Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2017 - 12 ZB 16.2386
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für einen Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Gründe
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und - 2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
- 1.
(weggefallen) - 2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, - 3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, - 4.
wenn der Auszubildende - a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder - b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
- 5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
(3) Hat der Auszubildende
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.(4) (weggefallen)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
II.
(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
- 1.
aus schwerwiegenden Gründen, - 2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist, - 3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen - a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, - b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a, - c)
der Studentenwerke und - d)
der Länder,
- 4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, - 5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und - 2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
- 1.
(weggefallen) - 2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, - 3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, - 4.
wenn der Auszubildende - a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder - b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
- 5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
(3) Hat der Auszubildende
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.(4) (weggefallen)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Förderungsleistungen nach dem BAföG für ihr Studium der Sozialökonomie an der Universität Hamburg.
- 2
Die 1982 geborene Antragstellerin ist mazedonische Staatsangehörige. In Mazedonien absolvierte sie ein juristisches Studium an der Universität Tetovo, das sie mit dem Diplom abschloss. Anschließend war sie in Mazedonien berufstätig. Sie ist mit einem in Hamburg geborenen und hier lebenden mazedonischen Staatsangehörigen verheiratet und reiste im März 2008 zur Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier war sie zunächst als Bürohilfe tätig. In den Jahren 2009 und 2013 wurden ihre Kinder geboren, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Antragstellerin ist seit 2012 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
- 3
Zum Wintersemester 2014/15 nahm die Antragstellerin, nachdem sie im Sommersemester 2014 beurlaubt war, ihr Studium der Sozialökonomie auf. Für dieses Studium beantragte sie Leistungen nach dem BAföG. Nach einer in dem Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz (Internetportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, anabin.kmk.org) entspricht der von der Antragstellerin erworbene mazedonische Diplomabschluss, würde er in das deutsche Bildungssystem eingeordnet, von seiner Wertigkeit her der Ersten Juristischen Staatsprüfung. Die Antragsgegnerin lehnte daraufhin mit Bescheid vom 10. September 2014 eine Förderung mit der Begründung ab, die Antragstellerin erfülle nicht die Voraussetzungen, unter denen nach § 7 Abs. 2 BAföG die weitere Ausbildung allein gefördert werden könne. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014 mit der Begründung zurück, die Antragstellerin habe ihren Anspruch auf eine Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG durch das Studium in Mazedonien bereits ausgeschöpft. Ihr Studium in Deutschland könne nur als weitere Ausbildung gefördert werden. Die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor.
- 4
Die Antragstellerin hat Klage erhoben und eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel beantragt, für das Wintersemester 2014 und das Sommersemester 2015 Förderungsleistungen zu erhalten. Sie macht geltend, sie könne ihren in Mazedonien erworbenen Ausbildungsabschluss in Deutschland nicht nutzen. Wegen ihrer Ehe und ihrer Kinder sei es ihr nicht zumutbar, nach Mazedonien zurückzukehren. Wegen ihrer Schwangerschaft im Jahr 2008 und der Geburt ihrer Kinder habe sie ihr Studium nicht früher aufnehmen können.
- 5
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2015 die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, der Antragsteller vorläufig Förderungsleistungen zu bewilligen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt: Das Studium sei nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BAföG förderungsfähig. Der Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung sei nicht erschöpft, da das mazedonische Diplom im Inland nicht berufsqualifizierend sei. Der Förderungsanspruch sei nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgeschlossen, da die Antragstellerin keine offene Wahlmöglichkeit gehabt habe, eine Ausbildung im Ausland statt im Inland aufzunehmen. Auf ihren ausländischen Berufsabschluss könne sie nicht verwiesen werden, da es ihr wegen ihrer familiären Lebensgemeinschaft mit ihren Kindern nicht zumutbar sei, nach Mazedonien zurückzukehren. Die Ausbildung sei auch nach den hier anzuwendenden Grundsätzen des § 7 Abs. 3 BaföG förderungsfähig. Denn es liege ein unabweisbarer Grund für den Wechsel der Ausbildung vor, da anderenfalls die familiäre Lebensgemeinschaft mit den deutschen Kindern aufgegeben werden müsste. Unschädlich sei, dass die Antragstellerin die Altersgrenze von 30 Jahren überschritten habe. Dies sei wegen der Erziehung ihrer Kinder gerechtfertigt. Nach Wegfall dieses Hindernisses habe sie ihr Studium unverzüglich aufgenommen.
- 6
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
- 7
1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 8
Aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), ist die angefochtene Entscheidung weder zu ändern noch aufzuheben.
- 9
a) Die Antragsgegnerin macht geltend, das Studium sei bereits deshalb nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG förderungsfähig, weil die Antragstellerin mit ihrer mazedonischen Ausbildung und dem dort erworbenen juristischen Diplom ihren Anspruch auf Förderung einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung ausgeschöpft habe. Es genüge, dass die ZAB die Gleichwertigkeit dieser Ausbildung mit einer deutschen Ausbildung festgestellt habe. Überdies eröffne die Ausbildung „abstrakt“ die Möglichkeit, im Bundesgebiet einen Beruf auszuüben. Die Antragstellerin werde zwar nicht als Juristin tätig werden können, doch habe sie mit dem Studium Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die sie für Tätigkeiten z.B. in Unternehmen mit internationalem Bezug befähigten.
- 10
Mit diesem Vorbringen erschüttert die Antragsgegnerin die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht.
- 11
aa) Fehl geht bereits die Annahme, ein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG liege schon dann vor, wenn eine Auslandsausbildung einer Inlandsausbildung nur gleichwertig sei; es sei hingegen nicht erforderlich, dass sie auch zu einer Berufsausübung befähige. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, NVwZ 2008, 1131, juris Rn. 13), der das Beschwerdegericht folgt, ist ein im Ausland als berufsqualifizierend zu bewertender Ausbildungsabschluss nur dann auch als im Bundesgebiet förderungsrechtlich beachtlicher Ausbildungsabschluss zu werten, wenn er hier als zu einer Berufsausübung befähigender und gleichwertiger Abschluss anerkannt ist. Ob sich die Antragsgegnerin für ihre gegenteilige Auffassung zu Recht im Wege des Umkehrschlusses auf Nr. 7.1.15 BAföG-VwV beruft, nach der § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht anwendbar sein soll u.a. auf Personen, deren ausländischer Abschluss nicht materiell gleichwertig ist, bedarf schon deshalb keiner Entscheidung, weil die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift nicht Aufgabe der Gerichte ist.
- 12
bb) Fehlt geht auch die weitere Annahme der Antragsgegnerin, ein berufsqualifizierender Abschluss liege bereits dann vor, wenn die Ausbildung „abstrakt“ die Möglichkeit eröffne, im Bundesgebiet einen Beruf auszuüben.
- 13
Die Antragsgegnerin verkennt das Wesen einer berufsbildenden Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG und die Bedeutung des sich hieran anschließenden berufsqualifizierenden Abschlusses im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Ob ein berufsqualifizierender Abschluss vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Ausschlaggebend ist, ob der Auszubildende in dem von ihm durchlaufenen Ausbildungsgang einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm die Aufnahme eines Berufes ermöglicht. Das ist stets dann der Fall, wenn durch eine Abschlussprüfung die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufes erfüllt oder beim Fehlen solcher Rechtsvorschriften die hierfür tatsächlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt worden sind. Demzufolge ist ein berufsqualifizierender Abschluss gegeben, wenn der Auszubildende eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden hat, und darüber hinaus auch dann anzunehmen, wenn der Auszubildende eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG besucht und am Ende der Ausbildungsveranstaltungen an dieser Ausbildungsstätte Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die ihn, ohne dass dies in einer Prüfung nachgewiesen werden muss, zur Aufnahme eines Berufes befähigen (BVerwG, Beschl. v. 8.10.2012, 5 B 25/12, juris Rn. 6, m.w.N. zur ständ. Rspr.; ebenso: Nr. 7.1.7 BAföG-VwV).
- 14
Der Zusammenhang zwischen der Ausbildung an einer Ausbildungsstätte und der dort zu erwerbenden, durch eine Prüfung oder ggf. auch ohne Prüfung nachgewiesenen Qualifikation, die für einen Beruf rechtlich oder tatsächlich erforderlich ist, macht deutlich, dass es sich um die Qualifikation für einen bestimmten Beruf bzw. ein bestimmtes Berufsfeld handelt (vgl. auch Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 10). Diese Prüfung oder berufsspezifischen Kenntnisse müssen für die Aufnahme des jeweiligen Berufs gefordert sein; insofern muss sich der Auszubildende gerade für diesen Beruf qualifiziert haben. Keinesfalls wird jedoch - wie die Antragsgegnerin aber der Sache nach annimmt - ein berufsqualifizierender Abschluss bereits dadurch erworben, dass man während einer mindestens drei Schul- oder Studienjahre dauernden Ausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt, die für die Ausübung irgendeiner beruflichen Tätigkeit nützlich sein können. Wollte man mit der Antragsgegnerin hierauf abstellen, verlöre das System der Förderungshöchstdauer für verschiedene Ausbildungsgänge zudem seinen Sinn, da eine Förderung ganzer Studiengänge bis zur Abschlussprüfung kaum noch möglich wäre. Denn eine derart abgewertete Berufsqualifikation würde jeder Schüler oder Studierende bereits dadurch erlangen, dass er mindestens drei Schul- oder Studienjahre an der Ausbildungsstätte verbringt und dort Kenntnisse erwirbt, z.B. Fremdsprachenkenntnisse wie die Antragstellerin, die in einer beliebigen beruflichen Tätigkeit nutzbar sind. Das wäre ein widersinniges und mit dem Zweck des Förderungsanspruchs für eine Erstausbildung nicht zu vereinbarendes Ergebnis.
- 15
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass die Ausbildung, welche die Antragstellerin in Mazedonien mit dem Diplom abgeschlossen hat, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Zugang zu einem Beruf in Deutschland eröffnet.
- 16
b) Die Antragsgegnerin vertritt ferner die Auffassung, einer Förderung der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG stehe § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegen, wonach ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend ist, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Mit ihrem Vorbringen hierzu erschüttert die Antragsgegnerin nicht ernstlich die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
- 17
Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.10.1996, 5 C 21/95, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13, und v. 10.4.2008, 5 C 12/07, NVwZ 2008, 1131, juris Rn. 12 f.) ausgeführt, § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG betreffe nur diejenigen Auszubildenden, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden hätten. Für die Förderungsfähigkeit ausländischer Ehepartner von Deutschen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG komme es nach dieser Rechtsprechung entgegen Nr. 7.1.15 BAföG-VwV nicht darauf an, ob zwischen der Eheschließung und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung ein Zusammenhang bestehe. Es genüge, dass es für ausländische Ehepartner Deutscher unzumutbar sei, in das Herkunftsland zurückzukehren, um die dort anerkannte Berufsausbildung einzusetzen. Dasselbe gelte auch für die in Deutschland geführte familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Kind, wie es bei der Antragstellerin der Fall sei.
- 18
aa) Die Antragsgegnerin wendet hiergegen ein, die Forderung in Nr. 7.1.15 BAföG-VwV nach einem kausalen Zusammenhang zwischen einerseits der Ausreise und dem damit verbundenen Umstand, die Auslandsausbildung nicht nutzen zu können, und andererseits der Heirat ergebe sich bereits aus der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In ihr werde deutlich, dass die Heirat als Anlass für die Aufgabe der bisherigen Berufsqualifikation gesehen werde. Daran fehle es hier, da die Antragstellerin nicht mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei und ihre deutschen Kinder erst nach ihrer Einreise geboren worden seien; die deutschen Kinder seien nicht der Grund gewesen, warum die Antragstellerin ihr Heimatland verlassen und ihre dortige Berufsausbildung aufgegeben habe.
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Damit erschüttert die Antragsgegnerin die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Ein Kausalzusammenhang, wie ihn die Antragsgegnerin versteht, wird in der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefordert. Danach ist § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG allgemein in Fallkonstellationen unanwendbar, in denen der Auszubildende keine Wahlmöglichkeit zwischen einer Inlands- oder einer Auslandsausbildung hatte (Urt. v. 31.10.1996, 5 C 21/95, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13; v. 10.4.2008, 5 C 12/07, NVwZ 2008, 1131, juris Rn. 12 f.). An einer derartigen offenen Wahlmöglichkeit fehlt es etwa bei Spätaussiedlern und Asylberechtigten und auch - worum es in dem damaligen Fall konkret ging - bei solchen ausländischen Ehepartnern deutscher Staatsangehöriger, die vor der Eheschließung und der Übersiedlung in das Bundesgebiet nicht die Möglichkeit hatten, eine Ausbildung in Deutschland zu wählen. Zwar dürfte die Ausreise in diesen Fällen regelmäßig gerade wegen des Grundes erfolgt sein, der es unzumutbar macht, den im Heimatland erworbenen und dort als berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss dort einzusetzen. Eine ausdrückliche Forderung, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nur dann nicht anwendbar ist, wenn die Ausreise gerade wegen des Umstandes erfolgt ist, der es unzumutbar macht, im Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, ergibt sich hieraus aber nicht; einen derartigen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht tatsächlich auch nicht zu entscheiden.
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bb) Die Antragsgegnerin hat aber auch keine Gründe dargelegt, die es rechtfertigen, in Fällen wie dem vorliegenden einen Zusammenhang zwischen der Ausreise und dem Hinderungsgrund für eine Rückkehr und der damit verbundenen Aufgabe der bisherigen Berufsqualifikation zu fordern. Dabei muss auch hier offen bleiben, wie die BAföG-VwV auszulegen ist, auf die sich die Antragsgegnerin für ihre Rechtsauffassung beruft, ob also unter Nr. 7.1.15 BAföG-VwV eine derartige Kausalität stets gefordert oder ob dort nur erläutert wird, unter welchen Voraussetzungen aus behördlicher Sicht eine offene Wahlmöglichkeit angenommen wird, die erforderlich ist, um § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG anwenden zu können. Die von der Antragsgegnerin für die Notwendigkeit eines Zusammenhangs angeführten Gründe greifen im vorliegenden Fall nicht durch.
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Die Antragsgegnerin meint zum einen, ein Zusammenhang zwischen der Ausreise und dem Hinderungsgrund für eine Rückkehr sei erforderlich, weil es auf die Wahlmöglichkeit bis zum Ende der im Heimatland absolvierten Ausbildung ankomme. Dieser Hinweis dürfte sich auf den Fall beziehen, dass ein ausländischer Ehepartner eines Deutschen bereits im Ausland die offene Wahlmöglichkeit hat, die Ausbildung noch im Ausland oder bereits im Inland durchzuführen. Denn als Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen hat er regelmäßig die Möglichkeit, nach Deutschland einzureisen und - statt einer Auslandsausbildung - eine Inlandsausbildung zu absolvieren. Absolviert er gleichwohl die Auslandsausbildung, so könnte ein Fall des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG vorliegen. Die Antragsgegnerin hat allerdings nicht dargelegt, dass das hier der Fall ist, dass also die Antragstellerin bereits im Zeitpunkt ihrer Auslandsausbildung, die sie im Jahr 2005 abgeschlossen hatte, die offene Wahlmöglichkeit hatte, eine Ausbildung im Inland durchzuführen. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
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Zum anderen meint die Antragsgegnerin, der genannte Zusammenhang sei zu fordern, weil die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG in Abweichung von dem klaren Wortlaut nur unter engen Voraussetzungen möglich (gemeint ist wohl: ausgeschlossen) sein dürfe. Es kann offen bleiben, inwiefern sich hieraus die Forderung nach einem Zusammenhang zwischen der Ausreise und dem Hinderungsgrund für eine Rückkehr herleiten ließe. Jedenfalls trifft der Einwand nicht zu. Zwar spricht der Wortlaut der Regelung für einen weiten Anwendungsbereich; nach dem Wortlaut wäre jeder Auszubildende von einer Förderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ausgeschlossen, der im Ausland eine zumindest drei Schul- oder Studienjahre dauernde berufsbildende Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG abgeschlossen hat, die im Ausland zur Berufsausübung berechtigt. Sinn und Zweck dieser Regelung gebieten entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aber nicht, sie so auszulegen, dass möglichst viele Fälle von ihr erfasst und nur die in Nr. 7.2.22 BAföG-VwV genannten Personengruppen (Flüchtlinge, Heimatlose, Aussiedler, Spätaussiedler, anerkannte Asylberechtigte und ausländische Ehegatten von Deutschen oder im Inland erwerbstätigen EU-Bürgern) von ihr ausgenommen werden. Im Gegenteil: In der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat (Beschl. v. 25.5.2010, 4 Bf 164/09), ist geklärt, dass die Anwendung dieser Bestimmung (nur) voraussetzt, dass der Förderungsbewerber, der im Ausland einen dort berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss erworben hat, sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden hat. Sinn und Zweck der Regelung schließen es aus, diese Anwendbarkeitsvoraussetzung und damit den Kreis derjenigen, denen die Auslandsausbildung entgegengehalten werden kann, auf Personengruppen zu erweitern, die zwar keine offene Wahlmöglichkeit hatten, die allerdings aus anderen Gründen als denen, die zur Ausreise geführt haben, an der Rückkehr in ihr Herkunftsland gehindert sind. Vielmehr ist diese Regelung im Hinblick auf die beschränkte Zielsetzung, die mit dieser Regelung verbunden war, einschränkend in dem o.g. Sinne auszulegen. Mit der Regelung sollte (nur) verhindert werden, dass Auszubildende, die sich zunächst für eine im Ausland angebotene Ausbildung entschieden haben, unter Berufung auf eine fehlende oder nicht gleichwertige Anerkennung im Inland bzw. eine fehlende Verwertbarkeit der Berufsqualifikation die Förderung einer weiteren Ausbildung verlangen können, ohne an die einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG gebunden zu sein (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, a.a.O., juris Rn. 12, m.w.N.). So liegt es bei der Antragstellerin nicht. Sie hat ihr Herkunftsland und das Land ihrer Berufsausbildung wegen ihrer Ehe mit einem in Deutschland lebenden mazedonischen Staatsangehörigen verlassen und kann - worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat - wegen ihrer zwischenzeitlich geborenen deutschen Kinder zumutbarer Weise nicht nach Mazedonien zurückkehren.
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Dass diese Bewertung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft und es der Antragstellerin gleichwohl zumutbar ist, nach Mazedonien zurückzukehren und ihre Berufsausbildung dort einzusetzen, hat die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht.
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c) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert, die Antragstellerin erfülle die - in Fällen dieser Art - zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen für die Förderung einer anderen Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG und der Förderung stehe auch nicht die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG entgegen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu beiden Punkten beruhen allein auf der Annahme, die Ausbildung der Antragstellerin könne nicht als Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG, sondern allenfalls als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG gefördert werden, da in ihrem Fall § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG anwendbar sei; auch eine Überschreitung der Altersgrenze aus persönlichen Gründen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG scheide aus, da die Antragstellerin nicht zu dem in Nr. 7.2.22 BAföG-VwV genannten Personenkreis gehöre, der sich nach Nr. 10.3.4a BAföG-VwV für die Förderung einer weiteren Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 BAföG auf persönliche Gründe berufen könne. Wie oben ausgeführt, hat die Antragsgegnerin jedoch nicht dargelegt, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG anwendbar ist und es deshalb darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG vorliegen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und - 2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
- 1.
(weggefallen) - 2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, - 3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, - 4.
wenn der Auszubildende - a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder - b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
- 5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
(3) Hat der Auszubildende
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.(4) (weggefallen)
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.