Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. März 2018 - W 5 M 17.1421

bei uns veröffentlicht am21.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 26. Oktober 2017 wird in Ziffer I. hinsichtlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Kläger abgeändert.

Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird der Urkundsbeamtin übertragen.

II. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1. Die Kläger wenden sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2017.

Die Kläger begehrten gemeinsam mit 5 weiteren Klägern mit der am 13. März 2017 erhobenen Klage mit dem Az. W 5 K 17.268 bauaufsichtliches Einschreiten der Stadt Würzburg gegenüber der Beigeladenen, genauer die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Nutzungsuntersagung in Bezug auf die Ertüchtigung und Überdachung der bestehenden Tribüne für 232 Sitzplätze (Block Z – Klageantrag 1), des Neubaus einer Stahlrohrtribüne (Klageantrag 2), des Neubaus eines Gastronomiezeltes (Klageantrag 3) und des Fußballstadions …Arena insgesamt, soweit dabei die Lärmimmissionswerte der 18. BImSchV überschritten werden (Klageantrag 4). Mit Beschluss der Kammer vom 13. März 2017 wurde von diesem Verfahren die Verfahren der übrigen Kläger abgetrennt und unter eigenständigen Aktenzeichen selbständig fortgeführt.

Mit Ziffer III. des Bescheids vom 28. Juli 2017 untersagte die Stadt Würzburg die Nutzung des unter Az. ... beantragten Bereichs Block Z der Haupttribüne der …Arena der Beigeladenen.

Mit Schriftsatz vom 11. September 2017 erklärte der Bevollmächtigte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Klageantrags unter Ziffer 1 im Verfahren W 5 K 17.268 durch die Anordnung unter Ziffer III des Bescheids vom 28. Juli 2017 vollständig für erledigt und hinsichtlich der Klageanträge in Ziffern 2 – 4 für teilweise erledigt. Er beantragte, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 21. September 2017 stimmte die Beklagte der Erledigungserklärung hinsichtlich des Klageantrags in Ziffer 1 zu und stellte die Kostenentscheidung in das billige Ermessen des Gerichts. Hinsichtlich der Ziffern 2 – 4 des Klageantrags ist nach Auffassung der Beklagten (noch) keine Erledigung eingetreten.

Mit Beschluss vom 26. September 2017 trennte das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg vom zugrunde liegenden Verfahren W 5 K 17.268 das Verfahren ab, soweit es auf die Verpflichtung zum Erlass einer Nutzungsuntersagung hinsichtlich der Tribüne für 210 Sitzplätze (Klageantrag 1) gerichtet war und führte es unter dem Aktenzeichen W 5 K 17.1117 fort (Ziffer I.). Das Verfahren W 5 K 17.1117 wurde eingestellt (Ziffer II.). Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten und der Beigeladenen jeweils zur Hälfte auferlegt (Ziffer III.) und der Streitwert im Verfahren W 5 K 17.1117 auf 2.500,00 EUR festgesetzt (Ziffer IV.).

2. Unter dem 6. Oktober 2017 ließen die Kläger beantragen, ihnen die außergerichtlichen Kosten (Verfahrensgebühr, Erhöhungsgebühr einschließlich Post- und Telekommunikationspauschale sowie Dokumentenpauschale) aus einem Streitwert von 2.500,00 EUR in Höhe von 466,32 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) festzusetzen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Oktober 2017, zugestellt am 8. November 2017 gegen Empfangsbekenntnis, setzte die Urkundsbeamtin die außergerichtlichen Kosten auf 162,95 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) fest. Die Verfahrensgebühr sei vor der (ersten) Abtrennung aus dem Gesamtstreitwert von 60.000,00 EUR entstanden und anteilig (4,17%) festzusetzen. Gleiches gelte für die Post- und Telekommunikationspauschale. Die beantragte Erhöhungsgebühr habe nicht (anteilig) aus dem ursprünglichen Gesamtstreitwert i.H.v. 60.000,00 EUR berechnet werden können, sondern lediglich (anteilig) aus dem Streitwert nach der Abtrennung von dem Verfahren W 5 K 17.268 i.H.v. 10.000,00 EUR, betrage mithin 25%.

3. Gegen diesen Beschluss beantragten die Kläger mit am 13. November 2017 per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag die Entscheidung des Gerichts.

Die Kläger beantragten,

unter Abänderung der Ziffer I. des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2017 die außergerichtlichen Aufwendungen der Kläger antragsgemäß (Verfahrensgebühr 261,30 EUR, Erhöhungsgebühr 60,30 EUR sowie die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG) in voller Höhe festzusetzen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die lediglich anteilige Berechnung der Verfahrensgebühr aus dem bis zur Trennung geltenden Streitwert i.H.v. 60.000,00 EUR sei in unzutreffender Weise erfolgt. Bei der Trennung von Verfahren nach § 93 VwGO habe der Rechtsanwalt grundsätzlich die Wahl, ob er die vor der Trennung entstandenen Gebühren aus dem Gesamtstreitwert oder die nach der Trennung entstandenen Gebühren aus den jeweiligen Einzelstreitwerten berechne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die Berechnung der Verfahrungsgebühr sowie der Post- und Telekommunikationspauschale unzutreffend. Danach falle nach der Abtrennung von Verfahren die Verfahrensgebühr aus den jeweiligen geringeren Streitwerten neu an, auch wenn aus dem Gesamtstreitwert (anteilig) bereits vor der Trennung eine Verfahrensgebühr entstanden sei. Insbesondere sei die wesentliche anwaltliche Tätigkeit erst nach der Abtrennung vom 13. März 2017 erfolgt. Gleiches gelte für die Post- und Telekommunikationspauschale. Etwas anderes folge auch nicht aus § 15 Abs. 2 RVG. Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 13. November 2017 wird Bezug genommen.

4. Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte diese dem Gericht zur Entscheidung vor. Sie führte in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 im Wesentlichen aus: Gebühr und Auslage seien bereits vor der Abtrennung entstanden gewesen. Die Verfahrenswie auch die Erhöhungsgebühr sei eine Pauschgebühr, die grundsätzlich nur einmal entstehe, sobald der Prozessbevollmächtigte irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des prozessbezogenen Auftrags vorgenommen habe. Diese Pauschgebühr gelte für die gesamte einschlägige Tätigkeit des Bevollmächtigten in diesem Rechtszug. Dieser könne diese Gebühr in derselben Angelegenheit daher nur einmal fordern (vgl. § 15 Abs. 2 RVG). Wegen der „Einmaligkeit“ könne nach der Trennung die Verfahrensgebühr nicht noch einmal entstehen. Dieser Grundsatz gelte auch für die Post- und Telekommunikationspauschale. Auf den weiteren Inhalt der Stellungnahme der Urkundsbeamtin vom 12. Dezember 2017 wird Bezug genommen.

II.

Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Oktober 2017 in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (BayVGH, B.v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426 – BayVBl 2008, 417), somit vorliegend durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 1 Nrn. 2 und 5, Abs. 3 VwGO.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (§§ 165, 151 VwGO) ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, und auch begründet.

1. Die Kläger können entgegen der Ansicht der Urkundsbeamtin die 1,3-fache Verfahrensgebühr und die 0,3-fache Erhöhungsgebühr aus dem Einzelstreitwert von 2.500,00 EUR und die ungekürzte Post- und Telekommunikationspauschale verlangen.

1.1 Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3100 VVRVG erhält ein Bevollmächtigter eine 1,3-fache Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1008 VVRVG erhöht sich die Verfahrensgebühr für jede weitere Person um 0,3. Die Gebühren richten sich vorliegend infolge der Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 32 Abs. 1 RVG nach dem festgesetzten Streitwert.

Es trifft zwar zu, dass anteilig aus dem festgesetzten Gesamtstreitwert bereits vor der Abtrennung eine 1,3-fache Verfahrensgebühr, wie von der Urkundsbeamtin berechnet, entstanden ist. In den durch die Trennung verselbständigten Verfahren, wie dem vorliegenden, fallen aber trotzdem entsprechende Gebühren aus den jeweiligen geringeren Streitwerten mit der Trennung erneut an. Das hat das Bundesverwaltungsgericht, als für die Auslegung von Bundesrecht höchstrichterlich zuständige Instanz, bereits entschieden (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10/09 u.a. – juris), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist dieser Rechtsprechung kürzlich unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung (mehrfach) gefolgt (vgl. insb. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 14 C 17.559 – juris), ebenso das OVG Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 10.11.2016 – OVG 3 K 97.16 – juris) und auch das Verwaltungsgericht Würzburg (vgl. B.v. 4.9.2017 – W 2 M 17.405 – juris; B.v. 9.2.2018 – W 4 M 18.35). An der bisherigen gegenteiligen Rechtsauffassung (VG Würzburg, B.v. 23.3.2016 – W 5 M 15.1090) wird in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 14 C 17.559 – juris unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10/09 – juris) nicht mehr festgehalten.

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 15 Abs. 2 RVG. Durch die Trennung sind jeweils rechtlich selbständige Verfahren entstanden, die gesondert geführt werden und bei denen Gebühren gesondert erneut anfallen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 93 Rn. 8). Es handelt sich dabei nach der Trennung nicht mehr um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG. Danach kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit zwar nur einmal fordern. Das hindert nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aber lediglich eine kumulative Forderung der anteiligen Gebühr aus dem Gesamtstreitwert und der Gebühr aus dem Einzelstreitwert. Hieraus folgt, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 8.8.2017 – 14 C 17.559 – juris) und das OVG Berlin-Brandenburg, ein Wahlrecht des Rechtsanwaltes, ob er die Festsetzung der (niedrigeren) Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert oder der (höheren) Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach der Trennung der Verfahren geltend macht. Die vor der Trennung entstandene Verfahrensgebühr ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der nach der Trennung neu entstandenen Verfahrensgebühr anzurechnen, woraus sich letztlich die Wirkungslosigkeit der vor der Trennung entstandenen Gebühr ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 14 C 17.559 – juris, inzwischen mehrfach bestätigt). Die frühere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2007 – 25 C 07.161 – juris) hatte sich zudem allein auf das Argument der „Einmaligkeit“, damals aus § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, gestützt.

Die von der Urkundsbeamtin angemeldeten Bedenken betreffend einer infolge dieser Rechtsprechung möglichen massiven Erhöhung der Gebührenforderungen insbesondere in Asylverfahren teilt das erkennende Gericht nicht. Es erscheint nämlich – ohne dass dies hier abschließend entschieden werden könnte – äußert zweifelhaft, ob ein Wahlrecht des Rechtsanwalts, die Gebühren entweder aus dem höheren Streitwert vor der Trennung oder jeweils aus den geringeren Streitwerten nach der Trennung geltend zu machen, auch für Klageverfahren nach dem Asylgesetz uneingeschränkt angenommen werden kann. Das erkennende Gericht teilt insoweit die Auffassung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg, welche hierzu in ihrem Beschluss vom 16. Januar 2018 (W 7 M 17.33586) ausgeführt hat:

„[Für Klageverfahren nach dem Asylgesetz hat der] Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 RVG bestimmt, dass der Streitwert personenbezogen 5.000,00 Euro und für jede weitere Person 1.000,00 Euro beträgt. Dies zeigt, dass sich der Gesetzgeber insoweit nicht nach Einzelstreitwerten richten wollte, sondern ein Gesamtinteresse für Klageverfahren nach dem Asylgesetz spezifisch festgelegt hat. Angesichts dessen ist es jedenfalls für Klageverfahren nach dem Asylgesetz zweifelhaft, dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht im obigen Sinne zuzugestehen, da dem Gericht eine entsprechende Einzelstreitwertfestsetzung für das ursprüngliche und das abgetrennte Verfahren aufgrund der Regelung in § 30 Abs. 1 RVG verwehrt bleibt.“

Nach allem können die Kläger die Festsetzung einer Verfahrens- und einer Erhöhungsgebühr aus einem Einzelstreitwert von 2.500,00 EUR beanspruchen.

1.2 Auch die Pauschale für die Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VVRVG ist in Höhe von 20 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) ungekürzt anzusetzen. Nach der Trennung handelt es sich nicht mehr um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG (siehe oben), weshalb die Pauschale in jedem Verfahren gesondert beantragt werden kann (so BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 14 C 17.559 – juris).

1.3 Die Übertragung der abschließenden Kostenfestsetzung auf die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beruht auf § 173 VwGO i.V.m. § 573 Abs. 1 Satz 3 und § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 165 Rn. 9 f.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Hat nämlich die Erinnerung ganz oder teilweise Erfolg, ist insgesamt nach §§ 154, 155 VwGO über die Kosten des Festsetzungsverfahrens zu entscheiden. Gerichtsgebühren werden mangels eines Gebührentatbestands nicht erhoben; es sind jedoch die Auslagen des Gerichts und außergerichtliche Aufwendungen der Kläger zu erstatten (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 165 Rn. 10).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 573 Erinnerung


(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich o

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Februar 2017 wird aufgehoben. Die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Aufwendungen werden unter Abänderung von Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016 auf 661,28 Euro festgesetzt.

II. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Wege der Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. Januar 2016 Klage gegen einen Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2015, in dem mehrere (größtenteils ineinandergreifende) naturschutzrechtliche Anordnungen unter anderem im Zusammenhang mit der Rodung eines Streuobstbestands getroffen worden waren. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Januar 2016 wurden von diesem Verfahren mit dem Aktenzeichen W 4 K 16.30 vier weitere Verfahren (W 4 K 16.31, W 4 K 16.32, W 4 K 16.33 und W 4 K 16.34) abgetrennt, soweit die Nummern 1, 2, 5 und 8 des Bescheids vom 9. Dezember 2015 betroffen waren. Sämtliche Verfahren wurden am 18. Oktober 2016 gemeinsam mündlich verhandelt. Mit Urteilen jeweils vom gleichen Datum wurde der Bescheid insgesamt aufgehoben und dem Beklagten wurden jeweils die Kosten des Verfahrens auferlegt. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg wurde der Streitwert in der Verwaltungsstreitsache W 4 K 16.30 auf 23.568,97 Euro vor Abtrennung der vier weiteren Verfahren (W 4 K 16.31, W 4 K 16.32, W 4 K 16.33 und W 4 K 16.34) festgesetzt, nach Abtrennung auf 2.500 Euro.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2016 beantragte der Kläger, im Verfahren W 4 K 16.30 die folgenden Kosten gegen den Beklagten festzusetzen: Eine 1,3-fache Verfahrensgebühr (§ 2 Abs. 2, § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG) in Höhe von 261,30 Euro und eine 1,2-fache Terminsgebühr (§ 2 Abs. 2, § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG) in Höhe von 241,20 Euro, jeweils aus einem Gegenstandswert von 2.500 Euro, sowie eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20 Euro. Zusammen mit weiteren in Ansatz gebrachten Auslagen wurde ein Betrag von insgesamt 683,42 Euro (incl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 2016 setzte der Urkundsbeamte die außergerichtlichen Aufwendungen auf insgesamt 458,40 Euro (incl. Mehrwertsteuer) fest. Zur Begründung führte er (unter anderem) aus, dass die Verfahrensgebühr aus dem Streitwert in Höhe von 23.568,97 Euro spätestens mit dem Eingang der Klageschrift vom 11. Januar 2016 bei Gericht und damit vor Abtrennung der Verfahren W 4 K 16.31 bis W 4 K 16.34 entstanden sei. Sie könne deshalb nur entsprechend dem verbliebenen Streitwertanteil, d.h. dem Verhältnis des Einzelstreitwerts von 2.500 Euro zu dem bei Eingang der Klageschrift bestehenden Gesamtstreitwert aller Verfahren in Höhe von 23.568,97 Euro berechnet und festgesetzt werden; sie betrage also 108,69 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Der Ansicht, ein Rechtsanwalt habe ein Wahlrecht, ob er seine Gebühren aus dem addierten Gesamtstreitwert oder aus den Einzelstreitwerten der abgetrennten Verfahren fordere, könne nicht beigetreten werden. Nach dem in § 15 Abs. 2 RVG gesetzlich normierten Grundsatz der Einmaligkeit einer Gebührenforderung könnten bereits entstandene Gebühren nach einer Abtrennung von Verfahren nicht erneut entstehen. Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro könne ebenfalls nur entsprechend dem verbliebenen Streitwertanteil angesetzt werden; sie betrage 2,12 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Die Dokumentenpauschale (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7000 VV RVG) und die geltend gemachten Fahrtkosten (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7003 VV RVG) seien zu kürzen.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 beantragte der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 2016 die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung führte er aus, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien nach Prozesstrennung eigenständige Verfahrensgebühren aus jedem Einzelstreitwert entstanden. Auch wenn die Verfahrensgebühr mit der Einleitung des Prozesses entstehe, solle sie nicht nur diese Tätigkeit des Rechtsanwalts abdecken, sondern alle seine weiteren Tätigkeiten im Verlauf des Verfahrens, die nicht über die Terminsgebühr bezahlt würden. Die Aufteilung eines Verfahrens in eine Mehrzahl von Verfahren führe zu einer deutlichen Mehrbelastung des Rechtsanwalts und der übrigen Beteiligten. Voraussetzung für das Wahlrecht des Rechtsanwalts sei auch, dass in den abgetrennten „neuen“ Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt seien. Dies sei vorliegend durch den Schriftverkehr nach Verfahrenstrennung gegeben. Da nach der Trennung der Verfahren mehrere Angelegenheiten vorlägen, könnten auch gesonderte Pauschalen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen für jedes Verfahren berechnet werden. Gegen die sonstigen Kürzungen (Dokumentenpauschale und Fahrtkosten) in Höhe von insgesamt 22,14 Euro (incl. Mehrwertsteuer) wandte sich der Kläger nicht.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurück, ordnete die Kostentragung des Klägers an und setzte den Streitwert auf 225,02 Euro fest. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die Ausführungen des Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsbeschluss und in der Stellungnahme vom 19. Januar 2017 zur Entscheidung, der Erinnerung nicht abzuhelfen. Ergänzend führte es unter Verweis auf § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG und unter Berufung auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris) aus, dass für die Berechnung der Verfahrensgebühr allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr bei Klageerhebung maßgeblich seien und auch nach einer Trennung der Verfahren blieben, mit der Folge, dass eine Berechnung nach Einzelstreitwerten ausscheide. Ein Wahlrecht des Bevollmächtigten bestehe auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt, dass er nach der Abtrennung der Verfahren noch Tätigkeiten zur Ausführung des Auftrags vorgenommen habe. Die Mehrarbeit nach Abtrennung der Verfahren habe sich auf die mehrfache Einreichung von Schriftsätzen mit identischem Inhalt beschränkt.

Der Kläger wendet mit seiner fristgemäß eingereichten Beschwerde vom 6. März 2017 ein, die in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris) habe einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand. Der Grundsatz der Einmaligkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG könne nicht herangezogen werden, da die Behörde fehlerhaft nur einen einzigen Bescheid mit mehreren Anordnungen erlassen habe. Richtig wäre es gewesen, von Anfang an die einzelnen Anordnungen in getrennten Bescheiden zu treffen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers aus dem Einzelstreitwert zu berechnen sowie eine ungekürzte Auslagenpauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, insgesamt also einen Betrag von 661,28 Euro festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren W 4 K 16.30, W 4 M 17.65 und 14 C 17.559 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, über die der Senat entscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2014 – 10 C 12.1343 – juris Rn. 17), hat Erfolg.

Das Begehren des Klägers, der keinen konkreten Antrag stellt, ist nach verständiger Auslegung dahingehend zu verstehen, dass er den Kostenfestsetzungsbeschluss nur teilweise angefochten hat, nämlich hinsichtlich der Verfahrensgebühr und der Kürzung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, nicht jedoch hinsichtlich der Kürzung der Dokumentenpauschale und der Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 22,14 Euro. Gegen letztere hat sich der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gewandt.

1. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 und 3, § 147 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist der nach § 146 Abs. 3 VwGO erforderliche Beschwerdewert von 200 Euro überschritten. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurde die Verfahrensgebühr mit 108,69 Euro (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt, während der Kläger eine Verfahrensgebühr von 261,30 Euro (ohne Mehrwertsteuer) begehrt. Die vom Kläger begehrte Pauschale für Entgelte für Post- und Kommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro (ohne Mehrwertsteuer) wurde lediglich in Höhe von 2,12 Euro (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt. Es ergibt sich somit ein Beschwerdewert in Höhe von 170,49 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt also 202,88 Euro. Die Mehrwertsteuer ist nach Auffassung des Senats bei der Berechnung der Beschwerdesumme zu berücksichtigen (vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 15).

2. Die teilweise Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist begründet. Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016 ist dahingehend abzuändern, dass der Erstattungsbetrag auf 661,28 Euro erhöht wird. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg ist diesbezüglich (einschließlich der getroffenen Kostenentscheidung) aufzuheben.

a) Der Kläger kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Kostenbeamten eine 1,3 fache Verfahrensgebühr in Höhe von 261,30 Euro zzgl. Mehrwertsteuer (insgesamt 310,95 Euro) aus einem Einzelstreitwert von 2.500 Euro verlangen.

Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG erhält ein Bevollmächtigter eine 1,3-fache Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG). Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet. Da der Streitwert als für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert festgesetzt wurde, ist diese Festsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Bevollmächtigten maßgebend.

Zwar ist es richtig, dass zunächst die 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem Gesamtstreitwert in Höhe von 23.568,97 Euro mit dem Betreiben des Geschäfts durch den Prozessbevollmächtigten entstanden ist, also spätestens mit Einreichung der gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2015 gerichteten Anfechtungsklage vom 11. Januar 2016. Diese Verfahrensgebühr ist auch für das hier zugrunde liegende (Ausgangs-)Verfahren im Verhältnis des Anteils des nach Trennung entstandenen Einzelstreitwerts zu dem vor Trennung festgestellten Gesamtstreitwert aufzuteilen (2500 Euro x 100 : 23.568,97 Euro = 10,61% von 1024,40 Euro = 108,69 Euro). Dennoch fallen in den durch die Trennung verselbständigten Verfahren entsprechende Gebühren aus den jeweiligen geringeren Streitwerten erneut an, auch wenn eine Verfahrensgebühr vor der Verfahrenstrennung bereits (anteilig) aus dem Gesamtstreitwert erwachsen ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10.09 u.a. – Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4 m.w.N.; unter Berufung darauf auch BGH, U.v. 24.9.2014 – IV ZR 422/13 – MDR 2014, 1414; vgl. auch Rennert in Eyermann, VwGO, § 93 Rn. 8). Dies gilt für das unter dem alten Aktenzeichen weitergeführte Verfahren in gleicher Weise wie für die mit neuen Aktenzeichen versehenen abgetrennten Verfahren.

Hieran ändert auch nichts, dass sachgerechte Gründe (vgl. BVerfG, B.v. 10.7.1996 – 2 BvR 65/95 u.a. – NJW 1997, 649 zum entsprechenden § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO) für die Trennung der Verfahren nicht ersichtlich sind. Die Auswirkungen einer solchen Trennung können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr korrigiert werden.

Der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris Rn. 3) sowie vom 28. Mai 2001 – 23 C 01.1049 – (juris Rn. 4), wonach auch nach Trennung der Verfahren für den Rechtsanwalt die bereits entstandene, anteilig zu bemessende Gebühr maßgeblich bleibt und eine Berechnung nach Einzelstreitwerten ausscheidet, schließt sich der Senat nicht an. Unmaßgeblich ist dabei, in welchem Umfang Tätigkeiten des Bevollmächtigten nach Verfahrenstrennung erforderlich waren bzw. erfolgt sind. Zum Verfahren gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG auch Neben- und Abwicklungstätigkeiten, die sich nach Nummer 9 dieser Vorschrift in der Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen erschöpfen können. Diese Tätigkeiten des Bevollmächtigten fanden in jedem Fall auch nach Abtrennung der Verfahren statt.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG steht der Berücksichtigung der nach Trennung entstandenen Verfahrensgebühr nicht entgegen (BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10.09 u.a. – Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4). Er hindert nur die kumulative Forderung von (anteiliger) Gesamtgebühr und Einzelgebühr. Demzufolge ist auf die nach der Verfahrenstrennung entstandene 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem Streitwert von 2.500 Euro (310,95 Euro incl. Mehrwertsteuer) der auf das Verfahren entfallende Anteil am Gesamtstreitwert (vgl. zur Berechnung oben) mindernd anzusetzen. Die ursprünglich entstandene Gebühr aus dem anteiligen Streitwert wird somit durch nachfolgenden Abzug bei der nach Verfahrenstrennung entstandenen Gebühr wirkungslos. In der Konsequenz ergibt sich ein Wahlrecht des Bevollmächtigten, ob er die Festsetzung der (niedrigeren) Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert fordert oder der (höheren) Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach Verfahrenstrennung.

b) Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG ist in Höhe von 20 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) ungekürzt anzusetzen. Durch die Trennung sind mit dem vorliegenden Verfahren und den abgetrennten Verfahren rechtlich selbständige Verfahren entstanden (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, § 93 Rn. 8). Diese sind im Verhältnis zueinander auch nicht mehr als „dieselbe Angelegenheit“ i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu behandeln. Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann deshalb in vollem Umfang in jedem Verfahren beantragt werden.

c) Dies zugrunde gelegt berechnet sich die Vergütung wie folgt:

1,3 Verfahrensgebühr anteilig aus 23.568,97 Euro

10,61% aus 1024,40 Euro

108,69 Euro

1,3 Verfahrensgebühr aus 2.500 Euro

261,30 Euro

Abzgl. anteilige Verfahrensgebühr

– 108,69 Euro

1,2 Terminsgebühr aus 2.500 Euro

241,20 Euro

Pauschale Post- und Telekommunikation

20,00 Euro

Kopien

6,00 Euro

1/5 Entfernungskilometer

10,20 Euro

1/5 Abwesenheitsgeld

5,00 Euro

Akteneinsicht

12,00 Euro

555,70 Euro

19% Mehrwertsteuer

105,58 Euro

gesamt

661,28 Euro

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich. Gerichtskosten fallen bei einem Erfolg des Beschwerdeverfahrens nicht an (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).“

3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg war gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (Nr. III des Tenors) aufzuheben. Im Erinnerungsverfahren erfolgt keine Streitwertfestsetzung, da dieses gerichts-gebührenfrei ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 3. April 2017 wird in Ziffer I. hinsichtlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers abgeändert.

Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten übertragen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1. Der Kläger wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. April 2017.

Der Kläger erhob gemeinsam mit 81 weiteren Klägern im Dezember 2015 Klage gegen zwei Bescheide der Beklagten, die zunächst zusammen unter dem Aktenzeichen W 2 K 15.1338 geführt wurden. Von diesem Verfahren wurde mit Beschluss der Kammer vom 23. Dezember 2015 u.a. das Verfahren des Klägers abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 2 K 15.1392 selbständig fortgeführt.

Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 gab die Kammer der Klage statt. Im Verfahren auf Zulassung der Berufung (Az. 4 ZB 17.686) wurde das Urteil infolge der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2017 für unwirksam erklärt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites in beiden Rechtszügen auferlegt.

2. Unter dem 10. Februar 2017 beantragte der Kläger, ihm die außergerichtlichen Kosten (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr einschließlich Post- und Telekommunikationspauschale) aus einem Streitwert von 1088,63 EUR in Höhe von 365, 93 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. April 2017, zugestellt am 6. April 2017, setzte der Urkundsbeamte die außergerichtlichen Kosten auf 248,48, EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) fest. Die Verfahrensgebühr sei vor der Abtrennung aus dem Gesamtstreitwert entstanden und anteilig (1, 23%) festzusetzen. Gleiches gelte für die Post- und Telekommunikationspauschale.

3. Gegen diesen Beschluss beantragte der Kläger mit am 6. April 2017 per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag die Entscheidung des Gerichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die Berechnung der Verfahrungsgebühr sowie der Post- und Telekommunikationspauschale unzutreffend. Danach falle nach der Abtrennung von Verfahren die Verfahrensgebühr aus den jeweiligen geringeren Streitwerten neu an, auch wenn aus dem Gesamtstreitwert (anteilig) bereits vor der Trennung eine Verfahrensgebühr entstanden sei. Insbesondere sei die maßgebliche Klagebegründung erst nach der Abtrennung erfolgt. Gleiches gelte für die Post- und Telekommunikationspauschale. Auf den weiteren Inhalt der Schriftsätze vom 6. und 28. April 2017 wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der Ziffer I. des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. April 2017 die außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers (für den 1. Rechtszug) auf 365,93 EUR festzusetzen.

Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab und führt in der Stellungnahme vom 20. April 2017 im Wesentlichen aus:

Gebühr und Auslage seien bereits vor der Abtrennung entstanden gewesen. Die Verfahrensgebühr sei eine Pauschgebühr, die „nur einmal“ entstehe, sobald der Prozessbevollmächtigte irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des prozessbezogenen Auftrags vorgenommen habe. Diese Pauschgebühr gelte für die gesamte einschlägige Tätigkeit des Bevollmächtigten in diesem Rechtszug. Dieser könne diese Gebühr in derselben Angelegenheit daher nur einmal fordern (vgl. § 15 Abs. 2 RVG). Wegen der „Einmaligkeit“ könne nach der Trennung die Verfahrensgebühr nicht noch einmal entstehen (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2007 - 25 C 07.161 - juris). Dieser Grundsatz gelte auch für die Post- und Telekommunikationspauschale. Auf den weiteren Inhalt der Stellungnahme wird Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (§§ 165, 151 VwGO) ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, und auch begründet.

1. Der Kläger kann entgegen der Ansicht des Urkundsbeamten die 1,3 -fache Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert von 1088,83 EUR und die ungekürzte Post- und Telekommunikationspauschale verlangen.

1.1 Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3100 VVRVG erhält ein Bevollmächtigter eine 1,3-fache Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Gebühr richtet sich vorliegend infolge der Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 32 Abs. 1 RVG nach dem festgesetzten Streitwert.

Es trifft zu, dass anteilig aus dem festgesetzten Gesamtstreitwert bereits vor der Abtrennung eine 1,3-fache Verfahrensgebühr, wie vom Urkundsbeamten berechnet, entstanden ist. In den durch die Trennung verselbständigten Verfahren, wie dem vorliegenden, fallen aber trotzdem entsprechende Gebühren aus den jeweiligen geringeren Streitwerten mit der Trennung erneut an. Das hat das Bundesverwaltungsgericht, als für die Auslegung von Bundesrecht höchstrichterlich zuständige Instanz, bereits entschieden (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2009 - 9 KSt 10/09 u.a. - juris), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist dieser Rechtsprechung kürzlich unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren, bereits zitierten, Rechtsprechung (mehrfach) gefolgt (vgl. insb. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559), ebenso das OVG Brandenburg-Berlin (vgl. OVG Br-Berlin, B.v. 10.11.2016 - OVG 3 K 97.16 - juris).

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 15 Abs. 2 RVG. Durch die Trennung sind jeweils rechtlich selbständige Verfahren entstanden, die gesondert geführt werden und bei denen Gebühren gesondert erneut anfallen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 93 Rn. 8). Es handelt sich dabei nach der Trennung nicht mehr um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG. Danach kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit zwar nur einmal fordern. Das hindert nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aber lediglich eine kumulative Forderung der anteiligen Gebühr aus dem Gesamtstreitwert und der Gebühr aus dem Einzelstreitwert. Hieraus folgt, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (2017) und das OVG Brandenburg-Berlin, ein Wahlrecht des Rechtsanwaltes, ob er die Festsetzung der (niedrigeren) Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert oder der (höheren) Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach der Trennung der Verfahren geltend macht. Die vor der Trennung entstandene Verfahrensgebühr ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der nach der Trennung neu entstandenen Verfahrensgebühr anzurechnen, woraus sich letztlich die Wirkungslosigkeit der vor der Trennung entstandenen Gebühr ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 -14 C 17.559, inzwischen mehrfach bestätigt). Die frühere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2007 - 25 C 07.161 - juris) hatte sich zudem allein auf das Argument der „Einmaligkeit“, damals aus § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, gestützt.

Die 2. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg gibt ihre frühere Rechtsprechung insoweit ausdrücklich auf. Gerade das vorliegende Verfahren zeigt überdeutlich, dass diese frühere Rechtsprechung der Arbeitsleistung des tätigen Rechtsanwaltes nicht gerecht wird. Die maßgebliche Arbeit des Bevollmächtigten erfolgte mit der umfangreichen Klagebegründung - ebenso in den anderen verselbständigten Verfahren - erst nach der Trennung. Eine allein ergebnisorientierte Argumentation vermag ebenfalls kein anderes Ergebnis zu begründen.

1.2 Auch die Pauschale für die Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VVRVG ist in Höhe von 20 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) ungekürzt anzusetzen. Nach der Trennung handelt es sich nicht mehr um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG (siehe oben), weshalb die Pauschale in jedem Verfahren gesondert beantragt werden kann (so BayVGH, B.v. 8.8.2017 -14 C 17.559).

1.3 Die Übertragung der abschließenden Kostenfestsetzung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beruht auf § 173 VwGO i.V.m. § 573 Abs. 1 Satz 3 und § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 20; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 165 Rn. 9 f.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren werden mangels eines Gebührentatbestands nicht erhoben; es sind jedoch die Auslagen des Gerichts und außergerichtliche Aufwendungen des Klägers zu erstatten (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 165 Rn. 10).

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Februar 2017 wird aufgehoben. Die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Aufwendungen werden unter Abänderung von Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016 auf 661,28 Euro festgesetzt.

II. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Wege der Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. Januar 2016 Klage gegen einen Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2015, in dem mehrere (größtenteils ineinandergreifende) naturschutzrechtliche Anordnungen unter anderem im Zusammenhang mit der Rodung eines Streuobstbestands getroffen worden waren. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Januar 2016 wurden von diesem Verfahren mit dem Aktenzeichen W 4 K 16.30 vier weitere Verfahren (W 4 K 16.31, W 4 K 16.32, W 4 K 16.33 und W 4 K 16.34) abgetrennt, soweit die Nummern 1, 2, 5 und 8 des Bescheids vom 9. Dezember 2015 betroffen waren. Sämtliche Verfahren wurden am 18. Oktober 2016 gemeinsam mündlich verhandelt. Mit Urteilen jeweils vom gleichen Datum wurde der Bescheid insgesamt aufgehoben und dem Beklagten wurden jeweils die Kosten des Verfahrens auferlegt. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg wurde der Streitwert in der Verwaltungsstreitsache W 4 K 16.30 auf 23.568,97 Euro vor Abtrennung der vier weiteren Verfahren (W 4 K 16.31, W 4 K 16.32, W 4 K 16.33 und W 4 K 16.34) festgesetzt, nach Abtrennung auf 2.500 Euro.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2016 beantragte der Kläger, im Verfahren W 4 K 16.30 die folgenden Kosten gegen den Beklagten festzusetzen: Eine 1,3-fache Verfahrensgebühr (§ 2 Abs. 2, § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG) in Höhe von 261,30 Euro und eine 1,2-fache Terminsgebühr (§ 2 Abs. 2, § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG) in Höhe von 241,20 Euro, jeweils aus einem Gegenstandswert von 2.500 Euro, sowie eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20 Euro. Zusammen mit weiteren in Ansatz gebrachten Auslagen wurde ein Betrag von insgesamt 683,42 Euro (incl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 2016 setzte der Urkundsbeamte die außergerichtlichen Aufwendungen auf insgesamt 458,40 Euro (incl. Mehrwertsteuer) fest. Zur Begründung führte er (unter anderem) aus, dass die Verfahrensgebühr aus dem Streitwert in Höhe von 23.568,97 Euro spätestens mit dem Eingang der Klageschrift vom 11. Januar 2016 bei Gericht und damit vor Abtrennung der Verfahren W 4 K 16.31 bis W 4 K 16.34 entstanden sei. Sie könne deshalb nur entsprechend dem verbliebenen Streitwertanteil, d.h. dem Verhältnis des Einzelstreitwerts von 2.500 Euro zu dem bei Eingang der Klageschrift bestehenden Gesamtstreitwert aller Verfahren in Höhe von 23.568,97 Euro berechnet und festgesetzt werden; sie betrage also 108,69 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Der Ansicht, ein Rechtsanwalt habe ein Wahlrecht, ob er seine Gebühren aus dem addierten Gesamtstreitwert oder aus den Einzelstreitwerten der abgetrennten Verfahren fordere, könne nicht beigetreten werden. Nach dem in § 15 Abs. 2 RVG gesetzlich normierten Grundsatz der Einmaligkeit einer Gebührenforderung könnten bereits entstandene Gebühren nach einer Abtrennung von Verfahren nicht erneut entstehen. Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro könne ebenfalls nur entsprechend dem verbliebenen Streitwertanteil angesetzt werden; sie betrage 2,12 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Die Dokumentenpauschale (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7000 VV RVG) und die geltend gemachten Fahrtkosten (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7003 VV RVG) seien zu kürzen.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 beantragte der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 2016 die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung führte er aus, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien nach Prozesstrennung eigenständige Verfahrensgebühren aus jedem Einzelstreitwert entstanden. Auch wenn die Verfahrensgebühr mit der Einleitung des Prozesses entstehe, solle sie nicht nur diese Tätigkeit des Rechtsanwalts abdecken, sondern alle seine weiteren Tätigkeiten im Verlauf des Verfahrens, die nicht über die Terminsgebühr bezahlt würden. Die Aufteilung eines Verfahrens in eine Mehrzahl von Verfahren führe zu einer deutlichen Mehrbelastung des Rechtsanwalts und der übrigen Beteiligten. Voraussetzung für das Wahlrecht des Rechtsanwalts sei auch, dass in den abgetrennten „neuen“ Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt seien. Dies sei vorliegend durch den Schriftverkehr nach Verfahrenstrennung gegeben. Da nach der Trennung der Verfahren mehrere Angelegenheiten vorlägen, könnten auch gesonderte Pauschalen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen für jedes Verfahren berechnet werden. Gegen die sonstigen Kürzungen (Dokumentenpauschale und Fahrtkosten) in Höhe von insgesamt 22,14 Euro (incl. Mehrwertsteuer) wandte sich der Kläger nicht.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurück, ordnete die Kostentragung des Klägers an und setzte den Streitwert auf 225,02 Euro fest. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die Ausführungen des Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsbeschluss und in der Stellungnahme vom 19. Januar 2017 zur Entscheidung, der Erinnerung nicht abzuhelfen. Ergänzend führte es unter Verweis auf § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG und unter Berufung auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris) aus, dass für die Berechnung der Verfahrensgebühr allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr bei Klageerhebung maßgeblich seien und auch nach einer Trennung der Verfahren blieben, mit der Folge, dass eine Berechnung nach Einzelstreitwerten ausscheide. Ein Wahlrecht des Bevollmächtigten bestehe auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt, dass er nach der Abtrennung der Verfahren noch Tätigkeiten zur Ausführung des Auftrags vorgenommen habe. Die Mehrarbeit nach Abtrennung der Verfahren habe sich auf die mehrfache Einreichung von Schriftsätzen mit identischem Inhalt beschränkt.

Der Kläger wendet mit seiner fristgemäß eingereichten Beschwerde vom 6. März 2017 ein, die in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris) habe einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand. Der Grundsatz der Einmaligkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG könne nicht herangezogen werden, da die Behörde fehlerhaft nur einen einzigen Bescheid mit mehreren Anordnungen erlassen habe. Richtig wäre es gewesen, von Anfang an die einzelnen Anordnungen in getrennten Bescheiden zu treffen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers aus dem Einzelstreitwert zu berechnen sowie eine ungekürzte Auslagenpauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, insgesamt also einen Betrag von 661,28 Euro festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren W 4 K 16.30, W 4 M 17.65 und 14 C 17.559 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, über die der Senat entscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2014 – 10 C 12.1343 – juris Rn. 17), hat Erfolg.

Das Begehren des Klägers, der keinen konkreten Antrag stellt, ist nach verständiger Auslegung dahingehend zu verstehen, dass er den Kostenfestsetzungsbeschluss nur teilweise angefochten hat, nämlich hinsichtlich der Verfahrensgebühr und der Kürzung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, nicht jedoch hinsichtlich der Kürzung der Dokumentenpauschale und der Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 22,14 Euro. Gegen letztere hat sich der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gewandt.

1. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 und 3, § 147 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist der nach § 146 Abs. 3 VwGO erforderliche Beschwerdewert von 200 Euro überschritten. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurde die Verfahrensgebühr mit 108,69 Euro (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt, während der Kläger eine Verfahrensgebühr von 261,30 Euro (ohne Mehrwertsteuer) begehrt. Die vom Kläger begehrte Pauschale für Entgelte für Post- und Kommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro (ohne Mehrwertsteuer) wurde lediglich in Höhe von 2,12 Euro (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt. Es ergibt sich somit ein Beschwerdewert in Höhe von 170,49 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt also 202,88 Euro. Die Mehrwertsteuer ist nach Auffassung des Senats bei der Berechnung der Beschwerdesumme zu berücksichtigen (vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 15).

2. Die teilweise Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist begründet. Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016 ist dahingehend abzuändern, dass der Erstattungsbetrag auf 661,28 Euro erhöht wird. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg ist diesbezüglich (einschließlich der getroffenen Kostenentscheidung) aufzuheben.

a) Der Kläger kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Kostenbeamten eine 1,3 fache Verfahrensgebühr in Höhe von 261,30 Euro zzgl. Mehrwertsteuer (insgesamt 310,95 Euro) aus einem Einzelstreitwert von 2.500 Euro verlangen.

Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG erhält ein Bevollmächtigter eine 1,3-fache Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG). Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet. Da der Streitwert als für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert festgesetzt wurde, ist diese Festsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Bevollmächtigten maßgebend.

Zwar ist es richtig, dass zunächst die 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem Gesamtstreitwert in Höhe von 23.568,97 Euro mit dem Betreiben des Geschäfts durch den Prozessbevollmächtigten entstanden ist, also spätestens mit Einreichung der gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2015 gerichteten Anfechtungsklage vom 11. Januar 2016. Diese Verfahrensgebühr ist auch für das hier zugrunde liegende (Ausgangs-)Verfahren im Verhältnis des Anteils des nach Trennung entstandenen Einzelstreitwerts zu dem vor Trennung festgestellten Gesamtstreitwert aufzuteilen (2500 Euro x 100 : 23.568,97 Euro = 10,61% von 1024,40 Euro = 108,69 Euro). Dennoch fallen in den durch die Trennung verselbständigten Verfahren entsprechende Gebühren aus den jeweiligen geringeren Streitwerten erneut an, auch wenn eine Verfahrensgebühr vor der Verfahrenstrennung bereits (anteilig) aus dem Gesamtstreitwert erwachsen ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10.09 u.a. – Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4 m.w.N.; unter Berufung darauf auch BGH, U.v. 24.9.2014 – IV ZR 422/13 – MDR 2014, 1414; vgl. auch Rennert in Eyermann, VwGO, § 93 Rn. 8). Dies gilt für das unter dem alten Aktenzeichen weitergeführte Verfahren in gleicher Weise wie für die mit neuen Aktenzeichen versehenen abgetrennten Verfahren.

Hieran ändert auch nichts, dass sachgerechte Gründe (vgl. BVerfG, B.v. 10.7.1996 – 2 BvR 65/95 u.a. – NJW 1997, 649 zum entsprechenden § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO) für die Trennung der Verfahren nicht ersichtlich sind. Die Auswirkungen einer solchen Trennung können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr korrigiert werden.

Der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris Rn. 3) sowie vom 28. Mai 2001 – 23 C 01.1049 – (juris Rn. 4), wonach auch nach Trennung der Verfahren für den Rechtsanwalt die bereits entstandene, anteilig zu bemessende Gebühr maßgeblich bleibt und eine Berechnung nach Einzelstreitwerten ausscheidet, schließt sich der Senat nicht an. Unmaßgeblich ist dabei, in welchem Umfang Tätigkeiten des Bevollmächtigten nach Verfahrenstrennung erforderlich waren bzw. erfolgt sind. Zum Verfahren gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG auch Neben- und Abwicklungstätigkeiten, die sich nach Nummer 9 dieser Vorschrift in der Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen erschöpfen können. Diese Tätigkeiten des Bevollmächtigten fanden in jedem Fall auch nach Abtrennung der Verfahren statt.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG steht der Berücksichtigung der nach Trennung entstandenen Verfahrensgebühr nicht entgegen (BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10.09 u.a. – Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4). Er hindert nur die kumulative Forderung von (anteiliger) Gesamtgebühr und Einzelgebühr. Demzufolge ist auf die nach der Verfahrenstrennung entstandene 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem Streitwert von 2.500 Euro (310,95 Euro incl. Mehrwertsteuer) der auf das Verfahren entfallende Anteil am Gesamtstreitwert (vgl. zur Berechnung oben) mindernd anzusetzen. Die ursprünglich entstandene Gebühr aus dem anteiligen Streitwert wird somit durch nachfolgenden Abzug bei der nach Verfahrenstrennung entstandenen Gebühr wirkungslos. In der Konsequenz ergibt sich ein Wahlrecht des Bevollmächtigten, ob er die Festsetzung der (niedrigeren) Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert fordert oder der (höheren) Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach Verfahrenstrennung.

b) Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG ist in Höhe von 20 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) ungekürzt anzusetzen. Durch die Trennung sind mit dem vorliegenden Verfahren und den abgetrennten Verfahren rechtlich selbständige Verfahren entstanden (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, § 93 Rn. 8). Diese sind im Verhältnis zueinander auch nicht mehr als „dieselbe Angelegenheit“ i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu behandeln. Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann deshalb in vollem Umfang in jedem Verfahren beantragt werden.

c) Dies zugrunde gelegt berechnet sich die Vergütung wie folgt:

1,3 Verfahrensgebühr anteilig aus 23.568,97 Euro

10,61% aus 1024,40 Euro

108,69 Euro

1,3 Verfahrensgebühr aus 2.500 Euro

261,30 Euro

Abzgl. anteilige Verfahrensgebühr

– 108,69 Euro

1,2 Terminsgebühr aus 2.500 Euro

241,20 Euro

Pauschale Post- und Telekommunikation

20,00 Euro

Kopien

6,00 Euro

1/5 Entfernungskilometer

10,20 Euro

1/5 Abwesenheitsgeld

5,00 Euro

Akteneinsicht

12,00 Euro

555,70 Euro

19% Mehrwertsteuer

105,58 Euro

gesamt

661,28 Euro

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich. Gerichtskosten fallen bei einem Erfolg des Beschwerdeverfahrens nicht an (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).“

3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg war gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (Nr. III des Tenors) aufzuheben. Im Erinnerungsverfahren erfolgt keine Streitwertfestsetzung, da dieses gerichts-gebührenfrei ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Februar 2017 wird aufgehoben. Die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Aufwendungen werden unter Abänderung von Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016 auf 661,28 Euro festgesetzt.

II. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Wege der Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. Januar 2016 Klage gegen einen Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2015, in dem mehrere (größtenteils ineinandergreifende) naturschutzrechtliche Anordnungen unter anderem im Zusammenhang mit der Rodung eines Streuobstbestands getroffen worden waren. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Januar 2016 wurden von diesem Verfahren mit dem Aktenzeichen W 4 K 16.30 vier weitere Verfahren (W 4 K 16.31, W 4 K 16.32, W 4 K 16.33 und W 4 K 16.34) abgetrennt, soweit die Nummern 1, 2, 5 und 8 des Bescheids vom 9. Dezember 2015 betroffen waren. Sämtliche Verfahren wurden am 18. Oktober 2016 gemeinsam mündlich verhandelt. Mit Urteilen jeweils vom gleichen Datum wurde der Bescheid insgesamt aufgehoben und dem Beklagten wurden jeweils die Kosten des Verfahrens auferlegt. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg wurde der Streitwert in der Verwaltungsstreitsache W 4 K 16.30 auf 23.568,97 Euro vor Abtrennung der vier weiteren Verfahren (W 4 K 16.31, W 4 K 16.32, W 4 K 16.33 und W 4 K 16.34) festgesetzt, nach Abtrennung auf 2.500 Euro.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2016 beantragte der Kläger, im Verfahren W 4 K 16.30 die folgenden Kosten gegen den Beklagten festzusetzen: Eine 1,3-fache Verfahrensgebühr (§ 2 Abs. 2, § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG) in Höhe von 261,30 Euro und eine 1,2-fache Terminsgebühr (§ 2 Abs. 2, § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG) in Höhe von 241,20 Euro, jeweils aus einem Gegenstandswert von 2.500 Euro, sowie eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20 Euro. Zusammen mit weiteren in Ansatz gebrachten Auslagen wurde ein Betrag von insgesamt 683,42 Euro (incl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 2016 setzte der Urkundsbeamte die außergerichtlichen Aufwendungen auf insgesamt 458,40 Euro (incl. Mehrwertsteuer) fest. Zur Begründung führte er (unter anderem) aus, dass die Verfahrensgebühr aus dem Streitwert in Höhe von 23.568,97 Euro spätestens mit dem Eingang der Klageschrift vom 11. Januar 2016 bei Gericht und damit vor Abtrennung der Verfahren W 4 K 16.31 bis W 4 K 16.34 entstanden sei. Sie könne deshalb nur entsprechend dem verbliebenen Streitwertanteil, d.h. dem Verhältnis des Einzelstreitwerts von 2.500 Euro zu dem bei Eingang der Klageschrift bestehenden Gesamtstreitwert aller Verfahren in Höhe von 23.568,97 Euro berechnet und festgesetzt werden; sie betrage also 108,69 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Der Ansicht, ein Rechtsanwalt habe ein Wahlrecht, ob er seine Gebühren aus dem addierten Gesamtstreitwert oder aus den Einzelstreitwerten der abgetrennten Verfahren fordere, könne nicht beigetreten werden. Nach dem in § 15 Abs. 2 RVG gesetzlich normierten Grundsatz der Einmaligkeit einer Gebührenforderung könnten bereits entstandene Gebühren nach einer Abtrennung von Verfahren nicht erneut entstehen. Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro könne ebenfalls nur entsprechend dem verbliebenen Streitwertanteil angesetzt werden; sie betrage 2,12 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Die Dokumentenpauschale (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7000 VV RVG) und die geltend gemachten Fahrtkosten (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7003 VV RVG) seien zu kürzen.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 beantragte der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 2016 die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung führte er aus, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien nach Prozesstrennung eigenständige Verfahrensgebühren aus jedem Einzelstreitwert entstanden. Auch wenn die Verfahrensgebühr mit der Einleitung des Prozesses entstehe, solle sie nicht nur diese Tätigkeit des Rechtsanwalts abdecken, sondern alle seine weiteren Tätigkeiten im Verlauf des Verfahrens, die nicht über die Terminsgebühr bezahlt würden. Die Aufteilung eines Verfahrens in eine Mehrzahl von Verfahren führe zu einer deutlichen Mehrbelastung des Rechtsanwalts und der übrigen Beteiligten. Voraussetzung für das Wahlrecht des Rechtsanwalts sei auch, dass in den abgetrennten „neuen“ Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt seien. Dies sei vorliegend durch den Schriftverkehr nach Verfahrenstrennung gegeben. Da nach der Trennung der Verfahren mehrere Angelegenheiten vorlägen, könnten auch gesonderte Pauschalen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen für jedes Verfahren berechnet werden. Gegen die sonstigen Kürzungen (Dokumentenpauschale und Fahrtkosten) in Höhe von insgesamt 22,14 Euro (incl. Mehrwertsteuer) wandte sich der Kläger nicht.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurück, ordnete die Kostentragung des Klägers an und setzte den Streitwert auf 225,02 Euro fest. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die Ausführungen des Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsbeschluss und in der Stellungnahme vom 19. Januar 2017 zur Entscheidung, der Erinnerung nicht abzuhelfen. Ergänzend führte es unter Verweis auf § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG und unter Berufung auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris) aus, dass für die Berechnung der Verfahrensgebühr allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr bei Klageerhebung maßgeblich seien und auch nach einer Trennung der Verfahren blieben, mit der Folge, dass eine Berechnung nach Einzelstreitwerten ausscheide. Ein Wahlrecht des Bevollmächtigten bestehe auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt, dass er nach der Abtrennung der Verfahren noch Tätigkeiten zur Ausführung des Auftrags vorgenommen habe. Die Mehrarbeit nach Abtrennung der Verfahren habe sich auf die mehrfache Einreichung von Schriftsätzen mit identischem Inhalt beschränkt.

Der Kläger wendet mit seiner fristgemäß eingereichten Beschwerde vom 6. März 2017 ein, die in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris) habe einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand. Der Grundsatz der Einmaligkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG könne nicht herangezogen werden, da die Behörde fehlerhaft nur einen einzigen Bescheid mit mehreren Anordnungen erlassen habe. Richtig wäre es gewesen, von Anfang an die einzelnen Anordnungen in getrennten Bescheiden zu treffen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers aus dem Einzelstreitwert zu berechnen sowie eine ungekürzte Auslagenpauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, insgesamt also einen Betrag von 661,28 Euro festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren W 4 K 16.30, W 4 M 17.65 und 14 C 17.559 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, über die der Senat entscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2014 – 10 C 12.1343 – juris Rn. 17), hat Erfolg.

Das Begehren des Klägers, der keinen konkreten Antrag stellt, ist nach verständiger Auslegung dahingehend zu verstehen, dass er den Kostenfestsetzungsbeschluss nur teilweise angefochten hat, nämlich hinsichtlich der Verfahrensgebühr und der Kürzung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, nicht jedoch hinsichtlich der Kürzung der Dokumentenpauschale und der Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 22,14 Euro. Gegen letztere hat sich der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gewandt.

1. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 und 3, § 147 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist der nach § 146 Abs. 3 VwGO erforderliche Beschwerdewert von 200 Euro überschritten. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurde die Verfahrensgebühr mit 108,69 Euro (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt, während der Kläger eine Verfahrensgebühr von 261,30 Euro (ohne Mehrwertsteuer) begehrt. Die vom Kläger begehrte Pauschale für Entgelte für Post- und Kommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro (ohne Mehrwertsteuer) wurde lediglich in Höhe von 2,12 Euro (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt. Es ergibt sich somit ein Beschwerdewert in Höhe von 170,49 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt also 202,88 Euro. Die Mehrwertsteuer ist nach Auffassung des Senats bei der Berechnung der Beschwerdesumme zu berücksichtigen (vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 15).

2. Die teilweise Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist begründet. Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016 ist dahingehend abzuändern, dass der Erstattungsbetrag auf 661,28 Euro erhöht wird. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg ist diesbezüglich (einschließlich der getroffenen Kostenentscheidung) aufzuheben.

a) Der Kläger kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Kostenbeamten eine 1,3 fache Verfahrensgebühr in Höhe von 261,30 Euro zzgl. Mehrwertsteuer (insgesamt 310,95 Euro) aus einem Einzelstreitwert von 2.500 Euro verlangen.

Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG erhält ein Bevollmächtigter eine 1,3-fache Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG). Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet. Da der Streitwert als für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert festgesetzt wurde, ist diese Festsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Bevollmächtigten maßgebend.

Zwar ist es richtig, dass zunächst die 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem Gesamtstreitwert in Höhe von 23.568,97 Euro mit dem Betreiben des Geschäfts durch den Prozessbevollmächtigten entstanden ist, also spätestens mit Einreichung der gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2015 gerichteten Anfechtungsklage vom 11. Januar 2016. Diese Verfahrensgebühr ist auch für das hier zugrunde liegende (Ausgangs-)Verfahren im Verhältnis des Anteils des nach Trennung entstandenen Einzelstreitwerts zu dem vor Trennung festgestellten Gesamtstreitwert aufzuteilen (2500 Euro x 100 : 23.568,97 Euro = 10,61% von 1024,40 Euro = 108,69 Euro). Dennoch fallen in den durch die Trennung verselbständigten Verfahren entsprechende Gebühren aus den jeweiligen geringeren Streitwerten erneut an, auch wenn eine Verfahrensgebühr vor der Verfahrenstrennung bereits (anteilig) aus dem Gesamtstreitwert erwachsen ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10.09 u.a. – Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4 m.w.N.; unter Berufung darauf auch BGH, U.v. 24.9.2014 – IV ZR 422/13 – MDR 2014, 1414; vgl. auch Rennert in Eyermann, VwGO, § 93 Rn. 8). Dies gilt für das unter dem alten Aktenzeichen weitergeführte Verfahren in gleicher Weise wie für die mit neuen Aktenzeichen versehenen abgetrennten Verfahren.

Hieran ändert auch nichts, dass sachgerechte Gründe (vgl. BVerfG, B.v. 10.7.1996 – 2 BvR 65/95 u.a. – NJW 1997, 649 zum entsprechenden § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO) für die Trennung der Verfahren nicht ersichtlich sind. Die Auswirkungen einer solchen Trennung können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr korrigiert werden.

Der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris Rn. 3) sowie vom 28. Mai 2001 – 23 C 01.1049 – (juris Rn. 4), wonach auch nach Trennung der Verfahren für den Rechtsanwalt die bereits entstandene, anteilig zu bemessende Gebühr maßgeblich bleibt und eine Berechnung nach Einzelstreitwerten ausscheidet, schließt sich der Senat nicht an. Unmaßgeblich ist dabei, in welchem Umfang Tätigkeiten des Bevollmächtigten nach Verfahrenstrennung erforderlich waren bzw. erfolgt sind. Zum Verfahren gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG auch Neben- und Abwicklungstätigkeiten, die sich nach Nummer 9 dieser Vorschrift in der Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen erschöpfen können. Diese Tätigkeiten des Bevollmächtigten fanden in jedem Fall auch nach Abtrennung der Verfahren statt.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG steht der Berücksichtigung der nach Trennung entstandenen Verfahrensgebühr nicht entgegen (BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10.09 u.a. – Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4). Er hindert nur die kumulative Forderung von (anteiliger) Gesamtgebühr und Einzelgebühr. Demzufolge ist auf die nach der Verfahrenstrennung entstandene 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem Streitwert von 2.500 Euro (310,95 Euro incl. Mehrwertsteuer) der auf das Verfahren entfallende Anteil am Gesamtstreitwert (vgl. zur Berechnung oben) mindernd anzusetzen. Die ursprünglich entstandene Gebühr aus dem anteiligen Streitwert wird somit durch nachfolgenden Abzug bei der nach Verfahrenstrennung entstandenen Gebühr wirkungslos. In der Konsequenz ergibt sich ein Wahlrecht des Bevollmächtigten, ob er die Festsetzung der (niedrigeren) Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert fordert oder der (höheren) Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach Verfahrenstrennung.

b) Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG ist in Höhe von 20 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) ungekürzt anzusetzen. Durch die Trennung sind mit dem vorliegenden Verfahren und den abgetrennten Verfahren rechtlich selbständige Verfahren entstanden (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, § 93 Rn. 8). Diese sind im Verhältnis zueinander auch nicht mehr als „dieselbe Angelegenheit“ i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu behandeln. Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann deshalb in vollem Umfang in jedem Verfahren beantragt werden.

c) Dies zugrunde gelegt berechnet sich die Vergütung wie folgt:

1,3 Verfahrensgebühr anteilig aus 23.568,97 Euro

10,61% aus 1024,40 Euro

108,69 Euro

1,3 Verfahrensgebühr aus 2.500 Euro

261,30 Euro

Abzgl. anteilige Verfahrensgebühr

– 108,69 Euro

1,2 Terminsgebühr aus 2.500 Euro

241,20 Euro

Pauschale Post- und Telekommunikation

20,00 Euro

Kopien

6,00 Euro

1/5 Entfernungskilometer

10,20 Euro

1/5 Abwesenheitsgeld

5,00 Euro

Akteneinsicht

12,00 Euro

555,70 Euro

19% Mehrwertsteuer

105,58 Euro

gesamt

661,28 Euro

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich. Gerichtskosten fallen bei einem Erfolg des Beschwerdeverfahrens nicht an (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).“

3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg war gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (Nr. III des Tenors) aufzuheben. Im Erinnerungsverfahren erfolgt keine Streitwertfestsetzung, da dieses gerichts-gebührenfrei ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Februar 2017 wird aufgehoben. Die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Aufwendungen werden unter Abänderung von Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016 auf 661,28 Euro festgesetzt.

II. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Wege der Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. Januar 2016 Klage gegen einen Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2015, in dem mehrere (größtenteils ineinandergreifende) naturschutzrechtliche Anordnungen unter anderem im Zusammenhang mit der Rodung eines Streuobstbestands getroffen worden waren. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Januar 2016 wurden von diesem Verfahren mit dem Aktenzeichen W 4 K 16.30 vier weitere Verfahren (W 4 K 16.31, W 4 K 16.32, W 4 K 16.33 und W 4 K 16.34) abgetrennt, soweit die Nummern 1, 2, 5 und 8 des Bescheids vom 9. Dezember 2015 betroffen waren. Sämtliche Verfahren wurden am 18. Oktober 2016 gemeinsam mündlich verhandelt. Mit Urteilen jeweils vom gleichen Datum wurde der Bescheid insgesamt aufgehoben und dem Beklagten wurden jeweils die Kosten des Verfahrens auferlegt. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg wurde der Streitwert in der Verwaltungsstreitsache W 4 K 16.30 auf 23.568,97 Euro vor Abtrennung der vier weiteren Verfahren (W 4 K 16.31, W 4 K 16.32, W 4 K 16.33 und W 4 K 16.34) festgesetzt, nach Abtrennung auf 2.500 Euro.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2016 beantragte der Kläger, im Verfahren W 4 K 16.30 die folgenden Kosten gegen den Beklagten festzusetzen: Eine 1,3-fache Verfahrensgebühr (§ 2 Abs. 2, § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG) in Höhe von 261,30 Euro und eine 1,2-fache Terminsgebühr (§ 2 Abs. 2, § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG) in Höhe von 241,20 Euro, jeweils aus einem Gegenstandswert von 2.500 Euro, sowie eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20 Euro. Zusammen mit weiteren in Ansatz gebrachten Auslagen wurde ein Betrag von insgesamt 683,42 Euro (incl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 2016 setzte der Urkundsbeamte die außergerichtlichen Aufwendungen auf insgesamt 458,40 Euro (incl. Mehrwertsteuer) fest. Zur Begründung führte er (unter anderem) aus, dass die Verfahrensgebühr aus dem Streitwert in Höhe von 23.568,97 Euro spätestens mit dem Eingang der Klageschrift vom 11. Januar 2016 bei Gericht und damit vor Abtrennung der Verfahren W 4 K 16.31 bis W 4 K 16.34 entstanden sei. Sie könne deshalb nur entsprechend dem verbliebenen Streitwertanteil, d.h. dem Verhältnis des Einzelstreitwerts von 2.500 Euro zu dem bei Eingang der Klageschrift bestehenden Gesamtstreitwert aller Verfahren in Höhe von 23.568,97 Euro berechnet und festgesetzt werden; sie betrage also 108,69 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Der Ansicht, ein Rechtsanwalt habe ein Wahlrecht, ob er seine Gebühren aus dem addierten Gesamtstreitwert oder aus den Einzelstreitwerten der abgetrennten Verfahren fordere, könne nicht beigetreten werden. Nach dem in § 15 Abs. 2 RVG gesetzlich normierten Grundsatz der Einmaligkeit einer Gebührenforderung könnten bereits entstandene Gebühren nach einer Abtrennung von Verfahren nicht erneut entstehen. Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro könne ebenfalls nur entsprechend dem verbliebenen Streitwertanteil angesetzt werden; sie betrage 2,12 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Die Dokumentenpauschale (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7000 VV RVG) und die geltend gemachten Fahrtkosten (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7003 VV RVG) seien zu kürzen.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 beantragte der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 2016 die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung führte er aus, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien nach Prozesstrennung eigenständige Verfahrensgebühren aus jedem Einzelstreitwert entstanden. Auch wenn die Verfahrensgebühr mit der Einleitung des Prozesses entstehe, solle sie nicht nur diese Tätigkeit des Rechtsanwalts abdecken, sondern alle seine weiteren Tätigkeiten im Verlauf des Verfahrens, die nicht über die Terminsgebühr bezahlt würden. Die Aufteilung eines Verfahrens in eine Mehrzahl von Verfahren führe zu einer deutlichen Mehrbelastung des Rechtsanwalts und der übrigen Beteiligten. Voraussetzung für das Wahlrecht des Rechtsanwalts sei auch, dass in den abgetrennten „neuen“ Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt seien. Dies sei vorliegend durch den Schriftverkehr nach Verfahrenstrennung gegeben. Da nach der Trennung der Verfahren mehrere Angelegenheiten vorlägen, könnten auch gesonderte Pauschalen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen für jedes Verfahren berechnet werden. Gegen die sonstigen Kürzungen (Dokumentenpauschale und Fahrtkosten) in Höhe von insgesamt 22,14 Euro (incl. Mehrwertsteuer) wandte sich der Kläger nicht.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurück, ordnete die Kostentragung des Klägers an und setzte den Streitwert auf 225,02 Euro fest. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die Ausführungen des Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsbeschluss und in der Stellungnahme vom 19. Januar 2017 zur Entscheidung, der Erinnerung nicht abzuhelfen. Ergänzend führte es unter Verweis auf § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG und unter Berufung auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris) aus, dass für die Berechnung der Verfahrensgebühr allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr bei Klageerhebung maßgeblich seien und auch nach einer Trennung der Verfahren blieben, mit der Folge, dass eine Berechnung nach Einzelstreitwerten ausscheide. Ein Wahlrecht des Bevollmächtigten bestehe auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt, dass er nach der Abtrennung der Verfahren noch Tätigkeiten zur Ausführung des Auftrags vorgenommen habe. Die Mehrarbeit nach Abtrennung der Verfahren habe sich auf die mehrfache Einreichung von Schriftsätzen mit identischem Inhalt beschränkt.

Der Kläger wendet mit seiner fristgemäß eingereichten Beschwerde vom 6. März 2017 ein, die in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris) habe einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand. Der Grundsatz der Einmaligkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG könne nicht herangezogen werden, da die Behörde fehlerhaft nur einen einzigen Bescheid mit mehreren Anordnungen erlassen habe. Richtig wäre es gewesen, von Anfang an die einzelnen Anordnungen in getrennten Bescheiden zu treffen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers aus dem Einzelstreitwert zu berechnen sowie eine ungekürzte Auslagenpauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, insgesamt also einen Betrag von 661,28 Euro festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren W 4 K 16.30, W 4 M 17.65 und 14 C 17.559 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, über die der Senat entscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2014 – 10 C 12.1343 – juris Rn. 17), hat Erfolg.

Das Begehren des Klägers, der keinen konkreten Antrag stellt, ist nach verständiger Auslegung dahingehend zu verstehen, dass er den Kostenfestsetzungsbeschluss nur teilweise angefochten hat, nämlich hinsichtlich der Verfahrensgebühr und der Kürzung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, nicht jedoch hinsichtlich der Kürzung der Dokumentenpauschale und der Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 22,14 Euro. Gegen letztere hat sich der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gewandt.

1. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 und 3, § 147 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist der nach § 146 Abs. 3 VwGO erforderliche Beschwerdewert von 200 Euro überschritten. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurde die Verfahrensgebühr mit 108,69 Euro (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt, während der Kläger eine Verfahrensgebühr von 261,30 Euro (ohne Mehrwertsteuer) begehrt. Die vom Kläger begehrte Pauschale für Entgelte für Post- und Kommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro (ohne Mehrwertsteuer) wurde lediglich in Höhe von 2,12 Euro (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt. Es ergibt sich somit ein Beschwerdewert in Höhe von 170,49 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt also 202,88 Euro. Die Mehrwertsteuer ist nach Auffassung des Senats bei der Berechnung der Beschwerdesumme zu berücksichtigen (vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 15).

2. Die teilweise Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist begründet. Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016 ist dahingehend abzuändern, dass der Erstattungsbetrag auf 661,28 Euro erhöht wird. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg ist diesbezüglich (einschließlich der getroffenen Kostenentscheidung) aufzuheben.

a) Der Kläger kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Kostenbeamten eine 1,3 fache Verfahrensgebühr in Höhe von 261,30 Euro zzgl. Mehrwertsteuer (insgesamt 310,95 Euro) aus einem Einzelstreitwert von 2.500 Euro verlangen.

Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG erhält ein Bevollmächtigter eine 1,3-fache Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG). Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet. Da der Streitwert als für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert festgesetzt wurde, ist diese Festsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Bevollmächtigten maßgebend.

Zwar ist es richtig, dass zunächst die 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem Gesamtstreitwert in Höhe von 23.568,97 Euro mit dem Betreiben des Geschäfts durch den Prozessbevollmächtigten entstanden ist, also spätestens mit Einreichung der gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2015 gerichteten Anfechtungsklage vom 11. Januar 2016. Diese Verfahrensgebühr ist auch für das hier zugrunde liegende (Ausgangs-)Verfahren im Verhältnis des Anteils des nach Trennung entstandenen Einzelstreitwerts zu dem vor Trennung festgestellten Gesamtstreitwert aufzuteilen (2500 Euro x 100 : 23.568,97 Euro = 10,61% von 1024,40 Euro = 108,69 Euro). Dennoch fallen in den durch die Trennung verselbständigten Verfahren entsprechende Gebühren aus den jeweiligen geringeren Streitwerten erneut an, auch wenn eine Verfahrensgebühr vor der Verfahrenstrennung bereits (anteilig) aus dem Gesamtstreitwert erwachsen ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10.09 u.a. – Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4 m.w.N.; unter Berufung darauf auch BGH, U.v. 24.9.2014 – IV ZR 422/13 – MDR 2014, 1414; vgl. auch Rennert in Eyermann, VwGO, § 93 Rn. 8). Dies gilt für das unter dem alten Aktenzeichen weitergeführte Verfahren in gleicher Weise wie für die mit neuen Aktenzeichen versehenen abgetrennten Verfahren.

Hieran ändert auch nichts, dass sachgerechte Gründe (vgl. BVerfG, B.v. 10.7.1996 – 2 BvR 65/95 u.a. – NJW 1997, 649 zum entsprechenden § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO) für die Trennung der Verfahren nicht ersichtlich sind. Die Auswirkungen einer solchen Trennung können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr korrigiert werden.

Der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris Rn. 3) sowie vom 28. Mai 2001 – 23 C 01.1049 – (juris Rn. 4), wonach auch nach Trennung der Verfahren für den Rechtsanwalt die bereits entstandene, anteilig zu bemessende Gebühr maßgeblich bleibt und eine Berechnung nach Einzelstreitwerten ausscheidet, schließt sich der Senat nicht an. Unmaßgeblich ist dabei, in welchem Umfang Tätigkeiten des Bevollmächtigten nach Verfahrenstrennung erforderlich waren bzw. erfolgt sind. Zum Verfahren gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG auch Neben- und Abwicklungstätigkeiten, die sich nach Nummer 9 dieser Vorschrift in der Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen erschöpfen können. Diese Tätigkeiten des Bevollmächtigten fanden in jedem Fall auch nach Abtrennung der Verfahren statt.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG steht der Berücksichtigung der nach Trennung entstandenen Verfahrensgebühr nicht entgegen (BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10.09 u.a. – Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4). Er hindert nur die kumulative Forderung von (anteiliger) Gesamtgebühr und Einzelgebühr. Demzufolge ist auf die nach der Verfahrenstrennung entstandene 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem Streitwert von 2.500 Euro (310,95 Euro incl. Mehrwertsteuer) der auf das Verfahren entfallende Anteil am Gesamtstreitwert (vgl. zur Berechnung oben) mindernd anzusetzen. Die ursprünglich entstandene Gebühr aus dem anteiligen Streitwert wird somit durch nachfolgenden Abzug bei der nach Verfahrenstrennung entstandenen Gebühr wirkungslos. In der Konsequenz ergibt sich ein Wahlrecht des Bevollmächtigten, ob er die Festsetzung der (niedrigeren) Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert fordert oder der (höheren) Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach Verfahrenstrennung.

b) Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG ist in Höhe von 20 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) ungekürzt anzusetzen. Durch die Trennung sind mit dem vorliegenden Verfahren und den abgetrennten Verfahren rechtlich selbständige Verfahren entstanden (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, § 93 Rn. 8). Diese sind im Verhältnis zueinander auch nicht mehr als „dieselbe Angelegenheit“ i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu behandeln. Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann deshalb in vollem Umfang in jedem Verfahren beantragt werden.

c) Dies zugrunde gelegt berechnet sich die Vergütung wie folgt:

1,3 Verfahrensgebühr anteilig aus 23.568,97 Euro

10,61% aus 1024,40 Euro

108,69 Euro

1,3 Verfahrensgebühr aus 2.500 Euro

261,30 Euro

Abzgl. anteilige Verfahrensgebühr

– 108,69 Euro

1,2 Terminsgebühr aus 2.500 Euro

241,20 Euro

Pauschale Post- und Telekommunikation

20,00 Euro

Kopien

6,00 Euro

1/5 Entfernungskilometer

10,20 Euro

1/5 Abwesenheitsgeld

5,00 Euro

Akteneinsicht

12,00 Euro

555,70 Euro

19% Mehrwertsteuer

105,58 Euro

gesamt

661,28 Euro

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich. Gerichtskosten fallen bei einem Erfolg des Beschwerdeverfahrens nicht an (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).“

3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg war gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (Nr. III des Tenors) aufzuheben. Im Erinnerungsverfahren erfolgt keine Streitwertfestsetzung, da dieses gerichts-gebührenfrei ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.