Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Apr. 2015 - W 6 K 15.88

bei uns veröffentlicht am08.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis betreffend die von ihm in der beklagten Stadt betriebene Pizzeria.

1. Das zuständige Finanzamt teilte mit Schreiben vom 14. November 2014 mit, dass die Steuerrückstände des Klägers aus seinem Gaststättenbetrieb 8.442,29 EUR betrügen. Vollstreckungsmaßnahmen seien erfolglos verlaufen. Ratenzahlungen seien nicht eingehalten worden. Der Kläger komme seiner Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen nicht oder nur unzureichend nach. Umsatzsteuervoranmeldungen für August und September 2014 seien nicht abgegeben worden, ebenso die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerjahreserklärung 2012. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe hat am 24. November 2014 mitgeteilt, dass der Kläger fällige Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.999,69 EUR schulde. Seiner Beitragspflicht komme er seit dem Jahr 2011 nicht mehr nach. Der Beklagten schulde der Kläger 316,38 EUR. Gemäß Mitteilung des Sozialversicherungsträgers vom 22. Dezember 2014 beliefen sich die Rückstände bei der Deutschen Rentenversicherung K. - Minijob-Zentrale auf 3.771,44 EUR. Im Gewerbezentralregister findet sich der Eintrag über die Verhängung einer Geldbuße über 500,00 EUR wegen wiederholter Verstöße gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht.

Nach Anhörung widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 2015 die dem Kläger mit Bescheid vom 16. Juni 2005 erteilte Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „Ristorante...“, ...str. ..., S. (Nr. I). Dem Kläger wurde weiterhin die Ausübung des Gaststättengewerbes gemäß § 35 Abs. 1 GewO auf Dauer untersagt (Nr. II). Der Kläger wurde verpflichtet, den Gaststättenbetrieb spätestens am 1. Werktag nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides einzustellen (Nr. III). Für den Fall der Fortführung des Gaststättenbetriebes über den unter Nr. III dieses Bescheides genannten Zeitpunkt hinaus wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR angedroht (Nr. IV). Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt: Die Gaststättenerlaubnis sei gemäß § 15 Abs. 2 GastG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigten, etwa wenn der Erlaubnisinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Steuerschulden, die Nichtabgabe von Steuererklärungen sowie Schulden bei der Sozialversicherung führten zur gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Die ermittelten Tatsachen gäben hinreichenden Anlass zur Prognose, dass der Kläger keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung biete. Er sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit nicht mehr in der Lage, künftig seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Ein tragfähiges Sanierungskonzept liege nicht vor. Die Nichtentrichtung der fälligen Beiträge an die Berufsgenossenschaft stelle einen gravierenden Verstoß gegen die Berufspflichten eines Gastwirts dar. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit werde weiterhin durch die Tatsache belegt, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Entrichtung fälliger Sozialversicherungsangaben sowie auch öffentlich-rechtlicher Gebühren und Abgaben gegenüber der Beklagten nicht nachkomme. Erhebliche Verstöße gegen Ordnungsvorschriften, die einen Bezug auf ein ausgeübtes Gewerbe hätten bzw. in Ausübung dieses Gewerbes begangen worden seien, führten zur Verneinung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. Bei dem Kläger sei ein Ausweichen auf einen anderen Gaststättenbetrieb nicht auszuschließen. Die Fortsetzung des Betriebs könne gemäß § 15 Abs. 2 GewO i. V. m. § 31 Abs. 1 GastG verhindert werden. Der Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 20. Januar 2015 zugestellt.

2. Am 2. Februar 2015 ließ der Kläger Klage erheben und mit Schriftsatz vom 13. März 2015 zur Klagebegründung ausführen: Am 26. Februar 2015 hätten die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt lediglich noch 1.582,61 EUR betragen. Auf diese Steuerschuld habe der Kläger am 27. Februar 2015 weitere 500,00 EUR bezahlt, so dass der steuerliche Rückstand lediglich noch ca. 1.000,00 EUR betrage. Bei der Prognose habe die Beklagte außer Acht gelassen, dass der Kläger bereits seit mehr als 40 Jahren die Gaststätte betreibe und seinen Verpflichtungen nachgekommen sei. Seine Rückstände habe der Kläger zum größten Teil zurückgeführt. Die aufgeführten Verbindlichkeiten hätten deshalb lediglich noch ca. 7000,00 EUR betragen. Der Gerichtsvollzieher habe mitgeteilt, dass bei Pfändungsmaßnahmen auch für das Hauptzollamt R. Teilzahlungen eingingen. Der Kläger habe die Umsatzsteuervoranmeldungen von August und September im Dezember 2014 nachgereicht. Die nicht rechtzeitige Abführung der Steuerschulden könne nur dann vorwerfbar sein, wenn der Kläger zur Abführung in der Lage gewesen wäre, dies aber trotzdem unterlassen hätte. Aufgrund kurzfristig wechselnder Ertragslagen im Gaststättengewerbe könne es jedoch zu enormen Schwankungen hinsichtlich der Liquidität eines Gaststättenbetriebes kommen. Der Kläger sei seiner Verpflichtung zur Abführung öffentlicher Abgaben deshalb nicht nachgekommen, weil er dies schlichtweg kurzfristig nicht gekonnt habe. Die Beklagte habe nicht in Erwägung gezogen, dass dem Kläger gerade mit dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis jegliche Grundlage genommen werde, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hätte, bevor tatsächlich der Entzug ausgesprochen worden sei, eine Androhung dieser Maßnahme als milderes Mittel erfolgen müssen.

3. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015 Klageabweisung und verwies zur Begründung auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 12. Januar 2015. Auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung sei abzustellen. Die spätere Entwicklung nach Bescheidserlass sei nicht entscheidungserheblich.

Mit Schriftsatz vom 24. März 2015 wies die Beklagte ergänzend darauf hin, dass der Kläger schon in der Vergangenheit bei seinen früheren Gaststättenbetrieben seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Der Kläger könne keine jahrzehntelange Zuverlässigkeit als Gastwirt vorweisen.

4. Mit Beschluss vom 2. März 2015 übertrug das Gericht den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung am 8. April 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte,

den Bescheid der Stadt Schweinfurt vom 12. Januar 2015 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der streitgegenständliche Bescheid vom 12. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die maßgeblichen Erwägungen insbesondere zu den Unzuverlässigkeitsgründen hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 12. Januar 2015 umfassend dargelegt. Auch die weiteren Regelungen des Bescheides sind nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt der Begründung des Bescheides vom 12. Januar 2015 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung.

2. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Rechtsgrundlage für die Gewerbeuntersagung der Gaststätte, soweit diese erlaubnisfrei betrieben wird, ist § 31 GastG i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach es ebenfalls auf die Unzuverlässigkeit des Klägers ankommt (HessVGH, U. v. 1.7.2010 - 8 A 983/10 - GewArch 2011, 172; VG Köln, B. v. 11.8.2009 - 1 L 976/09 - juris).

Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird. Entscheidend ist, ob der Betreffende nach den gesamten Umständen (nach dem Gesamtbild seines Verhaltens), also unter Würdigung aller mit seinem Betrieb zusammenhängenden Umstände - auch unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens - willens und in der Lage ist, in Zukunft seinen beruflichen Pflichten nachzukommen. Erforderlich ist bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse (nicht: überwiegende) Wahrscheinlichkeit dafür, der Gewerbetreibende werde seinen Betrieb künftig ordnungswidrig führen. Hierfür reichen beachtliche ernsthafte Zweifel an einer ordnungsgemäßen Betriebsführung in der Zukunft aus. Notwendig ist eine Prognose über die zukünftige Entwicklung, die sich auf Tatsachen, nicht bloß auf Vermutungen stützt (Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 22 ff.).

Zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gaststättengewerbes gehört nicht nur die Einhaltung gaststätten- bzw. gewerbespezifischer Verpflichtungen, sondern auch die Erfüllung der mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten. Weiter maßgeblich für die im Rahmen der Bewertung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit zu treffenden Prognose wegen gewerbe- und damit gaststättenbezogener Schulden und dem Mangel der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, ob der Betroffene ein Sanierungskonzept nachweisen kann, aus dem erkennbar ist, dass er in absehbarer Zeit seinen Erklärungspflichten sowie seinen Zahlungspflichten wieder nachkommen und in der Lage sein wird, seine Schulden zu tilgen (Nachweis der Einkommens- und Ausgabensituation, Ratenzahlungsvereinbarungen und anderes mehr). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtbetrachtung aller Umstände im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Bescheidserlasses, die eine Prognose hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausübung des Gaststättengewerbes für die Zukunft erlauben (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 18. Aufl. 2011, § 35 Rn. 51 ff.).

Nach der Rechtsprechung ist des Weiteren anerkannt, dass Steuerschulden, die auf Schätzungen beruhen, weil Steuererklärungen und Steueranmeldungen nicht rechtzeitig eingereicht wurden, nichts an der Verwertbarkeit im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren ändern. Wenn der Kläger seiner Steuerpflicht nicht nachkommt, konnte das Finanzamt seine Steuerschulden nur schätzen. Verschulden ist nicht erforderlich. Es ist belanglos, welche Ursachen zu einer Überschuldungen und/oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. zum Rückstand von Steuerforderungen geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt, solange er nicht nach einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 11.3.2015 - 22 ZB 14.2516; B. v. 5.11.2014 - 22 ZB 14.2221 - juris; B. v. 27.10.2014 - 22 ZB 14.2207 - juris; B. v. 4.6.2014 - 22 C 14.1029 - juris; B. v. 2.6.2014 - 22 C 14.738 - juris; B. v. 31.1.2014 - 22 ZB 13.1859 - Fundstelle 2014 Nr. 231, S. 718; SächsOVG, B. v. 4.3.2015 - 3 A 363/14 - juris; OVG LSA, B. v. 15.12.2014 - 1 M 132/14 - juris; BVerwG, B. v. 2.12.2014 - 8 PKH 7/14 - juris;).

Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis sowie die Untersagung des Betriebs der Gaststätte im Übrigen wegen Unzuverlässigkeit stehen nicht im Ermessen, sondern sind zwingend. Ein Ermessen der Beklagten ist in dem Zusammenhang nicht eröffnet. Der Begriff der Unzuverlässigkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der gerichtlich voll überprüfbar ist und auch eine Prognoseentscheidung enthält. Falls eine negative Prognose gerechtfertigt ist, stehen dann von Ausnahmen abgesehen auch keine Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte oder grundrechtlichen Erwägungen entgegen (BayVGH, B. v. 11.3.2015 - 22 ZB 14.2516; B. v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - GewArch 2014, 492).

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Erlass des Bescheides vom 12. Januar 2015.

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger gaststättenrechtlich unzuverlässig. Die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid vom 12. Januar 2015 aufgelisteten Schulden und den sonstigen Rechtsverstößen, etwa gegen sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten und dergleichen. Die von der Beklagten getroffene Prognose ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt aufgrund der vorliegenden Tatsachen gerechtfertigt. Angesichts der Höhe, Art, Dauer und Entwicklung der Rückstände ist keine positive Prognose zu rechtfertigen. Vorliegend hat der Kläger sowohl - gemessen an der Größe seines Betriebes - erhebliche Steuerschulden als auch weitere relevante Rückstände bei öffentlich-rechtlichen Gläubigerin angehäuft. Weiterhin kam der Kläger seinen Erklärungspflichten für längere Zeit nicht ordnungsgemäß nach. Zu einer nachhaltigen Ratenzahlungsvereinbarung kam es nicht bzw. Ratenzahlungen wurden nicht eingehalten. Bei einer Fortführung des Gaststättenbetriebs durch den Kläger ist erneut mit erheblichen Verstößen gegen seine Pflichten, insbesondere mit Verstößen gegen die Erklärungs- und Zahlungspflichten gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern zu rechnen.

4. Das Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung.

Soweit der Kläger einwenden lässt, er sei seiner Verpflichtung zur Abführung öffentlicher Abgaben deshalb nicht nachgekommen, weil er dies schlichtweg nicht gekonnt habe. Aufgrund kurzfristig wechselnder Ertragslagen im Gaststättengewerbe könne es zu enormen Schwankungen hinsichtlich der Liquidität eines Gaststättenbetriebes kommen. Die nicht rechtzeitige Abführung der Steuerschulden sei ihm nicht vorwerfbar. So verfängt dies nicht. Denn eine gewerbliche Gaststättentätigkeit, die nur unter laufenden steuerlichen Pflichtverletzungen stattfinden kann, genießt mit Blick auf die von ihr geschädigten Gemeinwohlgüter der finanziellen Funktionsfähigkeit der öffentlichen Kassen einerseits sowie der Fairness des Wettbewerbs andererseits nur einen geminderten Schutz, so dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Gaststättenerlaubnis den privaten Belangen des Gastwirtes überwiegt. Das Bestehen der Steuerschulden und der sonstigen Rückstände rechtfertigt gerade deshalb die Annahme der Unzuverlässigkeit, da in Zukunft ähnliche Verstöße zu befürchten sind, wenn es aufgrund der Ertragssituation in der Gaststätte sowie sonstiger äußere Einflüsse erneut zu Liquiditätsengpässen kommt. Die Wahrscheinlichkeit ähnlicher wirtschaftliche Engpässe in der Zukunft bei einer Weiterführung des Gaststättenbetriebes schließt eine positive Prognose aus (vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2015 - 22 ZB 14.2516; B. v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - PStR 2014, 229; SächsOVG, B. v. 4.3.2015 - 3 A 363/14 - juris).

Bei der Unzuverlässigkeitsfeststellung kommt es auch nicht auf ein Verschulden oder ein vorwerfbares Verhalten an. Im Interesse eines ordnungsgemäßen redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gastwirt erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1). Unterlässt er gleichwohl die Betriebsaufgabe, erweist er sich als unzuverlässig. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit setzt insoweit weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs noch einen Charaktermangel voraus (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 68. Ergänzungslieferung 2014, § 35 Rn. 45 ff.). Der Unzuverlässigkeitsgrund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. auch OVG LSA, B. v. 15.12.2014 - 1 M 132/14 - juris; BayVGH, B. v. 5.11.2014 - 22 ZB 14.2221 - juris).

Die von Klägerseite weiter angeführten nachträglichen Zahlungen zur Verminderung der Rückstände sind nicht geeignet die Unzuverlässigkeitsprognose zu erschüttern. Denn zum einen ist schon festzuhalten, dass Ereignisse und Tatsachen, die nach Erlass des Bescheides eintreten, grundsätzlich nur für ein Wiedererteilungsverfahren relevant, aber für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der vorliegend zu treffenden Prognose allenfalls von indizieller Bedeutung sein können (vgl. BayVGH, U. v. 27.1.2014 - 22 BV 13.260 - BayVBl. 2014, 338). Des Weiteren belegen die nur teilweise erfolgten Rückzahlungen der Steuerschulden und sonstigen Rückstände die negative Prognose. Denn sie basieren nicht auf einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept. Bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 12. Januar 2015 hat kein mit allen relevanten Gläubigern abgestimmtes und von diesen mitgetragenes Sanierungskonzept vorgelegen, das tatsächlich zu einem einer Abtragung der aufgelaufenen Rückstände und zum anderen das Nichtentstehen neuer Schulden sowie die zuverlässige Erfüllung der Erklärungspflichten mit Nachhaltigkeit eingeleitet hatte bzw. in absehbarer Zukunft erwarten ließ. Die Hoffnung auf die Zukunft und ein guter Wille allein reichen nicht aus (vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2015 - 22 ZB 14.2516; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 58). Zudem erfolgten die Zahlungen auf die aufgelaufenen Schulden - abgesehen davon, dass sie erst nach Bescheidserlass erfolgten- nicht planmäßig, sondern nur punktuell und zu Teilen.

Auch soweit der Kläger vorbringt, es bestünde mit dem Gerichtsvollzieher eine Vereinbarung, nach der dieser jeden Monat 500,00 EUR abhole und auf die Vollstreckungsaufträge verteile, spricht das nicht für, sondern gegen seine Zuverlässigkeit, weil sich dieses Vorbringen nur auf Voll-streckungsanordnungen der BG Nahrungsmittel und Gaststättengewerbe und der Deutschen Rentenversicherung K. - Minijobzentrale bezieht und die Zahlungen nur als Reaktion auf diesbezügliche Haftbefehle erfolgen, so dass auf diesem Weg auch nur Teilforderungen einzelner, nicht aller Gläubiger zwangsweise beglichen werden. Schon das Vorliegen einer größeren Zahl derartiger Haftbefehle über einen längeren Zeitraum zeigt, dass der Kläger finanziell nicht in der Lage ist seine Verbindlichkeiten freiwillig nachzukommen. Die Haftbefehle sind gerade ein Beleg für die Leistungsunfähigkeit und damit die Unzuverlässigkeit des Klägers (vgl. BayVGH, B. v. 12.3.2015 - 22 ZB 15.32 - juris; SächsOVG, B. v. 4.3.2015 - 3 A 363/14 - juris).

Der Kläger hat zudem eingeräumt, dass sich trotz der von ihm nach Bescheidserlass getätigten Zahlungen die Verbindlichkeiten immer noch auf ca. 7.000,00 EUR beliefen. Damit ist nicht ersichtlich, dass mittelfristig eine effektive Rückführung der bestehenden Schulden und eine Vermeidung neuer Schulden gewährleistet ist, zumal Ratenzahlungsvereinbarungen mit allen relevanten Gläubigern nicht vorliegen und in der Vergangenheit Ratenzahlungsverpflichtungen nicht eingehalten wurden. Dies gilt trotz der durchaus positiv anzuerkennenden Einstellung des Klägers und trotz seines Bemühens die Rückstände zumindest teilweise zurückzuführen. Gleichwohl ist es ihm auch nach Bescheidserlass bis zur mündlichen Verhandlung nicht gelungen, alle seine Rückstände zu begleichen bzw. sich insoweit mit den öffentlichen Gläubigern zu verständigen. Dass durchaus ernsthafte Bemühen des Klägers um Verbesserung seines Schuldenstandes reicht nicht aus, die Zuverlässigkeitsbedenken auszuräumen, die gerade in anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit wurzeln.

Vor diesem Hintergrund ist der Widerruf der Gaststättenerlaubnis auch nicht unverhältnismäßig. Die Annahme der Unverhältnismäßigkeit kommt allenfalls in einem extremen Ausnahmefall in Betracht. Eine schlichte Androhung des Widerrufs als milderes Mittel scheidet als ungeeignet aus, weil dies nichts an seiner Leistungsunfähigkeit ändert, zumal der Kläger auf eine Anhörung zum beabsichtigten Widerruf nicht reagiert hatte. Zudem bleibt dem Kläger die Möglichkeit - auch angesichts seines Alters - die Führung seines Gaststättenbetriebs an andere Personen, eventuell Verwandte, abzugeben und durch abhängige Beschäftigung oder auf sonstige Weise seinen Lebensunterhalt zu sichern (vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2015 - 22 ZB 14.2516; OVG LSA, B. v. 15.12.2014 - 1 M 132/14 - juris).

5. Die Schließungsanordnung sowie die weiteren streitgegenständlichen Regelungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden, so dass auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid vom 12. Januar 2015 Bezug genommen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts A. vom 30. Juli 2013. Darin wurden ihm u. a. die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes „Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen“ widerrufen (Ziffer 1 des Bescheids), ihm die Fortsetzung dieses Gewerbes untersagt (Ziffer 2) und er zur Vorlage des Erlaubnisbescheids innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheids verpflichtet (Ziffer 3). Außerdem wurde ihm nach § 35 GewO die Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Bausparverträgen, Verkauf von Photovoltaikanlagen“ und darüber hinaus die Ausübung aller anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit eines Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person ab sofort untersagt (Ziffer 4). Das Landratsamt stützte den Bescheid u. a. auf unterlassene bzw. verspätet abgegebene Steueranmeldungen und Steuererklärungen sowie aufgelaufene Steuerschulden des Klägers. Den Akten ist hierzu zu entnehmen:

1. Schreiben des Finanzamts A. vom 19. Dezember 2011 an den Kläger: Rückständige Einkommensteuer des Jahres 2009 und Umsatzsteuer der Jahre 2010 und 2011 in Höhe von 12.769,04 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden von 14.409,54 Euro.

Vollstreckungsaussetzung hinsichtlich der Rückstände unter der Bedingung von Teilzahlungen von monatlich 500 Euro ab dem 31. Januar 2012, pünktlicher Erfüllung der laufenden steuerlichen Erklärungs- und Anmeldungs- sowie Zahlungspflichten und Übermittlung der ausstehenden Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober und November 2011 bis zum 31. Dezember 2011.

2. Mitteilung des Finanzamts A. vom 29. Januar 2013 an das Landratsamt:

Rückständige Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von 21.053,40 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden von 25.017,17 Euro.

Der Grundbesitz des Klägers sei mit Rechten Dritter derart belastet, dass eine Vollstreckung aussichtslos erscheine. Ratenzahlungen seien nicht eingehalten worden, die Besteuerungsgrundlagen seien für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer des Jahres 2010 geschätzt worden. Die Jahressteuererklärung für das Jahr 2011 und die Umsatzsteuervoranmeldung für das vierte Quartal 2012 stünden aus; die letzte Zahlung des Klägers sei am 27. Juni 2012 aus einer Forderungspfändung in Höhe von 9.653,74 Euro erfolgt.

3. Mitteilung des Finanzamts A. vom 17. Juni 2013 an das Landratsamt:

Rückständige Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von 23.411,94 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden von 28.409,71 Euro.

Die Steuererklärungen bis einschließlich 2012 seien vorgelegt worden; durch die Jahressteuererklärungen der Jahre 2010 und 2011 habe sich der Rückstand erhöht; ein Antrag des Klägers auf Vollstreckungsaufschub sei abgelehnt worden, weil bei den vom Kläger angebotenen Ratenzahlungen von 250 Euro der Tilgungszeitraum voraussichtlich mehr als neun Jahre betrage und die Zahlungsvereinbarungen zuletzt vom 5. Juli 2012 bereits nicht eingehalten worden seien.

4. Mitteilung des Finanzamts A. vom 26. August 2013 an den Kläger:

Die durch seine damalige Steuerberaterin vorgenommene sachlich falsche Umsatzsteueranmeldung vom 18. Januar 2011 habe zu einer unberechtigten Erstattung an den Kläger von 20.326,95 Euro geführt, wovon rd. 14.500 Euro an ihn und 5.500 Euro an seine Steuerberaterin ausgezahlt worden seien. Ein Verschulden seiner Steuerberaterin für eine Falschangabe sei dem Kläger zuzurechnen. Aktuell betrügen die Steuerschulden 28.291 Euro.

5. Mitteilung des Finanzamts A. vom 10. Oktober 2013 an das Landratsamt:

Die Steuerschulden des Klägers seien von 14.521 Euro zum 30. Dezember 2011 über 18.535 Euro zum 31. Dezember 2012 auf 28.500 Euro zum 10. Oktober 2013 trotz Zahlungen angestiegen. Anträge auf monatliche Ratenzahlungen von 250 Euro bzw. 200 Euro seien abgelehnt worden, weil bei den vom Kläger angebotenen Ratenzahlungen der Tilgungszeitraum voraussichtlich mehr als neun Jahre betrage und bereits monatliche Säumniszuschläge von 221 Euro anfielen, die Raten also zur Rückführung der Steuerschulden nicht ausreichten.

6. Weiter enthalten die Akten eine Mitteilung der Verwaltungsgemeinschaft S. vom 7. März 2013 über Gewerbesteuerrückstände des Klägers von 9.099 Euro, zu der eine Stundungsverfügung vom 12. September 2013 mit einer Ratenzahlung von monatlich 300 Euro ab dem 15. Juli 2017 ergangen ist.

7. Weiter enthalten die Gerichtsakten eine Mitteilung des Finanzamts A. vom 19. November 2013 an das Landratsamt:

Gegenüber der letzten Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 hätten sich keine Änderungen ergeben. Der Gesamtrückstand habe sich durch Säumniszuschläge auf insgesamt 28.948,53 Euro erhöht. Eine Zahlungsvereinbarung bestehe nicht.

Der Kläger hat gegen den Bescheid Anfechtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. August 2014 unter Verweis auf die aktuell auf 28.173,71 Euro bezifferten Steuerrückstände des Klägers abgewiesen hat.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Der Kläger hat in seiner Antragsbegründung weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts benannt und auch keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, mit denen ein solcher Rechtssatz oder eine solche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt werden könnte. Auch der übrige Vortrag des Klägers lässt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht hervortreten.

Sowohl der Widerruf der Maklererlaubnis des Klägers nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 34c Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GewO als auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GewO begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Wegen der Einzelheiten wird auf den in gleicher Sache ergangenen Beschluss über Prozesskostenhilfe verwiesen (BayVGH, B. v. 2.6.2014 - 22 C 14.738 - Rn. 14-30) und ergänzend zum Zulassungsvorbringen des Klägers ausgeführt:

a) Entgegen der Auffassung des Klägers haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht zu Recht für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Klägers nicht berücksichtigt, dass er möglicherweise durch das Verschulden seiner damaligen Steuerberaterin eine unberechtigte Steuererstattung erhalten hat und sich nach Klärung der Sach- und Rechtslage einer umso höheren Steuerforderung ausgesetzt sah. Zum Einen hat die Gewerbebehörde ihre Unzuverlässigkeitsprognose nicht allein auf die Steuerrückstände gestützt, zu deren Entstehung auch seine frühere Steuerberaterin beigetragen haben mag, sondern ebenso tragend auf die Nichtzahlung derjenigen aufgelaufenen Steuerschulden abgestellt, für welche der Kläger allein verantwortlich ist. Eine Mitverursachung der wirtschaftlichen Misere des Klägers durch Fehler seiner Steuerberaterin ist schon deswegen im vorliegenden Fall gewerberechtlich nicht ausschlaggebend. Abgesehen davon sind hohe Steuerrückstände, deren Tilgung unabsehbar ist, auch dann ein Beleg für wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, wenn er ohne eigenes Verschulden in eine solche Lage geraten ist. Denn es ist grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden ein Verschulden an seiner Situation trifft und welche Ursachen zu einer Überschuldung oder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m. w. N.; BayVGH, B. v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803; BayVGH, U. v. 27.01.2014 - 22 BV 13.260 - Rn. 15 jew. m. w. N.). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf deren Ursachen seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m. w. N.). Ein solches Konzept fehlt hier jedoch.

b) Wie ausgeführt, genügen die - erfolglosen - Bemühungen des Klägers um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt nicht für die Annahme einer positiven Prognose, weil ihnen kein durchdachtes und Erfolg versprechendes Sanierungskonzept zugrunde liegt (vgl. dazu BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 14 f. m. w. N.). Auch ein ernsthaftes Bemühen um eine Schuldentilgung und eine Abtretung von Forderungen gegen Dritte reichen nicht aus, um Zuverlässigkeitsbedenken auszuräumen, die in anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit wurzeln, wenn - wie hier - diese Forderungen erst noch realisiert werden müssen und die Abtretung als Surrogat die Steuerschulden nicht mindern kann.

2. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit eines Steuerschuldners wegen Steuerschulden ausgegangen werden kann, wenn diese durch das Verschulden eines Dritten - vorliegend eines Steuerberaters - entstanden sind, ist nicht klärungsbedürftig. An der Verantwortlichkeit eines Gewerbetreibenden für die Tilgung ihm zurechenbarer Steuerschulden ändert ein etwaiges Mitverschulden dritter Personen an deren Entstehung nichts, denn die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit setzt nicht notwendig ein Verschulden des Gewerbetreibenden voraus, so dass auf die Nichtzahlung als solche die Annahme seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit und damit seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit gestützt werden kann. Ebenso ist es allein seine Sache, in Zusammenarbeit mit seinen Gläubigern - wie hier dem Finanzamt - ein tragfähiges Sanierungskonzept zu entwickeln und durch pünktliche Steuerzahlung auch umzusetzen, will er die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegen und seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit wiedererlangen (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen einen Bescheid des Landratsamts ... vom 31. Januar 2014, durch den ihm die Ausübung des Gewerbes „Friseur, Friseurgeschäft“, ferner die selbstständige Ausübung aller anderen Gewerbe sowie eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person untersagt wurde. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kläger bis zum 22. Januar 2014 Rückstände an Steuern und steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 35.438,92 € hatte auflaufen lassen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 7. August 2014 als unbegründet ab.

Der Kläger beantragt,

gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen, da erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden.

II.

Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Begründung dieses Rechtsbehelfs (vgl. zur Maßgeblichkeit der darin enthaltenen Darlegungen § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen.

Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (nämlich bei Erlass des Untersagungsbescheids; vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 2.2.1984 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1) Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von mehr als 35.000 € schuldete. Er verweist vielmehr darauf, dass er „vor einigen Wochen“ den aus dem Verkauf eines Grundstücks erzielten Erlös von 20.000 € in voller Höhe an die Finanzverwaltung weitergeleitet habe. Dadurch hätten sich seine steuerlichen Verbindlichkeiten auf 18.116,61 € verringert. Die darin enthaltene Hauptschuld belaufe sich nur noch auf 1.959,48 €; hinzu kämen Säumniszuschläge im Gesamtbetrag von 16.360,00 €. Deren Erlass werde er in Kürze beantragen; es sei davon auszugehen, dass diesem Antrag - wie üblich - in Höhe von 50% entsprochen werde, wenn die andere Hälfte der Säumniszuschläge sowie die Hauptschuld beglichen würden.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen, da eine Entwicklung inmitten steht, die erst nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, auf den es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheids ausschlaggebend ankommt. Denn der Kläger hat mit Schreiben seines Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht vom 15. Mai 2014 mitgeteilt, der das Grundstück betreffende Kaufvertrag sei am 23. April 2014 zustande gekommen; die Kaufpreiszahlung stand seiner Darstellung zufolge damals noch aus.

Sollte die Bemerkung in der Antragsbegründung, die nachträgliche teilweise Schuldtilgung belege, „dass der Kläger ein schlüssiges Konzept hatte und hat, um seine Steuerschulden zurückzuführen“, so zu verstehen sein, dass insoweit eine bereits bei Erlass des Untersagungsbescheids bestehende tatsächliche Gegebenheit geltend gemacht werden soll, würde sich an der Unbehelflichkeit dieses Vorbringens im Ergebnis nichts ändern. Eine ggf. bereits damals gehegte (während des gesamten Verwaltungsverfahrens nach Aktenlage allerdings nie kundgemachte) Absicht des Klägers, ein Grundstück zu veräußern und den hierdurch erzielten Erlös zur (teilweisen) Wegfertigung der steuerlichen Rückstände einzusetzen, ließe den Befund, dass er Ende Januar/Anfang Februar 2014 unzuverlässig im Sinn von § 35 Abs. 1 GewO war, zum einen deshalb unberührt, weil seinerzeit keineswegs feststand, ob es zu einem solchen Verkauf kommen würde, ob sich hierbei ein Entgelt würde erzielen lassen, das dem Kläger eine substantielle Verringerung seiner Steuerschulden gestatten würde, und ob dieser Betrag tatsächlich dem Finanzamt zufließen würde. Zum anderen kann über einen Gewerbetreibenden, der seine steuerlichen Verpflichtungen nachweislich über eineinhalb Jahrzehnte hinweg fortlaufend verletzt hat (ausweislich der Rückstandsaufstellung des Finanzamtes vom 14.6.2013 sind in allen Jahren zwischen 1998 und 2012 u. a. Verspätungs- und/oder Säumniszuschläge sowie ggf. Zinsen aufgelaufen, was nur darauf zurückzuführen sein kann, dass seitens des Klägers außer der Steuerentrichtungs- teilweise auch die Steuererklärungspflicht missachtet wurde), und von dem Zahlungen weithin nur im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt werden konnten (die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung räumt selbst ein, dass es zu wiederholten Schuldtilgungen in Höhe von 2.000 € nur aufgrund von durch das Finanzamt ausgebrachten Pfändungen gekommen ist), eine günstige Prognose hinsichtlich seines künftigen steuerlichen Verhaltens nicht bereits deshalb angestellt werden, weil ihm im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ein Vermögenswert zustand, dessen Verwertung zum Zwecke der Begleichung aufgelaufener steuerlicher Verbindlichkeiten in Betracht kam. Denn auch eine hierdurch ggf. erzielte Verringerung dieser Rückstände vermag nichts daran zu ändern, dass der Betroffene angesichts seines langjährigen steuerlichen Fehlverhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, seine einschlägigen Pflichten künftig ordnungsgemäß zu erfüllen.

Die in der Begründung des Zulassungsantrags vorgebrachte, nicht näher substantiierte Kritik an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Grundstücksverkauf ändere an der Unzuverlässigkeit des Klägers nichts, ist aber nicht nur aus den vorstehend aufgezeigten Gründen ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen. Gänzlich unwiderlegt steht darüber hinaus die Aussage des Verwaltungsgerichts im Raum, der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er künftig in der Lage sein werde, die finanziellen Belastungen, die sich aus dem von ihm betriebenen Gewerbe ergeben, aus den (laufenden) Einnahmen zu bestreiten. Der Notverkauf eines Vermögenswerts ist auch deshalb ungeeignet, den Befund der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers zu entkräften, da eine solche einmalige Maßnahme dem Betroffenen nur eine vorübergehende, nicht aber eine andauernde Erleichterung hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Lage zu verschaffen vermag.

Auf die Mitteilung des Finanzamtes, der Grundbesitz des Klägers sei mit Rechten Dritter belastet, so dass eine Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen aussichtslos erscheine, hat sich weder das Landratsamt im verfahrensgegenständlichen Bescheid noch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung gestützt; diese Darstellung wird im Tatbestand des Urteils vom 7. August 2014 lediglich nachrichtlich referiert. Die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgestellte Behauptung, diese Angabe sei unrichtig, geht deshalb ins Leere.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in den Nummern 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 6. August 2013, mit dem sie dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Betrieb einer Detektei und Auskunftei, Bürodienstleistungen, Büroorganisation, Internetdienstleistungen, Branchenbuch“ sowie jegliche anderweitige selbstständige Tätigkeit im Bereich des stehenden Gewerbes und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person ab Eintritt der Bestandskraft des Bescheids wegen unterlassener Steueranmeldungen und -erklärungen sowie hoher Steuerschulden untersagt hat. Den Akten ist hierzu zu entnehmen:

1. Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 12. September 2012 an die Beklagte:

Rückständige Umsatzsteuer der Jahre 2011 und 2012 einschließlich Nebenforderungen: 11.739,50 Euro.

Keine freiwilligen Zahlungen seit Beginn der Tätigkeit, Forderungspfändungen erfolglos, seit Betriebsbeginn am 1. März 2011 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, Besteuerungsgrundlagen geschätzt.

2. Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 22. Januar 2013 an die Beklagte:

Rückständige Umsatzsteuer der Jahre 2011 und 2012 einschließlich Nebenforderungen angestiegen auf: 33.781,50 Euro.

Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos, weiterhin keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.

3. Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 31. Juli 2013 an die Beklagte:

Rückständige Umsatzsteuer der Jahre 2011 bis 2013 einschließlich Nebenforderungen angestiegen auf: 58.042,50 Euro.

Weiterhin keine Zahlungen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.

Der Kläger hat gegen den Bescheid Klage erhoben und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 23. April 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Gewerbeuntersagung gerechtfertigt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Zutreffend haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht die Prognose der Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO auf die Missachtung seiner steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten gestützt.

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.). Dies ist beim Kläger der Fall, weil er zum für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 -1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B. v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115; BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 15; BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 22 C 12.372 -Rn. 16, std. Rspr.) vom 6. August 2013 nach der Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 31. Juli 2013 Umsatzsteuer der Jahre 2011 bis 2013 einschließlich Nebenforderungen in Höhe von 58.042,50 Euro schuldete und bis dahin weder fällige Zahlungen geleistet noch fällige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hatte. Damit hat der Kläger seit Aufnahme seines Gewerbes hartnäckig gegen elementare steuerliche Pflichten verstoßen, wie sie von jedem Gewerbetreibenden zu erfüllen sind. Anhaltspunkte für eine durchgreifende Änderung in der Zukunft sind nicht erkennbar. Im Einzelnen:

a) Soweit der Kläger meint, eine Gewerbeuntersagung könne nicht auf lediglich geschätzte Steuerschulden gestützt werden, ist demgegenüber in der Rechtsprechung anerkannt, dass Steuerschulden, die auf Schätzungen beruhen, weil Steuererklärungen und Steueranmeldungen pflichtwidrig nicht rechtzeitig eingereicht wurden, nichts an der Verwertbarkeit im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren ändern (vgl. BVerwG, B. v. 29.1.1988 - 1 B 164.87 - GewArch 1988, 162/163; BVerwG, B. v. 22.6.1994 - 1 B 114.94 - GewArch 1995, 111; BayVGH, B. v. 14.2.2012 - 22 ZB 11.2464 - Rn. 23 m. w. N.; BayVGH, B. v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803/804). So liegt es hier. Da der Kläger seinen Steuererklärungspflichten nicht nachgekommen ist, konnte das Finanzamt seine Steuerschulden nur schätzen.

b) Soweit der Kläger meint, sein „laxer, wenn auch wenig entschuldbarer Umgang mit der Buchführung“ sei nachträglich noch heilbar, verkennt er, dass für die Zuverlässigkeitsprognose auf den für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses vom 6. August 2013 abzustellen ist, zu dem er nach der Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 31. Juli 2013 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hatte, also selbst nach seiner Auffassung keine „Heilung“ eingetreten wäre.

c) Sein Einwand, auf eine „einzige Verfehlung“ könne die Gewerbeuntersagung nicht gestützt werden, verkennt zum Einen, dass auch einmalige aber schwere Pflichtverstöße eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen können. Zum Anderen handelt es sich hier nicht um eine „einzige Verfehlung“, sondern um eine Vielzahl steuerlicher Pflichtverletzungen über Jahre hinweg.

d) Entgegen der Auffassung des Klägers spielen die Ursachen seiner Pflichtverletzungen in der Vergangenheit für sich genommen gewerberechtlich keine Rolle.

Auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Lage wie den vom Kläger angeführten Neuaufbau seiner beruflichen Existenz nach der Trennung von seiner Ehefrau, einen niedrigen Auftragsstand oder Probleme bei der Bedienung des von ihm verwendeten Computerprogramms sowie die fehlende finanzielle Möglichkeit, einen Steuerberater zu beauftragen, kommt es nicht an. Für eine Gewerbeuntersagung ist belanglos, ob der Gewerbetreibende seine öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht erfüllen konnte oder nicht erfüllen wollte (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m. w. N.; BayVGH, B. v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803 m. w. N.).

Allein maßgeblich ist die Prognose, ob der Kläger künftig sein Gewerbe ordnungsgemäß führen wird. Für die Annahme einer positiven Prognose bietet der Kläger aber keine Anhaltspunkte.

Für eine positive Prognose ist erforderlich, dass der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe auch im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Erklärungs- und Zahlungspflichten künftig ordnungsgemäß auszuüben. Je länger das zuvor gezeigte Fehlverhalten andauerte, desto mehr müssen sich auch die Tatsachen auf einen längeren Zeitraum erstrecken, sozusagen nachhaltig sein, die die Grundlage für die Annahme eines geläuterten Verhaltens sein können. Ein kurzfristiges Wohlverhalten kann eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne Weiteres ausräumen, insbesondere wenn dieses Wohlverhalten nicht Teil eines durchdachten und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts oder Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist (vgl. dazu BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 14 f. m. w. N.).

So ist es hier. Die bloße wiederholt verwendete Ankündigung, die steuerlichen Verhältnisse zu ordnen, reicht nicht aus, wenn die bisherigen Bekundungen nur leere Versprechungen geblieben sind (vgl. Zusagen des Klägers in seinen Schreiben vom 6.11.2012, Behördenakte Bl. 10/11 a. E., vom 20.2.2013, Bl. 29/30 Mitte und 32, vom 8.4.2013, Bl. 34, vom 27.5.2013, Bl. 35). Im Ergebnis hat der Kläger seit Aufnahme seines Gewerbes drei Jahre lang weder Umsatzsteuer vorangemeldet noch gezahlt, so dass von einem verfestigten Fehlverhalten auszugehen ist. Da der Kläger die längst fälligen Steuererklärungen nicht abgegeben und so auch keine Reduzierung der Steuerschulden erreicht sowie kein tragfähiges Sanierungskonzept entwickelt hat, ist davon auszugehen, dass er die aufgelaufenen Steuerrückstände in absehbarer Zeit auch nicht wird tilgen können.

e) Vorliegend ist die Gewerbeuntersagung nicht unverhältnismäßig.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B. v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - GewArch 1995, 114; BVerwG, B. v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 - GewArch 1995, 114). Die Voraussetzungen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind nach Aktenlage nicht gegeben. Die vom Kläger behaupteten geringen Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt rechtfertigen nicht, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen.

Soweit der Kläger meint, die Behörde hätte zuvor andere „Strafen“ ergreifen oder ihn „verwarnen“ müssen, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat ihm vor Erlass des Bescheids ausdrücklich Gelegenheit gegeben, „sich umgehend mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen und die Rückstände zumindest ratenweise zu begleichen“ (Schreiben vom 18.9.2012, Behördenakte Bl. 5), worauf der Kläger mitteilte, die Beträge nicht zu bezahlen, weil sie „in der Höhe unverhältnismäßig“ seien (Schreiben vom 6.11.2012, Behördenakte Bl. 10/11). Insofern hat die Behörde den Kläger tatsächlich gewarnt, allerdings vergeblich. Die erforderlichen Umsatzsteuererklärungen hat er selbst unter dem Druck der drohenden Gewerbeuntersagung nicht abgegeben (Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 22.1.2013, Behördenakte Bl. 23).

f) Verstöße der Gewerbeuntersagung gegen Gemeinschaftsrecht sind nicht ersichtlich.

Der Kläger kann sich als deutscher Staatsbürger gegenüber Behörden seines Heimatstaats nicht auf etwaige grenzüberschreitende Rechte berufen; mangels grenzüberschreitenden Bezugs auch nicht auf die unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit. Die streitgegenständliche Gewerbeuntersagung hat keinerlei grenzüberschreitenden Bezug, da der Kläger ein in Deutschland ansässiges Unternehmen betreibt, seine Gewerbetätigkeit auf dem innerstaatlichen Markt im Streit steht und er seine Dienstleistungen hier anbietet. Auch die Charta der Grundrechte der EU (GrCH) ist vorliegend weder anwendbar noch verletzt. Dies ergibt sich aus Art. 51 Abs. 1 GrCh, weil die zugrunde liegende Befugnisnorm des § 35 Abs. 1 GewO nicht zum Recht der Europäischen Union gehört und ihre Durchführung daher nicht den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta eröffnet.

2. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung begegnet entgegen der Auffassung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B. v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Eine solche ist - wie hier - bei beharrlichen steuerlichen Pflichtverletzungen ohne konkrete Aussicht auf Besserung unzweifelhaft gegeben. Zweitens muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B. v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14). Für solche besonderen Umstände fehlen vorliegend alle Anhaltspunkte, denn der Kläger hat nicht nur an seiner Gewerbeausübung festgehalten, als sich seine Überschuldung und wirtschaftliche Unzuverlässigkeit abzeichnete, sondern er hat nach seinem eigenen Vorbringen sein Gewerbe sogar aufgenommen, als er bereits „hoch verschuldet“ war, „um nicht dem Staat zur Last zu fallen.“

b) Angesichts der Höhe der aufgelaufenen Steuerschulden und der lang andauernden Pflichtverletzungen bezüglich fälliger Umsatzsteuervoranmeldungen und -zahlungen ist auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

Die erweiterte Gewerbeuntersagung bedarf selbst bei vergleichsweise niedrigen Steuerschulden, zu denen der hier aufgelaufene Steuerrückstand von 58.042,50 Euro nicht zählt, keiner besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - Rn. 7). In Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m. w. N.; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15).

3. Die Verfahrensrügen des Klägers bezüglich des Prozesskostenhilfeverfahrens greifen nicht durch und ändern zudem nichts an den fehlenden Erfolgsaussichten seiner Klage in der Hauptsache.

Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestand im Prozesskostenhilfeverfahren nicht (arg. ex § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Entgegen seiner Rüge wurde dem Kläger rechtliches Gehör gewährt, denn er konnte sich zu den für sein Prozesskostenhilfegesuch entscheidungserheblichen Tatsachen äußern und Rechtsausführungen machen (vgl. Schreiben vom 23.9.2013, VG-Akte Bl. 13 ff.; Verfügung vom 4.4.2014, VG-Akte Bl.40), bevor das Verwaltungsgericht entschieden hat.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid des Landratsamts A. vom 30. Juli 2013. Darin wurden ihm u. a. eine mit Bescheid vom 30. September 1994 erteilte Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes „Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen“ widerrufen (Ziffer 1 des Bescheids), ihm die Fortsetzung dieses Gewerbes untersagt (Ziffer 2) und er zur Vorlage des Erlaubnisbescheids innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids verpflichtet (Ziffer 3). Außerdem wurde ihm nach § 35 GewO die Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Bausparverträgen, Verkauf von Photovoltaikanlagen“ und darüber hinaus die Ausübung aller anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit eines Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person ab sofort untersagt (Ziffer 4). Das Landratsamt stützte den Bescheid u. a. auf unterlassene bzw. verspätet abgegebene Steueranmeldungen und Steuererklärungen sowie Steuerschulden des Klägers. Den Akten ist hierzu zu entnehmen:

1. Schreiben des Finanzamts A. vom 19. Dezember 2011 an den Kläger:

Rückständige Einkommensteuer des Jahres 2009 und Umsatzsteuer der Jahre 2010 und 2011 in Höhe von 12.769,04 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden von 14.409,54 Euro. Vollstreckungsaussetzung hinsichtlich der Rückstände unter der Bedingung einer Entrichtung von Teilzahlungen von monatlich 500 Euro ab dem 31. Januar 2012, pünktlicher Erfüllung der laufenden steuerlichen Erklärungs- und Anmeldungs- sowie Zahlungspflichten und Übermittlung der ausstehenden Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober und November 2011 bis zum 31. Dezember 2011.

2. Mitteilung des Finanzamts A. vom 29. Januar 2013 an das Landratsamt:

Rückständige Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von 21.053,40 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden von 25.017,17 Euro.

Der Grundbesitz des Klägers sei mit Rechten Dritter derart belastet, dass eine Vollstreckung aussichtslos erscheine. Ratenzahlungen seien nicht eingehalten worden, die Besteuerungsgrundlagen seien für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer des Jahres 2010 geschätzt worden. Die Jahressteuererklärung für das Jahr 2011 und die Umsatzsteuervoranmeldung für das vierte Quartal 2012 stünden aus; die letzte Zahlung des Klägers sei am 27. Juni 2012 aus einer Forderungspfändung in Höhe von 9.653,74 Euro erfolgt.

3. Mitteilung des Finanzamts A. vom 17. Juni 2013 an das Landratsamt:

Rückständige Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von 23.411,94 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden von 28.409,71 Euro.

Die Steuererklärungen bis einschließlich 2012 seien vorgelegt worden; durch die Jahressteuererklärungen der Jahre 2010 und 2011 habe sich der Rückstand erhöht; ein Antrag des Klägers auf Vollstreckungsaufschub sei abgelehnt worden, weil bei den vom Kläger angebotenen Ratenzahlungen von 250 Euro der Tilgungszeitraum voraussichtlich mehr als neun Jahre betrage und die Zahlungsvereinbarungen zuletzt vom 5. Juli 2012 bereits nicht eingehalten worden seien.

4. Mitteilung des Finanzamts A. vom 26. August 2013 an den Kläger:

Die durch seine damalige Steuerberaterin vorgenommene sachlich falsche Umsatzsteueranmeldung vom 18. Januar 2011 habe zu einer unberechtigten Erstattung an den Kläger von 20.326,95 Euro geführt, wovon rd. 14.500 Euro an ihn und 5.500 Euro an seine Steuerberaterin ausgezahlt worden seien. Ein Verschulden seiner Steuerberaterin für eine Falschangabe sei dem Kläger zuzurechnen. Aktuell betrügen die Steuerschulden 28.291 Euro.

5. Mitteilung des Finanzamts A. vom 10. Oktober 2013 an das Landratsamt:

Die Steuerschulden des Klägers seien von 14.521 Euro zum 30. Dezember 2011 über 18.535 Euro zum 31. Dezember 2012 auf 28.500 Euro zum 10. Oktober 2013 trotz Zahlungen angestiegen. Anträge auf monatliche Ratenzahlungen von 250 Euro bzw. 200 Euro seien abgelehnt worden, weil bei den vom Kläger angebotenen Ratenzahlungen der Tilgungszeitraum voraussichtlich mehr als neun Jahre betrage und bereits monatliche Säumniszuschläge von 221 Euro anfielen, die Raten also zur Rückführung der Steuerschulden nicht ausreichten.

6. Weiter enthalten die Akten eine Mitteilung der Verwaltungsgemeinschaft S. vom 7. März 2013 über Gewerbesteuerrückstände des Klägers von 9.099 Euro, zu der eine Stundungsverfügung vom 12. September 2013 mit einer Ratenzahlung von monatlich 300 Euro ab dem 15. Juli 2017 ergangen ist.

7. Weiter enthalten die Gerichtsakten eine Mitteilung des Finanzamts A. vom 19. November 2013 an das Landratsamt:

Gegenüber der letzten Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 hätten sich keine Änderungen ergeben. Der Gesamtrückstand habe sich durch Säumniszuschläge auf insgesamt 28.948,53 Euro erhöht. Eine Zahlungsvereinbarung bestehe nicht.

Der Kläger hat gegen den Bescheid Anfechtungsklage erhoben und begehrt hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 9. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der vorträgt, seine Rechtsverfolgung habe hinreichende Erfolgsaussicht. Ihm sei die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht abzusprechen. Er habe alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen, die erhobenen Forderungen des Finanzamts auszugleichen; u. a. habe er Schuldtitel abgetreten, die teilweise zur Rückführung der Steuerschulden hätten führen können. Auch habe er sich um eine Ratenzahlungsvereinbarung bemüht und mit der Gemeinde eine Stundungsvereinbarung über die Gewerbesteuer getroffen. Zudem habe er die ausstehenden Steuererklärungen abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Aus der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Eilverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 22 CS 13.2348) lassen sich nicht automatisch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren herleiten, weil es sich um getrennte Entscheidungen mit unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäben handelt. Während die Anordnung des Sofortvollzugs als Präventi. V. m.aßnahme vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter in Betracht kommt und der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss auch nur dies geprüft hat, müsste für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in irgendeiner Weise zweifelhaft sein, dass der Gewerbetreibende die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt.

Sowohl der Widerruf der Maklererlaubnis des Klägers nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 34c Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GewO als auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO begegnen nach dem im Hauptsacheverfahren bestehenden Erkenntnisstand keinen durchgreifenden Bedenken. Dies ergibt sich aus Folgendem:

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Widerruf der Maklererlaubnis nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 34c Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GewO gerechtfertigt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt. Diese nachträglich eingetretene Tatsache stünde einer Erteilung einer Maklererlaubnis entgegen. Ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse gefährdet.

a) Zutreffend haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Klägers auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids abgestellt, wie er regelmäßig einer Anfechtungsklage zugrunde zu legen ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2008 - 22 ZB 07.3147 - Rn. 6 m. w. N.).

Vorliegend hat der Kläger relativ hohe Steuerschulden. Er hat sich zwar um eine Rückführung seiner Verbindlichkeiten bemüht; zu einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt kam es jedoch mangels eines tragfähigen Sanierungskonzepts nicht. Der im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bestehende Schuldenstand rechtfertigt die Annahme der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit.

Entgegen der Auffassung des Klägers genügen seine - erfolglosen - Bemühungen um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt nicht für die Annahme einer positiven Prognose. Für eine positive Prognose ist erforderlich, dass der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe auch im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Erklärungs- und Zahlungspflichten künftig ordnungsgemäß auszuüben. Je länger das zuvor gezeigte Fehlverhalten andauerte, desto mehr müssen sich auch die Tatsachen auf einen längeren Zeitraum erstrecken, sozusagen nachhaltig sein, die die Grundlage für die Annahme eines geläuterten Verhaltens sein können. Ein kurzfristiges Wohlverhalten kann eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne Weiteres ausräumen, insbesondere wenn dieses Wohlverhalten nicht Teil eines durchdachten und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts oder Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 14 f. m. w. N.).

So ist es hier. Die bloße Bereitschaft zu Ratenzahlungsvereinbarungen reicht nicht aus, wenn diese am fehlenden Einverständnis der Gläubiger scheitern, die - wie hier - zu Recht ein tragfähiges Sanierungskonzept vermissen, weil die angebotenen Ratenzahlungsbeträge nur knapp die laufend anfallenden Säumniszuschläge decken oder gar darunter liegen, so dass eine Rückführung der Schulden nicht absehbar oder gar aussichtslos ist. Ausweislich der für den Bescheidserlass am 30. Juli 2013 maßgeblichen Auskunft des Finanzamts A. vom 17. Juni 2013 ist ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub abgelehnt worden, weil bei den vom Kläger angebotenen Ratenzahlungen von 250 Euro monatlich der Tilgungszeitraum voraussichtlich mehr als neun Jahre beträgt und die Zahlungsvereinbarung zuletzt vom 5. Juli 2012 nicht eingehalten worden ist. Damit lag zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses also kein tragfähiges Tilgungskonzept für die aufgelaufenen Steuerrückstände vor. Ohne dass es darauf ankäme, hat sich auch nach den späteren Mitteilungen des Finanzamts an dieser Sachlage nichts geändert. Insbesondere stehen den angebotenen monatlichen Ratenzahlungen von 200 Euro oder 250 Euro monatliche Säumniszuschläge von 221 Euro gegenüber, so dass die Raten nicht zur Rückführung der Steuerschulden ausreichen. Auch nach neuester Mitteilung vom 19. November 2013 besteht nach wie vor keine Ratenzahlungsvereinbarung.

Ein ernsthaftes Bemühen um eine Schuldentilgung und auch eine erhebliche Mitverursachung der wirtschaftlichen Misere des Klägers durch Fehler seiner Steuerberaterin (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 22 CS 13.2348 - Rn. 17) reichen allein nicht aus, um Zuverlässigkeitsbedenken auszuräumen, die in anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit wurzeln.

b) Der Beklagte hat auch zutreffend eine Gefährdung des öffentlichen Interesses bei Unterlassen des Widerrufs darin erblickt, dass die Tätigkeit als Makler mit Bezug zum Vermögen der Kunden zu den sog. Vertrauensgewerben gehört und hierbei in besonderem Maße auf die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen geachtet werden muss, die vorliegend nicht mehr gewährleistet ist.

2. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung begegnet entgegen der Auffassung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken.

a) Angesichts der Höhe der aufgelaufenen Steuerschulden von rd. 28.000 Euro ist die Gewerbeuntersagung als gerechtfertigt anzusehen.

Insofern bedarf die erweiterte Gewerbeuntersagung selbst bei vergleichsweise niedrigen Steuerschulden, zu denen der hier aufgelaufene Steuerrückstand von über 28.000 Euro in Relation zur geringen Größe des Unternehmens des Klägers nicht zählt, keiner besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - Rn. 7). Dass die Voraussetzungen für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO wegen Nichtentrichtung fälliger Steuern und fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorliegen, ist nach dem Vorstehenden nicht zweifelhaft.

b) Auch bedarf die erweiterte Gewerbeuntersagung keiner zusätzlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene nach der Untersagung des ausgeübten Gewerbes in ein anderes Gewerbe ausweichen wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B.v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Eine solche ist - wie hier - bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen unzweifelhaft gegeben. Zweitens muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14). Für solche besonderen Umstände fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte.

Vielmehr hat der Kläger dadurch, dass er seine vormalige Firma zum 3. September 2013 handelsrechtlich umfirmiert hat (vgl. Handelsregisterauszug, VG-Akte Bl. 68) gezeigt, dass er beabsichtigt, weiterhin gewerblich selbstständig tätig zu sein. Ein Ausweichen auf andere Gewerbe liegt daher besonders nahe. Diese Umfirmierung liegt zwar nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 -1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.), bestätigt aber zusätzlich die Richtigkeit der in diesem Zeitpunkt angestellten Prognose.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die erweiterte Gewerbeuntersagung vorliegend auch nicht unverhältnismäßig.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B.v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - GewArch 1995, 114; BVerwG, B.v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 - GewArch 1995, 114). Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m. w. N.; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15).

Hingegen sind die Voraussetzungen eines solchen extremen Ausnahmefalls nach Aktenlage nicht gegeben. Der Kläger verliert durch die umfassende Gewerbeuntersagung und den Widerruf seiner Maklererlaubnis zwar die Möglichkeit, durch selbstständige Tätigkeit im Wirtschaftsverkehr seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften; allerdings behält er nach wie vor die Möglichkeit, durch abhängige Beschäftigung seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zu sichern. Anhaltspunkte, dass die bei der erweiterten Gewerbeuntersagung gebotene Ermessensausübung aus anderen Gründen fehlerhaft wäre, sind nicht ersichtlich.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. April 2013, mit dem ihm die Ausübung des Gewerbes „Vermietung und Verpachtung von Immobilien und Gewerbeflächen“ sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie jede andere selbstständige gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt wurde (Nr. 1 des Bescheids) und unter Androhung von Zwangsmitteln (Nr. 3 des Bescheids) die Einstellung des unter Nr. 1 genannten Gewerbes spätestens mit Ablauf des zehnten Tages nach Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung aufgegeben wurde (Nr. 2 des Bescheids).

Der Kläger hatte unter dem 27. Juli 2009 das Gewerbe „Vermietung von Immobilien“ angemeldet; die Betriebsstätte war und befindet sich - nach zwischenzeitlicher Verlegung in die M. Straße - wieder in der L. Straße. Beim Finanzamt München wird der Kläger mit einem Gewerbe „im Bereich Vermietung und Verpachtung von Gewerbeflächen“ in der B.-straße geführt (Mitteilung des Finanzamts vom 14.12.2012 an die Beklagte). Vorübergehend (vom 1.2.2011 bis 1.10.2011) handelte der Kläger zudem mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen.

Die Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens beruht auf der entsprechenden Anregung des Finanzamts München vom 14. Dezember 2012. Demzufolge habe der Kläger Steuerschulden von insgesamt 114.137 €, die sich seit dem 10. Oktober 2011 (Tag der Fälligkeit des Säumniszuschlags auf Lohnsteuer für September 2011) angesammelt hätten. Am 14. November 2012 sei zwar eine Pfändung des Finanzamts in das bewegliche Vermögen des Klägers erfolgt, der Wert der gepfändeten Gegenstände habe aber nicht annähernd die Abgabenverbindlichkeiten gedeckt; Forderungspfändungen seien erfolglos geblieben. Freiwillig habe der Kläger letztmals am 7. Dezember 2012 einen Betrag von 3767,58 € bezahlt. Die Erklärungen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2011 stünden noch aus, deswegen seien insoweit die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden. Die Androhung der Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 habe den Kläger nicht veranlasst, seinen Erklärungs- und Zahlungspflichten nachzukommen. Einer Mitteilung des Kassen- und Steueramts der Beklagten vom 15. Januar 2013 zufolge hatte der Kläger außerdem Gewerbesteuerschulden (einschließlich Nebenforderungen) von 89.000 € (Stand 15.1.2013). Der Mitteilung des Amtsgerichts München vom 1. Februar 2013 zufolge ist im Schuldnerverzeichnis ein am 8. Oktober 2012 gegen den Kläger ergangener Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung eingetragen.

Auf Anhörung (vom 18.1.2013) zur beabsichtigten erweiterten Gewerbeuntersagung brachte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25. Januar 2013 vor, er habe seine Steuerschuld inzwischen ganz erheblich verringert. Dem beigefügten zwischenzeitlich von einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater erstellten Jahresabschluss zufolge sei die Schätzung des Finanzamts zu hoch. Im Jahr 2012 rechne der Kläger mit einem Verlust; der Jahresabschluss hierfür sei in Bearbeitung. Die Steuerschulden stammten teilweise noch aus dem Ende 2011 aufgegebenen Kraftfahrzeughandel. Auf die Gewerbesteuerrückstände leiste der Kläger monatliche Raten; die Einzahlungsbelege lägen bei. Er bemühe sich demnach, die Steuerschulden sowohl gegenüber dem Finanzamt als auch gegenüber der Beklagten abzutragen; entziehe man ihm die Gewerbeerlaubnis, werde dies nicht mehr möglich sein.

Ende März 2013 holte die Beklagte aktuelle Sachstandsmitteilungen des Finanzamts sowie des Kassen- und Steueramts der Beklagten ein (Aktenvermerk vom 28.3.2013, Rückstandsaufstellungen vom 28.3.2013) und erließ sodann den angefochtenen Bescheid vom 3. April 2013.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 23. Juli 2013 ab. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses habe die Beklagte rechtsfehlerfrei prognostiziert, dass der Kläger keine Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Gewerbeausübung biete. Diese Prognose rechtfertige sich aufgrund seiner Steuerschulden in Höhe von 132.464,08 € und der Gewerbesteuerrückstände in Höhe von 62.320,38 € sowie wegen des gegen ihn ergangenen Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung. Die Beklagte sei zu Recht von einer anhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers ausgegangen, zumal es keine Sanierungsbemühungen des Klägers gegeben habe, sondern seine Schulden im Lauf des Verwaltungsverfahrens noch gestiegen seien. Nach Erlass des Bescheids erfolgte Leistungen zur Schuldentilgung und andere Bemühungen zur Entkräftung der negativen Prognose seien entscheidungsunerheblich. Auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung, insbesondere die hierbei von der Beklagten vorgenommene Ermessensausübung sowie die eingeräumte Abwicklungsfrist und die Zwangsmittelandrohung seien rechtens.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend.

Die Beklagte beantragt die Ablehnung des Antrags und tritt der Antragsbegründung ausführlich entgegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO) nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermag der Kläger nicht darzulegen.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 ff.). Dies ist vorliegend dem Kläger mit seinem Vortrag nicht gelungen.

1.1. Bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, so dass nach diesem Zeitpunkt geschehene Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233; BVerwG, B. v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115). Tilgungsbemühungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fallen zudem nicht ohne weiteres ins Gewicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist ein unter dem Druck eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens momentan gezeigtes „Wohlverhalten" nicht ohne weiteres geeignet, die vorherige Beurteilung als gewerberechtlich unzuverlässig und die Prognose künftiger Unzuverlässigkeit zu entkräften (BVerwG, B. v. 16.6.1995 - 1 B 83.95 - GewArch 1996, 24; BayVGH, B. v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - juris, Rn. 18 m. w. N.). Ein solches Verhalten kann taktisch motiviert sein, um das schwebende Verfahren günstig zu beeinflussen.

Die Ausführungen unter Nrn. I.f und I.g der Antragsbegründung vom 1. Oktober 2013 sind daher nicht entscheidungserheblich. Die unter Nr. I.f der Antragsbegründung erwähnte, in der Klagebegründung vom 19. Juli 2013 (nicht „09.07.2013“) angestellte eigene Prognose des Klägers zum künftigen Abbau seiner Schulden gründet sich maßgeblich auf Zahlungen, die nach Erlass des angefochtenen Bescheids geleistet wurden. Entsprechendes gilt für die übrigen unter Nrn. I.f und I.g der Antragsbegründung sowie im Schriftsatz vom 20. November 2013 angeführten Schuldentilgungen.

1.2. Soweit der Kläger bemängelt, die Beklagte und - ihr folgend - das Verwaltungsgericht hätten zu Unrecht nicht auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Bescheidserlasses abgestellt, sondern auf längst überholte Verhältnisse, kann er damit nicht durchdringen. Im Bezug auf die vom Finanzamt München unter dem 14. Dezember 2012 mitgeteilten Steuerschulden (114.137,74 €) ist der Einwand der - vermeintlichen - Nichtberücksichtigung aktuellerer Zahlen (Nr. I.a der Antragsbegründung vom 1.10.2013) schon deshalb für den Kläger nicht zielführend, weil seine Steuerschuld bis zum 28. März 2013 auf 132.464,08 € angestiegen war, die sinngemäß geforderte Heranziehung des späteren Schuldenstands sich also zulasten des Klägers ausgewirkt hätte. Im Bezug auf die mit derselben Begründung vom Kläger beanstandete Berücksichtigung der Schulden beim Kassen- und Steueramt der Beklagten (Nr. I.c der Antragsbegründung) ist der Einwand unberechtigt. Denn sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht haben im Bescheid bzw. im Urteil zwar den „älteren“, unter dem 15. Januar 2013 mitgeteilten Betrag (89.810,60 €) benannt, aber darauf abgestellt, dass der „aktualisierte“ Betrag nur 62.320,38 € gewesen ist (vgl. S. 3 Abschn. 1 des angefochtenen Bescheids, S. 3 Abschn. 1 des angegriffenen Urteils). Die Höhe der nach Angaben des Finanzamts bzw. des Kassen- und Steueramts der Beklagten zum 28. März 2013 - also zeitnah zum Bescheidserlass - bestehenden Schulden hat der Kläger nicht in Abrede gestellt.

1.3. Ohne Erfolg rügt der Kläger auch (Nr. I.b der Antragsbegründung vom 1.10.2013), im Bescheid sei - ohne Beanstandung seitens des Verwaltungsgerichts - „zu unbestimmt“ auf angebliche Steuerrückstände in Höhe von 132.464,08 € abgestellt worden, während die gebotene genauere Aufschlüsselung der einzelnen Rückstände unterblieben sei; ferner sei zu Unrecht auf eine Schätzung für die Einkommen- und Umsatzsteuer 2011 abgestellt worden, weil zum 14. Dezember 2012 die „Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2011 noch nicht fällig“ gewesen sei. Insoweit fehlt es an einer Darlegung des Klägers, welche Rechtsfolgen sich hieraus angesichts der Maßgeblichkeit des (fast vier Monate nach dem 14.12.2012 liegenden) Zeitpunkts des Bescheidserlasses zugunsten des Klägers ergeben sollen. Jedenfalls weist die Mitteilung des Finanzamts München vom 28. März 2013 (Bl. 84 und 85 der Behördenakte) rückständige, spätestens zum 17. Dezember 2012 fällige Einkommensteuer sowie Umsatzsteuer jeweils für das Jahr 2011 aus; hierauf geht der Kläger nicht ein. Selbst wenn diese Steuerschulden auch im Zeitpunkt des Bescheidserlasses lediglich auf Steuerschätzungen statt auf Steuererklärungen beruhen sollten, könnte der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Steuerschulden, die auf Schätzungen beruhen, weil die Steuererklärungen und Steueranmeldungen pflichtwidrig nicht rechtzeitig eingereicht wurden, nichts an der Verwertbarkeit im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren ändern (vgl. BVerwG, B. v. 29.1.1988 - 1 B 164.87 - GewArch 1988, 162; BVerwG, B. v. 22.6.1994 - 1 B 114.94 - GewArch 1995, 111; BayVGH, B. v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - juris, Rn. 21 m. w. N.; BayVGH, B. v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803).

1.4. Ohne Erfolg versucht der Kläger (Nr. I.d der Antragsbegründung vom 1.10.2013) auch, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils daraus herzuleiten, dass - seitens des Verwaltungsgerichts unbeanstandet - a) zum einen die Beklagte in ihrem Bescheid Tatsachenfeststellungen und rechtliche Würdigung unzulässig vermischt habe, b) zum andern die Tatsachenfeststellungen falsch seien und c) zum weiteren die Argumentation der Beklagten unverwertbar sei, wonach trotz Zahlungen des Klägers auf rückständige Steuern seine Schulden nach dem 7. Dezember 2012 weiter gestiegen seien.

Zu a): Dass in einem Bescheid die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen einerseits und deren Würdigung andererseits textlich derart streng voneinander getrennt werden, dass in verschiedenen Abschnitten entweder nur Tatsachenfeststellungen oder nur deren Würdigung enthalten sind, mag sich zwar empfehlen, ist allerdings rechtlich nicht zwingend notwendig; ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere nicht aus dem formellen Begründungsgebot nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BayVwVfG. Unschädlich ist deshalb, dass in den vorliegenden Bescheidsgründen unter Abschnitt „2. Rechtliche Würdigung“ Tatsachen bewertet werden, die im vorherigen Abschnitt „1. Sachverhalt“ nicht genannt sind.

Zu b): Inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Beklagten, denen das Verwaltungsgericht gefolgt ist, fehlerhaft sein sollen, legt der Kläger gleichfalls nicht dar mit Ausnahme des von ihm bestrittenen Anstiegs seiner Steuerschuld seit dem 7. Dezember 2012. Insoweit ergibt sich indes aus der Vormerkung der Beklagten vom 28. März 2013 über eine Mitteilung des Finanzamts München vom selben Tag zum einen, dass der Kläger seit dem 7. Dezember 2012 zwar ca. 28.100 € bezahlt oder im Weg der Pfändung geleistet habe, wodurch jedoch im wesentlichen nur laufende Steuerforderungen hätten beglichen, aber keine Schulden getilgt werden können; zum andern habe das Finanzamt mitgeteilt, dass die Steuerschuld weiter auf nunmehr 132.240 € gestiegen sei. Dass und aus welchem Grund diese Auskunft des Finanzamts falsch sein soll, führt der Kläger nicht aus.

Zu c): Weshalb die Verwertbarkeit des Umstands, dass die Schulden des Klägers angestiegen sind, daran scheitern soll, dass einzelne Zahlungen geleistet worden sind, ist nicht ersichtlich.

1.5. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag der Kläger auch nicht unter Nr. I.e der Antragsbegründung vom 1. Oktober 2013 darzulegen. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der dortigen Behauptung des Klägers die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid nicht ungeprüft übernommen, sondern sich auf den Inhalt der Akten gestützt und auch den Vortrag des Klägers im Gerichtsverfahren berücksichtigt. Dies ergibt sich beispielsweise aus den in Klammern gesetzten Blattnummern in den Entscheidungsgründen (S. 6 Abschn. 3, S. 8 Abschn. 1 des Urteils), die auf die Behördenakte verweisen, sowie aus der Würdigung der in der mündlichen Verhandlung seitens des Klägers erklärten Bereitschaft zur Vereinbarung von Ratenzahlungen (S. 8 Abschn. 1 des Urteils).

1.6. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darin sieht, dass das Verwaltungsgericht nicht auf das von ihm vorgetragene beträchtliche Betriebskapital eingegangen sei (Nr. I.h der Antragsbegründung vom 1.10.2013), kann er damit im Ergebnis nicht durchdringen. Ob das Verwaltungsgericht das Betriebskapital des Klägers bzw. seine Barkautionen in Höhe von insgesamt etwa 82.212 € nicht nur im Tatbestand (S. 4 oben des Urteils) hätte erwähnen, sondern in den Entscheidungsgründen ausdrücklich hätte würdigen müssen, kann dahinstehen, weil es auf das vorgetragene „Betriebskapital“ rechtlich nicht ankommt. Welches erhebliche Betriebskapital der Kläger außer den geleisteten Barkautionen noch haben soll, hat er nicht dargelegt. Die Barkautionen indes sind nicht geeignet, die ungünstige Prognose bezüglich der künftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers maßgeblich zu entkräften; sie sind deshalb - auch für die bezüglich der erweiterten Gewerbeuntersagung gebotene Ermessensausübung - unerheblich. Insoweit weist die Beklagte in ihrer Antragserwiderung vom 21. Oktober 2013 - seitens des Klägers auch im weiteren Schriftsatz vom 20. November 2013 unwidersprochen - darauf hin, dass zum einen dieser Betrag nicht ausgereicht hätte, um die Steuerverbindlichkeiten des Klägers im Zeitpunkt des Bescheidserlasses zu begleichen. Zum andern sind Mietkautionen gemäß ihrem Sicherungszweck während des Mietverhältnisses rechtlich gebunden und können nicht als Vermögenswerte angesehen werden, über die ein Gewerbetreibender frei verfügen könnte. Sie zählen zu denjenigen geldwerten Forderungen, die nach § 1 Abs. 1, § 4 Bewertungsgesetz - BewG - (Neufassung vom 1.2.1991, BGBl I 1991, 230) erst dann als Wirtschaftsgut berücksichtigt werden, wenn ihr Sicherungszweck entfallen ist (vgl. BVerwG, U. v. 10.9.1970 - III C 155.69 - BVerwGE 36, 103, Rn. 20).

2. Soweit der Kläger meint (Nr. II der Antragsbegründung vom 1.10.2013), „aufgrund des oben genannten Sachverhalts“ weise der Rechtsstreit besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ist ihm nicht zu folgen. Wie ausgeführt, kommt es auf den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Sachverhalt teilweise nicht an, weil er den Zeitraum nach dem Bescheidserlass betrifft. Der übrige, entscheidungserhebliche Sachverhalt weist dagegen allenfalls durchschnittliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf; die sich hierbei stellenden Rechtsfragen können ohne weiteres beantwortet werden wie oben geschehen.

3. Weil es - wie ausgeführt - auf die Barkautionen des Klägers nicht ankommt, geht auch die auf einen Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO zielende Rüge des Klägers (S. 6 oben der Antragsbegründung vom 1.10.2013) fehl, das Gericht hätte den Sachverhalt bezüglich der Barkautionen weiter aufklären müssen, um die Ermessensausübung der Beklagten in der gebotenen Weise prüfen zu können. Unabhängig von der Entscheidungsunerheblichkeit dieses Umstands hat der Kläger auch nicht dargelegt, welcher tatsächliche Sachverhalt noch unbekannt oder unklar ist und hätte ermittelt werden sollen.

Soweit der Kläger sinngemäß einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dergestalt geltend macht, dass wegen der - nach Ansicht des Klägers bestehenden - besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO für die Übertragung auf den Einzelrichter nicht gegeben gewesen seien, ist ihm nicht zu folgen. Dies gilt schon deshalb, weil - wie oben unter 2 ausgeführt - derartige besondere Schwierigkeiten nicht vorliegen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 16. Oktober 2014, deren Prüfung gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Auf die unter Pkt. a) der Beschwerdeschrift aufgezählten, angeblich falschen Tatsachen, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Die Beschwerdeschrift wendet sich in diesem Zusammenhang u. a. gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, weshalb die langjährigen Straßenbauarbeiten im Bereich M-Straße, G-Straße und D-Straße nicht als maßgebliche Ursache für die aufgelaufenen Steuerrückstände des Antragstellers beim Finanzamt A-Stadt anzusehen seien. Die Beschwerdeschrift tritt dem mit Angaben zur Anzahl der Biogeschäfte in A-Stadt, zur Art des Kundenstammes und zur Frage der Benutzung von PKWs entgegen und versucht damit die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers zu erklären und zu entschuldigen. Diesem Vorbringen ist indes keine entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen. Denn die gewerbliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden. Es ist belanglos, welche Ursachen zu einer Überschuldung und/oder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit bzw. zum Rückstand von Steuerforderungen des Antragstellers geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese - durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete - Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, Urteil v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris).

3

Diese Ausnahmevoraussetzungen sah das Verwaltungsgericht nicht als gegeben an. So bestehe keine tragfähige Vereinbarung zur Ratenzahlung mit dem Finanzamt. Zudem seien die vom Antragsteller angedachten Zahlungen von monatlich 1.000,00 bis 1.500,00 Euro an das Finanzamt unrealistisch, angesichts des im Zusammenhang mit der Festsetzung des vorläufigen Streitwertes mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 angegebenen Jahresgewinns des Antragstellers, der (deutlich) unter einem Betrag von 7.500,00 Euro liege. Diese Feststellungen stellt die Beschwerdebegründung nicht schlüssig infrage; Entsprechendes gilt für den von den Zahlungsrückständen unabhängigen Vorwurf, dass der Antragsteller seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht (termingerecht) nachkomme.

4

Soweit die Beschwerdeschrift auf telefonische Kontakte des Antragstellers zum Finanzamt A-Stadt vom 8. und 29. Oktober 2013, auf beanstandungslos gebliebene Betriebsprüfungen im April und Juli 2014 sowie auf die vom Finanzamt anlässlich eines Telefonats vom 13. August 2014 grundsätzlich bestätigte Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung verweist, kommt es aus den zuvor genannten Gründen hierauf ebenso wenig entscheidungserheblich an, wie auf den Umstand, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin mehrfach schriftlich und telefonisch seine schwierige Geschäftssituation erläutert haben will. Keine der angeführten Kontaktaufnahmen macht die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des Antragstellers plausibel; erst recht rechtfertigt sich nicht die Annahme, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Senatsentscheidung oder jedenfalls noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept arbeiten wird und insofern eine positive Prognose in Bezug auf den Schuldenabbau in Betracht kommt. Hinsichtlich des Verstoßes gegen die steuerlichen Erklärungspflichten lässt das Vorbringen keine Verhaltensänderungen erkennen.

5

Der unter Pkt. b) der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, das Verwaltungsgericht habe die besondere Situation des Antragstellers als mit Straßenbaumaßnahmen konfrontierter und belasteter Existenzgründer nicht gewürdigt, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil es - wie bereits ausgeführt - auf die Ursachen für die die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründenden Steuerrückstände und die Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten nicht ankommt. Die weiter aufgestellte Behauptung, der Antragsteller sei nach Beendigung der Straßenbaumaßnahmen auf dem Weg der Konsolidierung seines Unternehmens, ist unsubstantiiert und genügt nicht den oben dargelegten Anforderungen an die Plausibilisierung seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit.

6

Die in der Beschwerdeschrift zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Februar 1982 (- 1 C 52.78 -, juris = GewArch 1982, 233) steht dem nicht entgegen, sondern bestätigt vielmehr die obigen Ausführungen des Senats. Soweit das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden auf den Gesamteindruck seines Verhaltens verweist, stellt es im Folgenden ausdrücklich fest:

7

„Auf den Grund für die Entstehung der Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass ein vernünftig urteilender und um eine ordnungsgemäße Betriebsführung bemühter Gewerbetreibender in der Situation des Klägers den Gewerbebetrieb nicht fortführen würde. Diese Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall nur dann nicht erfüllt gewesen, wenn der Kläger nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept gewirtschaftet hätte.“

8

Der Vortrag unter Pkt. c) der Beschwerdeschrift rechtfertigt nicht die Annahme, die Untersagung des ausgeübten Gewerbes erweise sich als unverhältnismäßig. Es ist durch das Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verstoßen kann. Sie setzt nämlich voraus, dass die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss v. 9. März 1994 - 1 B 33.94 -, juris m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall wird durch das Beschwerdevorbringen nicht dadurch begründet, dass es wegen der Straßenbaumaßnahme zu drei Geschäftsaufgaben und einem Wegzug von Gewerbetreibenden in unmittelbarer Umgebung des Ladengeschäftes des Antragstellers gekommen sei und bei der Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers allein auf die Existenz von Steuerschulden abgestellt worden sei, ohne deren Ursachen und die Verantwortlichkeit für diese Ursachen mit in den Abwägungsprozess einzubeziehen. Der Beschwerdevortrag bezieht sich damit auf einen nicht entscheidungserheblichen Umstand. Die Ursachen, die zu den Steuerrückständen geführt haben bzw. ihrem Abbau entgegenstehen, sind rechtlich ohne Belang. Zudem wird das in der Missachtung steuerlicher Erklärungspflichten bestehende weitere Fehlverhalten des Antragstellers völlig unberücksichtigt gelassen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt auf der Grundlage einer Gaststättenerlaubnis vom 28. Oktober 2005 in F. eine Schank- und Speisewirtschaft; sie wehrt sich gegen den sofortigen Vollzug des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und die zwangsgeldbewerte Anordnung des Landratsamts D., die Gaststätte sofort zu schließen. In den Jahren 2006 bis 2013 führten Kontrollen der Lebensmittelüberwachungsbehörde wiederholt zu Beanstandungen des Gaststättenbetriebs. Sie betrafen Hygienemängel (Betriebskontrollen am 22.12.2006, 9.9.2008, 5.7.2010, 4.8.2010 [Nachkontrolle], 3.12.2013, und 5.12.2013 [Nachkontrolle]), einen Verstoß gegen die Preisangabeverordnung (8.2.2007) und weitere, zusammen mit den Hygienemängeln festgestellte Beanstandungsgründe. Mit Schreiben vom 31. August 2012 wurde die Antragstellerin ermahnt, dass ihre gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit einen „kritischen Zustand“ erreicht habe und dass sie bei weiteren Verfehlungen eine Untersagung der Ausübung des Gewerbes zu erwarten habe. Das Landratsamt führte zur Begründung der Mahnung mehrere Verstöße an, die jeweils mit einem Bußgeld geahndet worden waren (Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz: Bußgeldbescheid vom 14.5.2012; Verstoß gegen das Gesundheitsschutzgesetz: Bußgeldbescheid vom 25.4.2012; Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften: Bußgeldbescheid vom 16.2.2012; Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz: Bußgeldbescheid vom 16.2.2012; Verstoß gegen das Alkoholabgabeverbot an erkennbar Betrunkene: Bußgeldbescheid vom 16.2.2012).

Die bei der planmäßigen Kontrolle am 3. Dezember 2013 festgestellten Mängel nahm das Landratsamt zum Anlass, die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 wegen des beabsichtigten Widerrufs der Gaststättenerlaubnis anzuhören und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.12.2013 zu gewähren; dieses Anhörungsschreiben wurde der Antragstellerin bei der Nachkontrolle am 5. Dezember 2013 ausgehändigt. Da indes die zwei Tage zuvor beanstandeten Mängel größtenteils noch nicht behoben sowie zwei weitere Beanstandungen auszusprechen waren, wurde am Nachmittag desselben Tags (5.12.2013) telefonisch gegenüber der Antragstellerin die sofortige Schließung des Lokals angeordnet. Bei einer Vorsprache der Antragstellerin im Landratsamt am 6. Dezember 2013 wurde die Anordnung der Lokalschließung - gegen Unterschrift der Antragstellerin - schriftlich bestätigt und insoweit ein förmlicher Bescheid angekündigt. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Dezember 2013 (zugestellt am 10.12.2013) widerrief das Landratsamt die der Antragstellerin erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgelds (2.000 €) - die sofortige Schließung des Gaststättenbetriebs an (Nrn. 2, 3 und 4). Zur Begründung listete das Landratsamt die am 3. Dezember 2013 festgestellten Mängel im Einzelnen auf und führte weiter aus, die vorgefundenen Hygienemängel, vor allem im Hinblick auf verdorbene Lebensmittel, gefährdeten die Gesundheit der Verbraucher. Die Anordnung des Lebensmittelüberwachungsbeamten am 3. Dezember 2013, sofort eine Grundreinigung des Betriebs vorzunehmen und unverzüglich alle nicht verkehrsfähigen Lebensmittel zu entfernen, sei bis zur angekündigten Nachkontrolle am 5. Dezember 2013 nicht befolgt worden; der Betrieb sei genauso verunreinigt gewesen wie am 3. Dezember 2013. Statt dass die Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum entsorgt gewesen seien, habe der Kontrolleur weitere Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum im Kühlraum gefunden.

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2013 Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Außerdem beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen. Mit Beschluss vom 3. Januar 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag ab.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, entgegen der Annahme des Landratsamts und des Verwaltungsgerichts habe die Antragstellerin nicht jahrelang massiv gegen Vorschriften des Gesundheits- und des Lebensmittelrechts verstoßen, so dass sie als unzuverlässig angesehen werden könne. Die bei verschiedenen Betriebskontrollen festgestellten Verstöße seien nur von geringer Zahl und nicht schwerwiegend, sondern wegen außergewöhnlicher Umstände nur als „Augenblicksversagen“ zu werten. Bei der Routinekontrolle am 3. Dezember 2013 sei der Antragstellerin keine Nachkontrolle am 5. Dezember 2013 angekündigt worden; allenfalls habe es bei dieser Kontrolle ein Missverständnis zwischen der Antragstellerin und dem Kontrolleur über den Zeitpunkt der Nachkontrolle gegeben.

Außerdem habe die Antragstellerin bei der Kontrolle am 3. Dezember 2013 dem Bediensteten des Landratsamts ausführlich geschildert, weshalb sie wegen terminlicher und familiärer Schwierigkeiten mehr Zeit für die angeordneten Maßnahmen benötige. Es treffe auch nicht zu, dass die Antragstellerin am 5. Dezember 2013 noch nicht mit der Reinigung begonnen habe. Sie habe lediglich „falsche Prioritäten gesetzt“ und die Entsorgung überlagerter Lebensmittel nicht als vordringliche Maßnahme zuerst erledigt. Die Antragstellerin habe bereits am 2. Dezember 2013 mit ihrer Tochter vereinbart gehabt, dass am 6. Dezember 2013 nachmittags ein Großputz in der Gaststätte sein solle; nach dieser Aktion hätte die Tochter künftig regelmäßig zweimal wöchentlich zum Saubermachen kommen sollen (hierzu legt die Antragstellerin eine schriftliche Erklärung ihrer Tochter vor).

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und sowohl der rechtlichen Würdigung der Antragstellerin als auch Teilen ihrer Sachverhaltsdarstellung widersprochen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Darlegungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit von Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 6. Dezember 2013 überwiegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin.

1. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG hält einer gerichtlichen Nachprüfung voraussichtlich stand. Die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ergibt sich aus ihren zahlreichen, unter Nr. II der Gründe im angefochtenen Bescheid des Landratsamts vom 6. Dezember 2013 genannten Verstößen und aus der berechtigten Sorge, dass solche Verfehlungen auch künftig zu erwarten sind. Die festgestellten Mängel vom Dezember 2006 bis zu den jüngsten streitgegenständlichen Kontrollen im Dezember 2013 sind in der Akte des Landratsamts dokumentiert (im Einzelnen: Kontrollen am 22.12.2006, 8.2.2007, 9.9.2008, 5.7.2010, 4.8.2010 [Nachkontrolle], 9.11.2011, 3.12.2013, 5.12.2013 [Nachkontrolle]). Keine der Kontrollen verlief ohne Beanstandungen. Zu den im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Verstößen kommen noch zwei weitere Verstöße hinzu, die mit Bußgeldbescheiden vom 25. April 2012 und 14. Mai 2012 geahndet wurden. Sie betrafen Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesundheitsschutzgesetz (die Antragstellerin hatte das Rauchen in ihrer Gaststätte nicht unterbunden, Bußgeldbescheid vom 25.4.2012) bzw. gegen das Jugendschutzgesetz (die Antragstellerin hatte bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung in ihrer Gaststätte die Anwesenheit von Jugendlichen unter 18 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder Personensorgeberechtigten nicht wirksam unterbunden, Bußgeldbescheid vom 14.5.2012). Zwar hat es einerseits zwischen der Betriebskontrolle vom 9. November 2011, die den streitgegenständlichen Kontrollen am 3. und 5. Dezember 2013 vorangegangen ist, keine aktenkundigen Mängel in Bezug auf lebensmittelrechtliche Vorschriften und Hygieneanforderungen gegeben. Doch existiert andererseits kein Ergebnisprotokoll über eine Kontrolle, bei der es keine Beanstandungen gegeben hätte; auch die Antragstellerin hat Gegenteiliges nicht geltend gemacht.

Die geltend gemachten Beschwerdegründe erschöpfen sich nahezu darin, die von der Antragstellerin begangenen Verstöße gegen ihre gaststättenrechtlichen Pflichten als weniger schwerwiegend darzustellen, als vom Landratsamt und - ihm folgend - dem Verwaltungsgericht angenommen. Dem kann nicht gefolgt werden. Insgesamt ist der Beschwerdevortrag der Antragstellerin, wonach bei den Betriebskontrollen seit dem Jahr 2006 nur wenige Verstöße festgestellt worden seien, die außerdem alle eher unbedeutend und nur aufgrund außergewöhnlicher, sich wahrscheinlich nicht wiederholender Umstände eingetreten seien, aus den Akten nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil lässt sich anhand der Unterlagen wie ein „roter Faden“ erkennen, dass die Antragstellerin mindestens seit der - etwa ein Jahr nach der Erteilung der Gaststättenerlaubnis stattgefundenen - Kontrolle am 22. Dezember 2006 in vielerlei Hinsicht zur Erfüllung ihrer gaststättenrechtlichen Pflichten unfähig und/oder unwillig gewesen ist, wobei Schwerpunkte der Mängel die Sauberkeit des Betriebs insgesamt und der Umgang mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften sind, die dem Gesundheitsschutz dienen. So fanden sich bei der planmäßigen Routinekontrolle am 3. Dezember 2013 in der Küche Schäden am Mauerwerk, Spinnweben unter den Arbeitstischen und ein allgemein unsauberer Zustand; die Spülküche war verschmutzt; in der Kühlzelle hatte der Verdampfer rostige Stellen, das Ventilatorgitter war schimmlig; im Schankraum fanden sich den Hygienevorschriften nicht entsprechende, weil schadhafte oder aus rohem Holz gefertigte Möbelstücke. Schon die Art der - allein bei dieser Kontrolle festgestellten - Mängel widerlegt die Entschuldigung der Antragstellerin, es handle sich um ein „Augenblicksversagen“ wegen ungewöhnlicher, nicht wiederholbarer Umstände. Zwar kann der Vortrag der Antragstellerin zutreffen, wonach man ihr zu Unrecht vorwerfe, sie habe bei der - von ihr unerwarteten - Nachkontrolle am 5. Dezember 2013 mit den am 3. Dezember 2013 angeordneten Reinigungsarbeiten noch nicht einmal begonnen gehabt. Denn die am 3. Dezember 2013 beanstandeten Mängel „Ventilatorgitter schimmlig“ und „rostige Stellen an der Decke vor dem Verdampfer“ (vgl. Nrn. 3.2 und 3.3 der Detailfeststellungen vom 3.12.2013) sind im Protokoll vom 5. Dezember 2013 nicht mehr aufgeführt. Allerdings betrifft die Schimmelbildung am Ventilatorgitter - verglichen mit den übrigen, bei der Nachkontrolle unverändert vorhandenen, mit Fotos dokumentierten und die Sauberkeit der Räume betreffenden Mängeln - nur einen kleinen, für den Gesamteindruck der Gaststätte nicht entscheidenden Teil.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdevortrag der Antragstellerin größtenteils sich nicht von dem unterscheidet, was bereits Gegenstand des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts gewesen ist, kann dieses Vorbringen die Antragstellerin auch nicht entlasten. Namentlich der Erklärung der Antragstellerin, sie sei von einer erst am Donnerstag, 12. Dezember 2013 (anstatt am 5.12.2013) stattfindenden Nachkontrolle ausgegangen, hat das Landratsamt in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2014 widersprochen und substantiiert ausgeführt, die Ankündigung einer Nachkontrolle bereits zwei Tage später sei unmissverständlich gewesen, zumal der Beamte gegenüber der Antragstellerin noch angemerkt habe, dass sie dann bei der von der Antragstellerin gewünschten Vorverlegung der Nachkontrolle, die der Beamte eigentlich am Montag, 9. Dezember 2013, vornehmen wollte, recht wenig Zeit zur Behebung der Mängel habe. Dem ist die Antragstellerin auch in ihren weiteren Schriftsätzen vom 3. März 2014 und 23. April 2014 nicht mehr entgegen getreten. Selbst wenn aber tatsächlich ein Missverständnis über den Zeitpunkt der zu erwartenden Nachkontrolle vorgelegen hätte, so würden die aktenkundigen Tatsachen das Verhalten der Antragstellerin nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen. Denn in der Gesamtschau zusammen mit den früheren, stets ähnlich gelagerten hygiene- und lebensmittelrechtlichen Mängeln läge dann der Verdacht nahe, dass unhygienische und teils sogar gesundheitsgefährdende Zustände in der Gaststätte der Antragstellerin über weite Zeiträume geradezu der „Normalzustand“ gewesen sind und jeweils nur nach entsprechender Aufforderung und gerade noch so „rechtzeitig“ behoben wurden, um bei einer angekündigten Nachkontrolle nicht nochmals „negativ aufzufallen“. Allein die am 3. Dezember 2013 festgestellten Verunreinigungen unter den Arbeitstischen hätten - auch ohne ausdrückliche Anordnung des Kontrolleurs und unabhängig von dem (nach erstmaligem Vortrag im Beschwerdeverfahren) am 6. Dezember 2013 beabsichtigten „Großputz“ - Anlass zur sofortigen Reinigung sein müssen.

Abgesehen davon erscheint die Aussage, dass die Antragstellerin diesen „Großputz“ mit ihrer Tochter schon am 2. Dezember 2013 vereinbart haben will, trotz der zur Glaubhaftmachung vorgelegten schriftlichen Erklärung der Tochter nicht nur dem Antragsgegner (Stellungnahme des Landratsamts vom 4.2.2014), sondern auch dem Verwaltungsgerichtshof als Schutzbehauptung. Die Antragstellerin hat insoweit dem Vortrag des Landratsamts nicht widersprochen, wonach sie von diesem „Großputz“ vor dem Erlass des angefochtenen Bescheids bei allen Gelegenheiten (bei Kontrollen am 3. und 5.12.2013, telefonisch am 5.12.2013 und bei der Vorsprache im Landratsamt am 6.12.2013 vormittags) nicht das Geringste erwähnt habe. Die Antragstellerin will dies und den Umstand, dass sie selbst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hiervon nichts erwähnt hat, damit erklären, dass sich die Antragstellerin der Wichtigkeit des Umstands (vereinbarter „Großputz“) nicht bewusst gewesen sei und dass ihre Bevollmächtigte wegen der Eilbedürftigkeit der Schriftsatzanfertigung insoweit nicht näher nachgefragt und zuvor auch keine Akteneinsicht genommen habe. Im Übrigen sei die Antragstellerin wegen der getroffenen oder angekündigten harten Entscheidungen des Landratsamts (Betriebsschließung, Widerruf der Gaststättenerlaubnis) verwirrt, schockiert und verzweifelt und zu einem sachgerechten und vollständigen Vortrag unfähig gewesen (Schriftsatz vom 3.3.2014). Dies überzeugt nicht, weil jedenfalls bei der Unterredung im Landratsamt am 6. Dezember 2013, die schwerpunktmäßig die Reinlichkeit in der Gaststätte der Antragstellerin betraf, sich ein Hinweis der Antragstellerin auf einen am Nachmittag desselben Tages eigentlich beabsichtigten Großputz ganz besonders aufgedrängt hätte und weil die Antragstellerin - nach unwidersprochenem Vortrag des Antragsgegners - sogar auf die Vorhaltungen im Landratsamt hin die Gegenfrage gestellt hat, was denn wäre, wenn sie jetzt zu putzen anfange (Stellungnahme des Landratsamts vom 4.2.2014, S. 2 oben). Die Antragstellerin hat sich auch nicht zu dem - insoweit berechtigten - Hinweis des Landratsamts in der Stellungnahme vom 8. April 2014 geäußert, wonach der von ihr als Erklärung für das Unterlassen der nötigen Reinigungsarbeiten angeführte „Schockzustand“ jedenfalls nicht vor Aushändigung des Anhörungsschreibens am 5. Dezember 2013 eingetreten sein könne und die Antragstellerin überdies bei der Vorsprache im Landratsamt am 6. Dezember 2013 nicht alleine gewesen sei, sondern in Begleitung eines Mannes, den sie als Schwiegersohn oder Freund ihrer Tochter bezeichnet habe.

Auch der weitere Beschwerdevortrag begegnet Glaubhaftigkeitszweifeln, demzufolge die Antragstellerin dem Landratsamt die bereits getroffenen Vorkehrungen für eine künftige beanstandungsfreie Betriebsführung (nämlich die Anstellung ihrer Tochter zur regelmäßigen Mithilfe im Betrieb) geschildert habe, was der Antragsgegner aber noch nicht einmal zur Kenntnis genommen habe (Schriftsatz vom 24.1.2014, S. 5, Abschn. 2). Das Landratsamt hat dieser Behauptung ausdrücklich widersprochen und hinzugefügt, von der Existenz der weiteren Tochter A. (neben der von der Antragstellerin früher erwähnten Tochter B.) habe man bislang überhaupt keine Kenntnis gehabt (Stellungnahme vom 4.2.2014, S. 2 Mitte). Es ist auch nicht plausibel, dass die Antragstellerin bei einer der Gelegenheiten zwischen dem 3. Dezember 2013 und dem Zugang des Bescheids vom 6. Dezember 2013 zwar das - nach dem Vortrag der Antragstellerin schon abgeschlossene - Beschäftigungsverhältnis mit der Tochter A. zur Sprache gebracht haben will, den in einem solchen Fall aber besonders naheliegenden Hinweis auf den vereinbarten „Großputz“ mit eben dieser Tochter als eher unwichtig unterlassen haben soll; folgerichtig erscheint es deshalb, dass sich die Antragstellerin zu diesem Gesichtspunkt auch in ihrem Schriftsatz vom 23. April 2014 nicht mehr geäußert hat.

Auch bezüglich weiterer Punkte überzeugt das Vorbringen der Antragstellerin nicht:

So versucht sie, die vom Landratsamt in der Verwendung überlagerter Lebensmittel gesehene Gesundheitsgefahr und somit auch die Schwere ihres eigenen Versagens mit der Behauptung zu relativieren, die Lebensmittel seien originalverpackt gewesen (Schriftsatz vom 24.1.2014). Unabhängig von der Frage, ob eine unversehrte Originalverpackung überhaupt die versehentliche Verwendung eines ungeeigneten Lebensmittels im Gaststättenbetrieb zuverlässig verhindern könnte (die absichtliche Verwendung kann dadurch offensichtlich nicht ausgeschlossen werden), erscheint die Behauptung der Antragstellerin ebenfalls als Schutzbehauptung. Das Landratsamt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei den Kontrollen am 3. und 5. Dezember 2013 ein Block Käse mit dem - gut drei Wochen zurück liegenden - Mindesthaltbarkeitsdatum „09.11.2013“ in geöffneter Packung, bereits angeschnitten und zum Abschneiden weiterer Stücke bereit lag; die angeschnittene Schmalseite dieses Käseblocks ist auf dem Foto auf Bl. 4 des Aktengehefts IV zu erkennen. Damit kann sich die Antragstellerin auch nicht mehr auf ein Mindesthaltbarkeitsdatum berufen. Das „Mindesthaltbarkeitsdatum“, auf das die Antragstellerin im Schriftsatz vom 23. April 2014 mit Nachdruck rekurriert, bezieht sich - wie allgemein bekannt ist - nur auf ungeöffnete Verpackungen (vgl. dazu z. B. die Internetseite des Niedersächs. Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: http://www.l...de/p...). Das Öffnen der Verpackung führt dazu, dass Sauerstoff, Feuchtigkeit oder Mikroorganismen Zugang zum Lebensmittel haben und damit seinen Verderb verursachen bzw. beschleunigen. Noch kritischer ist das „Verbrauchsdatum“, das bei sehr leicht verderblichen, aufgrund ihrer mikrobiologischen Beschaffenheit nach kurzer Zeit für die menschliche Gesundheit potentiell gefährlichen Lebensmitteln anstelle eines Mindesthaltbarkeitsdatums anzubringen ist. Bei abgelaufenem Verbrauchsdatum dürfen Lebensmittel nicht mehr in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, ob das Lebensmittel tatsächlich nicht mehr zum Verzehr geeignet ist oder die menschliche Gesundheit schädigen kann (§ 7 a Abs. 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln - Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - BGBl. I 1999, 2464); das Lebensmittel sollte auch nicht mehr verzehrt werden (vgl. hierzu z. B. die Internetseite des Bayer. Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit:

http://www.l...de/l...htm).

Die Antragstellerin lässt mit Schriftsatz vom 23. April 2014 vortragen, die am 3. Dezember 2013 vom Kontrolleur gefundene Packung Lachs mit dem abgelaufenen Verbrauchsdatum „26.08.2013“ (auf die auch im angegriffenen Bescheid vom 6.12.2013 eingegangen wird) habe sie nur zum Eigenverzehr gekauft und Lachs gehöre gar nicht zu ihrem Speisenangebot für Gäste, so dass Gäste insofern zu keiner Zeit gefährdet gewesen seien; dies habe sie auch dem Kontrolleur gesagt. Dieser neuartige Vortrag liegt jedenfalls außerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Darlegung der Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO), er ist daher nicht beachtlich. Abgesehen davon offenbart der Umstand, dass die Antragstellerin den Ablauf des Verbrauchsdatums anscheinend mehr als drei Monate nicht bemerkt hat, eine ganz erstaunliche Nachlässigkeit der Antragstellerin beim „Hygienemanagement“, die völlig unabhängig davon besteht, ob der - nach Ablauf des Verbrauchsdatums gesundheitlich bedenkliche - Lachs ursprünglich nur zum Eigenverbrauch gekauft worden war. Vollständig unbeachtet lässt die Antragstellerin im Schriftsatz vom 23. April 2014, dass bei der Kontrolle am 5. Dezember 2013 nicht nur Lachs, sondern auch Geflügelfleisch mit abgelaufenem Verbrauchsdatum („Hähnchen-Ministeaks“, Verbrauchsdatum 15.11.2013) gefunden wurde (Foto auf Bl. 20 des Aktengehefts IV).

2. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist bei gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach dem Gesetz zwingend geboten; die Gaststättenbehörde hat insofern kein Ermessen. Unverhältnismäßig kann ein solcher Widerruf allenfalls in besonderen Ausnahmefällen sein; dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG setzt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG voraus, dass eine weitere Berufstätigkeit während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BayVGH, B.v. 3.5.2013 - 22 CS 13.594 - juris, m. w. N.; BVerfG, B.v. 12.8.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3617). Die menschliche Gesundheit gehört zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern (vgl. z. B. BayVerfGH, E.v. 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 - BayVBl 2013, 463, Rn. 34); ihrem Schutz dienen die lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit im Umgang mit Lebensmitteln und in Bezug auf die Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel gelagert und verarbeitet werden. Die geschilderten bisherigen jahrelangen Erfahrungen mit der Gaststättenführung durch die Antragstellerin zeigen, dass der Antragstellerin die Einsicht in die Notwendigkeit solcher Anforderungen oder/und die Fähigkeit fehlt, entsprechend zu handeln und die gebotene Hygiene und Reinlichkeit in ihrer Gaststätte zu gewährleisten. Der hieraus folgenden konkreten Gefährdung der menschlichen Gesundheit kann nur durch den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung wirksam begegnet werden.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG; Nrn. 1.5 und 54.1 des Streitwertkatalogs 2013.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2014 wird in Ziffern I. und II. geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs einer ihr erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis durch die Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Inhaberin u. a. einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft (Bescheide vom 23.11.1994 und 6.7.1999). Der - neben seiner seit 13. März 2014 als weitere alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin eingesetzten Tochter - seit Betriebsbeginn alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer ist einziger Gesellschafter der Antragstellerin. Er wurde mit Urteil vom 28. März 2014 wegen Steuerhinterziehung in 36 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung und zusätzlich zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 1.900 Euro verurteilt (Behördenakte, Bl. 404 ff.). Er hatte im Betrieb der Antragstellerin sowie in einem weiteren von ihm geführten Betrieb Steuern dadurch hinterzogen, dass er teils Privataufwand zu Unrecht als Betriebsausgaben in Abzug gebracht, teils Waren und den damit erzielten Umsatz nicht oder nur teilweise verbucht und die resultierenden Gewinne nicht ordnungsgemäß versteuert hatte. Der verursachte Schaden beträgt nach den strafgerichtlichen Feststellungen rund 1,1 Mio. Euro an hinterzogener Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer (Behördenakte, Bl. 438 f.).

Mit Bescheid vom 23. April 2014 widerrief die Antragsgegnerin die erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), verfügte die Einstellung des Gaststättenbetriebs unter Setzung einer Abwicklungsfrist bis zum 1. Juni 2014 (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3) und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 45.000 Euro an (Nr. 4). Die gaststättenrechtliche Erlaubnis sei zu widerrufen, weil der Geschäftsführer in Folge seiner jahrelangen Steuerhinterziehung nicht mehr die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit besitze. Ein vor dem zugrunde gelegten Steuerstrafverfahren eingeleitetes weiteres Ermittlungsverfahren betreffend Steuerhinterziehungen aus den Jahren 2001, 2002 und 2004 sei gegen Zahlung von 100.000 Euro eingestellt worden. Zudem seien im Gewerbezentralregister drei Bußgeldbescheide wegen erheblicher Verstöße gegen lebensmittelhygienische Vorschriften in vom Geschäftsführer geführten Betrieben verzeichnet. Darüber hinaus sei es im Betrieb der Antragstellerin über Jahre hinweg zu verschiedenen gaststätten- und gewerberechtlichen Verstößen u. a. des unerlaubten Betriebs einer Freischankfläche, ruhestörenden Lärms und Unterschanks gekommen. In der Gesamtschau sei der Geschäftsführer daher gaststättenrechtlich unzuverlässig, so dass auch die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gegeben sei, weil bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der juristischen Person auf das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter abzustellen sei. Die Einsetzung der Tochter des Geschäftsführers als weitere einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin stehe dem nicht entgegen, da im vorliegenden Fall bereits die Unzuverlässigkeit des seit Betriebsbeginn tätigen Geschäftsführers die Unzuverlässigkeit der vertretenen juristischen Person begründe. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei unter Berücksichtigung der persönlichen und betrieblichen Belange der Antragstellerin im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Es gehe darum, zu verhindern, dass sich das Fehlverhalten der Antragstellerin auch während des Hauptsacheverfahrens fortsetze.

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 23. April 2014 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Auf ihren Antrag hin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2014 die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis sei als Präventi. V. m.aßnahme nur gerechtfertigt, wenn die begründete Besorgnis bestehe, dass der unzuverlässige Gastwirt einen der berechtigten Belange der Allgemeinheit dadurch weiterhin erheblich gefährde, dass er sein Fehlverhalten im Anschluss an den behördlichen Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis auch während des Hauptsacheverfahrens noch fortsetze. Eine solche negative Prognose sei hier jedoch nicht zu treffen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es während des Laufs des Hauptsacheverfahrens nicht zu solchen Gefährdungen kommen werde. Auch wenn das Wohlverhalten des Geschäftsführers unter dem Druck des Strafverfahrens zu sehen und nicht von einer grundlegenden Verhaltensänderung getragen sei, sei nicht nachzuvollziehen, warum dieses Wohlverhalten nicht in einem schwebenden Verfahren über den Erlaubniswiderruf zu erwarten sei, zumal der Geschäftsführer im Falle der Begehung weiterer Straftaten mit der Vollstreckung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Zudem habe die Antragstellerin glaubhaft vorgetragen, zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung die vollständige Erfassung des Umsatzes aus dem Verkauf von Bier im Kassensystem und die Führung handschriftlicher Bestandslisten über den Ein- und Verkauf eingeführt zu haben.

Die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin liege nicht vor, da diese fortbestehen und ihren Betrieb fortführen könne, wenn sie den unzuverlässigen Geschäftsführer abberufe. Selbst bei einem Eingriff in die Berufsfreiheit seien überwiegende öffentliche Vollzugsinteressen gegeben, weil die weitere Berufstätigkeit des Geschäftsführers während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse. Der Geschäftsführer habe über Jahre hinweg Steuern hinterzogen und sei zuvor einschlägig auffällig geworden, weil ein Steuerstrafverfahren nur gegen Zahlung einer Geldauflage von 100.000 Euro eingestellt worden sei. Zudem sei die Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit beim Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG größer als bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO. Die Compliance-Maßnahmen der Antragstellerin änderten an dieser Prognose nichts, denn sie versagten auf der Ebene der Geschäftsführung. Das Wohlverhalten sei allein taktisch motiviert und nicht von Einsicht und Umkehr geprägt; die Maßnahmen seien zum maßgeblichen Entscheidungspunkt teilweise noch nicht umgesetzt und offensichtlich ungeeignet.

Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Es handele sich um einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin, der nicht gerechtfertigt sei, weil die von der Antragsgegnerin benannten Gefahren für die Allgemeinheit jedenfalls nicht für die Dauer des Hauptsacheverfahrens vorlägen. Die Antragstellerin könne den Geschäftsführer nicht abberufen, da dieser zugleich ihr Alleingesellschafter sei. Die Compliance-Maßnahmen würden die von der Antragsgegnerin befürchteten Gefahren ausschließen. Das Steuerstrafverfahren für die Jahre 2001, 2002 und 2004 könne dem Vorwurf der Unzuverlässigkeit nicht zugrunde gelegt werden, weil die darin behaupteten Tatsachen nicht bewiesen seien. Etwaige lebensmittelrechtliche Verstöße rechtfertigten für sich genommen nicht den Vorwurf der Unzuverlässigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Die Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erfordern es, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit von Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 23. April 2014 überwiegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin, weil die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gering sind und nach der für die Anordnung des Sofortvollzugs erforderlichen Prognose für die Dauer des Klageverfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft derzeit die Gefahr nicht hinreichend gemindert ist, dass es zu weiteren erheblichen Rechtsverstößen des Geschäftsführers der Antragstellerin kommt.

1. Der von der Antragsgegnerin ausgesprochene Widerruf der Gaststättenerlaubnis der Antragstellerin nach § 15 Abs. 2 GastG wegen gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit des seit Betriebsbeginn tätigen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers wird sich im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach als gerechtfertigt erweisen.

Die von der Antragsgegnerin dem Widerruf nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GastG zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (vgl. BVerwG, U. v. 28.7.1978 - 1 C 43.75 - BVerwGE 56, 205/208; BayVGH, B. v. 1.10.2012 - 22 ZB 12.787 - Rn. 18) u. a. zugrunde gelegten steuerstrafrechtlichen Verfehlungen des Geschäftsführers sind gewerbebezogen und nach Art und Dauer sowie angerichtetem Schaden von besonders großem Gewicht (zur Bewertung NdsOVG, B. v. 8.6.2005 - 7 PA 88/05 - GewArch 2005, 388). Auch die weiteren durch Strafbefehle oder Bußgeldbescheide geahndeten Delikte des Geschäftsführers im Betrieb der Antragstellerin stützen die Annahme ihrer gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses (Zustellung des Bescheids am 23.4.2014) anzustellende Prognose über die zukünftige Zuverlässigkeit der Antragstellerin dürfte sich weder durch die bis zu diesem Zeitpunkt ergriffenen Compliance-Maßnahmen noch dadurch maßgeblich zugunsten der Antragstellerin geändert haben, dass wenige Wochen vorher eine Tochter des Geschäftsführers als weitere Geschäftsführerin bestellt worden ist (Eintragung ins Handelsregister am 13.3.2014). Denn die Befugnis des unzuverlässigen Geschäftsführers zur Alleinvertretung der Antragstellerin besteht uneingeschränkt weiter, und er hat als Alleingesellschafter ganz entscheidenden Einfluss nicht nur auf die Geschäftsführung der Antragstellerin, sondern auch auf die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers.

2. Allerdings setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zusätzlich zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit dieses Widerrufs als Grundverfügung weiter voraus, dass die Fortsetzung der Berufstätigkeit des Erlaubnisinhabers während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, B. v. 12.8.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3617; BVerfG, B. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3618/3619; BayVGH, B. v. 3.5.2013 - 22 CS 13.594 - Rn. 27; BayVGH, B. v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - Rn. 19). Darüber hinaus gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG effektiven Rechtsschutz durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs und einen Anspruch darauf, dass eine hoheitliche Maßnahme vor ihrem Vollzug einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt wird. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ist daher verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Regel und der Sofortvollzug die Ausnahme (vgl. BVerfG, B. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3618/3619 std. Rspr.; Dietz, GewArch 2014, 225/226 m. w. N.) Die Anordnung des Sofortvollzugs kann allerdings ausnahmsweise durch kollidierende Verfassungsgüter wie die Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Davon ist angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles auszugehen.

a) Nach dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin überwiegt das öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs das Aufschubinteresse der Antragstellerin, weil auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin geplanten und teils umgesetzten Compliance-Maßnahmen keine positive Prognose für die Dauer des Klageverfahrens gestellt werden kann. Vielmehr ist die Gefahr nicht hinreichend gemindert, dass es zu weiteren erheblichen Rechtsverstößen des wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässigen Geschäftsführers der Antragstellerin bei Weiterführung ihres Betriebes kommt.

Dies gilt insbesondere für die Gefahr der Begehung weiterer Steuerdelikte. Die Gefahr erneuter Unregelmäßigkeiten bei Wareneinkauf, Warenwirtschaft und Warenabsatz, wie sie beim Bierverkauf im Betrieb der Antragstellerin und beim Champagnerverkauf im Festzelt eines ebenfalls vom wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässigen Geschäftsführer geführten Betriebs absichtlich herbeigeführt worden waren, ist für den Betrieb der Antragstellerin nicht von der Hand zu weisen. Ihr Geschäftsführer hatte hierzu ein ausgefeiltes System unvollständiger Buchungen, unzureichender Erfassungen und verdeckter Kassen in beiden Betrieben eingeführt und mit Hilfe ihm vertrauter Beschäftigter über Jahre aufrecht erhalten (vgl. LG München I, U. v. 28.3.2014, Behördenakte Bl. 405/415 f., 422). Kraft seiner beherrschenden Stellung als Geschäftsführer konnte er diese Manipulationen „von oben herab“ systematisch vornehmen, ohne eine interne Aufdeckung oder gar Sanktionierung durch die Antragstellerin fürchten zu müssen. Treibende Kraft und alleiniger direkter und indirekter Nutznießer dieser kriminellen Organisation war er selbst. Er handelte nicht aus Not oder unter äußerem Druck. Selbst ein gegen Zahlung einer Geldauflage von 100.000 Euro eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten hatte er sich nicht zur Warnung dienen lassen, sondern danach erst recht eine sich steigernde kriminelle Energie freigesetzt (vgl. LG München I, U. v. 28.3.2014, Behördenakte Bl. 405/434 f.). Dass er von seinem mit Urteil vom 28. März 2014 geahndeten Tun erst nach der Aufdeckung von außen abließ, ändert naturgemäß nichts an der Gefahr der Begehung vergleichbarer Verstöße.

Die äußeren Umstände, unter denen er die erheblichen Steuerstraftaten begangen hat, haben sich auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angekündigten und bisher nur zum Teil umgesetzten Compliance-Maßnahmen nicht maßgeblich geändert.

Zwar strebt die Antragstellerin mit den von ihr dargelegten Compliance-Maßnahmen eine verstärkte interne und externe Überwachung der Geschäftsführung an (vgl. auch LG München I, U. v. 28.3.2014, Behördenakte Bl. 405/434, 438). Allerdings fehlt es an einer effektiven Kontrolle durch außenstehende und unabhängige Dritte. Jeder interne Kontrolleur wäre Arbeitnehmer der Antragstellerin. Er wäre damit arbeitsrechtlich und wirtschaftlich abhängig von der Geschäftsführung. Die externe Dokumentation der Zwischenstände (Tagesendsummenbon) durch die Steuerberater erschwert zwar nachträgliche Manipulationen und erleichtert ihre Entdeckung bei widersprüchlichen Buchungen. Aber die Steuerberater sind letztlich auf die von der Antragstellerin gelieferten Zahlen angewiesen, erst recht bei handschriftlich und nicht automatisiert geführten Bestandslisten, so dass die Gefahr absichtlicher Manipulationen des Wareneingangs und des Warenausgangs von Seiten der Geschäftsführung her keineswegs gebannt ist. Dies gilt umso mehr, als der wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässige Geschäftsführer selbst treibende Kraft der abgeurteilten Manipulationen war, die Verfehlungen also genau von der Leitungsebene ausgingen, deren Handeln durch Dokumentationen auf der unteren Ebene nur unzureichend erfasst werden kann. Ein von der Antragstellerin ins Spiel gebrachter „Tax-Compliance-Manager“ ist noch nicht eingesetzt, seine konkreten Aufgaben und Befugnisse sind nicht verbindlich festgelegt und seine persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von der Antragstellerin ist nicht gesichert. Die Bestellung einer zweiten alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin ändert nichts daran, dass der bisherige Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt bleibt und zusätzlich als Alleingesellschafter einflussreich bleibt.

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist zwar für die Prognose von tatsächlichem Gewicht, für die gewerberechtliche Beurteilung aber nicht bindend (vgl. BayVGH, B. v. 15.7.2004 - 22 CS 03.2151 - GewArch 2004, 416 m. w. N.). Für den Verwaltungsgerichtshof ist der Eindruck einer nur niedrigen Hemmschwelle bei der Begehung von Rechtsverstößen maßgeblich, wie ihn die Antragsgegnerin bezüglich des wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässigen Geschäftsführers der Antragstellerin dargelegt hat. Hier fallen die weiteren, vom Strafgericht unberücksichtigten gaststättenrechtlichen Verstöße ihres Geschäftsführers zusätzlich ins Gewicht. Ihre Häufung und Wiederholung (vgl. Bußgeldbescheide vom 15.2.2012 zur Kontrolle vom 16./17./18./22./27.9.2011, vom 7.8.2013 zur Kontrolle vom 31.10.2012, Behördenakte Bl. 21 ff., 26 ff.) lassen ein nachlässiges Verhältnis zu den für den Betrieb einer Gaststätte ebenfalls maßgeblichen Vorschriften, hier lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit, erkennen. Dies wiegt insofern schwer, als die menschliche Gesundheit zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern gehört (vgl. z. B. BayVerfGH, E. v. 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 - BayVBl 2013, 463, Rn. 34; BayVGH, B. v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - Rn. 19), deren Schutz die Anforderungen an den Umgang mit und die Lagerung von Lebensmitteln dienen. Die Antragsgegnerin hat zudem eine ganze Reihe von weiteren Verstößen in der Gaststättenführung der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers aufgezeigt (vgl. Bescheid vom 23.4.2014, S. 3 f.), die seit der Betriebsübernahme im Jahr 1994 bis in die Jahre 2012/2013 reichen. Zumindest die jüngeren unter ihnen wecken zusätzlich Zweifel, ob der Antragstellerin bzw. ihrem Geschäftsführer die Einsicht in die Notwendigkeit solcher Anforderungen oder/und die Fähigkeit fehlt, entsprechend zu handeln.

Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässige Geschäftsführer der Antragstellerin unter Druck steht, weil er das laufende gaststättenrechtliche Hauptsacheverfahren günstig beeinflussen und zudem die Strafaussetzung zur Bewährung nicht gefährden möchte. Dies mag die Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten senken, kann aber unter den besonderen Umständen dieses Falls nicht den Ausschlag geben, weil die Steuerstraftaten des Geschäftsführers der Antragstellerin so angelegt waren, dass sie zu einer außergewöhnlich schweren Schädigung der Allgemeinheit durch Steuerausfälle geführt haben (1,1 Mio. Euro).

Aus diesen Gründen tritt unter den besonderen Umständen dieses Falls auch der von Art. 19 Abs. 4 GG gebotene regelmäßige Vorrang der gerichtlichen Überprüfung einer hoheitlichen Maßnahme vor ihrem Vollzug gegenüber den überwiegenden Allgemeinbelangen ausnahmsweise zurück.

b) Zudem ist für die Abwägung der berührten Interessen zu berücksichtigen, dass der durch den sofort vollziehbaren Widerruf der Gaststättenerlaubnis erfolgte Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin für sie nicht unausweichlich, sondern durch Abberufung ihres unzuverlässigen Geschäftsführers abwendbar ist.

Zwar kommt den betrieblichen und wirtschaftlichen Belangen eines Erlaubnisinhabers ein hoher Stellenwert zu, wenn der Sofortvollzug für ihn zu einem vorläufigen Berufsverbot führt und ihm übergangslos die Existenzgrundlage mit möglicherweise irreparablen Auswirkungen auf Ansehen, Marktpräsenz und Kundenbeziehungen nimmt (vgl. Dietz, GewArch 2014, 225/227 m. w. N. zur Rspr.), wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat. Solch weitreichende Folgen sind mit einem Berufsverbot aber nicht in jedem Fall zwangsläufig verbunden; insbesondere nicht, wenn - wie hier - der Widerruf der Gaststättenerlaubnis rechtlich eine juristische Person trifft, aber tatsächlich an die ihr zurechenbare Unzuverlässigkeit einer natürlichen Person anknüpft, die auswechselbar ist. Zwar kann sich auch die juristische Person nach Art. 19 Abs. 3 GG auf die von Art. 12 Abs. 1 geschützte Berufsfreiheit berufen. Aber anders als bei einer natürlichen Person, deren gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit notwendigerweise aus dem Verhalten des personenidentischen Erlaubnisinhabers resultiert, besteht vorliegend eine Personenverschiedenheit zwischen der Antragstellerin als GmbH nach § 13 Abs. 1 GmbHG und ihrem Geschäftsführer nach § 6 Abs. 1 GmbHG. Seine Bestellung ist nach dem Sachstand dieses Eilverfahrens nach § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit und - wohl sogar im Falle einer satzungsmäßigen Beschränkung auf wichtige Gründe - nach § 38 Abs. 2 Satz 2 GmbHG wegen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (Beispiele bei Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 38 Rn. 3, 12 f.; Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 38 Rn. 2, 17) widerruflich. Dass der Geschäftsführer hier zugleich Alleingesellschafter der Antragstellerin ist, ändert daran nichts. Soweit die Antragstellerin einwendet, eine Trennung von ihrem unzuverlässigen Geschäftsführer sei ihr nicht möglich, verkennt sie die Entscheidungsbefugnis ihres Gesellschafters nach § 38 Abs. 1 GmbHG, so dass sich die Antragstellerin zur Wiedererlangung ihrer gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit von ihrem unzuverlässigen Geschäftsführer trennen und ihn durch eine zuverlässige Person ersetzen kann. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin auch aufgezeigt und ihr dabei sogar eine innerfamiliäre Lösung zugestanden (vgl. Einigungsangebot vom 8.4.2014, Behördenakte Bl. 355/356). Es handelt sich hier um eine Frage des Wollens, nicht des Könnens.

Dass seine Abberufung ein faktisches Berufsverbot für den Geschäftsführer bedeute, wie die Antragstellerin weiter vorbringt, fällt hier nicht ins Gewicht. Zum Einen geht es hier um eine Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin, nicht ihres Dienstvertragspartners. Zum Anderen steht ihrem Geschäftsführer die Möglichkeit offen, seinen Lebensunterhalt ohne weiteres aus der Verwaltung eigenen Vermögens (zu seinen Immobilieneinkünften LG München I, U. v. 28.3.2014, Behördenakte Bl. 405/409, 436 f.) zu erwirtschaften.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG; Nrn. 1.5, 1.7.2 Satz 2 und 54.1 des Streitwertkatalog 2013 (wie Vorinstanz).

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 16. Oktober 2014, deren Prüfung gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Auf die unter Pkt. a) der Beschwerdeschrift aufgezählten, angeblich falschen Tatsachen, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Die Beschwerdeschrift wendet sich in diesem Zusammenhang u. a. gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, weshalb die langjährigen Straßenbauarbeiten im Bereich M-Straße, G-Straße und D-Straße nicht als maßgebliche Ursache für die aufgelaufenen Steuerrückstände des Antragstellers beim Finanzamt A-Stadt anzusehen seien. Die Beschwerdeschrift tritt dem mit Angaben zur Anzahl der Biogeschäfte in A-Stadt, zur Art des Kundenstammes und zur Frage der Benutzung von PKWs entgegen und versucht damit die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers zu erklären und zu entschuldigen. Diesem Vorbringen ist indes keine entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen. Denn die gewerbliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden. Es ist belanglos, welche Ursachen zu einer Überschuldung und/oder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit bzw. zum Rückstand von Steuerforderungen des Antragstellers geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese - durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete - Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, Urteil v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris).

3

Diese Ausnahmevoraussetzungen sah das Verwaltungsgericht nicht als gegeben an. So bestehe keine tragfähige Vereinbarung zur Ratenzahlung mit dem Finanzamt. Zudem seien die vom Antragsteller angedachten Zahlungen von monatlich 1.000,00 bis 1.500,00 Euro an das Finanzamt unrealistisch, angesichts des im Zusammenhang mit der Festsetzung des vorläufigen Streitwertes mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 angegebenen Jahresgewinns des Antragstellers, der (deutlich) unter einem Betrag von 7.500,00 Euro liege. Diese Feststellungen stellt die Beschwerdebegründung nicht schlüssig infrage; Entsprechendes gilt für den von den Zahlungsrückständen unabhängigen Vorwurf, dass der Antragsteller seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht (termingerecht) nachkomme.

4

Soweit die Beschwerdeschrift auf telefonische Kontakte des Antragstellers zum Finanzamt A-Stadt vom 8. und 29. Oktober 2013, auf beanstandungslos gebliebene Betriebsprüfungen im April und Juli 2014 sowie auf die vom Finanzamt anlässlich eines Telefonats vom 13. August 2014 grundsätzlich bestätigte Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung verweist, kommt es aus den zuvor genannten Gründen hierauf ebenso wenig entscheidungserheblich an, wie auf den Umstand, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin mehrfach schriftlich und telefonisch seine schwierige Geschäftssituation erläutert haben will. Keine der angeführten Kontaktaufnahmen macht die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des Antragstellers plausibel; erst recht rechtfertigt sich nicht die Annahme, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Senatsentscheidung oder jedenfalls noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept arbeiten wird und insofern eine positive Prognose in Bezug auf den Schuldenabbau in Betracht kommt. Hinsichtlich des Verstoßes gegen die steuerlichen Erklärungspflichten lässt das Vorbringen keine Verhaltensänderungen erkennen.

5

Der unter Pkt. b) der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, das Verwaltungsgericht habe die besondere Situation des Antragstellers als mit Straßenbaumaßnahmen konfrontierter und belasteter Existenzgründer nicht gewürdigt, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil es - wie bereits ausgeführt - auf die Ursachen für die die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründenden Steuerrückstände und die Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten nicht ankommt. Die weiter aufgestellte Behauptung, der Antragsteller sei nach Beendigung der Straßenbaumaßnahmen auf dem Weg der Konsolidierung seines Unternehmens, ist unsubstantiiert und genügt nicht den oben dargelegten Anforderungen an die Plausibilisierung seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit.

6

Die in der Beschwerdeschrift zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Februar 1982 (- 1 C 52.78 -, juris = GewArch 1982, 233) steht dem nicht entgegen, sondern bestätigt vielmehr die obigen Ausführungen des Senats. Soweit das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden auf den Gesamteindruck seines Verhaltens verweist, stellt es im Folgenden ausdrücklich fest:

7

„Auf den Grund für die Entstehung der Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass ein vernünftig urteilender und um eine ordnungsgemäße Betriebsführung bemühter Gewerbetreibender in der Situation des Klägers den Gewerbebetrieb nicht fortführen würde. Diese Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall nur dann nicht erfüllt gewesen, wenn der Kläger nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept gewirtschaftet hätte.“

8

Der Vortrag unter Pkt. c) der Beschwerdeschrift rechtfertigt nicht die Annahme, die Untersagung des ausgeübten Gewerbes erweise sich als unverhältnismäßig. Es ist durch das Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verstoßen kann. Sie setzt nämlich voraus, dass die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss v. 9. März 1994 - 1 B 33.94 -, juris m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall wird durch das Beschwerdevorbringen nicht dadurch begründet, dass es wegen der Straßenbaumaßnahme zu drei Geschäftsaufgaben und einem Wegzug von Gewerbetreibenden in unmittelbarer Umgebung des Ladengeschäftes des Antragstellers gekommen sei und bei der Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers allein auf die Existenz von Steuerschulden abgestellt worden sei, ohne deren Ursachen und die Verantwortlichkeit für diese Ursachen mit in den Abwägungsprozess einzubeziehen. Der Beschwerdevortrag bezieht sich damit auf einen nicht entscheidungserheblichen Umstand. Die Ursachen, die zu den Steuerrückständen geführt haben bzw. ihrem Abbau entgegenstehen, sind rechtlich ohne Belang. Zudem wird das in der Missachtung steuerlicher Erklärungspflichten bestehende weitere Fehlverhalten des Antragstellers völlig unberücksichtigt gelassen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts A. vom 30. Juli 2013. Darin wurden ihm u. a. die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes „Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen“ widerrufen (Ziffer 1 des Bescheids), ihm die Fortsetzung dieses Gewerbes untersagt (Ziffer 2) und er zur Vorlage des Erlaubnisbescheids innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheids verpflichtet (Ziffer 3). Außerdem wurde ihm nach § 35 GewO die Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Bausparverträgen, Verkauf von Photovoltaikanlagen“ und darüber hinaus die Ausübung aller anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit eines Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person ab sofort untersagt (Ziffer 4). Das Landratsamt stützte den Bescheid u. a. auf unterlassene bzw. verspätet abgegebene Steueranmeldungen und Steuererklärungen sowie aufgelaufene Steuerschulden des Klägers. Den Akten ist hierzu zu entnehmen:

1. Schreiben des Finanzamts A. vom 19. Dezember 2011 an den Kläger: Rückständige Einkommensteuer des Jahres 2009 und Umsatzsteuer der Jahre 2010 und 2011 in Höhe von 12.769,04 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden von 14.409,54 Euro.

Vollstreckungsaussetzung hinsichtlich der Rückstände unter der Bedingung von Teilzahlungen von monatlich 500 Euro ab dem 31. Januar 2012, pünktlicher Erfüllung der laufenden steuerlichen Erklärungs- und Anmeldungs- sowie Zahlungspflichten und Übermittlung der ausstehenden Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober und November 2011 bis zum 31. Dezember 2011.

2. Mitteilung des Finanzamts A. vom 29. Januar 2013 an das Landratsamt:

Rückständige Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von 21.053,40 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden von 25.017,17 Euro.

Der Grundbesitz des Klägers sei mit Rechten Dritter derart belastet, dass eine Vollstreckung aussichtslos erscheine. Ratenzahlungen seien nicht eingehalten worden, die Besteuerungsgrundlagen seien für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer des Jahres 2010 geschätzt worden. Die Jahressteuererklärung für das Jahr 2011 und die Umsatzsteuervoranmeldung für das vierte Quartal 2012 stünden aus; die letzte Zahlung des Klägers sei am 27. Juni 2012 aus einer Forderungspfändung in Höhe von 9.653,74 Euro erfolgt.

3. Mitteilung des Finanzamts A. vom 17. Juni 2013 an das Landratsamt:

Rückständige Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von 23.411,94 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden von 28.409,71 Euro.

Die Steuererklärungen bis einschließlich 2012 seien vorgelegt worden; durch die Jahressteuererklärungen der Jahre 2010 und 2011 habe sich der Rückstand erhöht; ein Antrag des Klägers auf Vollstreckungsaufschub sei abgelehnt worden, weil bei den vom Kläger angebotenen Ratenzahlungen von 250 Euro der Tilgungszeitraum voraussichtlich mehr als neun Jahre betrage und die Zahlungsvereinbarungen zuletzt vom 5. Juli 2012 bereits nicht eingehalten worden seien.

4. Mitteilung des Finanzamts A. vom 26. August 2013 an den Kläger:

Die durch seine damalige Steuerberaterin vorgenommene sachlich falsche Umsatzsteueranmeldung vom 18. Januar 2011 habe zu einer unberechtigten Erstattung an den Kläger von 20.326,95 Euro geführt, wovon rd. 14.500 Euro an ihn und 5.500 Euro an seine Steuerberaterin ausgezahlt worden seien. Ein Verschulden seiner Steuerberaterin für eine Falschangabe sei dem Kläger zuzurechnen. Aktuell betrügen die Steuerschulden 28.291 Euro.

5. Mitteilung des Finanzamts A. vom 10. Oktober 2013 an das Landratsamt:

Die Steuerschulden des Klägers seien von 14.521 Euro zum 30. Dezember 2011 über 18.535 Euro zum 31. Dezember 2012 auf 28.500 Euro zum 10. Oktober 2013 trotz Zahlungen angestiegen. Anträge auf monatliche Ratenzahlungen von 250 Euro bzw. 200 Euro seien abgelehnt worden, weil bei den vom Kläger angebotenen Ratenzahlungen der Tilgungszeitraum voraussichtlich mehr als neun Jahre betrage und bereits monatliche Säumniszuschläge von 221 Euro anfielen, die Raten also zur Rückführung der Steuerschulden nicht ausreichten.

6. Weiter enthalten die Akten eine Mitteilung der Verwaltungsgemeinschaft S. vom 7. März 2013 über Gewerbesteuerrückstände des Klägers von 9.099 Euro, zu der eine Stundungsverfügung vom 12. September 2013 mit einer Ratenzahlung von monatlich 300 Euro ab dem 15. Juli 2017 ergangen ist.

7. Weiter enthalten die Gerichtsakten eine Mitteilung des Finanzamts A. vom 19. November 2013 an das Landratsamt:

Gegenüber der letzten Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 hätten sich keine Änderungen ergeben. Der Gesamtrückstand habe sich durch Säumniszuschläge auf insgesamt 28.948,53 Euro erhöht. Eine Zahlungsvereinbarung bestehe nicht.

Der Kläger hat gegen den Bescheid Anfechtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. August 2014 unter Verweis auf die aktuell auf 28.173,71 Euro bezifferten Steuerrückstände des Klägers abgewiesen hat.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Der Kläger hat in seiner Antragsbegründung weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts benannt und auch keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, mit denen ein solcher Rechtssatz oder eine solche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt werden könnte. Auch der übrige Vortrag des Klägers lässt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht hervortreten.

Sowohl der Widerruf der Maklererlaubnis des Klägers nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 34c Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GewO als auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GewO begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Wegen der Einzelheiten wird auf den in gleicher Sache ergangenen Beschluss über Prozesskostenhilfe verwiesen (BayVGH, B. v. 2.6.2014 - 22 C 14.738 - Rn. 14-30) und ergänzend zum Zulassungsvorbringen des Klägers ausgeführt:

a) Entgegen der Auffassung des Klägers haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht zu Recht für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Klägers nicht berücksichtigt, dass er möglicherweise durch das Verschulden seiner damaligen Steuerberaterin eine unberechtigte Steuererstattung erhalten hat und sich nach Klärung der Sach- und Rechtslage einer umso höheren Steuerforderung ausgesetzt sah. Zum Einen hat die Gewerbebehörde ihre Unzuverlässigkeitsprognose nicht allein auf die Steuerrückstände gestützt, zu deren Entstehung auch seine frühere Steuerberaterin beigetragen haben mag, sondern ebenso tragend auf die Nichtzahlung derjenigen aufgelaufenen Steuerschulden abgestellt, für welche der Kläger allein verantwortlich ist. Eine Mitverursachung der wirtschaftlichen Misere des Klägers durch Fehler seiner Steuerberaterin ist schon deswegen im vorliegenden Fall gewerberechtlich nicht ausschlaggebend. Abgesehen davon sind hohe Steuerrückstände, deren Tilgung unabsehbar ist, auch dann ein Beleg für wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, wenn er ohne eigenes Verschulden in eine solche Lage geraten ist. Denn es ist grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden ein Verschulden an seiner Situation trifft und welche Ursachen zu einer Überschuldung oder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m. w. N.; BayVGH, B. v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803; BayVGH, U. v. 27.01.2014 - 22 BV 13.260 - Rn. 15 jew. m. w. N.). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf deren Ursachen seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m. w. N.). Ein solches Konzept fehlt hier jedoch.

b) Wie ausgeführt, genügen die - erfolglosen - Bemühungen des Klägers um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt nicht für die Annahme einer positiven Prognose, weil ihnen kein durchdachtes und Erfolg versprechendes Sanierungskonzept zugrunde liegt (vgl. dazu BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 14 f. m. w. N.). Auch ein ernsthaftes Bemühen um eine Schuldentilgung und eine Abtretung von Forderungen gegen Dritte reichen nicht aus, um Zuverlässigkeitsbedenken auszuräumen, die in anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit wurzeln, wenn - wie hier - diese Forderungen erst noch realisiert werden müssen und die Abtretung als Surrogat die Steuerschulden nicht mindern kann.

2. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit eines Steuerschuldners wegen Steuerschulden ausgegangen werden kann, wenn diese durch das Verschulden eines Dritten - vorliegend eines Steuerberaters - entstanden sind, ist nicht klärungsbedürftig. An der Verantwortlichkeit eines Gewerbetreibenden für die Tilgung ihm zurechenbarer Steuerschulden ändert ein etwaiges Mitverschulden dritter Personen an deren Entstehung nichts, denn die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit setzt nicht notwendig ein Verschulden des Gewerbetreibenden voraus, so dass auf die Nichtzahlung als solche die Annahme seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit und damit seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit gestützt werden kann. Ebenso ist es allein seine Sache, in Zusammenarbeit mit seinen Gläubigern - wie hier dem Finanzamt - ein tragfähiges Sanierungskonzept zu entwickeln und durch pünktliche Steuerzahlung auch umzusetzen, will er die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegen und seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit wiedererlangen (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1. Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Am 13. Februar 2003 meldete er in der Gemeinde M. das Gewerbe „Handelsvertreter für Bauelemente“ und am 14. September 2009 in der Gemeinde T. rückwirkend zum 1. Juli 2009 die selbstständige Tätigkeit „Handel und Montage von Bauelementen“ an. Weil der Kläger seine Betriebsverlegung pflichtwidrig nicht gemäß § 14 GewO angezeigt habe, meldete die Gemeinde M. zum 2. Februar 2010 das bei ihr gemeldete Gewerbe des Klägers von Amts wegen ab. Am 1. Juli 2010 wurde der Kläger von der Gemeinde T. von Amts wegen als Einwohner abgemeldet, weil er sich - wie man festgestellt habe - nicht in seiner Wohnung aufhalte; auch sein in T. angemeldetes Gewerbe wurde Anfang September 2010 rückwirkend zum 1. Juli 2010 von Amts wegen abgemeldet.

Einer Mitteilung der AOK vom 23. März 2010 an das Landratsamt Rottal-Inn zufolge schuldete der Kläger noch Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) für die Monate Mai und Juni 2009 und hatte im Dezember 2009 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO a. F. abgegeben. Am 28. Juni 2010 unterrichtete das Finanzamt E. das Landratsamt von Steuerrückständen des Klägers in Höhe von ca. 5.000 €. Auf Anhörung zur beabsichtigten erweiterten Gewerbeuntersagung äußerte sich der Kläger am 13. Juli 2010 gegenüber dem Landratsamt und schilderte seine schwierige finanzielle Lage, worauf man ihm riet, zur Vermeidung eines Bescheids bis zum 30. Juli 2010 seinen Gewerbebetrieb wegen Unrentabilität aufzugeben oder eine Insolvenz anzustreben; die Frist wurde mit einer weiteren Anhörung verlängert bis zum 30. August 2010. Am 13. August 2010 hatte die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bereits die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Unternehmen des Klägers beantragt.

Mit Bescheid vom 17. September 2010 untersagte das Landratsamt - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2 des Bescheids) und Androhung eines Zwangsgelds (Nr. 3 des Bescheids) - die Ausübung des zuletzt gemeldeten Gewerbes „Handel und Montage von Bauelementen“, die Gewerbeausübung generell sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und die Tätigkeit als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person zum 21. Oktober 2010 und ordnete an, innerhalb dieser Frist sei die gewerbliche Tätigkeit einzustellen (Nr. 1 des Bescheids). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei unzuverlässig im Sinn des § 35 Abs. 1 GewO, weil er wegen seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Betriebsführung biete. Der Bescheid wurde dem Kläger am 21. September 2010 zugestellt.

Mit Beschluss vom 23. September 2010 ordnete das Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen die vorläufige Insolvenzverwaltung an, bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete zudem an, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 InsO). Am 11. Oktober 2010 beantragte der Kläger auch selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nachdem im Auftrag des Insolvenzgerichts am 26. Oktober 2010 ein Sachverständigengutachten zur Vermögenslage des Klägers erstellt worden war, beschloss das Insolvenzgericht am 11. November 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Am 18. Oktober 2010 erhob der Kläger gegen den Gewerbeuntersagungsbescheid des Landratsamts vom 17. September 2010 Anfechtungsklage und beantragte, deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Diesen Antrag lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 10. Dezember 2010 ab. Die Beschwerde des Klägers führte zur Aufhebung des Beschlusses vom 10. Dezember 2010 und zur Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 2011 - 22 CS 11.34.

Mit Urteil vom 22. November 2012 - RN 5 K 12.26 - wies das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 17. September 2010 ab.

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2012 und den Bescheid des Landratsamts Rottal-Inn vom 17. September 2010 aufzuheben.

Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu einem Zeitpunkt, in dem eine Gewerbeuntersagung verfügt, aber noch nicht bestandskräftig geworden sei, erfordere nach dem Sinn und Zweck von § 12 GewO eine neue, das Insolvenzverfahren berücksichtigende Rechtmäßigkeitsbeurteilung der Gewerbeuntersagung. Die Untersagungsvorschriften der Gewerbeordnung bezweckten u. a. den Schutz der Allgemeinheit vor überschuldeten und infolgedessen als unzuverlässig geltenden Gewerbetreibenden. Das streng formell geregelte Insolvenzverfahren führe jedoch dazu, dass die finanziellen Verhältnisse eines Schuldners geordnet, ihm selbst mit der Restschuldbefreiung und dem Wegfall finanzieller Altlasten ein Neuanfang ermöglicht und zugleich die finanziellen Risiken für Vertragspartner beseitigt würden. Wenn also aus den erheblichen finanziellen Verbindlichkeiten eines Gewerbetreibenden dessen Unzuverlässigkeit abgeleitet werde, so müsse das Entfallen der Verbindlichkeiten zum Wegfall der Unzuverlässigkeit führen. Die Möglichkeit eines „Neuanfangs“ müsse einem Gewerbetreibenden vor allem deshalb zugestanden werden, weil die aus der Vermögenslage folgende gewerberechtliche Unzuverlässigkeit auch dann angenommen werde, wenn - wie vorliegend - der Gewerbetreibenden unverschuldet in die Notlage geraten sei. Ebenso wie der Schuldner während des Insolvenzverfahrens vor dem Zugriff der Gläubiger bis zur Entscheidung über eine Restschuldbefreiung vorläufig geschützt sei, müsse er auch vor staatlichen Eingriffen wie der Gewerbeuntersagung geschützt sein. Hinzu komme vorliegend, dass dem Kläger mit dem angegriffenen Bescheid die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit nicht sofort verboten, sondern ihm eine Auslauffrist gewährt worden sei. Insofern unterscheide sich der Fall entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erheblich von der Konstellation, dass die Behörde dem Gewerbetreibenden nur noch die Abwicklung seines - aufgrund der Gewerbeuntersagung an sich schon illegalen - Gewerbes ermöglichen wolle und deshalb von einer Vollstreckung absehe. Vorliegend habe der Kläger aufgrund der ihm gewährten Auslauffrist noch bis zum 21. Oktober 2010 seinen Geschäftsbetrieb ohne Einschränkung weiterführen und sogar neue Verträge abschließen dürfen; die Behörde habe - anders als in der zuvor beschriebenen Konstellation - eine sofortige Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit nicht für notwendig befunden. Der Kläger habe daher im Zeitpunkt der ersten insolvenzrechtlichen Sicherungsanordnung ein von der Rechtsordnung weiterhin anerkanntes Gewerbe ausgeübt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Anwendung von § 12 GewO auch auf solche Gewerbe geboten, die der Insolvenzverwalter wieder freigegeben habe. Der sich aufgrund des Insolvenzverfahrens ergebende völlig neue Lebenssachverhalt gebiete es somit, den Zeitpunkt für die Beurteilung der Sperrwirkung des § 12 GewO zu verschieben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt des Bescheidserlasses (17.9.2010); in diesem Zeitpunkt sei der Kläger als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen gewesen, die erweiterte Gewerbeuntersagung sei nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung, über die nach entsprechendem Verzicht der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die erweiterte Gewerbeuntersagung im angefochtenen Bescheid des Landratsamts Rottal-Inn vom 17. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen.

1. Dass über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hindert eine gerichtliche Entscheidung nicht. Der Prozess ist dadurch nicht nach § 240 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO unterbrochen worden, weil vorliegend der Streitgegenstand nicht - wie dies § 240 ZPO voraussetzt - „die Insolvenzmasse betrifft“. Die (erweiterte) Gewerbeuntersagung ist keine Regelung, die sich auf Vermögenswerte des Gewerbetreibenden bezieht. Sie knüpft vielmehr an in seiner Person liegende Unzuverlässigkeitstatbestände an und entzieht ihm die Befugnis, bestimmten beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Dieses personenbezogene Recht fällt nicht in die Insolvenzmasse (BayVGH, B. v. 16.8.2012 - 22 ZB 12.949 - juris, m. w. N.).

2. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Gewerbeuntersagung sowie der erweiterten Gewerbeuntersagung waren vorliegend im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheids mit seinem Zugang (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG), der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (dazu unter 3), erfüllt.

2.1. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (vgl. BVerwG, U. v. 5.8.1965 - I C 69.62 - BVerwGE 22, 16). Grundsätzlich unerheblich ist, ob den Gewerbetreibenden ein Verschulden an seiner Situation trifft und welche Ursachen zu einer Überschuldung oder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m. w. N.; BayVGH, B. v. 8.7.2013 - 22 C 13.1163 - und vom 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803 jeweils m. w. N.). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m. w. N.).

Vorliegend hatte der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids am 17. September 2010 Steuerrückstände von 5.013 €, er schuldete zudem seit über einem Jahr der AOK Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 845 €. Diese Beträge sind - absolut betrachtet - zwar niedrig. Hinzu kommt aber, dass der Kläger am 21. Dezember 2009 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO a. F. abgegeben hat, wobei sich dem Protokoll hierzu (Bl. 23 der Verwaltungsverfahrensakte) Schulden des Klägers von mehr als 12.000 € entnehmen lassen, und der Kläger selbst gegenüber dem Beklagten vorgetragen hat, mittellos zu sein. Insgesamt liegen damit Tatsachen vor, die auf - relativ zu Einkommen und Vermögen - erhebliche Schulden, eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und eine ausweglose wirtschaftliche Krise des Klägers schließen lassen. Bestätigt wird diese Einschätzung im Nachhinein durch das am 26. Oktober 2010 im Auftrag des Insolvenzgerichts erstattete Sachverständigengutachten, wonach der Kläger zahlungsunfähig sei. Dass der Kläger irgendein Konzept zum Abbau seiner Schulden entwickelt hätte, ist nicht erkennbar. Der Kläger hat im Berufungsverfahren gegen diese vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung nichts vorgetragen.

2.2. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist (sog. „erweiterte Gewerbeuntersagung“). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B. v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - und B. v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Eine solche ist bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen gegeben. Zweitens muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Einer besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes bedarf eine erweiterte Gewerbeuntersagung auch dann nicht, wenn - wie vorliegend - die Steuerschulden vergleichsweise niedrig sind (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - juris); es bleibt auch in einem solchen Fall dabei, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B. v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - juris Rn. 33; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - juris Rn. 14). Für solche besonderen Umstände gab es vorliegend im Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine Anhaltspunkte. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird im Nachhinein bestätigt durch den Vortrag des Klägers im Klageverfahren, wonach er - sinngemäß - aufgrund seines Alters und des zeitlichen Abstands zur letztmaligen Arbeit in seinem erlernten Beruf auf ein selbstständig ausgeübtes Gewerbe angewiesen sei.

Die Ermessenserwägungen des Landratsamts im angefochtenen Bescheid, die bei einer erweiterten Gewerbeuntersagung - im Gegensatz zur „gebundenen“ Gewerbeuntersagung - erforderlich sind, halten vorliegend der gerichtlichen Prüfung stand.

3. An der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Bescheidserlasses für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers und der Rechtmäßigkeit der (erweiterten) Gewerbeuntersagung ändert sich vorliegend nichts dadurch, dass über das Vermögen des Klägers die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde (Beschluss vom 23.9.2010), nachdem der Bescheid (am 21.9.2010) bereits wirksam, aber noch nicht bestandskräftig geworden und auch die im Bescheid gewährte Frist noch nicht abgelaufen war, bis zu der die gewerbliche Betätigung eingestellt werden musste, und dass das Insolvenzgericht am 11. November 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen hat. Die von § 12 GewO grundsätzlich ausgelöste Sperrwirkung ist vorliegend auf diesen Beurteilungszeitpunkt ohne Einfluss.

3.1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 GewO waren vorliegend gegeben. § 12 GewO bestimmt: „Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, finden während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet sind, und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 InsO) keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde“. Die Sperrwirkung des § 12 GewO erfordert, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem den vorliegenden Kläger betreffenden Beschluss vom 14. Februar 2011 - 22 CS 11.34 - ZInsO 2011, 1846 ausgeführt hat, zunächst, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nicht (auch) auf anderen Gründen als auf „ungeordneten Vermögensverhältnissen“ im Sinn des § 12 GewO beruht. Diese Voraussetzung ist beim Kläger erfüllt. Seine beträchtlichen Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als 60.000 EUR (vgl. die Vermögensübersicht als Anlage zum Insolvenzgutachten vom 26.10.2010) sprechen dafür, dass die Pflichtverletzungen und Zahlungsrückstände ganz überwiegend mit seiner sich auch aus anderen Umständen ergebenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit zusammenhängen. Jedenfalls sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte bekannt geworden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren - denen keiner der Beteiligten entgegen getreten ist - ist weiterhin mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch davon auszugehen, dass der Kläger sowohl im Zeitpunkt des Fremdinsolvenzantrags vom 13. August 2010 als auch im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung gemäß § 21 InsO (23.9.2010) das untersagte Gewerbe tatsächlich ausgeübt hat.

3.2. Die vorliegend entscheidungserhebliche Frage, ob sich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Bescheidserlass (wobei unter „Erlass“ der Zugang des Bescheids zu verstehen ist, vgl. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) verschiebt, ist - mit der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung - zu verneinen.

3.2.1. Gegen eine Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts lässt sich der Wortlaut des § 12 Satz 1 GewO anführen, wonach eine „Anwendung“ solcher Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse ermöglichen, während der in § 12 GewO genannten Zeiträume untersagt ist. Insoweit hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (U. v. 21.11.2002 - 8 UE 3195/01 - GewArch 2004, 162 Rn. 27 f.) ausgeführt, aus der Formulierung, wonach Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens „keine Anwendung ... finden“, ergebe sich, dass während eines schon laufenden Insolvenzverfahrens insbesondere keine Gewerbeuntersagung verfügt werden dürfe. Das Anwendungsverbot nach § 12 GewO greife daher nicht ein, wenn die die Untersagung des Gewerbes betreffende Vorschrift bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. vor der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO „angewendet“ worden sei. Weiter folge hieraus, dass § 12 GewO den nach ständiger Rechtsprechung maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht verschiebe, so dass eine in diesem Zeitpunkt rechtmäßige Gewerbeuntersagung nicht durch die spätere Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO oder die spätere Einleitung eines Insolvenzverfahrens rechtswidrig werde. Vielmehr bleibe es auch in einem solchen Fall dabei, dass es für die materielle Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Betroffenen und für die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankomme. Dieser Argumentation ist grundsätzlich zuzustimmen.

3.2.2. Für diese Ansicht spricht ferner die im materiellen Recht angelegte systematische Trennung zwischen Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren, wonach gemäß dem Regelungszusammenhang von § 35 Abs. 1 und 6 GewO spätere Änderungen der Verhältnisse im Rahmen des Antrags auf Wiedergestattung geltend zu machen sind (OVG NRW, U. v. 12.4.2011 - 4 A 1449/08 - NVwZ-RR 2011, 553 Rn. 44 ff. m. w. N.; Fortführung mit B. v. 19.5.2011 - 4 B 1707/10 - GewArch 2011, 314). § 12 GewO ändert an dieser grundsätzlichen systematischen Trennung nichts.

3.2.3. Auch die teleologische Auslegung der einschlägigen Vorschriften gebietet es nicht, dass sich an der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Bescheidserlasses dadurch etwas ändert, dass nach Erlass der Gewerbeuntersagung insolvenzrechtliche Maßnahmen im Sinn des § 12 GewO ergriffen werden; der Zweck des § 12 GewO erfordert nicht, vom Zeitpunkt des Bescheidserlasses als maßgeblichem Beurteilungszeitpunkt abzuweichen.

3.2.3.1. Der Gesetzgeber verfolgt mit § 12 GewO das Ziel, die Sanierungschancen des insolventen Unternehmens zu erhalten, dem Insolvenzverfahren im Verhältnis zum gewerberechtlichen Untersagungsverfahren die absolute Priorität zuzuweisen und damit sicherzustellen, dass keine dem Insolvenzverfahren zuwiderlaufenden Entscheidungen getroffen werden.

Nach Ansicht des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts genügt dafür eine Ausdehnung der Sperrwirkung auf das Verwaltungsvollstreckungsverfahren; während der in § 12 GewO genannten Zeitabschnitte dürften daher nach seiner Ansicht keine Maßnahmen zur Vollziehung einer solchen Gewerbeuntersagung getroffen werden, die schon vor den insolvenzrechtlichen Verfügungen im Sinn des § 12 GewO ergangen sei (OVG NRW, U. v. 12.4.2011, a. a. O., Rn. 44 ff., insb. Rn. 50 bis 53, m. w. N.; Fortführung mit B. v. 19.5.2011 - 4 B 1707/10 - GewArch 2011, 314).

Allerdings könnte - worauf Vertreter der Gegenansicht hinweisen - eine Ausdehnung der Sperrwirkung auf die Phase der Verwaltungsvollstreckung dazu führen, dass gegen einen nicht rechtstreuen Gewerbetreibenden, der eine vor dem Ergehen insolvenzrechtlicher Maßnahmen im Sinn des § 12 GewO sofort vollziehbar oder bestandskräftig gewordene Gewerbeuntersagung beharrlich missachtet, keine Zwangsmaßnahmen (z. B. in dem vom NdsOVG mit Beschluss vom 8.12.2008 - 7 ME 144/08 - GewArch 2009, 162 entschiedenen Fall: Festsetzung eines Zwangsgelds) ergriffen werden könnten. Ein solches Ergebnis sei zu vermeiden, so dass Maßnahmen zur Vollstreckung einer Gewerbeuntersagung nicht als „Anwendung von Untersagungsvorschriften“ angesehen werden dürften und somit eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Gewerbeuntersagung ungeachtet eines inzwischen eingeleiteten Insolvenzverfahrens zwangsweise durchgesetzt werden könnte, weil die „Anwendung“ der Untersagungsvorschriften bereits abgeschlossen sei (NdsOVG, B. v. 8.12.2008, a. a. O., Rn. 4 unter Hinweis auf Hahn, GewArch 2000, 361 und Landmann/Rohmer, GewO, § 12 Rn. 14; Krumm, GewArch 2010, 465).

3.2.3.2. Die Bedenken gegen eine Ausdehnung der gesetzlichen Sperrwirkung gemäß § 12 GewO auf jegliche Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen sind nicht von der Hand zu weisen. Die Ablehnung einer solchen auch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren erfassenden Sperrwirkung bedeutet aber nicht, dass als einzige Möglichkeit zur angemessenen Berücksichtigung der mit einem Insolvenzverfahren verfolgten Ziele die Verlegung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts auf einen Zeitpunkt nach Erlass der Gewerbeuntersagung bliebe. Vielmehr kann der vom Gesetzgeber verfolgte Schutzzweck auch auf andere Weise während des Stadiums der Vollstreckung einer sofort vollziehbaren oder bestandskräftigen Gewerbeuntersagung erreicht werden. Denn nach den einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen muss die zuständige Behörde vor der Anwendung eines jeden Zwangsmittels eine gesonderte Entscheidung über das „Ob“ und das „Wie“ der Vollstreckung treffen. Dies ergibt sich aus dem bundesrechtlich wie landesrechtlich für Zwangsmittel zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen geltenden Gebot der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVG bzw. die der bundesrechtlichen Regelung nachgebildeten landesrechtlichen Vorschriften, z. B. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayVwZVG). Ausdruck dieses Verhältnismäßigkeitsgebots sind auch Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG bzw. § 15 Abs. 3 VwVG (Einstellung der Vollstreckung, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt bzw. der Vollstreckungszweck erreicht ist). Dabei könnte auch eine möglicherweise erforderliche Differenzierung erfolgen zwischen einerseits demjenigen Gewerbetreibenden, der eine für sofort vollziehbar erklärte Gewerbeuntersagung einfach missachtet hat und nur aus diesem Grund im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (in das er sich möglicherweise sogar durch eigenen Insolvenzantrag „geflüchtet“ hat) ein Gewerbe zwar tatsächlich, aber rechtswidrig ausübt, und andererseits demjenigen, der während einer ihm eingeräumten Abwicklungsfrist oder deswegen, weil der Sofortvollzug nicht angeordnet wurde, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Gewerbe rechtmäßig betreibt. Hierbei könnte z. B. berücksichtigt werden, ob ein verwirktes Zwangsgeld von einem nicht „rechtstreuen“ Gewerbetreibenden beigetrieben werden oder ob von einer solchen Maßnahme im Interesse eines erfolgreichen Insolvenzverfahrens Abstand genommen werden soll.

Die Vollstreckungsvorschriften ermöglichen also eine Handhabung, die dem mit § 12 GewO bezweckten Schutz sowohl des zu sanierenden insolventen Gewerbebetriebs als auch der Gläubiger und des Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung trägt.

3.2.4. Auch das Anliegen, dem Gewerbetreibenden mit der Durchführung eines Insolvenzverfahrens die Chance zu einem „Neuanfang“ zu geben, rechtfertigt nicht, den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit und der Rechtmäßigkeit der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. vor vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO ergangenen Gewerbeuntersagung zu verschieben. Vielmehr ist insofern ein Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung das richtige Instrument. Insoweit ist zu bedenken, dass das „Wartejahr“ gemäß § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO nicht zwingend ist, sondern dass das Gesetz die Wiederaufnahme des Gewerbes vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagung dann ermöglicht, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

4. Gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung und der Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid bestehen keine Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt zum Einen die Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Rottal-Inn vom 30. Januar 2014, mit dem die Gaststättenerlaubnis des Klägers für einen „Döner- und Imbiss-Stand“ widerrufen worden ist, zum Andern die Verpflichtung des Beklagten, ihm die beantragte Erweiterung dieser Erlaubnis auf den Betrieb einer hinzugekommenen Freischankfläche zu erteilen. Den Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die Versagung der Erweiterung der Erlaubnis hatte das Landratsamt damit begründet, dass der Kläger gaststättenrechtlich unzuverlässig sei. Gegen ihn seien nämlich innerhalb von weniger als zwei Jahren, zuletzt am 24. Juli 2013, sechs Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Der Kläger habe aber trotz seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit seine Gaststätte weiter betrieben und damit gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung verstoßen. Für seine Unzuverlässigkeit sprächen auch Bußgeldbescheide mit Gewerbebezug, die im Mai 2012 ergangen seien. Zudem habe der Kläger seine steuerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nicht erfüllt; seine Steuerschulden seien zwar absolut gesehen nicht hoch, jedoch zwischen der Anhörung und dem Erlass des Widerrufsbescheids noch angestiegen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat die Anfechtungs- bzw. Versagungsgegenklage wegen des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis bzw. der begehrten Erweiterung der Erlaubnis auf die Freischankfläche mit Urteil vom 30. Oktober 2014 abgewiesen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit allein maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergibt sich nicht, dass der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt.

Solche Zweifel bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Gemessen an diesen Anforderungen ergeben sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung aus den Darlegungen des Klägers nicht. Der Kläger beschränkt sich weitgehend darauf, die gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufzuzeigen und zu bemängeln, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob diese Voraussetzungen vorliegen, und außerdem eine ausreichende Prognose bezüglich der künftigen Zuverlässigkeit des Klägers unterlassen. Damit kann der Kläger nicht durchdringen.

Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass hinsichtlich der künftig zu erwartenden Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers eine Prognose anzustellen ist; es hat auch erkannt, dass die Gesichtspunkte, aus denen ungünstige Rückschlüsse für die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit gezogen werden, einen Bezug zur Ausübung dieses Gewerbes haben müssen. Dies ergibt sich aus den einleitenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck - UA - S. 6 unten bis S. 7 Mitte). Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die gegen ihn verhängten Haftbefehle seine berufliche Tätigkeit oder den privaten Bereich betroffen hätten, setzt sich der Kläger nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach zum Einen auch „Belange“ (gemeint sind ersichtlich: Verfehlungen) eines Gewerbetreibenden aus dem privaten Bereich dann gegen ihn verwendet werden können, wenn das zu beanstandende Verhalten Rückschlüsse auf das gewerbliche Verhalten zulässt (UA, S. 7 Abschn. 3, S. 10 Abschn. 4), und wonach zum Andern derartige negative Rückschlüsse im Fall des Klägers deswegen berechtigt seien, weil sich aus dem Erlass von sechs Haftbefehlen zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung innerhalb von nicht einmal eineinhalb Jahren folgern lasse, dass der Kläger im privaten und im gewerblichen Bereich entweder zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten finanziell nicht in der Lage oder/und hierzu nicht bereit sei (UA, S. 7 Abschn. 6). Von einer „kurzfristigen Verfehlung“ kann bei einem solchen Sachverhalt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gesprochen werde. Die Wertung des Verwaltungsgerichts ist auch - anders als der Kläger anscheinend meint - nicht insoweit widersprüchlich, als das Verwaltungsgericht einerseits den sechs Haftbefehlen innerhalb von ungefähr eineinhalb Jahren erhebliches Gewicht für die Prognose der künftigen Unzuverlässigkeit beigemessen, andererseits aber - in zutreffender Weise, wie der Kläger selbst einräumt - ausgeführt hat, ein Gewerbetreibender sei bei andauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit gehalten, sein Gewerbe zu beenden.

Unberechtigt ist auch der Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe keine ausreichende Zukunftsprognose angestellt. Dass die Einschätzung der mangelnden Zuverlässigkeit des Klägers auf dessen Verhalten in der Zukunft gerichtet ist, ergibt sich bereits aus der - in zeitlicher Hinsicht ohne Einschränkung vorgenommenen - Wertung des Verwaltungsgerichts, wonach es dem Kläger am Respekt vor dem Vermögen Dritter mangele (UA, S. 7 vorletzter Abschnitt); sie ergibt sich außerdem aus dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Hang des Klägers zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften (UA, S. 9, Abschn. 1, S. 11 vor Nr. 3) und aus den Ausführungen, wonach die Verhängung der genannten Haftbefehle vor dem Hintergrund weiterer Verbindlichkeiten des Klägers die Prognose rechtfertige, „dass der Kläger den Betrieb nicht ordnungsgemäß führen wird“ (UA, S. 10 Abschn. 4).

Unzutreffend ist im Übrigen der Vorwurf des Klägers, die Zukunftsprognose des Verwaltungsgerichts sei schon deswegen fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht nur „auf das halbe Jahr“ abgestellt habe, „in dem die Verfehlungen begangen wurden“. Was die gegen den Kläger erlassenen Haftbefehle zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung angeht, so sind sie zum Einen in einem Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren ergangen und zum Andern - wie sich aus §§ 889 ff ZPO a. F. und §§ 802 ff ZPO n. F. ergibt - regelmäßig erst die Folge vorangegangener Verfehlungen, nämlich der mehrfachen Verletzung der Pflicht zur Vermögensauskunft bzw. zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Möglicherweise bezieht sich der Kläger mit seinem Einwand („das halbe Jahr“) auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach sich die Verfehlungen des Klägers tatsächlich „binnen kürzester Zeit ereignet“ hätten (wobei das Gericht - insofern zugunsten des Klägers - die über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren ergangenen Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung nicht in seine Betrachtung mit einbezogen haben kann). Insoweit setzt sich der Kläger in seiner Antragsbegründung aber nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht gerade die punktuelle Häufung von Verfehlungen in einem kurzen Zeitraum als Beleg für die Erwartung künftiger Unzuverlässigkeit des Klägers angesehen hat, da der Kläger keines der Ordnungswidrigkeitenverfahren und keines der übrigen behördlichen Schreiben zum Anlass genommen habe, sein Verhalten zu überdenken (UA, S. 11 Abschn. 1). Die Antragsbegründung befasst sich auch nicht mit den vom Verwaltungsgericht in der Gesamtschau (UA, S. 11 vor Nr. 3: „Bandbreite der Verstöße“) zur Begründung der Unzuverlässigkeit des Klägers auch herangezogenen, mit Bußgeldern geahndeten Verstößen, die z. T. sogar den Regelbeispielen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG unterfallen (UA, S. 8 unten, S. 9 oben).

Der Vorwurf des Klägers, in der Vergangenheit liegende Verfehlungen könnten sich „nur noch nachrangig auf die Zukunftsprognose auswirken“, das Verwaltungsgericht habe nahezu ausschließlich „das Vergangene“ gewürdigt (Schriftsatz vom 27.2.2015), ist nicht nachvollziehbar. Eine Prognose kann wesensbedingt nur auf der Grundlage gegenwärtiger oder vergangener Umstände getroffen werden. Sollte der Kläger meinen, die vom Verwaltungsgericht für seine Wertung herangezogenen Verfehlungen des Klägers lägen zu weit in der Vergangenheit zurück und seien aufgrund des nach diesen Verfehlungen geänderten Verhaltens des Klägers ungeeignet für eine Prognose, so wären insoweit weitere Darlegungen des Klägers zu der Frage nötig gewesen, inwiefern sich an der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers etwas geändert und inwiefern der Kläger seine nachlässige Einstellung gegenüber den bei der Führung einer Gaststätte zu beachtenden Rechtsvorschriften nachhaltig gewandelt hat. Solche Darlegungen fehlen aber in Bezug sowohl auf die angefochtene Widerrufsentscheidung als auch auf die Versagung einer erweiterten Gaststättenerlaubnis.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG festgesetzt (wie Vorinstanz). Der Verwaltungsgerichtshof misst hierbei zugunsten des Klägers der begehrten Erweiterung der Gaststättenerlaubnis auf die zusätzliche Freischankfläche kein den Streitwert erhöhendes Gewicht gegenüber dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis bei.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 16. Oktober 2014, deren Prüfung gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Auf die unter Pkt. a) der Beschwerdeschrift aufgezählten, angeblich falschen Tatsachen, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Die Beschwerdeschrift wendet sich in diesem Zusammenhang u. a. gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, weshalb die langjährigen Straßenbauarbeiten im Bereich M-Straße, G-Straße und D-Straße nicht als maßgebliche Ursache für die aufgelaufenen Steuerrückstände des Antragstellers beim Finanzamt A-Stadt anzusehen seien. Die Beschwerdeschrift tritt dem mit Angaben zur Anzahl der Biogeschäfte in A-Stadt, zur Art des Kundenstammes und zur Frage der Benutzung von PKWs entgegen und versucht damit die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers zu erklären und zu entschuldigen. Diesem Vorbringen ist indes keine entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen. Denn die gewerbliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden. Es ist belanglos, welche Ursachen zu einer Überschuldung und/oder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit bzw. zum Rückstand von Steuerforderungen des Antragstellers geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese - durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete - Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, Urteil v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris).

3

Diese Ausnahmevoraussetzungen sah das Verwaltungsgericht nicht als gegeben an. So bestehe keine tragfähige Vereinbarung zur Ratenzahlung mit dem Finanzamt. Zudem seien die vom Antragsteller angedachten Zahlungen von monatlich 1.000,00 bis 1.500,00 Euro an das Finanzamt unrealistisch, angesichts des im Zusammenhang mit der Festsetzung des vorläufigen Streitwertes mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 angegebenen Jahresgewinns des Antragstellers, der (deutlich) unter einem Betrag von 7.500,00 Euro liege. Diese Feststellungen stellt die Beschwerdebegründung nicht schlüssig infrage; Entsprechendes gilt für den von den Zahlungsrückständen unabhängigen Vorwurf, dass der Antragsteller seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht (termingerecht) nachkomme.

4

Soweit die Beschwerdeschrift auf telefonische Kontakte des Antragstellers zum Finanzamt A-Stadt vom 8. und 29. Oktober 2013, auf beanstandungslos gebliebene Betriebsprüfungen im April und Juli 2014 sowie auf die vom Finanzamt anlässlich eines Telefonats vom 13. August 2014 grundsätzlich bestätigte Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung verweist, kommt es aus den zuvor genannten Gründen hierauf ebenso wenig entscheidungserheblich an, wie auf den Umstand, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin mehrfach schriftlich und telefonisch seine schwierige Geschäftssituation erläutert haben will. Keine der angeführten Kontaktaufnahmen macht die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des Antragstellers plausibel; erst recht rechtfertigt sich nicht die Annahme, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Senatsentscheidung oder jedenfalls noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept arbeiten wird und insofern eine positive Prognose in Bezug auf den Schuldenabbau in Betracht kommt. Hinsichtlich des Verstoßes gegen die steuerlichen Erklärungspflichten lässt das Vorbringen keine Verhaltensänderungen erkennen.

5

Der unter Pkt. b) der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, das Verwaltungsgericht habe die besondere Situation des Antragstellers als mit Straßenbaumaßnahmen konfrontierter und belasteter Existenzgründer nicht gewürdigt, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil es - wie bereits ausgeführt - auf die Ursachen für die die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründenden Steuerrückstände und die Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten nicht ankommt. Die weiter aufgestellte Behauptung, der Antragsteller sei nach Beendigung der Straßenbaumaßnahmen auf dem Weg der Konsolidierung seines Unternehmens, ist unsubstantiiert und genügt nicht den oben dargelegten Anforderungen an die Plausibilisierung seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit.

6

Die in der Beschwerdeschrift zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Februar 1982 (- 1 C 52.78 -, juris = GewArch 1982, 233) steht dem nicht entgegen, sondern bestätigt vielmehr die obigen Ausführungen des Senats. Soweit das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden auf den Gesamteindruck seines Verhaltens verweist, stellt es im Folgenden ausdrücklich fest:

7

„Auf den Grund für die Entstehung der Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass ein vernünftig urteilender und um eine ordnungsgemäße Betriebsführung bemühter Gewerbetreibender in der Situation des Klägers den Gewerbebetrieb nicht fortführen würde. Diese Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall nur dann nicht erfüllt gewesen, wenn der Kläger nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept gewirtschaftet hätte.“

8

Der Vortrag unter Pkt. c) der Beschwerdeschrift rechtfertigt nicht die Annahme, die Untersagung des ausgeübten Gewerbes erweise sich als unverhältnismäßig. Es ist durch das Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verstoßen kann. Sie setzt nämlich voraus, dass die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss v. 9. März 1994 - 1 B 33.94 -, juris m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall wird durch das Beschwerdevorbringen nicht dadurch begründet, dass es wegen der Straßenbaumaßnahme zu drei Geschäftsaufgaben und einem Wegzug von Gewerbetreibenden in unmittelbarer Umgebung des Ladengeschäftes des Antragstellers gekommen sei und bei der Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers allein auf die Existenz von Steuerschulden abgestellt worden sei, ohne deren Ursachen und die Verantwortlichkeit für diese Ursachen mit in den Abwägungsprozess einzubeziehen. Der Beschwerdevortrag bezieht sich damit auf einen nicht entscheidungserheblichen Umstand. Die Ursachen, die zu den Steuerrückständen geführt haben bzw. ihrem Abbau entgegenstehen, sind rechtlich ohne Belang. Zudem wird das in der Missachtung steuerlicher Erklärungspflichten bestehende weitere Fehlverhalten des Antragstellers völlig unberücksichtigt gelassen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.