Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Sept. 2017 - M 1 K 16.4356

bei uns veröffentlicht am26.09.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 23. August 2016 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nach Art. 39 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) durch den Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1715 der Gemarkung … in der Gemeinde … Mit notariellem Kaufvertrag vom ... Juni 2016 verkaufte er das als „Gemeindemoos, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche“ beschriebene und 10.400 qm große Grundstück zu einem Kaufpreis von 10.000,00 Euro an die Beigeladenen zu 1 und 2. Am … Juni 2016 übersandte das Notariat dem Landratsamt Rosenheim eine Abschrift des Vertrags und teilte am … Juni 2016 zusätzlich mit, dass der Kaufvertrag am 22. Juni 2016 wirksam geworden sei. Nach der naturschutzfachlichen Stellungnahme der zuständigen Abteilung des Landratsamts vom 7. Juli 2016 handelt es sich bei dem Grundstück um eine naturschutzrechtlich bedeutsame Fläche im Landkreis Rosenheim.

Nach Anhörung der Vertragsparteien übte das Landratsamt mit Bescheid vom 23. August 2016 zu Gunsten des Landkreises Rosenheim das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nach Art. 39 BayNatSchG am verkauften Grundstück gegenüber dem Kläger aus.

Mit Schreiben vom … August 2016 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an das Landratsamt und wies darauf hin, dass es, wie dem Landratsamt vom Kläger bereits schon früher mitgeteilt, außerhalb der Kaufvertragsurkunde eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Kaufvertragsparteien gebe, worin sich die Grundstückserwerber gegenüber dem Verkäufer zu unentgeltlichen jährlichen Brennholzlieferungen verpflichtet hätten. Den Vertragsparteien habe das Bewusstsein gefehlt, dass diese Abrede in die notarielle Kaufvertragsurkunde als weiterer Bestandteil der Gegenleistung der Käufer hätte aufgenommen werden müssen. Der Kaufvertrag sei wegen Nichtbeurkundung der Holzlieferungsabrede gemäß § 311b BGB insgesamt nichtig, so dass an diesem Kaufvertrag kein Vorkaufsrecht entstehen könne. Das Notariat sei angewiesen worden, den dinglichen Vollzug des Vertrages zu stoppen, so dass eine Heilung von dessen Nichtigkeit gemäß § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch nicht erfolgen könne. Er werde gegen den Vorkaufsbescheid vom 23. August 2016 Klage erheben.

Am … September 2016 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte, den Bescheid vom 23. August 2016 aufzuheben.

Zur Begründung legte der Bevollmächtigte die bereits erwähnte schriftliche Abrede vom 30. Mai 2016 über Brennholzlieferungen an den Kläger vor (Bl. 16 der Gerichtsakte), welche Bezug auf den Verkauf des gegenständlichen Grundstücks nimmt. Zu diesem Verkauf würden die Beigeladenen zu 1 und 2 dem Kläger zum Beheizen seiner Wohnung im Jahr ca. 2 – 10 Ster trockenes, ofenfertiges Brennholz liefern, je nach Witterung. Der Kläger könne seine Wohnung nur mit Kachelofen und Beistellherd beheizen. Sollte der Kläger nicht in der Lage sein, das Brennholz in die Wohnung zu bringen, würden dies die Beigeladenen zu 1 und 2 übernehmen. Das Brennholz werde aufgeschichtet und auf Lebenszeit des Klägers geliefert. Nach Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers ist diese Abrede zwingender Teil des Kaufvertrags, ohne welchen der Vertrag nicht geschlossen worden wäre. Die Abrede und der Kaufvertrag bildeten eine rechtliche Einheit, wie man schon aus der Bezugnahme der Abrede auf den Verkauf und der zeitlichen Nähe des Abschlusses dieser Abrede mit der nur zwei Tage später folgenden notariellen Verbriefung ersehen könne. Ohne die einen Teil der Gegenleistung der Beigeladenen zu 1 und 2 bildende Abrede wäre der Kaufvertrag nicht geschlossen worden. Die Abrede hätte gemäß § 311b BGB ebenfalls beurkundet werden müssen, was aber nicht geschehen sei. Der Kaufvertrag sei deshalb formnichtig und die Ausübung des Vorkaufsrechts an dem nichtigen Kaufvertrag rechtswidrig.

Mit Schriftsatz vom 15. November 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Vereinbarung sei erst mit Klageerhebung vorgelegt worden. Wenn diese Abrede wirklich die vom Klägerbevollmächtigten behauptete Bedeutung für den Abschluss des Kaufvertrags gehabt hätte, erschließe sich nicht, warum sie dann nicht zum Gegenstand der nur zwei Tage später stattgefundenen notariellen Verbriefung des Grundstückkaufs gemacht worden sei. Die Beteiligten seien im Notartermin vom 1. Juni 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass alle Vereinbarungen richtig und vollständig beurkundet sein müssten. Offensichtlich habe die Vereinbarung keine Bedeutung für den Abschluss des Kaufvertrages besessen.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2016 erklärte der Beigeladene zu 2, dass der Klägerbevollmächtigte beim Abschluss der Vereinbarung nicht beteiligt gewesen sei. Man sei davon ausgegangen, dass eine Beurkundung der Vereinbarung überflüssig sei, da die Abrede nicht das Grundstück, sondern nur die Holzlieferung betroffen habe. Ohne die vereinbarten Holzlieferungen sei der Kaufpreis für das Grundstück sehr günstig. Ohne die Lieferverpflichtung hätte man das Grundstück nicht zu diesem Preis bekommen.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. September 2016 verwiesen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Die einmonatige Frist für die Erhebung der Klage nach Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids gemäß § 74 VwGO ist gewahrt. In den Behördenakten findet sich keine Postzustellungsurkunde über die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides an den Kläger, so dass der genaue Zeitpunkt der Zustellung nicht bekannt ist. Das Landratsamt hatte sich zwar für eine Bekanntgabe mittels Zustellung entschlossen (Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG, Art. 2 Abs. 3 VwZVG). Nach Art. 9 VwZVG wurde der Zustellungsmangel jedoch geheilt. Dem Schreiben des Klägerbevollmächtigten an das Landratsamt vom 26. August 2016 ist nämlich zu entnehmen, dass der Bescheid spätestens zu diesem Datum in den Händen des Klägers war. Nimmt man dieses Datum als Zustellungszeitpunkt, so ist die am Montag, den … September 2016 erhobene Klage fristgerecht Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. August 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Allerdings ist der Bescheid über die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nicht deswegen rechtswidrig, weil er nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG bekanntgegeben worden wäre. Zwar wurde der vollständige notarielle Kaufvertrag dem Landratsamt vom Notariat bereits am 16. Juni 2016 übersandt. Voraussetzung für den Anlauf der Zwei-Monats-Frist ist aber unter anderem, dass bei einem wie hier nach § 2 des Grundstückverkehrsgesetzes genehmigungspflichtigen Kaufvertrag diese Genehmigung erteilt und dies der zuständigen Behörde auch mitgeteilt worden ist (BayVGH, U.v. 3.5.2016 – 14 B 15.2015 – juris Rn. 29 mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung). Diese Mitteilung erfolgte an das Landratsamt in Gestalt der unteren Naturschutzbehörde am 29. Juni 2016, so dass die Ausübung des Vorkaufsrechts am 26. August 2016 fristgerecht war.

2. Der Bescheid ist aber rechtswidrig, weil er das Vorkaufsrecht nach Art. 39 BayNatSchG bezüglich eines Grundstückkaufvertrages ausübt, der wegen Verstoßes gegen das Beurkundungserfordernis des § 311b BGB gemäß §§ 125, 139 BGB insgesamt nichtig ist.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Geltendmachung eines Vorkaufsrechts den Abschluss eines rechtsgültigen und vollwirksamen Kaufvertrags zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Drittkäufer voraussetzt; ein nichtiger Kaufvertrag bildet keine Grundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechts (so schon BGH, U.v. 9.1.1960 – V ZR 103/58 – juris, Rn. 11; siehe auch BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 14 ZB 15.2071 – juris und BayVGH, B.v. 24.8.2011 – 14 ZB 09.2714 – juris). Eine gleichwohl vorgenommene Ausübung des Vorkaufsrechts ist rechtswidrig und verletzt die aus dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG fließende Verfügungsfreiheit eines Eigentümers darüber, an wen er sein Grundstück verkaufen möchte (zu diesem Recht siehe etwa VG Regensburg, U.v. 29.9.1992 – RO 11 K 91.0599 – juris).

Die Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 1. Juni 2016 über das Grundstück des Klägers ergibt sich aus § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Nach § 311 Abs. 1 Satz 2 BGB wird ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Nach § 125 Satz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, nichtig. Nach § 139 BGB ist, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäftes nichtig ist, das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Der Formzwang nach § 311b Abs. 1 BGB ergreift im Sinne des Vollständigkeitsgrundsatzes den ganzen Vertrag als die Erklärung beider Vertragsteile (Gehrlein in BeckOK BGB, Stand 15.6.2017, § 311b Rn. 20 mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung). Beurkundungspflichtig sind nicht nur die Veräußerungs- und Erwerbspflicht, sondern alle Abreden, aus denen sich nach dem Willen beider Seiten das schuldrechtliche Geschäft zusammensetzt. Das Formgebot gilt umfassend und unterscheidet nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Bestandteilen (Gehrlein aaO.).

Vorliegend ist die vom Kläger und den Beigeladenen zu 1 und 2 getroffene Vereinbarung über die Brennholzlieferung an den Kläger nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien integraler Bestandteil ihres Rechtsgeschäftes über den Verkauf des Grundstücks und hätte damit gemäß § 311b BGB beurkundet werden müssen. Die Vereinbarung ist Teil der Gegenleistung der Käufer und betrifft sogar deren Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrag. Der Beigeladene zu 2 hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Grundstück ohne diese zur beurkundeten Kaufpreisabrede tretende weitere Gegenleistung nach wirtschaftlicher Betrachtung nicht erlangbar gewesen wäre. Die Vertragsparteien haben in der schriftlichen Vereinbarung außerdem explizit einen Bezug zum Verkauf des Grundstücks hergestellt. Warum die Vertragsparteien diese Nebenabrede in dem nur zwei Tage später folgenden Beurkundungstermin trotz Belehrung der Notarin nicht erwähnt haben, kann dahinstehen. Denn allein aus diesem Unterlassen kann nicht geschlossen werden, dass die Vertragsparteien an dieser Vereinbarung nicht mehr hätten festhalten wollen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem Gericht vorgelegte schriftliche Vereinbarung vom 30. Juni 2016 nicht ernsthaft gewollt gewesen oder im Gegensatz zu ihrer Datierung tatsächlich erst im Nachhinein getroffen worden wäre. Es ist nachvollziehbar, wenn sich der bereits im vorgerückten Alter befindliche Kläger die Versorgung seiner Wohnung mit Wärme durch die Abrede einer – womöglich aus dem zu verkaufenden Waldgrundstück zu erfüllenden – Verpflichtung der Käufer über entsprechende Brennholzlieferungen sichern möchte, und diese Sicherung bereits im Vorfeld des notariellen Kaufvertragsschlusses durch eine Vereinbarung festhalten wollte. Die gemäß § 311b BGB beurkundungspflichtige Abrede ist in Ermangelung dieser Form gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Der Formmangel ist auch nicht ex nunc über § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB durch Auflassung und die Eintragung der Auflassung in das Grundbuch geheilt worden. Das Gericht hat sich durch Einsichtnahme in das Grundbuch davon überzeugt, dass dort noch immer der Kläger als Grundstückseigentümer eingetragen ist. Die Nichtigkeit der Abrede ergreift den gesamten Kaufvertrag, da, wie ausgeführt, der Vertrag nicht ohne diese Abrede geschlossen worden wäre, § 139 BGB.

Als Unterlegener trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keine eigenen Sachanträge gestellt und sich damit nicht in das Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO begeben haben, entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, § 162 Abs. 3 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass


(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gülti

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 2


(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - 14 ZB 15.2071

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Sept. 2018 - Au 2 K 17.528

bei uns veröffentlicht am 06.09.2018

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 21. März 2017 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich

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(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.

(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich

1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück;
2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht;
3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.

(3) Die Länder können

1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären;
2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf;
3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers (Käufer) gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2014, mit dem das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nach Art. 39 BayNatSchG für das Grundstück FlNr. 2448/1, Gemarkung W..., zugunsten der Beigeladenen zu 1, der Gemeinde F..., ausgeübt wurde, mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid sei rechtmäßig. Ein wirksamer Kaufvertrag als Voraussetzung für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts sei vorhanden. Der Kläger habe nach Absprache mit den Beigeladenen zu 2 und 3 (Verkäufer) im Vorgriff auf den noch abzuschließenden Kaufvertrag Werterhöhungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchgeführt. Der hierfür angefallene Betrag in Höhe von 2.500 € sei dergestalt in den Kaufpreis eingeflossen, dass der Kläger nicht den dem Kaufobjekt zugemessenen Wert von 18.500 €, sondern lediglich den Betrag von 16.000 € zu bezahlen gehabt habe. Letzterer Betrag sei notariell beurkundet worden, die Beurkundung der Nebenabrede sei unterblieben. Dennoch sei der Vertrag nicht nach § 139 BGB nichtig. Bei entsprechender Würdigung der dem Vertrag zugrundeliegenden Interessenlage ergebe sich, dass die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne die Nebenabrede vorgenommen hätten. Beim streitgegenständlichen Grundstück handele es sich um ein Wassergrundstück, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG vorlägen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG gerechtfertigt. Zur naturschutzfachlichen Wertigkeit des Grundstücks werde auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen. Der Umstand, dass die Beigeladene zu 1 sich die Option offenhalten wolle, das Grundstück gegebenenfalls in ein Ökokonto einzubringen, stehe der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entgegen.

a) Der Kläger rügt zunächst, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Das Gericht habe zu Unrecht unterstellt, dass er die Aussage, er würde an dem Vertrag bei zutreffender Beurkundung der Nebenabrede auch dann nicht festhalten, wenn sich die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts als unwirksam erweisen sollte, nur getätigt habe, um das für ihn in diesem Verfahren günstigere Ergebnis zu erzielen. Diese Wertung habe das Gericht, wie der Urteilsbegründung zu entnehmen sei, aufgrund des Umstands getroffen, dass der Kläger die entsprechende Frage zunächst nicht habe beantworten können, da sie sich für ihn so nicht gestellt habe. Die Schlussfolgerung des Gerichts, der Kläger habe die Aussage, dass er am Vertrag nicht festhalten wolle, nur vorgeschoben, überschreite den richterlichen Interpretationsspielraum und sei so aus dem Protokoll nicht nachzuvollziehen. Das Gericht hätte vielmehr die Angaben des Klägers so werten müssen, wie dieser sie unmissverständlich geäußert habe. Im Übrigen hätten die beigeladenen Verkäufer die Haltung und Aussage des Klägers bestätigt.

Mit dieser Rüge wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.; B. v. 20.11.2013 - 10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m. w. N.; B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - juris Rn. 11 m. w. N.). Derartige schwerwiegende Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Entgegen dem Vortrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung schon nicht eine Aussage des Klägers zugrunde gelegt, wonach dieser bei zutreffender Beurkundung der Nebenabrede nicht an dem Vertrag festgehalten hätte. Ausgangspunkt für die Beweiswürdigung war vielmehr, dass der Kläger erklärt hatte, er würde vom Vertrag Abstand nehmen wollen, auch wenn sich die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts als unwirksam erweisen sollte. Die maßgebliche Fragestellung hierfür war, ob der Kläger an dem Kaufvertrag „wie beurkundet“ festhalten wolle (UA S. 10) und nicht - wie der Vortrag des Klägers impliziert -, ob er „bei zutreffender Beurkundung der Nebenabrede“ an dem Vertrag festhalten würde. Die vom Gericht angeführten Aussagen des Klägers sind entsprechend in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2015 (S. 2 und 3, jeweils unten) enthalten. Inwieweit sich die Aussagen der Beigeladenen zu 2 und 3, der Verkäufer, dazu verhalten sollen, zeigt der Kläger nicht auf und es ergibt sich diesbezüglich auch aus der Niederschrift nichts.

Auch aus dem Vortrag des Klägers, das Gericht habe durch die Würdigung seiner Aussage gegen die Denklogik verstoßen, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze kann nur dann bejaht werden, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 13.1.2016 - 7 B 4.15 - juris Rn. 23). Anhaltspunkte dafür legt der Kläger aber nicht dar, sondern er setzt lediglich der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts seine eigene Würdigung entgegen, die logisch nicht zwingend ist. Die Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte denklogisch seiner Aussage folgen müssen, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil es sich dabei letztlich um Parteivortrag handelt. Bei dessen Bewertung kann nicht ausgeblendet werden, dass ein Eigeninteresse des Klägers am Ausgang des Verfahrens besteht und dieses bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit klägerischer Aussagen durch das Verwaltungsgericht mit zu berücksichtigen ist.

b) Die Rüge des Klägers, die in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, ob die Vertragsparteien an dem Kaufvertrag festhalten würden, wenn sich die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts als unwirksam erweisen sollte, sei rechtlich nicht korrekt, ist ebenfalls nicht geeignet, die Unrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts darzulegen. Dem Kläger ist zuzugeben, dass bei der Beurteilung, ob ein Rechtsgeschäft trotz eines nichtigen Teils nach § 139 BGB wirksam bleibt, darauf abzustellen ist, ob es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Zur Erforschung des im Rahmen des § 139 BGB maßgeblichen hypothetischen Parteiwillens, gegebenenfalls auch unter Beachtung des tatsächlichen Parteiwillens (vgl. Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 139 Rn. 29), ist aber eine Fragestellung, die sich konkret an der einschlägigen Norm orientiert und diese wiedergibt, weder geboten noch erforderlich. Vielmehr ist es Aufgabe des Richters, Fragen so zu gestalten, dass auch ein juristischer Laie sie versteht. Die Frage, ob der Kläger „am Vertrag festhalten“ wolle, ist keine juristische Fragestellung, sondern versetzt den Kläger in die Lage, eine Parallelwertung in der Laiensphäre vorzunehmen. Die Verbindung dieser Frage mit der „Unwirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts“ sollte dem Kläger ersichtlich nur den Zugang zum Sinn der Frage eröffnen. Das Gericht hat damit eine Fallgestaltung gewählt, bei der sich eine solche Frage noch stellen könnte. Der Einwand des Klägers, bei anderer Fragestellung - nämlich der Frage, ob er den Kaufvertrag auch ohne den nicht beurkundeten Teil abgeschlossen hätte - hätten er und die Beigeladenen zu 2 und 3 diese Frage womöglich leichter beantworten können, und dies hätte voraussichtlich eine andere Wertung des Gerichts ergeben, stellt eine bloße Spekulation dar, die ebenfalls die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht qualifiziert in Frage stellen kann. Abgesehen davon hat sich der Kläger laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2015 (S. 2) unmissverständlich dahingehend geäußert, dass für ihn das Grundstück einen Wert von 18.500 € gehabt und er dies auch bezahlt hätte, wenn die Verkäufer die erforderlichen Arbeiten selbst durchgeführt hätten. Da er jedoch selbst die Arbeiten erledigt hätte, seien 16.000 € vereinbart worden. Letztlich stellen sich die Absprachen der Parteien als Bestandteile üblicher Preisverhandlungen dar, so dass unter Berücksichtigung des Parteiwillens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil gerade so abgeschlossen worden wäre (vgl. Busche in Münchener Kommentar zum BGB, § 139 Rn. 31).

c) Auch der Einwand des Klägers, entgegen der Auffassung des Gerichts scheide eine Rechtfertigung gemäß Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG für die Ausübung eines Vorkaufsrechts dann aus, wenn sich der Vorkaufsberechtigte offenhalte, ob er die Flächen zu einem späteren Zeitpunkt in ein Ökokonto einbringen wolle, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu wecken.

Nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur rechtfertigen. Der Beklagte hat in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Dezember 2014, auf den das Verwaltungsgericht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt (UA S. 12), im Einzelnen dargelegt, welche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen. Naturschutzfachliches Ziel sei es, die auf dem Grundstück befindlichen Fischteiche nicht mehr zu nutzen, sondern so weit wie möglich der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Dadurch entstehe ein Lebensraum für Amphibien, Libellen und andere Wasserinsekten. Dieses Ziel lasse sich nur verwirklichen, wenn sich das Grundstück im Eigentum eines geeigneten Trägers befinde, der auf dem Grundstück keine wirtschaftliche Teich- oder Freizeitnutzung anstrebe. Vorhandene bauliche Anlagen wie ein baufälliges Bienenhaus und Reste einer Einzäunung würden entfernt, so dass auch der Erholungswert der Landschaft erhöht werde. Diese Ausführungen, deren Richtigkeit der Kläger nicht in Zweifel zieht, machen deutlich, dass sich der Erwerb des Grundstücks vorteilhaft auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege auswirken wird. Durch die „Rückgabe“ der Gewässerflächen an die Natur soll ein im Sinne des Naturschutzes ökologisch höherwertiges Grundstück geschaffen werden, das einen Lebensraum für Amphibien und Wasserinsekten bietet, mit dem naturschutzrechtlichen Ziel, die biologische Vielfalt zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Dies rechtfertigt auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Ausübung des Vorkaufsrechts im Sinne des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG.

Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob - wie der Kläger unter Berufung auf die einschlägige Kommentarliteratur (Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2015, Art. 39 BayNatSchG Rn. 20) vorträgt - eine Rechtfertigung gemäß Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG bei einer Einbringung eines Grundstücks in ein Ökokonto nicht in Betracht komme, weil schützenswerte Flächen nicht mit dem Ziel erworben werden könnten, Eingriffe in Natur und Landschaft zu kompensieren. Da erst der Eingriff in Natur und Landschaft (§ 14 BNatSchG) den Naturschutzbelang, der die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen solle, nämlich den Kompensationsbedarf, zur Entstehung bringe, handele es sich nicht um einen „originären“, sondern um einen „abgeleiteten“ Naturschutzbelang. Die ratio legis des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts gehe jedoch nicht über die Rechtfertigung durch originäre Naturschutzbelange hinaus und umfasse nicht den Zweck, Eingriffe in Natur und Landschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Nach dem nicht in Zweifel gezogenen Vortrag der Beigeladenen zu 1 ist aber weder ein Eingriff, der eine Kompensation erfordern würde, geplant, noch verfügt die Beigeladene zu 1 bisher über ein Ökokonto, so dass die Erwägungen des Klägers hierzu nicht zielführend sind. Anzumerken ist, dass die Absicht zur Einstellung des streitgegenständlichen Grundstücks in ein (bereits existierendes) Ökokonto für sich zwar nicht geeignet wäre, die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 23.8.2004 - 9 B 02.2955 - n. v. UA S. 15). Ausgangspunkt für die Prüfung der Rechtfertigung ist der jeweilige Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts. Naturschutzrechtlich unerhebliche Beweggründe der Gemeinde, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verlangen, lassen tatsächlich vorliegende Rechtfertigungsgründe einer Vorkaufsrechtsausübung nicht entfallen (vgl. BayVGH, U. v. 18.12.1997 - 9 B 94.1699 - n. v. UA S. 15). Gemessen daran ergibt sich die Rechtfertigung im Sinne des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG aus dem streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2014. Hierin wird dargelegt, dass die Fläche durch natürliche Sukzession aufgewertet werden wird und bauliche Anlagen entfernt werden, um den Erholungswert der Landschaft zu erhöhen. Liegt aber ein Rechtfertigungsgrund für die Ausübung des Vorkaufsrechts vor, würde dieser nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Grundstück gleichzeitig zur Realisierung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen ist, da sowohl § 15 Abs. 2 BNatSchG als auch Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG davon ausgehen, dass unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen sind (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.1999 - 9 B 97.82 - juris Rn. 23 zu dem insoweit gleichlautenden § 8 Abs. 2 BNatSchG a. F. bzw. Art. 6a Abs. 1 BayNatSchG a. F.; im Ergebnis ebenso OVG Saarl, U. v. 29.4.2010 - 2 A 403/09 - NuR 2010, 592 Rn. 72).

2. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt.

Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m. w. N.).

Gemessen hieran hat der Kläger zwar Fragen formuliert, ist aber seiner Darlegungspflicht im Übrigen nicht nachgekommen. Er hat insbesondere nicht dargelegt, inwieweit die aufgeworfenen Fragen - ob eine Vorkaufsrechtsausübung auch bei einer beabsichtigten Einbringung in das Ökokonto gerechtfertigt ist - und - ob eine Vorkaufsrechtsausübung auch dann wirksam erfolgen kann, wenn sich ein Vorkaufsberechtigter eine Verwendungsmöglichkeit des Grundstücks für die Zukunft offenhalten will, für die jedoch kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG bestünde -, für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen und in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die unter Nr. 1 genannte Rechtsprechung) nicht geklärt sind.

3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten liegen nicht vor, da der Sachverhalt überschaubar ist. Besondere rechtliche Schwierigkeiten lägen nur vor, wenn bei der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten einer möglichen Berufung der Ausgang des Rechtsstreits offen ist (BayVGH, B. v. 14.5.2012 - 3 ZB 09.1536 - juris Rn. 9). Wie sich aus den unter Nr. 1 dargestellten Gründen ergibt, ist dies nicht der Fall. Der vom Kläger vorgetragene „Begründungsaufwand“, der sich wohl auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung beziehen soll, ändert daran nichts.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.6.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.