Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 21 ZB 15.83

bei uns veröffentlicht am17.04.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 4 K 14.742, 25.11.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die vom Landratsamt Landshut (Landratsamt) mit Bescheid vom 12. März 2014 nebst entsprechenden Begleitverfügungen ausgesprochene Ungültigerklärung des Jagdscheins Nr. 431/94 und dessen Einziehung.

Der Kläger war mit seit dem 17. Oktober 2013 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Landshut vom selben Tag Az.: 06 Cs 48 Js 12039/13 wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a, § 2 Abs. 2 WaffG Anl. 2 Abschn. 2 Unterabschn. 1, Satz 1 zum WaffG unter Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs des vorhergehenden Strafbefehls vom 10. Juni 2013 zu einer Geldstrafe von insgesamt 3.575,- EUR (55 Tagessätze zu je 65,- EUR) verurteilt worden.

Nach dem Inhalt des im Schuldspruch rechtskräftig gewordenen Strafbefehls hatte der Kläger am 13. Januar 2013 gegen 18:42 Uhr im A... W... in E... ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis eine sonstige Schusswaffe (Drilling) mit sich geführt. Dieser Drilling habe sich nämlich schussbereit (geladen) auf der Beifahrerseite des vom Kläger gefahrenen Fahrzeugs befunden, wie bei einer Verkehrskontrolle festgestellt worden sei.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die gegen den Bescheid des Landratsamts gerichtete Anfechtungsklage des Klägers nach vorausgegangenem Gerichtsbescheid vom 18. August 2014 mit Urteil vom 25. November 2014 - RN 4 K 14.742, zugestellt am 5. Dezember 2014, abgewiesen und dabei vor allem ausgeführt, dass das Landratsamt aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu Recht von einem gröblichen Verstoß gegen Vorschriften des Waffenrechts gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG habe ausgehen können, wie eine durchgeführte Beweisaufnahme ergeben habe, und deshalb die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nachträglich weggefallen sei.

Dagegen richtet sich der am 22. Dezember 2014 eingelegte und am 3. Februar 2015 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Vorliegens des Verfahrensmangels der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt oder bestehen nicht.

1.1. Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerwG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

Der Kläger beanstandet zunächst, dass das Verwaltungsgericht den im Strafbefehl vom 10. Juni 2013 zugrunde gelegten Sachverhalt unter den Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG subsumiert hat, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Satz 1 BJagdG als nachträglicher Versagungsgrund die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins rechtfertigt, obwohl aufgrund einer Verständigung in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2013 beim Amtsgericht Landshut die rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen erfolgte und damit unter dem Strafmaß von mindestens 60 Tagessätzen nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG blieb.

Das rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Bei der Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, und für § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG gilt nichts anderes, kommt es auf die Höhe der verhängten Strafe an sich nicht an. Die dortigen Fallgruppen sind jeweils selbstständige Unzuverlässigkeitstatbestände mit eigenständigen Voraussetzungen (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 773m). Dies gilt genauso für das Verhältnis der Nrn. 1 und 2 des § 17 Abs. 4 BJagdG. Wenn in besonderen Ausnahmefällen selbst nichtsanktionierte oder nur bußgeldbewehrte Verstöße gegen das Waffengesetz als relevant angesehen werden (Heller/Soschinka, a. a. O., Rn. 773a, vgl. auch die vom Kläger zitierte Stellungnahme des Bundesrats BT-Drs. 14/7758 S. 106), so muss dies erst recht für Straftaten gelten, die mit einem Strafmaß von weniger als 60 Tagessätzen Geldstrafe geahndet wurden. Dies ist in der Rechtsprechung und Literatur auch unstrittig (Gade/Stoppa, WaffG, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 31, Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Stand Februar 2015, § 5 WaffG Rn. 172).

Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht die hier maßgebliche Vorschrift des § 7 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG entgegen der Ansicht des Klägers zutreffend angewandt. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Vorschrift eng auszulegen ist, damit sie quasi als Generalklausel unzulässigerweise nicht jeden noch so geringen Verstoß gegen das WaffG erfasst (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 773f). Aus der klägerseits zitierten vorgenannten Stellungnahme des Bundesrats ergibt sich nichts anderes. Liegen jedoch die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, ist insbesondere ein gröblicher Verstoß gegen die Vorschriften des WaffG festzustellen, ist die Annahme der Regelunzuverlässigkeit gegeben. Einen solchen gröblichen Verstoß gegen das WaffG durfte das Verwaltungsgericht annehmen.

Der Kläger hat nach dem Inhalt des im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehls vom 10. Juni 2013 gegen § 2 Abs. 2 WaffG, § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG verstoßen, weil er ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis eine Waffe geladen in seinem Fahrzeug geführt hat. Er kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, als Jäger im Zusammenhang mit einer befugten Jagdausübung nach § 13 Abs. 6 WaffG gehandelt zu haben. Unter den Voraussetzungen dieser privilegierenden Vorschrift dürfen Jäger mit gültigem Jagdschein Jagdwaffen führen, also nach der entsprechenden Definition in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zum WaffG die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausüben. Dies gilt nach § 19 Abs. 6 Satz 1 2. HS BJagdG zwar auch im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die zur befugten Jagdausübung gehören, jedoch ist es gesetzlich nicht erlaubt, die Jagdwaffen dabei - wie hier - schussbereit zu führen (vgl. OLG Stuttgart, U. v. 24.7.2007 - 4 Ss 185/07 und VG Saarland, U. v. 16.12.2010 - 1 K 225/- jeweils juris). Das Führen der geladenen Jagdwaffe im Fahrzeug diente entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht der befugten Jagdausübung, da eine solche sich im Kernbereich gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild erstreckt (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Stand Februar 2015, Rn. 53; OLG Stuttgart a. a. O.) und jedenfalls einen Bezug zum Jagdbetrieb erkennen lassen muss. Das Führen einer Jagdwaffe im Fahrzeug stellt ersichtlich keine unmittelbare Ausführung solcher Aktivitäten dar. Entsprechendes gilt für den Jagdschutz (Lehmann a. a. O., Rn. 65). Es gehört zu den elementaren und selbstverständlichen Obliegenheiten eines Jägers, die Jagdwaffe erst zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung oder des Jagdschutzes unmittelbar zu rechnen ist (Lehmann a. a. O., Rn. 54). Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Jagdwaffe noch in einem Fahrzeug befindet. Da der Kläger die geladene Jagdwaffe in keinem Fall in seinem Fahrzeug führen durfte, kommt es auf das abweichende Vorbringen des Klägers, das das Verwaltungsgericht als widersprüchlich und unglaubhaft angesehen hat, ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Ort der strafbaren Handlung zum gepachteten Revier des Klägers gehörte.

Dieser Verstoß gegen das WaffG war auch gröblich. Ein gröblicher Verstoß in diesem Sinn liegt vor, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt, wobei vorsätzliche Straftaten in der Regel auch gröbliche Verstöße in diesem Sinn darstellen (BVerwG, U. v. 26.3.1996 - 1 C 12/95 - juris, Gade/Stoppa, WaffG, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 31 und Lehmann a. a. O., § 5 WaffG Rn. 177; vgl. auch Nr. 5.4 Abs. 3 Satz 3 WaffVwV). Der Kläger war wegen vorsätzlichen Führens einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hat damit der aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehenden Erlaubnispflicht zuwidergehandelt, obwohl ihm als Jäger bekannt sein musste, wann die Jagdwaffe geladen werden darf und unter welchen Voraussetzungen dies vom Jagdschein gedeckt ist. Das Führen einer geladenen Waffe außerhalb erlaubter Bereiche stellt eine gravierende Sicherheitsgefährdung dar. Der Kläger hat damit gegen elementare Obliegenheiten eines Jägers verstoßen. Hinzu kommt, worauf das Verwaltungsgericht ergänzend abgestellt hat, dass die geladene Jagdwaffe im Fahrzeug weder durch ein Transportbehältnis noch durch sonstige Vorkehrungen gesichert war. Solche Anforderungen können sich nämlich aus § 36 WaffG, § 13 AWaffV ergeben (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 1414; vgl. auch § 3 Abs. 3 Satz 1 UVV-Jagd, wonach insbesondere beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt die Schusswaffe entladen sein muss) und können die Annahme sogar der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG begründen, wobei nach den Angaben des Klägers auch ein jagdlicher Bezug vorliegt. Auch ein einmaliger und kurzfristiger Verstoß gegen diese sicherheitsrelevanten Vorschriften kann dabei ausreichen (BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 21 CS 13.2499 - juris; VG Saarland, U. v. 16.12.2010 - 1 K 225/10; VG Meiningen, B. v. 2.6.2014 - 8 E 34/14 Me und VG Karlsruhe, B. v. 14.10.2014 - 4 K 2472/14 - jeweils juris).

1.2 Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine solche hat eine Rechtssache nur dann, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36; BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - juris zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Gründe dafür sind nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen.

Eine solche Rechtsfrage hat der Kläger hier ausdrücklich schon nicht gestellt.

Soweit seinem Vorbringen sinngemäß die Frage zu entnehmen ist, ob das Platzieren einer geladenen oder gesicherten Jagdwaffe im Kraftfahrzeug im eigenen Revier zulässig ist, so bedarf diese Frage keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie durch die vorgenannte Rechtsprechung geklärt ist und die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht erfordert.

1.3 In diesem Zusammenhang weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger hat hierzu in der Sache nichts über das bisher Ausgeführte hinaus vorgetragen.

1.4 Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Der Kläger rügt sinngemäß die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 138 Nr. 1 VwGO), weil in den Terminen der mündlichen Verhandlungen vom 21. Oktober und vom 25. November 2014 die Besetzung der ehrenamtlichen Richter personenverschieden war. Abgesehen davon, ob diese Änderung auf der Richterbank nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte gerügt werden müssen, stellt sie aber weder einen Verstoß gegen § 112 VwGO noch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Soweit nach § 112 VwGO das Urteil nur von den ehrenamtlichen Richtern gefällt werden kann, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben, betrifft dies die letzte mündliche Verhandlung, auf die das Urteil ergeht (Kopp/Schenke, § 112 VwGO Rn. 2; Eyermann/Schmidt, § 112 VwGO Rn. 1). Dagegen wurde hier nicht verstoßen. Es gibt auch keinen Grundsatz im Verwaltungsprozess, dass die einmal in der mündlichen Verhandlung mit einer Sache befassten ehrenamtlichen Richter bis zur Entscheidung mit dieser Sache befasst bleiben müssten, auch nicht im Fall einer Beweisaufnahme (BVerwG, B. v. 2.7.1998 - 11 B 30/97 - juris; Kopp/Schenke a. a. O., Rn. 3). Im Übrigen müssten hierzu Einzelheiten der Heranziehung aus der Liste der ehrenamtlichen Richter ermittelt und dargelegt werden (BVerwG a. a. O.), was hier nicht erfolgt ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Januar 2015 rechtskräftig, (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


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Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

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(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schus

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (weggefallen) (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 17 Versagung des Jagdscheines


(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 1 Inhalt des Jagdrechts


(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunde

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste


(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken


(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn 1. glaubhaft

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV | § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das 1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Janu

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 18 Einziehung des Jagdscheines


Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in de

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(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können

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(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, daß auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens je 15 Hektar beantragt wird.

(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.

(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.

(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das

1.
mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019)2mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und
2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.
Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleichgestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse oder Räume sind, sind zulässig, sofern sie
1.
ein den jeweiligen Anforderungen mindestens gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und
2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügen.

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

1.
mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
2.
mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
3.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )3entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
4.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )4entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
5.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5entspricht:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,
b)
eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
Munition.

(3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:

1.
wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.3 des Waffengesetzes,
2.
Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und
3.
Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.
Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.

(4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(7) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in den Absätzen 1 und 2 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(9) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.

(10) Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbehältnissen und Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch akkreditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen, die

1.
Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geldschrank- und Tresorbaus einschließlich Schlössern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vornehmen und
2.
hierfür über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.
Als nationale Akkreditierungsstellen gelten
1.
Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehen oder errichtet sind, und
2.
jede andere von einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.875,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den nach § 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes bestehenden Sofortvollzug des Widerrufs der Waffenbesitzkarte Nr..../2002, gegen den angeordneten Sofortvollzug (Nrn. 2, 3 und 5) und gegen die in Nr. 4 angeordnete Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Landratsamts K. vom 10. Oktober 2013.

Das Bedürfnis für den Waffenbesitz war mit dem Abschuss von Gehegewild begründet worden.

Vorausgegangen war, dass am 13. Juli 2012 zwei Beamte des Landratsamtes K. auf dem Anwesen des Antragstellers dessen Pkw vorfanden, in dem eine Langwaffe - sichtbar - hinter den Vordersitzen abgelegt war. Die Seitenscheibe der Fahrertür war so weit geöffnet, dass man problemlos hineingreifen konnte, um die Fahrertür zu öffnen. Beim Eintreffen von zwei Beamten der Polizeiinspektion K. beugte sich gerade der Sohn des Antragstellers (Herr B.K.) in den Pkw, nahm die Waffe heraus und versuchte, diese wegzutragen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 11. November 2013 abgelehnt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Ziel weiter verfolgt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zu erreichen.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Senat teilt nach einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Landratsamts K., dass die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers gerechtfertigt ist. Der auf § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gestützte Bescheid ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und die dagegen erhobene Klage bleibt daher erfolglos. Bei dieser Sachlage überwiegt das besondere öffentliche Interesse der Allgemeinheit, wegen der damit verbundenen Gefahren sofort vor einem unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Waffen weiter benutzen zu können, auch wenn er den Abschuss seines Gehegewildes nicht mehr selbst tätigen kann. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Beschlusses vom 11. November 2013 und macht sich diese zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung:

Der Antragsteller kann mit seiner Klage die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG wohl nicht widerlegen.

Rechtsgrundlage der Anordnung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinn von § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 b WaffG Personen nicht, die gröblich gegen waffenrechtliche Bestimmungen verstoßen haben.

Aufgrund des gesamten Akteninhalts und des Vortrags des Antragstellers steht für den Senat fest, dass der Antragsteller am 13. Juli 2012 von ca. 9.00 Uhr bis 9.40 Uhr eine erlaubnispflichtige Langwaffe in seinem auf seinem Anwesen abgestellten Pkw sichtbar abgelegt hat, wobei das Seitenfenster der Fahrertür so weit geöffnet war, dass der Sohn des Antragstellers in das Fahrzeug hineingreifen und die Waffe entnehmen konnte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sohn des Antragstellers eine berechtigte oder unberechtigte Person im Sinn des Waffenrechts gewesen ist, denn jedenfalls auch Dritte, wie beispielsweise die Beamten des Landratsamtes K. konnten jederzeit Zugriff auf die Waffe nehmen.

Im Übrigen bestehen auch erhebliche Zweifel an der Darstellung des Antragstellers, wonach er seine Frau angewiesen habe, Herrn B.K. den Zweitschlüssel des Pkw zu geben, um den angeblich abgeschlossenen Pkw zu öffnen und die Waffe in das Haus zur Aufbewahrung zu verbringen. Denn die Polizeibeamten haben bei Herrn B.K. keinen Zweitschlüssel für den Pkw vorgefunden, was die Annahme rechtfertigt, dass Herr B.K. gewusst hat, ohne Zweitschlüssel den Pkw öffnen und die Langwaffe herausnehmen zu können. Eine weitere Aufklärung dieser Umstände ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Im Ergebnis geht der Senat mit dem Landratsamt K. und dem Verwaltungsgericht davon aus, dass, jedenfalls bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung, ein gröblicher Verstoß des Antragstellers im Sinn von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vorliegt. Daher muss die hier erforderliche Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen, denn das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Aufrechterhaltung des derzeitigen Zustands. Das gilt auch für die von ihm nunmehr behaupteten finanziellen Belastungen, falls er die Tiere in seinem Gehege nicht mehr selbst schießen kann, sondern eine andere Person damit beauftragen muss.

Die Beschwerde war deshalb auch unter Berücksichtigung des übrigen Vorbringens des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 7.625,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen.
Der Antragsteller war Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarte Nr. ... sowie der Waffenbesitzkarte Nr. ..., die ihm unter dem 29.07.2010 und unter dem 25.08.2011 vom Landratsamt Karlsruhe mit dem Bedürfnisgrund „Jäger“ erteilt wurden. In den beiden Waffenbesitzkarten sind insgesamt 8 Langwaffen und 1 Kurzwaffe eingetragen.
Am 09.04.2014 - gegen Mitternacht - wurde der Antragsteller im Stadtgebiet von Karlsruhe nach telefonischer Meldung eines Passanten von der Polizei in seinem Pkw schlafend angetroffen, wobei auf dem Beifahrersitz eine nicht geladene Langwaffe sowie Munition (offen) lagen. Bei dem Versuch der Polizeibeamten, die Seitenscheiben der Beifahrerseite, auf deren Sitz die Langwaffe nebst Munition lag, einzuschlagen, erwachte der Antragsteller und öffnete auf Anweisung sein Fahrzeug. Die Waffe wurde anschließend sichergestellt.
Im Hinblick auf diesen Vorfall widerrief das Landratsamt Karlsruhe mit Verfügung vom 18.06.2014 die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers in Form der genannten Waffenbesitzkarten (Nr. 1). Das Landratsamt gab dem Antragsteller ferner auf, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids die unter Nr. 1 genannten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu überstellen (Nr. 2 der Verfügung). Schließlich wurde der Antragsteller verpflichtet, seine Waffen sowie die sich in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (Nr. 3 der Verfügung).
Zur Begründung führte das Landratsamt im Kern aus, der Antragsteller habe nach seiner Jagdtätigkeit bewusst in seinem Fahrzeug übernachtet und dabei auf dem Beifahrersitz in der Öffentlichkeit für Jedermann sichtbar ganz offen seine Repetierbüchse - zwar ungeladen, jedoch zusammen mit der dazugehörigen Munition - abgelegt. Diese zu Tage getretene Leichtfertigkeit im Umgang mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe sowie Munition sei so gravierend, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gerechtfertigt sei. Der Antragsteller habe die ihm als Waffenbesitzer obliegenden besonders ernst zu nehmenden Pflichten vernachlässigt. Die spezifischen Eigenheiten der Waffen und insbesondere die Gefährlichkeit von Schusswaffen verlangten es, dass mit ihnen vorsichtig und sachgemäß umgegangen werde und diese Gegenstände sorgfältig verwahrt würden. Daran habe es der Antragsteller fehlen lassen.
Den Widerspruch des Antragstellers vom 23.06.2014 gegen die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 18.06.2014 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2014 als unbegründet zurück. Ergänzend führte das Regierungspräsidium unter anderem Folgendes aus: Nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG sei eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sei die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG besäßen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren würden.
Die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition ergäben sich unter anderem aus § 36 Abs. 1 WaffG, wonach der Besitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen habe, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkämen oder Dritte sie unbefugt an sich nähmen. Schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten könne die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Bei der auf Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose sei der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, nämlich zum Schutz der Allgemeinheit, diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. Die erforderliche Prognose habe sich danach am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden seien, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen würden. In Anbetracht des gefahrvorbeugenden Charakters der Regelung und erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition ausgingen, sei für die zu stellende Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Ausreichend sei vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden müsse. Es genüge, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition bestehe.
Daran gemessen rechtfertige das beachtliche Fehlverhalten des Antragstellers die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Der Umstand, dass der Antragsteller am 09.04.2014 schlafend in seinem Fahrzeug angetroffen worden sei und seine Langwaffe für jeden sichtbar auf dem Beifahrersitz gelegen habe, lasse auf eine grundsätzliche Nachlässigkeit bei der Aufbewahrung der Schusswaffen schließen. Der Antragsteller habe durch sein Schlafen die Möglichkeit eines unkontrollierten Zugriffs Dritter - wenn auch nur durch Gewalt (einschlagen der Fensterscheibe) - auf die Schusswaffe in seinem Pkw geschaffen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Antragsteller am 04.08.2014 zugestellt.
Im Juli 2014 überstellte der Antragsteller entsprechend Nr. 2 der Verfügung vom 18.06.2014 dem Landratsamt Karlsruhe die genannten Waffenbesitzkarten und überließ entsprechend Nr. 3 dieser Verfügung die sich in seinem Besitz befindlichen Waffen nebst Munition berechtigten Dritten.
10 
Am 26.08.2014 bzw. am 28.08.2014 hat der Antragsteller Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
11 
Der Antragsteller beantragt bei sinnorientierter Auslegung seines Begehrens,
12 
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 26.08.2014 (4 K ...) gegen Nr. 1 der Verfügung des Landratsamt Karlsruhe vom 18.06.2014 anzuordnen.
13 
Zur Begründung führt er aus: Er habe sich am 09.04.2014 auf dem Heimweg von der Jagd befunden. Nach § 13 Abs. 6 WaffG dürfe ein Jäger Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung und auch im Zusammenhang mit der Jagdausübung ohne Erlaubnis führen. Eine Erlaubnis zum Führen der zur Jagd benötigten Waffen auf dem direkten Hin- und Rückweg zur und von der Jagd bedürfe es danach nicht. Dies umfasse auch einhergehende Erledigungen und Besorgungen wie etwa „Abstecher“ zur Bank oder Post.
14 
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners habe er in seinem Fahrzeug nicht übernachten wollen. Er habe sich am 09.04.2014 auf dem Heimweg von der Jagd befunden und seinen Pkw mit der zugriffs- aber nicht schussbereiten Waffe verschlossen, als er gemerkt habe, dass er nach der Mahlzeit sehr müde geworden sei. Den Pkw habe er gerade deshalb von innen verschlossen, um unberechtigten Personen den Zugriff auf die Langwaffe unmöglich zu machen. Selbst die Polizei habe es nicht geschafft, sich den Besitz an der Waffe zu verschaffen, ohne ihn aufzuwecken, ohne mit dem Einsatz von Schusswaffen zu drohen und ohne massive körperliche Gewalt anzuwenden. Es sei also gerade nicht so, dass er durch sein Schlafen die Möglichkeit eines unkontrollierten Zugriffs Dritter geschaffen hätte. Selbst bei einem Einschlagen der Fensterscheibe hätte die Langwaffe durch ein kleines, frisch eingeschlagenes Fenster von einem Unberechtigten nicht derart schnell entwendet werden können, dass er dies nicht hätte verhindern können. Die Langwaffe sei somit jederzeit unter seiner Aufsicht und für Dritte unzugänglich aufbewahrt worden. Er habe damit weder missbräuchlich noch leichtfertig, sondern im Rahmen der Vorschrift des § 13 Abs. 6 WaffG gehandelt. Damit könne ihm ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG ebenfalls nicht unterstellt werden.
15 
Der Antragsgegner beantragt,
16 
den Antrag abzulehnen.
17 
Er ist der Ansicht: Der Antragsteller könne sich nicht mehr auf die in § 13 Abs. 6 WaffG vorgesehene Privilegierung in Bezug auf das Mitführen zugriffsbereiter Jagdwaffen berufen. Denn er habe sein Kraftfahrzeug nicht nur kurzfristig angehalten, sondern dies im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt, sodass der Vorgang der direkten Heimfahrt nicht mehr zugerechnet werden könne. Im Kern habe der Antragsteller seine Waffe und Munition nicht mehr geführt, sondern für den Zeitraum des Parkens seines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum verwahrt. In einem solchen Fall bestehe für den Waffenbesitzer die Pflicht zu einer den Umständen des Einzelfalls angepassten sicheren Aufbewahrung, bei der die Waffe nicht „aus den Augen“ gelassen werde (aktiver Entwendungs- oder Missbrauchsschutz). Es bestehe auch die Möglichkeit durch passiven Schutz (z. B. durch die Aufbewahrung der Schusswaffe in einem der Sicht Dritter zu entziehenden Transportbehältnis, etwa im verschlossenen Kofferraum des Fahrzeugs) sicherzustellen, dass Waffe und Munition nicht in unbefugte Hände gelangten. Daran habe es der Antragsteller fehlen lassen. Ohne Erfolg berufe sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf, dass es selbst der Polizei nicht gelungen sei, sich den Besitz an der Waffe zu verschaffen, ohne ihn aufzuwecken. Es sei ja gerade das Ziel der Polizei gewesen, den fest schlafenden Antragsteller aus dem Schlaf aufzuwecken. Im Übrigen sei es durchaus möglich, lautlos und sehr schnell die Tür eines abgeschlossenen Fahrzeugs zu öffnen und damit an die Waffe und Munition zu gelangen.
II.
18 
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26.08.2014 - 4 K ... - gegen Nr. 1 der Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 18.06.2014 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alternative VwGO statthaft. Der hier zu beurteilende Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß §§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der Antrag ist auch ansonsten zulässig.
19 
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
20 
Bei Rechtsstreitigkeiten um die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen sofort vollziehbare Verwaltungsakte kommt es nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse am Sofortvollzug und dem entgegenstehenden Interesse an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an; in diesem Zusammenhang ist in erster Linie die Frage der Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels von Bedeutung. Je erfolgreicher der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel erscheint, desto eher wird das Interesse an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegen, während umgekehrt bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug verstärkt und ggf. auch geschaffen werden kann.
21 
In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die streitgegenständliche Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 18.06.2014 als rechtmäßig, weshalb dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung Vorrang einzuräumen ist gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben.
22 
Der Widerruf der Waffenbesitzkarten findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung einer Erlaubnis hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter anderem voraus, dass der jeweilige Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Der Wegfall der nötigen Zuverlässigkeit führt also zwingend und ohne Ermessensspielraum der Behörde zum Widerruf der Waffenbesitzkarte.
23 
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG bestimmt ferner, dass Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Im Fall des Antragstellers liegen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsentscheidung Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird.
1.
24 
Die Anforderungen an die sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition sind in § 36 Abs. 1, Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV geregelt. Nach § 36 Abs. 1 S. 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenständige abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Nach § 36 Abs. 1 S. 2 WaffG dürfen Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das die dort im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Für Inhaber eines gültigen Jagdscheins i. S. von § 15 Abs. 1 S. 1 des Bundesjagdgesetzes (= Jäger) - beim Antragsteller handelt es sich um einen Jäger - gelten darüber hinaus Vorschriften, die auf die besondere Situation dieser Personengruppe zugeschnitten sind. Danach darf ein Jäger Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen (§ 13 Abs. 1 S. 1 WaffG). Auch für die Aufbewahrung von Waffen im Zusammenhang mit der Jagdausübung gelten Besonderheiten. In diesem Zusammenhang sieht § 13 Abs. 11 AWaffV vor, dass bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen oder Munition außerhalb der Wohnung - insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen - der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern hat.
2.
25 
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Antragsteller in der Nachtzeit schlafend in seinem Kraftfahrzeug befunden hat, genügt die Ablage einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe nebst Munition (offen) auf dem Beifahrersitz den dargestellten waffenrechtlichen Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung nicht.
26 
a) Laut dem Bericht des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 10.04.2014 hat der Antragsteller im Rahmen der Sicherstellung der Waffe und der Munition in der Nacht des 09.04.2014 - unmittelbar nachdem er von den Polizeibeamten aus dem Schlaf gerissen wurde - sinngemäß angegeben, er sei auf der Jagd gewesen, habe bei seiner Freundin in Karlsruhe nächtigen wollen, was diese ihm aufgrund eines Streits verwehrt habe, und deshalb habe er sich entschlossen, in seinem Pkw zu nächtigen. Für den Wahrheitsgehalt dieser Aussage spricht der Umstand, dass sie seitens des Antragstellers spontan erfolgt ist und ihm keine Zeit zur Verfügung gestanden hat, seine „Geschichte“ an prozesstaktischen Erwägungen auszurichten. Dass die Aussage des Antragstellers in der Nacht des 09.04.2014 entsprechend dem dargestellten Bericht des Polizeipräsidiums erfolgt ist, haben die vor Ort anwesenden Polizeibeamten nochmals mit E-Mail vom 30.05.2014 an das Landratsamt Karlsruhe bestätigt. Auch die Aussage des Antragstellers in seinem Widerspruchsschreiben vom 16.07.2014, er könne sich nicht daran erinnern gegenüber den Polizeibeamten am 09.04.2014 gesagt zu haben, „dass er im Auto habe übernachten haben wollen, weil seine Freundin ihm verboten hätte, in ihrer Wohnung zu nächtigen“, ist nicht geeignet, den Kerngehalt der dargestellten Sachverhaltsdarstellung in Frage zu stellen; der Antragsteller bestreitet sein Aussageverhalten jedenfalls nicht ausdrücklich.
27 
Auf Grundlage dieser ersten Version des Antragstellers dürfte ohne Weiteres ein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 S. 2 WaffG zu bejahen sein, da er Schusswaffen und Munition weder getrennt aufbewahrt hat noch die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erfolgt ist. Die Privilegierung des § 13 Abs. 6 WaffG, wonach ein Jäger auch noch im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung die Jagdwaffen zugriffsbereit führen darf, ist ebenfalls nicht einschlägig. Denn sie setzt voraus, dass sich der Jäger noch auf dem direkten Hin- oder Rückweg zur oder von der Jagd befunden hat (vgl. etwa VG des Saarlandes, Urt. v. 16.12.2010 - 1 K 225/10 - juris). Der Antragsteller wollte - nach dieser Version - die Nacht in seinem Kraftfahrzeug verbringen und hat dementsprechend sein Fahrzeug über geraume Zeit im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt; dementsprechend hat er sich nicht mehr auf dem direkten Heimweg von der Jagd befunden.
28 
Auch die Vorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV rechtfertigt das Verhalten des Antragstellers nicht. Die - als Ausnahmevorschrift - eng auszulegende Vorschrift will diejenigen Fälle erfassen, bei denen die Einhaltung der grundsätzlich bestehenden waffenrechtlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in der Wohnung ausnahmsweise deshalb vorübergehend nicht möglich ist, weil eine solche aus Gründen scheitert, die im direkten Zusammenhang mit einer Ausübung des waffenrechtlichen Bedürfnisses des Betroffenen stehen. Exemplarisch wird hier der Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen angeführt. Damit wird deutlich, dass von der Ausnahmevorschrift nur der Fall erfasst werden soll, bei dem der Waffenbesitzer die Waffen und die Munition „anlässlich“ der Ausübung etwa des Schießsports oder der Jagd von dem sicheren Aufbewahrungsort in der Wohnung in eine weniger sichere Aufbewahrungssituation verbringt. Insoweit muss ein unmittelbarer - auch zeitlicher - Zusammenhang zwischen dem Wechsel der Aufbewahrungssituation und der Ausübung etwa der Jagd bestehen (vgl. dazu VG Düsseldorf, Urt. v. 10.05.2013 - 22 K 7560/11 - juris).
29 
Ein derartiger unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang in diesem Sinne kann vorliegend nicht angenommen werden. Denn der Antragsteller hat nicht etwa die Heimfahrt von der Jagd kurzfristig unterbrochen (etwa zur Einnahme eines Abendessens, zum Tanken etc.), sondern beabsichtigte - nach dieser ersten Version - die ganze Nacht im Kraftfahrzeug zu verbringen und erst danach Waffe und Munition wieder in den häuslichen Bereich zu verbringen. Diese Konstellation soll aber von der Vorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV nicht erfasst werden. Denn auf Grundlage dieser Sachverhaltsschilderung des Antragstellers ist kein rechtfertigender Grund ersichtlich, Waffe und Munition über geraume Zeit vorübergehend außerhalb der Wohnung aufzubewahren. Der Antragsteller wohnt in ... und folglich nur wenige Autominuten von der Stelle entfernt, wo er schlafend in seinem Kraftfahrzeug vorgefunden wurde. Auch der Vortrag, seine Freundin habe ihm die Übernachtung bei ihr zu Hause wegen eines Streits verwehrt, kann nicht als ausreichende Erklärung dafür angesehen werden, Waffe und Munition über die Nacht und damit über geraume Zeit außerhalb der Wohnung aufzubewahren. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll - wie dargelegt - die weniger sichere Aufbewahrungsart nur dann zugelassen werden, wenn hierfür ein jagdrechtliches Bedürfnis besteht. Ein solcher Zusammenhang mit der vom Antragsteller behaupteten vorhergehenden Jagdausübung ist hier jedoch nicht mehr ersichtlich.
30 
Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers die Aufbewahrung von Waffe und Munition im Kraftfahrzeug noch seiner vorhergehenden Jagdausübung zurechnet und daraus folgend § 13 Abs. 11 AWaffV für grundsätzlich anwendbar hält, hat er jedenfalls die im weiteren von der Vorschrift vorausgesetzten erforderlichen Vorkehrungen im Sinne einer sicheren Verwahrung nicht vorgenommen. In den Fällen des § 13 Abs. 11 AWaffV hat eine Verwahrung unter angemessener Aufsicht stattzufinden. Vom Waffenbesitzer wird danach eine den Umständen des Einzelfalls angepasste sichere Aufbewahrung, die die Waffen nicht „aus den Augen“ lässt, verlangt (aktiver Entwendungs- oder Missbrauchsschutz). Darüber hinaus sind auch passive Schutzmaßnahmen zulässig, z. B. durch die Aufbewahrung der Schusswaffe in einem der Sicht Dritter entzogenen Transportbehältnis (z. B. im verschlossenen Kofferraum des Fahrzeugs) oder durch die Entfernung eines wesentlichen Teils und/oder die Anbringung einer Abzugsverriegelung (vgl. dazu Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 13 AWaffV, Rdnr. 13).
31 
Diesen Anforderungen an eine sichere Verwahrung wird das Verhalten des Antragstellers nicht gerecht. Da er auf Grundlage seiner eigenen Angaben nicht nur „kurzfristig eingenickt“, sondern fest eingeschlafen war, kann von einer angemessenen Aufsicht nicht mehr gesprochen werden; er konnte in seiner Schlafphase Waffe und Munition nicht im Auge behalten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügte es auch nicht, dass er sein Kraftfahrzeug von innen verschloss. Wie aus dem in der Verwaltungsakte des Antragsgegners befindlichen Lichtbild ersichtlich ist, hatte der Antragsteller auf dem Beifahrersitz seines Fahrzeugs für Jedermann sichtbar ganz offen seine Repetierbüchse nebst dazugehöriger Munition abgelegt. Waffe und Munition lagen mit andere Worten auf dem „Präsentierteller“. Durch dieses Verhalten hatte der Antragsteller die Gefahr geschaffen, dass unbefugte Dritte den Versuch unternehmen, sich deren Besitz zu verschaffen. Einerseits bestand danach die Gefahr, dass ein Dritter das Fenster auf der Beifahrerseite einschlägt und sich Waffe und Munition greift. Bei lebensnaher Betrachtung kann ausgeschlossen werden, dass in einem solchen Fall der Antragsteller in der Aufwachphase in der Lage gewesen wäre, dies zu verhindern. Darüber hinaus bestand - so zu Recht der Antragsgegner - die (entfernte) Gefahr, dass unbekannte Dritte selbst das verschlossene Fahrzeug des Klägers innerhalb kurzer Zeit aufbrechen und auf diese Weise in den Besitz der Waffe gelangen. Angesichts des Gefahrenpotenzials von Repetierbüchse und daneben liegender Munition kann eine den Umständen des Einzelfalls angepasste sichere Aufbewahrung auch nicht mit der Begründung angenommen werden, das Einschlagen des Fensters bzw. der Aufbruch des Kraftfahrzeugs seien eher unwahrscheinlich gewesen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht ansatzweise eine plausible Erklärung dafür abgegeben hat, warum sich die Langwaffe nebst Munition überhaupt im Fahrzeuginneren und nicht im verschlossenen Kofferraum befunden hat. Wenn sich ein Waffenbesitzer in seinem Kraftfahrzeug zum Schlafen legt - sei es nur für kurze Zeit oder auch für eine längere Nachtruhe - erfordert eine sichere Aufbewahrung i. S. von § 13 Abs. 11 AWaffV zumindest, dass Schusswaffe und Munition in einem der Sicht Dritter entzogenen Transportbehältnis (z. B. im Kofferraum des Fahrzeugs) verwahrt werden.
32 
b) Auch der erstmals im Verwaltungsverfahren unter dem 26.05.2014 erfolgte Vortrag des Antragstellers, er habe sich am 09.04.2014 auf dem Heimweg von der Jagd zur Wohnung seiner Freundin (in der ein entsprechender Waffentresor zur Verfügung stehe) befunden, habe bei der in der Nähe des Vorfallorts gelegenen Burger-King-Filiale angehalten, seine Mahlzeit auf dem Seitenstreifen der Straße verspeist, sei dann plötzlich sehr müde geworden und habe deshalb sein Kraftfahrzeug von innen verschlossen und sei kurzzeitig eingeschlafen, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Nach dieser zweiten - nachgeschobenen - Version ist das Verhalten des Antragstellers ebenfalls nicht von § 13 Abs. 6 WaffG gedeckt. Auch nach dieser Version hat der Antragsteller sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt und sich jedenfalls für einen gewissen Zeitraum eine Schlafphase „gegönnt“. Das Abstellen seines Fahrzeugs kann damit nicht mehr der direkten Heimfahrt zugerechnet werden und dieser Zeitraum war damit auch nicht mehr von der in § 13 Abs. 6 WaffG vorgesehenen Privilegierung in Bezug auf das Mitführen zugriffsbereiter Waffen erfasst. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann das Mitführen zugriffsbereiter Waffen nur dann zugelassen werden, wenn der betreffende Waffenbesitzer bei Bewusstsein ist und seine Waffe im Auge behalten kann. Kann der Waffenbesitzer hingegen - etwa in einer Schlafphase - Waffe und Munition nicht mehr aktiv kontrollieren, dann muss eine sichere Aufbewahrung erfolgen, die den Anforderungen des § 13 Abs. 11 AWaffV genügt. Im Kern hat der Antragsteller auch nach seiner zweiten Version während der Schlafphase seine Waffe nicht mehr i. S. von § 13 Abs. 6 WaffG „geführt“, sondern für den Zeitraum des Parkens seines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum verwahrt (so auch Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urt. v. 16.12.2010, aaO für den Fall, in dem ein Jäger unter erheblicher alkoholischer Beeinflussung sein Fahrzeug an einer öffentlichen Straße abgestellt hatte und am Steuer seines Fahrzeugs eingeschlafen war).
33 
Der Antragsteller hat schließlich auf Grundlage seiner zweiten Sachverhaltsschilderung die von § 13 Abs. 11 AWaffV geforderten Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen von Waffe und Munition nicht getroffen. Selbst wenn der Antragsteller lediglich die Absicht gehabt haben sollte, seine Heimfahrt nur für einen kurzzeitigen Schlaf zu unterbrechen, genügte als passive Vorkehrung gegen eine unbefugte Waffenbenutzung allein das Abschließen seines Kraftfahrzeugs nicht. Auch in diesem Fall hätte er Waffe und Munition zumindest im verschlossenen Kofferraum des Fahrzeugs lagern müssen. Insoweit kann auf die vorhergehenden Ausführungen unter 2. a) verwiesen werden. Im Rahmen seiner zweiten Sachverhaltsschilderung im Verwaltungsverfahren hat es der Antragsteller nach wie vor an einer schlüssigen und plausiblen Erklärung dafür fehlen lassen, warum sich die Repetierbüchse nebst Munition überhaupt auf dem Beifahrersitz befunden hat. Selbst wenn es eine plausible Erklärung dafür geben sollte, dass der Antragsteller Waffe und Munition nach dem Ende der Jagdausübung ständig offen in seinem Kraftfahrzeug mitgeführt hat (also auch zu einer Zeit, als er sich die Mahlzeit bei der Burger-King-Filiale besorgt hat), wäre er jedenfalls spätestens in dem Zeitpunkt, in dem er seine Übermüdung festgestellt hat, zu einer weitergehenden Sicherung von Waffe und Munition verpflichtet gewesen.
3.
34 
Aufgrund des dargestellten Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten eines verantwortungsbewussten Waffenbesitzers ist der Antragsteller unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Unerheblich ist der Umstand, dass es sich um ein einmaliges Ereignis handelt. Schon ein einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Denn auch eine äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815). Die Gefahr wiegt besonders schwer, wenn - wie im Fall des Antragstellers - gleichzeitig die Möglichkeit des Zugriffs auf Waffen und Munition bestanden hat. Deshalb rechtfertigt auch eine nur kurzfristig ungesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition im Regelfall die Prognose, dass der Inhaber waffenrechtliche Erlaubnisse auch in Zukunft nicht mehr für eine sichere Verwahrung sorgen werde. Im Bereich des Waffenrechts muss nämlich kein Restrisiko hingenommen werden (vgl. etwa Bay. VGH, Beschl. v. 09.01.2008 - 21 C 07.3232 - juris). Schließlich durfte der Antragsgegner bei der Prognose, ob der Antragsteller trotz des festgestellten schwerwiegenden Verstoßes gegen waffenrechtliche Vorschriften in Zukunft für eine sichere Verwahrung sorgen werde, berücksichtigen, dass er es bis heute an einer plausiblen und nachvollziehbaren Begründung für das sorglose Lagern von Waffe und Munition im Innenraum seines Fahrzeugs hat fehlen lassen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Die Festsetzung ergeht in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013. Nach Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs ist die Waffenbesitzkarte der Auffangwert sowie für jede weitere eingetragene Waffe 750,-- EUR in Ansatz zu bringen. Dementsprechend ergibt sich bei zwei Waffenbesitzkarten und sieben zusätzlichen weiteren Waffen ein Gesamtstreitwert von 15.250,-- EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.