Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juli 2016 - M 16 K 15.5056
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung einer Sperrzeitverlängerung für ihr Nachtlokal.
Die Klägerin betreibt auf der Grundlage der ihr mit Bescheid der Beklagten vom
Mit Bescheid vom
Zur Begründung der Sperrzeitverlängerung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 11 GastV könne bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis höchstens 19.00 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis 08.00 Uhr hinausgeschoben werden. Besondere örtliche Verhältnisse könnten auch darin liegen, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher Brennpunkt herausgestellt habe, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich sei. Wie im Sachverhalt dargestellt, komme es aufgrund von Drogen- und übermäßigem Alkoholkonsum oft zu aggressiven Übergriffen unter den Gästen, aber auch zu schweren Körperverletzungsdelikten. In einigen Fällen seien die erlittenen Verletzungen derart schwer gewesen, dass die Gäste der Gaststätte ins Krankenhaus eingeliefert und dort hätten behandelt werden müssen. Die Einsatzzahlen seien im Vergleich zu Gaststätten ähnlicher Größe im Innenstadtbereich der Beklagten mehr als überdurchschnittlich hoch. Des Weiteren habe sich bei Polizeikontrollen gezeigt, dass sich die Gaststätte zu einer Örtlichkeit entwickelt habe, in der mit Betäubungsmitteln und Kokain gehandelt werde bzw. Drogen konsumiert würden. Laut den Mitteilungen der Polizeiinspektion 11 vom 9. Juni 2015, vom 4. September 2015 und vom 5. Oktober 2015 seien im Jahr 2015 allein in den Nacht- und Morgenstunden zwischen 03.00 Uhr und 08.00 Uhr insgesamt 21 Ordnungsstörungen bzw. Körperverletzungs- und Rauschgiftdelikte zur Anzeige gebracht worden. Die Polizeiinspektion habe im Schreiben vom 9. Juni 2015 nochmals explizit auf die möglichen Gefahren in den Morgenstunden vor der Gaststätte hingewiesen, da es gerade in den Stunden zwischen 03.00 Uhr und 09.00 Uhr zu den meisten Ordnungsstörungen komme. Es sei auch nochmals hervorgehoben worden, dass vor allem Schulkinder die Gaststätte passieren müssten. Aufgrund der Tatsache, dass sich um diese Zeit teilweise noch sehr stark alkoholisierte Gäste vor dem Lokal zum Rauchen aufhielten, diese sich oftmals lautstark stritten, ein aggressives Verhalten zeigten und keine Rücksicht auf Passanten nähmen, bestehe auf jeden Fall ein mögliches Gefährdungspotenzial bzw. eine subjektiv bedrohliche Situation für Schulkinder. Allein schon diese Tatsache berge ein erhebliches Risiko, da - wie von der Polizei beobachtet worden sei - Kinder aufgrund des einschlägigen Gästekreises der Gaststätte die Straßenseite wechseln und hierzu die viel befahrene ...-straße überqueren müssten. Bei der offensichtlich problematischen Klientel der Gaststätte handele es sich überwiegend um Personen, die dem Alkohol zugeneigt seien und nach Schließung der umliegenden Gaststätten noch eine „Absackerkneipe“ aufsuchten. Wenn der Betrieb zwischen 03.00 Uhr und 08.00 Uhr geschlossen sei, könne davon ausgegangen werden, dass die von der Gaststätte ausgehenden Sicherheitsstörungen weitestgehend verhindert werden könnten. Die vergleichbare hohe Anzahl von angezeigten Ordnungsstörungen und begangenen Straftaten im Bereich der Gaststätte in den Morgen- und Vormittagsstunden zeigten, dass die bisher gültige Sperrzeit nach § 8 GastV nicht ausreiche, dass die zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisierten Gäste die Gaststätte verlassen und nach Hause gehen würden. Gerade deshalb sei die Verfügung der Sperrzeitverlängerung notwendig und zielführend, da dadurch die meist stark alkoholisierten und teils aggressiven Gäste die Örtlichkeit verlassen würden, um nach Hause zu gehen, da sich kein Lokal mit vergleichbarer Klientel in der näheren Umgebung befinde. Somit würden sich in den Vormittagsstunden auch keine Gäste mehr dauerhaft aufhalten, die bereits in der Nacht Alkohol und Drogen konsumiert hätten. Nachdem die festgestellten und dokumentierten Delikte im engen räumlichen Umgriff der Gaststätte stattgefunden hätten, sei anerkannt, dass auch außerhalb einer Gaststätte vorgefallene Störungen der öffentlichen Sicherheit dieser zugerechnet werden könnten, soweit sie einen erkennbaren Bezug zum Betrieb hätten. Dies sei hier der Fall, weil die aufgelisteten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Personen begangen worden seien, die zumindest vor Begehung der Delikte Gäste der Gaststätte gewesen seien. Zwar könne sich die Klägerin für ihren Gaststättenbetrieb grundsätzlich auf die von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit berufen. Diese stehe aber unter der Schranke des Schutzes wichtiger Gemeinschaftsgüter, wozu die Volksgesundheit und die Kriminalitätsbekämpfung gehörten. Das gewählte Mittel der Sperrzeitverlängerung sei geeignet und verhältnismäßig, die Anzahl der Körperverletzungs- und Rauschgiftdelikte erheblich zu reduzieren. In Abwägung der widerstreitenden Interessen wiege das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, trotz der erheblichen Ordnungsstörungen, die durch ihre Gäste verursacht würden, die Gaststätte gemäß der gesetzlichen Sperrzeitregelung zu betreiben, weniger schwer als das öffentliche Interesse, Gäste und Angestellte vor Übergriffen und Körperverletzungsdelikten zu bewahren und somit ihre Gesundheit zu schützen. Da auch die Betäubungsmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, sei ihre Bekämpfung ein wichtiges Gemeinschaftsgut. Weniger einschneidende Maßnahmen hätten nicht dazu geführt, dass die Klägerin - trotz wiederholter Gespräche mit Kreisverwaltungsreferat und Polizei - Veranlassungen getroffen hätte, dass die Ordnungsstörungen durch ihre Gäste, Körperverletzung- und Rauschgiftdelikte verhindert worden wären. Im Übrigen bedeute die Sperrzeitverlängerung nicht die faktische Schließung der Gaststätte, da im Umgriff der ...-straße und im Viertel viele Lokale, die wirtschaftlich handelten, die gesetzliche Sperrzeitregelung überhaupt nicht in Anspruch nehmen würden und teilweise auch nur bis 03.00 Uhr geöffnet hätten.
Am
Die Klägerin beantragt:
Der Bescheid der Beklagten, Aktenzeichen: ... - Sperrzeit ...-straße 17 -
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Schreiben der Polizeiinspektion 11 vom
Mit
Im Folgenden wurde von der Beklagten eine Stellungnahme der Polizeiinspektion 11 vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 16 S 15.5057, die beigezogene Akte des Beschwerdeverfahrens (22 CS 15.2643), die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
Die Voraussetzungen für die auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG i. V. m. § 11 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV) angeordnete Sperrzeitverlängerung von 03.00 Uhr bis 08.00 Uhr liegen in Bezug auf die von der Klägerin betriebene Gaststätte vor. Die Ermessensausübung der Beklagten, die seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar ist (§ 114 VwGO), ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Gaststättenverordnung sieht seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2004 den Beginn der allgemeinen Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 05:00 Uhr sowie deren Ende um 06:00 Uhr vor (vgl. § 8 Abs. 1 GastV). Rechtsgrundlage für die Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit ist § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG i. V. m. § 11 GastV. Hiernach kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis höchstens 19.00 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis 08.00 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich aufgehoben werden. Ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse für eine abweichende Festsetzung der Sperrzeit von der allgemeinen Sperrzeit sind insbesondere dann gegeben, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 7.5.1996 - 1 C 10/95 - juris Rn. 26). Besondere örtliche Verhältnisse liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse kommen nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Betracht; vielmehr dienen die Sperrzeitvorschriften auch dem Schutz vor sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 17 f). Dabei ist darauf abzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass bei Beibehaltung der allgemeinen Sperrzeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Frage steht (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2011 - 22 ZB 09.1257 - juris Rn. 5). Sicherheitsbeeinträchtigungen wie die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten haben für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 11 GastV besondere Bedeutung (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - juris Rn. 28). Besondere örtliche Verhältnisse können daher auch darin liegen, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher „Brennpunkt“ herausgestellt hat, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn. 9).
Auf der Grundlage der polizeilichen Feststellungen sind die Anforderungen für das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 11 GastV hier erfüllt. So war gerade in der jüngeren Vergangenheit eine massive Häufung von Drogendelikten, insbesondere aber auch von Gewaltdelikten zu verzeichnen, die nach den Feststellungen der Polizeiinspektion 11 mit dem Betrieb in unmittelbarem Zusammenhang standen.
Amtliche Schilderungen und Bewertungen, wie sie vorliegend von den zuständigen Polizeidienststellen abgegeben worden sind, dürfen vom Gericht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden; eine Beurteilung sicherheitsrechtlicher Sachverhalte an Hand polizeilicher Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ein Verwaltungsgericht kann sich auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon aufgrund einer Vielzahl polizeilicher Sachverhaltsschilderungen eine Überzeugung über das Vorliegen sicherheitsrechtlicher Tatbestände bilden (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 21 m. w. N.;
Wie sich aus den jeweiligen in der Akte befindlichen Feststellungen der Polizeiinspektion 11 ergibt, wurden bei einer am
Nach den polizeilicher Sachverhaltsschilderungen kam es somit insbesondere seit Beginn des Jahres 2015 neben einer Vielzahl von Drogendelikten auch zu einer sehr hohen Zahl von Gewaltdelikten, die weitestgehend im Zusammenhang mit stark alkoholisierten Personen standen. Fortlaufend kam es zu Polizeieinsätzen, auch in einer nicht unerheblichen Anzahl wegen polizeilicher Gefahrenabwehr in Bezug auf stark alkoholisierte Personen. Demzufolge ist von einer massiven Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Besucher der Gaststätte im Lokal, aber auch vor dem Lokal und damit vom Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG i. V. m. § 11 GastV auszugehen. Es kann somit in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, in welchem Umfang Ruhestörungen und sonstige Belästigungen der Anwohner (z. B. durch urinierende Personen) dem Betrieb der Klägerin zugerechnet werden können.
Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die dargestellten Vorfälle, die zur Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 GastV führen, insbesondere die seit Beginn des Jahres 2015 massiv angestiegene Zahl von Gewaltdelikten, beruhen jeweils auf polizeilichen Feststellungen, die auch einen erkennbaren Bezug zum Gaststättenbetrieb der Klägerin aufzeigen, sei es, dass sich die Vorfälle - wie weit überwiegend - in dem Lokal selbst oder unmittelbar vor dem Lokal zugetragen haben, wobei auch insoweit zumeist dargestellt wird, dass es sich bei den Beteiligten um Gäste des Lokals gehandelt habe. Der Bezug zwischen dem Gaststättenbetrieb der Klägerin und Gefahren und Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z. B. in Gestalt von Körperverletzungen und Beleidigungen) geht auch nicht dadurch verloren, dass alkoholisierte und aggressive Gäste in den Nacht- und Morgenstunden zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr eine Prügelei z. B. erst dann anfangen, nachdem sie das Lokal der Klägerin verlassen haben und vor die Tür getreten sind. Ein solcher Zusammenhang kann überdies auch dann bejaht werden, wenn Gaststättenbesucher aus anderen, nach 03:00 Uhr bereits geschlossenen Lokalen kommen und die vom Nachtlokal der Klägerin angebotene Gelegenheit zum „Weiterfeiern“ nutzen möchten, aber bereits vor dem Betreten der streitgegenständlichen Gaststätte in Streit geraten (mit den einschlägigen Folgen wie etwa Körperverletzungen, Beleidigungen, Lärmbeeinträchtigungen). Dies gilt auch dann, wenn diese alkoholisierten Gaststättenbesucher vom Türsteher der Antragstellerin abgewiesen werden und gerade deshalb zu randalieren beginnen (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn. 13).
Die Stellungnahmen der Polizeiinspektion 11 sind - wie ausgeführt - amtliche Auskünfte einer Behörde, die im Wege des Urkundsbeweises herangezogen und verwertet werden können. Dies schließt es zwar nicht aus, dass gegen die polizeiliche Sachverhaltsschilderung und Beurteilung erhobene substantiierte Einwände von der Polizei widerlegt werden müssen oder ggf. der weiteren Klärung durch das Gericht bedürfen. Solche hinreichend substantiierten Einwendungen wurden jedoch von Seiten der Klägerin in Bezug auf die oben dargestellten und für die hier vorzunehmende rechtliche Prüfung relevanten Vorfälle auch im Rahmen des Klageverfahrens nicht erhoben. Diese bzw. deren hinreichender Bezug zur Gaststätte der Klägerin wurde vielmehr nach wie vor im Wesentlichen nur allgemein in Abrede gestellt bzw. mit Nichtwissen bestritten. Eigenständige weitere Sachverhaltsermittlungen durch die Beklagte oder das Gericht waren daher insoweit nicht erforderlich. Wie die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid ausführt, sind die polizeilichen Einsatzzahlen im Vergleich zu Gaststätten ähnlicher Größe im Innenstadtbereich mehr als überdurchschnittlich. Nach den Feststellungen der Beklagten hebt sich das Lokal der Klägerin demnach als Brennpunkt von Betäubungsmittelkriminalität und Gewaltdelikten deutlich von der Situation anderer Lokale ab. Zudem befindet sich danach kein Lokal mit vergleichbarer Klientel in der näheren Umgebung. Auch hiergegen wurden von Seiten der Klägerin keine näher begründeten Einwendungen vorgebracht, sondern ebenfalls nur allgemein auf andere umliegende Lokale bzw. ein in etwa 200 Meter entferntes Lokal verwiesen, welches über eine Aufhebung der Sperrzeit verfüge, sowie auf Klientel von anderen Lokalen, von der Körperverletzungen, Drogendelikte und Ruhestörungen verursacht würden. Die Klägerin hat nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass es - wie die Beklagte vorgetragen hat - im Umgriff der Straße und im Viertel zahlreiche Lokale gibt, die die gesetzliche Sperrzeitregelung nicht in Anspruch nehmen. Es ist davon auszugehen, dass das Lokal der Klägerin einen Bedarf an Möglichkeiten zum „Weiterfeiern“ deckt, der - wenn nicht von allen, so doch jedenfalls - von den meisten anderen Gaststätten im Viertel nicht befriedigt wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn. 9). Jedenfalls in Bezug auf den - auch im weiteren Klageverfahren - nicht substantiiert bestrittenen Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit dem Lokal der Klägerin kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es sich hier um einen sicherheitsrechtlichen Brennpunkt handelt. Alkoholmissbrauch, dem ein Gastwirt nicht Vorschub leisten darf (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG), liegt vor, wenn alkoholische Getränke im Übermaß verzehrt werden. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn gegen gesetzliche Verbote für bestimmte Fallkonstellationen verstoßen wird (z. B. § 6, § 20 Nr. 2 GastG), sondern auch dann, wenn Konsumenten so stark alkoholisiert sind, dass sie sich zu Exzessen wie Körperverletzungsdelikten, sexuellen Belästigungen, Sachbeschädigungen oder Beleidigungen hinreißen lassen (BayVGH, U. v. 29.10.2008 - 22 BV 07.3234 - Rn. 31). Dergleichen tritt vorliegend häufig auf (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn. 12).
Unerheblich ist auch, dass der Klägerin bzw. ihrem Ehemann nach eigenen Angaben Vorfälle im Einzelnen nicht bekannt waren. Denn es ist keine Voraussetzung für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten gegen eine Gaststätte, dass der Gastwirt von allen mit ihr sachlich im Zusammenhang stehenden Vorfällen positive Kenntnis hat, ihn gar ein Verschulden daran trifft. Denn das Sicherheitsrecht ist insoweit verschuldensunabhängig und stellt auf die Gesichtspunkte der Zurechenbarkeit, der Verursachung und des erkennbaren Bezugs zum Betrieb ab (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 24;
Auch die Ermessensausübung der Beklagte ist nicht zu beanstanden. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Sperrzeitverlängerung in dem angeordneten Umfang zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich ist. Es wurde berücksichtigt, dass sich Verstöße auf die Zeitspanne von 03.00 und 8.00 Uhr fokussierten und sich der Alkoholeinfluss bei den Gästen ab diesem Zeitpunkt immer stärker bemerkbar mache. Die bisher gültige Sperrzeit reiche nicht aus, dass zu diesem Zeitpunkt alkoholisierte Gäste die Gaststätte verlassen und nach Hause gehen würden.
Die Sperrzeitverlängerung erscheint auch deswegen erforderlich, weil alle bisherigen Maßnahmen offensichtlich keine hinreichende Wirkung zeigten. Wie die weitere tatsächliche Entwicklung seit der Einhaltung der neuen Sperrzeitregelung ab dem 1. Februar 2016 im Übrigen zeigt, konnte damit ein extremer Rückgang der polizeilich erfassten Vorfälle - insbesondere auch der Gewaltdelikte - bewirkt werden. So wurde nach der Stellungnahme der Polizeiinspektion 11 vom 6. Juli 2016 im Zusammenhang mit der Gaststätte seit dem 1. Februar 2016 lediglich ein Vorgang „Körperverletzung (Einsatz ohne Aktenzeichen)“ aktenkundig, wonach am 18. Juni 2016, 15.31 Uhr, ein unbekannter Mitteiler die Polizei verständigt und dabei angegeben habe, vom Türsteher geschlagen worden zu sein, beim Eintreffen der Polizeibeamten habe jedoch kein Mitteiler bzw. Geschädigter angetroffen werden können. Zuvor war es nach den polizeilichen Feststellungen jeweils in der Gaststätte selbst am 2. Januar 2016, 10.00 Uhr, zu einer vorsätzlichen Körperverletzung gekommen sowie am 24. Januar 2016, 03.29 Uhr, damit innerhalb der neu festgesetzten Sperrzeit, zu einer gefährlichen Körperverletzung (ein Gast hatte einem anderen Gast ohne Vorwarnung ein Glas in das Gesicht geschlagen). Wie die Vertreter der Polizeiinspektion 11 zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, seien bei einer Gegenüberstellung der jeweiligen Zeiträume vom 1. Februar bis 25. Juli für das Jahr 2015 49 Polizeieinsätze zu verzeichnen gewesen, für das Jahr 2016 lediglich 13 Polizeieinsätze. Seit der Einhaltung der Sperrzeitverlängerung sei es im Zeitraum der Sperrzeit zu keinem der Polizei bekannt gewordenen Körperverletzungsdelikt gekommen.
Die Sperrzeitverlängerung ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Zwar kann sich die Klägerin für ihren Gaststättenbetrieb grundsätzlich auch auf die von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit berufen. Diese steht aber unter der Schranke des Schutzes wichtiger Gemeinschaftsgüter, wozu die Volksgesundheit und die Kriminalitätsbekämpfung gehören. Da die Betäubungsmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ist auch ihre Bekämpfung ein wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 32 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dessen hat die Beklagte die jeweiligen Interessen ohne Ermessensfehler abgewogen mit dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Maßnahme schwerer wiegt, als das wirtschaftliche Interesse der Klägerin. Angesichts der festgestellten massiven und fortgesetzten Störungen der öffentlichen Sicherheit ist dieses Ergebnis auch vor dem Hintergrund des Vortrags der Klägerin, die Sperrzeitverlängerung führe zum „wirtschaftlichen Ruin“ der Gaststätte (mit der Folge einer faktischen Schließung) nicht zu beanstanden. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ist im Übrigen - mag er als solcher auch der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen - von vornherein mit dem Risiko etwaiger nachträglicher Anordnungen (§ 5 GastG) sowie von Sperrzeitverlängerungen nach § 18 GastG und § 11 GastV behaftet, ggf. auch ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des Gaststättenbetriebs. § 11 GastV ist eine inhaltsbestimmende Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 33 m.w.N).
Gegen die verfügte Zwangsgeldandrohung wurden rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
Auch in Bezug auf die Ablehnung des früheren Antrags der Klägerin, die Sperrzeit der Gaststätte aufzuheben bzw. zu verschieben (vgl. Nr. 1 des Bescheids), bestehen vor dem Hintergrund der rechtmäßig verfügten Sperrzeitverlängerung grundsätzlich keine Bedenken, ein Verpflichtungsantrag wurde diesbezüglich nicht gestellt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
alkoholfreie Getränke, - 2.
unentgeltliche Kostproben, - 3.
zubereitete Speisen oder - 4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
(2) (weggefallen)
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
(2) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
(2) (weggefallen)
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.
Verboten ist,
- 1.
Alkohol im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder überwiegend alkoholhaltige Lebensmittel durch Automaten feilzuhalten, - 2.
in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen, - 3.
im Gaststättengewerbe das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen, - 4.
im Gaststättengewerbe das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
- 1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, - 2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder - 3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
(2) (weggefallen)
(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.