Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2014 - 21 ZB 14.489

published on 07/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2014 - 21 ZB 14.489
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Verwaltungsgericht München, 12 K 13.3555, 28/11/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.712,42 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ... geborene Klägerin ist Landwirtin und betreibt eine Milchviehhaltung.

Sie wendet sich gegen die Ablehnung der Grünlandprämie für Milcherzeuger für das Jahr 2010 sowie gegen eine Kürzung der Betriebsprämie für das Jahr 2010 um insgesamt 57 v. H. wegen mehrerer Verstöße gegen europarechtliche Vorschriften einschließlich des Tierschutzes. Der Kürzungsbetrag beläuft sich auf 7.448,42 Euro.

Den Widerspruch gegen die entsprechenden Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck vom 19. November 2010, berichtigt mit Schreiben vom 3. Januar 2011, und vom 25. Oktober 2011 wies die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2013 zurück.

Die erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 2013 abgewiesen.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 28. November 2013.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin für das Jahr 2010 keine Grünlandprämie gemäß § 5 Abs. 1 MilchSoPrG beanspruchen kann, weil sie im April dieses Jahres keine Milch erzeugt und vermarktet hat und damit keine Milcherzeugerin im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 MilchSoPrG war. Auch ein Härtefall kam bei ihr unter den gegebenen Umständen nicht in Frage. Wegen der Einzelheiten wird auf die den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2012 (Az. M 12 K 11.5841) und des Senats vom 13. Februar 2013 (Az. 21 ZB 12.1695) zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Kuhprämie nach § 7 MilchSoPrG für das Jahr 2010 verwiesen, die für die Grünlandprämie entsprechend gelten. Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren enthält dazu nichts wesentlich Neues und rechtfertigt daher keine abweichende Beurteilung.

Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin wegen der bei fünf Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2007 (2), 2008 und 2010 (2) festgestellten Beanstandungen bezüglich einschlägiger EG-Verordnungen und Richtlinien zur Rinderhaltung keinen Anspruch auf die ungekürzte Betriebsprämie für das Jahr 2010 hat und die Kürzung um insgesamt 7.448,42 Euro rechtmäßig ist. Es handelte sich dabei um Verstöße hinsichtlich der Kennzeichnung der Rinder mit Ohrmarken, der Führung des Bestandsregisters, der Meldung an die HIT-Datenbank und um einen Verstoß gegen die Anforderungen an Gebäude und Unterkünfte der Tiere. Die Beanstandungen betrafen demnach Grundanforderungen an die Betriebsführung, deren Nichterfüllung durch die Klägerin zu Recht zu der Kürzung der Direktzahlung führen konnte. Im Einzelnen wird auf die detaillierten und rechtlich zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil vom 28. November 2013 Bezug genommen und von einer weiteren eigenen Begründung abgesehen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Auch insoweit bietet das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren keinen Anlass, den nach Aktenlage gegebenen Sachverhalt anders als das Verwaltungsgericht zu bewerten. Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihren Sachvortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren, der bereits Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils war und in dessen Entscheidungsgründen zutreffend gewürdigt worden ist. Im Übrigen hat die Klägerin die bei den Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Verstöße nicht substantiiert bestritten, sondern hauptsächlich versucht, sie auf Umstände zurückzuführen, für die sie keine Schuld trage. Dies entzieht den Beanstandungen aber nicht die tatsächliche Grundlage. Soweit die Klägerin behauptet, den Verstößen gegen die Meldepflichten an die HIT-Datenbank sei eine nicht gemeinschaftskonforme deutsche Übersetzung des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zugrunde gelegt worden, trifft dies nicht zu. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 13. Juni 2014 überzeugend dargelegt, dass auch in der englischen und französischen Fassung der Vorschrift eine Handlungspflicht verankert ist. Die weitere Behauptung der Klägerin, bis zum Jahr 2013 sei von Bagatellfällen ausgegangen worden, wenn bis zu 50 v. H. der Meldungen an die HIT-Datenbank verspätet erfolgt seien, ist durch nichts belegt. Im Übrigen handelt es sich bei den festgestellten Verstößen gegen die Meldepflicht an die HIT-Datenbank nur um eine von mehreren Beanstandungen, die zu der Kürzung der Betriebsprämie geführt haben. Die Erledigung der den Tierschutz betreffenden Rechtsstreitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht spricht ebenfalls nicht zugunsten der Klägerin. Aus der Niederschrift des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2014 in dem Verfahren M 10 K 12.1117 geht hervor, dass die entsprechenden Anordnungen des Landratsamtes erfüllt worden sind. Daraus ist ersichtlich, dass Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen tatsächlich gegeben waren. Zudem ist dem vom Beklagten vorgelegten Bescheid des Landratsamtes L. ... vom 21. März 2014 zu entnehmen, dass bei neuen Kontrollen der Rinderhaltung der Klägerin im Februar und März 2014 zahlreiche weitere Verstöße gegen das Tierschutzrecht festzustellen waren, deren Beseitigung der Klägerin in Form von entsprechenden Auflagen aufgegeben werden musste.

Auch unter Berücksichtigung des übrigen Vorbringens der Klägerin bestehen somit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 28. November 2013.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund ist schon nicht in einer § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Davon abgesehen ist der Sachverhalt nach Aktenlage geklärt und die Rechtslage eindeutig.

3. Schließlich liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 86 Abs. 1 VwGO).

Auch insoweit fehlt es schon an einer hinreichend substantiierten Darlegung des Zulassungsgrundes (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Klägerin hätte aufzeigen müssen, dass sie bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die vermisste Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat oder dass sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt nämlich kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Anträgen, auch Beweisanträgen, zu kompensieren. Dem Zulassungsantrag ist nicht zu entnehmen, dass die mit einem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwesende Klägerin irgendwelche Anträge oder Beweisanträge zu der jetzt vermissten Sachverhaltsaufklärung oder zu einem bestimmten Vorbringen gestellt hätte. Ebenso wenig ist in der Antragsbegründung dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Unter diesen Umständen kann die Klägerin mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht im Zulassungsverfahren keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, B. v. 19.1.2010 - 4 B 2/10 - juris).

Nach alldem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

II.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Streitwert von 8.712,42 Euro setzt sich zusammen aus der begehrten Grünlandprämie für das Jahr 2010 in Höhe von 1.264,00 Euro und der strittigen Kürzung der Betriebsprämie für das Jahr 2010 um insgesamt 7.448,42 Euro.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 19/01/2010 00:00

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der sinngemäß geltend gemachten Verletzung des § 86 Abs. 1
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published on 28/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 15.1230 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. Mai 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 430 Hauptpunkte: Betriebsprämie; Festsetzung des Rückforderungsbetrags na
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Annotations

(1) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre 2010 und 2011 jeweils den Grundbetrag der Grünlandprämie für die nach Maßgabe des Absatzes 2 berücksichtigungsfähigen Hektar Grünlandflächen seines Betriebs im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ihm an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags jeweils zur Verfügung stehen.

(2) Berücksichtigungsfähig ist die Hektarzahl der Grünlandflächen, die sich daraus ergibt, dass je Kuh des durchschnittlichen Kuhbestands des Betriebs drei Hektar Grünland zu Grunde gelegt werden, jedoch insgesamt nicht mehr als die Hektarzahl der dem Milcherzeuger an dem in Absatz 1 genannten Tag zur Verfügung stehenden Grünlandflächen.

(3) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre 2010 und 2011 jeweils den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie für die Hektarzahl, für die er den Grundbetrag der Grünlandprämie erhält.

(4) Grundbetrag sowie Ergänzungsbetrag sind gemeinsam zu beantragen.

(5) Der jeweilige Betrag je Hektar ergibt sich für das jeweilige Jahr, indem

1.
für den Grundbetrag der Grünlandprämie der Betrag von 2 000 000 Euro und
2.
für den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie der Betrag von 111 000 000 Euro
durch die Summe der Flächen geteilt wird, für die die Grünlandprämie beantragt worden ist und die berücksichtigungsfähig sind. Die zuständigen Behörden teilen diese Summe dem Bundesministerium bis zum 15. September des Antragsjahres mit, um die Festsetzung des Betrags der Grünlandprämie je Hektar zu ermöglichen.

(1) Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer

1.
an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags im jeweiligen Jahr Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist,
2.
im April des jeweiligen Jahres Milch erzeugt und vermarktet und
3.
bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Jahres
a)
im Falle von Lieferungen im Sinne des Artikels 65 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Kopie einer auf ihn bezogenen Abrechnung, die von einem zugelassenen Käufer im Sinne des Artikels 65 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die Lieferung von Milch im Monat April (Milchgeldabrechnung) ausgestellt worden ist, oder
b)
im Falle eines ausschließlichen Direktverkaufs im Sinne des Artikels 65 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Kopie der zeitlich letzten auf ihn als Inhaber einer einzelbetrieblichen Quote im Sinne des Artikels 65 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über Direktverkäufe bezogenen ihm vorliegenden Neuberechnung im Sinne des § 35 der Milchquotenverordnung
vorlegt.

(2) Milcherzeuger ist auch, wer auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände in dem in Absatz 1 Nummer 2 genannten Zeitraum keine Milch erzeugt und vermarktet, sofern er durch Vorlage der Kopie einer Milchgeldabrechnung oder im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b durch geeignete Unterlagen über Direktverkäufe nachweist, dass er in dem Monat vor Eintritt der höheren Gewalt oder der sonstigen außergewöhnlichen Umstände Milch erzeugt und vermarktet hat.

(1) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre 2010 und 2011 jeweils nach Maßgabe des Absatzes 2 eine Kuhprämie bis zur Höhe der Zahl von Kühen, die seinem durchschnittlichen Kuhbestand entspricht. Die Kuhprämie beträgt 21 Euro je Kuh.

(2) Die Kuhprämie wird als De-minimis-Beihilfe im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag aufDe-minimis-Beihilfenim Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337 vom 21. 12. 2007, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften zur sachgerechten Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben bei De-minimis-Beihilfen zu regeln. Insbesondere kann in einer Rechtsverordnung nach Satz 2 der Betrag der Beihilfe je Kuh gesenkt werden, soweit es begründete Anzeichen dafür gibt, dass anderenfalls der in Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 für Deutschland vorgesehene Betrag überschritten werden könnte.

(3) Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz ist auf die Kuhprämie anzuwenden.

(4) Die Kuhprämie kann, solange der Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gewährt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zu regeln.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.