Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2017 - M 9 K 16.377

published on 29/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2017 - M 9 K 16.377
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen zu 1. und zu 2. auf FlNr. 442/2, Gem. N. (i.F.: Baugrundstück) erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Holzlagerhalle.

Das Grundstück der Kläger befindet sich südwestlich des Baugrundstücks. Die Flächen werden durch eine Anliegerstraße getrennt, die Kläger sind keine direkten Nachbarn des Baugrundstücks. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 „Sp.“ des Beigeladenen zu 3.

Im Jahr 2007 stellten die Beigeladenen zu 1. und zu 2. einen Antrag auf Verlängerung der bestehenden Lagerhalle (Richtung Süden) sowie auf Einbau einer Nagelmaschine (Bl. 19, 65 d. Behördenakts – i.F.: BA –). Diesen nahmen sie 2008 wieder zurück. Unter dem 6. November 2015 beantragten sie die hiesige Baugenehmigung.

Mit streitgegenständlichem Baugenehmigungsbescheid vom 15. Januar 2016 (Gz. 42-BV-Nr. 1776-2015-B) erteilte das Landratsamt Eichstätt die baurechtliche Genehmigung für folgendes Bauvorhaben: Erweiterung der bestehenden Holzlagerhalle (nach Westen hin), Gemarkung N., FlNr(n). 442/2. Der Bescheid enthält eine beantragte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO und eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Einhaltung von Baugrenzen nach § 31 Abs. 2 BauGB. Weiter wurden u.a. folgende Auflagen aufgenommen:

Ziff. 3: Es gelten die Bestimmungen der TA Lärm […].

Ziff. 4: Der Beurteilungspegel der von dem Betrieb ausgehenden Geräusche einschließlich des Be- und Entladeverkehrs darf an den nächstgelegenen Immissionsorten (FlNr. 435, 435/1, 435/2, 438/1) nachfolgende reduzierte Immissionsrichtwerte durch den Betrieb des neuen Anlagenteils von tagsüber (06.00 bis 22.00 Uhr) = 53 dB(A) nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) = 39 dB(A) nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die nicht reduzierten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts um nicht mehr als 40 dB(A) am Tag und 20 dB(A) in der Nacht überschreiten. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.

Ziff. 5: Bei Maschinen-Tätigkeiten innerhalb der Halle ist das südliche Tor stets geschlossen zu halten.

Die vorliegend nicht streitgegenständlichen Bestandteile Nagelmaschine und Hallenerweiterung nach Süden sowie Hobbywerkstatt im ersten Obergeschoss des Bestandsgebäudes wurden mittlerweile auf (erneuten) Bauantrag hin ebenfalls genehmigt (Gz. 42-411-2016-B).

Der Bevollmächtigte der Kläger beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Auf das Vorbringen wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Kammer hat über den mit identischer Begründung gestellten Eilantrag mit Beschluss vom 29. März 2016, Az. M 9 SN 16.394 entschieden; auf dessen Gründe zu I. wird hinsichtlich der Klagebegründung ebenfalls Bezug genommen. Der Bevollmächtigte hat den Vortrag nicht mehr weiter ergänzt, auch nicht in der mündlichen Verhandlung.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf das Vorbringen wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Kammer hat über den mit identischer Begründung gestellten Eilantrag mit Beschluss vom 29. März 2016, Az. M 9 SN 16.394 entschieden; auf dessen Gründe zu I. wird auch hinsichtlich der Klageerwiderung Bezug genommen.

Die Beigeladenen stellen jeweils keinen Antrag.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 29. November 2017.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der Augenscheinfeststellungen, wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Baugenehmigung verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Kläger, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Inhaltlich wird zur Begründung zunächst vollumfänglich auf den Eilbeschluss der Kammer vom 29. März 2016, Az. M 9 SN 16.394 verwiesen, dem weder mittels Einlegung der Beschwerde noch inhaltlich im Hauptsacheverfahren – schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung – entgegengetreten wurde.

Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: Zur Frage der angeblichen Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen, § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO traf der Bevollmächtigte auch in der mündlichen Verhandlung keine weitere Aussage. Auch wurden die Inhalte der vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen nicht substantiiert in Frage gestellt. Das Gericht hat deswegen und auch im Übrigen weiterhin keine Veranlassung, deren fundierte Feststellungen anzuzweifeln.

Nach dem Immissionsgutachten der Firma IBN vom 15. Februar 2016 und nach der Stellungnahme des Landratsamtes, Sachgebiet 44, Umweltschutz, Technischer Umweltschutz (i.F.: Technischer Umweltschutz) vom 2. März 2016 liegt der gemessene Teilbeurteilungspegel der – nicht streitgegenständlichen – Nagelmaschine inklusive der Emissionen des Vorkonfektionierungsroboters bei ≤ 42 dB(A). Dieser Wert wurde an einem vor dem klägerischen Grundstück festgelegten Ersatzimmissionsort (d.h. an einem dem Baugrundstück näher gelegenen Ort) gemessen, sodass die Belastung am Klägergrundstück selbst noch geringer ausfallen wird. Die Emissionen des streitgegenständlichen Vorkonfektionierungsroboters gehen dabei nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Technischen Umweltschutzes vom 2. März 2016 in das Anlagengeräusch der Nagelmaschine als irrelevanter Geräuschbeitrag ein und führen zu keiner maßgeblichen Pegelbeeinflussung der Beurteilungspegel. Nach alledem wird der Immissionsrichtwert für Mischgebiete – 60 dB(A) tags – selbst unter Einbezug der nicht streitgegenständlichen „lauteren“ Nagelmaschine um mindestens 18 dB(A) unterschritten; auch der klägergünstig in der Baugenehmigung festgelegte ermäßigte Immissionsrichtwert von 53 dB(A) tags wird um 11 dB(A) unterschritten.

Eine etwaige Ermittlung der Vorbelastung v.a. der Emissionen des in den östlichen Bebauungsplangebieten situierten Sägewerks konnte demnach gemäß Nr. 2.4, 3.2.1 Abs. 2, 4.2 lit. c TA Lärm unterbleiben (sog. Irrelevanzkriterium, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris). Die in der Baugenehmigung vorgenommene Festlegung der Immissionsrichtwerte (und deren Kontrolle im Folgenden) reicht zum Schutz der Nachbarrechte unzweifelhaft aus, da die Grenzwerte im Regelbetrieb bei weitem eingehalten werden können (statt aller VG München, U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4614 – juris m.w.N.).

Davon, dass die Emissionen auch des aus Nagelmaschine und Vorkonfektionierungsroboter gebildeten „Gesamtkomplexes“ am Ersatzimmissionsort bei Regelbetrieb kaum wahrnehmbar sind, hat sich das Gericht vor Ort überzeugt: Die Nagelmaschine und der Vorkonfektionierungsroboter wurden in Betrieb genommen und eine Palette gefertigt. Die dabei entstehenden Geräusche sind vor dem klägerischen Grundstück bestenfalls zu erahnen und werden mehr oder minder von den Umgebungsgeräuschen (Vögelzwitschern etc.) überlagert. Dass die Fertigung mehrerer Paletten – diese müssen nach dem Aufbau des Komplexes nacheinander bearbeitet werden, was langsam vonstattengeht – lautere Geräusche verursachen sollte, wie dies im klägerischen Vortrag anklingt, kann nicht nachvollzogen werden.

Eine Nachbarrechtsverletzung ist auch im Übrigen in keiner Weise erkennbar.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben sich mangels Antragstellung nicht in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, den Klägern ihre außergerichtlichen aufzubürden. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 29/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf € 3.750,-- fe
published on 23/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckb
published on 23/11/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdever
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published on 02/07/2018 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 5. März 2018 wird angeordnet. II. Der Antrag auf Erlass eines Schiebebeschlusses wird abgelehnt. III. Die Gerichtskosten und die außergeric
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.