Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Jan. 2010 - 4 B 2/10


Gericht
Gründe
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Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der sinngemäß geltend gemachten Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
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Die Kläger beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht das Ergebnis der Augenscheinnahme durch das Oberlandesgericht Celle im Verfahren 4 U 148/05 übernommen hat. Da die vom Oberlandesgericht am 29. August 2006 durchgeführte Beweisaufnahme unter völlig untypischen Umständen stattgefunden und die Brieftaubenhaltung der Beigeladenen in ihren Auswirkungen deshalb nicht zutreffend erfasst habe, hätte das Oberverwaltungsgericht selbst eine Ortsbesichtigung durchführen müssen. Außerdem hätte es als Zeugen benannte Nachbarn zu den Beeinträchtigungen und Belästigungen hören müssen, die von den Tauben der Beigeladenen auf ihr, der Kläger, Grundstück ausgingen. Die Rügen genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf eine Missachtung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes, muss er u.a. aufzeigen, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Vornahme der vermissten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Berufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 <223 f.>; stRspr). Beweisanträge, die lediglich schriftsätzlich angekündigt worden sind, entsprechen den Anforderungen nicht (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung ergeben nicht, dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht die Durchführung einer Ortsbesichtigung und eine Vernehmung ihrer Nachbarn als Zeugen beantragt haben. Auch ist ihnen nicht zu entnehmen, dass sich dem Oberverwaltungsgericht die vermisste Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Klägern vorgehalten, sie hätten zu den tatrichterlichen, ihnen ungünstigen Feststellungen des Oberlandesgerichts Celle nichts Substantiiertes geltend gemacht, sondern sich auf eine Wiederholung ihrer bisherigen Behauptungen beschränkt (UA S. 12). Darauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein.
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Die Kläger monieren ferner, dass das Oberverwaltungsgericht nach § 411a ZPO auf das im zivilgerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten zurückgegriffen hat. Die Verwertung des Gutachtens sei verfahrensfehlerhaft, weil es auf der Grundlage von Tatsachen erstellt worden sei, die die Beigeladenen manipuliert hätten. Auch diese Rüge verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die dem Gutachter am 17. März 2005 von den Beigeladenen präsentierte Ausflugvorrichtung hat das Oberverwaltungsgericht nicht zu der Würdigung veranlasst, dass die Belästigungen durch die umstrittene Taubenhaltung den Klägern zumutbar seien. Das Oberverwaltungsgericht ist im Gegenteil dem Gutachten in dem Befund gefolgt, eine Ausflugvorrichtung sei zur Reduzierung der Belästigungen ungeeignet (UA S. 10). Es war deshalb aus seiner Sicht nicht erheblich, ob die Beigeladenen die später wieder entfernte Ausflugvorrichtung für den 17. März 2005 nur installiert hatten, um den Gutachter zu täuschen.


Annotations
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.