Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 27. Juni 2016 - 1 L 1255/16

ECLI:ECLI:DE:VGK:2016:0627.1L1255.16.00
27.06.2016

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4964/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.05.2016 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.

 Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.


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Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 27. Juni 2016 - 1 L 1255/16 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 48 Verwaltungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,

Gaststättengesetz - GastG | § 5 Auflagen


(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze 1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,2. der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit o

Gaststättengesetz - GastG | § 18 Sperrzeit


(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen e

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Dez. 2015 - M 16 S 15.5057

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2016 - 22 CS 15.2643

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Sept. 2012 - 6 S 947/12

bei uns veröffentlicht am 11.09.2012

Tenor Die Sperrzeitverordnung der Stadt Kehl zum Schutz der Wohnbevölkerung vor nächtlichen Ruhestörungen durch Gaststätten mit Spielgeräten vom 28.03.2012 ist unwirksam.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zug

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

Tenor

Die Sperrzeitverordnung der Stadt Kehl zum Schutz der Wohnbevölkerung vor nächtlichen Ruhestörungen durch Gaststätten mit Spielgeräten vom 28.03.2012 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die Sperrzeitverordnung der Antragsgegnerin zum Schutz der Wohnbevölkerung vor nächtlichen Ruhestörungen durch Gaststätten mit Spielgeräten vom 28.03.2012 (im Folgenden: Sperrzeitverordnung).
Am 28.03.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Sperrzeitverordnung, sie wurde am 30.03.2012 bekanntgemacht und trat nach ihrem § 3 am 01.05.2012 in Kraft. § 1 der Sperrzeitverordnung lautet:
„Für Gaststätten, in denen Geldspielgeräte im Sinne von § 1 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) aufgestellt sind und die in Gebieten mit schutzbedürftiger Wohnnutzung gemäß § 2 dieser Verordnung liegen, beginnt die Sperrzeit außer in den Fällen von § 9 Abs. 2 der Gaststättenverordnung und vorbehaltlich besonderer Regelungen im Einzelfall nach § 12 Gaststättenverordnung von Sonntag bis Donnerstag spätestens mit Ablauf der 24. Stunde (das ist 0 Uhr des folgenden Tages) und in den Nächten von Freitag auf Samstag sowie von Samstag auf Sonntag spätestens um 2.00 Uhr.“
In § 2 der Sperrzeitverordnung werden die Gebiete mit schutzwürdiger Wohnnutzung im Sinne von § 1 der Sperrzeitverordnung näher bestimmt.
In der Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung am 28.03.2012 wird unter anderem ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe mit derzeit 34.970 Einwohnern eine überproportional hohe Anzahl von in Gaststätten und Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräten. Es komme ein Geldspielgerät auf 55 Einwohner. Die Geldspielgeräte verteilten sich zum 31.12.2011 auf 27 Spielhallen und 98 Gaststätten; zum 31.12.2006 habe es nur 55 Gaststätten mit Spielgeräten gegeben. Die Zahl der Spielgeräte in Gaststätten sei von 92 im Jahr 2006 auf 276 im Jahr 2011 gewachsen. Die Massierung von Spielgeräten und von Gaststätten mit Spielgeräten erkläre sich aus der Grenzlage der Antragsgegnerin und der unmittelbaren Nachbarschaft des Ballungsraums Straßburg. In Frankreich sei die Aufstellung von Glücksspielgeräten in Gaststätten nicht erlaubt; Spielhallen wie in Deutschland gebe es nicht. Es seien nur wenige konzessionierte Casinobetriebe vorhanden. Seit im Jahr 2006 durch die Änderung der Spielverordnung die Höchstzahl der Geldspielgeräte in Gaststätten von zwei auf drei erhöht worden sei, sei eine Zunahme von Beschwerden über nächtliche Ruhestörungen in der Nachbarschaft innerstädtischer Gaststätten mit Geldspielgeräten zu verzeichnen. Derzeit gingen wöchentlich etwa zehn Beschwerden von Anwohnern bei der Polizei oder dem Produktbereich Öffentliche Ordnung ein. Herkömmliche Gaststätten, die ihren Umsatz im Wesentlichen durch die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken erzielten, würden regelmäßig nicht in Erscheinung treten. Die Beschwerden über Ruhestörungen, die von Gaststätten ausgingen, seien bisher nur betriebs- und nicht typenbezogen erfasst worden, so dass derzeit noch die Grundlagen für eine statistisch abgesicherte Gesamtbetrachtung fehlten. Die Darstellung beruhe im Wesentlichen auf der Wahrnehmung auffälliger Häufungen durch den Produktbereich Öffentliche Ordnung und das Polizeirevier Kehl. Die Sperrzeitverlängerung solle auf alle Gebiete mit störungsempfindlicher Wohnnutzung erstreckt werden, auch wenn sich die Störungen bislang auf wenige eingegrenzte Bereiche konzentrierten. Angesichts der offensichtlich außerordentlich großen Gewinne sei zu erwarten, dass die Betreiber andernfalls sehr schnell in Gebiete ausweichen würden, die noch nicht von der verlängerten Sperrzeit betroffen seien. Es sollten alle Gaststätten unabhängig von der Zahl der aufgestellten Spielgeräte in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen werden, da schon jetzt eine Tendenz zu „Mikro-Bistros“ erkennbar sei und eine noch größere Zahl kleinerer Betriebe die Störungen durch Lokalwechsel zunehmen lasse. Dem Schutz der Nachbarschaft sei ein höherer Stellenwert einzuräumen als den Umsatzeinbußen der Automatenbetreiber und der Gastwirte.
Die Antragstellerin zu 1 betreibt im Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung die Bistros ... und ..., für die sie jeweils die gaststättenrechtliche Erlaubnis besitzt. In beiden Bistros sind jeweils drei Geldspielgeräte aufgestellt. Von den Erträgen der aufgestellten Geldspielgeräte erhält sie nach Abzug der Vergnügungssteuer einen Anteil von 70 Prozent; dreißig Prozent erhält der Automatenaufsteller. Der Antragsteller zu 2 ist Automatenaufsteller und in dieser Eigenschaft nach eigenen Angaben fast ausschließlich in Kehl tätig. Er hat dort in ... Gaststätten insgesamt ... Geldspielgeräte aufgestellt. Der jeweilige Inhaber der Gaststätte, in der der Antragsteller zu 2 Spielgeräte aufstellt, und der Antragsteller zu 2 teilen sich die Einnahmen aus den Geldspielgeräten abzüglich der Vergnügungssteuer hälftig.
Am 02.05.2012 haben die Antragsteller Normenkontrollanträge gestellt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführen: Die Sperrzeitverordnung sei bereits formell fehlerhaft. Denn sie stelle sich ihrem Inhalt nach als Allgemeinverfügung dar. Sie richte sich nur an einen bestimmten, von vornherein begrenzten Adressatenkreis. Zum einen gelte sie nur für Gaststätten, in denen Geldspielgeräte gemäß § 1 SpielV aufgestellt seien. Biergärten, Gartenwirtschaften, Diskotheken, Tanzcafés und Sportbars seien von ihrem Anwendungsbereich nicht erfasst, obwohl sie ihrer Art nach ebenfalls geeignet seien, die von der Antragsgegnerin in der Begründung zur Sperrzeitverordnung bemühten Lärmbelästigungen hervorzurufen. Zum anderen sei der Anwendungsbereich räumlich beschränkt. Die Sperrzeitverordnung sei auch materiell fehlerhaft. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 GastVO seien nicht gegeben. Besondere örtliche Verhältnisse lägen im Hinblick auf die von den betroffenen Gaststätten hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht vor. Es fehle bereits an belastbaren Feststellungen dazu, dass es in den von der Sperrzeitverordnung betroffenen Gebieten überhaupt zu Lärmgrenzwertüberschreitungen gekommen sei oder kommen werde. Entsprechende schalltechnische Begutachtungen oder Immissionsprognosen seien nicht erstellt worden. Die Sperrzeitverordnung sei lediglich auf Grundlage einer angeblich festgestellten Zunahme von Beschwerden über nächtliche Ruhestörungen erlassen worden. Zudem hätte die Antragsgegnerin nachweisen müssen, dass allein oder zumindest überwiegend von Gaststätten mit Geldspielgeräten Lärmgrenzwertüberschreitungen hervorgerufen würden und sich dies eklatant von dem Lärmgeschehen bei den sonstigen „herkömmlichen“ Gaststätten unterscheide. Wenn eine Gemeinde nur für bestimmte Betriebe eine grundrechtsrelevante Beschränkung regele, müsse sie das Bedürfnis hierfür konkret nachweisen. Die Antragsgegnerin hätte zudem für jedes einzelne Teilgebiet, in dem die Sperrzeitverordnung gelte, differenziert darlegen müssen, dass im Hinblick auf die Lärmsituation besondere Verhältnisse vorherrschten. Die Sperrzeitverordnung schränke in nicht zulässiger Weise die Berufsfreiheit der Antragsteller ein. Mangels Nachweises, dass es bei der Wohnbevölkerung überhaupt zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen komme und diese den Gaststätten mit Geldspielgeräten zuzuordnen seien, stehe bereits die Erforderlichkeit der Regelungen der Sperrzeitverordnung in Frage. Sie sei auch deswegen nicht gegeben, weil die Antragsgegnerin angebliche nächtliche Ruhestörungen durchaus mit Einzelverfügungen ahnden bzw. verfolgen könne. Dies habe sie bislang offenbar noch nicht einmal versucht. Wenn man die Liste der von der Antragsgegnerin als auffällig bezeichneten Gaststätten betrachte, sei zu erkennen, dass von den derzeit bestehenden 100 Gaststätten mit Geldspielgeräten lediglich 19 auffällig seien. Dies zeige, dass für die Sperrzeitverordnung gar kein Bedürfnis bestehe. Mangels relevanter Entscheidungsgrundlagen, die bei der Beschlussfassung des Gemeinderates hätten vorliegen müssen, habe eine sachgerechte und den Interessen der Antragsteller gerecht werdende Abwägung der betroffenen Interessen gar nicht stattfinden können. Es werde auch unzulässig in das Recht der Antragsteller am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Da die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen habe, dass die Gaststätten mit Geldspielgeräten allein für Lärmgrenzwertüberschreitungen verantwortlich seien und diese deshalb speziellen Regelungen zum Schutz der Wohnbevölkerung unterworfen werden müssten, verstoße die Sperrzeitverordnung auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Antragsteller haben Berichte ihrer Steuerberatungsgesellschaft über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Sperrzeitverordnung vorgelegt, wegen deren Inhalte auf Blatt 233 bis 265 und 269 bis 295 der Gerichtsakte verwiesen wird.
Die Antragsteller beantragen,
die Sperrzeitverordnung der Antragsgegnerin zum Schutz der Wohnbevölkerung vor nächtlichen Ruhestörungen durch Gaststätten mit Spielgeräten vom 28.03.2012 für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
die Normenkontrollanträge abzuweisen.
12 
Sie führt im Wesentlichen aus: Die Auffassung der Antragsteller, es handele sich in Wirklichkeit um eine Allgemeinverfügung, sei fernliegend. Die Sperrzeitverordnung erfasse alle Gaststättenbetriebe mit Geldspielgeräten in ihrem räumlichen Geltungsbereich, gleich ob sie heute bereits bestünden oder erst zukünftig eingerichtet würden. Das Verhältnis von Geldspielgeräten zu den Einwohnern der Stadt Kehl habe zum Zeitpunkt der Verwaltungsvorlage für den Gemeinderat 1:62 betragen, nunmehr betrage es 1:57. Die Anzahl der Geldspielgeräte habe sich in Kehl in 6 ½ Jahren sowohl bei den Spielhallen wie auch in den Gaststätten mehr als verdreifacht. Die Zahl der Gaststätten, für die Geeignetheitsbestätigungen erteilt worden seien, habe sich fast verdoppelt. Die extrem hohe Spielautomatendichte in Kehl finde in keiner anderen Gemeinde Baden-Württembergs auch nur eine annähernde Entsprechung und sei wohl auch deutschlandweit einmalig. Die angefochtene Sperrzeitverordnung werde nur mit bereits heute festgestellten und für die Zukunft erwarteten Belästigungen und Störungen der Nachtruhe im Stadtgebiet begründet, nicht aber zum Beispiel damit, dass durch den Nachtbetrieb einer übergroßen Zahl von „Automatenbistros“ der Kriminalität oder der Spielsucht Vorschub geleistet werde. Dazu seien aber keine Lärmmessungen, die Aufschluss über die gegenwärtige Situation bieten könnten, vorgenommen worden. Die Verordnung sei auch nicht damit begründet worden, dass in bestimmten Teilen des Stadtgebietes oder im Umfeld bestimmter Betriebe Störungen besonders häufig oder besonders intensiv seien. Die allgemeine Verlängerung der Sperrzeit werde vielmehr mit der festgestellten dramatischen Zunahme von Automatenbistros im Stadtgebiet und der aus der Analyse der Rahmenbedingungen begründeten Prognose begründet, dass diese Entwicklung voranschreiten und zu weiteren erheblichen Störungen und Belästigungen führen werde. Vor diesem Hintergrund seien Einzelmaßnahmen von vornherein ungeeignet und führe jegliche Einschränkung des Geltungsbereichs der Sperrzeitverordnung zu Ausweichbewegungen. Lärmmessungen seien in der Situation, wie sie auf ihrem Gemeindegebiet anzutreffen sei, weder erforderlich noch überhaupt sinnvoll möglich. Die Ausbreitung der Automatenbistros führe zu einem Ansteigen des Lärmpegels insgesamt und nicht nur an einzelnen Punkten. Soweit sich die Sperrzeitverordnung auf eingemeindete Dörfer beziehe, aus denen bislang keine Beschwerden laut geworden seien, habe sie, die Antragsgegnerin, eine Prognose vorzunehmen, wie sich die Entwicklung künftig fortsetze, und dabei zu berücksichtigen, dass eine Sperrzeitverlängerung nur in einzelnen Bereichen des Stadtgebietes angesichts der bestehenden Verkehrsanbindungen wahrscheinlich zu Ausweichbewegungen führe. Die Sperrzeitverordnung sei damit erforderlich und geeignet, um die Bevölkerung der Stadt Kehl vor Ruhestörungen und sonstigen Belästigungen, die ihre Ursache im nächtlichen Betrieb einer übermäßig hohen Anzahl von Automatenbistros habe, zu schützen. Sie sei auch verhältnismäßig. Anders als die Betreiber von Spielhallen lebten die Inhaber von Gastwirtschaften nicht ausschließlich oder überwiegend vom Betrieb von Spielautomaten. Ansonsten müssten Gaststättenerlaubnisse und Geeignetheitsbestätigungen entzogen werden. Ein Betrieb, der auf das Erbringen typischer Gaststättenleistungen, nämlich den Ausschank von Getränken und der Verabreichung von Speisen, ausgelegt sei, könne entweder ohne den Betrieb von Spielautomaten wirtschaften oder werde von einer Schließung um Mitternacht nicht allzu sehr betroffen.
13 
Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin vor, ebenso eine Aufstellung des Arbeitskreises gegen Spielsucht e.V. über die Zahl der in baden-württembergischen Kommunen über 10.000 Einwohnern in Spielhallen und Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräte und deren Verhältnis zur Einwohnerzahl, wegen deren Inhalts auf Blatt 143 - 165 der Gerichtsakte verwiesen wird. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig und begründet.
15 
Die Normenkontrollanträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin zum Schutz der Wohnbevölkerung vor nächtlichen Ruhestörungen durch Gaststätten mit Spielgeräten unterliegt als eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit der Normenkontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO).
16 
Die Normenkontrollanträge sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind die Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Norm wird die Antragsbefugnis jeder natürlichen oder juristischen Person eingeräumt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Regelung der Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO, an der sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 47 Abs. 2 durch Gesetz vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) orientiert hat. Die Antragsbefugnis fehlt deshalb nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offenkundig und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt werden (BVerwG, Beschluss vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.07.2012 - 10 S 406/10 -, juris). Die Antragstellerin zu 1 ist demgemäß als Betreiberin einer Gaststätte mit Spielgeräten antragsbefugt. Denn bei der Verlängerung der Sperrzeiten durch die hier angegriffene Rechtsverordnung handelt es sich um eine Regelung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit der Gaststättenbetreiberin, die die Ausübung ihres Gewerbes in ihrem zeitlichen Umfang betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.1995 - 14 S 779/94 -, VBlBW 1995, 474). Auch dem Antragsteller zu 2, der lediglich Automatenaufsteller ist und Geldspielgeräte nach eigenem Vorbringen fast ausschließlich im Stadtgebiet der Antragstellerin (... Geldspielautomaten in ... Gaststätten) anbringt, kann die Antragsbefugnis auf Grund der besonderen Umstände des Falls nicht abgesprochen werden. Zwar hat die angegriffene Sperrzeitverlängerung für Automatenaufsteller regelmäßig lediglich Folgewirkungen auf den zu erwartenden Gewinn durch den Betrieb der Spielgeräte, lässt ihre Berufsausübungsfreiheit aber unberührt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit bietet keinen Anspruch auf die Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 244; Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 12 RdNr. 17). Allerdings hat der Antragsteller zu 2 einen Bericht der Steuerberatungsgesellschaft ... über die wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Sperrzeitverordnung auf seinen Betrieb vorgelegt, der auf Grund der von dem Antragsteller zu 2 bezifferten, von der Steuerberatungsgesellschaft als realistische Ausgangsgröße angesehenen Umsatzausfälle wegen der angegriffenen Sperrzeitverordnung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchsetzung der Sperrzeitverordnung die Existenz des Antragstellers bedrohe. Vor diesem Hintergrund kann nicht von vornherein offenkundig davon ausgegangen werden, dass die Sperrzeitverordnung nicht in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers zu 2 eingreift.
17 
Die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Die angegriffene Sperrzeitverordnung wurde am 30.03.2012 bekanntgemacht; die Normenkontrollanträge wurden am 02.05.2012 gestellt.
18 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Die formell nicht zu beanstandende Sperrzeitverordnung ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO) in Verbindung mit § 1 des Gaststättengesetzes für Baden-Württemberg (LGastG) und § 18 des Gaststättengesetzes (GastG) gedeckt.
19 
Allerdings war der Gemeinderat der Antragsgegnerin für den Erlass der Sperrzeitverordnung zuständig. § 1 Abs. 5 GastVO überträgt - neben ande-ren - den Gemeinden die Kompetenz für den Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 11 GastVO. Nach § 44 Abs. 3 GemO ist innerhalb der Gemeinde der Gemeinderat zuständig, weil es sich beim Erlass einer Sperrzeitverordnung gemäß § 1 Abs. 7 GastVO um eine Pflichtaufgabe nach Weisung handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2000 - 14 S 237/99 -, VBlBW 2001, 65).
20 
Anders als die Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 12.08.2004 (6 S 1126/04, NVwZ-RR 2005, 243) meinen, ist die angegriffene Sperrzeitverordnung nicht deswegen formell rechtswidrig, weil sie sich ihrem Inhalt nach als eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG darstellt. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Grenzziehung zwischen Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung als schwierig und durchaus „fließend“ (vgl. Jarass, NVwZ 1987, 97 f.; Maurer, VBlBW 1987, 363) anzusehen ist. Deswegen ist insoweit vornehmlich darauf abzustellen, dass § 18 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. GastG und entsprechend § 11 GastVO ausdrücklich eine allgemeine Regelung verlangen, wobei sich der Begriff „allgemein“ auf den Adressatenkreis der Regelung bezieht, wie sich aus der Fassung der 2. Alternative des § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG „für einzelne Betriebe“ ergibt. Der Adressatenkreis einer Rechtsverordnung nach § 11 GastVO muss also offen sein und die Regelungen der Rechtsverordnung müssen einen generellen Charakter haben, wobei - da der Begriff „allgemein“ nicht „einheitlich“ bedeutet - Differenzierungen aus sachlichen Gesichtspunkten zulässig sind und es daher nicht erforderlich ist, eine einheitliche Sperrzeit für alle Gaststättenbetriebe festzusetzen (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl., § 18 RdNr. 11). Allerdings darf die Sperrzeitverordnung den von ihr erfassten Adressatenkreis nicht von vornherein als beschränkt und feststehend bestimmen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 16.01.2012 - 6 S 2888/11 -). Dies ist hier - im Gegensatz zu dem dem Beschluss des Senats vom 12.08.2004, a.a.O., zu Grunde liegenden Sachverhalt, bei dem der Anwendungsbereich der Sperrzeitverordnung auf Betriebe beschränkt war, bei denen der Beginn der Sperrzeit in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis auf 22.00 Uhr festgesetzt war, und die Sperrzeitverordnung der Sache nach gaststättenrechtliche Einzelverfügungen ersetzen sollte - der Fall. Die von der Regelung der Sperrzeitverordnung erfassten Betriebe sind hier nur dadurch näher bezeichnet, dass es sich um Gaststätten handelt, in denen Geldspielgeräte im Sinne des § 1 der Spielverordnung vom 27.01.2006 aufgestellt sind und die in Gebieten mit schutzbedürftiger Wohnbevölkerung liegen. Sie erfasst bei ihrem Erlass bereits vorhandene Gaststätten mit Spielgeräten wie auch neu hinzukommende und erweist sich, auch wenn die Zahl der betroffenen Gaststätten nicht unbegrenzt ist, als „offen“ und - wie es § 11 GastVO fordert - als „allgemein“.
21 
Die angegriffene Sperrzeitverordnung ist aber deswegen unwirksam, weil sie sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 11 GastVO in Verbindung mit § 1 LGastG, § 18 GastG hält. Nach § 11 GastVO kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit durch Rechtsverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Weder das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses noch das der besonderen örtlichen Verhältnisse sind hier erfüllt.
22 
Diese beiden Tatbestandsmerkmale lassen sich nicht klar voneinander abgrenzen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2000, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 12.03.2012 - 8 B 2473/11.N -, ZfWG 2012, 200; Spieß, Sächs.VBl. 1999, 73). Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses soll in der Regel einschlägig sein, wenn der öffentliche Bedarf an Diensten der Gaststätten im Vordergrund der Überlegung steht. Die besonderen örtlichen Verhältnisse sollen vorrangig dann zu prüfen sein, wenn nicht die Frage des besonderen Bedarfs streitig ist, dafür aber die Frage einer besonderen Störempfindlichkeit bzw. -unempfindlichkeit der Umgebung. Die besonderen örtlichen Verhältnisse sind gegeben, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Beiden Tatbestandsmerkmalen gemeinsam ist, dass das Gemeinwohl jeweils einer Sperrzeitverlängerung bzw. -verkürzung nicht entgegenstehen darf. Steht - wie hier - die Verlängerung der Sperrzeit in Rede, ist zudem zu beachten, dass nach dem Regelungsgefüge der in erster Linie an die Landesregierungen gerichteten Verordnungsermächtigung in § 18 GastG und der auf Fälle eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse begrenzten Subdelegation dieser Ermächtigung ein vom allgemeinen Gefahrenpotenzial abweichendes erhöhtes lokales Gefahrenpotenzial erforderlich ist. Denn die allgemeine Sperrzeitregelung in § 11 GastVO trägt durchschnittlichen Gefahrenpotenzialen Rechnung. Soll das Grundrecht der betroffenen Gewerbetreibenden aus Art. 12 Abs. 1 GG durch ordnungsbehördliche Ausnahmeregelungen stärker beschränkt werden, bedarf dies einer Rechtfertigung im Sinne eines erhöhten Gefahrenpotenzials im Zuständigkeitsbereich der handelnden Ordnungsbehörde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.03.2012, a.a.O.).
23 
Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 18.07.2012 (Seite 8, letzter Absatz) wird die Sperrzeitverlängerung - wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung als Verordnung „zum Schutz der Wohnbevölkerung vor nächtlichen Ruhestörungen durch Gaststätten mit Spielgeräten“ und ihres auf Gebiete mit schutzbedürftiger Wohnnutzung eingeschränkten räumlichen Geltungsbereiches ergibt - ausdrücklich „nur“ mit den vorhandenen und zukünftig drohenden Belästigungen und Ruhestörungen, nicht aber damit begründet, dass durch den Nachtbetrieb „einer übergroßen Zahl von Automatenbistros“ der Kriminalität oder der Spielsucht Vorschub geleitstet wird. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Bevölkerung der Antragsgegnerin stärker von Spielsucht betroffen sei als die Bevölkerung anderer Orte. Ein Zusammenhang zwischen der „Nachtöffnung der Automatenbistros“ und der in Kehl „erschreckend hohen“ Kriminalitätsbelastung habe nicht schlüssig begründet werden können.
24 
Von dem Betrieb von Gaststätten ausgehende Lärmimmissionen können ein Abweichen von der allgemein festgesetzten Sperrzeit sowohl im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des „öffentlichen Bedürfnisses“ wie auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „der besonderen örtlichen Verhältnisse“ rechtfertigen. Gründe für ein öffentliches Bedürfnis hinsichtlich der Verlängerung der Sperrzeit liegen vor, wenn die Ausnutzung der allgemeinen Sperrzeit nicht im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belangen steht und insoweit dem Gemeinwohl zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 -, GewArch 1996, 426; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.06.2002 - 14 S 2736/01 -, GewArch 2003, 204 und vom 12.08.2008 - 6 S 1613/07 -; Saarl. OVG, Urteil vom 29.08.2006 - 1 R 21/06 -, NVwZ-RR 2007, 598). Insbesondere dürfen von den Gaststätten innerhalb der allgemeinen Sperrzeit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3, 22 BImSchG ausgehen. Denn die Nachtruhe von Personen, die in der Nachbarschaft von Gaststätten wohnen, gehört zu den Interessen, deren Wahrung der Rechtsbegriff des öffentlichen Bedürfnisses dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.). Nichts anderes gilt hinsichtlich der zweiten Tatbestandsvariante der §§ 18 GastG, 11 GastVO in Gestalt des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse, die - insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner - eine Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit ermöglicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2008, a.a.O.).
25 
Schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. auch §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Erheblichkeit von Immissionen muss nach dem Maßstab der Zumutbarkeit bestimmt werden. Sie ist anzunehmen, wenn die Einwirkungen der Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2008, a.a.O.), wobei es hinsichtlich des zumutbaren Maßes auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt (BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157). Daneben sind bei der Frage der Zumutbarkeit der Lärmeinwirkung auch wertende Gesichtspunkte, wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz, als Kriterien heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002, a.a.O.). Zu den zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen zählen nicht nur die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also der Lärm aus der Gaststätte, sondern auch sonstiger, der Gaststätte zurechenbarer Lärm, etwa der Lärm, der durch die Gäste auf dem Weg von und zu der Gaststätte hervorgerufen wird, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat (BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 06.06.2011 - 6 S 2666/10 -). Das Ausmaß der durch den Betrieb von Gaststätten bedingten Lärmeinwirkungen beurteilt sich anhand der Regelungen der gemäß § 48 BImSchG erlassenen TA-Lärm (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002, a.a.O.; Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, TA-Lärm Nr. 1 RdNr. 16).
26 
Wenn eine Sperrzeitverlängerung abstrakt und generell für einen bestimmten räumlichen Geltungsbereich vorgenommen wird, müssen die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für den gesamten räumlichen Geltungsbereich vorliegen (Beschluss des Senats vom 06.06.2011, a.a.O.; BayVGH, Urteile vom 17.06.2008 - 22 N 06.3069, 22 N 07.974 -, BayVBl 2009, 695 und vom 10.08.2011 - 22 N 10.1867, 22 N 10.1985 -, BayVBl. 2012, 433 sowie Beschluss vom 25.01.2010 - 22 NE 09.2019 -, juris). Hierzu hat der Verordnungsgeber vor dem Hintergrund, dass die Sperrzeitverlängerung in die Berufsausübungsfreiheit der Gaststättenbetreiber eingreift und dieser Eingriff am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist, belastbare Feststellungen zu treffen und eine spezielle Würdigung der Gesamtlärmsituation zur Nachtzeit in dem von der Sperrzeitverordnung erfassten Bereich vorzunehmen. Einer solchen Würdigung werden in der Regel Lärmmessungen oder Immissionsprognosen zu Grunde liegen, aus denen sich ergibt, ob der von den durch die Sperrzeitverordnung erfassten Gaststätten hervorgerufene Lärm den einschlägigen Immissionsrichtwert der TA-Lärm an den Wohngebäuden im Geltungsbereich der Verordnung überschreitet. Die subjektive Beurteilung der Lärmereignisse und die Erwartung möglichst hoher Lärmvorsorge durch die Anwohner können solche nachvollziehbaren Feststellungen nicht ersetzen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 06.06.2011, a.a.O.; BayVGH, Urteile vom 17.06.2008 und vom 10.08.2011 sowie Beschluss vom 25.01.2010, jew. a.a.O.), allerdings kann in bestimmten Konstellationen auch die Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Umwelteinwirkung auf die Nachbarschaft an Hand von hinreichend ausgewerteten behördlichen und polizeilichen Feststellungen das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder gerichtlichen Beweiswürdigung sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.05.2012 - 22 ZB 12.46 -, juris). Ebenso wie für die nach § 12 GastVO im Einzelfall durch Verwaltungsakt gegenüber dem Betreiber einer Gaststätte ausgesprochene Sperrzeitverlängerung erforderlich ist, dass die von seinem Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen den einschlägigen Grenzwert der TA-Lärm überschreiten (vgl. Urteil des Senats vom 12.08.2008, a.a.O.), müssen für den Erlass einer die Sperrzeit unter Lärmschutzgesichtspunkten verlängernden Rechtsverordnung auf Grundlage des § 11 GastVO hinreichende Feststellungen dafür getroffen worden sein, dass die für ihren gesamten Geltungsbereich bestehende oder zu erwartende Gesamtlärmbelastung den nach der TA-Lärm zulässigen Rahmen überschreitet. Für den Erlass einer Rechtsverordnung ist - in Abgrenzung zum Vorgehen durch Einzelfallregelungen nach § 12 GastVO - allerdings die Feststellung ausreichend, dass auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine über den zulässigen Richtwerten der TA-Lärm liegende Gesamtlärmbelastung der Nachbarschaft auf Grund des Gaststättenlärms gegeben oder zu erwarten ist, auch wenn die Immissionen nicht mit der erforderlichen Sicherheit einzelnen Gaststätten zugeordnet werden können, wie dies etwa für Straßenzüge mit einer Vielzahl von Gaststätten der Fall sein kann (vgl. dazu: BayVGH, Urteile vom 25.01.2010 - 22 N 09.1193 -, GewArch 2010, 118 und vom 10.10.2011 - 22 N 11.1075 -, juris).
27 
An solchen hinreichend belastbaren Feststellungen der Antragsgegnerin fehlt es hier. Aus der maßgeblichen Sitzungsvorlage der Verwaltung für die Gemeinderatssitzung am 28.03.2012 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin sowohl das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse wie auch das öffentliche Bedürfnis für die Sperrzeitverlängerung im Hinblick auf nächtliche Belästigungen der Nachbarschaft durch „Automatengaststätten“ angenommen hat. Diese Belästigungen seien handgreiflich und den Betrieben als typische Auswirkungen zuzuordnen. Die Ruhestörungen seien ohne weiteres geeignet, das Wohlbefinden und unter Umständen die Gesundheit der betroffenen Anwohner zu beeinträchtigen. Es leuchte ein, dass durch die fortgesetzten Ruhestörungen der Wert der beeinträchtigten Wohngrundstücke sinke. In der Grenzstadt Kehl gebe es wegen restriktiver glücksspielrechtlicher Regelungen in Frankreich signifikant mehr Automaten und „Automatengaststätten“ als in anderen Gemeinden. Es treffe ein Geldspielgerät auf 55 Einwohner (wobei später das Verhältnis auf 1:57 im Juli 2012 korrigiert wurde). Zum 21.02.2012 habe die Zahl der Gaststätten mit Spielgeräten bei 100 und die Zahl der Spielgeräte in Gaststätten bei 276 gelegen.
28 
Indes hat die Antragsgegnerin keine belastbaren Feststellungen zur konkreten Gesamtlärmsituation zur Nachtzeit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung getroffen. Dies ergibt sich schon aus der Verwaltungsvorlage zur Gemeinderatssitzung am 28.03.2012, in der ausgeführt ist, dass Beschwerden über Ruhestörungen, die von Gaststätten ausgehen, bisher nur betriebs- und nicht typenbezogen erfasst worden seien und derzeit noch die Grundlagen für eine statistisch abgesicherte Gesamtbetrachtung fehlten. Lärmmessungen oder Lärmprognosen sind, wie die Antragsgegnerin ausdrücklich in ihrem Schriftsatz vom 18.07.2012 einräumt, nicht erfolgt. Die Vertreter der Antragsgegnerin sprachen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit nur von einer „diffusen Störsituation“. Die Antragsgegnerin stützt sich in tatsächlicher Hinsicht lediglich auf die „Wahrnehmung auffälliger Häufungen“ von Beschwerden über Ruhestörungen durch die Sachbearbeiter des Produktbereichs Öffentliche Ordnung und durch die Beamten des Kehler Polizeireviers und auf eine Auswertung der Akten auffälliger Betriebe. Diesbezüglich war der Verwaltungsvorlage als Anlage 3 eine Liste von 19 Gaststätten beigefügt, in welchen gehäuft Beschwerden wegen Ruhestörungen aufgetreten sind, wobei diese Liste ausweislich der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 18.07.2012 allerdings nicht dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung vorlag, sondern lediglich dem Verwaltungsausschuss in einer nichtöffentlichen Vorlage. Die in der Liste genannten Beschwerden sind weder im Verwaltungsverfahren noch im Normenkontrollverfahren näher dokumentiert oder aufbereitet worden. Sie umfassen lediglich 19 Gaststätten mit drei (so bei 17 Gaststätten) oder zwei Geldspielgeräten (so bei 2 Gaststätten), während im Gemeindegebiet insgesamt 100 Gaststätten mit Geldspielgeräten vorhanden sind. Auf ein solches Tatsachenmaterial, das nur ein Fünftel der von der Sperrzeitverordnung betroffenen Gaststätten mit Geldspielgeräten erfasst, können hinreichende tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der Gesamtlärmbelästigung der Nachbarschaft durch die von der Sperrzeitverordnung betroffenen Gaststätten mit Geldspielgeräten nicht gestützt werden. Dies betrifft nicht nur die Vorgehensweise, allein auf gehäufte Anwohnerbeschwerden und nicht auf hinreichend belastbare, nämlich in der Regel durch einzuholende sachverständige Lärmgutachten oder -prognosen belegte objektive Feststellungen zur Gesamtlärmsituation zurückzugreifen, sondern auch die Bestimmung des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs der Sperrzeitverordnung. Von der hier streitgegenständlichen Sperrzeitverordnung sind nämlich alle Gaststätten umfasst, in denen Geldspielgeräte im Sinne von § 1 der Spielverordnung aufgestellt sind. Mithin fallen in ihren Geltungsbereich auch solche Gaststätten mit etwa nur einem oder zwei Geldspielgeräten, die von der Antragsgegnerin nicht als „Automatenbistros“, sondern als „herkömmliche Gaststätten“, die ihren Umsatz im Wesentlichen durch die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken bestreiten, bezeichnet werden. Für diese Gaststätten hat die Antragsgegnerin ebenso wenig wie für die zahlenmäßig überwiegenden „Automatenbistros“, bei deren Betrieb es bislang nicht oder nicht gehäuft zu Anwohnerbeschwerden gekommen ist und die deswegen nicht in der Anlage 3 zur Verwaltungsvorlage aufgeführt sind, nicht einmal ansatzweise näher ermittelt, ob von ihnen auch ein erhöhtes Gefährdungspotenzial auf Grund von Lärmimmissionen ausgeht. Hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs der Sperrzeitverordnung werden gleichfalls - bloß auf Grund eines von der Antragsgegnerin vermuteten, aber nicht belegten Verlagerungseffektes - Gebiete einbezogen, für die unzumutbare Lärmimmissionen derzeit weder nachgewiesen sind noch überhaupt in Frage stehen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin insoweit nicht auf eine konkret zu erwartende Lärmsituation abgestellt, sondern lediglich darauf, wo in ihrem Gemeindegebiet schutzbedürftige Wohnbevölkerung vorhanden ist.
29 
Anders als die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.10.2011 und vom 25.01.2010 (jew. a.a.O.) meint, kann die Sperrzeitverordnung hier auch nicht allein darauf gestützt werden, dass sich besondere örtliche Verhältnisse unter dem Aspekt der Bekämpfung schädlicher Lärmeinwirkungen daraus ergeben, dass in einem Gebiet eine zahlenmäßig beträchtliche Wohnbevölkerung auf eine große Anzahl von Gaststätten mit Nachtbetrieb trifft und damit eine konfliktträchtige Gemengelage entsteht, die als solche untypisch ist und eine Besonderheit darstellt. Denn zum einen kann jedenfalls nicht für den gesamten Geltungsbereich der streitgegenständlichen Sperrzeitverordnung von einer solchen ungewöhnlichen Dichte von Gaststätten mit Spielgeräten gesprochen werden. Die Antragsgegnerin hat den Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung insoweit nicht auf die Gebiete (vgl. insofern die Verwaltungsvorlage zur Gemeinderatssitzung vom 28.03.2012, in der davon gesprochen wird, dass sich die Störungen bislang auf wenige eingegrenzte Bereiche konzentrieren) begrenzt, in denen es zu vermehrten Störungen auf Grund zu hoher Lärmimmissionen gekommen sein soll, sondern den Geltungsbereich unabhängig von der konkreten Lärmsituation auf alle Gebiete mit störungsempfindlicher Wohnnutzung erstreckt. Zum anderen wurden in den von der Antragsgegnerin herangezogenen Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse im Hinblick auf Lärmschutzaspekte in tatsächlicher Hinsicht nicht bloß auf Anliegerbeschwerden gestützt, sondern durch belastbare Feststellungen auf Grund von dem Verordnungsgeber vorgelegter schalltechnischer Gutachten bzw. Untersuchungen belegt. Diese sachverständigen Stellungnahmen zeigen zudem, dass - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - verlässliche Feststellungen zur Ermittlung der Gesamtlärmsituation messtechnisch oder lärmprognostisch möglich sind.
30 
Vor diesem Hintergrund bleibt es der Antragsgegnerin zur Erreichung des durchaus verständlichen Ziels, die Wohnbevölkerung vor unzumutbaren Lärmbelästigungen zu schützen, unbenommen, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls nach weiterer Sachaufklärung und Einholung von schalltechnischen Gutachten oder Prognosen sowie einer hinreichenden Dokumentation und Auswertung einzelner Vorfälle im Weg der Einzelfallanordnung nach § 12 GastVO bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG, § 1 LGastG gegen einzelne Gaststätten mit Geldspielgeräten vorzugehen oder nach entsprechend belastbarer Ermittlung des Lärmpotenzials in bestimmten Gemeindegebieten für einen begrenzten Bereich eine allgemein geltende Rechtsverordnung zu erlassen, mit der die Sperrzeit für solche Betriebe verlängert wird, die für eine unzumutbare Gesamtlärmbelastung der Anwohnerschaft verantwortlich sind. Die von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen und die von ihr ins Feld geführte „diffuse Störsituation“ reichen auch vor dem Hintergrund, dass die Sperrzeitverlängerung als Eingriff in die Berufsfreiheit der Gaststättenbetreiber am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG und im Hinblick auf andere nicht erfasste Gaststätten (ohne Geldspielgeräte) am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist, keinesfalls aus, um die Sperrzeitverordnung, zudem mit ihrem weiten räumlichen Geltungsbereich und ihrer nicht weiter differenzierenden Erfassung sämtlicher Gaststätten mit Geldspielgeräten im Sinne des § 1 SpielV, zu rechtfertigen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.
32 
Beschluss vom 11. September 2012
33 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.4 des Streitwertkataloges 2004 auf 15.000 EUR (je 7.500 EUR für den Antrag der Antragstellerin zu 1 und den des Antragstellers zu 2) festgesetzt.

Gründe

 
14 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig und begründet.
15 
Die Normenkontrollanträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin zum Schutz der Wohnbevölkerung vor nächtlichen Ruhestörungen durch Gaststätten mit Spielgeräten unterliegt als eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit der Normenkontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO).
16 
Die Normenkontrollanträge sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind die Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Norm wird die Antragsbefugnis jeder natürlichen oder juristischen Person eingeräumt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Regelung der Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO, an der sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 47 Abs. 2 durch Gesetz vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) orientiert hat. Die Antragsbefugnis fehlt deshalb nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offenkundig und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt werden (BVerwG, Beschluss vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.07.2012 - 10 S 406/10 -, juris). Die Antragstellerin zu 1 ist demgemäß als Betreiberin einer Gaststätte mit Spielgeräten antragsbefugt. Denn bei der Verlängerung der Sperrzeiten durch die hier angegriffene Rechtsverordnung handelt es sich um eine Regelung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit der Gaststättenbetreiberin, die die Ausübung ihres Gewerbes in ihrem zeitlichen Umfang betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.1995 - 14 S 779/94 -, VBlBW 1995, 474). Auch dem Antragsteller zu 2, der lediglich Automatenaufsteller ist und Geldspielgeräte nach eigenem Vorbringen fast ausschließlich im Stadtgebiet der Antragstellerin (... Geldspielautomaten in ... Gaststätten) anbringt, kann die Antragsbefugnis auf Grund der besonderen Umstände des Falls nicht abgesprochen werden. Zwar hat die angegriffene Sperrzeitverlängerung für Automatenaufsteller regelmäßig lediglich Folgewirkungen auf den zu erwartenden Gewinn durch den Betrieb der Spielgeräte, lässt ihre Berufsausübungsfreiheit aber unberührt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit bietet keinen Anspruch auf die Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 244; Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 12 RdNr. 17). Allerdings hat der Antragsteller zu 2 einen Bericht der Steuerberatungsgesellschaft ... über die wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Sperrzeitverordnung auf seinen Betrieb vorgelegt, der auf Grund der von dem Antragsteller zu 2 bezifferten, von der Steuerberatungsgesellschaft als realistische Ausgangsgröße angesehenen Umsatzausfälle wegen der angegriffenen Sperrzeitverordnung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchsetzung der Sperrzeitverordnung die Existenz des Antragstellers bedrohe. Vor diesem Hintergrund kann nicht von vornherein offenkundig davon ausgegangen werden, dass die Sperrzeitverordnung nicht in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers zu 2 eingreift.
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Die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Die angegriffene Sperrzeitverordnung wurde am 30.03.2012 bekanntgemacht; die Normenkontrollanträge wurden am 02.05.2012 gestellt.
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Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Die formell nicht zu beanstandende Sperrzeitverordnung ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO) in Verbindung mit § 1 des Gaststättengesetzes für Baden-Württemberg (LGastG) und § 18 des Gaststättengesetzes (GastG) gedeckt.
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Allerdings war der Gemeinderat der Antragsgegnerin für den Erlass der Sperrzeitverordnung zuständig. § 1 Abs. 5 GastVO überträgt - neben ande-ren - den Gemeinden die Kompetenz für den Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 11 GastVO. Nach § 44 Abs. 3 GemO ist innerhalb der Gemeinde der Gemeinderat zuständig, weil es sich beim Erlass einer Sperrzeitverordnung gemäß § 1 Abs. 7 GastVO um eine Pflichtaufgabe nach Weisung handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2000 - 14 S 237/99 -, VBlBW 2001, 65).
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Anders als die Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 12.08.2004 (6 S 1126/04, NVwZ-RR 2005, 243) meinen, ist die angegriffene Sperrzeitverordnung nicht deswegen formell rechtswidrig, weil sie sich ihrem Inhalt nach als eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG darstellt. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Grenzziehung zwischen Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung als schwierig und durchaus „fließend“ (vgl. Jarass, NVwZ 1987, 97 f.; Maurer, VBlBW 1987, 363) anzusehen ist. Deswegen ist insoweit vornehmlich darauf abzustellen, dass § 18 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. GastG und entsprechend § 11 GastVO ausdrücklich eine allgemeine Regelung verlangen, wobei sich der Begriff „allgemein“ auf den Adressatenkreis der Regelung bezieht, wie sich aus der Fassung der 2. Alternative des § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG „für einzelne Betriebe“ ergibt. Der Adressatenkreis einer Rechtsverordnung nach § 11 GastVO muss also offen sein und die Regelungen der Rechtsverordnung müssen einen generellen Charakter haben, wobei - da der Begriff „allgemein“ nicht „einheitlich“ bedeutet - Differenzierungen aus sachlichen Gesichtspunkten zulässig sind und es daher nicht erforderlich ist, eine einheitliche Sperrzeit für alle Gaststättenbetriebe festzusetzen (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl., § 18 RdNr. 11). Allerdings darf die Sperrzeitverordnung den von ihr erfassten Adressatenkreis nicht von vornherein als beschränkt und feststehend bestimmen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 16.01.2012 - 6 S 2888/11 -). Dies ist hier - im Gegensatz zu dem dem Beschluss des Senats vom 12.08.2004, a.a.O., zu Grunde liegenden Sachverhalt, bei dem der Anwendungsbereich der Sperrzeitverordnung auf Betriebe beschränkt war, bei denen der Beginn der Sperrzeit in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis auf 22.00 Uhr festgesetzt war, und die Sperrzeitverordnung der Sache nach gaststättenrechtliche Einzelverfügungen ersetzen sollte - der Fall. Die von der Regelung der Sperrzeitverordnung erfassten Betriebe sind hier nur dadurch näher bezeichnet, dass es sich um Gaststätten handelt, in denen Geldspielgeräte im Sinne des § 1 der Spielverordnung vom 27.01.2006 aufgestellt sind und die in Gebieten mit schutzbedürftiger Wohnbevölkerung liegen. Sie erfasst bei ihrem Erlass bereits vorhandene Gaststätten mit Spielgeräten wie auch neu hinzukommende und erweist sich, auch wenn die Zahl der betroffenen Gaststätten nicht unbegrenzt ist, als „offen“ und - wie es § 11 GastVO fordert - als „allgemein“.
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Die angegriffene Sperrzeitverordnung ist aber deswegen unwirksam, weil sie sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 11 GastVO in Verbindung mit § 1 LGastG, § 18 GastG hält. Nach § 11 GastVO kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit durch Rechtsverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Weder das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses noch das der besonderen örtlichen Verhältnisse sind hier erfüllt.
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Diese beiden Tatbestandsmerkmale lassen sich nicht klar voneinander abgrenzen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2000, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 12.03.2012 - 8 B 2473/11.N -, ZfWG 2012, 200; Spieß, Sächs.VBl. 1999, 73). Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses soll in der Regel einschlägig sein, wenn der öffentliche Bedarf an Diensten der Gaststätten im Vordergrund der Überlegung steht. Die besonderen örtlichen Verhältnisse sollen vorrangig dann zu prüfen sein, wenn nicht die Frage des besonderen Bedarfs streitig ist, dafür aber die Frage einer besonderen Störempfindlichkeit bzw. -unempfindlichkeit der Umgebung. Die besonderen örtlichen Verhältnisse sind gegeben, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Beiden Tatbestandsmerkmalen gemeinsam ist, dass das Gemeinwohl jeweils einer Sperrzeitverlängerung bzw. -verkürzung nicht entgegenstehen darf. Steht - wie hier - die Verlängerung der Sperrzeit in Rede, ist zudem zu beachten, dass nach dem Regelungsgefüge der in erster Linie an die Landesregierungen gerichteten Verordnungsermächtigung in § 18 GastG und der auf Fälle eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse begrenzten Subdelegation dieser Ermächtigung ein vom allgemeinen Gefahrenpotenzial abweichendes erhöhtes lokales Gefahrenpotenzial erforderlich ist. Denn die allgemeine Sperrzeitregelung in § 11 GastVO trägt durchschnittlichen Gefahrenpotenzialen Rechnung. Soll das Grundrecht der betroffenen Gewerbetreibenden aus Art. 12 Abs. 1 GG durch ordnungsbehördliche Ausnahmeregelungen stärker beschränkt werden, bedarf dies einer Rechtfertigung im Sinne eines erhöhten Gefahrenpotenzials im Zuständigkeitsbereich der handelnden Ordnungsbehörde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.03.2012, a.a.O.).
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Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 18.07.2012 (Seite 8, letzter Absatz) wird die Sperrzeitverlängerung - wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung als Verordnung „zum Schutz der Wohnbevölkerung vor nächtlichen Ruhestörungen durch Gaststätten mit Spielgeräten“ und ihres auf Gebiete mit schutzbedürftiger Wohnnutzung eingeschränkten räumlichen Geltungsbereiches ergibt - ausdrücklich „nur“ mit den vorhandenen und zukünftig drohenden Belästigungen und Ruhestörungen, nicht aber damit begründet, dass durch den Nachtbetrieb „einer übergroßen Zahl von Automatenbistros“ der Kriminalität oder der Spielsucht Vorschub geleitstet wird. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Bevölkerung der Antragsgegnerin stärker von Spielsucht betroffen sei als die Bevölkerung anderer Orte. Ein Zusammenhang zwischen der „Nachtöffnung der Automatenbistros“ und der in Kehl „erschreckend hohen“ Kriminalitätsbelastung habe nicht schlüssig begründet werden können.
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Von dem Betrieb von Gaststätten ausgehende Lärmimmissionen können ein Abweichen von der allgemein festgesetzten Sperrzeit sowohl im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des „öffentlichen Bedürfnisses“ wie auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „der besonderen örtlichen Verhältnisse“ rechtfertigen. Gründe für ein öffentliches Bedürfnis hinsichtlich der Verlängerung der Sperrzeit liegen vor, wenn die Ausnutzung der allgemeinen Sperrzeit nicht im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belangen steht und insoweit dem Gemeinwohl zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 -, GewArch 1996, 426; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.06.2002 - 14 S 2736/01 -, GewArch 2003, 204 und vom 12.08.2008 - 6 S 1613/07 -; Saarl. OVG, Urteil vom 29.08.2006 - 1 R 21/06 -, NVwZ-RR 2007, 598). Insbesondere dürfen von den Gaststätten innerhalb der allgemeinen Sperrzeit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3, 22 BImSchG ausgehen. Denn die Nachtruhe von Personen, die in der Nachbarschaft von Gaststätten wohnen, gehört zu den Interessen, deren Wahrung der Rechtsbegriff des öffentlichen Bedürfnisses dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.). Nichts anderes gilt hinsichtlich der zweiten Tatbestandsvariante der §§ 18 GastG, 11 GastVO in Gestalt des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse, die - insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner - eine Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit ermöglicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2008, a.a.O.).
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Schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. auch §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Erheblichkeit von Immissionen muss nach dem Maßstab der Zumutbarkeit bestimmt werden. Sie ist anzunehmen, wenn die Einwirkungen der Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2008, a.a.O.), wobei es hinsichtlich des zumutbaren Maßes auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt (BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157). Daneben sind bei der Frage der Zumutbarkeit der Lärmeinwirkung auch wertende Gesichtspunkte, wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz, als Kriterien heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002, a.a.O.). Zu den zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen zählen nicht nur die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also der Lärm aus der Gaststätte, sondern auch sonstiger, der Gaststätte zurechenbarer Lärm, etwa der Lärm, der durch die Gäste auf dem Weg von und zu der Gaststätte hervorgerufen wird, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat (BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 06.06.2011 - 6 S 2666/10 -). Das Ausmaß der durch den Betrieb von Gaststätten bedingten Lärmeinwirkungen beurteilt sich anhand der Regelungen der gemäß § 48 BImSchG erlassenen TA-Lärm (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002, a.a.O.; Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, TA-Lärm Nr. 1 RdNr. 16).
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Wenn eine Sperrzeitverlängerung abstrakt und generell für einen bestimmten räumlichen Geltungsbereich vorgenommen wird, müssen die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für den gesamten räumlichen Geltungsbereich vorliegen (Beschluss des Senats vom 06.06.2011, a.a.O.; BayVGH, Urteile vom 17.06.2008 - 22 N 06.3069, 22 N 07.974 -, BayVBl 2009, 695 und vom 10.08.2011 - 22 N 10.1867, 22 N 10.1985 -, BayVBl. 2012, 433 sowie Beschluss vom 25.01.2010 - 22 NE 09.2019 -, juris). Hierzu hat der Verordnungsgeber vor dem Hintergrund, dass die Sperrzeitverlängerung in die Berufsausübungsfreiheit der Gaststättenbetreiber eingreift und dieser Eingriff am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist, belastbare Feststellungen zu treffen und eine spezielle Würdigung der Gesamtlärmsituation zur Nachtzeit in dem von der Sperrzeitverordnung erfassten Bereich vorzunehmen. Einer solchen Würdigung werden in der Regel Lärmmessungen oder Immissionsprognosen zu Grunde liegen, aus denen sich ergibt, ob der von den durch die Sperrzeitverordnung erfassten Gaststätten hervorgerufene Lärm den einschlägigen Immissionsrichtwert der TA-Lärm an den Wohngebäuden im Geltungsbereich der Verordnung überschreitet. Die subjektive Beurteilung der Lärmereignisse und die Erwartung möglichst hoher Lärmvorsorge durch die Anwohner können solche nachvollziehbaren Feststellungen nicht ersetzen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 06.06.2011, a.a.O.; BayVGH, Urteile vom 17.06.2008 und vom 10.08.2011 sowie Beschluss vom 25.01.2010, jew. a.a.O.), allerdings kann in bestimmten Konstellationen auch die Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Umwelteinwirkung auf die Nachbarschaft an Hand von hinreichend ausgewerteten behördlichen und polizeilichen Feststellungen das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder gerichtlichen Beweiswürdigung sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.05.2012 - 22 ZB 12.46 -, juris). Ebenso wie für die nach § 12 GastVO im Einzelfall durch Verwaltungsakt gegenüber dem Betreiber einer Gaststätte ausgesprochene Sperrzeitverlängerung erforderlich ist, dass die von seinem Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen den einschlägigen Grenzwert der TA-Lärm überschreiten (vgl. Urteil des Senats vom 12.08.2008, a.a.O.), müssen für den Erlass einer die Sperrzeit unter Lärmschutzgesichtspunkten verlängernden Rechtsverordnung auf Grundlage des § 11 GastVO hinreichende Feststellungen dafür getroffen worden sein, dass die für ihren gesamten Geltungsbereich bestehende oder zu erwartende Gesamtlärmbelastung den nach der TA-Lärm zulässigen Rahmen überschreitet. Für den Erlass einer Rechtsverordnung ist - in Abgrenzung zum Vorgehen durch Einzelfallregelungen nach § 12 GastVO - allerdings die Feststellung ausreichend, dass auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine über den zulässigen Richtwerten der TA-Lärm liegende Gesamtlärmbelastung der Nachbarschaft auf Grund des Gaststättenlärms gegeben oder zu erwarten ist, auch wenn die Immissionen nicht mit der erforderlichen Sicherheit einzelnen Gaststätten zugeordnet werden können, wie dies etwa für Straßenzüge mit einer Vielzahl von Gaststätten der Fall sein kann (vgl. dazu: BayVGH, Urteile vom 25.01.2010 - 22 N 09.1193 -, GewArch 2010, 118 und vom 10.10.2011 - 22 N 11.1075 -, juris).
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An solchen hinreichend belastbaren Feststellungen der Antragsgegnerin fehlt es hier. Aus der maßgeblichen Sitzungsvorlage der Verwaltung für die Gemeinderatssitzung am 28.03.2012 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin sowohl das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse wie auch das öffentliche Bedürfnis für die Sperrzeitverlängerung im Hinblick auf nächtliche Belästigungen der Nachbarschaft durch „Automatengaststätten“ angenommen hat. Diese Belästigungen seien handgreiflich und den Betrieben als typische Auswirkungen zuzuordnen. Die Ruhestörungen seien ohne weiteres geeignet, das Wohlbefinden und unter Umständen die Gesundheit der betroffenen Anwohner zu beeinträchtigen. Es leuchte ein, dass durch die fortgesetzten Ruhestörungen der Wert der beeinträchtigten Wohngrundstücke sinke. In der Grenzstadt Kehl gebe es wegen restriktiver glücksspielrechtlicher Regelungen in Frankreich signifikant mehr Automaten und „Automatengaststätten“ als in anderen Gemeinden. Es treffe ein Geldspielgerät auf 55 Einwohner (wobei später das Verhältnis auf 1:57 im Juli 2012 korrigiert wurde). Zum 21.02.2012 habe die Zahl der Gaststätten mit Spielgeräten bei 100 und die Zahl der Spielgeräte in Gaststätten bei 276 gelegen.
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Indes hat die Antragsgegnerin keine belastbaren Feststellungen zur konkreten Gesamtlärmsituation zur Nachtzeit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung getroffen. Dies ergibt sich schon aus der Verwaltungsvorlage zur Gemeinderatssitzung am 28.03.2012, in der ausgeführt ist, dass Beschwerden über Ruhestörungen, die von Gaststätten ausgehen, bisher nur betriebs- und nicht typenbezogen erfasst worden seien und derzeit noch die Grundlagen für eine statistisch abgesicherte Gesamtbetrachtung fehlten. Lärmmessungen oder Lärmprognosen sind, wie die Antragsgegnerin ausdrücklich in ihrem Schriftsatz vom 18.07.2012 einräumt, nicht erfolgt. Die Vertreter der Antragsgegnerin sprachen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit nur von einer „diffusen Störsituation“. Die Antragsgegnerin stützt sich in tatsächlicher Hinsicht lediglich auf die „Wahrnehmung auffälliger Häufungen“ von Beschwerden über Ruhestörungen durch die Sachbearbeiter des Produktbereichs Öffentliche Ordnung und durch die Beamten des Kehler Polizeireviers und auf eine Auswertung der Akten auffälliger Betriebe. Diesbezüglich war der Verwaltungsvorlage als Anlage 3 eine Liste von 19 Gaststätten beigefügt, in welchen gehäuft Beschwerden wegen Ruhestörungen aufgetreten sind, wobei diese Liste ausweislich der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 18.07.2012 allerdings nicht dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung vorlag, sondern lediglich dem Verwaltungsausschuss in einer nichtöffentlichen Vorlage. Die in der Liste genannten Beschwerden sind weder im Verwaltungsverfahren noch im Normenkontrollverfahren näher dokumentiert oder aufbereitet worden. Sie umfassen lediglich 19 Gaststätten mit drei (so bei 17 Gaststätten) oder zwei Geldspielgeräten (so bei 2 Gaststätten), während im Gemeindegebiet insgesamt 100 Gaststätten mit Geldspielgeräten vorhanden sind. Auf ein solches Tatsachenmaterial, das nur ein Fünftel der von der Sperrzeitverordnung betroffenen Gaststätten mit Geldspielgeräten erfasst, können hinreichende tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der Gesamtlärmbelästigung der Nachbarschaft durch die von der Sperrzeitverordnung betroffenen Gaststätten mit Geldspielgeräten nicht gestützt werden. Dies betrifft nicht nur die Vorgehensweise, allein auf gehäufte Anwohnerbeschwerden und nicht auf hinreichend belastbare, nämlich in der Regel durch einzuholende sachverständige Lärmgutachten oder -prognosen belegte objektive Feststellungen zur Gesamtlärmsituation zurückzugreifen, sondern auch die Bestimmung des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs der Sperrzeitverordnung. Von der hier streitgegenständlichen Sperrzeitverordnung sind nämlich alle Gaststätten umfasst, in denen Geldspielgeräte im Sinne von § 1 der Spielverordnung aufgestellt sind. Mithin fallen in ihren Geltungsbereich auch solche Gaststätten mit etwa nur einem oder zwei Geldspielgeräten, die von der Antragsgegnerin nicht als „Automatenbistros“, sondern als „herkömmliche Gaststätten“, die ihren Umsatz im Wesentlichen durch die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken bestreiten, bezeichnet werden. Für diese Gaststätten hat die Antragsgegnerin ebenso wenig wie für die zahlenmäßig überwiegenden „Automatenbistros“, bei deren Betrieb es bislang nicht oder nicht gehäuft zu Anwohnerbeschwerden gekommen ist und die deswegen nicht in der Anlage 3 zur Verwaltungsvorlage aufgeführt sind, nicht einmal ansatzweise näher ermittelt, ob von ihnen auch ein erhöhtes Gefährdungspotenzial auf Grund von Lärmimmissionen ausgeht. Hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs der Sperrzeitverordnung werden gleichfalls - bloß auf Grund eines von der Antragsgegnerin vermuteten, aber nicht belegten Verlagerungseffektes - Gebiete einbezogen, für die unzumutbare Lärmimmissionen derzeit weder nachgewiesen sind noch überhaupt in Frage stehen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin insoweit nicht auf eine konkret zu erwartende Lärmsituation abgestellt, sondern lediglich darauf, wo in ihrem Gemeindegebiet schutzbedürftige Wohnbevölkerung vorhanden ist.
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Anders als die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.10.2011 und vom 25.01.2010 (jew. a.a.O.) meint, kann die Sperrzeitverordnung hier auch nicht allein darauf gestützt werden, dass sich besondere örtliche Verhältnisse unter dem Aspekt der Bekämpfung schädlicher Lärmeinwirkungen daraus ergeben, dass in einem Gebiet eine zahlenmäßig beträchtliche Wohnbevölkerung auf eine große Anzahl von Gaststätten mit Nachtbetrieb trifft und damit eine konfliktträchtige Gemengelage entsteht, die als solche untypisch ist und eine Besonderheit darstellt. Denn zum einen kann jedenfalls nicht für den gesamten Geltungsbereich der streitgegenständlichen Sperrzeitverordnung von einer solchen ungewöhnlichen Dichte von Gaststätten mit Spielgeräten gesprochen werden. Die Antragsgegnerin hat den Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung insoweit nicht auf die Gebiete (vgl. insofern die Verwaltungsvorlage zur Gemeinderatssitzung vom 28.03.2012, in der davon gesprochen wird, dass sich die Störungen bislang auf wenige eingegrenzte Bereiche konzentrieren) begrenzt, in denen es zu vermehrten Störungen auf Grund zu hoher Lärmimmissionen gekommen sein soll, sondern den Geltungsbereich unabhängig von der konkreten Lärmsituation auf alle Gebiete mit störungsempfindlicher Wohnnutzung erstreckt. Zum anderen wurden in den von der Antragsgegnerin herangezogenen Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse im Hinblick auf Lärmschutzaspekte in tatsächlicher Hinsicht nicht bloß auf Anliegerbeschwerden gestützt, sondern durch belastbare Feststellungen auf Grund von dem Verordnungsgeber vorgelegter schalltechnischer Gutachten bzw. Untersuchungen belegt. Diese sachverständigen Stellungnahmen zeigen zudem, dass - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - verlässliche Feststellungen zur Ermittlung der Gesamtlärmsituation messtechnisch oder lärmprognostisch möglich sind.
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Vor diesem Hintergrund bleibt es der Antragsgegnerin zur Erreichung des durchaus verständlichen Ziels, die Wohnbevölkerung vor unzumutbaren Lärmbelästigungen zu schützen, unbenommen, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls nach weiterer Sachaufklärung und Einholung von schalltechnischen Gutachten oder Prognosen sowie einer hinreichenden Dokumentation und Auswertung einzelner Vorfälle im Weg der Einzelfallanordnung nach § 12 GastVO bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG, § 1 LGastG gegen einzelne Gaststätten mit Geldspielgeräten vorzugehen oder nach entsprechend belastbarer Ermittlung des Lärmpotenzials in bestimmten Gemeindegebieten für einen begrenzten Bereich eine allgemein geltende Rechtsverordnung zu erlassen, mit der die Sperrzeit für solche Betriebe verlängert wird, die für eine unzumutbare Gesamtlärmbelastung der Anwohnerschaft verantwortlich sind. Die von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen und die von ihr ins Feld geführte „diffuse Störsituation“ reichen auch vor dem Hintergrund, dass die Sperrzeitverlängerung als Eingriff in die Berufsfreiheit der Gaststättenbetreiber am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG und im Hinblick auf andere nicht erfasste Gaststätten (ohne Geldspielgeräte) am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist, keinesfalls aus, um die Sperrzeitverordnung, zudem mit ihrem weiten räumlichen Geltungsbereich und ihrer nicht weiter differenzierenden Erfassung sämtlicher Gaststätten mit Geldspielgeräten im Sinne des § 1 SpielV, zu rechtfertigen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.
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Beschluss vom 11. September 2012
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Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.4 des Streitwertkataloges 2004 auf 15.000 EUR (je 7.500 EUR für den Antrag der Antragstellerin zu 1 und den des Antragstellers zu 2) festgesetzt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Sperrzeitverlängerung.

Die Antragstellerin betreibt auf der Grundlage der ihr mit Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Februar 2012 erteilten Erlaubnis nach § 2 GastG eine Kleingaststätte.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin vom ... Mai 2015, die Sperrzeit der Gaststätte aufzuheben bzw. zu verschieben, ab (Nr. 1 des Bescheids). Weiterhin wurde die Sperrzeit für die Gaststätte unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Zustellung des Bescheids, von 03.00 Uhr bis 08.00 Uhr festgesetzt bzw. verlängert (Nr. 2 des Bescheids). Für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung unter Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro angedroht (Nr. 3 des Bescheids). Für die Anordnung unter Nr. 2 wurde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 4 des Bescheids).

Zur Begründung der Sperrzeitverlängerung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 11 GastV könne bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis höchstens 19 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis 8 Uhr hinausgeschoben werden. Besondere örtliche Verhältnisse könnten auch darin liegen, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher Brennpunkt herausgestellt habe, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich sei. Wie im Sachverhalt dargestellt, komme es aufgrund von Drogen- und übermäßigem Alkoholkonsum oft zu aggressiven Übergriffen unter den Gästen, aber auch zu schweren Körperverletzungsdelikten. In einigen Fällen seien die erlittenen Verletzungen derart schwer gewesen, dass die Gäste der Gaststätte ins Krankenhaus eingeliefert und dort hätten behandelt werden müssen. Die Einsatzzahlen seien im Vergleich zu Gaststätten ähnlicher Größe im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin mehr als überdurchschnittlich hoch. Des Weiteren habe sich bei Polizeikontrollen gezeigt, dass sich die Gaststätte zu einer Örtlichkeit entwickelt habe, in der mit Betäubungsmitteln und Kokain gehandelt werde bzw. Drogen konsumiert würden. Laut den Mitteilungen der Polizeiinspektion ... vom ... Juni 2015, vom ... September 2015 und vom ... Oktober 2015 seien im Jahr 2015 allein in den Nacht- und Morgenstunden zwischen 03.00 Uhr und 08.00 Uhr insgesamt 21 Ordnungsstörungen bzw. Körperverletzungs- und Rauschgiftdelikte zur Anzeige gebracht worden. Die Polizeiinspektion habe im Schreiben vom ... Juni 2015 nochmals explizit auf die möglichen Gefahren in den Morgenstunden vor der Gaststätte hingewiesen, da es gerade in den Stunden zwischen 03.00 Uhr und 09.00 Uhr zu den meisten Ordnungsstörungen komme. Es sei auch nochmals hervorgehoben worden, dass vor allem Schulkinder die Gaststätte passieren müssten. Die Tatsache, dass sich um diese Zeit teilweise noch sehr stark alkoholisierte Gäste vor dem Lokal zum Rauchen aufhielten, diese sich oftmals lautstark streiten, ein aggressives Verhalten zeigen und keine Rücksicht auf Passanten nehmen würden, bestehe auf jeden Fall ein mögliches Gefährdungspotenzial bzw. eine subjektiv bedrohliche Situation für Schulkinder. Allein schon diese Tatsache berge ein erhebliches Risiko, da - wie von der Polizei beobachtet worden sei - Kinder aufgrund des einschlägigen Gästekreises der Gaststätte die Straßenseite wechseln und hierzu die viel befahrene ...-straße überqueren müssten. Bei dem offensichtlich problematischen Klientel der Gaststätte handele es sich überwiegend um Personen, die dem Alkohol zugeneigt seien und nach Schließung der umliegenden Gaststätten noch eine „Absackerkneipe“ aufsuchten. Wenn der Betrieb zwischen 03.00 Uhr und 08.00 Uhr geschlossen sei, könne davon ausgegangen werden, dass die von der Gaststätte ausgehenden Sicherheitsstörungen weitestgehend verhindert werden könnten. Die vergleichbare hohe Anzahl von angezeigten Ordnungsstörungen und begangenen Straftaten im Bereich der Gaststätte in den Morgen- und Vormittagsstunden zeigten, dass die bisher gültige Sperrzeit nach § 8 GastV nicht ausreiche, dass die zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisierten Gäste die Gaststätte verlassen und nach Hause gehen würden. Gerade deshalb sei die Verfügung der Sperrzeitverlängerung notwendig und zielführend, da dadurch die meist stark alkoholisierten und teils aggressiven Gäste die Örtlichkeit verlassen würden, um nach Hause zu gehen, da sich kein Lokal mit vergleichbaren Klientel in der näheren Umgebung befinde. Somit würden sich in den Vormittagsstunden auch keine Gäste mehr dauerhaft aufhalten, die bereits in der Nacht Alkohol und Drogen konsumiert hätten. Nachdem die festgestellten und dokumentierten Delikte im engen räumlichen Umgriff der Gaststätte stattgefunden hätten, sei anerkannt, dass auch außerhalb einer Gaststätte vorgefallene Störungen der öffentlichen Sicherheit dieser zugerechnet werden könnten, soweit sie einen erkennbaren Bezug zum Betrieb hätten. Dies sei hier der Fall, weil die aufgelisteten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Personen begangen worden seien, die zumindest vor Begehung der Delikte Gäste der Gaststätte gewesen seien. Zwar könne sich die Antragstellerin für ihren Gaststättenbetrieb grundsätzlich auf die von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit berufen. Diese stehe aber unter der Schranke des Schutzes wichtiger Gemeinschaftsgüter, wozu die Volksgesundheit und die Kriminalitätsbekämpfung gehörten. Das gewählte Mittel der Sperrzeitverlängerung sei geeignet und verhältnismäßig, die Anzahl der Körperverletzungs- und Rauschgiftdelikte erheblich zu reduzieren. In Abwägung der widerstreitenden Interessen wiege das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, trotz der erheblichen Ordnungsstörungen, die durch ihre Gäste verursacht würden, die Gaststätte gemäß der gesetzlichen Sperrzeitregelung zu betreiben, weniger schwer als das öffentliche Interesse, Gäste und Angestellte vor Übergriffen und Körperverletzungsdelikten zu bewahren und somit ihre Gesundheit zu schützen. Da auch die Betäubungsmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, sei ihre Bekämpfung ein wichtiges Gemeinschaftsgut. Weniger einschneidende Maßnahmen hätten nicht dazu geführt, dass die Antragstellerin - trotz wiederholter Gespräche mit Kreisverwaltungsreferat und Polizei - Veranlassungen getroffen hätte, dass die Ordnungsstörungen durch ihre Gäste, Körperverletzung- und Rauschgiftdelikte verhindert worden wären. Im Übrigen bedeute die Sperrzeitverlängerung nicht die faktische Schließung der Gaststätte, da im Umgriff der ...-straße und im ... viertel viele Lokale, die wirtschaftlich handelten, die gesetzliche Sperrzeitregelung überhaupt nicht in Anspruch nehmen würden und teilweise auch nur bis 03.00 Uhr geöffnet hätten. Die Nichtbeachtung bzw. Nichterledigung der getroffenen Anordnung würde zu erheblichen Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Gäste, der Angestellten der Gaststätte, aber ggf. auch von Unbeteiligten führen. Es sei somit im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anzuordnen, um die Beachtung bzw. Durchführung der Anordnung unter Nr. 2 des Bescheids auch bei Einlegung eines Rechtsbehelfs der Betreiberin zu gewährleisten. Etwaige wirtschaftliche oder sonstige Interessen der Antragstellerin an der Außerkraftsetzung der Anordnung seien in Abwägung zu den gefährdeten Rechtsgütern eindeutig nachrangig. Bei Anordnungen zur Abwehr von Gefahren von wichtigen Schutzgütern überwiege das Vollzugsinteresse wegen der Dringlichkeit des Einschreitens der Behörde das Suspensivinteresse der Betroffenen. Andernfalls bestünde die Besorgnis, dass sich die mit der Anordnung bekämpfte Gefahr realisiere, bevor es zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung komme. Nur durch die rasche, unverzögerte Erfüllung der Anordnung könnten Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Gäste, des Personals sowie von Passanten abgewendet werden, so dass deren Vollzug unter allen Umständen zu gewährleisten sei. Diese Notwendigkeit ergebe sich zwingend, da im vorliegenden Fall einer massiven Gesundheitsgefährdung durch Körperverletzungsdelikte und Drogenkonsum vorzubeugen sei. Der gesetzliche Ermessensspielraum sei auf Null reduziert, da unter allen Umständen eine unter sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet nicht zu beanstandende Situation herbeizuführen sei. Andere, weniger einschneidende Maßnahmen seien hier nicht möglich bzw. erfolgversprechend.

Am 12. November 2015 erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid Klage (M 16 K 15.5056) und stellte einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Antragstellerin betreibe die Gaststätte zusammen mit ihrem Ehemann. Es handele sich um ein Nachtlokal, das von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr geöffnet habe, und als Nachtlokal seit mehr als 40 Jahren betrieben werde. Das Hauptgeschäft beginne erst ab etwa 02.00 Uhr bzw. 3.00 Uhr morgens. Nach der Öffnung um 6.00 Uhr morgens fülle sich das Lokal erneut mit Gästen bis zu dessen Schließung in etwa gegen 12.00 Uhr mittags. In dieser Zeit mache die Antragstellerin ihr Geschäft. Die festgesetzte Sperrzeitverlängerung bedeute für die Antragstellerin den wirtschaftlichen Ruin und bedeute damit faktisch die Schließung des Lokals. Die Antragsgegnerin führe eine Vielzahl von sicherheitsrechtlich relevanten Verstößen, Körperverletzungen und Drogendelikten, aber auch von Ruhestörungen und sonstigen Belästigungen an, die von dem Lokal der Antragstellerin ausgehen sollten. Die Antragsgegnerin vermische hier aber unzulässiger Weise in einer maßgeblichen Vielzahl von Fällen Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung, die sich im Umfeld der Gaststätte zugetragen hätten, die aber nicht auf diese oder deren Gäste zurückzuführen seien, sondern im Gegenteil durch Personen begangen worden seien, die in dem dafür bekannten ... viertel in anderen Lokalitäten feierten und dann dort unter anderem auf der Straße unterwegs seien oder sich vor dem Lokal der Antragstellerin aufhielten ohne zugehörige Gäste zu sein. Für diesen Personenkreis sei die Antragstellerin nicht verantwortlich. Die Antragstellerin habe auf Anraten der Behörden bzw. der Polizei in der Toilette die Ablage umbauen und abschrägen lassen, so dass darauf kein (Kokain-) Pulver mehr aufgelegt werden könne. Seit einer Besprechung mit der Antragsgegnerin und der Polizei am 11. Juli 2014 habe die Antragstellerin die Einlasskontrollen am Lokal noch weiter verstärkt und die Türsteher angewiesen, ein erhöhtes Augenmaß auf Drogen zu richten. Eine Durchsuchung von Gästen durch den Türsteher, die vorgenommen werde, könne allerdings keine absolute Kontrolle gewährleisten. Die von einer Beschwerdeführerin erwähnten betrunkenen Personen seien nicht dem Lokal der Antragstellerin zuzuordnen. Im Laufe der 40 Jahre, in denen das Lokal als Nachtlokal betrieben werde, seien unzählige Schulkinder schadlos an dem Lokal vorbeigegangen. Die Angaben einer maßgeblichen Beschwerdeführerin seien auch unter dem Eindruck ihres Belastungseifers zu sehen, um der Antragstellerin zu schaden. Im Weiteren wurde im Einzelnen gerügt, dass zu den genannten Vorfällen hinreichende tatsächliche Feststellungen fehlten und nicht erkennbar bzw. belegt sei, dass es sich jeweils um Gäste des Lokals gehandelt habe. Bestimmte Vorfälle hätten sich nicht wie von der Antragsgegnerin dargestellt zugetragen. Drogengeschäfte bzw. Drogenfunde sowie weitere Vorfälle außerhalb der Gaststätte könnten der Antragstellerin nicht zugerechnet werden. Teilweise hätten die Angestellten der Gaststätte selbst die Polizei gerufen. Dies verschweige die Antragsgegnerin. Sie blende in ihrem Bescheid vollständig aus, dass die Antragstellerin und deren Ehemann durchaus jederzeit bereit seien, mit der Polizei und der Antragsgegnerin vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Durch den sofortigen Vollzug wäre faktisch eine Lage für die Antragstellerin geschaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, da diese gezwungen wäre, den Betrieb der Gaststätte aufzugeben. Zur Glaubhaftmachung des vorgetragenen Sachverhalts werde die eidesstattliche Versicherung des Ehemanns der Antragstellerin beigefügt.

Die Antragstellerin beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin, Az: ... - Sperrzeit ...-straße ... - vom ... 10.2015, wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Hierzu wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Schreiben der Polizeiinspektion ... vom 10. November 2015 seien der Antragsgegnerin weitere Körperverletzungsdelikte mitgeteilt worden, die durch Gäste der Gaststätte der Antragstellerin begangen worden seien. Soweit die Antragstellerin die Zurechenbarkeit der festgestellten sicherheitsrechtlichen Störungen zu ihrer Gaststätte bestreite, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Polizeiinspektion ... habe die wesentlichen Umstände der Tatbegehung nachvollziehbar dokumentiert. Die Taten hätten alle im räumlichen Umgriff der Gaststätte stattgefunden. Alle Täter hätten sich zumindest vor Begehung der Straftaten in der Gaststätte aufgehalten.

Die Klägerin erwiderte hierzu im Wesentlichen, die Polizeiauskünfte würden die Antragsgegnerin nicht davon entbinden, in ihrer Beurteilung eine Unterscheidung zu treffen, welche Sachverhalte tatsächlich auf die Gaststätte zurückzuführen seien und welche durch das Umfeld in der ...-straße verursacht seien. Dem Spannungsfeld zwischen den Beschwerden der Anwohner und dem Interesse der Feiernden bzw. der Wirte hätten die Gaststättenbetreiber im Viertel, wie auch die Antragstellerin, Rechnung getragen. Bis jetzt hätten 26 Wirte von Gaststätten rund um die ...-straße mit Unterstützung des Sozialreferats der Antragsgegnerin mit den Anwohnern ein Aktionsbündnis ins Leben gerufen, an dem auch die Bezirksausschüsse beteiligt seien und dem auch die Antragstellerin beigetreten sei und sich aktiv beteilige. Durch die Teilnahme der Antragstellerin an dem Aktionsbündnis und die geplanten und bereits umgesetzten Maßnahmen trage die Antragstellerin überobligatorisch dazu bei, die Problematik, die durch die Partymeile in der ...-straße entstanden sei, zu entspannen, auch wenn die berechtigten Anwohnerbeschwerden nicht durch Gäste des Lokals der Antragstellerin veranlasst seien. In Bezug auf die vorgetragenen neuerlichen Fälle von Körperverletzungen habe an einem Tag das Lokal bereits ca. 1,5 Stunden vor dem Vorfall geschlossen gehabt. Die zweite Tat habe nicht im Lokal stattgefunden. Es habe sich bei den Beteiligten auch nicht um Gäste gehandelt. Auch in der Vergangenheit habe es, wie in allen Nachtlokalen unvermeidbar, immer wieder Körperverletzungen und auch Drogenkonsum gegeben, was die Antragsgegnerin nicht dazu veranlasst habe, die Sperrzeit zu verlängern.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtskate sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten bzw. kraft Gesetzes bestehenden Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen den angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Oktober 2015 keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klage wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung überwiegt somit das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch die Antragsgegnerin entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist Genüge getan. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behörde die Erwägungen offen legt, die sie in dem konkreten Fall veranlasst haben, von der Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung Gebrauch zu machen. Dabei kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Gründe stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Die Antragsgegnerin hat vorliegend das Interesse an einer sofortigen Vollziehung ihrer Verfügung im Hinblick auf eine effektive Gefahrenabwehr (drohende massive Gesundheitsgefährdung durch Körperverletzungsdelikte und Drogenkonsum) hinreichend erläutert. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, welche Gründe aus ihrer Sicht im konkreten Einzelfall das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung rechtfertigen. Gemäß Art. 21a VwZVG haben Rechtsbehelfe kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden.

Die Voraussetzungen für die auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG i. V. m. § 11 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV) angeordnete Sperrzeitverlängerung von 03.00 Uhr bis 08.00 Uhr liegen in Bezug auf die von der Antragstellerin betriebenen Gaststätte vor. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin, die seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar ist (§ 114 VwGO), ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Gaststättenverordnung sieht seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2004 den Beginn der allgemeinen Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 05:00 Uhr sowie deren Ende um 06:00 Uhr vor (vgl. § 8 Abs. 1 GastV). Rechtsgrundlage für die Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit ist § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG i. V. m. § 11 GastV. Hiernach kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis höchstens 19.00 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis 8 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich aufgehoben werden. Ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse für eine abweichende Festsetzung der Sperrzeit von der allgemeinen Sperrzeit sind insbesondere dann gegeben, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 7.5.1996 - 1 C 10/95 - juris Rn. 26). Besondere örtliche Verhältnisse liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse kommen nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Betracht; vielmehr dienen die Sperrzeitvorschriften auch dem Schutz vor sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 17 f). Dabei ist darauf abzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass bei Beibehaltung der allgemeinen Sperrzeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Frage steht (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2011 - 22 ZB 09.1257 - juris Rn. 5). Sicherheitsbeeinträchtigungen wie die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten haben für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 11 GastV besondere Bedeutung (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - juris Rn. 28).

Die polizeilichen Feststellungen bieten hier hinreichenden Anlass für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 11 GastV. So ist insbesondere in der jüngeren Vergangenheit eine massive Häufung von Drogen- bzw. Gewaltdelikten zu verzeichnen, die nach den Feststellungen der Polizeiinspektion 11 mit dem Betrieb in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Wie sich aus den jeweiligen in der Akte befindlichen Feststellungen der Polizeiinspektion ... ergibt, wurden bei einer am ... März 2012 durchgeführten polizeilichen Sammelkontrolle 28 Personen kontrolliert und körperlich durchsucht. Hierbei konnte ein Gast festgestellt werden, der Kokain mit sich führte. Weiterhin wurden auf einer Ablage über der Toilettenschüssel verm. Kokainanhaftungen aufgefunden und gesichert. Außerdem wurde unter einem Tisch ein leeres „Überraschungsei“ mit Pulverspuren aufgefunden und Anzeige gegen unbekannten Täter erstellt. Bereits im Hinblick darauf wurde von Seiten der Polizei u. a. der Vorschlag gemacht, Ablageflächen in den Toiletten zu Schrägen umzubauen, der ausweislich einer Gesprächsnotiz von Seiten des Ehemanns der Antragstellerin angenommen worden sei. Bereits im Jahr 2012 (... August) kam es in der Gaststätte zu einer gefährlichen Körperverletzung. Am ... Juli 2014 konnten bei einer polizeilichen Kontrolle gegen 11.40 Uhr bei der Absuche des Lokals an fünf verschiedenen Orten Betäubungsmittel aufgefunden und sichergestellt werden. Die Fundorte sind in der Akte mit Lichtbildtafel dokumentiert. Am ... August 2014 wurden Betäubungsmittel in den Toilettenräumen aufgefunden. Zu Schlägereien zwischen Gästen mit z.T. erheblicheren Verletzungen kam es am ... sowie am ... August 2014, weiterhin am ... Oktober 2014. Am ... September 2014 wurden polizeiliche Feststellungen zu illegalem Handel mit Amphetamin in der Gaststätte getroffen. Am ... Dezember 2014 wurde ein Mitarbeiter der Gaststätte von einem Gast mit einem Messer bedroht. Zuvor war es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Am 4. Mai 2015 wurde der Antragsgegnerin eine Aufstellung der Vorfälle in bzw. vor der Gaststätte seit dem 1. Januar 2015 übersandt. Die Übersendung einer genaueren Darstellung erfolgte nachträglich mit Aufstellung vom 9. Juni 2015. Hieraus ergeben sich u. a. vier polizeiliche Vorgänge „Gefährliche Körperverletzung“, fünf Vorgänge „Körperverletzung“ (den Vorgang am ... März 2015 ausgenommen), vier Vorgänge „Handel Kokain bzw. Cannabis“ sowie zwei Vorgänge „allg. Verstoß Amphetamin bzw. Cannabis“. Darüber hinaus wurden bei einer Sammelkontrolle am ... Februar 2015 u. a. ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie bei einer Sammelkontrolle am ... April 2015 u. a. vier Fälle wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Nach einer Darstellung der Polizeiinspektion ... vom ... Juni 2015 gelte das Lokal in Münchens Partyszene als „Absturzkneipe“. Dementsprechend sei das Klientel dieser Lokalität. Hier versammelten sich in aller Regel stark alkoholisiertes Party-Publikum, Alkoholiker und Konsumenten von Betäubungsmitteln. Es seien, nicht nur bei Sammelkontrollen, regelmäßig Betäubungsmittel wie Marihuana oder Kokain aufgefunden worden. Auch von Betäubungsmittelhandel könne berichtet werden. Auch aufgrund dieses Konsums von Rauschmitteln komme es immer wieder zu Streitigkeiten und Konflikten, die im Anschluss eskalierten und in Körperverletzungsdelikten endeten. Zusätzlich komme es vermehrt zu Anwohnerbeschwerden bezüglich Störungen durch das Lokal, nicht nur aufgrund von unzumutbaren Lärmbelästigungen. Stark Alkoholisierte belagerten den Gehweg vor der Bar und erschwerten den Fußgängerverkehr. Hier sei besonders auf die möglichen Gefahren vor dem Lokal in den Morgenstunden einzugehen. Gerade in den Stunden zwischen 03.00 Uhr und 9.00 Uhr komme es zu den meisten Störungen. In dieser Zeit passierten viele Bürger auf dem Weg zur Arbeit das Lokal. Hervorzuheben seien aber vor allem die Schulkinder, die ebenso den Weg vorbei am Lokal einschlagen würden. Anwohner hätten aufgrund der gehäuften Vorfälle im und vor dem Lokal große Sorge um ihre Kinder. Bei einer der Sammelkontrollen habe von eingesetzten Beamten festgestellt werden können, dass Mütter mit ihren Kindern einen verängstigten Eindruck gemacht und einen großen Bogen um die Lokalität eingeschlagen hätten. Die sei nach Einschätzung der Polizeiinspektion kausal auf die Gäste des Lokals zurückzuführen. Ein weiterer Bericht der Polizeiinspektion ... vom ... September 2015 gibt für den Zeitraum ab dem 24. Mai 2015 u. a. weitere zwei Vorgänge „Körperverletzung“ bzw. „fahrlässige Körperverletzung“ sowie drei Vorgänge „BtMG - allg. Verstoß - mit Kokain“ sowie einen Vorgang „illegaler Handel mit Amphetamin in Pulver oder flüssiger Form“. Zudem werden für den Zeitraum ... Juni 2015 bis ... August 2015 fünf Vorgänge „sonstige polizeiliche Gefahrenabwehr“ aufgelistet. Hierbei handelte es sich um erforderliche polizeiliche Abwehr von Gefahren, die jeweils von stark alkoholisierten Personen im Lokal, in einem Fall vor dem Eingang des Lokals, ausgingen. In dem Zeitraum vom ... bis ... September kam es zu weiteren drei Polizeieinsätzen im Lokal wegen Gewalt gegen Personen (ein Vorgang „Gefährliche Körperverletzung, drei Vorgänge „Körperverletzung“). Auch bei diesen Vorfällen waren die beteiligten Personen überwiegend stark alkoholisiert. Einer der Beteiligten musste in Gewahrsam genommen werden. Nach einer weiteren polizeilichen Mitteilung vom 10. November 2015 kam es in der Zeit seit dem ... Oktober 2015 im Zusammenhang mit dem Lokal zu weiteren drei Vorfällen in Bezug auf Körperverletzungen (Gefährliche Körperverletzung und Körperverletzungen). Zudem wurde am ... Oktober 2015 eine augenscheinlich erheblich alkoholisierte Person vor dem Lokal auf dem Gehweg liegend angetroffen und musste in Schutzgewahrsam genommen werden.

Nach den polizeilicher Sachverhaltsschilderungen kam es somit insbesondere seit Beginn des Jahres 2015 neben einer Vielzahl von Drogendelikten auch zu einer hohen Zahl von Gewaltdelikten, die weitestgehend im Zusammenhang mit stark alkoholisierten Personen standen. Fortlaufend kam es zu Polizeieinsätzen, auch in einer nicht unerheblichen Anzahl wegen polizeilicher Gefahrenabwehr in Bezug auf stark alkoholisierte Personen. Demzufolge ist von einer massiven Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Besucher der Gaststätte im Lokal, aber auch vor dem Lokal und damit vom Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG i. V. m. § 11 GastV auszugehen. Es kann somit in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, in welchem Umfang Ruhestörungen und sonstige Belästigungen der Anwohner (z. B. durch urinierende Personen) dem Betrieb der Antragstellerin zugerechnet werden können.

Die von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die dargestellten Vorfälle beruhen jeweils auf polizeilichen Feststellungen, die auch einen erkennbaren Bezug zum Gaststättenbetrieb der Antragstellerin aufzeigen, sei es, dass sich die Vorfälle - wie weit überwiegend - in dem Lokal selbst oder unmittelbar vor dem Lokal zugetragen haben, wobei auch insoweit zumeist dargestellt wird, dass es sich bei den Beteiligten um Gäste des Lokals gehandelt habe. Die Stellungnahmen der Polizeiinspektion ... sind amtliche Auskünfte einer Behörde, die im Wege des Urkundsbeweises herangezogen und verwertet werden können (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 21). Hinreichend substantiierte Einwendungen hiergegen wurden von Seiten der Antragstellerin in Bezug auf die oben dargestellten und für die hier vorzunehmende rechtliche Prüfung relevanten Vorfälle nicht erhoben. Diese bzw. deren hinreichender Bezug zur Gaststätte der Antragstellerin wurde vielmehr weitgehend nur allgemein in Abrede gestellt bzw. mit Nichtwissen bestritten. Demnach können die polizeilichen Feststellungen der Bewertung der Gefahrensituation zugrunde gelegt werden. Eigenständige weitere Sachverhaltsermittlungen durch die Antragsgegnerin waren insoweit nicht erforderlich. Wie die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid ausführt, sind die polizeilichen Einsatzzahlen im Vergleich zu Gaststätten ähnlicher Größe im Innenstadtbereich mehr als überdurchschnittlich. Zudem befindet sich danach kein Lokal mit vergleichbarem Klientel in der näheren Umgebung. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin hebt sich das Lokal der Antragstellerin demnach als Brennpunkt von Betäubungsmittelkriminalität und Gewaltdelikten deutlich von der Situation anderer Lokale ab. Auch hiergegen wurden von Seiten der Antragstellerin keine substantiierten Einwendungen vorgebracht, sondern ebenfalls nur allgemein auf andere umliegende Lokale bzw. ein in etwa 200 Meter entferntes Lokal, welches über eine Aufhebung der Sperrzeit verfüge, verwiesen sowie auf Klientel von anderen Lokalen, von dem Körperverletzungen, Drogendelikte und Ruhestörungen verursacht würden. Soweit die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin im Bescheid vorgetragene Polizeikontrolle am „... Juni um 13.26 Uhr“ unter Hinweis auf die Schließzeit des Lokals um 12.00 bestreitet, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen auf der ersten bzw. auch zweiten Seite der polizeilichen Sofortmitteilung vom ... Juni 2015, da sich der dort mitgeteilte Sachverhalt nicht am ... Juni 2015, sondern wohl am ... Juni 2015 (und auch nicht am ... Mai 2015, wie auf Seite 2 der Mitteilung ausgeführt) ereignet hat, wie ein Vergleich der Aktenzeichen zu den entsprechenden polizeilichen Vorgängen ergibt. Dies wurde von der Antragsgegnerin offenbar versehentlich als eigenständiger Vorgang (Polizeikontrolle am ... Juni 2015) in den Bescheid übernommen.

Unerheblich ist auch, dass der Antragstellerin bzw. ihrem Ehemann nach eigenen Angaben Vorfälle im Einzelnen nicht bekannt waren. Denn es ist keine Voraussetzung für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten gegen eine Gaststätte, dass der Gastwirt von allen mit ihr sachlich im Zusammenhang stehenden Vorfällen positive Kenntnis hat, ihn gar ein Verschulden daran trifft. Denn das Sicherheitsrecht ist insoweit verschuldensunabhängig und stellt auf die Gesichtspunkte der Zurechenbarkeit, der Verursachung und des erkennbaren Bezugs zum Betrieb ab (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 24). Demnach kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, dass von Seiten der Gaststätte ebenfalls die Polizei verständigt wurde und auch von dort Maßnahmen ergriffen wurden, um die Drogen- und Gewaltproblematik in den Griff zu bekommen. Wie gerade die Entwicklung in der jüngeren Zeit zeigt, führten solche Maßnahmen offensichtlich nicht dazu, dass sich an der Problematik eine nachhaltige Änderung ergeben hätte. Im Gegenteil nahm die Anzahl der einschlägigen Vorfälle zu. Demnach bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich durch die geplanten allgemeinen Maßnahmen des neu gebildeten Aktionsbündnisses ein entscheidender Rückgang der Drogen- und Gewaltdelikte im Bereich des Lokals der Antragstellerin erreichen ließe, zumal auch die bisher ergriffenen Maßnahmen nicht dazu geführt haben. Es geht vorliegend auch nicht um eine Bewertung des Verhaltens der Gaststättenbetreiber im Sinne einer Zuverlässigkeitsprüfung, sondern um die Abwehr von Gefahren, die von dem Betrieb als solchem ausgehen, und nicht auf ein Verschulden der Betreiber zurückzuführen sein müssen. Die Ursächlichkeit des Betriebs der Antragstellerin für die Sicherheitsstörungen liegt bereits darin, dass er nach 3.00 Uhr morgens noch Gäste anzieht, unter denen sich solche befinden, die entweder bereits alkoholisiert sind oder sich betrinken und anschließend auffällig bis gewalttätig werden, so dass insbesondere Sicherheitsstörungen die Folge sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - juris Rn. 30).

Auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Sperrzeitverlängerung in dem angeordneten Umfang zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich ist. Es wurde berücksichtigt, dass sich Verstöße auf die Zeitspanne von 03.00 und 8.00 Uhr fokussierten und sich der Alkoholeinfluss bei den Gästen ab diesem Zeitpunkt immer stärker bemerkbar mache. Die bisher gültige Sperrzeit reiche nicht aus, dass zu diesem Zeitpunkt alkoholisierte Gäste die Gaststätte verlassen und nach Hause gehen würden. Die Sperrzeitverlängerung erscheint auch deswegen erforderlich, weil alle bisherigen Maßnahmen offensichtlich keine hinreichende Wirkung zeigten.

Die Sperrzeitverlängerung ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Zwar kann sich die Antragstellerin für ihren Gaststättenbetrieb grundsätzlich auf die von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit berufen. Diese steht aber unter der Schranke des Schutzes wichtiger Gemeinschaftsgüter, wozu die Volksgesundheit und die Kriminalitätsbekämpfung gehören. Da die Betäubungsmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ist auch ihre Bekämpfung ein wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 32 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dessen hat die Antragsgegnerin die jeweiligen Interessen ohne Ermessensfehler abgewogen mit dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Maßnahme schwerer wiegt, als das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin. Angesichts der festgestellten massiven und fortgesetzten Störungen der öffentlichen Sicherheit ist dieses Ergebnis auch vor dem Hintergrund des Vortrags der Antragstellerin, die Sperrzeitverlängerung führe zum „wirtschaftlichen Ruin“ der Gaststätte (mit der Folge einer faktischen Schließung) nicht zu beanstanden. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ist im Übrigen - mag er als solcher auch der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen - von vornherein mit dem Risiko etwaiger nachträglicher Anordnungen (§ 5 GastG) sowie von Sperrzeitverlängerungen nach § 18 GastG und § 11 GastV behaftet, ggf. auch ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des Gaststättenbetriebs. § 11 GastV ist eine inhaltsbestimmende Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 33 m. w. N.).

Gegen die verfügte Zwangsgeldandrohung wurden rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.1 analog und Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013 und orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, die die Weiterführung der Gaststätte in Folge der Sperrzeitverlängerung als insgesamt gefährdet ansieht (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - juris Rn. 48). Angaben über den derzeitigen Jahresgewinn der Gaststätte liegen nicht vor.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen eine von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 für ihre Gaststätte verfügte, zwangsmittelbewehrte und für sofort vollziehbar erklärte Verlängerung der Sperrzeit.

Die Antragstellerin betreibt die Gaststätte zusammen mit ihrem Ehemann seit dem 30. Dezember 2011 als Nachtlokal; sie erhielt hierfür zunächst eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG und unter dem 22. Februar 2012 eine Erlaubnis nach § 2 GastG. Für das Lokal der Antragstellerin gilt bislang die allgemeine Sperrzeit nach § 8 Abs. 1 GastV zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr; sie soll mit dem angefochtenen Bescheid verlängert werden von 03:00 Uhr bis 08:00 Uhr. Eine von der Antragstellerin am 15. Mai 2015 beantragte (Bl. 458 der Behördenakte) Verschiebung des Beginns dieser Sperrzeit auf 10:00 Uhr lehnte die Antragsgegnerin gleichfalls mit dem Bescheid vom 20. Oktober 2015 ab; diese Entscheidung ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Die Gaststätte ist nach eigenem Vortrag der Antragstellerin zwischen „ca. 10:00 Uhr“ (oder „etwa gegen 12:00 Uhr“) und 21:00 Uhr nicht geöffnet; das Hauptgeschäft beginne etwa gegen 02:00 Uhr bis 03:00 Uhr morgens. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Sperrzeitverlängerung damit begründet, dass besondere örtliche Verhältnisse im Sinn von § 11 GastV die Verlängerung erforderten. Seit dem Februar 2012 bis in die jüngste Zeit habe es zahlreiche Störungen und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit in oder vor dem Nachtlokal oder in dessen Nähe gegeben; es habe sich um Fälle von Drogen- und übermäßigem Alkoholkonsum, Übergriffen und Körperverletzungsdelikten gegenüber anderen Gästen, lautstarkem und aggressivem Verhalten gegenüber Passanten vor dem Lokal gehandelt. Wiederholt habe die Polizei gerufen werden müssen; deren Einsatzzahlen seien bei der Gaststätte der Antragstellerin im Vergleich zu anderen Gaststätten ähnlicher Größe im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin überdurchschnittlich hoch. Die Störungen der öffentlichen Sicherheit beruhten wesentlich darauf, dass das Lokal der Antragstellerin typischerweise in denjenigen nächtlichen Zeiten aufgesucht werde (vor 05:00 Uhr und ab 06:00 Uhr), zu denen Gaststätten in der Umgebung bereits bzw. noch geschlossen hätten. So habe die Antragstellerin in einer Äußerung selbst angegeben, dass ihre Gäste das Lokal um 5:00 Uhr verließen und dann warteten, bis es um 6:00 Uhr wieder öffne. Diese Gäste seien zum Teil sehr stark alkoholisiert; infolgedessen bestünden auch für Kinder auf dem an der Gaststätte vorbeiführenden Schulweg eine subjektiv bedrohliche Situation und ein Gefährdungspotenzial.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 ab.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe - ebenso wie die Antragsgegnerin - wesentliche Umstände dafür verkannt, dass die der Sperrzeitverlängerung zugrunde liegenden Körperverletzungen und Betäubungsmitteldelikte sowie die anderen Vorfälle in der M...straße nicht der Antragstellerin zuzurechnen seien und ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse als Rechtfertigung für die Sperrzeitverlängerung nicht begründen könnten. Die von der Antragsgegnerin zulasten der Antragstellerin angeführten Ereignisse beruhten maßgeblich auf der problematischen Gesamtsituation im sogenannten „G... viertel“ mit den dortigen Gaststätten; sie dürften nicht einseitig der Antragstellerin angelastet werden. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts fehle es bei den angeführten Sicherheitsbeeinträchtigungen, zum Beispiel Körperverletzungen und Betäubungsmitteldelikten, an der gebotenen Zurechenbarkeit zur Gaststätte der Antragstellerin.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, denn die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses; auf Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren, auf den in der Beschwerde lediglich pauschal verwiesen bzw. der „zum Gegenstand der Beschwerde gemacht“ wird, braucht der Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids das private Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Beibehaltung der Öffnungszeiten ihrer Gaststätte, die einen Betrieb praktisch zwischen 21:00 Uhr und ca. 12:00 Uhr bedeutet, unterbrochen lediglich von der sogenannten „Putzstunde“ zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr. Soweit das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage der Antragstellerin die Erfolgsaussichten abspricht und hierauf seine Interessenabwägung stützt, hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese Prognose der Erfolgsaussichten unzutreffend wäre. Im Gegenteil erweist sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig.

Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, das von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht bejahte, in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG wie auch in § 11 GastV enthaltene Tatbestandsmerkmal der „besonderen örtlichen Verhältnisse“ vorliegend durchgreifend infrage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeführt, dass besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Betracht kommen, sondern dass die Sperrzeitvorschriften auch dem Schutz vor sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen dienen mit der Folge, dass unter diesem Blickwinkel besondere örtliche Verhältnisse auch darin liegen können, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher „Brennpunkt“ herausgestellt hat, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - BayVBl 2014, 244, Rn. 17. f; B. v. 3.3.2011 - 22 ZB 09.1257 - Rn. 5 m. w. N.). Dass die M...straße, in der sich das Lokal der Antragstellerin befindet, und das gesamte „G... viertel“ als eine der Partymeilen der Stadt gelten und dass insoweit schon „besondere Umstände“ vorliegen, wie die Antragstellerin mit der Beschwerde vorträgt (S. 2, viertletzter Absatz), relativiert die Überzeugungskraft der polizeilich und behördlich festgestellten Gesichtspunkte nicht. Vorliegend sind besondere örtliche Verhältnisse auch dann zu bejahen, wenn hierzu der Vergleich des streitgegenständlichen Nachtlokals mit dem Stadtviertel insgesamt angestellt wird. Denn in der Umgebung der Gaststätte der Antragstellerin gibt es zwar - wie im Antragsschriftsatz vom 12. November 2015 vorgebracht wird - noch weitere Nachtlokale. Die Antragstellerin hat allerdings nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass es im Umgriff der M...straße und im G... viertel zahlreiche Lokale gibt, die die gesetzliche Sperrzeitregelung nicht in Anspruch nehmen, sondern nur bis 03:00 Uhr geöffnet haben (Bescheid vom 20.10.2015, S. 17 Mitte), dass das typische Klientel der Antragstellerin aus Gästen besteht, die nach Schließung der umliegenden Lokale noch eine „Absackerkneipe“ aufsuchen (Bescheid vom 20.10.2015, S. 16 oben), und dass es in der näheren Umgebung kein Lokal mit vergleichbarem Klientel gibt, obwohl das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss gerade auch darauf abgestellt hat (S. 16 Mitte). Die Antragstellerin selber hat erstinstanzlich vorgebracht, ihre Gaststätte werde in der Nacht vor etwa 02:00 Uhr nur vereinzelt von Gästen besucht, etwa ab 03:00 Uhr beginne ihr Hauptgeschäft und das Lokal fülle sich - nachdem es morgens für die allgemeine Sperrstunde zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr geschlossen werde - auch danach wieder, ihr Hauptgeschäft mache die Antragstellerin zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr (Schriftsatz vom 12.11.2015, S. 3 unten, S. 4 oben). Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass es ungefähr 200 m entfernt ein weiteres Lokal mit aufgehobener Sperrzeit gebe und dass auch dort Körperverletzungen, Drogendelikte und Ruhestörungen vorkämen, entlastet sie nicht maßgeblich. Denn auch insofern ähnelt der Fall dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. zugrunde lag: Das Lokal der Antragstellerin deckt einen Bedarf an Möglichkeiten zum „Weiterfeiern“, der - wenn nicht von allen, so doch jedenfalls - von den meisten anderen Gaststätten im Viertel nicht befriedigt wird.

Die Antragstellerin bemängelt in ihrer Beschwerde zwar, die Antragsgegnerin habe ohne eine - gebotene - weitere und genauere Prüfung die ihr mitgeteilten Sachverhalte zu Unrecht dem Lokal der Antragstellerin zugerechnet, obwohl die Vorfälle zu einem erheblichen Teil anderen Gaststätten oder „der Partyszene allgemein“ anzulasten seien mit der Folge, dass nur eine geringe, die Verlängerung der Sperrzeit nicht rechtfertigende Zahl von Störungen auf den Betrieb der Antragstellerin zurückgehe (Schriftsatz vom 7.1.2016, S. 2 unten, S. 3 unten und S. 4 oben). Das Beschwerdevorbringen vermag aber die im angegriffenen Bescheid u. a. auf polizeiliche Feststellungen gestützte Einschätzung, dass das Lokal der Antragstellerin als „sicherheitsrechtlicher Brennpunkt“ angesehen werden muss, nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Amtliche Schilderungen und Bewertungen, wie sie vorliegend von den zuständigen Polizeidienststellen abgegeben worden sind, dürfen vom Gericht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden; eine Beurteilung sicherheitsrechtlicher Sachverhalte an Hand polizeilicher Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ein Verwaltungsgericht kann sich auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon aufgrund einer Vielzahl polizeilicher Sachverhaltsschilderungen eine Überzeugung über das Vorliegen sicherheitsrechtlicher Tatbestände bilden (BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. Rn. 21 m. w. N.). Dies schließt es zwar nicht aus, dass gegen die polizeiliche Sachverhaltsschilderung und Beurteilung erhobene substantiierte Einwände von der Polizei widerlegt werden müssen oder ggf. der weiteren Klärung durch das Gericht bedürfen. An solchen Einwänden fehlt es aber vorliegend.

Ob die polizeilichen Feststellungen von Betäubungsmitteln im Betrieb der Antragstellerin am 31. März 2012 die - von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht aufgegriffene und mit der Beschwerde beanstandete - Formulierung eines „hohen Prozentsatzes an Treffern“ und eines „deutlichen Drogenproblems“ rechtfertigen, kann dahinstehen. Der konkrete Bezug dieser und weiterer Drogenfunde (am 11.7.2014, 24.8.2014, 23.9.2014 und 16.4.2015, vgl. Nrn. 4.2, 4.5 und 4.6 des Schriftsatzes vom 7.1.2016) zum Gaststättenbetrieb der Antragstellerin liegt jedenfalls auf der Hand. Insofern ist auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in früheren Entscheidungen hinzuweisen, wonach das sicherheitsrechtliche Einschreiten gegen eine Gaststätte nicht voraussetzt, dass der Gastwirt von allen mit ihr sachlich im Zusammenhang stehenden Vorfällen positive Kenntnis hat, ihn gar ein Verschulden daran trifft. Denn das Sicherheitsrecht ist insoweit verschuldensunabhängig und stellt auf die Gesichtspunkte der Zurechenbarkeit, der Verursachung und des erkennbaren Bezugs zum Betrieb ab. Der Betreiber der Gaststätte trägt außerdem das Risiko, dass die Drogenszene auf eine Gaststätte ausgreift und dass er als Gastwirt dieses Ausgreifen nicht - ohne dass behördlicherseits gaststättenrechtliche Maßnahmen ergriffen würden - durch die ihm verfügbaren Mittel unterbinden kann (BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. Rn. 24 und 25 m. w. N.).

Jedenfalls in Bezug auf den nicht substantiiert bestrittenen Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit dem Lokal der Antragstellerin kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es sich hier um einen sicherheitsrechtlichen Brennpunkt handelt. Alkoholmissbrauch, dem ein Gastwirt nicht Vorschub leisten darf (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG), liegt vor, wenn alkoholische Getränke im Übermaß verzehrt werden. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn gegen gesetzliche Verbote für bestimmte Fallkonstellationen verstoßen wird (z. B. § 6, § 20 Nr. 2 GastG), sondern auch dann, wenn Konsumenten so stark alkoholisiert sind, dass sie sich zu Exzessen wie Körperverletzungsdelikten, sexuellen Belästigungen, Sachbeschädigungen oder Beleidigungen hinreißen lassen (BayVGH, U. v. 29.10.2008 - 22 BV 07.3234 - Rn. 31). Dergleichen tritt vorliegend häufig auf.

Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung verschiedene festgestellte und der angegriffenen Sperrzeitverlängerung zugrunde gelegte Körperverletzungsdelikte anspricht (Schriftsatz vom 7.1.2016, Nrn. 4.3, 4.4, 4.7, 4.9 und 4.10), stellt sie einen Bezug zwischen dem Betrieb der Antragstellerin und den Vorfällen mit der Begründung infrage, es sei unklar ob oder z.T. sogar widerlegt, dass unter den Beteiligten Gäste des Nachtlokals der Antragstellerin gewesen seien, bzw. die Vorfälle hätten sich nicht im, sondern vor dem Lokal ereignet. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Der Bezug zwischen dem Gaststättenbetrieb der Antragstellerin und Gefahren und Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z. B. in Gestalt von Körperverletzungen und Beleidigungen) geht nicht dadurch verloren, dass alkoholisierte und aggressive Gäste in den Nacht- und Morgenstunden zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr eine Prügelei z. B. erst dann anfangen, nachdem sie das Lokal der Antragstellerin verlassen haben und vor die Tür getreten sind. Ein solcher Zusammenhang kann überdies auch dann bejaht werden, wenn Gaststättenbesucher aus anderen, nach 03:00 Uhr bereits geschlossenen Lokalen kommen und die vom Nachtlokal der Antragstellerin angebotene Gelegenheit zum „Weiterfeiern“ nutzen möchten, aber bereits vor dem Betreten der streitgegenständlichen Gaststätte in Streit geraten (mit den einschlägigen Folgen wie etwa Körperverletzungen, Beleidigungen, Lärmbeeinträchtigungen). Dies gilt auch dann, wenn diese alkoholisierten Gaststättenbesucher vom Türsteher der Antragstellerin abgewiesen werden und gerade deshalb zu randalieren beginnen.

Ob zwei Vorfälle aus dem Jahr 2014 (einvernehmliche sexuelle Handlungen eines Paares in dem an den Innenhof angrenzenden Keller des daneben liegenden Anwesens; Auftreten eines homosexuellen Prostituierten in der Gaststätte der Antragstellerin) die von der Antragstellerin kritisierte (Nr. 4.8 des Schriftsatzes vom 7.1.2016) polizeiliche Einschätzung rechtfertigen, im Nachtlokal der Antragstellerin komme es gehäuft „zu Kontaktaufnahmen zur Durchführung von sexuellen Handlungen“ (Bl. 472), und ob allein damit das Tatbestandsmerkmal der besonderen örtlichen Verhältnisse erfüllt werden könnte, kann dahinstehen. Denn weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht haben diesen beiden Vorfällen nennenswerte Bedeutung beigemessen.

In der Gesamtschau vermag das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht die Wertung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen, wonach die Ursächlichkeit des Betriebs der Antragstellerin für die Sicherheitsstörungen schon darin liegt, dass er nach 03:00 Uhr morgens auch solche Gäste anzieht, die entweder schon alkoholisiert sind oder sich betrinken und danach auffällig bis gewalttätig werden (Beschlussabdruck S. 17 unten, S. 18 oben). Solche Störungen sind besonders dann schwerwiegend und müssen verhindert werden, wenn - was die Antragstellerin nicht infrage stellt - zu befürchten ist, dass sie sich vor dem Eingang der Gaststätte auf öffentlichen Verkehrswegen ereignen können und dass dort eigentlich unbeteiligte Fußgänger oder Kinder und Jugendliche, die sich auf dem Schulweg befinden, in den Konflikt hineingezogen werden können. Im Hinblick auf die Zahl der aktenkundigen Ereignisse ist außerdem zu bedenken, dass die - bereits absolut betrachtet nicht wenigen - Vorfälle in den Bereichen Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikte nur dann aktenkundig geworden sind, wenn entsprechende Kontrollen der Polizei stattfanden bzw. die Ordnungskräfte zu Hilfe gerufen worden sind.

Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Sperrzeitverlängerung sprechen könnten und auf die im Rahmen der Beschwerde eingegangen werden müsste (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat die Antragstellerin nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Ermangelung anderweitiger Informationen wie von der Vorinstanz festgesetzt, die darauf abgestellt hat, dass sich der Streitwert am wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin orientiert, die die Weiterführung der Gaststätte infolge der Sperrzeitverlängerung als insgesamt gefährdet angesehen hat, dass jedoch Angaben über den derzeitigen Jahresgewinn des Betriebs nicht vorliegen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.