Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2019 - 15 CE 18.2652

bei uns veröffentlicht am16.04.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 2 E 18.1374, 28.11.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als Eigentümer eines im Jahr 2009 zu Eigentum erworbenen Nachbargrundstücks mit einem Wohnhaus (FlNr. …1 der Gemarkung D.) u.a. auch im vorliegenden Verfahren (vgl. auch das parallel anhängige Verfahren 15 ZB 18.42) vom Antragsgegner ein bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen bauliche Anlagen bzw. deren Nutzung auf dem unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstück, auf dem sich ein Bäckereibetrieb des Beigeladenen befindet (FlNr. …2, im Folgenden Baugrundstück). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines am 19. Juni 1964 als Satzung beschlossenen sowie im Jahr 1967 bekannt gemachten Bebauungsplans, der das betroffene Gebiet als allgemeines Wohngebiet festsetzt. Vorliegend geht es den Antragstellern konkret um eine Nutzungsuntersagung bezüglich des Betriebs einer Kühlanlage im südlichen Bereich des Baugrundstücks (wenige Meter nordöstlich des Grundstücks der Antragsteller).

In einer Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamtsamts R. vom 29. Oktober 2010 wird die vorliegend streitgegenständliche Kühlanlage wie folgt beschrieben:

„Die Fa. … betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. …2 der Gemarkung D. einen Bäckereibetrieb. An der Südwestseite des Betriebes sollen 2 Kühlzellen (- 25 Grad Celsius / + 5 Grad Celsius) der Fa. … … errichtet werden.

Am 28.10.2010 führte der Unterzeichner eine Ortseinsicht durch. Das Betonfundament, auf dem die Kühlzellen montiert werden sollen, ist bereits erstellt. Innerhalb des Betriebsgebäudes ist schon seit mehreren Jahren eine Kühlung vorhanden, das Kälteaggregat befindet sich im Keller und der sogenannte „Verflüssiger“ mit Ventilatoren ist an der südwestlichen Außenwand montiert, dieser wird wegen der neuen zu errichtenden Kühlzellen in südöstliche Richtung verschoben. Über einen noch zu erstellenden Wanddurchbruch des bestehenden Bäckereibetriebes sind die Kühlzellen künftig begehbar (…).

Für die beiden neuen Kühlzellen sind im Wesentlichen je ein Verflüssiger und Kühlaggregat erforderlich. Es ist vorgesehen, die Verflüssiger im Freien an der Ostseite des Betonfundaments zu montieren, die davon ausgehenden Lüftergeräusche werden gegenüber dem Wohnhaus auf der Fl.Nr. …1 durch das Betonfundament mit den Kühlzellen weitgehend abgeschirmt, gegenüber dem Wohnhaus auf Fl.Nr. …7 ergibt sich wegen der dazwischen liegenden Garage eine Teilabschirmung. Nach den Angaben der Fa. … … werden Verflüssiger eingesetzt, die in 10 m Abstand einen Schalldruckpegel von 37 - 38 dB(A) einhalten. Die neuen Kühlaggregate werden ebenfalls im Keller betrieben.

Die Wände der einzelnen Kühlzellen bestehen jeweils aus 100 mm starkem PU-Isoliermaterial, das beidseitig mit verzinktem und polyesterbeschichtetem Stahlblech verkleidet ist. Im Innern jeder Kühlzelle entziehen lüfterunterstützte „Verdampfer“ dem Kühl- bzw. Gefriergut Wärme. Abgesehen von den Türen weisen die Kühlzellen keine weiteren Öffnungen auf.“

Nachdem das Landratsamt R. zunächst mit Bescheid vom 20. August 2010 unter Bestätigung einer tags zuvor durch den Baukontrolleur ergangenen mündlichen Verfügung und gestützt auf Art. 75 BayBO die sofortige Einstellung von Bauarbeiten für das Vorhaben „Anbau von Kühlräumen an die bestehende Backstube ohne erforderliche Baugenehmigung“ angeordnet hatte, erteilte es mit Bescheid vom 15. November 2010 dem Beigeladenen sodann unter diversen, vorher vom Umweltingenieur vorgeschlagenen Nebenbestimmungen eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung eines Regenschutzes für Kühlzellen“. Die Kühlzellen und die hierfür errichteten baulichen Anlagen wurden in der Folgezeit in Betrieb genommen. Das Verwaltungsgericht R. gab einer von den Antragsstellern hiergegen am 18. Juni 2013 erhobenen Klage statt und stellte mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 14. September 2017 fest, dass die Baugenehmigung vom 15. November 2010 nichtig ist. In den Entscheidungsgründen des Urteils wird ausgeführt, es spreche bereits Vieles für eine Nichtigkeit der Baugenehmigung wegen objektiver Unmöglichkeit ihrer Ausführung, Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG; jedenfalls leide die Baugenehmigung wegen ihrer Unbestimmtheit an einem besonders schwerwiegenden Fehler i.S. von Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG.

Nachdem die Antragsteller über ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 28. Februar 2018 zunächst beantragt hatten, bauaufsichtlich gegen die Nutzung der Bäckerei des Beigeladenen vorzugehen und gegebenenfalls eine Nutzungsuntersagung und Betriebsstilllegung auszusprechen, forderten sie vom Landratsamt mit Rechtsanwaltsschreiben vom 29. Juni 2018, unverzüglich und bis spätestens 10. Juli 2018 die Nutzung der zum Grundstück der Antragsteller hin angebauten, aber ungenehmigten Kühlzelle zu untersagen und insbesondere den Betrieb der Außenventilatoren zu unterbinden. Im Rahmen von Vorgesprächen über eine vom Landratsamt und vom Beigeladenen angedachte Gesamtlösung über den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ließen die Antragsteller mit weiterem Anwaltsschreiben vom 6. August 2018 mitteilen, dass eine Umsiedlung der Bäckerei begrüßt werde, Grundvoraussetzung für eine gütliche Einigung sei aber, dass die Nutzung der Kühlzellenanlage unverzüglich untersagt werde. Das Landratsamt wurde in diesem Schreiben „letztmalig“ aufgefordert, „die Nutzung der aufgrund der nichtigen Baugenehmigung vom 15.10.2010 errichteten Kühlzelle samt den Ventilatoren“ unverzüglich bis spätestens 13. August 2018 zu untersagen. Das Landratsamt antwortete mit Schreiben vom 16. August 2018 hierauf, dass weiterhin versucht werde, eine einvernehmliche Gesamtlösung zu finden, dass hierfür der Entwurf für einen möglichen öffentlich-rechtlichen Vertrag erarbeitet werde und dass deshalb der Erlass der beantragten sofortigen Nutzungsuntersagung derzeit nicht in Aussicht gestellt werden könne.

Mit Schriftsatz vom 21. August 2018 stellten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht R. einen Eilantrag und beantragten sinngemäß, dem Landratsamt im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, gegen den Beigeladenen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung bezüglich der auf der Südseite der Bäckerei angebauten Kühlzelle aufzugeben. Im erstinstanzlichen Verfahren legten sie ein ärztliches Attest vom 6. Mai 2016 vor, wonach die Antragstellerin zu 1 in HNOärztlicher Behandlung sei und an Tinnitus und Zephalgie leide. Durch diese Erkrankung sei sie stark belastet und unter seelischem Druck. Ebenso legten sie ein ärztliches Attest vor, wonach für die am 7. September 2001 geborene Tochter der Antragsteller eine paravertable Muskelverspannung sowie ein Spannungskopfschmerz diagnostiziert wurde; daneben bestehe der Verdacht auf ein Stresssyndrom sowie auf ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom. Zudem zeige sich bei dem Mädchen „das Schlafverhalten in den letzten Monaten deutlich verändert mit erschwertem Ein- und Durchschlafen“. Im schulischen Alltag habe über die letzten Monate ebenfalls eine „reduzierte Aufmerksamkeit und Konzentration“ registriert werden können. In einer dem Verwaltungsgericht zudem vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 20. August 2018 gibt die Antragstellerin zu 1 an, dass sich die Beeinträchtigung ihres Grundstücks seit der Inbetriebnahme der Kühlzellen durch Lärm, Gerüche, Abwärme und Staub nochmals sehr deutlich verstärkt habe. Mittlerweile sei die Bäckerei einschließlich sonntags und feiertags nahezu Tag und Nacht durchgehend in Betrieb. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird auf die Erklärung (Anlage K 10 zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21. August 2018) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 28. November 2018 lehnte das Verwaltungsgericht R. den von den Antragstellern gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung wird ausgeführt, der zulässige, auf Erlass einer Regelungsanordnung gerichtete Eilantrag sei unbegründet. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass es ihnen nicht zumutbar sei, den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Deshalb fehle es an der ausreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Schwelle für das, was im Hinblick auf eine Störung, die von einer Nutzung ausgehe, auch nur vorübergehend nicht hingenommen werden könne und deshalb den Erlass einer Regelungsanordnung rechtfertige, liege deutlich höher als die für das Vorliegen eines Nachbarrechtsverstoßes maßgebliche. Die befürchtete Dauer des nicht abgeschlossenen behördlichen Verfahrens sowie des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens sei für sich gesehen nicht geeignet, die besondere Eilbedürftigkeit zu begründen. Auch das Berufen auf eine mögliche Verletzung des sog. Gebietserhaltungsanspruchs, der gerade keine spürbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft erforderlich mache, reiche für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs alleine nicht. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten sei nicht ersichtlich, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Antragstellerin zu 1 und ihrer Tochter in einem ursächlichen Zusammenhang gerade mit dem Betrieb der streitgegenständlichen Kühlanlage stünden. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 1 vom 20. August 2018 ergebe sich nichts anderes, zumal hierbei ersichtlich nicht ausschließlich auf die Beeinträchtigung durch die Kühlzellen abgestellt worden sei. Gegen eine dringlichkeitsbegründende, spürbare Beeinträchtigung der Antragsteller spreche, dass im Zuge der bisherigen Verfahren keine Überschreitung der Werte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet durch den Betrieb des Beigeladenen insgesamt habe festgestellt werden können. Inwieweit die Antragsteller konkret durch den Kühlzellenbetrieb extremem Lärm ausgesetzt seien, sei daher erst recht nicht nachvollziehbar. Auch der Vortrag des Beigeladenen, dass Staub- und Geruchsbelästigungen durch den Betrieb der Kühlanlage technisch nicht möglich seien, erscheine nachvollziehbar. Eine konkrete Beeinträchtigung durch Abwärme der Kühlanlage für die Antragsteller erschließe sich dem Gericht nicht. In den vorausgegangenen Verfahren sei nicht geklärt worden, ob durch den Betrieb des Beigeladenen überhaupt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliege. Überdies sei nicht alles, was unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Nachbarschutzes als rücksichtslos und unzumutbar zu bewerten sein könnte, bereits für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ein nicht hinnehmbarer Nachteil i.S. von § 123 Abs. 1 VwGO. Ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei, könne dahingestellt bleiben, es werde aber ergänzend darauf hingewiesen, dass für den Fall einer subjektiven Nachbarrechtsverletzung der Antragsteller - etwa wegen einer in Erwägung zu ziehenden Gebietsunverträglichkeit - hinsichtlich der Anwendung des Art. 76 Satz 2 BayBO ausschließlich in Bezug auf den Betrieb der Kühlzellen eine Ermessensreduzierung auf null fraglich sei.

Mit ihrer am 13. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht per Telefax erhobenen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie tragen vor, der nicht mehr nur der Gebietsversorgung dienende Betrieb des Beigeladenen sei in seinem heutigen Umfang nicht mehr von den bestehenden Baugenehmigungen aus den Jahren 1965, 1969 und 1982 gedeckt und deswegen in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich. Es liege kein Handwerksbetrieb vor, der der Versorgung des Gebiets diene. Vor Ort produzierte Backwaren würden an diverse Filialen und Großabnehmer ausgeliefert, der Verkauf vor Ort betreffe nur ca. 10% der Produktion. Deshalb greife der Gebietserhaltungsanspruch. Hinsichtlich der Lärmbelastung komme es bei diesem Anspruch nicht auf konkrete Lärmwerte an. Weil nach der gesetzlichen Intention gebietsunverträgliche Betriebe generell als störend zu betrachten seien, sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Schwelle für den Nachweis der Dringlichkeit für das Vorliegen einer spürbaren Beeinträchtigung geringer anzusetzen als sonst bei einem Nachbarrechtsverstoß resp. bei einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Insofern sei es für sie auch nicht zumutbar, das Ergebnis des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens abzuwarten, für das ohne Einbeziehung eines sich eventuell anschließenden Rechtsmittelverfahrens ein Zeitraum von drei bis vier Jahren anzusetzen sei. Es sei zudem im Rahmen der Beurteilung des Anordnungsgrunds zu werten, dass die Erkrankungen der Antragstellerin zu 1 und ihrer Tochter durch Stress und fehlende Erholung verursacht würden und daher in einem sehr nahen Zusammenhang mit den Immissionen des Betriebs (Lärm, Gerüche, Abwärme) sowie den dadurch verursachten Folgen von fehlender Erholung und Schlafentzug stünden. Ein Vollbeweis der Ursächlichkeit könne diesbezüglich nicht geführt werden. Zudem sei die Gesundheitsbeeinträchtigung bereits darin zusehen, dass die Erkrankungen nicht angemessen behandelt werden könnten, weil sie nicht in den Garten gehen könnten, weil es überall stinke und sie nachts bei geschlossenen Fenstern nicht schlafen könnten. Es stehe außer Zweifel, dass ein größerer Betrieb bei qualitativ gleichwertigen Schutzvorkehrungen mehr Lärm, Gerüche und Abluft als ein kleinerer Betrieb produziere und damit die Umgebung belaste. Durch den streitgegenständlichen Anbau seien die Möglichkeiten zur Lagerung der Teiglinge und damit auch eine Verdoppelung der Produktion ermöglicht worden. Dies werde dadurch bestätigt, dass im Innern der Bäckerei nicht nur die genehmigten zwei, sondern nunmehr sechs Backöfen betrieben würden. Es seien nicht alle Lärmquellen berücksichtigt worden. Die Kühlaggregate erzeugten Wärme, die dem Luftaustausch dienenden Ventilatoren erzeugten warme Luft, Gerüche, Staub und zusätzliche Geräusche. Die Rechtswidrigkeit des Anbaus ergebe sich daraus, dass durch den Anbau der Kühlzelle ein unzulässiger Bäckereibetrieb erweitert worden sei, der zusätzliche Beeinträchtigungen bzw. Gesundheitsverletzungen verursache. Die Verdoppelung der Produktionskapazität der Bäckerei habe zu einer entsprechenden Erhöhung der mit dem Bäckereibetrieb insgesamt verbundenen Betriebsimmissionen geführt. Dies betreffe insbesondere auch die täglichen An- und Abfahrten von Lieferwägen, die 90% der Produktion ausführen. Eine vorzunehmende Abwägung der betroffenen Interessen müsse zu ihren Gunsten und zulasten des Beigeladenen ausgehen. Aufgrund der Unverträglichkeit des Bäckereibetriebs im jetzigen Umfang in einem allgemeinen Wohngebiet folge auch ein Anordnungsanspruch, zumal der Beigeladene bis heute nichts unternommen habe, um die negativen Auswirkungen seiner Betriebserweiterung einzudämmen. Der Anbau genieße mangels Genehmigung keinen Bestandsschutz. Aufgrund des weiteren Zeitablaufs, ohne dass etwas unternommen worden sei, sei jedenfalls nunmehr von einer Ermessensreduzierung auf null hinsichtlich einer Nutzungsuntersagung auszugehen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts und beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und weisen u.a. darauf hin, dass nach den bislang durchgeführten Messungen die Richtwerte der TA Lärm eingehalten seien. Der Beigeladene trägt ergänzend u.a. vor, dass von der Kühlzelle als solcher schon aus technischer Sicht und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten keine Geruchs- und Staubbelastungen sowie keine Beeinträchtigungen durch Abwärme ausgehen könnten.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des parallel beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens 15 ZB 18.42 sowie der erstinstanzlichen Verfahren RO 2 K 14.875, RO 2 K 16.785 und RO 2 K 17.566) und der im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 15 ZB 18.42 beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Unabhängig von der Frage, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend besonders hohen Hürden unterliegt, weil die von den Antragstellern begehrte sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung bezüglich der Kühlzellen eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde (vgl. HessVGH, B.v. 3.3.2016 - 4 B 403/16 - NVwZ 2016, 1101 = juris Rn. 10, 11), liegen die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung schon nach den allgemeinen Anforderungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vor. Die auf eine Veränderung des Status quo gerichtete Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nur dann möglich, wenn eine vorläufige Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein materieller Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht wird, auf den sich die vorläufige Regelung beziehen soll, und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine vorläufige Regelung im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung nötig machen (sog. Anordnungsgrund = erforderliche Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Entscheidung über die Hauptsache).

Der Senat lässt es vorliegend dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch besteht bzw. ob ein solcher von den Antragstellern glaubhaft gemacht wurde. Es fehlt jedenfalls in Bezug auf einen von den Antragstellern behaupteten Anordnungsanspruch aus Art. 76 Satz 2 BayBO i.V. mit dem Gebietserhaltungsanspruch bzw. i.V. mit dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme auf Erlass einer Nutzungsuntersagung - hierzu a) aa) und bb) - an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, vgl. unten b).

a) Auch wenn für die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung aus objektiv-rechtlicher Sicht grundsätzlich bereits die sog. formelle Illegalität - also das Fehlen einer für das Bauvorhaben gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO erforderlichen Baugenehmigung - genügt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.9.2017 - 15 CS 17.1675 - juris Rn. 13 m.w.N.), ist dies für die Annahme einer Anspruchsposition des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber nicht ausreichend (BayVGH, B.v. 8.3.2018 - 15 CE 17.2599 - BayVBl 2019, 198 = juris Rn. 39). Allgemein kommt ein Anordnungsanspruch eines Nachbarn - hier der Antragsteller - auf Erlass einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO nicht schon dann in Betracht, wenn das nachbarliche Vorhaben aus welchem Grund auch immer (objektiv) rechtswidrig ist. Hinzukommen muss - unabhängig von der darüber hinausgehenden Frage, ob für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch eine sog. Ermessensreduzierung auf null erforderlich ist (vgl. VG München, B.v. 29.3.2016 - M 8 E1 16.286 - juris Rn. 60; VG Ansbach, B.v. 18.2.2015 - AN 9 E 15.00183 - juris Rn. 36; allgemein hierzu BayVGH, B.v. 15.1.2019 - 15 ZB 17.317 - juris Rn. 4) - eine subjektive Rechtsverletzung dergestalt, dass die beanstandete Nutzung gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, die nicht lediglich Allgemeininteressen dient, sondern vielmehr zumindest auch den Interessen des Nachbarn zu dienen bestimmt ist (HessVGH, B.v. 3.3.2016 - 4 B 403/16 - NVwZ 2016, 1101 = juris Rn. 12; allgemein zur Schutznormtheorie vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 89).

aa) Die Verletzung einer subjektiven Rechtsverletzung als Voraussetzung einer nachbarlichen Anspruchsposition der Antragsteller aus Art. 76 Satz 2 BayBO kommt vorliegend zum einen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme in Betracht, soweit die Antragsteller der Meinung sind, aus der Nutzung der streitgegenständlichen Kühlzellen folge eine unzumutbare Immissionsbelastung durch Lärm, Staub, Gerüche und Abwärme. Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans über § 15 Abs. 1 BauNVO oder über § 31 Abs. 2 BauGB Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet (bei einer unterbliebenen Befreiung in entsprechender Anwendung der genannten Vorschriften, vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 33 m.w.N.), kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.1890 - juris Rn. 11 m.w.N.). Soweit - wie vorliegend - ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - UPR 2017, 32 = juris Rn. 11; VGH BW, U.v. 23.2.2017 - 3 S 149/17 - ZfBR 2017, 360 = juris Rn. 28).

bb) Ein Anordnungsanspruch, also eine Anspruchsposition der Antragsteller aus Art. 76 Satz 2 BayBO auf Erlass einer Nutzungsuntersagung oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber ist daneben - worauf die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung im Schwerpunkt abstellen - unter dem Gesichtspunkt des sog. Gebietserhaltungsanspruchs zu diskutieren. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung anerkennt im Falle des Verstoßes eines Vorhabens gegen die in der BauNVO (hier in der einschlägigen Fassung aus dem Jahr 1962) geregelten Vorgaben über die Art der baulichen Nutzung einen sog. Genehmigungsabwehranspruch zugunsten aller Eigentümer von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan überplanten oder gem. § 34 Abs. 2 BauGB faktischen Plangebiet, der gegen eine entsprechend nachbarrechtswidrige Baugenehmigung im Wege der Anfechtungsklage geltend zu machen ist. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (grundlegend BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 ff.; vgl. auch BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 9; B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.2351 - juris Rn. 5).

Mit Blick auf den einschlägigen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit im vorliegenden Eilverfahren von keinem Beteiligten infrage gestellt wurde, ist jedenfalls fraglich und in den bislang ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht geklärt worden, ob der derzeitige Gewerbebetrieb des Beigeladenen, soweit die Produktion tatsächlich - wie den Akten sowie dem Vortrag der Beteiligten zu entnehmen ist - nur zu einem geringen Teil der Versorgung der umliegenden Bevölkerung mit Backwaren dient, generell oder ausnahmsweise am Maßstab des § 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in der Fassung vom 26. Juni 1962 hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig ist (vgl. insofern auch die Erwägungen im Schreiben der Regierung der Oberpfalz an die Antragstellerin zu 1 vom 29. Januar 2014; vgl. auch die Bedenken des Verwaltungsgerichts am Ende des mit der vorliegenden Beschwerde angegriffenen Beschlusses vom 28. November 2018 sowie am Ende der Entscheidungsgründe des Urteils vom 14. September 2017 im Verfahren RO 2 K 14.875). Bei einer von der bestehenden Genehmigungslage abweichenden - „schwarzen“ - Nutzung unter Verletzung der materiellen Vorgaben des Bauplanungsrechts zur Art der baulichen Nutzung könnte vorliegend grundsätzlich zumindest ein Anspruch der Antragsteller als Nachbarn innerhalb desselben Baugebiets gegen den Antragsgegner als Träger der Bauaufsichtsbehörde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauordnungsrechtliches Einschreiten gem. Art. 76 BayBO bestehen. Geht man hiervon aus, wäre im Rahmen der gerichtlichen Prüfung des Anordnungsanspruchs (ggf. neben Fragen einer Ermessensreduzierung auf null) weiter zu klären, ob und inwiefern speziell die beantragte Nutzungsuntersagung der Kühlzellen geeignet und erforderlich wäre, um eine eventuelle bauplanungsrechtswidrige Nutzung zu unterbinden. Insofern wird darauf hingewiesen, dass vorliegend kein (Ermessens-) Anspruch auf ordnungsrechtliches Einschreiten gegen den gesamten Betrieb auf Basis von Art. 76 Satz 2 BayBO oder §§ 24, 25 BImSchG gerichtlich geltend gemacht wurde, sondern dass sich das Begehren der Antragsteller im vorliegenden Verfahren gem. § 123 VwGO ausdrücklich auf die Untersagung der Nutzung einer bestimmten Einzelkomponente des Bäckereibetriebs beschränkt. Der Senat vermag anhand der Aktenlage nicht ohne weiteres festzustellen, inwiefern allein durch die Einstellung der Nutzung der Kühlzellen der gesamte Betrieb eingestellt werden müsste bzw. dieser gerade hierüber auf ein mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 oder § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962 zu vereinbarendes Maß beschränkt werden würde. Ebenso könnte hinterfragt werden, ob eine Nutzungsuntersagung in Bezug auf die Kühlanlage unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs über das Ziel hinausschießen würde und deshalb mit dem Übermaßverbot unvereinbar wäre, wenn eine gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO generell oder gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962 ausnahmsweise zulässige Betriebsführung auch mit den Kühlzellen sinnvoll möglich wäre und für das eigentliche Ziel, einen bauplanungsrechtlich unzulässigen Handwerksbetrieb zu unterbinden, alternative Maßnahmen in Betracht kämen.

b) Das vorliegende (Beschwerde-) Eilverfahren bietet keinen Anlass, diesen Fragen im Detail im Einzelnen nachzugehen und die diesbezüglichen Fragen abschließend aufzuklären. Der Senat kann offenlassen, ob ein auf Nutzungsuntersagung der streitgegenständlichen Kühlzellen gerichteter Anordnungsanspruch aus Art. 76 Satz 2 BayBO i.V. mit dem Gebietserhaltungsanspruch oder i.V. mit dem Rücksichtnahmegebot seitens der Antragsteller glaubhaft gemacht wurde. Es fehlt - wie das Verwaltungsgericht i.E. zu Recht angenommen hat - jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit der Sache liegt in aller Regel nur dann vor, wenn es dem Antragsteller im Verfahren gem. § 123 VwGO unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2013 - 2 CE 13.2253 - juris Rn. 3 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 26 m.w.N.).

Allein aus einer möglichen Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs droht ohne weitere besondere Belastungswirkung des betroffenen Nachbarn keine besondere Dringlichkeit für eine vorläufige Regelung. Unabhängig von der - materiell-rechtlich zunächst am Maßstab des Rücksichtnahmegebots zu beurteilenden - Frage der Zumutbarkeit bestimmter, aus der Nutzung folgenden Belastungswirkungen ist der schlichte Gebietserhaltungsanspruch als solcher grundsätzlich mangels Anordnungsgrundes nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung durchsetzbar. Zweck des Gebietserhaltungsanspruchs ist es, die Verhinderung einer „schleichenden Umwandlung“ eines Baugebiets auch und gerade unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen zu ermöglichen. Dieser Zweck wird durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausreichend erfüllt. Eine nur vorübergehende, durch eine verwaltungsgerichtliche Klage angegriffene Verletzung der Gebietsart kann kein Vorbild für weitere Gebietsverletzungen sein und ist nicht geeignet, eine Umwandlung des Baugebiets zu bewirken (ebenso OVG Schleswig-Holstein, B.v. 26.8.2011 - 1 MB 11/11 - juris Rn. 5, 8; B.v. 17.7.2012 - 1 MB 23/12 - juris Rn. 27). Im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs auf bauordnungsrechtliches Eingreifen aus Art. 76 Satz 2 BayBO i.V. mit dem Gebietserhaltungsanspruch im Verfahren nach § 123 VwGO unterliegt daher die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds - entgegen der Meinung der Antragsteller - keinen niedrigeren Hürden als die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds im Falle der Geltendmachung eines solchen Anspruchs aus Art. 76 Satz 2 BayBO i.V. mit dem Rücksichtnahmegebot. Soweit im Beschwerdeverfahren von den Antragstellern vorgebracht wurde, die aus ihrer Sicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch verstoßende Nutzung sei mit besonderen Immissionsbelastungen (Lärm, Staub, Abwärme, Gerüche) zu ihrem Nachteil verbunden, ist zu berücksichtigen, dass bei einem unterstellten Anordnungsanspruch aus Art. 76 Satz 2 BayBO - sei es i.V. mit dem Rücksichtnahmegebot, sei es i.V. mit dem Gebietserhaltungsanspruch - ein Anordnungsgrund nur glaubhaft gemacht wird, wenn entsprechend substantiiert geltend gemacht wird, dass die Belastungswirkungen einen derart unzumutbaren Grad erreichen, dass der rechtskräftige Abschluss des Hauptsacheverfahren nicht mehr abgewartet werden kann.

Hieran fehlt es vorliegend. In Verfahren gem. § 123 VwGO, in denen wegen Immissionsbelastungen ein nachbarliches Abwehrrecht auf bauordnungsrechtliches Einschreiten auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme im Raum steht, ist die „Zumutbarkeit“ Beurteilungsmaßstab sowohl für den Anordnungsanspruch (s.o.) als auch - hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens speziell für die Zeit des Hauptsacheverfahrens - für den Anordnungsgrund relevant. Aus der Unterschiedlichkeit der Bezugspunkte für das Maß des Zumutbaren bei Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund folgt in Fällen dieser Art, dass ein Anordnungsgrund erst dort in Erwägung gezogen werden kann, wo eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben von einer Intensität glaubhaft gemacht ist, die zumindest das für das Glaubhaftmachen der Verletzung des Rücksichtnahmegebots Erforderliche erreicht. Regelmäßig liegt die Schwelle für das, was im Hinblick auf von einer Nutzung ausgehende Störungen auch vorübergehend nicht hingenommen werden kann und deshalb den Erlass einer Regelungsanordnung rechtfertigt, jedoch noch deutlich höher als die für das Vorliegen eines Nachbarrechtsverstoßes wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots maßgebliche. Nicht alles, was unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Nachbarrechtsschutzes als rücksichtslos und unzumutbar zu bewerten sein könnte, ist bereits ein für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmender wesentlicher Nachteil im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2013 - 2 CE 13.2253 - juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 27.7.1992 - 7 B 2686/92 - NVwZ-RR 1992, 234 = juris Rn. 20).

aa) Hinsichtlich der geltend gemachten Belastung des von den Kühlzellen ausgehenden Lärms fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung des Überschreitens der Zumutbarkeitsschwelle am materiell-rechtlichen Maßstab des Rücksichtnahmegebots, sodass es bereits deshalb an einer Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds für eine vorläufige Regelung aufgrund der Lärmbelastung mangelt. Bei der Beurteilung einer Lärmbelastung kommt der TA Lärm als normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit diese für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 23.1.2018 - 15 CS 17.2575 - juris Rn. 23). Die Aktenlage spricht dafür, dass für das durch Bebauungsplan festgesetzte allgemeine Wohngebiet die Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.1 Buchst e) Satz 1 TA Lärm [tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)] einschließlich der Vorgaben für höchstzulässige Geräuschspitzen gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm [tags 85 dB(A), nachts 60 dB(A)] sowie des Zuschlags von 6 dB(A) für Tageszeiten und Tage mit erhöhter Empfindlichkeit gem. Nr. 6.5 TA Lärm eingehalten sind.

Dafür, dass auch bei Betrieb der Kühlanlage die Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden, spricht bereits der Umstand, dass vor Erlass der später von Verwaltungsgericht als nichtig festgestellten Baugenehmigung vom 15. November 2010 der Umweltingenieur des Landratsamtsamts unter dem 29. Oktober 2010 dahingehend Stellung genommen hatte, dass im Falle der Übernahme bestimmter Auflagenvorschläge in den Genehmigungsbescheid mit dem Vorhaben aus immissionsschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis bestand. Zudem unterbreitete der Umweltingenieur Vorschläge für immissionsschutzbezogene Nebenbestimmungen, die sodann als Auflagen in die (später für nichtig erkannte) Baugenehmigung vom 15. November 2010 aufgenommen wurden. Bereits dies zeigt, dass nach fachlicher Bewertung der Betrieb der streitgegenständlichen Kühlanlage so eingeschätzt wurde, dass Lärmvorgaben der TA Lärm grundsätzlich einhaltbar seien.

Zudem sind in den letzten Jahren bei Lärmmessungen keine Überschreitung von Lärmrichtwerten der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet festgestellt worden: In Aktenvermerken des Umweltschutzingenieurs des Landratsamts vom 5. Dezember 2012 und vom 13. Februar 2014 wird festgehalten, dass in der Nacht vom 28. auf den 29. September 2012 Lärmmessungen durchgeführt worden seien und dass zur Zeit der jeweiligen Messungen „die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) mit den zugeordneten Maximalpegeln (tags 85 dB(A) und nachts 60 dB(A)) (…) eingehalten“ worden seien. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 teilte die Regierung der Oberpfalz der Antragstellerin zu 1 mit, dass es während einer am 17. / 18. Juni 2013 auf dem Antragstellergrundstück durchgeführten Lärmmessung „zu keinen Überschreitungen der einschlägigen Immissions(richt) werte“ gekommen sei. Allerdings sei diese orientierende Messung nicht vollumfänglich TA-Lärmkonform gewesen; zudem sei die Bäckerei nicht bei den höchstmöglichen Emissionen - insbesondere nicht bei geöffneten Fenstern - betrieben worden. Von einer weiteren Messung sei dann abgesehen worden, weil sich im Sommer / Herbst 2013 eine gütliche Einigung abgezeichnet habe. Nachdem - soweit nach Aktenlage ersichtlich - zwischenzeitlich keine neuen Immissionsmessungen stattgefunden hatten (vgl. die Mitteilungen des Landratsamts vom 27. März 2017 und vom 31. August 2017 an das Verwaltungsgericht R. im Verfahren RO 2 K 14.875), legte der Antragsgegner mit Schriftsatz des Landratsamts vom 6. September 2017 dem Verwaltungsgericht in den erstinstanzlichen Verfahren RO 2 K 17.566, RO 2 K 16.785 und RO 2 K 14.875 einen Messbericht der Regierung der Oberpfalz (Sachgebiet 50) vom 7. August 2018 über eine „Schallpegelmessung in der Nacht vom 24. auf 25.07.2017“ am Wohnhaus der Antragsteller vor. Das Fachsachgebiet der Regierung der Oberpfalz kam nach einer jeweils gemäß den Vorgaben der TA Lärm durchgeführten Schallpegelmessung zu folgenden Ergebnissen:

„Es konnten während der gesamten Messzeit keine von der Bäckerei … verursachten Geräusche, aus den ein oder mehrere Töne hörbar hervortraten oder die informationshaltig waren, und auch keine Geräusche, die impulshaltig waren, festgestellt werden. Ein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit (A.3.3.5 des Anhangs der TA Lärm) bzw. Impulshaltigkeit (A.3.3.6 des Anhangs der TA Lärm) ist somit nicht zu berücksichtigen.

Es ergaben sich aus den Messergebnissen auch keine Hinweise auf schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche.

Da während der gesamten Messzeit auch keine längeren Teilzeiten, in denen mit Sicherheit keine Geräusche der Bäckerei … enthalten waren, festgestellt werden konnten, konnte der Grundgeräuschpegel im Umfeld der Bäckerei … am Messort messtechnisch nicht ermittelt werden.

Somit werden die in den jeweiligen vollen Nachtstunden ermittelten Wirkpegel LAFeq (Grundgeräusch und Geräusch der Bäckerei …*) zur weiteren Auswertung als Beurteilungspegel als Beurteilungspegel Lr verwendet, obwohl der von der Bäckerei … hervorgerufene Beurteilungspegel geringer ist.

Zum Vergleich der sich ergebenden Beurteilungspegel mit dem zulässigen Immissionsrichtwert ist noch der Messabschlag in Höhe von 3 dB(A) zu berücksichtigen (Nr. 6.9 TA Lärm).

Es ergibt sich somit in der lautesten Nachtstunde folgender zum Vergleich mit dem zulässigen Immissionsrichtwert gerundeter Pegel:

Nachtstunde 3 (00:00-01:00 Uhr): L = 34 dB(A)

Ein Vergleich mit dem nach TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwert in Höhe von 40 dB(A) zeigt, dass der festgestellte Pegel den Immissionsrichtwert deutlichst unterschreitet.

Auch hat kein Messwert den Immissionswert um mehr als 20 dB(A) überschritten.

Aufgrund der deutlichen Unterschreitung des zulässigen Immissionsrichtwertes wurde seitens des Sachgebietes 50 der Regierung der OPf. auch darauf verzichtet, das Grundgeräusch an einem, von der Bäckerei … unbeeinflussten, Ersatzmessort in D. nachträglich messtechnisch zu ermitteln.

Legt man einen Grundgeräuschpegel von ca. 28 bis 30 dB(A) zugrunde, würde der von der Bäckerei … in der lautesten Nachtstunde hervorgerufene Pegel um 0,6 bzw. 1,3 dB(A) unter dem v.g. Wert liegen.“

Dem haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Im Beschwerdeverfahren wurde nichts Konkretes vorgetragen oder gar an Nachweisen vorgelegt, was die Ergebnisse der bisherigen Lärmmessungen und Lärmbewertungen erschüttern könnte. Die Richtigkeit der Ergebnisse wurde schon nicht in Frage gestellt. Unabhängig davon, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Erkrankungen der Antragstellerin zu 1 und ihrer Tochter nicht nachgewiesen ist - was in der Beschwerdebegründung auch bedingt eingeräumt wird -, ist zu berücksichtigen, dass die besondere Empfindlichkeit eines Nachbarn nicht zu einem Heraufsetzen der Zumutbarkeitsschwelle führen kann. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist nicht „personenbezogen“, so dass besondere individuelle Empfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand von Einzelpersonen bei der Bewertung von Immissionen keine Rolle spielen (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 29 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 20; B.v. 28.8.2015 - 9 ZB 13.1876 - juris Rn. 26).

Unabhängig von der damit bereits fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf bauordnungsrechtliches Eingreifen gem. Art. 76 Satz 2 BayBO i.V. mit dem Rücksichtnahmegebot haben die Antragsteller damit insbesondere auch keine besonders dringliche Lärmbelastungssituation vorgebracht, wonach Belästigungen vorlägen, die bereits einen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmenden Nachteil darstellen. Da die Zumutbarkeitsschwelle zur Bejahung eines Anordnungsgrunds grundsätzlich höher liegt als die Zumutbarkeitsschwelle des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots (s.o.), müssen auch insofern - auch für den Fall der Einschlägigkeit des Gebietserhaltungsanspruchs (s.o.) - eine besondere individuelle Empfindlichkeit oder ein außergewöhnlicher, beeinträchtigter Gesundheitszustand der betroffenen Nachbarn bei der Beurteilung außer Betracht bleiben. Zudem beginnt nach der Rechtsprechung der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert jedenfalls in Wohngebieten erst bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 15 B 14.1623 - juris Rn. 17 m.w.N.).

bb) Hinsichtlich der vorgetragenen Belastung durch Gerüche, Staub und Abwärme bleibt die Beschwerdebegründung insgesamt derart unkonkret und unsubstantiiert, dass hieran weder die Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs gem. Art. 76 Satz 2 BayBO i.V. mit dem Rücksichtnahmegebot noch die Frage der Erreichung der (grundsätzlich höheren) Schwelle der vorläufigen Hinnehmbarkeit bis zur Hauptsache (also die Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds) im Ansatz beurteilt werden kann. Es wird schon nicht dargelegt oder belegt, in welcher Quantität und Qualität diese Belastungen auftreten sollen. Auf die genaue Geruchsstundenhäufigkeit oder auf die Frage eines besonderen „Ekelfaktors“ des Geruchs wird ebenso wenig eingegangen wie auf die Frage, wo genau der Temperaturanstieg auf dem Grundstück der Antragsteller wahrnehmbar ist und um wieviel Grad es genau geht sowie wo und in welcher Intensität die behauptete Staubbelastung auftreten soll und wodurch sie genau hervorgerufen werde. Dem im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwand des Beigeladenen, dass von den streitgegenständlichen Kühlzellen als solchen schon aus technischer Sicht und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten keine Geruchs- und Staubbelastungen sowie keine Beeinträchtigungen durch Abwärme ausgehen könnten, haben die Antragsteller nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Für den Senat sind damit keine Maßstäbe ersichtlich, an denen die Zumutbarkeit der diesbezüglich behaupteten Belastungen beurteilt werden könnte. Es bleibt auch unklar, welchen genauen Beitrag speziell die streitgegenständliche Nutzung der Kühlanlage an dieser Art der Belastung haben soll. Die Antragsteller haben sich im vorliegenden Eilverfahren - ebenso wie im Rahmen der nunmehr beim Verwaltungsgericht am 12. März 2019 erhobenen Verpflichtungsklage - auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen die Nutzung der Kühlzellen beschränkt und gerade bislang davon abgesehen, gerichtlich gegen den Gesamtbetrieb als solchen vorzugehen. Es ist für den Senat nicht auszumachen, dass sich im Falle einer vorläufigen Nutzungsuntersagung allein der Kühlzellen irgendetwas signifikant hinsichtlich der geltend gemachten Belastung durch Gerüche und Staub ändern würde. Die Behauptung der Antragsteller, dass allein aufgrund der Nutzung der Kühlanlage aus dem Jahr 2010 die Produktion im Betrieb des Beigeladenen deutlich erhöht worden sei und dass deshalb bei Einstellung der Nutzung dieser die Produktion der Bäckerei sich auf einen Umfang reduziere, der die Geruchs- und Staubbelastung merklich senke, ist durch nichts belegt, sodass auch unter diesem Blickwinkel die Dringlichkeit der speziell auf die Nutzungsuntersagung der Kühlanlage gerichteten Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht wurde. Im Übrigen gilt auch insofern: Wie beim Lärm sind auch hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit geltend gemachter Belastungen durch warme Luft, Gerüche und Staub individuelle Empfindlichkeiten und individuelle Gesundheitszustände auf Seiten der Antragsteller irrelevant. Eine derart besondere Belastungssituation, die die Unzumutbarkeit der Hinnahme für die absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens begründen könnte, ist daher auch diesbezüglich für den Senat nach Aktenlage nicht ersichtlich.

cc) Der Senat vermag im Übrigen nicht zu erkennen, warum gerade im vorliegenden Fall ein Hauptsacheverfahren prognostisch unzumutbar lang und insbesondere länger dauern sollte, als vergleichbare Gerichtsverfahren. Unabhängig davon haben die Antragsteller nach der gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit der Baugenehmigung vom 15. November 2011 sich zunächst auf den verfahrensgegenständlichen Eilrechtsbehelf gem. § 123 VwGO beschränkt und ein Hauptsacheverfahren erst mehr als ein Jahr nach Zustellung des Feststellungsurteils vom 14. September 2017 durch Klageerhebung beim Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 11. März 2019 in Gang gesetzt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen seine außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO zu erstatten, weil er einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 63 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Nrn. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang); die Bedeutung der Sache für einen Kläger bzw. hier für einen Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist ähnlich zu bewerten wie bei der Anfechtung einer Baugenehmigung (BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 15 C 18.750 - juris Rn. 7 m.w.N.).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2019 - 15 CE 18.2652 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 24 Anordnungen im Einzelfall


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes er

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 25 Untersagung


(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen. (1a) Die zuständige

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Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 12.05.2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergericht

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

VGH Hessen, Urteil vom 3.3.2016, (Az.: 4 B 403/16).

Die Unterbringung von 17 Flüchtlingen in zwei in sich abgeschlossenen Wohnungen in einer Doppelhaushälfte stellt nach den konkreten Umständen des Falles eine Wohnnutzung dar.

Für eine Wohnnutzung ist es rechtlich unerheblich, ob und ggfs. in welchem Grad die Bewohner der beiden Wohnungen miteinander verwandt sind.

Der Dauerhaftigkeit der Wohnnutzung steht angesichts der zu erwartenden längeren Dauer von Verfahren zur Anerkennung als Asylberechtigte, als Flüchtlinge oder als subsidiär Schutzberechtigte nicht entgegen, dass die Bewohner voraussichtlich nur für die Dauer ihres Anerkennungsverfahrens in den beiden Wohnungen verbleiben werden.

Dem Kriterium der Freiwilligkeit des Aufenthalts in den beiden Wohnungen steht nicht entgegen, dass der Einzug auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Zuweisung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfolgt ist. Allein die durch eine Rechtsnorm begründete Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen führt nicht zu einem unfreiwilligen Verhalten, wenn der Betreffende seiner Rechtspflicht selbsttätig nachkommt.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet worden.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Das Verfahren ist hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin auf Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Stilllegungsverfügung in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Denn der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren der von der Antragstellerin schon im erstinstanzlichen Verfahren insoweit abgegebenen Erledigungserklärung angeschlossen.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat auch hinsichtlich des zweiten Antrags der Antragstellerin Erfolg. Dieser Antrag hat zum Ziel, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, mit einer Verfügung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO die Nutzung des Anwesens des Beigeladenen zu 1 für die Unterbringung von Flüchtlingen zu untersagen. Auf dem Grundstück A-Straße G des Beigeladenen zu 1 in der Stadt Taunusstein, der Beigeladene zu 2, steht die Hälfte eines Doppelhauses. Hieran grenzt die benachbarte Doppelhaushälfte der Antragstellerin an. In einem Vertrag vom 22. Juni 2015 und einer Vertragsergänzung vom 17. November 2015 hatte die Beigeladene zu 2 mit dem Beigeladenen zu 1 vereinbart, dass dieser vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2020 in seinen Räumlichkeiten bis zu 17 Flüchtlingen gegen Zahlung eines monatlichen Mietzinses aufnimmt. Der Beigeladene zu 1 begann Mitte September 2015 mit Umbauarbeiten innerhalb der Doppelhaushälfte. Am 25. November 2015 zogen dort 15 Flüchtlinge aus Afghanistan und Syrien ein.

Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 14. Januar 2016 verpflichtet, den beiden Beigeladenen die Nutzung des Anwesens A-Straße G durch mehr als 10 Personen mit einer für sofort vollziehbar zu erklärenden Anordnung zu untersagen. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, dass die Unterbringung der Flüchtlinge keine Wohnnutzung darstelle. Deshalb werde die Antragstellerin in ihren Nachbarrechten verletzt.

Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes erweist sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als fehlerhaft. Der Senat ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die von dem Antragsgegner in der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkt. Denn der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdebegründung die maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Frage gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung der notwendigen Anforderungen für den Erlass der hier beantragten einstweiligen Anordnung § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO verkannt, dass der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt und die erhöhten Anforderungen für eine solche gerichtliche Entscheidung nicht erfüllt sind.

Die mit dem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erstrebte endgültige Vorwegnahme der Hauptsache ergibt sich daraus, dass die gewünschte gerichtliche Anordnung mit dem Klageantrag übereinstimmt, der im späteren Hauptsacheverfahren zu stellen wären. Das Ziel des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens bleibt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht hinter dem Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens zurück. Das Verwaltungsgericht hat zwar ihrem Begehren nur teilweise stattgegeben und den Antragsgegner nur zur Untersagung einer Unterbringung von mehr als 10 Flüchtlingen in der Doppelhaushälfte verpflichtet. Für die Beurteilung, ob mit dem Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Hauptsache vorweggenommen wird, ist jedoch allein der durch den Antrag des Rechtsschutzsuchenden bestimmte Streitgegenstand maßgeblich.

Der Antrag der Antragstellerin kann auch nicht dahin verstanden werden, dass er als Minus ein Begehren enthält, welches auf eine lediglich vorläufige Anordnung gerichtet ist. Selbst wenn die von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsposition im Falle des Obsiegens nur für einen befristeten Zeitraum - etwa bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens - zugesprochen würde, hätte dies zur Folge, dass sie vorübergehend schon so gestellt würde, als ob sie mit einer Verpflichtungsklage in der Hauptsache obsiegt hätte. Auch für eine solche vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache bestehen die genannten erhöhten Anforderungen an die Darlegung, die hier nicht erfüllt sind.

Die Verwaltungsgerichte können in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend dem Zweck dieses Rechtsbehelfs grundsätzlich nur vorläufige Anordnungen bzw. vorläufige Regelungen treffen. Sie dürfen einem Antragsteller daher nicht schon in vollem Umfang eine Rechtsposition einräumen, die er erst im Klageverfahren erreichen kann. Im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache allerdings nicht uneingeschränkt. Es greift dann nicht ein, wenn die beantragte faktische Vorwegnahme schlechterdings notwendig ist, um unzumutbare Nachteile abzuwenden, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten und wenn zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht. Eine entsprechende gerichtliche Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergeht somit nur dann, wenn diese erhöhten Anforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch erfüllt sind.

Diese erhöhten Anforderungen an den Erlass der von der Antragstellerin erstrebten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat insbesondere einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Senat vermag bei seiner Prüfung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht zu erkennen, dass mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erlass der erstrebten Nutzungsuntersagung gegenüber dem Vorhaben des beigeladenen Nachbarn gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO besteht.

Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung einer baulichen Anlage untersagen, die in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt wird. Eine Nutzungsuntersagung kann bereits dann ausgesprochen werden, wenn für das Bauvorhaben die erforderliche Genehmigung fehlt. Ein Dritter besitzt einen Rechtsanspruch auf ein behördliches Einschreiten allerdings nur, wenn weitere Voraussetzungen hinzukommen. Das Vorhaben muss auch gegen materielle Regelungen verstoßen. Des Weiteren muss das der Bauaufsichtsbehörde obliegende Ermessen im konkreten Einzelfall auf Null reduziert sein, so dass sich die Befugnis zum Einschreiten zu einer entsprechenden Verpflichtung verdichtet. Der Rechtsanspruch eines Dritten auf eine Nutzungsuntersagung setzt ferner voraus, dass die beanstandete Nutzung nicht ausschließlich gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, die lediglich den Allgemeininteressen zu dienen bestimmt ist. Der Verstoß muss vielmehr eine Norm betreffen, die eine nachbarschützende Funktion aufweist und damit ein Abwehrrecht vermitteln kann. Schließlich muss das baurechtswidrige Vorhaben den Nachbarn auch tatsächlich in seinen geschützten Belangen mehr als nur geringfügig beeinträchtigen. Diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf ein baupolizeiliches Einschreiten liegen hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht

Die Unterbringung von Flüchtlingen in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit dem Charakter der näheren Umgebung vereinbar, weil eine Wohnnutzung gegeben ist. Durch das Vorhaben wird die Antragstellerin nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt.

Der Einzug der 15 Flüchtlinge in die Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 ist nach den konkreten Gegebenheiten als Wohnnutzung zu bewerten, die mit dem Charakter der umliegenden Bebauung vereinbar ist. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die nähre Umgebung im Sinne von § 34 BauGB als faktisches reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO oder als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO einzustufen ist. Denn in beiden Fällen würde sich die Wohnnutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie durch die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Bei der Aufnahme einer größeren Zahl von Flüchtlingen in die Räumlichkeiten eines Gebäudes kommt insbesondere die Einrichtung einer Anlage für soziale Zwecke im Sinne von §§ 3 Abs. 3 Nr. 2, 4 Abs. 2 Nr. Nr. 3 BauNVO in Betracht. Solche Anlagen dienen der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Sie gewährleisten regelmäßig eine Betreuung der Bewohner oder andere fürsorgliche Maßnahmen. Eine Anlage für soziale Zwecke wird im Gegensatz zur Wohnung gerade durch die Beschränkung der Eigenverantwortlichkeit der Lebensführung charakterisiert. Anhand dieser Gesichtspunkte ist die Abgrenzung zwischen der Nutzung eines Gebäudes zum Wohnen und der Nutzung zu einer der verschiedenen Formen der Unterbringung von Personen vorzunehmen.

Die Unterbringung der insgesamt 15 Flüchtlinge in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit als Wohnnutzung zu qualifizieren. Die Grundrisse der beiden in sich abgeschlossenen Wohneinheiten in dieser Haushälfte lassen erkennen, dass sowohl die Drei-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss als auch die weitere Drei-Zimmer-Wohnung, die das Obergeschoss und das Dachgeschoss umfasst, aufgrund der in beiden Wohnungen vorhandenen Küchen und Badezimmer die Möglichkeit einer eigengestalteten Haushaltsführung der Bewohner ermöglicht. Nach dem Konzept der Beigeladenen zu 2, die den Wohnbedarf der ihr zugewiesen Flüchtlinge zu decken hat, ist eine externe Versorgung der sieben Flüchtlinge in der Erdgeschosswohnung und der acht Flüchtlinge in der darüber liegenden Wohnung nicht vorgesehen. Für die zeitgleiche Einnahme von Mahlzeiten in einem gemeinsamen Speisesaal, wie es in Wohnheimen für Flüchtlinge typisch ist, fehlt es in dem Gebäude des Beigeladenen zu 1 auch an den entsprechenden Räumlichkeiten.

Der Senat erachtet es als rechtlich unerheblich, ob und gegebenenfalls in welchem Grad die Bewohner in den beiden Wohnungen miteinander verwandt sind. Eine Wohnnutzung kann nämlich auch bei einer Gemeinschaft von Personen vorliegen, die in einer in sich abgeschlossenen Wohnung leben und die lediglich die Zielsetzung der Reduzierung ihrer Mietkosten verbindet. Nach §§ 3 und 4 BauNVO ist jede Form der Wohnnutzung zulässig, die mit der baulichen Ausgestaltung des Gebäudes in Einklang steht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anzahl der Wohnung lebenden Personen sich nicht als Überbelegung darstellt. Eine Wohnnutzung ist daher bei klassischen Wohnformen wie studentischen Wohngemeinschaften ebenso zu bejahen wie bei den neueren Formen von Wohngemeinschaften mit mehreren Arbeitnehmern oder mit älteren Menschen. Entsprechendes gilt auch hier für das Zusammenleben von einzelnen Flüchtlingen oder von Flüchtlingsfamilien in derselben Wohnung.

Die Wohnnutzung in der Doppelhaushälfte ist auch auf Dauer angelegt. Diesem Kriterium steht nicht entgegen, dass die Asylbewerber oder Flüchtlingen voraussichtlich nur für die Dauer ihres Anerkennungsverfahrens auf der Grundlage von § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylG in den beiden Wohnungen verbleiben werden.

Das Kriterium der Dauerhaftigkeit bildet keine enge Grenze bildet, sondern ist eher flexibel zu handhaben. Dem Begriff des Wohnens unterfällt auch die Lebensführung in einer Wohnung, in der sich eine Person für einen nicht unerheblichen Zeitraum aufhalten wird, auch wenn die Dauer des Verbleibs von vornherein begrenzt ist. Nicht zu fordern ist, dass der Lebensmittelpunkt in den Räumlichkeiten auf unabsehbare Zeit gewählt wird. Die hier angesichts der Vielzahl der Flüchtlinge zu erwartende längere Dauer von Verfahren zur Anerkennung als Asylberechtigte, als Flüchtlinge oder als subsidiär Schutzberechtigte reicht aus, um eine erhebliche Verweilzeit und daher einen Daueraufenthalt zu bejahen.

Dem Kriterium der Freiwilligkeit des Aufenthalts steht nicht entgegen, dass die Flüchtlinge auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Zuweisung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylG in die Doppelhaushälfte eingezogen sind. Allein die durch eine Rechtsnorm begründete Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen führt nicht zu einem unfreiwilligen Verhalten, wenn der Betreffende seiner Rechtspflicht selbsttätig nachkommt. An der Freiwilligkeit fehlt es erst dann, wenn die Befolgung einer Rechtspflicht durch Maßnahmen der Vollstreckung erzwungen wird. Hier liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die 15 Flüchtlinge die ihnen zur Verfügung gestellten beiden Wohnungen nicht aus freien Stücken bezogen haben

Im Hinblick auf die auf Dauer angelegte, freiwillige und eigengestaltete Lebensführung der 15 Flüchtlinge in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 liegt eine Wohnnutzung vor. Für die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung ist es dagegen rechtlich unerheblich, wie das Benutzungsverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1 als Hauseigentümer und der Beigeladene zu 2 ausgestaltet ist. Insbesondere spielt es keine Rolle, dass die Flüchtlinge die Wohnungen durch die öffentliche Hand erhalten haben. Deshalb steht der Annahme einer Wohnnutzung nicht entgegen, dass die Flüchtlinge nicht selbst Vertragsparteien sind und der vorgelegte „Mietvertrag“ mit der Beigeladenen zu 2 zeitlich befristet ist.

Für die Bewertung des Charakters der aktuellen Nutzung der Doppelhaushälfte ist des Weiteren rechtlich unerheblich, ob die Raumbezeichnung in den Grundrissen von 1983 darauf schließen lassen, dass die beiden Wohnungen zuletzt nur von einer Familie bewohnt worden sind. Bei dem mit Bauschein vom 28. September 1949 errichteten Siedlungshaus handelt es sich um eine bauliche Anlage, die - soweit erkennbar - durchweg dem Wohnen gedient hat und auch weiterhin zum Wohnen genutzt wird. Vor der Errichtung des Hauses waren für jede Doppelhaushälfte zwei Wohnungen genehmigt worden. In den Folgejahren sind die beiden Erweiterungen der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 genehmigt worden, nämlich ein Anbau mit Bescheid vom 15. April 1975 und die Aufstockung des Anbaus mit Bescheid vom 25. Mai 1983. Selbst wenn beide Wohnungen zuletzt nur von einer Familie bewohnt gewesen sein sollten, hätte dies keine rechtserhebliche Änderung der Nutzung bewirkt.

Denn die Nutzung mehrerer Wohnungen in einem Haus durch eine Gruppe von Personen stellt nach wie vor eine Wohnnutzung dar.

Eine Aufgabe der Wohnnutzung zugunsten einer Gemeinschaftsunterkunft liegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb vor, weil sich durch den Einzug der 15 Flüchtlinge im November 2015 die Zahl der in der Doppelhaushälfte lebenden Personen gegenüber der früheren Situation wesentlich erhöht hat.

Die Nutzung eines Anwesens durch mehrere Familien in zwei Wohnungen stellt gegenüber der anscheinend zuvor vorhanden gewesenen Nutzung der gesamten Doppelhaushälfte durch eine Familie keine rechtserhebliche Änderung dar. Durch die hohe Anzahl der Bewohner wird zwar die Wohnqualität in den Wohnungen deutlich gemindert. Eine Änderung der Art der baulichen Nutzung ist damit indes nicht verbunden. Dies gilt zumindest dann, wenn - wie hier - durch eine vertragliche Regelung die Höchstzahl der in dem Anwesen wohnenden Flüchtlinge beschränkt wird und auf diese Weise gesichert ist, dass es entsprechend den Vorgaben in § 7 Abs. 1 und 2 HessWoAufG nicht zu einer Überbelegung kommt. Die Antragstellerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Antragsgegner bei der Ermittlung des erforderlichen Mindestbedarfs an Wohnfläche pro Person zunächst in nicht nachvollziehbarer Weise zwischen Erwachsenen und Kindern differenziert hat. Dieser Einwand führt gleichwohl nicht zum Erfolg. Den sieben Personen in der oberen Wohnung steht nämlich jeweils die nach § 7 Abs. 1 HessWoAufG notwendige Fläche von mindestens 9 m2 zur Verfügung, weil auch der dritte Raum im Dachgeschoss, der derzeit ungenutzt ist, mit zu berücksichtigen ist. Im Erdgeschoss wird das Mindestmaß von 9 m2 zwar durch die Belegung des 16 m2 großen Raums 2 mit zwei Personen des ca. 15 m2 großen Raums 3 ebenfalls mit zwei Personen unterschritten. Dies begründet gleichwohl mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Überbelegung. Nach § 7 Abs. 2 HessWoAufG darf nämlich ein einzelner Wohnraum überlassen werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 6 m2 vorhanden ist und Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen. Dies dürfte hier im Hinblick auf die 12,5 m2 große Küche anzunehmen sein. Somit besteht aller Voraussicht nach auch kein Abwehranspruch der Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr befürchtete Überbelegung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner dargelegt hat, der Beigeladene zu 1 habe seinen Bauantrag für die Genehmigung einer Nutzung der Kellerräume seiner Doppelhaushälfte zur Unterbringung von Flüchtlingen zurückgezogen.

Das Vorhaben des Beigeladenen zu 1 bedarf entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Baugenehmigung im Hinblick auf die innerhalb der Doppelhaushälfte vorgenommenen Bauarbeiten. Für die Befürchtung der Antragstellerin, es könnte möglicherweise die Standsicherheit auch ihres Gebäudeteils gefährdet sein, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung eines entsprechenden Sachverhalts.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 HBO dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden. Diese Regelung begründet einen öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz gegen Einwirkungen, die vornehmlich durch die Gründung neu errichteter baulicher Anlagen verursacht werden können. Für eine Gefährdung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 HBO reicht aber nicht jede entfernte Möglichkeit eines Schadens aus. Vielmehr muss im Einzelfall eine gewisse Eintrittswahrscheinlichkeit gegeben sein, also eine konkrete Gefahr vorliegen. Dafür sind hier keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen worden. Der Antragsgegner hat die durchgeführten Bauarbeiten innerhalb der Gebäudehälfte des Beigeladenen zu 1 mit der Erklärung des Dipl.-Ing. F. vom 11. Dezember 2015 beschrieben. In dieser fachlichen Stellungnahme zur statischen Unbedenklichkeit sind die durchgeführten Arbeiten im Einzelnen benannt und ihre Auswirkungen auf die Statik erläutert worden. Eine Veränderung an tragenden Teilen ist ausschließlich mit der Entfernung der im 1. Obergeschoss zwischen dem Esszimmer und der Küche vorhandenen Wandscheibe vorgenommen worden. Ausweislich der Stellungnahme ist die Wand an dieser Stelle durch einen Abfangträger ersetzt worden, der die hinreichende Standsicherheit gewährleistet. Dem ist die Antragstellerin nicht mit einem konkreten Vortrag entgegengetreten. Aus welchen Gründen die vorgelegte statische Unbedenklichkeitserklärung des Herrn F., der als Sachverständiger für die Bewertung von Gebäude-Sachschäden tätig ist, inhaltlich zweifelhaft sein könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Daher kann dahinstehen, ob der Dipl.-Ing. F. eine Nachweisberechtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 HBO besitzt.

Die vom Verwaltungsgericht angenommene formelle Illegalität der Nutzung und der Umbaumaßnahmen würde im Übrigen für die Antragstellerin als Nachbarin auch keinen Abwehranspruch begründen. Der Vortrag der Antragstellerin, der Beigeladene zu 1 benötige für sein Vorhaben eine Baugenehmigung, weil die größere Anzahl von Personen, die sich in der Doppelhaushälfte aufhalten, zu einer Erhöhung der öffentlich-rechtlichen Pflichten - wie etwa der Anzahl der vorzuhaltenden Stellplätze - geführt habe und deshalb eine Nutzungsänderung vorliege, lässt keine subjektive Rechtsposition der Antragstellerin erkennen, die verletzt sein könnte.

Lediglich ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Einzug der Flüchtlinge in die Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keine Neubewertung der Stellplatzpflicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 HBO auslöst. Wie sich aus der vorstehenden Begründung des Senats ergibt, dienen die beiden in sich abgeschlossenen Wohnungen des Beigeladenen zu 1 weiterhin dem Wohnen. Damit liegt keine Nutzungsänderung vor.

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Unrecht angenommen, die Antragstellerin könne sich mit Erfolg auf die Verletzung der nachbarschützenden Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 HBO berufen.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HBO müssen Gebäude einen ihrer Nutzung und Lage entsprechenden Schallschutz haben. Ziel dieser Regelung ist es, die Bewohner des Gebäudes vor übermäßigem Lärm zu schützen. Die Konkretisierung der Anforderung ergibt sich entsprechend den Ausführungen der Antragstellerin für Bauvorhaben aus der DIN 4109, Ausgabe 1989-11 , die mit Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 27. Juni 2003 eingeführt worden ist. Werden diese technischen Baubestimmungen beachtet, liegt für die bauliche Maßnahme ein ausreichender Schallschutz vor. Jedoch ist im vorliegenden Fall der in der DIN 4109 festgelegte technische Standard nicht für das am 28. September 1949 auf der Grundlage der Baupolizeiverordnung vom 15. August 1932 genehmigte Siedlungshaus maßgeblich. Das Gebäude genießt aufgrund dieser Baugenehmigung Bestandsschutz. Auch für den später vorgenommenen Anbau sowie die nachfolgende Aufstockung des Anbaus wurden die jeweils erforderlichen Baugenehmigungen mit Verfügungen vom 15. April 1975 und 25. Mai 1983 erteilt. Daher kann die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für die gemeinsame Trennwand der beiden Doppelhaushälften keine schallschutztechnischen Maßnahmen ergriffen worden sind. Hieraus folgt, dass auch die schalltechnische Stellungnahme Dipl.-Ing. G. vom 16. November 2015, der als Beurteilungsgrundlage die DIN 4109 zugrunde liegt, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt.

Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass möglicherweise zu irgendeinem Zeitpunkt nach 1975 im Obergeschoss des Bestandsgebäudes die Innenwand zwischen der Küche und dem Esszimmer entfernt worden sein könnte. Diese offene Gestaltung ist den Bauvorlagen von Mai 1983 als Bestand eingezeichnet. Andererseits war zwischen diesen beiden Räumen im September 2015 eine Wandscheibe vorhanden, die entfernt worden ist. Selbst wenn innerhalb der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 eine Wand entfernt worden sein sollte, würde diese geringfügige Veränderung nicht die Bestandskraft der im September 1949 erteilten Baugenehmigung für das Doppelhaus beseitigen.

Sollte aufgrund des fehlenden Schallschutzes an der Trennwand des Bestandsgebäudes eine konkrete Gesundheitsgefahr durch erhebliche Lärmbelästigungen für die Antragstellerin bestehen, eröffnet § 53 Abs. 3 HBO die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, gegebenenfalls nachträgliche Anforderungen für die gemeinsame Trennwand der Doppelhaushälften zu stellen. Eine nachträgliche Anordnung nach § 53 Abs. 3 HBO greift entschädigungslos in den legalen Bestand ein. Deshalb sind an die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme hohe Anforderungen zu stellen. Da eine solche nachträgliche Anordnung jedoch bislang nicht ergangen ist, steht dem geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin auf ausreichenden Schallschutz der Bestandsschutz des Gebäudes entgegen.

Die weiteren Darlegungen der Antragstellerin, die das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung einer mangelnden Wohnnutzung nicht geprüft hat, führen ebenfalls nicht zum Erfolg des Rechtsschutzgesuchs der Antragstellerin

Fehl geht der Einwand der Antragstellerin, die Flüchtlingsunterkunft in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen begründe höhere Brandschutzanforderungen nach § 13 Abs. 1 HBO, die nicht eingehalten worden seien. Denn wie oben bereits ausgeführt worden ist, sind die beiden in sich abgeschlossenen Wohnungen in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 rechtlich nicht als Gemeinschaftsunterkunft zu bewerten.

Schließlich begründet auch das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme aus § 15 BauNVO keinen Anspruch der Antragstellerin auf die von ihr erstrebte Nutzungsuntersagung.

Der in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO normierte Schutz vor unzumutbaren Belästigungen und Störungen ist als Ausprägung des allgemeinen Gebots der Rücksichtnahme drittschützend. Er verleiht dem betroffenen Nachbarn ein Abwehrrecht gegen ein konkretes Bauvorhaben des Nachbarn, wenn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Die Anforderungen, die das Gebot begründet, hängen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen des Bauherrn sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Vorhabenträger und andererseits dem Nachbarn nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Nachbarn des Bauherrn unzumutbare Beeinträchtigung entsteht.

Diese Grundsätze des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots sind hier jedoch nicht anwendbar. Der Verletzung des von der Antragstellerin angeführten Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme steht nämlich entgegen, dass die behaupteten Lärmimmissionen nicht mit Mitteln des Baurechts unterbunden werden können. Als unzumutbar können im nachbarschaftlichen Verhältnis nur solche Einwirkungen angesehen werden, die bei der bestimmungsgemäßen Nutzung einer baulichen Anlage typischerweise auftreten. Dann sind sie von bodenrechtlicher Relevanz und können als städtebaulicher Gesichtspunkt bei der Prüfung des Nachbarschutzes nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Beachtung finden. Störungen, die allein durch ein Fehlverhalten einzelner Bewohner in einem benachbarten Anwesen ausgehen, können nur mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts beseitigt werden. Entsprechendes gilt für sonstige Belästigungen durch soziale Konflikte.

Ungeachtet des fehlenden Anwendungsbereichs des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergäbe sich nach den dargestellten Maßstäben im vorliegenden Fall keine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Rechtsverletzung. Die von den 15 Bewohnern der benachbarten Doppelhaushälfte verursachten Lärmimmissionen in dem Gebäude der Antragstellerin wären nach den konkreten Umständen nicht als unzumutbar zu bewerten.

Der Senat verkennt bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen der Verfahrensbeteiligten nicht, dass der von den 15 Bewohnern in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 verursachte Lärm wegen des Fehlens technischer Lärmschutzmaßnahmen an der gemeinsamen Trennwand des Siedlungshauses zu einem erheblichen Teil in die Gebäudehälfte der Antragstellerin übertragen wird. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin ergibt sich daraus, dass nach den Grundrissen ihr Schlafzimmer unmittelbar an diese Trennwand angrenzt.

Unabhängig von diesen Gesichtspunkten ist die Behauptung der Antragstellerin rechtlich unerheblich, die Lärmimmissionen würden die nach § 48 Abs. 1 BImSchG i. V. m der TA-Lärm vom 26. August 1998 für ein reines Wohngebiet genannten Richtwerte übersteigen. Die Maßstäbe der TA-Lärm können nämlich nach dem in Nr. 1 genannten Anwendungsbereich nur herangezogen werden, wenn Geräusche zu bewerten sind, die von technischen Anlagen ausgehen. Bei den von der Antragstellerin gerügten Beeinträchtigungen handelt es sich jedoch um verhaltensbedingte Lärmimmissionen. Sie sind mit dem Lärm von Anlagen nicht vergleichbar.

Ungeachtet des mangelnden Anwendungsbereichs des Rücksichtnahmegebots fällt bei der Bewertung der widerstreitenden nachbarlichen Interessen zu Ungunsten der Antragstellerin ins Gewicht, dass sich aus ihren Darlegungen keine Hinweise auf einen nachträglichen Einbau von lärmschützenden Baumaterialien auf ihrer Seite der gemeinsamen Trennwand ergibt. Ihr ist es aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, von dem Beigeladenen zu 1 Maßnahmen zu verlangen, die sie selbst nicht durchgeführt hat, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hat.

Zugunsten des Beigeladenen zu 1 ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude Bestandsschutz genießt. Es hat auch keine Nutzungsänderung stattgefunden. Die in dem Anwesen untergekommenen 15 Flüchtlinge wohnen in den beiden in sich abgeschlossenen Wohnungen. Ihre Wohnnutzung unterscheidet sich nicht grundlegend von sonstigen Formen des Zusammenwohnens von Großfamilien oder Wohngemeinschaften. Eine Beschränkung der Personenzahl, die in eine Wohnung aufgenommen werden darf, ergibt sich weder aus dem Bauplanungsrecht noch aus dem Bauordnungsrecht. Allein die Regelungen in § 7 HessWoAufG enthalten Grenzen für die Belegung von Wohnungen. Der dort genannte Flächenbedarf pro Person ist hier indes erfüllt. Im Hinblick auf diese Rechtslage muss ein Nachbar es grundsätzlich hinnehmen, wenn eine aus sieben oder acht Personen bestehende Familie oder eine entsprechend große Wohngemeinschaft in eine Drei-Zimmer-Wohnung einzieht.

Als weiterer Gesichtspunkt für die Zumutbarkeit der gerügten Beeinträchtigungen tritt hinzu, dass gegenwärtig ein enormer Bedarf an Wohnraum für Flüchtlinge besteht. Dieser Sachverhalt hat auch in den zwei Novellierungen des Baugesetzbuches vom 20. November 2014 und vom 20. Oktober 2015 Eingang in das Bauplanungsrecht gefunden. Im Anwendungsbereich der geänderten Normen ist dieser Wohnbedarf als Grund des Allgemeinwohls zu berücksichtigen. Das damit ausdrücklich normierte öffentliche Interesse an der Schaffung ausreichenden Wohnraums für Flüchtlinge ist bei der Bewertung der nachbarlichen Interessenlage zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 2 einzustellen.

Nach alledem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Sie sind der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt hätte. Im Übrigen hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Es entspricht nämlich nicht der Billigkeit, ihre Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Denn die Beigeladenen haben im Verfahren keine Anträge gestellt.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat bringt für jeden der beiden Anträge der Antragstellerin einen Teilstreitwert in Höhe von 2.500,00 € in Ansatz. Hieraus errechnet sich der festgesetzte Gesamtstreitwert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung.

Die Antragsgegnerin erteilte dem Grundstückseigentümer E … … unter dem 16. März 2015 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle mit mehr als 1.000 m² Grundfläche auf dem Grundstück Fl. Nr. … der Gemarkung H … (Baugrundstück). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 5. Januar 2015 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. … „A … H … …“, der dort eine „Fläche für die Landwirtschaft“ festsetzt.

Nachdem die Antragsgegnerin im Anschluss an die Errichtung der genehmigten Lagerhalle festgestellt hatte, dass der Antragsteller einen Teil dieses Gebäudes (als Nichteigentümer) als Lager für seinen Malerbetrieb nutzte, erließ sie nach vorheriger Anhörung einen auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützten Bescheid vom 12. Juni 2017, mit dem sie dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs sowie unter Androhung eines Zwangsgelds i.H. von 5.000 Euro die Nutzung des o.g. Grundstücks einschließlich der landwirtschaftlichen Lagerhalle für gewerbliche Zwecke – insbesondere als Lager bzw. Abstellraum für Fahrzeuge, Anhänger, Gerüste und andere Gegenstände des Malerbetriebs – ab dem 28. Juli 2017 untersagte und ferner anordnete, alle eingelagerten Fahrzeuge und Gegenstände des Malerbetriebs bis zum genannten Zeitpunkt aus der Halle und vom Grundstück zu entfernen. In den Bescheidgründen wird u.a. ausgeführt, die Lagernutzung für den Malerbetrieb sei genehmigungspflichtig und mangels bestehender Baugenehmigung formell rechtswidrig. Als landwirtschaftsfremde Nutzung sei diese bauplanungsrechtlich unzulässig und daher nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus.

Der Antragsteller ließ gegen den Bescheid vom 12. Juni 2017 am 6. Juli 2017 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erheben (dortiges Az. RN 2 K 17.1107), über die – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden wurde. Mit Beschluss vom 1. August 2017 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ab. Nach summarischer Prüfung sei die Nutzungsuntersagungsverfügung von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt. Es liege eine nach Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Verfahrensfreiheit gem. Art. 57 Abs. 4 BayBO sei nicht anzunehmen. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit bestehe nicht. Vielmehr scheitere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der landwirtschaftsfremden Nutzung an den Festsetzungen des Bebauungsplans. Auch die Verpflichtung zur Lagerräumung sei von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt. Die Inanspruchnahme des Antragstellers als Handlungsstörer sei ermessensgerecht. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls nach summarischer Prüfung rechtmäßig.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er hält die Anordnung des Sofortvollzugs für formell rechtswidrig. Sowohl die Nutzungsuntersagungsverfügung als auch die Zwangsgeldandrohung seien im Übrigen rechtswidrig. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehe ein Vollstreckungshindernis, da gegen den Eigentümer des Baugrundstücks keine Duldungsverfügung ergangen sei. Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. August 2017 aufzuheben bzw. hilfsweise abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 6. Juli 2017 gegen den Bescheid vom 12. Juni 2017 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben sich im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht mehr geäußert. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Eine Beiladung des Eigentümers des Baugrundstücks war nicht geboten (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2007 – 1 C 07.23 – juris Rn. 8 ff.).

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Sofortvollzug ist bei einer auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützten Maßnahme regelmäßig schon dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung aller Voraussicht nach vorliegen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird. Im Fall der baurechtlichen Nutzungsuntersagung einer – wie hier (s.u.) – formell illegalen und nicht offensichtlich genehmigungsfähigen Nutzungsänderung sind mit Blick auf die negative Vorbildwirkung formell rechtswidriger Nutzungen sowie auf die Kontrollfunktion des Bauordnungsrechts nur geringe Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung zu stellen (ebenso BayVGH, B.v. 17.10.2012 – 2 CS 12.1835 – juris Rn. 2). Die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Nutzungsuntersagung liegt vielmehr regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem „Schwarzbauer“ sowie dem „Schwarznutzer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert (OVG MV, B.v. 6.1.2016 – 3 M 340/15 – juris Rn. 6). Die Antragsgegnerin hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Juni 2017 hinreichend auf die Gefahr von Bezugsfällen verwiesen, die es gebiete, unzulässige bzw. ungenehmigte Nutzungen möglichst bald zu unterbinden. Sie hat ergänzend u.a. hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass auch im vorliegenden Fall ein zeitnahes Handeln geboten gewesen sei, um im sensiblen Bereich der Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich bzw. innerhalb der hier festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft klare Zeichen zu setzen und der Nachahmung durch Dritte entgegenzuwirken. Damit ist ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug hinreichend einzelfallbezogen dargelegt. Eine darüber hinausgehende Begründung des Sofortvollzugs wäre allenfalls dann erforderlich gewesen, wenn die Behörde den illegalen Zustand mit Wissen und Wollen über einen längeren Zeitraum geduldet hätte (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2012 – 2 CS 12.1835 – juris Rn. 2 m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorgebrachte Umstand, dass es um die Nutzung eines Raumes im Inneren der Halle und nicht um Außenflächen gehe, ist für die den Sofortvollzug rechtfertigende Bezugsfallwirkung irrelevant. Auch von einer ungenehmigten und deshalb formell rechtwidrigen Nutzung von Gebäudeinnenräumen kann die vom Erstgericht zu Recht angeprangerte negative Vorbildwirkung sowie eine Untergrabung der Rechtstreue der Bevölkerung ausgehen. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Erwägungen zur Ermessensausübung darauf verwiesen, dass nach den in den Akten befindlichen Lichtbildern sowie von außen erkennbar die Nutzung durch einen Malerbetrieb stattfinde; zudem seien für die Ein- und Auslagervorgänge durch den Antragsteller An- und Abfahrten erforderlich, die ebenfalls nicht unbemerkt bleiben könnten. Dem hat die Beschwerde nichts Substanzielles entgegengesetzt.

2. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Nutzungsuntersagung überwiegt auch in der Sache das gegenläufige Suspensivinteresse des Antragstellers.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Eilantrags. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Im vorliegenden Fall müssen die Interessen des Antragstellers zurückstehen, weil die Anfechtungsklage gegen die Nutzungsuntersagung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Letztere ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO als Befugnisnorm sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ grundsätzlich schon bei sog. formeller Rechtswidrigkeit vorliegt, wenn also die untersagte Nutzung ein gem. Art. 55 Abs. 1 BauGB genehmigungspflichtiges Vorhaben betrifft, dem die erforderliche Baugenehmigung fehlt. Eine lediglich formell rechtswidrige Nutzung darf mit Blick auf das im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigenden Übermaßverbot nur dann nicht untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 21; B.v. 27.2.2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 33).

a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Wechsel von der (bislang genehmigten) ausschließlichen Nutzung als landwirtschaftliche Lagerhalle in die vorliegende Nutzung als Lagerhalle auch für den Malerbetrieb des Antragstellers einer Baugenehmigung gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO bedurft hätte und deshalb formell illegal vorgenommen worden ist. Die Verfahrensfreiheit der Nutzungsänderung ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO. Hiernach ist eine Änderung der Nutzung von Anlagen verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 und Art. 62 BayBO als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil für die neue Nutzung andere bauplanungsrechtliche Anforderungen bestehen als für die bisherige bzw. genehmigte Nutzung und weil die untersagte Nutzung als gewerbliche Lagerstätte für den Malerbetrieb die „Variationsbreite“ der bestehenden Baugenehmigung vom 16. März 2015 verlässt (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 – 2 B 11.353 – BayVBl. 2012, 86 = juris Rn. 31; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 32; B.v. 28.6.2016 – 15 CS 15.44 – juris Rn. 18; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2017, Art. 57 Rn. 224 m.w.N.).

aa) Die Verfahrensfreiheit gem. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO kann nicht daraus abgeleitet werden, dass der Nutzung für den Malerbetrieb unter zeitlichem Blickwinkel die bodenrechtliche Relevanz i.S. von § 29 BauGB fehlt. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seiten 9 f.) darauf abgestellt, dass der Antragsteller nach Aktenlage im Zusammenhang mit einer Ortseinsicht am 20. Dezember 2016 erklärt habe, er wolle die Halle anmieten und dort sein Lager errichten, und dass er seit dieser Ortseinsicht bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (1. August 2017) die Nutzung über ein halbes Jahr aufrecht erhalten habe. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist seit dieser von der Antragstellerseite nicht infrage gestellten Ortseinsicht und Erklärung mittlerweile ein dreiviertel Jahr vergangen. Vor diesem Hintergrund ist es – wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt wurde – nicht ersichtlich, dass es sich nur um eine planungsrechtlich irrelevante kurzfristige Nutzung handelt, zumal der Antragsteller nicht verbindlich erklärt hat, wann er die Nutzung beenden werde. Er hat sich im Beschwerdeverfahren vielmehr darauf beschränkt, unsubstanziiert und eher beiläufig auf den vorübergehenden Charakter hinzuweisen, ohne den zeitlichen Umfang näher einzuschränken (vgl. Seite 5 der Beschwerdebegründung vom 25. August 2017). Insofern ist auch der Hinweis des Antragstellers, sein Malerbetrieb sei nach wie vor in B. (D.-weg ...) verortet, nicht geeignet, die bauplanungsrechtliche Relevanz der von ihm als Zwischenlagerung bezeichneten Nutzung auf dem Baugrundstück und damit auch die Genehmigungspflicht der Nutzungsänderung nach Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 BayBO in Frage zu stellen. Zudem macht die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses nur Sinn, wenn die untersagte Nutzung aus Sicht des Antragstellers weiter aufrechterhalten werden soll.

bb) Die Baugenehmigung vom 16. März 2015 begrenzt sich inhaltlich von vornherein auf eine landwirtschaftliche Nutzung. Hiervon ist die untersagte gewerbliche Nutzung durch den Antragsteller nicht umfasst. Aus diesem Grund sind für die untersagte Nutzung durch den Antragsteller andere bauplanungsrechtliche Anforderungen einschlägig als für die bisherige bzw. genehmigte Nutzung

§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB ermächtigt die Gemeinde dazu, im Bebauungsplan „Flächen für die Landwirtschaft“ festzusetzen. Eine solche Festsetzung dient dazu, die so ausgewiesenen Bereiche für eine landwirtschaftliche Nutzung zu sichern und damit zugleich landwirtschaftsfremde Nutzungen auszuschließen. Zur landwirtschaftlichen Nutzung können zwar auch bauliche Nutzungen, die der Landwirtschaft dienen, zählen. Im Bereich einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB können deshalb auch im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte bauliche Anlagen zulässig sein, ohne dass es hier einer Klärung bedarf, ob diese allein auf der Grundlage der Festsetzung gemäß § 30 Abs. 1 und / oder Abs. 3 BauGB zulässig sind oder ob ergänzend auf § 35 BauGB, etwa auf das Fehlen entgegenstehender öffentlicher Belange gemäß Absatz 1 der Vorschrift, abzustellen ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.1998 – 4 NB 4.97 – NVwZ 1999, 984 = juris Rn. 8). Im Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass eine nicht landwirtschaftsbezogene gewerbliche Nutzung einer baulichen Anlage in Bereichen einer Festsetzung i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB – wie hier auf dem Baugrundstück – bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

Ganz in diesem Sinne wurde mit dem Bescheid vom 16. März 2015 ausdrücklich und ausschließlich ein „Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle“ genehmigt, zumal das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten R. gegenüber der Antragsgegnerin unter dem 18. August 2014 bestätigte, die geplante Halle sei aus arbeitswirtschaftlicher Sicht, zur funktionsgerechten Unterbringung von Maschinen und Geräten sowie zur Lagerung (Düngemittel, Getreide) für den landwirtschaftlichen Markfruchtbaubetrieb des Grundstückseigentümers aus fachlicher Sicht notwendig. Zudem wird in der Baugenehmigung der Umstand, dass das genehmigte Vorhaben den im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO), u.a. wie folgt begründet:

„Das Vorhaben beurteilt sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Im Bebauungsplan (…) ist die betreffende Fläche als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Entsprechend der Stellungnahme des Amtes für Ernährung und Landwirtschaft vom 18.08.2014 ist der Bauherr privilegiert.“

Die von der streitgegenständlichen Verfügung betroffene Nutzung für sonstige gewerbliche – d.h. nicht-landwirtschaftliche – Zwecke, worunter auch die im Bescheid ausdrücklich aufgeführte Nutzung als Lager bzw. Abstellraum für Fahrzeuge, Anhänger, Gerüste und andere Gegenstände des Malerbetriebs fällt, steht demgegenüber im Widerspruch zu der für das Baugrundstück einschlägigen Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ des Bebauungsplans Nr. … „A … H … …“. Sie kann auch im weitesten Sinn nicht mehr als landwirtschaftlich angesehen werden.

Der Begriff der Landwirtschaft bestimmt sich nach § 201 BauGB (speziell für eine Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 9 Rn. 146, 147, 149a). Landwirtschaft ist hiernach insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Mit einer planmäßigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung des Bodens sowie einer unmittelbaren Bodenertragsnutzung als Grundmerkmale des Begriffs der Landwirtschaft (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 35 Rn. 23 m.w.N.) hat die mit dem streitgegenständlichen Bescheid erfasste Nutzung nichts zu tun.

Die Lagerung von Material für den Malerbetrieb des Antragstellers betrifft auch dann keine landwirtschaftliche Nutzung, wenn man die von der Rechtsprechung zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB herausgearbeiteten Grundsätze der Zulässigkeit einer sog. „mitgezogenen Nutzung“ auf die hier vorliegende Fallgestaltung eines Bebauungsplans mit der Festsetzung „Fläche für Landwirtschaft“ überträgt. Der Antragsteller verweist insofern auf den zu berücksichtigenden Strukturwandel in der Landwirtschaft. Die Lagernutzung der Halle für den Malerbetrieb sei gegenüber der originär landwirtschaftlichen Nutzung untergeordnet, umfasse weniger als 10% des Gebäudes, erfordere keine Umbaumaßnahmen und vollziehe sich „hinter verschlossenen Türen“, sodass das Erscheinungsbild des landwirtschaftlichen Betriebs als solchem durch eine vorübergehende Einlagerung von Malerutensilien nicht tangiert werde. Auch die Vermietung von Fremdenzimmern und Ferienwohnungen sei innerhalb bestimmter Grenzen als von der Landwirtschaft mitgezogene Betätigung anzusehen. Dies werde in der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten „Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ vom 20. Dezember 2016 (Az. I1B5-4606-001/13 und A2/Z6-7241-1/7; AllMBl. Nr. 1/2017 S. 5 ff.) ebenso bestätigt wie für Bauvorhaben im Zusammenhang mit der Lagerung landwirtschaftlicher, nicht im eigenen Betrieb erzeugter Produkte bzw. verwendeter Betriebsmittel. Nach dieser Bekanntmachung (a.a.O unter Nr. 3.4.3) solle sogar für die Lagerung sonstiger Gegenstände eine Umnutzung leerstehender vorhandener Gebäude in Betracht kommen.

Der Antragsteller vermag mit diesen Einwendungen nicht durchzudringen. Um eine sog. „mitgezogene“ Nutzung geht es vorliegend nicht. Unabhängig von der grundsätzlich mangelnden Bindungswirkung normauslegender Verwaltungsvorschriften für die Verwaltungsgerichte ergibt sich aus der Bekanntmachung „Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ nichts anderes. Unter Nr. 3.4.3 Satz 6 geht die Bekanntmachung einschränkend unter Ausschluss von Neubauten davon aus, dass bezüglich der Lagerung „sonstiger Gegenstände“ (ohne jeglichen Bezug zur Landwirtschaft) „allenfalls eine Umnutzung leerstehender Gebäude in Betracht“ komme. Im zu entscheidenden Fall dürfte es sich bei der Lagerhalle, deren Nutzung laut Anzeige des Eigentümers erst am 1. Oktober 2015 aufgenommen wurde, ohnehin um einen Neubau im Sinne der Bekanntmachung und nicht um ein leerstehendes Altgebäude handeln. Darüber hinaus sind die Formulierungen in Nr. 3.4.3 der Bekanntmachung zu vage, um hieraus ableiten zu können, wann die betroffenen Staatsministerien tatsächlich bei einem leerstehenden Gebäude von der Möglichkeit einer „mitgezogenen“ allgemeinen Lagernutzung ausgehen. Die Bekanntmachung macht den nachgeordneten Behörden zwar keine strikte Vorgaben gegen eine entsprechende Annahme, überlässt das Ergebnis allerdings in der Sache einer Einzelfallprüfung.

Für die vorzunehmende Einzelfallprüfung kommt es nach dem insofern für den Senat allein maßgeblichen gesetzlichen Begriff der Landwirtschaft (§ 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB) darauf an, ob ein enger Zusammenhang mit der eigentlichen landwirtschaftlichen Betätigung einschließlich ihrer vielfältigen Formen besteht und das Erscheinungsbild des landwirtschaftlichen Betriebs insgesamt gewahrt bleibt, was ggf. etwa bei der Vermarktung und Weiterverarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, bei der Obstvermarktung oder bei Ferienwohnungen und -räume angenommen werden kann (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 201 Rn. 10 m.w.N.). Landwirtschaftsfremde Nutzungen müssen, um noch als betriebswirtschaftlich zugeordneter („mitgezogener“) Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes im vorgenannten Sinn aufgefasst werden zu können, unabhängig von der betrieblichen Unterordnung („Nebensache“, vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2017 – 15 ZB 16.1673 – juris Rn. 24 m.w.N.) von den Ergebnissen einer eigenen Bodenertragsnutzung des Betriebs geprägt sein (BVerwG, U.v. 30.11.1984 – 4 C 27.81 – NVwZ 1986, 293 = juris Rn. 14; B.v. 4.10.2006 – 4 B 64.06 – NVwZ 2007, 224 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 24.5.2016 – 9 ZB 13.2539 – NVwZ-RR 2016, 861 = juris Rn. 11; B.v. 15.5.2017 – 15 ZB 16.1673 – juris Rn. 27). Eine solche Prägung ist hier nicht ersichtlich. Die Nutzung eines zu rein landwirtschaftlichen Zwecken genehmigten Gebäudes als Lagerstätte für eine allgemein gewerbliche (nicht-landwirtschaftliche) Betätigung – wie hier als Lagerstätte für ein Malergeschäft – hat mit der landwirtschaftlichen Urproduktion nichts zu tun. Für die Anerkennung als „mitgezogene Nutzung“ kann insbesondere allein die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit einer auch nicht-landwirtschaftlichen Nutzung nicht maßgebend sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2017 a.a.O. juris Rn. 24 m.w.N).

cc) Aus dem genehmigten Gegenstand einer landwirtschaftlichen Lagerhalle sowie aufgrund der Zielrichtung, nur ein solches Vorhaben zu genehmigen, das sich im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ hält (s.o.), folgt gleichzeitig, dass mit der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung als Lagerplatz für den Malerbetrieb des Antragstellers die Variationsbreite der Baugenehmigung vom 16. März 2015 verlassen wird.

Der Antragsteller kann aus der von ihm angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2005 (26 ZB 05.1519) nichts Gegenteiliges ableiten. Die aufgrund der damaligen Einzelumstände getroffene Entscheidung des Gerichts, ein beabsichtigter Verkaufsplatz für 32 Pkw im Rahmen eines Kraftfahrzeughandels halte sich innerhalb der Variationsbreite für eine Baugenehmigung für einen „Mietpark“ für ca. 30 Baugeräte (wie Minibagger, Minilader, Rüttelgeräte und Kompressoren), hatte – anders als vorliegend – mit der Abgrenzung von landwirtschaftlicher und nicht-landwirtschaftlicher Nutzung nichts zu tun und gibt daher für die vorliegende Fallgestaltung nichts her. Für die Reichweite der Variationsbreite der Baugenehmigung und damit für die (zu bejahende) Frage der Genehmigungspflicht der Nutzungsänderung am Maßstab von Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO spielt es auch keine Rolle, ob und inwiefern für die streitgegenständliche (nicht-landwirtschaftliche) gewerbliche Nutzung bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind. Auch das Verwaltungsgericht geht in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Passage auf Seite 10 des Beschlusses vom 1. August 2017 davon aus, dass die Frage, ob der Antragsteller oder der Grundstückseigentümer für die untersagte Nutzung bauliche Veränderungen vorgenommen hat, nicht entscheidungstragend sei. Inwiefern das Verwaltungsgericht mit seiner Mutmaßung, dass bauliche Änderungen zum Zwecke der Ermöglichung der untersagten Nutzung stattgefunden hätten, richtig liegt, ist daher bedeutungslos.

b) Die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Da die Nutzung der Halle als Lagerstätte für den Malerbetrieb des Antragstellers keine landwirtschaftliche Nutzung darstellt, ist nicht ersichtlich, wie das Vorhaben am Maßstab von § 30 Abs. 1, Abs. 3 BauGB ohne Widerspruch zu der im Beschwerdeverfahren gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO als wirksam zu unterstellenden Festsetzung bauplanungsrechtlich zulässig sein könnte. Selbst wenn nach der Ermessensvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung in Betracht käme – was mit Blick auf die tatbestandliche Voraussetzung, dass keine Grundzüge der Planung berührt sein dürfen, fraglich erscheint (zu den Anforderungen vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.5.2017 – 15 ZB 14.1227 – juris Rn. 23 m.w.N.) –, könnte jedenfalls von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit keine Rede sein. Selbst wenn die bauplanungsrechtliche Festsetzung „Fläche für Landwirtschaft“ unwirksam sein sollte, liegt nicht auf der Hand, dass eine allgemein gewerbliche Lagernutzung genehmigungsfähig wäre. In diesem Fall läge das Baugrundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB), wobei mangels landwirtschaftsbezogener Nutzung (s.o.) eine Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausschiede. Auch ein sonstiger Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 BauGB wäre nicht ersichtlich. Als sonstiges (Außenbereichs-) Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) dürfte die Umnutzung der Halle als Lagerstelle für einen Malerbetrieb diverse öffentliche Belange beeinträchtigen, jedenfalls wäre die Frage einer entsprechenden Beeinträchtigung von Belangen (vgl. z.B. § 35 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 5 BauGB) in einem Genehmigungsverfahren eingehend zu prüfen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 15.1774 – juris Rn. 46 ff.), sodass auch unter diesem Blickwinkel eine offensichtlich Genehmigungsfähigkeit nicht in Betracht käme.

c) Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler (Art. 40 BayVwVfG) ersichtlich.

aa) Insbesondere begründet der Vortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die untersagte Nutzung unter Vermeidung einer weiteren Versiegelung und Zersiedelung vorhandene Kapazitäten ausnutze, keinen Ermessensfehler. Es ist nicht Sache der Bauaufsichtsbehörde, praktisch im Regelfall vor dem Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung zu ermitteln und im Rahmen des Ermessens zu bewerten, ob und in welchem Umfang die betroffene – rechtswidrige – Nutzung an anderer Stelle eine Flächenversiegelung zur Folge hätte. Das der Antragsgegnerin eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen‚ mit der die ihr obliegende Aufgabe‚ für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen‚ möglichst effektiv erfüllt wird. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor‚ muss im Regelfall daher nicht näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sog. intendiertes Ermessen, vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 15.1774 – juris Rn. 35 m.w.N.). Im Beschwerdeverfahren sind keine Besonderheiten vorgetragen worden, die ausnahmsweise ein Absehen von der Untersagung erfordern könnten. Es liegt in der Verantwortung des Eigentümers oder Nutzers, für ordnungsgemäße Zustände zu sorgen. Wird eine auch langjährig genutzte landwirtschaftliche Halle für landwirtschaftliche Zwecke nicht mehr benötigt, muss diese in der Regel entweder einer rechtmäßigen Nutzung zugeführt oder aufgegeben und beseitigt werden. Ein Anspruch gegenüber der Behördung auf Duldung illegaler Zustände besteht nicht. Verbleiben einer – insbesondere neuen – landwirtschaftlichen Halle ungenutzte Kapazitäten hinsichtlich des genehmigten landwirtschaftlichen Nutzungszwecks, mag es zudem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer Versiegelung und Zersiedelung für die Behörde geboten erscheinen, im Nachhinein die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung mit Blick auf eine ggf. mögliche Rücknahme (Art. 48 BayVwVfG) zu überprüfen.

bb) Unter dem in der Beschwerdebegründung unsubstanziiert angedeuteten Gesichtspunkt einer zeitlich vorübergehenden Nutzung (s.o.) bestehen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sowie mit Blick auf die Prüfbeschränkung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler.

3. Nach Auslegung des Beschwerdevorbringens (§ 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde aufgrund ihres Sachvortrags zur Frage des Bestehens eines Vollstreckungshindernisses auch gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet, soweit diese die gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V. mit Art. 21a Satz 1 VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung betrifft. Der vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachte Beschwerdegrund, es bestehe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Vollstreckungshindernis, weil gegen den Grundstückseigentümer keine Duldungsverfügung ergangen sei, rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung ist es u.a. auch, dass der durch den zugrundeliegende Verwaltungsakt als Störer Verpflichtete in der Lage ist, die ihm auferlegten Pflichten innerhalb der ihm gesetzten Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG zu erfüllen. Muss der Pflichtige zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in die Rechte Dritter eingreifen und ist der Dritte nicht bereit, den Eingriff in seine Rechte zu dulden, so besteht ein Vollzugshindernis. Es bedarf dann einer Duldungsanordnung gegenüber dem Dritten zur Durchsetzung des bauordnungsrecht-lichen Vollzugs einer Nutzungsuntersagung (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2015 – 1 B 13.649 – juris Rn. 17; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.7.2001 – 1 ZB 01.1255 – BayVBl 2002, 275 = juris Rn. 14). Als Rechtsgrundlage ist die Befugnisnorm für die bauaufsichtliche Maßnahme‚ um deren Durchsetzung es geht, heranzuziehen (hier Art. 76 Satz 2 BayBO; zum Streitstand vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2015 a.a.O. juris Rn. 16).

Eine derartige Situation ist im vorliegenden Fall von vornherein nicht ersichtlich, soweit es um das schlichte Nichtbenutzen (= tatsächliche Aufgabe einer vertraglich eingeräumten Nutzungsmöglichkeit) geht. Insoweit ist die Untersagung der Nutzung eines Gebäudes grundsätzlich nicht geeignet‚ die Rechtsstellung des Grundeigentümers nachteilig zu berühren. Insoweit besteht ein grundsätzlicher Unterschied zur Anordnung der Beseitigung eines Gebäudes, bei der das Grundeigentum unmittelbar dadurch betroffen wird‚ dass eine zum Grundstücksbestandteil gewordene bauliche Anlage vom Mieter zu entfernen ist. Soweit eine Nutzuntersagung dagegen auf ein schlichtes Unterlassen zielt‚ neben der die Anordnung einer Duldung weder erforderlich noch möglich ist‚ kann der Grundeigentümer den Mieter ohnehin nicht daran hindern‚ die Anordnung zu befolgen (BayVGH, B.v. 9.6.1986 – 2 CS 85 A.1564 – BayVBl. 1986, 563/564; BayVGH, U.v. 16.2.2015 a.a.O. juris Rn. 18 ff.; OVG NW‚ B.v. 24.11.1988 – 7 B 2677/88 – juris Rn. 18; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 36; Decker in Simon/Busse‚ BayBO‚ Stand: Mai 2017‚ Art. 76 Rn. 430; Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2017‚ Art. 76 Rn. 173; a.A. Manssen in Spannowsky/Manssen, Beck'scher Online-Kommentar Bauordnungsrecht Bayern, 4. Edition, Art. 76 Rn. 82). Eine Duldungsanordnung gegenüber dem Eigentümer zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung ist insofern entgegen der Ansicht des Antragstellers grundsätzlich nicht erforderlich; das gilt jedenfalls, soweit weder mit einem tatsächlichen Widerstand des Vermieters / Eigentümers gegen die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung noch damit zu rechnen ist, dass das Grundstück im Rahmen des Vollzugs der Nutzungsuntersagung im Wege des unmittelbaren Zwangs von Vertretern der Bauaufsichtsbehörde zwangsweise betreten werden muss (BayVGH, U.v. 16.2.2015 a.a.O. juris Rn. 18, 20, 21 m.w.N.). Anhaltspunkt für Letzteres vermag der Senat im vorliegenden Fall nicht zu erkennen; insbesondere sind solche Besonderheiten vom Antragsteller im Rahmen der Beschwerdebegründung nicht substanziiert vorgebracht worden. Sein Einwand, die Nutzungsuntersagungsverfügung führe im Übrigen zu einer „Unmöglichkeit der Erfüllung der schuldrechtlichen zivilrechtlichen Verpflichtung durch den Adressaten nach § 275 BGB“, geht nicht auf das konkrete schuldrechtliche Verhältnis zwischen ihm und dem Grundstückseigentümer ein und erklärt nicht, warum er gegenüber dem Eigentümer zur Einlagerung der Sachen verpflichtet sein soll.

Es spricht allerdings Einiges dafür, dass die Rechtsstellung des vermietenden Grundeigentümers durch den Erlass einer Nutzungsuntersagung nachteilig berührt sein k a n n, wenn neben der schlichten Nutzungsuntersagung dem Mieter aufgegeben wird, zur Umsetzung der Nutzungsuntersagung bestimmte Gegenstände aus dem Mietobjekt zu entfernen. In diesem Fall dürfte eine Duldungsverfügung gegenüber dem Vermieter / Eigentümer zur Verhinderung eines Vollstreckungshindernisses geboten erscheinen, wenn dieser an den zu entfernenden Gegenständen ein Vermieter- / Verpächterpfandrecht gem. § 562 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat oder wenn der von der Behörde zur Räumung verpflichtete Mieter / Pächter im Verhältnis zum Grundstückseigentümer vertraglich verpflichtet ist, die beanstandete Nutzung auszuüben (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.1986 – 2 CS 85 A.1564 – BayVBl. 1986, 563/564; Decker in Simon/Busse‚ BayBO‚ Stand: Mai 2017‚ Art. 76 Rn. 430 m.w.N.). Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldandrohung insoweit als offen einzuschätzen. Die demnach vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers und zu Gunsten der Antragsgegnerin aus.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht herausgestellt, dass ein Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB das Bestehen eines (wirksamen) Mietverhältnisses sowie das Bestehen von Forderungen des Vermieters aus diesem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter voraussetzt (vgl. Artz im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 562 Rn. 6 f.; Teichmann in Jauernig, Kommentar zum BGB, 16. Aufl. 2015, § 562 Rn. 2; Ehlert in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 43. Edition, Stand: 1.8.2012,§ 562 Rn. 9, 18). Bereits in der angefochtenen erstinstanzlichen Eilentscheidung wurde aus der – im Beschwerdeverfahren nicht bestrittenen und nach Aktenlage dokumentierten – Erklärung des Antragstellers vom 20. Dezember 2016, er werde die Halle anmieten und dort sein Lager einrichten, geschlossen, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Mietverhältnis bestanden hatte. Das Verwaltungsgericht hat ferner darauf verwiesen, dass auch in der Folgezeit weder seitens des (über ein Schreiben des Landratsamts vom 28. Dezember 2016 informierten) Grundstückseigentümers noch seitens des Antragstellers selbst ein Sachverhalt geschildert wurde, der der Bauaufsichtsbehörde eine Veranlassung zu einer Duldungsverfügung gegeben hätte. Vielmehr hat der Antragsteller laut dem behördlichen Aktenvermerk vom 27. Februar 2017 nochmals angegeben, dass bisher kein Mietvertrag existiere, der Grundstückseigentümer ihm aber auch nicht mitgeteilt habe, dass er die Halle für den angestrebten Zweck nicht nutzen dürfe.

Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorbringt, es sei Sache der Behörde gewesen, das Vorliegen eines Mietvertrages näher nachzuprüfen, hat er es auch im Beschwerdeverfahren unterlassen, insofern hinreichend konkrete Informationen zu geben. In der Beschwerdebegründung beschränkt er sich diesbezüglich auf den Sachvortrag, es sei nicht logisch, aus seiner Erklärung im Dezember 2016, er werde die Halle anmieten, auf das Fehlen eines Mietvertrages noch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung im Juni 2017 zu schließen. Es liege nicht fern, dass seine Ankündigung, die Halle anmieten zu wollen, ein halbes Jahr später in die Tat umgesetzt worden sei. Dies aufzuklären – so der Antragsteller –, sei Aufgabe der Antragsgegnerin im behördlichen Verfahren gewesen, bevor sie unvermittelt und ohne Rückantwort auf ein Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15. Mai 2017 die Nutzungsuntersagung verfügt habe.

Der Antragsteller hat damit auch im Beschwerdeverfahren nicht substanziiert dargelegt, dass ein wirksames Mietverhältnis zwischen ihm und dem Eigentümer des Baugrundstücks besteht, wie dieses zustande gekommen ist und welchen konkreten Inhalt es hat. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht unterstellen, dass ein (wirksamer) Mietvertrag mit dem Eigentümer besteht. Aufgrund der insoweit völlig unklaren Sachlage ist derzeit ungewiss, ob und in welchem Umfang nach Maßgabe der §§ 562 ff. BGB dem Grundstückseigentümer ein Vermieterpfandrecht zustehen könnte. Diese Unsicherheit geht im Rahmen der im Verfahren gem. § 146 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO vom Senat durchzuführenden allgemeinen Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers. Aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO folgt eine Obliegenheit des Beschwerdeführers zur hinreichenden und zeitnahen Begründung innerhalb einer Monatsfrist nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. auch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Da bereits das Verwaltungsgericht dem Antragsteller in der erstinstanzlichen Entscheidung vorgeworfen hat, er habe nicht substanziiert dargelegt, woraus sich ein Vollstreckungshindernis ergebe, wäre es Sache des seine eigenen rechtlichen Interessen wahrnehmenden Antragstellers gewesen, nunmehr spätestens im Beschwerdeverfahren innerhalb der vorgenannten Begründungsfrist gegenüber dem Senat für entsprechende Aufklärung durch konkreten Vortrag und ggf. Vorlage entsprechender (z.B. Vertrags-) Unterlagen zu sorgen. Auf Basis der unkonkreten Äußerungen zur schuldrechtlichen Beziehung zwischen ihm und dem Eigentümer des Baugrundstücks hat der Antragsteller dem Senat nicht die Möglichkeit einer entsprechenden Prüfung eröffnet. Weil dem Antragsteller als nutzender Akteur eine entsprechende präzise Darstellung des schuldrechtlichen Verhältnisses zum Eigentümer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, er aber statt dessen durch vage Umschreibungen und den Hinweis auf eine entsprechende Ermittlungspflicht des Gerichts eher für eine Verdunkelung als zur Erhellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gesorgt hat, fällt die Interessenabwägung auch insoweit zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses und zu Lasten des Suspensivinteresses des Antragstellers aus.

4. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.4, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Februar 2015 zum Verfahren Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. Februar 2015 ließ die Antragstellerin Antrag nach § 123 VwGO einreichen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, auf dem Grundstück der Beigeladenen würden seit ca. November 2014 zwei Hallen zum Betrieb einer Werkstatt für die Firma ..., eine mit Landwirtschaftsmaschinen handelnde Firma, die auch technische Serviceleistungen wie Reparaturen und Instandsetzung landwirtschaftlich genutzter Maschinen erbringe, errichtet im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO.

Beide Grundstücke lägen im Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. „...“, dessen dritte Änderung derzeit in einem Normenkontrollverfahren vor dem BayVGH überprüft werde (Az.: 9 N 14.2473).

Mit der 3. Änderung des qualifizierten Bebauungsplans werde ein Wohngebiet, ein Mischgebiet und ein Gewerbegebiet festgesetzt. Das Antragstellerinnengrundstück befinde sich im südwestlichen Bereich des festgesetzten Wohngebiets (§ 4 BauNVO), das Grundstück der Beigeladenen liege nordöstlich davon im festgesetzten Gewerbegebiet.

Die Antragstellerin habe im Vertrauen auf die Aussagen des ersten Bürgermeisters der Marktgemeinde ... bezüglich der Wohnqualität, der künftigen Siedlungsentwicklung und der prospektierten Angaben über das Neubaugebiet „...“ das Wohngrundstück erworben am 23. März 2005 und anschließend ein Wohnhaus errichtet.

Offensichtlich habe die Marktgemeinde ... die Nachfrage nach Wohnbebauungen überschätzt und nunmehr in der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. „...“ an die Stelle der 2. und 3. Ausbaustufe des Wohngebiets ein Gewerbegebiet gerückt. Durch die gewerbliche Nutzung des Beigeladenen-Grundstücks zum Betrieb einer Werkstatt für landwirtschaftlich genutzte Maschinen entstünden erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft. Der ständige An- und Ablieferungsverkehr von Großmaschinen, Ersatzteilen sowie die Kundenfrequentierung führten zu einem für das Wohngebiet untypischen Verkehrsaufkommen und zu einem untypischen Lärm, vor allem auch Werktags in den frühen Morgenstunden und späten Abendstunden. Zudem führe der Betrieb einer Werkstatt für landwirtschaftliche Maschinen zu erheblichen weiteren Lärmbelästigungen. Die rustikale Nutzung der großen Maschinen erfordere im Reparaturfall den Einsatz schwerer Geräte, weil die Maschinen verunreinigt und im Vergleich zu einem normalen Pkw sehr massiv seien. Ferner werde wegen der Art und des Maßes der baulichen Nutzung der „herrliche Blick auf die Burg“ nicht nur getrübt, sondern es werde der Eindruck einer Einfriedung erweckt. Die beiden Hallen seien wesentlich länger und breiter als ein Wohngebäude, so dass der Ortskern der Marktgemeinde nicht mehr wahrgenommen werden könne.

Der zulässige Eilantrag sei auch begründet, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen könne.

Der Anordnungsanspruch folge aus Art. 76 Satz 1 BayBO, hilfsweise aus Art. 76 Satz 2 BayBO. Die Antragstellerin könne ein bauordnungsrechtliches Einschreiten beanspruchen, weil die Errichtung und die Nutzung der Werkstatthallen rechtswidrig seien und Nachbarrechte der Antragstellerin erheblich verletzt würden.

Generell nachbarschützend innerhalb des Baugebietes seien die Festsetzungen von Bebauungsplänen über die Art der baulichen Nutzung. Ursprünglich habe der Bebauungsplan Nr. ..., 2. Änderung, ein allgemeines Wohngebiet für das gesamte Baugebiet „...“ vorgesehen. Durch den Bebauungsplan, den Kaufvertrag mit Bebauungszwang zur Errichtung eines Wohnhauses und die Werbung für die gesamte Wohnsiedlung sei ein Gebietserhaltungsanspruch entstanden, der zugunsten der Antragstellerin die Errichtung von Gewerbebetrieben im Bereich des Baugebietes „...“ untersage. Durch das neu ausgewiesene Gewerbegebiet mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... werde auch das ursprüngliche Wohngebiet in seiner Gesamtheit tangiert. Die Antragstellerin habe darauf vertrauen dürfen, dass im Baugebiet Gartenfeld ausschließlich eine Wohnbebauung erfolge bzw. nur Gebäude errichtet würden, die in einem Gebiet nach § 4 BauNVO zulässig wären. Ebenso habe sich die Antragstellerin darauf verlassen dürfen, dass sich die Belastung des Straßenverkehrs auf das Ausmaß eines üblichen oder gewöhnlichen Wohngebietes beschränke.

Durch die konkrete Planänderung in Form der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... werde der planerische Gebietscharakter vollkommen aufgehoben. Diese planerische Schicksalsgemeinschaft werde durch das Verhalten der Marktgemeinde ... nachträglich und unerwartet aufgehoben, so dass Wechselwirkungen zwischen der Wohn- und der Gewerbebebauung entstünden.

Wenigstens sei jedoch das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt, weil das Gewerbegebiet in der Mitte des ursprünglich geplanten Wohngebietes, also im Bereich der zweiten Ausbaustufe, liege. Zudem erfolge der An- und Ablieferungsverkehrt über das Wohngebiet.

Die Entscheidung im Eilverfahren sei deshalb im Sinne eines Anordnungsgrundes notwendig, weil die Antragstellerin als Nachbarin in einem allgemeinen Wohngebiet mit einer rechtswidrig errichteten Werkstatt für Landwirtschaftsmaschinen konfrontiert werde und andernfalls vollendete Tatsachen geschaffen würden. Aufgrund der zu erwartenden Beeinträchtigungen wie Lärm, Frequentierung des Straßenverkehrs im Wohngebiet oder erdrückende Wirkung der großflächigen Hallen, könne nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zugewartet werden.

Es wird beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Beizuladenden die vollständige Beseitigung der Werkstatthallen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... anzuordnen,

hilfsweise wird beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Beizuladenden die Nutzung des Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... für den Betrieb einer Werkstatt zu untersagen und diese Ordnungsverfügung für sofort vollziehbar zu erklären.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils Antragsablehnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Die Antragstellerin begehrt im Hauptantrag die Verpflichtung des Antragsgegners zur Anordnung der Beseitigung der streitgegenständlichen Hallen der Beigeladenen (dazu 1.), im Hilfsantrag die Untersagung der Nutzung dieser Hallen (dazu 2.).

1. Der auf Beseitigung der streitgegenständlichen Bauvorhaben gerichtete Hauptantrag nach § 123 VwGO erweist sich als erfolglos.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Es muss - neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen - ein Anlass für die Beanspruchung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) ebenso gegeben sein wie ein Anordnungsanspruch, d. h., die sich aus einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebene hinreichende Aussicht auf Erfolg oder Teilerfolg des Begehrens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren.

Mit der begehrten Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Beseitigungsanordnung würde die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg genommen werden. Mit diesem Antrag begehrt die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme des in einem künftigen Hauptsacheverfahrens mittels Verpflichtungsklage geltend zu machenden Anspruchs auf Erlass einer Beseitigungsanordnung.

Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO allenfalls ausnahmsweise dann möglich, wenn das Abwarten in der Hauptsache für die Antragstellerseite schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss v. 26.11.2013, 6 VR 3.13 - juris).

Die Antragstellerin hat selbst vorliegend nicht behauptet, dass bei einem Abwarten eines Hauptsacheverfahrens derartige schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen würden. Darüber hinaus sind solche tatsächlich auch nicht ersichtlich. Die mit den vorliegenden Eilantrag begehrte Beseitigung ist nicht nur zum jetzigen Zeitpunkt möglich, sondern wäre, bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen, auch zu einem späteren Zeitpunkt denkbar.

Nachdem die hier beantragte Vorwegnahme der Hauptsache zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes der Antragstellerin nicht nötig ist, war der Hauptantrag abzulehnen.

2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf (vorläufige, § 88 VwGO) Nutzungsuntersagung ist bereits unzulässig mangels Vorliegens des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses.

Ein solches ist im Verfahren nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes schon deshalb kein Grund besteht, weil der im gerichtlichen Eilverfahren in Anspruch genommene Rechtsträger nicht zuvor von der Antragstellerin mit der Sache befasst wurde, wovon vorliegend auszugehen ist. Auch die Geltendmachung eines Anspruches auf bauaufsichtliches Einschreiten im Verfahren nach § 123 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass zuvor ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt wird (vgl. z. B. BayVGH vom 7.2.2014, 3 CE 13.2374 - juris; vom 22.1.2014, 3 CE 13.1953 - juris); dies ist im zu entscheidenden Fall nicht erfolgt.

Letztlich kann diese Frage der Zulässigkeit jedoch dahinstehen, denn der Hilfsantrag erweist sich jedenfalls als unbegründet.

a) Zum Einen fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Die begehrte Anordnung nach § 123 VwGO ist grundsätzlich nur zur Verhinderung wesentlicher Nachteile oder drohender Gewalt oder aus (vergleichbaren) anderen Gründen möglich.

Der BayVGH hat diesbezüglich im Beschluss vom 19. November 2013, 2 CE 13.2253 - juris, unter anderem folgendes ausgeführt: „§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO lässt für die Erforderlichkeit der Regelungsanordnung nicht die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung (Anordnungsanspruch) ausreichen, sondern verlangt daneben eine besondere und gesonderte Wertung bezogen auf die Notwendigkeit einer Interimsregelung für die Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache (Anordnungsgrund der Regelungsanordnung). Die Besonderheit in Verfahren der vorliegenden Art, in denen ein nachbarliches Abwehrrecht unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Rücksichtnahme zu prüfen ist, besteht darin, dass für beides Beurteilungsmaßstab die „Zumutbarkeit“ ist, für den Anordnungsanspruch die Zumutbarkeit in Bezug auf die bodenrechtliche Situation der betroffenen Grundstücke, für den Anordnungsgrund der Regelungsanordnung die Zumutbarkeit der Auswirkungen des Vorhabens für die Zeit des Hauptsacheverfahrens unter dem Gesichtspunkt des wesentlichen Nachteils im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Aus der Unterschiedlichkeit der Bezugspunkte für das Maß des Zumutbaren bei Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund folgt in Fällen dieser Art, dass ein Anordnungsgrund erst dort in Erwägung gezogen werden kann, wo eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben von einem Grade und einer Intensität glaubhaft gemacht ist, die jedenfalls das für das Glaubhaftmachen der Nachbarrechtsverletzung erforderliche (Anordnungsanspruch) erreicht. Regelmäßig liegt die Schwelle für das, was im Hinblick auf von einer Nutzung ausgehende Störungen auch vorübergehend nicht hingenommen werden kann und deshalb den Erlass einer Regelungsanordnung rechtfertigt, jedoch deutlich höher als die für das Vorliegen eines Nachbarrechtsverstoßes maßgebliche. Nicht alles, was unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Nachbarrechtsschutzes als rücksichtslos und unzumutbar zu bewerten sein könnte, ist bereits ein für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmender wesentlicher Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.7.1992 - 7 B 2686/92 - NVwZ - RR 1992, 289). Ein dringlicher Grund für eine einstweilige Anordnung ist nur anzunehmen, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.11.2001 - 2 CE 01.2239 - juris).“

Das diesbezügliche Antragstellervorbringen erschöpft sich in der pauschalen Aussage, aufgrund der durch das Bauvorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen könne nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zugewartet werden. Dieses Vorbringen erfüllt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen.

b) Darüber hinaus wurde auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die mit dem Hilfsantrag begehrte Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten infolge einer Ermessensreduzierung auf Null hat der BayVGH selbst für den Fall verneint, dass die umstrittene bauliche Anlage oder ihre Nutzung den Nachbarn in nachbarschützenden Rechten verletzt. Vielmehr besteht solch ein Anspruch nur dann, wenn jede andere Entscheidung mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen des Nachbarn ermessensfehlerhaft wäre. Dies billigt die Rechtsprechung einem Nachbarn jedoch nur dann zu, wenn die von der rechtswidrigen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichen und die Abwägung der Beeinträchtigungen des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der Nachbarinteressen ergibt (vgl. Bayer. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 3.12.1993 - Vf. 108 - VI-92 - BayVBl. 1994, 110).

Wie bereits oben in 2. a) ausgeführt, wurden antragstellerseits nicht einmal ansatzweise solch schwere, erhebliche Rechtsbeeinträchtigungen glaubhaft gemacht, welche zur Bejahung der für das Bestehen eines Anspruchs auf Nutzungsuntersagung erforderlichen Ermessensreduzierung auf Null führen könnten.

Nach alldem war somit dem Begehren der Antragstellerin weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg beschieden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG. Letztere orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327), weil die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ähnlich zu bewerten ist wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.4.2008, 1 ZB 07.3115 - juris).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Klägers, den Beklagten zu bauaufsichtlichem Einschreiten gegen vom Beigeladenen auf dem südlich benachbarten Grundstück vorgenommene Baumaßnahmen zu verpflichten, nur teilweise stattgegeben. Mit seinem Rechtsmittel möchte der Kläger erreichen, dass der Beklagte darüber hinaus dazu verpflichtet wird anzuordnen, die Kellererweiterung auf dem Grundstück des Beigeladenen gemäß dessen Vorlage im Verfahren F-33-2014 (Landratsamt Dingolfing-Landau) zur Gänze zu beseitigen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die geltend gemachten Zulassungsgründe - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu nachfolgend 1.), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, siehe im Folgenden 2.) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, unten unter 3.) - liegen nicht vor.

1. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Rechtsanspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten entschieden, dass die für eine Beseitigungsanordnung gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO insoweit einschlägigen Voraussetzungen nur hinsichtlich der vom Beigeladenen an der Grundstücksgrenze errichteten Außentreppe und in Bezug auf die (mögliche) Nutzung der neu geschaffenen Kellerdecke als an der Grenze um rund 1,30 m über dem Geländeniveau liegende Terrasse gegeben seien.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass allein eine Verletzung des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO oder einer sonstigen nachbarschützenden Vorschrift durch den benachbarten Bauherrn nicht genügt, um eine Reduzierung des von Art. 76 Satz 1 BayBO eingeräumten Ermessens auf eine strikte Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zum Einschreiten zu begründen. Eine solche Ermessensreduzierung ist regelmäßig nur anzunehmen, „wenn die von der rechtswidrigen Anlage ausgehende Beeinträchtigung einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt“ (BayVerfGH, E.v. 3.12.1993 - Vf. 108-VI-92 - BayVBl 1994, 110 = juris Rn. 26, 27; BayVGH, B.v. 21.1.2002 - 2 ZB 00.780 - juris Rn. 2; B.v. 16.11.2005 - 14 ZB 05.2018 - juris Rn. 13; B.v. 2.3.2006 - 15 ZB 05.2726 - juris Rn. 6; B.v. 23.1.2008 - 15 ZB 06.3020 - juris Rn. 4; B.v. 3.4.2008 - 1 ZB 07.3115 - juris Rn. 10; B.v. 18.6.2008 - 9 ZB 07.479 - juris Rn. 4; B.v. 9.9.2009 - 15 ZB 08.3355 - juris Rn. 9; B.v. 20.4.2010 - 9 ZB 08.319 - juris Rn. 3; B.v. 29.3.2011 - 15 ZB 09.412 - juris Rn. 3; B.v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 11 ff.; B.v. 25.9.2013 - 14 ZB 12.2033 - juris Rn. 16 f.; U.v. 4.12.2014 - 15 B 12.1450 - juris Rn. 21; B.v. 28.8.2015 - 9 ZB 13.1876 - juris Rn. 19; B.v. 20.5.2016 - 15 ZB 15.891 - n.v. Rn. 5). An diesen Grundsätzen wird festgehalten. Da es sich hierbei um die Auslegung von Landesrecht handelt, kommt es auf abweichende Entscheidungen der Gerichte anderer Bundesländer, die vereinzelt bereits den Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften genügen lassen, nicht an. Auch bundesrechtlich ist keine andere Handhabung geboten (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 - BayVBl 1997, 23 = juris Rn. 16, 17 unter Hinweis auf U.v. 18.8.1960 - 1 C 42.59 - BVerwGE 11, 95 = juris Rn. 10: Schutzvorschriften des einfachen Rechts regelten nicht die Frage, ob die Bauaufsichtsbehörden im Falle ihrer Verletzung strikt oder nur im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens - erg.: zum Einschreiten - verpflichtet sind).

Vor diesem Hintergrund ist die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts nicht ernstlich zweifelhaft. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen der achten Kammer des Verwaltungsgerichts München (B.v. 17.8.2010 - M 8 SN 10.3509 - juris und B.v. 11.11.2014 - M 8 E1 14.4665 - juris) meint, das Entschließungsermessen der Behörde sei stets auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert, wenn die Verletzung der drittschützenden Norm spürbar, also nicht nur geringfügig sei, übersieht er mehrere wesentliche Gesichtspunkte in diesen Judikaten. Einerseits ging es jeweils - nur - um Entscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren; das Ziel der jeweiligen Anträge war auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO (im erstgenannten Fall) beziehungsweise auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung im Weg der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO (in dem weiteren Fall) gerichtet. In beiden Entscheidungen ist das Gericht hinsichtlich der für die Ermessensbetätigung geltenden Maßstäbe von der oben ausführlich dargestellten Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ausgegangen (B.v. 17.8.2010 a.a.O. Rn. 40; B.v. 11.11.2014 a.a.O. Rn. 42). Die daran anschließenden Erwägungen (B.v. 17.8.2010 a.a.O. Rn. 56; B.v. 11.11.2014 a.a.O. Rn. 43, 44), den Nachbarn zur gebotenen Wahrung ihrer Rechte in den jeweiligen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits dann einen Anspruch gegenüber den Bauaufsichtsbehörden einzuräumen, wenn sich der Verstoß gegen ihre subjektiv-öffentlichen Rechte auf nicht (damals: mehr) zum präventiven Prüfungsmaßstab gehörende Gegenstände (damals: Abstandsflächenrecht) bezog und mehr als nur geringfügig war, sind erkennbar - nur - der besonderen bauverfahrens- und prozessrechtlichen Situation geschuldet. Eine grundsätzliche Abkehr von der in der Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte - soweit ersichtlich - einhellig vertretenen Ansicht kann aus den zitierten Entscheidungen deshalb nicht gefolgert werden.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Erstgerichts, dass von dem gegenwärtigen Zustand keine konkreten Gefahren für Leib und Leben oder das Eigentum des Klägers ausgehen. Es liege keine Einsturzgefahr vor, Bedenken wegen des Brandschutzes bestünden nicht (vgl. Seiten 11 bis 13 der Urteilsausfertigung). Die Richtigkeit dieser Ausführungen kann der Kläger mit seinen Überlegungen zu einem hypothetischen künftigen Geschehensablauf wie der behaupteten nicht mehr ohne weiteres möglichen Entfernung der Stützmauer auf seinem Grundstück nicht ernstlich in Frage stellen.

Die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass dort wegen der Zumutbarkeit der Errichtung einer rund 1,30 m hohen Bebauung an der Grenze unter den Blickwinkeln der Belichtung, Besonnung und Belüftung ein Hinweis auf Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO enthalten ist, wonach in dem fraglichen Baugebiet beispielsweise auch geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m keine eigenen Abstandsflächen einhalten müssten. Dieser bloße Hinweis soll bei verständiger Würdigung ersichtlich keine wertungsmäßige Gleichstellung von Einfriedungen mit Gebäuden und Räumen an der Grenze beinhalten und bildet damit auch keinen eigenständigen Rechtsgedanken, auf den die Entscheidung des Erstgerichts tragend aufbauen würde.

Schließlich verfängt auch die Kritik an der Bezugnahme des Erstgerichts auf die Begründung der Entscheidung des Beklagten, wonach der Antrag auf Beseitigung der gesamten Kellererweiterung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche, weil der wirtschaftliche Schaden des Beigeladenen außer Verhältnis zum Verlangen des Klägers stehe, nicht. Diese Ausführungen stehen im Zusammenhang mit den weiteren Feststellungen, dass der Eingriff am Fundament der Grenzgarage des Klägers geringfügig und eine Einsturzgefahr unwahrscheinlich sei, seit Errichtung im Jahr 2012 bis zur Baukontrolle am 22. September 2015 seien keine Risse an den Gebäuden oder Bodensetzungen der Einfahrt feststellbar gewesen. Dass angesichts dessen die vom Kläger begehrte behördliche Anordnung einer vollständigen Beseitigung der Kellererweiterung unverhältnismäßig wäre, liegt für den Senat auf der Hand.

2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht erkennbar sind.

3. Die vom Kläger mit Hinweis auf eine uneinheitliche Rechtsprechung aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer ungenehmigten Verkürzung von Abstandsflächen das Ermessen im Rahmen des Art. 76 Satz 1 BayBO auf Null reduziert ist, verleiht dieser Rechtssache schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung.

Eine grundsätzliche Klärung der Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall im Interesse eines Nachbarn zum Einschreiten gegen rechtswidrige Vorhaben verpflichtet sein können, ist bereits erfolgt, vergleiche die unter 1. zitierte Rechtsprechung. Die davon abweichende Rechtsprechung der Gerichte anderer Bundesländer ist, da es sich vorliegend um die Auslegung einer Vorschrift der Bayerischen Bauordnung handelt, nicht maßgeblich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise selbst. Er hat zwar über seine Bevollmächtigen beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen; in diesem Stadium des Verfahrens hat er sich jedoch mit diesem bloßen Verfahrensbeziehungsweise Prozessantrag keinem eigenen Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 154 Rn. 9). Vielmehr prüft das Gericht die Voraussetzungen der § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 und 5 VwGO von Amts wegen. Eine unabhängig davon für die Erstattungsfähigkeit in Betracht kommende, wesentliche Förderung des Zulassungsverfahrens durch den Beigeladenen (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2668 - juris Rn. 27; B.v. 7.1.2019 - 15 ZB 18.947 - Rn. 14; B.v. 7.1.2019 - 15 ZB 18.949 - Rn. 14; B.v. 8.1.2019 - 15 ZB 18.948 - Rn. 12) hat hier nicht stattgefunden.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

VGH Hessen, Urteil vom 3.3.2016, (Az.: 4 B 403/16).

Die Unterbringung von 17 Flüchtlingen in zwei in sich abgeschlossenen Wohnungen in einer Doppelhaushälfte stellt nach den konkreten Umständen des Falles eine Wohnnutzung dar.

Für eine Wohnnutzung ist es rechtlich unerheblich, ob und ggfs. in welchem Grad die Bewohner der beiden Wohnungen miteinander verwandt sind.

Der Dauerhaftigkeit der Wohnnutzung steht angesichts der zu erwartenden längeren Dauer von Verfahren zur Anerkennung als Asylberechtigte, als Flüchtlinge oder als subsidiär Schutzberechtigte nicht entgegen, dass die Bewohner voraussichtlich nur für die Dauer ihres Anerkennungsverfahrens in den beiden Wohnungen verbleiben werden.

Dem Kriterium der Freiwilligkeit des Aufenthalts in den beiden Wohnungen steht nicht entgegen, dass der Einzug auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Zuweisung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfolgt ist. Allein die durch eine Rechtsnorm begründete Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen führt nicht zu einem unfreiwilligen Verhalten, wenn der Betreffende seiner Rechtspflicht selbsttätig nachkommt.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet worden.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Das Verfahren ist hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin auf Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Stilllegungsverfügung in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Denn der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren der von der Antragstellerin schon im erstinstanzlichen Verfahren insoweit abgegebenen Erledigungserklärung angeschlossen.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat auch hinsichtlich des zweiten Antrags der Antragstellerin Erfolg. Dieser Antrag hat zum Ziel, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, mit einer Verfügung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO die Nutzung des Anwesens des Beigeladenen zu 1 für die Unterbringung von Flüchtlingen zu untersagen. Auf dem Grundstück A-Straße G des Beigeladenen zu 1 in der Stadt Taunusstein, der Beigeladene zu 2, steht die Hälfte eines Doppelhauses. Hieran grenzt die benachbarte Doppelhaushälfte der Antragstellerin an. In einem Vertrag vom 22. Juni 2015 und einer Vertragsergänzung vom 17. November 2015 hatte die Beigeladene zu 2 mit dem Beigeladenen zu 1 vereinbart, dass dieser vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2020 in seinen Räumlichkeiten bis zu 17 Flüchtlingen gegen Zahlung eines monatlichen Mietzinses aufnimmt. Der Beigeladene zu 1 begann Mitte September 2015 mit Umbauarbeiten innerhalb der Doppelhaushälfte. Am 25. November 2015 zogen dort 15 Flüchtlinge aus Afghanistan und Syrien ein.

Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 14. Januar 2016 verpflichtet, den beiden Beigeladenen die Nutzung des Anwesens A-Straße G durch mehr als 10 Personen mit einer für sofort vollziehbar zu erklärenden Anordnung zu untersagen. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, dass die Unterbringung der Flüchtlinge keine Wohnnutzung darstelle. Deshalb werde die Antragstellerin in ihren Nachbarrechten verletzt.

Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes erweist sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als fehlerhaft. Der Senat ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die von dem Antragsgegner in der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkt. Denn der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdebegründung die maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Frage gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung der notwendigen Anforderungen für den Erlass der hier beantragten einstweiligen Anordnung § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO verkannt, dass der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt und die erhöhten Anforderungen für eine solche gerichtliche Entscheidung nicht erfüllt sind.

Die mit dem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erstrebte endgültige Vorwegnahme der Hauptsache ergibt sich daraus, dass die gewünschte gerichtliche Anordnung mit dem Klageantrag übereinstimmt, der im späteren Hauptsacheverfahren zu stellen wären. Das Ziel des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens bleibt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht hinter dem Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens zurück. Das Verwaltungsgericht hat zwar ihrem Begehren nur teilweise stattgegeben und den Antragsgegner nur zur Untersagung einer Unterbringung von mehr als 10 Flüchtlingen in der Doppelhaushälfte verpflichtet. Für die Beurteilung, ob mit dem Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Hauptsache vorweggenommen wird, ist jedoch allein der durch den Antrag des Rechtsschutzsuchenden bestimmte Streitgegenstand maßgeblich.

Der Antrag der Antragstellerin kann auch nicht dahin verstanden werden, dass er als Minus ein Begehren enthält, welches auf eine lediglich vorläufige Anordnung gerichtet ist. Selbst wenn die von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsposition im Falle des Obsiegens nur für einen befristeten Zeitraum - etwa bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens - zugesprochen würde, hätte dies zur Folge, dass sie vorübergehend schon so gestellt würde, als ob sie mit einer Verpflichtungsklage in der Hauptsache obsiegt hätte. Auch für eine solche vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache bestehen die genannten erhöhten Anforderungen an die Darlegung, die hier nicht erfüllt sind.

Die Verwaltungsgerichte können in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend dem Zweck dieses Rechtsbehelfs grundsätzlich nur vorläufige Anordnungen bzw. vorläufige Regelungen treffen. Sie dürfen einem Antragsteller daher nicht schon in vollem Umfang eine Rechtsposition einräumen, die er erst im Klageverfahren erreichen kann. Im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache allerdings nicht uneingeschränkt. Es greift dann nicht ein, wenn die beantragte faktische Vorwegnahme schlechterdings notwendig ist, um unzumutbare Nachteile abzuwenden, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten und wenn zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht. Eine entsprechende gerichtliche Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergeht somit nur dann, wenn diese erhöhten Anforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch erfüllt sind.

Diese erhöhten Anforderungen an den Erlass der von der Antragstellerin erstrebten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat insbesondere einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Senat vermag bei seiner Prüfung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht zu erkennen, dass mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erlass der erstrebten Nutzungsuntersagung gegenüber dem Vorhaben des beigeladenen Nachbarn gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO besteht.

Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung einer baulichen Anlage untersagen, die in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt wird. Eine Nutzungsuntersagung kann bereits dann ausgesprochen werden, wenn für das Bauvorhaben die erforderliche Genehmigung fehlt. Ein Dritter besitzt einen Rechtsanspruch auf ein behördliches Einschreiten allerdings nur, wenn weitere Voraussetzungen hinzukommen. Das Vorhaben muss auch gegen materielle Regelungen verstoßen. Des Weiteren muss das der Bauaufsichtsbehörde obliegende Ermessen im konkreten Einzelfall auf Null reduziert sein, so dass sich die Befugnis zum Einschreiten zu einer entsprechenden Verpflichtung verdichtet. Der Rechtsanspruch eines Dritten auf eine Nutzungsuntersagung setzt ferner voraus, dass die beanstandete Nutzung nicht ausschließlich gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, die lediglich den Allgemeininteressen zu dienen bestimmt ist. Der Verstoß muss vielmehr eine Norm betreffen, die eine nachbarschützende Funktion aufweist und damit ein Abwehrrecht vermitteln kann. Schließlich muss das baurechtswidrige Vorhaben den Nachbarn auch tatsächlich in seinen geschützten Belangen mehr als nur geringfügig beeinträchtigen. Diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf ein baupolizeiliches Einschreiten liegen hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht

Die Unterbringung von Flüchtlingen in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit dem Charakter der näheren Umgebung vereinbar, weil eine Wohnnutzung gegeben ist. Durch das Vorhaben wird die Antragstellerin nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt.

Der Einzug der 15 Flüchtlinge in die Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 ist nach den konkreten Gegebenheiten als Wohnnutzung zu bewerten, die mit dem Charakter der umliegenden Bebauung vereinbar ist. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die nähre Umgebung im Sinne von § 34 BauGB als faktisches reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO oder als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO einzustufen ist. Denn in beiden Fällen würde sich die Wohnnutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie durch die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Bei der Aufnahme einer größeren Zahl von Flüchtlingen in die Räumlichkeiten eines Gebäudes kommt insbesondere die Einrichtung einer Anlage für soziale Zwecke im Sinne von §§ 3 Abs. 3 Nr. 2, 4 Abs. 2 Nr. Nr. 3 BauNVO in Betracht. Solche Anlagen dienen der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Sie gewährleisten regelmäßig eine Betreuung der Bewohner oder andere fürsorgliche Maßnahmen. Eine Anlage für soziale Zwecke wird im Gegensatz zur Wohnung gerade durch die Beschränkung der Eigenverantwortlichkeit der Lebensführung charakterisiert. Anhand dieser Gesichtspunkte ist die Abgrenzung zwischen der Nutzung eines Gebäudes zum Wohnen und der Nutzung zu einer der verschiedenen Formen der Unterbringung von Personen vorzunehmen.

Die Unterbringung der insgesamt 15 Flüchtlinge in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit als Wohnnutzung zu qualifizieren. Die Grundrisse der beiden in sich abgeschlossenen Wohneinheiten in dieser Haushälfte lassen erkennen, dass sowohl die Drei-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss als auch die weitere Drei-Zimmer-Wohnung, die das Obergeschoss und das Dachgeschoss umfasst, aufgrund der in beiden Wohnungen vorhandenen Küchen und Badezimmer die Möglichkeit einer eigengestalteten Haushaltsführung der Bewohner ermöglicht. Nach dem Konzept der Beigeladenen zu 2, die den Wohnbedarf der ihr zugewiesen Flüchtlinge zu decken hat, ist eine externe Versorgung der sieben Flüchtlinge in der Erdgeschosswohnung und der acht Flüchtlinge in der darüber liegenden Wohnung nicht vorgesehen. Für die zeitgleiche Einnahme von Mahlzeiten in einem gemeinsamen Speisesaal, wie es in Wohnheimen für Flüchtlinge typisch ist, fehlt es in dem Gebäude des Beigeladenen zu 1 auch an den entsprechenden Räumlichkeiten.

Der Senat erachtet es als rechtlich unerheblich, ob und gegebenenfalls in welchem Grad die Bewohner in den beiden Wohnungen miteinander verwandt sind. Eine Wohnnutzung kann nämlich auch bei einer Gemeinschaft von Personen vorliegen, die in einer in sich abgeschlossenen Wohnung leben und die lediglich die Zielsetzung der Reduzierung ihrer Mietkosten verbindet. Nach §§ 3 und 4 BauNVO ist jede Form der Wohnnutzung zulässig, die mit der baulichen Ausgestaltung des Gebäudes in Einklang steht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anzahl der Wohnung lebenden Personen sich nicht als Überbelegung darstellt. Eine Wohnnutzung ist daher bei klassischen Wohnformen wie studentischen Wohngemeinschaften ebenso zu bejahen wie bei den neueren Formen von Wohngemeinschaften mit mehreren Arbeitnehmern oder mit älteren Menschen. Entsprechendes gilt auch hier für das Zusammenleben von einzelnen Flüchtlingen oder von Flüchtlingsfamilien in derselben Wohnung.

Die Wohnnutzung in der Doppelhaushälfte ist auch auf Dauer angelegt. Diesem Kriterium steht nicht entgegen, dass die Asylbewerber oder Flüchtlingen voraussichtlich nur für die Dauer ihres Anerkennungsverfahrens auf der Grundlage von § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylG in den beiden Wohnungen verbleiben werden.

Das Kriterium der Dauerhaftigkeit bildet keine enge Grenze bildet, sondern ist eher flexibel zu handhaben. Dem Begriff des Wohnens unterfällt auch die Lebensführung in einer Wohnung, in der sich eine Person für einen nicht unerheblichen Zeitraum aufhalten wird, auch wenn die Dauer des Verbleibs von vornherein begrenzt ist. Nicht zu fordern ist, dass der Lebensmittelpunkt in den Räumlichkeiten auf unabsehbare Zeit gewählt wird. Die hier angesichts der Vielzahl der Flüchtlinge zu erwartende längere Dauer von Verfahren zur Anerkennung als Asylberechtigte, als Flüchtlinge oder als subsidiär Schutzberechtigte reicht aus, um eine erhebliche Verweilzeit und daher einen Daueraufenthalt zu bejahen.

Dem Kriterium der Freiwilligkeit des Aufenthalts steht nicht entgegen, dass die Flüchtlinge auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Zuweisung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylG in die Doppelhaushälfte eingezogen sind. Allein die durch eine Rechtsnorm begründete Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen führt nicht zu einem unfreiwilligen Verhalten, wenn der Betreffende seiner Rechtspflicht selbsttätig nachkommt. An der Freiwilligkeit fehlt es erst dann, wenn die Befolgung einer Rechtspflicht durch Maßnahmen der Vollstreckung erzwungen wird. Hier liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die 15 Flüchtlinge die ihnen zur Verfügung gestellten beiden Wohnungen nicht aus freien Stücken bezogen haben

Im Hinblick auf die auf Dauer angelegte, freiwillige und eigengestaltete Lebensführung der 15 Flüchtlinge in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 liegt eine Wohnnutzung vor. Für die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung ist es dagegen rechtlich unerheblich, wie das Benutzungsverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1 als Hauseigentümer und der Beigeladene zu 2 ausgestaltet ist. Insbesondere spielt es keine Rolle, dass die Flüchtlinge die Wohnungen durch die öffentliche Hand erhalten haben. Deshalb steht der Annahme einer Wohnnutzung nicht entgegen, dass die Flüchtlinge nicht selbst Vertragsparteien sind und der vorgelegte „Mietvertrag“ mit der Beigeladenen zu 2 zeitlich befristet ist.

Für die Bewertung des Charakters der aktuellen Nutzung der Doppelhaushälfte ist des Weiteren rechtlich unerheblich, ob die Raumbezeichnung in den Grundrissen von 1983 darauf schließen lassen, dass die beiden Wohnungen zuletzt nur von einer Familie bewohnt worden sind. Bei dem mit Bauschein vom 28. September 1949 errichteten Siedlungshaus handelt es sich um eine bauliche Anlage, die - soweit erkennbar - durchweg dem Wohnen gedient hat und auch weiterhin zum Wohnen genutzt wird. Vor der Errichtung des Hauses waren für jede Doppelhaushälfte zwei Wohnungen genehmigt worden. In den Folgejahren sind die beiden Erweiterungen der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 genehmigt worden, nämlich ein Anbau mit Bescheid vom 15. April 1975 und die Aufstockung des Anbaus mit Bescheid vom 25. Mai 1983. Selbst wenn beide Wohnungen zuletzt nur von einer Familie bewohnt gewesen sein sollten, hätte dies keine rechtserhebliche Änderung der Nutzung bewirkt.

Denn die Nutzung mehrerer Wohnungen in einem Haus durch eine Gruppe von Personen stellt nach wie vor eine Wohnnutzung dar.

Eine Aufgabe der Wohnnutzung zugunsten einer Gemeinschaftsunterkunft liegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb vor, weil sich durch den Einzug der 15 Flüchtlinge im November 2015 die Zahl der in der Doppelhaushälfte lebenden Personen gegenüber der früheren Situation wesentlich erhöht hat.

Die Nutzung eines Anwesens durch mehrere Familien in zwei Wohnungen stellt gegenüber der anscheinend zuvor vorhanden gewesenen Nutzung der gesamten Doppelhaushälfte durch eine Familie keine rechtserhebliche Änderung dar. Durch die hohe Anzahl der Bewohner wird zwar die Wohnqualität in den Wohnungen deutlich gemindert. Eine Änderung der Art der baulichen Nutzung ist damit indes nicht verbunden. Dies gilt zumindest dann, wenn - wie hier - durch eine vertragliche Regelung die Höchstzahl der in dem Anwesen wohnenden Flüchtlinge beschränkt wird und auf diese Weise gesichert ist, dass es entsprechend den Vorgaben in § 7 Abs. 1 und 2 HessWoAufG nicht zu einer Überbelegung kommt. Die Antragstellerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Antragsgegner bei der Ermittlung des erforderlichen Mindestbedarfs an Wohnfläche pro Person zunächst in nicht nachvollziehbarer Weise zwischen Erwachsenen und Kindern differenziert hat. Dieser Einwand führt gleichwohl nicht zum Erfolg. Den sieben Personen in der oberen Wohnung steht nämlich jeweils die nach § 7 Abs. 1 HessWoAufG notwendige Fläche von mindestens 9 m2 zur Verfügung, weil auch der dritte Raum im Dachgeschoss, der derzeit ungenutzt ist, mit zu berücksichtigen ist. Im Erdgeschoss wird das Mindestmaß von 9 m2 zwar durch die Belegung des 16 m2 großen Raums 2 mit zwei Personen des ca. 15 m2 großen Raums 3 ebenfalls mit zwei Personen unterschritten. Dies begründet gleichwohl mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Überbelegung. Nach § 7 Abs. 2 HessWoAufG darf nämlich ein einzelner Wohnraum überlassen werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 6 m2 vorhanden ist und Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen. Dies dürfte hier im Hinblick auf die 12,5 m2 große Küche anzunehmen sein. Somit besteht aller Voraussicht nach auch kein Abwehranspruch der Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr befürchtete Überbelegung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner dargelegt hat, der Beigeladene zu 1 habe seinen Bauantrag für die Genehmigung einer Nutzung der Kellerräume seiner Doppelhaushälfte zur Unterbringung von Flüchtlingen zurückgezogen.

Das Vorhaben des Beigeladenen zu 1 bedarf entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Baugenehmigung im Hinblick auf die innerhalb der Doppelhaushälfte vorgenommenen Bauarbeiten. Für die Befürchtung der Antragstellerin, es könnte möglicherweise die Standsicherheit auch ihres Gebäudeteils gefährdet sein, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung eines entsprechenden Sachverhalts.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 HBO dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden. Diese Regelung begründet einen öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz gegen Einwirkungen, die vornehmlich durch die Gründung neu errichteter baulicher Anlagen verursacht werden können. Für eine Gefährdung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 HBO reicht aber nicht jede entfernte Möglichkeit eines Schadens aus. Vielmehr muss im Einzelfall eine gewisse Eintrittswahrscheinlichkeit gegeben sein, also eine konkrete Gefahr vorliegen. Dafür sind hier keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen worden. Der Antragsgegner hat die durchgeführten Bauarbeiten innerhalb der Gebäudehälfte des Beigeladenen zu 1 mit der Erklärung des Dipl.-Ing. F. vom 11. Dezember 2015 beschrieben. In dieser fachlichen Stellungnahme zur statischen Unbedenklichkeit sind die durchgeführten Arbeiten im Einzelnen benannt und ihre Auswirkungen auf die Statik erläutert worden. Eine Veränderung an tragenden Teilen ist ausschließlich mit der Entfernung der im 1. Obergeschoss zwischen dem Esszimmer und der Küche vorhandenen Wandscheibe vorgenommen worden. Ausweislich der Stellungnahme ist die Wand an dieser Stelle durch einen Abfangträger ersetzt worden, der die hinreichende Standsicherheit gewährleistet. Dem ist die Antragstellerin nicht mit einem konkreten Vortrag entgegengetreten. Aus welchen Gründen die vorgelegte statische Unbedenklichkeitserklärung des Herrn F., der als Sachverständiger für die Bewertung von Gebäude-Sachschäden tätig ist, inhaltlich zweifelhaft sein könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Daher kann dahinstehen, ob der Dipl.-Ing. F. eine Nachweisberechtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 HBO besitzt.

Die vom Verwaltungsgericht angenommene formelle Illegalität der Nutzung und der Umbaumaßnahmen würde im Übrigen für die Antragstellerin als Nachbarin auch keinen Abwehranspruch begründen. Der Vortrag der Antragstellerin, der Beigeladene zu 1 benötige für sein Vorhaben eine Baugenehmigung, weil die größere Anzahl von Personen, die sich in der Doppelhaushälfte aufhalten, zu einer Erhöhung der öffentlich-rechtlichen Pflichten - wie etwa der Anzahl der vorzuhaltenden Stellplätze - geführt habe und deshalb eine Nutzungsänderung vorliege, lässt keine subjektive Rechtsposition der Antragstellerin erkennen, die verletzt sein könnte.

Lediglich ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Einzug der Flüchtlinge in die Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keine Neubewertung der Stellplatzpflicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 HBO auslöst. Wie sich aus der vorstehenden Begründung des Senats ergibt, dienen die beiden in sich abgeschlossenen Wohnungen des Beigeladenen zu 1 weiterhin dem Wohnen. Damit liegt keine Nutzungsänderung vor.

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Unrecht angenommen, die Antragstellerin könne sich mit Erfolg auf die Verletzung der nachbarschützenden Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 HBO berufen.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HBO müssen Gebäude einen ihrer Nutzung und Lage entsprechenden Schallschutz haben. Ziel dieser Regelung ist es, die Bewohner des Gebäudes vor übermäßigem Lärm zu schützen. Die Konkretisierung der Anforderung ergibt sich entsprechend den Ausführungen der Antragstellerin für Bauvorhaben aus der DIN 4109, Ausgabe 1989-11 , die mit Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 27. Juni 2003 eingeführt worden ist. Werden diese technischen Baubestimmungen beachtet, liegt für die bauliche Maßnahme ein ausreichender Schallschutz vor. Jedoch ist im vorliegenden Fall der in der DIN 4109 festgelegte technische Standard nicht für das am 28. September 1949 auf der Grundlage der Baupolizeiverordnung vom 15. August 1932 genehmigte Siedlungshaus maßgeblich. Das Gebäude genießt aufgrund dieser Baugenehmigung Bestandsschutz. Auch für den später vorgenommenen Anbau sowie die nachfolgende Aufstockung des Anbaus wurden die jeweils erforderlichen Baugenehmigungen mit Verfügungen vom 15. April 1975 und 25. Mai 1983 erteilt. Daher kann die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für die gemeinsame Trennwand der beiden Doppelhaushälften keine schallschutztechnischen Maßnahmen ergriffen worden sind. Hieraus folgt, dass auch die schalltechnische Stellungnahme Dipl.-Ing. G. vom 16. November 2015, der als Beurteilungsgrundlage die DIN 4109 zugrunde liegt, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt.

Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass möglicherweise zu irgendeinem Zeitpunkt nach 1975 im Obergeschoss des Bestandsgebäudes die Innenwand zwischen der Küche und dem Esszimmer entfernt worden sein könnte. Diese offene Gestaltung ist den Bauvorlagen von Mai 1983 als Bestand eingezeichnet. Andererseits war zwischen diesen beiden Räumen im September 2015 eine Wandscheibe vorhanden, die entfernt worden ist. Selbst wenn innerhalb der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 eine Wand entfernt worden sein sollte, würde diese geringfügige Veränderung nicht die Bestandskraft der im September 1949 erteilten Baugenehmigung für das Doppelhaus beseitigen.

Sollte aufgrund des fehlenden Schallschutzes an der Trennwand des Bestandsgebäudes eine konkrete Gesundheitsgefahr durch erhebliche Lärmbelästigungen für die Antragstellerin bestehen, eröffnet § 53 Abs. 3 HBO die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, gegebenenfalls nachträgliche Anforderungen für die gemeinsame Trennwand der Doppelhaushälften zu stellen. Eine nachträgliche Anordnung nach § 53 Abs. 3 HBO greift entschädigungslos in den legalen Bestand ein. Deshalb sind an die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme hohe Anforderungen zu stellen. Da eine solche nachträgliche Anordnung jedoch bislang nicht ergangen ist, steht dem geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin auf ausreichenden Schallschutz der Bestandsschutz des Gebäudes entgegen.

Die weiteren Darlegungen der Antragstellerin, die das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung einer mangelnden Wohnnutzung nicht geprüft hat, führen ebenfalls nicht zum Erfolg des Rechtsschutzgesuchs der Antragstellerin

Fehl geht der Einwand der Antragstellerin, die Flüchtlingsunterkunft in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen begründe höhere Brandschutzanforderungen nach § 13 Abs. 1 HBO, die nicht eingehalten worden seien. Denn wie oben bereits ausgeführt worden ist, sind die beiden in sich abgeschlossenen Wohnungen in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 rechtlich nicht als Gemeinschaftsunterkunft zu bewerten.

Schließlich begründet auch das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme aus § 15 BauNVO keinen Anspruch der Antragstellerin auf die von ihr erstrebte Nutzungsuntersagung.

Der in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO normierte Schutz vor unzumutbaren Belästigungen und Störungen ist als Ausprägung des allgemeinen Gebots der Rücksichtnahme drittschützend. Er verleiht dem betroffenen Nachbarn ein Abwehrrecht gegen ein konkretes Bauvorhaben des Nachbarn, wenn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Die Anforderungen, die das Gebot begründet, hängen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen des Bauherrn sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Vorhabenträger und andererseits dem Nachbarn nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Nachbarn des Bauherrn unzumutbare Beeinträchtigung entsteht.

Diese Grundsätze des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots sind hier jedoch nicht anwendbar. Der Verletzung des von der Antragstellerin angeführten Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme steht nämlich entgegen, dass die behaupteten Lärmimmissionen nicht mit Mitteln des Baurechts unterbunden werden können. Als unzumutbar können im nachbarschaftlichen Verhältnis nur solche Einwirkungen angesehen werden, die bei der bestimmungsgemäßen Nutzung einer baulichen Anlage typischerweise auftreten. Dann sind sie von bodenrechtlicher Relevanz und können als städtebaulicher Gesichtspunkt bei der Prüfung des Nachbarschutzes nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Beachtung finden. Störungen, die allein durch ein Fehlverhalten einzelner Bewohner in einem benachbarten Anwesen ausgehen, können nur mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts beseitigt werden. Entsprechendes gilt für sonstige Belästigungen durch soziale Konflikte.

Ungeachtet des fehlenden Anwendungsbereichs des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergäbe sich nach den dargestellten Maßstäben im vorliegenden Fall keine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Rechtsverletzung. Die von den 15 Bewohnern der benachbarten Doppelhaushälfte verursachten Lärmimmissionen in dem Gebäude der Antragstellerin wären nach den konkreten Umständen nicht als unzumutbar zu bewerten.

Der Senat verkennt bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen der Verfahrensbeteiligten nicht, dass der von den 15 Bewohnern in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 verursachte Lärm wegen des Fehlens technischer Lärmschutzmaßnahmen an der gemeinsamen Trennwand des Siedlungshauses zu einem erheblichen Teil in die Gebäudehälfte der Antragstellerin übertragen wird. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin ergibt sich daraus, dass nach den Grundrissen ihr Schlafzimmer unmittelbar an diese Trennwand angrenzt.

Unabhängig von diesen Gesichtspunkten ist die Behauptung der Antragstellerin rechtlich unerheblich, die Lärmimmissionen würden die nach § 48 Abs. 1 BImSchG i. V. m der TA-Lärm vom 26. August 1998 für ein reines Wohngebiet genannten Richtwerte übersteigen. Die Maßstäbe der TA-Lärm können nämlich nach dem in Nr. 1 genannten Anwendungsbereich nur herangezogen werden, wenn Geräusche zu bewerten sind, die von technischen Anlagen ausgehen. Bei den von der Antragstellerin gerügten Beeinträchtigungen handelt es sich jedoch um verhaltensbedingte Lärmimmissionen. Sie sind mit dem Lärm von Anlagen nicht vergleichbar.

Ungeachtet des mangelnden Anwendungsbereichs des Rücksichtnahmegebots fällt bei der Bewertung der widerstreitenden nachbarlichen Interessen zu Ungunsten der Antragstellerin ins Gewicht, dass sich aus ihren Darlegungen keine Hinweise auf einen nachträglichen Einbau von lärmschützenden Baumaterialien auf ihrer Seite der gemeinsamen Trennwand ergibt. Ihr ist es aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, von dem Beigeladenen zu 1 Maßnahmen zu verlangen, die sie selbst nicht durchgeführt hat, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hat.

Zugunsten des Beigeladenen zu 1 ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude Bestandsschutz genießt. Es hat auch keine Nutzungsänderung stattgefunden. Die in dem Anwesen untergekommenen 15 Flüchtlinge wohnen in den beiden in sich abgeschlossenen Wohnungen. Ihre Wohnnutzung unterscheidet sich nicht grundlegend von sonstigen Formen des Zusammenwohnens von Großfamilien oder Wohngemeinschaften. Eine Beschränkung der Personenzahl, die in eine Wohnung aufgenommen werden darf, ergibt sich weder aus dem Bauplanungsrecht noch aus dem Bauordnungsrecht. Allein die Regelungen in § 7 HessWoAufG enthalten Grenzen für die Belegung von Wohnungen. Der dort genannte Flächenbedarf pro Person ist hier indes erfüllt. Im Hinblick auf diese Rechtslage muss ein Nachbar es grundsätzlich hinnehmen, wenn eine aus sieben oder acht Personen bestehende Familie oder eine entsprechend große Wohngemeinschaft in eine Drei-Zimmer-Wohnung einzieht.

Als weiterer Gesichtspunkt für die Zumutbarkeit der gerügten Beeinträchtigungen tritt hinzu, dass gegenwärtig ein enormer Bedarf an Wohnraum für Flüchtlinge besteht. Dieser Sachverhalt hat auch in den zwei Novellierungen des Baugesetzbuches vom 20. November 2014 und vom 20. Oktober 2015 Eingang in das Bauplanungsrecht gefunden. Im Anwendungsbereich der geänderten Normen ist dieser Wohnbedarf als Grund des Allgemeinwohls zu berücksichtigen. Das damit ausdrücklich normierte öffentliche Interesse an der Schaffung ausreichenden Wohnraums für Flüchtlinge ist bei der Bewertung der nachbarlichen Interessenlage zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 2 einzustellen.

Nach alledem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Sie sind der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt hätte. Im Übrigen hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Es entspricht nämlich nicht der Billigkeit, ihre Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Denn die Beigeladenen haben im Verfahren keine Anträge gestellt.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat bringt für jeden der beiden Anträge der Antragstellerin einen Teilstreitwert in Höhe von 2.500,00 € in Ansatz. Hieraus errechnet sich der festgesetzte Gesamtstreitwert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf einem benachbarten Grundstück.

Mit Bescheid vom 15. März 2016 erteilte das Landratsamt Augsburg der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit je 11 Wohneinheiten und einer Tiergarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Königsbrunn (Baugrundstück), wobei unter Nr. 2 des Bescheids von den Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt Königsbrunn Nr. … folgende Befreiungen erteilt wurden:

„2.1 Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,70 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.

2.2 Es dürfen Flachdächer mit 3˚ Neigung statt Sattel-, Pult- oder Walmdächern mit 20˚ - 45˚ Neigung ausgeführt werden.

2.3 Bei den Häusern 1 und 3 dürfen die ‚inneren‘ Baugrenzen um bis zu 2 m Tiefe (Fläche insgesamt 104 m²) überschritten werden.“

Unter dem 15. Juni 2016 korrigierte das Landratsamt mit Tekturbescheid vom 15. Juni 2016 die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Wandhöhen wie folgt:

„2. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 110 (1. Änderung) der Stadt Königsbrunn wird folgende Befreiung erteilt:

Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,88 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.“

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers (FlNr. ...) situiert nördlich des Baugrundstücks und ist von diesem durch die D...-Straße getrennt. Haus 2 des Vorhabens der Beigeladenen auf dem Baugrundstück hält nach den genehmigten Bauvorlagen (Lageplan) mit seiner (32 m langen) Nordwand zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers einen Abstand von 17 m und zur Südwand des Wohnhauses des Antragstellers einen Abstand von etwa 30 m ein. Am 12. Mai 2016 erhob der Antragsteller zunächst gegen die Baugenehmigung vom 15. März 2016, die ihm nicht zugestellt wurde, Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 5 K 16.736). Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 hat der Antragsteller seine Klage ergänzt; er beantragt nunmehr, den Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 aufzuheben. Über die Klage ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den vom Antragsteller im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 15. März 2016 in der Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 anzuordnen, ab. Die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Erfolgsaussichten. U. a. werde der Antragsteller voraussichtlich nicht durch die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen in seinen Rechten verletzt. Weder aus dem einschlägigen Bebauungsplan selbst noch aus dessen Begründung ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen, von denen das Landratsamt befreit habe, über eine städtebauliche Ordnungsfunktion hinaus auch eine drittschützende Wirkung für das Grundstück des Antragstellers zukomme. Zudem gehe von dem unmittelbar dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden Haus 2 keine sog. abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus, so dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht zulasten des Antragstellers verletzt sei.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht auf Basis einer hinreichenden wechselseitigen Abwägung der Interessen geprüft. Allein die Feststellung, dass die Abstandsflächenvorgaben der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien, genüge dem Abwägungsgebot nicht. Auf ihn sei besondere Rücksicht zu nehmen, weil er sein bereits errichtetes Gebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet habe. Im Falle der Errichtung eines bebauungsplankonformen Gebäudes auf dem Baugrundstück würde er deutlich geringer beeinträchtigt, weil er sich dann parallel zur Südgrenze seines Grundstücks keiner 30 m langen „geschlossenen senkrechten Wandscheibe“ sondern nur einer zweigeschossigen Wand mit Satteldach gegenüber sähe. Hinzukomme, dass sein Grundstück nach Norden hin ebenfalls durch eine höhere Bebauung eingefasst werde, so dass er künftig von deutlich höheren Gebäuden umzingelt sein werde. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht darauf abstellen müssen, dass die Schutzwürdigkeit des Antragstellers sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung hoch seien, während keine Interessen des Bauherrn erkennbar seien, die für die Erteilung der gewährten Befreiungen sprächen. Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots anzustellende Interessenabwägung hätte folglich zugunsten des Antragstellers entschieden werden müssen. Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße zudem - ohne dass eine Befreiung erteilt worden sei - gegen Ziffer 4.4.1 des Bebauungsplans. Nach dieser Festsetzung müsse das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege. Bei einer Bauausführung mit Flachdach liege aber kein Dachraum im Sinne der Satzung vor. Das Fehlen der Befreiung impliziere die Verletzung nachbarlicher Belange. In der Gesamtschau der erteilten bzw. erforderlichen Befreiungen verlasse das Vorhaben den Rahmen desjenigen, was ohne Bebauungsplanänderung zugelassen werden könne, da im Ergebnis ein bislang nicht vorgesehener Geschosstypus (Penthausgeschoss) ermöglicht werde.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Juli 2016 aufzuheben und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 stattzugeben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans nicht erforderlich gewesen, weil das dritte Vollgeschoss unabhängig von der Dachgestaltung im Dachraum liege. Im Übrigen wäre Nachbarschutz im Falle einer erforderlichen, aber unterlassenen Befreiung nur in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben. Hinsichtlich der erteilten Befreiungen habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die betroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht drittschützend seien. Dem sei der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot als verbleibende Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung liege nicht vor. Es sei schon nicht erkennbar, dass schutzwürdige Interessen des Antragstellers nachteilig berührt würden. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen indiziere regelmäßig, dass auch keine „erdrückende Wirkung“ anzunehmen sei. In der konkreten Grundstückssituation gebe es keine Anhaltspunkte, dass das Vorhaben, auch wenn es 30 m lang sei, das Grundstück des Antragstellers abriegeln, einmauern oder unzumutbar „erdrücken“ könne. Auf die Bebauung nördlich des Antragstellergrundstücks komme es nicht an. Ein vom Antragsteller behaupteter Canyon-Effekt sei unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung nicht erkennbar. Der Antragsteller sei weder im Süden noch im Norden mit steil aufragenden hohen Gebäuden konfrontiert.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die hier eingehaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eine Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots darstellten. Der Antragsteller habe eine darüber hinausgehende besondere Betroffenheit nicht dargelegt. Die Ausrichtung seines Gartens nach Süden sei unbeachtlich. Der freie Blick sei in der Regel nicht schutzwürdig. Seien auf Seiten des Antragstellers keine gesteigerte Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit gegeben, sprächen auf Seiten der Beigeladenen neben der Baufreiheit auch ihre gemeinnützige Zwecksetzung und das Ziel, erschwinglichen Wohnraum zu schaffen, für die Realisierung des Vorhabens. Für die Nutzbarkeit mache es einen Unterschied, ob eine Wohnung im Dachgeschoss mit Schrägen versehen sei oder ob ein Vollgeschoss unter einem flachen Pultdach errichtet werde. Da das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege, sei schon kein Widerspruch zur Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans gegeben. Jedenfalls sei eine ggf. dennoch erforderliche Befreiung konkludent mit den Befreiungen zur Wandhöhe und zur Dachform miterteilt worden. Im Übrigen führe eine unterlassene Befreiung nicht zwangsläufig zu einem Nachbarrechtsverstoß. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien grundsätzlich nicht drittschützend, wenn sich kein anderslautender Wille des Planungsgebers im Wege der Auslegung ermitteln lasse. Soweit eine Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine nichtdrittschützende Festsetzung ohne eine erforderliche Befreiung erteilt werde, könne ein nachbarlicher Abwehranspruch nur über das - hier nicht verletzte - Rücksichtnahmegebot geltend gemacht werden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht an der mangelnden Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist. Mit der dem Verwaltungsgerichtshof am 16. August 2016 vorgelegten Begründung der Beschwerde gegen den dem Antragsteller bereits am 14. Juli 2016 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss ist die Monatsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V. mit § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO eingehalten worden, weil der 14. August 2016 ein Sonntag und der 15. August 2016 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) war.

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Baugenehmigung vom 15. März 2016 in der Fassung des Tekturbescheids vom 15. Juni 2016 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

a) Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller aufgrund der gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ausdrücklich erteilten Befreiungen in subjektiven Rechten verletzt wird.

Das Verwaltungsgericht hat die Reichweite des Nachbarschutzes aus § 31 Abs. 2 BauGB richtig erfasst. Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 3.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris Rn. 37 f.; B.v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 18.12.2015 - 7 B 1085/15 - juris Rn. 10; Seidel, Öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 430 f. m. w. N.). Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorbringt, die Abweichungen vom einschlägigen Bebauungsplan seien so erheblich, dass das Vorhaben der Beigeladenen den Rahmen desjenigen verlasse, was ohne Bauleitplanung zugelassen werden könne, vermag dies keine subjektive Rechtsverletzung zu begründen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen hier ausdrücklich befreit wurde, nicht nachbarschützend sind. Abgesehen davon, dass diese Subsumtion schlüssig erscheint - vgl. im Einzelnen unten b) -, hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung hiergegen nichts Substanziiertes eingewandt, so dass dem wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht weiter nachzugehen war (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 15 CS 13.800 - juris Rn. 10; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 21). Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der erteilten Befreiungen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers verletzt wurde.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m. w. N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 33; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328 ff. = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4 m.w.N). Das Erstgericht hat diese Maßstäbe zutreffend angewandt. Es ist - ohne dass es auf eine weitergehende Interessenabwägung ankommt - schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkten einer „erdrückenden“ oder „abriegelnden Wirkung“ bzw. eines „Eimauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ handfest betroffen ist.

Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung kommt bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 32 ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f. = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 13 ff.; ein Rechtsprechungsüberblick findet sich bei Troidl, BauR 2008, 1829 ff.).

Dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) kommt für die Beurteilung des bauplanungsrechtlichen (und daher bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt vorgetragener Belastungswirkungen aufgrund eines (vermeintlich) zu geringen Abstands eines großen Baukörpers zwar keine rechtliche Bindungswirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet unter diesem Gesichtspunkt im Sinne einer Indizwirkung aber in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die diesbezüglichen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653 = juris Rn. 4; B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f. = juris Rn. 9; B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 f. = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.9.2011 - 1 ZB 09.3121 - juris Rn. 4; B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7; B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4; demgegenüber ist der Umkehrschluss, wonach eine Missachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führe, nicht gerechtfertigt: BayVGH, B.v. 13.3.2014 a. a. O. m. w. N.).

Im vorliegenden Fall erscheint eine erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung zulasten des Antragstellers nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 - 15 ZB 14.2654 - noch nicht veröffentlicht) unwahrscheinlich. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 17; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 14). Insofern fehlt es an einer substanziierten Auseinandersetzung in der Beschwerdebegründung. Im Übrigen kann angesichts des Umstands, dass die auf dem Baugrundstück zu errichtenden Häuser nach den Bauvorlagen eine Wandhöhe von 8,88 m und eine Gesamthöhe von 9,40 m aufweisen, jedenfalls von einer für Innenstadtlagen extremen Gebäudehöhe nicht gesprochen werden. Im Übrigen beträgt der Abstand zwischen der Nordwand des nächstgelegenen (geplanten) Baukörpers auf dem Baugrundstück zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers 17 m sowie zur Südwand des Wohnhauses des Antragsteller 30 m (Vergleichsfälle: BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 33: keine erdrückende Wirkung eines ca. 160 m langen Baukörpers mit einer Höhe von 6,36 m bis 10,50 m und einem Abstand von 13 - 16 m zum Gebäude des Nachbarn; BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9: keine erdrückende Wirkung eines 33,3 m langen Baukörpers mit einer maximalen Höhe von 11 m und einem Abstand von mindestens 15 m zur Baugrenze auf dem Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13). Bei derartigen Abständen kann auch unter Berücksichtigung der Breite des geplanten Gebäudes auf dem Baugrundstück weder von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung noch von einem „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekt“ zulasten des Antragstellers gesprochen werden. Es ist bei diesen Vorgaben nicht ersichtlich, dass die bauliche Anlage der Beigeladenen dem benachbarten Wohnhaus des Antragstellers förmlich „die Luft nimmt“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Nachbargebäude des Antragstellers nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 - BauR 2011, 248 ff. = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; VG Cottbus, B.v. 16.2.2016 - 3 L 193/15 - juris Rn. 19). Mit Blick auf die genannten Gebäudeabstände und die dazwischenliegende D...-Straße ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie durch das Hinzukommen der Bebauung der Beigeladenen auf dem Antragstellergrundstück ein objektiv begründetes Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Hinterhof-“ bzw. „Gefängnishofsituation“ hervorgerufen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4), zumal die Ausmaße der Bebauung westlich, östlich und nördlich des Antragstellergrundstücks laut dem genehmigten Lageplan von den Flächenmaßen her gesehen nicht aus dem Rahmen fallen und das in der Beschwerdebegründung genannte Gebäude auf FlNr. ... nördlich des Wohnhauses des Antragstellers zu diesem immerhin einen Abstand von ca. 9 bis 10 m einhält. In der Gesamtschau sind bauliche Situationen, wie sie hier für den Antragsteller bei Umsetzung der angegriffenen Baugenehmigung entstehen, in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen nicht ungewöhnlich.

Der Antragsteller hat im Übrigen außer einem visuellen Belastungseffekt aufgrund einer vermeintlichen erdrückenden, abriegelnden oder einmauernden Wirkung keine weiteren Belastungen - etwa in Bezug auf die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Belichtung und Besonnung seines Grundstücks - vorgebracht. Solche potenziellen Belastungen sind im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO nicht weiter zu prüfen. Der Senat weist aber darauf hin, dass Verringerungen des Lichteinfalls bzw. ein Verschattungseffekt als typische Folgen der Bebauung insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 24; B.v. 16.10.2012 - 1 CS 12.2036 - juris Rn. 5; U.v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl. 2015, 166 ff. = juris Rn. 34; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 f.; OVG Bremen, B.v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 ff. juris Rn. 19; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19).

Auch wenn der Antragsteller nach seinem Vortrag sein bereits errichtetes Wohngebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet hat, ist allein eine Einschränkung der Blickbeziehung nach Süden hin durch das entstehende Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nicht geschützt. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt lediglich eine Chance dar, die nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt. Anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, wenn das Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in einer Weise geprägt ist, dass es hierdurch als „situationsberechtigt“ anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 - NVwZ 2013, 1238 ff. = juris Rn. 11 m. w. N.). Dafür wird in der Beschwerdebegründung nichts dargelegt und ist auch nach Aktenlage nichts ersichtlich.

b)Der Senat lässt es dahinstehen, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans verstößt bzw. ob auch insofern eine Befreiung hätte erteilt werden müssen. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, implizierte dies entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Nachbarrechtsverletzung. Fehlt es an einer an sich erforderlichen Befreiung (auch sog. „versteckter Dispens“), so können Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die - nicht existierende - Befreiung verletzt sein. Unterbleibt eine erforderliche Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung, so ergibt sich hieraus ohne weiteres wegen subjektiver Rechtsverletzung ein Abwehranspruch des in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Festsetzung einbezogenen Nachbarn. Im Falle eines objektivrechtlichen Verstoßes gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans verbleibt dem Nachbarn Drittschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 ff. = juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 15 CS 14.2871 - juris Rn. 19; Seidel a. a. O. Rn. 433 f. m. w. N.).

Es ist nicht ersichtlich, dass die Festsetzung Nr. 4.4.1 des einschlägigen Bebauungsplans („II + D“, d. h. Zulässigkeit von maximal drei Vollgeschossen, „wobei ein sich ergebendes drittes Vollgeschoss im Dachraum liegen muss“) nachbarschützend ist. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken in demselben Plangebiet regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m. w. N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Die Festsetzung Nr. 4.4.1 betrifft hingegen nicht die Art, sondern das Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 20 BauNVO), daneben speziell zur Ausführung des obersten Geschosses gerade als Dachgeschoss die Gestaltung baulicher Anlagen (als örtliche Bauvorschrift i. S. von § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO = Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998, vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2005 - 1 N 03.1765 - juris Rn. 14; U.v. 26.5.2006 - 1 N 03.504 - juris Rn. 33). Festsetzungen im Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine automatische nachbarschützende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln ausnahmsweise Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24 ff.; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 17). Dasselbe gilt für Gestaltungsfestsetzungen (BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z. B. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - juris Rn. 10).

Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Festsetzung 4.4.1 vom Satzungsgeber als nachbarschützend gewollt war. Insbesondere ist der in den Akten enthaltenen Begründung des Bebauungsplans diesbezüglich nichts zu entnehmen. Entsprechendes wurde vom Antragsteller auch nicht substanziiert vorgetragen, so dass der Senat auch insofern im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO keine weiteren Überlegungen anzustellen hatte.

Aufgrund der vorherigen Ausführungen oben zu a) ergibt sich auch, dass der vom Antragsteller gerügte „versteckte Dispens“ im Zusammenspiel mit den tatsächlich gem. § 31 Abs. 1 BauGB erteilten Befreiungen nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer „erdrückenden Wirkung“, einer „Riegelwirkung“ oder eines „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ zulasten des Antragstellers führt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines Wohngrundstücks (FlNr. … der Gemarkung T …) in mehr als 700 m Entfernung zum Vorhabenstandort gegen einen Bescheid des Landratsamts Kelheim vom 20. Oktober 2015, mit dem dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau eines Mastschweinestalles mit Ferkelaufzuchtstall, Getreidelager, Beton-Ganzkornsilo und Güllegrube mit Betondecke“ auf dem Baugrundstück (FlNr. …) erteilt wurde. Nach dem mit Genehmigungsstempel versehenen Grundriss des Stallgebäudes sollen 1184 Mastplätze (acht Abteile mit je 148 Tieren) und 600 Ferkelaufzuchtplätze (zwei Abteile mit je 300 Tieren) entstehen (vgl. auch Nebenbestimmung Nr. 16 zur Baugenehmigung). In Nebenbestimmung Nr. 28 zur Baugenehmigung ist reglementiert, dass das immissionsschutztechnische Gutachten des Büros H … vom 3. August 2015 Bestandteil der Genehmigung ist.

Gegen den Genehmigungsbescheid ließ die Klägerin Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erheben.

Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurde ein weiteres immissionstechnisches Gutachten des Sachverständigenbüros H … vom 24. August 2016 vorgelegt. Hiernach errechne sich – ohne Berücksichtigung der Vorbelastung – am Wohngrundstück der Klägerin („BUP 2“) eine maximale Geruchsstundenhäufigkeit von 2% der Jahresstunden als anlagenbezogene Zusatzbelastung. Damit könne dort nur ein irrelevanter Geruchsbeitrag i.S. von Nr. 3.3 der Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 nachgewiesen werden. Eine Kausalität zwischen der von dem Vorhaben verursachten Zusatzbelastung einerseits und den in § 5 Abs. 1 BImSchG genannten schädlichen Umwelteinwirkungen anderseits bestehe daher nicht. Soweit für den Immissionsort FlNr. … („BUP 1“) eine Zusatzbelastung von 3% errechnet worden sei, ergebe sich bei einer Vorbelastung von 7% eine Gesamtbelastung von 9% (Gutachten Seite 31 f.). Am „BUP 2“ (Wohngrundstück der Klägerin) erhöhe sich trotz der Zusatzbelastung von 2% die Gesamtbelastung mit 23% der Jahresstunden im Vergleich zur (dennoch ermittelten) Vorbelastung nicht.

Die Klage mit dem Antrag der Klägerin, den Genehmigungsbescheid aufzuheben, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 16. Mai 2017 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Das Verwaltungsgericht hat eine nachbarrechtswidrige, rücksichtslose Geruchsbelastung der Klägerin in orientierender Anwendung von Nr. 3.3. der GIRL verneint. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin erfüllen nicht die Anforderungen an das Darlegungsgebot gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 für die Geltendmachung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieses Darlegungsgebot erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend.

Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der zu prognostizierenden Geruchsbelastung abgelehnt, weil nach Maßgabe der gutachterlichen Geruchsimmissionsprognose vom 24. August 2016 (dort Seite 27) und den Erläuterungen des Immissionsfachmanns der Regierung von Niederbayern in der mündlichen Verhandlung sich am Wohnhaus der Klägerin eine durch das Bauvorhaben verursachte Zusatzbelastung i.H. von lediglich 2% der Jahresstunden errechne. Diese Zusatzbelastung wirke sich zudem nach dem eingeschalteten Gutachter in der zu erwartenden Gesamtbelastung des klägerischen Grundstücks von 23% der Jahresstunden nicht aus, da dieser Wert der bereits derzeit bestehenden Vorbelastung entspreche. Sowohl das Gutachten, das nicht an ersichtlichen Mängeln leide, als auch der Fachvertreter der Regierung (Letzterer in der mündlichen Verhandlung) hätten nachvollziehbar erläutert, dass eine arithmetische Addition der Zusatzbelastung zur Vorbelastung nicht den Wert der Gesamtbelastung ergebe. Entscheidend sei aber jedenfalls, dass durch das streitgegenständlich genehmigte Vorhaben des Beigeladenen bei der Klägerin keine relevante Zusatzbelastung in Orientierung an Nr. 3.3 der Geruchsimmissions-Richtlinie entstehe. Der Immissionsfachmann der Regierung habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass von dem geplanten Stall keine über das Bagatellmaß hinausgehende Zusatzbelastung ausgehe. Aufgrund der Anwendbarkeit des Irrelevanzkriteriums sei es nicht mehr entscheidungserheblich, ob die im Gutachten errechneten Werte der Gesamtbelastung zutreffend seien. Ferner könne dahingestellt bleiben, ob sich das Wohnhaus der Klägerin im Innenbereich (hier dann zumindest im Randbereich eines Dorfgebiets) oder, wofür auf Grund der vorgelegten Bilder und Karten Vieles spreche, bereits im Außenbereich befinde und welche Werte dann bei der Beurteilung der Zumutbarkeit herangezogen werden müssten.

Soweit die Klägerin einwendet, dass der ermittelte Immissionswert für ihr Grundstück vom Verwaltungsgericht nicht unter Berücksichtigung aller Umstände betrachtet worden sei und dass nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2009 auch eine etwaige Vorbelastung mit Immissionen in die Bewertung mit einfließen müsse, auch wenn die Zusatzbelastung in ihrer Intensität nach den Vorgaben der Geruchsimmissions-Richtlinie grundsätzlich als nicht relevant anzusehen sei, rechtfertigt dieser Vortrag die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Die Klägerin führt hierzu aus, ihr Wohnhaus befinde sich in einem Gebiet, in dem aufgrund der Existenz weiterer emittierender Betriebe eine erhebliche Vorbelastung an Geruchsimmissionen bestehe. Ob die Belästigung erheblich im Sinne des Immissionsschutzrechts sei, richte sich nach der konkreten Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimme. Es sei mithin eine abstrakt-generelle Abwägung erforderlich, die im Einzelfall um situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien ergänzt werden müsse. Eine isolierte Betrachtungsweise der Emissionen des geplanten Vorhabens des Beigeladenen ohne Berücksichtigung der Vorbelastung dürfe nicht erfolgen, weil andernfalls die Ansiedlung mehrerer emittierender Anlagen, die jeweils für sich die zulässigen Belastungsgrenzen mit 2% Geruchsstundenhäufigkeit unterschritten, kumuliert zu einer erheblichen und damit unzumutbaren Einwirkung führten.

Mit diesem Vortrag wird kein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils hinreichend substantiell mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

In der vorliegenden Situation einer Nachbaranfechtung ist entscheidend, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 20. Oktober 2015 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Hinsichtlich der von der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren nur noch geltend gemachten Geruchsbelastung ist insofern als bauplanungsrechtlicher Maßstab auf das Gebot der Rücksichtnahme abzustellen, das für die Beurteilung von Außenbereichsvorhaben – wie hier das Vorhaben des Beigeladenen – in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankert ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 2 B 16.231 – juris Rn. 26). Diesem kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Es wird zulasten des Nachbarn verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48.12 – BauR 2013, 934 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 29.1.2016 – 15 ZB 13.1759 – juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.). Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen – hier der Geruchsbelastung – ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und auf dessen materiell-rechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 11; VGH BW, U.v. 12.10.2017 – 3 S 1457/17 – ZfBR 2018, 171 = juris Rn. 29). Insofern kommt es maßgeblich auch auf die Schutzwürdigkeit des Immissionsorts – hier des Grundstücks der Klägerin (FlNr. …*) – an, die maßgeblich von der bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeit abhängt.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine Geruchsbelastung zumutbar oder unzumutbar ist, die GIRL zwar nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 15; B.v. 9.4.2018 – 4 BN 10.18 – juris Rn. 7, 14; B.v. 9.4.2018 – 4 BN 11.18 – juris Rn. 7, 14; BayVGH, B.v. 7.10.2015 – 15 ZB 14.2115 – juris Rn. 16; OVG NRW, B.v. 8.2.2017 – 10 B 1176/16.NE – juris Rn. 19), im Einzelfall aber als Orientierungshilfe herangezogen werden kann, auch wenn sie in Bayern nicht als Verwaltungsvorschrift eingeführt wurde (BayVGH, U.v. 19.2.2014 – 8 A 11.40040 u.a. – BayVBl 2016, 155 = juris Rn. 536; B.v. 3.2.2014 – 1 NE 13.2508 – juris Rn. 10; B.v. 27.3.2014 – 22 ZB 13.692 – juris Rn. 9 ff.; B.v. 16.7.2014 – 15 CS 13.1910 – juris Rn. 17 ff.; B.v. 12.10.2015 – 2 CS 15.1601 – juris Rn. 5; B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 13; U.v. 10.5.2016 – 2 B 16.231 – juris Rn. 27; B.v. 26.7.2016 – 2 B 15.2392 – juris Rn. 45; B.v. 4.5.2018 – 15 NE 18.382 – juris Rn. 47; B.v. 9.8.2018 – 15 CS 18.1285 – noch unveröffentlicht; ebenso für andere Bundesländer: OVG NRW, U.v. 21.3.2017 – 8 A 1105/15 – juris Rn. 80 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 24.03.2015 – 2 L 184/10 – juris Rn. 95; B.v. 18.4.2016 – 2 M 89/15 – juris Rn. 12; U.v. 21.9.2016 – 2 L 98/13 – BauR 2017, 229 = juris Rn. 99; VGH BW, U.v. 12.10.2017 – 3 S 1457/17 – ZfBR 2018, 171 = juris Rn. 30; OVG Schlesw.-Holst., B.v. 4.8.2016 – 1 MB 21/15 – juris Rn. 20). Die GIRL sieht zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung – differenziert nach Nutzungsgebieten und nach Gewichtungsfaktoren für verschiedene Tierarten – unterschiedliche Immissionswerte in relativen Häufigkeiten der Jahresgeruchsstunden (Nr. 3.1, Tabelle 1) für die höchstzulässige Geruchsimmission vor. Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar (VGH BW, U.v. 12.10.2017 – 3 S 1457/17 – ZfBR 2018, 171 = juris Rn. 31; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 21.9.2016 – 2 L 98/13 – BauR 2017, 229 = juris Rn. 99 m.w.N.). Die Anwendung der GIRL gewährleistet mithin eine grundsätzlich hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen; sie wird allgemein als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind (BVerwG, B.v. 31.3.2016 – 4 BN 28.15 – BRS 83 Nr. 43 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 4.5.2018 – 15 NE 18.382 – juris Rn. 47 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 18.4.2016 – 2 M 89/15 – juris Rn. 12).

Zur Beurteilung der Frage, ob eine Geruchsbelastung voraussichtlich zumutbar oder unzumutbar ist, bedarf es auf Basis der GIRL im Regelfall der Bestimmung der voraussichtlichen Gesamtbelastung, die aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung ermittelt wird. Diese ist sodann an dem nach der GIRL maßgeblichen Immissionswert zu messen. Allerdings kann unter den Voraussetzungen der Nr. 3.3 GIRL von einer Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden. Hiernach soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert 0,02 (2% der Jahresgeruchsstunden) überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2017 – 3 S 1457/17 – ZfBR 2018, 171 = juris Rn. 32 f. m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 18.4.2016 – 2 M 89/15 – juris Rn. 14 ff.; Thau, jurisPR-UmwR 6/2016 Anm. 3). Aufgrund der Begrenzung der klageweisen Geltendmachung auf subjektive Rechte (§ 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, s.o.) ist dabei ausschließlich entscheidend, ob dieses sog. Irrelevanzkriterium auf dem Grundstück des Nachbarn selbst – hier der Klägerin – eingehalten ist. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Ausführungen des Immissions-Fachmanns der Regierung von Niederbayern übersehen, dass am „BUP 1“ eine Zusatzbelastung von 3% errechnet worden sei, ist dies für den Nachbarschutz der Klägerin (deren Grundstück ist im Rahmen der Geruchsgutachten der Immissionsort „BUP 2“) nicht von Bedeutung.

In der jüngeren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Verwendung dieses Irrelevanzkriteriums zu Recht als unbedenklich angesehen. Denn in den Fällen, in denen sich die prognostizierte Zusatzbelastung nach allgemeiner fachlicher Einschätzung als geringfügig und damit als irrelevant erweist, darf von der Ermittlung der vorhandenen Vorbelastung abgesehen werden. Aus diesem Grund wird auch im Fall von Geruchsbelastungen bei Einhaltung des nach Maßgabe der der GIRL als Irrelevanzschwelle verstandenen Wertes von 0,02 davon ausgegangen, dass die hinzutretende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung grundsätzlich nicht relevant erhöht. Die Regelung markiert nach überwiegender Ansicht der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einen zulässigen Bagatellvorbehalt, der als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu qualifizieren ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 18.4.2016 – 2 M 89/15 – juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 12.10.2017 – 3 S 1457/17 – ZfBR 2018, 171 = juris Rn. 32 unter Rekurs auf). Diese Ansicht fußt auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 16:

„Die Festsetzung eines quellenbezogenen Geruchsimmissionszusatzpegels ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei nicht um einen unzulässigen Zaunwert (vgl. dazu Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 und Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193 <200>). Das Oberverwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, die Festsetzung bewirke, dass jede Anlage und jeder Betrieb für sich genommen nicht mehr als die Zusatzbelastung auslösen darf, die durch Bezugnahme auf das in der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) geregelte sog. Irrelevanzkriterium bestimmt wird, und dass eine Rückrechnung dadurch erfolgen kann, dass im Genehmigungsverfahren ausgehend von einem konkreten Projekt durch Ausbreitungsrechnung untersucht wird, welche Zusatzbelastung entstehen wird. Auf dieser Grundlage ist die Bestimmtheit, insbesondere die Berechenbarkeit des für jedes Vorhaben geltenden Zusatzpegels gegeben. Mit einer solchen Beschränkung des Emissionspotenzials einer Anlage durch Rückgriff auf einen Geruchsimmissionszusatzpegel wird in zulässiger Weise die Art der Nutzung festgelegt (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 4 CN 5.01 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25 zur VDI-Richtlinie 3471). Gegen die Verwendung des Irrelevanzkriteriums zur Bestimmung des Zusatzpegels bestehen keine Bedenken. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie ist zwar grundsätzlich auf die Vorbelastung und Zusatzbelastung durch die neu hinzutretende Anlage abzustellen, aus der sich die Gesamtbelastung ergibt (Nr. 4.6 GIRL). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Erweist sich die prognostizierte Zusatzbelastung nach allgemeiner fachlicher Einschätzung als geringfügig und damit als irrelevant, darf von der Ermittlung der vorhandenen Vorbelastung abgesehen werden. Bei Einhaltung des als Irrelevanzschwelle verstandenen Wertes von 0,02 (= 2% Jahresgeruchsstunden) wird davon ausgegangen, dass die hinzutretende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Nr. 3.3 GIRL). Die Regelung markiert einen zulässigen Bagatellvorbehalt. Wann eine geruchliche Einwirkung Bagatellcharakter hat, ist eine außerrechtliche Fachfrage. Die Geruchsimmissionsrichtlinie beruht auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen, auf deren Grundlage einheitliche Maßstäbe und Beurteilungsverfahren für die immissionsschutzrechtliche Bewertung von Gerüchen sichergestellt werden sollen (Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG 7 B 45.07 - juris Rn. 2). Dass technische Regelwerke wie die Geruchsimmissionsrichtlinie Ausdruck einer sachverständig gegründeten fachlichen Einschätzung sind und als Orientierungshilfe bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe herangezogen werden dürfen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Beschluss vom 28. Juli 2010 - BVerwG 4 B 29.10 - ZfBR 2010, 792 m.w.N.).“

Das gilt hiernach jedenfalls solange, als nicht die Grenze zur Gesundheitsgefahr überschritten wird (VGH BW, U.v. 12.10.2017 a.a.O. Rn. 39, unter Rekurs auf BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 13). Im Übrigen sehen die Auslegungshinweise zu Nr. 3.3 der GIRL Sonderkonstellationen vor, in denen von der Grundregel Nr. 3.3 abzuweichen ist, so etwa im Fall der Kumulation mehrerer für sich betrachtet irrelevanter (Zusatz-) Belastungen durch verschiedene Anlagen, die in der Summe eine unzumutbare Gesamtbelastung ergeben (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 18.4.2016 – 2 M 89/15 – juris Rn. 16 ff.). Auf die diesbezügliche Thematik wird in der Zulassungsbegründung allenfalls andeutungsweise hingewiesen, eine fallbezogene substantiierte Auseinandersetzung unter konkreter Darlegung, inwiefern diese Ausnahmefälle vorliegend tatsächlich einschlägig sein könnten, erfolgt hingegen nicht. Der Senat hat dem wegen des Darlegungsgebots in § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht näher nachzugehen.

Der von der Klägerin in der Zulassungsbegründung vorgenommene Verweis auf eine Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2009 (Az. 10 B 259/00) vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Soweit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts dahingehend verstanden werden sollte, dass generell erst abschließend beurteilt werden dürfe, ob eine Zusatzbelastung von einem Immissionsbetroffenen hinzunehmen ist, wenn die Vorbelastung geklärt ist (vgl. womöglich in diesem Sinne OVG NRW, B.v. 23.3.2009 – 10 B 259/09 – juris Rn. 18), wäre diese durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2012 (s.o.) überholt. Im Übrigen setzt der vom nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz (vgl. OVG NRW, B.v. 23.3.2009 – 10 B 259/09 – juris Rn. 20):

„Ist bereits die vorhandene Geruchsbelastung für den Nachbarn nicht zumutbar, kann im Einzelfall jede Erhöhung der Belastung, auch wenn sie nach Nr. 3.3 der GIRL als nicht relevant anzusehen wäre, bei der gebotenen umfassenden Würdigung aller Umstände zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens führen.“

für die Übertragbarkeit auf den hier einschlägigen Sachverhalt zweierlei voraus: zum einen, dass bereits die vorhandene Geruchsbelastung für die Klägerin unzumutbar wäre, und zum andern, dass sich die Belastung für sie tatsächlich erhöht. Mit beiden Fragen setzt sich aber die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht in einer den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise auseinander. Vorliegend hätte aber im Besonderen Anlass für eine diesbezügliche Erörterung bestanden, weil sich nach der vorgelegten sachverständigen Geruchsimmissionsprognose am Wohngrundstück der Klägerin trotz der Zusatzbelastung von 2% die Gesamtbelastung von 23% im Vergleich zur Vorbelastung nicht erhöht, was auf Seite 31 des Gutachtens vom 24. August 2016 näher erläutert wird. Denn soweit in einem vorbelasteten Gebiet ein weiteres emittierendes Vorhaben zugelassen wird, ist das unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots jedenfalls dann grundsätzlich möglich, wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 13 m.w.N.).

Auch die nicht durch gutachterlichen Sachverstand untermauerten Angriffe der Klägerin auf die Aussagekraft dieses Gutachtens erfüllen die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. Ein Verwaltungsgericht kann grundsätzlich von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich die erforderliche Sachkunde zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Fachfragen durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten bzw. von den Beteiligten vorgelegten sachverständigen Äußerungen im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.2010 – 8 B 15.10 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.1.2016 – 22 ZB 15.1506 – ZUR 2016, 310 = juris Rn. 14 m.w.N.). Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens stellt nur dann einen Aufklärungsmangel am Maßstab von § 86 Abs. 1 VwGO dar, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil das bereits vorliegende Gutachten nicht den ihm obliegenden Zweck zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (BVerwG, U.v. 18.6.2003 – 4 A 70.01 – NVwZ 2004, 100 = juris Rn. 26; B.v. 28.3.2013 – 4 B 15.12 – ZfBR 2013, 479 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 68 m.w.N.; B.v. 23.1.2018 – 15 CS 17.2575 – juris Rn. 31 m.w.N.).

Soweit die Klägerin nunmehr im Zulassungsverfahren (wie schon im erstinstanzlichen Verfahren) ausschließlich aus der Laiensphäre ohne jegliche fachliche Untermauerung die Ergebnisse des Gutachters hinsichtlich dort zugrunde gelegter Schwachwindsituationen und der angesetzten Rauigkeitswerte „ins Blaue hinein“ als fehlerhaft rügt (weil Gebäude unbeteiligter Dritter sowie die Strukturen der Gärten nicht in Ansatz gebracht worden zu sein „scheinen“), sind diese Einwände zu pauschal und unsubstantiiert, um dessen Grundlagen ernsthaft erschüttern zu können. Dasselbe gilt, soweit in der Zulassungsbegründung undifferenziert kritisiert wird, der Immissionsfachmann der Regierung von Niederbayern habe zu weiteren Kritikpunkten, die erstinstanzlich gegen die gutachterliche Geruchsimmissionsprognose vorgebracht worden seien, lediglich geäußert, dass diese Punkte kaum Einfluss auf das Ergebnis haben sollten, ohne auf die Summe aller Effekte einzugehen.

Im Übrigen ist die Richtigkeit eines Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nach dem Sachausspruch der Urteilsformel, also nach dem Ergebnis und nicht ausschließlich nach den Entscheidungsgründen zu beurteilen (BayVGH, B.v. 27.6.2018 – 20 ZB 16.1870 – juris Rn. 2 m.w.N.; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124, Rn. 12 m.w.N.). Soweit sich aber am Wohngrundstück der Klägerin nach Maßgabe des Sachverständigengutachtes vom 24. August 2016 die Geruchsgesamtbelastung auch bei Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht erhöht und wie bei der Vorbelastung bei 23% der Jahresstunden konstant bleibt, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Einwand, dass die Vorbelastung – auch bei einer Zusatzbelastung von lediglich 2% – bei der Bewertung, ob eine Gesamtbelastung als unzumutbar und deshalb rücksichtslos zu beurteilen sei, hätte berücksichtigt werden müssen, entscheidungserheblich sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 – 1 ZB 13.92 – juris Rn. 3; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 14; B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 15). Es ist, jedenfalls sofern – wie hier (vgl. vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 13, s.o.) – Anlass besteht, an der Entscheidungserheblichkeit einer gerügten Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu zweifeln, Sache des Rechtsmittelführers, in der Zulassungsbegründung sich hiermit zu befassen und darzulegen, d.h. unter Durchdringung und Aufarbeitung des Streitstoffs sich substantiiert damit auseinanderzusetzen, warum sich der gerügte Fehler des Erstgerichts im Ergebnis auswirkt. Das ist – wie oben bereits dargelegt – vorliegend nicht geschehen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass die Entscheidungserheblichkeit zusätzlich deshalb in Frage steht, weil zu eruieren wäre, ob das Wohngrundstück der Klägerin im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt und deshalb die Zumutbarkeitsgrenze für eine Geruchsbelastung womöglich bei einer Jahresstundenhäufigkeit nach GIRL von 23% noch nicht erreicht wäre. Ein Immissionswert für den bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) ist in Nr. 3.1 GIRL (Tabelle 1) nicht ausdrücklich geregelt. Nach der allgemeinen Regelung in Nr. 3.1 Abs. 2 GIRL, wonach sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen sind, ist auch im Außenbereich grundsätzlich von dem in Tabelle 1 für Dorfgebiete vorgesehenen Immissionswert von 0,15 (= 15%) auszugehen (OVG NRW, B.v.16.9.2015 – 8 A 2384/13 – UPR 2016, 305 = juris Rn. 12; U.v. 21.3.2017 – 8 A 1105/15 – juris Rn. 84, 95). Gemäß dem 4. Tiret der Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL ist aber zu berücksichtigen, dass im Außenbereich einerseits bestimmte Nutzungen – wie insbesondere landwirtschaftliche Betriebe – privilegiert zulässig sind und andererseits das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden ist. Vor diesem Hintergrund soll es nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL möglich sein, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen (zu dieser Einzelfallbetrachtung vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2018 – 15 CS 18.1285 – noch unveröffentlicht).

b) Soweit die Klägerin vorträgt, der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid entspreche in nachbarrelevanter Weise nicht dem Bestimmtheitsgebot gem. Art. 37 BayVwVfG, ergeben sich hieraus ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2017.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 30; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – juris Rn. 34).

Mit dem Vortrag, dass in der Baugenehmigung zwar die für die Ausgestaltung und den Betrieb der Lüftungsanlage erforderlichen Eckdaten genannt worden seien, dass aber die Klägerin hieraus nicht konkret den Umfang einer etwaigen Belastung ermitteln könne, ist keine relevante Unbestimmtheit im vorgenannten Sinne substantiiert dargelegt worden. Mit der von der Klägerin in der Sache angesprochenen immissionsschutzfachtechnischen Auflage Nr. 18, wonach u.a. die vier Lüftungskamine des Stallgebäudes mit einer Ableithöhe von 3 m über Dachfirst und 10 m über Geländeoberkante zu errichten sind, die Abluftgeschwindigkeit ganzjährig 10 m/s nicht unterschreiten darf sowie eine Abdeckung der Kamine nicht erfolgen darf, wird die Gestaltung und Funktionsweise der Abluftanlage eindeutig beschrieben. Genau diese Ausführung wurde in den immissionsschutztechnischen Gutachten zur Prognose und Beurteilung der Geruchsimmissionen vom 3. August 2015 (dort Seite 8) und vom 24. August 2016 (dort Seite 9) zugrunde gelegt. Welche Unbestimmtheit hinsichtlich der Geruchsprognose hieraus folgen könnte, ist für den Senat nicht ersichtlich.

2. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 – 15 ZB 17.45 – juris Rn. 24; B.v. 23.7.2018 – 15 ZB 17.1092 – juris Rn. 28).

Soweit dem Vortrag im Zulassungsverfahren implizit zu entnehmen ist, dass es der Klägerin in der Sache um die Frage geht, ob eine Zusatzbelastung nur nach Würdigung der Gesamtumstände und insbesondere der bereits bestehenden Immissionsbelastung als irrelevant zu qualifizieren ist, sind die diesbezüglichen Fragen durch die bereits oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen geklärt (BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 16; U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 13). Auch in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 der GIRL sind bestimmte Sonderkonstellationen mit Ausnahmecharakter erfasst (s.o.). Im Übrigen hat sich die Klägerin nicht hinreichend substantiiert mit der einzelfallbezogenen Frage der Klärungsbedürftigkeit / Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich angesehenen Frage auseinandergesetzt. Dies gilt maßgeblich hinsichtlich der Frage, ob die vorhandene Immissionssituation überhaupt verschlechtert wird (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 13 m.w.N.), was nach dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung zur Geruchsgesamtbelastung auf dem klägerischen Grundstück verneint wird (s.o.). Der pauschale Verweis auf die Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2009 kann die mangelnde Darlegung des Berufungszulassungsgrundes nicht kompensieren, zumal sich die Klägerin mit dem dort (vgl. OVG NRW, B.v. 23.3.2009 – 10 B 259/09 – juris Rn. 20) aufgestellten Rechtssatz (s.o.) nicht fallbezogen auseinandergesetzt hat: Sie hat weder substantiiert dargelegt, dass die bereits vorhandene Geruchsbelastung für sie unzumutbar sein soll noch dass sich die Geruchsgesamtbelastung für sie tatsächlich erhöht (s.o. 1.).

3. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Divergenz der angefochtenen Entscheidung zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2009 (Az. 10 B 259/09) zuzulassen. Abgesehen davon, dass eine Divergenz zwischen dem Urteil des Verwaltungsgerichts und der zitierten oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht substantiiert dargelegt wurde (vgl. vorher 2.), erfasst im Fall einer gerügten Divergenz im Verhältnis von Verwaltungsgericht zu Verwaltungsgerichtshof / Oberverwaltungsgericht der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO lediglich die abweichende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts zu dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht, sodass nur eine Divergenz der abgegriffenen Verwaltungsgerichtsentscheidung zu einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, nicht jedoch zu einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs eines anderen Bundeslandes im Rahmen der sog. Divergenzrüge erheblich sein kann (BayVGH, B.v. 2.10.2001 – 10 ZS 01.862 – juris Rn. 6; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 45).

4. Schließlich besteht ein Berufungszulassungsgrund auch nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Klägerin rügt insofern eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), weil ihr keine hinreichende Frist zur Stellungnahme gewährt worden sei bzw. weil ihr die Möglichkeit genommen worden sei, zu einem bestimmten gegnerischen Vorbringen eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beklagte legte vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 10. Mai 2017 eine Stellungnahme des vom Beigeladenen beauftragten Sachverständigenbüros vom 2. April 2017 und eine diese bewertende Stellungnahme des Technischen Oberinspektors B* … der Regierung von Niederbayern vor, die sich jeweils mit diversen Einwendungen der Klägerin auseinandersetzten. Die Stellungnahmen des Sachverständigenbüros und der Regierung von Niederbayern übermittelte das Verwaltungsgericht dem Klägerbevollmächtigten per Telefax am 11. Mai 2017. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Mai 2017 übergab der vom Beklagten beigezogene Technische Oberinspektor B* … der Regierung von Niederbayern eine zusätzliche Berechnung des vom Beigeladenen beauftragten Sachverständigenbüros vom 16. Mai 2017. Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärte hierzu, dass er gegebenenfalls für den Fall von Entscheidungserheblichkeit um Einräumung einer Schriftsatzfrist bitte. Im Übrigen übergab der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Schriftsatz vom 16. Mai 2017, mit dem mit Blick auf den Schriftsatz des Beklagten vom 10. Mai 2017 und dessen fachlicher Anlagen ein Schriftsatznachlass sowie Vertagung beantragt wurde.

Die Klägerin sieht bezogen auf diesen Sachverhalt eine Versagung des rechtlichen Gehörs darin, dass ihr in unzulässiger Weise die Möglichkeit versagt worden sei, zu dem neuen fachlichen Vorbringen in angemessener Zeit Stellung zu nehmen. Sie habe vorgehabt, das neue Vorbringen zu bestreiten. Dieser Verfahrensfehler sei auch ergebnisrelevant.

Dieser Vortrag genügt nicht, um die Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO zuzulassen. Selbst wenn – was hier dahingestellt bleiben kann – die Sachlage in der mündlichen Verhandlung es geboten hätte, der Klägerin Zeit einzuräumen, um auf womöglich neuen fachlichen Vortrag der Beklagtenseite angemessen reagieren zu können, erfordert eine Gehörsrüge regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch weiter vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs in der Sache geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4; B.v. 31.8.2016 – 4 B 36.16 – juris Rn. 3). An einem solchen substantiierten Vortrag fehlt es vorliegend.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt; der Beigeladene hat sich mit dem Zulassungsvorbringen der Klägerin näher auseinandergesetzt und mit seiner schriftsätzlichen Äußerung vom 7. Dezember 2017 das gerichtliche Berufungszulassungsverfahren gefördert (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 76 m.w.N.). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs.

Der Antragsteller ist Eigentümer des am nordwestlichen Rand eines Ortsteils des Markts D. gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 41 Gemarkung B. Mit Bescheid vom 9. Februar 2015 erteilte das Landratsamt Augsburg dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Umbau der bestehenden Maschinenhalle zu einem Rinder- und Kälberstall mit Heu- und Strohlager, für den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Milchviehstalls sowie für die Errichtung einer mobilen Überdachung für Kälberiglus auf den unmittelbar südöstlich angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken FlNr. 40 und 44.

Hiergegen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2015 mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Unabhängig davon, ob das Bauvorhaben im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich liege, verletze die Baugenehmigung nach summarischer Prüfung nicht das Rücksichtnahmegebot. Es sei nicht zu befürchten, dass von dem Vorhaben unzumutbare Geruchsimmissionen für den Antragsteller ausgingen. Nach einer geruchstechnischen Untersuchung führe die genehmigte Betriebserweiterung zu einer Erhöhung der bisherigen Geruchsbelastung am Anwesen des Antragstellers von 1% auf nunmehr insgesamt 16% der Jahresstunden. Das erscheine nach den Auslegungshinweisen der GIRL vertretbar, wonach in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebiet und Außenbereich bis zu 20% Geruchsstundenhäufigkeiten möglich seien. Da das Grundstück des Antragstellers an den Außenbereich grenze, sei sein Schutzanspruch gemindert. Der Eigentümer eines am Rand des Außenbereichs gelegenen Grundstücks müsse mit den Auswirkungen landwirtschaftlicher Tätigkeit und der Neuansiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebs jederzeit rechnen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Geruchsbelastung sei zudem zu berücksichtigen, dass im bestehenden Jungviehstall die Zahl der Großvieheinheiten künftig deutlich reduziert werde. Von dem Bauvorhaben würde auch keine unzumutbare Lärmbelastungen für den Antragsteller ausgehen. Durch entsprechende Auflagen im Baugenehmigungsbescheid sei hinreichend sichergestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen am Anwesen des Antragstellers ausgeschlossen seien. Ein vom Antragsteller vorgelegtes schalltechnisches Gutachten könne nicht herangezogen werden, weil die dort zugrunde gelegt TA Lärm auf immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen keine Anwendung finde. Zudem habe der Gutachter eine Überschreitung der nächtlichen Immissionswerte nur für den Fall von in der Realität nicht bestehenden Umständen angenommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Juni 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Augsburg vom 9. Februar 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt.

Die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Vorschriften, die im Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und (auch) dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gilt auch für die von der Beschwerde allein geltend gemachte Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, und zwar unabhängig davon, ob das Erweiterungsvorhaben im Außenbereich oder im faktischen Dorfgebiet gelegen ist. Das drittschützende Rücksichtnahmegebot, das für nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen als öffentlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (vgl. BVerwG, B. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - BauR 2001, 83 = juris Rn. 5) und für nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 18) enthalten ist, ist in beiden Fällen gleichermaßen zu beachten. Es wird zulasten des Nachbarn verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss (vgl. BVerwG, B. v. 10.1.2013 - 4 B 48/12 - BauR 2013, 934 = juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 21 m. w. N.). Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und auf dessen materiell-rechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22). Nach diesen Maßstäben wird das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Antragstellers voraussichtlich weder durch die von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen hervorgerufenen Geruchsbelastungen (vgl. dazu unten 1.) noch durch unzumutbare Lärmbelastungen (vgl. dazu unten 2.) verletzt.

1. Durch das Erweiterungsvorhaben wird die Grenze des für den Antragsteller an Geruchsbelastungen Zumutbaren voraussichtlich nicht überschritten.

a) Das Verwaltungsgericht hat sich zur Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche im Rahmen seiner tatrichterlichen Bewertung zu Recht auf die Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 gestützt. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass diese Richtlinie im Einzelfall als Orientierungshilfe herangezogen werden kann, auch wenn sie in Bayern nicht als Verwaltungsvorschrift eingeführt wurde (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2014 - 15 CS 13.1910 - juris Rn. 17 ff.; B. v. 7.10.2015 - 15 ZB 14.2115 - juris Rn. 16; B. v. 27.3.2014 - 22 ZB 13.692 - juris Rn. 9 ff.; B. v. 23.4.2014 - 2 ZB 11.2057 - juris Rn. 7 ff.; U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - BayVBl 2016, 155 ff. = juris Rn. 536; B. v. 3.2.2014 - 1 NE 13.2508 - juris Rn. 10 ff.; ebenso für OVG LSA, U. v. 24.03.2015 - 2 L 184/10 - juris Rn. 95 für Sachsen-Anhalt; VGH BW, U. v. 12.3.2015 - 10 S 1169/13 - juris Rn. 54).

In Anwendung dieser Richtlinie ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die nach der geruchstechnischen Untersuchung der Sachverständigen M. ... ... ... ... vom 17. März 2014 als Gesamtbelastung ermittelte Geruchsstundenhäufigkeit von bis zu 0,16 der Jahresstunden (= 16%) am Grundstück des Antragstellers zumutbar ist. Das gilt auch dann, wenn man annimmt, dass die Fläche, auf dem sich das Erweiterungsvorhaben des Beigeladenen befindet, nicht dem Außenbereich angehört, sondern dem faktischen Dorfgebiet, in dem auch das Grundstück des Antragstellers liegt. Zwar sind nach Nr. 3.1 Satz 2 (Tabelle 1) der GIRL die von einem Tierhaltungsbetrieb hervorgerufenen Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung den Immissionswert für Dorfgebiete von 0,15 (=15%) überschreitet. Dieser Wert entspricht im Grundsatz dem sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot gegenüber land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL). Damit wäre hier die Zumutbarkeitsgrenze um 1% der Jahresstunden überschritten. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen feststehenden, schematisch anzuwendenden Wert. Soll - wie hier - eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungspflichtige landwirtschaftliche Anlage errichtet werden, ist vielmehr eine Einzelfallprüfung erforderlich, die auch eine Zwischenwertbildung zulässt (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL, „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“ Abschnitt „Immissionswerte“, sowie zu Nr. 3.1 der GIRL, „Zuordnung der Immissionswerte“). Für die Höhe des Zwischenwerts ist die konkrete Schutzbedürftigkeit der von den Gerüchen betroffenen Flächen maßgeblich. Befindet sich ein den Geruchsbelastungen ausgesetztes Wohngebäude im Randgebiet zum Außenbereich, ist ein Zwischenwert zwischen Dorfgebiet und Außenbereich möglich, was zu einem Immissionswert von bis zu 0,20 führen kann (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, „Zuordnung der Immissionswerte“). Denn der Außenbereich dient dazu, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, so dass Eigentümer von Wohngebäuden im Randgebiet zum Außenbereich jederzeit mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen müssen und ihr Schutzanspruch deswegen gemindert ist (vgl. OVG LSA, U. v. 24.3.2015 - 2 L 184/10 - juris Rn. 96; Hess VGH, U. v. 1.4.2014 - 9 A 2030/12 - ESVGH 64, 191 = juris Rn. 64; vgl. auch BVerwG, U. v. 10.12.1982 - 4 C 28/81 - BRS 39, Nr. 57 = juris Rn. 19). Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei den vorliegenden Umständen der ermittelte Wert von 16% der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit vom Antragsteller hinzunehmen ist, rechtlich nicht bedenklich. Nichts Anderes würde gelten, wenn die Fläche, auf der das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, dem Außenbereich zuzuordnen wäre.

b) Die Ausführungen der Beschwerde geben keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

Der Einwand, die Wohnbebauung auf seinem Grundstück liege nicht am Rand des Dorfgebiets, sondern innerhalb des als Dorfgebiet einzustufenden Bereichs, greift nicht durch. Zwar ist es richtig, dass sich das Grundstück des Antragstellers nach den in den Behördenakten befindlichen Luftbildern und Lageplänen in dem mit dem Wohnhaus des Antragstellers bebauten, nordöstlichen Teilbereich noch innerhalb des Dorfgebiets befindet. Dennoch grenzt diese Fläche aber unmittelbar an den Außenbereich und liegt damit im Grenzbereich am südwestlichen (Orts-)Rand des Dorfgebiets. Den an der Grenze zwischen dem Innen- und Außenbereich gelegenen „Ortsrand“ bilden naturgemäß nicht diejenigen Grundstücke, die bereits im Außenbereich liegen, sondern alle Flächen im Übergang vom Innen- zum Außenbereich. Das sind alle Flächen, die noch im Innenbereich gelegen sind, jedoch unmittelbar an den Außenbereich grenzen. So verhält es sich mit dem Wohngrundstück des Antragstellers. Der Umstand, dass sich im Norden und Westen ebenfalls Wohngrundstücke anschließen, ändert an dieser Randlage ebenso wenig wie die Darstellungen im Flächennutzungsplan.

Auch die Tatsache, dass in der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks des Beigeladenen in der Vergangenheit in nicht unerheblichem Umfang Wohnbebauung entstanden und die landwirtschaftlichen Nutzung im Ortsteil B. auf dem Rückzug ist, wie der Antragsteller angibt, vermag die Zumutbarkeitsschwelle für Gerüche nicht zu vermindern. Denn dadurch ändert sich weder der Charakter des Dorfgebiets, das im Unterschied zum Mischgebiet (§ 6 BauNVO) nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der Hauptfunktionen abhängt (BVerwG, Urt. v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377 = juris Rn. 10; VGH BW, B. v. 23.2.2016 - 3 S 2225/15 - juris Rn. 59 m. w. N.), noch die Lage des Wohnanwesens des Antragstellers am Rand dieses Dorfgebiets.

Gleiches gilt für den Umstand, dass das Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers seit jeher als Wohngebäude genutzt wird. Auch dies ändert nichts daran, dass das Anwesen des Antragstellers am Rande des Dorfgebiets gelegen und sein Schutzanspruch deswegen geringer zu bewerten ist als bei Wohngrundstücken, die ebenfalls im Dorfgebiet liegen, aber nicht unmittelbar an den Außenbereich grenzen. Die vom Antragsteller hierzu angeführte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts besagt nichts Anderes; auch in dieser Entscheidung wird in Anwendung der GIRL die Auffassung vertreten, dass für Dorfgebiete ein Regel-Orientierungswert von 15% der Jahresstunden gilt, am Rand des Dorfgebiets zum Außenbereich aber Werte von bis zu 20% zulässig sein können (vgl. NdsOVG, U. v. 9.4.2014 - 1 LA 60/13 - RdL2014, 208 = juris Rn. 14 und 24).

Der im Urteil der Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 1998 (Az. 27 B 96.1407 - BayVBl 1999, 215) aufgestellte Rechtssatz, dass Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs darauf vertrauen dürfen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht und dies allgemein nicht der Fall ist, wenn die Lärmbelästigung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, lässt ebenfalls keine andere Bewertung zu. Denn abgesehen davon, dass sich diese Entscheidung nicht zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen verhält, die von einem im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben hervorgerufen werden, sondern zu Lärmbelastungen, die von einem im Außenbereich geplanten KFZ-Werkstatt herrühren, besagt die Entscheidung nicht, dass am Ortsrand keine abweichenden Maßstäbe gelten könnten.

Der Hinweis auf die Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, wonach beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung lediglich Zwischenwerte bis maximal 15% der Jahresstunden zulässig seien, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Wohngebäude des Antragstellers befindet sich nicht innerhalb geschlossener Wohnbebauung, sondern in einem Dorfgebiet, das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO durch die Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, von Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie von der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben gekennzeichnet ist.

Schließlich verfängt auch Rüge des Antragstellers nicht, das der Baugenehmigung zugrunde gelegte Immissionsschutz-Gutachten zur Ermittlung der Geruchsbelastung des Ingenieurbüros K. vom 22. Dezember 2014 könne nach der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Diplom-Physikers Dr. Z. vom 3. August 2015 deswegen keine tragfähige Grundlage für die Berechnung der Geruchsstundenhäufigkeit am Grundstück des Antragsteller bieten, weil die Wahl der Qualitätsstufe („rate=2“) im Modellsystem austal2000 als Eingabeparameter eine Unterschätzung der berechneten Geruchsstundenhäufigkeit zur Folge haben könne und weil die Verwendung des Grenzschichtmodells („Version 2.1“) für die Berechnungen nicht den Anforderungen der GIRL entspreche. Wie eine Neuberechnung durch den Gutachter K. anhand der von Dr. Z. als richtig angegebenen Eingabeparameter („rate=8“; Grenzschichtmodell „Version 2.6“) ergeben hat, wirkt sich dies am Wohngebäude des Antragstellers (Immissionsort IO 3) nicht entscheidungserheblich aus (vgl. Stellungnahme vom 7.9.2015, Blatt 24 ff. der Gerichtsakte). Soweit in dem Gutachten Dr. Z. vom 3. August 2015 beanstandet wird, dass bei der Berechnung durch das Gutachten K. eine „der guten fachlichen Praxis entsprechende Sensitivitätsanalyse unterblieben“ sei, legt der Antragsteller schon nicht dar (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), inwiefern dieser Mangel auf das Ergebnis der vom Gutachter K. errechneten Immissionswerte Einfluss haben könnte.

2. Der Antragsteller wird durch das genehmigte Vorhaben aller Voraussicht nach auch nicht mit unzumutbaren Geräuschimmissionen belastet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Zumutbarkeit der von dem Bauvorhaben hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht notwendig anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu beurteilen ist. Nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm sind nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen wegen der besonderen Privilegierung der Landwirtschaft (vgl. BayVGH, B. v. 4.3.2015 - 22 CS 15.33 u. a. - juris Rn. 17; B. v. 10.2.2016 - 22 ZB 15.2329 - juris Rn. 22) ausdrücklich vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen. Landwirtschaftlichen Anlagen im Sinn dieser Bestimmung sind Anlagen, die, wie Lüftungsanlagen für Ställe, Melkmaschinen, Mähdrescher oder Traktoren im Rahmen der Urproduktion (vgl. § 201 BauGB), der Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der Zubereitung, Verarbeitung und Verwertung selbst gewonnener derartiger Erzeugnisse dienen (vgl. OVG NRW, B. v. 23.1.2008 - 8 B 237/07 - juris Rn. 44 ff. m. w. N.; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dez. 2015, TA Lärm Nr. 1 Rn. 16). Da Betriebe der Landwirtschaft im Hinblick auf ihren Standort beschränkt sind und lediglich im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) oder in Dorfgebieten (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) errichtet werden dürfen, sind dort die mit ihnen einhergehenden Immissionen gerade auch unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots von benachbarten Nutzungen grundsätzlich hinzunehmen. Dies kommt etwa in der Formulierung der „vorrangigen Rücksichtnahme“ in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zum Ausdruck, die sich gerade auch auf den Immissionsschutz bezieht und in erhöhtem Maß die Standortsicherheit der landwirtschaftlichen Betriebe gewährleisten soll (vgl. BR-Drs. 354/89 S. 49 f. zu § 5 BauNVO 1990). Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen (Tiergeräusche, Maschinenlärm, Geruchsentwicklung) sind gebietstypisch und daher in der Regel nicht als unzulässige Störung der in der Nachbarschaft vorhandenen oder geplanten Wohnnutzung anzusehen (vgl. BayVGH, U. v. 12.7.2004 - 25 B 98.3351 - juris Rn. 30; 30.9.2004 - 26 B 98.3323 - juris Rn. 20 f.; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 5 Rn. 7).

Das schließt zwar nicht aus, die auf Gewerbelärm zugeschnittene TA Lärm (vgl. BVerwG, B. v. 3.5.1996 - 4 B 50/96 - NVwZ 1996, 1001 = juris Rn. 8) im Einzelfall auch auf von landwirtschaftlichen Betrieben herrührenden Lärm entsprechend anzuwenden, wenn die Geräuschimmissionen ihrer Art nach den gewerblichen Emissionen entsprechen (vgl. VGH BW, U. v. 4.11.2014 - 10 S 1663/11 - NuR 2015, 123 = juris Rn. 55; OVG Saarl, B. v. 8.12.2014 - 2 B 363/14 - juris Rn. 7; Feldhaus/Tegeder, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, 2014, Teil B Rn. 25 m. w. N.). Zwingend ist dies jedoch nicht. Auf die Einhaltung der nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm für Dorfgebiete festgelegten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts kommt es daher nicht maßgeblich an. Eine Festlegung dieser Werte durch entsprechende Auflagen im Baugenehmigungsbescheid war entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht geboten.

Der Einwand des Antragstellers, der Betrieb des Beigeladenen sei bereits nach seinem derzeitigen Bestand, insbesondere durch die täglichen, in der Regel ab 5:30 Uhr und bis weit nach 22:00 Uhr durchgeführten Reinigungs-, Fütterungs-, Melk- und Pumpvorgänge bei geöffneten Stalltüren geeignet, den Nachrichtwert von 45 dB(A) am Wohnhaus des Antragstellers erheblich zu überschreiten, ist für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung damit ebenfalls ohne Bedeutung. Gleiches gilt für den mit Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme des Diplom-Physikers S. vom 30. Juli 2015 erhobenen Vorwurf, die aktuellen Vorgänge auf dem Hof des Betriebs oder die Emissionen des Maschinenraums, insbesondere im Fall der Inbetriebnahme von Kühlgerät, Melkmaschine und Hochdruckreiniger, aber auch die Futtermischung und Reinigung der Maschinen führten schon für sich genommen zu einer deutlichen Überschreitung des nächtlichen Richtwerts am Anwesen des Antragstellers. Unabhängig davon wird die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung nicht dadurch berührt, dass sich der Bauherr nicht an die Nebenbestimmungen einer (früheren) Baugenehmigung zum Immissionsschutz hält oder das Bauvorhaben sonst abweichend hiervon ausführt (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 25 m. w. N.; OVG SH, B. v. 30.9.2014 - 1 MB 33/14 - BauR 2015, 543 = juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, B. v. 24.6.2014 - OVG 10 S 29.13 - juris Rn. 53). Entscheidend ist vielmehr allein, ob nach dem Inhalt der streitgegenständlichen Baugenehmigung die Auflagen so festgelegt wurden, dass sie den Antragsteller ausreichend schützen und bei ordnungsgemäßem Betrieb erfüllt werden können (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2008 - 1 ZB 06.594 - juris Rn. 24; B. v. 29.6.2009 - 15 CS 09.860 - Rn. 24).

Dass dies hier nicht der Fall wäre, wird von der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Insbesondere setzt sich diese nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass im Baugenehmigungsbescheid ausreichende Vorkehrungen getroffen worden seien, dass vom Betrieb des Beigeladenen keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgingen, und dass bei Beachtung der Nebenbestimmungen Nr. 5.23 (Betrieb der Anlage entsprechend den Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Lärmemissionen am Anwesen des Antragstellers mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne (vgl. Urteilsabdruck Rn. 74, 75). Der Vortrag, die Richtwerte der TA Lärm würden aktuell nicht eingehalten, reicht hierzu nicht aus.

3. Die Rüge des Antragstellers im Schriftsatz vom 22. Oktober 2015, die Baugenehmigung sei nicht hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), weil sich aus ihr mangels Betriebsbeschreibung der Tierbestand des Betriebs des Beigeladenen nicht entnehmen lasse, ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO verspätet, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhoben wurde. Im Übrigen setzt sich der Antragsteller nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die künftige Tierhaltungszahl ergebe sich zweifelsfrei aus den genehmigten Bauplänen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 78).

4. Der Hinweis auf die Wertminderung seines Grundstücks, die durch die Erweiterung des Betriebs des Beigeladenen eintreten soll, vermag die Beschwerde ebenfalls nicht zu begründen. Wertminderungen, die als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück entstehen, bilden für sich genommen oder am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 GG bzw. über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens (vgl. BVerwG, B. v. 17.2.1981 - 4 B 13/81 - BRS 38 Nr. 84 = juris Rn. 3; BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51 = juris Rn. 40; B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 24 m. w. N.). Eine Wertminderung hätte allenfalls indizielle Bedeutung für die Intensität eines (mittelbaren) Eingriffs in die Grundstückssituation des Nachbarn. Da der Eingriff aus den angeführten Gründen hier aber hinzunehmen ist, kommt darauf nicht an.

5. Entgegen der Annahme des Antragsteller ist die Baugenehmigung schließlich nicht deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben gegen das grundsätzlich auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot (vgl. § 226 BGB) verstößt. Ob dieses Rechtsinstitut neben dem Gebot der Rücksichtnahme ein eigenständiges Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung vermittelt, muss nicht entschieden werden (vgl. dazu BayVGH, B. v. 22.8.2012 - 14 CS 12.1031 - juris Rn. 13 f. m. w. N.; OVG MV, B. v. 16.4.2014 - 3 M 29/14 - juris Rn. 28; NdsOVG, B. v. 13.1.2010 - 1 ME 237/09 - RdL 2010, 98 = juris Rn. 11). Eine Schikane läge vor, wenn der Standort oder die Nutzung der genehmigten Anlagen keinem anderen Zweck als der Schädigung des Antragstellers dienten und der Beigeladene als Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgen würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2012 - 14 CS 12.1031 - juris Rn. 13; OVG MV, B. v. 16.4.2014 - 3 M 29/14 - juris Rn. 28). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht substanziiert dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Soweit er hierzu pauschal „die Wahl des Standorts, in dem sämtliche lärmintensive Arbeiten durchgeführt werden“ anführt, wendet er sich offensichtlich gegen die aktuelle Situation auf dem Grundstück des Beigeladenen. Diese ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Dass mit der Baugenehmigung selbst - auch unter Berücksichtigung der Auflagen nach Nr. 5.17 bis 5.23 des Bescheids - ein Vorhaben zugelassen wird, das einen solchen Schädigungszweck verfolgt, macht der Antragsteller nicht geltend.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Dezember 2016 - 2 K 4378/16 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Ortenaukreis vom 31. Oktober 2016 wird hinsichtlich der im Norden des Baugrundstücks entlang des ... Weges genehmigten zwölf Kfz-Stellplätze angeordnet. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu zwei Drittel und der Antragsgegner zu einem Drittel. Die Beigeladene behält ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen auf sich.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller erstreben die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine der beigeladenen Stadt vom Beklagten erteilte Genehmigung zur Errichtung von zwei Gebäuden mit Wohnungen für die Anschlussunterbringung von Flüchtlingen und zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen.
Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... Weg …, auf der Gemarkung der Beigeladenen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Thomasbreite-Marbach“ vom 6.10.1983, der - insoweit von nachfolgenden Änderungen nicht berührt - dort ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und bei einer Geschoßflächenzahl von 1,0 eine Bebauung mit drei Vollgeschossen, davon eines im Dachgeschoss, zulässt. Im Süden grenzt der in diesem Bereich rund 3 m breite ... Weg an das Grundstück der Antragsteller. An diesen schließt sich das außerhalb des Plangebiets gelegene, bislang unbebaute und ebenso wie der umgebende Bereich landwirtschaftlich genutzte Grundstück Flst.-Nr. ... an.
Am 31.10.2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für zwei Gebäude mit insgesamt 14 Wohnungen für die Anschlussunterbringung von Flüchtlingen sowie von 26 Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. .... Zugleich wies es die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen betreffend die Zulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich sowie die von der Nutzung der Gebäude und der Stellplätze ausgehenden Einwirkungen auf ihr Grundstück zurück. Über die von den Antragstellern hiergegen am 14.11.2016 erhobenen Widersprüche ist bislang nicht entschieden.
Am 29.11.2016 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Freiburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung beantragt und hierzu im Wesentlichen ihre bereits im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung erhobenen Einwendungen wiederholt.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 30.12.2016 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiege das gegenläufige Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Denn die erhobenen Widersprüche hätten bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg. Das genehmigte Vorhaben sei bauplanungsrechtlich als sonstiges, nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Zwar sei zweifelhaft, ob der Beigeladenen die erleichterte Zulassungsmöglichkeit nach § 246 Abs. 9 i. V. mit § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB für Vorhaben zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden zu Gute komme, da das Baugrundstück wohl nicht innerhalb des Siedlungsbereichs liege. Allerdings komme es hierauf im Ergebnis nicht an, da den Antragstellern Nachbarschutz nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt werden könne. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens lasse sich aber bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Insbesondere ließen die beiden Wohngebäude ebenso wie andere Mehrfamilienhäuser unzumutbare Lärmemissionen auch durch Kinderlärm sowie den Aufenthalt im Freien im üblichen Umfang nicht typischerweise erwarten. Die allgemeinen Wohngeräusche seien grundsätzlich hinzunehmen. Anderweitige Belästigungen oder befürchtete besondere polizeiliche Gefahren seien städtebaulich nicht beachtlich; ihnen sei im Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts bzw. des zivilen Nachbarrechts zu begegnen. Rücksichtslos sei das Vorhaben voraussichtlich auch nicht mit Blick auf die geltend gemachte Zunahme von Lärm- und Abgasimmissionen durch den Verkehr im Bereich der 6 m von der Grundstücksgrenze der Antragsteller geplanten zwölf notwendigen Stellplätze. Der Antragsgegner weise zu Recht darauf hin, dass es sich hierbei nicht um öffentliche Stellplätze handle. Daher sei nicht zu erwarten, dass ein atypisches, über das übliche Maß hinausgehendes Verkehrsaufkommen entstehen könne. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens lasse sich auch im Übrigen nicht feststellen.
Hiergegen richten sich die von den Antragstellern erhobenen Beschwerden.
II.
Die fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerden der Antragsteller sind zulässig und zum Teil begründet.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ist der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 31.10.2016 ist nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, soweit diese die im Norden des Baugrundstücks entlang des... Weges vorgesehenen zwölf Kfz-Stellplätze betrifft. Denn in Bezug auf die Genehmigung dieser Stellplätze ist nach derzeitigem Erkenntnisstand ein Erfolg der Widersprüche der Antragsteller überwiegend wahrscheinlich und ergibt die gebotene Abwägung mithin, dass das Vollzugsinteresse der Beigeladenen hinter das Interesse der Antragsteller, von möglicherweise unzumutbaren Lärmimmissionen vorläufig verschont zu bleiben, zurückzutreten hat. Im Übrigen sind die Anträge abzulehnen, da es auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nach aller Voraussicht an einer Verletzung eigener Rechte der Antragsteller fehlt.
1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das genehmigte Außenbereichsvorhaben nicht der Privilegierung des § 35 Abs. 1 BauGB unterfällt und daher nach § 35 Abs. 2 BauGB nur dann im Einzelfall zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
10 
2. Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass - anders als vom Antragsgegner und der Beigeladenen angenommen - erhebliche Zweifel daran bestehen, ob dem Vorhaben die Privilegierung des § 246 Abs. 9 i. V. mit § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB zu Gute kommt.
11 
a) Nach diesen Regelungen kann bis zum 31.12.2019 einem Vorhaben, das der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dient und im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Abs. 1 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll (§ 246 Abs. 9 BauGB), nicht entgegengehalten werden, dass es Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB), soweit es im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB ist.
12 
Das in dieser Vorschrift genannte Erfordernis der Lage innerhalb des Siedlungsbereichs ist hier voraussichtlich nicht erfüllt.
13 
Der mit dem Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 in § 246 BauGB eingefügte Abs. 9 geht auf eine von den Ländern Hamburg, Baden-Württemberg und Bremen beantragte Gesetzesinitiative des Bundesrats zurück. Hintergrund dieser Gesetzesinitiative waren die bereits im Jahre 2014 gestiegenen Flüchtlingszahlen und die insbesondere in Ballungsgebieten verzeichneten Schwierigkeiten bei der Bereitstellung von Unterkünften (BR-Drs. 419/14, S. 4., BT-Drs. 18/2752, S. 7 f.). In der Einzelbegründung heißt es zu dem - § 246 Abs. 9 BauGB entsprechenden - Art. 1 § 2 Abs. 3 des Gesetzentwurfs des Bundesrates, die Errichtung von Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im Außenbereich nach § 35 BauGB sei allenfalls im Ausnahmefall möglich. Gerade in Ballungszentren sei es notwendig, zur Bewältigung der Zuwanderung in geeigneten Fällen auch die sogenannten „Außenbereichsinseln im Innenbereich“ also die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit bebauten Flächen gelegenen Außenbereichsflächen zu nutzen. Um dies zu erleichtern, würden die Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerberinnen und Asylbewerbern für den Fall der Errichtung im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einem bebauten Ortsteil innerhalb des Siedlungsbereichs den teilprivilegierten Vorhaben gleichgesetzt (BR-Drs. 419/14, S. 5 f., BT-Drs. 18/2752, S. 7 f.). Der Erste Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg hat hierzu in der Plenardebatte des Bundesrats vom 19.9.2014 (Plenarprot. 925. Sitzung, S. 283) ausgeführt, die Unterscheidung zwischen unbeplantem Innenbereich und Außenbereich sei „manchmal nur eine Lücke zwischen vielen Häusern und Gebäuden, die ohnehin da stehen“. Dem entspricht die Begründung der Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrates, wonach die Vorschrift insbesondere auf Flächen in Ortsteilen ziele, die mangels Bebauungszusammenhang nicht nach § 34 Absatz 1 BauGB bebaubar seien (BT-Drs. 18/2752, S. 11 zur seinerzeit als § 246 Absatz 7 BauGB vorgesehenen Neuregelung).
14 
Die sich hieraus ergebende Zielrichtung des Gesetzgebers, für die in § 246 Abs. 9 BauGB bezeichneten Zwecke die Bebaubarkeit von durch Gebäude umgebenen größeren und kleineren Außenbereichsflächen zu erleichtern, dürfte zugleich die äußerste Grenze einer Bebauung „innerhalb des Siedlungsbereichs“ beschreiben. Denn dieses Erfordernis lässt eine Erweiterung des äußeren Umgriffs vorhandener Siedlungsbereiche, also eine „Entwicklung nach außen" wohl nicht zu (vgl. hierzu Battis/Mitschang/Reidt, „Das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“, NVwZ 2014, 1609 ff. sowie zu § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB BVerwG, Urt. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153,174). Dies dürfte - anders als der Antragsgegner und die Beigeladene meinen - selbst dann gelten, wenn eine Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt und damit für eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Betracht käme (vgl. auch hierzu BVerwG, Urt. v. 4.11.2015, a. a. O.). Denn im Unterschied zu § 246 Abs. 9 BauGB enthält § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB nicht das Erfordernis einer Lage innerhalb des Siedlungszusammenhanges.
15 
b) Die von den Antragstellern geltend gemachten Zweifel daran, dass § 246 Abs. 9 BauGB für Anlagen der hier vorgesehenen Anschlussunterbringung Geltung beansprucht, teilt der Senat dagegen nicht. Denn der Anwendungsbereich dieser Regelung erfasst - wenn nicht sogar die Herstellung von Wohngebäuden (vgl. hierzu wiederum die Begründung der Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrates [BT-Drs. 18/2752, S. 11] sowie unter Hinweis hierauf Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, RdNr. 57 zu § 246) - zumindest die Errichtung von Unterbringungsmöglichkeiten für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte, die noch keine anderweitige Unterkunft nachweisen können und dort mithin nicht dauerhaft wohnen (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, a. a. O.), also die hier in Rede stehende Anschlussunterbringung.
16 
Auf die nach einem - derzeit nicht absehbaren - Wegfall des gemeindlichen Unterbringungsbedarfs von der Beigeladenen vorgesehene weitere Verwendung der genehmigten Gebäude kommt es vorliegend nicht an. Denn eine von der Flüchtlingsunterbringung abweichende Anschlussnutzung ist von der Baugenehmigung nicht umfasst.
17 
3. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht offen gelassen, ob das Bauvorhaben angesichts der unter 2. gemachten Ausführungen objektiv-rechtlich nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB im Außenbereich zulässig ist. Denn der Nachbar erlangt eine schutzwürdige Abwehrposition nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1994, 686 ff.). Vielmehr wird Nachbarschutz gegenüber Vorhaben im Außenbereich nur über das - in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte - Gebot der Rücksichtnahme gewährt (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, RdNr. 72 vor §§ 29 bis 38).
18 
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen ein Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f.)
19 
a) Eine unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung des Grundstücks der Antragssteller durch Lärmeinwirkungen infolge der Anschlussunterbringung von Asylberechtigten und Flüchtlingen in den geplanten Gebäuden, wie sie die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung nochmals hervorheben, ist nicht zu erwarten.
20 
Dabei ist davon auszugehen, dass sich die in einem allgemeinen Wohngebiet ansässigen Antragsteller nicht mit Erfolg darauf zu berufen vermögen, eine benachbarte Wohnnutzung sei nach der Art der baulichen Nutzung typischerweise rücksichtslos. Nichts anderes gilt im Ergebnis für eine hier in Rede stehende Anschlussunterbringung von Asylberechtigten und Flüchtlingen. Vielmehr ist eine solche angesichts ihres zumindest wohnähnlichen Charakters grundsätzlich mit dem Wohnen verträglich (vgl. zu einer Asylbewerberunterkunft BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190 ff.).
21 
Sind mithin von der genehmigten Einrichtung ausgehende unzumutbare Lärmemissionen nicht typischerweise zu besorgen, so sind vorliegend auch keine Umstände erkennbar, die für ihre Rücksichtslosigkeit im Einzelfall sprechen könnten.
22 
Dies gilt zunächst mit Blick auf die vorgesehene Zahl der Bewohner, die von den Antragstellern mit rund 100 Personen angegeben wird, angesichts der geplanten 14 Schlafräume und zwölf Kinderzimmer selbst unter Einbeziehung von weiteren sechs zum Schlafen geeigneten Wohnräumen aber eher bei rund 60 Personen liegen dürfte. Denn selbst eine Belegung mit 100 Personen spräche für sich allein nicht für unzumutbare Lärmbelästigungen in der Nachbarschaft (vgl. zur Errichtung einer Einrichtung der Folgeunterbringung mit 700 Plätzen OVG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2016 - 2 Bs 38/16 - NVwZ-RR 2016, 854 ff.).
23 
Daraus, dass die Antragsteller erhöhte Beeinträchtigungen durch Konflikte zwischen den künftigen Bewohnern der Einrichtungsgebäude befürchten, ergibt sich nichts anderes. Insbesondere vermag der Senat der Einschätzung der Antragsteller, auch in Unterkünften für die Anschlussunterbringung liege ein hohes Konfliktpotenzial vor, weshalb bei dreistelligen Bewohnerzahlen regelmäßig Sicherheitsdienste eingesetzt werden müssten, jedenfalls mit Blick auf den vorliegenden Fall nicht zu folgen.
24 
Die geplanten 14 Wohnungen - davon acht mit einer Fläche von jeweils rund 64 m², vier mit einer Fläche von je rund 50 m² und zwei mit einer Fläche von jeweils rund 99 m² - sind angesichts ihrer Größe und der Zahl der Zimmer vornehmlich auf die Unterbringung von Familien mit Kindern ausgelegt. Demgemäß sind - wie ausgeführt - zwölf Räume ausdrücklich als Kinderzimmer vorgesehen. Angesichts einer damit einhergehenden familiären Einbindung der Asylberechtigten und Flüchtlinge spricht nichts für ein Konfliktpotenzial, das wesentlich über dasjenige von Mehrfamilienhäusern in einem Wohngebiet hinausgeht. Durch Mehrfamilienhäuser hervorgerufene Lärmemissionen sind den Antragstellern zumutbar, zumal entsprechende Gebäude mit Blick auf die im Bebauungsplan „Thomasbreite-Marbach“ festgesetzten drei Vollgeschosse (davon eines im Dachgeschoss) sowie die festgesetzte Geschoßflächenzahl von 1,0 auch innerhalb des Plangebiets in der Umgebung ihres Grundstücks zulässig sind. Das gilt auch unter Berücksichtigung einer Belegung der Gesamtwohnfläche von rund 923 m² mit 60 bis allenfalls 100 Personen. Insbesondere die letztgenannte Zahl ließe sich nämlich nur durch Unterbringung von mehr als zwei Personen in den 32 möglichen Schlafräumen erreichen. Mit Blick auf die nach den genehmigten Plänen abgeschlossenen 14 Wohneinheiten käme damit für eine Belegung realistischerweise vorwiegend Familien mit einer größeren Zahl von Kindern in Frage. Dass und weshalb die Antragsteller Kinderlärm hinzunehmen haben, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung).
25 
Eine möglicherweise konfliktfördernde bauliche Verdichtung auf dem Baugrundstück lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Die beiden Einrichtungsgebäude sowie die Laubengänge, Müllplätze, Balkone und Fahrradständer mit einer Grundfläche von insgesamt 662,29 m² und einer Geschossfläche von 1251,6 m² nehmen das 2430 m² große Baugrundstück nur mit einer Grundflächenzahl rund 0,27 und einer Geschossflächenzahl von ca. 0,51 in Anspruch. Damit liegt eine eher geringe bauliche Verdichtung vor. Dies gilt auch im Vergleich zu den Festsetzungen des Bebauungsplans „Thomasbreite-Marbach“, die im Bereich des Grundstücks der Antragsteller durch den Bebauungsplan „Thomasbreite-Marbach“ eine Grundflächenzahl 0,4 und - wie ausgeführt -eine Geschoßflächenzahl 1,0 zulassen.
26 
Da die Außenwohnbereiche der beiden Einrichtungsgebäude vom Grundstück der Antragsteller abgewandt sind, lassen sich schließlich auch insoweit keine unzumutbaren Beeinträchtigungen erkennen.
27 
b) Anders verhält es sich mit Blick auf einen Teil der genehmigten 26 Kfz-Stellplätze. Im Ergebnis zu Recht dürften die Antragsteller unzumutbare Beeinträchtigungen ihres Grundstücks durch die entlang des ... Weges genehmigten zwölf Stellplätze geltend machen.
28 
Für Belästigungen und Störungen durch von Anlagen ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urte. v. 30.9.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 ff. und v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 ff; vgl. auch Urte. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff. und v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -BVerwGE 145, 145 ff.). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Lärmimmissionen (§ 3 Abs. 2 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197).
29 
Unter welchen Voraussetzungen die von einer Anlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm, die nach ihrer Nr. 1 Abs. 2 sowohl für genehmigungsbedürftige als auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gilt, bestimmt (vgl. auch hierzu BVerwG, Urte. v. 29.8.2007 und v. 29.11.2012 jew. a. a. O.). Die TA Lärm sieht für allgemeine Wohngebiete Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts vor; dabei dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 db(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(A) überschreiten und ist bei der Ermittlung des Beurteilungspegels für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch eine Zuschlag von 6 dB zu berücksichtigen (vgl. die Nrn. 6.1 und 6.5 TA Lärm).
30 
Schon um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen. Daher findet die TA Lärm mit ihren Immissionsrichtwerten (Nr. 6.1), dem Spitzenpegelkriterium (Nr. 6.3) und der von ihr definierten Vorbelastung (Nr. 2.4) bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung zugelassener notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, in der Regel keine Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275 ff. und Beschl. v. 20.7.1995 - 3 S 3538/94 - VBlBW 1996, 143 ff.). Umfasst allerdings die Baugenehmigung weitere, nicht notwendige Stellplätze, so ist die Frage der Zumutbarkeit insoweit unter Berücksichtigung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm und insbesondere des nächtlichen Spitzenpegels von 60 dB(A) zu beurteilen. Dabei ist die Zuordnung der einzelnen Stellplätze zur Gruppe der ohne Weiteres zumutbaren notwendigen oder zur Gruppe der individuell auf Zumutbarkeit zu prüfenden weiteren Stellplätze nicht in das Belieben des Bauherrn gestellt. Vielmehr ist diese anhand der Wertung des § 37 Abs. 8 Satz 2 Satz 2 LBO, wonach Stellplätze und Garagen so angeordnet und hergestellt werden müssen, dass sie u. a. das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht erheblich stören, vorzunehmen.
31 
In Anwendung dieser Grundsätze haben die Antragsteller die im Westen und Südwesten des Baugrundstücks entlang der ...-Straße vorgesehenen 14 Kfz-Stellplätze nach aller Voraussicht hinzunehmen. Denn für die genehmigten 14 Wohnungen ist die Herstellung von Stellplätzen in dieser Anzahl notwendig (§ 37 Abs. 1 Satz 1 LBO). Auch ergibt die Beurteilung auf der Grundlage des § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO, dass die besagten Stellplätze aufgrund ihrer deutlich größeren Entfernung zu den Grundstücken der Antragsteller und der sonstigen Anwohner sowie der in Teilen zu erwartenden Lärmabschirmung durch die genehmigten Gebäude ein wesentlich geringeres Störpotenzial beinhalten als die im Norden entlang des... Weges genehmigten zwölf Kfz-Stellplätze.
32 
Von der Nutzung der Stellplätze entlang des ... Weges dürften dagegen nach aller Voraussicht unzumutbare Lärmbelästigungen für die Antragsteller zu erwarten sein. Denn ausgehend von den Ermittlungen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zum Parkplatzlärm, dass ein Pkw bei beschleunigter Abfahrt in 7,5 m Abstand einen mittleren Maximalpegel von 67 dB(A), das Türenschließen einen solchen von 72 dB(A) und das Schließen der Heck- bzw. Kofferraumklappe einen Wert von 78 dB(A) erzeugt (Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, Nr. 8.1, Tab. 35, S. 87), liegt es nahe, dass die Nutzung der vorgesehenen Stellplätze entlang des ... Weges eine Überschreitung des nächtlichen Spitzenpegels von 60 dB(A) an dem rund 12 m entfernten Wohnhaus der Antragsteller zur Folge haben wird.
33 
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i. V . mit den §§ 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung von Kosten der Beigeladenen scheidet aus, da diese in beiden Rechtzügen keinen Antrag gestellt und sich daher auch nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
34 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der von den Beteiligten nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks (FlNr. … der Gemarkung A …) gegen eine dem Beigeladenen auf dem nördlichen Nachbargrundstück (FlNr. … = Baugrundstück) genehmigte „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug“. Anstelle des bisherigen Mehrfamilienhauses mit drei bestehenden Wohnungen soll im Erdgeschoss eine Gewerbenutzung erfolgen, während die Bestandswohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss unter Einschluss des auszubauenden Dachgeschosses zu einer Wohnung vereinigt werden sollen. Das Baugrundstück (Hinterliegergrundstück) wird ausgehend von der südlich verlaufenden S.-…straße über einen westlich des klägerischen Grundstücks verlaufenden Privatweg (FlNr. …) erschlossen, der im Miteigentum des Klägers (zu ½) sowie zu je ¼ im Miteigentum des Beigeladenen und der Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (ebenfalls Hinterliegergrundstück nördlich des Klägergrundstücks) steht. Für die betroffene Innenbereichslage besteht kein Bebauungsplan.

Mit Bescheid vom 25. September 2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben. Mit Bescheid vom 19. November 2015 ergänzte die Beklagte die Baugenehmigung wie folgt: „Für die beantragte Nutzung wird eine Ausnahme erteilt. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB können sonstige nicht störende Gewerbebetriebe in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zugelassen werden.“

Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage des Klägers gegen die Baugenehmigung sowie den Ergänzungsbescheid ab. Ein sog. Gebietserhaltungsanspruch scheide aus. Aufgrund bestehender nichtwohnlicher Nutzungen in der Umgebung (Rechtsanwaltskanzlei, Gaststättenverband, Steuerberaterbüro, Arztpraxis, Osteoporosepraxis, Labor, Übungsraum für Kampfsport, Gaststätte, Lager für Import/Export, Büro, Schulgebäude) liege kein reines Wohngebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 BauNVO vor. Gehe man von einem Mischgebiet aus - was mangels gleichwertigen Nebeneinanders von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung zu verneinen sei -, wäre das Vorhaben nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO seiner Art nach allgemein zulässig. Ginge man von einer Gemengelage aus, wäre von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch denkbar. Im Falle eines faktischen allgemeinen Wohngebiets würde es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben - wenn es nicht schon als nicht störender Handwerksbetrieb allgemein gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig sein sollte - um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb handeln, der gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sei. Mangels zu prognostizierender unzumutbarer Lärmimmissionen, die die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm überschritten, liege auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers vor. Bloße Wertminderungen des Nachbargrundstücks oder angedrohte Mietminderungen des Mieters bildeten, auch wenn es sich bei ihnen um eine Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung handele, für sich genommen keinen Maßstab des Rücksichtnahmegebots. Auf eine Verletzung des Art. 6 BayBO könne sich der Kläger nicht berufen, weil die erteilte Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften allein die östliche Grundstücksgrenze, nicht aber die südliche Außenwand in Richtung des klägerischen Grundstücks betreffe.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Beigeladene ist dem schriftsätzlich entgegengetreten und hat die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt. Die Beklagte hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Gründe

1. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt wird, weil das Vorhaben keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch seinem (Nachbar-)Schutz dienen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 BayBO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Soweit der Kläger vorträgt, es sei von einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO i.V. mit § 34 Abs. 2 BauGB auszugehen, und rügt, dass die Zulassung der Ausnahme durch den Ergänzungsbescheid nach § 31 Abs. 1 BauGB formell und materiell rechtswidrig gewesen sei, vermag dies den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen.

aa) Der Vortrag des Klägers, das streitgegenständliche Vorhaben sei weder ein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO noch ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, dass der sog. Gebietserhaltungsanspruchs nicht einschlägig sei, nicht in Frage.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, U.v. 16.9.1993 a.a.O. juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 17; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 23).

Soweit der Kläger sich gegen die Einschlägigkeit der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wendet, gehen seine Ausführungen an den relevanten Sach- und Rechtsfragen vorbei. Auch setzt er sich nicht mit den Erwägungen im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (Rn. 40 ff.) auseinander. Er spricht dem genehmigten Vorhaben die Eigenschaft eines nicht störenden Gewerbebetriebs i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Wesentlichen deshalb ab, weil sich - unabhängig von der Beeinträchtigung durch Immissionen - bodenrechtlich relevante Spannungen daraus ergäben, dass das Vorhaben ihn als hälftigen Miteigentümer, der die Hälfte der Lasten sowie der Erhaltungs- und Verwaltungskosten zu tragen habe, hinsichtlich einer künftig vermehrten Nutzung des Erschließungswegs FlNr. … überproportional und deshalb unzumutbar belaste. Vor der Abtrennung der FlNr. … von FlNr. … habe das Wegegrundstück nur zur Erschließung eines hinterliegenden Wohnhauses gedient. Damals habe die Lasten und Kostenteilung mit dem ehemaligen (ebenfalls hälftigen Mit-) Eigentümer dem Verhältnis der jeweiligen Nutzungen entsprochen.

Ob eine Nutzung als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig ist, ist aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise zu beantworten. Danach ist eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht einschlägig, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Wohngebietscharakter - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 - 4 B 121.90 - NVwZ 1991, 267 = juris Rn. 2; B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 15 ZB 12.2042 - juris Rn. 16; Stock in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 4 BauNVO Rn. 119). Ein Gewerbebetrieb stört m.a.W. dann nicht, wenn er i.S. von § 4 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich gebietsverträglich ist (VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 48). Ausschlaggebend ist, ob der konkrete Betrieb seiner Art nach erfahrungsgemäß generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zu stören (Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72). Fallbezogen kommt es mithin darauf an, ob die hier genehmigte „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie für die Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug“ seiner Art nach typischerweise geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören, oder ob dies regelmäßig (typischerweise) nicht der Fall ist. Soweit der Kläger mit der vorgenannten Argumentation im Schwerpunkt rügt, sein Miteigentumsanteil an der Zuwegung (FlNr. …*) sei unzumutbar beeinträchtigt, weil die neuen Nutzungen auf FlNr. … und … zu einer im Verhältnis zur Miteigentumsquote überproportionalen Nutzung durch die Hinteranlieger führe, hat dies mit der Frage, ob der Gewerbebetrieb des Beigeladenen im vorgenannten Sinne typischerweise in einem allgemeinen Wohngebiet als störend oder nicht störend einzuordnen ist, nichts zu tun.

Auch soweit der Kläger bei der Rechtsanwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Belastungen durch den Fahrverkehr erwähnt, um die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladen sei ein nicht störender Gewerbebetrieb, in Zweifel zu ziehen, vermag dies die Berufungszulassung nicht zu begründen. Der Vortrag begrenzt sich auf die schlichte Behauptung, der Verkehr über das Wegegrundstück sei künftig nach Art (nicht nur Pkw, sondern auch Kleinlaster) und Ausmaß (Fahrfrequenz und Fahrgeschwindigkeit) für ihn unzumutbar. Die pauschale, nicht näher untermauerte Argumentation, wonach das Vorhaben aufgrund des mit ihm verbundenen an- und abfahrenden Verkehrs nicht mehr wohnverträglich und damit im allgemeinen Wohngebiet unzulässig sein soll, genügt den Darlegungsanforderungen für die Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht. Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Klägers in Bezug auf den Zu- und Abgangsverkehr nicht gerecht. Zu den für die Rechtsanwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO relevanten Auswirkungen können zwar auch der mit dem Betrieb regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von ihm bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen gehören (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 48; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72). Es bedarf dann aber für eine substanziierte Darlegung der Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils unter Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung der näheren Darlegung, inwiefern speziell der mit dem Betrieb verbundene An- und Abfahrtsverkehr bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise eine Gebietsunverträglichkeit in Bezug auf § 4 BauNVO begründet. Hierzu findet sich in der Zulassungsbegründung nichts, obwohl die Betriebsbeschreibung, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, auf einen auf einen überschaubaren Zu- und Abgangsverkehr hinweist.

Ob das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen den Tatbestand einer im (faktischen) allgemeinen Wohngebiet generell zulässigen Nutzung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfüllt, ist nicht entscheidungserheblich und daher für das Zulassungsverfahren irrelevant (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 3; B.v. 23.12.2015 - 21 ZB 15.2418 - juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat diese Frage in seiner Entscheidung ausdrücklich dahinstehen lassen und hat tragend darauf abgestellt, dass die Beklagte mit dem Ergänzungsbescheid jedenfalls eine rechtlich zulässige Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erteilt habe, weil es sich bei der gewerblichen Nutzung des Baugrundstücks um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handele.

Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag ausschließlich von einem allgemeinen Wohngebiet ausgeht und eine andere bauplanungsrechtliche Einordnung (Gemengelage oder Mischgebiet) nicht in Erwägung zieht, bedarf es mit Blick auf die Begrenzung der gerichtlichen Prüfung im Zulassungsverfahren auf das gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO Dargelegte auch keiner weiteren Erörterung mehr, inwiefern das Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner Alternativerwägungen (kein faktisches reines Wohngebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 BauNVO; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO bei Annahme eines Mischgebiets; Ausschluss eines Gebietserhaltungsanspruchs bei Annahme einer Gemengelage) richtig liegt.

bb) Bei - mangels hinreichend substanziierter diesbezüglicher Einwendung (s.o.) zu Grunde zu legender - Annahme eines nicht störenden Gewerbebetriebs i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und eines auch aus der Sicht des Klägers bestehenden (faktischen) allgemeinen Wohngebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO) scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch aus. Bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Sinne des jeweiligen dritten Absatzes der §§ 2 ff. BauNVO handelt es sich grundsätzlich nicht um eine für die Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs erforderliche gebietsfremde Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 = juris Rn. 31; B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6; B.v. 9.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 14). Die Nachbarrechte werden bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Rahmen der Erteilung der Ausnahme und dem dabei zu prüfenden Gebot der Rücksichtnahme bereits ausreichend geschützt, sofern die Erteilung der Ausnahme nicht generell zu einem sogenannten Kippen des Gebietscharakters führen würde (BayVGH, B.v. 10.11.2014 a.a.O.). Soweit der Kläger vorträgt, es sei ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 31 Abs. 1 BauGB, „dass die jeweilige Gebietsverträglichkeit gewahrt bleiben“ müsse, und ohne weitere Ausführung behauptet, dass „aufgrund der Vorbelastung der näheren Umgebung mit gewerblichen Nutzungen (…) das Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Erteilung einer Ausnahme verletzt“ werde, bleibt sein Vortrag zu pauschal und hinsichtlich der konkreten Subsumtion unklar, sodass auch insofern die Darlegungsobliegenheiten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht erfüllt sind.

cc) Soweit der Kläger einwendet, dass die Zulassung der Ausnahme im Ergänzungsbescheid formell und materiell am Maßstab von § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz, § 31 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB rechtswidrig sei, kann dies die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Kläger hierdurch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dritte - wie hier der Kläger als Nachbar - können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Weder hinsichtlich der als verletzt gerügten Formerfordernisse gem. Art. 63 Abs. 2 BayBO (Antragserfordernis) und Art. 65 BayBO (Beteiligungsverfahren) noch hinsichtlich des als unterlassen gerügten Verfahrens bzgl. § 36 Abs. 1 BauGB ist eine Drittschutzbetroffenheit in Bezug auf den Kläger ersichtlich. Auch Art. 66 BayBO (Verfahrensbeteiligung der Nachbarn) ist keine drittschützende Vorschrift in dem Sinne, dass allein wegen ihrer Missachtung der Nachbar die Baugenehmigung (hier den Ergänzungsbescheid) erfolgreich anfechten könnte. Die Vorschriften über die Nachbarbeteiligung begünstigen zwar den Nachbarn; sie dienen aber nicht in dem Sinne dem Nachbarschutz, dass der Nachbar schon dann im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wäre, wenn die nach Art. 66 BayBO gebotene Beteiligung unterblieben ist oder fehlerhaft durchgeführt wurde (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 66 Rn. 35 m.w.N.). Die Nachbarbeteiligung ist ein Mittel für die Behörde, sich möglichst umfassend über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterrichten; der Schutzzweck liegt aber nicht in der Wahrung der Beteiligungsrechte selbst (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - juris Rn. 11 m.w.N.). Eine unterlassene Nachbarbeteiligung hat allein zur Folge, dass der Genehmigungsbescheid gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO dem Nachbarn zuzustellen ist, wobei diese Zustellung den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 27).

b) Unter Zugrundelegung des Vortrags in der Zulassungsbegründung ist die Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht insofern ernstlich zweifelhaft, als das Verwaltungsgericht keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers sah. Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB, über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO und / oder (aufgrund der erteilten Ausnahme im Ergänzungsbescheid) über § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.).

aa) Soweit der Kläger darauf abstellt, dass sein hälftiges Miteigentum am Zufahrts Weg FlNr. … überproportional im Verhältnis zu den Miteigentumsquoten von den Hinteranliegern und damit auch vom Beigeladenen in Anspruch genommen werde (s.o.), begründet dies kein Abwehrrecht aus dem Rücksichtnahmegebot. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 19 m.w.N.). Auch der vorliegende Streit zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen über den Umfang einer Berechtigung an einem Zufahrtsgrundstück stellt eine privatrechtliche Streitfrage dar, die im Zivilrechtsweg einer Klärung zugeführt werden muss (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 1 CS 16.1436 - juris Rn. 4).

bb) Soweit in der Zulassungsbegründung allgemein behauptet wird, der Gewerbebetrieb des Beigeladenen sei störend, da „seine Auswirkungen das gebietsadäquate Maß akzeptabler Störungen“ überschritten und der „Verkehr über das Wegegrundstück (…) jedenfalls nach Art (nicht nur PKW, sondern auch Kleinlaster) und Ausmaß (Fahrfrequenz und Fahrgeschwindigkeit) für den Kläger unzumutbar“ sei, bleibt der Vortrag unsubstanziiert und vermag eine Nachbarrechtsverletzung nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu begründen. Hinsichtlich des monierten Baustellenverkehrs wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Art. 9 Abs. 1 BayBO, wonach Baustellen so einzurichten sind, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, beseitigt oder instand gehalten werden können und dass keine Gefahren, vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen entstehen, nicht zum Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren gehört. Für das Bauvorhaben ergibt sich dies schon aus dem einschlägigen vereinfachten Verfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO, wonach die Anforderungen der BayBO selbst nicht als Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen sind. Selbst bei einem umfassenden Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO wäre Gegenstand der Prüfung aber nur das zur Genehmigung gestellte „Bauvorhaben“, nicht der Errichtungsvorgang als solcher (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 9; B.v. 21.4.2016 - 15 ZB 14.2572 - juris Rn. 23; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2016, Art. 9 Rn. 9).

cc) Auch hinsichtlich der die Bestimmtheit der Betriebsbeschreibung betreffenden Einwendungen des Klägers ist die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft.

Eine Baugenehmigung kann Rechte des Nachbarn verletzen, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und daher im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 5; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13 - jeweils m.w.N.). Gerade über eine hinreichende Betriebsbeschreibung gem. § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wird, oder über Inhalts- oder Nebenbestimmungen zum Geschäftsbetrieb kann die Baugenehmigungsbehörde aber dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 6; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4, 5).

Der Einwand des Klägers, der Tenor des Ergänzungsbescheids verweise nicht auf die ergänzende Betriebs- und Nutzungsbeschreibung vom 18. November 2015, sodass letztere nicht maßgeblich sei, ist unberechtigt. Die Betriebsbeschreibung trägt den Genehmigungsstempel der Beklagten vom 19. November 2015; auch ist durch den weiteren Stempel auf der Betriebsbeschreibung „Zu Baugesuch …, 19. Nov. 2015“ klargestellt, dass sich die Betriebsbeschreibung auf den dasselbe Aktenzeichen tragenden Ergänzungsbescheid bezieht. Zudem wird in den Gründen des Ergänzungsbescheids auf die Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015 Bezug genommen und diese dort ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids erklärt. Damit ist eindeutig, dass die Betriebsbeschreibung Gegenstand des Ergänzungsbescheids geworden ist.

Die weitere Rüge des Klägers, die „neue“ Betriebsbeschreibung (gemeint: Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015) sei nicht hinreichend konkret, vermag die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nicht zu begründen. Die Betriebsbeschreibung hat folgenden - insgesamt recht umfassenden - Inhalt:

„Es handelt sich um eine Modernisierung eines Stadthauses mit 3 bestehenden Wohnungen in ein Wohn- und Atelierhaus mit einer Wohnung, Büro und Atelierräume im EG und Garage mit Autoaufzug. Die Bestandswohnungen im 1. OG und 2. OG werden zu einer Wohnung vereinigt, im Dachgeschoss wird eine Nasszelle eingebaut.

A) Tätigkeitsbeschreibung

Konzeption und Beratung sowie Produktmanagement und Verkauf kundenspezifischer Bekleidungsteile wie z.B. Motorradbekleidung.

Im Objekt S* …str. … werden dabei ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeübt:

– Auftragsverwaltung

– Administration der Aufträge

– Organisation der Aufträge

– Koordination der Aufträge

– Office-Arbeiten (Email/Kommunikation/Rechnungswesen)

B) Betriebsablauf:

Es handelt sich hierbei um eine koordinierende und organisierende Bürotätigkeit mit ausgelagerten Leistungen und Ressourcen, gewerbliche Arbeiten und Produktion werden an verschiedenen Standorten ausgeführt, im Objekt ausschließlich die administrativen Arbeiten.

– Das Musteratelier der Textilagentur A. ist in … … angesiedelt. Hier findet auch die handwerkliche Entwicklung statt.

– Die Buchhaltung erfolgt durch eine externe Stelle, derzeit die Steuerkanzlei W. in G.

– Das Logistiklager mit Rohwarenlager wird über die Spedition B. in H. ausgeführt.

– Der Import/Export erfolgt durch die Spedition A. in M.

– Die tatsächliche Produktion erfolgt in Osteuropa und Asien.

Die Textilagentur A* … unterhält kein Fertigteil-Lager, da es sich um eine ausschließlich auftragsbezogene Produktion mit direkter Kundenbelieferung vom Produzenten aus handelt.

C) Anzahl Mitarbeiter / Kundenverkehr / Lieferverkehr

Mitarbeiter / Bearbeiter:

– Herr A. als Leiter der Textilagentur

– 1 - 2 Mitarbeiter für die in der Tätigkeitsbeschreibung beschriebenen Aufgaben sowie die Lebensgefährtin Frau F.

– Hier dazu passend das Fahrzeugaufkommen

Kunden:

– Nach aktueller durchgeführter Zählung sind ca. 3 Kundenbesuche pro Monat zu verzeichnen. Herr A. fährt in der Regel zum Kunden.

– Die Dokumentation kann belegbar zur Verfügung gestellt werden.

Lieferverkehr durch normale Firmenpost und Paketverkehr:

– 1 x täglich im ‚worst case‘ von allen üblichen Lieferdiensten: …

Geschäftszeiten:

Die Geschäftszeiten sind vergleichbar mit einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Mitarbeiter werden üblicherweise zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr tätig sein.“

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil mit eingehender Begründung ausgeführt, ausgehend von Art und Umfang des in der Betriebsbeschreibung dargestellten An- und Abfahrtsverkehrs hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf dem Beigeladenen-grundstück nicht wohnverträglich sei und dass die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm am Grundstück des Klägers zur Tagzeit überschritten würden. Vor diesem Hintergrund erfüllt die nicht weiter begründete Behauptung, die neue Betriebsbeschreibung sei „inhaltlich nicht hinreichend konkret oder belastbar“, schon mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. Soweit der Kläger unter Hinweis auf Paketpost und Eintragungen im Handelsregister in Zweifel zieht, dass hinsichtlich der gewerblichen Nutzung nicht ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeführt werden, ist dies irrelevant, weil Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ausschließlich die Baugenehmigung mit dem durch die Betriebsbeschreibung konkretisierten Inhalt ist.

dd) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts kann auch nicht deshalb als ernstlich zweifelhaft angesehen werden, weil die in der Baugenehmigung enthaltene Auflage IV. B. nicht hinreichend i.S. von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG bestimmt wäre. Die Auflage beschränkt sich weitgehend auf die Wiedergabe der (früheren) Betriebsbeschreibung vom 15. Mai 2014. Insofern geht der Vortrag der Zulassungsbegründung schon deswegen ins Leere, weil die ältere Betriebsbeschreibung vom 15. Mai 2014 durch die neuere Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015, die über den Ergänzungsbescheid und den Genehmigungsstempel der Genehmigungsbehörde der Beklagten zum Gegenstand der Baugenehmigung wurde - s.o. cc) -, ersetzt wurde. Unabhängig hiervon könnte die Zulassungsbegründung auch inhaltlich keine Berufungszulassung stützen. Der Kläger beschränkt sich - nach Wiederholung des Inhalts der Auflage - auf die Behauptung, dass die Auflage „nicht geeignet“ sei, ihn „vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von erheblich belästigenden Geräuschemissionen zu schützen“. Worin genau die in der Zulassungsbegründung im Folgenden pauschal behaupteten Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten, die sich auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot auswirken könnten, zu sehen sein sollen und welche Auslegungsprobleme diesbezüglich bestehen könnten, wird aber nicht begründet. Auch insofern genügt die Zulassungsbegründung daher den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht.

c) Gleiches gilt für die Ausführung in der Zulassungsbegründung, wonach „die Frage, ob und inwieweit das Nachschieben von Gründen durch die Beklagte aufgrund der Wesensänderung des Verwaltungsakts (Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt) unzulässig“ sei, „(erneut) in die Beurteilung des Gerichts“ gestellt werde.

d) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist auch mit Blick auf eine vom Kläger behauptete Verletzung des - grundsätzlich nachbarschützenden - Art. 6 BayBO nicht ernstlich zweifelhaft.

Im Baugenehmigungsbescheid vom 25. September 2014 wurde zwar eine Abweichung von den nach Art. 6 Abs. 4 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächentiefen zugelassen, dies aber nur, weil nach Osten hin ein Bedürfnis für eine Abweichung bestand. Im Bescheid vom 25. September 2014 heißt es hierzu:

„1. Der geplante Dachaufbau widerspricht wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften in Art. 6 Abs. 4 BayBO.

2. Die direkt betroffene Nachbarschaft hat dem Bauvorhaben auf den Plänen unterschriftlich zugestimmt.

3. Von der vorgenannten baurechtlichen Anforderung wird gem. Art. 63 BayBO ermessensfehlerfrei eine Abweichung zugelassen, da (….).“

Das Verwaltungsgericht hat eine Rechtsverletzung des Klägers mit der Argumentation verneint, dass die allein in Betracht kommende Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften, soweit der Dachaufbau wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften widerspreche, die dem Grundstück des Klägers abgewandte Außenwand des Gebäudes betreffe. Dahinter steckt die rechtlich richtige Erwägung, dass jede Verkürzung der Abstandsflächentiefe, sei es mit oder ohne Zulassung von Abweichungen, nur den Eigentümer des Grundstücks in seinen Rechten verletzen kann, dem gegenüber die Verkürzung vorgenommen wurde (BayVGH, B.v. 17.4.2000 - GrS 1/1999, 14 B 9714 B 97.2901 - BayVBl. 2000, 562 = juris Rn. 20: „ungeschriebenes gesetzliches Strukturprinzip“). Der Kläger kann daher in seinen Rechten aus Art. 6 BayBO nur dann verletzt sein, wenn sich die betreffende Abstandsfläche gerade auf sein Grundstück erstreckt. Soweit die Zulassungsbegründung auf den generell drittschützenden Charakter des Abstandsflächenrechts und insofern auf ein „Ermessensdefizit“ verweist, genügt dies hingegen nicht, um eine Nachbarrechtsverletzung zu begründen. Dass - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - die streitgegenständliche Baugenehmigung die Anforderungen des Abstandsflächenrechts gerade gegenüber dem Grundstück des Klägers (also nach Süden bzw. Südosten hin) nicht einhält, wird vom Kläger nicht i.S. von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO substanziiert dargelegt.

e) Eine Rechtsverletzung des Klägers wegen einer am Maßstab von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks scheidet aus. Unabhängig davon, dass sich im Urteil keine vertieften begründenden Ausführungen zur Erschließung und zum diesbezüglichen Drittschutz finden, ist die Klage auch insofern jedenfalls offensichtlich im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden (zum Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 144 Abs. 4 VwGO im Berufungszulassungsverfahren bei offensichtlicher Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung unabhängig vom Zulassungsvortrag: BayVGH, B.v. 12.8.2016 - 15 ZB 15.696 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Die (u.a. verkehrsmäßige) Erschließung muss gem. § 30 Abs. 1 BauGB bzw. im unbeplanten Innenbereich (wie hier) gem. § 34 Abs. 1 BauGB dauerhaft zur Verfügung stehen oder gesichert sein. Grenzt ein Grundstück - etwa ein sog. Hinterliegergrundstück - nicht an eine öffentliche Straße, ist hierfür grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Baulast oder eine dinglich-privatrechtliche Absicherung (etwa durch eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB) zu fordern; eine rein schuldrechtliche Vereinbarung reicht mangels Dauerhaftigkeit der Sicherung nicht aus (BVerwG, U.v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353 = juris Rn. 14; B.v. 27.9.1990 - 4 B 34.90 u.a. - ZfBR 1991, 31 = juris Rn. 6 f.; BGH, U.v. 21.5.1991 - III ZR 14/91 - BGHZ 118, 263 = juris Rn. 14 f.; Tophoven in Spannowsky/Uechtritz, Beck’scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 30 Rn. 41; Mitschang in Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 22, 24, 26). Das gilt jedenfalls, sofern der Eigentümer des Hinterliegergrundstück nicht auch Eigentümer eines geeigneten Zuwegungsgrundstücks ist, das das Baugrundstück mit einer öffentlichen Straße verbindet (für den Sonderfall eines mehrere Hektar umfassenden, zusammenhängenden Grundbesitzes vgl. aber BVerwG, B.v. 11.4.1990 - 4 B 62.90 - ZfBR 1990, 205 = juris Rn. 3 ff.). Die Erschließung eines Hinterlieger-Baugrundstücks kann auch über ein an eine öffentliche Straße grenzendes privates Wegegrundstück, das im Miteigentum des Baugrundstückseigentümers steht, hinreichend gesichert sein. In diesem Fall kann die Sicherung der dauerhaften Erschließung auch ohne Baulast oder privatrechtliche Grunddienstbarkeit etwa dadurch erfolgen, dass eine Miteigentümervereinbarung geschlossen wurde, die ggf. neben Nutzungsregelungen auch einen gem. § 1010 BGB im Grundbuch eingetragenen unbefristeten Ausschluss des Rechts enthält, die Aufhebung der Gemeinschaft ohne wichtigen Grund zu verlangen, § 749 Abs. 2 BGB (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2013 - 2 ZB 12.1742 - juris Rn. 9 ff.).

Ob nach den vorgenannten Maßstäben die Erschließung des Beigeladenengrundstücks hinreichend gesichert ist, kann der Senat weder anhand der Zulassungsbegründung noch anhand der vorliegenden Akten abschließend beurteilen. Sollten tatsächlich keinerlei Sicherungen der o.g. Art bestehen, wäre das objektiv-rechtliche Genehmigungserfordernis der gesicherten Erschließung jedenfalls zweifelhaft (zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. auch BayVGH, B.v. 4.7.2005 - 6 ZB 03.591 - juris Rn. 9). Dies kann aber vorliegend dahinstehen, da es jedenfalls an der Verletzung einer den Kläger schützenden nachbarschützenden Norm durch die streitgegenständliche Baugenehmigung fehlt.

Das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat folglich keine nachbarschützende Funktion (vgl. - jeweils m.w.N. - z.B. BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17; B.v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris Rn. 9; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 25; OVG Saarl., U.v. 14.7.2016 - 2 A 46/15 - juris Rn. 52). Soweit sich der Kläger wegen der Erschließung des Baugrundstücks über den Zufahrts Weg FlNr. … in seinem Miteigentum an dieser Zufahrt beeinträchtigt sieht, weil er der Ansicht ist, dass dieser Weg von den sonstigen Miteigentümern (also von dem Beigeladenen als Eigentümer des Baugrundstücks sowie von den Eigentümern der FlNr. …*) nunmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteilsquoten überproportional benutzt werde, muss er sich auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen, weil die Baugenehmigung gem. Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird (s.o.).

Ein Genehmigungsabwehranspruch käme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die wegen des Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung unmittelbar in das Grundeigentum des Klägers eingreifen und dadurch dessen Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen würde. Zur Begründung einer Nachbarrechtsverletzung durch eine erteilte Baugenehmigung kann allerdings im Regelfall nicht allein auf das Eigentumsgrundrecht zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitgestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40; U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; U.v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.). Ausnahmen anerkennt die Rechtsprechung nur in Fallgestaltungen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine praktisch unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat. Einem Nachbarn kann daher ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber einer Baugenehmigung dann zustehen, wenn deren Umsetzung infolge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht, weil die Baugenehmigung nach Bestandskraft auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 16 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 21.1.2016 - 1 LB 57/15 - juris Rn. 14). Eine solche Situation ist hier offensichtlich nicht gegeben.

aa) Soweit der Kläger aus dem Fehlen bzw. der Nichtkenntnis einer ihn bindenden Ausgestaltung der Miteigentümergemeinschaft am Zuwegungsgrundstück FlNr. … schließt, dass über § 749 Abs. 1, § 753 Abs. 1 Satz 1 die Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses aufgehoben werden könne und dass deshalb die Erschließung ohne weiteres jederzeit entfallen könne, ist auch daraus kein Nachbarschutz im o.g. Sinne ersichtlich. Selbst wenn der Kläger die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft ohne weiteres herbeiführen könnte (vgl. aber BGH, B.v. 12.11.2007 - II ZR 293/06 - NJW-RR 2008, 612 = juris Rn. 2 ff., wonach - wenn nicht bereits von einer stillschweigenden Vereinbarung eines Aufhebungsverbots auszugehen ist - einem auf § 749 Abs. 1 BGB gestützten Aufhebungsverlangen im Fall eines Zuwegungsgrundstücks ggf. der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegengehalten werden kann), scheitert ein unmittelbarer, „automatischer“ Eingriff in Rechte des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG im o.g. Sinn schon daran, dass im Fall der Auflösung der Bruchteils-/Miteigentümergemeinschaft durch Zwangsversteigerung auch der Kläger seinen Miteigentumsanteil am Zuwegungsgrundstück verlöre, sodass ein Notwegerecht oder eine sonstige unmittelbare Belastung seines Eigentumsgrundrechts an diesem Weg nicht mehr entstehen könnte (er könnte allenfalls über einen rechtlichen Zwischenschritt Alleineigentümer am Erschließungs Weg werden, wenn er selbst in der Zwangsversteigerung mitböte und den Zuschlag erhielte). Der diesbezügliche Einwand geht mithin nicht über eine rein objektiv-rechtliche Relevanz hinaus.

bb) Soweit der Kläger für den Fall des Fortbestehens der Miteigentümergemeinschaft am Zufahrts Weg FlNr. … darauf verweist, dass ihm, sollte er sich mit dem Beigeladenen und den Eigentümern des Grundstücks FlNr. … „nicht über die Erschließung der hinterliegenden Grundstücke einigen können“, „zum Schutz seines (Mit-) Eigentums vor einer Belastung durch ein mögliches Notleitungsrecht ein Abwehranspruch gegen die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung“ zustehe, ist schon nicht ersichtlich, wie ein Notwegerecht gem. § 917 Abs. 1 BGB im Sinne eines Automatismus entstehen könnte, falls die streitgegenständliche Baugenehmigung bestandskräftig werden sollte. Bei einem Fehlen einer den Kläger, den Beigeladenen und die Eigentümer der FlNr. … bindenden Nutzungsvereinbarung (wovon der Kläger ausgeht) ist nach § 743 Abs. 2 BGB jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Soweit das Gebäude des Beigeladenen auf FlNr. … nach Maßgabe der streitgegenständlichen Baugenehmigung zu einem Wohn- und Geschäftshaus mit Gewerbenutzung im Erdgeschoss und einer Wohnung in den beiden Obergeschossen und dem Dachgeschoss umgebaut und umgenutzt werden soll und sich dabei die Nutzung inklusive des An- und Abfahrtsverkehrs innerhalb des genehmigten Rahmens hält, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger hinsichtlich des Gebrauchs seines Miteigentums an dem privaten Erschließungs Weg beeinträchtigt sein könnte. Im Übrigen wäre zivilrechtlich ggf. an einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach Maßgabe von § 745 Abs. 2 BGB zu denken (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 745 Rn. 5; speziell für den Fall einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Zuwegung: BGH, U.v. 3.12.1990 - II ZR 107/90 - BauR 1991, 227 = juris Rn. 5 ff.; U.v. 8.3.2004 - II ZR 5/02 - NJW-RR 2004, 809 = juris Rn. 6 ff.; LG Hamburg, B.v. 8.11.2010 - 318 T 67/10 - juris Rn. 5 ff.; vgl. auch BGH, U.v. 19.9.2008 - V ZR 164/07 - NJW 2008, 3703 = juris Rn. 26), wobei im Einzelfall auf ein entsprechendes Verlangen auch ggf. ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung entstehen kann (vgl. OLG München, U.v. 9.5.2012 - 3 U 5004/11 - juris Rn. 17 ff.; BbgOLG, U.v. 27.7.2011 - 13 U 133/09 - juris Rn. 13 ff.). Es kommt damit jedenfalls nicht im Sinne einer „Automatik“ zu einem Entstehen eines Notwegerechts gem. § 917 BGB, wenn die streitgegenständliche Baugenehmigung in Bestandskraft erwächst.

Im Übrigen läge ein Eingriff in das Eigentum selbst bei Entstehung eines Notwegerechts nur dann vor, wenn die künftige Inanspruchnahme des Wegegrundstücks als Folge der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht nur derart unwesentlich ist, dass der Kläger die damit verbundenen Nachteile nach der Interessenwertung des § 906 Abs. 1 BGB im Vergleich zur bisherigen Situation ohne Weiteres hinnehmen muss (BVerwG, U.v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 28; im Anschluss: vgl. VGH BW, B.v. 21.12.2001 - 8 S 2749/01 - BauR 2002, 931 = juris Rn. 3 f.; OVG NRW, B.v. 14.5.2003 - 10 B 787/03 - juris Rn. 6 ff.). Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass mit dem genehmigten Vorhaben (gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss bei einer größeren Wohnung in den Obergeschossen mit Zu- und Abfahrtsverkehr nach Maßgabe der Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015) im Vergleich zum bisherigen Zustand (Mehrfamilienhaus mit drei Einzelwohnungen) mehr als nur unwesentliche Beeinträchtigungen in Bezug auf die Benutzung des gemeinsamen Wegs (FlNr. …) verbunden sind. Inwiefern dies auch für die - im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliche - „neue“ Wohnnutzung in Bezug auf die FlNr. … als weiteres Hinterliegergrundstück gilt, bedarf hier keiner Betrachtung.

2. Der Rechtsstreit weist entgegen dem Vorbringen des Klägers keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Mit Blick auf die oben zu 1. zitierte Rechtsprechung trifft die Behauptung des Klägers, es sei „nur unzureichend geklärt, ob die konkrete Gefahr der Inanspruchnahme eines Grundstücks zur Erschließung des Baugrundstücks für eine Rechtsverletzung ausreicht“, nicht zu. Die Beantwortung dieser Frage kann ohne weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; B.v. 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 8). Die vom Kläger aufgeworfene und als grundsätzlich bezeichnete Frage, „ob und inwieweit die konkrete Gefahr der Inanspruchnahme eines Grundstücks zur Erschließung des Baugrundstücks für eine Rechtsverletzung ausreicht“, weist mit Blick auf die oben zu 1. zitierte Rechtsprechung keine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung auf, deren Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte; die diesbezüglichen fallübergreifenden Rechtsfragen sind vielmehr geklärt.

4. Soweit der Kläger im Rahmen seines Vortrags zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allgemein darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil seinen Vortrag zur Erschließung vollständig übergangen habe, ist die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels infolge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 2 VwGO).

Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Der Gehörsanspruch verlangt nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 2 C 10.16 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 15 ZB 15.1069 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 17.11.2016 - 15 ZB 15.468 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Unabhängig davon, dass sich der Kläger nicht ausdrücklich auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen hat, hat er sich in der Zulassungsbegründung mit den diesbezüglichen Voraussetzungen nicht substanziiert auseinandergesetzt. Er ist daher den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auch in Bezug auf den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO allein mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag zur Erschließung vollständig übergangen, nicht gerecht geworden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils vom 17. Dezember 2015 beim Rechtsvortrag des Klägers dargestellt, dass dieser die mangelnde gesicherte Erschließung durch das private Weggrundstück FlNr. … gerügt hat (Seite 5). Zudem hat es in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass die gesicherte Erschließung zu den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB zählt (Seite 8 unten), allerdings eine Baunachbarklage nur dann Erfolg haben kann, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (Seite 7). Damit ist auch in der Sache nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zur mangelnden gesicherten Erschließung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt. Zwar ist im Zulassungsverfahren die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nicht allein schon deshalb gerechtfertigt, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO können aber auch andere Umstände berücksichtigt werden, etwa dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren nicht unwesentlich gefördert wurde (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2761). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Beigeladene hat sich mit dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag näher auseinandergesetzt und dabei mit zutreffender Argumentation zur Verfahrensförderung beigetragen.

6. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Anregung des Klägers, den Streitwert auf 11.250 Euro als Mittelwert nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs zu erhöhen, folgt der Senat nicht. Die streitgegenständliche Baugenehmigung betrifft lediglich die Nutzungsänderung eines bestehenden Mehrfamilienhauses in ein Wohnhaus mit gewerblicher Nutzung (mit einer Kellererweiterung) sowie im Übrigen eher geringfügigen baulichen Änderungen. Eine Streitwertfestsetzung im unteren Bereich des Rahmens der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs erscheint daher gerechtfertigt.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Landwirt gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnbauvorhabens. Er ist Landwirt mit einer innerhalb des Geltungsbereichs der Einbeziehungssatzung „G* …“ gelegenen Hofstelle sowie einer am nordwestlichen Außenrand des Ortsteils, außerhalb des Geltungsbereichs der vorgenannten Satzung situierten Fahrsiloanlage (FlNr. … Gemarkung P***). Im Rahmen des anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 17.1566, über das der Senat noch nicht entschieden hat, greift der Kläger die Wirksamkeit der am 24. August 2016 bekannt gemachten 2. Änderung der Einbeziehungssatzung „G* …“ an, mit der am nordwestlichen Rand des Ortsteils der südöstliche Teil der vormaligen FlNr. … (heute FlNr. …1 = Baugrundstück) in den Geltungsbereich der Satzung aufgenommen wurde. Mit Bescheid vom 18. Juli 2016 erteilte das Landratsamt Passau den Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Baugrundstück. Die vom Kläger am 18. August 2016 erhobene Klage mit dem Antrag, den Genehmigungsbescheid aufzuheben, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 16. Oktober 2017 ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die angegriffene Baugenehmigung verletze keine nachbarschützenden Vorschriften; auf die Wirksamkeit der Änderung der Einbeziehungssatzung komme es dabei nicht an. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Wohnen ist in einem faktischen Dorfgebiet allgemein zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Das Verwaltungsgericht hat eine Nachbarrechtsverletzung aufgrund eines „Umkippens“ des bestehenden (faktischen) Dorfgebietscharakters verneint. Umstände, die gegen die Richtigkeit dieser Rechtsansicht sprächen, sind vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht substantiiert dargelegt worden.

In der vorliegenden Situation einer Nachbaranfechtung ist entscheidend, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Klägers zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Ein sog. „Umkippen“ eines beplanten oder faktischen Dorfgebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 BauNVO) ist relevant für die Frage, ob ein sog. Gebietserhaltungsanspruch eines Nachbarn besteht. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen. Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (grundlegend BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 9 m.w.N.). Insofern hat auch der Eigentümer eines Grundstücks in einem durch Bebauungsplan festgesetzten oder (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) „faktischen“ Dorfgebiet nach den Grundsätzen des Gebietserhaltungsanspruchs einen vom Rücksichtnahmegebot unabhängigen Abwehranspruch gegen eine „schleichende Umwandlung“ bzw. gegen ein „Umkippen“ dieses Gebietscharakters (BVerwG, B.v. 19.1.1996 – BVerwG 4 B 7.96 – BRS 58 Nr. 67 = juris Rn. 5; U.v. 23.4.2009 – 4 CN 5.07 – BVerwGE 133, 377 = juris Rn. 25).

Dorfgebiete i.S. von § 5 BauNVO dienen gem. § 5 Abs. 2 BauNVO (hier i.V. mit § 34 Abs. 2 BauGB) u.a. und insbesondere der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets i.S. von § 5 BauNVO als ländliches Mischgebiet hängt allerdings nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab; indes wandelt sich der Gebietscharakter eines Dorfgebiets, wenn die landwirtschaftliche Nutzung völlig verschwindet und auch eine Wiederaufnahme ausgeschlossen erscheint (zum Ganzen vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 – 4 CN 5.07 – BVerwGE 133, 377 = juris Rn. 8, 10; B.v. 29.5.2001 – 4 B 33.01 – NVwZ 2001, 1055 = juris Rn. 5). Eine – sich jedenfalls in gewissen Grenzen haltende – Zunahme der Wohnbebauung in einem Dorfgebiet führt für sich gesehen noch nicht zu einer – rechtlichen – Änderung des Gebietscharakters im Sinne der Baunutzungsverordnung (BVerwG, B.v. 19.1.1996 – BVerwG 4 B 7.96 – BRS 58 Nr. 67 = juris Rn. 5). Um den (faktischen) Dorfgebietscharakter zu wahren, ist es mithin nicht notwendig, dass die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen quantitativ dominieren, entscheidend ist, ob die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe insgesamt noch ein angemessenes städtebauliches Gewicht gegenüber Wohnen und Gewerbe sowie den übrigen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 ff. BauNVO zulässigen Nutzungen einnehmen (vgl. VGH BW, U.v. 2.10.2013 – 5 S 1273/12 – juris Rn. 21; OVG Schleswig-Holst., B.v. 21.12.2010 – 1 MB 27/10 – NVwZ-RR 2011, 313 = juris Rn. 9; VG Regensburg, U.v. 5.8.2014 – RN 6 K 13.2160 – juris Rn. 38; Scheidler, GewArch Beilage WiVerw Nr. 02/2016, 65/79 m.w.N.). Aus den vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichtshofs ergibt sich nichts anderes (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2010 – 15 ZB 09.3047 – juris Rn. 7; zu BVerwG, B.v. 22.5.2001 a.a.O. vgl. bereits oben).

Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der Gefahr des „Umkippens“ des faktischen Dorfgebiets ausgeführt, dass – für den Fall der Wirksamkeit der Satzung – im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich der Gebietscharakter des Ortsteils durch das streitgegenständliche Vorhaben ändern könnte. Es existierten dort nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme drei aktive landwirtschaftliche Betriebe. Insofern bliebe es ohne jeden Einfluss auf den Gebietscharakter, wenn hierzu ein einzelnes Wohnhaus hinzutrete.

Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwendungen vermögen eine Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen. Es fehlt insofern schon an einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung hinsichtlich der Problemkomplexe „Umkippen“ des (faktischen) Gebietscharakters und Geltendmachung eines Gebietserhaltungsanspruchs nicht gerecht. Mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Die – wie schon im erstinstanzlichen Klageverfahren – vorgetragene Rechtsansicht, der Gebietscharakter des Dorfgebiets drohe zu „kippen“, bleibt somit pauschale Behauptung. Insofern hätte es insbesondere einer Erörterung mit der – vom Verwaltungsgericht thematisierten – Frage bedurft, inwiefern ein „Umkippen“ des Dorfgebietscharakters möglich ist, wenn weiterhin drei prägende aktive landwirtschaftliche Betriebe im betroffenen Ortsteil vorhanden sind. Hierzu hat der Kläger im Zulassungsverfahren aber nichts vorgebracht. Warum gerade die in der Zulassungsbegründung hervorgehobenen Umstände, dass mit Ausnahme der klägerischen Fahrsiloanlage die landwirtschaftlichen Betriebe und deren Anlagen in gehöriger Entfernung von den geplanten Wohnhäusern errichtet seien, die Befürchtung begründen könnte, dass der bestehende Gebietscharakter „unkippe“, wird nicht näher erläutert und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger hiermit geltend machen will, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Falle seiner Umsetzung nach dem gewählten Standort aufgrund der Nähe zur Fahrsiloanlage unzumutbaren (Geruchs- und / oder Lärm-) Belastungen ausgesetzt werde und dies für die in unmittelbarer Nachbarschaft bereits vorhandenen emittierenden Anlagen bzw. Nutzungen des Klägers unzumutbar sei, geht es ausschließlich um die Frage der Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots [hierzu im Folgenden b); vgl. auch die vom Kläger zitierte Entscheidung BayVGH, B.v. 22.3.2010 – 15 ZB 09.3047 – juris Rn. 8 ff.], hat aber mit der Thematik „Umkippen eines faktischen Dorfgebietscharakters“ bzw. „Gebietserhaltungsanspruch“ nichts zu tun.

b) Auch die Einwendungen des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheide sowohl bei Wirksamkeit als auch bei Unwirksamkeit der Einbeziehungssatzung aus, weil die Wohngrundstücke unmittelbar südlich der Fahrsiloanlage stärker betroffen seien als das Baugrundstück der Beigeladenen, rechtfertigt keine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Dem Gebot der Rücksichtnahme – das als nachbarschützender bauplanungsrechtlicher Genehmigungsmaßstab im vorliegenden Fall bei Gültigkeit der Einbeziehungssatzung in § 34 Abs. 1 BauGB („einfügen“) bzw. in § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, bei Annahme der Unwirksamkeit der Satzung und einer dann gegebenen Außenbereichslage des Baugrundstücks in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu verankern ist – kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Es wird zulasten des Nachbarn – hier des Klägers – verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48.12 – BauR 2013, 934 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 29.1.2016 – 15 ZB 13.1759 – juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.). Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen – hier der Geruchsbelastung – ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und auf dessen materiell-rechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 11; VGH BW, U.v. 12.10.2017 – 3 S 1457/17 – ZfBR 2018, 171 = juris Rn. 29). Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt einem bestehenden emittierenden Betrieb gegenüber das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss (NdsOVG, U.v. 12.6.2018 – 1 LB 141/16 – juris Rn. 23 m.w.N.).

Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer heranrückenden Wohnbebauung zu Lasten eines bestehenden geruchs- oder lärmemittierenden Betriebs ist demgegenüber grundsätzlich ausgeschlossen, wenn das neue störempfindliche Vorhaben (hier: das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben) in der Nachbarschaft eines „störenden Betriebs“ (hier: die Fahrsiloanlage des Klägers) für diesen keine weiteren Einschränkungen zur Folge haben wird, weil er schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2009 – 4 C 5.09 – ZfBR 2010, 262 = juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 24.4.2014 – 15 ZB 13.1167 – juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 6.11.2015 – 9 ZB 15.944 – juris Rn. 9; B.v. 5.4.2016 – 15 ZB 14.2792 – juris Rn. 4). Hierauf hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils in der Sache abgestellt und ausgeführt, dass hinsichtlich der Geruchsbelastung die Situationsgebundenheit der Fahrsiloanlage in unmittelbarer Nähe zu der südlich angrenzenden Wohnbebauung zu berücksichtigen sei. Diese Bestandsschutz genießende Wohnbebauung setze dem Betrieb der Fahrsiloanlage bereits jetzt Grenzen, die durch das hinzukommende Vorhaben der Beigeladenen nicht zum Nachteil des Klägers verändert werden könne. Von den möglicherweise von der Fahrsiloanlage ausgehenden Geruchsimmissionen wären die unmittelbar südlich angrenzenden Wohnhäuser auf FlNrn. … und …3 stärker betroffen als das weiter entfernte geplante Wohnhaus auf dem Baugrundstück. Dieser Eindruck werde dadurch verfestigt, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen genau entgegengesetzt der Hauptwindrichtung befinde. Hinsichtlich der Lärmimmissionen gelte nichts anderes. Insofern sei auch hinsichtlich der Benutzung des Zufahrtwegs das Wohnanwesen auf FlNr. …, das gleich an zwei Seiten vom Zulieferverkehr betroffen sei, deutlich stärker beeinträchtigt als das Baugrundstück.

Dem setzt der Kläger in der Zulassungsbegründung nichts Substantielles entgegen. Soweit er vorträgt, dass das Verwaltungsgericht nicht lediglich auf einen Eindruck habe Bezug nehmen dürfen, der sich angeblich verfestige, und dass solche Eindrücke nicht geeignet seien, eine Einzelfallentscheidung zu begründen, bleiben die Einwendungen ebenfalls zu unsubstantiiert, um dem Darlegungsgebot des § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu genügen. Eine nähere Begründung bzw. einen konkreten Gegenvortrag, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die unmittelbar südlich an die Fahrsiloanlage angrenzenden Wohngrundstücke stärker belastet seien als das Baugrundstück, unrichtig sei, bleibt die Zulassungsbegründung schuldig.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht seine Annahme, dass hinsichtlich der Geruchsbelastung keine Rücksichtslosigkeit zu Lasten des Klägers vorliege, auch auf eine weitere, selbständige Begründung gestützt hat: Es hat angenommen, dass selbst für den Fall, dass eine geringfügig höhere Betroffenheit des Baugrundstücks bestünde, das Rücksichtnahmegebots nicht verletzt sei. Hinsichtlich der Geruchsbelastung weise das streitgegenständliche Wohnhaus der Beigeladenen mit Blick auf den vom Bayerischen Arbeitskreis „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ geforderten Mindestabstand (25 m) mit 40 m einen ausreichenden Abstand zur Fahrsiloanlage auf (zur Möglichkeit des Rückgriffs hierauf als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Grenze zumutbarer Geruchsbelastung vgl. z.B. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 2 B 16.231 – juris Rn. 27 m.w.N.). Die Zulassungsbegründung beschränkt sich insofern auf die pauschale Behauptung, dass auch der „Verweis auf den Mindestabstand von 25 Metern“ nicht geeignet sei, eine gebotene „Einzelfallentscheidung zu begründen“. Eine sachliche, substantiierte Auseinandersetzung mit diesem weiteren Begründungsstandbein des Verwaltungsgerichts zur Verneinung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist auch hierin nicht zu sehen.

Der weitere Einwand, dass bei der Einzelzulassung des streitgegenständlichen Vorhabens dem beim Senat parallel anhängigen Normenkontrollantrag langsam / schleichend das „Substrat“ entzogen werde, mit der Folge, dass irgendwann einmal sogar noch das Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrollklage fehle, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 16. Oktober 2016. Entscheidend ist im vorliegenden Nachbarrechtsstreit ausschließlich, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung subjektive Rechte des Klägers verletzt. Das ist nur dann der Fall, wenn die Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Anforderungen verstößt, die auch dem Individualinteresse des Klägers zu dienen bestimmt sind und die als materiell-rechtliche Anforderungen im hier einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) zum sog. Prüfprogramm gehören. Rechtsfragen zur Zulässigkeit eines parallel anhängigen Normenkontrollverfahrens sind hiervon nicht umfasst.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im vorliegenden Fall aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 76), ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 12.05.2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf
697.500,-- EURO
festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Antragstellerin zu 2) (im Folgenden als Antragstellerin bezeichnet), die das Verfahren mit der Beschwerde allein fortführt, begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO. Sie erstrebt, den Antragsgegner zum Erlass einer sofort vollziehbaren Verfügung zu verpflichten, die den Beigeladenen den weiteren Betrieb der Diskothek … verbietet. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe dürften die Ablehnung des Antrages aber nicht mehr tragen. Die Antragstellerin hat nämlich zwischenzeitlich beim Antragsgegner einen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten gestellt. Mit ihrer ergänzenden Beschwerdeschrift vom 01. August 2011 hat sie ferner überzeugend erläutert, dass ihre Mitglieder nicht Miteigentümer der Diskothek seien, sondern dass sie lediglich einen Überbau durch die benachbarte … dulden. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn auch die sonstigen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO liegen nicht vor:

2

1) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch hat. Nach der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung beurteilt der Senat die Rechtslage insoweit wie folgt:

3

Ein Abwehranspruch der Antragstellerin scheidet nicht bereits deshalb aus, weil für die Räumlichkeiten, in denen die Diskothek betrieben wird, unter dem 7. Dezember 2001 eine Baugenehmigung für ein Tanzcafé (…) erteilt worden ist. Diese Genehmigung legitimiert den Betrieb einer Diskothek nicht. Die Betriebsbezeichnung und der Inhalt der Baugenehmigung, die trotz der Lage im Kurgebiet und inmitten zahlreicher Ferienwohnungen keinerlei Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz bei dem Betrieb des Tanzcafes vorsieht, zeigen, dass mit dieser Genehmigung nur ein Tanzlokal mit einem geringen Störpotenzial genehmigt werden sollte. Ein solches Tanzlokal ist eine Diskothek, die – wie offenbar das … – auf ein sehr junges Publikum ausgelegt ist, nicht. In derartigen Einrichtungen wird nämlich regelmäßig außerordentlich laute Musik gespielt, die ohne Schallschutzvorkehrungen mit den umliegenden Wohnnutzungen nicht vereinbar ist. Jedenfalls wegen der Schallschutzanforderungen ist die Genehmigungsfrage durch den Betrieb der Diskothek … in den als Tanzcafé genehmigten Räumlichkeiten neu aufgeworfen worden, so dass es sich hierbei um eine erhebliche Nutzungsänderung gemäß § 29 Abs. 1 BauGB handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 25.82 – BVerwGE 68, 360; Urt. v. 18.04.1996 – 4 C 17/94 – BRS 58 Nr. 55). Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragsgegners und der Beigeladenen sei darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit ausschließlich auf den Inhalt der Baugenehmigung und die Betriebsweise der Diskothek … ankommt. Dass an diesem Standort zwischenzeitlich eine andere Vergnügungsstätte (Tanzlokal …) vorhanden war, die nach dem sinngemäßen Vortrag des Antragsgegners und der Beigeladenen ebenfalls sehr stark frequentiert war und lautstark betrieben wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn für dieses Etablissement wurde keine (neue) Baugenehmigung erteilt.

4

Als bauordnungsrechtliche Rechtsgrundlage kommt für die begehrte Nutzungsuntersagungsverfügung nur § 59 Abs. 2 Nr. 4 LBO in Betracht. Nach dieser Vorschrift können die Bauaufsichtsbehörden die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, untersagen. Ein nachbarlicher Abwehranspruch ist allerdings nur dann zu erwägen, wenn die verletzten öffentlich-rechtlichen Vorschriften auch die Rechte des Anspruchstellers schützen. Selbst dann besteht in der Regel kein Anspruch auf ein bauordnungsrechtliches Einschreiten – erst Recht nicht auf eine Nutzungsuntersagungsverfügung, denn die Entscheidung, ob und wie die Behörde auf Verstöße gegen das öffentliche Baurecht reagiert, steht in ihrem Ermessen. Ein Anspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagung bestünde hier nur dann, wenn der Betrieb der Diskothek gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstieße, die auch den Schutz der Antragstellerin bezwecken, und wenn das Ermessen des Antragsgegners zu Gunsten der Antragstellerin derart reduziert wäre, dass jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre. Diese Voraussetzungen lassen sich nicht hinreichend sicher feststellen:

5

Als verletzte öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 59 Abs. 2 Nr. 4 LBO, die auch dem Schutz der Antragstellerin dienen, kommen zunächst die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan Nr. 20 der ehemaligen Stadt Westerland, die auch für die Gemeinde Sylt gelten, in Betracht. Ist der Betrieb der Diskothek nach seiner Art in dem Gebiet nicht zulässig, so hat die Antragstellerin – unabhängig von Art und Umfang der Störungen – einen Anspruch auf Gebietserhaltung. Der Bebauungsplan weist den hier maßgeblichen Bereich als Sondergebiet „Kur“ aus. Nach den textlichen Festsetzungen sind allerdings ausnahmsweise Vergnügungsstätten im Sinne von § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. Ob es sich bei dem Betrieb der Beigeladenen um eine kerngebietstypische Diskothek handelt, die nach dem Bebauungsplan auch nicht ausnahmsweise zulässig wäre, hängt davon ab, ob sie nach ihrer Größe und ihrer Art typischerweise geeignet ist, erhebliche Störungen zu verursachen (vgl. zur Abgrenzung Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage 2008, § 4 a Rn 23.3; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 22. September 1989 – 5 S 3 1086/88 – verneint für eine Diskothek mit einer Fläche von 230 qm). Für die Annahme einer nicht kerngebietstypischen Diskothek mag ihre - im Vergleich zu anderen derartigen Betrieben - eher geringe Größe (Gastraum inklusive Tanzfläche 98,10 qm, Empore 91,20 qm) und der Umstand sprechen, dass das Tanzlokal …, das auch kein Tanzcafé gewesen sein dürfte, dort langjährig beanstandungsfrei betrieben wurde. Die auf ein sehr junges Publikum zugeschnittene Ausrichtung der Diskothek und die Art ihrer Veranstaltungen (z.B. „Schaumparty“) rechtfertigen allerdings erhebliche Zweifel. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht möglich und auch nicht erforderlich, denn der Antragstellerin fehlt für die Durchsetzung eines möglichen Gebietserhaltungsanspruchs jedenfalls der Anordnungsgrund (s. unten).

6

Als weitere öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne von § 59 Abs. 2 Nr. 4 LBO, die auch dem Schutz der Antragstellerin dient, kommt § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO (Rücksichtnahmegebot) in Betracht. Nach Aktenlage spricht alles dafür, dass der Betrieb der Diskothek zu unzumutbaren Störungen und Belästigungen der Antragstellerin führt. Die Antragstellerin hat insbesondere durch die Berichte des TÜV Nord vom 30. Mai 2011 und vom 29. Juli 2011 über Schallimmissionsmessungen der Geräusche der Diskothek … glaubhaft gemacht, dass die ermittelten Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein Kurgebiet (nachts 35 dB(A)) weit überschreiten. Die Messungen am 7./8. Mai 2011 und am 17. Juli 2011 ergaben Beurteilungspegel von ca. 70 dB(A). In dem Gutachten heißt es, dass die Geräusche im Wesentlichen durch die Kommunikation der Gäste, die sich vor der Diskothek aufhielten, verursacht wurden. Bei geschlossener Tür seien die Bässe der Musik schwach hörbar gewesen. Bei geöffneter Tür sei die Musik deutlicher vernommen worden. Es ist den Antragstellern nicht zumutbar, derartige Geräuschbelästigungen hinzunehmen. Bei derart gravierenden Störungen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf behördliches Einschreiten. Dabei kann angesichts der festgestellten sehr hohen Beurteilungspegel, die selbst die Immissionsrichtwerte für Kerngebiete (45 dB(A) nachts) drastisch überschreiten, dahingestellt bleiben, ob strikt auf die Immissionsrichtwerte für Kurgebiete abzustellen ist, oder ob der Antragstellerin wegen der unmittelbaren Nähe zur Friedrichstraße, die – soweit ersichtlich – nicht durch Bebauungsplan überplant ist, etwas höhere Lärmpegel zuzumuten sind (sogenannte Mittelwertrechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 06.11.2008 – 4 B 58/08, juris mwN).

7

Eine Ermessenreduktion in der Weise, dass wegen der Lärmbelästigungen nur eine Nutzungsuntersagung erteilt werden könnte, ist nach dem gegenwärtig erkennbaren Sachstand jedoch nicht gegeben. Falls der Antragsgegner entgegen der oben dargelegten Auffassung des Senats (s.o.) zu der Auffassung gelangt, dass die Baugenehmigung vom 7. Dezember 2001 den Betrieb der Diskothek … trägt, könnte sie nachträgliche Auflagen zum Lärmschutz erlassen. Da die Störungen im Wesentlichen durch die Kommunikation der Gäste vor der Tür, in geringerem Maße auch durch die Musik – insbesondere bei geöffneter Tür – verursacht werden, dürften durchsetzbare und erfolgversprechende Maßnahmen (z.B. Ordnungsdienst für den Außenbereich; Reduzierung der Lautstärke der Musik; Verbesserung der Eingangsschleuse o.ä.) möglich sein. Falls der Antragsgegner nach erneuter abschließender Prüfung die Auffassung des Senats teilt und den Betrieb der Diskothek für formell illegal hält und gleichwohl von einer Nutzungsuntersagung absieht, könnte er Maßnahmen nach § 59 Abs. 1 S. 2 LBO ergreifen. Im Hinblick auf den Hinweis des Beklagten, dass derartigen Vorfällen üblicherweise durch die Konzessionsbehörde begegnet werde, sei darauf hingewiesen, dass die Baubehörde ermessensfehlerfrei von Maßnahmen nach § 59 Abs. 1 S. 2 LBO absehen darf, wenn in Absprache mit der Ordnungsbehörde geklärt ist, dass den Störungen durch gaststättenrechtliche Maßnahmen wirksam begegnet wird. Dies ist hier offenbar jedoch nicht der Fall.

8

2) Falls der Betrieb der Diskothek … gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 20 zur Art der baulichen Nutzung verstößt und die Antragstellerin einen Anspruch auf Gebietserhaltung hat, der nur durch eine Nutzungsuntersagungsverfügung durchsetzbar wäre (s.o.), so kann sie diesen Anspruch aber nicht im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzen, denn ihr fehlt insoweit der Anordnungsgrund. Zweck des Gebietserhaltungsanspruchs ist es, die Verhinderung einer „schleichenden Umwandlung“ eines Baugebiets auch unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen zu ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - NVwZ 2008, 427). Dieser Zweck wird durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausreichend erfüllt. Eine nur vorübergehende, durch eine verwaltungsgerichtliche Klage angegriffene Verletzung der Gebietsart kann kein Vorbild für weitere Gebietsverletzungen sein und ist nicht geeignet, eine Umwandlung des Baugebiets zu bewirken.

9

Hinsichtlich der Verletzung des Rücksichtnahmegebots stellt sich die Frage des Anordnungsgrundes nicht, denn insoweit fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch (s.o.).

10

3) Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

11

Im Hinblick darauf, dass die von der Antragstellerin gerügten Lärmbelästigungen eine Wohnungseigentumsanlage in einem Kurgebiet betreffen, die hauptsächlich in den Sommermonaten genutzt wird, musste es das Ziel des Beschwerdeverfahrens sein, möglichst frühzeitig (vor oder zu Beginn der Hauptsaison) eine Beschwerdeentscheidung gegen den der Antragstellerin bereits am 16. Mai zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts zu bewirken. Dass der Senat erst jetzt (zum Ende der Hauptsaison) über die Beschwerde entscheidet, hat seine Ursache ausschließlich darin, dass die Antragstellerin die Frist für die Einlegung und Begründung der Beschwerde voll ausgeschöpft und (nach Eingang der Gegenerklärungen der anderen Verfahrensbeteiligten) im Zeitpunkt der Entscheidungsreife (Mitte Juli 2011) einen neuen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, der - aus verständlichen Gründen - seine ergänzenden Stellungnahmen erst am 01. und 10. August 2011 vorgelegt hat. Bei dieser Verfahrensführung, die die von der Antragstellerin verbal dargestellte Dringlichkeit der Angelegenheit relativiert, konnte der Senat, der den übrigen Beteiligten noch die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den o.g. ergänzenden Schriftsätzen einräumen musste, nicht frühzeitiger entscheiden.

12

4) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat hält es für billig, dass die Antragstellerin den Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet (§ 162 Abs. 3 VwGO), denn die Beigeladenen haben einen Sachantrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO).

13

Die Festsetzung der Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse, die geltend gemachten Störungen von den einzelnen Wohnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft abzurechnen, hat der Senat je Wohnung mit 3.750,-- EURO bemessen. Da zu der Gemeinschaft 186 Wohnungen gehören, beträgt der Streitwert 697.500 EURO.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 27. April 2012 geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 08. März 2012 und vom 23. März 2012 wird abgelehnt.

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert beträgt 22.500,00 Euro.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks … in …, das z. T. an eine Privatschule vermietet ist. Der Beigeladene ist Miteigentümer des Nachbargrundstücks …, das im rückwärtigen Bereich mit vier - grenzständig errichteten - Werkhallen bebaut ist. Die Grundstücke liegen in einem nicht überplanten Bereich.

2

Auf den Antrag des Beigeladenen erteilte die Antragsgegnerin am 08.03.2012 eine Baugenehmigung für einen Tischlereibetrieb in den Hallen („Gebäudeteile B und C“). Nach der Betriebsbeschreibung sollen dort Klein- und Einbaumöbel gefertigt werden. Einer - als „Anlage“ der Baugenehmigung beigefügten - Schalltechnischen Untersuchung vom 21.02.2012 zufolge sind - bei Zugrundelegung der Vorgaben der TA Lärm für Mischgebiete - Immissionsrichtwertüberschreitungen durch den beabsichtigten Tischlereibetrieb nicht zu erwarten. Darin (S. 9 der Untersuchung) und in Ziff. 28 der Baugenehmigung wird gefordert, dass in den Hallen 1 und 2 „beim Betrieb aller oder einzelner stationärer Holzbearbeitungsmaschinen die Fenster, Tore/Türen geschlossen zu halten“ sind.

3

Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und zugleich bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Tischlereibetrieb beantragt. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 23.03.2012 hat sie Klage erhoben (VG 8 A 64/12).

4

Dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.04.2012 stattgegeben und zugleich die beantragte einstweilige Anordnung auf bauaufsichtliches Einschreien abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, in dem einem Mischgebiet entsprechenden Bereich seien „wesentlich“ störende Betriebe nicht zulässig; von einem solchen Betrieb sei hier - typisierend - auszugehen. Nach einem Brand 1989 sei ein früherer Bestandsschutz erloschen.

5

Dagegen haben sowohl die Antragsgegnerin als auch der Beigeladene Beschwerde eingelegt.

6

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, das als „Mischgebiet“ einzuordnende Baugebiet sei durch einen deutlichen Gewerbeanteil geprägt. Die Tischlerei füge sich hier ein, zumal immissionsintensive Arbeitsschritte ohne Zugang nach außen erfolgten und Schallschutzvorkehrungen ein äußerst geringes Emissionsniveau sicherstellten. Der Tischlereibetrieb könne bei geschlossenen Fenstern und Türen betrieben werden. Der Anlieferverkehr unterscheide sich nicht von der sonst prägenden gewerblichen Nutzung.

7

Die Antragstellerin hat Anschlussbeschwerde erhoben und beantragt, die Nutzung der Hofgebäude als Tischlerei zu untersagen. Sie ist der Ansicht, die Nutzungsänderung der rückwärtigen Hallen werfe die Frage der Abstandsflächenwahrung neu auf; wegen des massiven Abstandsflächenverstoßes sei das Ermessen zum bauaufsichtlichen Einschreiten auf Null reduziert.

II.

8

Die zulässigen Beschwerden der der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sind begründet (unten 1. - 6.). Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet (unten 7.).

9

a) 1. Die Antragstellerin kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 08.03.2012 und vom 23.03.2012 nicht beanspruchen. Die genehmigte Nutzung der Werkhallen des Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück … wäre als baurechtswidrig zu verwerfen, wenn sie - eindeutig - dem planungsrechtlichen Charakter des Baugebiets im Bereich zwischen der …, dem … und der Bahnstrecke widerspräche. Das ist im vorliegenden - summarischen - Verfahren nicht festzustellen.a) 2. Bei Zugrundelegung der tatsächlichen Angaben zur Nutzung der Grundstücke in dem o. g. „Quartier“ begegnet es Zweifeln, ob die - bisher - angenommene Einordnung als „Mischgebiet“ richtig ist.

10

b) Von den 14 Grundstücken in diesem Baugebiet sind (nur) 3 Grundstücke rein wohngenutzt, dagegen sind 4 rein gewerblich genutzte und 7 gemischt gewerblich/wohngenutzte Grundstücke vorhanden. Bezogen auf die im beschriebenen Bereich anzutreffenden Nutzungseinheiten dominieren nach der von der Antragsgegnerin übermittelten „Liste“ 36 gewerbliche Nutzungen gegenüber 15 Wohnnutzungen. Diese Zahlenangaben sprechen gegen ein „gleichberechtigtes Nebeneinander“ von Wohnen und Gewerbe, wie es für Mischgebiete kennzeichnend ist (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 2008, § 6 Rn. 1). Ein anderes Bild kann sich - möglicherweise - ergeben, wenn die Nutzeinheiten nicht nur ihrer Anzahl, sondern auch ihrer (Nutz-)Fläche nach erfasst werden; weiter kann die entlang der …in den Obergeschossen dominierende Wohnbebauung eine Bewertung rechtfertigen, die - noch - eine Mischgebietszuordnung gestattet, der auch der „Blockinnenbereich“ zuzuordnen ist.

11

Bliebe es auch nach einer dergestalt differenzierten Erfassung bei dem Befund, dass das Baugebiet ein Konglomerat unterschiedlicher Nutzungen aufweist, wäre - planungsrechtlich - von einer Gemengelage auszugehen. In einer solchen städtebaulichen Situation könnte die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass das „Gebiet“ eindeutig einem der Baugebietstypen der BauNVO zugeordnet werden kann. In einer Gemengelage beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens allein nach § 34 Abs. 1 BauGB und dem dieser Bestimmung innewohnenden Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2007, 4 B 55.07, NVwZ 2008, 427; vgl. Beschluss des Senats vom 22.07.2009, 1 MB 14/09, zu II.3 der Gründe).

12

c) Eine Rücksichtslosigkeit der dem Beigeladenen genehmigten Nutzung ist nicht festzustellen. Anhaltspunkte für unzumutbare Staub- oder Geruchsimmissionen bestehen nicht. Soweit es um Lärmwirkungen des Tischlereibetriebes geht, wären die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete maßgebend. Nach der Schalltechnischen Untersuchung (STU) vom 21.02.2012 ist nicht damit zu rechnen, dass die nach Ziff. 6.1 c TA Lärm tagsüber einzuhaltenden Immissionsrichtwerte (60 dB(A)) überschritten werden; das Gleiche gilt für die zulässigen kurzzeitigen Geräuschspitzen. Die Prognosewerte der STU liegen weit unterhalb der Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete (Unterschreitung von 9 - 15 dB(A), S. 8 STU); sie unterschreiten z. T. die Richtwerte für Reine Wohngebiete (tags 50 dB(A)) und durchweg diejenigen für Allgemeine Wohngebiete (tags 55 dB(A)). Entsprechendes gilt für die - eine Vorbelastung berücksichtigende - Relevanzgrenze von 54 dB(A) (Ziff. 3.2.1 [Satz 3] TA Lärm), die um mindestens 3 db(A) unterschritten wird. Eine unzumutbare - und damit rücksichtslose - Lärmbelastung geht damit von der genehmigten Nutzung nicht aus.

13

1. Die Antragstellerin könnte die dem Beigeladenen genehmigte Nutzung auch dann nicht - zweifelsfrei - abwehren, wenn das o. g. „Quartier“ (der bisherigen Annahme der Beteiligten folgend) planungsrechtlich als ein Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO einzustufen wäre.

14

Das Verwaltungsgericht ist - im Ausgangspunkt - zutreffend davon ausgegangen, dass „bei typisierender Betrachtungsweise“ in einem Mischgebiet Betriebe, die das Wohnen wesentlich stören, unzulässig sind (S. 5 des erstinstanzl. Beschl.-Abdr.). Für das „branchenübliche“ Erscheinungsbild von Tischlereien, die „mit Kreissägen, Nagelpistolen oder Gabelstaplern ausgestattet“ sind, ist dies angenommen worden (VGH München, Urt. v. 08.05.2000, 1 B 97.2860, Juris [Tn. 18]; s. a. OVG Saarlouis, Urt. v. 30.11.1999, 2 R 2/99, [bei Juris Tn. 48], OVG Münster, Urt. v. 27.11.1967, X A 1153/67, BRS 18 Nr. 13 sowie Urt. v. 21.03.1995, 11 A 1089/91, NVwZ 1996, 921 [bei Juris Tn. 16 ff.]).

15

Eine typisierende Betrachtungsweise ist grundsätzlich sachgerecht, um bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens eine klarere Unterscheidung der (ihrer „Art“ nach) unzulässigen Vorhaben von den zulässigen Vorhaben zu ermöglichen. Die Grenze der zulässigen und typisierenden Betrachtungsweise wird erreicht, wenn „das in Rede stehende Vorhaben von dem typischen Erscheinungsbild der Betriebsart abweicht und nicht zu erwarten ist, dass der Charakter des Betriebes sich künftig in Richtung auf den typischen, in der Umgebung grundsätzlich wesensfremden Betrieb hin verändern wird“ (OVG Münster, Urt. v. 21.03.1995, a.a.O., bei Juris Tn. 18). Tischlereien, die nach ihrer baulichen Konzeption von vornherein geringe oder nur Immissionen in einem Maße verursachen, das in einem Mischgebiet - allgemein - zumutbar und (verlässlich) zulässig ist, können das Wohnen nicht (mehr) wesentlich stören. Solche Betriebe können sogar in Wohngebieten (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1971, IV C 76,68, NJW 1971, 1626 [Ls. 4]); und - bei verlässlicher Einhaltung der der gleichrangigen Wohnnutzung zumutbaren Belastungswerte - auch in einem Mischgebiet zulässig sein (vgl. VGH München, Beschl. v. 11.10.2007, 1 CS 07.1658, Juris [Tn. 19]).

16

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe spricht Vieles für eine Gebietsverträglichkeit der dem Beigeladenen genehmigten Nutzung: Die Tischlerei weist - zwar - einen „branchentypischen“ Maschinenpark auf (s. den „Maschinenaufstellplan“ [Bl. 24 d. Beiakte B]). Nach ihrer räumlichen Unterbringung (in vorhandenen Werkhallen), ihrer Produktpalette (Klein- und Einbaumöbel) und nach den - durch ein sachverständiges Büro prognostizierten - Lärmwirkungen kann sie jedoch nicht als ein für die hier betroffene Umgebung „grundsätzlich wesensfremder“ Betrieb eingestuft werden. Das „Quartier“ zwischen …, … und Bahnstrecke weist Nutzungen auf, deren Störpotenzial nicht von vornherein geringer anzusetzen ist, als das einer „Indoor“ betriebenen Tischlerei (z. B. Autowerkstätten, Maschinenbaubetrieb, Lagerplatz, Kabelmontagen, Zelt- u. Planenherstellung u.a.).

17

2. Eine abschließende Klärung der Frage, ob die (Möbel-)Tischlerei des Beigeladenen planungsrechtlich zulässig ist, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht möglich. In einer solchen Situation sind im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO die Interessen der Antragstellerin - einerseits - an einer das Maß des (ihr) Zumutbaren wahrenden Immissionsbelastung und - andererseits - des Beigeladenen an der Fortsetzung der genehmigten Nutzung gegeneinander abzuwägen.

18

Diese Abwägung geht zu Gunsten des Beigeladenen aus. Das folgt - entscheidend - aus dem Ergebnis der in der Schalltechnischen Untersuchung (STU) vom 21.02.2012 (S. 8/9) begründeten Immissionsprognose. Danach ist bei Zugrundelegung des genehmigten Betriebs der Tischlerei - mit geschlossenen Fenstern, Toren und Türen beim „Betrieb aller oder einzelner stationärer Holzbearbeitungsmaschinen“ (Ziff. 28 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung) - nicht damit zu rechnen, dass die die nach Ziff. 6.1 c TA Lärm in einem Mischgebiet einzuhaltenden Immissionsrichtwerte (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) überschritten werden (s. o. 2 b). Die prognostizierten Lärmwirkungen der genehmigten Nutzung liegen so weit auf der „sicheren“ Seite des Zumutbaren, dass der Antragstellerin deren Hinnahme bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren zugemutet werden kann.

19

Dafür spricht - zusätzlich -, dass die Einhaltung der prognostizierten Lärmwirkungen nicht allein durch die in Ziff. 28 der angefochtenen Genehmigung enthaltene Nebenbestimmung (geschlossene Fenster etc. bei Maschinenbetrieb), sondern auch dadurch sichergestellt ist, dass die „Betriebsbeschreibung“ (Bl. 7- 8R der Beiakte B) Bestandteil der Baugenehmigung ist und nach den Ziff. 4, 27 und 29 der Nebenbestimmungen Schallmessungen verlangt werden können einschließlich der Forderung, die „Werkstatt schallschutztechnisch nachzurüsten“ (vgl. dazu § 24 BImSchG, Ziff. 5.2 TA Lärm). Eine Veränderung der Produktpalette oder der Betriebsweise würde den Rahmen der genehmigten Nutzung verlassen. Da die Anforderung, Tore/Türen und Fenster beim Betrieb der Maschinen zu schließen, Bestandteil der Baugenehmigung ist, ist - mit anderen Worten - ein anderer Betrieb nicht genehmigt. Die Antragsgegnerin könnte bei Maschinenbetrieb und geöffneten Toren/Türen bzw. Fenstern gegen den insoweit nicht genehmigten Betrieb einschreiten und müsste dies ggf. auf Antrag betroffener Dritter (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 06.07.2011, 1 KO 1461/10, Juris [Tn. 45]).

20

Unabhängig von der Möglichkeit (und ggf. Pflicht) der Antragsgegnerin zur Überwachung und zum Einschreiten wird die Verlässlichkeit der Lärmprognose auch durch die bauliche Situation gestützt: Nach der angefochtenen Baugenehmigung vom 08.03.2012 liegen die maßgeblichen Geräuschquellen (Plattensäge, Fräse, Schleifmaschine, Kreissäge, CNC-Anlage, Hobel-, Abrichtmaschine, Bandschleifer) innerhalb der Werkhallen. Die Schallausbreitung wird nicht nur durch die (verhaltensabhängige) Anforderung, „Fenster, Tore und Türen ... geschlossen zu halten“, gemindert, sondern auch durch die Dämmung der Hallendecke und die durchgängig geschlossene grenzständige Hallenwand in „Richtung“ des Grundstücks der Antragstellerin. Dadurch werden auch Lärmwirkungen infolge von An- und Abtransporten auf der befestigten Hoffläche abgeschirmt. Im Hinblick auf diese Anordnungen und Gegebenheiten erscheint die Einhaltung der prognostizierten Lärmwerte „machbar“ und „sicher“ (vgl. dazu OVG Saarlouis, Urt. v. 04.06.1991, 2 R 364/88, Juris).

21

Die Einwände der Antragstellerin gegen die in der Schalltechnischen Untersuchung (STU) vom 21.02.2012 erfolgte Immissionsprognose führen - im vorliegenden Verfahren - zu keiner abweichenden Beurteilung.

22

Die STU hat die Zumutbarkeit des von dem gewerblichen Vorhaben ausgehenden Lärms zutreffend nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26.081998 (GMBl. S. 503ff) beurteilt. Ansatzpunkte für eine fehlerhafte Prognose bestehen nicht. Soweit die Antragstellerin meint, einzelne Lärmquellen (Be-/Entladung von Fahrzeugen, Plattenanlieferung, Fahrgeschwindigkeiten auf dem Hofplatz, Parkplatzsuche der Mitarbeiter, Zahl der Fahrbewegungen, Einwurfgeräusch in Container) seien unzureichend berücksichtigt worden (Schriftsatz vom 11.04.2012, S. 3 ff.), kann dem im Hinblick auf die zugrundegelegte Betriebsbeschreibung (s. S. 5 STU) und die erfassten Emissionen (Anlagen 2.1-2.3, 3 [Parkplatz], 4 [Umschlag]) nicht gefolgt werden; abgesehen davon wäre angesichts der - in der Summe - prognostizierten Richtwertunterschreitung von 9 - 15 dB(A) (S. 8 STU) selbst bei höheren Prognoseansätzen für die von der Antragstellerin angesprochenen Einzellärmquellen immer noch keine Richtwertüberschreitung zu erwarten. Soweit die Prognosewerte als „unrealistisch“ angesehen werden, weil nicht damit zu rechnen sei, dass vor Einschalten der Maschinen Tore oder Fenster geschlossen würden und im Sommer „durchgehend gelüftet“ werde, wird damit kein der Genehmigung zuzuordnendes Problem angesprochen, sondern ein solches der (späteren) Anlagenüberwachung. Die Annahme der Antragstellerin, die Schutzbedürftigkeit von Büroräumen sei in Bezug auf Lärm wie diejenige von Wohnräumen einzustufen, übersieht, dass die TA Lärm nicht nach Räumen differenziert, sondern nur nach Baugebieten. Für Büroräume gilt i. ü. nur das Lärmschutzniveau der VDI-Richtlinie 2058 („Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten“) bzw. der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 i.d.F. vom 06. März 2007 (BGBl. I S. 261).

23

Ein die Richtwerte der TA Lärm unterschreitendes Lärmschutzniveau kann die Antragstellerin nicht beanspruchen. Die Richtwerte der TA Lärm enthalten Zumutbarkeitsgrenzen für Lärmbelästigungen, die auch im Rahmen von Baugenehmigungen gelten. Diese Werte sind sachgerecht und ausreichend, um Nachbarn in ihrem Ruhebedürfnis zu schützen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Bauaufsichtsbehörde von einem Bauherrn nur deren Einhaltung und kein „Mehr“ an Lärmschutz verlangt.

24

4. Die von der Antragstellerin (erstinstanzlich) im Hinblick auf die grenzständige Westwand der Hallen erhobene Rüge einer Abstandsflächenverletzung übergeht den Umstand, dass ihr Grundstück in vergleichbarer Weise grenzständig bebaut worden ist. Daraus folgt, dass insoweit kein nachbarliches Abwehrrecht (mehr) besteht (Beschl. des Senats vom 04.05.2010, 1 MB 5/10, NordÖR 2011, 33).

25

Die (im erstinstanzlichen Beschluss [S. 7 - 8 d. Abdr.]) behandelte Frage, ob die Tischlerei unabhängig von der angefochtenen Genehmigung aus früherer Zeit Bestandsschutz hat, bedarf im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen keiner weiteren Prüfung.

26

5. Ein Anspruch der Antragstellerin auf bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die Nutzung der Hofgebäude des Beigeladenen als Tischlerei besteht nicht.

27

Dies wäre auch dann nicht anders, wenn die Antragstellerin der Tischlerei einen Gebietserhaltungsanspruch entgegensetzen könnte. Ein solcher Anspruch ist mangels Anordnungsgrundes nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung durchsetzbar. Zweck des Gebietserhaltungsanspruchs ist es, die Verhinderung einer „schleichenden Umwandlung“ eines Baugebiets auch unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen zu ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - NVwZ 2008, 427). Dieser Zweck wird durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausreichend erfüllt. Eine nur vorübergehende, durch eine verwaltungsgerichtliche Klage angegriffene Verletzung der Gebietsart kann kein Vorbild für weitere Gebietsverletzungen sein und ist nicht geeignet, eine Umwandlung des Baugebiets zu bewirken (Beschl. des Senats v. 26.08.2011, 1 MB 11/11, S. 6 d. Abdr.). Über Ansprüche infolge einer (evtl.) Missachtung der Baugenehmigung (Ziff. 28) ist hier nicht zu entscheiden.

28

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

29

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig.

30

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke [FlNr. ... (mit einem Wohnhaus bebaut) und nördlich angrenzend FlNr. ... (unbebaut), jeweils Gemarkung O...] gegen eine dem Beigeladenen unter dem 10. April 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau einer Metallbau-Werkstatt mit Büro und Betriebsleiterwohnung“ auf dem östlich benachbarten Baugrundstück (vormals FlNr. ...; heute laut Angaben im „BayernAtlas-plus“ FlNr. ......).

Der Baugenehmigungsbescheid enthält diverse „immissionsschutzfachtechnische Auflagen“ – die nach Rücknahme einer vom Beigeladenen hiergegen erhobenen Klage (RN 6 K 17.792) – zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sind. Gemäß Auflage Nr. 9 zum Genehmigungsbescheid sowie laut Stempel der Baugenehmigungsbehörde ist ein im Auftrag des Beigeladenen von der K... und ... GmbH erstelltes Lärmgutachten vom 30. März 2017 Bestandteil der Baugenehmigung. Dieses Gutachten prognostiziert u.a. basierend auf Angaben des Beigeladenen zum Betriebsablauf (vgl. Seite 7 „Betriebsbeschreibung“) sowie auf Messungen, die vom Gutachterbüro in einer vergleichbaren Werkstätte durchgeführt wurden [Seite 13: Ansatz eines Innenraumpegels über den gesamten Betriebszeitraum 77,5 dB(A)], in der Umgebung Beurteilungspegel für die aus dem Betrieb des genehmigten Vorhabens resultierende Zusatzbelastung bis zu 49 dB(A) [für das Anwesen der Antragsteller als Immissionsort „I 2“: 39 dB(A)] sowie kurzzeitige Geräuschspitzen bis zu 81 dB(A) [für das Anwesen der Antragsteller: 62 dB(A)] bei einer Prognoseunsicherheit in einem Bereich zwischen +/- 1,3 dB(A) bis +/- 2,4 dB(A). Das Gutachten resümiert (vgl. Zusammenfassung Seite 20):

„Unter Berücksichtigung der zugrunde gelegten Emissionsansätze und maximalen Häufigkeiten für die lärmrelevanten Vorgänge werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (...) an den untersuchten Immissionsorten I 1 bis I 5 der umliegenden schützenswerten Gebäuden innerhalb des Dorf- / Mischgebiets um mehr als 6 dB(A) unterschritten.

Bei Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 6 dB kann nach Abschnitt 3.2.1 der TA Lärm von einer detailliierten Untersuchung der Vorbelastung abgesehen werden.

Die zulässigen kurzzeitigen Geräuschspitzen gemäß der TA Lärm (...) von 90 dB(A) am Tag und 65 dB(A) in der Nacht werden ebenfalls eingehalten.“

Den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer am 17. Mai 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 10. April 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 30. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ergangene Baugenehmigung mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe. Das im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegene Bauvorhaben des Beigeladenen verletze nicht das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Antragsteller. Insbesondere hielten sich die Lärmbelastungen im Bereich des Zumutbaren, unabhängig davon, ob das Wohngrundstück der Antragsteller in einem faktischen Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 BauNVO) oder in einer sog. Gemengelage situiere. Auch gehe von dem Bauvorhaben keine einmauernde Wirkung aus, zumal die erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Nachbargrundstücken eingehalten würden.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie tragen vor, ein metallverarbeitender Produktionsbetrieb widerspreche als wesentlich störender Gewebebetrieb schon den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der ein Dorfgebiet vorsehe. Zudem könne das Vorhaben Lärmgrenzen für ein Dorfgebiet überschreiten und daher schädliche Umwelteinwirkungen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen. Das Bauvorhaben sei tatsächlich aufgrund der Zäsurwirkung eines unmittelbar nördlich des Baugrundstücks verlaufenden Baches („Sixtengraben“) dem planungsrechtlichen Innenbereich zuzurechnen. Dort widerspreche es als wesentlich störender Gewerbebetrieb den Anforderungen eines faktischen Dorfgebiets am Maßstab von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 BauNVO und füge sich auch im Übrigen nicht in die nähere Umgebung gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Auch wenn man das Vorhabengrundstück dem Außenbereich zuordnete, wäre das Vorhaben nicht nur gem. § 35 Abs. 2 BauGB objektiv-rechtlich unzulässig, sondern verletze auch ihre Rechte als Nachbarn. Zum einen verstoße die Baugenehmigung zu ihren Lasten gegen das Rücksichtnahmegebot. Tatsächlich sei mit erheblich stärkeren Lärmbelästigungen durch die Metallbau-Produktionsanlage zu rechnen und zu befürchten, dass Lärmgrenzwerte überschritten würden. An einem nach den Auflagen der Baugenehmigung einzuhaltenden Beurteilungspegel für ihr Grundstück von lediglich 39 dB(A) seien im Vergleich zu Geräuschpegeln von Flüstern von 30 dB(A) und leiser Musik von 40 dB(A) Zweifel angebracht. Das Verwaltungsgericht hätte sich nicht abschließend auf die gutachterliche Bewertung durch das vom Beigeladenen beauftragte Gutachterbüro stützen dürfen, sondern hätte ein unabhängiges Gutachten einholen müssen; zumindest hätte eine schriftliche Auskunft der Immissionsschutzbehörde des Landratsamts eingeholt werden müssen. Eine bloße Prüfung auf Plausibilität sei nicht ausreichend gewesen. Es sei nicht erwiesen, dass durch Einhaltung eines nicht nachvollziehbaren Lärminnenpegels von 77,5 dB(A) gem. Nr. 12 der immissionsschutzfachlichen Auflagen des Baugenehmigungsbescheids die zulässigen Grenzwerte außen eingehalten würden. Insbesondere sei in den Sommermonaten damit zu rechnen, dass aufgrund einer nicht ausreichenden Belüftung die Fenster geöffnet würden. Dann könne das angestrebte Schalldämmmaß nicht eingehalten werden. Eine Lüftung der Halle nach Maßgabe der Baugenehmigung von maximal einer Stunde pro Tag über geöffnete Tore und Türen sei für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften sicherlich nicht ausreichend. Die Baugenehmigung sei deshalb sogar nichtig. Darüber hinaus stehe ihnen, selbst bei Lage des Vorhabens im Außenbereich, ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Für ihr Wohngebäude gelte das Schutzniveau eines Dorfgebietes. Auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes müsse sich ein Nachbar gegen ein Außenbereichsvorhaben in gleicher Weise zur Wehr setzen können wie gegen ein unmittelbar benachbartes Innenbereichsvorhaben. Es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass den Eigentümern eines Innenbereichsgrundstücks der Gebietserhaltungsanspruch versagt werde, nur weil das rechtswidrige Vorhaben sich selbst auf einem zwar unmittelbar angrenzenden, jedoch möglicherweise im Außenbereich gelegenen Grundstücks befinde. Schließlich sei das Abstandsflächenrecht verletzt. Der noch zu errichtende Gebäudeteil werde vermutlich eine Höhe von 12 m aufweisen, wohingegen der Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze nur 7,15 m betrage.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. November 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 10. April 2017 anzuordnen.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und trägt hierzu u.a. vor, dass § 35 Abs. 2 BauGB nicht grundsätzlich nachbarschützend sei. Der Nachbarschutz außerhalb der Grenzen eines (faktischen) Plangebiets bestimme sich nur nach dem Rücksichtnahmegebot; der sog. Gebietserhaltungsanspruch greife nicht. Die Antragsteller seien keinen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt. Die Ausführungen der Antragsteller zur Lage des Vorhabens im bauplanungsrechtlichen Innenbereich seien nicht überzeugend. Sollte dennoch von einer Innenbereichslage auszugehen sein, läge eine sog. Gemengelage – und kein faktisches Dorfgebiet – vor, sodass dann aus diesem Grund der Gebietserhaltungsanspruch ausscheide. Zudem sei das Vorhaben unter Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 vorgelegten ergänzenden Betriebsbeschreibung (vgl. Bl. 44 der VG-Akte RN 6 S. 17.1763), des Lärmgutachtens vom 30. März 2017 sowie der Lärmschutzauflagen in der Baugenehmigung als „nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb“ einzuordnen. Abstandsflächen seien nicht Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren gewesen; unabhängig davon halte das Vorhaben in Richtung des Grundstücks der Antragsteller mit einer Wandhöhe von 5,72 m einen genügenden Abstand von 7,15 m zur Grundstücksgrenze ein.

Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt.

1. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von den Antragstellern vorgebrachten Gesichtspunkte vermögen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfenden Vorschriften verletzt, die auch ihrem Schutz als Nachbarn zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Die Nachbaranfechtungsklage wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben. Aus diesem Grund ist die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung zutreffend, dass das Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a BauGB) das gegenläufige Interesse der Antragsteller überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben.

a) Die angefochtene Baugenehmigung verletzt aller Wahrscheinlichkeit nach nicht den sog. Gebietserhaltungsanspruch, da weder für das Baugrundstück ein Bebauungsplan existiert noch die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens hinsichtlich der Nutzungsart sich nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen. Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (grundlegend BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Allerdings liegen – soweit nach Aktenlage ersichtlich – weder das Baugrundstück noch die Nachbargrundstücke innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Entgegen der Rechtsansicht des Landratsamts geht der Senat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ferner davon aus, dass das Bauvorhaben (anders als das Wohnhaus der Antragsteller) nicht im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB), sondern im Außenbereich i.S. von § 35 BauGB situiert. Der Senat nimmt auf die umfangreiche und inhaltlich überzeugende Begründung des Verwaltungsgerichts (Seiten 9 – 11 des Beschlusses vom 30. November 2017) Bezug, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die Erwägungen in der Beschwerdebegründung vermögen diese Beurteilung nicht zu erschüttern. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist – als „Baulücke“ – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können topografische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen, sodass solche Hindernisse je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben können. Die Berücksichtigung solcher optisch erkennbarer Umstände kann mithin zwar dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird allerdings das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (Zum Ganzen: BVerwG, U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – NVwZ 1991, 879 = juris Rn. 22; B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 8 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze erscheint es unter Berücksichtigung der in den vorgelegten Akten enthaltenen Lagepläne sowie der amtlichen Flurkarte samt Luftbild im „BayernAtlas-plus“ sehr unwahrscheinlich, dass – wie die Beschwerdebegründung erwägt – der an der nördlichen Grenze des Baugrundstücks verlaufende Bach die Grenze zwischen Innenbereich (südlich hiervon) und Außenbereich (nördlich hiervon) markiert. Dieser Bach dürfte zum einen aufgrund seiner geringen Breite und zum anderen aufgrund seiner erheblichen Entfernung von ca. 75 – 80 m zu den südlich von ihm gelegenen Wohnhäusern auf den Grundstücken des Beigeladenen und der Antragsteller keine den unbeplanten Innenbereich definierende topgrafische Marke darstellen können, zumal die Landschaft ausgehend vom mittleren Punkt der Ostgrenze des Baugrundstücks nicht nur nach Norden (über den Bach hinaus), sondern auch nach Westen hin weitläufig von relevanter Bebauung frei ist.

Aufgrund der im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach festzustellenden Lage des Baugrundstücks im Außenbereich scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch aus, weil sich das Bauvorhaben dann nicht in demselben (faktischen) Baugebiet befindet wie das Wohngrundstück der Antragsteller (BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 2 ZB 12.2242 – juris Rn. 12). In einem solchen Fall fehlt es von vornherein an einem bestehenden typisch wechselseitigen Verhältnis einer bodenrechtlichen Austausch- und Schicksalsgemeinschaft (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 6; VG München, U.v. 8.8.2012 – M 9 K 11.3750 – juris Rn. 23). Aufgrund dieses Umstands sind rechtliche Unterschiede hinsichtlich der Einschlägigkeit des Gebietserhaltungsanspruchs im Vergleich zwischen einem Innenbereichsvorhabens gem. § 34 Abs. 2 BauGB und einem Außenbereichsvorhaben gem. § 35 BGB (auch wenn dieses an den Innenbereich angrenzt) mit Blick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sachlich gerechtfertigt bzw. besteht zwischen den genannten Fallgruppen schon keine Vergleichbarkeit. Ein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, besteht – unabhängig davon, ob das Grundstück des Nachbarn im Außenbereich oder Innenbereich liegt – nicht (vgl. z.B.: BayVGH, B.v. 14.5.2012 – 15 ZB 10.1047 – juris Rn. 6; B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – Rn. 24; B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309). Die Frage, ob das genehmigte Vorhaben als metallverarbeitender Produktionsbetrieb nach typisierender Betrachtung die Voraussetzungen eines wesentlich störenden Gewerbebetriebs erfüllt, der in einem faktischen Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.10.2009 – 9 CS 09.2104 – juris Rn. 4 ff.; SächsOVG, B.v. 28.9.2012 – 1 B 313/12 – juris Rn. 10 ff.), stellt sich mithin im vorliegenden Fall nicht. Ebenso kann dahinstehen, ob sich das Wohnhaus der Antragsteller in einem faktischen Dorfgebiet oder in einer sog. Gemengelage (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2017 – 15 ZB 16.1975 – juris Rn. 7, 8: dort keine Geltung des Gebietserhaltungsanspruchs) befindet. Auch wenn Vieles dafür spricht, dass die Baugenehmigung für ein Außenbereichsvorhaben objektiv-rechtlich am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB rechtswidrig ist, folgt hieraus keine Nachbarrechtsverletzung der Antragsteller. Letztere sind hinsichtlich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes von vornherein auf das Rücksichtnahmegebot beschränkt (BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 2 ZB 12.2242 – juris Rn. 12); hierzu im Folgenden.

b) Nach Aktenlage sowie nach Maßgabe der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erscheint es ebenfalls als unwahrscheinlich, dass aufgrund der zu prognostizierenden Lärmbelastung das drittschützende Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Antragsteller durch die Baugenehmigung verletzt ist.

aa) Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend aufgrund der Außenbereichslage des genehmigten Vorhabens über § 35 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet und hierüber auch „gebietsübergreifend“ im Verhältnis zwischen einem Grundstück im Innenbereich und einem Grundstück im Außenbereich gilt (BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 2 ZB 12.2242 – juris Rn. 16) – kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

(Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie geeignet sind, erhebliche Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Für die Beurteilung der betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens sind die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm, nunmehr in der Fassung vom 1. Juni 2017) maßgeblich. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – BVerwGE 145, 145 ff. = juris Rn. 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 22).

bb) Der Senat geht davon aus, dass nach diesen Maßstäben die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots hinsichtlich der von der Nutzung der genehmigten Werkhalle ausgehenden Lärmbelastung aller Voraussicht nach gegenüber den Antragstellern eingehalten sind.

Bei der Lärmbeurteilung hat die vom Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 30. März 2017 unter Heranziehung der Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA-Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete in der Sache – wie von den Antragstellern gefordert – hinsichtlich ihres Wohngrundstücks die Schutzwürdigkeit eines Dorfgebiets zugrunde gelegt. Hiernach sind die zu erwartenden Beurteilungspegel für den Tageszeitraum mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) und für den Nachtzeitraum mit einem solchen von 45 dB(A) (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA-Lärm) und die zu prognostizierenden kurzzeitigen Geräuschspitzen (vgl. Nr. 2.8 TA Lärm) mit den sich aus Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm ergebenden Maximalpegeln – also 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts – zu vergleichen.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf Grund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung (vgl. Nr. 2.4 Satz 2 TA Lärm) die Immissionswerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm kann für die Lärmprognose die an sich gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 TA Lärm für die Erfassung der Gesamtbelastung gebotene Ermittlung der Vorbelastung im Hinblick auf Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der zu überprüfenden Anlage – hier des genehmigten Bauvorhabens des Beigeladenen – die nach Nr. 6 TA Lärm einschlägigen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Hieraus folgt, dass bei einer Unterschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) durch die vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Lärmzusatzbelastung ohne weiteres von der Zumutbarkeit der Lärmbelastung im Ganzen ausgegangen werden kann (BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 34 ff.; B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.767 – juris Rn. 9). Dies ist nach den Ergebnissen der Lärmbegutachtung vom 30. März 2017 vorliegend der Fall: Hiernach sind infolge der bestimmungsgemäßen Nutzung des genehmigten Vorhabens am Immissionsort „I 2“ (Nordseite des Wohnhauses der Antragsteller auf FlNr. ......) eine Lärmzusatzbelastung in Höhe eines Beurteilungspegels von tagsüber 39 dB(A) sowie kurzzeitige Geräuschspitzen mit Maximalpegeln von tagsüber 62 dB(A) zu prognostizieren. Der Beurteilungspegel liegt 21 dB(A) unterhalb des o.g. Tages-Immissionsrichtwerts gem. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA-Lärm; der zu prognostizierende Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen wird um 18 dB(A) im Vergleich zum Maximalwert gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm unterschritten. Auf Nachtwerte (vgl. Nr. 6.4 TA Lärm) kommt es nicht an, weil laut Auflage Nr. 11 zum streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid die Betriebszeiten des Metallbaubetriebs auf den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr an Werktagen beschränkt ist. Auch bei Berücksichtigung eines Zuschlags von 6 dB(A) für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gem. Nr. 6.5 TA Lärm für die nach dem Genehmigungsbescheid zulässige Betriebszeit an Werktagen zwischen 6:00 Uhr und 7:00 Uhr liegt die Belastung der Antragsteller deutlich unterhalb des Relevanzwerts gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 TA Lärm.

Die Einhaltung von bestimmten Beurteilungspegeln und Maximalpegeln für einzelne Geräuschspitzen in der Nachbarschaft wird auch durch die Auflagen Nr. 14 und Nr. 15 zum streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid vom 10. April 2017 vorgegeben [in Anlehnung an das Gutachten für die Nordfassade des Wohnhauses der Antragsteller: Beurteilungspegel 39 dB(A), maximale kurzzeitige Geräuschspitzen: 62 dB(A)]. Nach dem Lärmschutzgutachten erscheint es gewährleistet, dass diese Immissionswerte im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden können (vgl. BayVGH, U.v. 16.10.2013 – 15 B 12.1808 – NVwZ-RR 2014, 175 = juris Rn. 15; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 22; B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061). Die Einhaltung der Zumutbarkeitsgrenzen nach TA Lärm wird insbesondere über diverse weitere „immissionsschutzfachtechnische Auflagen“, wonach in der Werkstatthalle ein Innenpegel von 77,5 dB(A) einzuhalten ist (Nr. 12), Türen und Fenstern geschlossen zu halten und bestimmte Vorgaben für Be- und Entladevorgänge zu beachten sind (Nr. 16 – Nr. 19), bestimmte Schalldämmmaße für Außenwände, Dach, Fenster (Lichtband), Türe und Tore der Werkstatthalle (Nr. 20) sowie Vorgaben für das Abstellen von Personenkraftwagen (Nr. 21) einzuhalten sind, sichergestellt.

cc) Sollte von einer Gemengelage auszugehen sein und deshalb für die maßgeblichen Immissionsrichtwerte im Vergleich zu Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA-Lärm ein Aufschlag geboten sein, wäre erst recht von der Einhaltung der Zumutbarkeitsgrenzen auszugehen.

dd) Die Einwände der Antragsteller gegen das vom Beigeladenen in Auftrag gegebene Lärmgutachten vom 30. März 2017 sind zu pauschal und undifferenziert, um in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz dessen Grundlagen ernsthaft zu erschüttern (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2009 – 15 CS 09.21 – juris Rn. 9).

Soweit die Antragsteller vortragen, dass im Sommer mit einer Öffnung der Fenster zu rechnen sei und dann das angestrebte Schalldämmmaß nicht eingehalten werden könne, wird ohne nähere Ausführungen ein auflagenverletzendes Verhalten unterstellt. Die Antragsteller vermochten aber – entgegen der Annahme des Gutachtens, das einen Anlagenbetrieb mit geschlossenen Fenstern offenbar als möglich erachtet – nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass diese Auflage nicht eingehalten werden kann und dass deshalb von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszugehen sei. Ihr Einwand, dass eine Lüftung der Halle nach Maßgabe der Baugenehmigung von maximal einer Stunde pro Tag über geöffnete Tore und Türen „für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften sicherlich nicht ausreichend“ sei bleibt spekulativ. Sollte an heißen Tagen auch eine technische Klimatisierung keine arbeitsschutzrechtlichen Standards gewährleisten, müsste der Beigeladene dann notfalls den Betrieb an diesen Tagen einstellen.

Soweit die Antragsteller in der Sache rügen, das Gutachten sei ein nicht unabhängig erstelltes Parteigutachten, besteht insbesondere im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Anlass, deshalb ein weiteres „neutrales“ Gutachten einzuholen (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2010 – 14 CS 10.816 – juris Rn. 31; VG Arnsberg, B.v. 12.1.2015 – 4 L 1204/14 – juris Rn. 49). Sogar in einem verwaltungsgerichtlichen Klage- / Hauptsacheverfahren kann seitens des Gerichts grundsätzlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, sich die erforderliche Sachkunde zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Fachfragen durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten bzw. von den Beteiligten vorgelegten sachverständigen Äußerungen im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.2010 – 8 B 15.10 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.1.2016 – 22 ZB 15.1506 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens stellt selbst in einem Klageverfahren nur dann einen Aufklärungsmangel am Maßstab von § 86 Abs. 1 VwGO dar, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil das bereits vorliegende Gutachten nicht den ihm obliegenden Zweck zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (BVerwG, U.v. 18.6.2003 – 4 A 70.01 – NVwZ 2004, 100 = juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, B.v.28.3.2013 – 4 B 15.12 – ZfBR 2013, 479 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 68 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 118.2014 – 10 A 2589/13 – juris Rn. 19; HessVGH, B.v. 21.1.2010 – 9 B 2936/09 – juris Rn. 9).

Die vom Beigeladenen in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung vom 30. März 2017 wurde von den Antragstellern allerdings weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren durch Aufzeigen konkreter, erheblicher Fehler angegriffen. Der Vortrag in der Beschwerdebegründung, dass im Vergleich zu dem Ergebnis der Begutachtung tatsächlich mit erheblich stärkeren Lärmbelästigungen durch die Metallbau-Produktionsanlage zu rechnen sei, bleibt unsubstanziierte Behauptung, die das Gutachtenergebnis nicht zu erschüttern vermag (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2015 – 22 CS 15.481 – juris Rn. 23). Soweit die Nachvollziehbarkeit des in Auflage Nr. 12 vorgegebenen Innenpegels, auf dem die Immissionsprognose für die benachbarte Umgebung beruht, bezweifelt wird, wird im Gutachten vom 30. März 2017 sachverständig ausgeführt, dass dieser auf Messungen basiert, die von dem beauftragten Ingenieurbüro in einer vergleichbaren Werkstätte durchgeführt wurde. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.

c) Der Einwand, das Vorhaben halte die Abstandsflächen nicht ein, ist schon deshalb irrelevant, weil Art. 6 BayBO nicht Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin grundsätzlich nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt, noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8; B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508).

d) Unabhängig davon, dass hierzu nichts Konkretes mit der Beschwerde vorgetragen wurde (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist ferner nicht ersichtlich, dass von dem streitgegenständlichen Vorhaben eine gegen das Rücksichtnahmegebot (s.o.) verstoßende erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung zu Lasten der Antragsteller ausgehen könnte (zu den eher engen Voraussetzungen vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; .v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508). Mit Blick auf die Höhe des geplanten Werkstattgebäudes (9,33 m über Gelände am höchsten Dachpunkt) und darauf, dass sich das genehmigte Gebäude des Beigeladenen und das Wohnhaus der Antragsteller auf FlNr. ... nicht unmittelbar gegenüberstehen – sondern versetzt zueinander liegen und dabei nach dem Lageplan ein Abstand zwischen dem südwestlichen Eck des genehmigten Gebäudes und dem nordöstlichen Eck des Wohnhauses der Antragsteller von ca. 24 m besteht –, vermag der Senat insbesondere nicht zu erkennen, wie durch das Hinzukommen der genehmigten Bebauung auf dem Antragstellergrundstück ein objektiv begründetes Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Hinterhof-„bzw. „Gefängnishofsituation“ hervorgerufen werden könnte.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragsteller tragen billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, weil jener einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage an die Beigeladene.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2011 erteilte das Landratsamt E. der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage auf der südöstlichen Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 1651 Gemarkung Kleinweisach. Das Grundstück liegt südlich des Ortsteils D. der Gemeinde V. Die Klägerin ist Eigentümerin des im Nordosten des Ortsteils D. gelegenen Grundstücks FlNr. 1598 Gemarkung Kleinweisach. Das Grundstück ist unter anderem mit einem Wohnhaus bebaut. Die nächstgelegenen Anlagenteile befinden sich nach den Feststellungen des Landratsamts in einer Entfernung von rund 300 m vom Wohnhaus der Klägerin. Die mit einem kompakten Blockheizkraftwerk verbundene Anlage wird am Tag mit maximal knapp 32 Tonnen Gülle, Mist und nachwachsenden Rohstoffen beschickt. Die Feuerungswärmeleistung des Otto-Gasmotors beträgt 998 Kilowatt, die elektrische Leistung 400 Kilowatt. Die Substrate sollen nach den Angaben der Betreiberin 283 Tage im gasdicht abgedeckten System verbleiben. Die Baugenehmigung enthält u. a. unter Nr. 39 die Auflage, dass der Beurteilungspegel aller durch den Betrieb der Anlage hervorgerufenen Geräusche an den nächsten maßgeblichen Immissionsorten, den Wohnhäusern auf den Grundstücken FlNrn. 1591, 1592, 1594 und 1596 Gemarkung Kleinweisach, tags den Richtwert von 60 dB(A) und nachts einen solchen von 45 dB(A) nicht überschreiten darf.

Am 22. Juni 2011 erhob die Klägerin gegen die Baugenehmigung Klage zum Verwaltungsgericht. Darüber hinaus beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und der Beigeladenen einstweilen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zur Ausführung des Bauvorhabens zu unterlassen. Sie ist der Ansicht, das Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, da von ihm unzumutbare Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen ausgingen und der Betrieb zu gesundheitlichen Beschwerden bei ihr führe. Die Anträge wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2011 abgelehnt; die hiergegen eingereichte Beschwerde wurde zurückgewiesen (BayVGH, B.v. 12.1.2012 - 14 CS 11.1907). Die Klage wurde mit Urteil vom 3. Mai 2012 durch das Verwaltungsgericht abgewiesen. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften käme im vorliegenden Fall nur in Betracht, wenn das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt wäre (BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2344 - juris Rn. 10). Dabei kommt es im Einzelfall wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - DVBl 2005, 702 = juris Rn. 22). Das Schutzniveau der Klägerin bestimmt sich nach der Lage ihres Grundeigentums im faktischen Dorfgebiet. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die genehmigte Planung und das mitgenehmigte Betriebskonzept (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris Rn. 22). Mit dem Verwaltungsgericht ist jedoch davon auszugehen, dass der bestimmungsgemäße Betrieb des genehmigten Vorhabens gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos ist.

Im vorliegenden Fall wendet sich die Klägerin gegen die von dem Betrieb der Biogasanlage der Beigeladenen zu erwartenden Lärm- und Geruchsimmissionen. Sie macht ferner gesundheitliche Beschwerden durch den Betrieb geltend. Die angeführten Einwendungen führen jedoch nicht zur Zulassung der Berufung.

a) Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen fehlt es an einem substantiierten Angriff auf die immissionsschutzfachliche Lärmprognose des Beklagten, die sich insbesondere aus der Stellungnahme der Umweltingenieurin vom 13. Mai 2011 (Bl. 154 ff der Behördenakte) und den im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen (vgl. Schriftsatz vom 5.7.2011 mit Anlage 4, Bl. 58 ff der Verwaltungsgerichtsakte) ergibt. Danach wurden - wie bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2012 (14 CS 11.1907 - juris Rn. 23) ausgeführt - Fermenter, Endlager sowie die Abschirmungen hierdurch und durch die baulichen Anlagen am südlichen Ortsrand unberücksichtigt gelassen und nur Notkühler, Gemischkühler, Abgaskamin und Lüftungsöffnungen als Lärmquellen bei der fachlichen Abschätzung berücksichtigt. Dies steht in Übereinstimmung mit den fachlichen Vorgaben des Biogashandbuchs Bayern des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, Stand März 2011, wonach bestimmende Lärmquelle bei Biogasanlagen in der Regel der Biogasmotor ist und weitere lärmrelevante Komponenten Luftkühler, Rührwerke und Substratdosiereinrichtung sowie die eingesetzten Fahrzeuge sind. Dem ist die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen getreten.

Hinsichtlich Fermenter und Endlager wird bereits nicht dargelegt, ob und welchen Lärm diese Bauteile verursachen, um eine Einbeziehung in die Lärmprognose zu rechtfertigen. Der Beklagte geht vielmehr von einer Abschirmwirkung dieser Bauteile aus, die von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird.

Soweit die Klägerin geltend macht, der anlagenbezogene Fahrverkehr führe zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen, ist dies nicht nachvollziehbar. Nach der Baugenehmigung und den genehmigten Plänen befindet sich die Hauptzufahrt südlich des Anlagengeländes. Der Fahrverkehr zwischen den landwirtschaftlichen Hofstellen der Gesellschafter der Beigeladenen und dem Bauvorhaben führt nicht am Grundstück der Klägerin vorbei. Weiterhin ist die Beschickung der Anlage durch Schaufellader, An-/Abfahrt der zu behandelnden Stoffe und Gärreste, Aufbereitung von Einsatzstoffen oder vergleichbare Schall erzeugende Tätigkeiten im Freien gemäß Nebenbestimmung Nr. 40 des Baugenehmigungsbescheids auf die Tagzeit beschränkt. Es ist daher im Zulassungsvorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass die im Bescheid durch Nebenbestimmung Nr. 39 festgesetzten Immissionsrichtwerte für die maßgeblichen Immissionsorte - um einen solchen handelt es sich beim Wohngebäude der Klägerin gerade nicht (vgl. Nr. 2.3 TA Lärm) - bei der von den maßgeblichen Emissionsquellen auf dem Baugrundstück über 300 m entfernt wohnenden Klägerin nicht eingehalten werden können. Nach den Angaben des Beklagten beträgt der Beurteilungspegel - ohne Berücksichtigung von Abschirmungen baulicher Art - bezogen auf den Immissionsort auf FlNr. 1594 der Gemarkung Kleinweisach 39,1 dB(A) und liegt damit knapp 6 dB(A) unter dem zulässigen Immissionsrichtwert nachts von 45 dB(A) für ein Dorfgebiet. Das Wohngebäude der Klägerin ist hiervon weitere ca. 100 m entfernt.

Dies gilt auch, soweit sich die Klägerin auf Sonn- und Feiertage bezieht. Zwar sind hier gemäß Nr. 6.5 TA Lärm Zuschläge für bestimmte Zeiten zu berücksichtigen, angesichts des prognostizierten Lärmwertes, der Entfernung und der Abschirmwirkung vorhandener Gebäude ist jedoch nicht ausreichend dargelegt, weshalb der Immissionsrichtwert für ein Dorfgebiet am Wohngebäude der Klägerin nicht eingehalten wird. Selbst wenn es am der Klägerin nächstgelegenen maßgeblichen Immissionsort auf FlNr. 1596 Gemarkung Kleinweisach zu einer Überschreitung kommen sollte, ist weiter nicht dargelegt, dass es dann in dessen Folge auch zu einer Überschreitung des Immissionswertes bei der mindestens weitere 50 m von diesem Immissionsort entfernt wohnenden Klägerin kommen würde. Maßgebend ist hierbei - anders als die Klägerin offenbar meint - nicht der Abstand der Grundstücksgrenzen, sondern der Abstand schutzbedürftiger Räume, mithin ihres Wohngebäudes zur Emissionsquelle auf der Betriebsfläche (vgl. Nr. 2.3 TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3. Anhang TA Lärm). Unerheblich ist im Hinblick auf die weitere zwischen der Klägerin und dem Bauvorhaben liegende Bebauung im Ortsteil D. auch, dass möglicherweise ein einzelnes Gebäude - wie vorgetragen - wegen Baufälligkeit abgerissen werden könnte.

Unzumutbare Lärmimmissionen während der Erntezeit werden ebenfalls nicht schlüssig dargelegt, da das Grundstück der Klägerin am nordöstlichen Ortsrand von D. liegt und sowohl die nach Norden führende Straße als auch die nach Osten führende Straße nach jeweils ca. 500 m als Feld- und Waldweg in den Wald führen und keine Ortsverbindungsfunktionen haben. An den beiden Straßen liegen insgesamt weniger als 10 große, landwirtschaftlich genutzte Feldflächen, die zudem teilweise auch noch über weitere Straßen bzw. Feld- und Waldwege erschlossen werden. Nach Angaben der Umweltingenieurin in der Stellungnahme vom 13. Mai 2011 können zwar bei der Befüllung des Fahrsilos während der Erntesaison, soweit sich diese Arbeiten auch auf die Nachtzeit erstrecken, deutlich erhöhte Emissionen auftreten. Auch insoweit gelten jedoch die festgesetzten Nebenbestimmungen. Darüber hinaus ist die Erntezeit nach der Betriebsbeschreibung auf fünf bis sieben Tage pro Jahr zur Tagzeit festgelegt, so dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte beim Erntebetrieb im Rahmen der Regelung für seltene Ereignisse in Nr. 7.2 und Nr. 6.3 TA Lärm zumutbar ist.

b) Die Klägerin legt auch nicht ausreichend dar, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Biogasanlage entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ihr gegenüber zu unzumutbaren Geruchsimmissionen führt. Anderes ergibt sich auch nicht aus ihrem Vorbringen betreffend die Bewertung möglicher Geruchs- und Stoffemissionen der Biogasanlage durch die Dr. H. GmbH vom 2. Mai 2012, die vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 3. Mai 2012 berücksichtigt worden ist (Rn. 83 ff). Die erhobenen Einwendungen, insbesondere zur berücksichtigten Windrichtungshäufigkeit, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Bewertung der Dr. H. GmbH bezeichnet zunächst die Annahmen des Beklagten zu den Kaltluftabflüssen als schlüssig und durch die morphologischen Verhältnisse belegt (S. 2). Sie enthält jedoch keinerlei Begründung dafür, weshalb die Übertragung der vom Landratsamt zugrunde gelegten - aus dem Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz vom 17. Februar 2004 entnommenen - Isolinien für den Landkreis E. nicht auf den Ortsbereich von D. möglich sein soll. Die Prämissen des Landratsamts werden zudem durch den Verweis auf „deutliche Schwankungen“ der Windrichtungen mittels der angeführten Häufigkeitsverteilungen in der Bewertung der Dr. H. GmbH nicht entscheidend in Frage gestellt, da die dort aufgezeigten Windrosen von Messstationen in erheblicher Entfernung stammen (W. ca. 49 km und Ansbach 46 km), zeitlich weit zurück liegend sind (N.: 1981 - 1990 und W.: 1981 - 1990) und zudem - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - auch keine Hauptwindrichtung aus Süden, die die Klägerin betreffen könnte, belegen. Die von der Klägerin erst im Zulassungsverfahren vorgelegte Windhäufigkeitsverteilung für B. (ca. 27,8 km entfernt) führt zu keiner anderen Bewertung, da - unabhängig davon, ob die morphologische Situation in B., worauf der Beklagte verweist, mit der Situation in D. vergleichbar ist - jedenfalls die Hauptwindrichtung aus Südosten dargestellt ist, während die Biogasanlage im Südwesten des klägerischen Wohngebäudes liegt. Auch hieraus ergibt sich somit keine Hauptwindrichtung, die zur Annahme einer stärkeren Beeinträchtigung der Klägerin führen könnte.

Nach der fachlichen Stellungnahme der Umweltingenieurin des Landratsamts wird durch die bauliche Ausführung der Biogasanlage und die Nebenbestimmungen des Bescheids sichergestellt, dass durch den Betrieb der Biogasanlage keine unzumutbaren Geruchsimmissionen für die Klägerin zu erwarten sind. Dem wird von der Klägerin ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Die Biogasanlage befindet sich im südöstlichen Teil des Baugrundstücks. Geruchsintensive Anlagenteile sind nach Süden ausgerichtet und liegen damit auf der zur Klägerin abgewandten Seite. Gemäß Nebenbestimmung Nr. 6 der Baugenehmigung dürfen geruchsintensive Stoffe nicht eingesetzt werden. Es handelt sich nach den Nebenbestimmungen des Bescheids um eine geschlossene Anlage (vgl. Nr. 31), das Substratendlager ist abzudecken und es sind weitere Nebenbestimmungen zur Geruchsvermeidung festgesetzt (vgl. z. B. Nr. 17, 20, 22). Auf die Abschirmwirkung bestehender Gebäude wurde bereits in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2012 (14 CS 11.1907 - juris Rn. 22) hingewiesen. Unabhängig davon, dass ein Augenscheinstermin von der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht beantragt wurde, lässt sich die örtliche Situation des Ortsteils D. aus den im Gerichtsverfahren vorgelegten Luft- und Lichtbildern (Bl. 64 und Bl. 107-109 der Verwaltungsgerichtsakte) entnehmen. Zudem verweist die Bewertung der Dr. H. GmbH darauf, dass sich die Biogasanlage auf einem leicht nach Süden bzw. Südosten geneigten Grundstück befindet (S. 3). Dass wegen eines eventuell zu beseitigenden baufälligen Gebäudes die Abschirmwirkung entfallen könnte, ist im Hinblick auf die weiter vorhandene Bebauung des Ortsteils zwischen der Klägerin und der Biogasanlage nicht nachvollziehbar.

Die Klägerin setzt sich auch nicht ausreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Geruchsimmissionen als dorfgebietstypisch hinzunehmen sind. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die eingesetzten Stoffe nur aus Gülle, Mist und nachwachsenden Rohstoffen bestehen dürfen (Nebenbestimmung Nr. 6), so dass - unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Anlage als immissionsschutzrechtlich oder baurechtlich genehmigungspflichtig - die im Dorfgebiet lebende Klägerin in verstärktem Umfang verpflichtet ist, Gerüche hinzunehmen, die mit dem Betrieb von Biogasanlagen verbunden sind (BayVGH, B.v. 15.11.2010 - 15 CS 10.2131 - BauR 2012, 542 = juris Rn. 18; VGH BW, B.v. 3.5.2006 - 3 S 771/06 - BauR 2006, 1870 = juris Rn. 7). Abgesehen davon, dass die Anlage hier im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegt, macht im Übrigen eine (zwischenzeitliche) immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht die Anlage nicht zu einer industriellen Anlage und führt nicht automatisch dazu, dass unzumutbare Einwirkungen anzunehmen wären (vgl. § 15 Abs. 3 BauNVO; Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 15 BauNVO Rn. 34; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 15 Rn. 49). Dass die Gerüche angesichts der sogar im unmittelbaren Nahbereich der Klägerin vorhandenen weiteren landwirtschaftlichen Nutzungen, u. a. eines Schweinestalles, nicht ortsüblich sein würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen.

Der Vortrag der Klägerin lässt im Übrigen, unabhängig von der hier zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung allein maßgeblichen baurechtlichen Genehmigungspflicht, darüber hinaus unberücksichtigt, dass der nach Nr. 5.4.8.6.1 TA Luft, die als Orientierungshilfe herangezogen werden kann, für geschlossene, (allerdings) immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen geltende Mindestabstand von 300 m gegenüber der Klägerin eingehalten ist. Daher kann grundsätzlich auch im vorliegenden Fall nicht von einer Rücksichtslosigkeit hinsichtlich der Geruchsbelastung ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2344 - juris Rn. 26). Maßgeblich ist dabei der Abstand des Wohnhauses und des geschützten Außenwohnbereichs der Klägerin zur Emissionsquelle (vgl. Nrn. 5.4.8.6.1 und Nr. 2.5 TA Luft) und nicht der Abstand zwischen den jeweiligen Grundstücksgrenzen (BayVGH, B.v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris Rn. 28).

c) Soweit die Klägerin gesundheitliche Beschwerden geltend macht, wiederholt sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem erstinstanziellen Verfahren. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sind aber nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu belegen und die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in Frage zu stellen. Bereits der Wortlaut der Bescheinigungen zeigt, dass diese auf Angaben der Klägerin und daraus folgenden Mutmaßungen beruhen. Von der Anlage ausgehende toxische Emissionen oder gesundheitsgefährdende Stoffe sind weder konkret, noch nachvollziehbar benannt oder dargelegt.

Abgesehen davon kommt es auf konkrete gesundheitliche Beschwerden der Klägerin - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Rn. 82) - nicht an. Denn § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sind nicht „personenbezogen“, so dass besondere Empfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand bei der Bewertung von Immissionen keine Rolle spielen (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 29). Schließlich ist - abgesehen davon, dass es für Bioaerosole keine Grenzwerte gibt (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 ZB 14.1035 - juris Rn. 35; OVG NW, B.v. 14.1.2010 - 8 B 1015 - BRS 76 Nr. 100 = juris Rn. 60; BVerwG, B.v. 20.11.2014 - 7 B 27/14 - NVwZ-RR 2015, 94 = juris Rn. 16) - für eine befürchtete Verfrachtung luftgetragener Krankheitskeime der immissionsschutzrechtliche Vorsorgegrundsatz maßgebend (BayVGH, B.v. 22.3.2012 a. a. O. - juris Rn. 35). Dieser in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verankerte Vorsorgegrundsatz ist jedoch nicht drittschützend (BayVGH, B.v. 30.11.2012 - 22 ZB 11.2794 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 18.5.1982 - 7 C 42/80 - BVerwGE 65, 313 - juris Rn. 21). Im Hinblick darauf, dass der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht über das Rücksichtnahmegebot kein anderer und nicht geringer ausfällt als der Schutz vor Immissionen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BVerwG, U.v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - BVerwGE 68, 58 = juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 7.8.2012 - 7 C 7/11 - BayVBl 2013, 311 = juris Rn. 19), kann der Vortrag der Klägerin auch insoweit keinen Erfolg haben.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage voraus (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 36; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 124 Rn. 10 und § 132 Rn. 10). Dem Darlegungserfordernis ist dabei nur Rechnung getragen, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert ist, ausgeführt wird, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert wird, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und dargelegt wird, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 72). Dem wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, inwieweit durch den Betrieb der Biogasanlage gesundheitliche Beschwerden der Klägerin hingenommen werden müssen, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie oben ausgeführt - bereits geklärt ist. So sind besondere Umstände oder gesundheitliche Beschwerden der Klägerin nicht relevant (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1994 - 4 B 152/93 - BRS 56 Nr. 165 = juris Rn. 21). Im Übrigen sind für die Frage der Genehmigungsfähigkeit die Grundsätze des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und des Gebots der Rücksichtnahme maßgeblich, die ebenfalls höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 14.2.1994 - 4 B 152/93 - BRS 56 Nr. 165 = juris Rn. 18). Auf die weitere abstrakte Frage, inwieweit der Betrieb einer Biogasanlage auch eine Gefährlichkeit für den Menschen beinhaltet und inwieweit diese Gefährlichkeit zumindest eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots darstellt, kommt es nicht an. Denn ein Verstoß gegen das nachbarliche Abwehrgebot ist nicht denkbar, wenn bereits kein Verstoß gegen das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorliegt (BVerwG, B.v. 14.2.1994 - 4 B 152/93 - BRS 56 Nr. 165 = juris Rn. 22). Im Übrigen genügt der bloße Hinweis auf „bundesweit verstärkt geäußerte gesundheitliche Bedenken“ nicht dem Darlegungserfordernis im Hinblick auf eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin rügt insoweit einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO und die Pflicht zur Amtsermittlung, da das Verwaltungsgericht den von ihr nur bedingt gestellten Beweisantrag in den Gründen des Urteils vom 3. Mai 2012 abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag als einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag angesehen, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Grenzwerte für Lärm und Geruchsimmissionen angegeben worden seien. Dies ist hier nicht zu beanstanden.

Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt neben der unzutreffenden Ablehnung des Beweisantrags die Darlegung voraus, welche Tatsache ermittlungsbedürftig gewesen wäre, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme gebracht hätte und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf hätte beruhen können (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.2009 - 4 BN 12/09 - juris Rn. 7). Ebenso ist darzulegen, inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris Rn. 12).

Die Entscheidung darüber, ob ein - weiteres - Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (BVerwG, B.v. 28.3.2013 - 4 B 15/12 - juris Rn. 19) Grundsätzlich verwehrt es das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO dem Tatsachengericht nicht, sich bei der rechtlichen Würdigung auf Tatsachenvortrag der Beteiligten, namentlich die von einer Behörde mit besonderer Sachkunde erstellten oder im Verwaltungsverfahren eingeholten Unterlagen zu stützen. Unterbleibt die Einholung von (zusätzlichen) Gutachten, liegt darin nur dann ein Aufklärungsmangel, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste. So sind Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (BVerwG, B.v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 15.1.2014 - 15 ZB 12.163 - juris Rn. 13). Reicht ein bereits eingeholtes Gutachten oder eine fachtechnische Stellungnahme jedoch aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig beurteilen zu können, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens weder notwendig noch veranlasst (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 - 8 C 14/84 - BVerwGE 71, 38 = juris Rn. 16, 23; BayVGH, B.v. 20.9.2014 - 15 ZN 13.568 - juris Rn. 12). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier der gerügte Verfahrensmangel nicht vor.

Soweit die Klägerin ihren Antrag auf die Windhäufigkeitsverteilung B. stützt, kann dies schon deshalb keinen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts begründen, da diese Unterlage erst im Zulassungsverfahren (Bl. 47 der Gerichtsakte) vorgelegt worden ist. Im Übrigen hat die Klägerin - wie bereits ausgeführt - keine substantiierten Mängel an den gutachterlichen Einschätzungen der Umweltingenieurin des Landratsamts aufgezeigt, die Zweifel an den Feststellungen des Beklagten begründen könnten, dass die für Lärm festgesetzten bzw. für Geruch angenommenen Grenzwerte bei der Klägerin nicht eingehalten werden könnten. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag abgelehnt, weil er unsubstantiiert ist und der Ausforschung dient. Eine weitere Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufgrund anderer Umstände aufdrängen (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.1980 - 4 B 218/79 - DVBl 1981, 467 = juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 20.9.2014 - 15 ZB 13.568 - juris Rn. 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Verwaltungsgericht).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1 je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger begehren vom Landratsamt F. bauaufsichtliches Einschreiten in Form einer Nutzungsuntersagung betreffend den Betrieb einer „Eventhalle“ durch den Beigeladenen.

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 568/6 Gemarkung L., das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „GE ...“ der Stadt L. liegt und für das ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt ist. Das Grundstück ist mit einer 40 m langen Industriehalle bebaut.

Die Kläger zu 2 und 3 sind Eigentümer der nordwestlich gelegenen, nicht unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen angrenzenden Grundstücke Fl. Nr. .../25, .../31, .../26 und .../32 jeweils Gemarkung L., die mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut sind. Die Klägerin zu 1 ist eine Immobilienfirma, deren einziger Gesellschafter der Kläger zu 3 ist. Sie ist Eigentümerin des mit einer Garage bebauten Grundstücks Fl. Nr. .../16 Gemarkung L. Dieses Grundstück liegt westlich des Grundstücks des Beigeladenen und wird von diesem durch ein ca. 5 m breites Grundstück (Fl. Nr. 564 Gemarkung L.) getrennt. Sämtliche Grundstücke der Kläger liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Der Beigeladene betreibt auf dem Grundstück Fl. Nr. 568/6 Gemarkung L. im westlichen Teil der Industriehalle (Halle B) eine Eventhalle für Hochzeiten, Geburtstage, Kommunion/Konfirmation, Weihnachtsfeiern, Firmenveranstaltungen, Jubiläumsfeiern, Trauerfeiern sowie sonstige Vorträge und Veranstaltungen (auch Sonderverkaufsveranstaltungen), die mit Bescheid des Landratsamts F. vom 2. September 2010, geändert mit Bescheid vom 15. September 2010, genehmigt wurde. Die Klage der Kläger zu 2 und 3 vom 19. August 2011 hiergegen wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2013 (AN 3 K 11.01612) wegen Verwirkung des Klagerechts abgewiesen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2012 wurde dem Beigeladenen eine Tekturgenehmigung mit zahlreichen immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen erteilt. So sind u. a. Fenster und Türen der Gebäudehülle bei immissionsrelevanten Geräuschen ab 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr geschlossen zu halten, Veranstaltungen innerhalb des Gebäudes und nicht im Außenbereich durchzuführen, Festivitäten, die erhöhte Lärmemissionen verursachen können oder eine discothekenähnliche Geräuschentwicklung aufweisen, unzulässig und elektronisch verstärkte Musikdarbietungen ausschließlich über die hauseigene, eingepegelte Anlage abzuspielen. Hiergegen erhoben die Kläger Klage und legten eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung und Beurteilung der Parkgeräuschimmissionen der Firma W. ... vom 16. März 2012 vor. Danach werden die im Bescheid vom 20. Januar 2012 festgesetzten Immissionswerte sowie das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm während des Nachtzeitraums am Immissionsort einer möglichen Wohnbebauung auf dem Grundstück FlNr. .../16 Gemarkung L. überschritten. Seit September 2010 liegen zudem zahlreiche Beschwerden der Kläger über unzumutbare Lärmimmissionen und die Nichteinhaltung von Auflagen vor.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 forderte das Landratsamt den Beigeladenen auf, ein schalltechnisches Gutachten, welches Art und Ausmaß der von der Eventhalle und den zugehörigen Parkplätzen ausgehenden Lärmemissionen im Einwirkungsbereich der Anlage betrachtet, vorzulegen. Zudem wurde mit Bescheid vom 10. August 2012 vom Beigeladenen gefordert, einen Nachweis (Messbericht) über das Einpegeln der Musikanlage vorzulegen. In der Folgezeit legte der Beigeladene ein schalltechnisches Gutachten des T. vom 23. Oktober 2012 vor. Danach können die für die Veranstaltungshalle geltenden Immissionswerte zur Tagzeit eingehalten und Überschreitungen aufgrund von Spitzenpegeln zur Tagzeit ausgeschlossen werden. Zur Nachtzeit sind jedoch an allen betrachteten Immissionsorten beträchtliche Überschreitungen der geltenden Immissionswerte zu erwarten, wobei maßgeblich ursächlich hierfür das aufgrund des Fahr- und Parkverkehrs im Nachtzeitraum auf dem Betriebsgelände hervorgerufene Geräuschaufkommen ist. Das Einpegeln der Beschallungsanlage wurde mit Messbericht des T. vom 30. April 2013 bestätigt.

Mit Bescheid vom 12. April 2013 untersagte das Landratsamt dem Beigeladenen, das Grundstück Fl. Nr. 568/6 Gemarkung L. in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren oder befahren zu lassen. Zudem drohte das Landratsamt dem Beigeladenen mit Bescheid vom 28. Mai 2013 für den Fall, dass die festgesetzte Verpflichtung, die Fenster und Türen der Gebäudehülle bei emissionsrelevanten Geräuschen ab 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr geschlossen zu halten, nicht beachtet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an.

Mit Schriftsätzen vom 14. Juni 2013 und 11. Juli 2013 änderten die Kläger ihre Klageanträge dahingehend, den Beklagten zu verpflichten, den von dem Beigeladenen ausgeübten Betrieb einer Eventhalle zu untersagen, hilfsweise: den Betrieb der Eventhalle zur Nachtzeit zu untersagen und weiter hilfsweise: den Antrag der Kläger auf bauaufsichtliches oder immissionsschutzrechtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Klagen wurden mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Betrieb der Eventhalle auf dem Grundstück des Beigeladenen bei Einhaltung der Auflagen weder zur Tag- noch zur Nachtzeit gegen das Nachbarschutz entfaltende Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Vorhandene Beeinträchtigungen seien nicht derart gravierend, dass sie für die Kläger unzumutbar wären. Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung (§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) haben keinen Erfolg.

An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Jeweils mit ihrem Haupt- und erstem Hilfsantrag begehren die Kläger eine Nutzungsuntersagung des Betriebs der Eventhalle, hilfsweise zur Nachtzeit. Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten ist allerdings, dass die Kläger durch die Anlage in ihren Rechten verletzt werden, was einen Verstoß der Anlage gegen nachbarschützende Vorschriften erfordert und infolgedessen die Behörde zum Einschreiten gegen die Anlage berechtigt, weil der Tatbestand der Befugnisnorm erfüllt ist und die Eingriffsschranken erfüllt sind (vgl. BayVGH, U. v. 4.12.2014 - 15 ZB 12.1450 - juris Rn. 22; Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 487; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 15.1.2015, § 24 BImSchG Rn. 37 und § 25 BImSchG Rn. 38). Soweit die Kläger hierbei die Nichteinhaltung der in der Tektur vom 20. Januar 2012 festgesetzten Nebenbestimmungen geltend machen, ist allerdings zu berücksichtigen, dass grundsätzlich nur eine Untersagung „dieser“ genehmigungswidrigen Nutzung in Betracht kommt, nicht jedoch eine vollständige Nutzungsuntersagung. Im Zulassungsvorbringen wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihre bereits in erster Instanz vorgetragenen Einwendungen gegen den Betrieb der Eventhalle und berufen sich darauf, dass von dem Vorhaben des Beigeladenen für die Kläger unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen werden. Dies führt jedoch nicht zum Erfolg der Zulassungsanträge.

Im Ergebnis zutreffend ist hier das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage keine Verletzung drittschützender Normen oder des Gebots der Rücksichtnahme vorliegt, die ein Anspruch auf aufsichtliches Tätigwerden voraussetzt. Das Verwaltungsgericht stützt seine Ausführungen auf das schalltechnische Gutachten des T. vom 23. Oktober 2012. Danach ergeben sich bei Beachtung der im Bescheid vom 20. Januar 2012 festgesetzten Nebenbestimmungen und bei Unterlassung jeglichen Fahr- und Parkverkehrs auf dem Betriebsgelände im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, was das Landratsamt mit Bescheid vom 12. April 2013 angeordnet hat, keine unzumutbaren Lärmimmissionen für die Kläger.

Soweit hiergegen eingewandt wird, das Gutachten setze den Halleninnenpegel mit 80 dB(A) zu niedrig an, da zusätzlich Kommunikationsgeräusche zu berücksichtigen seien, ergibt sich bereits aus dem Gutachten selbst, dass dieser mittlere Halleninnenpegel Kommunikationsgeräusche mit berücksichtigt, da ohne Publikum mittlere Halleninnenpegel von 75-78 dB(A) ermittelt wurden (...-Gutachten v. 23.10.2012, S. 8). Ferner ist die Impulshaltigkeit berücksichtigt (...-Gutachten v. 23.10.2012, S. 8). Die Notwendigkeit eines weiteren Zuschlags für Ton- und Informationshaltigkeit ist angesichts der Entfernung, der Situierung der Halle, der teilweisen baulichen Abschirmung durch andere bauliche Anlagen, der Zugangssituation auf der von den Klägern abgewandten Seite und unter Berücksichtigung der zulässigen Veranstaltungen (vgl. Nebenbestimmung A.13 im Bescheid vom 20.1.2012) nicht ausreichend dargelegt. Aus dem letzten Messbericht des T. ergibt sich schließlich, dass den Schallpegelmessungen vom 26. April 2013 eine Worst-Case-Betrachtung zugrunde liegt und der beim Einpegeln der Beschallungsanlage zum Ansatz gebrachte mittlere Halleninnenpegel in Summe durch den Betrieb der Beschallungsanlage sowie die Kommunikationsgeräusche der Veranstaltungsgäste hervorgerufen wird (...-Messbericht vom 30.4.2013). Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht entgegen.

Auch soweit in dem ...-Gutachten vom 23. Oktober 2012 nur die hauseigene Beschallungsanlage berücksichtigt ist, führt dies nicht zum Erfolg, da entsprechend der Nebenbestimmung A.15 im Bescheid vom 20. Januar 2012 elektronisch verstärkte Musikdarbietungen ausschließlich über die hauseigene Anlage abzuspielen sind. Live-Musik ist entsprechend der Nebenbestimmung A.17 im Bescheid vom 20. Januar 2012 auf zwei Musikinstrumente begrenzt; der Einsatz einer mobilen Beschallungsanlage ist dabei entsprechend der oben genannten Nebenbestimmung A.15 gerade ausgeschlossen.

Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag werden im ...-Gutachten vom 23. Oktober 2012 auch die baulichen Besonderheiten der Eventhalle berücksichtigt. Der pauschale Einwand hiergegen in der schalltechnischen Untersuchung der Firma W. ... vom 7. März 2013, dass „insbesondere ‚leichte‘ Außenbauteilkonstruktionen in der Regel eine geringere Schalldämmung aufweisen“, ist nicht geeignet, die im ...-Gutachten vom 23. Oktober 2012 (S. 9) angesetzten unterschiedlichen Schalldämm-Maße für die Bauteile, unter anderem für eine Trapezblech-Wand mit innenliegender Gipskartonverschalung, in Frage zu stellen.

Soweit im Zulassungsvorbringen bemängelt wird, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Frage der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen auf nicht aussagekräftige, subjektive Feststellungen der Polizei anlässlich verschiedener Kontrollen gestützt, würde dies in gleicher Weise für die subjektiven Feststellungen des Klägers zu 3 gelten. Das zeigt sich beispielhaft in den Beobachtungen und unterschiedlichen Bewertungen anlässlich einer Veranstaltung vom 11./12. Mai 2013 (vgl. Bl. 770 und 774 der Behördenakte). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht die Feststellungen anlässlich der Polizeikontrollen lediglich für eine Plausibilitätskontrolle des Ergebnisses herangezogen.

Im Übrigen ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich des von den Klägern begehrten aufsichtlichen Einschreitens. Die Kläger übersehen, dass nicht jede Verletzung drittschützender Normen ohne Weiteres zu einem Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde führt (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 490 m. w. N. und Hansmann in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 24 BImSchG Rn. 37 und § 25 BImSchG Rn. 38; vgl. auch BVerwG, U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/96 - juris Rn. 17). Soweit vorgetragen wird, der Beigeladene halte die festgesetzten Auflagen nicht ein, kommt hinzu, dass das Landratsamt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vor einer eventuellen Nutzungsuntersagung - unabhängig von deren Umfang - zunächst Maßnahmen zur Durchsetzung der festgesetzten Nebenbestimmungen und zur Einhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise in Form von Zwangsmittelandrohungen und deren Vollstreckung, zu treffen haben wird (vgl. Anordnungen vom 28. Mai 2013, Bl. 783 der Behördenakte und Anhörung zu Verstößen vom 12.6.2013, Bl. 818 der Behördenakte). Dass derartige Maßnahmen nicht erfolgversprechend oder nicht geeignet sind, wird im Zulassungsantrag nicht dargelegt.

Was den zweiten Hilfsantrag angeht, ist nicht ersichtlich, dass das Landratsamt bisher nicht auf Beschwerden seitens der Kläger und Verstöße seitens des Beigeladenen reagiert hat oder nicht gewillt ist, festgesetzte Nebenbestimmungen zu kontrollieren oder durchzusetzen. Sowohl die Auflagen in der Tekturgenehmigung vom 20. Januar 2012 (Bl. 307 der Behördenakte) als auch die nachfolgenden Bescheide vom 17. Juli 2012 (Bl. 535 der Behördenakte - Anforderung eines schalltechnischen Gutachtens), vom 10. August 2012 (Bl. 579 der Behördenakte - Anforderung eines Nachweises über das Einpegeln der Musikanlage), vom 12. April 2013 (Bl. 724 der Behördenakte - Untersagung der Befahrung des Grundstücks zur Nachtzeit) und vom 28. Mai 2013 (Bl. 783 der Behördenakte - Zwangsgeldandrohung bei Verstoß gegen die Auflage zum Geschlossenhalten der Fenster und Türen der Gebäudehülle) stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Beschwerden der Kläger, Erkenntnissen aus den vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen und Feststellungen anlässlich von Hinweisen und Kontrollen. Aus den zuletzt vorliegenden Behördenakten ergibt sich ferner, dass das Landratsamt den Beigeladenen auch aufgrund eigener Feststellungen zur Stellungnahme betreffend verschiedener Verstöße gegen das Nachtfahrverbot und das Geschlossenhalten von Fenstern während Veranstaltungen zur Nachtzeit angehört hat (Bl. 783 der Behördenakte). Darüber hinaus ist ein gestuftes Vorgehen des Landratsamts gegenüber dem Beigeladenen schon aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeiten des Landratsamts, durch geeignete Maßnahmen auf die Einhaltung der Nebenbestimmungen zu drängen, erschöpft oder nicht erfolgversprechend sind, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Dem Landratsamt stehen neben (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen auch noch weitere Anordnungen, wie sie sich z. B. aus der Stellungnahme des Technischen Immissionsschutzes vom 16. Januar 2013 (Bl. 605 der Behördenakte) ergeben, zur Verfügung, so dass sich ein Anspruch der Kläger auf Neubescheidung ihrer Anträge wegen bisher fehlerhafter Sachbehandlung gegenüber den Klägern hieraus zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht ergibt.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2015 - 9 ZB 13.128 - juris Rn. 14). Dass das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Kläger bestimmten Fragen und Argumenten nicht hinreichend bzw. unzutreffend nachgegangen ist, macht die Rechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig.

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und damit den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, wonach von Amts wegen der Sachverhalt zu ermitteln ist und die erforderlichen Beweise zu erheben sind, greift nicht durch. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BayVGH, B. v. 30.6.2014 - 9 ZB 13.911 - juris Rn. 2; BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20/12 - juris Rn. 6). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 25. Juli 2013 wurde ein Beweisantrag vom Bevollmächtigen der Kläger nicht ausdrücklich gestellt. Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen nicht (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 4). Der Klägerbevollmächtigte hat die schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge auch nicht hilfsweise, für den Fall, dass es auf das Beweisthema ankommt oder vorsorglich (vgl. BVerwG, U. v. 16.61968 - V C 111.67 - BVerwGE 30, 67 = juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 13.1.1971 - V C 93.70 - juris Rn. 7) gestellt, sondern lediglich zur Begründung seines Klageantrags darauf verwiesen. Beweise sind auch nur insoweit zu erheben, wie es für die Rechtsansicht des Gerichts darauf ankommt (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 2). Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen mit den Beweisangeboten auseinandergesetzt.

Aus den Zulassungsanträgen ergibt sich nicht, weshalb sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 9 ZB 11.1744 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 25.3.2014 - 15 ZB 12.2014 - juris Rn. 11). Das Verwaltungsgericht hat zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen unter Würdigung der schalltechnischen Untersuchungen der ... auf das schalltechnische Gutachten vom 23. Oktober 2012 und den Messbericht vom 30. April 2013 jeweils des T. gestellt. Soweit hiergegen lediglich pauschal eingewandt wird, die Leichtbauweise der Industriehalle und deren äußerst schlechte Schalldämmwirkung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, vermag dies die Aufklärungsrüge nicht zu begründen. Im Gutachten des T. vom 23. Oktober 2012 ist das Schalldämm-Maß abgestellt auf eine Trapezblech-Wand mit innenliegender Gipskartonverschalung mit 30 dB angesetzt worden, während beispielsweise die geschlossenen Zweischeibenverbundglas-Fenster mit einem Schalldämm-Maß von 36 dB angesetzt wurden. Weder aus den schalltechnischen Untersuchungen der ... noch aus dem Zulassungsvorbringen lassen sich Hinweise dafür entnehmen, dass dieser Wert für die vorhandene Bausubstanz zu hoch angesetzt ist. Da entsprechend den vom Verwaltungsgericht als nachvollziehbar und auch von der ... als im Wesentlichen plausibel und nachvollziehbar bewerteten ...-Gutachten vom 23. Oktober 2012 sowie dem Messbericht vom 30. April 2013 unter den genannten Bedingungen von der Einhaltung der im Bescheid vom 20. Januar 2012 festgesetzten Immissionswerte auszugehen ist, ist nicht ersichtlich, welche Relevanz der weiteren Aufklärung der örtlichen Situation zukommen könnte.

Die geltend gemachten Zweifel an der Objektivität des Verwaltungsgerichts führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Anträge. Da sich die beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts erst aus den Urteilsgründen ergeben, scheidet eine Verletzung des § 54 VwGO i. V. m. § 42 ZPO von vornherein aus, da die Frage einer möglichen Befangenheit nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 8.1.2009 - 8 B 59/08 - juris Rn. 4). Im vorliegenden Fall kann die Befangenheitsrüge aber auch nicht unmittelbar auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters gestützt werden, da dieser nicht schon immer dann gegeben ist, wenn ein Befangenheitsgrund erkennbar wird, der im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO geeignet gewesen wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die erstinstanzlichen Richter unter eindeutiger Missachtung der Verfahrensvorschriften tätig geworden wären oder wenn sie so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2012 - 6 C 19/11 - juris Rn. 18). Willkür in diesem Sinne setzt voraus, dass die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offenbar unhaltbar wäre (BVerwG, B. v. 8.1.2009 - 8 B 59/08 - juris Rn. 5). Dafür lässt sich dem Zulassungsvorbringen der Kläger nichts entnehmen. Abgesehen davon, dass die gerügte Passage im verwaltungsgerichtlichen Urteil nur den Kläger zu 3 betrifft, sind die Ausführungen auch nicht entscheidungserheblich, da das Gericht einen Anspruch der Kläger bereits wegen fehlender Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen verneint hat. Die „besondere Sensibilisierung“, die das Gericht im Hinblick auf den Kläger zu 3 anführt, spricht die Frage personenbezogener Aspekte wie beispielsweise besondere Empfindlichkeiten oder den Gesundheitszustand an, die bei der Bewertung von Immissionen keine Rolle spielen (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 29).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (je 7.500,- Euro für die Klage der Klägerin zu 1 sowie die Klage der Kläger zu 2 und 3).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. März 2013 ist wirkungslos geworden.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger - das waren ursprünglich der Kläger zu 1 und seine zwischenzeitlich verstorbenen Eltern - wandten sich mit einer Drittanfechtungsklage gegen den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 22. November 2011 für den Neubau eines Hotels in maximal viergeschossiger Bauweise mit 54 Hotelzimmern sowie eines Parkhauses mit 470 Stellplätzen (aufgegliedert in 50 Stellplätze für die Hotelnutzung, 200 Stellplätze für die Anwohner- und Quartiersnutzung sowie 220 sonstige Stellplätze im Sinne einer öffentlichen Parkhausnutzung) auf einem innerstädtischen Areal (FlNr. ... und ... der Gemarkung Regensburg). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 21. November 1983 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. ... „U.“. Das mit einem Wohnhaus (W.-str. ... und W.-str. ...) bebaute Grundstück der Kläger (FlNr. ... der Gemarkung Regensburg) liegt (außerhalb des Geltungsbereichs des vorgenannten Bebauungsplans) südwestlich der beabsichtigten Parkhausein- und -ausfahrt auf der gegenüberliegenden Straßenseite der W.-straße.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 21. März 2013 ab. Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgten die (ursprünglichen) Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Mit Schriftsatz vom 4. August 2016 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die verstorbenen Eltern des Kläger zu 1 von diesem und seiner Schwester - der Klägerin zu 2. - beerbt worden seien; diese nähmen den Rechtsstreit für ihre Eltern auf. Im Verlauf des Rechtsstreits wurde die dreijährige Geltungsfrist des Vorbescheides (Art. 71 Satz 2 BayBO) nicht gemäß Art. 71 Satz 3 BayBO verlängert. Die Beigeladene hatte vor Ablauf der Geltungsfrist auch keinen Verlängerungsantrag gestellt. Im Anschluss an ein Hinweisschreiben des Senats haben die Parteien mit Schriftsätzen vom 4. August 2016 (Kläger) und vom 12. August 2016 (Beklagte) den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

1. Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien beendet und einzustellen; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. März 2013 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

2. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands des Rechtsstreits zu treffen. Für die hierbei maßgebliche Beurteilung der Erfolgsaussichten bis zum Eintritt der Erledigung kommen wegen des kursorischen Charakters der Kostenentscheidung etwa erforderliche weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht; auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden (BayVGH, B. v. 25.09.2007 - 26 N 05.1670 - juris Rn. 2; B. v. 5.2.2015 - 15 N 12.1518 - juris Rn. 2). Bei Anwendung dieses Maßstabes entspricht es der Billigkeit, die Kosten den Klägern (diesen untereinander als Gesamtschuldner) und der Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Hierfür sprechen folgende Erwägungen:

a) Die Erfolgsaussichten der Klage und der Berufung sind bis zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses (Ablauf der dreijährigen Geltungsfrist des streitgegenständlichen Vorbescheides gem. Art. 71 Satz 2 BayBO, vgl. das Hinweisschreiben des Gerichts vom 20. Juni 2016 sowie BayVGH, U. v. 15.3.2010 - 1 BV 08.3157 - BayVBl. 2011, 439 f.) als offen zu bewerten. Auch wenn bei unterstellter Gültigkeit/Fortgeltung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1983 eher fraglich ist, ob mit Blick auf die umfangreichen Befreiungen die „Grundzüge der Planung“ gewahrt blieben (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB), folgte aus einer entsprechenden objektiven Rechtsverletzung nicht automatisch eine für den Erfolg der Nachbaranfechtungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidende subjektive Rechtsverletzung der Kläger. Ob der Bauvorbescheid vom 22. November 2011 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen der Kläger als Grundstücksnachbarn dienen, verstieß (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.) und ob daher die Berufung der Kläger nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich Erfolg gehabt hätte und damit der Bauvorbescheid unter Abänderung des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2013 aufgehoben worden wäre, hängt von diversen Sach- und Rechtsfragen ab, auf die im Rahmen der Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO im Detail nicht mehr einzugehen ist.

Dies betrifft u. a. die Frage hinsichtlich der Unwirksamkeit bzw. der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans sowie die (hiermit zusammenhängende) Frage der Verletzung des sog. Gebietserhaltungsanspruchs (unter Einbeziehung einer nur auf Basis eines gerichtlichen Augenscheins zu ermittelnden „richtigen“ bauplanungsrechtlichen Einordnung des Baugrundstücks [im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans] sowie des klägerischen Grundstücks am Maßstab von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit §§ 2 ff. BauNVO). Ebenfalls nicht abschließend entschieden werden muss, ob die im Vorbescheid thematisierten Befreiungen nachbarschützende Festsetzungen des (wirksamen?) Bebauungsplans betreffen und ob mit der in der Praxis nicht unüblichen Formulierung lediglich „in Aussicht gestellter“ Befreiungen bereits die Befreiung selbst mit Bindungswirkung (Art. 71 Satz 1 BayBO) ausgesprochen wurde (so die Beklagte klarstellend in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. März 2013; vgl. auch BayVGH, B. v. 30.11.2009 - 2 CS 09.1979 - juris Rn. 26; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand März 2016, Art. 71 Rn. 69 m. w. N.), ob lediglich eine Zusicherung i. S. von Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG abgegeben wurde (in diese Richtung S. 13 des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts) oder ob diese Formulierung den Vorbescheid dem Vorwurf der Unbestimmtheit am Maßstab von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG aussetzt (vgl. VG Aachen, U. v. 19.5.2015 - 3 K 2672/12 - juris Rn. 60).

b) Das Gericht sieht insbesondere die folgenden - in der Rechtsprechung (soweit ersichtlich) bislang nicht abschließend geklärten - Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Lärmbeurteilung als besonders schwierig an, was ausschlaggebend dafür ist, die Kosten des gesamten Rechtsstreits nicht lediglich gegeneinander aufzuheben, sondern der Beklagten und den Klägern jeweils hälftig aufzuerlegen:

aa) Es stellt sich zum einen die Frage, ob der streitgegenständliche Vorbescheid zur Vermeidung eines Rücksichtnahmeverstoßes mit einer konkret lärmbezogenen Inhalts- oder Nebenbestimmung hätte versehen werden müssen, in der mit Blick auf das spätere Genehmigungsverfahren zu regeln gewesen wäre, dass das Parkhaus baulich so zu gestalten und die Nutzung des geplanten Hotels (insbesondere hinsichtlich des Außenbereichs bzw. der Spielfläche sowie des Anlieferungs- und Busverkehrs) in der vorzulegenden Betriebsbeschreibung i. S. von § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV so zu regeln sei, dass die einschlägigen Richtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet [60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts] in der Nachbarschaft und damit auch auf dem klägerischen Grundstück nicht überschritten werden.

Die Beklagte sah im behördlichen Verfahren keinerlei Veranlassung, der von dem streitgegenständlichen Vorhaben für die Nachbarschaft ausgehenden Lärmbelastung näher nachzugehen. Erst im Laufe des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wurden eine schalltechnische Untersuchung der ... -GmbH vom 14. Februar 2013 und sodann eine ergänzende Stellungnahme desselben Fachbüros vom 6. März 2013 vorgelegt (vgl. auch die im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ebenfalls eingereichte Stellungnahme der Abteilung Technischer Umweltschutz/Klimaschutz der Beklagten vom 14. März 2013).

Ob die Prognose der Beklagten, wonach hinsichtlich des geplanten Parkhauses lediglich mit 1.100 Fahrbewegungen in 24 Stunden zu rechnen sei (hierauf stellt Variante B der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 ab), stichhaltig ist, kann im Rahmen der summarischen Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO nicht aufgeklärt werden. Allgemein geht die Rechtsprechung aber davon aus, dass hinsichtlich der Nutzungsfrequenz und damit auch für die Lärmbeurteilung eines Parkhauses grundsätzlich sachgerecht auf die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. Aufl. 2007) zurückgegriffen werden kann (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 23.2.2009 - 2 CS 09.37 - juris Rn. 22; VG Bayreuth, U. v. 18.12.2013 - B 2 K 13.628 - juris Rn. 52), was sich in Variante C der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 wiederfindet (Ergebnis: 2.424 Bewegungen in 24 Stunden). Das Verwaltungsgericht hat insofern auf Basis der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (schalltechnische Untersuchung vom 14. Februar 2013, ergänzende schalltechnische Stellungnahme vom 6. März 2013) ausgeführt, dass auch die auf Grundlage der Nutzungsberechnung nach der Parkplatzlärmstudie ermittelten Lärmeinwirkungen aus dem Betrieb des Parkhauses die zur Konkretisierung der Zumutbarkeitsgrenzen des Rücksichtnahmegebots heranzuziehenden Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.1 der TA Lärm für ein Mischgebiet für die Tageszeit [60 dB(A)] am Anwesen der Kläger einhalten und dass auch der für ein Mischgebiet einschlägige nächtliche Richtwert [45 dB(A)] dort jedenfalls unter bestimmten Bedingungen eingehalten werden kann (zur Bedeutung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift mit beschränkter Bindungswirkung auch gegenüber den Gerichten: BVerwG, B. v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - BauR 2013, 739 ff. = juris Rn. 5 m. w. N.; zur Heranziehung der TA Lärm für die Lärmbeurteilung bei einem Parkhaus vgl. auch VG Hamburg, B. v. 13.11.2015 - 9 E 2858/15 - juris Rn. 40 ff.). Das Verwaltungsgericht dürfte dabei grundsätzlich auf Basis der TA Lärm - d. h. unabhängig von der Betrachtung grundrechtlich relevanter Lärmschwellen [s.u. unter bb)] - zu Recht von der Betrachtung eines Summenpegels aus Gewerbelärm (hier: Parkhauslärm) und Straßenverkehr abgesehen haben, vgl. Nr. 2.4, Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 TA Lärm (vgl. hierzu auch BVerwG, B. v. 8.1.2013 a. a. O.; VG Karlsruhe, U. v. 19.11.2014 - 5 K 3789/12 - juris Rn. 76 ff.; VG Mainz, B. v. 7.10.2009 - 3 L 874/09.Mz. - juris Rn. 2 m. w. N.; zur vergleichbaren Rechtslage nach Maßgabe der 18. BImSchV: VG Ansbach, U. v. 8.11.2007 - AN 18 K 05.04260 - juris Rn. 101). Werden die prognostizierten Immissionswerte der Variante C der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 sowie der ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme vom 6. März 2013 herangezogen, ergibt sich folgendes Bild:

- Sollte das klägerische Grundstück in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO) liegen, wären der hierfür gemäß Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm geltende Immissionsrichtwert für die ungünstigste Nachtstunde [40 dB(A)] nach Maßgabe der schalltechnischen Begutachtung überschritten. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wäre dann verletzt.

- Sollte nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts und nach dem Vortrag der Beklagten das klägerische Grundstück demgegenüber in einem faktischen Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 BauNVO) liegen, wäre von schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG) und damit von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zulasten der Kläger auszugehen, wenn der nach der TA Lärm zu bemessende Dauerschallpegel am klägerischen Grundstück tagsüber den Wert von 60 dB(A) und nachts den Wert von 45 dB(A) überschreitet. Insofern kommt die schalltechnische Untersuchung vom 14. Februar 2013 allerdings für das klägerische Grundstück hinsichtlich der beiden dort für die Variante C betrachteten Ausführungsalternativen (Seiten 18 ff. - Alternative 1: Parkhaus mit Frequentierung nach Parkplatzlärmstudie - bauliche Gestaltung: Südfassade geschlossen, sonst offen; Alternative 2: Parkhaus mit Frequentierung nach Parkplatzlärmstudie - bauliche Gestaltung: Südfassade, Ostfassade und Nordwestfassade geschlossen) zu einer nächtlichen Belastung (lautestes Stunde) von 44 dB(A) bzw. 45 dB(A). Danach könnte in den dort genannten baulichen Ausführungsvarianten auch bei Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie der für Mischgebiete relevante nächtliche Wert eingehalten werden.

In die Betrachtung der Lärmbelastung wurden allerdings die Nutzung der Außenflächen des geplanten Hotels (Spielanlagen) sowie der Lieferverkehr und der Busverkehr (Transport von Hotelgästen) für das Hotel nicht mit einbezogen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich Detailfragen zur Lärmsituation im späteren Baugenehmigungsverfahren klären und regeln lassen. Wird unterstellt, dass von einem faktischen Mischgebiet auszugehen ist und dass sich nach Maßgabe der TA Lärm die diesbezüglich einschlägigen Lärmrichtwerte jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen einhalten lassen, stellt sich dennoch die Frage, ob ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot vorliegt, weil es im streitgegenständlichen Bauvorbescheid keinen regelnden Niederschlag (z. B. durch Neben- oder Inhaltsbestimmungen) gefunden hat, dass die Lärmwerte der TA Lärm ggf. nur bei Einhaltung bestimmter baulicher Voraussetzungen sowie nur für den Fall, dass sich die Immissionssituation durch die Nutzung der Außenflächen des Hotels (Spielanlagen), den Lieferverkehr und den Busverkehr (Transport von Hotelgästen) nicht relevant erhöht, eingehalten werden. Denn ein Bauvorbescheid stellt gem. Art. 71 BayBO eine verbindliche hoheitliche, auf drei Jahre zeitlich befristete Erklärung der Bauaufsichtsbehörde dar, dass einem Vorhaben in bestimmter Hinsicht nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden öffentlichen Recht nach Maßgabe des einschlägigen Prüfprogramms (vgl. Art. 59, 60 BayBO) keine Genehmigungshindernisse entgegenstehen. Mit dem Vorbescheid wird nach Maßgabe der im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen über einen Teil des Gegenstandes der späteren Baugenehmigung feststellend vorweg und endgültig entschieden (zum Ganzen jeweils m. w. N.: Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2016, Art. 71 Rn. 21, 95, 98 f. m. w. N.; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Sept. 2015, Art. 71 Rn. 3, 43 ff.; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand März 2016, Art. 71 Rn. 4 ff.; vgl. auch BVerwG, U. v. 17.3.1989 - 4 C 14.85 - NVwZ 1989, 863 f.).

Nach der Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte ist, soweit nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens gefragt wird, auch das Rücksichtnahmegebot zwingend zu prüfen (BayVGH, U. v. 9.9.1999 - 1 B 96.3475 - juris Rn. 25, 26; VG München, U. v. 19.1.2015 - M 8 K 14.90 - juris Rn. 190 ff.; Molodovsky a. a. O. Art. 71 Rn. 40 m. w. N.; Jäde, BayVBl. 2002, 33/40). Ein Offenlassen oder ein „Verschieben“ auf das Baugenehmigungsverfahren ist also grundsätzlich nicht zulässig (a.A. für das nordrheinwestfälische Bauordnungsrecht: VG Aachen, U. v. 19.5.2015 - 3 K 2672/12 - juris Rn. 61 ff. m. w. N.). Auch im vorliegenden Fall waren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und damit auch Lärmbelastungen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots grundsätzlich im Ganzen Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens. Soweit hieraus in der Kommentarliteratur der Schluss gezogen wird, dass die spätere Baugenehmigung mit Blick auf prüfpflichtige öffentlichrechtliche Maßstäbe nur versagt oder mit Anforderungen (insbes. Nebenbestimmungen) verbunden werden kann, soweit die Bindungswirkung eines Vorbescheides nicht besteht (Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 105), muss überlegt werden, ob jedenfalls für den Fall, dass - wie hier hinsichtlich der Nachtwerte bei Annahme eines faktischen Mischgebiets - die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nur unter bestimmten Bedingungen „gerade so“ eingehalten werden können, zur Vermeidung eines Rücksichtnahmeverstoßes bereits im Vorbescheid eine sichernde Regelung aufzunehmen ist, die eine ggf. weitgehende Bindungswirkung zugunsten des Bauherrn (hier der Beigeladenen) ausschließt. Sofern - wie hier - ein (hinsichtlich der Lärmbelastung nicht völlig unproblematischer) Vorbescheid unter Verzicht auf eine diesbezügliche inhaltliche Zusatzregelung/Nebenbestimmung o.ä. gänzlich vorbehaltlos ergeht, würde sich im Falle seines Erwachsens in Bestandskraft ggf. die Frage stellen, ob damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und damit auch dessen Vereinbarkeit mit dem Rücksichtnahmegebot (auch in Bezug auf die Lärmbelastung) vollumfänglich und einschränkungslos feststehen. Ergänzende Nebenbestimmungen, die die Einhaltung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots etwa in Bezug auf Lärmfragen sichern könnten, wären dann bei der Erteilung der späteren Baugenehmigung ggf. ohne die (teilweise) Rücknahme des Vorbescheids gem. Art. 48 BayVwVfG nicht mehr zulässig.

Demgegenüber wird es in vereinzelten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs als möglich angesehen, dass im Vorbescheid nur die grundsätzliche (bauplanungsrechtliche) Zulässigkeit des Vorhabens mit bindender Wirkung für das Baugenehmigungsverfahren festgestellt werde, während bauliche und betriebsbezogene Ausgestaltungsfragen im Einzelnen dem Baugenehmigungsverfahren überlassen blieben (in diese Richtung: BayVGH, U. v. 15.12.1992 - 2 B 92.88 - NVwZ-RR 1993, 606 ff. = juris Rn. 51 ff.; B. v. 13.1.2010 - 2 ZB 08.3311 - juris Rn. 9). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein beantragter Vorbescheid über die „grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks in der vorgesehenen Form“ zu erteilen ist, wenn das Vorhaben durch die Art der baulichen Gestaltung und durch technische Vorkehrungen im Einklang mit den Vorgaben des Rücksichtnahmegebots ausgeführt werden kann, (BVerwG, U. v. 3.4.1987 - 4 C 41.84 - NVwZ 1987, 884 ff. = juris Rn. 24; Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 75). Im vorliegenden Fall wäre aber näher zu hinterfragen gewesen, ob der hier gestellte Vorbescheidsantrag mit Blick auf den Konkretisierungsgrad der vorgelegten Pläne so auszulegen war, dass mit ihm bereits vollumfänglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit mit den wesentlichen Detailfragen zur Lärmbelastung sowie zum Rücksichtnahmegebot und damit mehr als die „grundsätzliche Bebaubarkeit“ erfragt wurde. Insoweit könnte der im Vorbescheid vom 22. November 2011 unter II. tenorierte allgemeine Vorbehalt („Weitere Nebenbestimmungen bleiben dem abschließenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.“) zu offen formuliert bzw. zu unbestimmt sein, um der Beigeladenen im späteren Genehmigungsverfahren die Berufung auf die Bindungswirkung (Art. 71 Satz 1 BayBO) des Vorbescheides abzuschneiden. Soweit der Vorbescheid auf Seite 9 seiner Begründung die Möglichkeit anspricht, im abschließenden Baugenehmigungsbescheid Auflagen zur Fassadengestaltung zwecks Regelung der Lärmbelastung zu treffen, mag dies zwar insofern zusammen mit dem vorgenannten allgemeinen Nebenbestimmungsvorbehalt als noch hinreichend bestimmter Auflagenvorbehalt für Fragen der baulichen Ausführung angesehen werden können. Fraglich bleibt dies aber jedenfalls in Bezug auf ggf. hinzukommende Lärmbelastungen durch den Hotelbetrieb (Nutzung der Außenflächen/Spielflächen sowie Anlieferungs- und Busverkehr).

bb) Zudem war der Vorbescheid unter Lärmschutzgesichtspunkten auch deshalb rechtlich besonders problematisch, weil es bei Umsetzung des Vorhabens auf der Grundlage der von der Beklagten im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vorgelegten schalltechnischen Begutachtung unter Einbezug des Verkehrslärms bei Zugrundelegung der Variante C der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 wohl zu einer Gesamtlärmbelastung im grundrechtsrelevanten Bereich gekommen wäre.

Die von der Beklagten vertretene - und grundsätzlich ordnungsgemäße - getrennte Betrachtung von Verkehrs- und Gewerbelärm ohne Summenbildung (s.o.) beruht auf der Bewertung, dass Verkehrs- und Gewerbelärm nicht miteinander vergleichbar sind (Schulze-Fielitz in Führ, GK-BImSchG, 2016, § 41 Rn. 35; vgl. auch BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 ff. = juris Rn. 390; B. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 - juris; VG Ansbach, U. v. 8.11.2007 - AN 18 K 05.04260 - juris Rn. 102). Eine Berechnung von Lärmbeeinträchtigungen nach Maßgabe eines Summenpegels unter Einbeziehung von Verkehrslärmvorbelastungen kann ausnahmsweise aber dann geboten sein, wenn es um eine Gesamtlärmbelastung geht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet, und sei es auch nur durch Erhöhung einer bereits vorhandenen (bereits insofern kritischen) Gesamtvorbelastung (BVerwG, U. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - NVwZ 2005, 591 = juris Rn. 45; VG Ansbach, U. v. 8.11.2007 a. a. O.; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, zu Nr. 2.4 Rn. 37). Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen grundrechtsrelevanten Grenzwerts lässt sich allerdings bislang nicht fixieren (OVG NW, B. v. 10.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris Rn. 26). Nach der Rechtsprechung beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert jedenfalls in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (BVerwG, U. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - NVwZ 2005, 591 ff. = juris Rn. 44; U. v. 23.2.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 ff. = juris Rn. 41 f.; U. v. 7.3.2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 ff. = juris Rn. 29; U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 ff. = juris Rn. 69; U. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 - NVwZ 2012, 1120 ff. = juris Rn. 30; B. v. 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 - BayVBl 2016, 155 ff. und 199 ff. = juris Rn. 478; OVG NW, B. v. 10.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris Rn. 26; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, zu Nr. 2.4 Rn. 37; Schulze-Fielitz in Führ, GK-BImSchG, 2016, § 41 Rn. 35; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 41 Rn. 53). In Mischgebieten wird z.T. ein Aufschlag vertreten; hiernach soll die grundrechtliche Schwelle erst bei 72 dB(A) tagsüber und 62 dB(A) nachts liegen (vgl. VGH BW, U. v. 27.6.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204 ff. = juris Rn. 75 m. w. N.; VG Düsseldorf, B. v. 25.5.2016 - 11 L 3994/15 - juris Rn. 64). Speziell zur Nachtruhe (vgl. auch Nr. 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm) ist zu berücksichtigen, dass das aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herrührende Abwehrrecht es der öffentlichen Gewalt verwehrt, ohne rechtfertigenden Grund durch aktives Tun mittels einer Entscheidung entsprechend der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm am Entstehen von Gesundheitsschäden mitzuwirken (BayVGH, U. v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2015, 204 ff. = juris Rn. 90 - Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Gaststättenlärm). Bei Außenpegeln von 60 dB (A) zur Nachtzeit wird die theoretische „Aufweck“-Grenze als erreicht angesehen (zu den entsprechenden Innenpegeln vgl. Hofmann/Koch in Führ, GK-BImSchG, 2016, § 3 Rn. 156; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 41 Rn. 53), so dass langfristig Gesundheitsgefährdungen nicht auszuschließen seien. Die Möglichkeit eines ungestörten, zusammenhängenden Schlafens über acht Stunden hinweg setzt voraus, dass auch die von der TA Lärm nicht erfassten Geräusche keine Intensität aufweisen, die der Bejahung von „Nachtruhe“ und der Erfüllung des vom Vorschriftengeber damit beabsichtigten Schutzzwecks entgegenstehen. Denn es entspräche nicht der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, die Nachtruhe von Personen, die sich bereits einer hohen Belastung durch nicht der TA Lärm unterfallende Geräusche ausgesetzt sehen, durch die Zulassung eines Vorhabens, das den Lärmsummenpegel insgesamt erhöht, weiter einzuschränken (BayVGH, U. v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2015, 204 ff. = Rn. 92; VGH BW, U. v. 27.6.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204 ff. = juris Rn. 75; unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vgl. auch OVG Berlin, B. v. 17.3.1999 - 2 S 6.98 - BauR 1999, 1004 ff. = juris Rn. 34).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich nach Aktenlage folgendes Bild: Die derzeitige Immissionsbelastung durch den Straßenverkehr - d. h. ohne Erhöhung der Verkehrsbelastung durch das streitgegenständliche Vorhaben (entspricht den Lärmbegutachtungsvarianten A und B bei gleichbleibender Straßenbenutzung) - beträgt auf dem Grundstück der Kläger 71 dB(A) tags, 63 dB(A) nachts. Im Fall der Lärmbegutachtungsvariante C (also bei einer Nutzungsberechnung auf Basis der Parkplatzlärmstudie) mit 1.324 (2.424 - 1.100) zusätzlichen Fahrbewegungen kommt es unter der Voraussetzung, dass der gesamte Zusatzverkehr aus dem Parkhaus aus einer Richtung kommt und auch in derselben Richtung wieder abfährt, laut dem schalltechnischen Gutachten vom 14. Februar 2013 (dort Seiten 22 ff.) zu Erhöhungen der Immissionsgesamtbelastung der Kläger durch den Straßenverkehr um etwa 1 dB(A), also auf 71/72 dB(A) tags, 63/64 dB(A) nachts. Diese Darstellung wird in der (im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorgelegten) fachlichen Stellungnahme der Abteilung Technischer Umweltschutz/Klimaschutz des Umwelt- und Rechtsamts der Beklagten vom 14. März 2013 weiter präzisiert. Damit werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt die aus grundrechtlicher Perspektive kritischen Werte (auch unter Berücksichtigung eines „Aufschlags“ für Mischgebiete) jedenfalls nachts überschritten bzw. die derzeit bestehende (in grundrechtlicher Hinsicht bereits kritische) Lärmsituation nochmals um etwa 1 dB(A) verschärft.

Es ist nicht Aufgabe der vorliegenden Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO, abschließend zu entscheiden, wo genau die grundrechtsrelevante Lärmschwelle zu ziehen ist und ob sich auch im grundrechtsrelevanten Bereich eine Verschärfung der Gesamtimmissionslage in einer Größenordnung von lediglich 1 bis 2 dB(A) unterhalb einer auch für subjektive Rechtsverletzungen maßgeblichen Relevanzschwelle bewegt (im Anwendungsbereich der TA Lärm vgl. z. B. deren Nr. 3.2.1 Abs. 2; hierzu Füßer/Kreuter, NVwZ 2013, 1241/124 f). Es spricht allerdings Einiges dafür, dass im grundrechtsrelevanten Bereich auch marginale Lärmerhöhungen zur Unzumutbarkeit führen (vgl. OVG NW, U. v. 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE - ZfBR 2009, 62 ff. = juris Rn. 136 ff. [die Relevanz bei einer Erhöhung um lediglich 0,2 dB(A) und damit deutlich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle i.E. aber verneinend]; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, zu Nr. 2.2.1 Rn. 25 m. w. N.; a.A. OVG Lüneburg, B. v. 21.12.2010 - 1 LA 274/09 - juris Rn. 28: es komme „regelmäßig auf das ‚3 dB(A)Kriterium‘ an, auch wenn 70 dB(A) überschritten werden“; ähnlich VG Oldenburg, U. v. 28.10.2009 - 4 A 1354/08 - juris Rn. 59 ff.). So sind nach der Rechtsprechung des BVerwG zum Fachplanungsrecht bei der Beurteilung eines Änderungsvorhabens Lärmschutzbelange der Nachbarschaft allgemein jedenfalls dann in die planerische Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung durch das Vorhaben (wie auch immer) ansteigt, auch wenn bereits vor dem Planungsfall die Belastungswerte oberhalb der zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie unzumutbarer Eingriffe in das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG entwickelten grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle lagen (BVerwG, B. v. 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris Rn. 10 m. w. N.; vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt sowie Satz 2 der 16. BImSchV; zum Nachbesserungsanspruch aus § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG: BVerwG, U. v. 7.3.2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 ff. = juris Rn. 29 m. w. N.: „Eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) kann nur ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt, die in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln von etwa 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts beginnt.“).

c) Die Gesamtschuldnerhaftung der Kläger für die Kosten folgt aus § 159 Satz 2 VwGO.

d) Da sich die Beigeladene mangels Antragstellung im gerichtlichen Verfahren (sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren) keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, trägt diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst, § 154 Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. auch Sächs. OVG, B. v. 11.10.2011 - 1 B 230/11 - juris). Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger wandte sich im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg (RO 12 K 16.1351) gegen seiner Ansicht nach baurechtlich illegale Nutzungen auf dem nordwestlich seines Wohngrundstücks gelegenen Grundstück der Beigeladenen zu 1 und 2 sowie gegen eine auf der gemeinsamen Grenze zwischen dem Grundstück der Beigeladenen zu 1 und 2 und dem östlich angrenzenden Grundstück der Beigeladenen zu 3 und 4 errichtete Stützmauer. Seine Klage – mit den zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Anträgen, (1.) den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen zu 1 die Nutzung seines Gewerbebetriebs zu untersagen, hilfsweise dem Beigeladenen zu 1 vorzugeben, auf dessen Grundstück ausreichend Stellplätze zu schaffen, (2.) den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen zu 1 und 2 die Nutzung ihrer Garage als Bar- und Discoraum zu untersagen sowie (3.) den Beklagten zu verpflichten, die Beseitigung der Mauer zwischen den Grundstücken der Beigeladenen zu 1 und 2 und der Beigeladenen zu 3 und 4 anzuordnen – wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2017 ab. Mit Beschluss desselben Tages setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 15.000 Euro fest. Gegen diesen Streitwertbeschluss richtet sich die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde, mit der er beantragt,

den Streitwert unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2017 auf 7.500 Euro festzusetzen sowie „hilfsweise die weitere Beschwerde zuzulassen“.

Zur Begründung führt der Kläger u.a. aus, das Verwaltungsgericht habe den Streitwertbeschluss nicht begründet; der aktuelle Streitwertkatalog gehe von 7.500 Euro aus.

II.

1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Streitwertbeschwerde ist auch ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten zulässig, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 5 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) (BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 4 C 14.580 – BayVBl. 2014. 575 = juris Rn. 1; B.v. 4.1.2017 – 9 ZB 17.2 – juris Rn. 3). Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 Euro (zur Berechnung vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2013 – 8 C 13.519 – juris Rn. 5 m.w.N.). Bei dem vom Verwaltungsgericht angesetzten Streitwert von 15.000 Euro hat der Kläger gem. Nr. 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG drei Gerichtsgebühren zu zahlen, mithin 3 x 293 Euro = 879 Euro (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). Bei der Festsetzung des vom Kläger anvisierten reduzierten Streitwerts von 7.500 Euro ergäbe sich eine Gerichtsgebühr von 3 x 203 Euro = 609 Euro, mithin eine Differenz von 270 Euro.

b) Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den von ihm festgesetzten Streitwert mit 15.000 Euro nicht zu hoch angesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht ist angemessen und daher ermessensgerecht. Der Senat orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014), weil die Bedeutung der Sache für einen Kläger bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ähnlich zu bewerten ist wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung (BayVGH, B.v. 8.7.2004 – 2 C 04.760 – juris Rn. 2; B.v. 8.3.2007 – 1 ZB 06.898 – juris Rn. 22; B.v. 3.4.2008 – 1 ZB 07.3115 – juris Rn. 18; B.v. 30.4.2015 – 9 C 15.489 – juris Rn. 3; B.v. 14.3.2016 – 15 ZB 16.168 – juris Rn. 10; B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 16; B.v. 8.3.2018 – 15 CE 17.2599 – juris Rn. 68). Denn in beiden Fallkonstellationen basiert die Bedeutung der Sache für den Kläger auf dem Wunsch, von Beeinträchtigungen, die von einer baulichen Anlage oder von deren Nutzung auf dem Nachbargrundstück ausgehen, verschont zu bleiben (BayVGH, B.v. 8.7.2004 a.a.O.). Bei einem einzelnen Streitgegenstand, der auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gerichtet ist, ist mithin grundsätzlich ein Streitwert von mindestens 7.500 Euro als ermessensgerecht anzusehen.

Werden mehrere Klageanträge mit selbständiger Bedeutung gestellt, so werden die Werte addiert, wenn die Streitgegenstände jeweils einen selbständigen wirtschaftlichen Wert oder einen selbständigen materiellen Gehalt haben (vgl. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs, § 39 Abs. 1 GKG). Geht man – zugunsten des Klägers – bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung davon aus, dass die ersten beiden Klageanträge in der Sache ein einheitliches Begehren mit dem Ziel „Nutzungsuntersagung“ bilden, verbleibt hinsichtlich des Klageantrags zu 3 – mit dem Ziel, dass der Beklagte verpflichtet werden sollte, die Beseitigung der Mauer zwischen den beiden Beigeladenengrundstücken anzuordnen – ein von den Anträgen zu 1 und zu 2 zu unterscheidender, selbständiger Streitgegenstand. Damit hat der Kläger jedenfalls zumindest zwei nicht identische Klagebegehren mit jeweils selbständigen Werten i.H. von jeweils (mindestens) 7.500 Euro (s.o.) geltend gemacht, die bei der Streitwertfestsetzung zusammenzurechnen sind (2 x 7.500 Euro = 15.000 Euro).

Die weitere Ausführungen des Klägers zur Begründung seiner Beschwerde – nämlich, dass seiner Auffassung nach die mündliche Verhandlung am 24. Oktober 2017 eine Farce gewesen sei, weil für die Richter die Klageabweisung als Ergebnis der mündlichen Verhandlung nach Aktenlage bereits vorher festgestanden habe, und dass das Gericht ihm dies kostengünstiger und unter Ersparung eines Urlaubstags auch ohne mündliche Verhandlung vorher hätte mitteilen können – sind für die Höhe des Streitwerts nicht von Relevanz.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.

3. Der Beschluss, gegen den gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG i.V. mit § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG keine weitere Beschwerde statthaft ist, ist unanfechtbar (vgl. auch § 152 Abs. 1 VwGO).