Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV | § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das

1.
mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019)2mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und
2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.
Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleichgestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse oder Räume sind, sind zulässig, sofern sie
1.
ein den jeweiligen Anforderungen mindestens gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und
2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügen.

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

1.
mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
2.
mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
3.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )3entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
4.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )4entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
5.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5entspricht:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,
b)
eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
Munition.

(3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:

1.
wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.3 des Waffengesetzes,
2.
Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und
3.
Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.
Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.

(4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(7) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in den Absätzen 1 und 2 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(9) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.

(10) Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbehältnissen und Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch akkreditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen, die

1.
Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geldschrank- und Tresorbaus einschließlich Schlössern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vornehmen und
2.
hierfür über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.
Als nationale Akkreditierungsstellen gelten
1.
Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehen oder errichtet sind, und
2.
jede andere von einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.

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Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV | § 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich


Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Betreibers eines Schützenhauses, einer Schießstätte oder eines Waffengewerbes Abweichungen von den Anforderungen des § 13 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 und 2 zulassen, wenn ihr ein geeignetes Aufbewahrungskonze
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG | § 8 Beleihung oder Errichtung


(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem 1. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,2. Bundesministerium der Finanzen,3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales,4. Bundesministerium für Ernährung un

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Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2019 - M 7 K 17.5722

bei uns veröffentlicht am 10.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Nov. 2017 - M 7 S 17.3929

bei uns veröffentlicht am 27.11.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 8.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich g

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2019 - 21 CS 17.2281

bei uns veröffentlicht am 15.03.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.000,- € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Apr. 2018 - W 9 K 16.1307

bei uns veröffentlicht am 20.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - 21 CS 18.657

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2017 - 21 CS 17.1531

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Juli 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Ap

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 21 ZB 15.84

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,- EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 21 ZB 15.83

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,- EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 07. Apr. 2014 - 1 S 14.145

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 5 des Bescheides des Landratsamts H. vom 20.02.2014 wird angeordnet, soweit darin ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR für den Fall angedroht wird, dass die in Nr. 4

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2016 - 21 ZB 15.1949

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.500,00 EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Aug. 2014 - 4 K 13.1782

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2018 - 21 CS 17.2506

bei uns veröffentlicht am 27.07.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,- € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 21 ZB 14.1512

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Gründe I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Juli 2015 - W 5 K 14.908

bei uns veröffentlicht am 20.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 5 K 14.908 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Juli 2015 5. Kammer gez.: Filbig, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr:

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 10. Juli 2015 - B 1 S 15.432

bei uns veröffentlicht am 10.07.2015

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. 3. Die Antragstellerin hat

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2015 - 21 ZB 15.2419

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2015 - 21 ZB 15.2418

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2018 - 21 ZB 15.2434

bei uns veröffentlicht am 05.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.750,00 Euro festgesetzt. G

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Okt. 2015 - M 7 S 15.4592

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.875,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wen

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2015 - M 7 K 15.912

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 25. Nov. 2015 - RO 4 K 14.1958

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg RO 4 K 14.1958 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 25.11.2015 4. Kammer ..., stv. Urkundsbeamtin Sachgebiets-Nr: 511 Hauptpunkte: gemeinsame Waffen

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Sept. 2015 - B 1 K 14.143

bei uns veröffentlicht am 18.09.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherhei

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2015 - M 7 K 15.914

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. Sept. 2015 - W 5 S 15.761

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. August 2015 gegen Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamtes A. vom 14. Juli 2015 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Von de

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Mai 2015 - M 7 S 15.911

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, Inhaberin eines J

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juni 2015 - M 7 K 14.1765

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Feb. 2018 - M 7 S 17.5733

bei uns veröffentlicht am 19.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich g

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 20. Feb. 2018 - B 1 K 17.158

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt …, wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihm der Besitz e

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2015 - M 7 S 15.1147

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 11.750,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wen

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Dez. 2017 - W 5 S 17.1272

bei uns veröffentlicht am 05.12.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.125,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorlä

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 30. Okt. 2015 - B 1 K 15.345

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Beteili

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2015 - 21 CS 15.1157

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2015 - 21 CS 15.1156

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.000,- EUR festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2015 - 21 CS 15.1149

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.000,- EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2015 - 21 CS 15.1150

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- EUR festgesetzt. Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2018 - 21 CS 18.100

bei uns veröffentlicht am 17.08.2018

Tenor I. Vom Verfahren wird der die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins betreffende Teil abgetrennt und unter dem neuen Az. 21 CS 18.1745 fortgeführt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. II. Die Antra

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2017 - 21 CS 16.2083

bei uns veröffentlicht am 07.04.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.875,-- EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Nov. 2014 - M 7 K 14.2133

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 7 K 14.2133 Im Namen des Volkes Urteil vom 5. November 2014 7. Kammer Sachgebiets-Nr. 511 Hauptpunkte: Widerruf einer Waffenbesitzkarte; unsach

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. März 2017 - M 7 K 16.1777

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Jan. 2018 - 7 B 11798/17

bei uns veröffentlicht am 08.01.2018

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Besch

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 17. März 2016 - 6 L 140/16

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M.      aus N.        wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verf

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 09. Feb. 2016 - 4 K 2176/15

bei uns veröffentlicht am 09.02.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzen

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 07. Aug. 2015 - 5 Bs 135/15

bei uns veröffentlicht am 07.08.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerde

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 23. Juni 2015 - 8 K 3010/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils beiz

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 23. Juni 2015 - 8 K 2615/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor Ziffer 2 der Verfügung des Beklagten vom 30.09.2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Bet

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Okt. 2014 - 4 K 2472/14

bei uns veröffentlicht am 14.10.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 7.625,-- EUR festgesetzt. Gründe  I.1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Widerruf von w

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 09. Sept. 2014 - 1 K 2949/13

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor Ziffer V des Bescheids des Landrats als Kreispolizeibehörde C.      vom 23. 8. 2013 wird aufgehoben, soweit eine Gebühr erhoben wird, die 50 Euro übersteigt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. März 2014 - 6 B 36/13

bei uns veröffentlicht am 03.03.2014

Gründe 1 Die auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Nov. 2013 - 5 K 4397/11

bei uns veröffentlicht am 15.11.2013

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums xxx vom 24.11.2011 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren d

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Nov. 2007 - 1 B 405/07

bei uns veröffentlicht am 21.11.2007

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. September 2007 - 1 L 956/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem 1. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,2. Bundesministerium der Finanzen,3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales,4. Bundesministerium für Ernährung und...