Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2017 - 22 CS 17.1506

bei uns veröffentlicht am28.09.2017

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Das Landratsamt N. - Bad W. genehmigte der Beigeladenen mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von je 140 m und einem Rotordurchmesser von 112,5 m auf zwei Grundstücken der Gemarkung Traishöchstädt in der Gemeinde Dachsbach. Das Anwesen der Antragsteller liegt nach deren eigenen Angaben in einem Abstand von etwa 1.550 m zur nächstgelegenen streitgegenständlichen Windkraftanlage. Bauplanungsrechtliche Grundlage für die Genehmigung der beiden Windkraftanlagen war ein vorhabenbezogener Bebauungsplan der Standortgemeinde. Gegen die Genehmigung erhoben die Antragsteller am 29. Januar 2017 Klage und stellten mit Schriftsatz vom 1. März 2017 einen Eilantrag mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30. Dezember 2016 herzustellen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Sofortvollzug weder im öffentlichen Interesse noch im überwiegenden Interesse der Beigeladenen liege. Der Genehmigungsbescheid verletze die Antragsteller in ihren Rechten. Aufgrund der Entfernung zur nächstgelegenen Windkraftanlage mit ca. 1550 m zum Wohnhaus der Antragsteller sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass erhebliche unzumutbare Belastungen auf diese zukämen. Bei allen Anlagen seien bis in Entfernungen von 3 bis 5 km regelmäßig ein störender dauernd an- und abschwellender Heulton und ein schlagartiges Geräusch wahrzunehmen. Auch sei davon auszugehen, dass die in der TA Lärm angegebenen Höchstwerte überschritten würden. Bei der angestellten Lärmprognose seien Vorbelastungen zu niedrig angesetzt oder nicht berücksichtigt worden, Zuschläge für „alle Eventualitäten“ seien zu niedrig angesetzt, es seien keine Zuschläge für eventuelle Ton- und Impulshaltigkeit vergeben worden.

Eine ordnungsgemäß erstellte Dreifachvermessung des streitgegenständlichen Anlagentyps liege nicht vor. Die Prognosenorm DIN ISO 9613-2 berücksichtige nur punktförmige niedrig liegende Schallquellen und sei damit auf Windkraftanlagen nicht anwendbar. Darauf wiesen namhafte Kritiker schon seit längerer Zeit hin. Die LAI habe deshalb eine Interimsnorm erstellt. Die Anwendung dieser Norm hätte zur Folge, dass ein Mindestabstand von 2 km einzuhalten wäre. Auch seien Fremdgeräusche, also alle Geräusche, die nicht von der beurteilten Anlage ausgingen, in der Schallprognose zu berücksichtigen gewesen. Dies sei vorliegend ohne jede Prüfung geblieben. Das Schallgutachten setze sich auch nicht mit dem Thema tieffrequenten Schalls auseinander. Die DIN 45680 enthalte hierzu Neuerungen.

Die streitgegenständlichen Anlagen würden zudem massiv Infraschall abstrahlen, der eine hohe Gefahr für Anwohner bedeute. Die Grenze zur gesundheitlichen Schädigung der Anwohner werde überschritten. Es liege eine wissenschaftliche Studie des Instituts für Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH vom 28. Oktober 2005 vor. Neueste weitere Studien bewiesen, dass durch Windkraftanlagen Infraschall erzeugt werde. Es sei nachgewiesen, dass durch Infraschall enorme körperliche Belastungen bis hin zu schwersten Erkrankungen aufträten. Auch das Robert-Koch-Institut (RKI) kritisiere in einer Empfehlung aus dem Jahr 2007 einen deutlichen Mangel an umweltmedizinisch orientierten wissenschaftlichen Studien zu tieffrequentem Schall. Die Rechtsansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hierzu sei bekannt. Der Verwaltungsgerichtshof ignoriere bewusst die Fachmeinung medizinischer Experten. Die dabei oft genannte Studie des Landesamtes für Umwelt Bayern befasse sich aber nur mit reinen Berechnungen und sei mangels medizinischer Kompetenz nicht in der Lage, die tatsächlichen Gefahren für die Gesundheit der Anwohner letztlich zu beurteilen.

Die Genehmigung verstoße auch gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, die Anlagen würden schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen. Die bisher von der Rechtsprechung verwendete „Faustformel“ sei bekannt, könne jedoch auf heute gängige Anlagentypen nicht mehr angewandt werden. Eine optisch bedrängende Wirkung sei zu erwarten, da sich auf der den Windkraftanlagen zugewandten Seite des Anwesens der Antragsteller Schlafzimmer, Wohnküche und Wohnraum befänden, im Obergeschoss ein weiteres Schlafzimmer, Kinderzimmer und ein weiteres Wohnzimmer. Hingewiesen werde auch auf die Befeuerungseinrichtung der Windkraftanlagen, die ihr Erscheinungsbild noch verstärkten. Die Antragsteller müssten mit ständig wiederholenden Blinkzeichen der Anlage innerhalb der Wohnung rechnen und könnten sich dieser Immission nicht entziehen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich ohnehin nicht zulässig, weil die vorhabenbezogene Bebauungsplanung der Marktgemeinde Dachsbach rechtswidrig erfolgt sei. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren sei nachgewiesen worden, dass die Planung gegen private, aber auch gegen öffentliche Belange verstoße.

Die Anlagen lägen als raumbedeutsame Vorhaben zudem außerhalb der Vorbehaltsfläche WK 46 des Regionalplans Westmittelfranken. Der Gemeinderat Dachsbach habe in seiner Sitzung vom 23. September 2015 aber beschlossen, die im Jahr 2013 deklarierte Vorbehaltsfläche für Windkraftanlagen WK 46 insbesondere für das zweite geplante Windrad zu vergrößern und dies zu beantragen.

Hinsichtlich der Regionalplanung stelle sich unter dem Aspekt der Geltung der Art. 82 und 83 BayBO auch die grundsätzliche Frage, welche Ziele die Regionalplanung in Bayern überhaupt noch verfolgen könne. Jedenfalls könne die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht mehr auf die uneingeschränkte Wirkung des Regionalplans gestützt werden. Die streitgegenständlichen Anlagen verstießen gegen Art. 82 bis 84 BayBO (10-H-Regelung). Eine ordnungsgemäße Bauleitplanung sei nicht durchgeführt worden, für den aufgestellten Plan fehle ein Planerfordernis. Die geplanten Anlagen verstießen gegen die Maßgaben des § 35 Abs. 3 BauGB, sie ließen die nachbarliche Rücksichtnahme vermissen und beeinträchtigten öffentliche Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Die Genehmigung scheitere daher an der sog. 10-H-Regelung.

Auch sei die Abwägung der gegenseitigen Interessen fehlerhaft erfolgt. Die Begründung entbehre der gebotenen Objektivität der Genehmigungsbehörde. Für die Antragsteller sei eine enorme Wertminderung ihres Grundstückes anzunehmen. Ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug bestehe demgegenüber nicht. Die Interessen der Beigeladenen beträfen einzig und allein deren unternehmerisches Risiko. Dies könne dem Anspruch der Antragsteller auf Schutz vor rechtswidrigen Einwirkungen aber nicht entgegen gehalten werden. Im Ergebnis überwiege das Interesse der Antragsteller, von der Errichtung und der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen verschont zu bleiben.

Mit Beschluss vom 5. Juli 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller ab. Die Klage werde wohl keinen Erfolg haben, in der Abwägung zum Sofortvollzug stünden den Antragstellern auch keine sonstigen Gründe zur Seite, die eine Entscheidung zu ihren Gunsten rechtfertigten. Die Begründung des Antragsgegners zum Sofortvollzug im angefochtenen Bescheid genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. In materieller Hinsicht seien die Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzt, was § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für einen Klageerfolg jedoch verlange. Am zum Anwesen der Antragsteller nächstgelegenen in der Schallimmissionsprognose überprüften Immissionsort (Immissionsort B) sei der maßgebliche Nachtimmissionswert für Lärm um deutlich mehr als 6 dB(A) unterschritten. Das Defizit einer fehlenden Dreifachvermessung des Windkraftanlagentyps sei in der Prognose durch adäquate zusätzliche Sicherheitsaufschläge berücksichtigt worden. Bezüglich des Themas Lärm werde das Irrelevanzkriterium eines Abstands von mindestens 6 dB(A) erreicht. Vereinzelte gegenteilige Auffassungen zur Anwendbarkeit der TA Lärm stellten keinen gesicherten wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisstand dar und könnten deshalb nicht zugrunde gelegt werden. Zu Vorbelastungen gerade nachts seien außer pauschalen Behauptungen keine konkreten Erklärungen erfolgt. Die TA Lärm erfasse auch die Probleme tieffrequenter Geräusche und der Körperschallübertragung, wie sich für letztere aus Nr. A.1.1.4 und A.1.3 des Anhangs ergebe, soweit sie menschlich wahrnehmbar seien. Schäden durch Infraschall aufgrund des Betriebs von Windkraftanlagen würden in der Rechtsprechung bisher jedoch nicht angenommen. Nach Nr. 8.2.8 der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20. Dezember 2011 seien ab einem Abstand von 250 m, jedenfalls aber ab einem Abstand von 500 m zur Windkraftanlage keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. Vom Schattenwurf seien die Antragsteller nicht betroffen, die Warnbeleuchtung an den Anlagen sei nicht auf die Bodenoberfläche gerichtet. Angesichts der Entfernung der Antragsteller zur näheren der beiden Anlagen schwinde die Eindrucksrelevanz dieser Beleuchtung zudem deutlich. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Hinsichtlich der optisch bedrängenden Wirkung einer Anlage sei davon auszugehen, dass grundsätzlich ab einem Abstand des Dreifachen der Gesamthöhe einer Windkraftanlage nicht mehr von einem negativen Einfluss ausgegangen werden könne. Vorliegend würde bereits ein Abstand von 600 m reichen, betrage aber zum Anwesen der Antragsteller mehr als 1,5 km. Aspekte des Raumordnungsrechts seien nicht drittschützend, das Vorhaben liege auch eindeutig in dem auf gültiger Regionalplanung beruhenden Vorbehaltsgebiet (Vorbehaltsfläche WK 46). Die Angriffe der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der 10-H-Regelung führten nicht zum einem Erfolg. Art. 82 BayBO sei nicht drittschützend. Im Übrigen sei für den vorliegenden Fall § 30 Abs. 1 BauGB Genehmigungsgrundlage. Zu § 30 Abs. 1 BauGB habe die Antragstellerseite lediglich marginal Ausführungen gemacht. Das Bauplanungsrecht als solches sei für die Antragsteller auch nicht drittschützend. Lediglich ergänzend merke das Gericht an, dass die Standortgemeinde eine bauplanungsrechtliche Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB habe bejahen dürfen, weil im Bebauungsplan nähere Vorgaben für die Windkraftanlage hätten gemacht werden sollen. Die vorhandenen Gesetze, Verordnungen und untergesetzlichen Regelwerke seien weiterhin gültig und heranziehbar. Von den Antragstellern in Einzelfällen erwähnte Entwürfe seien noch nicht umgesetzt. Sonstige Thesen zu Gutachten Dritter und Stellungnahmen außerhalb dieses Verfahrens hätten nicht den Grad einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung und auch nicht des Standes der Technik erreicht. Die Themen des Naturschutzes, insbesondere auch des Artenschutzes oder die Frage einer Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entfalteten keinen Drittschutz.

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts legten die Antragsteller unter dem 25. Juli 2017 Beschwerde ein. Sie beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses vom 5. Juli 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Genehmigung vom 30. Dezember 2016 herzustellen.

Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 11. August 2017 tragen die Antragsteller vor, dass in formeller Hinsicht bereits die Anordnung des Sofortvollzuges durch das Landratsamt rechtswidrig sei. Ein Beitrag zur Gewinnung erneuerbarer Energien reiche nicht aus, um alle entgegenstehenden Belange auszuschalten. Es habe keine Gegenüberstellung und Abwägung der widerstreitenden Interessen stattgefunden. Die Belange der Beigeladenen schilderten nur deren unternehmerisches Risiko und seien zudem vom Gericht nicht überprüft worden.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei auch materiell rechtswidrig. Das Gericht spreche den Antragstellern ihre Rechtspositionen ab, die sich insbesondere aus § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergäben. Der Bebauungsplan widerspreche den Zielen des Regionalplans. Die bekannte Rechtsprechung zum Drittschutz müsse wegen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (C-137/14) und vom 7. November 2013 (C-72/12) neu überdacht werden.

Die streitgegenständlichen Vorhaben seien bauplanungsrechtlich unzulässig, darauf müsse sich ein betroffener Nachbar auch berufen können. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan gelte wegen der Verletzung der Rechte der Antragsteller als rechtswidrig. Eine Alternativbetrachtung des Verwaltungsgerichts zu § 35 BauGB sei wegen Art. 82 BayBO nicht tragend, die 10-H-Regelung sei eine drittschützende Abstandsvorschrift.

Das Verwaltungsgericht habe auch die Betroffenheit der Antragsteller fehlerhaft bewertet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch der Infraschall als Körperschall zu berücksichtigen. Zum Stand der Wissenschaft sei auf eine Infraschall-Studie der Charité in Berlin, des PTB Braunschweig, des Uniklinikums Hamburg-Eppendorf und dem Infraschall-Flyer der website Windwahn vom 4. Mai 2017 zu verweisen. Auch die Bundesanstalt für Geowissenschaften habe in einem Projekt von 2004 bis 2016 zum unhörbaren Schall von Windkraftanlagen festgestellt, dass Infraschall noch in 25 km Entfernung zu messen sei. Auch aus einer Studie des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) zusammen mit der Universität Patras vom August 2017 sei zu entnehmen, dass die Infraschall-Belastung in Häusern höher sein könne als im Freien, dies wegen der Übertragung durch das Grundgestein. Auch der Deutsche Arbeitgeberverband (Dr. K. S.: „Infraschall – der Bumerang der Energiewende“) habe aus präventiv medizinischer Sicht vor Infraschallauswirkungen gewarnt. Es gebe hierzu auch einen Filmbericht unter badisches.de.

Wegen der sehr geringen Entfernung zum Wohnhaus der Antragsteller sei die Faustformel der Rechtsprechung zur Wirkung der Anlagen unanwendbar. Bewohner im Außenbereich dürften nicht schutzlos gestellt werden. Es liege eine rechtsfehlerhafte Abwägungsentscheidung zur Anordnung des Sofortvollzugs vor.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Die Beigeladene beantragt unter Verweis auf ihren Vortrag erster Instanz, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Die von ihnen dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Beschwerdegerichts beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Prüfung der Voraussetzungen der §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht darauf abgestellt, dass der Rechtsbehelf der Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird und somit kein Anlass besteht, auf ihren Antrag hin die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anzuordnen. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO wäre die erhobene Klage der Antragsteller nämlich nicht schon dann erfolgreich, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, sondern erst dann, wenn die Antragsteller dadurch auch in ihren Rechten verletzt sind. Die Antragsteller können daher nicht jeden objektiven Rechtsverstoß geltend machen, sondern nur Verletzungen eigener Rechte oder solcher Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Interessen Dritter zu dienen bestimmt sind.

Vorauszuschicken ist weiter, dass es sich bei den streitgegenständlichen Windkraftanlagen nicht um Vorhaben handelt, die als privilegierte Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB genehmigt worden sind, sondern um immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windkraftanlagen im Gebiet eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Standortgemeinde. Die Zulässigkeit solcher Vorhaben richtet sich allein nach den Vorschriften der §§ 30 Abs. 2 und 31 Abs. 2 BauGB. Ausführungen der Antragsteller zu einzelnen Voraussetzungen des § 35 BauGB, insbesondere § 35 Abs. 2 und 3 BauGB sowie zu Art. 82 Abs. 1 BayBO (der ohnehin nicht drittschützend ist, vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2017 – 22 ZB 16.1445 – juris Rn. 9) liegen daher von vornherein neben der Sache.

1. In formeller Hinsicht ist die Anordnung des Sofortvollzuges gemäß § 80 Abs. 3 VwGO auf S. 47 ff. des Genehmigungsbescheides vom 30. Dezember 2016 einzelfallbezogen hinreichend begründet. Das Landratsamt hat ausführlich die privaten Interessen des Anlagenbetreibers dargestellt, aber auch die Möglichkeiten der Verletzung von Rechten Dritter bewertet. Dass die Antragsteller das inhaltlich für unzutreffend halten, betrifft jedoch die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides.

2. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragsteller als Drittbetroffene wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur den Verstoß von Rechtsnormen rügen können, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Soweit die Antragsteller hierzu ausführen lassen, dass die Rechtsprechung zum Drittschutz neu überdacht werden müsse, handelt es sich um rechtspolitische Vorstellungen, die im geltenden Recht noch keinen Niederschlag gefunden haben. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang pauschal auf zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs verweisen, ist auch diesen Entscheidungen nicht zu entnehmen, dass das nationale Recht generell nicht mehr auf die Verletzung eigener Rechte abstellen dürfte (das Gegenteil steht in Leitsatz 2 des Urteils vom 15.10.2015 – C-137/14 – juris; vgl. hierzu auch VGH BW, B.v. 5.4.2016 – 3 S 373/16 – juris Rn. 12). Die Beschwerdebegründung macht sich auch nicht die Mühe, mit Blick auf die beiden umfänglichen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs herauszuarbeiten, ob die vorliegend angegriffenen beiden Windkraftanlagen überhaupt dem in den beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bezeichneten Rechtsregime unterliegen.

Auch die nur mit einem älteren Gemeinderatsbeschluss begründete und angesichts der 22. Änderung des Regionalplans (in Kraft getreten am 18. Oktober 2016) nicht nachvollziehbare bloße Behauptung, wenigstens eine der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen liege nicht im Vorbehaltsgebiet für Windkraft (WKA 46) des Regionalplans, kann daher eine Rechtsverletzung der Antragsteller nicht begründen.

3. Soweit sich die Antragsteller nur in pauschaler Weise auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens berufen, können sie damit nicht durchdringen. Ihre Behauptung, der aufgestellte vorhabenbezogene Bebauungsplan sei „wegen Verletzung der Rechte der Antragsteller“ rechtswidrig, ist in dieser pauschalen Form gerade auch wegen des erheblichen Abstandes des Wohnortes der Antragsteller zu den streitgegenständlichen Anlagen nicht nachvollziehbar.

4. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass – auch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats – die TA Lärm zur Beurteilung des vorliegenden Falls anwendbar ist und sich aufgrund des im Verfahren eingereichten Lärmschutzgutachtens ergibt, dass am Anwesen der Antragsteller der anzuwendende Grenzwert deutlich unterschritten ist, ja sogar das Irrelevanzkriterium eines Abstands von mindestens 6 dB(A) erreicht sei.

Das Verwaltungsgericht hat auf S. 22 des Beschlussabdrucks auch zu den Regelungen der TA Lärm in Bezug auf tieffrequente Geräusche hingewiesen, jedoch angenommen, dass jedenfalls ab einem Abstand von 500 m zur Windkraftanlage keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall infolge menschlicher Wahrnehmbarkeit mehr zu erwarten seien. Der Senat teilt mit Blick auf Nr. 7.7 des Windenergie-Erlasses Bayern vom 19. Juli 2016 die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsteller wegen der in ihrem Fall vorliegenden erheblichen Entfernung von etwa 1550 m zur näher gelegenen Windkraftanlage nicht von rechtserheblichen Belästigungen betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2017 – 22 ZB 16.1445 – juris Rn. 25-27; BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 22 CS 15.686 – juris Rn. 23-24; OVG NRW, B.v. 29.6.2017 – 8 B 187/17 – juris Rn. 46). Soweit die Beschwerdebegründung vor allem zum Themenbereich des Infraschalles diese Bewertung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft rügt, gelingt es ihr nicht, auch nur annähernd darzulegen, dass diesbezüglich ein neuer Stand der Wissenschaft vorliegen soll, der bisherige Erkenntnisse unverwertbar machen würde. Der aktuell geltende bayerische Windenergie-Erlass in der Fassung vom 19. Juli 2016 geht unter Nr. 7.7 davon aus, dass bei üblichen Abständen von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung (größer als 500 m) die Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkung wegen Überschreitens der Anhaltswerte der DIN 45680 nicht erreicht wird. Messungen hätten gezeigt, dass eine Windenergieanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeuge. Dort ist auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen, wonach bei komplexen Einwirkungen, über die noch keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht gebiete, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen (vgl. B.v. 28.2.2002 – 1 BvR 1676/01 – juris Rn. 12). Der Verordnungsgeber sei insbesondere nicht verplichtet, Grenzwerte zum Schutz von Immissionen zu verschärfen oder erstmals festzuschreiben, über deren gesundheitsschädliche Wirkungen keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen.

Der Beschwerdebegründung gelingt es nicht, durch die größtenteils ohne Fundstellen erfolgende Benennung einzelner medizinischer Studien, deren Inhalte nicht in den konkreten Bezug zur Schallimmission von Windkraftanlagen (mit Bezug zum vorliegenden Abstand von 1550 Metern) gestellt werden, einen davon abweichenden anderen oder neuen Stand der Wissenschaft zu belegen. Soweit die Beschwerdebegründung keine Fundstellen benennt und sich auch nicht konkret mit den Inhalten der jeweiligen Studie auseinandersetzt, entspricht sie schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Auch aus der bloßen Messbarkeit in größerer Entfernung, wohl durch besonders empfindliche Messgeräte bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften, kann nicht auf besondere gesundheitschädliche Wirkungen geschlossen werden. Auch der im Internetauftritt des Deutschen Arbeitgeberverbands auffindbare Gastbeitrag eines Dr. Stiller zeigt nichts anderes. Er legt nur dar, dass ein gewisser Anteil der Bevölkerung für Infraschall empfindlich sein könne und dass es in Deutschland hierzu Forschung noch kaum gebe. Soweit dort aus „präventivmedizinischer Sicht“ ein sofortiges Ausbaumoratorium für Windkraft angemahnt wird, ist dies für die rechtliche Genehmigungsfähigkeit einer Windenergieanlage unerheblich (vgl. auch OVG LSA, B.v. 30.3.2017 – 2 M 11/17 – juris zu extra-auralen Gesundheitsbeeinträchtigungen).

5. Die Antragsteller machen weiter in pauschaler Weise geltend, dass aufgrund der „sehr geringen Entfernung“ zum Wohnhaus der Antragsteller die von der Rechtsprechung entwickelte „Faustformel“ zur Beurteilung einer optisch bedrängenden Wirkung und damit einer bauplanerischen Rücksichtslosigkeit unanwendbar sei. Im vorliegenden Fall allerdings beträgt die Entfernung des Wohnhauses der Antragsteller zur nächstgelegenen Windkraftanlage mehr als das Siebenfache der Höhe der Windkraftanlage. Eine optisch bedrängende Wirkung ohne hinzukommende besondere Umstände des Einzelfalles anzunehmen, ist daher nicht nachvollziehbar. Das gilt auch angesichts der vorgetragenen Situierung der Wohnräume innerhalb des Wohnhauses. Aufgrund der gesetzlichen Privilegierung von Windkraftanlagen in § 35 Abs. 1 BauGB sowie der Möglichkeit des Erlasses vorhabenbezogener Bebauungspläne wie im vorliegenden Fall müssen gerade Bewohner von Anwesen in der Nähe des Außenbereichs mit dem Entstehen derartiger Anlagen rechnen. Einen Rechtsanspruch, gleichsam schon vom Anblick dieser Anlagen verschont zu werden, gibt es nicht. Das Verwaltungsgericht hat auch zur luftfahrtrechtlich erforderlichen Befeuerung der Windkraftanlagen Ausführungen gemacht. Dass diese Befeuerung angesichts des erheblichen Abstandes des Anwesens der Antragsteller zur nächstgelegenen Windkraftanlage ein unzumutbares Maß annehmen könne, lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen.

Im Ergebnis fehlt es damit nach summarischer Prüfung im Eilverfahren an einer Verletzung eigener Rechte der Antragsteller, der Genehmigungsbescheid wird sich, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Mangels Erfolgsaussicht der von den Antragstellern erhobenen Klage in der Hauptsache besteht kein Anlass, den Ausspruch des Landratsamts zur sofortigen Vollziehbarkeit der ausgesprochenen Genehmigung zu ändern.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 19.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs die Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache anzusetzen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wehrt sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen (nachfolgend: WKA) auf den Grundstücken FINr. 277 und FlNr. 376 (jeweils Gemarkung G.), die das Landratsamt Lichtenfels der Beigeladenen mit Bescheid vom 12. November 2015 erteilt hat.

Die streitgegenständlichen WKA haben bei einem Rotorradius von 60 m eine Gesamthöhe von 199 m. Das Anwesen des Klägers ist (nach den unstrittigen Angaben der Beteiligten) von der nächst gelegenen WKA ca. 1.300 m entfernt (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 15.8.2016, S. 10, Buchst. ee).

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 31. Mai 2016 abgewiesen.

Die Kläger hat hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung und Divergenzen des Urteils geltend. Der Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Einen am 17. Juli 2017 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag des Klägers nach § 80b Abs. 2 i.V.m. § 80a und § 80 Abs. 5 VwGO, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage anzuordnen, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. August 2017 - 22 AS 17.40023 - abgelehnt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der umfangreichen gewechselten Schriftsätze wird auf die Gerichtsakten (einschließlich derjenigen zum Verfahren 22 AS 17.40023 und derjenigen des Verwaltungsgerichts) sowie auf die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO (Nr. 1: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Nr. 2: besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache; Nr. 3: deren grundsätzliche Bedeutung; Nr. 4: Divergenzen des Urteils) nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Solche ernstlichen Zweifel ergeben sich vorliegend aus den Darlegungen des Klägers nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich das angegriffene Urteil im Ergebnis schon deshalb als richtig erweist, weil die Anfechtungsklage nicht nur unbegründet, sondern - mangels Klagebefugnis im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO - unzulässig ist. Hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten bereits in seinem Beschluss vom 10. August 2017 - 22 AS 17.40023 - hingewiesen, mit dem er den Antrag des Klägers auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die beiden strittigen WKA abgelehnt hat.

1.1. Ernstliche Zweifel ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, soweit er bemängelt, dass das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck - UA - S. 7, letzter Abschnitt) die - nach Ansicht des Klägers zur Klagebefugnis führende - drittschützende Wirkung verkannt habe, die dem in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO festgelegten Mindestabstand („10 H-Regelung“) zukomme und den vorliegend eine der strittigen WKA zum Wohnanwesen des Klägers nicht einhält. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Juli 2017 - 22 ZB 16.2119 - Rn. 12 bis 15 ausgeführt, dass - auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - NVwZ 2016, 999 Rn. 148) - die „Abstandsregelung“ in Art. 82 Abs. 1 BayBO nur eine bauplanungsrechtliche Regelung zur Einschränkung des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthält, so dass das Unterschreiten des Mindestabstands nach Art. 82 Abs. 1 BayBO eine hiervon betroffene WKA nicht per se unzulässig macht, sondern nur die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB „entfallen“ lässt und damit die WKA auf ein Anforderungsniveau zurückführt, wie es andere nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich - also „sonstige Vorhaben“ im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB - gleichfalls haben. Gegen solche Vorhaben können Nachbarn nicht schon damit erfolgreich vorgehen, dass sie das Fehlen der Privilegierung bemängeln; vielmehr bedarf es hierfür einer Verletzung des betroffenen Nachbarn in subjektiven materiellen Rechten.

Die Darlegungen des Klägers sind nicht geeignet, diese vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt bekräftige Rechtsauffassung in Frage zu stellen. Auf die Frage, ob vorliegend Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO wegen der Übergangsregelung des Art. 83 BayBO und der - vom Kläger geltend gemachten - Unvollständigkeit des Genehmigungsantrags unanwendbar ist, kommt es deshalb nicht an.

1.2. Soweit der Kläger geltend macht, die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts drittschützend (Buchst. c auf S. 11 bis 13 des Schriftsatzes vom 15.8.2016), hat er keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen. Insoweit gleichen die Sach- und Rechtslage sowie auch die Begründung des Berufungszulassungsantrags denjenigen vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen der jeweilige Rechtsuchende vom selben Bevollmächtigten vertreten wurde wie der Kläger (Beschlüsse vom 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - und vom 17.1.2017 - 22 ZB 16.95). Deshalb kann insoweit auf die Ausführungen unter Rn. 19 und 20 (Beschluss vom 16.9.2016) bzw. Rn. 33 (Beschluss vom 17.1.2017) Bezug genommen werden, mit denen der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass (a) die Rechtsansicht des dortigen Rechtsuchenden aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass (b) auch keine konkreten, die Rechtsansicht des Rechtsuchenden stützenden Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs benannt worden sind und dass es demzufolge auf den (vorliegend unter Buchst. d auf S. 13 unten und Buchst. bb auf S. 16 bis 19 des Schriftsatzes vom 15.8.2016 erhobenen) Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe versäumt zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, nicht ankommt. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs können im vorliegenden Fall uneingeschränkt ebenso gelten.

1.3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus den Darlegungen auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine aus diesen Vorschriften selbst ableitbare Klagebefugnis verneint und ausgeführt hat, hierauf könnten Drittbetroffene sich nicht berufen (UA S. 9 zweiter Abschnitt).

Zwar könnte vorliegend das durchgeführte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren fehlerhaft gewesen sein, falls die streitgegenständlichen zwei WKA im Landkreis Lichtenfels zusammen mit den im Landkreis Bamberg genehmigten weiteren neun WKA als eine einheitliche Windfarm hätten betrachtet werden müssen, für die gemäß Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG (i.d.F. vom 24.2.2010) durchzuführen gewesen wäre. Der Kläger könnte jedoch aus einem solchen Verfahrensfehler alleine keine Klage- bzw. Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ableiten; es bedürfte bei Individualklägern vielmehr der Herleitung der Klagebefugnis aus einem subjektiven Recht (vgl. EuGH, U.v. 15.10.2015 - C-137/14 - juris Rn. 32 und 33). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 3 UmwRG, der nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft, aber keine Bedeutung für die Prüfung der Klagebefugnis hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 15; BVerwG, U.v. 2.10.2013 - 9 A 23.12 - NVwZ 2014, 367 Rn. 21 und U.v. 20.12.2011 – 9 A 30.10 - DVBl 2012, 501, juris Rn. 20; OVG Hamburg, B.v. 23.6.2017 – 1 Bs 14.17 - juris).

Aus den Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren ergibt sich nicht, dass der Kläger klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist.

1.3.1 In Bezug auf die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver materieller Rechte durch Geräuschimmissionen hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 20. Dezember 2016 (22 AS 16.2421, a.a.O., Rn. 39) auf den Einwirkungsbereich einer WKA abgestellt. Er hat ausgeführt, dass hinsichtlich der Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG wegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen problematisch erscheine, dass nach den Berechnungsergebnissen eines immissionsschutzfachlichen Gutachtens das dort betroffene Anwesen in Bezug auf die strittigen WKA außerhalb des Einwirkungsbereichs nach der TA Lärm liege. Dies ist nach Nr. 2.2 Buchst. a der TA Lärm dann der Fall, wenn am lärmbetroffenen Immissionsort die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der 10 dB(A) oder mehr unter dem für diesen Immissionsort maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Liegt ein Anwesen nicht innerhalb des Einwirkungsbereichs einer Anlage nach der TA Lärm, so dürfte es nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf Lärmbeeinträchtigungen schon an der Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO, mithin an der Klagebefugnis, fehlen, auf die auch unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG nicht verzichtet werden könne (BayVGH, B.v. 20.12.2016 - 22 AS 16.2421 – juris Rn. 36). Die Klagebefugnis - soweit es um Geräuschimmissionen geht - an die Lage des jeweiligen Anwesens im Einwirkungsbereich der Anlage im Sinn der Nr. 2.2 der TA Lärm zu knüpfen, liegt auch deshalb nahe, weil die Anwendung der drittschützenden Vorschriften des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG im Allgemeinen erfordert, dass der sich auf den Schutz dieser Vorschriften Berufende zur Nachbarschaft im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG gehört; das Bundesverwaltungsgericht verwendet auch in diesem Zusammenhang den Begriff des Einwirkungsbereichs (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1982 - 7 C 50.78 - NJW 1983, 1507).

Vorliegend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der nach der TA Lärm für die Nachtzeit maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) - um die Einhaltung der Tagwerte streiten die Beteiligten nicht - mit errechneten 33 dB(A) am maßgeblichen Immissionsort des klägerischen Anwesens erheblich unterschritten werde (UA S. 10); der damit gegebene „Pegelabstand“ von 12 dB(A) würde eine Lage des Anwesens des Klägers außerhalb des Einwirkungsbereichs nach Nr. 2.2 Buchst. a der TA Lärm bedeuten (Geräuschspitzen nach Nr. 2.2 Buchst. b der TA Lärm kommen vorliegend nicht in Betracht).

Der Kläger hat im Lauf des Zulassungsverfahrens geltend gemacht, dass die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anzustellende Schallimmissionsprognose vorliegend nicht nur die beiden streitgegenständlichen WKA im Landkreis Lichtenfels, sondern auch die von den neun weiteren zur Windfarm gehörenden WKA im Landkreis Bamberg ausgehende Lärmfracht berücksichtigen müsse. Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsansicht zutrifft. Denn das Landratsamt hat auf den entsprechenden Einwand des Klägers erwidert (vgl. die fachliche Stellungnahme des Landratsamts in der Anlage vom 25.7.2017 zum Schriftsatz des Beklagten vom 28.7.2017 im Verfahren 22 AS 17.40023), dass selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung der im Nachbarlandkreis geplanten neun weiteren WKA nur ein Gesamtbeurteilungspegel von 34 dB(A) zu erwarten sei, der immer noch 11 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (45 dB(A)) läge. Für diese Prognose hat das Landratsamt darauf abgestellt, dass in einem ersten Schritt diejenigen Beurteilungspegel zugrunde gelegt werden, die das Büro I* … in zwei getrennten Untersuchungen (bezogen [a] auf die WKA 1 und 11 im Landkreis Lichtenfels einerseits und [b] auf die WKA 2 bis 10 im Landkreis Bamberg andererseits) jeweils für den Immissionsort IO 9.2 (dies ist das Wohnanwesen des Klägers) ermittelt hat (33 dB(A) und 27 dB(A)), und dass sich im nächsten Schritt durch Pegeladdition der beiden Werte ein beim Anwesen des Klägers zu erwartender Gesamtbeurteilungspegel von 34 dB(A) für alle elf WKA ergibt. Die gleichen Argumente hat die Beigeladene im Schriftsatz vom 2. August 2017 im Zulassungsverfahren vorgetragen.

Die Plausibilitätseinwände, die der Kläger mit der von ihm vorgelegten „Plausibilitätsprüfung“ der D. … (nachfolgend: D. vom 13.7.2017) gegen die Annahme vorbringt, sein Anwesen liege außerhalb des Einwirkungsbereichs der Windfarm, vermögen diese Annahme nicht zu erschüttern. Soweit in der Stellungnahme (D. vom 13.7.2017) der Ansatz der oberen Vertrauensbereichsgrenze durch einen Zuschlag von 2 dB mit dem Argument bemängelt wird, dieser sei „nicht ausreichend um die Schallimmissionssituation auf die sichere Seite hin abzuschätzen“, vielmehr sei ein Zuschlag von 4,6 dB geboten (D. vom 13.7.2017, S. 4 oben), ist der Beklagte diesem Einwand nachvollziehbar entgegen getreten. Der Beklagte (bzw. das Landratsamt in seiner fachlichen Stellungnahme vom 25.7.2017) konzediert zwar, dass bei einem Vertrauensbereichszuschlag von 4,6 dB das Anwesen des Klägers innerhalb des Einwirkungsbereichs der elf WKA läge. Er hält den Ansatz eines derart hohen Zuschlags indes für nicht gerechtfertigt und verweist u.a. darauf, dass - wie sich aus den Akten (Aktenvermerk vom 8.10.2013, Behördenakte Bl. 200 ff.) ergibt - bereits im Genehmigungsverfahren das Büro I. auf den von anderer Seite vorgebrachten gleichen Einwand den Ansatz eines Zuschlags von lediglich 2 dB mit der dementsprechenden Empfehlung in den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) begründet habe.

Der Gutachter des Klägers zitiert selber (D. vom 13.7.2017, S. 3 unten) die genannten LAI-Hinweise (Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen, verabschiedet auf der 109. Sitzung vom 8./9.3.2005) zutreffend: „Die der Schallimmissionsprognose zu Grunde zu legenden Emissionswerte sind, im Sinn der Statistik, Schätzwerte. Bei der Prognose ist daher auf die Sicherstellung der ‚Nicht-Überschreitung‘ der Immissionsrichtwerte im Sinn der Regelungen der TA Lärm abzustellen. Dieser Nachweis soll mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% geführt werden. Die Sicherstellung der ‚Nicht-Überschreitung‘ ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Emissionsdaten und der Unsicherheit der Ausbreitungsrechnung bestimmte obere Vertrauensbereichsgrenze des prognostizierten Beurteilungspegels den IRW unterschreitet. Sind keine 3 WEA eines Typs vermessen, ist hilfsweise der Immissionswert mit einem Zuschlag von 2 dB im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze zu versehen“. Der Gutachter des Klägers merkt insoweit an, nach diesen Hinweisen sei der pauschale Ansatz der oberen Vertrauensbereichsgrenze von 2 dB „nachvollziehbar“ (D* … vom 13.7.2017, S. 4 oben). Er meint aber, „im Rahmen einer Prognoseuntersuchung…“ sei aus seiner Sicht nach gewissen, von ihm nachfolgend mittels Formeln aufgezeigten „mathematischen Zusammenhängen dieser Ansatz … nicht ausreichend um die Schallimmissionssituation auf die sichere Seite hin abzuschätzen“; es sei ein Zuschlag von 4,6 dB geboten. Weshalb seine eigene mathematische Herleitung eines Zuschlags von 2,5 dB (bei 1-fach vermessenen WKA) bis zu 4,6 dB (bei nicht vermessenen WKA) fachlich gerechtfertigt sein soll, die Empfehlung des LAI dagegen einer solchen sachfachlichen Rechtfertigung für den vorliegenden Fall ermangelt, legt aber weder der Gutachter des Klägers noch der Kläger in seiner Begründung des Zulassungsantrags einschließlich seines jüngsten Schriftsatzes (vom 22.8.2017) nachvollziehbar dar; der Gutachter resümiert lediglich, die obere Vertrauensbereichsgrenze „kann um bis zu 2,6 dB höher liegen“ als vom Beklagten und von der Beigeladenen angenommen (D* … vom 13.7.2017, S. 5 unten). Hinzu kommt vorliegend, dass auch bei einem Vertrauensbereichszuschlag von 2,5 dB (statt - wie vorgenommen - von 2 dB) der Gesamtbeurteilungspegel von 35 dB(A), der hier die rechnerische Grenze des Einwirkungsbereichs kennzeichnet, immer noch nicht erreicht wäre. Die Anwendung eines Vertrauensbereichszuschlags im Bereich von etwa 2 bis 2,5 dB dann, wenn noch keine Dreifach-Vermessung der WKA vorliegt, ist in der Praxis der Schallimmissionsprognosen für WKA gebräuchlich und in der Rechtsprechung für den Normalfall nicht auf Bedenken gestoßen (vgl. z.B. VG Augsburg, U.v. 30.9.2015 - Au 4 K 14.1347 u.a. - juris Rn. 118; BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 22 ZB 14.1828 - juris Rn. 11 und 15; B.v. 20.11.2014 - 22 ZB 14.1829 - juris Rn. 15 und 18 und B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - BayVBl 2016, 95, Rn. 1, 15 und 17).

Die vom Gutachter der Beigeladenen gegebene fachliche Rechtfertigung für einen Zuschlag von „nur“ 2 dB ist auch nicht erst im Zulassungsverfahren vorgebracht worden, sondern war - wie oben ausgeführt - schon im Jahr 2013 aktenkundig (Behördenakte Bl. 151 ff. und Bl. 200 ff.; Schriftsatz des Beklagten bzw. des Landratsamts vom 28.7.2017 bzw. vom 25.7.2017). Der nunmehr vom Kläger (im Schriftsatz vom 22.8.2017) geäußerte Verdacht, die Beigeladene könne in dem Aktenvermerk ihres Gutachters vom 31. Juli 2017 die obere Vertrauensbereichsgrenze auf knapp 34 dB(A) „niedriggerechnet“ haben, erscheint vor diesem Hintergrund konstruiert. Auf die vom Kläger angezweifelte Richtigkeit der inzwischen vorliegenden Dreifach-Vermessung des streitgegenständlichen WKA-Typs und der anhand dieser Vermessung von der Beigeladenen angestellten Berechnung, wonach sich für alle elf WKA sogar ein Gesamtbeurteilungspegel von nur 32,5 dB(A) ergebe, kommt es nicht an.

Hinzu kommt, dass die Beigeladene auch geltend gemacht hat (Schriftsatz vom 2.8.2017 nebst Anlagen), die vom Kläger beigebrachte Plausibilitätsprüfung (D. vom 13.7.2017) sei ohnehin wenig aussagekräftig, weil - dies räumt der Kläger selber ein - in dieser Stellungnahme nicht auf das Grundstück des Klägers (Immissionsort IO 9.2), sondern auf den IO 9.1 abgestellt werde, der den Akten zufolge den nächstgelegenen WKA 1 und 11 beträchtlich näher liegt als der Kläger (nämlich 1.190 m statt 2.330 m zur WKA 1, 815 m statt 1.300 m zur WKA 11). Der Kläger stellt insoweit - ohne Begründung - die Behauptung auf, gleichwohl gälten die von seinem Gutachter für den IO 9.1 prognostizierten Beurteilungspegel auch für den IO 9.2. Dies genügt nicht, um die Zweifel an der Aussagekraft der von ihm vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme zu entkräften und seinerseits ernstliche Zweifel daran zu wecken, dass das Anwesen des Klägers außerhalb des Einwirkungsbereichs nach Nr. 2.2 der TA Lärm der elf WKA liegt.

1.3.2. In Bezug auf andere Lärmimmissionen (soweit sie nicht den - schon oben behandelten - nächtlichen Immissionsrichtwert nach der TA Lärm betreffen) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers gleichfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils.

Soweit der Kläger diesbezüglich „vollumfänglich“ auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren (vor allem auf S. 20 ff. des Schriftsatzes vom 11.4.2016) verweist, unterlässt er in Bezug auf die befürchtete Impuls- oder Tonhaltigkeit der Anlagengeräusche („Heulton“) die gebotene Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass - wie das Verwaltungsgericht im Tatbestand des angegriffenen Urteils (UA S. 2) ausgeführt hat - in der angefochtenen Genehmigung solche Geräusche mit Nebenbestimmungen untersagt und der Beigeladenen umgehende Abhilfemaßnahmen für den Fall aufgegeben werden, dass die Geräusche gleichwohl auftreten sollten. Inwieweit die immissionsschutzrechtliche Genehmigung trotz dieser Nebenbestimmung rechtswidrig sein und daher das Urteil im Ergebnis ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnen soll, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

1.3.3. Auch bezüglich der geltend gemachten Beeinträchtigungen in Form von Infraschall, Schattenschlag und „Discoeffekte“ (Schriftsatz vom 15.8.2016, Buchst. e auf S. 19) fehlt es zum Einen an der gebotenen Darlegung, zum Andern sind insoweit Rechtsbeeinträchtigungen offensichtlich fernliegend.

In Bezug auf den sogenannten Infraschall wendet der Kläger lediglich - wie schon gegenüber dem Verwaltungsgericht - ein, die TA Lärm sei für die Ermittlung von Lärmauswirkungen von WKA nicht geeignet, sie berücksichtige insbesondere den Infraschall nicht ausreichend. Der Kläger belässt es insoweit allerdings bei bloßen allgemeinen Hinweisen darauf, dass das Robert Koch-Institut die Belästigung durch tieffrequenten Schall als „sehr ernst zu nehmendes Problem, das nach Auffassung von Wissenschaftlern und Behörden bisher unterschätzt und nicht mit adäquaten Methoden untersucht wurde“ bezeichne, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) schon lange einen Mindestabstand von WKA zur nächst gelegenen Wohnbebauung von mindestens 2.000 m fordere, und dass die TA Lärm der Geräuschcharakteristik von WKA insgesamt nicht gerecht werde; die TA Lärm könne für die Beurteilung von WKA-Lärm auch deshalb nicht mehr verbindlich sein, weil sie seit dem Inkrafttreten der „10 H-Regelung“ durch „gesicherte Erkenntnisfortschritte“ überholt sei.

Mit dieser Darlegung lassen sich ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht begründen. Der Kläger setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, das auf die Entfernung des Anwesens des Klägers von ca. 1.300 m zur nächstgelegenen WKA (WKA 11) sowie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (u.a. B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - BayVBl. 2016, 95, betreffend die nach wie vor zu bejahende Eignung der TA Lärm), auf die fachlichen Einschätzungen unter Nr. 7.7 auf S. 19 des Bayerischen Windenergie-Erlasses - BayWEE vom 19.7.2016 - (inhaltsgleich mit Nr. 8.2.8 des früheren Windkrafterlasses, betreffend die Unmaßgeblichkeit des Infraschall-Phänomens ab einer Entfernung von 250 m zur WKA) sowie auf den Entwurf der DIN 45680 („Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen“, Stand August 2011) hingewiesen und ausgeführt hat, die in der DIN 45680 genannten Anhaltswerte würden schon dann nicht mehr erreicht, wenn eine WKA einen Abstand von mehr als 500 m zur Wohnbebauung einhalte.

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils hätte es einer Auseinandersetzung mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts aber insbesondere angesichts des Abstands des Wohnanwesens des Klägers zu den WKA (1.300 m zur nächstgelegenen WKA 11, 2.000 m zur WKA 1) zwingend bedurft. Inwiefern der Kläger angesichts dieser Abstände schädlichen Umwelteinwirkungen - gleich welcher Art - ausgesetzt sein soll, ist nicht ersichtlich.

1.3.4. Gleiches gilt für die geltend gemachte optisch bedrängende Wirkung (Schriftsatz vom 15.8.2016, Buchst. f auf S. 21, Schriftsatz vom 22.8.2017, Nr. II auf S. 4 und 5). Insoweit hat das Verwaltungsgericht gleichfalls auf die Abstände der WKA 1 und 11 von mehr als 2.000 m bzw. mehr als 1.000 m hingewiesen und auch als gerichtsbekannten Umstand bedacht, dass das Gelände im maßgeblichen Bereich „kaum Niveauunterschiede aufweist“ (UA S. 11). Die schlichte Behauptung des Klägers, wonach das Gelände zum Anwesen des Klägers „abfalle“, steht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts („kaum Niveauunterschiede“) nicht im Widerspruch; der Kläger legt auch nicht dar, weshalb infolge einer erhöhten Stellung von WKA gegenüber der Position eines Betrachters auf dem Anwesen des Klägers (gegenüber der WKA 11 betrage dieser Unterschied 18 m) die „bedrängende Wirkung“ der WKA größer sein soll als bei gleicher Höhenposition von WKA und Betrachter. Hinzu kommt, dass schon die nächstgelegene WKA 11 mehr als den doppelten Abstand zum Anwesen des Klägers hat als diejenige Distanz (dreifache Gesamthöhe), bei deren Überschreitung die Rechtspraxis und Rechtsprechung gemeinhin - vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung - eine optisch bedrängende Wirkung verneint (vgl. BayVGH, z.B. B.v. 2.11.2016 - 22 CS 16.2048 und 22 CS�22 CS 16.2049 - juris Rn. 40 m.w.N.). Die im Schriftsatz vom 22. August 2017 betonte Höhe der WKA (199 m) wird in einer solchen Verhältnisrechnung (dreifache Gesamthöhe) berücksichtigt. Selbst wenn es (trotz der nur gegen die WKA 1 und 11 erhobenen Klage) auch auf die weiteren neun WKA im Landkreis Bamberg ankommen sollte, so wäre zu berücksichtigen, dass diese - wie der Lageplan des Büros I., Bl. 61 der Verfahrensakte I zeigt - noch deutlich weiter entfernt sind, nämlich die WKA 9 und 10 ungefähr genau so weit wie die WKA 1 und die übrigen WKA noch weiter entfernt. Sämtliche WKA befinden sich vom Anwesen des Klägers aus gesehen in einem relativ schmalen Kreisausschnitt in westlicher bis südwestlicher Richtung. Von einer optisch „bedrängenden“ oder „umzingelnden“ Wirkung, die trotz der vergleichsweise großen Entfernung aller WKA aufgrund der besonderen Einzelfallumstände („Massierung“ von nicht nur 1, sondern 11 WKA) dennoch anzunehmen wäre, kann deshalb vorliegend keine Rede sein. Der vom Kläger angebotenen Beweiserhebung durch Augenschein bedarf es nicht.

2. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden vom Kläger weitgehend nur behauptet. Soweit er die - vermeintlichen - besonderen Schwierigkeiten wenigstens knapp benennt (Schriftsatz vom 15.8.2016, Nr. 2 auf S. 21 und 22), lassen sich diese benannten „Schwierigkeiten“ zum einen Teil ohne Weiteres auflösen wie oben geschehen (Fragen des Drittschutzes der „10 H-Regelung“, der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und der umweltverfahrensrechtlichen Vorschriften). Zum andern Teil kommt es auf die benannten Fragen (Frage der Vollständigkeit der Antragsunterlagen i.S.v. Art. 83 Abs. 1 BayBO; Frage, ob vorliegend tatsächlich gegen Artenschutzvorschriften, insbesondere das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG verstoßen wurde, und Frage, ob vorliegend eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen wäre) mangels Klagebefugnis des Klägers nicht an.

Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf WKA ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U.v. 29.8.2007 – 4 C 2.07 – NVwZ 2008, 76 Rn. 13). Die „10 H-Regelung“ hat - entgegen dem vom Kläger (teilweise unter Angabe falscher oder nicht nachvollziehbarer Fundstellenangaben auf S. 21 oben seines Schriftsatzes vom 15.8.2016) erhobenen Einwand - daran nichts geändert. Sie dient nach Auffassung des Gesetzgebers gerade nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite (BayVGH, B.v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.95 - Rn. 34 und B.v. 7.10.2016 – 22 ZB 15.2662 – Rn. 15).

Soweit der Kläger meint, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich die besondere Schwierigkeit schon aus dem Begründungsaufwand einer Entscheidung, ist festzuhalten, dass Entscheidungsgründe, die im vorliegend angegriffenen Urteil insgesamt ca. viereinhalb Seiten (S. 7 bis S. 11) betragen, jedenfalls keinen besonderen Begründungsaufwand widerspiegeln; in welcher anderen Hinsicht von einem besonderen Begründungsaufwand gesprochen werden könnte, legt der Kläger nicht dar. Im Übrigen genügt es nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger mit seinen Ausführungen (Schriftsatz vom 15.8.2016, Nr. 3 auf S. 23 und 24) gleichfalls nicht dargelegt.

Dass die Eigentümer oder Bewohner der in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO im Zusammenhang mit dem dort festgelegten Mindestabstand genannten Wohnbebauung die Genehmigung einer WKA nicht schon wegen der Unterschreitung des Mindestabstands, somit losgelöst von einer Verletzung in einem subjektiven materiellen Recht „zu Fall bringen“ können, ist mittlerweile aufgrund der oben genannten Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs geklärt; einer weiteren „Klärung“ in einem Berufungsverfahren bedarf es nicht. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen (Schriftsatz vom 15.8.2016, S. 23), unter welchen Voraussetzungen im Allgemeinen vollständige Antragsunterlagen i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen und ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt wären, würden sich - mangels drittschützender Wirkung von Art. 82 BayBO - in einem Berufungsverfahren nicht stellen.

Was die Frage angeht, ob sich der Kläger auf einen Verfahrensfehler aufgrund der nicht durchgeführten, aber - möglicherweise - gebotenen Vorprüfung des Einzelfalls berufen könnte, fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit trotz des - vorliegend maßgeblichen - Umstands, dass es dem Kläger an der Klagebefugnis mangelt.

Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit begründen will, dass im Hinblick auf die Problematik, ob sich der Kläger auf naturschutzrechtliche (artenschutzrechtliche) Einwendungen, insbesondere einen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG, berufen könne, das vorliegend angegriffene Urteil im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs stehe, fehlt es dem Vortrag (Schriftsatz vom 15.8.2016, Buchst. c auf S. 24) an der gebotenen Darlegung, welche diesbezüglichen Aussagen der bezeichneten Gerichte er meint.

4. Die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt, wie das Gesetz es erfordert. Der Kläger benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihm günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber (Schriftsatz vom 15.8.2016, Nr. 4 auf S. 24 und 25).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht zudem im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären und sie dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene auch im Zulassungsverfahren zur Sache vorgetragen hat und mit ihrem Sachantrag ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wehrt sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen (nachfolgend: WKA) auf den Grundstücken FINr. 277 und FlNr. 376 (jeweils Gemarkung G.), die das Landratsamt Lichtenfels der Beigeladenen mit Bescheid vom 12. November 2015 erteilt hat.

Die streitgegenständlichen WKA haben bei einem Rotorradius von 60 m eine Gesamthöhe von 199 m. Das Anwesen des Klägers ist (nach den unstrittigen Angaben der Beteiligten) von der nächst gelegenen WKA ca. 1.300 m entfernt (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 15.8.2016, S. 10, Buchst. ee).

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 31. Mai 2016 abgewiesen.

Die Kläger hat hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung und Divergenzen des Urteils geltend. Der Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Einen am 17. Juli 2017 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag des Klägers nach § 80b Abs. 2 i.V.m. § 80a und § 80 Abs. 5 VwGO, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage anzuordnen, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. August 2017 - 22 AS 17.40023 - abgelehnt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der umfangreichen gewechselten Schriftsätze wird auf die Gerichtsakten (einschließlich derjenigen zum Verfahren 22 AS 17.40023 und derjenigen des Verwaltungsgerichts) sowie auf die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO (Nr. 1: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Nr. 2: besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache; Nr. 3: deren grundsätzliche Bedeutung; Nr. 4: Divergenzen des Urteils) nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Solche ernstlichen Zweifel ergeben sich vorliegend aus den Darlegungen des Klägers nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich das angegriffene Urteil im Ergebnis schon deshalb als richtig erweist, weil die Anfechtungsklage nicht nur unbegründet, sondern - mangels Klagebefugnis im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO - unzulässig ist. Hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten bereits in seinem Beschluss vom 10. August 2017 - 22 AS 17.40023 - hingewiesen, mit dem er den Antrag des Klägers auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die beiden strittigen WKA abgelehnt hat.

1.1. Ernstliche Zweifel ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, soweit er bemängelt, dass das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck - UA - S. 7, letzter Abschnitt) die - nach Ansicht des Klägers zur Klagebefugnis führende - drittschützende Wirkung verkannt habe, die dem in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO festgelegten Mindestabstand („10 H-Regelung“) zukomme und den vorliegend eine der strittigen WKA zum Wohnanwesen des Klägers nicht einhält. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Juli 2017 - 22 ZB 16.2119 - Rn. 12 bis 15 ausgeführt, dass - auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - NVwZ 2016, 999 Rn. 148) - die „Abstandsregelung“ in Art. 82 Abs. 1 BayBO nur eine bauplanungsrechtliche Regelung zur Einschränkung des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthält, so dass das Unterschreiten des Mindestabstands nach Art. 82 Abs. 1 BayBO eine hiervon betroffene WKA nicht per se unzulässig macht, sondern nur die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB „entfallen“ lässt und damit die WKA auf ein Anforderungsniveau zurückführt, wie es andere nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich - also „sonstige Vorhaben“ im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB - gleichfalls haben. Gegen solche Vorhaben können Nachbarn nicht schon damit erfolgreich vorgehen, dass sie das Fehlen der Privilegierung bemängeln; vielmehr bedarf es hierfür einer Verletzung des betroffenen Nachbarn in subjektiven materiellen Rechten.

Die Darlegungen des Klägers sind nicht geeignet, diese vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt bekräftige Rechtsauffassung in Frage zu stellen. Auf die Frage, ob vorliegend Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO wegen der Übergangsregelung des Art. 83 BayBO und der - vom Kläger geltend gemachten - Unvollständigkeit des Genehmigungsantrags unanwendbar ist, kommt es deshalb nicht an.

1.2. Soweit der Kläger geltend macht, die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts drittschützend (Buchst. c auf S. 11 bis 13 des Schriftsatzes vom 15.8.2016), hat er keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen. Insoweit gleichen die Sach- und Rechtslage sowie auch die Begründung des Berufungszulassungsantrags denjenigen vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen der jeweilige Rechtsuchende vom selben Bevollmächtigten vertreten wurde wie der Kläger (Beschlüsse vom 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - und vom 17.1.2017 - 22 ZB 16.95). Deshalb kann insoweit auf die Ausführungen unter Rn. 19 und 20 (Beschluss vom 16.9.2016) bzw. Rn. 33 (Beschluss vom 17.1.2017) Bezug genommen werden, mit denen der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass (a) die Rechtsansicht des dortigen Rechtsuchenden aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass (b) auch keine konkreten, die Rechtsansicht des Rechtsuchenden stützenden Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs benannt worden sind und dass es demzufolge auf den (vorliegend unter Buchst. d auf S. 13 unten und Buchst. bb auf S. 16 bis 19 des Schriftsatzes vom 15.8.2016 erhobenen) Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe versäumt zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, nicht ankommt. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs können im vorliegenden Fall uneingeschränkt ebenso gelten.

1.3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus den Darlegungen auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine aus diesen Vorschriften selbst ableitbare Klagebefugnis verneint und ausgeführt hat, hierauf könnten Drittbetroffene sich nicht berufen (UA S. 9 zweiter Abschnitt).

Zwar könnte vorliegend das durchgeführte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren fehlerhaft gewesen sein, falls die streitgegenständlichen zwei WKA im Landkreis Lichtenfels zusammen mit den im Landkreis Bamberg genehmigten weiteren neun WKA als eine einheitliche Windfarm hätten betrachtet werden müssen, für die gemäß Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG (i.d.F. vom 24.2.2010) durchzuführen gewesen wäre. Der Kläger könnte jedoch aus einem solchen Verfahrensfehler alleine keine Klage- bzw. Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ableiten; es bedürfte bei Individualklägern vielmehr der Herleitung der Klagebefugnis aus einem subjektiven Recht (vgl. EuGH, U.v. 15.10.2015 - C-137/14 - juris Rn. 32 und 33). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 3 UmwRG, der nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft, aber keine Bedeutung für die Prüfung der Klagebefugnis hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 15; BVerwG, U.v. 2.10.2013 - 9 A 23.12 - NVwZ 2014, 367 Rn. 21 und U.v. 20.12.2011 – 9 A 30.10 - DVBl 2012, 501, juris Rn. 20; OVG Hamburg, B.v. 23.6.2017 – 1 Bs 14.17 - juris).

Aus den Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren ergibt sich nicht, dass der Kläger klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist.

1.3.1 In Bezug auf die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver materieller Rechte durch Geräuschimmissionen hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 20. Dezember 2016 (22 AS 16.2421, a.a.O., Rn. 39) auf den Einwirkungsbereich einer WKA abgestellt. Er hat ausgeführt, dass hinsichtlich der Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG wegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen problematisch erscheine, dass nach den Berechnungsergebnissen eines immissionsschutzfachlichen Gutachtens das dort betroffene Anwesen in Bezug auf die strittigen WKA außerhalb des Einwirkungsbereichs nach der TA Lärm liege. Dies ist nach Nr. 2.2 Buchst. a der TA Lärm dann der Fall, wenn am lärmbetroffenen Immissionsort die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der 10 dB(A) oder mehr unter dem für diesen Immissionsort maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Liegt ein Anwesen nicht innerhalb des Einwirkungsbereichs einer Anlage nach der TA Lärm, so dürfte es nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf Lärmbeeinträchtigungen schon an der Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO, mithin an der Klagebefugnis, fehlen, auf die auch unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG nicht verzichtet werden könne (BayVGH, B.v. 20.12.2016 - 22 AS 16.2421 – juris Rn. 36). Die Klagebefugnis - soweit es um Geräuschimmissionen geht - an die Lage des jeweiligen Anwesens im Einwirkungsbereich der Anlage im Sinn der Nr. 2.2 der TA Lärm zu knüpfen, liegt auch deshalb nahe, weil die Anwendung der drittschützenden Vorschriften des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG im Allgemeinen erfordert, dass der sich auf den Schutz dieser Vorschriften Berufende zur Nachbarschaft im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG gehört; das Bundesverwaltungsgericht verwendet auch in diesem Zusammenhang den Begriff des Einwirkungsbereichs (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1982 - 7 C 50.78 - NJW 1983, 1507).

Vorliegend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der nach der TA Lärm für die Nachtzeit maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) - um die Einhaltung der Tagwerte streiten die Beteiligten nicht - mit errechneten 33 dB(A) am maßgeblichen Immissionsort des klägerischen Anwesens erheblich unterschritten werde (UA S. 10); der damit gegebene „Pegelabstand“ von 12 dB(A) würde eine Lage des Anwesens des Klägers außerhalb des Einwirkungsbereichs nach Nr. 2.2 Buchst. a der TA Lärm bedeuten (Geräuschspitzen nach Nr. 2.2 Buchst. b der TA Lärm kommen vorliegend nicht in Betracht).

Der Kläger hat im Lauf des Zulassungsverfahrens geltend gemacht, dass die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anzustellende Schallimmissionsprognose vorliegend nicht nur die beiden streitgegenständlichen WKA im Landkreis Lichtenfels, sondern auch die von den neun weiteren zur Windfarm gehörenden WKA im Landkreis Bamberg ausgehende Lärmfracht berücksichtigen müsse. Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsansicht zutrifft. Denn das Landratsamt hat auf den entsprechenden Einwand des Klägers erwidert (vgl. die fachliche Stellungnahme des Landratsamts in der Anlage vom 25.7.2017 zum Schriftsatz des Beklagten vom 28.7.2017 im Verfahren 22 AS 17.40023), dass selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung der im Nachbarlandkreis geplanten neun weiteren WKA nur ein Gesamtbeurteilungspegel von 34 dB(A) zu erwarten sei, der immer noch 11 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (45 dB(A)) läge. Für diese Prognose hat das Landratsamt darauf abgestellt, dass in einem ersten Schritt diejenigen Beurteilungspegel zugrunde gelegt werden, die das Büro I* … in zwei getrennten Untersuchungen (bezogen [a] auf die WKA 1 und 11 im Landkreis Lichtenfels einerseits und [b] auf die WKA 2 bis 10 im Landkreis Bamberg andererseits) jeweils für den Immissionsort IO 9.2 (dies ist das Wohnanwesen des Klägers) ermittelt hat (33 dB(A) und 27 dB(A)), und dass sich im nächsten Schritt durch Pegeladdition der beiden Werte ein beim Anwesen des Klägers zu erwartender Gesamtbeurteilungspegel von 34 dB(A) für alle elf WKA ergibt. Die gleichen Argumente hat die Beigeladene im Schriftsatz vom 2. August 2017 im Zulassungsverfahren vorgetragen.

Die Plausibilitätseinwände, die der Kläger mit der von ihm vorgelegten „Plausibilitätsprüfung“ der D. … (nachfolgend: D. vom 13.7.2017) gegen die Annahme vorbringt, sein Anwesen liege außerhalb des Einwirkungsbereichs der Windfarm, vermögen diese Annahme nicht zu erschüttern. Soweit in der Stellungnahme (D. vom 13.7.2017) der Ansatz der oberen Vertrauensbereichsgrenze durch einen Zuschlag von 2 dB mit dem Argument bemängelt wird, dieser sei „nicht ausreichend um die Schallimmissionssituation auf die sichere Seite hin abzuschätzen“, vielmehr sei ein Zuschlag von 4,6 dB geboten (D. vom 13.7.2017, S. 4 oben), ist der Beklagte diesem Einwand nachvollziehbar entgegen getreten. Der Beklagte (bzw. das Landratsamt in seiner fachlichen Stellungnahme vom 25.7.2017) konzediert zwar, dass bei einem Vertrauensbereichszuschlag von 4,6 dB das Anwesen des Klägers innerhalb des Einwirkungsbereichs der elf WKA läge. Er hält den Ansatz eines derart hohen Zuschlags indes für nicht gerechtfertigt und verweist u.a. darauf, dass - wie sich aus den Akten (Aktenvermerk vom 8.10.2013, Behördenakte Bl. 200 ff.) ergibt - bereits im Genehmigungsverfahren das Büro I. auf den von anderer Seite vorgebrachten gleichen Einwand den Ansatz eines Zuschlags von lediglich 2 dB mit der dementsprechenden Empfehlung in den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) begründet habe.

Der Gutachter des Klägers zitiert selber (D. vom 13.7.2017, S. 3 unten) die genannten LAI-Hinweise (Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen, verabschiedet auf der 109. Sitzung vom 8./9.3.2005) zutreffend: „Die der Schallimmissionsprognose zu Grunde zu legenden Emissionswerte sind, im Sinn der Statistik, Schätzwerte. Bei der Prognose ist daher auf die Sicherstellung der ‚Nicht-Überschreitung‘ der Immissionsrichtwerte im Sinn der Regelungen der TA Lärm abzustellen. Dieser Nachweis soll mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% geführt werden. Die Sicherstellung der ‚Nicht-Überschreitung‘ ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Emissionsdaten und der Unsicherheit der Ausbreitungsrechnung bestimmte obere Vertrauensbereichsgrenze des prognostizierten Beurteilungspegels den IRW unterschreitet. Sind keine 3 WEA eines Typs vermessen, ist hilfsweise der Immissionswert mit einem Zuschlag von 2 dB im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze zu versehen“. Der Gutachter des Klägers merkt insoweit an, nach diesen Hinweisen sei der pauschale Ansatz der oberen Vertrauensbereichsgrenze von 2 dB „nachvollziehbar“ (D* … vom 13.7.2017, S. 4 oben). Er meint aber, „im Rahmen einer Prognoseuntersuchung…“ sei aus seiner Sicht nach gewissen, von ihm nachfolgend mittels Formeln aufgezeigten „mathematischen Zusammenhängen dieser Ansatz … nicht ausreichend um die Schallimmissionssituation auf die sichere Seite hin abzuschätzen“; es sei ein Zuschlag von 4,6 dB geboten. Weshalb seine eigene mathematische Herleitung eines Zuschlags von 2,5 dB (bei 1-fach vermessenen WKA) bis zu 4,6 dB (bei nicht vermessenen WKA) fachlich gerechtfertigt sein soll, die Empfehlung des LAI dagegen einer solchen sachfachlichen Rechtfertigung für den vorliegenden Fall ermangelt, legt aber weder der Gutachter des Klägers noch der Kläger in seiner Begründung des Zulassungsantrags einschließlich seines jüngsten Schriftsatzes (vom 22.8.2017) nachvollziehbar dar; der Gutachter resümiert lediglich, die obere Vertrauensbereichsgrenze „kann um bis zu 2,6 dB höher liegen“ als vom Beklagten und von der Beigeladenen angenommen (D* … vom 13.7.2017, S. 5 unten). Hinzu kommt vorliegend, dass auch bei einem Vertrauensbereichszuschlag von 2,5 dB (statt - wie vorgenommen - von 2 dB) der Gesamtbeurteilungspegel von 35 dB(A), der hier die rechnerische Grenze des Einwirkungsbereichs kennzeichnet, immer noch nicht erreicht wäre. Die Anwendung eines Vertrauensbereichszuschlags im Bereich von etwa 2 bis 2,5 dB dann, wenn noch keine Dreifach-Vermessung der WKA vorliegt, ist in der Praxis der Schallimmissionsprognosen für WKA gebräuchlich und in der Rechtsprechung für den Normalfall nicht auf Bedenken gestoßen (vgl. z.B. VG Augsburg, U.v. 30.9.2015 - Au 4 K 14.1347 u.a. - juris Rn. 118; BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 22 ZB 14.1828 - juris Rn. 11 und 15; B.v. 20.11.2014 - 22 ZB 14.1829 - juris Rn. 15 und 18 und B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - BayVBl 2016, 95, Rn. 1, 15 und 17).

Die vom Gutachter der Beigeladenen gegebene fachliche Rechtfertigung für einen Zuschlag von „nur“ 2 dB ist auch nicht erst im Zulassungsverfahren vorgebracht worden, sondern war - wie oben ausgeführt - schon im Jahr 2013 aktenkundig (Behördenakte Bl. 151 ff. und Bl. 200 ff.; Schriftsatz des Beklagten bzw. des Landratsamts vom 28.7.2017 bzw. vom 25.7.2017). Der nunmehr vom Kläger (im Schriftsatz vom 22.8.2017) geäußerte Verdacht, die Beigeladene könne in dem Aktenvermerk ihres Gutachters vom 31. Juli 2017 die obere Vertrauensbereichsgrenze auf knapp 34 dB(A) „niedriggerechnet“ haben, erscheint vor diesem Hintergrund konstruiert. Auf die vom Kläger angezweifelte Richtigkeit der inzwischen vorliegenden Dreifach-Vermessung des streitgegenständlichen WKA-Typs und der anhand dieser Vermessung von der Beigeladenen angestellten Berechnung, wonach sich für alle elf WKA sogar ein Gesamtbeurteilungspegel von nur 32,5 dB(A) ergebe, kommt es nicht an.

Hinzu kommt, dass die Beigeladene auch geltend gemacht hat (Schriftsatz vom 2.8.2017 nebst Anlagen), die vom Kläger beigebrachte Plausibilitätsprüfung (D. vom 13.7.2017) sei ohnehin wenig aussagekräftig, weil - dies räumt der Kläger selber ein - in dieser Stellungnahme nicht auf das Grundstück des Klägers (Immissionsort IO 9.2), sondern auf den IO 9.1 abgestellt werde, der den Akten zufolge den nächstgelegenen WKA 1 und 11 beträchtlich näher liegt als der Kläger (nämlich 1.190 m statt 2.330 m zur WKA 1, 815 m statt 1.300 m zur WKA 11). Der Kläger stellt insoweit - ohne Begründung - die Behauptung auf, gleichwohl gälten die von seinem Gutachter für den IO 9.1 prognostizierten Beurteilungspegel auch für den IO 9.2. Dies genügt nicht, um die Zweifel an der Aussagekraft der von ihm vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme zu entkräften und seinerseits ernstliche Zweifel daran zu wecken, dass das Anwesen des Klägers außerhalb des Einwirkungsbereichs nach Nr. 2.2 der TA Lärm der elf WKA liegt.

1.3.2. In Bezug auf andere Lärmimmissionen (soweit sie nicht den - schon oben behandelten - nächtlichen Immissionsrichtwert nach der TA Lärm betreffen) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers gleichfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils.

Soweit der Kläger diesbezüglich „vollumfänglich“ auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren (vor allem auf S. 20 ff. des Schriftsatzes vom 11.4.2016) verweist, unterlässt er in Bezug auf die befürchtete Impuls- oder Tonhaltigkeit der Anlagengeräusche („Heulton“) die gebotene Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass - wie das Verwaltungsgericht im Tatbestand des angegriffenen Urteils (UA S. 2) ausgeführt hat - in der angefochtenen Genehmigung solche Geräusche mit Nebenbestimmungen untersagt und der Beigeladenen umgehende Abhilfemaßnahmen für den Fall aufgegeben werden, dass die Geräusche gleichwohl auftreten sollten. Inwieweit die immissionsschutzrechtliche Genehmigung trotz dieser Nebenbestimmung rechtswidrig sein und daher das Urteil im Ergebnis ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnen soll, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

1.3.3. Auch bezüglich der geltend gemachten Beeinträchtigungen in Form von Infraschall, Schattenschlag und „Discoeffekte“ (Schriftsatz vom 15.8.2016, Buchst. e auf S. 19) fehlt es zum Einen an der gebotenen Darlegung, zum Andern sind insoweit Rechtsbeeinträchtigungen offensichtlich fernliegend.

In Bezug auf den sogenannten Infraschall wendet der Kläger lediglich - wie schon gegenüber dem Verwaltungsgericht - ein, die TA Lärm sei für die Ermittlung von Lärmauswirkungen von WKA nicht geeignet, sie berücksichtige insbesondere den Infraschall nicht ausreichend. Der Kläger belässt es insoweit allerdings bei bloßen allgemeinen Hinweisen darauf, dass das Robert Koch-Institut die Belästigung durch tieffrequenten Schall als „sehr ernst zu nehmendes Problem, das nach Auffassung von Wissenschaftlern und Behörden bisher unterschätzt und nicht mit adäquaten Methoden untersucht wurde“ bezeichne, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) schon lange einen Mindestabstand von WKA zur nächst gelegenen Wohnbebauung von mindestens 2.000 m fordere, und dass die TA Lärm der Geräuschcharakteristik von WKA insgesamt nicht gerecht werde; die TA Lärm könne für die Beurteilung von WKA-Lärm auch deshalb nicht mehr verbindlich sein, weil sie seit dem Inkrafttreten der „10 H-Regelung“ durch „gesicherte Erkenntnisfortschritte“ überholt sei.

Mit dieser Darlegung lassen sich ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht begründen. Der Kläger setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, das auf die Entfernung des Anwesens des Klägers von ca. 1.300 m zur nächstgelegenen WKA (WKA 11) sowie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (u.a. B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - BayVBl. 2016, 95, betreffend die nach wie vor zu bejahende Eignung der TA Lärm), auf die fachlichen Einschätzungen unter Nr. 7.7 auf S. 19 des Bayerischen Windenergie-Erlasses - BayWEE vom 19.7.2016 - (inhaltsgleich mit Nr. 8.2.8 des früheren Windkrafterlasses, betreffend die Unmaßgeblichkeit des Infraschall-Phänomens ab einer Entfernung von 250 m zur WKA) sowie auf den Entwurf der DIN 45680 („Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen“, Stand August 2011) hingewiesen und ausgeführt hat, die in der DIN 45680 genannten Anhaltswerte würden schon dann nicht mehr erreicht, wenn eine WKA einen Abstand von mehr als 500 m zur Wohnbebauung einhalte.

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils hätte es einer Auseinandersetzung mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts aber insbesondere angesichts des Abstands des Wohnanwesens des Klägers zu den WKA (1.300 m zur nächstgelegenen WKA 11, 2.000 m zur WKA 1) zwingend bedurft. Inwiefern der Kläger angesichts dieser Abstände schädlichen Umwelteinwirkungen - gleich welcher Art - ausgesetzt sein soll, ist nicht ersichtlich.

1.3.4. Gleiches gilt für die geltend gemachte optisch bedrängende Wirkung (Schriftsatz vom 15.8.2016, Buchst. f auf S. 21, Schriftsatz vom 22.8.2017, Nr. II auf S. 4 und 5). Insoweit hat das Verwaltungsgericht gleichfalls auf die Abstände der WKA 1 und 11 von mehr als 2.000 m bzw. mehr als 1.000 m hingewiesen und auch als gerichtsbekannten Umstand bedacht, dass das Gelände im maßgeblichen Bereich „kaum Niveauunterschiede aufweist“ (UA S. 11). Die schlichte Behauptung des Klägers, wonach das Gelände zum Anwesen des Klägers „abfalle“, steht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts („kaum Niveauunterschiede“) nicht im Widerspruch; der Kläger legt auch nicht dar, weshalb infolge einer erhöhten Stellung von WKA gegenüber der Position eines Betrachters auf dem Anwesen des Klägers (gegenüber der WKA 11 betrage dieser Unterschied 18 m) die „bedrängende Wirkung“ der WKA größer sein soll als bei gleicher Höhenposition von WKA und Betrachter. Hinzu kommt, dass schon die nächstgelegene WKA 11 mehr als den doppelten Abstand zum Anwesen des Klägers hat als diejenige Distanz (dreifache Gesamthöhe), bei deren Überschreitung die Rechtspraxis und Rechtsprechung gemeinhin - vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung - eine optisch bedrängende Wirkung verneint (vgl. BayVGH, z.B. B.v. 2.11.2016 - 22 CS 16.2048 und 22 CS�22 CS 16.2049 - juris Rn. 40 m.w.N.). Die im Schriftsatz vom 22. August 2017 betonte Höhe der WKA (199 m) wird in einer solchen Verhältnisrechnung (dreifache Gesamthöhe) berücksichtigt. Selbst wenn es (trotz der nur gegen die WKA 1 und 11 erhobenen Klage) auch auf die weiteren neun WKA im Landkreis Bamberg ankommen sollte, so wäre zu berücksichtigen, dass diese - wie der Lageplan des Büros I., Bl. 61 der Verfahrensakte I zeigt - noch deutlich weiter entfernt sind, nämlich die WKA 9 und 10 ungefähr genau so weit wie die WKA 1 und die übrigen WKA noch weiter entfernt. Sämtliche WKA befinden sich vom Anwesen des Klägers aus gesehen in einem relativ schmalen Kreisausschnitt in westlicher bis südwestlicher Richtung. Von einer optisch „bedrängenden“ oder „umzingelnden“ Wirkung, die trotz der vergleichsweise großen Entfernung aller WKA aufgrund der besonderen Einzelfallumstände („Massierung“ von nicht nur 1, sondern 11 WKA) dennoch anzunehmen wäre, kann deshalb vorliegend keine Rede sein. Der vom Kläger angebotenen Beweiserhebung durch Augenschein bedarf es nicht.

2. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden vom Kläger weitgehend nur behauptet. Soweit er die - vermeintlichen - besonderen Schwierigkeiten wenigstens knapp benennt (Schriftsatz vom 15.8.2016, Nr. 2 auf S. 21 und 22), lassen sich diese benannten „Schwierigkeiten“ zum einen Teil ohne Weiteres auflösen wie oben geschehen (Fragen des Drittschutzes der „10 H-Regelung“, der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und der umweltverfahrensrechtlichen Vorschriften). Zum andern Teil kommt es auf die benannten Fragen (Frage der Vollständigkeit der Antragsunterlagen i.S.v. Art. 83 Abs. 1 BayBO; Frage, ob vorliegend tatsächlich gegen Artenschutzvorschriften, insbesondere das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG verstoßen wurde, und Frage, ob vorliegend eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen wäre) mangels Klagebefugnis des Klägers nicht an.

Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf WKA ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U.v. 29.8.2007 – 4 C 2.07 – NVwZ 2008, 76 Rn. 13). Die „10 H-Regelung“ hat - entgegen dem vom Kläger (teilweise unter Angabe falscher oder nicht nachvollziehbarer Fundstellenangaben auf S. 21 oben seines Schriftsatzes vom 15.8.2016) erhobenen Einwand - daran nichts geändert. Sie dient nach Auffassung des Gesetzgebers gerade nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite (BayVGH, B.v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.95 - Rn. 34 und B.v. 7.10.2016 – 22 ZB 15.2662 – Rn. 15).

Soweit der Kläger meint, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich die besondere Schwierigkeit schon aus dem Begründungsaufwand einer Entscheidung, ist festzuhalten, dass Entscheidungsgründe, die im vorliegend angegriffenen Urteil insgesamt ca. viereinhalb Seiten (S. 7 bis S. 11) betragen, jedenfalls keinen besonderen Begründungsaufwand widerspiegeln; in welcher anderen Hinsicht von einem besonderen Begründungsaufwand gesprochen werden könnte, legt der Kläger nicht dar. Im Übrigen genügt es nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger mit seinen Ausführungen (Schriftsatz vom 15.8.2016, Nr. 3 auf S. 23 und 24) gleichfalls nicht dargelegt.

Dass die Eigentümer oder Bewohner der in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO im Zusammenhang mit dem dort festgelegten Mindestabstand genannten Wohnbebauung die Genehmigung einer WKA nicht schon wegen der Unterschreitung des Mindestabstands, somit losgelöst von einer Verletzung in einem subjektiven materiellen Recht „zu Fall bringen“ können, ist mittlerweile aufgrund der oben genannten Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs geklärt; einer weiteren „Klärung“ in einem Berufungsverfahren bedarf es nicht. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen (Schriftsatz vom 15.8.2016, S. 23), unter welchen Voraussetzungen im Allgemeinen vollständige Antragsunterlagen i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen und ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt wären, würden sich - mangels drittschützender Wirkung von Art. 82 BayBO - in einem Berufungsverfahren nicht stellen.

Was die Frage angeht, ob sich der Kläger auf einen Verfahrensfehler aufgrund der nicht durchgeführten, aber - möglicherweise - gebotenen Vorprüfung des Einzelfalls berufen könnte, fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit trotz des - vorliegend maßgeblichen - Umstands, dass es dem Kläger an der Klagebefugnis mangelt.

Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit begründen will, dass im Hinblick auf die Problematik, ob sich der Kläger auf naturschutzrechtliche (artenschutzrechtliche) Einwendungen, insbesondere einen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG, berufen könne, das vorliegend angegriffene Urteil im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs stehe, fehlt es dem Vortrag (Schriftsatz vom 15.8.2016, Buchst. c auf S. 24) an der gebotenen Darlegung, welche diesbezüglichen Aussagen der bezeichneten Gerichte er meint.

4. Die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt, wie das Gesetz es erfordert. Der Kläger benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihm günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber (Schriftsatz vom 15.8.2016, Nr. 4 auf S. 24 und 25).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht zudem im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären und sie dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene auch im Zulassungsverfahren zur Sache vorgetragen hat und mit ihrem Sachantrag ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt.

Tenor

I. Die Verfahren 22 CS 15.686, 22 CS 15.687, 22 CS 15.688, 22 CS 15.689, 22 CS 15.690, 22 CS 15.691 und 22 CS 15.952 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. März 2015 (Az. W 4 S 15.161, -.159, -.156, -.158, -.160, -.155) und der Beschluss vom 15. April 2015 (Az. W 4 S 15.286) werden geändert.

Die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen werden abgelehnt.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen tragen jeweils als Gesamtschuldner die Antragsteller zu 1 und 2 zu 1/4, die Antragsteller zu 5 und 6 zu 1/4, die Antragsteller zu 3 und 4 zu 1/2.

IV. Unter Änderung von Nr. III der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert in den erstinstanzlichen Verfahren W 4 S 15.155, -.156, -.158, -.159, -.160, und -.161 auf jeweils 3.750 €, im Verfahren W 4 S 15.286 auf 7.500 € und für die verbundenen Verfahren im Beschwerdeverfahren auf insgesamt 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragsteller wenden sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windkraftanlagen. Als „Bürgerwindpark S... Wald" wurden insgesamt zehn Windkraftanlagen genehmigt, von denen sieben Anlagen Gegenstand verschiedener Verfahren beim Verwaltungsgericht waren wie folgt (die angegebene Entfernung bezieht sich jeweils auf die Koordinaten der - im vorläufigen Rechtsschutzantrag und im dementsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten - „bekämpften“ Windkraftanlage und des Wohnhausmittelpunkts):

AZ des VGH AZ des VG Lfd. Nr. der Ast. im Rubrum Grundst. der Ast., FlNr. in Gemark. K..., Adresse, Entfern. WKA-Nr., FlNr. des Baugrundst., Gemark.
22 CS 15.686 W 4 S 15.161 1) und 2) FlNr. 122/6 B...: zu WKA 10: 2.176 m zu WKA 9: 2.165 m. Nr. 10 (FlNr. 1459, K...)
22 CS 15.690 W 4 S 15.160 1) und 2) Nr. 9 (FlNr. 4273, H...)
22 CS 15.687 W 4 S 15.159 3) und 4) FlNr. 226/1; A... (Wohnadr.); R...: zu WKA 8: 1.495 m zu WKA 7: 1.434 m zu WKA 4: 1.619 m; FlNr. 226; A...: zu WKA 8: 1.472 m zu WKA 7: 1.416 m zu WKA 4: 1.623 m. Nr. 8 (FlNr. 4272, H...)
22 CS 15.689 W 4 S 15.158 3) und 4) Nr. 7 (FlNr. 1473, K...)
22 CS 15.952 W 4 S 15.286 3) und 4) Nr. 4 (FlNr. 3767, H...)
22 CS 15.688 W 4 S 15.156 5) und 6) FlNr. 224/3 A..., ...: zu WKA 6: 1.343 m zu WKA 5: 1.463 m. Nr. 6 (FlNr. 1472, K...)
22 CS 15.691 W 4 S 15.155 5) und 6) Nr. 5 (FlNr. 99, S...)

Die Antragsteller zu 5 und 6 sind nach ihrem Vortrag zudem Miteigentümer der erschlossenen Baugrundstücke FlNrn. 224/2 und 224/5, die westlich bzw. südlich an ihr Wohngrundstück FlNr. 224/3 angrenzen und etwa 15 m bis 30 m näher als dieses an den Windkraftanlagen liegen. Von den Windkraftanlagen Nrn. 4 bis 10 ist Anlage Nr. 6 diejenige mit dem geringsten Abstand zu jedem der streitgegenständlichen betroffenen Grundstücke; von diesen wiederum hat das Grundstück FlNr. 226 (A... 19) die geringste Entfernung zur nächstgelegenen Windkraftanlage (nämlich 1.294 m zur Anlage Nr. 6, die indes nicht von den Antragstellern zu 3 und 4 „bekämpft“ wird, sondern von den Antragstellern zu 5 und 6, deren Anwesen aber von der Anlage Nr. 6 weiter weg sind als die Anwesen der Antragsteller zu 3 und 4).

Die vorliegend nicht streitgegenständlichen drei Windkraftanlagen sollen auf den Grundstücken FINrn. 116 und 104 der Gemarkung S... sowie FINr. 3766 der Gemarkung H... gebaut werden.

Ursprünglich vorgesehen waren Windkraftanlagen des Typs Vestas V 112-3.0 MW mit einer Nabenhöhe von jeweils 140 m, einer Nennleistung von 3.000 kW, einem Rotorradius von 56 m und einer Gesamthöhe von 196 m. Nach einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung (vom 25.8.2013) mit dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend: UVP) erforderlich sei, nach Durchführung dieser UVP und u.a. einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (vom 13.8.2013) genehmigte das Landratsamt H... diese Windkraftanlagen im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BlmSchG mit Bescheid vom 28. Februar 2014 gegenüber der Beigeladenen zu 1. Gegen die Genehmigung erhoben die Antragsteller jeweils Anfechtungsklage.

Nach einer Umplanung des Windparks genehmigte auf Antrag der Beigeladenen zu 1 das Landratsamt im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BlmSchG nach einer erneuten allgemeinen Vorprüfung mit dem Ergebnis, dass keine weitere UVP erforderlich sei, mit Bescheid vom 18. Juli 2014 nach § 16 BlmSchG die Änderung des Anlagentyps auf - nunmehr - den Typ Nordex N 117-2.4 MW, der zugleich eine andere Nabenhöhe (141 m) und einen anderen Rotorradius (58,5 m) und damit eine andere Gesamthöhe (199 m) hat. Nach dem Vortrag der Antragsteller gegenüber dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 28.2.2015) sei auch die Turmbauweise der jeweiligen Anlagen geändert (nunmehr: Hybridturm aus Beton bis zur Höhe von 91 m, dann aus Stahlrohr; zuvor: Turm ganz aus Stahlrohr). Bezüglich einer während des Änderungsverfahrens der Unteren Naturschutzbehörde mitgeteilten Uhu-Sichtung im Bereich der Anlagenstandorte führte das Landratsamt im Bescheid aus, aus naturschutzfachlicher Sicht ändere sich hierdurch die Situation gegenüber der genehmigten Planung nicht grundsätzlich. Ein Brutnachweis in der Beeinträchtigungszone liege weiterhin nicht vor. Zwar sei möglich, dass der Uhu die gerodete Fläche auch als Nahrungshabitat mit nutze. Dieser Bereich sei aber sicher nicht der Schwerpunkt seiner Nahrungshabitate. Insofern werde aus naturschutzfachlicher Sicht davon ausgegangen, dass weiterhin kein signifikant höheres Kollisionsrisiko für den Uhu bestehe. Unabhängig davon sei dem Betreiber in der Änderungsgenehmigung empfohlen worden, seinen in die Planung eingebundenen Biologen zu verständigen, um ggf. entstehende Auswirkungen vorab beurteilen zu können.

Unter Nr. VI des Bescheids vom 18. Juli 2014 ordnete das Landratsamt zudem die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 28. Februar 2014 „in der Fassung dieser Änderungsgenehmigung“ vom 18. Juli 2014 an. Auch gegen den Bescheid vom 18. Juli 2014 erhoben die Antragsteller jeweils Klage.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25. August 2014 strich das Landratsamt auf Antrag der Beigeladenen zu 1 (vom 19.8.2014) den unter Nr. V des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 enthaltenen allgemeinen Auflagenvorbehalt ersatzlos. Mit Schreiben jeweils vom 29. August 2014 zeigten beide Beigeladenen dem Landratsamt übereinstimmend an, dass die Beigeladene zu 2 „die Rechtsstellung als Genehmigungsinhaberin“ der Genehmigungen vom 28. Februar 2014, 18. Juli 2014 und 25. August 2014 und alle mit diesen Genehmigungen zusammenhängenden Rechte und Pflichten von der Beigeladenen zu 1 übernommen habe; im Beschwerdeverfahren haben die Beigeladenen auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofs erklärt, die Beigeladene zu 1 existiere weiterhin und habe an der Aufrechterhaltung der angegriffenen Genehmigungen jedenfalls ein wirtschaftliches Interesse.

2. Die Antragsteller haben vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg – jeweils in Bezug auf die in der obigen Tabelle ihnen zugeordneten Windkraftanlagen – beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen erhobenen Anfechtungsklagen wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen mit Beschlüssen vom 27. März 2015 (W 4 S 15.161, -.159, -.156, -.158, -.160, und -.155) bzw. vom 15. April 2015 (W 4 S 15.286) stattgegeben.

3. Der Antragsgegner und die Beigeladenen gemeinsam haben hiergegen Beschwerde eingelegt und jeweils beantragt,

unter Änderung der entgegenstehenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Die Beigeladenen haben hinsichtlich der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2015 im jeweiligen Verfahren außerdem beantragt,

die Rechtswidrigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 27. März 2015 in der Fassung vom 27. März 2015 festzustellen.

Sie machen geltend, diese Beschlüsse seien wegen des Fehlens einer Begründung entgegen § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO rechtsfehlerhaft. Dies sei im berechtigten Interesse der Beigeladenen festzustellen, weil zu befürchten sei, dass das Verwaltungsgericht künftig wieder unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG auf diese Weise verfahre.

Die Antragsteller haben jeweils beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, da das Verwaltungsgericht richtig entschieden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten der verbundenen Verfahren und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die statthaften und zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind begründet. Die geltend gemachten Beschwerdegründe erfordern eine Änderung der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse. Diese erweisen sich nach summarischer Prüfung im Beschwerdeverfahren auch nicht aus andern, von den Antragstellern geltend gemachten Gründen als gerechtfertigt. Sie sind demzufolge zu ändern; die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen sind abzulehnen. Dass die Anfechtungsklagen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich abzuweisen sein werden, unterliegt trotz tatsächlicher Unklarheiten und noch nicht abschließend geklärter Rechtsfragen jedenfalls keinen ernstlichen Zweifeln; vielmehr überwiegen im Rahmen einer Gesamtabwägung die Interessen der Beigeladenen die Interessen der Antragsteller (§ 4a Abs. 3 und 4 UmwRG).

Die Anträge der Antragsteller richten sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht nur auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen gegen die Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014, sondern auch ihrer Anfechtungsklagen gegen die Ausgangsgenehmigung vom 28. Februar 2014; das Verwaltungsgericht ist insofern nicht unter Verstoß gegen § 88 VwGO über die Anträge hinausgegangen. Zwar beziehen sich die – von einem Rechtsanwalt gestellten – Anträge der Formulierung nach nur auf die sofortige Vollziehung der Änderungsgenehmigung. Gleichwohl ist in der Gesamtschau zweifelsfrei das Rechtsschutzziel der Antragsteller erkennbar, nicht nur den Vollzug der Änderungsgenehmigung, sondern auch den der Ausgangsgenehmigung vorläufig zu hemmen. Dass sich die Begründung des vorläufigen Rechtsschutzantrags schwerpunktmäßig mit dem Änderungsbescheid befasst, liegt ersichtlich daran, dass erst mit diesem Bescheid – auch in Bezug auf die Ausgangsgenehmigung – die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Zudem haben die Antragsteller im Antragsschriftsatz vom 28. Februar 2015 auf die gegen die Ausgangsgenehmigung erhobenen Anfechtungsklagen verwiesen, die Klagebegründung beigefügt und in ihren Antragsbegründungen mehrfach – erneut – auch die Fehlerhaftigkeit der vor Erteilung der Ausgangsgenehmigung durchgeführten UVP sowie des Genehmigungsverfahrens insgesamt geltend gemacht.

1. Soweit die Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine nach ihrer Ansicht unzureichende oder fehlerhafte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bemängelt haben, ist dem das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat unter Nr. II.2.1 der angegriffenen Beschlüsse (vom 27.3.2015 bzw. 15.4.2015) ausgeführt, die vom Landratsamt im angegriffenen Bescheid vom 18. Juli 2014 gegebene Begründung für den Sofortvollzug genüge deren gesetzlichem Zweck und der formellen Begründungspflicht. Mit dieser Thematik brauchten sich die Beigeladenen in ihrer Beschwerde nicht zu befassen. Die Antragsteller ihrerseits haben nichts vorgetragen, was die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft erscheinen lassen könnte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich keine Bedenken.

2. Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Interessenabwägung ist zunächst zu bedenken, dass die Verletzung materieller subjektiver Rechte der Antragsteller aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwahrscheinlich ist.

Wehrfähige Rechte Dritter aus § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG werden nicht durch jede unangenehme Einwirkung einer Anlage verletzt. Vielmehr besteht ein Abwehrrecht gegen „schädliche Umwelteinwirkungen“ nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 BImSchG erst dann, wenn die Immissionen „erheblich“, nämlich „nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen“ herbeizuführen. Die Antragsteller haben in jedem der sieben Verfahren andere Grundstücke und andere Windkraftanlagen streitgegenständlich gemacht; die geringste streitgegenständliche Entfernung beträgt 1.343 m; selbst die Entfernung der Windkraftanlage Nr. 6 zum Grundstück FlNr. 224/3, dessen Eigentümer aber nur Klage in Bezug auf drei andere einzelne Windkraftanlagen erhoben haben, ist nur wenig geringer (1.294 m). Angesichts der bestehenden Distanzen zwischen den betroffenen Anwesen und dem Windpark ist eine etwaige Beeinträchtigung sowohl in Bezug auf Schall (einschließlich tieffrequentem Schall) als auch auf Lichtreflexionen, Eiswurf und Eisfall (jedenfalls) nicht erheblich und auch eine – nach dem Rücksichtnahmegebot nicht hinzunehmende – „optisch bedrängende Wirkung“ nicht anzunehmen.

2.1. Dies gilt zunächst für die von den Antragstellern befürchteten Lärmimmissionen. Soweit erkennbar können die für die Tagzeit maßgeblichen Immissionsrichtwerte unproblematisch eingehalten werden. Die Einhaltung der maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwerte hat das Landratsamt mit Nebenbestimmungen im Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 vorgeschrieben (Nrn. IV.1.1.1 bis IV.1.1.3) und diesen Anordnungen ausdrücklich unter Nr. II.47 des Bescheids die Prognose im behördlicherseits eingeholten Gutachten der TÜV Süd Industrie Service GmbH, Regensburg, (nachfolgend: „TÜV Süd“) vom 30. Juni 2014 zu Grunde gelegt. Dieser Prognose zufolge ist selbst am Immissionsort „A... 30“ in K..., der den Windkraftanlagen näher liegt als jedes der Anwesen der Antragsteller, in der Nacht nur ein Beurteilungspegel von 39,5 dB(A) zu erwarten, während der für allgemeine Wohngebiete maßgebliche nächtliche Immissionsrichtwert 40 dB(A) beträgt. Zum Schutz der Nachbarschaft ungenügend (mit der Folge der Rechtswidrigkeit der Genehmigung) wären die Nebenbestimmungen in Nrn. IV.1.1.1 bis IV.1.1.3 des angefochtenen Bescheids nur dann, wenn diese Nebenbestimmungen nicht einhaltbar oder ihre Einhaltung nicht überwachbar wären. Davon kann aber trotz der zahlreichen Einwände, die die Antragsteller gegen die Richtigkeit der Prognose erheben, nicht ausgegangen werden; gegebenenfalls obliegt es dem Betreiber der Windkraftanlagen, im Fall berechtigter Beschwerden über nächtliche Lärmbelästigungen durch die Windkraftanlagen Abhilfe z.B. durch eine zeitweise Abschaltung einzelner Anlagen zu schaffen.

2.2. In Bezug auf tieffrequenten Schall und Infraschall hat das Landratsamt in der die ursprünglich geplanten, nur unwesentlich anderen Windkraftanlagen betreffenden Ausgangsgenehmigung vom 28. Februar 2014 zu Recht die Einwände der Antragsteller als unberechtigt erachtet (Nr. II.4.2 Buchst. a, S. 35, 41 und 48). Seine Ausführungen stehen im Einklang mit der Einschätzung im Bayerischen Windkrafterlass (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011), wonach davon ausgegangen werden kann, dass ab einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage in der Regel keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten sind und dass bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig die Windkraftanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt (Windkrafterlass Nr. 8.2.8, S. 22). Dem Bericht der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg – LUBW – zufolge („Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Zwischenbericht über Ergebnisse des Messprojekts 2013-2014“, Stand Dezember 2014, S. 10 und 36 – „Zwischenbericht 2014“ – im Internet unter http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf) war bei bisher vier Messungen zu beobachten, dass sich beim Einschalten einer untersuchten Windkraftanlage der im Abstand von 700 m gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht, sondern der Infraschall im Wesentlichen vom Wind erzeugt wird, aber nicht vom Betrieb der Windenergieanlage. Die LUWB in diesem Zwischenbericht 2014 wie auch das Bayerische Landesamt für Umwelt – LfU – in seiner Internetpublikation „Windenergieanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ (aktualisierte Neufassung vom November 2014 –

http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf) verweisen in diesem Zusammenhang auch auf den öffentlich zugänglichen Bericht über Messungen an einem Wohnhaus, das ungefähr 600 m von einem Windpark mit 14 Windkraftanlagen entfernt steht (Büro „K...“, Schalltechnischer Bericht Nr. 27257-1.006 vom 26.5.2010 über die Ermittlung und Beurteilung der anlagenbezogenen Geräuschimmissionen der Windenergieanlagen im Windpark Hohen Pritz, http://www.lung.mv-regierung.de/dateien/infraschall.pdf - nachfolgend: „Bericht K...“). Diese erbrachten u.a. das Ergebnis, dass zwischen den Betriebszuständen „WEA an“ und dem Hintergrundgeräusch kein nennenswerter Unterschied zu erkennen war (Bericht K..., Nr. 5 auf S. 11, Nr. 7.4 auf S. 33, Nr. 7.5 auf S. 34). Bei der Messung waren zwei unmittelbar benachbarte Windkraftanlagen zeitweise abgeschaltet, die übrigen, ab einer Entfernung von 500 m stehenden Anlagen dagegen ständig in Betrieb (Bericht K..., Nr. 6.1 auf S. 16). Ferner verweist die LUBW auf Messungen in Australien an Windfarmen, denen zufolge die Infraschall-Expositionen, die in der Nähe von Windfarmen in Wohnhäusern gemessen wurden, dem Bereich entsprachen, der in vergleichbaren Regionen ohne Windkraftanlagen ermittelt wurde (LUBW, Zwischenbericht 2014, S. 36). Der Einwand der Antragsteller im Schriftsatz vom 20. Mai 2015, wonach der Nachtragsbericht (Nr. MS-1307-129-BY-de) des „TÜV-Süd“ sich mit dem Thema „tieffrequenter Schall" nicht ausreichend auseinandersetze und insbesondere die diesbezüglichen Änderungen der DIN 45680 nicht beachte, die den aktuellen „Stand der Technik“ wiedergebe, ist nicht geeignet, die Bewertung des Landratsamts in Frage zu stellen. Zum Einen liegt die geänderte DIN 45680 – nach einem wieder zurückgezogenen Entwurf vom August 2011 – weiterhin nur in einer Entwurfsfassung vom September 2013 vor. Nach Nr. 7.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm der Anlage ist daher weiterhin für die Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche auf die Hinweise der DIN 45680, Ausgabe März 1997, und die im dazugehörenden Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte zurückzugreifen, bei deren Einhaltung schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind. Zum Andern haben die Anwesen der Antragsteller vom geplanten Windpark mindestens die doppelte Entfernung derjenigen Distanz, die nach den bisherigen fachlichen Einschätzungen als ausreichend zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall angesehen wird, so dass die Annahme fern liegt, bei Zugrundelegung der geänderten DIN 45680 in der Fassung des Entwurfs vom September 2013 könne sich das Ergebnis maßgeblich zugunsten der Antragsteller ändern.

Auch Anhaltspunkte dafür, dass die nunmehr geplanten, mit dem Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 genehmigten Anlagen aufgrund ihres um ca. 4 % größeren Rotorradius, der um ca. 2 % größeren Gesamthöhe, der veränderten Bauweise des Turms und der geringeren Leistung eine andere als die auf die ursprünglich geplanten Anlagen bezogene Beurteilung erforderten, bestehen nicht.

2.3. Soweit die Antragsteller die Richtigkeit der Berechnungen im Gutachten des TÜV Süd vom 30. Juni 2014 anzweifeln und in diesem Zusammenhang bemängeln, dass gemäß Nr. IV.1.5 des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 (anders als noch im Ausgangsbescheid vom 28.2.2014) der Einsatz einer Abschalteinrichtung für Schattenwurf-Immissionen nicht mehr gefordert werde, ist ihre Argumentation nicht stichhaltig. Die fachliche Einschätzung des TÜV Süd, derzufolge der Schattenwurf der mit dem Änderungsbescheid genehmigten Windkraftanlagen weniger stark ist als die von den ursprünglich geplanten Anlagen verursachte Verschattung, lässt sich durchaus mit einer veränderten Blattgeometrie erklären. Ein zwangsläufiger Zusammenhang zwischen (einerseits) einem größeren Rotordurchmesser und einer größeren Gesamthöhe der Windkraftanlagen sowie (andererseits) der Blattgeometrie dahingehend, dass deren „Verbesserungen“ (im Sinn einer Verringerung des Schattenwurfs) durch „Verschlechterungen“ auf der anderen Seite kompensiert würden, besteht entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht. Zudem lassen die Antragsteller außer Acht, dass – nach den von ihnen nicht angegriffenen Ausführungen unter Nr. 4.1.2 des Änderungsbescheids – die Berechnung des Gutachters im Sinn einer „worst-case-Analyse“ von der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer ausgeht, die aber in der Realität – z.B. wegen Regens oder dichter Wolkendecke – nicht erreicht werden wird.

2.4. Sonstige Gefahren im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Eiswurf für die Anwesen der Antragsteller können angesichts der vorliegend gegebenen Entfernungen zu den Windkraftanlagen (1.300 m und mehr) ausgeschlossen werden, wenn die Anlagen – wie durch Nr. IV.1.4 des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 vorgeschrieben – mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden, die Eisansatz an den Rotorblättern erkennen und dann den Rotorstillstand oder Trudelbetrieb herbeiführen, und diese Ausstattung vor der Inbetriebnahme dem Landratsamt nachgewiesen wird.

2.5. Eine „optisch bedrängende“ Wirkung, die gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bei summarischer Prüfung schon nach den von den Antragstellern selbst vorgelegten Visualisierungen nicht angenommen werden. Der hiernach gewonnene Eindruck bestätigt die – auch vom Verwaltungsgerichtshof angewandte (BayVGH, B.v. 1.12.2014 – 22 ZB 14.1594 – BayVBl 2015, 306) – Faustregel, wonach bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage von mindestens der dreifachen Gesamthöhe der Anlage diese Anlage regelmäßig nicht „optisch bedrängend“ auf die Wohnnutzung wirkt. Vorliegend betragen die Abstände mindestens das Sechsfache, bei den meisten Anwesen mehr als das Siebenfache und z.T. mehr als das Zehnfache. Der Anblick einer mehrere Kilometer langen „Kette“ von zehn Windkraftanlagen über dem Horizont bzw. einem bewaldeten oder auch freien Höhenzug mag (möglicherweise sogar durch die subjektive Einstellung gegenüber Windkraftanlagen beeinflusst) als unschön empfunden werden. Von einer „bedrängenden Wirkung“ kann aber vorliegend offensichtlich nicht die Rede sein.

2.6. Auf einen von den Antragstellern im Schriftsatz vom 20. Mai 2015 (S. 50) geltend gemachten Verstoß gegen das Gebot, Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit vor der Entscheidung über ihre Zulässigkeit in einem Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit zu überprüfen (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayLPlG), könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayLPlG ist nicht drittschützend; ein abgrenzbarer Kreis zu schützender Dritter kann der Vorschrift nicht entnommen werden.

3. Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Interessenabwägung ist weiter bedeutsam, dass zwar bei Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen (vom 28.2.2014 und vom 18.7.2014) verfahrensrechtliche Vorschriften des UVPG verletzt worden sein könnten, dass dies aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht überwiegend wahrscheinlich ist, und dass eventuelle Verstöße nicht unbedingt zu einem Aufhebungsanspruch führen (insbesondere weil derartige Verstöße vorliegend keine Beteiligungs- oder Informationsrechte der Antragsteller nach dem UVPG betreffen würden).

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Antragsteller sich auf § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG berufen könnten, unabhängig davon, ob die das Verwaltungsverfahren abschließende immissionsschutzrechtliche Genehmigung selbst den Antragstellern zustehende subjektiv-öffentliche Rechte materieller Art verletzt. Dem kann im Ergebnis wohl nicht gefolgt werden. Denn entscheidungserhebliche Fehler der vor dem Erlass des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vermag der Verwaltungsgerichtshof nach summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen; dasselbe gilt hinsichtlich der hier wohl ebenfalls zu berücksichtigenden vorausgegangenen UVP.

3.1. Ob eine UVP überhaupt durchgeführt werden muss, richtet sich nach §§ 3b bis 3f UVPG (vgl. § 3a Satz 1 UVPG). Besteht – wie dies vorliegend der Fall ist – die gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht schon (ohne nähere Prüfung) aufgrund der Art, Größe oder Leistung eines Vorhabens (§ 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Spalte 1 zum UVPG), ist aber für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen (Anlage 1 Spalte 2), so muss die zuständige Behörde „aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien“ ermitteln, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären, und – bejahendenfalls – eine UVP durchführen (§ 3c Satz 1 UVPG).

Ob eine allgemeine Vorprüfung rechtsfehlerhaft gewesen ist, bestimmt sich in tatsächlicher Hinsicht nach dem Kenntnisstand der zuständigen Behörde bis zum Abschluss der Prüfung (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2015 – 22 CS 15.485 – Rn. 17; BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 31.10 – NuR 2012, 403/405).

3.2. Vorliegend kann die von § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG geregelte Fallgestaltung einer (möglicherweise) aufgrund fehlerhafter allgemeiner Vorprüfung unterlassenen UVP nur den Gegenstand der Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 betreffen, da vor der Ausgangsgenehmigung für deren Gegenstand eine UVP nicht unterblieben ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), sondern durchgeführt wurde.

Ein Neugenehmigungsverfahren einer anderen Anlage (anstelle des vorliegend durchgeführten Änderungsverfahrens nach § 16 BImSchG) und ein neues Vorhaben anstelle eines geänderten Vorhabens im Sinn von § 3e Abs. 1 UVPG bzw. § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV, das aus denselben Gründen wie das mit dem Ausgangsbescheid vom 28. Februar 2014 genehmigte Vorhaben auch eine neue UVP erfordert hätte, waren nach Änderung des Anlagentyps wohl nicht erforderlich. Wenn eine genehmigte Anlage in ihrem Kernbestand, in ihrem Charakter grundlegend geändert wird, liegt eine Neuerrichtung einer Anlage vor. Wenn hingegen eine Anlage ersetzt wird und die neue Anlage quantitative oder qualitative Veränderungen gegenüber der genehmigten Anlage aufweist, die die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen, liegt eine (wesentliche) Änderung und keine Neuerrichtung vor. Diese Bewertung kann aus dem nicht unmittelbar anwendbaren § 16 Abs. 5 BImSchG abgeleitet werden (BayVGH, U.v. 23.11.2006 – 22 BV 06.2223 – NVwZ-RR 2007, 382/385). Eine Änderung des Anlagentyps betrifft also zumindest nicht in jedem Fall den „Kernbereich des genehmigten Gegenstands“ und somit die Grundlage der ursprünglich erteilten Genehmigung. Von ganz besonderem Gewicht für etwaige Umwelt- und Nachbarschaftsbeeinträchtigungen sind der Standort, der Umfang der Anlage (hier: Zahl der einzelnen Windkraftanlagen) und der Abstand zu Schutzgütern. Ebenso sind die Art der hervorgerufenen Umwelteinwirkungen und die Art und Weise ihrer Verursachung von Bedeutung. Bleiben diese Parameter unverändert, so kann auch bei einem Wechsel zum Modell eines andern Herstellers, verbunden mit einer Änderung des Rotorradius um gut 4 % (von 56 m auf 58,5 m), der Gesamthöhe um ca. 2 % (von 196 m auf 199 m) und einer Verringerung der Leistung (von 3.000 kW auf 2.400 kW) nicht von derartig erheblichen Änderungen ausgegangen werden, die es erfordern würden, alle mit einer Neugenehmigung verbundenen Verfahrensschritte erneut zu unternehmen.

Der Vergleich der durch die Änderung (möglicherweise) ausgelösten nachteiligen Umweltauswirkungen mit dem bereits genehmigten Zustand ist demnach auch Maßstab für die Frage, ob wegen einer geplanten Änderung eine UVP vorzunehmen ist. § 1 Abs. 3 der 9. BlmSchV bestimmt insoweit, dass vor einer Änderungsgenehmigung einer Anlage nach Anlage 1 (zum UVPG) eine UVP durchzuführen ist, wenn die für eine UVP-pflichtige Anlage in der Anlage 1 angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch eine Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden (dies ist vorliegend nicht der Fall) oder wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BlmSchV genannten Schutzgüter haben kann. Dass dies nicht der Fall ist, hat das Landratsamt in der angefochtenen Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 unter Nrn. II.2.2 und II.3 dargelegt. Die dieser Beurteilung zu Grunde liegende allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls des Landratsamts ist unter dem Datum 16. Juli 2014 in den Behördenakten dokumentiert (Bl. 133/134). Sie stimmt insbesondere – was die vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Argumentation gerückte Gefährdung der geschützten Vogelart Uhu angeht - inhaltlich überein mit der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 16. Juli 2014. Sie kommt nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG zu dem Ergebnis, dass die zu genehmigenden Änderungen der Anlage – im Vergleich zu der bereits am 28. Februar 2014 genehmigten Ausführung des Windparks – keine erheblichen Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter haben wird; etwaige Auswirkungen der Änderung lägen zumindest deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle des § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV. Dies erscheint so unproblematisch, dass es an dieser Stelle hierzu keiner vertiefenden Erwägungen mehr bedarf (vgl. dazu unten 3.4).

3.3. Die zwischen dem 28. Februar 2014 und dem 18. Juli 2014 und später gewonnenen bzw. dem Landratsamt mitgeteilten weiteren Erkenntnisse über das Vorkommen gefährdeter Tierarten im streitgegenständlichen Gebiet, insbesondere des Uhus, sind keine Auswirkungen der Vorhabensänderung und daher grundsätzlich in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Es handelt sich um Auswirkungen, die bereits dem ursprünglichen Vorhaben zuzurechnen waren. Diese Auswirkungen sind im vorliegenden Fall bereits nach Maßgabe des UVPG im Rahmen einer UVP ermittelt und bewertet worden. Die Behörde kann die dabei gewonnenen Erkenntnisse bei der Vorprüfung des geplanten Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens als Vergleichsgrundlage heranziehen, ohne insoweit in eine erneute Prüfung eintreten zu müssen (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Loseblattsammlung, 43. EL Sept. 2004, § 3e UVPG Rn. 27). Sangenstedt (a.a.O.) schränkt dies allerdings dahingehend ein, dass dies dann anders sei, wenn die Ergebnisse erkennbar überholt oder aus sonstigen Gründen unzutreffend seien (welche Folgen sich in einem solchen Fall hieraus ergeben, führt der Kommentar indes nicht aus). Es erscheint zwar aus Bestandsschutzgründen zweifelhaft, dass eine völlige Neubewertung der Erkenntnisse aus einer früheren UVP (insbesondere dann, wenn sie rechtsfehlerfrei durchgeführt und nur hinsichtlich ihres Ergebnisses durch späteren Wissenszuwachs infrage gestellt worden ist) in jedem Fall dann geboten ist, wenn die Anlagenänderung selbst keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BlmSchV genannten Schutzgüter haben kann. Der Verwaltungsgerichtshof zieht allerdings im vorliegenden Fall zugunsten der Antragsteller in Betracht, dass eine kritische Prüfung der Ergebnisse einer früheren, für das „Ausgangsvorhaben“ durchgeführten UVP dann geboten sein kann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die aufgrund der UVP erteilte Genehmigung des Ausgangsvorhabens (vorliegend die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 28.2.2014) von denselben Rechtsmittelführern angefochten und damit noch nicht bestandskräftig ist und das Vorhaben – aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung der Genehmigung in rechtlich zulässiger Weise – erst zu einem geringen Teil „ins Werk gesetzt“ ist. Erwägungen im Hinblick auf einen etwaigen Bestandsschutz und Vertrauensschutz stehen in einem solchen Fall einer Berücksichtigung des Überholtseins der Erkenntnisse aus einer früheren UVP weniger entgegen als im Fall einer nach fehlerfreier UVP vor Jahren unanfechtbar genehmigten und seitdem betriebenen Anlage.

3.4. Auch bei Notwendigkeit einer Prüfung, ob die bisherigen Erkenntnisse, die bei der Durchführung der UVP gewonnen worden sind, überholt oder sonst unzutreffend waren, ergibt sich vorliegend nicht, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls am 16. Juli 2014 rechtsfehlerhaft war.

Soweit die Antragsteller dem Landratsamt entgegenhalten, es habe Hinweise auf Uhuvorkommen (das Hören von Uhu-Rufen – sog. „Verhöre“ – sowie Horst- und Jungtierfunde) nach dem 16. Juli 2014 nicht berücksichtigt, können derartige Erkenntnisse von vornherein nicht zur Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung führen, weil sie nach dem maßgeblichen Stichtag (16.7.2014) durch das Landratsamt erlangt worden sind. Wie oben ausgeführt, kommt es insofern auf den Kenntnisstand der zuständigen Behörde beim Abschluss der Prüfung an. In diesem Zeitpunkt muss die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ihre verfahrenssteuernde Wirkung entfalten. Nicht entscheidungserheblich ist daher der Nachweis einer zweiten Uhubrut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 5, die nach eigenem Vortrag der Antragsteller erst Ende Juli 2014 festgestellt wurde und deren Nachweise der Unteren Naturschutzbehörde „seit Ende Juli / Anfang August 2014“ vorlagen (Schriftsatz vom 20.5.2015 zum Verfahren 22 CS 15.952, S. 28 unten und S. 29 oben unter 3). Diese Uhubrut in der Nähe der ungefähr in der Mitte der „Windkraftanlagen-Kette“ stehenden Anlage Nr. 5 könnte zwar unter Umständen, wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz vom August zwischen der Regierung von Unterfranken und dem Landratsamt ergibt – den Bestand der erteilten, aber noch nicht bestandskräftigen Genehmigung in ihrer derzeitigen Fassung in Frage stellen und – soweit erforderlich und verhältnismäßig zur Vermeidung einer Gefährdung des öffentlichen Interesses – deren Widerruf oder Teilwiderruf nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG oder eine Anordnung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG rechtfertigen. Sie wurde aber – wie oben ausgeführt – von Bürgern erst im Ende Juli 2014 festgestellt und dem Landratsamt gemeldet, als die allgemeine Vorprüfung vor der Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 schon durchgeführt war und diese Genehmigung schon erteilt war.

Im Übrigen ergeben sich die rechtlichen Anforderungen an die erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls aus § 3e Abs. 1 Nr. 2, § 3c Satz 1 und 3 UVPG und § 1 Abs. 3 der 9. BlmSchV. Sonach hat die Behörde – wie sich schon aus dem Wortlaut des § 3c Satz 1 UVPG „nach Einschätzung der zuständigen Behörde“ ergibt – einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. Die im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung zu treffende Entscheidung, ob das Vorhaben eine UVP erfordert, ist eine wertende Beurteilung, die von Prognoseelementen geprägt ist. Eine solche kann durch das Verwaltungsgericht nicht ersetzt werden (vgl. § 3a Satz 4 UVPG; hierzu OVG NRW, U.v. 3.12.2008 – 8 D 19/07.AK - juris Rn. 72 m.w.N.). Die Prüfung des Verwaltungsgerichts muss sich deshalb darauf beschränken, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, ob sie vom richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist, ob sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, ob sie sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten hat und ob sie schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat (std. Rspr. des BVerwG, zusammenfassend U.v. 16.5.2007 – 3 C 8.06 – BVerwGE 129, 27). Derselbe Maßstab ergibt sich auch aus § 3a Satz 4 UVPG i.V.m. § 3c UVPG; die allgemeine Vorprüfung muss in diesem Sinn „nachvollziehbar“ sein (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2006 – 4 C 16/04 – juris; OVG NW, U.v. 3.12.2008 – 8 D 19/07.AK - juris).

Vorliegend waren bereits bei der Durchführung der UVP vor Erlass des Genehmigungsbescheids vom 28. Februar 2014 zahlreiche Hinweise auf ein Uhu-Vorkommen in dem bewaldeten Höhenzug, auf dem die zehn Windkraftanlagen errichtet werden sollen („S... Wald“), dem Landratsamt bekannt (Nutzung durch den Uhu zum Brüten und zur Aufzucht der Jungen oder als Nahrungshabitat oder als Gebiet, das auf dem Flug zu Nahrungshabitaten durchquert wird). Dies ergibt sich aus der zusammenfassenden Darstellung dieser Hinweise in einer von den Antragstellern vorgelegten E-Mail der Regierung von Unterfranken vom 1. Oktober 2014 (nach Erlass der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen), welche insoweit auszugsweise den Inhalt der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung referiert, und aus der Nr. 4.3.6 des „Fachberichts Faunistische Karten“ zur im Auftrag des Anlagenbetreibers erstellten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) des Büros für F... – BFU – (Dipl.-Biologe T...) vom 13.8.2013. Demnach hat schon im Jahr 2009 die LBV-Kreisgruppe im Rahmen eines Brutmonitorings eine aufgegebene Brut nordwestlich von Wülflingen dokumentiert; im Jahr 2010 – allerdings nicht mehr in den Jahren 2011 und 2012 – wurde dort ein balzendes Paar verhört. Die von den Antragstellern zusammen mit dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 dem Landratsamt vorgelegte „Vogelsichtungskarte“ (vom 7.10.2012) enthält Eintragungen zu Uhusichtungen in dem fraglichen Gebiet. Am 9. März 2013 sei Herrn T... eine Uhusichtung an der Sandgrube/Reuthspitze gemeldet worden; am 2. November 2013 habe ein anderer Bürger bei der Jagd im Windkraftvorbehaltsgebiet WK 88 (in dem die streitgegenständlichen Windkraftanlagen stehen sollen) einen ausgewachsenen Uhu gesichtet. Während der Planung des Vorbehaltsgebiets WK 88 hat die Regierung von Unterfranken in einer Stellungnahme vom 13. oder 17. Februar 2012 auf die besondere Empfindlichkeit des Gebiets (es sei zu 5 % Ausschlussgebiet und zu 95 % sensibles Gebiet, dort kämen Uhu und andere geschützte Tiere – insb. Schwarzstorch und die Fledermausart „Kleiner Abendsegler“ – vor) hingewiesen. Der angehörte Naturschutzbeirat des Landkreises hat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 2013 das Projekt (Festsetzung des WK 88) strikt abgelehnt. Die Untere Naturschutzbehörde (Herr L...) äußerte sich zur Regionalplanfortschreibung und zum geplanten Vorbehaltsgebiet WK 88 – bezüglich der Gefährdung von Uhus – zunächst dahingehend, dass der Uhu in dem fraglichen Gebiet schon gesichtet und eine Uhubrut zwar nicht in diesem Gebiet selbst, aber eine Uhubrut mit flüggen Jungtieren im angrenzenden Wässernachtal im Jahr 2010 nachgewiesen worden sei, und dass aus artenschutzrechtlicher Sicht von der Überplanung bzw. Ausweisung als Vorbehaltsfläche dringend abgeraten werde, weil ein erhöhtes Tötungsrisiko für schlagempfindliche Vogelarten und Fledermäuse bestehe. Insoweit ist allerdings hinzuzufügen, dass die letztgenannte Schlussfolgerung - erhöhtes Tötungsrisiko – von derselben Behörde unter dem 12.6.2012 dahingehend revidiert wurde, dass aufgrund einer zwischenzeitlich im Februar/März 2012 erfolgten flächigen Horstkartierung das Gebiet zwar nach wie vor als sensibles Gebiet einzuschätzen sei, die aktuellen Kartierungen aber nicht den Schluss zuließen, dass eine Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich unmöglich erscheine; es gebe derzeit keine Brutnachweise, die eine Ausweisung des Gebietes als Vorbehaltsgebiet ausschlössen. Auf einer dem Schriftsatz vom 24. Februar 2013 ans Landratsamt beigefügten Karte und tabellarischer Aufstellung sind insgesamt 18 akustische Wahrnehmungen des Uhus im streitgegenständlichen Gebiet durch ansässige Jäger im Zeitraum Dezember 2012 bis Mitte Februar 2013 dokumentiert. Im Mai 2013 wurde eine Uhubrut im streitgegenständlichen Gebiet (WK 88) im Norden des Windparks – östlich der nördlichsten Windkraftanlage Nr. 10 – nachgewiesen. Dies wurde dem Landratsamt im Rahmen der UVP bekannt und von ihr auch (wenngleich nicht mit dem von den Antragstellern für richtig gehaltenen Ergebnis) gewürdigt.

Soweit die Antragsteller – und das Verwaltungsgericht – dem Landratsamt einen Fehler der allgemeinen Vorprüfung bei der Bewertung der vorangegangenen UVP dergestalt vorwerfen, dass deren Prüfungen und die Untersuchung potentiell gefährdeter Tierarten (insbesondere des Uhus) unzureichend und vor allem nicht nach den Vorgaben des Windkrafterlasses unternommen worden seien, ist diese Argumentation doch mit einigen Fragezeichen zu versehen und könnte zudem nicht die von den Antragstellern gewünschte Rechtsfolge auslösen.

Insofern zeigt § 6 Abs. 2 Satz 1 UVPG, dass Inhalt und Umfang der entscheidungserheblichen Unterlagen, die zu Beginn der UVP vom Vorhabensträger vorzulegen sind, sich nach den Rechtsvorschriften richten, die für die Zulassung des Vorhabens maßgeblich sind. Für die Zwecke der UVP muss der entscheidungserhebliche Sachverhalt also vollständig ermittelt sein (Gassner, UVPG, 1. Aufl. 2006, § 6 Rn. 7-11)).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – Rn. 45 und B.v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 und -.1080 – GewArch 2015, 90, juris Rn. 25) kommt zudem den im Windkrafterlass enthaltenen naturschutzfachlichen Aussagen als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, das (zumindest) auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, eine besondere tatsächliche Bedeutung zu. Ihre Beachtung beim Vollzug des Artenschutzrechts, insbesondere des § 44 Abs. 1 BNatSchG, ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Rechtssicherheit geboten. Von ihnen darf nicht ohne triftigen fachlichen Grund abgewichen werden.

Insoweit bemängeln die Antragsteller insbesondere, dass vorliegend die detaillierten Vorgaben unter Nr. 9.4 des Windkrafterlasses missachtet worden seien; insoweit räumte auch der Verfasser des „Zwischenberichts zu den Ergebnissen Kartierung im Umfeld des geplanten Windparks im WK-Vorbehaltsgebiet 88“ vom Juni 2012 (Dipl.-Biologe T...) unter Nr. 4.1 auf S. 5 des Zwischenberichts ein, dass eine detaillierte Untersuchung der Aufenthaltswahrscheinlichkeiten [von Vögeln], die der Windkrafterlass empfiehlt, bisher nicht umfassend durchgeführt worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass das Landratsamt bei der Durchführung der UVP (und im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) die ihm bekannt gewordenen Hinweise auf eine Gefährdung des Uhus weitgehend gemäß den Vorgaben des Windkrafterlasses behandelt hat. Die im Mai 2013 festgestellte Brut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 10 befand sich – unter den Beteiligten unbestritten - außerhalb des für den Uhu geltenden „1000-m-Prüfbereichs“ nach Anlage 2 Spalte 1 des Windkrafterlasses, so dass eine Prüfung, ob durch die geplanten Windkraftanlagen Verbotstatbestände erfüllt würden, nur nach den Grundsätzen, die bezüglich des für den Uhu maßgeblichen 6000 m-Prüfbereichs gelten, geboten war (die Uhubrut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 5 wurde – wie oben ausgeführt – erst nach den maßgeblichen Zeitpunkten bekannt).

Was die Lage der entdeckten Uhubrut bei der Windkraftanlage Nr. 10 im 6000 m-Prüfbereich angeht, so bemängeln die Antragsteller, dass der Gutachter insoweit die Einschätzung abgegeben habe, der dort brütende Uhu sei auch auf dem Flug zu Nahrungshabitaten nicht gefährdet, weil diese „großräumig und diffus verteilt“ seien (im Sinn der Ausführungen auf S. 42 des Windkrafterlasses) und daher nicht zu erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten im Nahbereich der Windkraftanlagen führen dürften (Dipl.-Biologe T..., Nr. 2.3. auf S. 54 der naturschutzfachlichen Angaben zur saP vom 13.8.2013). Die Aussage des Gutachters in dieser unter Nr. 2.3 angestellten Prognose zur Einhaltbarkeit des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist – entgegen der Ansicht der Antragsteller – wohl nicht so zu verstehen, dass alle potentiellen Jagdhabitate des Uhus im 6-km-Umkreis um den Brutplatz östlich und südöstlich liegen würden; diese Aussage bezieht sich vielmehr nur auf die Offenlandbereiche entlang der genannten drei Fließgewässer (Riedbach, Nassach, Main), wogegen der Gutachter anschließend auch die – nicht östlich und südöstlich, sondern westlich und südwestlich gelegenen – Hangwälder und Wiesengründe des Wässernachtals und weitere westlich und südwestlich befindliche Nahrungshabitate genannt hat. Um von dem – östlich der Windkraftanlage Nr. 10 gelegenen – Brutplatz aus die noch weiter östlich liegenden Gewässer Riedbach und Nassach zu erreichen, überquert ein Vogel tatsächlich normalerweise nicht die ungefähr in Nord-Süd-Richtung verlaufende „Kette“ aus den zehn Windkraftanlagen; insofern ist dem Gutachter keine Verkennung der Tatsachengrundlagen zu unterstellen. Bezüglich der Auen des weiter im Süden etwa in West-Ost-Richtung verlaufenden Mains ist dies allerdings ebenso erklärungsbedürftig wie die – nicht näher begründete – Feststellung, dass es keine Konzentration von Nahrungshabitaten in Bereichen gebe, die nur nach Durch- oder Überfliegen der Windkraftanlagen-Standorte zu erreichen seien. Dies gilt vor allem hinsichtlich der möglichen Jagdhabitate im Wässernachtal, das seit einer im Jahr 2010 erwiesenen Uhubrut und bis heute unverändert als bekanntermaßen besonders „sensibel“ in Bezug auf Uhus angesehen werden muss (wie verschiedene fachliche Stellungnahmen in den Behördenakten belegen). In der Konsequenz der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs läge es zwar, hier grundsätzlich weitere Ermittlungen nach Anlage 6 zum Windkrafterlass zu fordern. Insofern wäre es geboten gewesen, dass sich der Antragsgegner dieser Mühe unterzogen hätte. Allerdings kann aus triftigen naturschutzfachlichen Gründen hiervon abgewichen werden, für die der Verwaltungsgerichtshof hier Anhaltspunkte sieht. Dies liegt auch daran, dass nach naturschutzfachlicher Aussage ein Uhu regelmäßig nicht höher als 80 m fliegt und deshalb von den Rotoren der vorliegend streitgegenständlichen Anlagen (bei einer Nabenhöhe 141 m und einem Rotorradius von 58,5 m) normalerweise nicht erfasst werden kann, sodass die Tatsachengrundlage für eine Prognose der Einhaltbarkeit des Tötungsverbots im Sinn eines Ausschlusses eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos bereits jetzt ausreicht. Die Antragsteller ziehen dies zwar in Zweifel. Zu bedenken ist aber, dass hierzu eine Aussage des zuständigen Mitarbeiters der Staatlichen Vogelschutzwarte Garmisch-Partenkirchen (Herr K...) vorliegt, die dem Landesamt für Umweltschutz (LfU) als der obersten Landesfachbehörde für Vogelschutz untersteht. Darüber hinaus handelt es sich bei Herrn K... um einen auch als gerichtlicher Sachverständiger tätigen ausgewiesenen Fachmann (vgl. Verfahren 22 B 13.1358, U.v. 18.6.2014). Dass seine Aussagen nur mündlich erfolgt sind, macht sie nicht fehlerhaft, erhöht allerdings die Gefahr von Missverständnissen.

Zu berücksichtigen ist bei alledem, dass die Antragsteller hier letztlich Ermittlungsfehler im Detailbereich bei der Durchführung der UVP geltend machen. Dies steht ihnen zwar frei. Es ist aber doch fraglich, ob derartige Fehler zu einer Verletzung ihrer subjektiven Rechte führen können. Ihre eigenen materiellrechtlichen Belange sind durch etwaige Ermittlungsdefizite nicht tangiert, diese betreffen nur das eindeutig nicht drittschützende Artenschutzrecht. Ihre verfahrensrechtlichen Gewährleistungen im Rahmen der UVP waren ebenfalls nicht tangiert. Der Europäische Gerichtshof verlangt insofern vor allem eine Berücksichtigung des Grades der Schwere des geltend gemachten Fehlers und die Prüfung, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (U.v. 7.11.2013 – Rs. C 72/12 – BayVBl 2014, 400/402 Rn. 54 – „Gemeinde Altrip“); um einen Fehler dieser Art handelt es sich im vorliegenden Fall wohl nicht. In diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof zudem ausdrücklich nicht dazu Stellung genommen, ob von Individualklägern geltend gemachte Verfahrensfehler bei der UVP auf nicht drittschützenden Rechtsgebieten ohne Beeinträchtigung einer materiellrechtlichen Rechtsposition zu Aufhebungsansprüchen führen (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-72/12 – a.a.O. Rn. 55). Insofern kann bisher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs auf das Erfordernis einer Verletzung materieller subjektiver Rechte des Individualklägers verzichtet werden könnte. Eine Rechtsschutzlücke für besonders geschützte Arten kann wegen des Instituts der Umweltverbandsklage nicht entstehen.

3.2.5. Auch in Bezug auf andere Tierarten (insbesondere den Schwarzstorch und Fledermäuse) sind nach summarischer Prüfung keine rechtserheblichen Fehler der allgemeinen Vorprüfung zu erkennen, die eine andere Entscheidung gebieten würden.

4. Soweit die Antragsteller Verfahrensfehler der allgemeinen Vorprüfung und/oder der UVP darin sehen, dass die hiermit befassten Bediensteten wegen der wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtungen zwischen der Genehmigungsbehörde, den eingeschalteten Gutachtern bzw. Fachkräften und den Windkraftanlagenbetreibergesellschaften nicht unparteilich hätten agieren können, können sie damit nicht durchdringen. Die Rechtsordnung kennt eine – von den Antragstellern geltend gemachte – "institutionelle Befangenheit" einer Behörde nicht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 20 Rn. 9 ff.). Vielmehr regeln die §§ 20 und 21 VwVfG (bzw. das entsprechende Landesrecht) nur den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von (einzelnen) Mitarbeitern. Dass eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch "in eigenen Angelegenheiten" entscheidet, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Schutz der subjektiven Rechte eines betroffenen Bürgers ist durch die von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe sichergestellt. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für Ermessensentscheidungen und Planungsentscheidungen und erst recht bei gebundenen Entscheidungen wie im vorliegenden Fall (BVerwG, B.v. 31.3.2006 – 8 B 2/066 - Buchholz 316 § 20 VwVfG Nr. 9, m.w.N.). Zwar sind einerseits die Vorbehalte der Antragsteller angesichts der vorliegenden besonderen Konstellation verständlich. Andererseits ist es legitim, dass sich ein Landkreis auch in Form privatrechtlicher juristischer Personen wirtschaftlich betätigt. Dass dieselbe Person (Landrat) sowohl Amtsleiter der staatlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt) wie auch des Verwaltungsorgans des Landkreises ist (gleichfalls Landratsamt), ist in der in Bayern gesetzlich geregelten Doppelnatur des Landratsamts begründet (vgl. Art. 37 Abs. 1 LKrO). Wenn der Amtsleiter auf eine zügige Bearbeitung eines Genehmigungsverfahrens hinwirkt, dann ist dies für sich genommen nicht rechtswidrig oder auch nur „verdächtig“, sondern entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 10 Satz 2 BayVwVfG und § 10 Abs. 6a BImSchG). Die von den Antragstellern angeführten Verhaltensweisen und Tatsachen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit einer der betroffenen handelnden Personen (Art. 21 BayVwVfG) oder für deren Ausschluss nach Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG.

5. Bei der Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen ist schließlich zu bedenken, dass die Antragsteller durch den Weiterbau und den Betrieb der strittigen Anlagen nur wenig beeinträchtigt werden, wogegen den Beigeladenen durch den Baustopp erhebliche Verluste entstehen.

6. Soweit die Beigeladenen die Feststellung begehren, dass der – zunächst ohne Begründung bekanntgegebene – Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2015 eben wegen des Fehlens einer Begründung rechtsfehlerhaft gewesen sei, kommt eine solche Feststellung schon deshalb nicht in Betracht, weil der von den Beigeladenen geltend gemachte Fehler kein Rechtsverhältnis zwischen Beteiligten des Rechtsstreits (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) betrifft, sondern die vom Gericht zu beachtenden verwaltungsprozessualen Anforderungen an den formalen Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Antragstellern zu 1 und 2 bzw. zu 3 und 4 bzw. zu 5 und 6 gehören nach Aktenlage die als betroffen geltend gemachten Anwesen gemeinsam, so dass ihre Kostenhaftung als Gesamtschuldner sachgerecht ist. Alle drei „Antragstellergruppen“ haben beim Verwaltungsgericht ursprünglich jeweils ein Verfahren angestrengt, das sich gegen jeweils zwei Windkraftanlagen richtete; die Antragsteller zu 3 und 4 haben allerdings danach noch in einem separaten Verfahren gegen eine dritte Windkraftanlage Rechtsschutz begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die anhängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzanträge in sieben einzelne Verfahren (7 Windkraftanlagen) getrennt. Es handelte sich erstinstanzlich somit um vier separate Verfahren, von denen jeweils eines von den Antragstellern zu 1 und 2 bzw. den Antragstellern zu 5 und 6, die beiden weiteren aber von den Antragstellern zu 3 und 4 geführt wurden. Alle Verfahren sind hinsichtlich ihrer Bedeutung gleichwertig, auf die Zahl der bekämpften Windkraftanlagen kommt es nicht an (siehe sogleich zum Streitwert). Der auf die Antragsteller zu 3 und 4 entfallende Anteil an der Kostenmasse aller Verfahren ist daher mit 50%, der Anteil, der auf die aus den Antragstellern zu 1 und 2 sowie zu 5 und 6 bestehenden Rechtsgemeinschaften trifft, mit jeweils 25% anzusetzen.

Die Streitwertfestsetzung und die diesbezügliche Änderung der angefochtenen Beschlüsse beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013. Das Verwaltungsgericht ist zunächst – wie sich zwar nicht aus der Begründung der Streitwertentscheidung, aber aus der anteiligen Berechnung der festgesetzten Streitwerte ergibt – zutreffend vom Streitwert 15.000 € für die Drittanfechtungsklage gegen Windkraftanlagen ausgegangen. Die Zahl der bekämpften Windkraftanlagen ist hierbei grundsätzlich ohne Belang, weil die Störwirkung von Windkraftanlagen sehr verschieden und nicht ohne weiteres in Zahlen danach bemessen werden kann, wieviele Anlagen angegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 22 C 15.984). Das Verwaltungsgericht hat aber alle sieben insgesamt bekämpften Windkraftanlagen als Einheit betrachtet und dabei außer Acht gelassen, dass drei verschiedene Rechtsgemeinschaften (nämlich die Antragsteller zu 1 und 2 bzw. zu 3 und 4 bzw. zu 5 und 6) jeweils mit ihren Anträgen ein eigenes Rechtsschutzziel verfolgt haben. Insoweit sind die drei zunächst anhängig gemachten Verfahren nicht als Rechtsschutzgesuch einer Rechtsgemeinschaft zu werten, sondern deren Streitwerte zu addieren (Streitwertkatalog Nr. 1.1.3). Zudem erscheint die Pauschalierung des Streitwerts ohne Rücksicht auf die Zahl der Windkraftanlagen auch in dem Fall nicht angebracht, dass – wie vorliegend die Antragsteller zu 3 und 4 – die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Windpark zunächst nur in Bezug auf zwei der einzelnen Windkraftanlagen angreifen und danach ein separates vorläufiges Rechtsschutzverfahren wegen einer weiteren Anlage anhängig machen. Mit einem solchen Vorgehen haben sie zu erkennen gegeben, dass sie – über die zunächst bekämpften zwei Windkraftanlagen hinaus (für die nach dem obigen Ansatz im Klageverfahren ein Streitwert von 15.000 € angemessen wäre) – der weiteren Anlage eine zusätzliche Störwirkung beimessen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO.

2

Die Antragstellerin zu 2. ist alleinige Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Der sowohl nießbrauch- als auch lebenslang wohnberechtigte Antragsteller zu 1. bewohnt das Hinterliegergrundstück A-Straße. Die Rechte des Antragstellers zu 2. sind grundbuchrechtlich gesichert.

3

Die Beigeladenen erhielten von der Antragsgegnerin im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren mit Bescheid vom 31.08.2017 eine Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück A-Straße, welches unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller grenzt und sich im unbeplanten Innenbereich befindet. Das genehmigte Vorhaben weist eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,18 und eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,22 auf.

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4

Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 26.09.2017 Widerspruch gegen die Baugenehmigung und beantragten gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

5

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Bescheid vom 28.09.2017 ab.

6

Die Antragsteller haben am 23.09.2017 um einstweiligen Rechtsschutz zunächst beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht nachgesucht, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.12.2017 (1 MR 8/17) an das erkennende Gericht verwiesen hat.

7

Die Antragsteller tragen zur Begründung im Wesentlichen vor, dass bei ihren eigenen Bauanträgen in der Vergangenheit die zwingende Vorgabe einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,20 gegeben habe. Diese sei bei dem genehmigten Vorhaben der Beigeladenen nicht eingehalten, sodass sowohl der Gleichbehandlungsgrundsatz als auch das Rücksichtnahmegebot verletzt sei.

8

Sie beantragen wörtlich,

9

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 28.09.2017 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 31.08.2017 zugunsten der Antragsteller I. und L. anzuordnen.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die Antragsteller nicht die Verletzung nachbarschützender Rechte geltend machen.

13

Die Beigeladenen schließen sich dem Vortrag der Antragsgegnerin an.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

15

Der Antrag war gemäß §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung begehren, gleichwohl diese in der Antragsschrift vom 10.11.2017 als Antragsteller bezeichnet sind.

16

Der nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig aber unbegründet.

17

Nach § 212 a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung Widerspruch oder Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 S. 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden.

18

Einen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches hat der Antragsteller als Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr kann dieser Antrag nur dann Erfolg haben, wenn die Genehmigung über die objektive Rechtswidrigkeit hinaus geschützte Nachbarrechte der Antragsteller verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn durch die Baugenehmigung eine Rechtsnorm verletzt worden ist, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient und somit drittschützende Wirkung entfaltet. Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts entfalten dann eine drittschützende Wirkung, wenn sie nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen worden sind, sondern auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander dienen (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08. September 1992 – 1 M 45/92 –, Rn. 32, juris).

19

Bei der im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen, die ihnen erteilte Baugenehmigung auszunutzen, und dem Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, über-wiegt das Interesse der Beigeladenen. Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 31.08.2017 Nachbarrechte der Antragsteller verletzt.

20

Da es sich um eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 Abs. 1 LBO erteilte Baugenehmigung handelt, ist die Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn in einem solchen Verfahren wird außer bei Sonderbauten die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften der Landesbauordnung und den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht geprüft; lediglich die §§ 65 Abs. 4, 68 und 70 LBO bleiben unberührt.

21

Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des insoweit allein maßgeblichen Bauplanungsrechts einschließlich des Rücksichtnahmegebots ist nicht gegeben.

22

Ob das Vorhaben der Beigeladenen sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bedarf keiner eingehenden Überprüfung. Diese Vorschrift ist nämlich nicht stets und generell drittschützend (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 – IV C 234.65 –, Rn. 15, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 –, Rn. 3, juris). Drittschutz kommt dieser Vorschrift nur dann zu, wenn das Gebot der Rücksichtnahme, das Bestandteil des Einfügungsgebots ist, verletzt wird. In der Regel ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen, wenn sich ein Vorhaben nach seiner Art oder seinem Maß seiner baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, Rn. 6, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 8. November 2016 – 8 B 41/16 –).

23

Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, desto weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu üben. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einer dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122-131, Rn. 22). Eine gegen dieses Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn dem Bauvorhaben wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine „erdrückende“ Wirkung zukommt (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, Rn. 38, juris). Diese Voraussetzungen werden insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des „Eingemauert Seins“ oder eine „gefängnishofähnliche Situation“ hervorruft (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 B 4/14 -).

24

Diese Voraussetzungen erfüllt das genehmigte Einfamilienhaus nicht. Konkrete Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens sind nicht ersichtlich und im Übrigen von den Antragstellern auch nicht dargelegt. Eine zu berücksichtigende Unzumutbarkeit des Bauvorhabens für die Antragsteller im Sinne eines Einmauerungseffektes liegt nicht vor. Das mit einer Firsthöhe von 7,76 m genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen ist nur unwesentlich höher als die Gebäude der Antragsteller mit Firsthöhen von jeweils 7,20 und 7,40 m. Zudem hält das westlich gelegene Bauvorhaben zur Grundstückgrenze der Antragsteller die Abstandsflächenvorgabe von 3,00 m ein. Es fehlen damit jegliche Ansatzpunkte für die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung im oben beschriebenen Sinne.

25

Das Vorhaben fügt sich auch in die nähere Umgebung ein, welche durch eine Einzelhausbebauung mit offener Bauweise aus geprägt ist und vom genehmigten Bauvorhaben aufgegriffen wird. Das Volumen des Vorhabens findet, soweit die Kammer dies anhand der vorliegenden Lagepläne und Luftaufnahmen beurteilen kann, in der näheren Umgebung Entsprechungen, wobei dort noch deutlich größere Gebäude vorzufinden sind. Die GRZ der umliegenden Gebäude variieren nach Angaben der Antragsgegnerin zwischen 0,18 und 0,235. Das streitgegenständliche Gebäude mit einer GRZ von 0,22 fügt sich in diesen Rahmen.

26

Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergibt sich auch nicht aus dem – als wahr unterstellten - Vortrag der Antragsteller, das Vorhaben der Beigeladenen überschreite die in der Umgebungsbebauung seit Jahrzehnten exakt eingehaltene und von der Antragsgegnerin vorgeschriebene GRZ von 0,20. Aus der Überschreitung der GRZ ergibt sich vorliegend einerseits nicht zwingend die fehlende Einfügsamkeit des Vorhabens und anderseits entfaltet das Maß der baulichen Nutzung, wozu auch die Grundflächen- und Geschossflächenzahl gehören, keine drittschützende Wirkung. Bei diesen Kriterien handelt es sich um solche, die nur im überplanten Gebiet und auch nur dann bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens der Gemeinde Drittschutz vermitteln können (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215/95 –, Rn. 3, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 1 MB 38/12 –, Rn. 12, juris). Eine Überschreitung des Rahmens der Umgebungsbebauung ist daher - auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - zulässig, wenn das Vorhaben sonst keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen auslöst (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17/91 –, Rn. 19, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 1 MB 38/12 –, Rn. 32, juris). Ein darüber hinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – 4 B 52/95 –, Rn. 4, juris). Im unbeplanten Innenbereich - wie hier - gilt nichts anderes; insbesondere geht hier der Schutz des Nachbarn nicht weiter als in Plangebieten. Bei Abweichungen vom Maß der Nutzung, wie dies von den Antragstellern u.a. hinsichtlich der überbauten Grundfläche gerügt wird, bietet das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichenden Schutz. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage lassen sich dem Vorbingen der Antragsteller nicht entnehmen. Das Vorhaben der Beigeladenen kann in dem umgebenden Wohngebiet, in dem sich vereinzelt auch andere größere Objekte befinden, noch hingenommen werden.

27

Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit der Begründung berufen, in der Vergangenheit habe es bei Bauanträgen eine zwingende Vorgabe der GRZ von 0,20 gegeben. Zum einen wird diese Behauptung von der Antragsgegnerin bestritten und zum anderen hat sich die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung im unbeplanten Innenbereich stets an den Vorgaben des § 34 BauGB zu messen. Wie oben bereits aufgezeigt, kann ein Vorhaben auch dann genehmigungsfähig sein, wenn es zwar den Rahmen der Umgebungsbebauung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung überschreitet, sonst jedoch keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen auslöst. Dass es dabei zu Unterschieden in der Bauweise, der überbauten Fläche und der Geschosszahl einzelner Vorhaben kommen kann, liegt in der Natur der Sache.

28

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3, 159 S. 1 VwGO i.V.m § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt haben.


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.