Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 16 K 14.5209

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 21. Oktober 2015

16. Kammer

Sachgebiets-Nr. 421

Hauptpunkte:

Widerruf der Fahrschulerlaubnis; Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit; Steuerrückstände; Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit; Rechtskräftige Verurteilung wegen Untreue

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

vertreten durch: Landratsamt E., A-Sch-Platz ..., E.

- Beklagter -

wegen Fahrschulerlaubnisse

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2015 am 21. Oktober 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger, der eine Fahrschule mit einer Zweigstelle betreibt, wendet sich gegen den Widerruf seiner Fahrschulerlaubnisse.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2014, zugestellt am 16. Oktober, widerrief das Landratsamt E. (im Folgenden: Landratsamt) die dem Kläger am 9. Februar 1989 und am 23. April 1991 erteilten Erlaubnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Fahrlehrergesetz - FahrlG - zum Betrieb jeweils einer Fahrschule (Nr. 1 des Bescheids). Der Kläger habe die unter Nr. 1 genannten Erlaubnisse dem Landratsamt bis spätestens vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids im Original zurückzugeben (Nr. 2 des Bescheids). Für den Fall, dass der Kläger der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- Euro je Dokument fällig (Nr. 3 des Bescheids).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Landratsamt habe am 2. August 2013 durch Mitteilung des Finanzamts ... (im Folgenden: Finanzamt) Kenntnis von erheblichen Steuerrückständen (40.075,88 Euro) des Klägers erhalten. Steuerrechtliche Nebenpflichten seien zudem verletzt worden und Vollstreckungsmaßnahmen seien im Wesentlichen erfolglos verlaufen. Die Verwaltungsgemeinschaft (VG) ... habe mitgeteilt, dass dort Rückstände des Klägers aus öffentlich-rechtlichen Gebühren in Höhe von 934,76 Euro bestünden. Das Finanzamt ... habe mitgeteilt, dass Abgabenschulden in Höhe von 4.237,54 Euro (Einkommensteuervorauszahlungen 2013) bestünden. Die Berufsgenossenschaft (BG) ... habe mitgeteilt, dass Rückstände in Höhe von 1.017,06 Euro bestünden. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien erfolglos verlaufen. Am 13. November 2013 sei eine Mitteilung in Strafsachen eingegangen. Der Kläger sei wegen Untreue in besonders schwerem Fall in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden (Bewährungszeit von zwei Jahren). Der zugrunde liegende Sachverhalt seien dabei unzulässige Entnahmen aus einem gemeinschaftlich verwalteten Vermögen in Höhe von 27.621,80 Euro ohne das erforderliche Einverständnis der Mitgesellschafter gewesen. Zwischenzeitlich hätten sich die Rückstände des Klägers bei der VG ... leicht reduziert (921,40 Euro) Die Rückstände beim Finanzamt seien auf 58.338,01 Euro angestiegen. Auch seien steuerrechtliche Nebenpflichten teilweise weiterhin nicht erfüllt worden. Die Rückstände bei der BG ... seien unverändert gewesen. Das Amtsgericht ... habe mitgeteilt, dass am 13. März 2012 eine Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden sei. Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 sei der Kläger zu diesen Erkenntnissen angehört worden. Am 4. April 2014 sei beim Landratsamt eine Bestätigung des Finanzamts eingegangen, dass ab dem 26. März 2014 eine monatliche Ratenzahlung mit dem Kläger in Höhe von 1.500,-- Euro vereinbart worden sei. Das Landratsamt habe letztmalig eine Frist bis zum 1. Juli 2014 zur Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzepts gesetzt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 habe das Finanzamt mitgeteilt, dass die Rückstände auf 55.890,56 Euro angestiegen seien. Die Ratenzahlungsvereinbarung sei - bis auf zwei Raten - seit dem 26. März 2014 nicht eingehalten worden. Einige Steuererklärungen stünden immer noch aus. Im Rahmen einer Besprechung am 26. August 2014 sei von Seiten des Landratsamts dargelegt worden, warum das eingereichte Sanierungskonzept in der Fassung vom 21. August 2014 nicht geeignet sei, die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und deren Andauern zu widerlegen. Im Nachgang sei das Sanierungskonzept von Seiten des Klägers ergänzt worden und es sei daher erfolgversprechend erschienen. Dies sei dem Kläger mit Schreiben vom 3. September 2014 mitgeteilt worden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Verstoß gegen das Sanierungskonzept ein Widerruf der Fahrschulerlaubnisse erfolge. Das Finanzamt habe mit Schreiben vom 19. September 2014 mitgeteilt, dass an der bisherigen Einschätzung zur Zuverlässigkeit des Klägers keine Änderung eingetreten sein. Eine diesbezügliche Nachfrage des Landratsamts am 7. Oktober 2014 habe ergeben, dass der Kläger bereits die erste Ratenzahlung von 1.000,-- Euro nicht erfüllt habe. Am 18. September 2014 hätte sich der Kläger beim Finanzamt gemeldet und um Aufschub der Ratenzahlung bis zum 26. September 2014 gebeten. Eine weitere Mitteilung an das Finanzamt sei von seiner Seite aus nicht erfolgt, auch keine Zahlung. Die Rückstände seien - trotz einer zwischenzeitlichen Reduzierung (Einreichung von Steuererklärungen/Voranmeldungen) - wieder von 18.280,69 Euro (Stand: 19. September 2014) auf 18.752,48 Euro (Stand 7. Oktober 2014) angestiegen.

Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG sei eine Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 FahrlG zu widerrufen, wenn die Behörde nachträglich von Tatsachen erfahre, die geeignet seien, die erforderliche Zuverlässigkeit abzusprechen und die Erlaubnis zu versagen, § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG. Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Fahrschule hätte dem Kläger - bei Vorliegen dieser Tatsachen bei Antragstellung - nicht erteilt werden können. Hinsichtlich der Bestimmung der Zuverlässigkeit verweise die Rechtsprechung im Bereich des Fahrlehrergesetzes auf die Rechtsprechung zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Nach den Feststellungen des Landratsamts besitze der Kläger nicht die zur selbstständigen Ausübung des Fahrlehrergewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Sein bisheriges Verhalten biete keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich bereits aus der rechtskräftigen Verurteilung wegen Untreue. Da sich die Tätigkeiten der GmbH gerade auf den Betrieb von Fahrschulen erstreckt hätten, bestehe ein direkter Gewerbebezug. Ein Erlaubnisinhaber nach § 10 Abs. 1 Satz 1 FahrlG sei in der Regel stets mit den Vermögenswerten Dritter (seiner Kunden) konfrontiert und wirtschafte mit diesen. Dabei sei die Möglichkeit für Betrugs- und andere vermögensschädigende Straftaten besonders groß. Bei dem Kläger bestehe außerdem eine wirtschaftliche Unzuverlässigkeit. Trotz der zwischenzeitlichen Reduzierung (nicht durch Zahlung, sondern Nachreichen fehlender Meldungen) habe die positive Entwicklung nicht beibehalten werden können. Dabei seien die nach ihrer Höhe und Wachstumsgeschwindigkeit erheblichen Steuerschulden eine Tatsache, die eine mangelnde Leistungsfähigkeit zeige. Die Höhe sei - auch im Verhältnis zum Umfang des Betriebs - schwerwiegend. Auch die anderen Aussagen des Finanzamts deuteten auf erhebliche wirtschaftliche Probleme bzw. eine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit hin. Im Rahmen des Sanierungskonzepts hätten diese Tatsachen nicht ausgeräumt werden können. Im Gegenteil sei eine bereits vereinbarte Ratenzahlung mehrfach nicht eingehalten worden. Die erneute Ratenvereinbarung sei bereits beim ersten Fälligkeitsdatum nicht mehr beachtet worden, obwohl der Kläger zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass die Ratenzahlung wichtiger Bestandteil des Sanierungskonzepts und damit einer möglichen positiven Zukunftsprognose sei. Die weiteren Rückstände bei der VG ... und der BG ... zeigten ebenfalls eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die wirtschaftliche Unzuverlässigkeit zeige sich insbesondere auch im Eintrag der Haftanordnung zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Für die Löschung der Haftanordnung seien keinerlei Nachweise vorgelegt worden. Ein neuer Eintrag habe am 14. Juli 2014 stattgefunden. Die Vermögensauskunft sei erneut nicht abgegeben worden. Es werde nicht verkannt, dass der Erlaubniswiderruf eine erhebliche Belastung für den Kläger bedeute und nach seiner Darlegung seine wirtschaftliche Existenz bedroht sei. Dies könne jedoch nicht dazu führen, von der Maßnahme abzusehen. Im Übrigen werde nicht der Fahrlehrerschein widerrufen. Der Kläger habe daher die Möglichkeit, weiterhin in dem von ihm gewählten Beruf als unselbstständiger Fahrlehrer tätig zu sein. Nach dem vorliegenden Sachverhalt und unter dem Eindruck der erneut nicht eingehaltenen Ratenzahlungsvereinbarung deute derzeit nichts darauf hin, dass der Kläger die Schuldenlast binnen angemessener Frist abtragen könne. Vielmehr sei zu erwarten, dass er seinen finanziellen und steuerlichen Verpflichtungen auch in Zukunft nicht nachkommen werde und seine Verbindlichkeiten weiter anwachsen würden.

Am Montag, dem 17. November 2014, erhoben die Bevollmächtigten des Klägers gegen diesen Bescheid Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger sei nicht im Sinne von § 21 FahrlG unzuverlässig. Das Landratsamt habe selbst ausgeführt, dass es Anzeichen für eine Besserung der finanziellen Verhältnisse gegeben habe und gebe. So hätten sich die Rückstände bei der VG ... reduziert. Auch bei der BG ... hätten sich die Verhältnisse zumindest nicht verschlechtert. Das Finanzamt habe im April 2014 mitteilen können, dass die Rückzahlungsvereinbarung vom Kläger eingehalten werde und nicht zwingend an einem Widerruf festzuhalten sei. Sogar das schließlich vorgelegte Sanierungskonzept sei erfolgversprechend erschienen. Dieses datiere in der schließlich maßgeblichen Form erst vom 21. August 2014. Es sei damit nicht gerechtfertigt, dass das Landratsamt nicht einmal zwei Monate zur Erfüllung desselbigen einräume, um sodann die Fahrschulerlaubnisse doch zu widerrufen. Der Widerruf erscheine im Gegenteil unverhältnismäßig, namentlich unangemessen mit Blick auf das Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV). Gleiches gelte aus Sicht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 101 BV). Dabei räume sogar das Landratsamt ein, dass die Steuerrückstände zuletzt deutlich hätten reduziert werden können. Das Landratsamt hätte dem Kläger mehr Zeit geben müssen, um sein Sanierungskonzept auch umzusetzen, jedenfalls mit Blick auf die Grundrechtsposition, um die es gehe. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG sei der Erlaubnisinhaber nur dann unzuverlässig, wenn er seine Pflichten wiederholt bzw. gröblich verletzt habe. Hiervon sei aber nicht auszugehen. Im Gegenteil sei der Kläger gerade dabei gewesen, sich aus einer für ihn privat wie beruflich schwierigen Situation zu befreien. Letztlich fehle es damit bereits an der Erforderlichkeit für den Widerruf. Das Landratsamt setze sich in seinem Bescheid mit dem Sanierungskonzept inhaltlich überhaupt nicht auseinander. Vielmehr scheine es so, als hätte der ursprünglich bereits im Juli entworfene Bescheid, möglicherweise aus Verärgerung über Person und Verhalten des Klägers, doch noch auslaufen sollen. Tatsächlich sei dieser gegenüber dem hier angefochtenen Bescheid kaum mehr verändert worden. Der Kläger konsolidiere sich allmählich mit seinem Betrieb. Er werde die Zweigstelle in ... schließen, um insgesamt einen rentableren Betrieb zu ermöglichen. Der Kläger habe wiederholt versucht, den zuständigen Mitarbeiter des Finanzamts telefonisch zu erreichen. Dies sei ihm jedoch bedauerlicherweise nicht gelungen. In Bezug auf die Umsatzsteuervoranmeldungen seien vom Finanzamt quartalsweise Erklärungen gewünscht worden. Diese seien zwischenzeitlich erfolgt. Mit dem Gerichtsvollzieher habe der Kläger eine Ratenzahlung vereinbart. Eine Vermögensauskunft habe so abgewendet werden können. Der Rückstand bei der VG ... sei bezahlt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden. Der Kläger sei gerade dabei, sich zu bewähren. Gewerberechtlich habe der Beklagte eine selbstständige Prognose anzustellen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts E., Az.: ... vom ... 10.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, die punktuellen Verbesserungen in finanzieller Sicht hätten noch während der Erstellung des Sanierungskonzepts stattgefunden und hätten daher zunächst zu der Bewertung geführt, dass das Sanierungskonzept potenziell erfolgversprechend sei. Die Reduzierung der Steuerrückstände sei nicht mit Zahlungen des Klägers verbunden gewesen und hätte daher keinen direkten Rückschluss auf dessen finanzielle Leistungsfähigkeit erlaubt. Eine weitere Verminderung der Steuerrückstände sei aus Fremdmitteln erfolgt, die von Dritten zur Verfügung gestellt worden seien. Die „Geschäftsgrundlage“ des Sanierungskonzepts sei gewesen, dass alle im Konzept dargestellten Zahlungen fristgerecht und vollständig geleistet würden. Der Kläger habe bereits die ersten Zahlungen nicht geleistet. Ab diesem Zeitpunkt habe das Sanierungskonzept somit nicht mehr als erfolgversprechend betrachtet werden können. Der Kläger habe auch die Gläubiger nicht über einen erneuten Zahlungsverzug und ggf. dessen Gründe informiert. Die am 16. April 2015 eingeholten neuen Auskünfte hätten eine Verbesserung im Bereich der BG ... ergeben, allerdings auch eine Verschlechterung beim Finanzamt. Spätestens hieran werde ersichtlich, dass der Betrieb nicht saniert werde, sondern bestenfalls gleichbleibend rückständig bleibe. Auch die finanzielle Unzuverlässigkeit stelle einen Widerrufsgrund dar. Das Sanierungskonzept sei im Verfahren und im Bescheid bewertet worden, es sei aber aufgrund der Verstöße dagegen erfolglos geblieben und nicht mehr geeignet gewesen, den Unzuverlässigkeitsgrund der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit zu entkräften. Der Erfolg des Sanierungskonzepts könne nach wie vor nicht erkannt werden. Eventuelle Erfolge bei der BG ... und der VG ... würden durch die gleichzeitigen Verstöße gegen steuerrechtliche Haupt- und Nebenpflichten konterkariert. Hinzu komme die Verurteilung wegen Untreue. Diese müsse jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung der Zuverlässigkeit Beachtung finden, zumal sie auch in Zusammenhang mit der nicht gegebenen finanziellen Leistungsfähigkeit stehe. Nach neuerlichen Auskünften vom 25. August 2015 betrage der Rückstand beim Finanzamt 31.308,62 Euro. Seit April 2015 seien nach wie vor keine Zahlungen zur Reduzierung der Rückstände geleistet worden. Bei der BG ... bestehe mittlerweile wieder in Rückstand in Höhe von 236,30 Euro. Bei der VG ... bestünden wieder Rückstände in Höhe von 1.665,28 Euro.

Mit Beschluss vom 13. August 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamts vom ... Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).

Das Landratsamt hat die Fahrschulerlaubnis des Klägers (vgl. § 10 Abs. 1 FahrlG) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG widerrufen. Die Erlaubnis zum Betrieb der Zweigstelle (vgl. § 14 Abs. 1 FahrlG) erlischt gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 FahrlG kraft Gesetzes mit dem Widerruf der Fahrschulerlaubnis.

Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG ist die Fahrschulerlaubnis u. a. dann zu widerrufen, wenn nachträglich die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz FahrlG genannte Voraussetzung weggefallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, die den Erlaubnisinhaber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Unzuverlässig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG ist der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG). Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Fahrschulinhabers gelten aber zudem auch die zum allgemeinen Gewerberecht entwickelten Beurteilungsmaßstäbe (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.1996 - 1 B 197/96 - juris; vgl. auch BayVGH, U.v. 27.4.1978 - 1 XI 74 - GewArch 1979, 37; Dauer, Fahrlehrerrecht, 2010, § 21 FahrlG Nr. 13; Bouska/May/Weibrecht, Fahrlehrer Recht 2008, § 21 FahrlG Nr. 5f).

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris; B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris; B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris; B.v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 - juris; vgl. auch BayVGH, U.v. 27.4.1978 - 1 XI 74, GewArch 1979, 37; B.v. 5.3.2013 - 11 ZB 12.2566 - juris 19 f.). Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Steuerrückstände sind geeignet, den Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu erweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.1996 - 1 B 197/96 - juris Rn. 8).

Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist auch bei Anfechtung des Widerrufs einer Fahrschulerlaubnis derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.1996 - 1 B 197/96 - juris). Nach diesem Zeitpunkt geschehene Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - juris; BayVGH, B.v. 31.1.2014 - 22 ZB 13.1859 - juris Rn. 13). In den Fällen, in denen der Erlaubnisinhaber unzuverlässig geworden ist, ist die Fahrschulerlaubnis zwingend zu widerrufen. Ein Ermessen ist der Behörde in § 21 Abs. 2 FahrlG nicht eingeräumt (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.1996 - 1 B 199/96 - juris Rn. 5).

Nach den dargestellten Maßstäben ist das Landratsamt zu Recht zu der Bewertung gelangt, dass der Kläger als Fahrschulinhaber gewerberechtlich unzuverlässig ist, da er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Fahrschulgewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers lässt sich auf seine aus dem Fahrschulbetrieb herrührenden erheblichen Steuerrückstände, seine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die strafrechtliche Verurteilung wegen drei tatmehrheitlicher Fälle der Untreue in einem besonders schweren Fall stützen.

Wie sich aus der ersten Mitteilung des Finanzamts an das Landratsamt vom 31. Juli 2013 ergibt, stiegen die Steuerrückstände kontinuierlich von 9.398,25 Euro (Stand: 23. April 2012) bis zum Stand 31. Juli 2013 auf 40.075,88 Euro (davon Säumniszuschläge in Höhe von 3.505,25 Euro) an. Da für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten aller Art von Bedeutung ist, sind diesbezüglich auch Säumniszuschläge zu berücksichtigen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 26.10.2009 - 22 ZB 08.3372 - juris Rn. 2). Zum 18. Dezember 2013 waren die Rückstände nach Mitteilung des Finanzamts weiter auf 58.338,01 Euro angestiegen. Mit Verfügung vom 26. März 2014 war dem Kläger eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 1.500,-- Euro bewilligt worden. Diese Vereinbarung wurde vom Kläger jedoch nur teilweise eingehalten. Zum 29. Juli 2014 waren lediglich am 26. März 2013 und am 17. Juni 2014 jeweils eine Rate gezahlt worden. Nach Mitteilung des Finanzamts vom 29. Juli 2014 betrugen die Rückstände zu diesem Zeitpunkt 55.890,56 Euro an Umsatzsteuer. Nach der weiteren Mitteilung des Finanzamts vom 18. September 2014 hatten sich die Rückstände dann aufgrund von Sollminderungen bzw. einer Zahlung i. H. v. 4.377,26 Euro im Folgenden auf 18.280,69 Euro gemindert. Hierbei handelte es sich jedoch - trotz der erfolgten Reduzierung - weiterhin um einen Rückstand in erheblicher Höhe. Zudem war die im Rahmen des Sanierungskonzepts zum 26. September 2014 fällige Rückzahlungsrate an das Finanzamt bis zum 7. Oktober 2014 durch den Kläger nicht gezahlt worden. Wie sich aus der Behördenakte ergibt, war Seitens des Landratsamts vor Auslauf des Bescheids am 13. Oktober 2014 nochmals der aktuelle Sachstand bei dem Finanzamt abgefragt worden. Danach war am *** Oktober 2014 bereits die zweite Rate fällig gewesen, die ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt nicht beglichen war. Dabei war dem Kläger bewusst, dass bei einem Verstoß gegen das Sanierungskonzept (gleich aus welchem Grund) sofort ein Widerruf der Fahrschulerlaubnis erfolgen würde. Das Landratsamt hatte hierauf mehrmals ausdrücklich hingewiesen. Dementsprechend hätte der Kläger, da in Bezug auf das Widerrufsverfahren insbesondere die Steuerrückstände im Blickpunkt standen, gerade auf die Einhaltung der Ratenzahlung gegenüber dem Finanzamt - als wichtiger Gradmesser einer künftigen Zuverlässigkeit - besonderen Wert legen müssen. Zwar hat der Kläger hierzu in der Klagebegründung vorgetragen, er habe wiederholt versucht, den Mitarbeiter des Finanzamts telefonisch zu erreichen und weiterhin in der mündlichen Verhandlung, er sei in eine familiäre Krise geraten, wodurch für ihn in Bezug auf das Sanierungskonzept die Geschäftsgrundlage entfallen sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids war dies jedoch für das Landratsamt nicht erkennbar, da der Kläger sich dort nicht weiter geäußert hatte. Eine entsprechende Notwendigkeit hätte ihm dabei - angesichts des drohenden Widerrufs bei Nichteinhaltung des Sanierungskonzepts - bewusst sein müssen. Letztlich kommt es aber auch nicht entscheidungserheblich darauf an, aus welchen Gründen ihm eine Einhaltung der Ratenzahlung gegenüber dem Finanzamt nicht möglich war. Gleiches gilt hinsichtlich der Umstände, die zum Entstehen der Rückstände geführt haben. Die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden setzt kein Verschulden voraus (vgl. BVerwG, U.v. 29.3.1966 - I C 62.65 - juris Rn- 7; U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 5.3.2013 - 11 ZB 12.2566 - juris Rn. 23). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit bestimmt sich ausschließlich nach objektiven Kriterien. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich „mildernde Umstände“ zur Seite stehen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 20).

In Bezug auf die Steuerrückstände folgt aus diesen Umständen insgesamt, dass der Kläger über einen mehrjährigen Zeitraum nicht willens oder in der Lage war, seinen steuerrechtlichen Zahlungspflichten nachzukommen und Rückstände durch regelmäßige Zahlungen abzubauen. Obwohl ihm wiederholt Ratenzahlung bewilligt wurde, kam er den Ratenzahlungen jeweils nicht wie vereinbart nach. In Anbetracht dessen kommt es auch nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, welche Rückstände zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses bei der VG ... und der BG ... bestanden. Unstreitig war der Kläger jedoch auch dort mit den Zahlungen in Verzug.

Zudem war von einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Wie sich aus dem vorgelegten Sanierungskonzept ergibt, bestanden insgesamt Schulden des Klägers in beträchtlicher Höhe. Am 13. März 2012 musste gegen den Kläger Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet werden. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses bestand nach wie vor im Schuldnerverzeichnis ein Eintrag für den Kläger vom 14. Juli 2014 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese - durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete - Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146,80 - juris Rn. 15). Dies konnte im Fall des Klägers jedoch gerade nicht angenommen werden, da er das Sanierungskonzept bereits kurze Zeit nach der Entscheidung des Landratsamts, das Widerrufsverfahrens im Hinblick auf das Sanierungskonzept zunächst bis zum 1. Februar 2015 auszusetzen, nicht eingehalten hat. Aufgrund dessen konnte nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Zukunft nach dem Sanierungskonzept arbeiten und dementsprechend seine Rückstände kontinuierlich abtragen würde. Da der Kläger bereits mit zwei Raten im Rückstand war und sich gegenüber dem Landratsamt hierzu auch in keiner Weise geäußert hatte, bestand für das Landratsamt nachvollziehbar auch keine weitere Veranlassung, dem Kläger noch eine weitere Frist zur Einhaltung des Sanierungskonzepts zu gewähren, zumal in der mündlichen Verhandlung von Seiten des Klägers nun vorgetragen wurde, es sei (auch) für ihn wegen einer familiären Krise die „Geschäftsgrundlage“ für das Sanierungskonzept entfallen. Im Übrigen hatte sich das Landratsamt, wie aus der Behördenakte ersichtlich ist, entgegen dem Einwand des Klägers inhaltlich intensiv mit dem Sanierungskonzept auseinandergesetzt und trotz festgestellter Bedenken dem Kläger gleichwohl eine Chance zur Umsetzung und damit Sanierung des Betriebs gewährt. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme, konnte der Kläger wohl auch nach Bescheidserlass seine finanzielle Situation nicht nachhaltig verbessern. Mangels Entscheidungserheblichkeit war dem aber nicht weiter nachzugehen und daher auch keine gerichtliche Aufforderung an das Landratsamt veranlasst, die Angaben in Bezug auf die Auskünfte des Finanzamts im Rahmen des Klageverfahrens näher zu spezifizieren, wie von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung beantragt.

Darüber hinaus handelt es sich auch bei der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen drei tatmehrheitlicher Fälle der Untreue in einem besonders schweren Fall um eine zusätzliche Tatsache, die die Prognose rechtfertigt, dass der Kläger nicht die erforderliche Gewähr dafür bietet, dass er sein Fahrschulgewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Der Kläger hatte Straftaten begangen, die ebenfalls mit dem Betrieb eines Fahrschulgewerbes im Zusammenhang standen und einen Bezug zu der finanziellen Lage des Klägers hatten. Nach den Feststellungen im Strafurteil hatte der Kläger als einer der beiden jeweils zu 50 Prozent an der „... Fahrschulen GmbH“ beteiligten einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer in den Jahren 2008 bis 2010 bei mindestens drei Gelegenheiten aus der Gesellschaftskasse einen Gesamtbetrag in Höhe von 27.621,80 Euro ohne Einverständnis des anderen Mitgesellschafters entnommen. Die Beträge hatte er sodann ausschließlich für private Zwecke verwendet, wobei ihm bewusst war, dass er aufgrund seiner eigenen finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage war, die entnommenen Beträge jederzeit wieder in das Gesellschaftsvermögen zurückzuführen. Der Kläger wurde daher wegen drei tatmehrheitlicher Fälle der Untreue in einem besonders schweren Fall verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Kläger in allen Fällen in der Absicht gehandelt, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen und infolgedessen durch „gewerbsmäßiges“ Handeln auch den strafschärfenden Tatbestand des „besonders schweren Falls“ mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren erfüllt (vgl. § 266 Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Gewerbsmäßig in diesem Sinne handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will (vgl. BGH, U.v. 17.6.2004 - 3 StR 344/03 - juris Rn. 16).

Der Kläger hat damit über einen längeren Zeitraum Gesellschaftsvermögen veruntreut, um dieses für private Zwecke zu verwenden. Hieraus ist die Prognose gerechtfertigt, dass der Kläger auch künftig bereit sein könnte, sich durch widerrechtliche Handlungen Vermögensvorteile zu verschaffen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Straftaten, die einen Bezug zu einem ausgeübten Gewerbe haben bzw. in Ausübung dieses Gewerbes begangen werden, bei der Prüfung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit heranzuziehen sind; die von den Strafgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen können der gewerberechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Strafaussetzung zur Bewährung in Strafurteilen ist für die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte insoweit nicht bindend. Zwar ist eine näher begründete Prognose des Strafrichters, die zu einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB führt, für die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte von tatsächlichem Gewicht, aber ihr liegen wegen der unterschiedlichen Zwecke des § 56 StGB und des § 35 GewO verschiedene Gefahrenmaßstäbe zugrunde (vgl. BayVGH, B. 24.10.2012 - 22 ZB 12.853 - juris Rn. 24). Gleiches gilt in Bezug auf den Widerruf einer Fahrschulerlaubnis, wenn dieser sich auf die allgemeine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers stützt. Unter Berücksichtigung dessen kommt der Strafaussetzung zur Bewährung für die Prognose im Hinblick auf die gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsanforderungen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die näheren Umstände, die zur Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 56 StGB führten, gehen aus dem Strafurteil nicht ausdrücklich hervor. Obwohl der Kläger nicht vorgeahndet war, dokumentieren die drei Fälle der Untreue die Bereitschaft des Klägers, den von der Rechtsordnung gesteckten Rahmen zu seinem eigenen Vorteil zu verlassen. Der Umstand, dass der Kläger nach Aktenlage nunmehr über mehrere Jahre hinweg strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, ist ebenfalls nicht ausreichend, um den Schluss auf seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu entkräften. Denn einem Wohlverhalten, das während eines laufenden straf- oder berufsrechtlichen Verfahrens praktiziert wird, kommt im Rahmen einer Prognose, die über die Ordnungsgemäßheit einer künftigen gewerblichen Betätigung des Betroffenen anzustellen ist, nur geringe Aussagekraft zu (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - juris Rn. 18). Der Kläger aber wusste nach Aktenlage spätestens seit Mitte 2012 (Wohnungsdurchsuchung am 13. Juni 2012), dass gegen ihn wegen Untreue polizeilich ermittelt wird. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ergab sich für den Kläger die Notwendigkeit zu weiterem Wohlverhalten zum einen aus der Tatsache, dass die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war, zum anderen daraus, dass die Beklagte zuvor das auf Widerruf der Fahrschulerlaubnisse gerichtete Verwaltungsverfahren eingeleitet hatte und den Kläger hiervon durch Anhörungsschreiben vom 7. Februar 2014 in Kenntnis gesetzt hat.

Die Verstöße des Klägers gegen seine gewerberechtlichen Pflichten zeigen jedenfalls in ihrer Gesamtheit, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom ... Oktober 2014 keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes als Fahrschulinhaber und eine gewissenhafte Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten bot. Der Widerruf der Fahrschulerlaubnis erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Bei der Entscheidung über den Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist zwar zu berücksichtigen, dass sie zu einer Beeinträchtigung grundgesetzlich geschützter Rechtspositionen des Klägers - Art. 14 Abs. 1 GG im Hinblick auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die gewerbliche bzw. selbstständige Berufsausübung - führt (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2011 - 11 CS 10.3056 - juris Rn.15). Diese Eingriffe sind jedoch im hier zu entscheidenden Fall aus dem übergeordneten öffentlichen Interesse an der Gewährleistung einer Gewerbeausübung durch einen gewerberechtlich zuverlässigen Fahrschulinhaber gerechtfertigt. In der gewerberechtlichen Rechtsprechung, die hier gleichermaßen zugrunde gelegt werden kann (vgl. auch BayVGH, U.v. 27.4.1978 - 1 XI 74 - GewArch, 1979, 37 f.), ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B.v. 25.3.1991 - 1 B 10/91 - juris; B.v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - juris; BVerwG, B.v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 - juris; BayVGH, z. B. B.v. 4.6.2014 - 22 C 14.1029 - juris Rn. 19). Die Voraussetzungen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im Fall des Klägers jedoch nicht ersichtlich. Der Kläger könnte weiterhin (unselbstständig) als Fahrlehrer tätig sein. Auch (evtl.) geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt würden es nicht rechtfertigen, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2014 a. a. O.). Ein solcher Ausnahmefall würde auch nicht dadurch begründet, dass der Betroffene infolge der Untersagungsverfügung sozialhilfebedürftig zu werden droht (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1991 - 1 B 10/91 - juris).

Auch die weiteren Verfügungen in dem streitgegenständlichen Bescheid sind nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung zur (unverzüglichen) Rückgabe der Erlaubnisurkunden (vgl. Nr. 2 des Bescheids) folgt bereits auch unmittelbar aus § 21 Abs. 7 FahrlG. Gegen die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) wurden rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 54.2.1 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über d

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 11 Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit


(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorla

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 10 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis


(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die Anwärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt. Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein

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Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die Anwärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt. Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(2) Der Fahrlehrerschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklassen die Fahrlehrerlaubnis gilt,
5.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
6.
die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule sowie
7.
in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt,
enthalten. Der Fahrlehrerschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.

(3) Der Anwärterschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
5.
das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie
6.
die Gültigkeitsdauer
enthalten. Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die Anwärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt. Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(2) Der Fahrlehrerschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklassen die Fahrlehrerlaubnis gilt,
5.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
6.
die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule sowie
7.
in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt,
enthalten. Der Fahrlehrerschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.

(3) Der Anwärterschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
5.
das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie
6.
die Gültigkeitsdauer
enthalten. Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die Anwärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt. Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(2) Der Fahrlehrerschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklassen die Fahrlehrerlaubnis gilt,
5.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
6.
die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule sowie
7.
in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt,
enthalten. Der Fahrlehrerschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.

(3) Der Anwärterschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
5.
das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie
6.
die Gültigkeitsdauer
enthalten. Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Ausnahme nach § 54 Absatz 1 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(2) Die Fahrlehrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Satz 1 gilt für den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist.

(4) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben.

(5) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. April 2013, mit dem ihm die Ausübung des Gewerbes „Vermietung und Verpachtung von Immobilien und Gewerbeflächen“ sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie jede andere selbstständige gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt wurde (Nr. 1 des Bescheids) und unter Androhung von Zwangsmitteln (Nr. 3 des Bescheids) die Einstellung des unter Nr. 1 genannten Gewerbes spätestens mit Ablauf des zehnten Tages nach Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung aufgegeben wurde (Nr. 2 des Bescheids).

Der Kläger hatte unter dem 27. Juli 2009 das Gewerbe „Vermietung von Immobilien“ angemeldet; die Betriebsstätte war und befindet sich - nach zwischenzeitlicher Verlegung in die M. Straße - wieder in der L. Straße. Beim Finanzamt München wird der Kläger mit einem Gewerbe „im Bereich Vermietung und Verpachtung von Gewerbeflächen“ in der B.-straße geführt (Mitteilung des Finanzamts vom 14.12.2012 an die Beklagte). Vorübergehend (vom 1.2.2011 bis 1.10.2011) handelte der Kläger zudem mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen.

Die Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens beruht auf der entsprechenden Anregung des Finanzamts München vom 14. Dezember 2012. Demzufolge habe der Kläger Steuerschulden von insgesamt 114.137 €, die sich seit dem 10. Oktober 2011 (Tag der Fälligkeit des Säumniszuschlags auf Lohnsteuer für September 2011) angesammelt hätten. Am 14. November 2012 sei zwar eine Pfändung des Finanzamts in das bewegliche Vermögen des Klägers erfolgt, der Wert der gepfändeten Gegenstände habe aber nicht annähernd die Abgabenverbindlichkeiten gedeckt; Forderungspfändungen seien erfolglos geblieben. Freiwillig habe der Kläger letztmals am 7. Dezember 2012 einen Betrag von 3767,58 € bezahlt. Die Erklärungen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2011 stünden noch aus, deswegen seien insoweit die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden. Die Androhung der Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 habe den Kläger nicht veranlasst, seinen Erklärungs- und Zahlungspflichten nachzukommen. Einer Mitteilung des Kassen- und Steueramts der Beklagten vom 15. Januar 2013 zufolge hatte der Kläger außerdem Gewerbesteuerschulden (einschließlich Nebenforderungen) von 89.000 € (Stand 15.1.2013). Der Mitteilung des Amtsgerichts München vom 1. Februar 2013 zufolge ist im Schuldnerverzeichnis ein am 8. Oktober 2012 gegen den Kläger ergangener Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung eingetragen.

Auf Anhörung (vom 18.1.2013) zur beabsichtigten erweiterten Gewerbeuntersagung brachte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25. Januar 2013 vor, er habe seine Steuerschuld inzwischen ganz erheblich verringert. Dem beigefügten zwischenzeitlich von einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater erstellten Jahresabschluss zufolge sei die Schätzung des Finanzamts zu hoch. Im Jahr 2012 rechne der Kläger mit einem Verlust; der Jahresabschluss hierfür sei in Bearbeitung. Die Steuerschulden stammten teilweise noch aus dem Ende 2011 aufgegebenen Kraftfahrzeughandel. Auf die Gewerbesteuerrückstände leiste der Kläger monatliche Raten; die Einzahlungsbelege lägen bei. Er bemühe sich demnach, die Steuerschulden sowohl gegenüber dem Finanzamt als auch gegenüber der Beklagten abzutragen; entziehe man ihm die Gewerbeerlaubnis, werde dies nicht mehr möglich sein.

Ende März 2013 holte die Beklagte aktuelle Sachstandsmitteilungen des Finanzamts sowie des Kassen- und Steueramts der Beklagten ein (Aktenvermerk vom 28.3.2013, Rückstandsaufstellungen vom 28.3.2013) und erließ sodann den angefochtenen Bescheid vom 3. April 2013.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 23. Juli 2013 ab. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses habe die Beklagte rechtsfehlerfrei prognostiziert, dass der Kläger keine Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Gewerbeausübung biete. Diese Prognose rechtfertige sich aufgrund seiner Steuerschulden in Höhe von 132.464,08 € und der Gewerbesteuerrückstände in Höhe von 62.320,38 € sowie wegen des gegen ihn ergangenen Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung. Die Beklagte sei zu Recht von einer anhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers ausgegangen, zumal es keine Sanierungsbemühungen des Klägers gegeben habe, sondern seine Schulden im Lauf des Verwaltungsverfahrens noch gestiegen seien. Nach Erlass des Bescheids erfolgte Leistungen zur Schuldentilgung und andere Bemühungen zur Entkräftung der negativen Prognose seien entscheidungsunerheblich. Auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung, insbesondere die hierbei von der Beklagten vorgenommene Ermessensausübung sowie die eingeräumte Abwicklungsfrist und die Zwangsmittelandrohung seien rechtens.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend.

Die Beklagte beantragt die Ablehnung des Antrags und tritt der Antragsbegründung ausführlich entgegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO) nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermag der Kläger nicht darzulegen.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 ff.). Dies ist vorliegend dem Kläger mit seinem Vortrag nicht gelungen.

1.1. Bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, so dass nach diesem Zeitpunkt geschehene Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233; BVerwG, B. v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115). Tilgungsbemühungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fallen zudem nicht ohne weiteres ins Gewicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist ein unter dem Druck eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens momentan gezeigtes „Wohlverhalten" nicht ohne weiteres geeignet, die vorherige Beurteilung als gewerberechtlich unzuverlässig und die Prognose künftiger Unzuverlässigkeit zu entkräften (BVerwG, B. v. 16.6.1995 - 1 B 83.95 - GewArch 1996, 24; BayVGH, B. v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - juris, Rn. 18 m. w. N.). Ein solches Verhalten kann taktisch motiviert sein, um das schwebende Verfahren günstig zu beeinflussen.

Die Ausführungen unter Nrn. I.f und I.g der Antragsbegründung vom 1. Oktober 2013 sind daher nicht entscheidungserheblich. Die unter Nr. I.f der Antragsbegründung erwähnte, in der Klagebegründung vom 19. Juli 2013 (nicht „09.07.2013“) angestellte eigene Prognose des Klägers zum künftigen Abbau seiner Schulden gründet sich maßgeblich auf Zahlungen, die nach Erlass des angefochtenen Bescheids geleistet wurden. Entsprechendes gilt für die übrigen unter Nrn. I.f und I.g der Antragsbegründung sowie im Schriftsatz vom 20. November 2013 angeführten Schuldentilgungen.

1.2. Soweit der Kläger bemängelt, die Beklagte und - ihr folgend - das Verwaltungsgericht hätten zu Unrecht nicht auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Bescheidserlasses abgestellt, sondern auf längst überholte Verhältnisse, kann er damit nicht durchdringen. Im Bezug auf die vom Finanzamt München unter dem 14. Dezember 2012 mitgeteilten Steuerschulden (114.137,74 €) ist der Einwand der - vermeintlichen - Nichtberücksichtigung aktuellerer Zahlen (Nr. I.a der Antragsbegründung vom 1.10.2013) schon deshalb für den Kläger nicht zielführend, weil seine Steuerschuld bis zum 28. März 2013 auf 132.464,08 € angestiegen war, die sinngemäß geforderte Heranziehung des späteren Schuldenstands sich also zulasten des Klägers ausgewirkt hätte. Im Bezug auf die mit derselben Begründung vom Kläger beanstandete Berücksichtigung der Schulden beim Kassen- und Steueramt der Beklagten (Nr. I.c der Antragsbegründung) ist der Einwand unberechtigt. Denn sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht haben im Bescheid bzw. im Urteil zwar den „älteren“, unter dem 15. Januar 2013 mitgeteilten Betrag (89.810,60 €) benannt, aber darauf abgestellt, dass der „aktualisierte“ Betrag nur 62.320,38 € gewesen ist (vgl. S. 3 Abschn. 1 des angefochtenen Bescheids, S. 3 Abschn. 1 des angegriffenen Urteils). Die Höhe der nach Angaben des Finanzamts bzw. des Kassen- und Steueramts der Beklagten zum 28. März 2013 - also zeitnah zum Bescheidserlass - bestehenden Schulden hat der Kläger nicht in Abrede gestellt.

1.3. Ohne Erfolg rügt der Kläger auch (Nr. I.b der Antragsbegründung vom 1.10.2013), im Bescheid sei - ohne Beanstandung seitens des Verwaltungsgerichts - „zu unbestimmt“ auf angebliche Steuerrückstände in Höhe von 132.464,08 € abgestellt worden, während die gebotene genauere Aufschlüsselung der einzelnen Rückstände unterblieben sei; ferner sei zu Unrecht auf eine Schätzung für die Einkommen- und Umsatzsteuer 2011 abgestellt worden, weil zum 14. Dezember 2012 die „Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2011 noch nicht fällig“ gewesen sei. Insoweit fehlt es an einer Darlegung des Klägers, welche Rechtsfolgen sich hieraus angesichts der Maßgeblichkeit des (fast vier Monate nach dem 14.12.2012 liegenden) Zeitpunkts des Bescheidserlasses zugunsten des Klägers ergeben sollen. Jedenfalls weist die Mitteilung des Finanzamts München vom 28. März 2013 (Bl. 84 und 85 der Behördenakte) rückständige, spätestens zum 17. Dezember 2012 fällige Einkommensteuer sowie Umsatzsteuer jeweils für das Jahr 2011 aus; hierauf geht der Kläger nicht ein. Selbst wenn diese Steuerschulden auch im Zeitpunkt des Bescheidserlasses lediglich auf Steuerschätzungen statt auf Steuererklärungen beruhen sollten, könnte der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Steuerschulden, die auf Schätzungen beruhen, weil die Steuererklärungen und Steueranmeldungen pflichtwidrig nicht rechtzeitig eingereicht wurden, nichts an der Verwertbarkeit im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren ändern (vgl. BVerwG, B. v. 29.1.1988 - 1 B 164.87 - GewArch 1988, 162; BVerwG, B. v. 22.6.1994 - 1 B 114.94 - GewArch 1995, 111; BayVGH, B. v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - juris, Rn. 21 m. w. N.; BayVGH, B. v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803).

1.4. Ohne Erfolg versucht der Kläger (Nr. I.d der Antragsbegründung vom 1.10.2013) auch, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils daraus herzuleiten, dass - seitens des Verwaltungsgerichts unbeanstandet - a) zum einen die Beklagte in ihrem Bescheid Tatsachenfeststellungen und rechtliche Würdigung unzulässig vermischt habe, b) zum andern die Tatsachenfeststellungen falsch seien und c) zum weiteren die Argumentation der Beklagten unverwertbar sei, wonach trotz Zahlungen des Klägers auf rückständige Steuern seine Schulden nach dem 7. Dezember 2012 weiter gestiegen seien.

Zu a): Dass in einem Bescheid die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen einerseits und deren Würdigung andererseits textlich derart streng voneinander getrennt werden, dass in verschiedenen Abschnitten entweder nur Tatsachenfeststellungen oder nur deren Würdigung enthalten sind, mag sich zwar empfehlen, ist allerdings rechtlich nicht zwingend notwendig; ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere nicht aus dem formellen Begründungsgebot nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BayVwVfG. Unschädlich ist deshalb, dass in den vorliegenden Bescheidsgründen unter Abschnitt „2. Rechtliche Würdigung“ Tatsachen bewertet werden, die im vorherigen Abschnitt „1. Sachverhalt“ nicht genannt sind.

Zu b): Inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Beklagten, denen das Verwaltungsgericht gefolgt ist, fehlerhaft sein sollen, legt der Kläger gleichfalls nicht dar mit Ausnahme des von ihm bestrittenen Anstiegs seiner Steuerschuld seit dem 7. Dezember 2012. Insoweit ergibt sich indes aus der Vormerkung der Beklagten vom 28. März 2013 über eine Mitteilung des Finanzamts München vom selben Tag zum einen, dass der Kläger seit dem 7. Dezember 2012 zwar ca. 28.100 € bezahlt oder im Weg der Pfändung geleistet habe, wodurch jedoch im wesentlichen nur laufende Steuerforderungen hätten beglichen, aber keine Schulden getilgt werden können; zum andern habe das Finanzamt mitgeteilt, dass die Steuerschuld weiter auf nunmehr 132.240 € gestiegen sei. Dass und aus welchem Grund diese Auskunft des Finanzamts falsch sein soll, führt der Kläger nicht aus.

Zu c): Weshalb die Verwertbarkeit des Umstands, dass die Schulden des Klägers angestiegen sind, daran scheitern soll, dass einzelne Zahlungen geleistet worden sind, ist nicht ersichtlich.

1.5. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag der Kläger auch nicht unter Nr. I.e der Antragsbegründung vom 1. Oktober 2013 darzulegen. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der dortigen Behauptung des Klägers die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid nicht ungeprüft übernommen, sondern sich auf den Inhalt der Akten gestützt und auch den Vortrag des Klägers im Gerichtsverfahren berücksichtigt. Dies ergibt sich beispielsweise aus den in Klammern gesetzten Blattnummern in den Entscheidungsgründen (S. 6 Abschn. 3, S. 8 Abschn. 1 des Urteils), die auf die Behördenakte verweisen, sowie aus der Würdigung der in der mündlichen Verhandlung seitens des Klägers erklärten Bereitschaft zur Vereinbarung von Ratenzahlungen (S. 8 Abschn. 1 des Urteils).

1.6. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darin sieht, dass das Verwaltungsgericht nicht auf das von ihm vorgetragene beträchtliche Betriebskapital eingegangen sei (Nr. I.h der Antragsbegründung vom 1.10.2013), kann er damit im Ergebnis nicht durchdringen. Ob das Verwaltungsgericht das Betriebskapital des Klägers bzw. seine Barkautionen in Höhe von insgesamt etwa 82.212 € nicht nur im Tatbestand (S. 4 oben des Urteils) hätte erwähnen, sondern in den Entscheidungsgründen ausdrücklich hätte würdigen müssen, kann dahinstehen, weil es auf das vorgetragene „Betriebskapital“ rechtlich nicht ankommt. Welches erhebliche Betriebskapital der Kläger außer den geleisteten Barkautionen noch haben soll, hat er nicht dargelegt. Die Barkautionen indes sind nicht geeignet, die ungünstige Prognose bezüglich der künftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers maßgeblich zu entkräften; sie sind deshalb - auch für die bezüglich der erweiterten Gewerbeuntersagung gebotene Ermessensausübung - unerheblich. Insoweit weist die Beklagte in ihrer Antragserwiderung vom 21. Oktober 2013 - seitens des Klägers auch im weiteren Schriftsatz vom 20. November 2013 unwidersprochen - darauf hin, dass zum einen dieser Betrag nicht ausgereicht hätte, um die Steuerverbindlichkeiten des Klägers im Zeitpunkt des Bescheidserlasses zu begleichen. Zum andern sind Mietkautionen gemäß ihrem Sicherungszweck während des Mietverhältnisses rechtlich gebunden und können nicht als Vermögenswerte angesehen werden, über die ein Gewerbetreibender frei verfügen könnte. Sie zählen zu denjenigen geldwerten Forderungen, die nach § 1 Abs. 1, § 4 Bewertungsgesetz - BewG - (Neufassung vom 1.2.1991, BGBl I 1991, 230) erst dann als Wirtschaftsgut berücksichtigt werden, wenn ihr Sicherungszweck entfallen ist (vgl. BVerwG, U. v. 10.9.1970 - III C 155.69 - BVerwGE 36, 103, Rn. 20).

2. Soweit der Kläger meint (Nr. II der Antragsbegründung vom 1.10.2013), „aufgrund des oben genannten Sachverhalts“ weise der Rechtsstreit besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ist ihm nicht zu folgen. Wie ausgeführt, kommt es auf den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Sachverhalt teilweise nicht an, weil er den Zeitraum nach dem Bescheidserlass betrifft. Der übrige, entscheidungserhebliche Sachverhalt weist dagegen allenfalls durchschnittliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf; die sich hierbei stellenden Rechtsfragen können ohne weiteres beantwortet werden wie oben geschehen.

3. Weil es - wie ausgeführt - auf die Barkautionen des Klägers nicht ankommt, geht auch die auf einen Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO zielende Rüge des Klägers (S. 6 oben der Antragsbegründung vom 1.10.2013) fehl, das Gericht hätte den Sachverhalt bezüglich der Barkautionen weiter aufklären müssen, um die Ermessensausübung der Beklagten in der gebotenen Weise prüfen zu können. Unabhängig von der Entscheidungsunerheblichkeit dieses Umstands hat der Kläger auch nicht dargelegt, welcher tatsächliche Sachverhalt noch unbekannt oder unklar ist und hätte ermittelt werden sollen.

Soweit der Kläger sinngemäß einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dergestalt geltend macht, dass wegen der - nach Ansicht des Klägers bestehenden - besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO für die Übertragung auf den Einzelrichter nicht gegeben gewesen seien, ist ihm nicht zu folgen. Dies gilt schon deshalb, weil - wie oben unter 2 ausgeführt - derartige besondere Schwierigkeiten nicht vorliegen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger ist bei der Beklagten mit den Gewerben „Akustik- und Trockenbauarbeiten“ sowie „Gartenarbeiten (Laub- und Kehrarbeiten, Rasenmähen und Schneeräumarbeiten)“ gemeldet.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 teilte das Finanzamt München der Beklagten mit, dass der Kläger Einkommen- und Umsatzsteuerrückstände in Höhe von 34.795,44 € zuzüglich 4.585,00 € an Säumniszuschlägen habe auflaufen lassen. Seine letzte freiwillige Zahlung in Höhe von 676,85 € datiere vom 10. März 2014. Forderungspfändungen und ein am 2. Dezember 2013 unternommener Versuch der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen seien fruchtlos verlaufen. Die Einkommen- und Umsatzsteuerschuld habe seit dem Jahr 2009 geschätzt werden müssen.

Seitens der Beklagten durchgeführte Ermittlungen ergaben, dass die Steuerrückstände des Klägers bis zum 23. Oktober 2014 auf 58.742,73 € und die aufgelaufenen Säumniszuschläge auf 7.039,00 € angestiegen waren. Er habe weder weitere freiwillige Zahlungen geleistet noch eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Außer den Jahressteuererklärungen für 2009 bis 2013 stünden auch die Umsatzsteuervoranmeldungen seit dem 2. Quartal 2010 aus. Nachdem sich der Kläger am 29. Oktober 2013 und am 7. Juli 2014 geweigert habe, eine Vermögensauskunft abzugeben, sei er dieser Verpflichtung am 30. September 2014 in Reaktion auf einen gegen ihn zur Erzwingung dieser Handlung erlassenen Haftbefehl nachgekommen. Der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern schuldete er am 1. September 2014 zudem Beiträge in Höhe von 50,00 €.

Durch Bescheid vom 27. Oktober 2014 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung der beiden eingangs dieses Beschlusses genannten Gewerbe, ferner die Ausübung eines jeden weiteren stehenden Gewerbes sowie Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. Gleichzeitig wurde ihm unter Androhung unmittelbaren Zwanges aufgegeben, seine Tätigkeiten spätestens zehn Tage nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung einzustellen.

Zur Begründung der gegen diesen Bescheid erhobenen Anfechtungsklage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die unterbliebene Abgabe der Jahressteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen sei vor dem Hintergrund des Umstandes zu verstehen, dass er ein sehr schwieriges, mit einer Vermögensauseinandersetzung einhergehendes Scheidungsverfahren durchlaufen habe. Alle ausstehenden Steuererklärungen befänden sich in Vorbereitung; aus ihnen werde sich ergeben, dass er wirtschaftlich in der Lage sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Am 18. Dezember 2014 beantragte er beim Verwaltungsgericht, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren. Eine mit Belegen versehene Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging dem Verwaltungsgericht am 27. Februar 2015 zu.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. März 2015 ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche.

Im Klageverfahren selbst teilte die Beklagte dem Verwaltungsgericht am 23. März 2015 mit, die aus gewerblicher Tätigkeit stammenden Steuerrückstände des Klägers hätten sich bis zu jenem Tag auf 70.334,15 € erhöht. Die Jahressteuererklärungen für 2009 bis 2013 seien nach wie vor nicht eingereicht worden; desgleichen stünden die Umsatzsteuervoranmeldungen seit dem 2. Quartal 2010 bis einschließlich Januar 2015 aus. Freiwillige Zahlungen habe der Kläger nicht mehr geleistet; auch bestehe weiterhin keine Ratenzahlungsvereinbarung. Aufgrund von Pfändungsmaßnahmen seien dem Finanzamt im Jahr 2014 2.313,29 € und im laufenden Jahr bisher 2.741,66 € zugeflossen. Der Beitragsrückstand bei der Industrie- und Handelskammer in Höhe von 50,00 € bestehe nach wie vor.

Durch Urteil vom 31. März 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab.

Bereits am 27. März 2015 hatte der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. März 2015 erhoben, zu deren Begründung er vorbringt, die Umsatzsteuervoranmeldungen könnten dem Gericht nunmehr vorgelegt werden. Wie sich aus Pfändungs- und Einziehungsverfügungen verschiedener Finanzämter vom 1. März 2012, vom 23. Juli 2013 und vom 4. Februar 2014, ferner aus Kontoauszügen der Stadtsparkasse München ergebe, treffe es nicht zu, dass er keine Steuern entrichtet habe; die Finanzverwaltung habe seit März 2014 bei ihm erhebliche Beträge gepfändet. Die ihm gegenüber ergangenen Schätzbescheide würden eine wesentlich zu hohe Steuerschuld ausweisen; nach Errechnung der tatsächlich angefallenen Steuern auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen seien Pfändungen nicht mehr in der bisherigen Höhe zulässig. Der angefochtene Bescheid führe dazu, dass er seine Existenzgrundlage verliere. Ihm dürfe lediglich aufgegeben werden, seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen; hierzu sei er willens.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ihrer Darstellung zufolge beliefen sich die Steuerrückstände des Klägers am 20. April 2015 auf 70.363,10 €. Am 27. März 2015 habe er lediglich die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar und Februar 2015 eingereicht, die sich daraus ergebende Zahllast von 550,95 € jedoch nicht beglichen. Alle anderen Jahressteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen stünden weiterhin aus.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, da der Bescheid vom 27. Oktober 2014 zweifelsfrei rechtmäßig ist, so dass die Anfechtungsklage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

Die Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinn von § 35 Abs. 1 GewO ergibt sich vor allem daraus, dass er bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - d. h. bis zum Erlass der Untersagungsverfügung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2) - sowohl die Steuererklärungs- als auch die Steuerentrichtungspflicht über lange Zeit hinweg und in erheblichem Umfang verletzt hat.

Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, dass er vor dem 27. Oktober 2014 während mehrerer Jahre weder Jahressteuererklärungen abgegeben noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat. Da bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es hinsichtlich dieses Verhaltens demnächst zu durchgreifenden Veränderungen kommen werde, musste damals allein schon aus diesem Grund eine ungünstige Prognose über sein künftiges steuerliches Erklärungsverhalten abgegeben werden. Die Einreichung lediglich zweier Umsatzsteuervoranmeldungen zu Beginn des laufenden Jahres hat bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers bereits deshalb außer Betracht zu bleiben, da es sich hierbei um eine erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingetretene Entwicklung handelt; zudem vermöchte eine dergestalt punktuelle Erfüllung steuerlicher Erklärungspflichten die Schlussfolgerungen, die aus dem diesbezüglichen Verhalten des Klägers seit dem Jahr 2010 zu ziehen sind, selbst dann nicht zu entkräften, wenn sie vor dem 27. Oktober 2014 zu verzeichnen gewesen wäre (vgl. nur BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 14 f.).

Bestätigt wird der Befund, dass der Kläger bei Erlass des angefochtenen Bescheids gewerberechtlich unzuverlässig war, durch die ihm fortlaufend zur Last fallende Verletzung der Pflicht, fällige Steuern zu entrichten. Wenn er nach Aktenlage vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nur einmal (nämlich am 10.3.2014) von sich aus eine Zahlung an das Finanzamt entrichtet hat, so vermag dies angesichts der - gemessen an der Höhe seiner Steuerschulden - relativen Geringfügigkeit der erbrachten Leistung nichts daran zu ändern, dass er entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, seine steuerlichen Verbindlichkeiten termingerecht und ungekürzt zu begleichen. Aus einem der als Anlagen zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegten Kontoauszüge geht zwar hervor, dass der Kläger am 2. Februar 2015 eine Überweisung in Höhe von 1.083,75 € an das Finanzamt München veranlasst hat. Da dieser Vorgang nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegt, ist er schon aus diesem Grund zur Widerlegung des Vorwurfs der langjährigen Verletzung der Steuerentrichtungspflicht ungeeignet. Gleiches gilt für die vom Kläger behaupteten (nicht nachgewiesenen) Zahlungen, die am 9. Dezember 2014 und am 4. März 2015 an das Finanzamt erbracht worden seien. Soweit die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang außerdem auf am 1. März 2012, am 23. Juli 2013 und am 4. Februar 2014 seitens verschiedener Finanzämter ausgebrachte Pfändungs- und Einziehungsverfügungen verweist, muss nach den von der Beklagten eingeholten Auskünften der Steuerverwaltung, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, davon ausgegangen werden, dass sie in wesentlicher Hinsicht fruchtlos geblieben sind. Sollten die im Lauf des Jahres 2014 im Pfändungswege erlangten Zahlungen des Klägers, über die im Schreiben der Beklagten an das Verwaltungsgericht vom 23. März 2015 berichtet wird, vor dem maßgeblichen Beurteilungsstichtag erfolgt sein, so vermöchte auch dies die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 2014 nicht in Frage zu stellen. Denn zuverlässig ist nur der Gewerbetreibende, der seinen Zahlungsverpflichtungen von sich aus - und nicht erst auf staatliche Zwangsmaßnahmen hin - nachkommt.

Die Tatsache, dass sich der Kläger zweimal der Verpflichtung, eine Vermögensauskunft abzugeben, entzogen hat, bestätigt das Bild seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zusätzlich. Wenn er sich nach erfolgter Anordnung der Erzwingungshaft hierzu schließlich doch dazu bereitfand, so ändert das aus den am Ende des vorstehenden Absatzes dargestellten Gründen an der über ihn anzustellenden ungünstigen Prognose nichts.

Unbehelflich ist auch der Hinweis darauf, die Höhe der aufgelaufenen Steuerschulden werde wesentlich durch den Umstand beeinflusst, dass sie auf Schätzbescheiden beruhen. Dies folgt zum einen daraus, dass der Erlass von Schätzbescheiden die von der Rechtsordnung zwingend (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgesehene Folge der Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht darstellt; eine Person, die diese Pflicht missachtet, kann nicht verlangen, von den rechtlichen Konsequenzen verschont zu bleiben, die die Gesetze an ein solches Fehlverhalten knüpfen. Zum anderen kommt auf Schätzungen beruhenden Steuerbescheiden, was die Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) anbetrifft, grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf einer Steuererklärung oder auf einer von Amts wegen erfolgten Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen. Denn auch Schätzbescheide bilden nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschuld; auch sie sind so lange den Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner zugrunde zu legen, als sie nicht aufgehoben wurden oder ihre kraft Gesetzes bestehende Vollziehbarkeit (vgl. § 361 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgesetzt ist (vgl. nur BayVGH, B. v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - Rn. 21 m. w. N.).

Da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt, ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich „mildernde Umstände“ zur Seite stehen. Dem Vorbringen, das steuerliche Fehlverhalten des Klägers sei vor dem Hintergrund eines ihn belastenden Scheidungsverfahrens zu sehen, käme deshalb nur Beachtlichkeit zu, wenn sich feststellen ließe, dass eine derartige „negative Lebensphase“ - ihr nicht nachgewiesenes Bestehen unterstellt - bereits ausreichend lange vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ihren Abschluss gefunden hätte und sich dies in einem gefestigten, nach außen ihn hervortretenden und eindeutig feststellbaren Verhaltenswandel manifestiert hätte. Dahingehende Anhaltspunkte fehlen indes zur Gänze.

Ebenfalls offensichtlich rechtmäßig sind die im Bescheid vom 27. Oktober 2014 außerdem enthaltenen, zur Untersagung der angemeldeten Gewerbe hinzutretenden Regelungen. Insbesondere hat die Beklagte das ihr hinsichtlich eines auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausspruchs eröffnete Ermessen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsordnung ausgeübt. Mangels einschlägiger Rügen in der Beschwerdebegründung kann insoweit in entsprechender Anwendung von § 130b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen in den beiden letzten Absätzen der Entscheidungsgründe des Urteils vom 31. März 2015 verwiesen werden.

Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die fehlende Erstattungsfähigkeit von im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 166 VwGO.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte erteilte dem Kläger am 1. Juli 2009 gemäß § 34d Abs. 1 GewO die Erlaubnis, als Versicherungsmakler tätig zu sein.

Durch Urteil vom 12. April 2011 erkannte das Amtsgericht Augsburg gegen ihn wegen Betruges in elf tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Damit wurde geahndet, dass der Kläger - teilweise unter Angabe unzutreffender Informationen über sein Arbeitsverhältnis - mit privatrechtlich organisierten Versicherungsgesellschaften zwei Unfallversicherungen sowie jeweils eine Arbeitslosigkeits-, eine Zahlungsausfall- sowie eine Restschuldversicherung abgeschlossen (bzw. er den Abschluss solcher Versicherungsverträge veranlasst) hatte, obwohl er weder die wiederkehrenden Versicherungsbeiträge über die volle Laufzeit bezahlen noch den Eintritt unerwarteter Schadensereignisse abwarten wollte. Vielmehr beabsichtigte er von Anfang an, nach Ablauf der entsprechenden Karenzzeiten durch die Vorlage unzutreffender ärztlicher Bescheinigungen Leistungen zunächst wegen Arbeitsunfähigkeit und im Anschluss daran wegen Arbeitslosigkeit zu beziehen. Gegenstand des Schuldspruchs bildete ferner die Tatsache, dass es der Kläger durch Vorspiegelung zweier tatsächlich nicht bestehender Arbeitsverhältnisse erreicht hatte, bei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert zu werden, und er - seiner vorgefassten Absicht gemäß - von den geschädigten Krankenkassen Krankengeld bezogen hat. Aufgrund fingierter Kündigungen der nicht existenten Arbeitsverträge gewährte ihm die Bundesagentur für Arbeit außerdem Arbeitslosengeld I und übernahm für ihn Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.

Die gegen dieses Urteil eingelegte, auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft verwarf das Landgericht Augsburg durch Urteil vom 7. Mai 2012. Gleichzeitig änderte das Landgericht auf die Berufung des Klägers hin, die zuletzt ebenfalls auf das Strafmaß beschränkt worden war, das Urteil des Amtsgerichts vom 12. April 2011 dahingehend ab, dass der Kläger wegen Betruges in neun selbstständigen Fällen sowie wegen versuchten Betruges schuldig gesprochen und er deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt wurde. Hinsichtlich zweier Anklagepunkte (sie betrafen den Vorwurf des ungerechtfertigten Bezugs von Versicherungsleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 15.1.2009 bis zum 28.2.2010 und von Krankengeld zwischen dem 15.1.2009 und dem 18.10.2010) stellte das Landgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da die insoweit zu erwartende Strafe neben der Strafe, die der Kläger wegen der weiteren Betrugsfälle zu erwarten habe, nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Den aus den abgeurteilten neun vollendeten Betrugsdelikten erwachsenen Schaden bezifferte das Landgericht in den Gründen des seit dem 15. Mai 2012 rechtskräftigen Berufungsurteils auf 109.636,74 Euro.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 19. Oktober 2012 widerrief die Beklagte, gestützt auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG, die dem Kläger erteilte Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und gab ihm unter Zwangsgeldandrohung auf, die Erlaubnisurkunde zurückzugeben. Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen darauf, dass der Kläger wegen Erfüllung des in § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO normierten Regeltatbestands als unzuverlässig anzusehen sei; besondere Umstände, durch die diese Vermutung widerlegt werde, lägen nicht vor.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Augsburg durch Urteil vom 11. April 2013 als unbegründet ab.

Der Kläger beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses erachtet, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen, eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht für gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, den einschlägigen Vorgang der Beklagten sowie die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Strafakten (sieben Bände, Blatt 1 bis 1248) verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da der Kläger die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Zulassungsgründe zum Teil bereits nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dargelegt hat und sie im Übrigen nicht vorliegen.

1. Aus der Antragsbegründung vom 17. Juni 2013 ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1.1 Die Zeitspanne, die zwischen den Straftaten des Klägers und dem Widerruf der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO verstrichen ist, reicht nicht aus, um nicht mehr auf die in § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO aufgestellte Regelvermutung zurückgreifen zu können.

Die Täuschungshandlungen im Sinn von § 263 StGB, deren der Kläger rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, fielen ausweislich der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 12. April 2011, auf die die Berufungsentscheidung des Landgerichts Augsburg (mit Ausnahme der beiden gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tatkomplexe) vollinhaltlich Bezug nimmt, in die Jahre 2006 und 2007, wobei ihr Erfolg (d. h. der Bezug nicht gerechtfertigter Leistungen) zum Teil erst im Jahr 2008 eintrat. Das Gesetz macht den Eintritt der Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO jedoch nicht davon abhängig, dass zwischen der Tatbegehung (oder dem Eintritt des Taterfolgs) und dem für die Rechtmäßigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt höchstens fünf Jahre vergangen sind; es genügt vielmehr, dass zwischen der Verurteilung (oder - was hier dahinstehen kann - dem Eintritt ihrer Rechtskraft) und dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO maximal diese Zeitspanne verstrichen ist. An die Stelle des „Antrags“ tritt in Fällen, in denen eine bereits erteilte Erlaubnis gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG widerrufen wird, der Tag des Wirksamwerdens der Widerrufsentscheidung. Denn die letztgenannte Vorschrift setzt voraus, dass die Behörde zu diesem Zeitpunkt berechtigt wäre, einen Antrag auf Neuerteilung einer solchen Erlaubnis abzulehnen.

Fällt nur die rechtskräftige Verurteilung, nicht aber die ihr zugrunde liegende Tat in den vom Gesetz genannten Zeitraum, kann die Vermutung der Unzuverlässigkeit allenfalls dann als widerlegt angesehen werden, wenn der Zeitpunkt der Begehung der Straftat „sehr lange“ bzw. „sehr weit“ zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat (BVerwG, U. v. 24.4.1990 - 1 C 56.89 - DVBl 1990, 1043/1044 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.3.1976 [WaffG a. F.], BGBl I S. 433; B. v. 9.7.1993 - 1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19 zu § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO). Feste Zeiträume dafür, wie groß dieser zeitliche Abstand sein muss, lassen sich nicht angeben; vielmehr kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (BVerwG, U. v. 24.4.1990 a. a. O. S. 1044; B. v. 24.6.1992 - 1 B 105.92 - BayVBl 1993, 89; B. v. 9.7.1993 a. a. O. S. 19). Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG a. F. und in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO aufgestellte Regelvermutung lässt sich möglicherweise jedoch dann nicht mehr anwenden, wenn die Tat in dem Zeitpunkt, auf den bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines auf die Regelvermutung gestützten Verwaltungsakts abzustellen ist, zehn oder mehr Jahre zurückliegt (BVerwG, U. v. 24.4.1990 a. a. O. S. 1044; B. v. 24.6.1992 a. a. O. S. 89; B. v. 9.7.1993 a. a. O. S. 19). Dieser Zehnjahreszeitraum war am 20. Oktober 2012 - dem Tag des Wirksamwerdens der streitgegenständlichen Widerrufsentscheidung - selbst hinsichtlich der ersten der Täuschungshandlungen, die Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers waren (sie fand am 4.2.2006 statt), noch lange nicht abgelaufen.

1.2 Die in der Begründung des Zulassungsantrags angeführten Umstände, die aus der Sicht des Klägers zu dem zeitlichen Abstand hinzutreten, der zwischen den von ihm begangenen, rechtskräftig geahndeten Straftaten und dem Wirksamwerden des Widerrufsbescheids vom 19. Oktober 2012 verstrichen ist, erlauben es gleichfalls nicht, die Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO vorliegend als unanwendbar anzusehen.

1.2.1 Die Behauptung, es stehe ein „einmaliges Fehlverhalten“ inmitten, widerlegt sich bereits aufgrund der Tatsache, dass der Kläger innerhalb eines Zeitraums von nicht unerheblicher Länge zehn selbstständige Betrugshandlungen vorgenommen hat (von denen eine nicht über das Versuchsstadium hinausgelangte).

1.2.2 Wenn der Kläger vor dem Jahr 2006 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, so lässt das den Befund unberührt, dass er in der Folgezeit ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das ein von Grund auf gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung und die Bereitschaft erkennen lässt, den eigenen Lebensunterhalt durch die fortwährende Begehung von Straftaten zu sichern. Die charakterlichen Mängel, die sich in einem solchen Tun manifestieren, und die vor diesem Hintergrund über den Kläger auszustellende ungünstige Prognose in Bezug auf seine Bereitschaft, künftig von Täuschungshandlungen abzusehen, würden sich allenfalls dann in milderem Licht darstellen, wenn aufgezeigt worden wäre, dass die Phase der kriminellen Lebensführung auf Umstände (z. B. eine besondere Versuchungssituation o. ä.) zurückzuführen ist, die eine ansonsten ggf. zu bejahende Rechtstreue des Betroffenen und eine u. U. vorhandene Fähigkeit, sich in seinem Verhalten künftig erneut an den Geboten der Rechtsordnung zu orientierten, nur vorübergehend „überlagert“ haben (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - GewArch 2013, 35, Rn. 11). In Gestalt der Einlassung, der Kläger habe die Straftaten „aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus begangen“, unternimmt die Begründung des Zulassungsantrags zwar den Versuch einer dahingehenden Argumentation. Entgegen der Obliegenheit, die sich aus dem gesetzlichen Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergibt, wurde dieses Vorbringen jedoch in keiner Weise substantiiert, so dass es nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden kann. „Darlegen“ bedeutet nämlich schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr, als lediglich eine nicht näher spezifizierte Behauptung aufzustellen; es meint ein „Erläutern“, „Erklären“ oder ein „näher auf etwas Eingehen“ (vgl. BVerwG, B. v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; B. v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825).

Dahinstehen kann, ob der Kläger nach dem Ablauf des Jahres 2008 tatsächlich keine Straftaten mehr begangen hat, oder ob die Feststellung des Amtsgerichts Augsburg zutrifft, wonach er mit je einem Schreiben vom 15. Januar 2009 bei einer privaten Versicherungsgesellschaft und einem Sozialversicherungsträger unter Vorspiegelung eines nur fingierten Arbeitsverhältnisses Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit beantragt und er die Zahlungen des privatrechtlich verfassten Versicherungsunternehmens bis zum 28. Februar 2010 und diejenigen einer Betriebskrankenkasse bis zum 18. Oktober 2010 bezogen hat (die auf § 154 Abs. 2 StPO gestützte Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich dieser beiden Anklagepunkte lässt die inhaltliche Richtigkeit der diesbezüglichen Teile des erstinstanzlichen strafgerichtlichen Urteils unberührt). Auch dann nämlich, wenn diese Vorwürfe ungerechtfertigt sein sollten, würde der Umstand, dass der Kläger nach Aktenlage über mehrere Jahre hinweg strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, nicht ausreichen, um den Schluss auf seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu entkräften, der aufgrund der rechtskräftig geahndeten Betrugsdelikte gerechtfertigt ist. Denn einem Wohlverhalten, das während eines laufenden straf- oder berufsrechtlichen Verfahrens praktiziert wird, kommt im Rahmen einer Prognose, die über die Ordnungsgemäßheit einer künftigen gewerblichen Betätigung des Betroffenen anzustellen ist, nur geringe Aussagekraft zu. Der Kläger aber wusste spätestens seit September 2009, dass gegen ihn wegen Betruges strafrechtlich ermittelt wird. Denn nachdem das Amtsgericht Augsburg durch Beschluss vom 2. September 2009 die Durchsuchung seiner Wohnung angeordnet hatte, beantragte einer seiner jetzigen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 bei der Staatsanwaltschaft Augsburg Akteneinsicht, wobei er den Betreff des gegen den Kläger anhängigen Ermittlungsverfahrens zutreffend mit „Verdacht des Betrugs“ angegeben hat. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ergab sich für den Kläger die Notwendigkeit zu weiterem Wohlverhalten zum einen aus der Tatsache, dass die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war, zum anderen daraus, dass die Beklagte bereits wenige Wochen später das auf Widerruf der Erlaubnis nach § 34d GewO gerichtete Verwaltungsverfahren eingeleitet hat; hiervon hat der Kläger durch das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 25. Juli 2012 Kenntnis erlangt.

1.2.3 Zu Unrecht versucht die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, ernstliche Zweifel an der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers aus dem Umstand herzuleiten, dass er Straftaten nach § 263 StGB als Versicherungsnehmer, nicht aber als Versicherungsvermittler begangen hat, und dass hierdurch „lediglich“ Versicherungsunternehmen (zusätzlich allerdings auch - wie seitens des Verwaltungsgerichtshofs anzumerken ist - Träger der gesetzlichen Sozialversicherung) geschädigt wurden, wohingegen § 34d GewO primär dem Verbraucherschutz diene. Zwar wird in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (BT-Drucks. 16/1935, S. 1), durch das in Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl EG Nr. L 9 S. 3) die Vorschrift des § 34d GewO geschaffen wurde, ausgeführt, die genannte Richtlinie diene neben der Harmonisierung des Vermittlermarktes der Verbesserung des Verbraucherschutzes. Dessen ungeachtet bezwecken sowohl die Richtlinie 2002/92/EG als auch § 34d GewO zusätzlich die Wahrung der allgemeinen Ordnung des geschäftlichen Verhaltens in dem sensiblen Bereich der Vermittlung von Versicherungen (so zu Recht Schönleitner in Landmann/Rohmer, GewO, Bd. I, Stand Januar 2013, § 34d Rn. 69b); bezeichnenderweise nennt der Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2002/92/EG neben dem Verbraucherschutz als weiteres Anliegen ausdrücklich die „Solidität des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts“. Im Übrigen wirken sich zulasten von Versicherungsunternehmen oder von Trägern der Sozialversicherung begangene Betrugshandlungen mittelbar auch auf die Versicherten nachteilig aus, da die durch solche Verhaltensweisen verursachten Schäden die Höhe der Versicherungsprämien bzw. -beiträge beeinflussen (vgl. auch dazu Schönleitner, a. a. O., Rn. 69b).

Vor allem aber kann nicht ohne weiteres gesagt werden, eine Neigung zur Schädigung fremden Vermögens könne sich stets nur in eine Richtung auswirken (BayVGH, B. v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - GewArch 2013, 35 Rn. 12). Die Bereitschaft eines Straftäters, die eigene finanzielle Lage durch Straftaten zu verbessern, stellt vielmehr grundsätzlich eine Gefahr für die wirtschaftlichen Belange eines jeden Mitglieds der Rechtsgemeinschaft dar, dessen Lebenssituation die Möglichkeit einer entsprechenden Schädigung bietet. Dass der Kläger nur dann keine Skrupel besitzt, andere zu betrügen oder sonst zu übervorteilen, wenn sich sein Tun zulasten von Versicherungsunternehmen auswirkt, während sein Selbstverständnis derartige Verhaltensweisen dann ausschließt, wenn hierdurch die vermögensbezogenen Belange natürlicher Personen verletzt werden, wird durch die Begründung des Zulassungsantrags nicht aufgezeigt.

1.2.4 Das Vorbringen, der Kläger habe sich seiner Verantwortung und den damit einhergehenden Konsequenzen gestellt, indem er die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und dadurch die Tat eingeräumt habe, rechtfertigt gleichfalls keine ihm günstige Zuverlässigkeitsprognose. Vielmehr stellte sich der Ablauf des strafgerichtlichen Verfahrens so dar, dass der Kläger im ersten Rechtszug jede Einlassung zur Sache verweigert hat, obwohl er seitens des Amtsgerichts zu Beginn der Hauptverhandlung dahingehend belehrt wurde, dass es für die Strafzumessung bzw. dafür, ob eine Bewährungs- oder eine Vollzugsstrafe in Betracht komme, entscheidend sei, ob er vor Beginn der Beweisaufnahme ein Geständnis ablege. Nachdem das Amtsgericht daraufhin an drei Sitzungstagen zwölf Zeugen einvernommen, wenigstens 25 Urkunden (auszugsweise) verlesen und die Beweismittelakten I bis III im Wege des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO) zum Gegenstand der Beweiserhebung gemacht hatte, beantragte der Verteidiger des Klägers, auf Freispruch zu erkennen. Das Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger sodann zunächst in vollem Umfang mit dem erklärten Ziel angefochten, einen Freispruch zu erlangen (vgl. das Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 7.7.2011, Blatt 1128 der Strafakten). Auch während der Berufungshauptverhandlung, die sich über sechs Tage erstreckte, machte der Kläger von seinem Schweigerecht Gebrauch. Nachdem das Landgericht während der ersten fünf Verhandlungstage 20 Zeugen einvernommen und mindestens 161 Urkunden (auszugsweise) verlesen hatte, beantragte die Staatsanwaltschaft zu Beginn des sechsten Sitzungstages, das Verfahren hinsichtlich der beiden vorerwähnten Anklagepunkte gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Erst im Anschluss an den diesem Antrag stattgebenden Beschluss der Strafkammer erklärten die Verteidiger des Klägers mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, dass hinsichtlich der verbleibenden Betrugsfälle die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werde. Zu seinen Taten hat sich der Kläger ausweislich des Protokolls der Berufungshauptverhandlung auch daraufhin nicht geäußert; er schloss sich vielmehr den Anträgen und Ausführungen seiner Verteidiger an, die jeweils die Verhängung einer Strafe beantragt hatten, die zur Bewährung ausgesetzt werden könne.

Dieser Ablauf kann nur so verstanden werden, dass der Kläger zunächst gehofft hatte, es werde der Staatsanwaltschaft und den Strafgerichten nicht gelingen, ihn der angeklagten Taten, die sich in einem verzweigten, schwer durchschaubaren Geflecht zumeist türkischstämmiger Personen und von ihnen geleiteter Firmen abspielten, zu überführen. Die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß erfolgte erst, nachdem eine die Ressourcen der Rechtspflege in hohem Maß in Anspruch nehmende Beweisaufnahme ergeben hatte, dass sich diese Hoffnung als unberechtigt erweisen würde (auch die Verteidiger des Klägers haben in der Berufungsinstanz bezeichnenderweise nicht mehr beantragt, auf Freispruch zu erkennen), und die Staatsanwaltschaft sowie das Landgericht zwei der Anklagepunkte fallengelassen hatten, so dass der Kläger erwarten durfte, die gegen ihn zu verhängende Freiheitsstrafe werde zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Erklärung, die als ein von Einsicht und Reue getragenes Eingeständnis seiner Taten verstanden werden könnte, hat der Kläger nach Aktenlage zu keiner Zeit abgegeben.

1.2.5 Unzutreffend ist die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Umstand nicht gewürdigt, dass das Landgericht die gegen den Kläger verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. In der Randnummer 33 des angefochtenen Urteils wurde vielmehr - wenngleich nur knapp - dargelegt, warum dieser Gesichtspunkt zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts keine dem Kläger günstige Entscheidung hinsichtlich des Fortbestands der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO rechtfertigt. Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass die Frage, ob die künftige gewerbliche Betätigung einer Person Rechtsgutsbeeinträchtigungen erwarten lässt, deretwegen der Betroffene als unzuverlässig angesehen werden muss, von den Verwaltungsbehörden und -gerichten eigenverantwortlich geprüft und beantwortet wird; eine Bindung an Aussagen, die in einer strafgerichtlichen Entscheidung enthalten sind, träte nur ein, wenn über die Untersagung erlaubnisfreier Gewerbe zu befinden wäre (vgl. § 35 Abs. 3 GewO) und das Strafgericht zudem die Erforderlichkeit eines Berufsverbots ausdrücklich verneint hätte. Schweigen die Gründe der strafgerichtlichen Entscheidung hierzu, wie das vorliegend der Fall ist, bleiben die Behörden und Verwaltungsgerichte selbst im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 GewO in ihrer Beurteilung des künftigen beruflichen Verhaltens des Betroffenen frei (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Juni 2006, § 35 Rn. 147; Heß in Friauf, GewO, Stand Mai 2012, § 35 Rn. 401). Hinzu kommt, dass zuverlässig im gewerberechtlichen Sinne nicht schon derjenige ist, welcher von der Begehung berufsbezogener Straftaten absieht; auch Versicherungsvermittler, die schutzbedürftige Kunden zum Abschluss überflüssiger oder aus sonstigen Gründen unvorteilhafter Versicherungsverträge bewegen, ohne hierbei die Grenze des Strafbaren zu überschreiten, bieten nicht die Gewähr dafür, dass sie ihr Gewerbe ordnungsgemäß ausüben werden. „Nicht ordnungsgemäß“ ist nämlich nicht nur eine Gewerbeausübung, die gegen geltendes Recht verstößt; auch eine Missachtung sonstiger öffentlicher Interessen kann den Unzuverlässigkeitsvorwurf begründen (so zu Recht Heß in Friauf, GewO, Stand April 2014, § 35 Rn. 145). Unter der Geltung des Sozialstaatsgebots des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) aber stellt der Schutz jedenfalls solcher Verbraucher, die aufgrund ihres Alters, ihrer gesundheitlichen Verfassung oder aufgrund geschäftlicher Unerfahrenheit ihre Belange selbst nicht ausreichend zu wahren vermögen, eine Aufgabe der öffentlichen Gewalt dar; ein die Belange dieser Personen beeinträchtigendes Geschäftsgebaren verletzt deshalb öffentliche Interessen.

1.2.6 Die Erfüllung des in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG enthaltenen Tatbestandsmerkmals, wonach ohne den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts das öffentliche Interesse gefährdet sein muss, wird durch die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nur mit der Behauptung in Abrede gestellt, aus einer Tätigkeit des Klägers als Versicherungsvermittler sei ein Schaden nicht zu erwarten; ergänzend verweist sie auf den Umstand, dass er nicht in Ausübung dieser Betätigung straffällig geworden sei, sowie auf die erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung. Da insoweit kein sachlich neues Vorbringen inmitten steht, genügt es, auf die bereits vorstehend erfolgte Würdigung dieser Argumente zu verweisen.

1.2.7 Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus der Behauptung, der Widerruf der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO entziehe dem Kläger die Grundlage der Lebensführung und nehme ihm die Chance einer Resozialisierung. Denn die Begründung des Zulassungsantrags zeigt nicht auf, warum der im Jahr 1977 geborene Kläger nicht in der Lage sein soll, seinen Lebensunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit zu bestreiten, für die er eine solche Erlaubnis nicht benötigt.

1.2.8 Soweit in der Randnummer 37 des angefochtenen Urteils zum Ausdruck kommt, dass das Verwaltungsgericht die Beklagte als zum Widerruf der dem Kläger erteilten Erlaubnis verpflichtet angesehen hat, greift die Begründung des Zulassungsantrags diese rechtliche Aussage lediglich mit dem Argument an, die in § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO aufgestellte Regelvermutung sei aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Umstände widerlegt. Da es sich nicht so verhält, erübrigen sich weitere Darlegungen dazu, warum das durch Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG grundsätzlich eingeräumte Widerrufsermessen hier zu Ungunsten des Klägers auf null reduziert ist.

2. Um die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufzuzeigen, verweist der Kläger zunächst pauschal auf das Vorbringen, mit dem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargetan werden sollen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich jedoch, dass die Umstände, aus denen die Unzuverlässigkeit des Klägers resultiert, in tatsächlicher Hinsicht feststehen, ihre Aussagekraft im Hinblick auf die über sein künftiges berufliches Verhalten anzustellende Prognose eindeutig ist, und die durch den vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt sind. Dies gilt auch für die vom Kläger mit Blickrichtung auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erneut angesprochenen Gesichtspunkte, ob die Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO aufgrund des Zeitraums, der seit den von ihm begangenen Taten verstrichen ist, als widerlegt angesehen werden muss, und ob ohne den Widerruf der ihm erteilten Erlaubnis das öffentliche Interesse weiterhin gefährdet wäre.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache lassen sich auch nicht damit begründen, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.5.2014 - 10 ZB 13.1229 - juris Rn. 20; B. v. 13.4.2014 - 10 ZB 13.71 - juris Rn. 15; B. v. 23.4.2013 - 4 ZB 12.2144 - juris Rn. 19; B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 13; OVG NRW, B. v. 26.1.1999 - 3 B 2861/97 - NVwZ-RR 1999, 696/697; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 123 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 8). Dieses Ergebnis folgt letztlich zwingend daraus, dass das Gericht des ersten Rechtszugs nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu einer Zulassung der Berufung nur dann berechtigt ist, wenn einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder es von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte abgewichen ist. Diese Einschränkung würde unterlaufen, zöge bereits die unterbliebene Übertragung auf den Einzelrichter die Notwendigkeit nach sich, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zulassen muss. Zudem kann sich in dem Verfahrensstadium, in dem das Verwaltungsgericht über eine Einzelrichterübertragung zu befinden hat, die Frage, ob ein Rechtsstreit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, anders als in dem Zeitpunkt darstellen, in dem über einen auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung zu entscheiden ist (z. B. weil während des erstinstanzlichen Verfahrens ein zunächst schwer überschaubarer Sachverhalt umfassend aufgeklärt oder seinerzeit noch strittige Rechtsfragen inzwischen durch den Gesetzgeber oder höchstrichterlich geklärt wurden).

3. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer

- eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Frage genau bezeichnet,

- darlegt, dass im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts die Herbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung über diese Frage erforderlich ist,

- aufzeigt, dass sie sich im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt, und

- ausführt, warum einer obergerichtlichen Aussage zu dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt

(vgl. u. a. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 RdNr. 211).

Der Kläger hat in Abschnitt III der Begründung des Zulassungsantrags zwar mehrere sich auf die Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO beziehende Fragen formuliert. Er zeigt jedoch nicht auf, dass sie in der Rechtsprechung oder - soweit das genügen sollte - in der Rechtswissenschaft unterschiedlich beantwortet werden und deshalb im Sinn des zweiten der vier vorgenannten Erfordernisse ein Bedürfnis nach obergerichtlicher Klärung besteht. Dahingehende Darlegungen erübrigten sich umso weniger, als sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. April 1990 (1 C 56.89 - DVBl 1990, 1043) sowie in den Beschlüssen vom 24. Juni 1992 (1 B 105/92 - BayVBl 1993, 89) und vom 9. Juli 1993 (1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19) bereits eingehend zur Tragweite und den Grenzen von mit § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO vergleichbaren Vorschriften geäußert hat; aus der Begründung des Zulassungsantrags geht nicht hervor, dass ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf besteht. Da es für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen auf Regelvermutungen von der Art, wie sie sich u. a. in der letztgenannten Vorschrift finden, nicht mehr zurückgegriffen werden darf, „auf die besonderen Umstände des Einzelfalls“ ankommt (BVerwG, U. v. 24.4.1990 a. a. O. S. 1044; B. v. 9.7.1993 a. a. O. S. 19), und das Bundesverwaltungsgericht im letztgenannten Beschluss (a. a. O. S. 20) eine „fallübergreifende Bedeutung“ der Frage, wann die Regelvermutung des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO als widerlegt angesehen werden kann, ausdrücklich verneint hat, hätte der Kläger zudem nicht von Darlegungen absehen dürfen, dass die in der Begründung des Zulassungsantrags formulierten Fragen dessen ungeachtet im Sinne des vierten vorgenannten Kriteriums in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbar sind.

4. Eine Zulassung der Berufung kommt vorliegend auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Betracht. Lässt man den vom Kläger nicht geltend gemachten Fall einer Divergenz hinsichtlich tatsächlicher Gegebenheiten außer Betracht, so sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, wenn das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, auf den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte - grundsätzlich in Anwendung der gleichen Rechtsnorm - eine Entscheidung tragend gestützt hat.

Die Begründung des Zulassungsantrags sieht einen solchen Widerspruch darin, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen sei, dem Kläger müsse die Erlaubnis nach § 34d GewO zwingend entzogen werden, während das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 9. Juli 1993 (1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19) von der Widerlegbarkeit der in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO aufgestellten Vermutung auch dann ausgegangen sei, wenn die dort genannte Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen sei, die Straftat jedoch weit zurückliege und sich der Betroffene seither straffrei geführt habe.

Ein hiervon abweichender, abstrakter Rechtssatz liegt dem angefochtenen Urteil nicht zugrunde. In Übereinstimmung mit der Aussage, die sich im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 1993 (1 B 105.93, a. a. O. S. 19) unmittelbar an die vom Kläger in Bezug genommene Textstelle anschließt, hat das Verwaltungsgericht zur Begründung des von ihm gefundenen Ergebnisses, dass es vorliegend bei der Maßgeblichkeit der Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO verbleibt, auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles abgestellt und in den Gründen seiner Entscheidung eingehend aufgezeigt, warum den vom Kläger begangenen Straftaten auch hier die Rechtswirkung zukommt, die sich aus der letztgenannten Vorschrift ergibt. Soweit die Randnummer 37 des angefochtenen Urteils von einer gebundenen Entscheidung der Beklagten ausgeht, steht diese rechtliche Aussage nicht in Zusammenhang mit § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO; sie erfolgte vielmehr im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der zu beurteilenden Maßnahme. Gegen die insoweit vertretene Auffassung, dass diese Frage im Rahmen des Widerrufs einer Erlaubnis nach § 34d GewO nicht anders beantwortet werden könne als in der Fallgestaltung, dass über ihre Erteilung befunden werden müsse (greift - wie hier - die Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO ein, ist eine solche Erlaubnis in der Tat zwingend zu versagen), werden auch in Abschnitt IV der Begründung des Zulassungsantrags keine im Rahmen des § 124 Abs. 2 VwGO beachtlichen Angriffe vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in der Nummer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 6. August 2013, mit dem sie dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Betrieb einer Detektei und Auskunftei, Bürodienstleistungen, Büroorganisation, Internetdienstleistungen, Branchenbuch“ sowie jegliche anderweitige selbstständige Tätigkeit im Bereich des stehenden Gewerbes und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person ab Eintritt der Bestandskraft des Bescheids wegen unterlassener Steueranmeldungen und -erklärungen sowie hoher Steuerschulden untersagt hat. Den Akten ist hierzu zu entnehmen:

1. Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 12. September 2012 an die Beklagte:

Rückständige Umsatzsteuer der Jahre 2011 und 2012 einschließlich Nebenforderungen: 11.739,50 Euro.

Keine freiwilligen Zahlungen seit Beginn der Tätigkeit, Forderungspfändungen erfolglos, seit Betriebsbeginn am 1. März 2011 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, Besteuerungsgrundlagen geschätzt.

2. Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 22. Januar 2013 an die Beklagte:

Rückständige Umsatzsteuer der Jahre 2011 und 2012 einschließlich Nebenforderungen angestiegen auf: 33.781,50 Euro.

Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos, weiterhin keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.

3. Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 31. Juli 2013 an die Beklagte:

Rückständige Umsatzsteuer der Jahre 2011 bis 2013 einschließlich Nebenforderungen angestiegen auf: 58.042,50 Euro.

Weiterhin keine Zahlungen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.

Der Kläger hat gegen den Bescheid Klage erhoben und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 23. April 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Gewerbeuntersagung gerechtfertigt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Zutreffend haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht die Prognose der Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO auf die Missachtung seiner steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten gestützt.

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.). Dies ist beim Kläger der Fall, weil er zum für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 -1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B. v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115; BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 15; BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 22 C 12.372 -Rn. 16, std. Rspr.) vom 6. August 2013 nach der Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 31. Juli 2013 Umsatzsteuer der Jahre 2011 bis 2013 einschließlich Nebenforderungen in Höhe von 58.042,50 Euro schuldete und bis dahin weder fällige Zahlungen geleistet noch fällige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hatte. Damit hat der Kläger seit Aufnahme seines Gewerbes hartnäckig gegen elementare steuerliche Pflichten verstoßen, wie sie von jedem Gewerbetreibenden zu erfüllen sind. Anhaltspunkte für eine durchgreifende Änderung in der Zukunft sind nicht erkennbar. Im Einzelnen:

a) Soweit der Kläger meint, eine Gewerbeuntersagung könne nicht auf lediglich geschätzte Steuerschulden gestützt werden, ist demgegenüber in der Rechtsprechung anerkannt, dass Steuerschulden, die auf Schätzungen beruhen, weil Steuererklärungen und Steueranmeldungen pflichtwidrig nicht rechtzeitig eingereicht wurden, nichts an der Verwertbarkeit im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren ändern (vgl. BVerwG, B. v. 29.1.1988 - 1 B 164.87 - GewArch 1988, 162/163; BVerwG, B. v. 22.6.1994 - 1 B 114.94 - GewArch 1995, 111; BayVGH, B. v. 14.2.2012 - 22 ZB 11.2464 - Rn. 23 m. w. N.; BayVGH, B. v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803/804). So liegt es hier. Da der Kläger seinen Steuererklärungspflichten nicht nachgekommen ist, konnte das Finanzamt seine Steuerschulden nur schätzen.

b) Soweit der Kläger meint, sein „laxer, wenn auch wenig entschuldbarer Umgang mit der Buchführung“ sei nachträglich noch heilbar, verkennt er, dass für die Zuverlässigkeitsprognose auf den für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses vom 6. August 2013 abzustellen ist, zu dem er nach der Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 31. Juli 2013 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hatte, also selbst nach seiner Auffassung keine „Heilung“ eingetreten wäre.

c) Sein Einwand, auf eine „einzige Verfehlung“ könne die Gewerbeuntersagung nicht gestützt werden, verkennt zum Einen, dass auch einmalige aber schwere Pflichtverstöße eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen können. Zum Anderen handelt es sich hier nicht um eine „einzige Verfehlung“, sondern um eine Vielzahl steuerlicher Pflichtverletzungen über Jahre hinweg.

d) Entgegen der Auffassung des Klägers spielen die Ursachen seiner Pflichtverletzungen in der Vergangenheit für sich genommen gewerberechtlich keine Rolle.

Auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Lage wie den vom Kläger angeführten Neuaufbau seiner beruflichen Existenz nach der Trennung von seiner Ehefrau, einen niedrigen Auftragsstand oder Probleme bei der Bedienung des von ihm verwendeten Computerprogramms sowie die fehlende finanzielle Möglichkeit, einen Steuerberater zu beauftragen, kommt es nicht an. Für eine Gewerbeuntersagung ist belanglos, ob der Gewerbetreibende seine öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht erfüllen konnte oder nicht erfüllen wollte (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m. w. N.; BayVGH, B. v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803 m. w. N.).

Allein maßgeblich ist die Prognose, ob der Kläger künftig sein Gewerbe ordnungsgemäß führen wird. Für die Annahme einer positiven Prognose bietet der Kläger aber keine Anhaltspunkte.

Für eine positive Prognose ist erforderlich, dass der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe auch im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Erklärungs- und Zahlungspflichten künftig ordnungsgemäß auszuüben. Je länger das zuvor gezeigte Fehlverhalten andauerte, desto mehr müssen sich auch die Tatsachen auf einen längeren Zeitraum erstrecken, sozusagen nachhaltig sein, die die Grundlage für die Annahme eines geläuterten Verhaltens sein können. Ein kurzfristiges Wohlverhalten kann eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne Weiteres ausräumen, insbesondere wenn dieses Wohlverhalten nicht Teil eines durchdachten und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts oder Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist (vgl. dazu BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 14 f. m. w. N.).

So ist es hier. Die bloße wiederholt verwendete Ankündigung, die steuerlichen Verhältnisse zu ordnen, reicht nicht aus, wenn die bisherigen Bekundungen nur leere Versprechungen geblieben sind (vgl. Zusagen des Klägers in seinen Schreiben vom 6.11.2012, Behördenakte Bl. 10/11 a. E., vom 20.2.2013, Bl. 29/30 Mitte und 32, vom 8.4.2013, Bl. 34, vom 27.5.2013, Bl. 35). Im Ergebnis hat der Kläger seit Aufnahme seines Gewerbes drei Jahre lang weder Umsatzsteuer vorangemeldet noch gezahlt, so dass von einem verfestigten Fehlverhalten auszugehen ist. Da der Kläger die längst fälligen Steuererklärungen nicht abgegeben und so auch keine Reduzierung der Steuerschulden erreicht sowie kein tragfähiges Sanierungskonzept entwickelt hat, ist davon auszugehen, dass er die aufgelaufenen Steuerrückstände in absehbarer Zeit auch nicht wird tilgen können.

e) Vorliegend ist die Gewerbeuntersagung nicht unverhältnismäßig.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B. v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - GewArch 1995, 114; BVerwG, B. v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 - GewArch 1995, 114). Die Voraussetzungen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind nach Aktenlage nicht gegeben. Die vom Kläger behaupteten geringen Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt rechtfertigen nicht, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen.

Soweit der Kläger meint, die Behörde hätte zuvor andere „Strafen“ ergreifen oder ihn „verwarnen“ müssen, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat ihm vor Erlass des Bescheids ausdrücklich Gelegenheit gegeben, „sich umgehend mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen und die Rückstände zumindest ratenweise zu begleichen“ (Schreiben vom 18.9.2012, Behördenakte Bl. 5), worauf der Kläger mitteilte, die Beträge nicht zu bezahlen, weil sie „in der Höhe unverhältnismäßig“ seien (Schreiben vom 6.11.2012, Behördenakte Bl. 10/11). Insofern hat die Behörde den Kläger tatsächlich gewarnt, allerdings vergeblich. Die erforderlichen Umsatzsteuererklärungen hat er selbst unter dem Druck der drohenden Gewerbeuntersagung nicht abgegeben (Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 22.1.2013, Behördenakte Bl. 23).

f) Verstöße der Gewerbeuntersagung gegen Gemeinschaftsrecht sind nicht ersichtlich.

Der Kläger kann sich als deutscher Staatsbürger gegenüber Behörden seines Heimatstaats nicht auf etwaige grenzüberschreitende Rechte berufen; mangels grenzüberschreitenden Bezugs auch nicht auf die unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit. Die streitgegenständliche Gewerbeuntersagung hat keinerlei grenzüberschreitenden Bezug, da der Kläger ein in Deutschland ansässiges Unternehmen betreibt, seine Gewerbetätigkeit auf dem innerstaatlichen Markt im Streit steht und er seine Dienstleistungen hier anbietet. Auch die Charta der Grundrechte der EU (GrCH) ist vorliegend weder anwendbar noch verletzt. Dies ergibt sich aus Art. 51 Abs. 1 GrCh, weil die zugrunde liegende Befugnisnorm des § 35 Abs. 1 GewO nicht zum Recht der Europäischen Union gehört und ihre Durchführung daher nicht den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta eröffnet.

2. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung begegnet entgegen der Auffassung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B. v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Eine solche ist - wie hier - bei beharrlichen steuerlichen Pflichtverletzungen ohne konkrete Aussicht auf Besserung unzweifelhaft gegeben. Zweitens muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B. v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14). Für solche besonderen Umstände fehlen vorliegend alle Anhaltspunkte, denn der Kläger hat nicht nur an seiner Gewerbeausübung festgehalten, als sich seine Überschuldung und wirtschaftliche Unzuverlässigkeit abzeichnete, sondern er hat nach seinem eigenen Vorbringen sein Gewerbe sogar aufgenommen, als er bereits „hoch verschuldet“ war, „um nicht dem Staat zur Last zu fallen.“

b) Angesichts der Höhe der aufgelaufenen Steuerschulden und der lang andauernden Pflichtverletzungen bezüglich fälliger Umsatzsteuervoranmeldungen und -zahlungen ist auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

Die erweiterte Gewerbeuntersagung bedarf selbst bei vergleichsweise niedrigen Steuerschulden, zu denen der hier aufgelaufene Steuerrückstand von 58.042,50 Euro nicht zählt, keiner besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - Rn. 7). In Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m. w. N.; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15).

3. Die Verfahrensrügen des Klägers bezüglich des Prozesskostenhilfeverfahrens greifen nicht durch und ändern zudem nichts an den fehlenden Erfolgsaussichten seiner Klage in der Hauptsache.

Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestand im Prozesskostenhilfeverfahren nicht (arg. ex § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Entgegen seiner Rüge wurde dem Kläger rechtliches Gehör gewährt, denn er konnte sich zu den für sein Prozesskostenhilfegesuch entscheidungserheblichen Tatsachen äußern und Rechtsausführungen machen (vgl. Schreiben vom 23.9.2013, VG-Akte Bl. 13 ff.; Verfügung vom 4.4.2014, VG-Akte Bl.40), bevor das Verwaltungsgericht entschieden hat.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.