Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 04. März 2015 - W 6 K 14.1304
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der am ... 1980 geborene Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Er betreibt das Gewerbe „Verputzer- und Malerhandwerk, Abbrucharbeiten, Baukoordination, Einbau von Normfertigteilen und Fliesenlegerarbeiten“.
1. Das Finanzamt Bad N. ... regte mit Schreiben vom 19. November 2013 die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an und verwies auf Steuerrückstände in Höhe von 120.827,98 Euro (Stand 5.2.2014: 131.693,77 Euro). Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Ratenzahlungen seien nicht eingehalten worden. Der Kläger sei seinen sonstigen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Umsatzsteuer- und Einkommensteuer-Erklärungen seien seit dem Jahr 2008 nicht mehr abgegeben worden. Das Amtsgericht Bad N. teilte am 9. Januar 2014 mit, dass gegen den Kläger 14 Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe von Vermögensauskünften erlassen worden seien. Laut Mitteilung des Gerichtsvollziehers am Amtsgericht Bad Neustadt
Nach Anhörung untersagte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14. April 2014 die Ausübung des Gewerbes „Verputzer- und Malerhandwerk, Abbrucharbeiten, Baukoordination, Einbau von Normfertigteilen und Fliesenlegerarbeiten“ als selbstständiger Gewerbetreibender im stehenden Gewerbe (Nr. 1). Er dehnte die Gewerbeuntersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbetriebs beauftragte Person sowie auf die Ausübung aller anderen Gewerbe aus (Nr. 2). Die ausgeübte Gewerbetätigkeit sei spätestens drei Monate nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides einzustellen (Nr. 3). Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung nach Nr. 3 nicht fristgerecht nachkommt, wurde gedroht die weitere Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit und Anwendung unmittelbaren Zwangs (z. B. durch Wegnahme der Geschäftsunterlagen und Geschäftsausstattungsgegenständen, Versiegelung von Betriebsräumen u. a.) zu verhindern. Der Kläger wurde zur Kostentragung verpflichtet (Nr. 5). In dem Bescheid wurde eine Gebühr von 100,00 Euro festgesetzt. Die Auslagen betragen 3,45 Euro (Nr. 6).
Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO sei die Ausübung eines Gewerbes bei Unzuverlässigkeit zu untersagen. Abzustellen sei vor allem auf die wirtschaftliche und kaufmännische Leistungsfähigkeit, die Verletzung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber öffentlichen Kassen und Privaten sowie von Mitwirkungspflichten gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen seit Jahren nicht ordnungsgemäß nachkomme. Die seit Jahren fortlaufende, für den Kläger erkennbare Erhöhung seiner Schulden habe er ungerührt in Kauf genommen. Das beständige Anwachsen seiner Steuerschulden habe ihn nicht zu wirkungsvollen Sanierungsmaßnahmen veranlasst. Der Kläger befinde sich in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Dies beweise die Tatsache, dass gegen ihn mehrmals Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft habe erlassen werden müssen. Der Eintrag im Gewerbezentralregister runde das Bild seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ab. Die Gewerbeuntersagung sei nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO sowohl auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden als auch mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person im stehenden Gewerbe als auch auf alle Gewerbe auszudehnen gewesen, da die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger für die Ausübung sämtlicher gewerblicher Tätigkeiten unzuverlässig sei. Um weitere Vermögensschädigungen zu vermeiden, sei die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf die Ausübung jeglicher gewerblicher Tätigkeitswillen geboten. Der Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 17. April 2014 zugestellt.
2. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2014, bei Gericht eingegangen am 13. Mai 2014, ließ der Kläger gegen den Bescheid Klage erheben und die Aussetzung des Verfahrens bis zum Jahresende beantragen. Es sei nicht so, dass er sich seiner Verantwortung der Abläufe entziehe. Zu vielen auf ihn zugekommenen Sachverhalten habe er Lösungen gesucht und gefunden. Er sehe die Entwicklung positiv, da er sich entschlossen habe, in der Lösung der Situation im Vorrang die betrieblichen Abläufe zu regeln. Er habe ein ausführliches Gespräch mit seinem Steuerberater gesucht und eine Regelung angestrebt. Dem Kläger sei nach Erhalt des Schreibens der Ernst der Lage durchaus bewusst.
3. Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 20. Mai 2014,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er gehe weiterhin von der Unzuverlässigkeit des Klägers aus. Sowohl vor als auch nach Erteilung des Untersagungsbescheides seien keinerlei Anstalten des Klägers erkennbar gewesen, seine Außenstände zu verringern. Das gehe aus dem Schrift- und Telefonverkehr des Beklagten und des Steuerberaters des Klägers eindeutig hervor. Gleichwohl bestehe Einverständnis mit der Aussetzung des Verfahrens bis zum Jahresende.
Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 legte der Beklagte ein Schreiben des Finanzamts Bad N. ... vom 5. Dezember 2014 vor. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Steuerrückstände mittlerweile auf 229.572,21 Euro angestiegen seien, davon seien 161.185,75 Euro Lohn- bzw. Umsatzsteuer. Es fehlten immer noch die Steuererklärungen für die Zeiträume 2008 bis 2013. Auch die Umsatzsteuer-Voranmeldungen würden nicht pünktlich abgegeben. Für den Kläger sei ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden. Der Steuerberater könne aufgrund mangelnder Mitwirkung durch den Kläger keine Steuerunterlagen erstellen. Pfändungsmaßnahmen blieben wirkungslos bzw. reichten nicht aus, die Steuerschulden zu begleichen. Es sei indiskutabel, dass der Kläger durch den Hinweis auf die Gefährdung der Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter (derzeit 8) weiterhin verschont bleibe. Dass ihm das Schicksal seiner Mitarbeiter nur als Lippenbekenntnis kümmere, könne man der Tatsache entnehmen, dass er seiner Pflicht als Arbeitgeber, Lohnsteuer ordnungsgemäß anzumelden und für seine Arbeitnehmer abzuführen, sträflich vernachlässige.
Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 teilte der Beklagte mit, dass die ... GEK am 16. Dezember 2014 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Kläger gestellt habe.
4. Laut einer Eintragung im Insolvenzregister unter Aktenzeichen IN 367/14 hat das Amtsgericht Schweinfurt beschlossen, zur Sicherung des Schuldnervermögens von nachteiligen Veränderungen am 30. Januar 2015 um 11:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung anzuordnen. Verfügungen des Schuldners (Kläger) seien nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers am 19. Februar 2015 um 08:00 Uhr eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Weiter wurde festgestellt, dass der Kläger unter gewissen Voraussetzungen Restschuldbefreiung erlangt.
5. Das Gericht übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
In der mündlichen Verhandlung am 3. März 2015 wiederholte der Beklagtenvertreter seinen Klageabweisungsantrag. Auf die Niederschrift wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Das Gericht ist nicht an einer Entscheidung dadurch gehindert, dass über das Vermögen des Klägers mittlerweile während des laufenden Klageverfahrens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Prozess ist dadurch nicht nach § 240 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO unterbrochen worden, weil vorliegend der Streitgegenstand nicht - wie dies § 240 ZPO voraussetzt - die Insolvenzmasse betrifft. Die (erweiterte) Gewerbeuntersagung ist keine Regelung, die sich auf Vermögenswerte des Gewerbetreibenden bezieht. Sie knüpft vielmehr an in seiner Person liegenden Unzuverlässigkeitstatbeständen an und entzieht ihm die Befugnis, bestimmten beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Dieses personenbezogene Recht fällt nicht in die Insolvenzmasse (BayVGH, U. v. 27.1.2014 - 22 BV 13.260 - BayVBl. 2014, 338;
2. Der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Sowohl für die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GewO sowie für die Nebenentscheidungen sind die rechtlichen Voraussetzungen gegeben. Dies hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht festgestellt. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides vom 14. April 2014 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger als Gewerbetreibender nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Abzustellen ist auf den für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes gehört nicht nur die Einhaltung gewerbespezifischer Verpflichtungen, sondern auch die Erfüllung der mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten. Vorliegend hatte der Kläger relativ hohe Steuerschulden (über 130.000,00 Euro) sowie weitere erhebliche Rückstände bei anderen öffentlich-rechtlichen Gläubigern. Zudem waren 14 Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe von Vermögensauskünften erlassen worden. Weiterhin kam der Kläger seinen Erklärungspflichten seit Jahren nicht mehr ordnungsgemäß nach. Zu einer nachhaltigen Ratenzahlungsvereinbarung kam es nicht. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses war auch kein tragfähiges Tilgungs- und Sanierungskonzept über die aufgelaufenen Rückstände zu erkennen.
Nach der Rechtsprechung ist des Weiteren anerkannt, dass Steuerschulden, die auf Schätzungen beruhen, weil Steuererklärungen und Steueranmeldungen nicht rechtzeitig eingereicht wurden, nichts an der Verwertbarkeit im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren ändern. Wenn der Kläger seiner Steuerpflicht nicht nachkommt, konnte das Finanzamt seine Steuerschulden nur schätzen. Verschulden ist nicht erforderlich. Es ist belanglos, welche Ursachen zu einer Überschuldungen und/oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. zum Rückstand von Steuerforderungen geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt, solange er nicht nach einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. zum Ganzen OVG LSA, B. v. 15.12.2014 - 1 M 132/14 - juris; BVerwG, B. v. 2.12.2014 - 8 PKH 7/14 - juris; BayVGH, B. v. 5.11.2014 - 22 ZB 14.2221 - juris;
Angesichts von Höhe, Art, Dauer und Entwicklung der Rückstände bestehen des Weiteren auch keine rechtlichen Bedenken gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung. Der Verstoß gegen die Zahlungs- und Erklärungspflichten hat gewerbeübergreifenden Charakter. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist erforderlich, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Mangels Bestehens eines extremen Ausnahmefalls ist schließlich nicht von einer Unverhältnismäßigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung auszugehen. Dem Kläger bleibt etwa die Möglichkeit, in abhängiger Beschäftigung seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zu sichern. Zudem kann er - wenn seine Schulden beglichen sind - gemäß § 35 Abs. 6 GewO die Wiedergestattung der Gewerbeausübung beantragen. Anhaltspunkte, dass die bei der erweiterten Gewerbeuntersagung gebotene Ermessensausübung durch den Beklagten fehlerhaft wäre, sind nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 2.6.2014 - 22 C 14.738 - juris).
Des Weiteren verfängt auch der Hinweis des Klägers auf die mögliche Gefährdung von Arbeitsplätzen seiner (8) Mitarbeiter nicht. Insoweit hat das Finanzamt im Schreiben vom 5. Dezember 2014 zutreffend darauf hingewiesen, dass das Schicksal der Mitarbeiter nur ein Lippenbekenntnis sei, da der Kläger seiner Pflicht als Arbeitgeber nicht nachkomme, die Lohnsteuer ordnungsgemäß anzumelden und für seine Arbeitnehmer abzuführen. Das Interesse der Arbeitnehmer am Erhalt ihrer Arbeitsplätze führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung. Denn zum einen sind die Belange Drittbetroffener wie die der Beschäftigten für die im Verhältnis zwischen Gewerbetreibendem und Gewerbebehörde ergehende Gewerbeuntersagung und die dafür ausschlaggebenden Belange nachrangig. Zum anderen entspricht es nicht der gebotenen Fürsorge für die Beschäftigten, diesen zwar den Nettolohn auszuzahlen, aber die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, die der Erfüllung der Lohnsteuerpflicht der Arbeitnehmer und ihrer sozialen Absicherung dienen, schuldig zu bleiben. Die Veruntreuung hierfür kann strafbar sein. Zudem verschafft sich der Kläger durch dieses Gebaren einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber mit ihm konkurrierenden Betrieben, die die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter pünktlich entrichten (BayVGH, B. v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris).
3. Die im Rahmen der Bewertung der gewerberechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit zu treffende Prognose ist - ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt - durch die nachfolgende Entwicklung bestätigt worden. Denn der Kläger hat entgegen seines in der Klagebegründung geäußerten Versprechens, sich zu bessern und mit dem Steuerberater zusammenzuarbeiten, und trotz der ihm daraufhin gewährten Chance während des Ruhens des Verfahrens sein Verhalten nicht nachhaltig geändert und die Unzuverlässigkeitsgründe nicht ausgeräumt. Vielmehr sind nach Mitteilung des zuständigen Finanzamts vom 5. Dezember 2014 die Steuerrückstände mittlerweile auf nahezu 230.000,00 Euro angestiegen. Davon seien gut 160.000,00 Euro Lohn- bzw. Umsatzsteuer. Es fehlten immer noch die Steuererklärungen für die Zeiträume 2008 bis 2013. Auch die Umsatzsteuer-Voranmeldungen würden nicht pünktlich abgegeben. Für den Kläger sei ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden. Der Steuerberater könne aufgrund der mangelnden Mitwirkung durch den Kläger keine Steuerunterlagen erstellen.
Die im Klageverfahren wiederholte Ankündigung, die steuerlichen Verhältnisse zu ordnen, reicht für eine positive Prognose nicht aus, wenn die bisherigen Bekundungen nur leere Versprechungen geblieben sind (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 22 C 14.1029 - juris).
Schließlich wird die negative Prognose auch durch das mittlerweile eröffnete Insolvenzverfahren bestätigt. Dadurch wird die Ausweglosigkeit der Vermögenssituation förmlich dokumentiert. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt nach § 16 Insolvenzordnung (InsO) voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist gemäß § 17 Abs. 1 InsO die Zahlungsunfähigkeit. Stellt ein wirtschaftlich leistungsunfähiger Gewerbetreibender einen auf Erteilung der Restschuldbefreiung gerichteten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und wird das Verfahren eröffnet, kann hieraus allein zu diesem Zeitpunkt noch kein Beginn zur Bewältigung der Krise und noch nicht die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit gesehen werden (BayVGH, B. v. 20.12.2005 - 22 C 05.3222 - juris; OVG NRW, B. v. 2.6.2004 - 4 A 223/04 - NVwZ-RR 2004, 746; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 71). Nach der Rechtsprechung könnte einem Schuldner frühestens in der Wohlverhaltensphase nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens und dessen Aufhebung sowie nach Ankündigung einer Restschuldbefreiung nicht mehr entgegengehalten werden, dass seine Vermögensverhältnisse nicht geordnet seien. Ein Gewerbetreibender befindet sich jedenfalls dann wieder in geordneten Vermögensverhältnissen, wenn die Gläubiger im großen Umfang befriedigt sind und der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit ist (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 68. Erg. Lfg. August 2014, § 35 Rn. 46 und § 12 Rn. 94 m. w. N. zur Rspr.). Letzteres ist beim Antragsteller, der sich noch ganz am Anfang seines Insolvenzverfahrens befindet, noch nicht der Fall. Gegenwärtig ist die angestrebte Restschuldbefreiung lediglich eine abstrakte Möglichkeit, die sich aber noch nicht zu einer konkreten Aussicht verdichtet hat. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bewirkt die künftig theoretisch mögliche Restschuldbefreiung noch nicht eine dem Vorliegen eines tragfähigen Sanierungskonzepts vergleichbare Situation (vgl. OVG NRW, U. v. 8.12.2011 - 4 A 1115/10 - GewArch 2012, 499; VG Würzburg, B. v. 8.7.2013 - W 6 E 13.500 - ZInsO 2013, 2063).
4. Schließlich ändert die deutlich nach Klageerhebung, aber in offener Abwicklungsfrist erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Untersagungsbescheides. Eine rechtmäßige Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit wird durch nachfolgende insolvenzrechtliche Maßnahmen i. S. des § 12 GewO nicht rechtswidrig (vgl. OVG NRW, U. v. 12.4.2011 - 4 A 1449/08 - NVwZ-RR 2011, 553). Eine spätere Stellung eines Insolvenzantrags bzw. eine spätere Insolvenzeröffnung ist irrelevant, da es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Untersagungsbescheids ankommt (BayVGH, B. v. 16.8.2012 - 22 ZB 12.949 - juris;
Das Gericht folgt nicht der Auffassung, dass ein bei Einleitung des Insolvenzverfahrens noch nicht rechtskräftiger Untersagungsbescheid infolge des Insolvenzverfahrens fehlerhaft wird, weil sich die Sach- und Rechtslage gemäß § 12 GewO nachträglich geändert habe (so Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 68. Erg. Lfg. August 2014, § 12 GewO Rn. 16). Auch eine Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts ist nicht anzunehmen. Denn dem gesetzgeberischen Ziel des § 12 GewO kann auch dadurch hinreichend Genüge getan werden, wenn dem im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens oder sonst beim Vollzug des Untersagungsbescheides Rechnung getragen werden kann (vgl. zur Problematik BayVGH, B. v. 1.2.2012 - 22 C 11.2679 - juris unter Hinweis auf BayVGH, B. v. 14.2.2011 - 22 CS 11.34 - NZI 2011, 339 sowie Pluta/Heidrich, JurisPR-InsR 18/2012, Anm. 3 m. w. N. zur Rspr. und Literatur). Selbst wenn in jüngster Zeit verschiedene Obergerichte die Beantwortung der Frage der Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts in der vorliegenden Fallkonstellation offen gelassen haben (vgl. SächsOVG, B. v. 13.1.2015 - 3 D 69/14 - juris; BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 C 14.1521 - juris) und dabei auf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 5.5.2014 - 8 C 6.14) verwiesen haben, welches in einem Revisionsverfahren dem Kläger im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage der Sperrwirkung des § 12 GewO für das Gewerbeuntersagungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt hat, sieht das Gericht keinen Anlass, den Beurteilungszeitpunkt zu verschieben.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren
Aber selbst wenn der Beurteilungszeitpunkt etwa auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verschoben würde, könnte dem Kläger nach dem gegenwärtigen Sachstand keine günstige Prognose gestellt werden. Vielmehr spricht nach den obigen Ausführungen weiter alles für seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit.
5. Der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger seinen Betrieb - laut telefonischer Mitteilung des Insolvenzverwalters währen der laufenden mündlichen Verhandlung - mittlerweile offenbar eingestellt hat. Die Erforderlichkeit der Verfügung ist bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gleichwohl gegeben. Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO kann ein Untersagungsverfahren bei Aufgabe des Gewerbes fortgesetzt werden. Im Übrigen bestehen gewisse Zweifel, ob eine endgültige Betriebsaufgabe und Betriebseinstellung erfolgt ist. Denn eine endgültige Aufgabe des Betriebs liegt nur dann vor, wenn sie nicht unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme erfolgt. Die Klage gegen die Untersagungsverfügung hat der Kläger gleichwohl aufrechterhalten. Das Insolvenzverfahren zielt auf eine Restschuldbefreiung. Dies spricht gegen einen endgültigen Aufgabewillen (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 68. Erg. Lfg. August 2014, § 35 Rn. 26).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 04. März 2015 - W 6 K 14.1304
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Referenzen - Gesetze
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113
Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167
Insolvenzordnung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173
Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
Insolvenzordnung - InsO | § 17 Zahlungsunfähigkeit
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 134
Gewerbeordnung - GewO | § 12 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen
Insolvenzordnung - InsO | § 16 Eröffnungsgrund
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Würzburg Urteil, 04. März 2015 - W 6 K 14.1304 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
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(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
- 1.
eines Insolvenzverfahrens, - 2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, - 3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder - 4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Gründe
- 1
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 16. Oktober 2014, deren Prüfung gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
- 2
Auf die unter Pkt. a) der Beschwerdeschrift aufgezählten, angeblich falschen Tatsachen, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Die Beschwerdeschrift wendet sich in diesem Zusammenhang u. a. gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, weshalb die langjährigen Straßenbauarbeiten im Bereich M-Straße, G-Straße und D-Straße nicht als maßgebliche Ursache für die aufgelaufenen Steuerrückstände des Antragstellers beim Finanzamt A-Stadt anzusehen seien. Die Beschwerdeschrift tritt dem mit Angaben zur Anzahl der Biogeschäfte in A-Stadt, zur Art des Kundenstammes und zur Frage der Benutzung von PKWs entgegen und versucht damit die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers zu erklären und zu entschuldigen. Diesem Vorbringen ist indes keine entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen. Denn die gewerbliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden. Es ist belanglos, welche Ursachen zu einer Überschuldung und/oder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit bzw. zum Rückstand von Steuerforderungen des Antragstellers geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese - durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete - Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, Urteil v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris).
- 3
Diese Ausnahmevoraussetzungen sah das Verwaltungsgericht nicht als gegeben an. So bestehe keine tragfähige Vereinbarung zur Ratenzahlung mit dem Finanzamt. Zudem seien die vom Antragsteller angedachten Zahlungen von monatlich 1.000,00 bis 1.500,00 Euro an das Finanzamt unrealistisch, angesichts des im Zusammenhang mit der Festsetzung des vorläufigen Streitwertes mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 angegebenen Jahresgewinns des Antragstellers, der (deutlich) unter einem Betrag von 7.500,00 Euro liege. Diese Feststellungen stellt die Beschwerdebegründung nicht schlüssig infrage; Entsprechendes gilt für den von den Zahlungsrückständen unabhängigen Vorwurf, dass der Antragsteller seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht (termingerecht) nachkomme.
- 4
Soweit die Beschwerdeschrift auf telefonische Kontakte des Antragstellers zum Finanzamt A-Stadt vom 8. und 29. Oktober 2013, auf beanstandungslos gebliebene Betriebsprüfungen im April und Juli 2014 sowie auf die vom Finanzamt anlässlich eines Telefonats vom 13. August 2014 grundsätzlich bestätigte Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung verweist, kommt es aus den zuvor genannten Gründen hierauf ebenso wenig entscheidungserheblich an, wie auf den Umstand, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin mehrfach schriftlich und telefonisch seine schwierige Geschäftssituation erläutert haben will. Keine der angeführten Kontaktaufnahmen macht die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des Antragstellers plausibel; erst recht rechtfertigt sich nicht die Annahme, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Senatsentscheidung oder jedenfalls noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept arbeiten wird und insofern eine positive Prognose in Bezug auf den Schuldenabbau in Betracht kommt. Hinsichtlich des Verstoßes gegen die steuerlichen Erklärungspflichten lässt das Vorbringen keine Verhaltensänderungen erkennen.
- 5
Der unter Pkt. b) der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, das Verwaltungsgericht habe die besondere Situation des Antragstellers als mit Straßenbaumaßnahmen konfrontierter und belasteter Existenzgründer nicht gewürdigt, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil es - wie bereits ausgeführt - auf die Ursachen für die die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründenden Steuerrückstände und die Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten nicht ankommt. Die weiter aufgestellte Behauptung, der Antragsteller sei nach Beendigung der Straßenbaumaßnahmen auf dem Weg der Konsolidierung seines Unternehmens, ist unsubstantiiert und genügt nicht den oben dargelegten Anforderungen an die Plausibilisierung seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit.
- 6
Die in der Beschwerdeschrift zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Februar 1982 (- 1 C 52.78 -, juris = GewArch 1982, 233) steht dem nicht entgegen, sondern bestätigt vielmehr die obigen Ausführungen des Senats. Soweit das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden auf den Gesamteindruck seines Verhaltens verweist, stellt es im Folgenden ausdrücklich fest:
- 7
„Auf den Grund für die Entstehung der Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass ein vernünftig urteilender und um eine ordnungsgemäße Betriebsführung bemühter Gewerbetreibender in der Situation des Klägers den Gewerbebetrieb nicht fortführen würde. Diese Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall nur dann nicht erfüllt gewesen, wenn der Kläger nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept gewirtschaftet hätte.“
- 8
Der Vortrag unter Pkt. c) der Beschwerdeschrift rechtfertigt nicht die Annahme, die Untersagung des ausgeübten Gewerbes erweise sich als unverhältnismäßig. Es ist durch das Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verstoßen kann. Sie setzt nämlich voraus, dass die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss v. 9. März 1994 - 1 B 33.94 -, juris m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall wird durch das Beschwerdevorbringen nicht dadurch begründet, dass es wegen der Straßenbaumaßnahme zu drei Geschäftsaufgaben und einem Wegzug von Gewerbetreibenden in unmittelbarer Umgebung des Ladengeschäftes des Antragstellers gekommen sei und bei der Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers allein auf die Existenz von Steuerschulden abgestellt worden sei, ohne deren Ursachen und die Verantwortlichkeit für diese Ursachen mit in den Abwägungsprozess einzubeziehen. Der Beschwerdevortrag bezieht sich damit auf einen nicht entscheidungserheblichen Umstand. Die Ursachen, die zu den Steuerrückständen geführt haben bzw. ihrem Abbau entgegenstehen, sind rechtlich ohne Belang. Zudem wird das in der Missachtung steuerlicher Erklärungspflichten bestehende weitere Fehlverhalten des Antragstellers völlig unberücksichtigt gelassen.
- 9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 10
Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.
- 11
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Vollstreckungsaussetzung hinsichtlich der Rückstände unter der Bedingung von Teilzahlungen von monatlich 500 Euro ab dem 31. Januar 2012, pünktlicher Erfüllung der laufenden steuerlichen Erklärungs- und Anmeldungs- sowie Zahlungspflichten und Übermittlung der ausstehenden Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober und November 2011 bis zum 31. Dezember 2011.
Der Grundbesitz des Klägers sei mit Rechten Dritter derart belastet, dass eine Vollstreckung aussichtslos erscheine. Ratenzahlungen seien nicht eingehalten worden, die Besteuerungsgrundlagen seien für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer des Jahres 2010 geschätzt worden. Die Jahressteuererklärung für das Jahr 2011 und die Umsatzsteuervoranmeldung für das vierte Quartal 2012 stünden aus; die letzte Zahlung des Klägers sei am 27. Juni 2012 aus einer Forderungspfändung in Höhe von 9.653,74 Euro erfolgt.
Rückständige Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von 23.411,94 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden von 28.409,71 Euro.
Die Steuererklärungen bis einschließlich 2012 seien vorgelegt worden; durch die Jahressteuererklärungen der Jahre 2010 und 2011 habe sich der Rückstand erhöht; ein Antrag des Klägers auf Vollstreckungsaufschub sei abgelehnt worden, weil bei den vom Kläger angebotenen Ratenzahlungen von 250 Euro der Tilgungszeitraum voraussichtlich mehr als neun Jahre betrage und die Zahlungsvereinbarungen zuletzt vom 5. Juli 2012 bereits nicht eingehalten worden seien.
Die durch seine damalige Steuerberaterin vorgenommene sachlich falsche Umsatzsteueranmeldung vom 18. Januar 2011 habe zu einer unberechtigten Erstattung an den Kläger von 20.326,95 Euro geführt, wovon rd. 14.500 Euro an ihn und 5.500 Euro an seine Steuerberaterin ausgezahlt worden seien. Ein Verschulden seiner Steuerberaterin für eine Falschangabe sei dem Kläger zuzurechnen. Aktuell betrügen die Steuerschulden 28.291 Euro.
Die Steuerschulden des Klägers seien von 14.521 Euro zum 30. Dezember 2011 über 18.535 Euro zum 31. Dezember 2012 auf 28.500 Euro zum 10. Oktober 2013 trotz Zahlungen angestiegen. Anträge auf monatliche Ratenzahlungen von 250 Euro bzw. 200 Euro seien abgelehnt worden, weil bei den vom Kläger angebotenen Ratenzahlungen der Tilgungszeitraum voraussichtlich mehr als neun Jahre betrage und bereits monatliche Säumniszuschläge von 221 Euro anfielen, die Raten also zur Rückführung der Steuerschulden nicht ausreichten.
Gegenüber der letzten Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 hätten sich keine Änderungen ergeben. Der Gesamtrückstand habe sich durch Säumniszuschläge auf insgesamt 28.948,53 Euro erhöht. Eine Zahlungsvereinbarung bestehe nicht.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen, da erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Rückständige Umsatzsteuer der Jahre 2011 und 2012 einschließlich Nebenforderungen: 11.739,50 Euro.
Keine freiwilligen Zahlungen seit Beginn der Tätigkeit, Forderungspfändungen erfolglos, seit Betriebsbeginn am 1. März 2011 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, Besteuerungsgrundlagen geschätzt.
Rückständige Umsatzsteuer der Jahre 2011 und 2012 einschließlich Nebenforderungen angestiegen auf: 33.781,50 Euro.
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos, weiterhin keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.
Rückständige Umsatzsteuer der Jahre 2011 bis 2013 einschließlich Nebenforderungen angestiegen auf: 58.042,50 Euro.
Weiterhin keine Zahlungen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Rückständige Einkommensteuer des Jahres 2009 und Umsatzsteuer der Jahre 2010 und 2011 in Höhe von 12.769,04 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden von 14.409,54 Euro. Vollstreckungsaussetzung hinsichtlich der Rückstände unter der Bedingung einer Entrichtung von Teilzahlungen von monatlich 500 Euro ab dem 31. Januar 2012, pünktlicher Erfüllung der laufenden steuerlichen Erklärungs- und Anmeldungs- sowie Zahlungspflichten und Übermittlung der ausstehenden Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober und November 2011 bis zum 31. Dezember 2011.
Rückständige Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von 21.053,40 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden von 25.017,17 Euro.
Der Grundbesitz des Klägers sei mit Rechten Dritter derart belastet, dass eine Vollstreckung aussichtslos erscheine. Ratenzahlungen seien nicht eingehalten worden, die Besteuerungsgrundlagen seien für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer des Jahres 2010 geschätzt worden. Die Jahressteuererklärung für das Jahr 2011 und die Umsatzsteuervoranmeldung für das vierte Quartal 2012 stünden aus; die letzte Zahlung des Klägers sei am 27. Juni 2012 aus einer Forderungspfändung in Höhe von 9.653,74 Euro erfolgt.
Rückständige Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von 23.411,94 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden von 28.409,71 Euro.
Die Steuererklärungen bis einschließlich 2012 seien vorgelegt worden; durch die Jahressteuererklärungen der Jahre 2010 und 2011 habe sich der Rückstand erhöht; ein Antrag des Klägers auf Vollstreckungsaufschub sei abgelehnt worden, weil bei den vom Kläger angebotenen Ratenzahlungen von 250 Euro der Tilgungszeitraum voraussichtlich mehr als neun Jahre betrage und die Zahlungsvereinbarungen zuletzt vom 5. Juli 2012 bereits nicht eingehalten worden seien.
Die durch seine damalige Steuerberaterin vorgenommene sachlich falsche Umsatzsteueranmeldung vom 18. Januar 2011 habe zu einer unberechtigten Erstattung an den Kläger von 20.326,95 Euro geführt, wovon rd. 14.500 Euro an ihn und 5.500 Euro an seine Steuerberaterin ausgezahlt worden seien. Ein Verschulden seiner Steuerberaterin für eine Falschangabe sei dem Kläger zuzurechnen. Aktuell betrügen die Steuerschulden 28.291 Euro.
Die Steuerschulden des Klägers seien von 14.521 Euro zum 30. Dezember 2011 über 18.535 Euro zum 31. Dezember 2012 auf 28.500 Euro zum 10. Oktober 2013 trotz Zahlungen angestiegen. Anträge auf monatliche Ratenzahlungen von 250 Euro bzw. 200 Euro seien abgelehnt worden, weil bei den vom Kläger angebotenen Ratenzahlungen der Tilgungszeitraum voraussichtlich mehr als neun Jahre betrage und bereits monatliche Säumniszuschläge von 221 Euro anfielen, die Raten also zur Rückführung der Steuerschulden nicht ausreichten.
Gegenüber der letzten Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 hätten sich keine Änderungen ergeben. Der Gesamtrückstand habe sich durch Säumniszuschläge auf insgesamt 28.948,53 Euro erhöht. Eine Zahlungsvereinbarung bestehe nicht.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Rückständige Einkommensteuer des Jahres 2009 und Umsatzsteuer der Jahre 2010 und 2011 in Höhe von 12.769,04 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden von 14.409,54 Euro. Vollstreckungsaussetzung hinsichtlich der Rückstände unter der Bedingung einer Entrichtung von Teilzahlungen von monatlich 500 Euro ab dem 31. Januar 2012, pünktlicher Erfüllung der laufenden steuerlichen Erklärungs- und Anmeldungs- sowie Zahlungspflichten und Übermittlung der ausstehenden Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober und November 2011 bis zum 31. Dezember 2011.
Rückständige Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von 21.053,40 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden von 25.017,17 Euro.
Der Grundbesitz des Klägers sei mit Rechten Dritter derart belastet, dass eine Vollstreckung aussichtslos erscheine. Ratenzahlungen seien nicht eingehalten worden, die Besteuerungsgrundlagen seien für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer des Jahres 2010 geschätzt worden. Die Jahressteuererklärung für das Jahr 2011 und die Umsatzsteuervoranmeldung für das vierte Quartal 2012 stünden aus; die letzte Zahlung des Klägers sei am 27. Juni 2012 aus einer Forderungspfändung in Höhe von 9.653,74 Euro erfolgt.
Rückständige Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von 23.411,94 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden von 28.409,71 Euro.
Die Steuererklärungen bis einschließlich 2012 seien vorgelegt worden; durch die Jahressteuererklärungen der Jahre 2010 und 2011 habe sich der Rückstand erhöht; ein Antrag des Klägers auf Vollstreckungsaufschub sei abgelehnt worden, weil bei den vom Kläger angebotenen Ratenzahlungen von 250 Euro der Tilgungszeitraum voraussichtlich mehr als neun Jahre betrage und die Zahlungsvereinbarungen zuletzt vom 5. Juli 2012 bereits nicht eingehalten worden seien.
Die durch seine damalige Steuerberaterin vorgenommene sachlich falsche Umsatzsteueranmeldung vom 18. Januar 2011 habe zu einer unberechtigten Erstattung an den Kläger von 20.326,95 Euro geführt, wovon rd. 14.500 Euro an ihn und 5.500 Euro an seine Steuerberaterin ausgezahlt worden seien. Ein Verschulden seiner Steuerberaterin für eine Falschangabe sei dem Kläger zuzurechnen. Aktuell betrügen die Steuerschulden 28.291 Euro.
Die Steuerschulden des Klägers seien von 14.521 Euro zum 30. Dezember 2011 über 18.535 Euro zum 31. Dezember 2012 auf 28.500 Euro zum 10. Oktober 2013 trotz Zahlungen angestiegen. Anträge auf monatliche Ratenzahlungen von 250 Euro bzw. 200 Euro seien abgelehnt worden, weil bei den vom Kläger angebotenen Ratenzahlungen der Tilgungszeitraum voraussichtlich mehr als neun Jahre betrage und bereits monatliche Säumniszuschläge von 221 Euro anfielen, die Raten also zur Rückführung der Steuerschulden nicht ausreichten.
Gegenüber der letzten Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 hätten sich keine Änderungen ergeben. Der Gesamtrückstand habe sich durch Säumniszuschläge auf insgesamt 28.948,53 Euro erhöht. Eine Zahlungsvereinbarung bestehe nicht.
II.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Rückständige Umsatzsteuer der Jahre 2011 und 2012 einschließlich Nebenforderungen: 11.739,50 Euro.
Keine freiwilligen Zahlungen seit Beginn der Tätigkeit, Forderungspfändungen erfolglos, seit Betriebsbeginn am 1. März 2011 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, Besteuerungsgrundlagen geschätzt.
Rückständige Umsatzsteuer der Jahre 2011 und 2012 einschließlich Nebenforderungen angestiegen auf: 33.781,50 Euro.
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos, weiterhin keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.
Rückständige Umsatzsteuer der Jahre 2011 bis 2013 einschließlich Nebenforderungen angestiegen auf: 58.042,50 Euro.
Weiterhin keine Zahlungen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.
II.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
- 1.
eines Insolvenzverfahrens, - 2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, - 3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder - 4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
Tenor
Der Klägerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Juni 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines von ihr - dem Verwaltungsgericht noch zu benennenden - Rechtsanwalts gewährt.
Gründe
I.
II.
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
- 1.
eines Insolvenzverfahrens, - 2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, - 3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder - 4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
- 1.
eines Insolvenzverfahrens, - 2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, - 3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder - 4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
- 1.
eines Insolvenzverfahrens, - 2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, - 3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder - 4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
Tenor
Der Bescheid vom 11. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen eine (erweiterte) Gewerbeuntersagung.
- 2
Der Kläger betreibt seit dem 22. Januar 2004 das Gewerbe „Trockenbau und Abbruch, Maurer- und Betonbauerhandwerk“ unter der Adresse ….
- 3
Mit Schreiben vom 22. April 2013 an das Bezirksamt … beantragte die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, dem Kläger die Erlaubnis zur Führung seines Gewerbes zu entziehen und begründete das Begehren damit, dass der Kläger der Knappschaft Rentenversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 13.825,39 EUR schulde, deren Vollstreckung bislang erfolglos geblieben sei.
- 4
Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Gewerbeuntersagungsverfahrens ermittelte die Beklagte folgenden Sachverhalt: Im Einzelnen schuldete der Kläger dem Finanzamt … 12.430,13 EUR, der Handwerkskammer … 1.040,15 EUR, der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover 2.168,40 Euro, der Berufsgenossenschaft Bau 1.842,75 EUR und der Bundesagentur für Arbeit 2.605,06 Euro. Der Rückstand bei der Knappschaft-Bahn-See war auf 14.165,59 EUR angewachsen. Beim Amtsgericht … lagen vier Pfändungsaufträge vor. Ein (älteres) Insolvenzverfahren (Az.: …) wurde am 27. September 2012 mangels Masse eingestellt. In einem weiteren Insolvenz(eröffnungs-)verfahren (Az.: …) hatte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 27. April 2013 Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet, diese jedoch mit Beschluss vom 14. Mai 2013 wieder aufgehoben.
- 5
Die Beklagte setzte den Kläger mit Anhörungsschreiben vom 10. Mai 2013 über das eingeleitete Gewerbeuntersagungsverfahren in Kenntnis und gewährte ihm die Möglichkeit, Stellung zu nehmen.
- 6
Mit Bescheid vom 11. Juli 2013, dem Kläger am 16. Juli 2013 zugestellt, untersagte die Beklagte dem Kläger gemäß § 35 Abs. 1 GewO die Ausübung des Gewerbes „Trockenbau und Abbruch, Maurer- und Betonhandwerk“ sowie jede andere selbstständige Gewerbeausübung. Zudem wurde dem Kläger die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt. Die Beklagte ordnete den Sofortvollzug an. Zur Begründung der Untersagung verwies die Beklagte auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers, die sich aus den im Einzelnen aufgeführten Rückständen ergäbe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheids vom 11. Juli 2013 verwiesen.
- 7
Mit Schreiben vom 16. August 2013 widersprach der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger der Gewerbeuntersagung und beantragte zugleich die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung führte er u.a. aus, er habe bereits einen erheblichen Teil seiner Schulden reduziert und verfüge mittlerweile über ausreichende finanzielle Mittel und die erforderliche betriebswirtschaftliche Organisation, um sowohl die laufenden Verbindlichkeiten wie auch sukzessive die Altverbindlichkeiten zu bedienen. Ein Sanierungskonzept werde derzeit ausgearbeitet.
- 8
Die Beklagte setzte am 19. August 2013 die sofortige Vollziehung aus und teilte dies mit Schreiben vom 20. August 2013 der Klägerseite mit.
- 9
Am 12. Februar 2014 stellte der Kläger einen (Eigen-)Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 27. Februar 2014 ordnete das Amtsgericht … in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Klägers Sicherungsmaßnahmen im Sinne der §§ 21, 22 InsO an (Az.: …). Mit Beschluss vom 10. März 2014 eröffnete das Amtsgericht … das Insolvenzverfahren.
- 10
Die Klägerseite ergänzte mit Schreiben vom 28. Februar 2014 ihre Widerspruchsbegründung. Sie führte aus, dass die angefochtene Verfügung keinen Bestand haben könne, weil zumindest inzwischen die Voraussetzungen nicht mehr vorlägen. Der Zurückweisung des Widerspruchs stehe § 12 GewO entgegen.
- 11
Mit Insolvenz-Bekanntmachung vom 19. März 2014 zum Az. 67g IN 87/14 wurde die Freigabe der selbstständigen gewerblichen Tätigkeit des Klägers durch den Insolvenzverwalter angezeigt.
- 12
Mit Bescheid vom 25. März 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass der Kläger aufgrund seiner Schulden in Höhe von über 24.000,- EUR als unzuverlässig einzustufen sei. Eine Unterscheidung zwischen aktuellen und Altverbindlichkeiten sei nicht angezeigt. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger mit seinem Betrieb künftig genügend Gewinne erwirtschaften werde, um seinen Zahlungspflichten nachzukommen. Auch § 12 GewO stehe der Gewerbeuntersagung nicht entgegen, da die Untersagung am Ende des Insolvenzverfahrens wieder auflebe, soweit keine Restschuldbefreiung erlangt werden könne. Da das Ende des Verfahrens noch nicht abzusehen sei, bleibe die Untersagung wirksam und es bestehe kein Grund, sie zu widerrufen.
- 13
Der Kläger hat am 14. April 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der Zurückweisung des Widerspruchs habe § 12 GewO entgegengestanden. Er habe den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – und zugleich den Antrag auf Restschuldbefreiung – gestellt, weil sich im Rahmen der Erstellung des Sanierungskonzept ergeben habe, dass sein Betrieb zwar über ausreichend Einnahmen zur Deckung der laufenden Verbindlichkeiten verfüge, nicht jedoch eine zeitnahe vollständige Bedienung seiner Altverbindlichkeiten zulasse. Etwaige Verbindlichkeiten, die nach Erlass des Widerspruchbescheides entstanden seien, müssten bei der Bewertung außer Betracht bleiben.
- 14
Der Kläger beantragt,
- 15
1) die Gewerbeuntersagung vom 11. Juli 2013 des Bezirksamts … in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2014 aufzuheben;
- 16
2) die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
- 17
Die Beklagte beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründungen im Bescheid vom 11. Juli 2013 und im Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014. Ergänzend verweist sie auf eine aktuelle Rückstandsaufstellung des Finanzamts … .
- 20
Die Sachakte der Beklagten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte der Beklagten Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
I.
- 21
Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter allein, da sich die Beteiligten mit einer solchen Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).
II.
- 22
Die zulässige Klage hat Erfolg. Die erweiterte Gewerbeuntersagung vom 11. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 23
1. Die auf § 35 Abs. 1 GewO gestützte erweiterte Gewerbeuntersagung ist rechtswidrig, weil ihrem Erlass die Vorschrift des § 12 Satz 1 GewO entgegenstand.
- 24
Nach § 12 Satz 1 GewO finden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet sind, und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Diese Voraussetzungen (hierzu unter b) waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2014 (hierzu unter a) gegeben. Dies führt zur Rechtswidrigkeit der verfügten (erweiterten) Gewerbeuntersagung (hierzu unter c).
- 25
a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und somit für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, BVerwGE 65, 9), also im vorliegenden Fall der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheids vom 25. März 2014. § 12 GewO bewirkt insoweit auch keine zeitliche Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitraums. Hiergegen spricht insbesondere der Wortlaut des § 12 Satz 1 GewO, wonach eine „Anwendung“ solcher Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse ermöglichen, während der in § 12 Satz 1 GewO genannten Zeiträume untersagt ist (vgl. VGH München, Urt. v. 27.1.2014, ZInsO 2014, 725; VGH Kassel, Urt. v. 21.11.2002, NVwZ 2003, 626).
- 26
b) Die Voraussetzungen des § 12 Satz 1 GewO liegen vor.
- 27
aa) Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2014 war über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet und noch nicht abschlossen (Eröffnungsbeschluss vom 10. März 2014). Bereits zuvor hatte das zuständige Amtsgericht Hamburg am 27. Februar 2014 Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21, 22 InsO angeordnet.
- 28
bb) Die Beklagte hat die Gewerbeuntersagung gegen den Kläger mit dessen gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit begründet, welche wiederum auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützt wurde. Dabei stützt sie sich ausschließlich auf Tatsachen, die vor der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter entstanden waren, so dass der Anwendungsbereich des § 12 Satz 2 GewO – wonach eine Gewerbeuntersagung dann in Betracht kommt, wenn die Unzuverlässigkeit auf Tatsachen gestützt wird, die nach der auf § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO beruhenden Freigabe der selbstständigen Tätigkeit eingetreten sind – nicht eröffnet ist.
- 29
cc) Der Kläger hat das Gewerbe „Trockenbau und Abbruch, Maurer- und Betonbauerhandwerk“ zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 12. Februar 2014 ausgeübt, und zwar rechtmäßig, weil die Beklagte den zunächst im Ausgangsbescheid vom 11. Juli 2013 angeordneten Sofortvollzug am 19. August 2013 ausgesetzt hatte.
- 30
c) Ist somit aufgrund des § 12 Satz 1 GewO die Vorschrift des § 35 Abs. 1 GewO gesperrt, so handelte die Beklagte bei Erlass des Widerspruchbescheids ohne Rechtsgrundlage, was zur Rechtswidrigkeit sowohl der auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützten Gewerbeuntersagung für das ausgeübte Gewerbe als auch der erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO führt. Die Rechtswidrigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung folgt im Übrigen auch daraus, dass diese zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO akzessorisch ist (BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, a.a.O.).
- 31
Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 die Ansicht vertritt, § 12 GewO stehe dem Erlass des Widerspruchbescheids nicht entgegen, weil dieser nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ihre schützende Wirkung verliere, so verkennt sie die Reichweite des Anwendungsbereich der Norm. Jedenfalls während des laufenden Insolvenzverfahrens – im Falle des Erlasses eines Insolvenzplans sogar noch darüber hinaus – sperrt § 12 GewO u.a. den § 35 Abs. 1 GewO, so dass in diesem Zeitraum eine auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützte Gewerbeuntersagung nicht in Betracht kommt. Zwar weist die Beklagte im Ansatz zu Recht darauf hin, dass § 12 GewO insoweit nur temporärer Charakter zukommt und (oftmals) am Ende eines Insolvenzverfahrens noch Grund für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit bestehen dürfte, was jedoch nichts an der Sperrwirkung während dieses Zeitraums ändert. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist die Entscheidung des Gesetzgebers, dem Insolvenzverfahren Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von Gefahren einzuräumen, die durch einen wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse unzuverlässigen Gewerbetreibenden entstehen können. Während der genannten Zeitabschnitte soll dementsprechend nicht die Gewerbeüberwachungsbehörde, sondern die Gläubigerversammlung darüber entscheiden, ob ein Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs eines Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 24.11.1992, BT-Drs. 12/3803, S. 103).
- 32
Soweit die Beklagte weiter ausführt, dass kein Grund bestehe, eine bereits vor Einleitung des Insolvenzverfahrens verfügte Gewerbeuntersagung zu widerrufen, so mag dies zwar richtig sein. Jedoch ging es im vorliegenden Fall nicht um einen Widerruf i.S.d. §§ 48 ff. VwVfG, sondern um die Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der im Ausgangsbescheid verfügten Gewerbeuntersagung, wobei der Widerspruchsbescheid als „letztes Wort der Verwaltung“ dem Bescheid seine maßgebliche Gestalt – hier in Form der (erweiterten) Gewerbeuntersagung – gibt. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass sowohl der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbescheid – als prozessuale Einheit – aufzuheben sind, unabhängig von der Frage, ob der Ausgangsbescheid vom 11. Juli 2013 unter dem gleichen rechtlichen Mangel leidet. Denn Gegenstand der Anfechtungsklage ist im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1964, BVerwGE 19, 327; OVG Bautzen, Urt. v. 18.4.2001, NVwZ-RR 2002, 409).
- 33
2. Der Kläger wird durch die Rechtswidrigkeit der Gewerbeuntersagung nicht nur reflexhaft in seinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG), sondern vielmehr in seiner Gewerbefreiheit (§ 1 GewO) verletzt.
III.
- 34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO.
IV.
- 35
Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war notwendig, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Gericht liegt ein entsprechender Antrag des Klägers vor. Im Übrigen war der Prozessvertreter bereits im Vorverfahren bevollmächtigt. Über die Notwendigkeit, im Vorverfahren einen Prozessvertreter hinzuzuziehen, ist nach Lage des Einzelfalls unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 1.10.2009, 6 B 14/09, juris). Dabei ist rückblickend auf die Situation des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Mandatierung abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011, 1 WB 51/11, juris) und die Sicht einer verständigen, umsichtigen, aber nicht rechtskundigen Person zu Grunde zu legen (BVerwG, Beschl. v. 1.10.2009, a.a.O.; OVG Hamburg, Urt. v. 28.1.2014, 3 Bf 60/13, juris). Insgesamt ist die Rechtslage bei Zusammentreffen von Insolvenzrecht und Gewerberecht unübersichtlich. Die korrekte Anwendung setzt Kenntnisse des Insolvenzrechts sowie der Motivlage der Gesetzgebung voraus. Solche Kenntnisse dürften von rechtsunkundigen Personen regelmäßig nicht zu erwarten sein. Berücksichtigt man darüber hinaus das Verhalten der Beklagten sowie die Tragweite der Entscheidung aus Sicht des Klägers, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Vorverfahren auch ohne rechtlichen Beistand ausgekommen wäre.
Tenor
Der Klägerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Juni 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines von ihr - dem Verwaltungsgericht noch zu benennenden - Rechtsanwalts gewährt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
- 1.
eines Insolvenzverfahrens, - 2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, - 3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder - 4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.