Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - 14 ZB 15.2071

bei uns veröffentlicht am03.03.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 4 K 14.2124, 03.08.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers (Käufer) gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2014, mit dem das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nach Art. 39 BayNatSchG für das Grundstück FlNr. 2448/1, Gemarkung W..., zugunsten der Beigeladenen zu 1, der Gemeinde F..., ausgeübt wurde, mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid sei rechtmäßig. Ein wirksamer Kaufvertrag als Voraussetzung für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts sei vorhanden. Der Kläger habe nach Absprache mit den Beigeladenen zu 2 und 3 (Verkäufer) im Vorgriff auf den noch abzuschließenden Kaufvertrag Werterhöhungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchgeführt. Der hierfür angefallene Betrag in Höhe von 2.500 € sei dergestalt in den Kaufpreis eingeflossen, dass der Kläger nicht den dem Kaufobjekt zugemessenen Wert von 18.500 €, sondern lediglich den Betrag von 16.000 € zu bezahlen gehabt habe. Letzterer Betrag sei notariell beurkundet worden, die Beurkundung der Nebenabrede sei unterblieben. Dennoch sei der Vertrag nicht nach § 139 BGB nichtig. Bei entsprechender Würdigung der dem Vertrag zugrundeliegenden Interessenlage ergebe sich, dass die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne die Nebenabrede vorgenommen hätten. Beim streitgegenständlichen Grundstück handele es sich um ein Wassergrundstück, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG vorlägen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG gerechtfertigt. Zur naturschutzfachlichen Wertigkeit des Grundstücks werde auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen. Der Umstand, dass die Beigeladene zu 1 sich die Option offenhalten wolle, das Grundstück gegebenenfalls in ein Ökokonto einzubringen, stehe der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entgegen.

a) Der Kläger rügt zunächst, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Das Gericht habe zu Unrecht unterstellt, dass er die Aussage, er würde an dem Vertrag bei zutreffender Beurkundung der Nebenabrede auch dann nicht festhalten, wenn sich die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts als unwirksam erweisen sollte, nur getätigt habe, um das für ihn in diesem Verfahren günstigere Ergebnis zu erzielen. Diese Wertung habe das Gericht, wie der Urteilsbegründung zu entnehmen sei, aufgrund des Umstands getroffen, dass der Kläger die entsprechende Frage zunächst nicht habe beantworten können, da sie sich für ihn so nicht gestellt habe. Die Schlussfolgerung des Gerichts, der Kläger habe die Aussage, dass er am Vertrag nicht festhalten wolle, nur vorgeschoben, überschreite den richterlichen Interpretationsspielraum und sei so aus dem Protokoll nicht nachzuvollziehen. Das Gericht hätte vielmehr die Angaben des Klägers so werten müssen, wie dieser sie unmissverständlich geäußert habe. Im Übrigen hätten die beigeladenen Verkäufer die Haltung und Aussage des Klägers bestätigt.

Mit dieser Rüge wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.; B. v. 20.11.2013 - 10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m. w. N.; B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - juris Rn. 11 m. w. N.). Derartige schwerwiegende Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Entgegen dem Vortrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung schon nicht eine Aussage des Klägers zugrunde gelegt, wonach dieser bei zutreffender Beurkundung der Nebenabrede nicht an dem Vertrag festgehalten hätte. Ausgangspunkt für die Beweiswürdigung war vielmehr, dass der Kläger erklärt hatte, er würde vom Vertrag Abstand nehmen wollen, auch wenn sich die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts als unwirksam erweisen sollte. Die maßgebliche Fragestellung hierfür war, ob der Kläger an dem Kaufvertrag „wie beurkundet“ festhalten wolle (UA S. 10) und nicht - wie der Vortrag des Klägers impliziert -, ob er „bei zutreffender Beurkundung der Nebenabrede“ an dem Vertrag festhalten würde. Die vom Gericht angeführten Aussagen des Klägers sind entsprechend in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2015 (S. 2 und 3, jeweils unten) enthalten. Inwieweit sich die Aussagen der Beigeladenen zu 2 und 3, der Verkäufer, dazu verhalten sollen, zeigt der Kläger nicht auf und es ergibt sich diesbezüglich auch aus der Niederschrift nichts.

Auch aus dem Vortrag des Klägers, das Gericht habe durch die Würdigung seiner Aussage gegen die Denklogik verstoßen, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze kann nur dann bejaht werden, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 13.1.2016 - 7 B 4.15 - juris Rn. 23). Anhaltspunkte dafür legt der Kläger aber nicht dar, sondern er setzt lediglich der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts seine eigene Würdigung entgegen, die logisch nicht zwingend ist. Die Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte denklogisch seiner Aussage folgen müssen, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil es sich dabei letztlich um Parteivortrag handelt. Bei dessen Bewertung kann nicht ausgeblendet werden, dass ein Eigeninteresse des Klägers am Ausgang des Verfahrens besteht und dieses bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit klägerischer Aussagen durch das Verwaltungsgericht mit zu berücksichtigen ist.

b) Die Rüge des Klägers, die in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, ob die Vertragsparteien an dem Kaufvertrag festhalten würden, wenn sich die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts als unwirksam erweisen sollte, sei rechtlich nicht korrekt, ist ebenfalls nicht geeignet, die Unrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts darzulegen. Dem Kläger ist zuzugeben, dass bei der Beurteilung, ob ein Rechtsgeschäft trotz eines nichtigen Teils nach § 139 BGB wirksam bleibt, darauf abzustellen ist, ob es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Zur Erforschung des im Rahmen des § 139 BGB maßgeblichen hypothetischen Parteiwillens, gegebenenfalls auch unter Beachtung des tatsächlichen Parteiwillens (vgl. Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 139 Rn. 29), ist aber eine Fragestellung, die sich konkret an der einschlägigen Norm orientiert und diese wiedergibt, weder geboten noch erforderlich. Vielmehr ist es Aufgabe des Richters, Fragen so zu gestalten, dass auch ein juristischer Laie sie versteht. Die Frage, ob der Kläger „am Vertrag festhalten“ wolle, ist keine juristische Fragestellung, sondern versetzt den Kläger in die Lage, eine Parallelwertung in der Laiensphäre vorzunehmen. Die Verbindung dieser Frage mit der „Unwirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts“ sollte dem Kläger ersichtlich nur den Zugang zum Sinn der Frage eröffnen. Das Gericht hat damit eine Fallgestaltung gewählt, bei der sich eine solche Frage noch stellen könnte. Der Einwand des Klägers, bei anderer Fragestellung - nämlich der Frage, ob er den Kaufvertrag auch ohne den nicht beurkundeten Teil abgeschlossen hätte - hätten er und die Beigeladenen zu 2 und 3 diese Frage womöglich leichter beantworten können, und dies hätte voraussichtlich eine andere Wertung des Gerichts ergeben, stellt eine bloße Spekulation dar, die ebenfalls die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht qualifiziert in Frage stellen kann. Abgesehen davon hat sich der Kläger laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2015 (S. 2) unmissverständlich dahingehend geäußert, dass für ihn das Grundstück einen Wert von 18.500 € gehabt und er dies auch bezahlt hätte, wenn die Verkäufer die erforderlichen Arbeiten selbst durchgeführt hätten. Da er jedoch selbst die Arbeiten erledigt hätte, seien 16.000 € vereinbart worden. Letztlich stellen sich die Absprachen der Parteien als Bestandteile üblicher Preisverhandlungen dar, so dass unter Berücksichtigung des Parteiwillens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil gerade so abgeschlossen worden wäre (vgl. Busche in Münchener Kommentar zum BGB, § 139 Rn. 31).

c) Auch der Einwand des Klägers, entgegen der Auffassung des Gerichts scheide eine Rechtfertigung gemäß Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG für die Ausübung eines Vorkaufsrechts dann aus, wenn sich der Vorkaufsberechtigte offenhalte, ob er die Flächen zu einem späteren Zeitpunkt in ein Ökokonto einbringen wolle, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu wecken.

Nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur rechtfertigen. Der Beklagte hat in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Dezember 2014, auf den das Verwaltungsgericht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt (UA S. 12), im Einzelnen dargelegt, welche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen. Naturschutzfachliches Ziel sei es, die auf dem Grundstück befindlichen Fischteiche nicht mehr zu nutzen, sondern so weit wie möglich der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Dadurch entstehe ein Lebensraum für Amphibien, Libellen und andere Wasserinsekten. Dieses Ziel lasse sich nur verwirklichen, wenn sich das Grundstück im Eigentum eines geeigneten Trägers befinde, der auf dem Grundstück keine wirtschaftliche Teich- oder Freizeitnutzung anstrebe. Vorhandene bauliche Anlagen wie ein baufälliges Bienenhaus und Reste einer Einzäunung würden entfernt, so dass auch der Erholungswert der Landschaft erhöht werde. Diese Ausführungen, deren Richtigkeit der Kläger nicht in Zweifel zieht, machen deutlich, dass sich der Erwerb des Grundstücks vorteilhaft auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege auswirken wird. Durch die „Rückgabe“ der Gewässerflächen an die Natur soll ein im Sinne des Naturschutzes ökologisch höherwertiges Grundstück geschaffen werden, das einen Lebensraum für Amphibien und Wasserinsekten bietet, mit dem naturschutzrechtlichen Ziel, die biologische Vielfalt zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Dies rechtfertigt auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Ausübung des Vorkaufsrechts im Sinne des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG.

Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob - wie der Kläger unter Berufung auf die einschlägige Kommentarliteratur (Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2015, Art. 39 BayNatSchG Rn. 20) vorträgt - eine Rechtfertigung gemäß Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG bei einer Einbringung eines Grundstücks in ein Ökokonto nicht in Betracht komme, weil schützenswerte Flächen nicht mit dem Ziel erworben werden könnten, Eingriffe in Natur und Landschaft zu kompensieren. Da erst der Eingriff in Natur und Landschaft (§ 14 BNatSchG) den Naturschutzbelang, der die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen solle, nämlich den Kompensationsbedarf, zur Entstehung bringe, handele es sich nicht um einen „originären“, sondern um einen „abgeleiteten“ Naturschutzbelang. Die ratio legis des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts gehe jedoch nicht über die Rechtfertigung durch originäre Naturschutzbelange hinaus und umfasse nicht den Zweck, Eingriffe in Natur und Landschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Nach dem nicht in Zweifel gezogenen Vortrag der Beigeladenen zu 1 ist aber weder ein Eingriff, der eine Kompensation erfordern würde, geplant, noch verfügt die Beigeladene zu 1 bisher über ein Ökokonto, so dass die Erwägungen des Klägers hierzu nicht zielführend sind. Anzumerken ist, dass die Absicht zur Einstellung des streitgegenständlichen Grundstücks in ein (bereits existierendes) Ökokonto für sich zwar nicht geeignet wäre, die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 23.8.2004 - 9 B 02.2955 - n. v. UA S. 15). Ausgangspunkt für die Prüfung der Rechtfertigung ist der jeweilige Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts. Naturschutzrechtlich unerhebliche Beweggründe der Gemeinde, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verlangen, lassen tatsächlich vorliegende Rechtfertigungsgründe einer Vorkaufsrechtsausübung nicht entfallen (vgl. BayVGH, U. v. 18.12.1997 - 9 B 94.1699 - n. v. UA S. 15). Gemessen daran ergibt sich die Rechtfertigung im Sinne des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG aus dem streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2014. Hierin wird dargelegt, dass die Fläche durch natürliche Sukzession aufgewertet werden wird und bauliche Anlagen entfernt werden, um den Erholungswert der Landschaft zu erhöhen. Liegt aber ein Rechtfertigungsgrund für die Ausübung des Vorkaufsrechts vor, würde dieser nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Grundstück gleichzeitig zur Realisierung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen ist, da sowohl § 15 Abs. 2 BNatSchG als auch Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG davon ausgehen, dass unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen sind (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.1999 - 9 B 97.82 - juris Rn. 23 zu dem insoweit gleichlautenden § 8 Abs. 2 BNatSchG a. F. bzw. Art. 6a Abs. 1 BayNatSchG a. F.; im Ergebnis ebenso OVG Saarl, U. v. 29.4.2010 - 2 A 403/09 - NuR 2010, 592 Rn. 72).

2. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt.

Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m. w. N.).

Gemessen hieran hat der Kläger zwar Fragen formuliert, ist aber seiner Darlegungspflicht im Übrigen nicht nachgekommen. Er hat insbesondere nicht dargelegt, inwieweit die aufgeworfenen Fragen - ob eine Vorkaufsrechtsausübung auch bei einer beabsichtigten Einbringung in das Ökokonto gerechtfertigt ist - und - ob eine Vorkaufsrechtsausübung auch dann wirksam erfolgen kann, wenn sich ein Vorkaufsberechtigter eine Verwendungsmöglichkeit des Grundstücks für die Zukunft offenhalten will, für die jedoch kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG bestünde -, für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen und in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die unter Nr. 1 genannte Rechtsprechung) nicht geklärt sind.

3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten liegen nicht vor, da der Sachverhalt überschaubar ist. Besondere rechtliche Schwierigkeiten lägen nur vor, wenn bei der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten einer möglichen Berufung der Ausgang des Rechtsstreits offen ist (BayVGH, B. v. 14.5.2012 - 3 ZB 09.1536 - juris Rn. 9). Wie sich aus den unter Nr. 1 dargestellten Gründen ergibt, ist dies nicht der Fall. Der vom Kläger vorgetragene „Begründungsaufwand“, der sich wohl auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung beziehen soll, ändert daran nichts.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.6.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).

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(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne

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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege


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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 8 Allgemeiner Grundsatz


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Gewährung von Witwengeld nach § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit der Begründung abgelehnt, ihr Anspruch sei vorliegend gemäß § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen. Da die Ehe der Klägerin mit einem Soldaten im Ruhestand vom 13. bis 17. Dezember 2007 und damit weniger als ein Jahr gedauert habe und in Kenntnis des lebensbedrohenden Charakters der Erkrankung ihres Ehemannes geschlossen worden sei, sei zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung, der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat sei die Versorgung der Witwe gewesen, zwingend nachzuweisen, dass es sich bei der Heirat um die konsequente Verwirklichung eines bereits vor Kenntnis der schweren Erkrankung bestehenden Entschlusses, die Ehe einzugehen, gehandelt habe. Dieser Nachweis sei der Klägerin nicht gelungen. Das Gericht habe weder aus dem Inhalt der Akten noch aus dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme die hierfür erforderliche Überzeugung gewinnen können.

Durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Der Einwand der Klägerin, die „Regelung in § 19 Abs. 1 Ziffer 2 BeamtVG“ (gemeint ist wohl § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG), auf die sich das Verwaltungsgericht zur Klageabweisung bezogen habe, könne hier bereits tatbestandlich keine Anwendung finden, kann die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Witwengeld vorliegend zutreffend anhand der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG beurteilt. Nach dieser Vorschrift erhält der überlebende Ehepartner eines Ruhestandsbeamten - entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - regelmäßig kein Witwengeld, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sein denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Da die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nur vier Tage vor dessen Ableben geschlossen wurde, hat die Klägerin nur dann einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld, wenn sie die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen kann. Diese ist grundsätzlich entkräftet, wenn besondere, nach außen erkennbare Umstände vorliegen, wonach ein anderer Zweck der Eheschließung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Versorgungszweck. Dazu genügt in der Regel, wenn auch nicht ausnahmslos, dass unter den Beweggründen jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebliche Bedeutung hatte (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Wird die Ehe - wie vorliegend - in Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters einer Erkrankung des Beamten bzw. Soldaten geschlossen, ist hierdurch die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1991 - 2 C 7.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; B. v. 2.10.2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3; B. v. 19.1.2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7; B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10 m. w. N.). Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe (BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Von diesem rechtlichen Maßstab ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Soweit die Klägerin einwendet, bei Einleitung des Scheidungsverfahrens habe der Ehemann nicht um seine schwere Erkrankung gewusst, erscheint dies im Hinblick auf die im Zulassungsverfahren vorgelegte Stellungnahme seines Hausarztes vom 29. März 2011 zweifelhaft. Aus dieser ergibt sich, dass die Behandlung der diagnostizierten Leberzirrhose am 27. November 2006 begann, was im Übrigen den Angaben des im Klageverfahren vorgelegten Attests des Arztes vom 31. August 2008 entspricht. Auch hat die Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass sie seit Dezember 2006 von der Leberzirrhose wusste. Ihr Einwand, die ärztliche Bewertung der Erkrankung ihres Ehemanns mit „CHILD B“ habe nicht automatisch die Vorhersehbarkeit seines baldigen Ablebens bedeutet, so dass beide Ehepartner hiervon auch im November 2007 nicht ausgegangen seien, spricht ebenfalls nicht gegen die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, den Ehegatten sei im Zeitpunkt der Eheschließung der lebensbedrohliche Charakter der Erkrankung des Ehemanns bekannt gewesen. Denn die Kenntnis vom lebensbedrohenden Charakter einer Erkrankung setzt weder voraus, dass mit dem baldigen Ableben des erkrankten Beamten zu rechnen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 24) noch kommt es auf Kenntnisse der Unheilbarkeit der Krankheit an (BayVGH, B. v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 13). Im Übrigen befand sich der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Hospiz.

Mit ihrer Rüge, die Bewertung des Verwaltungsgerichts stimme nicht mit den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gehörten Zeugen überein, wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2011 - 14 ZB 11.747 - juris Rn. 7 m. w. N.). Gemessen hieran hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht ernstlich zweifelhaft ist.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Würdigung des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung sowie der Gesamtumstände zu Recht angenommen, die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG habe durch objektiv erkennbare Umstände nicht widerlegt werden können. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist insbesondere den Aussagen der Zeugen nicht zu entnehmen, dass sich die Eheschließung trotz der lebensbedrohlichen Erkrankung als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses erwiesen hat. Zwar muss hierfür noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden haben (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). Allerdings lassen sich den Aussagen der Zeuginnen W., A. und B. keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ehegatten vor Kenntnis von der lebensbedrohenden Erkrankung bereits so konkret zur Heirat entschlossen waren, dass sich die spätere Heirat als konsequente Verwirklichung die Heiratsentschlusses erwiesen hätte. Dass nach Aussage der Zeugin B. „des Öfteren von Hochzeit die Rede“ gewesen sei oder der verstorbene Ehemann gegenüber der Zeugin A. erklärt hat, er „würde heiraten wollen, aber er könne nicht, da die Klägerin noch nicht geschieden sei“, reicht für die Annahme, es habe einen konkreten Heiratsentschluss gegeben, nicht aus. Denn diese Äußerungen der Ehegatten können schon zeitlich nicht eingeordnet werden und bleiben zudem insgesamt vage. Die Aussagen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, es habe aus seiner Sicht kein Zwang für eine Scheidung gegeben und weder er noch seine frühere Ehefrau hätten auf eine Scheidung gedrängt, sowie die Tatsache, dass dieser den Scheidungsantrag gestellt hat, sprechen aus Sicht des Senats dafür, dass es vor November 2006 keine konkreten Heiratsabsichten gab. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011 erstmalig mitgeteilt hat, sie habe bereits im März 2006 einer Freundin gegenüber die feste Absicht geäußert, ihren verstorbenen Ehemann im Frühjahr 2007 in Prien heiraten zu wollen, ist dieses Vorbringen verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zwar können Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist noch ergänzt werden, soweit der konkrete, zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde. Werden - wie hier - nach Ablauf der Frist neue, selbstständige Zulassungsgründe - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel -vorgetragen, kann darauf der Zulassungsantrag nicht gestützt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53). Dies gilt insbesondere auch für einen verspäteten neuen Sachvortrag einschließlich diesbezüglicher Beweismittel.

Auch die langjährige Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann sowie eine gemeinsame Lebensplanung sprechen nicht gegen die Richtigkeit des Urteils. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, in denen - wie hier - trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (BayVGH, B. v.19.9.2006 - 14 ZB 04.2400 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 20). Auch in den Fällen, in denen eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung seit Jahrzehnten bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung in der Regel als Versorgungsehe dar. Ein konkreter Heiratsentschluss ergibt sich ohne weitere Anhaltspunkte hierfür weder aus einer langjährigen, auf eine gemeinsame Lebensplanung gerichteten Beziehung noch aus einer besonders starken inneren Bindung zwischen den Partnern oder dem konkreten gegenseitigen finanziellen Einstehen füreinander. Den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Briefen des verstorbenen Ehemannes aus den Jahren 1996 und 1997, auf die sich die Klägerin auch im Zulassungsverfahren bezieht, ist zwar zu entnehmen, dass eine gemeinsame Lebensplanung beabsichtigt war. Anhaltspunkt dafür, dass man konkrete Heiratsabsichten hatte, ergeben sich hieraus aber nicht, ungeachtet dessen, dass die Klägerin insoweit bereits ihren Darlegungspflichten nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nachgekommen ist. Aber selbst wenn den Briefen Heiratsabsichten zu entnehmen wären, hätten sich diese durch Zeitablauf nicht bestätigt.

Zudem wird weder durch den 1999 mit ihrem geschiedenen Ehemann geschlossenen Ehevertrag und dessen Inhalt noch durch den Umstand, dass Ende November 2006 das Scheidungsverfahren der Klägerin eingeleitet worden ist, belegt, dass sie und ihr verstorbener Ehemann bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung konkrete Heiratsabsichten hatten. Dass nicht die Klägerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes im April 2006, sondern ihr geschiedener Ehemann ab September 2006 die Scheidung betrieben hat, spricht - auch unter Berücksichtigung von dessen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung und trotz des Hinweises der Klägerin, der Rechtsanwalt sei ein Bekannter ihres geschiedenen Ehemannes gewesen - dagegen, dass das Scheidungsverfahren wegen konkreter Heiratsabsichten der Klägerin eingeleitet worden ist. Daher ist letztlich unerheblich, warum die Klägerin erst im Dezember 2007 geschieden wurde und ob sie dies zu vertreten hatte.

Ebenso können mit dem Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2012 - S 11 R 5359/08 - (FamRZ 2013, 332) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts belegt werden. Die Widerlegung der gesetzlichen Annahme einer Versorgungsehe ist stets eine Frage der Einzelfallwürdigung, die nicht generalisiert werden kann. Die dortige Fallkonstellation kann mit der hier streitigen nicht verglichen werden. Im dortigen Verfahren stand der Eheschließung der Beteiligten zwar auch - wie vorliegend - über viele Jahre das objektive Ehehindernis der anderweitigen Verheiratung entgegen. Allerdings hatten die Beteiligten nach Überzeugung des im dortigen Verfahren erkennenden Gerichts - anders als vorliegend - bereits vor Kenntnis der Erkrankung die Absicht gehabt zu heiraten. Zudem hatten sie das Scheidungsverfahren, das sich über fünf Jahre hinzog, lange, nämlich fünf Jahre vor Kenntnis der schweren Erkrankung eingeleitet.

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht sämtliche von der Klägerin angebotenen Beweismittel ausgeschöpft, sinngemäß einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, hat sie den Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m. w. N.; BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7). Diesen Darlegungsanforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 18.7.2013; Downloadmöglichkeit über die Homepage des BVerwG), wonach der zweifache Jahresbetrag (24 Monate) des Unterschiedsbetrags zwischen gezahlter und begehrter Versorgung (hier: monatlich 1.285,59 Euro, vgl. Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 2008) anzusetzen ist.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.

Tenor

Unter Abänderung des am 16. Januar 2008 verkündeten Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 774/07 – wird der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2006 ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses ... aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene zu 10. zu je ½; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 9. werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer von der Klägerin auf Naturschutzrecht gestützten Vorkaufsrechtsausübung.

Mit notariellem Vertrag vom 11.3.2004 (Urkundenrolle Nr. .../2004 des Notars A in Saarlouis) veräußerten die Beigeladenen zu 1. bis 9., die Beigeladenen zu 2. bis 9. vertreten durch den für sie als Bevollmächtigten handelnden Beigeladenen zu 1., unter Benennung von „V, A-Stadt, H“ als für sie maßgebliche Postanschrift an die Beigeladene zu 10. eine ganze Reihe von Flurstücken in den Gemarkungen Lisdorf und U-Stadt mit einer Gesamtfläche von rund m², darunter die insgesamt 7775 m² großen Parzellen Nr. 6/9, 6/10, 6/11 und 6/20 in der Flur der Gemarkung U-Stadt. Die letztgenannten Flurstücke sind Teil einer schmalen, nahezu dreieckigen Fläche, die sich entlang der Südseite der nördlich von ihr verlaufenden Ausfahrt U-Stadt der A 620 erstreckt, im Osten von der Verbindungsstraße zwischen dem Ortszentrum von U-Stadt und der A 620 sowie im Süden durch einen Mitfahrerparkplatz sowie einen daran anschließenden Weg zu einer Sandgrube der Beigeladenen zu 10. und zu einem Betonwerk begrenzt wird. Nach Westen schließt sich eine weitere ebenfalls dreieckige, zwischen der A 620 und dem letztgenannten Weg nahezu auf „Null“ auslaufende Freifläche an. Als Kaufpreis für das gesamte mit Vertrag vom 11.3.2004 veräußerte Grundeigentum ist ein Betrag von ,-- Euro vereinbart. Weiter heißt es in dem genannten Vertrag, alle zur Wirksamkeit des Vertrages und zu seinem Vollzug erforderlichen Genehmigungen einer Behörde und Zustimmungen eines Beteiligten oder Dritten sollten vom Notar erwirkt und mit ihrem Eingang bei ihm unmittelbar wirksam werden. Das gelte auch für die Erklärung, dass eine behördliche Genehmigung nicht erforderlich sei oder als erteilt gelte oder dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht bestehe oder ausgeübt werde. Entscheidungen, durch die eine Genehmigung versagt oder nur unter einer Bedingung oder Auflage erteilt werde sowie die Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts seien den Beteiligten zuzustellen und dem Notar abschriftlich mitzuteilen.

Die vom Notar unter dem 12.3.2004 an die Klägerin übermittelte Kaufvertragsurkunde ist bei ihr am 16.3.2004 eingegangen.

In seiner Sitzung vom 23.3.2004 beschloss der Rat der Klägerin, die zuvor eine unter dem 18.3.2004 abgegebene naturschutzfachliche Stellungnahme des Büros für Ökologie und Planung Dr. M, eingeholt hatte, das gemeindliche Vorkaufsrecht gemäß § 36 I Nrn. 1, 3 und 8 Saarländisches Naturschutzgesetz – im Folgenden SNG – für die Flurstücke Nr. 6/9, 6/10, 6/11 und 6/20 in der Flur der Gemarkung U-Stadt auszuüben. In der entsprechenden Beschlussvorlage heißt es, über die genannten Parzellen verlaufe der Quellzufluss der Rotsolig, der das gemeindeeigene Parkbad mit Frischwasser versorge. Hier stehe der Gemeinde ein Vorkaufsrecht gemäß § 36 I Nr. 1 SNG zu. Das Parkbad U-Stadt diene der Daseinsvorsorge der Klägerin. Die Sicherstellung der Frischwasserversorgung liege somit in hohem öffentlichen Interesse. Bei den genannten Parzellen handele es sich gemäß der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Büros Dr. M ausnahmslos um typisches „Öd- oder Unland“, weswegen ihr das Vorkaufsrecht gemäß § 36 I Nr. 3 SNG zustehe. Außerdem befänden sich innerhalb des Geländes kleinflächige Restflächen von nach § 25 SNG geschützten Biotopen (Glanzgrasröhricht, Schilfröhricht), was ein gemeindliches Vorkaufsrecht nach § 36 I Nr. 8 SNG begründe. Die betroffenen Parzellen lägen im Naturraum „Mittleres Saartal“, in dem umfangreiche Erschließungen von Industrie, Gewerbe und Siedlungen zu einer starken Reduzierung von Freiflächen geführt hätten und immer noch führten. Die Siedlungskerne von S-Stadt, Saarlouis, Ensdorf, Bous und U-Stadt wüchsen immer stärker zusammen, so dass sämtlichen Freiflächen in diesen Ballungsräumen eine erhöhte Bedeutung für Naturschutz- und Landschaftspflege zukomme.

Mit Schreiben vom 29.3.2004, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wandte sich die Klägerin an das „Notariat Dr. F. A“ und führte aus, hiermit werde mitgeteilt, dass die Klägerin bezüglich der in Rede stehenden Flurstücke ihr Vorkaufsrecht ausübe. Unter der anschließenden Überschrift „Begründung“ werden sodann die Erwägungen der Beschlussvorlage für die Gemeinderatsitzung vom 23.3.2004 wiedergegeben.

Am 19.4.2004 erhob die Beigeladene zu 10. gegen den „Ausübungsbescheid“ vom 29.3.2004 sowie die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts Widerspruch und führte zur Begründung aus, über die genannten Parzellen verlaufe kein oberirdisches Gewässer, sondern lediglich eine Wasserleitung der Firma V. Bei der Firma V sei nichts darüber bekannt, dass diese Leitung angeblich das Parkbad der Klägerin speise. Wasserleitungen fielen nicht unter § 36 I SNG. Bei dem Gelände handele es sich nicht um Öd- oder Unland; es bestehe zu einem erheblichen Teil aus einer Wiese, die gemäht werde. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch nicht gemäß § 36 II SNG gerechtfertigt. Die Parzellen lägen zwischen der Autobahn, der Autobahnabfahrt U-Stadt, einem Mitfahrerparkplatz und der Werkszufahrt zu den Betriebsgeländen der Beigeladenen zu 10. und der Firma L. Erholungsgesichtspunkte schieden hier aus. Auch lägen keine beachtlichen Naturschutzbelange vor, da den Parzellen in Anbetracht ihrer geringen Größe keine schützenswerte Funktion zukomme. Der allgemeine Hinweis auf die Siedlungsentwicklung im mittleren Saartal erlaube keine andere Beurteilung. Auch seien keine schützenswerten Biotope vorhanden, da die Röhrichtbestände die hierfür erforderliche Fläche von 200 m² unterschritten.

Dass über diesen Widerspruch entschieden worden wäre, lässt sich den Gerichts- und Verwaltungsakten nicht entnehmen. In den Behördenakten der Klägerin befindet sich insoweit lediglich der Entwurf eines Schreibens an die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 10., in dem die Klägerin den Standpunkt einnimmt, der Widerspruch sei unzulässig, weil es sich bei ihrem Schreiben vom 29.3.2004 nicht um die Ausübung, sondern lediglich um die Ankündigung der Ausübung des Vorkaufsrechts gehandelt habe. Außerdem befindet sich in den Akten eine Stellungnahme des Büros M (vom 17.5.2004) zu dem Widerspruchsvorbringen, in dem dem Vortrag, es handele sich bei einem erheblichen Teil der in Rede stehenden Fläche um eine Wiese, die gemäht werde und damit der menschlichen Nutzung unterliege, entgegengetreten, auf der anderen Seite aber eingeräumt wird, dass die Mindestflächengröße schützenswerter Biotope nicht erreicht werde. Außerdem ist ausgeführt, der Hinweis auf die geringe Größe der Gesamtfläche verfange nicht, da eine ganze Anzahl schützenswerter Biotope kartiert seien, die kleiner als ein Hektar seien. Die gesamte Fläche verfüge über ein hohes Entwicklungspotenzial und eine hohe Eignung als Ausgleichs- und Ersatzfläche. Eine Ausdehnung der kleinflächigen Röhricht- und Hochstaudenbestände sei möglich.

Am 28.4.2004 ging bei der Klägerin die Urkunde Nr. 684/2004 des Notars A vom 23.4.2004 ein, die eine teilweise Änderung des Vertrags vom 11.3.2004 zum Gegenstand hat. In diesem Änderungsvertrag vereinbaren die Beigeladenen zu 1. bis 9. einerseits und die Beigeladene zu 10. andererseits, dass die Parzellen Nr. 6/9, 6/10, 6/11 und 6/20 in der Flur der Gemarkung U-Stadt entgegen der Absprache im Kaufvertrag vom 11.3.2004 nicht verkauft werden, sondern im Eigentum des Verkäufers verbleiben. Der Wert der nicht übertragenen Grundstücke wird mit Euro/m², das heißt mit -- Euro, beziffert und dementsprechend der ursprüngliche vereinbarte Kaufpreis von ,-- Euro auf ,-- Euro reduziert.

Mit Bescheid vom 12.5.2004, der als postalische Adresse das „V“, A-Stadt, angibt, in dem die Beigeladenen zu 1. bis 5. sowie zu 7. bis 9. ausdrücklich angesprochen werden und der nachrichtlich auch der Beigeladenen zu 10. übermittelt wurde, übte die Klägerin „auf Beschluss des Gemeinderats vom 23.3.2004 das Vorkaufsrecht gemäß § 36 SNG“ an den in Rede stehenden Flurstücken aus.

Gegen den am 13.5.2004 zugestellten Bescheid erhob die „V“ am 11.6.2004 Widerspruch und wiederholte im Wesentlichen das Widerspruchsvorbringen der Beigeladenen zu 10.. Außerdem machte sie geltend, der Bescheid sei an das V adressiert und übersandt und nicht wie geboten den einzelnen Verkäufern zugestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Widerspruch im Namen aller Verkäufer eingelegt worden sei. Außerdem wird Bezug genommen auf eine während des Widerspruchsverfahrens erstellte gutachterliche Stellungnahme des für die V Forstverwaltung tätigen Büros für Landespflege und Forsten M, vom 30.11.2004, die zu dem Ergebnis gelangt, es existiere auf dem fraglichen Gelände kein oberirdisches Gewässer, sondern lediglich ein Rohr, das außerhalb der betreffenden Parzellen oberflächig austretendes Wasser über diese hinwegführe, sowie ein funktionsloser Graben. Auch handele es sich nicht um eine Brache. Denn träfe es zu, dass die Fläche nicht genutzt werde, müssten sich dort eine fortgeschrittene Verbuschung sowie erste Birken und Weiden befinden. Die Fläche sei keinesfalls als Öd- oder Unland einzustufen; auch befände sich auf ihr kein schützenswertes Biotop, da die entsprechende Vegetation nur rudimentär vorhanden sei und nicht die erforderliche Mindestflächengröße aufweise. Die festzustellende Überformung der Fläche, eine anzutreffende Florenverfälschung und die verrohrte Quelle schlössen gegenwärtig eine Bedeutung des Geländes für den Naturschutz aus. Angesichts ihrer durch umgebende Straßen gekennzeichneten isolierten Lage und ihrer geringen Größe scheide auch eine zukünftige Bedeutung für den Naturschutz aus.

Während des Widerspruchsverfahrens holte die Klägerin eine Stellungnahme des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Landkreis Saarlouis ein, die unter dem 26.8.2004 abgegeben wurde und für die betreffenden Flurstücke einen mittleren Lagewert von 3,80 Euro/m² empfahl.

Anlässlich einer Besprechung am 5.4.2005, an der der Beigeladene zu 1. sowie der Bürgermeister der Klägerin teilnahmen, erklärte die Klägerin, dass sie nur zum Gutachterpreis in den Vertrag einsteigen werde.

Durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2.2.2006 ergangenen Widerspruchsbescheid (vom 26.4.2006) hob der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Saarlouis den Bescheid vom 12.5.2004 auf. Zur Begründung ist ausgeführt, der Klägerin stehe kein Vorkaufsrecht nach § 36 I Nr. 8 SNG zu, da die auf der betreffenden Fläche eventuell vorhandenen Biotope nicht die erforderliche Mindestgröße von 200 m² erreichten. Sie habe auch kein Vorkaufsrecht nach § 36 I Nr. 1 SNG, da sich auf dem Gelände kein oberirdisches Gewässer, sondern lediglich ein künstlich angelegter Graben mit einer verrohrten Wasserleitung befinde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss sei lediglich vorgetragen worden, dass beabsichtigt sei, einen dort früher einmal vorhanden gewesenen Bach wieder anzulegen. Zwar müssten bei der Ausübung des Vorkaufsrechts noch keine konkreten Planungen für Renaturierung, Pflege oder Erhaltung des betreffenden oberirdischen Gewässers vorliegen. Erforderlich sei jedoch, dass die Gemeinde im Hinblick auf ihre speziell naturschutzrechtliche Aufgabenstellung überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit tatsächlich anstrebe. Das sei vorliegend nicht der Fall. Eine Renaturierung begrenzt auf die Inselfläche der fraglichen Parzellen werde aus naturschutzrechtlicher Sicht offensichtlich keine überwiegenden Vorteile begründen. Soweit der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt habe, es sei eventuell beabsichtigt, den renaturierten Bachlauf bis zu dem Bereich Abtei zu verlängern, stelle sich dies – ohne näher auf die Realisierbarkeit eines solchen Vorhabens einzugehen - eher als Ausfluss eines touristischen als eines naturschutzrechtlichen Konzeptes dar. Die Klägerin sei schließlich nicht zur Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 36 I Nr. 3 SNG berechtigt. Dabei könne offen bleiben, ob ihr nach dieser Vorschrift überhaupt ein Vorkaufsrecht an den genannten Parzellen zustehe. Die Ausübung eines solchen Vorkaufsrechts scheitere jedenfalls an § 36 II SNG. Ein Bedürfnis der Allgemeinheit nach Erholung in freier Landschaft scheide in Anbetracht der Lage der in Rede stehenden Parzellen zwischen Autobahn, Autobahnzubringer sowie Park- and Ride-Platz und bei einer Größe von 0,7 Hektar offenkundig aus. Auch eine Rechtfertigung durch Belange des Naturschutzes lasse sich der Stellungnahme des Büros Dr. M nicht entnehmen.

Gegen den ihr zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigen am 3.5.2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 6.6.2006, dem ersten Werktag nach den Pfingstfeiertagen, Klage erhoben. Sie hat weitere naturschutzfachliche Stellungnahmen des Büros Dr. M vorgelegt und vorgetragen, der Kreisrechtsausschuss habe dem Widerspruch schon deshalb zu Unrecht stattgegeben, weil die Beigeladenen zu 1. bis 9. es versäumt hätten, den Ausübungsbescheid vom 29.3.2004 anzufechten und dieser demnach ihnen gegenüber bestandskräftig geworden sei.

Entgegen der Ansicht des Kreisrechtsausschusses befinde sich auf der fraglichen Fläche ein oberirdisches Gewässer mit der Folge eines Vorkaufsrechts nach § 36 I Nr. 1 SNG. Dass der Bachlauf derzeit als Zuleitung zum Schwimmbad verrohrt sei, hindere nicht seine Einstufung als oberirdisches Gewässer. Das Wasser sei nicht dem natürlichen Kreislauf entzogen. Die Verrohrung diene lediglich hygienischen Zwecken. Mit ihr solle die Qualität des Badewassers im Parkbad gewährleistet werden, das mit dem Gewässer versorgt werde. Außerdem stehe ihr ein Vorkaufsrecht aus § 36 I Nr. 3 SNG zu, da es sich bei dem Gelände um Öd- oder Unland handele. Vorhanden sei eine Sukzession kleinflächiger Biotope. Eine landwirtschaftliche Nutzung des Geländes wäre überhaupt nicht möglich, da es nicht für landwirtschaftliche Maschinen zugänglich sei. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei durch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerechtfertigt. Die Sicherstellung der Wasserversorgung des Parkbades diene der Daseinsvorsorge und stelle einen wichtigen öffentlichen Belang dar. Es sei konkret vorgesehen, den Bachlauf als offenes Gewässer zu renaturieren. Das entspreche der EU-Wasserrahmenrichtlinie und werde auch im Ökokontoerlass gefordert. Konkrete Pläne seien bei Ausübung des Vorkaufsrechts noch nicht erforderlich gewesen. Die anfallende Wassermenge von 600 m³ bis 800 m³ am Tag reiche aus, um das zur Durchfeuchtung der vorhandenen Biotopstrukturen benötigte Wasser abzuzweigen. Eine solche Maßnahme sei als M10 im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „Auf’m K...berg“ konkret geplant. Angelegt werden solle ein kleiner Bachlauf; die Flutung des Geländes oder die Herstellung einer größeren offenen Wasserstelle sei hingegen nicht geplant. Von daher sei auch keine Gefährdung der Autobahn oder des Fahrzeugverkehrs zu befürchten. Mit der vorgesehenen Vernässung werde die Ausweitung der vorhandenen Biotope ermöglicht. Aus entsprechenden ergänzenden Stellungnahmen des Büros Dr. M ergebe sich, dass die Fläche ein hohes Aufwertungspotenzial und eine hohe Eignung als Ausgleich- und Ersatzfläche aufweise. In dem zusammenwachsenden Siedlungsraum komme sämtlichen Freiflächen eine erhöhte Bedeutung für den Natur- und Landschaftsschutz zu. Die geringe Größe sei in diesem Zusammenhang unschädlich; es existierten viele schützenswerte Biotope, die kleiner als ein Hektar seien. Trotz ihrer Insellage stelle die (renaturierte) Fläche einen wichtigen Trittstein zwischen den Naturräumen „Warndt“ und „Saaraue“ dar. Auch wenn sie von dem letztgenannten Naturraum, in dem eine ganze Reihe von Renaturierungsmaßnahmen stattfänden, durch die Autobahn getrennt sei, könnten über sie wichtige Austauschvorgänge stattfinden, die der Stabilisierung von Populationen dienten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 26.4.2006 – – aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seinen Widerspruchsbescheid verteidigt.

Die Beigeladenen zu 1. bis 9. haben sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

Die Beigeladene zu 10. hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, es sei bereits unklar, ob durch das Gelände ein verrohrter Bach verlaufe, der das Parkbad der Klägerin speise. Auch bestreite sie, dass die Verrohrung zur Sicherung der hygienischen Qualität des Schwimmbadwassers vorgenommen worden sei. Sie sei nämlich schon immer vorhanden gewesen. Jedenfalls begründe ein verrohrter Bach kein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht. Auch eine Entscheidung des Bay. VGH vom 19.1.2006 – 9 B 04.1217 - bestätige, dass verrohrt fließendes Wasser kein oberirdisches Gewässer im naturschutzrechtlichen Sinne sei. Das Gewässer sei hier seit undenklicher Vorzeit verrohrt; ihm komme keine Bedeutung als natürliche Lebensgrundlage zu. Auch könnte die Verrohrung allenfalls auf etwa 200 Metern Länge aufgehoben werden. Das machte als Renaturierung keinen Sinn. Die Voraussetzungen des § 36 II SNG seien nicht erfüllt. Die Absicht, die Wasserversorgung des Parkbades zu sichern, sei kein schützenswerter naturschutzrechtlicher Belang. Im Übrigen handele es sich bei dem umstrittenen Gelände keineswegs um Ödland. Es sei immer gemäht worden. Wäre das nicht geschehen, müsste die Verbuschung viel weiter fortgeschritten sein. Die lediglich 0,77 Hektar große Fläche weise in Anbetracht ihrer Lage zwischen Autobahn, Autobahnzubringer, Mitfahrerparkplatz und Betriebszufahrt keinerlei Verbindung zu anderen Biotopen auf. Die geplante Durchfeuchtung dürfte in Anbetracht der Nähe der Autobahn kaum zulässig durchführbar sein. Wie aus einer Stellungnahme des Büros für Landespflege und Forsten M vom 19.12.2007 hervorgehe, verursachte sie Gefahren, da sie dazu führte, dass sich an der Dammbasis der Autobahnzufahrt ein offenes Gewässer entwickelte, was deren Stabilität gefährdete. Die durch die Vernässung und die zu erwartende Verbuschung gesteigerte Attraktivität der Fläche für Wasservögel würde den Straßenverkehr und die Tiere selbst gefährden. Abgesehen hiervon sei fraglich, ob die Klägerin überhaupt zur Nutzung des Wassers berechtigt sei. In einem anderen Verfahren sei vorgetragen, dass die Quelle, die das Parkbad speise, nicht auf dem Gebiet der Klägerin liege.

Durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2007 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 29.3.2004 sei gegenüber den Beigeladenen zu 1. bis 9. nicht bestandskräftig geworden. Zwar sei er mit Zustellung an den Notar wirksam geworden, der Widerspruch der Beigeladenen zu 10. habe jedoch den Eintritt der Bestandskraft verhindert. In einem derartigen Fall könne nach der Rechtsprechung auch der Vertragspartner des betreffenden Kaufvertrages, der die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht selbst angefochten habe, Anfechtungsklage erheben. Zudem sei durch den Bescheid vom 12.5.2004 erneut ein Widerspruchsrecht begründet worden. Bei diesem Bescheid handele es sich nicht bloß um eine wiederholende Verfügung, sondern um einen Zweitbescheid. Seine Begründung weise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Akzentverschiebungen auf. Der Bescheid vom 12.5.2004 sei auf die neue Begründung gestützt worden, das Grundstück solle erworben werden, um die Wasserversorgung des Parkbades zu sichern. Zudem gehe aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an diese hervor, dass Zweifel an einer wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts im Verhältnis zu den Beigeladenen zu 1. bis 9. bestanden hätten und deshalb der Bescheid vom 12.5.2004 ergangen sei. Zudem sei dem Bescheid vom 12.5.2004 eine Rechtsmittelbelehrung beigegeben. Der Rechtsausschuss habe den danach zulässigen Widerspruch der Beigeladenen zu 1. bis 9. zu Recht für begründet erachtet. Ein Vorkaufsrecht gemäß § 36 I Nr. 1 SNG bestehe nicht, da der verrohrte Bachlauf kein oberirdisches Gewässer im naturschutzrechtlichen Sinne sei. Die Bestimmung des § 36 I Nr. 8 SNG begründe ebenfalls kein Vorkaufsrecht, da sich auf der betreffenden Fläche unstreitig keine schützenswerten Biotope befänden. Ein Vorkaufsrecht ergebe sich allenfalls aus § 36 I Nr. 3 SNG. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Gelände um Öd- oder Unland handele. Ödlandflächen seien Flächen, die nicht mehr wirtschaftlich genutzt würden und der natürlichen Sukzession unterlägen. Das treffe hier zu. Das Grundstück sei lagebedingt nicht landwirtschaftlich nutzbar. Aus dem festgestellten Bewuchs lasse sich schließen, dass eine Nutzung über Jahre nicht mehr erfolgt sei. Das Gelände liege brach. Zwar könne es sein, dass es in der Vergangenheit hin und wieder gemäht worden sei. Es sei aber eindeutig nicht als Mähwiese genutzt worden. Der Ausübung des Vorkaufsrechts fehle indes die im Naturschutz begründete Rechtfertigung gemäß § 36 II SNG. Die Lage des Grundstücks schließe eine Bestimmung zur naturbezogenen, naturverträglichen Erholung aus. Auch könne in Anbetracht der besonderen Lage des Grundstücks nicht angenommen werden, dass gegenwärtig oder zukünftig sonstige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigten. Zwar könne das Vorliegen einer besonderen ökologischen Bedeutung grundsätzlich geeignet sein, um im Hinblick auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Ausübung des Vorkaufsrechts zu rechtfertigen. Dann müsse der ökologische Wert des Grundstücks aber auch nachhaltig erkennbar sein. Sei Anknüpfungspunkt für die Ausübung des Vorkaufsrechts die Eigenschaft als Öd- und Unland, sei weiter zu fordern, dass besondere ökologische Qualitäten hinzutreten müssten, da nicht jedem Öd- und Unland herausgehobene ökologische Bedeutung zukomme. Eine dahingehende Einschränkung sei im Hinblick auf den Eigentumsschutz aus Art. 14 GG vorzunehmen. Eine derartige ökologische Bedeutung des streitgegenständlichen Grundstücks sei nicht ersichtlich. Sie werde für das Grundstück in seinem heutigen Zustand auch nicht mit überzeugenden Gründen dargelegt. Die Annahme, es handele sich bereits jetzt um einen Trittstein zwischen dem Waldbereich des Warndt und dem Naturraum Saartal, lasse eine Würdigung der besonderen Expositionslage vermissen. Der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis, dass auch schon kleinere Flächen ökologisch bedeutsam sein könnten, sei wenig hilfreich. Die geforderte besondere Bedeutung könne im Weiteren auch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die heutige Brachfläche umgestaltet werden und ihr danach eine höhere ökologische Bedeutung zukommen könnte. Zwar könne sich die besondere Wertigkeit auch aus der späteren Umgestaltung des Grundstücks ergeben. Das gelte insbesondere bei Planungen zur Renaturierung, Pflege oder Erhaltung eines Gewässers. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Planungen und der von ihr eingereichten Stellungnahmen des Büros Dr. M erschließe sich die besondere ökologische Wertigkeit des Grundstücks nicht. Die Offenlegung des im Moment verrohrten Baches sei offensichtlich nicht beabsichtigt, auch wenn das in den Stellungnahmen von Dr. M vom 27.12.2007, vom 4.1.2008 und vom 8.1.2008 anders dargestellt sei. Nach Angaben der Klägerin sei die Versorgung ihres Parkbades mit Wasser aus dem verrohrten Bach unverzichtbar und sei die Verrohrung vorgenommen worden, um den für diese Nutzung erforderlichen hygienischen Zustand des Wassers zu gewährleisten. Bei einer Beseitigung der Verrohrung sei den hygienischen Erfordernissen indes nicht mehr Rechnung getragen. Auch wäre die Offenlegung wegen des zu erwartenden Verlustes durch Versickerung und Versumpfung mit dem Zweck, mit dem Wasser das Parkbad zu versorgen, schwerlich zu vereinbaren. Die Sicherstellung des Zuflusses zum Parkbad stelle zudem keinen naturschutzrechtlich beachtlichen Belang dar, der nach § 36 II SNG die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen könnte. Auch wenn Teile des Wassers abgeleitet werden könnten, um damit eine wechselfeuchte Zone zu schaffen, wie dies im Entwurf des Bebauungsplanes „Auf’m K...berg“ projektiert sei, erwachse daraus keine besondere ökologische Bedeutung des Grundstücks. Denn es sei in Anbetracht seiner geringen Größe von lediglich 7775 m² und seiner Insellage zwischen Autobahn und Autobahnzubringer und Sandgrubenzufahrt beziehungsweise Mitfahrerparkplatz überhaupt nicht in der Lage, besondere ökologische Bedeutung im Rahmen des Gesamtnaturhaushaltes zu erlangen. Zwar liege das Gelände nach den Stellungnahmen von Dr. M großräumig zwischen den beiden Naturräumen „Warndt“ und „Mittleres Saartal“. Aufgrund der trennenden Wirkung der genannten Verkehrswege gebe es jedoch keine direkte Verbindung zu diesen Naturräumen, so dass ein funktionaler Zusammenhang nicht gesehen werden könne. Ebenso wenig könne das Grundstück nach seiner ökologischen Fortentwicklung eine Trittsteinfunktion ausüben. So sei insbesondere eine Zuwanderung von Tieren aus dem Saartal aufgrund der dazwischen liegenden Autobahn weitgehend auszuschließen. Aus diesem Grund sei auch nicht ersichtlich, welchen Sinn eine Vernässung des maximal 35 Meter breiten Grundstücks überhaupt haben könnte. Auch soweit die Klägerin die Umgestaltung der südlich der Zufahrt zur Sandgrube gelegenen Fläche beabsichtige, könne ein zusätzlicher ökologischer Nutzen nicht erkannt werden, da die trennende Wirkung von Mitfahrerparkplatz sowie Zufahrt zur Sandgrube der Beigeladenen zu 10. und zum Betonwerk bleibe. Nach allem liege auch aufgrund der dem Gericht vorliegenden Luftbilder der Katasterverwaltung sowie der gerichtsbekannten Örtlichkeit offen zu Tage und bedürfe keiner weiteren gutachterlichen Aufklärung, dass im hier zu beurteilenden Einzelfall Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Erholung den Eintritt der Gemeinde in ein Grundstücksgeschäft Dritter nicht rechtfertigten. Das lege auch ein Blick auf die gemeindeintern erörterten Gründe für den Zugriff auf das Gelände nahe: Sowohl in der Gemeinderatssitzung vom 23.3.2004 als auch im Bescheid vom 12.5.2004 werde die Abhängigkeit der Versorgung des Parkbades von der Erhaltung des durch das Grundstück verlaufenden Frischwasserzuflusses herausgestellt. Hierbei handele es sich sicherlich um ein beachtliches öffentliches Interesse der Klägerin. Gründe des Naturschutzes ließen sich hierauf jedoch nicht stützen.

Das Urteil ist der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigen am 29.1.2008 zugestellt worden. Ihrem am 21.2.2008 eingegangenen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, den sie mit am Montag, dem 31.3.2008, bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat, hat der Senat durch Beschluss vom 21.7.2009 – 2 A 285/09 – entsprochen.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Der Widerspruchsbescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beigeladenen zu 1. bis 9. gegen den Ausübungsbescheid vom 29.3.2004 keinen Widerspruch eingelegt hätten; dieser sei hinsichtlich dieser Beigeladenen bestandskräftig. Ein Widerspruchsverfahren sei insoweit nicht entbehrlich, da zwischen den Beigeladenen zu 1. bis 10. keine notwendige Streitgenossenschaft i.S.d. §§ 64 VwGO i.V.m. 62 ZPO bestehe und auch keine andere Fallgruppe einschlägig sei, wonach auf ein Widerspruchsverfahren verzichtet werden könne. Vielmehr seien die Bescheide vom 29.3.2004 und vom 12.5.2004 eigenständige Ausübungsbescheide. Der Widerspruch der Beigeladenen zu 10. habe einen Widerspruch der übrigen Beigeladenen nicht ersetzen können. Der Bescheid vom 12.5.2004 sei auch kein Zweitbescheid gewesen. Der Klägerin stehe ein Vorkaufsrecht nach § 36 SNG zu. Bei dem über das Grundstück laufenden Bachlauf handele es sich um ein oberirdisches Gewässer im Sinne des § 36 I Nr. 1 SNG. Der teilweise verrohrte Verlauf eines im Übrigen oberirdischen Gewässers schließe die Zugehörigkeit des gesamten Gewässers zur Kategorie des oberirdischen Gewässers auch im naturschutzrechtlichen Sinne nicht aus. Eine vom wasserrechtlichen Begriff abweichende Definition des naturschutzrechtlichen Begriffs des oberirdischen Gewässers sei nicht geboten. Das Vorkaufsrecht bestehe auch beim Kauf von Grundstücken, auf denen sich ein oberirdisches Gewässer befinde, das vom Geltungsbereich des Wasserrechts ausgenommen sei. Dass es sich bei den betreffenden Flächen um „Öd- oder Unland“ im Sinne des § 36 I Nr. 3 SNG handele, gehe aus den Stellungnahmen des Büros Dr. M und der Unteren Naturschutzbehörde vom 31.1.2006 sowie dem angefochtenen Urteil hervor. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch gerechtfertigt im Sinne des § 36 II SNG. Das Verwaltungsgericht überspanne insofern die Anforderungen zur Ausübung eines Vorkaufsrechts. Es habe außerdem den klägerischen Vortrag und die Stellungnahmen von Dr. M zur ökologischen Bedeutung der Flächen nicht ausreichend zur Kenntnis genommen. Die von der Klägerin beabsichtigten ökologischen Aufwertungsmaßnahmen der fraglichen Grundstücksflächen seien nicht vorgeschoben, sondern würden umgesetzt. Den 8 Regelbeispielen des § 36 I SNG sei zu entnehmen, dass für die dort bezeichneten Flächen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in aller Regel besondere Bedeutung zukomme, sie so ökologisch wertvoll seien, dass den Gemeinden ein Vorkaufsrecht dafür zustehen solle. Eine Einschränkung dahingehend, dass das Vorkaufsrecht nur für Öd- oder Unland ausgeübt werden dürfe, dem „eine herausgehobene ökologische Bedeutung“ zukomme, lasse sich dem Wortlaut des § 36 I Nr. 3 SNG nicht entnehmen. Eine solche Einschränkung lasse sich aber auch nicht § 36 II 1 SNG entnehmen. Ausreichend sei, dass nachvollziehbare und zureichende Gründe naturschutzrechtlicher Art die Ausübung eines Vorkaufsrechts im Einzelfall geboten erscheinen ließen. Dies sei vorliegend der Fall.

Bereits in seiner Stellungnahme vom 18.3.2004, die Grundlage des Gemeinderatsbeschluss vom 23.3.2004 gewesen sei, weise der Gutachter Dr. M darauf hin, dass die fraglichen Parzellen im Naturraum „mittleres Saartal“ lägen, in dem umfangreiche Erschließungen von Industrie, Gewerbe und Siedlungen zu einer starken Reduzierung von Freiflächen geführt hätten und immer noch führten. Aufgrund des Zusammenwachsens der Siedlungskerne von S-Stadt, Saarlouis, Ensdorf, Bous und U-Stadt wiesen sämtliche Freiflächen in diesem Ballungsraum eine erhöhte Bedeutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege auf. Ausweislich seiner Stellungnahme vom 17.5.2004 komme der Fläche ein hohes Entwicklungspotenzial und eine hohe Eignung als Ausgleichs- und Ersatzfläche zu. Auch sei eine Ausdehnung der kleinflächigen Röhricht- und Hochstaudenbestände möglich. In der Stellungnahme vom 24.8.2006 würde die ökologische Bedeutung der fraglichen Flächen konkretisiert. Aufgrund der vorhandenen Feuchtvegetation (Schilf) und der Bachverrohrung mit ständiger Wasserführung weise die Fläche ein erhebliches ökologisches Potenzial auf, um eine Aufwertung (Vernässung) durchzuführen. Eine zukünftige Gestaltung des verrohrten Gewässers als offenes, naturnahes Gewässer sei möglich. Der Ökokontoerlass im Saarland fördere im hohen Maße durch einen entsprechenden Aufwertungsfaktor insbesondere Bachoffenlegungen beziehungsweise Bachrenaturierungen, die auf diese Weise als Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden könnten. Die Argumentation, dass eine Renaturierung begrenzt auf die „Inselfläche“ aus naturschutzrechtlicher Sicht keine überwiegenden Vorteile begründe, sei nicht haltbar. Die gängige Naturschutzpraxis im Saarland zeige vielmehr, dass Naturschutz vor allem dann Sinn mache, wenn auch „Insellagen“ als Trittsteine für ein Biotopverbundsystem erhalten und entwickelt würden. Die Funktion der Flächen als „Trittstein“ innerhalb eines Biotopverbundsystems würde in den Stellungnahmen vom 27.12.2007 und 4.1.2008 aufgegriffen und präzisiert. Die Biotope in der Saaraue seien in hohem Maße vom Wasserhaushalt u.a. der Quelle „Rotsolig“ geprägte Lebensgemeinschaften, so dass die vom Ablauf der Quelle betroffene Fläche einen wichtigen Baustein für die zukünftige Renaturierungsplanung und Vernetzung darstelle. Eine geplante Offenlegung des Bachlaufes, die Erneuerung von Durchlässen und die Wiederherstellung von Feuchtbiotopen seien demzufolge weitere wichtige Schritte im Gesamtzusammenhang der Aufwertung der Saaraue. Auch seien zusätzliche Entsiegelungsmaßnahmen im Bereich der Zufahrt zur Sandgrube H denkbar, die eine unmittelbare Anbindung der Flächen an die angrenzenden naturnahen Bereiche ermögliche. Auch wenn die betroffene Fläche durch die Autobahn von der Saaraue getrennt werde, fänden doch wichtige Austauschvorgänge statt, da es sich um vergleichbare Biotoptypen handele, die für die Stabilisierung von Populationen wichtig seien. Angesichts dieser sachverständigen Feststellungen hätte das Gericht, das nicht über die erforderliche Sachkunde verfüge, um über funktionelle Zusammenhänge einzelner Flächen in Naturräume zu entscheiden, für seine ablehnende Entscheidung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurft. Es sei nicht erkennbar, auf welchen fachlichen Erkenntnissen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Grundstück nach seiner ökologischen Fortentwicklung eine Trittsteinfunktion nicht ausüben könne, beruhe. Da zwar im Bebauungsplan „Auf’m K...berg“ die Werkszufahrt der Beigeladenen zu 10. noch ausgewiesen sei, aber die Zielsetzung bestehe, dass sich die Firma H eine eigene Erschließung über Saarlouiser Gemarkungsflächen sichere, stehe dann der vom Verwaltungsgericht geforderten direkten Vernetzung der Landschaftsräume durch den Rückbau des Straßenkörpers nichts mehr im Wege. Die Fläche habe auch naturschutzrechtliche Bedeutung für die Ausweitung des benachbarten FFH-Gebietes. Die Grundstücke lägen nach dem LEP-Umwelt vom 13.7.2004 in einem Vorranggebiet für Freiraumschutz (VFS). In unmittelbarer Nachbarschaft befänden sich Vorranggebiete für Naturschutz (VN). In Vorranggebieten für Freiraumschutz sollten Kompensationsmaßnahmen für im Eingriffsbereich nicht ausgleichbare Eingriffsfolgen sowie Maßnahmen des Ökokontos in Ausrichtung auf ein zu entwickelndes Biotopverbundsystem vorgesehen werden. Grundsätzlich diene die Renaturierung von Bachläufen und Talauen dem gleichen Ziel und sei deshalb von den Gemeinden entsprechend zu verfolgen. Zusammen mit den Vorranggebieten für Naturschutz werde ein landesweit grenzüberschreitendes Biotopverbundsystem angestrebt. VFS basierten auf der Grundlage von Festlegungen aus dem Landschaftsrahmenplan, der Arten- und Biotopschutzvorkommen und dem Gutachten eines integrierten Freiraum- und Nutzungskonzeptes für das Saartal. Diese tatsächlichen Umstände, die für die Beurteilung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich seien, seien in der erstinstanzlichen Entscheidung unberücksichtigt geblieben. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Durchführung einzelner Maßnahmen zur Aufwertung des Landschaftsraumes nicht nur ernsthaft beabsichtigt, sondern bereits begonnen. Die Klägerin werde nämlich von der Quelle aus eine Leitung als direkte Verbindung zum Parkbad über gemeindeeigene Grundstücke herstellen und habe hiermit zwischenzeitlich im Parkbad bereits begonnen; Grundstücke zwischen Quelle und Parkbad stünden der Gemeinde indes noch nicht zur Verfügung. Außerdem werde der Bachlauf als Zufluss zum „Lauterbach“ in seinem ursprünglichen Zustand wieder hergestellt. Im Rahmen dieser Maßnahme würden die Offenlegung des bislang verrohrten Zuflusses zum Lauterbach und die Entwicklung von Nassbrachen vorgenommen. Auf den landschaftspflegerischen Begleitplan vom 17.3.2008 zu dem Projekt Ökokontomaßnahme „Offenlegung Zufluss Lauterbach“ könne Bezug genommen werden. Die im Rahmen dieser Ökokontomaßnahme beabsichtigten Naturmaßnahmen seien zwischenzeitlich vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mit Schreiben vom 8.4.2008 gebilligt worden. Sie seien geeignet, die Funktionen und Werte des Naturhaushalts zu verbessern, so dass von einem Aufwertungspotenzial ausgegangen werden könne. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass allenfalls Teile des Wassers abgeleitet würden, um das Grundstück neu zu gestalten, sei unzutreffend. Nach Entfernung der Verrohrung werde vielmehr ein natürlich geschwungenes Bachbett (ca. einen Meter breit) angelegt. Die Länge des zukünftigen Gewässers betrage ca. 240 Meter. Um die Wiedervernetzung der Umgebungsflächen zu fördern werde ein kleinerer Nebenbach angelegt mit einer Länge von ca. 110 Meter. Dies entkräfte den Einwand, die Ausübung des Vorkaufsrechts diene alleine der Sicherung des Zuflusses des Parkbades. Der Wasserlauf der Rotsoligquelle sei ursprünglich über einen offenen Graben durch den bestehenden Weiher – jetzt: Parkbad – in den Lauterbach zur Saar verlaufen; dies belegten Karten aus dem 19. Jahrhundert. Die Verrohrung sei erst 1976 aufgrund einer Empfehlung des staatlichen Instituts für Hygiene und Infektionskrankheiten erfolgt. Bei der Verrohrung sei es nur um das Teilstück des Baches gegangen, das in einem offenen Graben zum Schwimmbad geleitet werde. Es sei daher unzutreffend, dass der Bachverlauf „an keinem Punkt seines Laufes oberirdisch“ sei. Es handele sich somit um ein oberirdisches Gewässer. Dass es der Gemeinde nur um die künftige Sicherstellung des Wasserzuflusses zum Parkbad gehe, trage schon deshalb nicht, weil sie eine separate, geschützte Zuleitung von der Quelle bis ins Parkbad verlegt habe. Diese verlaufe ca. 50 Meter südlich von den in Rede stehenden Flächen. Im Übrigen habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 6.10.2009 die erste Änderung des Bebauungsplans „Auf’m K...berg“ beschlossen, dessen Bestandteil auch die Offenlegung des Zuflusses Lauterbach sei. Dies belege, dass die Klägerin ihr Vorkaufsrecht aus naturschutzfachlichen Gründen ausgeübt habe und die darin zugrundeliegenden Zielsetzungen bereits zielstrebig umsetze.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, verkündet am 16.1.2008 – 5 K 774/07 –, abzuändern und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 26.4.2006 () aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen zu 1. bis 9. stellen keinen Antrag.

Die Beigeladene zu 10. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es sei nicht erforderlich gewesen, dass die Beigeladenen zu 1.-9. gegen den Bescheid vom 29.3.2009 Widerspruch einlegten. Da über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechtes nur einheitlich entschieden werden könne, habe ihr eigener Widerspruch insofern ausgereicht. Die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts seien nicht gegeben. Unter Zugrundelegung der Entscheidung des BayVGH vom 19.1.2006 handele es sich bei dem streitgegenständlichen Bach nicht um ein oberirdisches Gewässer im Sinne des § 36 I Nr. 1 SNG. Nach dem Vortrag der Klägerin verlaufe der Bach an keinem Punkt seines Laufes oberirdisch, sondern von der Quelle bis zum Parkbad, wo er ende, in einem Rohr. Zwischen Bachwasser und Umwelt finde also an keinem Punkt ein Austausch statt. Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des BayVGH stütze, sei festzustellen, dass diese sich zum einen nicht mit Öd- oder Unland befasse und zum anderen nach dem bayerischen Naturschutzrecht die Qualität als Öd- oder Unland kein Vorkaufsrecht gebe. Eine herausragende ökologische Bedeutung des Öd- oder Unlandes sei also nicht von vornherein gegeben. Das Grundstück sei allein aufgrund seiner geringen Größe und der allseitigen Umschließung teils viel befahrener Straßen überhaupt nicht in der Lage, naturschützerische oder landschaftspflegerische Belange zu fördern. Es sei nicht ersichtlich, für welche Pflanze oder welches Tier das Grundstück als „Trittstein“ dienen solle. Nachdem der Bürgermeister der Klägerin in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Klägerin am 1.9.2009 verkündet habe, dass er die Rotsoligquelle zukünftig für die Trinkwassergewinnung nutzen wolle, stelle sich zudem die Frage der Ergiebigkeit dieser Quelle, die das Parkbad speisen, die Klägerin mit Trinkwasser versorgen und die streitgegenständliche Parzelle vernässen solle. Hinzu komme, dass das Recht der Klägerin zur Wasserentnahme aus der Rotsoligquelle umstritten sei. Der Firma V stehe ein altes aufrechterhaltenes Wasserrecht zu. Ein Rückbau der alten B 406 könnte nicht erfolgen, da sie nach der bestandskräftigen Genehmigung vom 6.8.2002 die Erschließung der Erdmassen- und Bauschuttdeponie der Beigeladenen zu 10. sichere. Die Planungen der Klägerin seien deshalb nicht zu realisieren.

Der Senat hat am 17.3.2010 eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen, die den Beteiligten unter Eröffnung der Möglichkeit zur Äußerung übersandt worden ist.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 124 II Nr. 2 VwGO zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2.2.2006 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses der Beklagten erhobene Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid, durch den der Bescheid der Klägerin vom 12.5.2004, mit dem sie ihr Vorkaufsrecht gemäß § 36 I Nrn. 1, 3 und 8 des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.3.1993 (Amtsbl. S. 346) hinsichtlich der im Eigentum der Beigeladenen zu 1. bis 9. stehenden Grundstücke (Gemarkung U-Stadt, Flur , Parzellen Nr. 6/9, 6/11, 6/10 und 6/20) ausgeübt hat, aufgehoben wurde, ist entgegen der erstinstanzlichen Ansicht rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 I VwGO).

Gegen die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beigeladenen zu 1. bis 9. vom 9.6.2004 bestehen entgegen der Annahme der Klägerin allerdings keine durchgreifenden Bedenken. Er wurde unter dem Briefkopf „V“ von dem Beigeladenen zu 1., der von allen anderen Miteigentümern der streitgegenständlichen Grundstücke in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu ihrer gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung bevollmächtigt ist, () unter Bezugnahme auf die Vorkaufsrechtausübung und Nennung der betroffenen Grundstücke offensichtlich für alle Miteigentümer („wir legen hiermit ... Widerspruch ein“) eingelegt.

Den Beigeladenen zu 1. bis 9. fehlte für die Widerspruchseinlegung auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse, denn das dem Bescheid vom 12.5.2004 vorausgegangene Schreiben der Klägerin vom 29.3.2004 kann jedenfalls nicht in Bestandskraft erwachsen sein und der Zulässigkeit des unter dem 9.6.2004 eingelegten Widerspruchs entgegenstehen.

Es ist schon sehr zweifelhaft, ob dieses Schreiben vom 29.3.2004 überhaupt als Verwaltungsakt angesehen werden kann. Mit ihm hatte die Klägerin, nachdem sie von Notar Dr. A unter dem 12.3.2004 um Mitteilung gebeten worden war, „ob ein eventuell bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt“ werde, dem „Notariat Dr. F. A“ geantwortet, dass sie bezüglich der in Rede stehenden Flurstücke ihr Vorkaufsrecht ausübe. Unter der Überschrift „Begründung“ wurden sodann die Erwägungen der Beschlussvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 23.3.2004, der das Gremium gefolgt war, mitgeteilt. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht.

Schon der Umstand, dass das Schreiben in Beantwortung der Anfrage des Notars an das „Notariat“, das offensichtlich über eine - eventuell bestehende - Absicht der Ausübung eines Vorkaufsrechts informiert werden wollte, um dem bei der Abwicklung des Kaufvertrags zwischen den Beteiligten Rechnung tragen zu können, und nicht an die Vorkaufsrechtsverpflichteten gerichtet war, sowie die fehlende Rechtsmittelbelehrung sprechen deutlich dagegen, dass es sich dabei um mehr als eine Ankündigung einer späteren Ausübung des Vorkaufsrechts handelte. Wie die Verwaltungsunterlagen zeigen, hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Schreiben zunächst nur als eine bloße Ankündigung gesehen (Entwurf eines Schreibens in der Widerspruchssache der Beigeladenen zu 10.,  Bl. 13 ff. Verwaltungsunterlagen) . Die Verwaltungsaktsqualität des Schreibens kann jedoch dahinstehen. Auch wenn nämlich in der Mitteilung bereits die Ausübung des Vorkaufsrechts gelegen hätte, wäre der darin liegende privatrechtsgestaltende Verwaltungsakt mit seinem Zugang beim Notar gegenüber den Beigeladenen zu 1. bis 9. jedenfalls nicht wirksam geworden. Wie sich aus Ziffer 14 letzter Absatz des zwischen den Beigeladenen zu 1. bis 9. einerseits und der Beigeladenen zu 10. andererseits geschlossenen Kaufvertrags vom 11.3.2004 u.a. über die vorgenannten Grundstücke ausdrücklich geregelt ist, war die Erklärung über die Ausübung eines Vorkaufsrechts den Beteiligten zuzustellen und dem Notar abschriftlich mitzuteilen. Der ansonsten für alle zur Vertragsrealisierung erforderlichen, in dem vorausgehenden – vom Verwaltungsgericht zitierten - Absatz des Kaufvertrags genannten Maßnahmen („Erwirkung“ und Empfang von Erklärungen einschließlich der „Erklärung, dass ... ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht besteht oder ausgeübt wird“, wobei die letztgenannte Formulierung mit Blick auf die anschließende ausdrückliche Regelung nur als Verkürzung von „nicht besteht oder nicht ausgeübt wird“ verstanden werden kann) bevollmächtigte Notar war daher entgegen der erstinstanzlich vertretenen Ansicht nicht zum Empfang der Erklärung der Klägerin über die Ausübung des Vorkaufsrechts für die Beigeladenen bevollmächtigt gewesen. Dass den Beigeladenen zu 1. bis 9. als den Verpflichteten gemäß §§ 36 III SNG, 505 BGB a.F. (wortgleich mit § 464 I BGB n.F.) die – nach ihrem Wortlaut nur an das Notariat gerichtete - Erklärung ansonsten zugestellt worden bzw. zugegangen wäre, behauptet auch die Klägerin nicht. Im Übrigen wäre in dem Fall, dass dem Schreiben vom 29.3.2004 - bei unterstelltem Zugang – Verwaltungsaktsqualität beizumessen wäre, davon auszugehen, dass sich der Widerspruch der Beigeladenen zu 1. bis 9. vom 9.6.2004 auch hierauf erstreckte, da sie sich ausdrücklich gegen die „Ausübung des Vorkaufsrechts“ an den vorbezeichneten Grundstücken wandten und sich damit offensichtlich gegen jedweden Ausübungsbescheid zur Wehr setzen wollten. Der Widerspruch wäre auch noch rechtzeitig eingelegt worden, da im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung die Widerspruchsfrist, die wegen des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung im Schreiben vom 29.3.2004 gemäß § 58 II 1 VwGO ein Jahr betragen hätte, noch nicht abgelaufen gewesen wäre.

Es kann daher letztlich dahinstehen, ob sich der Bescheid vom 12.5.2004 – bei unterstellter Verwaltungsaktsqualität und unterstelltem Zugang des Schreibens vom 29.3.2004 - als bloße wiederholende Verfügung, wie die Klägerin der Sache nach meint, oder aber als – selbständig anfechtbarer - Zweitbescheid darstellt. Allerdings spräche mit Gewicht dafür, dass es sich bei dem Bescheid vom 12.5.2004 jedenfalls um einen Zweitbescheid handelte, da er im Gegensatz zu der früheren Mitteilung (Vorkaufs-)Verpflichtete als Adressaten nennt und eine ausführliche Begründung für die Ausübung des Vorkaufsrechts gibt, sich dabei vor allem nicht auf den vorausgegangenen Bescheid bezieht und anders als letzterer eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Vgl. hierzu Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 35 Rdnr. 55) , die die sich bis dahin aus § 58 II VwGO ergebende Rechtsmittelfrist durch die reguläre Rechtsmittelfrist nach § 70 VwGO ersetzte, was über den Inhalt einer lediglich wiederholenden Verfügung deutlich hinausginge. Schließlich hätte es auch keines weiteren Bescheids bedurft, wenn die Klägerin nicht – wie vom Verwaltungsgericht dargelegt und aus den Verwaltungsunterlagen ersichtlich – selbst Zweifel an der Wirksamkeit der Erstbekanntgabe (Vgl. Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 51 VwVfG, Rdnrn. 58f.) gehabt hätte.

Durchgreifende Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht hinsichtlich der Widerspruchsberechtigung des Beigeladenen zu 6., der in dem angefochtenen, an das „V“ und die Beigeladenen zu 1. bis 5. und 7. bis 9. adressierten Bescheid vom 12.5.2004 namentlich nicht erwähnt ist. Denn mit dem Bescheid, der sich an den Beigeladenen zu 1. als Miteigentümer und Bevollmächtigten der auch namentlich genannten Beigeladenen zu 1. bis 5. und 7. bis 9. wendet, sollte nach seinem objektiven Erklärungswert die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber sämtlichen Miteigentümern der streitgegenständlichen Grundstücke und Verkäufern, wie sie aus dem konkret und zutreffend bezeichneten Kaufvertrag hervorgehen, erklärt werden, so dass die offensichtlich versehentlich unterbliebene ausdrückliche namentliche Erwähnung des Beigeladenen zu 6. insofern unschädlich ist.

Entgegen der Annahme der Widerspruchsbehörde ist die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin gemäß § 36 SNG an den vorgenannten Grundstücken rechtmäßig.

Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die Ausübung des Vorkaufsrechts mit Schreiben vom 12.5.2004, eingegangen bei der V am 13.5.2004, erfolgte insbesondere innerhalb der durch § 36 III 1 SNG bestimmten Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch den Notar, die am 16.3.2004 bei der Klägerin eingegangen war; sie erfolgte auch zutreffend gegenüber der Verkäuferseite als der Vorkaufsverpflichteten (§§ 36 III 3 SNG, 505 I 1 BGB a.F. (wortgleich mit § 464 I 1 BGB n.F.) ).

Anhaltspunkte für einen gesetzlichen Ausschluss des Vorkaufsrechts durch die Begünstigungsregel für Geschäfte im Verwandtenkreis gemäß § 36 II 2 SNG sind vorliegend nicht gegeben.

Im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts mit Bescheid vom 12.5.2004 lag auch ein „Kauf“ als Grundvoraussetzung eines Vorkaufsrechts im Sinne des § 36 I SNG vor. Zwar wurde der zwischen den Beigeladenen zu 1. bis 9. als Verkäufern und der Beigeladenen zu 10. als Käuferin am 11.3.2004 zustande gekommene Kaufvertrag – auch - über die streitgegenständlichen Grundstücke von den Vertragsparteien am 23.4.2004 – also vor Ausübung des Vorkaufsrechts (wenn man das Schreiben vom 29.3.2004 nicht schon als solche begreift) - dahingehend geändert, dass diese Grundstücke entgegen der früheren Absprache „nicht verkauft werden, sondern im Eigentum des Verkäufers verbleiben.“ Diese Aufhebung des Kaufvertrags hinsichtlich der genannten Grundstücke ist jedoch mit Blick auf ein entstandenes Vorkaufsrecht unbeachtlich. § 36 III SNG verweist nämlich u.a. auf § 506 BGB a.F. (wortgleich mit § 465 BGB n.F.) , wonach eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam ist. Der Rechtsgedanke dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung auch auf vergleichbare Sachverhalte auszudehnen, bei denen das Vorkaufsrecht des Vorkaufsberechtigten durch eine Abrede zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten unterlaufen werden soll. So kann sich der Vorkaufsverpflichtete nicht gegenüber dem Vorkaufsberechtigten auf eine nachträgliche einverständliche Aufhebung des Kaufvertrags berufen. (Staudinger, BGB, Stand: 2004, § 465 BGB, Rdn. 3; jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 465 BGB) Zwar sollte die vorliegende Aufhebung des Kaufvertrags, soweit er die streitgegenständlichen Grundstücke betraf, ausweislich des Änderungsvertrags vom 23.4.2004 nur zu dem Zweck erfolgen, „dass die Durchführung des vorgenannten Kaufvertrages im Übrigen zeitlich nicht verzögert wird“; eine Absicht, das Vorkaufsrecht der Klägerin zu unterlaufen, lässt sich daraus nicht ableiten und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Da die Vertragsänderung jedoch – ausdrücklich - als Reaktion auf die Ausübung des Vorkaufsrechts oder – je nach Qualifikation des Schreibens vom 29.3.2004 – auf die Ankündigung der Vorkaufsrechtsausübung erfolgte, konnte der Änderungs(Aufhebungs-)vertrag ein bereits mit Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrags entstehendes Vorkaufsrecht nicht vernichten.

Außer dem Vorliegen eines Kaufvertrags über ein Grundstück setzt die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts im Sinne des § 36 I SNG voraus, dass das Grundstück mindestens eine der in den Nrn. 1 bis 8 dieser Regelung abschließend aufgeführten Eigenschaften aufweist, die es aus der Sicht des Gesetzgebers für die Zwecke des Naturschutzes und/oder der Landschaftspflege besonders geeignet erscheinen lässt, und dass die Ausübung des Rechts nach § 36 II SNG gerechtfertigt ist; die Entscheidung über die Ausübung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt.

1. Allerdings ergibt sich entgegen der Meinung der Klägerin kein Vorkaufsrecht aus § 36 I Nr. 8 SNG. Danach steht Gemeinden in ihren Gebieten ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken, auf denen ein nach § 25 SNG geschützter Biotop liegt. Zwar befinden sich auf den streitgegenständlichen Flächen mit Glanzgras- und Schilfröhricht Lebensräume, die nach § 25 II Nr. 1 SNG grundsätzlich zu den schutzwürdigen Biotopen zählen. Vorliegend handelt es sich, wie die Klägerin in ihrem Bescheid vom 12.5.2004 selbst ausführt, jedoch lediglich um „kleinflächige Restflächen“, die die nach der Konkretisierung in der vom Ministerium für Umwelt erlassenen „Verwaltungsanweisung zum Schutz bestimmter Biotope nach § 25 Saarländisches Naturschutzgesetz“ vom 17.7.2001 (GMBl S. 298) erforderliche Mindestgröße von 200 m² nicht aufweisen. Dies ist der Klägerin übrigens von ihrem Gutachter mit dessen Schreiben vom 17.5.2004 (Bl. 70 Verwaltungsunterlagen) bestätigt worden.

2. Die Klägerin beruft sich ferner zur Begründung des geltend gemachten Vorkaufsrechts ohne Erfolg auf § 36 I Nr. 1 SNG. Diese Vorschrift billigt Gemeinden in ihren Gebieten ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken, auf denen oberirdische Gewässer liegen. Ein oberirdisches Gewässer ist nach der wasserrechtlichen Legaldefinition des § 1 I 1 Nr. 1 WHG ein ständig oder zeitweilig in Betten fließendes oder stehendes oder aus Quellen wild abfließendes Wasser.

Nach der Ansicht der Klägerin ist dieses Tatbestandsmerkmal vorliegend gegeben, weil, wie sie in ihrem Bescheid vom 12.5.2004 ausgeführt hat, über die vier umstrittenen Parzellen „der Quellzufluss aus der Rotsolig, der das gemeindeeigene Parkbad mit Frischwasser versorgt, verläuft.“

Dem vermag der Senat unter Berücksichtigung des Akteninhalts einschließlich des Vortrags der Beteiligten sowie des Ergebnisses seiner Ortsbesichtigung vom 17.3.2010 nicht zu folgen.

Festzuhalten ist zunächst, dass für die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 I SNG für die Ausübung des Vorkaufsrechts vorlagen, maßgeblich auf die Sachlage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen ist. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin wurde das Quellwasser der Rotsolig in einer in deren Brunnenstube beginnenden Rohrleitung über die betroffenen Grundstücke durch den Durchlass unter der Verbindungsstraße zwischen der Autobahn A 620 und U-Stadt bis zum Parkbad geführt. Diese Verrohrung des Quellzuflusses von der Quelle bis zum Bad hatte die Klägerin im Juli 1976 sowohl zur Sicherstellung der Wasserversorgung im Parkbad (Vgl. Gemeinderatsbeschluss vom 20.7.1976 betreffend die Kosten der am 2.7.1976 durchgeführten Verrohrung, Bl. 545 f. Gerichtsakte) als auch aus hygienischen Gründen (Vgl. Schreiben des Staatlichen Instituts für Hygiene und Infektionskrankheiten vom 9.7.1876, Bl.  542) vorgenommen. Wie der Senat bei der Ortsbesichtigung festgestellt hat, ist diese Verrohrung auf den Grundstücken der Beigeladenen zu 1. bis 9. noch immer vorhanden, während sie - von hier gesehen – nach dem Durchlass unter der Verbindungsstraße zwischen der A 620 und U-Stadt bis zum Bad - nach Erklärung der Klägerin: im Jahre 2008 - entfernt wurde.

Vor der Verrohrung durch die Gemeinde floss das Quellwasser entgegen der Annahme der Beigeladenen zu 10. von der Brunnenstube in einem offenen Graben über die betroffenen Grundstücke und durch den genannten Durchlass bis zum Schwimmbad. Dies belegen alte Lagepläne der Örtlichkeit. So zeigt etwa der von der Klägerin vorgelegte Lageplan von 1966 (Planfeststellungsverfahren (Bauvorhaben Bundesstraße 406 Saarbrücken - Luxemburg, Umgehung  Völklingen) vom 1.10.1966, Bl. 522 Gerichtsakte) zum Planfeststellungsverfahren betreffend die B 406 - die heutige A 620 - einen „best. Graben zum Schwimmbad“. Einen solchen Graben erwähnt auch der Amtsvorsteher von U-Stadt in seinem Schreiben vom 11.3.1959 an das Wasserwirtschaftsamt T-Stadt (Bl. 521 Gerichtsakte) . In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass das Wasser aus dem Überlauf der Rotsolig seit alters her durch einen offenen Graben dem der V gehörigen Parkbad, das die Gemeinde gepachtet habe, zugeleitet werde, während das übrige aus der Brunnenstube der Rotsolig gewonnene Wasser mittels einer Rohrleitung gesondert abgeleitet werde und ursprünglich nicht nur der Versorgung der Kristallfabrik, sondern weiteren Zwecken gedient habe. Dass über die streitgegenständlichen Grundstücke vor der Verrohrung im Jahre 1976 ein offenes Gewässer geflossen war, kann nach Überzeugung des Senats daher nicht mehr in Abrede gestellt werden.

Da das Quellwasser mit dieser Rohrleitung unmittelbar von der Rotsolig weggeführt wurde – und noch immer wird -, handelt es sich jedenfalls nicht um einen „wilden“ Abfluss im Sinne des § 1 I 1 Nr. 1 letzte Alt. WHG, sondern kann nur die Alternative des Abflusses in „Betten“ in Betracht gezogen werden. Unter einem Gewässerbett versteht man eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche. (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 – IV C 43.73 -, BVerwGE 49, 293 (298), m.w.N.) Wie der Senat bei der Ortsbesichtigung festgestellt hat, ist die Kunststoff-Rohrleitung in einem relativ flachen Graben, der nahezu in West-Ost-Richtung verläuft, verlegt und dabei in Teilabschnitten nicht von Erde überdeckt und daher gut sichtbar. Der Graben hat einen fast geradlinigen Verlauf in Richtung auf die Verbindungsstraße zwischen A 620 und der Gemeinde U-Stadt. Ein Vergleich dieses Verlaufs mit dem des ursprünglichen Grabens, wie er sich aus den vorliegenden alten Karten (Vgl. etwa Lageplan zum Planfeststellungsverfahren (Bauvorhaben Bundesstraße 406 Saarbrücken -Luxemburg, Umgehung  Völklingen) vom 1.10.1966, Bl. 522 Gerichtsakte) ergibt, zeigt beide annähernd im selben Bereich der Örtlichkeit. Die Annahme ist daher auch unter Berücksichtigung des Hinweises der Beigeladenen-Seite, dass es im Rahmen des Baus der A 620 in weiten Bereichen der Flächen Erdbewegungen und sonstige Umformungen gegeben habe und dabei auch ein Graben angelegt worden sei, nicht fernliegend, dass der vorgefundene Graben, in dem die Leitung verläuft, – jedenfalls im weiteren Sinn – das ursprüngliche, wenngleich in Teilen möglicherweise „korrigierte“ Gewässerbett darstellt; letztlich kann dies jedoch offenbleiben. Bei dem verrohrten Wasser kann es sich nämlich auch dann nicht um ein oberirdisches Gewässer handeln, wenn die Leitung in dem ursprünglichen Bett verläuft.

Wie bereits dargestellt war bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin der gesamte Wasserlauf von der Brunnenstube bis zum Parkbad verrohrt. Nach der Nutzung des Wassers für die Zwecke des Parkbads wurde es, wie die Bescheide der Unteren Wasserbehörde vom 5.9.1983 und 15.11.1983 (Bl. 523 ff.  Gerichtsakte) verdeutlichen, durch die die Klägerin die Genehmigung zur „Einleitung von Abwässern aus dem gemeindeeigenen Parkbad“ in ein „teilweise verrohrtes namenloses Gewässer III. Ordnung („linksseitiger Zufluss der Saar“)“ erhielt, - zusammen mit weiterem Abwasser aus dem Bad - als Abwasser weitergeleitet. Insofern kann offenbleiben, ob der von der Rotsolig stammende Zufluss damit am Parkbad endete und nur noch als Abwasser in das genannte Gewässer III. Ordnung geleitet wurde oder ob auch noch nicht verunreinigte Teile des in der verrohrten Zuleitung geführten Wassers mit dem Abwasser weiter Richtung Saar geführt wurden. Die Gewässereigenschaft entfällt nämlich für den Bereich einer unterirdischen Wasserführung dann, wenn durch sie eine Absonderung des Wassers aus dem Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushalts bewirkt wird. (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 – IV C 43.73 -, BVerwGE 49, 293 (297); BayVGH, Urteil vom 19.1.2006 – 9 B 04.1217 -, zitiert nach juris) So liegt der Fall hier. Das Wasser des verrohrten Zulaufs war jedenfalls auf der mehrere 100 m langen Strecke zwischen Quelle und Bad dem natürlichen Wasserkreislauf völlig entzogen; mit ihm bestand kein unmittelbarer Zusammenhang mehr. Daran ändert nichts, dass die Rohrleitung über die betroffenen Grundstücke nicht tief in der Erde geführt wird, sondern in einem flachen Graben verläuft und stellenweise sogar nicht mit Erde bedeckt und deshalb sichtbar ist. Denn dieses Wasser der Rotsolig floss oder stand – obwohl eine gemäß dem seinerzeitigen Gemeinderatsbeschluss (Gemeinderatsbeschluss vom 20.7.1976, Bl. 546 Gerichtsakte) leicht zu entfernende und eine Renaturierung daher ohne größere Probleme zulassende Verrohrung gewählt worden war – innerhalb von rund 28 Jahren zu keinem Zeitpunkt in einem Bachbett. Damit zählt es mangels eines Abflusses in einem Gewässerbett nicht zu den oberirdischen Gewässern im Sinne des § 1 WHG. Es kann erst recht nicht als oberirdisches Gewässer im Sinne des Naturschutzrechts angesehen werden, weil es kein Lebensraum für Flora und Fauna – mehr - ist. (Vgl. BayVGH, Urteil vom 19.1.2006 – 9 B 04.1217 -,  zitiert nach juris,  zum teilweise vom wasserrechtlichen Begriff abweichenden naturschutzrechtlichen Begriff des oberirdischen Gewässers i.S.d. Art. 34 I 1 Nr. 1 BayNatSchG: Für ein auf eine Länge von 200 m verrohrtes und bis zu 3 m mit Erdreich überschüttetes Bächlein.)

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang schon mit Blick auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorkaufsrechtsausübung maßgeblichen Zeitpunkt, dass die Klägerin zwischenzeitlich eine weitere Rohrleitung von der Quelle - über gemeindeeigene Grundstücke - zum Bad verlegen ließ und den verrohrten Bach jenseits der Verbindungstraße renaturiert hat. (Vgl. u.a. Schriftsatz der Klägerin vom 9.12.2009, Bl. 425 GA)

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach allem die betreffenden Flächen auch nicht an oberirdische Gewässer angrenzen (§ 36 I Nr. 2 SNG).

3. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen steht der Klägerin jedoch ein Vorkaufsrecht nach § 36 I Nr. 3 SNG zu, da es sich bei den streitgegenständlichen Grundstücken um Ödland handelt.

Ausweislich des von dem Büro für Ökologie und Planung Dr. M unter dem 14.5.2004 erstellten Plans zum Vegetationsbestand stellt sich die Parzelle 6/20 bis auf eine dem Mitfahrerparkplatz zugewandte gepflanzte Baumhecke und einen daran anschließenden, kurz vor der Parzelle 6/11 beginnenden – und sich danach auch auf die anderen umstrittenen Grundstücke erstreckenden - Waldsaum als grasdominierte Brache, die sich auch noch auf einem kleinen Teil der Nachbarparzelle 6/11 fortsetzt, mit zwei Baumsolitären und einem Feldgehölz an der Grenze zur Parzelle 6/11 dar; entlang der dem Waldsaum gegenüberliegenden Parzellengrenze sind ein Saum und an der der Verbindungsstraße zugewandten Grenze zwei Flecken als „staudendominierte Brache, verbuscht“ ausgewiesen. Die anderen Parzellen sind als staudendominierte, verbuschte Brachen, Parzelle 6/9 des weiteren mit einem kleinflächigen Schilfröhricht und – ebenso wie Parzelle 6/11 - einem Baumsolitär ausgewiesen. Gegen diese Bestandsaufnahme haben die Beigeladenen zu 1. bis 9. unter Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme (Vegetationsbeschreibung und Bewertung) des Büros für Landespflege & Forsten M vom 30.11.2004 im Widerspruchsverfahren eingewandt, dass es sich vorliegend größtenteils um Wiesengelände und nicht um eine Brache handele, da eine solche sich durch Nichtnutzung auszeichne. Würde die Fläche nicht regelmäßig gemäht werden, zuletzt vor höchstens zwei Jahren, fände eine Verbuschung – hier durch Brombeere und Filzrose – nicht nur am Rande, sondern auch vereinzelt auf der gesamten Fläche statt. Auch müssten sich mittlerweile erste Birken und Weiden angesamt haben. (Bl. 122 Verwaltungsakte) Zu „Bild 5 + 6“ ist ausgeführt, dass die Wiese zumindest periodisch gemäht werde, es befänden sich bis zum jetzigen Zeitpunkt keine angesamten Sträucher oder Bäume auf der Fläche, die ein Ödland aufweisen würde. (Bl. 121 Verwaltungsakte) Außerdem wird dargelegt, dass die vom Büro Dr. M angegebenen aufkommenden Einzelbäume nicht bestätigt werden könnten, sehr wohl aber ein reichliches Vorkommen von – wie auch vom Büro Dr. M in der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 18.3.2004 aufgeführt - kanadischer Goldrute, Rainfarn, Landschilf und Brennnessel sowie der – in der genannten Stellungnahme nicht erwähnten - vielblütigen Rose. Beide Büros sind sich somit uneinig, ob es sich bei dem größten Teil der Fläche um eine Wiese oder Brache handelt, während sie den Vegetationsbestand im Übrigen im Wesentlichen übereinstimmend beurteilen.

Eine Definition des Begriffs „Ödland“ findet sich im SNG nicht. In der Flurbereinigung, durch die u.a. zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz neugeordnet werden kann (Vgl. § 1 Flurbereinigungsgesetz) , zählt Ödland zu den nicht – landwirtschaftlich - nutzbaren Flächen. (Schwantag/ Wingerter, Flurbereinigungsgesetz – Standardkommentar, 8. Aufl. 2008, zu § 28 Rdnr. 5) Der allgemeine Sprachgebrauch geht darüber hinaus und beschreibt mit diesem Begriff Land, dessen landwirtschaftliche Nutzung sich nicht lohnt und das deshalb vom Menschen nicht genutzt wird. (Vgl. Internetangebot Umwelt-Lexikon des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit) Diese Beschreibung entspricht dem offensichtlichen Sinn und Zweck der naturschutzrechtlichen Regelung über das Vorkaufsrecht bei Ödland, den Gemeinden eine Zugriffsmöglichkeit auf landwirtschaftlich nicht lohnend nutzbares Land zu schaffen, um im Sinne des § 36 II SNG gestalterisch tätig werden zu können. Diese an „Ödland“ zu stellenden Voraussetzungen erfüllen die betroffenen Grundstücke nach Überzeugung des Senats. Die Parzellen sind jedenfalls aufgrund ihrer (Insel-)Lage zwischen der Autobahnausfahrt U-Stadt der A 620, der Verbindungsstraße zwischen A 620 und U-Stadt und der Zufahrt zur Sandgrube der Beigeladenen zu 10. mit dem angelegten Mitfahrerparkplatz einerseits und ihrer geringen Größe (7.775 m²) andererseits nicht landwirtschaftlich lohnend nutzbar. Dem kann die Beigeladene zu 10. nicht erfolgreich entgegenhalten, dass die einen erheblichen Teil der Fläche umfassende Wiese „gemäht“ werde und damit der „menschlichen Nutzung“ unterliege. Denn der Vorgang des Mähens kann nur dann als „Nutzung“ bewertet werden, wenn die Tätigkeit einem bestimmten – landwirtschaftlichen – Zweck dient. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Dass die Flächen etwa zur Nutzung des Grases für die Viehzucht gemäht worden seien, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar hat die Beigeladene zu 10. bei der Ortsbesichtigung auf eine Stelle hingewiesen, an der sich im Bereich des Zusammentreffens der Verbindung Bundesautobahn/ Gemeinde U-Stadt und ehemalige B 406, in dem das Gelände mit einem deutlich flacheren Neigungswinkel als in den übrigen Böschungsbereichen ansteigt, die Zuwegung befinde, „über die das Grundstück früher zum Mähen befahren worden“ sei (Niederschrift der Ortsbesichtigung vom 17.3.2010, Bl. 205 Gerichtsakte) . Dieser Hinweis auf eine – zuvor von der Klägerin bestrittene - Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück als eine Voraussetzung einer landwirtschaftlichen Nutzung gibt aber keinerlei nähere Einzelheiten, wann zuletzt („früher“) und zu welchem (Nutzungs-)Zweck die Wiese gemäht worden war. Auch die von den Beigeladenen zu 1. bis 9. vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Büros M vom 30.11.2004 ist nicht geeignet, die Ödland-Eigenschaft der umstrittenen Grundstücke durchgreifend in Frage zu stellen. Darin wird lediglich aus dem vorgetragenen Umstand, dass diese keine Verbuschung auf der gesamten Fläche zeigten, geschlossen, dass sie „regelmäßig“ gemäht werden müssten, „zuletzt vor höchstens zwei Jahren“; außerdem wird zu zwei Fotos angemerkt, dass die Wiese „zumindest periodisch gemäht“ werde. Abgesehen davon, dass sich der Stellungnahme nicht entnehmen lässt, welche Zeiträume im gegebenen Zusammenhang mit „regelmäßiger“ bzw. „periodischer“ Mahd in Rede stehen, wird auch nicht ansatzweise auf die Art der „Nutzung“ der Grundstücke eingegangen, was gerade bei den Beigeladenen zu 1. bis 9. als den Grundstückseigentümern nahegelegen hätte, wenn die Flächen tatsächlich „genutzt“ worden wären. Es spricht daher nichts dafür, dass eine gelegentliche Mahd in den der Ausübung des Vorkaufsrechts vorausgegangenen letzten Jahren aus anderen als rein landschaftspflegerischen – insbesondere „optischen“ - Gründen erfolgt wäre. Im Übrigen hat auch die Untere Naturschutzbehörde dem Beklagten unter dem 31.1.2006 bestätigt, dass „die in Rede stehende rund 0,8 ha große Offenlandfläche ... seit vielen Jahren kein genutztes Grünland mehr sondern Ödland“ sei, was sich auch aus dem Vergleich zweier Luftbildaufnahmen (von 1997 und vom Sommer 2002) ergebe (Bl. 76 ff. Widerspruchsakte) . Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 I Nr. 3 SNG sind nach allem erfüllt.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin war entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch gemäß § 36 II SNG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift darf das Vorkaufsrecht nur dann ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit auf naturbezogene, naturverträgliche Erholung in der freien Landschaft rechtfertigen. Vorliegend rechtfertigen jedenfalls die Belange des Naturschutzes die Ausübung des Vorkaufsrechts.

Das Verwaltungsgericht hat für die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts zu Unrecht eine „besondere ökologische Bedeutung“ für die zutreffend als Ödland bewerteten Flächen gefordert. Diese Forderung ist vom Wortlaut des § 36 I Nr. 3 SNG nicht gedeckt, der Gemeinden für alle abschließend in § 36 I Nrn. 1 bis 8 SNG aufgeführten Flächen ein Vorkaufsrecht einräumt und damit Grundstücke, die Öd- oder Unland sind, nicht anders behandelt als etwa Grundstücke, auf denen oberirdische Gewässer (§ 36 I Nr. 1 SNG) oder die in Naturschutzgebieten liegen (§ 36 I Nr. 5 SNG). Auch bietet § 36 II SNG keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei Ödland an die ökologische Wertigkeit des Grundstücks höhere Anforderungen als bei anderen im Katalog des § 36 I SNG genannten Grundstücken an die Rechtfertigung der Rechtsausübung gestellt werden dürften. Durch die Aufnahme des Ödlands in den Katalog des § 36 I SNG hat der Gesetzgeber vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er diesem wie den anderen in der Aufzählung genannten Flächen eine besondere Bedeutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege beigemessen hat. (Vgl. Gesetzentwurf des Regierung des Saarlandes vom 13.2.1976 – Drucks. 7/280 –, S. 2 „B. Lösung“ (zu § 27 des Gesetzentwurfs, der im Entwurf zur Zweiten Lesung vom 18.1.1979, Drucks. 7/ 1521 (7/ 280) zu § 36 wurde); vgl. hierzu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.7.2003 -1 R 9/03 –) Dies schließt die Annahme eines ungeschriebenen Tatbestandserfordernisses einer – darüber hinausgehenden - besonderen ökologischen Bedeutung für Ödland aus. Daran ändert nichts, dass die ökologische Bedeutung von Ödland, soweit sie durch Einräumung eines Vorkaufsrechts zum Ausdruck gebracht wird, keineswegs allgemein anerkannt ist, wie sich schon darin zeigt, das Ödland in § 13 SNG vom 5.4.2006, der Nachfolgevorschrift des vorliegend anwendbaren § 36 SNG (a. F.), nicht mehr im Katalog enthalten ist.

Die bei Ödland-Grundstücken im Einzelfall festgestellte gegenwärtige und/ oder zukünftige ökologische Bedeutung ist im Rahmen der Rechtfertigung im Sinne des § 36 II SNG in die Belange des Naturschutzes einzustellen und mit den gegenläufigen - insbesondere - Eigentümerinteressen abzuwägen. § 36 II SNG fordert insofern eine „spezielle Rechtfertigung“ aus Gründen des Naturschutzes, stellt aber graduell deutlich geringere Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns als das für den Bereich des Enteignungsrechts geltende Gemeinwohlerfordernis (Art. 14 III GG, § 87 I BauGB) (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.2.1990 – 4 B 245/89 -, BauR 1991, 191 = BRS 50 Nr. 107 zum gemeindlichen Vorkaufsrecht nach § 24 BBauG/ BauGB). Ansonsten soll die in dieser Vorschrift liegende Einschränkung für die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Zweck dienen, im Einzelfall sicherzustellen, dass die im Gesetz genannten Rechtfertigungsgründe tatsächlich vorliegen. (BayVGH, Beschluss vom 18.1.2000 – 9 B 95.31 -, zu dem mit § 36 II SNG wortgleichen Art. 34 II BayNatSchG, zitiert nach juris)

Die Klägerin hat sich im Ausübungsbescheid vom 12.5.2004 auf Belange des Naturschutzes berufen. Sie hat in der - fälschlichen - Annahme, dass ihr – auch - ein Vorkaufsrecht gemäß § 36 I Nr. 1 SNG zustehe, den Schwerpunkt ihrer Begründung allerdings auf diesen Aspekt gelegt und insbesondere die damals - hinsichtlich der Wasserversorgung - noch zutreffende, für die Begründung eines Vorkaufsrechts indes irrelevante Tatsache hervorgehoben, dass über diese von ihr beanspruchten Flächen der Quellzufluss aus derRotsolig verlaufe, der das gemeindeeigene Parkbad mit Frischwasser versorge, das Parkbad der „Daseinsvorsorge“ der Gemeinde diene und die Sicherstellung der Frischwasserversorgung in „hohem öffentlichen Interesse“ liege. In diesem Zusammenhang hat sie mit Blick auf eine zukünftige Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung durch naturschutzrechtliche Belange auch darauf hingewiesen, dass das Gesetz insoweit nicht bereits konkret betriebene Planungen „etwa für Umbau (Renaturierung), Pflege oder Erhaltung des betreffenden oberirdischen Gewässers“ verlange. Zur Ausübung des Vorkaufsrechts wegen der Ödland-Qualität der Grundstücke hat sie sich ausdrücklich auf die „Naturschutzfachliche Stellungnahme“ des Büros Dr. M vom 18.3.2004 gestützt. Entsprechend dieser Stellungnahme hat sie darauf abgehoben, dass die Parzellen im Naturraum „Mittleres Saartal“ liegen, in dem umfangreiche Erschließungen von Industrie, Gewerbe und Siedlungen zu einer starken Reduzierung von Freiflächen geführt hätten und noch führten. Die Siedlungskerne von S-Stadt, Saarlouis, Ensdorf und U-Stadt wüchsen immer stärker zusammen, so dass sämtliche Freiflächen in diesem Ballungsraum eine erhöhte Bedeutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege aufwiesen. Zur Bewahrung und Sicherstellung dieser Freifläche werde das Vorkaufsrecht ausgeübt. Bei den Flächen handele es sich um eine ehemalige Grünlandbrache, die sich infolge natürlicher Sukzession zu einem kleinflächig verzahnten Komplex folgender Biotoptypen entwickelt habe:

- Wiesenbrache mit dominantem Honiggras, Acker-Kratzdistel und Wiesen-Labkraut

- Glanzgrasröhricht, kleinflächig an staunassen Stellen

- Staudenfluren mit Goldrute, Rainfarn, Landschilf und Brennnessel

- Verbuschungsstadien mit Himbeere, Brombeere und aufkommenden Ein-zelbäumen (Eiche, Birke)

- Schilfröhricht, kleinflächig im nordwestlichen Teil der Fläche.

Im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin zur Begründung der Ausübung ihres Vorkaufsrechts ergänzend dargelegt, dass die gesamte Fläche ein hohes Entwicklungspotenzial und eine hohe Eignung als Ausgleichs- und Ersatzfläche besitze. Eine Ausdehnung der kleinflächigen Röhricht- und Hochstaudenbestände sei zu erwarten bzw. möglich. Außerdem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Widerspruchsbehörde ausweislich des Widerspruchsbescheids – offenbar in Anknüpfung an eine bereits im Ausgangsbescheid erwähnte denkbare Renaturierung des verrohrten Rotsolig-Zuflusses - dargelegt, dass eventuell beabsichtigt sei, den „renaturierten Bachlauf“ bis in den Bereich der Abtei zu verlängern. Mit – von der Widerspruchsbehörde nicht nachgelassenem - Schriftsatz vom 8.2.2006 hat die Klägerin zu ihrer Planung weiter vorgetragen, die Fläche diene der Aufwertung des Biotops und werde Grundlage einer „Renaturierung durch zusätzlichen Wasserlauf“ sein. Im Klageverfahren hat sie ihre Planung hinsichtlich der Offenlegung und Renaturierung des Bachlaufs zunehmend konkretisiert und ferner ausgeführt, die gängige Naturschutzpraxis im Saarland zeige, dass Naturschutz vor allem dann Sinn mache, wenn auch „Inselflächen“ als Trittsteine für ein Biotopverbundsystem erhalten und entwickelt würden.

Aus den aus dem Ausübungsbescheid vom 12.5.2004 ersichtlichen, maßgeblichen der Ausübung des Vorkaufsrechts zugrunde gelegten Erwägungen der Klägerin wird bezogen auf die Ödland-Qualität der Grundstücke deutlich, dass es der Klägerin um die Erhaltung dieser Freifläche und die Bewahrung und Weiterentwicklung der dort eingetretenen natürlichen Sukzession ging. Gleichzeitig machte die Klägerin im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vorkaufsrecht aus § 36 I Nr. 1 SNG deutlich, dass ihre Planung für die umstrittenen Flächen noch nicht abgeschlossen war und für die Zukunft den Naturschutz fördernde Veränderungen/ Aufwertungen im Bereich dieses – verrohrten - Baches in Betracht kamen, indem sie ausdrücklich darauf hinwies, dass das Gesetz noch keine „konkret betriebenen Planungen etwa für Umbau (Renaturierung),... des betreffenden oberirdischen Gewässers“ verlange. Einer abgeschlossenen, sogleich realisierbaren Planung bedurfte es in der Tat noch nicht, weil das Gesetz eine Vorkaufsrechtsausübung auch dann zulässt, wenn das auch nur zukünftig durch Belange des Naturschutzes gerechtfertigt ist. Damit trägt die gesetzliche Regelung dem Umstand Rechnung, dass der Vorkaufsfall zu einem Zeitpunkt eintreten kann, in dem sich die behördlichen Vorstellungen über Maßnahmen zur Förderung von Belangen des Naturschutzes noch nicht zu ausführungsreifen Plänen verdichtet haben. (BayVGH, Beschluss vom 18.1.2000 – 9 B 95.31 -, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.7.2003 – 1 R 9/03 -) Dass die Klägerin in der Folge auf der Grundlage des dargelegten Grundkonzepts ihre Begründung für die Vorkaufsrechtsausübung und ihre Ausführungen betreffend ihre – fortschreitende – Planung ergänzte bzw. konkretisierte, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist von den übrigen Beteiligten auch nicht gerügt worden. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 – 1 C 10/07 -, BVerwGE 129, 367 = InfAuslR 2008, 116 m.w.N.; Vgl. BT-Drucksache 13/ 3993, S. 13; Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 114 Rdnr. 40)

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Entscheidung vom 12.5.2004 Belange des Naturschutzes angeführt, die die Ausübung des Vorkaufsrechts für das im (Mit-) Eigentum der Beigeladenen zu 1. bis 9. stehende Ödland rechtfertigen. Das Ödland von einer Gesamtgröße von – nur - 7775 m² liegt - zwischen der Autobahnausfahrt U-Stadt, der Verbindungstraße zwischen der Gemeinde und der Autobahn A 620 und einem Mitfahrerparkplatz sowie der Zufahrt zu einer Sandgrube der Beigeladenen zu 10. - in „Insellage“ im Naturraum „Mittleres Saartal“. Die Feststellung der Klägerin, dass in diesem Raum umfangreiche Erschließungen von Industrie, Gewerbe und Siedlungen zu einer starken, sich noch fortsetzenden Reduzierung von Freiflächen geführt haben, ist gerichtsbekannt und auch von den übrigen Beteiligten in der Sache ebenso wenig in Abrede gestellt worden wie die hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass in diesem Ballungsraum sämtlichen Freiflächen eine erhöhte Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege zukomme. Dass die streitgegenständlichen Freiflächen nach dem Willen der Klägerin deshalb bewahrt und sichergestellt werden sollen, befördert trotz ihrer geringen Größe und der Insellage entgegen der Annahme der Beigeladenen die Belange des Naturschutzes und auch der Landschaftspflege. Auf diesen Flächen haben sich zudem durch natürliche Sukzession u.a. kleinflächige Glanzgras- und Schilfröhrichte entwickelt, ein Bewuchs mithin, der jedenfalls ab einer gewissen Ausdehnung dem Schutzbereich des § 25 SNG unterfällt. Diese Biotope sollen nach dem Willen der Klägerin nicht nur bewahrt werden, sondern sich auch weiter entwickeln können. Schon im Hinblick hierauf kann der umstrittenen Fläche auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beigeladenen zu 10. nicht jegliches Aufwertungs- und Entwicklungspotenzial abgesprochen werden. Hinzu kommt, dass das Wasser der Rotsolig, das durch eine in einem flachen Graben verlegte Rohrleitung durch die umstrittenen Flächen geführt wird, den Naturschutz fördernde Maßnahmen von der Ableitung von Wasser zur Schaffung einer wechselfeuchten Zone bis zur Renaturierung des verrohrten Baches nahelegt und ermöglicht. Dies wird durch die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme des NABU Saarland e.V. – Ortsgruppe Saarlouis – vom 14.4.2010 (Bl. 558 ff. Gerichtsakte) bestätigt, in der mögliche Durchführung und Auswirkungen der Aufwertung dargestellt sind. Gerade für eine Bachoffenlegung war schon ausweislich des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.7.1976 bei der Verrohrung durch die Wahl der Plastikrohre, die „erforderlichenfalls nach Beendigung der Hitzeperiode bzw. Einstellung des Badebetriebs wieder abmontiert werden können“, Vorsorge getroffen worden. Außerdem stand die Heranziehung der Grundstücke als Ausgleichs- und Ersatzfläche (§ 11 III SNG; vgl. auch § 30 SNG n.F.), auf die die Klägerin im Widerspruchsverfahren hingewiesen hat, auch schon im Rahmen der Ausübung des Vorkaufsrechts im Raum, wie sich aus der an die Klägerin gerichteten Stellungnahme des Büros Dr. M vom 17.5.2004 bzw. 13.5.2004 zu dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 10. vom 3.5.2004 ergibt. Insoweit ist anerkannt, dass das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht auch zum Erwerb von Ausgleichsflächen ausgeübt werden kann, wenn der Naturzustand auf den Flächen verbessert werden kann (Vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 22.5.1995 – 9 B 92.1183, 9 B 92.1184 -, NuR 1995, 554) , was hier der Fall ist.

Allerdings hat sich die Klägerin auch darauf berufen, dass den umstrittenen Grundstücken wegen ihrer Trittsteinfunktion besondere Bedeutung zukomme. Nach den von ihr eingeholten Stellungnahmen des Büros Dr. M vom 27.12.2007 und vom 4.1.2008 - vor dem Hintergrund des § 36 I Nr. 1 SNG - steht die umstrittene Fläche, die im Grenzbereich des angrenzenden Waldbereichs „Warndt“ und der Offenlandbereiche des „Mittleren Saartals“ liegt, mit der Biotopausstattung der Letztgenannten (Naturschutz- und FFH-Gebiet „Saaraue nordwestlich U-Stadt“, eines der letzten Biotopkomplexe im Gemeindegebiet) im Zusammenhang; mit ihr sei sie zu bewerten. Hier stelle sie einen wichtigen Baustein in einem größeren Renaturierungskomplex (Anlage von Flutmulden, Umgestaltung von Teichanlagen und die naturschutzrechtliche Sicherung der verbliebenen Grünländer und Feuchtgebiete) dar, da die Biotope in der Saaraue in hohem Maße vom Wasserhaushalt, u.a. von der Quelle Rotsolig, geprägte Lebensgemeinschaften seien. Auch wenn die Fläche durch die Autobahn von der Saaraue getrennt sei, fänden hier wichtige Austauschvorgänge statt, da es sich um vergleichbare Biotoptypen handele, die für die Stabilisierung von Populationen wichtig seien. Eine mögliche Offenlegung des Bachlaufs, Erneuerung von Durchlässen und Wiederherstellung von Feuchtbiotopen wäre demzufolge ein weiterer wichtiger Schritt im Gesamtzusammenhang mit der Aufwertung der Saaraue. Ferner stelle sie auch mit Blick auf mögliche weitere Renaturierungsmaßnahmen im Umfeld der Fläche (z.B. Entsiegelungsmaßnahmen nach Beendigung des Sandabbaus in der Sandgrube H) einen wichtigen Trittstein im Rahmen eines Biotopverbundsystems dar. Die geringe Flächengröße spreche nicht dagegen, da im Rahmen von Ökokontomaßnahmen in den letzten Jahren landesweit zahlreiche Klein- und Kleinstflächen renaturiert worden seien, die wichtige Grundlage für eine Biotopvernetzung und deutliche Aufwertung der saarländischen Landschaft seien.

Ob mit diesem Vortrag, der zweifellos das Entwicklungs- und Aufwertungspotenzial des Ödlands aufzeigt, auch dargetan ist, dass ihm eine „Trittsteinfunktion“ für die Biotope zwischen Autobahn und Saar zukommt, erscheint indes durchaus fraglich.

Eine Trittsteinfunktion die von der Klägerin weder nach ihrem Vortrag noch ausweislich der Verwaltungsakten im Rahmen der Ausübung des Vorkaufsrechts gesehen wurde, ist jedenfalls bezogen auf diesen Zeitpunkt („gegenwärtig“) nicht dargetan. Trittsteinbiotope (Verbindungsflächen) vernetzen die bestehenden Kernflächen so miteinander, dass ein Individuenaustausch – und damit ein Gen-austausch – zwischen den Populationen der Kernflächen möglich ist. Die Größe der Trittsteine muss ausreichen, um die zeitweise Besiedlung und Fortpflanzung von Tier- und Pflanzenarten zu ermöglichen. Es ist dagegen nicht notwendig, dass eine vollständige, stabile Population aufgebaut werden kann. (Schumacher/ Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2003, § 3 Rdnr. 30) Zwar finden nach der Stellungnahme des Büros Dr. M vom 27.12.2007 bei diesen Flächen, auch wenn das Ödland von der Saaraue durch die Autobahn getrennt sei, doch „wichtige Austauschvorgänge“ statt, da es sich um vergleichbare Biotoptypen handele, die für die Stabilisierung von Populationen wichtig seien. Es finden sich jedoch keinerlei konkrete Hinweise, um welche Populationen es dabei geht, von welchen Tieren und/ oder Pflanzen also die Rede ist und wie diese Austauschvorgänge sich – insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Flächen im Straßengeflecht - vollziehen.

Eine Trittsteinfunktion des kleinflächigen Ödlands in „Insellage“ für die Saaraue wird nach den vorgelegten Stellungnahmen des Büros Dr. M für die Zukunft jedenfalls für den Fall einer Aufwertung u.a durch Offenlegung des verrohrten Bachlaufs bejaht. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine solche Maßnahme nicht nur die Entwicklung dieses Lebensraums stärkt, sondern etwa über großzügige Durchlässe Wechselbeziehungen etlicher Tierarten fördert. Insofern kann der Klägerin, die die Aufwertung der umstrittenen (Offenland-)Fläche, auf deren Realisierungsmöglichkeiten und Bedeutung der NABU Saarland e.V. – Ortsgruppe Saarlouis – in seiner Stellungnahme vom 14.4.2010 (Bl. 558 ff. Gerichtsakte) näher eingegangen ist, als weiteren Schritt im Gesamtzusammenhang mit der Aufwertung der Saaraue und im Rahmen eines Biotopverbundsystems sieht, zugestimmt werden. Allerdings ist die künftige Bedeutung der Fläche in jedem Fall von Art und Umfang ihrer Aufwertung sowie ihrem Umfeld abhängig. Inwieweit zur Begründung einer künftigen Bedeutung im Rahmen eines Biotopverbundsystems etwa auf das Ende des Sandabbaus in der Sandgrube der Beigeladenen zu 10. abgestellt werden kann, das nach Aktenlage nicht absehbar ist, wofür auch deren Interesse an den streitgegenständlichen Grundstücken spricht, ist fraglich. Letztlich kann aber die Frage, ob die umstrittene Fläche trotz geringer Größe und Lage im Straßengeflecht mit allen damit verbundenen Nachteilen und Gefahren, die auch der NABU mit dem Hinweis auf die „infrastrukturellen Gegebenheiten“ als Einschränkung sieht, künftig eine Trittsteinfunktion haben wird, vorliegend dahinstehen.

Denn das Vorkaufsrecht durfte gemäß § 36 II SNG ausgeübt werden, weil die dargelegten Belange des Naturschutzes – auch ohne Trittsteinfunktion - dies gegenwärtig und zukünftig rechtfertigen.

Der Ausübungsbescheid vom 12.5.2004 begegnet auch unter dem Gesichtspunkt einer an rechtsstaatlichen Grundsätzen orientierten pflichtgemäßen Ermessensausübung keinen durchgreifenden Bedenken (§§ 40 SVwVfG, 114 VwGO). Im Rahmen der Entscheidung ist bereits mit Blick auf § 36 II SNG der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts, das sich als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts im Sinne des Art. 14 GG darstellt, verhältnismäßig im engeren Sinne des Begriffs sein muss. Das erfordert eine Gewichtung sämtlicher widerstreitender Belange und Interessen.

Vorab ist festzustellen, dass nichts dafür spricht, dass die Klägerin Belange des Naturschutzes bei der Ausübung ihres Vorkaufsrechts nur vorgeschoben habe, während es ihr tatsächlich nur um die Sicherung der Wasserversorgung des Parkbades gegangen sei. Dies belegt schon die Tatsache, dass sie das bei Ausübung des Vorkaufsrechts vorhandene naturschutzfachliche Grundkonzept nicht nur weiterentwickelte, sondern soweit möglich – entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts - auch umsetzte. So verfolgte sie ihre konkretisierte Planung, die offensichtlich von Anfang an die Renaturierung des verrohrten Quellzuflusses als Planungselement in Betracht gezogen hatte, zum einen für die streitgegenständlichen Flächen durch die Festsetzung einer Teilvernässung im von den Beigeladenen zu 1. bis 9. mit einem Normenkontrollantrag angefochtenen Bebauungsplan „Zum K...berg“ (M 10: Nutzung der vorhandenen Grundwasserbohrung oder der vorhandenen Zuleitung zum Parkbad mittels Abzweig, zur Schaffung einer wechselfeuchten Zone), deren Umsetzung allerdings entweder die Mitwirkung der Beigeladenen oder den Erwerb der betreffenden Flächen durch die Klägerin voraussetzte, und zum anderen durch das dem Gericht im Entwurf vorliegende, auch die streitgegenständlichen Flächen einschließende Vorhaben Ökokontomaßnahme „Offenlegung Zufluss Lauterbach“ (Bl. 276 ff. Gerichtsakte) weiter, gegen dessen Durchführung das Landesamt für Umwelt und Arbeitschutz in seinem Schreiben vom 8.4.2008 keine grundsätzlichen Bedenken geäußert hat. Diese letztgenannte Planung wurde wie auch die vom Senat durchgeführte Ortsbesichtigung bestätigt hat, zwischenzeitlich für den außerhalb der umstrittenen Flächen liegenden Bereich zwischen Durchlass Verbindungsstraße A 620/ Gemeinde und Parkbad durch entsprechende Offenlegung des Zuflusses umgesetzt und hierfür die Wasserversorgung des Parkbades durch eine neue über gemeindeeigene Grundstücke geführte Rohrleitung sichergestellt.

Bei der im Rahmen der Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts vorzunehmenden Abwägung waren von der Klägerin neben den Belangen des Naturschutzes, die im Wesentlichen in der Erhaltung des naturschutzfachlich aufwertbaren Ödlands als Freifläche, Ermöglichung weiterer natürlicher Sukzession, Nutzung der Fläche als Ausgleichs- und Ersatzfläche zu sehen sind, jedenfalls auch die Interessen der Vorkaufsverpflichteten und der Erwerberin zu berücksichtigen. Zunächst ist festzustellen, dass an der Bedeutung der von der Klägerin mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege angesichts der geringen Größe und der ungünstigen Lage des Ödlands im Straßengeflecht sicherlich Abstriche zu machen sind. Auf der anderen Seite wiegen jedoch die gegenläufigen Interessen der Beigeladenen nicht sonderlich schwer. Zum einen handelt es sich bei der umstrittenen Fläche, die nach den in den Akten befindlichen Luftbildern und dem Ergebnis der Ortsbesichtigung offenkundig im Außenbereich liegt, um Ödland, das seit vielen Jahren nicht entsprechend der naturgegebenen Bodennutzung des Außenbereichs landwirtschaftlich genutzt wird und dessen landwirtschaftliche Nutzung in Anbetracht von Lage, Größe und Zuschnitt nicht sinnvoll erscheint. Zum anderen haben weder die Beigeladenen zu 1. bis 9. noch die Beigeladene zu 10. mit ihren Rechtsbehelfen gegen die Vorkaufsrechtsausübung irgendwelche Belange aufgezeigt, denen die Klägerin bei ihrer Abwägung hätte durchgreifendes Gewicht beimessen müssen. Bei den Beigeladenen zu 1. bis 9., die sich zu ihrer persönlichen Interessenlage nicht geäußert haben, war nur ihr Interesse am Erhalt eines (Vor-) Kaufpreises in der im Kaufvertrag mit der Beigeladenen zu 10. vereinbarten Höhe einzustellen. Da die Klägerin, wie sie dem Senat unter dem 26.4.2010 mitgeteilt hat, - nach aktenkundigen anderslautenden zumindest internen Erörterungen – nunmehr selbst davon ausgeht, dass sie das Vorkaufsrecht zum zwischen den Beigeladenen vereinbarten Kaufpreis ausgeübt habe, und der Kaufvertrag zwischen den Beigeladenen, soweit er diese Grundstücke betraf, bereits am 23.4.2004 aufgehoben wurde, so dass die Beigeladenen zu 1. bis 9. daher nicht Gefahr laufen, von der Beigeladenen zu 10. wegen unterbliebener Vertragserfüllung in Anspruch genommen zu werden, sind die Eigentümerinteressen nur von sehr geringem Gewicht. Sie hat lediglich den „Austausch“ des Käufers hinzunehmen. Die Frage, welcher Kaufpreis für die in Rede stehenden Flächen vereinbart ist, ist gegebenenfalls vor den Zivilgerichten zu klären. Die Beigeladene zu 10. hat sich erstmals anlässlich der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu ihren Interessen geäußert. Sie hat dabei erklärt, dass sie langfristig, nämlich Jahrzehnte im Voraus plane. Die Klägerin behindere seit Jahren ihren Betrieb. Da die Fläche am Zubringer zu ihrem Betrieb liege, diene der Kauf auch „Arrondierungszwecken“. Mit dieser Erklärung hat die Beigeladene zu 10. keinen konkreten Bedarf oder ein besonders schutzwürdiges Interesse aufgezeigt. Dafür, dass die Klägerin, der die offensichtliche Interessenlage der Beigeladenen zu 1. bis 9. ebenso bekannt war wie das Interesse der Beigeladenen zu 10. an den nach ihrer Einschätzung „potentiellen Gewerbegrundstücken mit günstiger Verkehrsanbindung“ (Vgl. Schreiben der Klägerin vom 11.5.2004, Bl. 92  Verwaltungsunterlagen) , bei der Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts die Belange der Beigeladenen bei ihrer Abwägung nicht bedeutungsangemessen berücksichtigt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Bei diesen Gegebenheiten ist es zu billigen, dass die Klägerin einen Vorrang der für die Ausübung des Vorkaufsrechts sprechenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege angenommen und ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hat. Es kann keine Rede davon sein, dass die Bedeutung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorliegend so gering zu veranschlagen ist, dass von vornherein oder in Anbetracht des Gewichts gegenläufiger Belange der Beigeladenen ein Absehen von der Vorkaufsrechtsausübung geboten gewesen wäre.

Die Berufung der Klägerin musste daher Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 I und III, 159 VwGO, 100 ZPO, wobei für einen Ausspruch zugunsten der Beigeladenen zu 1. bis 9., die keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 III VwGO) und im Übrigen der Unterlegenenseite zuzurechnen sind, kein Anlass besteht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und – insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2007 – für das erstinstanzliche Verfahren auf 25 % des vereinbarten Kaufpreises von (7.775 m² x 10,- EUR =) 77.750,- EUR, also auf jeweils 19.437,50 EUR festgesetzt (§§ 63 II, 47, 52 I GKG).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die gemäß § 124 II Nr. 2 VwGO zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2.2.2006 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses der Beklagten erhobene Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid, durch den der Bescheid der Klägerin vom 12.5.2004, mit dem sie ihr Vorkaufsrecht gemäß § 36 I Nrn. 1, 3 und 8 des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.3.1993 (Amtsbl. S. 346) hinsichtlich der im Eigentum der Beigeladenen zu 1. bis 9. stehenden Grundstücke (Gemarkung U-Stadt, Flur , Parzellen Nr. 6/9, 6/11, 6/10 und 6/20) ausgeübt hat, aufgehoben wurde, ist entgegen der erstinstanzlichen Ansicht rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 I VwGO).

Gegen die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beigeladenen zu 1. bis 9. vom 9.6.2004 bestehen entgegen der Annahme der Klägerin allerdings keine durchgreifenden Bedenken. Er wurde unter dem Briefkopf „V“ von dem Beigeladenen zu 1., der von allen anderen Miteigentümern der streitgegenständlichen Grundstücke in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu ihrer gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung bevollmächtigt ist, () unter Bezugnahme auf die Vorkaufsrechtausübung und Nennung der betroffenen Grundstücke offensichtlich für alle Miteigentümer („wir legen hiermit ... Widerspruch ein“) eingelegt.

Den Beigeladenen zu 1. bis 9. fehlte für die Widerspruchseinlegung auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse, denn das dem Bescheid vom 12.5.2004 vorausgegangene Schreiben der Klägerin vom 29.3.2004 kann jedenfalls nicht in Bestandskraft erwachsen sein und der Zulässigkeit des unter dem 9.6.2004 eingelegten Widerspruchs entgegenstehen.

Es ist schon sehr zweifelhaft, ob dieses Schreiben vom 29.3.2004 überhaupt als Verwaltungsakt angesehen werden kann. Mit ihm hatte die Klägerin, nachdem sie von Notar Dr. A unter dem 12.3.2004 um Mitteilung gebeten worden war, „ob ein eventuell bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt“ werde, dem „Notariat Dr. F. A“ geantwortet, dass sie bezüglich der in Rede stehenden Flurstücke ihr Vorkaufsrecht ausübe. Unter der Überschrift „Begründung“ wurden sodann die Erwägungen der Beschlussvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 23.3.2004, der das Gremium gefolgt war, mitgeteilt. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht.

Schon der Umstand, dass das Schreiben in Beantwortung der Anfrage des Notars an das „Notariat“, das offensichtlich über eine - eventuell bestehende - Absicht der Ausübung eines Vorkaufsrechts informiert werden wollte, um dem bei der Abwicklung des Kaufvertrags zwischen den Beteiligten Rechnung tragen zu können, und nicht an die Vorkaufsrechtsverpflichteten gerichtet war, sowie die fehlende Rechtsmittelbelehrung sprechen deutlich dagegen, dass es sich dabei um mehr als eine Ankündigung einer späteren Ausübung des Vorkaufsrechts handelte. Wie die Verwaltungsunterlagen zeigen, hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Schreiben zunächst nur als eine bloße Ankündigung gesehen (Entwurf eines Schreibens in der Widerspruchssache der Beigeladenen zu 10.,  Bl. 13 ff. Verwaltungsunterlagen) . Die Verwaltungsaktsqualität des Schreibens kann jedoch dahinstehen. Auch wenn nämlich in der Mitteilung bereits die Ausübung des Vorkaufsrechts gelegen hätte, wäre der darin liegende privatrechtsgestaltende Verwaltungsakt mit seinem Zugang beim Notar gegenüber den Beigeladenen zu 1. bis 9. jedenfalls nicht wirksam geworden. Wie sich aus Ziffer 14 letzter Absatz des zwischen den Beigeladenen zu 1. bis 9. einerseits und der Beigeladenen zu 10. andererseits geschlossenen Kaufvertrags vom 11.3.2004 u.a. über die vorgenannten Grundstücke ausdrücklich geregelt ist, war die Erklärung über die Ausübung eines Vorkaufsrechts den Beteiligten zuzustellen und dem Notar abschriftlich mitzuteilen. Der ansonsten für alle zur Vertragsrealisierung erforderlichen, in dem vorausgehenden – vom Verwaltungsgericht zitierten - Absatz des Kaufvertrags genannten Maßnahmen („Erwirkung“ und Empfang von Erklärungen einschließlich der „Erklärung, dass ... ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht besteht oder ausgeübt wird“, wobei die letztgenannte Formulierung mit Blick auf die anschließende ausdrückliche Regelung nur als Verkürzung von „nicht besteht oder nicht ausgeübt wird“ verstanden werden kann) bevollmächtigte Notar war daher entgegen der erstinstanzlich vertretenen Ansicht nicht zum Empfang der Erklärung der Klägerin über die Ausübung des Vorkaufsrechts für die Beigeladenen bevollmächtigt gewesen. Dass den Beigeladenen zu 1. bis 9. als den Verpflichteten gemäß §§ 36 III SNG, 505 BGB a.F. (wortgleich mit § 464 I BGB n.F.) die – nach ihrem Wortlaut nur an das Notariat gerichtete - Erklärung ansonsten zugestellt worden bzw. zugegangen wäre, behauptet auch die Klägerin nicht. Im Übrigen wäre in dem Fall, dass dem Schreiben vom 29.3.2004 - bei unterstelltem Zugang – Verwaltungsaktsqualität beizumessen wäre, davon auszugehen, dass sich der Widerspruch der Beigeladenen zu 1. bis 9. vom 9.6.2004 auch hierauf erstreckte, da sie sich ausdrücklich gegen die „Ausübung des Vorkaufsrechts“ an den vorbezeichneten Grundstücken wandten und sich damit offensichtlich gegen jedweden Ausübungsbescheid zur Wehr setzen wollten. Der Widerspruch wäre auch noch rechtzeitig eingelegt worden, da im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung die Widerspruchsfrist, die wegen des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung im Schreiben vom 29.3.2004 gemäß § 58 II 1 VwGO ein Jahr betragen hätte, noch nicht abgelaufen gewesen wäre.

Es kann daher letztlich dahinstehen, ob sich der Bescheid vom 12.5.2004 – bei unterstellter Verwaltungsaktsqualität und unterstelltem Zugang des Schreibens vom 29.3.2004 - als bloße wiederholende Verfügung, wie die Klägerin der Sache nach meint, oder aber als – selbständig anfechtbarer - Zweitbescheid darstellt. Allerdings spräche mit Gewicht dafür, dass es sich bei dem Bescheid vom 12.5.2004 jedenfalls um einen Zweitbescheid handelte, da er im Gegensatz zu der früheren Mitteilung (Vorkaufs-)Verpflichtete als Adressaten nennt und eine ausführliche Begründung für die Ausübung des Vorkaufsrechts gibt, sich dabei vor allem nicht auf den vorausgegangenen Bescheid bezieht und anders als letzterer eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Vgl. hierzu Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 35 Rdnr. 55) , die die sich bis dahin aus § 58 II VwGO ergebende Rechtsmittelfrist durch die reguläre Rechtsmittelfrist nach § 70 VwGO ersetzte, was über den Inhalt einer lediglich wiederholenden Verfügung deutlich hinausginge. Schließlich hätte es auch keines weiteren Bescheids bedurft, wenn die Klägerin nicht – wie vom Verwaltungsgericht dargelegt und aus den Verwaltungsunterlagen ersichtlich – selbst Zweifel an der Wirksamkeit der Erstbekanntgabe (Vgl. Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 51 VwVfG, Rdnrn. 58f.) gehabt hätte.

Durchgreifende Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht hinsichtlich der Widerspruchsberechtigung des Beigeladenen zu 6., der in dem angefochtenen, an das „V“ und die Beigeladenen zu 1. bis 5. und 7. bis 9. adressierten Bescheid vom 12.5.2004 namentlich nicht erwähnt ist. Denn mit dem Bescheid, der sich an den Beigeladenen zu 1. als Miteigentümer und Bevollmächtigten der auch namentlich genannten Beigeladenen zu 1. bis 5. und 7. bis 9. wendet, sollte nach seinem objektiven Erklärungswert die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber sämtlichen Miteigentümern der streitgegenständlichen Grundstücke und Verkäufern, wie sie aus dem konkret und zutreffend bezeichneten Kaufvertrag hervorgehen, erklärt werden, so dass die offensichtlich versehentlich unterbliebene ausdrückliche namentliche Erwähnung des Beigeladenen zu 6. insofern unschädlich ist.

Entgegen der Annahme der Widerspruchsbehörde ist die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin gemäß § 36 SNG an den vorgenannten Grundstücken rechtmäßig.

Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die Ausübung des Vorkaufsrechts mit Schreiben vom 12.5.2004, eingegangen bei der V am 13.5.2004, erfolgte insbesondere innerhalb der durch § 36 III 1 SNG bestimmten Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch den Notar, die am 16.3.2004 bei der Klägerin eingegangen war; sie erfolgte auch zutreffend gegenüber der Verkäuferseite als der Vorkaufsverpflichteten (§§ 36 III 3 SNG, 505 I 1 BGB a.F. (wortgleich mit § 464 I 1 BGB n.F.) ).

Anhaltspunkte für einen gesetzlichen Ausschluss des Vorkaufsrechts durch die Begünstigungsregel für Geschäfte im Verwandtenkreis gemäß § 36 II 2 SNG sind vorliegend nicht gegeben.

Im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts mit Bescheid vom 12.5.2004 lag auch ein „Kauf“ als Grundvoraussetzung eines Vorkaufsrechts im Sinne des § 36 I SNG vor. Zwar wurde der zwischen den Beigeladenen zu 1. bis 9. als Verkäufern und der Beigeladenen zu 10. als Käuferin am 11.3.2004 zustande gekommene Kaufvertrag – auch - über die streitgegenständlichen Grundstücke von den Vertragsparteien am 23.4.2004 – also vor Ausübung des Vorkaufsrechts (wenn man das Schreiben vom 29.3.2004 nicht schon als solche begreift) - dahingehend geändert, dass diese Grundstücke entgegen der früheren Absprache „nicht verkauft werden, sondern im Eigentum des Verkäufers verbleiben.“ Diese Aufhebung des Kaufvertrags hinsichtlich der genannten Grundstücke ist jedoch mit Blick auf ein entstandenes Vorkaufsrecht unbeachtlich. § 36 III SNG verweist nämlich u.a. auf § 506 BGB a.F. (wortgleich mit § 465 BGB n.F.) , wonach eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam ist. Der Rechtsgedanke dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung auch auf vergleichbare Sachverhalte auszudehnen, bei denen das Vorkaufsrecht des Vorkaufsberechtigten durch eine Abrede zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten unterlaufen werden soll. So kann sich der Vorkaufsverpflichtete nicht gegenüber dem Vorkaufsberechtigten auf eine nachträgliche einverständliche Aufhebung des Kaufvertrags berufen. (Staudinger, BGB, Stand: 2004, § 465 BGB, Rdn. 3; jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 465 BGB) Zwar sollte die vorliegende Aufhebung des Kaufvertrags, soweit er die streitgegenständlichen Grundstücke betraf, ausweislich des Änderungsvertrags vom 23.4.2004 nur zu dem Zweck erfolgen, „dass die Durchführung des vorgenannten Kaufvertrages im Übrigen zeitlich nicht verzögert wird“; eine Absicht, das Vorkaufsrecht der Klägerin zu unterlaufen, lässt sich daraus nicht ableiten und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Da die Vertragsänderung jedoch – ausdrücklich - als Reaktion auf die Ausübung des Vorkaufsrechts oder – je nach Qualifikation des Schreibens vom 29.3.2004 – auf die Ankündigung der Vorkaufsrechtsausübung erfolgte, konnte der Änderungs(Aufhebungs-)vertrag ein bereits mit Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrags entstehendes Vorkaufsrecht nicht vernichten.

Außer dem Vorliegen eines Kaufvertrags über ein Grundstück setzt die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts im Sinne des § 36 I SNG voraus, dass das Grundstück mindestens eine der in den Nrn. 1 bis 8 dieser Regelung abschließend aufgeführten Eigenschaften aufweist, die es aus der Sicht des Gesetzgebers für die Zwecke des Naturschutzes und/oder der Landschaftspflege besonders geeignet erscheinen lässt, und dass die Ausübung des Rechts nach § 36 II SNG gerechtfertigt ist; die Entscheidung über die Ausübung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt.

1. Allerdings ergibt sich entgegen der Meinung der Klägerin kein Vorkaufsrecht aus § 36 I Nr. 8 SNG. Danach steht Gemeinden in ihren Gebieten ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken, auf denen ein nach § 25 SNG geschützter Biotop liegt. Zwar befinden sich auf den streitgegenständlichen Flächen mit Glanzgras- und Schilfröhricht Lebensräume, die nach § 25 II Nr. 1 SNG grundsätzlich zu den schutzwürdigen Biotopen zählen. Vorliegend handelt es sich, wie die Klägerin in ihrem Bescheid vom 12.5.2004 selbst ausführt, jedoch lediglich um „kleinflächige Restflächen“, die die nach der Konkretisierung in der vom Ministerium für Umwelt erlassenen „Verwaltungsanweisung zum Schutz bestimmter Biotope nach § 25 Saarländisches Naturschutzgesetz“ vom 17.7.2001 (GMBl S. 298) erforderliche Mindestgröße von 200 m² nicht aufweisen. Dies ist der Klägerin übrigens von ihrem Gutachter mit dessen Schreiben vom 17.5.2004 (Bl. 70 Verwaltungsunterlagen) bestätigt worden.

2. Die Klägerin beruft sich ferner zur Begründung des geltend gemachten Vorkaufsrechts ohne Erfolg auf § 36 I Nr. 1 SNG. Diese Vorschrift billigt Gemeinden in ihren Gebieten ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken, auf denen oberirdische Gewässer liegen. Ein oberirdisches Gewässer ist nach der wasserrechtlichen Legaldefinition des § 1 I 1 Nr. 1 WHG ein ständig oder zeitweilig in Betten fließendes oder stehendes oder aus Quellen wild abfließendes Wasser.

Nach der Ansicht der Klägerin ist dieses Tatbestandsmerkmal vorliegend gegeben, weil, wie sie in ihrem Bescheid vom 12.5.2004 ausgeführt hat, über die vier umstrittenen Parzellen „der Quellzufluss aus der Rotsolig, der das gemeindeeigene Parkbad mit Frischwasser versorgt, verläuft.“

Dem vermag der Senat unter Berücksichtigung des Akteninhalts einschließlich des Vortrags der Beteiligten sowie des Ergebnisses seiner Ortsbesichtigung vom 17.3.2010 nicht zu folgen.

Festzuhalten ist zunächst, dass für die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 I SNG für die Ausübung des Vorkaufsrechts vorlagen, maßgeblich auf die Sachlage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen ist. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin wurde das Quellwasser der Rotsolig in einer in deren Brunnenstube beginnenden Rohrleitung über die betroffenen Grundstücke durch den Durchlass unter der Verbindungsstraße zwischen der Autobahn A 620 und U-Stadt bis zum Parkbad geführt. Diese Verrohrung des Quellzuflusses von der Quelle bis zum Bad hatte die Klägerin im Juli 1976 sowohl zur Sicherstellung der Wasserversorgung im Parkbad (Vgl. Gemeinderatsbeschluss vom 20.7.1976 betreffend die Kosten der am 2.7.1976 durchgeführten Verrohrung, Bl. 545 f. Gerichtsakte) als auch aus hygienischen Gründen (Vgl. Schreiben des Staatlichen Instituts für Hygiene und Infektionskrankheiten vom 9.7.1876, Bl.  542) vorgenommen. Wie der Senat bei der Ortsbesichtigung festgestellt hat, ist diese Verrohrung auf den Grundstücken der Beigeladenen zu 1. bis 9. noch immer vorhanden, während sie - von hier gesehen – nach dem Durchlass unter der Verbindungsstraße zwischen der A 620 und U-Stadt bis zum Bad - nach Erklärung der Klägerin: im Jahre 2008 - entfernt wurde.

Vor der Verrohrung durch die Gemeinde floss das Quellwasser entgegen der Annahme der Beigeladenen zu 10. von der Brunnenstube in einem offenen Graben über die betroffenen Grundstücke und durch den genannten Durchlass bis zum Schwimmbad. Dies belegen alte Lagepläne der Örtlichkeit. So zeigt etwa der von der Klägerin vorgelegte Lageplan von 1966 (Planfeststellungsverfahren (Bauvorhaben Bundesstraße 406 Saarbrücken - Luxemburg, Umgehung  Völklingen) vom 1.10.1966, Bl. 522 Gerichtsakte) zum Planfeststellungsverfahren betreffend die B 406 - die heutige A 620 - einen „best. Graben zum Schwimmbad“. Einen solchen Graben erwähnt auch der Amtsvorsteher von U-Stadt in seinem Schreiben vom 11.3.1959 an das Wasserwirtschaftsamt T-Stadt (Bl. 521 Gerichtsakte) . In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass das Wasser aus dem Überlauf der Rotsolig seit alters her durch einen offenen Graben dem der V gehörigen Parkbad, das die Gemeinde gepachtet habe, zugeleitet werde, während das übrige aus der Brunnenstube der Rotsolig gewonnene Wasser mittels einer Rohrleitung gesondert abgeleitet werde und ursprünglich nicht nur der Versorgung der Kristallfabrik, sondern weiteren Zwecken gedient habe. Dass über die streitgegenständlichen Grundstücke vor der Verrohrung im Jahre 1976 ein offenes Gewässer geflossen war, kann nach Überzeugung des Senats daher nicht mehr in Abrede gestellt werden.

Da das Quellwasser mit dieser Rohrleitung unmittelbar von der Rotsolig weggeführt wurde – und noch immer wird -, handelt es sich jedenfalls nicht um einen „wilden“ Abfluss im Sinne des § 1 I 1 Nr. 1 letzte Alt. WHG, sondern kann nur die Alternative des Abflusses in „Betten“ in Betracht gezogen werden. Unter einem Gewässerbett versteht man eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche. (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 – IV C 43.73 -, BVerwGE 49, 293 (298), m.w.N.) Wie der Senat bei der Ortsbesichtigung festgestellt hat, ist die Kunststoff-Rohrleitung in einem relativ flachen Graben, der nahezu in West-Ost-Richtung verläuft, verlegt und dabei in Teilabschnitten nicht von Erde überdeckt und daher gut sichtbar. Der Graben hat einen fast geradlinigen Verlauf in Richtung auf die Verbindungsstraße zwischen A 620 und der Gemeinde U-Stadt. Ein Vergleich dieses Verlaufs mit dem des ursprünglichen Grabens, wie er sich aus den vorliegenden alten Karten (Vgl. etwa Lageplan zum Planfeststellungsverfahren (Bauvorhaben Bundesstraße 406 Saarbrücken -Luxemburg, Umgehung  Völklingen) vom 1.10.1966, Bl. 522 Gerichtsakte) ergibt, zeigt beide annähernd im selben Bereich der Örtlichkeit. Die Annahme ist daher auch unter Berücksichtigung des Hinweises der Beigeladenen-Seite, dass es im Rahmen des Baus der A 620 in weiten Bereichen der Flächen Erdbewegungen und sonstige Umformungen gegeben habe und dabei auch ein Graben angelegt worden sei, nicht fernliegend, dass der vorgefundene Graben, in dem die Leitung verläuft, – jedenfalls im weiteren Sinn – das ursprüngliche, wenngleich in Teilen möglicherweise „korrigierte“ Gewässerbett darstellt; letztlich kann dies jedoch offenbleiben. Bei dem verrohrten Wasser kann es sich nämlich auch dann nicht um ein oberirdisches Gewässer handeln, wenn die Leitung in dem ursprünglichen Bett verläuft.

Wie bereits dargestellt war bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin der gesamte Wasserlauf von der Brunnenstube bis zum Parkbad verrohrt. Nach der Nutzung des Wassers für die Zwecke des Parkbads wurde es, wie die Bescheide der Unteren Wasserbehörde vom 5.9.1983 und 15.11.1983 (Bl. 523 ff.  Gerichtsakte) verdeutlichen, durch die die Klägerin die Genehmigung zur „Einleitung von Abwässern aus dem gemeindeeigenen Parkbad“ in ein „teilweise verrohrtes namenloses Gewässer III. Ordnung („linksseitiger Zufluss der Saar“)“ erhielt, - zusammen mit weiterem Abwasser aus dem Bad - als Abwasser weitergeleitet. Insofern kann offenbleiben, ob der von der Rotsolig stammende Zufluss damit am Parkbad endete und nur noch als Abwasser in das genannte Gewässer III. Ordnung geleitet wurde oder ob auch noch nicht verunreinigte Teile des in der verrohrten Zuleitung geführten Wassers mit dem Abwasser weiter Richtung Saar geführt wurden. Die Gewässereigenschaft entfällt nämlich für den Bereich einer unterirdischen Wasserführung dann, wenn durch sie eine Absonderung des Wassers aus dem Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushalts bewirkt wird. (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 – IV C 43.73 -, BVerwGE 49, 293 (297); BayVGH, Urteil vom 19.1.2006 – 9 B 04.1217 -, zitiert nach juris) So liegt der Fall hier. Das Wasser des verrohrten Zulaufs war jedenfalls auf der mehrere 100 m langen Strecke zwischen Quelle und Bad dem natürlichen Wasserkreislauf völlig entzogen; mit ihm bestand kein unmittelbarer Zusammenhang mehr. Daran ändert nichts, dass die Rohrleitung über die betroffenen Grundstücke nicht tief in der Erde geführt wird, sondern in einem flachen Graben verläuft und stellenweise sogar nicht mit Erde bedeckt und deshalb sichtbar ist. Denn dieses Wasser der Rotsolig floss oder stand – obwohl eine gemäß dem seinerzeitigen Gemeinderatsbeschluss (Gemeinderatsbeschluss vom 20.7.1976, Bl. 546 Gerichtsakte) leicht zu entfernende und eine Renaturierung daher ohne größere Probleme zulassende Verrohrung gewählt worden war – innerhalb von rund 28 Jahren zu keinem Zeitpunkt in einem Bachbett. Damit zählt es mangels eines Abflusses in einem Gewässerbett nicht zu den oberirdischen Gewässern im Sinne des § 1 WHG. Es kann erst recht nicht als oberirdisches Gewässer im Sinne des Naturschutzrechts angesehen werden, weil es kein Lebensraum für Flora und Fauna – mehr - ist. (Vgl. BayVGH, Urteil vom 19.1.2006 – 9 B 04.1217 -,  zitiert nach juris,  zum teilweise vom wasserrechtlichen Begriff abweichenden naturschutzrechtlichen Begriff des oberirdischen Gewässers i.S.d. Art. 34 I 1 Nr. 1 BayNatSchG: Für ein auf eine Länge von 200 m verrohrtes und bis zu 3 m mit Erdreich überschüttetes Bächlein.)

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang schon mit Blick auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorkaufsrechtsausübung maßgeblichen Zeitpunkt, dass die Klägerin zwischenzeitlich eine weitere Rohrleitung von der Quelle - über gemeindeeigene Grundstücke - zum Bad verlegen ließ und den verrohrten Bach jenseits der Verbindungstraße renaturiert hat. (Vgl. u.a. Schriftsatz der Klägerin vom 9.12.2009, Bl. 425 GA)

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach allem die betreffenden Flächen auch nicht an oberirdische Gewässer angrenzen (§ 36 I Nr. 2 SNG).

3. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen steht der Klägerin jedoch ein Vorkaufsrecht nach § 36 I Nr. 3 SNG zu, da es sich bei den streitgegenständlichen Grundstücken um Ödland handelt.

Ausweislich des von dem Büro für Ökologie und Planung Dr. M unter dem 14.5.2004 erstellten Plans zum Vegetationsbestand stellt sich die Parzelle 6/20 bis auf eine dem Mitfahrerparkplatz zugewandte gepflanzte Baumhecke und einen daran anschließenden, kurz vor der Parzelle 6/11 beginnenden – und sich danach auch auf die anderen umstrittenen Grundstücke erstreckenden - Waldsaum als grasdominierte Brache, die sich auch noch auf einem kleinen Teil der Nachbarparzelle 6/11 fortsetzt, mit zwei Baumsolitären und einem Feldgehölz an der Grenze zur Parzelle 6/11 dar; entlang der dem Waldsaum gegenüberliegenden Parzellengrenze sind ein Saum und an der der Verbindungsstraße zugewandten Grenze zwei Flecken als „staudendominierte Brache, verbuscht“ ausgewiesen. Die anderen Parzellen sind als staudendominierte, verbuschte Brachen, Parzelle 6/9 des weiteren mit einem kleinflächigen Schilfröhricht und – ebenso wie Parzelle 6/11 - einem Baumsolitär ausgewiesen. Gegen diese Bestandsaufnahme haben die Beigeladenen zu 1. bis 9. unter Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme (Vegetationsbeschreibung und Bewertung) des Büros für Landespflege & Forsten M vom 30.11.2004 im Widerspruchsverfahren eingewandt, dass es sich vorliegend größtenteils um Wiesengelände und nicht um eine Brache handele, da eine solche sich durch Nichtnutzung auszeichne. Würde die Fläche nicht regelmäßig gemäht werden, zuletzt vor höchstens zwei Jahren, fände eine Verbuschung – hier durch Brombeere und Filzrose – nicht nur am Rande, sondern auch vereinzelt auf der gesamten Fläche statt. Auch müssten sich mittlerweile erste Birken und Weiden angesamt haben. (Bl. 122 Verwaltungsakte) Zu „Bild 5 + 6“ ist ausgeführt, dass die Wiese zumindest periodisch gemäht werde, es befänden sich bis zum jetzigen Zeitpunkt keine angesamten Sträucher oder Bäume auf der Fläche, die ein Ödland aufweisen würde. (Bl. 121 Verwaltungsakte) Außerdem wird dargelegt, dass die vom Büro Dr. M angegebenen aufkommenden Einzelbäume nicht bestätigt werden könnten, sehr wohl aber ein reichliches Vorkommen von – wie auch vom Büro Dr. M in der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 18.3.2004 aufgeführt - kanadischer Goldrute, Rainfarn, Landschilf und Brennnessel sowie der – in der genannten Stellungnahme nicht erwähnten - vielblütigen Rose. Beide Büros sind sich somit uneinig, ob es sich bei dem größten Teil der Fläche um eine Wiese oder Brache handelt, während sie den Vegetationsbestand im Übrigen im Wesentlichen übereinstimmend beurteilen.

Eine Definition des Begriffs „Ödland“ findet sich im SNG nicht. In der Flurbereinigung, durch die u.a. zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz neugeordnet werden kann (Vgl. § 1 Flurbereinigungsgesetz) , zählt Ödland zu den nicht – landwirtschaftlich - nutzbaren Flächen. (Schwantag/ Wingerter, Flurbereinigungsgesetz – Standardkommentar, 8. Aufl. 2008, zu § 28 Rdnr. 5) Der allgemeine Sprachgebrauch geht darüber hinaus und beschreibt mit diesem Begriff Land, dessen landwirtschaftliche Nutzung sich nicht lohnt und das deshalb vom Menschen nicht genutzt wird. (Vgl. Internetangebot Umwelt-Lexikon des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit) Diese Beschreibung entspricht dem offensichtlichen Sinn und Zweck der naturschutzrechtlichen Regelung über das Vorkaufsrecht bei Ödland, den Gemeinden eine Zugriffsmöglichkeit auf landwirtschaftlich nicht lohnend nutzbares Land zu schaffen, um im Sinne des § 36 II SNG gestalterisch tätig werden zu können. Diese an „Ödland“ zu stellenden Voraussetzungen erfüllen die betroffenen Grundstücke nach Überzeugung des Senats. Die Parzellen sind jedenfalls aufgrund ihrer (Insel-)Lage zwischen der Autobahnausfahrt U-Stadt der A 620, der Verbindungsstraße zwischen A 620 und U-Stadt und der Zufahrt zur Sandgrube der Beigeladenen zu 10. mit dem angelegten Mitfahrerparkplatz einerseits und ihrer geringen Größe (7.775 m²) andererseits nicht landwirtschaftlich lohnend nutzbar. Dem kann die Beigeladene zu 10. nicht erfolgreich entgegenhalten, dass die einen erheblichen Teil der Fläche umfassende Wiese „gemäht“ werde und damit der „menschlichen Nutzung“ unterliege. Denn der Vorgang des Mähens kann nur dann als „Nutzung“ bewertet werden, wenn die Tätigkeit einem bestimmten – landwirtschaftlichen – Zweck dient. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Dass die Flächen etwa zur Nutzung des Grases für die Viehzucht gemäht worden seien, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar hat die Beigeladene zu 10. bei der Ortsbesichtigung auf eine Stelle hingewiesen, an der sich im Bereich des Zusammentreffens der Verbindung Bundesautobahn/ Gemeinde U-Stadt und ehemalige B 406, in dem das Gelände mit einem deutlich flacheren Neigungswinkel als in den übrigen Böschungsbereichen ansteigt, die Zuwegung befinde, „über die das Grundstück früher zum Mähen befahren worden“ sei (Niederschrift der Ortsbesichtigung vom 17.3.2010, Bl. 205 Gerichtsakte) . Dieser Hinweis auf eine – zuvor von der Klägerin bestrittene - Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück als eine Voraussetzung einer landwirtschaftlichen Nutzung gibt aber keinerlei nähere Einzelheiten, wann zuletzt („früher“) und zu welchem (Nutzungs-)Zweck die Wiese gemäht worden war. Auch die von den Beigeladenen zu 1. bis 9. vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Büros M vom 30.11.2004 ist nicht geeignet, die Ödland-Eigenschaft der umstrittenen Grundstücke durchgreifend in Frage zu stellen. Darin wird lediglich aus dem vorgetragenen Umstand, dass diese keine Verbuschung auf der gesamten Fläche zeigten, geschlossen, dass sie „regelmäßig“ gemäht werden müssten, „zuletzt vor höchstens zwei Jahren“; außerdem wird zu zwei Fotos angemerkt, dass die Wiese „zumindest periodisch gemäht“ werde. Abgesehen davon, dass sich der Stellungnahme nicht entnehmen lässt, welche Zeiträume im gegebenen Zusammenhang mit „regelmäßiger“ bzw. „periodischer“ Mahd in Rede stehen, wird auch nicht ansatzweise auf die Art der „Nutzung“ der Grundstücke eingegangen, was gerade bei den Beigeladenen zu 1. bis 9. als den Grundstückseigentümern nahegelegen hätte, wenn die Flächen tatsächlich „genutzt“ worden wären. Es spricht daher nichts dafür, dass eine gelegentliche Mahd in den der Ausübung des Vorkaufsrechts vorausgegangenen letzten Jahren aus anderen als rein landschaftspflegerischen – insbesondere „optischen“ - Gründen erfolgt wäre. Im Übrigen hat auch die Untere Naturschutzbehörde dem Beklagten unter dem 31.1.2006 bestätigt, dass „die in Rede stehende rund 0,8 ha große Offenlandfläche ... seit vielen Jahren kein genutztes Grünland mehr sondern Ödland“ sei, was sich auch aus dem Vergleich zweier Luftbildaufnahmen (von 1997 und vom Sommer 2002) ergebe (Bl. 76 ff. Widerspruchsakte) . Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 I Nr. 3 SNG sind nach allem erfüllt.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin war entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch gemäß § 36 II SNG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift darf das Vorkaufsrecht nur dann ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit auf naturbezogene, naturverträgliche Erholung in der freien Landschaft rechtfertigen. Vorliegend rechtfertigen jedenfalls die Belange des Naturschutzes die Ausübung des Vorkaufsrechts.

Das Verwaltungsgericht hat für die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts zu Unrecht eine „besondere ökologische Bedeutung“ für die zutreffend als Ödland bewerteten Flächen gefordert. Diese Forderung ist vom Wortlaut des § 36 I Nr. 3 SNG nicht gedeckt, der Gemeinden für alle abschließend in § 36 I Nrn. 1 bis 8 SNG aufgeführten Flächen ein Vorkaufsrecht einräumt und damit Grundstücke, die Öd- oder Unland sind, nicht anders behandelt als etwa Grundstücke, auf denen oberirdische Gewässer (§ 36 I Nr. 1 SNG) oder die in Naturschutzgebieten liegen (§ 36 I Nr. 5 SNG). Auch bietet § 36 II SNG keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei Ödland an die ökologische Wertigkeit des Grundstücks höhere Anforderungen als bei anderen im Katalog des § 36 I SNG genannten Grundstücken an die Rechtfertigung der Rechtsausübung gestellt werden dürften. Durch die Aufnahme des Ödlands in den Katalog des § 36 I SNG hat der Gesetzgeber vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er diesem wie den anderen in der Aufzählung genannten Flächen eine besondere Bedeutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege beigemessen hat. (Vgl. Gesetzentwurf des Regierung des Saarlandes vom 13.2.1976 – Drucks. 7/280 –, S. 2 „B. Lösung“ (zu § 27 des Gesetzentwurfs, der im Entwurf zur Zweiten Lesung vom 18.1.1979, Drucks. 7/ 1521 (7/ 280) zu § 36 wurde); vgl. hierzu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.7.2003 -1 R 9/03 –) Dies schließt die Annahme eines ungeschriebenen Tatbestandserfordernisses einer – darüber hinausgehenden - besonderen ökologischen Bedeutung für Ödland aus. Daran ändert nichts, dass die ökologische Bedeutung von Ödland, soweit sie durch Einräumung eines Vorkaufsrechts zum Ausdruck gebracht wird, keineswegs allgemein anerkannt ist, wie sich schon darin zeigt, das Ödland in § 13 SNG vom 5.4.2006, der Nachfolgevorschrift des vorliegend anwendbaren § 36 SNG (a. F.), nicht mehr im Katalog enthalten ist.

Die bei Ödland-Grundstücken im Einzelfall festgestellte gegenwärtige und/ oder zukünftige ökologische Bedeutung ist im Rahmen der Rechtfertigung im Sinne des § 36 II SNG in die Belange des Naturschutzes einzustellen und mit den gegenläufigen - insbesondere - Eigentümerinteressen abzuwägen. § 36 II SNG fordert insofern eine „spezielle Rechtfertigung“ aus Gründen des Naturschutzes, stellt aber graduell deutlich geringere Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns als das für den Bereich des Enteignungsrechts geltende Gemeinwohlerfordernis (Art. 14 III GG, § 87 I BauGB) (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.2.1990 – 4 B 245/89 -, BauR 1991, 191 = BRS 50 Nr. 107 zum gemeindlichen Vorkaufsrecht nach § 24 BBauG/ BauGB). Ansonsten soll die in dieser Vorschrift liegende Einschränkung für die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Zweck dienen, im Einzelfall sicherzustellen, dass die im Gesetz genannten Rechtfertigungsgründe tatsächlich vorliegen. (BayVGH, Beschluss vom 18.1.2000 – 9 B 95.31 -, zu dem mit § 36 II SNG wortgleichen Art. 34 II BayNatSchG, zitiert nach juris)

Die Klägerin hat sich im Ausübungsbescheid vom 12.5.2004 auf Belange des Naturschutzes berufen. Sie hat in der - fälschlichen - Annahme, dass ihr – auch - ein Vorkaufsrecht gemäß § 36 I Nr. 1 SNG zustehe, den Schwerpunkt ihrer Begründung allerdings auf diesen Aspekt gelegt und insbesondere die damals - hinsichtlich der Wasserversorgung - noch zutreffende, für die Begründung eines Vorkaufsrechts indes irrelevante Tatsache hervorgehoben, dass über diese von ihr beanspruchten Flächen der Quellzufluss aus derRotsolig verlaufe, der das gemeindeeigene Parkbad mit Frischwasser versorge, das Parkbad der „Daseinsvorsorge“ der Gemeinde diene und die Sicherstellung der Frischwasserversorgung in „hohem öffentlichen Interesse“ liege. In diesem Zusammenhang hat sie mit Blick auf eine zukünftige Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung durch naturschutzrechtliche Belange auch darauf hingewiesen, dass das Gesetz insoweit nicht bereits konkret betriebene Planungen „etwa für Umbau (Renaturierung), Pflege oder Erhaltung des betreffenden oberirdischen Gewässers“ verlange. Zur Ausübung des Vorkaufsrechts wegen der Ödland-Qualität der Grundstücke hat sie sich ausdrücklich auf die „Naturschutzfachliche Stellungnahme“ des Büros Dr. M vom 18.3.2004 gestützt. Entsprechend dieser Stellungnahme hat sie darauf abgehoben, dass die Parzellen im Naturraum „Mittleres Saartal“ liegen, in dem umfangreiche Erschließungen von Industrie, Gewerbe und Siedlungen zu einer starken Reduzierung von Freiflächen geführt hätten und noch führten. Die Siedlungskerne von S-Stadt, Saarlouis, Ensdorf und U-Stadt wüchsen immer stärker zusammen, so dass sämtliche Freiflächen in diesem Ballungsraum eine erhöhte Bedeutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege aufwiesen. Zur Bewahrung und Sicherstellung dieser Freifläche werde das Vorkaufsrecht ausgeübt. Bei den Flächen handele es sich um eine ehemalige Grünlandbrache, die sich infolge natürlicher Sukzession zu einem kleinflächig verzahnten Komplex folgender Biotoptypen entwickelt habe:

- Wiesenbrache mit dominantem Honiggras, Acker-Kratzdistel und Wiesen-Labkraut

- Glanzgrasröhricht, kleinflächig an staunassen Stellen

- Staudenfluren mit Goldrute, Rainfarn, Landschilf und Brennnessel

- Verbuschungsstadien mit Himbeere, Brombeere und aufkommenden Ein-zelbäumen (Eiche, Birke)

- Schilfröhricht, kleinflächig im nordwestlichen Teil der Fläche.

Im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin zur Begründung der Ausübung ihres Vorkaufsrechts ergänzend dargelegt, dass die gesamte Fläche ein hohes Entwicklungspotenzial und eine hohe Eignung als Ausgleichs- und Ersatzfläche besitze. Eine Ausdehnung der kleinflächigen Röhricht- und Hochstaudenbestände sei zu erwarten bzw. möglich. Außerdem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Widerspruchsbehörde ausweislich des Widerspruchsbescheids – offenbar in Anknüpfung an eine bereits im Ausgangsbescheid erwähnte denkbare Renaturierung des verrohrten Rotsolig-Zuflusses - dargelegt, dass eventuell beabsichtigt sei, den „renaturierten Bachlauf“ bis in den Bereich der Abtei zu verlängern. Mit – von der Widerspruchsbehörde nicht nachgelassenem - Schriftsatz vom 8.2.2006 hat die Klägerin zu ihrer Planung weiter vorgetragen, die Fläche diene der Aufwertung des Biotops und werde Grundlage einer „Renaturierung durch zusätzlichen Wasserlauf“ sein. Im Klageverfahren hat sie ihre Planung hinsichtlich der Offenlegung und Renaturierung des Bachlaufs zunehmend konkretisiert und ferner ausgeführt, die gängige Naturschutzpraxis im Saarland zeige, dass Naturschutz vor allem dann Sinn mache, wenn auch „Inselflächen“ als Trittsteine für ein Biotopverbundsystem erhalten und entwickelt würden.

Aus den aus dem Ausübungsbescheid vom 12.5.2004 ersichtlichen, maßgeblichen der Ausübung des Vorkaufsrechts zugrunde gelegten Erwägungen der Klägerin wird bezogen auf die Ödland-Qualität der Grundstücke deutlich, dass es der Klägerin um die Erhaltung dieser Freifläche und die Bewahrung und Weiterentwicklung der dort eingetretenen natürlichen Sukzession ging. Gleichzeitig machte die Klägerin im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vorkaufsrecht aus § 36 I Nr. 1 SNG deutlich, dass ihre Planung für die umstrittenen Flächen noch nicht abgeschlossen war und für die Zukunft den Naturschutz fördernde Veränderungen/ Aufwertungen im Bereich dieses – verrohrten - Baches in Betracht kamen, indem sie ausdrücklich darauf hinwies, dass das Gesetz noch keine „konkret betriebenen Planungen etwa für Umbau (Renaturierung),... des betreffenden oberirdischen Gewässers“ verlange. Einer abgeschlossenen, sogleich realisierbaren Planung bedurfte es in der Tat noch nicht, weil das Gesetz eine Vorkaufsrechtsausübung auch dann zulässt, wenn das auch nur zukünftig durch Belange des Naturschutzes gerechtfertigt ist. Damit trägt die gesetzliche Regelung dem Umstand Rechnung, dass der Vorkaufsfall zu einem Zeitpunkt eintreten kann, in dem sich die behördlichen Vorstellungen über Maßnahmen zur Förderung von Belangen des Naturschutzes noch nicht zu ausführungsreifen Plänen verdichtet haben. (BayVGH, Beschluss vom 18.1.2000 – 9 B 95.31 -, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.7.2003 – 1 R 9/03 -) Dass die Klägerin in der Folge auf der Grundlage des dargelegten Grundkonzepts ihre Begründung für die Vorkaufsrechtsausübung und ihre Ausführungen betreffend ihre – fortschreitende – Planung ergänzte bzw. konkretisierte, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist von den übrigen Beteiligten auch nicht gerügt worden. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 – 1 C 10/07 -, BVerwGE 129, 367 = InfAuslR 2008, 116 m.w.N.; Vgl. BT-Drucksache 13/ 3993, S. 13; Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 114 Rdnr. 40)

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Entscheidung vom 12.5.2004 Belange des Naturschutzes angeführt, die die Ausübung des Vorkaufsrechts für das im (Mit-) Eigentum der Beigeladenen zu 1. bis 9. stehende Ödland rechtfertigen. Das Ödland von einer Gesamtgröße von – nur - 7775 m² liegt - zwischen der Autobahnausfahrt U-Stadt, der Verbindungstraße zwischen der Gemeinde und der Autobahn A 620 und einem Mitfahrerparkplatz sowie der Zufahrt zu einer Sandgrube der Beigeladenen zu 10. - in „Insellage“ im Naturraum „Mittleres Saartal“. Die Feststellung der Klägerin, dass in diesem Raum umfangreiche Erschließungen von Industrie, Gewerbe und Siedlungen zu einer starken, sich noch fortsetzenden Reduzierung von Freiflächen geführt haben, ist gerichtsbekannt und auch von den übrigen Beteiligten in der Sache ebenso wenig in Abrede gestellt worden wie die hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass in diesem Ballungsraum sämtlichen Freiflächen eine erhöhte Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege zukomme. Dass die streitgegenständlichen Freiflächen nach dem Willen der Klägerin deshalb bewahrt und sichergestellt werden sollen, befördert trotz ihrer geringen Größe und der Insellage entgegen der Annahme der Beigeladenen die Belange des Naturschutzes und auch der Landschaftspflege. Auf diesen Flächen haben sich zudem durch natürliche Sukzession u.a. kleinflächige Glanzgras- und Schilfröhrichte entwickelt, ein Bewuchs mithin, der jedenfalls ab einer gewissen Ausdehnung dem Schutzbereich des § 25 SNG unterfällt. Diese Biotope sollen nach dem Willen der Klägerin nicht nur bewahrt werden, sondern sich auch weiter entwickeln können. Schon im Hinblick hierauf kann der umstrittenen Fläche auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beigeladenen zu 10. nicht jegliches Aufwertungs- und Entwicklungspotenzial abgesprochen werden. Hinzu kommt, dass das Wasser der Rotsolig, das durch eine in einem flachen Graben verlegte Rohrleitung durch die umstrittenen Flächen geführt wird, den Naturschutz fördernde Maßnahmen von der Ableitung von Wasser zur Schaffung einer wechselfeuchten Zone bis zur Renaturierung des verrohrten Baches nahelegt und ermöglicht. Dies wird durch die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme des NABU Saarland e.V. – Ortsgruppe Saarlouis – vom 14.4.2010 (Bl. 558 ff. Gerichtsakte) bestätigt, in der mögliche Durchführung und Auswirkungen der Aufwertung dargestellt sind. Gerade für eine Bachoffenlegung war schon ausweislich des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.7.1976 bei der Verrohrung durch die Wahl der Plastikrohre, die „erforderlichenfalls nach Beendigung der Hitzeperiode bzw. Einstellung des Badebetriebs wieder abmontiert werden können“, Vorsorge getroffen worden. Außerdem stand die Heranziehung der Grundstücke als Ausgleichs- und Ersatzfläche (§ 11 III SNG; vgl. auch § 30 SNG n.F.), auf die die Klägerin im Widerspruchsverfahren hingewiesen hat, auch schon im Rahmen der Ausübung des Vorkaufsrechts im Raum, wie sich aus der an die Klägerin gerichteten Stellungnahme des Büros Dr. M vom 17.5.2004 bzw. 13.5.2004 zu dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 10. vom 3.5.2004 ergibt. Insoweit ist anerkannt, dass das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht auch zum Erwerb von Ausgleichsflächen ausgeübt werden kann, wenn der Naturzustand auf den Flächen verbessert werden kann (Vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 22.5.1995 – 9 B 92.1183, 9 B 92.1184 -, NuR 1995, 554) , was hier der Fall ist.

Allerdings hat sich die Klägerin auch darauf berufen, dass den umstrittenen Grundstücken wegen ihrer Trittsteinfunktion besondere Bedeutung zukomme. Nach den von ihr eingeholten Stellungnahmen des Büros Dr. M vom 27.12.2007 und vom 4.1.2008 - vor dem Hintergrund des § 36 I Nr. 1 SNG - steht die umstrittene Fläche, die im Grenzbereich des angrenzenden Waldbereichs „Warndt“ und der Offenlandbereiche des „Mittleren Saartals“ liegt, mit der Biotopausstattung der Letztgenannten (Naturschutz- und FFH-Gebiet „Saaraue nordwestlich U-Stadt“, eines der letzten Biotopkomplexe im Gemeindegebiet) im Zusammenhang; mit ihr sei sie zu bewerten. Hier stelle sie einen wichtigen Baustein in einem größeren Renaturierungskomplex (Anlage von Flutmulden, Umgestaltung von Teichanlagen und die naturschutzrechtliche Sicherung der verbliebenen Grünländer und Feuchtgebiete) dar, da die Biotope in der Saaraue in hohem Maße vom Wasserhaushalt, u.a. von der Quelle Rotsolig, geprägte Lebensgemeinschaften seien. Auch wenn die Fläche durch die Autobahn von der Saaraue getrennt sei, fänden hier wichtige Austauschvorgänge statt, da es sich um vergleichbare Biotoptypen handele, die für die Stabilisierung von Populationen wichtig seien. Eine mögliche Offenlegung des Bachlaufs, Erneuerung von Durchlässen und Wiederherstellung von Feuchtbiotopen wäre demzufolge ein weiterer wichtiger Schritt im Gesamtzusammenhang mit der Aufwertung der Saaraue. Ferner stelle sie auch mit Blick auf mögliche weitere Renaturierungsmaßnahmen im Umfeld der Fläche (z.B. Entsiegelungsmaßnahmen nach Beendigung des Sandabbaus in der Sandgrube H) einen wichtigen Trittstein im Rahmen eines Biotopverbundsystems dar. Die geringe Flächengröße spreche nicht dagegen, da im Rahmen von Ökokontomaßnahmen in den letzten Jahren landesweit zahlreiche Klein- und Kleinstflächen renaturiert worden seien, die wichtige Grundlage für eine Biotopvernetzung und deutliche Aufwertung der saarländischen Landschaft seien.

Ob mit diesem Vortrag, der zweifellos das Entwicklungs- und Aufwertungspotenzial des Ödlands aufzeigt, auch dargetan ist, dass ihm eine „Trittsteinfunktion“ für die Biotope zwischen Autobahn und Saar zukommt, erscheint indes durchaus fraglich.

Eine Trittsteinfunktion die von der Klägerin weder nach ihrem Vortrag noch ausweislich der Verwaltungsakten im Rahmen der Ausübung des Vorkaufsrechts gesehen wurde, ist jedenfalls bezogen auf diesen Zeitpunkt („gegenwärtig“) nicht dargetan. Trittsteinbiotope (Verbindungsflächen) vernetzen die bestehenden Kernflächen so miteinander, dass ein Individuenaustausch – und damit ein Gen-austausch – zwischen den Populationen der Kernflächen möglich ist. Die Größe der Trittsteine muss ausreichen, um die zeitweise Besiedlung und Fortpflanzung von Tier- und Pflanzenarten zu ermöglichen. Es ist dagegen nicht notwendig, dass eine vollständige, stabile Population aufgebaut werden kann. (Schumacher/ Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2003, § 3 Rdnr. 30) Zwar finden nach der Stellungnahme des Büros Dr. M vom 27.12.2007 bei diesen Flächen, auch wenn das Ödland von der Saaraue durch die Autobahn getrennt sei, doch „wichtige Austauschvorgänge“ statt, da es sich um vergleichbare Biotoptypen handele, die für die Stabilisierung von Populationen wichtig seien. Es finden sich jedoch keinerlei konkrete Hinweise, um welche Populationen es dabei geht, von welchen Tieren und/ oder Pflanzen also die Rede ist und wie diese Austauschvorgänge sich – insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Flächen im Straßengeflecht - vollziehen.

Eine Trittsteinfunktion des kleinflächigen Ödlands in „Insellage“ für die Saaraue wird nach den vorgelegten Stellungnahmen des Büros Dr. M für die Zukunft jedenfalls für den Fall einer Aufwertung u.a durch Offenlegung des verrohrten Bachlaufs bejaht. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine solche Maßnahme nicht nur die Entwicklung dieses Lebensraums stärkt, sondern etwa über großzügige Durchlässe Wechselbeziehungen etlicher Tierarten fördert. Insofern kann der Klägerin, die die Aufwertung der umstrittenen (Offenland-)Fläche, auf deren Realisierungsmöglichkeiten und Bedeutung der NABU Saarland e.V. – Ortsgruppe Saarlouis – in seiner Stellungnahme vom 14.4.2010 (Bl. 558 ff. Gerichtsakte) näher eingegangen ist, als weiteren Schritt im Gesamtzusammenhang mit der Aufwertung der Saaraue und im Rahmen eines Biotopverbundsystems sieht, zugestimmt werden. Allerdings ist die künftige Bedeutung der Fläche in jedem Fall von Art und Umfang ihrer Aufwertung sowie ihrem Umfeld abhängig. Inwieweit zur Begründung einer künftigen Bedeutung im Rahmen eines Biotopverbundsystems etwa auf das Ende des Sandabbaus in der Sandgrube der Beigeladenen zu 10. abgestellt werden kann, das nach Aktenlage nicht absehbar ist, wofür auch deren Interesse an den streitgegenständlichen Grundstücken spricht, ist fraglich. Letztlich kann aber die Frage, ob die umstrittene Fläche trotz geringer Größe und Lage im Straßengeflecht mit allen damit verbundenen Nachteilen und Gefahren, die auch der NABU mit dem Hinweis auf die „infrastrukturellen Gegebenheiten“ als Einschränkung sieht, künftig eine Trittsteinfunktion haben wird, vorliegend dahinstehen.

Denn das Vorkaufsrecht durfte gemäß § 36 II SNG ausgeübt werden, weil die dargelegten Belange des Naturschutzes – auch ohne Trittsteinfunktion - dies gegenwärtig und zukünftig rechtfertigen.

Der Ausübungsbescheid vom 12.5.2004 begegnet auch unter dem Gesichtspunkt einer an rechtsstaatlichen Grundsätzen orientierten pflichtgemäßen Ermessensausübung keinen durchgreifenden Bedenken (§§ 40 SVwVfG, 114 VwGO). Im Rahmen der Entscheidung ist bereits mit Blick auf § 36 II SNG der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts, das sich als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts im Sinne des Art. 14 GG darstellt, verhältnismäßig im engeren Sinne des Begriffs sein muss. Das erfordert eine Gewichtung sämtlicher widerstreitender Belange und Interessen.

Vorab ist festzustellen, dass nichts dafür spricht, dass die Klägerin Belange des Naturschutzes bei der Ausübung ihres Vorkaufsrechts nur vorgeschoben habe, während es ihr tatsächlich nur um die Sicherung der Wasserversorgung des Parkbades gegangen sei. Dies belegt schon die Tatsache, dass sie das bei Ausübung des Vorkaufsrechts vorhandene naturschutzfachliche Grundkonzept nicht nur weiterentwickelte, sondern soweit möglich – entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts - auch umsetzte. So verfolgte sie ihre konkretisierte Planung, die offensichtlich von Anfang an die Renaturierung des verrohrten Quellzuflusses als Planungselement in Betracht gezogen hatte, zum einen für die streitgegenständlichen Flächen durch die Festsetzung einer Teilvernässung im von den Beigeladenen zu 1. bis 9. mit einem Normenkontrollantrag angefochtenen Bebauungsplan „Zum K...berg“ (M 10: Nutzung der vorhandenen Grundwasserbohrung oder der vorhandenen Zuleitung zum Parkbad mittels Abzweig, zur Schaffung einer wechselfeuchten Zone), deren Umsetzung allerdings entweder die Mitwirkung der Beigeladenen oder den Erwerb der betreffenden Flächen durch die Klägerin voraussetzte, und zum anderen durch das dem Gericht im Entwurf vorliegende, auch die streitgegenständlichen Flächen einschließende Vorhaben Ökokontomaßnahme „Offenlegung Zufluss Lauterbach“ (Bl. 276 ff. Gerichtsakte) weiter, gegen dessen Durchführung das Landesamt für Umwelt und Arbeitschutz in seinem Schreiben vom 8.4.2008 keine grundsätzlichen Bedenken geäußert hat. Diese letztgenannte Planung wurde wie auch die vom Senat durchgeführte Ortsbesichtigung bestätigt hat, zwischenzeitlich für den außerhalb der umstrittenen Flächen liegenden Bereich zwischen Durchlass Verbindungsstraße A 620/ Gemeinde und Parkbad durch entsprechende Offenlegung des Zuflusses umgesetzt und hierfür die Wasserversorgung des Parkbades durch eine neue über gemeindeeigene Grundstücke geführte Rohrleitung sichergestellt.

Bei der im Rahmen der Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts vorzunehmenden Abwägung waren von der Klägerin neben den Belangen des Naturschutzes, die im Wesentlichen in der Erhaltung des naturschutzfachlich aufwertbaren Ödlands als Freifläche, Ermöglichung weiterer natürlicher Sukzession, Nutzung der Fläche als Ausgleichs- und Ersatzfläche zu sehen sind, jedenfalls auch die Interessen der Vorkaufsverpflichteten und der Erwerberin zu berücksichtigen. Zunächst ist festzustellen, dass an der Bedeutung der von der Klägerin mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege angesichts der geringen Größe und der ungünstigen Lage des Ödlands im Straßengeflecht sicherlich Abstriche zu machen sind. Auf der anderen Seite wiegen jedoch die gegenläufigen Interessen der Beigeladenen nicht sonderlich schwer. Zum einen handelt es sich bei der umstrittenen Fläche, die nach den in den Akten befindlichen Luftbildern und dem Ergebnis der Ortsbesichtigung offenkundig im Außenbereich liegt, um Ödland, das seit vielen Jahren nicht entsprechend der naturgegebenen Bodennutzung des Außenbereichs landwirtschaftlich genutzt wird und dessen landwirtschaftliche Nutzung in Anbetracht von Lage, Größe und Zuschnitt nicht sinnvoll erscheint. Zum anderen haben weder die Beigeladenen zu 1. bis 9. noch die Beigeladene zu 10. mit ihren Rechtsbehelfen gegen die Vorkaufsrechtsausübung irgendwelche Belange aufgezeigt, denen die Klägerin bei ihrer Abwägung hätte durchgreifendes Gewicht beimessen müssen. Bei den Beigeladenen zu 1. bis 9., die sich zu ihrer persönlichen Interessenlage nicht geäußert haben, war nur ihr Interesse am Erhalt eines (Vor-) Kaufpreises in der im Kaufvertrag mit der Beigeladenen zu 10. vereinbarten Höhe einzustellen. Da die Klägerin, wie sie dem Senat unter dem 26.4.2010 mitgeteilt hat, - nach aktenkundigen anderslautenden zumindest internen Erörterungen – nunmehr selbst davon ausgeht, dass sie das Vorkaufsrecht zum zwischen den Beigeladenen vereinbarten Kaufpreis ausgeübt habe, und der Kaufvertrag zwischen den Beigeladenen, soweit er diese Grundstücke betraf, bereits am 23.4.2004 aufgehoben wurde, so dass die Beigeladenen zu 1. bis 9. daher nicht Gefahr laufen, von der Beigeladenen zu 10. wegen unterbliebener Vertragserfüllung in Anspruch genommen zu werden, sind die Eigentümerinteressen nur von sehr geringem Gewicht. Sie hat lediglich den „Austausch“ des Käufers hinzunehmen. Die Frage, welcher Kaufpreis für die in Rede stehenden Flächen vereinbart ist, ist gegebenenfalls vor den Zivilgerichten zu klären. Die Beigeladene zu 10. hat sich erstmals anlässlich der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu ihren Interessen geäußert. Sie hat dabei erklärt, dass sie langfristig, nämlich Jahrzehnte im Voraus plane. Die Klägerin behindere seit Jahren ihren Betrieb. Da die Fläche am Zubringer zu ihrem Betrieb liege, diene der Kauf auch „Arrondierungszwecken“. Mit dieser Erklärung hat die Beigeladene zu 10. keinen konkreten Bedarf oder ein besonders schutzwürdiges Interesse aufgezeigt. Dafür, dass die Klägerin, der die offensichtliche Interessenlage der Beigeladenen zu 1. bis 9. ebenso bekannt war wie das Interesse der Beigeladenen zu 10. an den nach ihrer Einschätzung „potentiellen Gewerbegrundstücken mit günstiger Verkehrsanbindung“ (Vgl. Schreiben der Klägerin vom 11.5.2004, Bl. 92  Verwaltungsunterlagen) , bei der Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts die Belange der Beigeladenen bei ihrer Abwägung nicht bedeutungsangemessen berücksichtigt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Bei diesen Gegebenheiten ist es zu billigen, dass die Klägerin einen Vorrang der für die Ausübung des Vorkaufsrechts sprechenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege angenommen und ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hat. Es kann keine Rede davon sein, dass die Bedeutung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorliegend so gering zu veranschlagen ist, dass von vornherein oder in Anbetracht des Gewichts gegenläufiger Belange der Beigeladenen ein Absehen von der Vorkaufsrechtsausübung geboten gewesen wäre.

Die Berufung der Klägerin musste daher Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 I und III, 159 VwGO, 100 ZPO, wobei für einen Ausspruch zugunsten der Beigeladenen zu 1. bis 9., die keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 III VwGO) und im Übrigen der Unterlegenenseite zuzurechnen sind, kein Anlass besteht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und – insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2007 – für das erstinstanzliche Verfahren auf 25 % des vereinbarten Kaufpreises von (7.775 m² x 10,- EUR =) 77.750,- EUR, also auf jeweils 19.437,50 EUR festgesetzt (§§ 63 II, 47, 52 I GKG).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.