Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. März 2016 - W 5 K 15.613

bei uns veröffentlicht am03.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen Auflagen zur Tierhaltung (Pferde).

1.

Am 11. Mai 2015 führte das Staatliche Veterinäramt beim Landratsamt Main-Spessart auf eine Anzeige hin eine unangemeldete Kontrolle der Pferdehaltung des Klägers auf dem Anwesen ...-straße ..., ... durch. Aufgrund der getroffenen Feststellungen (Zustand der Boxen, Angaben des Klägers zum Auslauf zweier Pferde) wurden dem Kläger Maßnahmen angekündigt (Aktennotiz MK_1625 vom 11.5.2015). Der Zeitaufwand für die Kontrolle wurde für den Tierärztlichen Leiter des Veterinäramtes und den begleitenden Veterinärassistenten jeweils mit 1,5 Stunden zuzüglich 1/2 Stunden Fahrzeit und mit einer anteiligen Wegstrecke von 48 km, die Arbeitszeit des Verwaltungspersonals mit 60 Minuten, angegeben.

2.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2015 gab das Landratsamt Main-Spessart dem Kläger sofort vollziehbar auf, umgehend die tierschutzwidrige Pferdehaltung in den Stallungen an der Hofstelle ...-straße ..., ..., einschließlich Stutenstall und Stutenlaufstall, so zu verbessern, dass sie folgenden Mindestanforderungen genügt (Nr. 1):

1.1 Die Stallung an o. g. Hofstelle sowie der Stutenlaufstall im Außenbereich sind besser und fachgerecht zu entmisten und einzustreuen.

1.2 Den Pferden an der Hofstelle und im Stutenstall ist täglich ausreichend Bewegung zu ermöglichen.

Im Falle der mangelnden Erfüllung der Auflagen unter den Ziffern 1.1 und 1.2 wurde pro Verstoß ein Zwangsgeld von 50,00 EUR angedroht (Nr. 2). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 272,84 EUR festgesetzt, nebst Auslagen in Höhe von 18,20 EUR (Nr. 4 und 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, am 11. Mai 2015 sei die Pferdehaltung des Klägers durch den Amtstierarzt Dr. K. sowie durch den Staatlichen Veterinärassistenten L. vom Staatlichen Veterinäramt überprüft worden. Diese hätten den Stutenstall unverschlossen vorgefunden, da die Pferde sich auf der Weide befanden. Dieser sei hinsichtlich der gesamten Lauffläche stark durch Mist verunreinigt gewesen. Nach Eintreffen des Klägers sei die Kontrolle der Tierhaltung an der Hofstelle, die zuvor an der mangelnden Mitwirkung des Vaters des Klägers gescheitert sei, fortgesetzt worden. Hierbei sei festgestellt worden, dass sich der Zustand des Hengstes ... verglichen mit der letzten Kontrolle gebessert habe. Die offenen Hautstellen seien abgeheilt, die Schwellung am Hinterbein zurückgegangen und der Ernährungszustand des Pferdes sei leicht verbessert gewesen. Wasser und Futter seien vorhanden gewesen. Bei der Kontrolle im dahinter gelegenen Stall seien zwei Pferde angetroffen worden. Beide Boxen seien schlecht ausgemistet gewesen. Auf Befragen habe der Kläger erklärt, dass die Pferde seit ca. 2-3 Wochen nicht mehr den Stall verlassen hätten. Nach § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) i. V. m. den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten müsse, wer ein Tier halte, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Nach § 1 TierSchG dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Die Pferdeleitlinien träfen Aussagen zum Bewegungsverhalten und hinsichtlich Stallboden und Einstreu. Danach sei in allen Pferdehaltungen täglich für ausreichende, den physiologischen Anforderungen entsprechende Bewegung der Pferde zu sorgen. Kontrollierte Bewegung könne dabei die freie Bewegung nicht vollständig ersetzen. Allen Pferden, insbesondere Zuchtstuten, Fohlen und Jungpferden, müssten so oft wie möglich Weidegänge und/oder Auslauf angeboten werden. Ein vorübergehendes Stehen im Morast habe keine negativen gesundheitlichen Folgen, anders jedoch, wenn Tiere andauernd und über einen längeren Zeitraum ausschließlich auf einem mit Exkrementen vermischten morastigen Boden gehalten würden. Auch das Ruheverhalten könne bei (stau-)nasser oder tiefgründiger Bodenbeschaffenheit beeinträchtigt werden. Der Bodenbelag im Aufenthaltsbereich der Pferde müsse trittsicher und rutschfest sein sowie den hygienischen Anforderungen genügen. Der Liegebereich müsse trocken und verformbar sein. In Ställen sollten alle Liegeflächen eingestreut sein. Das Einstreumaterial müsse eine gute Nässebindung zeigen und gesundheitlich unbedenklich sein. Je intensiver der eingestreute Bereich von den Pferden benutzt werde, desto häufiger müssten die anfallenden Exkremente und nasser Einstreubereich entfernt und durch trockene Einstreu ergänzt werden, in der Regel einmal täglich. Durch das Handeln des Klägers werde den Tieren Leiden und/oder Schäden zugefügt. Gemäß § 2 i. V. m. § 16a Abs. 1 Nr. 1 TierschG seien deshalb Maßnahmen anzuordnen, um die Anforderungen des § 2 TierschG zu erfüllen. Die festgesetzten Anordnungen seien angemessen und notwendig, um eine artgerechte Tierhaltung sicherzustellen. Die zwangsgeldbewehrten Maßnahmen seien zur Abstellung der Mängel geeignet und seien deshalb vor einem Tierhaltungsverbot und oder einer möglichen Wegnahme der Tiere und anderweitiger Unterbringung auf Kosten des Halters zu verfügen. Die Androhung von Zwangsmitteln stütze sich auf Art. 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 54 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 und Art. 1, 2, 5, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG) i. V. m. dem Kostenverzeichnis, Tarifstelle 7.IX.11/2.3. Alle infolge der Maßnahme anfallenden Kosten seien von dem betreffenden Lebensmittelunternehmer zu tragen. Dabei seien die vollen Kosten der Betriebskontrolle, die zum Erlass des Bescheides geführt hätten, bei der Bemessung der Gebühr mit zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des für den Erlass des Bescheides angefallenen Verwaltungsaufwands errechne sich eine Gebühr von 272,84 EUR. Die angefallenen Auslagen gemäß Art. 10 KG betrügen für Fahrt und Zustellkosten 18,20 EUR. Der Bescheid wurde dem Kläger am 12. Juni 2015 zugestellt.

II.

1.

Am 8. Juli 2015 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamts Main Spessart vom 9. Juni 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gebühr des Bescheides sei unzulässig, da er kein lebensmittelerzeugender Betrieb sei und nur eine hobbymäßige Pferdehaltung betreibe. Für 20 Minuten Kontrollzeit könnten keine 272,74 EUR anfallen. Fahrt und Zustellkosten seien mit 18,20 EUR zusätzlich berechnet. Die Pferde im Laufstall würden täglich einmal entmistet und das in der Zeit des Koppelganges, somit seien ca. 18 Stunden die Pferde nicht ausgemistet gewesen. Für die Ruhebereiche des Stalles hätten ca. 75 m² trockene und saubere Fläche bereitgestanden. Bei einem Kotanfall von 20-30 Kilo pro Pferd seien hier ca. 300-350 kg Kot auf die Stallfläche verteilt. Dies sei eine normale Menge, die bis zum Aufstallen der Pferde wieder abgesammelt werde. Die zwei Hengste seien frisch um 7:00 Uhr ausgemistet und eingestreut worden. Der Hengst ...w habe übers Wochenende seinen Selbsttränker aus der Verankerung gerissen, wodurch Wasser in die Box getropft sei. Es sei lediglich ca. 1 m² der Box mit Wasser durchfeuchtet gewesen. Das Wasser habe in die Ablaufrinne aus der Box ablaufen können. Die Box sei korrekt und fachgerecht ausgemistet und eingestreut worden. Besichtigungstermin sei ca. um 12:00 Uhr gewesen. Der Hengst Rubin scharre seine Einstreu immer in die hintere Ecke seiner Box. Diese sei trocken und sauber gewesen (höchstens 2-3 Kotabsetzungen, Besichtigungstermin gegen 12:00 Uhr). Es treffe zu, dass zwei Hengste ca. 14 Tage keinen Koppelgang gehabt hätten, da die Koppeln frisch gedüngt worden seien und deshalb kein Koppelgang möglich gewesen sei. Es treffe jedoch nicht zu, dass sie ihre Box nicht verlassen hätten. Im Zuge ihrer Ausbildung sei täglich ca. 1 Stunde mit ihnen in Form von Bodenarbeit gearbeitet worden (Zeuge: ... S...). Da sein Vater die Kontrolleure am 11. Mai 2015 trotz Hausverbots auf seinem Grundstück vorgefunden habe, habe er sie des Grundstücks verwiesen und sie wegen Hausfriedensbruch bei der Polizei Marktheidenfeld angezeigt. Er betone schon seit Jahren, die Herren vom Staatlichen Veterinäramt hätten jederzeit im Beisein des Eigentümers der Pferde Zutritt. Hieran hielten sie sich jedoch seit Jahren nicht und würden die Grundstücke und Stallungen immer alleine betreten. Da im März 2015 die gleiche Problematik vorgelegen habe und die Herren sein Grundstück erst nach 1,5 Stunden trotz 20 bis 30-maliger Aufforderung verlassen hatten, sei bei dem neuerlichen Hausfriedensbruch eine Anzeige erstattet worden. Dr. K. versuche mit dem Bescheid, der sehr vage und auf Behauptungen beruhe, seinen Hausfriedensbruch durch ein Vergehen des Tierschutzes zu legalisieren. Dies zeige auch der Eingang des Bescheides am 13. Juni 2015. Somit hätten die „Missstände“ vier Wochen andauern können. Dr. K. habe sich im März 2015 dahingehend geäußert, dass er dem Kläger die Pferde wegnehmen werde, damit sein Vater auf diesen nicht mehr reiten könne. Sein Vater habe eine große Abneigung gegen Dr. K., weil dieser ihm einmal gesagt habe, dass seine Ahnung von Pferden sehr gering sei. Seit dieser Zeit sei Dr. K. jedes Mittel recht, um der Familie Schaden zuzufügen, weshalb eine Amtsverletzung seitens des Veterinärarztes vorliege. Er wolle mit dem Bescheid nur den Hausfriedensbruch und den Polizeieinsatz rechtfertigen und habe deshalb etwas gegen den Kläger finden müssen. Er, der Kläger, habe noch nie einem von ihm gehaltenen Pferd Schmerzen und Leid zugefügt. Der Bescheid vom 9. Juni 2015 beruhe nur auf Behauptungen und Vermutungen des Staatlichen Veterinäramtes. Auf beigefügte Lichtbilder werde Bezug genommen.

2.

Das Landratsamt Main Spessart beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Der Bescheid vom 9. Juni 2015 sei rechtmäßig und nur hinsichtlich der Formulierung „Lebensmittelunternehmer“ in der Kostenentscheidung fehlerhaft, was jedoch nicht weiter beachtlich sei. Zutreffend sei, dass der Kläger kein „lebensmittelerzeugender Betrieb“ sei und die Verwendung des Begriffes deshalb fehlerhaft sei. Die Rechtsgrundlagen seien jedoch zutreffend benannt. Dass der Kläger die Pferdehaltung nur als Hobby betreibe, entbinde ihn weder von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Tierhaltung noch zur Tragung der Kostenlast. Nach Art. 16 Abs. 1 TierSchG unterliege die Pferdehaltung des Klägers der besonderen Aufsicht des Staatlichen Veterinäramtes. Besondere Aufsicht bedeute auch eine routinemäßige Kontrolle. Die in § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG genannten Verpflichtungen beträfen Pferdehaltungen aller Art (auch als Hobby). Auch die Höhe der Kostenfestsetzung sei nicht fehlerhaft. Bei der Kontrolle vor Ort sowie der damit verbundenen Verwaltungstätigkeit des Staatlichen Veterinäramtes und des rechtlichen Vollzugs handele es sich um kostenpflichtige Amtshandlungen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG, die durch den Kläger veranlasst worden seien (Art. 2 KG). Zu den Kosten der Amtshandlung gehörten Gebühren und Auslagen. Die Fahrtkosten des Veterinäramtes für Hin- und Rückfahrt (42 km zu je 0,35 EUR = 14,70 EUR sowie Zustellkosten in Höhe von 3,50 EUR) seien gerechtfertigt und angemessen. Der Kontrollaufwand habe nicht nur 20 Minuten betragen sondern samt Fahrzeit für Hin und Rückfahrt seien es zwei Stunden gewesen und zwar gerechnet für zwei Kontrollpersonen. Für die Kosten sei deren Besoldung die Berechnungsgrundlage. Hinzuzurechnen sei der Verwaltungsaufwand der Bescheidersteller gemäß deren Besoldungsstufe von einer Stunde. Gemäß Tarif Nr. 7.IX.10/2.3 des Kostenverzeichnisses betrage die Rahmengebühr für die Anordnung nach § 16a TierSchG 25,00 EUR - 5.000,00 EUR. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG bemesse sich die Höhe der Gebühr nach dem Kostenverzeichnis. Der Rahmen für die Gebühr nach Art. 6 Abs. 2 KG sei nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zu den Personaldurchschnittswerten und Personalvollkosten im öffentlichen Dienst in zulässiger Höhe ausgefüllt worden. Für das Veterinäramt seien für Herrn VD Dr. K. 143,24 EUR, für Herrn Vet.-Ass. L. 80,70 EUR und für den rechtlichen Vollzug ein Kostenaufwand in Höhe von 48,90 EUR angesetzt worden. Die Verwaltungsgebühren in Höhe von 272,84 EUR und die Auslagen von 18,20 EUR seien somit angefallen. Die fachliche Stellungnahme des staatlichen Veterinäramts in Form der Aktennotiz (Seite 1-9 inklusive Fotomaterial, Seite 44-55 der Akte, Bericht zur Stallbesichtigung von Frau S. vom 26.2.2015 mit Internetanzeige) sei am 16. September 2015 beim rechtlichen Vollzug eingegangen und sei Bestandteil der Klageerwiderung. Die Unterlagen zeigten, dass eine tierschutzwidrige Pferdehaltung tatsächlich vorgelegen habe, die zum Erlass der Anordnung gezwungen habe.

3.

Mit Schriftsatz vom 10. November 2015 trug der Kläger ergänzend vor, der Kostenaufwand für zwei Stunden der Herren K. und L. erscheine zu hoch. Dies würde einen monatlichen Verdienst von 11.456,00 EUR bzw. 6.456,00 EUR ergeben. Auch wisse er von Kunden aus seiner beruflichen Tätigkeit als Hufschmied, dass in anderen Fällen für Amtshandlungen kein Kostenaufwand berechnet werde. Dass im vorliegenden Fall ein saftiger Bescheid erstellt worden sei, habe vermutlich mit seinem Vater zu tun. Die Pferde würden nach den Leitlinien der Pferdehaltung gehalten. Sie würden täglich gemistet und erhielten immer den erforderlichen Auslauf. Dr. K. stelle nur Behauptungen auf, Fakten könne er keine vorweisen. Auch sei verwunderlich, dass mehrmals im Jahr Kontrollen bei ihm durchgeführt würden. Die übermittelten Fotos zeigten, dass alle Pferde gemistet und eine saubere Einstreu hätten. Nicht berücksichtigt worden sei, dass 11 Pferde, also 44 Hufe über einen Zeitraum von ca. 20 Stunden die Einstreu zusammengetreten hätten. Der Liegeplatz der Pferde sei aber immer noch trocken gewesen.

Nach Akteneinsicht trug der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2015 weiter vor, die Pferde seien jederzeit nach den Leitlinien der Pferdehaltung gehalten worden. Sie hätten nicht nur pro Pferd 150 m² Auslauf sondern auf Koppeln mit mehreren 1.000 m² freie Bewegung, in der Weidesaison ganztägig. Ein abnormes Verhalten oder Schmerzen habe keines seiner Pferde gezeigt. Der Vorwurf sei somit völlig aus der Luft gegriffen. Da sich bei der Kontrolle die Pferde nicht im Stutenstall befunden hätten, könne auch nicht behauptet werden, die Pferde hätten im Mist gestanden. Wie auf dem Beweisfoto des Stutenstalls zu sehen sei, habe sich nur ca. 5 cm zusammengetretenes Stroh mit den Ausscheidungen von ca. 24 Stunden im Stall befunden. Das Bild sei vor dem Absammeln der Pferdeäpfel gemacht worden. Im Zuge des Koppelganges werde der Stall von Kot gesäubert und neu eingestreut. Es liege hier Matratzenhaltung vor. Da am Wochenende vorher die ganze Matratze entfernt worden sei, habe diese sich erst wieder aufbauen müssen. Dies gehe über mehrere Wochen. Wenn die Pferde, wie vom Veterinäramt behauptet, in einem verdreckten Stall gehalten würden, hätten die Pferde Fellverklebungen mit Mist an den Schenkeln und am Bauch haben müssen. Jedoch habe kein einziges Pferd solche Flecken aufgewiesen. Dies wäre dann auch vom Veterinäramt beanstandet und dokumentiert worden. Die trockene Haltungsform stehe somit außer Frage. Die vom Veterinäramt vorgelegten Beweisfotos seien schlecht und zeigten überwiegend Pferde, die zum Zeitpunkt der Kontrolle gar nicht im Stall gewesen seien. Auch könne bei den Bildern kein Mangel oder ein Unbehagen der Pferde gesehen werden. Es seien nur zwei schwarzbraune Hengste im Stall gewesen. Dem Gericht seien jedoch auch Bilder von fuchsfarbigen Pferden vorgelegt worden. Dies sei ein Fehler des angefochtenen Bescheids. Da diese beiden Pferde ebenfalls Matratzenhaltung hätten und bereits um 7:00 Uhr morgens ausgemistet worden seien, seien hier nur Ausscheidungen von ca. 5-6 Stunden in der Box gewesen. Man sehe nur ca. 1 m² Stallfläche, auf der die Pferde abgeäpfelt hätten. Dies sei kein Beweis für eine schlechte Haltungsform. Auch seien beide Boxen dick mit Stroh eingestreut. Es brauche nicht immer neues Stroh, wenn das alte noch trocken sei. Die Anzeige, auf die die Kontrolle angeblich zurückgegangen sei, sehe sehr konstruiert aus. Hier solle ein Pferd im Internet angeboten worden sein, das bereits ein halbes Jahr vorher an eine Reiterin aus der Gegend von S... verkauft worden sein soll und es solle auch noch eine Stallbesichtigung durchgeführt worden sein. Bei ihm sei jedoch weder eine Käuferin gewesen noch habe er Jemandem eine Stallbesichtigung erlaubt. Aus dem vorliegenden anonymen Schreiben sei weder ein Eingangsdatum noch ein Absender zu sehen. Dies könne genauso gut von dem Leiter des Veterinäramtes angefertigt worden sein.

4.

In der mündlichen Verhandlung am 3. März 2016 ließ sich der Kläger durch seinen Vater, ... S... vertreten. Die Beteiligten wiederholten ihre bereits schriftsätzlich formulierten Klageanträge. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten erörtert. Die Örtlichkeit wurde anhand von Lichtbildern, die über den Beamer präsentiert wurden, veranschaulicht. Die zur Akte gegebenen Lichtbilder wurden mit den Beteiligten eingesehen und erörtert. Die Beteiligten wurden informatorisch gehört. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

5.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten und die beigezogenen Verfahrensakten W 5 K 12.768, W 5 S 14.586 und W 5 K 13.1063 des damaligen Klägers ... S... (u. a. wegen der unbefristeten Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden mit Bescheid vom 27.9.2013) verwiesen.

Gründe

1.

Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts Main-Spessart vom 9. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die im Bescheid getroffenen Anordnungen bezüglich der Pferdehaltung des Klägers (die Stallungen besser und fachgerecht zu entmisten und einzustreuen und den Pferden täglich ausreichend Bewegung zu ermöglichen) waren nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) notwendig und verhältnismäßig, da anlässlich der Vorortkontrolle am 11. Mai 2015 (wiederholt) tierschutzwidrige Verstöße bei der Pferdehaltung festgestellt wurden. Die Ermessensbetätigung der Behörde war insoweit nicht zu beanstanden; ebenso nicht deren Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung. Das Gericht folgt der Begründung des Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist noch folgendes auszuführen:

2.

Die Anordnungen unter Nr. 1.1 und 1.2 im Bescheid des Landratsamtes Main Spessart vom 9. Juni 2015 wurden zu Recht auf § 16a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 TierschG unter Berücksichtigung der Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Juni 2006 zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten gestützt, da anlässlich der Vorortkontrolle am 11. Mai 2015 tierschutzwidrige Verstöße festzustellen waren.

2.1

Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierschG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 TierschG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. In den genannten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen, die als Orientierungs- und Auslegungshilfe bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften anzusehen sind, wird bezüglich Stallboden und Einstreu (Nr. 3.2) folgendes ausgeführt: „Der Bodenbelag im Aufenthaltsbereich der Pferde muss trittsicher und rutschfest sein sowie den hygienischen Anforderungen genügen. …… Der Liegebereich muss trocken und verformbar sein. In Ställen sollten alle Liegeflächen eingestreut sein. Geeignet sind Einstreumaterialien, die eine gute Nässebindung zeigen. Dabei ist darauf zu achten, dass keine erhöhten Schadstoffkonzentrationen (z. B. Ammoniak ) entstehen. Je intensiver der eingestreute Bereich von den Pferden benutzt wird, desto häufiger müssen die anfallenden Exkremente und nasse Einstreubereiche entfernt und durch trockene Einstreu ergänzt werden, in der Regel einmal täglich. ……. Die verwendeten Einstreumaterialien müssen trocken und gesundheitlich unbedenklich sein. … Besonders bei Stroheinstreu muss auf gute Qualität geachtet werden, da Stroh von den Pferden als Raufutter aufgenommen wird.“ Konkrete Anforderungen an das Haltungsverfahren für Pferde (insbesondere die erforderliche Liegefläche pro Pferd in Abhängigkeit von deren Widerristhöhe) enthalten die Tabellen im Anhang der Leitlinien.

Zum Bewegungsverhalten wird in den Leitlinien unter Nr. 2.1.2 ausgeführt: „Unter natürlichen Bedingungen bewegen sich Pferde im Sozialverband bis zu 16 Stunden täglich. … Pferde haben somit einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung. Mangelnde Bewegung kann die Ursache von Verhaltensstörungen sein und bedingt Schäden, insbesondere am Bewegungsapparat. Darüber hinaus beeinträchtigt Bewegungsmangel auch die Selbstreinigungsmechanismen der Atemwege sowie den gesamten Stoffwechsel. In allen Pferdehaltungen ist daher täglich für ausreichende, den physiologischen Anforderungen entsprechende Bewegung der Pferde zu sorgen. Kontrollierte Bewegung (Arbeit, Training) beinhaltet nicht die gleichen Bewegungsabläufe wie die freie Bewegung, bei der die Fortbewegung im entspannten Schritt überwiegt, aber auch überschüssige Energie und Verspannungen abgebaut werden können. Daher kann kontrollierte Bewegung die freie Bewegung nicht vollständig ersetzen. Allen Pferden, insbesondere aber Zuchtstuten, Fohlen und Jungpferden muss so oft wie möglich Weidegang und/oder Auslauf angeboten werden.“

2.2

Zur Überzeugung des Gerichts entsprach die Pferdehaltung des Klägers zum Zeitpunkt der Vorortkontrolle am 11. Mai 2015 bezüglich der Entmistung und Einstreuung der Pferdeställe sowie der erforderlichen Bewegungsmöglichkeiten der Pferde nicht den oben dargestellten Anforderungen. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des kontrollierenden Amtstierarztes Dr. K. anlässlich der Vorortkontrolle am 11. Mai 2015 (festgehalten in der Aktennotiz MK_1625, dessen schriftlicher Anzeige an die Polizeiinspektion Marktheidenfeld vom 20.5.2015 sowie dessen Stellungnahme zum klägerischen Vorbringen vom 16.9.2015, S. 6 - 8, 28 der Behördenakte), den am Kontrolltag gefertigten Lichtbildern bzw. Digitalfotos und den Erläuterungen des Amtstierarztes in der mündlichen Verhandlung anlässlich der dort eingesehenen Lichtbilder. Die Einwendungen des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten greifen nicht durch.

2.2.1

In der mündlichen Verhandlung am 3. März 2015 wurden die Örtlichkeiten (Hofstelle mit 2 Stallungen, Stutenstall mit angegliedertem Stutenlaufstall im Außenbereich), die am 11. Mai 2015 durch das Veterinäramt kontrolliert wurden, durch Befragung der Beteiligten, anhand von Karten, Skizzen und (Digital-)Fotos (Beamer-Präsentation) und durch Betrachtung der in der Akte befindlichen Lichtbilder verdeutlicht. Die Beteiligten gaben übereinstimmend an, dass sich an der Hofstelle, ...-straße ..., eine Scheune mit Pferdeboxen (Aufenthaltsbereich des Hengstes ...n) sowie weitere Pferdeboxen in einem dahinterliegenden Stall (5 Pferdeboxen mit Box des Pferdes ...w, Bild Nr. 24 der Behördenakte) befinden. Der Klägerbevollmächtigte erklärte, das an der ...-straße ... gelegene Wohnhaus werde von ihm nicht bewohnt. Im Außenbereich befindet sich in einer landwirtschaftlichen Halle der Stutenstall mit einem angegliederten Stutenlaufstall, der einen vorderen und hinteren Ausgang zu den Weiden/Pferdekoppeln hat. Zum damaligen Zeitpunkt waren dort 10 Stuten und ein Nachwuchspferd untergebracht. Zutreffend hat der Amtstierarzt Dr. K. in seiner Stellungnahme vom 16.9.2015 darauf hingewiesen, dass nach den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten bei Gruppenhaltung eine trocken eingestreute Mindestliegefläche pro Tier von zweimal Widerristhöhe erforderlich ist. Die zum damaligen Zeitpunkt im Stutenstall bzw. Stutenlaufstall gehaltenen 10 Stuten benötigten bei Annahme einer durchschnittlichen Widerristhöhe von 1,5 m somit einen (Liege-) Platzbedarf von mindestens 99 m² an trockener und sauberer Fläche. Dass für den Ruhebereich - wie vom Kläger behauptet - 75 m² trockene und saubere Fläche bereitgestanden hätten, wäre somit bereits unzureichend gewesen und konnte im Übrigen anhand der vorgelegten Lichtbilder nicht nachvollzogen werden. Diese zeigten im Stutenstall mit den abgezäunten Pferdeboxen und dem davor liegenden Stutenlaufstall einen durchgängig stark verunreinigten Bodenbelag, der nur noch an wenigen Stellen eingestreutes Stroh erkennen lässt. Die Feststellungen des Amtstierarztes Dr. K. anlässlich der Vorortkontrolle am 11. Mai 2015, festgehalten in der Aktennotiz MK_1625, wonach im Stutenstall „die gesamte Lauffläche der Pferde stark mit Mist verunreinigt“ war, sind deshalb zur Überzeugung des Gerichts zutreffend und können durch die Einwendungen des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten nicht entkräftet werden. Insbesondere konnten die vom Kläger vorgelegten und als Beiakte in der Gerichtsakte enthaltenen Lichtbilder vom Stutenlaufstall diese Feststellungen nicht entkräften, da diese nach Angaben des Bevollmächtigten des Klägers erst im Anschluss an die Kontrolle, nämlich gegen 15:00 Uhr, gefertigt wurden, hingegen die Kontrolle am 11. Mai 2015 nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bereits gegen 13:00 Uhr beendet war. Da somit nicht auszuschließen ist, dass der Zustand des Bodens verändert wurde, kann diesen Lichtbildern, die den Eindruck besserer Stroheinstreu vermitteln, kein Beweiswert zugesprochen werden.

Gleiches gilt für die Feststellungen des Amtstierarztes bezüglich der am Kontrolltag vorgefundenen Zustände in den Stallungen an der Hofstelle ...-straße .... In dem hinter der Scheune gelegenen Stall wurde festgestellt, dass die Boxen der dort vorgefundenen zwei Pferde „schlecht ausgemistet“ waren. Vorgelegt wurde diesbezüglich das Digitalfoto Nr. 24 (Blatt 31 bzw. 50 der Behördenakte), das die Box des Pferdes ...w zeigt. Dieses Foto zeigt einen großflächig und stark verschmutzten Bodenbelag. Das vom Kläger bzw. dessen Bevollmächtigten selbst vorgelegte Foto von der Box des Pferdes ...w, das eine geringere Verschmutzung zeigt, kann diese Feststellung nicht entkräften, da dieses Foto erst nach Beendigung der Kontrolle gegen 15:00 Uhr gefertigt wurde (gleiches gilt bezüglich des vom Kläger vorgelegten Fotos bezüglich der Box des Pferdes ...u...). Dass die Verschmutzung bzw. Vernässung durch einen defekten Selbsttränker erfolgt sein soll, erscheint angesichts des vorgelegten Digitalfotos nicht nachvollziehbar, da dort nicht nur dunkle Bereiche, die auf eine Vernässung hindeuten, sondern auch angehäufte, mit Stroh und Exkrementen durchmischte Bereiche erkennbar sind. Auch hat der kontrollierende Veterinär Dr. K. in seiner Stellungnahme vom 16. September 2015 darauf hingewiesen, dass er vor Ort vom Kläger nicht auf den kaputten Selbsttrinker hingewiesen wurde - was nahe gelegen hätte - und er auch keinen Wasserverlust durch Tropfen habe feststellen können. Im Übrigen hätte der Selbsttränker unverzüglich repariert bzw. das Pferd hätte bis zur Reparatur der Tränke in eine andere Box gestellt werden müssen.

Zwar wurde seitens des Veterinäramtes von der Box des 2. Pferdes aus technischen Gründen keine Lichtbilder gemacht. Diesbezüglich wurde jedoch ebenfalls ausgeführt, dass dessen Box stark mit Kot und Urin verunreinigt gewesen war (Stellungnahme des Amtstierarztes vom 16.9.2015), wofür die weiteren an der Kontrolle beteiligten Personen (Veterinärassistent L. sowie die Veterinärstudentin B.) als Zeugen angeboten wurden. Das Gericht hat angesichts der oben genannten nachvollziehbaren und plausiblen Feststellungen und Einlassungen des Veterinär Dr. K., dem kraft Gesetzes (§ 15 Abs. 2 TierSchG) besondere Sachkunde zuzusprechen ist, keine Zweifel an dessen Aussage.

Auch die in den Behördenakten enthaltenen weiteren Digitalfotos (Nr. 1-11, Blatt 31 R/32 bzw. 51/52 der Behördenakten), die anlässlich einer vorangegangenen unangekündigten Kontrolle am 25. Februar 2015 gefertigt wurden, sowie das Schreiben einer Kaufinteressentin bestätigen den Befund. Anlass für die Kontrolle (25.2.2015) war die Anzeige einer Kaufinteressentin, die auf ein Internetangebot des Klägers hin (Blatt 33/34 bzw. 53-55 der Akten) dessen Pferdehaltung am 22. Februar 2015 aufgesucht hatte. In dieser Anzeige wird u. a. ausgeführt, dass Pferde in „vermistetem Stroh“ standen. Dies zeigen auch die Digitalfotos Nr. 1 - 11 (Bl. 31R/32 bzw. 52/52 der Behördenakten). Auf diesen ist durchweg erkennbar, dass der Bodenbelag in den Boxen stark verunreinigt und zusammengetreten ist, teilweise auch zu wenig eingestreut ist, so dass der blanke Boden sichtbar ist (Bild 8 und 10).

2.2.2

Die Einwände des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten greifen nicht durch.

Dass die Feststellungen des Amtstierarztes durch die Person des Bevollmächtigten des Klägers beeinflusst und „nicht objektiv“ gewesen wären - wie vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung mehrfach betont - kann angesichts der oben dargestellten Feststellungen nicht angenommen werden. Der Einwand des Klägers, bei seiner Pferdehaltung handle es sich um eine „Matratzenhaltung“, die „Mistmatratze“ sei erst am Wochenende zuvor entfernt worden und müsse sich erst wieder aufbauen, ist nicht nachvollziehbar. Mit dem vom Kläger vorgelegte Auszug aus dem Internet („Richtiges Mist-Management - Gefahr durch Staub und Ammoniak“, vom 28. Jänner 2010), in der diese Haltungsform dargestellt wird, kann der Kläger die Feststellungen des Veterinäramtes nicht entkräften. In diesem Artikel wird an mehreren Stellen dargestellt, dass Voraussetzung für „Mistmatratzen“ u. a. ist, dass „immer reichlich nachgestreut wird“ bzw. dass „regelmäßig großzügig nachgestreut wird. Stroh soll täglich eingestreut werden“. Weder die Bilder vom Kontrolltag noch die Bilder der früheren Kontrolle (25.2.2015) lassen eine solche fachgemäße Mistmatratze erkennen. Die am Kontrolltag (11.5.2015) festgestellte nicht fachgerechte und ausreichende Entmistung und Einstreuung wird auch nicht durch den Einwand des Klägers entkräftet, es hätten (Kot-)Verkrustungen am Fell der Tiere gefehlt. Hierzu hat der Amtstierarzt Dr. K. nachvollziehbar ausgeführt, dass solche Feststellungen von ihm am Kontrolltag nicht getroffen wurden, da sich die Pferde bei der Fortsetzung der Kontrolle gegen 11:30 Uhr, als er mit vier Polizeikräften der Polizeiinspektion Marktheidenfeld zurückkehrte - die gegen 10:20 Uhr begonnene Kontrolle am Stutenstall im Außenbereich hatte er wegen fehlender Mitwirkungsbereitschaft und Handgreiflichkeiten des Klägerbevollmächtigten unterbrechen müssen -, bereits auf der Koppel befanden und er diesen wegen deren Unruhe nicht habe näher treten können. Sofern solche Feststellungen auch in den Stallungen an der Hofstelle nicht getroffen wurden, hat Dr. K. plausibel dargelegt, dass fehlende (Kot-)Verkrustungen auch nicht zwingend für eine ausreichende Entmistung und Einstreuung sprächen, da sich die Pferde nicht gerne in nasse Bereiche ablegen. Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, der Veterinär Dr. K. habe am Kontrolltag alle Tiere angefasst, kann nicht durchgreifen. Auf Nachfrage hat der Bevollmächtigte des Klägers eingeräumt, dass anlässlich der 1. Kontrolle am Stutenstall (gegen 10:20 Uhr) nichts gemacht worden sei und er im Übrigen von einem Zeitpunkt gegen 13:00 Uhr rede und sich dies dann im Außenbereich der Koppel ereignet habe. Diese Angaben sind unschlüssig und widersprüchlich, da der Klägerbevollmächtigte zu Beginn der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, dass er zu Beginn der Kontrolle am 11. Mai 2015 am Stutenstall anwesend gewesen sei, nicht mehr jedoch bei Fortsetzung der Kontrolle an der Hofstelle, so dass er bei Beendigung der Kontrolle gegen 13:00 Uhr aus eigener Anschauung keine Feststellungen treffen konnte. Auch der Einwand des Klägerbevollmächtigten, der Kläger selbst habe am Kontrolltag bereits um 7:00 Uhr ausgemistet, ist bei Berücksichtigung der sonstigen Einlassungen unschlüssig und angesichts der dokumentierten Feststellungen unglaubhaft. Der Klägerbevollmächtigte hatte zu Beginn der mündlichen Verhandlung angegeben, der Kläger sei gegen 11:00 Uhr gekommen und habe die Pferde auf die Koppel gelassen. Somit wäre der Kläger am Vormittag des 11. Mai 2015 insgesamt drei Mal an seiner Pferdehaltung erschienen, was nicht nachvollziehbar erscheint.

2.2.3

Zur Überzeugung des Gerichts waren auch bezüglich ausreichender Bewegungsmöglichkeiten der Pferde am Kontrolltag tierschutzwidrige Verstöße festzustellen. Dass zwei an der Hofstelle gehaltene Pferde (in dem hinter der Scheune gelegenen Stall) seit mindestens zwei Wochen nicht mehr aus dem Stall gekommen waren, beruht auf eigenen Angaben des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung. Dieser nicht in Abrede gestellte Verstoß wurde lediglich damit gerechtfertigt, dass die Koppeln gedüngt worden seien und deshalb die Pferde nicht auf die Weide hätten gehen können, im Übrigen mit ihnen aber „gearbeitet“ worden sei. Der Bevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung diese Aussage nochmal bekräftigt und ausgeführt, dass er selbst mit den Pferden täglich eine Stunde gearbeitet habe, nämlich sie geritten habe. Die Pferde im Stutenstall kämen ca. alle 2 Tage auf die Weide.

Die Einwände des Klägers greifen nicht durch. Wie sich aus den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten ergibt, bewegen sich Pferde unter natürlichen Bedingungen im Sozialverband bis zu 16 Stunden am Tag und haben somit einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung. Da kontrollierte Bewegung (Arbeit, Training) nicht die gleichen Bewegungsabläufe wie die freie Bewegung enthält, bei der die Fortbewegung im entspannten Schritt überwiegt, aber auch überschüssige Energie und Verspannungen abgebaut werden können, kann kontrollierte Bewegung die freie Bewegung nicht vollständig ersetzen. Die „Arbeit“ des Klägerbevollmächtigten mit den Pferden kann deshalb den erforderlichen täglichen Auslauf der Tiere nicht ersetzen. Sollten tatsächlich alle Koppeln/Weiden gleichzeitig gedüngt gewesen sein - wofür der Kläger bzw. dessen Bevollmächtigter keinerlei Nachweis vorgelegt haben - so wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, eine Alternative für die Pferde zu finden (zeitweise Anmietung weiterer Flächen u. Ä.), da es nicht hinnehmbar ist, dass die Pferde über längere Zeit ohne die erforderliche ausreichende Bewegungsmöglichkeit gehalten werden. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass es dem Gericht höchst bedenklich erscheint, dass die „tägliche Arbeit“ mit den Pferden (Reiten) durch den Bevollmächtigten des Klägers durchgeführt wird, dem - wie sich aus den beigezogenen Verfahrensakten ergibt - mit Bescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 27. September 2013 unbefristet das Halten und Betreuen von Pferden untersagt wurde.

Tierschutzrechtliche Verstöße, die nach § 16a Abs. 1 TierSchG ein Tätigwerden der zuständigen Behörde erforderlich machten, lagen somit vor.

3.

Die Anordnungen im Bescheid vom 9. Juni 2015 waren auch notwendig und verhältnismäßig.

Für Anordnungen nach § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG besteht - wie sich aus Abs. 1 Satz 1 ergibt - kein Entschließungsermessen (bei der Feststellung von Verstößen muss die Behörde somit einschreiten), jedoch besteht ein Auswahlermessen („wie“ des Einschreitens) hinsichtlich des Handlungsmittels. Die Wahl des Handlungsmittels wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet und beschränkt. In der Begründung des Verwaltungsakts muss zum Ausdruck kommen (Art. 39 VwVfG), dass die Behörde ihren Ermessensspielraum erkannt und genutzt hat. Das Ermessen ist seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar (§ 114 VwGO). Notwendige Anordnungen sind diejenigen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, d. h. sie müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl., § 16a Rn. 4,5). „Geeignet“ bedeutet, dass die Maßnahme zweckgerecht sein muss. „Erforderlich“ bedeutet, dass von mehreren Maßnahmen, die die Beendigung bzw. Verhütung des Verstoßes mit gleicher Sicherheit erwarten lassen, diejenige zu wählen ist, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten belastet; es darf kein milderes Mittel in Betracht kommen. „Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne“ meint die Relation zwischen Nutzen und Schaden: Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn der Nachteil, den die Anordnung dem Betroffenen auferlegt, schwerer wiegt als der Verstoß, der damit beendet bzw. verhindert werden soll (Abwägung der betroffenen Rechtsgüter).

Im vorliegenden Fall waren die Anordnungen unter Nr. 1.1 und 1.2 des Bescheides notwendig im o. g. Sinne, sie waren geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig im engeren Sinne, um tierschutzkonforme Zustände in der Pferdehaltung des Klägers herzustellen. Die Gründe des Bescheides lassen ausreichende Ermessenserwägungen, insbesondere zur Verhältnismäßigkeit der Anordnungen, erkennen.

Die Einwendungen des Klägers, der tierschutzrechtliche Verstöße bestreitet und im Übrigen die angefallenen Bescheidkosten moniert und vorträgt, dass in anderen vergleichbaren Fällen kein kostenpflichtiger Bescheid ergehen würde, greifen nicht durch. Zu berücksichtigen ist, dass mit den streitgegenständlichen Anordnungen (bessere und fachgerechte Entmistung und Einstreu sowie täglich ausreichende Bewegung) vom Kläger nur „Selbstverständliches“, nämlich eine tierschutzkonforme Pferdehaltung, gefordert wird. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit war insofern ein milderes Mittel nicht ersichtlich und auch bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter (Schaden/Nutzen) überwogen die tierschutzrechtlichen Aspekte die privaten Interessen des Klägers. Auch konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass - wie sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt - es bereits unter der Halterschaft des Klägers zu Beanstandungen gekommen war. So war anlässlich einer Kontrolle am 25. Februar 2015 (auf die Anzeige einer Kaufinteressentin hin) bereits festgestellt worden, dass Pferde in schlecht ausgemisteten Boxen standen. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger seinem bevollmächtigten Vater, dem die Haltung und Betreuung von Pferden untersagt ist, nach dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung offensichtlich eine gewisse Mitwirkung bei der Betreuung der Pferde einräumt („tägliche Arbeit“/Reiten) und nach den Feststellungen der PI Marktheidenfeld (Kurzmitteilung vom 4.5.2015, Blatt 6 der Akte) anlässlich deren mehrfachen Überprüfungen der Pferdekoppeln (am 26.2., 10.3., 8.4., 30.4. und 4.5.2015) diese zwar den bevollmächtigten Vater zu den Überprüfungszeiten nie persönlich antrafen, aus Befragungen in der Nachbarschaft jedoch zu entnehmen war, dass dieser nach wie vor in den Stall wie auch auf die Pferdekoppeln kommt. Dafür, dass persönliche Gründe für den Erlass des Bescheides eine Rolle gespielt hätten bzw. in vergleichbaren Fällen keine kostenpflichtigen Bescheide ergangen wären, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Insoweit hat der Kläger sein Vorbringen auch nicht weiter substantiiert.

4.

Die Anordnungen im Bescheid vom 9. Juni 2015 sind auch hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 VwVfG). Nach Art. 37 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hierbei ist ausreichend, wenn aus dessen gesamtem Inhalt, insbesondere aus dessen Begründung und den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses, „im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichend Klarheit gewonnen werden kann“, was von den Beteiligten zu tun ist. Zur Auslegung eines Verwaltungsakts sind also neben dem Anordnungssatz und der Begründung auch die dem Adressaten bekannten Begleitumstände heranzuziehen, etwa wenn dem Halter aufgrund vorangegangener Beanstandungen klar sein musste, welche Zustände damit vermieden werden sollen (Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., § 16a Rn. 7a). Bei Anlegung dieser Kriterien, der Heranziehung der Begründung des Bescheides und der Hinweise anlässlich der Kontrolle am 11. Mai 2015 sowie vor dem Hintergrund der bereits vorangegangenen Kontrolle vom 25. Februar 2015, bei der ebenfalls festgestellt wurde, dass die Boxen schlecht ausgemistet waren, sind die Anordnungen als hinreichend bestimmt anzusehen, um dem Kläger zu verdeutlichen, welches Maß an Entmistung und Einstreuung in den Pferdeställen sowie an Bewegungsmöglichkeiten für die Tiere zu schaffen ist. Auch wenn der Kläger bestreitet, dass anlässlich der Vorortkontrolle am 11. Mai 2015 tierschutzrechtliche Verstöße vorlagen, so zeigt doch die spätere weitere Kontrolle (am 6.7.2015, Bl. 16 der Behördenakte), bei der keine Verstöße festgestellt wurden, dass dem Kläger bewusst war, wie „ausreichend“ und „fachgerecht“ zu entmisten und einzustreuen ist.

Die Anordnungen unter Nr. 1.1 und 1.2 im streitgegenständlichen Bescheid sind deshalb rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

5.

Auch die sonstigen Regelungen des Bescheides sind nicht zu beanstanden.

5.1

Der streitgegenständliche Bescheid vom 9. Juni 2015 ist an den richtigen Adressaten, nämlich an den Kläger als Halter der Pferde (§ 2 TierschG), gerichtet.

Halter eines Tieres ist, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über die Pferde im eigenen Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt (Kriterien hierfür: unmittelbarer oder mittelbaren Besitz an dem Tier, die Bestimmungsmacht über die Lebensbedingungen, wie Betreuung, Pflege und Beaufsichtigung, Entscheidung über die sonstigen für das Tier wesentlichen Umstände, eine gewisse zeitliche Verfestigung dieser tatsächlichen Beziehung, Nutzung des Tieres, Inanspruchnahme seines Wertes und Nutzens für eigene Zwecke, Aufkommen für die Kosten des Tieres, Tragung des Verlustrisikos, Eingliederung in den eigenen Betrieb). Die Eigentümerstellung ist ohne Belang. Betreuer eines Tieres hingegen ist, wer in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier (generell oder nur in einer einzelnen Beziehung, zum Beispiel Fütterung) zu sorgen und oder es zu beaufsichtigen. Die Beziehung des Betreuers kann auch nur kurzfristiger Natur sein und sie kann auch ausschließlich oder überwiegend im fremden Interesse und/oder nach den Weisungen eines anderen ausgeübt werden (Hirt/Maisack//Moritz, a. a. O., § 2 Rn. 4).

Nachdem dem Bevollmächtigten des Klägers das Halten und Betreuen von Pferden untersagt wurde (Bescheid vom 27.9.2013), hat der Kläger die Haltung der Pferde übernommen. Dass der Bevollmächtigte entgegen dem bestehenden Betreuungsverbot gewisse Betreuungsleistungen bei der Pferdehaltung übernimmt („tägliche Arbeit“/Reiten), steht der Haltereigenschaft des Klägers nicht entgegen sondern ist nur geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bei der Pferdehaltung zu wecken.

5.2

Auch die Zwangsgeldandrohung (Nr. 2 des Bescheides), die bei einem (jeweiligen) Verstoß gegen die Anordnungen unter Nr. 1.1 und 1.2 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR vorsehen, ist nicht zu beanstanden.

5.3

Ohne Erfolg bleiben auch die Einwendungen des Klägers gegen die Kostenentscheidung (Nr. 4) und Gebührenfestsetzung (Nr. 5) des Bescheides.

Das Landratsamt hat auf der Rechtsgrundlage des Art. 54 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 und Art. 1, 2, 5, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG) i. V. m. dem Kostenverzeichnis, Tarifstelle 7.IX.11/2.3 (richtig: 7.IX.10/2.3) im Bescheid eine Gebühr für den angefallenen Verwaltungsaufwand in Höhe von 272,84 EUR sowie Auslagen in Höhe von 18,20 EUR festgesetzt. An Verwaltungsaufwand wurde hierbei der Personalaufwand anlässlich der Vorortkontrolle am 11. Mai 2015 für den Leiter des Veterinäramtes VD Dr. K. nach dessen Besoldungsgruppe in Höhe von 143,24 EUR (71,62 EUR Personalvollkosten/Stunde) und für Herrn Vet.-Ass. L. nach dessen Besoldungsgruppe in Höhe von 80,70 EUR (40,35 EUR Personaldurchschnittskosten/Stunde) angesetzt, jeweils berechnet für eine Arbeitszeit von 1,5 Stunden zuzüglich einer halben Stunde Fahrzeit (somit 120 Minuten für die Mitarbeiter des Veterinäramtes); für den rechtlichen Vollzug (u. a. Erstellung des streitgegenständlichen Bescheides durch eine Mitarbeiterin des Landratsamtes) wurde ein Kostenaufwand in Höhe von 48,90 EUR angesetzt und eine Arbeitszeit von 60 Minuten. An Auslagen wurden die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt von der Dienststelle zum Kontrollort (insgesamt 42 km zu je 0,35 EUR = 14,70 EUR) sowie Zustellkosten in Höhe von 3,50 EUR (zusammen 18,20 EUR) angesetzt.

Der Kläger wendet hiergegen ein, dass er nur eine hobbymäßige Pferdehaltung betreibe, dass 272,74 EUR zu viel für 20 Minuten Kontrollzeit und zudem Fahrt- und Zustellkosten berechnet wurden, und auch bei der Annahme von zwei Stunden Kontrolle die Summe zu hoch sei, da dies einen monatlichen Verdienst von 11.456,00 EUR bzw. 6.456,00 EUR ergebe, und schließlich sei dem Kläger bekannt, dass in anderen Fällen für Amtshandlungen kein Kostenaufwand berechnet werde und dies in seinem Fall vermutlich mit seinem Vater zu tun habe.

Die Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG unterliegen Pferdehaltungen aller Art, somit auch eine hobbymäßige Pferdehaltung, der Aufsicht der zuständigen Behörde.

Nach im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung begann die Kontrolle am 11. Mai 2015 gegen 10:20 Uhr bzw. 10:30 Uhr, musste jedoch nach ca. einer viertel Stunde unterbrochen werden, da der Bevollmächtigte des Klägers die Kontrolleure vom Grundstück verwies. Gegen 11:30 Uhr bzw. nach Angaben des Bevollmächtigten gegen 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr kehrten die Mitarbeiter des Veterinäramtes mit Unterstützung der PI Marktheidenfeld zurück, die Kontrolle wurde fortgesetzt und gegen 13:00 Uhr beendet. Bereits aus diesen Angaben ergibt sich, dass die Kontrolle am 11. Mai 2015 keineswegs nur 20 Minuten angedauert hat, sondern unter Einbeziehung der Fahrzeit (vom Behördensitz in Karlstadt) mindestens die angesetzten 120 Minuten Arbeitszeit pro Mitarbeiter anzusetzen waren (auch die vom Bevollmächtigten des Klägers verursachte Unterbrechung der Kontrolle ist der Kontrollzeit hinzuzurechnen).

Auch verkennt der Kläger, dass es sich bei den angegebenen Personalkosten pro Stunde um sogenannte Personalvollkosten bzw. Personaldurchschnittskosten handelt, die dem Freistaat Bayern als Dienstherrn der Behördenmitarbeiter entstehen und die im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Kostengesetzes bei der Ermittlung des Verwaltungsaufwands zugrunde gelegt werden können, jedoch keinen Rückschluss auf die Höhe des monatlichen Verdienstes der Behördenmitarbeiter im Wege einer Hochrechnung erlauben. Nach der Tarif-Nr. 7.IX.10/2.3 des Kostenverzeichnisses zum Bayerischen Kostengesetzes (KG), nach der sich gemäß Art. 6 Abs. 1 KG die Gebühr errechnet, ist für Anordnungen nach § 16a TierSchG eine Rahmengebühr in Höhe von 25,00 - 5.000,00 EUR vorgesehen. Nach Art. 6 Abs. 2 KG sind bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Soweit Behörden über eine Kosten-/Leistungsrechnung verfügen, sind deren Ergebnisse der Ermittlung des Verwaltungsaufwands zugrunde zu legen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 KG). Wie sich aus der vorgelegten Behördenakte ergibt, hat das Landratsamt dies so gehandhabt und anhand des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 20. November 2013 die dort veröffentlichten und ab 1. Januar 2014 geltenden Personaldurchschnittskosten und Personalvollkosten im öffentlichen Dienst zugrunde gelegt. Des Weiteren wurden gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KG (Entgelte für Postzustellungsaufträge sowie Reisekosten) als Auslagen in Rechnung gestellt. Soweit das Landratsamt als Rechtsgrundlage Art. 54 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. L 165, 30.4.2004, p. 1), heranzieht, so sind nach Anhang VI dieser Verordnung bei den Gebühren Löhne und Gehälter des eingesetzten Personals bei den Kontrollen, einschließlich Reise- und Nebenkosten anzusetzen, jedoch keine weiteren Auslagen und es wäre nach Art. 28 der Verordnung zu prüfen, ob es sich um eine zusätzliche amtliche Kontrollen im Sinne der Vorschrift gehandelt hat. Letzteres ist im vorliegenden Fall zu bejahen, da die Kontrolle am 11. Mai 2015 noch im Zusammenhang mit der Anzeige vom 26. Februar 2015 zu sehen ist. Zwar können die angesetzten Reisekosten nicht als Auslagen erhoben werden, fließen jedoch nach Anhang VI Nr. 2 der Verordnung in die Personalkosten ein und werden damit im Rahmen des Personal- und Sachaufwandes erhoben. Die Erhebung von Auslagen für die Zustellung des Bescheides mittels Postzustellungsurkunde bleibt daneben möglich (siehe VG Würzburg, Urteil vom 14. 1. 2015, W 6 K 13.426). Im Ergebnis ergibt sich für den Kläger somit bzgl. der Bescheidkosten keine Veränderung und er ist insofern nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Klage hatte somit keinen Erfolg.

6.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO;

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

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(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen 1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,3. Einrichtungen, in denen a) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Z

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2016 - 20 CS 16.1193

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Februar 2016 wird geändert. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamtes Landshut vom 12. Januar 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen

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3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.