Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit ihrer Nachbarklage wendet sich die Klägerin gegen einen der Beigeladenen erteilten Vorbescheid betreffend die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Erweiterung der bestehenden Klinik und die Verkürzung der Abstandsflächen.

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf Erbbaurechtsbasis im Anwesen … des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … Das Anwesen der Klägerin ist mit zwei Mehrfamilienhäusern bebaut, die jeweils vier Vollgeschosse sowie ein ausgebautes Dachgeschoss mit Spitzboden aufweisen. Eines der beiden Mehrfamilienhäuser (…) ist auf der südlichen Grundstückshälfte entlang der südlich vorbeiführenden Straße … gelegen; das andere (…) befindet sich im nördlichen Grundstücksteil entlang der Grundstücksgrenze zu dem sich im Osten anschließenden Vorhabengrundstück der Beigeladenen. Das letztgenannte nördlich gelegene Wohngebäude wurde in den 1950er Jahren bauaufsichtlich genehmigt. Mit Bescheid vom 8. November 1991 (Az. …) genehmigte die Beklagte hierfür den Ausbau und die Umgestaltung des Dachgeschosses. Dabei wurde eine Ausnahme wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen gegenüber den Baugrundstücken der Beigeladenen (FlNr. … und …) erteilt.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des im Osten unmittelbar an das klägerische Grundstück angrenzenden Anwesens … (Grundstücke FlNr. …, und …, Gemarkung …). Sie betreibt dort eine Unfallklinik. Auf dem Anwesen der Beigeladenen sind bereits eine Reihe von Gebäuden und Nutzungsbereichen vorhanden. Im westlichen Bereich des Anwesens befindet sich das zentrale Bettenhaus mit sieben Vollgeschossen, wobei das oberste Geschoss vom klägerischen Grundstück nach Osten hin zurückspringt. Nördlich daran anschließend befinden sich drei weitere Gebäudeteile mit vier bzw. sechs Vollgeschossen, die teilweise als Staffelgeschosse ausgebildet sind. Südwestlich schließt sich an das zentrale Bettenhaus der Funktionstrakt mit drei Vollgeschossen an; zum Anwesen der Klägerin hin ist dieser Funktionstrakt jedoch – mit Ausnahme des südlich von den Klägern abgerückten Treppenhauses – nur eingeschossig. Nordwestlich des zentralen Bettenhauses (FlNrn. … und …) befindet sich der Wirtschaftshof der Klinik; über diesen werden die Notfallanfahrten für Krankenwagen sowie Fahrten des für die Klinik notwendigen Lieferverkehrs und die Müllentsorgung abgewickelt; die Zufahrt zum Wirtschaftshof verläuft auf dem Baugrundstück der Beigeladenen entlang der Grenze zum klägerischen Anwesens nach Süden zur Straße … hin. Im Südosten des Anwesens (FlNr. … und …) befindet sich noch ein Parkhaus mit 291 Stellplätzen. Den Angaben der Beigeladenen zufolge dient dieses der Abwicklung des Kunden- und Mitarbeiterparkverkehrs. Die Ein- und Ausfahrt des Parkhauses ist nach Süden unmittelbar auf die Straße … hin ausgerichtet. Östlich vom Parkhaus ist ein Verwaltungsgebäude gelegen. Soweit ersichtlich sind die vorhandenen Gebäude und Nutzungen bauaufsichtlich genehmigt.

Für das Klinikareal und das Grundstück der Klägerin existiert kein Bebauungsplan.

Mit Antrag vom 29. Oktober 2015 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheids für das Vorhaben „Erweiterung und Strukturverbesserung OP, Aufwachraum und Zentralsterilisation“. Das Vorhaben besteht im Wesentlichen aus drei Teilen: Zum einen soll im Wirtschaftshof ein 3-geschossiger Anbau errichtet werden, wobei das oberste Geschoss (Ebene +2) gegenüber dem darunter liegenden Geschoss zurückversetzt errichtet werden soll. Aus den Bauvorlagen ist zu entnehmen, dass für das oberste Geschoss eine absolute Gebäudehöhe von + 310,57 m über N.N und für das diesem gegenüber vorspringende 1. OG eine Gebäudehöhe von + 305,62 m über N.N geplant ist. Ausweislich dieser seitens der Beigeladenen vorgelegten Pläne beträgt die Traufhöhe des klägerischen Wohngebäudes demgegenüber 307,12 m über N. N.; die Firsthöhe beträgt 313,71 m über N.N. Die Länge der westlichen Außenwand des Erweiterungsbaus im 1. OG beträgt 34 m. Der geringste Gebäudeabstand zwischen dem Erweiterungsbau und dem nördlich gelegenen klägerischen Wohngebäude beträgt 12 m. Im südlichen Bereich des Baugrundstücks an der westlichen Ecke des Funktionstrakts soll zum anderen eine zweigeschossige Teilaufstockung erfolgen. Überdies ist eine teilweise Nutzungsänderung bzw. Änderung der Bestandsgebäude beabsichtigt.

Mit Vorbescheid vom 9. März 2016, der im Amtsblatt Nr. 6 der Antragsgegnerin vom 23. März 2016 öffentlich bekanntgemacht wurde, stellte die Beklagte fest, dass das Vorhaben entsprechend der im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und zur Zulassung von abstandsflächenrechtlichen Abweichungen zulässig sei. Hinsichtlich der nicht eingehaltenen Abstandsflächen des Erweiterungsbaus nach Westen zum Grundstück der Klägerin hin wurde eine Abweichung zugelassen. Die Abstandsflächen des Vorhabens lägen zwar zu etwa 12,7% auf dem benachbarten Grundstück der Klägerin. Die Abstandsflächen des klägerischen Gebäudes würden jedoch ihrerseits auch mit ca. 19% auf dem Baugrundstück liegen. Somit könne von einer gegenseitigen Beeinträchtigung durch nicht eingehaltenen Abstandsflächen ausgegangen werden. Ausreichende Belichtung und Belüftung seien weiterhin gegeben. Da für das Vorhaben ein Bebauungsplan nicht existiere, sei das Vorhaben planungsrechtlich auf Grundlage von § 34 BauGB zu beurteilen. Es füge sich in Bezug auf Art und Maß der baulichen Nutzung, bebaute Fläche und Bauweise in die relativ heterogene Bezugsumgebung ein.

Mit am 20. April 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen, der streitgegenständliche Vorbescheid sei rechtswidrig. Die seitens der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegte Abstandsflächenübersicht mit der Abstandsflächenberechnung vom 17. Februar 2016 sei unvollständig. In dieser seien lediglich die jetzt geplanten Anbauten an die bestehenden Gebäude dargestellt. Da jedoch durch die Anbauten auf dem Grundstück der Beigeladenen eine langgezogene einheitliche Außenwand entstehen werde, sei hier eine Gesamtbetrachtung der vom Anwesen der Beigeladenen insgesamt zum Grundstück der Klägerin ausgelösten Abstandsflächen vorzunehmen. Anlässlich einer solchen Gesamtbetrachtung sei auch das bereits im Bestand vorhandene Bettenhaus (etwa 22 m hoch) und das angebaute Treppenhaus (etwa 25 Meter hoch) mit in die Abstandsflächenberechnung einzubeziehen. Die seitens der Beklagten aufgrund Art. 63 Abs. 1 BayBO ausgesprochene Abweichung sei rechtswidrig. Zum einen liege schon keine atypische Fallgestaltung vor. Darüber hinaus habe die Beklagte die nachbarlichen Belange nicht in korrekter Weise gewürdigt. Da hier gerade keine Gesamtbetrachtung der Abstandsflächen erfolgt sei, sei die Ermessensentscheidung grob fehlerhaft und nicht haltbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei es der Klägerin nicht verwehrt, sich auf einen Verstoß gegen die drittschützenden Abstandsflächenvorschriften zu berufen, weil ihr nördlich gelegenes Gebäude (Hausnummer … und ...) selbst eine gewisse Abstandsflächenüberschreitung zum Grundstück der Beigeladenen hin auslöse. Die Beklagte übersehe hier, dass vorhandene abstandsflächenwidrige Bebauungsverhältnisse nicht verewigt oder verschärft werden dürften, sondern nach Möglichkeit zu bereinigen seien (unter Verweis auf BayVGH. U.v. 22.11.2006 – 25 B 05.1714 – juris Rn. 20). Auch könne die Abstandsflächenüberschreitung nicht „eins zu eins“ gegenübergestellt werden, da die klägerische Wohnbebauung wesentlich schutzwürdiger sei als die sich ausweitende gewerbliche Nutzung. Zu Gunsten der Klägerin sei auch zu berücksichtigen, dass deren Wohngebäude im Einklang mit dem damals geltenden Bebauungsplan errichtet worden seien. Dass dieser Bebauungsplan später aufgehoben wurde, könne nun nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Auch habe der damalige Grundstückseigentümer des Baugrundstücks seine Zustimmung zum klägerischen Bauvorhaben gegeben. Auch wenn diese Zustimmung nicht als Abstandsflächenübernahme zu werten sei, müsse dies bei der Würdigung der nachbarlichen Belange im Rahmen der Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO auch wegen Treu und Glauben mit einbezogen werden. Auch habe die Beigeladene hinsichtlich der der Klägerin am 8. November 1991 erteilten Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses und Neubau des Dachstuhls ihre nachbarliche Zustimmung zum Bauvorhaben und zu der Abstandsflächenüberschreitung erteilt. Vor diesem Hintergrund sei es nicht möglich, der Klägerin wegen eigener Überschreitungen der Abstandsflächen nun das Berufen auf die für die Beigeladene geltenden Abstandflächenvorschriften zu verwehren. Überdies sei die Abstandsflächenüberschreitung der Klägerin aufgrund der Baumaßnahme von 1991 längst dadurch ausgeglichen, dass der Beigeladenen später die Aufstockung des Bettenhauses, mit der wiederum eine Abstandsflächenüberschreitung zum klägerischen Grundstück hin einherging, erteilt worden sei. Des Weiteren verstoße der Vorbescheid auch gegen nachbarschützendes Bauplanungsrecht, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme. Die Beklagte übersehe, dass durch die angestrebte Bebauung zum klägerischen Grundstück hin eine Wandfläche von 70 m Länge entstehen solle, die in Bezug auf das Grundstück der Klägerin eine Riegelwirkung zur Folge haben und aufgrund der Ausmaße und der Baumasse eine erdrückende Wirkung entfalten werde. Dies werde auch dadurch deutlich, dass die Grundflächenzahl selbst die für ein Mischgebiet geltende Obergrenze von 0,6 hier bei Weitem überschreite. Das Bauvorhaben führe zu einer Konfliktsituation durch die die Klägerin unzumutbar beeinträchtigt werde. Das gegenseitige Austauschverhältnis werde weiter belastet und massiv gestört. Auch seien Immissionen, insbesondere unzumutbare Lichtimmissionen, zu befürchten.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. August 2016 beantragt die Klägerin:

Der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid der Beklagten vom 9. März 2016 – … – wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 13. September 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung lässt sie zur Sache vortragen, die Abstandsflächen der auf dem Anwesen der Beigeladenen bereits errichteten Gebäude bzw. Gebäudeteile lägen jeweils auf dem Baugrundstück selbst mit Ausnahme der des Bettenhauses. Dieses sei mit Bescheid vom 19. Mai 1964 genehmigt worden. Eine Befreiung wegen einer Abstandsflächenüberschreitung nach Westen sei nicht notwendig gewesen, da die damalige Eigentümerin (Bund) die Nachbarunterschrift für dieses Bauvorhaben geleistet habe. Mit Bescheid vom 23. April 1998 sei die Genehmigung zum Umbau einschließlich des Abbruchs und der Neuerrichtung des 6. OG erteilt worden. In diesem Bescheid sei eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück hin aufgrund des bereits vorhandenen Treppenraums erteilt worden. In rechtlicher Hinsicht habe die Anfechtungsklage keinen Erfolg, da die Klägerin durch den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid nicht in ihren Rechten verletzt werde. Die von der Beklagten getroffene Abweichungsentscheidung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO sei rechtmäßig erteilt worden. Ein atypischer Fall sei gegeben. Da das materiell-rechtliche Abstandsflächengebot in nachbarschützender Hinsicht eine wechselseitige Pflicht zur Einhaltung der Abstandsflächen begründe, schlage das Interesse des Nachbarn an der Wahrung der Abstandsflächen mit umso geringem Gewicht zu Buche, als sein Gebäude die Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen selbst nicht wahre (unter Verweis auf BayVGH, B.v. 11.12.2014 – 15 CS 14.1710). Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in der Abwägung den Umstand berücksichtigt habe, dass das nördliche Wohngebäude der Klägerin die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen ihrerseits nicht einhalte. In der vergleichenden Darstellung seien überdies noch nicht einmal die abstandsflächenrelevanten Gauben des klägerischen Gebäudes enthalten. Unabhängig davon würde sich das Vorhaben selbst bei einer abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung als rechtmäßig erweisen, da dem Bettenhaus die Privilegierung des damals geltenden Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO in den Fassungen vom 18. April 1994 und vom 4. August 1997 zu Gute komme. Da der nordwestliche Erweiterungsbau mit seinem obersten Geschoss deutlich gegenüber der Grundstücksgrenze zurückspringe, könne auch eine erdrückende Wirkung gegenüber dem Grundstück der Klägerin nicht angenommen werden. Entscheidend für die Gebäudeproportion und deren Wirkung sei, dass die Höhe des bisherigen Bestands und die des Neubaus unterschiedlich seien. So sei der Neubau im Untergeschoss und Erdgeschoss zurückspringend, das Obergeschoss krage aus. Das Technikgeschoss springe wiederum zurück. Insofern sei auch in der Horizontalen eine starke Gliederung vorhanden. Insgesamt übersteige die Höhe des Anbaus nicht die Höhe des Wohngebäudes der Klägerin, nehme also Rücksicht auf diese Nachbarbebauung. Im Übrigen sei das Anwesen der Klägerin mit großen Bäumen bewachsen, so dass eine mögliche Verschattung durch die Klinikbauten ohnehin nicht wahrnehmbar sein dürfte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Vorbescheid gegen das Gebot der Rücksichtnahme insbesondere wegen unzumutbarer Lichtimmissionen verstoße. Eine derartige Unzumutbarkeit von Lichtimmissionen könne nur bestehen, wenn sie zu einer „Raumaufhellung“ oder einer „psychologischen Blendung“ führe (unter Verweis auf OVG NRW, U.v. 3.3.2007 – 10 A 998/06). Beides sei nicht zu erwarten.

Die Beigeladene beantragt mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12. September 2016 ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, der streitgegenständliche Vorbescheid sei rechtmäßig. So sei eine nachteilige Auswirkung auf die klägerische Bebauung nicht zu erwarten. Mögliche optische Auswirkungen des Vorhabens habe die Beigeladene im Rahmen der Planung u.a. mit einem 3d-Rendering untersuchen lassen. Hierbei seien die Erweiterungen in ein Foto von der Bestandssituation „hinein“ gezeichnet worden. Das zugrunde liegende Foto sei im Winter aufgenommen worden, um ein „worst case“-Szenario abzubilden, da zu dieser Zeit die sonst auf dem klägerischen Grundstück vorhandene Vegetation mit großen Bäumen und Sträuchern in den Hintergrund trete. Auch bei dieser Betrachtung ergebe sich jedoch ohne Zweifel, dass die geplanten Anbauten weder für sich betrachtet noch bei einer Gesamtbetrachtung den klägerischen Wohngebäuden die „Luft zum Atmen“ nehmen werden. Durch den höhemäßigen Versatz und die Vor- und Rücksprünge der neu zu errichteten Gebäudeteile sowie der Bestandsgebäude komme es zu keiner erdrückenden Wirkung für das klägerische Anwesen. Auch sei eine mögliche wechselseitige unzumutbare Verschattung nach Umsetzung des Vorhabens im Rahmen einer Verschattungsanimation untersucht worden. Diese habe ergeben dass auch nach Durchführung des Bauvorhabens die Verschattung des klägerischen Anwesens in etwa der Verschattung des Anwesens der Beigeladenen durch die bereits jetzt auf dem klägerischen Anwesen bestehenden Gebäude entspreche. Des Weiteren seien auch keine unzumutbaren Lichtimmissionen zu erwarten. Das Vorhaben weise keine beweglichen Lichtquellen auf, die befürchten ließen, dass an den Wohngebäuden der Klägerin unzumutbare Lichtimmissionen auftreten würden. Auch werde es zu keiner signifikant erhöhten Raumaufhellung der klägerischen Anwesen kommen, da insbesondere der Erweiterungsbau im Wirtschaftshof auf seiner gesamten Länge nur wenige Fenster aufweise. Auch sonstige Gefahren, Nachteile oder Belästigungen seien nicht ersichtlich. Ferner sei die Klägerin auch nicht in ihren abstandsflächenrechtlichen Belangen verletzt. Hinsichtlich des Abstandsflächenrechts habe sich ohnehin eine nachträgliche Änderung zugunsten der Beigeladenen ergeben. Die Beklagte habe zwischenzeitlich eine Abstandsflächensatzung erlassen. Diese Rechtsänderung sei zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen. Nach Maßgabe dieser Satzung habe das Vorhaben nach Westen zu dem Anwesen der Klägerin nur eine Abstandsflächentiefe von 0,4 H einzuhalten. Sowohl die Erweiterungsbauten als auch die nicht geänderten Bauteile an der westlichen Außenwand hielten diese Maßgabe ein.

Mit Bescheid vom 14. September 2016 erließ die Beklagte einen Ergänzungsbescheid, mit dem sie insbesondere den Abstandsflächenplan mit 0,4 H vom 30. August 2016 sowie die Betriebsbeschreibung vom 15. Juni 2016 zum Bestandteil des Vorbescheids machte.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. September 2016 erweiterte die Klägerin ihre Klage auch auf diesen Ergänzungsbescheid und beantragte, auch diesen aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 8. November 2016 lässt die Klägerin ergänzend vortragen, dass die der Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgängerin bislang erteilten Baugenehmigungen insbesondere für das Bettenhaus aufgrund massiver Verstöße gegen die nachbarschützenden Abstandflächenvorschriften rechtswidrig seien und die Klägerin, wenn sie gewollt hätte, sich bereits gegen diese mit Erfolg hätte zur Wehr setzen können. Der geplante Erweiterungsbau würde nun zu einer derartig massiven baulichen Verdichtung mit entstehender Riegelwirkung in Richtung des klägerischen Grundstücks führen und damit endgültig die Grenze dessen überschreiten, was der Klägerin noch zumutbar sei. Hinsichtlich der Abstandsflächensatzung erscheine bereits die Auswahl der beplanten Gebiete, für die diese Satzung gelten solle, sachfremd. Überdies sei die Ermächtigungsgrundlage des Art. 6 Abs. 7 BayBO für den Erlass dieser Satzung verfassungswidrig. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen durch ein Bauvorhaben Indizwirkung dafür habe, dass dieses Bauvorhaben das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletze, könne dies jedoch nicht bei einer Reduzierung der Abstandsflächen von 1 H auf 0,4 H gelten. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Es müsse zumindest im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtbetrachtung und Abwägung „nachjustiert“ und überprüft werden, ob das Rücksichtnahmegebot eingehalten sei. Dies gelte umso mehr als die Abstandsflächensatzung keine Ermessensabwägung vorsehe und den Einzelfall völlig außer Betracht lasse. Es sei nicht nachvollziehbar, dass bei Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO bzw. Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB ein umfangreiches Prüfprogramm unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange durchgeführt werden müsse, dies aufgrund einer pauschalen eklatanten Abstandsflächenverkürzung durch Satzungsrecht jedoch nicht mehr gelten solle. Zur Beurteilung der Gesamtabstandsflächenüberschreitungen könne auf die Abstandsflächenberechnung der Architekten der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren aus dem Jahre 1997 (…) Bezug genommen werden. In der dortigen Abstandsflächenberechnung sei hinsichtlich des Bettenhauses von einer Abstandsfläche von 21,25 m ausgegangen worden, wobei nur etwa 10 m der Abstandsfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen liegen. Etwa 11 m der Abstandsfläche, die allein von Bettenhaus bei Zugrundelegung der regulären Abstandsfläche 1 H ausgelöst werde, erstreckten sich jedoch auf das klägerische Grundstück. Die seitens der Beigeladenen vorgelegte Verschattungsanimation könne im Prozess nicht verwertet werden, jedenfalls nicht soweit diese nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und dort vorgespielt werde. Diese Animation ersetze auch kein Sachverständigengutachten. Es bleibe schon unklar welche Jahreszeit und welcher Sonnenstand dieser Animation zu Grunde gelegt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 29. November 2016 erwiderte die Beklagte umfassend zur Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsnorm wie auch zu deren rechtmäßiger Umsetzung durch die Abstandsflächensatzung. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2017 vertiefte die Beigeladene ihre bisherigen Ausführungen und macht ebenfalls Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsnorm.

Am 9. August 2017 nahm der Vorsitzende als beauftragter Richter die Grundstücke der Beigeladenen und der Klägerin sowie die nähere Umgebung in Augenschein.

Mit Schreiben vom 30. August 2017 legte die Beigeladene einen – von ihr im Rahmen des zwischenzeitlich eingeleiteten Baugenehmigungsverfahrens in Auftrag gegebenen – gutachterlichen Bericht des Ingenieurbüros für Bauphysik … vor. Dieser kommt zu dem Schluss, dass auch nach Inbetriebnahme des geplanten Erweiterungsbaus für die Bewohner der klägerischen Gebäude keine unzumutbaren Lärmbelästigungen zu erwarten seien. Mit Schriftsatz vom 19. September 2017 legte die Beklagte eine ebenfalls durch die Beigeladene in Auftrag gegebene Plausibilitätsprüfung des vorstehenden gutachterlichen Berichts vor. Das Ingenieurbüro … bestätigt in dieser Plausibilitätsprüfung vom 6. September 2017, dass der gutachterliche Bericht des Ingenieurbüros … aus fachlicher Sicht plausibel, richtig und hinsichtlich der zugrunde gelegten Regelwerke und Randbedingungen nachvollziehbar sei.

Mit Bescheid vom 19. September 2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben „1. Anbau im Nordwesten an bestehende Klinik (Fahrradraum im EG, OP-Räume und Sterilisation im 1. OG, Technikzentrale im 2. OG); 2. Aufstockung im Westen um 2 Geschosse (Büros); 3. Umbauten in Teilbereichen des Bestandsgebäudes für eine Strukturverbesserung“. Der Bauantrag weicht u.a. in folgenden Punkten vom Vorbescheidsantrag ab: Die Höhe des gestuften Neubaus wurde gegenüber dem Vorbescheid geändert. Das 1. OG erhöht sich um 0,85 m auf 7,90 m. Das 2. OG erhöht sich um 0,77 m auf 12,77 m. Im Bauantrag in der „Ansicht Nord“ ist das Fensterband im 1. OG schmaler dargestellt als im streitgegenständlichen Vorbescheid. Überdies erhält auch die Technikzentrale im 2. OG eine neue Form. Statt der abgeschrägten „Kanten“ nach Norden und Süden soll die Technikzentrale nun als Längsriegel mit geradem Deckenabschluss hergestellt werden. Auch wurde die Raumaufteilung unwesentlich geändert.

Am 30. Oktober 2017 erging ein Ergänzungsbescheid, mit welchem die Lärmschutzauflagen unter Ziffer 15 der Baugenehmigung vom 19. September 2017 modifiziert wurden.

Die Baugenehmigung vom 19. September 2017 wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 4. Oktober 2017 bekannt gemacht. Der Ergänzungsbescheid ist hingegen noch nicht öffentlich bekannt gemacht. Gegen die Baugenehmigung vom 19. September wurden bislang noch keine Rechtsmittel eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 9. November 2017 bringt die Klägerin umfangreiche Bedenken gegen den schalltechnischen gutachterlichen Bericht des Ingenieurbüros … vom 31. Juli 2017 vor. Es handele sich hierbei lediglich um ein Parteigutachten, welches auch teilweise in sich widersprüchlich, unschlüssig und nicht nachvollziehbar sei. Die den Lärmausbreitungs-Kartierungen in den Anlagen 39 und 45 zu entnehmenden Beurteilungspegel für das am stärksten betroffene Dachgeschoss des Gebäudes … lägen beispielsweise über den einzuhaltenden Richtwertvorgaben der Beklagten und ließen sich auch nicht mit denen, für die einzelnen Emissionsorte angegebenen Pegelwerten in Einklang bringen. Obwohl die Beklagte der Beigeladenen aufgegeben habe, einen schalltechnischen Vergleich zwischen der bestehenden Ist-Situation und der Situation bei Verwirklichung des Bauvorhabens durchzuführen und zu berechnen, werde eine vergleichende Betrachtung nicht vorgenommen. Es könne daher unterstellt werden, dass sich die auf das klägerische Anwesen einwirkende Lärmsituation nach Realisierung des Vorhabens erheblich verschlechtern würde. Das Bauvorhaben sei damit auch unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht zulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen; hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung und des Augenscheins wird auf die jeweilige Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Klage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Die Klägerin hat nämlich kein schutzwürdiges Interesse (mehr) daran, gerichtlichen Rechtsschutz gegen den Bauvorbescheid in Anspruch zu nehmen, da für das Vorhaben, dessen bauplanungs- und abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit mit dem hier streitgegenständlichen Vorbescheid positiv beurteilt wurde, zwischenzeitlich eine der Klägerin gegenüber bestandskräftige Baugenehmigung vorliegt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass ein Bauvorbescheid durch eine spätere Baugenehmigung zwar grundsätzlich nicht konsumiert wird und er auch Grundlage für eine geänderte neue Baugenehmigung sein kann. Dadurch, dass die Regelungen des Bauvorbescheids jedoch vollständig in der Baugenehmigung vom 19. September 2017 umgesetzt sind, kann die Klägerin die Nachteile, die sie durch ihre Anfechtungsklage gegen den Vorbescheid gerade abwehren möchte, nicht mehr vermeiden. Die bestandskräftige Baugenehmigung berechtigt die Beigeladene dazu, die erstrebte Klinikerweiterung vorzunehmen. Selbst bei einem Erfolg der Anfechtungsklage gegen den Vorbescheid könnte die Klägerin ihre Rechtsstellung gegenüber diesem Vorhaben damit nicht mehr verbessern, so dass ihre Klage wegen Entfallens des Rechtsschutzbedürfnisses (zwischenzeitlich) unzulässig geworden ist (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2006 – 1 BV 03.2179 u.a. – juris Rn. 26).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die der Beigeladenen am 19. September 2017 erteilte Baugenehmigung ihr gegenüber auch bereits bestandskräftig geworden. So war die gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO im Amtsblatt der Beklagten vom 4. Oktober 2017 vorgenommene öffentliche Bekanntmachung nicht fehlerhaft, sondern erfüllte die gesetzlichen Voraussetzungen und damit auch die Anstoßwirkung, so dass die Zustellungsfiktion des Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO ausgelöst und bedingt dadurch der Lauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Gang gesetzt wurde.

Entgegen dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung lässt sich eine Notwendigkeit, in der Bekanntmachung auch die Identität des Bauherrn preiszugeben, aus dem Gesetz nicht herleiten und wäre mit bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch nicht in Einklang zu bringen. Auch besteht keine Verpflichtung der Beklagten, neben der öffentlichen Bekanntmachung nach dem Maß der individuellen Betroffenheit einzelne Nachbarn zusätzlich noch gesondert zu unterrichten bzw. eine Zustellung der Baugenehmigung an diese zu bewirken. Eine derartige Verpflichtung wäre mit der mit Art. 66 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BayBO verbundenen gesetzgeberischen Intention der Rechtssicherheit und Verfahrensvereinfachungen schon nicht vereinbar. Die Klagefrist wurde mithin mit Ablauf des 4. Oktober 2017 in Gang gesetzt und endete damit am 6. November 2017 (Montag). Die Baugenehmigung vom 19. September 2017 ist mithin bestandskräftig.

An dem Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses ändert sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nichts dadurch, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben letztlich mit dem Vorhaben des Baugenehmigungsbescheids, insbesondere im Hinblick auf die Veränderung der Wandhöhe, nicht mehr vergleichbar sei. Verkannt wird hierbei nämlich bereits, dass die Baugenehmigung diesbezüglich noch über den Vorbescheid hinausgeht, dem Vorbescheid also auch insoweit keine eigenständige Regelungswirkung mehr verbleibt. Auch wurde durch die Änderung des Vorhabens dieses weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht derart modifiziert, dass es sich als ein völlig anderes (aliud) darstellen würde. Einzig in dieser Situation wäre denkbar, dass dem Vorbescheid auch nach Erteilung der zwischenzeitlich bestandskräftigen Baugenehmigung noch eine Regelungswirkung zukommt und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Vorbescheides (noch) anzuerkennen wäre.

II.

Selbst wenn man aber entgegen der Auffassung der Kammer das Rechtsschutzinteresse bejahen würde, hätte die Klage keinen Erfolg, da sie in jedem Fall (auch) unbegründet ist. Der Vorbescheid der Beklagten vom 9. März 2016 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. September 2016 verletzt die Klägerin nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, so dass ihr auch kein Anspruch auf dessen Aufhebung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Bei der Klage eines Dritten – hier eines baurechtlichen Nachbarn – hat dieser aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nämlich nicht schon dann einen Anspruch auf Aufhebung des an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt, wenn dieser lediglich objektiv rechtswidrig ist; vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus solchen Normen ergeben, die zum behördlichen Prüfungsumfang gehören (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1; BayVGH, B.v. 10.10.2013 – 15 ZB 11.1480 – juris Rn. 9) und zugleich auch dem Schutz dieses Dritten dienen (sog. Schutznormtheorie, vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Eine Rechtsverletzung der Klägerin durch den streitgegenständlichen Vorbescheid kommt daher nur in Betracht, soweit die darin getroffenen Feststellungen zur Zulässigkeit des Vorhabens gegen den nachbarschützenden Gehalt der im Verfahren geprüften Normen verstoßen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin wird weder durch die Feststellung der abstandsrechtlichen Zulässigkeit (dazu unter 1.) noch durch die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit (dazu unter 2.) in ihren Rechten verletzt.

1. Aufgrund der von der Beklagten am 11. Juli 2016 erlassenen und am 1. August 2016 in Kraft getretenen Abstandsflächensatzung (AFS) ist für die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen schon nicht mehr notwendig (dazu unter 1.1). Die von der Beklagten im Vorbescheid vom 9. März 2016 erteilte Abweichung wäre aber unabhängig davon im Ergebnis auch nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden (§ 114 VwGO; dazu unter 1.2).

1.1 Durch den Erlass der AFS der Beklagten ist gegenüber der Sach- und Rechtslage bei Erteilung des Vorbescheids im März 2016 eine Änderung eingetreten, die sich insgesamt zugunsten des streitgegenständlichen Vorhabens auswirkt und schon deshalb im Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2017, Art. 66, Rn. 591). Unabhängig davon hat die Beklagte den Abstandsflächenplan der Beigeladenen vom 30. August 2016 mit einer Tiefe von 0,4 H zudem auch ausdrücklich in den Ergänzungsbescheid vom 14. September 2016 einbezogen und damit die Feststellung des Vorbescheides auch auf Grundlage der neuen Rechtslage bestätigt. Aufgrund der AFS beträgt die Tiefe der grundsätzlich erforderlichen Abstandsflächen auf dem streitgegenständlichen Areal der Beigeladenen statt 1 H nunmehr nur noch 0,4 H. Durch diese Verkürzung der Abstandsflächen werden die Abstandsflächen nach Westen zum Grundstück der Klägerin hin sowohl für den bisherigen Bestand wie auch für die geplanten Neubauten auf dem Baugrundstück selbst eingehalten, so dass das Vorhaben der Beigeladenen keiner Abweichung (mehr) bedarf.

Die AFS der Beklagten ist auch wirksam. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Klägerin die Satzungsermächtigung nach Art. 6 Abs. 7 BayBO nicht als verfassungswidrig anzusehen. Bereits mit Entscheidung vom 15. Dezember 2008 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zur Rechtmäßigkeit einer auf Grundlage des Art. 6 Abs. 7 BayBO erlassenen AFS Stellung genommen (22 B 07.143), ohne die Verfassungsmäßigkeit dieser Ermächtigung in Frage zu stellen. Auch für das hier entscheidende Gericht ergeben sich keine Hinweise, die geeignet erscheinen, hieran zu zweifeln. Der Charakter des Abstandsflächenrechts ist dadurch geprägt, dass es die bauliche Nutzung eines Grundstücks zum Schutze des jeweiligen Nachbargrundstücks einschränkt; Schutzgut ist hierbei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung (BayVGH, B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 4). Bei den Abstandsvorschriften handelt es sich mithin um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums, die dem Grundsatz nach allein schon aufgrund ihrer Wechselseitigkeit gerechtfertigt sind. Ihre Grenze finden sie lediglich darin, dass nach den dem Gesetzgeber obliegenden Schutzpflichten ein gewisses Mindestmaß zu gewährleisten ist, um die Belichtung, Besonnung und Belüftung sicherzustellen.

Dies ist mit Blick auf das Abstandsflächensystem nach Art. 6 Abs. 7 BayBO allerdings gewahrt. So liegen dafür, dass bei 0,4 H vor allem keine ausreichende Belichtung mehr gewährleistet sei, keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere der Hinweis auf einen vermeintlichen Widerspruch zur DIN 5034 vermag hieran nichts zu ändern. Die DIN 5034 als bloßes technisches Regelwerk ist schon im Grundsatz nicht geeignet, verfassungs- und einfachrechtliche Maßstäbe zu ersetzen. Auch kann nicht allein aus der Unterschreitung des darin geforderten Maßes an Tageslicht auf eine unzumutbare Verschattung geschlossen werden (BayVGH, U.v. 18.7.2014 –1 N 13.2501 – juris Rn. 35). Darüber hinaus besteht der klägerseits vorgetragene Widerspruch zur DIN 5034 nach Überzeugung des Gerichtes ohnehin nicht. Dies wird in der Begründung zur Musterbauverordnung aus dem Jahre 2002, die für das landesrechtliche Abstandsflächenrecht generell einen Abstand von nur 0,4 H empfiehlt, ausführlich und in sich schlüssig dargelegt (vgl. MBO – Begründung in der Fassung November 2002, S. 19); diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Ebenso wenig ergibt sich eine Verfassungswidrigkeit von Art. 6 Abs. 7 BayBO daraus, dass die Entscheidung für die Reduktion der Abstandsflächen der Gemeinde überlassen wird, der Gesetzgeber sich insoweit quasi seiner Entscheidungsobliegenheit entledigt habe. Der Gesetzgeber hat nämlich durch Art. 6 Abs. 7 BayBO alle notwendigen inhaltlichen Anforderungen für das darin enthaltene alternative Abstandsflächensystem bereits abschließend selbst geregelt. Art. 6 Abs. 7 BayBO bietet mithin nur noch die Möglichkeit, auf kommunaler Ebene für dieses alternative, aber eben schon konkret bestimmte Abstandsflächensystem zu optieren. Korrespondierend hierzu verbleibt der Gemeinde auch lediglich die Wahl in Bezug auf dessen Anwendung; im Übrigen hat sie, ausgenommen vom räumlichen Geltungsbereich, keine Entscheidungsbefugnis (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 15.12.2008 – 22 B 07.143 – juris Rn. 25; Jäde, BayBO, Stand Juli 2015, Art. 6 Rn. 211).

Schließlich ist die AFS auch als solche rechtmäßig, da sie von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Mit der AFS wiederholt die Beklagte lediglich den Wortlaut des Art. 6 Abs. 7 BayBO und übernimmt damit das vom Gesetzgeber bereitgestellte alternative Abstandsflächensystem für ihr Stadtgebiet. Von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, die Regelungen nur auf Teile des Stadtgebietes zu begrenzen, wurde zulässigerweise kein Gebrauch gemacht. So soll die AFS nach ihrem § 1 Abs. 2 unbeplante Gebiete und Gebiete mit Bebauungsplänen betreffen, also das gesamte Gebiet der Beklagten. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AFS ist auch nicht dahingehend zu verstehen, dass damit der räumliche Geltungsbereich einschränkt werden würde, indem beplante Gebiete nur teilweise erfasst würden, mit der Folge, dass die Beschränkung dann an den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes zu messen wäre. Vielmehr wird dort die Geltung des in § 1 Abs. 1 AFS enthaltenen Abstandsflächensystems auch in den beplanten Gebieten vollumfänglich vorausgesetzt und als Folge hieraus nur das Vorrangverhältnis von sich widersprechenden bauplanungsrechtlichen Abstandsanforderungen geregelt. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte das ihr in Art. 6 Abs. 7 BayBO eingeräumte Ermessen in unzulässiger Art und Weise ausgeübt hätte. Da das alternative Abstandsflächensystem hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Mindestansprüche bereits abschließend vom Gesetzgeber abgewogen wurde (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2008 – 22 B 07.143 – juris Rn. 25), war es zutreffend, dass diese Aspekte im Rahmen der von der Beklagten getroffenen Ermessenentscheidung keine Berücksichtigung mehr fanden. Der Beklagten oblag es nur die Ausübung ihrer Wahl für dieses Alternativsystem zu rechtfertigen. Dies zugrunde gelegt ist die von der Beklagten getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Insbesondere hat sie sich ausführlich mit dem Bedarf für die Wahl des reduzierten Abstandsflächensystems nach Art. 6 Abs. 7 BayBO im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Nachverdichtung auseinandergesetzt. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Entscheidungsvorlage an den Stadtplanungsausschuss am 9. Juni 2016 sind in sich schlüssig und wurden nicht in Frage gestellt.

1.2 Unabhängig davon, dass die erteilte Abweichung damit ins Leere geht, wäre diese rechtlich auch nicht zu beanstanden. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der BayBO zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die für eine solche Abweichung grundsätzlich erforderliche vom Regelfall abweichende Fallgestaltung (Atypik) hält das Gericht vorliegend für gegeben. Diese resultiert insbesondere aus der äußerst beengten städtebaulichen Situation, die von wechselseitigen Verstößen gegen Abstandsflächenvorschriften geprägt ist. So ist auch das nachbarliche Austauschverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen durch die beiderseitig dichte Bebauung gekennzeichnet. Beide haben unter Verzicht auf die Einhaltung von Gebäudeabständen eine enge Wechselbeziehung geschaffen, die jeden von ihnen zugleich begünstigt und belastet.

Überdies wäre die Erteilung einer Abweichung hinsichtlich der Einhaltung der vollen Abstandsflächen mit den nachbarlichen Belangen vorliegend schon deswegen vereinbar, weil auf dem klägerischen Grundstück selbst Gebäude stehen, die die Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen nicht einhalten. In solchen Fällen ist der Nachbar nämlich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darin gehindert, die Verletzung dieser nachbarschützender Vorschriften zu rügen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht diesen Vorschriften entspricht und wenn die beiderseitigen Abweichungen etwa gleich gewichtig sind und nicht – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – zu schlechthin untragbaren als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris Rn. 37). Bei der Frage, ob wechselseitige Verletzungen der Abstandflächenvorschriften annähernd gleich gewichtig sind, ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern es ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen (OVG Berlin, U.v. 11.2.2003 – 2 B 16.99 – juris Rn. 30). Auch ist für die zu treffende Entscheidung irrelevant, ob die baulichen Anlagen auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden sind. Dies würde den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung nicht entfallen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 1.9.2016 – 2 ZB 14.2605 – juris Rn.10), da die Versagung des Abwehranspruchs gerade darauf beruht, dass es unbillig wäre, einen Nachbarn den durch die grenznahen baulichen Anlagen des anderen Nachbarn ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich zu verwehren.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die erteilte Abweichung unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Aus den Bauakten wird deutlich, dass der Anteil der vom nördlichen Wohnhaus der Klägerin auf das Baugrundstück entfallenden Abstandsflächen sogar größer ist als die Abstandsflächen, die von dem im Wirtschaftshof vorgesehenen 3-geschossigen Anbau auf das Grundstück der Klägerin fallen. Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass man hier, da die hinzukommenden Erweiterungsbauten sich nicht als selbstständige Gebäude, sondern als Teil des einheitlichen Klinikkomplexes darstellen, nicht lediglich das streitgegenständliche Vorhaben in den Blick nehmen kann (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2017, Art. 6 Rn. 15 ff). Jedoch würde auch eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des baulichen Bestands der Beigeladenen zu keinem anderen Ergebnis führen. Von diesen auf dem Grundstück bereits vorhandenen baulichen Anlagen fallen zwar bei Zugrundelegung einer Tiefe von 1 H bereits die Abstandsflächen des jeweils über 20 m hohen und nur knapp über 10 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernten Betten- und Treppenhauses in nicht unerheblichen Umfang auf das Grundstück der Klägerin. Allerdings wären im Rahmen einer Gesamtbetrachtung neben dem nördlich gelegenen Wohnhaus (…) auch die übrigen auf dem klägerischen Grundstück befindlichen baulichen Anlagen mit in die Betrachtung einzubeziehen. Nicht außer Acht bleiben kann daher, dass insbesondere auch ein großer Teil der Abstandsflächen des südlich gelegenen – ca. 17 m hohen und ca. 7 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernten – Wohnhauses (…) nicht auf dem eigenen, sondern auf dem Grundstück der Beigeladenen zum Liegen kommt. Auch wenn die abstandsflächenmäßige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch die Beigeladene flächenmäßig insgesamt etwas größer sein mögen, ist zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen, dass mit der quantitativ am ausgeprägtesten Überschreitung (Bettenhaus und Treppenhaus) zugleich jedoch eine geringere qualitative Beeinträchtigung verbunden ist. Die Abstandsflächen kommen nämlich weitgehend zwischen den beiden klägerischen Gebäuden zum Liegen. Im Hinblick auf die geschützten Belange wie Belichtung, Besonnung und Belüftung sind damit weitgehend geringere Beeinträchtigungen verbunden, als dies der Fall wäre, wenn die Abstandsflächen unmittelbar vor einem anderen Gebäude enden würden. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass im Wohnhaus … ausweislich der Planunterlagen Bereiche wie Wohnzimmer und auch Balkone nach Westen zu der vom Klinikareal abgewandten Seite hin ausgerichtet sind, wäre die Erteilung der Abweichung für das Vorhaben im Wirtschaftshof auch unter Berücksichtigung der Belastung des klägerischen Grundstücks durch den bestehenden Bestand rechtmäßig. Auch eine unzumutbare Beeinträchtigung geschützter Nachbarbelange wie Belichtung, Belüftung und Besonnung ist nicht ersichtlich. Insbesondere wird im Hinblick auf die Belichtungssituation aus den Bauvorlagen sowie aufgrund der Erkenntnisse des Augenscheins deutlich, dass in Höhe der Fensterbrüstung der Aufenthaltsräume der klägerischen Gebäude jedenfalls ein Lichteinfallswinkel von 45° gewahrt ist, so dass eine ausreichende Belichtung sichergestellt ist (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 15.10.2014 – 2 ZB 13.530 – juris Rn. 8).

2. Hinsichtlich der im Vorbescheid enthaltenen Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erscheint allenfalls eine Verletzung der §§ 29 ff. BauGB insbesondere des allgemeinen Rücksichtnahmegebots denkbar, wobei ein derartiger Verstoß hier aber letztlich nicht vorliegt.

Nach gefestigter Rechtsprechung ist das Maß der gebotenen Rücksichtnahme jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. Gegeneinander abzuwägen sind Schutzwürdigkeit des Betroffenen, Intensität der Beeinträchtigung, Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG v. 10.1.2013 – 4 B 48.12 – juris Rn. 7 m.w.N.). Gemessen an diesen Vorgaben stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben weder im Hinblick auf die gerügte erdrückende Wirkung noch hinsichtlich anderer Gesichtspunkte als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.

Eine optisch erdrückende Wirkung scheidet bereits mangels einer erheblichen Höhendifferenz zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und den Wohngebäuden der Klägerin aus. Eine erdrückende Wirkung kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls in Ausnahmefällen bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B.v. 20.7.2010 – 15 CS 10.1151 – juris Rn. 18). Bejaht wurde eine solche Wirkung beispielsweise bei einem zwölfgeschossigen Gebäude in Entfernung von 15 m zum zweigeschossigen Nachbarwohnhaus (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 33 f.) oder bei einer 11,5 m hohen Siloanlage im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen (BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 2 und 15). Allein anhand dieser Beispielsfälle wird deutlich, dass es für die Rüge einer erdrückenden Wirkung auf ein krasses Missverhältnis zwischen Höhe und Nähe der jeweils betroffenen Gebäude ankommt. Hier besteht zwischen den Gebäuden kaum eine Höhendifferenz. Zudem liegen die betroffenen Grundstücke wie bereits ausgeführt in einem von dichter und hoher Bebauung geprägten innerstädtischen Bereich, in dem die Belichtung und die Belüftung ohnehin bereits eingeschränkt sind.

Soweit die Klägerin eine riegelartige Bebauung befürchtet, ist ihr zwar einzuräumen, dass in ihrer Nachbarschaft bei Verwirklichung des Vorhabens ein massiver Bau entstehen wird. Dennoch erreicht dieser Bau nicht eine derartige Qualität, dass darin eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gesehen werden könnte. Auch wenn die parallel zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu errichteten baulichen Anlagen letztlich eine Länge von ca. 70 m aufweisen werden, wird durch die Baumaßnahmen in der Horizontalen eine starke Gliederung der Gebäude erreicht, die die massive Wirkung der baulichen Anlagen abmildert. So springt beispielsweise der nordwestliche Erweiterungsbau mit seinem obersten Geschoss deutlich gegenüber der Grundstücksgrenze zurück.

Bezogen auf mögliche Immissionen geht die Kammer davon aus, dass der Vorbescheid hierzu keine Feststellungen trifft, da die Bauvorlagen der Beigeladenen insoweit keine (konkreten) Angaben enthalten und soweit ersichtlich diesbezüglich auch keine Prüfung durch die Beklagte stattgefunden hat. Hinsichtlich einer mit dem Vorhaben möglicherweise einhergehenden Lärmbelastung ist das Gericht unabhängig davon aufgrund des im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erstellten gutachterlichen Berichts des Ingenieurbüros für Bauphysik … davon überzeugt, dass durch das geplante Vorhaben die zulässigen Lärmwerte am klägerischen Grundstück bei Weitem eingehalten werden, da die nach diesem Gutachten errechneten Werte nicht etwa im Grenzbereich des noch Zulässigen liegen, sondern mehr als 10 dB(A) unter den für ein allgemeines Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerten bleiben, so dass keine Auswirkungen für die Klägerin zu erwarten sind, die über das zulässige Maß hinausgehen würden. Nicht zu beanstanden ist, dass der Gutachter unter Berücksichtigung der Vorgaben der Beklagten hier die technische Regel angewandt hat, wonach sich bei einer Unterschreitung der jeweiligen Immissionsrichtwerte um 10 dB(A) rechnerisch keine Erhöhung des Gesamtwertes ergeben kann (vgl. dazu auch Nr. 3.2.1 TA Lärm, wonach ein zusätzlicher Immissionsbeitrag regelmäßig schon nicht relevant ist, wenn die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung die jeweiligen Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet). Die Schallimmissionsprognose ist für das Gericht plausibel und nachvollziehbar. Gegen die Objektivität des Berichts kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass es sich hierbei lediglich um ein von der Beigeladenen in Auftrag gegebenes Parteigutachten handele. Es ist gerade Aufgabe des Bauherrn, der Genehmigungsbehörde die zur Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen vorzulegen. Dafür, dass durch das Vorhaben keine (relevante) Erhöhung der Lärmbelastung bewirkt wird, spricht auch, dass das Vorhaben den Angaben der Beigeladenen zufolge nicht einer Kapazitätserweiterung, sondern gerade „nur“ der Strukturverbesserung diene. Nach der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen vom 15. Juni 2016 lösen die geplanten strukturellen Verbesserungsmaßnahmen und die Aufstockung der vorhandenen sieben OP-Säle auf neun OP-Säle keinen zusätzlichen Lieferverkehr aus. Auch ist nicht beabsichtigt, die Betten- oder Mitarbeiterzahl in relevanten Umfang aufzustocken. Überdies ist auch keine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch Lichteinwirkung anzunehmen, wie dies beispielsweise bei direkt auf das Gebäude der Klägerin gerichteten Strahlern oder Beleuchtungen der Fall sein könnte. Derartige Lichtquellen sind weder vorhanden noch im Rahmen des streitgegenständlichen Vorhabens beabsichtigt. Soweit die Klägerin Belästigungen durch die durch die Fenster wahrnehmbare Rauminnenbeleuchtung befürchtet, obliegt es ihr, sich hiergegen entsprechend zu schützen. Dass die Helligkeit so stark ist, dass ein solcher Schutz nicht gewährleistet werden könne, ist nicht anzunehmen. Im Übrigen ist auch die konkrete Ausstattung mit Medizintechnik und der Standort der Geräte nicht Gegenstand des Vorbescheids, so dass die Beurteilung der Frage, ob von den medizinischen Geräten eine relevante Strahlenbelastung zu Lasten der Klägerin ausgeht, im vorliegenden Verfahren nicht zu erörtern ist.

3. Nach allem ist der streitgegenständliche Vorbescheid vom 9. März 2016 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. September 2016 nicht geeignet, die Klägerin in drittschützenden Vorschriften zu verletzen. Die Klage ist mithin unbegründet und war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, die der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene sich aufgrund eigener Antragstellung im Verfahren am Prozessrisiko beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2014 - 15 CS 14.1710

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerde

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2014 - 2 ZB 13.530

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Juli 2014 - 1 N 13.2501

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2015 - 2 ZB 13.2522

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für da
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Dez. 2017 - Au 5 K 17.569

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

Tenor I. Der Vorbescheid der Beklagten vom 27. März 2017 wird insoweit aufgehoben, als darin die mit Bauantrag vom 13. April 2016 gestellten Fragen hinsichtlich Haus B positiv beantwortet wurden. II. Die Kosten des Verfahrens hat

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung der Antragsgegnerin vom 9. August 2013 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 16. Mai 2014. Gegenstand der Baugenehmigung ist die Errichtung von zwei der Hotelnutzung dienenden Gebäuden mit einer (zum Grundstück der Antragstellerin hin offenen) Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung R. Südwestlich des Vorhabens stehen die Wohngebäude der Antragstellerin, deren Grundstück FlNr. ... tiefer liegt als das Baugrundstück, das den Bauvorlagen gemäß zum Grundstück der Antragstellerin hin abgegraben wird. Zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Antragstellerin verlaufen Reste der mehrere Meter hohen Stadtmauer („Zwingermauer“).

Gegen die Baugenehmigung vom 9. August 2013 erhob die Antragstellerin Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 2 K 13.1515) und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung vom 9. August 2013 (Az. RO 2 S 13.1715). Über die Klage wurde noch nicht entschieden; den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 4. November 2013 ab. Im Beschwerdeverfahren stellte der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 9. August 2013 mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 wieder her, weil Überwiegendes für eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften zulasten der Antragstellerin sprach (Az. 15 CS 13.2479).

In der Folge reichte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin geänderte Planvorlagen ein und beantragte eine Tekturgenehmigung unter Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften. Mit Bescheid vom 16. Mai 2014 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen unter Abänderung der Baugenehmigung vom 9. August 2013 die beantragte Tekturgenehmigung und ließ eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin zu. Am 20. Mai 2014 beantragte die Antragsgegnerin beim Verwaltungsgericht Regensburg, den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO abzulehnen (Az. RO 2 S 14.884). Dem folgte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 16. Juli 2014. Nach Nr. I des Beschlusstenors wurde der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage(n) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. August 2013 i. d. F. des Bescheids vom 16. Mai 2014 unter Abänderung der Nr. I des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2013 abgelehnt.

3. Gegen die dem Beigeladenen erteilte Tekturgenehmigung erhob die Antragstellerin am 6. Juni 2014 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 2 K 14.957). Am 4. August 2014 legte die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Juli 2014 ein. Zur Begründung ihres Antrags führt die Antragstellerin aus, der Antrag der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 7 VwGO sei nach der Rechtsprechung des Senats bereits unzulässig. Jedenfalls sei der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO unbegründet, weil die Dachgauben des Vorhabens weiterhin nicht untergeordnet seien und die erteilte Abweichung rechtswidrig sei. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe, weise das Baugrundstück weder einen besonderen Grundstückszuschnitt auf noch sei der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts zu folgen. Zu Unrecht übernehme das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach die Belichtungs-, Belüftungs- und Besonnungsverhältnisse auf dem Antragstellergrundstück bereits so eingeschränkt seien, dass es - vereinfacht ausgedrückt - auf das Bauvorhaben nicht mehr ankomme. Das Gegenteil sei der Fall. Verfehlt sei auch die nicht begründete Annahme, der Abstandsflächenverstoß sei von der Antragsgegnerin hinzunehmen, weil ihr Gebäude selbst die Abstandsflächen nicht einhalte. Das Verwaltungsgericht blende den Brandschutz als „unerheblich und nicht zu berücksichtigen“ völlig aus, worin ein Ermessensdefizit zu sehen sei. Die vom Verwaltungsgericht auch perpetuierte Ermessensfehleinschätzung der Antragsgegnerin hinsichtlich der wirtschaftlichen Ausnutzung des Baugrundstücks werde, sollte dies ein abweichungsrelevanter Belang sein, das Baurecht im Stadtbereich merklich ändern. Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmwirkungen sei nicht nachvollziehbar, auf welche Stellungnahme des Umweltamts das Verwaltungsgericht rekurriere. Die Antragstellerin habe bereits darauf hingewiesen, dass die offene Tiefgarage ein erklärtes Schutzziel des Abstandsflächenrechts tangiere: nämlich den nachbarlichen Wohnfrieden. So könne es über Reflexionswirkungen durchaus zu einer Erstreckung des Lärms auf das Antragstellergrundstück kommen. Insoweit fehle es an einer nachvollziehbaren Prognose, wobei die Schutzbedürftigkeit nicht dem eines Mischgebiets, sondern dem eines Wohngebiets entspreche. Das Verwaltungsgericht habe weiter verkannt, dass das Bauvorhaben durchaus geeignet sei, den Denkmalwert des Gebäudes der Antragstellerin zu beeinträchtigen. Nicht berücksichtigt habe das Verwaltungsgericht, dass die Tiefe der Abstandsflächen mit doch erheblicher Reichweite auf dem Nachbargrundstück liegen würden. Dies spreche nach wie vor gegen eine Abweichung. Eine atypische Situation, die eine Abweichung rechtfertigen würde, liege damit insgesamt nicht vor. Die gleichwohl erteilte Abweichung stufe das Abstandsflächenrecht auf Empfehlungsqualität herab.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Juli 2014 aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO sei zulässig. Aus der vonseiten der Antragstellerin genannten Entscheidung des Senats ergebe sich nichts Gegenteiliges. Die genehmigte Tekturplanung betreffe untergeordnete Dachgauben, insbesondere sei deren Vorderseite eindeutig von der Außenwand des Gebäudes zurückversetzt. Das Baugrundstück weise einen besonderen Grundstückszuschnitt auf, was sich schon aus dem Lageplan ersehen lasse. Das Verwaltungsgericht habe eine atypische Fallgestaltung aber nicht allein aufgrund des Grundstückszuschnitts angenommen, sondern auch, worauf es maßgeblich ankomme, auf die besondere Topographie und die besondere städtebauliche Situation abgestellt. Die Besonnung werde durch die zum Grundstück der Antragstellerin hin offen ausgeführte Tiefgarage nicht beeinträchtigt. Die Tatsache, dass das Gebäude der Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenengrundstück selbst die Abstandsflächen nicht einhalte, sei im Rahmen der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zu Recht berücksichtigt worden. Für etwaige brandschutzrechtliche Mängel bei den Gebäuden der Antragstellerin sei diese zuständig. Für unzumutbare Lärmbelästigungen fehle es an Anhaltspunkten. Die Tiefgarage dürfe nachts nicht befahren werden und die Stellplätze dürften nur von Hotelgästen genutzt werden. Hiervon ausgehend seien die Bestimmungen der TA Lärm eingehalten, was die ergänzende fachliche Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 bestätige. Die von der Antragstellerin vorgelegte Skizze sei nicht geeignet, die Behauptung der Antragstellerin zu stützen, der Denkmalwert ihres Gebäudes werde beeinträchtigt. Der Umfang, in dem die Abstandsflächen des Vorhabens auf dem Nachbargrundstück zu liegen kämen, sei im Bescheid vom 16. Mai 2014 ausführlich berücksichtigt worden.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, dass denkmalschutzrechtliche Bestimmungen keine nachbarschützende Wirkung entfalteten. Dessen ungeachtet bestünden keine denkmalpflegerischen Bedenken mehr.

Hinsichtlich des Weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Regensburg sowie des Verwaltungsgerichtshofs und der beigezogenen Bauakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsgegnerin gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu Recht entsprochen. Es hat zutreffend angenommen, dass dieser Antrag zulässig (1.) und begründet (2.) ist. Die Klage(n) der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren werden voraussichtlich erfolglos bleiben, so dass ihr Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage(n) gegenüber dem Vollzugsinteresse an der geänderten Baugenehmigung nachrangig ist.

1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2013 nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zulässig. In Rechtsprechung und Literatur ist zwar umstritten, ob ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig ist, wenn und solange der nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangene Beschluss noch anfechtbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2014 - 2 CS 14.74 - juris Rn. 1 m. w. N.; ebs. der vonseiten der Antragstellerin in Bezug genommene Beschluss vom 17.11.2008 - 15 CS 08.2236 - juris Rn. 1). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2013, dessen Abänderung beantragt wurde, nicht anfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO). Durch einen die Identität des genehmigten Vorhabens wahrenden Tekturbescheid erledigt sich im Übrigen weder der Beschluss, mit dem einem Antrag des Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung stattgegeben wurde, noch dieser Antrag selbst. Soll erreicht werden, dass von der (geänderten) Baugenehmigung Gebrauch gemacht werden darf, muss demnach ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt werden mit dem Ziel, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - BayVBl. 2013, 344 = juris Rn. 14).

2. Der Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist auch begründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. August 2013 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 16. Mai 2014 verletzt voraussichtlich keine nachbarschützenden Rechte der Antragstellerin.

a) Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin sind die Dachgauben des Vorhabens „untergeordnete Dachgauben“ i. S. d. Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO. Dachgauben i. S. d. Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO sind Dachaufbauten (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayBO) für stehende Fenster, die auf dem Dach, also insbesondere in Abgrenzung zu Zwerchhäusern nicht auf oder vor der Außenwand errichtet sind (vgl. Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand Juli 2014, Art. 6 Rn. 141, 143a; Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 6 Rn. 74 jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzung erfüllen die Dachgauben des Vorhabens, wie u. a. aus der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlage „Tektur - Detail Dachgauben“ im Maßstab 1:20 zu ersehen ist. Weshalb eine (untergeordnete) Dachgaube nicht vorliegen soll, weil „sich die freitragende Decke bis in die Dachgaube hinein“ fortsetze und die „Dachgaube außerdem samt Fensterfront noch vor Ringanker und Fußpfette“ liege, „so dass sie weiterhin als raumbildend“ anzusehen sei, erschließt sich dem Senat nicht. Insbesondere zeigt sich in den Schnittdarstellungen gerade nicht, dass die Außenfronten der Dachgauben die Flucht der Außenwand aufnehmen (vgl. Nr. II.1 des Schriftsatzes vom 18.6.2014 aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auf den die Antragstellerin Bezug nimmt), sondern dass sie von der Flucht der Außenwand zurückgesetzt sind. Die Dachgauben sitzen auch nicht auf dem Mauerwerk der Außenwand, sondern auf einem zurückgesetzten Kantholz, wie die Antragsgegnerin zutreffend vorgetragen hat (Schriftsatz vom 22.9.2014, III.2.a) und was sich auch aus der Schnittdarstellung (M = 1:20) ergibt. Im Übrigen erfüllen die Dachgauben die Maßvorgaben des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 Buchst. a und b BayBO, weshalb sie bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Das Wort „untergeordnete“ weist auf keine weitergehende Anforderung an die abstandsflächenrechtliche Unbeachtlichkeit von Dachgauben hin. Das Wort „untergeordnete“ wurde aus Anlass des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung, des Baukammergesetzes und des Denkmalschutzgesetzes vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 385) in Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO eingefügt, um klarzustellen, dass auch Vorbauten, die die gesetzlich vorgegebenen Grenzen überschreiten, „untergeordnet“ sein können und damit im Rahmen einer Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Anforderungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zugelassen werden können; für „untergeordnete“ Dachgauben gilt nichts anderes (vgl. LT-Drs. 16/375, S. 11 f zu Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa und cc).

b) Die Darlegungen der Antragstellerin lassen keine Rechtsverletzung durch die für das Vorhaben erteilte Abweichung vom Erfordernis der Freihaltung von Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin erkennen.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, die wegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO - von den in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BayBO geregelten Ausnahmen abgesehen - auf dem Grundstück selbst liegen müssen und sich nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO - wiederum von bestimmten Ausnahmen abgesehen - nicht überdecken dürfen. Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach Art. 6 Abs. 4 bis 7 BayBO. Art. 6 Abs. 8 BayBO enthält Regelungen für bestimmte Bauteile, die bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben; Art. 6 Abs. 9 BayBO benennt bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vorschriften über Abstandsflächen ihrer Zweckbestimmung gemäß auch dem Nachbarschutz dienen (vgl. König a. a. O., Art. 6 Rn. 109 ff.). Die dem Beigeladenen zum Neubau genehmigten Gebäude halten die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin hin nicht ein, weil das vorhandene und gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin deutlich höher liegende Gelände des Baugrundstücks entlang der Südwestseite der genehmigten Gebäude bis zur Grundstücksgrenze bzw. Stadtmauer hin dauerhaft beseitigt werden soll, um die unter den Gebäuden geplante Tiefgarage, deren Südwestseite offen ausgeführt wird, zu erschließen. Die Wandhöhe der Gebäude ist deshalb in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin von der durch die Abgrabung entstehenden Geländeoberfläche, hier also von der Tiefgaragenzufahrt aus, zu messen (vgl. Beschluss des Senats vom 23.12.2013 - 15 CS 13.2479).

Von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und damit auch von den Vorschriften über die Abstandsflächen kann die Bauaufsichtsbehörde aber Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfordert eine Abweichung von den Regeln des Abstandsflächenrechts, weil deren Schutzzweck im Allgemeinen nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, besondere Gründe, die es rechtfertigen, dass die Anforderung zwar berücksichtigt, ihrem Zweck in dem konkreten Einzelfall aber nur unvollkommen entsprochen wird. Es müssen rechtlich erhebliche Unterschiede vorliegen, die das Vorhaben als einen sich von der Regel unterscheidenden atypischen Fall erscheinen lassen und dadurch eine Abweichung rechtfertigen können. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurden bislang unterschiedliche Fallgruppen herausgearbeitet, die eine Abweichung rechtfertigen können (vgl. zu alldem König, a. a. O., Art. 63 Rn. 12 m. w. N.; ebs. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Art. 63 Rn. 42 ff.; grundlegend BayVGH, B. v. 14.12.1994 - 26 B 93.4017 - juris Rn. 18; für eine von der „Regelfall-Atypik-Formel“ des Verwaltungsgerichtshofs abweichende Prüfung des für die Abweichung rechtfertigenden Grundes im Bereich der Ermessensebene vgl. Happ, „Abstandsfläche, Abweichung, Sozialabstand“, BayVBl. 2014, 65). Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf die Kasuistik des Verwaltungsgerichtshofs die Besonderheiten des konkreten Falls herausgearbeitet, die für die Zulassung der vom Beigeladenen beantragten Abweichung sprechen und darauf aufbauend die gegenläufigen Interessen des beigeladenen Bauherrn und der Antragstellerin in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Hiervon ausgehend erweisen sich die in der Beschwerdebegründung dargelegten Einwände der Antragstellerin gegen die erteilte Abweichung als unbegründet. Im Einzelnen:

aa) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Antragsgegnerin eine atypische Fallgestaltung u. a. aufgrund des bogenartigen schmalen Zuschnittes des Baugrundstücks, seiner besonderen Topographie und seiner Lage im Altstadtgefüge angenommen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 16.7.2007 -1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84 = juris Rn. 16 m. w. N.; BayVGH, U. v. 22.9.2011 - 2 B 11.762 - juris Rn. 36). Insoweit beschränkt sich die Kritik der Antragstellerin an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung lediglich auf die Ausführungen zum „besonderen Grundstückszuschnitt“, den sie in Abrede stellt, während die Antragsgegnerin in der Bescheidsbegründung und das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung gleichermaßen auf die unterschiedlichen Höhenlagen des Baugrundstücks im Straßenbereich und im rückwärtigen Bereich sowie auf dessen Lage im Altstadtgefüge abstellen. Ob die sich insoweit auf den Grundstückszuschnitt beschränkende Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, wonach sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen muss, ist deshalb fraglich. Davon abgesehen trifft die Bewertung der Antragsgegnerin aber zu, dass eine städtebaulich sinnvolle Fortentwicklung der Bebauung unter Berücksichtigung der Umgebung, insbesondere der angestrebte Lückenschluss des bislang als Parkfläche genutzten Baugrundstücks, aufgrund des ungünstigen Zuschnitts des Baugrundstücks und seiner unterschiedlichen Höhenlage im Altstadtgefüge faktisch ausscheiden würde, wenn die volle Tiefe der Abstandsfläche auch in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin angesetzt würde. Hierin ist ein rechtfertigender Grund für die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zu sehen.

bb) Die Antragsgegnerin hat weiter die bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2013 aufgezeigte und naheliegende Erwägung aufgegriffen, dass die abstandsrelevanten Belange der Besonnung, Belichtung und Belüftung durch die zum Grundstück der Antragstellerin hin offen ausgeführte Tiefgarage nicht beeinträchtigt werden. Dies liegt auf der Hand, weil die genehmigten Gebäude für sich betrachtet die nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 6 BayBO zu bemessende Tiefe der Abstandsflächen auf eigenem Grund wahrten, wenn das vorhandene Gelände in Richtung des Antragstellergrundstücks beibehalten und nicht zum Zweck der Erschließung der Tiefgarage abgegraben würde. Die Bewertung der Antragsgegnerin, dass die Abstandsflächenüberschreitung vorliegend allein der Wandhöhe der Tiefgarage geschuldet und daher lediglich formell gegeben sei, trifft deshalb im Ergebnis zu. Die Antragsgegnerin hat ebenfalls zu Recht darauf abgestellt, dass die Tiefgarage dem Blick vom Antragstellergrundstück aus weitgehend entzogen ist, weil die Tiefgarage durch die zwischen 4,40 m und 5,90 m hohe Zwingermauer (vom Antragstellergrundstück aus betrachtet) abgeschirmt wird. Hiervon ausgehend ist es ohne Belang, in welchem Umfang die Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse in den unteren Geschossen des Gebäudes Hs-Nr. 1 auf dem Grundstück der Antragstellerin durch die Zwingermauer bereits im Bestand deutlich eingeschränkt werden.

cc) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht abwägend auch die Tatsache berücksichtigt haben, dass die Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück des Beigeladenen ihrerseits nicht einhalten. Für die im Rahmen der Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen des Bauherrn und des betroffenen Nachbarn ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BauGB übertragbar. Danach bemisst sich das drittschützende Gebot der Würdigung nachbarlicher Belange nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (vgl. Molodovsky, a. a. O., Art. 63 Rn. 34 m. w. N.; Dhom, a. a. O. Art. 63 Rn. 31). Insoweit kommt es entscheidend darauf an, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des betroffenen Nachbarn ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, U. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 - NVwZ-RR 1998, 540 = juris Rn. 6). Nachdem das materiell-rechtliche Abstandsflächengebot in nachbarschützender Hinsicht eine wechselseitige Pflicht zur Einhaltung der Abstandsflächen begründet, schlägt das Interesse des Nachbarn an der Wahrung der Abstandsflächen mit umso geringerem Gewicht zu Buche, als sein Gebäude - wie hier - die Abstandsflächen zum Grundstück des Bauherrn selbst nicht wahrt. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, in die Abwägungsentscheidung dürfe zulässigerweise auch einfließen, dass die Gebäude der Antragstellerin ihrerseits die Abstandsflächen nicht einhalten, sind deshalb nicht Ausfluss einer von der Antragstellerin so bezeichneten „Vergeltungstheorie“, sondern des das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 37; OVG NW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2057/12 - BauR 2014, 1924 = juris Rn. 38 f; OVG MV, B. v. 14.7.2005 - 3 M 69/05 - juris Rn. 34 m. w. N.).

Soweit die Antragstellerin gegen diese Betrachtung einwendet, bereits bestehende Beeinträchtigungen hinsichtlich des Brandschutzes, der Belichtung, der Belüftung, der Besonnung und des nachbarlichen Wohnfriedens dürften durch eine Abweichung nicht weiter zugespitzt werden, träfe das im Ergebnis zu, wenn durch die Zulassung des Vorhabens unzumutbare, insbesondere sozial- und gesundheitspolitisch unerwünschte Verhältnisse entstünden. So liegt es hier aber nicht. Wie bereits ausgeführt wurde, liegt das Baugrundstück deutlich höher als das Grundstück der Antragstellerin. Die die genannten Belange in erster Linie tangierenden Hotelgebäude können auf dem Baugrundstück unter Wahrung der gesetzlichen Abstände deshalb auch dann errichtet werden, wenn das bestehende Gelände nicht in Richtung des Antragstellergrundstücks hin abgegraben wird. Die aus Rechtsgründen zu berücksichtigende Abgrabung, die der Erschließung der unter den genehmigten Gebäuden geplanten Tiefgarage dient, deren Rampe aufgrund der nach Südwesten hin offenen Ausführung der Tiefgarage den Fußpunkt für die Bemessung der Wandhöhe in Richtung des Antragstellergrundstücks bildet, führt eben gerade nicht dazu, dass das Vorhaben zulasten des Antragstellergrundstücks höher ausfällt oder näher an das Antragstellergrundstück rückt. Eine weitergehende Beeinträchtigung des Brandschutzes, der Belichtung, der Belüftung und der Besonnung gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin tritt deshalb rein tatsächlich nicht ein. Soweit in der offenen Ausführung einer Tiefgarage in Richtung des Nachbargrundstücks überhaupt eine Beeinträchtigung des sozialen Wohnfriedens gesehen werden mag, kommt eine derartige Beeinträchtigung hier nicht in Betracht, weil die Tiefgarage dem freien Blick vom Grundstück der Antragstellerin aus durch die entlang der Grundstücksgrenze verlaufende Zwingermauer entzogen ist (vgl. im Übrigen nachfolgend Doppelbuchst. ff).

dd) Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin liegt kein Ermessensdefizit vor, weil die Antragsgegnerin brandschutzrechtliche Mängel am Gebäude der Antragstellerin unberücksichtigt gelassen habe. Dem Schriftsatz der Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 18. Juni 2014 (dort S. 4) zufolge, auf den die Beschwerdebegründung verweist, vertritt die Antragstellerin offenbar die Auffassung, dass das Baugrundstück überhaupt nicht bebaut werden dürfe oder dort zumindest eine ausreichende Aufstellfläche für Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr eingerichtet werden müsse, um den zweiten Rettungsweg für das Gebäude der Antragstellerin zu sichern. Dies trifft nicht zu. Sollte der zweite Rettungsweg in den oberen Geschossen des Gebäudes der Antragstellerin derzeit tatsächlich nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, so muss sie ggf. bauliche Maßnahmen ergreifen, die ein derartiges Defizit kompensieren oder die Aufenthaltsnutzung beschränken. Aus etwaigen brandschutzrechtlichen Mängeln der Gebäude der Antragstellerin folgt aber keine schutzwürdige Position, die eine irgendwie geartete bauliche Beschränkung auf dem Baugrundstück rechtfertigen könnte oder die bei der Ermessensentscheidung über eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften Berücksichtigung finden müsste. Davon abgesehen hat der Beigeladene der Antragstellerin ausweislich seines Schreibens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 26. Juni 2014 angeboten, die zwischen den genehmigten Gebäuden geplante Feuerwehraufstellfläche grundbuchmäßig auch für die Antragstellerin absichern zu lassen, damit sie vom Bauordnungsamt anerkannt werde (vgl. Schreiben vom 5.4.2013 als Anlage Z 4 zum Schreiben vom 26. Juni 2014).

ee) Die Beachtung der wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn im Rahmen der Abwägung ist keine „Ermessensfehleinstellung“. Die Berücksichtigung auch des Bauherrninteresses ist vielmehr notwendiger Bestandteil der Ermessensbetätigung durch die Antragsgegnerin. Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Antragsgegnerin nicht etwa das bloß subjektive Interesse des Beigeladenen an einer bestmöglichen wirtschaftlichen Ausnutzung des Baugrundstücks erwogen (vgl. Molodovsky, a. a. O., Art. 63 Rn. 32), sondern auf das objektivierbare Interesse des Bauherrn an einem Bauvorhaben auf einer bislang als Parkplatz genutzten Fläche abgestellt, das sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung spannungslos in die maßgeblich prägende nähere Umgebung einfüge. Dieses objektivierbare Bauherreninteresse entspricht der städtebaulichen Intention der Antragsgegnerin, die die bauliche Fortentwicklung des S.-wegs als zu begrüßenden Lückenschluss und eine Reduzierung des Bauvorhabens beispielsweise hinsichtlich der Höhenentwicklung aus städtebaulicher und bauplanungsrechtlicher Hinsicht als Fehlentwicklung wertet. Hiergegen ist nichts zu erinnern, weil auch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften rechtfertigen können (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2007 - 25 CS 07.940 - juris Rn. 12 m. w. N.).

ff) Der Vortrag der Antragstellerin, die offene Tiefgarage tangiere ein erklärtes Schutzziel des Abstandsflächenrechts, nämlich den nachbarlichen Wohnfrieden, weil es über Reflexionen zu einer Erstreckung des Lärms auf das Grundstück der Antragstellerin kommen könne, verhilft ihrer Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Insoweit kann es dahinstehen, ob die Vermeidung anlagenbezogener Lärmwirkungen (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) als Unterfall des sozialen Wohnfriedens ein Schutzzweck des Abstandsflächenrechts ist (vgl. Molodovsky/Kraus, a. a. O., Art. 6 Rn. 6 m. w. N.; kritisch zum Schutzziel Sozialabstand Happ, „Abstandsfläche, Abweichung, Sozialabstand“, BayVBl. 2014, 65). Denn jedenfalls vermittelt das Bauordnungsrecht keinen über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot hinausgehenden Schutzanspruch des Nachbarn vor anlagenbezogenen Lärmwirkungen. Zu den Lärmwirkungen der Tiefgarage wurde bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Az. RO 2 S 13.1715) die „Immissionsschutzfachliche Stellungnahme zu Stellplätzen“ des Umwelt- und Rechtsamts der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2013 vorgelegt, die aus Anlass des Vorbringens der Antragstellerin im Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 (Antrag im Verfahren RO 2 S 13.1715) eingeholt wurde. In diesem Schriftsatz hatte die Antragstellerin ebenso vorgetragen, dass die unmittelbar nördlich bzw. östlich angrenzenden Stellplätze in der offenen Tiefgarage unerträgliche Lärmbelästigungen entfalten würden und aufgrund der „geradezu fluchtartigen Nachbarschaftssituation“ davon auszugehen sei, dass es zu zahlreichen und wechselseitigen Reflexionen komme. Hiervon ausgehend hat das Umwelt- und Rechtsamt der Antragsgegnerin die Immissionssituation bewertet und zusammenfassend festgestellt, dass der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel im Mischgebiet von 60 dB(A) und der Richtwert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 90 dB(A) jeweils zur Tagzeit an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung sicher eingehalten werden könne. In der Nachtzeit dürfen die Stellplätze der Tiefgarage auflagengemäß nicht angefahren werden. Mit dieser nachvollziehbaren Bewertung der Lärmsituation durch den behördlichen Immissionsschutz setzt sich die Antragstellerin nicht substantiiert auseinander.

Soweit die Antragstellerin ergänzend darauf hinweist, hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit sei keineswegs von einem Mischgebiet, sondern „eher von einem (jedenfalls allgemeinen) Wohngebiet auszugehen“, trifft die zur Begründung dieser Auffassung aufgestellte Behauptung, „die nähere Umgebung (im S-weg) stellt ausnahmslos Wohnbebauung dar“, schon angesichts der bereits bestehenden Hotelnutzung in der ehemaligen Polizeistation auf dem Baugrundstück nicht zu.

gg) Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 16. Mai 2014 umfassend auch die Belange des Denkmalschutzes geprüft und die nach Art. 6 Abs. 1 DSchG an sich erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis mit Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde ersetzt (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG). Dabei ist sie zwar nicht der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 14. Mai 2013 gefolgt, wonach „die Freihaltung der beiden rückwärtigen Grundstücke von einer Wohnbebauung“ ein denkmalpflegerisches Ziel sei und allenfalls ein Baurecht für ein Nebengebäude entsprechend der Bebauung von 1811/1937 bestehe. Die Antragsgegnerin hat ihre aus denkmalpflegerischer Sicht abweichende Auffassung aber ebenfalls nachvollziehbar begründet. Danach treffe es nicht zu, dass der Zwinger im besagten Raum gänzlich ungestört von Bebauung gewesen sei, was sich bereits aus dem Urkataster ergebe (wovon im Übrigen auch das Landesamt für Denkmalpflege ausgeht). Auch manifestiere die derzeit geteerte Parkierungsfläche einen unbefriedigenden Zustand. Schließlich seien die mit dem Vorhaben verbundene Freilegung und Sanierung der Zwingermauer aus denkmalpflegerischer Sicht als Bereicherung zu werten. Letztlich kann es dahinstehen, welche Bewertung den denkmalpflegerischen Belangen unter Berücksichtigung der Eigentümerinteressen des Bauherrn am ehesten gerecht wird und ob sich die vom Landesamt für Denkmalpflege favorisierte Beschränkung der Bebauung auf ein Nebengebäude angesichts der planungsrechtlichen Bebaubarkeit des Grundstücks des Beigeladenen durchsetzen lässt. Denn jedenfalls führen allein die unterschiedlichen Auffassungen zu einer dem Denkmalschutz gerecht werdenden Bebauung auf dem Baugrundstück noch zu keiner Verletzung des öffentlichen Belangs der Denkmalpflege i. S. d. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO, die gerade gegen die erteilte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften sprechen könnten. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus eine Beeinträchtigung ihrer „aus dem vorletzten Jahrhundert“ stammenden Gebäude einwendet, wird nicht aufgezeigt, worin eine erhebliche Beeinträchtigung von deren Denkmalwürdigkeit zu sehen ist. Die von der Antragstellerin zum Beleg ihrer Behauptung vorgelegte Skizze des Vorhabens und ihres Gebäudes (Anlage 8) lässt eine derartige Beeinträchtigung jedenfalls nicht erkennen.

hh) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass „die Tiefe der Abstandsflächen mit doch erheblicher Reichweite auf dem Nachbargrundstück liegt (über 5 m)“, trifft nicht zu. In den den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung werden die Maße der verkürzten Abstandsflächen genauso angegeben wie die für die Berechnung der Abstandsflächen anzusetzenden Wandhöhen (vgl. S. 15 d. BA; s. auch Grundrissplan sowie Nr. 2 des Bescheids vom 16. Mai 2014). In dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan „Abstandsflächen - geplantes Gelände“, auf den das Verwaltungsgericht Bezug nimmt, ist die Überschreitung zeichnerisch dokumentiert; in den Gründen des Bescheids werden die Überschreitungen auch rechnerisch ausgewiesen (vgl. Bescheid vom 16. Mai 2014 S. 10; S-weg ... zwischen 3,233 m und 4,97 m; S-weg ... zwischen 4,959 m und 5,431 m). Soweit eingewandt wird, eine Überschreitung von über 5 m spreche gegen die Zulassung einer Abweichung, so führt auch dieser Vortrag nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Zulassungsfähigkeit einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften bemisst sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, sie lässt sich aber nicht pauschal in Metern angeben, wie die baulichen Verhältnisse auf dem Antragstellergrundstück zeigen. So hat die Antragsgegnerin ermittelt, dass das Gebäude der Antragstellerin (Platz der Einheit 1) eine Wandhöhe von ca. 18 m aufweist, auf eigenem Grund aber nur einen Abstand zur Grenze des Baugrundstücks von 2,50 m/2,75 m (an der abgeschrägten Hausecke) bzw. zwischen 5 m bis 6 m einhält.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Nachdem der Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt insoweit der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann als Nachbarin eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

a) Der erteilten Baugenehmigung fehlt nicht die nötige Bestimmtheit.

Richtig ist, dass im Plan „Lageplan Abstandsflächen“ ein Abstand der Aufschüttung von 0,5 bis 1,5 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze angegeben ist. Dies würde jedoch allenfalls dann die nötige Bestimmtheit der Baugenehmigung entfallen lassen, wenn es der Klägerin nicht möglich wäre, die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen und damit eine mögliche Verletzung der sie schützenden Nachbarrechte zu überprüfen. Vorliegend ist es jedoch nach Abstandsflächenrecht nicht relevant, ob die Aufschüttung unmittelbar an der Grundstücksgrenze beginnt oder von dieser einen gewissen Abstand einhält. Denn eine Erdaufschüttung ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 12.11.2001 - 2 ZB 99.3484 - BayVBl 2003, 120) nur dann abstandsflächenrechtlich relevant, wenn von dieser gebäudegleiche Wirkungen ausgehen. Dies hat der Senat für eine Aufschüttung mit einer Höhe von fast 6 m und einer Länge von 180 m bei einer Böschungsneigung von bis zu 33° verneint (zu Art. 6 Abs. 9 BayBO a. F.). Ob einer Anlage oder Einrichtung gebäudegleiche Wirkungen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO zukommen, lässt sich dabei nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts bestimmen. Von Bedeutung sind dabei nicht nur die Größe der Anlage, sondern etwa auch das Material, aus dem sie besteht, sowie ihre Zweckbestimmung. Bei Würdigung der mit den Abstandsflächenbestimmungen verfolgten Zielsetzungen - Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung eines Grundstücks als Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Verhinderung der Brandübertragung und Wahrung des Wohnfriedens - und der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesetzgeber mit der von ihm festgelegten Wandhöhe H im Prinzip einen Lichteinfallswinkel von 45° als ausreichend zugrunde gelegt hat, was sich auch darin zeigt, dass Dachflächen nach Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO bei einer Dachneigung von bis zu 45° abstandsflächenrechtlich nicht relevant sind, kann im vorliegenden Fall nicht von einer gebäudegleichen Wirkung der hier mit einer Neigung von 45° sowie einem gesamten Höhenunterschied von etwas über 5 m auf einer Länge von ca. 25 m vorgenommenen Aufschüttung gesprochen werden. Die Aufschüttung setzt zudem auf ein hängiges Gelände auf, das bereits jetzt einen Höhenversatz im Bereich der Aufschüttung von etwas über 5 m hat. Dieser Höhenversatz wird lediglich modelliert und im oberen Bereich eine größere ebene Fläche gestaltet. Da die Aufschüttung als solche somit nicht abstandsflächenrechtlich relevant ist, könnte sie auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze beginnen. Entsprechend ist es auch zulässig, die Aufschüttung in einem Abstand von 0,50 m zu errichten oder aber erst in einem Abstand von 1,5 m. Hier wird den Bauherrn - entsprechend ihrem Wunsch - lediglich ein gewisser Spielraum eingeräumt. Eine genaue Festlegung war hingegen gerade nicht erforderlich, so dass eine Unbestimmtheit insoweit ausscheidet (so auch OVG RhPf, U.v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12 - IBR 2013, 708).

Die Baugenehmigung ist auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 5.9.1996 - 4 B 162.96 - BRS 58 Nr. 76) nicht unbestimmt. Dort heißt es, dass eine zugunsten eines Nachbarn erlassene Regelung in einer Baugenehmigung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Überprüfung ihrer Einhaltung nur einem Fachmann zweifelsfrei möglich ist. Zum einen lässt sich die Einhaltung der Regelung, nämlich ob die Aufschüttung nun in einem Abstand von 0,5 m bis 1,5 m errichtet worden ist, ohne weiteres auch von einem Laien überprüfen. Zum anderen handelt es sich schon nicht um eine Regelung in der Baugenehmigung, die zugunsten der Klägerin als Nachbarin erlassen wurde, weil sie gerade nicht der Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts dient, sondern lediglich den Bauherrn einen Spielraum bei der Ausführung des Bauvorhabens gibt. Die Aufschüttung ist nicht abstandsflächenrechtlich relevant.

Auch hinsichtlich der Höhenangaben sind die eingereichten und genehmigten Bauvorlagen nicht widersprüchlich. Insbesondere stimmt der „Lageplan Abstandsflächen“ mit den beiden Plänen „Längsschnitte“ und „Querschnitte“ bezüglich der jeweils darin eingetragenen Höhenangaben überein. Es ist nicht substantiiert von Seiten der Klägerin dargelegt, wo genau sich in den genehmigten Plänen lediglich „eine Höhe der Geländeauffüllung von bis zu 2,8 m“ ergeben soll. Vielmehr entsprechen die in den jeweiligen Schnitten angegebenen Höhenmaße den auf dem „Lageplan Abstandsflächen“ eingezeichneten Höhenmaßen am jeweiligen Punkt. So weist der Längsschnitt 0+8,00 m am Schnittpunkt mit dem Querschnitt 0+10,00 m eine Höhe 358,40 m auf. Auf dem „Lageplan Abstandsflächen“ befindet sich in unmittelbarer Nähe dieses Schnittpunkts die Höhenangabe 358,35 m, welche auch von der Klägerin mehrfach genannt wird. Eine Divergenz zwischen dem „Lageplan Abstandsflächen“ und den Plänen „Längsschnitte“ und „Querschnitte“ dahingehend, dass dort lediglich ein Höhenunterschied von 2,8 m für die Aufschüttung gezeigt werde, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Klägerin verkennt vermutlich, dass zwar der Höhenunterschied von der Grundstücksgrenze zum höchsten Punkt der Aufschüttung etwas mehr als 5 m beträgt, die Aufschüttung als solche jedoch für sich genommen auf dem natürlichen Gelände aufsetzt und entsprechend niedriger ist.

b) Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor (§ 34 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 BauNVO). Die Klägerin beruft sich insoweit auf eine erdrückende Wirkung der Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die sogenannte erdrückende Wirkung von Gebäuden auf die Nachbarbebauung kann eine Verletzung von Nachbarrechten darstellen. Sie ist jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen gegeben. In Betracht kommt eine besonders große Kubatur des Gebäudes, durch das bei den Bewohnern benachbarter Häuser in besonderer Weise unverhältnismäßige Belastungen im Sinn einer erdrückenden Wirkung eintreten können (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2015. § 34 Rd. 142). Zudem können auch Einsichtsmöglichkeiten zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führen, jedoch nur dann wenn die Abstände so gering sind, dass nicht mehr zumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf Nachbargrundstücke eröffnet werden (vgl. OVG LSA, U.v. 22.6.2006 - 2 L 910/03 - juris).

Vorliegend lässt sich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht feststellen. Zwar handelt es sich durchaus um eine große Aufschüttung mit einer Höhe von teilweise über 5 m und entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 26 m. Die dadurch am bestehenden Gebäude geschaffene ebene Fläche für eine Terrasse befindet sich allerdings in einer Entfernung von ca. 2 m am südöstlichen Ende der Aufschüttung und von knapp 6 m im Südwesten (Höhenpunkt 358,35 m) - jeweils ausgehend von der Oberkante Geländeauffüllung. Die Terrasse ist gegenüber der Oberkante Geländeauffüllung noch zum Gebäude hin zurückversetzt und hält einen größeren Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ein. Das Wohngebäude der Klägerin hingegen ist von der gemeinsamen Grundstücksgrenze mehr als 25 m entfernt und befindet sich nach den Feststellungen des Erstgerichts in etwa auf derselben Höhenlage wie das Gebäude der Beigeladenen und der davor befindlichen Terrasse. Bei diesen örtlichen Gegebenheiten ist eine Rücksichtslosigkeit im Hinblick auf die zusätzlich geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten auszuschließen. Zwar mag das Grundstück der Klägerin im jetzigen Gartenbereich noch bebaubar sein, doch ist hier nur die derzeit vorhandene Bebauung zu berücksichtigen. Eine künftige Bebauung könnte zudem im Rahmen der architektonischen Selbsthilfe einen ausreichenden Sozialabstand sicherstellen.

Auch die Höhe und der Umfang der Aufschüttung selbst vermögen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Form einer erdrückenden Wirkung nicht zu begründen. Der gesamte Bereich war bereits vor der Aufschüttung eine Hanglage, die insbesondere von Osten nach Westen hin bis zur Straße um mehr als 10 m Höhenversatz aufweist. Auch von Norden nach Süden zum Grundstück der Klägerin hin weist das Gelände einen Versatz von bis zu etwas über 5 m auf. Das Gebäude der Beigeladenen liegt auch ohne die Aufschüttung deutlich höher als die gemeinsame Grundstücksgrenze. Angesichts der Entfernung des Gebäudes der Klägerin zur gemeinsamen, im Norden des klägerischen Grundstücks liegenden Grundstücksgrenze erscheint unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen eine erdrückende Wirkung durch die Aufschüttung ausgeschlossen.

c) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfungsumfang gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO beschränkt (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2009 - 2 BV 08.2567 - BayVBl 2009, 507; U.v. 1.7.2009 - 2 BV 08.2454 - BayVBl 2009, 727). Materielles Bauordnungsrecht ist deshalb nicht zu prüfen, es sei denn, dies ist im Rahmen einer vom Bauherrn gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO ausdrücklich beantragten Abweichung geboten. Das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht zählt somit nicht zum von Art. 59 Satz 1 BayBO vorgegebenen Prüfprogramm. Da vorliegend eine Abweichung nicht beantragt wurde, scheidet eine Prüfung des Abstandsflächenrechts aus.

Eine solche Prüfung ist auch nicht im Hinblick auf Art. 65 Abs. 2 BayBO geboten. Der vereinzelt gebliebenen und von der Rechtsprechung nicht aufgegriffenen Literaturmeinung (Koehl, BayVBl 2009, 645), die von einer nachbarschützenden Wirkung der allein den Bauherrn betreffenden, reinen Verfahrensvorschrift des Art. 65 Abs. 2 BayBO ausgeht, ist nicht zu folgen. Zudem hat die Bauaufsichtsbehörde, wie die Klägerin selbst ausführt, die Beigeladenen mehrfach zu einer Änderung ihres Bauantrags aufgefordert, weil die Bauaufsichtsbehörde bei den früheren Fassungen des Bauantrags eine Abstandsflächenverletzung zulasten der Klägerin annahm. Damit ist die Bauaufsichtsbehörde ihren Pflichten aus Art. 65 Abs. 2 BayBO nachgekommen. Die Baugenehmigung erging erst, als die Bauaufsichtsbehörde keine Verletzung des Abstandsflächenrechts mehr erkennen konnte.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird. Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen. Zudem fehlt ein substantiierter Vortrag zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds.

3. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Insoweit ist bereits fraglich, ob die Klägerin eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf eine Kritik am erstgerichtlichen Urteil. Bei wohlwollender Auslegung betrachtet die Klägerin wohl die Frage als grundsätzlich bedeutsam, ob und in welchem Umfang das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfen ist und welche Folgen es hat, wenn offenkundige Verstöße gegen die Abstandsflächenvorschriften im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht geprüft werden. Den ersten Teil der Frage beantwortet bereits das Gesetz. Er ist daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nach Art. 6 BayBO gehört gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Art. 59 Satz 1 BayBO nicht zum Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Der zweite Teil der Frage stützt sich auf die Rechtsauffassung, bei der reinen Verfahrensvorschrift des Art. 65 Abs. 2 BayBO handle es sich um eine drittschützende Norm (vgl. Koehl, BayVBl 2009, 645). Wie bereits unter Ziffer 1. dargelegt, ist dem nicht zu folgen. Mit dieser Auffassung würde die Intention des Gesetzgebers, der das Prüfprogramm aus Gründen der Deregulierung eingeschränkt hat, ad absurdum geführt (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2010 - 2 CS 10.1760 - BayVBl 2011, 147; B.v. 7.2.2011 - 2 ZB 11.11 - juris). Zudem ist vorliegend die Baugenehmigungsbehörde ihren Pflichten aus Art. 65 Abs. 2 BayBO nachgekommen. Daher käme es auch bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf die - wie bereits dargelegt vereinzelt gebliebene - Literaturmeinung an.

4. Ebenso wenig weicht das erstgerichtliche Urteil von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 5.9.1996 - 4 B 162.96 - BRS 58 Nr. 76) ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insoweit legt die Klägerin nicht dar, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen sein soll. Sie kritisiert lediglich, dass das Verwaltungsgericht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt sei. Wie bereits unter Ziffer 1. a) dargelegt, lautet die - für den Fall der Klägerin - maßgebliche Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine zugunsten eines Nachbarn erlassene Regelung in einer Baugenehmigung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Überprüfung ihrer Einhaltung nur einem Fachmann zweifelsfrei möglich ist. Die Klägerin liest in diese Entscheidung dagegen hinein, dass eine Baugenehmigung bei widersprüchlichen Angaben rechtswidrig sei, weil die Überprüfung ihrer Einhaltung nicht einmal einem Fachmann zweifelsfrei möglich sei. Diese Aussage wird in dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht getroffen. Darüber hinaus ist es einem Fachmann ohne weiteres möglich, hier die Bauvorlagen korrekt und zweifelsfrei zu lesen.

Weiterhin beruft sich die Klägerin auf eine Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. U.v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12 - IBR 2013, 708). Gerügt werden können im Rahmen des Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO jedoch nur Abweichungen von Entscheidungen des zuständigen Oberverwaltungsgerichts, also hier des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte rechtfertigen die Zulassung der Berufung aus diesem Grund nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 45).

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den am 14. August 2013 im ergänzenden Verfahren bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. 42 „Da.-straße/Ba.-straße (Sondergebiet Fremdenverkehr)“ des Antragsgegners. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte die vorangegangene Fassung des Bebauungsplans mit Urteil vom 31. Januar 2013 (1 N 11.2087 u. a.), auf das in vollem Umfang Bezug genommen wird, für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner schafft mit dem angefochtenen Bebauungsplan in zentraler Lage zwischen Bahnhof und Altstadt Baurecht insbesondere für ein fünfgeschossiges Hotel der gehobenen Kategorie mit 300 Betten, das im Norden eine Gebäudelänge von etwa 90 m und im Süden zur Bahnhofsstraße hin von annähernd 100 m sowie eine maximale Höhe von 17 m aufweist.

Die Antragstellerin unterhält auf den Grundstücken FlNr. ... und ... (Da.-straße ...) in dem von ihr selbst bewohnten Haus einen Beherbergungsbetrieb. Beide Grundstücke und ein weiteres, ebenfalls ihr gehörendes unbebautes Grundstück (FlNr. ...) grenzen in einer Länge von ca. 90 m unmittelbar nördlich an das Plangebiet. In seinem Urteil vom 31. Januar 2013 hatte der Senat im damaligen Normenkontrollverfahren u. a. der Antragstellerin bemängelt, dass die Auswirkungen des Hotelgebäudes auf ihre Grundstücke nicht ausreichend ermittelt und bewertet worden seien. Insbesondere lägen keine aussagekräftigen Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang die Grundstücke durch den aus Sicht der Antragstellerin im Süden liegenden, bis zu 17 m hohen Hotelneubau gerade in den Wintermonaten verschattet würden. Erst danach könne in der Abwägung im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung entschieden werden, ob die Beeinträchtigung der Besonnung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots von der Antragstellerin hingenommen werden müsse. Darüber hinaus gab der Senat zu bedenken, ob nicht ein noch weiteres Abrücken des Bauraums nach Süden hin zu erwägen sei. Des Weiteren wurden im Hinblick auf das zu erwartende ergänzende Verfahren diverse rechtliche Hinweise gegeben.

Am 7. Mai 2013 beschloss der Marktgemeinderat die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42. Die Antragstellerin erhob im Rahmen des Auslegungsverfahrens insbesondere Einwendungen gegen die methodische Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der im Auslegungsverfahren vorgestellten undatierten „Schattenstudie“, die keinen Verfasser erkennen lässt. In seiner Sitzung vom 23. Juli 2013 behandelte der Marktgemeinderat die Einwände, dabei lag ihm eine ergänzte Fassung der „Schattenstudie“ unter dem Datum 23. Juli 2013 vor, die erstmals ihre Berechnungsgrundlagen (S. 2) und das für die Erstellung verantwortliche Büro K. (...) benennt. Aus der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats am 23. Juli 2013 ergibt sich, dass er nach Abwägung der ihm vorliegenden Erkenntnisse davon ausgeht, dass nach einer Gesamtbetrachtung die Verschattung der nördlichen Grundstücke hinzunehmen sei, zumal die „gewählten Abstände der Baulinien“ das gesetzlich erforderliche Maß erheblich überstiegen. Die im Rahmen der Gemeinderatssitzung auf einer Leinwand mittels Beamer vorgestellten Verschattungssimulationen sind als Anhang zur Niederschrift über die Sitzung vom 23. Juli 2013 dargestellt. Der am 24. Juli 2013 ausgefertigte Satzungsbeschluss wurde am 14. August 2013 ortsüblich bekannt gemacht.

Ihren mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 erhobenen Normenkontrollantrag begründete die Antragstellerin mit dem Vortrag, der nunmehr beschlossene Bebauungsplan sei formal fehlerhaft zustande gekommen, weil in der Bekanntmachung vom 24. Mai 2013 über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen worden sei, dass „weitere Änderungen in Bezug auf das Maß der überbauten Flächen, des möglichen umbauten Raums oder der Höhenentwicklung…nicht geplant oder Gegenstand dieser Ergänzung“ seien, obwohl er im Vergleich zu der für unwirksam erklärten Fassung des Bebauungsplans Nr. 4.3 eine Neufestsetzung enthalte, nach der die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien durch Balkone um bis zu 1,50 m überschritten werden dürften. Durch diese Überschreitungsregelung würden Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen im Sinn von § 23 Abs. 2 BauGB getroffen, die von den ursprünglichen Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen abwichen; die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung habe daher ihre Anstoßfunktion für die potentiellen Einwender nicht erfüllen können. Gerade für die Antragstellerin seien die Überschreitungsmöglichkeiten durch die Balkonanlagen zu ihrer südlichen Grundstücksgrenze hin nach dem Wortlaut der Auslegungsbekanntmachung nicht erkennbar gewesen. Des Weiteren sei die textliche Festsetzung in Nr. 4.2 Abs. 3 widersprüchlich sowie unbestimmt und daher unwirksam. Die Festsetzung eines „Rücksprungs von mindestens 1,5 m zur aufgehenden Wand des nächsthöheren Geschosses“ ab dem dritten Geschoss sei sprachlich nicht verständlich und verstoße gegen den Grundsatz der Normenbestimmtheit. Damit sei eine der wesentlichen Festsetzungen, die eine Abtreppung des Baukörpers sicherstellen und so einer riegelartigen Bebauung entgegenwirken sollten, unwirksam.

Der entscheidende Abwägungsmangel liege aber darin, dass die der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegte „Schattenstudie“ keine geeignete Grundlage für die Ermittlung der Verschattung der Grundstücksflächen der Antragstellerin sei. Insoweit könne zunächst auf die Verschattungsstudie des Büros M. und Partner vom 18. November 2013 verwiesen werden, die sich mit der vom Antragsgegner gefertigten Schattenstudie kritisch auseinandersetze. Es fehle bereits an einer Berücksichtigung der Vorbelastung durch das Karwendelgebirge, die nicht bewertet, sondern nur zur Kenntnis genommen worden sei. Weiter enthalte die Studie ausschließlich graphische Darstellungen und keine rechnerischen Aussagen. Die erstellten Abbildungen für die drei in Vergleich genommenen Situationen seien nicht aus dem gleichen Blickwinkel dargestellt, wie es im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung erforderlich gewesen wäre. Auffallend sei, dass die „Regelbebauung“ aus einer sehr nahen Perspektive dargestellt werde, während beim „Hotel“ der Betrachter eine deutlich weiter entfernte Perspektive einnehme; dadurch werde für den letzteren Fall eine geringere Verschattung suggeriert. Die Untersuchung des Büros M. weise darauf hin, dass die Schattenstudie schon mangels quantitativer Aussagen zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der Nachbarschaft keine geeignete Grundlage sein könne; die Studie (S. 11) komme zu dem Ergebnis, dass allein wegen der topographischen Situation von einer Reduzierung der Sonnenstunden am 17. Januar von 7,3 auf 4,6 Stunden (rund 40%) auszugehen sei. Nur auf Grundlage dieser hier fehlenden Ermittlung des Ist-Zustandes könnten die aus dem Bebauungsplan resultierenden Verschattungswirkungen realistisch bewertet werden. In der Abwägung sei nur versucht worden, die nach Errichtung des Hotels verbleibenden Sonnenstunden zu bewerten. Dafür tauge der nicht definierte Begriff der „Sonnenstunde“ jedoch nicht. Tatsächlich sei von einer deutlich längeren Verschattungsdauer auszugehen, als dies durch die in der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegten „Sonnenstunden“ suggeriert werde. Der Hauptgrund für den Abwägungsfehler bestehe darin, dass sich der Antragsgegner nicht mit einer teilweisen Verschattung der vorhandenen oder möglichen Gebäude auf den Grundstücken auseinandergesetzt habe, sondern schlicht zwischen geringer und genereller Verschattung unterschieden worden sei. Der Gemeinderat habe jedoch jegliche Teilverschattung, selbst wenn sie einen erheblichen Teil der Grundstücke erfasse, mit gänzlich fehlender Verschattung gleichgesetzt. Berücksichtige man jedoch die unterschiedlichen Stadien der Teilverschattung, verschlechtere sich nach der Untersuchung M. die bestehende Besonnungssituation für das vorhandene Gebäude Da.-straße ... in den Wintermonaten um bis zu 65%. Dabei sei noch nicht einmal die aufgrund der geographischen Situation in den Wintermonaten ohnehin bereits um bis zu 40% reduzierte Besonnung berücksichtigt. Auch wenn die Vorgaben der DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen - Allgemeine Anforderungen) am Bestandsgebäude noch eingehalten würden, liege eine abwägungserhebliche Verschlechterung der Verschattungssituation vor, die zu einer erheblichen Einschränkung der Wohnqualität führe und insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin betriebene Gästebeherbergung nicht mehr zumutbar sei. Noch gravierender seien die Verschattungswirkungen auf einen nach dem Bebauungsplan Nr. 5 auf den Grundstücken der Antragstellerin noch zulässigen weiteren Baukörper. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse könnten dort nicht gewährleistet werden, so dass bestehendes Baurecht entzogen werde. Nach der Untersuchung M. sei in den Wintermonaten mit einer planbedingten Vollverschattung über mehrere Wochen, wenn nicht gar Monate zu rechnen. Die zur Rechtfertigung der planbedingten Verschattungswirkung herangezogene „Regelbebauung“ sei unmaßgeblich, nachdem sie nach derzeitigem Bauplanungsrecht nicht realisiert werden könne und damit bauplanungsrechtlich unzulässig sei, wie auch der Antragsgegner ausführe. Auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen komme es wegen der besonderen Umstände des hiesigen Falls, insbesondere wegen der Vorbelastung durch das Karwendelgebirge, nicht an. Die Abwägungsmängel seien offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass die Planung bei zutreffender Ermittlung der Verschattungswirkungen anders ausgefallen wäre, insbesondere der festgesetzte Bauraum weiter abgerückt und die Höhenentwicklung reduziert worden wäre.

Die Antragstellerin beantragt,

den am 14. August 2013 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 42 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner legte eine „gutachterliche Stellungnahme zur Verschattungswirkung von Neubauten laut Bebauungsplan Nr. 42“ des Ingenieurbüros a. GmbH vom 7. Februar 2014, ergänzt durch Stellungnahmen vom 10. und 19. Februar 2014 vor. Daraus ergibt sich, dass die Anforderungen der DIN 5034-1 am bestehenden Gebäude der Antragstellerin sowohl aktuell mit der Bestandsbebauung (Hallenbad) als auch im Fall der nach Bebauungsplan maximalen Bebauung mit einem Hotelneubau sowohl zur Tag- und Nachtgleiche (21. März/21. September) als auch am 17. Januar eingehalten werden. Am 17. Januar betrage die Dauer der Besonnung des Bestandsgebäudes im Erdgeschoss 1,3 Stunden und im Obergeschoss 2,8 Stunden. Lediglich für das Erdgeschoss eines fiktiven Hauses auf Flurstück ... könne das „optionale Winterkriterium“ nicht eingehalten werden; allerdings sei das Winterkriterium bei einer optimierten Lage des fiktiven Hauses beispielsweise unmittelbar angrenzend an das Bestandsgebäude der Antragstellerin auch für das Erdgeschoss erfüllbar. Am Bestandsgebäude zeige sich ab dem Oktober eines Jahres eine zunehmende Verschattung, die im Erdgeschoss im Dezember ab ca. 12.00 Uhr, Mitte Februar ab ca. 14.30 Uhr einsetze. Für den Zeitraum ab Mitte März bis September bestünden keine Probleme. Das fiktive Gebäude werde im Erdgeschoss ab Mitte November von ca. 12.30 Uhr bis 13.40 Uhr, das erste Obergeschoss von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr besonnt. Die maximale Verschattung lasse eine Besonnung des ersten Obergeschosses im Dezember nur zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr zu, während das Erdgeschoss nicht besonnt werde. Dort gebe es erst ab Mitte Januar wieder Sonne für ca. 20 Minuten, ab Mitte Februar dann von ca. 10.20 Uhr bis 14.00 Uhr. Eine hypothetische Bewertung des Ortes M. unter Ausblendung des Karwendelgebirges sei nicht zielführend. Die in der für die Abwägung am 23. Juli 2013 maßgeblichen Unterlage angegebenen Sonnenstunden, die für die Bewertung der verschattungsbedingten Auswirkungen relevant seien, bildeten den jeweiligen Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und -untergang unter Berücksichtigung der naturgegebenen Verschattung durch das Karwendelgebirge ab; die Sonnenstunden seien nicht zu verwechseln mit den Besonnungsstunden, die angäben, wie lange ein konkretes Fenster unter Berücksichtigung aller verschattenden Elemente besonnt werde. Das höchst vorsorglich in Auftrag gegebene Verschattungsgutachten des Ingenieurbüros a. GmbH bestätige, dass dem Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung die maßgeblichen Verschattungswirkungen infolge der vorliegenden Erkenntnisse und Simulationen hinreichend bekannt waren. Das Gutachten bestätige die methodische Richtigkeit der Untersuchung des Büros von K. Im Rahmen der Abwägung sei deutlich gemacht worden, wie sich die „schleichende Verschattung“ in den Zeiträumen zwischen 10.00 Uhr und 16.00 Uhr auf dem vorhandenen Gebäudebestand und der noch unbebauten Fläche entwickele. Im Übrigen gehe auch die Studie M. von der Richtigkeit der Methodik der dem Gemeinderat vorliegenden Untersuchung aus. In Ermangelung normativer Maßstäbe für die Verschattung sei die Beurteilung anhand der konkreten Situation vorzunehmen. Das Rücksichtnahmegebot könne nur im Extremfall beeinträchtigt sein, nicht jedoch, wenn - wie im vorliegenden Fall - die landesrechtlichen Abstandsflächenvorgaben nicht nur eingehalten, sondern bei weitem überschritten seien. Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet gewesen, bei der Gewichtung der Zumutbarkeitsgrenzen die Einbuße an Sonnenschein durch die besondere topographische Situation zulasten der Bauleitplanung einzustellen. Andernfalls wäre bei einer Gebirgssituation, die zu einem hohen Verlust an Sonneneinstrahlung führe, jede weitere durch einen neuen Baukörper verursachte Belastung unzumutbar. Das Rücksichtnahmegebot kenne keine prozentualen Grenzwerte, bei deren Überschreitung von einem rücksichtslosen Verhalten auszugehen sei. Die planende Gemeinde habe die an sie gestellte Anforderung in der Abwägung erfüllt, die Annahmen der Verschattung im Rahmen einer allgemeinen anerkannten Prüfungsmethoden entsprechenden Gesamtbewertung zu beurteilen. In der Gesamtschau der berührten Belange habe sich der Antragsgegner für ein Zurücktreten der Nachbarbelange insbesondere vor dem Hintergrund entscheiden können, dass sich von April bis Ende September eines jeden Jahres keinerlei negative Auswirkungen ergäben und die gesetzlich notwendigen Abstandsflächen nun sogar um das ca. 1,4-fache übererfüllt würden. Im Rahmen der Abwägung habe der Antragsgegner auch eine hypothetische Wohnbebauung nach § 34 BauGB, die ortsüblichen Maßstäben folge, betrachten und miteinstellen dürfen, denn die Antragstellerin müsse mit einer derartigen Bebauung jederzeit rechnen; diese „Regelbebauung“ führe nach den vorliegenden Ergebnissen zu vergleichbaren Verschattungen an den Gebäuden der Antragstellerin wie sie sich durch den Hotelneubau ergäben. Mit der eindeutig formulierten Festsetzung Ziffer 4.2 Abs. 3 werde bestimmt, dass ab dem dritten Geschoss ein Fassadenrücksprung von mindestens 1,5 m zur „aufgehenden Wand“ erfolgen müsse. Es handle sich dabei um eine zulässige Festsetzung über die Fassadengliederung, die im Zusammenspiel mit den Festsetzungen über Baulinien und Baugrenzen im Bereich der Nord- und Südfront des Hotelbaus verhindere, dass einheitliche Außenwände in Höhe von 17 m entstünden.

Das Ingenieurbüro M. ergänzte seine Verschattungsuntersuchung mit weiteren Stellungnahmen vom 6. März und 14. Juni 2014, auf die sich die Antragstellerseite bezieht. Das Büro a. entgegnete mit einer weiteren Stellungnahme vom 7./10. April 2014, die die Antragsgegnerseite zum Gegenstand ihres Vortrags macht.

Die Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses halten die Normenkontrollanträge für unbegründet, stellen aber keine Anträge.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses legt ein Schreiben der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde - vom 5. März 2014 vor, in dem betont wird, dass der geplante Baukörper nunmehr im Bereich des Veranstaltungssaals um 10 m statt wie bisher nur 8 m von der nördlichen Grundstücksgrenze abrücke. Durch die Einführung von Baulinien auch auf der Nordseite werde die geplante Staffelung der Nordfassade sichergestellt. Die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung würden damit an der kritischen Stelle 1,4-fach eingehalten. Im Übrigen sei die DIN 5034-1 nicht nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO als Norm eingeführt worden; sie lege nur Mindestanforderungen fest, um in Innenräumen einen ausreichenden subjektiven Helligkeitseindruck mit Tageslicht zu erzielen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit der eintretenden Verschattung seien sämtliche Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Der von der Antragstellerin kritisierte Bekanntmachungstext könne sehr wohl seine Anstoßfunktion erfüllen, denn aus ihm gehe hervor, dass sich weder Bauvolumen noch Baudichte im Plangebiet erhöhten.

Die Beigeladene teilt mit, dass das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen einem von ihr gestellten Vorbescheidsantrag für die Errichtung eines Hotelbetriebes mit Bescheid vom 25. November 2013 entsprochen habe. Gegen den Vorbescheid sei inzwischen Klage zum Verwaltungsgericht München (Az. M 11 K 13.5835) erhoben worden. Die vorgesehene Situierung des Gebäudes sei im Rahmen der durch Bebauungsplan festgesetzten Baulinien und Baugrenzen zulässig. Die vorliegenden Schattenstudien des Antragsgegners wiesen die nach § 2 Abs. 3 BauGB geforderte Ermittlungstiefe auf, wobei sich in der vorliegenden Situation mangels normativer Vorgaben eine Orientierung an den Maßstäben praktischer Vernunft als richtig erweise. Die erhebliche Beeinflussung des Gemeindegebiets durch das Karwendelgebirge habe jeder Gemeindebürger hinzunehmen und mache gerade den speziellen Reiz des Ortes aus. Die topographische Lage stelle damit gerade keine „Vorbelastung“ im Rechtssinne dar. Maßgeblich sei, dass sich der Gemeinderat sehr wohl mit der in den Wintermonaten ab etwa 14.00 Uhr und damit ca. 1 ½ Stunden vor Sonnenuntergang einsetzenden Vollverschattung auseinandergesetzt habe; diese Situation sei jedoch für M. nicht untypisch und führe daher auch an den Grundstücken der Antragstellerin nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung. Immerhin sei die Abstandsfläche sogar auf das 1,4-fache der gesetzlichen Abstandsfläche erhöht worden. Damit mute der Bebauungsplan der Beigeladenen ein erheblich größeres Maß an Rücksichtnahme zu als dies im Rahmen einer Bebauung nach § 34 BauGB vom Nachbarn gefordert werden könne. Die Höhenentwicklung werde durch die festgesetzten Rücksprünge und die Abstufung der Wandhöhen abgemildert. Die natürliche Vorprägung des Gebiets belaste im Übrigen beide Seiten und erfordere ein höheres Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohnverhältnisse sei ebenso wenig zu erwarten wie eine Gefährdung des Beherbergungsbetriebs der Antragstellerin. Die Einwendungen zu einer angeblich formal fehlerhaften Bekanntmachung im Änderungsverfahren gingen ins Leere, weil die Festsetzung von Balkonen unter Überschreitung der festgesetzten Baulinien/Baugrenzen in der maßgeblichen Fassung des Bebauungsplans nicht mehr enthalten seien. Der gegen den Begriff „Sonnenstunden“ vorgebrachte Einwand sei unbeachtlich, da eindeutig feststehe, dass damit der Zeitraum zwischen Sonnenauf- und -untergang bei wolkenlosem Himmel gemeint sei und nicht die Sonnenscheindauer pro Tag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Normaufstellungsakten sowie die Gerichtsakten in Verfahren 1 N 13.2501 und 1 NE 13.2502, des Weiteren auf die Gerichtsakten in den Verfahren 1 N 11.2087, 2088 und 2142 Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt, wie sich aus den in Bezug genommenen Ausführungen im Urteil des Senats vom 31. Januar 2013 (UA, S. 12‚ I.1.) ergibt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet‚ weil der Antragsgegner den angefochtenen Bebauungsplan im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) ohne formale Fehler (1.) und abwägungsfehlerfrei (2.) rückwirkend in Kraft gesetzt hat.

1. Ob die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte ortsübliche Bekanntmachung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB und damit die ihr zugedachte Anstoßfunktion erfüllt hat, kann dahinstehen. Zwar war im damaligen Entwurf des der Öffentlichkeit vorliegenden Bebauungsplans unter Nr. 4.3 eine gegenüber der ursprünglichen Fassung erweiterte Festsetzung im Hinblick auf das „Maß der überbauten Flächen“ (vgl. die entsprechende Formulierung der Bekanntmachung vom 24.5.2013) vorgesehen; danach hätten die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien durch Balkone um bis zu 1‚50 m überschritten werden können. Der Antragsgegner hat jedoch an der Festsetzung Nr. 4.3 (Entwurf) nicht mehr festgehalten und sie in der Sitzung des Gemeinderats vom 23. Juli 2013 (vgl. S. 10 der Sitzungsniederschrift) wohl auch im Hinblick auf § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO fallen gelassen, der bestimmt, dass Baugrenzen und Baulinien in geringfügigem Umfang durch vortretende Gebäudeteile überschritten werden können. Infolge des Verzichts auf die Festsetzung Nr. 4.3 bedurfte es der Anstoßfunktion nicht mehr.

Weitere formelle Mängel des Bebauungsplans sind weder dargetan noch ersichtlich.

2. Der Bebauungsplan ist auch nicht in materieller Hinsicht fehlerhaft‚ denn die beanstandete Festsetzung Nr. 4.2 Abs. 3 entspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz (2.1); auch sind dem Antragsgegner im Hinblick auf die Besonnungs-/Verschattungsverhältnisse an den Grundstücken der Klägerin keine Ermittlungs- oder Abwägungsfehler unterlaufen (2.2).

2.1 Die textliche Festsetzung Nr. 4.2 Abs. 3 des Bebauungsplans ist weder unverständlich noch mehrdeutig oder unbestimmt. Ihre Auslegung ergibt, dass Rücksprünge von mindestens 1,5 m (ausschließlich) für die östlichen und westlichen Wände des vierten und des fünften Obergeschosses verlangt werden‚ um den wuchtigen Eindruck des Hotelbaukörpers zu vermindern und eine gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan, der auf der West-/Ostseite noch ungegliederte Wände in einer Höhe von bis zu 17 m zuließ, optisch gefälligere Lösung zu erreichen. Die Festsetzung Nr. 4.2 Abs. 3 steht auch nicht in Widerspruch zu den zeichnerisch durch Baugrenzen dargestellten (Mindest-)Rücksprüngen des vierten und fünften Obergeschosses auf der Nord-/Südseite des Hotelgebäudes; diese müssen jeweils mindestens 3 m betragen (vgl. die entsprechende Angabe an den jeweiligen Baugrenzen) und gehen damit über das in der textlichen Festsetzung Nr. 4.2 Abs. 3 vorgesehene Mindestmaß des Rücksprungs von 1,5 m hinaus, die demnach keine praktische Bedeutung für die durch zeichnerische Festsetzungen dargestellten Rücksprünge im Norden und Süden des Hotelgebäudes haben kann.

2.2 Der Antragsgegner hat im ergänzenden Verfahren die Auswirkungen des Hotelgebäudes auf die Grundstücke der Antragstellerin zutreffend ermittelt und bewertet (2.2.1); er hat weiterhin die gegenläufigen privaten Belange der Antragstellerin mit den öffentlichen Belangen in einer § 1 Abs. 7 BauGB entsprechenden Weise angemessen gegeneinander und untereinander abgewogen (2.2.2). Die im Urteil des Senats vom 31. Januar 2013 (UA, S. 18 f.) festgestellten Mängel sind im ergänzenden Verfahren geheilt worden.

2.2.1 Der Antragsgegner hat das maßgebliche Abwägungsmaterial im Zusammenhang mit der von dem Hotelgebäude ausgelösten Verschattung der nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke und Anwesen in der von § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Art und Weise zutreffend ermittelt (2.2.1.1) und zutreffend bewertet (2.2.1.2). Er ist damit seiner in eigener Verantwortung liegenden Aufgabe‚ sämtliche abwägungsbeachtlichen Umstände zu sammeln und zu bewerten (vgl. BVerwG‚ B. v. 23.4.97 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1215), nachgekommen.

In Ermangelung verbindlicher normativer Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB geforderte Ermittlungstiefe nach den Maßstäben praktischer Vernunft unter Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BVerwG‚ B. v. 21.12.2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 9). Von der Gemeinde muss daher zur Abschätzung der Zumutbarkeit einer planbedingten Verschattung eine in der konkreten Situation angemessene und aussagekräftige Ermittlung der maßgeblichen Umstände und deren Bewertung verlangt werden. Entscheidend ist‚ dass die abwägende Gemeinde diejenigen Kriterien erkannt und ihrer Abwägung zugrunde gelegt hat‚ die dem allgemeinen Kenntnisstand und allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen (OVG NW‚ U. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11.NE - ZfBR 2012‚ 684). Eine weitergehende‚ quasi wissenschaftliche Aufarbeitung der Auswirkungen der Verschattung auf die Nachbarschaft erschiene allenfalls dann diskussionswürdig‚ wenn sich die planende Gemeinde nicht auf einfachere Weise ausreichend Sicherheit für ihre planerische Entscheidung zu verschaffen vermag.

2.2.1.1 Die dem Gemeinderat in der entscheidenden Sitzung am 23. Juli 2013 als Lichtbilder präsentierten Verschattungssimulationen waren nach den dargestellten Maßstäben ausreichend‚ um sich von den tatsächlichen Verhältnissen‚ die in Folge der Errichtung des geplanten Hotelgebäudes an den Grundstücken der Antragstellerin eintreten werden‚ ein „abwägungsfähiges“ Bild zu machen. Dem Gemeinderat wurden dabei in vergleichender Darstellung drei verschiedene Szenarien der Verschattung vor Augen geführt: die derzeitige Situation der vorhandenen Bebauung des Plangebiets mit dem Schwimmbad, die Situation nach Errichtung des gemäß Bebauungsplan Nr. 42 maximal möglichen Hotelbaukörpers sowie die Situation im Falle einer hypothetischen „Regelbebauung“ nach § 34 BauGB. Für jede der drei Varianten wurde die Verschattung der Südfassade des Bestandsgebäudes der Antragstellerin als auch eines westlich davon noch zu errichtenden (fiktiven) Wohngebäudes dargestellt. Aus den vorgelegten Sitzungsunterlagen ergibt sich‚ dass der Hotelneubau in der Zeit von April bis Oktober zu keiner nennenswerten Verschattung führt. Für die kritischen Monate von November bis März eines Jahres wurde die zu erwartende Verschattungssituation im Detail vorgestellt.

Der Vorwurf der Antragstellerin‚ das Abwägungsmaterial sei in unzulässiger Weise präsentiert worden, weil die unterschiedlichen Blickwinkel, aus denen die drei Szenarien dargestellt würden, sowie die abweichenden Farbgebungen suggerierten, dass die Verschattung im Falle der Bebauung mit dem Hotelgebäude weniger drastisch ausfalle als im Falle einer Bebauung nach § 34 BauGB, greift nicht durch. Zwar vermag den Senat die für die unterschiedlichen Blickwinkel gegebene Begründung des Büros K. nicht zu überzeugen; gleichwohl ist damit keine durchschlagende fehlerhafte Zusammenstellung des Abwägungsmaterials verbunden. Insbesondere ist durch die Darstellung der einzelnen „Verschattungsstufen“ nach Tag und Uhrzeit sichergestellt‚ dass sich jeder Betrachter ein zutreffendes Bild von der jeweiligen Situation machen konnte. Insbesondere wurden dem Gemeinderat die drei Szenarien nicht in einem Bild nebeneinander und damit gleichzeitig präsentiert‚ wie dies noch in der Sitzungsvorlage zum 23. Juli 2013 in verkleinerter Form der Fall war. Der Umstand‚ dass die Darstellung des Schattenwurfs im Fall einer Wohnbebauung nach § 34 BauGB dunkler ist und damit „bedrohlicher“ wirkt als im Rahmen der Bebauung nach dem angefochtenen Bebauungsplan, erscheint dem Senat nicht geeignet‚ von einer „tendenziösen“ Darstellung des Abwägungsmaterials auszugehen‚ die geeignet wäre‚ auf die Willensbildung des Gemeinderats in unzulässiger Weise Einfluss zu nehmen. Im Ergebnis wurden die verschiedenen Verschattungssituationen daher in ausreichender, den Anforderungen des Senats im Urteil vom 31. Januar 2013 (vgl. UA, S. 18‚ 2.2.1) entsprechender Weise ermittelt und den Mitgliedern des Gemeinderats in der entscheidenden Sitzung präsentiert. Sie hatten - wie der erste Bürgermeister des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung versichert hat - ausreichend Möglichkeit für Rückfragen und haben davon teilweise auch Gebrauch gemacht. Keine Bedeutung hat demgegenüber der von der Antragstellerin kritisierte Umstand‚ das angesichts des zügigen Ablaufs der Sitzung praktisch keine kritischen Nachfragen gekommen seien; die Entscheidung eines Gemeinderats wird nämlich nicht dadurch abwägungsfehlerhaft‚ dass einzelne Mitglieder des Gremiums von ihrem Fragerecht keinen Gebrauch machen.

Nicht zu beanstanden ist auch‚ dass der Antragsgegner nicht die (hypothetische) Besonnungssituation ohne das vorhandene Karwendelgebirge in eine vergleichende Bewertung einbezogen hat. Eine derartige Annahme wäre angesichts des Umstandes‚ dass der gesamte Ort und seine Lichtverhältnisse von der Situation durch das nahe gelegene Karwendelgebirge geprägt sind‚ unzulässig. Die „topografische Vorbelastung“ trifft grundsätzlich jedes Gebäude in M. gleichermaßen; der daraus resultierende Grad der Verschattung ist dementsprechend grundsätzlich von jedem Bewohner hinzunehmen. Nicht anders sind auch die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 (UA‚ S. 19) zu verstehen‚ wenn es dort heißt‚ dass die Situation von einer gerade in den Wintermonaten „durch das Karwendelgebirge eingeschränkten Besonnung geprägt“ sei‚ weshalb ausnahmsweise eine weitergehende‚ über die Wahrung der landesrechtlichen Abstandsflächen hinausgehende Rücksichtnahme auf die Belange der Antragstellerin geboten sei.

2.2.1.2 Entgegen dem Einwand der Antragstellerin‚ es fehle an einer über die bloße Visualisierung der Verschattung hinausgehenden quantifizierenden und qualifizierenden Bewertung‚ hat der Antragsgegner das die Verschattung betreffende Abwägungsmaterial nach § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend bewertet.

Ausweislich der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung hat der Marktbaumeister unter Berücksichtigung der (ohne Bebauung maximal möglichen) Sonnenstunden an den jeweiligen Tagen erläutert, dass sich durch den Hotelneubau im Zeitraum von spätestens Mitte März bis Ende Oktober keine nennenswerte Verschattung einstellt. Beginnend mit dem 1. November ergebe sich eine zunehmende und von Dezember bis Januar eine erhebliche Verschattung der Südfassade des bestehenden Gebäudes der Antragstellerin. In den drei kritischen Monaten setze die Verschattung etwa gegen 11.00 Uhr ein‚ erfasse das gesamte Erdgeschoss ab etwa 13.00 Uhr und die gesamte Südfassade ab 14.00 Uhr. Das habe zur Folge, dass das Erdgeschoss ab Sonnenaufgang um 11.00 Uhr knapp zwei Stunden, das Obergeschoss etwa drei Stunden besonnt sei. Das Erdgeschoss des fiktiven Wohngebäudes sei an ungünstigster Position in den Tagen um den 17. Januar herum nicht besonnt. Damit hat sich der Antragsgegner von vergleichbaren Maßstäben leiten lassen, wie sie auch Nr. 4.4 der DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ zugrunde liegen. Danach „sollte die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche 4 Stunden betragen. Soll auch eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sicher gestellt werden, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen“. Abgesehen davon, dass der DIN 5034-1 mangels Vorliegens ausreichender Erkenntnisse zur biologischen Wirkung des Tageslichts eine verbindliche Vorgabe für die Bewertung der Verschattung nicht zukommt, sind die auf die konkrete Situation abstellenden Kriterien des Antragsgegners daher auch dann nicht zu beanstanden, wenn man die DIN 5034-1 als Orientierungsgrundlage heranziehen wollte. Die vom Büro K. im Auftrag des Antragsgegners erstellten und dem Gemeinderat präsentierten Verschattungsszenarien begegnen keinen grundlegenden methodischen Bedenken, was auch von den Untersuchungen von M. und a. bestätigt wurde‚ die nach der maßgeblichen Sitzung des Gemeinderats unter Heranziehung der DIN 5034-1 erstellt worden sind. Das hat zur Folge, dass die von der Antragstellerin beanstandete fehlende Berücksichtigung der Vorgaben der DIN 5034-1, auch unter der Prämisse, die Vorschrift enthalte für die Abwägung unverzichtbare Orientierungswerte, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich wäre, weil der (vermeintliche) Bewertungsmangel auf das Ergebnis des Verfahrens keinen Einfluss gehabt hätte.

Der Gemeinderat hat schließlich den ihm bekannten Umstand in den Blick genommen‚ dass sich im Anwesen der Antragstellerin ein Beherbergungsbetrieb befindet‚ dessen südseitige, in Erdgeschosslage befindliche Zimmer in den Wintermonaten erheblich verschattet werden. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin weiter‚ dass die eintretende Verschattung der Freiflächen auf den Grundstücken nicht betrachtet worden sei. Dieser Aspekt gehört nicht zum abwägungsrelevanten Material‚ da der Besonnung von Freiflächen wegen der in den Wintermonaten eingeschränkten Nutzbarkeit keine besondere Bedeutung zukommt. Zudem hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall Teile ihrer nach Süden hin ausgerichteten Freiflächen durch eine hohe Thujahecke am südlichen Rand ihrer Grundstücke selbst verschattet.

2.2.2 Der Antragsgegner hat auch die gegenläufigen privaten Belange der Antragstellerin‚ von einer Verschattung durch das geplante Hotelgebäude möglichst weitgehend verschont zu bleiben‚ mit den öffentlichen Belangen an seiner Errichtung in angemessener Weise abgewogen, und ist damit den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. hierzu: Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg‚ BauGB‚ Stand: September 2013‚ § 1 Rn. 185 ff.) gerecht geworden. Die Planung verstößt nicht gegen das auch planungsrechtlich bedeutsame Gebot der Rücksichtnahme (vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg‚ a. a. O., § 1 Rn. 210). Das Abwägungsgebot betrifft als zentrale Verpflichtung der Bauleitplanung sowohl den Abwägungsvorgang wie auch das Abwägungsergebnis und erfordert insbesondere die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG‚ B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - UPR 2003‚ 143). Das der Bauleitplanung zugrunde liegende Konzept muss daher folgerichtig und widerspruchsfrei umgesetzt werden (vgl. BayVGH‚ U. v. 22.3.2011 - 1 N 09.2888 - juris). Bei der Abwägung von sich widersprechenden öffentlichen und privaten Belangen kann keine Gruppe automatisch den Vorrang beanspruchen‚ sondern es kommt vielmehr darauf an‚ ob und inwieweit in der konkreten Situation hinreichend gewichtige Gründe vorliegen‚ den einen Belang hinter den anderen zurücktreten zu lassen (BVerwG‚ U. v. 1.11.1974 - 4 C 38.71 - BVerwGE 47‚144; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg‚ a. a. O. § 1 Rn. 205). Gemessen hieran sind dem Antragsgegner - anders noch als in der ersten Fassung des Bebauungsplans - keine relevanten Abwägungsfehler unterlaufen.

Der Antragsgegner hat alle maßgeblichen Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen und einen angemessenen Ausgleich der Belange hergestellt. Er konnte das öffentlichen Interessen dienende Ziel verfolgen, mit Hilfe eines im oberen Preissegment angesiedelten großen Hotels („Leuchtturmprojekt“) die touristische Infrastruktur durch Steigerung der derzeit niedrigen Übernachtungszahlen zu stärken und damit die in § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB genannten Belange der Wirtschaft zu fördern (vgl. hierzu bereits: U. v. 31.1.2013‚ a. a. O., juris Rn. 33‚ 53). Hierfür bietet sich der bereits im Eigentum des Antragsgegners stehende und derzeit weitgehend unbebaute zentrale Bereich zwischen Bahnhof und Altstadt an. Damit geht der Abriss des in die Jahre gekommenen und die Errichtung eines neuen, zeitgemäßen Ansprüchen genügenden Hallenschwimmbads auf einem nahe gelegenen Grundstück einher, dessen Betriebskostendefizit durch die Umplanung erheblich vermindert werden kann. Als weiteres öffentliches Interesse ist die Errichtung eines auch dem Antragsgegner nach vertraglicher Abrede für seine Zwecke zur Verfügung stehenden Veranstaltungssaals mit einer Kapazität von maximal 900 Besuchern zu nennen. Der Tourismus- und Wirtschaftsstandort M. soll schließlich auch dadurch gestärkt werden, dass im Hotelgebäude ein öffentlich zugängliches Restaurant, eine Bar auf dem Dach und im Erdgeschoss einige Läden eröffnet werden können.

Diesen öffentlichen Interessen hat der Antragsgegner die privaten Interessen der Antragstellerin (und der weiteren Grundeigentümer westlich und nördlich des Plangebiets) auf eine von den Auswirkungen des Hotelgebäudes und seines Betriebs möglichst unbeeinträchtigte Nutzung ihres Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gegenübergestellt und in die Abwägung miteinbezogen. In diesem Zusammenhang hat er insbesondere das Interesse der Grundeigentümer erkannt‚ nicht von dem Hotelkomplex in unmittelbarer Nähe „erdrückt“ zu werden, und dieses Interesse mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Außerdem hat sich der Antragsgegner mit der durch den Baukörper verursachten Verschattung nicht nur am bestehenden Gebäude der Antragstellerin, sondern auch im Hinblick auf ein fiktives Gebäude auseinandergesetzt, für das auf ihren nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücken ein bestehendes Baurecht noch ausgeübt werden kann. Schließlich bezog sich die Abwägung auch auf den Umstand‚ dass das bestehende Gebäude von der Antragstellerin nicht nur zu Wohnzwecken‚ sondern auch als Beherbergungsbetrieb genutzt wird‚ der durch die unmittelbar an seiner südlichen Grenze geplante Bebauung wirtschaftlich beeinträchtigt werden kann.

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner ausreichende Gründe dafür benannt‚ warum die Antragstellerin die Errichtung des Hotelgebäudes und die dadurch auf ihren Grundstücken eintretende Verschattung trotz der damit verbundenen Nachteile hinzunehmen hat. Dabei ist der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen‚ dass die Antragstellerin keinen Vertrauensschutz im Hinblick auf eine unveränderte Beibehaltung der bestehenden baulichen Verhältnisse im Plangebiet hat; derzeit genießt sie zwar wegen des 1985 mit geringen Wandhöhen errichteten Hallenbads den Vorteil einer fast uneingeschränkten Besonnung. Allerdings mußte die Antragstellerin damit rechnen‚ dass ein großes innerstädtisches Grundstück nicht auf alle Zeit von jeglicher oder jedenfalls von einer höheren Bebauung als der vorhandenen freigehalten werde. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass das Rücksichtnahmegebot keine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der Tagesbelichtung gewährleistet und keinen Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks einräumt (OVG SH‚ U. v. 20.1.2005 - 1 LB 23/04 - juris Rn. 50). Die Antragstellerin kann in einen unveränderten Fortbestand der derzeitigen baulichen Situation auch deswegen kein Vertrauen setzen‚ weil der nördliche Teil des Plangebiets entsprechend dem bis zum Erlass des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans geltenden Bebauungsplan Nr. 5 vom 9. Juli 1968 mit einem großen Schulgebäude bebaut war und wieder hätte bebaut werden können.

Die entstehende Besonnungs-/Verschattungssituation ist auch im Hinblick auf die erhebliche Verschattung gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos, weil durch die Situierung und Höhenentwicklung des Hotelkomplexes eine noch ausreichende Besonnung der Grundstücke der Antragstellerin sichergestellt wird (s. Nr. 2.2.1.2). Ebensowenig wie die Einhaltung der DIN 5034-1 ohne weiteres die Zumutbarkeit einer Verschattung begründet‚ ergibt sich im umgekehrten Fall allein aus ihrer Nichteinhaltung bereits die Unzumutbarkeit einer Verschattung. Eine Unterschreitung des geforderten Maßes an Tageslicht oder Besonnung führt nicht im Sinne eines absoluten Maßstabs zu ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen (vgl. VG Hannover‚ B. v. 21.10.2009 - 4 B 3652/09 - juris Rn. 49).

Zutreffend konnte der Antragsgegner bei der Abwägung der eintretenden Verschattung auch die Situation mit einbeziehen‚ wie sie sich nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 5 und bei (derzeit nicht möglicher‚ also hypothetischer) Bebauung im Rahmen des § 34 BauGB ergeben würde. Diesem Ansatz kann die Berechtigung nicht unter Hinweis darauf‚ er unterstelle einen aktuell nicht realisierbaren bauplanungsrechtlichen Zustand‚ abgesprochen werden; entscheidend ist vielmehr, dass bei einem Scheitern der vorliegenden Planung mit einer Bebauung der Freiflächen zu rechnen ist. Dabei bestätigt die Untersuchung von a. vom 7. April 2014 (S. 12 ff.)‚ dass der Gemeinderat in der maßgeblichen Sitzung zu Recht davon ausgegangen ist‚ dass sich die Verschattungssituation sowohl für das bestehende Haus der Antragstellerin als auch für ein noch zu errichtendes Haus im Rahmen einer Wohnbebauung nach § 34 BauGB grundsätzlich nicht besser darstellt als im Rahmen der Bebauung mit dem Hotel; für die Erdgeschosse verschlechtert sich die Situation im Rahmen einer „Regelbebauung“ sogar noch‚ weil die Gebäude bei Anwendung des sog. 16 m-Privilegs mit der halbierten Abstandsflächentiefe nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO relativ nah an die Grundstücksgrenze zur Antragstellerin heranrücken können‚ womit ihre relativ geringe Traufhöhe von 6‚8 m gegenüber der maximalen Höhe eines Hotelgebäudes (17 m), das allerdings in erheblich größerer Entfernung von der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin situiert ist‚ wieder „ausgeglichen“ wird. Nur für die Obergeschosse „entspannt“ sich die Situation etwas. Führt aber eine ortsübliche Bebauung im Rahmen des § 34 BauGB (an Stelle des geplanten Hotelbaukörpers) zu einer in etwa vergleichbaren Einbuße an direktem Sonnenlicht‚ konnte der Antragsgegner diesen Umstand durchaus als für die Zumutbarkeit der Planung sprechend in seine Abwägung einstellen.

Weiter hat der Antragsgegner zu Recht hervorgehoben, im Verlaufe des ergänzenden Verfahrens mit dem Baukörper noch weiter von den nördlich gelegenen Grundstücken der Antragstellerin abgerückt zu sein, so dass dieser inzwischen das 1‚4-fache der Abstandsflächentiefe einhält; damit hat sich gegenüber der ersten (unwirksamen) Planfassung durch die Zurücknahme der Baulinien im Norden und die Einschwenkung der Baugrenzen im Nordosten des Hotelgebäudes die Besonnungssituation weiter verbessert. So beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus der Antragstellerin und der nordöstlichen Baulinie nunmehr etwa 22‚5 m statt bisher ca. 20‚5 m‚ der Abstand des (zurückspringenden) vierten Obergeschosses wurde von etwa 17,8 m auf 18‚5 m vergrößert und der Abstand der Außenwand des Veranstaltungssaals zur Grenze hat sich von 8 m auf 10 m erhöht. Auch insoweit ist der Antragsgegner einer Anregung des Senats aus dem Urteil vom 31. Januar 2013 gefolgt‚ ein weiteres Abrücken des Baukörpers von der nördlichen Grenze des Plangebiets zu prüfen. Die Antragstellerin zeigt demgegenüber keinen Abwägungsmangel auf‚ wenn sie vorträgt‚ es sei ein noch weiteres Abrücken ohne Einbuße der planerischen Möglichkeiten in Frage gekommen. Es besteht nämlich kein Anspruch auf eine „schonendere“ Situierung eines durch Bebauungsplan festgesetzten Baukörpers‚ soweit schon bei den angefochtenen Festsetzungen - wie im vorliegenden Fall - das Rücksichtnahmegebot beachtet wird (vgl. zum Baugenehmigungsverfahren: BayVGH‚ B. v. 19.8.2005 - 1 CS 05.1590 - juris Rn. 23). Das in der Abwägung beachtliche Rücksichtnahmegebot zwingt die Gemeinde nicht‚ auf ein die Grenze der Rücksichtnahme nicht überschreitendes Vorhaben deswegen zu verzichten‚ weil eine andere‚ den Nachbarn schonendere Planungsalternative in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall hätte eine weitere Ausdehnung des Baufensters nach Westen und Osten unter gleichzeitigem Abrücken von der nördlichen Grenze neue‚ bisher nicht absehbare Betroffenheiten hervorgerufen, die mit anderen abwägungserheblichen Fragen verbunden gewesen wären.

Was das möglicherweise auf den Grundstücken der Antragstellerin noch zu errichtende weitere Gebäude angeht, konnte der Antragsgegner davon ausgehen, dass es ggf. so situiert wird, dass auch das Winterkriterium der DIN 5034-1 im Erdgeschoss eingehalten wird. Insoweit kann nicht die Rede davon sein, der Antragstellerin werde „Baurecht entzogen“‚ weil es nicht mehr an jedem beliebigen Punkt des durch Bauungsplan Nr. 5 vorgegebenen Baufensters ausgeübt werden könne. Ungeachtet der Frage‚ inwieweit das Winterkriterium von der planenden Gemeinde „hinweggewogen“ werden kann‚ besteht jedenfalls kein Anspruch eines Nachbarn gegen die planende Gemeinde‚ Baurecht nur in einem Umfang zu schaffen‚ der auf dem Grundstück des Nachbarn die Einhaltung der Vorgaben der DIN 5034-1 an jeder Stelle des dortigen Baufensters zulässt. Hinzu kommt im vorliegenden Fall‚ dass nach dem Bebauungsplan Nr. 5 (GRZ 0‚2) das auf den vier Grundstücken (FlNr. ..., ..., ..., ...) liegende, noch nicht ausgeübte Baurecht (überschlagsweise) eine Grundfläche von höchstens 90 m² umfassen dürfte. Aus dieser relativ geringen Grundfläche folgt eine vergleichsweise große Flexibilität der Antragstellerin bei der exakten Situierung eines weiteren Wohngebäudes unter dem Aspekt möglichst guter Besonnung.

Schließlich kann unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Abwägung nicht beanstandet werden‚ dass der Antragsgegner trotz der geltend gemachten Gefährdung des Beherbergungsbetriebs nicht auf die Planung des Hotelgebäudes verzichtet hat. Ihm war zwar bewusst‚ dass die Situation der Vermietung von Fremdenzimmern gerade im Süden des Gästehauses beeinträchtigt werden kann; gleichwohl durfte er die Situation der übrigen Beherbergungsbetriebe im Gemeindegebiet zum Vergleich heranziehen‚ deren nach Süden ausgerichtete Fremdenzimmer ebenfalls zwangsläufig durch benachbarte Gebäude verschattet werden. Auch insoweit gilt‚ dass die Antragstellerin kein Vertrauen in den Fortbestand der für ihren Gewerbebetrieb günstigen faktischen Situation setzen kann. Im Übrigen hat die Antragstellerin keine belastbaren Angaben zur wirtschaftlichen Situation ihres Beherbungsbetriebs und zur Gefährdung seiner Existenz vorgelegt.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt‚ weil sie sich mangels Antragsstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO‚ §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass der angefochtene, im Zustimmungsverfahren erteilte Vorbescheid keine Rechte des Klägers verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere sind die in Richtung zum klägerischen Grundstück nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilten Abweichungen von den Abstandsflächen rechtmäßig. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlichen geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind.

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris). Die daher bei Zulassung einer Abweichung zu fordernde atypische Situation (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; BayVGH, B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris) liegt hier aber entgegen der Ansicht des Antragstellers hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... in der Lage des Baugrundstücks im dicht bebauten innerstädtischen Bereich, in dem historische Bausubstanz vorhanden ist. Die Atypik ergibt sich aus der besonderen städtebaulichen Situation. Diese beruht im Wesentlichen darauf, dass die vorhandenen Baukörper noch auf der Grundlage der M. Bauordnung vom 29. Juli 1895 sowie der M. Staffelbauordnung vom 17. April 1904 genehmigt wurden. Nach der damals geltenden Baustaffel 6 war zwischen den Gebäuden ein Pavillonzwischenraum von mindestens 7 m vorgeschrieben. Deshalb hält in der Umgebung, die mit drei- bis fünfgeschossigen Gebäuden bebaut ist, kaum ein Gebäude die Vorgaben des heute geltenden Abstandsflächenrechts ein. In dieser beengten Situation würde jedwede wirtschaftlich vertretbare Ausnutzung des für das streitgegenständliche Grundstück bestehenden Baurechts zu einer Abstandsflächenüberschreitung zum klägerischen Grundstück führen. Zwar besteht südlich des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. ... ein Freiraum. Dort befindet sich der W.-Weg. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der nicht gewidmete W.-Weg im Grundsatz überbaut werden kann. Jedoch ändert dies nichts daran, dass eine atypische Situation vorliegt. Denn auch nach Süden beruht die städtebauliche Situation auf den oben geschilderten früheren baurechtlichen Gegebenheiten der Landeshauptstadt M. Soll auch in diesen Bereichen eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris). Zwar stellt der Kläger in Abrede, dass es sich um eine überalterte Bausubstanz handelt. Der Beklagte hat indes dargelegt, dass das früher als Hotel genutzte Gebäude aus den 1960er Jahren sehr ungünstige Zuschnitte hat und eine schlechte Bausubstanz aufweist. Weshalb diese Aussage nicht zutreffend sein sollte, wird vom Kläger nicht substantiiert dargetan.

Der Kläger rügt, dass hinsichtlich der Tiefe keine Atypik bestehe. Richtig ist, dass bereits der Teil des Bauvorhabens auf dem Grundstück Fl.Nr. ... eine größere Tiefe als das Bestandsgebäude des Klägers und das südlich gelegene Bestandsgebäude aufweist. Dieser Umstand steht jedoch einer atypischen Sachlage, die gerade im Hinblick auf die beengten Verhältnisse zur K-straße hin vorliegt, an der auch das klägerische Grundstück teilnimmt, nicht entgegen. Im Übrigen wäre - selbst wenn man dem Kläger folgen würde - zweifelhaft, ob er sich auf eine eventuell fehlende Atypik hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr.: (Hinterliegergrundstück), an das er nicht angrenzt, berufen könnte. Denn es wäre dem Beklagten unbenommen, für das Grundstück Fl.Nr. ... und das Grundstück Fl.Nr. ... zwei getrennte Vorbescheide zu erwirken. Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... wäre der Kläger nicht Nachbar, so dass er bereits von daher keine wehrfähige Rechtsposition hätte.

b) Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen können zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Regelungszweck des Abstandsflächenrechts ist es zunächst, durch Abstände zwischen den Gebäuden dafür zu sorgen, dass die in den Gebäuden befindlichen Räume ausreichend belichtet, belüftet und besonnt werden, um ein störungsfreies Wohnen zu gewährleisten. Darüber hinaus sollen die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen gesichert werden (Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO). Weiteres beachtenswertes Ziel der Abstandsflächen ist der Brandschutz. Jede Abweichung von der Abstandsflächentiefe führt damit automatisch zu einer Beeinträchtigung des gesetzlichen Regelungszwecks. Allerdings lässt die Bayerische Bauordnung schon in der gesetzlichen Regelung selbst in verschiedenen Situationen (z. B. Grenzgarage) Abweichungen von dem Regelfall der Abstandsflächentiefe von 1 H (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) zu und erachtet somit selbst die Beeinträchtigung des gesetzlichen Regelungszwecks hier für hinnehmbar. Auch ist eine Verkürzung der Abstandsfläche auf ein Minimum von 3 m unter Abweichung vom Grundsatz 1 H in vielen Fällen möglich (vgl. BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris).

aa) Der Kläger rügt, die erteilte und seine eigene Abweichung vom Abstandsflächenrecht seien nicht gleichwertig. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sein Gebäude nordseitig liege und es dadurch keinen relevanten Nachteil für das geplante Vorhaben haben könne. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ausführt, selbst wenn Treu und Glauben den Kläger mangels Gleichwertigkeit der Abweichungen von den Abstandsflächen vorliegend nicht hindern sollten, sich auf die Abstandsflächenvorschriften zu berufen, sein Abstandsflächenverstoß sei aber gleichwohl im Rahmen der nach Art. 63 Abs. 1 BayBO zu treffenden Abwägung ein durchaus gewichtiger Gesichtspunkt. Angesichts der im konkreten Fall vorliegenden Verhältnisse teilt der Senat im Ergebnis die Auffassung des Erstgerichts. Nach den vom Beklagten zuletzt vorgelegten Unterlagen überschreitet das Bestandsgebäude K-straße ... die Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers mit 216,20 m². Das Gebäude des Klägers liegt mit 158,50 m² Abstandsflächen auf dem Grundstück K-straße ... Mithin überschreitet das Bestandsgebäude K-straße ... im Vergleich zum Gebäude des Klägers K-straße ... die einzuhaltenden Abstandsflächen um 57,70 m² mehr. Aus dem Vorbescheid (Nr. 4) ergibt sich eine erteilte Abweichung von 204,94 m². Mit dem Neubau würde sich damit die vermehrte Abstandsflächenüberschreitung auf 46,44 m² reduzieren. Für den Kläger verbessert sich insgesamt die Abstandsflächensituation.

bb) In der Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Lichtverhältnisse anerkannt, dass die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45 Grad in Höhe der Fensterbrüstung von Fenstern von Aufenthaltsräumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicherstellt (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayBO 1974). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Das Erstgericht hat zutreffend die Besonderheit herausgearbeitet, dass sich das Vorhaben im vorderen, östlichen Grundstücksbereich an der Kubatur des bisherigen Bestandsgebäudes orientiert und damit im Verhältnis zur seit Mitte der 1960er Jahre bestehenden Abstands- und Belichtungssituation keine Verschlechterung zu erwarten ist. Die bestehende Grundstücks- und Abstandssituation, die wesentlich auf der historischen Genehmigungssituation der Anwesen auf Grundlage der M. Bauordnung und der M. Staffelbauordnung beruht (s. o.), kann auch bei einer vollständigen Neubebauung unter Beseitigung der bisherigen Bebauung nicht völlig außer Betracht bleiben. Zudem wird der Lichteinfallswinkel von 45 Grad lediglich bis zum 1. Obergeschoss nicht eingehalten, wobei die betroffenen Wohnungen in den Wohnräumen zusätzliche Belichtung von Osten bzw. Westen aufweisen. Ausweislich der Grundrisse in den Genehmigungsakten sind lediglich Schlafräume, Küche und Bad ausschließlich von Süden belichtet. Angesichts des Umstands, dass sich die Belichtungsverhältnisse nicht verschlechtern und der derzeitige Bestand der historischen Genehmigungssituation geschuldet ist, steht der grundsätzlich erforderliche Lichteinfallswinkel von 45 Grad der Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen in der vorliegenden speziellen Situation nicht entgegen.

Im Übrigen beruht die Belichtungssituation ganz wesentlich auch darauf, dass das klägerische Anwesen seinerseits nicht die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen einhält. Im straßenseitigen Bereich beträgt der Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze lediglich 3,97 m, im rückwärtigen Bereich aufgrund der verspringenden Grundstücksgrenze wird ein Abstand von 2,97 m zur Grundstücksgrenze eingehalten. Das Vorhabensgrundstück schließt südlich an das klägerische Grundstück an. Wenn auf dem Vorhabensgrundstück gebaut wird, ist eine Verschattung des Grundstücks des Klägers nie zu vermeiden. Unabhängig von der jeweiligen Ausrichtung führt im vorliegenden städtebaulichen Kontext jede Bebauung zwangsläufig zu einer Reduzierung der Belichtung bei den Nachbargebäuden (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris). Deshalb muss der Kläger in dieser besonderen Situation hinnehmen, dass der Lichteinfallswinkel von 45 Grad für seine Aufenthaltsräume nicht eingehalten wird.

cc) Der Kläger bringt vor, dass mit dem Argument, mit dem Bauvorhaben seien wichtige öffentliche Interessen zur Standortsicherung der Staatsbibliothek gegeben, jede staatliche Einrichtung die Negierung von Abstandsflächen erfordere. Öffentliche Interessen im vorgenannten Sinn seien aber nur städtebauliche bzw. gebäude- oder grundstücksbezogene Interessen. Zutreffend ist, dass im Rahmen der tatbestandlichen Prüfung der Voraussetzungen des Art. 63 BayBO subjektive Verhältnisse unmaßgeblich sind (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand: April 2014, Art. 63 Rn. 32). Jedoch können im Rahmen der Ermessensbetätigung auch andere als baurechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. Molodovsky a. a. O. Art. 63 Rn. 45). Dies kann auch das öffentliche Interesse an der Standortsicherung der Staatsbibliothek sein. Unabhängig davon, ob man den systematischen Standort der Prüfung der gewichtigen öffentlichen Belange durch das Erstgericht für zutreffend erachtet, werden jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geweckt. Denn das Verwaltungsgericht hat bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn nicht nur den Gesichtspunkt der Standortsicherung, sondern auch berücksichtigt, dass das strittige Vorhaben an der östlich des Grundstücks festgesetzten Baulinie straßenseitig ausgerichtet werden muss. Damit wäre die Errichtung eines Bauwerks in der Größenordnung des bisherigen Bestandsgebäudes aber auch der Nachbarbebauung bei vollständiger Einhaltung der Abstandsflächen nicht möglich.

c) Soweit der Kläger eine riegelartige Bebauung geltend macht, ist ihm zuzugestehen, dass in seiner südlichen Nachbarschaft ein massiver Bau errichtet wird. Dennoch ist die Situation nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung etwa eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer riegelartigen Bebauung angenommen hat. Denn an den östlichen Teil des Baus von 25,3 m Länge und 13,05 m Wandhöhe, der in etwa der bisherigen Bebauung entspricht, schließt sich ein Zwischenbau mit 13,30 m Länge an, der lediglich 7,5 m Wandhöhe haben soll. Dieser Bauteil bleibt deutlich unter der Höhe der maximalen Wandhöhe des klägerischen Gebäudes von 12,75 m. Insofern mildert der Zwischenbau die massive Wirkung des Gebäudes, das insgesamt eine Länge von 83 m aufweist. Hinzu kommt, dass die bislang vorhandenen Nebengebäude an der Grenze zum klägerischen Grundstück ersatzlos beseitigt werden sollen und sich daher für den Kläger diesbezüglich die Situation verbessert.

d) Soweit der Kläger rügt, dass im Dachgeschoss des ostseitigen Gebäudeteils eine Terrassenumwehrung in Höhe von 90 cm bei der Ermittlung der Abstandsflächen zu berücksichtigen gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach Nr. 1 c des angegriffenen Vorbescheids eine Höhenentwicklung von 10,25 m bzw. 13,05 m für zulässig erklärt wurde. Um von dem erteilten Vorbescheid abgedeckt zu sein, muss die Umwehrung so ausgeführt werden, dass sie keine Abstandsflächenrelevanz entfaltet. Für den Senat ist dann keine Verletzung von Rechten des Klägers ersichtlich.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten. Dabei ist nicht die Richtigkeit des Ersturteils Gegenstand der Zulassungsentscheidung, sondern die mögliche „abstrakte“ Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Fallbehandlung (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446). Diese ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.