Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2016 - 22 ZB 16.255

published on 13/09/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2016 - 22 ZB 16.255
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Verwaltungsgericht München, 16 K 15.2439, 21/12/2015

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des von ihm ausgeübten Gewerbes „Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken (erlaubnisfrei nach dem Gaststättengesetz)“ und der Ausübung aller sonstigen Gewerbe sowie einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person durch Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2015. Diese stützte die Einschätzung des Klägers als gewerberechtlich unzuverlässig zunächst auf vom Finanzamt München am 26. Mai 2015 mitgeteilte Umstände, namentlich Steuerrückstände in Höhe von 6.184,76 Euro, seit dem 11. Oktober 2014 ausbleibende freiwillige Steuerzahlungen, einen jüngsten Vollstreckungsversuch des Finanzamts am 4. Februar 2015 sowie fehlende Jahreserklärungen für die Einkommen- und Umsatzsteuer 2013. Weiter wurde auf eine Mitteilung der Stadtkämmerei der Beklagten gleichfalls vom 26. Mai 2015 Bezug genommen, wonach ein Zahlungsrückstand an öffentlich-rechtlichen Forderungen gegen den Kläger in Höhe von 1.829,28 Euro bestehe und demnächst ein Erzwingungshaftantrag gestellt werde. Bei einer Berufsgenossenschaft liege laut einer Mitteilung vom 27. Mai 2015 ein neuer Beitragsrückstand in Höhe von 2.631 Euro vor. Zwischen dem Kläger und den genannten Gläubigern bestünden keine Ratenzahlungsvereinbarungen. Im Vollstreckungsportal - Schuldnerverzeichnis bestünden Einträge über die „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ vom 26. Februar und 29. April 2014. Am 4. Oktober 2011 sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer vom Kläger als alleinigem Geschäftsführer vertretenen GmbH eröffnet worden. Mit Beschluss vom 22. August 2013 sei ein weiteres Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen eines Backshops des Klägers eröffnet worden, das noch nicht abgeschlossen sei; das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers gehöre nicht zur Insolvenzmasse. Das Gewerbezentralregister beinhalte nach einer Auskunft vom 22. Mai 2015 acht Einträge, zumeist betreffend die Verhängung von Bußgeldern zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch den Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Klage, die das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 21. Dezember 2015 abwies.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich weder aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) noch aus dem sonst berücksichtigungsfähigen Vorbringen des Klägers ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 7. März 2016 ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Unzuverlässigkeitsprognose könnten die von der Beklagten ermittelten Zahlungsrückstände zugrunde gelegt werden, die nach der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit im Rahmen des Insolvenzverfahrens neu entstanden seien, ferner die Tatsache, dass der Kläger auch nach diesem Zeitpunkt seinen steuerlichen Erklärungspflichten allenfalls sehr schleppend nachgekommen sei. Insofern gelte nach § 12 Satz 2 GewO eine Ausnahme von der Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO. Der Kläger macht dazu im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der Kläger habe sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung mit Steuerzahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen im Rückstand befunden und habe fällige Zahlungen nicht geleistet. Er nimmt hierzu auf ein Schreiben des Finanzamts München vom 4. Februar 2016 Bezug, aus dem sich seines Erachtens ergibt, dass er sich in der Zeit nach dem 29. April 2015 weder mit Einkommensteuer- noch mit betrieblichen Umsatzsteuerzahlungen im Rückstand befunden hat. Weiter legt er zum Nachweis von Zahlungen an das Finanzamt und an Sozialversicherungsträger Kontoauszüge vor. Diese Darlegungen vermögen nicht zu überzeugen.

Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil (UA S. 20) davon ausgegangen, dass einem kurzfristigen Wohlverhalten bei der im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden kann und Zahlungen während des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens für diese Prognose nur von Bedeutung wären, wenn sie im Rahmen eines tragfähigen Sanierungskonzepts zur nachhaltigen, geordneten und freiwilligen Rückführung bestehender Verbindlichkeiten erfolgen würden. Diese Beurteilung findet ihre Stütze in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - BVerwGE 152, 39 Rn. 14; B. v. 11.12.1996 - 1 B 250/96 - GewArch 1999, 72) und des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 20.5.2016 - 22 ZB 16.253 - Rn. 10; B. v. 26.10.2015 - 22 ZB 15.2022 - juris Rn. 12). Die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen und habe unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger seinen regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern nachgekommen sei, ist nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr durchaus davon ausgegangen, dass solche Zahlungen während des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens geleistet wurden. Die vom Kläger konkret angesprochenen Zahlungen im Zeitraum vom 20. April bis 17. August 2015 erfolgten erst nach dessen Anhörung zu einer möglichen Gewerbeuntersagung mit Schreiben der Beklagten vom 2. Februar 2015. Derartigen Zahlungen hat das Verwaltungsgericht jedoch gerade - entsprechend den vorgenannten rechtlichen Maßstäben - keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen.

Weiter wendet sich der Kläger gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei den Nachweis für seine Behauptung, es habe zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine gegen ihn gerichteten offenen Forderungen des Finanzamts und von Sozialversicherungsträgern gegeben, schuldig geblieben. Ein solcher Nachweis ergibt sich jedoch auch nicht aus den vom Kläger mit der Antragsbegründung vom 7. März 2016 vorgelegten Dokumenten.

Der Bescheinigung des Finanzamts München vom 4. Februar 2016 ist lediglich zu entnehmen, dass auf der dort genannten Steuernummer ab dem 29. April 2015 keine Säumniszuschläge mehr angefallen sind; die betrieblichen Umsatzsteuerzahlungen seien ab diesem Datum pünktlich erfolgt. Zuletzt hätte die Einkommensteuer 2013 im Rahmen einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von 2.189,21 Euro zwangsweise eingezogen werden müssen. Der letztmalige Anfall von Säumniszuschlägen (am 29.4.2015) steht nicht zwangsläufig in Widerspruch zur telefonischen Auskunft des Finanzamts gut zwei Monate später (am 6.7.2015), wonach zu diesem Zeitpunkt noch Steuerschulden des Klägers in Höhe von über 4.000 Euro bestanden hätten. Dass ab 29. April 2015 Umsatzsteuerzahlungen und eventuell auch in der Folgezeit fällige Einkommensteuerzahlungen pünktlich erfolgt sind, bedeutet nicht auch, dass vor dem Bescheidserlass am 3. Juni 2015 beim Finanzamt München und bei Sozialversicherungsträgern keine Zahlungsrückstände vorhanden gewesen wären. Auch aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich lediglich, dass bestimmte Zahlungen an entsprechende Empfänger erfolgt sind; inwieweit der Schuldenstand bei diesen Gläubigern hierdurch gesenkt oder nur weitere, nunmehr fällig gewordene Steuerschulden beglichen und dadurch ein weiterer Schuldenanstieg vermieden wurden, ist daraus nicht ersichtlich.

b) Zudem ist das Verwaltungsgericht auch zur Annahme gelangt, dass der Kläger durch sein Verhalten einen eingewurzelten Hang zur Missachtung der ihm in Bezug auf die Gewerbeausübung obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen gezeigt hat (UA S. 20). Das Verwaltungsgericht stellt insbesondere ausführlich dar, welche nach seiner Einschätzung gravierenden und über einen langen Zeitraum hinweg fortlaufend begangenen Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften den gegenüber dem Kläger erlassenen Bußgeldbescheiden zugrunde liegen (UA S. 21 bis S. 24). Es begründet weiterhin, weshalb sich seines Erachtens aufgrund des Verhaltens des Klägers keine grundlegende Bewusstseins- bzw. Verhaltensänderung ableiten lässt. Der Kläger versuche vielmehr, die Bedeutung der ihm zuzurechnenden Hygieneverstöße als geringfügig bzw. nicht relevant darzustellen. Das Verwaltungsgericht stützt hierauf seine Prognose, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es bei Fortsetzung des Betriebs durch den Kläger auch künftig zu nicht unerheblichen Verstößen gegen grundlegende Hygienevorschriften kommen wird, und folgert hieraus - in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. bezüglich der Beurteilung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit B. v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - juris Rn. 16) - die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers in Bezug auf das von ihm ausgeübte Gewerbe „Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken“ (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO).

Der Kläger hat keine Bedenken dahingehend geäußert, dass derartige Pflichtverletzungen nicht geeignet wären, eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Er zieht vielmehr die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts in Zweifel, wonach kein Zusammenhang zwischen diesen Pflichtverletzungen und dem in Bezug auf sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren besteht. Nach der Gesetzesbegründung zu § 12 Satz 2 GewO könne die Gewerbeuntersagung nicht auf Tatsachen gestützt werden, die zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geführt hätten oder die während der Laufzeit eines solchen Verfahrens bis zur wirksamen Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter eingetreten seien. Bei Beachtung der Sperrwirkung des § 12 Satz 2 GewO hätte das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der behördlichen Unzuverlässigkeitsprognose die Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht berücksichtigen dürfen. Die Bußgeldbescheide zur Ahndung dieser Verstöße seien noch vor der Freigabeerklärung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers ergangen. Dies überzeugt indes nicht.

Gemäß § 12 Satz 1 GewO finden Vorschriften, welche - wie § 35 Abs. 1 Satz 1

GewO - die Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, u. a. während eines Insolvenzverfahrens keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Daraus folgt die Rechtswidrigkeit einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützten, innerhalb der betreffenden Zeiträume erlassenen Gewerbeuntersagung (BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - BVerwGE 152, 39 Rn. 23 und 24). Die Verbotsvorschrift des § 12 Satz 1 GewO greift dagegen bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht ein, soweit eine Gewerbeuntersagung auf Unzuverlässigkeitsgründe gestützt wird, die nicht auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen sind. Im Falle der gegen den Kläger insbesondere wegen Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften ergangenen Bußgeldbescheide besteht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts kein Zusammenhang mit etwaigen ungeordneten Vermögensverhältnissen des Klägers im Sinne des § 12 Satz 1 GewO (UA S. 18). Der Kläger hat auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs dargelegt.

Es muss somit davon ausgegangen werden, dass die Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO bezüglich der lebensmittelrechtlichen Pflichtverletzungen ohnehin nicht greift. Auf eine Ausnahme von dieser Sperrwirkung nach § 12 Satz 2 GewO, gegen die sich der Kläger in diesem Zusammenhang wendet, kommt es demnach hinsichtlich der lebensmittelrechtlichen Pflichtverletzungen nicht an.

c) Weiter rügt der Kläger, im angefochtenen Urteil sei zu Unrecht angenommen worden, dass wegen der Vernachlässigung steuerrechtlicher Verpflichtungen und dem gezeigten Umgang mit finanziellen Angelegenheiten sowie seiner Einstellung gegenüber öffentlichen, sozialen und rechtlichen Belangen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses die Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO vorgelegen hätten. Zu diesem Zeitpunkt hätten solche Pflichtverletzungen nicht vorgelegen. Damit hat der Kläger Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S. 26 und 27) das Vorliegen der Voraussetzungen einer Erstreckung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO insbesondere auf die Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten gestützt. Wie vorstehend (unter 1. a)) ausgeführt, stellen die Darlegungen des Klägers in der Antragsbegründung vom 7. März 2016 die Annahme dieser Pflichtverletzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht mit nachvollziehbaren Argumenten in Frage.

2. Der Kläger sieht besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darin begründet, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob sich der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung mit Zahlungen an das Finanzamt und an Sozialversicherungsträger in Rückstand befand, weiter hätte aufklären müssen, u. a. angesichts der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Finanzamtes und mehrerer Zahlungsbelege. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sieht er in einer Berücksichtigung von Bußgeldbescheiden wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften im Hinblick auf § 12 Satz 2 GewO begründet. Diese Darlegungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen.

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Feststellung zu bestehenden Zahlungsrückständen bei öffentlich-rechtlichen Forderungen besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwerfen würde. Die Ergebnisse verwaltungsbehördlicher Ermittlungen hierzu sind in den meisten verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend Gewerbeuntersagungen von Bedeutung; regelmäßig werden auch telefonische Mitteilungen der bei der zuständigen Behörde bekannten öffentlich-rechtlichen Gläubiger einerseits und des betreffenden Gewerbetreibenden als Schuldner andererseits ausgewertet. Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, inwieweit die Sachverhaltsaufklärung hier besondere Schwierigkeiten aufgeworfen hätte, so dass sich die Einholung schriftlicher Auskünfte aufgedrängt hätte (vgl. auch unten 4.). Weiter kann die Anwendung des § 12 Satz 2 GewO auf die lebensmittelrechtlichen Pflichtverletzungen keine besondere Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründen, da diese Vorschrift für die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit ohne Bedeutung ist (siehe dazu oben unter 1. b)).

3. Der Kläger hat auch nicht dargetan, inwieweit der Rechtsfall eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Er spricht in diesem Zusammenhang die Frage an, ob eine gewerberechtliche Untersagung im Hinblick auf § 12 Satz 2 GewO auch auf Tatsachen gestützt werden kann, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hatten oder die während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens bis zur wirksamen Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter eingetreten sind. Da es, wie oben (Nr. 1. b)) näher ausgeführt, auf die Anwendbarkeit des § 12 Satz 2 GewO hinsichtlich der gegen den Kläger ergangenen Bußgeldbescheide nicht entscheidungserheblich ankommt, weil eine aus der Missachtung lebensmittelrechtlicher Vorschriften hergeleitete Unzuverlässigkeit von vornherein nicht der Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO unterfällt, handelt es sich bereits um keine durch den Rechtsfall aufgeworfene, in einem Berufungsverfahren klärungsfähige Frage im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

4. Der Kläger hat schließlich nicht dargelegt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe dadurch gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, dass es den Vortrag des Beklagten zu entscheidungserheblichen Tatsachen nicht im gebotenen Umfang überprüft habe, obwohl der Kläger diesen Vortrag insbesondere hinsichtlich der angeblichen Zahlungsrückstände beim Finanzamt und bei den Sozialversicherungsträgern mehrfach bestritten und hierzu in der mündlichen Verhandlung Kontoauszüge im Original vorgelegt habe. Diese Darlegungen sind bereits nicht schlüssig, da von (laufenden) Zahlungen an die Gläubiger nicht auf die vollständige Tilgung von Zahlungsrückständen geschlossen werden kann. Der Kläger hat auch im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, inwieweit durch diese Zahlungen nicht nur zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt aktuell fällig gewordene neue Forderungen beglichen, sondern darüber hinaus bereits bestehende Schulden getilgt worden sind.

Im Übrigen ist zwar zutreffend, dass der Kläger u. a. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Dezember 2015 behauptet hat, seines Wissens habe zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine Steuerschuld bestanden, und er habe „die Steuererklärungen“ eingereicht gehabt (Niederschrift über die öffentliche Sitzung S. 2). Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger allerdings eine Schriftsatzfrist bis zum 14. Dezember 2015 eingeräumt, die sich erkennbar auf die vorgenannte Behauptung bezogen hat. In einem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 14. Dezember 2015 wiederholte der Kläger die Behauptung zu fehlenden Zahlungsrückständen. Weiter legte er u. a. ein Schreiben des Finanzamtes München vom 3. Dezember 2015 vor, in dem die Einreichung der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung jeweils für 2013 am 27. Mai 2015 sowie der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung jeweils für 2014 am 18. Juni 2015 bestätigt wird. Dieses Schreiben enthält dagegen keine Aussagen zum Stand etwaiger Steuerschulden vor Bescheidserlass. Im Hinblick auf die in der Behördenakte (Bl. 145 mit Rückseite) durch einen Aktenvermerk dokumentierten Sachstandsmitteilungen der Gläubiger (z. B. des Finanzamtes vom 26. Mai 2015) u. a. zum damaligen Bestehen von Zahlungsrückständen des Klägers ist nicht ersichtlich, inwieweit sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Dies gilt insbesondere angesichts fehlender konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass diese Informationen zu Schuldenständen unzutreffend gewesen sein könnten. Derartige Anhaltspunkte hat der Kläger nicht substantiiert in der Antragsbegründung vom 7. März 2016 dargelegt und sind auch sonst aufgrund der dortigen Ausführungen nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Steuerschulden hat das Verwaltungsgericht zudem im angefochtenen Urteil (UA S. 20) nachvollziehbarer Weise eine Mitteilung des Finanzamtes vom 6. Juli 2015 als weiteren Hinweis dafür gewertet, dass die Beklagte bei Anordnung der Gewerbeuntersagung von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Demnach bestand zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf die insolvenzfreie Steuernummer (weiterhin) ein Zahlungsrückstand von 4.107,44 Euro nach erfolgten Pfändungsmaßnahmen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, Nrn. 54.2.1, 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 20/05/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.
published on 02/07/2014 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2014 wird in Ziffern I. und II. geändert. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszü
published on 26/10/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
published on 15/04/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung bei nachfolgender Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
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published on 10/04/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I.
published on 19/06/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.