Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 12 K 15.1230

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. Mai 2015

12. Kammer

Sachgebiets-Nr. 430

Hauptpunkte: Betriebsprämie; Festsetzung des Rückforderungsbetrags nach rückwirkendem Widerruf eines Zuwendungsbescheids

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Klägerin -

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Porschestr. 5 a, Landshut

- Beklagter -

wegen Betriebsprämie

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2015 am 28. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin beantragte mit Mehrfachantrag vom ... Mai 2010 u. a. die Betriebsprämie für das Jahr 2010.

Bereits am ... Januar 2010 fand eine am Vortag angekündigte Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb der Klägerin statt, die sich auf den Bereich Tierkennzeichnung Rinder (VO (EG) Nr. 1760/2000) bezog. Dabei wurden Verstöße gegen die Eintragungspflicht in die HIT-Datenbank festgestellt.

Mit Bescheid vom ... November 2010, berichtigt mit Schreiben vom ... Januar 2011, wurde der Klägerin für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von 7.187,08 Euro gewährt und in der Folge ausgezahlt. Die eigentlich errechnete Betriebsprämie in Höhe von 13.768,92 Euro abzüglich eines Modulationsbetrags von 701,51 Euro wurde wegen wiederholter Verstöße gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen um 45%, mithin um 5.880,33 Euro, gekürzt.

Am ... November 2010 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb der Klägerin statt. Dabei wurden wiederum Verstöße gegen die Eintragungspflicht in die HIT-Datenbank sowie Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten und beim Tierschutz festgestellt.

Mit Schreiben vom ... Januar 2011 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom ... November 2010 ein.

Mit Änderungsbescheid des AELF ... vom ... Oktober 2011 wurde die Bewilligung der Betriebsprämie für das Jahr 2010 teilweise widerrufen, die Kürzung auf 57% erhöht und die Zahlung auf 5.618,99 Euro festgesetzt. Die Rückforderung von 1.568,09 Euro sollte mit einem gesonderten Bescheid erfolgen. Kosten wurden nicht erhoben.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Die hiergegen am ... August 2013 erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. November 2013 abgewiesen (Az. M 12 K 13.3555). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2014 abgelehnt (Az. 21 ZB 14.489).

Mit Bescheid vom ... Juli 2014, zugestellt am 22. Juli 2014, forderte das AELF ... die Rückerstattung des Betrags von 1.568,09 Euro (Nr. 1 des Bescheides) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich für den Zeitraum ab dem 25. August 2014 bis zum Zahlungseingang (Nr. 2 des Bescheides). Zudem wurde eine Bescheidsgebühr in Höhe von 80 Euro erhoben.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge sei § 10 Abs. 2 MOG i. V. m. Art. 80 VO (EG) Nr. 1122/2009. Die Verstöße gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen seien mit einem Kürzungsprozentsatz von 57% bewertet worden. Mit Bescheid vom ... Oktober 2011 sei der Sachverhalt inhaltlich geregelt worden. Von der ursprünglichen Betriebsprämie 2010 in Höhe von 13.067,41 Euro würden 12% bzw. 1568,09 Euro in Abzug gebracht. Der Zinsanspruch folge aus § 14 MOG i. V. m. Art. 80 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009. Gehe der Rückforderungsanspruch bis zum genannten Zahlungsziel ein, fielen keine Zinsen an. Anderenfalls werde die Höhe der Zinsforderung in einem gesonderten Bescheid mitgeteilt. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Kostengesetz, die Gebührenfestsetzung auf Art. 6 Abs. 1 KG i. V. m. Nr. 1.I.9 des Kostenverzeichnisses.

Hiergegen legte die Klägerin am ... August 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Maßnahme zeige, dass es sich um eine unverhältnismäßige Zwangsmaßnahme des Beklagten handele. Nach fast vier Jahren werde Geld zurückgefordert. Somit ergebe sich ein Wettbewerbsnachteil für den klägerischen Betrieb wegen Verstößen, die alltäglich in der Landwirtschaft seien. Die Existenzvernichtung werde verstärkt durch gezielte Schikane der Veterinärbehörde ... Dabei handele es sich um Themen wie das Trinkwasser der Gemeinde ..., die Blauzungenimpfung und die Ohrmarken. Da sie den Ministerrat in Brüssel nun angerufen hätte wegen der Klärung des „shall“ in der englischen Fassung des Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000, lege sie zur Rechtswahrung Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2015, zugestellt am 27. Februar 2015, wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen und eine Gebühr in Höhe von 120,- Euro festgesetzt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Rückforderung der bereits ausgereichten Beihilfe sei § 10 Abs. 2 MOG i. V. m. Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009. Die Verzinsung richte sich nach § 14 MOG i. V. m. Art. 80 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009. Mit Bescheid vom ... Oktober 2011 sei der Bescheid vom ... November 2010 teilweise widerrufen worden. Der Bescheid sei bestandskräftig. Mit Bescheid vom ... Juli 2014 sei keine neue Sachentscheidung getroffen worden. Es sei nur die Rückforderung auszusprechen und über die Höhe der Zinsen sowie die Kosten zu entscheiden gewesen. Der Widerspruch könne sich daher nur gegen die Berechnung dieser Beträge richten. Es bestehe kein Anspruch auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom ... Oktober 2011. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden sei, seien die erbrachten Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung werde durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt (Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG). In Anwendung dieser Vorschrift, die ein Ermessen nicht einräume, sei der Betrag von 1.568,09 Euro festgesetzt worden. Der zu erstattende Betrag sei zwischen der eingeräumten Zahlungsfrist und der Rückzahlung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Rückforderung sei nicht verjährt. Sanktionen würden grundsätzlich nach vier Jahren verjähren. Die Verjährung werde jedoch durch Ermittlungs- und Verfolgungshandlungen gehemmt. Hierzu zählten auch die Mitteilung der Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen.

Mit Schriftsatz vom ... März 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt,

den Bescheid vom ... Juli 2014 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom ... Mai 2015 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom ... Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der ausgezahlten Betriebsprämie in Höhe von 1.568,09 Euro ist § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG) i. V. m. § 49a Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl L 316 vom 2.12.2009, S. 65).

Nach dem in § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG für anwendbar erklärten § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist.

Im vorliegenden Fall wurde der Bewilligungsbescheid vom ... November 2010 über die Betriebsprämie für das Jahr 2010 mit Bescheid vom ... Oktober 2011 rückwirkend teilweise widerrufen und eine um 1.568,09 Euro niedrigere Betriebsprämie festgesetzt. Dieser Bescheid ist mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2014, in dem die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. November 2013 abgelehnt wurde, bestandskräftig geworden.

Die bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 1.568,09 Euro sind daher gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu erstatten. Zu erstattende Beträge werden gem. § 10 Abs. 3 MOG durch Bescheid festgesetzt.

Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Gem. Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung wurde vorliegend sowohl durch die Vor-Ort-Kontrolle am ... November 2010 als auch durch Erlass des Bescheides vom ... Oktober 2011 unterbrochen. Der mit Bescheid vom ... Juli 2014 festgesetzte Rückforderungsbetrag ist somit nicht verjährt.

2. Der Zinsanspruch folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG i. V. m. Art. 80 Abs. 2 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009. Danach ist der Erstattungsbetrag sogar bereits ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Rückforderungsbescheids bis zur Rückzahlung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Die Kostenentscheidung in Nr. 3 des Bescheides ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Die im Änderungsbescheid vom ... Oktober 2011 getroffene Entscheidung, keine Kosten zu erheben, war fehlerhaft. Zwar ist die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Zuwendungen eine Amtshandlung, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen wird. Sie wurde jedoch von der Klägerin durch die Nichteinhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen veranlasst, so dass bereits zum damaligen Zeitpunkt Kosten zu erheben gewesen wären (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Kostengesetz (KG)). Fehlerhafte Kostenentscheidungen können gem. Art. 12 Abs. 2 KG von Amts wegen von der Kostenfestsetzungsbehörde geändert werden. Die Festsetzungsfrist von vier Jahren, die mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist, beginnt (Art. 13 KG), war vorliegend noch nicht abgelaufen. Nach Nr. 1.I.9/1 beträgt der Kostenrahmen für die Aufhebung eines Zuwendungs- oder Subventionsbescheids, ggf. einschließlich Rückforderung der Beträge, 15,- bis 2.500,- Euro. Eine Gebühr von 80,- Euro bei einem Rückforderungsbetrag von 1.568,09 Euro ist insofern nicht zu beanstanden.

4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 1.568,09 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2014 - 21 ZB 14.489

bei uns veröffentlicht am 07.07.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.712,42 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Mai 2015 - M 12 K 15.1230

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

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Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Mai 2015 - M 12 K 15.1230

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.712,42 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ... geborene Klägerin ist Landwirtin und betreibt eine Milchviehhaltung.

Sie wendet sich gegen die Ablehnung der Grünlandprämie für Milcherzeuger für das Jahr 2010 sowie gegen eine Kürzung der Betriebsprämie für das Jahr 2010 um insgesamt 57 v. H. wegen mehrerer Verstöße gegen europarechtliche Vorschriften einschließlich des Tierschutzes. Der Kürzungsbetrag beläuft sich auf 7.448,42 Euro.

Den Widerspruch gegen die entsprechenden Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck vom 19. November 2010, berichtigt mit Schreiben vom 3. Januar 2011, und vom 25. Oktober 2011 wies die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2013 zurück.

Die erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 2013 abgewiesen.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 28. November 2013.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin für das Jahr 2010 keine Grünlandprämie gemäß § 5 Abs. 1 MilchSoPrG beanspruchen kann, weil sie im April dieses Jahres keine Milch erzeugt und vermarktet hat und damit keine Milcherzeugerin im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 MilchSoPrG war. Auch ein Härtefall kam bei ihr unter den gegebenen Umständen nicht in Frage. Wegen der Einzelheiten wird auf die den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2012 (Az. M 12 K 11.5841) und des Senats vom 13. Februar 2013 (Az. 21 ZB 12.1695) zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Kuhprämie nach § 7 MilchSoPrG für das Jahr 2010 verwiesen, die für die Grünlandprämie entsprechend gelten. Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren enthält dazu nichts wesentlich Neues und rechtfertigt daher keine abweichende Beurteilung.

Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin wegen der bei fünf Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2007 (2), 2008 und 2010 (2) festgestellten Beanstandungen bezüglich einschlägiger EG-Verordnungen und Richtlinien zur Rinderhaltung keinen Anspruch auf die ungekürzte Betriebsprämie für das Jahr 2010 hat und die Kürzung um insgesamt 7.448,42 Euro rechtmäßig ist. Es handelte sich dabei um Verstöße hinsichtlich der Kennzeichnung der Rinder mit Ohrmarken, der Führung des Bestandsregisters, der Meldung an die HIT-Datenbank und um einen Verstoß gegen die Anforderungen an Gebäude und Unterkünfte der Tiere. Die Beanstandungen betrafen demnach Grundanforderungen an die Betriebsführung, deren Nichterfüllung durch die Klägerin zu Recht zu der Kürzung der Direktzahlung führen konnte. Im Einzelnen wird auf die detaillierten und rechtlich zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil vom 28. November 2013 Bezug genommen und von einer weiteren eigenen Begründung abgesehen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Auch insoweit bietet das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren keinen Anlass, den nach Aktenlage gegebenen Sachverhalt anders als das Verwaltungsgericht zu bewerten. Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihren Sachvortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren, der bereits Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils war und in dessen Entscheidungsgründen zutreffend gewürdigt worden ist. Im Übrigen hat die Klägerin die bei den Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Verstöße nicht substantiiert bestritten, sondern hauptsächlich versucht, sie auf Umstände zurückzuführen, für die sie keine Schuld trage. Dies entzieht den Beanstandungen aber nicht die tatsächliche Grundlage. Soweit die Klägerin behauptet, den Verstößen gegen die Meldepflichten an die HIT-Datenbank sei eine nicht gemeinschaftskonforme deutsche Übersetzung des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zugrunde gelegt worden, trifft dies nicht zu. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 13. Juni 2014 überzeugend dargelegt, dass auch in der englischen und französischen Fassung der Vorschrift eine Handlungspflicht verankert ist. Die weitere Behauptung der Klägerin, bis zum Jahr 2013 sei von Bagatellfällen ausgegangen worden, wenn bis zu 50 v. H. der Meldungen an die HIT-Datenbank verspätet erfolgt seien, ist durch nichts belegt. Im Übrigen handelt es sich bei den festgestellten Verstößen gegen die Meldepflicht an die HIT-Datenbank nur um eine von mehreren Beanstandungen, die zu der Kürzung der Betriebsprämie geführt haben. Die Erledigung der den Tierschutz betreffenden Rechtsstreitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht spricht ebenfalls nicht zugunsten der Klägerin. Aus der Niederschrift des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2014 in dem Verfahren M 10 K 12.1117 geht hervor, dass die entsprechenden Anordnungen des Landratsamtes erfüllt worden sind. Daraus ist ersichtlich, dass Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen tatsächlich gegeben waren. Zudem ist dem vom Beklagten vorgelegten Bescheid des Landratsamtes L. ... vom 21. März 2014 zu entnehmen, dass bei neuen Kontrollen der Rinderhaltung der Klägerin im Februar und März 2014 zahlreiche weitere Verstöße gegen das Tierschutzrecht festzustellen waren, deren Beseitigung der Klägerin in Form von entsprechenden Auflagen aufgegeben werden musste.

Auch unter Berücksichtigung des übrigen Vorbringens der Klägerin bestehen somit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 28. November 2013.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund ist schon nicht in einer § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Davon abgesehen ist der Sachverhalt nach Aktenlage geklärt und die Rechtslage eindeutig.

3. Schließlich liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 86 Abs. 1 VwGO).

Auch insoweit fehlt es schon an einer hinreichend substantiierten Darlegung des Zulassungsgrundes (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Klägerin hätte aufzeigen müssen, dass sie bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die vermisste Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat oder dass sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt nämlich kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Anträgen, auch Beweisanträgen, zu kompensieren. Dem Zulassungsantrag ist nicht zu entnehmen, dass die mit einem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwesende Klägerin irgendwelche Anträge oder Beweisanträge zu der jetzt vermissten Sachverhaltsaufklärung oder zu einem bestimmten Vorbringen gestellt hätte. Ebenso wenig ist in der Antragsbegründung dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Unter diesen Umständen kann die Klägerin mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht im Zulassungsverfahren keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, B. v. 19.1.2010 - 4 B 2/10 - juris).

Nach alldem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

II.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Streitwert von 8.712,42 Euro setzt sich zusammen aus der begehrten Grünlandprämie für das Jahr 2010 in Höhe von 1.264,00 Euro und der strittigen Kürzung der Betriebsprämie für das Jahr 2010 um insgesamt 7.448,42 Euro.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.