Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2016 - 12 CE 16.2064

bei uns veröffentlicht am18.10.2016

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

II.

Die Beschwerde wird unter der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf der Grundlage des Schreibens des Staatlichen Schulamts in der Stadt Augsburg vom 21. Juni 2016 unverzüglich diejenige öffentliche Sprengel- oder andere Augsburger Regel-Schule zu benennen hat, die entsprechend dem ärztlich-psychologischen Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Klinik J. vom 29. März 2016 in der Lage ist, eine bedarfsgerechte Beschulung in einer „individualisierten Unterrichtsform in einem kleinen Klassenverband“ sicherzustellen.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihm im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme des Schulgeldes für den Besuch der Privatschule „...“ in L. einschließlich der hierfür unter Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges entstehenden Fahrtkosten für das laufende Schuljahr 2016/2017 zu gewähren, ist - jedenfalls derzeit - unbegründet. Der Antrag hat - ausgehend von dem durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmen - im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens - keinen Erfolg. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller (bereits) im Eilverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit in der Vergangenheit liegender Jugendhilfemaßnahmen begehrt.

1. Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung vom 16. September 2016 zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller - jedenfalls derzeit - kein Anordnungsanspruch nach § 35a Abs. 3 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der Beschulung in der „...“ (Schulgeld und Beförderungskosten) zusteht. Ein solcher Anspruch ist auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht worden.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats umfassen Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, ohne dass insoweit eine Altersgrenze bestünde (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [4 f.] Rn. 17; Beschluss v. 17.2.2015 - 5 B 61/14 - juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris, Rn. 31; Beschluss v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris, Rn. 51). Diese Hilfen schließen Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher ein, sofern diese erforderlich und geeignet sind, dem jungen Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.10.2007 - 5 C 35.06 -, BVerwGE 130, 1 [2] Rn. 16; Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [4 f.] Rn. 17).

Allerdings obliegt die Bereitstellung der räumlichen, sächlichen, personellen und finanziellen Mittel für die Erlangung einer angemessen, den Besuch weiterführender Schulen einschließenden Schulbildung auch solcher Kinder und Jugendlicher, deren seelische Behinderung festgestellt ist oder die von einer solchen bedroht sind, grundsätzlich nicht dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe, sondern dem Träger der Schulverwaltung. Da die Schulgeldfreiheit in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge darstellt und aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige (landesrechtliche) Regelung außerhalb des Sozialgesetzbuches gefunden hat, ist grundsätzlich für einen gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch auf Übernahme der für den Besuch einer Privatschule anfallenden Aufwendungen (Aufnahmebeitrag, Schulgeld etc.) kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [12] Rn. 37; Beschluss v. 17.2.2015 - 5 B 61/14 - juris, Rn. 4).

Ausnahmen von diesem durch das Verhältnis der Spezialität geprägten Grundsatz sind nur für den Fall in Betracht zu ziehen, dass auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, weil diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [12 f.] Rn. 39; Beschluss v. 17.2.2015 - 5 B 61/14 - juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris, Rn. 31; Beschluss v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris, Rn. 51; OVG NRW, Urteil v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 - juris, Rn. 100).

b) Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation hat der Antragsteller vor dem Hintergrund, dass eine Beschulung unter Einsatz eines - mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. September 2016 für das Schuljahr 2016/2017 bewilligten - Schulbegleiters, nach dem Schreiben des Staatlichen Schulamts in der Stadt Augsburg vom 21. Juni 2016 (vgl. Bl. 132 d. Behördenakte) an einer Grundschule am Wohnort des Antragstellers möglich wäre, - jedenfalls derzeit - nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Aus der fachärztlichen Stellungnahme der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Klinik J. vom 29. März 2016 (vgl. Bl. 14 ff. d. VG-Akte) lässt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - eine zwingende (derzeitige) Notwendigkeit für den Besuch der „...“ nicht entnehmen.

Soweit demgegenüber die fachärztlich-psychologische Kurzstellungnahme des ambulant behandelnden Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 22. Juli 2016 (Bl. 12 ff. d. VG-Akte) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der „...“ (vgl. Bl. 183 d. Behördenakte) feststellt, eine weitere Beschulung des Antragstellers in besagter Schule sollte „oberste Priorität“ genießen, ist darauf hinzuweisen, dass die Bevollmächtigte des Antragstellers die diesen Ausführungen zugrundeliegende Stellungnahme der Schule - was bereits vom Verwaltungsgericht in erster Instanz zu Recht gerügt wurde - auch im Beschwerdeverfahren nicht vollständig zugänglich gemacht hat (vgl. Bl. 183 d. Behördenakte), so dass es auch insoweit an der erforderlichen Glaubhaftmachung fehlt.

Der nur unvollständig vorliegenden Stellungnahme ist lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller aufgrund seines enormen Rückstandes trotz der Tatsache, dass er für diese Klassenstufe bereits zu alt ist, in Klasse 2 geführt wird und das Kollegium der Schule insgesamt der Meinung ist, dass eine weitere Beschulung unter durchgängiger Betreuung durch eine Schulbegleitung jedenfalls „möglich“ sei (vgl. Bl. 183 d. Behördenakte). Dass ein Besuch der „...“ - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand - die einzig notwendige und geeignete Hilfemaßnahme zur Bewältigung der beim Antragsteller unstreitig vorhandenen seelischen Behinderung und der daraus resultierenden Teilhabebeeinträchtigung wäre (vgl. zu diesem Maßstab näher BayVGH, Beschluss v. 22.12.2009 - 12 CE 09.2371 - juris, Rn. 21; Beschluss v. 2.8.2011 - 12 CE 11.1180 - juris, Rn. 46, Beschluss v. 21.02.2013 - 12 CE 12.2136 - juris, Rn. 30), lässt sich deshalb - jedenfalls derzeit - nicht feststellen.

c) Allerdings genügt es für die von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommene Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr kommt der in § 10 Abs. 1 SGB VIII zum Ausdruck kommende Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulsystem nur dann zum Tragen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch wirklich zur Verfügung steht, d. h. rechtzeitig realisierbar ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [12 f.] Rn. 39; BayVGH, Beschluss v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris, Rn. 31; Beschluss v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris, Rn. 51; OVG NRW, Beschluss v. 12.3.2015 - 12 B 136/15 - juris, Rn. 20). In diesem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend der erkennende Senat einen gegenüber der Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [12 f.] Rn. 39 a.E.; BayVGH, Beschluss v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris, Rn. 31; Beschluss v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris, Rn. 51; siehe auch OVG NRW, Beschluss v. 12.3.2015 - 12 B 136/15 - juris, Rn. 20).

d) Angesichts dessen hat die Antragsgegnerin - der Oberbürgermeister der Stadt Augsburg ist zugleich auch der rechtliche Leiter des Staatlichen Schulamts (Art. 115 Abs. 2 BayEuG) - dem Antragsteller unverzüglich diejenige öffentliche Sprengel- oder andere Augsburger Regel-Schule zu benennen, die entsprechend dem ärztlich-psychologischen Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Klinik J. vom 29. März 2016 (vgl. Bl. 14 ff. d. VG-Akte) in der Lage ist, eine bedarfsgerechte Beschulung in einer „individualisierten Unterrichtsform in einem kleinen Klassenverband“ sicherzustellen. Der Antragsteller hat zwar keinen Anspruch auf eine bestmögliche Schulausbildung (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 10 Rn. 24 m. w. N.), auf eine bedarfsdeckende und damit zugleich auch angemessene hingegen schon (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [12 f.] Rn. 39 m. w. N.).

Kann die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine entsprechende öffentliche (Regel)-Schule mit individualisierter Unterrichtsform und kleinem Klassenverband nicht unverzüglich benennen, so dürfte der Gesichtspunkt der Gewährleistung der Kontinuität der Beschulung in der bereits besuchten Einrichtung der „...“ für den Erlass der begehrten Anordnung durch das Verwaltungsgericht im Verfahren analog § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO schon von Amts wegen, jedenfalls aber auf einen entsprechenden Antrag des Betroffenen analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sprechen. Gleiches wird für den Fall anzunehmen sein, dass sich eine Beschulung in einer öffentlichen (Regel)-Schule mit kleinem Klassenverband trotz des bereits bewilligten Schulbegleiters gleichwohl als nicht bedarfsgerecht erweisen sollte. In beiden Fällen hätte das Jugendamt nicht in einer den Anforderungen der Jugendhilfe entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, so dass an dessen Stelle der Betroffene den sonst der Behörde zustehenden, nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum des Jugendamtes (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 [167]; Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [9 f.] Rn. 32; Urteil v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [54] Rn. 30) für sich beanspruchen könnte (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [10 f.] Rn. 34) mit der (weiteren) Folge, dass sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der durch den weiteren Besuch der „...“ selbst beschafften Hilfe auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante Sicht des Leistungsberechtigten zu beschränken hätte (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [10 f.] Rn. 34), gegen welche sowohl unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität der Beschulung als auch eingedenk der wechselvollen, von zahlreichen Misserfolgen geprägten Schulkarriere des Antragstellers nichts zu erinnern bliebe.

e) Als nicht zielführend erweist sich in diesem Zusammenhang die vom Verwaltungsgericht - gleichsam hilfsweise - angestellte Überlegung (vgl. näher Entscheidungsgründe, Umdruck Rn. 46 ff.), der Ansatz des Jugendamtes, vorrangig die außerhalb des schulischen Bereichs liegenden Ursachen der Probleme des Antragstellers anzugehen, sei nicht zu beanstanden. Insoweit wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein Anspruch auf Gewährung jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe auch dann zustehen kann, wenn die einzelnen Hilfemaßnahmen nicht auf die Deckung des Gesamtbedarfs hin ausgerichtet sind, sondern nur einen Teilbedarf - hier für den Fall des Fehlens der Möglichkeit einer bedarfsgerechten Beschulung in einer öffentlichen Regelschule die Finanzierung einer angemessenen Schulbildung durch Besuch einer Privatschule - abdecken (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [5] Rn. 20 ff.; 28).

Die Beschwerde ist daher unter der klarstellenden Maßgabe zurückzuweisen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller unverzüglich diejenige öffentliche Sprengel- oder andere Augsburger Regel-Schule benennt, die entsprechend dem ärztlichen psychologischen Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Klinik J. vom 29. März 2016 in der Lage ist, eine bedarfsgerechte Beschulung in einer „individualisierten Unterrichtsform in einem kleinen Klassenverband“ sicherzustellen. Sollte dies nicht gelingen, hätte das Verwaltungsgericht seine Steuerungsverantwortung wahrzunehmen, sofern nicht das Jugendamt selbst zuvor tätig geworden ist.

2. Soweit die Bevollmächtigte des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nunmehr erstmals die Feststellung der Rechtswidrigkeit in der Vergangenheit liegender Jugendhilfemaßnahmen erstrebt, ist sie auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Gleiches gilt auch insoweit, als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ersatz für in der Vergangenheit aufgewandte Fahrtkosten begehrt wurde. Derartige Ansprüche können nicht Gegenstand eines Eilverfahrens sein. Ebenso wenig vermögen die umfangreichen Ausführungen der Klägerbevollmächtigten zur UN-Kinderrechts- und Behindertenrechtskonvention nach dem derzeitigen tatsächlichen Erkenntnisstand eine andere Beurteilung in der Sache zu rechtfertigen.

3. Mangels hinreichender Aussichten auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO) konnte dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren nicht entsprochen werden. Die in den Entscheidungstenor aufgenommene Maßgabe besitzt lediglich klarstellenden Charakter.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die in den Entscheidungstenor aufgenommene Maßgabe hat - wie bereits erwähnt - ausschließlich klarstellende Bedeutung.

5. Diese Entscheidung, die aufgrund der Eilbedürftigkeit ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin ergehen muss, ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird über die bereits im angegriffenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung hinaus verpflichtet, die Kosten des Privatschulbesuchs des Klägers - bestehend aus Schulgeld, Fahrtkosten, Aufwendungen für Lernmittel sowie Klassenfahrten und -ausflüge - im Zeitraum vom 22. August 2012 bis zum Juli 2013 zu übernehmen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 15 %, die Beklagte zu 85 %, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 10 %, die Beklagte zu 90 %. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2014/2015 Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung für den Besuch der Q.    -N.    -Schule in I.      in dem vor dem Erlass des Ablehnungsbescheides vom 19. August 2014 gewährten Umfang zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.