit als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person zum 21. Oktober 2010 und ordnete an, innerhalb dieser Frist die gewerbliche Tätigkeit einzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO, weil er angesichts aufgelaufener Rückstände von Steuern von ca. 5 000 € und nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge von ca. 845 € wegen seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Betriebsführung biete.

3

Mit Beschluss vom 23. September 2010 ordnete das Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - auf Antrag eines Sozialversicherungsträgers die vorläufige Insolvenzverwaltung zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen an; außerdem bestellte es einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 InsO). Das Insolvenzverfahren wurde vom Insolvenzgericht am 11. November 2010 eröffnet.

4

Dem Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Untersagungsverfügung vom 17. September 2010 erhobenen Klage gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Februar 2011 statt.

5

Mit Urteil vom 22. November 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 17. September 2010 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 27. Januar 2014 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers hindere eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Gewerbeuntersagung nicht, weil der Prozess nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen worden sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Gewerbeuntersagung sowie der erweiterten Gewerbeuntersagung seien zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheides mit dessen Zugang am 21. September 2010 erfüllt. Auch die Ermessenserwägungen der Behörde hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung hielten der gerichtlichen Prüfung stand. Es sei ohne Einfluss auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers und der Rechtmäßigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung, dass über das Vermögen des Klägers mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 23. September 2010 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden sei, nachdem der Bescheid am 21. September 2010 bereits wirksam, wenn auch noch nicht bestandskräftig geworden und ferner die im Bescheid gewährte Frist (21. Oktober 2010) noch nicht abgelaufen gewesen sei, bis zu der die gewerbliche Betätigung habe eingestellt werden müssen, und dass das Insolvenzgericht am 11. November 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen gehabt habe. Die von § 12 GewO ausgehende Sperrwirkung für die Anwendung des § 35 Abs. 1 GewO komme daher vorliegend nicht zum Tragen.

6

Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor, seit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen des Insolvenzgerichts und der späteren Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehe § 12 GewO der Gewerbeuntersagung entgegen und mache damit den angefochtenen Bescheid, an dem der Beklagte festhalte, rechtswidrig.

7

Er beantragt,

die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2012 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2014 zu ändern und den Bescheid des Landratsamtes Rottal-Inn vom 17. September 2010 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt die Gründe des Berufungsurteils.

10

Der Beteiligte stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zu Recht zurückgewiesen. Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

12

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht das gerichtliche Verfahren im Hinblick auf das eröffnete Insolvenzverfahren nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO ausgesetzt. Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass der Streitgegenstand "die Insolvenzmasse betrifft". Dies ist hier nicht der Fall. Die angefochtene Gewerbeuntersagung knüpft an in der Person des Klägers liegende Unzuverlässigkeitstatbestände an und entzieht ihm als Person die Befugnis, bestimmten beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Sie betrifft das berufliche Betätigungsrecht des Gewerbetreibenden. Dieses personenbezogene Recht gehört nicht zur Insolvenzmasse. Denn sie umfasst gemäß § 35 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) allein das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörende und das während des Verfahrens erlangte Vermögen (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 6 C 21.05 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 53). Das personenbezogene Recht zur Gewerbeausübung, das aus § 1 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) folgt, zählt dazu nicht. Dementsprechend unterliegt es auch nicht der Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters.

13

2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der vom Beklagten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO verfügten Gewerbeuntersagung sowie der erweiterten Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) lagen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des angefochtenen Bescheides am 21. September 2010 vor.

14

a) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 5. August 1965 - 1 C 69.62 - BVerwGE 22, 16). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 <4>).

15

Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass seit Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 1. Mai 1974 eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits besteht. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 <2 ff.>; Beschlüsse vom 15. Februar 1995 - 1 B 19.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 58 = GewArch 1995, 200 und vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67).

16

In diesem Sinne war der Kläger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) des angefochtenen Bescheides am 21. September 2010 und damit zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Gewerbeuntersagungsverfahren unzuverlässig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die durchgreifende Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, hatte der Kläger damals Steuerrückstände von 5 013 € und schuldete zudem der AOK seit über einem Jahr Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 845 €. Ferner hatte er am 21. Dezember 2009 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO a.F. abgegeben, wobei sich dem zugehörigen Protokoll weitere Schulden des Klägers von mehr als 12 000 DM entnehmen ließen. Die Verletzung seiner Pflichten zur Zahlung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge beruhte angesichts seiner Vermögensverhältnisse maßgeblich auf fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, nicht auf einer in der Person begründeten Unzuverlässigkeit. Gegenüber dem Beklagten hatte er sich selbst als mittellos bezeichnet. Irgendein Konzept zum Abbau seiner Schulden hatte der Kläger nicht entwickelt.

17

b) Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorlagen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass insoweit Tatsachen vorliegen müssen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die "Ausweichtätigkeit" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit"). Diese sind bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen gegeben. Außerdem muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9 <11>; Beschluss vom 11. September 1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116).

18

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Ermessenserwägungen der Behörde nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO rechtsfehlerfrei sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf andere - nicht ausgeübte - gewerbliche Betätigungen unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigungen erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9 <11>). Eine Ermessenserwägung dieser Art lässt sich der angefochtenen Untersagungsverfügung entnehmen.

19

c) An der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Erlasses des angefochtenen Bescheides (hier: 21. September 2010) für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers und der Rechtmäßigkeit der Untersagung des ausgeübten Gewerbes sowie der erweiterten Gewerbeuntersagung ändert sich auch nichts dadurch, dass die dem Kläger im angefochtenen Bescheid gewährte Frist (21. Oktober 2010) noch nicht abgelaufen war, bis zu der die gewerbliche Betätigung eingestellt werden musste. Bis zum Ablauf der von der Gewerbeuntersagungsbehörde gesetzten Frist darf der Gewerbetreibende zwar noch gewerblich tätig sein, um Abwicklungsarbeiten vorzunehmen und die Einstellung des Geschäftsbetriebs vorzubereiten. Die Auslauffrist hebt die Wirksamkeit der bereits ergangenen Untersagungsverfügung aber nicht auf, sondern ist deren fester Bestandteil.

20

3. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht nachträglich nach § 12 Satz 1 GewO rechtswidrig geworden.

21

Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers und der Rechtmäßigkeit der Untersagung des ausgeübten Gewerbes sowie der erweiterten Gewerbeuntersagung war ohne Bedeutung, dass nach dem Wirksamwerden des angefochtenen Untersagungsbescheides am 21. September 2010 über das Vermögen des Klägers durch Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Insolvenzgericht - vom 23. September 2010 zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und die Anordnung getroffen wurde, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 InsO). Gleiches gilt für den Umstand, dass das Insolvenzgericht am 11. November 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen hat.

22

Nach § 12 Satz 1 GewO sind u.a. Vorschriften zur Untersagung des Gewerbes bei einer auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruhenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet sind, und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht angenommen, dass § 12 Satz 1 GewO die aus § 35 Abs. 6 GewO folgende Vorverlegung des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Dauerverwaltungsakts "Untersagung der Gewerbeausübung" maßgeblichen Zeitpunkts auf die letzte Verwaltungsentscheidung unberührt lässt. Ein Insolvenzverfahren, das - wie hier - erst nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnet wurde, ist daher ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Untersagung des Gewerbes wegen einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.

23

Der Wortlaut ist insoweit zwar nicht zwingend. § 12 Satz 1 GewO verbietet für die Dauer des Insolvenzverfahrens nicht die Maßnahme der Untersagung eines Gewerbes selbst, sondern die Anwendung entsprechender Vorschriften. Mit Blick auf die nicht nur von den Behörden, sondern auch von den Gerichten vorzunehmende Subsumtion kann von einer Anwendung der Untersagungsvorschriften auch im gerichtlichen Verfahren gesprochen werden. Daher schließt nicht bereits der Wortsinn die Annahme aus, dass auch ein erst nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren nachträglich die im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Rechtswidrigkeit einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützten Gewerbeuntersagung auslöst (vgl. Hahn, GewArch 2000, 361, <365 f.>). Allerdings liegt eine solche Auslegung schon deshalb nicht nahe, weil die gerichtliche Subsumtion in die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zu leistende Kontrolle der Rechtsanwendung durch die Behörden eingebunden ist. Entscheidend gegen die Annahme eines erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstehenden Anwendungsverbots spricht jedoch die im Gesetz angelegte systematische Trennung zwischen Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren. Nach dem Regelungszusammenhang von § 35 Abs. 1 und 6 GewO sind nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens eintretende Änderungen der Verhältnisse allein im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Wiedergestattung zu prüfen und zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 12 Satz 1 GewO lässt die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 6 GewO und die grundsätzliche systematische Trennung unberührt. Sie erfasst § 35 Abs. 6 GewO schon deshalb nicht, weil es sich dabei um keine Vorschrift handelt, "welche die Untersagung eines Gewerbes... ermöglicht". Eine Berücksichtigung nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens eingetretener neuer Umstände würde die in § 35 Abs. 1 und 6 GewO normierte Systematik von Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren durchbrechen.

24

Sinn und Zweck des § 12 Satz 1 GewO stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, einen Konflikt mit den Zielen des Insolvenzverfahrens zu vermeiden und insbesondere die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens nicht durch eine Gewerbeuntersagung zu vereiteln (vgl. dazu vor allem die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 12 Satz 1 GewO, BT-Drs. 12/3803, S. 103 f.). Ohne die Regelung in § 12 Satz 1 GewO könnte zum Beispiel einem Beschluss der Gläubigerversammlung gemäß § 157 InsO, das Unternehmen vorläufig fortzuführen, durch eine Untersagungsverfügung und ihre Vollziehung die Grundlage entzogen werden. Ebenso könnten ohne die von § 12 Satz 1 GewO ausgelöste Sperrwirkung die Aufstellung und Durchführung eines Insolvenzplanes nach §§ 217 ff. InsO gefährdet oder gar verhindert werden. Um diese Folgen auszuschließen, ordnet die Vorschrift an, dass die Untersagungsbehörde ab Beginn der in § 12 Satz 1 GewO abschließend bestimmten Zeiträume § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr anwenden darf, soweit die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruht. Auch im Hinblick auf die Interessen am Schutz des Geschäftsverkehrs vor den Gefahren, die von einem insolventen und deshalb gewerberechtlich unzuverlässigen Gewerbetreibenden ausgehen, erschien dies, wie insbesondere die Entstehungsgeschichte der Regelung ausweist, dem Gesetzgeber vertretbar. Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter kompensiert das Gefährdungspotential, das von der weiteren Ausübung des Gewerbes des insolventen Gemeinschuldners ausgeht. Neue Vertragspartner des Gewerbetreibenden können aufgrund der Vorschriften des Insolvenzrechts über die Einsetzung eines Insolvenzverwalters und dessen die Direktionsrechte des insolventen Gewerbetreibenden ersetzenden Befugnisse, den Vorrang der Masseverbindlichkeiten und die Aufsicht des Insolvenzgerichts geschützt werden. Vorläufige Anordnungen des Insolvenzgerichts nach § 21 InsO dienen dem gleichen Ziel, wenn auch mit unterschiedlichen Schutzwirkungen für den Geschäftsverkehr.

25

Das an die Behörden gerichtete Verbot des Erlasses von Untersagungsverfügungen wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden während eines parallel zum Gewerbeuntersagungsverfahren laufenden Insolvenzverfahrens dient dem Ziel des § 12 Satz 1 GewO, die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens offenzuhalten. Dieses Ziel erfordert nicht darüber hinaus, dass ein erst nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren unter Durchbrechung der Trennung von Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren die nachträgliche Rechtswidrigkeit einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützten Untersagung auslöst. Allerdings hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu Recht angenommen, dass § 12 Satz 1 GewO kein Verbot der Vollstreckung von Gewerbeuntersagungen wegen wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden normiert, um die insolvenzrechtlichen Ziele zu sichern, wie dies zum Teil in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertreten wird. Dagegen spricht schon der klare Wortlaut der Vorschrift. Denn die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften etwa zur Anordnung oder Festsetzung von Zwangsgeld "ermöglichen" nicht im Sinne von § 12 Satz 1 GewO die Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, sondern den Vollzug einer bereits ergangenen Gewerbeuntersagung. Außerdem betrifft die Frage der Unzuverlässigkeit wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes "Untersagung", die von der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Vollstreckung des Grundverwaltungsaktes strikt zu trennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 - BVerwGE 122, 293 <296 f.>). Zudem würde ein Vollstreckungsverbot eine ungerechtfertigte Privilegierung derjenigen Gewerbetreibenden bewirken, die eine vor Beginn der in § 12 Satz 1 GewO bezeichneten Zeiträume ergangene sofort vollziehbare oder bestandskräftig gewordene Untersagungsverfügung missachten. Die Frage, ob und inwieweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die insolvenzgerichtliche Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO bei Ausübung des vollstreckungsrechtlichen Ermessens Berücksichtigung finden kann, betrifft allein die Auslegung und Anwendung des landesrechtlichen Vollstreckungsrechts.

26

Dem Ziel des § 12 Satz 1 GewO, dem Gewerbetreibenden die mit der Durchführung eines Insolvenzverfahrens eröffnete Chance zu einem Neuanfang zu sichern, kann jedoch auch unter Wahrung der im Gesetz angelegten Trennung von Gewerbeuntersagungs- und Wiedergestattungsverfahren Rechnung getragen werden. Zwar ist § 12 GewO nach seinem Wortlaut nicht auf das Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO anwendbar. Soweit die Untersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf dessen ungeordneten Vermögensverhältnissen beruht, kann jedoch ein nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren die Grundlage für eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung bieten. Das setzt die Prognose voraus, dass der Gewerbetreibende künftig wirtschaftlich hinreichend leistungsfähig sein wird, um das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben zu können. Allerdings rechtfertigen allein die oben genannten insolvenzrechtlichen Sicherungen eine solche Prognose nicht. Wie ausgeführt, bewirken diese Sicherungen, solange und soweit sie greifen, dass kein Bedürfnis im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GewO besteht, den Geschäftsverkehr von einer Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit des insolventen Gewerbetreibenden zu schützen (vgl. BT-Drs. 12/3803 S. 103). Für die Prognose einer auf den Aspekt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bezogenen dauerhaften Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist darüber hinaus erforderlich, dass begründete Aussicht auf eine Sanierung seiner Vermögensverhältnisse infolge der im Insolvenzverfahren durchzuführenden Maßnahmen besteht. Für diesen Fall werden in der Regel die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO für eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung wegen künftig geordneter Vermögensverhältnisse und zwischenzeitlich fehlender Gefährdung des Geschäftsverkehrs vorliegen. Umgekehrt wird eine Wiedergestattung im Regelfalle nicht in Betracht kommen, wenn die Sanierungschancen negativ zu bewerten sind. Ist der Sanierungserfolg - insbesondere zu Beginn des Insolvenzverfahrens - noch offen, fehlt zwar zunächst die Grundlage für die Feststellung, dass der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben. Insoweit kann dem in § 12 GewO zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse, eine Sanierung des insolventen Gewerbes im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht durch eine fortdauernde Untersagung der Gewerbeausübung von vornherein zu vereiteln, dadurch Rechnung getragen werden, dass die nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO vorausgesetzte Gewähr dauerhafter Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden - hier nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - durch geeignete Nebenbestimmungen gesichert wird, die den weiteren Bestand der Wiedergestattung vom Ergebnis des Insolvenzverfahrens abhängig machen (§ 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG). Zur raschen vorläufigen Klärung der Befugnis zur Fortführung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO steht dem Gewerbetreibenden die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zur Verfügung.

27

Das Wiedergestattungsverfahren ist auch nicht deshalb ungeeignet, die Chance für eine Sanierung des insolventen Gewerbes durch ein nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren zu erhalten, weil im Regelfall für die Wiedergestattung eine Wartefrist von einem Jahr nach Durchführung der Untersagungsverfügung einzuhalten ist (§ 35 Abs. 6 Satz 2 GewO). Denn für den Fall, dass Aussicht auf eine Sanierung der Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden im Wege insolvenzrechtlicher Maßnahmen besteht oder ein Sanierungserfolg jedenfalls möglich erscheint, wird vom Vorliegen "besonderer Gründe" im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auszugehen sein, weil es dann nicht mehr aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist, den Betroffenen trotz fehlender Gefährdung des Geschäftsverkehrs länger von der Ausübung des Gewerbes fernzuhalten und dadurch den Sanierungserfolg zu gefährden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1959 - 1 C 101.54 - DVBl. 1959, 775 <776> und Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Oktober 2014, Bd. I, § 35 Rn. 177.

28

4. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die vom Berufungsgericht bejahte Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung und der Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid.

29

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 4. Februar 2015 durch die Beklagte ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung, welche die Beklagte auf die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers (Steuerrückstände in Höhe von ca. 132.000 €), seine Unfähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung im Allgemeinen und zur Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten im Besonderen sowie darauf gestützt hatte, dass Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation nicht erkennbar seien.

Der Kläger hat den Bescheid vom 4. Februar 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erfolglos angefochten; seine Klage wurde mit Urteil vom 9. Dezember 2015 abgewiesen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

Gründe

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger macht sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Diesen Zulassungsgrund hat er zwar nicht innerhalb der zweimonatigen, mit Ablauf des 14. März 2016 geendeten Frist zur Begründung seines Berufungszulassungsantrags, sondern erst in der Replik vom 10. Mai 2016 auf die Antragserwiderung der Beklagten vom 15. April 2016 benannt. Dies ist aber für eine „Darlegung“ im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unschädlich, solange dem Zulassungsantrag und dessen (fristgerechter) Begründung vom Verwaltungsgerichtshof im Weg der Auslegung entnommen werden kann, auf welchen der gesetzlichen Tatbestände ein geltend gemachter Zulassungsgrund der Sache nach zielt (BayVGH, B. v. 9.3.2016 - 22 ZB 16.283 - Rn. 6; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Kläger macht erkennbar geltend, die Beklagte - und ihr folgend das Verwaltungsgericht - hätten rechtsfehlerhaft angenommen, für die anzustellende Prognose über die künftige gewerberechtliche Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit komme es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden an den zur Gewerbeuntersagung führenden Umständen (vorliegend der Steuerrückstände) nicht an (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 2 unten, S. 3 oben); rechtsfehlerhaft sei außerdem unberücksichtigt geblieben, dass er alles in seiner Macht Stehende zur Verringerung der Steuerschulden unternommen habe, seine Angebote aber vom Finanzamt ausgeschlagen worden seien (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 3 oben); ferner macht der Kläger - ohne insoweit ein konkretes, nach seiner Ansicht rechtlich ernstlich zweifelhaftes Begründungselement des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen - geltend, die Gewerbeuntersagung sei willkürlich, unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft (Schriftsatz vom 14.3.2016, Nr. 4).

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

1.1. Der Kläger verweist in der Antragsbegründung darauf, dass die Steuerrückstände nur aufgrund „eines Versäumnisses“ seines damaligen Steuerberaters entstanden seien und dass er - bis zur diesem Fehler des Steuerberaters - sein Gewerbe 39 Jahre lang ordnungsgemäß betrieben habe. Er greift mit diesem Argument die - von ihm in dieser Weise verstandene - Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts an, wonach es hinsichtlich der Umstände, derentwegen eine negative Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Gewerbetreibenden angestellt werden müsse, der Verschuldensvorwurf irrelevant sei (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 2 letzter Abschnitt), und dass auch eine jahrzehntelange beanstandungsfreie Gewerbeausübung in der Vergangenheit entscheidungsunerheblich sei, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung und die zu treffende Prognose in die Zukunft gerichtet sei (Urteilsabdruck - UA - S. 9 unten/S. 10 oben). Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist hier jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, mögen auch Teile der Begründung missverständlich erscheinen, wenn sie nicht im Gesamtzusammenhang gelesen werden. Festzuhalten ist daran, dass entscheidend und „allein maßgeblich“ die Prognose ist, ob der Betroffene künftig sein Gewerbe ordnungsgemäß führen wird (BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 22 C 14.1029 - juris Rn. 15). Nur unter diesem Obersatz und im Kontext mit der übrigen, im entsprechenden Abschnitt des genannten Beschlusses behandelten Thematik ist die - vorliegend vom Verwaltungsgericht isoliert zitierte - vorangegangene Aussage des Verwaltungsgerichtshofs im dortigen Fall zutreffend und verständlich, es sei „für eine Gewerbeuntersagung […] belanglos, ob der Gewerbetreibende seine öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht erfüllen konnte oder nicht erfüllen wollte“ (BayVGH, B. v. 4.6.2014, a. a. O., Rn. 14). Vor demselben Hintergrund ist es auch „grundsätzlich“ unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich „mildernde Umstände“ zur Seite stehen (BayVGH, B. v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 20). Gerade in den Fällen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit, die oftmals von ihrem Beginn an bis zum angefochtenen Bescheid lange Zeit angedauert und sich stetig verschlimmert hat, sind die anfänglichen Gründe (insbesondere „Schuld oder Unschuld“ des Gewerbetreibenden) für den Eintritt der finanziellen Misere für die anzustellende Prognose unerheblich. Entscheidend ist, ob erkennbar ist, dass und wie die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit künftig in einem hinnehmbaren Zeitraum beendet und damit Gefahren für andere Gewerbetreibende, Kunden, die öffentliche Hand, andere Stellen und die Rechtsordnung insgesamt abgewendet werden können. Für diese Prognose sind die Gründe, die zur wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben, nicht entscheidend; maßgeblich sind alleine die Aussichten für deren Beendigung.

Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht vorliegend im Ergebnis nicht verkannt. Es hat nicht nur den Umstand gewürdigt, dass der Kläger im Zeitpunkt des Bescheidserlasses (dessen Maßgeblichkeit für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gewerbeuntersagung der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum entspricht und vom Kläger nicht in Frage gestellt wird) Steuerschulden von ca. 132.000 € hatte (UA, S. 8 unten). Es hat vielmehr auch darauf abgestellt, dass gegen den Kläger in der Vergangenheit Rückstände beim städtischen Kassen- und Steueramt durch Zwangsvollstreckung beigetrieben werden mussten und eine Ratenzahlungsvereinbarung oder eine andere Tilgungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Finanzamt nicht zustande kam (UA, S. 9 oben), und dass - obgleich die Entwicklungen nach dem Bescheidserlass nicht entscheidungserheblich sind - auch nach diesem Zeitpunkt die Steuerrückstände des Klägers noch weiter angestiegen und Tilgungen nicht geleistet worden sind (UA, S. 10 oben). Dies hat der Kläger in der Antragsbegründung nicht in Abrede gestellt. Er hat sich vielmehr auf die Darstellung verschiedener Umstände beschränkt, die aus seiner Sicht belegen sollen, dass er „alles in seiner Macht Stehende getan“ habe, um die Steuerrückstände zu tilgen, und dass eine solche Tilgung nur an unzumutbaren Forderungen und nicht nachvollziehbarem Verhalten des Finanzamts gescheitert sei (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 3 oben). Mit diesem Vortrag kann aber die negative Prognose der künftigen gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Es reicht insofern nicht aus, dass der Kläger sich um eine wirtschaftliche Sanierung mit allen Kräften bemüht hat; es hätte sich schon auch um objektiv erfolgversprechende Bemühungen, um ein tragfähiges Sanierungskonzept handeln müssen (vgl. BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - GewArch 2015, 366, Rn. 14). Unbestreitbar reichen die Steuerrückstände des Klägers, die das Finanzamt unter dem 7. November 2014 zur Anregung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens veranlassten, bis ins Jahr 2009 zurück; die letzte freiwillige Zahlung erfolgte am 15. Oktober 2014 (vgl. Bl. 28 der Beklagtenakte). Die Darlegung des Klägers lässt zudem auch die Frage offen, weshalb er die von ihm angebotenen Raten oder einen größeren Teil der Steuerschuld - trotz der Ablehnung einer Vereinbarung seitens des Finanzamts - nicht zumindest freiwillig gezahlt und auf diese Weise in der Zeit nach dem Oktober 2014 bis zum Bescheidserlass die Rückstände verringert - und insoweit „das in seiner Macht Stehende“ getan - hat; dass er hierzu nach eigener Einschätzung in der Lage gewesen wäre, ist seinem Vergleichsangebot (mit einer Sofortzahlung in Höhe von 20.000 € und Monatsraten von je 500 €, vgl. Anlagen zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9.12.2015) zu entnehmen.

1.2. Auch soweit der Kläger geltend macht, die Gewerbeuntersagung sei willkürlich, unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft (Schriftsatz vom 14.3.2016, Nr. 4), ergeben sich aus seinen Darlegungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, in dem das Verwaltungsgericht namentlich in Bezug auf das Verhältnismäßigkeitsgebot - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts - ausgeführt hat, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann; einen derartigen extremen Ausnahmefall hat das Verwaltungsgericht vorliegend nicht gesehen (UA, S. 10 unten).

Die Einwände des Klägers (Schriftsatz vom 14.3.2016, Nr. 4 auf S. 3 unten, S. 4) lassen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die (erweiterte) Gewerbeuntersagung willkürlich, unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft erscheinen.

(a) Dass der Kläger ein Konzept vorgelegt habe, das zur Tilgung der Steuerschuld von „mindestens zwei Dritteln inclusive der Säumniszuschläge“ führen würde, wird in der Antragsbegründung zwar behauptet, aber nicht näher erläutert und belegt, ganz abgesehen von der Frage, ob dieses Konzept als tragfähig angesehen werden könnte.

(b) Ein den Verfehlungen vorausgegangenes, 39 Jahre währendes korrektes Verhalten (das die Rechtsordnung ohnehin von jedem Gewerbetreibenden erwarten darf) führt entgegen der Ansicht des Klägers weder ohne Weiteres zu einer günstigeren Zuverlässigkeitsprognose noch relativiert es die Notwendigkeit einer Gewerbeuntersagung; deren Ziel ist es, solche Gewerbetreibende vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten, die wegen der Besorgnis einer nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung eine Gefahr für die Allgemeinheit sind (Pielow, GewO, 1. Aufl. 2009, § 35 Überblick); eine im aktuellen Zeitpunkt sicherheitsrechtlich objektiv gebotene Gefahrenabwehr kann nicht von individuellen, in der Vergangenheit liegenden und abgeschlossenen Verhältnissen abhängen, solange sich aus diesen Verhältnissen keine Folgerungen im Rahmen der anzustellenden Prognose ergeben.

(c) Mit den geltend gemachten geringen bis nicht vorhandenen Chancen einer abhängigen Beschäftigung des 1947 geborenen Klägers hat sich das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit befasst und ausgeführt, dass geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt es nicht rechtfertigen, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen. Es hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass bei Wegfall der Unzuverlässigkeit ein Anspruch auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO bestehe, eine zeitliche Befristung der Untersagung daher zum Einen nicht veranlasst sei, zum Andern derzeit aber auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Unzuverlässigkeitsgründe weggefallen sein könnten (UA, S. 10 unten, S. 11 oben). Dem ist der Kläger mit seinen Darlegungen nicht substantiiert entgegen getreten.

(d) Schon wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und der Möglichkeit einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit kann - entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 4) - von einem „lebenslangen Arbeitsverbot“ nicht die Rede sein. Auch der - lediglich unsubstantiiert behauptete - Verstoß gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung, die Eigentumsgarantie und die Menschenwürde liegt nicht vor (zu Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG vgl. Dietz, GewArch 2014, 225).

2. Der Kläger meint, das Urteil werfe die grundsätzliche Frage auf, „was eine Prognoseentscheidung, die vom Gericht zu treffen ist, einzuschließen hat und wann eine Entscheidung im Rahmen [zu ergänzen: „des“] Übermaßverbotes in die Grundrechte des Betroffenen eingreift“ (Schriftsatz vom 14.3.2016, S. 2 Nr. 2); dies will der Kläger als Geltendmachung des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verstanden wissen, wie er mit Schriftsatz vom 10. Mai 2016 klargestellt hat.

Der Kläger verfehlt aber die Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Um diese zu erfüllen bedürfte es einer Darlegung, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 35 bis 40); die jeweilige Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit (die sowohl die Entscheidungserheblichkeit wie auch die Klärungsmöglichkeit in einem etwaigen Berufungsverfahren einschließt) und ihre fallübergreifende Bedeutung müssen verständlich herausgearbeitet werden. Der Vortrag, es sei darüber zu befinden, „was eine Prognoseentscheidung, die vom Gericht zu treffen ist, einzuschließen hat und wann eine Entscheidung im Rahmen [des] Übermaßverbotes in die Grundrechte des Betroffenen eingreift“, lässt weder eine klare Rechtsfrage noch deren Klärungsbedürftigkeit und auch nicht ihre fallübergreifende Bedeutung erkennen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 GKG i. V. m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie Vorinstanz).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung seines ausgeübten Gewerbes „Vermittlung von Versicherungen, Leasing-Vermittlung, Finanzvermittlung (keine Tätigkeit nach § 34c Gewerbeordnung), Groß- und Einzelhandel sowie Export mit Kraftfahrzeugen“ und aller übrigen Gewerbe sowie einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragter Person durch Bescheid des Landratsamts G. vom 19. Januar 2015. Dieses stützte die Einschätzung des Klägers als gewerberechtlich unzuverlässig auf vom Finanzamt G. unter dem 19. Januar 2015 mitgeteilte Steuerrückstände aus mehr als 10 Jahren in Höhe von 23.464,83 Euro, fehlende Steuererklärungen der Jahre 2011 und 2012, fehlende Steuerzahlungen im Jahr 2014, die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen in den Jahren 2007 und 2010 und 11 Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Das Finanzamt hatte den Kläger erfolglos zu einem Vorschlag für eine Zahlungsvereinbarung über die rückständigen Steuern aufgefordert. Zur Anhörung durch das Landratsamt äußerte sich der Kläger nicht.

Der Kläger erhob gegen den Bescheid Klage unter Verweis auf eine Schuldenreduzierung durch Verrechnung mit Umsatzsteuerguthaben, eine beabsichtigte Steuerzahlung, einen Kontakt mit dem Finanzamt zur Lösung seiner Finanzprobleme über einen Steuerberater sowie eine Teiltilgung von Forderungen privater Gläubiger.

Nachdem der Kläger infolge einer Absprache in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gelegenheit erhalten hatte, eine vergleichsweise Regelung mit dem Finanzamt herbeizuführen und u. a. einen Tilgungsplan sowie ein aktuelles Vermögensverzeichnis vorzulegen, eine außergerichtliche Einigung aber gescheitert war, wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 30. Juli 2015 ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos, da der Kläger entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO innerhalb offener Frist nicht dargelegt hat, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.

Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 7. Oktober 2015 ergeben sich solche Zweifel nicht, denn sie erschöpfen sich im Wesentlichen in der Behauptung künftigen Wohlverhaltens, legen aber nicht dar, dass diese Tatsachen bereits im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 15), hier also am 24. Januar 2015, vorgelegen hätten. Auf später eintretende Entwicklungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

1. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Verringerung seiner Steuerschulden durch Verrechnung mit Vorsteuerguthaben zu Unrecht nicht zu seinen Gunsten gewertet, trifft dies nicht zu. Dass der Kläger dazu in der Lage war, ändert nichts daran, dass noch immer hohe Steuerschulden vorhanden waren, deren Tilgung nicht absehbar war; ganz abgesehen davon, dass die Versäumnisse bei der Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten das Vertrauen in die Bereitschaft des Klägers zur künftigen Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat die zum Bescheidserlasszeitpunkt aktuellen Steuerrückstände von 23.464,83 Euro als nach der absoluten Höhe des Betrages geeignet gewertet, eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers zu begründen. Der Kläger sei der Aufforderung zur Abgabe eines Zahlungsvorschlags zum weiteren Abbau seiner Steuerschulden beim Finanzamt nicht nachgekommen (Urteil Rn. 32).

2. Ob seine privaten Verbindlichkeiten aus Zahlungsausfällen des Klägers oder Bürgschaftsverpflichtungen (denen er wohl nicht nachgekommen ist) zugunsten Dritter rühren oder ob sie durch Zahlungen der Eigentümer der für die Verbindlichkeiten des Klägers bestellten Sicherheiten (wohl zur Abwendung einer Verwertung) zurückgeführt werden, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil nach vom Kläger nicht angegriffener Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (Urteil Rn. 31-33) die Verbindlichkeiten und das Fehlverhalten des Klägers gegenüber der Finanzverwaltung die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit tragen.

3. Soweit der Kläger hierzu geltend macht, mit Schreiben vom 10. August 2015 Kontakt zur Finanzverwaltung aufgenommen zu haben, um mit der Behörde eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, wozu das Finanzamt einen Vorschlag unterbreitet habe, den der Kläger zur weiteren Veranlassung an seinen Steuerberater gegeben habe, handelt es sich um nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses eingetretene Tatsachen, auf die es für die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers zeitlich nicht ankommt. Gleiches gilt für die Ankündigung des Klägers, sich intensiv um die Tilgung seiner Steuerschulden sowie um die künftige Einhaltung seiner steuerlichen Verpflichtungen zu kümmern. Abgesehen davon genügen bloße Ankündigungen insofern nicht.

Auch soweit der Kläger die Abgabe der Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 bis Ende Oktober 2015 ankündigt, auf eine Verrechnung mit einem neuerlichen Vorsteuerguthaben hofft sowie Anstrengungen nennt, seine privaten Schulden zu tilgen bzw. sich mit seinen Gläubigern zu einigen, handelt es sich um Tatsachen, die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses eingetreten sind bzw. noch eintreten sollen. Vom Kläger angekündigte neue Nachweise über seine Bemühungen zur Schuldentilgung sind daher ebenso wenig zeitlich entscheidungserheblich. Auch insofern sind bloße Ankündigungen nicht ausreichend.

Abgesehen davon genügt ein kurzfristiges Wohlverhalten nicht für die Annahme einer positiven Prognose. Dafür ist erforderlich, dass der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben. Je länger das zuvor gezeigte Fehlverhalten andauerte, desto mehr müssen sich auch die Tatsachen auf einen längeren Zeitraum erstrecken, sozusagen nachhaltig sein, um die Grundlage für die Annahme eines geläuterten Verhaltens zu sein. Ein kurzfristiges Wohlverhalten kann eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne weiteres ausräumen, insbesondere wenn dieses Wohlverhalten nicht Teil eines durchdachten und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts oder Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 14 f.; BayVGH, B. v. 2.6.2014 - 22 ZB 14.738 - Rn. 18). Dies lässt das Vorbringen des Klägers aber nicht erkennen.

4. Soweit der Kläger zur Entschuldigung auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Umstände verweist, ist auch dies für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO unerheblich, denn im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt (vgl. BVerfG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - GewArch 1982, 294 f.). Dies hat der Kläger jedoch nicht getan.

5. Sollte der Kläger tatsächlich ein nachhaltiges Wohlverhalten seit Erlass des angefochtenen Bescheids zeigen, insbesondere eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt abschließen und sowohl den Verpflichtungen daraus als auch seinen laufenden Verpflichtungen zur pünktlichen Abgabe von Steuererklärungen und Entrichtung fälliger Steuern nachkommen sowie seine privaten Verpflichtungen erfüllen, kann dies außerhalb dieses Rechtsstreits möglicherweise im Rahmen eines eventuellen Wiedergestattungsverfahrens (§ 35 Abs. 6 GewO) seitens des Landratsamts berücksichtigt werden. Da diese Thematik im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle spielt, bedarf es insofern keiner Einräumung einer zusätzlichen Äußerungsfrist bis zum 10. November 2015, wie sie der Kläger beantragt hat.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, Nrn. 54,2.1, 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2014 wird in Ziffern I. und II. geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs einer ihr erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis durch die Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Inhaberin u. a. einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft (Bescheide vom 23.11.1994 und 6.7.1999). Der - neben seiner seit 13. März 2014 als weitere alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin eingesetzten Tochter - seit Betriebsbeginn alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer ist einziger Gesellschafter der Antragstellerin. Er wurde mit Urteil vom 28. März 2014 wegen Steuerhinterziehung in 36 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung und zusätzlich zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 1.900 Euro verurteilt (Behördenakte, Bl. 404 ff.). Er hatte im Betrieb der Antragstellerin sowie in einem weiteren von ihm geführten Betrieb Steuern dadurch hinterzogen, dass er teils Privataufwand zu Unrecht als Betriebsausgaben in Abzug gebracht, teils Waren und den damit erzielten Umsatz nicht oder nur teilweise verbucht und die resultierenden Gewinne nicht ordnungsgemäß versteuert hatte. Der verursachte Schaden beträgt nach den strafgerichtlichen Feststellungen rund 1,1 Mio. Euro an hinterzogener Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer (Behördenakte, Bl. 438 f.).

Mit Bescheid vom 23. April 2014 widerrief die Antragsgegnerin die erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), verfügte die Einstellung des Gaststättenbetriebs unter Setzung einer Abwicklungsfrist bis zum 1. Juni 2014 (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3) und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 45.000 Euro an (Nr. 4). Die gaststättenrechtliche Erlaubnis sei zu widerrufen, weil der Geschäftsführer in Folge seiner jahrelangen Steuerhinterziehung nicht mehr die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit besitze. Ein vor dem zugrunde gelegten Steuerstrafverfahren eingeleitetes weiteres Ermittlungsverfahren betreffend Steuerhinterziehungen aus den Jahren 2001, 2002 und 2004 sei gegen Zahlung von 100.000 Euro eingestellt worden. Zudem seien im Gewerbezentralregister drei Bußgeldbescheide wegen erheblicher Verstöße gegen lebensmittelhygienische Vorschriften in vom Geschäftsführer geführten Betrieben verzeichnet. Darüber hinaus sei es im Betrieb der Antragstellerin über Jahre hinweg zu verschiedenen gaststätten- und gewerberechtlichen Verstößen u. a. des unerlaubten Betriebs einer Freischankfläche, ruhestörenden Lärms und Unterschanks gekommen. In der Gesamtschau sei der Geschäftsführer daher gaststättenrechtlich unzuverlässig, so dass auch die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gegeben sei, weil bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der juristischen Person auf das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter abzustellen sei. Die Einsetzung der Tochter des Geschäftsführers als weitere einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin stehe dem nicht entgegen, da im vorliegenden Fall bereits die Unzuverlässigkeit des seit Betriebsbeginn tätigen Geschäftsführers die Unzuverlässigkeit der vertretenen juristischen Person begründe. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei unter Berücksichtigung der persönlichen und betrieblichen Belange der Antragstellerin im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Es gehe darum, zu verhindern, dass sich das Fehlverhalten der Antragstellerin auch während des Hauptsacheverfahrens fortsetze.

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 23. April 2014 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Auf ihren Antrag hin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2014 die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis sei als Präventi. V. m.aßnahme nur gerechtfertigt, wenn die begründete Besorgnis bestehe, dass der unzuverlässige Gastwirt einen der berechtigten Belange der Allgemeinheit dadurch weiterhin erheblich gefährde, dass er sein Fehlverhalten im Anschluss an den behördlichen Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis auch während des Hauptsacheverfahrens noch fortsetze. Eine solche negative Prognose sei hier jedoch nicht zu treffen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es während des Laufs des Hauptsacheverfahrens nicht zu solchen Gefährdungen kommen werde. Auch wenn das Wohlverhalten des Geschäftsführers unter dem Druck des Strafverfahrens zu sehen und nicht von einer grundlegenden Verhaltensänderung getragen sei, sei nicht nachzuvollziehen, warum dieses Wohlverhalten nicht in einem schwebenden Verfahren über den Erlaubniswiderruf zu erwarten sei, zumal der Geschäftsführer im Falle der Begehung weiterer Straftaten mit der Vollstreckung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Zudem habe die Antragstellerin glaubhaft vorgetragen, zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung die vollständige Erfassung des Umsatzes aus dem Verkauf von Bier im Kassensystem und die Führung handschriftlicher Bestandslisten über den Ein- und Verkauf eingeführt zu haben.

Die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin liege nicht vor, da diese fortbestehen und ihren Betrieb fortführen könne, wenn sie den unzuverlässigen Geschäftsführer abberufe. Selbst bei einem Eingriff in die Berufsfreiheit seien überwiegende öffentliche Vollzugsinteressen gegeben, weil die weitere Berufstätigkeit des Geschäftsführers während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse. Der Geschäftsführer habe über Jahre hinweg Steuern hinterzogen und sei zuvor einschlägig auffällig geworden, weil ein Steuerstrafverfahren nur gegen Zahlung einer Geldauflage von 100.000 Euro eingestellt worden sei. Zudem sei die Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit beim Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG größer als bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO. Die Compliance-Maßnahmen der Antragstellerin änderten an dieser Prognose nichts, denn sie versagten auf der Ebene der Geschäftsführung. Das Wohlverhalten sei allein taktisch motiviert und nicht von Einsicht und Umkehr geprägt; die Maßnahmen seien zum maßgeblichen Entscheidungspunkt teilweise noch nicht umgesetzt und offensichtlich ungeeignet.

Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Es handele sich um einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin, der nicht gerechtfertigt sei, weil die von der Antragsgegnerin benannten Gefahren für die Allgemeinheit jedenfalls nicht für die Dauer des Hauptsacheverfahrens vorlägen. Die Antragstellerin könne den Geschäftsführer nicht abberufen, da dieser zugleich ihr Alleingesellschafter sei. Die Compliance-Maßnahmen würden die von der Antragsgegnerin befürchteten Gefahren ausschließen. Das Steuerstrafverfahren für die Jahre 2001, 2002 und 2004 könne dem Vorwurf der Unzuverlässigkeit nicht zugrunde gelegt werden, weil die darin behaupteten Tatsachen nicht bewiesen seien. Etwaige lebensmittelrechtliche Verstöße rechtfertigten für sich genommen nicht den Vorwurf der Unzuverlässigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Die Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erfordern es, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit von Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 23. April 2014 überwiegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin, weil die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gering sind und nach der für die Anordnung des Sofortvollzugs erforderlichen Prognose für die Dauer des Klageverfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft derzeit die Gefahr nicht hinreichend gemindert ist, dass es zu weiteren erheblichen Rechtsverstößen des Geschäftsführers der Antragstellerin kommt.

1. Der von der Antragsgegnerin ausgesprochene Widerruf der Gaststättenerlaubnis der Antragstellerin nach § 15 Abs. 2 GastG wegen gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit des seit Betriebsbeginn tätigen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers wird sich im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach als gerechtfertigt erweisen.

Die von der Antragsgegnerin dem Widerruf nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GastG zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (vgl. BVerwG, U. v. 28.7.1978 - 1 C 43.75 - BVerwGE 56, 205/208; BayVGH, B. v. 1.10.2012 - 22 ZB 12.787 - Rn. 18) u. a. zugrunde gelegten steuerstrafrechtlichen Verfehlungen des Geschäftsführers sind gewerbebezogen und nach Art und Dauer sowie angerichtetem Schaden von besonders großem Gewicht (zur Bewertung NdsOVG, B. v. 8.6.2005 - 7 PA 88/05 - GewArch 2005, 388). Auch die weiteren durch Strafbefehle oder Bußgeldbescheide geahndeten Delikte des Geschäftsführers im Betrieb der Antragstellerin stützen die Annahme ihrer gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses (Zustellung des Bescheids am 23.4.2014) anzustellende Prognose über die zukünftige Zuverlässigkeit der Antragstellerin dürfte sich weder durch die bis zu diesem Zeitpunkt ergriffenen Compliance-Maßnahmen noch dadurch maßgeblich zugunsten der Antragstellerin geändert haben, dass wenige Wochen vorher eine Tochter des Geschäftsführers als weitere Geschäftsführerin bestellt worden ist (Eintragung ins Handelsregister am 13.3.2014). Denn die Befugnis des unzuverlässigen Geschäftsführers zur Alleinvertretung der Antragstellerin besteht uneingeschränkt weiter, und er hat als Alleingesellschafter ganz entscheidenden Einfluss nicht nur auf die Geschäftsführung der Antragstellerin, sondern auch auf die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers.

2. Allerdings setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zusätzlich zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit dieses Widerrufs als Grundverfügung weiter voraus, dass die Fortsetzung der Berufstätigkeit des Erlaubnisinhabers während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, B. v. 12.8.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3617; BVerfG, B. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3618/3619; BayVGH, B. v. 3.5.2013 - 22 CS 13.594 - Rn. 27; BayVGH, B. v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - Rn. 19). Darüber hinaus gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG effektiven Rechtsschutz durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs und einen Anspruch darauf, dass eine hoheitliche Maßnahme vor ihrem Vollzug einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt wird. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ist daher verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Regel und der Sofortvollzug die Ausnahme (vgl. BVerfG, B. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3618/3619 std. Rspr.; Dietz, GewArch 2014, 225/226 m. w. N.) Die Anordnung des Sofortvollzugs kann allerdings ausnahmsweise durch kollidierende Verfassungsgüter wie die Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Davon ist angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles auszugehen.

a) Nach dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin überwiegt das öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs das Aufschubinteresse der Antragstellerin, weil auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin geplanten und teils umgesetzten Compliance-Maßnahmen keine positive Prognose für die Dauer des Klageverfahrens gestellt werden kann. Vielmehr ist die Gefahr nicht hinreichend gemindert, dass es zu weiteren erheblichen Rechtsverstößen des wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässigen Geschäftsführers der Antragstellerin bei Weiterführung ihres Betriebes kommt.

Dies gilt insbesondere für die Gefahr der Begehung weiterer Steuerdelikte. Die Gefahr erneuter Unregelmäßigkeiten bei Wareneinkauf, Warenwirtschaft und Warenabsatz, wie sie beim Bierverkauf im Betrieb der Antragstellerin und beim Champagnerverkauf im Festzelt eines ebenfalls vom wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässigen Geschäftsführer geführten Betriebs absichtlich herbeigeführt worden waren, ist für den Betrieb der Antragstellerin nicht von der Hand zu weisen. Ihr Geschäftsführer hatte hierzu ein ausgefeiltes System unvollständiger Buchungen, unzureichender Erfassungen und verdeckter Kassen in beiden Betrieben eingeführt und mit Hilfe ihm vertrauter Beschäftigter über Jahre aufrecht erhalten (vgl. LG München I, U. v. 28.3.2014, Behördenakte Bl. 405/415 f., 422). Kraft seiner beherrschenden Stellung als Geschäftsführer konnte er diese Manipulationen „von oben herab“ systematisch vornehmen, ohne eine interne Aufdeckung oder gar Sanktionierung durch die Antragstellerin fürchten zu müssen. Treibende Kraft und alleiniger direkter und indirekter Nutznießer dieser kriminellen Organisation war er selbst. Er handelte nicht aus Not oder unter äußerem Druck. Selbst ein gegen Zahlung einer Geldauflage von 100.000 Euro eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten hatte er sich nicht zur Warnung dienen lassen, sondern danach erst recht eine sich steigernde kriminelle Energie freigesetzt (vgl. LG München I, U. v. 28.3.2014, Behördenakte Bl. 405/434 f.). Dass er von seinem mit Urteil vom 28. März 2014 geahndeten Tun erst nach der Aufdeckung von außen abließ, ändert naturgemäß nichts an der Gefahr der Begehung vergleichbarer Verstöße.

Die äußeren Umstände, unter denen er die erheblichen Steuerstraftaten begangen hat, haben sich auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angekündigten und bisher nur zum Teil umgesetzten Compliance-Maßnahmen nicht maßgeblich geändert.

Zwar strebt die Antragstellerin mit den von ihr dargelegten Compliance-Maßnahmen eine verstärkte interne und externe Überwachung der Geschäftsführung an (vgl. auch LG München I, U. v. 28.3.2014, Behördenakte Bl. 405/434, 438). Allerdings fehlt es an einer effektiven Kontrolle durch außenstehende und unabhängige Dritte. Jeder interne Kontrolleur wäre Arbeitnehmer der Antragstellerin. Er wäre damit arbeitsrechtlich und wirtschaftlich abhängig von der Geschäftsführung. Die externe Dokumentation der Zwischenstände (Tagesendsummenbon) durch die Steuerberater erschwert zwar nachträgliche Manipulationen und erleichtert ihre Entdeckung bei widersprüchlichen Buchungen. Aber die Steuerberater sind letztlich auf die von der Antragstellerin gelieferten Zahlen angewiesen, erst recht bei handschriftlich und nicht automatisiert geführten Bestandslisten, so dass die Gefahr absichtlicher Manipulationen des Wareneingangs und des Warenausgangs von Seiten der Geschäftsführung her keineswegs gebannt ist. Dies gilt umso mehr, als der wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässige Geschäftsführer selbst treibende Kraft der abgeurteilten Manipulationen war, die Verfehlungen also genau von der Leitungsebene ausgingen, deren Handeln durch Dokumentationen auf der unteren Ebene nur unzureichend erfasst werden kann. Ein von der Antragstellerin ins Spiel gebrachter „Tax-Compliance-Manager“ ist noch nicht eingesetzt, seine konkreten Aufgaben und Befugnisse sind nicht verbindlich festgelegt und seine persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von der Antragstellerin ist nicht gesichert. Die Bestellung einer zweiten alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin ändert nichts daran, dass der bisherige Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt bleibt und zusätzlich als Alleingesellschafter einflussreich bleibt.

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist zwar für die Prognose von tatsächlichem Gewicht, für die gewerberechtliche Beurteilung aber nicht bindend (vgl. BayVGH, B. v. 15.7.2004 - 22 CS 03.2151 - GewArch 2004, 416 m. w. N.). Für den Verwaltungsgerichtshof ist der Eindruck einer nur niedrigen Hemmschwelle bei der Begehung von Rechtsverstößen maßgeblich, wie ihn die Antragsgegnerin bezüglich des wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässigen Geschäftsführers der Antragstellerin dargelegt hat. Hier fallen die weiteren, vom Strafgericht unberücksichtigten gaststättenrechtlichen Verstöße ihres Geschäftsführers zusätzlich ins Gewicht. Ihre Häufung und Wiederholung (vgl. Bußgeldbescheide vom 15.2.2012 zur Kontrolle vom 16./17./18./22./27.9.2011, vom 7.8.2013 zur Kontrolle vom 31.10.2012, Behördenakte Bl. 21 ff., 26 ff.) lassen ein nachlässiges Verhältnis zu den für den Betrieb einer Gaststätte ebenfalls maßgeblichen Vorschriften, hier lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit, erkennen. Dies wiegt insofern schwer, als die menschliche Gesundheit zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern gehört (vgl. z. B. BayVerfGH, E. v. 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 - BayVBl 2013, 463, Rn. 34; BayVGH, B. v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - Rn. 19), deren Schutz die Anforderungen an den Umgang mit und die Lagerung von Lebensmitteln dienen. Die Antragsgegnerin hat zudem eine ganze Reihe von weiteren Verstößen in der Gaststättenführung der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers aufgezeigt (vgl. Bescheid vom 23.4.2014, S. 3 f.), die seit der Betriebsübernahme im Jahr 1994 bis in die Jahre 2012/2013 reichen. Zumindest die jüngeren unter ihnen wecken zusätzlich Zweifel, ob der Antragstellerin bzw. ihrem Geschäftsführer die Einsicht in die Notwendigkeit solcher Anforderungen oder/und die Fähigkeit fehlt, entsprechend zu handeln.

Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässige Geschäftsführer der Antragstellerin unter Druck steht, weil er das laufende gaststättenrechtliche Hauptsacheverfahren günstig beeinflussen und zudem die Strafaussetzung zur Bewährung nicht gefährden möchte. Dies mag die Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten senken, kann aber unter den besonderen Umständen dieses Falls nicht den Ausschlag geben, weil die Steuerstraftaten des Geschäftsführers der Antragstellerin so angelegt waren, dass sie zu einer außergewöhnlich schweren Schädigung der Allgemeinheit durch Steuerausfälle geführt haben (1,1 Mio. Euro).

Aus diesen Gründen tritt unter den besonderen Umständen dieses Falls auch der von Art. 19 Abs. 4 GG gebotene regelmäßige Vorrang der gerichtlichen Überprüfung einer hoheitlichen Maßnahme vor ihrem Vollzug gegenüber den überwiegenden Allgemeinbelangen ausnahmsweise zurück.

b) Zudem ist für die Abwägung der berührten Interessen zu berücksichtigen, dass der durch den sofort vollziehbaren Widerruf der Gaststättenerlaubnis erfolgte Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin für sie nicht unausweichlich, sondern durch Abberufung ihres unzuverlässigen Geschäftsführers abwendbar ist.

Zwar kommt den betrieblichen und wirtschaftlichen Belangen eines Erlaubnisinhabers ein hoher Stellenwert zu, wenn der Sofortvollzug für ihn zu einem vorläufigen Berufsverbot führt und ihm übergangslos die Existenzgrundlage mit möglicherweise irreparablen Auswirkungen auf Ansehen, Marktpräsenz und Kundenbeziehungen nimmt (vgl. Dietz, GewArch 2014, 225/227 m. w. N. zur Rspr.), wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat. Solch weitreichende Folgen sind mit einem Berufsverbot aber nicht in jedem Fall zwangsläufig verbunden; insbesondere nicht, wenn - wie hier - der Widerruf der Gaststättenerlaubnis rechtlich eine juristische Person trifft, aber tatsächlich an die ihr zurechenbare Unzuverlässigkeit einer natürlichen Person anknüpft, die auswechselbar ist. Zwar kann sich auch die juristische Person nach Art. 19 Abs. 3 GG auf die von Art. 12 Abs. 1 geschützte Berufsfreiheit berufen. Aber anders als bei einer natürlichen Person, deren gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit notwendigerweise aus dem Verhalten des personenidentischen Erlaubnisinhabers resultiert, besteht vorliegend eine Personenverschiedenheit zwischen der Antragstellerin als GmbH nach § 13 Abs. 1 GmbHG und ihrem Geschäftsführer nach § 6 Abs. 1 GmbHG. Seine Bestellung ist nach dem Sachstand dieses Eilverfahrens nach § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit und - wohl sogar im Falle einer satzungsmäßigen Beschränkung auf wichtige Gründe - nach § 38 Abs. 2 Satz 2 GmbHG wegen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (Beispiele bei Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 38 Rn. 3, 12 f.; Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 38 Rn. 2, 17) widerruflich. Dass der Geschäftsführer hier zugleich Alleingesellschafter der Antragstellerin ist, ändert daran nichts. Soweit die Antragstellerin einwendet, eine Trennung von ihrem unzuverlässigen Geschäftsführer sei ihr nicht möglich, verkennt sie die Entscheidungsbefugnis ihres Gesellschafters nach § 38 Abs. 1 GmbHG, so dass sich die Antragstellerin zur Wiedererlangung ihrer gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit von ihrem unzuverlässigen Geschäftsführer trennen und ihn durch eine zuverlässige Person ersetzen kann. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin auch aufgezeigt und ihr dabei sogar eine innerfamiliäre Lösung zugestanden (vgl. Einigungsangebot vom 8.4.2014, Behördenakte Bl. 355/356). Es handelt sich hier um eine Frage des Wollens, nicht des Könnens.

Dass seine Abberufung ein faktisches Berufsverbot für den Geschäftsführer bedeute, wie die Antragstellerin weiter vorbringt, fällt hier nicht ins Gewicht. Zum Einen geht es hier um eine Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin, nicht ihres Dienstvertragspartners. Zum Anderen steht ihrem Geschäftsführer die Möglichkeit offen, seinen Lebensunterhalt ohne weiteres aus der Verwaltung eigenen Vermögens (zu seinen Immobilieneinkünften LG München I, U. v. 28.3.2014, Behördenakte Bl. 405/409, 436 f.) zu erwirtschaften.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG; Nrn. 1.5, 1.7.2 Satz 2 und 54.1 des Streitwertkatalog 2013 (wie Vorinstanz).

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung bei nachfolgender Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

2

Mit Bescheid vom 17. September 2010, zugestellt am 21. September 2010, untersagte das Landratsamt Rottal-Inn dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1 500 € die Ausübung des zuletzt gemeldeten Gewerbes "Handel und Montage von Bauelementen", die Gewerbeausübung generell sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und die Tätigkeit als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person zum 21. Oktober 2010 und ordnete an, innerhalb dieser Frist die gewerbliche Tätigkeit einzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO, weil er angesichts aufgelaufener Rückstände von Steuern von ca. 5 000 € und nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge von ca. 845 € wegen seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Betriebsführung biete.

3

Mit Beschluss vom 23. September 2010 ordnete das Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - auf Antrag eines Sozialversicherungsträgers die vorläufige Insolvenzverwaltung zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen an; außerdem bestellte es einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 InsO). Das Insolvenzverfahren wurde vom Insolvenzgericht am 11. November 2010 eröffnet.

4

Dem Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Untersagungsverfügung vom 17. September 2010 erhobenen Klage gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Februar 2011 statt.

5

Mit Urteil vom 22. November 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 17. September 2010 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 27. Januar 2014 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers hindere eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Gewerbeuntersagung nicht, weil der Prozess nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen worden sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Gewerbeuntersagung sowie der erweiterten Gewerbeuntersagung seien zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheides mit dessen Zugang am 21. September 2010 erfüllt. Auch die Ermessenserwägungen der Behörde hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung hielten der gerichtlichen Prüfung stand. Es sei ohne Einfluss auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers und der Rechtmäßigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung, dass über das Vermögen des Klägers mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 23. September 2010 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden sei, nachdem der Bescheid am 21. September 2010 bereits wirksam, wenn auch noch nicht bestandskräftig geworden und ferner die im Bescheid gewährte Frist (21. Oktober 2010) noch nicht abgelaufen gewesen sei, bis zu der die gewerbliche Betätigung habe eingestellt werden müssen, und dass das Insolvenzgericht am 11. November 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen gehabt habe. Die von § 12 GewO ausgehende Sperrwirkung für die Anwendung des § 35 Abs. 1 GewO komme daher vorliegend nicht zum Tragen.

6

Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor, seit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen des Insolvenzgerichts und der späteren Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehe § 12 GewO der Gewerbeuntersagung entgegen und mache damit den angefochtenen Bescheid, an dem der Beklagte festhalte, rechtswidrig.

7

Er beantragt,

die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2012 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2014 zu ändern und den Bescheid des Landratsamtes Rottal-Inn vom 17. September 2010 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt die Gründe des Berufungsurteils.

10

Der Beteiligte stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zu Recht zurückgewiesen. Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

12

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht das gerichtliche Verfahren im Hinblick auf das eröffnete Insolvenzverfahren nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO ausgesetzt. Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass der Streitgegenstand "die Insolvenzmasse betrifft". Dies ist hier nicht der Fall. Die angefochtene Gewerbeuntersagung knüpft an in der Person des Klägers liegende Unzuverlässigkeitstatbestände an und entzieht ihm als Person die Befugnis, bestimmten beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Sie betrifft das berufliche Betätigungsrecht des Gewerbetreibenden. Dieses personenbezogene Recht gehört nicht zur Insolvenzmasse. Denn sie umfasst gemäß § 35 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) allein das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörende und das während des Verfahrens erlangte Vermögen (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 6 C 21.05 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 53). Das personenbezogene Recht zur Gewerbeausübung, das aus § 1 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) folgt, zählt dazu nicht. Dementsprechend unterliegt es auch nicht der Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters.

13

2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der vom Beklagten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO verfügten Gewerbeuntersagung sowie der erweiterten Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) lagen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des angefochtenen Bescheides am 21. September 2010 vor.

14

a) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 5. August 1965 - 1 C 69.62 - BVerwGE 22, 16). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 <4>).

15

Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass seit Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 1. Mai 1974 eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits besteht. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 <2 ff.>; Beschlüsse vom 15. Februar 1995 - 1 B 19.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 58 = GewArch 1995, 200 und vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67).

16

In diesem Sinne war der Kläger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) des angefochtenen Bescheides am 21. September 2010 und damit zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Gewerbeuntersagungsverfahren unzuverlässig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die durchgreifende Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, hatte der Kläger damals Steuerrückstände von 5 013 € und schuldete zudem der AOK seit über einem Jahr Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 845 €. Ferner hatte er am 21. Dezember 2009 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO a.F. abgegeben, wobei sich dem zugehörigen Protokoll weitere Schulden des Klägers von mehr als 12 000 DM entnehmen ließen. Die Verletzung seiner Pflichten zur Zahlung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge beruhte angesichts seiner Vermögensverhältnisse maßgeblich auf fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, nicht auf einer in der Person begründeten Unzuverlässigkeit. Gegenüber dem Beklagten hatte er sich selbst als mittellos bezeichnet. Irgendein Konzept zum Abbau seiner Schulden hatte der Kläger nicht entwickelt.

17

b) Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorlagen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass insoweit Tatsachen vorliegen müssen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die "Ausweichtätigkeit" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit"). Diese sind bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen gegeben. Außerdem muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9 <11>; Beschluss vom 11. September 1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116).

18

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Ermessenserwägungen der Behörde nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO rechtsfehlerfrei sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf andere - nicht ausgeübte - gewerbliche Betätigungen unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigungen erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9 <11>). Eine Ermessenserwägung dieser Art lässt sich der angefochtenen Untersagungsverfügung entnehmen.

19

c) An der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Erlasses des angefochtenen Bescheides (hier: 21. September 2010) für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers und der Rechtmäßigkeit der Untersagung des ausgeübten Gewerbes sowie der erweiterten Gewerbeuntersagung ändert sich auch nichts dadurch, dass die dem Kläger im angefochtenen Bescheid gewährte Frist (21. Oktober 2010) noch nicht abgelaufen war, bis zu der die gewerbliche Betätigung eingestellt werden musste. Bis zum Ablauf der von der Gewerbeuntersagungsbehörde gesetzten Frist darf der Gewerbetreibende zwar noch gewerblich tätig sein, um Abwicklungsarbeiten vorzunehmen und die Einstellung des Geschäftsbetriebs vorzubereiten. Die Auslauffrist hebt die Wirksamkeit der bereits ergangenen Untersagungsverfügung aber nicht auf, sondern ist deren fester Bestandteil.

20

3. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht nachträglich nach § 12 Satz 1 GewO rechtswidrig geworden.

21

Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers und der Rechtmäßigkeit der Untersagung des ausgeübten Gewerbes sowie der erweiterten Gewerbeuntersagung war ohne Bedeutung, dass nach dem Wirksamwerden des angefochtenen Untersagungsbescheides am 21. September 2010 über das Vermögen des Klägers durch Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Insolvenzgericht - vom 23. September 2010 zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und die Anordnung getroffen wurde, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 InsO). Gleiches gilt für den Umstand, dass das Insolvenzgericht am 11. November 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen hat.

22

Nach § 12 Satz 1 GewO sind u.a. Vorschriften zur Untersagung des Gewerbes bei einer auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruhenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet sind, und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht angenommen, dass § 12 Satz 1 GewO die aus § 35 Abs. 6 GewO folgende Vorverlegung des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Dauerverwaltungsakts "Untersagung der Gewerbeausübung" maßgeblichen Zeitpunkts auf die letzte Verwaltungsentscheidung unberührt lässt. Ein Insolvenzverfahren, das - wie hier - erst nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnet wurde, ist daher ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Untersagung des Gewerbes wegen einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.

23

Der Wortlaut ist insoweit zwar nicht zwingend. § 12 Satz 1 GewO verbietet für die Dauer des Insolvenzverfahrens nicht die Maßnahme der Untersagung eines Gewerbes selbst, sondern die Anwendung entsprechender Vorschriften. Mit Blick auf die nicht nur von den Behörden, sondern auch von den Gerichten vorzunehmende Subsumtion kann von einer Anwendung der Untersagungsvorschriften auch im gerichtlichen Verfahren gesprochen werden. Daher schließt nicht bereits der Wortsinn die Annahme aus, dass auch ein erst nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren nachträglich die im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Rechtswidrigkeit einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützten Gewerbeuntersagung auslöst (vgl. Hahn, GewArch 2000, 361, <365 f.>). Allerdings liegt eine solche Auslegung schon deshalb nicht nahe, weil die gerichtliche Subsumtion in die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zu leistende Kontrolle der Rechtsanwendung durch die Behörden eingebunden ist. Entscheidend gegen die Annahme eines erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstehenden Anwendungsverbots spricht jedoch die im Gesetz angelegte systematische Trennung zwischen Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren. Nach dem Regelungszusammenhang von § 35 Abs. 1 und 6 GewO sind nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens eintretende Änderungen der Verhältnisse allein im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Wiedergestattung zu prüfen und zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 12 Satz 1 GewO lässt die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 6 GewO und die grundsätzliche systematische Trennung unberührt. Sie erfasst § 35 Abs. 6 GewO schon deshalb nicht, weil es sich dabei um keine Vorschrift handelt, "welche die Untersagung eines Gewerbes... ermöglicht". Eine Berücksichtigung nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens eingetretener neuer Umstände würde die in § 35 Abs. 1 und 6 GewO normierte Systematik von Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren durchbrechen.

24

Sinn und Zweck des § 12 Satz 1 GewO stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, einen Konflikt mit den Zielen des Insolvenzverfahrens zu vermeiden und insbesondere die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens nicht durch eine Gewerbeuntersagung zu vereiteln (vgl. dazu vor allem die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 12 Satz 1 GewO, BT-Drs. 12/3803, S. 103 f.). Ohne die Regelung in § 12 Satz 1 GewO könnte zum Beispiel einem Beschluss der Gläubigerversammlung gemäß § 157 InsO, das Unternehmen vorläufig fortzuführen, durch eine Untersagungsverfügung und ihre Vollziehung die Grundlage entzogen werden. Ebenso könnten ohne die von § 12 Satz 1 GewO ausgelöste Sperrwirkung die Aufstellung und Durchführung eines Insolvenzplanes nach §§ 217 ff. InsO gefährdet oder gar verhindert werden. Um diese Folgen auszuschließen, ordnet die Vorschrift an, dass die Untersagungsbehörde ab Beginn der in § 12 Satz 1 GewO abschließend bestimmten Zeiträume § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr anwenden darf, soweit die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruht. Auch im Hinblick auf die Interessen am Schutz des Geschäftsverkehrs vor den Gefahren, die von einem insolventen und deshalb gewerberechtlich unzuverlässigen Gewerbetreibenden ausgehen, erschien dies, wie insbesondere die Entstehungsgeschichte der Regelung ausweist, dem Gesetzgeber vertretbar. Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter kompensiert das Gefährdungspotential, das von der weiteren Ausübung des Gewerbes des insolventen Gemeinschuldners ausgeht. Neue Vertragspartner des Gewerbetreibenden können aufgrund der Vorschriften des Insolvenzrechts über die Einsetzung eines Insolvenzverwalters und dessen die Direktionsrechte des insolventen Gewerbetreibenden ersetzenden Befugnisse, den Vorrang der Masseverbindlichkeiten und die Aufsicht des Insolvenzgerichts geschützt werden. Vorläufige Anordnungen des Insolvenzgerichts nach § 21 InsO dienen dem gleichen Ziel, wenn auch mit unterschiedlichen Schutzwirkungen für den Geschäftsverkehr.

25

Das an die Behörden gerichtete Verbot des Erlasses von Untersagungsverfügungen wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden während eines parallel zum Gewerbeuntersagungsverfahren laufenden Insolvenzverfahrens dient dem Ziel des § 12 Satz 1 GewO, die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens offenzuhalten. Dieses Ziel erfordert nicht darüber hinaus, dass ein erst nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren unter Durchbrechung der Trennung von Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren die nachträgliche Rechtswidrigkeit einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützten Untersagung auslöst. Allerdings hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu Recht angenommen, dass § 12 Satz 1 GewO kein Verbot der Vollstreckung von Gewerbeuntersagungen wegen wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden normiert, um die insolvenzrechtlichen Ziele zu sichern, wie dies zum Teil in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertreten wird. Dagegen spricht schon der klare Wortlaut der Vorschrift. Denn die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften etwa zur Anordnung oder Festsetzung von Zwangsgeld "ermöglichen" nicht im Sinne von § 12 Satz 1 GewO die Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, sondern den Vollzug einer bereits ergangenen Gewerbeuntersagung. Außerdem betrifft die Frage der Unzuverlässigkeit wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes "Untersagung", die von der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Vollstreckung des Grundverwaltungsaktes strikt zu trennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 - BVerwGE 122, 293 <296 f.>). Zudem würde ein Vollstreckungsverbot eine ungerechtfertigte Privilegierung derjenigen Gewerbetreibenden bewirken, die eine vor Beginn der in § 12 Satz 1 GewO bezeichneten Zeiträume ergangene sofort vollziehbare oder bestandskräftig gewordene Untersagungsverfügung missachten. Die Frage, ob und inwieweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die insolvenzgerichtliche Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO bei Ausübung des vollstreckungsrechtlichen Ermessens Berücksichtigung finden kann, betrifft allein die Auslegung und Anwendung des landesrechtlichen Vollstreckungsrechts.

26

Dem Ziel des § 12 Satz 1 GewO, dem Gewerbetreibenden die mit der Durchführung eines Insolvenzverfahrens eröffnete Chance zu einem Neuanfang zu sichern, kann jedoch auch unter Wahrung der im Gesetz angelegten Trennung von Gewerbeuntersagungs- und Wiedergestattungsverfahren Rechnung getragen werden. Zwar ist § 12 GewO nach seinem Wortlaut nicht auf das Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO anwendbar. Soweit die Untersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf dessen ungeordneten Vermögensverhältnissen beruht, kann jedoch ein nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren die Grundlage für eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung bieten. Das setzt die Prognose voraus, dass der Gewerbetreibende künftig wirtschaftlich hinreichend leistungsfähig sein wird, um das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben zu können. Allerdings rechtfertigen allein die oben genannten insolvenzrechtlichen Sicherungen eine solche Prognose nicht. Wie ausgeführt, bewirken diese Sicherungen, solange und soweit sie greifen, dass kein Bedürfnis im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GewO besteht, den Geschäftsverkehr von einer Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit des insolventen Gewerbetreibenden zu schützen (vgl. BT-Drs. 12/3803 S. 103). Für die Prognose einer auf den Aspekt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bezogenen dauerhaften Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist darüber hinaus erforderlich, dass begründete Aussicht auf eine Sanierung seiner Vermögensverhältnisse infolge der im Insolvenzverfahren durchzuführenden Maßnahmen besteht. Für diesen Fall werden in der Regel die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO für eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung wegen künftig geordneter Vermögensverhältnisse und zwischenzeitlich fehlender Gefährdung des Geschäftsverkehrs vorliegen. Umgekehrt wird eine Wiedergestattung im Regelfalle nicht in Betracht kommen, wenn die Sanierungschancen negativ zu bewerten sind. Ist der Sanierungserfolg - insbesondere zu Beginn des Insolvenzverfahrens - noch offen, fehlt zwar zunächst die Grundlage für die Feststellung, dass der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben. Insoweit kann dem in § 12 GewO zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse, eine Sanierung des insolventen Gewerbes im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht durch eine fortdauernde Untersagung der Gewerbeausübung von vornherein zu vereiteln, dadurch Rechnung getragen werden, dass die nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO vorausgesetzte Gewähr dauerhafter Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden - hier nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - durch geeignete Nebenbestimmungen gesichert wird, die den weiteren Bestand der Wiedergestattung vom Ergebnis des Insolvenzverfahrens abhängig machen (§ 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG). Zur raschen vorläufigen Klärung der Befugnis zur Fortführung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO steht dem Gewerbetreibenden die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zur Verfügung.

27

Das Wiedergestattungsverfahren ist auch nicht deshalb ungeeignet, die Chance für eine Sanierung des insolventen Gewerbes durch ein nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren zu erhalten, weil im Regelfall für die Wiedergestattung eine Wartefrist von einem Jahr nach Durchführung der Untersagungsverfügung einzuhalten ist (§ 35 Abs. 6 Satz 2 GewO). Denn für den Fall, dass Aussicht auf eine Sanierung der Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden im Wege insolvenzrechtlicher Maßnahmen besteht oder ein Sanierungserfolg jedenfalls möglich erscheint, wird vom Vorliegen "besonderer Gründe" im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auszugehen sein, weil es dann nicht mehr aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist, den Betroffenen trotz fehlender Gefährdung des Geschäftsverkehrs länger von der Ausübung des Gewerbes fernzuhalten und dadurch den Sanierungserfolg zu gefährden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1959 - 1 C 101.54 - DVBl. 1959, 775 <776> und Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Oktober 2014, Bd. I, § 35 Rn. 177.

28

4. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die vom Berufungsgericht bejahte Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung und der Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid.

29

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.