Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2016 - 15 CS 16.1688
vorgehend
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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6:00 bis 7:00 Uhr |
7:00 bis 20:00 Uhr |
20:00 bis 22:00 Uhr |
22:00 bis 6:00 Uhr |
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Zu- und Ausfahrt Parkplatz außen |
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TG 3 Zu- und Ausfahrt West |
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TG 1 und 2 Ausfahrt West |
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TG 1 und 2 Zufahrt Süd |
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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.
Gründe
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Unter Änderung von Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg
III.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Tenor
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. April 2013 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage - 8 K 3981/12 - gegen die Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg. Sie führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
3Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragstellerin, die Errichtung und Nutzung des genehmigten Vorhabens entgegen § 212a Abs. 1 BauGB vorerst zu verhindern, falle zum Nachteil der Beigeladenen aus, weil die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses wegen Unbestimmtheit und eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme offensichtlich rechtswidrig sei.
4Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt - auch nach Auswertung der umfangreichen Erwiderungen der Antragstellerin vom 10. Juni 2013, 16. Juli 2013, 30. Juli 2013 und 7. August 2013 - zu dem Ergebnis, dass die Abwägung der Interessen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Hierbei ist davon auszugehen, dass Gegenstand der Beurteilung die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 in der durch die Antragsgegnerin zuletzt am 26. Juli 2013 konkretisierten bzw. geänderten Fassung ist. Ob die Einbeziehung dieser Fassung der Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 in das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ohne weiteres zulässig ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich eine entsprechende Prüfungsbefugnis des Senats als Gericht der Hauptsache unter dem Blickwinkel des § 80 Abs. 7 VwGO.
5Die angegriffene Baugenehmigung verstößt in dieser für die Beurteilung durch den Senat im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 17. April 2013 und der Änderungen vom 23. Juli 2013 und 26. Juli 2013 summarischer Prüfung zufolge nicht gegen zugunsten der Antragstellerin nachbarschützende Vorschriften; eine abschließende Prüfung muss allerdings dem anhängigen Hauptsacheverfahren - 7 A 1350/13 - vorbehalten bleiben, in dem der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage die Berufung auf Antrag der Beigeladenen zugelassen hat.
6Es liegt summarischer Beurteilung zufolge kein Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit von Verwaltungsakten (vgl. § 37 VwVfG NRW) vor, der zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin führt.
7Die vom Verwaltungsgericht zutreffend beschriebenen Voraussetzungen an die nachbarrechtsrelevante Bestimmtheit von Regelungen einer Baugenehmigung sind zunächst in Bezug auf den Anlieferverkehr des Vorhabens vorliegend jedenfalls unter Berücksichtigung der nachträglichen Entscheidungen der Antragsgegnerin erfüllt.
8Die erforderlichen Konkretisierungen ergeben sich weitgehend bereits aus dem Gutachten der Schwinn-Ingenieure vom 10. April 2013. Die darin enthaltenen konkreten Angaben zum Anlieferverkehr sind entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung Bestandteil der Genehmigung in der Fassung vom 17. April 2013 geworden und sind dies auch jetzt noch, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Entscheidungen der Antragsgegnerin mit Einverständnis der Beigeladenen geändert worden sind.
9Aussagen zur Zahl der täglichen Anlieferungen - während der gemäß der Angabe der Betriebsbeschreibung maßgeblichen Lieferzeit von 6 bis 15 Uhr - finden sich in dem Abschnitt Betriebsbeschreibung und Emissionen auf S. 12 f. des Gutachtens dahingehend, dass 6 Lkw-Anfahrten großer Lkw (d. h. über 7,5 t und drei Achsen, vgl. die dem Gutachten beigefügte Skizze der Anfahrtskurve) mit einer Ladetätigkeit von jeweils 45 min täglich angenommen werden. Diese die Betriebsbeschreibung ergänzende Angabe war Grundlage der Begutachtung vom 10. April 2013 und ist durch die Bezugnahme auf das Gutachten auf S. 4 des Bauscheins und die Grünstempelung des Gutachtens zum Gegenstand der Genehmigung geworden. Diese Angaben sind durch die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2013 im Sinne des bereits im Zulassungsverfahren - 7 A 1350/13 - angesprochenen Lieferkonzepts gemäß einer überarbeiteten detaillierten Betriebsbeschreibung (vgl. Anlage BG 7), die auch im Gutachten L. vom 29. Mai 2013 aufgegriffen wird, weiter eingeschränkt worden. Weitere Angaben zu den Anliefermodalitäten finden sich ebenfalls in der Entscheidung vom 26. Juli 2013. Noch weiter gehende Angaben zur Verteilung der Anlieferungen innerhalb des Anlieferungszeitraums waren hier nach Einschätzung des Senats nicht erforderlich.
10Hinsichtlich der Festlegung der Anlieferungskurve, auf der sich die Lieferfahrzeuge während des Anlieferungsvorgangs bewegen dürfen, ist die Baugenehmigung dahin zu verstehen, dass nur solche Lastkraftwagen für die Anlieferung zugelassen sind, die innerhalb der Linien der im Grundrissplan Kellergeschoss eingezeichneten Anfahrtkurven in einem Zug den Lieferbereich rückwärts anfahren können. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Angabe im zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Gutachten der T. -Ingenieure vom 10. April 2013 (S. 12 Mitte). Die Angaben zur Anlieferungskurve sind auch nicht etwa unbestimmt oder ungeeignet zur erforderlichen Konkretisierung des Genehmigungsinhalts. Soweit die Anfahrtskurven mit Blick auf eine im Grundrissplan enthaltene Eintragung von zwei neuen Stellplätzen (Aufhebung eines Halteverbots) im Bereich vor dem Vorhabengrundstück, etwa 20 m östlich des Hauseingangs der Antragstellerin, tatsächlich möglicherweise nicht einhaltbar waren, hat die Antragsgegnerin die Genehmigung durch Erklärung vom 23. bzw. 26. Juli 2013 mit Einverständnis der Beigeladenen durch Streichung dieser Eintragung geändert.
11Hinreichend konkrete Regelungen finden sich unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 10. April 2013 und der dort zugrundegelegten Angaben mit nachfolgender Konkretisierung bzw. Änderung vom 26. Juli 2013 auch in Bezug auf den Tiefgaragenbetrieb.
12Anhaltspunkte für eine unzureichende Regelung der Benutzung, die zusätzliche Verkehrslärmimmissionen zulasten der Antragstellerin befürchten ließe, sind nicht gegeben. Hinreichende Sicherungen hierzu sind in der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2013 zur Änderung der Baugenehmigung enthalten. Danach wird durch Beschrankung und Ausgabe von Schlüsseln sowie Parkchipkarten für Bewohner bzw. Mitarbeiter des Supermarkts und Nutzer von Büroraum sowie von maximal 37 Parkchipkarten für auf den Lebensmittelmarkt entfallende Stellplätze hinreichend
13sichergestellt, dass es nicht zu einer erheblichen Zweckentfremdung kommt.
14Dass eine Umgehung dieses Sicherungskonzepts - entsprechend der im Schriftsatz vom 30. Juli 2013 zum Ausdruck gebrachten Befürchtung der Antragstellerin - etwa durch Weitergabe von Parkchipkarten der Bewohner (die in die Tiefgarage auch nachts einfahren und diese auch zur Nachtzeit verlassen dürfen) an andere Personen nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, führt nicht zur Unbestimmtheit bzw. Ungeeignetheit der Regelung. Einer solchen von der Genehmigung nicht gedeckten Nutzung während der Nachtzeit wäre vielmehr mit den zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen.
15Hinsichtlich des Rollgittertors und der abgedeckten Regenrinne ist eine lärmarme Ausgestaltung im Gutachten vom 10. April 2013 vorausgesetzt und damit - wie oben dargelegt - Gegenstand der Genehmigung geworden. Dies ist in der Änderung vom 26. Juli 2013 nochmals klargestellt worden. Angesichts dessen bedurfte es auch keiner weiteren Regelungen zur Häufigkeit der Benutzung.
16Desweiteren vermag der Senat summarischer Prüfung zufolge auch nicht den vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme festzustellen.
17Der Senat geht - ebenso wie das Verwaltungsgericht - davon aus, dass mit Blick auf die betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens die Vorgaben der TA-Lärm maßgeblich sind und dass insoweit die zu erwartenden Beurteilungspegel für den Tageszeitraum mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) und für den Nachtzeitraum mit einem Wert von 45 dB(A) zu vergleichen sind (Ziff. 6.1 Satz 1 TA-Lärm) und dass die entsprechenden Begrenzungen für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen gelten (Ziff. 6.1 Satz 2 TA-Lärm).
18Im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Beurteilung geht der Senat weiter davon aus, dass es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabens um eine städtebauliche Gemengelage handelt. Hierfür ist nach Ziff. 6.7 TA-Lärm ein Zwischenwert zu ermitteln,
19vgl. zur Zwischenwertbildung BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris
20und OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013
21- 2 B 1336/12 -, NWVBl. 2013, 284,
22der vorliegend dem oben genannten Lärmschutzniveau entspricht. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin ist hier nicht wegen der vorhandenen Wohnnutzungen ein höheres Lärmschutzniveau, etwa gemäß den in der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete vorgesehenen Werten, zugrundezulegen. Allerdings nimmt der Senat zugunsten der Antragstellerin an, dass ihr Grundstück als Wohngrundstück anzusehen und mit einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit in die Ermittlung eines Zwischenwerts einzustellen ist; das nach den beigezogenen Bauakten bauaufsichtlich 1911 als Metzgerei des Abraham S. genehmigte Gebäude wurde nämlich in der Folgezeit zu Wohnzwecken genutzt und diese Nutzung wird von der Antragsgegnerin ausweislich der Vorgänge im Zusammenhang mit wesentlichen baulichen Änderungen nach dem Einzug der Antragstellerin im Jahr 1998 (Dachgauben) zugelassen. Maßgeblich für die Beurteilung im Hinblick auf den Zwischenwert ist neben der vorhandenen Wohnnutzung aber auch die bis in die jüngste Vergangenheit vorhandene gewerbliche Nutzung insbesondere in dem unmittelbar östlich und nordöstlich des Hauses der Antragstellerin gelegenen Bereich zwischen G. -C. -Straße und T1. -M. -Straße. Dort befanden sich ausweislich der detaillierten Angaben der Beigeladenen (vgl. die Ausführungen in dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 17. April 2013 im Hauptsacheverfahren) und der dem Senat vorliegenden umfangreichen Bauakten seit vielen Jahren gewerbliche Nutzung durch großflächigen Einzelhandel mit Verkehr und Anlieferung zur T1. -M. -Straße und sonstige für ein allgemeines Wohngebiet unverträgliche gewerbliche Nutzungen etwa durch eine Holzhandlung und ein Bodenbelagsgeschäft. Dieser städtebaulichen Vorbelastung des von der Antragstellerin bewohnten Bereichs kommt wegen ihrer nach der zitierten Rechtsprechung bzw. Ziff. 6.7 TA-Lärm maßgeblichen zeitlichen Priorität besondere Bedeutung für die Zwischenwertbildung zu, sie schließt es vorliegend aus, ein für die Antragstellerin günstigeres Lärmschutzniveau anzunehmen.
23Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das danach maßgebliche Lärmschutzniveau durch den Betrieb des Vorhabens der Beigeladenen nicht eingehalten werden wird, vermag der Senat bei der allein gebotenen summarischen Beurteilung auf der Grundlage des zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Gutachtens vom 10. April 2013 unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahmen hierzu sowie des Gutachtens der L. Schalltechnik GmbH vom 29. Mai 2013 auch nach Auswertung der von der Antragstellerin beigebrachten Stellungnahmen des Instituts für Immissionsschutz B. cologne vom 10. Juli 2013 und 29. Juli 2013 nicht festzustellen.
24Dies gilt zunächst für die Kritik an der Prognose hinsichtlich der Lärmimmissionen, die vom Betrieb der Tiefgarage ausgehen.
25Gegenstand der erstinstanzlichen Beurteilung war insbesondere ein im Gutachten vom 10. April 2013 vorgenommener Abschlag von 8 dB(A), den der Gutachter mit dem Aspekt der Richtcharakteristik begründete, d.h. dem Umstand, dass der von den - die Tiefgarage verlassenden - Fahrzeugen abgestrahlte Schall sich wegen der geplanten Einhausung der Einfahrt nicht gleichmäßig in alle Richtungen ausbreiten kann. Ob die dieser Beurteilung entgegen gehaltenen Bedenken, es werde Schall von der nahe gelegenen Bebauung auf der Südseite der T1. -M. -Straße durch Reflexion Immissionen zu ihren Lasten herbeiführen und das Gasgeben beim Ausfahren sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, bereits im Gutachten vom 10. April 2013 hinreichend gewürdigt sind, mag dahinstehen. Denn nach dem neuen Gutachten der L. Schalltechnik GmbH vom 29. Mai 2013 kommt es auf einen Abschlag in der genannten Höhe nicht mehr an. Dieses summarischer Prüfung zufolge auch im Übrigen hinreichend belastbare Gutachten kommt nämlich ohne diesen Abschlag zu der näher begründeten Prognose, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für den Tageszeitraum nicht überschritten werden. Auf Seite 14 des Gutachtens wird im Zusammenhang mit Schallemissionswerten der Tiefgarage ausdrücklich festgestellt, eine Richtwirkung werde aus Sicherheitsgründen nicht berücksichtigt. Auch in den von der Antragstellerin beigebrachten Stellungnahmen vom 10. Juli 2013 und 29. Juli 2013 ist hierzu nichts Gegenteiliges aufgezeigt.
26Ob die Prognose der Verkehrsmenge auf der Grundlage der Parkplatzlärmstudie mit einem pauschalen Abzug für einen guten Anschluss an den Öffentlichen Personennahverkehr von der Antragstellerin zu Recht beanstandet worden ist, mag dahinstehen. Mit dem Verkehrsgutachten der J. Ingenieurgruppe Stadt +Verkehr (Stand Juni 2013), das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Beigeladenen eingereicht worden ist, sind die Ansätze für den vorhabenbedingten Verkehr einzelfallbezogen auch im Hinblick auf die Anteile ermittelt worden, die sich auf den Kundenverkehr des Lebensmittelmarkts beziehen. Dagegen sind keine Einwände erhoben worden, die bei der gebotenen summarischen Beurteilung zu durchgreifenden Bedenken gegen die Ansätze des Gutachters führen.
27Insbesondere teilt der Senat nicht die zuletzt mit Schriftsatz vom 30. Juli 2013 unter Bezugnahme auf die sachverständigen Stellungnahmen vom 10. Juli 2013 und 29. Juli 2013 geäußerten Bedenken der Antragstellerin gegen die Prognose der Kfz-Bewegungen anhand gemittelter Werte, die auch das Gutachten der L. Schalltechnik GmbH im Anschluss an das Verkehrsgutachten zugrundelegt. Verkehrsprognosen sind nach der Rechtsprechung mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht zu erstellen; die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013
29- 9 B 30.12 -, juris, m. w. N.
30Danach ist die Prognose summarischer Beurteilung zufolge insbesondere nicht mit Blick auf den Einwand der Antragstellerin zu beanstanden, der Gutachter habe eine an bestimmten Tagen zu erwartende wesentlich höhere Verkehrs- bzw. Immissionsbelastung vernachlässigt. Eine unrealistische Annahme des Gutachters im Sinne der zitierten Rechtsprechung vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine abschließende Beurteilung muss allerdings - auch mit Blick auf die weiteren Einwände der Antragstellerin im Schriftsatz vom 30. Juli 2013 und der sachverständigen Stellungnahme vom 29. Juli 2013 - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
31Dass - wie die Antragstellerin geltend macht - Überschreitungen der Spitzenpegel nach der TA-Lärm in der Nachtzeit durch Fahrten von Bewohnern in die Tiefgarage bzw. aus der Tiefgarage nicht auszuschließen sind, ist summarischer Beurteilung zufolge unerheblich. Die Werte der TA Lärm sind für Immissionen, die von einer Wohnnutzung ausgehen, nicht unmittelbar maßgeblich. Bei der mithin unabhängig von den Richtwerten der TA-Lärm vorzunehmenden Beurteilung nach dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme bzw. nach § 51 Abs. 7 BauO NRW ist in Rechnung zu stellen, dass in - wie hier - geschlossen bebauten innerstädtischen Bereichen üblicherweise auch zur Nachtzeit entsprechende Kraftfahrzeugbewegungen im Bereich von Wohngebäuden zugeordneten Garagen, Einfahrten und auch Tiefgaragen stattfinden und im straßennahen Bereich grundsätzlich hinzunehmen sind.
32Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot lässt sich ebenso wenig in Bezug auf den Anlieferverkehr feststellen.
33Eine hinreichende Sicherstellung der Annahmen des Gutachtens vom 10. April 2013 nach Maßgabe der Konkretisierung bzw. Änderung vom 26. Juli 2013 zu der Anzahl der zu erwartenden Lkw und dem konkreten Ablauf der Anfahrt ergibt sich aus der Einbeziehung des Gutachtens und der darin enthaltenen Annahmen zu den genannten Umständen in das Regelungskonzept der Genehmigung. Entsprechendes gilt für die nachfolgenden Änderungen bzw. Konkretisierungen durch die Antragsgegnerin. Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf die beigefügte sachverständige Stellungnahme vom 10. Juli 2013 bezweifelt, dass die liefernden Lkw die vorgesehene Anfahrtskurve einhalten werden, verkennt dieser Einwand den Regelungsgehalt der Genehmigung in der Fassung vom 26. Juli 2013, die dies - wie vorstehend aufgezeigt - gerade voraussetzt. Dass es tatsächlich unmöglich wäre, die Kurve einzuhalten, vermag der Senat mit Blick auf die Konkretisierung/Änderung der Genehmigung und das vorliegende Verkehrsgutachten im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht festzustellen.
34Ebenso wenig vermag der Senat festzustellen, dass - wie die Antragstellerin meint - die Geräusche der Kühlaggregate der anliefernden Lkw nicht zureichend betrachtet worden wären. Hierzu hat die L. Schalltechnik GmbH in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Juli 2013 aufgezeigt, dass die Geräusche des Betriebs der Kühlaggregate durch die Ansätze für Fahrgeräusche im Gutachten vom 29. Mai 2013 mit abgedeckt sind. Eine abschließende Überprüfung der hieran geäußerten Kritik muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
35Soweit erstinstanzlich beanstandet worden ist, es seien nur Geräusche auf dem Grundstück beurteilt worden, obwohl nach Ziff. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA-Lärm auch Fahrzeuggeräusche bei der Ein- und Ausfahrt zu erfassen seien, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, wird durch die neue Begutachtung vom 29. Mai 2013 bestätigt, dass auch unter Einbeziehung dieser Immissionen eine Überschreitung des maßgeblichen Richtwerts nicht zu befürchten ist (vgl. Seite 13 des Gutachtens L. vom 29. Mai 2013,. „Betriebsgeräusche, solange sich eine Fahrzeugachse noch/schon auf dem Betriebsgelände befindet“).
36Dass - wie die Antragstellerin befürchtet - in der T1. - M. -Straße Lkw warten, wenn die Lieferzone belegt ist, ist nach der Änderung der Genehmigung vom 26. Juli 2013 nicht zu erwarten; durch das konkretisierte Anlieferkonzept ist hinreichend gesichert, dass solche Wartezeiten vermieden werden. Rechtlich erheblichen Verstößen wird mit ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen sein.
37Der Umstand, dass die Baugenehmigung nicht nur für die Fa. REWE, sondern auch andere künftige Betreiber gilt, wird von der Antragstellerin zutreffend hervorgehoben. Gerade deshalb bedarf es der von der Antragstellerin vermissten weiteren Willensbekundungen zum Anliefergeschehen nicht. Denn die maßgeblichen, durch die Genehmigung in der Fassung vom 26. Juli 2013 konkretisierten Anforderungen binden die Beigeladene als Adressatin ebenso wie die Fa. REWE oder andere Betreiber, die von der Genehmigung Gebrauch machen wollen.
38Ebenso wenig hat die erstinstanzliche Kritik an der Lärmimmissionsprognose Bestand, soweit sie sich auf die Verkehrszunahme auf der öffentlichen Straße bezieht. Denn aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten der L. Schalltechnik GmbH vom 29. Mai 2013, das bereits von den Änderungen der Genehmigung hinsichtlich der Angaben zum Betriebsumfang ausgeht, ist zwar eine rechnerische Erhöhung der öffentlichen Straßenverkehrsgeräusche um mindestens 3 dB (A) nicht auszuschließen und eine Vermischung mit dem öffentlichen Verkehr kaum zu erwarten. Die Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV im Bereich der Antragstellerin, die sich für den öffentlichen Straßenverkehr auf 64 dB (A) belaufen, werden aber nach dem Gutachten (vgl. S. 10/21 Tabelle 3.7 Zeile 1a) auch bei der für die Antragstellerin ungünstigen Alternative A, d. h. wenn der abfließende Verkehr vollständig nach Westen zur M. Straße verläuft und damit ihr Erdgeschoss (Wohnküchenbereich und Wohn- und Musikzimmer) passiert, mit 63 dB (A) eingehalten. Die Richtigkeit dieser Beurteilung wird auch durch die von der Antragstellerin eingereichten sachverständigen Stellungnahmen vom 10. Juli 2013 und 29. Juli 2013 nicht erschüttert.
39Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin ist desweiteren summarischer Prüfung zufolge nicht etwa von einem Gebietserhaltungsanspruch auszugehen, der der Genehmigung entgegen gehalten werden könnte. Nach den vorliegenden Karten, Plänen, Luftbildern und Fotos geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht in der in das Verfahren eingeführten rechtskräftigen Entscheidung vom 24. April 2013
40- 8 K 5086/12 - (Klage der Frau Petra T2. , T1. -M. -Straße 17) davon aus, dass die maßgebliche nähere Umgebung als städtebauliche Gemengelage einzuordnen ist und deshalb kein allein an die Art der baulichen Nutzung durch das Vorhaben anknüpfender Abwehranspruch besteht. Gegen die von der Antragstellerin vertretene Annahme, es handele sich um ein faktisches Mischgebiet (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO), spricht entscheidend der Umstand, dass die maßgebliche Umgebung durch zumindest zwei in keiner Weise mischgebietsverträgliche Nutzungen geprägt wird. Dies betrifft zunächst die kerngebietstypische Einrichtung des nahe gelegenen Rathauses von C. -C1. . Nach dem Eindruck der Örtlichkeit, den der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat vermittelt hat, ist die nähere Umgebung, die das Vorhaben prägt bzw. von dem Vorhaben geprägt wird, nicht auf den inneren Blockbereich des Straßengevierts der T1. -M. -Straße, der S1.------straße , der G. -C. -Straße und der M1. Straße begrenzt, sondern erstreckt sich zumindest auf die jeweils gegenüber liegenden Bebauungskomplexe, zu denen bestimmende Sichtbeziehungen bestehen und erfasst damit auch das Rathaus. Ebenso wird die Umgebung durch die langjährige Nutzung von wesentlichen Teilen des Vorhabengrundstücks durch einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandel (L. ) geprägt, der grundsätzlich mit dem Charakter eines Mischgebiets entsprechend § 6 BauNVO unverträglich ist. Diese Prägung ist mit der im Zuge der Baumaßnahmen der Beigeladenen erfolgten Beseitigung dieser Bausubstanz nicht verloren gegangen, sondern wirkt noch nach.
41Vgl. zur nachprägenden Wirkung etwa OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, BRS 69 Nr. 100.
42Ungeachtet dieser summarischen Beurteilung der Erfolgsaussichten, nach der eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die bauaufsichtliche Zulassung des Vorhabens in der zuletzt am 26. Juli 2013 geänderten Fassung und damit ein Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren fern liegt, fällt auch eine allgemeine Interessenabwägung zugunsten der Beigeladenen aus. Diese allgemeine Interessenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt, danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären; dies entspricht der Billigkeit, denn sie hat bereits erstinstanzlich einen Sachantrag gestellt und sich als Rechtsmittelführerin auch im Beschwerdeverfahren einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
44Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
45Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg
III.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Gründe
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 22.03.2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
7.500,-- Euro
festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde ist unbegründet.
- 2
1. Der Antragsteller kann nur solche Lärmeinwirkung als „rücksichtslos“ abwehren, die mit der (planungsrechtlichen) Situation seiner Liegenschaft nicht (mehr) in Einklang zu bringen sind. Aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kann von dem Verursacher von Lärm nicht mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, als es das einschlägige Immissionsschutzrecht gebietet (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992, 7 C 7.92, NVwZ 1993, 987/988 [zu 2.]).
- 3
Das 1997 bzw. 1999 im Zusammenhang mit dem Neubau einer Tischlerei genehmigte Haus des Antragstellers dient einer „Betriebswohnung“; es liegt nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin in einem „faktischen Gewerbegebiet“ (Schriftsatz vom 05.05.2011, S. 2). Damit ist für den Lärmschutzanspruch des Antragstellers der nach Ziff. 6.1 Buchst. b der TA Lärm anzusetzenden Immissionsrichtwert für Gewerbegebiete maßgeblich.
- 4
Der in Ziffer 3 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 221 bestimmte immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) könnte nur maßgeblich sein, wenn er (auch) dem Schutz des Grundstücks des Antragstellers diente. Das ist nicht der Fall. Das Grundstück ist im Zusammenhang mit der Erstellung des Bebauungsplans
- 5
Nr. 221 „nicht explizit untersucht und bewertet“ worden (so das Gutachten des TÜV Nord vom 27.04.2010, S. 14). Nach Ziffer 4.8 der Planbegründung ist die IFSP-Festsetzung zum Schutz der westlich an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung erfolgt, was auch durch die differenzierte Festsetzung in den Teilgebieten „A“ und „B“ des Bebauungsplans Nr. 221 deutlich wird. Der Lärmschutzanspruch des Antragstellers leitet sich deshalb nicht aus dieser Festsetzung, sondern aus Ziffer 6.1 Buchst. c) der TA Lärm ab.
- 6
2. Eine dem Vorhaben der Beigeladenen zuzurechnende rücksichtslose Lärmimmission zu „Lasten“ des Antragstellers ist im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht festzustellen.
- 7
a) Die für das Grundstück des Antragstellers prognostizierten, vom Vorhaben der Beigeladenen tagsüber ausgehenden Lärmimmissionen (Tagwerte) bleiben unterhalb der o. g. Vorgaben; das bestätigen sowohl die von der Beigeladenen mitgeteilten Werte (zuletzt Gutachten vom 23.07.2010, S. 16) als auch die Werte, die der vom Antragsteller beauftragte TÜV-Nord errechnet hat (Gutachten vom 27.04.2010, S. 2, 25, 26 sowie vom 19.11.2010, S. 2, 29, 30).
- 8
b) Für die Nachtzeit (ab 22.00 h) gehen der Antragsteller und die Antragsgegnerin bzw. die Beigeladene von unterschiedlichen Lärmprognosen aus.
- 9
Die Prognose ist unter Berücksichtigung der 3,5 m hohen und 60 m langen Lärmschutzwand entlang der Grenze zum Grundstück des Antragstellers vorzunehmen, die nach Auflage A 510 a zur Baugenehmigung i. d. F. des Ergänzungsbescheides vom 03.03.2011 auszuführen ist, was die Beigeladene durch Rechtsmittelverzicht akzeptiert hat (Schreiben vom 14.03.2011). Nach der - auf dieser Grundlage erstellten - TÜV-Stellungnahme vom 19.11.2010 (S. 29) wird eine Überschreitung des Nacht-Richtwerts von 50 dB(A) der TA Lärm für zwei Fälle (DG Südseite und OG Westseite) prognostiziert. (Würde man [entgegen oben 1] die aus dem IFSP abgeleiteten Immissionskontingente zugrundelegen, ergäben sich mehr Überschreitungen.) Die Beigeladene hält demgegenüber daran fest, dass die Nachtwerte (ungünstigste Nachtstunde; vgl. Ziffer 6.4 Satz 5 TA Lärm) - weiterhin - deutlich unterschritten werden (Gutachten vom 23.07.2010, S. 16).
- 10
Der aus diesen Unterschieden ersichtliche „Gutachterstreit“ ergibt sich nicht aus dem „abstrakten“ Berechnungsverfahren oder der Art der bei der Prognose zu berücksichtigenden Daten (Kundenaufkommen, Fahrverkehrsanteil). Der Streit betrifft vielmehr die Frage, woraus die in die Berechnung bzw. Prognose eingehenden Daten abzuleiten sind.
- 11
Die Annahme des Antragstellers, es dürfe „nur auf der Grundlage der Parkplatzlärmstudie“ vorgegangen werden (Schriftsatz vom 21.04.2011, S. 6), greift zu kurz. Die 2007 neu überarbeitete „Parkplatzlärmstudie“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt enthält Empfehlungen für ein Berechnungsverfahren für Schallemissionen, das neben Parkhäusern, Tiefgaragen, Autohöfen und Busbahnhöfen - u. a. - auch Parkplätze an oder bei Speisegaststätten bzw. Gasthöfen betrifft. In Einzelfällen ist darauf zurückgegriffen worden (vgl. z. B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.04.2011, 1 ME 24/10, Juris, Tn. 23). Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass das OVG Münster eine Abweichung von der „Parkplatzlärmstudie“ beanstandet habe (Beschl. v. 30.06.2005, 10 B 2785/04.NE, Juris [Tn. 6]), ist daraus keine verallgemeinerungsfähige Aussage in dem Sinne abzuleiten, dass „regelmäßig“ oder vorrangig von den Ansätzen dieser Studie auszugehen sei. Der bisherigen Verwaltungsrechtsprechung ist eine solche Aussage nicht zu entnehmen. Die „Parkplatzlärmstudie“ ist als eine Grundlage zur Abschätzung von Lärmwirkungen aus (Gaststätten-)Parkplätzen anzusehen, was nicht ausschließt, dass die Abschätzung auch auf der Grundlage anderer Erkenntnisquellen erfolgen kann. Es ist - insbesondere - nicht zu beanstanden, wenn die lärmrelevanten Prognosegrundlagen (Gästezahl, Verkehrsfrequenz etc.) aus anderen - vergleichbaren - Einrichtungen des gleichen „Typus“ abgeleitet werden. Ein solcher „projektbezogener Ansatz“ ist sogar vorzuziehen, wenn und soweit konkrete Erkenntnisse über das Betriebsgeschehen vergleichbarer Objekte vorliegen (so ausdrücklich: OVG Münster, Beschl. v. 26.08.2005, 7 B 217/05, Juris [Tn. 46]). Der Ansatz der Beigeladenen und - ihr folgend - der Antragsgegnerin, die Grundlagen der Lärmprognose aus „Erfahrungswerten“ vergleichbarer Schnellrestaurants abzuleiten, kann deshalb nicht von vornherein verworfen werden.
- 12
Dem „projektbezogenen Ansatz“ entspricht es auch, die aus der „Parkplatzlärmstudie“ abgeleiteten - generellen - Annahmen zur Kundenfrequenz mit der konkreten örtlichen Situation abzugleichen. Wenn sich - wie hier - zwei konkurrierende Schnellrestaurants mit Autoschalter und vergleichbarem Angebot an der … (B …) direkt gegenüber ansiedeln, werden sich die potentiellen Kunden auf beide Einrichtungen verteilen. Für die Lärmprognose bedeutet dies, dass für das Vorhaben der Beigeladenen nicht (mehr) ohne Weiteres von „Maximalwerten“ ausgegangen werden kann.
- 13
Soweit der Antragsteller kritisiert, dass die von der Beigeladenen herangezogenen „Erfahrungswerte“ (s. S. 9 des Gutachtens vom 30.03.2010 [zu 5.3]) oder „Grundlagenuntersuchungen“ (a.a.O., S. 16 [zu 10.]) nicht erläutert worden sind, mag dies zutreffen. Ähnlich könnten allerdings auch einzelne Annahmen der „Parkplatzlärmstudie“ kritisiert werden, denen eine (noch) „schmale“ empirische Datenbasis zugrundeliegt. Darauf wird in der Studie ausdrücklich hingewiesen (Ziffer 1.3 [S. 10]; vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 13.05.2011, S. 5). Die „Parkplatzlärmstudie“ ist, wie die Historie der (inzwischen) sechs überarbeiteten Auflagen belegt, ein „lernendes“ Projekt, das auf der Grundlage neuerer Untersuchungen oder Einzelfallstudien fortlaufend aktualisiert wird. Eine auf der Grundlage einzelner, (noch) nicht konsolidierter Annahmen der „Parkplatzlärmstudie“ veranlasste Lärmprognose für das Vorhaben der Beigeladenen ist vor diesem Hintergrund ebenfalls mit Unsicherheiten verbunden.
- 14
Die im Rahmen des „projektbezogenen Ansatzes“ von der Beigeladenen benannten Referenzstandorte in … (… [B …]) und … (… [B …]) mögen gleichsam „passend“ für das Flensburger Vorhaben ausgewählt worden sein. Konkrete Einwände gegen die Vergleichbarkeit mit dem Flensburger Vorhaben sind indes nicht vorgetragen worden; sie sind nach den im Internet abrufbaren Luftbildaufnahmen auch nicht erkennbar.
- 15
Die Kritik des Antragstellers an der Berechnung der (prognoserelevanten) Gastraumfläche erscheint bei summarischer Prüfung unbegründet. Es liegt im Rahmen des „projektbezogenen Ansatzes“ (s. o.), die Gastraumfläche nicht abstrakt „rund um die Uhr“ anzusetzen, sondern zu berücksichtigen, inwieweit diese nach den Erfahrungen bei vergleichbaren Objekten auch genutzt wird und somit Lärmwirkungen „produzieren“ kann. Geht es - wie hier - um die „lauteste Nachtstunde“ (ab 22.00 Uhr), ist es nicht sachwidrig, bei der Gastraumfläche die Fläche des Kindergeburtstagsraums außer Ansatz zu lassen. Das Gleiche gilt für den Thekenbereich des „…“, dessen Frühstücks- und Kuchenangebote Tageskunden ansprechen. Soweit die „Parkplatzlärmstudie“ in Tabelle 33 (S. 84) vom Ansatz einer „Netto-Gastraumfläche“ ausgeht, schließt dies nicht aus, diese Fläche für die unterschiedlichen Beurteilungszeiten (Ziffer 6.4 der TA Lärm) so anzusetzen, wie es der typischen Nutzung zu diesen Zeiten entspricht. Eine Orientierung der Lärmprognose an der möglichen Nutzung verlangt nicht, für die Nachtstunden Nutzungsszenarien einzubeziehen, die nach praktischer Erfahrung kaum vorkommen.
- 16
Der fixe Anhaltswert der „Parkplatzlärmstudie“ von 36 Fahrzeugbewegungen am Autoschalter („…“) ist in der Lärmprognose der Beigeladenen berücksichtigt worden (S. 9 des Gutachtens vom 30.03.2010, zu Lm). Der Antragsteller kritisiert, dass insoweit nur der „Fahrgassenanteil“, nicht aber der Parkplatzanteil und die Geräusche der Bestellvorgänge in der Fahrgasse berücksichtigt worden sind (S. 9 u. 10 der TÜV-Stellungnahme vom 20.07.2010). Welche Lärmrelevanz dem Parkplatzanteil zukommen soll, ist für die hier betroffene Nachtzeit nicht ersichtlich. Die - auch vom Verhalten der Kunden abhängigen - Geräusche der Bestellvorgänge (Gegensprechanlage, sog. „Roll-Disco“-Effeke) werden von der „Parkplatzlärmstudie“ einer „gesonderten Überlegung“ des schalltechnischen Gutachtens überantwortet (S. 86). Die Antragsgegnerin kann insoweit - für den Fall von Richtwertüberschreitungen - durch ergänzende Auflagen nachsteuern (vgl. zu einem Fall in einem Mischgebiet: OVG A-Stadt, Urt. v. 02.02.2011, 2 Bf 90/07, Juris [Ls. 6]).
- 17
c) Soweit nach den vorstehenden Ausführungen noch Unsicherheiten für die Einhaltung der Nachtrichtwerte verbleiben, vermögen diese den Erfolg der Beschwerde nicht zu begründen.
- 18
Der Senat folgt der Interessenabwägung, die das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss (S. 5 - 6) überzeugend vorgenommen hat: Der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu gewährleistende Nachbarschutz des Antragstellers kann für den evtl. bzgl. der Nachtstunden (noch) bestehende Regelungsbedarf durch nachträgliche Maßnahmen gewährleistet werden (s. dazu auch die Beschwerdeerwiderung der Beigeladenen vom 13.05.2011, S. 9 u.); einer Suspendierung des Vollzugs der gesamten Baugenehmigung bedarf es dazu nicht.
- 19
3. Einer Entscheidung über den Antrag zu 2) bedarf es nicht mehr.
- 20
Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
- 21
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er am Kostenrisiko des Beschwerdeverfahrens durch eigene Anträge teilgenommen hat.
- 22
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg
III.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 22.03.2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
7.500,-- Euro
festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde ist unbegründet.
- 2
1. Der Antragsteller kann nur solche Lärmeinwirkung als „rücksichtslos“ abwehren, die mit der (planungsrechtlichen) Situation seiner Liegenschaft nicht (mehr) in Einklang zu bringen sind. Aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kann von dem Verursacher von Lärm nicht mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, als es das einschlägige Immissionsschutzrecht gebietet (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992, 7 C 7.92, NVwZ 1993, 987/988 [zu 2.]).
- 3
Das 1997 bzw. 1999 im Zusammenhang mit dem Neubau einer Tischlerei genehmigte Haus des Antragstellers dient einer „Betriebswohnung“; es liegt nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin in einem „faktischen Gewerbegebiet“ (Schriftsatz vom 05.05.2011, S. 2). Damit ist für den Lärmschutzanspruch des Antragstellers der nach Ziff. 6.1 Buchst. b der TA Lärm anzusetzenden Immissionsrichtwert für Gewerbegebiete maßgeblich.
- 4
Der in Ziffer 3 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 221 bestimmte immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) könnte nur maßgeblich sein, wenn er (auch) dem Schutz des Grundstücks des Antragstellers diente. Das ist nicht der Fall. Das Grundstück ist im Zusammenhang mit der Erstellung des Bebauungsplans
- 5
Nr. 221 „nicht explizit untersucht und bewertet“ worden (so das Gutachten des TÜV Nord vom 27.04.2010, S. 14). Nach Ziffer 4.8 der Planbegründung ist die IFSP-Festsetzung zum Schutz der westlich an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung erfolgt, was auch durch die differenzierte Festsetzung in den Teilgebieten „A“ und „B“ des Bebauungsplans Nr. 221 deutlich wird. Der Lärmschutzanspruch des Antragstellers leitet sich deshalb nicht aus dieser Festsetzung, sondern aus Ziffer 6.1 Buchst. c) der TA Lärm ab.
- 6
2. Eine dem Vorhaben der Beigeladenen zuzurechnende rücksichtslose Lärmimmission zu „Lasten“ des Antragstellers ist im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht festzustellen.
- 7
a) Die für das Grundstück des Antragstellers prognostizierten, vom Vorhaben der Beigeladenen tagsüber ausgehenden Lärmimmissionen (Tagwerte) bleiben unterhalb der o. g. Vorgaben; das bestätigen sowohl die von der Beigeladenen mitgeteilten Werte (zuletzt Gutachten vom 23.07.2010, S. 16) als auch die Werte, die der vom Antragsteller beauftragte TÜV-Nord errechnet hat (Gutachten vom 27.04.2010, S. 2, 25, 26 sowie vom 19.11.2010, S. 2, 29, 30).
- 8
b) Für die Nachtzeit (ab 22.00 h) gehen der Antragsteller und die Antragsgegnerin bzw. die Beigeladene von unterschiedlichen Lärmprognosen aus.
- 9
Die Prognose ist unter Berücksichtigung der 3,5 m hohen und 60 m langen Lärmschutzwand entlang der Grenze zum Grundstück des Antragstellers vorzunehmen, die nach Auflage A 510 a zur Baugenehmigung i. d. F. des Ergänzungsbescheides vom 03.03.2011 auszuführen ist, was die Beigeladene durch Rechtsmittelverzicht akzeptiert hat (Schreiben vom 14.03.2011). Nach der - auf dieser Grundlage erstellten - TÜV-Stellungnahme vom 19.11.2010 (S. 29) wird eine Überschreitung des Nacht-Richtwerts von 50 dB(A) der TA Lärm für zwei Fälle (DG Südseite und OG Westseite) prognostiziert. (Würde man [entgegen oben 1] die aus dem IFSP abgeleiteten Immissionskontingente zugrundelegen, ergäben sich mehr Überschreitungen.) Die Beigeladene hält demgegenüber daran fest, dass die Nachtwerte (ungünstigste Nachtstunde; vgl. Ziffer 6.4 Satz 5 TA Lärm) - weiterhin - deutlich unterschritten werden (Gutachten vom 23.07.2010, S. 16).
- 10
Der aus diesen Unterschieden ersichtliche „Gutachterstreit“ ergibt sich nicht aus dem „abstrakten“ Berechnungsverfahren oder der Art der bei der Prognose zu berücksichtigenden Daten (Kundenaufkommen, Fahrverkehrsanteil). Der Streit betrifft vielmehr die Frage, woraus die in die Berechnung bzw. Prognose eingehenden Daten abzuleiten sind.
- 11
Die Annahme des Antragstellers, es dürfe „nur auf der Grundlage der Parkplatzlärmstudie“ vorgegangen werden (Schriftsatz vom 21.04.2011, S. 6), greift zu kurz. Die 2007 neu überarbeitete „Parkplatzlärmstudie“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt enthält Empfehlungen für ein Berechnungsverfahren für Schallemissionen, das neben Parkhäusern, Tiefgaragen, Autohöfen und Busbahnhöfen - u. a. - auch Parkplätze an oder bei Speisegaststätten bzw. Gasthöfen betrifft. In Einzelfällen ist darauf zurückgegriffen worden (vgl. z. B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.04.2011, 1 ME 24/10, Juris, Tn. 23). Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass das OVG Münster eine Abweichung von der „Parkplatzlärmstudie“ beanstandet habe (Beschl. v. 30.06.2005, 10 B 2785/04.NE, Juris [Tn. 6]), ist daraus keine verallgemeinerungsfähige Aussage in dem Sinne abzuleiten, dass „regelmäßig“ oder vorrangig von den Ansätzen dieser Studie auszugehen sei. Der bisherigen Verwaltungsrechtsprechung ist eine solche Aussage nicht zu entnehmen. Die „Parkplatzlärmstudie“ ist als eine Grundlage zur Abschätzung von Lärmwirkungen aus (Gaststätten-)Parkplätzen anzusehen, was nicht ausschließt, dass die Abschätzung auch auf der Grundlage anderer Erkenntnisquellen erfolgen kann. Es ist - insbesondere - nicht zu beanstanden, wenn die lärmrelevanten Prognosegrundlagen (Gästezahl, Verkehrsfrequenz etc.) aus anderen - vergleichbaren - Einrichtungen des gleichen „Typus“ abgeleitet werden. Ein solcher „projektbezogener Ansatz“ ist sogar vorzuziehen, wenn und soweit konkrete Erkenntnisse über das Betriebsgeschehen vergleichbarer Objekte vorliegen (so ausdrücklich: OVG Münster, Beschl. v. 26.08.2005, 7 B 217/05, Juris [Tn. 46]). Der Ansatz der Beigeladenen und - ihr folgend - der Antragsgegnerin, die Grundlagen der Lärmprognose aus „Erfahrungswerten“ vergleichbarer Schnellrestaurants abzuleiten, kann deshalb nicht von vornherein verworfen werden.
- 12
Dem „projektbezogenen Ansatz“ entspricht es auch, die aus der „Parkplatzlärmstudie“ abgeleiteten - generellen - Annahmen zur Kundenfrequenz mit der konkreten örtlichen Situation abzugleichen. Wenn sich - wie hier - zwei konkurrierende Schnellrestaurants mit Autoschalter und vergleichbarem Angebot an der … (B …) direkt gegenüber ansiedeln, werden sich die potentiellen Kunden auf beide Einrichtungen verteilen. Für die Lärmprognose bedeutet dies, dass für das Vorhaben der Beigeladenen nicht (mehr) ohne Weiteres von „Maximalwerten“ ausgegangen werden kann.
- 13
Soweit der Antragsteller kritisiert, dass die von der Beigeladenen herangezogenen „Erfahrungswerte“ (s. S. 9 des Gutachtens vom 30.03.2010 [zu 5.3]) oder „Grundlagenuntersuchungen“ (a.a.O., S. 16 [zu 10.]) nicht erläutert worden sind, mag dies zutreffen. Ähnlich könnten allerdings auch einzelne Annahmen der „Parkplatzlärmstudie“ kritisiert werden, denen eine (noch) „schmale“ empirische Datenbasis zugrundeliegt. Darauf wird in der Studie ausdrücklich hingewiesen (Ziffer 1.3 [S. 10]; vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 13.05.2011, S. 5). Die „Parkplatzlärmstudie“ ist, wie die Historie der (inzwischen) sechs überarbeiteten Auflagen belegt, ein „lernendes“ Projekt, das auf der Grundlage neuerer Untersuchungen oder Einzelfallstudien fortlaufend aktualisiert wird. Eine auf der Grundlage einzelner, (noch) nicht konsolidierter Annahmen der „Parkplatzlärmstudie“ veranlasste Lärmprognose für das Vorhaben der Beigeladenen ist vor diesem Hintergrund ebenfalls mit Unsicherheiten verbunden.
- 14
Die im Rahmen des „projektbezogenen Ansatzes“ von der Beigeladenen benannten Referenzstandorte in … (… [B …]) und … (… [B …]) mögen gleichsam „passend“ für das Flensburger Vorhaben ausgewählt worden sein. Konkrete Einwände gegen die Vergleichbarkeit mit dem Flensburger Vorhaben sind indes nicht vorgetragen worden; sie sind nach den im Internet abrufbaren Luftbildaufnahmen auch nicht erkennbar.
- 15
Die Kritik des Antragstellers an der Berechnung der (prognoserelevanten) Gastraumfläche erscheint bei summarischer Prüfung unbegründet. Es liegt im Rahmen des „projektbezogenen Ansatzes“ (s. o.), die Gastraumfläche nicht abstrakt „rund um die Uhr“ anzusetzen, sondern zu berücksichtigen, inwieweit diese nach den Erfahrungen bei vergleichbaren Objekten auch genutzt wird und somit Lärmwirkungen „produzieren“ kann. Geht es - wie hier - um die „lauteste Nachtstunde“ (ab 22.00 Uhr), ist es nicht sachwidrig, bei der Gastraumfläche die Fläche des Kindergeburtstagsraums außer Ansatz zu lassen. Das Gleiche gilt für den Thekenbereich des „…“, dessen Frühstücks- und Kuchenangebote Tageskunden ansprechen. Soweit die „Parkplatzlärmstudie“ in Tabelle 33 (S. 84) vom Ansatz einer „Netto-Gastraumfläche“ ausgeht, schließt dies nicht aus, diese Fläche für die unterschiedlichen Beurteilungszeiten (Ziffer 6.4 der TA Lärm) so anzusetzen, wie es der typischen Nutzung zu diesen Zeiten entspricht. Eine Orientierung der Lärmprognose an der möglichen Nutzung verlangt nicht, für die Nachtstunden Nutzungsszenarien einzubeziehen, die nach praktischer Erfahrung kaum vorkommen.
- 16
Der fixe Anhaltswert der „Parkplatzlärmstudie“ von 36 Fahrzeugbewegungen am Autoschalter („…“) ist in der Lärmprognose der Beigeladenen berücksichtigt worden (S. 9 des Gutachtens vom 30.03.2010, zu Lm). Der Antragsteller kritisiert, dass insoweit nur der „Fahrgassenanteil“, nicht aber der Parkplatzanteil und die Geräusche der Bestellvorgänge in der Fahrgasse berücksichtigt worden sind (S. 9 u. 10 der TÜV-Stellungnahme vom 20.07.2010). Welche Lärmrelevanz dem Parkplatzanteil zukommen soll, ist für die hier betroffene Nachtzeit nicht ersichtlich. Die - auch vom Verhalten der Kunden abhängigen - Geräusche der Bestellvorgänge (Gegensprechanlage, sog. „Roll-Disco“-Effeke) werden von der „Parkplatzlärmstudie“ einer „gesonderten Überlegung“ des schalltechnischen Gutachtens überantwortet (S. 86). Die Antragsgegnerin kann insoweit - für den Fall von Richtwertüberschreitungen - durch ergänzende Auflagen nachsteuern (vgl. zu einem Fall in einem Mischgebiet: OVG A-Stadt, Urt. v. 02.02.2011, 2 Bf 90/07, Juris [Ls. 6]).
- 17
c) Soweit nach den vorstehenden Ausführungen noch Unsicherheiten für die Einhaltung der Nachtrichtwerte verbleiben, vermögen diese den Erfolg der Beschwerde nicht zu begründen.
- 18
Der Senat folgt der Interessenabwägung, die das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss (S. 5 - 6) überzeugend vorgenommen hat: Der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu gewährleistende Nachbarschutz des Antragstellers kann für den evtl. bzgl. der Nachtstunden (noch) bestehende Regelungsbedarf durch nachträgliche Maßnahmen gewährleistet werden (s. dazu auch die Beschwerdeerwiderung der Beigeladenen vom 13.05.2011, S. 9 u.); einer Suspendierung des Vollzugs der gesamten Baugenehmigung bedarf es dazu nicht.
- 19
3. Einer Entscheidung über den Antrag zu 2) bedarf es nicht mehr.
- 20
Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
- 21
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er am Kostenrisiko des Beschwerdeverfahrens durch eigene Anträge teilgenommen hat.
- 22
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 23. Dezember 2011 in der Fassung der vierten Nachtragsbaugenehmigung vom 28. August 2014 anzuordnen,
4ist nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.
5Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen einen ihn belastenden, den Empfänger desselben begünstigenden Verwaltungsakt hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) entfällt diese jedoch, wenn ein Drittbetroffener gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens klagt. In diesen Fällen hat er allerdings die Möglichkeit, bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen (§ 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
6Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 29. August 2013 die Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a BauGB hinsichtlich der Nutzung der Anlieferung an der M1.---gasse (Bauteil 1) und den Betrieb der haustechnischen Anlagen (Kälte- und Lüftungszentralen) im Bauteil 1 ausgesetzt hatte, hat sie dies mit Schreiben vom 30. Juni 2014 – Az. 61/3 - 2008 - 0821 – zurückgenommen, so dass die Baugenehmigung nunmehr wieder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB sofort vollziehbar ist.
7Der Antrag ist unbegründet.
8Der Ausgang dieses Verfahrens hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen einerseits des Dritten an der Suspendierung der angefochtenen Baugenehmigung und andererseits des Empfängers sowie der Öffentlichkeit an der sofortigen Ausnutzung derselben ab. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dieser hat Erfolg, wenn sich die erteilte Baugenehmigung in Bezug auf öffentliches Nachbarrecht als rechtswidrig erweist. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Durch die Schaffung vollendeter Tatsachen würde dem Dritten die Duldung des vorläufigen Zustandes zugemutet und die Durchsetzung seines nachbarlichen Abwehrrechts erheblich erschwert. Ist hingegen kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte feststellbar, überwiegt regelmäßig sowohl das öffentliche Interesse als auch das private Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehbarkeit. Ist eine Verletzung der Rechte des Antragstellers bei summarischer Prüfung möglich, aber nicht sicher und sind daher die Erfolgsaussichten offen, bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten im Übrigen.
9Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers – vorläufig von der Fortsetzung der Bauarbeiten bzw. der Nutzung des Vorhabens der Beigeladenen verschont zu bleiben – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse – genehmigte Zustände alsbald realisiert zu sehen – und dem privaten Interesse des Bauwilligen – alsbald die Baugenehmigung ausnutzen zu können –, dass den letztgenannten Interessen Vorrang einzuräumen ist.
10Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers ergibt sich nicht daraus, dass die für die Anlagen erteilte Baugenehmigung offensichtlich rechtswidrig ist. Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung kann einerseits nicht abschließend entschieden werden, ob die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Dezember 2011 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen vom 17. Oktober 2012, 26. Februar 2013, 30. Juni 2014 und 28. August 2014 den Antragsteller in ihn schützenden Vorschriften verletzt, andererseits kann aber gegenwärtig auch nicht völlig ausgeschlossen werden, daß sich die Baugenehmigung nicht doch im Hauptsacheverfahren bei einer dort möglichen weiteren Aufklärung der durch den Betrieb des Vorhabens zu erwartenden Immissionen wegen Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers als rechtswidrig erweist.
11Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück des Antragstellers jedenfalls nicht als offensichtlich rücksichtslos i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO).
12Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ergibt sich eine fehlende Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens nicht bereits daraus, dass Inhalt der Baugenehmigung nur die Errichtung, nicht aber die Nutzung der Räumlichkeiten ist. Diese, so die Antragsgegnerin und die Beigeladene, bedürfe noch weiterer Nutzungsaufnahmegenehmigungen. Mangels derartiger Genehmigungen für die ausschließlichen Nutzer der dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden Anlieferung in der M1.---gasse sei eine Nutzung der Anlieferung – anders als die Nutzung der Parkplätze, der allgemeinen Verkehrsflächen und der Lüftungsanlagen – noch nicht genehmigt.
13Die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung umfasst die Nutzung der Anlieferzone an der M1.---gasse . Das genehmigte Vorhaben ist dem Bauschein selbst – gegebenenfalls durch Auslegung nach § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung findet –,
14vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 – 4 C 28/84 –, BVerwGE 74, 15 = juris Rn 11; OVG NRW, Urteil vom 13. September 1994 – 11 A 3309/92 –, BRS 56 Nr. 137 = juris Rn 9; vgl. weiterhin BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2006 – 2 B 55/06 –, juris Rn 4,
15zu entnehmen, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Bei der Auslegung sind vor der Genehmigungserteilung liegende Umstände zu berücksichtigen, sofern sie – etwa in dem grüngestempelten Antrag oder den in Bezug genommenen Bauvorlagen – in der Genehmigung ihren Niederschlag gefunden haben. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der in § 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung nicht relevant. Das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche muss sich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen NRW (Bauprüfverordnung NRW – BauPrüfVO NRW) aus dem Inhalt der Bauvorlagen ergeben.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1994 – 11 A 3309/92 –, BRS 56 Nr. 137 = juris Rn 11; Beschlüsse vom 2. Oktober 1998 – 11 B 845/98 –, BRS 60 Nr. 207, juris Rn 11, und vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, juris Rn 4; Urteil vom 20. September 2007 – 10 A 4372/05 –, BRS 71 Nr. 152 = juris Rn 3; Beschluss vom 7. September 2010 – 10 B 846/10 –, juris Rn 5.
17Die Baugenehmigung wie auch die Nachtragsbaugenehmigungen bezeichnen das Bauvorhaben als Errichtung eines Einkaufszentrums‚ S. B. ‘ mit 3 Verkaufsebenen (Verkaufsfläche 27.700 m²) sowie 2 Parkdecks mit insgesamt 765 bzw. zuvor 805 Pkw-Stellplätzen einschl. der lüftungstechnischen Anlage. In dem der ursprünglichen Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauantrag der Beigeladenen, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 6. September 2011, wird das Vorhaben als „S. B. ; Neubau eines Einkaufszentrums mit Parkhaus/Parkdeck“ bezeichnet. In dem Bauantrag zur ersten Nachtragsbaugenehmigung mit Datum vom 30. Mai 2012, welcher allerdings lediglich mit dem Stempel „Gesehen“ versehen ist, weist diese Bezeichnung des Vorhabens ein Kreuz sowie den in Grün geschriebenen Text „siehe Bauschein-Text“ auf. In den grüngestempelten Bauvorlagen „Tektur zur Baugenehmigung vom 23.12.2011 63/1-2008-084 Grundriss 1. OG“, „Tektur zur Baugenehmigung vom 23.12.2011 63/1-2008-084 Grundriss EG“ und „Tektur zur Baugenehmigung vom 23.12.2011 63/1-2008-084 Grundriss Basement“ sind die einzelnen Ladenlokale jeweils mit der Angabe „Shop“ versehen. Im Bereich des 3.192,37 m² großen Ladenlokals im Bauteil 1 findet sich zusätzlich die Angabe „Darstellung des Nebenprogrammes ist nur nachrichtlich dargestellt. Genehmigung erfolgt über gesonderten Nutzungsänderungsantrag durch den Mieter.“
18Die Nebenbestimmung Nr. 38 der Baugenehmigung in der Fassung der 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 24. September 2012 legt weiterhin fest, dass rechtzeitig vor Aufnahme der Nutzung jeder einzelnen Einheit dem zuständigen Fachbereich der Antragsgegnerin jeweils die Nutzungsart (= Sortimentsbeschreibung) mit nachvollziehbarer Nutzflächenberechnung zur Genehmigung einzureichen seien. Hierbei sei die Verkaufsflächenbegrenzung unter § 2 des ersten Nachtrags vom 31. März 2011 zum Städtebaulichen Vertrag vom 10. Dezember 2008 zu beachten. Nach der Nebenbestimmung Nr. 39 in der vorgenannten Fassung ist erforderlichenfalls rechtzeitig vor Aufnahme der Nutzung der Einheiten dem zuständigen Fachbereich der Antragsgegnerin jeweils ein Möblierungsplan mit Nachweis der Einhaltung der Rettungsweglängen zur Genehmigung einzureichen.
19Der durch die Baugenehmigung verwendete Begriff der Errichtung ist nicht nur auf die bloße Bauausführung beschränkt, sondern erfasst auch die Nutzung einschließlich der Betriebsabläufe des Ganzen. Eine Baugenehmigung regelt nämlich nicht nur, dass ein bestimmtes Bauvorhaben baulich ausgeführt werden darf. Neben diesem gestattenden Teil (Baufreigabe) hat die Baugenehmigung vielmehr die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Inhalt, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind. Das Baurecht setzt insoweit voraus, dass nicht nur der Baukörper als solches Gegenstand der Genehmigung ist, sondern zugleich seine Nutzung, jedenfalls dem Grunde und der Art nach.
20Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 26. Januar 2012 – 1 ME 226/11 –, BRS 79 Nr. 151 = juris Rn 23; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 75 Rn 19; zur Verknüpfung von Bau und Nutzung BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 4 B 3/11 –, BRS 78 Nr. 162 = juris Rn 5 – a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 2000 – 8 S 445/00 –, NVwZ-RR 2001, 576 = juris Rn 20.
21Die Baugenehmigung bestimmt ausweislich der vorgenannten Bauvorlagen die Nutzung der Ladenlokale dahingehend, dass diese dem Verkauf von Waren („Shop“) ggf. nebst zugehörigen Lagerflächen und Nebenräumen dienen sollen. Hiermit ist die eigentliche Nutzung dem Grunde nach in ihrer Art festgelegt (sog. „Grundgenehmigung“). Sie hält hingegen im Detail die spätere Nutzung der einzelnen Shops offen und berücksichtigt insoweit das besondere Interesse des Bauherrn, der im Zeitablauf in dem Einkaufszentrum eine Vielzahl möglicherweise wechselnder Einzelläden zu berücksichtigen hat. Wäre die Nutzungsart der einzelnen Shops über die grundsätzliche Art als solche insoweit in der Baugenehmigung jeweils konkret erfasst, würde dies im Falle eines Wechsels regelmäßig das Erfordernis eines neuen Baugenehmigungsverfahrens mit sich bringen.
22Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 26. Januar 2012 – 1 ME 226/11 –, BRS 79 Nr. 151 = juris Rn 24.
23Aus den Nebenbestimmungen Nr. 38 und 39 zur Baugenehmigung ergibt sich nicht, dass die Nutzung des Gesamtvorhabens sich erst aus der Gesamtheit der Nutzungsgenehmigungen für die einzelnen Shops zusammen ergibt. Insoweit bedarf nach der Nebenbestimmung Nr. 38 lediglich die Aufnahme der Nutzung im Hinblick auf die in der Nebenbestimmung Nr. 2 zur Baugenehmigung in der vorgenannten Fassung geregelten Sortimentsbeschränkung der Genehmigung. Der dabei verwendete Begriff der Nutzungsart wird durch den Klammerzusatz „(= Sortimentsbescheibung)“ konkretisiert und bezieht sich bei verständiger Auslegung nicht auf die Nutzung als Verkaufsfläche im Generellen, sondern allein auf die Zuordnung zu den einzelnen, jeweils in der Verkaufsfläche beschränkten Sortimenten nach der Nebenbestimmung Nr. 2. Hiermit soll die Einhaltung der Sortimentsbegrenzungen auch nach Erteilung der Baugenehmigung für das Einkaufszentrum im Ganzen sichergestellt werden. Ausweislich der Ausführungen der Beigeladenen im Ortstermin erfolgte – den Marktgewohnheiten entsprechend – die Vermietung der Flächen erst nach Erteilung dieser Genehmigung. Somit wäre eine Konkretisierung zu diesem frühen Zeitpunkt nicht möglich gewesen.
24Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, mit der Nebenbestimmung Nr. 38 der ersten Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Oktober 2012 werde sichergestellt, dass vor der Aufnahme der konkreten Nutzung die Genehmigung für jede einzelne Nutzungseinheit einzuholen sei, und hierbei werde seitens der Baugenehmigungsbehörde nochmals u.a. die Beachtung der Immissionsgrenzwerte durch die sodann konkret genehmigte Nutzung in jeder einzelnen Nutzungseinheit gefordert, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, bezieht das sich aus der Nebenbestimmung Nr. 38 ergebende Erfordernis einer weiteren Genehmigung auf die Nutzungsart unter Bezugnahme auf die flächenmäßigen Sortimentsbegrenzungen. Eine darüber hinausgehende Prüfung des Rücksichtnahmegebots einschließlich der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte kann der Nebenbestimmung nicht im Ansatz entnommen werden.
25Soweit die Antragsgegnerin gleichwohl in weiteren Baugenehmigungsverfahren nicht nur die Einhaltung der flächenbezogenen Sortimentsobergrenzen, sondern zugleich die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte überprüft, führt dies nicht zu einem anderen Verständnis der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung. Insoweit ist es im Gegenteil möglich, mehrere parallele Baugenehmigungsverfahren zu betreiben, deren Gegenstand sich nicht oder jedenfalls nur zum Teil überdecken. In diesem Fall bedingen oder beeinflussen sich mehrere Baugenehmigungen nicht gegenseitig, sind aber insoweit bei der Auslegung der jeweils anderen auch nicht zu berücksichtigen.
26Die Berücksichtigung der Nebenbestimmung Nr. 39 ergibt nicht, dass die Nutzung des Einkaufszentrums einschließlich der Ladenlokale nicht durch die bereits erteilte Baugenehmigung nebst Nachträgen erfasst wäre. Vielmehr dient diese Nebenbestimmung der Einhaltung des § 37 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW, wonach von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein muss, sowie der Grundforderung des § 17 Abs. 1, 4. Spiegelstrich BauO NRW, der festlegt, dass bauliche Anlagen hinsichtlich der Anordnung von Rettungswegen so beschaffen sein müssen, dass bei einem Brand die Rettung von Menschen sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme in der Nebenbestimmung Nr. 39 auf die Einhaltung der Rettungsweglängen. Diese kann erst dann kontrolliert (und in der Folge genehmigt) werden, wenn die jeweilige Ladeneinrichtung konkret festgelegt ist und somit die Laufwege nachvollzogen werden können. Dies setzt jedenfalls (aber nicht nur) voraus, dass der jeweilige Mieter eines Ladenlokals feststeht.
27Soweit die Beigeladene im Ortstermin in dem Verfahren 9 K 418/12 davon ausgegangen ist, die Nutzung der Verkaufsflächen sei nicht, wohl aber seien die Nutzung der Stellplatzflächen, der allgemein zugänglichen Flächen des Einkaufszentrums und die lüftungstechnischen Anlagen von der bisherigen Baugenehmigung umfasst, findet eine solche Differenzierung im Text der Baugenehmigung keine Stütze.
28Das so verstandene, der Beigeladenen durch die Baugenehmigung der Antragsgegnerin nebst Nachträgen genehmigte Vorhaben verstößt nicht offensichtlich zulasten des Antragstellers gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Hiernach sind – soweit hier maßgeblich – bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist anwendbar. Sowohl das Grundstück des Antragstellers als auch das Grundstück der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 300 „M2. “ der Beklagten, welcher für beide als Art der Nutzung die Festsetzung „Kerngebiet“ trifft.
29§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO stellt sich im überplanten Bereich als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG) dar.
30Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1995 – 4 C 20/94 –, BVerwGE 98, 235 = juris Rn 21, und vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 –, BVerwGE 145, 145 = juris Rn 16.
31Grundsätzlich hat das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme lediglich einen objektiv-rechtlichen Gehalt. Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der konkreten Schutzwürdigkeit der im Einwirkungsbereich der baulichen Anlage liegenden Grundstücke und ihrer Bewohner, wobei Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ihrerseits maßgeblich von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation sowie den tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastungen abhängen. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles ist somit wesentlich, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris Rn 22, und vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn 38; Beschluss vom 20. April 2000 – 4 B 25/00 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199 = juris Rn 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 1994 – 10 B 2923/93 –, NWVBl 1994, 421; OVG Thüringen, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 EO 560/10 –, juris Rn 28; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn 141 mit weiteren Nachweisen.
33Ob einem Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, d.h. ihm gegenüber nicht rücksichtlos sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, BVerwGE 129, 209 = juris Rn 12; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 – 7 B 1741/07 –, BRS 73 Nr. 106 = juris Rn 12; Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris Rn 61.
35Unter Ausklammerung der Außengastronomie auf den dafür dargestellten Flächen im nordwestlichen Bereich (M2. ) des Vorhabens der Beigeladenen ist die TA Lärm auf dieses Vorhaben anwendbar. Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen und die nicht vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind (vgl. Ziffer 1 Abs. 1 und 2 der TA Lärm). Dies ist für das verfahrensgegenständliche Vorhaben eines Einkaufszentrums mit drei Parkdecks einschließlich 765 PKW-Stellplätzen sowie der lüftungstechnischen Anlage einschließlich den von der Baugenehmigung umfassten Anlieferungszonen der Fall. Insbesondere ist der Bereich der Anlieferungen wegen des vorherrschenden Geräuschspektrums aus Fahrzeuglärm, Geräuschen der Be- und Entladung sowie der Müllentsorgung in den Regelungsbereich einzubeziehen. Durch (unmittelbar) menschliches Verhalten erzeugte Geräusche wie verbale Kommunikation treten insoweit in den Hintergrund.
36Nach Ziffer 6.1 Satz 1 Buchst. c) Alt. 1 TA Lärm gelten für das Grundstück des Antragstellers Grenzwerte für den maßgeblichen (Dauer-)Beurteilungspegel in Kerngebieten von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Der Immissionsrichtwert gemäß Ziffer 6.1 TA Lärm gilt nach Ziffer 6.4 Satz 4 TA Lärm während des Tages für einen Beurteilungszeitraum von 16 Stunden. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Beurteilungspegels sind im vorliegenden Fall nach Ziffer 6.5 TA Lärm keine Zuschläge (in Höhe von 6 dB) für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit zu machen. Diese Vorschrift findet ausschließlich Anwendung auf Gebiete nach Ziffer 6.1 Buchstaben d) bis f) der TA Lärm, folglich nicht für Kerngebiete (Ziffer 6.1 Satz 1 Buchstabe c) TA Lärm). Für die Beurteilung der Nacht ist nach Ziffer 6.4 Satz 5 TA Lärm die volle Nachstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgeblich. Der Grenzwert für die zu erwartenden Spitzenpegel nach Punkt 6.1 Satz 2 TA Lärm beträgt am Tage 90 dB(A) und in der Nacht 65 dB(A).
37Bei summarischer Prüfung ist nicht feststellbar, dass die vorgenannten Grenzwerte am maßgeblichen Immissionsort auf dem Grundstück des Antragstellers nach Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 TA Lärm i.V.m. Nummer A.1.3 Satz 1 Buchstabe a) des Anhangs zur TA Lärm, also 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen Raums, überschritten werden.
38Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung der Peutz Consult GmbH in der Fassung vom 19. Dezember 2013/29. April 2014 – die der Beigeladenen zugestellte Fassung, welche allein maßgeblich ist,
39vgl. Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 75 Rn 137,
40ist anders als die dem Gericht übersandte Ausfertigung gebunden und grüngestempelt – und der ergänzenden Stellungnahme vom 21. August 2014 (Bericht-Nr. FG 6328-2), die ausweislich des auf der ersten Seite angebrachten Genehmigungsvermerks und der sich auf jeder Seite wiederholenden Datumsangabe nebst Berichtsnummer insgesamt Teil der am 28. August 2014 erteilten vierten Nachtragsbaugenehmigung geworden ist, ist für das Grundstück des Antragstellers von folgenden Beurteilungspegeln auszugehen:
41Immissionsort |
Beurteilungspegel [dB(A)]Betrieb B. |
|
Tag |
Nacht |
|
EG |
57,1 |
32,3 |
1. OG |
56,9 |
33,1 |
2. OG |
56,6 |
34,4 |
3. OG |
56,2 |
36,5 |
Im Rahmen der summarischen Prüfung geht die beschließende Kammer davon aus, dass die vorgelegte schalltechnische Untersuchung nebst ergänzender Stellungnahme die zu erwartende Geräuschbelastung des Grundstücks des Antragstellers so realistisch beschreibt und prognostisch beurteilt, dass angesichts des nach Ziffer 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm zulässigen Beurteilungspegels von 60 dB(A) zur Tagzeit trotz verbleibender Unsicherheiten hinsichtlich der der schalltechnischen Prognose zu Grunde liegenden tatsächlichen Annahmen eine Überschreitung dieses Pegels jedenfalls nicht offensichtlich ist.
43Dabei geht die Kammer angesichts der Unterschiede betreffend das jeweils am stärken betroffene Geschoss zur Tages- bzw. Nachtzeit davon aus, dass trotz der – angesichts der Mittelung über 16 Stunden eher geringen – Einwirkzeiten (Berücksichtigung von max. 1,5 Minuten Rangiertätigkeit, Öffnung der Tore bei Durchfahrt 4,5 Minuten) die durch die Anlieferung entstehenden Lärmimmissionen maßgeblich für die Erreichung des durch die schalltechnische Untersuchung errechneten Beurteilungspegels im Erdgeschoss von 57,1 dB(A) sind. Für die Nachtzeit hingegen dominieren neben den lüftungstechnischen Anlagen die Geräusche der im Parkhaus betriebenen Kraftfahrzeuge den Mittelungspegel der lautesten Nachstunde (hier zwischen 22 und 23 Uhr).
44Die durch die schalltechnische Untersuchung getroffenen Annahmen unterliegen Zweifeln, die allerdings erst im Hauptsacheverfahren einer weiteren Aufklärung zugänglich sind.
45Es bedarf weiterer Aufklärung, ob die schalltechnische Untersuchung die Lärmemissionen in Übereinstimmung mit Ziffer 7.4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 TA Lärm angesetzt hat. Sie berücksichtigt als Lärmquelle der Anlieferung durch Lastkraftwagen allein das Rangieren vor den beiden Toren in der M1.---gasse sowie die Geräusche aus dem Inneren der Anlieferzone während der Öffnung der Tore. Nicht eingeflossen sind durch die Anlieferung bedingte Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen. Diese sind unter Heranziehung des sich aus Ziffer 7.4 Abs. 2 TA Lärm ergebenden Maßstabs zu bewerten. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Ziffer 6.1 Buchstaben c) bis f) TA Lärm – hier im Kerngebiet nach Buchstabe c) – durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, wenn sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Durch diese Vorschrift hat der Normgeber die frühere Rechtsprechung zu dieser Frage aufgegriffen, die ebenfalls eine Unterscheidbarkeit des Ziel- und Quellverkehrs vom allgemeinen Verkehrsgeschehen verlangte.
46Vgl. zu dieser Rechtsprechung nur BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5/98 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 = juris Rn 37 m.w.N.
47Gegebenenfalls weiterer Aufklärung bedarf die Annahme der täglichen Anlieferungen bezogen auf die Anlieferzone M1.---gasse .
48Entgegen der Ansicht des Antragstellers geht die Kammer mit hinreichender Sicherheit davon aus, dass die Anlieferungszone mit zwei getrennten Toren und jeweils getrennten Bereichen ausschließlich durch den Mieter des 3.192,37 m² großen Shops im ersten Obergeschoss des Bauteils 01 mit der Bezeichnung „O1-01“– Mediamarkt – bzw. den einheitlichen Mieter der beiden Shopflächen „B1-01“ und „B1-35“ – Kaufland – mit insgesamt 3.184,83 m² genutzt werden. Ausweislich der maßgeblichen Bauvorlagen „Tektur zur Baugenehmigung vom 23.12.2011 63/1-2008-084 Grundriss 1. OG“, „Tektur zur Baugenehmigung vom 23.12.2011 63/1-2008-084 Grundriss EG“ weisen die beiden Anlieferbereiche in der M1.---gasse einen direkten Zugang nur zu den vorgenannten Verkaufsbereichen auf. Von der nördlich gelegenen Anlieferzone besteht Zugang zu der 175,24 m² großen Lagerfläche „E1-L02“, von der aus zwei Lastenaufzüge („LA 3“ und „LA4“) ausschließlich in das erste Obergeschoss führen. Hier befindet sich das Lager „O1-L01“, welches ausschließlichen Zugang zu dem Ladenlokal „O1-01“ hat. Von dem südlich gelegenen Anlieferbereich führen die beiden Lastenaufzüge „LA 1“ und „LA 2“ unmittelbar in das Untergeschoss, wo über den anschließenden Flur „B1-V16“ nur die oben genannten Verkaufsflächen sowie die beiden Lagerräume „B1-L02“ und „B1-L07“ zu erreichen sind. Angesichts dieser Räumlichkeiten und des Vorhandenseins einer weiteren Anlieferzone an der T.---------straße , von der aus die allgemeinen Verkehrsflächen innerhalb des Einkaufszentrums („Mall“) – und damit alle Verkaufsflächen – entweder direkt oder durch die Lastenaufzüge „LA 6“ und „LA 7“ und Flure (im Untergeschoss „B1-F03.1“ und „B1-F03.2“, im ersten Obergeschoss „O1-F03.1“ und „O1-F03.2“) erreichbar sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anlieferzone M1.---gasse auch durch andere als die vorgenannten Mieter genutzt wird. Dies würde voraussetzen, dass die angelieferten Waren durch die Verkaufsflächen (und teilweise die Lager) der jeweiligen Mieter transportiert würden, was die Attraktivität der jeweiligen Läden in den Augen des Verbrauchers beeinträchtigen würde, so dass schon aus diesem Grund mit einem Einverständnis der jeweiligen Mieter realistisch nicht gerechnet werden kann.
49Soweit die schalltechnische Untersuchung die Fahrbewegungen an der Anlieferzone M1.---gasse auf der Basis der Mietverhältnisse für die vorgenannten Flächen im ersten Obergeschoss („Elektromarkt“) und im Untergeschoss („SB-Markt“) ansetzt, hält die Kammer diesen Ansatz zwar grundsätzlich für unzutreffend, soweit eine Beschränkung oder Konkretisierung der Baugenehmigung auf ausschließlich diese jeweilige Nutzung der Verkaufsflächen durch die Baugenehmigung nebst zugehörigen Bauvorlagen und sonstigen zugehörigen Unterlagen (§ 75 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, Satz 3 BauO NRW) nicht erfolgt. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass während der Nutzungsdauer des Vorhabens – und damit der Geltungsdauer der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung – immer wieder Kündigungen und Neuvermietungen erfolgen werden, die einen anders gearteten Anlieferverkehr auslösen.
50Vgl. zu einem Geschäftshaus mit einer Vielzahl einzelner Läden OVG Nds., Beschluss vom 26. Januar 2012 – 1 ME 226/11 –, BRS 79 Nr. 151 = juris Rn 24.
51Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der Fassung der vierten Nachtragsbaugenehmigung vom 28. August 2014, dort Auflage Nr. 2, bestimmt aber nunmehr, dass es sich bei den Läden mit eigener Anlieferung an der M1.---gasse um Filialen der Einzelhandelsketten „Mediamarkt“ im ersten Obergeschoss und „Kaufland“ im Untergeschoss handelt.
52Ob die der schalltechnischen Prognose zugrundeliegende Annahme einer Anlieferfrequenz von 22 Kraftfahrzeugen pro Tag (1 PKW, 9 LKW < 105 kW, 7 LKW ≥ 105 kW, 3 Sattelzüge, 2 zusätzliche Müllfahrzeuge) sowie weiterer 15 PKW als Selbstabholer des „E-Marktes“ für die Anlieferzone M1.---gasse unter Berücksichtigung der größtanzunehmenden Nachbarunverträglichkeit – eine Begrenzung der Anlieferungen ist in der Baugenehmigung nicht erfolgt – zutreffend ist, ist bei summarischer Prüfung nicht frei von Zweifeln.
53Das voraussichtliche Verkehrsaufkommen des der Beigeladenen genehmigten Vorhabens einschließlich der Frequentierung der Anlieferzone kann im vorgelagerten Baugenehmigungsverfahren nur prognostisch geschätzt werden. Insoweit ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bezüglich der Prognose auf allgemeine Erfahrungswerte – wie etwa für Parkplätze die Parkplatzlärmstudie – zurückgegriffen wird.
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2005 – 7 B 217/05 –, juris Rn 44 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 1 MB 6/11 –, juris Rn 11; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2005 – 10 B 2785/04.NE –, juris Rn 6.
55Möglich ist es aber ebenfalls, eine spezifisch auf den Einzelfall abgestimmte Berechnung zu Grunde zu legen. Ein solcher projektbezogener Ansatz ist in Bezug auf die Genauigkeit der prognostizierten Geräuschimmissionen dann naheliegend, wenn konkrete Erkenntnisse über das tatsächliche Betriebsgeschehen vergleichbarer Vorhaben vorliegen.
56Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2005 – 7 B 217/05 –, juris Rn 46; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 1 MB 6/11 –, juris Rn 11.
57Ausweislich der Anlage 3.1 zur schalltechnischen Untersuchung „Verkehrsaufkommen Anlieferbereiche“ ist die prognostizierte Frequentierung der Anlieferzone aus dem flächenbezogenen Vergleich mit insgesamt vier SB-Märkten in Regensburg (5.500 m²), Bochum (4.500 m²), Berlin (3.100 m²) und Stollberg (4.000 m²) bzw. drei Elektro-/Elektronikmärkten in Regensburg (Medimax, 1.200 m²), Erlangen (Saturn, 3.500 m²) und Berlin (Mediamarkt, 2.700 m²) abgeleitet worden. Insofern erscheint es fraglich, ob ausschließlich unter Berücksichtigung der Relation von Verkaufsfläche und Anzahl der Anlieferungen ohne weitergehende Berücksichtigung der Lage, möglicher Konkurrenzsituationen sowie der Kaufkraft der Verbraucher hinreichende Rückschlüsse auf die tatsächlich zu erwartende Frequentierung der Anlieferzone M1.---gasse zulassen. Ebenso ist nicht erkennbar, ob die ermittelten Bewegungshäufigkeiten einer Zählung an einem Tag oder über einen längeren Zeitraum entspringen. Weiterhin weisen die beiden, die Märkte in Berlin betreffenden Datenreihen insoweit eine Unschärfe auf, als dass die Kategorien „PKW“ und „>3,5 t“ sowie „3,5 - 7,5 t“ und „>7,5 t“ jeweils zusammen erfasst werden. Auch bleibt offen, ob leere Felder eine fehlende Erhebung oder einen Nullwert darstellen sollen. Die jeweilige Summenbildung spricht überwiegend für den Ansatz eines Nullwertes. Für den Fall des SB-Marktes in Bochum hingegen wurden nur eine Summe, aber keinerlei Einzelwerte angegeben. Leere Felder finden sich auch für die Anzahl der Kühlfahrzeuge bei den SB-Märkten in Regensburg und Berlin, was bedeuten würde, dass diese Kühlwaren nur in eigenständigen Kühlcontainern mit normalen Lieferfahrzeugen erhalten. Nimmt man dies an, beruht die Prognose der zu erwartenden Fahrzeuge mit Kühlaggregaten auf den Daten von lediglich zwei anderen SB-Märkten. Weiter geht die schalltechnische Untersuchung davon aus, dass lediglich Sattelzüge, aber keine Lastzüge (LKW mit Koffer und Anhänger mit Koffer) zum Einsatz kommen. Dies findet in der Erhebung über die Anlieferung keinerlei Stütze. Dort werden nur Sattel-/Lastzüge aufgeführt. Soweit für den südlichen Anlieferbereich („E-Markt“, gehörend zu dem Ladenlokal/den Ladenlokalen im Untergeschoss) keine Sattel- oder Lastzüge angesetzt werden, ist aber in der Erhebung bei einem der Vergleichsmärkte eine solche Art der Anlieferung verzeichnet. Der Verzicht kann – losgelöst von der Frage der Art des Einzelhandelsgeschäfts – angesichts der vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht damit begründet werden, dass dieser Markt in Regensburg nicht dem Anbieter zuzurechnen ist, der vorliegend als Mieter auftritt.
58Soweit nunmehr mit der vierten Nachtragsgenehmigung ein – lesbarer – Plan mit Schleppkurven für rangierende Lastkraftwagen zum Teil der Bauvorlagen gemacht worden ist, ist diesem ebenfalls keine Beschränkung der Nutzung des nördlichen Anlieferungsbereichs dahingehend zu entnehmen, dass keine Last-/Sattelzüge Verwendung finden. Allein dem Fehlen einer entsprechenden Schleppkurve kommt keine diesbezügliche Aussagekraft zu.
59Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sieht über die Festlegung eines nicht zu überschreitenden Beurteilungspegels in der Nebenbestimmung 17 Ziffer I.I.1 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 hinaus weitere konkrete Maßnahmen zur Begrenzung der Immissionen vor (Nebenbestimmung 17 Ziffern I.I.2, I.II. und I.III.),
60vgl. zur Notwendigkeit konkreter Maßnahmen zur Einhaltung des maximal zulässigen Beurteilungspegels im Hinblick auf eine effektive Überwachungsmöglichkeit OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 – 7 B 956/98 –, NVwZ 1998, 980 = juris Rn 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2008 – 9 K 2466/07 –, juris Rn 84,
61die hinsichtlich einzelner Bestimmungen bei summarischer Prüfung Zweifeln unterliegen.
62Die Darstellung der Schleppkurven, die Teil der vierten Nachtragsbaugenehmigung vom 28. August 2014 ist, stellt für einen in die südliche Anlieferzone rückwärts auf den nördlichen Stellplatz einfahrenden LKW mit Müll-Abrollcontainer eine Endposition dar, die der Ziffer I.II.3 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 offensichtlich widerspricht. Hiernach ist durch den Betreiber sicherzustellen, dass an der M1.---gasse die Tätigkeiten der Müllfahrzeuge (Absetzung und Aufnehmen der Container) im geschlossenen Anlieferbereich stattfinden. Dies ist aber nicht möglich, wenn das Müllfahrzeug aus dem Anlieferbereich herausragt.
63Satz 2 der Ziffer I.II.4 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 erweist sich bei summarischer Prüfung ggf. als in nachbarrechtsrelevanter Weise entgegen § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) nicht hinreichend bestimmt, so dass ein Verstoß zum Nachteil der Antragsteller gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) verankerte Rücksichtnahmegebot möglich ist.
64Zu dieser Rechtsfolge bei Unbestimmtheit vgl. etwa nur: OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2010 – 10 B 846/10 –, juris Rn 3, sowie Urteile vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris Rn 35, und vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris Rn 39.
65Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Sie muss daher in nachbarrechtsrelevantem Maße Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und der Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich –, wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. So müssen betriebliche Abläufe in der Baugenehmigung desto genauer festgeschrieben werden, je kritischer sie mit Blick auf den der Nachbarschaft zustehenden Schutz vor Belästigungen sind. Tangiert ein Betriebsvorgang die Nachbarn nicht, so erscheint es eher zulässig, eine gewisse Bandbreite von alternativen Verhaltensweisen zu legalisieren. Sind demgegenüber erhebliche Störungen der Nachbarschaft zu erwarten, ist der durch die Baugenehmigung zugelassene Ablauf so konkret festzulegen, dass der Betrieb gebunden ist und die Nachbarn Art und Ausmaß der ihnen zugemuteten Beeinträchtigungen genau erkennen können. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
66Vgl. etwa nur: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, BRS 69 Nr. 163 = juris Rn 4, und vom 7. September 2010 – 10 B 846/10 –, juris Rn 3, sowie Urteile vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris Rn 35, und vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris Rn 39; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. August 2012 – 6 K 3756/09 –, juris Rn 50.
67Gemessen daran erscheint fraglich, ob die streitige Baugenehmigung den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen gerecht zu werden vermag. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW bedeutet, dass die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass die Betroffenen ihr Verhalten danach richten können. Es muss, ohne dass es dazu erst besonderer Überlegungen, Rückfragen usw. bedürfte, erkennbar sein, auf welchen Sachverhalt sich der Verwaltungsakt bezieht, von wem etwas, was und wann verlangt wird bzw. wem etwas, was und wann gewährt oder versagt wird. Insbesondere muss die getroffene Regelung hinsichtlich des Regelungsinhalts hinreichend klar, verständlich und widerspruchsfrei sein.
68Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 37 Rn 5 ff.
69Diesen Anforderungen genügt Satz 2 der Ziffer I.II.4 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 nicht. Dem Begriff des Zeitraums ohne relevanten Innenpegel, in welchem die Tore der Anlieferzone geöffnet sein können, kommt keinerlei eindeutiger Inhalt zu. Zwar kann aus dem Zusatz „außerhalb der Verladezeiten“ in Verbindung mit Satz 1 der Ziffer I.II.4 geschlossen werden, dass hiervon jedenfalls die Zeiten der Be- und Entladevorgänge ausgenommen sind. Aus Ziffer I.II.3 ergibt sich ebenfalls bereits, dass das Absetzen und Aufnehmen der Müllcontainer bei geschlossenen Toren zu erfolgen hat. Jedoch können sich auch außerhalb dieser Vorgänge erhebliche Emissionen innerhalb der Anlieferzone ergeben, die zu einer (deutlichen) Erhöhung des maßgeblichen Beurteilungspegels beitragen. Hierzu zählt das Gericht u.a. die Befüllung der bereitstehenden Müllcontainer einschließlich eines möglichen hydraulisch erfolgenden Pressvorgangs sowie ggf. die Bereitstellung von abzuholenden Paletten/Warencontainern im Vorwege einer LKW-Anlieferung.
70Soweit durch Satz 1 der Ziffer I.II.5 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 durch den Betreiber sicherzustellen ist, dass keine wartenden LKW im räumlichen Zusammenhang mit dem Anlieferbereich M1.---gasse stehen, und insoweit Bezug genommen wird auf die im Konzept des Ingenieurbüros IVV vom 11. April 2014 genannten Maßnahmen, erscheint es dem Gericht zweifelhaft, ob diese geeignet sind, das vorgegebene Ziel zu erreichen. Eine angefochtene Baugenehmigung verstößt insoweit gegen das den Nachbarn schützende Rücksichtnahmegebot, als die beigefügten Nebenbestimmungen, die der Einhaltung der zulässigen Schallimmissionswerte dienen, unter den gegebenen Umständen untauglich ist, den Betroffenen nachhaltig vor einer Überschreitung des maximal zugelassenen Beurteilungspegels zu schützen. Dies bedingt, dass umgekehrt zu erwarten sein muss, dass die in der Baugenehmigung bestimmten Verhaltensweisen erwartbar eingehalten werden und zugleich eine Überwachung mit zumutbarem Aufwand erfolgen kann.
71Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2007 – 10 B 401/07 –, Seite 6 und 8 des Entscheidungsabdrucks, nicht veröffentlicht.
72Die Annahme der telefonischen Anmeldung einer Anlieferung bei durch die LED-Anzeige angezeigter freier Anlieferungszone führt nach Auffassung des Gerichts nicht zwingend dazu, dass ein LKW ohne Wartezeit in die Anlieferung einfahren kann. So können zwar aufgrund Satz 2 der Ziffer I.II.4 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 die Tore in Zeiten ohne relevante Innenpegel geöffnet sein, eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht. Mithin kann ein aufgrund der LED-Anzeige „Anlieferung frei“ unmittelbar vorfahrender LKW eine geschlossene Anlieferung vorfinden. Soweit das Anlieferungskonzept von einer telefonischen Ankündigung ausgeht, erweist es sich als fragwürdig, ob von einer Ausstattung aller anliefernden LKW mit einem Mobiltelefon hinreichend sicher ausgegangen werden kann. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Auch das Anlieferungskonzept selbst scheint dies nicht zwingend voraussetzen zu wollen. Andernfalls würde sich die Forderung nach einer an der Wartezone vorzuhaltenden Gegensprechanlage zum Öffnen der Anlieferungstore als überflüssig erweisen. Selbst wenn von einer entsprechenden Ausrüstung auszugehen sein sollte, begegnet es Zweifeln, ob die jeweilige Kontaktaufnahme des LKW-Fahrers mit dem Einzelhandelsgeschäft bereits so weit vorher – unter Berücksichtigung des erheblichen Verkehrs im Bereich des L.-----walls /L1.-----walls und des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) – stattfindet, dass der anfahrende LKW ein geöffnetes Tor vorfindet.
73Vor dem Hintergrund des vorgenannten Maßstabs betreffend die Umsetzbarkeit von Nebenbestimmungen, die der Einhaltung von Lärmgrenzwerten dienen, unterliegt auch Satz 2 der Ziffer I.II.5 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 grundsätzlich Bedenken. Hiernach ist durch vertragliche Absprachen mit der Mieterin des Lebensmittelmarktes (Kaufland) sicherzustellen, dass Kühl-LKW der Mieterin oder von Fremdlieferanten vor der Einfahrt in die M1.---gasse das Kühlaggregat des LKW ausschalten und erst in der Warteposition an der I. -C. -Straße oder nach Einfahrt und Schließen des Anlieferungstores wieder in Betrieb zu nehmen. Angesichts der Lage der Anlieferzone in der M1.---gasse ca. 60 m von der Einmündung in den L2.-----wall entfernt und angesichts der nicht ständig gegebenen Anwesenheit eines Mitarbeiters eines Mieters oder gar der Beigeladenen kann die Einhaltung dieser Auflage nicht in hinreichendem Maß überwacht werden, sondern ist von der Information der (ggf. wechselnden) Fahrer und ihrer Einsicht abhängig. Hinzukommt, dass das Ausschalten der Kühlaggregate für eine kurze Zeit zwar regelmäßig nicht den Verderb der Ware befürchten lässt. Gleichwohl liegt es aber nahe, dass aufgrund der Anforderungen an eine ununterbrochene Kühlkette bei der Anlieferung von Lebensmitteln dem Ausschalten der Kühlaggregate in der Praxis vertragliche Regelungen entgegenstehen können bzw. die Auslieferungsfahrer arbeitsrechtlich verpflichtet sind, diese ununterbrochen sicherzustellen. Um den diesbezüglichen Bedenken Rechnung zu tragen, berücksichtigt die von der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 19. Dezember 2013/29. April 2014 den Betrieb von Kühlaggregaten in der Anlieferzone M1.---gasse für einen Zeitraum von 4 Minuten während der Tagzeit. Ob dieser Ansatz ausreichend ist, bedarf der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren.
74Ziffer I.II.6 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 ist nach vorläufiger Auffassung des Gerichts nicht vollumfänglich geeignet, wartende LKW aus dem Bereich der M1.---gasse herauszuhalten. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Hauptanlieferungszeit für Einzelhandelsgeschäfte grundsätzlich an Werktagen am Morgen und Vormittag liegt. Angesichts der Anzahl täglich vorgesehener Anlieferungen und der vorhandenen Plätze in der Anlieferung selbst sind – wovon auch die Beigeladene angesichts der Einrichtung einer Wartezone auszugehen scheint – Wartezeiten zu überbrücken. Insoweit erscheint es aber fraglich, ob die vorgesehene Wartezone an der I. -C. -Straße gemäß der Anlage 7.1 der schalltechnischen Prognose vom 19. Dezember 2013/29. April 2014 ausreichend dimensioniert ist, um den zu erwartenden LKW-Verkehr aufzunehmen. Die Wartezone weist eine Länge von 24 m auf und ist ausweislich der Anlage 7.1 der schalltechnischen Untersuchung mit einem Lastzug unter Berücksichtigung der Schleppkurven bereits maximal belegt. Dass auch nur ein weiterer LKW die Wartezone in Anspruch nehmen könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Ist die Wartezone aber belegt, ist fraglich, wo – wenn nicht in der M1.---gasse – ein weiterer LKW halten sollte, wenn er zugleich auf Sichtkontakt zur Anlieferung oder jedenfalls zu der LED-Anzeige angewiesen ist.
75Weder die Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 noch das in Bezug genommene Anlieferungskonzept berücksichtigen die täglich Ware abholenden 15 PKW. Soweit die LED-Anzeigen für den jeweiligen Anlieferbereich nur insgesamt „frei“ oder “besetzt“ anzeigen können (vgl. den Text auf der Anlage 7.2 der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Dezember 2013 / 29. April 2014), fehlt es schon an einer Differenzierung zwischen der Anlieferung von Ware per LKW und der Abholung von gekaufter Ware per PKW. Zeigt die Anzeige nur dann „belegt“ an, wenn auch der ausschließlich für die Abholung dienende PKW-Stellplatz belegt ist, führt dies dazu, dass LKW trotz nicht vorhandener Entladekapazität zur Anlieferzone fahren. Wird im umgekehrten Fall schon „belegt“ angezeigt, wenn (nur) die LKW-Plätze belegt sind, besteht die Gefahr, dass Fahrzeuge auf der Straße warten oder sogar beladen werden. Soll die Abholung von Waren durch PKW überhaupt nicht durch die LED-Anzeige erfasst werden, besteht ebenfalls die Gefahr, dass PKW in der Straße warten oder beladen werden. In der Straße (im Bereich der Anlieferzone) wartende PKW sind ggf. geeignet, anfahrende LKW an der Einfahrt einschließlich Rangiervorgang zu hindern oder jedenfalls zu behindern. Dies hat wiederum Auswirkungen auf die von den LKW ausgehenden Lärmemissionen.
76Sind die Tore der Anlieferung geschlossen, müssen diese auch für die Durchfahrt eines PKW erst auf Anforderung geöffnet werden. Dies setzt aber nach dem Anlieferungskonzept bei direkter Vorfahrt die telefonische Kontaktaufnahme voraus. Dass dies regelmäßig gelingt, erscheint dem Gericht – insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Endverbraucher mit komplexen Anliefersituationen wie dieser weit weniger vertraut sein werden als viele Berufskraftfahrer – fraglich. Im Übrigen setzt die Öffnung des Tores für die Durchfahrt eines PKW gemäß Satz 1 der Ziffer I.II.4 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 jedenfalls voraus, dass Be- und Entladevorgänge angehalten werden. Dass dies in der Praxis umgesetzt wird, unterliegt angesichts einzuhaltender Zeitpläne bei der Belieferung verschiedener Märkte nachhaltigen Zweifeln.
77Soweit die schalltechnische Untersuchung vom 19. Dezember 2013 / 29. April 2014 auf Seite 29 einen meteorologischen Korrekturfaktur c0 = 2 dB ansetzt und sich ausweislich des Literaturverzeichnisses auf die Empfehlungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW zur Bestimmung der meteorologischen Dämpfung cmet gemäß DIN ISO 9613-2 (abzurufen unter www.lanuv.nrw.de/geraeusche/pdf/Cmet-Hinweise2011.pdf, zuletzt abgerufen am 15. September 2014) bezieht, steht dies nicht im Einklang mit den vorgenannten Hinweisen. Diese empfehlen vielmehr unter Ziffer 3), für Messungen von Geräuschen aus Vereinfachungsgründen von einem mittleren Meteorologie-Faktor c0 = 2 dB auszugehen. Bei Prognosegutachten – wie vorliegend – können die Werte der nächstgelegenen Station nach Tabelle 2 – hier Essen, Mitwindrichtung für die Ausbreitung von der Quelle zum Immissionsort 240° c0 = 1,5, 270° c0 = 1,7 – als Anhalt dienen. Sollen höhere Dämpfungen in Anspruch genommen werden, so soll dies im Gutachten nachvollziehbar begründet werden. Dies ist vorliegend aber unterblieben.
78Die Sätze 2 und 3 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014, wonach die schalltechnische Untersuchung vom 19. Dezember 2013 / 29. April 2014 Bestandteil der Nachtragsbaugenehmigung ist und die dort genannten Annahmen bei dem Bau und Betrieb des Bauvorhabens zwingend zu berücksichtigen sind, sind ungeeignet, zur Regelung und Begrenzung der Immissionen beizutragen. Sie sind in dem vorgenannten Umfang inhaltlich völlig unbestimmt, weil nicht nachvollziehbar ist, was es bedeuten soll, dass die Prognose Bestandteil der (Nachtrags-)Baugenehmigung sein soll. Gleiches gilt für den Begriff der „Annahme“, da der Untersuchung zahlreiche – auch ungenannte – Annahmen zugrundeliegen (etwa im Rahmen des meteorologischen Dämpfungsfaktors zu den Windverhältnissen), gleichzeitig aber nicht davon auszugehen ist, dass diese in Gänze Teil der Baugenehmigung werden sollen.
79Vgl. zu dieser Frage OVG NRW, Beschluss vom 6. November 1989 – 7 B 2966/87 –, BRS 49 Nr. 205; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2008 – 9 K 2466/07 –, juris Rn 82.
80Soweit der Antragsteller neben der Überschreitung des am Tage maximal zulässigen Beurteilungspegels auch die Überschreitung des nach der TA Lärm zulässigen Beurteilungspegels in der lautesten Nachtstunde – hier 45 dB(A) nach Ziffer 6.1 Satz 1 Buchstabe c) TA Lärm – rügt, vermag die beschließende Kammer angesichts des Ergebnisses der schalltechnischen Untersuchung (36,5 dB(A) vor dem maßgeblichen Fenster im dritten Obergeschoss des Hauses) und den dieser Prognose zu Grunde liegenden Annahmen eine offensichtliche Überschreitung des Grenzwertes und damit eine Rücksichtslosigkeit nicht zu erkennen. Insoweit weist die Kammer aber ausdrücklich darauf hin, dass die schalltechnische Untersuchung vom 19. Dezember 2013 / 29. April 2014 die einzelnen Berechnungen der Teilpegel der unterschiedlichen Emissionsquellen zwar für den Tagzeitraum, aber nicht für die lauteste Nachtstunde ausweist. Insoweit ist eine Überprüfung im Detail im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich.
81Eine Überschreitung des maximal zulässigen Beurteilungspegels ist nicht offensichtlich, soweit die Antragsgegnerin durch die Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 die Nummern I.III.1-3 und 9 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der ersten Nachtragsbaugenehmigung vom 24. September 2012 aufgehoben hat. Diese betrafen die Beschränkungen der Stellplatznutzungen, insbesondere die Schließung der Zufahrt über die I. -C. -Straße ab 22.00 Uhr und die Schließung der dritten Parkebene ab diesem Zeitpunkt für auffahrende Kfz. Nunmehr ist in der vierten Nachtragsbaugenehmigung vom 28. August 2014 unter der Ziffer 1 die Auflage ergangen, dass die Zufahrt zur obersten, nicht überdachten Parkebene im dritten Obergeschoss auf den Zeitraum vom 6.00 bis 20.00 Uhr zu begrenzen ist.
82Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, es sei unklar, welche der haustechnischen Anlagen, insbesondere der Lüftungs- und Klimageräte zur Nachtzeit betrieben werden, folgt dem die Kammer nicht. Nach Ziffer I.IV.1 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 sind die jeweiligen Schallleistungspegel und Betriebszeiten der Lüftungs- und Kältegeräte der zu Grunde liegenden Planung in Bezug auf die haustechnischen Anlagen des Ingenieurbüros HTW aus E. (Planungsstand 18.09.2013) zwingend einzuhalten. Insoweit wird dort Bezug genommen auf die Tabelle 6 der Seiten 38 bis 40 der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Dezember 2013/29. April 2014. Diese gibt – als Teil des grüngestempelten Lärmgutachtens – neben einer Nummer und der Lage der Geräts den Schallleistungspegel und die Betriebszeit Tag/Nacht an, wobei der Begriff „Nacht“ anhand der Umstände als der der TA Lärm entsprechende Zeitraum zwischen 22.00 und 6.00 Uhr zu bestimmen ist.
83Auch soweit zur Entscheidung der Frage, ob Lärmimmissionen unzumutbar i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind, nicht ohne Weiteres die TA Lärm heranzuziehen ist – so für die Nutzung der Außengastronomie –, ergibt sich bei summarischer Prüfung keine erkennbare Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung. Die Ermittlung von Geräuschen nach der TA Lärm ist in diesem Fall nicht ohne Weiteres dazu geeignet ist, die besondere Lästigkeit und damit die Unzumutbarkeit der Immissionen zu erfassen, die von den zu Bewirtungszwecken genutzten Bereichen ausgehen. Eine Schallprognose nach TA Lärm bietet insoweit eine Orientierungshilfe, vermag die einzelfallbezogene Abwägung aber nicht zu ersetzen. Dies ist auch bereits im System der TA Lärm selbst angelegt. Nach Ziffer 1 Satz 1 Buchst. b) TA Lärm sind Freiluftgaststätten von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen. Zwar handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage nicht um eine (reine) Freiluftgaststätte im Sinne der TA Lärm, denn die Außenflächen dienen lediglich der Ergänzung der vorhandenen, im Haus angesiedelten Gastronomiebetriebe. Insoweit handelt es sich um einen gemischten Betrieb. Die Auswirkungen von durch Menschen verursachtem Lärm, dessen Zumutbarkeit von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert zusammengefasst werden können, werden nicht dadurch weniger gewichtig, dass bestimmte Immissionsrichtwerte noch eingehalten werden. Dies gilt gerade für im Bereich der Außengastronomie verursachten Lärm, der anders als gewerblicher Lärm durch den Betreiber nicht zuverlässig gesteuert werden kann.
84Vgl. OVG, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 10 A 2525/07 -, juris; hinsichtlich eines reinen Wohngebiets OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 –, DVBl. 2010, 259, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 – 4 B 9/10 –, ZfBR 2010, 696.
85Dies gilt aber insbesondere dann, wenn der Außenbereich einer Gaststätte bis auf wenige Meter an das Grundstück des betroffenen Nachbarn heranreicht, es also nicht sachgerecht ist, hinsichtlich der Lästigkeit der Immissionen (allein) auf die TA Lärm abzustellen.
86Vgl. OVG, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 10 A 2525/07 -, juris Rn 6 („20 m“), VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2011 – 6 K 3813/09 –, juris Rn 37 („wenige Meter“).
87Vor diesem Hintergrund und der erheblichen Unterschreitung des in einem Kerngebiet als zentralem städtischen Bereich zulässigen maximalen Beurteilungspegels in der lautesten Nachstunde von 45 dB(A) ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Lästigkeit der durch eine Außengastronomie entstehenden Geräusche keine Unzumutbarkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu erkennen.
88Vorliegend ist die Genehmigung des Betriebs der Außengastronomie durch Ziffer I.I.2 Satz 2 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr begrenzt. Dass der Betreiber diese Zeiten nicht – etwa durch organisatorische Maßnahmen – einhalten kann, ist für das Gericht jedenfalls nicht offensichtlich.
89Auch beträgt der Abstand zwischen den für die Außengastronomie genehmigten Flächen im Bereich des M3. von dem Grundstück des Antragstellers ca. 100 m. Eine direkte Sichtverbindung besteht nicht, vielmehr liegt die Fläche für den Antragsteller „um die Ecke“ und wird im Übrigen durch den Gebäudeteil 01 abgeschirmt.
90Vgl. im Unterschied dazu bei einem ungeschützten Ausgesetztsein VG E. , Urteil vom 6. November 2008 – 9 K 2466/07 –, juris Rn 73.
91Ist nach allem einerseits nicht offensichtlich, daß die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der nun geltenden Fassung der vierten Nachtragsbaugenehmigung vom 28. August 2014 den Antragsteller in nachbarschützenden Vorschriften verletzt, kann dies aber andererseits gegenwärtig auch nicht ausgeschlossen werden, ist eine weitere (allgemeine) Interessenabwägung vorzunehmen. Diese führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung weiterhin sofort (§ 212a Abs. 1 BauGB) Gebrauch machen zu dürfen, das Interesse des Antragstellers daran, die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung abzuwenden, überwiegt.
92Dabei berücksichtigt die Kammer, dass der Gesetzgeber mit den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 212a BauGB die grundsätzliche Entscheidung getroffen hat, dass in den betroffenen Rechtsmaterien im Regelfall das öffentliche bzw. private Interesse an einer sofortigen Ausnutzbarkeit der erteilten (Bau-)Genehmigung das private Aufschubinteresse überwiegt.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1999 – 7 B 1339/99 –, juris Rn 42; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 80 Rn 70.
94Gleichwohl bleibt die Interessenabwägung (bei offenem Verfahrensausgang) einzelfallbezogen, d.h. individuell-konkret.
95Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 2001 – 15 ZS 01.2570 –, BRS 65 Nr. 197 = juris Rn 30 m.w.N.
96Dem Antragsteller ist zuzumuten, die durch den Betrieb des Einkaufszentrums verursachten Geräuschimmissionen bis zu einer abschließenden Entscheidung in dem anhängigen Hauptsacheverfahren hinzunehmen. Durch die Baugenehmigung in ihrer jetzigen Form ist jedenfalls hinreichend sichergestellt, dass dem Antragsteller durch die Nutzung des Vorhabens nicht solche Immissionen drohen, die für ihn bzw. die Mietern seines Hauses bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens unzumutbar sind.
97Vgl. zu derartigen Erwägungen OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1999 – 7 B 1339/99 –, juris Rn 46.
98Weiterhin ist zu Gunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen, daß es hinsichtlich des Betriebs des Einkaufszentrums und der Anlieferzone auch angesichts der durch das Gericht aufgezeigten Fragen und Widersprüche überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass, selbst wenn sich bei der umfänglichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Antragstellers ergeben sollte, eine Anpassung durch zusätzliche Auflagen zur Baugenehmigung rechtmäßig möglich ist. Dass die Beigeladene hierzu – auch angesichts des Investitionsvolumens – bereit erscheint, hat sie durch die unmittelbare Reaktion auf gerichtliche Einwände im Ortstermin in dem Verfahren 9 K 418/12 am 20. August 2014 gezeigt. Diese führten zu dem Antrag für die vierte Nachtragsbaugenehmigung vom 28. August 2014 und deren Erlass am selben Tage.
99Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei orientiert sich die Kammer am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.
100Vgl. BauR 2003, 1883.
101Sie schätzt die Beeinträchtigung der Rechte der Antragsteller in Ausübung richterlichen Ermessens nach Ziffer 7 auf 7.500,00 Euro. Aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung ist vorliegend der Streitwert nach Ziffer 12 Buchst. a) des Streitwertkataloges auf die Hälfte des Hauptsachestreitwertes festzusetzen.
Tenor
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. April 2013 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage - 8 K 3981/12 - gegen die Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg. Sie führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
3Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragstellerin, die Errichtung und Nutzung des genehmigten Vorhabens entgegen § 212a Abs. 1 BauGB vorerst zu verhindern, falle zum Nachteil der Beigeladenen aus, weil die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses wegen Unbestimmtheit und eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme offensichtlich rechtswidrig sei.
4Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt - auch nach Auswertung der umfangreichen Erwiderungen der Antragstellerin vom 10. Juni 2013, 16. Juli 2013, 30. Juli 2013 und 7. August 2013 - zu dem Ergebnis, dass die Abwägung der Interessen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Hierbei ist davon auszugehen, dass Gegenstand der Beurteilung die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 in der durch die Antragsgegnerin zuletzt am 26. Juli 2013 konkretisierten bzw. geänderten Fassung ist. Ob die Einbeziehung dieser Fassung der Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 in das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ohne weiteres zulässig ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich eine entsprechende Prüfungsbefugnis des Senats als Gericht der Hauptsache unter dem Blickwinkel des § 80 Abs. 7 VwGO.
5Die angegriffene Baugenehmigung verstößt in dieser für die Beurteilung durch den Senat im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 17. April 2013 und der Änderungen vom 23. Juli 2013 und 26. Juli 2013 summarischer Prüfung zufolge nicht gegen zugunsten der Antragstellerin nachbarschützende Vorschriften; eine abschließende Prüfung muss allerdings dem anhängigen Hauptsacheverfahren - 7 A 1350/13 - vorbehalten bleiben, in dem der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage die Berufung auf Antrag der Beigeladenen zugelassen hat.
6Es liegt summarischer Beurteilung zufolge kein Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit von Verwaltungsakten (vgl. § 37 VwVfG NRW) vor, der zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin führt.
7Die vom Verwaltungsgericht zutreffend beschriebenen Voraussetzungen an die nachbarrechtsrelevante Bestimmtheit von Regelungen einer Baugenehmigung sind zunächst in Bezug auf den Anlieferverkehr des Vorhabens vorliegend jedenfalls unter Berücksichtigung der nachträglichen Entscheidungen der Antragsgegnerin erfüllt.
8Die erforderlichen Konkretisierungen ergeben sich weitgehend bereits aus dem Gutachten der Schwinn-Ingenieure vom 10. April 2013. Die darin enthaltenen konkreten Angaben zum Anlieferverkehr sind entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung Bestandteil der Genehmigung in der Fassung vom 17. April 2013 geworden und sind dies auch jetzt noch, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Entscheidungen der Antragsgegnerin mit Einverständnis der Beigeladenen geändert worden sind.
9Aussagen zur Zahl der täglichen Anlieferungen - während der gemäß der Angabe der Betriebsbeschreibung maßgeblichen Lieferzeit von 6 bis 15 Uhr - finden sich in dem Abschnitt Betriebsbeschreibung und Emissionen auf S. 12 f. des Gutachtens dahingehend, dass 6 Lkw-Anfahrten großer Lkw (d. h. über 7,5 t und drei Achsen, vgl. die dem Gutachten beigefügte Skizze der Anfahrtskurve) mit einer Ladetätigkeit von jeweils 45 min täglich angenommen werden. Diese die Betriebsbeschreibung ergänzende Angabe war Grundlage der Begutachtung vom 10. April 2013 und ist durch die Bezugnahme auf das Gutachten auf S. 4 des Bauscheins und die Grünstempelung des Gutachtens zum Gegenstand der Genehmigung geworden. Diese Angaben sind durch die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2013 im Sinne des bereits im Zulassungsverfahren - 7 A 1350/13 - angesprochenen Lieferkonzepts gemäß einer überarbeiteten detaillierten Betriebsbeschreibung (vgl. Anlage BG 7), die auch im Gutachten L. vom 29. Mai 2013 aufgegriffen wird, weiter eingeschränkt worden. Weitere Angaben zu den Anliefermodalitäten finden sich ebenfalls in der Entscheidung vom 26. Juli 2013. Noch weiter gehende Angaben zur Verteilung der Anlieferungen innerhalb des Anlieferungszeitraums waren hier nach Einschätzung des Senats nicht erforderlich.
10Hinsichtlich der Festlegung der Anlieferungskurve, auf der sich die Lieferfahrzeuge während des Anlieferungsvorgangs bewegen dürfen, ist die Baugenehmigung dahin zu verstehen, dass nur solche Lastkraftwagen für die Anlieferung zugelassen sind, die innerhalb der Linien der im Grundrissplan Kellergeschoss eingezeichneten Anfahrtkurven in einem Zug den Lieferbereich rückwärts anfahren können. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Angabe im zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Gutachten der T. -Ingenieure vom 10. April 2013 (S. 12 Mitte). Die Angaben zur Anlieferungskurve sind auch nicht etwa unbestimmt oder ungeeignet zur erforderlichen Konkretisierung des Genehmigungsinhalts. Soweit die Anfahrtskurven mit Blick auf eine im Grundrissplan enthaltene Eintragung von zwei neuen Stellplätzen (Aufhebung eines Halteverbots) im Bereich vor dem Vorhabengrundstück, etwa 20 m östlich des Hauseingangs der Antragstellerin, tatsächlich möglicherweise nicht einhaltbar waren, hat die Antragsgegnerin die Genehmigung durch Erklärung vom 23. bzw. 26. Juli 2013 mit Einverständnis der Beigeladenen durch Streichung dieser Eintragung geändert.
11Hinreichend konkrete Regelungen finden sich unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 10. April 2013 und der dort zugrundegelegten Angaben mit nachfolgender Konkretisierung bzw. Änderung vom 26. Juli 2013 auch in Bezug auf den Tiefgaragenbetrieb.
12Anhaltspunkte für eine unzureichende Regelung der Benutzung, die zusätzliche Verkehrslärmimmissionen zulasten der Antragstellerin befürchten ließe, sind nicht gegeben. Hinreichende Sicherungen hierzu sind in der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2013 zur Änderung der Baugenehmigung enthalten. Danach wird durch Beschrankung und Ausgabe von Schlüsseln sowie Parkchipkarten für Bewohner bzw. Mitarbeiter des Supermarkts und Nutzer von Büroraum sowie von maximal 37 Parkchipkarten für auf den Lebensmittelmarkt entfallende Stellplätze hinreichend
13sichergestellt, dass es nicht zu einer erheblichen Zweckentfremdung kommt.
14Dass eine Umgehung dieses Sicherungskonzepts - entsprechend der im Schriftsatz vom 30. Juli 2013 zum Ausdruck gebrachten Befürchtung der Antragstellerin - etwa durch Weitergabe von Parkchipkarten der Bewohner (die in die Tiefgarage auch nachts einfahren und diese auch zur Nachtzeit verlassen dürfen) an andere Personen nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, führt nicht zur Unbestimmtheit bzw. Ungeeignetheit der Regelung. Einer solchen von der Genehmigung nicht gedeckten Nutzung während der Nachtzeit wäre vielmehr mit den zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen.
15Hinsichtlich des Rollgittertors und der abgedeckten Regenrinne ist eine lärmarme Ausgestaltung im Gutachten vom 10. April 2013 vorausgesetzt und damit - wie oben dargelegt - Gegenstand der Genehmigung geworden. Dies ist in der Änderung vom 26. Juli 2013 nochmals klargestellt worden. Angesichts dessen bedurfte es auch keiner weiteren Regelungen zur Häufigkeit der Benutzung.
16Desweiteren vermag der Senat summarischer Prüfung zufolge auch nicht den vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme festzustellen.
17Der Senat geht - ebenso wie das Verwaltungsgericht - davon aus, dass mit Blick auf die betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens die Vorgaben der TA-Lärm maßgeblich sind und dass insoweit die zu erwartenden Beurteilungspegel für den Tageszeitraum mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) und für den Nachtzeitraum mit einem Wert von 45 dB(A) zu vergleichen sind (Ziff. 6.1 Satz 1 TA-Lärm) und dass die entsprechenden Begrenzungen für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen gelten (Ziff. 6.1 Satz 2 TA-Lärm).
18Im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Beurteilung geht der Senat weiter davon aus, dass es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabens um eine städtebauliche Gemengelage handelt. Hierfür ist nach Ziff. 6.7 TA-Lärm ein Zwischenwert zu ermitteln,
19vgl. zur Zwischenwertbildung BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris
20und OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013
21- 2 B 1336/12 -, NWVBl. 2013, 284,
22der vorliegend dem oben genannten Lärmschutzniveau entspricht. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin ist hier nicht wegen der vorhandenen Wohnnutzungen ein höheres Lärmschutzniveau, etwa gemäß den in der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete vorgesehenen Werten, zugrundezulegen. Allerdings nimmt der Senat zugunsten der Antragstellerin an, dass ihr Grundstück als Wohngrundstück anzusehen und mit einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit in die Ermittlung eines Zwischenwerts einzustellen ist; das nach den beigezogenen Bauakten bauaufsichtlich 1911 als Metzgerei des Abraham S. genehmigte Gebäude wurde nämlich in der Folgezeit zu Wohnzwecken genutzt und diese Nutzung wird von der Antragsgegnerin ausweislich der Vorgänge im Zusammenhang mit wesentlichen baulichen Änderungen nach dem Einzug der Antragstellerin im Jahr 1998 (Dachgauben) zugelassen. Maßgeblich für die Beurteilung im Hinblick auf den Zwischenwert ist neben der vorhandenen Wohnnutzung aber auch die bis in die jüngste Vergangenheit vorhandene gewerbliche Nutzung insbesondere in dem unmittelbar östlich und nordöstlich des Hauses der Antragstellerin gelegenen Bereich zwischen G. -C. -Straße und T1. -M. -Straße. Dort befanden sich ausweislich der detaillierten Angaben der Beigeladenen (vgl. die Ausführungen in dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 17. April 2013 im Hauptsacheverfahren) und der dem Senat vorliegenden umfangreichen Bauakten seit vielen Jahren gewerbliche Nutzung durch großflächigen Einzelhandel mit Verkehr und Anlieferung zur T1. -M. -Straße und sonstige für ein allgemeines Wohngebiet unverträgliche gewerbliche Nutzungen etwa durch eine Holzhandlung und ein Bodenbelagsgeschäft. Dieser städtebaulichen Vorbelastung des von der Antragstellerin bewohnten Bereichs kommt wegen ihrer nach der zitierten Rechtsprechung bzw. Ziff. 6.7 TA-Lärm maßgeblichen zeitlichen Priorität besondere Bedeutung für die Zwischenwertbildung zu, sie schließt es vorliegend aus, ein für die Antragstellerin günstigeres Lärmschutzniveau anzunehmen.
23Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das danach maßgebliche Lärmschutzniveau durch den Betrieb des Vorhabens der Beigeladenen nicht eingehalten werden wird, vermag der Senat bei der allein gebotenen summarischen Beurteilung auf der Grundlage des zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Gutachtens vom 10. April 2013 unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahmen hierzu sowie des Gutachtens der L. Schalltechnik GmbH vom 29. Mai 2013 auch nach Auswertung der von der Antragstellerin beigebrachten Stellungnahmen des Instituts für Immissionsschutz B. cologne vom 10. Juli 2013 und 29. Juli 2013 nicht festzustellen.
24Dies gilt zunächst für die Kritik an der Prognose hinsichtlich der Lärmimmissionen, die vom Betrieb der Tiefgarage ausgehen.
25Gegenstand der erstinstanzlichen Beurteilung war insbesondere ein im Gutachten vom 10. April 2013 vorgenommener Abschlag von 8 dB(A), den der Gutachter mit dem Aspekt der Richtcharakteristik begründete, d.h. dem Umstand, dass der von den - die Tiefgarage verlassenden - Fahrzeugen abgestrahlte Schall sich wegen der geplanten Einhausung der Einfahrt nicht gleichmäßig in alle Richtungen ausbreiten kann. Ob die dieser Beurteilung entgegen gehaltenen Bedenken, es werde Schall von der nahe gelegenen Bebauung auf der Südseite der T1. -M. -Straße durch Reflexion Immissionen zu ihren Lasten herbeiführen und das Gasgeben beim Ausfahren sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, bereits im Gutachten vom 10. April 2013 hinreichend gewürdigt sind, mag dahinstehen. Denn nach dem neuen Gutachten der L. Schalltechnik GmbH vom 29. Mai 2013 kommt es auf einen Abschlag in der genannten Höhe nicht mehr an. Dieses summarischer Prüfung zufolge auch im Übrigen hinreichend belastbare Gutachten kommt nämlich ohne diesen Abschlag zu der näher begründeten Prognose, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für den Tageszeitraum nicht überschritten werden. Auf Seite 14 des Gutachtens wird im Zusammenhang mit Schallemissionswerten der Tiefgarage ausdrücklich festgestellt, eine Richtwirkung werde aus Sicherheitsgründen nicht berücksichtigt. Auch in den von der Antragstellerin beigebrachten Stellungnahmen vom 10. Juli 2013 und 29. Juli 2013 ist hierzu nichts Gegenteiliges aufgezeigt.
26Ob die Prognose der Verkehrsmenge auf der Grundlage der Parkplatzlärmstudie mit einem pauschalen Abzug für einen guten Anschluss an den Öffentlichen Personennahverkehr von der Antragstellerin zu Recht beanstandet worden ist, mag dahinstehen. Mit dem Verkehrsgutachten der J. Ingenieurgruppe Stadt +Verkehr (Stand Juni 2013), das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Beigeladenen eingereicht worden ist, sind die Ansätze für den vorhabenbedingten Verkehr einzelfallbezogen auch im Hinblick auf die Anteile ermittelt worden, die sich auf den Kundenverkehr des Lebensmittelmarkts beziehen. Dagegen sind keine Einwände erhoben worden, die bei der gebotenen summarischen Beurteilung zu durchgreifenden Bedenken gegen die Ansätze des Gutachters führen.
27Insbesondere teilt der Senat nicht die zuletzt mit Schriftsatz vom 30. Juli 2013 unter Bezugnahme auf die sachverständigen Stellungnahmen vom 10. Juli 2013 und 29. Juli 2013 geäußerten Bedenken der Antragstellerin gegen die Prognose der Kfz-Bewegungen anhand gemittelter Werte, die auch das Gutachten der L. Schalltechnik GmbH im Anschluss an das Verkehrsgutachten zugrundelegt. Verkehrsprognosen sind nach der Rechtsprechung mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht zu erstellen; die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013
29- 9 B 30.12 -, juris, m. w. N.
30Danach ist die Prognose summarischer Beurteilung zufolge insbesondere nicht mit Blick auf den Einwand der Antragstellerin zu beanstanden, der Gutachter habe eine an bestimmten Tagen zu erwartende wesentlich höhere Verkehrs- bzw. Immissionsbelastung vernachlässigt. Eine unrealistische Annahme des Gutachters im Sinne der zitierten Rechtsprechung vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine abschließende Beurteilung muss allerdings - auch mit Blick auf die weiteren Einwände der Antragstellerin im Schriftsatz vom 30. Juli 2013 und der sachverständigen Stellungnahme vom 29. Juli 2013 - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
31Dass - wie die Antragstellerin geltend macht - Überschreitungen der Spitzenpegel nach der TA-Lärm in der Nachtzeit durch Fahrten von Bewohnern in die Tiefgarage bzw. aus der Tiefgarage nicht auszuschließen sind, ist summarischer Beurteilung zufolge unerheblich. Die Werte der TA Lärm sind für Immissionen, die von einer Wohnnutzung ausgehen, nicht unmittelbar maßgeblich. Bei der mithin unabhängig von den Richtwerten der TA-Lärm vorzunehmenden Beurteilung nach dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme bzw. nach § 51 Abs. 7 BauO NRW ist in Rechnung zu stellen, dass in - wie hier - geschlossen bebauten innerstädtischen Bereichen üblicherweise auch zur Nachtzeit entsprechende Kraftfahrzeugbewegungen im Bereich von Wohngebäuden zugeordneten Garagen, Einfahrten und auch Tiefgaragen stattfinden und im straßennahen Bereich grundsätzlich hinzunehmen sind.
32Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot lässt sich ebenso wenig in Bezug auf den Anlieferverkehr feststellen.
33Eine hinreichende Sicherstellung der Annahmen des Gutachtens vom 10. April 2013 nach Maßgabe der Konkretisierung bzw. Änderung vom 26. Juli 2013 zu der Anzahl der zu erwartenden Lkw und dem konkreten Ablauf der Anfahrt ergibt sich aus der Einbeziehung des Gutachtens und der darin enthaltenen Annahmen zu den genannten Umständen in das Regelungskonzept der Genehmigung. Entsprechendes gilt für die nachfolgenden Änderungen bzw. Konkretisierungen durch die Antragsgegnerin. Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf die beigefügte sachverständige Stellungnahme vom 10. Juli 2013 bezweifelt, dass die liefernden Lkw die vorgesehene Anfahrtskurve einhalten werden, verkennt dieser Einwand den Regelungsgehalt der Genehmigung in der Fassung vom 26. Juli 2013, die dies - wie vorstehend aufgezeigt - gerade voraussetzt. Dass es tatsächlich unmöglich wäre, die Kurve einzuhalten, vermag der Senat mit Blick auf die Konkretisierung/Änderung der Genehmigung und das vorliegende Verkehrsgutachten im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht festzustellen.
34Ebenso wenig vermag der Senat festzustellen, dass - wie die Antragstellerin meint - die Geräusche der Kühlaggregate der anliefernden Lkw nicht zureichend betrachtet worden wären. Hierzu hat die L. Schalltechnik GmbH in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Juli 2013 aufgezeigt, dass die Geräusche des Betriebs der Kühlaggregate durch die Ansätze für Fahrgeräusche im Gutachten vom 29. Mai 2013 mit abgedeckt sind. Eine abschließende Überprüfung der hieran geäußerten Kritik muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
35Soweit erstinstanzlich beanstandet worden ist, es seien nur Geräusche auf dem Grundstück beurteilt worden, obwohl nach Ziff. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA-Lärm auch Fahrzeuggeräusche bei der Ein- und Ausfahrt zu erfassen seien, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, wird durch die neue Begutachtung vom 29. Mai 2013 bestätigt, dass auch unter Einbeziehung dieser Immissionen eine Überschreitung des maßgeblichen Richtwerts nicht zu befürchten ist (vgl. Seite 13 des Gutachtens L. vom 29. Mai 2013,. „Betriebsgeräusche, solange sich eine Fahrzeugachse noch/schon auf dem Betriebsgelände befindet“).
36Dass - wie die Antragstellerin befürchtet - in der T1. - M. -Straße Lkw warten, wenn die Lieferzone belegt ist, ist nach der Änderung der Genehmigung vom 26. Juli 2013 nicht zu erwarten; durch das konkretisierte Anlieferkonzept ist hinreichend gesichert, dass solche Wartezeiten vermieden werden. Rechtlich erheblichen Verstößen wird mit ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen sein.
37Der Umstand, dass die Baugenehmigung nicht nur für die Fa. REWE, sondern auch andere künftige Betreiber gilt, wird von der Antragstellerin zutreffend hervorgehoben. Gerade deshalb bedarf es der von der Antragstellerin vermissten weiteren Willensbekundungen zum Anliefergeschehen nicht. Denn die maßgeblichen, durch die Genehmigung in der Fassung vom 26. Juli 2013 konkretisierten Anforderungen binden die Beigeladene als Adressatin ebenso wie die Fa. REWE oder andere Betreiber, die von der Genehmigung Gebrauch machen wollen.
38Ebenso wenig hat die erstinstanzliche Kritik an der Lärmimmissionsprognose Bestand, soweit sie sich auf die Verkehrszunahme auf der öffentlichen Straße bezieht. Denn aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten der L. Schalltechnik GmbH vom 29. Mai 2013, das bereits von den Änderungen der Genehmigung hinsichtlich der Angaben zum Betriebsumfang ausgeht, ist zwar eine rechnerische Erhöhung der öffentlichen Straßenverkehrsgeräusche um mindestens 3 dB (A) nicht auszuschließen und eine Vermischung mit dem öffentlichen Verkehr kaum zu erwarten. Die Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV im Bereich der Antragstellerin, die sich für den öffentlichen Straßenverkehr auf 64 dB (A) belaufen, werden aber nach dem Gutachten (vgl. S. 10/21 Tabelle 3.7 Zeile 1a) auch bei der für die Antragstellerin ungünstigen Alternative A, d. h. wenn der abfließende Verkehr vollständig nach Westen zur M. Straße verläuft und damit ihr Erdgeschoss (Wohnküchenbereich und Wohn- und Musikzimmer) passiert, mit 63 dB (A) eingehalten. Die Richtigkeit dieser Beurteilung wird auch durch die von der Antragstellerin eingereichten sachverständigen Stellungnahmen vom 10. Juli 2013 und 29. Juli 2013 nicht erschüttert.
39Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin ist desweiteren summarischer Prüfung zufolge nicht etwa von einem Gebietserhaltungsanspruch auszugehen, der der Genehmigung entgegen gehalten werden könnte. Nach den vorliegenden Karten, Plänen, Luftbildern und Fotos geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht in der in das Verfahren eingeführten rechtskräftigen Entscheidung vom 24. April 2013
40- 8 K 5086/12 - (Klage der Frau Petra T2. , T1. -M. -Straße 17) davon aus, dass die maßgebliche nähere Umgebung als städtebauliche Gemengelage einzuordnen ist und deshalb kein allein an die Art der baulichen Nutzung durch das Vorhaben anknüpfender Abwehranspruch besteht. Gegen die von der Antragstellerin vertretene Annahme, es handele sich um ein faktisches Mischgebiet (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO), spricht entscheidend der Umstand, dass die maßgebliche Umgebung durch zumindest zwei in keiner Weise mischgebietsverträgliche Nutzungen geprägt wird. Dies betrifft zunächst die kerngebietstypische Einrichtung des nahe gelegenen Rathauses von C. -C1. . Nach dem Eindruck der Örtlichkeit, den der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat vermittelt hat, ist die nähere Umgebung, die das Vorhaben prägt bzw. von dem Vorhaben geprägt wird, nicht auf den inneren Blockbereich des Straßengevierts der T1. -M. -Straße, der S1.------straße , der G. -C. -Straße und der M1. Straße begrenzt, sondern erstreckt sich zumindest auf die jeweils gegenüber liegenden Bebauungskomplexe, zu denen bestimmende Sichtbeziehungen bestehen und erfasst damit auch das Rathaus. Ebenso wird die Umgebung durch die langjährige Nutzung von wesentlichen Teilen des Vorhabengrundstücks durch einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandel (L. ) geprägt, der grundsätzlich mit dem Charakter eines Mischgebiets entsprechend § 6 BauNVO unverträglich ist. Diese Prägung ist mit der im Zuge der Baumaßnahmen der Beigeladenen erfolgten Beseitigung dieser Bausubstanz nicht verloren gegangen, sondern wirkt noch nach.
41Vgl. zur nachprägenden Wirkung etwa OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, BRS 69 Nr. 100.
42Ungeachtet dieser summarischen Beurteilung der Erfolgsaussichten, nach der eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die bauaufsichtliche Zulassung des Vorhabens in der zuletzt am 26. Juli 2013 geänderten Fassung und damit ein Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren fern liegt, fällt auch eine allgemeine Interessenabwägung zugunsten der Beigeladenen aus. Diese allgemeine Interessenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt, danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären; dies entspricht der Billigkeit, denn sie hat bereits erstinstanzlich einen Sachantrag gestellt und sich als Rechtsmittelführerin auch im Beschwerdeverfahren einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
44Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
45Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
Tenor
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31.8.2015 wird geändert. Der Antrag zu 1. der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Beigeladenen wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Hälfte der Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind; die weitere Hälfte der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Beigeladene.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Aussetzung der angegriffenen Baugenehmigung sei wegen ihrer sich aus den Gründen des Urteils vom 12.8.2015 - VG: 10 K 2635/12 = OVG: 7 A 2288/15 - ergebenden Unbestimmtheit und der daraus folgenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Nachbarrechte der Antragstellerin gerechtfertigt.
4Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt zu der im Tenor ersichtlichen Änderung des Beschlusses.
5Gegenstand der vorliegenden Beurteilung ist - nach der Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 29.9.2015 durch die Antragstellerin - die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 18.4.2012 in Gestalt dieses Änderungsbescheides und der mit diesem vorgelegten Unterlagen (ergänzende Betriebsbeschreibung, Lageplan, Stellungnahmen des Schallgutachters) unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.9.2015 ausgesprochenen Aufhebung der Auflage Nr.10001 der angefochtenen Baugenehmigung. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind entscheidungserhebliche Umstände, auf die sich der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beruft, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2004 - 21 B 2399/03 -, juris, m. w. N.
7Der darauf bezogene Eilantrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
8In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.3.2010 - 7 VR 1.10 -, juris.
10Bei der danach gebotenen summarischen Beurteilung hält der Senat die Erfolgsaussichten in der Hauptsache für offen. Der Senat vermag im vorliegenden Verfahren eine nachbarrechtsrelevante Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Baugenehmigung nicht festzustellen.
11Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme.
12Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das maßgebliche Lärmschutzniveau durch den Betrieb der Beigeladenen nicht eingehalten wird, vermag der Senat bei der allein gebotenen summarischen Beurteilung auf der Grundlage der in den angefochtenen Bescheiden in Bezug genommenen Gutachten und Stellungnahmen der J. GmbH vom 15.2.2012 und vom 28.9.2015 nicht zu erkennen. Danach unterschreiten die von dem Gesamtbetrieb der Beigeladenen ausgehenden Geräuschimmissionen unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Betriebserweiterung am Grundstück der Antragstellerin den maßgeblichen Immissionsrichtwert von 60 dB (A) um 5,4 dB (A). Das Vorbringen der Antragstellerin ist summarischer Prüfung zufolge auch nicht geeignet, die Richtigkeit dieser gutachterlichen Feststellungen zu erschüttern. Soweit sie im Klageverfahren (7 A 2288/15) die Tatsachengrundlage der gutachterlichen Beurteilung in Frage stellt, fehlt es sowohl dort als auch im Beschwerdeverfahren an der Darlegung konkreter Umstände, die die Annahme eines mehr als doppelt so hohen Beurteilungspegels auf ihrem Grundstück rechtfertigen könnte. Der Gutachter hat in seiner Stellungnahme vom 28.9.2015 darauf hingewiesen, dass selbst bei einer Verdoppelung der von dem Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Immissionen der Immissionsrichtwert noch immer um 2,4 dB (A) unterschritten wird. Eine weitergehende Prüfung der Bestimmtheit der angefochtenen Genehmigung und der Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
13Die danach hier vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung fällt in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zulasten der Antragstellerin aus. Die Folgenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt, danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist demgegenüber kein höheres Gewicht beizumessen. Die betriebsbedingten Lärmimmissionen liegen - wie oben ausgeführt - unterhalb der maßgeblichen Immissionsrichtwerte und sind schon deshalb bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für die Antragstellerin nicht unzumutbar.
14Die Beschwerde der Beigeladenen ist unzulässig, da sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen ist. Sie ist auch nicht als unselbständige Anschlussbeschwerde zulässig; das folgt schon daraus, dass mit ihr dasselbe Rechtsschutzziel wie mit der Beschwerde der Antragsgegnerin verfolgt wird.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für erstattungsfähig zu erklären; dies entspricht der Billigkeit.
16Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.