Milch-Sonderprogrammgesetz - MilchSoPrG | § 3 Milcherzeuger
Milch-Sonderprogrammgesetz - MilchSoPrG | § 3 Milcherzeuger
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Gesetz über ein Sonderprogramm mit Maßnahmen für Milchviehhalter Inhaltsverzeichnis
(1) Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
- 1.
an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags im jeweiligen Jahr Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist, - 2.
im April des jeweiligen Jahres Milch erzeugt und vermarktet und - 3.
bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Jahres - a)
im Falle von Lieferungen im Sinne des Artikels 65 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Kopie einer auf ihn bezogenen Abrechnung, die von einem zugelassenen Käufer im Sinne des Artikels 65 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die Lieferung von Milch im Monat April (Milchgeldabrechnung) ausgestellt worden ist, oder - b)
im Falle eines ausschließlichen Direktverkaufs im Sinne des Artikels 65 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Kopie der zeitlich letzten auf ihn als Inhaber einer einzelbetrieblichen Quote im Sinne des Artikels 65 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über Direktverkäufe bezogenen ihm vorliegenden Neuberechnung im Sinne des § 35 der Milchquotenverordnung
(2) Milcherzeuger ist auch, wer auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände in dem in Absatz 1 Nummer 2 genannten Zeitraum keine Milch erzeugt und vermarktet, sofern er durch Vorlage der Kopie einer Milchgeldabrechnung oder im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b durch geeignete Unterlagen über Direktverkäufe nachweist, dass er in dem Monat vor Eintritt der höheren Gewalt oder der sonstigen außergewöhnlichen Umstände Milch erzeugt und vermarktet hat.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Direktzahlungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist als Sammelantrag nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu stellen und der Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 12 der Delegi
(1) Ordnet eine gesetzliche Bestimmung oder ein Bescheid die Änderung des Umfangs einer Quote an, ist sie neu zu berechnen (Neuberechnung). Satz 1 gilt entsprechend bei der erstmaligen Zuteilung einer Quote.
(2) Die Neuberechnung einer Anlieferun
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 07.07.2014 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.712,42 Euro festgesetzt.
published on 06.08.2015 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer, Einzelrichter - vom 03. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich
published on 17.09.2012 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung einer Kuhprämie für das Jahr 2010 in Höhe von 2.037,- €.
2
Mit ihrem am 11.5.2010 beim Beklagten eingegangenen Sammelantrag machte die Klägerin ihren Anspruch auf landwirtschaftliche Be
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