Mit ihrer Nachbarklage wendet sich die Klägerin gegen einen der Beigeladenen erteilten Vorbescheid betreffend die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Erweiterung der bestehenden Klinik und die Verkürzung der Abstandsflächen.
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf Erbbaurechtsbasis im Anwesen … des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … Das Anwesen der Klägerin ist mit zwei Mehrfamilienhäusern bebaut, die jeweils vier Vollgeschosse sowie ein ausgebautes Dachgeschoss mit Spitzboden aufweisen. Eines der beiden Mehrfamilienhäuser (…) ist auf der südlichen Grundstückshälfte entlang der südlich vorbeiführenden Straße … gelegen; das andere (…) befindet sich im nördlichen Grundstücksteil entlang der Grundstücksgrenze zu dem sich im Osten anschließenden Vorhabengrundstück der Beigeladenen. Das letztgenannte nördlich gelegene Wohngebäude wurde in den 1950er Jahren bauaufsichtlich genehmigt. Mit Bescheid vom 8. November 1991 (Az. …) genehmigte die Beklagte hierfür den Ausbau und die Umgestaltung des Dachgeschosses. Dabei wurde eine Ausnahme wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen gegenüber den Baugrundstücken der Beigeladenen (FlNr. … und …) erteilt.
Die Beigeladene ist Eigentümerin des im Osten unmittelbar an das klägerische Grundstück angrenzenden Anwesens … (Grundstücke FlNr. …, und …, Gemarkung …). Sie betreibt dort eine Unfallklinik. Auf dem Anwesen der Beigeladenen sind bereits eine Reihe von Gebäuden und Nutzungsbereichen vorhanden. Im westlichen Bereich des Anwesens befindet sich das zentrale Bettenhaus mit sieben Vollgeschossen, wobei das oberste Geschoss vom klägerischen Grundstück nach Osten hin zurückspringt. Nördlich daran anschließend befinden sich drei weitere Gebäudeteile mit vier bzw. sechs Vollgeschossen, die teilweise als Staffelgeschosse ausgebildet sind. Südwestlich schließt sich an das zentrale Bettenhaus der Funktionstrakt mit drei Vollgeschossen an; zum Anwesen der Klägerin hin ist dieser Funktionstrakt jedoch – mit Ausnahme des südlich von den Klägern abgerückten Treppenhauses – nur eingeschossig. Nordwestlich des zentralen Bettenhauses (FlNrn. … und …) befindet sich der Wirtschaftshof der Klinik; über diesen werden die Notfallanfahrten für Krankenwagen sowie Fahrten des für die Klinik notwendigen Lieferverkehrs und die Müllentsorgung abgewickelt; die Zufahrt zum Wirtschaftshof verläuft auf dem Baugrundstück der Beigeladenen entlang der Grenze zum klägerischen Anwesens nach Süden zur Straße … hin. Im Südosten des Anwesens (FlNr. … und …) befindet sich noch ein Parkhaus mit 291 Stellplätzen. Den Angaben der Beigeladenen zufolge dient dieses der Abwicklung des Kunden- und Mitarbeiterparkverkehrs. Die Ein- und Ausfahrt des Parkhauses ist nach Süden unmittelbar auf die Straße … hin ausgerichtet. Östlich vom Parkhaus ist ein Verwaltungsgebäude gelegen. Soweit ersichtlich sind die vorhandenen Gebäude und Nutzungen bauaufsichtlich genehmigt.
Für das Klinikareal und das Grundstück der Klägerin existiert kein Bebauungsplan.
Mit Antrag vom 29. Oktober 2015 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheids für das Vorhaben „Erweiterung und Strukturverbesserung OP, Aufwachraum und Zentralsterilisation“. Das Vorhaben besteht im Wesentlichen aus drei Teilen: Zum einen soll im Wirtschaftshof ein 3-geschossiger Anbau errichtet werden, wobei das oberste Geschoss (Ebene +2) gegenüber dem darunter liegenden Geschoss zurückversetzt errichtet werden soll. Aus den Bauvorlagen ist zu entnehmen, dass für das oberste Geschoss eine absolute Gebäudehöhe von + 310,57 m über N.N und für das diesem gegenüber vorspringende 1. OG eine Gebäudehöhe von + 305,62 m über N.N geplant ist. Ausweislich dieser seitens der Beigeladenen vorgelegten Pläne beträgt die Traufhöhe des klägerischen Wohngebäudes demgegenüber 307,12 m über N. N.; die Firsthöhe beträgt 313,71 m über N.N. Die Länge der westlichen Außenwand des Erweiterungsbaus im 1. OG beträgt 34 m. Der geringste Gebäudeabstand zwischen dem Erweiterungsbau und dem nördlich gelegenen klägerischen Wohngebäude beträgt 12 m. Im südlichen Bereich des Baugrundstücks an der westlichen Ecke des Funktionstrakts soll zum anderen eine zweigeschossige Teilaufstockung erfolgen. Überdies ist eine teilweise Nutzungsänderung bzw. Änderung der Bestandsgebäude beabsichtigt.
Mit Vorbescheid vom 9. März 2016, der im Amtsblatt Nr. 6 der Antragsgegnerin vom 23. März 2016 öffentlich bekanntgemacht wurde, stellte die Beklagte fest, dass das Vorhaben entsprechend der im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und zur Zulassung von abstandsflächenrechtlichen Abweichungen zulässig sei. Hinsichtlich der nicht eingehaltenen Abstandsflächen des Erweiterungsbaus nach Westen zum Grundstück der Klägerin hin wurde eine Abweichung zugelassen. Die Abstandsflächen des Vorhabens lägen zwar zu etwa 12,7% auf dem benachbarten Grundstück der Klägerin. Die Abstandsflächen des klägerischen Gebäudes würden jedoch ihrerseits auch mit ca. 19% auf dem Baugrundstück liegen. Somit könne von einer gegenseitigen Beeinträchtigung durch nicht eingehaltenen Abstandsflächen ausgegangen werden. Ausreichende Belichtung und Belüftung seien weiterhin gegeben. Da für das Vorhaben ein Bebauungsplan nicht existiere, sei das Vorhaben planungsrechtlich auf Grundlage von § 34 BauGB zu beurteilen. Es füge sich in Bezug auf Art und Maß der baulichen Nutzung, bebaute Fläche und Bauweise in die relativ heterogene Bezugsumgebung ein.
Mit am 20. April 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen, der streitgegenständliche Vorbescheid sei rechtswidrig. Die seitens der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegte Abstandsflächenübersicht mit der Abstandsflächenberechnung vom 17. Februar 2016 sei unvollständig. In dieser seien lediglich die jetzt geplanten Anbauten an die bestehenden Gebäude dargestellt. Da jedoch durch die Anbauten auf dem Grundstück der Beigeladenen eine langgezogene einheitliche Außenwand entstehen werde, sei hier eine Gesamtbetrachtung der vom Anwesen der Beigeladenen insgesamt zum Grundstück der Klägerin ausgelösten Abstandsflächen vorzunehmen. Anlässlich einer solchen Gesamtbetrachtung sei auch das bereits im Bestand vorhandene Bettenhaus (etwa 22 m hoch) und das angebaute Treppenhaus (etwa 25 Meter hoch) mit in die Abstandsflächenberechnung einzubeziehen. Die seitens der Beklagten aufgrund Art. 63 Abs. 1 BayBO ausgesprochene Abweichung sei rechtswidrig. Zum einen liege schon keine atypische Fallgestaltung vor. Darüber hinaus habe die Beklagte die nachbarlichen Belange nicht in korrekter Weise gewürdigt. Da hier gerade keine Gesamtbetrachtung der Abstandsflächen erfolgt sei, sei die Ermessensentscheidung grob fehlerhaft und nicht haltbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei es der Klägerin nicht verwehrt, sich auf einen Verstoß gegen die drittschützenden Abstandsflächenvorschriften zu berufen, weil ihr nördlich gelegenes Gebäude (Hausnummer … und ...) selbst eine gewisse Abstandsflächenüberschreitung zum Grundstück der Beigeladenen hin auslöse. Die Beklagte übersehe hier, dass vorhandene abstandsflächenwidrige Bebauungsverhältnisse nicht verewigt oder verschärft werden dürften, sondern nach Möglichkeit zu bereinigen seien (unter Verweis auf BayVGH. U.v. 22.11.2006 – 25 B 05.1714 – juris Rn. 20). Auch könne die Abstandsflächenüberschreitung nicht „eins zu eins“ gegenübergestellt werden, da die klägerische Wohnbebauung wesentlich schutzwürdiger sei als die sich ausweitende gewerbliche Nutzung. Zu Gunsten der Klägerin sei auch zu berücksichtigen, dass deren Wohngebäude im Einklang mit dem damals geltenden Bebauungsplan errichtet worden seien. Dass dieser Bebauungsplan später aufgehoben wurde, könne nun nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Auch habe der damalige Grundstückseigentümer des Baugrundstücks seine Zustimmung zum klägerischen Bauvorhaben gegeben. Auch wenn diese Zustimmung nicht als Abstandsflächenübernahme zu werten sei, müsse dies bei der Würdigung der nachbarlichen Belange im Rahmen der Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO auch wegen Treu und Glauben mit einbezogen werden. Auch habe die Beigeladene hinsichtlich der der Klägerin am 8. November 1991 erteilten Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses und Neubau des Dachstuhls ihre nachbarliche Zustimmung zum Bauvorhaben und zu der Abstandsflächenüberschreitung erteilt. Vor diesem Hintergrund sei es nicht möglich, der Klägerin wegen eigener Überschreitungen der Abstandsflächen nun das Berufen auf die für die Beigeladene geltenden Abstandflächenvorschriften zu verwehren. Überdies sei die Abstandsflächenüberschreitung der Klägerin aufgrund der Baumaßnahme von 1991 längst dadurch ausgeglichen, dass der Beigeladenen später die Aufstockung des Bettenhauses, mit der wiederum eine Abstandsflächenüberschreitung zum klägerischen Grundstück hin einherging, erteilt worden sei. Des Weiteren verstoße der Vorbescheid auch gegen nachbarschützendes Bauplanungsrecht, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme. Die Beklagte übersehe, dass durch die angestrebte Bebauung zum klägerischen Grundstück hin eine Wandfläche von 70 m Länge entstehen solle, die in Bezug auf das Grundstück der Klägerin eine Riegelwirkung zur Folge haben und aufgrund der Ausmaße und der Baumasse eine erdrückende Wirkung entfalten werde. Dies werde auch dadurch deutlich, dass die Grundflächenzahl selbst die für ein Mischgebiet geltende Obergrenze von 0,6 hier bei Weitem überschreite. Das Bauvorhaben führe zu einer Konfliktsituation durch die die Klägerin unzumutbar beeinträchtigt werde. Das gegenseitige Austauschverhältnis werde weiter belastet und massiv gestört. Auch seien Immissionen, insbesondere unzumutbare Lichtimmissionen, zu befürchten.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. August 2016 beantragt die Klägerin:
Der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid der Beklagten vom 9. März 2016 – … – wird aufgehoben.
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 13. September 2016,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung lässt sie zur Sache vortragen, die Abstandsflächen der auf dem Anwesen der Beigeladenen bereits errichteten Gebäude bzw. Gebäudeteile lägen jeweils auf dem Baugrundstück selbst mit Ausnahme der des Bettenhauses. Dieses sei mit Bescheid vom 19. Mai 1964 genehmigt worden. Eine Befreiung wegen einer Abstandsflächenüberschreitung nach Westen sei nicht notwendig gewesen, da die damalige Eigentümerin (Bund) die Nachbarunterschrift für dieses Bauvorhaben geleistet habe. Mit Bescheid vom 23. April 1998 sei die Genehmigung zum Umbau einschließlich des Abbruchs und der Neuerrichtung des 6. OG erteilt worden. In diesem Bescheid sei eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück hin aufgrund des bereits vorhandenen Treppenraums erteilt worden. In rechtlicher Hinsicht habe die Anfechtungsklage keinen Erfolg, da die Klägerin durch den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid nicht in ihren Rechten verletzt werde. Die von der Beklagten getroffene Abweichungsentscheidung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO sei rechtmäßig erteilt worden. Ein atypischer Fall sei gegeben. Da das materiell-rechtliche Abstandsflächengebot in nachbarschützender Hinsicht eine wechselseitige Pflicht zur Einhaltung der Abstandsflächen begründe, schlage das Interesse des Nachbarn an der Wahrung der Abstandsflächen mit umso geringem Gewicht zu Buche, als sein Gebäude die Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen selbst nicht wahre (unter Verweis auf BayVGH, B.v. 11.12.2014 – 15 CS 14.1710). Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in der Abwägung den Umstand berücksichtigt habe, dass das nördliche Wohngebäude der Klägerin die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen ihrerseits nicht einhalte. In der vergleichenden Darstellung seien überdies noch nicht einmal die abstandsflächenrelevanten Gauben des klägerischen Gebäudes enthalten. Unabhängig davon würde sich das Vorhaben selbst bei einer abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung als rechtmäßig erweisen, da dem Bettenhaus die Privilegierung des damals geltenden Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO in den Fassungen vom 18. April 1994 und vom 4. August 1997 zu Gute komme. Da der nordwestliche Erweiterungsbau mit seinem obersten Geschoss deutlich gegenüber der Grundstücksgrenze zurückspringe, könne auch eine erdrückende Wirkung gegenüber dem Grundstück der Klägerin nicht angenommen werden. Entscheidend für die Gebäudeproportion und deren Wirkung sei, dass die Höhe des bisherigen Bestands und die des Neubaus unterschiedlich seien. So sei der Neubau im Untergeschoss und Erdgeschoss zurückspringend, das Obergeschoss krage aus. Das Technikgeschoss springe wiederum zurück. Insofern sei auch in der Horizontalen eine starke Gliederung vorhanden. Insgesamt übersteige die Höhe des Anbaus nicht die Höhe des Wohngebäudes der Klägerin, nehme also Rücksicht auf diese Nachbarbebauung. Im Übrigen sei das Anwesen der Klägerin mit großen Bäumen bewachsen, so dass eine mögliche Verschattung durch die Klinikbauten ohnehin nicht wahrnehmbar sein dürfte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Vorbescheid gegen das Gebot der Rücksichtnahme insbesondere wegen unzumutbarer Lichtimmissionen verstoße. Eine derartige Unzumutbarkeit von Lichtimmissionen könne nur bestehen, wenn sie zu einer „Raumaufhellung“ oder einer „psychologischen Blendung“ führe (unter Verweis auf OVG NRW, U.v. 3.3.2007 – 10 A 998/06). Beides sei nicht zu erwarten.
Die Beigeladene beantragt mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12. September 2016 ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, der streitgegenständliche Vorbescheid sei rechtmäßig. So sei eine nachteilige Auswirkung auf die klägerische Bebauung nicht zu erwarten. Mögliche optische Auswirkungen des Vorhabens habe die Beigeladene im Rahmen der Planung u.a. mit einem 3d-Rendering untersuchen lassen. Hierbei seien die Erweiterungen in ein Foto von der Bestandssituation „hinein“ gezeichnet worden. Das zugrunde liegende Foto sei im Winter aufgenommen worden, um ein „worst case“-Szenario abzubilden, da zu dieser Zeit die sonst auf dem klägerischen Grundstück vorhandene Vegetation mit großen Bäumen und Sträuchern in den Hintergrund trete. Auch bei dieser Betrachtung ergebe sich jedoch ohne Zweifel, dass die geplanten Anbauten weder für sich betrachtet noch bei einer Gesamtbetrachtung den klägerischen Wohngebäuden die „Luft zum Atmen“ nehmen werden. Durch den höhemäßigen Versatz und die Vor- und Rücksprünge der neu zu errichteten Gebäudeteile sowie der Bestandsgebäude komme es zu keiner erdrückenden Wirkung für das klägerische Anwesen. Auch sei eine mögliche wechselseitige unzumutbare Verschattung nach Umsetzung des Vorhabens im Rahmen einer Verschattungsanimation untersucht worden. Diese habe ergeben dass auch nach Durchführung des Bauvorhabens die Verschattung des klägerischen Anwesens in etwa der Verschattung des Anwesens der Beigeladenen durch die bereits jetzt auf dem klägerischen Anwesen bestehenden Gebäude entspreche. Des Weiteren seien auch keine unzumutbaren Lichtimmissionen zu erwarten. Das Vorhaben weise keine beweglichen Lichtquellen auf, die befürchten ließen, dass an den Wohngebäuden der Klägerin unzumutbare Lichtimmissionen auftreten würden. Auch werde es zu keiner signifikant erhöhten Raumaufhellung der klägerischen Anwesen kommen, da insbesondere der Erweiterungsbau im Wirtschaftshof auf seiner gesamten Länge nur wenige Fenster aufweise. Auch sonstige Gefahren, Nachteile oder Belästigungen seien nicht ersichtlich. Ferner sei die Klägerin auch nicht in ihren abstandsflächenrechtlichen Belangen verletzt. Hinsichtlich des Abstandsflächenrechts habe sich ohnehin eine nachträgliche Änderung zugunsten der Beigeladenen ergeben. Die Beklagte habe zwischenzeitlich eine Abstandsflächensatzung erlassen. Diese Rechtsänderung sei zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen. Nach Maßgabe dieser Satzung habe das Vorhaben nach Westen zu dem Anwesen der Klägerin nur eine Abstandsflächentiefe von 0,4 H einzuhalten. Sowohl die Erweiterungsbauten als auch die nicht geänderten Bauteile an der westlichen Außenwand hielten diese Maßgabe ein.
Mit Bescheid vom 14. September 2016 erließ die Beklagte einen Ergänzungsbescheid, mit dem sie insbesondere den Abstandsflächenplan mit 0,4 H vom 30. August 2016 sowie die Betriebsbeschreibung vom 15. Juni 2016 zum Bestandteil des Vorbescheids machte.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. September 2016 erweiterte die Klägerin ihre Klage auch auf diesen Ergänzungsbescheid und beantragte, auch diesen aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 8. November 2016 lässt die Klägerin ergänzend vortragen, dass die der Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgängerin bislang erteilten Baugenehmigungen insbesondere für das Bettenhaus aufgrund massiver Verstöße gegen die nachbarschützenden Abstandflächenvorschriften rechtswidrig seien und die Klägerin, wenn sie gewollt hätte, sich bereits gegen diese mit Erfolg hätte zur Wehr setzen können. Der geplante Erweiterungsbau würde nun zu einer derartig massiven baulichen Verdichtung mit entstehender Riegelwirkung in Richtung des klägerischen Grundstücks führen und damit endgültig die Grenze dessen überschreiten, was der Klägerin noch zumutbar sei. Hinsichtlich der Abstandsflächensatzung erscheine bereits die Auswahl der beplanten Gebiete, für die diese Satzung gelten solle, sachfremd. Überdies sei die Ermächtigungsgrundlage des Art. 6 Abs. 7 BayBO für den Erlass dieser Satzung verfassungswidrig. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen durch ein Bauvorhaben Indizwirkung dafür habe, dass dieses Bauvorhaben das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletze, könne dies jedoch nicht bei einer Reduzierung der Abstandsflächen von 1 H auf 0,4 H gelten. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Es müsse zumindest im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtbetrachtung und Abwägung „nachjustiert“ und überprüft werden, ob das Rücksichtnahmegebot eingehalten sei. Dies gelte umso mehr als die Abstandsflächensatzung keine Ermessensabwägung vorsehe und den Einzelfall völlig außer Betracht lasse. Es sei nicht nachvollziehbar, dass bei Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO bzw. Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB ein umfangreiches Prüfprogramm unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange durchgeführt werden müsse, dies aufgrund einer pauschalen eklatanten Abstandsflächenverkürzung durch Satzungsrecht jedoch nicht mehr gelten solle. Zur Beurteilung der Gesamtabstandsflächenüberschreitungen könne auf die Abstandsflächenberechnung der Architekten der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren aus dem Jahre 1997 (…) Bezug genommen werden. In der dortigen Abstandsflächenberechnung sei hinsichtlich des Bettenhauses von einer Abstandsfläche von 21,25 m ausgegangen worden, wobei nur etwa 10 m der Abstandsfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen liegen. Etwa 11 m der Abstandsfläche, die allein von Bettenhaus bei Zugrundelegung der regulären Abstandsfläche 1 H ausgelöst werde, erstreckten sich jedoch auf das klägerische Grundstück. Die seitens der Beigeladenen vorgelegte Verschattungsanimation könne im Prozess nicht verwertet werden, jedenfalls nicht soweit diese nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und dort vorgespielt werde. Diese Animation ersetze auch kein Sachverständigengutachten. Es bleibe schon unklar welche Jahreszeit und welcher Sonnenstand dieser Animation zu Grunde gelegt worden seien.
Mit Schriftsatz vom 29. November 2016 erwiderte die Beklagte umfassend zur Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsnorm wie auch zu deren rechtmäßiger Umsetzung durch die Abstandsflächensatzung. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2017 vertiefte die Beigeladene ihre bisherigen Ausführungen und macht ebenfalls Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsnorm.
Am 9. August 2017 nahm der Vorsitzende als beauftragter Richter die Grundstücke der Beigeladenen und der Klägerin sowie die nähere Umgebung in Augenschein.
Mit Schreiben vom 30. August 2017 legte die Beigeladene einen – von ihr im Rahmen des zwischenzeitlich eingeleiteten Baugenehmigungsverfahrens in Auftrag gegebenen – gutachterlichen Bericht des Ingenieurbüros für Bauphysik … vor. Dieser kommt zu dem Schluss, dass auch nach Inbetriebnahme des geplanten Erweiterungsbaus für die Bewohner der klägerischen Gebäude keine unzumutbaren Lärmbelästigungen zu erwarten seien. Mit Schriftsatz vom 19. September 2017 legte die Beklagte eine ebenfalls durch die Beigeladene in Auftrag gegebene Plausibilitätsprüfung des vorstehenden gutachterlichen Berichts vor. Das Ingenieurbüro … bestätigt in dieser Plausibilitätsprüfung vom 6. September 2017, dass der gutachterliche Bericht des Ingenieurbüros … aus fachlicher Sicht plausibel, richtig und hinsichtlich der zugrunde gelegten Regelwerke und Randbedingungen nachvollziehbar sei.
Mit Bescheid vom 19. September 2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben „1. Anbau im Nordwesten an bestehende Klinik (Fahrradraum im EG, OP-Räume und Sterilisation im 1. OG, Technikzentrale im 2. OG); 2. Aufstockung im Westen um 2 Geschosse (Büros); 3. Umbauten in Teilbereichen des Bestandsgebäudes für eine Strukturverbesserung“. Der Bauantrag weicht u.a. in folgenden Punkten vom Vorbescheidsantrag ab: Die Höhe des gestuften Neubaus wurde gegenüber dem Vorbescheid geändert. Das 1. OG erhöht sich um 0,85 m auf 7,90 m. Das 2. OG erhöht sich um 0,77 m auf 12,77 m. Im Bauantrag in der „Ansicht Nord“ ist das Fensterband im 1. OG schmaler dargestellt als im streitgegenständlichen Vorbescheid. Überdies erhält auch die Technikzentrale im 2. OG eine neue Form. Statt der abgeschrägten „Kanten“ nach Norden und Süden soll die Technikzentrale nun als Längsriegel mit geradem Deckenabschluss hergestellt werden. Auch wurde die Raumaufteilung unwesentlich geändert.
Am 30. Oktober 2017 erging ein Ergänzungsbescheid, mit welchem die Lärmschutzauflagen unter Ziffer 15 der Baugenehmigung vom 19. September 2017 modifiziert wurden.
Die Baugenehmigung vom 19. September 2017 wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 4. Oktober 2017 bekannt gemacht. Der Ergänzungsbescheid ist hingegen noch nicht öffentlich bekannt gemacht. Gegen die Baugenehmigung vom 19. September wurden bislang noch keine Rechtsmittel eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 9. November 2017 bringt die Klägerin umfangreiche Bedenken gegen den schalltechnischen gutachterlichen Bericht des Ingenieurbüros … vom 31. Juli 2017 vor. Es handele sich hierbei lediglich um ein Parteigutachten, welches auch teilweise in sich widersprüchlich, unschlüssig und nicht nachvollziehbar sei. Die den Lärmausbreitungs-Kartierungen in den Anlagen 39 und 45 zu entnehmenden Beurteilungspegel für das am stärksten betroffene Dachgeschoss des Gebäudes … lägen beispielsweise über den einzuhaltenden Richtwertvorgaben der Beklagten und ließen sich auch nicht mit denen, für die einzelnen Emissionsorte angegebenen Pegelwerten in Einklang bringen. Obwohl die Beklagte der Beigeladenen aufgegeben habe, einen schalltechnischen Vergleich zwischen der bestehenden Ist-Situation und der Situation bei Verwirklichung des Bauvorhabens durchzuführen und zu berechnen, werde eine vergleichende Betrachtung nicht vorgenommen. Es könne daher unterstellt werden, dass sich die auf das klägerische Anwesen einwirkende Lärmsituation nach Realisierung des Vorhabens erheblich verschlechtern würde. Das Bauvorhaben sei damit auch unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht zulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen; hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung und des Augenscheins wird auf die jeweilige Niederschrift verwiesen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Klage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Die Klägerin hat nämlich kein schutzwürdiges Interesse (mehr) daran, gerichtlichen Rechtsschutz gegen den Bauvorbescheid in Anspruch zu nehmen, da für das Vorhaben, dessen bauplanungs- und abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit mit dem hier streitgegenständlichen Vorbescheid positiv beurteilt wurde, zwischenzeitlich eine der Klägerin gegenüber bestandskräftige Baugenehmigung vorliegt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass ein Bauvorbescheid durch eine spätere Baugenehmigung zwar grundsätzlich nicht konsumiert wird und er auch Grundlage für eine geänderte neue Baugenehmigung sein kann. Dadurch, dass die Regelungen des Bauvorbescheids jedoch vollständig in der Baugenehmigung vom 19. September 2017 umgesetzt sind, kann die Klägerin die Nachteile, die sie durch ihre Anfechtungsklage gegen den Vorbescheid gerade abwehren möchte, nicht mehr vermeiden. Die bestandskräftige Baugenehmigung berechtigt die Beigeladene dazu, die erstrebte Klinikerweiterung vorzunehmen. Selbst bei einem Erfolg der Anfechtungsklage gegen den Vorbescheid könnte die Klägerin ihre Rechtsstellung gegenüber diesem Vorhaben damit nicht mehr verbessern, so dass ihre Klage wegen Entfallens des Rechtsschutzbedürfnisses (zwischenzeitlich) unzulässig geworden ist (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2006 – 1 BV 03.2179 u.a. – juris Rn. 26).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die der Beigeladenen am 19. September 2017 erteilte Baugenehmigung ihr gegenüber auch bereits bestandskräftig geworden. So war die gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO im Amtsblatt der Beklagten vom 4. Oktober 2017 vorgenommene öffentliche Bekanntmachung nicht fehlerhaft, sondern erfüllte die gesetzlichen Voraussetzungen und damit auch die Anstoßwirkung, so dass die Zustellungsfiktion des Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO ausgelöst und bedingt dadurch der Lauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Gang gesetzt wurde.
Entgegen dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung lässt sich eine Notwendigkeit, in der Bekanntmachung auch die Identität des Bauherrn preiszugeben, aus dem Gesetz nicht herleiten und wäre mit bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch nicht in Einklang zu bringen. Auch besteht keine Verpflichtung der Beklagten, neben der öffentlichen Bekanntmachung nach dem Maß der individuellen Betroffenheit einzelne Nachbarn zusätzlich noch gesondert zu unterrichten bzw. eine Zustellung der Baugenehmigung an diese zu bewirken. Eine derartige Verpflichtung wäre mit der mit Art. 66 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BayBO verbundenen gesetzgeberischen Intention der Rechtssicherheit und Verfahrensvereinfachungen schon nicht vereinbar. Die Klagefrist wurde mithin mit Ablauf des 4. Oktober 2017 in Gang gesetzt und endete damit am 6. November 2017 (Montag). Die Baugenehmigung vom 19. September 2017 ist mithin bestandskräftig.
An dem Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses ändert sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nichts dadurch, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben letztlich mit dem Vorhaben des Baugenehmigungsbescheids, insbesondere im Hinblick auf die Veränderung der Wandhöhe, nicht mehr vergleichbar sei. Verkannt wird hierbei nämlich bereits, dass die Baugenehmigung diesbezüglich noch über den Vorbescheid hinausgeht, dem Vorbescheid also auch insoweit keine eigenständige Regelungswirkung mehr verbleibt. Auch wurde durch die Änderung des Vorhabens dieses weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht derart modifiziert, dass es sich als ein völlig anderes (aliud) darstellen würde. Einzig in dieser Situation wäre denkbar, dass dem Vorbescheid auch nach Erteilung der zwischenzeitlich bestandskräftigen Baugenehmigung noch eine Regelungswirkung zukommt und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Vorbescheides (noch) anzuerkennen wäre.
II.
Selbst wenn man aber entgegen der Auffassung der Kammer das Rechtsschutzinteresse bejahen würde, hätte die Klage keinen Erfolg, da sie in jedem Fall (auch) unbegründet ist. Der Vorbescheid der Beklagten vom 9. März 2016 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. September 2016 verletzt die Klägerin nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, so dass ihr auch kein Anspruch auf dessen Aufhebung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Bei der Klage eines Dritten – hier eines baurechtlichen Nachbarn – hat dieser aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nämlich nicht schon dann einen Anspruch auf Aufhebung des an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt, wenn dieser lediglich objektiv rechtswidrig ist; vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus solchen Normen ergeben, die zum behördlichen Prüfungsumfang gehören (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1; BayVGH, B.v. 10.10.2013 – 15 ZB 11.1480 – juris Rn. 9) und zugleich auch dem Schutz dieses Dritten dienen (sog. Schutznormtheorie, vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Eine Rechtsverletzung der Klägerin durch den streitgegenständlichen Vorbescheid kommt daher nur in Betracht, soweit die darin getroffenen Feststellungen zur Zulässigkeit des Vorhabens gegen den nachbarschützenden Gehalt der im Verfahren geprüften Normen verstoßen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin wird weder durch die Feststellung der abstandsrechtlichen Zulässigkeit (dazu unter 1.) noch durch die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit (dazu unter 2.) in ihren Rechten verletzt.
1. Aufgrund der von der Beklagten am 11. Juli 2016 erlassenen und am 1. August 2016 in Kraft getretenen Abstandsflächensatzung (AFS) ist für die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen schon nicht mehr notwendig (dazu unter 1.1). Die von der Beklagten im Vorbescheid vom 9. März 2016 erteilte Abweichung wäre aber unabhängig davon im Ergebnis auch nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden (§ 114 VwGO; dazu unter 1.2).
1.1 Durch den Erlass der AFS der Beklagten ist gegenüber der Sach- und Rechtslage bei Erteilung des Vorbescheids im März 2016 eine Änderung eingetreten, die sich insgesamt zugunsten des streitgegenständlichen Vorhabens auswirkt und schon deshalb im Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2017, Art. 66, Rn. 591). Unabhängig davon hat die Beklagte den Abstandsflächenplan der Beigeladenen vom 30. August 2016 mit einer Tiefe von 0,4 H zudem auch ausdrücklich in den Ergänzungsbescheid vom 14. September 2016 einbezogen und damit die Feststellung des Vorbescheides auch auf Grundlage der neuen Rechtslage bestätigt. Aufgrund der AFS beträgt die Tiefe der grundsätzlich erforderlichen Abstandsflächen auf dem streitgegenständlichen Areal der Beigeladenen statt 1 H nunmehr nur noch 0,4 H. Durch diese Verkürzung der Abstandsflächen werden die Abstandsflächen nach Westen zum Grundstück der Klägerin hin sowohl für den bisherigen Bestand wie auch für die geplanten Neubauten auf dem Baugrundstück selbst eingehalten, so dass das Vorhaben der Beigeladenen keiner Abweichung (mehr) bedarf.
Die AFS der Beklagten ist auch wirksam. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Klägerin die Satzungsermächtigung nach Art. 6 Abs. 7 BayBO nicht als verfassungswidrig anzusehen. Bereits mit Entscheidung vom 15. Dezember 2008 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zur Rechtmäßigkeit einer auf Grundlage des Art. 6 Abs. 7 BayBO erlassenen AFS Stellung genommen (22 B 07.143), ohne die Verfassungsmäßigkeit dieser Ermächtigung in Frage zu stellen. Auch für das hier entscheidende Gericht ergeben sich keine Hinweise, die geeignet erscheinen, hieran zu zweifeln. Der Charakter des Abstandsflächenrechts ist dadurch geprägt, dass es die bauliche Nutzung eines Grundstücks zum Schutze des jeweiligen Nachbargrundstücks einschränkt; Schutzgut ist hierbei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung (BayVGH, B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 4). Bei den Abstandsvorschriften handelt es sich mithin um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums, die dem Grundsatz nach allein schon aufgrund ihrer Wechselseitigkeit gerechtfertigt sind. Ihre Grenze finden sie lediglich darin, dass nach den dem Gesetzgeber obliegenden Schutzpflichten ein gewisses Mindestmaß zu gewährleisten ist, um die Belichtung, Besonnung und Belüftung sicherzustellen.
Dies ist mit Blick auf das Abstandsflächensystem nach Art. 6 Abs. 7 BayBO allerdings gewahrt. So liegen dafür, dass bei 0,4 H vor allem keine ausreichende Belichtung mehr gewährleistet sei, keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere der Hinweis auf einen vermeintlichen Widerspruch zur DIN 5034 vermag hieran nichts zu ändern. Die DIN 5034 als bloßes technisches Regelwerk ist schon im Grundsatz nicht geeignet, verfassungs- und einfachrechtliche Maßstäbe zu ersetzen. Auch kann nicht allein aus der Unterschreitung des darin geforderten Maßes an Tageslicht auf eine unzumutbare Verschattung geschlossen werden (BayVGH, U.v. 18.7.2014 –1 N 13.2501 – juris Rn. 35). Darüber hinaus besteht der klägerseits vorgetragene Widerspruch zur DIN 5034 nach Überzeugung des Gerichtes ohnehin nicht. Dies wird in der Begründung zur Musterbauverordnung aus dem Jahre 2002, die für das landesrechtliche Abstandsflächenrecht generell einen Abstand von nur 0,4 H empfiehlt, ausführlich und in sich schlüssig dargelegt (vgl. MBO – Begründung in der Fassung November 2002, S. 19); diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Ebenso wenig ergibt sich eine Verfassungswidrigkeit von Art. 6 Abs. 7 BayBO daraus, dass die Entscheidung für die Reduktion der Abstandsflächen der Gemeinde überlassen wird, der Gesetzgeber sich insoweit quasi seiner Entscheidungsobliegenheit entledigt habe. Der Gesetzgeber hat nämlich durch Art. 6 Abs. 7 BayBO alle notwendigen inhaltlichen Anforderungen für das darin enthaltene alternative Abstandsflächensystem bereits abschließend selbst geregelt. Art. 6 Abs. 7 BayBO bietet mithin nur noch die Möglichkeit, auf kommunaler Ebene für dieses alternative, aber eben schon konkret bestimmte Abstandsflächensystem zu optieren. Korrespondierend hierzu verbleibt der Gemeinde auch lediglich die Wahl in Bezug auf dessen Anwendung; im Übrigen hat sie, ausgenommen vom räumlichen Geltungsbereich, keine Entscheidungsbefugnis (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 15.12.2008 – 22 B 07.143 – juris Rn. 25; Jäde, BayBO, Stand Juli 2015, Art. 6 Rn. 211).
Schließlich ist die AFS auch als solche rechtmäßig, da sie von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Mit der AFS wiederholt die Beklagte lediglich den Wortlaut des Art. 6 Abs. 7 BayBO und übernimmt damit das vom Gesetzgeber bereitgestellte alternative Abstandsflächensystem für ihr Stadtgebiet. Von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, die Regelungen nur auf Teile des Stadtgebietes zu begrenzen, wurde zulässigerweise kein Gebrauch gemacht. So soll die AFS nach ihrem § 1 Abs. 2 unbeplante Gebiete und Gebiete mit Bebauungsplänen betreffen, also das gesamte Gebiet der Beklagten. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AFS ist auch nicht dahingehend zu verstehen, dass damit der räumliche Geltungsbereich einschränkt werden würde, indem beplante Gebiete nur teilweise erfasst würden, mit der Folge, dass die Beschränkung dann an den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes zu messen wäre. Vielmehr wird dort die Geltung des in § 1 Abs. 1 AFS enthaltenen Abstandsflächensystems auch in den beplanten Gebieten vollumfänglich vorausgesetzt und als Folge hieraus nur das Vorrangverhältnis von sich widersprechenden bauplanungsrechtlichen Abstandsanforderungen geregelt. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte das ihr in Art. 6 Abs. 7 BayBO eingeräumte Ermessen in unzulässiger Art und Weise ausgeübt hätte. Da das alternative Abstandsflächensystem hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Mindestansprüche bereits abschließend vom Gesetzgeber abgewogen wurde (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2008 – 22 B 07.143 – juris Rn. 25), war es zutreffend, dass diese Aspekte im Rahmen der von der Beklagten getroffenen Ermessenentscheidung keine Berücksichtigung mehr fanden. Der Beklagten oblag es nur die Ausübung ihrer Wahl für dieses Alternativsystem zu rechtfertigen. Dies zugrunde gelegt ist die von der Beklagten getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Insbesondere hat sie sich ausführlich mit dem Bedarf für die Wahl des reduzierten Abstandsflächensystems nach Art. 6 Abs. 7 BayBO im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Nachverdichtung auseinandergesetzt. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Entscheidungsvorlage an den Stadtplanungsausschuss am 9. Juni 2016 sind in sich schlüssig und wurden nicht in Frage gestellt.
1.2 Unabhängig davon, dass die erteilte Abweichung damit ins Leere geht, wäre diese rechtlich auch nicht zu beanstanden. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der BayBO zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die für eine solche Abweichung grundsätzlich erforderliche vom Regelfall abweichende Fallgestaltung (Atypik) hält das Gericht vorliegend für gegeben. Diese resultiert insbesondere aus der äußerst beengten städtebaulichen Situation, die von wechselseitigen Verstößen gegen Abstandsflächenvorschriften geprägt ist. So ist auch das nachbarliche Austauschverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen durch die beiderseitig dichte Bebauung gekennzeichnet. Beide haben unter Verzicht auf die Einhaltung von Gebäudeabständen eine enge Wechselbeziehung geschaffen, die jeden von ihnen zugleich begünstigt und belastet.
Überdies wäre die Erteilung einer Abweichung hinsichtlich der Einhaltung der vollen Abstandsflächen mit den nachbarlichen Belangen vorliegend schon deswegen vereinbar, weil auf dem klägerischen Grundstück selbst Gebäude stehen, die die Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen nicht einhalten. In solchen Fällen ist der Nachbar nämlich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darin gehindert, die Verletzung dieser nachbarschützender Vorschriften zu rügen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht diesen Vorschriften entspricht und wenn die beiderseitigen Abweichungen etwa gleich gewichtig sind und nicht – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – zu schlechthin untragbaren als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris Rn. 37). Bei der Frage, ob wechselseitige Verletzungen der Abstandflächenvorschriften annähernd gleich gewichtig sind, ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern es ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen (OVG Berlin, U.v. 11.2.2003 – 2 B 16.99 – juris Rn. 30). Auch ist für die zu treffende Entscheidung irrelevant, ob die baulichen Anlagen auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden sind. Dies würde den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung nicht entfallen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 1.9.2016 – 2 ZB 14.2605 – juris Rn.10), da die Versagung des Abwehranspruchs gerade darauf beruht, dass es unbillig wäre, einen Nachbarn den durch die grenznahen baulichen Anlagen des anderen Nachbarn ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich zu verwehren.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die erteilte Abweichung unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Aus den Bauakten wird deutlich, dass der Anteil der vom nördlichen Wohnhaus der Klägerin auf das Baugrundstück entfallenden Abstandsflächen sogar größer ist als die Abstandsflächen, die von dem im Wirtschaftshof vorgesehenen 3-geschossigen Anbau auf das Grundstück der Klägerin fallen. Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass man hier, da die hinzukommenden Erweiterungsbauten sich nicht als selbstständige Gebäude, sondern als Teil des einheitlichen Klinikkomplexes darstellen, nicht lediglich das streitgegenständliche Vorhaben in den Blick nehmen kann (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2017, Art. 6 Rn. 15 ff). Jedoch würde auch eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des baulichen Bestands der Beigeladenen zu keinem anderen Ergebnis führen. Von diesen auf dem Grundstück bereits vorhandenen baulichen Anlagen fallen zwar bei Zugrundelegung einer Tiefe von 1 H bereits die Abstandsflächen des jeweils über 20 m hohen und nur knapp über 10 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernten Betten- und Treppenhauses in nicht unerheblichen Umfang auf das Grundstück der Klägerin. Allerdings wären im Rahmen einer Gesamtbetrachtung neben dem nördlich gelegenen Wohnhaus (…) auch die übrigen auf dem klägerischen Grundstück befindlichen baulichen Anlagen mit in die Betrachtung einzubeziehen. Nicht außer Acht bleiben kann daher, dass insbesondere auch ein großer Teil der Abstandsflächen des südlich gelegenen – ca. 17 m hohen und ca. 7 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernten – Wohnhauses (…) nicht auf dem eigenen, sondern auf dem Grundstück der Beigeladenen zum Liegen kommt. Auch wenn die abstandsflächenmäßige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch die Beigeladene flächenmäßig insgesamt etwas größer sein mögen, ist zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen, dass mit der quantitativ am ausgeprägtesten Überschreitung (Bettenhaus und Treppenhaus) zugleich jedoch eine geringere qualitative Beeinträchtigung verbunden ist. Die Abstandsflächen kommen nämlich weitgehend zwischen den beiden klägerischen Gebäuden zum Liegen. Im Hinblick auf die geschützten Belange wie Belichtung, Besonnung und Belüftung sind damit weitgehend geringere Beeinträchtigungen verbunden, als dies der Fall wäre, wenn die Abstandsflächen unmittelbar vor einem anderen Gebäude enden würden. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass im Wohnhaus … ausweislich der Planunterlagen Bereiche wie Wohnzimmer und auch Balkone nach Westen zu der vom Klinikareal abgewandten Seite hin ausgerichtet sind, wäre die Erteilung der Abweichung für das Vorhaben im Wirtschaftshof auch unter Berücksichtigung der Belastung des klägerischen Grundstücks durch den bestehenden Bestand rechtmäßig. Auch eine unzumutbare Beeinträchtigung geschützter Nachbarbelange wie Belichtung, Belüftung und Besonnung ist nicht ersichtlich. Insbesondere wird im Hinblick auf die Belichtungssituation aus den Bauvorlagen sowie aufgrund der Erkenntnisse des Augenscheins deutlich, dass in Höhe der Fensterbrüstung der Aufenthaltsräume der klägerischen Gebäude jedenfalls ein Lichteinfallswinkel von 45° gewahrt ist, so dass eine ausreichende Belichtung sichergestellt ist (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 15.10.2014 – 2 ZB 13.530 – juris Rn. 8).
2. Hinsichtlich der im Vorbescheid enthaltenen Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erscheint allenfalls eine Verletzung der §§ 29 ff. BauGB insbesondere des allgemeinen Rücksichtnahmegebots denkbar, wobei ein derartiger Verstoß hier aber letztlich nicht vorliegt.
Nach gefestigter Rechtsprechung ist das Maß der gebotenen Rücksichtnahme jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. Gegeneinander abzuwägen sind Schutzwürdigkeit des Betroffenen, Intensität der Beeinträchtigung, Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG v. 10.1.2013 – 4 B 48.12 – juris Rn. 7 m.w.N.). Gemessen an diesen Vorgaben stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben weder im Hinblick auf die gerügte erdrückende Wirkung noch hinsichtlich anderer Gesichtspunkte als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.
Eine optisch erdrückende Wirkung scheidet bereits mangels einer erheblichen Höhendifferenz zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und den Wohngebäuden der Klägerin aus. Eine erdrückende Wirkung kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls in Ausnahmefällen bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B.v. 20.7.2010 – 15 CS 10.1151 – juris Rn. 18). Bejaht wurde eine solche Wirkung beispielsweise bei einem zwölfgeschossigen Gebäude in Entfernung von 15 m zum zweigeschossigen Nachbarwohnhaus (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 33 f.) oder bei einer 11,5 m hohen Siloanlage im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen (BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 2 und 15). Allein anhand dieser Beispielsfälle wird deutlich, dass es für die Rüge einer erdrückenden Wirkung auf ein krasses Missverhältnis zwischen Höhe und Nähe der jeweils betroffenen Gebäude ankommt. Hier besteht zwischen den Gebäuden kaum eine Höhendifferenz. Zudem liegen die betroffenen Grundstücke wie bereits ausgeführt in einem von dichter und hoher Bebauung geprägten innerstädtischen Bereich, in dem die Belichtung und die Belüftung ohnehin bereits eingeschränkt sind.
Soweit die Klägerin eine riegelartige Bebauung befürchtet, ist ihr zwar einzuräumen, dass in ihrer Nachbarschaft bei Verwirklichung des Vorhabens ein massiver Bau entstehen wird. Dennoch erreicht dieser Bau nicht eine derartige Qualität, dass darin eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gesehen werden könnte. Auch wenn die parallel zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu errichteten baulichen Anlagen letztlich eine Länge von ca. 70 m aufweisen werden, wird durch die Baumaßnahmen in der Horizontalen eine starke Gliederung der Gebäude erreicht, die die massive Wirkung der baulichen Anlagen abmildert. So springt beispielsweise der nordwestliche Erweiterungsbau mit seinem obersten Geschoss deutlich gegenüber der Grundstücksgrenze zurück.
Bezogen auf mögliche Immissionen geht die Kammer davon aus, dass der Vorbescheid hierzu keine Feststellungen trifft, da die Bauvorlagen der Beigeladenen insoweit keine (konkreten) Angaben enthalten und soweit ersichtlich diesbezüglich auch keine Prüfung durch die Beklagte stattgefunden hat. Hinsichtlich einer mit dem Vorhaben möglicherweise einhergehenden Lärmbelastung ist das Gericht unabhängig davon aufgrund des im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erstellten gutachterlichen Berichts des Ingenieurbüros für Bauphysik … davon überzeugt, dass durch das geplante Vorhaben die zulässigen Lärmwerte am klägerischen Grundstück bei Weitem eingehalten werden, da die nach diesem Gutachten errechneten Werte nicht etwa im Grenzbereich des noch Zulässigen liegen, sondern mehr als 10 dB(A) unter den für ein allgemeines Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerten bleiben, so dass keine Auswirkungen für die Klägerin zu erwarten sind, die über das zulässige Maß hinausgehen würden. Nicht zu beanstanden ist, dass der Gutachter unter Berücksichtigung der Vorgaben der Beklagten hier die technische Regel angewandt hat, wonach sich bei einer Unterschreitung der jeweiligen Immissionsrichtwerte um 10 dB(A) rechnerisch keine Erhöhung des Gesamtwertes ergeben kann (vgl. dazu auch Nr. 3.2.1 TA Lärm, wonach ein zusätzlicher Immissionsbeitrag regelmäßig schon nicht relevant ist, wenn die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung die jeweiligen Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet). Die Schallimmissionsprognose ist für das Gericht plausibel und nachvollziehbar. Gegen die Objektivität des Berichts kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass es sich hierbei lediglich um ein von der Beigeladenen in Auftrag gegebenes Parteigutachten handele. Es ist gerade Aufgabe des Bauherrn, der Genehmigungsbehörde die zur Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen vorzulegen. Dafür, dass durch das Vorhaben keine (relevante) Erhöhung der Lärmbelastung bewirkt wird, spricht auch, dass das Vorhaben den Angaben der Beigeladenen zufolge nicht einer Kapazitätserweiterung, sondern gerade „nur“ der Strukturverbesserung diene. Nach der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen vom 15. Juni 2016 lösen die geplanten strukturellen Verbesserungsmaßnahmen und die Aufstockung der vorhandenen sieben OP-Säle auf neun OP-Säle keinen zusätzlichen Lieferverkehr aus. Auch ist nicht beabsichtigt, die Betten- oder Mitarbeiterzahl in relevanten Umfang aufzustocken. Überdies ist auch keine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch Lichteinwirkung anzunehmen, wie dies beispielsweise bei direkt auf das Gebäude der Klägerin gerichteten Strahlern oder Beleuchtungen der Fall sein könnte. Derartige Lichtquellen sind weder vorhanden noch im Rahmen des streitgegenständlichen Vorhabens beabsichtigt. Soweit die Klägerin Belästigungen durch die durch die Fenster wahrnehmbare Rauminnenbeleuchtung befürchtet, obliegt es ihr, sich hiergegen entsprechend zu schützen. Dass die Helligkeit so stark ist, dass ein solcher Schutz nicht gewährleistet werden könne, ist nicht anzunehmen. Im Übrigen ist auch die konkrete Ausstattung mit Medizintechnik und der Standort der Geräte nicht Gegenstand des Vorbescheids, so dass die Beurteilung der Frage, ob von den medizinischen Geräten eine relevante Strahlenbelastung zu Lasten der Klägerin ausgeht, im vorliegenden Verfahren nicht zu erörtern ist.
3. Nach allem ist der streitgegenständliche Vorbescheid vom 9. März 2016 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. September 2016 nicht geeignet, die Klägerin in drittschützenden Vorschriften zu verletzen. Die Klage ist mithin unbegründet und war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, die der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene sich aufgrund eigener Antragstellung im Verfahren am Prozessrisiko beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.