Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2017 - 12 ZB 16.2386

bei uns veröffentlicht am06.03.2017

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für einen Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Gründe

1. Der Antrag der Klägerin, ihr für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Beiordnung eines Bevollmächtigten nach § 121 Abs. 2 ZPO kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht.

2. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung nicht zu erwarten.

Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerwG v. 26.3.2007, BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG v. 10.3.2004 DVBl 2004, 838). Das ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag dargelegt hat (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2.1. Zwar hat die Klägerin ihren Prozesskostenhilfeantrag nicht sachlich begründet; im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist jedoch unter Zugrundelegung der erstinstanzlich vorgebrachten Argumente von Amts wegen eine Prüfung vorzunehmen (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., Rn. 30 zu § 166).

2.2. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung des Beklagten, ihr Ausbildungsförderung für den Besuch der Berufsfachschule für Holzbildhauer in Bischofsheim zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht hat mit Recht einen Anspruch der Klägerin auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verneint. Es hat bei seiner Entscheidung zutreffend maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klägerin nach dem Wechsel vom Studium an der Universität Jena an die Berufsfachschule keinen Förderanspruch nach § 7 Abs. 3 BAföG hat. Nach dieser Vorschrift hat ein Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel in aller Regel die Einstellung der Förderung aufgrund des Verbrauchs des Förderungsanspruchs für eine Erstausbildung zur Folge, es sei denn, er erfolgt aus einem wichtigen Grund (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG) oder aus einem unabweisbaren Grund (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend das zunächst aufgenommene Masterstudium (Slawistik) als Erstausbildung gemäß § 7 Abs. 1a BAföG erachtet. Ein Fachrichtungswechsel im Rahmen eines Masterstudienganges ist indes nur dann förderungsunschädlich, wenn er aus einem unabweisbaren Grund nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG erfolgt (§ 7 Abs. 1a S. 2 BAföG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme eines unabweisbaren Grundes für einen Fachrichtungswechsel voraus, dass es dem Studenten aus subjektiven, in seiner Person liegenden oder aber objektiven Gründen unmöglich ist, das Studium in der gewählten Fachrichtung fortzuführen. Ihm muss im Ergebnis keine Möglichkeit der Wahl zwischen einer Fortsetzung der begonnenen Ausbildung und einem Wechsel der Fachrichtung bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 5 C 6.03 - BVerwGE 120, 149 Rn. 8 ff.; BayVGH, B.v.14.10.2015 - 12 C 14.2417 -, juris). Die Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes erweisen sich damit strenger als diejenigen an einen wichtigen Grund nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ebenso wie an einen schwerwiegenden Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, Ausbildungsförderungsgesetz, § 7 Rn. 43).

2.3. Bereits in dem Wechsel vom Masterstudium Slawistik zum Studiengang Lehramt am Gymnasium (Russisch, Deutsch) liegt ein förderungsschädlicher Fachrichtungswechsel, da die Klägerin mit ihrer Einlassung, sie habe sich inhaltlich etwas anderes vorgestellt, ersichtlich keinen unabweisbaren Grund darlegt. Jedenfalls aber mit dem endgültigen Abbruch des Hochschulstudiums ist der Förderanspruch für eine Erstausbildung verbraucht, da unabweisbare Gründe auch insoweit nicht vorliegen, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist. Der Einwand der Klägerin, die Perspektive, noch jahrelang studieren zu müssen, habe sie entmutigt, so dass sie sich für eine Berufsausbildung entschieden habe, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass es der Klägerin aus subjektiven oder aus objektiven Gründen unmöglich geworden wäre, ihr Studium fortzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1981, Az. 5 C 36/79 in BVerwGE 62, 174).

An das Vorliegen eines unabweisbaren Grunds sind - wie bereits erwähnt - strenge Anforderungen zu stellen, damit die Privilegierung gegenüber solchen Auszubildenden, die einen „wichtigen Grund“ für sich in Anspruch nehmen können, aber bei einem Fachrichtungswechsel nach Beginn des vierten Fachsemesters jedweden Förderungsanspruch verlieren, gerechtfertigt ist. Ein Grund für einen Fachrichtungswechsel ist deshalb nur dann unabweisbar, wenn er die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung zulässt und er die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich macht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.2.2004 Az. 5 C 6/03 in BVerwGE 120, 149). Im Zuge der an das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG angelehnten Interessenabwägung gilt es zu berücksichtigen, dass den Studenten die vom Gesetz vorausgesetzte Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung trifft (Stein Weg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 7 Rn. 134). Dieser Obliegenheit hat die Klägerin nicht genügt, indem sie sich nicht frühzeitig über die konkrete Dauer des Lehramtsstudiums und insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Anrechnung des bereits in Usbekistan absolvierten achtsemestrigen Bachelorstudiums informiert hat.

2.4. Bereits aus diesem Grund steht der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung zum Besuch der Berufsfachschule für Holzbildhauer in Bischofsheim nicht zu, so dass es auf die Frage, ob die Klägerin mit dem Bachelorabschluss in Usbekistan bereits einen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG erlangt hat, entscheidungserheblich nicht ankommt. Auch das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf maßgeblich nicht abgestellt, sondern diese Frage letztlich dahinstehen lassen, da bereits im Hinblick auf den Fachrichtungswechsel kein Förderanspruch besteht.

2.5. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Härtevorschrift des § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG berufen, wonach für eine weitere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet werden kann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies erfordern. Die Regelung betrifft Fälle, in denen eine weitere Ausbildung nicht die Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG erfüllt, aber aus anderen Gründen erforderlich ist, insbesondere wenn sich ein Auszubildender eine bereits berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht mehr zunutze machen kann (Stein Weg in Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 7, Rn. 103). Dem entspricht die Regelung inTz. 7.2.23 VwV, wonach besondere Umstände dann vorliegen, wenn ein unabweisbarer Grund iSd § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG der Ausübung des Berufes entgegensteht, zu dem die frühere Ausbildung qualifiziert hat oder von dem in Tz 7.2.22 b BAföG-VwV angesprochenen Personenkreis mangels objektiver Verwertbarkeit eines im Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigt wird (Stein Weg in Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 7 Rn. 103 u. 104).

Auch wenn man der Auffassung der Klägerin, ihre Position als Mutter eines deutschen Staatsangehörigen entspreche der Situation des in Tz. 7.2.22 b BAföG-Verwaltungsvorschrift explizit genannten Personenkreises, folgen wollte (vgl. hierzu OVG Hamburg, B. v. 04.06.2015 - 4 Bs 47/15, BeckRS 2015, 47674), trifft indes ihre Schlussfolgerung, dass dann der Studienfachwechsel bzw. Abbruch unerheblich wäre, nicht zu. § 7 Abs. 2 BAföG regelt allein die weitere Ausbildung nach berufsqualifizierendem Abschluss der Erstausbildung iSd § 7 Abs. 1 BAföG, wozu ggf. auch die privilegierte Ausbildung nach § 7 Abs. 1a BAföG zählt. Wird jedoch eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, müssen für die Förderung der anderen weiteren Ausbildung sowohl die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG als auch des § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen (Stein Weg in Ramsauer/ Stallbaum, a.a.O., § 7 Rn. 64). Diese sind vorliegend indes nicht gegeben. Die Klägerin hat - wie bereits ausgeführt - ihr Hochschulstudium nicht aus unabweisbarem Grund abgebrochen.

Im Übrigen lässt der Akteninhalt auch nicht erwarten, dass die Berufung wegen eines der weiteren Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen wäre.

3. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht veranlasst, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und dem Gegner entstandene Kosten gemäß § 166 VwGO, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 4 Ausbildung im Inland


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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung, die ihr das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss versagt hat, für ein auf die Gewähr von Ausbildungsförderung gerichtetes Klageverfahren weiter.

Sie leidet an Narkolepsie, einer Störung der Schlaf-Wach-Regulation, die sich vorwiegend in erhöhter Tagesschläfrigkeit und ungewolltem Einschlafen tagsüber äußert. In ruhigen und passiven Situationen führt Narkolepsie zu Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen.

I.

Zum Wintersemster 2009/2010 begann die Klägerin zunächst ein Studium der Italienischen und Spanischen Philologie und der Geschichte an der Universität R.. Nach zwei Fachsemestern wechselte sie das Studienfach und studierte ab dem Wintersemester 2010/2011 Wirtschaftsinformatik. Mit Bescheid zuletzt vom 23. Juli 2012 bewilligte ihr der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät aufgrund ihrer Erkrankung verschiedene Erleichterungen bei der Ablegung von Prüfungsleistungen (Möglichkeit von mündlichen statt schriftlichen Prüfungen, Schreibzeitverlängerung). Jedenfalls zu Beginn des Sommersemesters 2013, ihrem 6. Fachsemester Wirtschaftsinformatik, beantragte die Klägerin eine Verlängerung der Prüfungsfristen nach der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik, die ihr mit Bescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 30. September 2013 bewilligt wurde. Bereits am 30. August 2013 hatte sie erneut das Studienfach gewechselt und sich zum Wintersemester 2013/2014 für Volkswirtschaftslehre immatrikuliert.

Erstmals im Oktober 2013 wandte sich die Klägerin wegen der Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) an das beklagte Studentenwerk. Nachdem ihr zunächst per Email mitgeteilt worden war, dass die Leistung von Ausbildungsförderung in ihrem Fall nicht in Betracht käme, lehnte das Studentenwerk den am 16. Juni 2014 förmlich gestellten Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für die nach einem erneuten Fachrichtungswechsel ab dem Wintersemester 2014/2015 beabsichtigte Fortführung des Studiums der Wirtschaftsinformatik mit Bescheid vom 3. Juli 2014 ab. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben und zugleich für das Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt, die das Gericht mit streitgegenständlichem Beschluss vom 20. Oktober 2014 mangels Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt hat.

II.

Auch die gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss fristgerecht erhobene Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin besitzt bereits deshalb keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Zum insoweit nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzenden Vermögen rechnet auch der aus § 1360a Abs. 4, § 1610 Abs. 2 BGB abgeleitete Anspruch der Klägerin gegenüber ihrer Mutter auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten. Dieser privatrechtliche Anspruch unterhaltsrechtlicher Prägung geht dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor (vgl. hierzu und zum Folgenden Sächsisches OVG, B. v. 20.3.2015 - 2 D 111/14.NC - juris Rn. 5 ff.).

Denn auch einem volljährigen unverheirateten Kind steht in entsprechender Anwendung von § 1360a Abs. 4 BGB in Rechtsstreitigkeiten, die persönliche Angelegenheiten betreffen, ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen seine Eltern zu, wenn seine Situation der eines unterhaltsberechtigten Ehegatten bzw. eines minderjährigen Kindes vergleichbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das volljährige Kind wegen der Fortdauer seiner Ausbildung noch keine Lebensstellung erworben hat und deswegen übergangsweise wie ein minderjähriges Kind der Unterstützung durch seine Eltern bedarf (vgl. BGH, B. v. 23.3.2005 - XII ZB 13.05 - NJW 2005, 1722 Rn. 8 ff.). Der Unterhalt umfasst gem. § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Zum Lebensbedarf rechnet wiederum der Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 (vgl. hierzu Sächsisches OVG, B. v. 31.3.2010 - 2 D 20/10 - NJW 2010, 2903).

Soweit die Klägerin mit ihrer Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für ihr noch nicht abgeschlossenes Studium der Wirtschaftsinformatik bzw. Volkswirtschaftslehre erstrebt, handelt es sich um einen Rechtsstreit in persönlichen Angelegenheiten, da dieser der Verwirklichung ihrer Ausbildung dient und die Klägerin bislang keine Lebensstellung erlangt hat, die es ihr ermöglicht, sich selbst zu unterhalten (vgl. hierzu Sächsisches OVG, B. v. 20.3.2015 - 2 D 11/14.NC - juris Rn. 6).

Die Mutter der Klägerin ist auch - entgegen dem Vorbringen der Bevollmächtigten der Klägerin - hinreichend leistungsfähig. Zwar hat die Bevollmächtigte nicht, wie vom Senat im Hinweisschreiben vom 22. Mai 2015 ausdrücklich erbeten, für die Mutter der Klägerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Auch ergibt sich sowohl aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 wie der Unterhaltsberechnung vom 21. August 2015, dass die Mutter der Klägerin jedenfalls bezogen auf ihr laufendes Einkommen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wohl nicht hinreichend leistungsfähig ist. Indes hat nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 115 Abs. 3 ZPO eine Partei unter entsprechender Anwendung von § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Diesbezüglich ergibt sich sowohl aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid wie aus der vorgelegten Unterhaltsberechnung, dass die Mutter der Klägerin über erhebliche Erträge aus Kapitalvermögen (rd. 2000 EUR) sowie über Erträge aus Vermietung und Verpachtung verfügt, die den Rückschluss auf das Vorhandensein entsprechender Vermögenswerte erlauben. Auch unter Berücksichtigung der dem sog. Schonvermögen unterfallenden Beträge (vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 20.3.2015 - 2 D 111/14.NC - juris Rn. 7) besitzt die Mutter der Klägerin damit jedenfalls hinreichende finanzielle Mittel, um der Klägerin aus ihrem Vermögen einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Insoweit hat daher der Anspruch auf Prozesskostenhilfe zurückzutreten.

2. Darüber hinaus besitzt die Klage - unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren und unter Anlegung des spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs - keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2.1 Denn ungeachtet der Frage, ob der Klägerin für den zuletzt beabsichtigten Fachrichtungswechsel vom Studium der Volkswirtschaftslehre zurück zum Studium der Wirtschaftsinformatik ein wichtiger oder unabweisbarer Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zur Seite steht, scheitert ein Anspruch auf Ausbildungsförderung bereits daran, dass für den zum Wintersemester 2013/2014 erfolgten Wechsel von Wirtschaftsinformatik zu Volkswirtschaftslehre, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, kein unabweisbarer Grund nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorliegt. Ein solcher wäre jedoch, da es sich um einen Fachrichtungswechsel nach dem 3. Fachsemester gehandelt hat, nach § 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BAföG erforderlich gewesen, um der Klägerin einen Anspruch auf Ausbildungsförderung zu erhalten (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 7 Rn. 39; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 110). Erst ein förderunschädlicher (zweiter) Fachrichtungswechsel hätte der Klägerin überhaupt die Möglichkeit eröffnet, nach einem weiteren Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung zu beziehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme eines unabweisbaren Grunds für einen Fachrichtungswechsel voraus, dass es dem Studenten aus subjektiven, in seiner Person liegenden, oder aber objektiven Gründen unmöglich ist, das Studium in der gewählten Fachrichtung fortzuführen. Ihm muss im Ergebnis keine Möglichkeit der Wahl zwischen einer Fortsetzung der begonnen Ausbildung und einem Wechsel der Fachrichtung bleiben (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 5 C 6.03 - BVerwGE 120, 149 Rn. 8 ff.). Die Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes erweisen sich damit strenger als diejenigen an einen wichtigen Grund nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ebenso wie an einen schwerwiegenden Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, Ausbildungsförderungsgesetz, § 7 Rn. 43).

Das Studium der Wirtschaftsinformatik ist der Klägerin indes nicht aus subjektiven Umständen nach dem Ende des 6. Fachsemesters unmöglich geworden. Sie hat, wenn auch krankheitsbedingt verzögert und unter entsprechenden Prüfungserleichterungen, beim Studium der Wirtschaftsinformatik Prüfungsleistungen erbracht und strebt zudem nach wie vor - nach dem „Rückwechsel“ aus der Volkswirtschaftslehre - in diesem Fach den Abschluss des Bachelor an. Damit liegen bei der Klägerin keine gesundheitlichen Gründe oder andere körperliche Schäden oder Dispositionen vor, die eine Durchführung der in der Ausbildung oder im anschließenden Berufsleben erforderlichen Tätigkeiten ausschließen (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 163). Sonstige Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit der Fortführung des Studiums der Wirtschaftsinformatik aus in ihrer Person liegenden Gründen sind weder ersichtlich, noch im Übrigen von der Klägerin vorgetragen worden.

Auch aus objektiven Gründen war ihr die Fortsetzung des Studiums der Wirtschafsinformatik nach dem Sommersemester 2013 nicht unmöglich. Dabei kann dahinstehen, ob die von ihr vorgetragene „Zwangslage“ aufgrund der vor Beginn des 7. Fachsemesters noch ausstehenden Entscheidung über die Verlängerung der Prüfungsfristen überhaupt als unabweisbarer Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG gelten kann. Denn objektiv lag bereits die „Zwangslage“ mit der von der Klägerin befürchteten Exmatrikulation und den damit unter Umständen verbundenen Schwierigkeiten bei einem Anschlussstudium nicht vor.

Exmatrikuliert wird ein Student nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) dann, wenn er eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder aus von ihm zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Meldung zu einer Prüfung endgültig nicht mehr beibringen kann. Nach der für die Klägerin geltenden Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Internationale Volkswirtschaftslehre mit Ausrichtung auf Mittel- und Osteuropa und Wirtschaftsinformatik sowie für die Masterstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Internationale Volkswirtschaftslehre mit Ausrichtung auf Mittel- und Osteuropa, Wirtschaftsinformatik und Immobilienwirtschaft an der Universität R. vom 8. Oktober 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Juli 2008, würde ohne die von ihr beantragte Verlängerung der Prüfungsfristen die Regelung in § 20 Abs. 4 Satz 2 der Prüfungsordnung dazu führen, dass die erforderlichen Prüfungen, sofern sie bis zum siebten Fachsemester nicht abgeschlossen sind, erstmals als nicht bestanden gelten. Gleichzeitig besteht nach § 9 Abs. 8 der Prüfungsordnung eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit. Daraus folgt, dass die Klägerin, selbst wenn ihr das zuständige Gremium die Verlängerung der Prüfungsfristen nicht genehmigt hätte, nicht automatisch nach dem 7. Fachsemester, wie von ihr befürchtet, exmatrikuliert worden wäre.

Hinzu kommt weiter, dass nach § 20 Abs. 7 der Prüfungsordnung für Studierende, auf die § 10 der Prüfungsordnung zutrifft, § 20 Abs. 1 bis 3 der Prüfungsordnung nicht gilt und die Fristen des § 20 Abs. 4 sich um bis zu zwei Semester verlängern. Die Regelung des § 10 der Prüfungsordnung erfasst die Berücksichtigung „besonderer Lebenssituationen“ und in Abs. 2 Satz 1 Studierende, denen das Studium aus wichtigem Grund nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Angesichts der nachgewiesenen Erkrankung der Klägerin hätten daher für sie, ungeachtet der beantragten Verlängerung der Prüfungsfristen, nach den genannten Regelungen die Fristen des § 20 Abs. 1 bis 3 der Prüfungsordnung nicht gegolten und wäre die Frist des § 20 Abs. 4 der Prüfungsordnung um zwei Semester hinausgeschoben gewesen, so dass kein Anhaltspunkt dafür gegeben war, dass sie - wie befürchtet - nach dem Ende des 7. Fachsemesters auch ohne Verlängerung der Prüfungsfristen das Studium der Wirtschaftsinformatik hätte beenden müssen.

Weiter lag die von der Klägerin angeführte „Zwangslage“ auch deshalb nicht vor, weil sie jedenfalls die Möglichkeit besessen hätte, sich angesichts der nachgewiesenen Erkrankung nach Art. 48 BayHSchG für ein oder zwei Semester beurlauben zu lassen. Ob darüber hinaus zusätzlich die Möglichkeit bestanden hätte, wie das beklagte Studentenwerk vorgebracht hat, nach der Verlängerung der Prüfungsfristen mit Bescheid vom 30. September 2013 die bereits erfolgte „Umschreibung“ auf Volkswirtschaftslehre wieder rückgängig zu machen und unmittelbar das Studium der Wirtschaftsinformatik fortzusetzen, kann daher vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls lag eine, die Klägerin zum Fachrichtungswechsel nötigende „Zwangslage“ zum Ende des 6. Fachsemesters trotz der noch ausstehenden Entscheidung über die Verlängerung der Prüfungsfristen nicht vor.

2.2 Soweit eine Literaturstimme ohne nähere Begründung das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes auch dann annimmt, wenn es bei einer im Zuge der Entscheidung über die Fortsetzung oder den Wechsel der gegenwärtigen Ausbildung gebotenen Interessenabwägung unerträglich erschiene, den Auszubildenden an der ursprünglichen Wahl der Ausbildungsrichtung festzuhalten (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 162), begründet auch dies keine Erfolgsaussichten der Klage. Denn im Zuge der, an das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG angelehnten Interessenabwägung gilt es zu berücksichtigen, dass den Studenten die vom Gesetz vorausgesetzte Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung trifft (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 134). Dieser Obliegenheit hat die Klägerin insofern nicht genügt, als sie sich über die unter 2.1 dargestellten einschlägigen Regelungen der Prüfungsordnung nicht hinreichend informiert bzw. allein auf die Auskünfte bzw. Ratschläge von Herrn H. vom zentralen Prüfungssekretariat vertraut hat. Ein die Annahme einer „Zwangslage“ hervorrufender unverschuldeter Rechtsirrtum der Klägerin vermag daher einen unabweisbaren Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ebenfalls nicht zu begründen.

Mithin fehlt es bereits an einem förderunschädlichen unabweisbaren Grund für den zweiten Fachrichtungswechsel der Klägerin, so dass die Bewilligung von Ausbildungsförderung ungeachtet des angestrebten „Rückwechsels“ zur Wirtschaftsinformatik ausscheidet. Damit fehlen der Klage zugleich die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung erforderlichen Erfolgsaussichten. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg war daher zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht veranlasst, da Gerichtskosten in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben und Kosten im Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Förderungsleistungen nach dem BAföG für ihr Studium der Sozialökonomie an der Universität Hamburg.

2

Die 1982 geborene Antragstellerin ist mazedonische Staatsangehörige. In Mazedonien absolvierte sie ein juristisches Studium an der Universität Tetovo, das sie mit dem Diplom abschloss. Anschließend war sie in Mazedonien berufstätig. Sie ist mit einem in Hamburg geborenen und hier lebenden mazedonischen Staatsangehörigen verheiratet und reiste im März 2008 zur Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier war sie zunächst als Bürohilfe tätig. In den Jahren 2009 und 2013 wurden ihre Kinder geboren, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Antragstellerin ist seit 2012 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

3

Zum Wintersemester 2014/15 nahm die Antragstellerin, nachdem sie im Sommersemester 2014 beurlaubt war, ihr Studium der Sozialökonomie auf. Für dieses Studium beantragte sie Leistungen nach dem BAföG. Nach einer in dem Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz (Internetportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, anabin.kmk.org) entspricht der von der Antragstellerin erworbene mazedonische Diplomabschluss, würde er in das deutsche Bildungssystem eingeordnet, von seiner Wertigkeit her der Ersten Juristischen Staatsprüfung. Die Antragsgegnerin lehnte daraufhin mit Bescheid vom 10. September 2014 eine Förderung mit der Begründung ab, die Antragstellerin erfülle nicht die Voraussetzungen, unter denen nach § 7 Abs. 2 BAföG die weitere Ausbildung allein gefördert werden könne. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014 mit der Begründung zurück, die Antragstellerin habe ihren Anspruch auf eine Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG durch das Studium in Mazedonien bereits ausgeschöpft. Ihr Studium in Deutschland könne nur als weitere Ausbildung gefördert werden. Die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor.

4

Die Antragstellerin hat Klage erhoben und eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel beantragt, für das Wintersemester 2014 und das Sommersemester 2015 Förderungsleistungen zu erhalten. Sie macht geltend, sie könne ihren in Mazedonien erworbenen Ausbildungsabschluss in Deutschland nicht nutzen. Wegen ihrer Ehe und ihrer Kinder sei es ihr nicht zumutbar, nach Mazedonien zurückzukehren. Wegen ihrer Schwangerschaft im Jahr 2008 und der Geburt ihrer Kinder habe sie ihr Studium nicht früher aufnehmen können.

5

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2015 die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, der Antragsteller vorläufig Förderungsleistungen zu bewilligen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt: Das Studium sei nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BAföG förderungsfähig. Der Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung sei nicht erschöpft, da das mazedonische Diplom im Inland nicht berufsqualifizierend sei. Der Förderungsanspruch sei nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgeschlossen, da die Antragstellerin keine offene Wahlmöglichkeit gehabt habe, eine Ausbildung im Ausland statt im Inland aufzunehmen. Auf ihren ausländischen Berufsabschluss könne sie nicht verwiesen werden, da es ihr wegen ihrer familiären Lebensgemeinschaft mit ihren Kindern nicht zumutbar sei, nach Mazedonien zurückzukehren. Die Ausbildung sei auch nach den hier anzuwendenden Grundsätzen des § 7 Abs. 3 BaföG förderungsfähig. Denn es liege ein unabweisbarer Grund für den Wechsel der Ausbildung vor, da anderenfalls die familiäre Lebensgemeinschaft mit den deutschen Kindern aufgegeben werden müsste. Unschädlich sei, dass die Antragstellerin die Altersgrenze von 30 Jahren überschritten habe. Dies sei wegen der Erziehung ihrer Kinder gerechtfertigt. Nach Wegfall dieses Hindernisses habe sie ihr Studium unverzüglich aufgenommen.

6

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

7

1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

8

Aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), ist die angefochtene Entscheidung weder zu ändern noch aufzuheben.

9

a) Die Antragsgegnerin macht geltend, das Studium sei bereits deshalb nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG förderungsfähig, weil die Antragstellerin mit ihrer mazedonischen Ausbildung und dem dort erworbenen juristischen Diplom ihren Anspruch auf Förderung einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung ausgeschöpft habe. Es genüge, dass die ZAB die Gleichwertigkeit dieser Ausbildung mit einer deutschen Ausbildung festgestellt habe. Überdies eröffne die Ausbildung „abstrakt“ die Möglichkeit, im Bundesgebiet einen Beruf auszuüben. Die Antragstellerin werde zwar nicht als Juristin tätig werden können, doch habe sie mit dem Studium Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die sie für Tätigkeiten z.B. in Unternehmen mit internationalem Bezug befähigten.

10

Mit diesem Vorbringen erschüttert die Antragsgegnerin die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht.

11

aa) Fehl geht bereits die Annahme, ein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG liege schon dann vor, wenn eine Auslandsausbildung einer Inlandsausbildung nur gleichwertig sei; es sei hingegen nicht erforderlich, dass sie auch zu einer Berufsausübung befähige. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, NVwZ 2008, 1131, juris Rn. 13), der das Beschwerdegericht folgt, ist ein im Ausland als berufsqualifizierend zu bewertender Ausbildungsabschluss nur dann auch als im Bundesgebiet förderungsrechtlich beachtlicher Ausbildungsabschluss zu werten, wenn er hier als zu einer Berufsausübung befähigender und gleichwertiger Abschluss anerkannt ist. Ob sich die Antragsgegnerin für ihre gegenteilige Auffassung zu Recht im Wege des Umkehrschlusses auf Nr. 7.1.15 BAföG-VwV beruft, nach der § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht anwendbar sein soll u.a. auf Personen, deren ausländischer Abschluss nicht materiell gleichwertig ist, bedarf schon deshalb keiner Entscheidung, weil die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift nicht Aufgabe der Gerichte ist.

12

bb) Fehlt geht auch die weitere Annahme der Antragsgegnerin, ein berufsqualifizierender Abschluss liege bereits dann vor, wenn die Ausbildung „abstrakt“ die Möglichkeit eröffne, im Bundesgebiet einen Beruf auszuüben.

13

Die Antragsgegnerin verkennt das Wesen einer berufsbildenden Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG und die Bedeutung des sich hieran anschließenden berufsqualifizierenden Abschlusses im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Ob ein berufsqualifizierender Abschluss vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Ausschlaggebend ist, ob der Auszubildende in dem von ihm durchlaufenen Ausbildungsgang einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm die Aufnahme eines Berufes ermöglicht. Das ist stets dann der Fall, wenn durch eine Abschlussprüfung die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufes erfüllt oder beim Fehlen solcher Rechtsvorschriften die hierfür tatsächlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt worden sind. Demzufolge ist ein berufsqualifizierender Abschluss gegeben, wenn der Auszubildende eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden hat, und darüber hinaus auch dann anzunehmen, wenn der Auszubildende eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG besucht und am Ende der Ausbildungsveranstaltungen an dieser Ausbildungsstätte Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die ihn, ohne dass dies in einer Prüfung nachgewiesen werden muss, zur Aufnahme eines Berufes befähigen (BVerwG, Beschl. v. 8.10.2012, 5 B 25/12, juris Rn. 6, m.w.N. zur ständ. Rspr.; ebenso: Nr. 7.1.7 BAföG-VwV).

14

Der Zusammenhang zwischen der Ausbildung an einer Ausbildungsstätte und der dort zu erwerbenden, durch eine Prüfung oder ggf. auch ohne Prüfung nachgewiesenen Qualifikation, die für einen Beruf rechtlich oder tatsächlich erforderlich ist, macht deutlich, dass es sich um die Qualifikation für einen bestimmten Beruf bzw. ein bestimmtes Berufsfeld handelt (vgl. auch Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 10). Diese Prüfung oder berufsspezifischen Kenntnisse müssen für die Aufnahme des jeweiligen Berufs gefordert sein; insofern muss sich der Auszubildende gerade für diesen Beruf qualifiziert haben. Keinesfalls wird jedoch - wie die Antragsgegnerin aber der Sache nach annimmt - ein berufsqualifizierender Abschluss bereits dadurch erworben, dass man während einer mindestens drei Schul- oder Studienjahre dauernden Ausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt, die für die Ausübung irgendeiner beruflichen Tätigkeit nützlich sein können. Wollte man mit der Antragsgegnerin hierauf abstellen, verlöre das System der Förderungshöchstdauer für verschiedene Ausbildungsgänge zudem seinen Sinn, da eine Förderung ganzer Studiengänge bis zur Abschlussprüfung kaum noch möglich wäre. Denn eine derart abgewertete Berufsqualifikation würde jeder Schüler oder Studierende bereits dadurch erlangen, dass er mindestens drei Schul- oder Studienjahre an der Ausbildungsstätte verbringt und dort Kenntnisse erwirbt, z.B. Fremdsprachenkenntnisse wie die Antragstellerin, die in einer beliebigen beruflichen Tätigkeit nutzbar sind. Das wäre ein widersinniges und mit dem Zweck des Förderungsanspruchs für eine Erstausbildung nicht zu vereinbarendes Ergebnis.

15

Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass die Ausbildung, welche die Antragstellerin in Mazedonien mit dem Diplom abgeschlossen hat, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Zugang zu einem Beruf in Deutschland eröffnet.

16

b) Die Antragsgegnerin vertritt ferner die Auffassung, einer Förderung der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG stehe § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegen, wonach ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend ist, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Mit ihrem Vorbringen hierzu erschüttert die Antragsgegnerin nicht ernstlich die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

17

Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.10.1996, 5 C 21/95, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13, und v. 10.4.2008, 5 C 12/07, NVwZ 2008, 1131, juris Rn. 12 f.) ausgeführt, § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG betreffe nur diejenigen Auszubildenden, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden hätten. Für die Förderungsfähigkeit ausländischer Ehepartner von Deutschen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG komme es nach dieser Rechtsprechung entgegen Nr. 7.1.15 BAföG-VwV nicht darauf an, ob zwischen der Eheschließung und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung ein Zusammenhang bestehe. Es genüge, dass es für ausländische Ehepartner Deutscher unzumutbar sei, in das Herkunftsland zurückzukehren, um die dort anerkannte Berufsausbildung einzusetzen. Dasselbe gelte auch für die in Deutschland geführte familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Kind, wie es bei der Antragstellerin der Fall sei.

18

aa) Die Antragsgegnerin wendet hiergegen ein, die Forderung in Nr. 7.1.15 BAföG-VwV nach einem kausalen Zusammenhang zwischen einerseits der Ausreise und dem damit verbundenen Umstand, die Auslandsausbildung nicht nutzen zu können, und andererseits der Heirat ergebe sich bereits aus der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In ihr werde deutlich, dass die Heirat als Anlass für die Aufgabe der bisherigen Berufsqualifikation gesehen werde. Daran fehle es hier, da die Antragstellerin nicht mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei und ihre deutschen Kinder erst nach ihrer Einreise geboren worden seien; die deutschen Kinder seien nicht der Grund gewesen, warum die Antragstellerin ihr Heimatland verlassen und ihre dortige Berufsausbildung aufgegeben habe.

19

Damit erschüttert die Antragsgegnerin die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Ein Kausalzusammenhang, wie ihn die Antragsgegnerin versteht, wird in der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefordert. Danach ist § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG allgemein in Fallkonstellationen unanwendbar, in denen der Auszubildende keine Wahlmöglichkeit zwischen einer Inlands- oder einer Auslandsausbildung hatte (Urt. v. 31.10.1996, 5 C 21/95, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13; v. 10.4.2008, 5 C 12/07, NVwZ 2008, 1131, juris Rn. 12 f.). An einer derartigen offenen Wahlmöglichkeit fehlt es etwa bei Spätaussiedlern und Asylberechtigten und auch - worum es in dem damaligen Fall konkret ging - bei solchen ausländischen Ehepartnern deutscher Staatsangehöriger, die vor der Eheschließung und der Übersiedlung in das Bundesgebiet nicht die Möglichkeit hatten, eine Ausbildung in Deutschland zu wählen. Zwar dürfte die Ausreise in diesen Fällen regelmäßig gerade wegen des Grundes erfolgt sein, der es unzumutbar macht, den im Heimatland erworbenen und dort als berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss dort einzusetzen. Eine ausdrückliche Forderung, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nur dann nicht anwendbar ist, wenn die Ausreise gerade wegen des Umstandes erfolgt ist, der es unzumutbar macht, im Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, ergibt sich hieraus aber nicht; einen derartigen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht tatsächlich auch nicht zu entscheiden.

20

bb) Die Antragsgegnerin hat aber auch keine Gründe dargelegt, die es rechtfertigen, in Fällen wie dem vorliegenden einen Zusammenhang zwischen der Ausreise und dem Hinderungsgrund für eine Rückkehr und der damit verbundenen Aufgabe der bisherigen Berufsqualifikation zu fordern. Dabei muss auch hier offen bleiben, wie die BAföG-VwV auszulegen ist, auf die sich die Antragsgegnerin für ihre Rechtsauffassung beruft, ob also unter Nr. 7.1.15 BAföG-VwV eine derartige Kausalität stets gefordert oder ob dort nur erläutert wird, unter welchen Voraussetzungen aus behördlicher Sicht eine offene Wahlmöglichkeit angenommen wird, die erforderlich ist, um § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG anwenden zu können. Die von der Antragsgegnerin für die Notwendigkeit eines Zusammenhangs angeführten Gründe greifen im vorliegenden Fall nicht durch.

21

Die Antragsgegnerin meint zum einen, ein Zusammenhang zwischen der Ausreise und dem Hinderungsgrund für eine Rückkehr sei erforderlich, weil es auf die Wahlmöglichkeit bis zum Ende der im Heimatland absolvierten Ausbildung ankomme. Dieser Hinweis dürfte sich auf den Fall beziehen, dass ein ausländischer Ehepartner eines Deutschen bereits im Ausland die offene Wahlmöglichkeit hat, die Ausbildung noch im Ausland oder bereits im Inland durchzuführen. Denn als Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen hat er regelmäßig die Möglichkeit, nach Deutschland einzureisen und - statt einer Auslandsausbildung - eine Inlandsausbildung zu absolvieren. Absolviert er gleichwohl die Auslandsausbildung, so könnte ein Fall des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG vorliegen. Die Antragsgegnerin hat allerdings nicht dargelegt, dass das hier der Fall ist, dass also die Antragstellerin bereits im Zeitpunkt ihrer Auslandsausbildung, die sie im Jahr 2005 abgeschlossen hatte, die offene Wahlmöglichkeit hatte, eine Ausbildung im Inland durchzuführen. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

22

Zum anderen meint die Antragsgegnerin, der genannte Zusammenhang sei zu fordern, weil die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG in Abweichung von dem klaren Wortlaut nur unter engen Voraussetzungen möglich (gemeint ist wohl: ausgeschlossen) sein dürfe. Es kann offen bleiben, inwiefern sich hieraus die Forderung nach einem Zusammenhang zwischen der Ausreise und dem Hinderungsgrund für eine Rückkehr herleiten ließe. Jedenfalls trifft der Einwand nicht zu. Zwar spricht der Wortlaut der Regelung für einen weiten Anwendungsbereich; nach dem Wortlaut wäre jeder Auszubildende von einer Förderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ausgeschlossen, der im Ausland eine zumindest drei Schul- oder Studienjahre dauernde berufsbildende Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG abgeschlossen hat, die im Ausland zur Berufsausübung berechtigt. Sinn und Zweck dieser Regelung gebieten entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aber nicht, sie so auszulegen, dass möglichst viele Fälle von ihr erfasst und nur die in Nr. 7.2.22 BAföG-VwV genannten Personengruppen (Flüchtlinge, Heimatlose, Aussiedler, Spätaussiedler, anerkannte Asylberechtigte und ausländische Ehegatten von Deutschen oder im Inland erwerbstätigen EU-Bürgern) von ihr ausgenommen werden. Im Gegenteil: In der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat (Beschl. v. 25.5.2010, 4 Bf 164/09), ist geklärt, dass die Anwendung dieser Bestimmung (nur) voraussetzt, dass der Förderungsbewerber, der im Ausland einen dort berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss erworben hat, sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden hat. Sinn und Zweck der Regelung schließen es aus, diese Anwendbarkeitsvoraussetzung und damit den Kreis derjenigen, denen die Auslandsausbildung entgegengehalten werden kann, auf Personengruppen zu erweitern, die zwar keine offene Wahlmöglichkeit hatten, die allerdings aus anderen Gründen als denen, die zur Ausreise geführt haben, an der Rückkehr in ihr Herkunftsland gehindert sind. Vielmehr ist diese Regelung im Hinblick auf die beschränkte Zielsetzung, die mit dieser Regelung verbunden war, einschränkend in dem o.g. Sinne auszulegen. Mit der Regelung sollte (nur) verhindert werden, dass Auszubildende, die sich zunächst für eine im Ausland angebotene Ausbildung entschieden haben, unter Berufung auf eine fehlende oder nicht gleichwertige Anerkennung im Inland bzw. eine fehlende Verwertbarkeit der Berufsqualifikation die Förderung einer weiteren Ausbildung verlangen können, ohne an die einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG gebunden zu sein (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, a.a.O., juris Rn. 12, m.w.N.). So liegt es bei der Antragstellerin nicht. Sie hat ihr Herkunftsland und das Land ihrer Berufsausbildung wegen ihrer Ehe mit einem in Deutschland lebenden mazedonischen Staatsangehörigen verlassen und kann - worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat - wegen ihrer zwischenzeitlich geborenen deutschen Kinder zumutbarer Weise nicht nach Mazedonien zurückkehren.

23

Dass diese Bewertung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft und es der Antragstellerin gleichwohl zumutbar ist, nach Mazedonien zurückzukehren und ihre Berufsausbildung dort einzusetzen, hat die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht.

24

c) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert, die Antragstellerin erfülle die - in Fällen dieser Art - zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen für die Förderung einer anderen Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG und der Förderung stehe auch nicht die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG entgegen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu beiden Punkten beruhen allein auf der Annahme, die Ausbildung der Antragstellerin könne nicht als Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG, sondern allenfalls als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG gefördert werden, da in ihrem Fall § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG anwendbar sei; auch eine Überschreitung der Altersgrenze aus persönlichen Gründen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG scheide aus, da die Antragstellerin nicht zu dem in Nr. 7.2.22 BAföG-VwV genannten Personenkreis gehöre, der sich nach Nr. 10.3.4a BAföG-VwV für die Förderung einer weiteren Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 BAföG auf persönliche Gründe berufen könne. Wie oben ausgeführt, hat die Antragsgegnerin jedoch nicht dargelegt, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG anwendbar ist und es deshalb darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG vorliegen.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.