Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2014 - 15 ZB 12.1236

published on 08/01/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2014 - 15 ZB 12.1236
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 5 K 09.1819, 22/03/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt den Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung der Beklagten, die den Beigeladenen aufgibt, deren Grenzgarage zurückzubauen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die auf ein bauaufsichtliches Tätigwerden gerichtete Verpflichtungsklage entfallen ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass das Klagerecht - insbesondere in dreipoligen Rechtsverhältnissen wie hier - im Einzelfall verwirkt sein kann, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO Stand 2012, § 74 Rn. 47 ff. m. w. N.). Angesichts der tatsächlichen Umstände ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Kläger sein Klagerecht in diesem Sinn verwirkt hat. Zwar hat der Kläger nach Fertigstellung des Rohbaus der Grenzgarage der Beigeladenen bei der Beklagten mit Schreiben vom 21. August 1997 beantragt, die Rechtmäßigkeit der Grenzgarage der Beigeladenen zu überprüfen und gegebenenfalls eine Baueinstellung zu verfügen. Nach Durchführung einer Baukontrolle am 26. August 1997 und Mitteilung des Ergebnisses der Baukontrolle durch die Beklagte am 12. September 1997 hat der Kläger bis zu seinem Schreiben vom 4. Oktober 2007, in dem er erneut beantragt hat, die aus seiner Sicht um ca. 1,20 m überhöhte Grenzgarage zu überprüfen, nichts weiter unternommen, um die Durchsetzung seiner Nachbarrechte durch die behördliche Bauaufsicht - etwa im Wege der Untätigkeitsklage oder durch einen wiederholten Antrag - weiter zu verfolgen. Das im Zeitpunkt des klägerischen Antrags vom 21. August 1997 erst im Rohbau fertig gestellte Bauvorhaben wurde zu Ende geführt und seither genutzt. Die Weigerung des Klägers im Jahr 1998, den Beigeladenen das Aufstellen eines Gerüsts zum Verputzen der Garagengrenzwand zu gestatten, lässt nicht darauf schließen, er habe nach wie vor einen behördlich angeordneten Rückbau der Grenzgarage der Beigeladenen verfolgt. Auch der Vortrag des Klägers, er habe die Beigeladenen täglich und ständig daran erinnert, dass er mit der Verletzung seiner nachbarrechtlich geschützten Interessen nicht einverstanden sei und den Bau für rechtswidrig halte, lässt keine von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichende Bewertung zu, denn der Kläger hat keine rechtlichen Schritte zur Durchsetzung seiner etwaigen Nachbarrechte unternommen. Wenn der Beschwerte - wie hier der Kläger - eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war, kann von der Verwirkung des Rechtsschutzinteresses auch dann ausgegangen werden, wenn das Umstandsmoment in den Hintergrund tritt (BVerfG, B.v. 4.3.2008 - 2 BvR 2111/07 - juris Rn. 30). Die Absicht des Klägers, „sich seine Ansprüche über die Jahre“ offen zu halten bzw. an seinem Abwehrrecht festzuhalten „und dies zu gegebener Zeit“ auch geltend zu machen, widerspricht den auch im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben. Beeinträchtigt die Errichtung und Nutzung einer baulichen Anlage einen Nachbarn in seinen öffentlich-rechtlich geschützten Positionen und ist dies für ihn erkennbar, ist es ihm nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zuzumuten, dass er seine Einwendungen gegen das Vorhaben ohne Zögern mit den verfahrensrechtlich verfügbaren Mitteln geltend macht (vgl. Meissner a. a. O § 74 Rn. 50 m. w. N.; vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 12 m. w. N.). Dies hat der Kläger zurechenbar versäumt.

Dass der Kläger nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 1997 verständlicherweise andere Sorgen hatte, als gegen ein vermeintlich rechtswidriges Bauvorhaben seiner Nachbarn vorzugehen, hat das Verwaltungsgericht gesehen und zutreffend gewürdigt. Danach ist selbst dann, wenn der Zeitraum von über 10 Jahren, in dem der Kläger nichts gegen das nunmehr von ihm bekämpfte Bauvorhaben der Beigeladenen unternommen hat, zugunsten des Klägers zu verkürzen wäre, festzustellen, dass bei Erhebung der Untätigkeitsklage am 8. Dezember 2009 bereits ein derart langer Zeitraum verstrichen war, dass mit einem solchen Handeln des Klägers schlechthin nicht mehr zu rechnen war.

Erweist sich die Klage nach Vorstehendem bereits als unzulässig, so kommt es nicht mehr darauf an, dass die Klage nach Auffassung des Verwaltungsgerichts darüber hinaus auch unbegründet wäre. Ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), so ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Berufungszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B.v. 15.11.2013 - 10 ZB 11.1204 - juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - BauR 2013, 2011 jeweils m. w. N.). Es kann danach offen bleiben, ob ein Rechtsanspruch des Klägers auf Einschreiten bestanden hätte, wenn seine Klage zulässig gewesen wäre.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren beurteilen. Wie zuvor ausgeführt wurde, kommt es nicht darauf an, dass die Klage - im Falle ihrer Zulässigkeit - nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts unbegründet wäre, weil die Klage nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts bereits unzulässig ist.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich nicht geklärt oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36 m. w. N.).

Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung hinsichtlich der aufgeworfenen entscheidungserheblichen Rechtsfrage der Verwirkung nicht in Betracht, weil die Anforderungen an die Verwirkung von Rechten bei Drittrechtsbehelfen in der Rechtsprechung hinreichend geklärt sind. Die Frage, ob eine Verwirkung eintritt, „wenn zwar seit dem letzten erhobenen Einwand mehr als 10 Jahre vergangen sind, der Verletzte jedoch (hier durch Verweigerung des Zutritts auf sein Grundstück für das Durchführen eines Außenputzes) über die gesamte Zeit nach außen deutlich sichtbar dokumentiert hat, dass er mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden ist und die Fertigstellung zu verhindern versucht sowie der Verletzte aus persönlichen Gründen (Schicksalsschläge) gehindert war, sich auf Auseinandersetzungen einzulassen“, ist auf den konkreten Sachverhalt zugeschnitten und zeigt keine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage auf. Ob der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens berechtigt und einem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis wegen missbräuchlicher Prozessführung abzusprechen ist, entscheidet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Allgemein gültige Grundsätze lassen sich hierzu nicht aufstellen (BVerwG, B.v. 19.4.2011 - 4 BN 4/11 - juris Rn. 13).

4. Den Darlegungen im Zulassungsantrag lässt sich schließlich auch kein Verfahrensmangel entnehmen, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Bei kumulativ mehrfach begründeten Entscheidungen - wie hier - ist die Beruhens-Frage wegen eines jeden dieser Gründe zu stellen (vgl. Happ a. a. O. § 124 Rn. 51). Mit der gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage gerichteten Verfahrensrüge dringt der Kläger nicht durch. Auf die weiteren Verfahrensrügen, die sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage beziehen, kommt es mithin nicht mehr an (vgl. BVerwG, B.v. 1.8.2011 - 7 BN 2/11 - juris Rn. 4 m. w. N.).

a) Einen Verfahrensmangel wegen der Abtrennung des Verfahrens Au 5 K 11.1531 betreffend den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Einschreiten gegen den Sichtschutzzaun der Beigeladenen (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 15 ZB 12.42) vom Verfahren Au 5 K 09.1918 aufgrund Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2011 hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Darzulegen ist insbesondere auch, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Dahingehend ergibt sich aus dem Antrag auf Zulassung der Berufung außer dem ebenso allgemeinen wie unspezifischen Hinweis, die Verfahrenstrennung habe den Streitgegenstand aus dem Zusammenhang gerissen, nichts Weiterführendes. Das im Weg der Untätigkeitsklage geltend gemachte Verpflichtungsbegehren des Klägers betrifft verschiedene bauliche Anlagen der Beigeladenen und unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 121 Rn. 28); die Trennung des Verfahrens ist deshalb auch in der Sache nicht zu beanstanden (§ 93 Satz 2 VwGO).

b) Weshalb das Verwaltungsgericht auf die Mitteilung des Klägers vom 16. August 2011 hätte eingehen müssen, wonach nur mehr die Beigeladene zu 1 im Grundbuch als Eigentümerin des Nachbargrundstücks eingetragen sei, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger trägt im Schriftsatz vom 16. August 2011 selbst vor, dass der Beigeladene zu 2 vom Verfahren tangiert sei, weil zu seinen Gunsten eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen sei. Im Übrigen richtet sich das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten auch gegen den Beigeladenen zu 2.

c) Der Vortrag, dem Kläger sei die Einräumung einer Erwiderungsfrist zu einem Schriftsatz der Beigeladenen verweigert worden, lässt - soweit er die Begründung des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage betrifft - keinen Verfahrensmangel im Sinn eines Verstoßes gegen den Grundsatz auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) erkennen.

Der Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 8. März 2012, worin sich diese auf die Verwirkung des Klagerechts berufen, ging dem Klägerbevollmächtigten nach dessen Angaben am 12. März 2012 zu. Bis zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2012 bestand deshalb ausreichend Zeit, sich mit der angesichts der tatsächlichen Umstände auf der Hand liegenden Rechtsfrage der Verwirkung zu befassen. Die urlaubsbedingte Abwesenheit des Bevollmächtigten des Klägers bis zum 16. März 2012 und dessen terminliche Verhinderung u. a. am 19. März 2012 lassen keine abweichende Bewertung zu, weil der Klägerbevollmächtigte einerseits einer Anwaltspartnerschaft angehört, der auch Prozessvollmacht erteilt wurde und die Rechtsfrage der Verwirkung des Klagerechts andererseits hier keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft. Im Übrigen wurde die Frage der Verwirkung ausweislich der Niederschrift vom 22. März 2012 in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, seine Rechtsansicht darzulegen. Schließlich setzt die schlüssige Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen voraus, was der Beteiligte bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, B.v. 28.3.2013 - 4 B 15/12 - BauR 2013, 1248 m. w. N.). Dem genügt der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren nicht (vgl. vorstehend Nr. 1).

5. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; die Wertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Begründung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 28/03/2013 00:00

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2
published on 01/08/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
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published on 06/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung is
published on 02/03/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 15.01258, AN 9 K 14.02026 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. März 2016 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0920 Hauptpunkte: Anfechtung einer Baugenehmigung
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. D
published on 10/04/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.