Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2014 - 15 CS 14.1710

published on 11/12/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2014 - 15 CS 14.1710
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung der Antragsgegnerin vom 9. August 2013 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 16. Mai 2014. Gegenstand der Baugenehmigung ist die Errichtung von zwei der Hotelnutzung dienenden Gebäuden mit einer (zum Grundstück der Antragstellerin hin offenen) Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung R. Südwestlich des Vorhabens stehen die Wohngebäude der Antragstellerin, deren Grundstück FlNr. ... tiefer liegt als das Baugrundstück, das den Bauvorlagen gemäß zum Grundstück der Antragstellerin hin abgegraben wird. Zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Antragstellerin verlaufen Reste der mehrere Meter hohen Stadtmauer („Zwingermauer“).

Gegen die Baugenehmigung vom 9. August 2013 erhob die Antragstellerin Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 2 K 13.1515) und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung vom 9. August 2013 (Az. RO 2 S 13.1715). Über die Klage wurde noch nicht entschieden; den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 4. November 2013 ab. Im Beschwerdeverfahren stellte der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 9. August 2013 mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 wieder her, weil Überwiegendes für eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften zulasten der Antragstellerin sprach (Az. 15 CS 13.2479).

In der Folge reichte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin geänderte Planvorlagen ein und beantragte eine Tekturgenehmigung unter Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften. Mit Bescheid vom 16. Mai 2014 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen unter Abänderung der Baugenehmigung vom 9. August 2013 die beantragte Tekturgenehmigung und ließ eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin zu. Am 20. Mai 2014 beantragte die Antragsgegnerin beim Verwaltungsgericht Regensburg, den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO abzulehnen (Az. RO 2 S 14.884). Dem folgte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 16. Juli 2014. Nach Nr. I des Beschlusstenors wurde der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage(n) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. August 2013 i. d. F. des Bescheids vom 16. Mai 2014 unter Abänderung der Nr. I des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2013 abgelehnt.

3. Gegen die dem Beigeladenen erteilte Tekturgenehmigung erhob die Antragstellerin am 6. Juni 2014 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 2 K 14.957). Am 4. August 2014 legte die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Juli 2014 ein. Zur Begründung ihres Antrags führt die Antragstellerin aus, der Antrag der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 7 VwGO sei nach der Rechtsprechung des Senats bereits unzulässig. Jedenfalls sei der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO unbegründet, weil die Dachgauben des Vorhabens weiterhin nicht untergeordnet seien und die erteilte Abweichung rechtswidrig sei. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe, weise das Baugrundstück weder einen besonderen Grundstückszuschnitt auf noch sei der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts zu folgen. Zu Unrecht übernehme das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach die Belichtungs-, Belüftungs- und Besonnungsverhältnisse auf dem Antragstellergrundstück bereits so eingeschränkt seien, dass es - vereinfacht ausgedrückt - auf das Bauvorhaben nicht mehr ankomme. Das Gegenteil sei der Fall. Verfehlt sei auch die nicht begründete Annahme, der Abstandsflächenverstoß sei von der Antragsgegnerin hinzunehmen, weil ihr Gebäude selbst die Abstandsflächen nicht einhalte. Das Verwaltungsgericht blende den Brandschutz als „unerheblich und nicht zu berücksichtigen“ völlig aus, worin ein Ermessensdefizit zu sehen sei. Die vom Verwaltungsgericht auch perpetuierte Ermessensfehleinschätzung der Antragsgegnerin hinsichtlich der wirtschaftlichen Ausnutzung des Baugrundstücks werde, sollte dies ein abweichungsrelevanter Belang sein, das Baurecht im Stadtbereich merklich ändern. Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmwirkungen sei nicht nachvollziehbar, auf welche Stellungnahme des Umweltamts das Verwaltungsgericht rekurriere. Die Antragstellerin habe bereits darauf hingewiesen, dass die offene Tiefgarage ein erklärtes Schutzziel des Abstandsflächenrechts tangiere: nämlich den nachbarlichen Wohnfrieden. So könne es über Reflexionswirkungen durchaus zu einer Erstreckung des Lärms auf das Antragstellergrundstück kommen. Insoweit fehle es an einer nachvollziehbaren Prognose, wobei die Schutzbedürftigkeit nicht dem eines Mischgebiets, sondern dem eines Wohngebiets entspreche. Das Verwaltungsgericht habe weiter verkannt, dass das Bauvorhaben durchaus geeignet sei, den Denkmalwert des Gebäudes der Antragstellerin zu beeinträchtigen. Nicht berücksichtigt habe das Verwaltungsgericht, dass die Tiefe der Abstandsflächen mit doch erheblicher Reichweite auf dem Nachbargrundstück liegen würden. Dies spreche nach wie vor gegen eine Abweichung. Eine atypische Situation, die eine Abweichung rechtfertigen würde, liege damit insgesamt nicht vor. Die gleichwohl erteilte Abweichung stufe das Abstandsflächenrecht auf Empfehlungsqualität herab.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Juli 2014 aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO sei zulässig. Aus der vonseiten der Antragstellerin genannten Entscheidung des Senats ergebe sich nichts Gegenteiliges. Die genehmigte Tekturplanung betreffe untergeordnete Dachgauben, insbesondere sei deren Vorderseite eindeutig von der Außenwand des Gebäudes zurückversetzt. Das Baugrundstück weise einen besonderen Grundstückszuschnitt auf, was sich schon aus dem Lageplan ersehen lasse. Das Verwaltungsgericht habe eine atypische Fallgestaltung aber nicht allein aufgrund des Grundstückszuschnitts angenommen, sondern auch, worauf es maßgeblich ankomme, auf die besondere Topographie und die besondere städtebauliche Situation abgestellt. Die Besonnung werde durch die zum Grundstück der Antragstellerin hin offen ausgeführte Tiefgarage nicht beeinträchtigt. Die Tatsache, dass das Gebäude der Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenengrundstück selbst die Abstandsflächen nicht einhalte, sei im Rahmen der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zu Recht berücksichtigt worden. Für etwaige brandschutzrechtliche Mängel bei den Gebäuden der Antragstellerin sei diese zuständig. Für unzumutbare Lärmbelästigungen fehle es an Anhaltspunkten. Die Tiefgarage dürfe nachts nicht befahren werden und die Stellplätze dürften nur von Hotelgästen genutzt werden. Hiervon ausgehend seien die Bestimmungen der TA Lärm eingehalten, was die ergänzende fachliche Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 bestätige. Die von der Antragstellerin vorgelegte Skizze sei nicht geeignet, die Behauptung der Antragstellerin zu stützen, der Denkmalwert ihres Gebäudes werde beeinträchtigt. Der Umfang, in dem die Abstandsflächen des Vorhabens auf dem Nachbargrundstück zu liegen kämen, sei im Bescheid vom 16. Mai 2014 ausführlich berücksichtigt worden.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, dass denkmalschutzrechtliche Bestimmungen keine nachbarschützende Wirkung entfalteten. Dessen ungeachtet bestünden keine denkmalpflegerischen Bedenken mehr.

Hinsichtlich des Weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Regensburg sowie des Verwaltungsgerichtshofs und der beigezogenen Bauakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsgegnerin gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu Recht entsprochen. Es hat zutreffend angenommen, dass dieser Antrag zulässig (1.) und begründet (2.) ist. Die Klage(n) der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren werden voraussichtlich erfolglos bleiben, so dass ihr Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage(n) gegenüber dem Vollzugsinteresse an der geänderten Baugenehmigung nachrangig ist.

1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2013 nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zulässig. In Rechtsprechung und Literatur ist zwar umstritten, ob ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig ist, wenn und solange der nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangene Beschluss noch anfechtbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2014 - 2 CS 14.74 - juris Rn. 1 m. w. N.; ebs. der vonseiten der Antragstellerin in Bezug genommene Beschluss vom 17.11.2008 - 15 CS 08.2236 - juris Rn. 1). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2013, dessen Abänderung beantragt wurde, nicht anfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO). Durch einen die Identität des genehmigten Vorhabens wahrenden Tekturbescheid erledigt sich im Übrigen weder der Beschluss, mit dem einem Antrag des Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung stattgegeben wurde, noch dieser Antrag selbst. Soll erreicht werden, dass von der (geänderten) Baugenehmigung Gebrauch gemacht werden darf, muss demnach ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt werden mit dem Ziel, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - BayVBl. 2013, 344 = juris Rn. 14).

2. Der Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist auch begründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. August 2013 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 16. Mai 2014 verletzt voraussichtlich keine nachbarschützenden Rechte der Antragstellerin.

a) Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin sind die Dachgauben des Vorhabens „untergeordnete Dachgauben“ i. S. d. Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO. Dachgauben i. S. d. Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO sind Dachaufbauten (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayBO) für stehende Fenster, die auf dem Dach, also insbesondere in Abgrenzung zu Zwerchhäusern nicht auf oder vor der Außenwand errichtet sind (vgl. Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand Juli 2014, Art. 6 Rn. 141, 143a; Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 6 Rn. 74 jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzung erfüllen die Dachgauben des Vorhabens, wie u. a. aus der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlage „Tektur - Detail Dachgauben“ im Maßstab 1:20 zu ersehen ist. Weshalb eine (untergeordnete) Dachgaube nicht vorliegen soll, weil „sich die freitragende Decke bis in die Dachgaube hinein“ fortsetze und die „Dachgaube außerdem samt Fensterfront noch vor Ringanker und Fußpfette“ liege, „so dass sie weiterhin als raumbildend“ anzusehen sei, erschließt sich dem Senat nicht. Insbesondere zeigt sich in den Schnittdarstellungen gerade nicht, dass die Außenfronten der Dachgauben die Flucht der Außenwand aufnehmen (vgl. Nr. II.1 des Schriftsatzes vom 18.6.2014 aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auf den die Antragstellerin Bezug nimmt), sondern dass sie von der Flucht der Außenwand zurückgesetzt sind. Die Dachgauben sitzen auch nicht auf dem Mauerwerk der Außenwand, sondern auf einem zurückgesetzten Kantholz, wie die Antragsgegnerin zutreffend vorgetragen hat (Schriftsatz vom 22.9.2014, III.2.a) und was sich auch aus der Schnittdarstellung (M = 1:20) ergibt. Im Übrigen erfüllen die Dachgauben die Maßvorgaben des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 Buchst. a und b BayBO, weshalb sie bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Das Wort „untergeordnete“ weist auf keine weitergehende Anforderung an die abstandsflächenrechtliche Unbeachtlichkeit von Dachgauben hin. Das Wort „untergeordnete“ wurde aus Anlass des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung, des Baukammergesetzes und des Denkmalschutzgesetzes vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 385) in Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO eingefügt, um klarzustellen, dass auch Vorbauten, die die gesetzlich vorgegebenen Grenzen überschreiten, „untergeordnet“ sein können und damit im Rahmen einer Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Anforderungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zugelassen werden können; für „untergeordnete“ Dachgauben gilt nichts anderes (vgl. LT-Drs. 16/375, S. 11 f zu Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa und cc).

b) Die Darlegungen der Antragstellerin lassen keine Rechtsverletzung durch die für das Vorhaben erteilte Abweichung vom Erfordernis der Freihaltung von Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin erkennen.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, die wegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO - von den in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BayBO geregelten Ausnahmen abgesehen - auf dem Grundstück selbst liegen müssen und sich nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO - wiederum von bestimmten Ausnahmen abgesehen - nicht überdecken dürfen. Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach Art. 6 Abs. 4 bis 7 BayBO. Art. 6 Abs. 8 BayBO enthält Regelungen für bestimmte Bauteile, die bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben; Art. 6 Abs. 9 BayBO benennt bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vorschriften über Abstandsflächen ihrer Zweckbestimmung gemäß auch dem Nachbarschutz dienen (vgl. König a. a. O., Art. 6 Rn. 109 ff.). Die dem Beigeladenen zum Neubau genehmigten Gebäude halten die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin hin nicht ein, weil das vorhandene und gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin deutlich höher liegende Gelände des Baugrundstücks entlang der Südwestseite der genehmigten Gebäude bis zur Grundstücksgrenze bzw. Stadtmauer hin dauerhaft beseitigt werden soll, um die unter den Gebäuden geplante Tiefgarage, deren Südwestseite offen ausgeführt wird, zu erschließen. Die Wandhöhe der Gebäude ist deshalb in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin von der durch die Abgrabung entstehenden Geländeoberfläche, hier also von der Tiefgaragenzufahrt aus, zu messen (vgl. Beschluss des Senats vom 23.12.2013 - 15 CS 13.2479).

Von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und damit auch von den Vorschriften über die Abstandsflächen kann die Bauaufsichtsbehörde aber Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfordert eine Abweichung von den Regeln des Abstandsflächenrechts, weil deren Schutzzweck im Allgemeinen nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, besondere Gründe, die es rechtfertigen, dass die Anforderung zwar berücksichtigt, ihrem Zweck in dem konkreten Einzelfall aber nur unvollkommen entsprochen wird. Es müssen rechtlich erhebliche Unterschiede vorliegen, die das Vorhaben als einen sich von der Regel unterscheidenden atypischen Fall erscheinen lassen und dadurch eine Abweichung rechtfertigen können. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurden bislang unterschiedliche Fallgruppen herausgearbeitet, die eine Abweichung rechtfertigen können (vgl. zu alldem König, a. a. O., Art. 63 Rn. 12 m. w. N.; ebs. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Art. 63 Rn. 42 ff.; grundlegend BayVGH, B. v. 14.12.1994 - 26 B 93.4017 - juris Rn. 18; für eine von der „Regelfall-Atypik-Formel“ des Verwaltungsgerichtshofs abweichende Prüfung des für die Abweichung rechtfertigenden Grundes im Bereich der Ermessensebene vgl. Happ, „Abstandsfläche, Abweichung, Sozialabstand“, BayVBl. 2014, 65). Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf die Kasuistik des Verwaltungsgerichtshofs die Besonderheiten des konkreten Falls herausgearbeitet, die für die Zulassung der vom Beigeladenen beantragten Abweichung sprechen und darauf aufbauend die gegenläufigen Interessen des beigeladenen Bauherrn und der Antragstellerin in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Hiervon ausgehend erweisen sich die in der Beschwerdebegründung dargelegten Einwände der Antragstellerin gegen die erteilte Abweichung als unbegründet. Im Einzelnen:

aa) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Antragsgegnerin eine atypische Fallgestaltung u. a. aufgrund des bogenartigen schmalen Zuschnittes des Baugrundstücks, seiner besonderen Topographie und seiner Lage im Altstadtgefüge angenommen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 16.7.2007 -1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84 = juris Rn. 16 m. w. N.; BayVGH, U. v. 22.9.2011 - 2 B 11.762 - juris Rn. 36). Insoweit beschränkt sich die Kritik der Antragstellerin an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung lediglich auf die Ausführungen zum „besonderen Grundstückszuschnitt“, den sie in Abrede stellt, während die Antragsgegnerin in der Bescheidsbegründung und das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung gleichermaßen auf die unterschiedlichen Höhenlagen des Baugrundstücks im Straßenbereich und im rückwärtigen Bereich sowie auf dessen Lage im Altstadtgefüge abstellen. Ob die sich insoweit auf den Grundstückszuschnitt beschränkende Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, wonach sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen muss, ist deshalb fraglich. Davon abgesehen trifft die Bewertung der Antragsgegnerin aber zu, dass eine städtebaulich sinnvolle Fortentwicklung der Bebauung unter Berücksichtigung der Umgebung, insbesondere der angestrebte Lückenschluss des bislang als Parkfläche genutzten Baugrundstücks, aufgrund des ungünstigen Zuschnitts des Baugrundstücks und seiner unterschiedlichen Höhenlage im Altstadtgefüge faktisch ausscheiden würde, wenn die volle Tiefe der Abstandsfläche auch in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin angesetzt würde. Hierin ist ein rechtfertigender Grund für die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zu sehen.

bb) Die Antragsgegnerin hat weiter die bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2013 aufgezeigte und naheliegende Erwägung aufgegriffen, dass die abstandsrelevanten Belange der Besonnung, Belichtung und Belüftung durch die zum Grundstück der Antragstellerin hin offen ausgeführte Tiefgarage nicht beeinträchtigt werden. Dies liegt auf der Hand, weil die genehmigten Gebäude für sich betrachtet die nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 6 BayBO zu bemessende Tiefe der Abstandsflächen auf eigenem Grund wahrten, wenn das vorhandene Gelände in Richtung des Antragstellergrundstücks beibehalten und nicht zum Zweck der Erschließung der Tiefgarage abgegraben würde. Die Bewertung der Antragsgegnerin, dass die Abstandsflächenüberschreitung vorliegend allein der Wandhöhe der Tiefgarage geschuldet und daher lediglich formell gegeben sei, trifft deshalb im Ergebnis zu. Die Antragsgegnerin hat ebenfalls zu Recht darauf abgestellt, dass die Tiefgarage dem Blick vom Antragstellergrundstück aus weitgehend entzogen ist, weil die Tiefgarage durch die zwischen 4,40 m und 5,90 m hohe Zwingermauer (vom Antragstellergrundstück aus betrachtet) abgeschirmt wird. Hiervon ausgehend ist es ohne Belang, in welchem Umfang die Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse in den unteren Geschossen des Gebäudes Hs-Nr. 1 auf dem Grundstück der Antragstellerin durch die Zwingermauer bereits im Bestand deutlich eingeschränkt werden.

cc) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht abwägend auch die Tatsache berücksichtigt haben, dass die Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück des Beigeladenen ihrerseits nicht einhalten. Für die im Rahmen der Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen des Bauherrn und des betroffenen Nachbarn ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BauGB übertragbar. Danach bemisst sich das drittschützende Gebot der Würdigung nachbarlicher Belange nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (vgl. Molodovsky, a. a. O., Art. 63 Rn. 34 m. w. N.; Dhom, a. a. O. Art. 63 Rn. 31). Insoweit kommt es entscheidend darauf an, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des betroffenen Nachbarn ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, U. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 - NVwZ-RR 1998, 540 = juris Rn. 6). Nachdem das materiell-rechtliche Abstandsflächengebot in nachbarschützender Hinsicht eine wechselseitige Pflicht zur Einhaltung der Abstandsflächen begründet, schlägt das Interesse des Nachbarn an der Wahrung der Abstandsflächen mit umso geringerem Gewicht zu Buche, als sein Gebäude - wie hier - die Abstandsflächen zum Grundstück des Bauherrn selbst nicht wahrt. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, in die Abwägungsentscheidung dürfe zulässigerweise auch einfließen, dass die Gebäude der Antragstellerin ihrerseits die Abstandsflächen nicht einhalten, sind deshalb nicht Ausfluss einer von der Antragstellerin so bezeichneten „Vergeltungstheorie“, sondern des das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 37; OVG NW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2057/12 - BauR 2014, 1924 = juris Rn. 38 f; OVG MV, B. v. 14.7.2005 - 3 M 69/05 - juris Rn. 34 m. w. N.).

Soweit die Antragstellerin gegen diese Betrachtung einwendet, bereits bestehende Beeinträchtigungen hinsichtlich des Brandschutzes, der Belichtung, der Belüftung, der Besonnung und des nachbarlichen Wohnfriedens dürften durch eine Abweichung nicht weiter zugespitzt werden, träfe das im Ergebnis zu, wenn durch die Zulassung des Vorhabens unzumutbare, insbesondere sozial- und gesundheitspolitisch unerwünschte Verhältnisse entstünden. So liegt es hier aber nicht. Wie bereits ausgeführt wurde, liegt das Baugrundstück deutlich höher als das Grundstück der Antragstellerin. Die die genannten Belange in erster Linie tangierenden Hotelgebäude können auf dem Baugrundstück unter Wahrung der gesetzlichen Abstände deshalb auch dann errichtet werden, wenn das bestehende Gelände nicht in Richtung des Antragstellergrundstücks hin abgegraben wird. Die aus Rechtsgründen zu berücksichtigende Abgrabung, die der Erschließung der unter den genehmigten Gebäuden geplanten Tiefgarage dient, deren Rampe aufgrund der nach Südwesten hin offenen Ausführung der Tiefgarage den Fußpunkt für die Bemessung der Wandhöhe in Richtung des Antragstellergrundstücks bildet, führt eben gerade nicht dazu, dass das Vorhaben zulasten des Antragstellergrundstücks höher ausfällt oder näher an das Antragstellergrundstück rückt. Eine weitergehende Beeinträchtigung des Brandschutzes, der Belichtung, der Belüftung und der Besonnung gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin tritt deshalb rein tatsächlich nicht ein. Soweit in der offenen Ausführung einer Tiefgarage in Richtung des Nachbargrundstücks überhaupt eine Beeinträchtigung des sozialen Wohnfriedens gesehen werden mag, kommt eine derartige Beeinträchtigung hier nicht in Betracht, weil die Tiefgarage dem freien Blick vom Grundstück der Antragstellerin aus durch die entlang der Grundstücksgrenze verlaufende Zwingermauer entzogen ist (vgl. im Übrigen nachfolgend Doppelbuchst. ff).

dd) Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin liegt kein Ermessensdefizit vor, weil die Antragsgegnerin brandschutzrechtliche Mängel am Gebäude der Antragstellerin unberücksichtigt gelassen habe. Dem Schriftsatz der Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 18. Juni 2014 (dort S. 4) zufolge, auf den die Beschwerdebegründung verweist, vertritt die Antragstellerin offenbar die Auffassung, dass das Baugrundstück überhaupt nicht bebaut werden dürfe oder dort zumindest eine ausreichende Aufstellfläche für Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr eingerichtet werden müsse, um den zweiten Rettungsweg für das Gebäude der Antragstellerin zu sichern. Dies trifft nicht zu. Sollte der zweite Rettungsweg in den oberen Geschossen des Gebäudes der Antragstellerin derzeit tatsächlich nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, so muss sie ggf. bauliche Maßnahmen ergreifen, die ein derartiges Defizit kompensieren oder die Aufenthaltsnutzung beschränken. Aus etwaigen brandschutzrechtlichen Mängeln der Gebäude der Antragstellerin folgt aber keine schutzwürdige Position, die eine irgendwie geartete bauliche Beschränkung auf dem Baugrundstück rechtfertigen könnte oder die bei der Ermessensentscheidung über eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften Berücksichtigung finden müsste. Davon abgesehen hat der Beigeladene der Antragstellerin ausweislich seines Schreibens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 26. Juni 2014 angeboten, die zwischen den genehmigten Gebäuden geplante Feuerwehraufstellfläche grundbuchmäßig auch für die Antragstellerin absichern zu lassen, damit sie vom Bauordnungsamt anerkannt werde (vgl. Schreiben vom 5.4.2013 als Anlage Z 4 zum Schreiben vom 26. Juni 2014).

ee) Die Beachtung der wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn im Rahmen der Abwägung ist keine „Ermessensfehleinstellung“. Die Berücksichtigung auch des Bauherrninteresses ist vielmehr notwendiger Bestandteil der Ermessensbetätigung durch die Antragsgegnerin. Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Antragsgegnerin nicht etwa das bloß subjektive Interesse des Beigeladenen an einer bestmöglichen wirtschaftlichen Ausnutzung des Baugrundstücks erwogen (vgl. Molodovsky, a. a. O., Art. 63 Rn. 32), sondern auf das objektivierbare Interesse des Bauherrn an einem Bauvorhaben auf einer bislang als Parkplatz genutzten Fläche abgestellt, das sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung spannungslos in die maßgeblich prägende nähere Umgebung einfüge. Dieses objektivierbare Bauherreninteresse entspricht der städtebaulichen Intention der Antragsgegnerin, die die bauliche Fortentwicklung des S.-wegs als zu begrüßenden Lückenschluss und eine Reduzierung des Bauvorhabens beispielsweise hinsichtlich der Höhenentwicklung aus städtebaulicher und bauplanungsrechtlicher Hinsicht als Fehlentwicklung wertet. Hiergegen ist nichts zu erinnern, weil auch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften rechtfertigen können (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2007 - 25 CS 07.940 - juris Rn. 12 m. w. N.).

ff) Der Vortrag der Antragstellerin, die offene Tiefgarage tangiere ein erklärtes Schutzziel des Abstandsflächenrechts, nämlich den nachbarlichen Wohnfrieden, weil es über Reflexionen zu einer Erstreckung des Lärms auf das Grundstück der Antragstellerin kommen könne, verhilft ihrer Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Insoweit kann es dahinstehen, ob die Vermeidung anlagenbezogener Lärmwirkungen (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) als Unterfall des sozialen Wohnfriedens ein Schutzzweck des Abstandsflächenrechts ist (vgl. Molodovsky/Kraus, a. a. O., Art. 6 Rn. 6 m. w. N.; kritisch zum Schutzziel Sozialabstand Happ, „Abstandsfläche, Abweichung, Sozialabstand“, BayVBl. 2014, 65). Denn jedenfalls vermittelt das Bauordnungsrecht keinen über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot hinausgehenden Schutzanspruch des Nachbarn vor anlagenbezogenen Lärmwirkungen. Zu den Lärmwirkungen der Tiefgarage wurde bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Az. RO 2 S 13.1715) die „Immissionsschutzfachliche Stellungnahme zu Stellplätzen“ des Umwelt- und Rechtsamts der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2013 vorgelegt, die aus Anlass des Vorbringens der Antragstellerin im Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 (Antrag im Verfahren RO 2 S 13.1715) eingeholt wurde. In diesem Schriftsatz hatte die Antragstellerin ebenso vorgetragen, dass die unmittelbar nördlich bzw. östlich angrenzenden Stellplätze in der offenen Tiefgarage unerträgliche Lärmbelästigungen entfalten würden und aufgrund der „geradezu fluchtartigen Nachbarschaftssituation“ davon auszugehen sei, dass es zu zahlreichen und wechselseitigen Reflexionen komme. Hiervon ausgehend hat das Umwelt- und Rechtsamt der Antragsgegnerin die Immissionssituation bewertet und zusammenfassend festgestellt, dass der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel im Mischgebiet von 60 dB(A) und der Richtwert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 90 dB(A) jeweils zur Tagzeit an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung sicher eingehalten werden könne. In der Nachtzeit dürfen die Stellplätze der Tiefgarage auflagengemäß nicht angefahren werden. Mit dieser nachvollziehbaren Bewertung der Lärmsituation durch den behördlichen Immissionsschutz setzt sich die Antragstellerin nicht substantiiert auseinander.

Soweit die Antragstellerin ergänzend darauf hinweist, hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit sei keineswegs von einem Mischgebiet, sondern „eher von einem (jedenfalls allgemeinen) Wohngebiet auszugehen“, trifft die zur Begründung dieser Auffassung aufgestellte Behauptung, „die nähere Umgebung (im S-weg) stellt ausnahmslos Wohnbebauung dar“, schon angesichts der bereits bestehenden Hotelnutzung in der ehemaligen Polizeistation auf dem Baugrundstück nicht zu.

gg) Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 16. Mai 2014 umfassend auch die Belange des Denkmalschutzes geprüft und die nach Art. 6 Abs. 1 DSchG an sich erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis mit Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde ersetzt (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG). Dabei ist sie zwar nicht der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 14. Mai 2013 gefolgt, wonach „die Freihaltung der beiden rückwärtigen Grundstücke von einer Wohnbebauung“ ein denkmalpflegerisches Ziel sei und allenfalls ein Baurecht für ein Nebengebäude entsprechend der Bebauung von 1811/1937 bestehe. Die Antragsgegnerin hat ihre aus denkmalpflegerischer Sicht abweichende Auffassung aber ebenfalls nachvollziehbar begründet. Danach treffe es nicht zu, dass der Zwinger im besagten Raum gänzlich ungestört von Bebauung gewesen sei, was sich bereits aus dem Urkataster ergebe (wovon im Übrigen auch das Landesamt für Denkmalpflege ausgeht). Auch manifestiere die derzeit geteerte Parkierungsfläche einen unbefriedigenden Zustand. Schließlich seien die mit dem Vorhaben verbundene Freilegung und Sanierung der Zwingermauer aus denkmalpflegerischer Sicht als Bereicherung zu werten. Letztlich kann es dahinstehen, welche Bewertung den denkmalpflegerischen Belangen unter Berücksichtigung der Eigentümerinteressen des Bauherrn am ehesten gerecht wird und ob sich die vom Landesamt für Denkmalpflege favorisierte Beschränkung der Bebauung auf ein Nebengebäude angesichts der planungsrechtlichen Bebaubarkeit des Grundstücks des Beigeladenen durchsetzen lässt. Denn jedenfalls führen allein die unterschiedlichen Auffassungen zu einer dem Denkmalschutz gerecht werdenden Bebauung auf dem Baugrundstück noch zu keiner Verletzung des öffentlichen Belangs der Denkmalpflege i. S. d. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO, die gerade gegen die erteilte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften sprechen könnten. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus eine Beeinträchtigung ihrer „aus dem vorletzten Jahrhundert“ stammenden Gebäude einwendet, wird nicht aufgezeigt, worin eine erhebliche Beeinträchtigung von deren Denkmalwürdigkeit zu sehen ist. Die von der Antragstellerin zum Beleg ihrer Behauptung vorgelegte Skizze des Vorhabens und ihres Gebäudes (Anlage 8) lässt eine derartige Beeinträchtigung jedenfalls nicht erkennen.

hh) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass „die Tiefe der Abstandsflächen mit doch erheblicher Reichweite auf dem Nachbargrundstück liegt (über 5 m)“, trifft nicht zu. In den den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung werden die Maße der verkürzten Abstandsflächen genauso angegeben wie die für die Berechnung der Abstandsflächen anzusetzenden Wandhöhen (vgl. S. 15 d. BA; s. auch Grundrissplan sowie Nr. 2 des Bescheids vom 16. Mai 2014). In dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan „Abstandsflächen - geplantes Gelände“, auf den das Verwaltungsgericht Bezug nimmt, ist die Überschreitung zeichnerisch dokumentiert; in den Gründen des Bescheids werden die Überschreitungen auch rechnerisch ausgewiesen (vgl. Bescheid vom 16. Mai 2014 S. 10; S-weg ... zwischen 3,233 m und 4,97 m; S-weg ... zwischen 4,959 m und 5,431 m). Soweit eingewandt wird, eine Überschreitung von über 5 m spreche gegen die Zulassung einer Abweichung, so führt auch dieser Vortrag nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Zulassungsfähigkeit einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften bemisst sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, sie lässt sich aber nicht pauschal in Metern angeben, wie die baulichen Verhältnisse auf dem Antragstellergrundstück zeigen. So hat die Antragsgegnerin ermittelt, dass das Gebäude der Antragstellerin (Platz der Einheit 1) eine Wandhöhe von ca. 18 m aufweist, auf eigenem Grund aber nur einen Abstand zur Grenze des Baugrundstücks von 2,50 m/2,75 m (an der abgeschrägten Hausecke) bzw. zwischen 5 m bis 6 m einhält.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Nachdem der Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt insoweit der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 11/11/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2012 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela
published on 10/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Grü
published on 26/06/2014 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger dar
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published on 15/11/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheits
published on 07/09/2016 00:00

Tenor I. Unter Abänderung der Nr. I. des Beschlusses vom 10. Februar 2016, M 1 SN 15.4734, wird der Antrag insgesamt abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
published on 28/02/2019 00:00

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 10.
published on 09/05/2016 00:00

Tenor I. Unter Abänderung der Ziffer I. des Beschlusses des Senats vom 3. November 2015, Az. 2 AS 15.1886, wird der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt abgelehnt. II. Unter Abänderung der Ziffer II. des Beschlusses des S
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.