Milch-Sonderprogrammgesetz - MilchSoPrG | § 7 Kuhprämie

Milch-Sonderprogrammgesetz - MilchSoPrG | § 7 Kuhprämie
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(1) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre 2010 und 2011 jeweils nach Maßgabe des Absatzes 2 eine Kuhprämie bis zur Höhe der Zahl von Kühen, die seinem durchschnittlichen Kuhbestand entspricht. Die Kuhprämie beträgt 21 Euro je Kuh.

(2) Die Kuhprämie wird als De-minimis-Beihilfe im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag aufDe-minimis-Beihilfenim Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337 vom 21. 12. 2007, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften zur sachgerechten Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben bei De-minimis-Beihilfen zu regeln. Insbesondere kann in einer Rechtsverordnung nach Satz 2 der Betrag der Beihilfe je Kuh gesenkt werden, soweit es begründete Anzeichen dafür gibt, dass anderenfalls der in Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 für Deutschland vorgesehene Betrag überschritten werden könnte.

(3) Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz ist auf die Kuhprämie anzuwenden.

(4) Die Kuhprämie kann, solange der Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gewährt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zu regeln.

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(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d
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published on 07/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.712,42 Euro festgesetzt.
published on 17/09/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung einer Kuhprämie für das Jahr 2010 in Höhe von 2.037,- €. 2 Mit ihrem am 11.5.2010 beim Beklagten eingegangenen Sammelantrag machte die Klägerin ihren Anspruch auf landwirtschaftliche Be
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