Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 05. Juli 2017 - AN 11 S 17.00402

05.07.2017

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Sofortvollzug eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides.

Der Antragsgegner erteilte mittels Bescheids vom 30. Dezember 2016 der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windenergieanlagen (WEA) des Typs Vensys VE-112 mit jeweiliger Nabenhöhe von 140 m, einem Rotordurchmesser von 112,5 m und einer Gesamthöhe von jeweils 196,30 m und Nennleistung von jeweils 2,5 MW auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... (WEA 1) und ... (WEA 2) der Gemarkung ... in der Gemeinde ... Auf den Bescheidsinhalt wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2017 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, hier eingegangen per Fax am 29. Januar 2017, ließen die hiesigen Antragsteller Klage erheben gegen diesen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners. Auf die Klagebegründung wird Bezug genommen.

Streitgegenständlich ließen die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. März 2017 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, hier eingegangen am 2. März 2017, zudem Eilantrag stellen nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Begehren,

  • 1.die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 27. Januar 2017 gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30. Dezember 2016, Az.: ... herzustellen;

  • 2.dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen bekundet, der zulässige Eilantrag sei begründet, da die Antragsteller durch den Bescheid vom 30. Dezember 2016 in ihren nachbarlichen Rechten verletzt würden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insbesondere ergebe sich dies aus folgenden Aspekten, die über § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 BImSchG sowie § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB relevant seien:

Aufgrund der Entfernung zur nächstgelegenen Windkraftanlage mit ca. 1550 m zum Wohnhaus der Antragsteller sei davon auszugehen, dass erhebliche unzumutbare Belastungen auf sie zukämen. Bei allen Windkraftanlagen sei regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, hinzutrete ein schlagartiges Geräusch, welches entstehe, wenn Rotorblätter den Turm passierten. Solche Nebengeräusche seien in der Regel in Entfernungen von drei bis fünf Kilometer noch als störend wahrzunehmen.

Es sei auch davon auszugehen, dass die in der TA-Lärm angegebenen Höchstwerte überschritten würden, obwohl dies vom Hersteller und der Firma ... in deren Schallprognose vom 22. Juni 2016 abgestritten werde. Erfahrungsgemäß könne bei den genannten Abständen keinesfalls der Nachtimmissionsrichtwert in Summe der beiden Anlagen eingehalten werden. Es liege hier keine ordnungsgemäß erstellte Dreifachvermessung des hiesigen Windkraftanlagentyps vor, Vorbelastungen seien zu niedrig angesetzt oder nicht berücksichtigt, Zuschläge für alle Eventualitäten zu niedrig angesetzt und nicht tatsächlich überprüft worden, es seien keine Zuschläge für eventuelle Ton- und Impulshaltigkeit vergeben worden, die Berechnungen beruhten auf falscher Grundlage. Die Prognosenorm DIN ISO 9613-2 sei als solche für Windkraftanlagen nicht anwendbar. Namhafte Kritiker wiesen seit längerer Zeit darauf hin, dass dieses Prognosemodell ursprünglich für bodennahe Schallquellen mit einer Höhe von maximal 30 m entwickelt worden sei, es sei daher nicht brauchbar für Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 140 m. Ziffer 2.4 TA-Lärm nehme nicht nur Vorbelastungen als berücksichtigungsfähig an, sondern auch sogenannte Fremdgeräusche, erfasst würden hier alle Geräusche, die nicht von der zu beurteilenden Anlage ausgingen, die aber im Zusammenhang mit der Schallprognose zu berücksichtigen seien. Unbeachtet seien bei der Begutachtung geblieben sogenannte Fremdbelastungen und Lärmquellen wie Wärmepumpen, Landwirtschaftsbetriebe, Handwerksbetriebe, weitere Unternehmungen sowie eventuelle Biogasanlagen. Solche Fremdgeräusche seien auch nicht prognostisch zu erfassen, sondern durch konkrete Messungen.

Das vorliegende Gutachten setzte sich auch nicht mit dem Thema „tieffrequenter Schall“ auseinander. Die DIN 45680 sei reformiert und erweitert worden, sie enthalte insbesondere auch Neuerungen für dieses Thema. Die Behörden seien daher verpflichtet, im Rahmen der Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB „vorsorgender Immissionsschutz“ diesen aktuellen „Stand der Technik“ in die Prüfung einzubeziehen, was hier nicht erfolgt sei. Das Schallgutachten ignoriere weitgehend diesen Bereich zwischen 20 und 125 Hz, obwohl die TA-Lärm ausdrücklich dieses Thema in Ziffer 7.3 enthalte.

Auch wurde hingewiesen auf Urteile des Oberlandesgerichts München zu diesem Kontext (Az. 27 U 3421/11 und 27 U 50/12).

Die herkömmlichen Abstandsregelungen mit 1000 bzw. 1200 m seien zu niedrig, sie stammten aus einer Zeit, als gängige Windkraftanlagen eine Gesamthöhe von 50 bis 60 m aufgewiesen hätten, heute sei die gängige Höhe ca. 200 m.

Im vorliegenden Gutachten des Schallgutachters sei eine Infraschallbelastung in Abrede gestellt worden, die allenfalls eingeräumt werde für einen Abstand von 200 bis 300 m. In Studien werde dies anders gesehen. Infraschall werde angenommen für eine Tonhöhenwahrnehmung unter 16 bzw. unter 20 Hz, für einen Bereich also, in dem eine Tonhöhenwahrnehmung nicht mehr möglich sei für den Menschen. Allerdings werde vom Menschen der Infraschall vielfältig sensorisch wahrgenommen. Solche tieffrequenten Schallkomponenten würden im Wesentlichen durch schwere, bewegte (einschließlich rotierende) Massen oder durch Turbolenzen sowie durch Resonanzphänomene hervorgerufen. Es sei bekannt, dass der BayVGH aus Sicht des Antragstellervertreters unberechtigt an der Rechtsansicht festhalte, Infraschall führe nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, hierbei ignoriere der BayVGH bewusst die Fachmeinung medizinischer Experten.

Es liege ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB seine Grundlage finde. Das Wohnhaus der Antragsteller liege mit einem Abstand von ca. 1250 m (gemeint ist wohl 1550 m) zur nächstgelegenen der hier angefochtenen Windkraftanlage. Die „Faustformel“ nach der Rechtsprechung sei für die Abstände nicht überzeugend. Es liege hier eine optisch bedrängende Wirkung vor, insbesondere da sich auf der den Windkraftanlagen zugewandten Seite des Gebäudes der Antragsteller im Erdgeschoss Schlafzimmer, Wohnküche, und Wohnraum und im Obergeschoss ein weiteres Schlafzimmer, Kinderzimmer und ein weiteres Wohnzimmer befänden bei direkter Sichtbeziehung zu WEA 1 und WEA 2. Zudem führe die ständig blinkende Nachtbefeuerung mit dem gleichmäßigen Blinken zu einer unerträglichen Störung der Nachtruhe.

Der Genehmigung stünden darüber hinaus auch planerische Aspekte entgegen: Insbesondere sei die vorhabenbezogene Bebauungsplanung der Marktgemeinde ... rechtswidrig erfolgt:

So sei die Lage der WEA außerhalb der Vorbehaltsfläche WK ... Dies sei ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Nach dem Regionalplan ... (Ziffer ...) könnten lediglich Einzelanlagen, die den Anforderungen des regionalplanerischen Windkraftkonzepts entsprächen, die keinen Windpark bildeten oder erweiterten und deren Standorte in einem Flächennutzungsplan ausgewiesen seien, in Ausnahmefällen außerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten errichtet werden. Vorliegend werde behauptet, dass die beiden Windenergieanlagen innerhalb des ausgewiesenen Vorbehaltsgebietes für Windkraftanlagen WK ... lägen, was unrichtig sei. Der Gemeinderat ... habe in seiner Sitzung vom 23. September 2015 beschlossen, die im Jahr 2013 deklarierte Vorbehaltsfläche für Windkraftanlagen WK ..., insbesondere für das zweite geplante Windrad WKA 2, zu vergrößern und dies zu beantragen. Nach dem Regionalplan sei hier aber keine Lage innerhalb eines Vorbehaltsgebietes, zumindest hinsichtlich der WKA 2, gegeben.

Frage der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Regionalplanung: Unter dem Aspekt der Geltung der sogenannten 10-H-Regelung, also nach Art. 82 und 83 BayBO, stelle sich die Frage, welche Ziele eine Regionalplanung in Bayern überhaupt noch primär verfolge oder verfolgen könne. Von den Regionalplanern in Bayern werde derzeit verkannt, dass die erhebliche Veränderung der planungsrechtlichen Zulässigkeit durch die 10-H-Regelung unmittelbare Auswirkungen auf das Planungsziel und die Erforderlichkeit der Planung haben müsse. Beim Regionalplan ... (Ziffer ...) sei nicht ersichtlich, ob der Regionalplan nach Änderung der baurechtlichen Privilegierung ein anderes Ziel verfolge. Die planungsrechtliche Zulässigkeit könne nicht auf die uneingeschränkte Wirkung des Regionalplans gestützt werden.

Verstoß gegen die 10-H-Regelung nach Art. 82 bis 84 BayBO: Bei den hiesigen Windkraftanlagen mit ca. 200 m Höhe führe die 10-H-Regelung zu einem Abstand von 2000 m, die geringsten Abstände zur Wohnbebauung betrügen für die WKA 1 770 m (...) und für die WKA 2 920m (...), womit die Mindestabstände des Art. 82 Abs. 1 BayBO nicht eingehalten seien.

Art. 82 Abs. 5 Bauordnung eröffne allerdings den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Bauleitplanung Gebiete für die Nutzung der Windenergie (sog. Konzentrationsflächen) auszuweisen und mittels Durchführung eines ordnungsgemäßen Bauleitplanverfahrens solche Flächen auszuweisen. Voraussetzung hierfür sei, dass eine ordnungsgemäße Bauleitplanung auch durchgeführt worden sei, was hier nicht der Fall sei. Von daher könne auf die Ausnahmevorschrift des Art. 82 Abs. 5 BayBO nicht zurückgegriffen werden.

Es fehle auch an einem Planerfordernis im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, denn die Ziele der Bauleitplanung könnten mit der beabsichtigten Planung nicht erreicht werden. Zu den entgegenstehenden öffentlichen Belangen gehöre auch der sogenannte vorbeugende Immissionsschutz im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, aber auch die naturschutzrechtlichen und landschaftsschutzrechtlichen Belange sowie die Belange des Waldschutzes und die weitere in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange gehörten hierzu.

Diese genannten Gründe führten in der Abwägung zu einem Vorrang der Interessen der Antragsteller, da die Genehmigung der Windkraftanlagen rechtswidrig sei und die Antragsteller in ihren Rechten verletze.

Überdies sei auch die Begründung des Sofortvollzugs fehlerhaft, da nur private Gewinninteressen und nicht entgegenstehende Belange der hiesigen Antragsteller berücksichtigt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 17. März 2017 beantragte der Antragsgegner auch Antragsabweisung.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entspreche den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

Die hiesige Drittanfechtung der Genehmigung müsse erfolglos bleiben, da drittschützende Normen nicht verletzt seien. Begründet wurde dies wie folgt:

„Zu B III.1. Schallimmissionen:

Für die schalltechnische Beurteilung der genehmigten Anlagen ist die TA Lärm vom 29.08.1998 einschlägig. Somit ist die Ausbreitungsrechnung nach A.2 des Anhangs der TA-Lärm durchzuführen, hier wird unter anderem die DIN ISO 9613-2 als maßgebliche Richtlinie genannt.

In Ziff. 3 (Allgemeine Grundsätze für genehmigungsbedürftige Anlagen) wird hierzu u. a. Folgendes ausgeführt:

„Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) ist vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht überschreitet.

Die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage darf auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf Grund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.

Die Bestimmung der Vorbelastung kann in Hinblick auf Absatz 2 entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 um mindestens 6 dB(A) unterschreiten.“

Im Genehmigungsverfahren wurde zum geplanten Vorhaben eine Schallimmissionsprognose von „..., ..., ...“ vom 22.06.2016 vorgelegt. ... ist weder eine nach BImSchG bekanntgegebene Stelle, noch bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DakkS) für die Berechnung der Schallimmissionen von Windkraftanlagen akkreditiert. In der genannten Schallimmissionsprognose wurden die maßgeblichen Immissionsorte (nach Ziff. 2.3 TA-Lärm i.V.m. Nummer A. 1.3 TA-Lärm) berücksichtigt.

Der Immissionsort B (...) liegt ca. 95 m näher an den beiden WKA als das Wohnhaus der Kläger ..., weiters liegt der Immissionsort F (...) ca. 285 m näher an den beiden WKA als das Wohnhaus der Kläger ... und ca. 80 m als das Wohnhaus der Kläger ... Somit ist es als gesichert zu sehen, dass der Immissionsrichtwert (IRW) nach Ziff. 6.1 TA-Lärm an den Wohnhäusern der Klägerparteien eingehalten ist, wenn der IRW an den beiden Immissionsorten B und F eingehalten ist.

Die o.g. Prognose geht von einem Schallleistungspegel je Anlage von 105,8 dB(A) + 3,1 dB(A) = 108,9 dB(A) Unsicherheit (näheres unter Vertrauensbereich) aus, der Anlagenhersteller garantiert einen Schallleistungspegel von 106,0 dB(A) (siehe Schreiben von ... vom 30.03.2015 in den Antragsunterlagen).

Die Prognoseberechnung selbst wurde mit dem anerkannten Softwareprogramm WindPRO 2.8.579, Modul DECIBEL, durchgeführt. Die Bodendämpfung wurde nach dem „alternativen Verfahren zur Berechnung A-bewerteter Schalldruckpegel“ der DIN ISO 9613-2 angewandt. Diese Berechnung liefert deutlich höhere Werte als das frequenzabhängige Berechnungsmodell nach Nr. 7.3.1 der vorgenannten Richtlinie, da letzteres bei hoch liegenden Emissionsquellen die Bodendämpfung überschätzt (vgl. Materialien Nr. 63 „Windkraftanlagen und Immissionsschutz“, 2002 herausgegeben vom Landesumweltamt NRW). Die durchgeführte Immissionsprognose liegt somit auf der „sicheren Seite“. Auf Seite 4 der o. g. Prognose wird fälschlicherweise die ISO 9612-2 angeführt, dies ist offensichtlich ein Tippfehler, da auf den Berechnungsprotokollen die korrekte DIN ISO 9613-2 aufgeführt ist.

Nach A.2.6 der TA Lärm ist allerdings noch eine Aussage zur Qualität der Prognose zu treffen (Berücksichtigung der Unsicherheit der Emissionsdaten und Unsicherheit der Ausbreitungsrechnung). In Ziff. 7 der o. g. Prognose werden hierzu Ausführungen gemacht. Demnach ist die Unsicherheit von 3,1 dB(A) der Prognose bereits in der Berechnung enthalten, da als Ausgangspegel bei der Berechnung ein Wert von 108,9 dB(A) zugrunde gelegt wurde (vgl. LWA auf dem Berechnungsblatt des WindPRO-Auszuges). Weiterhin ist es irrelevant, ob der Unsicherheitszuschlag zu Beginn auf den Schallleistungspegel, oder auf das Berechnungsergebnis addiert wird, das Ergebnis wäre exakt dasselbe.

Lauf Ziff. A.2.5.2 der TA Lärm kann ein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit KT von 3 oder 6 dB vergeben werden, falls Erfahrungswerte von vergleichbaren Anlagen und Anlagenstellen vorliegen, ist von diesen auszugehen. Laut beigefügten Dokument der ...AG („Schallleistungspegel ...docx vom 30.03.2015), welches den Antragsunterlagen angehört, kann gemäß FGW Technische Richtlinie Teil 1 Rev. 18, sowie DIN 45681 im gesamten Leistungsbereich einen Wert für Tonhaltigkeit KTN zwischen 0 - 1 dB. Nach den anerkannten und immer noch gültigen Beschluss der 109. Sitzung des LAI (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz), welcher ebenfalls laut Windenergie-Erlass (BayWEE) herangezogen werden soll, ist ein Tonzuschlag KT von 0 dB zu vergeben, falls KTN < 2 dB liegt. Dies ist hier der Fall und somit in dem o. g. Gutachten korrekt berücksichtigt.

Ziff. A.2.5.3 TA Lärm behandelt den Zuschlag der Impulshaltigkeit, welcher auch hier bei 3 oder 6 dB liegen kann. Weiterhin ist auch hier, falls vorhanden, von Erfahrungswerte von vergleichbaren Anlagen oder Anlagenteilen auszugehen. Auch hier gibt das Dokument der ... AG („Schallleistungspegel ... 30.03.2015), welches den Antragsunterlagen angehört, Informationen. Nach diesem herrscht gemäß FGW Technische Richtlinie Teil 1 Rev. 18, sowie DIN 45645-1 im gesamten Leistungsbereich eine Impulshaltigkeit KIN von 0 dB vor, ergänzend dazu, dass im Beschluss der 109. Sitzung des LAI ein Impulshaltigkeitszuschlag von 0 dB im Bereich von KIN < 2 dB vergeben wird. Die Angabe, dass impulshaltige Geräusche durch konstruktive Maßnahmen vermieden werden, ist aus fachlicher Sicht ebenso nachvollziehbar, wie das dies dem Stand der Technik entspricht. Die Angaben des Herstellers sind zu akzeptieren, wenn nach Herstellerangaben eine Impulshaltigkeit von 0 dB garantiert werde und auch anderweitig keine Erkenntnisse über ein generelle Impulshaltigkeit des betreffenden Typs einer Windkraftanlage vorliegen, es besteht keine Notwendigkeit, einen Impulshaltigkeitszuschlag zu vergeben (vgl. Beschluss des OVG Lüneburg vom 12.7.2013, 12 LA 174/12).

Da zur Beurteilung von Windkraftanlagen die TA Lärm als maßgebliche Beurteilungsgrundlage heranzuziehen ist, kann auch kein Zuschlag für tieffrequente Töne vergeben werden. Die TA Lärm sieht so etwas nicht vor.

Zusammengefasst ergeben sich nach dem Geräuschimmissionsprognose die nachfolgenden Beurteilungspegel:

Immissionsort

Gebietsart

Immissionsrichtwerte (IRW) nachts

Beurteilungspegel L

Differenz (IRW - L)

Differenz gerundet

...

...

MI/MD

45,0 dB(A)

40,8 dB(A)

– 4,2 dB(A)

– 4 dB(A)

...

...

MI/MD

45,0 dB(A)

33,2 dB(A)

– 11,8 dB(A)

– 12 dB(A)

...

MI/MD

45,0 dB(A)

28,8 dB(A)

– 16,2 dB(A)

– 16 dB(A)

...

WA

40,0 dB(A)

21,4 dB(A)

– 18,6 dB(A)

– 19 dB(A)

...

MI/MD

45,0 dB(A)

31,3 dB(A)

– 13,7 dB(A)

– 14 dB(A)

...

...

MI/MD

45,0 dB(A)

38,8 dB(A)

– 6,2 dB(A)

– 6 dB(A)

...

MI/MD

45,0 dB(A)

31,8 dB(A)

– 13,2 dB(A)

– 13 dB(A)

...

...

MI/MD

45,0 dB(A)

28,3 dB(A)

– 16,7 dB(A)

– 17 dB(A)

...

...

WA

40,0 dB(A)

31,3 dB(A)

– 8,7 dB(A)

– 9 dB(A)

Tabelle 1: Summenpegel aller WEA (o. g. Planung Az. ...)

Damit ist grundsätzlich die Voraussetzung von Ziff. 3.2.1 letzter Absatz der TA Lärm [Unterschreitung des Nachtrichtwertes um mindestens 6 dB(A)] bis auf Immissionsort Agegeben.

Die Immissionsorte B bis H stellten Wohnhäuser im Dorfgebiet bzw. allgemeinen Wohngebiet dar. Nach Nr. 2.2 der TA Lärm wird der Einwirkungsbereich einer Anlage definiert als die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Flächen maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Wie aus der obigen Tabelle zu ersehen ist, liegen die Immissionsorte B, C, D, E, G und Haußerhalb des „schalltechnischen“ Einwirkungsbereichs der Anlagen. Bezüglich dieser Immissionsorte sind deshalb keine konkreten Regelungen notwendig.

Bezüglich des Immissionsortes A musste die Vorbelastung bestimmt werden, unter Ziff. 6 der o. g. Prognose wird eine Vorbelastung ausgeschlossen. Auch dem hiesigen Sachgebiet ist in der betroffenen Ortschaft, nachts (zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr) keinerlei Vorbelastung bekannt, somit wird auch hier der Immissionsrichtwert eingehalten.

Nach den zudem einschlägigen „Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen“ von 2005, die vom LAI zur Anwendung empfohlen werden, soll allerdings die „Nicht-Überschreitung“ der Immissionsrichtwerte mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% geführt werden (oberer Vertrauensbereich). Berücksichtigt man den in Nr. 7 der o. g. Prognose ermittelten Sicherheitsaufschlag, sowie die Tatsache, dass die vermessenen Anlagen unterhalb des garantierten Schallleistungspegel des Herstellers lagen, so ergibt sich o. g. Gesamtbelastung im Sinne des oberen Vertrauensbereichs (Gesamtunsicherheit x 1,28 entspricht den 90% nach statistischen Berechnungsgrundlagen).

Die genannte Unsicherheit von 3,1 dB(A) setzt sich durch folgende Punkte zusammen:

Serienstreuung σP = 1,2 dB(A)

Ungenauigkeit der Schallvermessung σR = 1,5 dB(A)

Unsicherheit des Prognosemodells σProg = 1,5 dB(A)

Gesamtunsicherheit σges = √σR2 + σP2 + σProg2

Der obere Vertrauensbereich (90%) erhöht σges nochmals um den Faktor 1,28

Diese aufgeführten Unsicherheiten wurden in der Schallimmissionsprognose berücksichtigt und auf den Ausgangsschallleistungspegel addiert (vgl. oben bzw. Nr. 7 der Prognose).

Die „Nicht-Überschreitung“ der Nachtrichtwerte durch den Betrieb der geplanten zwei in den Unterlagen aufgeführten Windkraftanlagen an den maßgeblichen Immissionsorten kann damit als gesichert angenommen werden.

Tieffrequente Geräusche sind solche, die im Frequenzbereich von unter 90 Hz liegen (vgl. Ziff. 7.3. TA-Lärm). Nach dem anerkannten „Windenergie Handbuch“ von Monika Agatz (www.windenergiehandbuch.de; aktuelle Ausgabe 13 vom Dezember 2016) ist der Höreindruck von Windkraftanlagen, der eines „tiefen“ Geräusches mit Anteilen zwischen etwa 100 Hz und 400 Hz; der Höreindruck von WKA lässt also allein nicht auf das Vorhandensein relevanter tieffrequenter Geräusche schließen.

Zu erwähnen ist, dass aus Lärmschutzgründen auch vier Windkraftanlagen möglich wären, da sich bei einer Verdopplung der Lärmquelle der Beurteilungspegel um 3 dB erhöhen würde.

zu B III.2. Infraschall:

Zum Thema Infraschall bei Windkraftanlagen wurde vom bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) und vom bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) im August 2016 ein Erkenntnispapier mit dem Titel „Windkraftanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ herausgegeben. Aus diesem geht hervor, dass Infraschall normalerweise nicht wahrnehmbar ist, erst dann, wenn der Pegel sehr hoch ist, kann er hör- und spürbar werden. Infraschall kann nur dann Folgen haben, wenn dieser wahrnehmbar ist.

Schwelle

Schalldruckpegel in dB bei einer Frequenz von

8 Hz

10 Hz

12,5 Hz

16 Hz

20 Hz

Hörschwelle

103

95

87

79

71

Wahrnehmungsschwelle

100

92

84

76

68,5

Tabelle 2: Hörschwelle zum Infraschall

Diverse Untersuchungen (Quellenangabe in o. g. Erkenntnispapier) ergeben, dass Infraschall unterhalb der Hörschwelle keine Wirkung auf den Menschen hat, jedoch gibt es weder empirische Ergebnisse noch umfassende Prognosen darüber. Zum aktuellen Stand wird davon ausgegangen, dass aufgrund der ubiquitären Hintergrundbelastung durch Infraschall die minimale Zusatzbelastung durch Windkraftanlagen keine negativen gesundheitlichen Wirkungen auf den Menschen hat.

Die bisher gemessenen Daten (Nordex N54 mit 1 MW, Enercon E-82 mit 2,3 MW und Nordex N117 mit 2,4 MW) in der Nähe von WKA lagen deutlich unter der Hör- und Wahrnehmungsschwelle des Menschen.

Als natürliche Quelle für Infraschall sei stark böiger Wind (bis zu 135 dB), Stürme, Unwetter, sowie Donner bei Gewitter genannt.

Die angeführte Studie von RA ... vom Institut für angewandte Hirnforschung & angewandte Technologie GmbH Dr. Elmar Weiler trägt folgenden Titel: „Auswirkungen einer subliminalen Beschallung mit einer Frequenz von 4 Hz, 8 Hz und 31,65 Hz auf die elektroenzephalographische Aktivität eines weiblichen Probanden“. Diese Probandin hatte bereits vor dieser Studie Probleme mit Infraschall, welcher durch die TU Berlin, durch Messungen, die in dem Haus der Probandin durchgeführt wurden, belegt wurde. Weiterhin gibt die Studie an, wie hoch der Schallleistungspegel des Infraschalles war, dem die Probandin ausgesetzt wurde, somit kann keine Aussage darüber gemacht werden, welche Auswirkungen niedrigere Schallpegel auf die Probandin hätten. Zudem wurde die Studie abgebrochen, nachdem die körperliche und psychische Verfassung der Probandin eine Fortführung ausgeschlossen haben. Um eine valide Aussage über die Auswirkung von Infraschall auf Menschen zu tätigen, ist diese Studie somit mitnichten geeignet.

Das Robert-Koch-Institut (RKI) mahnt zwar den Mangel an umweltmedizinisch orientierten wissenschaftlichen Studien zu tieffrequentem Schall an, eine Aussage bzw. Zusammenhang zu Windkraftanlagen kann das RKI jedoch nicht herstellen.

Weiterhin gibt RA ... in seiner Anlage 2 unter Punkt 2 letzter Absatz (Seite 3) zu, dass Infraschallerzeugung moderner WKA selbst im Nahbereich (Abstände zwischen 150 m und 300 m) deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegt und damit Gesundheitsschäden und erhebliche Belästigungen nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten sind.

Dem bereits genannten „Windenergie Handbuch“ von Monika Agatz ist zu entnehmen, dass Infraschallpegel (ausgehend von Windkraftanlagen) ab etwa 700 mnicht mehr gemessen werden konnten, d. h. es konnte kein Unterschied mehr zu den beiden Zuständen „WKA an- oder ausgeschaltet“ gemessen werden. Des Weiteren zeigt sich keine Abhängigkeit des Infraschallpegels von der Größe des Rotordurchmessers oder der Leistung der WKA.

Da es keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die gesundheitsschädliche Wirkung von Infraschall gibt, können hier keine Grenzwerte zum Schutz von Immissionen festgeschrieben werden (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 07.06.2011, AZ W 4 k 10.754). Dies gilt für den Verordnungsgeber ebenso wie für die Genehmigungsbehörde.

zu B III 3: Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme:

aa) Die optisch bedrängende Wirkung schützt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen eines Bauvorhabens. Ob tatsächlich das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren überschritten ist, ist dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Eine Windkraftanlage entfaltet typischerweise dann keine optisch bedrängende Wirkung auf den Nutzer eines Wohnanwesens, wenn sie von diesem Gebäude einen Abstand wahrt, der mindestens das Dreifache ihrer Gesamthöhe erreicht (s. Bay. VGH München, Beschluss vom 02.11.2016 - Az. 22 CS 16.2048, Az. 22 CS 16.2049).

Die im zitierten Beschluss beklagte Anlage hatte eine Gesamthöhe von 178,40 m - die bewährte „Faustformel“ ist demnach entgegen der Ansicht des Klägervertreters mitnichten überholt.

Die Grundstücke der Kläger liegen ca. 1.000, 1250 m  bzw. 1550 m zur nächstgelegenen beklagten Windkraftanlage entfernt und damit deutlich über dem Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage von 588,90 m (169,3 mx 3).

bb) Eine im Jahr 2010 von der Universität Wittenberg-Halle durchgeführte Studie hat ergeben, dass Hinderniskennzeichnungen an Windenergieanlagen keine erhebliche Belästigungswirkung auslösen und auch keine ins Gewicht fallende Blendwirkung verursachen. Hierfür spricht vor allem, dass die von der Befeuerung von Windkraftanlagen ausgehenden Lichtstrahlen dazu dienen, von Luftfahrzeugführern wahrgenommen zu werden, sie mithin nicht gezielt auf die Erdoberfläche hin ausgerichtet oder gar gebündelt sind (s. VG Stuttgart, Az. 3 K 2914/11 Beschluss vom 23.07.13). Daher hat der Bay. VGH München mit Beschluss vom 10.12.2015, Az 22 Cs 15.2247, festgestellt, dass durch eine Hinderniskennzeichnung einer Windenergieanlage keine subjektiven Rechte verletzt werden.

zu B IV. Nrn. 1 und 2: Lage außerhalb der Vorbehaltsfläche ...

Der vom Klägervertreter außerdem gerügte angebliche Verstoß gegen Ziele der Raumordnung entfaltet keinen drittschützenden Charakter (vgl. BayVGH München mit Beschluss vom 05.10.2007, Az. 22 CS 07.2073). Der Beklagte geht ohnehin davon aus, dass der vorhandenbezogene Bebauungsplan Nr. ...“ des Marktes ... rechtmäßig ist.

Der Aussage des Prozessbevollmächtigten, dass die geplanten Windkraftanlagen nicht innerhalb des ausgewiesenen Vorbehaltsgebiets für Windkraftanlagen WK ... liegen solle, steht die Aussage der Höhere Landesplanungsbehörde, Regierung von Mittelfranken, entgegen. Diese hat in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2016, Az. ...(Blatt Nr. ...) festgestellt, dass beide Standorte im Vorbehaltsgebiet für Windkraft WK ... des Regionalplanes Region ... liegen (22. Änderung, in Kraft getreten am 18.10.2016).

zu B IV. Nr. 3: Verstoß gegen Art. 82-84 BayBO (10-H-Regelung)

Bei der sog. 10-H-Regelung gem. Art. 82 Abs. 1 BayBO handelt es sich nicht um eine bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift mit drittschützendem Charakter. Vielmehr statuiert Art. 82 Abs. 1 BayBO eine bauplanungsrechtliche Entprivilegierung von Vorhaben, die den Mindestabstand von 10-H zu den genannten Wohngebäuden nicht einhalten (s. VG München, Beschluss vom 24.08.2016 - Az. M 1 SN 16.2024).

zu B IV Nr. 4: fehlendes Planerfordernis, Landschaftsschutz und Naturschutz

Eine Verletzung des Planerfordernisses aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB wäre nicht drittschützend und verletze die Kläger nicht in eigenen Rechten.

Zu den weiteren gerügten, angeblich verletzten Belangen, wie Landschaftsschutz und Naturschutz, hat bereits der BayVGH München mit Beschluss vom 05.10.2007, Az. 22 CS 07.2073, festgestellt, dass ein möglicher Verstoß gegen diese Belange nicht drittschützend ist“

Die durch Beschluss des Gerichts Beigeladene ließ mit Schriftsatz vom 10. März 2017 beantragen,

  • 1.Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Genehmigungsbescheid sei rechtmäßig, die Antragsteller seien nicht in eigenen Rechten verletzt, in der Abwägung müssten deren Interessen zurücktreten. Der Sofortvollzug sei ordnungsgemäß begründet, materiell sei die Genehmigung rechtmäßig. Hinsichtlich des Lärms und Schalls sei der Vortrag unsubstantiiert. Das Anwesen der Antragsteller befinde sich in ... Hierbei handle es sich um ein Dorf-/Mischgebiet, so dass als zulässiger Grenzwert ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) nachts anzusetzen sei. Der nächstgelegene in der Schallimmissionsprognose überprüfte Immissionsort sei Immissionsort B (...). Die Immissionsprognose nenne dort einen Beurteilungspegel von 33,2 dB(A). Dieser Wert liege deutlich unterhalb des für den Immissionsort maßgeblichen Richtwertes von 45 dB(A) zur Nachtzeit. Eine Überschreitung der Grenzwerte der TA-Lärm am Anwesen der Antragsteller sei damit fernliegend.

Soweit die Antragsteller auf die zum Zeitpunkt der Erstellung des Schallgutachtens nicht vorliegende Dreifachvermessung verwiesen, sei dieses Fehlen durch zusätzliche Sicherheitsaufschläge in der Schallprognose berücksichtigt worden (Seite 8 Prognose).

Soweit die Antragsteller auf etwaige Vorbelastungen abstellten, trügen sie nicht substantiiert vor, welche Vorbelastungen gegeben sein sollten. Aufgrund der Unterschreitung des Beurteilungspegels um mehr als 6 dB(A) greife im Übrigen das Irrelevanzkriterium nach Ziffer 3.2.1 TA Lärm.

Soweit die Antragsteller Zuschläge für „Eventualitäten“ vermissten, werde nicht klar, was damit gemeint sein solle.

Soweit die Antragsteller rügten, die TA Lärm sei auf hochliegende Schallquellen nicht anwendbar, finde dieser Vortrag in der Rechtsprechung keinen Anklang (u. a. BayVGH). So auch der neue bayerische Windenergieerlass unter Ziffer 7.3.1. Dies gelte auch für das Berechnungsmodell der DIN ISO 9613-2, die gemäß BayVGH (B.v. 18.2.2016, 22 ZB 15.2412) anwendbar sei. Der Hinweis der Antragsteller darauf, dass die LAI-Hinweise zurzeit überarbeitet würden, führe nicht weiter, denn die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissions-schutz (LAI) habe die als Entwurf vorgelegten Hinweise nicht beschlossen, es gelten daher die bestehenden Hinweise vom 9. März 2005 nach wie vor. Es bestünden daher auch jetzt keine anderen anerkannten Regeln.

Zu den Themen Infraschall und tieffrequenter Schall sei auf Ziffer 7.7 des bayerischen Windenergieerlasses in der Neufassung zu verweisen. Dort werde klargestellt, dass gerade Messungen (- auch des Landesamtes für Umwelt, LfU, in Bayern) an modernen Windenergieanlagen gezeigt hätten, dass die kritischen Schwellen bei den üblichen Abständen von WEA zur Wohnbebauung nicht erreicht würden; ab einem Abstand von 500 m zur Wohnbebauung sei der durch die WEA erzeugte Infraschall praktisch nicht mehr vom Infraschall der Umgebung zu unterscheiden; die Messungen hätten ferner gezeigt, dass eine WEA nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeuge, der Hauptanteil komme vom Wind selbst und zwar unabhängig von den WEA. Daher sehe auch der BayVGH darin keine unzumutbare schädliche Umwelteinwirkung (z. B. BayVGH, B.v. 25.8.2016, 22 ZB 15.1334).

Das Gebot der Rücksichtnahme sei hier nicht verletzt. Es bestehe die ständige Rechtsprechung, wonach bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer WEA von mindestens dem Dreifachen der Gesamthöhe in der Regel keine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung anzunehmen sei. An dieser Rechtsprechung habe sich nichts geändert. Der Vortrag der Antragstellerseite zur Entfernung des Wohnhauses der Antragsteller von 1550 m schließe eine optisch bedrängende Wirkung aus.

Die Nachtbefeuerung sei den Klägern im Rahmen der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme zuzumuten (unter Verweis auf ein Urteil des VG Augsburg, Au 4K 14.770).

Vorbehaltsfläche WK ...: Die Behauptung des Antragstellervertreters, der Regionalplan ... weise die Lage des Windparks nicht in einer als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet ausgewiesenen Fläche aus, sei falsch. Die Flächen seien im Regionalplan ... (...) als Vorbehaltsgebiet für die Windkraftanlage WK ... ausgewiesen.

Darauf komme es aber auch überhaupt nicht an: Die Lage von WEA innerhalb eines Vorrang- oder Vorbehaltsgebiets sei kein drittschützender Belang. Das Vorbringen der Antragsteller sei deswegen nicht nur falsch, sondern auch unbeachtlich. Damit seien auch die von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen zur Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Regionalplanung hinfällig.

Art. 82 BayBO: Völlig verfehlt seien die Ausführungen der Antragsteller zu dieser Norm. Das Vorhaben befinde sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ des Marktes ... Art. 82 BayBO sei aber nur auf die Frage der Privilegierung von WEA im Außenbereich (§ 35 BauGB) anwendbar. Für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans greife Art. 82 BayBO nicht.

Vorliegend habe die Gemeinde ... mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 einen Bebauungsplan aufgestellt. Der Beschluss sei am 28. Dezember 2016 öffentlich bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan sei damit vor Genehmigungserteilung in Kraft getreten. Die beiden hiesigen WEA befänden sich im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans Nr. ...“ der Gemeinde ...

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der beiden Windenergieanlagen bestimme sich deswegen nicht nach § 35 BauGB, sondern nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan. Das Vorhaben sei deswegen bauplanungsrechtlich zulässig. Art. 82 Abs. 1 BayBO, der nur die Privilegierung nach § 35 BauGB beschränke, sei demnach nicht anwendbar.

Im Übrigen sei Art. 82 Abs. 1 BayBO nicht drittschützend, so dass sich die Antragsteller auf einen etwaigen Verstoß, der vorliegend nicht gegeben sei, gegen die Vorschrift auch nicht berufen könnten (BayVGH, B.v. 7.10.2016, 22 ZB 15.2662; VG München, U.v. 19.1.2016, M 1 K 15.3313). Demgemäß komme es auf die Ausführungen der Antragsteller zur Wirksamkeit der Bauleitplanung der Gemeinde ... nicht an.

Die Klage habe damit in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag der Antragsteller sei abzulehnen.

Am 13. März 2017 lehnte die Kammer den zusätzlichen Antrag des Antragstellervertreters auf Erlass einer Zwischenentscheidung bzw. eines Hängebeschlusses ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

1. Die hier gestellten Anträge, „die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen“ bezüglich der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30. Dezember 2016, ist bei gebotener Auslegung statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Nach § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag des vom Bescheidserlass Begünstigten Maßnahmen nach § 80a Abs. 1 treffen, wonach auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet werden kann, wenn ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt mit Suspensiveffekt einlegt. Nach der im vorliegenden Fall einschlägigen Nr. 2 des § 80a Abs. 1 Satz 1 VwGO besteht die im Gesetz fixierte Zielsetzung für das Gericht über § 80 Abs. 3 VwGO auf Antrag eines Dritten gegen eine behördliche Vollzugsanordnung zugunsten der durch den VA Begünstigten dahin, „die Vollziehung auszusetzen“ bei zuvor seitens der Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgter Sofortvollzugsanordnung - wie hier -, wobei dies im Resultat einer Wiederherstellung des Suspensiveffektes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entspricht. Gemäß § 80a Abs. 3 VwGO gelten die für die Behörde in § 80a Abs. 1 VwGO im Gesetz genannten Möglichkeiten für das Gericht (analog), wobei § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO entsprechend gilt.

Aufgrund dieser Rechtsgrundverweisung in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 5 (u.a.) VwGO sind die für diese Vorschrift geltenden Grundsätze und Maßstäbe heranzuziehen (Eyermann / Schmidt, § 80a VwGO, Rn. 16; Kopp / Schenke, VwGO, § 80a, Rn. 23; Sodan / Ziekow, VwGO, § 80a, Rn. 25).

Das Gericht hat insoweit eine originäre Entscheidung zu treffen. Einem Antrag eines Dritten auf Suspendierung des Sofortvollzugs einer Genehmigung kann dann entsprochen werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein besonderes öffentliches oder kein überwiegendes Interesse des vom Bescheid Begünstigten an der sofortigen Vollziehung besteht. Grundsätzlich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten „der Hauptsache“ des Dritten als maßgebliches Abwägungskriterium abzustellen, ausnahmsweise können jedoch auch zusätzliche besondere Kriterien in der Abwägung den Ausschlag geben.

2. Nach diesen Maßstäben ergibt die Abwägung im Rahmen des Eilverfahrens, dass das hiesige in Auslegung gewonnene Eilantragsziel der Antragsteller ohne Erfolg bleiben wird. Deren Klagen als Hauptsache werden prognostisch eindeutig ohne Erfolg bleiben, ihnen stehen in der Abwägung auch keine sonstigen Gründe zur Verfügung, die gleichwohl hier eine Entscheidung zu ihren Gunsten ergäben.

2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in einem Fall des Eilantrages nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO die im Rahmen des bei Direktnutzung des § 80 VwGO dort in § 80 Abs. 3 VwGO und diesbezüglich nur für den Kontext des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorgeschriebene „besondere Begründung“ für den Sofortvollzug keine Rolle spielt. Es gilt nämlich der Grundsatz, dass es bei den sogenannten „Dreiecksfällen“ nach § 80a VwGO (i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO) auf den Begründungsaspekt im Sinn von § 80 Abs. 3 VwGO überhaupt nicht ankommt, selbst ein völliges Fehlen einer behördlichen Begründung wäre somit insofern unschädlich. So führte hierzu beispielsweise das VG Schleswig-Holstein (B.v. 27.1.2015, 6 B 45/14) in Fortsetzung der Rechtsprechung (B.v. 27.5.2009, 12 B 16/09) in Nutzung der Ansicht des OVG Schleswig (B.v. 19.7.1994, 4 M 58/94) aus, dass eine etwaige Verletzung des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO im Rahmen der Entscheidung nach § 80a VwGO ohne Bedeutung ist; das Gericht ist in den Dreiecksverhältnissen nach § 80a VwGO selbst befugt, den Sofortvollzug - im hiesigen Fall - auszusetzen, hier obliegt ihm eine eigenständige Abwägung, ohne dass es diesbezüglich darauf ankäme, ob die Behörde überhaupt eine Entscheidung getroffen hat im Sinn des § 80 Abs. 3 VwGO.

Dies bestätigt das OVG Schleswig in seinem Beschluss vom 15. April 2015 (1 MB 5/15) mit den Argumenten, selbst ein Begründungsmangel gäbe Dritten als Antragstellern keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (oder auf Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung), da das Gericht in Fällen einer privatnützigen Vollzugsanordnung im Interesse eines Beteiligten eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen habe und befugt sei, den Sofortvollzug selbst aufrechtzuerhalten; insofern komme es wegen des in Rede stehenden Dreiecksverhältnisses bereits im Ansatz auf die Qualität einer Sofortvollzugsanordnung nicht an.

Einer Vertiefung dieses Aspekts bedarf es zudem nicht, da die Norm des § 80 Abs. 3 VwGO keinen Drittschutz vermittelt (VG Schleswig a.a.O.). Wiederum ergänzend zeigt die hiesige Begründung des Antragsgegners zum streitgegenständlichen Bescheid, dass die zu findende Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO den Rechtsanforderungen genügt, denn sie ist auf den hiesigen Einzelfall projiziert und betont die maßgeblichen Aspekte, die keiner Vertiefung bedürfen.

2.2. Die Abwägung des Gerichts zeigt, dass prognostisch die Klagen der hiesigen Antragsteller ohne Erfolg bleiben werden und ihnen keine sonstigen durchgreifenden Abwägungsgründe zur Seite stehen, weshalb die hiesigen Eilanträge ohne Erfolg bleiben.

2.2.1. Die Klagen sind nach gegenwärtiger überschlägiger Einschätzung zwar zulässig, insbesondere sind die Kläger als Nachbarn auch im Sinne des Immissionsschutzrechtes, § 5 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO und auch weiterhin rechtschutzbedürftig.

2.2.2. Die Klagen werden jedoch prognostisch ohne Erfolg bleiben, da die Kläger nach dem Kumulationsmaßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in eigenen Rechten verletzt sind.

2.2.2.1. Das Gericht nimmt primär, da der eigenen Rechtsauffassung entsprechend, Bezug auf die Begründung des Bescheids des Landratsamtes vom 30. Dezember 2016, § 117 Abs. 5 VwGO. Hingewiesen sei auch darauf, dass das Gericht die maßgeblichen Ausführungen des Antragsgegners in dessen Antragsreplik teilt, ebenso die Bekundungen der Beigeladenenseite im Gerichtsverfahren. Angesichts dieser Aspekte bedarf es nachfolgend nur noch weniger Ergänzungen.

2.2.2.2. Der Bescheidserlass erfolgte ohne Verfahrensfehler.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller auf der Basis von deutschem nationalem Recht isoliert von Verfahrensfehlern nicht profitieren könnten, da solche in diesem Kontext keinen subjektiven Rechtschutz vermitteln. Ein solcher ergäbe sich allenfalls in Verbindung mit einer Verletzung materiellen und zudem drittschützenden Rechts, woran es hier fehlt (vgl. nachfolgend).

Angesichts dessen sei nur kurz darauf hingewiesen, dass hier auch die Voraussetzungen der 9. BImSchV eingehalten wurden, insbesondere die Kriterien des § 13 der 9. BImSchV erfüllt sind. Das Landratsamt durfte sich entsprechend auf die von der Beigeladenen als Vorhabensträgerin eingereichten Unterlagen stützen. Soweit die Antragstellerseite eine zum Zeitpunkt der Erstellung des Schallgutachtens nicht vorliegende Dreifachvermessung des WKA-Typs im hiesigen Fall rügt, so wurde dieses Defizit beseitigt, worauf bereits die Beigeladenenvertretung in ihrem Antragsabweisungsschriftsatz vom 10. März 2017 hinwies, durch adäquate zusätzliche Sicherheitsaufschläge in der Schallprognose (Seite 8 Prognose). Da die Antragsteller unter dem Thema des Schalls evident nicht in eigenen Rechten verletzt sind – am nächstgelegenen in der Schallimmissionsprognose überprüften Immissionsort (Immissionsort B, ...) ist der hier maßgebliche Nachtimmissionswert für Lärm um deutlich mehr als 6 dB(A) unterschritten (Irrelevanzkriterium) - scheidet nach oben genanntem Maßstab somit eine Rechtsverletzung und auch hiesige Rechtsbetrachtungsvertiefung aus.

Hinsichtlich Verfahrensregelungen europarechtlichen Hintergrunds mag es durchaus so sein - was hier jedoch als entscheidungsunbehelflich offen bleiben kann -, dass bereits isoliert ein Verfahrensfehler auch ohne Kumulation mit einer materiellen Rechtswidrigkeit in Verbindung mit Drittschutz dazu führen könnte, dass ein Bescheidsmangel vorläge. Im hiesigen Fall ist jedoch kein solcher Verstoß gegen europarechtliche Kontexte von Amts wegen auszumachen, der Vortrag des Antragstellervertreters verhält sich hierzu nicht qualifiziert. So sei seitens des Gerichts nur darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte für eine Einschlägigkeit für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sind, da die Voraussetzungen der §§ 3b - 3f UVPG nicht erfüllt sind, insbesondere liegt bei den hiesigen bloß zwei Windkraftanlagen (WKA) weder eine Windfarm definitionsgemäß noch ein sogenanntes kumulierendes Vorhaben vor. Die Akten ergeben, dass die saP adäquat durchgeführt wurde.

2.2.2.3. In materieller Hinsicht erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig, die Antragsteller sind daher auch als Kläger im Hauptsacheverfahren nicht in eigenen Rechten verletzt, ihre Klagen werden scheitern:

Das Vorhaben ist, wie im Bescheid angeführt, auf den Bezug genommen ist, nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtig, §§ 4, 19 BImSchG. Das Vorhaben aus den beiden Windenergieanlagen (WEA) ist auch genehmigungsfähig nach dem Gesamtmaßstab des § 6 Abs. 1 BImSchG, sowohl die Kriterien der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 BImSchG folgenden Voraussetzungen sind erfüllt wie auch die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG aus sonstigen materiellen Rechtsgebieten, soweit anlagenbezogen, heranzuziehenden sonstigen und für den hiesigen Fall einschlägigen Rechtsvoraussetzungen.

Bei der hier im Rahmen des Eilantrags veranlassten Prognosebetrachtung zu den Klagen der Antragsteller ist in den Vordergrund zu stellen, dass die dortigen Kläger als Dritte und Nachbarn im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (Hauseigentümer und dortige Bewohner) sich lediglich tauglich berufen können auf gerade sie drittschützende Normen, sonstiges, bloß objektives Recht ist hier nicht relevant und vom Gericht nicht zu hinterfragen.

Von daher sei darauf aufmerksam gemacht, dass bereits ganze Themenblöcke hier nicht Prüfungsstoff bilden: Die Antragstellerseite lässt mehrfach den Begriff der „Vorsorge“ einfließen und vermengt diesen im Zitat zum Teil mit einer Norm, die auch durchaus drittschützende Ansätze bietet (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB); das Thema „Vorsorge“ ist jedoch generell nicht drittschützend, wie bereits die Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG seit langem fixiert hat, dies ist daher auch hier kein Erfolgskontext für die Antragsteller. Auch das Thema „Naturschutz“, insbesondere „Artenschutz“, ist für den hiesigen Fall jedenfalls nicht drittschützend, wie die Kammer in ständiger Rechtsprechung, jeweils bestätigt durch den BayVGH, befunden hat. Auch das Thema um Landschafts- und Ortsbild im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthält vom hier relevanten Kontext her keinen Drittschutz, ist somit nicht näher zu hinterfragen.

Im Relevanzkontext wurde seitens des Gerichts bereits auf die Bescheidsbegründung nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Dies zeigt auch nach der Rechtsauffassung des Gerichts, dass keine Erfolgschancen der hiesigen Antragsteller als Kläger im Klageverfahren bestehen. Vertieft haben dies rechtskonform sowohl der Antragsgegner in seiner Replik wie auch die Beigeladenenseite in ausführlicher Weise, worauf ebenfalls Bezug genommen ist. Ergänzend gilt: Zum Thema Lärm kann kurz gesagt werden, dass die TA Lärm hier einschlägig ist und ergibt, dass am Anwesen der hiesigen Antragsteller der allenfalls zu betrachtende rechtliche Wert mit seiner Grenze deutlich unterschritten ist, ja sogar das Irrelevanzkriterium eines Abstandes von mindestens 6 dB(A) erreicht ist. Die TA Lärm gilt weiterhin auch für Windkraftanlagen, auch wenn diese Immissionen in größerer Höhe verursacht, gegenteilige vereinzelte Auffassungen stellen keinen gesicherten (wissenschaftlichen/ technischen) Erkenntnisstand dar, können hier also nicht zugrungegelegt werden.

Zu vorgeblichen Vorbelastungen gerade nachts ist der Antragstellervertreter außer seiner Pauschalbekundung konkreten Ansatzpunkten trotz ihm durch die Replik der übrigen Prozessbeteiligten zugegangener Hinweise nicht vertieft konkret belegend nachgegangen. Von Amts wegen sind Ansatzpunkte für eine nähere Prüfung hierzu nicht zu erkennen.

Nach Nr. 7.3 TA Lärm sind tieffrequente Geräusche, d. h. solche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dabei haben die örtlichen Verhältnisse sowohl für die Übertragung der Geräusche als auch für die Schutzbedürftigkeit des Immissionsorts Bedeutung. Schädliche Umwelteinwirkungen können dabei insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz den Wert 20 dB überschreitet. Nach DIN 45680 und diesbezüglich zugehörigem Beiblatt 1 sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die im Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden. Die TA Lärm erfasst daher auch die Probleme tieffrequenter Geräusche und der Körperschallübertragung, wie sich für letztere aus Nr. A.1.1.4 und A.1.3 des Anhangs ergibt, soweit sie menschlich wahrnehmbar sind, insbesondere durch Hören oder Fühlen. Schäden durch Infraschall aufgrund des Betriebs von WEA wurden in der Rechtsprechung jedoch bisher nicht angenommen. Ab einem Abstand von 250 m, jedenfalls ab einem Abstand von 500 m, sollen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten sein (Nr. 8.2.8 der Hinweise zur Planung und Genehmigung von WKA vom 20.12.2011). Dementsprechend ist in der ständigen Rechtsprechung der Kammer wie auch der diese bestätigenden Rechtsprechung des BayVGH für Abstände von über 500 m keine solche Belastung angenommen worden. Die Antragsteller werden daher angesichts ihres in einer Entfernung von etwa 1550 m liegenden Anwesens von solchen Einwirkungen nicht betroffen sein.

Weitere Vorgaben sind hier auch nicht unter dem Aspekt des sogenannten Infraschalls mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit für einen Schaden (Begriff der konkreten Gefahr) an der menschlichen Gesundheit nötig. Hier gilt die gleiche Abstandsgrenze, jedenfalls bei diesen überschreitenden Abständen ist nicht ausgehbar von einer konkreten Gefahr.

Hinsichtlich optischer Einwirkungen auf das Anwesen der Antragsteller zeigen sich keine Rechtsverletzungen: Vom Schattenwurf sind die Antragsteller angesichts der genannten Entfernung nicht betroffen. Die Warnbeleuchtung an den WKA verletzt die Antragsteller nicht in eigenen Rechten: Maßgeblich ist diese Beleuchtung ausgerichtet im Winkel und in der Höhe auf etwaig heranfliegende Flugzeuge und speziell mit Rücksicht auf, wenn auch entfernt wohnende, Anwohner gerade nicht in Richtung Bodenoberfläche gerichtet. Angesichts der Entfernung der Antragsteller mit ihrem Anwesen von dieser Beleuchtung von ca. 1550 m, schwindet die Eindrucksrelevanz dieser Beleuchtung deutlich. Zudem ist den Antragstellern zur Nachtzeit, wo allenfalls eine Relevanz der Beleuchtung auftreten könnte, zuzumuten, Vorhänge oder Rollos zur Verdunkelung der Schlafzimmer zu nutzen, wodurch eine mögliche Beeinträchtigung völlig ausgeschlossen wäre.

Das Gebot der Rücksichtnahme, insbesondere ein solches nach Bauplanungsrecht, ist vorliegend eindeutig nicht verletzt, speziell § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB und dessen Konkretisierung in dortiger Nr. 3 bieten hier keinen Anlass, eine Rechtsverletzung der Antragsteller befürworten zu können. Hinsichtlich der monierten „optisch bedrängenden Wirkung“ ist, worauf auch die weiteren Beteiligten in ihren Repliken zutreffend hinwiesen, daran festzuhalten, dass grundsätzlich ab einem Abstand des Dreifachen der Gesamthöhe einer hiesigen WKA von einem negativen Einfluss nicht mehr ausgegangen werden kann; bei der Höhe der hiesigen WKA von ca. 200 m würde daher schon ein Abstand von 600 m reichen, hier beträgt der Abstand zum Anwesen der Antragsteller mehr als 1,5 km. Besondere Verhältnisse liegen hier nicht vor, im Gegenteil wird ein Teil der WKA, da im Wald gelegen, schon von der Sicht her verdeckt, der sichtbare obere Restbereich ist nach der genannten Maßstäblichkeit nicht für eine Bejahung einer Rechtsverletzung der Antragsteller tauglich. Insbesondere reicht allein die Sichtbarkeit von WKA vom Wohnhaus der Antragsteller nicht aus für eine Rechtsverletzung. Diese Rechtsprechung gilt auch für sonstige Schlagworte zu diesem Kontext wie „Riegelwirkung“, „optischer Riegel“ bzw. „eines Empfindens des Eingemauert-Seins“.

Der seit Jahren aus Schriftsätzen des Antragstellervertreters bekannte Hinweis auf die Einzelmeinung eines Zivilgerichts in einem dortigen Fall taugt nicht, wie das Gericht und der BayVGH ständig betont haben, diese Rechtsprechung ist dem Antragstellervertreter bekannt.

Raumordnungsrecht ist jedenfalls im hiesigen Kontext nicht drittschützend, daher auch nicht zu vertiefen. Angemerkt sei, dass das Vorhaben mit den beiden WKA eindeutig in dem auf gültiger Regionalplanung beruhenden Vorbehaltsgebiet, nämlich der Vorbehaltsfläche WK ..., liegt.

Die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung, Art. 6 ff. BayBO, sind hier evident gewahrt. Fehl ginge es, wegen der bloßen Situierung in der Bauordnung die Regelung des Art. 82 Bauordnung (sogenannte „10-H-Regelung“) als bauordnungsrechtlichen Kontext anzusehen. Bei diesem Inhalt des Art. 82 BayBO, soweit er verfassungsrechtlichen Bestand hat, weshalb es hier nicht auf dessen Absatz 5 ankommt, handelt es sich vielmehr um eine bauplanungsrechtliche Vorgabe, die diesbezüglich auf der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 249 BauGB, und dies verfassungskonform, beruht.

Diese 10-H-Regelung führt jedoch unter mehrfachen Aspekten nicht zu einem Erfolg der Antragsteller im Eilverfahren wie auch im Klageverfahren: wie auch die erkennende Kammer bereits in anderen Fällen entschieden hat in Übereinstimmung mit anderen Gerichten (vgl. Zitate in den hiesigen Verfahrensrepliken), ist Art. 82 BayBO nicht drittschützend. Eine Vertiefung ist von daher nicht angebracht, lediglich sei darauf hingewiesen, dass diese auf Art. 82 BayBO beruhende 10-H-Regelung nur den Kontext des § 35 BauGB in den Blick zu nehmen vermag; die Wirkung der 10-H-Regelung erschöpft sich daher allein in dem Aspekt, dass bei Einschlägigkeit der 10-H-Regelung die Privilegierung einer WKA nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entfällt, diese WKA dann als sogenanntes „sonstiges Vorhaben“ über § 35 Abs. 2 BauGB zu prüfen ist - es drängt sich auf, dass die Frage eines Wechsels der Zuordnung zu Absatz 1 oder 2 des § 35 BauGB keinen Drittschutzaspekt für die Antragsteller berührt. All dies hat aber zur Voraussetzung, was bereits die Situierung innerhalb der Norm belegt, dass es sich um den Außenbereich und damit um ein Außenbereichsvorhaben im Sinn des § 35 BauGB handelt. Darum geht es aber im vorliegenden Fall nicht, denn die Standortgemeinde hat einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinn des § 30 Abs. 1 BauGB als Satzung erlassen, um gerade dort die beiden WKA errichten zu können. Für § 30 Abs. 1 BauGB ist jedoch die „Wechselfrage“ zwischen § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB über die 10-H-Regelung des Art. 82 BayBO völlig irrelevant.

Zu dem hier allein relevanten bauplanungsrechtlichen Kontext um § 30 Abs. 1 BauGB hat die Antragstellerseite, wenn überhaupt, konkret lediglich marginal ausgeführt. Einer Vertiefung bedarf dies nicht, da das Bauplanungsrecht als solches für die Antragsteller keinen Drittschutz vermittelt. Es sei wegen der Kritik des Antragstellervertreters daher nur betont, dass selbstverständlich aus der vom Gericht im Rahmen seiner Kontrolldichte zu bestätigenden Auffassung der Standortgemeinde eine bauplanungsrechtliche Erforderlichkeit im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB hier bejaht werden durfte: Es liegt gerade ein sachlicher Grund für diese Bauleitplanung vor, indem man über § 30 Abs. 1 BauGB nähere Vorgaben für die beiden WKA zu machen gedachte. Dies durfte die Standortgemeinde im Rahmen ihrer aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV folgenden Selbstverwaltungsgarantie mit dem Unterfall der Planungshoheit auch ohne weiteres hier umsetzen. Erfolgschancen für die Kläger bietet all dies nicht, daher war auch verfahrensrechtlich keine Beiziehung der „Bauakten“ zum Bebauungsplansatzungserlass geboten.

Abschließend sei betont, dass die aktuell vorhandenen Gesetze, Verordnungen und untergesetzlichen Regelwerke weiterhin gültig und heranziehbar sind. Die seitens des Antragstellervertreters in Einzelfällen erwähnten Entwürfe sind noch nicht umgesetzt worden. Die von Antragstellerseite erwähnten sonstigen Thesen zu Gutachten Dritter und Stellungnahmen außerhalb dieses Verfahrens haben nicht den Grad der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung und auch nicht des Standes der Technik erreicht, sind daher nicht geeignet, die hier genutzten Ansichten juristisch unanwendbar zu machen.

Soweit weitere Kontexte betroffen sind, hat das Gericht bereits auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen; das Gericht teilt, wie ebenfalls schon mehrfach betont, auch die diesbezüglichen qualifizierten Ausführungen des Antragsgegners und der Beigeladenen, hierauf sei hingewiesen.

Prognostisch bleiben daher die Klagen der hiesigen Antragsteller als „Hauptsache“ ohne Erfolg. Dieser maßgebliche Abwägungsaspekt im Eilverfahren wird vorliegend nicht durch sonstige zu Gunsten der Antragsteller eingreifende Kriterien überlagert in vorrangiger Weise, vielmehr ist es so, dass wegen prognostischer Erfolglosigkeit der Klagen der Antragsteller das Interesse der Beigeladenen an sofortiger Bauausführung überwiegt, diese darf ihre auch wirtschaftlichen Interessen durchaus hier in den Vordergrund stellen.

Demzufolge bleiben die Eilanträge ohne Erfolg.

Als Unterlegene tragen die Antragsteller die Kosten des Verfahrens, § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragsteller tragen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, denn die Beigeladene hat sich mit eigenem Antrag und zudem qualifiziertem Sachvortrag am Prozessrisiko beteiligt, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten der verlierenden Antragstellerseite aufzuerlegen nach § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf dem für ein Eilverfahren hälftigen Ansatz (Nr. 1.5 Streitwertkatalog) des Streitwerts nach Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 Streitwertkatalog, der für ein Klageverfahren 15.000,00 EUR vorsieht, daher sind für das hiesige Eilverfahren 7.500,00 EUR fixiert, § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 11


(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 19 Vereinfachtes Verfahren


(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von dies

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 5


(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. (3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in d

Baugesetzbuch - BBauG | § 249 Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land


(1) § 35 Absatz 3 Satz 3 ist auf Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht anzuwenden. (2) Außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsge

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 05. Juli 2017 - AN 11 S 17.00402 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 05. Juli 2017 - AN 11 S 17.00402 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2016 - 22 ZB 15.2412

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zula

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Jan. 2016 - M 1 K 15.3313

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 15.3313 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Januar 2016 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: Immissionsschutzrechtliche Geneh

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2016 - 22 ZB 15.2662

bei uns veröffentlicht am 07.10.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Stre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2016 - 22 ZB 15.1334

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Aug. 2016 - M 1 SN 16.2024

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetz

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage.

Die Beigeladene beantragte unter dem ... Dezember 2014 und dem ... Januar 2015 beim Landratsamt Eichstätt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs GE 2.5-120 mit einer Leistung von 2,5 MW und einer Höhe von 199 m (Nabenhöhe 139 m, Rotordurchmesser 120 m). Am ... Oktober 2015 stellte sie den Genehmigungsantrag auf den baugleichen Anlagentyp GE 2.75-120 mit einer Leistung von 2,75 MW um. Die ... ist Teil einer Planung für insgesamt drei Windenergieanlagen gleichen Typs, die im Rahmen der Antragstellung mit einer laufenden Nummer versehen und für die getrennte Genehmigungsverfahren durchgeführt wurden. Die Windenergieanlage „WEA 1“ soll auf dem Grundstück FlNr. 290, die „WEA 3“ auf dem Grundstück FlNr. 177, jeweils Gemarkung ..., verwirklicht werden. Die streitgegenständliche „WEA 2“ ist seit der Antragsumstellung am 10. August 2015 auf dem Grundstück FlNr. 167 situiert; ursprünglich war ein Standort circa 200 m weiter nördlich vorgesehen. Die drei Windenergieanlagen liegen auf dem Gebiet der Gemeinde W., in deren westlichem Ortsteil R. und mit einem Abstand von nicht mehr als 500 m zwischen WEA 1 und 2 sowie zwischen WEA 2 und 3 auf einer von Norden nach Süden verlaufenden, leicht nach Osten abschwenkenden gedanklichen Linie. Sie sollen in einer Konzentrationsfläche für die Windkraft realisiert werden, die die Gemeinde W. in ihrem sachlichen Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen hat; der Aufstellungsbeschluss hierzu wurde am 9. August 2013 gefasst, die Genehmigung wurde am 12. September 2014 öffentlich bekannt gemacht. Die Vorhabengrundstücke liegen ferner im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Bürgerwindanlagen westlich ...“ der Gemeinde W., der am 3. November 2015 bekannt gemacht wurde.

Nordwestlich an die Gemeinde W. angrenzende Nachbargemeinde ist die Gemeinde P. Die Windenergieanlagen liegen mit einer Entfernung zwischen 1.040 und 1.270 m westlich von deren östlichem Ortsteil S. Dieser Ortsteil, in dem das Wohngrundstück des Antragstellers liegt, ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde P. seit 22. Mai 1996 als Allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt. Am 20. März 2015 hat die Gemeinde P. im Südwesten von S. die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans (Nr. 20 - ... Weg) beschlossen. Nach einer Konkretisierung der Planung mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. Oktober 2015 sollen dort 15 bis 16 Wohnhäuser entstehen. Die Gemeinde P. hat dem Flächennutzungsplan der Gemeinde W. gemäß Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) widersprochen.

Im Genehmigungsverfahren legte die Beigeladene schalltechnische Untersuchungen der Firma ... GmbH (...) vom 18. März, 7. Mai sowie 24. und 27. Juli 2015 zum „Windpark W.“ vor, wobei erstmals in der Untersuchung vom 7. Mai 2015 die Vorbelastung durch eine Schreinerei, ein Gasthaus und ein ...-werk, allesamt im Ortsteil S. gelegen, berücksichtigt wird. Nach dem Ergebnis der Untersuchung mit Stand 24. Juli 2015 beträgt der Beurteilungspegel der WEA 1 am im Süden von S. liegenden Immissionsort IP-02, der identisch ist mit dem Wohnhaus des Antragstellers (FlNr. 448/6 Gemarkung S.) und als allgemeines Wohngebiet qualifiziert wird, mit einem Zuschlag von 2 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze 34,8 dB(A); der Beurteilungspegel der WEA 2 beträgt dort mit diesem Zuschlag und inklusive der Vorbelastung durch die WEA 1 37,8 dB(A) und der Beurteilungspegel der WEA 3 inklusive der Vorbelastung durch die WEA 1 und die WEA 2 38,9 dB(A). Die schalltechnische Untersuchung mit Stand 27. Juli 2016 ermittelt für den in dem geplanten Baugebiet der Gemeinde P. liegenden IP-07 für die WEA 1 einen Beurteilungspegel von 35,6 dB(A), für die WEA 2 von 38,4 dB(A) und die WEA 3 von 39,4 dB(A); für den ebenfalls dort liegenden IP-08 ergeben sich Beurteilungspegel von 35,8 (WEA 1), 38,7 (WEA 2) und 39,7 dB(A) (WEA 3), jeweils mit Zuschlag und Vorbelastung.

Die Beigeladene legte im Genehmigungsverfahren weiter eine schattenwurftechnische Untersuchung der Firma ... vom 2. Februar 2015 nebst Ergänzung vom 21. Juli 2015, eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung des Büros für ... von Februar 2014 nebst Ergänzungen von Juli 2015 sowie einen landschaftspflegerischen Begleitplan desselben Büros von März und Juli 2015, jeweils zum „Windpark W.“, vor. Zusätzlich legte sie eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles zur UVP-Pflicht (UV-Vorprüfung) aller drei Windenergieanlagen von März 2015 vor, die auf den vorherigen Standort der WEA 2 abstellt und nach der die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für erforderlich gehalten wird. Das Landratsamt machte sich das letztgenannte Ergebnis zu Eigen und gab diese Entscheidung hinsichtlich der WEA 3 im Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt vom 15. Januar 2016 bekannt.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2016 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 2 und erklärte diese für sofort vollziehbar. Die schalltechnische Untersuchung der Firma ... vom 24. Juli 2015 wurde - neben anderen Unterlagen - zum Bestandteil des Bescheids gemacht. In den Nebenbestimmungen 1.13 und 1.17 wird der Einbau einer Abschaltautomatik nach den Vorgaben des Bebauungsplans „Bürgerwindanlagen westlich von ...“ verlangt. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist ausgeführt, die Genehmigung habe wegen des Beitrags der Windenergieanlage zur nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung und des Klimaschutzes sowie wegen der finanziellen Interessen der Beigeladenen für sofort vollziehbar erklärt werden können.

Mit weiteren Bescheiden vom 11. Januar und 20. Januar 2016 erteilte das Landratsamt die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die WEA 1 und die WEA 3.

Am ... Februar 2016 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht München gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 2; diese ist unter dem Aktenzeichen M 1 K 16.686 anhängig. Am selben Tag erhob er auch Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 1 (M 1 K 16.687). Am ... Februar 2016 erhob er zudem Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 3 (M 1 K 16.878). Mit am ... April 2016 bei Gericht gestelltem Antrag beantragt er überdies,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Eichstätt vom 14. Januar 2016 wiederherzustellen.

Er trägt vor, er sei antragsbefugt, weil er eine Beeinträchtigung durch Schallimmissionen und Verschattung befürchten müsse. Die vom Landratsamt für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebene Begründung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen; sie sei pauschal und stelle hinsichtlich des Anteils der erneuerbaren Energien auf eine überholte Rechtslage ab. Wie die 10 H-Regelung zeige, bestehe auch kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Die Klage habe auch materiell Aussicht auf Erfolg. An seinem Anwesen werde es zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen und zu einer Überschreitung des für den IP-02 in S. ermittelten Lärmwerts von 39,7 dB(A) kommen. Das Gutachten berücksichtige die Vorbelastung einerseits durch eine Schreinerei, ein Gasthaus, ein ...-werk und die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe, andererseits durch die WEA 3 nicht. Bei dem Gasthaus stelle es unrichtiger Weise auf den tatsächlichen, nicht auf den rechtlich zulässigen Betrieb ab. Unrichtig sei auch das Vorgehen des Gutachters, die WEA 1 und die WEA 2 zu summieren und dann nur einmalig den Sicherheitszuschlag anzusetzen. Als weitere Unsicherheitsfaktoren kämen die Berücksichtigung von Impulshaltigkeit, tieffrequentem Schall und Infraschall hinzu. Die Nebenbestimmung zum Schattenwurf sei zu unbestimmt und stelle die Verhinderung einer möglichen Beeinträchtigung nicht sicher. Die Windenergieanlage unterschreite den 10-fachen Abstand, weshalb die drittschützende Vorschrift des Art. 82 BayBO verletzt werde. Der zugrunde liegende Bebauungsplan sei rechtswidrig; er habe gegen ihn Normenkontrollklage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Abstand vom Dreifachen der Höhe der Windenergieanlagen, der grundsätzlich eine erdrückende Wirkung ausschließe, werde zwar eingehalten. Da der bayerische Gesetzgeber aber eine „optisch erdrückende Wirkung“ bei Unterschreitung des 10-fachen Abstands annehme, sei entweder Art. 82 BayBO Drittschutz beizumessen oder die gesetzgeberische Wertung im Rahmen der optisch bedrängenden Wirkung zu berücksichtigen. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Unzutreffenderweise sei angenommen worden, dass die Anlagen innerhalb einer durch Darstellung im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung für eine Nutzung der Windenergie ausgewiesenen Ausnahmezone lägen, in der eine Windkraftnutzung ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich sei. Der Flächennutzungsplan enthalte aber wegen des Widerspruchs der Gemeinde P. keine Konzentrationszonenplanung und sei zudem wegen Verstoßes gegen das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) unwirksam. Ebenso unzutreffenderweise seien regelmäßige Aufenthalte geschützter Vögel wie Rotmilan und Wespenbussard unter Verweis auf die saP verneint worden. Überdies erfordere eine Rodung von Waldbeständen die Durchführung einer UVP.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtmäßig und nicht nur formelhaft begründet; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in einem Beschluss vom 17. Februar 2016 (22 CS 15.2562) das öffentliche Interesse an der Nutzung der Windenergie bestätigt. Das Vorhaben entspreche der im 10 H-Gesetz zum Ausdruck gebrachten Vorstellung des bayerischen Gesetzgebers und liege im Bereich eines rechtsverbindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Errichtung und der Betrieb der Anlage führten nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Antragstellers. Die Reihenfolge der Genehmigungsanträge zur Priorisierung sei durch die Beigeladene festgelegt worden und stelle jeweils die Reihenfolge einer zu berücksichtigenden Vorbelastung dar. Ein Disco-Effekt könne ausgeschlossen werden, weil die Windenergieanlagen im Südwesten von S. errichtet werden sollten. Der Gutachter habe in der schalltechnischen Untersuchung vom 24. Juli 2015 die Vorbelastung berücksichtigt und das Gasthaus und die Schreinerei als Gewerbebetriebe, das nachträglich schallgedämmte ...-werk als irrelevant und den landwirtschaftlichen Betrieb als nicht der TA Lärm unterfallend angesehen. Die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung unterschreite bei einem errechneten Schallleistungspegel von 37,8 dB(A) und der Einordnung von S. als Dorfgebiet (MD) das Irrelevanzkriterium von 6 dB(A). Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine impuls- oder tonhaltigen Geräusche erlaube, bedürfe es in der Lärmprognose keiner gesonderten Zuschläge für diese Geräusche. Nach dem derzeitig fachlich fundierten Kenntnisstand ende die Diskussion um Infraschall bei maximal 600 m. Es spiele zudem rechnerisch keine Rolle, wann der Sicherheitszuschlag hinzugerechnet werde. Zwar werde am IP-02 eine astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 40:02 Std./Jahr erreicht; durch Auflagen sei jedoch die im einschlägigen Bebauungsplan vorgesehene Beschränkung des periodisch auftretenden Schattenwurfs durch Installierung einer Abschaltautomatik geregelt worden. Bei Abständen über 1.000 m liege keine optisch bedrängende Wirkung vor. Bei den drei Windenergieanlagen handle es sich um drei Einzelvorhaben, so dass nach § 3b Abs. 1, 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden habe. Artenschutzrecht sei nicht drittschützend.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Sie führt aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei nicht lediglich formelhaft begründet; soweit das Landratsamt dabei auf Belange des Klimaschutzes abstelle, sei es unschädlich, dass es sich auf eine frühere Fassung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) beziehe. Durch das 10 H-Gesetz habe der Gesetzgeber keine Entscheidung darüber getroffen, ob und in welchem Umfang die Windenergie in Bayern ausgebaut werden solle. Das Betreiberinteresse sei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für den Antragsteller sei auf den IP-02 aus der schalltechnischen Untersuchung abzustellen, für den eine Gesamtbelastung von 38,9 dB(A) ermittelt worden sei. Die Prognoseberechnung für die einzelnen Windenergieanlagen baue aufeinander auf und die jeweils früher genehmigten Anlagen würden als Vorbelastung berücksichtigt. Die Immissionsrichtwerte würden selbst bei Betrachtung aller drei Anlagen eingehalten. Sollte es zu einer Überschreitung kommen, müsste sich der Antragsteller gegen die WEA 3 zur Wehr setzen. Der Sicherheitszuschlag sei nur einmal und zwar am Ende der Rechnung aufzuschlagen. Sonstige Vorbelastungen seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Schreinerei liege am anderen Ende der Ortschaft S. und liefere zur Nachtzeit keine Lärmbeiträge. Vorbelastungen durch den Pkw-Verkehr bei dem Gasthaus und durch das ...-werk seien nicht substantiiert vorgetragen. Landwirtschaftliche Betriebe unterfielen nicht der TA Lärm. Im Übrigen liege der maßgebliche Immissionsrichtwert für das Anwesen des Antragstellers zur Nachtzeit bei 45 dB(A), weil das dortige Gebiet als Dorf- oder Mischgebiet einzustufen sei, was aus einem vorgelegten Luftbild hervorgehe. Die Schattenwurfproblematik sei durch Auflagen geregelt worden. Art. 82 BayBO komme keine drittschützende Wirkung zu. Eine optisch bedrängende Wirkung scheide wegen der Entfernung des Wohnorts des Antragstellers aus; eine Änderung der insoweit ergangenen Rechtsprechung infolge der 10 H-Regelung sei nicht angezeigt. Die UV-Vorprüfung sei ordnungsgemäß erfolgt. Hinsichtlich des Artenschutzes fehle die Antragsbefugnis.

Auf richterlichen Hinweis legte der Antragsgegner mit Schreiben vom 18. August 2016 eine Stellungnahme des Büros für ... vom 17. August 2016 vor. Diese kam zum Ergebnis, dass die Verschiebung des Standorts der WEA 2 keine Auswirkungen auf das Ergebnis der UV-Vorprüfung von März 2015 habe. Das Ergebnis der aktualisierten UV-Vorprüfung für alle drei Windenergieanlagen wurde im Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt vom 19. August 2016 bekannt gemacht. Die übrigen Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten verwiesen, auch im zugehörigen Klageverfahren M 1 K 16.686 sowie in den Klageverfahren gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die beiden anderen Windenergieanlagen.

II.

Der nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landratsamt hat die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 14. Januar 2016 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Art und Weise begründet. Unter ausreichender Bezugnahme auf die Besonderheit des Einzelfalles hat es dargelegt, weshalb dem öffentlichen Interesse und dem überwiegenden Interesse der Beigeladenen am sofortigen Vollzug der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, dass der rechtskräftige Abschluss seines Hauptsacheverfahrens abgewartet werde, gebührt. An den Inhalt der Begründung sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Das Landratsamt hat hier in nicht zu beanstandender Weise auf den Beitrag der Windenergieanlage zur nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung und des Klimaschutzes sowie die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 17.2.2016 - 22 CS 15.2562 - juris Rn. 44) abgestellt. Unschädlich ist es dabei, dass es den durch das EEG in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten angestrebten Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung nach einer überholten Gesetzesfassung und damit unrichtig beziffert hat. Das Gesetzesziel ist es nach § 1 EEG nach wie vor, die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern und den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient zu erhöhen. Die aufgrund der Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB erlassene bayerische Vorschrift des Art. 82 BayBO ändert nichts am Gesetzesziel des EEG und verfolgt - wie ihre Konstruktion als Ausnahmeregelung zur planersetzenden Norm des § 35 Abs. 1 BauGB zeigt - allein städtebauliche Ziele.

2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids sowie dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Zu beachten ist hier, dass der dargestellte Prüfungsmaßstab durch § 4a Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) modifiziert wird. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist danach nur dann möglich, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen“ (vgl. BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1/14 - NVwZ 2015, 82 - juris Ls.). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

3. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids des Landratsamts Eichstätt vom 14. Januar 2016 im Hinblick auf Rechte des Antragstellers bestehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - BayVBl 1991, 375 - juris Ls.).

Die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windkraftanlage des Typs GE 2.75-120 bedürfen aufgrund von deren Gesamthöhe von 199 m nach § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) und Nr. 1.6 Anhang 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Nach der sogenannten Schutznormtheorie kann der Antragsteller als Nachbar im immissionsschutzrechtlichen Sinne mit seiner Klage nur bei Verletzung von gerade auch seine Rechte schützenden Normen durchdringen, wenn er als Dritter eine Genehmigung, die einem anderen erteilt wurde, anficht (Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 113 VwGO Rn. 18 m. w. N.). Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist eine Vorschrift, die in diesem Sinne auch Drittschutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vermitteln kann. Der Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ ist in § 3 Abs. 1 BImSchG definiert. Dies sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

4. Die Windenergieanlage führt nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für den Antragsteller.

4.1. Das Landratsamt hat in Nebenbestimmung 1.11 des streitgegenständlichen Bescheids einen zulässigen Beurteilungspegel von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts im MD und von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts im WA festgesetzt. Diese Werte können im regelmäßigen Betrieb der WEA 2 eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris Rn. 19). Dies ergibt sich aus der schalltechnischen Untersuchung der Firma ... vom 24. Juli 2015, die Bestandteil des Bescheids ist.

4.2. Diese ermittelt - für die baugleiche Anlage GE 2.5-120, die ebenso wie die genehmigte Anlage GE 2.75-120 einen Schallleistungspegel im leistungsoptimierten Betrieb von 106,0 dB(A) aufweist - für die WEA 1 am IP-02 im Süden von S. mit einem Zuschlag von 2 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze einen Beurteilungspegel von 34,8 dB(A); der Beurteilungspegel der WEA 2 beträgt dort mit diesem Zuschlag und inklusive der Vorbelastung durch die WEA 1 37,8 dB(A) und der Beurteilungspegel der WEA 3 inklusive der Vorbelastung durch die WEA 1 und die WEA 2 38,9 dB(A). Berücksichtigt wird dabei auch die Vorbelastung durch die Schreinerei, das Gasthaus und das ...-werk (vgl. schalltechnische Untersuchung vom 24.7.2015, S. 14 - 18); für die Schreinerei und das Gasthaus wird dabei davon ausgegangen, dass kein Betrieb zur Nachtzeit (22.00 - 6.00 Uhr) erfolgt; das ...-werk wird wegen der vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen als nicht emittierend angesehen.

Für die Bemessung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung des Antragstellers ist dabei auf den mit seinem Wohnort identischen IP-02 abzustellen. Nicht maßgeblich sind die in der schalltechnischen Untersuchung vom 27. Juli 2015 für die Immissionsorte IP-07 und IP-08 ermittelten Werte, weil diese Immissionsorte weiter südlich in dem von der Gemeinde P. geplanten Wohngebiet liegen.

4.3. Als maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 2 sieht das Gericht den für die WEA 2 ermittelten Beurteilungspegel von 37,8 dB(A) an. Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 14. Januar 2016 ist allein die WEA 2. Diese kann hinsichtlich der verursachten Immissionen isoliert betrachtet werden. Dies bedeutet, dass nur die Vorbelastung durch die in S. vorhandenen emittierenden Betriebe und die WEA 1 zu berücksichtigen ist, nicht aber die Vorbelastung durch die WEA 3. Die Windenergieanlagen wurden jeweils eigenständig und nicht in ihrer Gesamtheit als Windfarm genehmigt. Das Landratsamt hat sich insoweit in nicht zu beanstandender Weise für die Einzelbetrachtung der jeweiligen Anlage im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden, die hier - anders als nach dem UVPG - zulässig ist. Die 4. BImSchV stellt in Nr. 1.6 ihres Anhangs für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht allein auf die Höhe der Anlage ab, so dass immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig schon eine einzelne Windenergieanlage mit mehr als 50 m Höhe ist, und zwar ungeachtet dessen, dass die Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG für eine Windfarm mit mindestens drei Windenergieanlagen besteht (vgl. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG). Im Falle der Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte durch die WEA 3 könnte die diese Anlage betreffende Genehmigung isoliert aufgehoben werden.

4.4. Der Gericht billigt dem Antragsteller dabei das Schutzniveau eines Dorfgebiets zu. Nach summarischer Prüfung des vorliegenden Kartenmaterials und des von der Beigeladenen vorgelegten Luftbilds entspricht die nähere Umgebung seines Grundstücks wegen des Vorhandenseins mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe - auf das der Antragsteller selbst hinweist - einem MD nach § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Der zulässige Immissionsrichtwert liegt daher nach Nr. 6.1 Buchst. c TA Lärm bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Hinzu kommt gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 4 TA Lärm, wonach die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden soll, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass die Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt, 1 dB(A), so dass sich letztendlich ein zulässiger Nachtwert von 46 dB(A) ergibt.

Selbst wenn man den Wohnort des Antragstellers als WA nach § 4 BauNVO qualifizieren wollte, würde seinem Anwesen wegen dessen Randlage zum Außenbereich nicht die volle Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zukommen; allenfalls könnte ein Mittelwert zwischen einem WA und einem Dorfgebiet angesetzt werden (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2016 - 22 ZB 16.9 - juris Rn. 12; B. v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2137 - BayVBl 2011, 374 - juris Rn. 14), also 42,5 dB(A), so dass sich mit dem genannten Zuschlag von 1 dB(A) nach Abrundung (vgl. DIN 1333) ein zulässiger Nachtwert von 43 dB(A) ergeben würde.

4.5. Auf der Grundlage dieser Werte führt die WEA 2 nicht zu einer lärmmäßig unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers.

Stuft man den Wohnort des Antragstellers als Dorfgebiet ein, kann offen bleiben, ob die lärmmäßige Vorbelastung durch die Schreinerei, das Gasthaus, das ...-werk und die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe in rechtmäßiger Weise in die schalltechnische Untersuchung einbezogen wurde. Bei Erhöhung des für den IP-02 ermittelten Beurteilungspegels von 37,8 dB(A) um 6 dB(A) für die Vorbelastung (vgl. Nr. 3.2.1 letzter Abs. TA Lärm) ergibt sich ein Wert von 43,8 dB(A), gerundet 44 dB(A), der immer noch unter dem zulässigen Immissionsrichtwert von 46 dB(A) liegt.

Auch wenn man den Wohnort des Antragstellers als WA ansieht, ergibt sich unter Betrachtung der Vorbelastung voraussichtlich keine Überschreitung des zulässigen nächtlichen Lärmwerts. Zulässig dürfte dabei die Ausgangsbasis des Gutachtens sein, die Schreinerei, das ...-werk und die landwirtschaftlichen Betriebe hinsichtlich der Vorbelastung zur Nachtzeit außer Acht zu lassen. Die Schreinerei liegt im Norden von S. und damit am anderen Ende der Ortschaft; für diese ist außerdem anzunehmen, dass ein Betrieb nach 22.00 Uhr nicht genehmigt ist. Dem diesbezüglichen Ausgangspunkt in der schalltechnischen Untersuchung hat der Antragsteller jedenfalls nicht widersprochen. Gegebenenfalls könnte das Landratsamt bei Bedarf auch mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen gemäß §§ 22, 24 BImSchG reagieren. Das ...-werk wurde nachträglich schallisoliert und musste deshalb im Rahmen der Vorbelastung nicht berücksichtigt werden. Nicht nach BImSchG genehmigungspflichtige landwirtschaftliche Betriebe unterfallen nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm nicht den Regelungen der TA Lärm. Bedenken bestehen allein hinsichtlich des Vorgehens des Gutachtens, den nächtlichen Betrieb der Gaststätte außer Acht zu lassen, nur mit dem Argument, dass ein solcher nach Auskunft von Anwohnern derzeit nicht stattfinde. Im Rahmen der Vorbelastung ist - wie generell im Bau- und Immissionsschutzrecht (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 u. a. - juris Rn. 33) - auf den tatsächlich und rechtlich möglichen Betrieb abzustellen. Im Klageverfahren wird daher zu klären sein, welcher Betrieb der Gaststätte, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, maximal zulässig ist. Im vorliegenden Verfahren unterstellt das Gericht eine Zulässigkeit des nächtlichen Betriebs der Gaststätte allenfalls bis 1.00 Uhr. Nach den Erfahrungen des Gerichts kann ein solcher Betrieb jedoch keine schädlichen Umwelteinwirkungen für den Antragsteller begründen. Der für den IP-02 ermittelte Wert von aufgerundet 38 dB(A) ist so weit von dem zulässigen Nachtwert von 43 dB(A) entfernt, dass eine Überschreitung denkbarer Weise nicht in Betracht kommt.

4.6. Nicht zu beanstanden ist auch der nur einmalige Ansatz des Sicherheitszuschlags am Ende der Addition. Die vom Antragsgegner vorgelegte Beispielrechnung hat gezeigt, dass unterschiedliche Auswirkungen zum doppelten Ansatz nicht bestehen. Der Antragsteller hat dem nicht widersprochen.

4.7. Ein Zuschlag für Impulshaltigkeit (vgl. Nr. A.3.3.6 TA Lärm) musste nicht angesetzt werden. Auch nach dem „Windkrafterlass Bayern“ vom 19. Juli 2016 (dort Nr. 7.6) rufen Windenergieanlagen keine Geräusche hervor, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigen würden. Überdies gibt die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Schallimmissionsmessung vom 14. Dezember 2015 den anzusetzenden Impulszuschlag für alle Windgeschwindigkeiten mit 0 dB an (vgl. auch BayVGH, B. v. 13.10.2015 - juris Rn. 23).

4.8. Auch die Berücksichtigung von tieffrequentem Schall oder Infraschall im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung war nicht angezeigt. Infraschall ist tieffrequenter Schall im nicht hörbaren Frequenzbereich von 1 bis 16 Hertz. Bei Abständen von - wie hier - mehr als 500 m zur Wohnbebauung wird die Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkung nicht erreicht (Windkrafterlass Bayern v. 19.7.2016, Nr. 7.7).

5. Auch schädliche Umwelteinwirkungen durch periodischen Schattenwurf sind für den Antragsteller nicht zu besorgen.

Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen können die Schattenwurf-Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) von Mai 2002 zur Orientierung herangezogen werden (vgl. auch Windkrafterlass Bayern v. 19.7.2016, Nr. 7.8). Sie umfassen sowohl den durch den Rotor der Windkraftanlage verursachten periodischen Schattenwurf als auch die Lichtblitze und den Lichtreflex (sogenannter Disco-Effekt) und enthalten Angaben über die Prognose, das Berechnungsverfahren, die Beurteilung, die maßgeblichen Immissionsrichtwerte und Vorschläge für Auflagen. Ziel ist die sichere Vermeidung von erheblichen Belästigungen, die durch periodische Lichteinwirkungen (optische Immissionen) für die schutzwürdige Nutzung von Räumen entstehen können. Einwirkungen durch periodischen Schattenwurf können dann sicher ausgeschlossen werden, wenn der in Frage kommende Immissionsort außerhalb des möglichen Beschattungsbereichs der Windkraftanlage liegt. Innerhalb des Beschattungsbereichs wird eine Einwirkung durch zu erwartenden periodischen Schattenwurf dann als nicht erheblich belästigend angesehen, wenn die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer am maßgeblichen Immissionsort in einer Bezugshöhe von 2 m über dem Erdboden nicht mehr als 30 Std./Jahr und 30 Min./Tag beträgt. Diese Werte sind kumulativ zu verstehen, also darf weder der Immissionsrichtwert für die jährliche noch der für die tägliche Beschattungsdauer überschritten werden. Sie beruhen auf Studien, wurden aus Vorsorgegründen noch entsprechend vermindert und sind in der Rechtsprechung inzwischen weitgehend anerkannt (BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - BayVBl. 2010, 114 - juris Rn. 27).

Nach der vorgelegten Schattenwurfprognose vom 21. Juli 2015, deren Vorgängerfassung derzeit noch Gegenstand des Genehmigungsbescheids ist, wird am maßgeblichen IP-02 eine durch die Windfarm verursachte Beschattungsdauer von 40:02 Std./Jahr und von 0:29 Min./Tag erreicht und damit der zulässige Jahreswert überschritten. Eine Aussage liegt insoweit nur vor für den Windpark als Gesamtheit, nicht für die einzelnen Windenergieanlagen. Schädliche Umwelteinwirkungen für den Antragsteller werden jedoch durch die Nebenbestimmungen 1.13 und 1.17 des Genehmigungsbescheids ausgeschlossen. Nach Nebenbestimmung 1.13 ist aufgrund der Vorgaben des Bebauungsplans eine Abschaltautomatik einzubauen, die sicherstellt, „dass es in S. und R. zu keiner feststellbaren Verschattung kommt“. Nach Nebenbestimmung 1.17 sind die Anforderungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans unter anderem zur Abschaltautomatik gegen periodisch auftretenden Schattenwurf zu beachten und entsprechend umzusetzen. Der Bebauungsplan sieht in A.4.4. seiner Begründung vor, dass für die Immissionspunkte IP-02 in S. und IP-03 in R. eine Abschaltautomatik den periodisch auftretenden Schattenwurf für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer auf 30 Std./Jahr und 30 Min./Tag beschränkt. Damit ist für die Betreiberin der Anlage aus der Nebenbestimmung 1.13 hinreichend konkret erkennbar, dass sie eine Abschaltautomatik einzubauen und diese so zu programmieren hat, dass es in den Orten S. und R. zu keiner „feststellbaren“ - und damit keiner - Verschattung kommt. Selbst wenn man diese Regelung als zu unbestimmt ansehen wollte, wären die Rechte des Antragstellers durch die Nebenbestimmung 1.17 hinreichend gewahrt, nach der jedenfalls - in Verbindung mit dem Bebauungsplan - die von der Rechtsprechung als zumutbar erkannte Beschattungsdauer nicht überschritten werden darf.

6. Der Antragsteller kann sich nicht auf eine mögliche bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Windenergieanlage berufen. Selbst wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus diesem Grunde rechtswidrig sein sollte, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil es insoweit an einer Verletzung von dem Schutz des Antragstellers dienenden Rechten fehlen würde.

Offen bleiben kann daher, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Bürgerwindanlagen westlich ...“ der Gemeinde W. einen Fehler hat, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Es kann also dahinstehen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Normenkontrollklage gerügten Verstöße die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge haben. In diesem Fall würde sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach § 30 Abs. 2 BauGB richten, sondern nach § 35 BauGB. Nach dessen Abs. 1 Nr. 5 sind unter anderem Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig. Offen bleiben kann weiter, ob diese Privilegierung nach Art. 82 Abs. 1 BayBO entfällt und die Windenergieanlage als „sonstiges Vorhaben“ anzusehen ist, das bei Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB rechtswidrig wäre. Da eine Privatperson keinen Anspruch auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Privilegierungsvorschriften im bauplanungsrechtlichen Außenbereich hat (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 - BRS 57 Nr. 224 - juris Rn. 2), kann der Vortrag des Antragstellers, die genehmigte Windenergieanlage verstoße gegen die sogenannte 10 H-Regelung, keine Verletzung in eigenen Rechten begründen (VG München, U. v. 19.1.2016 - M 1 K 15.3313; VG Bayreuth, U. v. 11.12.2015 - B 2 K 15.252 - juris Rn. 41). Der gemäß der Ermächtigung in § 249 Abs. 3 BauGB erlassenen Vorschrift des Art. 82 BayBO kommt keine drittschützende Wirkung zu. Dies ergibt sich aus ihrem Regelungsgehalt. Bei der 10 H-Regelung handelt es sich nicht um eine bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift mit drittschützendem Charakter; vielmehr statuiert Art. 82 Abs. 1 BayBO eine bauplanungsrechtliche Entprivilegierung von Vorhaben, die den Mindestabstand von 10 H zu den genannten Wohngebäuden nicht einhalten. § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB beinhalten aber Planungsentscheidungen des Gesetzgebers, die städtebaulichen Zielen dienen und keinen Individualschutz für Dritte vermitteln (VG Bayreuth, U. v. 11.12.2015, a. a. O.).

7. Das Rücksichtnahmegebot als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB steht der Genehmigungserteilung im Hinblick auf eine optisch bedrängende Wirkung im vorliegenden Fall ebenfalls nicht entgegen.

Dieses Gebot schützt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen eines Bauvorhabens, wozu auch optisch bedrängende Wirkungen gehören können, wie sie im Einzelfall von einer Windkraftanlage durch die Höhe des Masts und die Breite der sich drehenden Rotorblätter ausgehen können (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2006 - 4 B 72.06 - juris Rn. 4, 10; BayVGH, B. v. 16.1.2014 - 22 ZB 13.2608 - juris Rn. 10). Ob tatsächlich das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren überschritten ist, ist dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beantworten. Dabei können aber bestimmte Abstände als grobe Anhaltswerte für oder gegen eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots herangezogen werden. Beträgt - wie hier - der Abstand mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, wird eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen optisch bedrängender Wirkung in der Regel zu verneinen sei, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen (BayVGH, B. v. 16.1.2014, a. a. O., Rn. 10 unter Hinweis auf U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - juris Rn. 15, 23). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar.

Der Maßstab für die Zumutbarkeit wird auch nicht durch die 10 H-Regelung modifiziert. Als rein städtebauliche und nicht drittschützende Regelung hat diese keinen Einfluss auf den Umfang der dem Einzelnen noch zumutbaren Beeinträchtigung.

8. Auch die Berufung des Antragstellers auf die fehlerhaft durchgeführte UV-Vorprüfung führt nicht zum Erfolg der Klage. Die UV-Vorprüfung wurde letztendlich - nach Heilung eines Fehlers - ordnungsgemäß durchgeführt. Die vom Antragsteller gerügten Fehler liegen nicht vor.

8.1. Der Antragsteller kann sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auf Fehler bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung berufen. Ist der Behörde insoweit ein Fehler unterlaufen, ist dieser erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben kann. § 4 Abs. 3 UmwRG modifiziert insoweit die Begründetheitsprüfung (BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 205 - juris Rn. 41).

8.2. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist. § 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gilt gemäß Satz 2 dieser Bestimmung auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Nach § 3a Satz 1, § 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6.3 zum UVPG bedarf es zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei bis fünf Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m einer sogenannten standortbezogenen Vorprüfung, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu klären. Diese Vorschrift bezieht sich auf die drei Windenergieanlagen in ihrer Gesamtheit. Sie stellen eine Windfarm im Sinne der Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG dar. Dieser Begriff beinhaltet, dass drei oder mehr Windkraftanlagen einander räumlich so zugeordnet werden, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden (BVerwG, B. v. 8.5.2007 - 4 B 11.07 - BauR 2007, 1698 - juris Rn. 6; U. v. 30.6.2004 - 4 C 9.03 - BauR 2004, 1745 - juris Ls. 1). Typisierend wird angenommen, dass ein Überschneiden oder Berühren der Einwirkungsbereiche erst dann nicht mehr gegeben ist, wenn zwischen zwei Anlagen eine Entfernung von mehr als dem 10-fachen des Rotordurchmessers liegt; vereinzelt wird auch auf das 10-fache der Anlagenhöhe abgestellt (BayVGH, U. v. 12.1.2007 - 1 B 05.3387 u. a. - NVwZ 2007, 1213 - juris Rn. 23). Nach dieser typisierenden Betrachtung bilden die drei zur Genehmigung gestellten Anlagen hier eine Windfarm, weil die Entfernung von maximal 500 m zwischen zwei Anlagen weit unter dem 10-fachen des Rotordurchmessers (10 x 120 m) liegt. Im Übrigen lässt sich das Überschneiden ihrer Einwirkungsbereiche auch dem Umstand entnehmen, dass alle durchgeführten fachlichen Prüfungen auf den Windpark in seiner Gesamtheit abstellen. Da ein solcher aus den drei Einzelanlagen besteht, ergibt sich die Verpflichtung zur Durchführung einer UV-Vorprüfung für das Gesamtvorhaben und nicht erst bei Hinzutreten der dritten Windenergieanlage. Der Vortrag des Antragsgegners, bei den drei Windenergieanlagen handle es sich um drei Einzelvorhaben, trifft daher insoweit nicht zu.

8.3. Die UV-Vorprüfung genügt nach summarischer Prüfung inzwischen dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG. Der Umstand, dass die im Genehmigungsverfahren vorliegende UV-Vorprüfung vom März 2015 die im August 2015 vorgenommene Verschiebung des Standorts der WEA 2 um circa 200 m nach Süden noch nicht berücksichtigt hat, wurde nunmehr durch Vorlage eines Nachtrags vom August 2016 und erneute Bekanntmachung des Ergebnisses der UV-Vorprüfung geheilt. Dabei lässt sich die Zulässigkeit der Heilung der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b UmwRG entnehmen, nach der die Unterlassung einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalles nur dann zur Aufhebung der Sachentscheidung führen kann, wenn sie nicht nachgeholt worden ist. Eine Nachholung ist aber grundsätzlich noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (BayVGH, B. v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1035 - juris Rn. 14). Gleiches muss für die Heilung einer fehlerhaft durchgeführten UV-Vorprüfung gelten. Nach § 3a Satz 4 UVPG beschränkt sich die Kontrolldichte des Gerichts auf die Prüfung, ob die behördliche Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Das Gericht nimmt danach nur eine Plausibilitätskontrolle vor (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - NVwZ 2012, 575 - juris Rn. 24; BayVGH, B. v. 17.11.2014, a. a. O.). Nach diesem Maßstab ist die durchgeführte UV-Vorprüfung nunmehr ausreichend. Die UV-Vorprüfung vom März 2015 und der Nachtrag genügen trotz dessen Kürze der Anforderung der Nachvollziehbarkeit. Im Nachtrag ging es nur um die Prüfung der Auswirkungen der Verschiebung der WEA 2, deren Standort aber schon vorher im Landschaftsschutzgebiet lag. Der Nachtrag kommt zu dem Ergebnis, dass die Verschiebung keine Auswirkungen auf die Kriterien der Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG hat.

8.4. Das Landratsamt hat nunmehr die Vorgaben des § 3c Satz 2 UVPG beachtet, der auf Vorhaben mit standortbezogener Vorprüfungspflichtigkeit Anwendung findet. Es hat - unter zulässiger Einschaltung des Büros für ... - für den Windpark in seiner Gesamtheit unter Beachtung des aktuellen Standorts der WEA 2 die in Nr. 2 („Standort des Vorhabens“) der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien im Einzelnen abgeprüft. Dabei hat es insbesondere die Lage aller Windenergieanlagen außerhalb von Natura 2000-Gebieten und die Lage der WEA 2 und der WEA 3 innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Schutzzone im Naturpark Altmühltal“ berücksichtigt. Da die beiden Anlagen nach dem Zonierungskonzept für den Naturpark Altmühltal in einer Ausnahmezone liegen, in der die Windkraftnutzung ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist, hat es in nachvollziehbarer Weise erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebiets verneint. Das Ergebnis dieser Prüfung hat es anschließend ordnungsgemäß nach § 3a Satz 2 UVPG bekanntgemacht. Somit ist nichts gegen das Ergebnis zu erinnern, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

8.5. Die Rügen des Antragstellers gegen die UV-Vorprüfung greifen nicht durch.

Wie dargestellt wurde die Lage von zwei Windenergieanlagen im „Naturpark Altmühltal“ im Rahmen der UV-Vorprüfung berücksichtigt. Nach § 8 Abs. 3a der Verordnung über den „Naturpark Altmühltal“ vom 14. September 1995 in der Fassung vom 25. Juli 2013 ist die Errichtung und Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 200 m in den Ausnahmezonen für Windkraftnutzung von den Beschränkungen der Verordnung ausgenommen, soweit diese Flächen durch Darstellung in einem Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung für eine Nutzung der Windenergie ausgewiesen sind. Die erforderliche „Darstellung in einem Flächennutzungsplan“ ist hier im Flächennutzungsplan der Gemeinde W. erfolgt, der den Standort der vorliegenden Windfarm als Konzentrationszone ausweist. Der Widerspruch der Gemeinde P. ändert an dieser Ausweisung nichts. Er könnte allenfalls die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfallen lassen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2016, Art. 82 Rn. 65) und die Frage der Entprivilegierung der Anlagen berühren, was jedoch im Rahmen der Verordnung über den „Naturpark Altmühltal“ nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3a nicht von Bedeutung ist. An der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans bestehen zudem keine Zweifel. Ein Verstoß gegen das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere war eine Abstimmung der Konzentrationszonenplanung mit der Gemeinde P. nicht erforderlich. Die Gemeinde W. fasste den Aufstellungsbeschluss zur Konzentrationszonenplanung in ihrem Flächennutzungsplan am 9. August 2013, die Genehmigung hierzu wurde am 12. September 2014 öffentlich bekannt gemacht. Da die Gemeinde P. die erstmalige Darstellung eines WA in ihrem Flächennutzungsplan vom 22. Mai 1996 bis dahin nahezu 20 Jahre nicht weiter konkretisiert hat, bestand für die Gemeinde W. keine Veranlassung, hierauf im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung Rücksicht zu nehmen.

Auch soweit der Antragsteller rügt, dass Vorkommen geschützter Vogelarten nicht berücksichtigt worden seien, verhilft dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Die Frage der Betroffenheit konkreter Tierarten stellt sich im Rahmen der Prüfung der gebietsbezogenen Schutzkriterien nicht. Durch den gebietsbezogenen Maßstab der Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG ergibt sich bei der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG eine zweistufige Prüfung, die den - im Rahmen einer sonst üblichen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG - erforderlichen „Screening“-Prozess erheblich verkürzen kann. Im ersten Schritt der standortbezogenen Vorprüfung hat die Behörde die Auswirkungen auf die unter Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG genannten (gebietsbezogenen) Schutzkriterien zu überprüfen. Kommt sie hierbei zu dem Ergebnis, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf diese Gebiete nicht zu erwarten sind, so ist die standortbezogene Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet und eine UVP kann unterbleiben. Ein zweiter Prüfungsschritt ist nur dann erforderlich, wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erscheinen. Nur in diesem Fall schließt sich eine vollständige allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG an, die alle in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien zu prüfen hat (vgl. VG Ansbach, U. v. 16.9.2015 - AN 11 K 15.630 - juris Rn. 129, 133 m. w. N.). Im vorliegenden Fall wurde in rechtmäßiger Weise lediglich die Stufe 1 der Prüfung vollzogen.

Auch der Vortrag des Antragstellers, eine Rodung von Waldbeständen erfordere die Durchführung einer UVP, begründet keinen Fehler der UV-Vorprüfung. Dieser Gesichtspunkt ist in Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG nicht als Prüfungsmaßstab genannt.

9. Selbst wenn das Gericht wegen der nicht eingerechneten lärmmäßigen Vorbelastung durch die Schreinerei und das Gasthaus sowie der ohne Beweisaufnahme nicht endgültig feststehenden Einstufung der Schutzwürdigkeit des Wohnorts des Antragstellers als Dorfgebiet eine nicht endgültig klärbare Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme und damit offene Erfolgsaussichten im Klageverfahren annehmen würde, käme es im Rahmen der dann vorzunehmenden Interessenabwägung zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses des Antragsgegners und der Beigeladenen. Im Fall einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte könnte der Antragsgegner der Beigeladenen durch nachträgliche Nebenbestimmungen aufgeben, die Anlage zur Nachtzeit im schallreduzierten Betrieb zu fahren und so die Einhaltung des zulässigen Immissionsrichtwerts sicherstellen.

10. Aus diesen Gründen ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es angemessen, dass der Antragsteller auch deren außergerichtliche Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2015 - 22 C 15.2265 u. a. - juris Rn. 17 f.).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene erhielt vom Landratsamt E...-... mit zwei Bescheiden jeweils vom 7. November 2014 immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von je einer Windkraftanlage vom Typ N... N 117. Die eine Windkraftanlage (sog. WKA 1) soll auf den Grundstücken FlNrn. 1697 und 1698 der Gemarkung K... gebaut werden, die andere (sog. WKA 5) auf den Grundstücken FlNrn. 1702 und 1703 der Gemarkung K.... Die Anlagen sollen eine maximale Nennleistung von 2400 kW, eine Nabenhöhe von 140,60 m, einen Rotordurchmesser von 116,80 m sowie eine Gesamthöhe von 199 m haben.

Die Standorte liegen auf einer bewaldeten Anhöhe nördlich über dem Ortsteil D....

Immissionsschutzrechtlich seit August 2014 genehmigt ist eine weitere Windkraftanlage (sog. WKA 4). Diese Genehmigung ist bestandskräftig. Die WKA 4 liegt jeweils etwa 2 km östlich von der WKA 1 und der WKA 5 entfernt.

Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des Anwesens FlNr. 177/1 der Gemarkung B.... Das Grundstück liegt nördlich des sog. D...bergs im Außenbereich. Der Standort der WKA 1 ist etwa 500 m - die exakte Entfernung ist im vorliegenden Fall umstritten - vom Wohnhaus des Klägers entfernt, der Standort der WKA 5 ca. 580 m, jeweils in östlicher Richtung.

Der Kläger erhob gegen die beiden Bescheide vom 7. November 2014 Anfechtungsklagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Die Klagen wurden abgewiesen (Urteil vom 5.8.2015).

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht - es handelt sich um sämtliche in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe.

A. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, aber auch für die ebenfalls geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).

1. Erforderlichkeit einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls:

Der Kläger macht geltend, die Einwirkungsbereiche von WKA 1, WKA 5 und WKA 4 würden sich überschneiden oder zumindest einander berühren, gerade im Hinblick auf das relativ gleichmäßige Dreieck, das die Windkraftanlagen bilden würden. Insbesondere würden die Prüfbereiche für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate für kollisionsgefährdete Vogelarten bzw. sonstige Tierarten (Fledermäuse) einander überschneiden. Dieser Vortrag des Klägers rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Obwohl WKA 4 bereits früher genehmigt wurde und nun nicht mehr verfahrensgegenständlich ist, kann sich das Erfordernis einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls unter Einbeziehung von WKA 4 aus § 3 b Abs. 2 UVPG ergeben. Hierfür geben die Darlegungen des Klägers aber nichts Durchgreifendes her.

Mit seinem vom Ansatz des Verwaltungsgerichts abweichenden Ansatz werden schon deshalb keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, weil die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458), der der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (B.v. 10.12.2015 -22 CS 15.2247 - Rn. 35 ff.), mehr verlangt als die Möglichkeit von Umweltauswirkungsüberschneidungen. Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlichbetrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus. Angesichts eines Abstands der WKA 4 zu den hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 5 von 2000 m bzw. 1900 m versteht sich jedenfalls nicht von selbst, dass dergleichen im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Entsprechende Darlegungen im Zulassungsantrag sind daher unverzichtbar. Ohne solche Darlegungen kann die Zulassung der Berufung unter diesem Gesichtspunkt nicht erreicht werden.

2. Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls:

Der Kläger macht weiter geltend, die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG sei fehlerhaft durchgeführt worden. Zum einen beziehe sie sich lediglich auf die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen. Zum anderen sei das Ergebnis, vorliegend keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S.v. § 3a Satz 4 UVPG. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

Die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hat alle drei in Betracht kommenden Windkraftanlagen einbezogen (vgl. Dokumentation Bl. 220 der VG-Akte AN 11 K 14.1905). Dass unter Landschaftsschutzgesichtspunkten wohl nur zwei von diesen Windkraftanlagen, nämlich die hier strittigen, schwerpunktmäßig in Betracht gezogen wurden, ist nachvollziehbar, denn nur diese zwei liegen in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Regelungen in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung beziehen sich nur auf die Grundstücke, die innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebiets liegen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 8.5.2008 -4 B 28/08 -).

Der Kläger meint ferner, die Beschränkung auf gebietsbezogene Kriterien unter Ausklammerung der aus der von der Beigeladenen bereits vorgelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung amtsbekannten Betroffenheiten konkreter Vogelarten (insbesondere des Rotmilans) oder von Fledermäusen begegne zumindest europarechtlichen Bedenken. Eine auch nur ansatzweise Substantiierung dieser europarechtlichen Bedenken, die dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügen würde, fehlt jedoch.

Das Verwaltungsgericht hat zum nationalen Recht die Auffassung vertreten, da hier keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf eines der in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erschienen, stelle sich die Frage der Betroffenheit konkreter Vogelarten nicht. Der Kläger hat diesen rechtlichen Ansatz nicht substantiiert in Frage gestellt. Unter diesen Umständen sind die Ausführungen des Klägers zu einzelnen Vogelarten oder zu Fledermäusen nicht entscheidungserheblich.

Der Kläger hält die vom Verwaltungsgericht gebilligte Einschätzung des Landratsamts, hinsichtlich des Landschaftsschutzgebiets „Steigerwald“ lägen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vor, für nicht nachvollziehbar i. S.v. § 3a Satz 4 UVPG. Dass dies so sein könnte, erschließt sich aus seinen Darlegungen aber nicht.

Das Verwaltungsgericht hat dazu die Auffassung vertreten, dass das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls keinen Bedenken begegne. Die Größe des Schutzgebiets, die Randlage der strittigen Windkraftanlagen, die Vorbelastung des Bereichs durch eine Biogasanlage und durch Gewerbehallen sollen danach die Erheblichkeit der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet entfallen lassen.

Der Kläger trägt dazu vor, dass die Auswirkungen hier gerade durch die Summierung der Störfaktoren die Erheblichkeitsschwelle überschreiten könnten. Diese These genügt jedoch nicht, die Einschätzung des Landratsamts zu erschüttern. Die gerichtliche Nachprüfung erstreckt sich zwar auf die Kontrolle, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, U.v. 17.12.2013 -4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669 Rn. 32). Erheblichkeit liegt nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG a. a. O. Rn. 37), sondern schon dann, wenn im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf die Zulassungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (BVerwG a. a. O. Rn. 38). Weil ein derartiger Einfluss streng genommen fast nie ausgeschlossen werden kann, dies aber zu einer Verfehlung der verfahrenslenkenden Funktion der Vorprüfung des Einzelfalls führen würde, ist eine Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter den Aspekten des Ausmaßes, der Schwere und der Komplexität möglicher Auswirkungen nötig (Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG; vgl. dazu BVerwG, U.v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 -NVwZ 2015, 85, Rn. 22). Maßgeblich ist insofern das materielle Zulassungsrecht (BVerwG a. a. O. Rn. 21). Wenn das Verwaltungsgericht meint, diesen Einfluss im Hinblick auf die Größe des Schutzgebiets, die Randlage der strittigen Windkraftanlagen und die Vorbelastung des Bereichs durch eine Biogasanlage und Gewerbehallen ausschließen zu können, dann muss der Kläger darlegen, was hieran, gemessen an dem materiellen Landschaftsschutzrecht, falsch ist. Dies ist hier nicht in hinreichendem Umfang geschehen.

Dem Kläger kann zwar darin zugestimmt werden, dass eine Vorbelastung durchaus auch zur Folge haben kann, dass die Schutzwürdigkeit bestehen bleibt und jede weitere zusätzliche Vorbelastung als erheblich anzusehen ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - Rn. 23). Dass dies hier tatsächlich so sein könnte, ist nicht dargelegt worden. Dies wäre aber geboten gewesen. Denn die Vorbelastung kann auch dazu führen, dass ein weiterer Störfaktor nicht mehr als Verschlechterung eingeschätzt wird, gerade an den Rändern eines großen Schutzgebiets. Warum die dementsprechende Einschätzung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft sein sollte, legt der Kläger nicht dar.

3. Unzureichender Lärmschutz:

a) Der Kläger macht geltend, es sei im vorliegenden Fall nicht sichergestellt, dass keine schädlichen Lärmeinwirkungen auf sein Außenbereichsanwesen hervorgerufen werden könnten. Der in Nr. B.1.5 der angefochtenen Bescheide auch nach seiner Ansicht zutreffend festgesetzte Immissionswert von 45 dB(A) für die Nachtzeit könne nicht eingehalten werden.

Der Kläger macht damit sinngemäß geltend, dass die Erfüllung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch die angefochtenen Bescheide nicht in der Weise sichergestellt sei, wie es § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verlangt. Die Festsetzung von Immissionswerten allein reicht hierfür in der Tat nicht immer aus (BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl 2003, 503/504). Es trifft zu, dass das im Bescheid festgelegte Betriebsreglement geeignet und ausreichend sein muss, die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht sicherzustellen, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn von der Genehmigung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird, also bei Volllastbetrieb. Kann der genehmigte Immissionswert nicht eingehalten werden, dann ist die erteilte Genehmigung rechtswidrig (BayVGH, B.v. 9.2.2010 -22 CS 09.3255 - Rn. 8; BVerwG, U.v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 - NVwZ 2004, 610/612). Die Darlegungen des Klägers lassen einen solchen Fall jedoch nicht hervortreten.

Der Kläger räumt selbst ein, dass die angefochtenen Bescheide in Nr. B.1.2 insofern Auflagen enthalten. Ein Schallleistungspegel von 104,1 dB(A) darf bei 95% der Nennleistung nicht überschritten werden. Außerdem sind für den Betrieb die der Berechnung zugrunde liegenden Angaben im Schallgutachten zu beachten. Dass diese Anordnungen nicht im obigen Sinn geeignet und ausreichend sein sollten, zeigt der Kläger nicht auf.

b) Zu würdigen ist insofern die konkrete Rüge des Klägers, die Schallausbreitungsrechnung sei zu Unrecht entsprechend Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm nach DIN ISO 9613-2 erfolgt; diese DIN sei nicht anwendbar, weil die Schallquelle mehr als 40 m über dem Erdboden liege.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es schließe sich der Rechtsprechung u. a. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an und verweise auf dessen nähere Begründung (B.v. 21.1.2010 - 9 B 2922/09 - Rn. 11). Dort heißt es: „Die vorgelegten Studien zum Einfluss hoher Schallquellen auf die Schallausbreitung kommen aufgrund von Modelluntersuchungen zwar zu dem Schluss, dass zwischen einer Schallausbreitung von einer bodennahen Schallquelle und von einer hohen Schallquelle Unterschiede bestünden. Danach komme es insbesondere im Winter häufiger vor, dass die Schallquelle oberhalb der Inversionsgrenze liege, wodurch die Schallstrahlen vom Boden weggebrochen würden. Dadurch komme es im Vergleich zu einer bodennahen Schallausbreitung zu einer erhöhten Häufigkeit positiver Zusatzdämpfungen. Um genau festzustellen, wie hoch diese Steigerung sei, müssten jedoch weitere Untersuchungen an den meteorologischen Profilen durchgeführt werden. Dazu gehöre z. B. die Feststellung, wie häufig Temperaturinversionen aufträten. Zum anderen sei anhand der Statistiken festgestellt worden, dass trotz der Ermittlung über drei Monate Abweichungen von den Erwartungswerten (bodennahe Schallquelle) aufträten. Um allgemeingültigere Aussagen treffen zu können, seien mehrere Jahre zu betrachten. Zudem sei darauf zu achten, dass die Untersuchungsstatistiken nicht für alle Orte zu verallgemeinern seien, da regionale Unterschiede in der Verteilung der meteorologischen Eingangsdaten über das Jahr bestünden (vgl. insbesondere Institut für Meteorologie in Leipzig, Studie zum Einfluss hoher Schallquellen auf die Schallausbreitung vom 30.11.2005). Mit den Studien wird lediglich aufgezeigt, dass es wissenschaftliche Ansätze für eine verbesserte Berechnung bestimmter Schallausbreitungen gibt, eine Fehlerhaftigkeit der Methodik der TA Lärm wird jedoch nicht plausibel dargelegt“. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander.

Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils wäre umso mehr geboten gewesen, als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen ähnlichen Standpunkt vertritt (vgl. B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - Rn. 12 ff.). Dort ist Folgendes ausgeführt: „Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass einzelne fachliche Veröffentlichungen einen Anpassungsbedarf der DIN ISO 9613-2 aufzeigen (vgl. z. B. Lewke in: Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern [Herausgeber], Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen auf Grundlage des BImSchG, 2012, S. 18, 50). Dies steht jedoch der Anwendbarkeit der Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm und der dort in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen nicht entgegen. Die Maßgeblichkeit des in Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm vorgesehenen Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen unter Anwendung der DIN ISO 9613-2 für Gebäude wie das Wohngebäude des Klägers folgt aus der Verbindlichkeit der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145/148 ff. Rn. 18, 20). Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert wurden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2012 - 22 ZB 09.1682 -Rn. 9 m. w. N.). Der Kläger hat dergleichen im Zusammenhang mit der Anwendung der DIN ISO 9613-2 nicht dargelegt. Eine in ihrem Ergebnis noch völlig offene fachliche Diskussion, wie sie der Kläger aufgezeigt hat, stellt noch keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar“. Auch auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht der Kläger nicht ein.

Anhaltspunkte für Fehler bei der Anwendung der DIN ISO 9613-2 hat der Kläger nicht dargelegt. Bei hoch liegenden Schallquellen wird in der Regel das sog. alternative Berechnungsverfahren nach Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613 - 2 angewendet. Dies ist im vorliegenden Fall nach den sachverständigen Erläuterungen zum planfestgestellten Lärmgutachten geschehen (Schreiben der C... ... GmbH vom 15.10.2014, S. 9 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffen könne, hat der Kläger nicht vorgetragen.

c) Der Kläger rügt weiter, der mittlere Schallleistungspegel des strittigen Anlagentyps sei mit 104,1 dB(A) zu niedrig angesetzt worden, weil die Firma N... diesen mit 105,0 dB(A) angibt (vgl. genehmigte Unterlage „Schallemissionsparameter“). Die mangelnde Einhaltbarkeit der Nebenbestimmung Nr. B.1.2 der angefochtenen Bescheide ergibt sich daraus jedoch nicht, ebenso wenig eine fehlerhafte Ermittlung der Vorbelastung. Nach Angaben der anderen Beteiligten beruht der Ansatz von 104,1 dB(A) auf empirischen Vermessungen des vorliegenden Anlagentyps. Anhaltspunkte für diesbezügliche Fehler hat der Kläger nicht vorgetragen.

d) Der Kläger rügt schließlich eine fehlerhafte Bewertung tieffrequenter Geräusche.

Das Verwaltungsgericht bezieht sich insofern auf den letzten Absatz von Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm. Dort heißt es: „Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält DIN 45680, Ausgabe März 1997 und das zugehörige Beiblatt 1. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die im Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden“. Das Verwaltungsgericht bezieht sich weiter auf Nr. 8.2.8 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses vom 20. Dezember 2011. Die beiden letzten Sätze dieser Nummer lauten: „Bereits ab einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage sind im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. In diesen Fällen ist keine weitere Prüfung von Infraschall mehr geboten“. Dass diese Abstände eingehalten sind, ist unstrittig.

Mit diesen Aussagen hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Der Kläger bezieht sich zwar auch auf Nr. 8.2.8 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses. Er meint, dass dort festgestellt werde, dass erst ab einem Abstand von 500 m zwischen Windkraftanlage und Wohnbebauung keine schädlichen tieffrequenten Geräuscheinwirkungen mehr zu erwarten seien. Dies trifft aber nicht zu. Es wird an dieser Stelle lediglich ausgesagt, dass bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig die Windkraftanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - Rn. 23). Diese Aussage ist allenfalls unter - nicht nachbarschützenden - Vorsorgegesichtspunkten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) relevant.

4. Unzureichender Brandschutz:

Der Kläger rügt, dass das Brandschutzkonzept, insbesondere die Forderungen der Bescheinigung Brandschutz I, nicht Bescheidsinhalt geworden seien. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

Zum Bescheidsinhalt der angefochtenen Genehmigungen gehören gemäß der jeweiligen Nr. III das N... Brandschutzkonzept vom 30. Mai 2011 und der Brandschutznachweis nach § 11 BauVorlV. Die angefochtenen Bescheide schreiben in Nebenbestimmung Nr. I.4 dazu weiter vor: „Spätestens mit der Baubeginnsanzeige ist die Bescheinigung Brandschutz I des Prüfsachverständigen über die Prüfung des Brandschutznachweises…… vom 5. November 2014 vorzulegen (Art. 62 Abs. 4 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau). Sollte diese Bescheinigung dem Landratsamt nicht vorliegen, darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme ist die Bescheinigung Brandschutz II (ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau) dem Landratsamt E...-... vorzulegen. Aus diesem muss hervorgehen, dass die Forderungen und Auflagen aus der Bescheinigung Brandschutz I ordnungsgemäß umgesetzt wurden“.

Dass diese Vorgehensweise unter Einsatz des bauordnungsrechtlichen Instruments des Prüfsachverständigen rechtswidrig sei, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Prüfsachverständige nehmen anders als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nach § 36 GewO Aufgaben wahr, die ein sonst erforderliches Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörden ersetzen. Art. 62 Abs. 4 Satz 2 und Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO sehen vor, dass bauaufsichtliche Anforderungen als eingehalten gelten, wenn bautechnische Nachweise durch Prüfsachverständige vorgelegt werden. Auch eine hoheitliche Bauüberwachung durch die Bauaufsichtsbehörde kann durch die Überwachung durch einen Prüfsachverständigen ersetzt werden (Art. 77 Abs. 2 Satz 3 BayBO); (vgl. BayVGH, U. v. 4.5.2010 - 22 BV 09.811 -BayVBl 2010, 567/569 Rn. 27). Mit diesen Vorschriften setzt sich der Kläger nicht auseinander.

Dem Einwand des Klägers, dass der Prüfsachverständige moniert habe, die Zuwegung zu den Windkraftanlagen sei für die Nutzung durch Löschfahrzeuge nicht geeignet, tragen die angefochtenen Bescheide durch die Festlegung Rechnung, dass die entsprechende Forderung aus der Bescheinigung Brandschutz I bis zur Nutzungsaufnahme zu erfüllen ist. Dass diese Vorgehensweise rechtswidrig sei, legt der Kläger nicht dar.

Dem Einwand des Klägers, dass der Sicherheitsabstand von 500 m um die Windkraftanlage, der beim Ausbruch eines Feuers gelte, auch für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage gelten müsse, greift ebenfalls nicht durch. Eine Rechtsgrundlage für eine solche generelle Anforderung nennt der Kläger selbst nicht. Der Kläger räumt vielmehr selbst ein, dass üblicherweise von Windkraftanlagen grundsätzlich keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Brandgefahren ausgehen. Der Kläger lässt zudem die Auflage Nr. B.3.2 der angefochtenen Bescheide außer Acht, die zur Minimierung der Gefahren in einem Brandfall dienen soll. Dort heißt es: „Es ist eine sicher wirksame Einrichtung einzubauen, welche einen Brand der Rotorblätter oder einen Brand in der Gondel erkennt und unverzüglich eine Abschaltung der Anlage mit Stillstand der Rotorblätter gewährleistet.“ Der Kläger legt nicht dar, dass das Brandschutzkonzept trotz dieser zusätzlichen Vorgabe noch zu Gefahren für seine Rechtsgüter führen könnte.

Für die weitere Rüge des Klägers, dass die Bewaldung im Bereich der strittigen Windkraftanlagen bei der Erstellung des Brandschutzkonzepts nicht berücksichtigt worden sei, fehlt es an geeigneten Anhaltspunkten.

5. Optisch bedrängende Wirkung:

Der Kläger macht eine rücksichtslose optisch bedrängende Wirkung der strittigen Windkraftanlagen auf sein Anwesen geltend.

Das Verwaltungsgericht ist insofern davon ausgegangen, dass eine bauaufsichtlich genehmigte Wohnnutzung im Außenbereich mit der Errichtung dort privilegierter Windkraftanlagen rechnen muss und daher nicht in gleichem Maße schutzwürdig ist wie eine Wohnnutzung im Innenbereich oder gar in ausgewiesenen Wohngebieten. Es hat also auch im Falle des Klägers eine verminderte Schutzwürdigkeit - bei verständiger Würdigung hingegen nicht das Entfallen jeglicher Schutzwürdigkeit - zugrunde gelegt.

Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs überein. Dass auch auf eine legale Wohnnutzung im Außenbereich Rücksicht zu nehmen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Mai 2009 zugrunde gelegt

(- 22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114; die Entscheidung betrifft den Schutz von Anwesen eines Weilers im Außenbereich). Die Schutzwürdigkeit solcher Anwesen ist allerdings vermindert. Sie bezieht sich aber jedenfalls noch darauf, dass kein mit der Wohnnutzung unverträglicher Anlagenbetrieb zugelassen wird. Im Beschluss vom 24. März 2015 - 22 ZB 15.113 - Rn. 33 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu Folgendes ausgeführt: „Vorliegend besteht ein konkreter Nutzungskonflikt zwischen zwei Vorhaben im Außenbereich, unter denen nur die Windkraftanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist, während die Wohnnutzung außenbereichsfremd und allenfalls als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2, Abs. 4 BauGB überhaupt zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat sich jener Rechtsprechung angeschlossen, wonach eine Wohnnutzung durch ihre Verwirklichung im Außenbereich ihren Anspruch auf Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar nicht verliert, dieser aber sich dahin vermindert, dass den Bewohnern eher Maßnahmen zumutbar sind, um den Wirkungen von dem Außenbereich typischerweise zugewiesenen und deswegen dort planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben auszuweichen oder sich vor ihnen zu schützen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung dort privilegierter Windkraftanlagen und deren optischen Auswirkungen rechnen (vgl. OVG NRW, B.v. 17.1.2007 - 8 A 2042/06 - juris Rn. 17; HessVGH, B.v. 26.9.2013 - 9 B 1674.13 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 1.12.2014 -22 ZB 14.1594 - Rn. 20). Eine Wohnnutzung im Außenbereich kann also nicht von vornherein dieselbe Rücksichtnahme durch eine dort privilegierte Windenergienutzung verlangen wie eine Wohnnutzung im Innenbereich oder gar in ausgewiesenen Wohngebieten“.

Dass dieser rechtliche Ansatz fehlerhaft wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er die Anwendung des Prioritätsgrundsatzes verlangt, so ist dieses Prinzip zwar grundsätzlich bei der Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme zu beachten. Nachträgliche Veränderungen einer bestehenden Grundstückssituation begründen eine Pflicht zur Rücksichtnahme überwiegend für den, der sie vornimmt (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - DVBl 2000, 192/194). Geklärt ist aber auch, dass Wohnnutzung im oder am Rande zum Außenbereich damit rechnen muss, dass im Außenbereich Anlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB mit außenbereichstypischem Störungspotential errichtet werden (vgl. VGH BW, U.v. 23.4.2002 - 10 S 1502/01 -NVwZ 2003, 365/366).

Das Verwaltungsgericht hat unabhängig von der von ihm letztlich offen gelassenen Frage der Bedeutung des Vorverhaltens des Klägers vor der Erteilung der strittigen Genehmigungen insofern insbesondere folgende Umstände des Einzelfalls berücksichtigt: Sehr eingeschränkte Sichtbarkeit der strittigen Windkraftanlagen vom Wohnhaus und auch von der Veranda des Klägers aus, keine Riegelwirkung der beiden strittigen Windkraftanlagen angesichts der zwischen beiden bestehenden Entfernung und der unterschiedlichen Sichtwinkel vom Anwesen des Klägers aus, Reduzierung der Sichtbarkeit durch hohen Wald, Möglichkeit der Selbsthilfe durch zusätzliche Bepflanzung oder Sichtblenden usw.. Es ist dabei - ohne sich exakt festzulegen - von einer Entfernung zur WKA 1 von „ca.“ 500 m ausgegangen. Die Darlegungen des Klägers lassen insofern keine ernstlichen Zweifel hervortreten.

Das Verwaltungsgericht hat insofern nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden (§ 108 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dass die hierfür bestehenden rechtlichen Grenzen überschritten worden wären, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N.).

Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene exakte Entfernung zwischen Windkraftanlagen und Wohnnutzung kommt es auch hier nicht an, weil die Entfernung nur relativ grobe Anhaltspunkte für die Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung liefert. Dass dem Kläger trotz der Zulassungsmöglichkeit des § 35 Abs. 2 BauGB sämtliche denkbaren Abschirmmaßnahmen verwehrt sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Wenn sein Wohnanwesen und neuerdings sogar ein Erweiterungsbau nach seinen Bekundungen nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig waren, dann besteht kein Grund zu der Annahme, dass sämtliche denkbaren Abschirmmaßnahmen bauplanungsrechtlich unzulässig sein sollten. Ebenso wenig zeigt der Kläger auf, weshalb Neubepflanzungen entgegen der Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht auf seinem Grundstück generell unmöglich wären und keine Wirkungen zeigen würden. Dass die Nutzung eines Gartens mit teilweisem Baumbestand durch die hinter einem hohen Wald aufragenden Windkraftanlagen entgegen der Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht unzumutbar beeinträchtigt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Gartennutzung wird typischerweise in den warmen Jahreszeiten stattfinden, wenn die Laubbäume des Waldes belaubt sind. Dass die strittigen Windkraftanlagen vom Garten des Klägers aus über dem Wald erkennbar sind, trifft zwar zu; die Erkennbarkeit ist optisch bedrängender Wirkung jedoch nicht gleichzusetzen.

6. Unzumutbarer Schattenwurf:

Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte (Auflage Nr. B.2.3) auf seinen Fall nicht anwendbar wären. Weshalb Schattenwurf in den Morgenstunden weniger zumutbar sein soll als in den Mittags- oder Abendstunden, wird nicht aufgezeigt. Dass Schattenwurf durch die Bewegungen des Rotors störender ist als Schattenwurf durch eine andere bauliche Anlage, gilt generell für Windkraftanlagen und stellt keine Besonderheit des vorliegenden Falls dar.

Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich zwar nachvollziehbar, dass die Auflage Nr. B.2.3 nicht ausreichen würde, den erforderlichen Schutz vor unzumutbarem Schattenwurf sicherzustellen. Zu diesem Zweck enthalten die angefochtenen Bescheide aber die Auflagen Nr. B.2.4, Nr. B.2.5 und Nr. B.2.6. Dass diese Auflagen zur Zweckerreichung ungeeignet sein sollen, wird vom Kläger lediglich behauptet, aber nicht dargelegt. Seine Forderung, die Einhaltung der einschlägigen Richtwerte müsse durch Auflagen im Betrieb sichergestellt werden und dürfe nicht allein der Kontrolle durch die Nachbarschaft überlassen werden, wird gerade durch die genannten Auflagen erfüllt.

B. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Was die Anforderungen an sich überschneidende Einwirkungsbereiche bei kumulierenden Vorhaben angeht, fehlt es an der gebotenen Darlegung der Klärungsfähigkeit dieser Frage in einem eventuellen Berufungsverfahren. Der Kläger hätte aufzeigen müssen, dass diese Frage in einem eventuellen Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Dies versteht sich hier nicht von selbst. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass für die Bejahung eines kumulierenden Vorhabens weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 25 f.). Zu diesen führt der Kläger nichts aus (s. oben A.1).

2. Was die Bestimmung der Entfernung zwischen Windkraftanlagen und schutzwürdiger Nutzung angeht, hat der Kläger keine entscheidungserhebliche Fragestellung dargelegt. Den Ausführungen des Klägers ist nur zu entnehmen, dass es um die Beurteilung der Schallimmissionen gehen soll, mutmaßlich um die Ausbreitungsrechnung. Diese ist im Anhang Nr. A.2.3.4 zur TA Lärm geregelt unter Hinweis auf die DIN ISO 9613-2. Was insofern grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll, teilt der Kläger nicht mit. Es geht dem Kläger in diesem Zusammenhang zwar auch um das Gebot der Rücksichtnahme und um die optisch bedrängende Wirkung. Insofern ist nicht dargelegt, inwiefern es auf die exakte Entfernung ankommen soll und inwiefern diese nicht nur einen relativ groben Anhalt für die Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme darstellt.

3. Die Frage, ob es genügt, im Genehmigungsbescheid lediglich die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm für die verschiedenen Immissionsorte zu fordern, ohne deren Einhaltung durch entsprechende Auflagen im Bescheid sicher zu stellen, ist nicht klärungsbedürftig, da bereits im verneinenden Sinn geklärt (vgl. oben A.3.).

4. Die Frage, ob die DIN ISO 9613-2 auf Schallausbreitungsrechnungen für Windkraftanlagen anwendbar ist oder ob eine breite Diskussion in der fachlichen Praxis dem entgegensteht, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da anhand der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres zu beantworten. Eine breite Diskussion in der fachlichen Praxis beseitigt die Verbindlichkeit einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift - hier von Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm - gerade nicht (vgl. oben A.3).

5. Was die Frage angeht, ob die nicht privilegierte zulässige Wohnnutzung im Außenbereich in brandschutzrechtlicher Hinsicht weniger schützenswert sei als die privilegierte Außenbereichsnutzung, legt der Kläger nicht dar, inwiefern es darauf in einem eventuellen Berufungsverfahren ankommen sollte und in Bezug auf welche Vorschrift insofern klärungsbedürftige Auslegungszweifel bestehen sollten.

Das Verwaltungsgericht hat das Brandschutzkonzept der angefochtenen Bescheide für tauglich gehalten und den Brandschutz des Klägers für ausreichend erachtet; eventuelle Restrisiken seien dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Allenfalls als nicht tragendes Zusatzargument „auch insofern“ hat das Verwaltungsgericht den Gesichtspunkt angesehen, dass sich der Kläger diesem allgemeinen Lebensrisiko durch Wohnsitzbegründung im Außenbereich mitten im Wald selbst ausgesetzt habe.

6. Dass die nicht privilegierte, zulässige Wohnnutzung im Außenbereich im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme von vornherein nicht schutzwürdig sei, ist nicht klärungsbedürftig, weil ohne Weiteres zu verneinen (vgl. oben A.5). Dass der Prioritätsgrundsatz bei der Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme grundsätzlich relevant ist, ist ebensowenig klärungsbedürftig, weil ohne Weiteres zu bejahen; dies gilt allerdings auch für den Rechtsgrundsatz, dass Wohnnutzung im oder am Rande zum Außenbereich mit der Errichtung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB rechnen muss (vgl. oben A.5).

7. Was die Bedeutung des Vorverhaltens des betroffenen Nachbarn vor der Einleitung des Genehmigungsverfahrens im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme angeht, besteht kein Klärungsbedarf. Dass derartiges Vorverhalten bedeutsam sein kann, folgt schon aus dem besonderen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis von Grundstücksnachbarn, aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und aus dem Rechtsinstitut der Verwirkung von eventuellen Abwehrrechten.

C. Divergenzrügen:

1. Eine Abweichung von einem im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2007 - 4 B 11.07 - niedergelegten Rechtssatz ist nicht dargelegt. Der Kläger zeigt insofern auf, dass sich das Verwaltungsgericht gerade auf diesen Beschluss beruft. Soweit der Kläger darüber hinaus aufzuzeigen versucht, dass dieser Beschluss seiner Ansicht nach vom Verwaltungsgericht falsch angewendet worden sei, legt er keine Divergenz i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar (vgl. z. B. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 59 m. w. N.).

Mit Abweichungen von Beschlüssen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs oder des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird keine Divergenz i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt (vgl. z. B. Seibert a. a. O. § 124 Rn. 162 m. w. N.).

D. Verfahrensrügen:

1. Ein Beweisantrag des Klägers kann schon deshalb nicht verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden sein, weil der Kläger ausweislich der Niederschrift des Verwaltungsgerichts über die mündliche Verhandlung vom 5. August 2015 keinen Beweisantrag gestellt hat.

2. Die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht dargelegt, weil lediglich pauschal verschiedene, nicht näher bezeichnete Fehler des Immissionsgutachtens behauptet werden. Das Verwaltungsgericht hat insofern entgegen der Darstellung des Klägers nicht angenommen, dass es kein weiteres Sachverständigengutachten einholen dürfe, sondern lediglich, dass die Entscheidung darüber in seinem Ermessen stehe. Dass der Verzicht auf ein weiteres Sachverständigengutachten ermessensfehlerhaft gewesen wäre, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Die Behauptung des Klägers, er habe konkrete Einwendungen gegen den Gutachter vorgetragen, ohne diese näher zu bezeichnen, genügt für die Darlegung eines Verfahrensfehlers nicht; es fehlt die Darlegung, weshalb das Verwaltungsgericht diesen Einwendungen auch nach dem Ende der mündlichen Verhandlung noch weiter hätte nachgehen müssen, welches Ergebnis eine weitere Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das Verwaltungsgericht dann zu einer anderen Entscheidung über die Klage gelangt wäre (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - Rn. 4).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger erstrebt im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A. der Beigeladenen auf einen dort am 17. Dezember 2013 eingegangenen Antrag hin am 15. August 2014 für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen erteilt hat.

Die Anlagen 1, 2 und 4 sollen im Gebiet des Marktes L. die Anlage 3 im Gebiet der Stadt M. errichtet werden. Die Standorte der Anlagen 1 bis 3 liegen innerhalb eines im Regionalplan der Region Westmittelfranken ausgewiesenen Vorranggebiets für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen („Vorranggebiet Windkraft WK 7“), derjenige der Anlage 4 innerhalb des maßstabsbedingten zeichnerischen Unschärfebereichs dieses Vorranggebiets. Im Osten des Vorhabens der Beigeladenen sind drei ältere Windkraftanlagen vorhanden.

2. Bereits am 22. November 2013 hatte der Markt L. eine „Satzung zur abweichenden Regelung der Abstandsflächen für den Bereich der Vorrangfläche für Windenergieanlagen ‚Vorranggebiet WK 7 (Markt L./Stadt M.)‘“ erlassen. Diese „Abstandsflächensatzung WK 7“ bestimmt in ihrem § 1:

„Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung wird abweichend von Art. 6 Abs. 4 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 BayBO in der Fassung vom 14.08.2007 (GVBl S. 588) vorgesehen, dass:

1. …

2. die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, mindestens 3 m, beträgt.“

§ 2 dieser Satzung lautet:

„Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist in dem beigefügten Lageplan gemäß der Regionalplanung als Vorrangflächen für die Windkraft, inkl. des maßstäblichen Unschärfebereichs, gekennzeichnet und umfasst hier den Teilbereich der Marktgemeinde L.

Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.“

3. Der Kläger hat nach Darstellung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit ca. 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche; der Betriebsschwerpunkt liegt danach auf der Rindermast.

Am 11. März 2014 reichte er bei der Stadt W.-… drei von ihm als eigenständig bezeichnete, vom 8. März 2014 datierende Bauvoranfragen ein, die den Neubau

- eines Mastschweinestalles mit ca. 17 m Breite und ca. 38 m Länge für 600 Schweine samt zugehöriger Mischfuttersilos und Güllelagerbehälter,

- eines Mastschweinestalles mit ca. 27 m Breite und ca. 32 m Länge für 1008 Schweine samt zugehöriger Mischfuttersilos und Güllelagerbehälter,

- einer landwirtschaftlich genutzten Halle mit Vordach und einer Grundfläche (ohne Vordach) von 17 x 25 m

jeweils auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 der Gemarkung W. zum Gegenstand hatten. Dieses Grundstück, das sich südlich des geplanten Standorts der Windkraftanlage 2 befindet, ist von der Vorrangfläche Windkraft WK 7 nur durch einen öffentlichen Weg getrennt.

Beim Landratsamt ging diese Voranfrage am 13. März 2014 ein, nachdem der Stadtrat von W.-… am 12. März 2014 beschlossen hatte, den Vorhaben grundsätzlich zuzustimmen.

In dem sich anschließenden baurechtlichen Verwaltungsverfahren merkte das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts am 26. März 2014 zu den Bauvoranfragen an, gegen den vom Kläger in Aussicht genommenen Standort bestünden aus fachtechnischer Sicht keine Bedenken. Inwieweit die Windkraftanlagen der Beigeladenen Auswirkungen auf den geplanten Mastschweinestall zeitigen könnten, entziehe sich einer Beurteilung seitens dieses Sachgebiets; ein solcher Stall stelle keinen Immissionsort im Sinn des Immissionsschutzrechts dar.

Das Veterinäramt im Landratsamt teilte am 10. April 2014 mit, aus tierschutz- und veterinärrechtlicher Sicht bestünden gegen das Vorhaben keine Bedenken, wenn der nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 TierSchNutztV erforderliche Geräuschpegel von 85 dB(A) nicht überschritten werde.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach führte gegenüber dem Landratsamt am 22. Mai 2014 aus, bereits der Futterbedarf für 600 Mastschweine könne nicht mehr auf den zum Betrieb des Klägers gehörenden Flächen erzeugt werden; schon mit diesem Vorhaben seien die Vorgaben des § 201 BauGB nicht mehr einzuhalten. Weder gegen die Errichtung eines Mastschweinestalles mit 600 noch eines solchen mit 1008 Plätzen bestünden jedoch Einwände; das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten schlug vor, eine Baugenehmigung auf § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu stützen. Die Errichtung einer landwirtschaftlich genutzten Halle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 unterfalle der Bestimmung des § 201 BauGB; sie sei allerdings nur sinnvoll, wenn eines der beiden anderen Vorhaben verwirklicht werde. Alle drei Gebäude müssten aus der Sicht des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu den geplanten Windkraftanlagen keine besonderen Abstände einhalten.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 ergänzte der Kläger seine Bauvoranfragen dahingehend, dass zu den Schweineställen auch ein Büroraum gehöre, in dem Arbeiten am Fütterungscomputer sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen über den Medikamenteneinsatz vorgenommen, die Aufbewahrungspflichten erfüllt und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schweinestall durchgeführt werden sollten.

Durch Vorbescheid vom 4. September 2014 sprach das Landratsamt aus, dass das im Antrag vom 8. März 2014 bezeichnete Bauvorhaben unter (den im Bescheid aufgeführten) Bedingungen und Auflagen grundsätzlich genehmigungsfähig sei; weitere Auflagen blieben dem eigentlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten. In den anlässlich des Vorbescheidsverfahrens angefallenen Akten des Landratsamts befindet sich ein mit dem Vermerk „Genehmigt durch Bescheid vom 04. Sep. 2014“ des Landratsamts versehener Plan, in dem auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 ein Schweinestall und eine Halle eingezeichnet sind.

4. Zur Begründung der am 22. September 2014 vor dem Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage, mit der der Kläger vorrangig die Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2014, hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Verwaltungsakts erstrebte, machte er u. a. geltend, die von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen würden wegen ihrer auffälligen Bauart, insbesondere aber wegen der beleuchteten Rotoren für die Tiere im Stall sichtbar sein. Die dadurch entstehende Unruhe im Stall gehe für ihn mit wirtschaftlichen Einbußen einher. Außerdem erwäge er die Produktion von „Bio-Schweinen“, für die Freilaufflächen erforderlich seien; dort wären die Tiere den verschiedenen Immissionen der Windkraftanlagen im Nahbereich ausgesetzt.

In seiner Klageerwiderung bezog sich der Beklagte u. a. auf eine Mitteilung des Veterinäramtes im Landratsamt, in dem im Anschluss an einen nochmaligen Hinweis auf das sich aus § 26 Abs. 3 Nr. 2 TierSchNutztV ergebende Erfordernis ausgeführt wurde:

„Bezüglich anderweitiger Einflüsse, wie Blinklicht, Schlagschatten oder Discoeffekt, gibt es keine gesetzlichen Vorgaben.

Erfahrungsgemäß sind Schweine und Rinder jedoch in der Lage, sich schnell an regelmäßig wiederkehrende äußere Einflüsse zu gewöhnen. Diese werden dann in aller Regel nicht mehr als bedrohlich oder störend empfunden.

Schweine, die einen Zugang zum Freien haben, können sich zudem wahlweise im Stall oder im Freien aufhalten, sich also bei störenden Einflüssen, wie Schlagschatten, Discoeffekt oder Blinklicht, in den Stall zurückziehen.“

Während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens legte der Beklagte zunächst eine von einer Fachkraft für Immissionsschutz erstellte überschlägige Schallausbreitungsberechnung vor, wonach die drei vorhandenen und die vier von der Beigeladenen geplanten neuen Windkraftanlagen an einem auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 an der vorgesehenen Stelle künftig errichteten Stall während der Tageszeit einen Gesamtgeräuschpegel von 56,6 dB(A) und während der Nachtzeit einen solchen von 55,1 dB(A) hervorrufen würden. Im weiteren Verfahrensfortgang reichte der Beklagte eine kurze Ausarbeitung der I. …gesellschaft mbH - einer nach § 26 BImSchG anerkannten Messstelle - ein, die im Auftrag der Beigeladenen das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Lärm- und Schattenwurfgutachten erstellt hatte. Dieses Unternehmen prognostizierte für den vom Bescheid vom 4. September 2014 erfassten Stall unter Berücksichtigung sowohl der Bestands- als auch der von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen hinsichtlich der Nachtzeit eine „Gesamtbelastung obere Vertrauensbereichsgrenze“ von 54 dB(A).

5. Am 24. Februar 2015 erließ das Landratsamt einen Ergänzungsbescheid zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 15. August 2014, durch den hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Bezug auf ein Wegegrundstück sowie hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf zusätzliche Wegegrundstücke Abweichungen von den nach Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen zugelassen wurden.

6. Durch Urteil vom 19. März 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage als im Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber nicht begründet ab.

7. Der Kläger beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, diesen Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Unterlagen des Landratsamts verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe vorliegen.

1. Von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist immer dann auszugehen, wenn durch die Antragsbegründung ein diese Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine für den getroffenen Ausspruch erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich nicht ohne nähere Prüfung beurteilen lässt, ob das Verwaltungsgericht im Ergebnis gleichwohl zutreffend über die Klage befunden hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7).

1.1 Ernstliche Zweifel an der danach ausschlaggebenden Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden nicht durch die Ausführungen im Abschnitt B.I der Antragsbegründung vom 7. Juli 2015 aufgezeigt, mit denen der Kläger die Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung darzutun versucht.

Das Landratsamt hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG durchgeführt. Dies ergibt sich in zweifelsfreier Deutlichkeit u. a. aus dem von dieser Behörde am 27. März 2014 erstellten Vermerk (Blatt 254 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ des Landratsamts), in dem gemäß § 3c Satz 6 UVPG das Ergebnis der Vorprüfung dokumentiert wurde.

Ob die vom Landratsamt durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls wirklich nötig gewesen wäre, kann hier dahinstehen. Auch wenn eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls genügt hätte, wäre diese durch die vom Landratsamt vorgenommene Prüfung an Hand von Anlage 2 zum UVPG mit abgedeckt worden.

Dass die vom Landratsamt vorgenommene Vorprüfung fehlerhaft war, zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Eine davon mit abgedeckte standortbezogene Vorprüfung darf sich nach § 3c Satz 2 UVPG auf die Frage beschränken, ob für die in der Nummer 2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Antragsbegründung macht nicht geltend, dass sich innerhalb des Bereichs, in dem sich das Vorhaben der Beigeladenen voraussichtlich auswirken wird, eines der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.10 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Gebiete oder Einzelobjekte befindet; erst recht behauptet sie keine erhebliche Beeinträchtigung solcher Gebiete oder Einzelobjekte.

Soweit in Abschnitt B.I.1 des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 7. Juli 2015 gerügt wurde, die Bezüge des Vorhabens zu dem (in die bayerische Denkmalschutzliste eingetragenen) Altstadtensemble von W. seien im Rahmen der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht dargelegt worden, wäre dieses Vorbringen im Hinblick auf die Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zwar grundsätzlich geeignet, die Fehlerhaftigkeit einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung darzutun. Diese Behauptung trifft jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Das Landratsamt hat in dem gemäß § 3c Satz 6 UVPG erstellten Vermerk vom 27. März 2014 ausgeführt, Grundlage der Feststellung, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe, seien „die Einschätzungen und Stellungnahmen der betroffenen Träger öffentlicher Belange unter Zugrundelegung der Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (v. a. Abschnitt 7)“. Als Abschnitt 7 der Antragsunterlagen hat die Beigeladene eine Ausarbeitung vorgelegt, die ihrer Überschrift und ihrem Inhalt nach dazu dienen sollte, eine „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ zu ermöglichen. In Abschnitt 2.3 dieser Ausarbeitung wurde unter Bezugnahme auf eine beigefügte Übersichtskarte festgehalten, dass es in der näheren Umgebung des Vorhabens Denkmäler und ein Denkmalensemble gebe; die Entfernung zwischen der Windkraftanlage 2 und dem Ensemble bzw. dem „landschaftsprägendes Denkmal“ W. wurde mit ca. 1,90 km angegeben. In der genannten Übersichtskarte (Blatt 373 der Akte „Planunterlagen I“ des Landratsamts) wird die Altstadt von W.-… ebenfalls ausdrücklich als „landschaftsprägendes Denkmal“ bzw. als „landschaftsprägendes Ensemble“ hervorgehoben.

Unzutreffend ist auch die auf eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls bezogene Rüge, es fehle an der erforderlichen Beurteilung der „Merkmale der möglichen Auswirkungen“ des Vorhabens. Diesem Vorbringen, mit dem erkennbar eine unterlassene Prüfung der sich aus der Nummer 3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergebenden Anforderungen geltend gemacht wird, kann deshalb nicht gefolgt werden, weil die als Abschnitt 7 in den Antragsunterlagen enthaltene Ausarbeitung das Vorhaben der Beigeladenen unter allen in den Nummern 3.1 bis 3.5 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgegebenen Kriterien erörtert; das Landratsamt hat sich durch die im Vermerk vom 27. März 2014 erfolgte Bezugnahme u. a. auf diese Ausarbeitung die dort angestellten Erwägungen erkennbar zu Eigen gemacht. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung „noch nicht darauf gerichtet [ist], aufgrund einer in Einzelheiten gehenden Untersuchung das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen festzustellen“ (vgl. die Begründung zu § 3c UVPG im Entwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 14.11.2000, BTDrs. 14/4599, S. 95), hätte die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht nachvollziehbar, näherer Erläuterung bedurft, um insoweit ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

1.2 Zu Unrecht behauptet die Antragsbegründung in Abschnitt B.II, das angefochtene Urteil müsse schon deshalb aufgehoben werden, weil das Verwaltungsgericht seiner Prüfung fehlerhaft die bei Erlass des Bescheids vom 15. August 2014 geltende Rechtslage zugrunde gelegt habe. Hierbei sei unberücksichtigt geblieben, dass das Landratsamt die im Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 enthaltenen Regelungen ausdrücklich zum Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemacht habe. Liege der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt deshalb aber im Februar 2015, so könne diese Genehmigungsentscheidung bereits wegen des inzwischen in Kraft getretenen Art. 82 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) keinen Bestand haben. Zu dieser auch in anderen das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden Berufungszulassungsverfahren erhobenen Rüge hat der Verwaltungsgerichtshof z. B. im Beschluss vom 21. September 2015 (22 ZB 15.1095 - BauR 2016, 655) ausgeführt:

„Zu einer Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt des Erlasses eines Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheids kann es nur dann kommen, wenn die Änderung der Sache nach als Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts anzusehen ist. Eine derartige konkludente ‚Novation‘ des Bescheids (vgl. zu dieser Terminologie Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn dem ursprünglichen Verwaltungsakt ein Fehler von solcher Schwere anhaftete, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung vollständig hätte aufgehoben werden müssen, oder wenn es zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U.v. 26.10.1989 - 12 A 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. Rn. 89). Am Wesen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ändert sich jedoch nichts, wenn sie nachträglich um Regelungen ergänzt wird, die gemäß Art. 63 BayBO Abweichungen von der Einhaltung der Abstandsflächen in Bezug auf im Umgriff der Anlage befindliche Wegegrundstücke zulassen.“

Dem ist aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nichts hinzuzufügen.

1.3 In den Abschnitten B.III.1 bis B.III.6 der Antragsbegründung werden keine ernstlichen Zweifel daran aufgezeigt, dass sich die baulichen Anlagen, die Gegenstand des Vorbescheids vom 4. September 2014 sind, für den Fall ihrer Errichtung seitens des Vorhabens der Beigeladenen weder schädlichen Umwelteinwirkungen noch sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sehen werden, und dass dieses Vorhaben es auch nicht an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Nutzungsabsichten des Klägers fehlen lässt, die ihren Niederschlag in dem am 4. September 2014 erlassenen Vorbescheid gefunden haben.

Hierbei kann dahinstehen, ob die behauptete Absicht des Klägers, seinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb durch Errichtung eines Schweinemaststalles und/oder einer landwirtschaftlich genutzten Halle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 zu erweitern oder umzugestalten, im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. dazu die Ausführungen im vorstehenden Abschnitt II.1.2 dieses Beschlusses) bereits das Stadium unklarer, unverbindlicher und vager Interessenbekundungen verlassen hatte. Auf letztere braucht der Träger eines - hier zudem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten - Außenbereichsvorhabens keine Rücksicht zu nehmen und sie haben noch nicht zur Folge, dass das Abwehrinteresse eines Landwirts gegen das Vorhaben eines Dritten zu einem Abwehrrecht erstarkt (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - NVwZ-RR 2001, 82 f.). Eine Schutzwürdigkeit abstrakter Optionen lässt sich rechtlich nicht begründen (BayVGH, B.v. 5.10.2000 -22 ZB 00.2803). Keiner Vertiefung bedarf namentlich die Frage, ob diese Schwelle dann überschritten ist, wenn ein Landwirt, der sich durch das Außenbereichsvorhaben eines Dritten in der Möglichkeit eingeschränkt sieht, seinen Betrieb zu erweitern, bereits einen seine Erweiterungsabsichten betreffenden Vorbescheid erwirkt hat (vgl. dazu BayVGH, B.v. 13.8.2009 - 14 ZB 09.867 - juris Rn. 4). Ebenfalls auf sich beruhen kann, wie es sich auf die Abwehrbefugnis des Klägers und die Verpflichtung der Beigeladenen, auf die Vorhaben des Klägers Rücksicht zu nehmen, auswirkt, dass ein solcher Vorbescheid im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch nicht vorlag, sondern er erst wenige Wochen später erging, der Vorbescheidsantrag des Klägers jedoch bereits bei Erlass der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in stattgebendem Sinne spruchreif war. Denn auch dann, wenn all die vorgenannten Fragen zugunsten des Klägers zu beantworten sein sollten, ergäbe sich aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht, dass ihn der Bescheid vom 15. August 2014 in seinem subjektiven Recht verletzt. Denn danach sind die von ihm in Aussicht genommenen Bauvorhaben und ihre Nutzung keinen Einwirkungen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt und lässt das Vorhaben der Beigeladenen hierauf nicht die gebotene Rücksichtnahme vermissen.

1.3.1 Ausschlaggebend hierfür ist vor allem, dass der Vorbescheid vom 4. September 2014 lediglich ausspricht, dass an denjenigen Stellen des Grundstücks Fl.Nr. 1075, die in dem Lageplan, der sich als Blatt 53 in der Akte des Vorbescheidsverfahrens befindet, durch Grüneintragungen gekennzeichnet sind, ein Schweinestall und eine Halle errichtet werden dürfen. Nicht Gegenstand der durch diesen Vorbescheid getroffenen Regelung ist demgegenüber die Frage, ob in einem dieser Gebäude ein Büroraum errichtet werden darf. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 20. Juni 2014 zwar eine derartige Nutzungsabsicht an das Landratsamt herangetragen. Hierbei handelte es sich entgegen einer in diesem Schreiben enthaltenen Wendung indes nicht um eine bloße „Klarstellung“, sondern um eine echte Erweiterung des Gegenstands der Bauvoranfragen. Denn ein Büro ist nicht in derart typischer Weise Bestandteil eines Schweinemaststalles oder einer landwirtschaftlich genutzten Halle, dass bereits aufgrund der Beschreibung der Nutzungsabsichten im Schreiben vom 8. März 2014 davon auszugehen gewesen wäre, dass der Kläger auch einen derartigen Raum zu schaffen beabsichtigt.

Die mit Schreiben vom 20. Juni 2014 vorgenommene Antragserweiterung hat im Vorbescheid vom 4. September 2014 keinen Niederschlag gefunden. Die Nummer I des Tenors dieses Verwaltungsakts bezieht sich vielmehr ausdrücklich nur auf den „Antrag des Bauwerbers auf Vorbescheid vom 08.03.2[0]14“. Im Anschluss daran verweist dieser Entscheidungssatz des Vorbescheids auf das „oben näher bezeichnete Bauvorhaben“. Es wird im Betreff des Vorbescheids jedoch lediglich mit den Worten „Errichtung eines Mastschweinestalles und einer Halle“ umschrieben. Auch in den umfangreichen Nebenbestimmungen sowie in den Gründen des Vorbescheids wird auf den nachträglich bekundeten Wunsch des Klägers, im Schweinestall einen Büroraum einzurichten, an keiner Stelle ausdrücklich oder auch nur der Sache nach Bezug genommen.

Diese Auslegung des Vorbescheids ist umso mehr gerechtfertigt, als das Landratsamt die Zuschrift des Klägers vom 20. Juni 2014 nicht zum Anlass zu nehmen brauchte, um in eine Prüfung der Frage einzutreten, ob der darin bekundeten erweiterten Nutzungsabsicht Versagungsgründe entgegenstehen (z. B. Äußerungen von Fachstellen zur immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit eines Büroraumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 einzuholen). Es war insbesondere noch vage und unklar, wie groß dieser Raum sein sollte, ob er Teil/Anbau des Schweinestallgebäudes oder der Maschinenhalle sein sollte und ob er auf der den strittigen Windkraftanlagen zugewandten oder abgewandten Seite der klägerischen Vorhaben liegen sollte. Unklar war auch, ob er zu einer nicht nur vorübergehenden Nutzung bestimmt war. Geboten erscheint das vorbezeichnete Verständnis des Vorbescheids aber vor allem deshalb, weil das Landratsamt über die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit eines Büroraumes nicht ohne erneute Beteiligung der Stadt W. nach § 36 BauGB hätte befinden können (vgl. zur notwendigen Einholung des gemeindlichen Einvernehmens auch in baurechtlichen Vorbescheidsverfahren, die ein Vorhaben z. B. im Außenbereich zum Gegenstand haben, z. B. Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 36 Rn. 4). Hat die Standortgemeinde - wie hier - ihr Einvernehmen zu einem Außenbereichsvorhaben bereits erteilt, so muss sie jedenfalls dann erneut nach § 36 BauGB beteiligt werden, wenn das Vorhaben in einer Weise geändert wurde, die städtebaulich relevante Belange erstmals oder anders als bisher berührt und die geeignet ist, die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit neu aufzuwerfen (vgl. z. B. SaarlOVG, B.v. 16.7.2004 - 1 W 20/04 - juris Rn. 3 f.; weitergehend Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 36 Rn. 7). Dies ist (z. B. wegen der ggf. unterschiedlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen) dann zu bejahen, wenn in einer Stallung ein Aufenthaltsraum im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BayBO untergebracht werden soll. Das Einvernehmen der Stadt W. zu der mit Schreiben vom 20. Juni 2014 geänderten Bauvoranfrage wurde indes nicht eingeholt.

Nicht Gegenstand des Vorbescheids vom 4. September 2014 ist auch die etwaige Absicht des Klägers, in dem Maststall „Bio-Schweine“ zu erzeugen, für die seinem Bekunden zufolge Auslaufflächen im Freien erforderlich sind. Dies folgt schon daraus, dass er eine dahingehende Willensrichtung erstmals in der Klagebegründung vom 3. Oktober 2014 - mithin erst nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens - bekundet hat.

1.3.2 Die von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Geräusche, die auf einen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 künftig ggf. errichteten Schweinemaststall sowie auf eine dort u. U. geschaffene, landwirtschaftlich genutzte Halle einwirken würden, wären - auch in Verbindung mit der sich aus den Bestandsanlagen ergebenden Vorbelastung - nicht als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass an einem solchen Schweinestall nach der schalltechnischen Untersuchung der I. …gesellschaft mbH vom 2. März 2015 mit einer nächtlichen Geräuschgesamtbelastung von bis zu 54 dB(A) zu rechnen wäre und eine Fachkraft für Immissionsschutz des Landratsamts - freilich nur auf der Grundlage einer überschlägigen Prognose im Sinn der Nummer A.2.4.3 TA Lärm - sogar zu einem diesbezüglichen Wert von 55,1 dB(A) gelangt ist. Denn die Einhaltung der nach der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm für Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) während der lautesten Nachtstunde kann nur in Bezug auf solche Außenbereichsgrundstücke verlangt werden, auf denen eine (rechtmäßige) Wohnnutzung ausgeübt wird (vgl. z. B. OVG NRW, U.v. 18.11.2002 - 7 A 2127/00 - NVwZ 2003, 756/757; B.v. 11.3.2005 - 10 B 2462/04 - BRS 69 [2005] Nr. 106; B.v. 23.1.2008 - 8 B 237/07 - juris Rn. 29; NdsOVG, B.v. 18.12.1998 - 1 M 4727/98 - NVwZ 1999, 444/445 f.; U.v. 1.6.2010 - 12 LB 32/07 - juris Rn. 43; OVG MV, B.v. 8.3.1999 - 3 M 85/98 - NVwZ 1999, 1238/1239). Welches Maß an Lärmschutz andere im Außenbereich ausgeübte oder geplante Nutzungen beanspruchen können, ist unter Berücksichtigung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme sowie des Prioritätsgesichtspunkts aufgrund einer Einzelfallbeurteilung zu bestimmen (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck o. J., Nr. 6 Rn. 56). Hierbei sind die besonderen Verhältnisse in dem betroffenen Gebiet zu würdigen (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, TA Lärm Nr. 6 Rn. 15). Eine generelle, von der Einzelfallbeurteilung losgelöste Zumutbarkeitsschwelle lässt sich aus der Zubilligung eines der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm entsprechenden Schutzes für im Außenbereich legal ausgeübte Wohnnutzungen zugunsten anderer dort vorhandener oder beabsichtigter Nutzungsarten nicht herleiten (Feldhaus/Tegeder, a. a. O. Rn. 56).

Im Rahmen der gebotenen Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles ist zunächst von Bedeutung, dass der Kläger seine Vorhaben auf einem Grundstück verwirklichen will, das von einem rechtsförmlich ausgewiesenen Vorranggebiet für Windkraft nur durch den auf dem Grundstück Fl.Nr. 1073 verlaufenden, schmalen Weg getrennt ist. Angesichts der normativen Zweckbestimmung solcher Vorranggebiete (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayLplG sowie den letzten Absatz der Nummer 3.1.1.2 des Regionalplans der Planungsregion Westmittelfranken) muss jedermann damit rechnen, dass dort Windkraftanlagen entstehen; die von ihnen ausgehenden Emissionen und sonstigen Umweltauswirkungen prägen die Nutzbarkeit von in der Umgebung solcher Gebiete liegenden Grundstücken maßgeblich. Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger eine auf die Errichtung eines Schweinemaststalles und/oder einer landwirtschaftlich zu nutzenden Halle abzielende Bauvoranfrage erst eingereicht hat, als bei der zuständigen Behörde bereits seit mehreren Monaten ein Antrag anhängig war, der auf die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von vier Windkraftanlagen in diesem Vorranggebiet abzielte.

Vor allem aber kann deswegen nicht davon gesprochen werden, die vom Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Vorbelastung ausgehenden Geräuschimmissionen würden die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schädlichkeitsschwelle überschreiten, weil sie die vom Kläger beabsichtigten Nutzungen allen erkennbaren Umständen nach nicht (wesentlich) beeinträchtigen. In Ansehung der Halle hat er einschlägige Auswirkungen der von den geplanten und den vorhandenen Windkraftanlagen ausgehenden Lärmfracht von vornherein nicht geltend gemacht. Was den Schweinestall anbetrifft, so verlangt § 26 Abs. 3 Nr. 2 TierSchNutztV lediglich, dass ein Innengeräuschpegel von 85 dB(A) nicht überschritten wird; auch das Veterinäramt hat in seinem Auflagenkatalog vom 26. März 2015, in seiner Stellungnahme vom 10. April 2014 und in der Äußerung, die das Landratsamt in der Klageerwiderung vom 23. Dezember 2014 wörtlich wiedergegeben hat, unter lärmschutzfachlichem Blickwinkel lediglich auf die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgabe gedrungen. Der Kläger behauptet zu Recht nicht, dass sich dieser Wert angesichts der seitens des Landratsamtes und der I.-gesellschaft mbH prognostizierten, von außen auf das Stallgebäude einwirkenden Geräusche nicht einhalten lässt.

Den Angriffen, die in Abschnitt B.III.2.3 des Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Klägers vom 7. Juli 2015 gegen die Ermittlung der Vor- und der Zusatzbelastung vorgetragen werden, kommt hier von vornherein keine Entscheidungserheblichkeit zu. Denn selbst dann, wenn die Geräuschgesamtbelastung an der Außenwand des Schweinemaststalles höher sein sollte als dies das Landratsamt und die I-gesellschaft mbH prognostiziert haben, spräche nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür, dass dort die Einhaltung eines Innengeräuschpegels von 85 dB(A) nicht möglich wäre. Auf den Umstand, dass diese Angriffe, die dem Verwaltungsgerichtshof bereits aus den Verfahren 22 ZB 15.1028 und 22 ZB 15.1186 bekannt sind, auch der Sache nach nicht als stichhaltig anerkannt werden können (vgl. z. B. die sich auf diese Gesichtspunkte beziehenden Ausführungen in den Abschnitten II.2.2 bis II.2.5 des in der Sache 22 ZB 15.1186 am 13.10.2015 ergangenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs), ist deshalb nur ergänzend hinzuweisen.

Die Rüge, die am 15. August 2014 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung stehe einer Realisierung der Vorhaben, die Gegenstand des Vorbescheids vom 4. September 2014 sind, deshalb entgegen, weil auch von ihnen Geräuschemissionen ausgehen würden, jedoch kein Lärmkontingent mehr zur Verfügung stehe, das dem Betrieb des Klägers zugutekommen könne, ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht hervorzurufen. Denn in der Antragsbegründung wurde nicht aufgezeigt, dass die Beigeladene bzw. die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die von ihr geplanten Windkraftanlagen errichtet werden sollen, angesichts der nach dem Vorgesagten gebotenen Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und der im Außenbereich bestehenden Verpflichtung zur wechselseitigen Rücksichtnahme auf dort zulässige (zumal privilegierte) Nutzungen nicht gehalten sind, die Geräusche hinzunehmen, die von den vom Kläger behauptetermaßen geplanten Anlagen ausgehen. Die Notwendigkeit, konkret aufzuzeigen, dass die Beigeladene oder die Eigentümer der für die Errichtung der vier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen vorgesehenen Grundstücke die Möglichkeit besitzen, die Realisierung der Vorhaben des Klägers unter dem Blickwinkel eines angeblich bereits ausgeschöpften Lärmkontingents zu verhindern, hätte umso mehr bestanden, als nicht ersichtlich ist, dass eine etwaige Erhöhung der Geräuschgesamtbelastung der letztgenannten Grundstücke deren Nutzbarkeit für landwirtschaftliche Zwecke sowie für den Betrieb der Windkraftanlagen entgegensteht.

1.3.3 Ebenfalls ungeeignet, dem Kläger einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verschaffen, ist die Behauptung, es sei deshalb eine erhebliche Belästigung des Grundstück Fl.Nr. 1075 durch - nicht hörbaren -Infraschall zu erwarten, weil es nur 100 m von der Windkraftanlage 2 entfernt sei; nach den „Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012, S. 34; „Windkrafterlass 2011“) sei davon auszugehen, dass erst ab einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage in der Regel keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten seien.

Weder der Windkrafterlass 2011 (vgl. dort Abschnitt 8.2.8) noch die jüngst an seine Stelle getretenen „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ vom 19. Juli 2016 („Windenergie-Erlass 2016“; vgl. dort Abschnitt 7.7) enthalten jedoch eine Aussage des Inhalts, bei einer Unterschreitung der Distanz von 250 m zu einer Windkraftanlage sei vom Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt von Infraschall auszugehen, wie die Begründung des Zulassungsantrags dies am Ende des zweiten Absatzes ihres Abschnitts B.III.3.1 unterstellt. Wenn die beiden vorgenannten Erlasse übereinstimmend darauf hinweisen, wissenschaftliche Untersuchungen hätten bisher nicht belegen können, dass von Windkraftanlagen überhaupt schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall ausgingen, so verdeutlicht dies im Gegenteil, dass der Richtliniengeber in Bayern ab einer Entfernung von 250 m zu einer solchen Anlage die Erheblichkeitsschwelle im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hinsichtlich der Umwelteinwirkung „Infraschall“ jedenfalls als unterschritten ansieht und er bei geringeren Abständen das Vorliegen derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen als nicht nachweisbar erachtet, ohne dass dies freilich mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

Bedeutung kommt unter diesem Blickwinkel zunächst dem Umstand zu, dass der Vorbescheid vom 4. September 2014 nur eine bauliche Nutzung zugelassen hat, bei der sich ausschließlich Schweine einer andauernden Immissionsbelastung durch von den Windkraftanlagen der Beigeladenen ggf. emittierten Infraschall ausgesetzt sähen, während dies bei Menschen nur vorübergehend (nämlich bei einem Aufenthalt im behauptetermaßen zu errichtenden Stall) der Fall wäre. Hinzu kommt, dass der 250-m-Abstand lediglich im Verhältnis zur Windkraftanlage 2 nicht eingehalten wird; die drei anderen von der Beigeladenen geplanten Windräder überschreiten diese Distanz erheblich. Zwar gehören gemäß § 1 Abs. 1 BImSchG auch Tiere zu den immissionsschutzrechtlich geschützten Gütern. Dass es sich auf die Gesundheit von Mastschweinen bzw. auf deren Wachstum (und damit auf den Produktionserfolg des Klägers) nachteilig auswirken würde, sollten sie Infraschall seitens einer ca. 110 m entfernten Windkraftanlage ausgesetzt sein, hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Anlass zu diesbezüglichem konkreten Vortrag hätte umso mehr bestanden, als sowohl das Veterinäramt als auch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten keine diesbezüglichen Bedenken vorgebracht haben; die letztgenannte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2014 im Gegenteil ausdrücklich festgehalten, alle drei vom Kläger benannten Bauvorhaben (mithin auch der Schweinemaststall) bräuchten zu den geplanten Windkraftanlagen keine besonderen Abstände einzuhalten.

1.3.4 Das Vorbringen in Abschnitt B.III.2.4 der Antragsbegründung, in dem der vom Vorhaben der Beigeladenen hervorgerufene Schattenwurf thematisiert wird, ist deshalb ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, weil diese Ausführungen in unzutreffender Weise davon ausgehen, durch den Vorbescheid vom 4. September 2014 sei die prinzipielle Zulässigkeit der Schaffung eines Arbeitsraumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 festgestellt worden. Soweit in Abschnitt B.III.5 des Schriftsatzes vom 7. Juli 2015 geltend gemacht wurde, der Schattenwurf der verfahrensgegenständlichen Anlagen beeinträchtige die vom Kläger geplante Schweinezucht deshalb, weil sich die Tiere auch im Freien aufhalten würden, ist eine dahingehende Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. 1075 - wie dargestellt - ebenfalls nicht Gegenstand der im Vorbescheid vom 4. September 2014 getroffenen Regelungen.

1.3.5 Die Behauptung, die geplanten Windkraftanlagen würden deshalb nachteilige Folgen für die in Aussicht genommene Schweinemästerei entfalten, weil die sich bewegenden Rotoren bei den Tieren zu Stressbelastungen und Aggressionen mit der Folge führen würden, dass sich die Mastdauer verlängere und die Kosten für Krankheitsbehandlungen stiegen, verschafft dem Kläger bereits deshalb keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil nach der in der Klageerwiderung vom 23. Dezember 2014 wiedergegebenen Stellungnahme des Veterinäramtes im Landratsamt nicht von einem derartigen Zusammenhang ausgegangen werden kann. Die Überzeugungskraft dieser eindeutigen, in Teil I dieses Beschlusses im Wortlaut wiedergegebenen Aussagen kann nicht, wie dies in Abschnitt B.III.5 der Antragsbegründung versucht wird, durch die bloße Behauptung erschüttert werden, diese Stellungnahme sei nicht spezifiziert genug. Die Einholung der vom Kläger geforderten ergänzenden Äußerung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu dieser Thematik erübrigte sich schon deshalb, weil diese Behörde, wie der letzte Satz ihres Schreibens vom 22. Mai 2014 zeigt, die Errichtung eines Schweinemaststalles in der Nähe zu den von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen als in jeder Hinsicht unproblematisch angesehen hat. Im Übrigen kann der Kläger die von ihm befürchteten nachteiligen Auswirkungen der sich bewegenden Rotoren für den Fall einer reinen Stallhaltung, mit der sich der Vorbescheid vom 4. September 2014 allein befasst, ohne weiteres dadurch ausschließen, dass er die nach § 22 Abs. 4 Satz 1 TierSchNutztV erforderlichen, dem Einfall von Tageslicht dienenden Flächen des Stalles so anordnet, dass die darin befindlichen Tiere die Rotoren nicht zu sehen vermögen. Da die Windkraftanlagen der Beigeladenen im Norden bzw. Nordwesten des Grundstücks Fl.Nr. 1075 errichtet werden sollen, vermeidet eine Anordnung erforderlicher Fensterflächen nach Süden und Osten hin nicht nur einen Sichtkontakt zwischen den Schweinen und den Windkraftanlagen; auch die Problematik des Schattenwurfs wird auf diese Weise gegenstandslos.

1.3.6 Das Vorbringen, die geplanten Anlagen der Beigeladenen verstießen gegen das Rücksichtnahmegebot, weil sie eine optisch bedrängende Wirkung hervorriefen, ist bereits in sich unschlüssig, da der Kläger selbst wiederholt darauf hinweist (vgl. den letzten Satz im zweiten Absatz des Abschnitts B.III.4.1 sowie die Ausführungen im ersten Absatz des Abschnitts B.III.4.2 der Antragsbegründung), dass die Rechtsprechung Einschränkungen der Zulässigkeit der Errichtung von Windkraftanlagen unter dem Blickwinkel einer „optisch bedrängenden Wirkung“ nur dann anerkannt hat, wenn derartige Effekte in Bezug auf bewohnte Grundstücke zu besorgen sind. Hiervon gehen auch der Windkrafterlass Bayern 2011 in Abschnitt 8.2.4.3 und der Windenergie-Erlasses 2016 in Abschnitt 7.3.3 aus. Darlegungen, die den Schluss rechtfertigen könnten, das Rücksichtnahmegebot verlange zwecks Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung die Einhaltung gewisser Mindestabstände auch zu landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, enthält die Antragsbegründung nicht.

1.3.7 Die in Abschnitt B.III.3.1 des Schriftsatzes vom 7. Juli 2015 aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Kläger hinsichtlich einer Gefahr, die von den geplanten Windkraftanlagen in Gestalt von „Eisschlag“ ausgehe, lediglich darauf verwiesen, er könne dieser Gefahr dadurch entgegen, dass er das Grundstück Fl.Nr. 1075 nicht betrete, trifft nicht zu. Beginnend auf Seite 24 unten wurde im angefochtenen Urteil bis zum Ende des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 26 vielmehr eingehend dargestellt, welche Vorkehrungen der Bescheid vom 15. August 2014 der Beigeladenen zur Vermeidung der Gefahren auferlegt hat, die bei einem Eisansatz an den geplanten Windkraftanlagen entstehen können. Der Eignung dieser Vorkehrungen tritt die Antragsbegründung nicht entgegen.

Auf ein vorübergehendes Nichtbetreten des Grundstücks Fl.Nr. 1075 hat das Verwaltungsgericht den Kläger nur für den Fall verwiesen, dass eine der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen in Brand gerät (und deshalb mit herabstürzenden Rotorteilen gerechnet werden muss). Warum diese Maßnahme des Selbstschutzes dem Kläger unzumutbar sein soll, ergibt sich aus der Antragsbegründung umso weniger, als ein solches Verhalten allenfalls in extrem seltenen Konstellationen und auch dann nur während einer kurzen Zeitspanne notwendig werden könnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hierdurch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des behauptetermaßen geplanten Mastschweinestalles beeinträchtigt würde.

1.3.8 Die Richtigkeit der Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die vom Vorhaben der Beigeladenen zu seinem Nachteil ausgehende Gesamtbelastung durch Immissionen jedweder Art die sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergebenden Grenzen übersteigt, wurde in der Antragsbegründung nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Denn der Kläger hat nur behauptet, nicht aber unter Anführung plausibler, nachvollziehbarer Argumente aufgezeigt, dass die Rechtsordnung im vorliegenden Fall eine zusammenschauende Würdigung und Gewichtung der von den verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen emittierten Geräusche, der durch sie ggf. bewirkten Lichtreflexe und des mit ihrem Betrieb einhergehenden Schattenwurfs gebietet und dass deswegen eine Herabsetzung der für die einzelnen Immissionsarten maßgeblichen Grenzwerte notwendig ist, wie dies die Antragsbegründung für erforderlich erachtet. Zu einschlägigen Darlegungen hätte deswegen Anlass bestanden, weil das rechtswissenschaftliche Schrifttum, soweit es dieser Frage Aufmerksamkeit widmet, davon ausgeht, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzgutes durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 52; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 49, sowie vor allem Kotulla in ders., BImSchG, Stand Januar 2004, § 3 Rn. 47, wonach eine bestehende Vorbelastung - z. B. in Gestalt von Lärm - bei der Bestimmung der Erheblichkeit der von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Immissionen anderer Art - etwa in der Gestalt von Gerüchen - außer Betracht zu bleiben hat).

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen es die Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, u. U. gebietet, Immissionen dann nicht zuzulassen oder sie zu unterbinden, wenn ein Schutzgut bereits durch Immissionen anderer Art über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß belastet ist, oder diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird (vgl. zu dem Gebot, im Einzelfall auch Kombinationen und Summationen verschiedener Immissionsarten zu erfassen, Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 59). Die vom Kläger dargelegte Immissionsbetroffenheit bleibt aber angesichts des beschränkten Umfangs der durch den Vorbescheid vom 4. September 2014 zugelassenen Nutzungen selbst bei einer Zusammenschau der einzelnen ggf. in die Betrachtung einzubeziehenden Faktoren weit hinter dem Grad an Erheblichkeit zurück, von dem an ein etwaiges Erfordernis der Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten praktische Relevanz erlangen könnte.

1.4 Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, die Genehmigung vom 15. August 2014 sei deshalb gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, weil der Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für jene Rotmilane einhergehe, die in der Nähe der künftigen Anlagenstandorte brüten würden, ist gleichfalls nicht geeignet, dem Kläger einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verschaffen. Denn die insoweit als verletzt gerügte Norm des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht dazu bestimmt, zumindest auch seinen Interessen zu dienen, so dass sie ihm nicht das Recht verleiht, die behauptete Missachtung dieser Bestimmung im Wege einer gegen den Bescheid vom 15. August 2014 gerichteten Anfechtungsklage geltend zu machen. Die fehlende Klagebefugnis im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Kläger die aus der geltend gemachten Nichtbeachtung der letztgenannten Norm resultierende Nichtigkeit des Bescheids vom 15. August 2014 postuliert. Um die dem Verwaltungsprozess fremde Popularklage zu vermeiden, setzt das nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigte Interesse daran, die gerichtliche Feststellung der behaupteten Nichtigkeit eines Verwaltungsakts zu erlangen, nämlich ebenfalls eine Betroffenheit des Rechtsschutzsuchenden in eigenen Rechten voraus (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.1981 - 7 B 46.81 u. a. - DÖV 1982, 411, sowie allgemein zur entsprechenden Geltung des § 42 Abs. 2 VwGO auch bei Feststellungsklagen BVerwG, U.v. 28.11.2007 - 9 C 10.07 - BVerwGE 130, 52 Rn. 14 m. w. N.).

1.5 Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich schließlich aus den Argumenten, mit denen der Kläger die Gültigkeit der Abstandsflächensatzung WK 7 des Marktes L. angreift.

1.5.1 Die Darlegungen des Klägers in den Abschnitten B.IV.2 und B.IV.3 der Antragsbegründung genügen nicht, um einen Verstoß dieser Satzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) darzulegen. Es trifft zwar zu, dass es verfassungsrechtlich einer Rechtfertigung bedarf, zugunsten einer besseren Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Satzungsbereich die jeweiligen Nachbarn bezüglich der abstandsflächenrechtlichen Zielsetzungen schlechter zu stellen (BayVGH, U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - Rn. 26). Der erforderliche, sachlich rechtfertigende Gesichtspunkt dafür, um auf den vom räumlichen Geltungsbereich der Abstandsflächensatzung WK 7 erfassten Grundstücken - abweichend von der im Übrigen Gemeindegebiet geltenden Rechtslage - die Einhaltung einer Abstandsflächentiefe von nur 0,4 H ausreichen zu lassen, folgt aber aus der Zugehörigkeit dieser Grundstücke zu einem Vorranggebiet für Windkraftnutzung. Da Windkraftanlagen (insbesondere solche mit einer Höhe von bis zu 200 m, wie sie heute weithin üblich sind) auf Außenbereichsgrundstücken mit der in Bayern üblichen Größe weithin nicht errichtet werden könnten, falls sie Abstandsflächen mit einer Tiefe von 1 H einhalten müssten (BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGH n. F. 62, 315 Rn. 30), entspricht es der mit der Ausweisung eines Vorranggebiets für die Nutzung der Windkraft im Regionalplan verfolgten Zielsetzung, wenn eine Gemeinde bei Grundstücken, die in einem solchen Vorranggebiet liegen, die einzuhaltende Tiefe der Abstandsfläche durch eine auf Art. 6 Abs. 7 BayBO gestützte Satzung verkürzt; hierdurch werden diesbezügliche einzelfallbezogene Abweichungsentscheidungen nach Art. 63 BayBO entbehrlich. Jedenfalls hat der Kläger keine Gründe dargelegt, die die Durchschlagskraft dieser Überlegungen im konkreten Fall schwächen könnten.

1.5.2 Die Antragsbegründung rechtfertigt ferner nicht den Schluss, die Abstandsflächensatzung WK 7 sei deshalb ungültig, weil ihre Wirkungen über das Gebiet des Marktes L. hinausreichen würden, sie sich insbesondere auf das Gebiet der Stadt W. erstreckten.

Unter Abstandsflächen sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO diejenigen Flächen zu verstehen, die vor den Außenwänden von Gebäuden von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO erweitert diese Begriffsbestimmung auf andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, im Hinblick auf den Abstand, den sie gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen einzuhalten haben. Erlässt eine Gemeinde eine auf Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO gestützte Satzung, durch die die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche gegenüber dem sich aus Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO ergebenden Grundsatz verkürzt wird, so „regelt“ eine solche Satzung mithin Anforderungen, denen Gebäude und andere Anlagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO genügen müssen, die sich auf den Grundstücken befinden, für die sich die Satzung Geltung beilegt. § 2 der Abstandsflächensatzung WK 7 begrenzt ihren räumlichen Geltungsbereich auf Grundstücke, die innerhalb des Gebiets des Marktes L. liegen. Damit trägt diese Satzung dem sich aus Art. 22 Abs. 1 GO ergebenden Erfordernis Rechnung, dass sich die Befugnis einer Gemeinde, untergesetzliche Rechtsnormen zu erlassen, auf ihr eigenes Gebiet beschränkt.

Hierbei darf freilich nicht verkannt werden, dass eine auf Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO gestützte Satzung dann, wenn sie sich (auch) auf Grundstücke bezieht, die in der Nähe der Grenze der eine solche Norm erlassenden Gemeinde liegen, Auswirkungen auf das Gebiet benachbarter Gemeinden und dort befindliche Grundstücke entfalten kann. Diese Auswirkungen bestehen vor allem darin, dass Gebäude und andere Anlagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO, die auf den von einer solchen Satzung erfassten Grundstücken errichtet werden, näher an das Gebiet der Nachbargemeinde heranrücken können, als das der Fall wäre, müssten diese Gebäude und anderen Anlagen Abstandsflächen mit der sich aus Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO ergebenden Tiefe einhalten. Entstehen auf den Grundstücken, die durch eine auf Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO gestützte Satzung begünstigt werden, emittierende oder aus anderem Grund „lästige“ Anlagen, so können die von ihnen ausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde zudem stärker in Erscheinung treten als bei Wahrung der gesetzlich vorgegebenen Abstandsfläche von 1 H.

Die Begründung des Zulassungsantrags behauptet in ihrem Abschnitt B.IV.4, die Verursachung derartiger (faktischer) Auswirkungen auf das Gebiet einer Nachbargemeinde stelle eine Überschreitung der Befugnisse dar, die der Gemeinde zustehen, die eine auf Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO gestützte Satzung erlässt, ohne jedoch den Rechtssatz, aus dem diese Rechtsfolge hergeleitet wird, zu benennen. Dahingehende Darlegungen erübrigten sich umso weniger, als das geltende Recht in ähnlichem Zusammenhang - nämlich in § 2 Abs. 2 BauGB - der Sache nach davon ausgeht, dass der Erlass gemeindlichen Ortsrechts (hier: von Bauleitplänen) sehr wohl mit Nachteilen für andere Gemeinden einhergehen kann (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2013, § 2 Rn. 96; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Dezember 2015, § 2 Rn. 28). Die Antragsbegründung zeigt weder auf, dass im Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 7 BayBO derartige (faktische) Nachteile nach dem Willen des Gesetzgebers - anders als im Recht der Bauleitplanung - schlechthin unzulässig sein sollen, noch ergibt sich aus den dortigen Ausführungen, dass eine Gemeinde, will sie eine auf diese Vorschrift gestützte Satzung erlassen, die nachteilige Auswirkungen auf das Gebiet von Nachbargemeinden und dort liegende Grundstücke entfalten kann, besonderen verfahrens- oder materiellrechtlichen Bindungen (z. B. entsprechend dem sich aus § 2 Abs. 2 BauGB ergebenden interkommunalen Abstimmungsgebot) unterliegt. Desgleichen fehlen Ausführungen jedweder Art dazu, dass sich der Markt L. über solche verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben, sollten sie beim Erlass der Abstandsflächensatzung WK 7 zu beachten gewesen sein, hinweggesetzt hat. Ohne dahingehende Darlegungen der Klagepartei aber besteht für den Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, sich in einem Verfahren über die Zulassung der Berufung zu den Rechtsfragen zu äußern, die durch die mittelbaren (faktischen) Auswirkungen einer Satzung der hier inmitten stehenden Art aufgeworfen sein können.

2. Ebenfalls nicht aufgezeigt wird in der Begründung des Zulassungsantrags, dass der Kläger einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO besitzt.

Er rügt insoweit, dass ihm das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung - was dem Grunde nach zutrifft (vgl. die Ausführungen am Ende des letzten vollständigen Absatzes auf Seite 19 sowie in der letzten Zeile auf Seite 29 des Urteilsumdrucks) - entgegengehalten hat, er habe im ersten Rechtszug nicht (substantiiert) vorgetragen, worin die Rechtsverletzung liege, die sich aus der behauptetermaßen fehlerhaft durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung ergebe, und warum die Abstandflächensatzung WK 7 seines Erachtens unwirksam sei. Insoweit liege ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO vor, da das Gericht den Sachverhalt diesbezüglich entweder selbst weiter hätte aufklären oder ihn auf das Unzureichende seines Vortrags hätte hinweisen müssen.

Durch dieses Vorbringen wird kein Verfahrensfehler aufgezeigt. Ein Verstoß gegen die sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebende gerichtliche Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig aufzuklären, folgt aus ihm schon deshalb nicht, weil der Kläger nicht dargetan hat, dass er mit den Einwänden, die er im ersten Rechtszug gegen die Ordnungsmäßigkeit der Umweltverträglichkeitsvorprüfung sowie die Gültigkeit der Abstandflächensatzung WK 7 vorgebracht hat, deshalb nicht durchgedrungen wäre, weil das Verwaltungsgericht seiner Rechtsanwendung in diesen Punkten einen nur lückenhaft festgestellten tatsächlichen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. In beiden Fällen beruhte die Erfolglosigkeit der Argumentation des Klägers vielmehr, wie aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erschlossen werden kann, darauf, dass das Gericht das Vorbringen des Klägers nicht in tatsächlicher, sondern in rechtlicher Hinsicht als nicht stichhaltig einstufte. Über diese Einschätzung aber hat es den Kläger, wie die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. März 2015 wiederholt festgehaltenen Hinweise auf die fehlende Rechts- und Entscheidungsrelevanz seines Vorbringens zeigen, nicht im Unklaren gelassen. Auch ein Verstoß gegen die sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebende richterliche Hinweispflicht ist vor diesem Hintergrund nicht dargetan.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2 und 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin ist nach Aktenlage Eigentümerin und Bewohnerin des Anwesens Nr. 8 in der Ortschaft O. Sie wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die der Beigeladenen durch das Landratsamt Coburg am 30. Januar 2015 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m, die ihren Standort südöstlich von O. finden sollen.

Der dieses Vorhaben betreffende Genehmigungsantrag ging dem Landratsamt am 22. Januar 2014 zu. Die Antragsunterlagen enthielten u. a. eine am 17. Januar 2014 erstellte Schallimmissionsprognose, in deren Abschnitt 3.1.1 ausgeführt wurde, es bestünden keine Vorbelastungen, die bei der Bewertung der Immissionen berücksichtigt werden müssten.

Im Laufe des Verwaltungsverfahrens wurde dem Landratsamt ein von der T. GmbH am 16. September 2014 erstelltes, das gleiche Vorhaben betreffendes „Unabhängiges Schallgutachten“ vorgelegt. Danach sind an sieben der 16 Immissionsorte, auf die sich diese Ausarbeitung erstreckt, Vorbelastungen zu verzeichnen. Zu diesen sieben Immissionsorten gehören die Anwesen O. 2, 3, 6 und 10, die sich dem Gutachten vom 16. September 2014 zufolge den Geräuschen einer im gleichen Ort ansässigen Gestellschreinerei ausgesetzt sehen; diesem Betrieb sei es genehmigt, während der Nachtzeit den Immissionswert von 45 dB(A) auszuschöpfen. Hinsichtlich des am südlichsten Punkt O. gelegenen (und deshalb den geringsten Abstand zu den geplanten Windkraftanlagen aufweisenden) Anwesens mit der Hausnummer 2 („Immissionsort A“) gelangte dieses Gutachten unter Berücksichtigung eines Unsicherheitszuschlags von 1,9 dB(A) in Bezug auf die Nachtzeit zu einer Zusatzbelastung von 41 dB(A) und einer Gesamtbelastung von 46 dB(A). In Ansehung der in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Gestellschreinerei befindlichen Anwesen O. 3, 6 und 10 belaufe sich die nächtliche Zusatzbelastung - ebenfalls unter Einbeziehung eines Unsicherheitszuschlags von 1,9 dB(A) - auf 39 dB(A). Da sie an diesen drei Immissionsorten den in einem Dorfgebiet für die Nachtzeit einschlägigen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) um 6 dB(A) unterschreite, könne die Beurteilung allein auf der Grundlage der Zusatzbelastung durchgeführt werden.

In einem Vermerk vom 6. Dezember 2014 hielt das Landratsamt als Ergebnis einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles fest, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich.

Die gegen den Bescheid vom 30. Januar 2015 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 22. Oktober 2015 als unbegründet ab. Soweit dieses Rechtsschutzgesuch darauf gestützt worden sei, dass das Vorhaben der Beigeladenen den in Art. 82 Abs. 1 BayBO bezeichneten Mindestabstand nicht einhalte, sei diese Regelung zum einen gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO unanwendbar, da die beim Landratsamt am 13. Januar 2014 eingegangenen Antragsunterlagen vollständig im Sinn der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gewesen seien. Im Übrigen handele es sich bei Art. 82 Abs. 1 BayBO um keine nachbarschützende Vorschrift. Die genehmigten Anlagen würden ferner keine schädlichen Umwelteinwirkungen zulasten der Klägerin hervorrufen. Ihr Einwand, die Genehmigung sei wegen einer Gefährdung des Rotmilans und der Wiesenweihe rechtswidrig, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da artenschutzrechtliche Bestimmungen nicht drittschützend seien.

Die Klägerin beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Zulassungsantrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgänge des Landratsamts Coburg verwiesen.

II. Dem Antrag, die Berufung gegen das Urteil vom 22. Oktober 2015 zuzulassen, war nicht zu entsprechen, da sich aus der Antragsbegründung vom 29. Dezember 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der von der Klägerin in Anspruch genommenen Zulassungsgründe vorliegen.

1. Soweit das Verwaltungsgericht eine Aufhebung der angefochtenen Genehmigung als nicht veranlasst angesehen hat, obwohl vier der fünf geplanten Windkraftanlagen den in Art. 82 Abs. 1 BayBO vorausgesetzten Abstand zum Wohnanwesen der Klägerin nicht einhalten, zeigt die Antragsbegründung weder ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung in diesem Punkt auf noch wird darin dargetan, dass die Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Fragen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwirft oder der Rechtssache unter diesem Blickwinkel grundsätzliche Bedeutung zukommt.

1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann dargelegt, wenn nach dem Vortrag in der Antragsbegründung beachtliche Gesichtspunkte dafür sprechen, dass diese Entscheidung im Ergebnis keinen Bestand haben kann. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsbehelfsführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641) und sich nicht ohne nähere Prüfung feststellen lässt, dass die Entscheidung im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (vgl. z. B. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Um der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungslast zu genügen, muss sich die Begründung des Zulassungsantrags mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, in welcher Hinsicht und warum sie ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Es kann dahinstehen, ob sich aus der Antragsbegründung ernstliche Zweifel in vorbezeichnetem Sinn an der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergeben, die „10-H-Regelung“ (Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO) sei vorliegend deshalb nicht einschlägig, weil die Übergangsbestimmung des Art. 83 Abs. 1 BayBO eingreife. Denn das Verwaltungsgericht hat seinen Standpunkt, der Bescheid vom 30. Januar 2015 unterliege nicht der gerichtlichen Aufhebung, obgleich die Windkraftanlagen 1, 2, 3 und 4 weniger als 1.990 m vom Wohnanwesen der Klägerin entfernt errichtet werden sollen, auf den weiteren Gesichtspunkt gestützt, dass sich die Klägerin auf eine etwaige Missachtung der Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 BayBO wegen des fehlenden nachbarschützenden Charakters dieser Bestimmung nicht berufen könne. Jedenfalls diesem Rechtsstandpunkt, der den getroffenen Ausspruch selbstständig zu tragen vermag, ist die Klägerin nicht in einer ernstliche Zweifel aufzeigenden Weise entgegengetreten.

Zur Begründung seiner Auffassung, Art. 82 Abs. 1 BayBO sei nicht nachbarschützend, hat das Verwaltungsgericht zum einen der Sache nach darauf hingewiesen, dass sich der Regelungsgehalt dieser Vorschrift darin erschöpfe, Windkraftanlagen, die den in Art. 82 Abs. 1 BayBO aufgestellten Voraussetzungen nicht entsprächen, aus dem Kreis der gemäß § 35 Abs. 1 BauGB „privilegierten“ Vorhaben herauszunehmen und sie dem Bereich der „sonstigen“, von § 35 Abs. 2 BauGB erfassten Vorhaben zuzuweisen. Drittschützend aber sei § 35 BauGB nur insofern, als von einem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen dürften und es darüber hinaus nicht gegen das dem § 35 Abs. 3 BauGB als ungeschriebener Belang innewohnende Rücksichtnahmegebot verstoßen dürfe. Diese drittschützenden Erfordernisse würden sowohl bei privilegierten wie auch bei sonstigen Vorhaben geprüft. Zum anderen folge aus der den Gemeinden gemäß Art. 82 Abs. 5 BayBO eingeräumten Möglichkeit, durch Bebauungspläne geringere Mindestabstände festzusetzen, dass es sich bei der „10-H-Regelung“ um eine ausschließlich städtebauliche Norm, nicht aber um eine drittschützende Vorschrift handele.

Mit dem letztgenannten Argument befasst sich die Antragsbegründung nicht einmal mittelbar. Aber auch das Vorbringen im Schriftsatz vom 29. Dezember 2015, mit dem die Klägerin der weiteren Überlegung entgegenzutreten versucht, aus der das Verwaltungsgericht den fehlenden nachbarschützenden Charakter der 10-H-Regelung hergeleitet hat, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Rechtsstandpunkts darzutun.

Soweit die Klägerin den Zweck des Art. 82 BayBO darin sieht, diese Bestimmung solle „das Heranrücken von Windenergieanlagen an die Wohnbebauung deutlich erschweren, da bekanntermaßen Windenergieanlagen mit einer Vielzahl von Emissionen einhergehen, die eine nachteilige Auswirkung auf angrenzende Wohnbebauung haben“, und „nur Anlagen, die so weit entfernt … von einer Wohnbebauung aufgestellt werden, dass von ihnen schädliche Einwirkungen auf die Bewohner ausgeschlossen sind“, sollten noch an der Privilegierung teilhaben, entspricht dies nicht den Gesetzesmaterialien. Vielmehr wird im Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 27. Mai 2014 (LT-Drs. 17/2137, S. 6), auf dem u. a. die Absätze 1 und 2 des Art. 82 BayBO beruhen, die „10-H-Regelung“ in wesentlicher Hinsicht damit begründet, die Entwicklung der Gesamthöhe von Windkraftanlagen, die von ehedem rund 100 m auf nahezu das Doppelte gestiegen sei, zeitige Auswirkungen auf die Akzeptanz derartiger Anlagen innerhalb der Bevölkerung. Diese Entwicklung könne im Immissionsschutzrecht nicht ausreichend berücksichtigt werden, „da die Lärmbelastung durch die Anlagen neueren Typs trotz stärkerer Leistung und größerer Höhe gleich“ bleibe. Auch in der Einzelbegründung zu § 1 Nr. 2a ist im Zusammenhang mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot nur von einem Ausgleich der berührten öffentlichen Belange die Rede, aber nicht von privaten Belangen des Immissionsschutzes (vgl. LT-Drs. 17/2137, S. 7). Die 10-H-Regelung dient nach Auffassung des Gesetzgebers mithin gerade nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite. Angesichts der Tatsache, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BImSchG die Erteilung einer Genehmigung sowohl bei privilegierten als auch bei sonstigen Vorhaben dann ausschließt, wenn deren Verwirklichung schädliche Umwelteinwirkungen nach sich zöge, besteht hierfür auch keine Notwendigkeit. In Übereinstimmung mit den in der Begründung des Gesetzentwurfs dargestellten Beweggründen des Gesetzgebers sieht auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof das mit der 10-H-Regelung verfolgte Ziel in dem - gemeinwohlbezogenen - Anliegen, „die Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Energiewende und dem dadurch erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern“ (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999 Rn. 148). Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Abstandserfordernisse, die sich aus dem Immissionsschutzrecht oder aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot ergeben, weit unter der durch Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO geforderten Distanz liegen (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a. a. O. Rn. 148); Bezugspunkt für die Erforderlichkeit dieser Regelung sei das Ziel einer allgemeinen Akzeptanzförderung durch einen „großzügigen“ Mindestabstand generell-abstrakter Art, nicht aber die (bloße) Abwehr unzumutbarer Einwirkungen auf die Nachbarschaft im Einzelfall (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a. a. O. Rn. 148).

1.2 Auch ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Was die Frage anbetrifft, ob das Verwaltungsgericht die Klage ungeachtet der Tatsache zu Recht abgewiesen hat, dass vier der fünf verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen den in Art. 82 Abs. 1 BayBO erwähnten Mindestabstand zum Wohnanwesen der Klägerin unterschreiten, so werden in der Begründung des Zulassungsantrags besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Falles (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) allenfalls insoweit in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt, als die Problematik inmitten steht, ob am 4. Februar 2014 ein vollständiger Antrag vorlag und deshalb die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO eingreift. Auf die zutreffende Beantwortung dieser Frage kommt es jedoch - wie dargelegt - nicht entscheidungserheblich an. Im Hinblick auf den behaupteten nachbarschützenden Charakter der „10-H-Regelung“ macht die Klägerin besondere rechtliche Schwierigkeiten (sinngemäß) allein mit dem Argument geltend, es gebe hierzu noch keine obergerichtliche Entscheidung. Mit dieser knappen Darlegung wird sie den Anforderungen nach § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gerecht.

1.3 Die behauptete Notwendigkeit, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob Art. 82 BayBO zumindest auch nachbarschützende Funktion zukommt, hat die Klägerin ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Ein Rechtsbehelfsführer, der einen Zulassungsanspruch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, muss zusätzlich zur gebotenen Formulierung einer konkreten Sach- oder Rechtsfrage (diesem Erfordernis ist die Antragsbegründung gerecht geworden) u. a. aufzeigen, dass diese Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts der obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127 m. w. N.). Ausführungen hierzu enthält der Schriftsatz vom 29. Dezember 2015 nicht.

2. Soweit sich die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, von den verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen würden zu ihren Lasten keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, beruft sie sich ausschließlich auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ihr diesbezügliches Vorbringen in der Antragsbegründung ist jedoch gleichfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen.

Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, das Wohnanwesen der Klägerin werde sich auch nach einer Inbetriebnahme der genehmigten Windkraftanlagen während der (vorliegend allein problematischen) Nachtzeit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ausgesetzt sehen, auf die Ausführungen gestützt, die eine Umweltingenieurin des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung getätigt hat. Sie hat ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärt,

„dass der von der Windkraftanlage ausgehende Lärm bei der Klägerin aufgrund der größeren Entfernung um ca. ½ dB(A) niedriger sein dürfte als am Immissionsort A. Andererseits schlage die Vorbelastung, ausgehend von der Gestellschreinerei, bei der Klägerin aufgrund der größeren Entfernung im Vergleich zu anderen näheren Immissionsorten weniger zu Buch. Dies bedeute, dass, wenn die Gestellschreinerei an den Anwesen Hausnummern 3, 6 und 10 ca. 45 dB(A) nachts immittiere, aufgrund des größeren Gebäudeabstands um ca. 6 dB(A) niedrigere Werte bei der Klägerin ankommen dürften, hierbei sei die abschirmende Wirkung der zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und der Gestellschreinerei liegenden Gebäude noch gar nicht berücksichtigt worden.“

Die Begründung des Zulassungsantrags tritt der hieraus hergeleiteten Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, am Anwesen der Klägerin könne es zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche kommen, lediglich mit dem knappen Bemerken entgegen, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Schreinerei während der Nacht keiner Betriebszeitbeschränkung unterliege, seien diese rechtliche Bewertung und die „außer Achtlassung wegen Irrelevanz“ fehlerhaft. Es sei nicht nachgewiesen, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und der genehmigten Situation in der Umgebung der nach der TA Lärm für die Nachtzeit maßgebliche Immissionsrichtwert eingehalten werde.

Hierdurch werden ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufgezeigt. Richtig ist zwar, dass der auf Seite 8 oben der Urteilsgründe enthaltenen Aussage, am Anwesen der Klägerin könne die von der Gestellschreinerei ausgehende Vorbelastung „im Rahmen des sog. Irrelevanzkriteriums außer Betracht bleiben“, nicht beigetreten werden kann. Denn das in der Nummer 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm verankerte „Irrelevanzkriterium“ (nur auf diese Bestimmung kann sich der Sache nach die vorerwähnte Aussage des Verwaltungsgerichts beziehen) betrifft ausschließlich die von der zu beurteilenden Anlage (hier also den Windkraftanlagen der Beigeladenen) ausgehende „Zusatzbelastung“, nicht aber die (im gegebenen Fall von der Gestellschreinerei hervorgerufene) Vorbelastung. Auf den Umstand, dass die Annahme, diese Vorbelastung belaufe sich am Anwesen der Klägerin auf höchstens 39 dB(A), deshalb nicht als definitiv gesichert gelten kann, weil die in der mündlichen Verhandlung hierzu gehörte Umweltingenieurin insofern ausdrücklich nur einen Näherungswert genannt hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr ausschlaggebend an.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass die angefochtene Entscheidung nicht auf diesen Umständen beruhen kann, sondern dass die Klage auch insofern fraglos zu Recht abgewiesen wurde, als die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verlangen kann, dass vom Vorhaben der Beigeladenen kein schädlichen Umwelteinwirkungen zu ihren Lasten ausgehen.

Angesichts der Angabe bloßer Näherungswerte durch die Umweltingenieurin muss dahinstehen, ob die am Wohnhaus der Klägerin sowohl hinsichtlich der Vor- als auch der Zusatzbelastung zu verzeichnende Minderbelastung in quantitativer Hinsicht die von ihr genannten Ausmaße erreicht; hierauf kommt es aber auch nicht entscheidungserheblich an. Denn im Schallgutachten der T. GmbH vom 16. September 2014 wurde aufgezeigt, dass selbst am Anwesen O. 2, das aufgrund seiner Lage am südlichsten Punkt dieser Ortschaft der höchsten von den Windkraftanlagen ausgehenden Zusatzbelastung ausgesetzt ist, die Gesamtbelastung den nach der Nummer 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm zulässigen Beurteilungspegel von 46 dB(A) nicht übersteigt. Sind am Wohngebäude der Klägerin aber beide Größen, die nach der in der Nummer A.1.2 TA Lärm vorgegebenen Gleichung 1 im Wege einer logarithmischen Addition in die Ermittlung des Gesamtbeurteilungspegels eingehen (nämlich die Vor- und die Zusatzbelastung), niedriger als am Anwesen O. 2, so wird jedenfalls ein Gesamtbeurteilungspegel von 46 dB(A) hier erst recht eingehalten. Dies gilt umso mehr, als im Schallgutachten vom 16. September 2014 die Vorbelastung des Anwesens O. 2 durch die von der Gestellschreinerei ausgehenden Geräusche mit 45 dB(A) angesetzt wurde, obwohl diese Annahme angesichts der Tatsache, dass dieser Betrieb den ihm zugestandenen nächtlichen Immissionswert von 45 dB(A) an den nächstgelegenen Immissionsorten einzuhalten hat, eindeutig zu hoch gegriffen ist; auf den Umstand, dass der Ansatz einer Vorbelastung von 45 dB(A) am Gebäude O. 2 wegen des größeren Abstands dieses Hauses im Vergleich zu den Immissionsorten N, O und P (= O. 3, 6 und 10) „leicht konservativ“ ist, hat die T. GmbH auf der Seite 27 (Fußnote 1) ihres Gutachtens vom 16. September 2014 ausdrücklich hingewiesen.

Dahinstehen kann, ob der am Wohnhaus der Klägerin zu erwartende Gesamtbeurteilungspegel höchstens 45 dB(A) beträgt, so dass sich das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen auch während der Nachtzeit bereits aus der Nummer 3.2.1 Abs. 1 i. V. m. der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm ergibt, oder ob auch hier auf die in der Nummer 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm enthaltene Sonderregelung zurückgegriffen werden muss. Denn da sich die durch das Vorhaben der Beigeladenen hervorgerufene Zusatzbelastung an dem innerhalb von O. insoweit am stärksten betroffenen Haus Nr. 2 nach den in der Begründung des Zulassungsantrags nicht angegriffenen Angaben in der Tabelle 13 des Schallgutachtens vom 16. September 2014 unter Berücksichtigung des Unsicherheitszuschlags von 1,9 dB(A) nur auf 41 dB(A) beläuft, könnte auch am Anwesen der Klägerin allenfalls die von der Gestellschreinerei ausgehende Vorbelastung für eine etwaige Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) ursächlich sein; sie könnte nach dem Vorgesagten dort allerdings zwangsläufig nur weniger als 1 dB(A) betragen. Auch insoweit wäre deshalb der Anwendungsraum der Nummer 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm eröffnet.

3. Nicht aufgezeigt wird durch die Antragsbegründung schließlich auch, dass die Voraussetzungen der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 VwGO insofern vorliegen, als das Landratsamt von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen hat.

3.1 Es kann aus Anlass des vorliegenden Falles auf sich beruhen, ob die Klägerin zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinn von § 2 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 UVPG sowie von Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Kodifizierter Text - (ABl L 26 vom 28.1.2012, S. 1) gehört und sie eine der in Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgeführten weiteren Voraussetzungen erfüllt, und ob sie gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UmwRG befugt ist, eine etwaige Fehlerhaftigkeit der hier gemäß § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz vorzunehmenden standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung gerichtlich geltend zu machen. Denn in der Antragsbegründung hat sie weder dargetan, dass diese Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt wurde, noch ergibt sich daraus, dass das Ergebnis dieses Verfahrensabschnitts nicht nachvollziehbar ist. Allenfalls dann aber, wenn mindestens eine dieser Voraussetzungen dargetan worden wäre, könnte das angefochtenen Urteil gemäß § 3a Satz 4 UVPG keinen Bestand haben.

3.1.1 Die Klägerin sieht einen Mangel der Umweltverträglichkeitsvorprüfung zum einen darin, dass die Wiesenweihe, die im Bereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens „unstreitig“ vorkomme, im Rahmen dieses Verfahrensabschnitts „vernachlässigt“ worden sei. Von einem unstreitigen Auftreten der Wiesenweihe innerhalb des betroffenen Gebiets kann jedoch keine Rede sein. Der Beklagte hat zu diesem Fragenkreis in der Klageerwiderung vom 5. Mai 2015 ausgeführt:

„Der letzte bekannte, fehlgeschlagene Brutversuch einer Wiesenweihe im Landkreis Coburg liegt. ca. 15 Jahre zurück und befand sich im südlichen Itzgrund an der Grenze zum Landkreis Bamberg. Seitdem wird die Wiesenweihe nach unserem Kenntnisstand ab und zu im Bereich des nordwestlichen Landkreises Coburg (Ahlstadt) gesichtet. Dabei dürfte es sich um umherstreifende Exemplare aus dem unterfränkischen Raum handeln. Ansonsten gibt es unseres Wissens lediglich eine einmalige Flugbeobachtung zwischen Zedersdorf und Gestungshausen, welche wiederum bereits einige Jahre zurückliegt. Aufgrund dieses Kenntnisstandes, den Kartierungen und Beobachtungen der Gutachter sowie des bekannten Lebensraumanspruches der Wiesenweihe (ausgedehntes, offenes Agrarland) scheint uns auch ein Brutvorkommen der Wiesenweihe im Bereich der Windkraftanlage ausgeschlossen. Die Abschichtung dieser Art ist korrekt und deckt sich mit den Vorgaben des Winderlasses.“

In der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingereichten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 21. Januar 2014 - u. a. auf sie hat sich das Landratsamt im Vermerk vom 6. Dezember 2014, in dem die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint wurde, bezogen - wurde zur Wiesenweihe ausgeführt:

„Das Hauptverbreitungsgebiet im Freistaat befindet sich in Unterfranken. Zwar sind auch in weiteren Regionen Bayerns (neue) Ansiedlungen bekannt, doch scheidet die Art schon aus Habitatgründen aus (präferiert wird ausgedehntes, offenes Agrarland).“

Die Klägerin hätte vor diesem Hintergrund in der Begründung des Zulassungsantrags konkret darlegen müssen, dass und warum die vorbezeichneten fachkundigen Angaben und Einschätzungen unzutreffend sind. Dies ist nicht einmal ansatzweise geschehen.

3.1.2 Einen Mangel der Umweltverträglichkeitsvorprüfung erblickt die Klägerin ferner darin, dass die Einschätzung der Gefährdung des Rotmilans aufgrund einer fehlerhaften Ermittlung vorhandener Brutpaare unzutreffend sei. Auch aus dieser nicht näher substantiierten Behauptung folgt weder die Verfahrensfehlerhaftigkeit der Umweltverträglichkeitsvorprüfung noch die Nichtnachvollziehbarkeit des hierbei gefundenen Ergebnisses im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG.

Die Frage der Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf den Rotmilan hat in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung große Aufmerksamkeit gefunden (vgl. vor allem die Ausführungen auf den Seiten 54 bis 57 dieser Ausarbeitung). Von Brutaktivitäten dieser Vögel im Umfeld der zu errichtenden Anlagen kann danach allenfalls insoweit ausgegangen werden, als im Jahr 2012 in einer Entfernung von mehr als 7 km möglicherweise ein Brutplatz bestanden hat. Sollte ein solcher Horst existiert haben, läge er weit außerhalb eines Kreises mit einem Radius von 1 km um die geplanten Windkraftanlagen. U. a. unter dieser Voraussetzung aber bedürfte es nach den fachlichen Vorgaben in Abschnitt 9.4.1 des Windkrafterlasses Bayern in der bei Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung (und erst recht bei Abschluss der Umweltverträglichkeitsvorprüfung) noch geltenden Fassung vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012, S. 34) einer näheren Betrachtung, ob das Tötungsrisiko für Rotmilane signifikant erhöht ist. Ebenfalls weit außerhalb des um eine Windkraftanlage zu ziehenden „engeren Prüfbereichs“ läge der etwaige Horst, falls dieser Bereich einen Radius von 1,5 km aufweisen müsste, wie das nunmehr für geboten erachtet wird (vgl. die Anlage 3 zum Windenergie-Erlass vom 19.7.2016 - AllMBl S. 1642). Es kann deshalb dahinstehen, ab welchem genauen Zeitpunkt die in der letztgenannten Bekanntmachung zum Ausdruck kommenden neueren fachlichen Erkenntnisse und Einschätzungen bereits vor dem Erlass dieser Verwaltungsvorschrift Geltung beanspruchten (vgl. BayVGH, U.v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 u. a. - juris Rn. 45; U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.2003 - juris Rn. 39). Nicht aufgezeigt hat die Klägerin in der Antragsbegründung auch, dass Rotmilane die geplanten Anlagen deswegen mit signifikanter Häufigkeit überfliegen werden, weil sich innerhalb eines Umkreises von 6 km (so die fachliche Vorgabe in Abschnitt 9.4.1 des Windkrafterlasses Bayern vom 20.12.2011 in Verbindung mit der Anlage 2 hierzu) oder von 4 km (so nunmehr Abschnitt 8.4.1 des Windenergie-Erlasses vom 19.7.2016 in Verbindung mit der Anlage 3 hierzu) um diese Anlagen von Rotmilanen regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate befinden. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wurde vielmehr ausgeführt, dass sich Flugaktivitäten von Rotmilanen im potenziellen Gefahrenbereich der geplanten Anlagen nur während eines zeitlichen Anteils von 2% der gesamten, 55 Stunden umfassenden Kontrolldauer hätten feststellen lassen; das liege weit unterhalb einer Quote von 10%, bei deren Überschreitung die Regierungen von Mittel- und von Unterfranken übereinstimmend von einem signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko für Tiere dieser Art ausgingen.

3.2 Eine besondere rechtliche Schwierigkeit des Falles sieht die Klägerin darin, dass das angefochtene Urteil von der im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2014 (8 B 356/14 - DVBl 2014, 1415) vertretenen Auffassung abweiche, der unionsrechtlich geforderte weite Zugang zu den Gerichten sei wohl nur dann vollständig gewährleistet, wenn Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn von § 2 Abs. 6 UVPG bei wesentlichen Fehlern der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der in § 4 Abs. 1 UmwRG bezeichneten Verfahrensregelungen unabhängig davon eine klagbare Rechtsposition zustehe, ob sie möglicherweise auch in eigenen materiellen Rechten verletzt seien. Auf die prozessrechtliche Frage, ob die Klägerin Mängel der Umweltverträglichkeitsvorprüfung gerichtlich geltend machen könnte, käme es aber nur dann entscheidungserheblich an, wenn sie in der Antragsbegründung aufgezeigt hätte, dass derartige Mängel vorliegen. Dies ist indes nicht geschehen.

3.3 Aus dem gleichen Grund kann die Klägerin aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2014 (8 B 356/14 - DVBl 2014, 1415) auch keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache herleiten. Denn dieser Zulassungsgrund greift nur ein, wenn in der Antragsbegründung dargelegt wird, dass es auf die vom Rechtsbehelfsführer als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich ankommt (vgl. z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127 und § 124a Rn. 211). Entscheidungserheblich aber wäre die Frage, ob die Klägerin die bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung behauptetermaßen unterlaufenen Fehler gerichtlich geltend machen könnte, nur, wenn sie mit einem Grad an Wahrscheinlichkeit, der die Zulassung der Berufung rechtfertigt, dargetan hätte, dass ein solcher Fehler tatsächlich unterlaufen ist.

4. Auch die Ausführungen im Schreiben der Klagebevollmächtigten vom 5. Oktober 2016 rechtfertigen eine Zulassung der Berufung unter keinem der von der Klägerin in Anspruch genommenen Zulassungsgründe.

Soweit darin der Sache nach zum Ausdruck gebracht wird, die verfahrensgegenständlichen Anlagen würden deshalb zulasten der Klägerin schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, weil im Probebetrieb durchgeführte Messungen ergeben hätten, dass es an ihrem Anwesen bereits bei Windstärke 2 zu einer Geräuschbelastung von 46 dB(A) komme, steht ein Gesichtspunkt inmitten, der nicht die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30. Januar 2015, sondern die etwaige Nichteinhaltung darin behauptetermaßen enthaltener Vorgaben durch die Beigeladene betrifft. Diese Problematik steht damit außerhalb des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens. Sollte das jüngste Vorbringen der Klägerin der Sache nach zutreffen, wäre sie darauf zu verweisen, beim Landratsamt darauf zu dringen, dass die Anlagen der Beigeladenen zusammen mit der bestehenden Vorbelastung die für ihr Anwesen maßgeblichen Immissionswerte auch tatsächlich nicht überschreiten; sollte diesem Begehren nicht entsprochen werden, könnte sie mit den für diesen Fall eröffneten Rechtsbehelfen gesondert gerichtlichen Rechtsschutz begehren.

Soweit im Schreiben vom 5. Oktober 2016 das Fehlen einer Regelung im Genehmigungsbescheid gerügt wird, die die Beigeladene zur Verwendung einer bestimmten Art von Rotorblättern verpflichtet, wird zwar ein Bescheidsmangel geltend gemacht. Da dieser Gesichtspunkt innerhalb offener Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht einmal dem Grunde nach angesprochen wurde, kann die Klägerin mit diesem Einwand jetzt jedoch nicht mehr gehört werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Wegen der Streitwerthöhe wird auf die zutreffende Begründung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht verwiesen.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 K 15.3313

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. Januar 2016

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1021

Hauptpunkte:

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen;

Widerspruch einer Nachbargemeinde gegen Flächennutzungsplan;

Ungeschriebener öffentlicher Belang;

Interkommunales Abstimmungsgebot

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

Markt K. vertreten durch den Ersten Bürgermeister ...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt L.

- Beklagter -

beigeladen: Gemeinde F. vertreten durch den ersten Bürgermeister vertreten durch: ...

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung für Windkraftanlagen - Drittklage -

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,

durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2016 am 19. Januar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für vier Windkraftanlagen, die der Beklagte der Beigeladenen erteilt hat.

Der Kläger grenzt mit seinem Gemeindegebiet östlich an das Gemeindegebiet der Beigeladenen an. Sein Ortsteil F. liegt ca. 1 km westlich vom Waldgebiet „K.“ entfernt, das sich im südwestlichen Teil des Gemeindegebiets der Beigeladenen befindet. Diese hatte in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan, den sie am ... Oktober 2014 bekannt gegeben und dessen Fortgeltung sie später auch nicht widersprochen hat, unter anderem in diesem Waldgebiet eine Konzentrationsfläche für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen dargestellt. Entlang der westlichen Grenze der Konzentrationsfläche verläuft zugleich die Gemeindegrenze. Der Kläger hat am ... Dezember 2014 der Fortgeltung dieser Darstellung im Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen widersprochen.

Am ... März 2015 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt L. (Landratsamt) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen vom Typ Enercon E 115 (Nabenhöhe: 149 m, Gesamthöhe: 206,85 m) auf dem Grundstück FlNr. 3056 Gemarkung ... Die beantragten Standorte liegen in einer nordsüdlichen Reihe innerhalb der genannten Konzentrationsfläche und jeweils etwa 1 km von der westlichen Gemeindegrenze zum Kläger entfernt. Von der am östlichen Rand des Ortsteils F. gelegenen Wohnbebauung sind die Standorte der Anlagen zwischen 2.000,37 m und 2.068,00 m entfernt.

Mit Schreiben jeweils vom ... Juni 2015 wandten sich das im Genehmigungsverfahren vom Landratsamt beteiligte Landratsamt O. und auch der Kläger gegen eine Erteilung der beantragten Genehmigung. Die Windkraftanlagen hielten nicht den gesetzlich geforderten zehnfachen Abstand ihrer Gesamthöhe von in F. bestehender Wohnbebauung ein. Zudem habe der Kläger der Fortgeltung des Teilflächennutzungsplanes der Beigeladenen widersprochen. Daher seien die Anlagen nicht bauplanungsrechtlich privilegiert.

Das Landratsamt erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom ... Juli 2015 die beantragte Genehmigung und ordnete hierzu den Sofortvollzug an. Zur Begründung wird im Bescheid unter anderem ausgeführt, da die Anlagen mehr als 2.000 m von der Wohnbebauung in F. entfernt seien, fehle es an der Betroffenheit des Klägers. Der Bescheid ist dem Kläger am ... Juli 2015 zugestellt worden.

Der Kläger hat am 5. August 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom ... Juli 2015 aufzuheben.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Genehmigung verstoße gegen die sogenannte 10-H-Regelung, da die Anlagen zur F. Wohnbebauung nicht den Abstand des Zehnfachen ihrer Gesamthöhe einhalten würden. Eine auf den Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen bezogene Ausnahme dieser 10-H-Regelung greife aufgrund des Widerspruchs gegen diesen Plan nicht ein. Da die Konzentrationsfläche im K. näher als 2.000 m an diese Wohnbebauung heranreiche, sei der Kläger im rechtlichen Sinn betroffen. Außerdem sei die Darstellung der Konzentrationsfläche im Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen unwirksam, da es im Planaufstellungsverfahren Abwägungsfehler gegeben habe. Diese habe der Kläger schriftlich gegenüber der Beigeladenen gerügt. Diese Fehler bezögen sich vor allem auf die Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabu-Kriterien, auf denkmalschutz- und artenschutzrechtlich relevante Belange, ferner auf die Anforderung, der Windkraft substantiell Raum zu verschaffen. Im Übrigen sei bei der Planaufstellung gegen das Gebot der interkommunalen Abstimmung verstoßen worden. Es sei versäumt worden, die möglichen Auswirkungen von Windkraftanlagen auf das Gebiet des Klägers zu prüfen. Seine subjektive Rechtsverletzung liege in der aus Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) ersichtlichen Absicht des Gesetzgebers, betroffenen Nachbargemeinden ein Abwehrrecht gegen Windkraftanlagen benachbarter Gemeinden einzuräumen, wenn gegen die 10-H-Regelung verstoßen werde. Andernfalls bliebe das Widerspruchsrecht folgenlos.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Hinweis auf die im Bescheid enthaltenen Gründe führt er ergänzend aus, in einem Normenkontrollverfahren des Klägers gegen den Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass dieser Antrag wohl unzulässig sei. Ein Flächennutzungsplan sei im Übrigen - anders als ein Bebauungsplan - nicht Grundlage für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die angefochtene Genehmigung sei als Außenbereichsgenehmigung erteilt worden. Ein etwaiges Entfallen einer bauplanungsrechtlichen Privilegierung aufgrund eines Verstoßes gegen die 10-H-Regelung führe nicht zu einer Verletzung drittgeschützter Rechtspositionen einer Nachbargemeinde.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei unzulässig, da die Möglichkeit einer Verletzung drittschützender Rechte des Klägers nicht gegeben sei, auch nicht bei einem etwaigen Verstoß gegen die 10-H-Regelung. Der Kläger sei im rechtlichen Sinn nicht betroffen, da sein Widerspruchsrecht auf 2.000 m beschränkt sei. Das sei so auch den Ersthinweisen zur 10-H-Regelung zu entnehmen. Auf etwaige Fehler im Aufstellungsverfahren des Teilflächennutzungsplans könne sich der Kläger im Rahmen seiner Klage gegen den Genehmigungsbescheid nicht berufen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Abwägungsfehler im Aufstellungsverfahren zum Teilflächennutzungsplan habe es nicht gegeben. Ebenso wenig sei gegen das interkommunale Abstimmungsgebot verstoßen worden.

In der mündlichen Verhandlung erklärten die Beteiligten übereinstimmend, dass im Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen keine Höhenangaben zu Windkraftanlagen enthalten seien. Der Kläger erklärte, es gebe derzeit im fraglichen Bereich seines Gemeindegebiets keine konkreten Planungsabsichten.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig, da der Kläger durch den angefochtenen Bescheid auch nicht möglicherweise in eigenen Rechten verletzt wird.

Da er nicht Adressat dieses Bescheids ist, kann der Kläger ihn gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur dann in zulässiger Weise anfechten, wenn er hierdurch in eigenen Rechten verletzt wird, wobei die Möglichkeit der Rechtsverletzung ausreichend ist. In eigenen Rechten kann der Kläger als Dritter aber nur dann verletzt sein, wenn der besagte Bescheid gegen eine Rechtsnorm verstößt, die auch dem Schutz seiner Rechte dient. Dies gilt auch für eine Gemeinde bei Anfechtung der einer Nachbargemeinde erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Ob eine konkrete Norm Drittschutz vermittelt, wird im Wesentlichen nach den Grundsätzen der sogenannten Schutznormtheorie (BayVGH, B. v. 18.6.2009 - 14 ZB 09.656 - juris Rn. 5; BVerwG, U. v. 17.6.1993 - 3 C 3.89 - BVerwGE 92, 313 - juris Rn. 35) ermittelt. Die betreffende Norm muss ein Individualinteresse derart schützen, dass dessen Träger die Einhaltung des Rechtssatzes soll verlangen können (BVerwG, U. v. 17.6.1993 a. a. O. Rn. 35). Die Auslegung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum einen und Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO zum anderen ergibt, dass diesen Bestimmungen eine den Kläger als kommunale Selbstverwaltungskörperschaft schützende Wirkung fehlt.

1. Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unterliegt den in § 6 Abs. 1 BImSchG genannten Voraussetzungen. Zum einen muss sichergestellt sein, dass die sich unter anderem aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Ferner dürfen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Windkraftanlagen nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

Auf den Drittschutz, der bei Erteilung solcher Genehmigungen gegenüber Privatpersonen zu beachten ist, die schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - juris Rn. 20 ff.), kann sich eine Gemeinde in Hinblick auf ihre Planungshoheit als Ausfluss ihres Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz - GG) nicht berufen. Die Gemeinde ist weder berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen, noch ist sie befugt, sich zum Sachwalter privater Interessen aufzuschwingen (BVerwG, B. v. 15.4.1999 - 4 VR 18.98 u. a. - NVwZ-RR 1999, 554 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 27.8.2013 - 22 ZB 13.927 - juris Rn. 11; B. v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1035 - juris Rn. 22 ff.). Dies gilt auch für die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange. Zum gemeindlichen Aufgabenkreis gehört es grundsätzlich nicht, das Landschaftsbild vor Eingriffen zu schützen. Ebenso wenig kann eine Gemeinde gesundheitliche Belange ihrer Gemeindebürger oder natur- und landschaftsschutzrechtliche Belange mit Erfolg geltend machen, da ihre Planungshoheit und ihr Selbstgestaltungsrecht auf ihrem Gemeindegebiet insoweit nicht berührt sind (BayVGH, B. v. 27.8.2013 a. a. O. Rn. 11).

2. Der ungeschriebene öffentliche Belang des sogenannten Planungserfordernisses im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bei Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes gemäß § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. BayVGH, B. v. 24.8.2015 - 22 ZB 15.1014 - juris Rn. 12) steht als drittschützende Rechtsposition des Klägers der erteilten Genehmigung ebenfalls nicht einmal möglicherweise entgegen.

Der Kläger kann sich als Nachbargemeinde - anders als die Beigeladene als Standortgemeinde - nicht auf eine Verletzung von § 36 BauGB berufen (BayVGH, B. v. 17.11.2014 a. a. O. Rn. 21). Als Nachbargemeinde kann er allen-falls solche eigenen Belange einwenden, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuordnen lassen, etwa ein hiernach geschütztes Selbstgestaltungsrecht, das dem Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie entnommen wird. Auf dieses Recht kann sich auch eine Nachbargemeinde berufen, wenn sich ein Vorhaben auf ihr Gebiet auswirkt, allerdings begrenzt durch das Selbstgestaltungsrecht der Standortgemeinde. Ein derartiges Selbstgestaltungsrecht einer Nachbargemeinde ist bauplanungsrechtlich als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu prüfen (BayVGH, B. v. 27.8.2013 - 22 ZB 13.927 - juris Rn. 15). Auf ihr Selbstgestaltungsrecht kann sich eine Gemeinde bezüglich ihres Ortsbildes allerdings nur mit Erfolg berufen, wenn sie durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken, insbesondere die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändern (BayVGH, B. v 27.8.2013 a. a. O. Rn. 15; B. v. 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 - juris Rn. 26).

Das Windkraftvorhaben der Beigeladenen erzeugt keine solch gravierenden Auswirkungen auf das Gemeindegebiet des Klägers, die geeignet wären, ein Planungserfordernis auszulösen bzw. in das Selbstgestaltungsrecht des Klägers einzugreifen. Dies gilt für alle vom Kläger im Schreiben an die Beigeladene vom ... Oktober 2015 genannten Umstände, die er auch zur Begründung seiner Klage vorträgt, insbesondere für die Bewertung des Landschaftsbildes (Überprägung des Talraumes, Verstellung der Blickrichtung nach Süden) sowie die behauptete Notwendigkeit einer Stromeinspeisung über sein Gebiet. In der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, im fraglichen Grenzbereich der benachbarten Gemeinden derzeit keine Planungsabsichten zu haben. Deshalb besteht dort zwischen den Vorhabenstandorten und dem Ortsteil F. kein qualifizierter Abstimmungsbedarf und auch kein Bedürfnis nach einer planerischen Bewältigung. Auswirkungen gewichtiger Art des Bauvorhabens der Beigeladenen auf die Planungshoheit des Klägers sind nicht zu erkennen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B. v. 11.8.2004 - 4 B 55.04 - BauR 2005, 832 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 24.8.2015 - 22 ZB 15.1014 - juris Rn. 14) geht in solchen Fällen der Gesetzgeber davon aus, dass grundsätzlich das (durch die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geregelten Planungsbefugnisse ergänzte) Konditionalprogramm des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB die Zulässigkeit von solchen Anlagen ausreichend zu steuern vermag. Wenn - wie im vorliegenden Fall - keine konkreten Tatsachen für gewichtige Auswirkungen städtebaulicher Art auf die Nachbargemeinde sprechen, ist auch nicht davon auszugehen, dass ein Ausnahmefall von diesem Grundsatz vorliegt (BayVGH, B. v. 24.8.2015 a. a. O. Rn. 14). Deshalb kann der Kläger auch gestützt auf einen interkommunalen Abstimmungbedarf eine Klagebefugnis nicht darlegen.

3. Eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich für den Kläger ferner nicht aus dem Gesetz zur Änderung unter anderem der Bayerischen Bauordnung vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) und der sich daraus ergebenden Neufassung des Art. 82 BayBO, hier insbesondere aus Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO. Nach dieser Vorschrift kann eine Nachbargemeinde der Fortgeltung einer Darstellung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan widersprechen. Dieser Widerspruch kann zu einer Entprivilegierung von Windkraftanlagen gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBO und zu deren bauplanungsrechtlicher Bewertung als „sonstige Anlage“ im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB führen mit der Folge, dass die Erteilung einer Genehmigung für solche Anlagen bei einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB rechtswidrig wäre. Da jedoch eine Nachbargemeinde - ebenso wie eine Privatperson - keinen Anspruch auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Privilegierungsvorschriften im bauplanungsrechtlichen Außenbereich einer angrenzenden Gemeinde hat (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 - BRS 57 Nr. 224 - juris Rn. 2; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.8. 2015, § 35 Rn. 185), kann der Kläger auch mit dem Vortrag, die genehmigten Anlagen verstießen gegen die sogenannte 10-H-Regelung, die Möglichkeit der Verletzung einer drittschützenden Rechtsposition nicht darlegen und deshalb damit seine Klagebefugnis auch nicht begründen.

a) Die genehmigten Windkraftanlagen mit einer (Gesamt-)Höhe im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BayBO von 206,85 m halten gegenüber Wohngebäuden des im Zusammenhang bebauten Ortsteils F. des Klägers nicht einen Mindestabstand des Zehnfachen ihrer Höhe (2.068,50 m) ein, sondern nur einen Abstand zwischen 2.037,00 und 2.068,00 m. Gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBO würde damit vom Grundsatz her die Privilegierung dieser Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und damit möglicherweise ihre bauplanungs- bzw. immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit entfallen (sogenannte 10-H-Regelung).

b) Nach Art. 82 Abs. 4 BayBO findet Abs. 1 dieser Bestimmung jedoch bei dem Vorliegen aller drei in Art. 82 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BayBO genannten Voraussetzungen keine Anwendung, so dass die 10-H-Regelung der Genehmigung der Windkraftanlagen nicht entgegenstünde. Die in Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen liegen vor, da die Beigeladene noch vor dem in Nr. 1 genannten Stichtag in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen dargestellt und der Darstellung später auch nicht widersprochen hat.

Ob auch die Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO vorliegen, ist zwischen den Beteiligten streitig. Danach bedarf es des Fehlens eines Widerspruchs einer „betroffenen“ Nachbargemeinde gegen die Darstellung. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Regelung gilt eine Nachbargemeinde als betroffen, deren Wohngebäude - wie hier im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB im Ortsteil F. - in einem geringeren Abstand als dem Zehnfachen der Höhe der Windkraftanlagen stehen, „sofern der Flächennutzungsplan jedoch keine Regelung enthält, maximal in einem Abstand von 2.000 m“.

Der Kläger hat am 16. Dezember 2014 der Darstellung im Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen widersprochen. Fraglich ist allerdings, ob er als Nachbargemeinde „betroffen“ im Sinne von Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO ist. Wohngebäude seines Ortsteils F. stehen zwar näher als 2.068,50 m zu den Vorhabensstandorten. Jedoch enthält der Flächennutzungsplan nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten keine Höhenangaben zu Windkraftanlagen. Deshalb ist der letzte Teil der Bestimmung einschlägig, wonach ein Abstand von 2.000 m maßgeblich ist. Die Beigeladene ist der Auffassung, auch diese Abstandsregelung betreffe die Entfernung der Wohngebäude zu den Vorhabenstandorten. Demgegenüber bezieht der Kläger diese Abstandsangabe auf die Entfernung der Wohngebäude zur (nur ca. 1.000 m entfernt liegenden) Grenze der Konzentrationsfläche, was auch in der Literatur vertreten wird (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 1.9.2015 Art. 82 Rn. 75) und wofür der Umstand spricht, dass die gesamte Regelung in Art. 82 Abs. 4 BayBO nur die Darstellung von Konzen-trationszonen in Teilflächennutzungsplänen betrifft. Die „Ersthinweise zur bayerischen 10-H-Regelung“ wiederholen unter Nr. 5, zweiter Spiegelstrich, 5. Absatz im Wesentlichen nur den Gesetzestext.

Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner abschließenden Klärung, da von deren Beantwortung die Entscheidung nicht abhängt. Selbst bei Annahme der vom Kläger vertretenen Auffassung und damit seiner Betroffenheit im Sinne von Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO, somit der Annahme des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO (also des Fehlens eines Widerspruchs einer betroffenen Nachbargemeinde) und damit der Anwendbarkeit der 10-H-Regelung gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBO auf das Vorhaben der Beigeladenen ist der Kläger gleichwohl nicht klagebefugt. Denn die 10-H-Regelung führt nur zum Entfallen der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als objektiver Zulässigkeitsvoraussetzung. Das Vorliegen eines objektiven Rechtsverstoßes führt jedoch - wie oben bereits ausgeführt - nicht zur Annahme von subjektiv-rechtlichem Drittschutz. Deshalb kann der Kläger auch mit dem Hinweis auf sein Widerspruchsrecht nach Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO die Möglichkeit einer Verletzung einer drittschützenden Rechtsposition als Voraussetzung seiner Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht begründen.

Eine über die aufgezeigten rechtlichen Folgen hinausgehende Wirkung des in Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO geregelten Widerspruchsrechts der Nachbargemeinde ist weder der Gesetzesbegründung zu entnehmen noch sonst erkennbar. Eine Regelungsabsicht des Gesetzgebers, einer Nachbargemeinde durch die Einräumung eines Widerspruchsrechts gegen eine Darstellung in einem Flächenutzungsplan zugleich auch eine drittschutzfähige Rechtsposition gegen Einzelgenehmigungen im Außenbereich zu verschaffen, ist nicht belegt (vgl. LT-Drs. 17/2137).

4. Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es angemessen, dass der Kläger auch deren außergerichtliche Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 60.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.