Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 22. Dez. 2017 - 8 B 187/17
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
I.
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Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO.
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Die Antragstellerin zu 2. ist alleinige Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Der sowohl nießbrauch- als auch lebenslang wohnberechtigte Antragsteller zu 1. bewohnt das Hinterliegergrundstück A-Straße. Die Rechte des Antragstellers zu 2. sind grundbuchrechtlich gesichert.
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Die Beigeladenen erhielten von der Antragsgegnerin im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren mit Bescheid vom 31.08.2017 eine Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück A-Straße, welches unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller grenzt und sich im unbeplanten Innenbereich befindet. Das genehmigte Vorhaben weist eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,18 und eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,22 auf.
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Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 26.09.2017 Widerspruch gegen die Baugenehmigung und beantragten gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
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Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Bescheid vom 28.09.2017 ab.
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Die Antragsteller haben am 23.09.2017 um einstweiligen Rechtsschutz zunächst beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht nachgesucht, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.12.2017 (1 MR 8/17) an das erkennende Gericht verwiesen hat.
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Die Antragsteller tragen zur Begründung im Wesentlichen vor, dass bei ihren eigenen Bauanträgen in der Vergangenheit die zwingende Vorgabe einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,20 gegeben habe. Diese sei bei dem genehmigten Vorhaben der Beigeladenen nicht eingehalten, sodass sowohl der Gleichbehandlungsgrundsatz als auch das Rücksichtnahmegebot verletzt sei.
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Sie beantragen wörtlich,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 28.09.2017 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 31.08.2017 zugunsten der Antragsteller I. und L. anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die Antragsteller nicht die Verletzung nachbarschützender Rechte geltend machen.
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Die Beigeladenen schließen sich dem Vortrag der Antragsgegnerin an.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
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Der Antrag war gemäß §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung begehren, gleichwohl diese in der Antragsschrift vom 10.11.2017 als Antragsteller bezeichnet sind.
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Der nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig aber unbegründet.
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Nach § 212 a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung Widerspruch oder Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 S. 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden.
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Einen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches hat der Antragsteller als Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr kann dieser Antrag nur dann Erfolg haben, wenn die Genehmigung über die objektive Rechtswidrigkeit hinaus geschützte Nachbarrechte der Antragsteller verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn durch die Baugenehmigung eine Rechtsnorm verletzt worden ist, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient und somit drittschützende Wirkung entfaltet. Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts entfalten dann eine drittschützende Wirkung, wenn sie nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen worden sind, sondern auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander dienen (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08. September 1992 – 1 M 45/92 –, Rn. 32, juris).
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Bei der im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen, die ihnen erteilte Baugenehmigung auszunutzen, und dem Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, über-wiegt das Interesse der Beigeladenen. Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 31.08.2017 Nachbarrechte der Antragsteller verletzt.
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Da es sich um eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 Abs. 1 LBO erteilte Baugenehmigung handelt, ist die Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn in einem solchen Verfahren wird außer bei Sonderbauten die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften der Landesbauordnung und den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht geprüft; lediglich die §§ 65 Abs. 4, 68 und 70 LBO bleiben unberührt.
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Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des insoweit allein maßgeblichen Bauplanungsrechts einschließlich des Rücksichtnahmegebots ist nicht gegeben.
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Ob das Vorhaben der Beigeladenen sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bedarf keiner eingehenden Überprüfung. Diese Vorschrift ist nämlich nicht stets und generell drittschützend (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 – IV C 234.65 –, Rn. 15, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 –, Rn. 3, juris). Drittschutz kommt dieser Vorschrift nur dann zu, wenn das Gebot der Rücksichtnahme, das Bestandteil des Einfügungsgebots ist, verletzt wird. In der Regel ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen, wenn sich ein Vorhaben nach seiner Art oder seinem Maß seiner baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, Rn. 6, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 8. November 2016 – 8 B 41/16 –).
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Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, desto weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu üben. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einer dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122-131, Rn. 22). Eine gegen dieses Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn dem Bauvorhaben wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine „erdrückende“ Wirkung zukommt (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, Rn. 38, juris). Diese Voraussetzungen werden insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des „Eingemauert Seins“ oder eine „gefängnishofähnliche Situation“ hervorruft (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 B 4/14 -).
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Diese Voraussetzungen erfüllt das genehmigte Einfamilienhaus nicht. Konkrete Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens sind nicht ersichtlich und im Übrigen von den Antragstellern auch nicht dargelegt. Eine zu berücksichtigende Unzumutbarkeit des Bauvorhabens für die Antragsteller im Sinne eines Einmauerungseffektes liegt nicht vor. Das mit einer Firsthöhe von 7,76 m genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen ist nur unwesentlich höher als die Gebäude der Antragsteller mit Firsthöhen von jeweils 7,20 und 7,40 m. Zudem hält das westlich gelegene Bauvorhaben zur Grundstückgrenze der Antragsteller die Abstandsflächenvorgabe von 3,00 m ein. Es fehlen damit jegliche Ansatzpunkte für die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung im oben beschriebenen Sinne.
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Das Vorhaben fügt sich auch in die nähere Umgebung ein, welche durch eine Einzelhausbebauung mit offener Bauweise aus geprägt ist und vom genehmigten Bauvorhaben aufgegriffen wird. Das Volumen des Vorhabens findet, soweit die Kammer dies anhand der vorliegenden Lagepläne und Luftaufnahmen beurteilen kann, in der näheren Umgebung Entsprechungen, wobei dort noch deutlich größere Gebäude vorzufinden sind. Die GRZ der umliegenden Gebäude variieren nach Angaben der Antragsgegnerin zwischen 0,18 und 0,235. Das streitgegenständliche Gebäude mit einer GRZ von 0,22 fügt sich in diesen Rahmen.
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Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergibt sich auch nicht aus dem – als wahr unterstellten - Vortrag der Antragsteller, das Vorhaben der Beigeladenen überschreite die in der Umgebungsbebauung seit Jahrzehnten exakt eingehaltene und von der Antragsgegnerin vorgeschriebene GRZ von 0,20. Aus der Überschreitung der GRZ ergibt sich vorliegend einerseits nicht zwingend die fehlende Einfügsamkeit des Vorhabens und anderseits entfaltet das Maß der baulichen Nutzung, wozu auch die Grundflächen- und Geschossflächenzahl gehören, keine drittschützende Wirkung. Bei diesen Kriterien handelt es sich um solche, die nur im überplanten Gebiet und auch nur dann bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens der Gemeinde Drittschutz vermitteln können (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215/95 –, Rn. 3, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 1 MB 38/12 –, Rn. 12, juris). Eine Überschreitung des Rahmens der Umgebungsbebauung ist daher - auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - zulässig, wenn das Vorhaben sonst keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen auslöst (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17/91 –, Rn. 19, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 1 MB 38/12 –, Rn. 32, juris). Ein darüber hinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – 4 B 52/95 –, Rn. 4, juris). Im unbeplanten Innenbereich - wie hier - gilt nichts anderes; insbesondere geht hier der Schutz des Nachbarn nicht weiter als in Plangebieten. Bei Abweichungen vom Maß der Nutzung, wie dies von den Antragstellern u.a. hinsichtlich der überbauten Grundfläche gerügt wird, bietet das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichenden Schutz. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage lassen sich dem Vorbingen der Antragsteller nicht entnehmen. Das Vorhaben der Beigeladenen kann in dem umgebenden Wohngebiet, in dem sich vereinzelt auch andere größere Objekte befinden, noch hingenommen werden.
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Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit der Begründung berufen, in der Vergangenheit habe es bei Bauanträgen eine zwingende Vorgabe der GRZ von 0,20 gegeben. Zum einen wird diese Behauptung von der Antragsgegnerin bestritten und zum anderen hat sich die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung im unbeplanten Innenbereich stets an den Vorgaben des § 34 BauGB zu messen. Wie oben bereits aufgezeigt, kann ein Vorhaben auch dann genehmigungsfähig sein, wenn es zwar den Rahmen der Umgebungsbebauung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung überschreitet, sonst jedoch keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen auslöst. Dass es dabei zu Unterschieden in der Bauweise, der überbauten Fläche und der Geschosszahl einzelner Vorhaben kommen kann, liegt in der Natur der Sache.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3, 159 S. 1 VwGO i.V.m § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt haben.
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Annotations
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.