Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2014 - 22 ZB 13.1859

published on 31/01/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2014 - 22 ZB 13.1859
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Verwaltungsgericht München, 16 K 13.2054, 23/07/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. April 2013, mit dem ihm die Ausübung des Gewerbes „Vermietung und Verpachtung von Immobilien und Gewerbeflächen“ sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie jede andere selbstständige gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt wurde (Nr. 1 des Bescheids) und unter Androhung von Zwangsmitteln (Nr. 3 des Bescheids) die Einstellung des unter Nr. 1 genannten Gewerbes spätestens mit Ablauf des zehnten Tages nach Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung aufgegeben wurde (Nr. 2 des Bescheids).

Der Kläger hatte unter dem 27. Juli 2009 das Gewerbe „Vermietung von Immobilien“ angemeldet; die Betriebsstätte war und befindet sich - nach zwischenzeitlicher Verlegung in die M. Straße - wieder in der L. Straße. Beim Finanzamt München wird der Kläger mit einem Gewerbe „im Bereich Vermietung und Verpachtung von Gewerbeflächen“ in der B.-straße geführt (Mitteilung des Finanzamts vom 14.12.2012 an die Beklagte). Vorübergehend (vom 1.2.2011 bis 1.10.2011) handelte der Kläger zudem mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen.

Die Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens beruht auf der entsprechenden Anregung des Finanzamts München vom 14. Dezember 2012. Demzufolge habe der Kläger Steuerschulden von insgesamt 114.137 €, die sich seit dem 10. Oktober 2011 (Tag der Fälligkeit des Säumniszuschlags auf Lohnsteuer für September 2011) angesammelt hätten. Am 14. November 2012 sei zwar eine Pfändung des Finanzamts in das bewegliche Vermögen des Klägers erfolgt, der Wert der gepfändeten Gegenstände habe aber nicht annähernd die Abgabenverbindlichkeiten gedeckt; Forderungspfändungen seien erfolglos geblieben. Freiwillig habe der Kläger letztmals am 7. Dezember 2012 einen Betrag von 3767,58 € bezahlt. Die Erklärungen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2011 stünden noch aus, deswegen seien insoweit die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden. Die Androhung der Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 habe den Kläger nicht veranlasst, seinen Erklärungs- und Zahlungspflichten nachzukommen. Einer Mitteilung des Kassen- und Steueramts der Beklagten vom 15. Januar 2013 zufolge hatte der Kläger außerdem Gewerbesteuerschulden (einschließlich Nebenforderungen) von 89.000 € (Stand 15.1.2013). Der Mitteilung des Amtsgerichts München vom 1. Februar 2013 zufolge ist im Schuldnerverzeichnis ein am 8. Oktober 2012 gegen den Kläger ergangener Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung eingetragen.

Auf Anhörung (vom 18.1.2013) zur beabsichtigten erweiterten Gewerbeuntersagung brachte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25. Januar 2013 vor, er habe seine Steuerschuld inzwischen ganz erheblich verringert. Dem beigefügten zwischenzeitlich von einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater erstellten Jahresabschluss zufolge sei die Schätzung des Finanzamts zu hoch. Im Jahr 2012 rechne der Kläger mit einem Verlust; der Jahresabschluss hierfür sei in Bearbeitung. Die Steuerschulden stammten teilweise noch aus dem Ende 2011 aufgegebenen Kraftfahrzeughandel. Auf die Gewerbesteuerrückstände leiste der Kläger monatliche Raten; die Einzahlungsbelege lägen bei. Er bemühe sich demnach, die Steuerschulden sowohl gegenüber dem Finanzamt als auch gegenüber der Beklagten abzutragen; entziehe man ihm die Gewerbeerlaubnis, werde dies nicht mehr möglich sein.

Ende März 2013 holte die Beklagte aktuelle Sachstandsmitteilungen des Finanzamts sowie des Kassen- und Steueramts der Beklagten ein (Aktenvermerk vom 28.3.2013, Rückstandsaufstellungen vom 28.3.2013) und erließ sodann den angefochtenen Bescheid vom 3. April 2013.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 23. Juli 2013 ab. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses habe die Beklagte rechtsfehlerfrei prognostiziert, dass der Kläger keine Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Gewerbeausübung biete. Diese Prognose rechtfertige sich aufgrund seiner Steuerschulden in Höhe von 132.464,08 € und der Gewerbesteuerrückstände in Höhe von 62.320,38 € sowie wegen des gegen ihn ergangenen Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung. Die Beklagte sei zu Recht von einer anhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers ausgegangen, zumal es keine Sanierungsbemühungen des Klägers gegeben habe, sondern seine Schulden im Lauf des Verwaltungsverfahrens noch gestiegen seien. Nach Erlass des Bescheids erfolgte Leistungen zur Schuldentilgung und andere Bemühungen zur Entkräftung der negativen Prognose seien entscheidungsunerheblich. Auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung, insbesondere die hierbei von der Beklagten vorgenommene Ermessensausübung sowie die eingeräumte Abwicklungsfrist und die Zwangsmittelandrohung seien rechtens.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend.

Die Beklagte beantragt die Ablehnung des Antrags und tritt der Antragsbegründung ausführlich entgegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO) nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermag der Kläger nicht darzulegen.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 ff.). Dies ist vorliegend dem Kläger mit seinem Vortrag nicht gelungen.

1.1. Bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, so dass nach diesem Zeitpunkt geschehene Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233; BVerwG, B. v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115). Tilgungsbemühungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fallen zudem nicht ohne weiteres ins Gewicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist ein unter dem Druck eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens momentan gezeigtes „Wohlverhalten" nicht ohne weiteres geeignet, die vorherige Beurteilung als gewerberechtlich unzuverlässig und die Prognose künftiger Unzuverlässigkeit zu entkräften (BVerwG, B. v. 16.6.1995 - 1 B 83.95 - GewArch 1996, 24; BayVGH, B. v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - juris, Rn. 18 m. w. N.). Ein solches Verhalten kann taktisch motiviert sein, um das schwebende Verfahren günstig zu beeinflussen.

Die Ausführungen unter Nrn. I.f und I.g der Antragsbegründung vom 1. Oktober 2013 sind daher nicht entscheidungserheblich. Die unter Nr. I.f der Antragsbegründung erwähnte, in der Klagebegründung vom 19. Juli 2013 (nicht „09.07.2013“) angestellte eigene Prognose des Klägers zum künftigen Abbau seiner Schulden gründet sich maßgeblich auf Zahlungen, die nach Erlass des angefochtenen Bescheids geleistet wurden. Entsprechendes gilt für die übrigen unter Nrn. I.f und I.g der Antragsbegründung sowie im Schriftsatz vom 20. November 2013 angeführten Schuldentilgungen.

1.2. Soweit der Kläger bemängelt, die Beklagte und - ihr folgend - das Verwaltungsgericht hätten zu Unrecht nicht auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Bescheidserlasses abgestellt, sondern auf längst überholte Verhältnisse, kann er damit nicht durchdringen. Im Bezug auf die vom Finanzamt München unter dem 14. Dezember 2012 mitgeteilten Steuerschulden (114.137,74 €) ist der Einwand der - vermeintlichen - Nichtberücksichtigung aktuellerer Zahlen (Nr. I.a der Antragsbegründung vom 1.10.2013) schon deshalb für den Kläger nicht zielführend, weil seine Steuerschuld bis zum 28. März 2013 auf 132.464,08 € angestiegen war, die sinngemäß geforderte Heranziehung des späteren Schuldenstands sich also zulasten des Klägers ausgewirkt hätte. Im Bezug auf die mit derselben Begründung vom Kläger beanstandete Berücksichtigung der Schulden beim Kassen- und Steueramt der Beklagten (Nr. I.c der Antragsbegründung) ist der Einwand unberechtigt. Denn sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht haben im Bescheid bzw. im Urteil zwar den „älteren“, unter dem 15. Januar 2013 mitgeteilten Betrag (89.810,60 €) benannt, aber darauf abgestellt, dass der „aktualisierte“ Betrag nur 62.320,38 € gewesen ist (vgl. S. 3 Abschn. 1 des angefochtenen Bescheids, S. 3 Abschn. 1 des angegriffenen Urteils). Die Höhe der nach Angaben des Finanzamts bzw. des Kassen- und Steueramts der Beklagten zum 28. März 2013 - also zeitnah zum Bescheidserlass - bestehenden Schulden hat der Kläger nicht in Abrede gestellt.

1.3. Ohne Erfolg rügt der Kläger auch (Nr. I.b der Antragsbegründung vom 1.10.2013), im Bescheid sei - ohne Beanstandung seitens des Verwaltungsgerichts - „zu unbestimmt“ auf angebliche Steuerrückstände in Höhe von 132.464,08 € abgestellt worden, während die gebotene genauere Aufschlüsselung der einzelnen Rückstände unterblieben sei; ferner sei zu Unrecht auf eine Schätzung für die Einkommen- und Umsatzsteuer 2011 abgestellt worden, weil zum 14. Dezember 2012 die „Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2011 noch nicht fällig“ gewesen sei. Insoweit fehlt es an einer Darlegung des Klägers, welche Rechtsfolgen sich hieraus angesichts der Maßgeblichkeit des (fast vier Monate nach dem 14.12.2012 liegenden) Zeitpunkts des Bescheidserlasses zugunsten des Klägers ergeben sollen. Jedenfalls weist die Mitteilung des Finanzamts München vom 28. März 2013 (Bl. 84 und 85 der Behördenakte) rückständige, spätestens zum 17. Dezember 2012 fällige Einkommensteuer sowie Umsatzsteuer jeweils für das Jahr 2011 aus; hierauf geht der Kläger nicht ein. Selbst wenn diese Steuerschulden auch im Zeitpunkt des Bescheidserlasses lediglich auf Steuerschätzungen statt auf Steuererklärungen beruhen sollten, könnte der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Steuerschulden, die auf Schätzungen beruhen, weil die Steuererklärungen und Steueranmeldungen pflichtwidrig nicht rechtzeitig eingereicht wurden, nichts an der Verwertbarkeit im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren ändern (vgl. BVerwG, B. v. 29.1.1988 - 1 B 164.87 - GewArch 1988, 162; BVerwG, B. v. 22.6.1994 - 1 B 114.94 - GewArch 1995, 111; BayVGH, B. v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - juris, Rn. 21 m. w. N.; BayVGH, B. v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803).

1.4. Ohne Erfolg versucht der Kläger (Nr. I.d der Antragsbegründung vom 1.10.2013) auch, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils daraus herzuleiten, dass - seitens des Verwaltungsgerichts unbeanstandet - a) zum einen die Beklagte in ihrem Bescheid Tatsachenfeststellungen und rechtliche Würdigung unzulässig vermischt habe, b) zum andern die Tatsachenfeststellungen falsch seien und c) zum weiteren die Argumentation der Beklagten unverwertbar sei, wonach trotz Zahlungen des Klägers auf rückständige Steuern seine Schulden nach dem 7. Dezember 2012 weiter gestiegen seien.

Zu a): Dass in einem Bescheid die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen einerseits und deren Würdigung andererseits textlich derart streng voneinander getrennt werden, dass in verschiedenen Abschnitten entweder nur Tatsachenfeststellungen oder nur deren Würdigung enthalten sind, mag sich zwar empfehlen, ist allerdings rechtlich nicht zwingend notwendig; ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere nicht aus dem formellen Begründungsgebot nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BayVwVfG. Unschädlich ist deshalb, dass in den vorliegenden Bescheidsgründen unter Abschnitt „2. Rechtliche Würdigung“ Tatsachen bewertet werden, die im vorherigen Abschnitt „1. Sachverhalt“ nicht genannt sind.

Zu b): Inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Beklagten, denen das Verwaltungsgericht gefolgt ist, fehlerhaft sein sollen, legt der Kläger gleichfalls nicht dar mit Ausnahme des von ihm bestrittenen Anstiegs seiner Steuerschuld seit dem 7. Dezember 2012. Insoweit ergibt sich indes aus der Vormerkung der Beklagten vom 28. März 2013 über eine Mitteilung des Finanzamts München vom selben Tag zum einen, dass der Kläger seit dem 7. Dezember 2012 zwar ca. 28.100 € bezahlt oder im Weg der Pfändung geleistet habe, wodurch jedoch im wesentlichen nur laufende Steuerforderungen hätten beglichen, aber keine Schulden getilgt werden können; zum andern habe das Finanzamt mitgeteilt, dass die Steuerschuld weiter auf nunmehr 132.240 € gestiegen sei. Dass und aus welchem Grund diese Auskunft des Finanzamts falsch sein soll, führt der Kläger nicht aus.

Zu c): Weshalb die Verwertbarkeit des Umstands, dass die Schulden des Klägers angestiegen sind, daran scheitern soll, dass einzelne Zahlungen geleistet worden sind, ist nicht ersichtlich.

1.5. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag der Kläger auch nicht unter Nr. I.e der Antragsbegründung vom 1. Oktober 2013 darzulegen. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der dortigen Behauptung des Klägers die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid nicht ungeprüft übernommen, sondern sich auf den Inhalt der Akten gestützt und auch den Vortrag des Klägers im Gerichtsverfahren berücksichtigt. Dies ergibt sich beispielsweise aus den in Klammern gesetzten Blattnummern in den Entscheidungsgründen (S. 6 Abschn. 3, S. 8 Abschn. 1 des Urteils), die auf die Behördenakte verweisen, sowie aus der Würdigung der in der mündlichen Verhandlung seitens des Klägers erklärten Bereitschaft zur Vereinbarung von Ratenzahlungen (S. 8 Abschn. 1 des Urteils).

1.6. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darin sieht, dass das Verwaltungsgericht nicht auf das von ihm vorgetragene beträchtliche Betriebskapital eingegangen sei (Nr. I.h der Antragsbegründung vom 1.10.2013), kann er damit im Ergebnis nicht durchdringen. Ob das Verwaltungsgericht das Betriebskapital des Klägers bzw. seine Barkautionen in Höhe von insgesamt etwa 82.212 € nicht nur im Tatbestand (S. 4 oben des Urteils) hätte erwähnen, sondern in den Entscheidungsgründen ausdrücklich hätte würdigen müssen, kann dahinstehen, weil es auf das vorgetragene „Betriebskapital“ rechtlich nicht ankommt. Welches erhebliche Betriebskapital der Kläger außer den geleisteten Barkautionen noch haben soll, hat er nicht dargelegt. Die Barkautionen indes sind nicht geeignet, die ungünstige Prognose bezüglich der künftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers maßgeblich zu entkräften; sie sind deshalb - auch für die bezüglich der erweiterten Gewerbeuntersagung gebotene Ermessensausübung - unerheblich. Insoweit weist die Beklagte in ihrer Antragserwiderung vom 21. Oktober 2013 - seitens des Klägers auch im weiteren Schriftsatz vom 20. November 2013 unwidersprochen - darauf hin, dass zum einen dieser Betrag nicht ausgereicht hätte, um die Steuerverbindlichkeiten des Klägers im Zeitpunkt des Bescheidserlasses zu begleichen. Zum andern sind Mietkautionen gemäß ihrem Sicherungszweck während des Mietverhältnisses rechtlich gebunden und können nicht als Vermögenswerte angesehen werden, über die ein Gewerbetreibender frei verfügen könnte. Sie zählen zu denjenigen geldwerten Forderungen, die nach § 1 Abs. 1, § 4 Bewertungsgesetz - BewG - (Neufassung vom 1.2.1991, BGBl I 1991, 230) erst dann als Wirtschaftsgut berücksichtigt werden, wenn ihr Sicherungszweck entfallen ist (vgl. BVerwG, U. v. 10.9.1970 - III C 155.69 - BVerwGE 36, 103, Rn. 20).

2. Soweit der Kläger meint (Nr. II der Antragsbegründung vom 1.10.2013), „aufgrund des oben genannten Sachverhalts“ weise der Rechtsstreit besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ist ihm nicht zu folgen. Wie ausgeführt, kommt es auf den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Sachverhalt teilweise nicht an, weil er den Zeitraum nach dem Bescheidserlass betrifft. Der übrige, entscheidungserhebliche Sachverhalt weist dagegen allenfalls durchschnittliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf; die sich hierbei stellenden Rechtsfragen können ohne weiteres beantwortet werden wie oben geschehen.

3. Weil es - wie ausgeführt - auf die Barkautionen des Klägers nicht ankommt, geht auch die auf einen Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO zielende Rüge des Klägers (S. 6 oben der Antragsbegründung vom 1.10.2013) fehl, das Gericht hätte den Sachverhalt bezüglich der Barkautionen weiter aufklären müssen, um die Ermessensausübung der Beklagten in der gebotenen Weise prüfen zu können. Unabhängig von der Entscheidungsunerheblichkeit dieses Umstands hat der Kläger auch nicht dargelegt, welcher tatsächliche Sachverhalt noch unbekannt oder unklar ist und hätte ermittelt werden sollen.

Soweit der Kläger sinngemäß einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dergestalt geltend macht, dass wegen der - nach Ansicht des Klägers bestehenden - besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO für die Übertragung auf den Einzelrichter nicht gegeben gewesen seien, ist ihm nicht zu folgen. Dies gilt schon deshalb, weil - wie oben unter 2 ausgeführt - derartige besondere Schwierigkeiten nicht vorliegen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 04/10/2010 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2
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published on 08/04/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i
published on 04/03/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des
published on 21/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 14.5209 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 421 Hauptpunkte: Widerruf der Fahrschulerlaubnis; Gewerberech
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.