Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 12.7.2016 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 15.3.2016 verkaufte der Beigeladene zu 2) das Grundstück Fl.Nr. … Gemarkung ... (Z..., Grünland, Nadelwald zu 1,4539 ha) an den Kläger zum Preis von 21.808,50 €.

Das Grundstück liegt im „Naturpark ...“ (vgl. Verordnungen vom 2.9.1992 und 23.12.2005).

Mit Schreiben vom 16.3.2016 teilte das Notariat ... dem Landratsamt ...- Untere Naturschutzbehörde - den Verkauf mit. Das Schreiben ging am 17.3.2016 beim Landratsamt ein.

Mit Schreiben vom 21.3.2016 bestätigte die Beigeladene zu 1) dem Notariat ..., dass ein Vorkaufsrecht nach dem BauGB nicht bestehe bzw. nicht ausgeübt werde.

Mit Schreiben vom 4.5.2016 teilte die Beigeladene zu 1) dem Landratsamt ...- Untere Naturschutzbehörde - mit, dass im Zuge des neuen Baugebiets „S...“ geeignete Ausgleichs- und Ersatzflächen benötigt würden. Das Grundstück sei als Ausgleichsfläche geeignet, die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Beigeladenen zu 2) beruhe auf einem Beschluss des Stadtrats vom 7.4.2016.

Auf Nachfrage der Unteren Naturschutzbehörde bestätigte das Wasserwirtschaftsamt ..., dass sich auf dem Grundstück ein oberirdisches Gewässer befinde (Mail vom 18.5.2016).

Auf Anforderung der Unteren Naturschutzbehörde vom 12.5.2016 übersandte die Notarin eine Ausfertigung der Urkunde vom 15.3.2016, die am 19.5.2016 bei der Unteren Naturschutzbehörde einging.

Mit Schreiben vom 13.6.2016 an den Kläger und gleichlautendem Schreiben an den Beigeladenen zu 2) teilte die Untere Naturschutzbehörde die beabsichtigte Ausübung des Vorkaufsrechts unter Darlegung der naturschutzfachlichen Gründe mit. Die Adressaten erhielten Gelegenheit zur Äußerung bis 30.6.2016. Auf Bitte des Bevollmächtigten des Klägers um Fristverlängerung erfolgte diese bis 10.7.2016.

Der Kläger widersprach der Ausübung des Vorkaufsrechts. Diese sei verfristet, es läge kein oberirdisches Gewässer vor. Es sollten offensichtlich zusätzliche Kompensationsflächen geschaffen werden. Der Kläger habe 0,00 ha „umweltsensibles Dauergrünland“ geschaffen.

Der Beigeladene zu 2) trug vor, er habe den Verkauf zu einem „familiären Vorzugspreis“ getätigt. Der Beigeladenen zu 1) hätte er das Grundstück nicht zu diesem Preis verkauft. Er lehne die „Vorstufe zur Enteignung“ ab. Als Verkäufer müsse er frei entscheiden können, wann und an wen er überhaupt verkaufen wolle. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts werde er vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Kläger und er seien Cousins. Die Einschränkung der Ausübung des Vorkaufsrechts nur hinsichtlich Verwandter in gerader Linie stelle einen Willkürakt des Gesetzgebers dar.

Am 12.7.2016 erließ das Landratsamt ... - Untere Naturschutzbehörde - folgenden Bescheid, der dem Klägerbevollmächtigten am 13.7.2016 zugestellt wurde:

1. Der Freistaat ..., vertreten durch das Landratsamt ..., macht hiermit gegenüber Herrn ... das Vorkaufsrecht für das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung ..., auf der Grundlage des Kaufvertrags vom 15.3.2016 der Notarin ..., ..., URNr. .../2016, nach § 66 BNatSchG i.V. mit Art. 39 BayNatSchG geltend.

2. Die Ausübung erfolgt zugunsten der Stadt ....

3. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben.

Das Wiesengrundstück Fl.Nr. … werde im Südwesten auf einer Länge von rund 100 m von einem Bach begrenzt, der ständig wasserführend sei. Aufgrund der Funktion als Vorflut für bestehende Teiche und der Größe des Einzugsgebiets stelle der Bach ein oberirdisches Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar. Zweck der Ausübung des Vorkaufsrechts sei eine naturschutzfachliche Optimierung des Wiesengrundstücks bei gleichzeitiger Verwendung als Ausgleichs- bzw. Ersatzfläche durch die Beigeladene zu 1). Mit Auslaufen des Pachtverhältnisses werde das Grundstück langfristig einer extensiven Nutzung nach naturschutzfachlichen Vorgaben unterzogen werden. Die Beigeladene zu 1) verfüge über die Nachbargrundstücke Fl.Nrn. …, … und …, Gemarkung ..., die ebenfalls zur Kompensationszwecken erworben worden seien. Das streitgegenständliche Grundstück sei zur naturschutzfachlichen Aufwertung geeignet. Die Beigeladene zu 1) verfolge eine Verbesserung des derzeitigen Naturzustandes, indem die Fläche unter anderem durch Verzicht auf Düngung und chemische Pflanzenschutzmittel sowie einer späten Mahd extensiviert werde. In Teilbereichen sollten räumlich wechselnde Altgrasfluren mit Mahd im Turnus von zwei Jahren geschaffen werden. Durch die Anreicherung mit Kleinstrukturen als Reptilienhabitate sei eine weitere naturschutzfachliche Aufwertung beabsichtigt. Vorgesehen seien Lesesteinwälle, Reisighaufen, Strauchpflanzungen und Totholzstrukturen. Durch die Extensivierung würden zudem Nährstoffeinträge in das Gewässer vermieden werden. Außerdem grenze das Grundstück an einen Flächenkomplex der Beigeladenen zu 1), auf dem Maßnahmen zur Biotopaufwertung im Wald durchgeführt werden sollen. Durch die zusätzliche Aufwertung der Fl.Nr. … könne der angrenzende Waldstandort durch zusätzliches Lebensraumangebot des Offenlandes ergänzt werden und so Wechselbeziehungen zwischen Wald und Offenland ermöglich werden. Darüber hinaus werde die Biotopvernetzung gefördert. Das Grundstück liege innerhalb der Schutzzone der Verordnung über den „Naturpark ...“ vom 2.9.1997, die durch Verordnung vom 23.12.2005 mit Wirkung zum 1.2.2006 vom Umweltministerium aufgehoben worden sei. Allerdings gelte die Schutzzone mit Verboten gemäß Art. 15 Abs. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) (wohl richtig: Art. 11 Abs. 2 BayNatSchG a.F) als Rechtsverordnung über Landschaftsschutzgebiete fort. Die vorgesehenen Maßnahmen entsprächen den Schutzzwecken, die in § 4 Nr. 6 der Verordnung über den „Naturpark...“ aufgeführt seien.

Die genannten gewichtigen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sprächen für eine Ausübung des Vorkaufsrechts. Als private Interessen seien vom Kläger und dem Beigeladenen zu 2) vorgetragen worden, es handle sich um einen verwandtschaftlichen Verkauf zu Vorzugsbedingungen und um einen unzulässigen Eingriff in das Eigentum. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolge „zu gleichen Bedingungen“, so dass der Verkäufer nicht schlechter gestellt werde. Der Käufer sei zugleich bisheriger Pächter der Fläche, so dass die bisherige Nutzung zukünftig anzunehmen wäre. Nur mit Ausübung des Vorkaufsrechts bestehe auf Dauer die Möglichkeit einer Optimierung der Grundstücke im naturschutzfachlichen Sinn. Entsprechend der allgemeinen Praxiserfahrung biete nur der Flächenerwerb die Möglichkeit, Grundstücke dauerhaft im Sinne des Naturschutzes zu optimieren; bei Flächen im Privatbesitz sei diese Gewähr zumindest langfristig nicht durchsetzbar. Das öffentliche Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts überwiege somit die privaten Interessen an der Nichtausübung.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei zulässig, da die Ausübungsfrist von zwei Monaten noch nicht abgelaufen sei. Fristbeginn sei der 20.5.2016 mit dem Eingang der vollständigen Abschrift des Kaufvertrags gemäß Posteingangsstempel am 19.5.2016, die Ausübungsfrist ende daher erst mit Ablauf des 19.7.2016.

Das Vorkaufsrecht sei auch nicht nach Art. 39 Abs. 3 BayNatSchG ausgeschlossen, da keine Verwandtschaft in gerader Linie vorliege. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Laut Auskunft des Wasserwirtschaftsamts betrage das Niederschlagseinzugsgebiet am betreffenden Grundstück 58 ha. Allein deshalb sei eine untergeordnete Bedeutung des Gewässers nicht mehr gegeben. Zusätzlich diene der Bach als Vorflut für die bestehenden oberirdischen Teiche und als Vorflut für ein im Flurbereinigungsverfahren K... oberstrom erstelltes Dränsystem. Eine wasserwirtschaftliche Bedeutung für das Gewässer sei somit vorhanden (Mail vom 14.7.2016).

Am 12.8.2016 ließ der Kläger Klage erheben. Zur Begründung wird vorgetragen:

- Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei verfristet. Mit Schreiben vom 16.3.2016 sei die Untere Naturschutzbehörde über den Verkauf des Grundstücks informiert worden. Die Beigeladene zu 1) habe bereits unter dem 21.7.2016 (richtig: 21.3.2016) gegenüber dem Notariat mitgeteilt, dass ein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werde. Es hätten bereits die relevanten Informationen bei der Behörde vorgelegen, so dass zum einen das Wasserwirtschaftsamt eine Stellungnahme habe abgeben können, zum anderen auch die Beigeladene zu 1) den erforderlichen Beschluss für die Ausübung des Vorkaufsrechts bereits in der Sitzung vom 17.4.2016 (richtig: 7.4.2016) habe fassen können. Mit der Anforderung der vollständigen Ausfertigung des Kaufvertrags mit Schreiben vom 12.5.2016 liege jedenfalls eine schuldhafte Verzögerung durch das Landratsamt vor. Das Verhalten sei treuwidrig, der Kläger berufe sich auf die Einrede wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben - § 242 BGB analog. Es werde bestritten, dass dem Landratsamt nicht bereits vor dem 19.5.2016 der Inhalt des Vertrags bekannt gewesen sei und das Landratsamt nicht in der Lage gewesen wäre, die Folgen innerhalb der gesetzten Frist zu beurteilen und zu prüfen. Die Verfristung ergebe sich sowohl aus § 469 BGB als auch aus Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG. Es werde bestritten, dass der Vertrag erst am 19.5.2016 beim Landratsamt eingegangen sei.

- Es sei nicht von einem „oberirdischen Gewässer“ auszugehen. Es treffe zu, dass sich am südlichen Rand des streitgegenständlichen Grundstücks im westlichen Bereich über eine Strecke von weniger als 100 m ein Graben durchschlängle. Dieser sei lediglich in den Wintermonaten, nach starkem Regenfall, mit Wasser gefüllt. Den gesamten Sommer über, auch zu Beginn des Herbstes, sei er trocken. Auch die bestehenden „Teiche“, die in den 1970er Jahren künstlich angelegt worden seien, hätten weder einen Zulauf noch einen Ablauf. Es handle sich um Himmelsteiche, die ausschließlich vom Regenwasser gespeist würden. Auch die Teiche seien regelmäßig ausgetrocknet, besonders im Sommer. Dem Graben komme keine wasserwirtschaftliche Bedeutung zu.

- Die Argumentation, die Ausübung des Vorkaufsrechts werde im Besonderen den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege dienen, sei im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Es sollten offensichtlich lediglich zusätzliche Flächen für die Beigeladene zu 1) als Kompensationsfläche angekauft werden, um andere geschützte Gebiete, wo tatsächlich die Ausübung des Naturschutzes erforderlich wäre, bebauen oder auch anders bewirtschaften zu können.

- Ein Auszug aus der Feldstückkarte Bayern 2016 zeige, dass 0,00 ha „umweltsensibles Dauergrünland“ vorliege, welches der Kläger in den letzten Jahren geschaffen habe. Es handle sich um kein besonders schützenswertes Landstück. Bevor der Kläger das Land gepachtet habe, sei es Ackerland gewesen. Der Kläger selbst nutze auf seinem Dauergrünland keinen chemischen Pflanzenschutz. Die Nutzung durch ihn sei aus naturschutzfachlichen Gründen nicht zu beanstanden.

- Gemäß Art. 39 Abs. 1 BayNatSchG beziehe sich das Vorkaufsrecht allenfalls auf den Bereich, an den der Grenzgraben angrenze, d. h. auf eine Länge von ca. 100 m und eine Breite von maximal 1 m ab der Grenze gemessen.

- Es werde der Beigeladenen zu 1) abgesprochen, dass eine naturschutzfachliche Aufwertung erfolgen werde. Sie habe in der Vergangenheit alle Grundstücke „verkommen“ lassen.

- Es sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Nach § 4 Nr. 5 der Naturparkverordnung diene die Festsetzung des Naturparks auch dem Erhalt und der Fortentwicklung der Landwirtschaft als Träger der Kulturlandschaft. Durch das Vorgehen der Beklagten werde dem Kläger diese Fläche entzogen, was bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen wäre. Es gehe auch um die Existenz des Klägers.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 12.7.2016 wird aufgehoben.

Das Landratsamt ... beantragt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

- Die Ausübungsfrist des Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG beginne mit der Mitteilung eines wirksamen, vollständigen und richtigen notariellen Kaufvertrags an die Kreisverwaltungsbehörde.

- Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 242 BGB sei nicht ersichtlich. Nach Mitteilung des Kaufvertrags durch die Notarin sei eine Vorprüfung des Vorkaufsrechts unter anderem durch eine Ortseinsicht erfolgt. Mit der Beigeladenen zu 1) hätten bis zu diesem Zeitpunkt nur mündliche unverbindliche Absprachen stattgefunden. Erst mit Schreiben vom 4.5.2016, eingegangen bei der Unteren Naturschutzbehörde am 9.5.2016, habe die Beigeladene zu 1) ihren Willen zur Ausübung des Vorkaufsrechts mitgeteilt und dabei ausdrücklich auf die Abhängigkeit der Vorkaufsrechtsausübung von der weiteren Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen hingewiesen. Diese Prüfung könne erst mit Vorliegen des notariellen Kaufvertrags erfolgen. Es seien keine Genehmigungen im Vorfeld eingeholt worden, die Ausübung des Vorkaufsrechts bedürfe nur im Falle des Art. 39 Abs. 5 Satz 2 BayNatSchG des Einvernehmens der Immobilien Freistaat....

- Zur Gewässereigenschaft des namenlosen Grabens bzw. Bachs seien Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes ... und vom Sachgebiet Wasserrecht am Landratsamt eingeholt worden. In Nr. 1.2.1 der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) vom 27.1.2014 sei der Begriff der untergeordneten Bedeutung von Gewässern dargelegt. Kriterien, dass dies nicht der Fall sei, seien u. a. ein Einzugsgebiet von mehr als 50 ha sowie die Verknüpfung mit anderen Gewässern. Beides sei der Fall. Zudem habe das Gewässer natürlichen Ursprung. Es fließe nicht in einem künstlich hergestellten Bach und stelle somit nicht einen bloßen Be- und Entwässerungsgraben dar. Ein gelegentliches Trockenfallen während der Sommermonate hebe die Gewässereigenschaft nicht auf.

- Die Ausübung des Vorkaufsrechts liege aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im öffentlichen Interesse. Die naturschutzfachliche Aufwertung des Grundstücks durch die Beigeladene zu 1) diene ausschließlich den Belangen des Naturschutzes. Ohne Ausübung des Vorkaufsrechts wäre davon auszugehen, dass das Grundstück weiterhin als intensives Grünland genutzt werden würde. Dieser Rechtfertigungsgrund entfalle nicht dadurch, dass das Grundstück gleichzeitig zur Realisierung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sei.

- Nach Abwägung der Interessenlagen (naturschutzfachliche Optimierung des Grundstücks - entgegenstehende private Interessen von Käufer und Verkäufer) sei das Landratsamt nach pflichtgemäßer Ermessensausübung zu dem Ergebnis gekommen, das Vorkaufsrecht zugunsten der Beigeladenen zu 1) auszuüben.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorgelegte Behördenakte, die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.1.2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 12.7.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist deshalb aufzuheben.

1. Die Einwendungen des Beigeladenen zu 2) gegen das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht im Allgemeinen sind unbegründet.

Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht ist als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums verfassungsgemäß (BayVGH, U.v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 -). Die Ausübung des Vorkaufsrechts wirkt sich für die Vertragspartner des Kaufvertrags nicht als Enteignung aus (BayVGH, U. v. 11.8.1989 - 9 B 86.02748 -). Vorkaufsrechte gestalten das Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, ihre Ausübung ist daher keine Enteignung (BVerfG, B. v. 10.1.2000 - 1 BvR 1268/99 -). Der Ausschluss des Vorkaufsrechts gemäß Art. 39 Abs. 9 BayNatSchG bei Veräußerung an den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder an eine Person, die mit dem Eigentümer des Grundstücks in gerader Linie verwandt ist, entspricht § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG. Mit dieser Regelung trägt das Gesetz der Tatsache Rechnung, dass unter Verwandten häufig Preise deutlich unterhalb des Verkehrswerts vereinbart werden und die Ausübung des Vorkaufsrechts zu diesen Preisen nicht angemessen wäre (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 39 Rn. 41). Dass der Gesetzgeber nicht auch das hier zwischen dem Beigeladenen zu 2) und dem Kläger beschriebene Verwandtschaftsverhältnis - sie sind Cousins - in den Ausschluss einbezogen hat, ist nicht zu beanstanden.

Der Einwand des Beigeladenen zu 2), er hätte das Grundstück an die Beigeladene zu 1) nicht zu diesem günstigen Preis verkauft, führt nicht dazu, am Vorliegen eines Kaufvertrags zu zweifeln. Eine gemischte Schenkung, bei deren Vorliegen das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden könnte, wird nicht geltend gemacht. Eine derartige Vertragsgestaltung läge nur dann vor, wenn die Vertragsparteien das objektive Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung kennen und sich darüber einig sind, dass ein Teil der Leistung nicht durch die Gegenleistung abgegolten, sondern unentgeltlich zugewendet werden soll (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Art. 39 Rn. 11 m. w. N.). Anhaltspunkte sind weder hinsichtlich eines objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung noch hinsichtlich einer derartigen Kenntnis der Vertragsparteien gegeben.

Der vom Beigeladenen zu 2) angekündigte Rücktritt vom Kaufvertrag wirkt sich auf den Rechtsstreit nicht aus. Ein einmal entstandenes Vorkaufsrecht ist unabhängig vom Fortbestand des Kaufvertrags. Die Ausübung des Vorkaufsrechts lässt einen neuen, selbstständigen Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten entstehen (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Art. 39 Rn. 15).

2. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Verfristung der Ausübung des Vorkaufsrechts berufen. Sein Hinweis auf § 242 BGB trägt nicht.

Gemäß Art. 39 Abs. 7 BayNatSchG kann das Vorkaufsrecht nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrags ausgeübt werden. Die Ausübungsfrist beginnt mit der Mitteilung des wirksamen, vollständigen und richtigen notariellen Kaufvertrags. Ausweislich der Akten ging die Ausfertigung der Kaufurkunde am 19.5.2016 bei der Unteren Naturschutzbehörde ein. Der streitgegenständliche Bescheid wurde am 12.7.2016 und damit innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist erlassen.

Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist nicht darin zu sehen, dass das Landratsamt ... erst am 12.5.2016 beim Notariat die Übersendung der vollständigen Ausfertigung des notariellen Kaufvertrags erbeten hatte, obwohl es bereits am 17.3.2016 vom Vertragsabschluss informiert worden war. Ein derartiger Verstoß läge nur dann vor, wenn in der Ausübung des Vorkaufsrechts eine mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbarende unzulässige Rechtsausübung läge, was zum Beispiel dann anzunehmen wäre, wenn der Berechtigte (Landratsamt ... für den Freistaat ...) sich dazu verpflichtet hätte, dass er das Vorkaufsrecht nicht ausüben werde und insoweit für den Dritten (Käufer) ein Vertrauensschutz entstanden wäre. Hiermit ist das Vorgehen des Landratsamts ... nicht vergleichbar. Allein der Zeitablauf von ca. zwei Monaten lässt kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entstehen, dass das Vorkaufsrecht nicht - mehr - ausgeübt wird. Im Übrigen lässt die Bezugnahme auf § 469 Abs. 1 BGB den Schluss zu, dass der Beigeladene zu 2) als Verpflichteter, aber auch der Kläger als Dritter verpflichtet wäre, dem Vorkaufsberechtigten, dem Beklagten, den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen. Auf den Fall des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts übertragen, wird diese Verpflichtung in der Regel durch das zuständige Notariat übernommen. Eine unverzügliche Übermittlung der vollständigen Vertragsurkunde durch das Notariat an die Untere Naturschutzbehörde wäre auch ohne eine konkrete Anforderung möglich gewesen.

3.1. Der Kaufvertrag vom 15.3.2016 bezieht sich auf ein Grundstück, das an ein oberirdisches Gewässer, das keinen Be- und Entwässerungsgraben darstellt, angrenzt. Unter einem oberirdischen Gewässer versteht das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gemäß § 3 Nr. 1 WHG das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Unter einem Be- und Entwässerungsgraben versteht man ein kleines, künstlich hergestelltes Gewässer mit kleinem Bett und geringer Wasserführung mit der Funktion der Be- und Entwässerung landwirtschaftlich genutzter oder sonstiger Grundstücke. Gräben sind nur die ausschließlich in einem künstlichen Bett fließenden (unbedeutenden) Gewässer, so dass ein Bach natürlichen Ursprungs und mit einer naturgegebenen Vorfluteigenschaft nicht dazugehört (vgl. Engelhard/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Art. 39 Rn. 6 a). In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts ... das an das streitgegenständliche Grundstück angrenzende Gewässer als ein nicht künstlich hergestelltes, also natürliches Gewässer, beschrieben, das als Vorflut für die östlich gelegene Teichanlage und verschiedene Drainagen dient. Dass dieser Bach nicht ständig Wasser führt, ist nach der o.g. Definition unschädlich. Damit handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um ein Grundstück im Sinne des Art. 39 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG.

3.2. Fraglich ist der Umfang des Vorkaufsrechts, da das Grundstück nicht mit seiner ganzen (südlichen) Seitenlänge, sondern nur mit einer Länge von ca. 100 m am Gewässer anliegt.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U. v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 -) sei trotz Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG bei an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücken das Vorkaufsrecht grundsätzlich nicht auf einen auf den Uferstreifen entfallenden Teil des Grundstücks beschränkt, sondern könne sich auf das gesamte Grundstück erstrecken. Bis zu welcher Größe bzw. Tiefe die an das Gewässer angrenzenden Landbereiche dem Vorkaufsrecht unterliegen, beurteile sich nach der ökologischen Verflechtung von Gewässer- und Uferbereich mit den weiteren Landflächen, also letztlich nach den Belangen, mit denen das Vorkaufsrecht gerechtfertigt werde. Ob es vorliegend gerechtfertigt ist, das Vorkaufsrecht auf die gesamte Fläche des über 14.539 m2 großen Grundstücks zu erstrecken, kann dahingestellt bleiben, da der Ausübung des Vorkaufsrechts im vorliegenden Fall entgegensteht, dass das Vorkaufsrecht (auch) der Verwendung des Grundstücks als Ausgleichsfläche durch die Beigeladene zu 1) dienen soll.

4. Gemäß Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur rechtfertigen.

4.1 Der im Bescheid detailliert dargestellte Rechtfertigungsgrund für die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts belegt, dass der Erwerb des Grundstücks vorteilhafte Auswirkungen auf die in Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG genannten Belange hat. Die Einwendungen des Klägers hiergegen tragen nicht. Es kommt insbesondere nicht darauf an, welche Wertigkeit das auf der Fläche bestehende Dauergrünland hat. Auch der Umstand, dass der Kläger dieses Dauergrünland erst geschaffen hat, ist ohne Belang. Letztlich steht auch der Hinweis des Klägers, seine Nutzung des Grundstücks sei naturschutzfachlich nicht zu beanstanden, der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entgegen. Es ist eine allgemeine Erfahrungstatsache, das Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz- und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleisten als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren privatnützige Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen von Naturschutz- und Landschaftspflege geraten können (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Art. 39 Rn. 21). Im Übrigen besteht beim Grunderwerb durch Private in der Regel nur ein Schutz gegen unzulässige Eingriffe, während Verbesserungsmaßnahmen zugunsten der Belange des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG regelmäßig nicht zu erwarten sind (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Art. 39 Rn. 21 a).

Soweit der Beigeladenen zu 1) vom Kläger die naturschutzfachliche Aufwertung der Fläche abgesprochen wird, weil sie in der Vergangenheit eine Streuobstwiese habe verkommen lassen und die Pflege einer Magerrasenwiese eingestellt habe mit der Konsequenz, dass eine Verwaldung eingetreten sei, hilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen obliegt es dem Landratsamt ... - Untere Naturschutzbehörde - bei Wirksamwerden des Vorkaufsfalls, die zur Rechtfertigung angegebenen Verbesserungsmaßnahmen zu überwachen.

4.2 Nach der Bescheidsbegründung dient das Vorkaufsrecht jedoch gleichzeitig der Verwendung als Ausgleichs- bzw. Ersatzfläche durch die Beigeladene zu 1). Ausweislich des seit dem 16.12.2016 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „... S... „ ist das streitgegenständliche Grundstück als Ausgleich für die Eingriffe durch die Bauleitplanung vorgesehen. Damit dient das Vorkaufsrecht nicht nur den Belangen des Naturschutzes, sondern in gleicher Weise der Realisierung der Bauleitplanung der Beigeladenen zu 1). Damit soll der Erwerb des Grundstücks die mit der Erstellung des Baugebiets verbundenen Eingriffe kompensieren. Damit ist der Rechtfertigungsgrund für das Vorkaufsrecht nicht selbstständig, sondern beschreibt die Art und Weise des Ausgleichs, zu dem sich die Beigeladene zu 1) durch den Bebauungsplan verpflichtet hat. Letztendlich dient das Vorkaufsrecht damit primär der Realisierung des Baugebiets (vgl. hierzu Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Art. 39 Rn. 20). Dieses Ziel kann nicht mit Hilfe des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts erreicht werden. Vielmehr müsste die Gemeinde die baurechtlichen Möglichkeiten zur Bereitstellung der erforderlichen Flächen gem. § 135 a Abs. 2 BauGB ergreifen.

Das Gericht verkennt nicht, dass diese Rechtsfrage vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof dahingehend beantwortet wird, dass bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für die Ausübung des Vorkaufsrechts, dieser nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass das Grundstück gleichzeitig zur Realisierung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen ist, da sowohl § 15 Abs. 2 BNatSchG als auch Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG davon ausgingen, dass unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen sind (vgl. B. v. 3.3.2016 - 14 ZB 15.2071 - Rn. 13). Im Urteil vom 3.5.2016 - 14 B 15.205 - Rn. 53 stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf ab, ob der Vorkaufsberechtigte eine ökologische Aufwertung durchführen werde, was zur Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts als ausreichend erachtet wird.

Diese Überlegungen berücksichtigen nach Ansicht des Gerichts die oben dargestellte Überlagerung des naturschutzrechtlichen Rechtfertigungsgrundes durch den Endzweck des Ausgleichs einer Bauplanung nicht zureichend. Deshalb ist die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

5. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass das Landratsamt ... bei Bescheidserlass sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt hat. Der erst vom Kläger in einem im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz vorgetragene Hinweis auf seine Existenz als Landwirt konnte bei Bescheidserlass nicht gewürdigt werden, da er nicht bekannt war. Auch in der mündlichen Verhandlung sah sich der Beklagtenvertreter verständlicherweise zu näheren Ausführungen hierzu nicht in der Lage, da der Kläger keine Angaben zu seiner betrieblichen Situation gemacht hat.

Der Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da mangels eigener Antragstellung es nicht geboten war, der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München). § 124 a Abs. 3 VwGO ist zu beachten.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.452,12 € festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsordnung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Jan. 2017 - RO 4 K 16.1290

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Jan. 2017 - RO 4 K 16.1290 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 3 Begriffsbestimmungen


Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;2. Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist


(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. (2) Das Vorkaufsrecht kann bei Gru

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 66 Vorkaufsrecht


(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken, 1. die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,2. auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einst

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Jan. 2017 - RO 4 K 16.1290 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Jan. 2017 - RO 4 K 16.1290 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2016 - 14 B 15.205

bei uns veröffentlicht am 03.05.2016

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Juni 2013 abgeändert und erhält folgende Fassung: Der Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 18. Dezember 2012 wird aufg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - 14 ZB 15.2071

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Jan. 2017 - RO 4 K 16.1290.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1116

bei uns veröffentlicht am 26.07.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 gesamtschuldnerisch zu tragen. Die Beigeladenen zu 2 und zu 3 tragen ihre außer

Referenzen

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Juni 2013 abgeändert und erhält folgende Fassung:

Der Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 18. Dezember 2012 wird aufgehoben, soweit das Vorkaufsrecht für die Grundstücke FlNr. 850, 851/3-Teilfläche (westlich der FlNr. 849), 852, 1039, 1041, 1041/1, 1042, 1047/1, jeweils der Gemarkung P., FlNr. 91, 92, jeweils der Gemarkung H., ausgeübt wurde. Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1 abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 1 ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich als Verkäufer gegen die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts.

Mit Schreiben vom 6. September 2012, eingegangen am 11. September 2012, informierte der beurkundende Notar das Landratsamt Rosenheim darüber, dass die Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 30. August 2012 diverse Grundstücke an die Beigeladenen zu 2 bis 4 veräußert haben. Dabei handelt es sich um folgende Grundstücke:

- Auf dem Gemeindegebiet von Bad Endorf liegend:

FlNr. 1038 (2.730 m²), 1039 (Teilfläche von 4.095 m² von insgesamt 5.095 m²), 1041 (2.387 m²), 1041/1 (957 m²), 1042 (5.150 m²), 1047/1 (1.450 m²), jeweils der Gemarkung P.; FlNr. 91 (3.510m²), 92 (4.782 m²), jeweils der Gemarkung H.

- Auf dem Gemeindegebiet von Riedering liegend:

FlNr. 850 (412 m²), 851 (7.340 m²), 851/3 (1.019 m²), 852 (6.328 m²), 866/1 (2.300 m²), 867 (1.360 m²), 868 (1.630 m²), 869 (2.380 m²), jeweils der Gemarkung P.

Die Klägerin zu 2 ist Miteigentümerin des Grundstücks FlNr. 852, hinsichtlich der übrigen Grundstücke ist der Kläger zu 1 Alleineigentümer. Mit Ausnahme der Grundstücke FlNr. 1038 und 850, jeweils der Gemarkung P., grenzen alle Grundstücke an ein oberirdisches Gewässer, die Thalkirchner Achen, ein Gewässer dritter Ordnung, an. Das Grundstück FlNr. 850 grenzt an das Grundstück FlNr. 849 der Gemarkung P., das für den künstlich hergestellten sog. Unterachthaler Mühlbach abgeteilt worden war, dessen Zweckbestimmung die Wasserzuführung zu einer mittlerweile verfallenen Mühle war.

Nachdem die Gemeinden Bad Endorf und Riedering (Beigeladene zu 1) ihr Interesse an der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts geäußert hatten, hörte das Landratsamt die Kläger und die Beigeladenen zu 2 bis 4 mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 zur beabsichtigten Ausübung des Vorkaufsrechts an. Der Kläger zu 1 widersprach der Ausübung mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 und wies darauf hin, dass sämtliche Grundstücke mit Pachtvertrag vom 10./11. Mai 2012 ab 1. Juni 2012 für die Dauer von 30 Jahren von ihm an den Vater der Beigeladenen zu 2 bis 4 verpachtet worden seien. Denselben Hinweis enthielt auch der Schriftsatz der Beigeladenen zu 2 bis 4 vom 28. Oktober 2012.

Am 7. November 2012 übersandte das Notariat die erteilte Genehmigung (bzw. das Negativzeugnis) nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Das Landratsamt hörte die Kläger und die Beigeladenen zu 2 bis 4 nochmals mit Schreiben vom 8. November 2012 zur Ausübung des Vorkaufsrechts an. Die Kläger und die Beigeladenen zu 2 bis 4 wandten sich erneut gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts; die Beigeladenen zu 2 bis 4 unterrichteten das Landratsamt zudem von einer an den Bayerischen Landtag gerichteten Petition, in der sie sich wegen einer seit zwei Jahren dauernden Planung einer Wasserkraftanlage gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts aussprachen. Nach Abstandnahme der Gemeinde Bad Endorf von der Ausübung des Vorkaufsrechts für die auf ihrem Gebiet liegenden Grundstücke teilte die Beigeladene zu 1 dem Landratsamt mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 mit, dass das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht zu ihren Gunsten für alle in Frage kommenden Grundstücke ausgeübt werden solle.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 übte das Landratsamt das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten der Beigeladenen zu 1 für alle veräußerten Grundstücke mit Ausnahme des Grundstücks FlNr. 1038 der Gemarkung P. (nicht am Gewässer gelegen) und einer Teilfläche von 3.470 m² von FlNr. 1042 der Gemarkung P. (Waldfläche) aus. Das Vorkaufsrecht stehe der Gemeinde nach § 66 Abs. 5 BNatSchG i. V. m. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG zu. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei gemäß Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG durch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerechtfertigt. Die Gemeinde beabsichtige, die Grundstücke ökologisch aufzuwerten. Die Flächen würden in das gemeindliche Ökokonto eingestellt und als zukünftige ökologische Ausgleichsflächen eingesetzt. Die ökologische Aufwertbarkeit der Flächen sei gegeben. Sämtliche Grundstücke lägen im Geltungsbereich der Kreisverordnung über die Inschutznahme der „Thalkirchner Achen und ihrer Umgebung“ als Landschaftsschutzgebiet vom 10. November 1966 (KABl vom 20.12.1967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 1976 (KABl vom 31.12.1976). Die Thalkirchner Achen einschließlich ihrer Uferbereiche sowie weite Teile des Unterachthaler Mühlbachs einschließlich seiner Uferbereiche seien wegen ihres hohen ökologischen Wertes in der Flachlandbiotopkartierung Bayern als Bachlauf mit meist geschlossenem Gehölzsaum und Bach-Erlen-Eschenauwald-Beständen erfasst (Biotopkomplex-Nr. 8139-0050, Teilflächennummern 001, 002 und 003). Die Ufer seien an den Prallufern zum Teil verbaut. Im Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (Landkreis Rosenheim) liege die Thalkirchner Achen im Schwerpunktgebiet F6 (Bachschluchten im Molassebergland Prien). Ziel 10 dieses Gebiets sei es, möglichst viele landwirtschaftliche Flächen in eine extensive Nutzung zu überführen. Ziel von Ausgleichsmaßnahmen auf diesen Flächen sei vor allem, die Biotopflächen entlang der Gewässer zu vergrößern. Dies könne dadurch erreicht werden, dass die jetzt intensiv genutzten Wiesen nach einer Aushagerungsphase ohne Düngemittel- und Pestizideinsatz mit einem späten Mahdzeitpunkt und 20% wechselnder Brache nur noch extensiv bewirtschaftet würden. Dieses Pflegeregime werde zu einer größeren Pflanzenvielfalt, vor allem auch blühender Stauden, in den Wiesen führen und damit deren Wert als Lebens- und Nahrungsstätte für die Fauna (z. B. Vögel, Schmetterlinge) erheblich verbessern. Durch die ökologische Aufwertung der Wiesen werde die Bedeutung des Baches für den Biotopverbund erhöht. Die Ausübung des Vorkaufsrechts stelle sicher, dass in diesem Abschnitt des Gewässers der natürliche unverbaute Bachlauf ohne Eingriffe, wie z. B. Sicherung der Prallufer, erhalten bzw. wieder hergestellt werde. Nicht zuletzt stellten die extensiv ohne Düngemittel- und Pestizideinsatz genutzten Wiesen eine Pufferzone zum Gewässer dar und hätten positive Auswirkungen auf die Wasserqualität der Thalkirchner Achen. Die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts erfolge im pflichtgemäßen Ermessen. Der drei Monate vor Kaufvertragsabschluss auf 30 Jahre abgeschlossene Pachtvertrag werde als unwirksam angesehen, stünde jedoch auch bei Wirksamkeit der Vorkaufsrechtsausübung nicht entgegen, weil diese auch durch zukünftige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerechtfertigt sei. Die Pläne zur ökologischen Aufwertung könnten noch nach Ablauf des Pachtvertrags realisiert werden. Das wasserrechtliche Verfahren mit dem Ziel der Errichtung einer Wasserkraftschnecke mit Fischaufstiegshilfe an der Thalkirchner Achen im Bereich der Grundstücke FlNr. 848 und 869 der Gemarkung P. sei noch nicht abgeschlossen; eine ökologische Aufwertung sei der Errichtung aus ökologischer Sicht vorzuziehen.

Auf Klage der Kläger hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 18. Dezember 2012 mit Urteil vom 11. Juni 2013 aufgehoben. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG bestehe ein Vorkaufsrecht nicht für das gesamte Grundstück, sondern nur für den Grundstücksteil, für den die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG zu bejahen seien. Bis zu welcher Größe bzw. Tiefe die an das Gewässer angrenzenden Landbereiche dem Vorkaufsrecht unterlägen, beurteile sich im Einzelfall nach der ökologischen Verflechtung von Gewässer und Uferbereich. Hier habe das Landratsamt das Vorkaufsrecht für eine Vielzahl von Grundstücken ausgeübt, bei denen wegen ihrer Größe eine ökologische Verflechtung zwischen Gewässer und angrenzender Fläche nicht mehr angenommen werden könne oder jedenfalls einer ausführlichen Begründung bedurft hätte, die fehle. Auf den Hilfsantrag der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, das Vorkaufsrecht auch an den Grundstücken FlNr. 1042 (Restfläche Wald) und FlNr. 1038 auszuüben, kam es nicht mehr an.

Im Rahmen des vom Beklagten gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung hat dieser die Ermessensausübung und Begründung im Bescheid des Landratsamts vom 18. Dezember 2012 ergänzt. Es wurden insbesondere nähere Ausführungen zum Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (Landkreis Rosenheim) und zu den im Schwerpunktgebiet „F6: Bachschluchten im Molassebergland Prien (Thalkirchner Achen)“ vorliegenden Gegebenheiten wie die enge Verflechtung der Lebensräume im Fließgewässerkomplex sowie zu bestehenden Konflikten und Zielen gemacht. Des Weiteren wurde auf die im Landschaftsplan der Beigeladenen zu 1 für den Bereich der Thalkirchner Achen formulierten Maßnahmen hingewiesen. Hinsichtlich der Ermessensentscheidung zur Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich der Gesamtgrundstücke wurde insbesondere ergänzend ausgeführt, dass aufgrund des einheitlichen Ökosystems mit jeweiliger Wechselwirkung eine andere Entscheidung bei Abwägung der widerstreitenden Interessen und des Eigentumsrechts der Beteiligten aus naturschutzfachlichen Gründen auch im Hinblick auf die Grundstücksgröße und den Flächenumgriff der Grundstücke nicht möglich gewesen sei.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung begehrt der Beklagte,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Juni 2013 abzuändern und die Klagen abzuweisen.

Die Vorschrift des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG sei nach herrschender Meinung und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinerEntscheidung vom 18. Januar 2000 - 9 B 95.31 - (juris) vor allem auf Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bestimmung zugeschnitten, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein nur teilweise an ein Gewässer angrenzendes Grundstück nur zum Teil in das Eigentum der öffentlichen Hand überführt werden könne. Die erforderliche Verflechtung von Gewässer und angrenzenden Grundstücksteilen habe der Beklagte zwischenzeitlich durch die (rechtlich zulässige) Ergänzung der Ermessensausübung und Begründung im Bescheid des Landratsamts vom 18. Dezember 2012 dargelegt. Danach lägen sämtliche der gegenständlichen Flächen im selben ökologisch zusammenhängenden Talraum und bildeten ein Ökosystem. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass der Simssee sich nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts Rosenheim in einem mäßigen Erhaltungszustand befinde. Aus ökologischen Gesichtspunkten sollten daher alle Mittel ausgeschöpft werden, um die Nährstoffbelastung des Simssees durch die ihm zufließenden Bäche - die Thalkirchner Achen sei der Hauptzufluss des Simssees - zu verringern. Durch den mäandrierenden Lauf und die Hochwasserspitzen der Thalkirchner Achen seien alle Grundstücke der nur ca. 50 m bis maximal 180 m breiten Bachaue eng mit dem Gewässer vernetzt. Die Art der Nutzung der Flächen beeinflusse das Gewässer deshalb unmittelbar. Das Öko- system umfasse die gesamte Bachaue mit dem Fließgewässer, den tiefergelegenen Auengrundstücken und den bachbegleitenden Leitenwäldern. Die Breite des Ökosystems variiere je nach Breite des Talgrunds. Es handle sich um ein sehr komplexes Ökosystem, das räumlich nicht fest in Metern und Zentimetern umgrenzt werden könne, aber nicht nur einen engeren Uferstreifen betreffe. Soweit eine artenreiche Fauna (z. B. Amphibien, Reptilien, Vögel, Fledermäuse, Schmetterlinge) derzeit noch vorhanden sei, nutze sie sowohl die Wiesen und Wälder des gesamten Talbodens und der Hänge als auch den Bach als Lebens- und Nahrungsraum. Dabei gelte: Je größer die Fläche der artenreichen Wiesen und Wälder sei, desto höher werde die Anzahl der Tiere sein, die in und von ihr lebten. Das Landratsamt habe sich in Bezug auf jedes einzelne betroffene Grundstück mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerechtfertigt, ob das Grundstück ökologisch aufwertbar und ob und in welchem Umgriff eine Ausübung des Vorkaufsrechts erforderlich und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben angemessen sei.

Das Grundstück FlNr. 850 sei ein 412 m² großes Mühlengrundstück mit einem verfallenen Gebäude und Gehölzsukzession, das ausschließlich an den Unterachtaler Mühlbach angrenze und von dem wesentlich größeren Grundstück FlNr. 851 auf drei Seiten umschlossen werde. Der Unterachthaler Mühlbach bilde ein eigenes Grundstück (FlNr. 849) und befinde sich im Eigentum der Beigeladenen zu 1. Es handle sich um ein künstlich geschaffenes Gewässer, dessen Zweckbestimmung die Wasserzuführung zur Mühle gewesen sei. Eine Ortseinsicht des Landratsamts am 3. September 2015 habe ergeben, dass der Mühlbach selbst nach der langen Trockenzeit des Sommers wasserführend sei und als Gewässer im Sinn des Naturschutzrechts bezeichnet werden könne. Eine Rückentwicklung zu einem reinen Entwässerungsgraben, der nur bei Starkregen Hangwasser ableite, sei nicht festzustellen. Das Grundstück FlNr. 851/3 werde vom Mühlbach durchflossen und grenze an der Nordseite mit einer Länge von ca. 42 m an die Thalkirchner Achen an. Das Grundstück sei teilweise mit Gehölzen und Ruderalflur bewachsen. Das Grundstück FlNr. 852 grenze nicht nur an den Mühlbach, sondern im Norden auf einem Teilstück auch an die Thalkirchner Achen an. Es handle sich um Mischwald am Hang zum Unterachthaler Mühlbach und zur Thalkirchner Achen. Bereits aus einem Vergleich der Lichtbilder aus den Jahren 2013 und 2015 sei ersichtlich, dass eine Gehölznutzung auf großen Teilen der Flurnummer erfolgt sei.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Es werde klargestellt, dass die Klage der Klägerin zu 2 nur auf Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2012 hinsichtlich des in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücks FlNr. 852 abziele. Sowohl bei einer Auslegung nach dem Wortlaut als auch nach Systematik und Sinn und Zweck sei Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG auch auf Fallgestaltungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG anzuwenden. Zudem spreche eine verfassungskonforme Auslegung für eine einschränkende Interpretation des Gesetzes. Der Eingriff müsse auf das notwendige Maß beschränkt sein, damit er verhältnismäßig sei. Dies könne nur dadurch gewährleistet werden, dass sich das Vorkaufsrecht auf den für die Erreichung des Gesetzeszwecks relevanten Bereich eines Grundstücks beschränke und nicht von vornherein das gesamte Grundstück umfasse. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2000 angeführte Begründung, wonach eine Anwendung des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG auf Satz 1 Nr. 1 dieser Bestimmung zu einer nicht hinnehmbaren Unwägbarkeit führe, verkenne, dass die Behörde spätestens im Rahmen des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG einer solchen „räumlichen Unwägbarkeit“ ausgesetzt sei, nachdem das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden dürfe, soweit dies Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege rechtfertigten. Der Beklagte habe in unzulässiger Weise Ermessenserwägungen nachgeschoben, da im ursprünglichen Bescheid jegliche Ausführungen und Ermessensgründe zum Umfang des räumlichen Bereichs des Vorkaufsrechts sowie dazu gefehlt hätten, ob und inwieweit das Vorkaufsrecht aus ökologischen Gründen tatsächlich gerechtfertigt sei. Das Ermessen sei im Übrigen auch fehlerhaft ausgeübt worden, da keine einzelfallbezogene und damit einzelgrundstücksbezogene Abwägung stattfinde, ob das Vorkaufsrecht überhaupt und mit welchem Umgriff es ausgeübt werde. Zudem sei fraglich, ob es ein ökologisches Gesamtkonzept, wie vom Beklagten vorgetragen, überhaupt gebe. Dass es dem Beklagten nicht um eine naturschutzrechtlich bedingte Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts gegangen sei, werde auch daran erkennbar, dass ein Nachbargrundstück mit gleichen Voraussetzungen verkauft worden sei, ohne dass das Vorkaufsrecht ausgeübt worden sei. Rein vorsorglich werde gefordert, das Vorkaufsrecht auf den gesamten Kaufgegenstand des Grundstücksvertrags vom 30. August 2012, also auch auf die Restfläche der FlNr. 1042 und auf die FlNr. 1038, zu erstrecken.

Die Beigeladene zu 1 stellt keinen Antrag.

Die Beigeladenen zu 2 bis 4 stellen ebenfalls keinen Antrag.

Sie schließen sich den Ausführungen der Kläger an. Bezogen auf einzelne Grundstücke führen sie ergänzend aus: Die Grundstücke FlNr. 850, 851/3 und 852 lägen nicht an der Thalkirchner Achen, sondern am Mühlbach. Da die Mühle auf FlNr. 850 seit Jahrzehnten nicht mehr bestehe, sei der Mühlbach ebenfalls seit Jahrzehnten verfallen. Es fließe dort kein Wasser mehr; der ehemalige Mühlbach diene nur noch der zeitweisen Aufnahme von Hangwasser, das bei Starkregenereignissen vom Hangwald auf den Grundstücken FlNr. 852, 866 und 865 abfließe und sich im Bett des ehemaligen Mühlbachs sammle, um dort zu versickern. Der Bach habe sich zum bloßen Entwässerungsgraben entwickelt. Die Grundstücke seien Hangwald, der seit Jahrzehnten sich selbst überlassen sei. Es fehle an der Darlegung, weshalb für diese Waldgrundstücke die Ausübung des Vorkaufsrechts erforderlich sein solle. Die Grundstücke FlNr. 866/1, 867, 868 und 869 würden durch einen Weg durchschnitten, der der Erschließung zahlreicher land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke diene und auf dem zum Teil dinglich gesicherte Geh- und Fahrtrechte lasteten. Es fehle an jeder Darlegung, warum dieser Weg keine Begrenzung der ökologischen Verflechtung zwischen Bach und Uferbereich darstelle. Zudem sei das Ufer der Thalkirchner Achen durch deutlich erkennbaren Bewuchs gekennzeichnet und schon dadurch deutlich von den Wiesen abgegrenzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers zu 1 gegen den Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 18. Dezember 2012 hinsichtlich der Grundstücke FlNr. 851, 851/3-Teilfläche (östlich der FlNr. 849), 866/1, 867, 868, 869, jeweils der Gemarkung P., zu Unrecht stattgegeben; insoweit ist der Bescheid rechtmäßig und die Klage des Klägers zu 1 ist unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen (A). Im Übrigen - hinsichtlich der Grundstücke FlNr. 850, 851/3-Teilfläche (westlich der FlNr. 849), 852, 1039, 1041, 1041/1, 1042, 1047/1, jeweils der Gemarkung P., und FlNr. 91, 92, jeweils der Gemarkung H. - ist die Stattgabe der Klagen indes nicht zu beanstanden, da die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtswidrig ist und der Kläger zu 1 und - hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 852 - auch die Klägerin zu 2 in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung des Beklagten war insoweit zurückzuweisen (B).

A. Die Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2012 ist bezüglich der Grundstücke FlNr. 851, 851/3-Teilfläche (östlich der FlNr. 849), 866/1, 867, 868, 869, jeweils der Gemarkung P., zu Unrecht erfolgt. Der Bescheid vom 18. Dezember 2012 ist hinsichtlich dieser Grundstücke rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1 - die Klage der Klägerin zu 2 bezieht sich nur auf die Vorkaufsrechtsausübung hinsichtlich der FlNr. 852 - nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ermächtigungsgrundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist § 66 Abs. 5 BNatSchG i. V. m. Art. 39 BayNatSchG. Danach steht neben dem Freistaat Bayern u. a. auch den Gemeinden das Vorkaufsrecht zu (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG). Dieses hat der Freistaat Bayern, vertreten durch die Kreisverwaltungsbehörde - hier das Landratsamt Rosenheim -, auszuüben, wenn die Gemeinde es verlangt (Art. 39 Abs. 3 Satz 1 und 4 BayNatSchG). Die Beigeladene zu 1 hat u. a. mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 die Ausübung des Vorkaufsrechts zu ihren Gunsten für die oben genannten, auf ihrem Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke verlangt.

I.

Bedenken formeller Art gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts bestehen nicht.

1. Die Zwei-Monats-Frist des Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG ist gewahrt.

Zwar wurde der vollständige notarielle Kaufvertrag vom 30. August 2012 bereits mit Schreiben des beurkundenden Notars vom 6. September 2012, eingegangen beim Landratsamt am 11. September 2012, vorgelegt. Allerdings kann die Frist des Art. 39 Abs. 7 BayNatSchG erst dann in Lauf gesetzt werden, wenn der Vorkaufsfall eingetreten ist, was bei einem - hier nach § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) - genehmigungspflichtigen Kaufvertrag erst nach Erteilung dieser Genehmigung der Fall ist; erst dann liegt ein wirksamer Kaufvertrag mit einem Dritten vor (BayVGH, B. v. 28.11.2001 - 9 ZB 01.625 - juris Rn. 11 unter Hinweis auf BGH, U. v. 29.10.1993 - V ZR 136/92 - NJW 1994, 315). Erst wenn der Kaufvertrag genehmigt ist und diese Tatsache der zuständigen Behörde mitgeteilt ist, beginnt die Frist des Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG zu laufen (BayVGH, B. v. 28.11.2001 a. a. O.). Vorliegend hat der beurkundende Notar erst am 7. November 2012 die Genehmigung bzw. das Negativzeugnis, das gemäß § 5 Satz 2 GrdstVG der Genehmigung gleichsteht, übersandt. Durch den den damaligen Bevollmächtigten der Kläger - Verpflichtete i. S. d. Art. 39 Abs. 7 Satz 2 BayNatSchG i. V. m. § 464 Abs. 1 BGB - vor Ablauf der Frist (7.1.2013) zugestellten Bescheid vom 18. Dezember 2012 ist die Ausschlussfrist gewahrt.

2. Käufer und Verkäufer wurden vor Erlass des Bescheids vom 18. Dezember 2012 gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört.

3. Auch sonstige formelle Mängel sind nicht ersichtlich, insbesondere genügt der Bescheid vom 18. Dezember 2012 dem Begründungserfordernis des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG.

Die Ausführungen im Bescheid unter Nr. II. 2. bis 4. enthalten die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Ausübung des Vorkaufsrechts, insbesondere werden die Rechtsgrundlage und die maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen dargelegt. Darüber hinaus hat das Landratsamt auch die Gesichtspunkte für die von ihm getroffene Ermessungsentscheidung genannt, so dass den formellen Anforderungen nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG Genüge getan wurde. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Begründung auch in materieller Hinsicht die Entscheidung im Einzelnen trägt.

II.

Auch in materiellrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich der o.g. Grundstücke.

1. Die Tatbestandsvoraussetzung nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG für die Ausübung des Vorkaufsrechts liegt vor.

Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG stehen u. a. den Gemeinden Vorkaufsrechte zu beim Verkauf von Grundstücken, auf denen sich oberirdische Gewässer einschließlich von Verlandungsflächen, ausgenommen Be- und Entwässerungsgräben, befinden oder die daran angrenzen.

a) Die oben genannten, im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1 liegenden Grundstücke grenzen an ein oberirdisches Gewässer an, nämlich die Thalkirchner Achen, ein Gewässer dritter Ordnung. Für ein Angrenzen i. S. d. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG reicht es aus, dass das Grundstück an einer Stelle mehr als nur punktförmig an das Gewässer angrenzt; es muss nicht mit einer ganzen Seitenlänge am Gewässer anliegen (BayVGH, U. v. 23.8.2004 - 9 B 02.2955 - n. v. UA S. 11 m. w. N.). Demnach grenzt auch das Grundstück FlNr. 851/3 in seinem östlichen Teilbereich an die Thalkirchner Achen an.

b) Der Senat hält an der Rechtsprechung des früher für das Naturschutzrecht zuständigen 9. Senats fest, dass trotz der Bestimmung des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG im Rahmen der Nummer 1 des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG das Vorkaufsrecht grundsätzlich nicht auf einen auf den Uferstreifen entfallenden Teil des Grundstücks beschränkt ist, sondern sich auf das gesamte Grundstück erstrecken kann. Denn anders als bei den unter den Nummern 2 und 3 des Satzes 1 geregelten Tatbeständen, bei denen sich das Vorkaufsrecht nur auf einen genau abgegrenzten Teil des Kaufgrundstücks - dem in den bezeichneten Gebieten gelegenen Grundstücksteil - beziehen kann, sind keine Kriterien dafür ersichtlich, wie nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG ein Teil des Grundstücks abzugrenzen wäre, auf den sich das Vorkaufsrecht von Vornherein beschränkt. Die Breite des Uferstreifens, für die die Ausübung des Vorkaufsrechts noch als rechtmäßig angesehen werden kann, wäre demnach völlig unbestimmt und die Behörde wäre bei der Vorkaufsrechtsausübung der Unwägbarkeit ausgesetzt, ob ihre eigene Einschätzung einer gerichtlichen Überprüfung stand hielte oder nicht (BayVGH, B. v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - juris Rn. 24; Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2015, Art. 39 BayNatSchG Rn. 7, 9). Dies zeigt sich in besonderer Weise etwa dann, wenn Grundstücke an Verlandungsflächen angrenzen; nach welchen Kriterien hier die an die Verlandungsfläche angrenzende Fläche eines Grundstücks, für die das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, abzugrenzen wäre, ist völlig offen. Verfassungsrechtliche Probleme sieht der Senat schon im Hinblick auf die weitere Tatbestandsvoraussetzung des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG nicht. Dennoch beruht die im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Anwendung des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG auf die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der Bestimmung geregelte Alternative nicht auf einem Redaktionsversehen; denn es verbleiben Anwendungsmöglichkeiten für besondere Fallgestaltungen, etwa wenn ein Buchgrundstück durch eine tatsächlich vorhandene und ein selbstständiges Grundstück bildende Wegefläche geteilt wird (BayVGH, B. v. 18.1.2000 a. a. O. Rn. 25 m. w. N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat bisher offen gelassen, ob sich das Vorkaufsrecht bei ungewöhnlich großen Grundstücken auch auf Grundstücksteile in großer Entfernung zu einem oberirdischen Gewässer erstrecken kann. Dies braucht auch hier nicht entschieden werden, da aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten eine derartige Fallgestaltung nicht inmitten steht. Die Grundstücke sind mit Ausnahme des Grundstücks FlNr. 851 zwischen ca. 1000 m² und 2.380 m² groß. Das Grundstück FlNr. 851 ist mit 7.340 m² zwar relativ groß; es grenzt aber mit drei Grundstücksseiten an die Thalkirchner Achen an.

Bis zu welcher Größe bzw. Tiefe die an das Gewässer angrenzenden Landbereiche dem Vorkaufsrecht unterliegen, beurteilt sich demnach im Einzelfall - so auch hier - nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG, d. h. nach der ökologischen Verflechtung von Gewässer- und Uferbereich mit den weiteren Landflächen, also letztlich nach den Belangen, mit denen das Vorkaufsrecht gerechtfertigt wird (BayVGH, U. v. 23.8.2004 - 9 B 02.2955 - n. v. UA S. 11; vgl. auch Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 39 BayNatSchG Rn. 9 f.).

2. Gegenwärtige und vor allem künftige Belange des Naturschutzes rechtfertigen die Ausübung des Vorkaufsrechts.

Gemäß Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur rechtfertigen.

Das Vorliegen der genannten Rechtfertigungsgründe für die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Da die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts keine Enteignung darstellt (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 7.11.2000 - 6 B 19.00 - Buchholz 406.48 Art. 34 BayNatSchG Nr. 1), gelten nicht die gleichen strengen Anforderungen, wie sie bei der Zulässigkeit einer Enteignung vorliegen müssen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 15.2.1990 - 4 B 245.89 - ZfBR1990, 207 zum baurechtlichen Vorkaufsrecht; BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427 Rn. 6 m. w. N.; U. v. 23.8.2004 - 9 B 02.2955 - n. v. UA S. 12 f. m. w. N.). Anders als eine Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist (vgl. etwa Art. 40 Nr. 2 BayNatSchG), kann die Ausübung des Vorkaufsrechts schon dann gerechtfertigt sein, wenn der Erwerb eines Grundstücks vorteilhafte Auswirkungen auf die in Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG genannten Belange hat (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 a. a. O. m. w. N.; vgl. auch Kraft in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2001, § 66 Rn. 17; Konrad in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 66 BNatSchG Rn. 27). Als Rechtfertigungsgründe sind nicht nur die von der Behörde innerhalb der Frist von zwei Monaten benannten, sondern auch die im weiteren Verfahren vorgetragenen Gründe heranzuziehen (BayVGH, B. v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - juris Rn. 36 f.; U. v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 - BayVBl 1994, 657). Da maßgebend für die Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Ausübung der Zeitpunkt des Entstehens des Vorkaufsrechts mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags ist (vgl. BayVGH, U. v. 11.5.1994 a. a. O.), ist allerdings Voraussetzung, dass diese Rechtfertigungsgründe nicht erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind.

a) Bedenken dagegen, die von der Landesanwaltschaft Bayern (und nicht von der Ausgangsbehörde) nach Ablauf der Frist von zwei Monaten vorgetragenen ergänzenden Gründe, sei es durch Ergänzung der Begründung des Ausgangsbescheids, sei es durch Ausführungen im weiteren Verfahren, zu berücksichtigen, bestehen nicht. Die Landesanwaltschaft Bayern - und nicht die Ausgangsbehörde - vertritt in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Freistaat Bayern (§ 3 Abs. 3 Satz 1 LABV). Nach dieser organisationsrechtlichen Regelung des Landesrechts, die ihre Grundlage in § 36 Abs. 1 VwGO hat, hat die Landesanwaltschaft Bayern in gerichtlichen Verfahren sämtliche Befugnisse, die sonst die Ausgangsbehörde hat, etwa bei Vertretung in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (vgl. § 3 Abs. 2 LABV). Demnach ist nicht ersichtlich, weshalb die Landesanwaltschaft Bayern nicht i. S. v. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG (oder auch gemäß § 114 Satz 2 VwGO, s. hierzu unten) Gründe nachschieben kann, zumal sie ihre Aufgaben im Benehmen mit den beteiligten Verwaltungsbehörden wahrnimmt und den ihr im Einzelfall von den beteiligten Behörden gegebenen Instruktionen zu entsprechen hat (vgl. § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 LABV).

Auch der Umstand, dass es sich vorliegend um einen fristgebundenen Verwaltungsakt handelt, ändert nichts daran, dass der Verwaltungsakt nachgebessert bzw. im Prozess weitere (Ermessens-)Gründe nachgeschoben werden können. Eine Nachbesserung begegnet rechtlichen Bedenken nur dann, wenn durch sie der Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert wird. Das ist der Fall, wenn die von der Behörde angestellten Erwägungen nachträglich ausgewechselt oder neue - insbesondere nachträglich entstandene - Tatsachen nachgeschoben werden (vgl. BVerwG, B. v. 9.4.2002 - 4 B 20.02 - Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 25 m. w. N.). Vorliegend wurde nur eine bisher unvollständige Begründung ergänzt, indem die bereits im Ansatz vorgetragene naturschutzrechtliche Rechtfertigung untermauert wurde. Die Ziele des Arten- und Biotopschutzprogramms Bayern (Landkreis Rosenheim) und des dortigen Schwerpunktgebiets „F6: Bachschluchten im Molassebergland Prien (Thalkirchner Achen)“ waren bereits im Ausgangsbescheid als maßgebliche Rechtfertigungsgründe benannt. Die diesbezüglichen Ausführungen wurden durch nähere Darlegung der dortigen Gegebenheiten wie die enge Verflechtung der Lebensräume im Fließgewässerkomplex sowie der bestehenden Konflikte und Ziele konkretisiert. Unerheblich ist auch, ob die Heilung eines Begründungsmangels auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsentscheidung zurückwirkt oder nicht. Denn der Gesetzgeber hat in Art. 45 Abs. 1 BayVwVfG (bzw. in § 114 Satz 2 VwGO) angeordnet, dass Mängel in der Begründung unter den dort genannten Voraussetzungen unbeachtlich sind (vgl. BVerwG, B. v. 9.4.2002 a. a. O.). Dies gilt auch für fristgebundene Verwaltungsakte. Die Rechtslage bei diesen ist vergleichbar mit nicht fristgebundenen Verwaltungsakten, bei denen nach materiellem Recht der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Zeitpunkt des Bescheidserlasses ist; auch bei diesen steht außer Zweifel, dass bei einem (ausreichenden) Nachschieben von (Ermessens-)Gründen im Verwaltungsgerichtsverfahren eine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit aufgrund der ursprünglichen (nunmehr geheilten) Fehler ausscheidet.

b) Die vom Beklagten angeführten Gründe zeigen eine hinreichende ökologische Verflechtung des Gewässers einschließlich der Uferbereiche mit den übrigen Landbereichen der o.g. Grundstücke auf und stellen ausreichende (künftige) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege für eine Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts bezogen auf die gesamten Grundstücke dar.

aa) Die Thalkirchner Achen einschließlich ihrer Uferbereiche sowie weite Teile des Unterachthaler Mühlbachs einschließlich seiner Uferbereiche sind in der Flachlandbiotopkartierung Bayern als Bachlauf mit meist geschlossenem Gehölzsaum und Bach-Erlen-Eschenauwald-Beständen erfasst (Biotopkomplex-Nr. 8139-0050, Teilflächennummern 001, 002 und 003). In der Flachlandbiotopkartierung Bayern wird das gesamte Achental als Nahrungs- und Überwinterungshabitat für Amphibien wie Grasfrosch und Erdkröte beschrieben. Die Grundstücke sind nach dem Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (Landkreis Rosenheim) Teil eines Schwerpunktgebiets des Naturschutzes, nämlich „F6: Bachschluchten im Molassebergland Prien (Thalkirchner Achen)“. Dieses umfasst die wichtigsten zum Simssee hin entwässernden Fließgewässersysteme und deren Talräume mit den dort vorhandenen Feuchtgebieten. Im Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (Landkreis Rosenheim) werden folgende ökologische Konflikte im Schwerpunktgebiet festgestellt: Entwässerung und Nährstoffeintrag; Drainage der Talfeuchtwiesen und Aufgabe der Streuwiesennutzung; Fichtenreinbestände an den Taleinhängen; stellenweise intensive Grünlandnutzung auf dem Talboden; Verbauungen der Fließgewässer; Abfallablagerungen und Auffüllungen in den Bachschluchten. Das Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (Landkreis Rosenheim) formuliert für die Bachläufe u. a. folgende Ziele und Maßnahmen: Verbesserung der Gewässergüte; Beschränkung der weiteren baulichen Entwicklungen in den Talauen; Beibehaltung der Grünlandnutzung bzw. Rückführung von Acker- in Grünlandnutzung in den Talauen und auf erosionsgefährdeten Flächen im Einzugsbereich; Ausübung extensiver Grünlandnutzung mittelfristig in der gesamten Bachaue, vorrangig in mindestens 20 m breiten Pufferzonen um die Flächen der Biotopkartierung sowie entlang der Bäche, auch aus Gründen des Trinkwasserschutzes; Reaktivierung von Überschwemmungsgebieten, Anhebung des Grundwasserstands in der Bachaue. Auch im Landschaftsplan der Beigeladenen zu 1 werden für den Bereich der Thalkirchner Achen Maßnahmen formuliert, die eine ökologische Aufwertung verfolgen, wie z. B. Wiesenerhalt, Erhalt standortgerechter Erlenbestände entlang des Bachlaufs und Rücknahme von Fichtenaufforstungen.

Nach der Begründung des Bescheids vom 18. Dezember 2012, die im gerichtlichen Verfahren zulässigerweise ergänzt wurde (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG; vgl. oben II 2 a), ist beabsichtigt, möglichst viele landwirtschaftliche Flächen in eine extensive Nutzung zu überführen und die Biotopflächen entlang der Gewässer zu vergrößern. Dadurch könne erreicht werden, dass die intensiv genutzten Wiesen nach einer Aushagerungsphase ohne Düngemittel- und Pestizideinsatz mit einem späten Mahdzeitpunkt und 20% wechselnder Brache nur noch extensiv bewirtschaftet würden. Dieses Pflegeregime werde zu einer größeren Pflanzenvielfalt, vor allem auch blühender Stauden, in den Wiesen führen und damit deren Wert als Lebens- und Nahrungsstätte für die Fauna (z. B. Vögel, Schmetterlinge) erheblich verbessern. Durch die ökologische Aufwertung der Wiesen werde die Bedeutung des Baches für den Biotopverbund erhöht. Die Ausübung des Vorkaufsrechts stelle sicher, dass in diesem Abschnitt des Gewässers der natürliche unverbaute Bachlauf ohne Eingriffe, wie z. B. Sicherung der Prallufer, erhalten bzw. wiederhergestellt werde. Nicht zuletzt stellten die extensiv ohne Düngemittel- und Pestizideinsatz genutzten Wiesen eine Pufferzone zum Gewässer dar und hätten positive Auswirkungen auf die Wasserqualität der Thalkirchner Achen. Die im Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (Landkreis Rosenheim) und im Landschaftsplan formulierten Konflikte, Ziele und Maßnahmen bezögen sich nicht nur auf den Bachlauf der Thalkirchner Achen, sondern insbesondere auf die Talsohle. Dies sei mit der engen Verflechtung der Lebensräume im Fließgewässerkomplex Thalkirchner Achen begründet, da insbesondere vorkommende Arten (z. B. Amphibien, Vögel, Tagfalter) Lebensraum-Komplexbewohner seien und daher auf eine Kombination von weitgehend intakten Bachabschnitten mit Gehölzsaum, angrenzenden Feuchtwiesen und Laubwäldern der Leitenhänge angewiesen seien. Die formulierten Maßnahmen entfalteten nur dann eine ausreichende Wirkung, wenn sie sich auf den gesamten Talraum erstreckten. Nach der nach dem Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (Landkreis Rosenheim) kurzfristig anzustrebenden Mindestbreite der Pufferzone um die Flächen der Biotopkartierung von 20 m blieben in den meisten Flurstücken nur minimale Restflächen, weshalb der Erwerb der jeweils gesamten Flurstücke gerechtfertigt sei.

Der von ihm beigezogene Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat die Einschätzung des Beklagten, es handle sich bei der Thalkirchner Achen und den o.g. Grundstücken um ein Ökosystem, im Augenscheinstermin und in der mündlichen Verhandlung näher erläutert. Danach ist die gesamte Talaue wichtig für die Gewässerentwicklung. Die (weitgehend) flachen, an die Thalkirchner Achen angrenzenden Grundstücke gehörten zur Bachaue - definitionsgemäß ein Bereich, der zeitweilig von Hochwasser überflutet werde -, die mit dem Gewässer ein einheitliches Ökosystem bilde. Nach der Geologischen Karte von Bayern fänden sich im fraglichen Bereich klassische geologische Ablagerungen, wie bei einer Auensituation mit regelmäßiger Überflutung. Diese Ablagerungen und Böden seien nach wie vor im streitgegenständlichen Bereich vorhanden, auch wenn derzeit nicht von einer intakten Aue ausgegangen werden könne. Durch die Verbauungen und aufgrund der immer weiter fortgeschrittenen Vertiefung der Thalkirchner Achen sei nachvollziehbar, dass es in den letzten wenigen Jahrzehnten im streitigen Bereich selten zu Überflutungen gekommen sei. Der Zustand sei aber nicht irreversibel, sondern könne wieder verbessert werden. Es sei wasserwirtschaftlich erwünscht, dass die Restbestände der Uferbebauung zusammenfielen und die Thalkirchner Achen sich wieder eigenständig unter Einbindung der Aue entwickeln könne. Der dadurch bewirkte Bodeneintrag sei für die Eutrophierung des Simssees zu vernachlässigen; diese entstehe vielmehr durch Einträge aus landwirtschaftlich genutzten Flächen.

Die Vertreterin der unteren Naturschutzbehörde hat hierzu ergänzend ausgeführt, dass bei einer extensiveren Bewirtschaftung der Grundstücke und einer Reaktivierung der Eigendynamik der Thalkirchner Achen wieder mehr Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten geschaffen werden könne und so die Wiesengrundstücke naturschutzfachlich wesentlich höherwertiger wären. Bezogen auf die Grundstücke FlNr. 868 und 869 hat sie ausgeführt, dass die wieder aufgeforsteten Bäume nicht der hier vorliegenden Weichholzaue entsprächen. Einer solchen entspräche ein überwiegender Baumbestand aus Eschen, Weiden und Erlen als standortgerechte heimische Baumarten, der auch zu einer Biotopkartierung der entsprechenden Grundstücke führen könne.

bb) Hiermit ist eine ausreichende Verflechtung der o.g. Grundstücke mit der Thalkirchner Achen dargetan und es sind für sämtliche Grundstücke hinreichende Belange des Naturschutzes aufgezeigt.

(1) Nach alledem besteht eine ausreichende Verflechtung der o.g. Grundstücke mit der Thalkirchner Achen. Nach dem Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (Landkreis Rosenheim) und den ergänzenden Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts handelt es sich bei den streitgegenständlichen (flachen) Grundstücken um Auengrundstücke, die zusammen mit der Thalkirchner Achen als einheitliches Ökosystem zu betrachten sind. Dies hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts an Hand der Geologischen Karte von Bayern nachvollziehbar erläutert. Der Umstand, dass es in den vergangenen Jahrzehnten selten zu Überflutungen gekommen ist, ändert nichts daran, dass es sich bei den Grundstücken noch um - wenn auch nicht intakte - Auengrundstücke handelt. Denn die Ablagerungen und die Böden, wie sie bei einer Auensituation mit regelmäßiger Überflutung vorliegen, sind weiterhin vorhanden und eine Wiederherstellung bzw. jedenfalls eine Verbesserung der für Bachauen typischen Vielfalt von Lebensräumen und Strukturen ist noch möglich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die vorhandenen Verbauungen mehr und mehr verfallen und so erwartet werden kann, dass die Eigendynamik der Thalkirchner Achen wieder zunimmt. Den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts kommt entsprechend der Stellung des Wasserwirtschaftsamts als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG eine besondere Bedeutung zu. Da deren fachbehördliche Ausführungen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten; dies gilt erst recht für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten. Dafür, dass die Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft wären, ist nichts ersichtlich (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 23.2.2016 - 8 CS 15.1096 - juris Rn. 36). Somit sind die oben genannten Grundstücke ausreichend mit der Thalkirchner Achen verflochten. Der von den Beigeladenen zu 2 bis 4 angeführte landwirtschaftliche Weg entlang der Grundstücke ändert hieran nichts.

(2) Die vom Beklagten angeführten Ziele, die mit dem Erwerb der genannten Grundstücke und deren konkret angestrebter Verwendung gefördert werden sollen, entsprechen nicht nur den in § 1 BNatSchG angeführten Zielen und Grundsätzen, sondern auch bereits vorhandenen Planungen und Konzepten des Naturschutzes, wie - in Teilen - dem Landschaftsplan der Beigeladenen zu 1 (vgl. §§ 8 ff. BNatSchG, Art. 4 BayNatSchG) und vor allem dem Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (Landkreis Rosenheim), vgl. Art. 19 BayNatSchG. Der Schutz und die Verbesserung von Gewässern und damit zusammenhängenden Lebensräumen ist ein wichtiger Belang auch des Naturschutzes. Dies folgt bereits aus § 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG, wonach Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten sind, wobei dies insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen gilt. Weitere wichtige Belange zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind, wildlebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG) und der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 BNatSchG). Nicht zuletzt sind gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG unbeschadet des § 30 BNatSchG die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten; sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Entsprechende Ziele verfolgen auch die o.g. Planungen. Die die Gewässer umgebenden Wiesen sollen mittelfristig in der gesamten Bachaue extensiv genutzt werden, um so ihren Wert als Fortpflanzungs- und Nahrungshabitat für die Fauna zu verbessern und die Biotopflächen entlang der Gewässer zu vergrößern. Gleichzeitig wird dadurch angestrebt, einen Puffer um die Flächen der Biotopkartierung zu schaffen, um die Wasserqualität der Bäche - hier der Thalkirchner Achen - und damit des Simssees zu verbessern. Die standortgerechten Erlenbestände entlang des Bachlaufs sollen erhalten bleiben, um vorkommenden Arten, wie Amphibien, Vögeln und Tagfaltern, als Lebensraum-Komplexbewohnern eine Kombination von weitgehend intakten Bachabschnitten mit Gehölzsaum, angrenzenden Feuchtwiesen und - soweit vorhanden - Laubwäldern der Leitenhänge zu bieten. Insgesamt soll damit die Bedeutung des Baches für den Biotopverbund erhöht werden. Der Umstand, dass sich die angestrebten Ziele nur nach und nach verwirklichen lassen, lässt die Rechtfertigung nicht entfallen; die Rechtfertigungsgründe des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG sind auf eine langfristige Wirkung angelegt (BayVGH, B. v. 15.9.2006 - 9 B 04.1233 - juris Rn. 20).

c) Der Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung steht nicht entgegen, dass die Grundstücke mit Pachtvertrag vom 10./11. Mai 2012 zum 1. Juni 2012 für die Dauer von 30 Jahren an den Vater der Beigeladenen zu 2 bis 4 verpachtet worden sind und daher die beabsichtigten Maßnahmen nicht zeitnah realisiert werden können. Denn Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG lässt auch zukünftige Belange ausreichen (BayVGH, B. v. 23.8.2004 - 9 B 02.2955 - n. v. UA S. 15; B. v. 24.1.2001 - 9 ZB 99.241 - juris Rn. 6).

d) Bei der gegebenen Sachlage ist auch unerheblich, dass Motivation der Beigeladenen zu 1 für das Verlangen der Vorkaufsrechtsausübung zu ihren Gunsten in erster Linie war, die Grundstücke in ihr Ökokonto einzustellen. Die Einstellung von Grundstücken in ein Ökokonto als solche hätte die Ausübung des Vorkaufsrechts noch nicht gerechtfertigt (BayVGH, B. v. 3.3.2016 - 14 ZB 15.2071 - juris Rn.13; B. v. 23.8.2004 - 9 B 02.2955 - n. v. UA S. 15). Ausgangspunkt für die Prüfung der Rechtfertigung sind die jeweiligen im (ergänzten) Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts genannten Gründe und die danach beabsichtigten Maßnahmen. Naturschutzrechtlich unerhebliche Beweggründe der Gemeinde, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verlangen, lassen tatsächlich vorliegende Rechtfertigungsgründe einer Vorkaufsrechtsausübung nicht entfallen (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2016 a. a. O.). Hier ist nicht zweifelhaft, dass die Beigeladene zu 1 jedenfalls zeitnah nach Ablauf des Pachtvertrags eine ökologische Aufwertung der Grundstücke im Sinn der vom Beklagten benannten Zielrichtung unter Beratung durch das Landratsamt durchführen will. Dies reicht zur Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts aus (BayVGH, U. v. 22.5.1995 - 9 B 92.1183 u. a. - NuR 1995, 554).

e) Ebenfalls nicht von Relevanz ist, dass die Beigeladenen zu 2 bis 4 beteuern, die Grundstücke selbst schon extensiv zu bewirtschaften, bzw. den Versuch unternommen haben, in den Vertragsnaturschutz oder andere ökologische Förderprogramme aufgenommen zu werden, was jedoch mangels Vorliegens der jeweiligen Voraussetzungen nicht gelungen ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung ist es eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleisten als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren privatnützige Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen von Naturschutz und Landschaftspflege geraten können (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427 Rn. 7 m. w. N.). Auch Bewirtschaftungsvereinbarungen, wie etwa der Vertragsnaturschutz, können den Eigentumserwerb der öffentlichen Hand nicht ersetzen (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 a. a. O. Rn. 10 f.).

3. Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich der o.g. Grundstücke weist auch keine durchgreifenden Ermessensfehler auf (§ 114 Satz 1 und 2 VwGO). Sie beruht weder auf falschen oder unvollständigen Tatsachen, noch erweist sie sich sonst als fehlerhaft.

a) Entgegen der Annahme der Kläger und der Beigeladenen zu 2 bis 4 wurde bereits im Bescheid vom 18. Dezember 2012 Ermessen ausgeübt (vgl. oben unter I 3). Dieses konnte gemäß § 114 Satz 2 VwGO - auch durch die Landesanwaltschaft Bayern (vgl. oben unter II 2 a und BayVGH, U. v. 18.1.2010 - 11 BV 08.789 - BayVBl 2010, 371) - ergänzt werden.

b) Das Landratsamt hat bereits im Ausgangsbescheid erkannt, dass Ermessen ausgeübt werden muss und hat die Interessen der Kaufvertragsparteien mit den öffentlichen Interessen am Erwerb der Grundstücke durch die öffentliche Hand abgewogen; es ist ohne Ermessensfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer langfristen und nachhaltigen ökologischen Aufwertung der Grundstücke das Interesse der Verkäufer und der Käufer an der langfristigen bisherigen land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung überwiegt. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Pachtvertrag auch bei seiner Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entgegensteht, weil auch zukünftige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Ausübung rechtfertigen können. Es hat auch die Interessen der Käufer in Bezug auf deren Absicht berücksichtigt, eine Wasserkraftschnecke mit Fischaufstiegshilfe am Wehr der stillgelegten Wasserkraftanlage Unterachthal an der Thalkirchner Achen im Bereich der Grundstücke FlNr. 848 und 869 zu errichten. Es ist dabei ohne falsche Gewichtung zu dem Ergebnis gelangt, dass letztlich die ökologische Aufwertung der Grundstücke der Errichtung einer Wasserkraftschnecke aus ökologischer Sicht vorzuziehen ist. Auch ist nicht zu beanstanden, dass es das Landratsamt aufgrund der Wechselwirkung zwischen Gewässer- und Uferbereich sowie den Landbereichen für angezeigt gehalten hat, nicht nur hinsichtlich eines Teilbereichs, sondern hinsichtlich der Gesamtfläche der jeweiligen Grundstücke das Vorkaufsrecht auszuüben.

Ein Ermessensfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass nach dem Vortrag der Beigeladenen zu 2 bis 4 das Vorkaufsrecht beim Verkauf anderer Grundstücke trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Ausübung nicht ausgeübt wurde. Der Freistaat Bayern ist nicht verpflichtet, von dem ihm zustehenden Vorkaufsrecht in jedem Fall Gebrauch zu machen; er kann die in seinem Ermessen stehende Entscheidung durchaus davon abhängig machen, ob ein anderer Vorkaufsberechtigter im Hinblick auf von ihm verfolgte naturschutzrechtliche Zwecke die Ausübung verlangt, etwa weil diesem zum entsprechenden Zeitpunkt die erforderlichen Haushaltsmittel für den Grunderwerb gerade zur Verfügung stehen (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2001 - 9 ZB 01.1937 - juris Rn. 8 m. w. N.).

B. Hinsichtlich der Grundstücke FlNr. 1039, 1041, 1041/1, 1042, 1047/1, jeweils der Gemarkung P., und FlNr. 91, 92, jeweils der Gemarkung H. - alle im Gemeindegebiet von Bad Endorf gelegen - sowie der Grundstücke FlNr. 850, 851/3-Teilfläche (westlich der FlNr. 849), 852, jeweils der Gemarkung P., ist der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben worden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Beigeladenen zu 1 ist insoweit rechtswidrig und der Kläger zu 1 - und hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 852 - auch die Klägerin zu 2 sind insoweit in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beigeladenen zu 1 steht an den im Gemeindegebiet von Bad Endorf gelegenen Grundstücken kein Vorkaufsrecht zu (I). Hinsichtlich der Grundstücke FlNr. 850, 851/3-Teilfläche (westlich der FlNr. 849) und 852 liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 BayNatSchG nicht vor (II).

I.

Für die im Gemeindegebiet von Bad Endorf gelegenen Grundstücke FlNr. 1039, 1041, 1041/1, 1042, 1047/1, jeweils der Gemarkung P., und FlNr. 91, 92, jeweils der Gemarkung H., besteht kein Vorkaufsrecht der Beigeladenen zu 1.

Die Frage, ob Gemeinden auch für Grundstücke außerhalb ihres Gemeindegebiets ein Vorkaufsrecht zusteht, ist vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG bestimmt nur, dass dem Freistaat Bayern sowie den Bezirken, Landkreisen, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden Vorkaufsrechte zustehen beim Verkauf von in den Nummern 1 bis 3 der Vorschrift bezeichneten Grundstücken. Bei Würdigung der auslegungsrelevanten Umstände sprechen die überwiegenden Gründe für die Auffassung, dass Gebietskörperschaften wie Gemeinden ein Vorkaufsrecht nur für Grundstücke zusteht, die in ihrem jeweiligen (Hoheits-)Gebiet liegen.

1. Der Wortlaut des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG ist nicht eindeutig. Er legt allerdings schon nahe, dass den dort genannten Gebietskörperschaften, insbesondere den Gemeinden, nur für auf ihrem jeweiligen (Hoheits-)Gebiet gelegene Grundstücke ein Vorkaufsrecht zusteht. Denn ansonsten käme eine unbestimmte und unüberschaubare Vielzahl von örtlichen und überörtlichen Gebietskörperschaften in ganz Bayern als Vorkaufsberechtigte in Betracht, die größtenteils keinerlei Bezug zu den jeweiligen Grundstücken haben. Auch wenn man - wofür sich aus der Vorschrift schon keine Anhaltspunkte ergeben - die Vorkaufsberechtigung auf Gebietskörperschaften beschränkte, die zumindest einen örtlichen Bezug zu den verkauften Grundstücken haben, wäre eine Abgrenzung schwierig und von der für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG) innerhalb der sehr kurzen Ausschlussfrist des Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG kaum zu leisten. Eine klare Abgrenzung der Vorkaufsberechtigung von Gebietskörperschaften ist nur über das jeweilige (Hoheits-)Gebiet möglich (vgl. für Gemeinden Art. 6 Abs. 1 GO; vgl. auch Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 39 BayNatSchG Rn. 4).

2. Bestärkt wird dieses Verständnis durch die Gesetzessystematik. Gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG hat der Freistaat Bayern das Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen Vorkaufsberechtigten nach Absatz 1 der Vorschrift auszuüben, wenn dieser es verlangt. Gemäß Satz 6 des Absatzes 3 der Vorschrift bestimmt sich das Vorkaufsrecht innerhalb der Gebietskörperschaften einschließlich der kommunalen Zweckverbände nach den geplanten Maßnahmen, wobei überörtliche den örtlichen Vorhaben vorgehen. Eine Regelung dahingehend, wie zu verfahren ist, wenn auf gleicher - etwa örtlicher - Ebene Maßnahmen durchgeführt werden, findet sich nicht. Soweit der Gesetzgeber tatsächlich allen (oder zumindest auch den angrenzenden) Gebietskörperschaften ein Vorkaufsrecht einräumen hätte wollen, hätte spätestens hier eine Zuordnung etwa dahingehend nahegelegen, dass das Vorkaufsrecht der Standortgemeinde Vorrang genießt. Das Fehlen einer derartigen Konkurrenzregelung legt es nahe, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Konkurrenzsituation verschiedener Kommunen nicht in den Blick nehmen musste, weil eine solche wegen der Beschränkung des Vorkaufsrechts auf im jeweiligen Gebiet gelegene Grundstücke nicht entstehen kann.

Darüber hinaus zeigt sich angesichts dieser Regelungen, dass ein praktikabler Vollzug der Vorschrift nicht möglich wäre, wenn man zu dem Ergebnis käme, dass Gebietskörperschaften auch für Grundstücke außerhalb ihres jeweiligen Gebiets Vorkaufsrechte zustehen. Denn ein „Verlangen“ der jeweiligen Gebietskörperschaft, dass das Vorkaufsrecht zu ihren Gunsten ausgeübt wird, setzt voraus, dass sie vom Entstehen des Vorkaufsrechts in Kenntnis gesetzt wird. Danach müssten theoretisch sämtliche Gemeinden und alle sonstigen Gebietskörperschaften Bayerns oder jedenfalls diejenigen, die noch einen örtlichen Bezug zu den Grundstücken aufweisen, vom Eintritt des Vorkaufsfalls informiert werden, was angesichts deren Anzahl (bzw. Unbestimmtheit) und wegen der sehr kurzen Ausschlussfrist des Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG nicht möglich bzw. impraktikabel ist. Entsprechend ist die derzeitige Handhabung des Freistaats so, dass der vom Notariat übermittelte Kaufvertrag nur den Gebietskörperschaften übersandt wird, auf deren Gebiet sich die verkauften Grundstücke befinden. Demgemäß hinge es allein vom Zufall ab, ob z. B. andere Gemeinden als die Standortgemeinde vom Eintritt des Vorkaufsfalls erfahren, etwa weil ein Kaufvertrag Grundstücke aus unterschiedlichen Gemeinden zum Gegenstand hat, und dadurch in die Lage versetzt werden, eine Ausübung zu ihren Gunsten zu verlangen. Ein derartiger Gesetzesvollzug erscheint aber willkürlich.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die Vorkaufsrechtsausübung auch deshalb rechtswidrig wäre, weil der Gemeinderat der Beigeladenen zu 1 nicht vor Ablauf der Ausübungsfrist einen Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts für die im Gemeindegebiet von Bad Endorf gelegenen Grundstücke gefasst, sondern diese Entscheidung dem „Bürgermeisterausschuss“ überlassen hatte.

II.

Hinsichtlich der Grundstücke FlNr. 850, 851/3-Teilfläche (westlich der FlNr. 849) und 852, jeweils der Gemarkung P., liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht vor.

1. Das Grundstück FlNr. 850 grenzt nicht an ein Gewässer an.

Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich beim Unterachthaler Mühlbach um kein Gewässer dritter Ordnung im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayWG. Daran gibt es nach den im Augenschein getroffenen Feststellungen sowie nach der sachkundigen Beurteilung des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts keinen Zweifel. Nach den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts ist der (frühere) Unterachthaler Mühlbach kein Gewässer, sondern Teil der stillgelegten technischen Wehr- und Mühlanlage. Der Augenschein hat ergeben, dass er in weiten Bereichen zugewachsen bzw. zugeschüttet ist und kein Wasser führt. Das Grundstück FlNr. 850 grenzt aber nur an den Unterachthaler Mühlbach, und nicht auch an die Thalkirchner Achen an.

2. Auch das Grundstück FlNr. 851/3-Teilfläche (westlich der FlNr. 849) grenzt nicht im Sinn von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG an ein Gewässer an.

Diese Teilfläche des Grundstücks ist von der Teilfläche östlich des Mühlbachgrundstücks durch das Mühlbachgrundstück FlNr. 849 völlig abgetrennt und somit im Gegensatz zum östlichen Teil nicht mehr an die Thalkirchner Achen angrenzend. Im Übrigen fehlte auch die Rechtfertigung für die Ausübung des Vorkaufsrechts i. S. v. Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG, da das Grundstück nicht flach ist, sondern nach Westen hin steil ansteigt und daher nicht mehr zur Talaue zählt. Das Grundstück FlNr. 851/3-Teilfläche (westlich der FlNr. 849) ist in topographischer Hinsicht eher Teil des Hanggrundstücks FlNr. 852.

3. Hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 852, das nur in einem kleinen nordöstlichen Bereich an die Thalkirchner Achen angrenzt, fehlt es an der Verflechtung mit der Bachaue und damit an der Rechtfertigung für die Ausübung des Vorkaufsrechts i. S. d. Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG.

Es handelt sich dabei um ein Hanggrundstück mit einer Fläche von 6328 m², das mit Mischwald bestanden ist und sich in Richtung Süden fast 200 m entlang des Unterachthaler Mühlbachs erstreckt. Das Grundstück gehört demnach nicht mehr zur Talaue der Thalkirchner Achen. Rechtfertigungsgründe für die Ausübung des Vorkaufsrechts am Gesamtgrundstück sind nicht ersichtlich.

C. Über den hilfsweise vom Kläger zu 1 gestellten Antrag, den Beklagten zu verpflichten, das Vorkaufsrecht auch an den (im Gemeindegebiet von Bad Endorf liegenden) Grundstücken FlNr. 1042 (Restfläche Wald) und FlNr. 1038 auszuüben, war nicht mehr zu entscheiden, da die Klage im Hauptantrag in Bezug auf sämtliche, auf dem Gemeindegebiet von Bad Endorf liegende Grundstücke Erfolg hat.

Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Klägerin zu 2 voll obsiegt hat, trägt sie keine Kosten; Mehrkosten sind durch ihre Klage nicht entstanden (keine Streitwerterhöhung, § 7 RVG).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juni 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage der Verkäufer gegen einen Vorkaufsrechtsausübungsbescheid ist mangels besonderer Anhaltspunkte für eine andere Streitwertfestsetzung der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (vgl. Nr. 9.6.2 des Streitwertkatalogs 2013 NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers (Käufer) gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2014, mit dem das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nach Art. 39 BayNatSchG für das Grundstück FlNr. 2448/1, Gemarkung W..., zugunsten der Beigeladenen zu 1, der Gemeinde F..., ausgeübt wurde, mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid sei rechtmäßig. Ein wirksamer Kaufvertrag als Voraussetzung für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts sei vorhanden. Der Kläger habe nach Absprache mit den Beigeladenen zu 2 und 3 (Verkäufer) im Vorgriff auf den noch abzuschließenden Kaufvertrag Werterhöhungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchgeführt. Der hierfür angefallene Betrag in Höhe von 2.500 € sei dergestalt in den Kaufpreis eingeflossen, dass der Kläger nicht den dem Kaufobjekt zugemessenen Wert von 18.500 €, sondern lediglich den Betrag von 16.000 € zu bezahlen gehabt habe. Letzterer Betrag sei notariell beurkundet worden, die Beurkundung der Nebenabrede sei unterblieben. Dennoch sei der Vertrag nicht nach § 139 BGB nichtig. Bei entsprechender Würdigung der dem Vertrag zugrundeliegenden Interessenlage ergebe sich, dass die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne die Nebenabrede vorgenommen hätten. Beim streitgegenständlichen Grundstück handele es sich um ein Wassergrundstück, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG vorlägen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG gerechtfertigt. Zur naturschutzfachlichen Wertigkeit des Grundstücks werde auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen. Der Umstand, dass die Beigeladene zu 1 sich die Option offenhalten wolle, das Grundstück gegebenenfalls in ein Ökokonto einzubringen, stehe der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entgegen.

a) Der Kläger rügt zunächst, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Das Gericht habe zu Unrecht unterstellt, dass er die Aussage, er würde an dem Vertrag bei zutreffender Beurkundung der Nebenabrede auch dann nicht festhalten, wenn sich die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts als unwirksam erweisen sollte, nur getätigt habe, um das für ihn in diesem Verfahren günstigere Ergebnis zu erzielen. Diese Wertung habe das Gericht, wie der Urteilsbegründung zu entnehmen sei, aufgrund des Umstands getroffen, dass der Kläger die entsprechende Frage zunächst nicht habe beantworten können, da sie sich für ihn so nicht gestellt habe. Die Schlussfolgerung des Gerichts, der Kläger habe die Aussage, dass er am Vertrag nicht festhalten wolle, nur vorgeschoben, überschreite den richterlichen Interpretationsspielraum und sei so aus dem Protokoll nicht nachzuvollziehen. Das Gericht hätte vielmehr die Angaben des Klägers so werten müssen, wie dieser sie unmissverständlich geäußert habe. Im Übrigen hätten die beigeladenen Verkäufer die Haltung und Aussage des Klägers bestätigt.

Mit dieser Rüge wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.; B. v. 20.11.2013 - 10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m. w. N.; B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - juris Rn. 11 m. w. N.). Derartige schwerwiegende Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Entgegen dem Vortrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung schon nicht eine Aussage des Klägers zugrunde gelegt, wonach dieser bei zutreffender Beurkundung der Nebenabrede nicht an dem Vertrag festgehalten hätte. Ausgangspunkt für die Beweiswürdigung war vielmehr, dass der Kläger erklärt hatte, er würde vom Vertrag Abstand nehmen wollen, auch wenn sich die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts als unwirksam erweisen sollte. Die maßgebliche Fragestellung hierfür war, ob der Kläger an dem Kaufvertrag „wie beurkundet“ festhalten wolle (UA S. 10) und nicht - wie der Vortrag des Klägers impliziert -, ob er „bei zutreffender Beurkundung der Nebenabrede“ an dem Vertrag festhalten würde. Die vom Gericht angeführten Aussagen des Klägers sind entsprechend in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2015 (S. 2 und 3, jeweils unten) enthalten. Inwieweit sich die Aussagen der Beigeladenen zu 2 und 3, der Verkäufer, dazu verhalten sollen, zeigt der Kläger nicht auf und es ergibt sich diesbezüglich auch aus der Niederschrift nichts.

Auch aus dem Vortrag des Klägers, das Gericht habe durch die Würdigung seiner Aussage gegen die Denklogik verstoßen, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze kann nur dann bejaht werden, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 13.1.2016 - 7 B 4.15 - juris Rn. 23). Anhaltspunkte dafür legt der Kläger aber nicht dar, sondern er setzt lediglich der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts seine eigene Würdigung entgegen, die logisch nicht zwingend ist. Die Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte denklogisch seiner Aussage folgen müssen, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil es sich dabei letztlich um Parteivortrag handelt. Bei dessen Bewertung kann nicht ausgeblendet werden, dass ein Eigeninteresse des Klägers am Ausgang des Verfahrens besteht und dieses bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit klägerischer Aussagen durch das Verwaltungsgericht mit zu berücksichtigen ist.

b) Die Rüge des Klägers, die in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, ob die Vertragsparteien an dem Kaufvertrag festhalten würden, wenn sich die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts als unwirksam erweisen sollte, sei rechtlich nicht korrekt, ist ebenfalls nicht geeignet, die Unrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts darzulegen. Dem Kläger ist zuzugeben, dass bei der Beurteilung, ob ein Rechtsgeschäft trotz eines nichtigen Teils nach § 139 BGB wirksam bleibt, darauf abzustellen ist, ob es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Zur Erforschung des im Rahmen des § 139 BGB maßgeblichen hypothetischen Parteiwillens, gegebenenfalls auch unter Beachtung des tatsächlichen Parteiwillens (vgl. Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 139 Rn. 29), ist aber eine Fragestellung, die sich konkret an der einschlägigen Norm orientiert und diese wiedergibt, weder geboten noch erforderlich. Vielmehr ist es Aufgabe des Richters, Fragen so zu gestalten, dass auch ein juristischer Laie sie versteht. Die Frage, ob der Kläger „am Vertrag festhalten“ wolle, ist keine juristische Fragestellung, sondern versetzt den Kläger in die Lage, eine Parallelwertung in der Laiensphäre vorzunehmen. Die Verbindung dieser Frage mit der „Unwirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts“ sollte dem Kläger ersichtlich nur den Zugang zum Sinn der Frage eröffnen. Das Gericht hat damit eine Fallgestaltung gewählt, bei der sich eine solche Frage noch stellen könnte. Der Einwand des Klägers, bei anderer Fragestellung - nämlich der Frage, ob er den Kaufvertrag auch ohne den nicht beurkundeten Teil abgeschlossen hätte - hätten er und die Beigeladenen zu 2 und 3 diese Frage womöglich leichter beantworten können, und dies hätte voraussichtlich eine andere Wertung des Gerichts ergeben, stellt eine bloße Spekulation dar, die ebenfalls die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht qualifiziert in Frage stellen kann. Abgesehen davon hat sich der Kläger laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2015 (S. 2) unmissverständlich dahingehend geäußert, dass für ihn das Grundstück einen Wert von 18.500 € gehabt und er dies auch bezahlt hätte, wenn die Verkäufer die erforderlichen Arbeiten selbst durchgeführt hätten. Da er jedoch selbst die Arbeiten erledigt hätte, seien 16.000 € vereinbart worden. Letztlich stellen sich die Absprachen der Parteien als Bestandteile üblicher Preisverhandlungen dar, so dass unter Berücksichtigung des Parteiwillens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil gerade so abgeschlossen worden wäre (vgl. Busche in Münchener Kommentar zum BGB, § 139 Rn. 31).

c) Auch der Einwand des Klägers, entgegen der Auffassung des Gerichts scheide eine Rechtfertigung gemäß Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG für die Ausübung eines Vorkaufsrechts dann aus, wenn sich der Vorkaufsberechtigte offenhalte, ob er die Flächen zu einem späteren Zeitpunkt in ein Ökokonto einbringen wolle, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu wecken.

Nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur rechtfertigen. Der Beklagte hat in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Dezember 2014, auf den das Verwaltungsgericht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt (UA S. 12), im Einzelnen dargelegt, welche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen. Naturschutzfachliches Ziel sei es, die auf dem Grundstück befindlichen Fischteiche nicht mehr zu nutzen, sondern so weit wie möglich der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Dadurch entstehe ein Lebensraum für Amphibien, Libellen und andere Wasserinsekten. Dieses Ziel lasse sich nur verwirklichen, wenn sich das Grundstück im Eigentum eines geeigneten Trägers befinde, der auf dem Grundstück keine wirtschaftliche Teich- oder Freizeitnutzung anstrebe. Vorhandene bauliche Anlagen wie ein baufälliges Bienenhaus und Reste einer Einzäunung würden entfernt, so dass auch der Erholungswert der Landschaft erhöht werde. Diese Ausführungen, deren Richtigkeit der Kläger nicht in Zweifel zieht, machen deutlich, dass sich der Erwerb des Grundstücks vorteilhaft auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege auswirken wird. Durch die „Rückgabe“ der Gewässerflächen an die Natur soll ein im Sinne des Naturschutzes ökologisch höherwertiges Grundstück geschaffen werden, das einen Lebensraum für Amphibien und Wasserinsekten bietet, mit dem naturschutzrechtlichen Ziel, die biologische Vielfalt zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Dies rechtfertigt auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Ausübung des Vorkaufsrechts im Sinne des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG.

Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob - wie der Kläger unter Berufung auf die einschlägige Kommentarliteratur (Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2015, Art. 39 BayNatSchG Rn. 20) vorträgt - eine Rechtfertigung gemäß Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG bei einer Einbringung eines Grundstücks in ein Ökokonto nicht in Betracht komme, weil schützenswerte Flächen nicht mit dem Ziel erworben werden könnten, Eingriffe in Natur und Landschaft zu kompensieren. Da erst der Eingriff in Natur und Landschaft (§ 14 BNatSchG) den Naturschutzbelang, der die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen solle, nämlich den Kompensationsbedarf, zur Entstehung bringe, handele es sich nicht um einen „originären“, sondern um einen „abgeleiteten“ Naturschutzbelang. Die ratio legis des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts gehe jedoch nicht über die Rechtfertigung durch originäre Naturschutzbelange hinaus und umfasse nicht den Zweck, Eingriffe in Natur und Landschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Nach dem nicht in Zweifel gezogenen Vortrag der Beigeladenen zu 1 ist aber weder ein Eingriff, der eine Kompensation erfordern würde, geplant, noch verfügt die Beigeladene zu 1 bisher über ein Ökokonto, so dass die Erwägungen des Klägers hierzu nicht zielführend sind. Anzumerken ist, dass die Absicht zur Einstellung des streitgegenständlichen Grundstücks in ein (bereits existierendes) Ökokonto für sich zwar nicht geeignet wäre, die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 23.8.2004 - 9 B 02.2955 - n. v. UA S. 15). Ausgangspunkt für die Prüfung der Rechtfertigung ist der jeweilige Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts. Naturschutzrechtlich unerhebliche Beweggründe der Gemeinde, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verlangen, lassen tatsächlich vorliegende Rechtfertigungsgründe einer Vorkaufsrechtsausübung nicht entfallen (vgl. BayVGH, U. v. 18.12.1997 - 9 B 94.1699 - n. v. UA S. 15). Gemessen daran ergibt sich die Rechtfertigung im Sinne des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG aus dem streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2014. Hierin wird dargelegt, dass die Fläche durch natürliche Sukzession aufgewertet werden wird und bauliche Anlagen entfernt werden, um den Erholungswert der Landschaft zu erhöhen. Liegt aber ein Rechtfertigungsgrund für die Ausübung des Vorkaufsrechts vor, würde dieser nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Grundstück gleichzeitig zur Realisierung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen ist, da sowohl § 15 Abs. 2 BNatSchG als auch Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG davon ausgehen, dass unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen sind (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.1999 - 9 B 97.82 - juris Rn. 23 zu dem insoweit gleichlautenden § 8 Abs. 2 BNatSchG a. F. bzw. Art. 6a Abs. 1 BayNatSchG a. F.; im Ergebnis ebenso OVG Saarl, U. v. 29.4.2010 - 2 A 403/09 - NuR 2010, 592 Rn. 72).

2. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt.

Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m. w. N.).

Gemessen hieran hat der Kläger zwar Fragen formuliert, ist aber seiner Darlegungspflicht im Übrigen nicht nachgekommen. Er hat insbesondere nicht dargelegt, inwieweit die aufgeworfenen Fragen - ob eine Vorkaufsrechtsausübung auch bei einer beabsichtigten Einbringung in das Ökokonto gerechtfertigt ist - und - ob eine Vorkaufsrechtsausübung auch dann wirksam erfolgen kann, wenn sich ein Vorkaufsberechtigter eine Verwendungsmöglichkeit des Grundstücks für die Zukunft offenhalten will, für die jedoch kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG bestünde -, für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen und in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die unter Nr. 1 genannte Rechtsprechung) nicht geklärt sind.

3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten liegen nicht vor, da der Sachverhalt überschaubar ist. Besondere rechtliche Schwierigkeiten lägen nur vor, wenn bei der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten einer möglichen Berufung der Ausgang des Rechtsstreits offen ist (BayVGH, B. v. 14.5.2012 - 3 ZB 09.1536 - juris Rn. 9). Wie sich aus den unter Nr. 1 dargestellten Gründen ergibt, ist dies nicht der Fall. Der vom Kläger vorgetragene „Begründungsaufwand“, der sich wohl auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung beziehen soll, ändert daran nichts.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.6.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Juni 2013 abgeändert und erhält folgende Fassung:

Der Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 18. Dezember 2012 wird aufgehoben, soweit das Vorkaufsrecht für die Grundstücke FlNr. 850, 851/3-Teilfläche (westlich der FlNr. 849), 852, 1039, 1041, 1041/1, 1042, 1047/1, jeweils der Gemarkung P., FlNr. 91, 92, jeweils der Gemarkung H., ausgeübt wurde. Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1 abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 1 ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich als Verkäufer gegen die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts.

Mit Schreiben vom 6. September 2012, eingegangen am 11. September 2012, informierte der beurkundende Notar das Landratsamt Rosenheim darüber, dass die Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 30. August 2012 diverse Grundstücke an die Beigeladenen zu 2 bis 4 veräußert haben. Dabei handelt es sich um folgende Grundstücke:

- Auf dem Gemeindegebiet von Bad Endorf liegend:

FlNr. 1038 (2.730 m²), 1039 (Teilfläche von 4.095 m² von insgesamt 5.095 m²), 1041 (2.387 m²), 1041/1 (957 m²), 1042 (5.150 m²), 1047/1 (1.450 m²), jeweils der Gemarkung P.; FlNr. 91 (3.510m²), 92 (4.782 m²), jeweils der Gemarkung H.

- Auf dem Gemeindegebiet von Riedering liegend:

FlNr. 850 (412 m²), 851 (7.340 m²), 851/3 (1.019 m²), 852 (6.328 m²), 866/1 (2.300 m²), 867 (1.360 m²), 868 (1.630 m²), 869 (2.380 m²), jeweils der Gemarkung P.

Die Klägerin zu 2 ist Miteigentümerin des Grundstücks FlNr. 852, hinsichtlich der übrigen Grundstücke ist der Kläger zu 1 Alleineigentümer. Mit Ausnahme der Grundstücke FlNr. 1038 und 850, jeweils der Gemarkung P., grenzen alle Grundstücke an ein oberirdisches Gewässer, die Thalkirchner Achen, ein Gewässer dritter Ordnung, an. Das Grundstück FlNr. 850 grenzt an das Grundstück FlNr. 849 der Gemarkung P., das für den künstlich hergestellten sog. Unterachthaler Mühlbach abgeteilt worden war, dessen Zweckbestimmung die Wasserzuführung zu einer mittlerweile verfallenen Mühle war.

Nachdem die Gemeinden Bad Endorf und Riedering (Beigeladene zu 1) ihr Interesse an der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts geäußert hatten, hörte das Landratsamt die Kläger und die Beigeladenen zu 2 bis 4 mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 zur beabsichtigten Ausübung des Vorkaufsrechts an. Der Kläger zu 1 widersprach der Ausübung mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 und wies darauf hin, dass sämtliche Grundstücke mit Pachtvertrag vom 10./11. Mai 2012 ab 1. Juni 2012 für die Dauer von 30 Jahren von ihm an den Vater der Beigeladenen zu 2 bis 4 verpachtet worden seien. Denselben Hinweis enthielt auch der Schriftsatz der Beigeladenen zu 2 bis 4 vom 28. Oktober 2012.

Am 7. November 2012 übersandte das Notariat die erteilte Genehmigung (bzw. das Negativzeugnis) nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Das Landratsamt hörte die Kläger und die Beigeladenen zu 2 bis 4 nochmals mit Schreiben vom 8. November 2012 zur Ausübung des Vorkaufsrechts an. Die Kläger und die Beigeladenen zu 2 bis 4 wandten sich erneut gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts; die Beigeladenen zu 2 bis 4 unterrichteten das Landratsamt zudem von einer an den Bayerischen Landtag gerichteten Petition, in der sie sich wegen einer seit zwei Jahren dauernden Planung einer Wasserkraftanlage gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts aussprachen. Nach Abstandnahme der Gemeinde Bad Endorf von der Ausübung des Vorkaufsrechts für die auf ihrem Gebiet liegenden Grundstücke teilte die Beigeladene zu 1 dem Landratsamt mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 mit, dass das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht zu ihren Gunsten für alle in Frage kommenden Grundstücke ausgeübt werden solle.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 übte das Landratsamt das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten der Beigeladenen zu 1 für alle veräußerten Grundstücke mit Ausnahme des Grundstücks FlNr. 1038 der Gemarkung P. (nicht am Gewässer gelegen) und einer Teilfläche von 3.470 m² von FlNr. 1042 der Gemarkung P. (Waldfläche) aus. Das Vorkaufsrecht stehe der Gemeinde nach § 66 Abs. 5 BNatSchG i. V. m. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG zu. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei gemäß Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG durch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerechtfertigt. Die Gemeinde beabsichtige, die Grundstücke ökologisch aufzuwerten. Die Flächen würden in das gemeindliche Ökokonto eingestellt und als zukünftige ökologische Ausgleichsflächen eingesetzt. Die ökologische Aufwertbarkeit der Flächen sei gegeben. Sämtliche Grundstücke lägen im Geltungsbereich der Kreisverordnung über die Inschutznahme der „Thalkirchner Achen und ihrer Umgebung“ als Landschaftsschutzgebiet vom 10. November 1966 (KABl vom 20.12.1967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 1976 (KABl vom 31.12.1976). Die Thalkirchner Achen einschließlich ihrer Uferbereiche sowie weite Teile des Unterachthaler Mühlbachs einschließlich seiner Uferbereiche seien wegen ihres hohen ökologischen Wertes in der Flachlandbiotopkartierung Bayern als Bachlauf mit meist geschlossenem Gehölzsaum und Bach-Erlen-Eschenauwald-Beständen erfasst (Biotopkomplex-Nr. 8139-0050, Teilflächennummern 001, 002 und 003). Die Ufer seien an den Prallufern zum Teil verbaut. Im Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (Landkreis Rosenheim) liege die Thalkirchner Achen im Schwerpunktgebiet F6 (Bachschluchten im Molassebergland Prien). Ziel 10 dieses Gebiets sei es, möglichst viele landwirtschaftliche Flächen in eine extensive Nutzung zu überführen. Ziel von Ausgleichsmaßnahmen auf diesen Flächen sei vor allem, die Biotopflächen entlang der Gewässer zu vergrößern. Dies könne dadurch erreicht werden, dass die jetzt intensiv genutzten Wiesen nach einer Aushagerungsphase ohne Düngemittel- und Pestizideinsatz mit einem späten Mahdzeitpunkt und 20% wechselnder Brache nur noch extensiv bewirtschaftet würden. Dieses Pflegeregime werde zu einer größeren Pflanzenvielfalt, vor allem auch blühender Stauden, in den Wiesen führen und damit deren Wert als Lebens- und Nahrungsstätte für die Fauna (z. B. Vögel, Schmetterlinge) erheblich verbessern. Durch die ökologische Aufwertung der Wiesen werde die Bedeutung des Baches für den Biotopverbund erhöht. Die Ausübung des Vorkaufsrechts stelle sicher, dass in diesem Abschnitt des Gewässers der natürliche unverbaute Bachlauf ohne Eingriffe, wie z. B. Sicherung der Prallufer, erhalten bzw. wieder hergestellt werde. Nicht zuletzt stellten die extensiv ohne Düngemittel- und Pestizideinsatz genutzten Wiesen eine Pufferzone zum Gewässer dar und hätten positive Auswirkungen auf die Wasserqualität der Thalkirchner Achen. Die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts erfolge im pflichtgemäßen Ermessen. Der drei Monate vor Kaufvertragsabschluss auf 30 Jahre abgeschlossene Pachtvertrag werde als unwirksam angesehen, stünde jedoch auch bei Wirksamkeit der Vorkaufsrechtsausübung nicht entgegen, weil diese auch durch zukünftige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerechtfertigt sei. Die Pläne zur ökologischen Aufwertung könnten noch nach Ablauf des Pachtvertrags realisiert werden. Das wasserrechtliche Verfahren mit dem Ziel der Errichtung einer Wasserkraftschnecke mit Fischaufstiegshilfe an der Thalkirchner Achen im Bereich der Grundstücke FlNr. 848 und 869 der Gemarkung P. sei noch nicht abgeschlossen; eine ökologische Aufwertung sei der Errichtung aus ökologischer Sicht vorzuziehen.

Auf Klage der Kläger hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 18. Dezember 2012 mit Urteil vom 11. Juni 2013 aufgehoben. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG bestehe ein Vorkaufsrecht nicht für das gesamte Grundstück, sondern nur für den Grundstücksteil, für den die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG zu bejahen seien. Bis zu welcher Größe bzw. Tiefe die an das Gewässer angrenzenden Landbereiche dem Vorkaufsrecht unterlägen, beurteile sich im Einzelfall nach der ökologischen Verflechtung von Gewässer und Uferbereich. Hier habe das Landratsamt das Vorkaufsrecht für eine Vielzahl von Grundstücken ausgeübt, bei denen wegen ihrer Größe eine ökologische Verflechtung zwischen Gewässer und angrenzender Fläche nicht mehr angenommen werden könne oder jedenfalls einer ausführlichen Begründung bedurft hätte, die fehle. Auf den Hilfsantrag der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, das Vorkaufsrecht auch an den Grundstücken FlNr. 1042 (Restfläche Wald) und FlNr. 1038 auszuüben, kam es nicht mehr an.

Im Rahmen des vom Beklagten gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung hat dieser die Ermessensausübung und Begründung im Bescheid des Landratsamts vom 18. Dezember 2012 ergänzt. Es wurden insbesondere nähere Ausführungen zum Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (Landkreis Rosenheim) und zu den im Schwerpunktgebiet „F6: Bachschluchten im Molassebergland Prien (Thalkirchner Achen)“ vorliegenden Gegebenheiten wie die enge Verflechtung der Lebensräume im Fließgewässerkomplex sowie zu bestehenden Konflikten und Zielen gemacht. Des Weiteren wurde auf die im Landschaftsplan der Beigeladenen zu 1 für den Bereich der Thalkirchner Achen formulierten Maßnahmen hingewiesen. Hinsichtlich der Ermessensentscheidung zur Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich der Gesamtgrundstücke wurde insbesondere ergänzend ausgeführt, dass aufgrund des einheitlichen Ökosystems mit jeweiliger Wechselwirkung eine andere Entscheidung bei Abwägung der widerstreitenden Interessen und des Eigentumsrechts der Beteiligten aus naturschutzfachlichen Gründen auch im Hinblick auf die Grundstücksgröße und den Flächenumgriff der Grundstücke nicht möglich gewesen sei.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung begehrt der Beklagte,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Juni 2013 abzuändern und die Klagen abzuweisen.

Die Vorschrift des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG sei nach herrschender Meinung und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinerEntscheidung vom 18. Januar 2000 - 9 B 95.31 - (juris) vor allem auf Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bestimmung zugeschnitten, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein nur teilweise an ein Gewässer angrenzendes Grundstück nur zum Teil in das Eigentum der öffentlichen Hand überführt werden könne. Die erforderliche Verflechtung von Gewässer und angrenzenden Grundstücksteilen habe der Beklagte zwischenzeitlich durch die (rechtlich zulässige) Ergänzung der Ermessensausübung und Begründung im Bescheid des Landratsamts vom 18. Dezember 2012 dargelegt. Danach lägen sämtliche der gegenständlichen Flächen im selben ökologisch zusammenhängenden Talraum und bildeten ein Ökosystem. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass der Simssee sich nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts Rosenheim in einem mäßigen Erhaltungszustand befinde. Aus ökologischen Gesichtspunkten sollten daher alle Mittel ausgeschöpft werden, um die Nährstoffbelastung des Simssees durch die ihm zufließenden Bäche - die Thalkirchner Achen sei der Hauptzufluss des Simssees - zu verringern. Durch den mäandrierenden Lauf und die Hochwasserspitzen der Thalkirchner Achen seien alle Grundstücke der nur ca. 50 m bis maximal 180 m breiten Bachaue eng mit dem Gewässer vernetzt. Die Art der Nutzung der Flächen beeinflusse das Gewässer deshalb unmittelbar. Das Öko- system umfasse die gesamte Bachaue mit dem Fließgewässer, den tiefergelegenen Auengrundstücken und den bachbegleitenden Leitenwäldern. Die Breite des Ökosystems variiere je nach Breite des Talgrunds. Es handle sich um ein sehr komplexes Ökosystem, das räumlich nicht fest in Metern und Zentimetern umgrenzt werden könne, aber nicht nur einen engeren Uferstreifen betreffe. Soweit eine artenreiche Fauna (z. B. Amphibien, Reptilien, Vögel, Fledermäuse, Schmetterlinge) derzeit noch vorhanden sei, nutze sie sowohl die Wiesen und Wälder des gesamten Talbodens und der Hänge als auch den Bach als Lebens- und Nahrungsraum. Dabei gelte: Je größer die Fläche der artenreichen Wiesen und Wälder sei, desto höher werde die Anzahl der Tiere sein, die in und von ihr lebten. Das Landratsamt habe sich in Bezug auf jedes einzelne betroffene Grundstück mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerechtfertigt, ob das Grundstück ökologisch aufwertbar und ob und in welchem Umgriff eine Ausübung des Vorkaufsrechts erforderlich und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben angemessen sei.

Das Grundstück FlNr. 850 sei ein 412 m² großes Mühlengrundstück mit einem verfallenen Gebäude und Gehölzsukzession, das ausschließlich an den Unterachtaler Mühlbach angrenze und von dem wesentlich größeren Grundstück FlNr. 851 auf drei Seiten umschlossen werde. Der Unterachthaler Mühlbach bilde ein eigenes Grundstück (FlNr. 849) und befinde sich im Eigentum der Beigeladenen zu 1. Es handle sich um ein künstlich geschaffenes Gewässer, dessen Zweckbestimmung die Wasserzuführung zur Mühle gewesen sei. Eine Ortseinsicht des Landratsamts am 3. September 2015 habe ergeben, dass der Mühlbach selbst nach der langen Trockenzeit des Sommers wasserführend sei und als Gewässer im Sinn des Naturschutzrechts bezeichnet werden könne. Eine Rückentwicklung zu einem reinen Entwässerungsgraben, der nur bei Starkregen Hangwasser ableite, sei nicht festzustellen. Das Grundstück FlNr. 851/3 werde vom Mühlbach durchflossen und grenze an der Nordseite mit einer Länge von ca. 42 m an die Thalkirchner Achen an. Das Grundstück sei teilweise mit Gehölzen und Ruderalflur bewachsen. Das Grundstück FlNr. 852 grenze nicht nur an den Mühlbach, sondern im Norden auf einem Teilstück auch an die Thalkirchner Achen an. Es handle sich um Mischwald am Hang zum Unterachthaler Mühlbach und zur Thalkirchner Achen. Bereits aus einem Vergleich der Lichtbilder aus den Jahren 2013 und 2015 sei ersichtlich, dass eine Gehölznutzung auf großen Teilen der Flurnummer erfolgt sei.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Es werde klargestellt, dass die Klage der Klägerin zu 2 nur auf Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2012 hinsichtlich des in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücks FlNr. 852 abziele. Sowohl bei einer Auslegung nach dem Wortlaut als auch nach Systematik und Sinn und Zweck sei Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG auch auf Fallgestaltungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG anzuwenden. Zudem spreche eine verfassungskonforme Auslegung für eine einschränkende Interpretation des Gesetzes. Der Eingriff müsse auf das notwendige Maß beschränkt sein, damit er verhältnismäßig sei. Dies könne nur dadurch gewährleistet werden, dass sich das Vorkaufsrecht auf den für die Erreichung des Gesetzeszwecks relevanten Bereich eines Grundstücks beschränke und nicht von vornherein das gesamte Grundstück umfasse. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2000 angeführte Begründung, wonach eine Anwendung des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG auf Satz 1 Nr. 1 dieser Bestimmung zu einer nicht hinnehmbaren Unwägbarkeit führe, verkenne, dass die Behörde spätestens im Rahmen des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG einer solchen „räumlichen Unwägbarkeit“ ausgesetzt sei, nachdem das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden dürfe, soweit dies Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege rechtfertigten. Der Beklagte habe in unzulässiger Weise Ermessenserwägungen nachgeschoben, da im ursprünglichen Bescheid jegliche Ausführungen und Ermessensgründe zum Umfang des räumlichen Bereichs des Vorkaufsrechts sowie dazu gefehlt hätten, ob und inwieweit das Vorkaufsrecht aus ökologischen Gründen tatsächlich gerechtfertigt sei. Das Ermessen sei im Übrigen auch fehlerhaft ausgeübt worden, da keine einzelfallbezogene und damit einzelgrundstücksbezogene Abwägung stattfinde, ob das Vorkaufsrecht überhaupt und mit welchem Umgriff es ausgeübt werde. Zudem sei fraglich, ob es ein ökologisches Gesamtkonzept, wie vom Beklagten vorgetragen, überhaupt gebe. Dass es dem Beklagten nicht um eine naturschutzrechtlich bedingte Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts gegangen sei, werde auch daran erkennbar, dass ein Nachbargrundstück mit gleichen Voraussetzungen verkauft worden sei, ohne dass das Vorkaufsrecht ausgeübt worden sei. Rein vorsorglich werde gefordert, das Vorkaufsrecht auf den gesamten Kaufgegenstand des Grundstücksvertrags vom 30. August 2012, also auch auf die Restfläche der FlNr. 1042 und auf die FlNr. 1038, zu erstrecken.

Die Beigeladene zu 1 stellt keinen Antrag.

Die Beigeladenen zu 2 bis 4 stellen ebenfalls keinen Antrag.

Sie schließen sich den Ausführungen der Kläger an. Bezogen auf einzelne Grundstücke führen sie ergänzend aus: Die Grundstücke FlNr. 850, 851/3 und 852 lägen nicht an der Thalkirchner Achen, sondern am Mühlbach. Da die Mühle auf FlNr. 850 seit Jahrzehnten nicht mehr bestehe, sei der Mühlbach ebenfalls seit Jahrzehnten verfallen. Es fließe dort kein Wasser mehr; der ehemalige Mühlbach diene nur noch der zeitweisen Aufnahme von Hangwasser, das bei Starkregenereignissen vom Hangwald auf den Grundstücken FlNr. 852, 866 und 865 abfließe und sich im Bett des ehemaligen Mühlbachs sammle, um dort zu versickern. Der Bach habe sich zum bloßen Entwässerungsgraben entwickelt. Die Grundstücke seien Hangwald, der seit Jahrzehnten sich selbst überlassen sei. Es fehle an der Darlegung, weshalb für diese Waldgrundstücke die Ausübung des Vorkaufsrechts erforderlich sein solle. Die Grundstücke FlNr. 866/1, 867, 868 und 869 würden durch einen Weg durchschnitten, der der Erschließung zahlreicher land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke diene und auf dem zum Teil dinglich gesicherte Geh- und Fahrtrechte lasteten. Es fehle an jeder Darlegung, warum dieser Weg keine Begrenzung der ökologischen Verflechtung zwischen Bach und Uferbereich darstelle. Zudem sei das Ufer der Thalkirchner Achen durch deutlich erkennbaren Bewuchs gekennzeichnet und schon dadurch deutlich von den Wiesen abgegrenzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers zu 1 gegen den Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 18. Dezember 2012 hinsichtlich der Grundstücke FlNr. 851, 851/3-Teilfläche (östlich der FlNr. 849), 866/1, 867, 868, 869, jeweils der Gemarkung P., zu Unrecht stattgegeben; insoweit ist der Bescheid rechtmäßig und die Klage des Klägers zu 1 ist unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen (A). Im Übrigen - hinsichtlich der Grundstücke FlNr. 850, 851/3-Teilfläche (westlich der FlNr. 849), 852, 1039, 1041, 1041/1, 1042, 1047/1, jeweils der Gemarkung P., und FlNr. 91, 92, jeweils der Gemarkung H. - ist die Stattgabe der Klagen indes nicht zu beanstanden, da die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtswidrig ist und der Kläger zu 1 und - hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 852 - auch die Klägerin zu 2 in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung des Beklagten war insoweit zurückzuweisen (B).

A. Die Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2012 ist bezüglich der Grundstücke FlNr. 851, 851/3-Teilfläche (östlich der FlNr. 849), 866/1, 867, 868, 869, jeweils der Gemarkung P., zu Unrecht erfolgt. Der Bescheid vom 18. Dezember 2012 ist hinsichtlich dieser Grundstücke rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1 - die Klage der Klägerin zu 2 bezieht sich nur auf die Vorkaufsrechtsausübung hinsichtlich der FlNr. 852 - nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ermächtigungsgrundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist § 66 Abs. 5 BNatSchG i. V. m. Art. 39 BayNatSchG. Danach steht neben dem Freistaat Bayern u. a. auch den Gemeinden das Vorkaufsrecht zu (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG). Dieses hat der Freistaat Bayern, vertreten durch die Kreisverwaltungsbehörde - hier das Landratsamt Rosenheim -, auszuüben, wenn die Gemeinde es verlangt (Art. 39 Abs. 3 Satz 1 und 4 BayNatSchG). Die Beigeladene zu 1 hat u. a. mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 die Ausübung des Vorkaufsrechts zu ihren Gunsten für die oben genannten, auf ihrem Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke verlangt.

I.

Bedenken formeller Art gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts bestehen nicht.

1. Die Zwei-Monats-Frist des Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG ist gewahrt.

Zwar wurde der vollständige notarielle Kaufvertrag vom 30. August 2012 bereits mit Schreiben des beurkundenden Notars vom 6. September 2012, eingegangen beim Landratsamt am 11. September 2012, vorgelegt. Allerdings kann die Frist des Art. 39 Abs. 7 BayNatSchG erst dann in Lauf gesetzt werden, wenn der Vorkaufsfall eingetreten ist, was bei einem - hier nach § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) - genehmigungspflichtigen Kaufvertrag erst nach Erteilung dieser Genehmigung der Fall ist; erst dann liegt ein wirksamer Kaufvertrag mit einem Dritten vor (BayVGH, B. v. 28.11.2001 - 9 ZB 01.625 - juris Rn. 11 unter Hinweis auf BGH, U. v. 29.10.1993 - V ZR 136/92 - NJW 1994, 315). Erst wenn der Kaufvertrag genehmigt ist und diese Tatsache der zuständigen Behörde mitgeteilt ist, beginnt die Frist des Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG zu laufen (BayVGH, B. v. 28.11.2001 a. a. O.). Vorliegend hat der beurkundende Notar erst am 7. November 2012 die Genehmigung bzw. das Negativzeugnis, das gemäß § 5 Satz 2 GrdstVG der Genehmigung gleichsteht, übersandt. Durch den den damaligen Bevollmächtigten der Kläger - Verpflichtete i. S. d. Art. 39 Abs. 7 Satz 2 BayNatSchG i. V. m. § 464 Abs. 1 BGB - vor Ablauf der Frist (7.1.2013) zugestellten Bescheid vom 18. Dezember 2012 ist die Ausschlussfrist gewahrt.

2. Käufer und Verkäufer wurden vor Erlass des Bescheids vom 18. Dezember 2012 gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört.

3. Auch sonstige formelle Mängel sind nicht ersichtlich, insbesondere genügt der Bescheid vom 18. Dezember 2012 dem Begründungserfordernis des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG.

Die Ausführungen im Bescheid unter Nr. II. 2. bis 4. enthalten die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Ausübung des Vorkaufsrechts, insbesondere werden die Rechtsgrundlage und die maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen dargelegt. Darüber hinaus hat das Landratsamt auch die Gesichtspunkte für die von ihm getroffene Ermessungsentscheidung genannt, so dass den formellen Anforderungen nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG Genüge getan wurde. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Begründung auch in materieller Hinsicht die Entscheidung im Einzelnen trägt.

II.

Auch in materiellrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich der o.g. Grundstücke.

1. Die Tatbestandsvoraussetzung nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG für die Ausübung des Vorkaufsrechts liegt vor.

Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG stehen u. a. den Gemeinden Vorkaufsrechte zu beim Verkauf von Grundstücken, auf denen sich oberirdische Gewässer einschließlich von Verlandungsflächen, ausgenommen Be- und Entwässerungsgräben, befinden oder die daran angrenzen.

a) Die oben genannten, im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1 liegenden Grundstücke grenzen an ein oberirdisches Gewässer an, nämlich die Thalkirchner Achen, ein Gewässer dritter Ordnung. Für ein Angrenzen i. S. d. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG reicht es aus, dass das Grundstück an einer Stelle mehr als nur punktförmig an das Gewässer angrenzt; es muss nicht mit einer ganzen Seitenlänge am Gewässer anliegen (BayVGH, U. v. 23.8.2004 - 9 B 02.2955 - n. v. UA S. 11 m. w. N.). Demnach grenzt auch das Grundstück FlNr. 851/3 in seinem östlichen Teilbereich an die Thalkirchner Achen an.

b) Der Senat hält an der Rechtsprechung des früher für das Naturschutzrecht zuständigen 9. Senats fest, dass trotz der Bestimmung des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG im Rahmen der Nummer 1 des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG das Vorkaufsrecht grundsätzlich nicht auf einen auf den Uferstreifen entfallenden Teil des Grundstücks beschränkt ist, sondern sich auf das gesamte Grundstück erstrecken kann. Denn anders als bei den unter den Nummern 2 und 3 des Satzes 1 geregelten Tatbeständen, bei denen sich das Vorkaufsrecht nur auf einen genau abgegrenzten Teil des Kaufgrundstücks - dem in den bezeichneten Gebieten gelegenen Grundstücksteil - beziehen kann, sind keine Kriterien dafür ersichtlich, wie nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG ein Teil des Grundstücks abzugrenzen wäre, auf den sich das Vorkaufsrecht von Vornherein beschränkt. Die Breite des Uferstreifens, für die die Ausübung des Vorkaufsrechts noch als rechtmäßig angesehen werden kann, wäre demnach völlig unbestimmt und die Behörde wäre bei der Vorkaufsrechtsausübung der Unwägbarkeit ausgesetzt, ob ihre eigene Einschätzung einer gerichtlichen Überprüfung stand hielte oder nicht (BayVGH, B. v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - juris Rn. 24; Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2015, Art. 39 BayNatSchG Rn. 7, 9). Dies zeigt sich in besonderer Weise etwa dann, wenn Grundstücke an Verlandungsflächen angrenzen; nach welchen Kriterien hier die an die Verlandungsfläche angrenzende Fläche eines Grundstücks, für die das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, abzugrenzen wäre, ist völlig offen. Verfassungsrechtliche Probleme sieht der Senat schon im Hinblick auf die weitere Tatbestandsvoraussetzung des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG nicht. Dennoch beruht die im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Anwendung des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG auf die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der Bestimmung geregelte Alternative nicht auf einem Redaktionsversehen; denn es verbleiben Anwendungsmöglichkeiten für besondere Fallgestaltungen, etwa wenn ein Buchgrundstück durch eine tatsächlich vorhandene und ein selbstständiges Grundstück bildende Wegefläche geteilt wird (BayVGH, B. v. 18.1.2000 a. a. O. Rn. 25 m. w. N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat bisher offen gelassen, ob sich das Vorkaufsrecht bei ungewöhnlich großen Grundstücken auch auf Grundstücksteile in großer Entfernung zu einem oberirdischen Gewässer erstrecken kann. Dies braucht auch hier nicht entschieden werden, da aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten eine derartige Fallgestaltung nicht inmitten steht. Die Grundstücke sind mit Ausnahme des Grundstücks FlNr. 851 zwischen ca. 1000 m² und 2.380 m² groß. Das Grundstück FlNr. 851 ist mit 7.340 m² zwar relativ groß; es grenzt aber mit drei Grundstücksseiten an die Thalkirchner Achen an.

Bis zu welcher Größe bzw. Tiefe die an das Gewässer angrenzenden Landbereiche dem Vorkaufsrecht unterliegen, beurteilt sich demnach im Einzelfall - so auch hier - nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG, d. h. nach der ökologischen Verflechtung von Gewässer- und Uferbereich mit den weiteren Landflächen, also letztlich nach den Belangen, mit denen das Vorkaufsrecht gerechtfertigt wird (BayVGH, U. v. 23.8.2004 - 9 B 02.2955 - n. v. UA S. 11; vgl. auch Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 39 BayNatSchG Rn. 9 f.).

2. Gegenwärtige und vor allem künftige Belange des Naturschutzes rechtfertigen die Ausübung des Vorkaufsrechts.

Gemäß Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur rechtfertigen.

Das Vorliegen der genannten Rechtfertigungsgründe für die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Da die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts keine Enteignung darstellt (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 7.11.2000 - 6 B 19.00 - Buchholz 406.48 Art. 34 BayNatSchG Nr. 1), gelten nicht die gleichen strengen Anforderungen, wie sie bei der Zulässigkeit einer Enteignung vorliegen müssen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 15.2.1990 - 4 B 245.89 - ZfBR1990, 207 zum baurechtlichen Vorkaufsrecht; BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427 Rn. 6 m. w. N.; U. v. 23.8.2004 - 9 B 02.2955 - n. v. UA S. 12 f. m. w. N.). Anders als eine Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist (vgl. etwa Art. 40 Nr. 2 BayNatSchG), kann die Ausübung des Vorkaufsrechts schon dann gerechtfertigt sein, wenn der Erwerb eines Grundstücks vorteilhafte Auswirkungen auf die in Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG genannten Belange hat (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 a. a. O. m. w. N.; vgl. auch Kraft in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2001, § 66 Rn. 17; Konrad in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 66 BNatSchG Rn. 27). Als Rechtfertigungsgründe sind nicht nur die von der Behörde innerhalb der Frist von zwei Monaten benannten, sondern auch die im weiteren Verfahren vorgetragenen Gründe heranzuziehen (BayVGH, B. v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - juris Rn. 36 f.; U. v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 - BayVBl 1994, 657). Da maßgebend für die Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Ausübung der Zeitpunkt des Entstehens des Vorkaufsrechts mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags ist (vgl. BayVGH, U. v. 11.5.1994 a. a. O.), ist allerdings Voraussetzung, dass diese Rechtfertigungsgründe nicht erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind.

a) Bedenken dagegen, die von der Landesanwaltschaft Bayern (und nicht von der Ausgangsbehörde) nach Ablauf der Frist von zwei Monaten vorgetragenen ergänzenden Gründe, sei es durch Ergänzung der Begründung des Ausgangsbescheids, sei es durch Ausführungen im weiteren Verfahren, zu berücksichtigen, bestehen nicht. Die Landesanwaltschaft Bayern - und nicht die Ausgangsbehörde - vertritt in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Freistaat Bayern (§ 3 Abs. 3 Satz 1 LABV). Nach dieser organisationsrechtlichen Regelung des Landesrechts, die ihre Grundlage in § 36 Abs. 1 VwGO hat, hat die Landesanwaltschaft Bayern in gerichtlichen Verfahren sämtliche Befugnisse, die sonst die Ausgangsbehörde hat, etwa bei Vertretung in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (vgl. § 3 Abs. 2 LABV). Demnach ist nicht ersichtlich, weshalb die Landesanwaltschaft Bayern nicht i. S. v. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG (oder auch gemäß § 114 Satz 2 VwGO, s. hierzu unten) Gründe nachschieben kann, zumal sie ihre Aufgaben im Benehmen mit den beteiligten Verwaltungsbehörden wahrnimmt und den ihr im Einzelfall von den beteiligten Behörden gegebenen Instruktionen zu entsprechen hat (vgl. § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 LABV).

Auch der Umstand, dass es sich vorliegend um einen fristgebundenen Verwaltungsakt handelt, ändert nichts daran, dass der Verwaltungsakt nachgebessert bzw. im Prozess weitere (Ermessens-)Gründe nachgeschoben werden können. Eine Nachbesserung begegnet rechtlichen Bedenken nur dann, wenn durch sie der Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert wird. Das ist der Fall, wenn die von der Behörde angestellten Erwägungen nachträglich ausgewechselt oder neue - insbesondere nachträglich entstandene - Tatsachen nachgeschoben werden (vgl. BVerwG, B. v. 9.4.2002 - 4 B 20.02 - Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 25 m. w. N.). Vorliegend wurde nur eine bisher unvollständige Begründung ergänzt, indem die bereits im Ansatz vorgetragene naturschutzrechtliche Rechtfertigung untermauert wurde. Die Ziele des Arten- und Biotopschutzprogramms Bayern (Landkreis Rosenheim) und des dortigen Schwerpunktgebiets „F6: Bachschluchten im Molassebergland Prien (Thalkirchner Achen)“ waren bereits im Ausgangsbescheid als maßgebliche Rechtfertigungsgründe benannt. Die diesbezüglichen Ausführungen wurden durch nähere Darlegung der dortigen Gegebenheiten wie die enge Verflechtung der Lebensräume im Fließgewässerkomplex sowie der bestehenden Konflikte und Ziele konkretisiert. Unerheblich ist auch, ob die Heilung eines Begründungsmangels auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsentscheidung zurückwirkt oder nicht. Denn der Gesetzgeber hat in Art. 45 Abs. 1 BayVwVfG (bzw. in § 114 Satz 2 VwGO) angeordnet, dass Mängel in der Begründung unter den dort genannten Voraussetzungen unbeachtlich sind (vgl. BVerwG, B. v. 9.4.2002 a. a. O.). Dies gilt auch für fristgebundene Verwaltungsakte. Die Rechtslage bei diesen ist vergleichbar mit nicht fristgebundenen Verwaltungsakten, bei denen nach materiellem Recht der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Zeitpunkt des Bescheidserlasses ist; auch bei diesen steht außer Zweifel, dass bei einem (ausreichenden) Nachschieben von (Ermessens-)Gründen im Verwaltungsgerichtsverfahren eine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit aufgrund der ursprünglichen (nunmehr geheilten) Fehler ausscheidet.

b) Die vom Beklagten angeführten Gründe zeigen eine hinreichende ökologische Verflechtung des Gewässers einschließlich der Uferbereiche mit den übrigen Landbereichen der o.g. Grundstücke auf und stellen ausreichende (künftige) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege für eine Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts bezogen auf die gesamten Grundstücke dar.

aa) Die Thalkirchner Achen einschließlich ihrer Uferbereiche sowie weite Teile des Unterachthaler Mühlbachs einschließlich seiner Uferbereiche sind in der Flachlandbiotopkartierung Bayern als Bachlauf mit meist geschlossenem Gehölzsaum und Bach-Erlen-Eschenauwald-Beständen erfasst (Biotopkomplex-Nr. 8139-0050, Teilflächennummern 001, 002 und 003). In der Flachlandbiotopkartierung Bayern wird das gesamte Achental als Nahrungs- und Überwinterungshabitat für Amphibien wie Grasfrosch und Erdkröte beschrieben. Die Grundstücke sind nach dem Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (Landkreis Rosenheim) Teil eines Schwerpunktgebiets des Naturschutzes, nämlich „F6: Bachschluchten im Molassebergland Prien (Thalkirchner Achen)“. Dieses umfasst die wichtigsten zum Simssee hin entwässernden Fließgewässersysteme und deren Talräume mit den dort vorhandenen Feuchtgebieten. Im Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (Landkreis Rosenheim) werden folgende ökologische Konflikte im Schwerpunktgebiet festgestellt: Entwässerung und Nährstoffeintrag; Drainage der Talfeuchtwiesen und Aufgabe der Streuwiesennutzung; Fichtenreinbestände an den Taleinhängen; stellenweise intensive Grünlandnutzung auf dem Talboden; Verbauungen der Fließgewässer; Abfallablagerungen und Auffüllungen in den Bachschluchten. Das Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (Landkreis Rosenheim) formuliert für die Bachläufe u. a. folgende Ziele und Maßnahmen: Verbesserung der Gewässergüte; Beschränkung der weiteren baulichen Entwicklungen in den Talauen; Beibehaltung der Grünlandnutzung bzw. Rückführung von Acker- in Grünlandnutzung in den Talauen und auf erosionsgefährdeten Flächen im Einzugsbereich; Ausübung extensiver Grünlandnutzung mittelfristig in der gesamten Bachaue, vorrangig in mindestens 20 m breiten Pufferzonen um die Flächen der Biotopkartierung sowie entlang der Bäche, auch aus Gründen des Trinkwasserschutzes; Reaktivierung von Überschwemmungsgebieten, Anhebung des Grundwasserstands in der Bachaue. Auch im Landschaftsplan der Beigeladenen zu 1 werden für den Bereich der Thalkirchner Achen Maßnahmen formuliert, die eine ökologische Aufwertung verfolgen, wie z. B. Wiesenerhalt, Erhalt standortgerechter Erlenbestände entlang des Bachlaufs und Rücknahme von Fichtenaufforstungen.

Nach der Begründung des Bescheids vom 18. Dezember 2012, die im gerichtlichen Verfahren zulässigerweise ergänzt wurde (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG; vgl. oben II 2 a), ist beabsichtigt, möglichst viele landwirtschaftliche Flächen in eine extensive Nutzung zu überführen und die Biotopflächen entlang der Gewässer zu vergrößern. Dadurch könne erreicht werden, dass die intensiv genutzten Wiesen nach einer Aushagerungsphase ohne Düngemittel- und Pestizideinsatz mit einem späten Mahdzeitpunkt und 20% wechselnder Brache nur noch extensiv bewirtschaftet würden. Dieses Pflegeregime werde zu einer größeren Pflanzenvielfalt, vor allem auch blühender Stauden, in den Wiesen führen und damit deren Wert als Lebens- und Nahrungsstätte für die Fauna (z. B. Vögel, Schmetterlinge) erheblich verbessern. Durch die ökologische Aufwertung der Wiesen werde die Bedeutung des Baches für den Biotopverbund erhöht. Die Ausübung des Vorkaufsrechts stelle sicher, dass in diesem Abschnitt des Gewässers der natürliche unverbaute Bachlauf ohne Eingriffe, wie z. B. Sicherung der Prallufer, erhalten bzw. wiederhergestellt werde. Nicht zuletzt stellten die extensiv ohne Düngemittel- und Pestizideinsatz genutzten Wiesen eine Pufferzone zum Gewässer dar und hätten positive Auswirkungen auf die Wasserqualität der Thalkirchner Achen. Die im Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (Landkreis Rosenheim) und im Landschaftsplan formulierten Konflikte, Ziele und Maßnahmen bezögen sich nicht nur auf den Bachlauf der Thalkirchner Achen, sondern insbesondere auf die Talsohle. Dies sei mit der engen Verflechtung der Lebensräume im Fließgewässerkomplex Thalkirchner Achen begründet, da insbesondere vorkommende Arten (z. B. Amphibien, Vögel, Tagfalter) Lebensraum-Komplexbewohner seien und daher auf eine Kombination von weitgehend intakten Bachabschnitten mit Gehölzsaum, angrenzenden Feuchtwiesen und Laubwäldern der Leitenhänge angewiesen seien. Die formulierten Maßnahmen entfalteten nur dann eine ausreichende Wirkung, wenn sie sich auf den gesamten Talraum erstreckten. Nach der nach dem Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (Landkreis Rosenheim) kurzfristig anzustrebenden Mindestbreite der Pufferzone um die Flächen der Biotopkartierung von 20 m blieben in den meisten Flurstücken nur minimale Restflächen, weshalb der Erwerb der jeweils gesamten Flurstücke gerechtfertigt sei.

Der von ihm beigezogene Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat die Einschätzung des Beklagten, es handle sich bei der Thalkirchner Achen und den o.g. Grundstücken um ein Ökosystem, im Augenscheinstermin und in der mündlichen Verhandlung näher erläutert. Danach ist die gesamte Talaue wichtig für die Gewässerentwicklung. Die (weitgehend) flachen, an die Thalkirchner Achen angrenzenden Grundstücke gehörten zur Bachaue - definitionsgemäß ein Bereich, der zeitweilig von Hochwasser überflutet werde -, die mit dem Gewässer ein einheitliches Ökosystem bilde. Nach der Geologischen Karte von Bayern fänden sich im fraglichen Bereich klassische geologische Ablagerungen, wie bei einer Auensituation mit regelmäßiger Überflutung. Diese Ablagerungen und Böden seien nach wie vor im streitgegenständlichen Bereich vorhanden, auch wenn derzeit nicht von einer intakten Aue ausgegangen werden könne. Durch die Verbauungen und aufgrund der immer weiter fortgeschrittenen Vertiefung der Thalkirchner Achen sei nachvollziehbar, dass es in den letzten wenigen Jahrzehnten im streitigen Bereich selten zu Überflutungen gekommen sei. Der Zustand sei aber nicht irreversibel, sondern könne wieder verbessert werden. Es sei wasserwirtschaftlich erwünscht, dass die Restbestände der Uferbebauung zusammenfielen und die Thalkirchner Achen sich wieder eigenständig unter Einbindung der Aue entwickeln könne. Der dadurch bewirkte Bodeneintrag sei für die Eutrophierung des Simssees zu vernachlässigen; diese entstehe vielmehr durch Einträge aus landwirtschaftlich genutzten Flächen.

Die Vertreterin der unteren Naturschutzbehörde hat hierzu ergänzend ausgeführt, dass bei einer extensiveren Bewirtschaftung der Grundstücke und einer Reaktivierung der Eigendynamik der Thalkirchner Achen wieder mehr Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten geschaffen werden könne und so die Wiesengrundstücke naturschutzfachlich wesentlich höherwertiger wären. Bezogen auf die Grundstücke FlNr. 868 und 869 hat sie ausgeführt, dass die wieder aufgeforsteten Bäume nicht der hier vorliegenden Weichholzaue entsprächen. Einer solchen entspräche ein überwiegender Baumbestand aus Eschen, Weiden und Erlen als standortgerechte heimische Baumarten, der auch zu einer Biotopkartierung der entsprechenden Grundstücke führen könne.

bb) Hiermit ist eine ausreichende Verflechtung der o.g. Grundstücke mit der Thalkirchner Achen dargetan und es sind für sämtliche Grundstücke hinreichende Belange des Naturschutzes aufgezeigt.

(1) Nach alledem besteht eine ausreichende Verflechtung der o.g. Grundstücke mit der Thalkirchner Achen. Nach dem Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (Landkreis Rosenheim) und den ergänzenden Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts handelt es sich bei den streitgegenständlichen (flachen) Grundstücken um Auengrundstücke, die zusammen mit der Thalkirchner Achen als einheitliches Ökosystem zu betrachten sind. Dies hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts an Hand der Geologischen Karte von Bayern nachvollziehbar erläutert. Der Umstand, dass es in den vergangenen Jahrzehnten selten zu Überflutungen gekommen ist, ändert nichts daran, dass es sich bei den Grundstücken noch um - wenn auch nicht intakte - Auengrundstücke handelt. Denn die Ablagerungen und die Böden, wie sie bei einer Auensituation mit regelmäßiger Überflutung vorliegen, sind weiterhin vorhanden und eine Wiederherstellung bzw. jedenfalls eine Verbesserung der für Bachauen typischen Vielfalt von Lebensräumen und Strukturen ist noch möglich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die vorhandenen Verbauungen mehr und mehr verfallen und so erwartet werden kann, dass die Eigendynamik der Thalkirchner Achen wieder zunimmt. Den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts kommt entsprechend der Stellung des Wasserwirtschaftsamts als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG eine besondere Bedeutung zu. Da deren fachbehördliche Ausführungen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten; dies gilt erst recht für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten. Dafür, dass die Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft wären, ist nichts ersichtlich (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 23.2.2016 - 8 CS 15.1096 - juris Rn. 36). Somit sind die oben genannten Grundstücke ausreichend mit der Thalkirchner Achen verflochten. Der von den Beigeladenen zu 2 bis 4 angeführte landwirtschaftliche Weg entlang der Grundstücke ändert hieran nichts.

(2) Die vom Beklagten angeführten Ziele, die mit dem Erwerb der genannten Grundstücke und deren konkret angestrebter Verwendung gefördert werden sollen, entsprechen nicht nur den in § 1 BNatSchG angeführten Zielen und Grundsätzen, sondern auch bereits vorhandenen Planungen und Konzepten des Naturschutzes, wie - in Teilen - dem Landschaftsplan der Beigeladenen zu 1 (vgl. §§ 8 ff. BNatSchG, Art. 4 BayNatSchG) und vor allem dem Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (Landkreis Rosenheim), vgl. Art. 19 BayNatSchG. Der Schutz und die Verbesserung von Gewässern und damit zusammenhängenden Lebensräumen ist ein wichtiger Belang auch des Naturschutzes. Dies folgt bereits aus § 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG, wonach Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten sind, wobei dies insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen gilt. Weitere wichtige Belange zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind, wildlebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG) und der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 BNatSchG). Nicht zuletzt sind gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG unbeschadet des § 30 BNatSchG die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten; sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Entsprechende Ziele verfolgen auch die o.g. Planungen. Die die Gewässer umgebenden Wiesen sollen mittelfristig in der gesamten Bachaue extensiv genutzt werden, um so ihren Wert als Fortpflanzungs- und Nahrungshabitat für die Fauna zu verbessern und die Biotopflächen entlang der Gewässer zu vergrößern. Gleichzeitig wird dadurch angestrebt, einen Puffer um die Flächen der Biotopkartierung zu schaffen, um die Wasserqualität der Bäche - hier der Thalkirchner Achen - und damit des Simssees zu verbessern. Die standortgerechten Erlenbestände entlang des Bachlaufs sollen erhalten bleiben, um vorkommenden Arten, wie Amphibien, Vögeln und Tagfaltern, als Lebensraum-Komplexbewohnern eine Kombination von weitgehend intakten Bachabschnitten mit Gehölzsaum, angrenzenden Feuchtwiesen und - soweit vorhanden - Laubwäldern der Leitenhänge zu bieten. Insgesamt soll damit die Bedeutung des Baches für den Biotopverbund erhöht werden. Der Umstand, dass sich die angestrebten Ziele nur nach und nach verwirklichen lassen, lässt die Rechtfertigung nicht entfallen; die Rechtfertigungsgründe des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG sind auf eine langfristige Wirkung angelegt (BayVGH, B. v. 15.9.2006 - 9 B 04.1233 - juris Rn. 20).

c) Der Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung steht nicht entgegen, dass die Grundstücke mit Pachtvertrag vom 10./11. Mai 2012 zum 1. Juni 2012 für die Dauer von 30 Jahren an den Vater der Beigeladenen zu 2 bis 4 verpachtet worden sind und daher die beabsichtigten Maßnahmen nicht zeitnah realisiert werden können. Denn Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG lässt auch zukünftige Belange ausreichen (BayVGH, B. v. 23.8.2004 - 9 B 02.2955 - n. v. UA S. 15; B. v. 24.1.2001 - 9 ZB 99.241 - juris Rn. 6).

d) Bei der gegebenen Sachlage ist auch unerheblich, dass Motivation der Beigeladenen zu 1 für das Verlangen der Vorkaufsrechtsausübung zu ihren Gunsten in erster Linie war, die Grundstücke in ihr Ökokonto einzustellen. Die Einstellung von Grundstücken in ein Ökokonto als solche hätte die Ausübung des Vorkaufsrechts noch nicht gerechtfertigt (BayVGH, B. v. 3.3.2016 - 14 ZB 15.2071 - juris Rn.13; B. v. 23.8.2004 - 9 B 02.2955 - n. v. UA S. 15). Ausgangspunkt für die Prüfung der Rechtfertigung sind die jeweiligen im (ergänzten) Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts genannten Gründe und die danach beabsichtigten Maßnahmen. Naturschutzrechtlich unerhebliche Beweggründe der Gemeinde, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verlangen, lassen tatsächlich vorliegende Rechtfertigungsgründe einer Vorkaufsrechtsausübung nicht entfallen (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2016 a. a. O.). Hier ist nicht zweifelhaft, dass die Beigeladene zu 1 jedenfalls zeitnah nach Ablauf des Pachtvertrags eine ökologische Aufwertung der Grundstücke im Sinn der vom Beklagten benannten Zielrichtung unter Beratung durch das Landratsamt durchführen will. Dies reicht zur Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts aus (BayVGH, U. v. 22.5.1995 - 9 B 92.1183 u. a. - NuR 1995, 554).

e) Ebenfalls nicht von Relevanz ist, dass die Beigeladenen zu 2 bis 4 beteuern, die Grundstücke selbst schon extensiv zu bewirtschaften, bzw. den Versuch unternommen haben, in den Vertragsnaturschutz oder andere ökologische Förderprogramme aufgenommen zu werden, was jedoch mangels Vorliegens der jeweiligen Voraussetzungen nicht gelungen ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung ist es eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleisten als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren privatnützige Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen von Naturschutz und Landschaftspflege geraten können (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427 Rn. 7 m. w. N.). Auch Bewirtschaftungsvereinbarungen, wie etwa der Vertragsnaturschutz, können den Eigentumserwerb der öffentlichen Hand nicht ersetzen (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 a. a. O. Rn. 10 f.).

3. Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich der o.g. Grundstücke weist auch keine durchgreifenden Ermessensfehler auf (§ 114 Satz 1 und 2 VwGO). Sie beruht weder auf falschen oder unvollständigen Tatsachen, noch erweist sie sich sonst als fehlerhaft.

a) Entgegen der Annahme der Kläger und der Beigeladenen zu 2 bis 4 wurde bereits im Bescheid vom 18. Dezember 2012 Ermessen ausgeübt (vgl. oben unter I 3). Dieses konnte gemäß § 114 Satz 2 VwGO - auch durch die Landesanwaltschaft Bayern (vgl. oben unter II 2 a und BayVGH, U. v. 18.1.2010 - 11 BV 08.789 - BayVBl 2010, 371) - ergänzt werden.

b) Das Landratsamt hat bereits im Ausgangsbescheid erkannt, dass Ermessen ausgeübt werden muss und hat die Interessen der Kaufvertragsparteien mit den öffentlichen Interessen am Erwerb der Grundstücke durch die öffentliche Hand abgewogen; es ist ohne Ermessensfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer langfristen und nachhaltigen ökologischen Aufwertung der Grundstücke das Interesse der Verkäufer und der Käufer an der langfristigen bisherigen land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung überwiegt. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Pachtvertrag auch bei seiner Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entgegensteht, weil auch zukünftige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Ausübung rechtfertigen können. Es hat auch die Interessen der Käufer in Bezug auf deren Absicht berücksichtigt, eine Wasserkraftschnecke mit Fischaufstiegshilfe am Wehr der stillgelegten Wasserkraftanlage Unterachthal an der Thalkirchner Achen im Bereich der Grundstücke FlNr. 848 und 869 zu errichten. Es ist dabei ohne falsche Gewichtung zu dem Ergebnis gelangt, dass letztlich die ökologische Aufwertung der Grundstücke der Errichtung einer Wasserkraftschnecke aus ökologischer Sicht vorzuziehen ist. Auch ist nicht zu beanstanden, dass es das Landratsamt aufgrund der Wechselwirkung zwischen Gewässer- und Uferbereich sowie den Landbereichen für angezeigt gehalten hat, nicht nur hinsichtlich eines Teilbereichs, sondern hinsichtlich der Gesamtfläche der jeweiligen Grundstücke das Vorkaufsrecht auszuüben.

Ein Ermessensfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass nach dem Vortrag der Beigeladenen zu 2 bis 4 das Vorkaufsrecht beim Verkauf anderer Grundstücke trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Ausübung nicht ausgeübt wurde. Der Freistaat Bayern ist nicht verpflichtet, von dem ihm zustehenden Vorkaufsrecht in jedem Fall Gebrauch zu machen; er kann die in seinem Ermessen stehende Entscheidung durchaus davon abhängig machen, ob ein anderer Vorkaufsberechtigter im Hinblick auf von ihm verfolgte naturschutzrechtliche Zwecke die Ausübung verlangt, etwa weil diesem zum entsprechenden Zeitpunkt die erforderlichen Haushaltsmittel für den Grunderwerb gerade zur Verfügung stehen (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2001 - 9 ZB 01.1937 - juris Rn. 8 m. w. N.).

B. Hinsichtlich der Grundstücke FlNr. 1039, 1041, 1041/1, 1042, 1047/1, jeweils der Gemarkung P., und FlNr. 91, 92, jeweils der Gemarkung H. - alle im Gemeindegebiet von Bad Endorf gelegen - sowie der Grundstücke FlNr. 850, 851/3-Teilfläche (westlich der FlNr. 849), 852, jeweils der Gemarkung P., ist der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben worden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Beigeladenen zu 1 ist insoweit rechtswidrig und der Kläger zu 1 - und hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 852 - auch die Klägerin zu 2 sind insoweit in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beigeladenen zu 1 steht an den im Gemeindegebiet von Bad Endorf gelegenen Grundstücken kein Vorkaufsrecht zu (I). Hinsichtlich der Grundstücke FlNr. 850, 851/3-Teilfläche (westlich der FlNr. 849) und 852 liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 BayNatSchG nicht vor (II).

I.

Für die im Gemeindegebiet von Bad Endorf gelegenen Grundstücke FlNr. 1039, 1041, 1041/1, 1042, 1047/1, jeweils der Gemarkung P., und FlNr. 91, 92, jeweils der Gemarkung H., besteht kein Vorkaufsrecht der Beigeladenen zu 1.

Die Frage, ob Gemeinden auch für Grundstücke außerhalb ihres Gemeindegebiets ein Vorkaufsrecht zusteht, ist vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG bestimmt nur, dass dem Freistaat Bayern sowie den Bezirken, Landkreisen, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden Vorkaufsrechte zustehen beim Verkauf von in den Nummern 1 bis 3 der Vorschrift bezeichneten Grundstücken. Bei Würdigung der auslegungsrelevanten Umstände sprechen die überwiegenden Gründe für die Auffassung, dass Gebietskörperschaften wie Gemeinden ein Vorkaufsrecht nur für Grundstücke zusteht, die in ihrem jeweiligen (Hoheits-)Gebiet liegen.

1. Der Wortlaut des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG ist nicht eindeutig. Er legt allerdings schon nahe, dass den dort genannten Gebietskörperschaften, insbesondere den Gemeinden, nur für auf ihrem jeweiligen (Hoheits-)Gebiet gelegene Grundstücke ein Vorkaufsrecht zusteht. Denn ansonsten käme eine unbestimmte und unüberschaubare Vielzahl von örtlichen und überörtlichen Gebietskörperschaften in ganz Bayern als Vorkaufsberechtigte in Betracht, die größtenteils keinerlei Bezug zu den jeweiligen Grundstücken haben. Auch wenn man - wofür sich aus der Vorschrift schon keine Anhaltspunkte ergeben - die Vorkaufsberechtigung auf Gebietskörperschaften beschränkte, die zumindest einen örtlichen Bezug zu den verkauften Grundstücken haben, wäre eine Abgrenzung schwierig und von der für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG) innerhalb der sehr kurzen Ausschlussfrist des Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG kaum zu leisten. Eine klare Abgrenzung der Vorkaufsberechtigung von Gebietskörperschaften ist nur über das jeweilige (Hoheits-)Gebiet möglich (vgl. für Gemeinden Art. 6 Abs. 1 GO; vgl. auch Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 39 BayNatSchG Rn. 4).

2. Bestärkt wird dieses Verständnis durch die Gesetzessystematik. Gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG hat der Freistaat Bayern das Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen Vorkaufsberechtigten nach Absatz 1 der Vorschrift auszuüben, wenn dieser es verlangt. Gemäß Satz 6 des Absatzes 3 der Vorschrift bestimmt sich das Vorkaufsrecht innerhalb der Gebietskörperschaften einschließlich der kommunalen Zweckverbände nach den geplanten Maßnahmen, wobei überörtliche den örtlichen Vorhaben vorgehen. Eine Regelung dahingehend, wie zu verfahren ist, wenn auf gleicher - etwa örtlicher - Ebene Maßnahmen durchgeführt werden, findet sich nicht. Soweit der Gesetzgeber tatsächlich allen (oder zumindest auch den angrenzenden) Gebietskörperschaften ein Vorkaufsrecht einräumen hätte wollen, hätte spätestens hier eine Zuordnung etwa dahingehend nahegelegen, dass das Vorkaufsrecht der Standortgemeinde Vorrang genießt. Das Fehlen einer derartigen Konkurrenzregelung legt es nahe, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Konkurrenzsituation verschiedener Kommunen nicht in den Blick nehmen musste, weil eine solche wegen der Beschränkung des Vorkaufsrechts auf im jeweiligen Gebiet gelegene Grundstücke nicht entstehen kann.

Darüber hinaus zeigt sich angesichts dieser Regelungen, dass ein praktikabler Vollzug der Vorschrift nicht möglich wäre, wenn man zu dem Ergebnis käme, dass Gebietskörperschaften auch für Grundstücke außerhalb ihres jeweiligen Gebiets Vorkaufsrechte zustehen. Denn ein „Verlangen“ der jeweiligen Gebietskörperschaft, dass das Vorkaufsrecht zu ihren Gunsten ausgeübt wird, setzt voraus, dass sie vom Entstehen des Vorkaufsrechts in Kenntnis gesetzt wird. Danach müssten theoretisch sämtliche Gemeinden und alle sonstigen Gebietskörperschaften Bayerns oder jedenfalls diejenigen, die noch einen örtlichen Bezug zu den Grundstücken aufweisen, vom Eintritt des Vorkaufsfalls informiert werden, was angesichts deren Anzahl (bzw. Unbestimmtheit) und wegen der sehr kurzen Ausschlussfrist des Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG nicht möglich bzw. impraktikabel ist. Entsprechend ist die derzeitige Handhabung des Freistaats so, dass der vom Notariat übermittelte Kaufvertrag nur den Gebietskörperschaften übersandt wird, auf deren Gebiet sich die verkauften Grundstücke befinden. Demgemäß hinge es allein vom Zufall ab, ob z. B. andere Gemeinden als die Standortgemeinde vom Eintritt des Vorkaufsfalls erfahren, etwa weil ein Kaufvertrag Grundstücke aus unterschiedlichen Gemeinden zum Gegenstand hat, und dadurch in die Lage versetzt werden, eine Ausübung zu ihren Gunsten zu verlangen. Ein derartiger Gesetzesvollzug erscheint aber willkürlich.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die Vorkaufsrechtsausübung auch deshalb rechtswidrig wäre, weil der Gemeinderat der Beigeladenen zu 1 nicht vor Ablauf der Ausübungsfrist einen Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts für die im Gemeindegebiet von Bad Endorf gelegenen Grundstücke gefasst, sondern diese Entscheidung dem „Bürgermeisterausschuss“ überlassen hatte.

II.

Hinsichtlich der Grundstücke FlNr. 850, 851/3-Teilfläche (westlich der FlNr. 849) und 852, jeweils der Gemarkung P., liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht vor.

1. Das Grundstück FlNr. 850 grenzt nicht an ein Gewässer an.

Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich beim Unterachthaler Mühlbach um kein Gewässer dritter Ordnung im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayWG. Daran gibt es nach den im Augenschein getroffenen Feststellungen sowie nach der sachkundigen Beurteilung des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts keinen Zweifel. Nach den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts ist der (frühere) Unterachthaler Mühlbach kein Gewässer, sondern Teil der stillgelegten technischen Wehr- und Mühlanlage. Der Augenschein hat ergeben, dass er in weiten Bereichen zugewachsen bzw. zugeschüttet ist und kein Wasser führt. Das Grundstück FlNr. 850 grenzt aber nur an den Unterachthaler Mühlbach, und nicht auch an die Thalkirchner Achen an.

2. Auch das Grundstück FlNr. 851/3-Teilfläche (westlich der FlNr. 849) grenzt nicht im Sinn von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG an ein Gewässer an.

Diese Teilfläche des Grundstücks ist von der Teilfläche östlich des Mühlbachgrundstücks durch das Mühlbachgrundstück FlNr. 849 völlig abgetrennt und somit im Gegensatz zum östlichen Teil nicht mehr an die Thalkirchner Achen angrenzend. Im Übrigen fehlte auch die Rechtfertigung für die Ausübung des Vorkaufsrechts i. S. v. Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG, da das Grundstück nicht flach ist, sondern nach Westen hin steil ansteigt und daher nicht mehr zur Talaue zählt. Das Grundstück FlNr. 851/3-Teilfläche (westlich der FlNr. 849) ist in topographischer Hinsicht eher Teil des Hanggrundstücks FlNr. 852.

3. Hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 852, das nur in einem kleinen nordöstlichen Bereich an die Thalkirchner Achen angrenzt, fehlt es an der Verflechtung mit der Bachaue und damit an der Rechtfertigung für die Ausübung des Vorkaufsrechts i. S. d. Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG.

Es handelt sich dabei um ein Hanggrundstück mit einer Fläche von 6328 m², das mit Mischwald bestanden ist und sich in Richtung Süden fast 200 m entlang des Unterachthaler Mühlbachs erstreckt. Das Grundstück gehört demnach nicht mehr zur Talaue der Thalkirchner Achen. Rechtfertigungsgründe für die Ausübung des Vorkaufsrechts am Gesamtgrundstück sind nicht ersichtlich.

C. Über den hilfsweise vom Kläger zu 1 gestellten Antrag, den Beklagten zu verpflichten, das Vorkaufsrecht auch an den (im Gemeindegebiet von Bad Endorf liegenden) Grundstücken FlNr. 1042 (Restfläche Wald) und FlNr. 1038 auszuüben, war nicht mehr zu entscheiden, da die Klage im Hauptantrag in Bezug auf sämtliche, auf dem Gemeindegebiet von Bad Endorf liegende Grundstücke Erfolg hat.

Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Klägerin zu 2 voll obsiegt hat, trägt sie keine Kosten; Mehrkosten sind durch ihre Klage nicht entstanden (keine Streitwerterhöhung, § 7 RVG).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juni 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage der Verkäufer gegen einen Vorkaufsrechtsausübungsbescheid ist mangels besonderer Anhaltspunkte für eine andere Streitwertfestsetzung der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (vgl. Nr. 9.6.2 des Streitwertkatalogs 2013 NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.