Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 30. Mai 2017 - 2 A 2091/16 HGW

bei uns veröffentlicht am30.05.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in welchem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H. des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor seinerseits Sicherheit i.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Ausbildungsförderung bei Wechsel des Studienganges bzw. der Fachrichtung.

2

Die Klägerin wurde als S. A. geboren und studierte Evangelische Theologie vom Wintersemester 2010/2011 bis zum Sommersemester 2015 an der Universität Leipzig, wobei das Sommersemester 2013 ein Urlaubssemester war. Von Juni 2013 bis April 2015 führte sie eine Personenstandsänderung nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (TSG) durch. Seit dem Wintersemester 2015/2016 studiert sie Rechtswissenschaften an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (E.M.A.U. A-Stadt).

3

Mit formlosem Antrag vom 30.10.2015, den die Klägerin mittels der entsprechenden Formblätter am 26.11.2015 formalisierte, beantragte sie beim Beklagten Leistungen zur Ausbildungsförderung. Bei der Darstellung ihres schulischen und beruflichen Werdegangs gab sie u.a. an, dass sie ihr Theologiestudium zunächst sehr ernsthaft, später aber nur noch „scheinstudentisch“ betrieben habe.

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Mit Bescheid vom 11.12.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Klägerin einen Fachrichtungswechsel von Theologie zu Rechtswissenschaften vollzogen habe. In einem solchen Fall könne die Förderung nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG) erfolgen, die jedoch nicht vorlägen. Weder seien die Voraussetzungen für die Annahme eines wichtigen Grundes nach Nr. 1 gegeben noch sei ein unabweisbarer Grund i.S.d. Nr. 2 zu erkennen.

5

Ein Schreiben der Klägerin vom 31.03.2016 legte der Beklagte dann als Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 11.12.2015 aus. Daraufhin lehnte er diesen Antrag mit Bescheid vom 13.04.2016 mit der Begründung ab, dass die nochmalige Überprüfung des Ablehnungsbescheides über die Widerspruchsfrist hinaus auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) basiere. Die Voraussetzungen der Norm lägen jedoch nicht vor. Der Beklagte sei bei der Ablehnung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und habe auch das maßgebliche Recht richtig angewandt. Ein unabweisbarer Grund i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG, auf den die Bewilligung allein gestützt werden könne, sei nicht zu erkennen. Weder der erforderliche Wegfall der Eignung für den mit der ersten Fachrichtung angestrebten Beruf oder die dahin zielende Ausbildung sei ersichtlich noch habe die Klägerin unverzüglich nach Bekanntwerden der Tatsachen, die den unabweisbaren Grund darstellen, den Fachrichtungswechsel vorgenommen. So habe sie angegeben, das Theologiestudium schon seit 2013 nicht mehr in der notwendigen Intensität betrieben zu haben. Zudem habe nach ihren Darstellungen der Wunsch zur Aufnahme eines Jurastudiums schon mehrere Jahre bestanden. Außerdem sei nicht ersichtlich oder von der Klägerin dargelegt worden, dass sie wegen der Personenstandsänderung nicht mehr als Theologin arbeiten könne.

6

Gegen den Bescheid vom 13.04.2016 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 29.04.2016 Widerspruch (Zugang beim Beklagten am selben Tag). Diesen begründete sie damit, dass sie bereits seit ihrer Jugend in der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit aktiv gewesen sei. Das Theologiestudium habe sie mit dem Wunsch begonnen später in der Gemeindeleitung und der kirchlichen Seelsorge zu arbeiten. Nach dem Wegzug aus dem Elternhaus nach Leipzig habe der Wunsch in ihrem Wunschgeschlecht wahrgenommen zu werden und zu leben angefangen zu wachsen. In den Jahren 2012/2013 habe sie sich nach und nach einem immer größeren Personenkreis offenbart und fortan für sich das weibliche Pronomen verwandt. Damit sei sie in allen Kreisen des Umfeldes, insbesondere auch an der Theologischen Fakultät bei Kommilitonen und Dozenten, teilweise auf Ablehnung gestoßen. Von einer Dozentin und der Studienberatung sei ihr die Aussichtslosigkeit bzgl. einer Anstellung im sächsischen kirchlichen Dienst dargestellt worden.

7

Sie habe sich dann entschlossen, das Theologiestudium nicht mehr zu beenden und eine andere Fachrichtung einzuschlagen. Allerdings habe sie zuerst ihre Personenstandsänderung abschließen wollen. In dieser Zeit habe sie zwar weiterhin Theologievorlesungen besucht, aber wegen des empfundenen emotionalen und psychischen Drucks nicht an allen Pflichtveranstaltungen teilgenommen. Sie habe zudem bereits zu dieser Zeit interesshalber rechtswissenschaftliche Vorlesungen aufgesucht.

8

Zudem sei die kirchliche Arbeit in weiten Teilen auf die Bewahrung von Traditionen angewiesen. Das vorherrschende traditionelle Weltbild halte an einer starren Zweigeschlechtigkeit von Mann und Frau fest. Bei einer Geschlechtsinkongruenz werde diese tradierte Sichtweise infrage gestellt. Daher sei der Klägerin der Zugang zu einem kirchlichen Arbeitsumfeld verwehrt.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2016, der der Klägerin am 15.10.2016 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er begründete die Zurückweisung ergänzend damit, dass es bei der vorzunehmenden Interessabwägung maßgeblich auf die Dauer der Ausbildung bis zum Fachrichtungswechsel ankomme. Mit zunehmender Dauer seien höhere Anforderungen an die Anerkennung eines unabweisbaren Grundes zu stellen.

10

Zudem werde von einem Studierenden zu Beginn seines Studiums eine Prognose bzgl. seiner Eignung und Neigung erwartet, die er verantwortungsbewusst vorzunehmen habe. Da sich die Klägerin bereits zu Beginn ihres Studiums dem weiblichen Geschlecht zugehörig gefühlt habe, seien strenge Anforderungen an die zu treffende Prognoseentscheidung zu stellen. Denn die tradierten Ansichten in der evangelischen Kirche hätten bereits bei Aufnahme ihres Studiums vorgeherrscht. Darüber hinaus habe die Klägerin selbst ausgeführt, sich in den Jahren 2012/2013 offenbart und anschließend nur noch „scheinstudentisch“ am Studiengang Theologie teilgenommen zu haben. Daran sei zu erkennen, dass sie ihre Obliegenheit, ihre Ausbildung planvoll zu betreiben, verletzt habe. Schließlich sei erkennbar, dass in der Evangelischen Kirche ein Öffnungsprozess eingeleitet worden sei. Es sei jedoch nicht ersichtlich, warum die Klägerin das Studium der Theologie trotz des Wissens um ihre Transidentität 2010 begonnen habe, sich aber nicht in einem Zeitpunkt, in dem Bewegung in die tradierten Ansichten gekommen sei, weiter darauf habe einlassen können.

11

Die Klägerin hat am 15.11.2016 Klage erhoben.

12

Zur Begründung trägt sie vor, dass es sie immer besonders hart getroffen habe, wenn ihr gegenüber unbekannte Dritte ihre Transidentität unter Verweis auf eine göttliche Ordnung abgelehnt hätten. Dadurch sei nicht nur ihre Transidentität, sondern auch ihre Glaubenswelt, die ihr einst Anlass für die Aufnahme des Theologiestudiums gewesen sei, hinterfragt worden. Das Verfahren hinsichtlich der Personenstandsänderung sei lang und schwer gewesen. Dabei seien sie und ihr Wunsch häufig in Frage gestellt worden, was ihr Selbstbewusstsein sehr beeinträchtigt habe. Dies habe zu einem sehr vorsichtigen Verhalten im Hinblick auf den Umgang mit ihrer Geschlechtsidentität geführt. Nicht zuletzt nach dem Ratschlag der Studienberaterin den Studiengang zu wechseln, habe sie an den beruflichen Chancen und damit der Sinnhaftigkeit des Studiums gezweifelt.

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Die Änderung ihres Personenstandes stelle einen unabweisbaren Grund dar, da sie noch nicht im Pfarralltag beschäftig worden sei. In ihrer Situation sei eine Anstellung unmöglich. Die vom Beklagten angeführten Beispiele transidenter Pfarrer seien mit ihr nicht zu vergleichen, da diese bereits beschäftigt gewesen seien, bevor sie sich offenbart hätten. Als Leiter einer Gemeinde werde eine Person erwartet, die Fähigkeiten mitbringe wie Überzeugung, soziale Stabilität und Integrität. Diese Merkmale würden ihr wegen ihrer Geschlechtsidentität von ihrem Umfeld nicht mehr ohne weiteres zugesprochen werden.

14

Schließlich habe der Fachrichtungswechsel auch unverzüglich stattgefunden. Der Zeitraum des Outings und insbesondere des Verfahrens der Personenstandsänderung sei sehr aufreibend und kräftezehrend gewesen. Zum einen habe sie sich in die neuen Umstände einfinden sowie im Umgang mit ihren Mitmenschen behaupten müssen und zum anderen sei sie noch nicht offiziell als Frau anerkannt worden. In dieser Phase sei sie nicht in der Lage gewesen, über ihre berufliche Zukunft nachzudenken. Sie habe sich eingeschränkt und gelähmt gefühlt. Mit der offiziellen Änderung ihres Personenstandes habe sie dann neuen Mut und neues Selbstvertrauen gefasst, sodass sie zeitnah das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen habe. Sie habe sich vorgenommen in einer neuen Stadt neu anzufangen, um ein neues soziales Netz aufzubauen. Damit einher sei der endgültige Abschied von einer beruflichen Perspektive als Theologin gegangen. Sie habe beschlossen, eine Ausbildung über die Materie anzufangen, die sie in den letzten Jahren begleitet habe, um später diskriminierten Minderheiten professionell helfen zu können.

15

Die Klägerin beantragt,

16

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung seiner Bescheide vom 11.12.2015, 13.04.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2016 Ausbildungsförderung nach dem BAföG dem Grunde nach zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Darstellungen im Widerspruchsbescheid.

20

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakten I und II) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage ist unbegründet.

22

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in subjektiven Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

23

Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung. Die Anspruchsgrundlage ist hier in § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB X) i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 1 HS. 1 Nr. 2 Var. 2 BAföG zu sehen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen lagen im Hinblick auf den ablehnenden Bescheid vom 11.12.2015 nicht vor, sodass die Klägerin keinen Anspruch auf dessen Rücknahme und dementsprechend auch nicht auf Gewährung der begehrten Ausbildungsförderung hat.

24

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 HS. 1 Nr. 2 Var. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, soweit der Auszubildende aus unabweisbarem Grund die Fachrichtung gewechselt hat. Darüber hinaus muss nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - und so auch hier - der Auszubildende den Umständen, aufgrund derer er einen unabweisbaren Grund annimmt, rechtzeitig begegnen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 17. Mai 2016 – Au 3 K 15.1895 –, Rn. 32, juris, m.w.N.).

25

Die Klägerin wechselte die Fachrichtung, da sie nunmehr einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt, vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 Var. 1 BAföG. Mit dem Studium der Rechtswissenschaften möchte sie das Erste juristische Staatsexamen und nicht wie zuvor das Erste kirchliche Examen erwerben. Beide Ausbildungen stellen zudem universitäre Ausbildungen dar, sodass auch die Ausbildungsstättenart dieselbe ist.

26

Die Kammer geht auch davon aus, dass die rechtliche und tatsächliche Personenstandsänderung der Klägerin einen unabweisbaren Grund i.S.d. Ermächtigungsgrundlage darstellt. Ein solcher ist gegeben, wenn es dem Studenten aus subjektiven, also in seiner Person liegenden oder aber objektiven Gründen unmöglich war, das Studium in der gewählten Fachrichtung fortzuführen. Ihm muss im Ergebnis keine Möglichkeit der Wahl zwischen einer Fortsetzung der begonnenen Ausbildung und einem Wechsel der Fachrichtung bleiben. Berücksichtigungsfähig sind dabei nur solche Umstände, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 5 C 6/03 –, BVerwGE 120, 149-154, Rn. 9, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. März 2017 – 12 ZB 16.2386 –, Rn. 7 juris). Davon umfasst ist nicht nur der Wegfall der subjektiven Fähigkeit die Ausbildung zu beenden oder den Beruf auszuüben, sondern auch - wie hier - der Wegfall der Eignung aufgrund besonderer gesellschaftlicher bzw. sozialer Gegebenheiten.

27

Die Klägerin strebte durch das Studium der Theologie an, die Qualifikation zur Leitung einer Gemeinde zu erlangen, mithin Pfarrerin zu werden. Dass sie dieses Berufsziel erreichen kann, erscheint der Kammer derzeit praktisch unmöglich. Natürlich wird durch die Personenstandsänderung die Eignung der Klägerin die angestrebte Aufgabe auszufüllen nicht gemindert. Auch körperliche Einschränkungen hinsichtlich der Berufsausübung sind damit nicht verbunden. Jedoch sieht die Kammer es als hinreichend wahrscheinlich an, dass ihr dadurch kein gemeindeleitendes Pfarramt übertragen wird. Denn transidenten Personen wird in der Gesellschaft im Allgemeinen und in der christlichen Gemeinschaft im Besonderen mit viel Skepsis und Ablehnung begegnet.

28

Dies wird insbesondere aus der Begleitbroschüre des Projekts „TuR – Trans* und Reformation“ der Deutschengesellschaft für Transidentität und Intersexualität (dgti e.V.) vom 31.10.2016 (im Folgenden Broschüre genannt) deutlich (abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/blob/114152/befae36ba9e306d97c839eeddd3c55ff/reformation-fuer-alle---transidentitaet---transsexualitaet-und-kirche-data.pdf). Aufgrund der dort enthaltenen Äußerungen der Interviewpartner ist zu erkennen, dass der Umgang mit transsexuellen Personen in der Evangelischen Kirche noch am Anfang steht. Dahingehend äußerte sich Volker Jung, der evangelischer Pfarrer und Kirchenpräsident der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist (Broschüre, S. 46). Nach seiner Einschätzung steht das Thema Transidentität noch nicht auf der Tagesordnung der Kirchenleitung, sodass es auch noch keine hinreichende theologische Auseinandersetzung damit gibt. Ähnlich äußert sich Prof. Dr. Udo Rauchfleisch (Psychotherapeut), wenn er ausführt, dass Diversität in der Industrie mehr und mehr als Bereicherung angesehen wird, dies aber in der Kirche noch nicht angekommen ist (Broschüre, S. 54). Auch nach Theodor Adam, der als Pfarrer und Mitglied des Beirats für das Referat für Chancengleichheit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) tätig ist, finden Konzepte jenseits des Geschlechterdualismus in seinem Referat kaum Beachtung (Broschüre, S. 57). Schließlich sind die fehlenden subjektiven Berufschancen der Klägerin auch dem Interview der transidenten Pfarrerin Elke Spörkel zu entnehmen. Sie hat zunächst ein Pfarramt als Pfarrer übernommen, sich dann gegenüber der Familie sowie der Gemeinde offenbart und anschließend als Pfarrerin weitergearbeitet. Allerdings musste sie die Gemeindeleitung schließlich doch aufgeben, da es der Kirchenleitung als zu große Zumutung für die Gemeinde erschien, die Leitung einer transidenten Person zu überlassen (Broschüre, S. 26 a.E. und Radiointerview im Nordwestradio vom 10.04.2017; abrufbar unter: http://www.radiobremen.de/nordwestradio/sendungen/zwei-nach-eins/podcast/zwei-nach-eins324-popup.html). Sie ist zwar heute noch in der Evangelischen Kirche tätig, aber eben nicht mehr in der Gemeindeleitung. Das Beispiel von Dorothea Zwölfer in Bayern (Broschüre, S. 60 ff.), die weiterhin als Pfarrerin arbeiten kann, erscheint in Anbetracht der übrigen Ausführungen in der Broschüre als Einzelfall. Es ist mit den Umständen der Klägerin aber auch nicht vergleichbar. Denn anders als Frau Zwölfer wurde der Klägerin noch kein Pfarramt übertragen.

29

Das durch die Broschüre vermittelte Bild wird durch die Ausführungen von Frau Zwölfer in der Email an die Klägerin vom 13.12.2016 untermauert. Darin führt sie u.a. aus, dass Transidentität von Seiten der Evangelischen Kirche als psychische Erkrankung eingestuft wird. Daher würde aus ihrer Sicht die Einstellung bei einer entsprechenden Offenbarung an der der Einstellung vorgeschalteten Gesundheitsprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit scheitern.

30

Für die Sichtweise der Kammer spricht zudem der Impulsvortrag des bereits benannten Volker Jung (s.o.) bei der Konferenz „Transsexualität. Eine gesellschaftliche Herausforderung im Gespräch zwischen Theologie und Neurowissenschaft“ am 05.02.2016 (abrufbar unter: http://www.ekhn.de/fileadmin/content/ekhn.de/bilder/pressemitteilungen/2016/16-02-05-Vortrag_Transsexualitaet_Uni_Frankfurt_Wortlaut_Jung.pdf). Dort führte er aus, dass Transsexualität in der kirchlichen Wahrnehmung schuldbelastet sei. Er forderte ebenfalls eine Entmoralisierung des Themas.

31

Schließlich ist der hiesige Fall auch nicht damit vergleichbar, dass sich im Verlauf der Ausbildung die Berufsperspektive im Allgemeinen erheblich verschlechtert. Dies soll allenfalls als wichtiger, aber nicht als unabweisbarer Grund angesehen werden können, wenn ein tatsächliches „Austrocknen“ des Berufsfeldes zu erwarten ist (vgl. Ramsauer, BAföG, 6. Aufl., § 7 Rn. 153 und 164 a.E.). In dem Fall trifft der Schwund der beruflichen Chancen alle Auszubildenden gleicher Maßen aufgrund objektiver Umstände. Hier entfallen sie jedoch als Folge der rechtlichen und tatsächlichen Personenstandsänderung, also der Wahrnehmung von Rechten nach dem TSG, die Ausdruck des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sind; mithin wegen subjektiver Umstände der Klägerin.

32

Die Kammer gelangte jedoch nicht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Fachrichtungswechsel unverzüglich erfolgte, die Klägerin den Umständen, die zum Wegfall ihrer Eignung geführten haben, also rechtszeitig begegnet ist. Die Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln folgt aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen. Sobald ein Auszubildender sich daher Gewissheit von der fehlenden Neigung oder Eignung für das bisher studierte Fach verschafft hat, muss er unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern [vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)] die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen. Ob ein unverzügliches Handeln in diesem Sinne vorliegt, bestimmt sich nicht allein nach objektiven Umständen, sondern in subjektiver Hinsicht auch danach, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen vorwerfbar ist (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 – 5 C 45/87 –, BVerwGE 85, 194-200, Rn. 13; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 05. Dezember 2012 – 1 A 166/09 –, Rn. 18, juris). Eine Fortführung der Ausbildung trotz Kenntnis der Nichteignung, die nicht aus ausbildungsbezogenen Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt ist, führt grundsätzlich zum Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsförderung nach dem Fachrichtungswechsel. Dies gilt selbst dann, wenn ein wichtiger oder unabweisbarer Grund hierfür vorgelegen hat (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 12 ZB 12.2277 –, Rn. 7, juris).

33

Nach einer objektiven Betrachtung der Umstände hätte die Klägerin früher wechseln müssen, um dem Vorwurf der schuldhaften Verzögerung zu entgehen. Ausweislich des Widerspruchsschreibens war sie bereits im Sommer 2013 davon überzeugt, wegen ihrer Transsexualität nicht als evangelische Pfarrerin arbeiten zu können, sodass sie sich entschloss, ihr Studium mit einem anderen Fach fortzusetzen. Tatsächlich schrieb sie sich jedoch erst zum Wintersemester 2015/2016, mithin wenigstens zwei Jahre später, für den Studiengang Rechtswissenschaften an der E.M.A.U. A-Stadt ein. Objektiv möglich war ihr jedoch auch ein früherer Wechsel. Ausbildungsbezogene Gründe, die die Fortführung des Theologiestudiums ausnahmsweise hätten rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden.

34

Auch in subjektiver Hinsicht war es der Klägerin nach Ansicht der Kammer zumutbar, den Fachrichtungswechsel früher zu vollziehen. Dabei wird nicht verkannt, dass sich ihre Lebensumstände in der Zeit nach dem Einleiten der tatsächlichen und rechtlichen Personenstandsänderung im Jahr 2013 erheblich zum Negativen verändert haben dürften. So ist nachvollziehbar, dass sie sich einem erheblichen gesellschaftlichen und rechtlichen Rechtfertigungsdruck gegenüber gesehen hat. Diese Situation war sicherlich sowohl körperlich als auch psychisch eine enorme Belastung. Dennoch ist nicht zu erkennen, dass es der Klägerin unzumutbar oder unmöglich war, den Fachrichtungswechsel während des laufenden Personenstandsänderungsverfahrens vorzunehmen. Sie hat zwar vorgetragen, dass sie sich in dieser Zeit eingeschränkt und gelähmt gefühlt habe und außer Stande gewesen sei, über den nächsten „großen Schritt danach“ (gemeint war das Studium einer anderen Fachrichtung) nachzudenken. Dennoch studierte sie, mit Ausnahme des Sommersemesters 2013, in dem sie sich beurlauben ließ, weiterhin Theologie. Zudem besuchte sie sogar bereits rechtswissenschaftliche Vorlesungen. Während dessen hat sie sich außeruniversitär für „queere Angelegenheiten“ und in der Hochschulpolitik engagiert. Daran ist zu erkennen, dass die Klägerin durchaus genügend geistige und körperliche Ressourcen gehabt hat und auch psychisch so gefestigt war, dass sie intellektuell anspruchsvolle Aufgaben wahrnehmen konnte. Der Klägerin wäre es daher auch möglich gewesen, ihre Arbeitskraft ins Studium einer neuen Fachrichtung zu investieren. Sie hätte die notwendigen Prüfungen absolvieren und somit ihrer Obliegenheit, die neue Ausbildung planvoll voranzutreiben, gerecht werden können. Dies erscheint auch daher sachgerecht, da sie die Möglichkeit gehabt hätte, das Studium der Rechtswissenschaften in Leipzig zu beginnen und anschließend in einer anderen Stadt fortzusetzen. Außerdem sind, wegen des Ausnahmecharakters der Anspruchsgrundlage und dem damit einhergehenden engen Anwendungsbereich sowie dem Ziel einer sparsamen Haushaltsführung (vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 7 Rn. 109), strenge Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. März 2017 – 12 ZB 16.2386 –, Rn. 9, juris) und damit auch an die Annahme eines unverzüglichen Fachrichtungswechsels zustellen.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 HS. 1 VwGO.

36

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

37

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtgewährung von Ausbildungsförderung.

1. Die 1991 in ... geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 2012/13 ein Bachelor-Studium im Fach Erziehungswissenschaft an der Universität Innsbruck (Österreich) auf. Hierfür erhielt die Klägerin von der Beklagten im Zeitraum vom Wintersemester 2012/13 bis zum Sommersemester 2014 - vier Semester - Ausbildungsförderungsleistungen.

Mit Formblatt vom 30. Juli 2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen (Folge-)Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Bachelor-Studium im Fach Erziehungswissenschaft an der Universität Innsbruck (Bewilligungszeitraum: Oktober 2014 - September 2015).

Ausweislich eines Studienblatts der Universität Innsbruck vom 9. September 2014 war die Klägerin dort seit 2. September 2013 auch in einem Lehramtsstudium (Biologie und Umweltkunde, Englisch) sowie seit 2. September 2014 zusätzlich auch in einem Bachelor-Studiengang Soziologie und einem Bachelor-Studiengang Vergleichende Literaturwissenschaft eingeschrieben.

Mit Schreiben vom 18. November 2014 teilte die Klägerin mit, dass sie sich entschieden habe, einen Studienfachwechsel hin zum Fach Psychologie vorzunehmen. Hierzu sei sie nach langen Überlegungen sowie Gesprächen mit Professoren und der Studienberatung gekommen. Bereits ab Anfang des dritten Semesters (Wintersemester 2013/14) habe sie begonnen, sich intensiv für Psychologie-Vorlesungen zu interessieren; sie sehe sich selbst künftig eher in der psychologischen Betreuung, Beratung, Coaching oder Weiterbildung von Erwachsenen als in einem pädagogischen Berufsfeld. Sie habe im September 2014 die Aufnahmeprüfung für den Bachelor-Studiengang Psychologie an der Universität Innsbruck bestanden und habe sich zwischenzeitlich auch entsprechend eingeschrieben. Ausweislich einer am 10. Dezember 2014 vorgelegten Bescheinigung der Universität Innsbruck vom 26. November 2014 wurden drei Leistungen aus dem alten Studienfach Erziehungswissenschaft im neuem Studienfach Psychologie angerechnet (insgesamt 5 Semesterstunden, 7 ECTS-Punkte).

Mit am 2. Januar 2015 eingegangenem Schreiben teilte die Klägerin ergänzend auf Nachfrage der Beklagten mit, dass sie sowohl für das Fach Erziehungswissenschaft als auch das Fach Psychologie eingeschrieben sei; ihr Antrag auf Ausbildungsförderung beziehe sich jedoch ab dem Wintersemester 2014/15 auf das Fach Psychologie. Ausweislich eines beigefügten Studienblatts der Universität Innsbruck vom 27. Dezember 2014 hatte sich die Klägerin dort im November 2014 in den sonstigen Studiengängen exmatrikuliert; seit 1. Oktober 2014 war sie zusätzlich zum Bachelor-Studiengang Erziehungswissenschaft auch im Bachelor-Studiengang Psychologie eingeschrieben.

2. Mit Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2015 wurde daraufhin der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für ein Studium des Fachs Psychologie an der Universität Innsbruck im Bewilligungszeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nach einem Wechsel der Fachrichtung nur geleistet werden könne, wenn der Fachrichtungswechsel aus wichtigem oder unabweisbarem Grund erfolgt sei, wobei ein wichtiger Grund bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters beachtlich sei (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Die Klägerin habe zum fünften Fachsemester die Fachrichtung gewechselt; eine Förderung sei daher nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Grunds (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG) möglich. Die seitens der Klägerin vorgetragenen Gründe seien nicht unabweisbar. Ob die vorgetragenen Gründe wichtig sind, könne offenbleiben, da die Klägerin erst nach Beginn des vierten Fachsemesters den Fachrichtungswechsel vorgenommen habe.

Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, dass sie ab dem dritten Semester (Wintersemester 2013/14) auch Vorlesungen im Fach Psychologie besucht habe, nachdem ihr klar geworden sei, dass das Fach Erziehungswissenschaft nicht ihren Neigungen entspreche. Für einen Wechsel in das Studienfach Psychologie sei jedoch nach den Bestimmungen der Universität Innsbruck das Bestehen eines nur einmal jährlich stattfindenden Aufnahmetests erforderlich gewesen. Der frühestmögliche nächste Aufnahmetest sei jener im September 2014 gewesen, den sie auch erfolgreich absolviert habe. Nach alledem sei ihr ein früherer Studienfachwechsel nicht möglich gewesen.

Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von N. vom 27. November 2015 - zur Post gegeben mit Einschreiben am 2. Dezember 2015 - zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass weder ein wichtiger noch ein unabweisbarer Grund für einen Studienfachwechsel gegeben sei (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Insbesondere wäre die Klägerin gehalten gewesen, ihr Studium der Erziehungswissenschaft unverzüglich nach Erkennen ihres Neigungswechsels im dritten Fachsemester abzubrechen bzw. sich für das vierte Fachsemester beurlauben zu lassen, um die Wartezeit bis zur Aufnahme des Psychologiestudiums außerhalb einer förderungsfähigen Ausbildung zu verbringen.

3. Hiergegen hat die Klägerin am 29. Dezember 2015 Klage erhoben. Sie beantragt (sinngemäß),

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Januar 2015 und des Widerspruchsbescheids der Regierung von N. vom 27. November 2015 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ein Studium des Fachs Psychologie an der Universität Innsbruck zu gewähren.

Der Vortrag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren werde aufrechterhalten. Wie ausgeführt sei ein Wechsel vor dem fünften Fachsemester in das Studienfach Psychologie aufgrund des an der Universität Innsbruck nur einmal jährlich stattfindenden Aufnahmeverfahrens nicht möglich gewesen. Sie habe sich im vierten Fachsemester (Sommersemester 2014) nicht vom Studiengang Erziehungswissenschaft exmatrikuliert bzw. sich hiervon beurlauben lassen, da sie das Semester im alten Studiengang nicht habe verlieren wollen, sofern sie den Aufnahmetest für den neuen Studiengang im September 2014 nicht bestanden hätte. In diesem Falle hätte sie das Bachelor-Studium der Erziehungswissenschaft fortgesetzt, auch wenn dies nur ihre zweite Wahloption gewesen wäre. Ein Nichtbestehen des Aufnahmetests im Studienfach Psychologie sei bei jährlich etwa 1.000 Teilnehmern und nur 200 Studienplätzen auch durchaus denkbar gewesen. Überdies sei die im Widerspruchsbescheid angesprochene Möglichkeit der Beurlaubung an der Universität Innsbruck nur bei Vorliegen besonderer Gründe (u. a. Pflege von Angehörigen, Schwangerschaft) zulässig, die in ihrem Fall nicht gegeben gewesen seien. Letztlich sei nicht nachvollziehbar, dass ihr ein zielstrebiges, vorausschauendes Studienverhalten nunmehr zum Nachteil gereichen solle. Ohne Ausbildungsförderungsleistungen sei eine Fortsetzung des Psychologiestudiums in Innsbruck aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Familie nicht möglich.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Da die Klägerin im Klageverfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht habe, werde auf die Begründung des Ablehnungsbescheids sowie des Widerspruchsbescheids verwiesen.

5. Mit Schriftsätzen jeweils vom 29. März 2016 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss des Gerichts vom 3. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

6. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1.Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ein Studium des Fachs Psychologie im Bewilligungszeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 1 BAföG hat ein Auszubildender einen Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Hat der Auszubildende aus wichtigem Grund (Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nr. 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BAföG für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG). Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird nach § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 BAföG in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 4 BAföG maßgeblichen Fachsemesters wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben besteht der streitgegenständliche Anspruch der Klägerin auf Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung nicht. Ein aufgrund des zu Beginn des fünften Fachsemesters vorgenommenen Fachrichtungswechsels für die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung erforderliche unabweisbare Grund i. S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG besteht nicht.

a) Die Klägerin hat vorliegend zum fünften Fachsemester (Wintersemester 2014/15) einen Fachrichtungswechsel vorgenommen.

aa) Ein Auszubildender wechselt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsgangs an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Fachrichtung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG ist ein durch Lehrpläne, Ausbildungs- bzw. Studienordnungen oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtet ist und für den i.d.R. die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungen festgelegt sind (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. März 2015, § 7 Rn. 47). Nicht erforderlich ist, dass der Auszubildende das zunächst angestrebte Ausbildungsziel endgültig aufgibt; es reicht vielmehr aus, dass das Anstreben dieses Zieles unterbrochen wird (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 46; vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 22.9.2015 - Au 3 K 15.1008 - juris Rn. 22).

Für den Zeitpunkt des Vollzugs eines Fachrichtungswechsels ist im Falle eines Hochschulstudiums grundsätzlich auf den objektiv nachprüfbaren Zeitpunkt der Exmatrikulation bzw. Umschreibung abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1981 - 5 C 28/79 - juris Rn. 21; VG München, U.v. 16.10.2003 - M 15 K 01.2023 - juris Rn. 24; VG Augsburg, U.v. 17.12.2012 - Au 3 K 12.574 - juris Rn. 36). Würde der Zeitpunkt eines Fachrichtungswechsels beispielsweise allein an die innere Willenshaltung des Auszubildenden geknüpft, wäre etwa die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG praktisch nicht zu handhaben, weil sich dann ein Auszubildender stets darauf berufen könnte, bereits im zweiten Semester das Studium innerlich abgebrochen zu haben, auch wenn die Exmatrikulation bzw. Umschreibung erst in einem späteren Semester erfolgt sein sollte (vgl. zum Ganzen: VG Bayreuth, U.v. 27.7.2015 - B 3 K 14.383 - juris Rn. 31).

bb) Hiervon ausgehend ist im Fall der Klägerin ein Fachrichtungswechsel i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG gegeben. Die Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben (siehe Schreiben v. 18.11.2014 und 2.1.2015, Blatt 248 und 249 f. der Verwaltungsakte) das Ausbildungsziel eines Bachelor-Abschlusses im Fach Erziehungswissenschaft an der Universität Innsbruck aufgegeben; sie strebt dort nunmehr einen Bachelor-Abschluss im Fach Psychologie - und damit ein fachlich wesentlich anders gelagertes Ausbildungsziel - an. Ihren Fachrichtungswechsel hat die Klägerin mit Beginn des fünften Fachsemesters (Wintersemester 2014/15) vollzogen, ihre Einschreibung im Bachelor-Studiengang Psychologie erfolgte zum 1. Oktober 2014 (siehe Studienblatt v. 27.12.2014, Blatt 251 der Verwaltungsakte). Dass die Klägerin offenbar im Wintersemester 2014/15 parallel weiterhin im Bachelor-Studiengang Erziehungswissenschaft formal immatrikuliert war (siehe Studienblatt v. 27.12.2014, Blatt 251 der Verwaltungsakte), steht einem Fachrichtungswechsel im Lichte der eindeutigen Angaben der Klägerin über ihr künftiges Ausbildungsziel an der Universität Innsbruck nicht entgegen. So hat die Klägerin im Schreiben vom 2. Januar 2015 (Blatt 248 der Verwaltungsakte) ausdrücklich klargestellt, dass sie ab dem Wintersemester 2014/15 (nur) für das Studienfach Psychologie gefördert werden wolle; dem entspricht ihre nachgewiesene Immatrikulation in diesem Studienfach zum 1. Oktober 2014.

cc) Auch § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG führt vorliegend zu keinem (fiktiven) früheren Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels.

Hiernach wird bei der Bestimmung des nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 4 BAföG maßgeblichen Fachsemesters die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

Im Fall der Klägerin wurden jedoch durch die Universität Innsbruck unter dem Datum des 26. November 2014 (Blatt 253-255 der Verwaltungsakte) lediglich einzelne Studienleistungen aus dem bisherigen Studienfach Erziehungswissenschaft für das neue Studienfach Psychologie anerkannt (insgesamt im Wert von fünf Semesterstunden und sieben ECTS-Punkten); eine Anrechnung von Fachsemestern ist nicht erfolgt. Bei einer solchen Sachlage ist § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG jedoch nicht anwendbar (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris Rn. 30; VG Augsburg, U.v. 22.9.2015 - Au 3 K 15.1008 - juris Rn. 27 f.; U.v. 17.12.2012 - Au 3 K 12.574 - juris Rn. 21).

b) Der somit für den Fachrichtungswechsel der Klägerin nach dem vierten Fachsemester erforderliche unabweisbare Grund i. S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG ist nicht gegeben. Bei dem Tatbestandsmerkmal des „unabweisbaren Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme eines unabweisbaren Grunds i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG für einen Fachrichtungswechsel voraus, dass es dem Auszubildenden aus subjektiven, in seiner Person liegenden, oder aber objektiven Gründen unmöglich ist, das Studium in der gewählten Fachrichtung fortzuführen. Erforderlich sind folglich außergewöhnliche Umstände. Dem Auszubildenden muss im Ergebnis keine Möglichkeit der Wahl zwischen einer Fortsetzung der begonnenen Ausbildung und einem Wechsel der Fachrichtung bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 5 C 6.03 - BVerwGE 120, 149 - Rn. 8 ff.). Während ein (lediglich) wichtiger Grund vorliegt, wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann, ist ein Grund erst dann unabweisbar und damit zwingend, wenn es bei der gebotenen Interessenabwägung schlechterdings unerträglich erscheint, den Auszubildenden unter den gegebenen Umständen an der zunächst aufgenommenen Ausbildung festzuhalten. Die Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grunds erweisen sich damit strenger als diejenigen an einen wichtigen Grund nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG ebenso wie an einen schwerwiegenden Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.10.2015 - 12 C 14.2417 - juris Rn. 12; B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris Rn. 33; B.v. 10.1.2011 - 12 C 10.906 - juris Rn. 10; VG Augsburg, U.v. 22.9.2015 - Au 3 K 15.1008 - juris Rn. 31 f.).

Um sich auf einen unabweisbaren Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG ausbildungsförderungsrechtlich berufen zu können, muss überdies nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.2.1983 - 5 C 94.80 - FamRZ 1983, 954, U.v. 21.6.1990 - 5 C 45.87 - FamRZ 1991, 119; BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris Rn. 23 f.; SächsOVG, U.v. 5.12.2012 - 1 A 166.09 - juris Rn. 18) der Auszubildende diesem, soweit er einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegensteht, entsprechend seinem Ausbildungsstand und seinem Erkenntnisvermögen rechtzeitig begegnen. Die Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln folgt aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen. Sobald ein Auszubildender sich daher Gewissheit von der fehlenden Neigung oder Eignung für das bisher studierte Fach verschafft hat, muss er, damit ein unabweisbarer wie auch ein wichtiger Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG für den Fachrichtungswechsel anerkannt werden kann, unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. SächsOVG, U.v. 26.6.2009 - 1 A 99.08 - juris Rn. 21 ff.). Eine Fortführung der Ausbildung trotz Kenntnis der Nichteignung, die nicht aus ausbildungsbezogenen Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt ist, führt zum Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsförderung nach dem Fachrichtungswechsel, selbst wenn ein wichtiger oder unabweisbarer Grund hierfür vorgelegen hat (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.1.2013 - 12 ZB 12.2277 - juris Rn. 7).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist im Fall der Klägerin kein unabweisbarer Grund i. S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG für den Fachrichtungswechsel gegeben. Daher ist der Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung erloschen.

(1) Der vorliegend von der Klägerin im Kern geltend gemachte Neigungswechsel hin zum Fach Psychologie stellt grundsätzlich keinen unabweisbaren Grund dar. Als unabweisbarer Grund kann ein Neigungswandel nur dann ausnahmsweise anerkannt werden, wenn er auf Gründen beruht, die die Abneigung gegen die bisherige Ausbildung als nicht behebbar erscheinen lassen, also die subjektive Fähigkeit des Auszubildenden, seine bisherige Ausbildung planmäßig fortzuführen, auf Dauer und irreversibel ausschließen. Dies setzt neben einer Prognose darüber, wie sich die subjektive Einstellung des Auszubildenden zu seiner bisherigen Ausbildung in Zukunft entwickeln wird, auch und vor allem die Feststellung voraus, dass der Auszubildende alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Abneigung gegen die bisherige Ausbildung zu überwinden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 7.12.1989 - 5 C 32/84 - juris Rn. 3; VG Ansbach, U.v. 26.7.2012 - AN 2 K 12.454 - juris Rn. 35; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 164; Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2009, § 7 Rn. 43).

Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Vielmehr trägt die Klägerin selbst vor, dass sie im Falle eines Nichtbestehens des Aufnahmetests für den Bachelor-Studiengang Psychologie im September 2014 schlicht als Alternative den Bachelor-Studiengang Erziehungswissenschaft fortgesetzt und abgeschlossen hätte (siehe Klagebegründung v. 19.1.2016, Blatt 6 f. der Gerichtsakte). Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Klägerin offenbar auch im Wintersemester 2014/15 weiter parallel im Studiengang Erziehungswissenschaft immatrikuliert war (siehe Studienblatt v. 27.12.2014, Blatt 251 der Verwaltungsakte). Es kann also keine Rede davon sein, dass die Fortsetzung des bisherigen Studiums der Klägerin unmöglich und der Fachrichtungswechsel folglich zwingend gewesen ist.

(2) Auch ist ein Wechsel von einem sog. Parkstudium zum eigentlichen Wunschstudium nicht geeignet, einen unabweisbaren Grund i. S. v. i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG zu begründen.

Soweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes i. S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG, der es unzumutbar werden lässt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert worden war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlass für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist. Ein Parkstudium ist hierbei ein Studium, das der Neigung des Auszubildenden weniger entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält. Vorausgesetzt ist dabei stets der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen; als Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das als Alternative zum Wunschstudium aufgenommene Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen. Beabsichtigt der Auszubildende mit dem Parkstudium dagegen lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (vgl. zum Ganzen: BVerwG; U.v. 22.6.1989 - 5 C 42/88 - BVerwGE 82, 163 - juris Rn. 11 f.).

In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist jedoch geklärt, dass ein Wechsel von einem sog. Parkstudium zum eigentlichen Wunschstudium keinen unabweisbaren Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG darstellen kann. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Zeitschranken in § 7 Abs. 3 Satz 1 und 4 BAföG gerade auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die einen wichtigen Grund für den Wechsel vom Park- zum Wunschstudium noch bis zum Ablauf des vierten Semesters anerkannt hatte, begegnen (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 22.9.2015 - Au 3 K 15.1008 - juris Rn. 35; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 164; BT-Drs. 13/4246, S. 15).

Letztlich wäre es der Klägerin vorliegend zumutbar gewesen, sich für das Sommersemester 2014 (ihr viertes Semester) vom bisherigen Studiengang Erziehungswissenschaft - dieser stellte nach ihrem eigenen Vortrag zum damaligen Zeitpunkt nur noch ein Parkstudium bis zum Erhalt eines Studienplatzes im Wunschstudiengang Psychologie dar - zu exmatrikulieren oder beurlauben zu lassen und die Wartezeit anderweitig und ohne Bezug von Ausbildungsförderungsleistungen zu verbringen (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.9.2015 - Au 3 K 15.1008 - juris Rn. 36). Da in jedem Fall die Möglichkeit der Exmatrikulation bestand, ist insoweit auch irrelevant, sollte nach den Regularien der Universität Innsbruck tatsächlich - wie die Klägerin vorträgt - kein zulässiger Beurlaubungsgrund vorgelegen haben. Unabhängig davon setzt bereits die Anerkennung eines wichtigen Grunds i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG u. a. voraus, dass der Auszubildende grundsätzlich ohne Unterbrechung alle nicht von vornherein aussichtslosen Bewerbungsmöglichkeiten genutzt hat, um einen Studienplatz in seinem Wunschstudium zu erhalten; diese Obliegenheit umfasst auch die Bewerbung für den Wunschstudienplatz an anderen Universitäten (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.9.2015 - Au 3 K 15.1008 - juris Rn. 35 a.E.). Hiervon ausgehend wäre die Klägerin somit gehalten gewesen, sich um einen Studienplatz im Fach Psychologie bereits für das Sommersemester 2014 an anderen - ggf. heimatnäheren - Universitäten zu bemühen; auch dort wären Teilleistungen aus dem bisherigen Studium bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen grundsätzlich anrechenbar gewesen. Dass entsprechende Bewerbungen getätigt worden und erfolglos geblieben seien, ist seitens der Klägerin jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

(3) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin das grundsätzliche sachliche Vorliegen der Voraussetzungen eines unabweisbaren Grundes i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG wegen eines Neigungswechsels unterstellte, so könnte sich die Klägerin hierauf gleichwohl nicht berufen. Grund hierfür ist, dass sie nicht unverzüglich nach Erkennen ihres Neigungswechsels die bisherige Ausbildung abgebrochen hat. Jedenfalls die Fortführung des Studiums im Fach Erziehungswissenschaft im Sommersemester 2014 in Form eines Parkstudiums führt vorliegend zum Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsförderung nach dem Fachrichtungswechsel, selbst wenn man unterstellte, dass ursprünglich für diesen ein unabweisbarer Grund in Form eines Neigungswechsels vorgelegen haben sollte.

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für einen Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Gründe

1. Der Antrag der Klägerin, ihr für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Beiordnung eines Bevollmächtigten nach § 121 Abs. 2 ZPO kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht.

2. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung nicht zu erwarten.

Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerwG v. 26.3.2007, BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG v. 10.3.2004 DVBl 2004, 838). Das ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag dargelegt hat (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2.1. Zwar hat die Klägerin ihren Prozesskostenhilfeantrag nicht sachlich begründet; im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist jedoch unter Zugrundelegung der erstinstanzlich vorgebrachten Argumente von Amts wegen eine Prüfung vorzunehmen (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., Rn. 30 zu § 166).

2.2. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung des Beklagten, ihr Ausbildungsförderung für den Besuch der Berufsfachschule für Holzbildhauer in Bischofsheim zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht hat mit Recht einen Anspruch der Klägerin auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verneint. Es hat bei seiner Entscheidung zutreffend maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klägerin nach dem Wechsel vom Studium an der Universität Jena an die Berufsfachschule keinen Förderanspruch nach § 7 Abs. 3 BAföG hat. Nach dieser Vorschrift hat ein Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel in aller Regel die Einstellung der Förderung aufgrund des Verbrauchs des Förderungsanspruchs für eine Erstausbildung zur Folge, es sei denn, er erfolgt aus einem wichtigen Grund (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG) oder aus einem unabweisbaren Grund (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend das zunächst aufgenommene Masterstudium (Slawistik) als Erstausbildung gemäß § 7 Abs. 1a BAföG erachtet. Ein Fachrichtungswechsel im Rahmen eines Masterstudienganges ist indes nur dann förderungsunschädlich, wenn er aus einem unabweisbaren Grund nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG erfolgt (§ 7 Abs. 1a S. 2 BAföG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme eines unabweisbaren Grundes für einen Fachrichtungswechsel voraus, dass es dem Studenten aus subjektiven, in seiner Person liegenden oder aber objektiven Gründen unmöglich ist, das Studium in der gewählten Fachrichtung fortzuführen. Ihm muss im Ergebnis keine Möglichkeit der Wahl zwischen einer Fortsetzung der begonnenen Ausbildung und einem Wechsel der Fachrichtung bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 5 C 6.03 - BVerwGE 120, 149 Rn. 8 ff.; BayVGH, B.v.14.10.2015 - 12 C 14.2417 -, juris). Die Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes erweisen sich damit strenger als diejenigen an einen wichtigen Grund nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ebenso wie an einen schwerwiegenden Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, Ausbildungsförderungsgesetz, § 7 Rn. 43).

2.3. Bereits in dem Wechsel vom Masterstudium Slawistik zum Studiengang Lehramt am Gymnasium (Russisch, Deutsch) liegt ein förderungsschädlicher Fachrichtungswechsel, da die Klägerin mit ihrer Einlassung, sie habe sich inhaltlich etwas anderes vorgestellt, ersichtlich keinen unabweisbaren Grund darlegt. Jedenfalls aber mit dem endgültigen Abbruch des Hochschulstudiums ist der Förderanspruch für eine Erstausbildung verbraucht, da unabweisbare Gründe auch insoweit nicht vorliegen, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist. Der Einwand der Klägerin, die Perspektive, noch jahrelang studieren zu müssen, habe sie entmutigt, so dass sie sich für eine Berufsausbildung entschieden habe, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass es der Klägerin aus subjektiven oder aus objektiven Gründen unmöglich geworden wäre, ihr Studium fortzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1981, Az. 5 C 36/79 in BVerwGE 62, 174).

An das Vorliegen eines unabweisbaren Grunds sind - wie bereits erwähnt - strenge Anforderungen zu stellen, damit die Privilegierung gegenüber solchen Auszubildenden, die einen „wichtigen Grund“ für sich in Anspruch nehmen können, aber bei einem Fachrichtungswechsel nach Beginn des vierten Fachsemesters jedweden Förderungsanspruch verlieren, gerechtfertigt ist. Ein Grund für einen Fachrichtungswechsel ist deshalb nur dann unabweisbar, wenn er die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung zulässt und er die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich macht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.2.2004 Az. 5 C 6/03 in BVerwGE 120, 149). Im Zuge der an das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG angelehnten Interessenabwägung gilt es zu berücksichtigen, dass den Studenten die vom Gesetz vorausgesetzte Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung trifft (Stein Weg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 7 Rn. 134). Dieser Obliegenheit hat die Klägerin nicht genügt, indem sie sich nicht frühzeitig über die konkrete Dauer des Lehramtsstudiums und insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Anrechnung des bereits in Usbekistan absolvierten achtsemestrigen Bachelorstudiums informiert hat.

2.4. Bereits aus diesem Grund steht der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung zum Besuch der Berufsfachschule für Holzbildhauer in Bischofsheim nicht zu, so dass es auf die Frage, ob die Klägerin mit dem Bachelorabschluss in Usbekistan bereits einen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG erlangt hat, entscheidungserheblich nicht ankommt. Auch das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf maßgeblich nicht abgestellt, sondern diese Frage letztlich dahinstehen lassen, da bereits im Hinblick auf den Fachrichtungswechsel kein Förderanspruch besteht.

2.5. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Härtevorschrift des § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG berufen, wonach für eine weitere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet werden kann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies erfordern. Die Regelung betrifft Fälle, in denen eine weitere Ausbildung nicht die Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG erfüllt, aber aus anderen Gründen erforderlich ist, insbesondere wenn sich ein Auszubildender eine bereits berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht mehr zunutze machen kann (Stein Weg in Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 7, Rn. 103). Dem entspricht die Regelung inTz. 7.2.23 VwV, wonach besondere Umstände dann vorliegen, wenn ein unabweisbarer Grund iSd § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG der Ausübung des Berufes entgegensteht, zu dem die frühere Ausbildung qualifiziert hat oder von dem in Tz 7.2.22 b BAföG-VwV angesprochenen Personenkreis mangels objektiver Verwertbarkeit eines im Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigt wird (Stein Weg in Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 7 Rn. 103 u. 104).

Auch wenn man der Auffassung der Klägerin, ihre Position als Mutter eines deutschen Staatsangehörigen entspreche der Situation des in Tz. 7.2.22 b BAföG-Verwaltungsvorschrift explizit genannten Personenkreises, folgen wollte (vgl. hierzu OVG Hamburg, B. v. 04.06.2015 - 4 Bs 47/15, BeckRS 2015, 47674), trifft indes ihre Schlussfolgerung, dass dann der Studienfachwechsel bzw. Abbruch unerheblich wäre, nicht zu. § 7 Abs. 2 BAföG regelt allein die weitere Ausbildung nach berufsqualifizierendem Abschluss der Erstausbildung iSd § 7 Abs. 1 BAföG, wozu ggf. auch die privilegierte Ausbildung nach § 7 Abs. 1a BAföG zählt. Wird jedoch eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, müssen für die Förderung der anderen weiteren Ausbildung sowohl die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG als auch des § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen (Stein Weg in Ramsauer/ Stallbaum, a.a.O., § 7 Rn. 64). Diese sind vorliegend indes nicht gegeben. Die Klägerin hat - wie bereits ausgeführt - ihr Hochschulstudium nicht aus unabweisbarem Grund abgebrochen.

Im Übrigen lässt der Akteninhalt auch nicht erwarten, dass die Berufung wegen eines der weiteren Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen wäre.

3. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht veranlasst, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und dem Gegner entstandene Kosten gemäß § 166 VwGO, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für einen Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Gründe

1. Der Antrag der Klägerin, ihr für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Beiordnung eines Bevollmächtigten nach § 121 Abs. 2 ZPO kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht.

2. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung nicht zu erwarten.

Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerwG v. 26.3.2007, BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG v. 10.3.2004 DVBl 2004, 838). Das ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag dargelegt hat (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2.1. Zwar hat die Klägerin ihren Prozesskostenhilfeantrag nicht sachlich begründet; im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist jedoch unter Zugrundelegung der erstinstanzlich vorgebrachten Argumente von Amts wegen eine Prüfung vorzunehmen (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., Rn. 30 zu § 166).

2.2. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung des Beklagten, ihr Ausbildungsförderung für den Besuch der Berufsfachschule für Holzbildhauer in Bischofsheim zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht hat mit Recht einen Anspruch der Klägerin auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verneint. Es hat bei seiner Entscheidung zutreffend maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klägerin nach dem Wechsel vom Studium an der Universität Jena an die Berufsfachschule keinen Förderanspruch nach § 7 Abs. 3 BAföG hat. Nach dieser Vorschrift hat ein Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel in aller Regel die Einstellung der Förderung aufgrund des Verbrauchs des Förderungsanspruchs für eine Erstausbildung zur Folge, es sei denn, er erfolgt aus einem wichtigen Grund (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG) oder aus einem unabweisbaren Grund (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend das zunächst aufgenommene Masterstudium (Slawistik) als Erstausbildung gemäß § 7 Abs. 1a BAföG erachtet. Ein Fachrichtungswechsel im Rahmen eines Masterstudienganges ist indes nur dann förderungsunschädlich, wenn er aus einem unabweisbaren Grund nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG erfolgt (§ 7 Abs. 1a S. 2 BAföG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme eines unabweisbaren Grundes für einen Fachrichtungswechsel voraus, dass es dem Studenten aus subjektiven, in seiner Person liegenden oder aber objektiven Gründen unmöglich ist, das Studium in der gewählten Fachrichtung fortzuführen. Ihm muss im Ergebnis keine Möglichkeit der Wahl zwischen einer Fortsetzung der begonnenen Ausbildung und einem Wechsel der Fachrichtung bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 5 C 6.03 - BVerwGE 120, 149 Rn. 8 ff.; BayVGH, B.v.14.10.2015 - 12 C 14.2417 -, juris). Die Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes erweisen sich damit strenger als diejenigen an einen wichtigen Grund nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ebenso wie an einen schwerwiegenden Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, Ausbildungsförderungsgesetz, § 7 Rn. 43).

2.3. Bereits in dem Wechsel vom Masterstudium Slawistik zum Studiengang Lehramt am Gymnasium (Russisch, Deutsch) liegt ein förderungsschädlicher Fachrichtungswechsel, da die Klägerin mit ihrer Einlassung, sie habe sich inhaltlich etwas anderes vorgestellt, ersichtlich keinen unabweisbaren Grund darlegt. Jedenfalls aber mit dem endgültigen Abbruch des Hochschulstudiums ist der Förderanspruch für eine Erstausbildung verbraucht, da unabweisbare Gründe auch insoweit nicht vorliegen, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist. Der Einwand der Klägerin, die Perspektive, noch jahrelang studieren zu müssen, habe sie entmutigt, so dass sie sich für eine Berufsausbildung entschieden habe, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass es der Klägerin aus subjektiven oder aus objektiven Gründen unmöglich geworden wäre, ihr Studium fortzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1981, Az. 5 C 36/79 in BVerwGE 62, 174).

An das Vorliegen eines unabweisbaren Grunds sind - wie bereits erwähnt - strenge Anforderungen zu stellen, damit die Privilegierung gegenüber solchen Auszubildenden, die einen „wichtigen Grund“ für sich in Anspruch nehmen können, aber bei einem Fachrichtungswechsel nach Beginn des vierten Fachsemesters jedweden Förderungsanspruch verlieren, gerechtfertigt ist. Ein Grund für einen Fachrichtungswechsel ist deshalb nur dann unabweisbar, wenn er die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung zulässt und er die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich macht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.2.2004 Az. 5 C 6/03 in BVerwGE 120, 149). Im Zuge der an das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG angelehnten Interessenabwägung gilt es zu berücksichtigen, dass den Studenten die vom Gesetz vorausgesetzte Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung trifft (Stein Weg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 7 Rn. 134). Dieser Obliegenheit hat die Klägerin nicht genügt, indem sie sich nicht frühzeitig über die konkrete Dauer des Lehramtsstudiums und insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Anrechnung des bereits in Usbekistan absolvierten achtsemestrigen Bachelorstudiums informiert hat.

2.4. Bereits aus diesem Grund steht der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung zum Besuch der Berufsfachschule für Holzbildhauer in Bischofsheim nicht zu, so dass es auf die Frage, ob die Klägerin mit dem Bachelorabschluss in Usbekistan bereits einen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG erlangt hat, entscheidungserheblich nicht ankommt. Auch das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf maßgeblich nicht abgestellt, sondern diese Frage letztlich dahinstehen lassen, da bereits im Hinblick auf den Fachrichtungswechsel kein Förderanspruch besteht.

2.5. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Härtevorschrift des § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG berufen, wonach für eine weitere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet werden kann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies erfordern. Die Regelung betrifft Fälle, in denen eine weitere Ausbildung nicht die Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG erfüllt, aber aus anderen Gründen erforderlich ist, insbesondere wenn sich ein Auszubildender eine bereits berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht mehr zunutze machen kann (Stein Weg in Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 7, Rn. 103). Dem entspricht die Regelung inTz. 7.2.23 VwV, wonach besondere Umstände dann vorliegen, wenn ein unabweisbarer Grund iSd § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG der Ausübung des Berufes entgegensteht, zu dem die frühere Ausbildung qualifiziert hat oder von dem in Tz 7.2.22 b BAföG-VwV angesprochenen Personenkreis mangels objektiver Verwertbarkeit eines im Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigt wird (Stein Weg in Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 7 Rn. 103 u. 104).

Auch wenn man der Auffassung der Klägerin, ihre Position als Mutter eines deutschen Staatsangehörigen entspreche der Situation des in Tz. 7.2.22 b BAföG-Verwaltungsvorschrift explizit genannten Personenkreises, folgen wollte (vgl. hierzu OVG Hamburg, B. v. 04.06.2015 - 4 Bs 47/15, BeckRS 2015, 47674), trifft indes ihre Schlussfolgerung, dass dann der Studienfachwechsel bzw. Abbruch unerheblich wäre, nicht zu. § 7 Abs. 2 BAföG regelt allein die weitere Ausbildung nach berufsqualifizierendem Abschluss der Erstausbildung iSd § 7 Abs. 1 BAföG, wozu ggf. auch die privilegierte Ausbildung nach § 7 Abs. 1a BAföG zählt. Wird jedoch eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, müssen für die Förderung der anderen weiteren Ausbildung sowohl die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG als auch des § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen (Stein Weg in Ramsauer/ Stallbaum, a.a.O., § 7 Rn. 64). Diese sind vorliegend indes nicht gegeben. Die Klägerin hat - wie bereits ausgeführt - ihr Hochschulstudium nicht aus unabweisbarem Grund abgebrochen.

Im Übrigen lässt der Akteninhalt auch nicht erwarten, dass die Berufung wegen eines der weiteren Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen wäre.

3. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht veranlasst, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und dem Gegner entstandene Kosten gemäß § 166 VwGO, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.