Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau und der Erweiterung eines bestehenden Milchviehstalles sowie der Nutzungsänderung einer bestehenden Lager- und Maschinenhalle auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ... im Gemeindegebiet des Marktes ... (...).

Der Antragsteller ist Eigentümer des in nordwestlicher Richtung an die Baugrundstücke angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...), welches mit einem selbstgenutzten Wohngebäude bebaut ist.

Für den Ortsteil ..., der ca. 4,5 km südlich des Marktes ... liegt, besteht kein Bebauungsplan. In der näheren Umgebung des Baugrundstücks des Beigeladenen befinden sich fünf weitere landwirtschaftliche Betriebe, die ebenfalls Tierhaltung (Rinder, Mastschweine, Kälber) betreiben. Im Flächennutzungsplan sind die streitgegenständlichen Baugrundstücke als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Der Beigeladene bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Milchviehbetrieb mit insgesamt 50,56 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche. Hiervon sind 26,54 ha Ackerfläche und 24,02 ha Grünland. Hinzu kommen weitere 5,18 ha Pachtflächen. An der bestehenden Hofstelle werden im Jahresdurchschnitt 80 Milchkühe mit entsprechender Nachzucht gehalten. Der Familienbetrieb wird im Haupterwerb geführt. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... hat mit Stellungnahme vom 3. August 2012 eine landwirtschaftliche Privilegierung für den Betrieb des Beigeladenen festgestellt.

Mit Formblatt vom 18. Januar 2012 hat der Beigeladene erstmalig die Erweiterung des auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... bestehenden Milchviehstalles einschließlich Umbau der dort vorhandenen Maschinenhalle zu einem Rinder- und Kälberstall mit Heu- und Strohlager beantragt. Mit Schreiben vom 11. Januar 2014 bzw. 31. März 2014 hat der Beigeladene geänderte Pläne vorgelegt.

In dem Rinderstall mit Güllegrube und der mit Bescheid vom 26. September 2000 (Az: ...) genehmigten landwirtschaftlichen Maschinenhalle ist zukünftig folgender Tierbestand vorgesehen:

Stall 1 (bestehender Jungviehstall): 36 Rinder (1 bis 2 Jahre) 4 Kälber (< 6 Monate) und 5 Rinder (0,5 bis 1 Jahr)

Stall 2 (Rinderstall Umbau): 66 Rinder (> 2 Jahre)

Stall 3 (Rinderstall Erweiterung): 59 Rinder (> 2 Jahre)

Stall 4 (Teilumnutzung Maschinenhalle): 28 Kälber (< 6 Monate) 7 Rinder (> 2 Jahre)

Freibereich (drei Standortalternativen): 10 Kälber in Kälberiglus südwestlich Jungviehstall

Der Gesamttierbesatz soll sich auf 190,36 Großvieheinheiten (GV) belaufen.

Der Markt ... hat mit Beschlüssen vom 24. Januar 2012, 20. Januar 2014 bzw. 9. Juli 2014 das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben des Beigeladenen erteilt.

Der Beigeladene hat im Verfahren unter anderem eine geruchstechnische Untersuchung mit Ausbreitungsberechnung nach AUSTAL 2000 des Ingenieurbüros ..., ..., vom 17. März 2014 vorgelegt, die auf Seite 8 zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, dass für die geplante Erweiterung der Stallflächen der Landwirtschaft am Grundstück des Antragstellers Geruchsstundenhäufigkeiten von bis zu 0,16 (16%) der Jahresstunden als künftige Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren ermittelt worden seien. Die jeweils errechneten Immissionswerte blieben demnach unterhalb des nach den Auslegungshinweisen zur Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Dorfgebiete in unmittelbarer Nähe zum Außenbereich heranzuziehenden Immissionswertes von 0,20 (20%) der Jahresgeruchsstunden. Im weiteren Dorfbereich komme es zu belästigungsrelevanten Gesamtbelastungen von über 0,20 (20%) der Jahresgeruchsstunden. Allerdings seien hiervon entweder keine Wohngebäude bzw. lediglich Wohngebäude benachbarter Tierhaltungsanlagen mit gleicher Tierart betroffen. Am Wohnhaus des Antragstellers werde der maßgebliche Immissionswert von 0,20 der Jahresgeruchsstunden am Rande eines Dorfgebietes zum Außenbereich deutlich unterschritten.

Das Sachgebiet Immissionsschutz (Technischer Immissionsschutz - TIS) am Landratsamt ... hat am 18. Juni 2014 zum vorgelegten geruchstechnischen Gutachten Stellung genommen und ausgeführt, dass die gutachterlichen Bewertungen unter immissionsschutzfachlichen Gesichtspunkten bei Berücksichtigung der zugrunde gelegten Beurteilungsparameter plausibel seien, zumal die vom Beigeladenen praktizierte und weiterhin vorgesehene Betriebsweise mit offenen Toren und Einsatz von Zusatzlüftern bei warmer Witterung in die gutachterlichen Überprüfungen eingeflossen sei. Auch die vorgenommene Festlegung der Zulässigkeit eines Immissionswertes IW=0,2 (20%) am Rande eines Dorfgebietes zum Außenbereich werde in der Gesamtschau aller Erwägungen als noch zulässig und sachgerecht eingestuft.

Der Antragsteller hat im Verfahren eine schalltechnische Prognose des Ingenieurbüros ... (Bearbeiter Dr. ...), vom 29. August 2014 vorgelegt, die zusammenfassend (S. 16, 17) zum Ergebnis gelangt, dass es trotz betrieblicher Einschränkungen am Anwesen des Antragstellers in der „lautesten Nachtstunde“ von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens zu deutlichen Überschreitungen des nächtlichen Richtwertes der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) komme.

Weiter hat der Antragsteller eine Stellungnahme des Dipl.-Physikers, Dipl.-Umweltwissenschaftlers Dr. ..., ..., vom 10. September 2014 zu der vom Beigeladenen eingeholten geruchstechnischen Untersuchung vorgelegt, welche zum Ergebnis gelangt, dass die vom Beigeladene vorgelegte Immissionsprognose vom 17. März 2014 in wesentlichen Punkten nicht den Vorgaben der VDI 3783 Blatt 13 entspreche. Wegen der unmittelbaren Nähe des Bauvorhabens zu weiteren Rezipienten solle eine Sensitivitätsanalyse der gewählten Rechenparameter vorgenommen werden. Auch die Auswahl der Windrose bleibe unbegründet. Auf den weiteren Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme wird Bezug genommen.

Das Sachgebiet Immissionsschutz - TIS am Landratsamt ... hat zur schalltechnischen Prognose des Büros Dr. ... unter dem 2. Oktober 2014 ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung nach TA Lärm nicht statthaft sei, da nicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen von deren Anwendungsbereich ausgenommen seien.

Der Beigeladene hat im Verfahren ein weiteres Immissionsschutzgutachten des Ingenieurbüros ..., ..., vom 22. Dezember 2014 vorgelegt, welches zu dem Ergebnis gelangt, dass am Immissionsort des Antragstellers vom bisherigen Bestand eine Geruchsbelastung im Umfang von 15% der Jahresgeruchsstunden und nach der beabsichtigten Erweiterung ein Wert von 16% der Jahresgeruchsstunden erreicht werde. Im Grenzbereich zwischen Dorfgebiet und Außenbereich seien nach GIRL im Einzelfall Zwischenwerte bis zu 20% der Jahresgeruchsstunden möglich. Der genannte Immissionswert von bis zu 20% der Jahresgeruchsstunden könne an allen Immissionsorten mit Ausnahme des unbebauten Flurgrundstücks Nr. ... der Gemarkung ... eingehalten werden. Zusammenfassend könne aus gutachterlicher Sicht einer Betriebserweiterung zugestimmt werden. Auf den weiteren Inhalt des Immissionsschutzgutachtens des Ingenieurbüros ..., ..., wird verwiesen.

Das Sachgebiet Immissionsschutz - TIS am Landratsamt ... hat zum vorgelegten Geruchsgutachten der Fa. ..., ..., unter dem 29. Januar 2015 Stellung genommen und dessen Feststellungen für schlüssig und nachvollziehbar erachtet. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird Bezug genommen.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 9. Februar 2015 wurde dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Umbau der bestehenden Maschinenhalle zum Rinder- und Kälberstall mit Heu- und Strohlager, sowie für Umbau und Erweiterung des bestehenden Milchviehstalles und Errichtung einer mobilen Überdachung für Kälberiglus auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ... entsprechend den mit Genehmigungsvermerk vom 9. Februar 2015 versehenden Bauvorlagen erteilt (Ziff. 1). Die Genehmigung wurde mit mehreren baurechtlichen Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz (Ziff. 5.15 bis 5.23) versehen, auf deren Inhalt verwiesen wird. Insbesondere bestimmt Auflage Nr. 5.17 dass die Gebäude, die in den gutachtlichen Betrachtungen des Ingenieurbüros ... vom 22. Dezember 2014 mit einer Abschirmwirkung berücksichtigt worden seien, in ihrem Bestand erhalten bleiben müssen bzw. nur durch bauliche Anlagen mit derselben Wirkung ersetzt werden dürfen. Ziff. 5.18 der Nebenbestimmungen fordert vom Beigeladenen, dass Fahr- und Ladetätigkeiten zur Ausbringung von Gülle nur tagsüber, d. h. zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr erfolgen dürfen. Nach Ziff. 5.21 ist in der Nachtzeit, d. h. zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, nur der Betrieb eines Lüftungsaggregates zulässig.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) zu erteilen gewesen sei, da das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspreche, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Bei dem Bauvorhaben handele es sich - ausgenommen der mobilen Überdachung für Kälberiglus - gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 BayBO um einen Sonderbau, so dass das Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO Anwendung finde. Das Vorhaben liege im Außenbereich im Sinne von § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Es diene einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dies sei insbesondere durch die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 3. August 2012 bestätigt worden. Die Baugenehmigung verletze keine öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange. Insbesondere entstünden durch das beantragte Vorhaben keine unzumutbaren Geruchsimmissionen für die Nachbarn. Gemäß der vorgelegten Immissionsprognose des Ingenieurbüros ..., ..., vom 22. Dezember 2014 überschritten die rechnerisch ermittelten Werte den gemäß der Auslegungshinweise der GIRL für Dorfgebiete in unmittelbarer Nähe zum Außenbereich heranzuziehenden Immissionswert nicht. Im Genehmigungsbescheid sei ausdrücklich verfügt worden, dass vor Nutzungsaufnahme die bisher noch praktizierte Hühnerhaltung auf dem Betriebsgrundstück des Beigeladenen komplett aufgegeben werden müsse. Die geruchstechnische Untersuchung vom 22. Dezember 2014 sei von der Fachstelle Immissionsschutz als schlüssig bewertet worden. Hinsichtlich der vorgebrachten Einwände zu Lärmimmissionen sei anzumerken, dass eine Gesamtbetrachtung nach TA Lärm nicht statthaft sei, da nicht nach BImSchG genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen seien. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Betriebsführung entsprechend der guten fachlichen Praxis obliege dem Landwirt. Darüber hinaus komme der vom Antragsteller beauftragte Gutachter in seiner schalltechnischen Prognose vom 29. August 2014 selbst zu dem Ergebnis, dass von den untersuchten Lärmquellen keine kritischen Belastungen ausgingen. Eine Überschreitung der Immissionspegel wäre allenfalls bei gleichzeitigem Ablauf verschiedenster Tätigkeiten zu befürchten. Das Vorhaben verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, da die relevanten geruchstechnischen Grenzwerte nachweislich eingehalten würden und von dem Vorhaben auch sonst keine erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu befürchten seien. Insbesondere rufe das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervor, die geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes ... vom 9. Februar 2015 wird ergänzend verwiesen.

Am 24. Februar 2015 erfolgte Baubeginnsanzeige durch den Beigeladenen.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 23. Februar 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag erhoben,

die Baugenehmigung vom 9. Februar 2015 aufzuheben.

Über diese Klage (Az: Au 5 K 15.248) ist bislang noch nicht entschieden worden.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 23. Februar 2015 hat der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 9. Februar 2015, Az: ..., anzuordnen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze. Insoweit sei es gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß §§ 80, 80a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen. Das Vorhaben des Beigeladenen liege in einem faktischen Dorfgebiet und sei dort nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 5, Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) nach seiner Art grundsätzlich zulässig. Die vom Vorhaben ausgehenden Geruchs- und Lärmemissionen überschritten jedoch die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Zumutbarkeitsgrenze erheblich. Zur Prüfung der Frage, ob das Bauvorhaben Geruchsimmissionen erzeuge, die über das in einem Dorfgebiet hinzunehmende Maß hinausgingen, sei unter anderem auf die Abstandsregelungen für Rinderhaltung des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ zurückzugreifen. Ausgehend von diesen Arbeitsanleitungen seien unzumutbare Geruchsimmissionen zu erwarten. Dies ergebe sich aus der günstigen Lage des Wohnhauses des Antragstellers zur Hauptwindrichtung und der geschlossenen Ausführung des Stalles mit Entlüftung über eine Zwangslüftungsanlage. In dieser Konstellation sei ein Abstand von mindestens 29 m zum Schutz des Antragstellers nötig. Der maßgebliche Emissionsschwerpunkt der Zwangsentlüftungsanlage befinde sich in einer Entfernung von weniger als 15 m zur südlichen bzw. östlichen Außenwand des Wohngebäudes des Antragstellers. Selbst unter Zugrundelegung der GIRL ergebe sich, dass die Geruchsgrenzwerte für Dorfgebiete (15%) am Haus des Antragstellers erreicht würden. Es bestehe somit kein ausreichender Abstand zum Wohnanwesen des Antragstellers. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO seien baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen und Störungen ausgingen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar seien. Zur Bestimmung der Grenzen der Zumutbarkeit sei für Geräuschimmissionen die TA Lärm heranzuziehen. Nach Nr. 6.1 und Nr. 6.6 TA Lärm betrügen die Immissionsrichtwerte in „faktischen“ Dorfgebieten 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts. Diese Richtwerte überschreite das Vorhaben des Beigeladenen. Hinsichtlich der Zumutbarkeitsgrenze werde das Rücksichtnahmegebot im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB durch die Vorgaben für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen konkretisiert (§ 22 Abs. 1 BImSchG). Die Einhaltung dieser Anforderungen sei bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sicherzustellen. Dies sei hier nicht in ausreichendem Umfang geschehen. Zu keiner anderen Beurteilung führe die Tatsache, dass in den Genehmigungsbescheid verschiedentliche Auflagen aufgenommen worden seien, um eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft zu verringern oder zu vermeiden. Eine wie im vorliegenden Fall stark individualisierte, „maßgeschneiderte“ Baugenehmigung mit zahlreichen Nebenbestimmungen, durch die ein an und für sich für die Umgebung ungeeignetes Vorhaben passend gemacht werden solle, lasse bei realistischer Betrachtungsweise nicht erwarten, dass mit einem für die Nachbarschaft noch zumutbaren Betriebsablauf gerechnet werden könne.

Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 23. Februar 2015 wird ergänzend verwiesen.

Der Antragsteller hat sein Vorbringen mit Schreiben vom 11. März 2015 und 29. April 2015 ergänzt und vertieft. Auf den Inhalt dieser Schriftsätze wird Bezug genommen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. Februar 2015 wurde der Bauherr zum Verfahren notwendig beigeladen.

Der Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 18. März 2015 beantragt,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 9. Februar 2015, Az: ... abzulehnen.

Das Vollzugsinteresse überwiege das Aufhebungsinteresse des Antragstellers, da eine summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache ergebe, dass die Klage unbegründet sei, da der Baugenehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 9. Februar 2015 rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in seinen drittschützenden Nachbarrechten verletze. Im Verfahren seien die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Antragsgegner im Detail geprüft worden. Der Antragsgegner habe im Rahmen des mehrere Jahre andauernden Baugenehmigungsverfahrens mehrere immissionsschutzrechtliche Gutachten vom Beigeladenen eingefordert. Der Beigeladene habe mehrere Sachverständigengutachten vorgelegt, die sämtlich eine Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens bejaht hätten. Der öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige ... komme in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2014 zu dem Ergebnis, dass aus gutachterlicher immissionsschutzfachlicher Sicht der beantragten Betriebserweiterung des Beigeladenen zugestimmt werden könne. Auf dem Anwesen des Antragstellers komme es bei der Erweiterung zu einer Geruchsbelastung von 16% und damit zu einer 1-%igen Erhöhung gegenüber der bisherigen Geruchsbelastung. Der genannte Immissionswert von bis zu 20% könne an allen Immissionsorten mit Ausnahme des Flurgrundstücks Nr. ... der Gemarkung ... eingehalten werden. Die Ausführungen des Antragstellers zu einer bauplanungsrechtlichen Einstufung des Vorhabens als Dorfgebiet seien unzutreffend. Der südwestliche Teil der vom Bauvorhaben des Beigeladenen betroffenen Fl.Nr. ... der Gemarkung ... sei bauplanungsrechtlich jedenfalls dem Außenbereich zuzuordnen. Unabhängig hiervon verstoße die Baugenehmigung weder gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 34 Abs. 3a BauGB noch gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, da die immissionsschutzrechtliche Zumutbarkeitsschwelle gemäß GIRL nicht überschritten, sondern eingehalten werde. Die vom Antragsteller zitierten Abstandsregelungen für Rinderhaltung des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ seien auf das gegenständliche Bauvorhaben nicht anwendbar. Diese Arbeitshilfen seien durch die inzwischen erlassene neue Richtlinie VDI 3894 über Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen ersetzt worden. Diese sehe unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Durchführung einer Ausbreitungsberechnung vor. Als Immissionswert sei in der GIRL für Dorfgebiete ein Wert von 0,15 (15%) der Jahresgeruchsstunden genannt. Das Bauvorhaben des Beigeladenen liege im Außenbereich. In der GIRL werde ausgeführt, dass es vor diesem Hintergrund möglich sei, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 (25%) der Jahresgeruchstunden für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Greife der Außenbereich, in dem auf Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen sei, mit einem Dorfgebiet zusammen, so sei es in begründeten Einzelfällen nach der Berücksichtigung der individuellen Umstände möglich, Zwischenwerte zwischen einem Dorfgebiet und dem Außenbereich von bis zu 0,20 (20%) der Jahresgeruchsstunden am Rand des Dorfgebietes und somit auch auf dem Grundstück des Antragstellers anzusetzen. Auch bildeten vormalige Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe bzw. Eigentümer von Nachbargrundstücken, die keine Tierhaltung mehr betrieben, jedoch sich im Außenbereich bzw. am Rand des Außenbereichs befänden, gemeinsam mit dem landwirtschaftlichen Betrieb eine immissionsrechtliche „Schicksalsgemeinschaft“, für die höhere Immissionswerte nach der GIRL anzusetzen seien. Damit scheide eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch in lärmimmissionsrechtlicher Hinsicht aus.

Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes des Beigeladenen vom 18. März 2015 wird ergänzend verwiesen.

Der Beigeladene hat sein Vorbringen mit Schreiben vom 13. Mai 2015 bzw. 11. Juni 2015 ergänzt und vertieft. Auf den Inhalt dieser Schriftsätze wird Bezug genommen.

Das Landratsamt ... ist dem Antrag für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 9. März 2015 entgegen getreten und beantragt,

den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

Die Baugenehmigung sei formell und materiell rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten. Das Bauvorhaben sei auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigt worden. Die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verlaufe erkennbar entlang einer gedachten Verbindungslinie der südwestlichen Gebäudeaußenwände der alten Hofstelle mit denen der südöstlich angrenzenden Nachbargebäude. Der 1994 genehmigte Rinderstall, an den angebaut werde, liege bereits im Außenbereich. Die landwirtschaftlichen Stallungen seien im Außenbereich angrenzend an die alte Hofstelle zulässig, weil öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstünden. Das Rücksichtnahmegebot des Nachbarn sei § 35 Abs. 3 BauGB immanent. Entsprechend seien die Geruchs- und Lärmimmissionen der gesamten Hofstelle, soweit die Anlagen rechtmäßig seien, bewertet und an den in einem Dorfgebiet höchstzulässigen Werten gemessen worden, weil das Wohngebäude des Antragstellers in einem faktischen Dorfgebiet liege. Der Genehmigung sei das Immissionsschutz-Gutachten des Ingenieurbüros ... vom 22. Dezember 2014 zugrunde gelegt worden. Der fachtechnische Immissionsschutz habe dieses Gutachten in allen Punkten für plausibel erachtet.

Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 9. März 2015 wird ergänzend verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 23. Februar 2015 (Az. Au 5 K 15.248) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 9. Februar 2015. Mangels aufschiebender Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) kann das Gericht der Hauptsache nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierzu hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Dies gilt ungeachtet des durch die Bestimmung in § 212a BauGB veränderten Ansatzes der gerichtlichen Prüfung (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 - BayVBl. 2003, 48 ff.). Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B. v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - BayVBl. 1991, 720 ff.). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen als offensichtlich aussichtslos, ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 152 ff.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann der Antragsteller mit seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nicht durchdringen, weil die Baugenehmigung vom 9. Februar 2015 nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes seitens der Kammer vorzunehmenden vorläufigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die - zumindest auch - dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Es bestehen keine hinreichend gewichtigen Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der erteilten Baugenehmigung, die es trotz der gesetzlichen Regelung in § 212a Abs. 1 BauGB rechtfertigen könnten, die Umsetzung der Baugenehmigung zu hindern.

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Drittschutz vermittelt. Ein derartiger Fall ist bei summarischer Überprüfung von Sach- und Rechtslage vorliegend nicht gegeben.

Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens dürfte hier § 35 BauGB sein, da vieles dafür spricht, dass sich das für die antragsgegenständliche Bebauung vorgesehene Grundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... bereits im Außenbereich befindet. Gleiches dürfte für den südlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... gelten, der bislang, soweit ersichtlich, durch nicht optisch in Erscheinung tretende bauliche Anlagen geprägt ist und der vom Beigeladenen lediglich für die Errichtung einer mobilen Überdachung für Kälberiglus vorgesehen ist.

Der Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (BVerwG, U. v. 10.12.1982 - 4 C 28/81- DVBl. 1983,349 f.) und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, B. v. 2.4.2007 - 4 B 7/07- BauR 2007,1383). Ortsteil i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächliche Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31,22 ff.; B. v. 2.4.2007- 4 B 7/07 - a. a. O.).

Die sich in den Akten befindlichen Luftbildaufnahmen und Katasterauszüge legen die Annahme nahe, dass der Bebauungszusammenhang des Ortsteiles ... entlang der sich unmittelbar westlich bzw. östlich entlang der Talstraße verlaufenden verdichteten Bebauung folgt. Es spricht vieles dafür, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich entlang einer gedachten Verbindungslinie der südwestlichen Gebäudeaußenwände der alten Hofstelle des Beigeladenen mit der sich südöstlich anschließenden Bebauung entlang der Talstraße verläuft. Der sich südlich anschließende Bereich des Baugrundstücks Fl.Nr. ... (Freiflächen) und das südwestlich angrenzende Baugrundstück Fl.Nr. ... jeweils der Gemarkung ... liegen bereits deutlich abgesetzt von der verdichteten Bebauung entlang der Talstraße und erstrecken sich in südwestlicher Richtung voraussichtlich, soweit dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilt werden kann - eine eventuelle Beweisaufnahme durch Augenschein bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten - in den Außenbereich (§ 35 BauGB). Damit dürften aber sowohl die bisherige Maschinenhalle und der bestehende Rinderstall als auch das geplante Erweiterungsgebäude Rinderstall bereits im Außenbereich gelegen sein. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens durch den Antragsgegner am Maßstab des § 35 BauGB kann daher grundsätzlich nicht beanstandet werden. Selbst wenn man jedoch mit dem Antragsteller vom Vorliegen eines (faktischen) Dorfgebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO ausginge, in dem sowohl die betroffenen Grundstücke des Beigeladenen als auch des Antragstellers gelegen sind, würde das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht geeignet sein, unzumutbare Beeinträchtigungen für den Antragstellers hervorzurufen. damit bedarf es in dem auf eine summarische Prüfung beschränkten Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes keiner abschließenden Klärung der Gebietszugehörigkeit der antragsgegenständlichen Baugrundstücke.

In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass im Nachbarrechtsstreit bei Annahme eines Außenbereichsvorhabens nicht entscheidungserheblich ist, ob tatsächlich, wie im vorliegenden Fall vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... mit Stellungnahme vom 3. August 2012 ausgeführt, eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anzunehmen ist. Maßgeblich ist insoweit allein, ob das Vorhaben des Beigeladenen hinsichtlich der ihm zuzurechnenden Auswirkungen auf schutzwürdige Interessen des Antragstellers die gebotene Rücksicht nimmt. Der Nachbar erlangt eine schutzwürdige Abwehrposition nämlich nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung zulässig, ein auf dem Nachbargrundstück genehmigtes Vorhaben hingegen wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, nach § 35 Abs. 2 BauGB eventuell unzulässig ist (BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686). Damit kann vorliegend letztlich offen bleiben, ob das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... zu Recht eine Privilegierung des Bauvorhabens des Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angenommen hat.

Bauplanungsrechtlich nachbarschützend ist bei Außenbereichsvorhaben lediglich die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Bei einem Außenbereichsvorhaben ist das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und für nicht von dieser Vorschrift erfasste Auswirkungen als weiterer in dem nicht abschließenden Katalog des § 35 Abs. 3 BauGB nicht aufgeführter öffentlicher Belange zu beachten (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993, a. a. O.).

Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bedeutet dabei in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 1 BImSchG, dass es sich um Immissionen handelt, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2014, § 35 Rn. 88). Für die Beurteilung der für den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle von Nachteilen und Belästigungen kommt es auf Art, Ausmaß und Dauer der Immissionen an, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Weiterhin sind die Art des Gebiets und zum Teil auch eventuelle Vorbelastungen zu berücksichtigen. Die Erheblichkeit von Nachteil und Belästigungen setzt hierbei voraus, dass das übliche und zumutbare Maß überschritten wird (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 35 Rn. 88).

Gemessen an diesen Maßstäben ist am Wohnhaus des Antragstellers, welches selbst noch am Bebauungszusammenhang teilnimmt und im faktischen Dorfgebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB gelegen ist, nicht mit dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen durch das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen zu rechnen. Das Gericht vermag eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Antragstellers nicht zu erkennen. Dies gilt sowohl bei Annahme der Lage der Baugrundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) als auch im Innenbereich gem. § 34 Abs. 2 BauGB.

Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hat zwar grundsätzlich nur einen objektiv-rechtlichen Gehalt (vgl. BVerwG, U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - NVwZ 1987, 409 f.). Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U. v. 5.8.1983 - 4 C 96/79 - BayVBl. 1984, 25 ff.).

Das Gebot der Rücksichtnahme besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Ob eine bauliche Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung ist, wobei bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben dürfen (BVerwG, U. v. 21.1.1983 - 4 C 59/79 - NVwZ 1983, 609 f.).

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbar nicht mehr zugemutet werden kann. Damit setzt der Schutz des Nachbarn bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Art. 14 Grundgesetz (GG) maßgeblichen Schwelle eines „schweren unerträglichen Eingriffs“ ein. Was dem Nachbarn eines Vorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich mithin nach der aus der näheren Umgebung herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmt (vgl. BVerwG, U. v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - NVwZ 1993, 1184 ff.).

Durch den mit Bescheid des Antragsgegners vom 9. Februar 2015 genehmigten Umbau und die Erweiterung eines Milchviehlaufstalles, des Umbaus der bestehenden Maschinenhalle zum Rinder- und Kälberstall und der Errichtung einer mobilen Überdachung eines Kälberiglus wird der Antragsteller nach summarischer Überprüfung von Sach- und Rechtslage nicht von erheblichem bzw. in einem (faktischem) Dorfgebiet nicht mehr zumutbaren Geruchs- bzw. Lärmemissionen betroffen.

Nach dem im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Verfahren ist nicht zu befürchten, dass von der genehmigten Baumaßnahme des Beigeladenen unzumutbare Geruchsemissionen für den Antragsteller ausgehen.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist hier nicht auf das Arbeitspapier „Abstandsregelungen für Rinderhaltungen“ aus den Arbeitspapieren des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ abzustellen. Die „Abstandsregelung Rinderhaltung“ stellt zwar eine sachverständige Orientierungshilfe für die Ermittlung erforderlicher Abstände zwischen Rinderhaltungsbetrieben und Wohnbebauung dar (BayVGH, B. v. 3.2.2011 - 1 ZB 10.718 - juris Rn. 10). Sie liefert grundsätzlich auch brauchbare Anhaltspunkte für die Beurteilung der im Einzelfall von der genehmigten Rinderhaltung ausgehenden Beeinträchtigung für die Nachbarn (BayVGH, B. v. 11.2.2009 - 15 ZB 08.1045 - juris Rn. 12). Gleichwohl handelt es sich bei der Abstandsregelung für Rinderhaltungen um kein abschließendes, verbindliches Regelwerk, sondern vielmehr nur um eine Groborientierung der Belastungssituation (BayVGH, B. v. 1.3.2012 - 15 ZB 10.390 - juris Rn. 10). Die Einhaltung der Abstände ist regelmäßig nur ein Indiz dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten, die Anwendbarkeit unterliegt aber - wie bei anderen Arbeitshilfen auch - Einschränkungen hinsichtlich Überlagerungen von Geruchsfahnen, Vorbelastungen oder topografischen und meteorologischen Verhältnissen (vgl. BayVGH, B. v.4.12.2014 - 9 ZB 11.1744 - juris Rn. 8). Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass sich die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen maßgeblich anhand der im November 2012 in Kraft getretenen VDI-Richtlinie 3894, Bl. 2 - Emissionen und Immissionen aus Tierhaltung, Methode zur Abstandbestimmung Geruch - bestimmt (vgl. BayVGH, B. v.4.12.2014 - a. a. O.; juris Rn. 10; Nrn. 3.3.1 u. 3.3.2 der „Abstandsregelung Rinderhaltung”). Lediglich bei kleineren Bestandsgrößen (unter 40 GV Rinder) kann eine Sonderbeurteilung mit der Abstandsregelung des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ erfolgen.

Zur Beurteilung der Unzumutbarkeit von Gerüchen, die von der genehmigten Tierhaltung des Beigeladenen ausgehen, ist daher zunächst auf die VDI-Richtlinie 3894, Bl. 2 abzustellen. Die Abstandsbestimmung in Bl. 2 der VDI-Richtlinie 3894 stellt eine Beurteilungsmethodik zur Verfügung, die auf einer vereinfachten, schematischen Betrachtung der Emissions-, Standort- und Ausbreitungsbedingungen „beruht“, „was in vielen Fällen ausreichen kann“. Die nach Bl. 2 der Richtlinie ermittelten Abstände repräsentieren dabei Geruchstundenhäufigkeiten, wie sie auch in der GIRL Grundlage sind. Der Geltungsbereich des Blattes 2 der VDI-Richtlinie 3894 unterliegt jedoch Be- bzw. Einschränkungen, die durch die Eingabedaten bestimmt werden. So ist bei einer Abstandsermittlung - die wie vorliegend, weniger als 50 m beträgt, grundsätzlich eine Sonderfallbeurteilung (Ausbreitungsrechnung) vorzunehmen, da bei derartig geringen Entfernungen zwischen Emissions- und Immissionsort zunehmend Randbedingungen im Detail eine Rolle spielen, die mit einer einfachen Methode, wie sie der Abstandsberechnung zugrunde liegt, nur schwerlich sachgerecht beurteilt werden können. Darüber hinaus ist die Richtlinie so konzipiert, dass lediglich eine Anlage zu beurteilen ist, wobei diese Anlage aus mehreren Geruchsquellen bestehen kann. Müssen - wie vorliegend aufgrund der im Ortsteil ... vorhandenen mindestens fünf weiteren Tierhaltungsanlagen - Kumulationseffekte berücksichtigt werden, so ist dies nur eingeschränkt bzw. mit sehr konservativen Annahmen möglich.

Unter Berücksichtigung dieser Parameter kann die vom Beigeladenen vorgelegte Geruchsimmissionsbeurteilung von Seiten des Gerichts nicht beanstandet werden, da sowohl die geruchstechnische Untersuchung des Büros ..., ..., vom 17. März 2014 als auch das vom Beigeladenen zuletzt vorgelegte Immissionsschutz-Gutachten des öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen der Regierung ... für die Beurteilung von landwirtschaftlichen Anlagen und Geruchsimmissionen, Ingenieurbüro ..., ... vom 22. Dezember 2014 eine Ausbreitungsrechnung im Einzelfall im AUSTAL 2000 Modus durchgeführt und als Beurteilungsgrundlage die GIRL herangezogen haben.

Dass zur Beurteilung der geruchstechnischen Immissionen am Wohnhaus des Antragstellers die GIRL als Hilfsmittel herangezogen wurde, ist rechtlich unbedenklich, da die GIRL zwar in erster Linie auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen zugeschnitten ist, jedoch auch für sonstige Vorhaben sinngemäß Berücksichtigung findet. Für eine Anwendung der GIRL im Einzelfall spricht insbesondere, dass auch die nunmehr für die Beurteilung von Emissionen aus Tierhaltungsanlagen maßgebliche VDI-Richtlinie 3894, Bl. 2 auf eine Geruchsstundenhäufigkeit, wie sie auch der Systematik der GIRL zugrunde liegt, abstellt. Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte zwar keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie die GIRL, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie können aber im Einzelfall im Rahmen der Tat richterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BVerwG, U. v. 19.1.1989 - 7 C 77/87 - BayVBl. 1989, 406 ff.; BayVGH, B. v. 16.7.2014 - 15 CS 13.1910 - juris; B. v. 15.10.2012 - 1 ZB - 12.1021, 1 ZB 12.1022 - juris; B. v. 15.11.2010 - 15 CS 10.2131 - juris).

Die GIRL enthält ein Berechnungsmodell zur Ermittlung von Geruchsimmissionen, was einen Immissionswert als Quotienten der Geruchswahrnehmungsstunden bezogen auf die Jahresgesamtstunden ergibt. Dem so ermittelten Immissionswert stellt die GIRL in Nr. 3.1 bestimmte Immissionsrichtwerte für verschiedene Gebietstypen gegenüber. Danach sind in Wohn- und Mischgebieten Geruchsimmissionen an 10% der Jahresstunden und in Dorf-, Gewerbe- und Industriegebieten an 15% der Jahresstunden zulässig (Tabelle 1). Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen dabei ein im Sinn einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar (BayVGH, B. v. 15.11.2010 - 15 CS 10.2131 - juris Rn. 21; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 7.2.2014 - 1 B 11320/13 - BauR 2014, 964 ff.).

Unter sachgerechter Heranziehung der GIRL als Beurteilungsgrundlage ist das Ingenieurbüro ... in seinem Immissionsschutz-Gutachten vom 22. Dezember 2014 zu dem Ergebnis gelangt, dass die mit Bescheid des Antragsgegners vom 9. Februar 2015 genehmigte Betriebserweiterung des Beigeladenen am Anwesen des Antragstellers zu einer Geruchsstundenhäufigkeit von 16% führt und der Antragsteller bereits bisher vom Bestand des landwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen einer Geruchsstundenbelastung im Umfang von 15% der Jahresstunden ausgesetzt ist.

Die vom Gutachter ... errechnete Erhöhung der Geruchsbelastung um 1% der Jahresstunden erscheint vor dem Hintergrund der Auslegungshinweise der GIRL zu Nr. 3.1 vertretbar, wonach in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und benachbartem Außenbereich möglich sind, was zu Werten von bis zu 0,20 (20%) am Rand des Dorfgebiets führen kann. Dies ist Ausfluss aus § 5 Abs. 1 BauNVO, wonach Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftliche Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben dienen. Damit ist auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten - vorrangig Rücksicht zu nehmen. Da das Wohngrundstück des Antragstellers weitestgehend von Außenbereichsgrundstücken umgeben ist und im angrenzenden Dorfgebiet, das auch das Wohngebäude des Antragstellers umfasst, mehrere aktive landwirtschaftliche Betriebe mit nicht unerheblicher Tierhaltung vorhanden sind, deren Emissionen bzw. Immissionen ebenfalls Eingang in die gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros ... gefunden haben, ist nach den Beurteilungskriterien der GIRL eine Gesamtbelastung von bis zu 20% der tierartspezifischen Geruchshäufigkeit vertretbar (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2014 - 15 CS 13.1910 - juris Rn. 20).

Auch die Tatsache, dass der ermittelte Geruchsstundenhäufigkeitswert von 16% die üblicherweise gebotene Grenze in Dorfgebieten (15%) nur um 1% übersteigt und damit um 4% unterhalb des im Einzelfall noch vertretbaren Wertes liegt, legt für die Kammer eine im Einzelfall noch zu bejahende Zumutbarkeit der genehmigten Tierhaltung nahe. Da das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers jedenfalls südlich und östlich an den Außenbereich angrenzt, ist der Schutzanspruch des Antragstellers gemindert. Wohngrundstücke am Rand zum Außenbereich müssen jedenfalls mit den im Außenbereich typischerweise vorkommenden Auswirkungen landwirtschaftlicher Tätigkeit ebenso rechnen wie mit einer Neuansiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes.

Denn der Außenbereich ist nach der in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zum Ausdruck gelangenden gesetzlichen Wertung hierfür gerade vorgesehen. Der Schutzanspruch des Eigentümers eines an den Außenbereich grenzenden Grundstücks in Ortsrandlage gegen im Außenbereich an sein Grundstück heranrückende Vorhaben, die dort nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig sind, und gegen von solchen Vorhaben auf sein Grundstück einwirkende Beeinträchtigungen, ist gemindert. Mit Rücksicht auf die besondere Lage des Grundstücks am Rande des Außenbereichs muss sich der Eigentümer ohne Weiteres auf Veränderungen und Benachteiligungen einstellen, die daraus resultieren, dass bestimmte Vorhaben wegen ihrer im geplanten Innenbereich grundsätzlich nicht hinnehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt und die Nachbarschaft gerade im Außenbereich errichtet werden sollen. Der Eigentümer eines solchen an der Grenze eines Wohn- bzw. Dorfgebiets zum Außenbereich gelegenen Grundstückes kann nicht verlangen, dass in seiner Nachbarschaft wiederum nur Wohnnutzung entsteht und dass keine Vorhaben verwirklicht werden, von denen Wohnnutzungen nachteilig beeinflussende Immissionen ausgehen. Sein Schutzanspruch ist lediglich auf das Vertrauen beschränkt, dass im Außenbereich keine mit der Wohnnutzung gänzlich unverträgliche Nutzung entsteht (vgl. BVerwG, U. v. 19.1.1989 - 7 C 77/87 - BVerwGE 81, 197 ff.).

Derartige unzumutbare Immissionen sind ausweislich des vom Beigeladenen vorgelegten immissionsschutzfachlichen Gutachtens des Ingenieurbüros ..., ..., vom 22. Dezember 2014 nicht zu erwarten. Das Sachgebiet Technischer Umweltschutz am Landratsamt ... hat die gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros ... vom 22. Dezember 2014 ebenfalls als plausibel, schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Insbesondere hat der Gutachter den Einsatz landwirtschaftlicher Stoffe wie Silage und Wirtschaftsdünger berücksichtigt sowie die belästigungsrelevante Kenngröße der jeweiligen Tierhaltungszahlen des Beigeladenen ermittelt. Darüber hinausgehend hat die Vorbelastung an den jeweiligen Immissionsorten durch die im Ortsteil ... bereits vorhandenen Tierhaltungsanlagen Eingang in die gutachterliche Stellungnahme gefunden. Gleiches gilt für die in der Umgebung der Anlage vorherrschenden meteorologischen Verhältnisse. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der vom Beigeladenen beauftragte Gutachter von einem Anforderungsprofil der Anlage des Beigeladenen ausgegangen wäre, der den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. der Genehmigungssituation aus dem Bescheid vom 9. Februar 2015 nicht entsprechen würde. Sowohl die Tierhaltungszahlen aus der bestehenden Rinderhaltung des Beigeladenen als auch die geplante Erweiterung der Tierhaltungszahlen wurde im Gutachten vom 22. Dezember 2014 angemessen berücksichtigt.

Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass die streitgegenständlichen Grundstücke des Beigeladenen, auf denen er sein Bauvorhaben realisieren möchte, ebenfalls noch an der Lage im faktischen Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO) teilnehmen, lässt sich eine Unzumutbarkeit nicht begründen. Eine derartige Annahme lässt nämlich die Lage des Wohnanwesens des Antragsstellers am Rande des Dorfgebiets nicht entfallen, so dass die Schutzbedürftigkeit des Antragstellers aufgrund der Ortsrandlage gemindert bleibt. Der Antragsteller muss allein aufgrund der Lage seines Grundstücks am Rand zum Außenbereich stets damit rechnen, dass im Außenbereich privilegiert zulässige landwirtschaftliche Betriebe an das (faktische) Dorfgebiet heranrücken, was die Toleranzgrenze gegenüber Geruch und Lärm beim Antragsteller unabhängig von der Frage erhöht, ob das Bauvorhaben des Antragstellers noch im Innenbereich oder bereits im Außenbereich gelegen ist. Überdies sind in der näheren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers, sei es innerhalb des faktischen Dorfgebiets bzw. im Innenbereich weitere fünf landwirtschaftliche Betriebe zum Teil mit Tierhaltung ansässig.

Nicht unberücksichtigt bleiben kann ebenfalls hinsichtlich der Zumutbarkeit der vom Betrieb des Beigeladenen künftig ausgehenden Geruchsimmissionen, dass es künftig zu einer Verlagerung der Tierhaltung in südlicher Richtung, d. h. weg vom Wohngebäude des Antragstellers, kommt. Im bisherigen Jungviehstall wird die Zahl der Großvieheinheiten künftig deutlich reduziert. Bislang waren hier 55,6 GV untergebracht, künftig sollen dies nur mehr 25 GV sein. Über dies ist beim bisherigen Jungviehstall und dem von diesem ausgehenden Geruchsimmissionen zu berücksichtigen, dass die nördlich auf dem Grundstück des Beigeladenen gelegenen Gebäude (u. a. aufgelassene Hühnerhaltung) eine Abschirmwirkung hinsichtlich des Wohnhauses des Antragstellers entfalten. Die Baugenehmigung des Beigeladenen wurde insoweit mit der Nebenbestimmung verbunden, dass es dem Beigeladenen untersagt ist, die als Abschirmung fungierenden Gebäude zu beseitigen bzw. mit der Verpflichtung verbunden, diese im Beseitigungsfalle adäquat zu ersetzen.

Im bereits vorhandenen Stallgebäude 2 ist (bestehender Rinderstall) bewegt sich die Erhöhung der Tierhaltungszahl von ursprünglich 74,66 GV auf nunmehr 79,2 GV in einer noch hinnehmbaren Größenordnung. Die beiden neu geplanten Stallgebäude (Erweiterung Rinderstall bzw. Teilumnutzung der vorhandenen Maschinenhalle) sind bereits deutlich in südlicher Richtung vom Wohngebäude des Antragstellers abgesetzt, so dass sich bereits aufgrund der vorhandenen Entfernung eine Unzumutbarkeit der Geruchsentwicklung für das Gericht nicht erkennbar aufdrängt.

Auch das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen durch vom genehmigten Betrieb des Beigeladenen ausgehende Lärmemissionen vermag das Gericht nicht zu erkennen. So ist bereits die in der vom Antragsteller vorgelegten schalltechnischen Prognose des Ingenieurbüros ... vom 29. August 2014 zugrunde gelegte TA-Lärm auf dem Betrieb des Beigeladenen nicht anwendbar. Nach Nr. 1 Buchst. c TA-Lärm findet diese auf nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen keine Anwendung. Über dies hat der vom Antragsteller beigezogene Gutachter Dr. ... eine Überschreitung der nächtlichen Richtwerte der (nicht anwendbaren) TA-Lärm lediglich für den Fall angenommen, dass bei geöffnetem Maschinenraum sowohl Kompressor, Hochdruckreiniger und Melkmaschine gleichzeitig in Betrieb sind. Dabei dürfte es sich jedoch um einen nicht der betrieblichen Realität entsprechenden Zustand handeln.

Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid ausreichende Vorkehrungen dahingehend getroffen, dass vom Betrieb des Beigeladenen keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für den Antragsteller ausgehen. So wurde beispielsweise in Nebenbestimmung Nr. 5.17 festgelegt, dass die Gebäude, die eine Abschirmwirkung zugunsten des Antragstellers bewirken, in ihrem Bestand erhalten zu erhalten sind bzw. durch bauliche Anlagen mit derselben Wirkung ersetzt werden müssen. Nach Auflage Nr. 5.18 sind Fahr- und Ladetätigkeit zur Ausbringung von Gülle nur tagsüber, d. h. zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zulässig. Auflage Nr. 5.20 bestimmt weiter, dass sämtliche betriebstechnischen Anlagen (z. B. Kühl- und Melkanlage, Zusatzlüfter etc.) dem Stand der Lärmschutztechnik entsprechend auszurüsten, zu betreiben und zu warten sind. Schließlich ist nach Nebenbestimmung Nr. 5.21 des streitgegenständlichen Bescheids in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr lediglich der Betrieb eines Lüftungsaggregates zulässig. Nach Nr. 5.22 des Bescheides sind während des Melkbetriebes die Fenster und Türen der Milchkammer bzw. des Motorraumes geschlossen zu halten.

Die Kammer ist bei summarischer Überprüfung von Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass bei Beachtung der festgelegten Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz und der Beachtung der Nebenbestimmungen Nr. 5.23 - Betrieb der Anlage entsprechend der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft - das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Lärmemissionen am Anwesen des Antragstellers mit einer für das Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes ausreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Die festgesetzten Auflagen sind auch nicht betriebsfremd und derart betriebseinschränkend gefasst, dass eine Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte von vornherein ausgeschlossen wäre. Von daher kann auch nicht davon gesprochen werden, dass es sich um eine „maßgeschneiderte“ Baugenehmigung handelt, die ohne Überschreitung von den Antragsteller schützenden Immissionsgrenzwerten vom Beigeladenen nicht umgesetzt werden kann (vgl. zum Ganzen BayVGH, U. v. 14.8.2008 - 14 B 06.1181 - juris Rn. 35).

Schließlich begegnet die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Februar 2015 auch keinen Bedenken hinsichtlich ihrer inhaltlichen Bestimmtheit. Da die vom Beigeladenen vorgelegten Baupläne, aus denen sich der Umfang der Baumaßnahmen und die künftige Tierhaltungszahl zweifelsfrei ergibt, Gegenstand des vom Antragsteller angegriffenen Baugenehmigungsbescheides geworden sind, steht ein Bescheid in Streit, der einen vollzugsfähigen Inhalt aufweist. Darüber hinaus hat der Antragsgegner auch das vom Beigeladenen vorgelegte Immissionsschutz-Gutachten des Ingenieurbüros ..., ..., vom 22. Dezember 2014 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt. Aus diesem ergibt sich ebenfalls mit hinreichender Sicherheit die Höchstzahl der vom Beigeladenen in den jeweiligen Gebäuden zu haltenden Tiere.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Wohnnutzung des Antragstellers bei der in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung von Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen unzumutbaren Geruchs- bzw. Lärmemissionen aus der mit Bescheid des Antragsgegners vom 9. Februar 2015 genehmigten Anlage zur Tierhaltung ausgesetzt ist. Jedenfalls gilt dies für einen genehmigungskonformen Betrieb der Anlage entsprechend den Vorgaben aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 9. Februar 2015. Sollte es tatsächlich beim Betrieb der Anlage des Beigeladenen aufgrund veränderter Betriebsabläufe bzw. abweichender Tierhaltungszahl zu Geruchswertüberschreitungen kommen, so wäre diesen im Wege des Auflagenvollzuges zu begegnen. Bei dem Auflagenvollzug handelt es sich um eine Frage der Bauaufsicht und nicht der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass die Auflagen zu unbestimmt sind bzw. ihre Einhaltung einer Überprüfung nicht zugänglich wären.

Soweit die Argumentation des Antragstellers u. a. durch Vorlage eines USB-Sticks zur Dokumentation der Betriebsabläufe auf der Anlage des Beigeladenen in diese Richtung zielt, ist darauf hinzuweisen, dass vom Antragsteller angenommene Abweichungen im Betriebsablauf von dem Beigeladenen erteilten Genehmigungen allein nicht ausreichend sind, um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides in Frage zu stellen. Vielmehr ist entscheidend, ob der Betrieb des Beigeladenen, wenn er entsprechend der Genehmigung vom 9. Februar 2015 betrieben wird, am Anwesen des Antragstellers zu unzumutbaren Geruchs- bzw. Lärmeinwirkungen führt. Dies ist nach Auffassung der Kammer nach den Feststellungen des Geruchsgutachters ... und bei Einhaltung der im Bescheid festgesetzten Auflagen zum Lärmschutz voraussichtlich auszuschließen, so dass es bei der gesetzlichen Folge aus § 212a BauGB bleibt, wonach die Baugenehmigung sofort vollziehbar ist.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da sich der Beigeladene durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, seine entstandenen außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der in der Hauptsache gebotene Streitwert in Höhe von 7.500,00 EUR war vorliegend im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren, so dass ein Streitwert in Höhe von 3.750,00 EUR anzusetzen war.

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der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Auflage im Bauvorbescheid des Landratsamts W. vom 30. April 2010.

Mit Unterlagen vom 7. Januar 2010 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids zu der Frage, ob der von ihm geplante Milchviehlaufstall mit 70 Kuhplätzen sowie 35 Jungviehplätzen auf dem Grundstück Flur-Nr. 176 der Gemarkung Al. errichtet werden kann. Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 30. April 2010 den Bauvorbescheid mit der Auflage Nr. 1.4, wonach aus immissionsschutzrechtlichen Gründen die offene Stallseite auf der der Wohnbebauung abgewandten Seite (Süd- oder Ostseite) vorzusehen ist.

Die gegen diese Auflage erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juni 2011 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Das Verwaltungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass sich das Stallgebäude im Außenbereich und die maßgebliche Wohnbebauung im Dorfgebiet befindet (Rn. 24). Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist das Verwaltungsgericht auch nicht von falschen Schutzabständen ausgegangen und hat die Anwendung der „Abstandsregelung Rinderhaltung“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ nicht auf geschlossene Ställe beschränkt. Aus dem Urteil ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht auf einen - auch vom Kläger als zutreffend genannten - Abstand des geplanten Stallgebäudes zum nächsten Wohngebäude von 60 m (Rn. 27) sowie auf „Bild 2“ der Abstandsregelung und die dort dargestellten Abstandskurven abgestellt hat. Anders als der Kläger geht das Verwaltungsgericht jedoch davon aus, dass bei einem Offenstall auch oberhalb der „oberen Abstandskurve“ eine Einzelfallbetrachtung zulässig ist, die vorliegend zur angegriffenen Auflage geführt hat. Dies ist hier rechtlich nicht zu beanstanden.

Die „Abstandsregelung Rinderhaltung“ stellt eine sachverständige Orientierungshilfe für die Ermittlung erforderlicher Abstände zwischen Rinderhaltungsbetrieben und Wohnbebauung dar (BayVGH, B. v. 3.2.2011 - 1 ZB 10.718 - juris Rn. 10). Sie liefert brauchbare Anhaltspunkte für die Beurteilung der im Einzelfall von der genehmigten Rinderhaltung ausgehenden Beeinträchtigung für die Nachbarn (BayVGH, B. v. 11.2.2009 - 15 ZB 08.1045 - juris Rn. 12). Gleichwohl handelt es sich bei der Abstandsregelung für Rinderhaltungen um kein abschließendes, verbindliches Regelwerk, sondern vielmehr nur um eine Groborientierung der Belastungssituation (BayVGH, B. v. 1.3.2012 - 15 ZB 10.390 - juris Rn. 10). Die Einhaltung der Abstände ist regelmäßig nur ein Indiz dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten, die Anwendbarkeit unterliegt aber - wie bei anderen Arbeitshilfen auch - Einschränkungen hinsichtlich Überlagerungen von Geruchsfahnen, Vorbelastungen oder topografischen und meteorologischen Verhältnissen. Unter Berücksichtigung der - auch in der „Abstandsregelung Rinderhaltung“ angeführten - Besonderheiten von Offen-ställen, deren Geruchsschwellenentfernungen signifikant höher liegen als diejenigen konventioneller Ställe (BayVGH, B. v. 1.3.2012 - 15 ZB 10.390 - juris Rn. 9), bleibt daher auch oberhalb der „oberen“ Abstandskurven der Bilder 1 und 2 der Abstandsregelung Raum für eine Einzelfallbetrachtung und die Festlegung eines höheren Mindestabstands (vgl. BayVGH, U. v. 1.4.2004 - 25 B 98.3300 - juris Rn. 76). Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der fachlichen Aussagen der Vertreterin der Regierung von ... in der mündlichen Verhandlung unter Beachtung der Vorbelastung, der Bebauungssituation und der vorherrschenden Windrichtung darauf abgestellt, dass hier ein höherer Abstand als die der Abstandskurve von Bild 2 entsprechenden 40 m einzuhalten ist. Mängel im Bereich der tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht dargelegt. Aus der „Abstandsregelung Rinderhaltung“ ergibt sich, dass sich bei Offenställen die Abstandsbestimmung an der oberen Abstandskurve orientieren soll (vgl. auch BayVGH, B. v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801 - juris Rn. 55) und darauf zu achten ist, dass offene Stallseiten auf der der Wohnbebauung abgewandten Seite geplant werden. Damit wird allerdings nicht ausgeschlossen, dass bei Offenställen auch außerhalb des Bereichs zwischen den Abstandskurven Raum für eine Einzelfallbetrachtung bestehen kann.

Im Übrigen dürfte dem Kläger das Rechtsschutzinteresse für seine Klage fehlen, weil ihm mit Bescheid des Landratsamts W. vom 11. November 2010 eine bestandskräftige Baugenehmigung für einen Rinderstall mit 114 Rinder- und 25 Kälberplätzen (124 GV) erteilt wurde. Ein Rechtsschutzinteresse fehlt grundsätzlich, wenn das Bauvorhaben, das Gegenstand des Vorbescheids war, verwirklicht ist (Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Stand 9/2014, Art. 71 Rn. 36; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand 6/2014, Art. 71 Rn. 61), da sich der Vorbescheid dann gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt hat (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 71 Rn. 24). Zwar entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht, wenn auf dem Baugrundstück ein Bauvorhaben vorhanden ist, das sich mit dem beantragten Vorbescheid nicht in Einklang bringen lässt (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, BayBO, Stand 5/2014, Art. 71 Rn. 19; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, Art. 71 Rn. 36), der Kläger kann jedoch vorliegend durch den Vorbescheid seine Rechtsstellung nicht verbessern.

Zwar sind hier Vorbescheid und Bauantrag insbesondere hinsichtlich der Tierzahlen nicht identisch, die Baugenehmigung geht jedoch über die im Vorbescheidsverfahren zugrundeliegenden Tierzahlen (70 Kühe und 35 Jungviehplätze - 99 GV) deutlich hinaus und beinhaltet zudem mit einer Güllegrube und zwei Fahrsilos weitere immissionsschutzrechtlich relevante Anlagenteile. Der Kläger könnte sich daher nicht auf die Bindungswirkung des Vorbescheids vom 9. April 2010 berufen, sondern müsste vielmehr einen Tekturantrag stellen, bei dessen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dann aber auf die - seinerzeit nur im Entwurfsstadium vorliegende - VDI-Richtlinie 3894 (vgl. auch „Abstandsregelung Rinderhaltung“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ Nr. 3.3.1 und Nr. 3.3.2 Stand 10/2013) abzustellen wäre. Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Anwendung der „Abstandsregelung Rinderhaltung“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissions-schutz in der Landwirtschaft“ zum damaligen Stand März 2009 würde sich daher nicht ohne Weiteres in gleicher Form stellen und der Kläger könnte ein gegebenenfalls für ihn positives Ergebnis nicht auf den bestehenden, genehmigten Stall übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine entsprechende Reduzierung des Tierbestandes anstrebt oder auf die Baugenehmigung einschließlich Fahrsilos und Güllegrube (teilweise) verzichtet, um die Identität der bauplanungsrechtlichen Beurteilung herzustellen, sind im Hinblick auf die Umsetzung und Ausnutzung der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 11. November 2010 weder ersichtlich noch vorgetragen.

2. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe es in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen, eine sich in der gegebenen Situation aufdrängende und prozessrechtlich notwendige Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchzuführen, führt nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Mit dieser Argumentation macht der Kläger sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, wonach von Amts wegen der Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben sind. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann aber grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BayVGH, B. v. 30.6.2014 - 9 ZB 13.911 - juris Rn. 2; BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20/12 - BRS 79 Nr. 73 = juris Rn. 6). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 10. Juni 2011 wurden die rechtlichen Voraussetzungen sowie die fachlichen Grundlagen betreffend die Geruchsproblematik erörtert; ein Beweisantrag wurde vom Klägerbevollmächtigten jedoch nicht gestellt.

Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung zwar Fragen gestellt, ist der fachlichen Stellungnahme der sachkundigen Vertreterin der Regierung von ... aber nicht qualifiziert und substantiiert entgegen getreten, so dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (BayVGH, B. v. 25.3.2014 - 15 ZB 12.2014 - juris Rn. 11). Dem Verwaltungsgericht steht bei seiner Entscheidung über Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten ein tatrichterliches Ermessen zu (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 15 ZB 12.163 - juris Rn. 13). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der zu erwartenden Geruchsbelastung auf die fachtechnischen Stellungnahmen des Umweltingenieurs des Landratsamtes und der sachkundigen Vertreterin der Regierung von ... abgestellt hat. Dass diese Stellungnahmen ungeeignet waren, wird im Zulassungsantrag nicht dargelegt. Vielmehr geht auch die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme des Sachverständigen G. - ohne Berücksichtigung der Vorbelastungen - bereits von einer belästigungsrelevanten Geruchsstundenhäufigkeit von 15 v. H. nach der Geruchsimmissionsrichtlinie aus, was die Vertreter des Beklagten gerade mit Blick auf die Vorbelastung als Grund für eine notwendige Einzelfallbetrachtung und Erhöhung des Abstandes herangezogen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Beklagten vom 12. Juni 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 5. Juli 2013 für die Errichtung eines Mastschweinestalls, eines Mutterkuhstalls mit Mistlege, Fahrsilo, Güllevorgrube und Güllegrube sowie eines Getreidelagers auf den Grundstücken FlNr. ... und ... Gemarkung F.

Die Antragsteller waren bis zur Eintragung der Rechtsnachfolger im Grundbuch am 8. August 2013 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. .../... Gemarkung F. (Nachbargrundstück), das nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwischen 475 m und 560 m von den Bauvorhaben entfernt ist. Sie haben am 27. Juni und am 31. Juli 2013 beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen anzuordnen, die sie am 5. August 2013 erhoben haben. Mit Beschluss vom 23. August 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

In der Sache legen die Antragsteller auf Grundlage des von ihnen in Auftrag gegebenen Gutachtens des Ingenieurbüros D. vom 11. September 2013 mit Erläuterungen vom 5. Mai 2014 dar, dass die angefochtenen Vorhaben unzumutbare Geruchsimmissionen erwarten ließen. Die bewertete Geruchshäufigkeit für Gerüche aus Tierhaltungsanlagen betrage bei Errichtung der geplanten Hofstelle und unter Berücksichtigung vorhandener Emittenten 18,6% der Jahresstunden am Anwesen der Antragsteller (auf Grundlage der Geruchs-Immissionsrichtlinie i. d. F. vom 29.2.2008 mit Ergänzung vom 10.9.2008 - GIRL - i. V. m. der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2, November 2012 - VDI 3894 Blatt 2). Der Schutzbedürftigkeit der vorhandenen Wohnbebauung sei gegenüber den nicht privilegierten Vorhaben der Beigeladenen Vorrang einzuräumen. Darüber hinaus wenden die Antragsteller Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts ein.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Baugenehmigungen für den Neubau eines Mastschweinestalls, den Neubau eines Mutterkuhstalls, einer Mistlege, eines Fahrsilos, einer Güllevorgrube und einer Güllegrube und den Neubau eines Getreidelagers unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die von den Antragstellern aufgeworfenen immissionsfachlichen Thematiken seien vom Verwaltungsgericht in einer für ein Eilverfahren äußerst ausführlichen Weise erörtert worden und könnten abschließend nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Dem Anwesen der Antragsteller sei allenfalls die Schutzwürdigkeit eines Wohnanwesens in einem faktischen Dorfgebiet zuzubilligen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg.

1. Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller nach Maßgabe der § 173 VwGO i. V. m. §§ 265, 266 ZPO antragsbefugt; weder die übrigen Verfahrensbeteiligten noch die neuen Eigentümer des Nachbargrundstücks, die vom laufenden Verfahren in Kenntnis gesetzt wurden, haben beantragt, dass der Rechtsstreit von den neuen Eigentümern des Nachbargrundstücks zu übernehmen ist. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt zudem aus ihrem Nießbrauchsrecht an dem Nachbargrundstück.

2. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Insbesondere rufen die zugelassenen Vorhaben nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache wohl keine schädlichen Umwelteinwirkungen am Anwesen der Antragsteller durch Gerüche hervor, die zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigungen wegen einer hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB folgenden Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen könnten.

a) Soweit die Antragsteller die Baugenehmigung für den Neubau eines Getreidelagers (Bauantrag-Nr. F-2013/009) anfechten, werden ihre Rechte offensichtlich nicht verletzt. Es ist nicht erkennbar, dass der Betrieb des Getreidelagers zu einer Belästigung am Anwesen der Antragsteller führen kann.

b) Die Baugenehmigung für den Neubau eines Mutterkuhstalls, einer Mistlege, eines Fahrsilos, einer Güllevorgrube und einer Güllegrube (Bauantrag-Nr. F-2013/006) ist - jedenfalls für sich betrachtet - voraussichtlich ebenso wenig geeignet, Rechte der Antragsteller zu verletzen. Aus dem Gutachten des Ingenieurbüros D. vom 11. September 2013 mit Erläuterungen vom 5. Mai 2014, das die Antragsteller eingereicht haben und auf das sie sich berufen, ergibt sich, dass die Zusatzbelastung ohne Berücksichtigung des Gewichtungsfaktors fgesamt für die Gerüche aus dem Mutterkuhstall am Anwesen der Antragsteller (Immissionspunkt 1) bei 1% der Jahresstunden (vgl. Auswertung für die Beurteilungspunkte: Zusatzbelastung, Anhang 4 des D.-Gutachtens, ODOR_050 J00) und damit deutlich unter dem Irrelevanzkriterium von 2% der Jahresstunden liegt (Nr. 3.3 Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - i. d. F. 29.2.2008 mit Ergänzung vom 10.9.2008; vgl. auch GIRL v. 5.11.2009, Mbl. NRW Nr. 31 v. 27.11.2009, S. 529). Angesichts der im Verhältnis zur untersuchten Rinderhaltung (1.368 GE/s) vergleichsweise geringen Geruchsstoffströme aus der Mistlege (540 GE/s) und dem Fahrsilo (108 GE/s), ist mit dem Erreichen einer Geruchshäufigkeit von 2% der Jahresstunden am Anwesen der Antragsteller wohl nicht zu rechnen.

Der Vortrag der Antragsteller, dass sich das Irrelevanzkriterium auf die von der gesamten (zu genehmigenden) Anlage ausgehende Zusatzbelastung bezieht (vgl. Nr. 3.3 GIRL mit Auslegungshinweisen), trifft zwar zu. Es erscheint aber eher fraglich, ob der vom Beigeladenen zu 2) beantragte und diesem genehmigte „Neubau eines Mutterkuhstalls, einer Mistlege, (eines) Fahrsilos, (einer) Güllevorgrube und (einer) Güllegrube“ (Bauantrag-Nr. F-2013/006) und der vom Beigeladenen zu 1) beantragte und diesem genehmigte „Neubau eines Mastschweinestalls“ (Bauantrag-Nr. F 2013/005) als gemeinsame Anlage entsprechend § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV zu bewerten sind. Auch wenn die Betriebseinrichtungen Güllegrube, Fahrsilo und Mistlege von den Beigeladenen gemeinschaftlich genutzt werden und die Betriebe der Beigeladenen als Bewirtschaftungseinheit gesehen werden können, sind ihre Unternehmen jeweils eigenständige landwirtschaftliche Betriebe (siehe Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vom 22.4.2013; vgl. Hansmann/Röckinghausen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, § 1 Rn. 26; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 4 Rn. 25, 30 jeweils m. w. N.; ebs. wohl Auslegungshinweise zu Nr. 3.3 GIRL Abs. 4).

c) Die Zusatzbelastung durch den Mastschweinestall (Bauantrag-Nr. F-2013/005) lässt sich der Auswertung im Gutachten von D. nicht entnehmen, weil die Zusatzbelastung der aus den im gewählten Beurteilungsgebiet vorhandenen Schweinehaltungen gesamt ausgewiesen wird (ODOR_075 J00 = 4,8%). Im Hinblick auf einen Geruchsstoffstrom von 3.600 GE/s (Mutterkuhstall 1.368 GE/s) ist aber voraussichtlich von einer Überschreitung des Irrelevanzkriteriums am Anwesen der Antragsteller auszugehen. Gleichwohl spricht derzeit Überwiegendes für die Erfolglosigkeit der Klage der Antragsteller gegen den Mastschweinestall. Das gilt auch dann, wenn die Zusatzbelastung aus dem Mutterkuhstall (einschließlich Mistlege, Fahrsilo, Güllevorgrube und Güllegrube) nicht als irrelevant i. S. d. Nr. 3.3 GIRL bewertet und eine einheitliche Betrachtung der Geruchswirkungen der angefochtenen Vorhaben angestellt würde.

aa) Entgegen der Darlegung der Antragsteller können sie zugunsten ihres Anwesen wohl nicht den Schutzanspruch eines Wohngebiets gegenüber Gerüchen aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung geltend machen. Die sich entlang der S-straße in Nord-Süd-Richtung entlangziehende, weitgehend einzeilige Bebauung wird - ihre Ortsteileigenschaft unterstellt (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.1976 - 4 B 185/75 - juris) - wohl auch durch die nördlich des Anwesens der Antragsteller befindliche Hofstelle auf dem Grundstück FlNr. ... geprägt, in der trotz der Neubauten auf den Grundstücken FlNr. ... und ... nach wie vor eine Pferdehaltung betrieben wird. Deren Vorhandensein spricht jedenfalls im nördlichen Bereich der Bebauung entlang der S.-straße, dem auch das Anwesen der Antragsteller angehört, tendenziell für das Vorliegen eines faktischen Dorfgebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO) oder einer von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung geprägten Gemengelage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Bei der Bewertung des Gebietscharakters kommt es - anders als die Antragsteller einwenden - nicht darauf an, was nach Darlegung des Gutachters unter Bezugnahme auf die Begründung und die Auslegungshinweise der GIRL unter einem Dorfgebiet zu verstehen sei. Insbesondere ist für die nach § 34 Abs. 2 BauGB vorzunehmende Prüfung, ob die nähere Umgebung einem Dorfgebiet entspricht, nicht vorauszusetzen, dass sich eine über Jahrzehnte oder vielleicht sogar Jahrhunderte historisch gewachsene Struktur entwickelt hat (die Ausführungen des Gutachters beziehen sich auf die Erläuterung in den Auslegungshinweisen zur „Ortsüblichkeit“ landwirtschaftlicher Gerüche; in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL wird lediglich der Wortlaut des § 5 Abs. 1 BauNVO wiedergegeben). Aus den von den Antragstellern vorgelegten Kopien eines „Baulinienplans von 1964“ folgt nichts anderes, weil dieser ggf. übergeleitete Baulinienplan als einfacher Bebauungsplan i. S. d. § 30 Abs. 3 BauGB weder Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält noch eine Abgrenzung des Außen- vom Innenbereich vornimmt (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2013 - 2 ZB 12.2318 - juris Rn. 12 f. m. w. N.; BayVGH, U.v. 15.7.2005 - 1 B 04.1080 - juris). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Randlage des wohngenutzten Grundstücks der Antragsteller zum Außenbereich hingewiesen. Insoweit ist die Geruchs-Schutzwürdigkeit gemindert (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2012 - 1 ZB 12.1021 - juris Rn. 20; vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - NVwZ 2011, 433 = juris Rn. 32; vgl. auch Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL i. d. F. vom 29.2.2008, zu Nr. 3.1). Die Auffassung der Antragsteller, die gegenständlichen Nutzungen seien nicht privilegiert, teilt der Senat angesichts der nachvollziehbaren Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vom 3. April 2013, vom 22. April 2013 und vom 29. Mai 2013 nicht. Von Vorstehendem ausgehend erscheint angesichts des weitgehend von Außenbereichsgrundstücken umgebenen Wohngrundstücks der Antragsteller und der auch landwirtschaftlich geprägten Umgebungsbebauung selbst im Rahmen der Beurteilungskriterien der GIRL eine Gesamtbelastung von bis zu 20% der tierartspezifischen Geruchshäufigkeit vertretbar. Die im Gutachten von D. ermittelte Gesamtbelastung von 18,6% der Jahresstunden wäre damit wohl auch nach den Maßstäben der GIRL noch zumutbar.

bb) Gegen einen Erfolg der Klagen sprechen auch die ausnehmend konservativen und zum Teil unzutreffenden Annahmen des Gutachtens von D., die eine uneingeschränkte Verwertbarkeit der sachverständigen Untersuchung eher fraglich erscheinen lassen, soweit darin eine Überschreitung des Immissionswerts von 15% (verursacht durch Tierhaltungsanlagen) für Dorfgebiete bzw. für Wohngebiete am Rand zum Außenbereich (vgl. Nr. 3.1 Punkt 2 der Auslegungshinweise zur GIRL) ermittelt wird.

Aus der Auswertung für den „Beurteilungspunkt 01: Zusatzbelastung“ folgt, dass die mit einem Gewichtungsfaktor f von 1 angeführte Geruchsbelastung (ODOR 100 J00) eine Geruchsstundenhäufigkeit von 14,5% umfasst. Darin ist neben dem Fahrsilo und den Mistlegen insbesondere die nahe zum Grundstück der Antragsteller gelegene Pferdehaltung enthalten. Insoweit wird im Gutachten von D. „konservativ von 65 Pferden“ ausgegangen, obwohl auf dem Pferdehof nicht nur Pferde, sondern Pferde und Ponys gehalten werden, was im Hinblick auf die mittlere Tierlebendmasse (GV/Tier) von Bedeutung ist (vgl. VDI 3894 Blatt 1 und 2 Anhang A wonach für Pferde über 3 Jahre eine mittlere Tierlebendmasse von 1,1 GV/Tier und bei Ponys und Kleinpferden nur von 0,7 GV/Tier anzusetzen ist). Dass auf dem Pferdehof auch Ponys bzw. Kleinpferde gehalten werden, ergibt sich nicht nur aus den rein tatsächlichen Verhältnissen, sondern auch aus den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauvorlagen. Mit der Baugenehmigung vom 23. Juni 1998 (Az. F97/296) für die Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... in Pferdehaltung und Errichtung von Pferdekoppeln hat die Antragsgegnerin auch die dem Bauantrag zugrundeliegende Betriebsbeschreibung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt. Danach werden sowohl in der Zucht als auch in Ausbildung, Pension, Schulbetrieb etc. ausschließlich Islandpferde eingesetzt. Hierbei dürfte es sich wohl um Kleinpferde i. S. d. VDI 3894 Blatt 1 und 2 Anhang A handeln, für die eine mittlere Tierlebendmasse von 0,7 GV/Tier anzusetzen ist.

(2) Ferner wurde nicht berücksichtigt, dass ein Teil der Pferde auf der Koppel gehalten wird (vgl. VDI 3894 Blatt 2 Anhang B Fußnote e). Der Vortrag, ausweislich der Augenscheinfeststellungen habe sich eine Reihe von Pferden tagsüber in den Stallungen bzw. auf dem Hof befunden, weshalb in der Prognose kein genereller täglicher Wechsel zwischen Koppel- und Stallhaltung angenommen werden könne, greift zu kurz, weil auch ein relativer Ansatz der sich regelmäßig auf der Koppel aufhaltenden Zahl von Pferden angesetzt werden kann (der behördliche Immissionsschutz beim Landratsamt ist insoweit von 10 bis 15 Tieren ausgegangen).

(3) Schließlich ist es wohl nicht vertretbar, dass für die Pferdehaltung ein Gewichtungsfaktor von 1 angesetzt wurde. Dies entspricht zwar einer konformen Anwendung der GIRL (vgl. Nr. 4.6 GIRL; ebs. VDI 3894 Blatt 2 Anhang F), führt aber zu einer kaum zu rechtfertigenden negativen Bewertung des Belästigungsgrads von Gerüchen aus der Pferdehaltung im Verhältnis zur Schweine- (Gewichtungsfaktor 0,75) oder zur Milchkuhhaltung (Gewichtungsfaktor 0,5). Aus der fehlenden Bewertung des Ausmaßes der Geruchsbelastung für die Tierart „Pferd“ in der Untersuchung „Geruchsbeurteilung aus der Landwirtschaft“ (vgl. Sucker/Müller/Both, Bericht zu Expositions- Wirkungsbeziehungen, Geruchshäufigkeit, Intensität, Hedonik und Polaritätenprofile, Materialienband 73, Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, S. 31, 41), aus der die tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren für die Tierarten Mastgeflügel, Mastschweine und Milchkühe in der GIRL 2008 abgeleitet wurden, darf nicht der Schluss gezogen werden, Gerüche aus der Pferdehaltung lösten eine stärkere Belästigungsreaktion aus als Gerüche aus der Schweine- oder Milchkuhhaltung. Genau dies unterstellt die GIRL im Ergebnis aber, wenn gefordert wird, dass für Tierarten, die nicht in der Tabelle 4 enthalten sind (also z. B. Pferde), kein Gewichtungsfaktor (also Faktor 1) einzusetzen ist. Sofern von Seiten des Gutachters dargelegt wird, nach Aussage von maßgeblich am Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (a. a. O.) Beteiligten gebe es derzeit keine wissenschaftlich fundierten Daten, die u. a. Abschläge für Pferde rechtfertigten, wirft dies die Frage auf, ob die GIRL damit überhaupt auf Tiergerüche aus der Pferdehaltung anwendbar ist. Denn neben der relativen Geruchshäufigkeit wird in der GIRL 2008 beim Geruch aus Tierhaltungsanlagen durch Einführung eines belästigungsrelevanten Kennfaktors eben auch berücksichtigt, welche tierartspezifische Geruchsqualität auftritt. Dem liegt der genannte Forschungsbericht „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ zugrunde, wonach die nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist (vgl. dort z. B. Nr. 5 Punkt 3,). Weshalb dies bei der Tierart Pferd anders sein soll, erschließt sich nicht. Insbesondere ist wohl nicht zu erwarten, dass die Geruchsqualität für die Tierart Pferd im Vergleich zur Tierart Rind eine stärkere Belästigungsreaktion auslöst. So erscheint es nach den „Abstandsregelungen für Rinder- und Pferdehaltung“ (Arbeitspapiere des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“, Stand 10/2013, Kap. 3.3.2) nicht sachgerecht, für Pferde als in der Tabelle 4 der GIRL nicht genannten Tierart einen Faktor f von 1 anzusetzen, weil die Techniken der Pferdehaltung in Bezug auf Aufstallung, Lüftung, Entmistung und Mistlagerung aus der Rinderhaltung bekannt und vergleichbar sind und die Geruchsintensitäten in der gleichen Größenordnung (wie bei der Rinderhaltung) liegen. Der charakteristische Geruch dieser Tierarten (Rind und Pferd) sei zwar unterschiedlich, die hedonische Geruchswirkung (Anm.: i. S. v. „Lästigkeit“ und damit vergleichbar mit der Belästigungswirkung anhand der tierartspezifischen Geruchsqualität nach GIRL) sei jedoch ähnlich. Für Pferde sei daher derselbe tierartspezifische Faktor wie für Rinder anzusetzen (vom Bayerischen Arbeitskreises wird ein Gewichtungsfaktor 0,4 für Milchkühe mit Jungtieren, Mastkälberhaltung und Pferdehaltung empfohlen). Diesen nachvollziehbaren Erwägungen trägt die Begutachtung durch D. keine Rechnung.

cc) Schließlich kann die GIRL zwar im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, eine irgendwie geartete Bindungswirkung oder ein Vorrang vor anderen Bewertungsmethoden besteht aber nicht (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2014 - 22 ZB 13.692 - juris Rn. 10 m. w. N.; OVG NW, U.v. 30.1.2014 - 7 A 2555/11 - juris Rn. 69 ff. m. w. N.; BVerwG, B.v. 28.7.2010 - 4 B 29/10 - BauR 2010, 2083 = juris Rn. 3 m. w. N.). Die immissionsschutzfachliche Bewertung durch den behördlichen Immissionsschutz beim Landratsamt ... vom 15. Juli 2013 mit Nachtrag vom 23. Juli 2013 auf Grundlage der VDI 3894 Blatt 2 tritt deshalb gleichrangig neben die Begutachtung durch D. Daraus ergibt sich, „dass die Geruchsgrenzwerte nicht für die einzelnen Anlagen und nicht für die summierten Geruchsemissionen der Tierställe weder für allgemeine Wohngebiete (10% der Jahresstunden) noch für Dorfgebiete (15%) am Haus der Antragsteller oder sonstigen Wohnhäusern erreicht werden“. Zur nördlich gelegenen Pferdestallung bestehe aus immissionsfachlicher Sicht ein ausreichender Abstand zum Wohnanwesen der Antragsteller selbst dann, wenn ein Geruchsfaktor von 1 angesetzt würde. Der gegen die Berechnungen des behördlichen Immissionsschutzes gerichtete Einwand, die vereinfachte Methode zur Beurteilung von Geruchsstoffimmissionen aus Tierhaltungsanlagen mit Hilfe der Abstandsregelung der VDI 3894 Blatt 2 berücksichtige kumulierende Wirkungen von umliegenden Anlagen nur bedingt, folgt dem Ansatz der von den Antragstellern präferierten GIRL für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen. Für Tierhaltungsanlagen, die - wie hier - keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, kann die GIRL zwar „sinngemäß angewendet werden“, insoweit wird aber auch auf die Anwendbarkeit der Abstandsregelungen der VDI 3471 und VDI 3472 hingewiesen, die durch die VDI 3894 Blatt 1 und 2 ersetzt wurden.

d) Soweit die Antragsteller Verfahrensmängel des angefochtenen Beschlusses geltend machen, kommt eine allein mögliche Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 130 Rn. 4 m. w. N.) nicht in Betracht.

aa) Es bedarf weder des Einverständnisses eines Verfahrensbeteiligten dafür, dass die Kammer in Urlaubsabwesenheit des Berichterstatters, „der sich die Örtlichkeiten angeschaut und den Tatsachenvortrag und die Rechtsansicht der Parteien in diesem Termin auch gehört hatte“, entschieden hat, noch liegt darin ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter. Welche Richter über den Fall entscheiden, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 4 VwGO, § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG); das gilt auch für den Vertretungsfall. Das Verwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 zur Besetzung der Kammer Stellung genommen. Danach waren am 23. August 2013 die Vorsitzende und der Berichterstatter in Urlaub, weshalb die nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2013 zuständigen Vertretungsrichter an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben. Hiergegen ist nichts zu erinnern, zumal der Bevollmächtigte der Antragsteller den Erlass einer Zwischenverfügung beantragt hatte, „sofern sich das Gericht außer Stande sieht, kurzfristig über den Antrag nach §§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden“, also auf die Dringlichkeit einer Entscheidung hingewiesen hatte. Dass der Berichterstatter wegen Urlaubsabwesenheit nicht an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, obwohl er am 5. August 2013 den Augenschein eingenommen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere bleibt eine durchgeführte Augenscheinnahme als Beweisaufnahme auch dann eine zulässige Sachverhaltsermittlung, wenn der den Beweis aufnehmende Richter an der späteren Entscheidung nicht mitwirkt (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.1992 - 4 B 251/92 - juris RdNr. 6). Der Berichterstatter hat im Augenscheintermin aussagekräftige Lichtbilder gefertigt und die Erklärungen der Beteiligten zu Protokoll genommen. Es ist nicht ersichtlich, dass die anlässlich des Ortstermins gewonnenen Erkenntnisse nicht uneingeschränkt verwertbar wären oder dass sich dem Verwaltungsgericht ein nochmaliger Ortstermin durch den Spruchkörper hätte aufdrängen müssen.

bb) Entgegen dem Vortrag der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht nicht dadurch gegen seine Ermittlungspflichten verstoßen, dass es davon abgesehen hat, die nach Auffassung der Antragsteller erforderliche umfassende Immissionsbeurteilung vornehmen zu lassen, obwohl der Gutachter der Antragsteller erklärt hatte, er erachte die 15%-Jahresstundengrenze aufgrund seiner Prognoseüberlegungen für überschritten.

Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der fachkundigen Bewertung der zu erwartenden Geruchsimmissionen durch den behördlichen Immissionsschutz beim Landratsamt ... nach Maßgabe der VDI 3894 Blatt 2 davon ausgegangen, dass am Anwesen der Antragsteller keine unzumutbaren Geruchsimmissionen auftreten werden. Weitergehende Ermittlungen, insbesondere eine förmliche Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens, waren auch angesichts des besonderen Charakters des Eilverfahrens nicht veranlasst (vgl. Geiger in Eyermann, a. a. O., § 86 Rn. 1a m. w. N.).

Letztlich beanstanden die Antragsteller, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Bewertung der Geruchsimmissionen auf Grundlage der Abstandsregelungen der VDI 3894 Blatt 2 begnügt hat und keine Bewertung der Geruchsbelastung in sinngemäßer Anwendung der GIRL vornehmen hat lassen. Eine Verletzung der Ermittlungspflicht vermag diese Kritik an der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht zu begründen.

cc) Die eingewandte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Antragsteller tragen vor, das Verwaltungsgericht habe ihnen keine Gelegenheit gegeben, auf die Aussagen der Bearbeiterin der fachlichen Stellungnahme des behördlichen Immissionsschutzes beim Landratsamt ... zu erwidern. Das trifft nicht zu. Die vom behördlichen Immissionsschutz beim Landratsamt ... gefertigte Stellungnahme vom 15. Juli 2013 mit Nachtrag vom 23. Juli 2013, auf die das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich abstellt, wurde den Antragstellern zugestellt und die Antragsteller haben sich damit u. a. im Schriftsatz vom 12. August 2013 auch auseinander gesetzt. Soweit auf eine Telefonnotiz in den Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2013 Bezug genommen wird, aus der sich ergibt, dass das Landratsamt keine technischen Möglichkeiten für eine Ausbreitungsberechnung nach TA Luft hat und die Voraussetzungen für die Einholung eines externen Gutachtens aufgrund der tatsächlichen Abstände nicht für gegeben erachtet, ist darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen. Auch der Vortrag, das Verwaltungsgericht setze sich nicht mit den Aussagen des Sachverständigen der Antragsteller auseinander, wonach eine Geruchsstundenhäufigkeit von mehr als 15% der Jahresstunden zu erwarten sei, lässt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserheblich auf die Berechnungen des behördlichen Immissionsschutzes auf Grundlage der Abstandsregelung nach VDI 3894 Blatt 2 abgestellt. Dies ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht zu beanstanden. Dass die Antragsteller eine Beurteilung unter Einbeziehung der Vorbelastung für erforderlich gehalten haben, hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen (vgl. Rn. 16 des Beschlusses vom 23. August 2013). Darüber hinaus ist das Gericht weder dazu verpflichtet, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines der Beteiligten zu folgen, noch muss es jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich bescheiden. Deshalb kann allein aus der bloßen Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Beschwerdevorbringens auch nicht geschlossen werden, das Gericht habe es nicht zur Kenntnis genommen und sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst. Insoweit hindert Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht insbesondere auch nicht daran, das Beteiligtenvorbringen aus Gründen des materiellen Rechts nicht weiter aufzunehmen (BVerwG, B.v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 - juris Rn. 2).

dd) Schließlich haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren das ihrer Ansicht nach erforderliche Gutachten auf Grundlage einer Bewertung nach GIRL vorgelegt, das ihrem Antrag nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zum Erfolg verhilft, so dass die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Streitwert: § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. November 2013 wird der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Februar 2013 abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg.

2

1. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen im Hinblick auf die Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist keine Bedenken.

3

Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Begründung ist, sofern sie – wie hier – nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen und muss unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten (§ 146 Abs. 4 Sätze 2 und 3 VwGO).

4

Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2013 wurde dem Beigeladenen am 3. Dezember 2013 zugestellt, so dass die Beschwerdebegründungsfrist am 3. Januar 2014 ablief. Bereits am 19. Dezember 2013 lag dem Oberverwaltungsgericht indes laut hier geführter Dokumentenliste ein fehlerhaft an das Verwaltungsgericht adressiertes Schreiben des Beigeladenen vom gleichen Tag vor, das trotz seiner teilweise missverständlichen Ausführungen zu § 80 Abs. 7 VwGO die Voraussetzungen erfüllt, die an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung zu stellen sind. So wird auf Seite 1 des vorgenannten Schriftsatzes ausdrücklich Bezug auf das von dem Beigeladenen „eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde“ genommen, sodann darauf verwiesen, dass diese nunmehr wie folgt begründet werde (Seite 2) und schließlich auf das laufende „Beschwerdeverfahren“ verwiesen (Seite 3). Ferner zeigt der Beigeladene im Einzelnen auf, in welchen Punkten die erstinstanzlichen Feststellungen aus seiner Sicht nicht tragfähig sind.

5

2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (vgl. zum Prüfungsumfang § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den von der Antragstellerin begehrten vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen.

6

Allerdings steht dem Begehren der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht entgegen, dass die Biogasanlage mittlerweile offenbar bereits errichtet bzw. zumindest weitgehend fertiggestellt worden ist. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass für einen einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht, sofern das beanstandete Bauwerk im Wesentlichen erstellt worden ist, gilt dies in vollem Umfang jedoch nur, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung gerade vom Bauwerk selbst ausgeht. Da sich der Regelungsgehalt einer Baugenehmigung aber nicht auf die Errichtung des Bauwerks selbst beschränkt, sondern darüber hinaus deren bestimmungsgemäße Nutzung umfasst, ist vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich auch dann zu gewähren, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung gerade und vorrangig durch die Nutzung eintritt bzw. eintreten kann. Dies ist hier der Fall. Nicht die Biogasanlage als Baukörper, sondern ihre Nutzung lässt eine Beeinträchtigung von Rechten der Antragstellerin nicht als ausgeschlossen erscheinen.

7

Der Senat kommt jedoch aufgrund der von ihm zu treffenden Interessenabwägung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu dem Ergebnis, dass das in § 212a BauGB und § 71 Abs. 4 Satz 2 Landesbauordnung – LBauO – zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Baugenehmigung und der darin gleichzeitig enthaltenen Ersatzvornahme des gemeindlichen Einvernehmens (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 LBauO) das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Denn es spricht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand alles dafür, dass der Widerspruch (bzw. eine anschließende Anfechtungsklage) der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 26. Februar 2013 keinen Erfolg haben wird.

8

Anders als das Verwaltungsgericht meint, verletzt die auf § 70 LBauO beruhende Baugenehmigung die Antragstellerin nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen aus § 36 BaugesetzbuchBauGB –.

9

Die in § 36 BauGB verankerte Mitwirkungsbefugnis der Gemeinde ist Ausdruck ihrer in § 2 BauGB einfachgesetzlich und über Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Planungshoheit. Dort wo sie selbst noch nicht geplant hat, ist sie im Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens mitentscheidend beteiligt (BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 – 4 C 16/03 –, NVwZ 2005, 83). Daraus folgt, dass sie einen Anspruch auf Einhaltung der für ein Vorhaben maßgebenden planungsrechtlichen Vorschriften der §§ 31, 33 bis 35 BauGB hat und deren Voraussetzungen bei versagtem Einvernehmen auf ihren Rechtsbehelf in vollem Umfang nachzuprüfen sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. März 2006 – 1 A 10884/05.OVG –, juris). Die Gemeinde kann insbesondere einwenden, dass ein Vorhaben beispielsweise nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist oder öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder beeinträchtigt werden.

10

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist derzeit davon auszugehen, dass die genehmigte Biogasanlage nicht gegen § 35 BauGB verstößt, der vorliegend zur Anwendung kommt.

11

Planungsrechtlich ist die Biogasanlage, deren Standort ca. 150 m östlich der Hofstelle des Beigeladenen im Außenbereich liegt, nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nr. 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nr. 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient. Weiterhin ist unter anderem erforderlich, dass das Vorhaben in einem räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Betrieb steht (Buchst. a), die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahegelegenen Betrieben nach den Nrn. 1, 2 oder 4 stammt (Buchst. b) und je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben wird (Buchst. c). Diese Voraussetzungen hat der Antragsgegner nach derzeitigem Sachstand zu Recht bejaht.

12

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unerheblich, dass die Hofstelle des Beigeladenen nach dem zu den Verwaltungsunterlagen gereichten Kartenmaterial planungsrechtlich im Innenbereich liegen dürfte. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass weder der Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 1 BauGB noch die Gesetzgebungsmaterialien (BT–Drucks. 15/2250) eindeutig in dem Sinn zu verstehen sind, dass auch die Hofstelle bzw. der Betriebsstandort im Außenbereich liegen muss. Die Formulierung „im Rahmen eines Betriebs nach Nr. 1“ in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB lässt sich ohne Weiteres dahingehend auslegen, dass damit lediglich an das in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enthaltene Tatbestandsmerkmal „land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb“ unabhängig von einer planungsrechtlichen Zuordnung angeknüpft werden sollte. Würde man der Auffassung der Antragstellerin folgen, dass auch die Hofstelle oder der Betriebsstandort, dem die Biogasanlage zugeordnet ist, regelmäßig im Außenbereich gelegen sein müsste, liefe dies dem Zweck der Neuregelung in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB entgegen. Biogasanlagen sind nämlich nicht mehr – wie nach den bis 2004 geltenden Planungsrecht – nur als unselbständige Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebs, sondern – erweitert – auch dann zulässig, wenn sie mit diesem in einem funktionalen Zusammenhang stehen oder eine Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe unterstützen. Entscheidend ist deshalb wohl lediglich, dass das Vorhaben selbst – hier also die Biogasanlage – im Außenbereich liegt (so auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. August 2006 – 1 MB 18/06 –, juris; a.A. offenbar Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 110. Ergänzungslieferung 2013, § 35 Rn. 59e).

13

Der Beigeladene hat auch einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 6, 201 BauGB. Nach der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2012 werden 297 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet, davon 183 ha Acker- und 114 ha Grünland. Hinzu kommen 1,17 ha Hof- und Gebäudeflächen. Die Viehhaltung besteht aus 1.100 Stück Geflügel (Gänsen, Enten und Puten) sowie aus 171 Stück Rindern. Die Betriebseigenschaft der landwirtschaftlichen Betätigung des Beigeladenen scheitert ferner nicht daran, dass die Betriebsflächen nicht oder nicht vollständig in seinem Eigentum stehen. Entscheidend ist zwar, ob das Merkmal der Dauerhaftigkeit auch in Bezug auf die zivilrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten der land- oder forstwirtschaftlichen Flächen gegeben ist, das ist hier jedoch der Fall. Eine ausreichende Sicherheit kann z. B. bei dem Eigentum eines Familienmitglieds des Betriebsinhabers angenommen werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 30 m.w.N.), wovon vorliegend im Hinblick auf das Eigentum des Vaters des Beigeladenen an den bewirtschafteten Grundstücken auszugehen ist. Hinzu kommt, dass der Betrieb oder jedenfalls ein wesentlicher Teil davon in Form einer GmbH betrieben wird, deren Geschäftsanteile zu 90 Prozent vom Beigeladenen und nur zu 10 Prozent von dessen Vater gehalten werden.

14

Die Biogasanlage steht darüber hinaus in dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb. Das Gesetz verwendet hier den „Betrieb“ als Oberbegriff für Hofstelle bzw. Standort (vgl. OVG RP, Urteil vom 8. Dezember 2005 – 1 A 11016/05.OVG –, juris). Der räumliche Zusammenhang erfordert eine objektiv erkennbare Zuordnung der Biogasanlage zur Hofstelle; dieser Zusammenhang muss nicht „äußerlich“ sichtbar sein. Er kann sich auch aus der Lage der Anlage auf den Betriebsflächen des Vorhabenträgers ergeben. Der räumliche Zusammenhang ist im Hinblick auf die Entfernung zwischen der Anlage und der Hofstelle des Vorhabenträgers von ca. 150 m in jedem Fall gewahrt. Weiterhin ist ein funktioneller Zusammenhang zwischen der Biogasanlage und dem landwirtschaftlichen Betrieb gegeben. Dieser ergibt sich bereits daraus, dass die Anlage Biomasse (auch) aus dem Betrieb des Beigeladenen verarbeitet.

15

Die zu verarbeitende Biomasse stammt nach der vorläufigen Einschätzung des Senats überwiegend aus dem Betrieb des Vorhabenträgers bzw. aus diesem und aus nahegelegenen Betrieben. Die Einbeziehung von Biomasse aus nahegelegenen Betrieben dient dem – vom Gesetzgeber ausdrücklich unterstützten – Ziel einer Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe. Die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB ist nur dann nicht erfüllt, wenn die Biomasse überwiegend weder aus dem Betrieb des Vorhabenträgers noch aus nahegelegenen Betrieben stammt. Davon ist indes nach dem Vorbringen des Beigeladenen nicht auszugehen. Soweit er Hühnertrockenkot aus einem weit entfernt liegenden Betrieb aus Gosch bezieht, stellt dies voraussichtlich nur einen geringen Teil des sogenannten Inputs der Anlage dar.

16

Des Weiteren stehen dem Vorhaben des Beigeladenen keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Vor allem ist nicht anzunehmen, dass von dem Betrieb der Biogasanlage schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB).

17

Zunächst gehen von dem streitgegenständlichen Vorhaben keine unzumutbaren Geräuschimmissionen für die Nachbarschaft aus. Aus dem vom Beigeladenen vorgelegten immissionsschutzrechtlichen Gutachten der Sachverständigen U… und Partner vom 21. Januar 2014, das die vorangegangene Prognose vom 12. Dezember 2013 ersetzt und als lediglich ergänzender Sachvortrag auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ohne Weiteres berücksichtigt werden kann, ergibt sich, dass die hier maßgebenden, für ein Dorfgebiet geltenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) an allen Immissionspunkten deutlich unterschritten werden. So betragen die Beurteilungspegel an den Immissionspunkten 1 bis 4 tagsüber zwischen 44 und 47 dB(A) und nachts zwischen 36 und 39 dB(A).

18

Mit der Neuerstellung der Immissionsprognose hat der Sachverständige den gegen die ursprüngliche Prognose vom 12. Dezember 2013 erhobenen Einwendungen der Antragstellerin (unter anderem durch Korrektur der Erntemenge, der Einbeziehung von gelegentlichen nächtlichen Ernte- und Einlagerungsvorgängen und von Verkehrsgeräuschen) im Wesentlichen Rechnung getragen, die damit zum überwiegenden Teil gegenstandslos geworden sind. Im Übrigen ist der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2014 den Darlegungen der Antragstellerin überzeugend entgegengetreten. Hinsichtlich der von ihr gerügten Wahl der Immissionspunkte ist auch für den Senat nicht erkennbar, aus welchem Grund ein Fehler vorliegen sollte. Den maßgebenden Immissionsort stellt wohl die Südostfassade des Immissionspunktes 1 (L…weg ..) dar, wohingegen an allen weiteren Immissionspunkten laut Äußerung des Sachverständigen geringere Beurteilungspegel zu erwarten sind. Dafür, dass die Abluftschornsteine der Anlage im Widerspruch zur Forderung des Gutachters keine 10 m hoch sein sollen und die Feststellungen aus diesem Grund auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage beruhen könnten, existieren ebenfalls keine Anhaltspunkte. Gleiches gilt für den angenommenen Abstand zwischen der Wohnbebauung und der Biogasanlage. Auch durfte wegen der Unterschreitung der Immissionsrichtwerte zur Tages- und Nachtzeit um mindestens 6 dB auf eine Untersuchung der Vorbelastung gemäß Ziffer 3.2.1 der TA-Lärm verzichtet werden. Die Annahme, dass sich aufgrund einer Prognoseunsicherheit von Randbedingungen, die der Gutachter mit „+1 dB(A) / –3 dB(A)“ abschätzt, ein anderes Resultat herleiten ließe, wie die Antragstellerin meint, ist demgegenüber rein spekulativ. Schließlich teilt der Senat nicht die Ansicht des Sachverständigen P… vom 16. Januar 2014, wonach das von ihm so bezeichnete Irrelevanzkriterium von 6 dB bei der Beurteilung von Vorbelastungen kritisch zu bewerten sei, weil dieses Kriterium in der Verwaltungspraxis nur bei der Neuansiedlung eines Gewerbebetriebs zur Anwendung komme. Ungeachtet dessen, ob diese Auffassung zutrifft, dürfte es sich bei der Anlage um einen neuen Betrieb handeln.

19

Dabei verkennt der Senat nicht, dass an prognostische Einschätzungen im Einzelfall hohe Anforderungen zu stellen sind. Das darf in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aber nicht zu einer Verschiebung des Maßstabs führen, demzufolge Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nur stattzugeben ist, wenn Überwiegendes für die Annahme spricht, dass die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Rechte verletzt. Insoweit kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass es häufig ausreichen kann, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens die Inhalts- und Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung nachträglich präziser zu fassen oder zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen.

20

Ferner ist nicht zu befürchten, dass von der Anlage für die Nachbarschaft unzumutbare Geruchsimmissionen ausgehen. Zur Beurteilung dieser Frage kann hier die Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – als Hilfsmittel herangezogen werden, die zwar in erster Linie auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen zugeschnitten ist, jedoch auch für sonstige Vorhaben sinngemäß Berücksichtigung findet. Die GIRL enthält ein Berechnungsmodell zur Ermittlung von Geruchsimmissionen, das einen Immissionswert als Quotienten der Geruchswahrnehmungsstunden bezogen auf die Jahresgesamtstunden ergibt. Dem so ermittelten Immissionswert stellt die GIRL in Nr. 3.1 bestimmte Immissionsrichtwerte für verschiedene Gebietstypen gegenüber. Danach sind in Wohn- und Mischgebieten Geruchsimmissionen an 10 Prozent der Jahresstunden und in Dorf-, Gewerbe- und Industriegebieten an 15 Prozent der Jahresstunden zulässig. Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinn einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar (vgl. dazu auch bei BayVGH, Beschluss vom 15. November 2010 – 15 CS 10.2131 –: „jedenfalls keine strengeren Anforderungen“, juris).

21

Aus der Geruchsimmissionsprognose der Sachverständigen U. und Partner vom 12. Dezember 2013 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 2014 folgt, dass innerhalb der gesamten Ortslage von L. die maximale Zusatzbelastung weitestgehend zwischen 0 und 1 Prozent der Jahresstunden liegt. Lediglich im unmittelbaren Bereich des Vorhabens selbst ist ein Wert von 2 Prozent zu verzeichnen, so dass nach allem der für ein Dorfgebiet geltende Beurteilungswert signifikant unterschritten wird. Insgesamt ist deshalb die von der Anlage ausgehende Geruchszusatzbelastung als vernachlässigbar gering zu betrachten.

22

Die von der Antragstellerin hiergegen vorgetragenen Bedenken sind wiederum nicht geeignet, die Sachverständigenfeststellungen in Frage zu stellen. Auch nach Korrektur der Gesamtinputmenge durch den Gutachter verbleibt es nämlich bei der vorgenannten Gesamtbewertung. Insbesondere wurde das Volumen des anzubringenden Gärrests entgegen der Vermutung der Antragstellerin mit 70 Prozent der Inputstoffe berücksichtigt. Dass nur Handbuchwerte berücksichtigt worden sein sollen, trifft angesichts der auf die konkreten Betriebsverhältnisse abstellenden Ausgangswerte ebenfalls nicht zu. Ferner bestehen keine zureichenden Hinweise dafür, dass die für die Berechnung verwendeten Daten der Wetterstation Büchel nicht repräsentativ gewesen sind.

23

Schließlich kann eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht daraus hergeleitet werden, dass – so ihr Vorbringen – die Baugenehmigung in Bezug auf den öffentlichen Belang der Wasserwirtschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB) unbestimmt erscheine. Das Verwaltungsgericht beanstandet insoweit die zum Gegenstand der Genehmigungsurkunde gewordene Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde vom 22. Februar 2013, wonach der Abstand der Anlage zu einem Gewässer mindestens 50 m betragen soll und im Fall einer Unterschreitung ein Auffangdamm zu errichten ist, der auslaufende Silage/Gärsubstrat zurückhält. Diese Regelung stelle lediglich allgemeine Anforderungen mit keinem ausreichend konkreten Inhalt auf. Dies erhelle sich aus einem Schreiben der Unteren Wasserbehörde vom 25. September 2012, worin gegenüber der Baubehörde eine Unvollständigkeit und fehlende Prüffähigkeit der Antragsunterlagen konstatiert und eine Umplanung gefordert worden sei. Sei aber eine Umplanung erforderlich, müsse diese auch erfolgen und nach positiver Prüfung genehmigt werden. Ein bloßer allgemeiner Hinweis, wie in dem Schreiben vom 22. Februar 2013, genüge dem Bestimmtheitserfordernis nicht.

24

Diese Feststellungen übersehen, dass die in Rede stehende „Auflage“ in einem ausreichenden Umfang inhaltlich bestimmt ist und vom Beigeladenen allem Anschein nach darüber hinaus auch ohne Beanstandungen bereits umgesetzt wurde (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 27. Dezember 2013). Insbesondere wurde entgegen der Annahme der Vorinstanz eine Umplanung hier tatsächlich vorgenommen, die der Antragsgegner anschließend genehmigt hat. Denn beim Bauamt des Antragsgegners ging am 24. Januar 2013 ein neuer Lageplan des Vorhabens ein, der den Stempel „bauaufsichtlich geprüft“ sowie das Datum der Baugenehmigung „26.02.2013“ trägt und auf dem an der westlichen Grenze des Baugrundstücks ein Damm gerade dargestellt ist.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser sich insoweit durch eine eigene Antragstellung dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Beklagten vom 12. Juni 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 5. Juli 2013 für die Errichtung eines Mastschweinestalls, eines Mutterkuhstalls mit Mistlege, Fahrsilo, Güllevorgrube und Güllegrube sowie eines Getreidelagers auf den Grundstücken FlNr. ... und ... Gemarkung F.

Die Antragsteller waren bis zur Eintragung der Rechtsnachfolger im Grundbuch am 8. August 2013 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. .../... Gemarkung F. (Nachbargrundstück), das nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwischen 475 m und 560 m von den Bauvorhaben entfernt ist. Sie haben am 27. Juni und am 31. Juli 2013 beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen anzuordnen, die sie am 5. August 2013 erhoben haben. Mit Beschluss vom 23. August 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

In der Sache legen die Antragsteller auf Grundlage des von ihnen in Auftrag gegebenen Gutachtens des Ingenieurbüros D. vom 11. September 2013 mit Erläuterungen vom 5. Mai 2014 dar, dass die angefochtenen Vorhaben unzumutbare Geruchsimmissionen erwarten ließen. Die bewertete Geruchshäufigkeit für Gerüche aus Tierhaltungsanlagen betrage bei Errichtung der geplanten Hofstelle und unter Berücksichtigung vorhandener Emittenten 18,6% der Jahresstunden am Anwesen der Antragsteller (auf Grundlage der Geruchs-Immissionsrichtlinie i. d. F. vom 29.2.2008 mit Ergänzung vom 10.9.2008 - GIRL - i. V. m. der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2, November 2012 - VDI 3894 Blatt 2). Der Schutzbedürftigkeit der vorhandenen Wohnbebauung sei gegenüber den nicht privilegierten Vorhaben der Beigeladenen Vorrang einzuräumen. Darüber hinaus wenden die Antragsteller Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts ein.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Baugenehmigungen für den Neubau eines Mastschweinestalls, den Neubau eines Mutterkuhstalls, einer Mistlege, eines Fahrsilos, einer Güllevorgrube und einer Güllegrube und den Neubau eines Getreidelagers unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die von den Antragstellern aufgeworfenen immissionsfachlichen Thematiken seien vom Verwaltungsgericht in einer für ein Eilverfahren äußerst ausführlichen Weise erörtert worden und könnten abschließend nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Dem Anwesen der Antragsteller sei allenfalls die Schutzwürdigkeit eines Wohnanwesens in einem faktischen Dorfgebiet zuzubilligen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg.

1. Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller nach Maßgabe der § 173 VwGO i. V. m. §§ 265, 266 ZPO antragsbefugt; weder die übrigen Verfahrensbeteiligten noch die neuen Eigentümer des Nachbargrundstücks, die vom laufenden Verfahren in Kenntnis gesetzt wurden, haben beantragt, dass der Rechtsstreit von den neuen Eigentümern des Nachbargrundstücks zu übernehmen ist. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt zudem aus ihrem Nießbrauchsrecht an dem Nachbargrundstück.

2. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Insbesondere rufen die zugelassenen Vorhaben nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache wohl keine schädlichen Umwelteinwirkungen am Anwesen der Antragsteller durch Gerüche hervor, die zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigungen wegen einer hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB folgenden Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen könnten.

a) Soweit die Antragsteller die Baugenehmigung für den Neubau eines Getreidelagers (Bauantrag-Nr. F-2013/009) anfechten, werden ihre Rechte offensichtlich nicht verletzt. Es ist nicht erkennbar, dass der Betrieb des Getreidelagers zu einer Belästigung am Anwesen der Antragsteller führen kann.

b) Die Baugenehmigung für den Neubau eines Mutterkuhstalls, einer Mistlege, eines Fahrsilos, einer Güllevorgrube und einer Güllegrube (Bauantrag-Nr. F-2013/006) ist - jedenfalls für sich betrachtet - voraussichtlich ebenso wenig geeignet, Rechte der Antragsteller zu verletzen. Aus dem Gutachten des Ingenieurbüros D. vom 11. September 2013 mit Erläuterungen vom 5. Mai 2014, das die Antragsteller eingereicht haben und auf das sie sich berufen, ergibt sich, dass die Zusatzbelastung ohne Berücksichtigung des Gewichtungsfaktors fgesamt für die Gerüche aus dem Mutterkuhstall am Anwesen der Antragsteller (Immissionspunkt 1) bei 1% der Jahresstunden (vgl. Auswertung für die Beurteilungspunkte: Zusatzbelastung, Anhang 4 des D.-Gutachtens, ODOR_050 J00) und damit deutlich unter dem Irrelevanzkriterium von 2% der Jahresstunden liegt (Nr. 3.3 Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - i. d. F. 29.2.2008 mit Ergänzung vom 10.9.2008; vgl. auch GIRL v. 5.11.2009, Mbl. NRW Nr. 31 v. 27.11.2009, S. 529). Angesichts der im Verhältnis zur untersuchten Rinderhaltung (1.368 GE/s) vergleichsweise geringen Geruchsstoffströme aus der Mistlege (540 GE/s) und dem Fahrsilo (108 GE/s), ist mit dem Erreichen einer Geruchshäufigkeit von 2% der Jahresstunden am Anwesen der Antragsteller wohl nicht zu rechnen.

Der Vortrag der Antragsteller, dass sich das Irrelevanzkriterium auf die von der gesamten (zu genehmigenden) Anlage ausgehende Zusatzbelastung bezieht (vgl. Nr. 3.3 GIRL mit Auslegungshinweisen), trifft zwar zu. Es erscheint aber eher fraglich, ob der vom Beigeladenen zu 2) beantragte und diesem genehmigte „Neubau eines Mutterkuhstalls, einer Mistlege, (eines) Fahrsilos, (einer) Güllevorgrube und (einer) Güllegrube“ (Bauantrag-Nr. F-2013/006) und der vom Beigeladenen zu 1) beantragte und diesem genehmigte „Neubau eines Mastschweinestalls“ (Bauantrag-Nr. F 2013/005) als gemeinsame Anlage entsprechend § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV zu bewerten sind. Auch wenn die Betriebseinrichtungen Güllegrube, Fahrsilo und Mistlege von den Beigeladenen gemeinschaftlich genutzt werden und die Betriebe der Beigeladenen als Bewirtschaftungseinheit gesehen werden können, sind ihre Unternehmen jeweils eigenständige landwirtschaftliche Betriebe (siehe Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vom 22.4.2013; vgl. Hansmann/Röckinghausen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, § 1 Rn. 26; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 4 Rn. 25, 30 jeweils m. w. N.; ebs. wohl Auslegungshinweise zu Nr. 3.3 GIRL Abs. 4).

c) Die Zusatzbelastung durch den Mastschweinestall (Bauantrag-Nr. F-2013/005) lässt sich der Auswertung im Gutachten von D. nicht entnehmen, weil die Zusatzbelastung der aus den im gewählten Beurteilungsgebiet vorhandenen Schweinehaltungen gesamt ausgewiesen wird (ODOR_075 J00 = 4,8%). Im Hinblick auf einen Geruchsstoffstrom von 3.600 GE/s (Mutterkuhstall 1.368 GE/s) ist aber voraussichtlich von einer Überschreitung des Irrelevanzkriteriums am Anwesen der Antragsteller auszugehen. Gleichwohl spricht derzeit Überwiegendes für die Erfolglosigkeit der Klage der Antragsteller gegen den Mastschweinestall. Das gilt auch dann, wenn die Zusatzbelastung aus dem Mutterkuhstall (einschließlich Mistlege, Fahrsilo, Güllevorgrube und Güllegrube) nicht als irrelevant i. S. d. Nr. 3.3 GIRL bewertet und eine einheitliche Betrachtung der Geruchswirkungen der angefochtenen Vorhaben angestellt würde.

aa) Entgegen der Darlegung der Antragsteller können sie zugunsten ihres Anwesen wohl nicht den Schutzanspruch eines Wohngebiets gegenüber Gerüchen aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung geltend machen. Die sich entlang der S-straße in Nord-Süd-Richtung entlangziehende, weitgehend einzeilige Bebauung wird - ihre Ortsteileigenschaft unterstellt (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.1976 - 4 B 185/75 - juris) - wohl auch durch die nördlich des Anwesens der Antragsteller befindliche Hofstelle auf dem Grundstück FlNr. ... geprägt, in der trotz der Neubauten auf den Grundstücken FlNr. ... und ... nach wie vor eine Pferdehaltung betrieben wird. Deren Vorhandensein spricht jedenfalls im nördlichen Bereich der Bebauung entlang der S.-straße, dem auch das Anwesen der Antragsteller angehört, tendenziell für das Vorliegen eines faktischen Dorfgebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO) oder einer von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung geprägten Gemengelage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Bei der Bewertung des Gebietscharakters kommt es - anders als die Antragsteller einwenden - nicht darauf an, was nach Darlegung des Gutachters unter Bezugnahme auf die Begründung und die Auslegungshinweise der GIRL unter einem Dorfgebiet zu verstehen sei. Insbesondere ist für die nach § 34 Abs. 2 BauGB vorzunehmende Prüfung, ob die nähere Umgebung einem Dorfgebiet entspricht, nicht vorauszusetzen, dass sich eine über Jahrzehnte oder vielleicht sogar Jahrhunderte historisch gewachsene Struktur entwickelt hat (die Ausführungen des Gutachters beziehen sich auf die Erläuterung in den Auslegungshinweisen zur „Ortsüblichkeit“ landwirtschaftlicher Gerüche; in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL wird lediglich der Wortlaut des § 5 Abs. 1 BauNVO wiedergegeben). Aus den von den Antragstellern vorgelegten Kopien eines „Baulinienplans von 1964“ folgt nichts anderes, weil dieser ggf. übergeleitete Baulinienplan als einfacher Bebauungsplan i. S. d. § 30 Abs. 3 BauGB weder Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält noch eine Abgrenzung des Außen- vom Innenbereich vornimmt (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2013 - 2 ZB 12.2318 - juris Rn. 12 f. m. w. N.; BayVGH, U.v. 15.7.2005 - 1 B 04.1080 - juris). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Randlage des wohngenutzten Grundstücks der Antragsteller zum Außenbereich hingewiesen. Insoweit ist die Geruchs-Schutzwürdigkeit gemindert (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2012 - 1 ZB 12.1021 - juris Rn. 20; vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - NVwZ 2011, 433 = juris Rn. 32; vgl. auch Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL i. d. F. vom 29.2.2008, zu Nr. 3.1). Die Auffassung der Antragsteller, die gegenständlichen Nutzungen seien nicht privilegiert, teilt der Senat angesichts der nachvollziehbaren Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vom 3. April 2013, vom 22. April 2013 und vom 29. Mai 2013 nicht. Von Vorstehendem ausgehend erscheint angesichts des weitgehend von Außenbereichsgrundstücken umgebenen Wohngrundstücks der Antragsteller und der auch landwirtschaftlich geprägten Umgebungsbebauung selbst im Rahmen der Beurteilungskriterien der GIRL eine Gesamtbelastung von bis zu 20% der tierartspezifischen Geruchshäufigkeit vertretbar. Die im Gutachten von D. ermittelte Gesamtbelastung von 18,6% der Jahresstunden wäre damit wohl auch nach den Maßstäben der GIRL noch zumutbar.

bb) Gegen einen Erfolg der Klagen sprechen auch die ausnehmend konservativen und zum Teil unzutreffenden Annahmen des Gutachtens von D., die eine uneingeschränkte Verwertbarkeit der sachverständigen Untersuchung eher fraglich erscheinen lassen, soweit darin eine Überschreitung des Immissionswerts von 15% (verursacht durch Tierhaltungsanlagen) für Dorfgebiete bzw. für Wohngebiete am Rand zum Außenbereich (vgl. Nr. 3.1 Punkt 2 der Auslegungshinweise zur GIRL) ermittelt wird.

Aus der Auswertung für den „Beurteilungspunkt 01: Zusatzbelastung“ folgt, dass die mit einem Gewichtungsfaktor f von 1 angeführte Geruchsbelastung (ODOR 100 J00) eine Geruchsstundenhäufigkeit von 14,5% umfasst. Darin ist neben dem Fahrsilo und den Mistlegen insbesondere die nahe zum Grundstück der Antragsteller gelegene Pferdehaltung enthalten. Insoweit wird im Gutachten von D. „konservativ von 65 Pferden“ ausgegangen, obwohl auf dem Pferdehof nicht nur Pferde, sondern Pferde und Ponys gehalten werden, was im Hinblick auf die mittlere Tierlebendmasse (GV/Tier) von Bedeutung ist (vgl. VDI 3894 Blatt 1 und 2 Anhang A wonach für Pferde über 3 Jahre eine mittlere Tierlebendmasse von 1,1 GV/Tier und bei Ponys und Kleinpferden nur von 0,7 GV/Tier anzusetzen ist). Dass auf dem Pferdehof auch Ponys bzw. Kleinpferde gehalten werden, ergibt sich nicht nur aus den rein tatsächlichen Verhältnissen, sondern auch aus den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauvorlagen. Mit der Baugenehmigung vom 23. Juni 1998 (Az. F97/296) für die Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... in Pferdehaltung und Errichtung von Pferdekoppeln hat die Antragsgegnerin auch die dem Bauantrag zugrundeliegende Betriebsbeschreibung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt. Danach werden sowohl in der Zucht als auch in Ausbildung, Pension, Schulbetrieb etc. ausschließlich Islandpferde eingesetzt. Hierbei dürfte es sich wohl um Kleinpferde i. S. d. VDI 3894 Blatt 1 und 2 Anhang A handeln, für die eine mittlere Tierlebendmasse von 0,7 GV/Tier anzusetzen ist.

(2) Ferner wurde nicht berücksichtigt, dass ein Teil der Pferde auf der Koppel gehalten wird (vgl. VDI 3894 Blatt 2 Anhang B Fußnote e). Der Vortrag, ausweislich der Augenscheinfeststellungen habe sich eine Reihe von Pferden tagsüber in den Stallungen bzw. auf dem Hof befunden, weshalb in der Prognose kein genereller täglicher Wechsel zwischen Koppel- und Stallhaltung angenommen werden könne, greift zu kurz, weil auch ein relativer Ansatz der sich regelmäßig auf der Koppel aufhaltenden Zahl von Pferden angesetzt werden kann (der behördliche Immissionsschutz beim Landratsamt ist insoweit von 10 bis 15 Tieren ausgegangen).

(3) Schließlich ist es wohl nicht vertretbar, dass für die Pferdehaltung ein Gewichtungsfaktor von 1 angesetzt wurde. Dies entspricht zwar einer konformen Anwendung der GIRL (vgl. Nr. 4.6 GIRL; ebs. VDI 3894 Blatt 2 Anhang F), führt aber zu einer kaum zu rechtfertigenden negativen Bewertung des Belästigungsgrads von Gerüchen aus der Pferdehaltung im Verhältnis zur Schweine- (Gewichtungsfaktor 0,75) oder zur Milchkuhhaltung (Gewichtungsfaktor 0,5). Aus der fehlenden Bewertung des Ausmaßes der Geruchsbelastung für die Tierart „Pferd“ in der Untersuchung „Geruchsbeurteilung aus der Landwirtschaft“ (vgl. Sucker/Müller/Both, Bericht zu Expositions- Wirkungsbeziehungen, Geruchshäufigkeit, Intensität, Hedonik und Polaritätenprofile, Materialienband 73, Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, S. 31, 41), aus der die tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren für die Tierarten Mastgeflügel, Mastschweine und Milchkühe in der GIRL 2008 abgeleitet wurden, darf nicht der Schluss gezogen werden, Gerüche aus der Pferdehaltung lösten eine stärkere Belästigungsreaktion aus als Gerüche aus der Schweine- oder Milchkuhhaltung. Genau dies unterstellt die GIRL im Ergebnis aber, wenn gefordert wird, dass für Tierarten, die nicht in der Tabelle 4 enthalten sind (also z. B. Pferde), kein Gewichtungsfaktor (also Faktor 1) einzusetzen ist. Sofern von Seiten des Gutachters dargelegt wird, nach Aussage von maßgeblich am Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (a. a. O.) Beteiligten gebe es derzeit keine wissenschaftlich fundierten Daten, die u. a. Abschläge für Pferde rechtfertigten, wirft dies die Frage auf, ob die GIRL damit überhaupt auf Tiergerüche aus der Pferdehaltung anwendbar ist. Denn neben der relativen Geruchshäufigkeit wird in der GIRL 2008 beim Geruch aus Tierhaltungsanlagen durch Einführung eines belästigungsrelevanten Kennfaktors eben auch berücksichtigt, welche tierartspezifische Geruchsqualität auftritt. Dem liegt der genannte Forschungsbericht „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ zugrunde, wonach die nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist (vgl. dort z. B. Nr. 5 Punkt 3,). Weshalb dies bei der Tierart Pferd anders sein soll, erschließt sich nicht. Insbesondere ist wohl nicht zu erwarten, dass die Geruchsqualität für die Tierart Pferd im Vergleich zur Tierart Rind eine stärkere Belästigungsreaktion auslöst. So erscheint es nach den „Abstandsregelungen für Rinder- und Pferdehaltung“ (Arbeitspapiere des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“, Stand 10/2013, Kap. 3.3.2) nicht sachgerecht, für Pferde als in der Tabelle 4 der GIRL nicht genannten Tierart einen Faktor f von 1 anzusetzen, weil die Techniken der Pferdehaltung in Bezug auf Aufstallung, Lüftung, Entmistung und Mistlagerung aus der Rinderhaltung bekannt und vergleichbar sind und die Geruchsintensitäten in der gleichen Größenordnung (wie bei der Rinderhaltung) liegen. Der charakteristische Geruch dieser Tierarten (Rind und Pferd) sei zwar unterschiedlich, die hedonische Geruchswirkung (Anm.: i. S. v. „Lästigkeit“ und damit vergleichbar mit der Belästigungswirkung anhand der tierartspezifischen Geruchsqualität nach GIRL) sei jedoch ähnlich. Für Pferde sei daher derselbe tierartspezifische Faktor wie für Rinder anzusetzen (vom Bayerischen Arbeitskreises wird ein Gewichtungsfaktor 0,4 für Milchkühe mit Jungtieren, Mastkälberhaltung und Pferdehaltung empfohlen). Diesen nachvollziehbaren Erwägungen trägt die Begutachtung durch D. keine Rechnung.

cc) Schließlich kann die GIRL zwar im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, eine irgendwie geartete Bindungswirkung oder ein Vorrang vor anderen Bewertungsmethoden besteht aber nicht (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2014 - 22 ZB 13.692 - juris Rn. 10 m. w. N.; OVG NW, U.v. 30.1.2014 - 7 A 2555/11 - juris Rn. 69 ff. m. w. N.; BVerwG, B.v. 28.7.2010 - 4 B 29/10 - BauR 2010, 2083 = juris Rn. 3 m. w. N.). Die immissionsschutzfachliche Bewertung durch den behördlichen Immissionsschutz beim Landratsamt ... vom 15. Juli 2013 mit Nachtrag vom 23. Juli 2013 auf Grundlage der VDI 3894 Blatt 2 tritt deshalb gleichrangig neben die Begutachtung durch D. Daraus ergibt sich, „dass die Geruchsgrenzwerte nicht für die einzelnen Anlagen und nicht für die summierten Geruchsemissionen der Tierställe weder für allgemeine Wohngebiete (10% der Jahresstunden) noch für Dorfgebiete (15%) am Haus der Antragsteller oder sonstigen Wohnhäusern erreicht werden“. Zur nördlich gelegenen Pferdestallung bestehe aus immissionsfachlicher Sicht ein ausreichender Abstand zum Wohnanwesen der Antragsteller selbst dann, wenn ein Geruchsfaktor von 1 angesetzt würde. Der gegen die Berechnungen des behördlichen Immissionsschutzes gerichtete Einwand, die vereinfachte Methode zur Beurteilung von Geruchsstoffimmissionen aus Tierhaltungsanlagen mit Hilfe der Abstandsregelung der VDI 3894 Blatt 2 berücksichtige kumulierende Wirkungen von umliegenden Anlagen nur bedingt, folgt dem Ansatz der von den Antragstellern präferierten GIRL für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen. Für Tierhaltungsanlagen, die - wie hier - keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, kann die GIRL zwar „sinngemäß angewendet werden“, insoweit wird aber auch auf die Anwendbarkeit der Abstandsregelungen der VDI 3471 und VDI 3472 hingewiesen, die durch die VDI 3894 Blatt 1 und 2 ersetzt wurden.

d) Soweit die Antragsteller Verfahrensmängel des angefochtenen Beschlusses geltend machen, kommt eine allein mögliche Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 130 Rn. 4 m. w. N.) nicht in Betracht.

aa) Es bedarf weder des Einverständnisses eines Verfahrensbeteiligten dafür, dass die Kammer in Urlaubsabwesenheit des Berichterstatters, „der sich die Örtlichkeiten angeschaut und den Tatsachenvortrag und die Rechtsansicht der Parteien in diesem Termin auch gehört hatte“, entschieden hat, noch liegt darin ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter. Welche Richter über den Fall entscheiden, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 4 VwGO, § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG); das gilt auch für den Vertretungsfall. Das Verwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 zur Besetzung der Kammer Stellung genommen. Danach waren am 23. August 2013 die Vorsitzende und der Berichterstatter in Urlaub, weshalb die nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2013 zuständigen Vertretungsrichter an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben. Hiergegen ist nichts zu erinnern, zumal der Bevollmächtigte der Antragsteller den Erlass einer Zwischenverfügung beantragt hatte, „sofern sich das Gericht außer Stande sieht, kurzfristig über den Antrag nach §§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden“, also auf die Dringlichkeit einer Entscheidung hingewiesen hatte. Dass der Berichterstatter wegen Urlaubsabwesenheit nicht an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, obwohl er am 5. August 2013 den Augenschein eingenommen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere bleibt eine durchgeführte Augenscheinnahme als Beweisaufnahme auch dann eine zulässige Sachverhaltsermittlung, wenn der den Beweis aufnehmende Richter an der späteren Entscheidung nicht mitwirkt (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.1992 - 4 B 251/92 - juris RdNr. 6). Der Berichterstatter hat im Augenscheintermin aussagekräftige Lichtbilder gefertigt und die Erklärungen der Beteiligten zu Protokoll genommen. Es ist nicht ersichtlich, dass die anlässlich des Ortstermins gewonnenen Erkenntnisse nicht uneingeschränkt verwertbar wären oder dass sich dem Verwaltungsgericht ein nochmaliger Ortstermin durch den Spruchkörper hätte aufdrängen müssen.

bb) Entgegen dem Vortrag der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht nicht dadurch gegen seine Ermittlungspflichten verstoßen, dass es davon abgesehen hat, die nach Auffassung der Antragsteller erforderliche umfassende Immissionsbeurteilung vornehmen zu lassen, obwohl der Gutachter der Antragsteller erklärt hatte, er erachte die 15%-Jahresstundengrenze aufgrund seiner Prognoseüberlegungen für überschritten.

Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der fachkundigen Bewertung der zu erwartenden Geruchsimmissionen durch den behördlichen Immissionsschutz beim Landratsamt ... nach Maßgabe der VDI 3894 Blatt 2 davon ausgegangen, dass am Anwesen der Antragsteller keine unzumutbaren Geruchsimmissionen auftreten werden. Weitergehende Ermittlungen, insbesondere eine förmliche Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens, waren auch angesichts des besonderen Charakters des Eilverfahrens nicht veranlasst (vgl. Geiger in Eyermann, a. a. O., § 86 Rn. 1a m. w. N.).

Letztlich beanstanden die Antragsteller, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Bewertung der Geruchsimmissionen auf Grundlage der Abstandsregelungen der VDI 3894 Blatt 2 begnügt hat und keine Bewertung der Geruchsbelastung in sinngemäßer Anwendung der GIRL vornehmen hat lassen. Eine Verletzung der Ermittlungspflicht vermag diese Kritik an der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht zu begründen.

cc) Die eingewandte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Antragsteller tragen vor, das Verwaltungsgericht habe ihnen keine Gelegenheit gegeben, auf die Aussagen der Bearbeiterin der fachlichen Stellungnahme des behördlichen Immissionsschutzes beim Landratsamt ... zu erwidern. Das trifft nicht zu. Die vom behördlichen Immissionsschutz beim Landratsamt ... gefertigte Stellungnahme vom 15. Juli 2013 mit Nachtrag vom 23. Juli 2013, auf die das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich abstellt, wurde den Antragstellern zugestellt und die Antragsteller haben sich damit u. a. im Schriftsatz vom 12. August 2013 auch auseinander gesetzt. Soweit auf eine Telefonnotiz in den Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2013 Bezug genommen wird, aus der sich ergibt, dass das Landratsamt keine technischen Möglichkeiten für eine Ausbreitungsberechnung nach TA Luft hat und die Voraussetzungen für die Einholung eines externen Gutachtens aufgrund der tatsächlichen Abstände nicht für gegeben erachtet, ist darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen. Auch der Vortrag, das Verwaltungsgericht setze sich nicht mit den Aussagen des Sachverständigen der Antragsteller auseinander, wonach eine Geruchsstundenhäufigkeit von mehr als 15% der Jahresstunden zu erwarten sei, lässt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserheblich auf die Berechnungen des behördlichen Immissionsschutzes auf Grundlage der Abstandsregelung nach VDI 3894 Blatt 2 abgestellt. Dies ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht zu beanstanden. Dass die Antragsteller eine Beurteilung unter Einbeziehung der Vorbelastung für erforderlich gehalten haben, hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen (vgl. Rn. 16 des Beschlusses vom 23. August 2013). Darüber hinaus ist das Gericht weder dazu verpflichtet, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines der Beteiligten zu folgen, noch muss es jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich bescheiden. Deshalb kann allein aus der bloßen Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Beschwerdevorbringens auch nicht geschlossen werden, das Gericht habe es nicht zur Kenntnis genommen und sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst. Insoweit hindert Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht insbesondere auch nicht daran, das Beteiligtenvorbringen aus Gründen des materiellen Rechts nicht weiter aufzunehmen (BVerwG, B.v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 - juris Rn. 2).

dd) Schließlich haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren das ihrer Ansicht nach erforderliche Gutachten auf Grundlage einer Bewertung nach GIRL vorgelegt, das ihrem Antrag nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zum Erfolg verhilft, so dass die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Streitwert: § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.