Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 27. Juni 2016 - 1 L 1255/16
Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4964/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.05.2016 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der zulässige Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4964/16 gegen die Ordnungsverfügung vom 25.05.2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4ist begründet.
5Zwar ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die auf den konkreten Einzelfall des Antragstellers bezogene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen u. a. dargelegt, dass angesichts der Notwendigkeit eines effektiven Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Störungen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe.
6Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt jedoch zugunsten des Antragstellers aus. Entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, weil die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet hat, kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides und dem Interesse der Antragstellerseite an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfes abzuwägen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, soweit sie bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden und auch nur möglichen summarischen Überprüfung hinreichend beurteilt werden können. Sind die Erfolgsaussichten jedoch nach summarischer Prüfung offen, so nimmt das Gericht eine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen anhand der damit verbundenen Folgen vor.
7Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse, da sowohl die in der angegriffenen Verfügung angeordnete Sperrzeitverlängerung (1.) als auch die Festlegung des Ausschankendes auf 23:00 Uhr (2.) und die Anordnung der Einstellung jeglicher Beschallung ab 22:00 Uhr (3.) nach summarischer Prüfung in diesem Verfahren offensichtlich rechtswidrig sind und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
81. Die Sperrzeitverlängerung kann nicht auf die von der Antragsgegnerin angenommene Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG gestützt werden. Einschlägige Rechtsgrundlage für die hier angeordnete Sperrzeitverlängerung an Freitagen, Samstagen und an den Tagen vor Feiertagen ist vielmehr § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i. V. m. § 3 Abs. 6 Gewerberechtsverordnung (GewRV). Da der Schutzzweck der Sperrzeitfestsetzung weitgehend mit demjenigen des § 5 GastG übereinstimmt,
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.04.2016 – 4 A 17/14 –,
10begründet dies noch nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verfügung. Auch die Voraussetzungen der hier einschlägigen Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i. V m. § 3 Abs. 6 GewRV liegen indes nicht vor.
11Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i. V m. § 3 Abs. 6 GewRV kann u. a. die in § 3 Abs. 3 Satz 1 GewRV geregelte, von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr währende allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden
12Ein besonderes öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit ist dann anzunehmen, wenn die Beibehaltung der regulären Sperrzeit für die Nachbarschaft des Gaststättenbetriebes, insbesondere für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke, zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führt, die namentlich in der Nachtzeit nicht hinzunehmen sind. Unzumutbare Lärmbelästigungen sind anzunehmen, wenn die Einwirkungen der Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können, wobei es hinsichtlich des zumutbaren Maßes auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt. Dabei sind bei der Frage der Zumutbarkeit der Lärmeinwirkung auch wertende Gesichtspunkte, wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz, als Kriterium heranzuziehen. Zu den zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen zählen nicht nur Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also der Lärm aus der Gaststätte, sondern auch sonstiger, der Gaststätte zurechenbarer Lärm, etwa der Lärm, der durch die Gäste auf dem Weg von und zu der Gaststätte hervorgerufen wird, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat. Das Ausmaß der durch den Betrieb von Gaststätten bedingten Lärmeinwirkungen beurteilt sich dabei anhand der normkonkretisierenden Regelungen der gemäß § 48 BImSchG erlassenen TA-Lärm, namentlich mit den dort je nach Gebietsart bestimmten Immissionsrichtwerten.
13Vgl. statt vieler VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2012 - 6 S 947/12 -, m. w. N., juris.
14Besondere örtliche Verhältnisse liegen demgegenüber vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse kommen nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Betracht; vielmehr dienen die Sperrzeitvorschriften auch dem Schutz vor sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen. Dabei ist darauf abzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass bei Beibehaltung der allgemeinen Sperrzeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Frage steht. Sicherheitsbeeinträchtigungen wie die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten haben für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 3 Abs. 6 GewRV besondere Bedeutung.
15Vgl. VG München, Beschluss vom 02.12.2015 – M 16 S 15.5057 –.
16Ob hiervon ausgehend die der Gaststätte des Antragstellers benachbarte Bebauung einer am Maßstab der Unzumutbarkeit zu messenden Lärmimmission, ausgelöst durch den Betrieb des Antragstellers, ausgesetzt ist oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, bedarf nachvollziehbarer Feststellungen durch die Antragsgegnerin über Art und Weise sowie Ausmaß der Beeinträchtigungen.
17Vgl. etwa Sächs.OVG, Beschluss vom 30.05.1997 - 3 S 713/96 -, GewArch 1998, 37.
18Das ist vorliegend nicht gegeben.
19Die Antragsgegnerin hat zum einen vor Erlass der hier streitigen Sperrzeitverlängerung keine - erst recht keine an den Anforderungen der TA Lärm ausgerichtete - Lärmmessung durchgeführt oder durchführen lassen. Sie hat sich, wie in dem angefochtenen Bescheid auch selbst angeführt worden ist, bei ihrer Entscheidung vielmehr ausschließlich auf von den Beschwerdeführern dokumentierte und teilweise auch durch die vorliegenden Polizeiberichte bestätigte Belästigungen und Störungen gestützt.
20Eigene behördliche Feststellungen über auf die Nachbarschaft einwirkende Lärmbelastungen anstelle der jedenfalls primär hier aus Beweisgründen zu fordernden Lärmmessungen können zwar in Einzelfällen durch Feststellungen anderer Behörden oder staatlicher Stellen einschließlich der Polizei sowie schließlich durch Nachbarbeschwerden ersetzt werden.
21Vgl. VG Neustadt, Urteil vom 19.02.2015 - 4 K 966/14.NW -; Bayrischer VGH, Beschluss vom 24.05.2012 - 22 ZB 12.46 -; Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10/95 -, juris.
22Sie müssen dann allerdings in Häufung und Aussagegehalt derart signifikant, verdichtet und detailscharf sein, dass sich hieraus - auch für das Gericht - eine Tatsachengrundlage ergibt, die eine gebiets- und einzelfallbezogene Unzumutbarkeit der Lärmeinwirkungen als objektivierbar und zweifelsfrei auf der Hand liegend erscheinen lässt.
23Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2009 - 1 N 52.08 -, juris.
24Das ist nicht der Fall. Die Antragsgegnerin bezieht sich hinsichtlich der von der Gaststätte ausgehenden Lärmbelastungen ausschließlich auf die Nachbarbeschwerden vom 14.09.2015 und 11.04.2016, die weder einzelne Zwischenfälle aufführen noch spezifische Zeitangaben beinhalten. Diese Beschwerden der Anwohner lassen sich für das Gericht anhand der bisher durchgeführten Feststellungen der Antragsgegnerin nicht verifizieren. Eigene Feststellungen hat die Antragsgegnerin nicht getroffen. Auch einschlägige Einsatzberichte der Polizei oder des Ordnungsdienstes liegen nicht vor. Die in der Akte befindlichen Polizeiberichte befassen sich im Wesentlichen mit Schlägereien, Diebstählen und Körperverletzungen, nicht aber mit Ruhestörungen. Soweit die Antragsgegnerin sich auf den Polizeibericht vom 17.04.2016 bezieht, nach dem gegen 04:50 Uhr Ruhestörungen von einer Personengruppe ausgingen, die sich gegenüber der Gaststätte des Antragstellers befand, ist dies der Gaststätte nicht zuordenbar. Diese war zu dem Zeitpunkt laut Polizeibericht bereits geschlossen. Zudem sind angesichts des Vorhandenseins einer zweiten Gaststätte in der Remscheider Straße auch die Beschwerden der Anwohner nicht eindeutig der Gaststätte des Antragstellers zuordenbar. Es obliegt der Antragsgegnerin, diesbezügliche hinreichende Feststellungen zu treffen.
25Vor diesem Hintergrund kann derzeit nicht festgestellt werden, dass der Betrieb des Antragstellers mit unzumutbaren Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft verbunden ist. Hierzu hätte es aufgrund der Anwohnerbeschwerden in Bezug auf konkrete Lärmbelästigungen vor Erlass einer Ordnungsverfügung eingehender behördlicher Prüfungen, insbesondere mehrfacher Lärmmessungen im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr bedurft.
26Auch nachvollziehbare Feststellungen der Antragsgegnerin hinsichtlich des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse sind nicht gegeben. Zwar finden sich in dem Verwaltungsvorgang Berichte über Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz und Jugendschutzgesetz sowie Polizeiberichte über Schlägereien vor der Gaststätte am 13.09.2015, 18.09.2015 und 21.11.2015, Diebstahls am 29.08.2015, Räuberischen Diebstahls am 14.09.2015 sowie Körperverletzung am 24.04.2016, jedoch genügen diese vereinzelten Vorfälle nicht, besondere örtliche Verhältnisse i. S. d. § 3 Abs. 6 GewRV anzunehmen. Besondere örtliche Verhältnisse setzen ein erhebliches Ausmaß der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus, die sich aus der Schwere oder der Häufigkeit der Delikte ergeben können. Es muss sich in dem Bereich um die Gaststätte nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen ein sicherheitsrechtlicher „Brennpunkt“ herausgebildet haben.
27Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.01.2016 – 22 CS 15.2643 –.
28Ein solcher wird nicht durch – wie hier – vereinzelt im Bereich der Gaststätte begangene Delikte begründet. Dies gilt vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich nachdem sich die Beteiligten im Dezember 2015 geeinigt hatten, dass der Antragsteller sich um Beruhigung der Situation bemüht und Karneval 2016 abgewartet werden soll, nur ein weiterer strafrechtlich relevanter Vorfall ereignete. Dabei hatte am 24.04.2016 ein Gast einen anderen geschlagen und sich geweigert, die Gaststätte zu verlassen. Die Situation ist zudem von dem Antragsteller durch Meldung bei der Polizei, die nach Eintreffen einen Platzverweis aussprach, selbst gelöst worden.
292. Auch die auf § 5 Abs. 1 GastG gestützte Festlegung des Ausschankendes auf 22:00 Uhr ist rechtswidrig. Weder liegen, wie dargelegt, eine Gefährdung der Gäste oder der im Betrieb Beschäftigten i. S. d. § 5 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 GastG für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, noch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstückes oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit vor.
303. Ebenfalls rechtswidrig ist die Auflage mit dem Inhalt „An diesen Tagen haben Sie jegliche Beschallung ab 22:00 Uhr einzustellen.“. Sie ist bereits nicht hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Es ist auch nicht durch Auslegung erschließbar, was - gerade aus Empfängersicht – konkret von dem Antragsteller vorzunehmen ist.
31Eine Auflage, die wie hier der Gewährleistung des gesetzlichen Gebotes nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG dient, muss die Grenze zumutbarer bzw. zulässiger Belastung für Nachbar und Betreiber bestimmen und ihre Einhaltung aufgrund der Regelungen in der Genehmigung sicherstellen, so dass sich der Schutz der Nachbarschaft gegebenenfalls auch mittels Verwaltungszwangs durchsetzen lässt.
32Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.07.2013 – 4 B 193/13 –.
33In derartigen Fällen ist es geboten, Maximalpegel vorzusehen, deren Überschreitung mit einer Wohnnutzung generell unverträglich ist.
34Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 25. Februar 2005 - 2 UE 2890/04 -; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 14. September 2004 - 6 A 10949/94 -.
35Die Begrenzung der von einer Gaststätte ausgehenden Geräusche durch einen Immissionsrichtwert ist hinreichend bestimmt,
36BVerwG, Urteil vom 5. November 1968 - 1 C 29.67 -; a. A. OVG LSA, Beschluss vom 3. August 2004 - 2 M 84/04 -,
37und jedenfalls dann geeignet, die Einhaltung der zu beachtenden Lärmgrenzwerte im Hinblick auf den Schutz Dritter sicherzustellen, wenn zugleich eine technische Lärmbegrenzung und eine verantwortliche Person zur Lärmüberwachung gefordert wird.
38Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. August 2009 - 12 L 1191/09 - juris Rn. 11.
39Zwar setzt die von der Antragsgegnerin erteilte Gaststättenerlaubnis vom 10.09.2015 nicht zu überschreitende Immissionsrichtwerte fest, doch führt dies nicht zur hinreichenden Bestimmtheit der in Rede stehenden Auflage. Diese ordnet gerade das Unterlassen jeglicher Beschallung ab 22:00 Uhr an, ohne einen Richtwert festzusetzen oder zunächst zu bestimmen, was unter Beschallung zu verstehen ist.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer in Orientierung an Ziff. 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 7.500,- Euro zugrundegelegt. Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war dieser Betrag zu halbieren.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
- 1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, - 2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder - 3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
(2) (weggefallen)
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
- 1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, - 2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder - 3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
(2) (weggefallen)
(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
- 1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen, - 2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist, - 3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen, - 4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen, - 5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten, - 6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.
(1b) Abweichend von Absatz 1a
- 1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
- 2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) (weggefallen)
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
- 1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, - 2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder - 3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.