nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22 ZB 16.1872, 09.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung einer Sperrzeitverlängerung für ihr Nachtlokal.

Die Klägerin betreibt auf der Grundlage der ihr mit Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2012 erteilten Erlaubnis nach § 2 GastG eine Kleingaststätte als Nachtlokal.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 15. Mai 2015, die Sperrzeit der Gaststätte aufzuheben bzw. zu verschieben, ab (Nr. 1). Weiterhin wurde die Sperrzeit für die Gaststätte unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Zustellung des Bescheids, von 03.00 Uhr bis 08.00 Uhr festgesetzt bzw. verlängert (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung unter Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- Euro angedroht (Nr. 3). Für die Anordnung unter Nr. 2 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 4).

Zur Begründung der Sperrzeitverlängerung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 11 GastV könne bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis höchstens 19.00 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis 08.00 Uhr hinausgeschoben werden. Besondere örtliche Verhältnisse könnten auch darin liegen, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher Brennpunkt herausgestellt habe, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich sei. Wie im Sachverhalt dargestellt, komme es aufgrund von Drogen- und übermäßigem Alkoholkonsum oft zu aggressiven Übergriffen unter den Gästen, aber auch zu schweren Körperverletzungsdelikten. In einigen Fällen seien die erlittenen Verletzungen derart schwer gewesen, dass die Gäste der Gaststätte ins Krankenhaus eingeliefert und dort hätten behandelt werden müssen. Die Einsatzzahlen seien im Vergleich zu Gaststätten ähnlicher Größe im Innenstadtbereich der Beklagten mehr als überdurchschnittlich hoch. Des Weiteren habe sich bei Polizeikontrollen gezeigt, dass sich die Gaststätte zu einer Örtlichkeit entwickelt habe, in der mit Betäubungsmitteln und Kokain gehandelt werde bzw. Drogen konsumiert würden. Laut den Mitteilungen der Polizeiinspektion 11 vom 9. Juni 2015, vom 4. September 2015 und vom 5. Oktober 2015 seien im Jahr 2015 allein in den Nacht- und Morgenstunden zwischen 03.00 Uhr und 08.00 Uhr insgesamt 21 Ordnungsstörungen bzw. Körperverletzungs- und Rauschgiftdelikte zur Anzeige gebracht worden. Die Polizeiinspektion habe im Schreiben vom 9. Juni 2015 nochmals explizit auf die möglichen Gefahren in den Morgenstunden vor der Gaststätte hingewiesen, da es gerade in den Stunden zwischen 03.00 Uhr und 09.00 Uhr zu den meisten Ordnungsstörungen komme. Es sei auch nochmals hervorgehoben worden, dass vor allem Schulkinder die Gaststätte passieren müssten. Aufgrund der Tatsache, dass sich um diese Zeit teilweise noch sehr stark alkoholisierte Gäste vor dem Lokal zum Rauchen aufhielten, diese sich oftmals lautstark stritten, ein aggressives Verhalten zeigten und keine Rücksicht auf Passanten nähmen, bestehe auf jeden Fall ein mögliches Gefährdungspotenzial bzw. eine subjektiv bedrohliche Situation für Schulkinder. Allein schon diese Tatsache berge ein erhebliches Risiko, da - wie von der Polizei beobachtet worden sei - Kinder aufgrund des einschlägigen Gästekreises der Gaststätte die Straßenseite wechseln und hierzu die viel befahrene ...-straße überqueren müssten. Bei der offensichtlich problematischen Klientel der Gaststätte handele es sich überwiegend um Personen, die dem Alkohol zugeneigt seien und nach Schließung der umliegenden Gaststätten noch eine „Absackerkneipe“ aufsuchten. Wenn der Betrieb zwischen 03.00 Uhr und 08.00 Uhr geschlossen sei, könne davon ausgegangen werden, dass die von der Gaststätte ausgehenden Sicherheitsstörungen weitestgehend verhindert werden könnten. Die vergleichbare hohe Anzahl von angezeigten Ordnungsstörungen und begangenen Straftaten im Bereich der Gaststätte in den Morgen- und Vormittagsstunden zeigten, dass die bisher gültige Sperrzeit nach § 8 GastV nicht ausreiche, dass die zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisierten Gäste die Gaststätte verlassen und nach Hause gehen würden. Gerade deshalb sei die Verfügung der Sperrzeitverlängerung notwendig und zielführend, da dadurch die meist stark alkoholisierten und teils aggressiven Gäste die Örtlichkeit verlassen würden, um nach Hause zu gehen, da sich kein Lokal mit vergleichbarer Klientel in der näheren Umgebung befinde. Somit würden sich in den Vormittagsstunden auch keine Gäste mehr dauerhaft aufhalten, die bereits in der Nacht Alkohol und Drogen konsumiert hätten. Nachdem die festgestellten und dokumentierten Delikte im engen räumlichen Umgriff der Gaststätte stattgefunden hätten, sei anerkannt, dass auch außerhalb einer Gaststätte vorgefallene Störungen der öffentlichen Sicherheit dieser zugerechnet werden könnten, soweit sie einen erkennbaren Bezug zum Betrieb hätten. Dies sei hier der Fall, weil die aufgelisteten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Personen begangen worden seien, die zumindest vor Begehung der Delikte Gäste der Gaststätte gewesen seien. Zwar könne sich die Klägerin für ihren Gaststättenbetrieb grundsätzlich auf die von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit berufen. Diese stehe aber unter der Schranke des Schutzes wichtiger Gemeinschaftsgüter, wozu die Volksgesundheit und die Kriminalitätsbekämpfung gehörten. Das gewählte Mittel der Sperrzeitverlängerung sei geeignet und verhältnismäßig, die Anzahl der Körperverletzungs- und Rauschgiftdelikte erheblich zu reduzieren. In Abwägung der widerstreitenden Interessen wiege das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, trotz der erheblichen Ordnungsstörungen, die durch ihre Gäste verursacht würden, die Gaststätte gemäß der gesetzlichen Sperrzeitregelung zu betreiben, weniger schwer als das öffentliche Interesse, Gäste und Angestellte vor Übergriffen und Körperverletzungsdelikten zu bewahren und somit ihre Gesundheit zu schützen. Da auch die Betäubungsmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, sei ihre Bekämpfung ein wichtiges Gemeinschaftsgut. Weniger einschneidende Maßnahmen hätten nicht dazu geführt, dass die Klägerin - trotz wiederholter Gespräche mit Kreisverwaltungsreferat und Polizei - Veranlassungen getroffen hätte, dass die Ordnungsstörungen durch ihre Gäste, Körperverletzung- und Rauschgiftdelikte verhindert worden wären. Im Übrigen bedeute die Sperrzeitverlängerung nicht die faktische Schließung der Gaststätte, da im Umgriff der ...-straße und im Viertel viele Lokale, die wirtschaftlich handelten, die gesetzliche Sperrzeitregelung überhaupt nicht in Anspruch nehmen würden und teilweise auch nur bis 03.00 Uhr geöffnet hätten.

Am 12. November 2015 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin gegen den Bescheid Klage und stellten einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin betreibe die Gaststätte zusammen mit ihrem Ehemann. Es handele sich um ein Lokal, das von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr geöffnet habe, und als Nachtlokal seit mehr als 40 Jahren betrieben werde. Das Hauptgeschäft beginne erst ab etwa 02.00 Uhr bzw. 03.00 Uhr morgens. Nach der Öffnung um 06.00 Uhr morgens fülle sich das Lokal erneut mit Gästen bis zu dessen Schließung etwa gegen 12.00 Uhr mittags. In dieser Zeit mache die Klägerin ihr Geschäft. Die festgesetzte Sperrzeitverlängerung bedeute für die Klägerin den wirtschaftlichen Ruin und damit faktisch die Schließung des Lokals. Die Beklagte führe eine Vielzahl von sicherheitsrechtlich relevanten Verstößen, Körperverletzungen und Drogendelikten, aber auch von Ruhestörungen und sonstigen Belästigungen an, die von dem Lokal der Klägerin ausgehen sollten. Die Beklagte vermische hier aber unzulässiger Weise in einer maßgeblichen Vielzahl von Fällen Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung, die sich im Umfeld der Gaststätte zugetragen hätten, die aber nicht auf diese oder deren Gäste zurückzuführen seien, sondern im Gegenteil durch Personen begangen worden seien, die in dem dafür bekannten Viertel in anderen Lokalitäten feierten und dann dort unter anderem auf der Straße unterwegs seien oder sich vor dem Lokal der Klägerin aufhielten ohne zugehörige Gäste zu sein. Für diesen Personenkreis sei die Klägerin nicht verantwortlich. Die Klägerin habe auf Anraten der Behörden bzw. der Polizei in der Toilette die Ablage umbauen und abschrägen lassen, so dass darauf kein (Kokain-) Pulver mehr aufgelegt werden könne. Seit einer Besprechung mit der Beklagte und der Polizei am 11. Juli 2014 habe die Klägerin die Einlasskontrollen am Lokal noch weiter verstärkt und die Türsteher angewiesen, ein erhöhtes Augenmaß auf Drogen zu richten. Eine Durchsuchung von Gästen durch den Türsteher, die vorgenommen werde, könne allerdings keine absolute Kontrolle gewährleisten. Die von einer Beschwerdeführerin erwähnten betrunkenen Personen seien nicht dem Lokal der Klägerin zuzuordnen. Im Laufe der 40 Jahre, in denen das Lokal als Nachtlokal betrieben werde, seien unzählige Schulkinder schadlos an dem Lokal vorbeigegangen. Zwar könne die Beklagte amtliche Auskünfte der Polizei für ihre Entscheidung heranziehen und verwerten, dies entbinde sie aber nicht davon, in ihrer Beurteilung eine Unterscheidung zu treffen, welche Sachverhalte tatsächlich auf das Lokal der Klägerin zurückzuführen seien und welche durch das Umfeld in der ...-straße verursacht seien. Die weit überwiegende Mehrzahl der polizeilichen Mitteilungen und Anwohnerbeschwerden bezögen sich jedoch gerade auf Vorgänge, die sich auf der ...-straße zugetragen hätten und der Bezug zur Gaststätte werde lediglich mit der Feststellung unterstellt, es habe sich um deren Gäste gehandelt. Die Klägerin sei für den Personenkreis der „Partygänger“ aus der Umgebung nicht verantwortlich. Dennoch habe sie sich im Rahmen einer Selbstverpflichtung im bestehenden Aktionsbündnis freiwillig dazu bereit erklärt, auch auf Nichtgäste im Umkreis der Gaststätte einzuwirken und zur Ruhe zu ermahnen. Im Weiteren wurde im Einzelnen gerügt, dass zu den genannten Vorfällen hinreichende tatsächliche Feststellungen fehlten und nicht erkennbar bzw. belegt sei, dass es sich jeweils um Gäste des Lokals gehandelt habe. Bestimmte Vorfälle hätten sich nicht wie von der Beklagte dargestellt zugetragen. Drogengeschäfte bzw. Drogenfunde sowie weitere Vorfälle außerhalb der Gaststätte könnten der Klägerin nicht zugerechnet werden. Teilweise hätten die Angestellten der Gaststätte selbst die Polizei gerufen. Dies verschweige die Beklagte. Sie blende in ihrem Bescheid vollständig aus, dass die Klägerin und deren Ehemann durchaus jederzeit bereit seien, mit der Polizei und der Beklagten vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

Die Klägerin beantragt:

Der Bescheid der Beklagten, Aktenzeichen: ... - Sperrzeit ...-straße 17 - vom 20.10.2015, wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Schreiben der Polizeiinspektion 11 vom 10. November 2015 seien der Beklagten weitere Körperverletzungsdelikte mitgeteilt worden, die durch Gäste der Gaststätte der Klägerin begangen worden seien. Soweit die Klägerin die Zurechenbarkeit der festgestellten sicherheitsrechtlichen Störungen zu ihrer Gaststätte bestreite, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Polizeiinspektion 11 habe die wesentlichen Umstände der Tatbegehung nachvollziehbar dokumentiert. Die Taten hätten alle im räumlichen Umgriff der Gaststätte stattgefunden. Alle Täter hätten sich zumindest vor Begehung der Straftaten in der Gaststätte aufgehalten. Es sei davon auszugehen, dass auch die Teilnahme am Aktionsbündnis nicht dazu führen werde, dass die von den meist stark alkoholisierten Gästen der Gaststätte begangenen Körperverletzungsdelikte reduziert werden könnten. Durch die Feiernden der „Partymeile“ komme es oft zu Lärmbelästigungen und zu Verschmutzungen der Gehwege, nicht aber zu derart gehäuften schweren Körperverletzungsdelikten, wie sie im Umfeld der Gaststätte auftreten würden. Diese befinde sich auch nicht im originären Bereich des Aktionsbündnisses.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 (M 16 S 15.5057) lehnte die Kammer den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Januar 2016 (22 CS 15.2643) zurück.

Im Folgenden wurde von der Beklagten eine Stellungnahme der Polizeiinspektion 11 vom 6. Juli 2016 zu den tatsächlichen Entwicklungen bezüglich der Polizeieinsätze, die im Zusammenhang mit der Gaststätte stünden, vorgelegt und hierzu ausgeführt, dass die Sperrzeitverlängerung die Sicherheitslage im Bereich der Gaststätte erheblich verbessert habe, da sich vor allem die Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikte erheblich reduziert hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 16 S 15.5057, die beigezogene Akte des Beschwerdeverfahrens (22 CS 15.2643), die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für die auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG i. V. m. § 11 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV) angeordnete Sperrzeitverlängerung von 03.00 Uhr bis 08.00 Uhr liegen in Bezug auf die von der Klägerin betriebene Gaststätte vor. Die Ermessensausübung der Beklagten, die seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar ist (§ 114 VwGO), ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Gaststättenverordnung sieht seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2004 den Beginn der allgemeinen Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 05:00 Uhr sowie deren Ende um 06:00 Uhr vor (vgl. § 8 Abs. 1 GastV). Rechtsgrundlage für die Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit ist § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG i. V. m. § 11 GastV. Hiernach kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis höchstens 19.00 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis 08.00 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich aufgehoben werden. Ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse für eine abweichende Festsetzung der Sperrzeit von der allgemeinen Sperrzeit sind insbesondere dann gegeben, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 7.5.1996 - 1 C 10/95 - juris Rn. 26). Besondere örtliche Verhältnisse liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse kommen nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Betracht; vielmehr dienen die Sperrzeitvorschriften auch dem Schutz vor sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 17 f). Dabei ist darauf abzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass bei Beibehaltung der allgemeinen Sperrzeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Frage steht (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2011 - 22 ZB 09.1257 - juris Rn. 5). Sicherheitsbeeinträchtigungen wie die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten haben für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 11 GastV besondere Bedeutung (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - juris Rn. 28). Besondere örtliche Verhältnisse können daher auch darin liegen, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher „Brennpunkt“ herausgestellt hat, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn. 9).

Auf der Grundlage der polizeilichen Feststellungen sind die Anforderungen für das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 11 GastV hier erfüllt. So war gerade in der jüngeren Vergangenheit eine massive Häufung von Drogendelikten, insbesondere aber auch von Gewaltdelikten zu verzeichnen, die nach den Feststellungen der Polizeiinspektion 11 mit dem Betrieb in unmittelbarem Zusammenhang standen.

Amtliche Schilderungen und Bewertungen, wie sie vorliegend von den zuständigen Polizeidienststellen abgegeben worden sind, dürfen vom Gericht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden; eine Beurteilung sicherheitsrechtlicher Sachverhalte an Hand polizeilicher Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ein Verwaltungsgericht kann sich auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon aufgrund einer Vielzahl polizeilicher Sachverhaltsschilderungen eine Überzeugung über das Vorliegen sicherheitsrechtlicher Tatbestände bilden (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 21 m. w. N.; B. v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn. 10).

Wie sich aus den jeweiligen in der Akte befindlichen Feststellungen der Polizeiinspektion 11 ergibt, wurden bei einer am 31. März 2012 durchgeführten polizeilichen Sammelkontrolle 28 Personen kontrolliert und körperlich durchsucht. Hierbei konnte ein Gast festgestellt werden, der Kokain mit sich führte. Weiterhin wurden auf einer Ablage über der Toilettenschüssel verm. Kokainanhaftungen aufgefunden und gesichert. Außerdem wurde unter einem Tisch ein leeres „Überraschungsei“ mit Pulverspuren aufgefunden und Anzeige gegen unbekannten Täter erstellt. Bereits im Hinblick darauf wurde von Seiten der Polizei u. a. der Vorschlag gemacht, Ablageflächen in den Toiletten zu Schrägen umzubauen, der ausweislich einer Gesprächsnotiz von Seiten des Ehemanns der Klägerin angenommen worden sei. Bereits im Jahr 2012 (31. August) kam es in der Gaststätte zu einer gefährlichen Körperverletzung. Am 11. Juli 2014 konnten bei einer polizeilichen Kontrolle gegen 11.40 Uhr bei der Absuche des Lokals an fünf verschiedenen Orten Betäubungsmittel aufgefunden und sichergestellt werden. Die Fundorte sind in der Akte mit Lichtbildtafel dokumentiert. Am 24. August 2014 wurden Betäubungsmittel in den Toilettenräumen aufgefunden. Zu Schlägereien zwischen Gästen mit z.T. erheblicheren Verletzungen kam es am 1. sowie am 3. August 2014, weiterhin am 6. Oktober 2014. Am 23. September 2014 wurden polizeiliche Feststellungen zu illegalem Handel mit Amphetamin in der Gaststätte getroffen. Am 2. Dezember 2014 wurde ein Mitarbeiter der Gaststätte von einem Gast mit einem Messer bedroht. Zuvor war es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Am 4. Mai 2015 wurde der Beklagten eine Aufstellung der Vorfälle in bzw. vor der Gaststätte seit dem 1. Januar 2015 übersandt. Die Übersendung einer genaueren Darstellung erfolgte nachträglich mit Aufstellung vom 9. Juni 2015. Hieraus ergeben sich u. a. vier polizeiliche Vorgänge „Gefährliche Körperverletzung“, fünf Vorgänge „Körperverletzung“ (den Vorgang am 20. März 2015 ausgenommen), vier Vorgänge „Handel Kokain bzw. Cannabis“ sowie zwei Vorgänge „allg. Verstoß Amphetamin bzw. Cannabis“. Darüber hinaus wurden bei einer Sammelkontrolle am 8. Februar 2015 u. a. ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie bei einer Sammelkontrolle am 16. April 2015 u. a. vier Fälle wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Nach einer Darstellung der Polizeiinspektion 11 vom 9. Juni 2015 gelte das Lokal in Münchens Partyszene als „Absturzkneipe“. Dementsprechend sei das Klientel dieser Lokalität. Hier versammelten sich in aller Regel stark alkoholisiertes Party-Publikum, Alkoholiker und Konsumenten von Betäubungsmitteln. Es seien, nicht nur bei Sammelkontrollen, regelmäßig Betäubungsmittel wie Marihuana oder Kokain aufgefunden worden. Auch von Betäubungsmittelhandel könne berichtet werden. Auch aufgrund dieses Konsums von Rauschmitteln komme es immer wieder zu Streitigkeiten und Konflikten, die im Anschluss eskalierten und in Körperverletzungsdelikten endeten. Zusätzlich komme es vermehrt zu Anwohnerbeschwerden bezüglich Störungen durch das Lokal, nicht nur aufgrund von unzumutbaren Lärmbelästigungen. Stark Alkoholisierte belagerten den Gehweg vor der Bar und erschwerten den Fußgängerverkehr. Hier sei besonders auf die möglichen Gefahren vor dem Lokal in den Morgenstunden einzugehen. Gerade in den Stunden zwischen 03.00 Uhr und 09.00 Uhr komme es zu den meisten Störungen. In dieser Zeit würden viele Bürger auf dem Weg zur Arbeit das Lokal passieren. Hervorzuheben seien aber vor allem die Schulkinder, die ebenso den Weg vorbei am Lokal einschlagen würden. Anwohner hätten aufgrund der gehäuften Vorfälle im und vor dem Lokal große Sorge um ihre Kinder. Bei einer der Sammelkontrollen habe von eingesetzten Beamten festgestellt werden können, dass Mütter mit ihren Kindern einen verängstigten Eindruck gemacht und einen großen Bogen um die Lokalität eingeschlagen hätten. Die sei nach Einschätzung der Polizeiinspektion kausal auf die Gäste des Lokals zurückzuführen. Ein weiterer Bericht der Polizeiinspektion 11 vom 4. September 2015 gibt für den Zeitraum ab dem 24. Mai 2015 u. a. weitere zwei Vorgänge „Körperverletzung“ bzw. „fahrlässige Körperverletzung“ an sowie drei Vorgänge „BtMG - allg. Verstoß - mit Kokain“ sowie einen Vorgang „illegaler Handel mit Amphetamin in Pulver oder flüssiger Form“. Zudem werden für den Zeitraum 20. Juni 2015 bis 11. August 2015 fünf Vorgänge „sonstige polizeiliche Gefahrenabwehr“ aufgelistet. Hierbei handelte es sich um erforderliche polizeiliche Abwehr von Gefahren, die jeweils von stark alkoholisierten Personen im Lokal, in einem Fall vor dem Eingang des Lokals, ausgingen. In dem Zeitraum vom 6. bis 30. September 2015 kam es zu weiteren drei Polizeieinsätzen im Lokal wegen Gewalt gegen Personen (ein Vorgang „Gefährliche Körperverletzung, drei Vorgänge „Körperverletzung“). Auch bei diesen Vorfällen waren die beteiligten Personen überwiegend stark alkoholisiert. Einer der Beteiligten musste in Gewahrsam genommen werden. Nach einer weiteren polizeilichen Mitteilung vom 10. November 2015 kam es in der Zeit seit dem 8. Oktober 2015 im Zusammenhang mit dem Lokal zu weiteren drei Vorfällen in Bezug auf Körperverletzungen (Gefährliche Körperverletzung und Körperverletzungen). Zudem wurde am 17. Oktober 2015 eine augenscheinlich erheblich alkoholisierte Person vor dem Lokal auf dem Gehweg liegend angetroffen und musste in Schutzgewahrsam genommen werden.

Nach den polizeilicher Sachverhaltsschilderungen kam es somit insbesondere seit Beginn des Jahres 2015 neben einer Vielzahl von Drogendelikten auch zu einer sehr hohen Zahl von Gewaltdelikten, die weitestgehend im Zusammenhang mit stark alkoholisierten Personen standen. Fortlaufend kam es zu Polizeieinsätzen, auch in einer nicht unerheblichen Anzahl wegen polizeilicher Gefahrenabwehr in Bezug auf stark alkoholisierte Personen. Demzufolge ist von einer massiven Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Besucher der Gaststätte im Lokal, aber auch vor dem Lokal und damit vom Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG i. V. m. § 11 GastV auszugehen. Es kann somit in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, in welchem Umfang Ruhestörungen und sonstige Belästigungen der Anwohner (z. B. durch urinierende Personen) dem Betrieb der Klägerin zugerechnet werden können.

Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die dargestellten Vorfälle, die zur Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 GastV führen, insbesondere die seit Beginn des Jahres 2015 massiv angestiegene Zahl von Gewaltdelikten, beruhen jeweils auf polizeilichen Feststellungen, die auch einen erkennbaren Bezug zum Gaststättenbetrieb der Klägerin aufzeigen, sei es, dass sich die Vorfälle - wie weit überwiegend - in dem Lokal selbst oder unmittelbar vor dem Lokal zugetragen haben, wobei auch insoweit zumeist dargestellt wird, dass es sich bei den Beteiligten um Gäste des Lokals gehandelt habe. Der Bezug zwischen dem Gaststättenbetrieb der Klägerin und Gefahren und Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z. B. in Gestalt von Körperverletzungen und Beleidigungen) geht auch nicht dadurch verloren, dass alkoholisierte und aggressive Gäste in den Nacht- und Morgenstunden zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr eine Prügelei z. B. erst dann anfangen, nachdem sie das Lokal der Klägerin verlassen haben und vor die Tür getreten sind. Ein solcher Zusammenhang kann überdies auch dann bejaht werden, wenn Gaststättenbesucher aus anderen, nach 03:00 Uhr bereits geschlossenen Lokalen kommen und die vom Nachtlokal der Klägerin angebotene Gelegenheit zum „Weiterfeiern“ nutzen möchten, aber bereits vor dem Betreten der streitgegenständlichen Gaststätte in Streit geraten (mit den einschlägigen Folgen wie etwa Körperverletzungen, Beleidigungen, Lärmbeeinträchtigungen). Dies gilt auch dann, wenn diese alkoholisierten Gaststättenbesucher vom Türsteher der Antragstellerin abgewiesen werden und gerade deshalb zu randalieren beginnen (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn. 13).

Die Stellungnahmen der Polizeiinspektion 11 sind - wie ausgeführt - amtliche Auskünfte einer Behörde, die im Wege des Urkundsbeweises herangezogen und verwertet werden können. Dies schließt es zwar nicht aus, dass gegen die polizeiliche Sachverhaltsschilderung und Beurteilung erhobene substantiierte Einwände von der Polizei widerlegt werden müssen oder ggf. der weiteren Klärung durch das Gericht bedürfen. Solche hinreichend substantiierten Einwendungen wurden jedoch von Seiten der Klägerin in Bezug auf die oben dargestellten und für die hier vorzunehmende rechtliche Prüfung relevanten Vorfälle auch im Rahmen des Klageverfahrens nicht erhoben. Diese bzw. deren hinreichender Bezug zur Gaststätte der Klägerin wurde vielmehr nach wie vor im Wesentlichen nur allgemein in Abrede gestellt bzw. mit Nichtwissen bestritten. Eigenständige weitere Sachverhaltsermittlungen durch die Beklagte oder das Gericht waren daher insoweit nicht erforderlich. Wie die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid ausführt, sind die polizeilichen Einsatzzahlen im Vergleich zu Gaststätten ähnlicher Größe im Innenstadtbereich mehr als überdurchschnittlich. Nach den Feststellungen der Beklagten hebt sich das Lokal der Klägerin demnach als Brennpunkt von Betäubungsmittelkriminalität und Gewaltdelikten deutlich von der Situation anderer Lokale ab. Zudem befindet sich danach kein Lokal mit vergleichbarer Klientel in der näheren Umgebung. Auch hiergegen wurden von Seiten der Klägerin keine näher begründeten Einwendungen vorgebracht, sondern ebenfalls nur allgemein auf andere umliegende Lokale bzw. ein in etwa 200 Meter entferntes Lokal verwiesen, welches über eine Aufhebung der Sperrzeit verfüge, sowie auf Klientel von anderen Lokalen, von der Körperverletzungen, Drogendelikte und Ruhestörungen verursacht würden. Die Klägerin hat nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass es - wie die Beklagte vorgetragen hat - im Umgriff der Straße und im Viertel zahlreiche Lokale gibt, die die gesetzliche Sperrzeitregelung nicht in Anspruch nehmen. Es ist davon auszugehen, dass das Lokal der Klägerin einen Bedarf an Möglichkeiten zum „Weiterfeiern“ deckt, der - wenn nicht von allen, so doch jedenfalls - von den meisten anderen Gaststätten im Viertel nicht befriedigt wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn. 9). Jedenfalls in Bezug auf den - auch im weiteren Klageverfahren - nicht substantiiert bestrittenen Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit dem Lokal der Klägerin kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es sich hier um einen sicherheitsrechtlichen Brennpunkt handelt. Alkoholmissbrauch, dem ein Gastwirt nicht Vorschub leisten darf (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG), liegt vor, wenn alkoholische Getränke im Übermaß verzehrt werden. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn gegen gesetzliche Verbote für bestimmte Fallkonstellationen verstoßen wird (z. B. § 6, § 20 Nr. 2 GastG), sondern auch dann, wenn Konsumenten so stark alkoholisiert sind, dass sie sich zu Exzessen wie Körperverletzungsdelikten, sexuellen Belästigungen, Sachbeschädigungen oder Beleidigungen hinreißen lassen (BayVGH, U. v. 29.10.2008 - 22 BV 07.3234 - Rn. 31). Dergleichen tritt vorliegend häufig auf (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn. 12).

Unerheblich ist auch, dass der Klägerin bzw. ihrem Ehemann nach eigenen Angaben Vorfälle im Einzelnen nicht bekannt waren. Denn es ist keine Voraussetzung für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten gegen eine Gaststätte, dass der Gastwirt von allen mit ihr sachlich im Zusammenhang stehenden Vorfällen positive Kenntnis hat, ihn gar ein Verschulden daran trifft. Denn das Sicherheitsrecht ist insoweit verschuldensunabhängig und stellt auf die Gesichtspunkte der Zurechenbarkeit, der Verursachung und des erkennbaren Bezugs zum Betrieb ab (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 24; B. v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn. 11). Demnach kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, dass von Seiten der Gaststätte ebenfalls die Polizei verständigt wurde und auch von dort Maßnahmen ergriffen wurden, um die Drogen- und Gewaltproblematik in den Griff zu bekommen. Wie gerade die Entwicklung in der jüngeren Zeit zeigt, führten solche Maßnahmen offensichtlich nicht dazu, dass sich an der Problematik eine nachhaltige Änderung ergeben hätte. Im Gegenteil nahm die Anzahl der einschlägigen Vorfälle zu. Demnach bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich durch die geplanten allgemeinen Maßnahmen des neu gebildeten Aktionsbündnisses ein entscheidender Rückgang der Drogen- und Gewaltdelikte im Bereich des Lokals der Klägerin erreichen ließe, zumal auch die bisher ergriffenen Maßnahmen nicht dazu geführt haben. Es geht vorliegend auch nicht um eine Bewertung des Verhaltens der Gaststättenbetreiber im Sinne einer Zuverlässigkeitsprüfung, sondern um die Abwehr von Gefahren, die von dem Betrieb als solchem ausgehen, und nicht auf ein Verschulden der Betreiber zurückzuführen sein müssen. Die Ursächlichkeit des Betriebs der Klägerin für die Sicherheitsstörungen liegt bereits darin, dass er nach 03.00 Uhr morgens noch Gäste anzieht, unter denen sich solche befinden, die entweder bereits alkoholisiert sind oder sich betrinken und anschließend auffällig bis gewalttätig werden, so dass insbesondere Sicherheitsstörungen die Folge sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - juris Rn. 30). Solche Störungen sind besonders dann schwerwiegend und müssen verhindert werden, wenn zu befürchten ist, dass sie sich vor dem Eingang der Gaststätte auf öffentlichen Verkehrswegen ereignen können und dass dort eigentlich unbeteiligte Fußgänger, so auch Kinder und Jugendliche, die sich auf dem Schulweg befinden, in den Konflikt hineingezogen werden können. Im Hinblick auf die Zahl der aktenkundigen Ereignisse ist zudem zu bedenken, dass die - bereits absolut betrachtet nicht wenigen - Vorfälle nur dann aktenkundig geworden sind, wenn entsprechende Kontrollen der Polizei stattfanden bzw. die Ordnungskräfte zu Hilfe gerufen worden sind (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn. 15).

Auch die Ermessensausübung der Beklagte ist nicht zu beanstanden. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Sperrzeitverlängerung in dem angeordneten Umfang zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich ist. Es wurde berücksichtigt, dass sich Verstöße auf die Zeitspanne von 03.00 und 8.00 Uhr fokussierten und sich der Alkoholeinfluss bei den Gästen ab diesem Zeitpunkt immer stärker bemerkbar mache. Die bisher gültige Sperrzeit reiche nicht aus, dass zu diesem Zeitpunkt alkoholisierte Gäste die Gaststätte verlassen und nach Hause gehen würden.

Die Sperrzeitverlängerung erscheint auch deswegen erforderlich, weil alle bisherigen Maßnahmen offensichtlich keine hinreichende Wirkung zeigten. Wie die weitere tatsächliche Entwicklung seit der Einhaltung der neuen Sperrzeitregelung ab dem 1. Februar 2016 im Übrigen zeigt, konnte damit ein extremer Rückgang der polizeilich erfassten Vorfälle - insbesondere auch der Gewaltdelikte - bewirkt werden. So wurde nach der Stellungnahme der Polizeiinspektion 11 vom 6. Juli 2016 im Zusammenhang mit der Gaststätte seit dem 1. Februar 2016 lediglich ein Vorgang „Körperverletzung (Einsatz ohne Aktenzeichen)“ aktenkundig, wonach am 18. Juni 2016, 15.31 Uhr, ein unbekannter Mitteiler die Polizei verständigt und dabei angegeben habe, vom Türsteher geschlagen worden zu sein, beim Eintreffen der Polizeibeamten habe jedoch kein Mitteiler bzw. Geschädigter angetroffen werden können. Zuvor war es nach den polizeilichen Feststellungen jeweils in der Gaststätte selbst am 2. Januar 2016, 10.00 Uhr, zu einer vorsätzlichen Körperverletzung gekommen sowie am 24. Januar 2016, 03.29 Uhr, damit innerhalb der neu festgesetzten Sperrzeit, zu einer gefährlichen Körperverletzung (ein Gast hatte einem anderen Gast ohne Vorwarnung ein Glas in das Gesicht geschlagen). Wie die Vertreter der Polizeiinspektion 11 zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, seien bei einer Gegenüberstellung der jeweiligen Zeiträume vom 1. Februar bis 25. Juli für das Jahr 2015 49 Polizeieinsätze zu verzeichnen gewesen, für das Jahr 2016 lediglich 13 Polizeieinsätze. Seit der Einhaltung der Sperrzeitverlängerung sei es im Zeitraum der Sperrzeit zu keinem der Polizei bekannt gewordenen Körperverletzungsdelikt gekommen.

Die Sperrzeitverlängerung ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Zwar kann sich die Klägerin für ihren Gaststättenbetrieb grundsätzlich auch auf die von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit berufen. Diese steht aber unter der Schranke des Schutzes wichtiger Gemeinschaftsgüter, wozu die Volksgesundheit und die Kriminalitätsbekämpfung gehören. Da die Betäubungsmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ist auch ihre Bekämpfung ein wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 32 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dessen hat die Beklagte die jeweiligen Interessen ohne Ermessensfehler abgewogen mit dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Maßnahme schwerer wiegt, als das wirtschaftliche Interesse der Klägerin. Angesichts der festgestellten massiven und fortgesetzten Störungen der öffentlichen Sicherheit ist dieses Ergebnis auch vor dem Hintergrund des Vortrags der Klägerin, die Sperrzeitverlängerung führe zum „wirtschaftlichen Ruin“ der Gaststätte (mit der Folge einer faktischen Schließung) nicht zu beanstanden. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ist im Übrigen - mag er als solcher auch der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen - von vornherein mit dem Risiko etwaiger nachträglicher Anordnungen (§ 5 GastG) sowie von Sperrzeitverlängerungen nach § 18 GastG und § 11 GastV behaftet, ggf. auch ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des Gaststättenbetriebs. § 11 GastV ist eine inhaltsbestimmende Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 33 m.w.N).

Gegen die verfügte Zwangsgeldandrohung wurden rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Auch in Bezug auf die Ablehnung des früheren Antrags der Klägerin, die Sperrzeit der Gaststätte aufzuheben bzw. zu verschieben (vgl. Nr. 1 des Bescheids), bestehen vor dem Hintergrund der rechtmäßig verfügten Sperrzeitverlängerung grundsätzlich keine Bedenken, ein Verpflichtungsantrag wurde diesbezüglich nicht gestellt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juli 2016 - M 16 K 15.5056

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juli 2016 - M 16 K 15.5056

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juli 2016 - M 16 K 15.5056 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Gaststättengesetz - GastG | § 5 Auflagen


(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze 1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,2. der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit o

Gaststättengesetz - GastG | § 2 Erlaubnis


(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. alkoholfreie Getränke,2. unentgeltliche Kostproben,3. zubereitete Spei

Gaststättengesetz - GastG | § 18 Sperrzeit


(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen e

Gaststättengesetz - GastG | § 11 Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungserlaubnis


(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine

Gaststättengesetz - GastG | § 20 Allgemeine Verbote


Verboten ist, 1. Alkohol im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden

Gaststättengesetz - GastG | § 6 Ausschank alkoholfreier Getränke


Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholi

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juli 2016 - M 16 K 15.5056 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juli 2016 - M 16 K 15.5056 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Dez. 2015 - M 16 S 15.5057

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2016 - 22 CS 15.2643

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juli 2016 - M 16 K 15.5056.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Dez. 2015 - M 16 S 15.5057

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller

Referenzen

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Sperrzeitverlängerung.

Die Antragstellerin betreibt auf der Grundlage der ihr mit Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Februar 2012 erteilten Erlaubnis nach § 2 GastG eine Kleingaststätte.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin vom ... Mai 2015, die Sperrzeit der Gaststätte aufzuheben bzw. zu verschieben, ab (Nr. 1 des Bescheids). Weiterhin wurde die Sperrzeit für die Gaststätte unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Zustellung des Bescheids, von 03.00 Uhr bis 08.00 Uhr festgesetzt bzw. verlängert (Nr. 2 des Bescheids). Für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung unter Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro angedroht (Nr. 3 des Bescheids). Für die Anordnung unter Nr. 2 wurde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 4 des Bescheids).

Zur Begründung der Sperrzeitverlängerung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 11 GastV könne bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis höchstens 19 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis 8 Uhr hinausgeschoben werden. Besondere örtliche Verhältnisse könnten auch darin liegen, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher Brennpunkt herausgestellt habe, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich sei. Wie im Sachverhalt dargestellt, komme es aufgrund von Drogen- und übermäßigem Alkoholkonsum oft zu aggressiven Übergriffen unter den Gästen, aber auch zu schweren Körperverletzungsdelikten. In einigen Fällen seien die erlittenen Verletzungen derart schwer gewesen, dass die Gäste der Gaststätte ins Krankenhaus eingeliefert und dort hätten behandelt werden müssen. Die Einsatzzahlen seien im Vergleich zu Gaststätten ähnlicher Größe im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin mehr als überdurchschnittlich hoch. Des Weiteren habe sich bei Polizeikontrollen gezeigt, dass sich die Gaststätte zu einer Örtlichkeit entwickelt habe, in der mit Betäubungsmitteln und Kokain gehandelt werde bzw. Drogen konsumiert würden. Laut den Mitteilungen der Polizeiinspektion ... vom ... Juni 2015, vom ... September 2015 und vom ... Oktober 2015 seien im Jahr 2015 allein in den Nacht- und Morgenstunden zwischen 03.00 Uhr und 08.00 Uhr insgesamt 21 Ordnungsstörungen bzw. Körperverletzungs- und Rauschgiftdelikte zur Anzeige gebracht worden. Die Polizeiinspektion habe im Schreiben vom ... Juni 2015 nochmals explizit auf die möglichen Gefahren in den Morgenstunden vor der Gaststätte hingewiesen, da es gerade in den Stunden zwischen 03.00 Uhr und 09.00 Uhr zu den meisten Ordnungsstörungen komme. Es sei auch nochmals hervorgehoben worden, dass vor allem Schulkinder die Gaststätte passieren müssten. Die Tatsache, dass sich um diese Zeit teilweise noch sehr stark alkoholisierte Gäste vor dem Lokal zum Rauchen aufhielten, diese sich oftmals lautstark streiten, ein aggressives Verhalten zeigen und keine Rücksicht auf Passanten nehmen würden, bestehe auf jeden Fall ein mögliches Gefährdungspotenzial bzw. eine subjektiv bedrohliche Situation für Schulkinder. Allein schon diese Tatsache berge ein erhebliches Risiko, da - wie von der Polizei beobachtet worden sei - Kinder aufgrund des einschlägigen Gästekreises der Gaststätte die Straßenseite wechseln und hierzu die viel befahrene ...-straße überqueren müssten. Bei dem offensichtlich problematischen Klientel der Gaststätte handele es sich überwiegend um Personen, die dem Alkohol zugeneigt seien und nach Schließung der umliegenden Gaststätten noch eine „Absackerkneipe“ aufsuchten. Wenn der Betrieb zwischen 03.00 Uhr und 08.00 Uhr geschlossen sei, könne davon ausgegangen werden, dass die von der Gaststätte ausgehenden Sicherheitsstörungen weitestgehend verhindert werden könnten. Die vergleichbare hohe Anzahl von angezeigten Ordnungsstörungen und begangenen Straftaten im Bereich der Gaststätte in den Morgen- und Vormittagsstunden zeigten, dass die bisher gültige Sperrzeit nach § 8 GastV nicht ausreiche, dass die zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisierten Gäste die Gaststätte verlassen und nach Hause gehen würden. Gerade deshalb sei die Verfügung der Sperrzeitverlängerung notwendig und zielführend, da dadurch die meist stark alkoholisierten und teils aggressiven Gäste die Örtlichkeit verlassen würden, um nach Hause zu gehen, da sich kein Lokal mit vergleichbaren Klientel in der näheren Umgebung befinde. Somit würden sich in den Vormittagsstunden auch keine Gäste mehr dauerhaft aufhalten, die bereits in der Nacht Alkohol und Drogen konsumiert hätten. Nachdem die festgestellten und dokumentierten Delikte im engen räumlichen Umgriff der Gaststätte stattgefunden hätten, sei anerkannt, dass auch außerhalb einer Gaststätte vorgefallene Störungen der öffentlichen Sicherheit dieser zugerechnet werden könnten, soweit sie einen erkennbaren Bezug zum Betrieb hätten. Dies sei hier der Fall, weil die aufgelisteten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Personen begangen worden seien, die zumindest vor Begehung der Delikte Gäste der Gaststätte gewesen seien. Zwar könne sich die Antragstellerin für ihren Gaststättenbetrieb grundsätzlich auf die von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit berufen. Diese stehe aber unter der Schranke des Schutzes wichtiger Gemeinschaftsgüter, wozu die Volksgesundheit und die Kriminalitätsbekämpfung gehörten. Das gewählte Mittel der Sperrzeitverlängerung sei geeignet und verhältnismäßig, die Anzahl der Körperverletzungs- und Rauschgiftdelikte erheblich zu reduzieren. In Abwägung der widerstreitenden Interessen wiege das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, trotz der erheblichen Ordnungsstörungen, die durch ihre Gäste verursacht würden, die Gaststätte gemäß der gesetzlichen Sperrzeitregelung zu betreiben, weniger schwer als das öffentliche Interesse, Gäste und Angestellte vor Übergriffen und Körperverletzungsdelikten zu bewahren und somit ihre Gesundheit zu schützen. Da auch die Betäubungsmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, sei ihre Bekämpfung ein wichtiges Gemeinschaftsgut. Weniger einschneidende Maßnahmen hätten nicht dazu geführt, dass die Antragstellerin - trotz wiederholter Gespräche mit Kreisverwaltungsreferat und Polizei - Veranlassungen getroffen hätte, dass die Ordnungsstörungen durch ihre Gäste, Körperverletzung- und Rauschgiftdelikte verhindert worden wären. Im Übrigen bedeute die Sperrzeitverlängerung nicht die faktische Schließung der Gaststätte, da im Umgriff der ...-straße und im ... viertel viele Lokale, die wirtschaftlich handelten, die gesetzliche Sperrzeitregelung überhaupt nicht in Anspruch nehmen würden und teilweise auch nur bis 03.00 Uhr geöffnet hätten. Die Nichtbeachtung bzw. Nichterledigung der getroffenen Anordnung würde zu erheblichen Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Gäste, der Angestellten der Gaststätte, aber ggf. auch von Unbeteiligten führen. Es sei somit im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anzuordnen, um die Beachtung bzw. Durchführung der Anordnung unter Nr. 2 des Bescheids auch bei Einlegung eines Rechtsbehelfs der Betreiberin zu gewährleisten. Etwaige wirtschaftliche oder sonstige Interessen der Antragstellerin an der Außerkraftsetzung der Anordnung seien in Abwägung zu den gefährdeten Rechtsgütern eindeutig nachrangig. Bei Anordnungen zur Abwehr von Gefahren von wichtigen Schutzgütern überwiege das Vollzugsinteresse wegen der Dringlichkeit des Einschreitens der Behörde das Suspensivinteresse der Betroffenen. Andernfalls bestünde die Besorgnis, dass sich die mit der Anordnung bekämpfte Gefahr realisiere, bevor es zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung komme. Nur durch die rasche, unverzögerte Erfüllung der Anordnung könnten Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Gäste, des Personals sowie von Passanten abgewendet werden, so dass deren Vollzug unter allen Umständen zu gewährleisten sei. Diese Notwendigkeit ergebe sich zwingend, da im vorliegenden Fall einer massiven Gesundheitsgefährdung durch Körperverletzungsdelikte und Drogenkonsum vorzubeugen sei. Der gesetzliche Ermessensspielraum sei auf Null reduziert, da unter allen Umständen eine unter sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet nicht zu beanstandende Situation herbeizuführen sei. Andere, weniger einschneidende Maßnahmen seien hier nicht möglich bzw. erfolgversprechend.

Am 12. November 2015 erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid Klage (M 16 K 15.5056) und stellte einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Antragstellerin betreibe die Gaststätte zusammen mit ihrem Ehemann. Es handele sich um ein Nachtlokal, das von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr geöffnet habe, und als Nachtlokal seit mehr als 40 Jahren betrieben werde. Das Hauptgeschäft beginne erst ab etwa 02.00 Uhr bzw. 3.00 Uhr morgens. Nach der Öffnung um 6.00 Uhr morgens fülle sich das Lokal erneut mit Gästen bis zu dessen Schließung in etwa gegen 12.00 Uhr mittags. In dieser Zeit mache die Antragstellerin ihr Geschäft. Die festgesetzte Sperrzeitverlängerung bedeute für die Antragstellerin den wirtschaftlichen Ruin und bedeute damit faktisch die Schließung des Lokals. Die Antragsgegnerin führe eine Vielzahl von sicherheitsrechtlich relevanten Verstößen, Körperverletzungen und Drogendelikten, aber auch von Ruhestörungen und sonstigen Belästigungen an, die von dem Lokal der Antragstellerin ausgehen sollten. Die Antragsgegnerin vermische hier aber unzulässiger Weise in einer maßgeblichen Vielzahl von Fällen Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung, die sich im Umfeld der Gaststätte zugetragen hätten, die aber nicht auf diese oder deren Gäste zurückzuführen seien, sondern im Gegenteil durch Personen begangen worden seien, die in dem dafür bekannten ... viertel in anderen Lokalitäten feierten und dann dort unter anderem auf der Straße unterwegs seien oder sich vor dem Lokal der Antragstellerin aufhielten ohne zugehörige Gäste zu sein. Für diesen Personenkreis sei die Antragstellerin nicht verantwortlich. Die Antragstellerin habe auf Anraten der Behörden bzw. der Polizei in der Toilette die Ablage umbauen und abschrägen lassen, so dass darauf kein (Kokain-) Pulver mehr aufgelegt werden könne. Seit einer Besprechung mit der Antragsgegnerin und der Polizei am 11. Juli 2014 habe die Antragstellerin die Einlasskontrollen am Lokal noch weiter verstärkt und die Türsteher angewiesen, ein erhöhtes Augenmaß auf Drogen zu richten. Eine Durchsuchung von Gästen durch den Türsteher, die vorgenommen werde, könne allerdings keine absolute Kontrolle gewährleisten. Die von einer Beschwerdeführerin erwähnten betrunkenen Personen seien nicht dem Lokal der Antragstellerin zuzuordnen. Im Laufe der 40 Jahre, in denen das Lokal als Nachtlokal betrieben werde, seien unzählige Schulkinder schadlos an dem Lokal vorbeigegangen. Die Angaben einer maßgeblichen Beschwerdeführerin seien auch unter dem Eindruck ihres Belastungseifers zu sehen, um der Antragstellerin zu schaden. Im Weiteren wurde im Einzelnen gerügt, dass zu den genannten Vorfällen hinreichende tatsächliche Feststellungen fehlten und nicht erkennbar bzw. belegt sei, dass es sich jeweils um Gäste des Lokals gehandelt habe. Bestimmte Vorfälle hätten sich nicht wie von der Antragsgegnerin dargestellt zugetragen. Drogengeschäfte bzw. Drogenfunde sowie weitere Vorfälle außerhalb der Gaststätte könnten der Antragstellerin nicht zugerechnet werden. Teilweise hätten die Angestellten der Gaststätte selbst die Polizei gerufen. Dies verschweige die Antragsgegnerin. Sie blende in ihrem Bescheid vollständig aus, dass die Antragstellerin und deren Ehemann durchaus jederzeit bereit seien, mit der Polizei und der Antragsgegnerin vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Durch den sofortigen Vollzug wäre faktisch eine Lage für die Antragstellerin geschaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, da diese gezwungen wäre, den Betrieb der Gaststätte aufzugeben. Zur Glaubhaftmachung des vorgetragenen Sachverhalts werde die eidesstattliche Versicherung des Ehemanns der Antragstellerin beigefügt.

Die Antragstellerin beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin, Az: ... - Sperrzeit ...-straße ... - vom ... 10.2015, wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Hierzu wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Schreiben der Polizeiinspektion ... vom 10. November 2015 seien der Antragsgegnerin weitere Körperverletzungsdelikte mitgeteilt worden, die durch Gäste der Gaststätte der Antragstellerin begangen worden seien. Soweit die Antragstellerin die Zurechenbarkeit der festgestellten sicherheitsrechtlichen Störungen zu ihrer Gaststätte bestreite, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Polizeiinspektion ... habe die wesentlichen Umstände der Tatbegehung nachvollziehbar dokumentiert. Die Taten hätten alle im räumlichen Umgriff der Gaststätte stattgefunden. Alle Täter hätten sich zumindest vor Begehung der Straftaten in der Gaststätte aufgehalten.

Die Klägerin erwiderte hierzu im Wesentlichen, die Polizeiauskünfte würden die Antragsgegnerin nicht davon entbinden, in ihrer Beurteilung eine Unterscheidung zu treffen, welche Sachverhalte tatsächlich auf die Gaststätte zurückzuführen seien und welche durch das Umfeld in der ...-straße verursacht seien. Dem Spannungsfeld zwischen den Beschwerden der Anwohner und dem Interesse der Feiernden bzw. der Wirte hätten die Gaststättenbetreiber im Viertel, wie auch die Antragstellerin, Rechnung getragen. Bis jetzt hätten 26 Wirte von Gaststätten rund um die ...-straße mit Unterstützung des Sozialreferats der Antragsgegnerin mit den Anwohnern ein Aktionsbündnis ins Leben gerufen, an dem auch die Bezirksausschüsse beteiligt seien und dem auch die Antragstellerin beigetreten sei und sich aktiv beteilige. Durch die Teilnahme der Antragstellerin an dem Aktionsbündnis und die geplanten und bereits umgesetzten Maßnahmen trage die Antragstellerin überobligatorisch dazu bei, die Problematik, die durch die Partymeile in der ...-straße entstanden sei, zu entspannen, auch wenn die berechtigten Anwohnerbeschwerden nicht durch Gäste des Lokals der Antragstellerin veranlasst seien. In Bezug auf die vorgetragenen neuerlichen Fälle von Körperverletzungen habe an einem Tag das Lokal bereits ca. 1,5 Stunden vor dem Vorfall geschlossen gehabt. Die zweite Tat habe nicht im Lokal stattgefunden. Es habe sich bei den Beteiligten auch nicht um Gäste gehandelt. Auch in der Vergangenheit habe es, wie in allen Nachtlokalen unvermeidbar, immer wieder Körperverletzungen und auch Drogenkonsum gegeben, was die Antragsgegnerin nicht dazu veranlasst habe, die Sperrzeit zu verlängern.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtskate sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten bzw. kraft Gesetzes bestehenden Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen den angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Oktober 2015 keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klage wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung überwiegt somit das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch die Antragsgegnerin entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist Genüge getan. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behörde die Erwägungen offen legt, die sie in dem konkreten Fall veranlasst haben, von der Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung Gebrauch zu machen. Dabei kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Gründe stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Die Antragsgegnerin hat vorliegend das Interesse an einer sofortigen Vollziehung ihrer Verfügung im Hinblick auf eine effektive Gefahrenabwehr (drohende massive Gesundheitsgefährdung durch Körperverletzungsdelikte und Drogenkonsum) hinreichend erläutert. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, welche Gründe aus ihrer Sicht im konkreten Einzelfall das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung rechtfertigen. Gemäß Art. 21a VwZVG haben Rechtsbehelfe kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden.

Die Voraussetzungen für die auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG i. V. m. § 11 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV) angeordnete Sperrzeitverlängerung von 03.00 Uhr bis 08.00 Uhr liegen in Bezug auf die von der Antragstellerin betriebenen Gaststätte vor. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin, die seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar ist (§ 114 VwGO), ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Gaststättenverordnung sieht seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2004 den Beginn der allgemeinen Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 05:00 Uhr sowie deren Ende um 06:00 Uhr vor (vgl. § 8 Abs. 1 GastV). Rechtsgrundlage für die Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit ist § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG i. V. m. § 11 GastV. Hiernach kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis höchstens 19.00 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis 8 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich aufgehoben werden. Ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse für eine abweichende Festsetzung der Sperrzeit von der allgemeinen Sperrzeit sind insbesondere dann gegeben, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 7.5.1996 - 1 C 10/95 - juris Rn. 26). Besondere örtliche Verhältnisse liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse kommen nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Betracht; vielmehr dienen die Sperrzeitvorschriften auch dem Schutz vor sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 17 f). Dabei ist darauf abzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass bei Beibehaltung der allgemeinen Sperrzeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Frage steht (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2011 - 22 ZB 09.1257 - juris Rn. 5). Sicherheitsbeeinträchtigungen wie die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten haben für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 11 GastV besondere Bedeutung (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - juris Rn. 28).

Die polizeilichen Feststellungen bieten hier hinreichenden Anlass für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 11 GastV. So ist insbesondere in der jüngeren Vergangenheit eine massive Häufung von Drogen- bzw. Gewaltdelikten zu verzeichnen, die nach den Feststellungen der Polizeiinspektion 11 mit dem Betrieb in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Wie sich aus den jeweiligen in der Akte befindlichen Feststellungen der Polizeiinspektion ... ergibt, wurden bei einer am ... März 2012 durchgeführten polizeilichen Sammelkontrolle 28 Personen kontrolliert und körperlich durchsucht. Hierbei konnte ein Gast festgestellt werden, der Kokain mit sich führte. Weiterhin wurden auf einer Ablage über der Toilettenschüssel verm. Kokainanhaftungen aufgefunden und gesichert. Außerdem wurde unter einem Tisch ein leeres „Überraschungsei“ mit Pulverspuren aufgefunden und Anzeige gegen unbekannten Täter erstellt. Bereits im Hinblick darauf wurde von Seiten der Polizei u. a. der Vorschlag gemacht, Ablageflächen in den Toiletten zu Schrägen umzubauen, der ausweislich einer Gesprächsnotiz von Seiten des Ehemanns der Antragstellerin angenommen worden sei. Bereits im Jahr 2012 (... August) kam es in der Gaststätte zu einer gefährlichen Körperverletzung. Am ... Juli 2014 konnten bei einer polizeilichen Kontrolle gegen 11.40 Uhr bei der Absuche des Lokals an fünf verschiedenen Orten Betäubungsmittel aufgefunden und sichergestellt werden. Die Fundorte sind in der Akte mit Lichtbildtafel dokumentiert. Am ... August 2014 wurden Betäubungsmittel in den Toilettenräumen aufgefunden. Zu Schlägereien zwischen Gästen mit z.T. erheblicheren Verletzungen kam es am ... sowie am ... August 2014, weiterhin am ... Oktober 2014. Am ... September 2014 wurden polizeiliche Feststellungen zu illegalem Handel mit Amphetamin in der Gaststätte getroffen. Am ... Dezember 2014 wurde ein Mitarbeiter der Gaststätte von einem Gast mit einem Messer bedroht. Zuvor war es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Am 4. Mai 2015 wurde der Antragsgegnerin eine Aufstellung der Vorfälle in bzw. vor der Gaststätte seit dem 1. Januar 2015 übersandt. Die Übersendung einer genaueren Darstellung erfolgte nachträglich mit Aufstellung vom 9. Juni 2015. Hieraus ergeben sich u. a. vier polizeiliche Vorgänge „Gefährliche Körperverletzung“, fünf Vorgänge „Körperverletzung“ (den Vorgang am ... März 2015 ausgenommen), vier Vorgänge „Handel Kokain bzw. Cannabis“ sowie zwei Vorgänge „allg. Verstoß Amphetamin bzw. Cannabis“. Darüber hinaus wurden bei einer Sammelkontrolle am ... Februar 2015 u. a. ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie bei einer Sammelkontrolle am ... April 2015 u. a. vier Fälle wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Nach einer Darstellung der Polizeiinspektion ... vom ... Juni 2015 gelte das Lokal in Münchens Partyszene als „Absturzkneipe“. Dementsprechend sei das Klientel dieser Lokalität. Hier versammelten sich in aller Regel stark alkoholisiertes Party-Publikum, Alkoholiker und Konsumenten von Betäubungsmitteln. Es seien, nicht nur bei Sammelkontrollen, regelmäßig Betäubungsmittel wie Marihuana oder Kokain aufgefunden worden. Auch von Betäubungsmittelhandel könne berichtet werden. Auch aufgrund dieses Konsums von Rauschmitteln komme es immer wieder zu Streitigkeiten und Konflikten, die im Anschluss eskalierten und in Körperverletzungsdelikten endeten. Zusätzlich komme es vermehrt zu Anwohnerbeschwerden bezüglich Störungen durch das Lokal, nicht nur aufgrund von unzumutbaren Lärmbelästigungen. Stark Alkoholisierte belagerten den Gehweg vor der Bar und erschwerten den Fußgängerverkehr. Hier sei besonders auf die möglichen Gefahren vor dem Lokal in den Morgenstunden einzugehen. Gerade in den Stunden zwischen 03.00 Uhr und 9.00 Uhr komme es zu den meisten Störungen. In dieser Zeit passierten viele Bürger auf dem Weg zur Arbeit das Lokal. Hervorzuheben seien aber vor allem die Schulkinder, die ebenso den Weg vorbei am Lokal einschlagen würden. Anwohner hätten aufgrund der gehäuften Vorfälle im und vor dem Lokal große Sorge um ihre Kinder. Bei einer der Sammelkontrollen habe von eingesetzten Beamten festgestellt werden können, dass Mütter mit ihren Kindern einen verängstigten Eindruck gemacht und einen großen Bogen um die Lokalität eingeschlagen hätten. Die sei nach Einschätzung der Polizeiinspektion kausal auf die Gäste des Lokals zurückzuführen. Ein weiterer Bericht der Polizeiinspektion ... vom ... September 2015 gibt für den Zeitraum ab dem 24. Mai 2015 u. a. weitere zwei Vorgänge „Körperverletzung“ bzw. „fahrlässige Körperverletzung“ sowie drei Vorgänge „BtMG - allg. Verstoß - mit Kokain“ sowie einen Vorgang „illegaler Handel mit Amphetamin in Pulver oder flüssiger Form“. Zudem werden für den Zeitraum ... Juni 2015 bis ... August 2015 fünf Vorgänge „sonstige polizeiliche Gefahrenabwehr“ aufgelistet. Hierbei handelte es sich um erforderliche polizeiliche Abwehr von Gefahren, die jeweils von stark alkoholisierten Personen im Lokal, in einem Fall vor dem Eingang des Lokals, ausgingen. In dem Zeitraum vom ... bis ... September kam es zu weiteren drei Polizeieinsätzen im Lokal wegen Gewalt gegen Personen (ein Vorgang „Gefährliche Körperverletzung, drei Vorgänge „Körperverletzung“). Auch bei diesen Vorfällen waren die beteiligten Personen überwiegend stark alkoholisiert. Einer der Beteiligten musste in Gewahrsam genommen werden. Nach einer weiteren polizeilichen Mitteilung vom 10. November 2015 kam es in der Zeit seit dem ... Oktober 2015 im Zusammenhang mit dem Lokal zu weiteren drei Vorfällen in Bezug auf Körperverletzungen (Gefährliche Körperverletzung und Körperverletzungen). Zudem wurde am ... Oktober 2015 eine augenscheinlich erheblich alkoholisierte Person vor dem Lokal auf dem Gehweg liegend angetroffen und musste in Schutzgewahrsam genommen werden.

Nach den polizeilicher Sachverhaltsschilderungen kam es somit insbesondere seit Beginn des Jahres 2015 neben einer Vielzahl von Drogendelikten auch zu einer hohen Zahl von Gewaltdelikten, die weitestgehend im Zusammenhang mit stark alkoholisierten Personen standen. Fortlaufend kam es zu Polizeieinsätzen, auch in einer nicht unerheblichen Anzahl wegen polizeilicher Gefahrenabwehr in Bezug auf stark alkoholisierte Personen. Demzufolge ist von einer massiven Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Besucher der Gaststätte im Lokal, aber auch vor dem Lokal und damit vom Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG i. V. m. § 11 GastV auszugehen. Es kann somit in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, in welchem Umfang Ruhestörungen und sonstige Belästigungen der Anwohner (z. B. durch urinierende Personen) dem Betrieb der Antragstellerin zugerechnet werden können.

Die von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die dargestellten Vorfälle beruhen jeweils auf polizeilichen Feststellungen, die auch einen erkennbaren Bezug zum Gaststättenbetrieb der Antragstellerin aufzeigen, sei es, dass sich die Vorfälle - wie weit überwiegend - in dem Lokal selbst oder unmittelbar vor dem Lokal zugetragen haben, wobei auch insoweit zumeist dargestellt wird, dass es sich bei den Beteiligten um Gäste des Lokals gehandelt habe. Die Stellungnahmen der Polizeiinspektion ... sind amtliche Auskünfte einer Behörde, die im Wege des Urkundsbeweises herangezogen und verwertet werden können (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 21). Hinreichend substantiierte Einwendungen hiergegen wurden von Seiten der Antragstellerin in Bezug auf die oben dargestellten und für die hier vorzunehmende rechtliche Prüfung relevanten Vorfälle nicht erhoben. Diese bzw. deren hinreichender Bezug zur Gaststätte der Antragstellerin wurde vielmehr weitgehend nur allgemein in Abrede gestellt bzw. mit Nichtwissen bestritten. Demnach können die polizeilichen Feststellungen der Bewertung der Gefahrensituation zugrunde gelegt werden. Eigenständige weitere Sachverhaltsermittlungen durch die Antragsgegnerin waren insoweit nicht erforderlich. Wie die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid ausführt, sind die polizeilichen Einsatzzahlen im Vergleich zu Gaststätten ähnlicher Größe im Innenstadtbereich mehr als überdurchschnittlich. Zudem befindet sich danach kein Lokal mit vergleichbarem Klientel in der näheren Umgebung. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin hebt sich das Lokal der Antragstellerin demnach als Brennpunkt von Betäubungsmittelkriminalität und Gewaltdelikten deutlich von der Situation anderer Lokale ab. Auch hiergegen wurden von Seiten der Antragstellerin keine substantiierten Einwendungen vorgebracht, sondern ebenfalls nur allgemein auf andere umliegende Lokale bzw. ein in etwa 200 Meter entferntes Lokal, welches über eine Aufhebung der Sperrzeit verfüge, verwiesen sowie auf Klientel von anderen Lokalen, von dem Körperverletzungen, Drogendelikte und Ruhestörungen verursacht würden. Soweit die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin im Bescheid vorgetragene Polizeikontrolle am „... Juni um 13.26 Uhr“ unter Hinweis auf die Schließzeit des Lokals um 12.00 bestreitet, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen auf der ersten bzw. auch zweiten Seite der polizeilichen Sofortmitteilung vom ... Juni 2015, da sich der dort mitgeteilte Sachverhalt nicht am ... Juni 2015, sondern wohl am ... Juni 2015 (und auch nicht am ... Mai 2015, wie auf Seite 2 der Mitteilung ausgeführt) ereignet hat, wie ein Vergleich der Aktenzeichen zu den entsprechenden polizeilichen Vorgängen ergibt. Dies wurde von der Antragsgegnerin offenbar versehentlich als eigenständiger Vorgang (Polizeikontrolle am ... Juni 2015) in den Bescheid übernommen.

Unerheblich ist auch, dass der Antragstellerin bzw. ihrem Ehemann nach eigenen Angaben Vorfälle im Einzelnen nicht bekannt waren. Denn es ist keine Voraussetzung für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten gegen eine Gaststätte, dass der Gastwirt von allen mit ihr sachlich im Zusammenhang stehenden Vorfällen positive Kenntnis hat, ihn gar ein Verschulden daran trifft. Denn das Sicherheitsrecht ist insoweit verschuldensunabhängig und stellt auf die Gesichtspunkte der Zurechenbarkeit, der Verursachung und des erkennbaren Bezugs zum Betrieb ab (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 24). Demnach kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, dass von Seiten der Gaststätte ebenfalls die Polizei verständigt wurde und auch von dort Maßnahmen ergriffen wurden, um die Drogen- und Gewaltproblematik in den Griff zu bekommen. Wie gerade die Entwicklung in der jüngeren Zeit zeigt, führten solche Maßnahmen offensichtlich nicht dazu, dass sich an der Problematik eine nachhaltige Änderung ergeben hätte. Im Gegenteil nahm die Anzahl der einschlägigen Vorfälle zu. Demnach bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich durch die geplanten allgemeinen Maßnahmen des neu gebildeten Aktionsbündnisses ein entscheidender Rückgang der Drogen- und Gewaltdelikte im Bereich des Lokals der Antragstellerin erreichen ließe, zumal auch die bisher ergriffenen Maßnahmen nicht dazu geführt haben. Es geht vorliegend auch nicht um eine Bewertung des Verhaltens der Gaststättenbetreiber im Sinne einer Zuverlässigkeitsprüfung, sondern um die Abwehr von Gefahren, die von dem Betrieb als solchem ausgehen, und nicht auf ein Verschulden der Betreiber zurückzuführen sein müssen. Die Ursächlichkeit des Betriebs der Antragstellerin für die Sicherheitsstörungen liegt bereits darin, dass er nach 3.00 Uhr morgens noch Gäste anzieht, unter denen sich solche befinden, die entweder bereits alkoholisiert sind oder sich betrinken und anschließend auffällig bis gewalttätig werden, so dass insbesondere Sicherheitsstörungen die Folge sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - juris Rn. 30).

Auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Sperrzeitverlängerung in dem angeordneten Umfang zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich ist. Es wurde berücksichtigt, dass sich Verstöße auf die Zeitspanne von 03.00 und 8.00 Uhr fokussierten und sich der Alkoholeinfluss bei den Gästen ab diesem Zeitpunkt immer stärker bemerkbar mache. Die bisher gültige Sperrzeit reiche nicht aus, dass zu diesem Zeitpunkt alkoholisierte Gäste die Gaststätte verlassen und nach Hause gehen würden. Die Sperrzeitverlängerung erscheint auch deswegen erforderlich, weil alle bisherigen Maßnahmen offensichtlich keine hinreichende Wirkung zeigten.

Die Sperrzeitverlängerung ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Zwar kann sich die Antragstellerin für ihren Gaststättenbetrieb grundsätzlich auf die von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit berufen. Diese steht aber unter der Schranke des Schutzes wichtiger Gemeinschaftsgüter, wozu die Volksgesundheit und die Kriminalitätsbekämpfung gehören. Da die Betäubungsmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ist auch ihre Bekämpfung ein wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 32 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dessen hat die Antragsgegnerin die jeweiligen Interessen ohne Ermessensfehler abgewogen mit dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Maßnahme schwerer wiegt, als das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin. Angesichts der festgestellten massiven und fortgesetzten Störungen der öffentlichen Sicherheit ist dieses Ergebnis auch vor dem Hintergrund des Vortrags der Antragstellerin, die Sperrzeitverlängerung führe zum „wirtschaftlichen Ruin“ der Gaststätte (mit der Folge einer faktischen Schließung) nicht zu beanstanden. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ist im Übrigen - mag er als solcher auch der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen - von vornherein mit dem Risiko etwaiger nachträglicher Anordnungen (§ 5 GastG) sowie von Sperrzeitverlängerungen nach § 18 GastG und § 11 GastV behaftet, ggf. auch ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des Gaststättenbetriebs. § 11 GastV ist eine inhaltsbestimmende Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 33 m. w. N.).

Gegen die verfügte Zwangsgeldandrohung wurden rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.1 analog und Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013 und orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, die die Weiterführung der Gaststätte in Folge der Sperrzeitverlängerung als insgesamt gefährdet ansieht (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - juris Rn. 48). Angaben über den derzeitigen Jahresgewinn der Gaststätte liegen nicht vor.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen eine von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 für ihre Gaststätte verfügte, zwangsmittelbewehrte und für sofort vollziehbar erklärte Verlängerung der Sperrzeit.

Die Antragstellerin betreibt die Gaststätte zusammen mit ihrem Ehemann seit dem 30. Dezember 2011 als Nachtlokal; sie erhielt hierfür zunächst eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG und unter dem 22. Februar 2012 eine Erlaubnis nach § 2 GastG. Für das Lokal der Antragstellerin gilt bislang die allgemeine Sperrzeit nach § 8 Abs. 1 GastV zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr; sie soll mit dem angefochtenen Bescheid verlängert werden von 03:00 Uhr bis 08:00 Uhr. Eine von der Antragstellerin am 15. Mai 2015 beantragte (Bl. 458 der Behördenakte) Verschiebung des Beginns dieser Sperrzeit auf 10:00 Uhr lehnte die Antragsgegnerin gleichfalls mit dem Bescheid vom 20. Oktober 2015 ab; diese Entscheidung ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Die Gaststätte ist nach eigenem Vortrag der Antragstellerin zwischen „ca. 10:00 Uhr“ (oder „etwa gegen 12:00 Uhr“) und 21:00 Uhr nicht geöffnet; das Hauptgeschäft beginne etwa gegen 02:00 Uhr bis 03:00 Uhr morgens. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Sperrzeitverlängerung damit begründet, dass besondere örtliche Verhältnisse im Sinn von § 11 GastV die Verlängerung erforderten. Seit dem Februar 2012 bis in die jüngste Zeit habe es zahlreiche Störungen und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit in oder vor dem Nachtlokal oder in dessen Nähe gegeben; es habe sich um Fälle von Drogen- und übermäßigem Alkoholkonsum, Übergriffen und Körperverletzungsdelikten gegenüber anderen Gästen, lautstarkem und aggressivem Verhalten gegenüber Passanten vor dem Lokal gehandelt. Wiederholt habe die Polizei gerufen werden müssen; deren Einsatzzahlen seien bei der Gaststätte der Antragstellerin im Vergleich zu anderen Gaststätten ähnlicher Größe im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin überdurchschnittlich hoch. Die Störungen der öffentlichen Sicherheit beruhten wesentlich darauf, dass das Lokal der Antragstellerin typischerweise in denjenigen nächtlichen Zeiten aufgesucht werde (vor 05:00 Uhr und ab 06:00 Uhr), zu denen Gaststätten in der Umgebung bereits bzw. noch geschlossen hätten. So habe die Antragstellerin in einer Äußerung selbst angegeben, dass ihre Gäste das Lokal um 5:00 Uhr verließen und dann warteten, bis es um 6:00 Uhr wieder öffne. Diese Gäste seien zum Teil sehr stark alkoholisiert; infolgedessen bestünden auch für Kinder auf dem an der Gaststätte vorbeiführenden Schulweg eine subjektiv bedrohliche Situation und ein Gefährdungspotenzial.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 ab.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe - ebenso wie die Antragsgegnerin - wesentliche Umstände dafür verkannt, dass die der Sperrzeitverlängerung zugrunde liegenden Körperverletzungen und Betäubungsmitteldelikte sowie die anderen Vorfälle in der M...straße nicht der Antragstellerin zuzurechnen seien und ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse als Rechtfertigung für die Sperrzeitverlängerung nicht begründen könnten. Die von der Antragsgegnerin zulasten der Antragstellerin angeführten Ereignisse beruhten maßgeblich auf der problematischen Gesamtsituation im sogenannten „G... viertel“ mit den dortigen Gaststätten; sie dürften nicht einseitig der Antragstellerin angelastet werden. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts fehle es bei den angeführten Sicherheitsbeeinträchtigungen, zum Beispiel Körperverletzungen und Betäubungsmitteldelikten, an der gebotenen Zurechenbarkeit zur Gaststätte der Antragstellerin.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, denn die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses; auf Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren, auf den in der Beschwerde lediglich pauschal verwiesen bzw. der „zum Gegenstand der Beschwerde gemacht“ wird, braucht der Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids das private Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Beibehaltung der Öffnungszeiten ihrer Gaststätte, die einen Betrieb praktisch zwischen 21:00 Uhr und ca. 12:00 Uhr bedeutet, unterbrochen lediglich von der sogenannten „Putzstunde“ zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr. Soweit das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage der Antragstellerin die Erfolgsaussichten abspricht und hierauf seine Interessenabwägung stützt, hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese Prognose der Erfolgsaussichten unzutreffend wäre. Im Gegenteil erweist sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig.

Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, das von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht bejahte, in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG wie auch in § 11 GastV enthaltene Tatbestandsmerkmal der „besonderen örtlichen Verhältnisse“ vorliegend durchgreifend infrage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeführt, dass besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Betracht kommen, sondern dass die Sperrzeitvorschriften auch dem Schutz vor sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen dienen mit der Folge, dass unter diesem Blickwinkel besondere örtliche Verhältnisse auch darin liegen können, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher „Brennpunkt“ herausgestellt hat, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - BayVBl 2014, 244, Rn. 17. f; B. v. 3.3.2011 - 22 ZB 09.1257 - Rn. 5 m. w. N.). Dass die M...straße, in der sich das Lokal der Antragstellerin befindet, und das gesamte „G... viertel“ als eine der Partymeilen der Stadt gelten und dass insoweit schon „besondere Umstände“ vorliegen, wie die Antragstellerin mit der Beschwerde vorträgt (S. 2, viertletzter Absatz), relativiert die Überzeugungskraft der polizeilich und behördlich festgestellten Gesichtspunkte nicht. Vorliegend sind besondere örtliche Verhältnisse auch dann zu bejahen, wenn hierzu der Vergleich des streitgegenständlichen Nachtlokals mit dem Stadtviertel insgesamt angestellt wird. Denn in der Umgebung der Gaststätte der Antragstellerin gibt es zwar - wie im Antragsschriftsatz vom 12. November 2015 vorgebracht wird - noch weitere Nachtlokale. Die Antragstellerin hat allerdings nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass es im Umgriff der M...straße und im G... viertel zahlreiche Lokale gibt, die die gesetzliche Sperrzeitregelung nicht in Anspruch nehmen, sondern nur bis 03:00 Uhr geöffnet haben (Bescheid vom 20.10.2015, S. 17 Mitte), dass das typische Klientel der Antragstellerin aus Gästen besteht, die nach Schließung der umliegenden Lokale noch eine „Absackerkneipe“ aufsuchen (Bescheid vom 20.10.2015, S. 16 oben), und dass es in der näheren Umgebung kein Lokal mit vergleichbarem Klientel gibt, obwohl das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss gerade auch darauf abgestellt hat (S. 16 Mitte). Die Antragstellerin selber hat erstinstanzlich vorgebracht, ihre Gaststätte werde in der Nacht vor etwa 02:00 Uhr nur vereinzelt von Gästen besucht, etwa ab 03:00 Uhr beginne ihr Hauptgeschäft und das Lokal fülle sich - nachdem es morgens für die allgemeine Sperrstunde zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr geschlossen werde - auch danach wieder, ihr Hauptgeschäft mache die Antragstellerin zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr (Schriftsatz vom 12.11.2015, S. 3 unten, S. 4 oben). Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass es ungefähr 200 m entfernt ein weiteres Lokal mit aufgehobener Sperrzeit gebe und dass auch dort Körperverletzungen, Drogendelikte und Ruhestörungen vorkämen, entlastet sie nicht maßgeblich. Denn auch insofern ähnelt der Fall dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. zugrunde lag: Das Lokal der Antragstellerin deckt einen Bedarf an Möglichkeiten zum „Weiterfeiern“, der - wenn nicht von allen, so doch jedenfalls - von den meisten anderen Gaststätten im Viertel nicht befriedigt wird.

Die Antragstellerin bemängelt in ihrer Beschwerde zwar, die Antragsgegnerin habe ohne eine - gebotene - weitere und genauere Prüfung die ihr mitgeteilten Sachverhalte zu Unrecht dem Lokal der Antragstellerin zugerechnet, obwohl die Vorfälle zu einem erheblichen Teil anderen Gaststätten oder „der Partyszene allgemein“ anzulasten seien mit der Folge, dass nur eine geringe, die Verlängerung der Sperrzeit nicht rechtfertigende Zahl von Störungen auf den Betrieb der Antragstellerin zurückgehe (Schriftsatz vom 7.1.2016, S. 2 unten, S. 3 unten und S. 4 oben). Das Beschwerdevorbringen vermag aber die im angegriffenen Bescheid u. a. auf polizeiliche Feststellungen gestützte Einschätzung, dass das Lokal der Antragstellerin als „sicherheitsrechtlicher Brennpunkt“ angesehen werden muss, nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Amtliche Schilderungen und Bewertungen, wie sie vorliegend von den zuständigen Polizeidienststellen abgegeben worden sind, dürfen vom Gericht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden; eine Beurteilung sicherheitsrechtlicher Sachverhalte an Hand polizeilicher Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ein Verwaltungsgericht kann sich auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon aufgrund einer Vielzahl polizeilicher Sachverhaltsschilderungen eine Überzeugung über das Vorliegen sicherheitsrechtlicher Tatbestände bilden (BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. Rn. 21 m. w. N.). Dies schließt es zwar nicht aus, dass gegen die polizeiliche Sachverhaltsschilderung und Beurteilung erhobene substantiierte Einwände von der Polizei widerlegt werden müssen oder ggf. der weiteren Klärung durch das Gericht bedürfen. An solchen Einwänden fehlt es aber vorliegend.

Ob die polizeilichen Feststellungen von Betäubungsmitteln im Betrieb der Antragstellerin am 31. März 2012 die - von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht aufgegriffene und mit der Beschwerde beanstandete - Formulierung eines „hohen Prozentsatzes an Treffern“ und eines „deutlichen Drogenproblems“ rechtfertigen, kann dahinstehen. Der konkrete Bezug dieser und weiterer Drogenfunde (am 11.7.2014, 24.8.2014, 23.9.2014 und 16.4.2015, vgl. Nrn. 4.2, 4.5 und 4.6 des Schriftsatzes vom 7.1.2016) zum Gaststättenbetrieb der Antragstellerin liegt jedenfalls auf der Hand. Insofern ist auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in früheren Entscheidungen hinzuweisen, wonach das sicherheitsrechtliche Einschreiten gegen eine Gaststätte nicht voraussetzt, dass der Gastwirt von allen mit ihr sachlich im Zusammenhang stehenden Vorfällen positive Kenntnis hat, ihn gar ein Verschulden daran trifft. Denn das Sicherheitsrecht ist insoweit verschuldensunabhängig und stellt auf die Gesichtspunkte der Zurechenbarkeit, der Verursachung und des erkennbaren Bezugs zum Betrieb ab. Der Betreiber der Gaststätte trägt außerdem das Risiko, dass die Drogenszene auf eine Gaststätte ausgreift und dass er als Gastwirt dieses Ausgreifen nicht - ohne dass behördlicherseits gaststättenrechtliche Maßnahmen ergriffen würden - durch die ihm verfügbaren Mittel unterbinden kann (BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. Rn. 24 und 25 m. w. N.).

Jedenfalls in Bezug auf den nicht substantiiert bestrittenen Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit dem Lokal der Antragstellerin kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es sich hier um einen sicherheitsrechtlichen Brennpunkt handelt. Alkoholmissbrauch, dem ein Gastwirt nicht Vorschub leisten darf (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG), liegt vor, wenn alkoholische Getränke im Übermaß verzehrt werden. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn gegen gesetzliche Verbote für bestimmte Fallkonstellationen verstoßen wird (z. B. § 6, § 20 Nr. 2 GastG), sondern auch dann, wenn Konsumenten so stark alkoholisiert sind, dass sie sich zu Exzessen wie Körperverletzungsdelikten, sexuellen Belästigungen, Sachbeschädigungen oder Beleidigungen hinreißen lassen (BayVGH, U. v. 29.10.2008 - 22 BV 07.3234 - Rn. 31). Dergleichen tritt vorliegend häufig auf.

Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung verschiedene festgestellte und der angegriffenen Sperrzeitverlängerung zugrunde gelegte Körperverletzungsdelikte anspricht (Schriftsatz vom 7.1.2016, Nrn. 4.3, 4.4, 4.7, 4.9 und 4.10), stellt sie einen Bezug zwischen dem Betrieb der Antragstellerin und den Vorfällen mit der Begründung infrage, es sei unklar ob oder z.T. sogar widerlegt, dass unter den Beteiligten Gäste des Nachtlokals der Antragstellerin gewesen seien, bzw. die Vorfälle hätten sich nicht im, sondern vor dem Lokal ereignet. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Der Bezug zwischen dem Gaststättenbetrieb der Antragstellerin und Gefahren und Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z. B. in Gestalt von Körperverletzungen und Beleidigungen) geht nicht dadurch verloren, dass alkoholisierte und aggressive Gäste in den Nacht- und Morgenstunden zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr eine Prügelei z. B. erst dann anfangen, nachdem sie das Lokal der Antragstellerin verlassen haben und vor die Tür getreten sind. Ein solcher Zusammenhang kann überdies auch dann bejaht werden, wenn Gaststättenbesucher aus anderen, nach 03:00 Uhr bereits geschlossenen Lokalen kommen und die vom Nachtlokal der Antragstellerin angebotene Gelegenheit zum „Weiterfeiern“ nutzen möchten, aber bereits vor dem Betreten der streitgegenständlichen Gaststätte in Streit geraten (mit den einschlägigen Folgen wie etwa Körperverletzungen, Beleidigungen, Lärmbeeinträchtigungen). Dies gilt auch dann, wenn diese alkoholisierten Gaststättenbesucher vom Türsteher der Antragstellerin abgewiesen werden und gerade deshalb zu randalieren beginnen.

Ob zwei Vorfälle aus dem Jahr 2014 (einvernehmliche sexuelle Handlungen eines Paares in dem an den Innenhof angrenzenden Keller des daneben liegenden Anwesens; Auftreten eines homosexuellen Prostituierten in der Gaststätte der Antragstellerin) die von der Antragstellerin kritisierte (Nr. 4.8 des Schriftsatzes vom 7.1.2016) polizeiliche Einschätzung rechtfertigen, im Nachtlokal der Antragstellerin komme es gehäuft „zu Kontaktaufnahmen zur Durchführung von sexuellen Handlungen“ (Bl. 472), und ob allein damit das Tatbestandsmerkmal der besonderen örtlichen Verhältnisse erfüllt werden könnte, kann dahinstehen. Denn weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht haben diesen beiden Vorfällen nennenswerte Bedeutung beigemessen.

In der Gesamtschau vermag das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht die Wertung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen, wonach die Ursächlichkeit des Betriebs der Antragstellerin für die Sicherheitsstörungen schon darin liegt, dass er nach 03:00 Uhr morgens auch solche Gäste anzieht, die entweder schon alkoholisiert sind oder sich betrinken und danach auffällig bis gewalttätig werden (Beschlussabdruck S. 17 unten, S. 18 oben). Solche Störungen sind besonders dann schwerwiegend und müssen verhindert werden, wenn - was die Antragstellerin nicht infrage stellt - zu befürchten ist, dass sie sich vor dem Eingang der Gaststätte auf öffentlichen Verkehrswegen ereignen können und dass dort eigentlich unbeteiligte Fußgänger oder Kinder und Jugendliche, die sich auf dem Schulweg befinden, in den Konflikt hineingezogen werden können. Im Hinblick auf die Zahl der aktenkundigen Ereignisse ist außerdem zu bedenken, dass die - bereits absolut betrachtet nicht wenigen - Vorfälle in den Bereichen Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikte nur dann aktenkundig geworden sind, wenn entsprechende Kontrollen der Polizei stattfanden bzw. die Ordnungskräfte zu Hilfe gerufen worden sind.

Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Sperrzeitverlängerung sprechen könnten und auf die im Rahmen der Beschwerde eingegangen werden müsste (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat die Antragstellerin nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Ermangelung anderweitiger Informationen wie von der Vorinstanz festgesetzt, die darauf abgestellt hat, dass sich der Streitwert am wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin orientiert, die die Weiterführung der Gaststätte infolge der Sperrzeitverlängerung als insgesamt gefährdet angesehen hat, dass jedoch Angaben über den derzeitigen Jahresgewinn des Betriebs nicht vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Sperrzeitverlängerung.

Die Antragstellerin betreibt auf der Grundlage der ihr mit Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Februar 2012 erteilten Erlaubnis nach § 2 GastG eine Kleingaststätte.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin vom ... Mai 2015, die Sperrzeit der Gaststätte aufzuheben bzw. zu verschieben, ab (Nr. 1 des Bescheids). Weiterhin wurde die Sperrzeit für die Gaststätte unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Zustellung des Bescheids, von 03.00 Uhr bis 08.00 Uhr festgesetzt bzw. verlängert (Nr. 2 des Bescheids). Für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung unter Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro angedroht (Nr. 3 des Bescheids). Für die Anordnung unter Nr. 2 wurde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 4 des Bescheids).

Zur Begründung der Sperrzeitverlängerung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 11 GastV könne bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis höchstens 19 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis 8 Uhr hinausgeschoben werden. Besondere örtliche Verhältnisse könnten auch darin liegen, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher Brennpunkt herausgestellt habe, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich sei. Wie im Sachverhalt dargestellt, komme es aufgrund von Drogen- und übermäßigem Alkoholkonsum oft zu aggressiven Übergriffen unter den Gästen, aber auch zu schweren Körperverletzungsdelikten. In einigen Fällen seien die erlittenen Verletzungen derart schwer gewesen, dass die Gäste der Gaststätte ins Krankenhaus eingeliefert und dort hätten behandelt werden müssen. Die Einsatzzahlen seien im Vergleich zu Gaststätten ähnlicher Größe im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin mehr als überdurchschnittlich hoch. Des Weiteren habe sich bei Polizeikontrollen gezeigt, dass sich die Gaststätte zu einer Örtlichkeit entwickelt habe, in der mit Betäubungsmitteln und Kokain gehandelt werde bzw. Drogen konsumiert würden. Laut den Mitteilungen der Polizeiinspektion ... vom ... Juni 2015, vom ... September 2015 und vom ... Oktober 2015 seien im Jahr 2015 allein in den Nacht- und Morgenstunden zwischen 03.00 Uhr und 08.00 Uhr insgesamt 21 Ordnungsstörungen bzw. Körperverletzungs- und Rauschgiftdelikte zur Anzeige gebracht worden. Die Polizeiinspektion habe im Schreiben vom ... Juni 2015 nochmals explizit auf die möglichen Gefahren in den Morgenstunden vor der Gaststätte hingewiesen, da es gerade in den Stunden zwischen 03.00 Uhr und 09.00 Uhr zu den meisten Ordnungsstörungen komme. Es sei auch nochmals hervorgehoben worden, dass vor allem Schulkinder die Gaststätte passieren müssten. Die Tatsache, dass sich um diese Zeit teilweise noch sehr stark alkoholisierte Gäste vor dem Lokal zum Rauchen aufhielten, diese sich oftmals lautstark streiten, ein aggressives Verhalten zeigen und keine Rücksicht auf Passanten nehmen würden, bestehe auf jeden Fall ein mögliches Gefährdungspotenzial bzw. eine subjektiv bedrohliche Situation für Schulkinder. Allein schon diese Tatsache berge ein erhebliches Risiko, da - wie von der Polizei beobachtet worden sei - Kinder aufgrund des einschlägigen Gästekreises der Gaststätte die Straßenseite wechseln und hierzu die viel befahrene ...-straße überqueren müssten. Bei dem offensichtlich problematischen Klientel der Gaststätte handele es sich überwiegend um Personen, die dem Alkohol zugeneigt seien und nach Schließung der umliegenden Gaststätten noch eine „Absackerkneipe“ aufsuchten. Wenn der Betrieb zwischen 03.00 Uhr und 08.00 Uhr geschlossen sei, könne davon ausgegangen werden, dass die von der Gaststätte ausgehenden Sicherheitsstörungen weitestgehend verhindert werden könnten. Die vergleichbare hohe Anzahl von angezeigten Ordnungsstörungen und begangenen Straftaten im Bereich der Gaststätte in den Morgen- und Vormittagsstunden zeigten, dass die bisher gültige Sperrzeit nach § 8 GastV nicht ausreiche, dass die zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisierten Gäste die Gaststätte verlassen und nach Hause gehen würden. Gerade deshalb sei die Verfügung der Sperrzeitverlängerung notwendig und zielführend, da dadurch die meist stark alkoholisierten und teils aggressiven Gäste die Örtlichkeit verlassen würden, um nach Hause zu gehen, da sich kein Lokal mit vergleichbaren Klientel in der näheren Umgebung befinde. Somit würden sich in den Vormittagsstunden auch keine Gäste mehr dauerhaft aufhalten, die bereits in der Nacht Alkohol und Drogen konsumiert hätten. Nachdem die festgestellten und dokumentierten Delikte im engen räumlichen Umgriff der Gaststätte stattgefunden hätten, sei anerkannt, dass auch außerhalb einer Gaststätte vorgefallene Störungen der öffentlichen Sicherheit dieser zugerechnet werden könnten, soweit sie einen erkennbaren Bezug zum Betrieb hätten. Dies sei hier der Fall, weil die aufgelisteten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Personen begangen worden seien, die zumindest vor Begehung der Delikte Gäste der Gaststätte gewesen seien. Zwar könne sich die Antragstellerin für ihren Gaststättenbetrieb grundsätzlich auf die von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit berufen. Diese stehe aber unter der Schranke des Schutzes wichtiger Gemeinschaftsgüter, wozu die Volksgesundheit und die Kriminalitätsbekämpfung gehörten. Das gewählte Mittel der Sperrzeitverlängerung sei geeignet und verhältnismäßig, die Anzahl der Körperverletzungs- und Rauschgiftdelikte erheblich zu reduzieren. In Abwägung der widerstreitenden Interessen wiege das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, trotz der erheblichen Ordnungsstörungen, die durch ihre Gäste verursacht würden, die Gaststätte gemäß der gesetzlichen Sperrzeitregelung zu betreiben, weniger schwer als das öffentliche Interesse, Gäste und Angestellte vor Übergriffen und Körperverletzungsdelikten zu bewahren und somit ihre Gesundheit zu schützen. Da auch die Betäubungsmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, sei ihre Bekämpfung ein wichtiges Gemeinschaftsgut. Weniger einschneidende Maßnahmen hätten nicht dazu geführt, dass die Antragstellerin - trotz wiederholter Gespräche mit Kreisverwaltungsreferat und Polizei - Veranlassungen getroffen hätte, dass die Ordnungsstörungen durch ihre Gäste, Körperverletzung- und Rauschgiftdelikte verhindert worden wären. Im Übrigen bedeute die Sperrzeitverlängerung nicht die faktische Schließung der Gaststätte, da im Umgriff der ...-straße und im ... viertel viele Lokale, die wirtschaftlich handelten, die gesetzliche Sperrzeitregelung überhaupt nicht in Anspruch nehmen würden und teilweise auch nur bis 03.00 Uhr geöffnet hätten. Die Nichtbeachtung bzw. Nichterledigung der getroffenen Anordnung würde zu erheblichen Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Gäste, der Angestellten der Gaststätte, aber ggf. auch von Unbeteiligten führen. Es sei somit im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anzuordnen, um die Beachtung bzw. Durchführung der Anordnung unter Nr. 2 des Bescheids auch bei Einlegung eines Rechtsbehelfs der Betreiberin zu gewährleisten. Etwaige wirtschaftliche oder sonstige Interessen der Antragstellerin an der Außerkraftsetzung der Anordnung seien in Abwägung zu den gefährdeten Rechtsgütern eindeutig nachrangig. Bei Anordnungen zur Abwehr von Gefahren von wichtigen Schutzgütern überwiege das Vollzugsinteresse wegen der Dringlichkeit des Einschreitens der Behörde das Suspensivinteresse der Betroffenen. Andernfalls bestünde die Besorgnis, dass sich die mit der Anordnung bekämpfte Gefahr realisiere, bevor es zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung komme. Nur durch die rasche, unverzögerte Erfüllung der Anordnung könnten Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Gäste, des Personals sowie von Passanten abgewendet werden, so dass deren Vollzug unter allen Umständen zu gewährleisten sei. Diese Notwendigkeit ergebe sich zwingend, da im vorliegenden Fall einer massiven Gesundheitsgefährdung durch Körperverletzungsdelikte und Drogenkonsum vorzubeugen sei. Der gesetzliche Ermessensspielraum sei auf Null reduziert, da unter allen Umständen eine unter sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet nicht zu beanstandende Situation herbeizuführen sei. Andere, weniger einschneidende Maßnahmen seien hier nicht möglich bzw. erfolgversprechend.

Am 12. November 2015 erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid Klage (M 16 K 15.5056) und stellte einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Antragstellerin betreibe die Gaststätte zusammen mit ihrem Ehemann. Es handele sich um ein Nachtlokal, das von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr geöffnet habe, und als Nachtlokal seit mehr als 40 Jahren betrieben werde. Das Hauptgeschäft beginne erst ab etwa 02.00 Uhr bzw. 3.00 Uhr morgens. Nach der Öffnung um 6.00 Uhr morgens fülle sich das Lokal erneut mit Gästen bis zu dessen Schließung in etwa gegen 12.00 Uhr mittags. In dieser Zeit mache die Antragstellerin ihr Geschäft. Die festgesetzte Sperrzeitverlängerung bedeute für die Antragstellerin den wirtschaftlichen Ruin und bedeute damit faktisch die Schließung des Lokals. Die Antragsgegnerin führe eine Vielzahl von sicherheitsrechtlich relevanten Verstößen, Körperverletzungen und Drogendelikten, aber auch von Ruhestörungen und sonstigen Belästigungen an, die von dem Lokal der Antragstellerin ausgehen sollten. Die Antragsgegnerin vermische hier aber unzulässiger Weise in einer maßgeblichen Vielzahl von Fällen Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung, die sich im Umfeld der Gaststätte zugetragen hätten, die aber nicht auf diese oder deren Gäste zurückzuführen seien, sondern im Gegenteil durch Personen begangen worden seien, die in dem dafür bekannten ... viertel in anderen Lokalitäten feierten und dann dort unter anderem auf der Straße unterwegs seien oder sich vor dem Lokal der Antragstellerin aufhielten ohne zugehörige Gäste zu sein. Für diesen Personenkreis sei die Antragstellerin nicht verantwortlich. Die Antragstellerin habe auf Anraten der Behörden bzw. der Polizei in der Toilette die Ablage umbauen und abschrägen lassen, so dass darauf kein (Kokain-) Pulver mehr aufgelegt werden könne. Seit einer Besprechung mit der Antragsgegnerin und der Polizei am 11. Juli 2014 habe die Antragstellerin die Einlasskontrollen am Lokal noch weiter verstärkt und die Türsteher angewiesen, ein erhöhtes Augenmaß auf Drogen zu richten. Eine Durchsuchung von Gästen durch den Türsteher, die vorgenommen werde, könne allerdings keine absolute Kontrolle gewährleisten. Die von einer Beschwerdeführerin erwähnten betrunkenen Personen seien nicht dem Lokal der Antragstellerin zuzuordnen. Im Laufe der 40 Jahre, in denen das Lokal als Nachtlokal betrieben werde, seien unzählige Schulkinder schadlos an dem Lokal vorbeigegangen. Die Angaben einer maßgeblichen Beschwerdeführerin seien auch unter dem Eindruck ihres Belastungseifers zu sehen, um der Antragstellerin zu schaden. Im Weiteren wurde im Einzelnen gerügt, dass zu den genannten Vorfällen hinreichende tatsächliche Feststellungen fehlten und nicht erkennbar bzw. belegt sei, dass es sich jeweils um Gäste des Lokals gehandelt habe. Bestimmte Vorfälle hätten sich nicht wie von der Antragsgegnerin dargestellt zugetragen. Drogengeschäfte bzw. Drogenfunde sowie weitere Vorfälle außerhalb der Gaststätte könnten der Antragstellerin nicht zugerechnet werden. Teilweise hätten die Angestellten der Gaststätte selbst die Polizei gerufen. Dies verschweige die Antragsgegnerin. Sie blende in ihrem Bescheid vollständig aus, dass die Antragstellerin und deren Ehemann durchaus jederzeit bereit seien, mit der Polizei und der Antragsgegnerin vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Durch den sofortigen Vollzug wäre faktisch eine Lage für die Antragstellerin geschaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, da diese gezwungen wäre, den Betrieb der Gaststätte aufzugeben. Zur Glaubhaftmachung des vorgetragenen Sachverhalts werde die eidesstattliche Versicherung des Ehemanns der Antragstellerin beigefügt.

Die Antragstellerin beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin, Az: ... - Sperrzeit ...-straße ... - vom ... 10.2015, wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Hierzu wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Schreiben der Polizeiinspektion ... vom 10. November 2015 seien der Antragsgegnerin weitere Körperverletzungsdelikte mitgeteilt worden, die durch Gäste der Gaststätte der Antragstellerin begangen worden seien. Soweit die Antragstellerin die Zurechenbarkeit der festgestellten sicherheitsrechtlichen Störungen zu ihrer Gaststätte bestreite, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Polizeiinspektion ... habe die wesentlichen Umstände der Tatbegehung nachvollziehbar dokumentiert. Die Taten hätten alle im räumlichen Umgriff der Gaststätte stattgefunden. Alle Täter hätten sich zumindest vor Begehung der Straftaten in der Gaststätte aufgehalten.

Die Klägerin erwiderte hierzu im Wesentlichen, die Polizeiauskünfte würden die Antragsgegnerin nicht davon entbinden, in ihrer Beurteilung eine Unterscheidung zu treffen, welche Sachverhalte tatsächlich auf die Gaststätte zurückzuführen seien und welche durch das Umfeld in der ...-straße verursacht seien. Dem Spannungsfeld zwischen den Beschwerden der Anwohner und dem Interesse der Feiernden bzw. der Wirte hätten die Gaststättenbetreiber im Viertel, wie auch die Antragstellerin, Rechnung getragen. Bis jetzt hätten 26 Wirte von Gaststätten rund um die ...-straße mit Unterstützung des Sozialreferats der Antragsgegnerin mit den Anwohnern ein Aktionsbündnis ins Leben gerufen, an dem auch die Bezirksausschüsse beteiligt seien und dem auch die Antragstellerin beigetreten sei und sich aktiv beteilige. Durch die Teilnahme der Antragstellerin an dem Aktionsbündnis und die geplanten und bereits umgesetzten Maßnahmen trage die Antragstellerin überobligatorisch dazu bei, die Problematik, die durch die Partymeile in der ...-straße entstanden sei, zu entspannen, auch wenn die berechtigten Anwohnerbeschwerden nicht durch Gäste des Lokals der Antragstellerin veranlasst seien. In Bezug auf die vorgetragenen neuerlichen Fälle von Körperverletzungen habe an einem Tag das Lokal bereits ca. 1,5 Stunden vor dem Vorfall geschlossen gehabt. Die zweite Tat habe nicht im Lokal stattgefunden. Es habe sich bei den Beteiligten auch nicht um Gäste gehandelt. Auch in der Vergangenheit habe es, wie in allen Nachtlokalen unvermeidbar, immer wieder Körperverletzungen und auch Drogenkonsum gegeben, was die Antragsgegnerin nicht dazu veranlasst habe, die Sperrzeit zu verlängern.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtskate sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten bzw. kraft Gesetzes bestehenden Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen den angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Oktober 2015 keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klage wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung überwiegt somit das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch die Antragsgegnerin entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist Genüge getan. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behörde die Erwägungen offen legt, die sie in dem konkreten Fall veranlasst haben, von der Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung Gebrauch zu machen. Dabei kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Gründe stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Die Antragsgegnerin hat vorliegend das Interesse an einer sofortigen Vollziehung ihrer Verfügung im Hinblick auf eine effektive Gefahrenabwehr (drohende massive Gesundheitsgefährdung durch Körperverletzungsdelikte und Drogenkonsum) hinreichend erläutert. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, welche Gründe aus ihrer Sicht im konkreten Einzelfall das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung rechtfertigen. Gemäß Art. 21a VwZVG haben Rechtsbehelfe kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden.

Die Voraussetzungen für die auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG i. V. m. § 11 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV) angeordnete Sperrzeitverlängerung von 03.00 Uhr bis 08.00 Uhr liegen in Bezug auf die von der Antragstellerin betriebenen Gaststätte vor. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin, die seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar ist (§ 114 VwGO), ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Gaststättenverordnung sieht seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2004 den Beginn der allgemeinen Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 05:00 Uhr sowie deren Ende um 06:00 Uhr vor (vgl. § 8 Abs. 1 GastV). Rechtsgrundlage für die Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit ist § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG i. V. m. § 11 GastV. Hiernach kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis höchstens 19.00 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis 8 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich aufgehoben werden. Ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse für eine abweichende Festsetzung der Sperrzeit von der allgemeinen Sperrzeit sind insbesondere dann gegeben, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 7.5.1996 - 1 C 10/95 - juris Rn. 26). Besondere örtliche Verhältnisse liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse kommen nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Betracht; vielmehr dienen die Sperrzeitvorschriften auch dem Schutz vor sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 17 f). Dabei ist darauf abzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass bei Beibehaltung der allgemeinen Sperrzeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Frage steht (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2011 - 22 ZB 09.1257 - juris Rn. 5). Sicherheitsbeeinträchtigungen wie die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten haben für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 11 GastV besondere Bedeutung (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - juris Rn. 28).

Die polizeilichen Feststellungen bieten hier hinreichenden Anlass für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 11 GastV. So ist insbesondere in der jüngeren Vergangenheit eine massive Häufung von Drogen- bzw. Gewaltdelikten zu verzeichnen, die nach den Feststellungen der Polizeiinspektion 11 mit dem Betrieb in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Wie sich aus den jeweiligen in der Akte befindlichen Feststellungen der Polizeiinspektion ... ergibt, wurden bei einer am ... März 2012 durchgeführten polizeilichen Sammelkontrolle 28 Personen kontrolliert und körperlich durchsucht. Hierbei konnte ein Gast festgestellt werden, der Kokain mit sich führte. Weiterhin wurden auf einer Ablage über der Toilettenschüssel verm. Kokainanhaftungen aufgefunden und gesichert. Außerdem wurde unter einem Tisch ein leeres „Überraschungsei“ mit Pulverspuren aufgefunden und Anzeige gegen unbekannten Täter erstellt. Bereits im Hinblick darauf wurde von Seiten der Polizei u. a. der Vorschlag gemacht, Ablageflächen in den Toiletten zu Schrägen umzubauen, der ausweislich einer Gesprächsnotiz von Seiten des Ehemanns der Antragstellerin angenommen worden sei. Bereits im Jahr 2012 (... August) kam es in der Gaststätte zu einer gefährlichen Körperverletzung. Am ... Juli 2014 konnten bei einer polizeilichen Kontrolle gegen 11.40 Uhr bei der Absuche des Lokals an fünf verschiedenen Orten Betäubungsmittel aufgefunden und sichergestellt werden. Die Fundorte sind in der Akte mit Lichtbildtafel dokumentiert. Am ... August 2014 wurden Betäubungsmittel in den Toilettenräumen aufgefunden. Zu Schlägereien zwischen Gästen mit z.T. erheblicheren Verletzungen kam es am ... sowie am ... August 2014, weiterhin am ... Oktober 2014. Am ... September 2014 wurden polizeiliche Feststellungen zu illegalem Handel mit Amphetamin in der Gaststätte getroffen. Am ... Dezember 2014 wurde ein Mitarbeiter der Gaststätte von einem Gast mit einem Messer bedroht. Zuvor war es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Am 4. Mai 2015 wurde der Antragsgegnerin eine Aufstellung der Vorfälle in bzw. vor der Gaststätte seit dem 1. Januar 2015 übersandt. Die Übersendung einer genaueren Darstellung erfolgte nachträglich mit Aufstellung vom 9. Juni 2015. Hieraus ergeben sich u. a. vier polizeiliche Vorgänge „Gefährliche Körperverletzung“, fünf Vorgänge „Körperverletzung“ (den Vorgang am ... März 2015 ausgenommen), vier Vorgänge „Handel Kokain bzw. Cannabis“ sowie zwei Vorgänge „allg. Verstoß Amphetamin bzw. Cannabis“. Darüber hinaus wurden bei einer Sammelkontrolle am ... Februar 2015 u. a. ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie bei einer Sammelkontrolle am ... April 2015 u. a. vier Fälle wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Nach einer Darstellung der Polizeiinspektion ... vom ... Juni 2015 gelte das Lokal in Münchens Partyszene als „Absturzkneipe“. Dementsprechend sei das Klientel dieser Lokalität. Hier versammelten sich in aller Regel stark alkoholisiertes Party-Publikum, Alkoholiker und Konsumenten von Betäubungsmitteln. Es seien, nicht nur bei Sammelkontrollen, regelmäßig Betäubungsmittel wie Marihuana oder Kokain aufgefunden worden. Auch von Betäubungsmittelhandel könne berichtet werden. Auch aufgrund dieses Konsums von Rauschmitteln komme es immer wieder zu Streitigkeiten und Konflikten, die im Anschluss eskalierten und in Körperverletzungsdelikten endeten. Zusätzlich komme es vermehrt zu Anwohnerbeschwerden bezüglich Störungen durch das Lokal, nicht nur aufgrund von unzumutbaren Lärmbelästigungen. Stark Alkoholisierte belagerten den Gehweg vor der Bar und erschwerten den Fußgängerverkehr. Hier sei besonders auf die möglichen Gefahren vor dem Lokal in den Morgenstunden einzugehen. Gerade in den Stunden zwischen 03.00 Uhr und 9.00 Uhr komme es zu den meisten Störungen. In dieser Zeit passierten viele Bürger auf dem Weg zur Arbeit das Lokal. Hervorzuheben seien aber vor allem die Schulkinder, die ebenso den Weg vorbei am Lokal einschlagen würden. Anwohner hätten aufgrund der gehäuften Vorfälle im und vor dem Lokal große Sorge um ihre Kinder. Bei einer der Sammelkontrollen habe von eingesetzten Beamten festgestellt werden können, dass Mütter mit ihren Kindern einen verängstigten Eindruck gemacht und einen großen Bogen um die Lokalität eingeschlagen hätten. Die sei nach Einschätzung der Polizeiinspektion kausal auf die Gäste des Lokals zurückzuführen. Ein weiterer Bericht der Polizeiinspektion ... vom ... September 2015 gibt für den Zeitraum ab dem 24. Mai 2015 u. a. weitere zwei Vorgänge „Körperverletzung“ bzw. „fahrlässige Körperverletzung“ sowie drei Vorgänge „BtMG - allg. Verstoß - mit Kokain“ sowie einen Vorgang „illegaler Handel mit Amphetamin in Pulver oder flüssiger Form“. Zudem werden für den Zeitraum ... Juni 2015 bis ... August 2015 fünf Vorgänge „sonstige polizeiliche Gefahrenabwehr“ aufgelistet. Hierbei handelte es sich um erforderliche polizeiliche Abwehr von Gefahren, die jeweils von stark alkoholisierten Personen im Lokal, in einem Fall vor dem Eingang des Lokals, ausgingen. In dem Zeitraum vom ... bis ... September kam es zu weiteren drei Polizeieinsätzen im Lokal wegen Gewalt gegen Personen (ein Vorgang „Gefährliche Körperverletzung, drei Vorgänge „Körperverletzung“). Auch bei diesen Vorfällen waren die beteiligten Personen überwiegend stark alkoholisiert. Einer der Beteiligten musste in Gewahrsam genommen werden. Nach einer weiteren polizeilichen Mitteilung vom 10. November 2015 kam es in der Zeit seit dem ... Oktober 2015 im Zusammenhang mit dem Lokal zu weiteren drei Vorfällen in Bezug auf Körperverletzungen (Gefährliche Körperverletzung und Körperverletzungen). Zudem wurde am ... Oktober 2015 eine augenscheinlich erheblich alkoholisierte Person vor dem Lokal auf dem Gehweg liegend angetroffen und musste in Schutzgewahrsam genommen werden.

Nach den polizeilicher Sachverhaltsschilderungen kam es somit insbesondere seit Beginn des Jahres 2015 neben einer Vielzahl von Drogendelikten auch zu einer hohen Zahl von Gewaltdelikten, die weitestgehend im Zusammenhang mit stark alkoholisierten Personen standen. Fortlaufend kam es zu Polizeieinsätzen, auch in einer nicht unerheblichen Anzahl wegen polizeilicher Gefahrenabwehr in Bezug auf stark alkoholisierte Personen. Demzufolge ist von einer massiven Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Besucher der Gaststätte im Lokal, aber auch vor dem Lokal und damit vom Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG i. V. m. § 11 GastV auszugehen. Es kann somit in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, in welchem Umfang Ruhestörungen und sonstige Belästigungen der Anwohner (z. B. durch urinierende Personen) dem Betrieb der Antragstellerin zugerechnet werden können.

Die von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die dargestellten Vorfälle beruhen jeweils auf polizeilichen Feststellungen, die auch einen erkennbaren Bezug zum Gaststättenbetrieb der Antragstellerin aufzeigen, sei es, dass sich die Vorfälle - wie weit überwiegend - in dem Lokal selbst oder unmittelbar vor dem Lokal zugetragen haben, wobei auch insoweit zumeist dargestellt wird, dass es sich bei den Beteiligten um Gäste des Lokals gehandelt habe. Die Stellungnahmen der Polizeiinspektion ... sind amtliche Auskünfte einer Behörde, die im Wege des Urkundsbeweises herangezogen und verwertet werden können (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 21). Hinreichend substantiierte Einwendungen hiergegen wurden von Seiten der Antragstellerin in Bezug auf die oben dargestellten und für die hier vorzunehmende rechtliche Prüfung relevanten Vorfälle nicht erhoben. Diese bzw. deren hinreichender Bezug zur Gaststätte der Antragstellerin wurde vielmehr weitgehend nur allgemein in Abrede gestellt bzw. mit Nichtwissen bestritten. Demnach können die polizeilichen Feststellungen der Bewertung der Gefahrensituation zugrunde gelegt werden. Eigenständige weitere Sachverhaltsermittlungen durch die Antragsgegnerin waren insoweit nicht erforderlich. Wie die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid ausführt, sind die polizeilichen Einsatzzahlen im Vergleich zu Gaststätten ähnlicher Größe im Innenstadtbereich mehr als überdurchschnittlich. Zudem befindet sich danach kein Lokal mit vergleichbarem Klientel in der näheren Umgebung. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin hebt sich das Lokal der Antragstellerin demnach als Brennpunkt von Betäubungsmittelkriminalität und Gewaltdelikten deutlich von der Situation anderer Lokale ab. Auch hiergegen wurden von Seiten der Antragstellerin keine substantiierten Einwendungen vorgebracht, sondern ebenfalls nur allgemein auf andere umliegende Lokale bzw. ein in etwa 200 Meter entferntes Lokal, welches über eine Aufhebung der Sperrzeit verfüge, verwiesen sowie auf Klientel von anderen Lokalen, von dem Körperverletzungen, Drogendelikte und Ruhestörungen verursacht würden. Soweit die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin im Bescheid vorgetragene Polizeikontrolle am „... Juni um 13.26 Uhr“ unter Hinweis auf die Schließzeit des Lokals um 12.00 bestreitet, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen auf der ersten bzw. auch zweiten Seite der polizeilichen Sofortmitteilung vom ... Juni 2015, da sich der dort mitgeteilte Sachverhalt nicht am ... Juni 2015, sondern wohl am ... Juni 2015 (und auch nicht am ... Mai 2015, wie auf Seite 2 der Mitteilung ausgeführt) ereignet hat, wie ein Vergleich der Aktenzeichen zu den entsprechenden polizeilichen Vorgängen ergibt. Dies wurde von der Antragsgegnerin offenbar versehentlich als eigenständiger Vorgang (Polizeikontrolle am ... Juni 2015) in den Bescheid übernommen.

Unerheblich ist auch, dass der Antragstellerin bzw. ihrem Ehemann nach eigenen Angaben Vorfälle im Einzelnen nicht bekannt waren. Denn es ist keine Voraussetzung für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten gegen eine Gaststätte, dass der Gastwirt von allen mit ihr sachlich im Zusammenhang stehenden Vorfällen positive Kenntnis hat, ihn gar ein Verschulden daran trifft. Denn das Sicherheitsrecht ist insoweit verschuldensunabhängig und stellt auf die Gesichtspunkte der Zurechenbarkeit, der Verursachung und des erkennbaren Bezugs zum Betrieb ab (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 24). Demnach kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, dass von Seiten der Gaststätte ebenfalls die Polizei verständigt wurde und auch von dort Maßnahmen ergriffen wurden, um die Drogen- und Gewaltproblematik in den Griff zu bekommen. Wie gerade die Entwicklung in der jüngeren Zeit zeigt, führten solche Maßnahmen offensichtlich nicht dazu, dass sich an der Problematik eine nachhaltige Änderung ergeben hätte. Im Gegenteil nahm die Anzahl der einschlägigen Vorfälle zu. Demnach bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich durch die geplanten allgemeinen Maßnahmen des neu gebildeten Aktionsbündnisses ein entscheidender Rückgang der Drogen- und Gewaltdelikte im Bereich des Lokals der Antragstellerin erreichen ließe, zumal auch die bisher ergriffenen Maßnahmen nicht dazu geführt haben. Es geht vorliegend auch nicht um eine Bewertung des Verhaltens der Gaststättenbetreiber im Sinne einer Zuverlässigkeitsprüfung, sondern um die Abwehr von Gefahren, die von dem Betrieb als solchem ausgehen, und nicht auf ein Verschulden der Betreiber zurückzuführen sein müssen. Die Ursächlichkeit des Betriebs der Antragstellerin für die Sicherheitsstörungen liegt bereits darin, dass er nach 3.00 Uhr morgens noch Gäste anzieht, unter denen sich solche befinden, die entweder bereits alkoholisiert sind oder sich betrinken und anschließend auffällig bis gewalttätig werden, so dass insbesondere Sicherheitsstörungen die Folge sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - juris Rn. 30).

Auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Sperrzeitverlängerung in dem angeordneten Umfang zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich ist. Es wurde berücksichtigt, dass sich Verstöße auf die Zeitspanne von 03.00 und 8.00 Uhr fokussierten und sich der Alkoholeinfluss bei den Gästen ab diesem Zeitpunkt immer stärker bemerkbar mache. Die bisher gültige Sperrzeit reiche nicht aus, dass zu diesem Zeitpunkt alkoholisierte Gäste die Gaststätte verlassen und nach Hause gehen würden. Die Sperrzeitverlängerung erscheint auch deswegen erforderlich, weil alle bisherigen Maßnahmen offensichtlich keine hinreichende Wirkung zeigten.

Die Sperrzeitverlängerung ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Zwar kann sich die Antragstellerin für ihren Gaststättenbetrieb grundsätzlich auf die von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit berufen. Diese steht aber unter der Schranke des Schutzes wichtiger Gemeinschaftsgüter, wozu die Volksgesundheit und die Kriminalitätsbekämpfung gehören. Da die Betäubungsmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ist auch ihre Bekämpfung ein wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 32 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dessen hat die Antragsgegnerin die jeweiligen Interessen ohne Ermessensfehler abgewogen mit dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Maßnahme schwerer wiegt, als das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin. Angesichts der festgestellten massiven und fortgesetzten Störungen der öffentlichen Sicherheit ist dieses Ergebnis auch vor dem Hintergrund des Vortrags der Antragstellerin, die Sperrzeitverlängerung führe zum „wirtschaftlichen Ruin“ der Gaststätte (mit der Folge einer faktischen Schließung) nicht zu beanstanden. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ist im Übrigen - mag er als solcher auch der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen - von vornherein mit dem Risiko etwaiger nachträglicher Anordnungen (§ 5 GastG) sowie von Sperrzeitverlängerungen nach § 18 GastG und § 11 GastV behaftet, ggf. auch ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des Gaststättenbetriebs. § 11 GastV ist eine inhaltsbestimmende Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 33 m. w. N.).

Gegen die verfügte Zwangsgeldandrohung wurden rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.1 analog und Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013 und orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, die die Weiterführung der Gaststätte in Folge der Sperrzeitverlängerung als insgesamt gefährdet ansieht (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - juris Rn. 48). Angaben über den derzeitigen Jahresgewinn der Gaststätte liegen nicht vor.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen eine von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 für ihre Gaststätte verfügte, zwangsmittelbewehrte und für sofort vollziehbar erklärte Verlängerung der Sperrzeit.

Die Antragstellerin betreibt die Gaststätte zusammen mit ihrem Ehemann seit dem 30. Dezember 2011 als Nachtlokal; sie erhielt hierfür zunächst eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG und unter dem 22. Februar 2012 eine Erlaubnis nach § 2 GastG. Für das Lokal der Antragstellerin gilt bislang die allgemeine Sperrzeit nach § 8 Abs. 1 GastV zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr; sie soll mit dem angefochtenen Bescheid verlängert werden von 03:00 Uhr bis 08:00 Uhr. Eine von der Antragstellerin am 15. Mai 2015 beantragte (Bl. 458 der Behördenakte) Verschiebung des Beginns dieser Sperrzeit auf 10:00 Uhr lehnte die Antragsgegnerin gleichfalls mit dem Bescheid vom 20. Oktober 2015 ab; diese Entscheidung ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Die Gaststätte ist nach eigenem Vortrag der Antragstellerin zwischen „ca. 10:00 Uhr“ (oder „etwa gegen 12:00 Uhr“) und 21:00 Uhr nicht geöffnet; das Hauptgeschäft beginne etwa gegen 02:00 Uhr bis 03:00 Uhr morgens. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Sperrzeitverlängerung damit begründet, dass besondere örtliche Verhältnisse im Sinn von § 11 GastV die Verlängerung erforderten. Seit dem Februar 2012 bis in die jüngste Zeit habe es zahlreiche Störungen und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit in oder vor dem Nachtlokal oder in dessen Nähe gegeben; es habe sich um Fälle von Drogen- und übermäßigem Alkoholkonsum, Übergriffen und Körperverletzungsdelikten gegenüber anderen Gästen, lautstarkem und aggressivem Verhalten gegenüber Passanten vor dem Lokal gehandelt. Wiederholt habe die Polizei gerufen werden müssen; deren Einsatzzahlen seien bei der Gaststätte der Antragstellerin im Vergleich zu anderen Gaststätten ähnlicher Größe im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin überdurchschnittlich hoch. Die Störungen der öffentlichen Sicherheit beruhten wesentlich darauf, dass das Lokal der Antragstellerin typischerweise in denjenigen nächtlichen Zeiten aufgesucht werde (vor 05:00 Uhr und ab 06:00 Uhr), zu denen Gaststätten in der Umgebung bereits bzw. noch geschlossen hätten. So habe die Antragstellerin in einer Äußerung selbst angegeben, dass ihre Gäste das Lokal um 5:00 Uhr verließen und dann warteten, bis es um 6:00 Uhr wieder öffne. Diese Gäste seien zum Teil sehr stark alkoholisiert; infolgedessen bestünden auch für Kinder auf dem an der Gaststätte vorbeiführenden Schulweg eine subjektiv bedrohliche Situation und ein Gefährdungspotenzial.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 ab.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe - ebenso wie die Antragsgegnerin - wesentliche Umstände dafür verkannt, dass die der Sperrzeitverlängerung zugrunde liegenden Körperverletzungen und Betäubungsmitteldelikte sowie die anderen Vorfälle in der M...straße nicht der Antragstellerin zuzurechnen seien und ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse als Rechtfertigung für die Sperrzeitverlängerung nicht begründen könnten. Die von der Antragsgegnerin zulasten der Antragstellerin angeführten Ereignisse beruhten maßgeblich auf der problematischen Gesamtsituation im sogenannten „G... viertel“ mit den dortigen Gaststätten; sie dürften nicht einseitig der Antragstellerin angelastet werden. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts fehle es bei den angeführten Sicherheitsbeeinträchtigungen, zum Beispiel Körperverletzungen und Betäubungsmitteldelikten, an der gebotenen Zurechenbarkeit zur Gaststätte der Antragstellerin.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, denn die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses; auf Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren, auf den in der Beschwerde lediglich pauschal verwiesen bzw. der „zum Gegenstand der Beschwerde gemacht“ wird, braucht der Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids das private Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Beibehaltung der Öffnungszeiten ihrer Gaststätte, die einen Betrieb praktisch zwischen 21:00 Uhr und ca. 12:00 Uhr bedeutet, unterbrochen lediglich von der sogenannten „Putzstunde“ zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr. Soweit das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage der Antragstellerin die Erfolgsaussichten abspricht und hierauf seine Interessenabwägung stützt, hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese Prognose der Erfolgsaussichten unzutreffend wäre. Im Gegenteil erweist sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig.

Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, das von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht bejahte, in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG wie auch in § 11 GastV enthaltene Tatbestandsmerkmal der „besonderen örtlichen Verhältnisse“ vorliegend durchgreifend infrage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeführt, dass besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Betracht kommen, sondern dass die Sperrzeitvorschriften auch dem Schutz vor sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen dienen mit der Folge, dass unter diesem Blickwinkel besondere örtliche Verhältnisse auch darin liegen können, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher „Brennpunkt“ herausgestellt hat, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - BayVBl 2014, 244, Rn. 17. f; B. v. 3.3.2011 - 22 ZB 09.1257 - Rn. 5 m. w. N.). Dass die M...straße, in der sich das Lokal der Antragstellerin befindet, und das gesamte „G... viertel“ als eine der Partymeilen der Stadt gelten und dass insoweit schon „besondere Umstände“ vorliegen, wie die Antragstellerin mit der Beschwerde vorträgt (S. 2, viertletzter Absatz), relativiert die Überzeugungskraft der polizeilich und behördlich festgestellten Gesichtspunkte nicht. Vorliegend sind besondere örtliche Verhältnisse auch dann zu bejahen, wenn hierzu der Vergleich des streitgegenständlichen Nachtlokals mit dem Stadtviertel insgesamt angestellt wird. Denn in der Umgebung der Gaststätte der Antragstellerin gibt es zwar - wie im Antragsschriftsatz vom 12. November 2015 vorgebracht wird - noch weitere Nachtlokale. Die Antragstellerin hat allerdings nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass es im Umgriff der M...straße und im G... viertel zahlreiche Lokale gibt, die die gesetzliche Sperrzeitregelung nicht in Anspruch nehmen, sondern nur bis 03:00 Uhr geöffnet haben (Bescheid vom 20.10.2015, S. 17 Mitte), dass das typische Klientel der Antragstellerin aus Gästen besteht, die nach Schließung der umliegenden Lokale noch eine „Absackerkneipe“ aufsuchen (Bescheid vom 20.10.2015, S. 16 oben), und dass es in der näheren Umgebung kein Lokal mit vergleichbarem Klientel gibt, obwohl das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss gerade auch darauf abgestellt hat (S. 16 Mitte). Die Antragstellerin selber hat erstinstanzlich vorgebracht, ihre Gaststätte werde in der Nacht vor etwa 02:00 Uhr nur vereinzelt von Gästen besucht, etwa ab 03:00 Uhr beginne ihr Hauptgeschäft und das Lokal fülle sich - nachdem es morgens für die allgemeine Sperrstunde zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr geschlossen werde - auch danach wieder, ihr Hauptgeschäft mache die Antragstellerin zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr (Schriftsatz vom 12.11.2015, S. 3 unten, S. 4 oben). Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass es ungefähr 200 m entfernt ein weiteres Lokal mit aufgehobener Sperrzeit gebe und dass auch dort Körperverletzungen, Drogendelikte und Ruhestörungen vorkämen, entlastet sie nicht maßgeblich. Denn auch insofern ähnelt der Fall dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. zugrunde lag: Das Lokal der Antragstellerin deckt einen Bedarf an Möglichkeiten zum „Weiterfeiern“, der - wenn nicht von allen, so doch jedenfalls - von den meisten anderen Gaststätten im Viertel nicht befriedigt wird.

Die Antragstellerin bemängelt in ihrer Beschwerde zwar, die Antragsgegnerin habe ohne eine - gebotene - weitere und genauere Prüfung die ihr mitgeteilten Sachverhalte zu Unrecht dem Lokal der Antragstellerin zugerechnet, obwohl die Vorfälle zu einem erheblichen Teil anderen Gaststätten oder „der Partyszene allgemein“ anzulasten seien mit der Folge, dass nur eine geringe, die Verlängerung der Sperrzeit nicht rechtfertigende Zahl von Störungen auf den Betrieb der Antragstellerin zurückgehe (Schriftsatz vom 7.1.2016, S. 2 unten, S. 3 unten und S. 4 oben). Das Beschwerdevorbringen vermag aber die im angegriffenen Bescheid u. a. auf polizeiliche Feststellungen gestützte Einschätzung, dass das Lokal der Antragstellerin als „sicherheitsrechtlicher Brennpunkt“ angesehen werden muss, nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Amtliche Schilderungen und Bewertungen, wie sie vorliegend von den zuständigen Polizeidienststellen abgegeben worden sind, dürfen vom Gericht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden; eine Beurteilung sicherheitsrechtlicher Sachverhalte an Hand polizeilicher Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ein Verwaltungsgericht kann sich auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon aufgrund einer Vielzahl polizeilicher Sachverhaltsschilderungen eine Überzeugung über das Vorliegen sicherheitsrechtlicher Tatbestände bilden (BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. Rn. 21 m. w. N.). Dies schließt es zwar nicht aus, dass gegen die polizeiliche Sachverhaltsschilderung und Beurteilung erhobene substantiierte Einwände von der Polizei widerlegt werden müssen oder ggf. der weiteren Klärung durch das Gericht bedürfen. An solchen Einwänden fehlt es aber vorliegend.

Ob die polizeilichen Feststellungen von Betäubungsmitteln im Betrieb der Antragstellerin am 31. März 2012 die - von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht aufgegriffene und mit der Beschwerde beanstandete - Formulierung eines „hohen Prozentsatzes an Treffern“ und eines „deutlichen Drogenproblems“ rechtfertigen, kann dahinstehen. Der konkrete Bezug dieser und weiterer Drogenfunde (am 11.7.2014, 24.8.2014, 23.9.2014 und 16.4.2015, vgl. Nrn. 4.2, 4.5 und 4.6 des Schriftsatzes vom 7.1.2016) zum Gaststättenbetrieb der Antragstellerin liegt jedenfalls auf der Hand. Insofern ist auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in früheren Entscheidungen hinzuweisen, wonach das sicherheitsrechtliche Einschreiten gegen eine Gaststätte nicht voraussetzt, dass der Gastwirt von allen mit ihr sachlich im Zusammenhang stehenden Vorfällen positive Kenntnis hat, ihn gar ein Verschulden daran trifft. Denn das Sicherheitsrecht ist insoweit verschuldensunabhängig und stellt auf die Gesichtspunkte der Zurechenbarkeit, der Verursachung und des erkennbaren Bezugs zum Betrieb ab. Der Betreiber der Gaststätte trägt außerdem das Risiko, dass die Drogenszene auf eine Gaststätte ausgreift und dass er als Gastwirt dieses Ausgreifen nicht - ohne dass behördlicherseits gaststättenrechtliche Maßnahmen ergriffen würden - durch die ihm verfügbaren Mittel unterbinden kann (BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. Rn. 24 und 25 m. w. N.).

Jedenfalls in Bezug auf den nicht substantiiert bestrittenen Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit dem Lokal der Antragstellerin kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es sich hier um einen sicherheitsrechtlichen Brennpunkt handelt. Alkoholmissbrauch, dem ein Gastwirt nicht Vorschub leisten darf (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG), liegt vor, wenn alkoholische Getränke im Übermaß verzehrt werden. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn gegen gesetzliche Verbote für bestimmte Fallkonstellationen verstoßen wird (z. B. § 6, § 20 Nr. 2 GastG), sondern auch dann, wenn Konsumenten so stark alkoholisiert sind, dass sie sich zu Exzessen wie Körperverletzungsdelikten, sexuellen Belästigungen, Sachbeschädigungen oder Beleidigungen hinreißen lassen (BayVGH, U. v. 29.10.2008 - 22 BV 07.3234 - Rn. 31). Dergleichen tritt vorliegend häufig auf.

Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung verschiedene festgestellte und der angegriffenen Sperrzeitverlängerung zugrunde gelegte Körperverletzungsdelikte anspricht (Schriftsatz vom 7.1.2016, Nrn. 4.3, 4.4, 4.7, 4.9 und 4.10), stellt sie einen Bezug zwischen dem Betrieb der Antragstellerin und den Vorfällen mit der Begründung infrage, es sei unklar ob oder z.T. sogar widerlegt, dass unter den Beteiligten Gäste des Nachtlokals der Antragstellerin gewesen seien, bzw. die Vorfälle hätten sich nicht im, sondern vor dem Lokal ereignet. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Der Bezug zwischen dem Gaststättenbetrieb der Antragstellerin und Gefahren und Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z. B. in Gestalt von Körperverletzungen und Beleidigungen) geht nicht dadurch verloren, dass alkoholisierte und aggressive Gäste in den Nacht- und Morgenstunden zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr eine Prügelei z. B. erst dann anfangen, nachdem sie das Lokal der Antragstellerin verlassen haben und vor die Tür getreten sind. Ein solcher Zusammenhang kann überdies auch dann bejaht werden, wenn Gaststättenbesucher aus anderen, nach 03:00 Uhr bereits geschlossenen Lokalen kommen und die vom Nachtlokal der Antragstellerin angebotene Gelegenheit zum „Weiterfeiern“ nutzen möchten, aber bereits vor dem Betreten der streitgegenständlichen Gaststätte in Streit geraten (mit den einschlägigen Folgen wie etwa Körperverletzungen, Beleidigungen, Lärmbeeinträchtigungen). Dies gilt auch dann, wenn diese alkoholisierten Gaststättenbesucher vom Türsteher der Antragstellerin abgewiesen werden und gerade deshalb zu randalieren beginnen.

Ob zwei Vorfälle aus dem Jahr 2014 (einvernehmliche sexuelle Handlungen eines Paares in dem an den Innenhof angrenzenden Keller des daneben liegenden Anwesens; Auftreten eines homosexuellen Prostituierten in der Gaststätte der Antragstellerin) die von der Antragstellerin kritisierte (Nr. 4.8 des Schriftsatzes vom 7.1.2016) polizeiliche Einschätzung rechtfertigen, im Nachtlokal der Antragstellerin komme es gehäuft „zu Kontaktaufnahmen zur Durchführung von sexuellen Handlungen“ (Bl. 472), und ob allein damit das Tatbestandsmerkmal der besonderen örtlichen Verhältnisse erfüllt werden könnte, kann dahinstehen. Denn weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht haben diesen beiden Vorfällen nennenswerte Bedeutung beigemessen.

In der Gesamtschau vermag das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht die Wertung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen, wonach die Ursächlichkeit des Betriebs der Antragstellerin für die Sicherheitsstörungen schon darin liegt, dass er nach 03:00 Uhr morgens auch solche Gäste anzieht, die entweder schon alkoholisiert sind oder sich betrinken und danach auffällig bis gewalttätig werden (Beschlussabdruck S. 17 unten, S. 18 oben). Solche Störungen sind besonders dann schwerwiegend und müssen verhindert werden, wenn - was die Antragstellerin nicht infrage stellt - zu befürchten ist, dass sie sich vor dem Eingang der Gaststätte auf öffentlichen Verkehrswegen ereignen können und dass dort eigentlich unbeteiligte Fußgänger oder Kinder und Jugendliche, die sich auf dem Schulweg befinden, in den Konflikt hineingezogen werden können. Im Hinblick auf die Zahl der aktenkundigen Ereignisse ist außerdem zu bedenken, dass die - bereits absolut betrachtet nicht wenigen - Vorfälle in den Bereichen Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikte nur dann aktenkundig geworden sind, wenn entsprechende Kontrollen der Polizei stattfanden bzw. die Ordnungskräfte zu Hilfe gerufen worden sind.

Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Sperrzeitverlängerung sprechen könnten und auf die im Rahmen der Beschwerde eingegangen werden müsste (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat die Antragstellerin nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Ermangelung anderweitiger Informationen wie von der Vorinstanz festgesetzt, die darauf abgestellt hat, dass sich der Streitwert am wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin orientiert, die die Weiterführung der Gaststätte infolge der Sperrzeitverlängerung als insgesamt gefährdet angesehen hat, dass jedoch Angaben über den derzeitigen Jahresgewinn des Betriebs nicht vorliegen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen eine von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 für ihre Gaststätte verfügte, zwangsmittelbewehrte und für sofort vollziehbar erklärte Verlängerung der Sperrzeit.

Die Antragstellerin betreibt die Gaststätte zusammen mit ihrem Ehemann seit dem 30. Dezember 2011 als Nachtlokal; sie erhielt hierfür zunächst eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG und unter dem 22. Februar 2012 eine Erlaubnis nach § 2 GastG. Für das Lokal der Antragstellerin gilt bislang die allgemeine Sperrzeit nach § 8 Abs. 1 GastV zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr; sie soll mit dem angefochtenen Bescheid verlängert werden von 03:00 Uhr bis 08:00 Uhr. Eine von der Antragstellerin am 15. Mai 2015 beantragte (Bl. 458 der Behördenakte) Verschiebung des Beginns dieser Sperrzeit auf 10:00 Uhr lehnte die Antragsgegnerin gleichfalls mit dem Bescheid vom 20. Oktober 2015 ab; diese Entscheidung ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Die Gaststätte ist nach eigenem Vortrag der Antragstellerin zwischen „ca. 10:00 Uhr“ (oder „etwa gegen 12:00 Uhr“) und 21:00 Uhr nicht geöffnet; das Hauptgeschäft beginne etwa gegen 02:00 Uhr bis 03:00 Uhr morgens. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Sperrzeitverlängerung damit begründet, dass besondere örtliche Verhältnisse im Sinn von § 11 GastV die Verlängerung erforderten. Seit dem Februar 2012 bis in die jüngste Zeit habe es zahlreiche Störungen und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit in oder vor dem Nachtlokal oder in dessen Nähe gegeben; es habe sich um Fälle von Drogen- und übermäßigem Alkoholkonsum, Übergriffen und Körperverletzungsdelikten gegenüber anderen Gästen, lautstarkem und aggressivem Verhalten gegenüber Passanten vor dem Lokal gehandelt. Wiederholt habe die Polizei gerufen werden müssen; deren Einsatzzahlen seien bei der Gaststätte der Antragstellerin im Vergleich zu anderen Gaststätten ähnlicher Größe im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin überdurchschnittlich hoch. Die Störungen der öffentlichen Sicherheit beruhten wesentlich darauf, dass das Lokal der Antragstellerin typischerweise in denjenigen nächtlichen Zeiten aufgesucht werde (vor 05:00 Uhr und ab 06:00 Uhr), zu denen Gaststätten in der Umgebung bereits bzw. noch geschlossen hätten. So habe die Antragstellerin in einer Äußerung selbst angegeben, dass ihre Gäste das Lokal um 5:00 Uhr verließen und dann warteten, bis es um 6:00 Uhr wieder öffne. Diese Gäste seien zum Teil sehr stark alkoholisiert; infolgedessen bestünden auch für Kinder auf dem an der Gaststätte vorbeiführenden Schulweg eine subjektiv bedrohliche Situation und ein Gefährdungspotenzial.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 ab.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe - ebenso wie die Antragsgegnerin - wesentliche Umstände dafür verkannt, dass die der Sperrzeitverlängerung zugrunde liegenden Körperverletzungen und Betäubungsmitteldelikte sowie die anderen Vorfälle in der M...straße nicht der Antragstellerin zuzurechnen seien und ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse als Rechtfertigung für die Sperrzeitverlängerung nicht begründen könnten. Die von der Antragsgegnerin zulasten der Antragstellerin angeführten Ereignisse beruhten maßgeblich auf der problematischen Gesamtsituation im sogenannten „G... viertel“ mit den dortigen Gaststätten; sie dürften nicht einseitig der Antragstellerin angelastet werden. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts fehle es bei den angeführten Sicherheitsbeeinträchtigungen, zum Beispiel Körperverletzungen und Betäubungsmitteldelikten, an der gebotenen Zurechenbarkeit zur Gaststätte der Antragstellerin.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, denn die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses; auf Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren, auf den in der Beschwerde lediglich pauschal verwiesen bzw. der „zum Gegenstand der Beschwerde gemacht“ wird, braucht der Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids das private Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Beibehaltung der Öffnungszeiten ihrer Gaststätte, die einen Betrieb praktisch zwischen 21:00 Uhr und ca. 12:00 Uhr bedeutet, unterbrochen lediglich von der sogenannten „Putzstunde“ zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr. Soweit das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage der Antragstellerin die Erfolgsaussichten abspricht und hierauf seine Interessenabwägung stützt, hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese Prognose der Erfolgsaussichten unzutreffend wäre. Im Gegenteil erweist sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig.

Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, das von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht bejahte, in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG wie auch in § 11 GastV enthaltene Tatbestandsmerkmal der „besonderen örtlichen Verhältnisse“ vorliegend durchgreifend infrage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeführt, dass besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Betracht kommen, sondern dass die Sperrzeitvorschriften auch dem Schutz vor sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen dienen mit der Folge, dass unter diesem Blickwinkel besondere örtliche Verhältnisse auch darin liegen können, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher „Brennpunkt“ herausgestellt hat, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - BayVBl 2014, 244, Rn. 17. f; B. v. 3.3.2011 - 22 ZB 09.1257 - Rn. 5 m. w. N.). Dass die M...straße, in der sich das Lokal der Antragstellerin befindet, und das gesamte „G... viertel“ als eine der Partymeilen der Stadt gelten und dass insoweit schon „besondere Umstände“ vorliegen, wie die Antragstellerin mit der Beschwerde vorträgt (S. 2, viertletzter Absatz), relativiert die Überzeugungskraft der polizeilich und behördlich festgestellten Gesichtspunkte nicht. Vorliegend sind besondere örtliche Verhältnisse auch dann zu bejahen, wenn hierzu der Vergleich des streitgegenständlichen Nachtlokals mit dem Stadtviertel insgesamt angestellt wird. Denn in der Umgebung der Gaststätte der Antragstellerin gibt es zwar - wie im Antragsschriftsatz vom 12. November 2015 vorgebracht wird - noch weitere Nachtlokale. Die Antragstellerin hat allerdings nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass es im Umgriff der M...straße und im G... viertel zahlreiche Lokale gibt, die die gesetzliche Sperrzeitregelung nicht in Anspruch nehmen, sondern nur bis 03:00 Uhr geöffnet haben (Bescheid vom 20.10.2015, S. 17 Mitte), dass das typische Klientel der Antragstellerin aus Gästen besteht, die nach Schließung der umliegenden Lokale noch eine „Absackerkneipe“ aufsuchen (Bescheid vom 20.10.2015, S. 16 oben), und dass es in der näheren Umgebung kein Lokal mit vergleichbarem Klientel gibt, obwohl das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss gerade auch darauf abgestellt hat (S. 16 Mitte). Die Antragstellerin selber hat erstinstanzlich vorgebracht, ihre Gaststätte werde in der Nacht vor etwa 02:00 Uhr nur vereinzelt von Gästen besucht, etwa ab 03:00 Uhr beginne ihr Hauptgeschäft und das Lokal fülle sich - nachdem es morgens für die allgemeine Sperrstunde zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr geschlossen werde - auch danach wieder, ihr Hauptgeschäft mache die Antragstellerin zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr (Schriftsatz vom 12.11.2015, S. 3 unten, S. 4 oben). Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass es ungefähr 200 m entfernt ein weiteres Lokal mit aufgehobener Sperrzeit gebe und dass auch dort Körperverletzungen, Drogendelikte und Ruhestörungen vorkämen, entlastet sie nicht maßgeblich. Denn auch insofern ähnelt der Fall dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. zugrunde lag: Das Lokal der Antragstellerin deckt einen Bedarf an Möglichkeiten zum „Weiterfeiern“, der - wenn nicht von allen, so doch jedenfalls - von den meisten anderen Gaststätten im Viertel nicht befriedigt wird.

Die Antragstellerin bemängelt in ihrer Beschwerde zwar, die Antragsgegnerin habe ohne eine - gebotene - weitere und genauere Prüfung die ihr mitgeteilten Sachverhalte zu Unrecht dem Lokal der Antragstellerin zugerechnet, obwohl die Vorfälle zu einem erheblichen Teil anderen Gaststätten oder „der Partyszene allgemein“ anzulasten seien mit der Folge, dass nur eine geringe, die Verlängerung der Sperrzeit nicht rechtfertigende Zahl von Störungen auf den Betrieb der Antragstellerin zurückgehe (Schriftsatz vom 7.1.2016, S. 2 unten, S. 3 unten und S. 4 oben). Das Beschwerdevorbringen vermag aber die im angegriffenen Bescheid u. a. auf polizeiliche Feststellungen gestützte Einschätzung, dass das Lokal der Antragstellerin als „sicherheitsrechtlicher Brennpunkt“ angesehen werden muss, nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Amtliche Schilderungen und Bewertungen, wie sie vorliegend von den zuständigen Polizeidienststellen abgegeben worden sind, dürfen vom Gericht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden; eine Beurteilung sicherheitsrechtlicher Sachverhalte an Hand polizeilicher Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ein Verwaltungsgericht kann sich auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon aufgrund einer Vielzahl polizeilicher Sachverhaltsschilderungen eine Überzeugung über das Vorliegen sicherheitsrechtlicher Tatbestände bilden (BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. Rn. 21 m. w. N.). Dies schließt es zwar nicht aus, dass gegen die polizeiliche Sachverhaltsschilderung und Beurteilung erhobene substantiierte Einwände von der Polizei widerlegt werden müssen oder ggf. der weiteren Klärung durch das Gericht bedürfen. An solchen Einwänden fehlt es aber vorliegend.

Ob die polizeilichen Feststellungen von Betäubungsmitteln im Betrieb der Antragstellerin am 31. März 2012 die - von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht aufgegriffene und mit der Beschwerde beanstandete - Formulierung eines „hohen Prozentsatzes an Treffern“ und eines „deutlichen Drogenproblems“ rechtfertigen, kann dahinstehen. Der konkrete Bezug dieser und weiterer Drogenfunde (am 11.7.2014, 24.8.2014, 23.9.2014 und 16.4.2015, vgl. Nrn. 4.2, 4.5 und 4.6 des Schriftsatzes vom 7.1.2016) zum Gaststättenbetrieb der Antragstellerin liegt jedenfalls auf der Hand. Insofern ist auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in früheren Entscheidungen hinzuweisen, wonach das sicherheitsrechtliche Einschreiten gegen eine Gaststätte nicht voraussetzt, dass der Gastwirt von allen mit ihr sachlich im Zusammenhang stehenden Vorfällen positive Kenntnis hat, ihn gar ein Verschulden daran trifft. Denn das Sicherheitsrecht ist insoweit verschuldensunabhängig und stellt auf die Gesichtspunkte der Zurechenbarkeit, der Verursachung und des erkennbaren Bezugs zum Betrieb ab. Der Betreiber der Gaststätte trägt außerdem das Risiko, dass die Drogenszene auf eine Gaststätte ausgreift und dass er als Gastwirt dieses Ausgreifen nicht - ohne dass behördlicherseits gaststättenrechtliche Maßnahmen ergriffen würden - durch die ihm verfügbaren Mittel unterbinden kann (BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. Rn. 24 und 25 m. w. N.).

Jedenfalls in Bezug auf den nicht substantiiert bestrittenen Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit dem Lokal der Antragstellerin kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es sich hier um einen sicherheitsrechtlichen Brennpunkt handelt. Alkoholmissbrauch, dem ein Gastwirt nicht Vorschub leisten darf (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG), liegt vor, wenn alkoholische Getränke im Übermaß verzehrt werden. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn gegen gesetzliche Verbote für bestimmte Fallkonstellationen verstoßen wird (z. B. § 6, § 20 Nr. 2 GastG), sondern auch dann, wenn Konsumenten so stark alkoholisiert sind, dass sie sich zu Exzessen wie Körperverletzungsdelikten, sexuellen Belästigungen, Sachbeschädigungen oder Beleidigungen hinreißen lassen (BayVGH, U. v. 29.10.2008 - 22 BV 07.3234 - Rn. 31). Dergleichen tritt vorliegend häufig auf.

Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung verschiedene festgestellte und der angegriffenen Sperrzeitverlängerung zugrunde gelegte Körperverletzungsdelikte anspricht (Schriftsatz vom 7.1.2016, Nrn. 4.3, 4.4, 4.7, 4.9 und 4.10), stellt sie einen Bezug zwischen dem Betrieb der Antragstellerin und den Vorfällen mit der Begründung infrage, es sei unklar ob oder z.T. sogar widerlegt, dass unter den Beteiligten Gäste des Nachtlokals der Antragstellerin gewesen seien, bzw. die Vorfälle hätten sich nicht im, sondern vor dem Lokal ereignet. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Der Bezug zwischen dem Gaststättenbetrieb der Antragstellerin und Gefahren und Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z. B. in Gestalt von Körperverletzungen und Beleidigungen) geht nicht dadurch verloren, dass alkoholisierte und aggressive Gäste in den Nacht- und Morgenstunden zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr eine Prügelei z. B. erst dann anfangen, nachdem sie das Lokal der Antragstellerin verlassen haben und vor die Tür getreten sind. Ein solcher Zusammenhang kann überdies auch dann bejaht werden, wenn Gaststättenbesucher aus anderen, nach 03:00 Uhr bereits geschlossenen Lokalen kommen und die vom Nachtlokal der Antragstellerin angebotene Gelegenheit zum „Weiterfeiern“ nutzen möchten, aber bereits vor dem Betreten der streitgegenständlichen Gaststätte in Streit geraten (mit den einschlägigen Folgen wie etwa Körperverletzungen, Beleidigungen, Lärmbeeinträchtigungen). Dies gilt auch dann, wenn diese alkoholisierten Gaststättenbesucher vom Türsteher der Antragstellerin abgewiesen werden und gerade deshalb zu randalieren beginnen.

Ob zwei Vorfälle aus dem Jahr 2014 (einvernehmliche sexuelle Handlungen eines Paares in dem an den Innenhof angrenzenden Keller des daneben liegenden Anwesens; Auftreten eines homosexuellen Prostituierten in der Gaststätte der Antragstellerin) die von der Antragstellerin kritisierte (Nr. 4.8 des Schriftsatzes vom 7.1.2016) polizeiliche Einschätzung rechtfertigen, im Nachtlokal der Antragstellerin komme es gehäuft „zu Kontaktaufnahmen zur Durchführung von sexuellen Handlungen“ (Bl. 472), und ob allein damit das Tatbestandsmerkmal der besonderen örtlichen Verhältnisse erfüllt werden könnte, kann dahinstehen. Denn weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht haben diesen beiden Vorfällen nennenswerte Bedeutung beigemessen.

In der Gesamtschau vermag das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht die Wertung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen, wonach die Ursächlichkeit des Betriebs der Antragstellerin für die Sicherheitsstörungen schon darin liegt, dass er nach 03:00 Uhr morgens auch solche Gäste anzieht, die entweder schon alkoholisiert sind oder sich betrinken und danach auffällig bis gewalttätig werden (Beschlussabdruck S. 17 unten, S. 18 oben). Solche Störungen sind besonders dann schwerwiegend und müssen verhindert werden, wenn - was die Antragstellerin nicht infrage stellt - zu befürchten ist, dass sie sich vor dem Eingang der Gaststätte auf öffentlichen Verkehrswegen ereignen können und dass dort eigentlich unbeteiligte Fußgänger oder Kinder und Jugendliche, die sich auf dem Schulweg befinden, in den Konflikt hineingezogen werden können. Im Hinblick auf die Zahl der aktenkundigen Ereignisse ist außerdem zu bedenken, dass die - bereits absolut betrachtet nicht wenigen - Vorfälle in den Bereichen Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikte nur dann aktenkundig geworden sind, wenn entsprechende Kontrollen der Polizei stattfanden bzw. die Ordnungskräfte zu Hilfe gerufen worden sind.

Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Sperrzeitverlängerung sprechen könnten und auf die im Rahmen der Beschwerde eingegangen werden müsste (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat die Antragstellerin nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Ermangelung anderweitiger Informationen wie von der Vorinstanz festgesetzt, die darauf abgestellt hat, dass sich der Streitwert am wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin orientiert, die die Weiterführung der Gaststätte infolge der Sperrzeitverlängerung als insgesamt gefährdet angesehen hat, dass jedoch Angaben über den derzeitigen Jahresgewinn des Betriebs nicht vorliegen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen eine von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 für ihre Gaststätte verfügte, zwangsmittelbewehrte und für sofort vollziehbar erklärte Verlängerung der Sperrzeit.

Die Antragstellerin betreibt die Gaststätte zusammen mit ihrem Ehemann seit dem 30. Dezember 2011 als Nachtlokal; sie erhielt hierfür zunächst eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG und unter dem 22. Februar 2012 eine Erlaubnis nach § 2 GastG. Für das Lokal der Antragstellerin gilt bislang die allgemeine Sperrzeit nach § 8 Abs. 1 GastV zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr; sie soll mit dem angefochtenen Bescheid verlängert werden von 03:00 Uhr bis 08:00 Uhr. Eine von der Antragstellerin am 15. Mai 2015 beantragte (Bl. 458 der Behördenakte) Verschiebung des Beginns dieser Sperrzeit auf 10:00 Uhr lehnte die Antragsgegnerin gleichfalls mit dem Bescheid vom 20. Oktober 2015 ab; diese Entscheidung ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Die Gaststätte ist nach eigenem Vortrag der Antragstellerin zwischen „ca. 10:00 Uhr“ (oder „etwa gegen 12:00 Uhr“) und 21:00 Uhr nicht geöffnet; das Hauptgeschäft beginne etwa gegen 02:00 Uhr bis 03:00 Uhr morgens. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Sperrzeitverlängerung damit begründet, dass besondere örtliche Verhältnisse im Sinn von § 11 GastV die Verlängerung erforderten. Seit dem Februar 2012 bis in die jüngste Zeit habe es zahlreiche Störungen und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit in oder vor dem Nachtlokal oder in dessen Nähe gegeben; es habe sich um Fälle von Drogen- und übermäßigem Alkoholkonsum, Übergriffen und Körperverletzungsdelikten gegenüber anderen Gästen, lautstarkem und aggressivem Verhalten gegenüber Passanten vor dem Lokal gehandelt. Wiederholt habe die Polizei gerufen werden müssen; deren Einsatzzahlen seien bei der Gaststätte der Antragstellerin im Vergleich zu anderen Gaststätten ähnlicher Größe im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin überdurchschnittlich hoch. Die Störungen der öffentlichen Sicherheit beruhten wesentlich darauf, dass das Lokal der Antragstellerin typischerweise in denjenigen nächtlichen Zeiten aufgesucht werde (vor 05:00 Uhr und ab 06:00 Uhr), zu denen Gaststätten in der Umgebung bereits bzw. noch geschlossen hätten. So habe die Antragstellerin in einer Äußerung selbst angegeben, dass ihre Gäste das Lokal um 5:00 Uhr verließen und dann warteten, bis es um 6:00 Uhr wieder öffne. Diese Gäste seien zum Teil sehr stark alkoholisiert; infolgedessen bestünden auch für Kinder auf dem an der Gaststätte vorbeiführenden Schulweg eine subjektiv bedrohliche Situation und ein Gefährdungspotenzial.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 ab.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe - ebenso wie die Antragsgegnerin - wesentliche Umstände dafür verkannt, dass die der Sperrzeitverlängerung zugrunde liegenden Körperverletzungen und Betäubungsmitteldelikte sowie die anderen Vorfälle in der M...straße nicht der Antragstellerin zuzurechnen seien und ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse als Rechtfertigung für die Sperrzeitverlängerung nicht begründen könnten. Die von der Antragsgegnerin zulasten der Antragstellerin angeführten Ereignisse beruhten maßgeblich auf der problematischen Gesamtsituation im sogenannten „G... viertel“ mit den dortigen Gaststätten; sie dürften nicht einseitig der Antragstellerin angelastet werden. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts fehle es bei den angeführten Sicherheitsbeeinträchtigungen, zum Beispiel Körperverletzungen und Betäubungsmitteldelikten, an der gebotenen Zurechenbarkeit zur Gaststätte der Antragstellerin.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, denn die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses; auf Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren, auf den in der Beschwerde lediglich pauschal verwiesen bzw. der „zum Gegenstand der Beschwerde gemacht“ wird, braucht der Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids das private Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Beibehaltung der Öffnungszeiten ihrer Gaststätte, die einen Betrieb praktisch zwischen 21:00 Uhr und ca. 12:00 Uhr bedeutet, unterbrochen lediglich von der sogenannten „Putzstunde“ zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr. Soweit das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage der Antragstellerin die Erfolgsaussichten abspricht und hierauf seine Interessenabwägung stützt, hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese Prognose der Erfolgsaussichten unzutreffend wäre. Im Gegenteil erweist sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig.

Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, das von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht bejahte, in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG wie auch in § 11 GastV enthaltene Tatbestandsmerkmal der „besonderen örtlichen Verhältnisse“ vorliegend durchgreifend infrage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeführt, dass besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Betracht kommen, sondern dass die Sperrzeitvorschriften auch dem Schutz vor sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen dienen mit der Folge, dass unter diesem Blickwinkel besondere örtliche Verhältnisse auch darin liegen können, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher „Brennpunkt“ herausgestellt hat, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - BayVBl 2014, 244, Rn. 17. f; B. v. 3.3.2011 - 22 ZB 09.1257 - Rn. 5 m. w. N.). Dass die M...straße, in der sich das Lokal der Antragstellerin befindet, und das gesamte „G... viertel“ als eine der Partymeilen der Stadt gelten und dass insoweit schon „besondere Umstände“ vorliegen, wie die Antragstellerin mit der Beschwerde vorträgt (S. 2, viertletzter Absatz), relativiert die Überzeugungskraft der polizeilich und behördlich festgestellten Gesichtspunkte nicht. Vorliegend sind besondere örtliche Verhältnisse auch dann zu bejahen, wenn hierzu der Vergleich des streitgegenständlichen Nachtlokals mit dem Stadtviertel insgesamt angestellt wird. Denn in der Umgebung der Gaststätte der Antragstellerin gibt es zwar - wie im Antragsschriftsatz vom 12. November 2015 vorgebracht wird - noch weitere Nachtlokale. Die Antragstellerin hat allerdings nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass es im Umgriff der M...straße und im G... viertel zahlreiche Lokale gibt, die die gesetzliche Sperrzeitregelung nicht in Anspruch nehmen, sondern nur bis 03:00 Uhr geöffnet haben (Bescheid vom 20.10.2015, S. 17 Mitte), dass das typische Klientel der Antragstellerin aus Gästen besteht, die nach Schließung der umliegenden Lokale noch eine „Absackerkneipe“ aufsuchen (Bescheid vom 20.10.2015, S. 16 oben), und dass es in der näheren Umgebung kein Lokal mit vergleichbarem Klientel gibt, obwohl das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss gerade auch darauf abgestellt hat (S. 16 Mitte). Die Antragstellerin selber hat erstinstanzlich vorgebracht, ihre Gaststätte werde in der Nacht vor etwa 02:00 Uhr nur vereinzelt von Gästen besucht, etwa ab 03:00 Uhr beginne ihr Hauptgeschäft und das Lokal fülle sich - nachdem es morgens für die allgemeine Sperrstunde zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr geschlossen werde - auch danach wieder, ihr Hauptgeschäft mache die Antragstellerin zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr (Schriftsatz vom 12.11.2015, S. 3 unten, S. 4 oben). Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass es ungefähr 200 m entfernt ein weiteres Lokal mit aufgehobener Sperrzeit gebe und dass auch dort Körperverletzungen, Drogendelikte und Ruhestörungen vorkämen, entlastet sie nicht maßgeblich. Denn auch insofern ähnelt der Fall dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. zugrunde lag: Das Lokal der Antragstellerin deckt einen Bedarf an Möglichkeiten zum „Weiterfeiern“, der - wenn nicht von allen, so doch jedenfalls - von den meisten anderen Gaststätten im Viertel nicht befriedigt wird.

Die Antragstellerin bemängelt in ihrer Beschwerde zwar, die Antragsgegnerin habe ohne eine - gebotene - weitere und genauere Prüfung die ihr mitgeteilten Sachverhalte zu Unrecht dem Lokal der Antragstellerin zugerechnet, obwohl die Vorfälle zu einem erheblichen Teil anderen Gaststätten oder „der Partyszene allgemein“ anzulasten seien mit der Folge, dass nur eine geringe, die Verlängerung der Sperrzeit nicht rechtfertigende Zahl von Störungen auf den Betrieb der Antragstellerin zurückgehe (Schriftsatz vom 7.1.2016, S. 2 unten, S. 3 unten und S. 4 oben). Das Beschwerdevorbringen vermag aber die im angegriffenen Bescheid u. a. auf polizeiliche Feststellungen gestützte Einschätzung, dass das Lokal der Antragstellerin als „sicherheitsrechtlicher Brennpunkt“ angesehen werden muss, nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Amtliche Schilderungen und Bewertungen, wie sie vorliegend von den zuständigen Polizeidienststellen abgegeben worden sind, dürfen vom Gericht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden; eine Beurteilung sicherheitsrechtlicher Sachverhalte an Hand polizeilicher Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ein Verwaltungsgericht kann sich auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon aufgrund einer Vielzahl polizeilicher Sachverhaltsschilderungen eine Überzeugung über das Vorliegen sicherheitsrechtlicher Tatbestände bilden (BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. Rn. 21 m. w. N.). Dies schließt es zwar nicht aus, dass gegen die polizeiliche Sachverhaltsschilderung und Beurteilung erhobene substantiierte Einwände von der Polizei widerlegt werden müssen oder ggf. der weiteren Klärung durch das Gericht bedürfen. An solchen Einwänden fehlt es aber vorliegend.

Ob die polizeilichen Feststellungen von Betäubungsmitteln im Betrieb der Antragstellerin am 31. März 2012 die - von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht aufgegriffene und mit der Beschwerde beanstandete - Formulierung eines „hohen Prozentsatzes an Treffern“ und eines „deutlichen Drogenproblems“ rechtfertigen, kann dahinstehen. Der konkrete Bezug dieser und weiterer Drogenfunde (am 11.7.2014, 24.8.2014, 23.9.2014 und 16.4.2015, vgl. Nrn. 4.2, 4.5 und 4.6 des Schriftsatzes vom 7.1.2016) zum Gaststättenbetrieb der Antragstellerin liegt jedenfalls auf der Hand. Insofern ist auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in früheren Entscheidungen hinzuweisen, wonach das sicherheitsrechtliche Einschreiten gegen eine Gaststätte nicht voraussetzt, dass der Gastwirt von allen mit ihr sachlich im Zusammenhang stehenden Vorfällen positive Kenntnis hat, ihn gar ein Verschulden daran trifft. Denn das Sicherheitsrecht ist insoweit verschuldensunabhängig und stellt auf die Gesichtspunkte der Zurechenbarkeit, der Verursachung und des erkennbaren Bezugs zum Betrieb ab. Der Betreiber der Gaststätte trägt außerdem das Risiko, dass die Drogenszene auf eine Gaststätte ausgreift und dass er als Gastwirt dieses Ausgreifen nicht - ohne dass behördlicherseits gaststättenrechtliche Maßnahmen ergriffen würden - durch die ihm verfügbaren Mittel unterbinden kann (BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. Rn. 24 und 25 m. w. N.).

Jedenfalls in Bezug auf den nicht substantiiert bestrittenen Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit dem Lokal der Antragstellerin kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es sich hier um einen sicherheitsrechtlichen Brennpunkt handelt. Alkoholmissbrauch, dem ein Gastwirt nicht Vorschub leisten darf (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG), liegt vor, wenn alkoholische Getränke im Übermaß verzehrt werden. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn gegen gesetzliche Verbote für bestimmte Fallkonstellationen verstoßen wird (z. B. § 6, § 20 Nr. 2 GastG), sondern auch dann, wenn Konsumenten so stark alkoholisiert sind, dass sie sich zu Exzessen wie Körperverletzungsdelikten, sexuellen Belästigungen, Sachbeschädigungen oder Beleidigungen hinreißen lassen (BayVGH, U. v. 29.10.2008 - 22 BV 07.3234 - Rn. 31). Dergleichen tritt vorliegend häufig auf.

Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung verschiedene festgestellte und der angegriffenen Sperrzeitverlängerung zugrunde gelegte Körperverletzungsdelikte anspricht (Schriftsatz vom 7.1.2016, Nrn. 4.3, 4.4, 4.7, 4.9 und 4.10), stellt sie einen Bezug zwischen dem Betrieb der Antragstellerin und den Vorfällen mit der Begründung infrage, es sei unklar ob oder z.T. sogar widerlegt, dass unter den Beteiligten Gäste des Nachtlokals der Antragstellerin gewesen seien, bzw. die Vorfälle hätten sich nicht im, sondern vor dem Lokal ereignet. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Der Bezug zwischen dem Gaststättenbetrieb der Antragstellerin und Gefahren und Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z. B. in Gestalt von Körperverletzungen und Beleidigungen) geht nicht dadurch verloren, dass alkoholisierte und aggressive Gäste in den Nacht- und Morgenstunden zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr eine Prügelei z. B. erst dann anfangen, nachdem sie das Lokal der Antragstellerin verlassen haben und vor die Tür getreten sind. Ein solcher Zusammenhang kann überdies auch dann bejaht werden, wenn Gaststättenbesucher aus anderen, nach 03:00 Uhr bereits geschlossenen Lokalen kommen und die vom Nachtlokal der Antragstellerin angebotene Gelegenheit zum „Weiterfeiern“ nutzen möchten, aber bereits vor dem Betreten der streitgegenständlichen Gaststätte in Streit geraten (mit den einschlägigen Folgen wie etwa Körperverletzungen, Beleidigungen, Lärmbeeinträchtigungen). Dies gilt auch dann, wenn diese alkoholisierten Gaststättenbesucher vom Türsteher der Antragstellerin abgewiesen werden und gerade deshalb zu randalieren beginnen.

Ob zwei Vorfälle aus dem Jahr 2014 (einvernehmliche sexuelle Handlungen eines Paares in dem an den Innenhof angrenzenden Keller des daneben liegenden Anwesens; Auftreten eines homosexuellen Prostituierten in der Gaststätte der Antragstellerin) die von der Antragstellerin kritisierte (Nr. 4.8 des Schriftsatzes vom 7.1.2016) polizeiliche Einschätzung rechtfertigen, im Nachtlokal der Antragstellerin komme es gehäuft „zu Kontaktaufnahmen zur Durchführung von sexuellen Handlungen“ (Bl. 472), und ob allein damit das Tatbestandsmerkmal der besonderen örtlichen Verhältnisse erfüllt werden könnte, kann dahinstehen. Denn weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht haben diesen beiden Vorfällen nennenswerte Bedeutung beigemessen.

In der Gesamtschau vermag das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht die Wertung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen, wonach die Ursächlichkeit des Betriebs der Antragstellerin für die Sicherheitsstörungen schon darin liegt, dass er nach 03:00 Uhr morgens auch solche Gäste anzieht, die entweder schon alkoholisiert sind oder sich betrinken und danach auffällig bis gewalttätig werden (Beschlussabdruck S. 17 unten, S. 18 oben). Solche Störungen sind besonders dann schwerwiegend und müssen verhindert werden, wenn - was die Antragstellerin nicht infrage stellt - zu befürchten ist, dass sie sich vor dem Eingang der Gaststätte auf öffentlichen Verkehrswegen ereignen können und dass dort eigentlich unbeteiligte Fußgänger oder Kinder und Jugendliche, die sich auf dem Schulweg befinden, in den Konflikt hineingezogen werden können. Im Hinblick auf die Zahl der aktenkundigen Ereignisse ist außerdem zu bedenken, dass die - bereits absolut betrachtet nicht wenigen - Vorfälle in den Bereichen Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikte nur dann aktenkundig geworden sind, wenn entsprechende Kontrollen der Polizei stattfanden bzw. die Ordnungskräfte zu Hilfe gerufen worden sind.

Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Sperrzeitverlängerung sprechen könnten und auf die im Rahmen der Beschwerde eingegangen werden müsste (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat die Antragstellerin nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Ermangelung anderweitiger Informationen wie von der Vorinstanz festgesetzt, die darauf abgestellt hat, dass sich der Streitwert am wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin orientiert, die die Weiterführung der Gaststätte infolge der Sperrzeitverlängerung als insgesamt gefährdet angesehen hat, dass jedoch Angaben über den derzeitigen Jahresgewinn des Betriebs nicht vorliegen.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen eine von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 für ihre Gaststätte verfügte, zwangsmittelbewehrte und für sofort vollziehbar erklärte Verlängerung der Sperrzeit.

Die Antragstellerin betreibt die Gaststätte zusammen mit ihrem Ehemann seit dem 30. Dezember 2011 als Nachtlokal; sie erhielt hierfür zunächst eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG und unter dem 22. Februar 2012 eine Erlaubnis nach § 2 GastG. Für das Lokal der Antragstellerin gilt bislang die allgemeine Sperrzeit nach § 8 Abs. 1 GastV zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr; sie soll mit dem angefochtenen Bescheid verlängert werden von 03:00 Uhr bis 08:00 Uhr. Eine von der Antragstellerin am 15. Mai 2015 beantragte (Bl. 458 der Behördenakte) Verschiebung des Beginns dieser Sperrzeit auf 10:00 Uhr lehnte die Antragsgegnerin gleichfalls mit dem Bescheid vom 20. Oktober 2015 ab; diese Entscheidung ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Die Gaststätte ist nach eigenem Vortrag der Antragstellerin zwischen „ca. 10:00 Uhr“ (oder „etwa gegen 12:00 Uhr“) und 21:00 Uhr nicht geöffnet; das Hauptgeschäft beginne etwa gegen 02:00 Uhr bis 03:00 Uhr morgens. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Sperrzeitverlängerung damit begründet, dass besondere örtliche Verhältnisse im Sinn von § 11 GastV die Verlängerung erforderten. Seit dem Februar 2012 bis in die jüngste Zeit habe es zahlreiche Störungen und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit in oder vor dem Nachtlokal oder in dessen Nähe gegeben; es habe sich um Fälle von Drogen- und übermäßigem Alkoholkonsum, Übergriffen und Körperverletzungsdelikten gegenüber anderen Gästen, lautstarkem und aggressivem Verhalten gegenüber Passanten vor dem Lokal gehandelt. Wiederholt habe die Polizei gerufen werden müssen; deren Einsatzzahlen seien bei der Gaststätte der Antragstellerin im Vergleich zu anderen Gaststätten ähnlicher Größe im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin überdurchschnittlich hoch. Die Störungen der öffentlichen Sicherheit beruhten wesentlich darauf, dass das Lokal der Antragstellerin typischerweise in denjenigen nächtlichen Zeiten aufgesucht werde (vor 05:00 Uhr und ab 06:00 Uhr), zu denen Gaststätten in der Umgebung bereits bzw. noch geschlossen hätten. So habe die Antragstellerin in einer Äußerung selbst angegeben, dass ihre Gäste das Lokal um 5:00 Uhr verließen und dann warteten, bis es um 6:00 Uhr wieder öffne. Diese Gäste seien zum Teil sehr stark alkoholisiert; infolgedessen bestünden auch für Kinder auf dem an der Gaststätte vorbeiführenden Schulweg eine subjektiv bedrohliche Situation und ein Gefährdungspotenzial.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 ab.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe - ebenso wie die Antragsgegnerin - wesentliche Umstände dafür verkannt, dass die der Sperrzeitverlängerung zugrunde liegenden Körperverletzungen und Betäubungsmitteldelikte sowie die anderen Vorfälle in der M...straße nicht der Antragstellerin zuzurechnen seien und ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse als Rechtfertigung für die Sperrzeitverlängerung nicht begründen könnten. Die von der Antragsgegnerin zulasten der Antragstellerin angeführten Ereignisse beruhten maßgeblich auf der problematischen Gesamtsituation im sogenannten „G... viertel“ mit den dortigen Gaststätten; sie dürften nicht einseitig der Antragstellerin angelastet werden. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts fehle es bei den angeführten Sicherheitsbeeinträchtigungen, zum Beispiel Körperverletzungen und Betäubungsmitteldelikten, an der gebotenen Zurechenbarkeit zur Gaststätte der Antragstellerin.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, denn die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses; auf Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren, auf den in der Beschwerde lediglich pauschal verwiesen bzw. der „zum Gegenstand der Beschwerde gemacht“ wird, braucht der Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids das private Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Beibehaltung der Öffnungszeiten ihrer Gaststätte, die einen Betrieb praktisch zwischen 21:00 Uhr und ca. 12:00 Uhr bedeutet, unterbrochen lediglich von der sogenannten „Putzstunde“ zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr. Soweit das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage der Antragstellerin die Erfolgsaussichten abspricht und hierauf seine Interessenabwägung stützt, hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese Prognose der Erfolgsaussichten unzutreffend wäre. Im Gegenteil erweist sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig.

Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, das von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht bejahte, in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG wie auch in § 11 GastV enthaltene Tatbestandsmerkmal der „besonderen örtlichen Verhältnisse“ vorliegend durchgreifend infrage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeführt, dass besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Betracht kommen, sondern dass die Sperrzeitvorschriften auch dem Schutz vor sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen dienen mit der Folge, dass unter diesem Blickwinkel besondere örtliche Verhältnisse auch darin liegen können, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher „Brennpunkt“ herausgestellt hat, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - BayVBl 2014, 244, Rn. 17. f; B. v. 3.3.2011 - 22 ZB 09.1257 - Rn. 5 m. w. N.). Dass die M...straße, in der sich das Lokal der Antragstellerin befindet, und das gesamte „G... viertel“ als eine der Partymeilen der Stadt gelten und dass insoweit schon „besondere Umstände“ vorliegen, wie die Antragstellerin mit der Beschwerde vorträgt (S. 2, viertletzter Absatz), relativiert die Überzeugungskraft der polizeilich und behördlich festgestellten Gesichtspunkte nicht. Vorliegend sind besondere örtliche Verhältnisse auch dann zu bejahen, wenn hierzu der Vergleich des streitgegenständlichen Nachtlokals mit dem Stadtviertel insgesamt angestellt wird. Denn in der Umgebung der Gaststätte der Antragstellerin gibt es zwar - wie im Antragsschriftsatz vom 12. November 2015 vorgebracht wird - noch weitere Nachtlokale. Die Antragstellerin hat allerdings nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass es im Umgriff der M...straße und im G... viertel zahlreiche Lokale gibt, die die gesetzliche Sperrzeitregelung nicht in Anspruch nehmen, sondern nur bis 03:00 Uhr geöffnet haben (Bescheid vom 20.10.2015, S. 17 Mitte), dass das typische Klientel der Antragstellerin aus Gästen besteht, die nach Schließung der umliegenden Lokale noch eine „Absackerkneipe“ aufsuchen (Bescheid vom 20.10.2015, S. 16 oben), und dass es in der näheren Umgebung kein Lokal mit vergleichbarem Klientel gibt, obwohl das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss gerade auch darauf abgestellt hat (S. 16 Mitte). Die Antragstellerin selber hat erstinstanzlich vorgebracht, ihre Gaststätte werde in der Nacht vor etwa 02:00 Uhr nur vereinzelt von Gästen besucht, etwa ab 03:00 Uhr beginne ihr Hauptgeschäft und das Lokal fülle sich - nachdem es morgens für die allgemeine Sperrstunde zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr geschlossen werde - auch danach wieder, ihr Hauptgeschäft mache die Antragstellerin zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr (Schriftsatz vom 12.11.2015, S. 3 unten, S. 4 oben). Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass es ungefähr 200 m entfernt ein weiteres Lokal mit aufgehobener Sperrzeit gebe und dass auch dort Körperverletzungen, Drogendelikte und Ruhestörungen vorkämen, entlastet sie nicht maßgeblich. Denn auch insofern ähnelt der Fall dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. zugrunde lag: Das Lokal der Antragstellerin deckt einen Bedarf an Möglichkeiten zum „Weiterfeiern“, der - wenn nicht von allen, so doch jedenfalls - von den meisten anderen Gaststätten im Viertel nicht befriedigt wird.

Die Antragstellerin bemängelt in ihrer Beschwerde zwar, die Antragsgegnerin habe ohne eine - gebotene - weitere und genauere Prüfung die ihr mitgeteilten Sachverhalte zu Unrecht dem Lokal der Antragstellerin zugerechnet, obwohl die Vorfälle zu einem erheblichen Teil anderen Gaststätten oder „der Partyszene allgemein“ anzulasten seien mit der Folge, dass nur eine geringe, die Verlängerung der Sperrzeit nicht rechtfertigende Zahl von Störungen auf den Betrieb der Antragstellerin zurückgehe (Schriftsatz vom 7.1.2016, S. 2 unten, S. 3 unten und S. 4 oben). Das Beschwerdevorbringen vermag aber die im angegriffenen Bescheid u. a. auf polizeiliche Feststellungen gestützte Einschätzung, dass das Lokal der Antragstellerin als „sicherheitsrechtlicher Brennpunkt“ angesehen werden muss, nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Amtliche Schilderungen und Bewertungen, wie sie vorliegend von den zuständigen Polizeidienststellen abgegeben worden sind, dürfen vom Gericht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden; eine Beurteilung sicherheitsrechtlicher Sachverhalte an Hand polizeilicher Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ein Verwaltungsgericht kann sich auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon aufgrund einer Vielzahl polizeilicher Sachverhaltsschilderungen eine Überzeugung über das Vorliegen sicherheitsrechtlicher Tatbestände bilden (BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. Rn. 21 m. w. N.). Dies schließt es zwar nicht aus, dass gegen die polizeiliche Sachverhaltsschilderung und Beurteilung erhobene substantiierte Einwände von der Polizei widerlegt werden müssen oder ggf. der weiteren Klärung durch das Gericht bedürfen. An solchen Einwänden fehlt es aber vorliegend.

Ob die polizeilichen Feststellungen von Betäubungsmitteln im Betrieb der Antragstellerin am 31. März 2012 die - von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht aufgegriffene und mit der Beschwerde beanstandete - Formulierung eines „hohen Prozentsatzes an Treffern“ und eines „deutlichen Drogenproblems“ rechtfertigen, kann dahinstehen. Der konkrete Bezug dieser und weiterer Drogenfunde (am 11.7.2014, 24.8.2014, 23.9.2014 und 16.4.2015, vgl. Nrn. 4.2, 4.5 und 4.6 des Schriftsatzes vom 7.1.2016) zum Gaststättenbetrieb der Antragstellerin liegt jedenfalls auf der Hand. Insofern ist auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in früheren Entscheidungen hinzuweisen, wonach das sicherheitsrechtliche Einschreiten gegen eine Gaststätte nicht voraussetzt, dass der Gastwirt von allen mit ihr sachlich im Zusammenhang stehenden Vorfällen positive Kenntnis hat, ihn gar ein Verschulden daran trifft. Denn das Sicherheitsrecht ist insoweit verschuldensunabhängig und stellt auf die Gesichtspunkte der Zurechenbarkeit, der Verursachung und des erkennbaren Bezugs zum Betrieb ab. Der Betreiber der Gaststätte trägt außerdem das Risiko, dass die Drogenszene auf eine Gaststätte ausgreift und dass er als Gastwirt dieses Ausgreifen nicht - ohne dass behördlicherseits gaststättenrechtliche Maßnahmen ergriffen würden - durch die ihm verfügbaren Mittel unterbinden kann (BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. Rn. 24 und 25 m. w. N.).

Jedenfalls in Bezug auf den nicht substantiiert bestrittenen Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit dem Lokal der Antragstellerin kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es sich hier um einen sicherheitsrechtlichen Brennpunkt handelt. Alkoholmissbrauch, dem ein Gastwirt nicht Vorschub leisten darf (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG), liegt vor, wenn alkoholische Getränke im Übermaß verzehrt werden. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn gegen gesetzliche Verbote für bestimmte Fallkonstellationen verstoßen wird (z. B. § 6, § 20 Nr. 2 GastG), sondern auch dann, wenn Konsumenten so stark alkoholisiert sind, dass sie sich zu Exzessen wie Körperverletzungsdelikten, sexuellen Belästigungen, Sachbeschädigungen oder Beleidigungen hinreißen lassen (BayVGH, U. v. 29.10.2008 - 22 BV 07.3234 - Rn. 31). Dergleichen tritt vorliegend häufig auf.

Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung verschiedene festgestellte und der angegriffenen Sperrzeitverlängerung zugrunde gelegte Körperverletzungsdelikte anspricht (Schriftsatz vom 7.1.2016, Nrn. 4.3, 4.4, 4.7, 4.9 und 4.10), stellt sie einen Bezug zwischen dem Betrieb der Antragstellerin und den Vorfällen mit der Begründung infrage, es sei unklar ob oder z.T. sogar widerlegt, dass unter den Beteiligten Gäste des Nachtlokals der Antragstellerin gewesen seien, bzw. die Vorfälle hätten sich nicht im, sondern vor dem Lokal ereignet. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Der Bezug zwischen dem Gaststättenbetrieb der Antragstellerin und Gefahren und Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z. B. in Gestalt von Körperverletzungen und Beleidigungen) geht nicht dadurch verloren, dass alkoholisierte und aggressive Gäste in den Nacht- und Morgenstunden zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr eine Prügelei z. B. erst dann anfangen, nachdem sie das Lokal der Antragstellerin verlassen haben und vor die Tür getreten sind. Ein solcher Zusammenhang kann überdies auch dann bejaht werden, wenn Gaststättenbesucher aus anderen, nach 03:00 Uhr bereits geschlossenen Lokalen kommen und die vom Nachtlokal der Antragstellerin angebotene Gelegenheit zum „Weiterfeiern“ nutzen möchten, aber bereits vor dem Betreten der streitgegenständlichen Gaststätte in Streit geraten (mit den einschlägigen Folgen wie etwa Körperverletzungen, Beleidigungen, Lärmbeeinträchtigungen). Dies gilt auch dann, wenn diese alkoholisierten Gaststättenbesucher vom Türsteher der Antragstellerin abgewiesen werden und gerade deshalb zu randalieren beginnen.

Ob zwei Vorfälle aus dem Jahr 2014 (einvernehmliche sexuelle Handlungen eines Paares in dem an den Innenhof angrenzenden Keller des daneben liegenden Anwesens; Auftreten eines homosexuellen Prostituierten in der Gaststätte der Antragstellerin) die von der Antragstellerin kritisierte (Nr. 4.8 des Schriftsatzes vom 7.1.2016) polizeiliche Einschätzung rechtfertigen, im Nachtlokal der Antragstellerin komme es gehäuft „zu Kontaktaufnahmen zur Durchführung von sexuellen Handlungen“ (Bl. 472), und ob allein damit das Tatbestandsmerkmal der besonderen örtlichen Verhältnisse erfüllt werden könnte, kann dahinstehen. Denn weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht haben diesen beiden Vorfällen nennenswerte Bedeutung beigemessen.

In der Gesamtschau vermag das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht die Wertung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen, wonach die Ursächlichkeit des Betriebs der Antragstellerin für die Sicherheitsstörungen schon darin liegt, dass er nach 03:00 Uhr morgens auch solche Gäste anzieht, die entweder schon alkoholisiert sind oder sich betrinken und danach auffällig bis gewalttätig werden (Beschlussabdruck S. 17 unten, S. 18 oben). Solche Störungen sind besonders dann schwerwiegend und müssen verhindert werden, wenn - was die Antragstellerin nicht infrage stellt - zu befürchten ist, dass sie sich vor dem Eingang der Gaststätte auf öffentlichen Verkehrswegen ereignen können und dass dort eigentlich unbeteiligte Fußgänger oder Kinder und Jugendliche, die sich auf dem Schulweg befinden, in den Konflikt hineingezogen werden können. Im Hinblick auf die Zahl der aktenkundigen Ereignisse ist außerdem zu bedenken, dass die - bereits absolut betrachtet nicht wenigen - Vorfälle in den Bereichen Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikte nur dann aktenkundig geworden sind, wenn entsprechende Kontrollen der Polizei stattfanden bzw. die Ordnungskräfte zu Hilfe gerufen worden sind.

Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Sperrzeitverlängerung sprechen könnten und auf die im Rahmen der Beschwerde eingegangen werden müsste (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat die Antragstellerin nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Ermangelung anderweitiger Informationen wie von der Vorinstanz festgesetzt, die darauf abgestellt hat, dass sich der Streitwert am wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin orientiert, die die Weiterführung der Gaststätte infolge der Sperrzeitverlängerung als insgesamt gefährdet angesehen hat, dass jedoch Angaben über den derzeitigen Jahresgewinn des Betriebs nicht vorliegen.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.

Verboten ist,

1.
Alkohol im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder überwiegend alkoholhaltige Lebensmittel durch Automaten feilzuhalten,
2.
in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen,
3.
im Gaststättengewerbe das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,
4.
im Gaststättengewerbe das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen eine von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 für ihre Gaststätte verfügte, zwangsmittelbewehrte und für sofort vollziehbar erklärte Verlängerung der Sperrzeit.

Die Antragstellerin betreibt die Gaststätte zusammen mit ihrem Ehemann seit dem 30. Dezember 2011 als Nachtlokal; sie erhielt hierfür zunächst eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG und unter dem 22. Februar 2012 eine Erlaubnis nach § 2 GastG. Für das Lokal der Antragstellerin gilt bislang die allgemeine Sperrzeit nach § 8 Abs. 1 GastV zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr; sie soll mit dem angefochtenen Bescheid verlängert werden von 03:00 Uhr bis 08:00 Uhr. Eine von der Antragstellerin am 15. Mai 2015 beantragte (Bl. 458 der Behördenakte) Verschiebung des Beginns dieser Sperrzeit auf 10:00 Uhr lehnte die Antragsgegnerin gleichfalls mit dem Bescheid vom 20. Oktober 2015 ab; diese Entscheidung ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Die Gaststätte ist nach eigenem Vortrag der Antragstellerin zwischen „ca. 10:00 Uhr“ (oder „etwa gegen 12:00 Uhr“) und 21:00 Uhr nicht geöffnet; das Hauptgeschäft beginne etwa gegen 02:00 Uhr bis 03:00 Uhr morgens. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Sperrzeitverlängerung damit begründet, dass besondere örtliche Verhältnisse im Sinn von § 11 GastV die Verlängerung erforderten. Seit dem Februar 2012 bis in die jüngste Zeit habe es zahlreiche Störungen und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit in oder vor dem Nachtlokal oder in dessen Nähe gegeben; es habe sich um Fälle von Drogen- und übermäßigem Alkoholkonsum, Übergriffen und Körperverletzungsdelikten gegenüber anderen Gästen, lautstarkem und aggressivem Verhalten gegenüber Passanten vor dem Lokal gehandelt. Wiederholt habe die Polizei gerufen werden müssen; deren Einsatzzahlen seien bei der Gaststätte der Antragstellerin im Vergleich zu anderen Gaststätten ähnlicher Größe im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin überdurchschnittlich hoch. Die Störungen der öffentlichen Sicherheit beruhten wesentlich darauf, dass das Lokal der Antragstellerin typischerweise in denjenigen nächtlichen Zeiten aufgesucht werde (vor 05:00 Uhr und ab 06:00 Uhr), zu denen Gaststätten in der Umgebung bereits bzw. noch geschlossen hätten. So habe die Antragstellerin in einer Äußerung selbst angegeben, dass ihre Gäste das Lokal um 5:00 Uhr verließen und dann warteten, bis es um 6:00 Uhr wieder öffne. Diese Gäste seien zum Teil sehr stark alkoholisiert; infolgedessen bestünden auch für Kinder auf dem an der Gaststätte vorbeiführenden Schulweg eine subjektiv bedrohliche Situation und ein Gefährdungspotenzial.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 ab.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe - ebenso wie die Antragsgegnerin - wesentliche Umstände dafür verkannt, dass die der Sperrzeitverlängerung zugrunde liegenden Körperverletzungen und Betäubungsmitteldelikte sowie die anderen Vorfälle in der M...straße nicht der Antragstellerin zuzurechnen seien und ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse als Rechtfertigung für die Sperrzeitverlängerung nicht begründen könnten. Die von der Antragsgegnerin zulasten der Antragstellerin angeführten Ereignisse beruhten maßgeblich auf der problematischen Gesamtsituation im sogenannten „G... viertel“ mit den dortigen Gaststätten; sie dürften nicht einseitig der Antragstellerin angelastet werden. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts fehle es bei den angeführten Sicherheitsbeeinträchtigungen, zum Beispiel Körperverletzungen und Betäubungsmitteldelikten, an der gebotenen Zurechenbarkeit zur Gaststätte der Antragstellerin.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, denn die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses; auf Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren, auf den in der Beschwerde lediglich pauschal verwiesen bzw. der „zum Gegenstand der Beschwerde gemacht“ wird, braucht der Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids das private Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Beibehaltung der Öffnungszeiten ihrer Gaststätte, die einen Betrieb praktisch zwischen 21:00 Uhr und ca. 12:00 Uhr bedeutet, unterbrochen lediglich von der sogenannten „Putzstunde“ zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr. Soweit das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage der Antragstellerin die Erfolgsaussichten abspricht und hierauf seine Interessenabwägung stützt, hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese Prognose der Erfolgsaussichten unzutreffend wäre. Im Gegenteil erweist sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig.

Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, das von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht bejahte, in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG wie auch in § 11 GastV enthaltene Tatbestandsmerkmal der „besonderen örtlichen Verhältnisse“ vorliegend durchgreifend infrage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeführt, dass besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Betracht kommen, sondern dass die Sperrzeitvorschriften auch dem Schutz vor sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen dienen mit der Folge, dass unter diesem Blickwinkel besondere örtliche Verhältnisse auch darin liegen können, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher „Brennpunkt“ herausgestellt hat, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - BayVBl 2014, 244, Rn. 17. f; B. v. 3.3.2011 - 22 ZB 09.1257 - Rn. 5 m. w. N.). Dass die M...straße, in der sich das Lokal der Antragstellerin befindet, und das gesamte „G... viertel“ als eine der Partymeilen der Stadt gelten und dass insoweit schon „besondere Umstände“ vorliegen, wie die Antragstellerin mit der Beschwerde vorträgt (S. 2, viertletzter Absatz), relativiert die Überzeugungskraft der polizeilich und behördlich festgestellten Gesichtspunkte nicht. Vorliegend sind besondere örtliche Verhältnisse auch dann zu bejahen, wenn hierzu der Vergleich des streitgegenständlichen Nachtlokals mit dem Stadtviertel insgesamt angestellt wird. Denn in der Umgebung der Gaststätte der Antragstellerin gibt es zwar - wie im Antragsschriftsatz vom 12. November 2015 vorgebracht wird - noch weitere Nachtlokale. Die Antragstellerin hat allerdings nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass es im Umgriff der M...straße und im G... viertel zahlreiche Lokale gibt, die die gesetzliche Sperrzeitregelung nicht in Anspruch nehmen, sondern nur bis 03:00 Uhr geöffnet haben (Bescheid vom 20.10.2015, S. 17 Mitte), dass das typische Klientel der Antragstellerin aus Gästen besteht, die nach Schließung der umliegenden Lokale noch eine „Absackerkneipe“ aufsuchen (Bescheid vom 20.10.2015, S. 16 oben), und dass es in der näheren Umgebung kein Lokal mit vergleichbarem Klientel gibt, obwohl das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss gerade auch darauf abgestellt hat (S. 16 Mitte). Die Antragstellerin selber hat erstinstanzlich vorgebracht, ihre Gaststätte werde in der Nacht vor etwa 02:00 Uhr nur vereinzelt von Gästen besucht, etwa ab 03:00 Uhr beginne ihr Hauptgeschäft und das Lokal fülle sich - nachdem es morgens für die allgemeine Sperrstunde zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr geschlossen werde - auch danach wieder, ihr Hauptgeschäft mache die Antragstellerin zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr (Schriftsatz vom 12.11.2015, S. 3 unten, S. 4 oben). Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass es ungefähr 200 m entfernt ein weiteres Lokal mit aufgehobener Sperrzeit gebe und dass auch dort Körperverletzungen, Drogendelikte und Ruhestörungen vorkämen, entlastet sie nicht maßgeblich. Denn auch insofern ähnelt der Fall dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. zugrunde lag: Das Lokal der Antragstellerin deckt einen Bedarf an Möglichkeiten zum „Weiterfeiern“, der - wenn nicht von allen, so doch jedenfalls - von den meisten anderen Gaststätten im Viertel nicht befriedigt wird.

Die Antragstellerin bemängelt in ihrer Beschwerde zwar, die Antragsgegnerin habe ohne eine - gebotene - weitere und genauere Prüfung die ihr mitgeteilten Sachverhalte zu Unrecht dem Lokal der Antragstellerin zugerechnet, obwohl die Vorfälle zu einem erheblichen Teil anderen Gaststätten oder „der Partyszene allgemein“ anzulasten seien mit der Folge, dass nur eine geringe, die Verlängerung der Sperrzeit nicht rechtfertigende Zahl von Störungen auf den Betrieb der Antragstellerin zurückgehe (Schriftsatz vom 7.1.2016, S. 2 unten, S. 3 unten und S. 4 oben). Das Beschwerdevorbringen vermag aber die im angegriffenen Bescheid u. a. auf polizeiliche Feststellungen gestützte Einschätzung, dass das Lokal der Antragstellerin als „sicherheitsrechtlicher Brennpunkt“ angesehen werden muss, nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Amtliche Schilderungen und Bewertungen, wie sie vorliegend von den zuständigen Polizeidienststellen abgegeben worden sind, dürfen vom Gericht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden; eine Beurteilung sicherheitsrechtlicher Sachverhalte an Hand polizeilicher Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ein Verwaltungsgericht kann sich auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon aufgrund einer Vielzahl polizeilicher Sachverhaltsschilderungen eine Überzeugung über das Vorliegen sicherheitsrechtlicher Tatbestände bilden (BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. Rn. 21 m. w. N.). Dies schließt es zwar nicht aus, dass gegen die polizeiliche Sachverhaltsschilderung und Beurteilung erhobene substantiierte Einwände von der Polizei widerlegt werden müssen oder ggf. der weiteren Klärung durch das Gericht bedürfen. An solchen Einwänden fehlt es aber vorliegend.

Ob die polizeilichen Feststellungen von Betäubungsmitteln im Betrieb der Antragstellerin am 31. März 2012 die - von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht aufgegriffene und mit der Beschwerde beanstandete - Formulierung eines „hohen Prozentsatzes an Treffern“ und eines „deutlichen Drogenproblems“ rechtfertigen, kann dahinstehen. Der konkrete Bezug dieser und weiterer Drogenfunde (am 11.7.2014, 24.8.2014, 23.9.2014 und 16.4.2015, vgl. Nrn. 4.2, 4.5 und 4.6 des Schriftsatzes vom 7.1.2016) zum Gaststättenbetrieb der Antragstellerin liegt jedenfalls auf der Hand. Insofern ist auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in früheren Entscheidungen hinzuweisen, wonach das sicherheitsrechtliche Einschreiten gegen eine Gaststätte nicht voraussetzt, dass der Gastwirt von allen mit ihr sachlich im Zusammenhang stehenden Vorfällen positive Kenntnis hat, ihn gar ein Verschulden daran trifft. Denn das Sicherheitsrecht ist insoweit verschuldensunabhängig und stellt auf die Gesichtspunkte der Zurechenbarkeit, der Verursachung und des erkennbaren Bezugs zum Betrieb ab. Der Betreiber der Gaststätte trägt außerdem das Risiko, dass die Drogenszene auf eine Gaststätte ausgreift und dass er als Gastwirt dieses Ausgreifen nicht - ohne dass behördlicherseits gaststättenrechtliche Maßnahmen ergriffen würden - durch die ihm verfügbaren Mittel unterbinden kann (BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. Rn. 24 und 25 m. w. N.).

Jedenfalls in Bezug auf den nicht substantiiert bestrittenen Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit dem Lokal der Antragstellerin kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es sich hier um einen sicherheitsrechtlichen Brennpunkt handelt. Alkoholmissbrauch, dem ein Gastwirt nicht Vorschub leisten darf (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG), liegt vor, wenn alkoholische Getränke im Übermaß verzehrt werden. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn gegen gesetzliche Verbote für bestimmte Fallkonstellationen verstoßen wird (z. B. § 6, § 20 Nr. 2 GastG), sondern auch dann, wenn Konsumenten so stark alkoholisiert sind, dass sie sich zu Exzessen wie Körperverletzungsdelikten, sexuellen Belästigungen, Sachbeschädigungen oder Beleidigungen hinreißen lassen (BayVGH, U. v. 29.10.2008 - 22 BV 07.3234 - Rn. 31). Dergleichen tritt vorliegend häufig auf.

Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung verschiedene festgestellte und der angegriffenen Sperrzeitverlängerung zugrunde gelegte Körperverletzungsdelikte anspricht (Schriftsatz vom 7.1.2016, Nrn. 4.3, 4.4, 4.7, 4.9 und 4.10), stellt sie einen Bezug zwischen dem Betrieb der Antragstellerin und den Vorfällen mit der Begründung infrage, es sei unklar ob oder z.T. sogar widerlegt, dass unter den Beteiligten Gäste des Nachtlokals der Antragstellerin gewesen seien, bzw. die Vorfälle hätten sich nicht im, sondern vor dem Lokal ereignet. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Der Bezug zwischen dem Gaststättenbetrieb der Antragstellerin und Gefahren und Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z. B. in Gestalt von Körperverletzungen und Beleidigungen) geht nicht dadurch verloren, dass alkoholisierte und aggressive Gäste in den Nacht- und Morgenstunden zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr eine Prügelei z. B. erst dann anfangen, nachdem sie das Lokal der Antragstellerin verlassen haben und vor die Tür getreten sind. Ein solcher Zusammenhang kann überdies auch dann bejaht werden, wenn Gaststättenbesucher aus anderen, nach 03:00 Uhr bereits geschlossenen Lokalen kommen und die vom Nachtlokal der Antragstellerin angebotene Gelegenheit zum „Weiterfeiern“ nutzen möchten, aber bereits vor dem Betreten der streitgegenständlichen Gaststätte in Streit geraten (mit den einschlägigen Folgen wie etwa Körperverletzungen, Beleidigungen, Lärmbeeinträchtigungen). Dies gilt auch dann, wenn diese alkoholisierten Gaststättenbesucher vom Türsteher der Antragstellerin abgewiesen werden und gerade deshalb zu randalieren beginnen.

Ob zwei Vorfälle aus dem Jahr 2014 (einvernehmliche sexuelle Handlungen eines Paares in dem an den Innenhof angrenzenden Keller des daneben liegenden Anwesens; Auftreten eines homosexuellen Prostituierten in der Gaststätte der Antragstellerin) die von der Antragstellerin kritisierte (Nr. 4.8 des Schriftsatzes vom 7.1.2016) polizeiliche Einschätzung rechtfertigen, im Nachtlokal der Antragstellerin komme es gehäuft „zu Kontaktaufnahmen zur Durchführung von sexuellen Handlungen“ (Bl. 472), und ob allein damit das Tatbestandsmerkmal der besonderen örtlichen Verhältnisse erfüllt werden könnte, kann dahinstehen. Denn weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht haben diesen beiden Vorfällen nennenswerte Bedeutung beigemessen.

In der Gesamtschau vermag das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht die Wertung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen, wonach die Ursächlichkeit des Betriebs der Antragstellerin für die Sicherheitsstörungen schon darin liegt, dass er nach 03:00 Uhr morgens auch solche Gäste anzieht, die entweder schon alkoholisiert sind oder sich betrinken und danach auffällig bis gewalttätig werden (Beschlussabdruck S. 17 unten, S. 18 oben). Solche Störungen sind besonders dann schwerwiegend und müssen verhindert werden, wenn - was die Antragstellerin nicht infrage stellt - zu befürchten ist, dass sie sich vor dem Eingang der Gaststätte auf öffentlichen Verkehrswegen ereignen können und dass dort eigentlich unbeteiligte Fußgänger oder Kinder und Jugendliche, die sich auf dem Schulweg befinden, in den Konflikt hineingezogen werden können. Im Hinblick auf die Zahl der aktenkundigen Ereignisse ist außerdem zu bedenken, dass die - bereits absolut betrachtet nicht wenigen - Vorfälle in den Bereichen Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikte nur dann aktenkundig geworden sind, wenn entsprechende Kontrollen der Polizei stattfanden bzw. die Ordnungskräfte zu Hilfe gerufen worden sind.

Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Sperrzeitverlängerung sprechen könnten und auf die im Rahmen der Beschwerde eingegangen werden müsste (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat die Antragstellerin nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Ermangelung anderweitiger Informationen wie von der Vorinstanz festgesetzt, die darauf abgestellt hat, dass sich der Streitwert am wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin orientiert, die die Weiterführung der Gaststätte infolge der Sperrzeitverlängerung als insgesamt gefährdet angesehen hat, dass jedoch Angaben über den derzeitigen Jahresgewinn des Betriebs nicht vorliegen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.