Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Nov. 2017 - RN 6 S 17.1349
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 30.06.2017 gegen den Bescheid des Landratsamtes Regen vom 30.05.2017 (Az: 315-Z16) anzuordnen.
den Antrag abzulehnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
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(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, - 2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, - 3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, - 4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, - 5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - 6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, - 7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, - 8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und - 9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, - 2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - 3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
das Vorhaben - a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder - 2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
Tenor
I. Der am 27. Juni 2016 bekannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. … „W. B.“ der Stadt … ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag des Antragstellers,
5die aufschiebende Wirkung seiner am 18. Juni 2013 erhobenen Klage - 1 K 2121/13 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2013 für den Neubau eines Baumarkts mit Fachmarktzentrum auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 23, Flurstücke 1230, 1468 und 1547, anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Baugenehmigung verstoße bei summarischer Prüfung voraussichtlich nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts. Unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - gehe das Verwaltungsgericht für das Eilverfahren davon aus, dass der Bebauungsplan Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Antragsgegnerin unwirksam sei. Mithin beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben sei gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos. Das Grundstück des Antragstellers liege in einer Gemengelage. Es habe den Schutzanspruch eines Mischgebiets. Ein Nachtbetrieb sei verbindlich ausgeschlossen. Für den Tagbetrieb sei der Beigeladenen in der Nebenbestimmung UAI 02 aufgegeben, die von der Genehmigung erfassten Anlagen so zu betreiben, dass am Grundstück des Antragstellers ein Immissionszielwert von 58 dB(A) eingehalten werde. Der schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech vom 15. April 2013 zeige, dass der vorgegebene Immissionswert unter den der Berechnung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen und Annahmen sogar noch um 1 dB(A) bis 2 dB(A) unterschritten werde. Der verfahrensbegleitend vorgelegte weitere schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 bestätige dies. Die Einwände des Antragstellers gegen die Berechnung griffen nicht durch. Unzumutbare Lichtimmissionen seien nicht zu befürchten. Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt bzw. rücksichtslos, weil sie keine Regelungen zur Verhinderung von Standzeiten von anliefernden Lkw an der T1.-------straße außerhalb der Betriebszeiten treffe. § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW sei nicht verletzt.
7Die dagegen von dem Antragsteller erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
8Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
91. Ausgehend davon fällt die Interessenabwägung nicht schon deswegen zugunsten des Antragstellers aus, weil der Senat den Bebauungsplan Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Antragsgegnerin, auf dessen Grundlage diese die Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 erteilt hat, u. a. im Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - für unwirksam erachtet und ihn im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der - noch anhängig zu machenden - (Normenkontroll-)Hauptsache außer Vollzug gesetzt hat. Dieser Ausspruch berührt die Vollziehbarkeit der bereits zuvor ergangenen streitgegenständlichen Baugenehmigung ebenso wenig wie für sich genommen der Umstand der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers neigt.
10Wie das Verwaltungsgericht eingangs seiner Interessenabwägung zutreffend ausgeführt hat, hängt der Erfolg einer Nachbarklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon ab, dass die angegriffene Baugenehmigung den Nachbarkläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen.
11Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173 = juris Rn. 10 f., vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 13, vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 = juris Rn. 25 ff., und vom 23. August 1974
12- IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris Rn. 28, Beschlüsse vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -,
13BauR 2011, 499 = juris Rn. 9, und vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = juris Rn. 4.
14Wird - wie hier - eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilt, entsteht ein Abwehranspruch des Nachbarn demnach noch nicht allein dadurch, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden bzw. Geltung beanspruchenden Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es bei einer Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich an.
15Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990
16- 4 C 39.86 -, BauR 1990, 453 = juris Rn. 15, vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 17, vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris Rn. 29, und vom 12. Januar 1968 - IV C 10.66 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 28. Juli 1994
17- 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = juris Rn. 4.
18Mit Blick auf diese Ausgangssituation besteht kein notwendig untrennbarer Zusammenhang zwischen einem Bebauungsplan und einer auf seiner Grundlage erteilten Baugenehmigung. Bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kommt es auf die Wirksamkeit eines Bebauungsplans grundsätzlich allein dann an, wenn sich aus dessen Festsetzungen für den Kläger Abwehransprüche ergeben können.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011
20- 2 A 547/11 -, BRS 78 Nr. 175 = juris Rn. 17.
21Dieser materiell-nachbarrechtliche Wirkungszusammenhang zwischen Bebauungsplan und Baugenehmigung wird entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht ohne Weiteres gewissermaßen formal-prozessual durch eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, die einen Bebauungsplan bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug setzt, modifiziert. Eine einstweilige Anordnung gemäߧ 47 Abs. 6 VwGO wirkt nur für die Zukunft und steht einem weiteren Vollzug des Bebauungsplans durch weitere Baugenehmigungen bzw. selbständige Änderungsgenehmigungen entgegen. Sie hat jedoch auf die sofortige Vollziehbarkeit einer vor Erlass der einstweiligen Anordnung erteilten Baugenehmigung keinen Einfluss. Dies folgt aus der Struktur des Normenkontrollverfahrens, das auch in der Hauptsache lediglich in den stattgebenden Feststellungstenor mit Normwiederholungsverbot münden kann, der Bebauungsplan sei unwirksam, das indessen in Ausführung des Bebauungsplans schon ergangene, nicht mehr anfechtbare Vollzugsakte nach § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO unberührt lässt.
22Vgl. zum Ganzen Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1991 - BRS 52 Nr. 41, und vom 14. Februar 1984 - 1 S 83 A.2169 -, BRS 42 Nr. 35; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 364 f., Rn. 380 und Rn. 410.
23Rechtsfolge des Ausspruchs nach § 47 Abs. 6 VwGO ist parallel dazu, dass die planungsrechtliche Situation vorläufig so anzusehen ist, als bestünde der Bebauungsplan nicht. Dieser kann - wie gesagt - einstweilen nicht mehr rechtmäßig zur Grundlage von weiteren (Änderungs-)Genehmigungen gemacht werden. Mit anderen Worten verbietet eine einstweilige Anordnung aufgrund des § 47 Abs. 6 VwGO lediglich die künftige Anwendung der Norm. Die Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens kann indessen nicht im Wege des § 47 Abs. 6 VwGO gestoppt werden, sondern nur über einen - wiederum nach seinen eigenen internen Regeln zu bescheidenden - Antrag nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zwischen den Antragsarten aus § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80 a, 80, 123 VwGO besteht kein (Vor-)Rangverhältnis nach Art des § 123 Abs. 5 VwGO, das die Letzteren dem Ersteren vorgehen ließe und umgekehrt. Die einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind nach der gesetzlichen Konzeption prinzipiell gleichrangig, was eben nicht zuletzt daran liegt, dass ihr jeweiliges Rechtsschutzkonzept nicht deckungsgleich ist. Sie betreffen unterschiedliche Streitgegenstände und haben unterschiedliche Rechtsschutzziele mit jeweils unterschiedlichem gerichtlichem Prüfprogramm.
24Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 30, vom 4. Mai 2012 - 2 B 337/12.NE -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, vom 9. Dezember 1996 - 11a B 1710/96.NE -, BRS 58 Nr. 52 = juris Rn. 3, vom 22. Februar 1994 - 10a B 3422/93.NE -, BRS 56 Nr. 38, und vom 21. Dezember 1993 - 10a B 2460/93.NE -, BRS 55 Nr. 32 = juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 S 83 A.2169 -, BRS 42 Nr. 35.
25Die von der Beschwerde herausgegriffene Nebenbestimmung BO 05 - „Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Stadt M. sind zu beachten“ - stellt den für den vorliegenden Eilantrag nach §§ 80 aAbs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO notwendigen materiell-nachbarrechtlichen Konnex zwischen Bebauungsplan und Baugenehmigung nicht her. Die Nebenbestimmung BO 05 mag nunmehr gewissermaßen in der Luft hängen. Dies gibt dem Antragsteller aber aus sich heraus noch keinen Abwehranspruch. Dessen Bestehen hängt weiterhin davon ab, ob das am 10. Juni 2013 genehmigte Vorhaben den Antragsteller konkret in seinen Nachbarrechten verletzt. Nur soweit der dispensierte Bebauungsplan dem Antragsteller Nachbarrechte gewährt haben sollte und in der gegebenen Fallgestaltung für die Sicherstellung der Nachbarrechtskonformität der Baugenehmigung unverzichtbar ist, kann der Antragsteller daraus eine im Verfahren der §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu berücksichtigende abwehrfähige Rechtsposition ableiten.
262. Allerdings zeigen auch die weiteren - rein materiell-nachbarrechtlich genehmigungsbezogenen - Einwände der Beschwerde nicht auf, dass dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers der Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen einzuräumen ist. Weder überwiegen danach bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers (dazu a) noch fällt eine - ergänzende - rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung zu dessen Gunsten aus (dazu b).
27a) aa) (1) Die Beschwerde greift, was die vorhabenbedingte Belastung mit Geräuschimmissionen anbelangt, die - im Übrigen anhand der verfügbaren Karten und Luftbilder - ohne Weiteres nachvollziehbare Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht an, das Grundstück des Antragstellers befinde sich in einer Gemengelage, die den Anwendungsbereich der Nr. 6.7 TA Lärm eröffnet. Die Beschwerde stellt daran anschließend nicht durchgreifend in Frage, dass dem antragstellerischen Grundstück im Wege der angezeigten Zwischenwertbildung das Lärmschutzniveau eines Mischgebiets nach Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) am Tag zukommt. Ein Nachbetrieb ist nach der Nebenbestimmung UAI 01 in Verbindung mit Nr. 7 des (grüngestempelten) schalltechnischen Berichts der Zech Ingenieurgesellschaft vom 15. April 2013 nicht genehmigt.
28Gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm liegt eine Gemengelage vor, wenn - wie hier - gewerblich genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete - als vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen - aneinandergrenzen. In diesem Fall können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Für die Höhe des Zwischenwerts nach Nr. 6.7Abs. 1 TA Lärm ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich (Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm). Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde
29(Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm).
30In einem baurechtlich zulässigen Nebeneinander von Wohnen und einer andersgearteten, konfligierenden Nutzung können unter dieser Prämisse faktische Vorbelastungen dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maß zumutbar sind als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären.
31Vgl. insoweit etwa BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86 = juris Rn. 26, und vom 12. Dezember 1975
32- IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 41.
33Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung zu Recht angenommen, dass der Schutzanspruch des Wohngrundstücks des Antragstellers dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete entspricht. Dies resultiere - so das Verwaltungsgericht - aus der jahrzehntelangen unmittelbaren Nachbarschaft des Grundstücks zu dem südlich angrenzenden großflächigen Einzelhandelsbetrieb und dem östlich der T.--------straße gelegenen Hucke-Areal.
34Dieser nach Karten- und Luftbildlage unmittelbar einsichtigen Würdigung der örtlichen Gegebenheiten kann die Beschwerde nicht erfolgreich entgegenhalten, das Grundstück - gemeint ist wohl das Vorhabengrundstück; nichts anderes ergibt sich aber, wenn man dies auf dasjenige des Antragstellers bezieht - sei schon „vorher“ ein Fremdkörper gewesen und bis zum Ortskern schlössen sich östlich Wohngebiete an. Wenn man den Blick mit der Beschwerde etwas weitet und als maßgeblich prägende nähere Umgebung der in Rede stehenden Grundstücke etwa das Areal zwischen der X.---------straße im Westen, der Bahnlinie im Norden, der L.-----straße im Osten und der P. Straße im Süden ansieht, wird über die Erwägung des Verwaltungsgerichts hinaus noch deutlicher, dass sich hier keine homogene Nutzungsstruktur erkennen lässt, sondern ein durchwirktes Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe. In diese - mischgebietsähnliche - Koexistenz sind auch das Grundstück des Antragstellers und das Vorhabengrundstück eingebettet, so dass man von ihnen insoweit nicht als aus dem Gebietsrahmen herausfallende Fremdkörper sprechen kann. Die von der Beschwerde in Bezug genommene offenbar überwiegende Wohnbebauung östlich der L.-----straße in Richtung Innenstadt wirkt sich dann wegen der nicht unbeträchtlichen zwischenliegenden Entfernung auf die Grundstücksverhältnisse an der T.--------straße ersichtlich nicht mehr prägend aus.
35An der langzeitigen Gemengelage Wohnen/Gewerbe, welche die Vergabe des Zwischenwerts der Nr. 6.1 c) TA Lärm für das Grundstück des Antragstellers rechtfertigt, ändert sich nichts dadurch, dass die (Textil-)Firma I. im Plangebiet seit dem Jahr 1973 nicht mehr produziert habe, wie die Beschwerde vorträgt. Die Nutzung als Bürogebäude und vor allem als Lager, die seither nach dem Beschwerdevorbringen auf dem Betriebsgelände stattgefunden habe, wäre ebenfalls eine gewerbliche Nutzung mit einem in der Regel wohl gewerbegebietstypischen Immissionspotential, also für den Antragsteller bei der Zwischenwertermittlung nicht günstiger. Das gewerbegebietsspezifische, das Wohnen mehr als unwesentlich störende (vgl. §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 BauNVO) Immissionspotential liegt insofern namentlich in dem - bei einer jedenfalls nicht ganz kleinflächigen Lagerhaltung erheblichen - An- und Abfahrtverkehr von Lkw, die eingelagerte Waren auf das Betriebsgelände verbringen oder von diesem wegtransportieren. Mit Blick auf die das Wohnen bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als unwesentlich störenden Lärmauswirkungen einer Lagerhaltung,
36vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris Rn. 81 (zu einem Logistikbetrieb),
37und den Umstand, dass auch dem großflächigen Einzelhandelsbetrieb - dem N. - südlich des Grundstücks des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO regelmäßig die Mischgebietstypik fehlt, kann der Antragsteller nicht argumentieren, er sei seit langem lediglich mit nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben konfrontiert, was die Zwischenwertbildung für ihn positiv beeinflussen müsse.
38Davon abgesehen würde aber auch ein - zugunsten des Antragstellers unterstelltes - jahrzehntelanges Aufeinanderprallen von Wohnen und mischgebietsverträglichem Gewerbe es in der gegebenen Grundstücksituation tragen, dem Antragsteller nicht mehr als ein Mischgebietsniveau zuzugestehen. Die im Grunde fremdkörperhaft isolierte Lage in einem traditionell - wie auch immer - gewerblich genutzten Bereich, lässt es nicht zu, das Grundstück des Antragstellers bei der Anwendung der Nr. 6.7 TA Lärm wie ein Wohngebietsgrundstück bzw. deutlich besser als ein Mischgebietsgrundstück zu behandeln. Wie dargelegt, gilt dies erst recht, wenn man den Rahmen für die in Betracht zu ziehende prägende nähere Umgebung ausdehnt.
39Die „Vorbegünstigung“, die der Antragsteller in verschiedener Hinsicht für sich in Anspruch nehmen will, vermag den anzusetzenden Zwischenwert gleichfalls nicht in seinem Sinne zu steuern.
40Dass sein Grundstück weit in der Vergangenheit Ende der 1960er Jahre noch nicht so lärmbelastet gewesen sei wie heute, ist auf die Bestimmung der gegenwärtigen wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten, wie sie seitdem gewachsen und heute entscheidungserheblich sind, ohne maßgeblichen Einfluss. Ungeachtet dessen determiniert der Lärm öffentlicher Straßen - hier der B 65, die nördlich des Grundstücks des Antragstellers verläuft - ohnehin weder den Gebietscharakter noch die Anwendung des Rücksichtnahmegebots im Verhältnis unterschiedlicher baulicher Nutzungen zueinander.
41Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990
42- 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72 = juris Rn. 24 (für die Bestimmung eines Bebauungszusammenhangs).
43Wehrfähigen und im Rahmen des Nr. 6.7 TA Lärm berücksichtigungsfähigen Vertrauensschutz dahingehend, dass die Antragsgegnerin über den südlich seines Grundstücks situierten N. hinaus keine großflächigen Verbrauchermärkte oder Fachmärkte mehr in der Nachbarschaft des Grundstücks des Antragstellers zulassen würde, kann dieser weder aus den von ihm ins Feld geführten Verlautbarungen der Planbegründung zu dem Bebauungsplan Nr. 2/16/107 herleiten noch aus Annahmen des zu diesem Bebauungsplan eingeholten Schallgutachtens des Büros V. , welches das Grundstück des Antragstellers als allgemeines Wohngebiet eingestuft habe.
44Einschätzungen von privaten Lärmgutachtern wie des Büros V. sind nicht rechtlich bindend. Sie bleiben einer rechtlichen Überprüfung zugänglich, die selbstredend zu einem anderen Ergebnis führen kann.
45Es gibt auch keinen allgemeinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Planungs- oder Grundstückssituation.
46Vgl. insoweit zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 B 1353/12.NE -, juris Rn. 10 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 109.
47Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
48Aus entsprechenden Gründen kann der Vertrauensschutzgedanke der Beschwerde die Zwischenwertfindung nicht losgelöst von konkreten und differenzierten Rechtspositionen wie Priorität, Vorbelastung o. ä., die an Nr. 6.7 TA Lärm festgemacht werden können, vorherbestimmen. Immissionsschutzrechtliche Pflichten sind gerade in nachbarlichen Wechselbeziehungen konfligierender Nutzungen dynamisch.
49Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = DVBl. 2013, 370 = juris Rn. 27.
50(2) Die Beschwerde zieht im Weiteren nicht ernstlich in Zweifel, dass bei dem allein genehmigten Tagbetrieb des Baumarkts mit Fachmarktzentrum der am Grundstück des Antragstellers maßgebende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) voraussichtlich eingehalten wird.
51Das Verwaltungsgericht hat argumentiert, der Beigeladenen sei in der Nebenbestimmung UAI 02 verbindlich aufgegeben, die von der Genehmigung erfassten Anlagen so zu betreiben, dass an dem Grundstück des Antragstellers ein Immissionszielwert von 58 dB(A) eingehalten wird. Der durch den verfahrensbegleitend vorgelegten Bericht vom 22. Juli 2013 bestätigte schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft A. vom 15. April 2013 zeige, dass der vorgegebene Immissionswert unter den der Berechnung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen und Annahmen sogar noch um 1 dB(A) bis 2 dB(A) unterschritten werde.
52Dem setzt die Beschwerde nichts Substantielles entgegen.
53Ihrer Kritik, eine einfache „Zielanordnung“, wie sie hier erfolgt sei, habe im Hinblick auf Lärmstörungen in Wirklichkeit keinen Sicherstellungseffekt, ist nicht zu folgen.
54Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Erst wenn die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten drohen, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013
56- 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff., m. w. N.
57Dass die Einhaltung des für das Grundstück des Antragstellers in der Nebenbestimmung UAI 02 festgelegten Zielwerts von 58 dB(A) entgegen der von dem Verwaltungsgericht ausgewerteten schalltechnischen Berichte tatsächlich nicht machbar und die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar sei, lässt die Beschwerde nicht hervortreten. Weder setzt sie sich insbesondere mit dem auf den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - hin erstellten schalltechnischen Bericht vom 22. Juli 2013 auseinander, der die Geräuschsituation am Wohnhaus des Antragstellers nunmehr gemäß den Beurteilungskriterien der TA Lärm (ohne Lärmemissionskontingente) beurteilt und dazu die von dem Verwaltungsgericht verwertete Aussage trifft, noch macht sie sonst deutlich, warum die Zielwertfestsetzung untauglich ist und am Grundstück des Antragstellers genehmigungsbedingt ihrer ungeachtet unzumutbare Geräuschimmissionen zu erwarten sind. Namentlich lässt die Beschwerde außer Acht, dass sich das Lärmschutzprogramm der Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 nicht in einer Zielwertbestimmung erschöpft. Der schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft A. vom 15. April 2013 ist verbindlicher Genehmigungsinhalt. Dies stellen die Nebenbestimmung UAI 01 und die „Hinweise Immissionsschutz“ klar. Der schalltechnische Bericht vom 15. April 2013 (siehe dort S. 20) benennt diverse Betriebsbedingungen, die von der Beigeladenen einzuhalten sind. Diese sind über die bloße Zielwertfestlegung hinaus integraler Bestandteil des Lärmbewältigungskonzepts der Baugenehmigung.
58Auf den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - allein kann die Beschwerde sich bei ihren Angriffen gegen das Lärmschutzprogramm der Baugenehmigung nicht stützen. Zwar heißt es dort (siehe juris Rn.78 ff.), da der Antragsgegnerin mit den Lärmemissionskontingenten das (planungsrechtliche) Hauptwerkzeug zur Bewältigung des Lärmkonflikts gerade auch im Verhältnis zu dem Antragsteller weggebrochen sei, sei dieser vor einer vorläufigen Umsetzung des rechtswidrigen Bebauungsplans zu schützen. Es sei ohne eine gelungene Konfliktlösung im Bebauungsplan oder absehbar aufgrund des Bebauungsplans nicht hinreichend sichergestellt, dass der Betrieb der Einzelhandelsvorhaben in dem Sondergebiet jedenfalls das Mischgebietsniveau an dem Grundstück des Antragstellers wahre. Auf diesen Befund hat die Antragsgegnerin aber - wie gesagt - mit dem neuen schalltechnischen Bericht vom 22. Juli 2013 reagiert und mit ihm die Befürchtung einer Verletzung der Nachbarrechte des Antragstellers durch vorhabenverursachte unzumutbare Geräuschimmissionen zumindest bei summarischer Betrachtung ausgeräumt.
59Dass das Verwaltungsgericht die T.--------straße und den von dort ausgehenden Lärm nicht bzw. nicht ausreichend in den Blick genommen habe, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat auch zu der mit dem genehmigten Vorhaben verbundenen Zunahme des Straßenverkehrs auf der T.--------straße Ausführungen gemacht und diese korrekt an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm gemessen. Von dessen kumulativ zu verstehenden Voraussetzungen fehle es in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers jedenfalls an der letztgenannten, wonach die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitgehend überschritten werden müssten. Der schalltechnische Bericht des Ingenieurbüros A. vom 30. November 2012, auf den der im Genehmigungsverfahren vorgelegte Bericht vom 15. April 2013 insoweit Bezug nehme, gelange zu dem Resultat, dass der maßgebende Mischgebietsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 dB(A) an dem Grundstück des Antragstellers nach Verwirklichung des Vorhabens mit 60 dB(A) erheblich unterschritten werde.
60Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Sie belässt es im Unklaren, warum gerade die jetzt ins Auge gefasste Planung eines Kreisverkehrs mit einer dem Betrieb des Baumarkts mit Fachmarktzentrum zuzuschreibenden Rückstauwirkung zu einer erstmaligen Grenzwertüberschreitung am Grundstück des Antragstellers führen könnte. Angesichts der gutachterlich fundierten Einschätzungen zu dem genehmigten Vorhaben zurechenbarem Verkehrslärm auf der T.--------straße reicht es, um diese zu erschüttern, nicht aus, pauschal darauf zu verweisen, die Antragsgegnerin habe die Lärmzusatzbelastungen noch nicht abgearbeitet. Auch der neuerliche schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 (siehe dort S. 21 ff. sowie seine Anlagen 4 und 5) verhält sich zur Verkehrslärmsituation. Die Anlage 4, Bild 2, weist dabei eine erhebliche vorhabenbedingte durchschnittliche tägliche Mehrbelastung der T.--------straße im Vergleich zu dem Ist-Zustand aus. Es kann vor diesem Hintergrund nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht davon ausgegangen werden, die Antragsgegnerin habe bei der Prognose der Verkehrslärmimmissionen Pkw- und Lkw-Verkehr mit relativ kurzen Einkaufsfrequenzen unterschätzt.
61Überdies hat der schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 bei der Ermittlung der Lärmvorbelastung des antragstellerischen Grundstücks auch an den N. (siehe dort S. 15) sowie offenbar an die Verkehrslärmvorbelastung durch die B 65 (siehe dort Anlage 5) gedacht. Für Letzteres sprechen auch die Beschreibung der Verkehrslärmsituation außerhalb des Sondergebiets auf S. 21 des schalltechnischen Berichts vom 30. November 2012 sowie die Emissionsdatenblätter zu den Straßenverkehrslärmberechnungen in der Anlage 9 zu diesem Bericht.
62Die Untauglichkeit der Zielwertbestimmung bzw. die Unschlüssigkeit der Lärmprognose vom 22. Juli 2013 kann die Beschwerde schließlich nicht mit dem Verweis auf „beliebte Nebennutzungen“ darlegen wie dem Aufstellen von Ständen, Kiosken und Buden oder von Altglas- und Altkleidercontainern, die weitere nicht unerhebliche Lärmquellen bildeten. Derartige Nutzungen sind nicht streitgegenständlich genehmigt und haben deshalb außer Betracht zu bleiben. Sollten sie später hinzutreten, müsste die Antragsgegnerin sie einer eigenständigen immissionsschutzrechtlichen Prüfung unterziehen.
63Dasselbe gilt, sollte es zum nächtlichen und lärmintensiven Abstellen von Lkw auf der T.--------straße kommen. Dass ein solches nachbarrechtsrelevantes Abstellen von Lkw bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung wahrscheinlich und deswegen regelungsbedürftig wäre, ist nicht ersichtlich. Der Sachverhalt liegt entschieden anders als derjenige der Senatsurteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 - und
64- 2 A 3010/11 -, jeweils juris, welche die Beschwerde vor Augen haben mag. Das Lkw-Verkehrsaufkommen eines originären Speditionsbetriebs, um den es dort ging, ist typischerweise deutlich umfangreicher als das (Lkw-)Verkehrsaufkommen von Einzelhandelsbetrieben.
65bb) Aus der Beschwerde erschließt sich im Weiteren nicht, dass die Baugenehmigung wegen unzumutbarer Lichtimmissionen gegen das Gebot der Rücksichtnahme - ggf. in Verbindung mit dem nachbarrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz - verstößt.
66Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, eine Beleuchtungsanlage für die Stellplatzanlage oder das sonstige Betriebsgelände sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Dieser Gesichtspunkt sei nicht im Rahmen der Vorhabenzulassung zwingend regelungsbedürftig, um die Wahrung des Rücksichtnahmegebots sicherzustellen. Sollten von Beleuchtungsanlagen unzumutbare Beeinträchtigungen des Grundstücks des Antragstellers ausgehen, könne dieser ordnungsrechtliches Einschreiten verlangen.
67Diese Sichtweise ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags nicht zu beanstanden. Es mag sein, dass Lichtimmissionen einer Parkplatznutzung immanent sind. Das heißt aber noch nicht, dass Strahler und Fluchtlichter per se und losgelöst von den Umständen des Einzelfalls einen Belästigungsgrad konkret für den Antragsteller erreichen, der bereits ihre präventiv-genehmigungsrechtliche Begrenzung verlangt.
68Vgl. zur Beurteilung von Lichtimmissionen OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1647/08 -, BRS 74 Nr. 184 = juris Rn. 46 ff.
69cc) Zuletzt legt die Beschwerde einen Verstoß gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW nicht dar.
70Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist bei der Errichtung von Stellplätzen von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Sollen Stellplätze oder Garagen dennoch im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden, ist gerade auch die Belastung des oder der Nachbargrundstücke in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.
71Vgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris Rn. 108, m. w. N.
72Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht der konkreten nachbarlichen Situation angemessen im Kern darauf abgestellt, der Antragsteller habe damit rechnen müssen, dass im Zuge einer neuen Nutzung der zuletzt brach liegenden gewerblichen Fläche Stellplätze gerade in dem fraglichen straßennahen Bereichen angeordnet würden, zumal der rückwärtige Bereich des Vorhabengrundstücks in erheblich größerem Umfang an schutzwürdige Bereiche von Wohngrundstücken anschließe. Im Übrigen liege nur ein kleiner Teil der Stellplatzanlage unmittelbar dem Grundstück des Antragstellers gegenüber.
73Gegen diese Gedankenführung kann die Beschwerde nicht erfolgreich geltend machen, das Verwaltungsgericht habe § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW zu restriktiv interpretiert, weil die straßenseitig genehmigten Stellplätze eine neue Störungsquelle schüfen, die das Grundstück des Antragstellers erstmals und mit neuartiger Qualität für die Ruhezone belasteten. Unbeschadet dessen ist der Gartenbereich des antrag-stellerischen Grundstücks bei summarischer Prüfung und der gebotenen rücksichtnahmerechtlichen Gesamtbetrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht so empfindlich und schutzwürdig, dass der Antragsteller die genehmigte Stellplatzanordnung abwehren könnte. Die spezifische Belastung durch die hinzutretenden Stellplätze dürfte sich als noch hinnehmbar erweisen. Tatsächlich wird das Grundstück des Antragstellers nur von einem geringen Teil der genehmigten Stellplatzanlage direkt betroffen. Der weit größere Teil der Stellplätze liegt weiter südlich dem N. -Gelände gegenüber und tangiert den - zudem ohnehin zur Straße ausgerichteten - östlichen Gartenbereich zumindest nicht unmittelbar, den der Antragsteller als bislang am wenigsten von Straßenlärm betroffen bezeichnet. Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass der Antragsteller letztlich mit Stellplätzen einer gewerblichen Nachfolgenutzung rechnen musste.
74b) Eine - ergänzende, weil sich lediglich auf unterstellte offene Erfolgsaussichten der Hauptsache beziehende - rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung fällt ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. Insofern greifen ähnliche Überlegungen Platz wie in der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer Zwischenentscheidung im Senatsbeschluss vom 5. September 2013. Durch den Baufortschritt als solchen erleidet der Antragsteller keinen unzumutbaren und irreversiblen Nachteil. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass vorhabenbedingte Betriebszustände durch Geräuschimmissionen und Verkehr den Antragsteller unzumutbar belasten, könnten diese durch Nachtragsgenehmigungen oder nachträgliche Anordnungen der Antragsgegnerin nachgesteuert werden. Dieser Lage der Interessen steht das gleichermaßen berücksichtigenswerte wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der zeitnahen Realisierung des Fachmarktzentrums - auf eigenes wirtschaftliches Risiko - gegenüber. Diese Interessenlage gibt einer allgemeinen Folgeabwägung den Ausschlag.
75Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
76Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
77Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen Baugenehmigungen der Beklagten zur Nutzungsänderung und zum Umbau bestehender Schulungs- und Seminargebäude mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements sowie in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse) und den Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung Würzburg, …Str. 1 und 3 („Haus 2“ und „Haus 3“).
1. Das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung Würzburg (Baugrundstück) liegt im Stadtbereich von Würzburg, östlich des Ringparks und grenzt an seiner Westseite an den Friedrich-Ebert Ring und im Süden an die …Straße an. Im südlichen Bereich des Baugrundstücks befindet sich - an die … Straße anschließend - ein ca. 65 m langer Gebäudetrakt, der von den bisherigen Eigentümern als Schulungs- und Seminarraum sowie als Kirchenraum genutzt wurde. Das Baugrundstück wie u. a. auch das nördlich bzw. östlich angrenzende Grundstück Fl.Nr. …5 liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ vom 26. Februar 2014. Über die hiergegen erhobene Normenkontrolle (9 N 15.528) ist noch nicht entschieden; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Die Klägerin ist Wohnungserbbauberechtigte und Eigentümerin einer Wohnung im 4. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl.Nr. ... der Gemarkung Würzburg, ...Straße 6, die nach Norden orientiert ist. Dieses Grundstück liegt, durch die ...Straße getrennt, südlich bzw. südöstlich der Bauvorhaben, wobei der (Mindest-)Abstand zwischen dem „Haus 2“ und dem Haus, in dem die Klägerin wohnt und diesem direkt gegenüberliegt, ca. 18 m beträgt. In nördlicher Richtung schließt an das vg. Gebäude auf dem Baugrundstück ein weiteres Gebäude an. Für dieses hat die Beklagte mit Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 (Az. 1903-2013) die Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements zu einem Wohngebäude mit 30 Appartement-Wohnungen und zur Errichtung von Balkonen genehmigt („Haus 1“). Über die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage (W 5 K 16.430) wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.
2. Mit Bescheid vom 20. Februar 2014 (Az. 2330-2013) erteilte die Beklagte der Riedel Bau Haus Benedikt GmbH & Co. KG für das östlich der an der ...Straße auf dem Baugrundstück befindliche Gebäude („Haus 2“) eine Baugenehmigung für „Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse), Einrichten von Wohnungen (1. OG bis 3. OG, Spitzboden) und einer Arztpraxis (EG) sowie Errichtung eines Außenaufzuges“. Hierbei wurde u. a. eine Abweichung von der vorgeschriebenen Tiefe der Abstandsfläche auf der Südseite (grundsätzlich erforderlich: 16,07 m bzw. 16,25 m; geplant: 8,88 m) zugelassen. Auf den weiteren Inhalt des Genehmigungsbescheides wird Bezug genommen. Die Baugenehmigung wurde der Bauherrin am 20. Februar 2014 zugestellt; die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 26. Februar 2014. Mit Schriftsatz der Beigeladenenbevollmächtigten vom 17. Oktober 2014 wurde dem Gericht ein Bauherrenwechsel auf die Beigeladene mitgeteilt.
Mit Bescheid vom
Mit Bescheid vom
3. Bereits am
den Bescheid vom
Zur Begründung der Klage ließ die Klägerin vortragen: Die Klage sei zulässig, insbesondere könne die Klägerin geltend machen, in ihren subjektiven Rechten verletzt zu sein. Vorliegend würden die nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen zulasten der Klägerin nicht eingehalten. Die Baugenehmigung habe nur aufgrund einer Abweichung nach Art. 63 BayBO erteilt werden können. Zwar habe sich die Kubatur nicht verändert, durch die Genehmigung der Loggien und die gleichzeitig zugelassene Nutzungsänderung werde die Unterschreitung der Abstandsflächen für die Klägerin zu einer zusätzlichen Belastung. Der Umbau und die Nutzungsänderung führten dazu, dass sechs Vollgeschosse entstünden, in der gesamten Umgebung hätten die Häuser weniger als sechs Vollgeschosse. Durch diese deutlich höhere Nutzung werde der Gebietscharakter beeinträchtigt und der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt.
Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie gegen Bauplanungsrecht verstoße. Bei dem gesamten Gelände des Platz`schen Gartens, in dem das Klostergebäude liege, handele es sich nicht um eine Baulücke, in der das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, sondern vielmehr um eine Außenbereichsinsel im Innenbereich, so dass das Vorhaben nach § 35 BauGB und hier nach § 33 BauGB zu beurteilen sei. Gegen einen Außenbereich spreche auch nicht das Vorhandensein des Bestandsgebäudes. Hier sei die Fläche des Grundstücks so groß, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung auf den umliegenden Grundstücken aufdränge. Aufgrund der Größe und des Zusammenhangs mit dem Ringpark stelle sich die Fläche nicht als logische Fortsetzung der Umgebungsbebauung dar. Da die Voraussetzungen für ein Bauen im Außenbereich erkennbar nicht vorlägen, sei das Vorhaben nach § 33 BauGB zu beurteilen. Der Zusammenhang zwischen der Baugenehmigung und dem Bebauungsplan sei auch klar erkennbar. Der Bebauungsplan sei vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof angegriffen worden; die Rechtmäßigkeit sei sehr zweifelhaft. Wenn das Gericht vom Vorliegen eines unbeplanten Innenbereichs ausgehen sollte, sei die Baugenehmigung ebenfalls rechtswidrig, da sich das Gebäude nicht nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das umgebaute Gebäude halte die Abstandsflächen nicht ein, die nach Art. 63 BayBO erteilte Ausnahmegenehmigung entspreche nicht den Voraussetzungen dieser Norm und lasse deshalb den Bau nicht der Eigenart der näheren Umgebung entsprechen. Das Gebäude überschreite die nach der Baunutzungsverordnung zulässige Geschossflächenzahl. Bei der Nutzungsänderung hätte die zu große Traufhöhe auf das der Eigenart der umliegenden Bebauung entsprechende Maß verringert werden müssen. Die rechtswidrige Baugenehmigung verletze die Klägerin in subjektiven Rechten. Die Abstandsflächen würden gegenüber der Klägerin nicht eingehalten. Die Abweichung hätte nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht erteilt werden dürfen. Durch die deutlich höhere Nutzung als die umgebende fünfgeschossige Wohnbebauung werde der Gebietscharakter ebenso beeinträchtigt wie durch die Blockrandbebauung und so der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt. Im Übrigen sei das Gebiet durch die Nutzung für gemeinnützige Zwecke geprägt. Schließlich sei die Klägerin auch durch zusätzliche Geräuschemissionen (Fahrzeugverkehr) in ihren Rechten verletzt.
4. Die Beklagte beantragte im Verfahren W 5 K 14.287 (alt) bzw. W 5 K 16.431 (neu),
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unbegründet. Das Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen, da von einer Außenbereichsinsel im Innenbereich nicht ausgegangen werden könne. Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor und die Abweichung von den Abstandsflächen sei zu Recht ergangen.
5. Die Beigeladene ließ im Verfahren W 5 K 14.287 bzw. W 5 K 16.431 beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. So sei die Baugenehmigung schon nicht rechtswidrig und verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Baugenehmigung betreffe ein Bestandsgebäude und nach außen erkennbare bauliche Änderungen befänden sich nur auf der der Klägerin abgewandten Seite. Entgegen dem Vortrag der Klägerin handele es sich hier auch um ein eigenständiges Vorhaben. Es sei grundsätzlich Sache des Antragstellers im Genehmigungsverfahren, in seinem Antrag darzulegen, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Es liege hier auch kein Fall vor, in dem das Vorhaben aus baulichen oder technischen Gründen nicht getrennt werden dürfe. Vielmehr handele es sich um eigenständige Gebäude, die lediglich aneinandergebaut seien.
Die Rechtmäßigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB. Es handele sich hier nicht um eine Außenbereichsinsel, wie von der Klägerin vorgetragen, sondern um unbeplanten Innenbereich. Der bislang vorhandene Freibereich, auf den allein abzustellen sei, weise keinen über eine Baulücke hinausgehenden Charakter auf. Im Übrigen sei das Areal lange vor dem Zweiten Weltkrieg baulich - und zwar intensiver als heute - genutzt worden. Das Vorhaben füge sich seiner Art (als Wohnnutzung und Arztpraxis) in die Umgebungsbebauung, die ihrer Art nach ein allgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet darstelle, ein. Aber auch das Maß der baulichen Nutzung wie auch die überbauten Grundstücksflächen hielten sich ohne weiteres im Rahmen der vorhandenen, überwiegend 4- bis 5-, teils auch 6-geschossigen Umgebungsbebauung. Auch im Hinblick auf die Traufhöhe füge sich das Gebäude ein; so weise das Haus der Klägerin mit 16 m eine vergleichbare Traufhöhe als das Bauvorhaben (16,07 m) auf. Auf die isolierte Grundflächenzahl bzw. Geschoßflächenzahl komme es bei § 34 BauGB nicht an. Der gerügte Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften sei im Rahmen der planungsrechtlichen Prüfung unbeachtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es vorliegend auch nicht auf die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans an. Denn das Vorhaben sei unabhängig von dieser Frage nach § 34 BauGB zulässig. § 33 BauGB biete keine Grundlage für die Ablehnung eines Bauantrags. Selbst wenn die Baugenehmigung materiell nicht rechtmäßig sein sollte, werde die Klägerin hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Durch das Vorhaben und insbesondere die erteilte Abweichung von Abstandsflächenvorschriften werde die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt. Zum Grundstück der Klägerin hin veränderten sich die Abstandsflächen nicht, denn die Kubatur des Gebäudes bleibe gleich. Die Loggien seien abstandsflächenrechtlich irrelevant. Eine andere abstandsflächenrechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der geänderten Nutzung des Vorhabens, insbesondere sei die neue Nutzung nicht intensiver. Unabhängig hiervon halte auch das klägerische Gebäude die Abstandsflächen zum Vorhaben der Beigeladenen nicht ein. Ein Gebietserhaltungsanspruch im Hinblick auf die Wahrung der vorherigen Nutzung stehe der Klägerin nicht zu. Im Übrigen widerspreche sich diese: Wenn sie von einer Lage des Baugrundstücks im Außenbereich gemäß § 35 BauGB ausgehe, bestehe von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch. Es bestehe auch kein Anspruch darauf, dass eine emissionsarme Nutzung nicht geändert werden dürfe in eine Nutzung mit gesteigerten Emissionen, solange diese sich im zulässigen Rahmen bewegten. Vorliegend spreche nichts hiergegen.
6. Am
den Bescheid vom
sowie Klage gegen die Baugenehmigung
den Bescheid vom
Zur Begründung der Klage ließ die Klägerin vortragen: Bei den beklagten Baugenehmigungen gehe es um zwei Baumaßnahmen auf dem Areal „Platz`scher Garten“, für das ein vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ aufgestellt worden sei. Bei dessen Aufstellung habe es viele schwerwiegende Rechtsverstöße gegeben, weshalb zwei Normenkontrollanträge eingereicht worden seien. Die beiden Baugenehmigungen seien nicht „rechtskräftig“, weil sich „ein Vorhaben“ nur „als Ganzes“ beurteilen lasse. Es stelle einen schweren Verfahrensfehler der Stadtverwaltung dar, den halb geplanten Bebauungsplan dem Stadtrat zum Beschluss vorzulegen. Aus diesem Grund könne der Bebauungsplan nicht rechtskräftig sein und ohne einen rechtskräftigen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ könnten keine Baugenehmigungen erteilt werden. Daher sei es ein weiterer schwerer Verfahrensfehler der Stadtverwaltung gewesen, sechs „Teil-Baugenehmigungen“ lediglich zu Teilen des Vorhabens dem Bau- und Ordnungsausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen. Darüber hinaus verstecke sich in dem vordergründig „unscheinbaren“ Änderungsantrag die gewaltige planerische Abänderung einer kleinen Arztpraxis in ein riesiges Chemie-Großlabor. Der Stadtrat habe diesen schweren Verfahrensfehler der Stadtverwaltung nicht bemerkt. Auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof habe nicht bemerkt, dass er am 24. April 2014 über den „Eilantrag“ zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ (9 NE 14.430) gar nicht habe entscheiden können, da es bisher (Oktober 2015) keine vollständige Planung für das Vorhaben gebe. Auch das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg habe nicht bemerkt, dass es am am 13. Oktober 2014 ohne Kenntnis des ganzen Vorhabens über den „Eilantrag“ zur Teil-Baugenehmigung für die Häuser 1 - 5 des Blockrand-Neubaus (W 5 S 14.885) nicht habe entscheiden können. Das Vorhaben als Ganzes sei überdimensioniert. Somit könne der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ nicht rechtskräftig sein. Und somit könnten auch die einzelnen Baugenehmigungen nicht rechtskräftig sein.
Das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg könne vor einer Entscheidung des Bayer. Veraltungsgerichtshofs über die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ nicht über die Baugenehmigung rechtmäßig urteilen. Daher sollten die Klagen bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren ruhen. Der totale Abbruch der großen Klosterkirche als zentralen Teil des Klosterkomplexes hebe den Status „Bestand“ auf. In der Summe hätten die Bauherren auf dem Areal „Platz`scher Garten“ sehr viele Ausnahmen genehmigt bekommen. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 3 GG „Gleichheit vor dem Gesetz“ dar.
Des Weiteren würden für den riesigen Klosterkomplex „0“ Stellplätze errichtet, da aber der Klosterkomplex seinen „Bestand“ verloren habe, müssten folglich ca. 100 Stellplätze errichtet werden, ansonsten sei ein unzumutbares Verkehrschaos zu befürchten. Hinsichtlich des Hauses 2 werde die Tiefe der Abstandsfläche deutlich überschritten.
7. Die Beklagte stellte den Antrag,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Tenor des klägerischen Vorbringens, dass die angefochtenen Baugenehmigungen bereits deshalb nicht „rechtskräftig“ seien, da sie nur einen Teil des „einen“ Vorhabens „Platz`scher Garten“ darstellten, dieses aber nur als Ganzes beurteilt werden könne, nicht gefolgt werden könne. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ beabsichtige der Vorhabenträger den Neubau einer Wohnanlage als Straßenrandbebauung entlang der ...Straße, ...straße und der Rottendorfer Straße, die Errichtung eines Gebäudes am Friedrich-Ebert-Ring sowie die Sanierung und Umnutzung der Bestandsgebäude in der ...Straße. Hieraus sei bereits ersichtlich, dass es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um ein einheitliches Vorhaben handele, sondern das Vorhaben aus mehreren baulichen Maßnahmen bestehe, weshalb es auch zweckmäßig und sachdienlich sei, hierfür separate Bauanträge zu stellen. Im Übrigen handele es sich beim Baugenehmigungsverfahren um ein Antragsverfahren, bei dem der Antragsteller durch seinen Genehmigungsantrag festlege, was das Vorhaben sei, und was damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand beinhalten solle.
8. Die Beigeladene äußerte sich in den Verfahren W 5 K 15.830 und W 5 K 15.831 nicht schriftlich.
9. Mit Beschluss vom 6. Mai 2014
Aufgrund Beschlusses vom
Mit Beschluss der Kammer vom
In der mündlichen Verhandlung vom
Die Klägerin beantragte,
die Baugenehmigung
Der Beklagtenvertreter beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenenbevollmächtigte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakten W 5 S 14.344, W 5 S 14.345, W 5 K 15.830, W 5 K 15.831, W 5 K 16.431 und W 5 K 16.430 wurden beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des umfangreichen Vorbringens der Klägerseite wird auf die vg. Schriftsätze sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.
1. Streitgegenstand des Verfahrens sind mehrere Baugenehmigungen. Im Einzelnen wendet sich die Klägerin, die Wohnungserbbauberechtigte und Eigentümerin einer Wohnung im 4. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl.Nr. ... der Gemarkung Würzburg, ...Straße 6 ist, die nach Norden orientiert ist, gegen die Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 (Az. 2330-2013) für „Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse), Einrichten von Wohnungen (1. OG bis 3. OG, Spitzboden) und einer Arztpraxis (EG) sowie Errichtung eines Außenaufzuges“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung Würzburg, ...Str. 3 (also das östliche der an der ...Straße auf dem Baugrundstück befindliche Gebäude - sog. „Haus 2“ - früher Gegenstand des Verfahrens W 5 K 16.431). Sie wendet sich des Weiteren in diesem Verfahren gegen die Baugenehmigung vom 7. August 2015 (Az. 2518-2014) für „Nutzungsänderung und Umbau eines bestehenden Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg, ...Straße 1 (also für das westlich an das „Haus 2“ anschließende Gebäude - sog. „Haus 3“ - Gegenstand des bisherigen Verfahrens W 5 K 15.830). Sie richtet sich schließlich auch gegen die Baugenehmigung vom 17. August 2015 (Az. 2036-2014) für die „1. Planänderung (Neuerrichtung des Dachstuhles, Anbau von Balkonen -Haus 2-) zum Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes sowie Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich im EG und im UG“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg, ...Straße 1 und 3 (sog. „Haus 2 und 3“ - Gegenstand des bisherigen Verfahrens W 5 K 15.831.
Da es sich bei dem Bescheid vom
Das Gericht konnte in der Sache entscheiden. Es war nicht gehalten, das Verfahren wegen der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrolle hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ (9 N 15.528) nach § 94 VwGO auszusetzen.
Zwar ist hier ein Verfahren nach § 47 VwGO über die Rechtsgültigkeit einer landesrechtlichen untergesetzlichen Norm anhängig. Ein vorgreifliches Rechtsverhältnis liegt aber nicht vor, wenn Gegenstand der Prüfung in dem anderen Rechtsstreit die Gültigkeit einer Rechtsnorm ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 14 m. w. N.).
Aber auch eine analoge Anwendung des § 94 VwGO kommt nicht in Betracht, da es hier an einer Vorgreiflichkeit fehlt, weil das Ergebnis des anderen Verfahrens letztlich nicht entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren ist (vgl. Rudsile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Februar 2016, § 94 Rn. 18). Im vorliegenden Fall kam es nämlich für die hier zu entscheidende baurechtliche Nachbarklage auf die Rechtsgültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ nicht an, da die Klage sowohl im Falle der Rechtsgültigkeit als auch im Falle der Rechtsungültigkeit abzuweisen war. Im Übrigen steht die Aussetzung im Ermessen des Gerichts; das Gericht hat grundsätzlich die Wahl, ob es über die vorgreifliche Sache inzident entscheidet oder nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 94 Rn. 3).
Soweit der Aussetzungsantrag damit begründet wurde, dass eine Abweisung der Nachbarklage dazu führen würde, dass auch die Normenkontrolle abgewiesen werden müsste (so der Vortrag des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wie auch im Schreiben der Klägerin vom 4. August 2016), kann sie damit schon nicht durchdringen, weil insoweit schon keine Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens geltend gemacht wird. Vielmehr soll - so die Argumentation der Klägerin - das hiesige Verfahren für die Entscheidung des Normenkontrollverfahrens von Bedeutung sein. Abgestellt wird damit wohl auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. bspw.
2. Die Klage ist - als baurechtlich Nachbarklage - unbegründet, da die Baugenehmigung der Stadt Würzburg vom
2.1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. OVG Münster, B.v. 5.11.2013 - 2 B 1010/13 - DVBl. 2014, 532; BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94/94;
Wird - wie teilweise hier (s.u.) - eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans erteilt, entsteht anders als dies das umfangreiche Vorbringen der Klägerseite, das sich in erster Linie gegen die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ richtet, deutlich machen will, ein Abwehranspruch des Nachbarn demnach noch nicht allein dadurch geschaffen, dass der (vorhabenbezogene) Bebauungsplan unwirksam ist. Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden bzw. Geltung beanspruchenden (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es bei einer Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich an (vgl. OVG Münster, B.v. 5.11.2013 - 2 B 1010/13 - DVBl. 2014, 532; BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94.94 und
Die streitgegenständlichen Baugenehmigungen vom
Im vorliegenden Fall ist nach Überzeugung der Kammer ein derartiger Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO - siehe unter 2.3. bis 2.5.) wie auch hinsichtlich beantragter Abweichungen i. S. d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO - siehe unter 2.6.) aber nicht gegeben. Auch der geltend gemachte Verfahrensfehler kann der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen (siehe unter 2.2.). Im Einzelnen:
2.2. Mit Schreiben der Klägerin vom
Dass die Beklagte hier für die Wohnanlage „Platz`scher Garten“ (bisher) sechs Baugenehmigungen erteilt hat, stellt allerdings - anders als die Klägerin meint - schon keinen Verfahrensfehler dar. Denn es legt allein der Bauantragsteller durch seinen Genehmigungsantrag fest, was das Vorhaben ist und was damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll, und zwar innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind (vgl. BVerwG, B.v. 21.8.1991 - 4 B 20/91 - NVwZ-RR 1992, 345; U.v. 4.7.1980 - IV C 99.77
Zwar sind dieser Bestimmungsbefugnis des Bauherrn Grenzen gesetzt. So muss ein nach dem Willen des Bauantragstellers zu teilendes Vorhaben auch objektiv in selbstständige und voneinander unabhängige Vorhaben aufgeteilt werden können und es darf auch vom Antragsteller nicht zusammengefasst oder geteilt werden, was aus baurechtlichen oder technischen Gründen nicht zusammengefasst oder getrennt werden darf (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Februar 2016, § 29 Rn. 21). Gegen diese Grenzen der Bestimmungsbefugnis hat der Bauantragsteller hier aber nicht verstoßen. Insbesondere liegt hier kein Fall, in dem ein untrennbares Gesamtvorhaben anzunehmen wäre, vor, wenn die Beklagte für das sog. „Haus 2“ und das sog. „Haus 3“ die hier streitgegenständlichen Baugenehmigungen erteilt hat. Gleiches gilt, wenn sie getrennt hiervon - nämlich mit Bescheid vom 20. Februar 2014 (Az.1903/13) - für das sog. „Haus 1“ und ebenfalls getrennt hiervon für die in östlicher Richtung an das „Haus 3“ anschließende „Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten“ auf den Grundstücken ...Straße 5 und 7 sowie Rottendorfer Straße 2a, 2b und 2c, Fl.Nr. ...5 der Gemarkung Würzburg unter dem 14. August 2014 (Az. 2137-2012) die Baugenehmigung erteilt hat. Denn es sind keine baurechtlichen oder technischen Gründe ersichtlich, die dafür sprechen würden, dass diese Bauvorhaben zusammengefasst werden müssten. So ist das sog. „Haus 1“ zwar an das sog. „Haus 2“ angebaut, es handelt sich aber um eigenständige Gebäude. Gleiches gilt im Verhältnis der Häuser 1 bis 3 zu der „Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten“, die räumlich schon voneinander getrennt sind. Auch ist nicht ersichtlich, wie die Stellplatzfrage, die für jedes Gebäude zunächst eigenständig zu beurteilen ist, zu einem Gesamtvorhaben führen könnte.
Unabhängig hiervon bleibt darauf zu verweisen, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften allein noch nicht zu einer Verletzung von Rechten Dritter führt; maßgeblich für eine Rechtsverletzung ist vielmehr nur das materielle Recht. So werden insbesondere auch durch die bloße Wahl des „falschen“ Verfahrens Dritte nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 296; Schwarzer/König, BayBO, Art. 66 Rn. 35; siehe auch BVerwG, B.v. 15.10.1991 - 7 B 99/91 - NJW 1992, 256).
2.3. Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich zulässig.
2.3.1. Fraglich - und zwischen den Beteiligten streitig - ist allerdings, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auf § 30 BauGB stützen kann oder auf § 34 BauGB oder auf § 35 BauGB.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer baurechtlichen Nachbarklage grundsätzlich der der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erteilung (Zustellung) der (letzten) Baugenehmigung. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Erteilung der Baugenehmigung (wie z. B. der Erlass eines Bebauungsplans) sind für das gerichtliche Verfahren nur von Bedeutung, wenn die Änderung für den Bauherrn günstig ist. Für den Nachbarn günstige Änderungen können nicht zulasten des Bauherrn berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, U. v. 4.10.1991 - 2 B 88.1284 - BayVBl. 1992, 211; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 590).
Die Baugenehmigung vom
Damit richtet sich hier - unterstellt der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist wirksam - die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens für das sog. „Haus 2“ und das sog. „Haus 3“ nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB. Denn die Baugenehmigung für das „Haus 3“ wurde mit Bescheid vom 7. August 2015 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 17. August 2015 und damit zeitlich nach Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilt. Da der - vor Erlass des Bebauungsplans ergangene - Bescheid vom 20. Februar 2014 maßgeblich durch den Bescheid vom 17. August 2015 abgeändert wurde, ist auch insoweit § 30 Abs. 2 BauGB zugrunde zu legen. Jedenfalls wären insoweit Änderungen der Rechtslage zugunsten des Bauherrn, die durch das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingetreten sind, zu berücksichtigen. Letztlich kann dies offenbleiben, da das Vorhaben der Beigeladenen aus bauplanungsrechtlichen Gründen die Klägerin auch dann nicht in ihren Rechten verletzt, wenn der Bebauungsplan nicht wirksam wäre (siehe unter 2.3.5.).
2.3.2. Nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Das Vorhaben der Beigeladenen hält - von der Klägerin unbestritten - die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ mit einer Ausnahme - nämlich der bzgl. des Labors mit Ambulanzbereich - ein, so dass insoweit durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung wie auch bzgl. der übrigen Festsetzungen, eine Verletzung drittschützender Vorschriften von vornherein nicht in Betracht kommt.
Allerdings verstößt hier die Zulassung eines Labors mit Ambulanzbereich in der Baugenehmigung vom
Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
Hier sind in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ ausnahmsweise zulässig nach „I. Planzeichen“ gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ wurden also ausdrücklich solche Ausnahmen festgesetzt, so dass § 31 Abs. 1 BauGB anwendbar ist. Dieser Ausnahmevorbehalt ist auch nach Art und Umfang hinreichend bestimmt, er ergibt sich schon aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
Die Beklagte hat insoweit auch unter Ziffer 1000 des Bescheids vom
Das Vorhaben ist auch ausnahmsweise zulässig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Einzelnen:
Das Vorhaben ist ausnahmefähig, da es sich bei den Labor-, Büro- und Ambulanzflächen mit einer Größenordnung von ca. 852 m² im Untergeschoss des Hauses 3 und im Erdgeschoss des Hauses 2 und 3 um einen nichtstörenden Gewerbebetrieb i. S. der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassenen Ausnahme handelt.
Wenn von Klägerseite vorgebracht wird, dass der „Einbau eines Chemie-Groß-Labors“ in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei, so kann sich dem die Kammer nicht anschließen. Zwar schränkt § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, nach dem die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen, die Zulässigkeit von Vorhaben, die nach § 31 Abs. 1 BauGB im Wege einer Ausnahme zugelassen werden können, im Einzelfall ein (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118). Allerdings ist hier die zugelassene Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch nicht mit Rücksicht auf das Regel-Ausnahme-Prinzip nach § 31 Abs. 1 BauGB als nicht genehmigungsfähig anzusehen, denn das ausnahmsweise zulässige Vorhaben wahrt hier angesichts der Größenordnung der Wohnnutzung im Baugebiet von weit über 100 Wohnungen den Ausnahmecharakter. Eine atypische Situation ist genauso wenig erforderlich wie das Vorliegen besonderer Umstände (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2007 - 15 ZB 06.1638 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 31 BauGB Rn. 28). Auch ist nichts dafür vorgetragen oder sonst wie ersichtlich, dass hierdurch der Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet würde und damit das Vorhaben wegen Gebietsunverträglichkeit unzulässig sein sollte. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit bestimmt nicht nur die allgemeine Zulässigkeit, sondern erst Recht die in der Baunutzungsverordnung jeweils geregelten Ausnahmetatbestände. Zwischen der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstyps und den jeweils in der Baunutzungsverordnung geregelten Ausnahmetatbeständen besteht ein gewollter funktionaler Zusammenhang. Das bedeutet, dass die in der Baunutzungsverordnung geregelte allgemeine Zweckbestimmung auch für die Auslegung und Anwendung der geregelten Ausnahmetatbestände maßgeblich ist. Gebietsverträglich ist eine Nutzung dann, wenn sie überhaupt, also gerade unabhängig vom Einzelfall, mit der Eigenart des Baugebietes verträglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 C 1/02 - BVerwGE 116, 155).
Nach allem entspricht das Vorhaben der Beigeladenen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ gemäß § 30 Abs. 2 BauGB bzw. ist als Ausnahme i. S. v. § 31 Abs. 1 BauGB zulässig.
2.3.3. Ein Verstoß gegen den sog. Gebietsbewahrungsanspruch - wie von Klägerseite geltend gemacht - ist nicht gegeben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar im Plangebiet sich gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung im Plangebiet wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Nachbar hat also bereits dann einen Abwehranspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2000 - 4 B 87/99 - NVwZ 2000, 679;
Eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs scheidet hier schon deshalb aus, weil das Vorhaben der Beigeladenen hier im Wege einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zulässig ist. Denn der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) oder faktischen Baugebiet (nur) das Recht, sich - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - gegen ein mit der Gebietsfestsetzung unvereinbares Vorhabens zur Wehr zu setzen, die ihrer Art nach weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).
Darüber hinaus scheidet ein solcher Anspruch auch deshalb aus, weil sich die Wohnung der Klägerin außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ befindet. Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitig wirkenden Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums bzw. aus der Lage in einem faktischen Baugebiet folgenden wechselseitigen Eigentumsbindung („rechtliche Schicksalsgemeinschaft“) beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07; BayVGH, B.v. 31.3.2008 - 1 ZB 07.1062;
Soweit die Klägerseite vorbringt, der Gebietscharakter werde durch die deutlich höhere Nutzung, nämlich hinsichtlich Geschossigkeit, die Geschossflächenzahl und die Blockrandbebauung beeinträchtigt und so der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt, geht dies schon deshalb ins Leere, weil der Gebietsbewahrungsanspruch nur die Art der baulichen Nutzung, nicht deren Maß schützen soll.
2.3.4. Schließlich verstößt das streitgegenständliche Vorhaben auch nicht zulasten der Klägerin gegen das (drittschützende) Gebot der Rücksichtnahme.
Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22/75
Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in seinen Auswirkungen auf die Wohnung der Klägerin im Ergebnis nicht als rücksichtslos. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung kann nicht gesprochen werden.
Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen der Klägerin gegenüber erdrückende Wirkung entfalten würde, ist nicht zu sehen. Das anzunehmen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück aufgrund einer außergewöhnlichen Dimension regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft und das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird; dem Grundstück muss gleichsam die „Luft zum Atmen“ genommen werden (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 18.2.2009 - 1 ME 282/08 - NordÖR 2009, 179;
Solche gravierenden Auswirkungen gehen von dem geplanten Vorhaben der Beigeladenen aber nicht aus. Bereits die Lage und die Entfernung der beiden - bereits seit Jahrzehnten bestehenden - Baukörper sprechen vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Denn das Gebäude, in dem die Klägerin ihre Wohnung im 4. Obergeschoß hat, liegt dem Bauvorhaben getrennt durch die ca. 10 m breite ...Straße (teilweise) schräg gegenüber und ist von diesem insgesamt ca. 18 m entfernt (vgl. zu einer vergleichbaren Entfernung: BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.709 - juris). Auch gibt es ausweislich der Lagepläne und Luftbilder entlang der ...Straße keine durchgehend geschlossene Bebauung. Vielmehr besteht ein Abstand von ca. 8 m zwischen dem Bauvorhaben und der östlich folgenden Bebauung auf Fl.Nr. ...5. Sowohl das geplante Gebäude als auch das Gebäude mit der Wohnung der Klägerin sind zudem durchaus vergleichbar. Das mehrgeschossige Gebäude, in dem die Klägerin ihre Wohnung hat, weist eine Traufhöhe von 16,10 m auf, das streitgegenständliche Bauvorhaben eine Traufhöhe von 16,90 m bzw. 16,51 m. Die von der Klägerseite angeführte Wirkung einer übermächtigen Erscheinung des genehmigten Bauvorhabens gegenüber dem Gebäude mit der Wohnung der Klägerin auf Fl.Nr. ..., mit der Folge, dass dieses überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde (vgl. OVG Münster, B.v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 - NVwZ-RR 2009, 374), ist angesichts dieser Umstände und der weiteren in der ...Straße vorhandenen Bebauung nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur ein kleiner Teil der streitgegenständliche Gebäude der Wohnung der Klägerin bzw. diesem Gebäude gegenüberliegt. Zu berücksichtigen ist hier schließlich auch, dass die Gebäudeausmaße (im Wesentlichen) unverändert bleiben.
Aber auch hinsichtlich des im Wege einer Ausnahme zugelassenen Labors kann ein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot zulasten der Klägerin nicht gesehen werden. Nach dieser Vorschrift sind Vorhaben auch unzulässig, wenn von ihnen Belastungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in der Umgebung unzumutbar sind.
Bei der Überprüfung des konkreten Falles anhand des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, nämlich der Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen, genauer von Lärmimmissionen, ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG) und auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen. Das BImSchG legt diese Grenze und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314). Was die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen angeht, können anerkanntermaßen die TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.8.1998, GMBl. S. 503) bzw. die darin enthaltenen Immissionsrichtwerte herangezogen werden. Die TA Lärm gehört zu den sogenannten „normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften“, welche vorbehaltlich abweichender Erkenntnisse im Regelfall der gerichtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen liegen hier keine unzumutbaren Lärmimmissionen am Immissionsort der klägerischen Wohnung vor. Diese befindet sich innerhalb eines faktischen allgemeines Wohngebiets oder eines faktischen Mischgebiets. Die Klägerin muss sich daher jedenfalls - und dies wurde sowohl von der Beklagten als auch vom Schallschutzgutachter der Beigeladenen (vgl. Schallschutzuntersuchung vom 30.4.2015, Bl. 89 ff. der Bauakte 2036-2014, Teil II) zugrunde gelegt - die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet gemäß Nr. 6.1. Buchst. d) der TA Lärm (tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) entgegenhalten lassen.
Diese Richtwerte werden nach der von der Beigeladenen vorgelegten Schallschutzuntersuchung zur Tagzeit am nächstgelegenen Immissionsort eingehalten bzw. sogar deutlich unterschritten (46 dB(A), vgl. Seite 4 des Gutachtens, Bl. 88 der Bauakte 2036-2014, Teil II). Ein Betrieb der Laborpraxis wie auch Anlieferungen zur Nachtzeit sind ausweislich der Nebenbestimmungen Nr. 3500 lfd. Nr. 4 und 6 nicht zulässig.
Im Übrigen hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, dass das medizinische Labor mit Ambulanzbereich aufgrund der vorgelegten Betriebsbeschreibung und des ergänzend hierzu vorgelegten Schallschutzgutachtens vom 24. März 2015 als sonstiger nichtstörender Gewerbebetrieb zugelassen werden könne und hat hierzu insbesondere auf die immissionsschutzfachlichen Auflagenvorschläge des Fachbereiches Umwelt- und Klimaschutz/technischer Umweltschutz Bezug genommen. Die Fachbehörde kommt dabei zu dem abschließenden Ergebnis, dass bei Einhaltung der Auflagen aus immissionsschutzfachlicher Sicht gegen das Vorhaben keine Bedenken bestehen, wobei auch die Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet durch den vom Parkplatz ausgehenden Lärm sicher eingehalten werden (vgl. Stellungnahme vom 22.8.2014 i. V. m. der Stellungnahme vom 26.8.2013, Bl. 98 und 100 der Bauakte 2036/2014, Teil II). Die Behörde hat sich auch mit den von Klägerseite wie auch von Dritten vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt.
Soweit sich die Klägerin gegen den vom Zu- und Abfahrtsverkehr verursachten Lärm, bedingt durch die Situierung der Tiefgaragenzufahrt, wendet, bleibt festzuhalten, dass dieser nicht von den streitgegenständlichen Gebäuden „Haus 2 und 3“ ausgeht, sondern von dem südwestlichen Gebäudeteil des Hauses 4 in der ...Straße schräg gegenüber (nordöstlich) der Wohnung der Klägerin. Dieses Bauvorhaben ist aber nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Es ist vielmehr Gegenstand der (gegenüber der Klägerin) bestandskräftigen Baugenehmigung vom 14. August 2014 (Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten, 129 Pkw-, 12 Motorrad- und 131 Fahrradstellplätzen (TG)“
Darüber hinaus hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im
„Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 14). Zu berücksichtigen ist ferner, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - zugunsten des Antragstellers zur Beurteilung hinsichtlich seines Schutzniveaus trotz möglicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein allgemeines Wohngebiet angenommen wurde und dem Schallgutachten der Firma A... Ingenieure GmbH vom 9. Mai 2012 eine deutlich höhere Zahl an Stellplätzen (147 statt 129) zugrunde liegt. Nach diesem Gutachten kommt es bereits im Erdgeschoß des Gebäudes auf FlNr. ... Gemarkung W., in dem die Wohnung des Antragstellers liegt, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte und ist für die Wohnung im 3. Obergeschoß von einer weiteren Reduzierung auszugehen. Nach den korrigierten Angaben des Beigeladenen beträgt der Beurteilungspegel an der Fassade des Gebäudes FlNr. 3506/6 Gemarkung W. („...Straße 9“ - richtig wohl „6“) bereits im 1. Obergeschoß zur Nachtzeit 38 dB(A) und liegt damit unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A). Für das für den Antragsteller maßgebliche 3. Obergeschoß reduziert sich der Beurteilungspegel um 1 dB(A) und beträgt nur 37 dB(A). Auch unter Berücksichtigung der - vom Antragsteller angeführten und vom Beigeladenen korrigierten - fehlerhaften Eingangsdaten, wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass es an der Wohnung des Antragstellers im 3. Obergeschoß des Gebäudes auf FlNr. .../6 Gemarkung W. entgegen dem Ergebnis dieses Gutachtens zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommt. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Physikers P... vom 19. November 2014 ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Denn die Stellungnahme führt zahlreiche Punkte an, die sich nicht auf die Immissionsbelastung des Antragstellers auswirken bzw. nicht durch das Bauvorhaben bedingt sind (z. B. Verkehrszunahme in der Rottendorfer Straße unter Außerachtlassung der Abschirmwirkung der geplanten Gebäude, Eignung des „Platz’schen Gartens“ als Wohngebiet aufgrund darauf einwirkender Immissionen, Schallimmissionen auf das Bauvorhaben durch die Bäckerei und den Lebensmittelmarkt).“
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an, die auch für die Klägerin brauchbar gemacht werden können, zumal deren Wohnung im 4. Obergeschoss liegt, so dass sich die Geräuschbelastung dort nochmals etwas reduzieren dürfte.
Mithin steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen die zulässigen Immissionsrichtwerte an der Wohnung der Klägerin einhalten kann.
Nach allem steht aber auch fest, dass im Falle der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ den streitgegenständlichen Vorhaben bauplanungsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.
2.2.5. Im Falle der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB - wobei offenbleiben kann, ob i. V. m. § 4 oder § 6 BauNVO - und im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB. Auch hiernach erweist sich das Vorhaben als bauplanungsrechtlich zulässig, eine Rechtsverletzung der Klägerin ist nicht ersichtlich. Im Einzelnen:
Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Klägerseite, dass ohne einen rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Baugenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen, stellt eine Frage des materiellen Rechts dar. Dieser Einwand trifft im vorliegenden Verfahren aber gerade nicht zu, denn zum Zeitpunkt der Erteilung der (letzten) streitgegenständlichen Baugenehmigungen war der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft getreten. Im Übrigen kommt es in einem solchen Fall - wenn ein Bebauungsplan unwirksam sein sollte - darauf an, ob das Vorhaben sich nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB als zulässig erweist. Eine Ablehnung des Vorhabens aufgrund des § 33 BauGB - wie von Klägerseite vorgebracht - kommt von vornherein nicht in Betracht, da es sich bei dieser Rechtsnorm um einen zusätzlichen positiven Zulässigkeitstatbestand handelt (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 33 Rn. 1).
Für den Fall, dass sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan als unwirksam erweisen würde, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 oder § 6 BauNVO.
Die Klägerseite stuft das Baugrundstück als Außenbereichsgrundstück im Sinne von § 35 BauGB ein und begründet dies damit, dass es sich bei dem gesamten Gelände des Platz`schen Gartens, in dem das Klostergebäude liege, nicht um eine Baulücke, in der das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, sondern vielmehr um einen sog. „Außenbereich im Innenbereich“ handele. Gegen einen Außenbereich spreche auch nicht das Vorhandensein des Bestandsgebäudes. Hier sei die Fläche des Grundstücks so groß, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung auf den umliegenden Grundstücken aufdränge. Aufgrund der Größe und des Zusammenhangs mit dem Ringpark stelle sich die Fläche nicht als logische Fortsetzung der Umgebungsbebauung dar.
Dem kann die Kammer nicht folgen. So bleibt zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem Begriff des sog. „Außenbereichs im Innenbereich“ nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Standort des geplanten Bauvorhabens dem Innenbereich zuzuordnen. Zunächst bleibt festzuhalten, dass die streitgegenständlichen Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 65 m auf 20-15 m bereits (seit Jahrzehnten) bestehen, es sich also im fraglichen Grundstücksbereich nicht um einen bisher unbebauten Bereich handelt. An diese Gebäude schließt sich in westlicher wie auch in nordöstlicher Richtung jeweils ein weiteres Gebäude sowie in nördlicher Richtung das bisherige Schulungs- und Seminargebäude auf dem Baugrundstück (sog. „Haus 1“, Gegenstand des Verfahrens W 5 K 16.430) an. Wiederum Richtung Norden findet sich in einem Abstand von 40 m an der Ecke Friedrich-Ebert-Ring und Rottendorfer Straße eine ebenfalls mehrgeschossige Bebauung auf einer Grundfläche von ca. 15 m auf 30 m. Mithin bleibt festzuhalten, dass der Bereich des sog. Platz`schen Gartens, der insgesamt eine Fläche von ca. 1,4 ha aufweist, bei einer Ausdehnung von ca. 140 m in Ost-West-Richtung und ca. 100 m in Nord-Süd-Richtung, in seiner Südwesthälfte schon nahezu vollständig bebaut war, während die Nordosthälfte abgesehen von drei kleineren Gebäuden nahezu unbebaut war, wobei zu erwähnen bleibt, dass diese Fläche vor dem 2. Weltkrieg ebenfalls bereits bebaut war. Unter Heranziehung der in den Gerichts- und Behördenakten vorhandenen Lagepläne, Luftbilder und Lichtbilder ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die vg. Gebäude mit der nördlich (jenseits der Rottendorfer Straße), östlich (jenseits der ...straße) und südlich (jenseits der ...Straße) umgebenden Bebauung einen Bebauungszusammenhang bilden, der sich auf den unbebauten Teil des Baugrundstücks (also den nordöstlichen Teil), jedenfalls aber auf den bebauten südwestlichen Teil und damit auf den Standort des Bauvorhabens erstreckt. Im vorliegenden Fall kann auch angesichts der geringen Größe des unbebauten Teils des fraglichen Grundstücks von lediglich ca. 0,7 ha nur von einer Baulücke gesprochen werden. Dem Vortrag der Klägerseite, dass hier noch ein Zusammenhang der Grünfläche auf dem Baugrundstück mit dem westlich des Friedrich-Ebert-Rings bestehenden Ringpark bestehen soll, steht schon die vorhandene Bebauung des Baugrundstücks entlang des Friedrich-Ebert-Rings entgegen.
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und § 34 Abs. 2 Halbs. 2 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB zulässig. Es ist zu verweisen auf die Prüfung zu § 4 BauNVO (siehe unter 2.3.2.). Kommt man hinsichtlich der Eigenart der näheren Umgebung zu einem faktischen Mischgebiet - wofür angesichts der Bebauung mit Einkaufsmarkt, Tankstelle, usw. einiges spricht - wäre das Labor bereits gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als sonstiger Gewerbebetrieb regelmäßig, also ohne Ausnahme zulässig. Eine Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin ist insbesondere weder unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots noch dem des Gebietsbewahrungsanspruchs gegeben (siehe unter 2.3.3. und 2.3.4.).
Auch im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich im vg. Sinne in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Soweit die Klägerin die Überschreitung der nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Geschossflächenzahl rügt, ist festzuhalten, dass die Obergrenzen des § 17 BauNVO im Rahmen des § 34 BauGB nicht maßgeblich sind, da es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.1015 - 9 CS 14.2441;
Das Maß der baulichen Nutzung des Baugrundstücks liegt im Rahmen der Umgebungsbebauung. Das Bauvorhaben erreicht eine Geschossflächenzahl von 1,58, im Bereich der ...Straße, an die auch das Grundstück Fl.Nr. .../6 angrenzt, ist von einer durchschnittlichen Geschossflächenzahl von 2,1 auszugehen. Weist das Bauvorhaben eine Grundflächenzahl von 0,46 auf, liegt die durchschnittliche Grundflächenzahl in dieser Straße bei 0,6. Sowohl die auf dem Grundstück Fl.Nr. .../6 erreichte Grundflächenzahl als auch die dort realisierte Geschossflächenzahl liegen deutlich über den für das Bauvorhaben geplanten Flächenzahlen. Zwar ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung weniger auf die sog. Verhältniszahlen als auf Kriterien für die absolute Größe abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2002 - 1 CS 02.2425 - juris). Aber auch die absolute Höhe des Bauvorhabens findet sich im Rahmen der Umgebungsbebauung wieder, etwa bei den Bestandsgebäuden auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ...4 oder auf der Fl.Nr. 3505/2. Auch die Anzahl der sichtbaren Geschosse des Vorhabens der Beigeladenen fügt sich in die Umgebungsbebauung ein. Das Bauvorhaben tritt nach Süden zur ...Straße hin fünf- bis sechsgeschossig in Erscheinung. Fünfgeschossig erscheint das auf dem Grundstück Fl.Nr. .../6 vorhandene Gebäude. Sechsgeschossig ist das Gebäude auf dem Grundstück 3550/2 (...Straße 2). Sechsgeschossig tritt auch das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. .../3 in Erscheinung, die daran anschließenden Bauten auf den Grundstücken Fl.Nr. ...1, .../5 und .../3 sind fünfgeschossig. Insgesamt richtet sich die wahrnehmbare Höhe des geplanten Vorhabens nach der vorhandenen Bebauung in der gerichtsbekannten wie auch aufgrund des Augenscheintermins bekannten Umgebung.
Im Übrigen werden Nachbarrechte durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur dann verletzt, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dies ist nicht der Fall (siehe unter 2.2.4.).
Damit wäre das streitgegenständliche Bauvorhaben auch bei unterstellter Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bzw. vor Rechtskraft dieses Bebauungsplans nach § 34 BauGB zulässig.
Selbst wenn man - mit der Klägerseite - von einer Einstufung des Gebiets als Außenbereichsgrundstück ausgehen würde und die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigungen bejahen würde - was nach den obigen Ausführungen zu verneinen ist -, würde dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn es lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441;
2.2.6. Ein Verstoß gegen - im vereinfachten Genehmigungsverfahren hier gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zu prüfende - abstandsflächenrechtliche Vorschriften der BayBO liegt nicht vor. Hierbei ist allerdings - wie folgt - zu differenzieren:
Geht man von der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aus, ist eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung nicht erforderlich.
Nach dem Grundsatz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind zwar vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden einzuhalten. Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 1 H mindestens 3 m. Gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO findet Satz 1 keine Anwendung, wenn von einer städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringere Tiefe als nach Satz 1 liegen müssten. Erfasst werden alle Satzungen, in denen Außenwände zulassende oder vorschreibende Festsetzungen getroffen werden können. Das sind Festsetzungen, die mittelbar die Situierung und die Höhe von Außenwänden bestimmen, also einerseits Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO und andererseits Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Höhe der baulichen Anlagen als die Regelungen des Nutzungsmaßes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO, die unmittelbar oder mittelbar die zulässige Wandhöhe bestimmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 - 1 NE 05.2818 - NVwZ-RR 2006, 761; Schwarzer/König, BayBO, Art. 6 Rn. 96). Hiervon hat die Beklagte in Absatz 3 der textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ Gebrauch gemacht. Denn hierin wurde festgesetzt, dass „die Abstandsflächen (…) abweichend von der BayBO durch die Traufhöhen und die Baugrenzen festgesetzt“ sind. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Gebäude wurden Baugrenzen festgesetzt sowie Traufhöhen von max. 18,0 m. Diese werden sowohl bzgl. des „Hauses 2“ als auch des „Hauses 3“ eingehalten.
Nachdem bei der baurechtlichen Nachbarklage Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn nach Erlass der Baugenehmigung zu berücksichtigen sind, sind bei einem wirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin von vornherein ausgeschlossen ist.
Geht man von der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ aus, scheidet bzgl. des „Hauses 3“ von vornherein eine Verletzung von Abstandsflächenvorschriften des BayBO aus, da dieses der klägerischen Wohnung nicht gegenüber liegt. Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, kann dies bereits deshalb der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art 59 BayBO erteilt wurde. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58). Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris).
Hinsichtlich des Vorhabens „Haus 2“, wurde eine Abweichung von den Abstandsflächen beantragt und auch genehmigt. Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen verstößt aber nicht zulasten der Klägerin gegen das Abstandsflächenrecht der Bayerischen Bauordnung. Zwar werden die Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO (Abstandsflächentiefe von 1 H) nach Süden hin - zur Wohnung der Klägerin - nicht eingehalten. Die Beklagte hat der Beigeladenen aber ohne Rechtsverstoß eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt; hinsichtlich der Änderungsgenehmigung liegen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Erteilung vor. Die Kubatur des bestehenden Gebäudes der Beigeladenen wird sich durch das Bauvorhaben nicht wesentlich ändern, vielmehr bleiben die bestehenden Abstandsflächen auf der Südseite, die sich über die Straßenmitte bis auf das gegenüberliegende Grundstück Fl.Nr. .../6 erstrecken, im Vergleich zum bisherigen Bestand (nahezu) unverändert. Eine Beeinträchtigung geschützter Nachbarbelange ist nicht erkennbar. Die nach Süden hin geplanten Loggien im Dachgeschoss und im Spitzboden sind abstandsflächenrechtlich irrelevant. Diese treten weder vor die Außenwand vor noch über die Dachschräge hinaus. Vielmehr liegen sie hinter der Außenwand des Gebäudes, integriert in die Dachfläche. Für Loggien kann abstandsflächenrechtlich im Übrigen nichts anderes gelten als für untergeordnete Vorhaben wie Balkone (Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO) oder untergeordnete Dachgauben nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO (vgl. Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Art. 6 Rn. 449).
Von wesentlicher Bedeutung ist vorliegend aber, dass auch das Gebäude auf der Fl.Nr. .../6, in dem sich die Wohnung der Klägerin befindet, die straßenseitigen Abstandsflächen nicht einhält. In der Baugenehmigung vom 18. September 1970 wurde für dieses Gebäude eine abstandsflächenrechtliche Ausnahme gewährt, die der jetzt der Beigeladenen erteilten Abweichung entspricht. Die zugelassenen Loggien beeinträchtigen auch den Wohnfrieden nicht wesentlich mehr als die Zulassung der Balkone im vierten Obergeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. .../6. Auch das Bestandsgebäude verfügte im Übrigen auf der Höhe der geplanten Loggia im Dachgeschoss schon über drei Gauben, die entsprechende Einsichtsmöglichkeiten vermittelten. Die Loggia im Spitzboden tritt hinsichtlich der Außenwand auf der Dachfläche noch weiter zurück, so dass sich von hier aus schon aus tatsächlichen Gründen nur sehr marginale Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück im Süden ergeben können. Nach allem ist die der Beigeladenen erteilte Abweichung mit den nachbarlichen Belangen vereinbar.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag des Antragstellers,
5die aufschiebende Wirkung seiner am 18. Juni 2013 erhobenen Klage - 1 K 2121/13 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2013 für den Neubau eines Baumarkts mit Fachmarktzentrum auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 23, Flurstücke 1230, 1468 und 1547, anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Baugenehmigung verstoße bei summarischer Prüfung voraussichtlich nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts. Unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - gehe das Verwaltungsgericht für das Eilverfahren davon aus, dass der Bebauungsplan Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Antragsgegnerin unwirksam sei. Mithin beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben sei gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos. Das Grundstück des Antragstellers liege in einer Gemengelage. Es habe den Schutzanspruch eines Mischgebiets. Ein Nachtbetrieb sei verbindlich ausgeschlossen. Für den Tagbetrieb sei der Beigeladenen in der Nebenbestimmung UAI 02 aufgegeben, die von der Genehmigung erfassten Anlagen so zu betreiben, dass am Grundstück des Antragstellers ein Immissionszielwert von 58 dB(A) eingehalten werde. Der schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech vom 15. April 2013 zeige, dass der vorgegebene Immissionswert unter den der Berechnung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen und Annahmen sogar noch um 1 dB(A) bis 2 dB(A) unterschritten werde. Der verfahrensbegleitend vorgelegte weitere schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 bestätige dies. Die Einwände des Antragstellers gegen die Berechnung griffen nicht durch. Unzumutbare Lichtimmissionen seien nicht zu befürchten. Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt bzw. rücksichtslos, weil sie keine Regelungen zur Verhinderung von Standzeiten von anliefernden Lkw an der T1.-------straße außerhalb der Betriebszeiten treffe. § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW sei nicht verletzt.
7Die dagegen von dem Antragsteller erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
8Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
91. Ausgehend davon fällt die Interessenabwägung nicht schon deswegen zugunsten des Antragstellers aus, weil der Senat den Bebauungsplan Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Antragsgegnerin, auf dessen Grundlage diese die Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 erteilt hat, u. a. im Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - für unwirksam erachtet und ihn im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der - noch anhängig zu machenden - (Normenkontroll-)Hauptsache außer Vollzug gesetzt hat. Dieser Ausspruch berührt die Vollziehbarkeit der bereits zuvor ergangenen streitgegenständlichen Baugenehmigung ebenso wenig wie für sich genommen der Umstand der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers neigt.
10Wie das Verwaltungsgericht eingangs seiner Interessenabwägung zutreffend ausgeführt hat, hängt der Erfolg einer Nachbarklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon ab, dass die angegriffene Baugenehmigung den Nachbarkläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen.
11Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173 = juris Rn. 10 f., vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 13, vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 = juris Rn. 25 ff., und vom 23. August 1974
12- IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris Rn. 28, Beschlüsse vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -,
13BauR 2011, 499 = juris Rn. 9, und vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = juris Rn. 4.
14Wird - wie hier - eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilt, entsteht ein Abwehranspruch des Nachbarn demnach noch nicht allein dadurch, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden bzw. Geltung beanspruchenden Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es bei einer Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich an.
15Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990
16- 4 C 39.86 -, BauR 1990, 453 = juris Rn. 15, vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 17, vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris Rn. 29, und vom 12. Januar 1968 - IV C 10.66 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 28. Juli 1994
17- 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = juris Rn. 4.
18Mit Blick auf diese Ausgangssituation besteht kein notwendig untrennbarer Zusammenhang zwischen einem Bebauungsplan und einer auf seiner Grundlage erteilten Baugenehmigung. Bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kommt es auf die Wirksamkeit eines Bebauungsplans grundsätzlich allein dann an, wenn sich aus dessen Festsetzungen für den Kläger Abwehransprüche ergeben können.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011
20- 2 A 547/11 -, BRS 78 Nr. 175 = juris Rn. 17.
21Dieser materiell-nachbarrechtliche Wirkungszusammenhang zwischen Bebauungsplan und Baugenehmigung wird entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht ohne Weiteres gewissermaßen formal-prozessual durch eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, die einen Bebauungsplan bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug setzt, modifiziert. Eine einstweilige Anordnung gemäߧ 47 Abs. 6 VwGO wirkt nur für die Zukunft und steht einem weiteren Vollzug des Bebauungsplans durch weitere Baugenehmigungen bzw. selbständige Änderungsgenehmigungen entgegen. Sie hat jedoch auf die sofortige Vollziehbarkeit einer vor Erlass der einstweiligen Anordnung erteilten Baugenehmigung keinen Einfluss. Dies folgt aus der Struktur des Normenkontrollverfahrens, das auch in der Hauptsache lediglich in den stattgebenden Feststellungstenor mit Normwiederholungsverbot münden kann, der Bebauungsplan sei unwirksam, das indessen in Ausführung des Bebauungsplans schon ergangene, nicht mehr anfechtbare Vollzugsakte nach § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO unberührt lässt.
22Vgl. zum Ganzen Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1991 - BRS 52 Nr. 41, und vom 14. Februar 1984 - 1 S 83 A.2169 -, BRS 42 Nr. 35; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 364 f., Rn. 380 und Rn. 410.
23Rechtsfolge des Ausspruchs nach § 47 Abs. 6 VwGO ist parallel dazu, dass die planungsrechtliche Situation vorläufig so anzusehen ist, als bestünde der Bebauungsplan nicht. Dieser kann - wie gesagt - einstweilen nicht mehr rechtmäßig zur Grundlage von weiteren (Änderungs-)Genehmigungen gemacht werden. Mit anderen Worten verbietet eine einstweilige Anordnung aufgrund des § 47 Abs. 6 VwGO lediglich die künftige Anwendung der Norm. Die Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens kann indessen nicht im Wege des § 47 Abs. 6 VwGO gestoppt werden, sondern nur über einen - wiederum nach seinen eigenen internen Regeln zu bescheidenden - Antrag nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zwischen den Antragsarten aus § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80 a, 80, 123 VwGO besteht kein (Vor-)Rangverhältnis nach Art des § 123 Abs. 5 VwGO, das die Letzteren dem Ersteren vorgehen ließe und umgekehrt. Die einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind nach der gesetzlichen Konzeption prinzipiell gleichrangig, was eben nicht zuletzt daran liegt, dass ihr jeweiliges Rechtsschutzkonzept nicht deckungsgleich ist. Sie betreffen unterschiedliche Streitgegenstände und haben unterschiedliche Rechtsschutzziele mit jeweils unterschiedlichem gerichtlichem Prüfprogramm.
24Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 30, vom 4. Mai 2012 - 2 B 337/12.NE -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, vom 9. Dezember 1996 - 11a B 1710/96.NE -, BRS 58 Nr. 52 = juris Rn. 3, vom 22. Februar 1994 - 10a B 3422/93.NE -, BRS 56 Nr. 38, und vom 21. Dezember 1993 - 10a B 2460/93.NE -, BRS 55 Nr. 32 = juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 S 83 A.2169 -, BRS 42 Nr. 35.
25Die von der Beschwerde herausgegriffene Nebenbestimmung BO 05 - „Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Stadt M. sind zu beachten“ - stellt den für den vorliegenden Eilantrag nach §§ 80 aAbs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO notwendigen materiell-nachbarrechtlichen Konnex zwischen Bebauungsplan und Baugenehmigung nicht her. Die Nebenbestimmung BO 05 mag nunmehr gewissermaßen in der Luft hängen. Dies gibt dem Antragsteller aber aus sich heraus noch keinen Abwehranspruch. Dessen Bestehen hängt weiterhin davon ab, ob das am 10. Juni 2013 genehmigte Vorhaben den Antragsteller konkret in seinen Nachbarrechten verletzt. Nur soweit der dispensierte Bebauungsplan dem Antragsteller Nachbarrechte gewährt haben sollte und in der gegebenen Fallgestaltung für die Sicherstellung der Nachbarrechtskonformität der Baugenehmigung unverzichtbar ist, kann der Antragsteller daraus eine im Verfahren der §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu berücksichtigende abwehrfähige Rechtsposition ableiten.
262. Allerdings zeigen auch die weiteren - rein materiell-nachbarrechtlich genehmigungsbezogenen - Einwände der Beschwerde nicht auf, dass dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers der Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen einzuräumen ist. Weder überwiegen danach bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers (dazu a) noch fällt eine - ergänzende - rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung zu dessen Gunsten aus (dazu b).
27a) aa) (1) Die Beschwerde greift, was die vorhabenbedingte Belastung mit Geräuschimmissionen anbelangt, die - im Übrigen anhand der verfügbaren Karten und Luftbilder - ohne Weiteres nachvollziehbare Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht an, das Grundstück des Antragstellers befinde sich in einer Gemengelage, die den Anwendungsbereich der Nr. 6.7 TA Lärm eröffnet. Die Beschwerde stellt daran anschließend nicht durchgreifend in Frage, dass dem antragstellerischen Grundstück im Wege der angezeigten Zwischenwertbildung das Lärmschutzniveau eines Mischgebiets nach Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) am Tag zukommt. Ein Nachbetrieb ist nach der Nebenbestimmung UAI 01 in Verbindung mit Nr. 7 des (grüngestempelten) schalltechnischen Berichts der Zech Ingenieurgesellschaft vom 15. April 2013 nicht genehmigt.
28Gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm liegt eine Gemengelage vor, wenn - wie hier - gewerblich genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete - als vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen - aneinandergrenzen. In diesem Fall können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Für die Höhe des Zwischenwerts nach Nr. 6.7Abs. 1 TA Lärm ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich (Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm). Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde
29(Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm).
30In einem baurechtlich zulässigen Nebeneinander von Wohnen und einer andersgearteten, konfligierenden Nutzung können unter dieser Prämisse faktische Vorbelastungen dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maß zumutbar sind als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären.
31Vgl. insoweit etwa BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86 = juris Rn. 26, und vom 12. Dezember 1975
32- IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 41.
33Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung zu Recht angenommen, dass der Schutzanspruch des Wohngrundstücks des Antragstellers dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete entspricht. Dies resultiere - so das Verwaltungsgericht - aus der jahrzehntelangen unmittelbaren Nachbarschaft des Grundstücks zu dem südlich angrenzenden großflächigen Einzelhandelsbetrieb und dem östlich der T.--------straße gelegenen Hucke-Areal.
34Dieser nach Karten- und Luftbildlage unmittelbar einsichtigen Würdigung der örtlichen Gegebenheiten kann die Beschwerde nicht erfolgreich entgegenhalten, das Grundstück - gemeint ist wohl das Vorhabengrundstück; nichts anderes ergibt sich aber, wenn man dies auf dasjenige des Antragstellers bezieht - sei schon „vorher“ ein Fremdkörper gewesen und bis zum Ortskern schlössen sich östlich Wohngebiete an. Wenn man den Blick mit der Beschwerde etwas weitet und als maßgeblich prägende nähere Umgebung der in Rede stehenden Grundstücke etwa das Areal zwischen der X.---------straße im Westen, der Bahnlinie im Norden, der L.-----straße im Osten und der P. Straße im Süden ansieht, wird über die Erwägung des Verwaltungsgerichts hinaus noch deutlicher, dass sich hier keine homogene Nutzungsstruktur erkennen lässt, sondern ein durchwirktes Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe. In diese - mischgebietsähnliche - Koexistenz sind auch das Grundstück des Antragstellers und das Vorhabengrundstück eingebettet, so dass man von ihnen insoweit nicht als aus dem Gebietsrahmen herausfallende Fremdkörper sprechen kann. Die von der Beschwerde in Bezug genommene offenbar überwiegende Wohnbebauung östlich der L.-----straße in Richtung Innenstadt wirkt sich dann wegen der nicht unbeträchtlichen zwischenliegenden Entfernung auf die Grundstücksverhältnisse an der T.--------straße ersichtlich nicht mehr prägend aus.
35An der langzeitigen Gemengelage Wohnen/Gewerbe, welche die Vergabe des Zwischenwerts der Nr. 6.1 c) TA Lärm für das Grundstück des Antragstellers rechtfertigt, ändert sich nichts dadurch, dass die (Textil-)Firma I. im Plangebiet seit dem Jahr 1973 nicht mehr produziert habe, wie die Beschwerde vorträgt. Die Nutzung als Bürogebäude und vor allem als Lager, die seither nach dem Beschwerdevorbringen auf dem Betriebsgelände stattgefunden habe, wäre ebenfalls eine gewerbliche Nutzung mit einem in der Regel wohl gewerbegebietstypischen Immissionspotential, also für den Antragsteller bei der Zwischenwertermittlung nicht günstiger. Das gewerbegebietsspezifische, das Wohnen mehr als unwesentlich störende (vgl. §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 BauNVO) Immissionspotential liegt insofern namentlich in dem - bei einer jedenfalls nicht ganz kleinflächigen Lagerhaltung erheblichen - An- und Abfahrtverkehr von Lkw, die eingelagerte Waren auf das Betriebsgelände verbringen oder von diesem wegtransportieren. Mit Blick auf die das Wohnen bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als unwesentlich störenden Lärmauswirkungen einer Lagerhaltung,
36vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris Rn. 81 (zu einem Logistikbetrieb),
37und den Umstand, dass auch dem großflächigen Einzelhandelsbetrieb - dem N. - südlich des Grundstücks des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO regelmäßig die Mischgebietstypik fehlt, kann der Antragsteller nicht argumentieren, er sei seit langem lediglich mit nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben konfrontiert, was die Zwischenwertbildung für ihn positiv beeinflussen müsse.
38Davon abgesehen würde aber auch ein - zugunsten des Antragstellers unterstelltes - jahrzehntelanges Aufeinanderprallen von Wohnen und mischgebietsverträglichem Gewerbe es in der gegebenen Grundstücksituation tragen, dem Antragsteller nicht mehr als ein Mischgebietsniveau zuzugestehen. Die im Grunde fremdkörperhaft isolierte Lage in einem traditionell - wie auch immer - gewerblich genutzten Bereich, lässt es nicht zu, das Grundstück des Antragstellers bei der Anwendung der Nr. 6.7 TA Lärm wie ein Wohngebietsgrundstück bzw. deutlich besser als ein Mischgebietsgrundstück zu behandeln. Wie dargelegt, gilt dies erst recht, wenn man den Rahmen für die in Betracht zu ziehende prägende nähere Umgebung ausdehnt.
39Die „Vorbegünstigung“, die der Antragsteller in verschiedener Hinsicht für sich in Anspruch nehmen will, vermag den anzusetzenden Zwischenwert gleichfalls nicht in seinem Sinne zu steuern.
40Dass sein Grundstück weit in der Vergangenheit Ende der 1960er Jahre noch nicht so lärmbelastet gewesen sei wie heute, ist auf die Bestimmung der gegenwärtigen wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten, wie sie seitdem gewachsen und heute entscheidungserheblich sind, ohne maßgeblichen Einfluss. Ungeachtet dessen determiniert der Lärm öffentlicher Straßen - hier der B 65, die nördlich des Grundstücks des Antragstellers verläuft - ohnehin weder den Gebietscharakter noch die Anwendung des Rücksichtnahmegebots im Verhältnis unterschiedlicher baulicher Nutzungen zueinander.
41Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990
42- 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72 = juris Rn. 24 (für die Bestimmung eines Bebauungszusammenhangs).
43Wehrfähigen und im Rahmen des Nr. 6.7 TA Lärm berücksichtigungsfähigen Vertrauensschutz dahingehend, dass die Antragsgegnerin über den südlich seines Grundstücks situierten N. hinaus keine großflächigen Verbrauchermärkte oder Fachmärkte mehr in der Nachbarschaft des Grundstücks des Antragstellers zulassen würde, kann dieser weder aus den von ihm ins Feld geführten Verlautbarungen der Planbegründung zu dem Bebauungsplan Nr. 2/16/107 herleiten noch aus Annahmen des zu diesem Bebauungsplan eingeholten Schallgutachtens des Büros V. , welches das Grundstück des Antragstellers als allgemeines Wohngebiet eingestuft habe.
44Einschätzungen von privaten Lärmgutachtern wie des Büros V. sind nicht rechtlich bindend. Sie bleiben einer rechtlichen Überprüfung zugänglich, die selbstredend zu einem anderen Ergebnis führen kann.
45Es gibt auch keinen allgemeinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Planungs- oder Grundstückssituation.
46Vgl. insoweit zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 B 1353/12.NE -, juris Rn. 10 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 109.
47Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
48Aus entsprechenden Gründen kann der Vertrauensschutzgedanke der Beschwerde die Zwischenwertfindung nicht losgelöst von konkreten und differenzierten Rechtspositionen wie Priorität, Vorbelastung o. ä., die an Nr. 6.7 TA Lärm festgemacht werden können, vorherbestimmen. Immissionsschutzrechtliche Pflichten sind gerade in nachbarlichen Wechselbeziehungen konfligierender Nutzungen dynamisch.
49Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = DVBl. 2013, 370 = juris Rn. 27.
50(2) Die Beschwerde zieht im Weiteren nicht ernstlich in Zweifel, dass bei dem allein genehmigten Tagbetrieb des Baumarkts mit Fachmarktzentrum der am Grundstück des Antragstellers maßgebende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) voraussichtlich eingehalten wird.
51Das Verwaltungsgericht hat argumentiert, der Beigeladenen sei in der Nebenbestimmung UAI 02 verbindlich aufgegeben, die von der Genehmigung erfassten Anlagen so zu betreiben, dass an dem Grundstück des Antragstellers ein Immissionszielwert von 58 dB(A) eingehalten wird. Der durch den verfahrensbegleitend vorgelegten Bericht vom 22. Juli 2013 bestätigte schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft A. vom 15. April 2013 zeige, dass der vorgegebene Immissionswert unter den der Berechnung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen und Annahmen sogar noch um 1 dB(A) bis 2 dB(A) unterschritten werde.
52Dem setzt die Beschwerde nichts Substantielles entgegen.
53Ihrer Kritik, eine einfache „Zielanordnung“, wie sie hier erfolgt sei, habe im Hinblick auf Lärmstörungen in Wirklichkeit keinen Sicherstellungseffekt, ist nicht zu folgen.
54Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Erst wenn die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten drohen, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013
56- 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff., m. w. N.
57Dass die Einhaltung des für das Grundstück des Antragstellers in der Nebenbestimmung UAI 02 festgelegten Zielwerts von 58 dB(A) entgegen der von dem Verwaltungsgericht ausgewerteten schalltechnischen Berichte tatsächlich nicht machbar und die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar sei, lässt die Beschwerde nicht hervortreten. Weder setzt sie sich insbesondere mit dem auf den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - hin erstellten schalltechnischen Bericht vom 22. Juli 2013 auseinander, der die Geräuschsituation am Wohnhaus des Antragstellers nunmehr gemäß den Beurteilungskriterien der TA Lärm (ohne Lärmemissionskontingente) beurteilt und dazu die von dem Verwaltungsgericht verwertete Aussage trifft, noch macht sie sonst deutlich, warum die Zielwertfestsetzung untauglich ist und am Grundstück des Antragstellers genehmigungsbedingt ihrer ungeachtet unzumutbare Geräuschimmissionen zu erwarten sind. Namentlich lässt die Beschwerde außer Acht, dass sich das Lärmschutzprogramm der Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 nicht in einer Zielwertbestimmung erschöpft. Der schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft A. vom 15. April 2013 ist verbindlicher Genehmigungsinhalt. Dies stellen die Nebenbestimmung UAI 01 und die „Hinweise Immissionsschutz“ klar. Der schalltechnische Bericht vom 15. April 2013 (siehe dort S. 20) benennt diverse Betriebsbedingungen, die von der Beigeladenen einzuhalten sind. Diese sind über die bloße Zielwertfestlegung hinaus integraler Bestandteil des Lärmbewältigungskonzepts der Baugenehmigung.
58Auf den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - allein kann die Beschwerde sich bei ihren Angriffen gegen das Lärmschutzprogramm der Baugenehmigung nicht stützen. Zwar heißt es dort (siehe juris Rn.78 ff.), da der Antragsgegnerin mit den Lärmemissionskontingenten das (planungsrechtliche) Hauptwerkzeug zur Bewältigung des Lärmkonflikts gerade auch im Verhältnis zu dem Antragsteller weggebrochen sei, sei dieser vor einer vorläufigen Umsetzung des rechtswidrigen Bebauungsplans zu schützen. Es sei ohne eine gelungene Konfliktlösung im Bebauungsplan oder absehbar aufgrund des Bebauungsplans nicht hinreichend sichergestellt, dass der Betrieb der Einzelhandelsvorhaben in dem Sondergebiet jedenfalls das Mischgebietsniveau an dem Grundstück des Antragstellers wahre. Auf diesen Befund hat die Antragsgegnerin aber - wie gesagt - mit dem neuen schalltechnischen Bericht vom 22. Juli 2013 reagiert und mit ihm die Befürchtung einer Verletzung der Nachbarrechte des Antragstellers durch vorhabenverursachte unzumutbare Geräuschimmissionen zumindest bei summarischer Betrachtung ausgeräumt.
59Dass das Verwaltungsgericht die T.--------straße und den von dort ausgehenden Lärm nicht bzw. nicht ausreichend in den Blick genommen habe, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat auch zu der mit dem genehmigten Vorhaben verbundenen Zunahme des Straßenverkehrs auf der T.--------straße Ausführungen gemacht und diese korrekt an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm gemessen. Von dessen kumulativ zu verstehenden Voraussetzungen fehle es in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers jedenfalls an der letztgenannten, wonach die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitgehend überschritten werden müssten. Der schalltechnische Bericht des Ingenieurbüros A. vom 30. November 2012, auf den der im Genehmigungsverfahren vorgelegte Bericht vom 15. April 2013 insoweit Bezug nehme, gelange zu dem Resultat, dass der maßgebende Mischgebietsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 dB(A) an dem Grundstück des Antragstellers nach Verwirklichung des Vorhabens mit 60 dB(A) erheblich unterschritten werde.
60Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Sie belässt es im Unklaren, warum gerade die jetzt ins Auge gefasste Planung eines Kreisverkehrs mit einer dem Betrieb des Baumarkts mit Fachmarktzentrum zuzuschreibenden Rückstauwirkung zu einer erstmaligen Grenzwertüberschreitung am Grundstück des Antragstellers führen könnte. Angesichts der gutachterlich fundierten Einschätzungen zu dem genehmigten Vorhaben zurechenbarem Verkehrslärm auf der T.--------straße reicht es, um diese zu erschüttern, nicht aus, pauschal darauf zu verweisen, die Antragsgegnerin habe die Lärmzusatzbelastungen noch nicht abgearbeitet. Auch der neuerliche schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 (siehe dort S. 21 ff. sowie seine Anlagen 4 und 5) verhält sich zur Verkehrslärmsituation. Die Anlage 4, Bild 2, weist dabei eine erhebliche vorhabenbedingte durchschnittliche tägliche Mehrbelastung der T.--------straße im Vergleich zu dem Ist-Zustand aus. Es kann vor diesem Hintergrund nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht davon ausgegangen werden, die Antragsgegnerin habe bei der Prognose der Verkehrslärmimmissionen Pkw- und Lkw-Verkehr mit relativ kurzen Einkaufsfrequenzen unterschätzt.
61Überdies hat der schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 bei der Ermittlung der Lärmvorbelastung des antragstellerischen Grundstücks auch an den N. (siehe dort S. 15) sowie offenbar an die Verkehrslärmvorbelastung durch die B 65 (siehe dort Anlage 5) gedacht. Für Letzteres sprechen auch die Beschreibung der Verkehrslärmsituation außerhalb des Sondergebiets auf S. 21 des schalltechnischen Berichts vom 30. November 2012 sowie die Emissionsdatenblätter zu den Straßenverkehrslärmberechnungen in der Anlage 9 zu diesem Bericht.
62Die Untauglichkeit der Zielwertbestimmung bzw. die Unschlüssigkeit der Lärmprognose vom 22. Juli 2013 kann die Beschwerde schließlich nicht mit dem Verweis auf „beliebte Nebennutzungen“ darlegen wie dem Aufstellen von Ständen, Kiosken und Buden oder von Altglas- und Altkleidercontainern, die weitere nicht unerhebliche Lärmquellen bildeten. Derartige Nutzungen sind nicht streitgegenständlich genehmigt und haben deshalb außer Betracht zu bleiben. Sollten sie später hinzutreten, müsste die Antragsgegnerin sie einer eigenständigen immissionsschutzrechtlichen Prüfung unterziehen.
63Dasselbe gilt, sollte es zum nächtlichen und lärmintensiven Abstellen von Lkw auf der T.--------straße kommen. Dass ein solches nachbarrechtsrelevantes Abstellen von Lkw bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung wahrscheinlich und deswegen regelungsbedürftig wäre, ist nicht ersichtlich. Der Sachverhalt liegt entschieden anders als derjenige der Senatsurteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 - und
64- 2 A 3010/11 -, jeweils juris, welche die Beschwerde vor Augen haben mag. Das Lkw-Verkehrsaufkommen eines originären Speditionsbetriebs, um den es dort ging, ist typischerweise deutlich umfangreicher als das (Lkw-)Verkehrsaufkommen von Einzelhandelsbetrieben.
65bb) Aus der Beschwerde erschließt sich im Weiteren nicht, dass die Baugenehmigung wegen unzumutbarer Lichtimmissionen gegen das Gebot der Rücksichtnahme - ggf. in Verbindung mit dem nachbarrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz - verstößt.
66Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, eine Beleuchtungsanlage für die Stellplatzanlage oder das sonstige Betriebsgelände sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Dieser Gesichtspunkt sei nicht im Rahmen der Vorhabenzulassung zwingend regelungsbedürftig, um die Wahrung des Rücksichtnahmegebots sicherzustellen. Sollten von Beleuchtungsanlagen unzumutbare Beeinträchtigungen des Grundstücks des Antragstellers ausgehen, könne dieser ordnungsrechtliches Einschreiten verlangen.
67Diese Sichtweise ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags nicht zu beanstanden. Es mag sein, dass Lichtimmissionen einer Parkplatznutzung immanent sind. Das heißt aber noch nicht, dass Strahler und Fluchtlichter per se und losgelöst von den Umständen des Einzelfalls einen Belästigungsgrad konkret für den Antragsteller erreichen, der bereits ihre präventiv-genehmigungsrechtliche Begrenzung verlangt.
68Vgl. zur Beurteilung von Lichtimmissionen OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1647/08 -, BRS 74 Nr. 184 = juris Rn. 46 ff.
69cc) Zuletzt legt die Beschwerde einen Verstoß gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW nicht dar.
70Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist bei der Errichtung von Stellplätzen von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Sollen Stellplätze oder Garagen dennoch im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden, ist gerade auch die Belastung des oder der Nachbargrundstücke in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.
71Vgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris Rn. 108, m. w. N.
72Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht der konkreten nachbarlichen Situation angemessen im Kern darauf abgestellt, der Antragsteller habe damit rechnen müssen, dass im Zuge einer neuen Nutzung der zuletzt brach liegenden gewerblichen Fläche Stellplätze gerade in dem fraglichen straßennahen Bereichen angeordnet würden, zumal der rückwärtige Bereich des Vorhabengrundstücks in erheblich größerem Umfang an schutzwürdige Bereiche von Wohngrundstücken anschließe. Im Übrigen liege nur ein kleiner Teil der Stellplatzanlage unmittelbar dem Grundstück des Antragstellers gegenüber.
73Gegen diese Gedankenführung kann die Beschwerde nicht erfolgreich geltend machen, das Verwaltungsgericht habe § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW zu restriktiv interpretiert, weil die straßenseitig genehmigten Stellplätze eine neue Störungsquelle schüfen, die das Grundstück des Antragstellers erstmals und mit neuartiger Qualität für die Ruhezone belasteten. Unbeschadet dessen ist der Gartenbereich des antrag-stellerischen Grundstücks bei summarischer Prüfung und der gebotenen rücksichtnahmerechtlichen Gesamtbetrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht so empfindlich und schutzwürdig, dass der Antragsteller die genehmigte Stellplatzanordnung abwehren könnte. Die spezifische Belastung durch die hinzutretenden Stellplätze dürfte sich als noch hinnehmbar erweisen. Tatsächlich wird das Grundstück des Antragstellers nur von einem geringen Teil der genehmigten Stellplatzanlage direkt betroffen. Der weit größere Teil der Stellplätze liegt weiter südlich dem N. -Gelände gegenüber und tangiert den - zudem ohnehin zur Straße ausgerichteten - östlichen Gartenbereich zumindest nicht unmittelbar, den der Antragsteller als bislang am wenigsten von Straßenlärm betroffen bezeichnet. Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass der Antragsteller letztlich mit Stellplätzen einer gewerblichen Nachfolgenutzung rechnen musste.
74b) Eine - ergänzende, weil sich lediglich auf unterstellte offene Erfolgsaussichten der Hauptsache beziehende - rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung fällt ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. Insofern greifen ähnliche Überlegungen Platz wie in der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer Zwischenentscheidung im Senatsbeschluss vom 5. September 2013. Durch den Baufortschritt als solchen erleidet der Antragsteller keinen unzumutbaren und irreversiblen Nachteil. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass vorhabenbedingte Betriebszustände durch Geräuschimmissionen und Verkehr den Antragsteller unzumutbar belasten, könnten diese durch Nachtragsgenehmigungen oder nachträgliche Anordnungen der Antragsgegnerin nachgesteuert werden. Dieser Lage der Interessen steht das gleichermaßen berücksichtigenswerte wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der zeitnahen Realisierung des Fachmarktzentrums - auf eigenes wirtschaftliches Risiko - gegenüber. Diese Interessenlage gibt einer allgemeinen Folgeabwägung den Ausschlag.
75Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
76Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
77Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen Baugenehmigungen der Beklagten zur Nutzungsänderung und zum Umbau bestehender Schulungs- und Seminargebäude mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements sowie in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse) und den Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung Würzburg, …Str. 1 und 3 („Haus 2“ und „Haus 3“).
1. Das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung Würzburg (Baugrundstück) liegt im Stadtbereich von Würzburg, östlich des Ringparks und grenzt an seiner Westseite an den Friedrich-Ebert Ring und im Süden an die …Straße an. Im südlichen Bereich des Baugrundstücks befindet sich - an die … Straße anschließend - ein ca. 65 m langer Gebäudetrakt, der von den bisherigen Eigentümern als Schulungs- und Seminarraum sowie als Kirchenraum genutzt wurde. Das Baugrundstück wie u. a. auch das nördlich bzw. östlich angrenzende Grundstück Fl.Nr. …5 liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ vom 26. Februar 2014. Über die hiergegen erhobene Normenkontrolle (9 N 15.528) ist noch nicht entschieden; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Die Klägerin ist Wohnungserbbauberechtigte und Eigentümerin einer Wohnung im 4. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl.Nr. ... der Gemarkung Würzburg, ...Straße 6, die nach Norden orientiert ist. Dieses Grundstück liegt, durch die ...Straße getrennt, südlich bzw. südöstlich der Bauvorhaben, wobei der (Mindest-)Abstand zwischen dem „Haus 2“ und dem Haus, in dem die Klägerin wohnt und diesem direkt gegenüberliegt, ca. 18 m beträgt. In nördlicher Richtung schließt an das vg. Gebäude auf dem Baugrundstück ein weiteres Gebäude an. Für dieses hat die Beklagte mit Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 (Az. 1903-2013) die Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements zu einem Wohngebäude mit 30 Appartement-Wohnungen und zur Errichtung von Balkonen genehmigt („Haus 1“). Über die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage (W 5 K 16.430) wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.
2. Mit Bescheid vom 20. Februar 2014 (Az. 2330-2013) erteilte die Beklagte der Riedel Bau Haus Benedikt GmbH & Co. KG für das östlich der an der ...Straße auf dem Baugrundstück befindliche Gebäude („Haus 2“) eine Baugenehmigung für „Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse), Einrichten von Wohnungen (1. OG bis 3. OG, Spitzboden) und einer Arztpraxis (EG) sowie Errichtung eines Außenaufzuges“. Hierbei wurde u. a. eine Abweichung von der vorgeschriebenen Tiefe der Abstandsfläche auf der Südseite (grundsätzlich erforderlich: 16,07 m bzw. 16,25 m; geplant: 8,88 m) zugelassen. Auf den weiteren Inhalt des Genehmigungsbescheides wird Bezug genommen. Die Baugenehmigung wurde der Bauherrin am 20. Februar 2014 zugestellt; die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 26. Februar 2014. Mit Schriftsatz der Beigeladenenbevollmächtigten vom 17. Oktober 2014 wurde dem Gericht ein Bauherrenwechsel auf die Beigeladene mitgeteilt.
Mit Bescheid vom
Mit Bescheid vom
3. Bereits am
den Bescheid vom
Zur Begründung der Klage ließ die Klägerin vortragen: Die Klage sei zulässig, insbesondere könne die Klägerin geltend machen, in ihren subjektiven Rechten verletzt zu sein. Vorliegend würden die nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen zulasten der Klägerin nicht eingehalten. Die Baugenehmigung habe nur aufgrund einer Abweichung nach Art. 63 BayBO erteilt werden können. Zwar habe sich die Kubatur nicht verändert, durch die Genehmigung der Loggien und die gleichzeitig zugelassene Nutzungsänderung werde die Unterschreitung der Abstandsflächen für die Klägerin zu einer zusätzlichen Belastung. Der Umbau und die Nutzungsänderung führten dazu, dass sechs Vollgeschosse entstünden, in der gesamten Umgebung hätten die Häuser weniger als sechs Vollgeschosse. Durch diese deutlich höhere Nutzung werde der Gebietscharakter beeinträchtigt und der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt.
Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie gegen Bauplanungsrecht verstoße. Bei dem gesamten Gelände des Platz`schen Gartens, in dem das Klostergebäude liege, handele es sich nicht um eine Baulücke, in der das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, sondern vielmehr um eine Außenbereichsinsel im Innenbereich, so dass das Vorhaben nach § 35 BauGB und hier nach § 33 BauGB zu beurteilen sei. Gegen einen Außenbereich spreche auch nicht das Vorhandensein des Bestandsgebäudes. Hier sei die Fläche des Grundstücks so groß, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung auf den umliegenden Grundstücken aufdränge. Aufgrund der Größe und des Zusammenhangs mit dem Ringpark stelle sich die Fläche nicht als logische Fortsetzung der Umgebungsbebauung dar. Da die Voraussetzungen für ein Bauen im Außenbereich erkennbar nicht vorlägen, sei das Vorhaben nach § 33 BauGB zu beurteilen. Der Zusammenhang zwischen der Baugenehmigung und dem Bebauungsplan sei auch klar erkennbar. Der Bebauungsplan sei vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof angegriffen worden; die Rechtmäßigkeit sei sehr zweifelhaft. Wenn das Gericht vom Vorliegen eines unbeplanten Innenbereichs ausgehen sollte, sei die Baugenehmigung ebenfalls rechtswidrig, da sich das Gebäude nicht nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das umgebaute Gebäude halte die Abstandsflächen nicht ein, die nach Art. 63 BayBO erteilte Ausnahmegenehmigung entspreche nicht den Voraussetzungen dieser Norm und lasse deshalb den Bau nicht der Eigenart der näheren Umgebung entsprechen. Das Gebäude überschreite die nach der Baunutzungsverordnung zulässige Geschossflächenzahl. Bei der Nutzungsänderung hätte die zu große Traufhöhe auf das der Eigenart der umliegenden Bebauung entsprechende Maß verringert werden müssen. Die rechtswidrige Baugenehmigung verletze die Klägerin in subjektiven Rechten. Die Abstandsflächen würden gegenüber der Klägerin nicht eingehalten. Die Abweichung hätte nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht erteilt werden dürfen. Durch die deutlich höhere Nutzung als die umgebende fünfgeschossige Wohnbebauung werde der Gebietscharakter ebenso beeinträchtigt wie durch die Blockrandbebauung und so der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt. Im Übrigen sei das Gebiet durch die Nutzung für gemeinnützige Zwecke geprägt. Schließlich sei die Klägerin auch durch zusätzliche Geräuschemissionen (Fahrzeugverkehr) in ihren Rechten verletzt.
4. Die Beklagte beantragte im Verfahren W 5 K 14.287 (alt) bzw. W 5 K 16.431 (neu),
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unbegründet. Das Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen, da von einer Außenbereichsinsel im Innenbereich nicht ausgegangen werden könne. Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor und die Abweichung von den Abstandsflächen sei zu Recht ergangen.
5. Die Beigeladene ließ im Verfahren W 5 K 14.287 bzw. W 5 K 16.431 beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. So sei die Baugenehmigung schon nicht rechtswidrig und verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Baugenehmigung betreffe ein Bestandsgebäude und nach außen erkennbare bauliche Änderungen befänden sich nur auf der der Klägerin abgewandten Seite. Entgegen dem Vortrag der Klägerin handele es sich hier auch um ein eigenständiges Vorhaben. Es sei grundsätzlich Sache des Antragstellers im Genehmigungsverfahren, in seinem Antrag darzulegen, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Es liege hier auch kein Fall vor, in dem das Vorhaben aus baulichen oder technischen Gründen nicht getrennt werden dürfe. Vielmehr handele es sich um eigenständige Gebäude, die lediglich aneinandergebaut seien.
Die Rechtmäßigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB. Es handele sich hier nicht um eine Außenbereichsinsel, wie von der Klägerin vorgetragen, sondern um unbeplanten Innenbereich. Der bislang vorhandene Freibereich, auf den allein abzustellen sei, weise keinen über eine Baulücke hinausgehenden Charakter auf. Im Übrigen sei das Areal lange vor dem Zweiten Weltkrieg baulich - und zwar intensiver als heute - genutzt worden. Das Vorhaben füge sich seiner Art (als Wohnnutzung und Arztpraxis) in die Umgebungsbebauung, die ihrer Art nach ein allgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet darstelle, ein. Aber auch das Maß der baulichen Nutzung wie auch die überbauten Grundstücksflächen hielten sich ohne weiteres im Rahmen der vorhandenen, überwiegend 4- bis 5-, teils auch 6-geschossigen Umgebungsbebauung. Auch im Hinblick auf die Traufhöhe füge sich das Gebäude ein; so weise das Haus der Klägerin mit 16 m eine vergleichbare Traufhöhe als das Bauvorhaben (16,07 m) auf. Auf die isolierte Grundflächenzahl bzw. Geschoßflächenzahl komme es bei § 34 BauGB nicht an. Der gerügte Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften sei im Rahmen der planungsrechtlichen Prüfung unbeachtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es vorliegend auch nicht auf die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans an. Denn das Vorhaben sei unabhängig von dieser Frage nach § 34 BauGB zulässig. § 33 BauGB biete keine Grundlage für die Ablehnung eines Bauantrags. Selbst wenn die Baugenehmigung materiell nicht rechtmäßig sein sollte, werde die Klägerin hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Durch das Vorhaben und insbesondere die erteilte Abweichung von Abstandsflächenvorschriften werde die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt. Zum Grundstück der Klägerin hin veränderten sich die Abstandsflächen nicht, denn die Kubatur des Gebäudes bleibe gleich. Die Loggien seien abstandsflächenrechtlich irrelevant. Eine andere abstandsflächenrechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der geänderten Nutzung des Vorhabens, insbesondere sei die neue Nutzung nicht intensiver. Unabhängig hiervon halte auch das klägerische Gebäude die Abstandsflächen zum Vorhaben der Beigeladenen nicht ein. Ein Gebietserhaltungsanspruch im Hinblick auf die Wahrung der vorherigen Nutzung stehe der Klägerin nicht zu. Im Übrigen widerspreche sich diese: Wenn sie von einer Lage des Baugrundstücks im Außenbereich gemäß § 35 BauGB ausgehe, bestehe von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch. Es bestehe auch kein Anspruch darauf, dass eine emissionsarme Nutzung nicht geändert werden dürfe in eine Nutzung mit gesteigerten Emissionen, solange diese sich im zulässigen Rahmen bewegten. Vorliegend spreche nichts hiergegen.
6. Am
den Bescheid vom
sowie Klage gegen die Baugenehmigung
den Bescheid vom
Zur Begründung der Klage ließ die Klägerin vortragen: Bei den beklagten Baugenehmigungen gehe es um zwei Baumaßnahmen auf dem Areal „Platz`scher Garten“, für das ein vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ aufgestellt worden sei. Bei dessen Aufstellung habe es viele schwerwiegende Rechtsverstöße gegeben, weshalb zwei Normenkontrollanträge eingereicht worden seien. Die beiden Baugenehmigungen seien nicht „rechtskräftig“, weil sich „ein Vorhaben“ nur „als Ganzes“ beurteilen lasse. Es stelle einen schweren Verfahrensfehler der Stadtverwaltung dar, den halb geplanten Bebauungsplan dem Stadtrat zum Beschluss vorzulegen. Aus diesem Grund könne der Bebauungsplan nicht rechtskräftig sein und ohne einen rechtskräftigen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ könnten keine Baugenehmigungen erteilt werden. Daher sei es ein weiterer schwerer Verfahrensfehler der Stadtverwaltung gewesen, sechs „Teil-Baugenehmigungen“ lediglich zu Teilen des Vorhabens dem Bau- und Ordnungsausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen. Darüber hinaus verstecke sich in dem vordergründig „unscheinbaren“ Änderungsantrag die gewaltige planerische Abänderung einer kleinen Arztpraxis in ein riesiges Chemie-Großlabor. Der Stadtrat habe diesen schweren Verfahrensfehler der Stadtverwaltung nicht bemerkt. Auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof habe nicht bemerkt, dass er am 24. April 2014 über den „Eilantrag“ zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ (9 NE 14.430) gar nicht habe entscheiden können, da es bisher (Oktober 2015) keine vollständige Planung für das Vorhaben gebe. Auch das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg habe nicht bemerkt, dass es am am 13. Oktober 2014 ohne Kenntnis des ganzen Vorhabens über den „Eilantrag“ zur Teil-Baugenehmigung für die Häuser 1 - 5 des Blockrand-Neubaus (W 5 S 14.885) nicht habe entscheiden können. Das Vorhaben als Ganzes sei überdimensioniert. Somit könne der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ nicht rechtskräftig sein. Und somit könnten auch die einzelnen Baugenehmigungen nicht rechtskräftig sein.
Das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg könne vor einer Entscheidung des Bayer. Veraltungsgerichtshofs über die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ nicht über die Baugenehmigung rechtmäßig urteilen. Daher sollten die Klagen bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren ruhen. Der totale Abbruch der großen Klosterkirche als zentralen Teil des Klosterkomplexes hebe den Status „Bestand“ auf. In der Summe hätten die Bauherren auf dem Areal „Platz`scher Garten“ sehr viele Ausnahmen genehmigt bekommen. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 3 GG „Gleichheit vor dem Gesetz“ dar.
Des Weiteren würden für den riesigen Klosterkomplex „0“ Stellplätze errichtet, da aber der Klosterkomplex seinen „Bestand“ verloren habe, müssten folglich ca. 100 Stellplätze errichtet werden, ansonsten sei ein unzumutbares Verkehrschaos zu befürchten. Hinsichtlich des Hauses 2 werde die Tiefe der Abstandsfläche deutlich überschritten.
7. Die Beklagte stellte den Antrag,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Tenor des klägerischen Vorbringens, dass die angefochtenen Baugenehmigungen bereits deshalb nicht „rechtskräftig“ seien, da sie nur einen Teil des „einen“ Vorhabens „Platz`scher Garten“ darstellten, dieses aber nur als Ganzes beurteilt werden könne, nicht gefolgt werden könne. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ beabsichtige der Vorhabenträger den Neubau einer Wohnanlage als Straßenrandbebauung entlang der ...Straße, ...straße und der Rottendorfer Straße, die Errichtung eines Gebäudes am Friedrich-Ebert-Ring sowie die Sanierung und Umnutzung der Bestandsgebäude in der ...Straße. Hieraus sei bereits ersichtlich, dass es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um ein einheitliches Vorhaben handele, sondern das Vorhaben aus mehreren baulichen Maßnahmen bestehe, weshalb es auch zweckmäßig und sachdienlich sei, hierfür separate Bauanträge zu stellen. Im Übrigen handele es sich beim Baugenehmigungsverfahren um ein Antragsverfahren, bei dem der Antragsteller durch seinen Genehmigungsantrag festlege, was das Vorhaben sei, und was damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand beinhalten solle.
8. Die Beigeladene äußerte sich in den Verfahren W 5 K 15.830 und W 5 K 15.831 nicht schriftlich.
9. Mit Beschluss vom 6. Mai 2014
Aufgrund Beschlusses vom
Mit Beschluss der Kammer vom
In der mündlichen Verhandlung vom
Die Klägerin beantragte,
die Baugenehmigung
Der Beklagtenvertreter beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenenbevollmächtigte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakten W 5 S 14.344, W 5 S 14.345, W 5 K 15.830, W 5 K 15.831, W 5 K 16.431 und W 5 K 16.430 wurden beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des umfangreichen Vorbringens der Klägerseite wird auf die vg. Schriftsätze sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.
1. Streitgegenstand des Verfahrens sind mehrere Baugenehmigungen. Im Einzelnen wendet sich die Klägerin, die Wohnungserbbauberechtigte und Eigentümerin einer Wohnung im 4. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl.Nr. ... der Gemarkung Würzburg, ...Straße 6 ist, die nach Norden orientiert ist, gegen die Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 (Az. 2330-2013) für „Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse), Einrichten von Wohnungen (1. OG bis 3. OG, Spitzboden) und einer Arztpraxis (EG) sowie Errichtung eines Außenaufzuges“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung Würzburg, ...Str. 3 (also das östliche der an der ...Straße auf dem Baugrundstück befindliche Gebäude - sog. „Haus 2“ - früher Gegenstand des Verfahrens W 5 K 16.431). Sie wendet sich des Weiteren in diesem Verfahren gegen die Baugenehmigung vom 7. August 2015 (Az. 2518-2014) für „Nutzungsänderung und Umbau eines bestehenden Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg, ...Straße 1 (also für das westlich an das „Haus 2“ anschließende Gebäude - sog. „Haus 3“ - Gegenstand des bisherigen Verfahrens W 5 K 15.830). Sie richtet sich schließlich auch gegen die Baugenehmigung vom 17. August 2015 (Az. 2036-2014) für die „1. Planänderung (Neuerrichtung des Dachstuhles, Anbau von Balkonen -Haus 2-) zum Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes sowie Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich im EG und im UG“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg, ...Straße 1 und 3 (sog. „Haus 2 und 3“ - Gegenstand des bisherigen Verfahrens W 5 K 15.831.
Da es sich bei dem Bescheid vom
Das Gericht konnte in der Sache entscheiden. Es war nicht gehalten, das Verfahren wegen der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrolle hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ (9 N 15.528) nach § 94 VwGO auszusetzen.
Zwar ist hier ein Verfahren nach § 47 VwGO über die Rechtsgültigkeit einer landesrechtlichen untergesetzlichen Norm anhängig. Ein vorgreifliches Rechtsverhältnis liegt aber nicht vor, wenn Gegenstand der Prüfung in dem anderen Rechtsstreit die Gültigkeit einer Rechtsnorm ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 14 m. w. N.).
Aber auch eine analoge Anwendung des § 94 VwGO kommt nicht in Betracht, da es hier an einer Vorgreiflichkeit fehlt, weil das Ergebnis des anderen Verfahrens letztlich nicht entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren ist (vgl. Rudsile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Februar 2016, § 94 Rn. 18). Im vorliegenden Fall kam es nämlich für die hier zu entscheidende baurechtliche Nachbarklage auf die Rechtsgültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ nicht an, da die Klage sowohl im Falle der Rechtsgültigkeit als auch im Falle der Rechtsungültigkeit abzuweisen war. Im Übrigen steht die Aussetzung im Ermessen des Gerichts; das Gericht hat grundsätzlich die Wahl, ob es über die vorgreifliche Sache inzident entscheidet oder nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 94 Rn. 3).
Soweit der Aussetzungsantrag damit begründet wurde, dass eine Abweisung der Nachbarklage dazu führen würde, dass auch die Normenkontrolle abgewiesen werden müsste (so der Vortrag des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wie auch im Schreiben der Klägerin vom 4. August 2016), kann sie damit schon nicht durchdringen, weil insoweit schon keine Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens geltend gemacht wird. Vielmehr soll - so die Argumentation der Klägerin - das hiesige Verfahren für die Entscheidung des Normenkontrollverfahrens von Bedeutung sein. Abgestellt wird damit wohl auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. bspw.
2. Die Klage ist - als baurechtlich Nachbarklage - unbegründet, da die Baugenehmigung der Stadt Würzburg vom
2.1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. OVG Münster, B.v. 5.11.2013 - 2 B 1010/13 - DVBl. 2014, 532; BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94/94;
Wird - wie teilweise hier (s.u.) - eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans erteilt, entsteht anders als dies das umfangreiche Vorbringen der Klägerseite, das sich in erster Linie gegen die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ richtet, deutlich machen will, ein Abwehranspruch des Nachbarn demnach noch nicht allein dadurch geschaffen, dass der (vorhabenbezogene) Bebauungsplan unwirksam ist. Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden bzw. Geltung beanspruchenden (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es bei einer Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich an (vgl. OVG Münster, B.v. 5.11.2013 - 2 B 1010/13 - DVBl. 2014, 532; BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94.94 und
Die streitgegenständlichen Baugenehmigungen vom
Im vorliegenden Fall ist nach Überzeugung der Kammer ein derartiger Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO - siehe unter 2.3. bis 2.5.) wie auch hinsichtlich beantragter Abweichungen i. S. d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO - siehe unter 2.6.) aber nicht gegeben. Auch der geltend gemachte Verfahrensfehler kann der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen (siehe unter 2.2.). Im Einzelnen:
2.2. Mit Schreiben der Klägerin vom
Dass die Beklagte hier für die Wohnanlage „Platz`scher Garten“ (bisher) sechs Baugenehmigungen erteilt hat, stellt allerdings - anders als die Klägerin meint - schon keinen Verfahrensfehler dar. Denn es legt allein der Bauantragsteller durch seinen Genehmigungsantrag fest, was das Vorhaben ist und was damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll, und zwar innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind (vgl. BVerwG, B.v. 21.8.1991 - 4 B 20/91 - NVwZ-RR 1992, 345; U.v. 4.7.1980 - IV C 99.77
Zwar sind dieser Bestimmungsbefugnis des Bauherrn Grenzen gesetzt. So muss ein nach dem Willen des Bauantragstellers zu teilendes Vorhaben auch objektiv in selbstständige und voneinander unabhängige Vorhaben aufgeteilt werden können und es darf auch vom Antragsteller nicht zusammengefasst oder geteilt werden, was aus baurechtlichen oder technischen Gründen nicht zusammengefasst oder getrennt werden darf (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Februar 2016, § 29 Rn. 21). Gegen diese Grenzen der Bestimmungsbefugnis hat der Bauantragsteller hier aber nicht verstoßen. Insbesondere liegt hier kein Fall, in dem ein untrennbares Gesamtvorhaben anzunehmen wäre, vor, wenn die Beklagte für das sog. „Haus 2“ und das sog. „Haus 3“ die hier streitgegenständlichen Baugenehmigungen erteilt hat. Gleiches gilt, wenn sie getrennt hiervon - nämlich mit Bescheid vom 20. Februar 2014 (Az.1903/13) - für das sog. „Haus 1“ und ebenfalls getrennt hiervon für die in östlicher Richtung an das „Haus 3“ anschließende „Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten“ auf den Grundstücken ...Straße 5 und 7 sowie Rottendorfer Straße 2a, 2b und 2c, Fl.Nr. ...5 der Gemarkung Würzburg unter dem 14. August 2014 (Az. 2137-2012) die Baugenehmigung erteilt hat. Denn es sind keine baurechtlichen oder technischen Gründe ersichtlich, die dafür sprechen würden, dass diese Bauvorhaben zusammengefasst werden müssten. So ist das sog. „Haus 1“ zwar an das sog. „Haus 2“ angebaut, es handelt sich aber um eigenständige Gebäude. Gleiches gilt im Verhältnis der Häuser 1 bis 3 zu der „Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten“, die räumlich schon voneinander getrennt sind. Auch ist nicht ersichtlich, wie die Stellplatzfrage, die für jedes Gebäude zunächst eigenständig zu beurteilen ist, zu einem Gesamtvorhaben führen könnte.
Unabhängig hiervon bleibt darauf zu verweisen, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften allein noch nicht zu einer Verletzung von Rechten Dritter führt; maßgeblich für eine Rechtsverletzung ist vielmehr nur das materielle Recht. So werden insbesondere auch durch die bloße Wahl des „falschen“ Verfahrens Dritte nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 296; Schwarzer/König, BayBO, Art. 66 Rn. 35; siehe auch BVerwG, B.v. 15.10.1991 - 7 B 99/91 - NJW 1992, 256).
2.3. Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich zulässig.
2.3.1. Fraglich - und zwischen den Beteiligten streitig - ist allerdings, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auf § 30 BauGB stützen kann oder auf § 34 BauGB oder auf § 35 BauGB.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer baurechtlichen Nachbarklage grundsätzlich der der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erteilung (Zustellung) der (letzten) Baugenehmigung. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Erteilung der Baugenehmigung (wie z. B. der Erlass eines Bebauungsplans) sind für das gerichtliche Verfahren nur von Bedeutung, wenn die Änderung für den Bauherrn günstig ist. Für den Nachbarn günstige Änderungen können nicht zulasten des Bauherrn berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, U. v. 4.10.1991 - 2 B 88.1284 - BayVBl. 1992, 211; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 590).
Die Baugenehmigung vom
Damit richtet sich hier - unterstellt der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist wirksam - die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens für das sog. „Haus 2“ und das sog. „Haus 3“ nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB. Denn die Baugenehmigung für das „Haus 3“ wurde mit Bescheid vom 7. August 2015 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 17. August 2015 und damit zeitlich nach Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilt. Da der - vor Erlass des Bebauungsplans ergangene - Bescheid vom 20. Februar 2014 maßgeblich durch den Bescheid vom 17. August 2015 abgeändert wurde, ist auch insoweit § 30 Abs. 2 BauGB zugrunde zu legen. Jedenfalls wären insoweit Änderungen der Rechtslage zugunsten des Bauherrn, die durch das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingetreten sind, zu berücksichtigen. Letztlich kann dies offenbleiben, da das Vorhaben der Beigeladenen aus bauplanungsrechtlichen Gründen die Klägerin auch dann nicht in ihren Rechten verletzt, wenn der Bebauungsplan nicht wirksam wäre (siehe unter 2.3.5.).
2.3.2. Nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Das Vorhaben der Beigeladenen hält - von der Klägerin unbestritten - die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ mit einer Ausnahme - nämlich der bzgl. des Labors mit Ambulanzbereich - ein, so dass insoweit durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung wie auch bzgl. der übrigen Festsetzungen, eine Verletzung drittschützender Vorschriften von vornherein nicht in Betracht kommt.
Allerdings verstößt hier die Zulassung eines Labors mit Ambulanzbereich in der Baugenehmigung vom
Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
Hier sind in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ ausnahmsweise zulässig nach „I. Planzeichen“ gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ wurden also ausdrücklich solche Ausnahmen festgesetzt, so dass § 31 Abs. 1 BauGB anwendbar ist. Dieser Ausnahmevorbehalt ist auch nach Art und Umfang hinreichend bestimmt, er ergibt sich schon aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
Die Beklagte hat insoweit auch unter Ziffer 1000 des Bescheids vom
Das Vorhaben ist auch ausnahmsweise zulässig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Einzelnen:
Das Vorhaben ist ausnahmefähig, da es sich bei den Labor-, Büro- und Ambulanzflächen mit einer Größenordnung von ca. 852 m² im Untergeschoss des Hauses 3 und im Erdgeschoss des Hauses 2 und 3 um einen nichtstörenden Gewerbebetrieb i. S. der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassenen Ausnahme handelt.
Wenn von Klägerseite vorgebracht wird, dass der „Einbau eines Chemie-Groß-Labors“ in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei, so kann sich dem die Kammer nicht anschließen. Zwar schränkt § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, nach dem die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen, die Zulässigkeit von Vorhaben, die nach § 31 Abs. 1 BauGB im Wege einer Ausnahme zugelassen werden können, im Einzelfall ein (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118). Allerdings ist hier die zugelassene Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch nicht mit Rücksicht auf das Regel-Ausnahme-Prinzip nach § 31 Abs. 1 BauGB als nicht genehmigungsfähig anzusehen, denn das ausnahmsweise zulässige Vorhaben wahrt hier angesichts der Größenordnung der Wohnnutzung im Baugebiet von weit über 100 Wohnungen den Ausnahmecharakter. Eine atypische Situation ist genauso wenig erforderlich wie das Vorliegen besonderer Umstände (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2007 - 15 ZB 06.1638 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 31 BauGB Rn. 28). Auch ist nichts dafür vorgetragen oder sonst wie ersichtlich, dass hierdurch der Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet würde und damit das Vorhaben wegen Gebietsunverträglichkeit unzulässig sein sollte. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit bestimmt nicht nur die allgemeine Zulässigkeit, sondern erst Recht die in der Baunutzungsverordnung jeweils geregelten Ausnahmetatbestände. Zwischen der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstyps und den jeweils in der Baunutzungsverordnung geregelten Ausnahmetatbeständen besteht ein gewollter funktionaler Zusammenhang. Das bedeutet, dass die in der Baunutzungsverordnung geregelte allgemeine Zweckbestimmung auch für die Auslegung und Anwendung der geregelten Ausnahmetatbestände maßgeblich ist. Gebietsverträglich ist eine Nutzung dann, wenn sie überhaupt, also gerade unabhängig vom Einzelfall, mit der Eigenart des Baugebietes verträglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 C 1/02 - BVerwGE 116, 155).
Nach allem entspricht das Vorhaben der Beigeladenen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ gemäß § 30 Abs. 2 BauGB bzw. ist als Ausnahme i. S. v. § 31 Abs. 1 BauGB zulässig.
2.3.3. Ein Verstoß gegen den sog. Gebietsbewahrungsanspruch - wie von Klägerseite geltend gemacht - ist nicht gegeben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar im Plangebiet sich gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung im Plangebiet wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Nachbar hat also bereits dann einen Abwehranspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2000 - 4 B 87/99 - NVwZ 2000, 679;
Eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs scheidet hier schon deshalb aus, weil das Vorhaben der Beigeladenen hier im Wege einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zulässig ist. Denn der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) oder faktischen Baugebiet (nur) das Recht, sich - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - gegen ein mit der Gebietsfestsetzung unvereinbares Vorhabens zur Wehr zu setzen, die ihrer Art nach weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).
Darüber hinaus scheidet ein solcher Anspruch auch deshalb aus, weil sich die Wohnung der Klägerin außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ befindet. Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitig wirkenden Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums bzw. aus der Lage in einem faktischen Baugebiet folgenden wechselseitigen Eigentumsbindung („rechtliche Schicksalsgemeinschaft“) beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07; BayVGH, B.v. 31.3.2008 - 1 ZB 07.1062;
Soweit die Klägerseite vorbringt, der Gebietscharakter werde durch die deutlich höhere Nutzung, nämlich hinsichtlich Geschossigkeit, die Geschossflächenzahl und die Blockrandbebauung beeinträchtigt und so der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt, geht dies schon deshalb ins Leere, weil der Gebietsbewahrungsanspruch nur die Art der baulichen Nutzung, nicht deren Maß schützen soll.
2.3.4. Schließlich verstößt das streitgegenständliche Vorhaben auch nicht zulasten der Klägerin gegen das (drittschützende) Gebot der Rücksichtnahme.
Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22/75
Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in seinen Auswirkungen auf die Wohnung der Klägerin im Ergebnis nicht als rücksichtslos. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung kann nicht gesprochen werden.
Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen der Klägerin gegenüber erdrückende Wirkung entfalten würde, ist nicht zu sehen. Das anzunehmen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück aufgrund einer außergewöhnlichen Dimension regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft und das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird; dem Grundstück muss gleichsam die „Luft zum Atmen“ genommen werden (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 18.2.2009 - 1 ME 282/08 - NordÖR 2009, 179;
Solche gravierenden Auswirkungen gehen von dem geplanten Vorhaben der Beigeladenen aber nicht aus. Bereits die Lage und die Entfernung der beiden - bereits seit Jahrzehnten bestehenden - Baukörper sprechen vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Denn das Gebäude, in dem die Klägerin ihre Wohnung im 4. Obergeschoß hat, liegt dem Bauvorhaben getrennt durch die ca. 10 m breite ...Straße (teilweise) schräg gegenüber und ist von diesem insgesamt ca. 18 m entfernt (vgl. zu einer vergleichbaren Entfernung: BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.709 - juris). Auch gibt es ausweislich der Lagepläne und Luftbilder entlang der ...Straße keine durchgehend geschlossene Bebauung. Vielmehr besteht ein Abstand von ca. 8 m zwischen dem Bauvorhaben und der östlich folgenden Bebauung auf Fl.Nr. ...5. Sowohl das geplante Gebäude als auch das Gebäude mit der Wohnung der Klägerin sind zudem durchaus vergleichbar. Das mehrgeschossige Gebäude, in dem die Klägerin ihre Wohnung hat, weist eine Traufhöhe von 16,10 m auf, das streitgegenständliche Bauvorhaben eine Traufhöhe von 16,90 m bzw. 16,51 m. Die von der Klägerseite angeführte Wirkung einer übermächtigen Erscheinung des genehmigten Bauvorhabens gegenüber dem Gebäude mit der Wohnung der Klägerin auf Fl.Nr. ..., mit der Folge, dass dieses überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde (vgl. OVG Münster, B.v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 - NVwZ-RR 2009, 374), ist angesichts dieser Umstände und der weiteren in der ...Straße vorhandenen Bebauung nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur ein kleiner Teil der streitgegenständliche Gebäude der Wohnung der Klägerin bzw. diesem Gebäude gegenüberliegt. Zu berücksichtigen ist hier schließlich auch, dass die Gebäudeausmaße (im Wesentlichen) unverändert bleiben.
Aber auch hinsichtlich des im Wege einer Ausnahme zugelassenen Labors kann ein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot zulasten der Klägerin nicht gesehen werden. Nach dieser Vorschrift sind Vorhaben auch unzulässig, wenn von ihnen Belastungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in der Umgebung unzumutbar sind.
Bei der Überprüfung des konkreten Falles anhand des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, nämlich der Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen, genauer von Lärmimmissionen, ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG) und auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen. Das BImSchG legt diese Grenze und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314). Was die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen angeht, können anerkanntermaßen die TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.8.1998, GMBl. S. 503) bzw. die darin enthaltenen Immissionsrichtwerte herangezogen werden. Die TA Lärm gehört zu den sogenannten „normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften“, welche vorbehaltlich abweichender Erkenntnisse im Regelfall der gerichtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen liegen hier keine unzumutbaren Lärmimmissionen am Immissionsort der klägerischen Wohnung vor. Diese befindet sich innerhalb eines faktischen allgemeines Wohngebiets oder eines faktischen Mischgebiets. Die Klägerin muss sich daher jedenfalls - und dies wurde sowohl von der Beklagten als auch vom Schallschutzgutachter der Beigeladenen (vgl. Schallschutzuntersuchung vom 30.4.2015, Bl. 89 ff. der Bauakte 2036-2014, Teil II) zugrunde gelegt - die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet gemäß Nr. 6.1. Buchst. d) der TA Lärm (tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) entgegenhalten lassen.
Diese Richtwerte werden nach der von der Beigeladenen vorgelegten Schallschutzuntersuchung zur Tagzeit am nächstgelegenen Immissionsort eingehalten bzw. sogar deutlich unterschritten (46 dB(A), vgl. Seite 4 des Gutachtens, Bl. 88 der Bauakte 2036-2014, Teil II). Ein Betrieb der Laborpraxis wie auch Anlieferungen zur Nachtzeit sind ausweislich der Nebenbestimmungen Nr. 3500 lfd. Nr. 4 und 6 nicht zulässig.
Im Übrigen hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, dass das medizinische Labor mit Ambulanzbereich aufgrund der vorgelegten Betriebsbeschreibung und des ergänzend hierzu vorgelegten Schallschutzgutachtens vom 24. März 2015 als sonstiger nichtstörender Gewerbebetrieb zugelassen werden könne und hat hierzu insbesondere auf die immissionsschutzfachlichen Auflagenvorschläge des Fachbereiches Umwelt- und Klimaschutz/technischer Umweltschutz Bezug genommen. Die Fachbehörde kommt dabei zu dem abschließenden Ergebnis, dass bei Einhaltung der Auflagen aus immissionsschutzfachlicher Sicht gegen das Vorhaben keine Bedenken bestehen, wobei auch die Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet durch den vom Parkplatz ausgehenden Lärm sicher eingehalten werden (vgl. Stellungnahme vom 22.8.2014 i. V. m. der Stellungnahme vom 26.8.2013, Bl. 98 und 100 der Bauakte 2036/2014, Teil II). Die Behörde hat sich auch mit den von Klägerseite wie auch von Dritten vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt.
Soweit sich die Klägerin gegen den vom Zu- und Abfahrtsverkehr verursachten Lärm, bedingt durch die Situierung der Tiefgaragenzufahrt, wendet, bleibt festzuhalten, dass dieser nicht von den streitgegenständlichen Gebäuden „Haus 2 und 3“ ausgeht, sondern von dem südwestlichen Gebäudeteil des Hauses 4 in der ...Straße schräg gegenüber (nordöstlich) der Wohnung der Klägerin. Dieses Bauvorhaben ist aber nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Es ist vielmehr Gegenstand der (gegenüber der Klägerin) bestandskräftigen Baugenehmigung vom 14. August 2014 (Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten, 129 Pkw-, 12 Motorrad- und 131 Fahrradstellplätzen (TG)“
Darüber hinaus hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im
„Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 14). Zu berücksichtigen ist ferner, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - zugunsten des Antragstellers zur Beurteilung hinsichtlich seines Schutzniveaus trotz möglicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein allgemeines Wohngebiet angenommen wurde und dem Schallgutachten der Firma A... Ingenieure GmbH vom 9. Mai 2012 eine deutlich höhere Zahl an Stellplätzen (147 statt 129) zugrunde liegt. Nach diesem Gutachten kommt es bereits im Erdgeschoß des Gebäudes auf FlNr. ... Gemarkung W., in dem die Wohnung des Antragstellers liegt, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte und ist für die Wohnung im 3. Obergeschoß von einer weiteren Reduzierung auszugehen. Nach den korrigierten Angaben des Beigeladenen beträgt der Beurteilungspegel an der Fassade des Gebäudes FlNr. 3506/6 Gemarkung W. („...Straße 9“ - richtig wohl „6“) bereits im 1. Obergeschoß zur Nachtzeit 38 dB(A) und liegt damit unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A). Für das für den Antragsteller maßgebliche 3. Obergeschoß reduziert sich der Beurteilungspegel um 1 dB(A) und beträgt nur 37 dB(A). Auch unter Berücksichtigung der - vom Antragsteller angeführten und vom Beigeladenen korrigierten - fehlerhaften Eingangsdaten, wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass es an der Wohnung des Antragstellers im 3. Obergeschoß des Gebäudes auf FlNr. .../6 Gemarkung W. entgegen dem Ergebnis dieses Gutachtens zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommt. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Physikers P... vom 19. November 2014 ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Denn die Stellungnahme führt zahlreiche Punkte an, die sich nicht auf die Immissionsbelastung des Antragstellers auswirken bzw. nicht durch das Bauvorhaben bedingt sind (z. B. Verkehrszunahme in der Rottendorfer Straße unter Außerachtlassung der Abschirmwirkung der geplanten Gebäude, Eignung des „Platz’schen Gartens“ als Wohngebiet aufgrund darauf einwirkender Immissionen, Schallimmissionen auf das Bauvorhaben durch die Bäckerei und den Lebensmittelmarkt).“
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an, die auch für die Klägerin brauchbar gemacht werden können, zumal deren Wohnung im 4. Obergeschoss liegt, so dass sich die Geräuschbelastung dort nochmals etwas reduzieren dürfte.
Mithin steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen die zulässigen Immissionsrichtwerte an der Wohnung der Klägerin einhalten kann.
Nach allem steht aber auch fest, dass im Falle der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ den streitgegenständlichen Vorhaben bauplanungsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.
2.2.5. Im Falle der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB - wobei offenbleiben kann, ob i. V. m. § 4 oder § 6 BauNVO - und im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB. Auch hiernach erweist sich das Vorhaben als bauplanungsrechtlich zulässig, eine Rechtsverletzung der Klägerin ist nicht ersichtlich. Im Einzelnen:
Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Klägerseite, dass ohne einen rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Baugenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen, stellt eine Frage des materiellen Rechts dar. Dieser Einwand trifft im vorliegenden Verfahren aber gerade nicht zu, denn zum Zeitpunkt der Erteilung der (letzten) streitgegenständlichen Baugenehmigungen war der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft getreten. Im Übrigen kommt es in einem solchen Fall - wenn ein Bebauungsplan unwirksam sein sollte - darauf an, ob das Vorhaben sich nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB als zulässig erweist. Eine Ablehnung des Vorhabens aufgrund des § 33 BauGB - wie von Klägerseite vorgebracht - kommt von vornherein nicht in Betracht, da es sich bei dieser Rechtsnorm um einen zusätzlichen positiven Zulässigkeitstatbestand handelt (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 33 Rn. 1).
Für den Fall, dass sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan als unwirksam erweisen würde, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 oder § 6 BauNVO.
Die Klägerseite stuft das Baugrundstück als Außenbereichsgrundstück im Sinne von § 35 BauGB ein und begründet dies damit, dass es sich bei dem gesamten Gelände des Platz`schen Gartens, in dem das Klostergebäude liege, nicht um eine Baulücke, in der das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, sondern vielmehr um einen sog. „Außenbereich im Innenbereich“ handele. Gegen einen Außenbereich spreche auch nicht das Vorhandensein des Bestandsgebäudes. Hier sei die Fläche des Grundstücks so groß, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung auf den umliegenden Grundstücken aufdränge. Aufgrund der Größe und des Zusammenhangs mit dem Ringpark stelle sich die Fläche nicht als logische Fortsetzung der Umgebungsbebauung dar.
Dem kann die Kammer nicht folgen. So bleibt zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem Begriff des sog. „Außenbereichs im Innenbereich“ nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Standort des geplanten Bauvorhabens dem Innenbereich zuzuordnen. Zunächst bleibt festzuhalten, dass die streitgegenständlichen Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 65 m auf 20-15 m bereits (seit Jahrzehnten) bestehen, es sich also im fraglichen Grundstücksbereich nicht um einen bisher unbebauten Bereich handelt. An diese Gebäude schließt sich in westlicher wie auch in nordöstlicher Richtung jeweils ein weiteres Gebäude sowie in nördlicher Richtung das bisherige Schulungs- und Seminargebäude auf dem Baugrundstück (sog. „Haus 1“, Gegenstand des Verfahrens W 5 K 16.430) an. Wiederum Richtung Norden findet sich in einem Abstand von 40 m an der Ecke Friedrich-Ebert-Ring und Rottendorfer Straße eine ebenfalls mehrgeschossige Bebauung auf einer Grundfläche von ca. 15 m auf 30 m. Mithin bleibt festzuhalten, dass der Bereich des sog. Platz`schen Gartens, der insgesamt eine Fläche von ca. 1,4 ha aufweist, bei einer Ausdehnung von ca. 140 m in Ost-West-Richtung und ca. 100 m in Nord-Süd-Richtung, in seiner Südwesthälfte schon nahezu vollständig bebaut war, während die Nordosthälfte abgesehen von drei kleineren Gebäuden nahezu unbebaut war, wobei zu erwähnen bleibt, dass diese Fläche vor dem 2. Weltkrieg ebenfalls bereits bebaut war. Unter Heranziehung der in den Gerichts- und Behördenakten vorhandenen Lagepläne, Luftbilder und Lichtbilder ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die vg. Gebäude mit der nördlich (jenseits der Rottendorfer Straße), östlich (jenseits der ...straße) und südlich (jenseits der ...Straße) umgebenden Bebauung einen Bebauungszusammenhang bilden, der sich auf den unbebauten Teil des Baugrundstücks (also den nordöstlichen Teil), jedenfalls aber auf den bebauten südwestlichen Teil und damit auf den Standort des Bauvorhabens erstreckt. Im vorliegenden Fall kann auch angesichts der geringen Größe des unbebauten Teils des fraglichen Grundstücks von lediglich ca. 0,7 ha nur von einer Baulücke gesprochen werden. Dem Vortrag der Klägerseite, dass hier noch ein Zusammenhang der Grünfläche auf dem Baugrundstück mit dem westlich des Friedrich-Ebert-Rings bestehenden Ringpark bestehen soll, steht schon die vorhandene Bebauung des Baugrundstücks entlang des Friedrich-Ebert-Rings entgegen.
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und § 34 Abs. 2 Halbs. 2 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB zulässig. Es ist zu verweisen auf die Prüfung zu § 4 BauNVO (siehe unter 2.3.2.). Kommt man hinsichtlich der Eigenart der näheren Umgebung zu einem faktischen Mischgebiet - wofür angesichts der Bebauung mit Einkaufsmarkt, Tankstelle, usw. einiges spricht - wäre das Labor bereits gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als sonstiger Gewerbebetrieb regelmäßig, also ohne Ausnahme zulässig. Eine Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin ist insbesondere weder unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots noch dem des Gebietsbewahrungsanspruchs gegeben (siehe unter 2.3.3. und 2.3.4.).
Auch im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich im vg. Sinne in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Soweit die Klägerin die Überschreitung der nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Geschossflächenzahl rügt, ist festzuhalten, dass die Obergrenzen des § 17 BauNVO im Rahmen des § 34 BauGB nicht maßgeblich sind, da es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.1015 - 9 CS 14.2441;
Das Maß der baulichen Nutzung des Baugrundstücks liegt im Rahmen der Umgebungsbebauung. Das Bauvorhaben erreicht eine Geschossflächenzahl von 1,58, im Bereich der ...Straße, an die auch das Grundstück Fl.Nr. .../6 angrenzt, ist von einer durchschnittlichen Geschossflächenzahl von 2,1 auszugehen. Weist das Bauvorhaben eine Grundflächenzahl von 0,46 auf, liegt die durchschnittliche Grundflächenzahl in dieser Straße bei 0,6. Sowohl die auf dem Grundstück Fl.Nr. .../6 erreichte Grundflächenzahl als auch die dort realisierte Geschossflächenzahl liegen deutlich über den für das Bauvorhaben geplanten Flächenzahlen. Zwar ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung weniger auf die sog. Verhältniszahlen als auf Kriterien für die absolute Größe abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2002 - 1 CS 02.2425 - juris). Aber auch die absolute Höhe des Bauvorhabens findet sich im Rahmen der Umgebungsbebauung wieder, etwa bei den Bestandsgebäuden auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ...4 oder auf der Fl.Nr. 3505/2. Auch die Anzahl der sichtbaren Geschosse des Vorhabens der Beigeladenen fügt sich in die Umgebungsbebauung ein. Das Bauvorhaben tritt nach Süden zur ...Straße hin fünf- bis sechsgeschossig in Erscheinung. Fünfgeschossig erscheint das auf dem Grundstück Fl.Nr. .../6 vorhandene Gebäude. Sechsgeschossig ist das Gebäude auf dem Grundstück 3550/2 (...Straße 2). Sechsgeschossig tritt auch das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. .../3 in Erscheinung, die daran anschließenden Bauten auf den Grundstücken Fl.Nr. ...1, .../5 und .../3 sind fünfgeschossig. Insgesamt richtet sich die wahrnehmbare Höhe des geplanten Vorhabens nach der vorhandenen Bebauung in der gerichtsbekannten wie auch aufgrund des Augenscheintermins bekannten Umgebung.
Im Übrigen werden Nachbarrechte durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur dann verletzt, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dies ist nicht der Fall (siehe unter 2.2.4.).
Damit wäre das streitgegenständliche Bauvorhaben auch bei unterstellter Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bzw. vor Rechtskraft dieses Bebauungsplans nach § 34 BauGB zulässig.
Selbst wenn man - mit der Klägerseite - von einer Einstufung des Gebiets als Außenbereichsgrundstück ausgehen würde und die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigungen bejahen würde - was nach den obigen Ausführungen zu verneinen ist -, würde dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn es lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441;
2.2.6. Ein Verstoß gegen - im vereinfachten Genehmigungsverfahren hier gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zu prüfende - abstandsflächenrechtliche Vorschriften der BayBO liegt nicht vor. Hierbei ist allerdings - wie folgt - zu differenzieren:
Geht man von der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aus, ist eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung nicht erforderlich.
Nach dem Grundsatz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind zwar vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden einzuhalten. Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 1 H mindestens 3 m. Gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO findet Satz 1 keine Anwendung, wenn von einer städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringere Tiefe als nach Satz 1 liegen müssten. Erfasst werden alle Satzungen, in denen Außenwände zulassende oder vorschreibende Festsetzungen getroffen werden können. Das sind Festsetzungen, die mittelbar die Situierung und die Höhe von Außenwänden bestimmen, also einerseits Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO und andererseits Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Höhe der baulichen Anlagen als die Regelungen des Nutzungsmaßes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO, die unmittelbar oder mittelbar die zulässige Wandhöhe bestimmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 - 1 NE 05.2818 - NVwZ-RR 2006, 761; Schwarzer/König, BayBO, Art. 6 Rn. 96). Hiervon hat die Beklagte in Absatz 3 der textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ Gebrauch gemacht. Denn hierin wurde festgesetzt, dass „die Abstandsflächen (…) abweichend von der BayBO durch die Traufhöhen und die Baugrenzen festgesetzt“ sind. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Gebäude wurden Baugrenzen festgesetzt sowie Traufhöhen von max. 18,0 m. Diese werden sowohl bzgl. des „Hauses 2“ als auch des „Hauses 3“ eingehalten.
Nachdem bei der baurechtlichen Nachbarklage Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn nach Erlass der Baugenehmigung zu berücksichtigen sind, sind bei einem wirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin von vornherein ausgeschlossen ist.
Geht man von der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ aus, scheidet bzgl. des „Hauses 3“ von vornherein eine Verletzung von Abstandsflächenvorschriften des BayBO aus, da dieses der klägerischen Wohnung nicht gegenüber liegt. Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, kann dies bereits deshalb der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art 59 BayBO erteilt wurde. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58). Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris).
Hinsichtlich des Vorhabens „Haus 2“, wurde eine Abweichung von den Abstandsflächen beantragt und auch genehmigt. Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen verstößt aber nicht zulasten der Klägerin gegen das Abstandsflächenrecht der Bayerischen Bauordnung. Zwar werden die Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO (Abstandsflächentiefe von 1 H) nach Süden hin - zur Wohnung der Klägerin - nicht eingehalten. Die Beklagte hat der Beigeladenen aber ohne Rechtsverstoß eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt; hinsichtlich der Änderungsgenehmigung liegen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Erteilung vor. Die Kubatur des bestehenden Gebäudes der Beigeladenen wird sich durch das Bauvorhaben nicht wesentlich ändern, vielmehr bleiben die bestehenden Abstandsflächen auf der Südseite, die sich über die Straßenmitte bis auf das gegenüberliegende Grundstück Fl.Nr. .../6 erstrecken, im Vergleich zum bisherigen Bestand (nahezu) unverändert. Eine Beeinträchtigung geschützter Nachbarbelange ist nicht erkennbar. Die nach Süden hin geplanten Loggien im Dachgeschoss und im Spitzboden sind abstandsflächenrechtlich irrelevant. Diese treten weder vor die Außenwand vor noch über die Dachschräge hinaus. Vielmehr liegen sie hinter der Außenwand des Gebäudes, integriert in die Dachfläche. Für Loggien kann abstandsflächenrechtlich im Übrigen nichts anderes gelten als für untergeordnete Vorhaben wie Balkone (Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO) oder untergeordnete Dachgauben nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO (vgl. Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Art. 6 Rn. 449).
Von wesentlicher Bedeutung ist vorliegend aber, dass auch das Gebäude auf der Fl.Nr. .../6, in dem sich die Wohnung der Klägerin befindet, die straßenseitigen Abstandsflächen nicht einhält. In der Baugenehmigung vom 18. September 1970 wurde für dieses Gebäude eine abstandsflächenrechtliche Ausnahme gewährt, die der jetzt der Beigeladenen erteilten Abweichung entspricht. Die zugelassenen Loggien beeinträchtigen auch den Wohnfrieden nicht wesentlich mehr als die Zulassung der Balkone im vierten Obergeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. .../6. Auch das Bestandsgebäude verfügte im Übrigen auf der Höhe der geplanten Loggia im Dachgeschoss schon über drei Gauben, die entsprechende Einsichtsmöglichkeiten vermittelten. Die Loggia im Spitzboden tritt hinsichtlich der Außenwand auf der Dachfläche noch weiter zurück, so dass sich von hier aus schon aus tatsächlichen Gründen nur sehr marginale Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück im Süden ergeben können. Nach allem ist die der Beigeladenen erteilte Abweichung mit den nachbarlichen Belangen vereinbar.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.
(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung
- 1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, - 2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse, - 3.
der Zahl der Vollgeschosse, - 4.
der Höhe baulicher Anlagen.
(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen
- 1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, - 2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.
(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.
(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.
(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im Rahmen einer Nachbarklage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...6/2 der Gemarkung ... (Anwesen E-straße 10 in B.). Hieran grenzt westlich das Grundstück Fl.Nr. ...8/10 (E-straße ... in B.) an, welches dem Beigeladenen gehört. Beide Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „A.“, der vom Gemeinderat der Gemeinde G... am 19.1.1972 beschlossen wurde. Dieser Bebauungsplan setzt in Nr. 2.1.17 unter „Zahl der Vollgeschosse“ eine Höchstgrenze von Erdgeschoss und einem Vollgeschoss (E+1) fest und bestimmt, dass ein Dachgeschossausbau unzulässig ist. In den textlichen Festsetzungen bestimmt er unter der Überschrift „Gebäude“, dass ein Kniestock unzulässig ist, der Überstand beim Ortgang und bei der Traufe jeweils mindestens 0,15 m und höchstens 0,5 m betragen darf und die Traufhöhe talseitig nicht über 6,50 m ab gewachsenem Boden liegen darf.
Mit Bauantrag vom 10.3.2014 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport. Gleichzeitig beantragte er die Erteilung einer Befreiung, dass er anstelle von Keller- und Erdgeschoss einen Keller und zwei Vollgeschosse bauen dürfe.
Nach Beschluss des Bauausschusses vom 27.3.2014 erteilte die Gemeinde B. am 2.4.2014 das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben einschließlich der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Mit Schreiben vom 22.4.2014 wandte sich der Kläger an das Landratsamt L. und beantragte, den Bauantrag des Beigeladenen abzulehnen, da das Bauvorhaben seine nachbarlichen Rechte tangiere.
Mit Schreiben vom 23.4.2014 beantragte der Beigeladene die Befreiung vom Bebauungsplan in folgenden Punkten:
Kniestock 2,23 m, Dachgeschossausbau, Traufhöhe Zwerchgiebel 6,9 m, Traufhöhe Garage 2,7 m, Dachüberstand Ortgang 1 m, Dachüberstand Traufe 0,9 m, Zahl der Vollgeschosse 3. Zur Begründung trug er vor, dass sich in unmittelbarer südlicher Nachbarschaft Gebäude mit ähnlicher Bauhöhe und in nördlicher Nachbarschaft höhere Gebäude befänden.
Auf Nachfrage des Landratsamts L., ob das gemeindliche Einvernehmen sich auch auf sämtliche Abweichungen vom Bebauungsplan erstrecke, erteilte die Gemeinde B. nach Beschluss des Bauausschusses vom 20.5.2014 am 3.6.2014 auch insoweit das gemeindliche Einvernehmen.
Mit am 21.5.2014 beim Landratsamt L. eingegangenen Schreiben wies der Kläger darauf hin, dass die asymmetrische Dachform zu einer Erhöhung des Hauses des Beigeladenen um ca. 0,7 m führe.
Mit Bescheid vom 23.6.2014 erteilte das Landratsamt L. dem Beigeladenen die beantragte Genehmigung zum Neubau seines Einfamilienhauses. Dabei wurden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ der Gemeinde B. erteilt:
● Überschreitung der zulässigen Traufhöhe beim Wohnhaus um 0,40 m
● Überschreitung der zulässigen Traufhöhe bei der Garage um 0,20 m
● Errichtung eines Kniestocks mit einer Höhe von 2,23 m
● Überschreitung des zulässigen Dachüberstandes (Ortgang) um 0,50 m
● Überschreitung des zulässigen Dachüberstandes (Traufe) um 0,40 m
● Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO)
● Ausbau des Dachgeschosses.
Außerdem wurde eine Abweichung von Art. 6 Abs. 9 BayBO wegen der Wandhöhe des Carports an der Grenze zugelassen.
Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans habe erteilt werden können, weil dadurch die Grundzüge der Planung noch nicht berührt würden und die Abweichungen städtebaulich verträglich seien. In unmittelbarer Umgebung des geplanten Objekts fänden sich bei der bereits bestehenden Bebauung Objekte mit gleichen oder ähnlichen Abweichungen vom Bebauungsplan. Insbesondere auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen seien die Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da die notwendigen Abstandsflächen eingehalten würden.
Gegen diesen Bescheid, welcher dem Kläger am 25.6.2014 zugestellt wurde, hat dieser am 23.7.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben.
Der Kläger trägt vor, dass der Genehmigungsbescheid in extremer Weise in die Grundzüge der Planung eingreife. Die südliche Straßenseite der Häuser an der E-straße weise mit einer Ausnahme eine durchgehend homogene Bebauung mit Untergeschoss und Erdgeschoss aus. Nur ein Ausnahmefall habe eine höhere Dachneigung. Die Besonderheit dieses Hauses sei wohl auch zum Teil einer fehlenden Hangneigung geschuldet. Im ganzen Baugebiet gebe es noch kein Gebäude mit drei Vollgeschossen. Bemerkenswert sei schon die Formulierung in der Baugenehmigung, dass die Grundzüge der Planung noch nicht berührt würden. Dies lasse auf Zweifel an der eigenen Entscheidung schließen. Neben dem Wunsch des Bauherrn nach Gestaltungsfreiheit müsse der Vertrauensschutz in eine öffentlich-rechtliche Norm stehen. Durch die Baugenehmigung würden seine Nachbarrechte verletzt, da der dreigeschossige Bau zu einer zusätzlichen markanten Verschattung der Westseite seines Hauses mit einer wesentlichen Einschränkung der freien Sicht, insbesondere durch den hohen Kniestock führe. Das asymmetrische Satteldach habe eine signifikante Höhenzunahme des Gebäudes zur Folge und bewirke eine finanziell belastende Minderung des Ertrages seiner Photovoltaikanlage. Zudem führe die Dreigeschossigkeit des Gebäudes zu einer Verdichtung im Baugebiet und damit zu einer nachbarlichen Belastung. Ländliche Baugebiete müssten anders als städtische Baugebiete behandelt werden. Zur weiteren Begründung beruft sich der Kläger auf die Verletzung der nachbarschützenden Verfahrensvorschrift des Art. 68 BayBO. Außerdem reklamiert er mit seiner Klage den Gebietserhaltungsanspruch. Die Festlegungen im Bebauungsplan zur Unzulässigkeit eines Kniestocks, zur maximalen Wandhöhe und zur Höchstgrenze bei der Geschosszahl hätten sehr wohl nachbarschützende Wirkung. Er beantrage als Indizien für den mutmaßlichen Willen der „Väter des Bebauungsplans“ Fotos zuzulassen, denen man entnehmen könne, dass eine Bebauung südlich der E-straße mit mehrstöckigen Wohnhäusern städtebaulich nicht vertretbar gewesen wäre. Die Außenkonturen des Vorhabens des Beigeladenen hielten die Vorgaben des Bebauungsplans nicht ein. Für den talseitigen Kniestock mit einer Höhe von 100 cm sei keine Befreiung erteilt worden. Der Bruder des Beigeladenen habe in der Bauausschusssitzung vom 20.5.2014 als außerordentliches Mitglied mitgewirkt, indem er Fragen beantwortet und Anträge gestellt habe. Traufhöhe der Garage und Dachüberstände seien für ihn kein Streitpunkt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts L. vom 23.6.2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landratsamt L. trägt vor, dass in der näheren Umgebung bereits eine gleiche oder ähnliche Bebauung mit gleichen oder ähnlichen Abweichungen vom Bebauungsplan bestehe. Nach fachlicher Feststellung sei das Vorhaben des Beigeladenen städtebaulich verträglich und füge sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Der Beigeladene habe die notwendigen Befreiungen und Abweichungen in seinem Schreiben vom 23.4.2014 nochmal präzisiert und erneut beantragt. Das Landratsamt habe die zahlreichen schriftlichen und persönlich vorgetragenen Einwände des Klägers gewürdigt, sei aber im Ergebnis zur Entscheidung gelangt, dass beim Vorhaben des Beigeladenen die Grundzüge der Planung noch nicht entscheidend gestört seien und dieses genehmigungsfähig sei. Die möglichen Einschränkungen seien für den Kläger zumutbar und im Rahmen der Sozialgemeinschaft einer geschlossenen Wohnsiedlung vertretbar.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls Klageabweisung.
Er schließt sich dem Vorbringen des Landratsamts an. Zudem trägt er vor, dass das Dachgeschoss auf dem klägerischen Anwesen entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans ausgebaut sei. Im Übrigen hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans keine drittschützende Wirkung, ein entsprechender Wille der Gemeinde als Planungsträger sei nicht gegeben. Der Gebietserhaltungsanspruch habe keine Relevanz. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots des § 31 Abs. 2 BauGB sei nicht gegeben. Die Auswirkungen der Befreiung führten nicht zu für den Nachbarn besonderen belastenden Umständen, die über die bloße Abweichung von den planerischen Festsetzungen hinausgingen. Die Gesamthöhe des Gebäudes überschreite nicht das zulässige Maß. Die vom Kläger behauptete Verschattung werde bestritten, sei aber nicht relevant, zumal das Gebäude des Klägers selbst keineswegs symmetrisch gebaut sei.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins durch den Berichterstatter am 18.9.2014.
Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Behördenakten, die wechselseitigen Schriftsätze sowie den Inhalt der Niederschriften über die Beweisaufnahme am 18.9.2014 und die mündliche Verhandlung am 14.10.2014.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger wird durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Bauvorhaben des Beigeladenen ist im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „A.“ gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 BauGB grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig. Eine Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich auch nicht aus den dem Beigeladenen erteilten Befreiungen.
1) Die dem Beigeladenen erteilten Befreiungen decken alle Widersprüche des Vorhabens zum Bebauungsplan „A.“ ab. Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Klägers, dass eine Befreiung hinsichtlich des Kniestocks auf der Südseite des Vorhabens des Beigeladenen nicht erteilt worden ist. Zwar hat das Landratsamt ausdrücklich wegen „Errichtung eines Kniestocks mit einer Höhe von 2,23 m“ befreit, obwohl diese Höhenangabe nur auf den nordseitigen Kniestock zutrifft, während der südseitige Kniestock aufgrund der vom Beigeladenen gewählten asymmetrischen Dachform lediglich eine Höhe von 1,0 m aufweist. Es ist jedoch im Wege eines Erst-Recht-Schlusses offenkundig, dass die erteilte Befreiung, die den höheren Kniestock auf der Nordseite nennt, auch den niedrigeren Kniestock auf der Südseite mitumfassen soll, zumal aus der Tatsache, dass der südseitige Kniestock niedriger ist, auch keinerlei Rechtsbeeinträchtigungen des Klägers erkennbar sind.
2) Die dem Beigeladenen erteilten Befreiungen sind auch ausreichend bestimmt. Zur Bestimmtheit einer Regelung ist erforderlich, dass deren Inhalt für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist und auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden den Inhalt ihren etwaigen Entscheidungen zugrunde legen können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 37, Rdnr. 5).
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Text der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung im Zusammenhang mit den genehmigten Plänen klar und unzweideutig, welchen Inhalt die dem Beigeladenen erteilten Befreiungen haben. Diese werden im Bescheid vom 23.6.2014 eindeutig benannt und beziffert. Soweit bei der Überschreitung der zulässigen Traufhöhe beim Wohnhaus um 0,40 m nicht ausgeführt wird, dass sich dies auf die Traufhöhe des Zwerchgiebels bezieht, ergibt sich hieraus schon deshalb keine Unbestimmtheit, auf die sich der Kläger berufen könnte, weil aus den Plänen, die Bestandteil der Baugenehmigung sind, hervorgeht, dass die Traufhöhe des Zwerchgiebels gemeint ist. Der Kläger befürchtet auch zu Unrecht, dass der Bescheid dem Beigeladenen eine Überschreitung der Traufhöhe um 0,40 m für das gesamte Wohnhaus gestatte, obwohl sie so nicht beantragt sei. Da in den vom Beigeladenen eingereichten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen eine solche Überschreitung beim Wohnhaus gerade nicht eingezeichnet ist, wäre sie auch nicht zulässig.
3) Soweit vom Beklagten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt wurden, ist hinsichtlich des Nachbarschutzes danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden oder von nicht drittschützenden Vorschriften eines Bebauungsplans befreit wird (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris, Rdnr. 33;). Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so kann es nur zugelassen werden, wenn die Abweichung durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gerechtfertigt wird. In diesen Fällen hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris, Rdnr. 5). Auf den Rechtsbehelf des Nachbarn hin ist dann das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für eine Befreiung in vollem Umfang nachzuprüfen. Wird dagegen von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans befreit, hat der Nachbar lediglich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen (BayVGH, B. v. 24.3.2009, a. a. O.). Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dann nach den Maßstäben zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO zu beurteilen (vgl. BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris).
Eine im oben genannten Sinn drittschützende Wirkung von Festsetzungen eines Bebauungsplans besteht - mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung - nicht schon kraft Gesetzes. Dies gilt insbesondere für die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung. (BayVGH, B. v. 24.3.2009, a. a. O., Rdnr. 34). Vielmehr hängt die Frage, ob einer bestimmten Festsetzung des Bebauungsplans drittschützende Wirkung zukommt, vom Willen der planenden Gemeinde ab. Insoweit ist durch Auslegung des Bebauungsplans zu ermitteln, inwieweit die jeweilige Festsetzung Drittschutz vermitteln will (BVerwG, B. v. 9.10.1991 - 4 B 137/91 - juris). Ob eine Festsetzung in diesem Sinn auch dem Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zu dienen bestimmt ist oder nicht, kann sich dabei aus dem Bebauungsplan selbst oder aus der Begründung ergeben (BayVG, B. v. 24.3.2009, a. a. O. m. w. N.).
Den im Bebauungsplan „„A.“ getroffenen Festsetzungen über das Maß der Bebauung (Zahl der Vollgeschosse, Unzulässigkeit des Dachgeschossausbaus) sowie über die Gebäude (Unzulässigkeit eines Kniestocks, Überstand von Ortgang bzw. Traufe sowie Höhe der zulässigen Traufhöhe) kommt keine nachbarschützende Wirkung zu. Im vorliegenden Fall ergeben sich nämlich weder aus dem Bebauungsplan selbst noch aus seiner Begründung irgendwelche Hinweise, dass seitens der Gemeinde B. eine nachbarschützende Zielrichtung mit den getroffenen Festsetzungen, von denen befreit wurde, verfolgt werden sollte. Soweit sich aus der knapp gehaltenen Begründung überhaupt Hinweise auf eine Zielrichtung entnehmen lassen, sprechen diese vielmehr dafür, dass mit den Festsetzungen städtebauliche Ziele verfolgt werden sollten. So erläutert die Begründung zum Bebauungsplan unter III, dass der Bebauungsplan innerhalb seines Geltungsbereichs eine „geordnete bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets sowie eine wirtschaftliche und sinnvolle Erschließung der Baugrundstücke“ sicherstellen solle. Eine gesonderte Begründung für die unter Nr. 2.1.17 (Maß der baulichen Nutzung) getroffenen textlichen Festsetzungen, wurde nicht gegeben.
Auch aus den sonstigen Umständen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Gemeinde B. beim Beschluss des Bebauungsplans „...“ eine nachbarschützende Zielsetzung bei dessen Festsetzungen beabsichtigt hat. Soweit sich der Kläger auf die von ihm vorgelegten Fotos und die dort sichtbare Höhenentwicklung der Bauplätze südlich der E...straße als Indizien für einen mutmaßlichen planerischen Willen der „Väter des Bebauungsplans“ beruft, folgt auch daraus keine nachbarschützende Zielrichtung. Auch der Kläger selbst führt aus, dass eine höhere Bebauung nach dem planerischen Willen im Hinblick auf das nach Süden um ein bis zwei Stockwerkshöhen abfallende Gelände „städtebaulich nicht vertretbar“ gewesen sei. Dass neben dieser städtebaulichen Überlegung auch nachbarschützende Gesichtspunkte bei den Festsetzungen des Bebauungsplans eines Rolle gespielt haben, wird dadurch aber gerade nicht belegt.
Fehlen wie im vorliegenden Fall Anhaltspunkte dafür, dass der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse eine Schutzwirkung zugunsten des Grundstücks des Klägers zukommen sollte, ist in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen auszugehen (BayVGH, B. v.24.3.2009, a. a. O., Rdnr. 36 f; zuletzt VG Augsburg, U. v. 14.5.2014 - Au 4 K 13.1143 - juris). Dies hat zur Folge, dass offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB eingehalten wurden.
4) Nachbarschutz besteht demgemäß lediglich im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme. Dieses findet bei der Gewährung von Befreiungen bezüglich nicht nachbarschützender Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung und soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Es vermittelt insoweit Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde hierdurch gezwungen wird, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter zu achten. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (BVerwG, U. v. 28.20.1993 - 4 C 5.93). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksicht verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatzpunkt kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. (BayVGH, B. v. 24.3.2009, a. a. O., Rdnr. 40 m. w. N.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht vorliegend keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich einige der vom Beklagten beantragten Befreiungen nicht oder nur in sehr geringem Umfang auf das Grundstück des Klägers auswirken. Namentlich gilt dies für die Überschreitung der zulässigen Traufhöhe bei der Garage sowie für die Überschreitung des zulässigen Dachüberstands bei Ortgang und Traufe, von denen der Kläger beim Ortstermin selbst erklärt hat, dass es ihm hierauf nicht ankomme.
Auch bezüglich der anderen Befreiungen bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Insbesondere liegt keine fehlerhafte oder unzureichende Ermessensausübung seitens des Beklagten vor. Vielmehr hat sich das Landratsamt L. im angefochtenen Bescheid mit den Belangen des Klägers auseinandergesetzt und dessen Interessen gewürdigt, indem es zur Begründung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarlichen Belangen angeführt hat, dass die notwendigen Abstandsflächen eingehalten werden. Diese knappe Würdigung genügt den an die Ausübung des Ermessens zu stellenden Anforderungen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zumindest aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt sein wird, wenn die Abstandsflächenvorschriften - wie hier - eingehalten sind (BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 15 CS 13.1561 - juris, Rdnr. 15 m. w. N.).
Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass letztlich weder die Befreiung vom Verbot eines Kniestocks noch die Befreiung von der Überschreitung der zulässigen Traufhöhe beim Wohnhaus, die sich nur auf den Zwerchgiebel bezieht, dazu führt, dass das Hauptgebäude des Beigeladenen höher wird als dies auch bei Beachtung sämtlicher Maßgaben des Bebauungsplans „A.“ zulässig wäre.
Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der vom Kläger befürchteten Verschattung seiner Photovoltaikanlage. Selbst wenn durch das Vorhaben des Beigeladenen eine solche Verschattung hervorgerufen würde, was im Übrigen nicht glaubhaft gemacht ist, könnte dies keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme begründen, da mit der Einhaltung der Abstandsfläche zugleich feststeht, dass der Kläger eine gegebenenfalls durch das streitgegenständliche Bauvorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung seiner Photovoltaikanlage hinnehmen muss (VG Regensburg, B. v. 12.7.2013 - RN 6 S 13.859). Dies folgt schon daraus, dass Wertminderungen für sich genommen keinen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinn des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht (BayVGH, B. v. 12.12.2013, a. a. O.). Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist vielmehr bei der Prüfung der Schutzwürdigkeit der baurechtlichen Stellung des Betroffenen zu berücksichtigen, dass ein Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, es nicht in der Hand hat, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaukarkeit anderer Grundstücke zu nehmen (BayVGH, B. v. 12.12.2013, a. a. O.).
5) Eine Verletzung nachbarlicher Rechte besteht auch nicht aufgrund der Nichteinhaltung drittschützender Verfahrensvorschriften.
Soweit sich der Kläger auf die Mitwirkung des Bruders des Beigeladenen in der Sitzung vom 20.5.2014 als „außerordentliches Bauausschussmitglied“ beruft, indem dieser Fragen beantwortete und Anträge stellte, ist dies weder rechtlich zu beanstanden noch könnte es die Verletzung einer drittschützenden Norm begründen. Ein Verstoß gegen Art. 49 Abs. 1 i. V. m. Art. 55 Abs. 1 GO liegt schon deshalb nicht vor, da diese Vorschrift lediglich die Beratung und Abstimmung der jeweiligen Ausschussmitglieder verbietet, aber nicht, dass ein Mitglied des Gemeinderats, der nicht Mitglied des betreffenden beschließenden Ausschusses ist, dort die Interessen seines Bruders wahrnimmt. Im Übrigen würde auch eine Verletzung der Vorschriften der GO kein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers begründen.
Ebenso ist eine Verletzung der grundsätzlich drittschützenden Verfahrensvorschrift des Art. 68 Abs. Satz 2 BayBO auszuschließen. Nach dieser Vorschrift ist eine Baugenehmigung zu begründen, soweit ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird. Wie oben ausführlich dargestellt wurde, liegt jedoch zum Einen gerade keine Befreiung von nachbarschützenden, sondern eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften vor. Zum Anderen liegt eine zwar knappe, aber doch ausreichende Begründung darin, dass das Landratsamt auf die Einhaltung der Abstandsflächen verweist.
Nachdem auch sonst keinerlei Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften erkennbar sind, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entsprach dabei der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1. das zur Straße ausgerichtete Grundstück in besonderer Weise Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sei und dass
2. der Zuschnitt des Pfeifenstiels bei der früheren Teilung der Grundstücke allein auf die seinerzeit auf dem Pfeifenstielgrundstück vorhandene Bebauung abgestimmt worden sei.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München
2 B 15.1431
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 29. Oktober 2015
(VG München, Entscheidung vom 11. November 2013, Az.: M 8 K 12.3084)
2. Senat
H.-Z. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebietsschlüssel: 920
Hauptpunkte: Baugenehmigung, Prüfungsumfang, Abstandsflächen, Abweichung
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Landeshauptstadt München,
vertreten durch den Oberbürgermeister, Lokalbaukommission, Blumenstr. 19, München,
- Beklagte -
beigeladen:
1. ...,
vertreten durch den Geschäftsführer, ...
2. ...
bevollmächtigt zu 1 und 2: Rechtsanwälte ...
beteiligt:
Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, München,
wegen Baugenehmigung ..., Fl. Nr. 17139 Gemarkung ...
hier: Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Bauer, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Winkler aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Oktober 2015 folgendes Urteil:
I.
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 7. Dezember 2016 anzuordnen und 7 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach dem Beigeladenen einstweilen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zum Ausführen des Bauvorhabens zu unterlassen.
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.