Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersagung des Betriebs seiner Gaststätte.

Der Antragsteller betreibt aufgrund Gewerbeanmeldung vom 2. April 2012 die erlaubnisfreie Gaststätte „…“ in der …, … Mit Schreiben vom 3. November 2017 teilte das Finanzamt … mit, dass der Kläger Steuerrückstände aus Umsatzsteuer in Höhe von 6.110,76 EUR habe. Vollstreckungsversuche des Finanzamtes seien im Wesentlichen erfolglos geblieben. Der Kläger komme seinen Erklärungspflichten seit 2016 nicht mehr nach. In dem sich anschließenden Gewerbeuntersagungsverfahren hat die Beklagte folgende maßgeblichen Erkenntnisse ermittelt:

– Am 5. April 2018 teilte das Finanzamt … mit, dass sich die Rückstände inzwischen auf insgesamt 10.656,32 EUR beliefen. Der Kläger komme unverändert seinen Erklärungspflichten seit 2016 nicht nach. Kontakt wegen einer Ratenzahlungsvereinbarung sei mit dem Finanzamt nicht aufgenommen worden.

– Durch Mitteilung der Staatsanwaltschaft … sei bekannt, dass der Kläger mit rechtskräftigen Urteil vom 3. März 2017 aufgrund vorsätzlicher Verstöße gegen das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu jeweils 20,00 EUR verurteilt worden sei. Mit Schreiben des Ordnungsamtes vom 10. April 2017 wurde der Kläger dahingehend ermahnt, dass er seinen Betrieb zukünftig sauber und hygienisch zu führen sowie Lebensmittel sachgerecht zu lagern habe. Er wurde darauf hingewiesen, dass weitere massive Beanstandungen durch die Lebensmittelüberwachung weitreichende Konsequenzen für ihn bis hin zur Untersagung seines Gewerbes haben würden.

– Im Rahmen einer Kontrolle der Lebensmittelüberwachung am 20. November 2017 wurden weitere Mängel in den Betriebsräumen des Klägers festgestellt. Insbesondere seien die Betriebsräume sowie die Betriebseinrichtungen altverschmutzt und mit Fettablagerungen behaftet gewesen. Die Fettablagerungen ließen sich auf das Kochen und frittieren ohne Lüftungsanlage und auf eine unzureichende Reinigung zurückführen. Sämtliche Bedarfsgegenstände wie Schneidbretter, Messer, Behälter für Lebensmittel und Oberflächen die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, seien altverschmutzt und mit Produktresten verunreinigt gewesen. Schränke und Regale, die zur Aufbewahrung von Bedarfsgegenständen benutzt wurden, seien altverschmutzt gewesen. Der Dosenöffner an der Pizzabelegstation sei verschmutzt und verrostet gewesen. Der Abfalleimer im Vorbereitungsraum sei altverschmutzt gewesen. Der Durchlauferhitzer am Handwaschbecken in der Personaltoilette sei nicht angeschlossen gewesen. Es habe ein Warmwasseranschluss gefehlt. Im Toilettenvorraum sei eine Gemüsereibe und eine Aufschnittmaschine betrieben worden. Des Weiteren seien dort Pizzakartons gelagert worden.

– Der Kläger wurde mit Bescheid vom 24. November 2017 zur Beseitigung der festgestellten Mängel aufgefordert. Bei einer Nachschau am 24. Januar 2018 sei durch den zuständigen Lebensmittelkontrolleur festgestellt worden, dass die festgestellten Mängel weiterhin bestehen. Daraufhin sei das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und es erging eine erneute Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 25. Januar 2018. Am 15. März 2018 erfolgte erneut eine Nachschau bezüglich der Beseitigung der aufgelisteten Mängel. Bei dieser Kontrolle sei zusätzlich festgestellt worden, dass im gesamten Betrieb die Betriebseinrichtung mit Mäusekot verunreinigt sei. Die Betriebsräume, Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften seien in einem derart schlechten, altverschmutzten, unhygienischen und durch Ungezieferverfall verunreinigten Zustand, dass eine gesundheitliche Gefährdung von Verbrauchern durch dort hergestellte Lebensmittel nicht auszuschließen sei. Der Kläger habe sich bereiterklärt, den Betrieb bis zum Abschluss einer Grundreinigung sowie einer Abnahme durch die Lebensmittelüberwachung vorübergehend zu schließen.

Der Kläger wurde mit Schreiben vom 5. April 2018 zu der beabsichtigten Gewerbeuntersagung angehört. Er äußerte sich innerhalb der gesetzten Frist bis zum 12. April 2018 nicht.

Mit Bescheid vom 16. April 2018 ordnete die Beklagte insbesondere an:

1. Herr … wird die Ausübung des Betriebes „…“, …, … untersagt.

2. Herrn … wird jegliche weitere selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich des stehenden Gewerbes untersagt, ebenso die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person.

3. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieses Bescheides wird angeordnet.

(…)

Zur Begründung führt der Bescheid im Wesentlichen aus, dass der Kläger sowohl steuerrechtlich als auch lebensmittelrechtlich unzuverlässig sei. Die Weigerung zur Abgabe von Steuererklärungen zeige, dass der Betroffene keinerlei Interesse besitze, seine steuerrechtlichen Angelegenheiten in Ordnung zu bringen. Die Steuerrückstände beim Finanzamt seien seit Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens kontinuierlich angestiegen. Der Kläger sei entweder nicht willens oder nicht in der Lage seine steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten, welche im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stünden, nachzukommen. Die Beachtung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere der grundlegenden gesetzlichen Hygieneanforderungen, gehöre zu den unabdingbaren Pflichten eines Gastwirts. Kann oder will er diese nicht nachhaltig erfüllen, sei er für das Gaststättengewerbe als unzuverlässig zu qualifizieren, da ansonsten die Gäste der Gefahr des Konsums ungeeigneter Lebensmittel ausgesetzt seien. Der Kläger sei bereits wegen erheblicher lebensmittelrechtlicher Verstöße am 3. März 2017 rechtskräftig verurteilt worden. Grund hierfür sei unter anderem die Altverschmutzung der Betriebsräume und der Betriebseinrichtung gewesen. Durch eine Kontrolle am 22. November 2017 und einer Nachschau am 15. März 2018 seien erneut gleichgelagerte lebensmittelrechtliche Zustände in den Betriebsräumen des Klägers festgestellt worden. Die Betriebsräume, Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften seien in einem derart schlechten altverschmutzten, unhygienischen und durch Ungezieferbefall verunreinigten Zustand gewesen, dass eine gesundheitliche Gefährdung von Verbrauchern durch dort hergestellte Lebensmittel nicht auszuschließen sei. Der Kläger beachte seine Pflicht zur Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften weiterhin nicht. Mildere Mittel, mit denen auf Pflichtverletzung reagiert werden könne, wurden ergriffen und haben nicht gefruchtet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nummer 3 dieses Bescheides stütze sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse. Die menschliche Gesundheit gehöre zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern. Ihren Schutz dienen die lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit im Umgang mit Lebensmitteln und in Bezug auf die Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel gelagert und verarbeitet werden. Die geschilderten bisherigen Erfahrungen mit der Betriebsführung durch den Kläger zeigen, dass dieser die Einsicht in die Notwendigkeit solcher Anforderungen oder/und die Fähigkeit fehle, entsprechend zu handeln und die gebotene Reinlichkeit im Betrieb zu gewährleisten. Daher könne im Hinblick auf die Gefahrenlage der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens nicht abgewehrt erwartet werden. Das Aussetzungsinteresse des Klägers müsse gegenüber dem Vollzugsinteresse zurückstehen. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird ergänzend Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid lässt der Kläger durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 16. Mai 2018 Klage erheben und beantragt zugleich,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Klägers gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung der Beklagten vom 16. April 2018 wird wiederhergestellt.

Zur Begründung führt der anwaltliche Vertreter aus, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Untersagungsverfügung der Beklagten sei wiederherzustellen, weil ein das private Aufschubinteresse des Klägers überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit sofort einstellt und nicht bis zum Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache fortführt, nicht bestehe. Es bestehe kein Anlass zur Besorgnis, dass der Gewerbetreibende die berechtigten Belange der Allgemeinheit, zu denen auch die des Finanzamtes gehören, dadurch erheblich gefährde, dass sich sein Fehlverhalten im Anschluss an die Untersagung fortsetzen werde. Der Kläger sei der deutschen Sprache nur rudimentär mächtig und habe sich bereits seit Jahren steuerlicher Hilfe bedient. Er gebe die Buchhaltungsunterlagen regelmäßig der beauftragten Steuerberaterin, damit diese entsprechende Erklärungen fertige und Steuerzahlungen durch den Kläger veranlasst. Sämtliche in dem streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Erklärungen seien durch Elster am 16. Mai 2018 an das Finanzamt übermittelt worden. Durch die Abgabe der entsprechenden Erklärungen seien die bisherigen Schätzungen gegenstandslos geworden. Sollte es noch zu Nachzahlungsbeträgen kommen, so werden diese umgehend beglichen. Maßgeblicher Zeitpunkt sei die letzte mündliche Verhandlung. Bis dahin seien Veränderungen im Schuldenstand des Klägers noch zu berücksichtigen. Die Einkünfte aus der Pizzeria stellen die einzige Einnahmemöglichkeit des Klägers dar. Dieser müsse seine Ehefrau und zwei unterhaltsberechtigte Kinder versorgen. Die sofortige Vollziehung des angegriffenen Untersagungsbescheides führe dazu, dass die Familie über überhaupt kein Einkommen mehr verfüge. Sie wären daher auf öffentliche Transferleistungen angewiesen. Die Steuerrückstände sei noch nicht so erheblich, dass die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes des Klägers zur Abwendung von erheblichen öffentlichen Belangen notwendig wäre.

Richtig sei der Vortrag der Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid, dass es im Jahr 2017 zu einem rechtskräftigen strafrechtlichen Verfahren wegen Verstoßes gegen das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz gekommen sei. Dieses Verfahren sei abgeschlossen und es sei dem Kläger deutlich gemacht worden, was man ihm tatsächlich vorwerfe und was bei seiner künftigen Tätigkeit von ihm erwartet werde. Die Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Untersagungsbescheid seien oberflächlich und deckten sich nicht mit den Angaben der Lebensmittelkontrolleure. Diese bestätigten, dass sich die Zustände in der von vom Kläger betriebenen Pizzeria verbessert haben, auch wenn immer wieder einzelne Mängel festgestellt werden müssen. Die vereinbarte Grundreinigung sei durchgeführt worden. Weitere Beanstandungen nach dem LFGB im Einflussbereich des Klägers seien nicht zu erwarten.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 erwidert die Antragsgegnerin und beantragt,

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Der Antrag sei unbegründet, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. April 2018 einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig sei. Auf die Gründe des Bescheides werde Bezug genommen und auch die Klagebegründung rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Ausführungen des Bevollmächtigten zur steuerrechtlichen Unzuverlässigkeit stehen im Widerspruch zur einheitlichen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Maßgeblich seien demnach die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Ebenfalls zu berücksichtigen seien Steuerschulden, die auf Schätzungen beruhen. Ohne Bedeutung sei dagegen, ob die Rückstände von Gewerbetreibenden schuldhaft herbeigeführt worden seien. Hinsichtlich der lebensmittelrechtlichen Missstände spreche die Behauptung des Bevollmächtigten, dass sich die „Zustände in der vom Antragsteller betriebenen Pizzeria drastisch verbessert haben“, den tatsächlichen Verhältnissen Hohn. Das städtische Ordnungsamt habe den Kläger nach dessen strafrechtlicher Verurteilung mit Schreiben vom 10. April 2017 eindringlich ermahnt und auf die Möglichkeit der Schließung hingewiesen. Die Lebensmittelkontrolleure haben bei den Kontrollen am 22. November 2017, am 24. Januar 2018 und am 15. März 2018 jeweils gravierende hygienische Mängel festgestellt. Nach der letzten Kontrolle sei die Schließung des Betriebes erforderlich gewesen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung seien allein diese lebensmittelrechtlichen Gesichtspunkte maßgeblich gewesen. Das gesamte Verhalten des Klägers (einschließlich der verharmlosen Darstellung im Klageschriftsatz) sei von einer derartigen Uneinsichtigkeit geprägt, dass beim weiteren Gaststättenbetrieb die nahtlose Fortsetzung der lebensmittelrechtlichen Verstöße und der damit verbundenen Gesundheitsgefahren zu befürchten wäre. Dem sei durch die sofortige Schließung des Betriebes zu begegnen gewesen.

Auf die gerichtliche Bitte an die Antragsgegnerin, vorerst keine Zwangsmaßnahmen zu treffen, teilte diese am 17. Mai 2018 per Telefax mit, es sei bereits die Versiegelung der Betriebsräume erfolgt. Ein gerichtliches Schreiben vom 18. Mai 2018, mit dem der anwaltliche Vertreter des Antragstellers aufgefordert worden ist, zu der durchgeführten Grundreinigung und zu den Abweichungen des Bescheides mit den Aussagen der Lebensmittelüberwachung näher Stellung zu nehmen, blieb bis zum Entscheidungszeitpunkt unbeantwortet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin an der Untersagungsverfügung vom 16. April 2018 überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers an der vorläufigen Fortführung seines Betriebes. Das ergibt sich zunächst aus den geringen Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Darüber hinaus ergibt sich dies aus einer Gesamtinteressenabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der Berufsfreiheit des Antragstellers (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie des Gesundheitsschutzes der Allgemeinheit (Art. 2 Abs. 2 GG).

1. Die Begründung des Sofortvollzugs der streitgegenständlichen Gestattungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO war ordnungsgemäß. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts. Die Vollziehungsanordnung ist grundsätzlich mit einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten und nicht formelhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung zu versehen. Zweck der Begründung ist dabei, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen (Kopp, Kommentar zu § 80 VwGO, 20. A. 2014, Rn. 84). Aus der Eigenschaft als formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich im Sinne des objektiven Rechts und der Interessen der Beteiligten vollständig zutreffend sind. Dies ist erst bei der umfassenden vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen. Die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO dürfen nicht überspannt werden (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 3.4.2012 – 1 B 10136712 – juris). Die Antragsgegnerin hat vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung v.a. mit der Gefahrenlage mit Bezug auf die menschliche Gesundheit begründet. Diese Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

2. Der Antrag ist im Ergebnis unbegründet. Der Antragsteller kann kein überwiegendes Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage geltend machen. Nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides keine durchgreifenden Bedenken (lit. a). Es ist anzuerkennen, dass der Antragsteller ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der vorläufigen Fortführung seines Betriebes hat. Dem steht aber neben der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides auch das Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz ihrer Gesundheit und damit an einem Gaststättenbetrieb gegenüber, dessen zubereitete Speisen im Einklang mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften stehen. Im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung war der Antrag im Ergebnis abzulehnen (lit. b).

Das Gericht ordnet nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage dann an, wenn das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin an der sofortigen Umsetzung des Bescheids überwiegt. Hierbei handelt es sich um eine originäre Ermessensentscheidung des Gerichts. Wesentliches, aber nicht alleiniges, Merkmal für die Beurteilung der Interessenlage sind die aufgrund einer summarischen Prüfung ermittelten Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Ziffer 3 des Bescheides vom 16. April 2018 ordnet lediglich den Sofortvollzug hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides. Daher sind auch nur insoweit die Erfolgsaussichten zu untersuchen.

a) Die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides in der Hauptsache hat nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2018 ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt der Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Rechtsgrundlage für die Untersagung des Gewerbes des Antragstellers ergibt sich aus §§ 31 GastG, 35 Abs. 1 GewO. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende behördliche Prognoseentscheidung hinsichtlich der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ist rechtmäßig. Da das Gaststättengewerbe des Antragstellers erlaubnisfrei ist und insbesondere nicht die Abgabe alkoholischer Getränke umfasst (vgl. § 2 GastG), war auch keine Erlaubnis zu widerrufen.

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, B.v. 19.12.1995 – 1 C 3/93, BVerwGE 100, 187). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten (Landmann / Rohmer, Kommentar zu § 35 GewO 70. EL Juni 2015, Rn. 29).

Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll nachprüfbar ist. Trotz der subjektiven Prägung des Begriffs der Unzuverlässigkeit ist kein Verschulden des Gewerbetreibenden oder ein Charaktermangel erforderlich. Der Schutz der Allgemeinheit gebietet es, einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden die weitere Ausübung des Gewerbes zu untersagen (Landmann / Rohmer, Kommentar zu § 35 GewO 70. EL Juni 2015, Rn. 30).

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Gewerbeuntersagung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der so genannten letzten Behördenentscheidung abzustellen, wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997, Az. 1 B 34.97, GewArch 1997, S. 242 ff.). Die Argumentation des Antragstellers verkennt insoweit die Rechtslage. Neue Umstände sind im Rahmen des Wiedergestattungsverfahrens nach § 35 Abs. 6 GewO zu berücksichtigen.

Auf Basis dieser Grundsätze geht die Antragsgegnerin zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers aus. Die aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu treffende Prognose begründet den Gesamteindruck, dass der Antragsteller auch in Zukunft sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß ausüben wird. Das ergibt sich sowohl aus der steuerlichen Unzuverlässigkeit als auch aus der lebensmittelrechtlichen Unzuverlässigkeit.

Die Prognose ist ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden. (BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 – 1 B 34.97, GewArch 1997, S. 242 ff.). Vorliegend basiert die Prognose auf den Umständen zur Nichteinhaltung der steuer- und lebensmittelrechtlichen Pflichten des Antragstellers.

aa) Nach Feststellung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses (April 2018) keine steuerlichen Erklärungen seit 2016 mehr abgegeben. Die steuerlichen Rückstände sind kontinuierlich gewachsen. Hinsichtlich der steuerlichen Situation handelt es sich damit um keine Momentaufnahme mit einem negativen Ausblick, sondern der Eindruck der Nichteinhaltung steuerlicher Pflichten ist das Ergebnis einer längeren Entwicklung, die sich durch die fehlende Reaktion (Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt zwecks Ratenzahlungsvereinbarung – wie von der Tochter des Antragstellers angekündigt) im Untersagungsverfahren verstärkt hat.

Die Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Soweit er vortragen lässt, dass alle steuerlichen Erklärungen per Elster am 16. Mai 2018 an das Finanzamt übertragen und sich aus den Erklärungen ergebende Nachzahlungen beglichen werden, so kann dies dahingestellt bleiben, da dieser Vorgang nach der Behördenentscheidung und damit nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes maßgeblichen Zeitpunkt lag. Es ist im Übrigen geklärt, dass auch Rückstände aus Schätzungen der Finanzbehörden für die Beurteilung der steuerrechtlichen Unzuverlässigkeit berücksichtigt werden können (vgl. VGH München, B.v. 31.1.2014, 22 ZB 13.1859).

Für die Unzuverlässigkeit kommt es ferner auf ein Verschulden des Antragstellers nicht an (BVerwGE 24,38 – zitiert nach Landmann / Rohmer, Kommentar zu § 35 GewO 77. EL Oktober 2017, Rn. 50). Nichts anderes ergibt sich ferner daraus, dass der Antragsteller sich bei der Erfüllung seiner Pflichten einer Steuerberaterin bedient hat. Der Antragsteller bleibt als Gewerbetreibender selbst für die Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich, auch wenn er sich der Hilfe durch Dritte bedient. Ein bloßes Übermitteln der Buchhaltungsunterlagen an die Steuerberaterin reicht nicht aus (vgl. VGH München, B.v. 12.5.17, 22 ZB 17.786 – juris Rn. 9). Im Übrigen waren dem Antragsteller die Rückstände bei den Finanzbehörden spätestens mit deren Vollstreckungsbemühungen bekannt. Allein dieser Aspekt führt bereits zur Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers.

bb) Ebenfalls selbständig tragfähiger Aspekt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist darüber hinaus auch das lebensmittelrechtliche Fehlverhalten des Antragstellers. Zu den beruflichen Pflichten eines Gastwirtes gehört auch die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Sinne des Schutzes der Gesundheit bei ihm konsumierender Verbraucher.

Nach Feststellungen der Antragsgegnerin gab es bei dem Antragsteller wiederholt Grund zur Beanstandung. Diese haben sogar zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt. Auch nach der Verurteilung wurden Mängel nicht abgestellt und bei der letzten Kontrolle wurde Ungezieferbefall (Mäusekot) festgestellt. Auf Basis dieser Entwicklung ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller auch in Zukunft seine lebensmittelrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllen wird.

Auch insoweit greifen die vorgebrachten Einwendungen nicht durch. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen unter Heranziehung der Parteien, § 86 Abs. 1 VwGO. Auf Rückfrage wurde nicht ergänzend vorgetragen, was der Antragsteller unter einer „Grundreinigung“ versteht und wann diese durchgeführt worden sei. Auch die vermeintlich abweichende Darstellung des streitgegenständlichen Bescheides mit den Feststellungen der Lebensmittelkontrolle erschöpft sich in der Behauptung der Abweichung. Die vorliegende Behördenakte enthält die Kontrollberichte und Anordnungen der Lebensmittelkontrolle (z.B. Bescheid vom 25.1.2018, Bl. 158 ff. d.A.) – auf sie kann ergänzend verwiesen werden. Maßgebliche Abweichungen mit der Sachverhaltsdarstellung des streitgegenständlichen Bescheides vom 16. April 2018 sind nicht zu erkennen.

b) Unter Berücksichtigung dieser Erfolgsaussichten kommt das Gericht auch im Rahmen einer erneuten Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin vorliegend überwiegt. Ein Abwarten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache kann im Sinne des öffentlichen Interesses nicht zugewartet werden.

Dabei ist zunächst zuzuerkennen, dass das durch den Sofortvollzug betroffene wirtschaftliche Interesse (bzw. die Berufsfreiheit des Antragstellers) besonders hart betroffen ist. Ein Gewerbe dient der Erwirtschaftung der Lebensgrundlage. Der Antragsteller hat im Fall vorgetragen, dass er mit seinem Betrieb seine Familie versorgt. Vor diesem Hintergrund könnte man daran denken, durch entsprechende Abwicklungsfristen bzw. durch Zuwarten auf den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens, die Folgen der Gewerbeuntersagung in einer Form abzumildern, dass der Wegfall der Einkommensquelle nicht abrupt kommt und der Antragsteller sich hierauf vorbereiten kann. Das gerichtliche Mittel wäre in diesem Fall die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Trotz dieser Umstände würde die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse nicht gerecht werden. Dies gilt v.a. mit Blick auf die lebensmittelrechtliche Situation am Betrieb des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat im öffentlichen Interesse zu Recht angenommen, dass aufgrund der insoweit festgestellten lebensmittelrechtlichen Situation ein Zuwarten der Gewerbeuntersagung nicht geboten ist. Der Zustand des Betriebs trägt die Besorgnis in sich, dass es zu konkreten Gesundheitsgefährdungen bei Verbrauchern kommen kann. Angesichts dieses Umstandes steht ein Zuwarten dem öffentlichen Interesse entgegen. Das gilt v.a. mit Blick darauf, dass auch die Familie des Antragstellers im Zweifel einen Anspruch aus den sozialen Sicherungssystemen hat und damit nicht vollkommen finanziell schutzlos gestellt ist.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert richtet sich nach §§ 52 Abs. 1 GKG, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013. Die Streitwerterhöhung nach Nr. 54.2.2 Streitwertkatalog 2013 3 vorliegend nicht, da Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 16. April 2018 lediglich die sofortige Vollziehung der Untersagung des konkreten Gewerbes nach Ziffer 1 anordnet.

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bei uns veröffentlicht am 12.05.2017

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. April 2013, mit dem ihm die Ausübung des Gewerbes „Vermietung und Verpachtung von Immobilien und Gewerbeflächen“ sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie jede andere selbstständige gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt wurde (Nr. 1 des Bescheids) und unter Androhung von Zwangsmitteln (Nr. 3 des Bescheids) die Einstellung des unter Nr. 1 genannten Gewerbes spätestens mit Ablauf des zehnten Tages nach Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung aufgegeben wurde (Nr. 2 des Bescheids).

Der Kläger hatte unter dem 27. Juli 2009 das Gewerbe „Vermietung von Immobilien“ angemeldet; die Betriebsstätte war und befindet sich - nach zwischenzeitlicher Verlegung in die M. Straße - wieder in der L. Straße. Beim Finanzamt München wird der Kläger mit einem Gewerbe „im Bereich Vermietung und Verpachtung von Gewerbeflächen“ in der B.-straße geführt (Mitteilung des Finanzamts vom 14.12.2012 an die Beklagte). Vorübergehend (vom 1.2.2011 bis 1.10.2011) handelte der Kläger zudem mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen.

Die Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens beruht auf der entsprechenden Anregung des Finanzamts München vom 14. Dezember 2012. Demzufolge habe der Kläger Steuerschulden von insgesamt 114.137 €, die sich seit dem 10. Oktober 2011 (Tag der Fälligkeit des Säumniszuschlags auf Lohnsteuer für September 2011) angesammelt hätten. Am 14. November 2012 sei zwar eine Pfändung des Finanzamts in das bewegliche Vermögen des Klägers erfolgt, der Wert der gepfändeten Gegenstände habe aber nicht annähernd die Abgabenverbindlichkeiten gedeckt; Forderungspfändungen seien erfolglos geblieben. Freiwillig habe der Kläger letztmals am 7. Dezember 2012 einen Betrag von 3767,58 € bezahlt. Die Erklärungen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2011 stünden noch aus, deswegen seien insoweit die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden. Die Androhung der Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 habe den Kläger nicht veranlasst, seinen Erklärungs- und Zahlungspflichten nachzukommen. Einer Mitteilung des Kassen- und Steueramts der Beklagten vom 15. Januar 2013 zufolge hatte der Kläger außerdem Gewerbesteuerschulden (einschließlich Nebenforderungen) von 89.000 € (Stand 15.1.2013). Der Mitteilung des Amtsgerichts München vom 1. Februar 2013 zufolge ist im Schuldnerverzeichnis ein am 8. Oktober 2012 gegen den Kläger ergangener Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung eingetragen.

Auf Anhörung (vom 18.1.2013) zur beabsichtigten erweiterten Gewerbeuntersagung brachte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25. Januar 2013 vor, er habe seine Steuerschuld inzwischen ganz erheblich verringert. Dem beigefügten zwischenzeitlich von einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater erstellten Jahresabschluss zufolge sei die Schätzung des Finanzamts zu hoch. Im Jahr 2012 rechne der Kläger mit einem Verlust; der Jahresabschluss hierfür sei in Bearbeitung. Die Steuerschulden stammten teilweise noch aus dem Ende 2011 aufgegebenen Kraftfahrzeughandel. Auf die Gewerbesteuerrückstände leiste der Kläger monatliche Raten; die Einzahlungsbelege lägen bei. Er bemühe sich demnach, die Steuerschulden sowohl gegenüber dem Finanzamt als auch gegenüber der Beklagten abzutragen; entziehe man ihm die Gewerbeerlaubnis, werde dies nicht mehr möglich sein.

Ende März 2013 holte die Beklagte aktuelle Sachstandsmitteilungen des Finanzamts sowie des Kassen- und Steueramts der Beklagten ein (Aktenvermerk vom 28.3.2013, Rückstandsaufstellungen vom 28.3.2013) und erließ sodann den angefochtenen Bescheid vom 3. April 2013.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 23. Juli 2013 ab. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses habe die Beklagte rechtsfehlerfrei prognostiziert, dass der Kläger keine Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Gewerbeausübung biete. Diese Prognose rechtfertige sich aufgrund seiner Steuerschulden in Höhe von 132.464,08 € und der Gewerbesteuerrückstände in Höhe von 62.320,38 € sowie wegen des gegen ihn ergangenen Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung. Die Beklagte sei zu Recht von einer anhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers ausgegangen, zumal es keine Sanierungsbemühungen des Klägers gegeben habe, sondern seine Schulden im Lauf des Verwaltungsverfahrens noch gestiegen seien. Nach Erlass des Bescheids erfolgte Leistungen zur Schuldentilgung und andere Bemühungen zur Entkräftung der negativen Prognose seien entscheidungsunerheblich. Auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung, insbesondere die hierbei von der Beklagten vorgenommene Ermessensausübung sowie die eingeräumte Abwicklungsfrist und die Zwangsmittelandrohung seien rechtens.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend.

Die Beklagte beantragt die Ablehnung des Antrags und tritt der Antragsbegründung ausführlich entgegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO) nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermag der Kläger nicht darzulegen.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 ff.). Dies ist vorliegend dem Kläger mit seinem Vortrag nicht gelungen.

1.1. Bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, so dass nach diesem Zeitpunkt geschehene Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233; BVerwG, B. v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115). Tilgungsbemühungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fallen zudem nicht ohne weiteres ins Gewicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist ein unter dem Druck eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens momentan gezeigtes „Wohlverhalten" nicht ohne weiteres geeignet, die vorherige Beurteilung als gewerberechtlich unzuverlässig und die Prognose künftiger Unzuverlässigkeit zu entkräften (BVerwG, B. v. 16.6.1995 - 1 B 83.95 - GewArch 1996, 24; BayVGH, B. v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - juris, Rn. 18 m. w. N.). Ein solches Verhalten kann taktisch motiviert sein, um das schwebende Verfahren günstig zu beeinflussen.

Die Ausführungen unter Nrn. I.f und I.g der Antragsbegründung vom 1. Oktober 2013 sind daher nicht entscheidungserheblich. Die unter Nr. I.f der Antragsbegründung erwähnte, in der Klagebegründung vom 19. Juli 2013 (nicht „09.07.2013“) angestellte eigene Prognose des Klägers zum künftigen Abbau seiner Schulden gründet sich maßgeblich auf Zahlungen, die nach Erlass des angefochtenen Bescheids geleistet wurden. Entsprechendes gilt für die übrigen unter Nrn. I.f und I.g der Antragsbegründung sowie im Schriftsatz vom 20. November 2013 angeführten Schuldentilgungen.

1.2. Soweit der Kläger bemängelt, die Beklagte und - ihr folgend - das Verwaltungsgericht hätten zu Unrecht nicht auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Bescheidserlasses abgestellt, sondern auf längst überholte Verhältnisse, kann er damit nicht durchdringen. Im Bezug auf die vom Finanzamt München unter dem 14. Dezember 2012 mitgeteilten Steuerschulden (114.137,74 €) ist der Einwand der - vermeintlichen - Nichtberücksichtigung aktuellerer Zahlen (Nr. I.a der Antragsbegründung vom 1.10.2013) schon deshalb für den Kläger nicht zielführend, weil seine Steuerschuld bis zum 28. März 2013 auf 132.464,08 € angestiegen war, die sinngemäß geforderte Heranziehung des späteren Schuldenstands sich also zulasten des Klägers ausgewirkt hätte. Im Bezug auf die mit derselben Begründung vom Kläger beanstandete Berücksichtigung der Schulden beim Kassen- und Steueramt der Beklagten (Nr. I.c der Antragsbegründung) ist der Einwand unberechtigt. Denn sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht haben im Bescheid bzw. im Urteil zwar den „älteren“, unter dem 15. Januar 2013 mitgeteilten Betrag (89.810,60 €) benannt, aber darauf abgestellt, dass der „aktualisierte“ Betrag nur 62.320,38 € gewesen ist (vgl. S. 3 Abschn. 1 des angefochtenen Bescheids, S. 3 Abschn. 1 des angegriffenen Urteils). Die Höhe der nach Angaben des Finanzamts bzw. des Kassen- und Steueramts der Beklagten zum 28. März 2013 - also zeitnah zum Bescheidserlass - bestehenden Schulden hat der Kläger nicht in Abrede gestellt.

1.3. Ohne Erfolg rügt der Kläger auch (Nr. I.b der Antragsbegründung vom 1.10.2013), im Bescheid sei - ohne Beanstandung seitens des Verwaltungsgerichts - „zu unbestimmt“ auf angebliche Steuerrückstände in Höhe von 132.464,08 € abgestellt worden, während die gebotene genauere Aufschlüsselung der einzelnen Rückstände unterblieben sei; ferner sei zu Unrecht auf eine Schätzung für die Einkommen- und Umsatzsteuer 2011 abgestellt worden, weil zum 14. Dezember 2012 die „Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2011 noch nicht fällig“ gewesen sei. Insoweit fehlt es an einer Darlegung des Klägers, welche Rechtsfolgen sich hieraus angesichts der Maßgeblichkeit des (fast vier Monate nach dem 14.12.2012 liegenden) Zeitpunkts des Bescheidserlasses zugunsten des Klägers ergeben sollen. Jedenfalls weist die Mitteilung des Finanzamts München vom 28. März 2013 (Bl. 84 und 85 der Behördenakte) rückständige, spätestens zum 17. Dezember 2012 fällige Einkommensteuer sowie Umsatzsteuer jeweils für das Jahr 2011 aus; hierauf geht der Kläger nicht ein. Selbst wenn diese Steuerschulden auch im Zeitpunkt des Bescheidserlasses lediglich auf Steuerschätzungen statt auf Steuererklärungen beruhen sollten, könnte der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Steuerschulden, die auf Schätzungen beruhen, weil die Steuererklärungen und Steueranmeldungen pflichtwidrig nicht rechtzeitig eingereicht wurden, nichts an der Verwertbarkeit im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren ändern (vgl. BVerwG, B. v. 29.1.1988 - 1 B 164.87 - GewArch 1988, 162; BVerwG, B. v. 22.6.1994 - 1 B 114.94 - GewArch 1995, 111; BayVGH, B. v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - juris, Rn. 21 m. w. N.; BayVGH, B. v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803).

1.4. Ohne Erfolg versucht der Kläger (Nr. I.d der Antragsbegründung vom 1.10.2013) auch, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils daraus herzuleiten, dass - seitens des Verwaltungsgerichts unbeanstandet - a) zum einen die Beklagte in ihrem Bescheid Tatsachenfeststellungen und rechtliche Würdigung unzulässig vermischt habe, b) zum andern die Tatsachenfeststellungen falsch seien und c) zum weiteren die Argumentation der Beklagten unverwertbar sei, wonach trotz Zahlungen des Klägers auf rückständige Steuern seine Schulden nach dem 7. Dezember 2012 weiter gestiegen seien.

Zu a): Dass in einem Bescheid die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen einerseits und deren Würdigung andererseits textlich derart streng voneinander getrennt werden, dass in verschiedenen Abschnitten entweder nur Tatsachenfeststellungen oder nur deren Würdigung enthalten sind, mag sich zwar empfehlen, ist allerdings rechtlich nicht zwingend notwendig; ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere nicht aus dem formellen Begründungsgebot nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BayVwVfG. Unschädlich ist deshalb, dass in den vorliegenden Bescheidsgründen unter Abschnitt „2. Rechtliche Würdigung“ Tatsachen bewertet werden, die im vorherigen Abschnitt „1. Sachverhalt“ nicht genannt sind.

Zu b): Inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Beklagten, denen das Verwaltungsgericht gefolgt ist, fehlerhaft sein sollen, legt der Kläger gleichfalls nicht dar mit Ausnahme des von ihm bestrittenen Anstiegs seiner Steuerschuld seit dem 7. Dezember 2012. Insoweit ergibt sich indes aus der Vormerkung der Beklagten vom 28. März 2013 über eine Mitteilung des Finanzamts München vom selben Tag zum einen, dass der Kläger seit dem 7. Dezember 2012 zwar ca. 28.100 € bezahlt oder im Weg der Pfändung geleistet habe, wodurch jedoch im wesentlichen nur laufende Steuerforderungen hätten beglichen, aber keine Schulden getilgt werden können; zum andern habe das Finanzamt mitgeteilt, dass die Steuerschuld weiter auf nunmehr 132.240 € gestiegen sei. Dass und aus welchem Grund diese Auskunft des Finanzamts falsch sein soll, führt der Kläger nicht aus.

Zu c): Weshalb die Verwertbarkeit des Umstands, dass die Schulden des Klägers angestiegen sind, daran scheitern soll, dass einzelne Zahlungen geleistet worden sind, ist nicht ersichtlich.

1.5. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag der Kläger auch nicht unter Nr. I.e der Antragsbegründung vom 1. Oktober 2013 darzulegen. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der dortigen Behauptung des Klägers die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid nicht ungeprüft übernommen, sondern sich auf den Inhalt der Akten gestützt und auch den Vortrag des Klägers im Gerichtsverfahren berücksichtigt. Dies ergibt sich beispielsweise aus den in Klammern gesetzten Blattnummern in den Entscheidungsgründen (S. 6 Abschn. 3, S. 8 Abschn. 1 des Urteils), die auf die Behördenakte verweisen, sowie aus der Würdigung der in der mündlichen Verhandlung seitens des Klägers erklärten Bereitschaft zur Vereinbarung von Ratenzahlungen (S. 8 Abschn. 1 des Urteils).

1.6. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darin sieht, dass das Verwaltungsgericht nicht auf das von ihm vorgetragene beträchtliche Betriebskapital eingegangen sei (Nr. I.h der Antragsbegründung vom 1.10.2013), kann er damit im Ergebnis nicht durchdringen. Ob das Verwaltungsgericht das Betriebskapital des Klägers bzw. seine Barkautionen in Höhe von insgesamt etwa 82.212 € nicht nur im Tatbestand (S. 4 oben des Urteils) hätte erwähnen, sondern in den Entscheidungsgründen ausdrücklich hätte würdigen müssen, kann dahinstehen, weil es auf das vorgetragene „Betriebskapital“ rechtlich nicht ankommt. Welches erhebliche Betriebskapital der Kläger außer den geleisteten Barkautionen noch haben soll, hat er nicht dargelegt. Die Barkautionen indes sind nicht geeignet, die ungünstige Prognose bezüglich der künftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers maßgeblich zu entkräften; sie sind deshalb - auch für die bezüglich der erweiterten Gewerbeuntersagung gebotene Ermessensausübung - unerheblich. Insoweit weist die Beklagte in ihrer Antragserwiderung vom 21. Oktober 2013 - seitens des Klägers auch im weiteren Schriftsatz vom 20. November 2013 unwidersprochen - darauf hin, dass zum einen dieser Betrag nicht ausgereicht hätte, um die Steuerverbindlichkeiten des Klägers im Zeitpunkt des Bescheidserlasses zu begleichen. Zum andern sind Mietkautionen gemäß ihrem Sicherungszweck während des Mietverhältnisses rechtlich gebunden und können nicht als Vermögenswerte angesehen werden, über die ein Gewerbetreibender frei verfügen könnte. Sie zählen zu denjenigen geldwerten Forderungen, die nach § 1 Abs. 1, § 4 Bewertungsgesetz - BewG - (Neufassung vom 1.2.1991, BGBl I 1991, 230) erst dann als Wirtschaftsgut berücksichtigt werden, wenn ihr Sicherungszweck entfallen ist (vgl. BVerwG, U. v. 10.9.1970 - III C 155.69 - BVerwGE 36, 103, Rn. 20).

2. Soweit der Kläger meint (Nr. II der Antragsbegründung vom 1.10.2013), „aufgrund des oben genannten Sachverhalts“ weise der Rechtsstreit besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ist ihm nicht zu folgen. Wie ausgeführt, kommt es auf den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Sachverhalt teilweise nicht an, weil er den Zeitraum nach dem Bescheidserlass betrifft. Der übrige, entscheidungserhebliche Sachverhalt weist dagegen allenfalls durchschnittliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf; die sich hierbei stellenden Rechtsfragen können ohne weiteres beantwortet werden wie oben geschehen.

3. Weil es - wie ausgeführt - auf die Barkautionen des Klägers nicht ankommt, geht auch die auf einen Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO zielende Rüge des Klägers (S. 6 oben der Antragsbegründung vom 1.10.2013) fehl, das Gericht hätte den Sachverhalt bezüglich der Barkautionen weiter aufklären müssen, um die Ermessensausübung der Beklagten in der gebotenen Weise prüfen zu können. Unabhängig von der Entscheidungsunerheblichkeit dieses Umstands hat der Kläger auch nicht dargelegt, welcher tatsächliche Sachverhalt noch unbekannt oder unklar ist und hätte ermittelt werden sollen.

Soweit der Kläger sinngemäß einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dergestalt geltend macht, dass wegen der - nach Ansicht des Klägers bestehenden - besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO für die Übertragung auf den Einzelrichter nicht gegeben gewesen seien, ist ihm nicht zu folgen. Dies gilt schon deshalb, weil - wie oben unter 2 ausgeführt - derartige besondere Schwierigkeiten nicht vorliegen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wehrt sich mit seiner Anfechtungsklage gegen eine von der Beklagten mit Bescheid vom 5. April 2016 verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung. Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 17. Januar 2017 abgewiesen.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen der Kläger in der Antragsbegründung nicht entgegen getreten ist, hatte der Kläger beim Finanzamt nach dessen Mitteilung vom 24. Februar 2016 aktuell Schulden in Höhe von 14.000 €, die insgesamt bis ins Jahr 2012 zurück reichten und deren älteste einzelne Forderung bereits am 30. Juli 2014 fällig war. Bei der Beklagten hatte der Kläger Gewerbesteuerrückstände in Höhe von 3.200 €, die seit der Fälligkeit am 15. August 2014 stetig aufgelaufen waren.

Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die negative Prognose über die künftige gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers sei zu Recht auf dessen erhebliche Zahlungsrückstände beim Finanzamt und beim Kassen- und Steueramt der Beklagten, auf die Verletzung der steuerlichen Erklärungspflichten durch den Kläger und auf dessen wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit gestützt worden. Dass die Steuerschulden auf Schätzbescheiden beruhten, sei nicht entscheidungserheblich. Die genannten Rückstände des Klägers hätten sich im Lauf der Zeit beständig erhöht; der Kläger habe die zu leistenden Vorauszahlungen nicht erfüllt und Zahlungen nur vereinzelt und in geringer Höhe geleistet. Der Kläger sei zudem vermögenslos. Im Schuldnerverzeichnis gebe es sieben Eintragungen zum Kläger, zuletzt sei am 23. Februar 2016 „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ eingetragen worden; eine der Eintragungen habe die Anordnung der Erzwingungshaft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung betroffen. Ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept zur Tilgung seiner Schulden habe der Kläger nicht; Zeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation seien beim Kläger nicht erkennbar. Der Kläger habe ferner seine Erklärungspflichten für die Jahre 2013 und 2014 nur unzureichend erfüllt. Dass dies - wie der Kläger einwende - auf seinen Steuerberater zurückzuführen sei, den der Kläger vergeblich zu erreichen versucht habe, sei entscheidungsunerheblich; Fehler des Steuerberaters müsse der Kläger sich zurechnen lassen. Auf positive Veränderungen nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, dem Erlass des angefochtenen Bescheids, komme es nicht an; solche dem Kläger günstige Entwicklungen seien in einem Verfahren auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO geltend zu machen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 17. Januar 2017 beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung der Beklagten entschieden werden, da sich aus der Antragsbegründung (vgl. zur Maßgeblichkeit der darin enthaltenen Darlegungen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass der einzige vom Kläger für sich in Anspruch genommene Zulassungsgrund (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt.

Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

1. Vorliegend leistet die Antragsbegründung nicht die gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung derart, dass der Streitstoff durchdrungen oder aufbereitet wird. „Darlegen“ bedeutet „etwas erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“ (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 22 ZB 16.1872 - juris Rn. 9, Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 194 m.w.N.). Ein solches substantiiertes Eingehen auf die tragenden Gründe des Verwaltungsgerichts und eine Darlegung, weshalb diese Erwägungen im Ergebnis zu einer falschen Entscheidung geführt hätten, findet sich in der Antragsbegründung nicht. Der Kläger beschränkt sich vielmehr im ersten Absatz auf S. 2 seiner Antragsbegründung vom 10. Mai 2017 darauf, denselben Sachverhalt lediglich zu referieren, von dem auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist; eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen findet hier nicht statt.

Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers im dritten Absatz der S. 2, wonach die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers deswegen falsch sei, weil der Kläger von seinem Steuerberater buchstäblich „hängen gelassen“ worden sei. Das Verwaltungsgericht hat insofern ausgeführt (Urteilsabdruck - UA - S. 11 oben), dass die Unzuverlässigkeitsprognose nicht bereits deshalb unberechtigt ist, weil das zu dieser Prognose führende Verhalten nicht dem Gewerbetreibenden persönlich, sondern einem Dritten „anzulasten“ ist, dessen sich der Gewerbetreibende zur Erfüllung seiner Pflichten bedient hat; aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht den Einwand des Klägers, er habe sich erfolglos bemüht, die ausstehenden Steuererklärungen über seinen Steuerberater einzureichen, als nicht durchgreifend angesehen. Diese Rechtsansicht stimmt mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, namentlich der des Verwaltungsgerichtshofs, überein. Sonach ist ein Gewerbetreibender auch dann unzuverlässig, wenn er sich zur Erledigung beruflich bedingter Pflichten Dritter bedient, die die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Gewerbetreibenden das Fehlverhalten des Dritten bekannt sein musste, ohne dass er sogleich für Abhilfe sorgt (so im Fall eines Steuerberaters: BayVGH, B.v. 22.3.2017 - 22 ZB 17.374 - juris Rn. 8). Dass der Kläger - vorausgesetzt, sein Einwand hinsichtlich des Verschuldens seines früheren Steuerberaters trifft überhaupt zu - nicht in der Lage gewesen sei, rascher Abhilfe zu schaffen, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Die seitens des Klägers nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und die eigenen Aussagen des Klägers sprechen vielmehr für das Gegenteil: In der Antragsbegründung führt der Kläger seine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit darauf zurück, dass er im Jahr 2015 (wegen des nach einem größeren Auftrag ausgebliebenen Kundenentgelts) in eine „finanzielle Schieflage“ geraten sei. Eine im Jahr 2015 eingetretene finanzielle Notlage erklärt allerdings nicht, weshalb die Steuerrückstände des Klägers bis ins Jahr 2012 zurück reichen und er schon ab dem 30. Juli 2014 fällige Steuerforderungen nicht beglichen und nicht beim Finanzamt auf eine Klärung des Sachverhalts in seinem Sinne hingewirkt hat. Davon abgesehen kann auch in dem fast zweijährigen Zeitraum vom Juli 2014 bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids im April 2016 von einem „ausreichenden Bemühen“ des Klägers, die (angeblichen oder tatsächlichen) Versäumnisse seines früheren Steuerberaters zu beheben, nicht ausgegangen werden; die Darlegung des Klägers, er und sein Bevollmächtigter hätten vergeblich den Steuerberater zu erreichen versucht und der Kläger habe zunächst wegen des damit verbundenen zeitlichen und finanziellen Mehraufwands einen Wechsel des Steuerberaters gescheut, reicht dafür nicht aus. Dies gilt um so mehr, als es für den Kläger nahegelegen hätte, tatsächliche und ernsthafte Bemühungen um eine Bereinigung der steuerlichen Defizite wenigstens der Beklagten vor Erlass des angefochtenen Bescheids vorzutragen, die Behörde von einer absehbaren künftigen Verbesserung seiner wirtschaftlich und gewerberechtlich prekären Lage zu überzeugen und auf diese Weise die Gewerbeuntersagung abzuwenden. Der Kläger hat sich aber auf die Anhörung durch die Beklagte hin nicht einmal geäußert.

Unabhängig von den Unzuverlässigkeitsgründen in steuerlicher Hinsicht (Steuerschulden und Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten) tragen zur berechtigten Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers aber auch dessen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bei, die auf eine über die Verletzung von Steuerpflichten hinausreichende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers schließen lassen.

2. Der Kläger trägt in der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 10.5.2017, S. 2 ab dem zweiten Absatz) außerdem vor, die negative Zuverlässigkeitsprognose sei deswegen ungerechtfertigt, weil er nunmehr einen anderen Steuerberater beauftragt habe, der sich der Bereinigung der steuerlichen Probleme des Klägers angenommen habe. Daraus können sich ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber schon deswegen nicht ergeben, weil bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist, so dass nach diesem Zeitpunkt geschehene Veränderungen der Sachlage außer Betracht bleiben (BayVGH, B.v. 31.1.2014 - 22 ZB 13.1859 - juris Rn. 13 m.w.N.). Aus der materiellrechtlichen Besonderheit eines vom Untersagungsverfahren gesonderten Wiedergestattungsverfahrens (§ 35 Abs. 6 GewO) und aus dem dieser Regelung zugrunde liegenden gesetzgeberischen Motiv ergibt sich, dass die Frage der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden - obwohl die Gewerbeuntersagung ihrem Regelungsgehalt nach ein Dauerverwaltungsakt ist - allein nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen ist (BayVGH, B.v. 23.5.2011 - 22 ZB 11.502 - juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 23.11.1990 - 1 B 155.90 - GewArch 1991, 110 unter Hinweis u.a. auf BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1).

Veränderungen der Sachlage während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auch ein Verhalten des Gewerbetreibenden selbst, können eine zuvor im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses zu treffende Unzuverlässigkeitsprognose zusätzlich bestätigen oder - umgekehrt - einen Hinweis auf eine unerwartet günstige, von der Prognose abweichende Entwicklung geben. Eine im maßgeblichen Zeitpunkt rechtsfehlerfrei getroffene (negative) Prognose wird durch solche Veränderungen aber nicht rechtsfehlerhaft.

Vorliegend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Januar 2017, also weit nach Erlass des angefochtenen Bescheids, vorgetragen, „jetzt werde er“ einen neuen Steuerberater beauftragen, um die ausstehenden Erklärungen möglichst bald einzureichen. Sollten diese Bemühungen des Klägers erfolgreich sein und er auch die übrigen im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bestehenden Gründe für die Annahme seiner gewerblichen Unzuverlässigkeit ausräumen können, so wäre dies - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA, S. 11 unten) - im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens geltend zu machen. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gewerbeuntersagung ändert sich dadurch aber nichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.