Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. März 2015 - 12 B 136/15
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2014/2015 Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung für den Besuch der Q. -N. -Schule in I. in dem vor dem Erlass des Ablehnungsbescheides vom 19. August 2014 gewährten Umfang zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsteller hat mit seinem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Prüfung zugrundezulegenden Beschwerdevorbringen glaubhaft gemacht, dass die einstweilige Fortführung der bis zum Erlass des Ablehnungsbescheides der Antragsgegnerin vom 19. August 2014 als Maßnahme der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII gewährten Schulbegleitung bedarfsgerecht und unaufschiebbar ist.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies erfordert die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
4Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, juris; OVG NRW, Beschlüs-se vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris, vom 15. Januar 2014 - 12 B 1478/13 -, juris, Beschlüsse vom 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris, vom 27. Juni 2012 - 12 B 426/12 -, juris, vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, vom 8. Januar 2010
6- 19 B 1004/09 -, NWVBl 2010, 328, juris, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661, juris.
7Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014
9- 12 B 1422/13 -, juris, vom 15. Januar 2014
10- 12 B 1478/13 -, juris, vom 14. Juni 2012
11- 12 B 433/12 -, juris, vom 29. September 2011
12- 12 B 983/11 -, juris, und vom 20. Januar 2010
13- 12 B 1655/09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N.
14Diese Voraussetzungen für eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache liegen in beiderlei Hinsicht vor.
15Der Senat sieht es zunächst als hochgradig wahrscheinlich an, dass der Antragsteller die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung beanspruchen kann.
16Die Gewährung von Eingliederungshilfe setzt nach § 35a Abs. 1 SGB VIII voraus, dass
171. die seelische Gesundheit des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für seinen Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
182. daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
19Bei kumulativem Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer „seelischen Behinderung“ aus (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), wobei es ausreicht, wenn der Betreffende von einer solchen Behinderung bedroht ist.
20Dass der Antragsteller nach den vorliegenden fachärztlichen Diagnosen, die aus den Berichten des T. Krankenhauses H. vom 15. März 2010 und der V. L. vom 15. Juni 2011 hervorgehen (vor allem: Autismusspektrumsstörung mit atypischer Symptomatologie) nach wie vor an einer seelischen Störung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII leidet, die zu einer fortwährenden Teilhabebeeinträchtigung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII führt, drängt sich nach dem in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Werdegang des Antragstellers auf. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a SGB VIII ist auch weder von der Antragsgegnerin noch dem Verwaltungsgericht in Frage gestellt worden.
21Es spricht auch alles für die (weitere) Eignung und Erforderlichkeit der Schulbegleitung als Maßnahme der Eingliederungshilfe. Dass die Schulbegleitung, die nach Aktenlage bereits seit Mai 2011 praktiziert worden ist, bislang mit Blick auf die Bedarfslage des Antragstellers im Ganzen erfolgreich gewirkt hat, ergibt sich aus diversen Berichten und Äußerungen der jeweils besuchten Schulen und eingesetzten Integrationshelfer (vgl. zuletzt: Berichte der Klassenlehrerin der I1. -L1. -Schule vom 30. Juni 2012 und 15. Februar 2013; Kurzprotokoll des am 21. Februar 2013 in der Schule geführten Gesprächs; Protokoll des Hilfeplangesprächs am 25. April 2013; Entwicklungsbericht der Klassenlehrerin der I1. -L1. -Schule vom 3. September 2013; Protokoll des Hilfeplangesprächs am 25. November 2013; Stellungnahme der Klassenlehrerin der Q. -N. -Schule vom 26. Juni 2014). Daher erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass eine Fortführung der Schulbegleitung aller Voraussicht nach einen gleichermaßen positiven Effekt haben wird.
22Auch das Jugendamt der Antragsgegnerin ist ausweislich der Hilfeplan-Fortschrei-bung noch am 25. November 2013 davon ausgegangen, dass „die anderen Hilfen“
23- dies bezog die Schulbegleitung ein - „weiter geeignet und notwendig“ seien. Zu dieser Zeit besuchte der Antragsteller bereits die Q. -N. -Schule in I. . Dass sich in der Folgezeit eine wesentliche Änderung in der Bedarfslage des Antragstellers ergeben hätte, ist weder von der Antragsgegnerin substantiiert dargelegt worden noch sonst zu erkennen. Der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass der Antragsteller in der Sekundarstufe I eine „Intensivklasse“ mit nur 8 Schülern besuche, deutet keineswegs auf zusätzliche Ressourcen für eine Förderung des Antragstellers hin, die zuvor noch nicht bestanden hätten. Denn schon vor dem Wechsel in die Sekundarstufe I wurde der Antragsteller im „Intensivbereich“ der Schule gefördert, wie etwa aus der Stellungnahme vom 26. Juni 2014 hervorgeht, wobei hinzu kommt, dass die Klassenstärke in der Grundschule noch geringer war.
24Das Fortbestehen eines dringenden Unterstützungsbedarfs, der nach wie vor durch eine die vollen Unterrichtszeiten abdeckende Schulassistenz zu befriedigen ist, wird durch den jüngsten Schulbericht vom 3. Februar 2015 bestätigt, in dem das hochgradig problematische und auffällige Verhalten des Antragstellers - wie es sich schon der Vergangenheit gezeigt hat - eindrucksvoll beschrieben wird. Die pauschale Kritik der Antragsgegnerin, der Bericht enthalte „ausschließlich negative Zuschreibungen …, die belegen sollen, dass ein Integrationshelfer erforderlich ist“, vermag dessen Aussagekraft nicht entscheidend zu schmälern. Soweit die Antragsgegnerin eine „durchaus positive Entwicklung“ des Antragstellers ausmacht, lässt sie offen, auf welche Erkenntnisquellen sie sich stützt, und zeigt auch nicht konkret auf, dass die angenommene Entwicklung einen Fortfall der Notwendigkeit einer Schulassistenz zur Folge habe.
25Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stellt die begehrte Schulbegleitung keine die Eingliederungshilfe verdrängende Leistung dar, die ausschließlich von der Schule - hier der Förderschule - erbracht werden müsste, weil der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer in der Schule betroffen wäre. Schulbegleitende Maßnahmen greifen in diesen Kernbereich nämlich nicht ein, wenn sie die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrer lediglich absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen sollen, dem Kind bzw. Jugendlichen erst den erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012
27- 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris; vgl. auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 6. August 2014, JAmt 2014, 452 (454); Dillmann/Wildanger, Behindertenrecht 2014, 153 (156 ff.).
28Die in dem Schulbericht vom 3. Februar 2015 beschriebenen Aufgaben eines Integrationshelfers haben in diesem Sinne einen lediglich unterstützenden Charakter, auch soweit ein unmittelbarer Bezug zum Unterrichtsgeschehen besteht. Denn indem der Antragsteller etwa motiviert werden soll, „sich auf Lernangebote einzulassen“ und ihm „Hilfen zur Förderung seiner Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit im Lernprozess“ geleistet werden sollen, bleibt die Art und Weise der von der Lehrkräften zu leistenden pädagogischen Arbeit unberührt. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsgegnerin.
29Der in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verankerte Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulsystem steht einem Anspruch des Antragstellers ebenfalls nicht entgegen. Dieser Vorrang greift nur, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht.
30Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 12 A 1639/14 -, und vom 9. Februar 2011
31- 12 A 2204/10 -, juris, m. w. N.
32Davon ist hier nicht auszugehen. Dass die Q. -N. -Schule mit der gegebenen personellen und sachlichen Ausstattung dem Antragsteller eine weitergehende Förderung als bisher geschehen zuteilwerden lassen könnte, die eine Schulbegleitung ganz oder auch nur teilweise entbehrlich machen würde, erscheint insbesondere nach dem Schulbericht vom 3. Februar 2015 fernliegend. Angesichts dessen ist dem Antragsteller auch nicht anzusinnen, eine zusätzliche schulische Förderung zunächst gegenüber dem Schulträger bzw. der Schulverwaltung einzufordern. Denn die Auseinandersetzung um den Nachrang der Jugendhilfe und den Vorrang des öffentlichen Schulwesens ist nicht auf dem Rücken des Hilfesuchenden auszutragen.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2014
34- 12 A 1350/14 -, juris.
35Auch dass der Antragsteller auf einer anderen in Betracht kommenden Förderschule eine bedarfsdeckende Hilfe erhalten könnte, ist in Anbetracht des Umstandes, dass die derzeit besuchte Schule schon eine intensive und vor allem auf Störungen aus dem Autismusspektrum ausgerichtete Förderung anbietet, nicht zu erwarten.
36Schließlich steht auch zu befürchten, dass dem Antragsteller ohne die Fortführung der Schulbegleitung schwerwiegende und irreparable Nachteile drohen. Nach dem Bericht der Q. -N. -Schule vom 3. Februar 2015 erscheint die Entwicklung des Antragstellers „stark gefährdet“ und durch - offenbar auch von der Antragsgegnerin gesehene - „massive Lern- und Leistungsprobleme“ gekennzeichnet. Ohne erneute Einrichtung der Schulassistenz dürfte sich diese Negativtendenz verstärken mit der Folge, dass die Aussichten auf eine dem Potential des Antragstellers entsprechende Beschulung zunehmend schwinden. Dem entgegenzuwirken, hat auch insofern einen besonderen Stellenwert, als der Antragsteller über geraume Zeit auf einer Förderschule für geistige Entwicklung unterrichtet worden ist, obwohl er nach der fachlichen Einschätzung der dort tätigen Lehrkräfte „aufgrund seiner Intelligenz wenigstens einen Hauptschulabschluss erreichen“ könnte (vgl. dazu das Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 15. Februar 2013). Wenn der Antragsteller mit der Q. -N. -Schule nunmehr eine Bildungseinrichtung gefunden hat, die eine Aussicht auf eine Entfaltung seines Potentials verspricht, dürfte es umso wichtiger sein, die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen, um in der Vergangenheit entstandene Leistungsrückstände aufzuarbeiten und eine kontinuierliche begabungsgerechte Förderung zu ermöglichen.
37Der Senat erachtet es zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als ausreichend, die zeitliche Reichweite der tenorierten Verpflichtung der Antragsgegnerin auf das Ende des laufenden Schuljahres zu begrenzen, so dass die Antragsgegnerin, einen weiteren Antrag auf Fortführung der Eingliederungshilfe vorausgesetzt, für den nachfolgenden Zeitraum erneut die Erforderlichkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung namentlich der aktuellen Entwicklungsberichte der Schule zu prüfen haben wird.
38Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
39Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.
(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.
(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.