Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2017 - M 9 K 16.719

bei uns veröffentlicht am29.11.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen zu 1. und zu 2. auf FlNr. 442/2, Gem. N. (i.F.: Baugrundstück) erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Holzlagerhalle.

Das Grundstück des Klägers befindet sich südwestlich des Baugrundstücks. Die Flächen werden durch eine Anliegerstraße getrennt, der Kläger ist kein direkter Nachbar des Baugrundstücks. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 „Sp.“ des Beigeladenen zu 3.

Im Jahr 2007 stellten die Beigeladenen zu 1. und zu 2. einen Antrag auf Verlängerung der bestehenden Lagerhalle (Richtung Süden) sowie auf Einbau einer Nagelmaschine (Bl. 19, 65 d. Behördenakts – i.F.: BA –). Diesen nahmen sie 2008 wieder zurück. Unter dem 6. November 2015 beantragten sie die hiesige Baugenehmigung.

Mit streitgegenständlichem Baugenehmigungsbescheid vom 15. Januar 2016 (Gz. 42-BV-Nr. 1776-2015-B) erteilte das Landratsamt Eichstätt die baurechtliche Genehmigung für folgendes Bauvorhaben: Erweiterung der bestehenden Holzlagerhalle (nach Westen hin), Gemarkung N., FlNr(n). 442/2. Der Bescheid enthält eine beantragte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO und eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Einhaltung von Baugrenzen nach § 31 Abs. 2 BauGB. Weiter wurden u.a. folgende Auflagen aufgenommen:

Ziff. 3: Es gelten die Bestimmungen der TA Lärm [...].

Ziff. 4: Der Beurteilungspegel der von dem Betrieb ausgehenden Geräusche einschließlich des Be- und Entladeverkehrs darf an den nächstgelegenen Immissionsorten (FlNr. 435, 435/1, 435/2, 438/1) nachfolgende reduzierte Immissionsrichtwerte durch den Betrieb des neuen Anlagenteils von tagsüber (06.00 bis 22.00 Uhr) = 53 dB(A) nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) = 39 dB(A) nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die nicht reduzierten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts um nicht mehr als 40 dB(A) am Tag und 20 dB(A) in der Nacht überschreiten. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.

Ziff. 5: Bei Maschinen-Tätigkeiten innerhalb der Halle ist das südliche Tor stets geschlossen zu halten.

Die vorliegend nicht streitgegenständlichen Bestandteile Nagelmaschine und Hallenerweiterung nach Süden sowie Hobbywerkstatt im ersten Obergeschoss des Bestandsgebäudes wurden mittlerweile auf (erneuten) Bauantrag hin ebenfalls genehmigt (Gz. 42-411-2016-B).

Der Kläger beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Auf das Vorbringen wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Kammer hat über den mit identischer Begründung gestellten Eilantrag mit Beschluss vom 29. März 2016, Az. M 9 SN 16.720 entschieden; auf dessen Gründe zu I. wird hinsichtlich der Klagebegründung ebenfalls Bezug genommen. Der Kläger hat den Vortrag nicht mehr weiter ergänzt, auch nicht in der mündlichen Verhandlung.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf das Vorbringen wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Kammer hat über den mit identischer Begründung gestellten Eilantrag mit Beschluss vom 29. März 2016, Az. M 9 SN 16.720 entschieden; auf dessen Gründe zu I. wird auch hinsichtlich der Klageerwiderung Bezug genommen.

Die Beigeladenen stellen jeweils keinen Antrag.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 29. November 2017.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der Augenscheinfeststellungen, wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Baugenehmigung verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Inhaltlich wird zur Begründung zunächst vollumfänglich auf den Eilbeschluss der Kammer vom 29. März 2016, Az. M 9 SN 16.720 verwiesen, dem weder mittels Einlegung der Beschwerde noch inhaltlich im Hauptsacheverfahren – schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung – entgegengetreten wurde.

Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: Zur Frage der angeblichen Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen, § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO traf der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung keine weitere Aussage. Auch wurden die Inhalte der vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen nicht substantiiert in Frage gestellt. Das Gericht hat deswegen und auch im Übrigen weiterhin keine Veranlassung, deren fundierte Feststellungen anzuzweifeln.

Nach dem Immissionsgutachten der Firma IBN vom 15. Februar 2016 und nach der Stellungnahme des Landratsamtes, Sachgebiet 44, Umweltschutz, Technischer Umweltschutz (i.F.: Technischer Umweltschutz) vom 2. März 2016 liegt der gemessene Teilbeurteilungspegel der – nicht streitgegenständlichen – Nagelmaschine inklusive der Emissionen des Vorkonfektionierungsroboters bei ≤ 42 dB(A). Dieser Wert wurde an einem vor dem klägerischen Grundstück festgelegten Ersatzimmissionsort (d.h. an einem dem Baugrundstück näher gelegenen Ort) gemessen, sodass die Belastung am Klägergrundstück selbst noch geringer ausfallen wird. Die Emissionen des streitgegenständlichen Vorkonfektionierungsroboters gehen dabei nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Technischen Umweltschutzes vom 2. März 2016 in das Anlagengeräusch der Nagelmaschine als irrelevanter Geräuschbeitrag ein und führen zu keiner maßgeblichen Pegelbeeinflussung der Beurteilungspegel. Nach alledem wird der Immissionsrichtwert für Mischgebiete – 60 dB(A) tags – selbst unter Einbezug der nicht streitgegenständlichen „lauteren“ Nagelmaschine um mindestens 18 dB(A) unterschritten; auch der klägergünstig in der Baugenehmigung festgelegte ermäßigte Immissionsrichtwert von 53 dB(A) tags wird um 11 dB(A) unterschritten.

Eine etwaige Ermittlung der Vorbelastung v.a. der Emissionen des in den östlichen Bebauungsplangebieten situierten Sägewerks konnte demnach gemäß Nr. 2.4, 3.2.1 Abs. 2, 4.2 lit. c TA Lärm unterbleiben (sog. Irrelevanzkriterium, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris). Die in der Baugenehmigung vorgenommene Festlegung der Immissionsrichtwerte (und deren Kontrolle im Folgenden) reicht zum Schutz der Nachbarrechte unzweifelhaft aus, da die Grenzwerte im Regelbetrieb bei weitem eingehalten werden können (statt aller VG München, U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4614 – juris m.w.N.).

Davon, dass die Emissionen auch des aus Nagelmaschine und Vorkonfektionierungsroboter gebildeten „Gesamtkomplexes“ am Ersatzimmissionsort bei Regelbetrieb kaum wahrnehmbar sind, hat sich das Gericht vor Ort überzeugt: Die Nagelmaschine und der Vorkonfektionierungsroboter wurden in Betrieb genommen und eine Palette gefertigt. Die dabei entstehenden Geräusche sind vor dem klägerischen Grundstück bestenfalls zu erahnen und werden mehr oder minder von den Umgebungsgeräuschen (Vögelzwitschern etc.) überlagert. Dass die Fertigung mehrerer Paletten – diese müssen nach dem Aufbau des Komplexes nacheinander bearbeitet werden, was langsam vonstattengeht – lautere Geräusche verursachen sollte, wie es im klägerischen Vortrag anklingt, kann nicht nachvollzogen werden.

Eine Nachbarrechtsverletzung ist auch im Übrigen in keiner Weise erkennbar.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben sich mangels Antragstellung nicht in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, dem Kläger ihre außergerichtlichen aufzubürden. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckb

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdever

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf € 3.750,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit einer Anfechtungsklage gegen eine den Beigeladenen zu 1) und 2) auf FlNr. …2 der Gemarkung … (Baugrundstück) erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Holzlagerhalle. Vorliegend begehrt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage.

Das Grundstück des Antragstellers (… 14) im hiesigen und die Grundstücke der Antragsteller im Verfahren M 9 SN 16.394 befinden sich südwestlich des Baugrundstücks. Sie liegen ebenso wie das Baugrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 „…“ der Beigeladenen zu 3).

Im Jahr 2007 stellten die Beigeladenen zu 1) und 2), wie aus dem Behördenakt, Bl. 19 und 65, hervorgeht, einen Antrag auf Hallenverlängerung der bestehenden Lagerhalle sowie auf Einbau einer Nagelmaschine. Diesen nahmen sie 2008 wieder zurück. Unter dem 06. November 2015 beantragten sie eine Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Holzlagerhalle in …, Nähe … auf FlNr. …2.

Mit streitgegenständlichem Baugenehmigungsbescheid vom … Januar 2016 (Az. …) erteilte das Landratsamt Eichstätt die baurechtliche Genehmigung für folgendes Bauvorhaben: Erweiterung der bestehenden Holzlagerhalle, Gemarkung …, FlNr(n). … 2. Der Bescheid enthält eine beantragte Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen zu FlNr. … der Gemarkung … nach Art. 63 Abs. 1 BayBO und eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Einhaltung der Baugrenzen nach § 31 Abs. 2 BauGB.

Weiter wurden u.a. folgende Auflagen aufgenommen:

„…Nr. 3. Es gelten die Bestimmungen der TA Lärm […].

Nr. 4. Der Beurteilungspegel der von dem Betrieb ausgehenden Geräusche einschließlich des Be- und Entladeverkehrs darf an den nächstgelegenen Immissionsorten (FlNr. …, …1, …2, …1) nachfolgende reduzierte Immissionsrichtwerte durch den Betrieb des neuen Anlagenteils von

tagsüber (06.00 bis 22.00 Uhr) = 53 dB(A)

nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) = 39 dB(A)

nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die nicht reduzierten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts um nicht mehr als 40 dB(A) am Tag und 20 dB(A) in der Nacht überschreiten. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.

Nr. 5. Bei Maschinen-Tätigkeiten innerhalb der Halle ist das südliche Tor stets geschlossen zu halten.“

Der Antragsteller hat am 27. Januar 2016 Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Eichstätt vom … Januar 2016 erhoben. Unter gleichem Datum hat er im vorliegenden Verfahren beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Mit ebendiesem und weiterem ergänzenden Schriftsatz vom 21. März 2016 wurde ausgeführt, dass dem hiesigen Antragsteller das westlichste Grundstück des südlich des Baugrundstücks gelegenen Wohngebiets gehöre. Der Abstand von der Südwestecke der bestehenden Holzlagerhalle zur Nordostecke des nächstgelegenen Wohnhauses betrage unter 50 m. Auf dem Baugrundstück, FlNr. …2, befände sich derzeit eine Holzlagerhalle, die auch entsprechend genutzt werde. Die Lärmimmissionen, die von der Halle ausgingen, seien der Situation entsprechend hinnehmbar. Aus dem Bauantrag sei ersichtlich, dass die Nutzung der bestehenden Holzlagerhalle nun geändert werde. Es würden ein Roboter sowie eine Nagelungsmaschine aufgestellt. Hinsichtlich der Erweiterungsfläche sei im Bauantrag eingetragen „Roboter zur Vorkonfektionierung von Paletten“, weitere Erkenntnisse fehlten. Es sei davon auszugehen, dass das Zuschneiden der Holzstämme zu den Palettenbrettern im Bereich der Erweiterung stattfinden und die Zusammensetzung der Paletten im westlichen Teil der bestehenden Halle erfolgen solle. Es werde eine komplette Fertigungsstraße zur Herstellung von Euro-Paletten verwirklicht. Gerüchteweise solle der Erweiterungsbereich eventuell eine zweite Fertigungsanlage für Paletten aufnehmen. Die Halle werde wohl auch von Westen her beschickt werden, ihre Westwand deshalb voraussichtlich offenstehen - Gegenteiliges sei aus den Plänen nicht ersichtlich, eine Beschickung von Osten her unmöglich. Die Begründung für die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und für die Abweichung von den Abstandsflächen sei untauglich. Es seien nach dem Bescheid Lärmimmissionen von bis zu 100 dB(A) tagsüber bzw. 60 dB(A) nachts zulässig; bei 100 dB(A) liege die Schwelle, bei der mit dauerhaften Gehörschäden bei den betroffenen Menschen zu rechnen sei. Die Grenzwerte würden weiter nur als Dauerschallpegel genannt, weswegen den Betroffenen eine tatsächliche Überprüfung, ob die Auflagen eingehalten werden, nicht möglich sei, sondern stets eine Begutachtung erfolgen müsse. Die Auflage, dass das südliche Tor geschlossen sein müsse, sei ohnehin unpraktikabel und wirkungslos. Bei der streitgegenständlichen Nutzung handele es sich um ein Vorhaben, das sich durch einen dauerhaften Sägebetrieb zur Zerkleinerung von Holzstämmen und durch eine dauerhafte Nagelung zur Herstellung von Euro-Paletten auszeichne; dabei handele es sich um Lärmimmissionen, die stark belästigend und geeignet seien, gesundheitliche Schäden hervorzurufen. Das Landratsamt habe eine Prüfung der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigung unterlassen. Es habe die gegenwärtige Gemengelage durch seine Befreiungen und Abweichungen verschärft, wodurch die Grundsätze jeglichen Baurechts und Umweltschutzes massiv verletzt seien. Es läge auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Die Festsetzungen des Bebauungsplans, der eine ganze Reihe unzutreffender und enteignender Festsetzungen enthalte, seien vom Antragsgegner korrekt dargestellt worden. Die immissionsschutzrechtliche Stellungnahme sei widersprüchlich. Da die Bodenplatte für die Erweiterungsflächen bereits hergestellt sei, sei die schnelle Außerkraftsetzung der Baugenehmigung geboten.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 09. Februar 2016 beantragt,

Ablehnung des Antrags.

Mit Schriftsatz vom selben Tag, vom 16. Februar 2016 und vom 14. März 2016 führte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Sachgebiets 44, Immissionsschutz, vom 05. Februar 2016 und vom 08. März 2016, die E-Mail der Beigeladenen zu 2) vom 07. März 2016 und das Gutachten der Firma … vom … Februar 2016 aus, dass das Vollzugsinteresse der Bauherren überwiege, da die Hauptsache keinen Erfolg haben werde. Im Hinblick auf die vom Antragsteller angeführte Nutzungsänderung der Halle und die Nagelmaschine sei die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da beide Aspekte nicht Gegenstand der Baugenehmigung seien. Diese beträfe nur die von den Bauherren ausschließlich beantragte Erweiterung der bestehenden Holzlagerhalle mit Roboter zur Vorkonfektionierung von Paletten. In den Eingabeplänen sei die bauliche Anlage mit Nagelmaschine und Roboter als Bestand gekennzeichnet. Der Antragsteller könne sein Ziel, etwaige Emissionen durch die Nagelmaschine zu verhindern, durch die Aufhebung der Baugenehmigung nicht erreichen, da diese im Baugenehmigungsbescheid nicht genehmigt worden sei. Die Grundstücke der Antragsteller in den Verfahren M 9 SN 16.394 und M 9 SN 16.720, FlNr. …2 und …3, und das Baugrundstück lägen in einem kraft Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet. In diesem sei eine Erweiterung der Lagerhalle zulässig. Das Grundstück des Antragstellers läge ca. 75 m von der nächsten Gebäudeecke des geplanten Neubaus entfernt. Die Auflagen würden nach Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutzes sicherstellen, dass bei dem Antragsteller nicht mehr Lärm ankomme und keine unzulässigen Immissionen für die Wohnbebauung bestehe. Von den Baugrenzen habe deshalb befreit werden können, weil die 20 kV-Leitung, derentwegen die Baugrenze festgesetzt worden sei, mittlerweile abgebaut worden sei. Darüber hinaus sei von dieser Festsetzung schon mehrmals befreit worden, weswegen eine Bindungswirkung bestehe. Die bauordnungsrechtliche Abweichung belaste den Antragsteller nicht, da er nicht unmittelbarer Grundstücksnachbar sei. Aus den Plänen ergebe sich, dass die Hallenerweiterung nach Westen hin nicht offen gestaltet werde. Da die als Bestand gekennzeichnete Verlängerung der bestehenden Lagerhalle mit Einbau einer Nagelmaschine und eines Roboters nicht genehmigt worden sei, seien die Bauherren zur Einreichung eines Bauantrags aufgefordert worden. Bis dato seien aber im Hinblick auf diese nicht genehmigten Anlagen keine Nachbarbeschwerden eingegangen. Im Hinblick auf den noch zu stellenden Bauantrag bezüglich der baulichen Anlage mit der Nagelmaschine sei zu sagen, dass der Teilbeurteilungspegel, der durch den Betrieb der Nagelmaschine hervorgerufen werde, am Wohnhaus des Antragstellers nach dem Gutachten der Firma … trotz Impulszuschlags gesichert unter 42 dB(A) liege. Er unterschreite damit den zulässigen Richtwert von 60 dB(A) um mehr als 10 dB(A), weswegen der Lärmbeitrag der Nagelmaschine irrelevant im Sinne der TA Lärm sei. Ein Betrieb im Nachtzeitraum sei nicht vorgesehen. Für den streitgegenständlichen Bescheid sei dies aber ohnehin ohne Belang, da er die bauliche Anlage mit Nagelmaschine nicht erfasse. Nach alledem dürfe der Nagelmaschinenkomplex bei den Wohnhäusern der Antragsteller im hiesigen und im abgetrennten Verfahren kaum wahrnehmbar sein, was sich auch indirekt aus der Antragsbegründung ergebe, da diese ausführe, dass die derzeitige Situation hinnehmbar sei, der ungenehmigte Betrieb der Nagelmaschine nach Recherchen des Landratsamts Eichstätt aber seit 2009 kontinuierlich vorgenommen werde. Wie aus der mit E-Mail vom 07. März 2016 gesendeten Betriebsbeschreibung hervorgehe, solle der neue Hallenanbau nur zur Lagerung von Palettenbrettern und zum Bereitstellen von Gestellen mit Holzteilen dienen, eine Verlagerung des auf FlNr. … gelegenen, 2015 errichteten Standorts der Erzeugung von handvorgefertigten Teilen in die Erweiterung sei nicht geplant. Der momentan als Bestand gekennzeichnete Roboter zur Vorkonfektionierung solle nur eventuell in den Anbau verlegt werden, was nach Angaben der Betreiber noch nicht sicher sei und vom bearbeitenden Architekten nur im Vorgriff bereits so dargestellt worden sei. Der durch diesen Roboter verursachte Lärm sei bereits unmittelbar vor der Halle kaum mehr wahrnehmbar. Der Außenpegel werde nach Messabnahme mit ca. 47 dB(A) angesetzt, wobei er dabei sogar noch erheblich beeinflusst worden sei durch Fremdgeräusche wie gerade stattfindende Bauarbeiten. Aufgrund der Entfernung zum festgelegten Ersatzstandort von ca. 55 m und einer Schallpegelabnahme aufgrund der Entfernung von ca. 43 dB(A) führe der Betrieb des Roboters zu keiner maßgeblichen Beeinflussung der Beurteilungspegel.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Behördensowie auf die Gerichtsakten im hiesigen Verfahren und im Verfahren M 9 SN 16.394 Bezug genommen, insbesondere auf die Stellungnahmen des Sachgebiets 44, Immissionsschutz, vom 05. Februar 2016 und vom 08. März 2016, auf die E-Mail der Beigeladenen zu 2) vom 07. März 2016 und auf das Gutachten der Firma … vom … Februar 2016.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 1, 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen.

Das Gericht trifft im Rahmen des vorliegenden auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherren oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Anfechtungsklage ist voraussichtlich zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Anfechtungsklage ist nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Beantragt wird ausdrücklich nur die Aufhebung des Baugenehmigungsbescheids vom … Januar 2016. Soweit der Antragsteller vorbringt, die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe sich aus einer unzumutbaren Lärmbelästigung durch die „Fertigungsstraße zur Herstellung von Euro-Paletten“ im Gesamten, begründet er damit die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten. Da die durch die Baugenehmigung legalisierte Hallenerweiterung nach den genehmigten Plänen auch einen „Roboter für Vorkonfektionierung von Paletten“ beinhaltet, der Bestandteil des eventuell unzumutbar lauten Gesamtfertigungsprozesses der Paletten ist, kann eine Verletzung des Antragstellers in drittschützenden Normen nicht von vornherein und nach jeder erdenklichen Betrachtungsweise ausgeschlossen werden.

Die Anfechtungsklage ist aber voraussichtlich unbegründet.

Der angefochtene Verwaltungsakt verletzt den Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 -, juris).

1. Die geltend gemachte Beeinträchtigung durch die Lärmimmissionen begründet keinen Verstoß gegen drittschützende Vorschriften, da die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet am Wohnhaus des Antragstellers nach Aktenlage nicht überschritten werden.

Das Gebot der Rücksichtnahme, dessen Verletzung vorliegend gerügt wird, soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherren sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Ob Geräuschimmissionen unzumutbar und im planungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sind, ist bei Anlagen, die den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen, grundsätzlich anhand der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 zu bestimmen. Denn das BImSchG und die TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang ihres Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.).

a) Die Beurteilung richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da das Grundstück des Antragstellers im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 17 „…“ der Gemeinde … liegt. Dieser setzt als Art der baulichen Nutzung Misch- und Sondergebiete fest. Die Abgrenzung zwischen den Gebieten erfolgt durch eine Perlschnur (Zeichen Nr. 15.14 der Anlage zur PlanZV), was auch A.3 des Bebauungsplans klarstellt. Demnach liegt das Grundstück des Antragstellers - als für die Lärmbelästigung nach TA Lärm maßgeblicher Immissionsort, siehe Nr. 2.3 TA Lärm - im Mischgebiet, das sich im westlichen Teilbereich des Bebauungsplans befindet. Die TA Lärm ist vorliegend auch anwendbar, da die Erweiterung der Lagerhalle samt Roboter zur Vorkonfektionierung ihrem Regelungsregime nicht nach Nr. 1 TA Lärm entzogen ist. Als Immissionsrichtwerte sind somit, wie sich aus Nr. 6.1 lit. c) der TA Lärm und auch aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (D.2.2.) ergibt, 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einzuhalten.

b) Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Mischgebiete zeichnen sich dadurch aus, dass Wohnnutzungen neben Gewerbebetrieben bestehen, § 6 Abs. 1 BauNVO. Die im Bestand genehmigte Holzlagerhalle der Beigeladenen zu 1) und 2) ist ein derartiger Gewerbetrieb, unabhängig davon, ob man sie als selbstständige oder unselbstständige Anlage ansieht, da jedenfalls nichts dafür ersichtlich ist, wieso sie nicht mit der Zweckbestimmung des Mischgebiets vereinbar sein sollte (BVerwG, U. v. 08.11.2001 - 4 C 18/00 -, juris; EZBK/Söfker BauNVO § 6 Rn. 28). Auf dem Grundstück des Antragstellers (FlNr. …3) und auf FlNr. …2 befindet sich jeweils Wohnnutzung. Weitere mit dem Charakter eines MI nicht vereinbare Nutzungen im westlichen Bereich des Bebauungsplans sind den beigezogenen Akten nicht zu entnehmen. Die Nutzungen, die das Wohnen eventuell über das Maß des § 6 Abs. 1 BauNVO hinausgehend stören würden, sind im (nord-) östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in Sondergebieten konzentriert und somit von der Wohnbebauung getrennt worden. Auch der Vortrag des Antragstellers betrifft nur eine einzige angeblich überholte Festsetzung im südöstlichen Bereich des Bebauungsplans und gibt damit nicht zu begründeten Zweifeln dahingehend Anlass, dass der Bebauungsplan funktionslos geworden sein könnte.

Die weitere Annahme des Antragstellers, im Bereich der Erweiterung würden die Baumstämme zugeschnitten und eine solche Nutzung sei nur im Industriegebiet zulässig bzw. in der Erweiterung solle - gerüchteweise - eine zweite Fertigungsanlage entstehen, ist baurechtlich nicht belegt. Der Antragsgegner hat dem entgegnet, dass die Zuschnitte in einer östlich des Baugrundstücks gelegenen Anlage durchgeführt würden (Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 05. Februar 2016), womit es sich wohl um die Anlage auf der FlNr. … zur „Erzeugung von handvorgefertigten Teilen“ (Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 08. März 2016) handelt. Dies ist plausibel, da im östlichen Teilbereich des Bebauungsplans Sondergebiete „Sägewerk“ ausgewiesen sind. Unabhängig davon würde auch die Annahme einer Gemengelage, wie sie der Antragsteller andenkt, zu keinen anderen Richtwerten führen, da bei einer Spannungslage aus GE-, GI- und WA-Anteilen nach Nr. 6.7 S. 1 und S. 2 der TA Lärm ein Ansatz der Grenzwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht zu beanstanden wäre (vgl. auch VG Gelsenkirchen, U. v. 10.11.2015 - 6 K 6069/13 -, juris).

c) Die Baugenehmigung greift vorliegend die MI-Richtwerte auf und reduziert sie - soweit ersichtlich im Hinblick auf Nr. 3.2.1 TA Lärm (vgl. dazu VG München, B. v. 16.08.2012 - M 9 SN 12.2390 -, juris) - auf 53 dB(A) bzw. 39 dB(A), was dem Antragsteller entgegenkommt. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Kritik des Antragstellers, dass die Grenzwerte lediglich als Dauerschallpegel genannt würden, weswegen eine tatsächliche Überprüfung, ob sie eingehalten werden, nicht möglich sei, ist nicht nachvollziehbar. Das Landratsamt muss bei Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer noch nicht gebauten Anlage ex ante bestimmte Grenzwerte festlegen können, die einzuhalten sind. Die TA Lärm sieht hierbei mangels anderer praktikabler Beurteilungsgrundlagen gerade Durchschnittswerte vor. Ergänzt werden diese durch sog. kurzfristige Geräuschspitzen und seltene Ereignisse. Die Baugenehmigung enthält vorliegend eine explizite Bezifferung reduzierter Grenzwerte und kurzzeitiger Geräuschspitzen. Die Angabe auf S. 2 der Baugenehmigung, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nicht reduzierten Werte tagsüber um nicht mehr als 40 dB(A) überschreiten dürfen, ist nach der einleitenden Klarstellung, dass die Bestimmungen der TA Lärm gelten sollen und mit Rücksicht darauf, dass in der Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 15. Dezember 2015 bei den dortigen Auflagenvorschlägen noch 30 dB(A) vorgesehen waren, als offensichtlicher Schreib- bzw. Übernahmefehler zu werten. Nach Verwirklichung der Anlage sind von der TA Lärm ex post-Kontrollen vorgesehen, die durch Überwachungsmessungen erfolgen können, vgl. Nr. 6.9 TA Lärm.

d) Bei der konkreten Beurteilung des Vorhabens ist entscheidend, dass nur bestimmte Lärmquellen von der Baugenehmigung im hier streitgegenständlichen Zuschnitt überhaupt erfasst werden. Eine vom Antragsteller befürchtete einheitliche Lärmquelle „Fertigungsstraße“ nimmt sie gerade nicht in sich auf. Genehmigt wurde nur die Erweiterung der bestehenden Lagerhalle inklusive eines Roboters zur Vorkonfektionierung bereits geschnittener Holzteile. Die Nagelmaschine, die im Plan „Grundriss, Schnitt, Ansichten, Lageplan“ als Bestand geführt wird, ist nicht Bestandteil der Baugenehmigung.

Für eine Überschreitung der festgelegten Richtwerte nur durch die Erweiterung der Lagerhalle und den Roboter zur Vorkonfektionierung der Paletten hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine erhebliche Lärmentwicklung bedingen würden, vielmehr sind laut Aussage der Bauherren auf der Erweiterungsfläche keine lärmintensiven Arbeiten geplant, was auch mit ihrer nunmehr per E-Mail vom 07. März 2016 nachgereichten Beschreibung des Betriebs konform geht. Bereits nach Stellungnahme des zuständigen Sachgebiets 44 des Landratsamtes Eichstätt vom 05. Februar 2016 ist der durch die Genehmigung abgedeckte Teil immissionsschutzrechtlich unproblematisch. Um die Belastungen für die südwestlich gelegene Wohnbebauung unabhängig davon von vornherein möglichst gering zu halten, wurde den Beigeladenen zu 1) und 2) zur Auflage gemacht, das Südtor bei Maschinen-Betrieb stets geschlossen zu halten. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso diese Auflage unpraktikabel oder wirkungslos sein sollte, wie es der Antragsteller ohne weitere Begründung für sich in Anspruch nimmt, da sich die Lärmentwicklung bei geschlossenem Tor nochmals reduziert. Derartige Bestimmungen sind nach den Erfahrungen des Gerichts zudem gang und gäbe. Schließlich befindet sich das Wohnhaus des Antragstellers laut eigener Aussage auf dem westlichsten der drei südwestlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstücke - nach amtlichem Lageplan und Aussage des Antragsgegners handelt es sich damit, anders als der Bevollmächtigte vorträgt, um die FlNr. …3 - und ist damit nicht das am unmittelbarsten betroffene östlichste Anwesen. Mit weiterer Stellungnahme des Sachgebiets 44 vom 08. März 2016 wurde nunmehr auch nachvollziehbar dargelegt, dass der Betrieb des Roboters zur Vorkonfektionierung zu keiner erheblichen Lärmentwicklung führt. Davon abgesehen, dass eine Verlegung dieses Roboters in den neuen Hallenteil noch nicht gesichert sei, bewirke sein Betrieb bei einem Außenpegel von maximal ca. 47 db(A) ohnehin keine maßgebliche weitere Pegelbeeinflussung; die Arbeiten mit dem Roboter seien bereits unmittelbar vor der Anlage stehend fast nicht wahrnehmbar. Aufgrund der Entfernung des Antragstellers von mehr als 75 m seien bei einer mit diesem Abstand gegebenen Schallpegelabnahme von ca. 43 db(A) keine unzumutbaren Lärmimmissionen zu befürchten. Die Kammer hat keine Veranlassung, diese Stellungnahme anzuzweifeln. Auch eine Widersprüchlichkeit der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahmen ist nicht ersichtlich, da der Roboter zur Vorkonfektionierung zum einen nur eventuell in der Erweiterung betrieben werden soll und im Übrigen ohnehin keine lärmintensiven Arbeiten durchführt. Auch der jüngste Vortrag der Antragsteller zur „Beschickungsproblematik“, wonach wegen der Lage der bestehenden Halle und der Straße eine Beschickung vom östlich gelegenen Standort, an dem die Schneidearbeiten nach Angabe des Antragsgegners stattfinden, unmöglich sein solle, was dafür spreche, dass die Schneidearbeiten in der Erweiterung stattfinden müssten, ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. An den Stirnseiten des Erweiterungsbaus befinden sich nach dem genehmigten Plan „Grundriss, Schnitt, Ansichten, Lageplan“ Schiebetore, die zur Anlieferung auch geöffnet werden dürfen. Auch eine Anlieferung über die bestehende Halle erscheint möglich, da der Bestand mit der Erweiterung wiederum durch ein innenliegendes Tor verbunden ist. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass selbst bei Annahme eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO ohne jegliche Erhöhungen der Grenzwerte aufgrund einer Gemengelage die entsprechenden Richtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts (Nr. 6.1 lit. d) TA Lärm) nach dem Gutachten und den Stellungnahmen des Immissionsschutzes für das Grundstück des Antragstellers eingehalten wären, selbst wenn man alle Lärmquellen - also auch den ungenehmigten Bestand - miteinbezöge. Das Gutachten der Firma …, auf das der Antragsgegner verweist und das den Betrieb der Nagelmaschine untersucht, wird durch den unsubstantiierten Vortrag des Antragstellers nicht erschüttert.

2. Der Antragsteller kann weiter nicht geltend machen, durch die nach § 31 Abs. 2 BauGB gewährte Befreiung von den Baugrenzen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Davon abgesehen, dass diese Bebauungsplanfestsetzung durch den Wegfall der 20 kV-Leitung und der damit für Bebauung einzuhaltenden Sicherheitszone für das Baugrundstück überholt scheint, entfaltet die Festsetzung von Baugrenzen regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz nur dann‚ wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (BayVGH‚ B. v. 23.11.2015 - 1 CS 15.2207 -, B. v. 30.6.2009 - 1 ZB 07.3058 -, B. v. 26.3.2002 - 15 CS 02.423 -, jeweils zitiert nach juris). Ein nachbarlicher Interessenausgleich und damit der Schutz von Nachbarn sind nur ausnahmsweise bezweckt. Eine solche ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan‚ seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde (Gemeinderatsprotokolle etc.) ergeben. Vorliegend enthalten weder der Bebauungsplan noch seine Begründung entsprechende Hinweise. Speziell im Hinblick auf das Baugrundstück wurde die Baugrenze zur Errichtung einer Pufferzone um die 20 kV-Leitung festgelegt, um (Neu-) Bebauung in diesem Bereich zu verhindern. Wie aus den textlichen Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans Nr. 17 „…“ hervorgeht, handelt es sich insoweit um eine Schutzzone. Geschützt werden soll dadurch in erster Linie die Leitung selbst zur Vermeidung von Versorgungsstörungen durch Beeinträchtigung infolge von Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe. Dass die Baugrenze aber nachbarlichen Interessen dienen sollte, ist nicht ersichtlich. Eine Befreiung nach § 31 Absatz 2 BauGB würde damit dem Antragsteller selbst im Falle fehlender objektiv-rechtlicher Voraussetzungen kein Abwehrrecht unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung einräumen.

3. Der Antragsteller kann schließlich nicht geltend machen, durch die nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften in eigenen Rechten verletzt zu sein, da er dem Baugrundstück nicht unmittelbar benachbart ist bzw. keine Abweichung für Abstandsflächen genehmigt wurde, die auf sein Grundstück fielen. Eine Beeinträchtigung in seinem Recht auf Belichtung, Belüftung und Besonnung ist nicht gegeben, da die durch die Erweiterung geworfenen Abstandsflächen ausschließlich die FlNr. … und … betreffen. Ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch besteht nicht, weswegen der Antragsteller auch nicht unabhängig von einer eigenen Beeinträchtigung rügen könnte, dass die Begründung der zugelassenen Abweichung untauglich ist.

Da die Anfechtungsklage nach alledem voraussichtlich erfolglos bleiben wird, fällt auch die Interessenabwägung zuungunsten des Antragstellers aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt, weswegen es nicht der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 Streitwertkatalog.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf € 3.750,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit einer Anfechtungsklage gegen eine den Beigeladenen zu 1) und 2) auf FlNr. …2 der Gemarkung … (Baugrundstück) erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Holzlagerhalle. Vorliegend begehrt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage.

Das Grundstück des Antragstellers (… 14) im hiesigen und die Grundstücke der Antragsteller im Verfahren M 9 SN 16.394 befinden sich südwestlich des Baugrundstücks. Sie liegen ebenso wie das Baugrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 „…“ der Beigeladenen zu 3).

Im Jahr 2007 stellten die Beigeladenen zu 1) und 2), wie aus dem Behördenakt, Bl. 19 und 65, hervorgeht, einen Antrag auf Hallenverlängerung der bestehenden Lagerhalle sowie auf Einbau einer Nagelmaschine. Diesen nahmen sie 2008 wieder zurück. Unter dem 06. November 2015 beantragten sie eine Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Holzlagerhalle in …, Nähe … auf FlNr. …2.

Mit streitgegenständlichem Baugenehmigungsbescheid vom … Januar 2016 (Az. …) erteilte das Landratsamt Eichstätt die baurechtliche Genehmigung für folgendes Bauvorhaben: Erweiterung der bestehenden Holzlagerhalle, Gemarkung …, FlNr(n). … 2. Der Bescheid enthält eine beantragte Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen zu FlNr. … der Gemarkung … nach Art. 63 Abs. 1 BayBO und eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Einhaltung der Baugrenzen nach § 31 Abs. 2 BauGB.

Weiter wurden u.a. folgende Auflagen aufgenommen:

„…Nr. 3. Es gelten die Bestimmungen der TA Lärm […].

Nr. 4. Der Beurteilungspegel der von dem Betrieb ausgehenden Geräusche einschließlich des Be- und Entladeverkehrs darf an den nächstgelegenen Immissionsorten (FlNr. …, …1, …2, …1) nachfolgende reduzierte Immissionsrichtwerte durch den Betrieb des neuen Anlagenteils von

tagsüber (06.00 bis 22.00 Uhr) = 53 dB(A)

nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) = 39 dB(A)

nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die nicht reduzierten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts um nicht mehr als 40 dB(A) am Tag und 20 dB(A) in der Nacht überschreiten. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.

Nr. 5. Bei Maschinen-Tätigkeiten innerhalb der Halle ist das südliche Tor stets geschlossen zu halten.“

Der Antragsteller hat am 27. Januar 2016 Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Eichstätt vom … Januar 2016 erhoben. Unter gleichem Datum hat er im vorliegenden Verfahren beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Mit ebendiesem und weiterem ergänzenden Schriftsatz vom 21. März 2016 wurde ausgeführt, dass dem hiesigen Antragsteller das westlichste Grundstück des südlich des Baugrundstücks gelegenen Wohngebiets gehöre. Der Abstand von der Südwestecke der bestehenden Holzlagerhalle zur Nordostecke des nächstgelegenen Wohnhauses betrage unter 50 m. Auf dem Baugrundstück, FlNr. …2, befände sich derzeit eine Holzlagerhalle, die auch entsprechend genutzt werde. Die Lärmimmissionen, die von der Halle ausgingen, seien der Situation entsprechend hinnehmbar. Aus dem Bauantrag sei ersichtlich, dass die Nutzung der bestehenden Holzlagerhalle nun geändert werde. Es würden ein Roboter sowie eine Nagelungsmaschine aufgestellt. Hinsichtlich der Erweiterungsfläche sei im Bauantrag eingetragen „Roboter zur Vorkonfektionierung von Paletten“, weitere Erkenntnisse fehlten. Es sei davon auszugehen, dass das Zuschneiden der Holzstämme zu den Palettenbrettern im Bereich der Erweiterung stattfinden und die Zusammensetzung der Paletten im westlichen Teil der bestehenden Halle erfolgen solle. Es werde eine komplette Fertigungsstraße zur Herstellung von Euro-Paletten verwirklicht. Gerüchteweise solle der Erweiterungsbereich eventuell eine zweite Fertigungsanlage für Paletten aufnehmen. Die Halle werde wohl auch von Westen her beschickt werden, ihre Westwand deshalb voraussichtlich offenstehen - Gegenteiliges sei aus den Plänen nicht ersichtlich, eine Beschickung von Osten her unmöglich. Die Begründung für die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und für die Abweichung von den Abstandsflächen sei untauglich. Es seien nach dem Bescheid Lärmimmissionen von bis zu 100 dB(A) tagsüber bzw. 60 dB(A) nachts zulässig; bei 100 dB(A) liege die Schwelle, bei der mit dauerhaften Gehörschäden bei den betroffenen Menschen zu rechnen sei. Die Grenzwerte würden weiter nur als Dauerschallpegel genannt, weswegen den Betroffenen eine tatsächliche Überprüfung, ob die Auflagen eingehalten werden, nicht möglich sei, sondern stets eine Begutachtung erfolgen müsse. Die Auflage, dass das südliche Tor geschlossen sein müsse, sei ohnehin unpraktikabel und wirkungslos. Bei der streitgegenständlichen Nutzung handele es sich um ein Vorhaben, das sich durch einen dauerhaften Sägebetrieb zur Zerkleinerung von Holzstämmen und durch eine dauerhafte Nagelung zur Herstellung von Euro-Paletten auszeichne; dabei handele es sich um Lärmimmissionen, die stark belästigend und geeignet seien, gesundheitliche Schäden hervorzurufen. Das Landratsamt habe eine Prüfung der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigung unterlassen. Es habe die gegenwärtige Gemengelage durch seine Befreiungen und Abweichungen verschärft, wodurch die Grundsätze jeglichen Baurechts und Umweltschutzes massiv verletzt seien. Es läge auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Die Festsetzungen des Bebauungsplans, der eine ganze Reihe unzutreffender und enteignender Festsetzungen enthalte, seien vom Antragsgegner korrekt dargestellt worden. Die immissionsschutzrechtliche Stellungnahme sei widersprüchlich. Da die Bodenplatte für die Erweiterungsflächen bereits hergestellt sei, sei die schnelle Außerkraftsetzung der Baugenehmigung geboten.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 09. Februar 2016 beantragt,

Ablehnung des Antrags.

Mit Schriftsatz vom selben Tag, vom 16. Februar 2016 und vom 14. März 2016 führte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Sachgebiets 44, Immissionsschutz, vom 05. Februar 2016 und vom 08. März 2016, die E-Mail der Beigeladenen zu 2) vom 07. März 2016 und das Gutachten der Firma … vom … Februar 2016 aus, dass das Vollzugsinteresse der Bauherren überwiege, da die Hauptsache keinen Erfolg haben werde. Im Hinblick auf die vom Antragsteller angeführte Nutzungsänderung der Halle und die Nagelmaschine sei die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da beide Aspekte nicht Gegenstand der Baugenehmigung seien. Diese beträfe nur die von den Bauherren ausschließlich beantragte Erweiterung der bestehenden Holzlagerhalle mit Roboter zur Vorkonfektionierung von Paletten. In den Eingabeplänen sei die bauliche Anlage mit Nagelmaschine und Roboter als Bestand gekennzeichnet. Der Antragsteller könne sein Ziel, etwaige Emissionen durch die Nagelmaschine zu verhindern, durch die Aufhebung der Baugenehmigung nicht erreichen, da diese im Baugenehmigungsbescheid nicht genehmigt worden sei. Die Grundstücke der Antragsteller in den Verfahren M 9 SN 16.394 und M 9 SN 16.720, FlNr. …2 und …3, und das Baugrundstück lägen in einem kraft Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet. In diesem sei eine Erweiterung der Lagerhalle zulässig. Das Grundstück des Antragstellers läge ca. 75 m von der nächsten Gebäudeecke des geplanten Neubaus entfernt. Die Auflagen würden nach Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutzes sicherstellen, dass bei dem Antragsteller nicht mehr Lärm ankomme und keine unzulässigen Immissionen für die Wohnbebauung bestehe. Von den Baugrenzen habe deshalb befreit werden können, weil die 20 kV-Leitung, derentwegen die Baugrenze festgesetzt worden sei, mittlerweile abgebaut worden sei. Darüber hinaus sei von dieser Festsetzung schon mehrmals befreit worden, weswegen eine Bindungswirkung bestehe. Die bauordnungsrechtliche Abweichung belaste den Antragsteller nicht, da er nicht unmittelbarer Grundstücksnachbar sei. Aus den Plänen ergebe sich, dass die Hallenerweiterung nach Westen hin nicht offen gestaltet werde. Da die als Bestand gekennzeichnete Verlängerung der bestehenden Lagerhalle mit Einbau einer Nagelmaschine und eines Roboters nicht genehmigt worden sei, seien die Bauherren zur Einreichung eines Bauantrags aufgefordert worden. Bis dato seien aber im Hinblick auf diese nicht genehmigten Anlagen keine Nachbarbeschwerden eingegangen. Im Hinblick auf den noch zu stellenden Bauantrag bezüglich der baulichen Anlage mit der Nagelmaschine sei zu sagen, dass der Teilbeurteilungspegel, der durch den Betrieb der Nagelmaschine hervorgerufen werde, am Wohnhaus des Antragstellers nach dem Gutachten der Firma … trotz Impulszuschlags gesichert unter 42 dB(A) liege. Er unterschreite damit den zulässigen Richtwert von 60 dB(A) um mehr als 10 dB(A), weswegen der Lärmbeitrag der Nagelmaschine irrelevant im Sinne der TA Lärm sei. Ein Betrieb im Nachtzeitraum sei nicht vorgesehen. Für den streitgegenständlichen Bescheid sei dies aber ohnehin ohne Belang, da er die bauliche Anlage mit Nagelmaschine nicht erfasse. Nach alledem dürfe der Nagelmaschinenkomplex bei den Wohnhäusern der Antragsteller im hiesigen und im abgetrennten Verfahren kaum wahrnehmbar sein, was sich auch indirekt aus der Antragsbegründung ergebe, da diese ausführe, dass die derzeitige Situation hinnehmbar sei, der ungenehmigte Betrieb der Nagelmaschine nach Recherchen des Landratsamts Eichstätt aber seit 2009 kontinuierlich vorgenommen werde. Wie aus der mit E-Mail vom 07. März 2016 gesendeten Betriebsbeschreibung hervorgehe, solle der neue Hallenanbau nur zur Lagerung von Palettenbrettern und zum Bereitstellen von Gestellen mit Holzteilen dienen, eine Verlagerung des auf FlNr. … gelegenen, 2015 errichteten Standorts der Erzeugung von handvorgefertigten Teilen in die Erweiterung sei nicht geplant. Der momentan als Bestand gekennzeichnete Roboter zur Vorkonfektionierung solle nur eventuell in den Anbau verlegt werden, was nach Angaben der Betreiber noch nicht sicher sei und vom bearbeitenden Architekten nur im Vorgriff bereits so dargestellt worden sei. Der durch diesen Roboter verursachte Lärm sei bereits unmittelbar vor der Halle kaum mehr wahrnehmbar. Der Außenpegel werde nach Messabnahme mit ca. 47 dB(A) angesetzt, wobei er dabei sogar noch erheblich beeinflusst worden sei durch Fremdgeräusche wie gerade stattfindende Bauarbeiten. Aufgrund der Entfernung zum festgelegten Ersatzstandort von ca. 55 m und einer Schallpegelabnahme aufgrund der Entfernung von ca. 43 dB(A) führe der Betrieb des Roboters zu keiner maßgeblichen Beeinflussung der Beurteilungspegel.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Behördensowie auf die Gerichtsakten im hiesigen Verfahren und im Verfahren M 9 SN 16.394 Bezug genommen, insbesondere auf die Stellungnahmen des Sachgebiets 44, Immissionsschutz, vom 05. Februar 2016 und vom 08. März 2016, auf die E-Mail der Beigeladenen zu 2) vom 07. März 2016 und auf das Gutachten der Firma … vom … Februar 2016.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 1, 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen.

Das Gericht trifft im Rahmen des vorliegenden auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherren oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Anfechtungsklage ist voraussichtlich zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Anfechtungsklage ist nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Beantragt wird ausdrücklich nur die Aufhebung des Baugenehmigungsbescheids vom … Januar 2016. Soweit der Antragsteller vorbringt, die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe sich aus einer unzumutbaren Lärmbelästigung durch die „Fertigungsstraße zur Herstellung von Euro-Paletten“ im Gesamten, begründet er damit die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten. Da die durch die Baugenehmigung legalisierte Hallenerweiterung nach den genehmigten Plänen auch einen „Roboter für Vorkonfektionierung von Paletten“ beinhaltet, der Bestandteil des eventuell unzumutbar lauten Gesamtfertigungsprozesses der Paletten ist, kann eine Verletzung des Antragstellers in drittschützenden Normen nicht von vornherein und nach jeder erdenklichen Betrachtungsweise ausgeschlossen werden.

Die Anfechtungsklage ist aber voraussichtlich unbegründet.

Der angefochtene Verwaltungsakt verletzt den Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 -, juris).

1. Die geltend gemachte Beeinträchtigung durch die Lärmimmissionen begründet keinen Verstoß gegen drittschützende Vorschriften, da die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet am Wohnhaus des Antragstellers nach Aktenlage nicht überschritten werden.

Das Gebot der Rücksichtnahme, dessen Verletzung vorliegend gerügt wird, soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherren sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Ob Geräuschimmissionen unzumutbar und im planungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sind, ist bei Anlagen, die den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen, grundsätzlich anhand der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 zu bestimmen. Denn das BImSchG und die TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang ihres Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.).

a) Die Beurteilung richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da das Grundstück des Antragstellers im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 17 „…“ der Gemeinde … liegt. Dieser setzt als Art der baulichen Nutzung Misch- und Sondergebiete fest. Die Abgrenzung zwischen den Gebieten erfolgt durch eine Perlschnur (Zeichen Nr. 15.14 der Anlage zur PlanZV), was auch A.3 des Bebauungsplans klarstellt. Demnach liegt das Grundstück des Antragstellers - als für die Lärmbelästigung nach TA Lärm maßgeblicher Immissionsort, siehe Nr. 2.3 TA Lärm - im Mischgebiet, das sich im westlichen Teilbereich des Bebauungsplans befindet. Die TA Lärm ist vorliegend auch anwendbar, da die Erweiterung der Lagerhalle samt Roboter zur Vorkonfektionierung ihrem Regelungsregime nicht nach Nr. 1 TA Lärm entzogen ist. Als Immissionsrichtwerte sind somit, wie sich aus Nr. 6.1 lit. c) der TA Lärm und auch aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (D.2.2.) ergibt, 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einzuhalten.

b) Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Mischgebiete zeichnen sich dadurch aus, dass Wohnnutzungen neben Gewerbebetrieben bestehen, § 6 Abs. 1 BauNVO. Die im Bestand genehmigte Holzlagerhalle der Beigeladenen zu 1) und 2) ist ein derartiger Gewerbetrieb, unabhängig davon, ob man sie als selbstständige oder unselbstständige Anlage ansieht, da jedenfalls nichts dafür ersichtlich ist, wieso sie nicht mit der Zweckbestimmung des Mischgebiets vereinbar sein sollte (BVerwG, U. v. 08.11.2001 - 4 C 18/00 -, juris; EZBK/Söfker BauNVO § 6 Rn. 28). Auf dem Grundstück des Antragstellers (FlNr. …3) und auf FlNr. …2 befindet sich jeweils Wohnnutzung. Weitere mit dem Charakter eines MI nicht vereinbare Nutzungen im westlichen Bereich des Bebauungsplans sind den beigezogenen Akten nicht zu entnehmen. Die Nutzungen, die das Wohnen eventuell über das Maß des § 6 Abs. 1 BauNVO hinausgehend stören würden, sind im (nord-) östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in Sondergebieten konzentriert und somit von der Wohnbebauung getrennt worden. Auch der Vortrag des Antragstellers betrifft nur eine einzige angeblich überholte Festsetzung im südöstlichen Bereich des Bebauungsplans und gibt damit nicht zu begründeten Zweifeln dahingehend Anlass, dass der Bebauungsplan funktionslos geworden sein könnte.

Die weitere Annahme des Antragstellers, im Bereich der Erweiterung würden die Baumstämme zugeschnitten und eine solche Nutzung sei nur im Industriegebiet zulässig bzw. in der Erweiterung solle - gerüchteweise - eine zweite Fertigungsanlage entstehen, ist baurechtlich nicht belegt. Der Antragsgegner hat dem entgegnet, dass die Zuschnitte in einer östlich des Baugrundstücks gelegenen Anlage durchgeführt würden (Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 05. Februar 2016), womit es sich wohl um die Anlage auf der FlNr. … zur „Erzeugung von handvorgefertigten Teilen“ (Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 08. März 2016) handelt. Dies ist plausibel, da im östlichen Teilbereich des Bebauungsplans Sondergebiete „Sägewerk“ ausgewiesen sind. Unabhängig davon würde auch die Annahme einer Gemengelage, wie sie der Antragsteller andenkt, zu keinen anderen Richtwerten führen, da bei einer Spannungslage aus GE-, GI- und WA-Anteilen nach Nr. 6.7 S. 1 und S. 2 der TA Lärm ein Ansatz der Grenzwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht zu beanstanden wäre (vgl. auch VG Gelsenkirchen, U. v. 10.11.2015 - 6 K 6069/13 -, juris).

c) Die Baugenehmigung greift vorliegend die MI-Richtwerte auf und reduziert sie - soweit ersichtlich im Hinblick auf Nr. 3.2.1 TA Lärm (vgl. dazu VG München, B. v. 16.08.2012 - M 9 SN 12.2390 -, juris) - auf 53 dB(A) bzw. 39 dB(A), was dem Antragsteller entgegenkommt. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Kritik des Antragstellers, dass die Grenzwerte lediglich als Dauerschallpegel genannt würden, weswegen eine tatsächliche Überprüfung, ob sie eingehalten werden, nicht möglich sei, ist nicht nachvollziehbar. Das Landratsamt muss bei Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer noch nicht gebauten Anlage ex ante bestimmte Grenzwerte festlegen können, die einzuhalten sind. Die TA Lärm sieht hierbei mangels anderer praktikabler Beurteilungsgrundlagen gerade Durchschnittswerte vor. Ergänzt werden diese durch sog. kurzfristige Geräuschspitzen und seltene Ereignisse. Die Baugenehmigung enthält vorliegend eine explizite Bezifferung reduzierter Grenzwerte und kurzzeitiger Geräuschspitzen. Die Angabe auf S. 2 der Baugenehmigung, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nicht reduzierten Werte tagsüber um nicht mehr als 40 dB(A) überschreiten dürfen, ist nach der einleitenden Klarstellung, dass die Bestimmungen der TA Lärm gelten sollen und mit Rücksicht darauf, dass in der Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 15. Dezember 2015 bei den dortigen Auflagenvorschlägen noch 30 dB(A) vorgesehen waren, als offensichtlicher Schreib- bzw. Übernahmefehler zu werten. Nach Verwirklichung der Anlage sind von der TA Lärm ex post-Kontrollen vorgesehen, die durch Überwachungsmessungen erfolgen können, vgl. Nr. 6.9 TA Lärm.

d) Bei der konkreten Beurteilung des Vorhabens ist entscheidend, dass nur bestimmte Lärmquellen von der Baugenehmigung im hier streitgegenständlichen Zuschnitt überhaupt erfasst werden. Eine vom Antragsteller befürchtete einheitliche Lärmquelle „Fertigungsstraße“ nimmt sie gerade nicht in sich auf. Genehmigt wurde nur die Erweiterung der bestehenden Lagerhalle inklusive eines Roboters zur Vorkonfektionierung bereits geschnittener Holzteile. Die Nagelmaschine, die im Plan „Grundriss, Schnitt, Ansichten, Lageplan“ als Bestand geführt wird, ist nicht Bestandteil der Baugenehmigung.

Für eine Überschreitung der festgelegten Richtwerte nur durch die Erweiterung der Lagerhalle und den Roboter zur Vorkonfektionierung der Paletten hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine erhebliche Lärmentwicklung bedingen würden, vielmehr sind laut Aussage der Bauherren auf der Erweiterungsfläche keine lärmintensiven Arbeiten geplant, was auch mit ihrer nunmehr per E-Mail vom 07. März 2016 nachgereichten Beschreibung des Betriebs konform geht. Bereits nach Stellungnahme des zuständigen Sachgebiets 44 des Landratsamtes Eichstätt vom 05. Februar 2016 ist der durch die Genehmigung abgedeckte Teil immissionsschutzrechtlich unproblematisch. Um die Belastungen für die südwestlich gelegene Wohnbebauung unabhängig davon von vornherein möglichst gering zu halten, wurde den Beigeladenen zu 1) und 2) zur Auflage gemacht, das Südtor bei Maschinen-Betrieb stets geschlossen zu halten. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso diese Auflage unpraktikabel oder wirkungslos sein sollte, wie es der Antragsteller ohne weitere Begründung für sich in Anspruch nimmt, da sich die Lärmentwicklung bei geschlossenem Tor nochmals reduziert. Derartige Bestimmungen sind nach den Erfahrungen des Gerichts zudem gang und gäbe. Schließlich befindet sich das Wohnhaus des Antragstellers laut eigener Aussage auf dem westlichsten der drei südwestlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstücke - nach amtlichem Lageplan und Aussage des Antragsgegners handelt es sich damit, anders als der Bevollmächtigte vorträgt, um die FlNr. …3 - und ist damit nicht das am unmittelbarsten betroffene östlichste Anwesen. Mit weiterer Stellungnahme des Sachgebiets 44 vom 08. März 2016 wurde nunmehr auch nachvollziehbar dargelegt, dass der Betrieb des Roboters zur Vorkonfektionierung zu keiner erheblichen Lärmentwicklung führt. Davon abgesehen, dass eine Verlegung dieses Roboters in den neuen Hallenteil noch nicht gesichert sei, bewirke sein Betrieb bei einem Außenpegel von maximal ca. 47 db(A) ohnehin keine maßgebliche weitere Pegelbeeinflussung; die Arbeiten mit dem Roboter seien bereits unmittelbar vor der Anlage stehend fast nicht wahrnehmbar. Aufgrund der Entfernung des Antragstellers von mehr als 75 m seien bei einer mit diesem Abstand gegebenen Schallpegelabnahme von ca. 43 db(A) keine unzumutbaren Lärmimmissionen zu befürchten. Die Kammer hat keine Veranlassung, diese Stellungnahme anzuzweifeln. Auch eine Widersprüchlichkeit der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahmen ist nicht ersichtlich, da der Roboter zur Vorkonfektionierung zum einen nur eventuell in der Erweiterung betrieben werden soll und im Übrigen ohnehin keine lärmintensiven Arbeiten durchführt. Auch der jüngste Vortrag der Antragsteller zur „Beschickungsproblematik“, wonach wegen der Lage der bestehenden Halle und der Straße eine Beschickung vom östlich gelegenen Standort, an dem die Schneidearbeiten nach Angabe des Antragsgegners stattfinden, unmöglich sein solle, was dafür spreche, dass die Schneidearbeiten in der Erweiterung stattfinden müssten, ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. An den Stirnseiten des Erweiterungsbaus befinden sich nach dem genehmigten Plan „Grundriss, Schnitt, Ansichten, Lageplan“ Schiebetore, die zur Anlieferung auch geöffnet werden dürfen. Auch eine Anlieferung über die bestehende Halle erscheint möglich, da der Bestand mit der Erweiterung wiederum durch ein innenliegendes Tor verbunden ist. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass selbst bei Annahme eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO ohne jegliche Erhöhungen der Grenzwerte aufgrund einer Gemengelage die entsprechenden Richtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts (Nr. 6.1 lit. d) TA Lärm) nach dem Gutachten und den Stellungnahmen des Immissionsschutzes für das Grundstück des Antragstellers eingehalten wären, selbst wenn man alle Lärmquellen - also auch den ungenehmigten Bestand - miteinbezöge. Das Gutachten der Firma …, auf das der Antragsgegner verweist und das den Betrieb der Nagelmaschine untersucht, wird durch den unsubstantiierten Vortrag des Antragstellers nicht erschüttert.

2. Der Antragsteller kann weiter nicht geltend machen, durch die nach § 31 Abs. 2 BauGB gewährte Befreiung von den Baugrenzen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Davon abgesehen, dass diese Bebauungsplanfestsetzung durch den Wegfall der 20 kV-Leitung und der damit für Bebauung einzuhaltenden Sicherheitszone für das Baugrundstück überholt scheint, entfaltet die Festsetzung von Baugrenzen regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz nur dann‚ wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (BayVGH‚ B. v. 23.11.2015 - 1 CS 15.2207 -, B. v. 30.6.2009 - 1 ZB 07.3058 -, B. v. 26.3.2002 - 15 CS 02.423 -, jeweils zitiert nach juris). Ein nachbarlicher Interessenausgleich und damit der Schutz von Nachbarn sind nur ausnahmsweise bezweckt. Eine solche ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan‚ seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde (Gemeinderatsprotokolle etc.) ergeben. Vorliegend enthalten weder der Bebauungsplan noch seine Begründung entsprechende Hinweise. Speziell im Hinblick auf das Baugrundstück wurde die Baugrenze zur Errichtung einer Pufferzone um die 20 kV-Leitung festgelegt, um (Neu-) Bebauung in diesem Bereich zu verhindern. Wie aus den textlichen Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans Nr. 17 „…“ hervorgeht, handelt es sich insoweit um eine Schutzzone. Geschützt werden soll dadurch in erster Linie die Leitung selbst zur Vermeidung von Versorgungsstörungen durch Beeinträchtigung infolge von Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe. Dass die Baugrenze aber nachbarlichen Interessen dienen sollte, ist nicht ersichtlich. Eine Befreiung nach § 31 Absatz 2 BauGB würde damit dem Antragsteller selbst im Falle fehlender objektiv-rechtlicher Voraussetzungen kein Abwehrrecht unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung einräumen.

3. Der Antragsteller kann schließlich nicht geltend machen, durch die nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften in eigenen Rechten verletzt zu sein, da er dem Baugrundstück nicht unmittelbar benachbart ist bzw. keine Abweichung für Abstandsflächen genehmigt wurde, die auf sein Grundstück fielen. Eine Beeinträchtigung in seinem Recht auf Belichtung, Belüftung und Besonnung ist nicht gegeben, da die durch die Erweiterung geworfenen Abstandsflächen ausschließlich die FlNr. … und … betreffen. Ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch besteht nicht, weswegen der Antragsteller auch nicht unabhängig von einer eigenen Beeinträchtigung rügen könnte, dass die Begründung der zugelassenen Abweichung untauglich ist.

Da die Anfechtungsklage nach alledem voraussichtlich erfolglos bleiben wird, fällt auch die Interessenabwägung zuungunsten des Antragstellers aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt, weswegen es nicht der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 Streitwertkatalog.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Nachbar gegen die unter Befreiungen von Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2015 erteilte Baugenehmigung für den „Neubau eines Büro- und Geschäftshauses mit Großgarage“ auf FlNr. ... und FlNr. ... der Gemarkung ... (Baugrundstück). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 21. Oktober 2000 bekannt gemachten Bebauungsplans „...“, der für das Baugrundstück eine gewerbliche Nutzung mit Einschränkungen gem. § 8 BauNVO festsetzt. Nach den genehmigten Planunterlagen soll längs der Südseite des Baugrundstücks entlang der E.-straße das neue „Büro- und Geschäftshaus“ mit unterschiedlichen Nutzungseinheiten entstehen. Von der Baugenehmigung ebenso umfasst sind ein nördlich des Gebäudes vorgesehener Außenparkplatz mit 76 Stellplätzen sowie eine Tiefgarage mit drei Einheiten und insgesamt 125 Stellplätzen im Untergeschoss. Die Zufahrt zu den Tiefgarageneinheiten 1 (24 Stellplätze) und 2 (76 Stellplätze) erfolgt nach den genehmigten Bauvorlagen unmittelbar über die E.-straße. Die Abfahrt aus diesen beiden Tiefgarageneinheiten ist über eine Planstraße westlich des neuen Gebäudes vorgesehen. Dort befindet sich auch die Zu- und Abfahrt für die Tiefgarageneinheit 3 (25 Stellplätze).

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., das südöstlich der auf dem Baugrundstück vorgesehenen Zufahrt für die Tiefgarageneinheiten 1 und 2 auf der gegenüberliegenden Seite der E.-straße und außerhalb des vorgenannten Bebauungsplans liegt. Laut den unbestrittenen Angaben auf Seite 4 einer in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 (hierzu s.u.) liegt das Grundstück des Antragstellers im Geltungsbereich eines Baulinienplans aus dem Jahr 1928, der keine Gebietsartfestsetzung getroffen hat. Der Antragsteller befürchtet unzumutbare, mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare Lärmimmissionen aufgrund des durch das Vorhaben ausgelösten Parkverkehrs.

Am 28. Dezember 2015 erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 25. November 2015. Im laufenden Klageverfahren legte die Antragsgegnerin die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 vor. Diese geht hinsichtlich der Gebietseinstufung des Grundstücks des Antragstellers in Übereinstimmung mit der Festsetzung im Flächennutzungsplan von einem (faktischen) Mischgebiet aus und kommt zu dem Ergebnis, die vom streitgegenständlichen Objekt ausgehende Immissionszusatzbelastung (ohne Berücksichtigung der Vorbelastung) sei für den Antragsteller nicht als relevant im Sinne der TA Lärm anzusehen. Diese unterschreite im ungünstigsten Geschoss auf seinem Grundstück sowohl am Tag als auch nachts den Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein Mischgebiet um mindestens bzw. mehr als 10 dB(A). Auch hinsichtlich kurzzeitiger Geräuschspitzen sei das Vorhaben unproblematisch. Der zu prognostizierende Zusatzverkehr mache ferner keine Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung des Straßenlärms erforderlich.

Unter dem 14. Juni 2016 erließ die Antragsgegnerin einen Ergänzungsbescheid zur Baugenehmigung, wonach die schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 die Auflagen des Ausgangsbescheids in Bezug auf schallschutztechnische Erfordernisse ergänze. Die schalltechnische Untersuchung gelte als Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm. Alle darin getroffenen Angaben zur Stellplatzanzahl auf dem ebenerdigen Parkplatz und in den Tiefgaragen sowie zu deren Entlüftung seien in der Bauausführung zu beachten.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 11. Juli 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2016 wurden beide Klagen, über die - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden wurde, zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.

Der Antragsteller legte dem Verwaltungsgericht eine von ihm in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 vor, die sich unter Ansatz abweichender Fahrbewegungen für die Parkvorgänge sowie unter der Annahme, dass für das Grundstück des Antragstellers die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete heranzuziehen seien, kritisch mit der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 auseinandersetzt. U. a. seien bei dem Ansatz von Fahrbewegungen auch mögliche gastronomische Nutzungen im geplanten Büro- und Geschäftshaus in Rechnung zu stellen. Bei der Lärmprognose seien zudem Parkstreifen im öffentlichen Straßenbereich der E.-straße gegenüber dem Anwesen des Antragstellers zu berücksichtigen. Dadurch sei etwa ein mögliches Türenschlagen (Spitzenpegel) auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Antragstellers unbeachtet geblieben, welches im Nachtzeitraum zu einer deutlichen Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums führe. Insbesondere der Nachtbetrieb sei auf allen Parkflächen mit einer zu geringen Stellplatzfrequentierung angenommen worden. Die Untersuchung vom 25. Mai 2016 habe die Belange des Schallschutzes nicht angemessen berücksichtigt.

Mit Beschluss vom 4. August 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 28. Dezember 2015 und 1. Juli 2016 erhobenen Anfechtungsklagen anzuordnen, ab.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er beantragt,

(1) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. August 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage(n) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. November 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 anzuordnen sowie

(2) der Beigeladenen einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung des Senats über die Beschwerde aufzugeben, die weitere Bauausführung zu unterlassen, bzw. der Antragsgegnerin aufzugeben, durch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung die Bauarbeiten der Beigeladenen bis zur Beschwerdeentscheidung stillzulegen (Hängebeschluss).

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen sowie den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung (Hängebeschluss) abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016, zu dessen Inhalt im Einzelnen auf die Gerichtsakten verwiesen wird, erläuterte die Antragsgegnerin einzelne Aspekte der künftigen Nutzung des geplanten Büro- und Geschäftshauses, des Außenparkplatzes sowie der drei Tiefgarageneinheiten und kündigte an, diverse Einzelfragen zur inhaltlichen und zeitlichen Nutzung des Objekts durch nachträgliche Regelung zum Gegenstand der Baugenehmigung zu machen. U. a. wurde zugesichert, die seitens der Beigeladenen angegebene Betriebszeit (nur während der Tagzeit von 6:00 bis 22:00 Uhr) in die Baugenehmigung aufzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des für die Beschwerdeentscheidung in erster Linie maßgebenden Beschwerdevorbringens sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage(n) zwar entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts als offen einzuschätzen (1.). Die demnach vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt aber dennoch zugunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen und zulasten des Antragstellers aus (2.).

1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann nicht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt sicher prognostiziert werden, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 25. November 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 nicht gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. BayVGH, B. v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

Den vorgelegten Akten und dem Vortrag der Beteiligten lässt sich nach summarischer Prüfung nicht eindeutig entnehmen, ob das genehmigte Vorhaben hinsichtlich des ihm nach Maßgabe der angefochtenen Baugenehmigung zuzurechnenden Park-lärms gegenüber dem Antragsteller hinreichend Rücksicht nimmt. Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend entweder über § 30 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO oder über § 31 Abs. 2 BauGB („Würdigung nachbarlicher Interessen“) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m. w. N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 33; U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328 ff. = juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4 m.w.N).

Ob das Bauvorhaben nach diesem Maßstab aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen voraussichtlich den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots gegenüber dem Antragsteller genügt, bedarf - trotz der Ergebnisse schalltechnischen Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 [vgl. im Folgenden unter a)] - vorliegend weiterer Ermittlungen zur Lärmbelastung [s.u. b)]. Diese sind nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmen, sondern müssen dem derzeit beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

a) Nach den Berechnungsergebnissen der von der Antragsgegnerin vorgelegten schalltechnischen Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 würden von der genehmigten Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen für das Antragstellergrundstück ausgehen. Die vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Nutzung würde auf dem Antragstellergrundstück zu einer Zusatzbelastung führen, die nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der Fassung vom 26. August 1998 (TA Lärm) als nicht relevant anzusehen wäre. Hiernach wäre das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich der Lärmbelastung nicht verletzt.

aa) Für die Beurteilung der betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens sind die Vorgaben der TA Lärm maßgeblich. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA-Lärm nur insoweit Raum, als diese Verwaltungsvorschrift selbst durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume belässt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 ff. = juris Rn. 18 m. w. N.; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 10).

bb) Nach Aktenlage erscheint - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - der Ansatz von Mischgebietswerten bei der Lärmprognose und Lärmbeurteilung naheliegend. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass insoweit die zu erwartenden Beurteilungspegel für den Tageszeitraum mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) und für den Nachtzeitraum mit einem Wert von 45 dB(A) zu vergleichen sind (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA-Lärm) und dass die entsprechenden Begrenzungen für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen gelten (Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm).

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass sich nordöstlich, östlich und südöstlich seines Grundstücks ausschließlich Wohngebäude mit größeren Grünflächen befänden, die für den Charakter eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) für diesen Bereich sprächen, erscheint es zwar auch unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin vorgelegten Lageplans mit Nutzungsbeschreibungen (Bl. 167 der Gerichtsakte RO 7 S 16.914, Anlage 5 zum Schriftsatz vom 4.8.2016) nicht eindeutig, ob die gewerblich genutzten Flächen unmittelbar im Westen (FlNr. ...) sowie weiter östlich (FlNr. ...) nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 BauGB räumlich demselben Ortsteil zuzuordnen sind wie das Antragstellergrundstück und in welcher Weise diese gewerblichen Nutzungen die zwischen ihnen befindlichen (wohl vorwiegend Wohn-) Grundstücke bauplanungsrechtlich prägen. Dies ließe sich - im Hauptsacheverfahren - letztlich sicher nur durch einen Augenschein klären.

Sollte das Grundstück tatsächlich nicht in einem (faktischen) Mischgebiet, sondern in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) gelegen sein, würden an sich gem. Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) (tags) und 40 dB(A) (nachts) Geltung beanspruchen. Der Senat hält es aber im Eilverfahren dennoch für sachgerecht, im vorliegenden Fall mit Mischgebietswerten als sog. Zwischenwerten zu operieren: Gemäß Nr. 6.7 TA Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Ob und in welcher Höhe ein Zwischenwert gebildet werden kann, ist allerdings erst nach einer genaueren Prüfung festzustellen. Dafür ist gem. Nr. 6.7. Abs. 2 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich, wobei wesentliche Kriterien die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde, sind.

All dies kann im Eilverfahren nicht gänzlich abschließend geklärt werden (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2011 - 2 CS 11.2229 - juris Rn. 23). Auch wenn bei der Zwischenwertbildung nicht zwangsläufig im Sinne einer mathematischen Interpolation bzw. der Bildung eines arithmetischen Mittels auf die zwischen zwei betroffenen Gebietsarten liegende Gebietsartkategorie abzustellen ist (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 7 B 4.10 - NVwZ 2011, 433 ff. = juris Rn. 32; B. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 4; B. v. 29.10.1984 - 7 B 149/84 - NVwZ 1985, 186 f. = juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 30.12.2008 - 1 CS 08.1724 - juris Rn. 30), hält der Senat aufgrund der folgenden Überlegungen und unter Hinweis auf die im Eilverfahren begrenzten summarischen Prüfungsmöglichkeiten den Ansatz von Mischgebietswerten im vorliegenden Fall jedenfalls nicht für neben der Sache liegend: Das Grundstück des Antragstellers befindet sich in einer Randlage und grenzt zum einen unmittelbar auf seiner westlichen Seite an einen großen gewerblich genutzten Gebäudekomplex auf FlNr. ... Des Weiteren grenzt das Grundstück des Antragstellers nach Norden hin - nur durch die E.-straße getrennt - unmittelbar an das Baugrundstück, für das der Bebauungsplan „...“ eine gewerbliche Nutzung nach Maßgabe von § 8 BauNVO festsetzt. Der Senat legt im Verfahren gem. § 146 i.V. mit § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO die Wirksamkeit dieser Gebietsartfestsetzung des Bebauungsplans zugrunde, zumal der Antragsteller hiergegen im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht hat. Schließlich befinden sich nach Maßgabe des von der Antragsgegnerin vorgelegten beschrifteten Lageplans nordöstlich gegenüber dem Antragstellergrundstück (östlich angrenzend an den Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans) weitere gewerbliche Nutzungen.

Hiernach wird mithin das Grundstück des Antragstellers unmittelbar von zwei Seiten (westlich und nördlich) sowie auch im nordöstlichen Nahbereich durch gewerbliche Nutzungen vorgeprägt. Vor dem Hintergrund einer gewerblichen Vorprägung aus mehreren Richtungen im unmittelbaren Nahbereich und unter Berücksichtigung des nördlich unmittelbar angrenzenden Geltungsbereichs eines Bebauungsplans mit Nutzungsfestsetzung gem. § 8 BauNVO, für den Nr. 6.1 Buchst. b TA Lärm Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) (tags) und 50 dB(A) (nachts) vorsieht, erscheint für den Fall, dass der Ortsteil mit dem Antragstellergrundstück als allgemeines Wohngebiet einzustufen ist, als maßgeblicher Immissionsrichtwert ein Zwischenwert (Nr. 6.7 TA Lärm), der sich an Mischgebietswerten orientiert, nachvollziehbar. Wegen der Nähe zu den genannten gewerblich genutzten Grundstücken dürfte sich das Wohngebäude des Antragstellers - kleinräumig betrachtet - jedenfalls in einer einem Mischgebiet vergleichbaren Situation befinden (vgl. auch BayVGH, B. v. 25.10.2016 - 1 CS 10.1907 - juris Rn. 33 f.; OVG NW, B. v. 8.8.2013 - 7 B 570/13 - juris Rn. 15 ff.). Der Antragsteller hat im Übrigen im Beschwerdeverfahren nichts Substanziiertes dazu vorgetragen, warum die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks trotz der von ihm selbst vorgenommenen Gebietseinstufung als allgemeines Wohngebiet und trotz der unmittelbar angrenzenden gewerblichen Nutzungen von zwei Seiten höher sein soll als bei einem Mischgebiet. Aufgrund der genannten Vorbelastung erscheint es daher sachgerecht, für das Antragstellergrundstück die nach der TA Lärm zwischen den entsprechenden Werten für Gewerbegebiete und allgemeinen Wohngebieten liegenden Immissionsrichtwerte für Mischgebiete gem. Nr. 6.1 Buchst. c TA Lärm anzuwenden. Keine Anwendung findet dann im Übrigen die in Nr. 6.5 TA Lärm vorgesehenen Zuschläge von 6 dB(A) für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit. Denn diese beanspruchen nur Geltung für Gebiete nach Nr. 6.1 Buchstaben d bis f TA Lärm.

cc) Der Einwand des Antragstellers, der Parkstreifen mit acht Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum in der E.-straße (unmittelbar an dem geplanten Gebäude und gegenüber dem Antragstellergrundstück) sei bei der Lärmprognose zu berücksichtigen, da dieser bei realistischer Betrachtung ausschließlich oder jedenfalls vorwiegend von den Kunden und Besuchern des streitgegenständlichen Bauvorhabens genutzt werde, überzeugt nicht.

Bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung von Gewerbelärm sind - vorbehaltlich der Sonderfälle, in denen eine Gesamtlärmbelastung entsteht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet (BVerwG, U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 ff. = juris Rn. 69; B. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 17 m. w. N.) - keine Summenpegel aus Gewerbelärm (hier: Parklärm) und Straßenverkehr zu bilden (Nr. 2.4 Abs. 3, Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 TA Lärm; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 10, 17 m. w. N.). In Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm ist ausdrücklich vorgesehen, dass für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen die Absätze 2 bis 4 der Nr. 7.4 TA Lärm gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nur und ausschließlich nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm und damit in eingeschränkter Form zugerechnet. Mit dieser Regelung wurde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet, und eine weitergehende Zurechnung ausgeschlossen (BVerwG, B. v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - ZfBR 2013, 739 = juris Rn. 5; ebenso die Vorinstanz OVG NW, U. v. 9.3.2012 - 2 A 1626/10 - DVBl. 2012, 847 ff. = juris Rn. 89 ff.). Das muss nach der Klarstellung in Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm auch für die Nutzung von Parkflächen im öffentlichen Verkehrsraum gelten, wenn die Parkvorgänge der Nutzung der zu beurteilenden Anlage dienen. Die Entscheidung BVerwG, U. v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 ff., in der für betriebsbezogenen Parklärm auf öffentlichen Straßenkörpern Abweichendes erwogen wurde (vgl. juris Rn. 37), ist ergangen, bevor die TA Lärm in ihrer heutigen Fassung in Kraft trat (vgl. OVG NW, U. v. 9.3.2012 a. a. O. juris Rn. 94 ff.). Anderes kann - wie z. B. für Be- und Entladevorgänge - gelten, wenn von Fahrzeugen ausgehender Lärm nicht mehr unter den Begriff der Verkehrsgeräusche fällt. Die von Parkvorgängen ausgehenden Geräusche liegen hingegen im Spektrum des Verkehrslärms, der vom Vorbehalt der Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm umfasst ist (vgl. OVG NW, U. v. 9.3.2012 a. a. O. juris Rn. 93). Sollte daher ein (bestehender) öffentlicher Parkplatz im öffentlichen Straßenverkehrsraum künftig (faktisch) überwiegend von Mitarbeitern, Besuchern und Kunden einer geplanten Anlage genutzt werden, so stellt dies mit Blick auf die Regelung der Nr. 7.4 TA Lärm und der Bedeutung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (s.o.) keinen Grund dar, hiervon abzuweichen und diese Parkfläche in der Lärmprognose für das geplante Vorhaben wie einen privaten, dem Vorhaben zuzurechnenden Parkplatz anzusehen (a.A. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 41 a.E.). Die Antragsgegnerin weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die vom Antragsteller zitierte Passage aus der Parkplatzlärmstudie (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 85 [nicht - wie in der Beschwerdebegründung angegeben - S. 69]) eine ganz andere Fallgestaltung, nämlich die Frage des Ansatzes von Fahrbewegungen auf einem nichtöffentlichen Parkplatz eines Einkaufszentrums (differenziert nach der Nähe zum Eingang), betrifft.

Infolge dessen kann eine Unzumutbarkeit der Lärmbelastung und damit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots - unabhängig davon, dass in der vom Antragsteller beauftragten gutachterlichen Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 mit Immissionsrichtwerten für allgemeine Wohngebiete gerechnet wurde - insbesondere nicht damit begründet werden, dass es durch ein (nächtliches) Türeschlagen auf diesen öffentlichen Parkplätzen zu Geräuschspitzen komme, die das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm in der Nacht überschritten.

Soweit der Antragsteller in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 9. November 2016 in diesem Zusammenhang (einen gerichtlichen Hinweis aufnehmend) erstmals darauf abstellt, es seien zur Wahrung seiner Nachbarrechte Lärmminderungsmaßnahmen gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm geboten und dass deshalb jedenfalls bis zur Nachholung durch eine ergänzende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung die weitere Vollziehung des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids auszusetzen sei, kann er damit aufgrund verspäteten Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Im Verfahren einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, andere als die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe zu prüfen, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 22). Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde zudem innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Insofern unterliegt ein Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren der Obliegenheit, die tragenden Beschwerdegründe rechtzeitig, d. h. fristgemäß vorzutragen.

Der Vortrag des Antragstellers zur Anwendung der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm ist hingegen erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt und damit nach dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Senats nicht zu berücksichtigen. Da dem Bevollmächtigten des Antragstellers der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2016 laut Empfangsbekenntnis am 17. August 2016 zugestellt und mithin ihm an diesem Tag bekanntgemacht wurde, erfolgte der im Schriftsatz vom 9. November 2016 enthaltene neue Vortrag nicht fristgemäß. Ob die Voraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vorliegen (hierzu z. B. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 43) und deshalb eine Lärmminderungspflicht durch Maßnahmen organisatorischer Art besteht (zu den denkbaren Maßnahmen vgl. Feldhaus/Tegeder a. a. O. Rn. 51), betrifft auch in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht eine ganz andere Frage als den in der ursprünglichen Beschwerdebegründung vom 1. September 2009 erhobenen Vorwurf, die Lärmprognose sei wegen zu niedrig ermittelter Beurteilungspegel am Immissionsort (keine Berücksichtigung von Lärmbeiträgen aus der Nutzung der Parkflächen im öffentlichen Straßenraum) falsch. Das Vorbringen enthält damit im Vergleich zur rechtzeitigen ursprünglichen Beschwerdebegründung ein qualitativ neues Vorbringen, welches über eine bloße - und zulässige - Ergänzung oder Vertiefung der fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 15 CS 12.2005 - juris Rn. 19 m. w. N.). Der Vortrag neuer oder bisher nicht ausreichend dargelegter Beschwerdegründe - und seien es auch „nur“ weitere als die bereits ausgeführten Beschwerdegründe - ist nach Fristablauf nicht mehr möglich und wird grundsätzlich nicht mehr gehört (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2010 - 1 CS 10.1907 - juris Rn. 14 ff.; B. v. 21.7.2016 - 15 CE 16.1279 - juris Rn. 47 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 19).

Dass die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung offensichtlich unzutreffend ist und deshalb unabhängig von dem unter Missachtung der Begründungsfrist Dargelegten im Beschwerdeverfahren einer Korrektur bedarf (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 15 CS 12.2005 - juris Rn. 20; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 27; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rn. 43 a.E.), ist nicht ersichtlich. Selbst wenn am Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016, wonach der gem. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm geltende Relevanzerhöhungswert von 3 dB(A) hinsichtlich des Straßenlärms nicht erreicht sei, mit Blick auf die Frage der richtigen Erfassung des objektbezogenen Verkehrsaufkommens gewisse Zweifel verbleiben [s.u. b)], ist derzeit nach Aktenlage unklar, welcher tatsächliche Wert für die Erhöhung des nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm relevanten Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche anzusetzen ist. Auch in der vom Antragsteller vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 findet sich hierzu nichts. Mangels entsprechender Datenlage bestehen auch keine Hinweise dafür, dass sich die durch die Verkehrszunahme ausgelöste Verkehrslärmbelastung im grundrechtsrelevanten Bereich (s.o.) bewegen könnte. Unabhängig von der Verfristung des Vortrags zu Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm kann es nicht Aufgabe des Senats im Beschwerde- bzw. Eilverfahren sein, diesbezügliche Ermittlungen „ins Blaue“ hinein durchzuführen.

dd) Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist gem. gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionswerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm kann für die Lärmprognose die an sich gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 TA Lärm für die Erfassung der Gesamtbelastung gebotene Ermittlung der Vorbelastung im Hinblick auf Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der zu überprüfenden Anlage - hier des genehmigten Bauvorhabens der Beigeladenen - die nach Nr. 6 TA Lärm einschlägigen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreiten.

Der in der gutachterlichen Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 erhobene Einwand, der gegenüber den Immissionsrichtwerten um 6 dB(A) verminderte Irrelevanzwert der TA Lärm dürfe bezogen auf ein- und denselben Immissionsort nicht mehrfach zur Anwendung kommen, spricht im vorliegenden Fall nicht gegen die Anwendung von Nr. 3.2.1 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 TA Lärm. Zwar mag es in besonderen Einzelfallkonstellationen geboten sein, von der Regelung zur Vermeidung einer „Salamitaktik“ abzuweichen, wenn sich der Immissionsort im Einwirkungsbereich mehrerer Betreiber gewerblicher Anlagen befindet, die parallel die Irrelevanzregelung für sich in Anspruch nehmen (OVG NW, B. v. 3.8.2011 - 8 B 753/11 - juris Rn. 22 m. w. N.; vgl. auch Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 3.2 Abs. 2 Rn. 29). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass von der im Regelfall geltenden Irrelevanzregelung gemäß Nr.3.2.1 Abs. 2 Abs. 2 TA Lärm hier ausnahmsweise abzuweichen wäre, sind vorliegend aber nicht ersichtlich und wurden weder vom Antragsteller noch von der Erstellerin der Stellungnahme vom 8. Juli 2016 substanziiert dargelegt. Zudem wendet sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach es die TA Lärm als verbindliches Regelwerk hinnehme, dass im Laufe der Zeit das Irrelevanzkriterium mehrfach zur Anwendung komme. Insofern ist dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht weiter nachzugehen.

Die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 kommt zu dem Ergebnis (Seiten 10 bis 12), dass der vom streitgegenständlichen Objekt ausgehende Beurteilungspegel - also die hierdurch verursachte Immissionszusatzbelastung (Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm) - im ungünstigsten Geschoss auf dem Grundstück des Antragstellers am Tag (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 47 dB(A) betrage. Bei einem Ansatz von vorsorglich fünf nächtlichen Bewegungen pro Stunde an der Zufahrt Süd für die Tiefgaragenbereiche 1 und 2 (die nach den Angaben der Beigeladenen tatsächlich nicht anfielen) sei am Immissionsort des Antragstellers von einem Beurteilungspegel (ohne Berücksichtigung des Vorbelastung) zur ungünstigsten Nachtstunde von 35 dB(A) auszugehen. Geht man mit der Antragsgegnerin und der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 davon aus, dass vorliegend für das Antragstellergrundstück Mischgebietswerte heranzuziehen sind, wären dort die um 6 dB(A) verminderten Relevanz-Beurteilungspegel, die gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm tags 54 dB(A) und nachts 39 dB(A) betragen, deutlich unterschritten.

Ferner betrage die vom Objekt ausgehende Spitzenbelastung nach der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 im ungünstigsten Geschoss des Gebäudes des Antragstellers tags und nachts 58 dB(A). Hierdurch wäre auch das Spitzenpegelkriterium gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm eingehalten, wonach bei einem Ansatz von Mischgebietswerten kurzzeitige Geräuschspitzen tags 90 dB(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschreiten dürfen.

ee) Wird von Mischgebietswerten ausgegangen und werden der vorgenommene Ansatz von Fahrbewegungen und damit auch die Immissionsberechnungsergebnisse der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 als richtig unterstellt, dürfte das Antragstellergrundstück wohl sogar gemäß Nr. 2.2 TA Lärm aus dem sog. Einwirkungsbereich des Vorhabens herausfallen (vgl. auch Seite 10 der gutachterlichen Stellungnahme der ... vom 25. Mai 2016). Denn die errechneten Beurteilungspegel von 47 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts lägen um 10 dB(A) oder mehr unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten für Mischgebiete, vgl. Nr. 2.2 Buchst. a TA Lärm. Die in der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 ermittelten Geräuschspitzen von 58 dB(A) lägen am Tag unterhalb des für Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 60 dB(A), vgl. Nr. 2.2 Buchst. b TA Lärm. Für die Nachtzeit wäre das Spitzenpegelkriterium aufgrund der der im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2016 angekündigten nächtlichen Nutzungsbeschränkung wohl zu vernachlässigen.

b) Allerdings ergeben sich begründete Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin sowie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Lärmprognose aus dem in der Beschwerdebegründung zu Recht erhobenen Einwand, dass die im anhängigen (erstinstanzlichen) Klageverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte schalltechnische Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 zur Immissionsbelastung nicht nachvollziehbar erläutert, wie die dort zugrunde gelegten Zahlen zur Bewegungshäufigkeit in Bezug auf die Parkvorgänge („Frequentierung auf den Parkflächen“), auf denen die errechneten Beurteilungspegel beruhen, zustande gekommen sind. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren müssen vor diesem Hintergrund als noch offen bewertet werden. Auf Basis einer insoweit unschlüssigen Immissionsprognose kann der Senat derzeit ohne weitere Ermittlungen nicht hinreichend sicher prognostisch beurteilen, ob das maßgebliche Lärmschutzniveau durch den Betrieb des Vorhabens nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 25. November 2015 und des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 tatsächlich eingehalten wird.

aa) Die wesentliche Einzugsgröße für die Berechnung des Schalleistungspegels eines Parkplatzes ist die Bewegungshäufigkeit (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 83 - im Folgenden zitiert als Parkplatzlärmstudie). Ausgangspunkt einer Lärmprognose, die maßgeblich den mit einem (hier gewerblichen) Betrieb einer Anlage verursachten Parklärm zu berücksichtigen hat, ist daher eine nachvollziehbare Prognose der betriebsbezogenen Parkverkehrsmenge (= der aufgrund der Nutzung der dem jeweiligen Parkplatz zuzurechnenden Gebäude bzw. Nutzungseinheiten ausgelösten Parkfahrbewegungen). Das voraussichtliche Verkehrsaufkommen des der Beigeladenen genehmigten Vorhabens einschließlich der Frequentierung der genehmigten Parkflächen kann im vorgelagerten Baugenehmigungsverfahren nur geschätzt werden. Hierfür sind die Parkbewegungen pro Zeiteinheit schlüssig zu ermitteln und diese der Lärmprognose resp. einer Lärmbegutachtung zugrunde zu legen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B. v. 23.5.2011 - 1 MB 6/11 - juris Rn. 10 ff.; OVG NW, B. v. 26.8.2005 - 7 B 217/05 - juris Rn. 28 ff.; 39, 43 ff.; Parkplatzlärmstudie S. 21 ff., 83 ff.). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10). Denkbar und von der Rechtsprechung grundsätzlich akzeptiert ist etwa der Rückgriff auf generelle allgemeine Erfahrungswerte, wie sie z. B. der Parkplatzlärmstudie zugrunde liegen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 23.2.2009 - 2 CS 09.37 - juris Rn. 22; B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 10; OVG NW, B. v. 26.8.2005 - 7 B 217/05 - juris Rn. 44; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 41). Möglich ist es aber ebenfalls, eine spezifisch auf den Einzelfall abgestimmte Berechnung zugrunde zu legen. Ein solcher projektbezogener Ansatz ist in Bezug auf die Genauigkeit zu prognostizierender Geräuschimmissionen ggf. dann geboten, wenn konkrete Erkenntnisse über das tatsächliche Betriebsgeschehen vergleichbarer Vorhaben vorliegen (OVG Schleswig-Holstein, B. v. 23.5.2011 - 1 MB 6/11 - juris Rn. 11; OVG NW, B. v. 26.8.2005 - 7 B 217/05 - juris Rn. 46; VG Gelsenkirchen, B. v. 15.9.2014 - 9 L 1232/14 - juris Rn. 54), wenn die Besonderheiten des konkreten Standortes ein Abweichen von ggf. vorhandenen allgemeinen Erfahrungswerten gebieten oder wenn in generalisierter Form vorhandene allgemeine Erfahrungswerte keine auf die konkret vorgesehene Nutzung des betroffenen Einzelfalls zugeschnittene Aussage erlauben. Verkehrsprognosen sind aber jedenfalls mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht zu ermitteln und zu erstellen. Anhand einer Lärmprognose muss Betroffenen - dem Bauherrn wie auch dem Nachbarn - sowie dem im Streitfall zur Entscheidung berufenen Gericht eine Überprüfung möglich sein, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose auf realistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet wurde (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10; OVG NW, B. v. 8.8.2013 - 7 B 570/13 - juris Rn. 23).

bb) Die von der Antragsgegnerin vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 legt ihrer Immissionsberechnung laut Tabellen 4 und 5 (Seiten 8 und 9) folgende parkvorgangsbezogene Bewegungshäufigkeiten für die genehmigten Parkflächen (Außenparkplatz und drei Tiefgarageneinheiten) zugrunde:

6:00 bis 7:00 Uhr

7:00 bis 20:00 Uhr

20:00 bis 22:00 Uhr

22:00 bis 6:00 Uhr

pro Stunde

pro Stunde

ungünstigste Stunde

Zu- und Ausfahrt Parkplatz außen

30

165

25

10

TG 3

Zu- und Ausfahrt West

5

10

5

5

TG 1 und 2

Ausfahrt West

10

95

10

5

TG 1 und 2

Zufahrt Süd

30

95

10

5

Ob diese Fahrbewegungsansätze bezogen auf die von der streitgegenständlichen Baugenehmigung erfassten Parkbereiche (drei Tiefgaragenkomplexe mit insgesamt 125 Stellplätzen: Bereich TG 1 mit 24 Stellplätzen, Bereich TG 2 mit 76 Stellplätzen, Bereich TG 3 mit 25 Stellplätzen; ein Außenparkplatz südlich des geplanten Baukörpers mit 76 Stellplätzen) und die jeweils auf sie bezogenen konkreten Nutzungen, denen sie zugeordnet sind (bzw. sein sollen), realistisch bzw. empirisch begründbar sind, erschließt sich dem Senat nach Aktenlage nicht.

In der Ausgangsbaugenehmigung vom 25. November 2015 findet sich unter den Überschriften „D) Auflagen/Hinweise“, „4. Stellplätze und Nutzung, Außenanlagen“ unter 4.1 eine „Anmerkung“, wonach für bauliche Nutzungen auf den Nachbargrundstücken FlNr. ... und ... Stellplätze auf dem Baugrundstück zugeordnet seien. Diese zugeordneten und baurechtlich erforderlichen Nutzungen müssten auch während der Bauphase nutzbar sein. Dieser Hinweis entspricht einem Vermerk in den Genehmigungsunterlagen der Antragsgegnerin (Bl. 41 ff., vgl. auch Bl. 61), woraus hervorgeht, dass nach den zugrundeliegenden Baugenehmigungen für die „Agentur für Arbeit“ (J...-straße ... und ... ) insgesamt acht Stellplätze und für das bestehende Praxis- und Verwaltungsgebäude in der E.-str. ... und ... insgesamt 61 Stellplätze auf dem (vor den Baumaßnahmen als Parkplatz genutzten) Baugrundstück FlNr. ... angerechnet worden seien. Laut Bl. 44 f. der Genehmigungsakte habe für den bislang auf dem Baugrundstück existierenden Parkplatz nur eine Baugenehmigung in einem Umfang von 44 Stellplätzen bestanden; die weiteren Stellplätze seien tatsächlich vorher angelegt gewesen und daher als „Bestand“ anzusehen. Dementsprechend heißt es in einer in der Gerichtsakte RO 7 K 15.2245 enthaltenen immissionsschutzfachlichen Stellungnahme der Fachstelle der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2016, dass die 80 Stellplätze (gemeint: die 76 Stellplätze auf dem Außenparkplatz des genehmigten Vorhabens) bislang zur Nutzung für die „E.-straße ... und ...“ vorgesehen sowie für das „Arbeitsamt“ vermietet seien, woran sich auch nach der Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens nichts ändern werde. Unter dem 24. Oktober 2016 hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats vom 4. Oktober 2016 und unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Beigeladenen vom 18. Oktober 2016 bestätigt, dass der Parkplatz auf der Außenfläche im Nordbereich des Baugrundstücks auch künftig dem Stellplatznachweis für das Jobcenter (J...-straße ...) und dem bestehenden (genehmigten) Praxis- und Verwaltungsgebäude im Anwesen E.-straße .../... dienen solle.

Geht man hiervon aus - ohne dass dies bislang ausdrücklich in der Baugenehmigung bzw. in einer von der Baugenehmigung erfassten Betriebsbeschreibung festgeschrieben ist -, wäre die Nutzung des genehmigten Außenparkplatzes ausschließlich dem Nutzungsbedarf anderweitiger bestehender Objekte zugeordnet und stünde den Nutzern des auf dem Baugrundstück zu errichtenden Büro- und Geschäftshaus nicht zur Verfügung. Für dieses neue Gebäude ergibt sich nach den genehmigten Bauvorlagen lediglich, dass dort (neben den Parkflächen) folgende gewerbliche Nutzungen vorgesehen sind

Untergeschoss:

- Einheit U1-1, vermietbare Fläche 545,30 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

Erdgeschoss:

- Einheit E-01, vermietbare Fläche 295,66 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

- Einheit E-02, vermietbare Fläche 282,51 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

- Einheit E-03, vermietbare Fläche 270,09 m² (brutto) „Kosmetik“ sowie (räumlich abgegrenzt) „Zahntechnik“,

- Einheit E-04, vermietbare Fläche 128,77 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

- Passage,

- Einheit E-05, vermietbare Fläche 321,35 m² (brutto) „Apotheke“,

1. Obergeschoss:

- Einheit O1-1, vermietbare Fläche 253,54 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O1-2, vermietbare Fläche 284,51 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O1-4, vermietbare Fläche 467,903 m² (brutto) „Praxis“,

- Einheit O1-5, vermietbare Fläche 382,34 m² (brutto) „Physiotherapie“,

2. Obergeschoss:

- Einheit O2-1, vermietbare Fläche 273,10 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O2-2, vermietbare Fläche 288,29 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O2-3, vermietbare Fläche 286,17 m² (brutto) „Praxis“,

- Einheit O2-4, vermietbare Fläche 608,90 m² (brutto) „Büro“,

und dass hierfür offenbar ein (s.o.: offensichtlich ausschließlich über die Tiefgarage mit insgesamt 125 Stellplätzen zu deckender) Stellplatzbedarf von 110 Stellplätzen bestehen soll [vgl. die Regelung in Nr. 4.1 unter „D) Auflagen/Hinweise“ in der Ausgangsbaugenehmigung vom 25. November 2015 sowie den dem Bauantrag beigefügten Stellplatznachweis (Bl. 16 der Genehmigungsakte), der nicht mit dem Genehmigungsstempel des Bauordnungsamts der Antragsgegnerin versehen wurde und der im Vergleich zu den in den genehmigten Planzeichnungen angegebenen Brutto-Mietflächen mit z.T. größeren, z.T. kleineren Nutzflächen operiert].

cc) Der Senat kann allein aus den vorgenannten Angaben nicht ansatzweise schließen, ob die in der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 zugrunde gelegten Fahrbewegungen realistisch sind oder nur einer groben Abschätzung ohne wirkliche empirische Basis entsprechen. Die Antragsgegnerin hat ebenso wenig wie die Beigeladene im behördlichen und gerichtlichen Verfahren die angesetzten Zahlen näher aufgearbeitet bzw. substanziiert begründend dargelegt.

In der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 wird lediglich ausgeführt, dass der Ansatz der Fahrbewegungen auf Angaben des Auftraggebers - also der Beigeladenen - fuße (vgl. die diesbezügliche Klärung auf Seite 7 im Zusammenhang mit der Tabelle 3 „Frequentierung auf den Parkplätzen“). Eine eigene gutachterliche Hinterfragung und/oder Darlegung unterblieb dort. Die Gutachterin hat aber - offenbar um konservative, sichere Ergebnisse bemüht - von sich aus (und ohne nähere Begründung) mit gewissen Fahrbewegungszuschlägen gearbeitet (vgl. Seite 7, Tabelle 3, Seite 8, Tabelle 4 sowie Seite 9, Tabelle 5). Insbesondere wurde für die Nachtzeit - entgegen den Angaben des Auftraggebers, wonach zu dieser Zeit mit keinem Betriebsverkehr zu rechnen sei - mit fünf Bewegungen/Stunde an der Zufahrt Süd für die Tiefgargenbereiche 1 und 2 sowie mit jeweils fünf Fahrbewegungen im westlichen Bereich bezüglich der Ausfahrt für die Tiefgargenbereiche 1 und 2 und bezüglich der Zu- und Abfahrt für den Tiefgaragenbereich 3 gerechnet.

In einer Stellungnahme der Immissionsfachstelle der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2016 heißt es hierzu ohne nähere konkretisierende, fachliche Erläuterung lediglich, dass für die Ausgangsdaten für die Frequentierung der Parkflächen nach Rückfrage beim Gutachter bewusst hohe Ansätze pro Stunde verwendet worden seien.

In einer ersten schriftsätzlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom 4. Oktober 2016 wird erneut behauptet, die schalltechnische Untersuchung der ... sei hinsichtlich der Frequentierung plausibel und gehe von einer Maximalauslastung der Parkflächen mit entsprechend hohen Fahrbewegungen aus. In Reaktion auf ein Schreiben des Gerichts vom 4. Oktober 2016, in dem die Beteiligten ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, dass die bei der Immissionsprognose angesetzten Fahrzeugbewegungen bislang nicht auf Basis einer konkreten Berechnung für einzelne Nutzungsbereiche plausibilisiert worden seien, und in dem die Antragsgegnerin u. a. zur Darlegung aufgefordert wurde, „wie sich die angesetzten Werte zur Fahrzeugbewegung konkret zusammensetzen“, hat Letztere mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 und unter Bezugnahme und Vorlage einer Stellungnahme der Beigeladenen vom 18. Oktober 2016 wiederum nur wenig Konkretes hierzu vorgetragen:

- Hinsichtlich des genehmigten Außenparkplatzes, der dem Jobcenter (J...-straße ...) und dem bestehenden (genehmigten) Praxis- und Verwaltungsgebäude im Anwesen E.-straße .../... zugeordnet sei, wurde ohne differenzierte Erläuterung des tatsächlichen nutzungsbezogenen Bedarfs an Parkvorgängen für diese (bestehenden) Gebäude ausgeführt, bei der schalltechnischen Begutachtung sei eine vollständige Räumung und Neubelegung einmal in der Stunde (tagsüber) angesetzt und daher mit bewusst hohen Ansätzen und Sicherheitsaufschlägen gearbeitet worden.

- In Bezug auf die Nutzung der drei Tiefgarageneinheiten wurde im Antwortschriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2016 die Nutzung des neuen Büro- und Geschäftshauses in Abstimmung mit der Beigeladenen dahingehend konkretisiert, „dass dort Arztpraxen, Dienstleistungen im Gesundheitsbereich, freiberufliche Tätigkeiten, Bildungseinrichtungen, Läden ohne Vollsortiment oder Discounter, nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für Verwaltung“ vorgesehen seien. Im Hinblick auf diese Nutzungen sei die angesetzte Frequentierung plausibel. In dem Gebäude werde kein Verbrauchermarkt entstehen und auch keine Gastronomie. Die Antragsgegnerin sichere ferner zu, diese Nutzungsbeschränkungen zum Inhalt der Baugenehmigung zu machen. Weiterhin werde zugesichert, dass die seitens der Beigeladenen angegebene Betriebszeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) in die Baugenehmigung aufgenommen werde und dass etwaige Anlieferungen nur in der Tagzeit und nicht an Sonn- und Feiertagen erfolgen dürften. Hinsichtlich der Tiefgaragenbereiche 1 und 3 beschränkten sich die Ausführungen darauf, dass die dortigen Stellplätze nur von besonders Berechtigten mittels Schlüssel/Handsender angefahren werden könnten. Dennoch sei hierfür „ein bewusst hoher Ansatz an Fahrbewegungen bei der Begutachtung unterstellt“ worden. Die verbleibenden 74 Stellplätze des Tiefgaragenbereichs 2 könnten von sämtlichen Nutzern des Gebäudes angefahren werden. Auch diesbezüglich sei „man von einer bewusst hohen Frequentierung ausgegangen“ und habe angenommen, dass diese Bereiche tagsüber insgesamt „einmal in der Stunde komplett geräumt und neu belegt“ würden.

Das Gericht unterstellt, dass die o.g. Nutzungszuordnungen der Parkflächen (Zuordnung der Stellplätze des Außenparkplatzes für die Nutzer der bestehenden Gebäude auf FlNr. ... und FlNr. ...; Zuordnung der Tiefgaragenstellplätze für die Nutzer des neuen Büro- und Geschäftshauses auf dem Baugrundstück) ebenso wie die nunmehr von der Antragsgegnerin vorgetragenen Nutzungskonkretisierungen für das neue Gebäude einschließlich der angekündigten Nutzungsbeschränkung für die Nachtzeit noch zum Gegenstand eines weiteren Ergänzungsbescheids zur Baugenehmigung gemacht werden. Denn unabhängig von Fragen hinreichender Bestimmtheit am Maßstab von Art. 37 BayVwVfG sind von dem jeweiligen Nutzungskonzept auch die jeweils anzusetzenden Fahrbewegungen an den einzelnen Zu- und Abfahrtsorten abhängig (zur Berücksichtigung möglicher nachträglicher/ergänzender Regelungen bezüglich des Streitgegenstands im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO: BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 4; B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 22 f.). Auch wenn mit diesen angekündigten bzw. zugesicherten (zeitlichen und gegenständlichen) Nutzungsbeschränkungen und Nutzungskonkretisierungen diversen Einwendungen in der Beschwerdebegründung begegnet wurde, blieb unabhängig hiervon die Antragsgegnerin sowohl in Bezug auf den Außenparkplatz als auch in Bezug auf die drei Tiefgarageneinheiten eine wirkliche Antwort auf die seitens des Senats erhobenen Frage, wie sich die angesetzten Werte zur Fahrzeugbewegung konkret zusammensetzen, schuldig. Die schlichte (wiederholte) Beteuerung, die angesetzten Frequentierungen seien plausibel und bewusst hoch angesetzt, stellt keine sachliche Begründung dar. Aus den Informationen aus dem Antwortschriftsatz vom 24. Oktober 2016 ist für den Senat nach wie vor nicht nachvollziehbar, ob und warum die in der Lärmprognose für den Tiefgaragenbereich und den Außenparkplatz angesetzten Parkfahrbewegungen sachgerecht bzw. im Sinne einer konservativen Betrachtung als hoch anzusehen sind. Dies mag tatsächlich so sein, eine Nachprüfbarkeit wurde dem Gericht aber nicht eröffnet. Es wurde insbesondere kein Konzept präsentiert und nachvollziehbar erläutert, wie sich der Parkbedarf und die Parkfrequenz für die einzelnen Nutzungseinheiten in den Gebäuden, die den jeweiligen Parkeinheiten zugeordnet sind, zusammensetzen und aus welcher empirischen Basis sich dies jeweils ergibt. Für den Senat ist es daher weiterhin ungeklärt, ob die in der gutachterlichen Stellungnahme der ... zugrunde gelegte „Frequentierung auf den Parkplatzflächen“ auf realistischen oder - wie behauptet - großzügigen (d. h. de facto zu hohen) Annahmen beruht. Ohne entsprechende substanziierte und begründete Darlegung durch die Beigeladene oder die Antragsgegnerin bzw. ohne diesbezüglich weitere Sachverhaltsermittlungen lässt sich mithin nicht sicher beurteilen, ob das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016, wonach sich die Immissionszusatzbelastung auch ohne Berücksichtigung der Vorbelastung im Irrelevanzbereich der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm bewegt bzw. ggf. sogar der Einwirkungsbereich gem. Nr. 2.2 TA Lärm zu verneinen ist, stichhaltig, schlüssig bzw. richtig ist. Aus diesem Grund ist derzeit nicht hinreichend sicher zu prognostizieren, ob das Vorhaben nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 25. November 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 hinsichtlich des Parklärms gegenüber dem Antragsteller die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots wahrt. Das Eilverfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren sind nicht der geeignete Ort, um diese Fragen umfassend aufzuklären. Dies wird in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren nachzuholen sein. Sollte sich hierbei etwa erweisen, dass die von der ... angesetzten Fahrbewegungen zu niedrig bzw. wegen der zwischenzeitlich erfolgten Nutzungskonkretisierungen (s.o.) nicht mehr aktuell sein sollten, müsste die Hauptsacheentscheidung ggf. auf Basis einer neuen oder ergänzenden schalltechnischen Untersuchung getroffen werden.

dd) Diese Sachverhaltsunsicherheit wird nicht dadurch kompensiert, dass auch die vom Antragsteller vorgelegte „Gegenbegutachtung“ durch die ... GmbH vom 8. Juli 2016 für den Tageszeitraum (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) einen Beurteilungspegel errechnet hat, der die Relevanzschwelle der Nr. 3.2.1 TA Lärm bei Anwendung von Mischgebietswerten (s.o.) nicht erreicht.

Die Studie der ... GmbH vom 8. Juli 2016 kommt auf Seite 8 zu dem Ergebnis, dass der vom streitgegenständlichen Objekt ausgehende Immissionsbeitrag (Immissionsbelastung ohne Berücksichtigung der Vorbelastung) am relevanten Immissionsort des Antragstellers am Tag (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 46,8 dB(A) betrage. Auch bei diesen Werten wäre der für Mischgebiete anzusetzende Relevanzwert gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm i.H. von 54 dB(A) nicht erreicht. Ebenso wären auch hiernach die für den Einwirkungsbereich maßgeblichen reduzierten Werte gem. Nr. 2.2 TA Lärm unterschritten. Geht man davon aus, dass die Stellungnahme vom 8. Juli 2016 zu Unrecht die Nutzung der Parkplätze im öffentlichen Straßenbereich in der E.-straße in die Lärmprognose einbezieht (s.o.), wäre wohl auch hiernach im Übrigen das Spitzenpegelkriterium gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm tags und nachts eingehalten.

Auch wenn die Lärmprognose der ... GmbH nach eigenem Verständnis von „worst-case-Annahmen“ ausgeht (vgl. Seite 5), kann hieraus auch in summarischer Prüfung nicht der Schluss gezogen werden, dass nach den hier errechneten Beurteilungspegeln in jedem Falle schädliche Umwelteinwirkungen durch die genehmigte Nutzung ausscheiden. Denn die Stellungnahme vom 8. Juli 2016 geht auf Seite 6 davon aus, dass die von ihr prognostizierten Fahrbewegungen für die Nutzer des neuen genehmigten Gebäudes auf dem Baugrundstück auf alle von der Baugenehmigung vom 25. November 2015 erfassten Parkflächen - also sowohl auf die drei Tiefgaragenbereiche als auch auf den Außenparkplatz - verteilt werden. Dies widerspricht aber dem seitens der Antragsgegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren dargelegten und konkretisierten Konzept, wonach der genehmigte Außenparkplatz nur für die Nutzer von bestehenden Gebäuden auf anderen Grundstücken vorgesehen ist. Die Nutzung des Außenparkplatzes durch „außenstehende“ Personen, die sich weder als Beschäftigte noch als Kunden oder Patienten im neu genehmigten Büro- und Geschäftshauses aufhalten werden, wurde von der ... GmbH nicht in ihre Betrachtung mit einbezogen.

2. Sind die Erfolgsaussichten der Klage offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt - auch unter Berücksichtung des gesetzgeberischen Willens, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB das Gewicht des Vollzugsinteresses (also des Interesses der Beigeladenen, von der noch nicht bestandskräftigen Baugenehmigung Gebrauch machen zu können) zu stärken - zulasten des Antragstellers aus.

a) Bei der Interessenabwägung muss zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NW, B. v. 22.3.2016 - 7 B 1083/15 - juris Rn. 12). Die Bedeutung des gesetzlichen Ausschlusses erschöpft sich nicht darin, dass kein Begründungserfordernis (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) besteht und dass der Nachbar und nicht der Bauherr die Initiative beim vorläufigen Rechtsschutz ergreifen muss. Der Ausschluss verschiebt vielmehr auch die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn (vgl. auch Kalb/Külpmann, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 212a Rn. 47), was aber nicht bedeutet, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) regelmäßig der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich der Regelung des § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert (BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 33; B. v. 19.8.2010 - 1 CS 10.700 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 212a Rn. 2). Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BayVGH, B. v. 16.12.2009 sowie B. v. 19.8.2010 jeweils a. a. O.; vgl. auch BVerwG, B. v. 14.4.2004 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 ff. = juris Rn. 12 m. w. N.)

b) Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später gewerblich zu nutzendes Großprojekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen können. Insbesondere spricht aber nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine doch größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin - wenn sie nicht schon im Hauptsacheverfahren ein schlüssiges, substanziiertes Fahrbewegungskonzept vorgelegt, das die Ergebnisse des Lärmprognose der ... vom 25. Mai 2016 bestätigt, bzw. nach Maßgabe einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme nachweist, dass das Vorhaben in dem bisher genehmigten Umfang keine unzumutbare Lärmbelastung bewirkt - jedenfalls durch bauliche Ergänzungen und/oder weitere nutzungsbezogene Einschränkungen (die zum Gegenstand einer ergänzenden Regelung zur Baugenehmigung gemacht werden müssten) die Vorgaben des Rücksichtnahmegebots einhalten dürfte.

Auch wenn von tatsächlich höheren Fahrbewegungen (als bislang von der Antragsgegnerin bzw. von der Beigeladenen zugrunde gelegt) auszugehen sein sollte, bleibt im Vergleich zu den von der ... errechneten Beurteilungspegeln auf dem Grundstück des Antragstellers von 47 dB(A) für die Tageszeit (Immissionszusatzbelastung ohne Berücksichtigung der Vorbelastung) immer noch ein beträchtlicher Abstand von 7 dB(A) bis zum Erreichen des Relevanzwerts für Mischgebiete gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm. Während zum Teil angegeben wird, dass es bereits bei einer Erhöhung der Verkehrsstärke durch An- und Abfahrtverkehr um 65% zu einer Erhöhung eines Beurteilungspegels um 3 dB(A) komme (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 48), gehen andere Quellen davon aus, dass Schallpegelzunahmen von 3 dB(A) erst bei einer Verdoppelung der Verkehrsbelastung zu verzeichnen sind (BayVGH, U. v. 18.2.2004 - 8 A 02.40093 - NVwZ-RR 2005, 21 ff. = juris Rn. 23; U. v. 11.3.2004 - 22 B 02.1653 - NVwZ-RR 2005, 797 ff. = juris Rn. 27; B. v. 6.12.2007 - 15 CS 07.3056 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 4.12.2009 - OVG 2 A 23.08 - juris Rn. 69; VG Saarl., U. v. 6.6.2012 - 5 K 447/11 - juris Rn. 80; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 15 Rn. 15.1). Unabhängig davon, welche Betrachtungsweise die richtige ist, müssten sich die für die Lärmprognose tatsächlich anzusetzenden Fahrbewegungen im Vergleich zur schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 damit schon drastisch erhöhen, um die für Mischgebiete geltende Relevanzschwelle gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm von tags 54 dB(A) zu erreichen. Dies erscheint in summarischer Betrachtung eher unwahrscheinlich. Hinsichtlich des Nachzeitraums (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) bedarf es aufgrund der Zusicherung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24. Oktober 2016, eine entsprechende zeitliche Betriebsbeschränkung nachträglich zu verfügen, im Rahmen der vorliegenden Interessenbewertung keiner weiteren vertieften Betrachtung.

Selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass aufgrund anzusetzender (deutlich) erhöhter Fahrbewegungen die Relevanzschwelle gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm auf dem Antragstellergrundstück erreicht würde und dann zudem unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung auch die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 TA Lärm überschritten wären, verbliebe - ggf. neben einer weiteren nutzungsregelnden Beschränkung zur Eindämmung der Fahrbewegungen - nach der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 (Seite 9) die Möglichkeit einer „absorbierenden Auskleidung der Rampe“, wodurch die Immissionsbelastung um 2 dB(A) gemindert werden könne. Kann aber im Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein mit dem Rücksichtnahmegebot verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für die Beigeladene gravierende Nachteile mit sich bringen würde, nicht angebracht (vgl. BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 4; B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23).

c) Im Rahmen der allgemeinen Interessenbewertung gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO bedürfen die erst mit Schriftsatz vom 9. November 2016 und damit im laufenden Beschwerdeverfahren gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 und Satz 6 VwGO zu spät erhobenen Einwände [vgl. oben 1. a) cc)], dass das geplante Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) gegenüber dem Grundstück des Antragstellers bis zur Straßenmitte nicht einhalte und dass zudem von ihm aufgrund seiner Wandhöhe zulasten des Wohnhauses des Antragstellers eine „erdrückende Wirkung“ ausgehe, keiner vertieften Betrachtung. Es ist insbesondere nicht auszumachen, dass eine Korrektur im Beschwerdeverfahren unabhängig von der Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist wegen insoweit offensichtlicher Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts geboten wäre: Der vom Antragsteller geforderte Abstandflächenplan befindet sich (mit Genehmigungsvermerk) in der Genehmigungsakte der Antragsgegnerin (Bl. 111). Hiernach ist die gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO für ein (hier durch Bebauungsplan ausgewiesenes) Gewerbegebiet erforderliche Mindestanstandsflächentiefe von 0,25 H eingehalten. Diese Verkürzung der Abstandsflächentiefe auf 0,25 H in Gewerbegebieten gilt auch, wenn das Baugrundstück - wie hier - an der Grenze des Baugebiets liegt. Die Einhaltung einer im benachbarten Baugebiet geltenden größeren Abstandsfläche ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich (BayVGH, U. v. 8.11.2001 - 2 N 01.2105 - juris Rn. 28 sowie Leitsatz Nr. 3; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 84). Inwiefern zudem die Ausnahmeregelung gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO Anwendung finden könnte, weil das Bauvorhaben jedenfalls oberirdisch die vom Bebauungsplan „...“ festgesetzten Baugrenzen einhalten dürfte, kann daher dahinstehen. Unabhängig von einer jedenfalls indiziellen Bedeutung der Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts für den Ausschluss einer gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßenden erdrückenden Wirkung (BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28 m. w. N.) liegt nach Aktenlage im Übrigen kein Fall vor, bei dem unter Berücksichtigung von Vergleichsfällen aus der Rechtsprechung die Annahme einer erdrückenden Wirkung auf der Hand läge (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu einem zweieinhalb geschossigen Wohnhaus; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f.: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; zu weiteren Beispielsfälle vgl. BayVGH, B. v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30).

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

4. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes des Hotels „…“, betrieben vom Beigeladenen zu 1. auf dessen Grundstück, Fl. Nr. 984, Gem. …

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Fl. Nr. 984/1, Gem. … das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück der Klägerin befindet sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet. Es grenzt im Westen, getrennt durch einen Fußweg, an das Baugrundstück an. Letzteres liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. 26 „…“ in der Fassung vom 7. April 2005 festgesetzten Sondergebiet Fremdenverkehr. Mit Bescheid vom 27. April 2005 wurde die Nutzungsänderung der früher in dem Bestandsgebäude befindlichen Klinik zu einem Hotel G. genehmigt. Die Einfahrt zum Baugrundstück liegt in der Kurve der …-Straße westlich vom Grundstück der Klägerin.

Unter dem 12. Februar 2014 beantragte der Beigeladene zu 1. die Baugenehmigung für den Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes. Die Planung sieht vor, dass der östliche Gebäudeteil abgerissen und leicht versetzt, aber höhengleich wieder aufgebaut wird; der mittlere Gebäudeteil soll ebenfalls abgerissen und höhenreduziert wieder aufgebaut werden. Der westliche Gebäudeteil soll grundsätzlich bestehen bleiben und nur in der Höhe reduziert werden.

Der Beigeladene zu 1. legte eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 vor. Demnach sei eine Gemengelage gegeben, weswegen für die in Anhang A festgelegten Immissionsorte, u. a. für das klägerische Grundstück (IO 3), der Schutzanspruch gemäß TA Lärm für WA-Gebiete anzusetzen sei. Unter Ansatz u. a. einer Nutzung des Orangerie-Gebäudes wurden für den IO 3 Beurteilungspegel von 48 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts ermittelt. Für die Nutzung bei seltenen Ereignissen ergaben sich Werte von 53 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts.

Mit Schreiben vom 17. August 2015 nahm das Sachgebiet Technischer Umweltschutz Stellung. Dem schalltechnischen Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 sei grundsätzlich beizutreten, wobei an den festgelegten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet einzuhalten seien. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Wohnnutzung zeitlich bereits weit vor der Änderung des Sanatoriums/der Klinik in ein Hotel bestanden habe. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch für WR-Gebiete sei durch das Gutachten aber ebenfalls nachgewiesen.

Mit Beschluss vom 11. März 2014 erteilte die Beigeladene zu 2. ihr Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 14. September 2015, Az. 31 /602 1-2014-512-B, genehmigte das Landratsamt M. das Bauvorhaben unter Erteilung von Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 26 „…“ bezüglich Dachneigung des Hauptgebäudes und Dachform als Flach- bzw. Walmdach. Als Auflage wurde u. a. festgesetzt, dass die Anforderungen des Fachbereichs Technischer Umweltschutz vom 18. August 2015 zu erfüllen und Bestandteil des Bescheides sind.

Der Klägerbevollmächtigte hat am 16. Oktober 2015 Klage erhoben. Er beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Die Baugenehmigung sei rechtswidrig; dies ergebe sich nicht zuletzt aus zwei vonseiten der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten der ... Ingenieure AG vom 19. Juni 2016 und vom 24. Juli 2016, die zum Gegenstand des Klägervortrags gemacht würden. Die Störintensität der Terrassen- und Liegeflächennutzung könne nicht über die TA Lärm erfasst werden, da der Anwendungsbereich nicht eröffnet bzw. der Lärm von Menschen verursacht sei; es sei auf die Freizeitlärm-Richtlinie abzustellen. Das Lärmgutachten der Ingenieurbüro G. GbR sei lückenhaft und im Ergebnis teilweise methodisch und fachlich falsch. Gerade für die Außenflächen, aber auch für die Orangerie, seien die angesetzten Schallleistungspegel und der jeweils angesetzte zeitliche Nutzungsrahmen nicht nachvollziehbar; es sei z. B. unklar, wie viele Personen sich dort aufhielten. Der Ansatz der mittleren Frequentierungszahl für die Kfz-Bewegungen nachts sei falsch gerade auch mit Blick auf die Zielgruppenausrichtung des Hotels. Der Ansatz von 10 Pkw-Bewegungen während der lautesten Nachtstunde und die vorgenommene Verteilung der Bewegungshäufigkeiten seien nicht haltbar, auch nicht nach der Parkplatzlärmstudie. Für seltene Ereignisse seien die Pkw-Fahrbewegungen im Hinblick auf Veranstaltungen in der Orangerie eklatant zu niedrig angesetzt. Die Ausführungen zu Nr. 7.4 TA Lärm seien nicht nachvollziehbar, insbesondere der Verzicht auf eine Beurteilung des anlagenbezogenen Verkehrs in Anbetracht der zu erwartenden externen Gäste falsch. Die Einhaltung der Auflagen Ziffer 1.5, 1.6, 1.14 und 2.2 sei nicht gewährleistet, sie seien somit nicht geeignet, die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auszuschließen. Gerade die nahezu voraussetzungslose Zulassung von Sonderveranstaltungen verletze das Gebot der Rücksichtnahme in besonders krasser Weise. Bei richtiger Abwägung im Rahmen des Nr. 7.2 Abs. 2 TA Lärm hätten seltene Ereignisse zulässigerweise weder in der genehmigten (Maximal-) Zahl noch unter Ausschöpfung der Immissionshöchstwerte zugelassen werden können. Veranstaltungen wie die geplanten seien im Freien abzulehnen und im Übrigen hoteluntypisch. Die Betriebsbeschreibung und damit die Baugenehmigung sei bezüglich der seltenen Ereignisse, insbesondere dahingehend, welche Veranstaltungen hier gemeint seien, völlig unbestimmt. Es sei nicht klar, welche Veranstaltungen auf das Kontingent anzurechnen seien und wie dessen Einhaltung durchgesetzt werden solle. Es hätten geeignete Beschränkungen beauflagt werden müssen, die die Einhaltung der höchstzulässigen Immissionsrichtwerte sicherstellen. Ziffer 1.4 und Ziffer 1.5 seien impraktikabel. Eine Nutzung der Orangerie sei im vorliegenden Bescheid angelegt. Die festgesetzten Betriebszeiten für den Terrassen- und Orangeriebetrieb seien gerade im Hinblick auf den Abfahrtsverkehr externer Gäste problematisch. Letzterer sei auch für Veranstaltungen im Haus Sieber zu erwarten und würde von der Baugenehmigung insgesamt nicht zureichend erfasst. Die Sonderveranstaltungen stellten keine seltenen Ereignisse dar. Die Bebauungsplanergänzungen aus 2005 seien wegen formeller Fehler und im Hinblick auf Mängel im Abwägungsvorgang rechtswidrig, das Vorhaben verstoße gegen die ursprüngliche Bebauungsplanfassung. Bei unterstellter Rechtswirksamkeit der Änderungen verstoße das Vorhaben auch gegen den geänderten Bebauungsplan, da es keine hoteltypische Nutzung darstelle und die zulässige Grundfläche massiv überschritten werde. Auch die Kubatur und das Erscheinungsbild ließen sich nicht mit dem Bebauungsplan vereinbaren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, welche drittschützenden Rechtspositionen der Klägerin beeinträchtigt seien. Die Richtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete könnten im Regelbetrieb eingehalten werden. Das vorgelegte Schallgutachten sei nach fachlicher Beurteilung des Technischen Umweltschutzes im Landratsamt in ordnungsgemäßer Weise und sachgerecht erstellt. Das gelte insbesondere auch für den Ansatz der seltenen Ereignisse. Die geplanten Veranstaltungen hielten sich unabhängig davon im hoteltypischen Rahmen. Die Frage des Drittschutzes außer Acht lassend hielten auch die Gebäudegrundfläche und das äußere Erscheinungsbild sämtliche Vorgaben ein.

Der Beigeladene zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei im Rahmen der Immissionsbeurteilung ein Zwischenwert zu bilden nach Nr. 6.7 TA Lärm, weswegen die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete anzusetzen seien. Die Richtwerte für Mischgebiete, die im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans greifen würden, seien erst recht eingehalten.

Die Beigeladene zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 23. November 2016. Ergänzend wird auch auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Oktober 2009 - Az. M 9 K 09.1738 und M 9 K 09.2940 - verwiesen. Damals hatte die Kammer den südöstlichen Grundstücksbereich, vor allem den Weg auf FlNr. 986/2, umfassend in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte, insbesondere auf das Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 und auf die Gutachten der ... Ingenieure AG vom 19. Juni 2016 und vom 24. Juli 2016, sowie auf das Protokoll über den Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die dem Beigeladenen zu 1. mit Bescheid des Landratsamtes M. (im Folgenden: Landratsamt) vom 14. September 2015 erteilte Baugenehmigung verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Soweit der streitgegenständliche Bescheid Befreiungen, § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, in Bezug auf Dachform und Dachneigung des Komplexes enthält, werden dadurch keine subjektiven Rechte der Klägerin verletzt. Derlei Festsetzungen vermitteln grundsätzlich keinen Drittschutz; eine ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung müsste sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der Gemeinde ergeben (BayVGH, B. v. 20.2.2013 - 1 ZB 11.2893 - juris; VG München, B. v. 17.5.2016 - M 1 SN 16.1023 - juris). Anhaltspunkte dafür, dass diese Festsetzungen im vorliegenden Fall nach dem Willen des Plangebers Drittschutz entfalten sollen, sind auch angesichts der Größe des Grundstückes und des Abstandes zur Nachbarbebauung nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf drittschützende Vorschriften ist kein Rechtsverstoß erkennbar. Der Klägerin steht im Hinblick auf das Vorhaben weder ein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite (1.) noch kann sie sich auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen (2.). Die Baugenehmigung ist auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (3.).

1.Ein etwaiger Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht verletzt.

Das Vorhaben ist der Art nach zulässig, wie sich aus § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen zu 2., Nr. 26 „...“ in der Fassung vom 7. April 2005, ergibt. Danach sind u. a. Hotelbetriebe zulässig. Zwischen der Klägerin, deren Grundstück in einem festgesetzten reinen Wohngebiet - und damit in einem anderen Baugebiet als das Grundstück des Beigeladenen zu 1. - liegt, und dem Beigeladenen zu 1. besteht unabhängig davon auch keine bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses, das die Klägerin dazu berechtigen würde, eine der Art nach unzulässige Bebauung unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zu rügen. Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete grenzen nicht einmal direkt aneinander. Der (Nachbar-) Schutz der Klägerin bestimmt sich damit nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris). Zum selben Ergebnis gelangt man für eine unterstellte Unwirksamkeit der Bebauungsplanänderung vom 7. April 2005. Zu alledem wird auf die Entscheidung der Kammer vom 14. Oktober 2009 - M 9 K 09.1738 - juris und auf die dieses Urteil bestätigende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2012 - 2 B 10.788 - juris zum selben Objekt bzw. zum selben Bebauungsplan verwiesen.

2. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Vorliegend ist § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahme. Danach sind bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Solche unzumutbaren Belästigungen, Störungen oder schädliche Umwelteinwirkungen sind insbesondere solche nach § 3 BImSchG. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bei der Beantwortung der Frage, ob von der Hotelanlage schädliche Umweltauswirkungen ausgehen, hatte und hat der Beklagte die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - zu beachten. Die TA Lärm ist anwendbar auf die in Rede stehenden Emissionen. Sie gilt auch für Anlagen, bei denen Geräusche in den Ruhezeiten und in den Nachtstunden durch menschliches Verhalten einschließlich des An- und Abfahrtsverkehrs hervorgerufen werden (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris). Auch bei den Freiflächen handelt es sich nicht um Freiluftgaststätten, sondern um untergeordnete Teile des Hotelbetriebs (zu diesem Objekt entschieden von BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris).

Die von der geplanten Hotelanlage ausgehenden Lärmemissionen bzw. Lärmimmissionen überschreiten die Zumutbarkeitsschwelle nicht, weil für das klägerische Grundstück als maßgeblichen Immissionsort die in allgemeinen Wohngebieten (WA) geltenden Immissionsrichtwerte anzusetzen sind (a). Selbst bei Ansatz der Richtwerte für reine Wohngebiete ergibt sich nach dem nachvollziehbaren und in sich stimmigen Gutachten der vom Beigeladenen zu 1. beauftragten Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (b). Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen sowie die zielorientierte Festlegung der Immissionsgrenzwerte begegnen vor diesem Hintergrund keinen Bedenken (c).

a) Am maßgeblichen Immissionsort sind die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm anzusetzen.

Da ein gewerblich genutztes und ein zum Wohnen dienendes Gebiet aneinandergrenzen, besteht vorliegend eine Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm. Nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist es dabei nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden (so bereits VG München, U. v. 14.10.2009 - M 9 K 09.1738 - juris, bestätigt durch die Berufungsentscheidung, BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris). Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um das arithmetische Mittel handeln (BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris).

Vorliegend sind unter Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets und unter Würdigung der sonstigen in Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm genannten Kriterien die WA-Werte anzusetzen. Bereits vor der Nutzungsänderung des Komplexes von Klinik zu Hotel G. im Jahr 2005 bestand eine Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm. Nicht nur im Hinblick auf den Zu- und Abfahrtsverkehr geht auch mit einem Klinikbetrieb eine Lärmbelastung der Nachbarschaft einher, die dem Betrieb eines Hotels zwar eventuell nicht in Gänze qualitativ gleicht, ihm aber vergleichbar ist (zum Kriterium der Vergleichbarkeit in diesem Zusammenhang OVG NW, U. v. 15.5.2013 - 2 A 3010/11 - juris). Dies wird bestätigt durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 26 „…“ in seiner Fassung vom 5. Februar 1998. Danach waren neben Klinik- bzw. Sanatoriumsgebäuden mit wechselnder Bettenbelegung auch Personalzimmerwohnungen für Betriebsangehörige und Gästezimmer für Besucher zulässig. All diese Personengruppen halten und hielten sich genauso auf Terrassen und Freiflächen auf wie später die Hotelbesucher und mussten mit Kfz anreisen. Die damalige Gemengelage entstand u. a. deshalb, weil mit dem Bebauungsplan ein Baurecht für das bis dato unbebaute Grundstück der Klägerin geschaffen werden sollte, das zuvor wohl nicht eindeutig bestand (so BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris mit Verweis auf die Bebauungsplanbegründung). Damit rückte die klägerische Wohnbebauung an einen bereits bestehenden Gewerbebetrieb heran und nicht umgekehrt (dazu BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - juris). Das sog. Einwirkungsgebiet - Bezug auf Nr. 2.2 TA Lärm, damit baugebietsüberschreitend (vgl. Landmann/Rohmer, Stand: 80. EL Mai 2016, TA Lärm Nr. 6 Rn. 27) - wurde mithin auch vor 2005 von einem größeren Gewerbebetrieb geprägt. Mit der Bebauungsplanänderung im Jahr 2005 und der Nutzungsänderung des streitgegenständlichen Objekts in ein Hotel G. erfuhr das Einwirkungsgebiet dann eine mehr als zehnjährige Prägung durch eine gewerbliche Hotelnutzung. Für das klägerische Grundstück resultierte hieraus eine jahrelange Vorbelastung, bevor es zum hiesigen Rechtsstreit kam (zu diesem Kriterium BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 1 ZB 14.301 - juris; U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris). In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich gegenwärtig neben dem westlich gelegenen … an der östlichen Flanke des aus rund zwanzig Wohnhäusern bestehenden Wohngebiets eine größere Gaststätte, ein Gasthof und ein Café befinden. Das Einwirkungsgebiet ist damit nicht nur vonseiten des …s gewerblich geprägt.

Die damit anzusetzenden WA-Werte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden am Grundstück der Klägerin als maßgeblichem Immissionsort (IO 3) nach dem Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR um tags 7 dB(A) und nachts 10 dB(A) unterschritten. Das Gutachten der … Ingenieure AG vom 19. Juni 2016 errechnet unter Zugrundelegung der Wirkzeiten der Ingenieurbüro G. GbR Beurteilungspegel von 47,7 dB(A) tags und 32,1 dB(A) nachts. Damit sind die maßgeblichen Immissionsrichtwerte jeweils um mehr als 6 dB(A) unterschritten, womit die von der Hotelanlage ausgehende Zusatzbelastung als nicht relevant anzusehen ist, Nr. 4.2 TA Lärm i. V. m. Nr. 3.2.1 TA Lärm. Auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 26 „…“ in der Fassung vom 7. April 2005 kommt es nicht an, da das Irrelevanzkriterium auf faktische Baugebiete ebenso anzuwenden ist.

b) Die geplante Hotelanlage wird auch die im Bescheid festgesetzten Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete einhalten können. Das Gericht stützt sich für seine diesbezügliche Bewertung auf das vom Beigeladenen zu 1. vorgelegte Lärmgutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015. Die Kritik hieran, das Gutachten sei unvollständig und teils inhaltlich falsch und die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete würden im Regelbetrieb überschritten, ist für das Gericht - insbesondere nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen und Konkretisierungen - nicht nachvollziehbar.

Zu Recht wurden im oben genannten Gutachten die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm angesetzt. Hierzu wird auf Ziffer 2., Buchst. a dieser Entscheidung verwiesen.

Unabhängig davon belegen die auf S. 12 des Gutachtens zusammengefassten Ergebnisse, dass auch die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete im Regelbetrieb eingehalten werden können. Im Einzelnen wird zu den Inhalten des Gutachtens und zu den klägerischen Kritikpunkten hieran Folgendes ausgeführt:

Die angenommene Nutzungszeit für die Ostterrasse - intensive Nutzung über 3,5 h, davon 1,5 h in den Ruhezeiten - ist realistisch. Wie der Gutachter der Ingenieurbüro G. GbR in der mündlichen Verhandlung erläuterte, sei für die Ostterrasse bei dieser Nutzungszeit von einer Vollbesetzung ausgegangen worden. Bei der Annahme einer nur halb besetzten Terrasse würde sich die den Berechnungen zugrunde gelegte Nutzungszeit verdoppeln. Nicht nur angesichts des Umstands, dass die Ostterrasse in der Betriebsbeschreibung nur als Frühstücksterrasse geführt wird, erscheint dem Gericht die angenommene Nutzungsdauer als völlig ausreichend. Dies umso mehr, als nach den Plänen (Eingabeplan Grundriss 1. UG und Eingabeplan Grundriss EG) der Speisesaal und der Barbereich im Mittelteil des Komplexes angesiedelt sind und sich jeweils auf dessen Südseite hin öffnen. Dort sollen auch größere Außenbewirtungs- bzw. Terrassenflächen mit frontalem - und nicht nur seitlichem - Blick auf den Tegernsee betrieben werden. Eingedenk dessen ist die von der … Ingenieure AG angesetzte unbeschränkte Nutzungszeit - von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr - unter Vollbesetzung, die laut Gutachten vom 19. Juni 2016 zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 50 dB(A) um 2 dB(A) führen würde, nicht haltbar. Auch der Gutachter der Ingenieurbüro G. GbR trat diesem Ansatz in der mündlichen Verhandlung schlüssig entgegen. Es sei nicht realistisch, von einer voll besetzten (Frühstücks-) Terrasse während der ganzen Tagzeit auszugehen. Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung konkretisierte der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1. im Einvernehmen mit diesem die Betriebsbeschreibung dahingehend, dass auf der Ostterrasse keine Musik gespielt wird. Um 21:30 Uhr soll der dortige Betrieb gesichert eingestellt werden. Diese aus Sicht des Gerichts überobligatorische Einschränkung mindert die Immissionsbelastung für die angrenzenden Wohngrundstücke noch weiter.

Auch der Nutzungszeitenansatz der Ingenieurbüro G. GbR für die Liegewiese - 5 h - ist nachvollziehbar. Wie der Augenschein ergeben hat, ist das Gelände im östlichen, an die nächsten Wohnhäuser - u. a. der Klägerin - angrenzenden Teil sehr abschüssig. Nur an vereinzelten Stellen wurden Bänke aufgestellt bzw. wenige Quadratmeter große ebenerdige Flächen geschaffen, auf denen einzelne Liegen sicher aufgestellt werden können. Der Garten ist hier von einem kleinen serpentinenförmigen Weg durchschnitten und von Bäumen bestanden und wird gegenwärtig als Ruhezone genutzt. Dieses Konzept soll nach der vorliegenden Planung und nach Aussage des Bauherrn so auch weiterverfolgt werden. Ein Freibad ist nicht geplant. Der Platz für die Liegestühle ist demnach im südlichen Bereich des Hotels ab der südöstlichen Ecke des Gebäudekomplexes angedacht. Größere ebenerdige Teilstücke finden sich in dem Bereich nur im Süden des Gebäudes, zwischen seinem Mittelteil (Hauptgebäude) und der Hangkante, und damit abgesetzt vom Grundstück der Klägerin und den anderen Wohngrundstücken. Der gewählte zeitliche Nutzungsrahmen von 5 h und der um 3 dB(A) reduzierte Emissionsansatz gegenüber Biergartengeräuschen - angesetzt: „leiser Biergarten“ - ist nach alledem nicht zu beanstanden. Wie der Gutachter der Ingenieurbüro G. GbR in der mündlichen Verhandlung erläuterte, sei in diesem Zusammenhang ebenfalls von einer Vollbelegung - mit ca. 90 Personen bei einer Größe von 500 m² - ausgegangen worden. Nach Ansicht des Gerichts ist dieser Ansatz mehr als ausreichend. Der von der … Ingenieure AG in ihrem Gutachten gewählte zeitlich unbeschränkte Nutzungsansatz und der um 4 dB(A) höher veranschlagte Emissionspegel - angesetzt: „Liegewiese“ - erschließt sich dagegen nicht. Der anwesende Gutachter der … Ingenieure AG erklärte im Termin dazu, nach den Ergebnissen des Augenscheins sei der in seinem Gutachten verfolgte Ansatz für eine Liegewiesennutzung - u. a. aufgrund des fehlenden Freibads - zu Recht nicht in vollem Umfang gewählt worden. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Beklagtenvertreter die getroffenen Auflagen überdies dahingehend, dass der Liegebereich einen Abstand von 20 m zur östlichen Grenze (zum Wegegrundstück, Fl. Nr. …/3) einhalten müsse, was die Lärmbelastung u. a. für die Klägerin zusätzlich abmildern wird.

Auch der Ansatz der Fahrzeugbewegungen in der lautesten Nachtstunde ist für das Gericht nachvollziehbar. „Aufgrund der örtlichen Situation und der beabsichtigten Hotelausrichtung (Familien- und Wellnesshotel)“ wurde nicht der von der Parkplatzlärmstudie empfohlene Maximalwert von 0,06 zugrunde gelegt, sondern der Mittelwert von 0,04, was nach Auffassung des Gerichts korrekt ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Empfehlungen der Parkplatzlärmstudie für das Gericht ohnehin nicht bindend sind, da es eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, nicht gibt (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris). Zum anderen wurden im Rahmen der Parkplatzlärmstudie unter Ziffer 5.7, Obergruppe „große Hotels“ von vorn herein nur drei Betriebe untersucht, was aufgrund der großen Schwankungen in den gemessenen Ergebnissen (vgl. dazu auch S. 83, letzter Absatz) gegen die Prämisse spricht, stets den gemessenen Maximalwert ansetzen zu müssen, um „auf der sicheren Seite“ zu sein. Gerade unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Maximalwert für ein Hotel in München gemessen wurde, erscheint eine andere Zuordnung des hiesigen Standorts ohne Weiteres sachgerecht. Es ist vorliegend weder mit vielen Spätanreisern bzw. Businesskunden noch mit großen Mengen nächtlicher Partyrückkehrer zu rechnen. Das hier verfahrensgegenständliche Vorhaben entspricht am ehesten einem Hotel in einer Kleinstadt im Landkreis München, für das die Parkplatzlärmstudie den auch hier herangezogenen Wert von 0,04 ermittelt hat. Außerdem wurden zusätzlich vier Parkfahrbewegungen als „Sicherheitspuffer“ hinzugerechnet, um Spätanreisen bzw. Spätabreisen abzudecken. Wie der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1. im Einvernehmen mit diesem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte, wird das Betriebskonzept dahingehend geändert, dass keinerlei Restaurantbetrieb für externe Gäste mehr stattfindet, sondern nur noch für Hotelgäste und deren Gäste. Die Sachverständigen aller Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend zu Protokoll, dass eine Bewegungshäufigkeit zur Nachtstunde von neun Kfz - die Ingenieurbüro G. GbR setzte 10 Bewegungen in der lautesten Nachtstunde an - ohne Nutzung der Orangerie (siehe dazu unten) und ohne externen Restaurantbetrieb der Parkplatzlärmstudie entspreche. Unabhängig davon, dass sich der Streitpunkt insoweit ohnehin erledigt hat, erscheinen die angesetzten Bewegungshäufigkeiten dem Gericht auch ohne diese Konkretisierung des Beigeladenen zu 1. realistisch.

Unabhängig von alledem ergibt sich auch bei einem Ansatz von 0,06 Parkfahrbewegungen in der ungünstigsten Nachstunde nach der Berechnung der … Ingenieure AG - der Gutachterin der Klägerin - vom 24. Juli 2016 keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete. Nach dieser Stellungnahme (S. 3) würden erst 20 Kfz-Bewegungen zu einer Überschreitung führen. Der Ansatz des Maximalwerts von 0,06 Kfz-Bewegungen führt für die hiesige Bettenanzahl - unter Einbezug der im Berghaus entstehenden 27 Betten (s. u.) - dagegen nur zu 8,28 Bewegungen (138 Betten x 0,06).

Die klägerische Kritik am Ansatz der Fahrzeugbewegungen im Hinblick auf eine Nutzung der Orangerie ist überholt. Die Nutzung der Orangerie u. a. als Veranstaltungsraum war und ist nicht Gegenstand der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung. Dies ergibt sich bereits aus dem Tenor des Bescheids „Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes“. Die nordwestlich dieses Gebäuderiegels gelegene Orangerie als selbstständiges - und nicht etwa angeschlossenes - Gebäude ist damit nicht angesprochen. Der diesbezügliche Bauantrag - Nutzungsänderung des Gewächshauses, Az. 1-2013-184-B - wurde, wie sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt, zurückgenommen (Bl. 62 des Behördenakts zum Bescheid 1-2011-142-B). Die Rücknahme wurde zur Klarstellung in der mündlichen Verhandlung nochmals erklärt.

Die Nutzungsänderung der Orangerie wurde auch nicht ohne entsprechenden Bauantrag im streitgegenständlichen Bescheid „mitgenehmigt“. Die Betriebsbeschreibung enthält unter Ziffer 2.6 zwar den Passus „für die bestehende Orangerie im nordwestlichen Grundstücksbereich sind folgende Nutzungen […] angestrebt“. Eine entsprechende Genehmigung wurde aber nicht erteilt oder beantragt, da die Betriebsbeschreibung als Plan zwar dem Immissionsgutachten zugrunde lag, für die Orangerie aber nicht aufrechterhalten wurde. Somit sind - unabhängig davon, dass es darauf nicht ankommt - auch die Ansätze des Gutachtens der Ingenieurbüro G. GbR für die Nutzung der Orangerie, u. a. im Hinblick auf die entsprechenden Fahrzeugbewegungen, hinwegzudenken, was zu einer noch größeren Unterschreitung der Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete führen dürfte.

Bezüglich der vonseiten der … Ingenieure AG im Gutachten vom 24. Juli 2016 noch monierten Verteilung der Fahrzeugbewegungen über die Stellplätze PP 1 und PP 2 erklärten die Sachverständigen nach Einnahme des Augenscheins in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend zu Protokoll, dass der Problematik des „Verschmierens des Parksuchverkehrs“ bei kleineren und aufgeteilten Flächen, wie vorliegend gegeben, geringere Bedeutung als bei großen Parkflächen zukomme.

Der anlagenbezogene Verkehr im öffentlichen Straßenraum nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm war korrekterweise nicht konkret zu ermitteln. Unabhängig von der Frage, ob für die vom Grundstück des Beigeladenen zu 1. abfahrenden Kraftfahrzeuge eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt, wird jedenfalls die von Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vorgegebene 3 dB(A)-Schwelle nicht überschritten. Nach Aussage des Beigeladenen zu 1. bestehen gegenwärtig 71 Stellplätze auf dem Betriebsgrundstück. Selbst unter Einbezug der für die (hier) nicht streitgegenständlichen Nutzungsänderungen des Berghauses und der Orangerie veranschlagten Stellplätze - damit würde sich ein Bedarf von 91 Stellplätzen errechnen - ist keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten, mit der eine Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche um 3 dB(A) einherginge (BayVGH, B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris m. w. N. aus der Rechtsprechung). Schließlich ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - überschritten würden.

c) Nach alledem sind die in der Baugenehmigung getroffenen Auflagen für einen adäquaten Nachbarschutz ohne Weiteres ausreichend. Geht es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage, genügt es in der Regel, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris). Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genügt es dagegen zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Vorliegend können die Richtwerte im Regelbetrieb nach Obenstehendem eingehalten werden, weswegen die sog. zielorientierte Festlegung der Immissionsrichtwerte - auch für reine Wohngebiete, wie vorliegend erfolgt - nicht zu beanstanden ist. Zudem enthält die Baugenehmigung eine Reihe vollstreckbarer Auflagen, die die genehmigte Nutzung einschränken, wie beispielsweise Ziffer 1.5, Ziffer 1.6 und Ziffer 2.2. Eine von der Klägerin befürchtete Ausuferung des (Regel-) Betriebs stellt demgegenüber ein reines Vollzugsproblem dar. Für die Zumutbarkeit vorhandener und zu erwartender Lärmemissionen spricht auch, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung alle - von Rechts wegen nicht veranlassten - Vorschläge des Beigeladenen zu 1. zur Abmilderung der Geräusche abgelehnt und sich beispielsweise auch gegen die Errichtung einer Lärmschutzwand ausgesprochen hatte. Sollte sich nach Aufnahme der Nutzung herausstellen, dass weiterer Regelungsbedarf besteht, ist dem gegebenenfalls durch nachträgliche Lärmschutzauflagen nachzukommen (vgl. auch die Stellungnahme des Immissionsschutzes, Bl. 278f. des BA).

3. Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Dem Erfordernis der Bestimmtheit eines Baugenehmigungsbescheids, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind. Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn sich wegen widersprüchlicher oder unklarer Formulierungen für den Bauherrn nicht sicher ermitteln lässt, was von ihm verlangt wird. Auch Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht. Der Nachbar muss aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den ihr zugrunde liegenden Unterlagen die Reichweite des genehmigten Vorhabens und seiner Nutzung erkennen können (ständige obergerichtliche Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris).

Der streitgegenständliche Bescheid macht die Bauvorlagen - Ziffer I. des Tenors - und die Forderungen des Technischen Umweltschutzes im Schreiben vom 18. August 2015 - Ziffer 2. der Auflagen im Bescheid - explizit zur Grundlage der Baugenehmigung. Der letztgenannte Forderungs- bzw. Auflagenkatalog des Technischen Umweltschutzes bestimmt seinerseits unter Ziffer 1.1, dass die Betriebsbeschreibung und das Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR verbindlicher Bestandteil der Antragsunterlagen und Grundlage der Genehmigung sind. Die Konkretisierung einer Baugenehmigung durch die Bauvorlagen und durch vom Bauherren eingereichte Antragsunterlagen ist unproblematisch möglich (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris; BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris; Simon/Busse, Stand 122. EL 2016, BayBO, Art. 64 Rn. 75).

Das Vorhaben ist durch die einbezogenen Bauvorlagen, durch die Betriebsbeschreibung, durch das Gutachten und durch den Genehmigungsbescheid hinreichend bestimmt.

Auch die Regelung der seltenen Ereignisse genügt entgegen der Ansicht der Klägerinnen den Erfordernissen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Die Sicherung von Nachbarrechten bei einem Vorhaben, dessen Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten - wie es bei den seltenen Ereignissen der Fall ist -, erfordert, dass Nutzungsmöglichkeiten des Vorhabens unter Umständen durch konkrete Regelungen beschränkt und maßgebliche Immissionsrichtwerte oder Beurteilungspegel als Grenzwerte bereits in der Baugenehmigung festgelegt werden (BayVGH, U. v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris). Ziffer 3. der Auflagen genügt diesen Anforderungen.

Darin wird festgelegt, dass Sonderveranstaltungen nur im Zuge der seltenen Ereignisse zulässig sind und eine Vorabanzeigepflicht angeordnet, die eine Kontrollmöglichkeit eröffnet. Die höchstzulässigen Immissionswerte und die höchstzulässige Anzahl seltener Ereignisse werden bestimmt und es wird beispielhaft aufgezählt, welche Veranstaltungen seltene Ereignisse darstellen können. Der Charakter der aufgezählten Veranstaltungen (z. B. Konzert) verdeutlicht, dass keine bloßen Schwankungen im Normalbetrieb in Rede stehen, sondern Ereignisse, die im Zusammenhang mit einem Hotelbetrieb als Besonderheit anzusehen sind. Mehr als eine derartige beispielhafte Eingrenzung kann nicht gefordert werden, da eine abschließende Auflistung aller denkbaren Veranstaltungen im Zeitpunkt der Planung nicht realistisch ist. Die Regelung ist damit ausreichend gerade auch vor dem Hintergrund, dass die nach Nr. 6.3 TA Lärm einheitlich für reine und allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse - tags 70 dB(A), nachts 55 dB(A) - nach dem Ansatz der Ingenieurbüro G. GbR, sogar unter Einbezug der nicht streitgegenständlichen Orangerie-Nutzung, am IO 3 um 17 dB(A) tags bzw. 2 dB(A) nachts unterschritten werden.

In der von der Klägerseite angeführten Entscheidung (BayVGH, U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris) wurden dagegen sowohl der nächtliche Immissionsrichtwert im Regelbetrieb als auch der Spitzenpegel bei den sog. seltenen Ereignissen durchgehend und an allen Immissionsorten überschritten. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich damit grundlegend von der hiesigen Situation. Eine Buchführungspflicht, wie sie in der ebenfalls zitierten Entscheidung, BayVGH, B. v. 1.2.2006 - 1 CE 04.734, 1 CE 04.791 - juris, gefordert wird, ist angesichts der hier geregelten Vorabanzeigepflicht von vorn herein unnötig. Eventuell auftretende Vollzugsprobleme nach Aufnahme der Nutzung führen nicht zur Aufhebung des Genehmigungsbescheids.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 7.500 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.