Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2019 - 15 CS 18.2487

bei uns veröffentlicht am14.02.2019

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28. März 2018 (BG-319-2017) in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 17. August 2018 für die Errichtung von zwei „Boardinghäusern“ (Haus A und Haus B mit insgesamt fünfzehn Einzel-, zwei Doppelzimmern und zwei Wohnungen) auf dem westlich, jenseits der hier als Stichstraße ausgebildeten E-Straße, gelegenen und auf einer Länge von rund 65 m von Westnordwest nach Ostsüdost um circa 12 m abfallenden, 2002 m² großen Grundstück der Bauherrin. Sie erhob am 27. April 2018 Klage gegen die Ausgangsgenehmigung (RO 7 K 18.637) und beantragte am 23. Mai 2018, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels anzuordnen. Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 (RO 7 S 18.778), allen Beteiligten zugestellt am 17. Juli 2018, gab das Verwaltungsgericht dem Antrag statt. Mangels einer Betriebsbeschreibung bzw. eines konkreten Nutzungskonzepts bestimme die Baugenehmigung vom 28. März 2018 die Art der Nutzung nicht ausreichend genau. Daher sei zumindest fraglich, ob der Bescheid nicht den Anspruch der Antragstellerin auf Erhaltung der Gebietsart verletze. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen diese Entscheidung ging am 1. August 2018 beim Verwaltungsgerichtshof ein (15 CS 18.1604), verbunden mit dem Hinweis, dass beim Verwaltungsgericht ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO angestrebt werde.

Bereits am 27. Juli 2018 hatte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin beantragt, den Bescheid vom 28. März 2018 um das von ihr beigefügte Nutzungskonzept zu ergänzen. Neben Erläuterungen, dass neben regelmäßig längeren Aufenthalten der Nutzer auch keine hoteltypischen Dienstleistungen erbracht würden, ist darin das Musterbild eines Schrank-Moduls enthalten, das einen Herd, einen Kühlschrank, ein Spülbecken, eine Mikrowelle sowie Ablagemöglichkeiten beinhaltet. Am 13. August 2018 legte die Bauherrin überarbeitete Grundrisspläne für das Unter- und Erdgeschoss des Hauses B sowie das Erd- und Obergeschoss des Hauses A vor, in denen die Einzelzimmer (A 1- 9 und B 1 - 6) im Gegensatz zu den ursprünglichen Plänen jeweils mit der vorbeschriebenen kompakten Kocheinheit ausgestattet sind.

Unter dem 17. August 2018 erließ die Antragsgegnerin einen Änderungsbescheid, in dem die am 13. August 2018 eingereichten Grundrisspläne für das Unter-, Erd- und Obergeschoss anstelle der früheren Bauvorlagen als für die Bauausführung maßgeblich sowie das eingereichte Nutzungskonzept zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wurden. Am selben Tag beantragte die Bauherrin beim Verwaltungsgericht, den Beschluss vom 10. Juli 2018 abzuändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen. Am 24. September 2018 bezog die Antragstellerin den Änderungsbescheid in ihre Anfechtungsklage ein. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 (RO 7 S 18.1322) änderte das Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom 10. Juli 2018 und lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28. März 2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17. August 2018 zu Recht abgelehnt. Die von der Beschwerde fristgerecht vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 VwGO), auf deren Prüfung § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Senat beschränkt, rechtfertigen die beantragte Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

1. Die Beschwerde behauptet, der Antrag der Beigeladenen nach § 80 Abs. 7 VwGO wäre bereits unzulässig gewesen, weil er verfrüht gestellt worden sei. Der so formulierte - bei verständiger Würdigung (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) wohl eher darüber hinaus gegen die prozessuale Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Beschlusses insgesamt gerichtete - Einwand geht zum einen schon deshalb ins Leere, weil es § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO in der seit 1. Januar 1991 unverändert geltenden Fassung dem Gericht der Hauptsache erlaubt, Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit - also antragsunabhängig von Amts wegen - zu ändern oder aufzuheben. Darüber hinaus kann gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Hier hat auch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30. August, bei Gericht eingegangen am 3. September 2018, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses vom 10. Juli 2018 gestellt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob ein Antrag zulässig und begründet ist, ist ohnedies - wie sich von selbst versteht - jener der gerichtlichen Entscheidung.

Die von der Beschwerde verklausuliert geäußerte Annahme, die Änderung der Sachlage hätte vorrangig oder ausschließlich in das Beschwerdeverfahren über die Vollziehbarkeit des Ausgangsbescheids (15 CS 18.1604) einbezogen und dort abgearbeitet werden müssen, trifft aus mehreren Gründen nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass es der Beigeladenen innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die mit Ablauf des 17. August 2018 endete, nicht möglich war, den per Einschreiben am 20. August 2018 zur Post gegebenen Änderungsbescheid vom 17. August 2018 in das Beschwerdeverfahren gegen den Ausgangsbescheid einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach einer (vermittelnden) Ansicht der Bauherr jedenfalls dann, wenn die Frist zur Begründung der Beschwerde bei Erlass des Tekturbescheids bereits abgelaufen ist, nicht gehindert ist, im Hinblick auf den Tekturbescheid einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 1 CS 12.2709 - VGHE 66, 1 = juris Ls 2 und Rn. 17). Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

Zwar ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich auch noch nach dem Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO für neue Tatsachen offen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 29 m.w.N.). Der Beigeladenen stand es nach Meinung des Senats jedoch frei, die - unstreitig - neue Tatsache der Änderungsgenehmigung auch unabhängig von dem die Vollziehbarkeit der Ausgangsgenehmigung betreffenden Beschwerdeverfahren zum Gegenstand eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO zu machen.

Der Wortlaut des § 80 Abs. 7 VwGO liefert keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass in den Fällen, in denen nach der ersten Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes veränderte Umstände hinzutreten, ausschließlich das gegen den Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO eingeleitete Beschwerdeverfahren weiter betrieben und zu Ende geführt werden müsste. Auch die Entstehungsgeschichte spricht für die Unabhängigkeit des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 7 VwGO von der Beschwerdemöglichkeit nach § 146 VwGO (dazu ausführlich: OVG RhPf, B.v. 23.9.2004 - 8 B 11561/04 - BauR 2005, 363 = juris Ls 2 und Rn. 3, 4; VG Düsseldorf, B.v. 25.9.2017 - 28 L 3809/17 - juris Ls 1 und Rn. 14 bis 23; ebenso: Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 131 m.w.N.).

Die verschiedentlich (vgl. etwa ThürOVG, B.v. 3.5.1994 - 1 EO 156/93 - NVwZ-RR 1995, 215 = juris Ls und Rn. 43) gegen diese Meinung ins Feld geführten Argumente, dass dadurch im Ergebnis die prozessuale Grundregel des Verbots doppelter Rechtshängigkeit verletzt würde und auch die Vorschriften über die Wiederaufnahme von Verfahren (§ 153 VwGO, §§ 578 ff. ZPO) ein rechtskräftig beendetes Verfahren voraussetzten, überzeugen nicht. Bei seiner erneuten Befassung mit der Frage der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts aufgrund veränderter Umstände gemäß § 80 Abs. 7 VwGO - wie hier der Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids - liegt dem erstinstanzlichen Gericht ein Sachverhalt zur Beurteilung vor, der nicht mehr mit dem des Beschwerdeverfahrens identisch ist. Bei einem Verwaltungsakt, der nur noch mit dem geänderten (tektierten) Inhalt verwirklicht („vollzogen“) werden soll, liegt tatsächlich auch für die - auf den Gesichtspunkt der Erlaubnis der Realisierung eines Vorhabens vor allseitiger Rechtskraft der Genehmigung beschränkte - Bewertung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein neuer Streitgegenstand vor; den alten, der dem Beschwerdeverfahren zugrunde lag, gibt es nicht mehr. Es liegt dann grundsätzlich alleine in der Entscheidung der Beteiligten, die erfolgte Änderung des Gegenstands in die jeweiligen Antrags-/Beschwerde- und Klageverfahren einzubeziehen und ihre Anträge sachdienlich neu zu formulieren. Ein Vergleich mit den Regeln über die Wiederaufnahme von in der Hauptsache rechtskräftig abgeschlossenen Urteilsverfahren verbietet sich angesichts der Wesensunterschiede zum verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.

2. In der Sache hält die Beschwerde den Antrag der Beigeladenen nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für unbegründet. Die Klage in der Hauptsache verspreche Erfolg, weil die Genehmigung den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin verletze (dazu 2.1), gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße (nachfolgend 2.2) und es unzumutbar erscheine, dass die Beigeladene sozusagen „teilweise“ in - unstreitig - problematischem Baugrund arbeite, mit unabsehbaren, möglicherweise irreversiblen Folgen zu Lasten der Nachbarn einschließlich der Antragstellerin (hierzu 2.3). Keiner der genannten Gründe führt zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

2.1 Das Verwaltungsgericht hat es anlässlich seiner summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage offen gelassen, ob die für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens am Maßstab des § 34 Abs. 2 BauGB entscheidende nähere Umgebung des Vorhabens als allgemeines (§ 4 BauNVO) oder reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) einzustufen ist. Die Antragstellerin werde durch die Baugenehmigung nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Da es sich bei dem Vorhaben um Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinn handle, sei es in beiden Fällen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Die Baugenehmigung sei in ihrer durch die konkretisierende Betriebsbeschreibung geänderten Fassung hinsichtlich der Art der Nutzung nunmehr ausreichend bestimmt. Die beschriebene Nutzung ähnle der von Studenten-, Lehrlings- und Schülerwohnheimen, auch wenn hier Beschäftigte der Beigeladenen nicht nur zu Ausbildungszwecken untergebracht werden sollten. Am Wohncharakter ändere sich selbst dann nichts, wenn den Bewohnern nur ein eigenes möbliertes Zimmer mit Waschbecken geboten werde und Küche, Aufenthaltsraum, Dusche und Toiletten gemeinschaftlich genutzt würden. Auch ein vorübergehender, zweckbestimmter Aufenthalt könne „Wohnen“ sein und ein häusliches Leben bedeuten. Die in den Plänen dargestellten Einheiten und Appartements seien für eine eigengestaltete Haushaltsführung grundsätzlich geeignet; sie seien mindestens 17 m² groß, selbständig nutz- und abschließbar, verfügten alle über eigene Bäder, Kochgelegenheiten, Schränke, Betten und Schreibtische sowie Fernsehen, Telefon und Internetzugang. Hoteltypische Dienstleistungen würden nicht erbracht.

Ein Abwehranspruch der Antragstellerin ergebe sich ferner nicht im Hinblick auf § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Ein „Umschlagen von Quantität in Qualität“ sei nicht feststellbar. Die beiden jeweils nur zwei Vollgeschosse aufweisenden und gestaffelt der Hangneigung folgend geplanten Häuser stellten mit ihren Abmessungen keine Fremdkörper in der durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägten Umgebung dar. Allein die Anzahl der künftigen Bewohner sowie der vorgebrachte häufige Wechsel der Nutzer seien nicht geeignet, die Zulässigkeit des Vorhabens in Frage zu stellen; das Planungsrecht vermittle keinen „Milieuschutz“.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Beurteilung des Erstgerichts in Frage zu stellen.

Der erste Einwand der Beschwerde, die Bauherrin selbst habe die zu genehmigende Nutzung als „gewerblich“ angegeben, verfängt demgegenüber nicht. Für die bauplanungsrechtliche Einordnung der in Rede stehenden Nutzung kommt es bereits auf die von der Bauherrin gebrauchte Bezeichnung „Boardinghouse“ nicht an (VGH BW, B.v. 3.8.2017 - 5 S 1030/17 - juris Rn. 9). Gleiches gilt für die hier in Nummer 9 der Baubeschreibung unter der Überschrift „Gewerbliche Nutzfläche“ vorgenommene Flächenangabe (Bl. 18 der Bauakte).

Die daran anschließende Kritik, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die „Nutzfläche tatsächlich weniger als 13 qm sei“, „auf einer Fläche von 12,85 qm sei jedoch kein langfristiges Wohnen möglich“, verfehlt den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt. Nach den genehmigten Bauvorlagen haben die „Einzelzimmer“ (A 1 bis 9, B 1 bis 6) Raumgrößen zwischen 16,96 m² (B 1) und 17,57 m² (B 6, A 5 und 9) zuzüglich jeweils einem 4 m² großen Bad. Diese Abmessungen hat das Verwaltungsgericht daher zu Recht seiner Beurteilung zu Grunde gelegt.

Für die Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben als Wohnnutzung im Sinn des Bauplanungsrechts qualifiziert werden kann, kommt es auf die Spekulation der Beschwerde, dass „hier (erg.; in den „Küchenzeilen“) nicht wirklich gekocht im Sinn einer Wohnnutzung wird“, nicht an. Die Wohnnutzung mit einer Aufenthaltsdauer von mehreren Wochen bis Jahren soll nach den Angaben der Bauherrin durch Mitarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten und Werkstudenten aus dem In- und Ausland während deren Tätigkeit im Unternehmen der H-Maschinen GmbH stattfinden. Welcher Zweck angesichts dessen mit der in der Beschwerde erneut erwähnten Forderung nach Vorlage der Arbeitsverträge verfolgt wird, erschließt sich nicht. Von einer alternativlosen „Unterbringung“ der Nutzer in den „Boardinghäusern“ seitens der Bauherrin oder des Unternehmens, in dem sie tätig sein sollen, ist in dem gesamten Vorgang an keiner Stelle die Rede. Anlass zu Zweifeln an der Freiwilligkeit der Anmietung der angebotenen Einzelzimmer, Doppelzimmer und Wohnungen bietet der Sachverhalt nicht. Die Bindung des Nutzerkreises an einen bestimmten Arbeitgeber (Stichwort „Wohnheim“) steht der Annahme einer Wohnnutzung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Baulichkeiten in der hier vorliegenden Form ausgestaltet sind, eigenständige Haushaltsführungen ermöglichen und Rückzugsmöglichkeiten bieten.

Auch aus der Sicht des Senats ist die Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids ausreichend bestimmt und eindeutig; sie erlaubt die Bewertung der beabsichtigten Nutzung als Wohnen im baurechtlichen Sinn.

2.2 Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf eine erdrückende Wirkung oder einen Einmauerungseffekt hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf den Abstand und die Lage des Wohnhauses zu den geplanten Häusern A und B als offensichtlich ausgeschlossen angesehen.

Dieser - zutreffenden - Bewertung setzt die Beschwerde nichts entgegen. Sie sieht das Nutzungskonzept mit jungen Einzelpersonen aus unterschiedlichen Kulturkreisen ohne soziale Bindungen, die in hoher Zahl (27) auf engem Raum untergebracht würden, als mit der Wohnruhe im Gebiet unverträglich an; jedenfalls wäre ein Lärmgutachten einzuholen gewesen. Dem ist zu entgegnen, dass bei der von der Baunutzungsverordnung vorgegebenen typisierenden Betrachtungsweise das Wohnen in dem streitgegenständlichen Vorhaben und das Wohnen in den umliegenden Ein- und Zweifamilienhäusern grundsätzlich als gleichwertig anzusehen sind und das baurechtliche Rücksichtnahmegebot keinen Anspruch auf die Bewahrung einer bisher günstigeren Situation beinhaltet (vgl. OVG SH, U.v.4.9.1997 - 1 L 139/96 - BRS 59 Nr. 174 = juris Rn. 160: 18 Sozialwohnungen in zwei zweigeschossigen Häusern in einem faktischen reinen oder allgemeinen Wohngebiet; BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - ZfBR 2016, 169 = juris Rn. 19: kein „Milieuschutz“, Asylbewerberunterkunft im faktischen Mischgebiet). Angesichts dessen bestand und besteht hier keine Veranlassung für die Forderung nach einem Lärmgutachten.

3. Die von der Beschwerde pauschal und ohne jegliche präzisierende Angaben aufgeworfenen Fragen der Standsicherheit sind nach Art. 59 Satz 1 BayBO regelmäßig nicht Gegenstand der präventiven Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Bauaufsichtsbehörde hat im vorliegenden Fall in Nummer 5 der Auflagen des Genehmigungsbescheids auf der Grundlage von Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BayBO den Nachweis der ausreichenden Standsicherheit und Tragfähigkeit des Baugrundes durch ein Bodengutachten verlangt. Diese der Bauherrin im Genehmigungsbescheid auferlegte Verpflichtung bezweckt, dass das Vorhaben auf dem Baugrundstück die Anforderungen des Art. 10 Satz 1 und 2 BayBO an die Standsicherheit der geplanten baulichen Anlagen selbst erfüllt. Die in Art. 10 Satz 3 BayBO enthaltene Forderung, die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks nicht zu gefährden, ist - offensichtlich - nicht Gegenstand der Regelungen der Baugenehmigung geworden.

Inwiefern bei dieser Fallgestaltung die im Anfechtungsprozess gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung allein zu prüfenden Abwehrrechte der Klägerin verletzt sein könnten, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine wegen der Baugrundverhältnisse auf dem Grundstück der Beigeladenen und in der Nachbarschaft mit Rücksicht auf die in der Umgebung vorhandene Bebauung generell und objektiv gegebene Unmöglichkeit jeglicher neuer Bebauung, die allein deshalb zur Nachbarrechtswidrigkeit der inmitten stehenden Baugenehmigung führen könnte, wird von niemandem behauptet.

Ein gegebenenfalls im Weg der Verpflichtungsklage und eines Antrags nach § 123 VwGO weiter zu verfolgender Anspruch der Antragstellerin und Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten ist nicht Gegenstand der bei der Antragsgegnerin oder bei Gericht anhängigen Verfahren. Schon zur Wahrung der Gewaltenteilung wären hierfür zunächst hinreichend plausibel begründete Anträge gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zu stellen (gewesen). Die bisher geäußerten und stets sehr vage gebliebenen Vermutungen der Antragstellerin genügen insoweit nicht.

4. Kosten: § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG; die Festsetzung orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öff

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(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
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2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziffer I. des Beschlusses des VG Regensburg vom 10.7.2018 (Az. RO 7 S 18.778) wird der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 28.3.2018 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 17.8.2018 abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene begehrt die Abänderung eines Beschlusses, mit dem die Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung angeordnet hat.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 460/293 der Gemarkung … (alle nachfolgenden Fl.Nrn.). Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das Grundstück wird ebenso wie zwei weitere südwestlich gelegene Wohngrundstücke (Fl.Nrn. 460/294 und 460/295) über eine an der Westseite des Grundstücks der Antragstellerin liegende Privatstraße (Fl.Nr. 460/296) erschlossen, die nach den Feststellungen des zuständigen Sachgebiets Straßenverkehr der Antragsgegnerin (Bl. 70 der Behördenakte) eine Straßenbreite von ca. 4,00 m bis 4,25 m hat. Das Straßengrundstück steht im Eigentum der Beigeladenen, die Antragstellerin hat ein Geh- und Fahrtrecht. Im Süden dieses Straßengrundstückes liegt an der Westseite das Baugrundstück Fl.Nr. 460/2 an, das im westlichen Bereich an seiner Nordseite auch an einer öffentlichen Straße (E. Straße) anliegt. Das Baugrundstück fällt von Nordwesten nach Südosten hin ab.

Mit Antrag vom 24.11.2017 stellte die Beigeladene für das genannte Baugrundstück einen Bauantrag für ein Vorhaben mit der Bezeichnung „Neubau B. H.“. Mit Bescheid vom 28.3.2018 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter dem Betreff „Errichtung von 2 Gebäuden für betriebliches Langzeitwohnen für die Firma H. (Arbeiterwohnheim)“ die Baugenehmigung. Errichtet werden sollen nach den eingereichten Plänern zwei Gebäude mit Grundflächen von 19,93 m x 15,31 m („Haus A“) und 16,00 m x 15,31 m („Haus B“). Die Gebäude haben jeweils zwei Vollgeschosse und ein Flachdach, wobei Teile des unteren Geschosses in den derzeit bestehenden Hang gebaut werden sollen. Entsprechende Abgrabungen sind vorgesehen. Nach den Grundrissplänen sind in den beiden Gebäuden insgesamt 15 Einzelzimmer und 2 Doppelzimmer geplant sowie zwei 3-Zimmer-Wohnungen mit jeweils 4 Betten. Insgesamt sollen damit 27 Schlafplätze entstehen, des Weiteren u.a. Gemeinschaftsräume (Kochen/Essen, Speise, Wohnen, Terrasse/Freisitz) je Haus. Die Gebäude sollen über zwei Zufahrten erschlossen werden. Die Zufahrt zum westlich und höher gelegenen „Haus A“ und dort befindlichen 4 Stellplätzen erfolgt über die E. Straße im Nordwesten des Baugrundstückes. Im östlichen Bereich des Baugrundstückes, an der genannten privaten Erschließungsstraße Fl.Nr. 460/296 gelegen, sind 3 Stellplätze sowie ein Fahrradabstellplatz geplant. Von dort aus gelangt man über eine Treppe zum höhergelegenen „Haus B“.

Für das Baugrundstück und das Grundstück der Antragstellerin besteht kein Bebauungsplan. Der Flächennutzungsplan weist nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin ein Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) aus.

Am 27.4.2018 ließ die Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid Klage erheben (Az. RO 7 K 18.637) und mit Schriftsatz vom 23.5.2018 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen (Az. RO 7 S 18.778).

Mit Beschluss vom 10.7.2018 hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 28.3.2018 angeordnet. Es wurde zur Begründung ausgeführt, angesichts der als offen zu bezeichnenden Erfolgsaussichten im Klageverfahren überwiege das Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren von der Schaffung vollendeter Tatsachen verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen, mit dem Bauvorhaben fortzufahren. Es sei zumindest fraglich, ob der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin verletzt sei. Die Baugenehmigung sei unbestimmt, denn es sei unklar, welche Art der baulichen Nutzung der Beurteilung zugrunde zu legen sei. Der Begriff „Boardinghouse“ biete insoweit für sich keine ausreichende Grundlage. Es handele sich um eine Übergangsform zwischen einer Wohnnutzung und einem Beherbergungsbetrieb. Maßgeblich für die schwerpunktmäßige Zuordnung seien die konkreten Umstände des Einzelfalls. Eine Betriebsbeschreibung oder ein Nutzungskonzept sei aber nicht vorgelegt und zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden. Jedenfalls wenn man entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin von einem reinen Wohngebiet ausgehe, spreche einiges für den Erfolg der Klage.

Mit dem am 30.7.2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten ließ die Beigeladene gegen den ihr am 17.7.2018 zugestellten Beschluss Beschwerde einlegen. Über diese ist bislang nicht entschieden.

Mit Bescheid vom 17.8.2018 änderte die Antragsgegnerin auf Antrag der Beigeladenen den Bescheid vom 28.3.2018. Die Änderungen bestehen darin, dass geänderte Grundrisspläne für das Untergeschoss, das Erdgeschoss und das Obergeschoss mit Datum vom 13.8.2018 und Genehmigungsvermerk vom 17.8.2018 Grundlage für die Bauausführung sind. Diese sehen vor, dass nunmehr in jeder Einheit eine Kochgelegenheit vorgesehen ist. Weiter ist bestimmt, dass das am 16.8.2018 eingereichte Nutzungskonzept vom 14.8.2018 mit Genehmigungsvermerk vom 17.8.2018 Bestandteil der Baugenehmigung ist. Der Bescheid enthält darüber hinaus Nebenbestimmungen, wonach die Genehmigung unter bestimmten Maßgaben widerruflich ist. Weiter ist bestimmt, dass die schriftlichen Auflagen des Bescheids vom 28.3.2018 entsprechend gelten. Nach den Behördenakten wurde der Bescheid per Einschreiben am 20.8.2018 an die Beigeladene versandt.

Am 17.8.2018 ließ die Beigeladene durch ihre Bevollmächtigten vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen. Die geplante Nutzung sei durch das Nutzungskonzept und die geänderten Planunterlagen, um die die Baugenehmigung mit Bescheid vom 17.8.2018 ergänzt worden sei, konkretisiert worden. Daraus ergebe sich, dass es sich vorliegend um Wohnen im Sinne des Bauplanungsrecht handele. Selbst im Falle, dass ein reines Wohngebiet vorliegen sollte, sei die geplante Nutzung für betriebliches Langzeitwohnen für die Mitarbeiter der Beigeladenen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Die Wohnungen für Arbeitnehmer erfüllten die Kriterien des Wohnbegriffs und stellten daher Wohngebäude dar, die sowohl in einem reinen als auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig seien. Der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin scheide daher aus.

Die Beigeladene beantragt,

den Beschluss des VG Regensburg vom 10.7.2018 abzuändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.3.2018 abzulehnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des VG Regensburg vom 10.7.2018 (RO 7 S 18.778) aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom 23.5.2018 auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abzulehnen.

Es wird ausgeführt, der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO könne unabhängig von einer Beschwerde nach § 146 VwGO gestellt werden. Auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens komme es ebenso nicht an. Die Antragsgegnerin mache für sich einen Anspruch auf eine Entscheidung gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend. Es habe sich durch den Erlass des Änderungsbescheids vom 17.8.2018 eine Veränderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage ergeben. Die Identität des Vorhabens würde dadurch dem Grunde nach nicht geändert, die Änderung diene lediglich der Konkretisierung der von Anfang an beabsichtigten Nutzung. Die Baugenehmigung sei nunmehr ausreichend bestimmt und verletze auch nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin. Die Nutzung sei von der Art her bereits generell i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig. Sie bewege sich innerhalb der Variationsbreite der Wohnnutzung, die sowohl im reinen als auch im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig sei und stelle keinen Beherbergungsbetrieb dar. Insgesamt sei festzustellen, dass die vorliegende Nutzung die nach der Rechtsprechung für das Wohnen typische und zu fordernde Möglichkeit zur Gestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises einhalte. Objektive Anhaltspunkte, dass sich das Vorhaben als rücksichtslos gegenüber den Nachbarn darstellen würde, seien nicht ersichtlich. Bei 7 Stellplätzen lägen keine Anhaltspunkte für rücksichtlose Immissionen vor. Der Vortrag der Antragstellerseite im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Standsicherheit sei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Dies gelte unbeachtlich davon, dass die Antragsgegnerin dennoch in den Auflagen die Vorlage eines Bodengutachtens gefordert habe.

Die Antragstellerin beantragt,

die Anträge auf Abänderung des Beschlusses vom 10.7.2018 abzulehnen.

Veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO lägen nicht vor. Eine grundlegende Änderung des Nutzungskonzepts des Vorhabens sei nicht gegeben. Die Belegungszahlen und die Störungsintensität seien gleich geblieben. Die Antragstellerin könne sich demnach weiterhin auf ihren Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart berufen. Bei der Gebietsart handele es sich faktisch um ein reines Wohngebiet. Das Bauvorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung mit aufgelockerter Bebauung mit überwiegend Ein- bzw. Zweifamilienhäusern ein und wirke vom Umfang und vom Erscheinungsbild her als Fremdkörper inmitten des maßgeblichen Wohngebiets. Bei dem vorgelegten Nutzungskonzept handele es sich nicht um auf Dauer angelegtes Wohnen mit eigenständigem Haushalt im baurechtlichen Sinne. Es handle sich um relativ kurzfristige Aufenthalte eines bestimmten Personenkreises. In den sehr kleinen Zimmern fehle eine Küche bzw. Küchenzeile, ein Essbereich und ein Wohnbereich. Es seien hoteltypische Gemeinschafts- und Nebenräume wie Gemeinschaftsküchen, gemeinsame Speiseräume und gemeinsame Wohnbereiche vorhanden. Die einzelnen kleinen Zimmer seien zur eigenständigen Gestaltung des häuslichen Lebens bzw. zum langfristigen eigenständigen und selbstbestimmten Wohnen nicht geeignet. Die Wohnungen seien baulich nicht abgeschlossen. Es handele sich um einen normalen Beherbergungsbetrieb/Hotel (gewerbliche Nutzung) und auch nicht um einen kleinen Beherbergungsbetrieb, der gebietsverträglich sei, weil er sich nach Umfang, Erscheinungsform und Betriebsform in das Gebiet einordne. In den Genehmigungsunterlagen sei auch eine gewerbliche Nutzfläche von 964 qm angegeben worden und eben keine Wohnfläche. Die Wohnruhe würde durch das Vorhaben erheblich gestört. Das Vorhaben sei auch fälschlicherweise nicht im Stadtrat behandelt worden. Weiter wird Bezug genommen auf das Vorbringen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dort wurde u.a. vorgebracht, das Vorhaben verletze das Rücksichtnahmegebot. Die Stichstraße (gemeint die Erschließungsstraße am Wohngrundstück der Antragstellerin) diene derzeit im Wesentlichen der Zufahrt zu drei Einfamilienhäusern (drei Wohneinheiten). Dies sei bezüglich der Nutzung der Stichstraße und bezüglich der Gefährdung Dritter gerade noch machbar. Eine höhere Nutzung durch die geplanten zusätzlichen 19 Wohneinheiten (und Wegfall von Park- und Wendemöglichkeiten) sei wegen Gefährdung für Leib und Leben der Fußgänger in der Stichstraße unverantwortlich. Die Zufahrt über die Stichstraße mit der geplanten Anordnung von Parkplätzen direkt am hinteren Ende der Stichstraße sei wegen des höheren Verkehrsaufkommens aus Gründen der Verkehrssicherheit, für Feuerwehr bzw. Rettungskräfte (Rettungswege) und wegen erhöhter Lärmbelästigung nicht tragbar. Durch den Wegfall der Wendemöglichkeit am Ende der Straße würde die Situation extrem verschärft; dies sei unverantwortlich. Vom hinteren Bereich der Stichstraße könnten die Fahrzeuge nur noch rückwärts auf die stark befahrene Hauptstraße wieder ausfahren. Die Einfahrt sei dort sehr unübersichtlich, die Hauptstraße weise ein sehr starkes Gefälle auf. Das Bauvorhaben widerspreche dem Einfügungsgebot und dem Rücksichtnahmegebot auch im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung. Es liege in einem unbeplanten Bereich eines reinen Wohngebietes mit Gartenstadtcharakter. Das Baugrundstück sei für die geplante massive Bebauung nicht geeignet. Es liege an einem Berghang, bei dem es bereits bei früheren Bauvorhaben bei Bestandsgebäuden Verschiebungen bzw. Senkungen gegeben habe und bereits jetzt die Gefahr von weiteren Verschiebungen bzw. Absenkungen des Untergrundes konkret bestünde. Die Nachbarbeteiligung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, die betroffenen Nachbarn seien über das Bauvorhaben nicht informiert worden. Der Kanal in der Stichstraße, der für die Entwässerung des Bauvorhabens genutzt werden solle, reiche nicht aus.

Mit am 24.9.2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin den Änderungsbescheid vom 17.8.2018 in das Klageverfahren einbezogen und beantragt, auch diese Genehmigung aufzuheben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze in den beiden Eilverfahren und im Klageverfahren, auf die Gründe Ziffer I. des Beschlusses vom 10.7.2018 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zulässig und begründet.

1. Der Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zulässig.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO können die Beteiligten die Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

Der Antrag ist statthaft. Die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Falle eines während eines Klageverfahrens geänderten Bauvorhabens hängt davon ab, ob der Streitgegenstand trotz des Änderungsbescheids im Wesentlichen identisch bleibt, oder ob mit dem Änderungsbescheid ein neues, selbständiges Bauvorhaben genehmigt wird und damit auch prozessual ein neuer Streitgegenstand zur Beurteilung steht (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2007 - 15 CS 07.162 - juris; B.v. 2.8.2007 - 1 CS 07.2007 - juris Rn. 30 ff.). Dies gilt unabhängig davon, dass der Änderungsbescheid ein eigenständiger Bescheid ist, der - soll er nicht bestandskräftig werden - seinerseits mit Widerspruch bzw. Klage angefochten werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2006 - 25 CS 06.1474 - juris Rn. 3). Vorliegend handelt es sich bei dem Bescheid vom 17.8.2018 um eine unselbständige Ergänzung der Baugenehmigung vom 28.3.2018. Der Bescheid ändert die ursprüngliche Baugenehmigung nur in einer Weise ab, welche die Identität des Vorhabens wahrt. Es wurde durch Bezugnahme auf ein konkretes Nutzungskonzept der Inhalt des genehmigten Nutzung näher konkretisiert und festgelegt, ohne dieses (wesentlich) zu verändern. Vielmehr wurde der Sache nach die sehr weite Variationsbreite der bisher genehmigten Nutzungen eingeschränkt. Die weiter mit dem Änderungsbescheid als Grundlage der Genehmigung ausgetauschten Grundrisspläne enthalten nur geringfügige Änderungen dergestalt, als nun in den einzelnen Einheiten zur Nutzung als „Boardinghaus“ jeweils der Einbau einer Küchenzeile vorgesehen ist. Im Übrigen blieben die genehmigten Bauvorlagen unverändert; es ist auch bestimmt, dass die Auflagen aus dem Bescheid vom 28.3.2018 entsprechend gelten. Die Änderungsgenehmigung kann daher nicht für sich alleine, sondern nur in Verbindung mit der ursprünglichen Genehmigung „vollzogen“ werden. Es wurde der Sache nach demnach keine eigenständige Genehmigung für ein anderes Vorhaben („aliud“) erteilt, die für sich unabhängig vom Beschluss des Gerichts vom 10.7.2018 nach § 212a Abs. 1 BauGB vollziehbar wäre und hinsichtlich der die Antragstellerin einen neuen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen müsste, um die aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zu erreichen. Vielmehr darf hier das geänderte Vorhaben erst ausgeführt werden, wenn (auch) die ursprüngliche Baugenehmigung vollziehbar ist. Denn aufgrund der Identität des Vorhabens ist die Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 28.3.2018 i.d.F. des Bescheids vom 17.8.2018 aufgrund des Beschlusses vom 10.7.2018 derzeit nicht gegeben. Diese kann auch die Beigeladene mit einem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO erreichen (vgl. z.B. auch BayVGH, B.v. 21.2.2007 - 15 CS 07.162 - juris).

Der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zielt zurecht auf eine Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO der Antragstellerin im Wege einer Abänderung der Entscheidung im Beschluss vom 10.7.2018 ab. Dem steht nicht entgegen, dass der in diesem Verfahren streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid vom 28.3.2018 zwischenzeitlich geändert wurde und sich auch der Eilantrag der Antragstellerin (bislang) nicht ausdrücklich auch auf den Änderungsbescheid vom 17.8.2018 bezieht. Denn es ist sachgerecht, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO so zu verstehen, dass er sich gegen den angegriffenen Bescheid in der jeweils aktuellen Fassung richtet. Ergeht der Änderungsbescheid erst nach der gerichtlichen Eilentscheidung und verteidigt - wie hier - der Nachbar die im Eilverfahren ergangene Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, in die der Änderungsbescheid einbezogen wurde, in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, so liegt darin auch die Einbeziehung des Änderungsbescheids (so auch BayVGH, B.v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - juris Rn. 15 - unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. B.v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801 - juris). So wäre es auch umgekehrt eine reine Förmelei, einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach einem Änderungsbescheid wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abzulehnen, nur weil die Antragstellerin diesen (noch) nicht ausdrücklich in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einbezogen hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2013 - a.a.O.).

Der Beigeladenen kann das Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag nicht im Hinblick auf die von ihr gegen den Beschluss vom 10.7.2018 eingelegte Beschwerde abgesprochen werden. Da die Monatsfrist für die Begründung dieser Beschwerde (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) nach Zustellung des Beschlusses an die Beigeladene am 17.7.2018 bereits am 17.8.2018 abgelaufen ist, konnte die Beigeladene die Tekturgenehmigung vom 17.8.2018, der Beigeladenen zugestellt mit am 20.8.2018 zur Post gegebenem Einschreiben, nicht in dieses Verfahren einbeziehen (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - juris Rn. 17). Auf die Frage, ob während des Laufs der Beschwerdebegründungsfrist der durch die gerichtliche Eilentscheidung Beschwerte zwischen dem Beschwerdeverfahren und dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wählen kann bzw. ob eines der Verfahren gegenüber dem anderen vorrangig ist, kommt es daher hier nicht an (vgl. zum Meinungstand VG Düsseldorf, B.v. 25.9.2017 - 28 L 3809/17 - juris Rn. 8 ff.).

In der Änderung der ursprünglichen Genehmigung vom 28.3.2018 durch den Bescheid vom 17.8.2018 ist ein veränderter Umstand i.S.v. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu sehen (BayVGH, B.v. 21.2.2007 - 15 CS 07.162 - juris Rn. 14).

2. Der Antrag der Beigeladenen nach § 80 Abs. 7 VwGO hat auch in der Sache Erfolg.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hat das Gericht ebenso wie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen, ob das Interesse der Beigeladenen am sofortigen Gebrauch der Baugenehmigung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung überwiegt, wobei maßgeblich auch auf die Erfolgsaussichten im Klageverfahren abzustellen ist.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen und vom Antragsgegner angeführten veränderten Umstände wird die Klage der Antragstellerin, die sich auch auf den Änderungsbescheid vom 17.8.2018 bezieht, in der Sache voraussichtlich erfolglos bleiben, da die Baugenehmigung vom 28.3.2018 in der Gestalt, die sie durch den Änderungsbescheid vom 17.8.2018 gefunden hat, die Antragstellerin nicht in drittschützenden Rechten verletzt.

a) Die Antragstellerin wird durch die Baugenehmigung, wie sie nun in der Fassung, die sie durch den Änderungsbescheid gefunden hat, insbesondere nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Die Baugenehmigung ist in der geänderten Fassung hinsichtlich der Art der genehmigten Nutzung nunmehr ausreichend bestimmt, die vorgesehene Nutzung wurde in einer Betriebsbeschreibung konkretisiert und diese zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht. Es handelt sich dabei um Wohnnutzung, die sowohl in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) als auch in einem reinen Wohngebiet (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) allgemein zulässig ist. Die Frage, welcher dieser Gebietsarten die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB entspricht, kann daher dahinstehen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Auszugehen ist davon, dass ein „Wohnen“ im bauplanungsrechtlichen Sinn grundsätzlich nur bei einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit angenommen werden kann, die sich durch Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts auszeichnet (vgl. BVerwG B.v. 25.3.1996 - 4 B 302/95; B.v. 25.3.2004 - 4 B 15/04 - juris). Maßgeblich ist demnach hier, inwieweit die Unterbringung in der konkreten Ausgestaltung den Beschäftigten der Beigeladenen ein selbstbestimmtes privates Leben „in den eigenen vier Wänden“ ermöglicht und inwieweit den dort lebenden bzw. untergebrachten Personen eine gewisse Eigengestaltung der Haushaltsführung möglich ist (vgl. BayVGH B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 26; VG Karlsruhe B.v. 13.6.2016 - 4 K 817/16 - juris Rn. 34). Wie bereits im Beschluss vom 10.7.2018 ausgeführt, stellt ein „Boardinghouse“ nach der Rechtsprechung eine Übergangsform zwischen einer Wohnnutzung und einem Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls abhängt (vgl. VGH BW, B.v. 17.1.2017 - 8 S 1641/16 - juris; OVG BB, B.v 6.7.2006 - OVG 2 S 2.06 - BauR 2006, 1711 = juris Leitsatz und Rn. 8 ff.; OVG MV, U.v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81 = juris Rn. 47). Soweit eine solche Nutzung schwerpunktmäßig als Wohnen ohne die für einen Beherbergungsbetrieb typischen Dienstleistungsbereiche, wie etwa Speise- und Aufenthaltsräume mit zugehörigem Personalservice erfolgt, liegt dies i.d.R. innerhalb der einer Wohnnutzung eigenen Variationsbreite. Geht die Nutzung darüber hinaus, kommt eine Qualifikation als Beherbergungsbetrieb in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.16 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 14). Der Nutzungszweck lässt sich auch an der Größe und Ausstattung der Räume ablesen und ergibt sich außerdem aus dem Verhältnis der Gesamtzahl der Räume zu eventuellen Serviceräumen (vgl. VGH BW, B.v. 17.1.2017 - 8 S 1641/16 - juris Rn. 17; VG Ansbach, B.v. 9.11.2017 - AN 9 S 17.01641, AN 9 S AN 9 S 17.01646 - juris Rn. 25).

Dies zugrunde legend sind hier insgesamt betrachtet die maßgeblichen Kriterien für eine Wohnnutzung erfüllt. Das zum Bestandteil der Genehmigung gemachte Nutzungskonzept vom 14.8.2018 lässt erkennen, dass die beschriebene Nutzung des Vorhabens ähnlich ist der von Studenten-, Lehrlings- oder Schülerwohnheimen, auch wenn hier Beschäftigte der Beigeladenen nicht nur zu Ausbildungszwecken untergebracht werden sollen. Derartige Wohnheime sind nach überwiegender Auffassung Wohngebäude, wenn sie nach der Ausgestaltung und Ausstattung der Räumlichkeiten objektiv zum dauernden „Wohnen“ geeignet und auch dazu bestimmt sind. An dem Wohncharakter ändert sich selbst dann nichts, wenn den Bewohnern nur ein eigenes möbliertes Zimmer mit Waschbecken geboten wird und Küche, Aufenthaltsraum, Dusche und Toiletten gemeinschaftlich genutzt werden. Auch ein vorübergehender und zweckbestimmter Aufenthalt kann „Wohnen“ sein und ein häusliches Leben bedeuten (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 128. EL Feb. 2018, Rn. 44 zu § 3 BauNVO). Wie den genehmigten Plänen zu entnehmen ist, sind hier die einzelne Einheiten bzw. Apartments für die Unterbringung der Arbeitnehmer, Praktikanten, Auszubildende und Werkstudenten der Beigeladenen für eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises grundsätzlich geeignet. Sie haben mit mindestens ca. 17 qm (plus Bad) eine Größe, wie sie auch in anderen Wohnheimen nicht unüblich sind, verfügen nun nach dem Änderungsbescheid vom 17.8.2018 alle über eine eigene Kochgelegenheit und ein Bad sowie über einen Schrank, ein Bett und einen Schreibtisch. Sie sind selbständig nutz- und abschließbar, verfügen über TV, Telefon, Internet und eine eigene Klingelanlage. Hoteltypische Dienstleistungen werden nicht erbracht. Es gibt z.B. keine Zimmerreinigung oder Wäscheservice. Die notwendige Privatheit ist gewährleistet. In den einzelnen Wohneinheiten steht ein privater Rückzugsort zur Verfügung, der gegen den Zugriff Dritter geschützt ist. Dass darüber hinaus auch Gemeinschaftsräume und eine Gemeinschaftsküche zur Nutzung zur Verfügung stehen, ist unschädlich. Die Unterbringung weist nach dem Nutzungskonzept auch die für die Einordnung als Wohnen erforderliche Dauerhaftigkeit auf. Wie ausgeführt, ist insoweit nicht zwingend, dass die Wohnnutzung von unbestimmter Dauer sein muss. Beispielsweise ist gerade bei Studenten eine Unterbringung für wenige Monate oder für ein Semester nicht unüblich, ohne dass dadurch das Merkmal des „Wohnens“ in Frage gestellt wäre. Hier werden die einzelnen Apartments nicht tage- oder wochenweise vermietet, wie dies für Beherbergungsbetriebe typisch ist, sondern nach der Betriebsbeschreibung langfristig. In der Regel ist von einem Mietzeitraum von 6 - 18 Monaten auszugehen. Die Apartments werden auch zu ortsüblichen Mieten vermietet, auch insoweit unterscheidet sich die Nutzung von einem Beherbergungsbetrieb, bei dem meist im Vergleich dazu erhöhte Mieten, abgerechnet nach Tagen oder Wochen verlangt werden. Dass im Bauantrag eine gewerbliche Nutzfläche von 964 qm und nicht eine Wohnfläche angegeben wurde (Bl. 18 der Bauakte), führt für sich alleine nicht zu einer anderen Beurteilung.

Insgesamt liegt damit nach dem Gesamtbild der beschriebenen Nutzung und der räumlichen Ausgestaltung der einzelnen Nutzungseinheiten ein „Wohnen“ im bauplanungsrechtlichen Sinn vor.

Auch im Übrigen dringt die Antragstellerin mit dem Einwand, das Bauvorhaben füge sich in der von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägten Umgebung nicht ein, sei übermäßig groß und ein Fremdkörper, nicht durch.

Die Zahl der Wohneinheiten ist im Hinblick auf die zulässige Art der baulichen Nutzung nicht relevant, es handelt sich unabhängig davon um Wohnen im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, B.v. 24.04.1989 - 4 B 72/89 - juris).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, wonach Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese Regelung, die sich wiederrum nur auf die Art der baulichen Nutzung bezieht, gilt allenfalls ausnahmsweise dann, wenn das Bauvorhaben von besonders großem Ausmaß ist und den Rahmen der umgebenden Bebauung sprengt (Umschlagen der Bebauung von Quantität in Qualität - vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 - juris). Davon geht das Gericht nicht aus. Die beiden genehmigte Häuser sind nach dem Lageplan zwar von der Grundfläche her (16,00 m bzw. 19,93 m x 15,31 m) größer als die überwiegende Zahl der umgebenden Wohngebäude, halten sich von den Ausmaßen her aber noch in einem gebietsverträglichem Rahmen. Die beiden Häuser weisen jeweils nur zwei Vollgeschosse auf und werden abgestaffelt, dem Hang folgend errichtet. In der Umgebung finden sich nach dem Lageplan, den verfügbaren Luftbildern und dem in den im Verfahren RO 7 S 18.778 vorgelegten Lichtbildern durchaus auch große Häuser, z.B. in unmittelbarer Nachbarschaft auf dem Grundstück Fl-Nr. 460/92 mit einem massiven Dreifamilienhaus. Die beiden Häuser, die auf einem relativ großen Grundstück von ca. 2000 qm errichtet werden, weichen in diesem Rahmen nicht in unverhältnismäßiger Weise von der umgebenden Bebauung ab und sind nicht derart außergewöhnlich, dass sie im Widerspruch zur allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets stünden. Aufgrund seiner Wohnnutzung lässt das Vorhaben im Hinblick auf den Umfang auch nicht gebietsunverträgliche Störungen erwarten. Allein die Anzahl der künftigen Bewohner ist dabei für sich keine geeignete Grundlage, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen; das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet im Hinblick auf den vorgebrachten häufigen Wechsel und der fehlenden sozialen Bindung der Bewohner auch keinen „Milieuschutz“ (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 20 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - juris Rn. 72 - jeweils zu einer Asylbewerberunterkunft).

b) Soweit die Größe bzw. Kubatur der Baukörper an sich angesprochen ist, ist darauf zu verweisen, dass die Frage, ob sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, grundsätzlich keinen unmittelbaren Drittschutz vermittelt. Insoweit kommt grundsätzlich nur das im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Rücksichtnahmegebot als verletztes drittschützendes Recht in Betracht. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick etwa auf eine erdrückende Wirkung oder einen Einmauerungseffekt scheidet hier aber aufgrund des Abstands und der Lage des Wohnhauses der Antragstellerin zu den geplanten Häusern A und B offensichtlich aus.

c) Auch sonst ergibt sich nach summarischer Prüfung nicht, dass das Vorhaben gegenüber der Antragstellerin rücksichtslos ist oder sonst Rechte der Antragstellerin verletzt.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, die private Stichstraße Fl.-Nr. 460/296 würde den zusätzlichen Verkehr nicht aufnehmen können und u.a. wegen des Wegfalls der derzeitigen Wendemöglichkeiten zu Gefahren für Leib und Leben führen, weist die Beigeladene zurecht darauf hin, dass das Baugrundstück in erster Linie im Nordwesten über die E.Straße erschlossen wird. Die Antragstellerin wird von den hiervon ausgehenden Auswirkungen (Verkehr etc.) aufgrund des Abstandes nicht unmittelbar betroffen. Soweit am Ende der privaten Stichstraße drei Stellplätze für das Vorhaben der Beigeladenen vorgesehen sind, ist nicht substantiiert dargelegt und ergibt sich im Rahmen der summarischen Prüfung auch sonst nicht, dass Rechte der Antragstellerin verletzt würden. Die Stellplätze sind nach § 12 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig, die damit verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 23). Bei drei Stellplätzen ergeben sich auch keine außergewöhnlichen Umstände, die erwarten ließen, dass die zu erwartenden Zu- bzw. Abfahren unzumutbar wären. Es ergeben sich auch keine öffentlich-rechtlich geschützten Rechte der Antragstellerin, die im Hinblick auf die vorgebrachte problematische Zufahrtssituation in dem nicht öffentlich gewidmeten Privatweg, an dem die Antragstellerin ein privates Geh- und Fahrtrecht besitzt, verletzt wären. Unabhängig davon hat nach der im Genehmigungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Sachgebiets 320 „Straßenverkehr“ die Straßenverkehrsbehörde zusammen mit der Polizei einen Ortstermin durchgeführt und bei einer festgestellten Straßenbreite von 4,00 bis 4,25 m keine durchgreifenden Bedenken erhoben. Soweit vorgebracht wird, es fielen Park- bzw. Wendemöglichkeiten am Ende der Stichstraße weg, ist darauf zu verweisen, dass dies von der Beigeladenen auf ihrem Grundstück bisher lediglich geduldet wurde. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erhalt der bisherigen Wende- oder Parkmöglichkeiten auf privatem Grund der Beigeladenen ist nicht ersichtlich. Auch ergibt sich nicht näher, inwieweit das Vorhaben im Hinblick auf den Anschluss an den Kanal nicht ausreichend erschlossen und die Klägerin hierdurch in eigenen Rechten verletzt wäre.

d) Die vorgebrachten problematischen Untergrundverhältnisse führen im Rahmen der summarischen Prüfung ebenfalls nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin. Insoweit kann Art. 10 Satz 3 BayBO zwar grundsätzlich Drittschutz vermitteln, der Vortrag dazu ist aber pauschal und nicht ausreichend substantiiert, um eine konkrete Gefahr für das Wohnanwesen der Antragstellerin anzunehmen. Soweit ausgeführt wurde, dass mehrere Bestandsgebäude am E. Berg auf Grund von Verschiebungen bzw. Absenkungen des Untergrunds mit großem Aufwand saniert und auch Stützmauern verstärkt hätten werden müssen, bezieht sich dies auf die Standsicherheit dieser Bauwerke. Eine Gefährdung Dritter ergibt sich daraus noch nicht. Vorliegend wurde von der Beigeladenen vielmehr ein Baugrundgutachten in Auftrag gegeben. Aus dem vorgelegten Geotechnischen Untersuchungsbericht des Ingenieurbüros S., M.-P., vom 12.7.2017 ergibt sich, dass die Baugrundverhältnisse erkundet und entsprechende Empfehlungen für die Gründung vom Gutachter gegeben wurden. Soweit von Seiten der Antragstellerin gegen das Gutachten eingewendet wurde, dort sei auf Seite 7 fälschlicherweise von einem Vorhaben in den Ausmaßen von 14 m x 14 m die Rede, lässt dies nicht den Schluss zu, dass die vorgenommenen Erkundungen zum Baugrund unzutreffend bzw. die hierbei gewonnenen Erkenntnisse nicht brauchbar wären. Es ist Sache des Erstellers des Standsicherheitsnachweises (nach den Antragsunterlagen die A. I. GmbH & Co KG in C.*) auf Basis der Erkenntnisse aus dem Baugrundgutachten die notwendigen Schlüsse für die Standsicherheit der Gebäude zu ziehen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dass diesem Erfordernis nicht Genüge getan worden wäre, ist nicht dargetan und ergibt sich auch sonst nicht. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass sich aus dem Geotechnischen Untersuchungsbericht ergibt (S. 6), dass das Gelände auf dem Baugrundstück von Nordwest nach Südost abfällt. Das Wohnhaus der Antragstellerin liegt aber nicht nur in einigem Abstand zu den geplanten Häusern und davon getrennt durch die private Erschließungsstraße; es liegt auch nordöstlich des näher gelegenen „Haus B“. Nordwestlich und damit am Hang oberhalb des Grundstücks der Antragstellerin liegt das Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.-Nr. 460/292 und nicht unmittelbar das streitgegenständliche Bauvorhaben. Auch dies spricht dagegen, dass eine konkrete Gefahr für die Antragstellerin im Hinblick auf die Standsicherheit ihres Wohnhauses durch die Errichtung der beiden streitgegenständlichen Häuser gegeben wäre.

e) Schließlich vermitteln die Vorschriften der Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO der Antragstellerin keinen Schutz dahingehend, dass eventuelle Fehler zur Aufhebung der Baugenehmigung führen würden (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris). Die Antragstellerin kann sich im Rahmen der Nachbarklage auch nicht auf Fehler bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens berufen.

Nach alledem ist angesichts der als gering zu bezeichnenden Erfolgsaussichten das Interesse der Antragstellerin, bis zu einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren von der Schaffung vollendeter Tatsachen verschont zu bleiben, geringer zu bewerten als das Interesse der Beigeladenen, mit dem Bauvorhaben fortzufahren. Dabei ist auch die gesetzliche Wertung des § 212a BauGB im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 10.7.2018 hat demnach wie aus dem Tenor ersichtlich Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem die Beigeladene den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt hat, war es sachgerecht, ihre außergerichtlichen Kosten entsprechend der Wertung des § 154 Abs. 1 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, auch wenn sie im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend dem Ausgangsverfahren als Beigeladene geführt wird. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen findet unabhängig davon auch in § 162 Abs. 3 VwGO eine Rechtsgrundlage.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. April 2017 - 4 K 2235/17 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.870 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der Begründung der Beschwerde angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht.
I.
Die Antragsgegnerin erteilte Herrn M. K. am 11.8.2015 die Genehmigung mit dem Inhalt „Umbau eines Wohnhauses, Dachgeschossausbau mit Gauben, Anbau an Wohnhaus“ betreffend das Gebäude ... ..., ...-... Mit Verfügung vom 14.2.2017 untersagte die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung Herrn M. K. die Nutzung des Gebäudes ab dem 10.3.2017 als „Beherbergungsbetrieb und Unterkunft für Monteure“; die Nutzungsuntersagung gilt „zunächst bis zur formellen baurechtlichen Entscheidung“ über einzureichende Bauvorlagen (vgl. Nr. 1 und 2). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsuntersagung drohte die Antragsgegnerin die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 6.300 Euro an. Gegen die Verfügung wurde am 24.2.2017 Widerspruch erhoben. Den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem angegriffenen Beschluss vom 5.4.2017 abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin dringt mit ihren Einwänden gegen die ausführlich und sorgfältig begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durch. Es besteht deshalb kein Anlass, im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG gebotenen Interessenabwägung abweichend vom Verwaltungsgericht dem Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der Nutzungsuntersagung und der Zwangsgeldandrohung vorläufig verschont zu bleiben, Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Regelungen einzuräumen.
1. Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagung werde voraussichtlich erfolglos bleiben, nicht zu beanstanden.
a) Dem Senat erschließt sich zunächst nicht, weshalb es im Hinblick auf den nach Erlass des angegriffenen Beschlusses gestellten Antrag auf Nutzungsänderung nicht darauf ankommen soll, ob die von der Antragstellerin derzeit ermöglichte Nutzung formell rechtmäßig ist (vgl. die Beschwerdebegründung S. 5). Ein Antrag auf Nutzungsänderung hat nicht zur Folge, dass die bereits aufgenommene Nutzung dadurch legalisiert wird. Eine Legalisierungswirkung kommt erst der Genehmigung der Nutzungsänderung zu.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nutzung des Gebäudes, die Anlass für die Nutzungsuntersagung gegeben hat, sei formell illegal. Die in Rede stehende Nutzung dürfte - auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Nutzungskonzepts - nicht durch die Baugenehmigung vom 11.8.2015 gedeckt sein, weil das Gebäude nicht als „Wohnhaus“ genutzt wird. Vielmehr wäre für die Legalisierung der Nutzung eine Baugenehmigung erforderlich; eine solche hat die Antragstellerin dementsprechend mittlerweile beantragt.
Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass mit der Genehmigung als „Wohnhaus“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinne legalisiert wurde. Das wird von der Antragstellerin auch nicht beanstandet.
Eine Wohnnutzung i. S. des Bauplanungsrechts setzt eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit voraus, die durch die Möglichkeit eigenständiger Haushaltsführung und unabhängiger Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet ist (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.1.2017 - 8 S 1641/16 - juris Rn. 17). Dazu gehört u. a. eine eigene Kochgelegenheit für die Zubereitung von Speisen und eine gewisse Unabhängigkeit von der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsräumen. Bei einer Zimmervermietung, die sich auf eine reine Übernachtungs- und Aufenthaltsmöglichkeit beschränkt und bei welcher der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen sowie auf Gemeinschaftseinrichtungen angewiesen ist, handelt es sich danach nicht um eine Wohnnutzung, sondern um einen Beherbergungsbetrieb.
Für die bauplanungsrechtliche Einordnung der hier in Rede stehenden Nutzung ist zunächst die mittlerweile von der Antragstellerin gebrauchte Bezeichnung der Unterkunft als „Boardinghaus“ ohne Bedeutung. Der Begriff des „Boardinghaus“ (oder „Boardinghouse“) umschreibt die zeitweilige Unterbringung von Personen, die sich regelmäßig aus beruflichen Gründen dort aufhalten, wobei das vom „Vermieter“ angebotene „Leistungsspektrum“ sehr unterschiedlich sein kann (vgl. etwa Lippert/Kindler, ZfBR 2016, 219; dort auch der Hinweis auf die Homepage des DEHOGA Bundesverband, wo „Boardinghouse“ definiert wird als „Beherbergungsbetrieb, der sich meist an Langzeitnutzer in städtischer Umgebung wendet. Die Zimmer sind von ihrer Ausstattung her an privaten Wohnungen ausgerichtet. Der Service reicht von sehr geringem Angebot bis hin zu einem hotelmäßigen Roomservice.“).
10 
Die mithin gebotene Betrachtung der konkreten Nutzung lässt die Annahme einer Wohnnutzung nicht zu; sie ist nicht von der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung vom 11.8.2015 gedeckt. Es dürfte vielmehr von einem Beherbergungsbetrieb auszugehen sein mit der Folge, dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt (vgl. § 49, § 2 Abs. 13 Nr. 1, § 50 Abs. 2 LBO, § 29 Abs. 1 BauGB).
11 
Die in dem Gebäude lebenden Menschen haben nicht die Möglichkeit, ihren „häuslichen Wirkungskreis“ eigenständig zu gestalten. In dem Nutzungskonzept wird hinsichtlich der Nutzung der einzelnen Räume auf die Pläne zum Änderungsantrag verwiesen. Aus diesen ergibt sich, dass je nach Größe der Zimmer eine Belegung mit zwei bis vier Personen erfolgt bzw. beabsichtigt ist. In der Wohnung im Erdgeschoss sind insgesamt zehn, in der zweiten Wohnung insgesamt 14 Betten vorgesehen. Jede Einheit verfügt über nur einen Gemeinschaftsraum, in dem sich auch die Küche befindet. Ein „Rückzug ins Private“ ist bei einer solchen Belegung unmöglich. Dass die Adressaten des Angebots der Antragstellerin - regelmäßig ausländische Arbeiter/Monteure -angeblich keinen Wert auf eine Unterbringung in Einzelzimmern legen (so das Nutzungskonzept), ist für die bauplanungsrechtliche Einordnung der Nutzung unerheblich.
12 
Hinzu kommt, dass die „Bewohner“ die Unterkunft in dem Gebäude ...-... ... nicht aufgrund eigener Entscheidung, sondern aufgrund Zuweisung durch ihren Arbeitgeber nehmen, der auch - jedenfalls im Außenverhältnis - die anfallenden Kosten übernimmt.
13 
Angesichts der Umstände der Nutzung unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt auch deutlich von demjenigen, der dem Beschluss des 8. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 17.1.2017 (8 S 1641/16, juris), auf den die Antragstellerin maßgeblich abstellt, zugrunde liegt. Dort war die Nutzung von Einheiten als „Business-Apartments“ zu beurteilen, von denen jedes neben einem Wohnraum über einen Abstellraum, ein Bad und eine Kochzeile verfügt. Gemeinschaftsräume waren in dem Gebäude - anders als in dem Gebäude der Antragstellerin - nicht vorgesehen. Adressat des Angebots im Fall des 8. Senats waren Geschäftsleute, so dass davon auszugehen ist, dass die Apartments im Wesentlichen von nur einer Person belegt werden.
14 
Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung auf einen Vergleich mit Studenten-Wohngemeinschaften abstellt, ist dem entgegenzuhalten, dass in solchen typischerweise jedes „WG-Mitglied“ über ein eigenes Zimmer verfügt und freiwillig dort einzieht.
15 
Für einen Beherbergungsbetrieb ist in Abgrenzung zum Wohnen kennzeichnend, dass Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese typischerweise eine eigene Häuslichkeit begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.7.2013 - 4 B 8.13 - BauR 2013, 1996, juris Rn. 5). Die Dauer der Nutzung durch die Adressaten des Angebots der Antragstellerin ist auf die Zeit ihres Einsatzes als Bauarbeiter/Monteur im Rahmen eines bestimmten Vorhabens beschränkt. Sie können keine eigene Häuslichkeit in dem in Rede stehenden Gebäude begründen (s. o.). Hinzu kommt, dass die Antragstellerin auch beherbergungstypische Dienstleistungen anbietet, insbesondere das Bereitstellen und Reinigen von Bettwäsche sowie die Reinigung insbesondere der Sanitärräume (vgl. die Beschwerdebegründung S. 6 unten).
16 
c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
17 
Eine vorläufige Nutzungsuntersagung gemäß § 65 S. 2 LBO kann unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft sein, wenn sich die Genehmigungsfähigkeit der ausgeübten Nutzung ohne Weiteres feststellen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1.2.2007 - 8 S 2606/06 - VBlBW 2007, 226, juris Rn. 5).
18 
Von Letzterem kann im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht ausgegangen werden. Dies zeigt sich schon an den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zu Tage getretenen unterschiedlichen Vorstellungen an den von dem Vorhaben zu erfüllenden Brandschutzanforderungen.
19 
d) Der Behauptung in der Beschwerdebegründung, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungen sei nicht gegeben (Beschwerdebegründung S. 8), liegt die Annahme zugrunde, bei der in Rede stehenden Nutzung handele es sich um eine Wohnnutzung. Diese Auffassung teilt der Senat indes nicht (s. o. b). Auch im Übrigen vermag der Senat keine Umstände zu erkennen, die für ein Überwiegen des Interesses der Antragstellerin sprechen, vorläufig vom Vollzug der Nutzungsuntersagung verschont zu bleiben.
20 
2. Da sich die Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit sie die Androhung eines Zwangsgelds betrifft, ausschließlich unter Hinweis auf den von ihr angenommenen voraussichtlichen Erfolg ihres Widerspruchs zur Wehr setzt, bleibt ihre Beschwerde nach Vorstehendem auch insoweit ohne Erfolg.
III.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22 
Die Streitwertfestsetzung ergeht auf der Grundlage von § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dem von den Beteiligten nicht beanstandeten Ansatz des Verwaltungsgerichts.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 2015 für die Errichtung eines Asylbewerberwohnheims (Vorhaben; hier: Gemeinschaftsunterkunft, vgl. § 50 Abs. 2, § 53 AsylVfG, Art. 4 AufnG) auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung H.

Das Vorhaben umfasst ein Gebäude auf einer Grundfläche von ca. 47 m (Süd-Nord) x 15 m (West-Ost), das sich aus zwei Teilen mit unterschiedlicher Geschossigkeit zusammensetzt. Das Gebäude soll durchwegs auf vier Ebenen genutzt werden (Südteil: freiliegendes Untergeschoss, Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss; Nordteil: freiliegendes Untergeschoss, Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, ausgebautes Dachgeschoss). Aufgrund des von Westen nach Osten steil geneigten Geländes tritt das Gebäude mit seiner Westseite erst ab dem Bereich der 1. Obergeschosse (Süd- und Nordteil) in Erscheinung. Ausweislich des Baugenehmigungsbescheids verfügt das Gebäude über 47 Zimmer, die eine Belegung mit maximal 164 Personen ermöglichten. Außerdem sind verschiedene Gemeinschaftsräume (u. a. Küche, Schulungsraum, Gymnastikraum, Waschraum, Duschen und Toiletten) vorgesehen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung H., das mit einem Wohnhaus bebaut ist und im Nordwesten an das Baugrundstück angrenzt. Gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 2015 hat der Antragsteller am 25. Juni 2015 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az. RN 6 K 15.982). Am 3. August 2015 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. August 2015 in der Sache ab.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Vorhaben sei als Anlage für soziale Zwecke mit einer Anzahl von 164 Bewohnern gebietsunverträglich. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts komme es für die Gebietsverträglichkeit nicht nur auf die Größe des Baukörpers an, sondern auch auf dessen Nutzung. Die Baugenehmigung lasse es an jeglichen Maßnahmen zur erforderlichen Hangsicherung fehlen. In einem anhängigen Beweissicherungsverfahren habe der Sachverständige wiederholt aufgefordert, ihm alle sachdienlichen Unterlagen den Hang betreffend, wie Baugrundgutachten, Berechnungen etc., zuzuleiten. Dies sei bislang nicht geschehen, was den Schluss zulasse, dass es nichts gebe, was vorgelegt werden könne. Dies sei problematisch, weil die Standsicherheit der Böschungen unter Bebauung auf die unmittelbar an die Baugrube angrenzenden Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden dürfe.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2015 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. August 2015 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Vorhaben sei als soziale Anlage mit einer wohnähnlichen Nutzung zu werten, die den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht berühre. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und Größe des Vorhabens, dessen Bewohnerstruktur und des prognostizierten Personal- und Lieferverkehrs gingen vom Vorhaben lediglich sozialadäquate und damit zumutbare Lärmwirkungen aus. Fragen der Standsicherheit ergäben sich in erster Linie während der Bauausführung. Den Anforderungen des Bauordnungsrechts werde dadurch Rechnung getragen, dass die statischen Unterlagen von einem Prüfingenieur geprüft würden, der auch die Bauausführung überwache. Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Standsicherheit des Nachbargrundstücks würden nicht vorliegen und seien auch nicht vorgetragen worden.

Die beigeladene Bauherrin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens ergebe sich schon aus dem Mischgebietscharakter der Umgebung. Weder die Zahl der Bewohner noch die Größe des Baukörpers würden den Gebietscharakter beeinträchtigen. Für die vom Antragsteller behauptete Gefährdung der Standsicherheit gebe es keine Anhaltspunkte. Die Beigeladene habe selbst all diejenigen Maßnahmen ergriffen und umgesetzt, die vom Prüfsachverständigen vorgegeben worden seien.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich erfolglos bleiben, so dass das Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem Ausnutzungsinteresse an der angefochtenen Baugenehmigung nachrangig ist.

1. Die Zulassung des Vorhabens verletzt den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht.

a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich einem Baugebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, §§ 2 ff. BauNVO, hat der mit seinem Grundstück im selben Baugebiet gelegene Nachbar einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - NVwZ-RR 1997, 463 = juris Rn. 10 m. w. N.; U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 13; B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - juris Rn. 5). Für diesen Fall ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436 = juris Rn. 15).

b) Das Verwaltungsgericht geht vom Vorliegen eines faktischen Mischgebiets aus, was der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel zieht. Nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind u. a. Anlagen für soziale Zwecke in einem Mischgebiet zulässig. Asylbewerberunterkünfte sind (jedenfalls) Anlagen für soziale Zwecke in diesem Sinn (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.1997 - 4 C 2/96 - NVwZ 1998, 173 = juris Rn. 3 m. w. N.; VGH BW, B. v. 6.10.2015 - 3 S 1695/15 - juris Rn. 8 ff.). Auch das stellt der Antragsteller nicht infrage. Der Einwand des Antragstellers, nicht nur die Größe des Baukörpers, sondern dessen Nutzung spiele eine ganz entscheidende Rolle, lässt vor diesem Hintergrund nicht erkennen, weshalb die Nutzung einer baulichen Anlage zur Unterbringung von Asylbewerbern und folglich eine Anlage für soziale Zwecke im Mischgebiet unzulässig sein soll.

c) Das Vorhaben ist gebietsverträglich (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 BauNVO). Bei der anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise wirkt sich das Asylbewerberwohnheim - bezogen auf den Gebietscharakter des Mischgebiets - nicht störend aus (vgl. zu diesem Maßstab, BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - BayVBl 2008, 542 = juris Rn. 6 ff, 11). Mischgebiete dienen gleichermaßen dem Wohnen und dem - mit dem Wohnen verträglichen - Gewerbe. Beide Nutzungsarten haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, so die Wohnnutzung nämlich darauf, dass gewerbliche Nutzungen in der Regel nicht ohne jede Beeinträchtigung der Wohnruhe ausgeübt werden können. Sie hat solche Störungen in gewissem Maße hinzunehmen und genießt nicht denselben Schutz wie in einem allgemeinen Wohngebiet (vgl. BVerwG, U. v. 21.2.1986 - 4 C 31/83 - NVwZ 1986, 643 = juris Rn. 11). Asylbewerberunterkünfte sind aufgrund ihrer zumindest wohnähnlichen Nutzung mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets insoweit vereinbar, als von ihnen keine wohnunverträglichen Störungen ausgehen, die bebauungsrechtlich beachtlich wären. Insbesondere kann und soll das allgemeine Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72). Im Hinblick auf die im Mischgebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen ist der wohnähnliche Charakter einer Asylbewerberunterkunft ebenfalls gebietsverträglich, weil nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht erheblich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Dafür, dass das konkrete Vorhaben den Gebietscharakter im Hinblick auf seine Immissions(un)verträglichkeit gefährden könnte, bestehen weder nach allgemeinen Maßstäben noch im konkreten Fall tragfähige Anhaltspunkte (s. auch nachfolgend Buchst. d).

d) Soweit beanstandet wird, das Verwaltungsgericht habe die Zahl der Bewohner (maximal 164 Personen; Regelbewohnerzahl ca. 130 Personen, vgl. Erläuterungsbericht vom 7.4.2015 zum Bauantrag) völlig ausgeblendet, beruft sich der Antragsteller wohl auch auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, wonach die in den § 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Auch diese dem Nachbarschutz dienende Vorschrift findet als die §§ 2 bis 14 BauNVO ergänzende Regelung zur Art der baulichen Nutzung kraft Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB im unbeplanten Innenbereich Anwendung (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.1991 - 4 B 40/91 - NVwZ 1991, 1078 = juris Rn. 4; B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08 - ZfBR 2009, 376 = juris Rn. 4 m. w. N.) und vermittelt - neben der Wahrung des Rücksichtnahmegebots - einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2002 - 4 B 86/01 - NVwZ 2002, 1384 = juris Rn. 7 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des faktischen Mischgebiets aufgrund seiner „Anzahl, Lage oder Zweckbestimmung“ bestehen nicht. Ein dem Beschwerdevorbringen zu entnehmender Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets hinsichtlich des „Umfangs“ des Vorhabens liegt ebenfalls nicht vor. Wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestimmt, dass ein Vorhaben im Einzelfall auch unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, so geht die Vorschrift davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 17). Dergleichen ist hier schon deshalb nicht ersichtlich, weil nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Nachbarschaft zum Vorhaben ein Hotel mit 49 Zimmern sowie ein dreigeschossiger Gewerbebau bestehen, an deren Dimensionierung das Vorhaben anknüpfen kann. Von seinen baulichen Abmessungen ausgehend, aber auch hinsichtlich etwaiger Folgewirkungen, insbesondere was Lärmwirkungen betrifft (vgl. aber die Regelung in Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h TA Lärm, die Anlagen für soziale Zwecke vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausnimmt), lässt das Vorhaben aufgrund seiner wohnähnlichen Nutzung auch keine gebietsunverträglichen Störungen erwarten (vgl. OVG Hamburg, U. v. 10.4.1997 - Bf II 72/96 - juris Rn. 87, nachgehend BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16/97 - BVerwGE 108, 190 = juris Rn. 33). Allein die Anzahl der künftigen Bewohner ist für sich keine geeignete Grundlage, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen. Denn das allgemeine Bauplanungsrecht kann und soll keinen „Milieuschutz“ gewährleisten. Daher sind Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, in der Regel (sogar) auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72). Für Mischgebiete gilt nichts anderes.

e) Von Vorstehendem ausgehend bedarf es hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens keines Rückgriffs auf die bauplanungsrechtlichen Neuregelungen aufgrund des Art. 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (v. 20.8.2015, BGBl I S. 1722 [1731]).

2. (Sonstige) Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

3. Soweit sich der Antragsteller auf eine Nachbarrechtsverletzung beruft, die aus der fehlenden Festlegung von Maßnahmen der Hangsicherung folgen soll, ist nicht substantiiert dargelegt, dass aufgrund der Bauausführung eine konkrete Gefahr für die Standsicherheit des Anwesens des Antragstellers besteht (vgl. Art. 10 Satz 3 BayBO). Die Beigeladene hat der Nebenbestimmung Nr. 2.2 des Bescheids vom 28. Mai 2015 und dem Baufortschritt folgend laufend Nachweise über die Standsicherheit vorgelegt. Welche weiter gehenden Maßnahmen der Antragsteller für erforderlich erachtet, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

4. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Nachdem die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.