Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2016 - 22 CS 15.2643

bei uns veröffentlicht am13.01.2016

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen eine von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 für ihre Gaststätte verfügte, zwangsmittelbewehrte und für sofort vollziehbar erklärte Verlängerung der Sperrzeit.

Die Antragstellerin betreibt die Gaststätte zusammen mit ihrem Ehemann seit dem 30. Dezember 2011 als Nachtlokal; sie erhielt hierfür zunächst eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG und unter dem 22. Februar 2012 eine Erlaubnis nach § 2 GastG. Für das Lokal der Antragstellerin gilt bislang die allgemeine Sperrzeit nach § 8 Abs. 1 GastV zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr; sie soll mit dem angefochtenen Bescheid verlängert werden von 03:00 Uhr bis 08:00 Uhr. Eine von der Antragstellerin am 15. Mai 2015 beantragte (Bl. 458 der Behördenakte) Verschiebung des Beginns dieser Sperrzeit auf 10:00 Uhr lehnte die Antragsgegnerin gleichfalls mit dem Bescheid vom 20. Oktober 2015 ab; diese Entscheidung ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Die Gaststätte ist nach eigenem Vortrag der Antragstellerin zwischen „ca. 10:00 Uhr“ (oder „etwa gegen 12:00 Uhr“) und 21:00 Uhr nicht geöffnet; das Hauptgeschäft beginne etwa gegen 02:00 Uhr bis 03:00 Uhr morgens. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Sperrzeitverlängerung damit begründet, dass besondere örtliche Verhältnisse im Sinn von § 11 GastV die Verlängerung erforderten. Seit dem Februar 2012 bis in die jüngste Zeit habe es zahlreiche Störungen und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit in oder vor dem Nachtlokal oder in dessen Nähe gegeben; es habe sich um Fälle von Drogen- und übermäßigem Alkoholkonsum, Übergriffen und Körperverletzungsdelikten gegenüber anderen Gästen, lautstarkem und aggressivem Verhalten gegenüber Passanten vor dem Lokal gehandelt. Wiederholt habe die Polizei gerufen werden müssen; deren Einsatzzahlen seien bei der Gaststätte der Antragstellerin im Vergleich zu anderen Gaststätten ähnlicher Größe im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin überdurchschnittlich hoch. Die Störungen der öffentlichen Sicherheit beruhten wesentlich darauf, dass das Lokal der Antragstellerin typischerweise in denjenigen nächtlichen Zeiten aufgesucht werde (vor 05:00 Uhr und ab 06:00 Uhr), zu denen Gaststätten in der Umgebung bereits bzw. noch geschlossen hätten. So habe die Antragstellerin in einer Äußerung selbst angegeben, dass ihre Gäste das Lokal um 5:00 Uhr verließen und dann warteten, bis es um 6:00 Uhr wieder öffne. Diese Gäste seien zum Teil sehr stark alkoholisiert; infolgedessen bestünden auch für Kinder auf dem an der Gaststätte vorbeiführenden Schulweg eine subjektiv bedrohliche Situation und ein Gefährdungspotenzial.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 ab.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe - ebenso wie die Antragsgegnerin - wesentliche Umstände dafür verkannt, dass die der Sperrzeitverlängerung zugrunde liegenden Körperverletzungen und Betäubungsmitteldelikte sowie die anderen Vorfälle in der M...straße nicht der Antragstellerin zuzurechnen seien und ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse als Rechtfertigung für die Sperrzeitverlängerung nicht begründen könnten. Die von der Antragsgegnerin zulasten der Antragstellerin angeführten Ereignisse beruhten maßgeblich auf der problematischen Gesamtsituation im sogenannten „G... viertel“ mit den dortigen Gaststätten; sie dürften nicht einseitig der Antragstellerin angelastet werden. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts fehle es bei den angeführten Sicherheitsbeeinträchtigungen, zum Beispiel Körperverletzungen und Betäubungsmitteldelikten, an der gebotenen Zurechenbarkeit zur Gaststätte der Antragstellerin.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, denn die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses; auf Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren, auf den in der Beschwerde lediglich pauschal verwiesen bzw. der „zum Gegenstand der Beschwerde gemacht“ wird, braucht der Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids das private Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Beibehaltung der Öffnungszeiten ihrer Gaststätte, die einen Betrieb praktisch zwischen 21:00 Uhr und ca. 12:00 Uhr bedeutet, unterbrochen lediglich von der sogenannten „Putzstunde“ zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr. Soweit das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage der Antragstellerin die Erfolgsaussichten abspricht und hierauf seine Interessenabwägung stützt, hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese Prognose der Erfolgsaussichten unzutreffend wäre. Im Gegenteil erweist sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig.

Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, das von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht bejahte, in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG wie auch in § 11 GastV enthaltene Tatbestandsmerkmal der „besonderen örtlichen Verhältnisse“ vorliegend durchgreifend infrage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeführt, dass besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Betracht kommen, sondern dass die Sperrzeitvorschriften auch dem Schutz vor sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen dienen mit der Folge, dass unter diesem Blickwinkel besondere örtliche Verhältnisse auch darin liegen können, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher „Brennpunkt“ herausgestellt hat, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - BayVBl 2014, 244, Rn. 17. f; B. v. 3.3.2011 - 22 ZB 09.1257 - Rn. 5 m. w. N.). Dass die M...straße, in der sich das Lokal der Antragstellerin befindet, und das gesamte „G... viertel“ als eine der Partymeilen der Stadt gelten und dass insoweit schon „besondere Umstände“ vorliegen, wie die Antragstellerin mit der Beschwerde vorträgt (S. 2, viertletzter Absatz), relativiert die Überzeugungskraft der polizeilich und behördlich festgestellten Gesichtspunkte nicht. Vorliegend sind besondere örtliche Verhältnisse auch dann zu bejahen, wenn hierzu der Vergleich des streitgegenständlichen Nachtlokals mit dem Stadtviertel insgesamt angestellt wird. Denn in der Umgebung der Gaststätte der Antragstellerin gibt es zwar - wie im Antragsschriftsatz vom 12. November 2015 vorgebracht wird - noch weitere Nachtlokale. Die Antragstellerin hat allerdings nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass es im Umgriff der M...straße und im G... viertel zahlreiche Lokale gibt, die die gesetzliche Sperrzeitregelung nicht in Anspruch nehmen, sondern nur bis 03:00 Uhr geöffnet haben (Bescheid vom 20.10.2015, S. 17 Mitte), dass das typische Klientel der Antragstellerin aus Gästen besteht, die nach Schließung der umliegenden Lokale noch eine „Absackerkneipe“ aufsuchen (Bescheid vom 20.10.2015, S. 16 oben), und dass es in der näheren Umgebung kein Lokal mit vergleichbarem Klientel gibt, obwohl das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss gerade auch darauf abgestellt hat (S. 16 Mitte). Die Antragstellerin selber hat erstinstanzlich vorgebracht, ihre Gaststätte werde in der Nacht vor etwa 02:00 Uhr nur vereinzelt von Gästen besucht, etwa ab 03:00 Uhr beginne ihr Hauptgeschäft und das Lokal fülle sich - nachdem es morgens für die allgemeine Sperrstunde zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr geschlossen werde - auch danach wieder, ihr Hauptgeschäft mache die Antragstellerin zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr (Schriftsatz vom 12.11.2015, S. 3 unten, S. 4 oben). Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass es ungefähr 200 m entfernt ein weiteres Lokal mit aufgehobener Sperrzeit gebe und dass auch dort Körperverletzungen, Drogendelikte und Ruhestörungen vorkämen, entlastet sie nicht maßgeblich. Denn auch insofern ähnelt der Fall dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. zugrunde lag: Das Lokal der Antragstellerin deckt einen Bedarf an Möglichkeiten zum „Weiterfeiern“, der - wenn nicht von allen, so doch jedenfalls - von den meisten anderen Gaststätten im Viertel nicht befriedigt wird.

Die Antragstellerin bemängelt in ihrer Beschwerde zwar, die Antragsgegnerin habe ohne eine - gebotene - weitere und genauere Prüfung die ihr mitgeteilten Sachverhalte zu Unrecht dem Lokal der Antragstellerin zugerechnet, obwohl die Vorfälle zu einem erheblichen Teil anderen Gaststätten oder „der Partyszene allgemein“ anzulasten seien mit der Folge, dass nur eine geringe, die Verlängerung der Sperrzeit nicht rechtfertigende Zahl von Störungen auf den Betrieb der Antragstellerin zurückgehe (Schriftsatz vom 7.1.2016, S. 2 unten, S. 3 unten und S. 4 oben). Das Beschwerdevorbringen vermag aber die im angegriffenen Bescheid u. a. auf polizeiliche Feststellungen gestützte Einschätzung, dass das Lokal der Antragstellerin als „sicherheitsrechtlicher Brennpunkt“ angesehen werden muss, nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Amtliche Schilderungen und Bewertungen, wie sie vorliegend von den zuständigen Polizeidienststellen abgegeben worden sind, dürfen vom Gericht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden; eine Beurteilung sicherheitsrechtlicher Sachverhalte an Hand polizeilicher Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ein Verwaltungsgericht kann sich auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon aufgrund einer Vielzahl polizeilicher Sachverhaltsschilderungen eine Überzeugung über das Vorliegen sicherheitsrechtlicher Tatbestände bilden (BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. Rn. 21 m. w. N.). Dies schließt es zwar nicht aus, dass gegen die polizeiliche Sachverhaltsschilderung und Beurteilung erhobene substantiierte Einwände von der Polizei widerlegt werden müssen oder ggf. der weiteren Klärung durch das Gericht bedürfen. An solchen Einwänden fehlt es aber vorliegend.

Ob die polizeilichen Feststellungen von Betäubungsmitteln im Betrieb der Antragstellerin am 31. März 2012 die - von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht aufgegriffene und mit der Beschwerde beanstandete - Formulierung eines „hohen Prozentsatzes an Treffern“ und eines „deutlichen Drogenproblems“ rechtfertigen, kann dahinstehen. Der konkrete Bezug dieser und weiterer Drogenfunde (am 11.7.2014, 24.8.2014, 23.9.2014 und 16.4.2015, vgl. Nrn. 4.2, 4.5 und 4.6 des Schriftsatzes vom 7.1.2016) zum Gaststättenbetrieb der Antragstellerin liegt jedenfalls auf der Hand. Insofern ist auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in früheren Entscheidungen hinzuweisen, wonach das sicherheitsrechtliche Einschreiten gegen eine Gaststätte nicht voraussetzt, dass der Gastwirt von allen mit ihr sachlich im Zusammenhang stehenden Vorfällen positive Kenntnis hat, ihn gar ein Verschulden daran trifft. Denn das Sicherheitsrecht ist insoweit verschuldensunabhängig und stellt auf die Gesichtspunkte der Zurechenbarkeit, der Verursachung und des erkennbaren Bezugs zum Betrieb ab. Der Betreiber der Gaststätte trägt außerdem das Risiko, dass die Drogenszene auf eine Gaststätte ausgreift und dass er als Gastwirt dieses Ausgreifen nicht - ohne dass behördlicherseits gaststättenrechtliche Maßnahmen ergriffen würden - durch die ihm verfügbaren Mittel unterbinden kann (BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. Rn. 24 und 25 m. w. N.).

Jedenfalls in Bezug auf den nicht substantiiert bestrittenen Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit dem Lokal der Antragstellerin kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es sich hier um einen sicherheitsrechtlichen Brennpunkt handelt. Alkoholmissbrauch, dem ein Gastwirt nicht Vorschub leisten darf (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG), liegt vor, wenn alkoholische Getränke im Übermaß verzehrt werden. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn gegen gesetzliche Verbote für bestimmte Fallkonstellationen verstoßen wird (z. B. § 6, § 20 Nr. 2 GastG), sondern auch dann, wenn Konsumenten so stark alkoholisiert sind, dass sie sich zu Exzessen wie Körperverletzungsdelikten, sexuellen Belästigungen, Sachbeschädigungen oder Beleidigungen hinreißen lassen (BayVGH, U. v. 29.10.2008 - 22 BV 07.3234 - Rn. 31). Dergleichen tritt vorliegend häufig auf.

Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung verschiedene festgestellte und der angegriffenen Sperrzeitverlängerung zugrunde gelegte Körperverletzungsdelikte anspricht (Schriftsatz vom 7.1.2016, Nrn. 4.3, 4.4, 4.7, 4.9 und 4.10), stellt sie einen Bezug zwischen dem Betrieb der Antragstellerin und den Vorfällen mit der Begründung infrage, es sei unklar ob oder z.T. sogar widerlegt, dass unter den Beteiligten Gäste des Nachtlokals der Antragstellerin gewesen seien, bzw. die Vorfälle hätten sich nicht im, sondern vor dem Lokal ereignet. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Der Bezug zwischen dem Gaststättenbetrieb der Antragstellerin und Gefahren und Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z. B. in Gestalt von Körperverletzungen und Beleidigungen) geht nicht dadurch verloren, dass alkoholisierte und aggressive Gäste in den Nacht- und Morgenstunden zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr eine Prügelei z. B. erst dann anfangen, nachdem sie das Lokal der Antragstellerin verlassen haben und vor die Tür getreten sind. Ein solcher Zusammenhang kann überdies auch dann bejaht werden, wenn Gaststättenbesucher aus anderen, nach 03:00 Uhr bereits geschlossenen Lokalen kommen und die vom Nachtlokal der Antragstellerin angebotene Gelegenheit zum „Weiterfeiern“ nutzen möchten, aber bereits vor dem Betreten der streitgegenständlichen Gaststätte in Streit geraten (mit den einschlägigen Folgen wie etwa Körperverletzungen, Beleidigungen, Lärmbeeinträchtigungen). Dies gilt auch dann, wenn diese alkoholisierten Gaststättenbesucher vom Türsteher der Antragstellerin abgewiesen werden und gerade deshalb zu randalieren beginnen.

Ob zwei Vorfälle aus dem Jahr 2014 (einvernehmliche sexuelle Handlungen eines Paares in dem an den Innenhof angrenzenden Keller des daneben liegenden Anwesens; Auftreten eines homosexuellen Prostituierten in der Gaststätte der Antragstellerin) die von der Antragstellerin kritisierte (Nr. 4.8 des Schriftsatzes vom 7.1.2016) polizeiliche Einschätzung rechtfertigen, im Nachtlokal der Antragstellerin komme es gehäuft „zu Kontaktaufnahmen zur Durchführung von sexuellen Handlungen“ (Bl. 472), und ob allein damit das Tatbestandsmerkmal der besonderen örtlichen Verhältnisse erfüllt werden könnte, kann dahinstehen. Denn weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht haben diesen beiden Vorfällen nennenswerte Bedeutung beigemessen.

In der Gesamtschau vermag das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht die Wertung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen, wonach die Ursächlichkeit des Betriebs der Antragstellerin für die Sicherheitsstörungen schon darin liegt, dass er nach 03:00 Uhr morgens auch solche Gäste anzieht, die entweder schon alkoholisiert sind oder sich betrinken und danach auffällig bis gewalttätig werden (Beschlussabdruck S. 17 unten, S. 18 oben). Solche Störungen sind besonders dann schwerwiegend und müssen verhindert werden, wenn - was die Antragstellerin nicht infrage stellt - zu befürchten ist, dass sie sich vor dem Eingang der Gaststätte auf öffentlichen Verkehrswegen ereignen können und dass dort eigentlich unbeteiligte Fußgänger oder Kinder und Jugendliche, die sich auf dem Schulweg befinden, in den Konflikt hineingezogen werden können. Im Hinblick auf die Zahl der aktenkundigen Ereignisse ist außerdem zu bedenken, dass die - bereits absolut betrachtet nicht wenigen - Vorfälle in den Bereichen Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikte nur dann aktenkundig geworden sind, wenn entsprechende Kontrollen der Polizei stattfanden bzw. die Ordnungskräfte zu Hilfe gerufen worden sind.

Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Sperrzeitverlängerung sprechen könnten und auf die im Rahmen der Beschwerde eingegangen werden müsste (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat die Antragstellerin nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Ermangelung anderweitiger Informationen wie von der Vorinstanz festgesetzt, die darauf abgestellt hat, dass sich der Streitwert am wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin orientiert, die die Weiterführung der Gaststätte infolge der Sperrzeitverlängerung als insgesamt gefährdet angesehen hat, dass jedoch Angaben über den derzeitigen Jahresgewinn des Betriebs nicht vorliegen.

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(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.

Verboten ist,

1.
Alkohol im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder überwiegend alkoholhaltige Lebensmittel durch Automaten feilzuhalten,
2.
in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen,
3.
im Gaststättengewerbe das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,
4.
im Gaststättengewerbe das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.