Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2019 - 12 ZB 16.1982

bei uns veröffentlicht am15.07.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 6 K 15.647, 21.07.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten der sog. „offenen Ganztagsbetreuung“ an der R.-S.-Schule in N. für den Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im Schuljahr 2014/2015.

I.

1. Der 2004 geborene Kläger leidet an einer seelischen Behinderung, die ihm die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Form der für sein Alter typischen Schulbesuchs- und Freizeitgestaltung unmöglich macht. Auf Antrag seiner Eltern vom 30. Dezember 2009, dem eine ärztliche Stellungnahme von Dr. G.-W. zugrunde lag, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Oktober 2010 Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in Verbindung mit §§ 53, 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Form der Übernahme des Schulgelds für die Beschulung an der R.-S.-Schule im Zeitraum September 2010 bis Juli 2012. Bei der R.-S.-Schule handelt es sich um eine private Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“.

Nachdem die Mutter des Klägers darüber hinaus am 1. Juni 2012 auch die Erstattung der Kosten der (nachmittäglichen) Hausaufgabenbetreuung an der R.-S.-Schule im Rahmen der Eingliederungshilfe sowie mit Antrag vom 28. Juni 2012 die Verlängerung der Schulgeldübernahme beantragt hatte und entsprechende ärztliche Stellungnahmen den Eingliederungshilfebedarf des Klägers einschließlich der Notwendigkeit der Hausaufgabenbetreuung bestätigten, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 2012 ab 1. September 2012 zeitlich unbefristet Eingliederungshilfe durch (weitere) Beschulung des Klägers in der privaten R.-S.-Schule unter Einschluss der Hausaufgabenbetreuung.

2. Aufgrund einer Mitteilung der Mutter des Klägers mit Email vom 20. September 2013, wonach dieser nunmehr anstelle der Hausaufgabenbetreuung die „offene Ganztagsgruppe“ der R.-S.-Schule besuche, hob die Beklagte mit Bescheid vom 7. November 2013 die für die Hausaufgabenbetreuung bewilligte Eingliederungshilfe mit Wirkung ab 1. September 2013 auf und wies zugleich darauf hin, dass eine vollständige oder teilweise Erstattung der für die „offene Ganztagsschule“ erhobenen Teilnehmerbeiträge bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach § 90 SGB VIII in Betracht komme. In der Folge stellte die Mutter des Klägers am 3. Juni 2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII, den die Beklagte jedoch mit Bescheid vom 1. September 2014 aufgrund der Einkommenssituation der Eltern des Klägers ablehnte.

Bereits mit Schreiben vom 26. Mai 2014 hatte die Mutter des Klägers bei der Beklagten erneut die „Kostenübernahme von Ds Betreuung für die offene Ganztagsbeschulung“ ab dem Schuljahr 2013/2014 bzw. ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Juli 2014 ab. Bei dem offenen Ganztagsangebot der R.-S.-Schule handele es sich um eine nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorrangig schulische Leistung, die zugleich geeignet sei, auf etwaige vorhandene Defizite im Bereich der seelischen Gesundheit eines jungen Menschen therapeutisch und pädagogisch einzuwirken. Eine Übernahme der Kosten im Wege der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII komme daher nicht in Betracht.

Sowohl gegen den Bescheid vom 9. Juli 2014 wie auch gegen den Bescheid vom 1. September 2014 ließ die Mutter des Klägers Widerspruch einlegen, den die Regierung von Mittelfranken jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2015 zurückwies.

3. Daraufhin erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 9. Juli 2014 und vom 1. September 2014 Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der jeweiligen Bescheide zu verurteilen „die Kosten der offenen Ganztagesschule seit 1. September 2013 in Höhe von monatlich 200,- € zu tragen, mit Ausnahme jeweils des Monats August“. Den gegen den Bescheid vom 1. September 2014 (Kostenübernahme nach § 90 SGB VIII) gerichteten Klageantrag nahm er in der Folge mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 zurück, woraufhin das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit mit Beschluss vom 31. Mai 2016 einstellte.

Mit Urteil vom 21. Juli 2016 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide über den Antrag des Klägers auf Kostenübernahme für das Schuljahr 2014/2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten seiner Teilnahme an der offenen Ganztagsbetreuung an der R.-S.-Schule im Rahmen der Eingliederungshilfe bestehe im Schuljahr 2013/2014 nicht. Einen Antrag auf Kostenübernahme habe er erst am 20. September 2013, mithin nach Beginn des Schuljahres 2013/2014 gestellt, sodass als Anspruchsgrundlage nur § 36a Abs. 3 SGB VIII in Betracht komme. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen jedoch nicht vor. Es habe insbesondere an einem Bedarf für die „offene Ganztagsbetreuung“ im Schuljahr 2013/2014 gefehlt, dessen Deckung nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII unaufschiebbar gewesen wäre. Denn der beim Kläger bestehende, auf Beschulung in der R.-S.-Schule einschließlich der Hausaufgabenbetreuung gerichtete Hilfebedarf sei durch den unbefristet ab 1. September 2012 geltenden Bescheid der Beklagten abgedeckt gewesen. Ob und gegebenenfalls inwieweit die „offene Ganztagsbetreuung“ zusätzliche Hilfen für den Kläger beinhaltet hätte, deren er auf Grund seiner seelischen Behinderung bedurft hätte, habe der Kläger weder dargelegt noch sei dies sonst ersichtlich.

Demgegenüber habe für das Schuljahr 2014/2015 ein rechtzeitiger Antrag auf Übernahme der Kosten für die offene Ganztagsbetreuung vorgelegen, den die Beklagte abgelehnt habe. Insoweit könne jedoch keine Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines positiven Bescheids ausgesprochen werden. Denn bei der Entscheidung des Jugendamts über das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII wie auch bei der Auswahl der notwendigen und geeigneten Hilfen im Einzelfall handele es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Antragstellers und mehrerer Fachkräfte, das keinen Anspruch auf objektive Richtigkeit erhebe und das auch nicht durch eine gerichtliche Bewertung ersetzt werden könne. Die vom Jugendamt beanspruchte Maßnahme müsse ferner als angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation geeignet sein.

Demzufolge werde die Beklagte, sofern sich aus den vorliegenden Gutachten eine Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit oder eine Teilhabebeeinträchtigung nicht feststellen lasse, gegebenenfalls für zurückliegende Zeiträume ein psychologisches Gutachten einzuholen haben, um dann unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern des Klägers über die notwendigen und geeigneten Hilfen zu entscheiden. Dabei müsse die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts beachtet werden, „dass unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 1 SGB VIII Eingliederungshilfe im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen“ sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 15. November 2012 (BSG, U.v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196), das seinerseits auf die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigte Ausnahme vom Vorrang der schulischen Bedarfsdeckung hinweise, wonach die Übernahme von Kosten einer privaten Schule jedenfalls dann in Betracht komme, wenn der Besuch einer öffentlichen Grundschule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die Beklagte habe in zahlreichen Einzelfällen über einen längeren Zeitraum das Schulgeld der privaten R.-S.-Schule übernommen, da dort der seelischen Behinderung eines Kindes u.a. wegen kleiner Klassen und des Vorhandenseins von Fachpersonal habe Rechnung getragen und Teilhabebeeinträchtigungen dort hätten vermindert oder verhindert werden können. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der Vergangenheit auch während des Zeitraums, in dem an der R.-S.-Schule Unterricht im „pädagogischen Kernbereich“ erbracht worden sei, Eingliederungshilfe geleistet habe. Für behinderungsbedingt erforderliche Betreuung am Nachmittag gelte umso mehr der Grundsatz, dass der Besuch der offenen Ganztagsbetreuung Eingliederungshilfemaßnahmen nicht grundsätzlich ausschließe. Angesichts dessen sei die Beklagte, da über den rechtzeitigen Antrag des Klägers bisher nicht abschließend entschieden worden sei, zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hierüber neu zu entscheiden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte - soweit sie zur Neuverbescheidung verpflichtet wurde - mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sowie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht.

Demgegenüber verteidigt der Kläger das verwaltungsgerichtliche Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, ferner auf die Parallelverfahren 12 ZB 16.1920 und 12 ZB 16.1967 verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind.

1. Die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten in der Zulassungsbegründung nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich zweifelhaft. Dem Kläger kommt vorbehaltlich der noch zu klärenden Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der „offenen Ganztagsbetreuung“ auch dann zu, wenn diese als Bestandteil von „Schule“ begriffen wird, wie es die Beklagte selbst postuliert (1.1). Darüber hinaus scheidet ein Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme im Wege der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht deshalb aus, weil die R.-S.-Schule bzw. deren Trägerverein mit der Beklagten im Schuljahr 2014/2015 keine Leistungsvereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII geschlossen hatte. Insoweit legt die Beklagte nicht substantiiert und nachvollziehbar dar, dass die „offene Ganztagsbetreuung“ an der R.-S.-Schule überhaupt nach § 78a SGB VIII in den Anwendungsbereich der §§ 78b ff. SGB VIII fällt.

1.1 Der Kläger besitzt vom Grundsatz her einen Anspruch auf Kostenübernahme für die „offene Ganztagsbetreuung“ der R.-S.-Schule als Eingliederungshilfeleistung nach § 35a SGB VIII. In diesem Zusammenhang interpretiert die Beklagte zunächst den in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII normierten Nachrang von Jugendhilfeleistungen gegenüber den Verpflichtungen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen unzutreffend.

Denn soweit § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Vorrang der „Verpflichtungen“ der Schulen gegenüber denjenigen der Jugendhilfe anordnet, bezieht sich dies allein auf das öffentliche Schulwesen, nicht hingegen auf private (Ersatz-)Schulen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 5 B 61.14 - BeckRS 2015, 43210, Rn. 4), der der Senat folgt (vgl. BayVGH, B.v.18.10.2016 - 12 CE 16.2064 - BeckRS 2016, 55019 Rn. 3 ff. mit weiteren Nachweisen), ist insoweit geklärt, dass kein Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen für seelisch behinderte junge Menschen nach § 35a SGB VIII besteht, wenn der Förderbedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulwesens gedeckt werden kann. Umgekehrt kann ein Anspruch auf Übernahme selbst des Schulgelds für Privatschulen dann bestehen, wenn die Bedarfsdeckung im öffentlichen Schulwesen objektiv nicht möglich oder dem Hilfebedürftigen subjektiv nicht zumutbar ist. Auf die Frage, ob die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, U.v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196 = BeckRS 2013, 67081) betreffend Eingliederungshilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für geistig oder körperlich Behinderte, die jedenfalls im „pädagogischen Kernbereich“ der Schule einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme des Schulgelds ablehnt aber zugleich auch auf die vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen „Ausnahmen“ hinweist, im vorliegenden Fall Anwendung findet, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da der Kläger seelisch behindert bzw. von einer seelischen Behinderung bedroht ist und ihm daher gegebenenfalls Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu gewähren ist.

Angesichts des Umstands, dass privaten Förderschulen nach Art. 33 Abs. 2 BayEUG ein Vorrang vor staatlichen Schulen zukommt und daher in Bayern kein flächendeckendes Netz öffentlicher Förderschulen besteht (vgl. hierzu LT-Drucks. 17/7806 S. 4 zum Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes) und die Beklagte im Übrigen bis zum Schuljahr 2013/2014 beim Kläger das Schulgeld der privaten R.-S.-Schule als Eingliederungshilfeleistung nach § 35a SGB VIII übernommen hat, ist davon auszugehen, dass der beim Kläger diagnostizierte Hilfebedarf offenkundig durch öffentliche Förderschulen nicht gedeckt werden kann. Dass dies anders als bis zum Schuljahr 2013/2014 im Schuljahr 2014/2015 möglich gewesen wäre, legt die Beklagte weder dar noch ist es sonst in irgendeiner Weise ersichtlich. Demzufolge greift hier der „Vorrang“ der schulischen Bedarfsdeckung gegenüber der Jugendhilfe aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gerade nicht ein. Es liegt vielmehr eine Fallgestaltung vor, in der der Jugendhilfeträger als „Ausfallbürge“ (vgl. Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 10 Rn. 35; ferner Schönecker/Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 10 Rn. 26; Bieritz-Harder in Hauck/Noftz, SGB VIII Stand Dezember 2015, § 10 Rn. 9) die Privatschulkosten des Klägers im Rahmen der Eingliederungshilfe - vorbehaltlich der Erfüllung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen - grundsätzlich übernehmen muss.

Legt man zudem die von der Beklagten und auch vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung zugrunde, dass aufgrund der Ausgestaltung der „offenen Ganztagsbetreuung“ an der R.-S.-Schule auf der Basis der Vorgaben des Bayerischen Kultusministeriums sich diese als integraler Bestandteil von „Schule“ erweist, da sie der Erreichung der schulischen Lernziele dient und pädagogisch auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen Schülers eingeht, umfasst der Anspruch des Klägers - mangels Bedarfsdeckungsmöglichkeit im öffentlichen Schulwesen - nicht nur die Übernahme des Schulgelds für den eigentlichen Pflicht- und Wahlunterricht an der R.-S.-Schule, sondern auch die Übernahme des „Schulgelds“ für die Nachmittagsbetreuung im Rahmen der „offenen Ganztagsschule“.

Aufgrund des bereits dargelegten Umstands, dass es sich bei Förderschulen in Bayern überwiegend um Privatschulen handelt, und angesichts der ebenfalls zitierten bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Eingliederungshilfe bei körperlich oder geistig behinderten jungen Menschen, hat im vorliegend streitgegenständlichen Schuljahr 2014/2015 der Freistaat Bayern, wie auch von der Beklagten angeführt, das Schulgeld für den Pflicht- und Wahlunterricht privater Förderschulen als „freiwillige Leistung“ übernommen (vgl. hierzu auch LT-Drucks. 17/7806 S. 4). Mit der Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes durch Neueinführung von Art. 34a BaySchFG mit Wirkung zum 1. August 2015 trägt der Freistaat nunmehr den gesamten Personal- und Schulaufwand privater Förderschulen unter der Voraussetzung, dass bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf der „unentgeltliche Besuch des Pflicht- und Wahlunterrichts sowie die unentgeltliche Teilnahme am schulischen Ganztagsangebot“ (Hervorhebung durch den Senat) gesichert ist. Angesichts dieser Gesetzeslage erfolgt die Teilnahme an der „offenen Ganztagsbetreuung“ an der R.-S.-Schule nunmehr ebenfalls kostenlos (vgl. hierzu den Internetauftritt der R.-S.-Schule https://www.privatschule-regina-stein.de/kosten/).

Hat der Freistaat Bayern im Schuljahr 2014/2015 somit für den Kläger zwar das Schulgeld für den Pflicht- und Wahlunterricht an der R.-S.-Schule übernommen, nicht jedoch die Kosten der „offenen Ganztagsbetreuung“, bestand für ihn ein entsprechender Bedarf an Eingliederungshilfe für die als „schulische“ Leistung anzusehende Teilnahme an der „offenen Ganztagsbetreuung“ fort, der von der Beklagten als „Ausfallbürge“ hätte gedeckt werden müssen, sofern die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für Eingliederungshilfeleistungen vorgelegen haben. Für die Behauptung der Beklagten, die Leistungen des Freistaats Bayern an die R.-S.-Schule hätten bereits im Schuljahr 2014/2015 auch die Kosten der „offenen Ganztagsbetreuung“ abgedeckt, bestehen keine Anhaltspunkte. Folglich hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht auf Neuverbescheidung des Antrags des Klägers unter Beachtung seiner Rechtsauffassung verpflichtet.

1.2 Der Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme im Wege der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daran, dass die R.-S.-Schule bzw. deren Trägerverein für das Schuljahr 2014/2015 keine Leistungsvereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Denn die Anwendung von § 78b Abs. 1 SGB VIII würde voraussetzen, dass das Angebot der „offenen Ganztagsbetreuung“ der R.-S.-Schule nach § 78a SGB VIII in den Anwendungsbereich der Regelungen über Leistungsvereinbarungen fiele. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit der „offenen Ganztagsbetreuung“ nach § 78a Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in anderen teilstationären Einrichtungen im Sinne von § 35a Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. SGB VIII erbracht würde.

Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. BayVGH, U.v. 15.4.2014 - 12 BV 12.1786 - BeckRS 2014, 50249 Rn. 25 ff.), steht der Besuch einer Schule nicht von vornherein der Aufnahme in eine teilstationäre Einrichtung gleich. Ob eine Einrichtung eine teilstationäre Betreuung erbringt oder ob diese als ambulante Leistung einzustufen ist, hängt von der Art der jeweiligen Hilfemaßnahme und dem Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung ab. Insoweit wird wesentlich auf das Kriterium der „Aufnahme“ in die Einrichtung und in diesem Zusammenhang auf ein zeitliches Moment abgestellt, wonach sich die Betreuung des Leistungsberechtigten nicht nur auf einen unbedeutenden Teil des Tages, wie bei der Ambulanz, beziehen darf. Zum anderen setzt sie für die Bejahung einer teilstationären Betreuung die Erweiterung des Verantwortungsbereichs für den Träger der Einrichtung voraus, der nicht nur die Pflicht zur eigentlichen Hilfeleistung erfüllen muss, sondern darüber hinaus noch die Verantwortung für die gesamte Betreuung des Berechtigten trägt, solange sich dieser innerhalb der Einrichtung befindet. Danach kann eine Schule nicht schon allein deshalb als teilstationäre Einrichtung angesehen werden, weil Schüler darin nicht nur unterrichtet, sondern im Rahmen des Unterrichts auch beaufsichtigt, versorgt und beraten werden. Schulen bieten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine teilstationäre Betreuung nur dann, wenn dem Schüler über die bloße Vermittlung des Lernstoffs und die damit zwangsläufig verbundene Betreuung hinaus ein besonderes Maß physischen und psychischen Rüstzeugs zur Verfügung gestellt wird, das eine wenigstens zeitweise Integration in die Schule erfordert, damit die gesteigerte Verantwortung des Einrichtungsträgers insbesondere hinsichtlich der Betreuung bis zum Wechsel der Obhut getragen werden kann. Eine Hilfe in einer Einrichtung setzt, wenn sie den Charakter einer teilstationären Leistung haben soll, mithin voraus, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Leistungsberechtigten bis zu seiner Entlassung nach Maßgabe des angewandten Konzepts die Gesamtverantwortung für dessen tägliche Lebensführung übernimmt.

Die Beklagte hat sich im vorliegenden Fall zwar auf § 78b Abs. 1 SGB VIII berufen, indes nicht dargelegt, dass es sich bei der „offenen Ganztagsbetreuung“ der R.-S.-Schule überhaupt um die Leistungserbringung in einer teilstationäre Einrichtung gemäß den vorstehend dargelegten Kriterien handelt, für die die Vorschriften über Leistungsvereinbarungen gelten. Zugleich hat sie in Erwiderung auf einen Schriftsatz der Klägerseite ausdrücklich betont, dass „das Angebot, das von der Klägerseite als ‚Schule‘ bezeichnet wird, nicht unter den Begriff der anderen teilstationären Einrichtung i.S.d. § 35 SGB VIII fällt“ (Bl. 56 der Gerichtsakte). Demzufolge kommt bereits nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten die Anwendung von § 78b Abs. 1 SGB VIII nicht in Betracht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Senat (BayVGH, U.v. 15.4.2014 - 12 BV 12.1786 - BeckRS 2014, 50249; ferner B.v. 18.12.2007 - 12 CE 07.2800, 12 C 0712 C 07.2901 - BeckRS 2010, 56565 Rn. 27) in den bislang entschiedenen Einzelfällen die in Rede stehende schulische Betreuung des Hilfebedürftigen nicht der Leistung in einer „anderen teilstationären Einrichtung“ zugeordnet hat. Auch das Bundessozialgericht (BSG, a.a.O, Rn. 12) hält es für zweifelhaft, ob „eine Schule (anders als etwa die der Schule angegliederte Behinderteneinrichtung) eine teilstationäre Einrichtung“ ist.

Dass § 78b Abs. 1 SGB VIII im vorliegenden Fall einen Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ausschließt, hat die Beklagte daher nicht substantiiert dargelegt, sodass auch dieses Vorbringen die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigt.

2. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet ebenfalls aus.

Insoweit erachtet die Beklagte die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob bei Besuch einer staatlich geförderten Schule mit offenem Ganztagsbetrieb entsprechend den Fördervoraussetzungen des Kultusministeriums noch Platz für eine Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist, wenn sich die Eingliederungshilfe darauf beschränkt, dass der von den Eltern zu entrichtende Teilnahmebeitrag vom Jugendamt übernommen wird.“

Diese Frage stellt sich indes im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht begreift - insoweit der Auffassung der Beklagten folgend - die offene Ganztagsbetreuung als Bestandteil der von der privaten R.-S.-Schule erbrachten Leistung „Schule“ und bejaht mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats vom Grundsatz her einen Anspruch des Klägers auf Übernahme des von der privaten Förderschule erhobenen Schulgelds, soweit die Betreuung außerhalb des Pflicht- und Wahlunterrichts im Rahmen der offenen Ganzttagsbetreuung erfolgt und nicht durch Leistungen des Freistaats Bayern an die privaten Förderschulen abgedeckt ist. Ein „zusätzlicher Bedarf“, dessen Kostentragung die Beklagte geklärt wissen möchte, steht daher nicht in Rede.

3. Soweit die Beklagte schließlich die Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erstrebt und zur Begründung lediglich auf eine Kommentardefinition der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten verweist, ohne vorzutragen, weshalb diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen, genügt sie dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

Demzufolge kommt dem Antrag auf Zulassung der Berufung insgesamt kein Erfolg zu.

4. Die Beklagte trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das verwaltungsgerichtliche Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. II. Die Beschwerde wird unter der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2014 - 12 BV 12.1786

bei uns veröffentlicht am 15.04.2014

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Februar 2012 - M 18 K 11.4026 - sowie die Bescheide der Beklagten vom 8. September 2010, 8. und 23. August 2011 und die Widerspruchsbescheide der Regierung von Oberbayern vom

Bundessozialgericht Urteil, 15. Nov. 2012 - B 8 SO 10/11 R

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Übernahme von Schulgeld in Höhe von 303,92 Euro monatlich für die Zeit vom 1.8.2005 bis 18.10.2009 nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

2

Der 1997 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an dem sogenannten Rubinstein-Taybi-Syndrom mit Absence-Epilepsie, verzögerter Entwicklung, Minderwuchs und geistiger Behinderung, verbunden mit Hyperaktivität und teilweiser Aggressivität. Er lebt seit seinem 4. Lebensmonat in einer Pflegefamilie, in die er direkt nach dem Klinikaufenthalt nach seiner Geburt aufgenommen wurde. Das staatliche Schulamt für den Landkreis G. und den V. stellte beim Kläger einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne des Besuchs einer Schule für praktisch Bildbare fest und wies ihn zum 1.8.2005 der staatlichen M.-Schule in G. zu. Da die Pflegeeltern die sonderpädagogische Förderung des Klägers an der nach den Grundsätzen der anthroposophischen Heilpädagogik und der Waldorfpädagogik unterrichtenden privaten B.-Schule wünschten, erklärte das staatliche Schulamt gleichzeitig sein Einverständnis, den sonderpädagogischen Förderbedarf dort zu erfüllen, sofern die Frage der Kostenübernahme mit dem Schulverwaltungsamt des Kreisausschusses des Landkreises G. geklärt sei (Bescheid vom 31.5.2005). Nachdem die Pflegeeltern für den Kläger mit dem Träger der B.-Schule einen Schulvertrag ab 1.8.2005 abgeschlossen und dabei ein monatliches Schulgeld in Höhe von 303,92 Euro vereinbart hatten, wurde der Kläger am 5.9.2005 in die B.-Schule eingeschult. Den vom Träger der Schule - nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) - namens und im Auftrag der Pflegeeltern gestellten Antrag auf Übernahme des Schulgelds lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 22.6.2005; Widerspruchsbescheid vom 19.4.2006).

3

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11.11.2008; Urteil des Hessischen LSG vom 22.11.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Besuch der B.-Schule sei keine für eine angemessene Schulbildung des Klägers erforderliche Maßnahme. Hieran ändere auch die schulrechtliche Einstufung durch das staatliche Schulamt, an die der Sozialhilfeträger gebunden sei, nichts, weil eine Zuweisung nur an die staatliche M.-Schule erfolgt sei, während der Besuch der B.-Schule ausschließlich als mögliche Beschulungsalternative gestattet worden sei. Beide Schulen seien geeignete Förderschulen zur Erfüllung des besonderen sonderpädagogischen Bedarfs des Klägers. Auch das Elternrecht aus Art 6 Abs 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) biete als Abwehrrecht keinen Anspruch auf Vermittlung pädagogischer Lehrinhalte und Bildungsziele außerhalb öffentlicher Schulen. Ein Anspruch könne auch nicht aus Art 7 Abs 4 Satz 1 GG hergeleitet werden, weil insoweit nur das private Ersatzschulwesen geschützt werde, nicht jedoch auch das Recht der Eltern, eine private Ersatzschule kostenfrei zu wählen.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII und § 12 Eingliederungshilfeverordnung (Eingliederungshilfe-VO) und macht Verfahrensfehler geltend. Zu Unrecht gehe das LSG davon aus, dass der Besuch einer privaten Förderschule und der damit verbundene Schulgeldaufwand bei Bestehen einer gleichwertigen kostenfreien Beschulungsmöglichkeit nicht erforderlich iS von § 12 Eingliederungshilfe-VO sei. Zwar hätte sein schulischer Förderbedarf auch durch den Besuch der M.-Schule sichergestellt werden können; das Berufungsgericht lasse aber unberücksichtigt, dass die Pflegeeltern mit ihrer Auswahlentscheidung den von den staatlichen Schulbehörden eingeräumten Rahmen mit einer für den beklagten Sozialhilfeträger ebenso verbindlichen Weise ausgefüllt hätten, wie dies durch eine förmliche Zuweisung der Schulbehörden geschehen wäre. Folge man der Auffassung des LSG liefen das eingeräumte Wahlrecht und letztlich die Bestimmung des § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII leer, wenn Eltern die mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten nicht aufbringen könnten. Sei schulrechtlich eine Wahlfreiheit zwischen öffentlicher Förder- und privater Ersatzschule eröffnet, setze eine generelle Beschränkung der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung auf den Besuch öffentlicher Schulen nach der Rechtsprechung des 6. Senats des LSG (Urteil vom 18.8.2010 - L 6 SO 5/10) verfassungsrechtlich eine ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers voraus. Durch den unterlassenen Hinweis, dem 6. Senat nicht folgen zu wollen, habe das LSG das rechtliche Gehör verletzt (Überraschungsentscheidung). Auch habe sich das LSG nicht mit dem Vortrag auseinandergesetzt, dass der Beklagte mit seiner (des Klägers) Beschulung in der B.-Schule einverstanden gewesen sei und sich hieraus die Verpflichtung ableite, auch für die entstehenden Beschulungskosten einzustehen. Unterblieben sei schließlich die Prüfung, ob eine Aufnahme in die M.-Schule nicht an Kapazitäts- oder anderen Gründen gescheitert wäre.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid des Beklagten vom 22.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.4.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm 303,92 Euro monatlich für die Zeit vom 1.8.2005 bis 18.10.2009 zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Auffassung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des monatlichen Schulgelds in Höhe von 303,92 Euro bzw in Höhe des für Oktober 2009 maßgeblichen Teils davon für den Besuch der B.-Schule.

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zulässigerweise nur der Bescheid des Beklagten vom 22.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.4.2006 (§ 95 SGG) über die Ablehnung der Übernahme des Schulgelds als abgrenzbaren Streitgegenstand im Rahmen der Eingliederungshilfe. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG). Sozial erfahrene Dritte waren vor Erlass des Widerspruchsbescheids nicht zu beteiligen (§ 116 Abs 2 SGB XII in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 iVm § 8 Abs 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 20.12.2004 - GVBl 488). Nicht Streitgegenstand sind Leistungen für den Lebensunterhalt, auch nicht im Rahmen des sog Meistbegünstigungsprinzips, wonach zur Sicherstellung einer möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte (§ 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -; vgl dazu: Voelzke in juris PraxisKommentar SGB I, 2. Aufl 2011 - online -, § 2 RdNr 26; Steinbach in Hauck/Noftz, SGB I, K § 2 RdNr 44, Stand Dezember 2005), Anträge bzw Rechtsbehelfe ohne Bindung an den Wortlaut nach dem wirklichen Willen des Antragstellers auszulegen sind (BSG SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 13); denn eine abweichende Festlegung des Bedarfs wegen der Verpflichtung zur Zahlung des Schulgelds (§ 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII) kommt ohnedies nicht in Betracht (siehe dazu unten).

10

Nach § 53 Abs 1 Satz 1(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) iVm § 54 Abs 1 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch; für die Zeit ab 5.8.2009 in der Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009 - BGBl I 2495) erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

11

Vorliegend ist es schon fraglich, ob der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs 1 HAG/SGB XII idF des Gesetzes vom 20.12.2004) für den streitigen Anspruch auf Übernahme des Schulgelds als Leistung der Eingliederungshilfe der sachlich zuständige Sozialhilfeträger ist. Abweichend von § 100 Bundessozialhilfegesetz(BSHG; in der nach Art 68 Abs 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch bis 31.12.2006 fortgeltenden Fassung) bzw ab 1.7.2007 § 97 Abs 3 Nr 1 SGB XII (Art 70 Abs 2 S 6 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) regelt § 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm § 2 Abs 1 Nr 1 HAG/SGB XII(bis 31.6.2006 in der nach § 13 Abs 3 HAG/SGB XII bestimmten Fassung) die sachliche Zuständigkeit von örtlichem bzw überörtlichem Sozialhilfeträger. Danach ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII nur sachlich zuständig, sofern diese in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu gewähren sind. Eine (teilstationäre) "Einrichtung" im Sinne des SGB XII (§ 13 SGB XII)ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und Leistungen der Sozialhilfe erbringt (BVerwGE 95, 149, 152; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2).

12

Ob eine Schule (anders als etwa die der Schule angegliederte Behinderteneinrichtung) eine teilstationäre Einrichtung in diesem Sinne ist, insbesondere Leistungen der Sozialhilfe erbringt (vgl dazu BVerwGE 48, 228, 231, das zwischen allgemeinen Schulen und Schulen unterscheidet, in denen über die bloße Vermittlung des Lernstoffs hinaus ein besonderes Maß an Betreuung erforderlich ist), ist zweifelhaft, wobei es für die Ablehnung der Leistung wegen Unzuständigkeit genügt, dass Sozialhilfeleistungen geltend gemacht werden. Für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit ist es jedenfalls nicht - wie der Beklagte meint - ausreichend, dass er aufgrund langjähriger Praxis bei Pflegefamilienverhältnissen (im Rahmen des § 97 Abs 5 SGB XII) auch die Begleitkosten übernimmt, sofern diese übernahmefähig sind. Eine solche Annex-Kompetenz, wie sie etwa § 2 Abs 2 HAG/SGB XII(in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung) vorsieht, setzt nämlich die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers für die im Rahmen eines Pflegefamilienverhältnisses zu erbringende Eingliederungshilfe voraus, an der es vorliegend fehlen könnte. Im Ergebnis kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, weil der Kläger auch bei unterstellter sachlicher Zuständigkeit des Beklagten keinen Anspruch auf die im Streit stehende Leistung hat.

13

Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII für eine Pflichtleistung. Die Voraussetzungen für eine Behinderung nach § 2 Abs 1 SGB IX sind erfüllt, wenn die geistige Fähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach den Feststellungen des LSG liegt eine solche Behinderung vor.

14

Die geistige Behinderung ist auch wesentlich. Wann dies der Fall ist, ist § 2 Eingliederungshilfe-VO zu entnehmen, wonach eine wesentliche Behinderung vorliegt, wenn infolge einer Schwäche der geistigen Kräfte in erheblichem Umfang die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt ist. Dies richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und hängt deshalb von sehr unterschiedlichen, durch die individuelle Behinderung geprägten Umständen ab (BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr 12 S 2). Insoweit ist wie bei der Prüfung der Behinderung auch ihre Wesentlichkeit wertend auszurichten, insbesondere an den Auswirkungen für die Eingliederung in die Gesellschaft. Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die geistigen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (vgl BSGE 110, 301 ff RdNr 19 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Stehen - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme des Klägers am Unterricht in einer allgemeinen (Grund-)Schule entgegen (vgl auch BVerwG, Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02), weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können, und erfordert die geistige Behinderung deshalb einen sonderpädagogischen Förderbedarf, um die mögliche Vermittlung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt erst zu ermöglichen, ist die Behinderung nach den oben aufgezeigten Grundsätzen wesentlich; denn eine Grundschulbildung bildet die essentielle Basis für jegliche weitere Schullaufbahn (vgl: BSGE 110, 301 ff RdNr 19 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8; BSGE 109, 199 ff RdNr 22 = SozR 4-2500 § 33 Nr 37).

15

Gehört der Kläger danach zwar zu dem leistungsberechtigten Personenkreis, scheitert ein Anspruch auf die Zahlung des Schulgelds aber daran, dass es sich insoweit nicht um eine Leistung der Eingliederungshilfe handelt. Nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Erfasst sind von dem Wortlaut der Vorschrift ("Hilfen") nur Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSGE 110, 301 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Dies bestätigt auch § 12 Eingliederungshilfe-VO, der seinerseits nur von "Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung" spricht. Die von dieser Hilfe nach § 12 Eingliederungshilfe-VO (auch) erfassten Regelbeispiele betreffen dementsprechend nur die Schulbildung begleitende Maßnahmen. Die Schulbildung selbst, also der Kernbereich der pädagogischen Arbeit, der sich nach der Gesetzessystematik nicht unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen, sondern der sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmt, obliegt hingegen allein den Schulträgern. Art 7 Abs 1 GG überträgt dem Staat einen (außerhalb des Sozialhilferechts liegenden) eigenständigen Unterrichts- und Bildungsauftrag im Schulbereich (BSG, aaO, RdNr 21; BVerfGE 47, 46, 71 f; 98, 218, 241).

16

Dass der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule den Regelungen über die Eingliederungshilfe entzogen ist, bestätigt § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII dadurch, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht(hier: Art 56 ff Hessische Landesverfassung iVm dem Hessischen Schulgesetz idF vom 14.6.2005 - GVBl 441) unberührt bleiben sollen. Die schulrechtlichen Verpflichtungen bestehen also grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen (BSG aaO). Auch das BVerwG hat in seiner Entscheidung vom 13.8.1992 - 5 C 70/88 - (Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr 16 S 3) ausgeführt, dass der Staat mit der Einrichtung der öffentlichen Grundschulen seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art 7 Abs 1 GG nachkomme und die Schulgeldfreiheit aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige (landesrechtliche) Regelung außerhalb des Sozialhilferechts gefunden habe, sodass für einen Rechtsanspruch gegen den Sozialhilfeträger zur Deckung eines im Grundschulalter angemessenen Bildungsbedarfs Aufnahmebeiträge und monatliches Schulgeld für den Besuch einer privaten Grundschule als Sozialhilfeleistung nicht zu übernehmen seien. Dabei ist das BVerwG in Bezug auf die erforderliche Hilfe nicht von einer nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe zu lösenden Anspruchskonkurrenz, sondern von einem Verhältnis der "Spezialität" ausgegangen, wobei es eine Ausnahme von diesem Grundsatz für möglich hielt, wenn der Besuch einer öffentlichen Grundschule aus objektiven Gründen (zB wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Diese Rechtsprechung hat das BVerwG auch für Leistungen der Eingliederungshilfe bestätigt (Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02) und ausdrücklich ausgeführt, dass ein nachrangiges Eintreten der Sozialhilfe (nur) für solche Bedarfe nicht ausgeschlossen sei, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestünden, sondern damit lediglich - mehr oder weniger eng - zusammenhingen, etwa wie bei der Bereitstellung eines Integrationshelfers für behinderte Kinder an Regelschulen.

17

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung des Schulgelds als Leistung der Eingliederungshilfe. Zu dem Kernbereich der Schule gehören alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der (unentgeltliche) Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll. Damit unterliegt auch das vom Kläger begehrte Schulgeld unmittelbar diesem Kernbereich, weil die Übernahme des Schulgelds die von der Schule selbst zu erbringende Leistung, also den Unterricht, finanziert, mithin den schulischen Bildungsauftrag erfüllt und keine bloß unterstützende Leistung im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung darstellt. Wie die Entscheidung des Schulamts auszulegen ist und inwieweit sie auch für den Beklagten Bindungswirkung entfaltet (vgl dazu BVerwGE 130, 1 ff), ist danach ohne Belang. Ebenso spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass sich der Beklagte mit der Beschulung in die B.-Schule einverstanden erklärt hat. Die Ausübung eines Wahlrechts, welche Schule besucht wird, hat nicht zur Folge, dass der Sozialhilfeträger ein etwaiges Schulgeld zahlen müsste.

18

Schulgeld wäre - abgesehen davon, dass es hier nicht Streitgegenstand ist (siehe oben) - auch nicht nach den Regelungen des Dritten bzw Vierten Kapitels des SGB XII zu erbringen. Entsprechende Leistungen könnten ggf zwar durch eine abweichende Festlegung des Regelsatzes nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII in der bis 31.12.2010 geltenden alten Fassung erbracht werden, dies würde aber voraussetzen, dass der Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abwiche. Der auf das Schulgeld gerichtete höhere Bedarf des Klägers wäre aber nicht unabweisbar. Nach den Feststellungen des LSG besteht für den Kläger eine gleichwertige und unentgeltliche Möglichkeit des Schulbesuchs an der Schule für praktisch Bildbare.

19

Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht schon darin zu sehen, dass das LSG - ohne ausdrücklichen Hinweis - einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Gerichts nicht folgt. Da der Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des Schulgelds hat, erübrigt sich im Übrigen - weil absolute Revisionsgründe nicht geltend gemacht werden - ein weiteres Eingehen auf den vermeintlichen Verfahrensfehler. Gleiches gilt für die behauptete Gehörsverletzung durch Übergehen des Vortrags, der Beklagte habe sich mit der Beschulung in der B.-Schule einverstanden erklärt (dazu auch oben). Soweit schließlich moniert wird, das LSG habe nicht geprüft, ob die Aufnahme in der M.-Schule an Kapazitäts- oder anderen Gründen gescheitert wäre (Verletzung der Amtsaufklärungspflicht; § 103 SGG), hätte dargelegt werden müssen (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG), warum sich das LSG - trotz Zuweisung des Klägers in die M.-Schule und Streitgegenstandsbegrenzung auf die Eingliederungshilfe - hätte gedrängt fühlen müssen, entsprechende Ermittlungen anzustellen. Für die Eingliederungshilfe wäre jedenfalls eine entsprechende Klärung ohne Bedeutung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung der R.-S.-Schule in N. für das Schuljahr 2014/2015 als Eingliederungshilfeleistung nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

I.

1. Die am 19. Mai 2004 geborene Klägerin J. G. leidet an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD 10: F 90.0), einer Stimmungslabilität, einer Enuresis nocturna (F 98.0) und an einer Sprachentwicklungsstörung (F 80.9). Bei ihr bestehen insbesondere fein- und visuomotorische Probleme und Sprachentwicklungsstörungen, sodass eine seelische Behinderung droht. Angesichts dessen empfahl die Kinder- und Jugendärztin Dr. G.-W in einer Stellungnahme vom 17. Mai 2010 ab September 2010 die Beschulung der Klägerin in der privaten R.-S.-Schule. In der Folge bewilligte die Beklagte der Klägerin ab September 2010 bis zum Ende der 4. Klasse Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) i.V.m. §§ 53, 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Form der Übernahme des Schulgeldes der R.-S.-Schule.

2. Am 13. Juli 2012 beantragte die Mutter der Klägerin bei der Beklagten zusätzlich Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Nachmittagsbetreuung an der R.-S.-Schule, da sich die Klägerin von ihr bei den Hausaufgaben nicht helfen lasse, es deshalb immer wieder zu Streitigkeiten komme und die Klägerin ihr Lernpensum nicht erfülle. In einer Stellungnahme vom gleichen Tag stellte das Jugendamt fest, dass die Klägerin im Jahr 2012 aufgrund schlechter Leistungen von der 2. in die 1. Klasse zurückgestuft worden sei. Sie benötige insbesondere Hilfe durch fachmännisch geschultes Personal bei der Erledigung der Hausaufgaben. Dem Jugendamt sei die Familie der Klägerin seit Jahren bekannt; bei den Eltern handele es sich um massiv drogengeschädigte Personen, die seit rund 10 Jahren im Methadonprogramm substituiert würden. Sie seien in intellektueller Hinsicht nicht in der Lage, ihre Kinder zu unterstützen. Daher sei es aus fachlicher Sicht ratsam, die Klägerin in die Nachmittagsbetreuung zu geben, da es das pädagogisch geschulte Personal verstehe, mit Blockaden bei Kindern umzugehen. Eine Förderung in der Nachmittagsbetreuung werde daher unterstützt.

Daraufhin erließ die Beklagte am 22. November 2012 unter der Rubrik „Übernahme der Kosten für die Hausaufgaben-/Nachmittagsbetreuung“ einen Bescheid, der - ohne Nennung einer Rechtsgrundlage - der Klägerin für den Zeitraum ab 1. September 2012 die Übernahme der Kosten für die Hausaufgaben-/Nachmittagsbetreuung an der Privatschule R.-S. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und befristet auf das Schuljahr 2012/2013 bewilligte. Mit weiterem Bescheid vom 2. Dezember 2013, nunmehr unter der Rubrik „Vollzug des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II); Jugendhilfe für: J. G., geb. 19.5.2004“ und unter dem Aktenzeichen „KITA J/B4-5/2 A-M“ verfügte die Beklagte die Übernahme der Kosten für die schulische Mittags- bzw. Nachmittagsbetreuung „als kommunale Eingliederungsleistung für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.07.2014“ sowie die direkte Überweisung an die Einrichtung.

3. Am 3. Juli 2014 schloss die Mutter der Klägerin mit der R.-S.-Schule einen „Vertrag über die Nachmittagsbetreuung der Klassen 3 und 4“. Wie sich indirekt aus der Jugendhilfeakte (Az.: KITA J/B4-5/2 A-M) entnehmen lässt, sprach sie am 13. August 2014 wegen „Übernahme/Erlass von Kindertagesstättenbeiträgen/-gebühren“ beim Jugendamt der Beklagten vor. Am 21. Oktober legte sie der Beklagten ferner eine Bestätigung der R.-S.-Schule über den Besuch der Klägerin in der „Nachmittagsbetreuung“ vor.

Mit Bescheid vom 4. November 2014, Az.: KITA J/B4-5/2 A-M, unter der Rubrik „Vollzug des Achten und Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB VIII, XII), Jugendhilfe für: J. G., geb. 19.5.2004, Antrag vom 13.8.2014 auf Übernahme von Kosten für den Besuch einer Kindertagesstätte“, lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme ab. Voraussetzung einer Kostenübernahme nach § 90 Abs. 3 SGB VIII sei, dass die Förderung des Kindes in einer Mittagsbetreuung erfolge, für deren Ausgestaltung und Angebot eine Genehmigung der Regierung von Mittelfranken erteilt worden sei. Für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 der R.-S.-Schule liege eine derartige Genehmigung für das Schuljahr 2014/2015 nicht vor.

4. Hiergegen legte die Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 11. November 2014 Widerspruch ein. In der Vergangenheit sei der Klägerin die Hausaufgabenbetreuung genehmigt worden. Ihr, der Mutter, falle es aufgrund ihrer gesundheitlichen Konstitution schwer, die Klägerin bei den Hausaufgaben zu unterstützen. Die Klägerin wiederum habe Schwierigkeiten, dem Tempo und den Anforderungen der Schule zu folgen. Sie würde daher in der Nachmittagsbetreuung besser gefördert.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2014 an die Beklagte trug die Bevollmächtigte der Klägerin ergänzend vor, dass es wohl unstreitig sei, dass die Klägerin Eingliederungshilfe im Rahmen des § 35a SGB VIII benötige, und zwar sowohl für den Schulbesuch wie auch für die Nachmittagsbetreuung. Daher habe die Beklagte im Schuljahr 2013/2014 die Kosten der Nachmittagsbetreuung auch übernommen. Die Verweigerung der Kostenübernahme im Schuljahr 2014/2015 könne nicht mit der fehlenden Genehmigung der Regierung von Mittelfranken begründet werden, da keinerlei Genehmigungsbedürftigkeit bestehe. Hiervon unabhängig seien Fragen staatlicher Zuschüsse für die neu eingeführte „Offene Ganztagsbetreuung“ zu betrachten. Die Klägerin bedürfe aufgrund ihrer seelischen Behinderung evident der Nachmittagsbetreuung. Dem Widerspruch sei daher stattzugeben.

Mit Bescheid vom 27. März 2015 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück. Bei der Übernahme der Kosten für die Nachmittagsbetreuung einer privaten Schule handele es sich um eine freiwillige Leistung der Beklagten. Diese habe hierfür als zusätzliche Bedingung festgelegt, dass nur solche Maßnahmen bezuschusst würden, für deren Ausgestaltung und Angebot die Genehmigung der Regierung von Mittelfranken erteilt worden sei. Diese Bedingungen, die die Beklagte bei einer freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe auch stellen dürfe, seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Demzufolge sei der Widerspruch zurückzuweisen gewesen.

5. Daraufhin ließ die Klägerin Klage erheben und mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 beantragen, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 27. März 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Nachmittagsbetreuung seit 1. September 2013 i.H.v. monatlich 200,00 € jeweils mit Ausnahme des Monats August zu tragen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für Eingliederungshilfeleistungen nach § 35a SGB VIII. Bei der von der R.-S.-Schule angebotenen Nachmittagsbetreuung handele es sich um eine ambulante Maßnahme, die keiner Genehmigung bedürfe, und die die Beklagte seit Jahrzehnten anerkannt und bezahlt habe. Die Einholung eines Gutachtens zum Nachweis der seelischen Behinderung obliege nach § 35a SGB VIII der Beklagten. Dieser seien sowohl die Schulpflicht der Klägerin wie auch ihre seelische Behinderung hinlänglich bekannt. Sie habe es jedoch versäumt, einen Hilfeplan aufzustellen und ihrer Steuerungsverantwortung zu genügen. Folglich habe die Klägerin sich hier die Hilfe nach § 36a Abs. 3 SGB VIII selbst beschaffen dürfen. Die Mutter der Klägerin habe bei ihrer Vorsprache am 13. August 2014 der Sache nach einen Antrag auf Eingliederungshilfeleistungen nach § 35a SGB VIII gestellt. Von ihr könne nicht verlangt werden, dass sie die entsprechenden Rechtsgrundlagen für die Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung kenne. Vielmehr gälte für das Jugendamt der Untersuchungsgrundsatz; der entsprechende Sachverhalt hätte von Amts wegen ermittelt werden müssen.

Nach Auffassung der Beklagten lagen indes weder die Voraussetzungen für eine freiwillige Leistung noch diejenigen einer Hilfe nach § 35a SGB VIII vor. Leistungen nach § 35a SGB VIII würden neben einem hinreichend konkreten Antrag der Mutter der Klägerin weiterhin die Vorlage eines hinreichend aktuellen und dem Standard eines 6-Achsen-Gutachtens entsprechenden Gutachtens erfordern. An einem solchen fehle es jedoch. Vorliegend würde lediglich ein Gutachten vom 17. Mai 2010 der Klägerin eine seelische Behinderung attestieren. Vom Grundsatz her werde ferner das Vorliegen eines Antrags auf Eingliederungshilfe durch die Mutter der Klägerin nicht in Frage gestellt. Im vorliegenden Fall sei jedoch nicht erkennbar gewesen, dass ab 1. August 2014 der Klägerin weiterhin Eingliederungshilfe hätte gewährt werden sollen. Bei dem Antrag vom 13. August 2014 im Rahmen der persönlichen Vorsprache bei der Abteilung J/B4-5 habe es sich vielmehr um einen formellen Antrag auf Übernahme von Kinderbetreuungskosten gehandelt; ein Hilfebedarf nach § 35a SGB VIII sei nicht zum Ausdruck gebracht worden. Angesichts eines fehlenden Hilfebegehrens nach § 35a SGB VIII hätte die Beklagte auch keine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens über die seelische Behinderung getroffen.

Bei der Klägerin seien in der Vergangenheit die Kosten für die Nachmittagsbetreuung einmalig für den Zeitraum September 2012 bis 31. Juli 2014 übernommen worden, allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, nicht deklariert als Eingliederungshilfe und befristet auf das Schuljahr 2012/2013. Da die Nachmittagsbetreuung ferner kein Angebot der Förderung in einer Tageseinrichtung i.S.v. §§ 22 ff. SGB VIII beinhalte und die Anwendung von § 90 Abs. 3, Abs. 4 SGB VIII daher ausscheide, habe ein Beschluss des Jugendhilfe- und Schulausschusses der Beklagten vom 10. April 2008 trotzdem unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme der Kosten für die schulische Mittagsbetreuung als freiwillige Leistung der Beklagten vorgesehen. Die Beklagte knüpfe die Kostenübernahme jedoch an die „Anerkennung“ des Mittagsbetreuungsangebots bzw. die „schulaufsichtliche Genehmigung“ durch die Regierung von Mittelfranken. Diese liege im vorliegenden Fall nicht vor.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 stellte die Bevollmächtigte der Klägerin klar, dass Klagegegenstand lediglich die Nachmittagsbetreuung im Schuljahr 2014/2015 bilde, und beantragte nunmehr ausschließlich, den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der Nachmittagsbetreuung für das Schuljahr 2014/2015 i.H.v monatlich 200,00 € mit Ausnahme des Monats August zu übernehmen.

6. Mit Urteil vom 21. Juli 2016 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt und verpflichtete die Beklagte, die Aufwendungen der Klägerin für die Nachmittagsbetreuung für das Schuljahr 2014/2015 i.H.v. monatlich 200,00 € mit Ausnahme des Monats August zu übernehmen.

Bei ihrer Vorsprache beim Jugendamt der Beklagten habe die Mutter der Klägerin auch einen Antrag auf Eingliederungshilfeleistungen nach § 35a SGB VIII gestellt, jedenfalls aber die Beklagte erneut von einem ihr bereits bekannten Hilfebedarf der Klägerin i.S.v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in Kenntnis gesetzt. Dies sei auch rechtzeitig vor Beginn des Schuljahrs 2014/2015 erfolgt.

Für die Gewährung von Hilfen nach § 35a SGB VIII sei in jedem Fall ein Antrag erforderlich, selbst dann, wenn der Hilfebedarf dem Jugendamt bereits bekannt sei. Für einen derartigen Antrag bestehe indes kein bestimmtes Formerfordernis; er lasse sich auch durch schlüssiges Verhalten stellen. Die Vorsprache der Mutter der Klägerin im Jugendamt der Beklagten mit dem Ziel, eine Fortführung der Kostenübernahme für die Nachmittagsbetreuung der Klägerin auch im Schuljahr 2014/2015 zu erreichen, stelle eine schlüssige Antragstellung auf Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen dar. Dass die Beklagte im Bescheid vom 22. November 2012 zwar „Nachmittagsbetreuung“ bewilligt, jedoch keine Rechtsgrundlage für die Übernahme dieser Leistung benannt habe, schließe deren rechtliche Einordnung als Eingliederungshilfe nicht aus. Denn dass eine Leistung der Eingliederungshilfe vorgelegen habe, ergebe sich sowohl aus den Entwicklungsberichten über die Klägerin, die sämtlich von einem weiteren Förderbedarf auch nachmittags ausgehen, wie auch aufgrund des Umstands, dass die Beklagte der Klägerin zeitgleich für den Schulbesuch Eingliederungshilfe in Form der Übernahme des Schulgelds bewilligt habe. Auch aus dem Aktenvermerk des Jugendamts der Beklagten vom 13. Juli 2012 ergebe sich, dass die Beklagte von einem Eingliederungshilfebedarf bei der Klägerin ausgegangen sei. Demnach könne der Bescheid vom 22. November 2012 nur als Bewilligung von Eingliederungshilfe für die Klägerin gedeutet werden. Weiter lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Eingliederungsbedarf in der Folgezeit entfallen wäre. Angesichts dieser Umstände habe die Beklagte bei der Vorsprache der Mutter der Klägerin am 13. August 2014 nicht davon ausgehen dürfen, dass sie lediglich einen Antrag auf Kostenerstattung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII habe stellen wollen.

Soweit im Folgebescheid vom 2. Dezember 2013 die Kosten der Nachmittagsbetreuung bis einschließlich Juli 2014 von der Beklagten übernommen worden seien, habe die Befristung dazu geführt, dass die Mutter der Klägerin gehalten gewesen sei, den Hilfebedarf für das folgende Schuljahr der Beklagten erneut vor Augen zu führen, was mit der Vorsprache am 13. August 2014 auch geschehen sei. Soweit sich die Beklagte nunmehr darauf berufe, die Mutter der Klägerin habe ausdrücklich nur den Wunsch geäußert, Kostenerstattung nach § 90 SGB VIII zu erhalten, sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die Mutter der Klägerin in Kenntnis des Hilfebedarfs nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auch darüber hätte beraten müssen, dass die Möglichkeit bestehe, die Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung als Eingliederungshilfeleistung zu erhalten. Für die Mutter der Klägerin sei es hingegen nicht erkennbar gewesen, dass die Beklagte den Wunsch nach Kostenübernahme dahingehend „kanalisiere“, dass „nur“ ein Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII beabsichtigt sei. Aus der Perspektive der Mutter der Kläger habe die Vorsprache beim Jugendamt wohl eher dazu gedient, die Kostenübernahme weiterhin als Eingliederungshilfeleistung zu erhalten.

Da die Beklagte den Kostenübernahmeantrag jedoch allein nach § 90 Abs. 3 SGB VIII (analog) bewertet habe, habe sich die Klägerin die dringend erforderlichen Eingliederungshilfemaßnahmen selbst beschaffen dürfen. Insoweit lägen die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 Ziffern 1 bis 3 SGB VIII vor. Über den Hilfebedarf der Klägerin sei die Beklagte wiederholt, zuletzt bei der Vorsprache am 13. August 2014, in Kenntnis gesetzt worden. Weiter spreche alles dafür, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Nachmittagsbetreuung vorgelegen haben. Die bei der Klägerin gegebene seelische Behinderung belegten bereits das ärztliche Gutachten vom Mai 2010 sowie die jährlichen Entwicklungsberichte über die Klägerin. An der Eignung der selbst beschafften Maßnahme der Nachmittagsbetreuung bestünden vorliegend keine Zweifel, ebenso wenig an der Dringlichkeit der Maßnahme. Letzteres gelte umso mehr, als die Beklagte durch die Behandlung des Antrags der Kindsmutter als Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII zum Ausdruck gebracht habe, dass sie trotz Kenntnis des Hilfebedarfs nicht gewillt sei, über Eingliederungshilfemaßnahmen zu entscheiden. Der Klage sei daher insgesamt stattzugeben gewesen.

7. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte nunmehr mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht. Dem tritt die Bevollmächtigte der Klägerin entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die vorgetragenen Zulassungsgründe entweder nicht vorliegen oder nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt sind.

1. Hinsichtlich des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Juli 2016 liegen unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor, die die Zulassung der Berufung gebieten würden.

1.1 Dies gilt zunächst, soweit die Beklagte unter beharrlicher Wiederholung ihrer bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretenen Position vorträgt, die Mutter der Klägerin habe anlässlich ihrer - im Übrigen in den beiden vorgelegten Jugendamtsakten nicht dokumentierten - Vorsprache am 13. August 2014 ausschließlich einen Antrag auf Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII anlog gestellt, nicht hingegen einen Antrag auf Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Diese Auffassung erweist sich als unzutreffend.

Denn soweit die Mutter der Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung der Klägerin an der R.-S.-Schule erreichen wollte, standen für diese Leistung prinzipiell zwei Anspruchsgrundlagen zur Verfügung: Die Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger hätte danach sowohl als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII wie auch in Form der Übernahme der „Kostenbeiträge“ der Nachmittagsbetreuung nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII - im vorliegenden Fall in analoger Anwendung auf eine freiwillige Leistung der Beklagten - erbracht werden können. Dem im Jugendhilferecht unbewanderten Laien, wozu die Mutter der Klägerin zweifelsohne rechnet, wird dieser Unterschied regelmäßig nicht deutlich. Die Zielsetzung der Antragstellung lag daher ungeachtet der Rechtsgrundlage allein auf der Fortführung der Kostenübernahme durch den zuständigen Jugendhilfeträger.

In einer derartigen Situation gebietet § 16 Abs. 3 SGB I dem zuständigen Jugendhilfeträger, einen ihm unterbreiteten Antrag so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Das Jugendamt hat in diesem Kontext folglich alle aufgrund des Sachverhalts dem Begehren des Antragstellers entsprechenden rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen seiner Zuständigkeit zu erwägen und ggf. auf eine Klärung des Verfahrensgegenstandes durch den Antragsteller hinzuwirken. Insoweit gilt zugunsten des Antragstellers der sozialrechtliche „Meistbegünstigungsgrundsatz“ (vgl. BSG, U.v. 4.4.2006 - B 1 KR 5/05 R - BSGE 96, 161 = BeckRS 2006, 41976 Rn. 5; ferner Merten in BeckOK Sozialrecht, Stand 1.3.2019, § 16 SGB I, Rn. 22 f; Öndül in jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 16 Rn. 24; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2019, § 16 SGB I, Rn. 54 m.w.N. aus der Rspr.).

Ungeachtet bei welchem konkreten Sachbearbeiter bzw. welcher Abteilung des Jugendamts die Mutter der Klägerin vorgesprochen bzw. welches Formular sie verwendet hat, hätte das Jugendamt der Beklagten - zu dessen sachlicher Zuständigkeit sowohl die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII wie auch die Kostenübernahme nach § 90 Abs. 3 SGB VIII rechnet - das Begehren nach Fortführung der Kostenübernahme für die Nachmittagsbetreuung im Schuljahr 2014/2015 daher unter allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten und damit auch als Eingliederungshilfeleistung nach § 35a SGB VIII prüfen müssen. Bei etwaigen Unklarheiten in der Antragstellung wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, diese durch Nachfrage bei der Mutter der Klägerin aufzuklären. Dass eine entsprechende Nachfrage bei der Mutter der Klägerin erfolgt wäre, lässt sich den - insoweit mangelhaft geführten - Jugendhilfeakten nicht entnehmen.

Auch sonstige Anhaltspunkte lassen entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht den Schluss zu, dass die Mutter der Klägerin bei der Vorsprache am 13. August 2014 ausschließlich und ausdrücklich nur einen Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII analog und gerade nicht einen Antrag nach § 35a SGB VIII gestellt hat.

Dies gilt zunächst, soweit die Beklagte darauf verweist, in den beiden vorangegangenen Schuljahren der Klägerin für die Nachmittagsbetreuung gerade keine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bewilligt zu haben. Zwar nennt der Bescheid vom 22. November 2012 - offensichtlich bewusst aufgrund der zwischen dem Jugendamt und dem Träger der R.-S.-Schule über die weitere Finanzierung der Nachmittagsbetreuung bestehenden Differenzen - für die bewilligte Leistung keine Rechtsgrundlage, erfolgte die Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und lediglich befristet für das Schuljahr 2012/2013. Lässt die Beklagte die Klägerin bzw. deren sorgeberechtige Mutter dergestalt über die Art der bewilligten Leistung im Unklaren, kann sie nicht im Nachhinein beanspruchen, gerade keine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII geleistet zu haben. Vielmehr ergeben sich nämlich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - aus den Rahmenbedingungen der Leistungsbewilligung, konkret der Bejahung des Eingliederungshilfebedarfs im internen Jugendamtsvermerk sowie die zeitgleiche Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme des Schulgelds für die Klägerin, hinreichende Anhaltspunkte dafür, die Kostenübernahme für die Nachmittagsbetreuung ebenfalls als Leistung der Eingliederungshilfe einzuordnen. Soweit der Bescheid vom 2. Dezember 2013 noch unklarer von der Bewilligung einer „kommunalen Eingliederungsleistung“ spricht, kann nichts anderes gelten. Anders als die Beklagte daher meint, ist der Antrag der Mutter der Klägerin aufgrund der vorhergehenden Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung vorrangig als Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, nicht hingegen als Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII zu interpretieren.

Neben der Sache liegt der weitere Vortrag der Beklagten, das Verhalten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren stelle ein Indiz dafür dar, dass gerade kein Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gestellt worden sei. Umgekehrt verhält es sich vielmehr so, dass sowohl die Mutter der Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung vom 11. November 2014 der Sache nach auf den Eingliederungshilfebedarf der Klägerin abgestellt hat - ohne freilich § 35a SGB VIII ausdrücklich als Anspruchsgrundlage zu bezeichnen - wie auch gerade die Bevollmächtigte der Klägerin im Schreiben vom 7. Dezember 2014 ausdrücklich auf den aus § 35a SGB VIII folgenden Anspruch der Klägerin hingewiesen hat. Auf dieses Vorbringen der Bevollmächtigten der Klägerin ist die Widerspruchsbehörde indes nicht eingegangen, wobei sich den vorgelegten Jugendamtsakten nicht entnehmen lässt, ob die Widerspruchsbegründung der Bevollmächtigten der Klägerin der Regierung von Mittelfranken überhaupt vorgelegt wurde. Aus dem Verlauf des Widerspruchsverfahrens den Schluss ziehen zu wollen, es liege gerade kein Antrag auf Eingliederungshilfe vor, verkehrt den Sachverhalt in sein Gegenteil.

Auch soweit die Beklagte darauf abstellt, verschiedene Abteilungen ihres Jugendamts - im vorliegenden Fall die Abteilung J/B4-4 und J/B4-5 - müssten sich die Kenntnis der jeweils anderen Abteilung „nicht zurechnen lassen“, geht ihre Auffassung fehl. Denn ausgehend vom sozialrechtlichen Meistbegünstigungsgrundsatz obliegt es der Beklagten, durch die Organisation des Jugendamts, das im Bereich der Jugendhilfeleistungen als einheitlicher Leistungsträger auftritt, sicherzustellen, dass dem Hilfebedarf des betroffenen jungen Menschen unter allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten Genüge getan wird. Besteht für den Hilfebedarf die Zuständigkeit eines anderen Trägers, obliegt es dem Jugendamt zusätzlich, den entsprechenden Antrag nach § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an den zuständigen Träger weiterzuleiten. Angesichts dessen erweist sich die Postulierung von „Informationsbarrieren“ innerhalb des Jugendamts, die dazu führen, dass einem Hilfebedarf nicht entsprochen wird, als verfehlt. Inwieweit die auf die Kenntnis eines Jugendamts von der Leistungserbringung im Rahmen eines Erstattungsverfahrens nach § 105 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ergangene Entscheidung des OVG Münster (U.v. 5.10.2015 - 12 A 1450/144 - BeckRS 2015, 53379), auf die sich die Beklagte in der Zulassungsbegründung bezieht, auf die vorliegende Fallkonstellation aus dem Leistungsbereich übertragen werden soll, erschließt sich dem Senat nicht. Auch die Kenntnis einer „unzuständigen Abteilung“ des Jugendamts von einem bestehenden Hilfebedarf löst eine Handlungspflicht zur Bedarfsdeckung aus.

Hat die Beklagte den Antrag der Mutter der Klägerin demnach einseitig ausgelegt und dahingehend „kanalisiert“, dass die Prüfung einer Antragstellung nach § 35a SGB VIII unterblieben ist, liegt darin eine Verletzung der Pflicht aus § 16 Abs. 3 SGB I i.V.m. der Beratungspflicht des § 14 Satz 1 SGB I. Diese Pflichtverletzung der Beklagten eröffnet den Anwendungsbereich des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. Merten in BeckOK Sozialrecht, § 16 SGB I Rn. 24 f.; Reinhardt in Kramer/Trenck-Hinterberger, Sozialgesetzbuch I, 3. Aufl. 2014, § 16 Rn. 18; Öndül in jurisPK-SGB I, § 16 Rn. 49; Knecht in Hauck/Noftz, SGB I, Stand November 2015, § 16 Rn. 19 ff.). Steht der Klägerin ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung zu, führt die „einseitige Auslegung“ des Antrags der Mutter der Klägerin im Hinblick auf § 90 Abs. 3 SGB VIII und die Nichtbearbeitung des Antrags nach § 35a SGB VIII gleichwohl zur Verpflichtung der Beklagten auf der Grundlage dieses Rechtsinstituts. Dies bedarf indes im vorliegenden Kontext keiner weiteren Klärung, da sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, die Verpflichtung der Beklagten zur Kostentragung infolge einer zulässigen Selbstbeschaffung auch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII ergibt.

1.2 Auch die von der Beklagten im Hinblick auf die Bejahung der Voraussetzungen einer zulässigen Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII geäußerten Richtigkeitszweifel greifen nicht durch.

Insoweit geht die Beklagte zu Unrecht vom Vorliegen einer unzulässigen Selbstbeschaffung durch die Klägerin aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es im vorliegenden Fall nicht an der Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, wonach der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt haben muss. Zwar trifft es zu, dass die Mutter der Klägerin bereits am 3. Juli 2014 mit der R.-S.-Schule für die Klägerin einen Vertrag über die Nachmittagsbetreuung in den Klassen 3 und 4 abgeschlossen hat, der nach dem Vertragstext nur mit einer dreimonatigen Frist zum Schuljahresende gekündigt werden konnte. Dieser Zeitpunkt lag vor der Vorsprache beim Jugendamt der Beklagten am 13. August 2014. Gleichwohl führt dies nicht zur Annahme einer unzulässigen Selbstbeschaffung durch die Klägerin.

§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII sichert die Steuerungsverantwortung des Jugendamts für Jugendhilfemaßnahmen. Das Erfordernis, den Jugendhilfeträger vor einer Selbstbeschaffung vom Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, ermöglicht es ihm, die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen pflichtgemäß zu prüfen und entsprechende Leistungen zu bewilligen. Seine Aufgabe liegt damit gerade nicht darin, als Zahlstelle für vom Leistungsberechtigten selbst beschaffte Maßnahmen zu fungieren. Beschafft sich daher ein Leistungsberechtigter eine Leistung, bevor der Jugendhilfeträger überhaupt Kenntnis vom Hilfebedarf erlangt hat, liegt regelmäßig eine unzulässige Selbstbeschaffung vor.

Wird indes eine bestimmte Hilfeleistung zeitabschnittweise erbracht und hat der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger erst nach Beginn der Maßnahme vom Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt, kommt eine Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 SGB VIII gleichwohl dann in Betracht, wenn die Selbstbeschaffung nachträglich zulässig geworden ist (OVG Münster, U.v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 - BeckRS 2015, 56316 Rn. 58 f.; VG Aachen, U.v. 18.11.2014 - 2 K 2798/12 - BeckRS 2015, 42044 Rn.; U.v. 28.7.2014 - 2 K 1679/12 - BeckRS 2014, 55318; VG Cottbus, U.v. 27.5.2016 - 1 K 1700/14 - BeckRS 2016, 48048; vgl. ferner Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Dezember 2014, § 36a Rn. 27; von Koppenfels-Spies in jurisPK-SGB VIII, Stand 15.7.2018, § 36a Rn. 47 ff.). In diesem Fall kann sich der Jugendhilfeträger für nachfolgende Zeitabschnitte nicht auf die Unzulässigkeit der Selbstbeschaffung berufen.

Diese Fallkonstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. Denn die Hilfeleistung - Tragung der Kosten für die Nachmittagsbetreuung der Klägerin i.H.v. 200,00 € - wird zeitabschnittweise, nämlich monatlich, erbracht, beginnend ab September 2014. Da die Klägerin die Beklagte, der der Hilfebedarf aus der Vergangenheit hinlänglich bekannt war, am 13. August 2014 vom fortbestehenden Hilfebedarf der Klägerin in Kenntnis gesetzt hatte, wäre es der Beklagten bei Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums möglich gewesen, spätestens bis zum Beginn der Hilfeleistung eine Entscheidung hierüber zu treffen. Mit dem Ausbleiben der Entscheidung über die Bewilligung von Eingliederungshilfemaßnahmen bei gleichzeitiger „Kanalisierung“ des Antrags hin auf eine Kostenübernahme nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist die Selbstbeschaffung daher mit dem Maßnahmebeginn zulässig geworden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf die zivilrechtlichen Kündigungsmöglichkeiten der Klägerin nicht an. Denn der Umstand, dass erst mit einer Dreimonatsfrist zum Schuljahresende die Nachmittagsbetreuung gekündigt werden kann, führt nicht dazu, dass damit zwangsläufig die Selbstbeschaffung der „Leistung“ vor Kenntniserlangung des Jugendhilfeträgers vom Hilfebedarf erfolgt wäre. Die Kündigungsregelung tangiert vielmehr die zeitabschnittweise Leistungserbringung nicht. Sie führt lediglich dazu, dass der Selbstbeschaffer im Falle einer rechtmäßigen Ablehnung der beantragten Hilfeleistung vertraglich weiter gebunden bleibt und daher die anfallenden Kosten selbst zu tragen hat. Das Systemversagen auf Seiten des Jugendamts, das hier darin liegt, dass über den Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht entschieden wurde, hebt die eingeschränkte Kündigungsmöglichkeit vorliegend nicht auf.

Dass darüber hinaus die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe gegenüber der Klägerin nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht vorgelegen hätten, wie die Beklagte behauptet, trifft ebenfalls nicht zu. Insoweit erweist sich bereits deren Ausgangspunkt, dass die Mutter der Klägerin eben nur einen Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII analog, nicht hingegen einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gestellt hat und dass deshalb die Beklagte die Pflicht aus § 35a Abs. 1a SGB VIII zur Einholung einer Stellungnahme über die Abweichung der seelischen Gesundheit der Klägerin von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand nicht getroffen hätte, als unzutreffend.

Ernstliche Zweifel am Vorliegen einer seelischen Behinderung der Klägerin auch im Schuljahr 2014/2015 bestehen vorliegend nicht. Insoweit ist gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die mit ärztlicher Stellungnahme aus dem Jahr 2010 attestierte seelische Behinderung der Klägerin sei durch die fortlaufende Entwicklungsberichte über die Klägerin, die die jeweiligen Lehrkräfte der R.-S.-Schule erstellt haben, bestätigt worden, nichts zu erinnern. § 35a Abs. 1a Satz 4 SGB VIII, wonach die Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VII nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden soll, ist vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten schon deshalb nicht einschlägig, weil die Lehrkräfte der R.-S.-Schule nicht dem Personenkreis der „Gutachter“ nach § 35a Abs. 1a SGB VIII angehören und im vorliegenden Fall keine ärztliche Stellungnahme, sondern eben einen schulischen Entwicklungsbericht abgegeben haben. Hätte die Beklagte die seelische Behinderung der Klägerin in Zweifel ziehen wollen, hätte es ihr oblegen, eine entsprechende Gutachtenerstellung nach § 35a Abs. 1a SGB VIII zu veranlassen.

1.3 Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist vorliegend auch nicht deswegen zweifelhaft, weil - wie die Beklagte meint - die Voraussetzungen für die Leistung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Nachmittagsbetreuung bei der R.-S.-Schule deswegen nicht vorgelegen hätten, weil diese als „Einrichtungsträgerin“ keine Leistungsvereinbarung nach §§ 78a ff SGB VIII mit der Beklagten abgeschlossen habe. Wegen der „fehlenden Voraussetzungen der §§ 78a ff. SGB VIII“ sei keine Eingliederungshilfeleistung möglich. Hätte sich herausgestellt, dass bei der Klägerin ein Eingliederungshilfebedarf bestünde, hätte man seitens der Beklagten daher nach einer anderen Einrichtung suchen müssen.

Die Beklagte übersieht insoweit, dass im Falle der zulässigen Selbstbeschaffung einer Eingliederungshilfemaßnahme der Leistungsberechtigte gerade nicht verpflichtet ist, einen Leistungserbringer auszuwählen, mit dem eine Leistungsvereinbarung nach § 78b SGB VIII abgeschlossen worden ist (so Schmid-Oberkirchner in Wiesner SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 36a Rn. 54; Winkler in BeckOK Sozialrecht Stand 1.3.2019, § 36a SGB VIII Rn. 22; von Koppenfels-Spies in jurisPK-SGB VIII, Stand 4.4.2019, § 36a Rn. 63;). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist vielmehr vorwerfbar seiner Steuerungsverantwortung nicht nachgekommen. Eine Bindung an bestimmte „zugelassene“ Leistungserbringer ist damit nicht mehr gegeben.

2. Die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die von der Beklagten für grundsätzlich bedeutsam angesehen Frage, „ob der zunächst gestellte Antrag auf Beitragsübernahme/-erlass bei der richtigen Stelle nach dessen negativer Prüfung hätte umgedeutet werden müssen in einen weitergehenden Antrag nach § 35a SGB VIII, der von der dafür unzuständigen Stelle im Jugendamt hätte weitergeleitet werden müssen (entsprechend § 16 SGB I)“, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Diese Frage stellt sich nicht entscheidungserheblich, weil der (unterstellte) Ausgangspunkt, nämlich, dass die Mutter der Klägerin zunächst lediglich einen Antrag auf „Beitragsübernahme/-erlass bei der richtigen Stelle“ gestellt hat, unzutreffend ist. Die Mutter der Klägerin hat vielmehr beim Jugendamt der Beklagten einen nicht auf eine bestimmte Rechtsgrundlage beschränkten Antrag auf Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung gestellt, der vom Jugendamt der Beklagten nach § 16 Abs. 3 SGB I auf der Grundlage des sozialrechtlichen Meistbegünstigungsgrundsatzes zu behandeln gewesen wäre. Hierzu wäre auch keine wie auch immer geartete „Umdeutung“ des Antrags der Mutter der Klägerin erforderlich gewesen. Im Übrigen ergeben sich die Anforderungen an die Behandlung von auf die Gewährung von Sozialleistungen gerichteten Anträgen aus § 16 SGB I sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung; eine diesbezügliche Zweifelsfrage, die der Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich wäre, zeigt die Beklagte nicht auf.

3. Soweit die Beklagte schließlich die Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erstrebt und zur Begründung lediglich auf eine Kommentardefinition der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten verweist, ohne vorzutragen, weshalb diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen, genügt sie dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

Demzufolge kommt dem Antrag auf Zulassung der Berufung insgesamt kein Erfolg zu.

4. Die Beklagte trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das verwaltungsgerichtliche Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Kostentragung der Nachmittagsbetreuung für A. D. an der privaten R.-S.-Schule in N. im Schuljahr 2014/2015.

I.

1. Der am 16. März 2006 geborene Kläger A. D. leidet an einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens bei schwierigen psycho-sozialen Umgebungsbedingungen (ICD 10: F 90.1) mit Impulsivität, geringer Frustrationstoleranz, Steuerungsmängeln, motorischer Unruhe und exzessivem Rededrang sowie einer Enkopresis (F 98.1).

Nachdem er zunächst von der Einschulung zurückgestellt worden war, stellte im Rahmen eines Antrags seiner sorgeberechtigen Mutter vom 6. Juni 2013 auf Gewährung von Jugendhilfe die Kinder- und Jugendärztin Dr. G.-W. unter dem Datum 17. April 2013 fest, dass bei ihm eine seelische Behinderung bereits vorhanden sei, eine weitere seelische Behinderung drohe und die seelische Behinderung krankheitsbedingte Ursachen habe. Als therapeutische Maßnahme werden die Beschulung des Klägers an der R.-S.-Schule zur Erziehungshilfe mit Elterntraining und heilpädagogischer Nachmittagsbetreuung ab 9. September 2013 bis auf weiteres empfohlen.

Am 7. Juni 2013 fand im Jugendamt der Beklagten ein Termin mit dem Kläger und seiner Mutter statt. Beide leben seit 2009 im „Haus für Mutter und Kind“ in der L.-Straße. Bis zu seinem dritten Lebensjahr hätte der Kläger noch Kontakt zu seinem alkoholkranken Vater und seiner depressiven Großmutter unterhalten. Seine Mutter verfüge über keine Berufsausbildung und beziehe derzeit Arbeitslosengeld II; der Vater arbeite als Maurer bei einer Zeitarbeitsfirma. Aufgrund des Gesprächs stellte das Jugendamt fest, dass angesichts der begrenzten Ressourcen der Mutter und dem schwierigen Verhalten des Klägers auch vom Jugendamt die Teilnahme an der Nachmittagsbetreuung befürwortet werde, damit dem Kläger in Bezug auf die Erledigung seiner Hausaufgaben ein strukturierter Einstieg in den Schulalltag ermöglicht werde. In der Nachmittagsbetreuung könne er außerdem Kontakte zu Mitschülern pflegen und Freunde gewinnen.

In einer internen Email vom 23. Oktober 2013 stimmte das Referat J/B4-4 der Beklagten der „Gewährung einer Hilfe nach § 35a SGB VIII in Form von ‚Nachmittagsbetreuung‘“ zu. Der daraufhin unter dem Betreff „Übernahme der Kosten für die Nachmittagsbetreuung“ ergangene Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2013 bewilligt dem Kläger - ohne die Art der Leistung zu bezeichnen oder eine Rechtsgrundlage zu nennen - „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab 01.09.2013 befristet auf das Schuljahr 2013/14 Nachmittagsbetreuung an der Privatschule R. S.“

2. Die R.-S.-Schule hatte mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 im Rahmen eines Konzepts zur „Individualisierung der Nachmittagsangebote“ die bislang angebotene Hausaufgabenbetreuung und (heilpädagogische) Nachmittagsbetreuung um die sog. „offene Ganztagesschule“ erweitert. In der Folge entstanden zwischen ihr und dem Beklagten Differenzen, welche Kosten der angebotenen Leistungen als Eingliederungshilfemaßnahmen nach § 35a SGB VIII im Rahmen der Jugendhilfe übernommen würden. Aus einer Gesprächsnotiz vom 2. Oktober 2013 („Neubewertung der nachmittäglichen Betreuungsformen der RSS; noch ausstehende Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte nach §§ 78a ff. SGB VIII“) ergibt sich, dass die Beklagte das ab dem Schuljahr 2013/2014 eingeführte „offene Ganztagsangebot“ entsprechend der hierzu ergangenen Bekanntmachung des bayerischen Kultusministeriums als schulische Veranstaltung bewertet wissen wollte, mit der Folge, dass es sich dann nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII um eine gegenüber Leistungen nach § 35a SGB VIII vorrangig schulische Leistung handeln würde. Für das offene Ganztagsangebot käme daher bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen lediglich eine Übernahme von Teilnahmebeiträgen nach § 90 SGB VIII in Betracht. Für die fortbestehende Nachmittags- und Hausaufgabenbetreuung sollten - da bislang keine Lösung für das „§§ 78a ff. SGB VIII-Problem“ vorliege - Verlängerungsbescheide mit dem Tenor „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ befristet auf das Schuljahr 2013/2014 erlassen werden.

Mit Schreiben vom 2. April 2014 teilte die Beklagte der R.-S.-Schule daher mit, dass sie die Hausaufgabenbetreuung und die Nachmittagsbetreuung im Schuljahr 2013/2014 letztmalig als Angebot der Jugendhilfe freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unterstütze, für das Schuljahr 2014/2015 jedoch keine Möglichkeit der Kostenübernahme für Kinder sehe, die erstmals im Schuljahr 2013/2014 gefördert worden seien. Ältere Förderfälle würden demgegenüber Bestandsschutz genießen.

3. Im Entwicklungsbericht über den Kläger vom 10. Juli 2014 wurde seitens der Lehrkräfte der R.-S.-Schule ausgeführt, dass bei ihm weiterhin der sonderpädagogische Förderbedarf im sozialen und emotionalen Bereich so groß sei, dass er ein Förderzentrum für emotionale und soziale Entwicklung besuchen müsse. Am 22. Juli 2014 bestätigte die R.-S.-Schule der Mutter des Klägers dessen Anmeldung für die Nachmittagsbetreuung im Schuljahr 2014/2015.

Aus der Akte des Referats KITA J/B4-5/2 des Jugendamts der Beklagten lässt sich, ohne dass hierüber ein eigener Vermerk gefertigt worden wäre, entnehmen, dass die Mutter des Kläger dort am 23. September 2014 betreffend „Übernahme/Erlass von Kinderbetreuungskosten“ vorgesprochen hatte. Der genannten Stelle legte die Mutter des Klägers am 9. Oktober 2014 ein Formular „Bestätigung zum Besuch einer Kindertagesstätte bzw. Mittagsbetreuung (MB)“ vor, mit dem die R.-S.-Schule den Besuch des Klägers in der „Nachmittagsbetreuung Kl. 1+2“ bescheinigte.

4. Mit einem an die Mutter des Klägers adressierten Bescheid vom 4. November 2014 (des Referats KITA J/B4-5/2 A-M des Jugendamts) lehnte die Beklagte die „Übernahme von Kosten für den Besuch einer Kindertagesstätte“ ab. Das Jugendamt der Beklagten gewähre für die Mittagsbetreuung einen freiwilligen Zuschuss zum Elternbeitrag, wenn die Vorschriften des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erfüllt würden und die Mittagsbetreuung als solche förderfähig sei. Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII sollten die Kosten bzw. der Teilnahmebeitrag vom Jugendamt übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten sei. Weitere Voraussetzung für eine Kostenübernahme sei, dass die Förderung des Kindes in einer Mittagsbetreuung erfolge, für deren Ausgestaltung und Angebot eine Genehmigung der Regierung von Mittelfranken vorliege. Für die Mittagsbetreuung der Klassen 1 bis 4 der R.-S.-Schule sei dies im Schuljahr 2014/2015 nicht der Fall. Demzufolge müsse der Antrag abgelehnt werden.

5. Gegen diesen Bescheid legte die Mutter des Klägers am 25. November 2014 Widerspruch ein, den die Bevollmächtigte des Klägers unter dem Betreff „Nachmittagsbetreuung in der R.-S.-Schule von A. D.“ für den Kläger mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 begründete. Bei der von der R.-S.-Schule angebotenen Nachmittagsbetreuung handele es sich zunächst nicht um eine teilstationäre Einrichtung i.S.v. § 78b SGB VIII. Darüber hinaus bedürfe die Nachmittagsbetreuung auch keiner Genehmigung der Regierung von Mittelfranken. Soweit der Ablehnungsbescheid auf § 90 Abs. 3 SGB VIII verweise, sei festzustellen, dass die Nachmittagsbetreuung als schulisches Angebot § 90 Abs. 1 SGB VIII nicht unterfalle. Der Widerspruchsführer benötige aufgrund seiner seelischen Behinderung auch am Nachmittag eine besondere pädagogische Betreuung, um ihm eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Mit weiterem Schreiben vom 7. Januar 2015 wies die Bevollmächtigte des Klägers ergänzend darauf hin, dass vorliegend keine Maßnahme aus dem Katalog des § 90 SGB VIII in Rede stehe, sondern es sich vielmehr bei der Nachmittagsbetreuung um eine Maßnahme nach § 35a SGB VIII handele.

Den Widerspruch wies die Regierung von Mittelfranken mit Bescheid vom 27. März 2015 als unbegründet zurück. Gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 22, 24 SGB VIII könnten für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in einer Tageseinrichtung Kostenbeiträge erhoben werden. Dies gelte in analoger Anwendung auch für die Nachmittagsbetreuung, da das schulpflichtige Kind hier in einer Tageseinrichtung gefördert werden solle. Die Voraussetzungen für eine Übernahme des Kostenbeitrags auf Antrag regele § 90 Abs. 3 SGB VIII. Da es sich vorliegend bei der Übernahme der Kosten für die „(Nach-)Mittagsbetreuung“ einer privaten Schule um eine freiwillige Leistung der Beklagten handele, habe diese als zusätzliche Voraussetzung festgelegt, dass nur solche Maßnahmen bezuschusst würden, für deren Ausgestaltung und Angebot die Genehmigung der Regierung von Mittelfranken erteilt worden sei. Diese Bedingung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, sodass eine Übernahme des Teilnahmebeitrags von 200,00 € monatlich für A. D. nicht möglich sei.

6. Daraufhin ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Mai 2015 Klage erheben und zunächst beantragen, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 27. März 2015 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Nachmittagsbetreuung seit 1. September 2013 i.H.v. monatlich 200,00 € zu tragen mit Ausnahme des Monats August. Sie wies darauf hin, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII erfülle. Die streitgegenständliche Nachmittagsbetreuung werde von der R.-S.-Schule seit Jahrzehnten angeboten; die Beklagte habe die dafür anfallenden Kosten bis in das Jahr 2013 getragen. Nun werde die Kostentragung mit der Begründung abgelehnt, bei der Nachmittagsbetreuung handele es sich nicht um ein von der Regierung von Mittelfranken genehmigtes Angebot. Einer derartigen Genehmigung bedürfe es jedoch nicht.

Dem entgegnete die Beklagte, dass im vorliegenden Fall weder die Voraussetzungen einer freiwilligen Leistung der Beklagten noch die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII vorlägen. Für eine Leistung nach § 35a SGB VIII fehle es sowohl an einem Antrag der sorgeberechtigten Mutter des Klägers wie auch an der Vorlage eines hinreichend aktuellen, dem Standard eines 6-Achsen-Gutachtens entsprechenden Gutachtens. Derzeit liege lediglich das Gutachten vom 17. April 2013 vor. Der Antrag vom 23. September 2014 ziele nicht auf Eingliederungshilfeleistungen, sondern auf die Übernahme der Kinderbetreuungskosten. Die Kosten der Nachmittagsbetreuung seien bisher einmalig im Schuljahr 2013/2014 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nicht als Eingliederungshilfebescheid deklariert übernommen worden. Da die Nachmittagsbetreuung auch kein Angebot zur Förderung in einer Tageseinrichtung darstelle und daher die Anwendung von § 90 Abs. 3, Abs. 4 SGB VIII gesetzlich nicht vorgesehen sei, habe die Beklagte gleichwohl die Kostenübernahme als freiwillige Leistung vorgesehen, vorausgesetzt, dass die Regierung von Mittelfranken das Angebot schulaufsichtlich genehmige. Dies sei indes nicht der Fall.

In der mündlichen Verhandlung nahm die Bevollmächtigte des Klägers ihren ersten Klageantrag zurück und beantragte nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Nachmittagsbetreuung für das Schuljahr 2014/2015 i.H.v. monatlich 200,00 € mit Ausnahme des Monats August zu tragen.

Mit Urteil vom 21. Juli 2016 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, die Aufwendungen für die Nachmittagsbetreuung für das Schuljahr 2014/2015 i.H.v. 200,00 € ab dem 1. November 2014 mit Ausnahme des Monats August zu übernehmen. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Die Mutter des Klägers habe entgegen der Auffassung der Beklagten bei ihrer Vorsprache am 23. September 2014 einen Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt, jedenfalls aber die Beklagte vom bekannten Hilfebedarf des Klägers erneut i.S.v. § 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII in Kenntnis gesetzt. Die Kammer gehe davon aus, dass die vom Kläger begehrte Nachmittagsbetreuung monatlich in Anspruch genommen werden könne, sodass in der Anmeldung des Klägers durch seine Mutter am 22. Juli 2014 für das gesamte Schuljahr 2014/2015 keine unzulässige Selbstbeschaffung zu sehen sei, sondern nur für die Monate zwischen der Antragstellung und einer möglichen Entscheidung durch die Beklagte. Ferner sei davon auszugehen, dass - selbst bei bekanntem Hilfebedarf - für die Leistungsgewährung nach § 35a SGB VIII ein Antrag erforderlich sei. Ein derartiger Antrag könne auch in Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden. Indem die Mutter des Klägers am 23. September 2014 beim Jugendamt mit dem Ziel vorgesprochen habe, dass die bisher im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommenen Kosten der Nachmittagsbetreuung für A. D. weiterhin übernommen werden, habe sie einen schlüssigen Antrag auf Fortführung der in der 1. Klasse gewährten Eingliederungshilfe gestellt. Es bestünden auch keine Zweifel daran, dass die Nachmittagsbetreuung an der R.-S.-Schule für den Kläger eine Maßnahme der Eingliederungshilfe darstelle. Nachdem die Beklagte jedoch die Nachmittagsbetreuung mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 lediglich befristet für das Schuljahr 2013/2014 bewilligte hatte, habe sich die Mutter des Klägers veranlasst sehen müssen, den der Beklagten bekannten Hilfebedarf zu aktualisieren und den Wunsch nach Fortführung der Nachmittagsbetreuung des Klägers auch für das Schuljahr 2014/2015 zum Ausdruck zu bringen.

Bei der Vorsprache der Mutter des Klägers am 23. September 2014 hätte die Beklagte die Mutter in Kenntnis des Hilfebedarfs des Klägers nach § 14 SGB I daher dahingehend beraten müssen, dass grundsätzlich die Möglichkeit bestünde, Nachmittagsbetreuung auch weiterhin als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Anspruch zu nehmen. Dass das Begehren der Mutter des Klägers auf Kostenübernahme für die Nachmittagsbetreuung durch die Beklagte dahingehend „kanalisiert“ wurde, dass nur ein Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII gestellt worden sei, habe die Mutter des Klägers nicht erkennen können. Gemessen am Empfängerhorizont der Mutter habe es sich bei der Vorsprache beim Jugendamt wohl eher um den Wunsch gehandelt, die bisher geleistete Eingliederungshilfe weiter zu erhalten. Mithin habe der Beklagten jedenfalls am 23. September 2014 ein Antrag auf Bewilligung von Eingliederungshilfemaßnahmen in Form der Fortführung der für das 1. Schuljahr bewilligten Nachmittagsbetreuung vorgelegen, sodass sie nicht nur über die Möglichkeit einer Kostenübernahme nach § 90 Abs. 3 SGB VIII hätte entscheiden müssen, sondern auch über die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII seien durch die vorliegenden ärztlichen Unterlagen geklärt, insbesondere das Gutachten der Kinder- und Jugendärztin Dr. G.-W. vom 17. April 2013. Anhaltspunkte, dass seither die Notwendigkeit der Nachmittagsbetreuung des Klägers entfallen sein könnte, bestünden nicht. Da der Beklagten jedoch nach Antragstellung ein gewisser Entscheidungszeitraum zugebilligt werden müsse, wäre es der Beklagten angesichts der eindeutigen Aktenlage frühestens zum 1. November 2014 möglich gewesen, über den Antrag zu entscheiden. Entsprechend sei der Leistungsanspruch zu begrenzen.

Dass der Kläger die Eingliederungshilfeleistungen ohne Bewilligung der Beklagten in Anspruch genommen habe, schließe den geltend gemachten Klageanspruch nicht aus. Insoweit lägen die Voraussetzungen einer zulässigen Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 Ziffern 1 bis 3 SGB VIII vor. Demzufolge sei der Klage für den Zeitraum ab dem 1. November 2014 stattzugeben, im Übrigen abzuweisen gewesen.

7. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht. Dem tritt die Bevollmächtigte der Klägerin entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die vorgetragenen Zulassungsgründe entweder nicht vorliegen oder nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt sind.

1. Hinsichtlich des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Juli 2016 liegen unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor, die die Zulassung der Berufung gebieten würden.

1.1 Dies gilt zunächst, soweit die Beklagte unter beharrlicher Wiederholung ihrer bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretenen Position sinngemäß (im Rahmen der Geltendmachung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorträgt, die Mutter des Klägers habe anlässlich ihrer - im Übrigen in den vorgelegten Jugendamtsakten nicht dokumentierten - Vorsprache am 23. September 2014 ausschließlich einen Antrag auf Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII anlog gestellt, nicht hingegen einen Antrag auf Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Diese Auffassung erweist sich als unzutreffend.

Denn soweit die Mutter des Klägers bei der Beklagten die Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung des Klägers an der R.-S.-Schule erreichen wollte, standen für diese Leistung prinzipiell zwei Anspruchsgrundlagen zur Verfügung: Die Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger hätte danach sowohl als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII wie auch in Form der Übernahme der „Kostenbeiträge“ der Nachmittagsbetreuung nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII - im vorliegenden Fall in analoger Anwendung auf eine freiwillige Leistung der Beklagten - erbracht werden können. Dem im Jugendhilferecht unbewanderten Laien, wozu die Mutter des Klägers zweifelsohne rechnet, wird dieser Unterschied regelmäßig nicht deutlich. Die Zielsetzung der Antragstellung lag daher ungeachtet der Rechtsgrundlage allein auf der Fortführung der Kostenübernahme durch den zuständigen Jugendhilfeträger.

In einer derartigen Situation gebietet § 16 Abs. 3 SGB I dem zuständigen Jugendhilfeträger, einen ihm unterbreiteten Antrag so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Das Jugendamt hat in diesem Kontext folglich alle aufgrund des Sachverhalts dem Begehren des Antragstellers entsprechenden rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen seiner Zuständigkeit zu erwägen und ggf. auf eine Klärung des Verfahrensgegenstands durch den Antragsteller hinzuwirken. Insoweit gilt zu seinen Gunsten der sozialrechtliche „Meistbegünstigungsgrundsatz“ (vgl. BSG, U.v. 4.4.2006 - B 1 KR 5/05 R - BSGE 96, 161 = BeckRS 2006, 41976 Rn. 5; ferner Merten in BeckOK Sozialrecht, Stand 1.3.2019, § 16 SGB I, Rn. 22 f; Öndül in jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 16 Rn. 24; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2019, § 16 SGB I, Rn. 54 m.w.N. aus der Rspr.).

Ungeachtet, bei welchem konkreten Sachbearbeiter bzw. welcher Abteilung des Jugendamts die Mutter des Klägers vorgesprochen bzw. welches Formular sie verwendet hat, hätte das Jugendamt der Beklagten - zu dessen sachlicher Zuständigkeit sowohl die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII wie auch die Kostenübernahme nach § 90 Abs. 3 SGB VIII rechnet - das Begehren nach Fortführung der Kostenübernahme für die Nachmittagsbetreuung im Schuljahr 2014/2015 daher unter allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten und damit auch als Eingliederungshilfeleistung nach § 35a SGB VIII prüfen müssen. Bei etwaigen Unklarheiten in der Antragstellung wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, diese durch Nachfrage bei der Mutter des Klägers aufzuklären. Dass eine entsprechende Nachfrage erfolgt wäre, lässt sich den - insoweit mangelhaft geführten - Jugendhilfeakten indes nicht entnehmen.

Soweit die Beklagte darauf verweist, verschiedene Abteilungen ihres Jugendamts - im vorliegenden Fall die Abteilung J/B4-4 und J/B4-5 - müssten sich die Kenntnis der jeweils anderen Abteilung „nicht zurechnen lassen“, geht ihre Auffassung fehl. Denn ausgehend vom sozialrechtlichen Meistbegünstigungsgrundsatz obliegt es der Beklagten, durch die Organisation des Jugendamts, das im Bereich der Jugendhilfeleistungen als einheitlicher Leistungsträger auftritt, sicherzustellen, dass dem Hilfebedarf des betroffenen jungen Menschen unter allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten Genüge getan wird. Besteht für den Hilfebedarf die Zuständigkeit eines anderen Trägers, obliegt es dem Jugendamt zusätzlich, den entsprechenden Antrag nach § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an den zuständigen Träger weiterzuleiten. Angesichts dessen erweist sich die Postulierung von „Informationsbarrieren“ innerhalb des Jugendamts, die dazu führen, dass einem Hilfebedarf nicht entsprochen wird, als verfehlt. Inwieweit die auf die Kenntnis eines Jugendamts von der Leistungserbringung im Rahmen eines Erstattungsverfahrens nach § 105 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ergangene Entscheidung des OVG Münster (U.v. 5.10.2015 - 12 A 1450/144 - BeckRS 2015, 53379), auf die sich die Beklagte in der Zulassungsbegründung bezieht, auf die vorliegende Fallkonstellation aus dem Leistungsbereich übertragen werden soll, erschließt sich dem Senat nicht. Auch die Kenntnis einer „unzuständigen Abteilung“ des Jugendamts von einem bestehenden Hilfebedarf löst eine Handlungspflicht zur Bedarfsdeckung aus.

Hat die Beklagte den Antrag der Mutter des Klägers demnach einseitig ausgelegt und dahingehend „kanalisiert“, dass die Prüfung einer Antragstellung nach § 35a SGB VIII unterblieben ist, liegt darin eine Verletzung der Pflicht aus § 16 Abs. 3 SGB I i.V.m. der Beratungspflicht des § 14 Satz 1 SGB I. Diese Pflichtverletzung der Beklagten eröffnet den Anwendungsbereich des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. Merten in BeckOK Sozialrecht, § 16 SGB I Rn. 24 f.; Reinhardt in Kramer/Trenck-Hinterberger, Sozialgesetzbuch I, 3. Aufl. 2014, § 16 Rn. 18; Öndül in jurisPK-SGB I, § 16 Rn. 49; Knecht in Hauck/Noftz, SGB I, Stand November 2015, § 16 Rn. 19 ff.). Steht dem Kläger ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung zu, führt die „einseitige Auslegung“ des Antrags seiner Mutter im Hinblick auf § 90 Abs. 3 SGB VIII und die Nichtbearbeitung des Antrags nach § 35a SGB VIII gleichwohl zur Verpflichtung der Beklagten auf der Grundlage dieses Rechtsinstituts. Dies bedarf indes im vorliegenden Kontext keiner weiteren Klärung, da sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, die Verpflichtung der Beklagten zur Kostentragung infolge einer zulässigen Selbstbeschaffung auch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII ergibt.

1.2 Auch die von der Beklagten im Hinblick auf die Bejahung der Voraussetzungen einer zulässigen Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII behaupteten Richtigkeitszweifel greifen nicht durch.

Insoweit geht die Beklagte zu Unrecht vom Vorliegen einer insgesamt unzulässigen Selbstbeschaffung durch den Kläger aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es im vorliegenden Fall nicht an der Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, wonach der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt haben muss. Zwar trifft es zu, dass die Mutter des Klägers bereits am 22. Juli 2014 mit der R.-S.-Schule den Vertrag über die Nachmittagsbetreuung für das Schuljahr 2014/2015 verlängert hat, der nach dem Vertragstext nur mit einer dreimonatigen Frist zum Schuljahresende gekündigt werden konnte. Dieser Zeitpunkt lag vor der Vorsprache beim Jugendamt der Beklagten am 23. September 2014. Gleichwohl führt dies nicht zur Annahme einer unzulässigen Selbstbeschaffung durch den Kläger nach dem 1. November 2014.

§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII sichert die Steuerungsverantwortung des Jugendamts für Jugendhilfemaßnahmen. Das Erfordernis, den Jugendhilfeträger vor einer Selbstbeschaffung vom Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, ermöglicht es ihm, die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen pflichtgemäß zu prüfen und entsprechende Leistungen zu bewilligen. Seine Aufgabe liegt damit gerade nicht darin, als Zahlstelle für vom Leistungsberechtigten selbst beschaffte Maßnahmen zu fungieren. Beschafft sich daher ein Leistungsberechtigter eine Leistung, bevor der Jugendhilfeträger überhaupt Kenntnis vom Hilfebedarf erlangt hat, liegt regelmäßig eine unzulässige Selbstbeschaffung vor.

Wird indes eine bestimmte Hilfeleistung zeitabschnittweise erbracht und hat der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger erst nach Beginn der Maßnahme vom Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt, kommt eine Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 SGB VIII gleichwohl dann in Betracht, wenn die Selbstbeschaffung nachträglich zulässig geworden ist (OVG Münster, U.v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 - BeckRS 2015, 56316 Rn. 58 f.; VG Aachen, U.v. 18.11.2014 - 2 K 2798/12 - BeckRS 2015, 42044 Rn.; U.v. 28.7.2014 - 2 K 1679/12 - BeckRS 2014, 55318; VG Cottbus, U.v. 27.5.2016 - 1 K 1700/14 - BeckRS 2016, 48048; vgl. ferner Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Dezember 2014, § 36a Rn. 27; von Koppenfels-Spies in jurisPK-SGB VIII, Stand 15.7.2018, § 36a Rn. 47 ff.). In diesem Fall kann sich der Jugendhilfeträger für nachfolgende Zeitabschnitte nicht auf die Unzulässigkeit der Selbstbeschaffung berufen.

Diese Fallkonstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. Denn die begehrte Hilfeleistung - Tragung der Kosten für die Nachmittagsbetreuung des Klägers i.H.v. 200,00 € - wird zeitabschnittweise, nämlich monatlich, erbracht, beginnend ab September 2014. Da die Mutter des Klägers die Beklagte, der der Hilfebedarf aus der Vergangenheit bekannt war, am 23. September 2014 vom fortbestehenden Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hatte, wäre es der Beklagten bei Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums möglich gewesen, spätestens - wie das Verwaltungsgericht zutreffend annimmt - zum 1. November 2014 eine Entscheidung hierüber zu treffen. Mit dem Ausbleiben der Entscheidung über die Bewilligung von Eingliederungshilfemaßnahmen bei gleichzeitiger „Kanalisierung“ des Antrags hin auf eine Kostenübernahme nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist die Selbstbeschaffung daher ab diesem Zeitpunkt zulässig geworden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf die zivilrechtlichen Kündigungsmöglichkeiten des Klägers nicht an. Denn der Umstand, dass erst mit einer Dreimonatsfrist zum Schuljahresende die Nachmittagsbetreuung gekündigt werden kann, führt nicht dazu, dass damit zwangsläufig die Selbstbeschaffung der gesamten „Leistung“ vor Kenntniserlangung des Jugendhilfeträgers vom Hilfebedarf erfolgt wäre. Die Kündigungsregelung tangiert vielmehr die zeitabschnittweise Leistungserbringung nicht. Sie führt lediglich dazu, dass der Selbstbeschaffer im Falle einer rechtmäßigen Ablehnung der beantragten Hilfeleistung vertraglich weiter gebunden bleibt und daher die anfallenden Kosten selbst zu tragen hat. Das Systemversagen auf Seiten des Jugendamts, das hier darin liegt, dass über den Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht entschieden wurde, hebt die eingeschränkte Kündigungsmöglichkeit nicht auf.

1.3 Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist vorliegend auch nicht deswegen zweifelhaft, weil - wie die Beklagte meint - die Voraussetzungen für die Leistung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Nachmittagsbetreuung bei der R.-S.-Schule nicht vorgelegen hätten, da diese als „Einrichtungsträgerin“ keine Leistungsvereinbarung nach §§ 78a ff SGB VIII mit der Beklagten abgeschlossen habe. Wegen der „fehlenden Voraussetzungen der §§ 78a ff. SGB VIII“ sei keine Eingliederungshilfeleistung möglich. Hätte sich herausgestellt, dass bei der Klägerin ein Eingliederungshilfebedarf bestünde, hätte man seitens der Beklagten daher nach einer anderen Einrichtung suchen müssen.

Die Beklagte übersieht insoweit, dass im Falle der zulässigen Selbstbeschaffung einer Eingliederungshilfemaßnahme der Leistungsberechtigte gerade nicht verpflichtet ist, einen Leistungserbringer auszuwählen, mit dem eine Leistungsvereinbarung nach § 78b SGB VIII abgeschlossen worden ist (so Schmid-Oberkirchner in Wiesner SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 36a Rn. 54; Winkler in BeckOK Sozialrecht Stand 1.3.2019, § 36a SGB VIII Rn. 22; von Koppenfels-Spies in jurisPK-SGB VIII, Stand 4.4.2019, § 36a Rn. 63;). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist vielmehr vorwerfbar seiner Steuerungsverantwortung nicht nachgekommen. Eine Bindung an bestimmte „zugelassene“ Leistungserbringer ist damit nicht mehr gegeben.

2. Die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die von der Beklagten für grundsätzlich bedeutsam angesehen Frage, „ob der zunächst bei der richtigen Stelle gestellte Antrag auf Beitragsübernahme/-erlass nach dessen negativer Prüfung hätte umgedeutet werden müssen in einen weitergehenden Antrag nach § 35a SGB VIII, der von der dafür unzuständigen Stelle im Jugendamt hätte weitergeleitet werden müssen (entsprechend § 16 SGB I)“ rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Diese Frage stellt sich schon nicht entscheidungserheblich, weil der (unterstellte) Ausgangspunkt, nämlich dass die Mutter des Klägers zunächst lediglich einen Antrag auf „Beitragsübernahme/-erlass bei der richtigen Stelle“ gestellt hat, unzutreffend ist. Die Mutter des Klägers hat vielmehr beim Jugendamt der Beklagten einen nicht auf eine bestimmte Rechtsgrundlage beschränkten Antrag auf Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung gestellt, der vom Jugendamt der Beklagten nach § 16 Abs. 3 SGB I auf der Grundlage des sozialrechtlichen Meistbegünstigungsgrundsatzes zu behandeln gewesen wäre. Hierzu wäre auch keine wie auch immer geartete „Umdeutung“ des Antrags erforderlich gewesen. Im Übrigen ergeben sich die Anforderungen an die Behandlung von auf die Gewährung von Sozialleistungen gerichteten Anträgen aus § 16 SGB I sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung; eine diesbezügliche Zweifelsfrage, die der Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich wäre, zeigt die Beklagte nicht auf.

3. Soweit die Beklagte schließlich die Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erstrebt und zur Begründung lediglich auf eine Kommentardefinition der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten verweist, ohne vorzutragen, weshalb diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen, genügt sie dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Demzufolge kommt dem Antrag auf Zulassung der Berufung insgesamt kein Erfolg zu.

4. Die Beklagte trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das verwaltungsgerichtliche Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von

1.
Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),
3.
Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),
4.
Hilfe zur Erziehung
a)
in einer Tagesgruppe (§ 32),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) sowie
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt,
d)
in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form (§ 27),
5.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in
a)
anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Absatz 2 Nummer 2 Alternative 2),
b)
Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 4),
6.
Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie
7.
Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a) gelten.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

II.

Die Beschwerde wird unter der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf der Grundlage des Schreibens des Staatlichen Schulamts in der Stadt Augsburg vom 21. Juni 2016 unverzüglich diejenige öffentliche Sprengel- oder andere Augsburger Regel-Schule zu benennen hat, die entsprechend dem ärztlich-psychologischen Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Klinik J. vom 29. März 2016 in der Lage ist, eine bedarfsgerechte Beschulung in einer „individualisierten Unterrichtsform in einem kleinen Klassenverband“ sicherzustellen.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihm im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme des Schulgeldes für den Besuch der Privatschule „...“ in L. einschließlich der hierfür unter Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges entstehenden Fahrtkosten für das laufende Schuljahr 2016/2017 zu gewähren, ist - jedenfalls derzeit - unbegründet. Der Antrag hat - ausgehend von dem durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmen - im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens - keinen Erfolg. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller (bereits) im Eilverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit in der Vergangenheit liegender Jugendhilfemaßnahmen begehrt.

1. Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung vom 16. September 2016 zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller - jedenfalls derzeit - kein Anordnungsanspruch nach § 35a Abs. 3 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der Beschulung in der „...“ (Schulgeld und Beförderungskosten) zusteht. Ein solcher Anspruch ist auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht worden.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats umfassen Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, ohne dass insoweit eine Altersgrenze bestünde (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [4 f.] Rn. 17; Beschluss v. 17.2.2015 - 5 B 61/14 - juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris, Rn. 31; Beschluss v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris, Rn. 51). Diese Hilfen schließen Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher ein, sofern diese erforderlich und geeignet sind, dem jungen Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.10.2007 - 5 C 35.06 -, BVerwGE 130, 1 [2] Rn. 16; Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [4 f.] Rn. 17).

Allerdings obliegt die Bereitstellung der räumlichen, sächlichen, personellen und finanziellen Mittel für die Erlangung einer angemessen, den Besuch weiterführender Schulen einschließenden Schulbildung auch solcher Kinder und Jugendlicher, deren seelische Behinderung festgestellt ist oder die von einer solchen bedroht sind, grundsätzlich nicht dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe, sondern dem Träger der Schulverwaltung. Da die Schulgeldfreiheit in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge darstellt und aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige (landesrechtliche) Regelung außerhalb des Sozialgesetzbuches gefunden hat, ist grundsätzlich für einen gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch auf Übernahme der für den Besuch einer Privatschule anfallenden Aufwendungen (Aufnahmebeitrag, Schulgeld etc.) kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [12] Rn. 37; Beschluss v. 17.2.2015 - 5 B 61/14 - juris, Rn. 4).

Ausnahmen von diesem durch das Verhältnis der Spezialität geprägten Grundsatz sind nur für den Fall in Betracht zu ziehen, dass auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, weil diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [12 f.] Rn. 39; Beschluss v. 17.2.2015 - 5 B 61/14 - juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris, Rn. 31; Beschluss v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris, Rn. 51; OVG NRW, Urteil v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 - juris, Rn. 100).

b) Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation hat der Antragsteller vor dem Hintergrund, dass eine Beschulung unter Einsatz eines - mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. September 2016 für das Schuljahr 2016/2017 bewilligten - Schulbegleiters, nach dem Schreiben des Staatlichen Schulamts in der Stadt Augsburg vom 21. Juni 2016 (vgl. Bl. 132 d. Behördenakte) an einer Grundschule am Wohnort des Antragstellers möglich wäre, - jedenfalls derzeit - nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Aus der fachärztlichen Stellungnahme der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Klinik J. vom 29. März 2016 (vgl. Bl. 14 ff. d. VG-Akte) lässt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - eine zwingende (derzeitige) Notwendigkeit für den Besuch der „...“ nicht entnehmen.

Soweit demgegenüber die fachärztlich-psychologische Kurzstellungnahme des ambulant behandelnden Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 22. Juli 2016 (Bl. 12 ff. d. VG-Akte) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der „...“ (vgl. Bl. 183 d. Behördenakte) feststellt, eine weitere Beschulung des Antragstellers in besagter Schule sollte „oberste Priorität“ genießen, ist darauf hinzuweisen, dass die Bevollmächtigte des Antragstellers die diesen Ausführungen zugrundeliegende Stellungnahme der Schule - was bereits vom Verwaltungsgericht in erster Instanz zu Recht gerügt wurde - auch im Beschwerdeverfahren nicht vollständig zugänglich gemacht hat (vgl. Bl. 183 d. Behördenakte), so dass es auch insoweit an der erforderlichen Glaubhaftmachung fehlt.

Der nur unvollständig vorliegenden Stellungnahme ist lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller aufgrund seines enormen Rückstandes trotz der Tatsache, dass er für diese Klassenstufe bereits zu alt ist, in Klasse 2 geführt wird und das Kollegium der Schule insgesamt der Meinung ist, dass eine weitere Beschulung unter durchgängiger Betreuung durch eine Schulbegleitung jedenfalls „möglich“ sei (vgl. Bl. 183 d. Behördenakte). Dass ein Besuch der „...“ - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand - die einzig notwendige und geeignete Hilfemaßnahme zur Bewältigung der beim Antragsteller unstreitig vorhandenen seelischen Behinderung und der daraus resultierenden Teilhabebeeinträchtigung wäre (vgl. zu diesem Maßstab näher BayVGH, Beschluss v. 22.12.2009 - 12 CE 09.2371 - juris, Rn. 21; Beschluss v. 2.8.2011 - 12 CE 11.1180 - juris, Rn. 46, Beschluss v. 21.02.2013 - 12 CE 12.2136 - juris, Rn. 30), lässt sich deshalb - jedenfalls derzeit - nicht feststellen.

c) Allerdings genügt es für die von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommene Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr kommt der in § 10 Abs. 1 SGB VIII zum Ausdruck kommende Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulsystem nur dann zum Tragen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch wirklich zur Verfügung steht, d. h. rechtzeitig realisierbar ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [12 f.] Rn. 39; BayVGH, Beschluss v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris, Rn. 31; Beschluss v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris, Rn. 51; OVG NRW, Beschluss v. 12.3.2015 - 12 B 136/15 - juris, Rn. 20). In diesem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend der erkennende Senat einen gegenüber der Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [12 f.] Rn. 39 a.E.; BayVGH, Beschluss v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris, Rn. 31; Beschluss v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris, Rn. 51; siehe auch OVG NRW, Beschluss v. 12.3.2015 - 12 B 136/15 - juris, Rn. 20).

d) Angesichts dessen hat die Antragsgegnerin - der Oberbürgermeister der Stadt Augsburg ist zugleich auch der rechtliche Leiter des Staatlichen Schulamts (Art. 115 Abs. 2 BayEuG) - dem Antragsteller unverzüglich diejenige öffentliche Sprengel- oder andere Augsburger Regel-Schule zu benennen, die entsprechend dem ärztlich-psychologischen Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Klinik J. vom 29. März 2016 (vgl. Bl. 14 ff. d. VG-Akte) in der Lage ist, eine bedarfsgerechte Beschulung in einer „individualisierten Unterrichtsform in einem kleinen Klassenverband“ sicherzustellen. Der Antragsteller hat zwar keinen Anspruch auf eine bestmögliche Schulausbildung (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 10 Rn. 24 m. w. N.), auf eine bedarfsdeckende und damit zugleich auch angemessene hingegen schon (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [12 f.] Rn. 39 m. w. N.).

Kann die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine entsprechende öffentliche (Regel)-Schule mit individualisierter Unterrichtsform und kleinem Klassenverband nicht unverzüglich benennen, so dürfte der Gesichtspunkt der Gewährleistung der Kontinuität der Beschulung in der bereits besuchten Einrichtung der „...“ für den Erlass der begehrten Anordnung durch das Verwaltungsgericht im Verfahren analog § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO schon von Amts wegen, jedenfalls aber auf einen entsprechenden Antrag des Betroffenen analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sprechen. Gleiches wird für den Fall anzunehmen sein, dass sich eine Beschulung in einer öffentlichen (Regel)-Schule mit kleinem Klassenverband trotz des bereits bewilligten Schulbegleiters gleichwohl als nicht bedarfsgerecht erweisen sollte. In beiden Fällen hätte das Jugendamt nicht in einer den Anforderungen der Jugendhilfe entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, so dass an dessen Stelle der Betroffene den sonst der Behörde zustehenden, nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum des Jugendamtes (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 [167]; Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [9 f.] Rn. 32; Urteil v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [54] Rn. 30) für sich beanspruchen könnte (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [10 f.] Rn. 34) mit der (weiteren) Folge, dass sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der durch den weiteren Besuch der „...“ selbst beschafften Hilfe auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante Sicht des Leistungsberechtigten zu beschränken hätte (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [10 f.] Rn. 34), gegen welche sowohl unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität der Beschulung als auch eingedenk der wechselvollen, von zahlreichen Misserfolgen geprägten Schulkarriere des Antragstellers nichts zu erinnern bliebe.

e) Als nicht zielführend erweist sich in diesem Zusammenhang die vom Verwaltungsgericht - gleichsam hilfsweise - angestellte Überlegung (vgl. näher Entscheidungsgründe, Umdruck Rn. 46 ff.), der Ansatz des Jugendamtes, vorrangig die außerhalb des schulischen Bereichs liegenden Ursachen der Probleme des Antragstellers anzugehen, sei nicht zu beanstanden. Insoweit wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein Anspruch auf Gewährung jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe auch dann zustehen kann, wenn die einzelnen Hilfemaßnahmen nicht auf die Deckung des Gesamtbedarfs hin ausgerichtet sind, sondern nur einen Teilbedarf - hier für den Fall des Fehlens der Möglichkeit einer bedarfsgerechten Beschulung in einer öffentlichen Regelschule die Finanzierung einer angemessenen Schulbildung durch Besuch einer Privatschule - abdecken (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [5] Rn. 20 ff.; 28).

Die Beschwerde ist daher unter der klarstellenden Maßgabe zurückzuweisen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller unverzüglich diejenige öffentliche Sprengel- oder andere Augsburger Regel-Schule benennt, die entsprechend dem ärztlichen psychologischen Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Klinik J. vom 29. März 2016 in der Lage ist, eine bedarfsgerechte Beschulung in einer „individualisierten Unterrichtsform in einem kleinen Klassenverband“ sicherzustellen. Sollte dies nicht gelingen, hätte das Verwaltungsgericht seine Steuerungsverantwortung wahrzunehmen, sofern nicht das Jugendamt selbst zuvor tätig geworden ist.

2. Soweit die Bevollmächtigte des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nunmehr erstmals die Feststellung der Rechtswidrigkeit in der Vergangenheit liegender Jugendhilfemaßnahmen erstrebt, ist sie auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Gleiches gilt auch insoweit, als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ersatz für in der Vergangenheit aufgewandte Fahrtkosten begehrt wurde. Derartige Ansprüche können nicht Gegenstand eines Eilverfahrens sein. Ebenso wenig vermögen die umfangreichen Ausführungen der Klägerbevollmächtigten zur UN-Kinderrechts- und Behindertenrechtskonvention nach dem derzeitigen tatsächlichen Erkenntnisstand eine andere Beurteilung in der Sache zu rechtfertigen.

3. Mangels hinreichender Aussichten auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO) konnte dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren nicht entsprochen werden. Die in den Entscheidungstenor aufgenommene Maßgabe besitzt lediglich klarstellenden Charakter.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die in den Entscheidungstenor aufgenommene Maßgabe hat - wie bereits erwähnt - ausschließlich klarstellende Bedeutung.

5. Diese Entscheidung, die aufgrund der Eilbedürftigkeit ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin ergehen muss, ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Übernahme von Schulgeld in Höhe von 303,92 Euro monatlich für die Zeit vom 1.8.2005 bis 18.10.2009 nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

2

Der 1997 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an dem sogenannten Rubinstein-Taybi-Syndrom mit Absence-Epilepsie, verzögerter Entwicklung, Minderwuchs und geistiger Behinderung, verbunden mit Hyperaktivität und teilweiser Aggressivität. Er lebt seit seinem 4. Lebensmonat in einer Pflegefamilie, in die er direkt nach dem Klinikaufenthalt nach seiner Geburt aufgenommen wurde. Das staatliche Schulamt für den Landkreis G. und den V. stellte beim Kläger einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne des Besuchs einer Schule für praktisch Bildbare fest und wies ihn zum 1.8.2005 der staatlichen M.-Schule in G. zu. Da die Pflegeeltern die sonderpädagogische Förderung des Klägers an der nach den Grundsätzen der anthroposophischen Heilpädagogik und der Waldorfpädagogik unterrichtenden privaten B.-Schule wünschten, erklärte das staatliche Schulamt gleichzeitig sein Einverständnis, den sonderpädagogischen Förderbedarf dort zu erfüllen, sofern die Frage der Kostenübernahme mit dem Schulverwaltungsamt des Kreisausschusses des Landkreises G. geklärt sei (Bescheid vom 31.5.2005). Nachdem die Pflegeeltern für den Kläger mit dem Träger der B.-Schule einen Schulvertrag ab 1.8.2005 abgeschlossen und dabei ein monatliches Schulgeld in Höhe von 303,92 Euro vereinbart hatten, wurde der Kläger am 5.9.2005 in die B.-Schule eingeschult. Den vom Träger der Schule - nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) - namens und im Auftrag der Pflegeeltern gestellten Antrag auf Übernahme des Schulgelds lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 22.6.2005; Widerspruchsbescheid vom 19.4.2006).

3

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11.11.2008; Urteil des Hessischen LSG vom 22.11.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Besuch der B.-Schule sei keine für eine angemessene Schulbildung des Klägers erforderliche Maßnahme. Hieran ändere auch die schulrechtliche Einstufung durch das staatliche Schulamt, an die der Sozialhilfeträger gebunden sei, nichts, weil eine Zuweisung nur an die staatliche M.-Schule erfolgt sei, während der Besuch der B.-Schule ausschließlich als mögliche Beschulungsalternative gestattet worden sei. Beide Schulen seien geeignete Förderschulen zur Erfüllung des besonderen sonderpädagogischen Bedarfs des Klägers. Auch das Elternrecht aus Art 6 Abs 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) biete als Abwehrrecht keinen Anspruch auf Vermittlung pädagogischer Lehrinhalte und Bildungsziele außerhalb öffentlicher Schulen. Ein Anspruch könne auch nicht aus Art 7 Abs 4 Satz 1 GG hergeleitet werden, weil insoweit nur das private Ersatzschulwesen geschützt werde, nicht jedoch auch das Recht der Eltern, eine private Ersatzschule kostenfrei zu wählen.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII und § 12 Eingliederungshilfeverordnung (Eingliederungshilfe-VO) und macht Verfahrensfehler geltend. Zu Unrecht gehe das LSG davon aus, dass der Besuch einer privaten Förderschule und der damit verbundene Schulgeldaufwand bei Bestehen einer gleichwertigen kostenfreien Beschulungsmöglichkeit nicht erforderlich iS von § 12 Eingliederungshilfe-VO sei. Zwar hätte sein schulischer Förderbedarf auch durch den Besuch der M.-Schule sichergestellt werden können; das Berufungsgericht lasse aber unberücksichtigt, dass die Pflegeeltern mit ihrer Auswahlentscheidung den von den staatlichen Schulbehörden eingeräumten Rahmen mit einer für den beklagten Sozialhilfeträger ebenso verbindlichen Weise ausgefüllt hätten, wie dies durch eine förmliche Zuweisung der Schulbehörden geschehen wäre. Folge man der Auffassung des LSG liefen das eingeräumte Wahlrecht und letztlich die Bestimmung des § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII leer, wenn Eltern die mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten nicht aufbringen könnten. Sei schulrechtlich eine Wahlfreiheit zwischen öffentlicher Förder- und privater Ersatzschule eröffnet, setze eine generelle Beschränkung der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung auf den Besuch öffentlicher Schulen nach der Rechtsprechung des 6. Senats des LSG (Urteil vom 18.8.2010 - L 6 SO 5/10) verfassungsrechtlich eine ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers voraus. Durch den unterlassenen Hinweis, dem 6. Senat nicht folgen zu wollen, habe das LSG das rechtliche Gehör verletzt (Überraschungsentscheidung). Auch habe sich das LSG nicht mit dem Vortrag auseinandergesetzt, dass der Beklagte mit seiner (des Klägers) Beschulung in der B.-Schule einverstanden gewesen sei und sich hieraus die Verpflichtung ableite, auch für die entstehenden Beschulungskosten einzustehen. Unterblieben sei schließlich die Prüfung, ob eine Aufnahme in die M.-Schule nicht an Kapazitäts- oder anderen Gründen gescheitert wäre.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid des Beklagten vom 22.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.4.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm 303,92 Euro monatlich für die Zeit vom 1.8.2005 bis 18.10.2009 zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Auffassung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des monatlichen Schulgelds in Höhe von 303,92 Euro bzw in Höhe des für Oktober 2009 maßgeblichen Teils davon für den Besuch der B.-Schule.

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zulässigerweise nur der Bescheid des Beklagten vom 22.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.4.2006 (§ 95 SGG) über die Ablehnung der Übernahme des Schulgelds als abgrenzbaren Streitgegenstand im Rahmen der Eingliederungshilfe. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG). Sozial erfahrene Dritte waren vor Erlass des Widerspruchsbescheids nicht zu beteiligen (§ 116 Abs 2 SGB XII in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 iVm § 8 Abs 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 20.12.2004 - GVBl 488). Nicht Streitgegenstand sind Leistungen für den Lebensunterhalt, auch nicht im Rahmen des sog Meistbegünstigungsprinzips, wonach zur Sicherstellung einer möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte (§ 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -; vgl dazu: Voelzke in juris PraxisKommentar SGB I, 2. Aufl 2011 - online -, § 2 RdNr 26; Steinbach in Hauck/Noftz, SGB I, K § 2 RdNr 44, Stand Dezember 2005), Anträge bzw Rechtsbehelfe ohne Bindung an den Wortlaut nach dem wirklichen Willen des Antragstellers auszulegen sind (BSG SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 13); denn eine abweichende Festlegung des Bedarfs wegen der Verpflichtung zur Zahlung des Schulgelds (§ 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII) kommt ohnedies nicht in Betracht (siehe dazu unten).

10

Nach § 53 Abs 1 Satz 1(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) iVm § 54 Abs 1 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch; für die Zeit ab 5.8.2009 in der Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009 - BGBl I 2495) erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

11

Vorliegend ist es schon fraglich, ob der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs 1 HAG/SGB XII idF des Gesetzes vom 20.12.2004) für den streitigen Anspruch auf Übernahme des Schulgelds als Leistung der Eingliederungshilfe der sachlich zuständige Sozialhilfeträger ist. Abweichend von § 100 Bundessozialhilfegesetz(BSHG; in der nach Art 68 Abs 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch bis 31.12.2006 fortgeltenden Fassung) bzw ab 1.7.2007 § 97 Abs 3 Nr 1 SGB XII (Art 70 Abs 2 S 6 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) regelt § 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm § 2 Abs 1 Nr 1 HAG/SGB XII(bis 31.6.2006 in der nach § 13 Abs 3 HAG/SGB XII bestimmten Fassung) die sachliche Zuständigkeit von örtlichem bzw überörtlichem Sozialhilfeträger. Danach ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII nur sachlich zuständig, sofern diese in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu gewähren sind. Eine (teilstationäre) "Einrichtung" im Sinne des SGB XII (§ 13 SGB XII)ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und Leistungen der Sozialhilfe erbringt (BVerwGE 95, 149, 152; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2).

12

Ob eine Schule (anders als etwa die der Schule angegliederte Behinderteneinrichtung) eine teilstationäre Einrichtung in diesem Sinne ist, insbesondere Leistungen der Sozialhilfe erbringt (vgl dazu BVerwGE 48, 228, 231, das zwischen allgemeinen Schulen und Schulen unterscheidet, in denen über die bloße Vermittlung des Lernstoffs hinaus ein besonderes Maß an Betreuung erforderlich ist), ist zweifelhaft, wobei es für die Ablehnung der Leistung wegen Unzuständigkeit genügt, dass Sozialhilfeleistungen geltend gemacht werden. Für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit ist es jedenfalls nicht - wie der Beklagte meint - ausreichend, dass er aufgrund langjähriger Praxis bei Pflegefamilienverhältnissen (im Rahmen des § 97 Abs 5 SGB XII) auch die Begleitkosten übernimmt, sofern diese übernahmefähig sind. Eine solche Annex-Kompetenz, wie sie etwa § 2 Abs 2 HAG/SGB XII(in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung) vorsieht, setzt nämlich die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers für die im Rahmen eines Pflegefamilienverhältnisses zu erbringende Eingliederungshilfe voraus, an der es vorliegend fehlen könnte. Im Ergebnis kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, weil der Kläger auch bei unterstellter sachlicher Zuständigkeit des Beklagten keinen Anspruch auf die im Streit stehende Leistung hat.

13

Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII für eine Pflichtleistung. Die Voraussetzungen für eine Behinderung nach § 2 Abs 1 SGB IX sind erfüllt, wenn die geistige Fähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach den Feststellungen des LSG liegt eine solche Behinderung vor.

14

Die geistige Behinderung ist auch wesentlich. Wann dies der Fall ist, ist § 2 Eingliederungshilfe-VO zu entnehmen, wonach eine wesentliche Behinderung vorliegt, wenn infolge einer Schwäche der geistigen Kräfte in erheblichem Umfang die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt ist. Dies richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und hängt deshalb von sehr unterschiedlichen, durch die individuelle Behinderung geprägten Umständen ab (BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr 12 S 2). Insoweit ist wie bei der Prüfung der Behinderung auch ihre Wesentlichkeit wertend auszurichten, insbesondere an den Auswirkungen für die Eingliederung in die Gesellschaft. Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die geistigen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (vgl BSGE 110, 301 ff RdNr 19 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Stehen - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme des Klägers am Unterricht in einer allgemeinen (Grund-)Schule entgegen (vgl auch BVerwG, Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02), weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können, und erfordert die geistige Behinderung deshalb einen sonderpädagogischen Förderbedarf, um die mögliche Vermittlung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt erst zu ermöglichen, ist die Behinderung nach den oben aufgezeigten Grundsätzen wesentlich; denn eine Grundschulbildung bildet die essentielle Basis für jegliche weitere Schullaufbahn (vgl: BSGE 110, 301 ff RdNr 19 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8; BSGE 109, 199 ff RdNr 22 = SozR 4-2500 § 33 Nr 37).

15

Gehört der Kläger danach zwar zu dem leistungsberechtigten Personenkreis, scheitert ein Anspruch auf die Zahlung des Schulgelds aber daran, dass es sich insoweit nicht um eine Leistung der Eingliederungshilfe handelt. Nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Erfasst sind von dem Wortlaut der Vorschrift ("Hilfen") nur Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSGE 110, 301 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Dies bestätigt auch § 12 Eingliederungshilfe-VO, der seinerseits nur von "Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung" spricht. Die von dieser Hilfe nach § 12 Eingliederungshilfe-VO (auch) erfassten Regelbeispiele betreffen dementsprechend nur die Schulbildung begleitende Maßnahmen. Die Schulbildung selbst, also der Kernbereich der pädagogischen Arbeit, der sich nach der Gesetzessystematik nicht unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen, sondern der sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmt, obliegt hingegen allein den Schulträgern. Art 7 Abs 1 GG überträgt dem Staat einen (außerhalb des Sozialhilferechts liegenden) eigenständigen Unterrichts- und Bildungsauftrag im Schulbereich (BSG, aaO, RdNr 21; BVerfGE 47, 46, 71 f; 98, 218, 241).

16

Dass der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule den Regelungen über die Eingliederungshilfe entzogen ist, bestätigt § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII dadurch, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht(hier: Art 56 ff Hessische Landesverfassung iVm dem Hessischen Schulgesetz idF vom 14.6.2005 - GVBl 441) unberührt bleiben sollen. Die schulrechtlichen Verpflichtungen bestehen also grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen (BSG aaO). Auch das BVerwG hat in seiner Entscheidung vom 13.8.1992 - 5 C 70/88 - (Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr 16 S 3) ausgeführt, dass der Staat mit der Einrichtung der öffentlichen Grundschulen seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art 7 Abs 1 GG nachkomme und die Schulgeldfreiheit aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige (landesrechtliche) Regelung außerhalb des Sozialhilferechts gefunden habe, sodass für einen Rechtsanspruch gegen den Sozialhilfeträger zur Deckung eines im Grundschulalter angemessenen Bildungsbedarfs Aufnahmebeiträge und monatliches Schulgeld für den Besuch einer privaten Grundschule als Sozialhilfeleistung nicht zu übernehmen seien. Dabei ist das BVerwG in Bezug auf die erforderliche Hilfe nicht von einer nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe zu lösenden Anspruchskonkurrenz, sondern von einem Verhältnis der "Spezialität" ausgegangen, wobei es eine Ausnahme von diesem Grundsatz für möglich hielt, wenn der Besuch einer öffentlichen Grundschule aus objektiven Gründen (zB wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Diese Rechtsprechung hat das BVerwG auch für Leistungen der Eingliederungshilfe bestätigt (Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02) und ausdrücklich ausgeführt, dass ein nachrangiges Eintreten der Sozialhilfe (nur) für solche Bedarfe nicht ausgeschlossen sei, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestünden, sondern damit lediglich - mehr oder weniger eng - zusammenhingen, etwa wie bei der Bereitstellung eines Integrationshelfers für behinderte Kinder an Regelschulen.

17

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung des Schulgelds als Leistung der Eingliederungshilfe. Zu dem Kernbereich der Schule gehören alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der (unentgeltliche) Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll. Damit unterliegt auch das vom Kläger begehrte Schulgeld unmittelbar diesem Kernbereich, weil die Übernahme des Schulgelds die von der Schule selbst zu erbringende Leistung, also den Unterricht, finanziert, mithin den schulischen Bildungsauftrag erfüllt und keine bloß unterstützende Leistung im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung darstellt. Wie die Entscheidung des Schulamts auszulegen ist und inwieweit sie auch für den Beklagten Bindungswirkung entfaltet (vgl dazu BVerwGE 130, 1 ff), ist danach ohne Belang. Ebenso spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass sich der Beklagte mit der Beschulung in die B.-Schule einverstanden erklärt hat. Die Ausübung eines Wahlrechts, welche Schule besucht wird, hat nicht zur Folge, dass der Sozialhilfeträger ein etwaiges Schulgeld zahlen müsste.

18

Schulgeld wäre - abgesehen davon, dass es hier nicht Streitgegenstand ist (siehe oben) - auch nicht nach den Regelungen des Dritten bzw Vierten Kapitels des SGB XII zu erbringen. Entsprechende Leistungen könnten ggf zwar durch eine abweichende Festlegung des Regelsatzes nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII in der bis 31.12.2010 geltenden alten Fassung erbracht werden, dies würde aber voraussetzen, dass der Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abwiche. Der auf das Schulgeld gerichtete höhere Bedarf des Klägers wäre aber nicht unabweisbar. Nach den Feststellungen des LSG besteht für den Kläger eine gleichwertige und unentgeltliche Möglichkeit des Schulbesuchs an der Schule für praktisch Bildbare.

19

Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht schon darin zu sehen, dass das LSG - ohne ausdrücklichen Hinweis - einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Gerichts nicht folgt. Da der Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des Schulgelds hat, erübrigt sich im Übrigen - weil absolute Revisionsgründe nicht geltend gemacht werden - ein weiteres Eingehen auf den vermeintlichen Verfahrensfehler. Gleiches gilt für die behauptete Gehörsverletzung durch Übergehen des Vortrags, der Beklagte habe sich mit der Beschulung in der B.-Schule einverstanden erklärt (dazu auch oben). Soweit schließlich moniert wird, das LSG habe nicht geprüft, ob die Aufnahme in der M.-Schule an Kapazitäts- oder anderen Gründen gescheitert wäre (Verletzung der Amtsaufklärungspflicht; § 103 SGG), hätte dargelegt werden müssen (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG), warum sich das LSG - trotz Zuweisung des Klägers in die M.-Schule und Streitgegenstandsbegrenzung auf die Eingliederungshilfe - hätte gedrängt fühlen müssen, entsprechende Ermittlungen anzustellen. Für die Eingliederungshilfe wäre jedenfalls eine entsprechende Klärung ohne Bedeutung.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von

1.
Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),
3.
Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),
4.
Hilfe zur Erziehung
a)
in einer Tagesgruppe (§ 32),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) sowie
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt,
d)
in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form (§ 27),
5.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in
a)
anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Absatz 2 Nummer 2 Alternative 2),
b)
Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 4),
6.
Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie
7.
Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a) gelten.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Februar 2012 - M 18 K 11.4026 - sowie die Bescheide der Beklagten vom 8. September 2010, 8. und 23. August 2011 und die Widerspruchsbescheide der Regierung von Oberbayern vom 29. Juli 2011 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens der Beklagten betreffend die Einkommensverhältnisse der Kläger zur Ermittlung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags.

Die Kläger sind Eltern des 1997 geborenen N., bei dem ausweislich des ärztlichen Berichts der H. Klinik vom 11. August 2006 ein Asperger Syndrom und überdurchschnittliche Intelligenz (Hochbegabung - Gesamt-IQ 117) sowie daraus folgend eine ernsthafte soziale Beeinträchtigung diagnostiziert wurde. Im Dezember 2006 wurde ihm ein Schwerbehindertenausweis mit dem Grad der Behinderung 60 und dem Merkzeichen „H“ erteilt.

Nachdem im Übertrittszeugnis der 4. Klasse die gymnasiale Eignung des Kindes festgestellt worden war, empfahl die staatliche Schulberatungsstelle im Mai 2007 den Übertritt des Jungen auf das „... private Lehrinstitut D.“, weil N. zur Kompensation seiner Behinderung und Umsetzung seiner kognitiven Möglichkeiten eine individuelle Betreuung in einer kleineren Klassengemeinschaft benötige. An einer Regelschule könne diese Betreuung nicht geleistet werden, während das Privatgymnasium, das insofern über viel Erfahrung verfüge, diese versichernde Lernumgebung mit der geringeren Klassenstärke, die ein intensiveres Eingehen auf Kinder mit spezifischen Problemen und Behinderungen gestatte, bieten und mit der Betreuung durch verständnisvolle, mit Autismus vertraute Lehrkräfte die nötige schulische Integration gewährleisten könne. Auch die Kinder- und Jugendpsychiatrische Beratungsstelle der Beklagten befürwortete den Besuch dieser Schule.

Seit dem Schuljahr 2007/2008 besucht N. das „... private Lehrinstitut D.“ (im Folgenden: D.-Gymnasium). Auf Antrag der Kläger übernahm die Beklagte das Schulgeld, das sich zum damaligen Zeitpunkt auf 595,- Euro (abzüglich 66,- Euro Schulgeldersatz) belief, im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII bis zum 31. Dezember 2008. Aufgrund eines Zuständigkeitswechsels wurde die Eingliederungshilfe ab 1. Januar 2009 vom Bezirk O. übernommen. Wegen eines weiteren Wechsels der Zuständigkeit zahlt seit September 2010 wiederum die Beklagte das Schulgeld (Bescheid vom 8. September 2010).

Mit weiteren Bescheiden vom 8. September 2010 forderte die Beklagte die Kläger jeweils zur Erteilung einer Auskunft über ihre derzeitigen Einkommensverhältnisse zur Berechnung eines Kostenbeitrags auf. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 23. September 2010 Widerspruch mit der Begründung, es handle sich vorliegend um eine ambulante Hilfe, für die keine Heranziehung zu den Kosten erfolge, weshalb auch eine Auskunft über die Einkommensverhältnisse nicht erforderlich sei.

Die Beklagte half den Widersprüchen nicht ab und legte sie am 4. Oktober 2010 der Regierung von O. zur Entscheidung vor, die die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 29. Juli 2011 zurückwies. Beim D.-Gymnasium handle es sich um eine teilstationäre Einrichtung, weshalb die Kläger dem Grunde nach kostenbeitrags- und damit auskunftspflichtig seien.

Jeweils mit Bescheid vom 8. August 2011 bat die Beklagte die Kläger erneut um Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse. Wegen der Ausgestaltung der Betreuung könne die Schule nicht mehr als ambulante Hilfeform betrachtet werden, es handle sich eindeutig um eine teilstationäre Hilfe. Nach bundesweiter Gesetzesauslegung würden daher die Schulgelder ab dem Schuljahr 2009/2010 im Rahmen teilstationärer Hilfen erbracht. Mit Schreiben vom 23. August 2011 wiederholte die Beklagte die Bitte um Vorlage von Unterlagen, da anderenfalls Auskünfte beim jeweiligen Arbeitgeber eingeholt würden.

Die Kläger erhoben daraufhin Klage gegen die auf Auskunftserteilung zielenden Bescheide vom 8. September 2010, 8. und 23. August 2011 sowie gegen die Widerspruchsbescheide vom 29. Juli 2011, die das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 29. Februar 2012 unter Zulassung der Berufung abwies. Auch wenn der Sohn der Kläger im D.-Gymnasium kein Mittagessen und keine Nachmittagsbetreuung erhalte, gehe die Tätigkeit der Schule über eine ambulante Leistung hinaus. Die Schüler würden nicht nur unterrichtet, sondern auch betreut, sie erhielten Aufsicht, Versorgung (welche sich nicht notwendig auf körperliche Bedürfnisse beziehen müsse) und Beratung. Die in jeder Schule stattfindende Betreuung erfolge in Privatschulen in der Regel in besonderem Umfang durch kleinere Klassen oder durch in bestimmten Bereichen speziell qualifizierte bzw. zusätzliche Lehrkräfte oder andere Personen, was schon die Gewährung als spezielle (Eingliederungs-) Hilfe zeige. Da es sich somit bei der Übernahme der Kosten für das D.-Gymnasium um eine teilstationäre Leistung handle, seien die Kläger auch zur Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse verpflichtet. Es bestehe kein Rechtsanspruch darauf, dass wie bisher auf eine Kostenbeteiligung verzichtet werde. Es verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass für ambulante Maßnahmen kein Kostenbeitrag erhoben werde bzw. die Kostenbeteiligung für Leistungen der Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte Menschen nach anderen gesetzlichen Regelungen und in der Regel in geringerem Umfang erfolge als für Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe für seelisch behinderte Kinder und junge Menschen. Es sei auch mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar, wenn die Kläger in einer nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbaren Weise zu den Kosten für den Privatschulbesuch ihres Sohnes herangezogen würden, auch wenn dieser aufgrund seiner Behinderung keine öffentliche Schule besuchen könne. Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Mit der fristgerecht eingelegten Berufung beantragen die Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Februar 2012 und die Bescheide der Beklagten vom 8. September 2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. Juli 2011, sowie die Bescheide vom 8. und 23. August 2011 aufzuheben.

Allein die Aufsicht über die Schulkinder im D.-Gymnasium könne die Annahme einer teilstationären Leistung nicht begründen, nachdem auch die Angebote der Kindertagesbetreuung oder verschiedene Maßnahmen der Eingliederungshilfe eine Betreuungs- oder Aufsichtstätigkeit für die Kinder umfassten, aber dennoch als ambulante Maßnahmen angesehen würden. Eine teilstationäre Maßnahme der Jugendhilfe sei vor allem die Unterbringung eines Kindes in einer heilpädagogischen Tagesstätte, welche wesentliche Aufgaben der Entwicklungsförderung der Kinder wahrnehme, wie sie diese üblicherweise in Familien erfahren würden. Im Vordergrund stehe in solchen Einrichtungen die Förderung der Kinder innerhalb der Gemeinschaft durch Verrichtung von alltäglichen Tätigkeiten wie gemeinsames Essen, Hausaufgabenhilfe, gemeinsame Freizeitgestaltung, während die Einzelbetreuung nur im Bedarfsfall ergänzend hinzutrete. Eine solche umfassende therapeutische Förderung sei dagegen kein Schwerpunkt beim D.-Gymnasium, sondern, wie in einem staatlichen Gymnasium, vielmehr die Ermöglichung einer staatlich anerkannten Ausbildung. Zwar sei die Intensität der Betreuung höher als bei einem staatlichen Gymnasium, dies jedoch nur im Hinblick auf die Vermittlung von Wissen unter besonderer Förderung der individuellen Neigungen zum Erhalt einer gymnasialen Ausbildung. Das eigentliche Grundkonzept einer solchen Privatschule unterscheide sich jedoch nicht von einem staatlichen Gymnasium. Vielmehr erfahre das Schulkind lediglich eine besondere Förderung durch den Einsatz von speziell ausgebildeten Lehrkräften oder sozialpädagogischen Fachkräften. Etwas anderes ergebe sich auch nicht durch das Angebot des D.-Gymnasiums an „betreuten Studienzeiten“, nachdem diese auch an regulären öffentlichen Schulen angeboten würden. Es handle sich um das Angebot einer Hausaufgabenbetreuung, die von den Schülern - wie bei staatlichen Schulen - freiwillig wahrgenommen werden könne. Das D.-Gymnasium verfüge danach nicht über ein umfassendes therapeutisches Betreuungskonzept, sondern beschränke sich ausschließlich auf den Bereich der Ausbildung, der üblicherweise außerhalb der Familie durch den Besuch einer Schule abgedeckt werde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entgegen den klägerischen Ausführungen seien heilpädagogische Tagesgruppen teilstationäre Hilfen, die der Kostenbeitragspflicht unterlägen; auch die Kindertagespflege nach § 35a SGB VIII sei im Hinblick auf die Kostenbeteiligung nach § 91 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII wie eine teilstationäre Hilfe zu behandeln. Die Kostenbeitragspflicht erstrecke sich auch auf die Familienpflege. Integrationshorte stellten ebenfalls eine teilstationäre Maßnahme dar. Diese Angebote seien mit einer Privatbeschulung in einem Gymnasium mit ausgewiesener besonderer Förderung und Betreuung insbesondere für Kinder mit Behinderung vergleichbar. Der Besuch einer Privatschule im Rahmen der Eingliederungshilfe diene nicht nur der Ermöglichung eines angemessenen Schulabschlusses, vielmehr müsse eine von der Jugendhilfe als geeignet bewertete Privatschule entsprechende pädagogische/therapeutische Unterstützung vorweisen, um dem Eingliederungshilfebedarf des Kindes angemessen Rechnung tragen zu können. In seinem Konzept betone das D.-Gymnasium die umfassende Erfahrung aller Lehrkräfte, insbesondere der Klassenlehrer, im Umgang mit Autismusstörungen und die enge Zusammenarbeit mit dem Verband Autismus O. Weiterhin stünden zwei Behindertenbetreuer zur Verfügung, welche sich individuell um die Bedürfnisse der behinderten Schüler kümmerten. Zudem werde eine qualifizierte Fachkraft als sozialpsychologische und sozialpädagogische Begleitung beschäftigt. Im Unterricht sei der Einsatz behinderungsspezifischer Technologien möglich. Durch die Vorhaltung von speziell störungsspezifisch geschultem Personal komme der Privatschule der Charakter einer teilstationären Einrichtung zu. Im Übrigen umfasse auch der als teilstationäre Maßnahme anerkannte Besuch einer heilpädagogischen Tagesstätte im Wesentlichen nicht medizinische oder therapeutische, sondern heilpädagogische Maßnahmen.

Die Landesanwaltschaft B. beteiligt sich an dem Rechtsstreit und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung bei.

Der Senat hat mit Schreiben vom 30. September 2013 das D.-Gymnasium zu seinem Konzept und Betreuungsangebot befragt. Auf das Antwortschreiben der Schule vom 15. Oktober 2013 wird Bezug genommen.

Nach Auffassung der Beklagten wird hierdurch bestätigt, dass das D.-Gymnasium über umfassende personelle Ressourcen und Fachkräfte verfüge, die eine individuelle und daher behinderungsgerechte pädagogische Betreuung der Kinder ermöglichten. Nachdem fast die Hälfte der Schüler der Einrichtung einen sonderpädagogischen Förderbedarf habe, sei ein spezifisches Förderangebot erforderlich, das den Rahmen der Regelbeschulung übersteige. Es bestehe eine enge Vernetzung mit dem MSD und anderen Facheinrichtungen, die Fachkräfte des Gymnasiums seien Ansprechpartner für Lehrer, Schüler und Eltern und unterstützten daher alle Beteiligten über den schulischen Rahmen hinaus. Die Einbeziehung des Familiensystems in die Fördermaßnahmen stelle eindeutig ein solches therapeutisches Förderangebot dar. Insbesondere die hausinterne Verfügbarkeit einer Fachkraft für die sozialpädagogische/sozial-psychologische Begleitung sowie die Etablierung des Fachs „Soziales Lernen“ als fester Bestandteil des Lehrplans gingen über die Leistungen regulärer Schulen hinaus.

Dagegen führt die Klägerseite aus, dass nach der Stellungnahme des D.-Gymnasiums gerade kein umfassendes therapeutisches Gesamtkonzept bestehe, sondern lediglich die schulische Ausbildung im Vordergrund stehe. Es stehe keine umfassende Tagesbetreuung in einem festen räumlichen Umfeld zur Verfügung, das mit der Betreuung im Elternhaus vergleichbar sei.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung, über die gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 8. September 2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. Juli 2011 und die Bescheide vom 8. und 23. August 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), weil sie nicht verpflichtet sind, der Beklagten Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen.

1. Nach § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind unter anderem Eltern verpflichtet, dem örtlichen Jugendhilfeträger Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu geben, soweit dies für die Ermittlung eines Kostenbeitrags für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen gemäß §§ 92 bis 94 SGB VIII erforderlich ist. Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens setzt nicht voraus, dass tatsächlich ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, da darüber in der Regel erst nach Vorliegen der Auskunft selbst entschieden werden kann (Kunkel, LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 97a Rn. 5). Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung erfordert daher lediglich, dass eine grundsätzlich kostenbeitragspflichtige Maßnahme des Jugendhilfeträgers im Sinne der §§ 90 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 91 SGB VIII vorliegt, der Auskunftspflichtige zum genannten Personenkreis gehört, die Auskunft seine Einkommensverhältnisse betrifft und zur Ermittlung der Kostenbeitragspflicht benötigt wird. Auf die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme selbst kommt es dagegen im Rahmen der Auskunftspflicht nicht an (Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 97a Rn. 2a).

2. Die Beklagte gewährt dem Sohn der Kläger, N., Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB VIII i. V. m. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 2 der Eingliederungshilfeverordnung durch Übernahme des Schulgelds für den Besuch des D.-Gymnasiums. Streitbefangen ist zwischen den Beteiligten allein, ob diese Leistung unter den Anwendungsbereich des § 91 SGB VIII fällt, der lediglich für abschließend aufgeführte vollstationäre (Abs. 1) bzw. teilstationäre (Abs. 2) Leistungen des Jugendhilfeträgers die Erhebung von Kostenbeiträgen vorsieht.

Nachdem unter den Begriff der vollstationären Leistungen nur solche Hilfen fallen, die außerhalb des Elternhauses über Tag und Nacht geleistet werden (vgl. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII), also Unterkunft bieten (Kunkel a. a. O., § 91 Rn. 4), worunter der hier maßgebliche Schulbesuch des Sohnes der Kläger ersichtlich nicht fällt, wäre das Auskunftsbegehren der Beklagten nur dann rechtmäßig, wenn die Übernahme der Kosten für den Privatschulbesuch des Sohnes der Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe eine teilstationäre Leistung im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII darstellen würde. Das ist indes nicht der Fall.

2.1 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der gesetzlich nicht definierte Begriff der teilstationären Leistung durch Abgrenzung von der vollstationären bzw. der ambulanten Leistung zu bestimmen (Schindler in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 91 Rn. 12).

Mit dem Verwaltungsgericht ist dabei davon auszugehen, dass auch ambulante Leistungen außerhalb des Elternhauses erbracht werden können. Vorliegend wird dem Sohn der Kläger die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung in den Gebäuden des D.-Gymnasiums gewährt. Dieses stellt eine Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts dar, welches - übereinstimmend mit dem Sozialhilferecht - hierunter einen in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengeführten Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln versteht (vgl. § 13 Abs. 2 SGB XII), der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist, ohne dass es insoweit einer Anerkennung durch einen Leistungsträger bedarf (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 2.9.2013 - J I 460 Sch - JAmt 2013, 632 und vom 3.12.2013 - J 8.300 Sch - JAmt 2014, 81, 83 m. w. N.). Ob eine Einrichtung eine teilstationäre Betreuung erbringt oder ob diese als ambulante Leistung einzustufen ist, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der Art der jeweiligen Hilfemaßnahme und dem Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung ab (BVerwG, U. v. 24.2.1994 - 5 C 24/92 - BVerwGE 95, 149 ff., Rn. 18 bei juris; U. v. 24.2.1994 - 5 C 17/91 - juris Rn. 18; U. v. 24.2.1994 - 5 C 13/91 - juris Rn. 17).

Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 22.5.1975 - VC 19.74 - BVerwGE 48, 228; Ue. vom 24.2.1994, a. a. O.) stellt insoweit zum einen auf das Kriterium der „Aufnahme“ in die Einrichtung und in diesem Zusammenhang auf ein zeitliches Moment ab, wonach sich die Betreuung des Leistungsberechtigten nicht nur auf einen unbedeutenden Teil des Tages, wie bei der Ambulanz, beziehen darf. Zum anderen setzt sie für die Bejahung einer teilstationären Betreuung die Erweiterung des Verantwortungsbereichs für den Träger der Einrichtung voraus, der nicht nur die Pflicht zur eigentlichen Hilfeleistung erfüllen muss, sondern darüber hinaus noch die Verantwortung für die gesamte Betreuung des Berechtigten trägt, solange sich dieser innerhalb der Einrichtung befindet. Danach kann eine Schule nicht schon allein deshalb als teilstationäre Einrichtung angesehen werden, weil Schüler darin nicht nur unterrichtet, sondern im Rahmen des Unterrichts auch beaufsichtigt, versorgt und beraten werden. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 22.5.1975, a. a. O., Rn. 21 bei juris) speziell im Hinblick auf Schulen ausgeführt, dass diese teilstationäre Betreuung nur dann bieten, wenn dem Schüler über die bloße Vermittlung des Lernstoffs und die damit zwangsläufig verbundene Betreuung hinaus ein besonderes Maß physischen und psychischen Rüstzeugs zur Verfügung gestellt wird, das eine wenigstens zeitweise Integration in die Schule erfordert, damit die gesteigerte Verantwortung des Einrichtungsträgers insbesondere hinsichtlich der Betreuung bis zum Wechsel der Obhut getragen werden kann. Eine Hilfe in einer Einrichtung setzt, wenn sie den Charakter einer (teil-)stationären Leistung haben soll, mithin voraus, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Leistungsberechtigten bis zu seiner Entlassung nach Maßgabe des angewandten Konzepts die Gesamtverantwortung für dessen tägliche Lebensführung übernimmt (BVerwG, U. v. 24.2.1994 - 5 C 24/92 - a. a. O., Rn. 18 bei juris).

2.2 Danach stellt sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Betreuung des Sohnes der Kläger im D.-Gymnasium nicht als eine teilstationäre dar.

Wie sich aus der vom Senat eingeholten Auskunft der Schule vom 15. Oktober 2013 entnehmen lässt, nimmt das D.-Gymnasium Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auf. Zum Stichtag 1. Oktober 2012 (die Zahlen der vorangegangen Jahre sind vergleichbar) wies fast die Hälfte (44,5%) der 218 Schüler der Einrichtung einen besonderen Förderbedarf auf; 10 gelten als seelisch behindert, die 17 Schüler mit Teilleistungsstörungen (Legasthenie, Dyskalkulie) sind mehrheitlich von seelischer Behinderung bedroht. 14 Schüler haben eine Autismus-Spektrum-Störung. Die individuelle Förderung wird insbesondere durch kleine Klassen (durchschnittlich 18,2 Schüler, davon rund 8,1 bzw. ohne Teilleistungsstörungen 6,7 Schüler mit Förderbedarf) und durch regelmäßige behinderungsspezifische Fortbildung der Lehrkräfte sichergestellt. Der inklusive Ansatz der Schule wird nach deren Auskunft zudem dadurch verwirklicht, dass vier Lehrkräfte mit der Sonderfunktion Behindertenbetreuer/-in extern fortgebildet werden, dass eine Fachkraft die Stelle der sozialpädagogischen/sozialpsychologischen Begleitung wahrnimmt, dass die Schule neben der Schul- und Geschäftsleitung eine eigene pädagogische Leitung und ein barrierefreies Gebäude aufweist, dass sie mit dem mobilen sonderpädagogischen Dienst und anderen Fachkräften zusammen arbeitet und in Abstimmung mit der Schulärztin und der Ministerialbeauftragtenstelle auf den Einzelnen abgestimmte Maßnahmen zum Nachteilsausgleich feststellt, welche die einzelnen Lehrkräfte umsetzen, sowie dass gegebenenfalls nötige Schulbegleiter eingesetzt werden und dass eine weibliche und eine männliche Lehrkraft („Klassenleitungsteam“) eine Wochenstunde zum Thema „Soziales Lernen“ halten und die Klasse bei einem einwöchigen Schullandheimaufenthalt begleiten. Therapeutische Angebote, die keinen schulischen Zusammenhang haben, werden im D.-Gymnasium nicht angeboten.

Wie den Beteiligten mitgeteilt wurde, hat die D.-Schule diese Angaben auf Nachfrage noch dahingehend ergänzt, dass der Unterricht in den Klassen mit Ausnahme der oben aufgeführten Wochenstunde „Soziales Lernen“ durch eine Lehrkraft erfolgt. Die Lehrkräfte mit der Sonderfunktion „Behindertenbetreuer/-in“ fungieren als Ansprechpartner für Lehrer, Schüler und Eltern. Sie werten die vorgelegten Atteste aus, geben ggf. notwendige Informationen an die Klassenlehrer und sind für Arbeitszeitverlängerungen zuständig. Zudem hospitieren sie in einzelnen Unterrichtsstunden und geben den Lehrern sowie gelegentlich auch einzelnen Schülern und Eltern Rückmeldungen über ihre Beobachtungen.

Zur Betreuungssituation des Sohnes der Kläger im D.-Gymnasium ist festzustellen, dass dieser ausschließlich den Unterricht besucht und weder ein Mittagessen noch eine Nachmittagsbetreuung erhält. Die Schule hat auf Nachfrage des Senats zu der konkret für N. erbrachten Betreuungsleistung erklärt, dass zahlreiche Einzelgespräche mit dem Schüler, den Eltern, den Lehrkräften und den Fachkräften geführt worden seien und der Junge eine Arbeitszeitverlängerung von 20% erhalte.

Demzufolge weist die konkret für den Sohn der Kläger erbrachte Betreuung in der von ihm besuchten Privatschule nicht die oben dargestellten Elemente einer teilstationären Leistung auf. Dabei kann dahinstehen, inwieweit das Konzept der Schule selbst überhaupt auf die Erbringung teilstationärer Betreuung ausgerichtet ist, weil es maßgeblich darauf ankommt, ob die Schule im konkreten Einzelfall als teilstationäre Einrichtung fungiert (BVerwG, U.e vom 24.2.1994, a. a. O.; vgl. auch LSG NRW, U. v. 15.5.2013 - L 20 SO 67/08 - juris Rn. 48 m. w. N.). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

Vielmehr erfolgt die Betreuung des Sohnes der Kläger im D.-Gymnasium ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Beschulung. Eine Betreuung, die über das für einen erfolgreichen Schulunterricht Erforderliche hinausgeht, ist nicht feststellbar. N. erhält dort lediglich eine unterrichtsbezogene Förderung für seine gymnasiale Ausbildung. Durch die geringere Klassenstärke und die besondere Erfahrung bzw. behinderungsspezifische Fortbildung der ihn unterrichtenden Lehrkräfte kann diese zwar in besonderem Maße an seinen behinderungsbedingten Bedürfnissen ausgerichtet werden. Besondere Maßnahmen bzw. Einrichtungen, die über die Unterrichtung selbst hinausgehen, sind aber nicht erkennbar. Dass nach Auskunft der Schule in seinem Fall vielfach Einzelgespräche zwischen Lehrern, Schüler, Eltern und Fachleuten geführt worden sind, kann die Annahme einer Gesamtverantwortung der Schule für die tägliche Lebensführung von N. im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des BVerwG nicht begründen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass diese Gespräche nicht ausschließlich der Optimierung der Beschulung dienten. Nachdem auf die Nachfrage nach den konkret für N. erbrachten besonderen Betreuungsleistungen im Übrigen ausschließlich auf die ihm in Abstimmung mit der Schulärztin und der Ministerialbeauftragtenstelle gewährte Arbeitszeitverlängerung verwiesen wird, liegt vielmehr die Annahme nahe, dass sich diese Gespräche insbesondere auf die Ermittlung des insoweit erforderlichen Bedarfs und damit wiederum (ausschließlich) auf die Frage der Vermittlung des Lernstoffs und der Erreichung des Unterrichtsziels bezogen. Die von der Beklagten hervorgehobene Einbeziehung der Eltern in diese Gespräche erfolgt auch in Regelschulen, ohne dass dies als ein über die Aufgaben einer erfolgreichen Beschulung hinausgehendes therapeutisches Förderangebot verstanden werden kann. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Unterrichtung im Unterrichtsfach „Soziales Lernen“ in den Lehrplänen der staatlichen Schulen nicht regelmäßig vorgesehen ist. Dafür, dass dem Sohn der Kläger aufgrund dieser Wochenstunde im D.-Gymnasium ein „besonderes Maß physischen und psychischen Rüstzeugs zur Verfügung gestellt“ wird (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.1975 a. a. O.), bestehen aus Sicht des Senats aber keine ausreichenden Anhaltspunkte.

2.3 Daher ist die Betreuung des Sohnes der Kläger im D.-Gymnasium nicht als teilstationäre Leistung einzustufen. Diese Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Senats oder der anderen Obergerichte. Soweit im Zusammenhang mit der Beschulung behinderter Kinder die Annahme einer teilstationären Leistung bejaht wurde, lagen den Entscheidungen vielmehr andere Fallkonstellationen zugrunde, bei denen für die Schüler weitere Betreuungsleistungen erbracht wurden (BayVGH, B. v. 24.3.2004 - 12 CE 03.3203 - FEVS 55, 554; LSG NRW, U. v. 15.5.2013 - L 20 SO 67/08 - juris Rn. 49; LSG Baden-Württemberg, U. v. 3.6.2013 - L 7 SO 1931/13 BR-B - juris). Mangels solcher Leistungen hat der Senat bereits im Beschluss vom 18. Dezember 2007 (12 CE 07.2800, 12 C 0712 C 07.2801 - juris Rn. 27) den Besuch einer Privatschule nicht als teilstationäre Leistung der Eingliederungshilfe gewertet.

Dass das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 25. April 2012 (12 A 659/11) einen Privatschulbesuch als teilstationäre Hilfeleistung ansieht, wie die Landesanwaltschaft meint, erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr wird in der genannten Entscheidung als Rechtsgrundlage für den darin streitgegenständlichen Anspruch eines seelisch behinderten Kinds auf Übernahme des Schulgelds unter anderem die Bestimmung des § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zitiert (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 25.4.2012 - 12 A 659/11 - juris Rn. 62), die gerade die Eingliederungshilfe in ambulanter Form beinhaltet. Im Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2008 (12 B 319/08 - juris Rn. 21) findet sich zwar die Aussage, dass eine „Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung“ durchaus als teilstationäre Einrichtung in Betracht komme, dies wird aber nicht begründet. Zudem betrifft die Entscheidung offensichtlich eine andere Fallgestaltung. Im Übrigen wird bereits in den Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1978 (VIII A 1529/75 - juris Rn. 38) und vom 6. Februar 1996 (8 A 2866/93 - juris Rn. 24 ff.) vielmehr betont, dass Schulen nur im Einzelfall als teilstationäre Einrichtungen angesehen werden könnten, sofern sie besondere Einrichtungen zur Betreuung behinderter Schüler unterhielten, die über einen erfolgversprechenden Schulunterricht hinausgingen. Auch das Bundessozialgericht hat es mit Urteil vom 15. November 2012 (B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196, Rn. 12 bei juris) generell als zweifelhaft erachtet, ob eine Schule überhaupt als teilstationäre Einrichtung qualifiziert werden kann, musste auf diese Frage in der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fallkonstellation aber nicht weiter eingehen.

2.4 Erweist sich danach die Betreuung des Sohnes der Kläger im D.-Gymnasium nicht als teilstationäre, sondern ambulante Leistung, fällt die von der Beklagten geleistete Eingliederungshilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung in Form der Übernahme des Schulgelds hier nicht unter die nach § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich kostenbeitragspflichtigen Leistungen. Infolgedessen ist das streitgegenständliche Auskunftsverlangen der Beklagten rechtswidrig, ohne dass es noch auf die von den Klägern aufgeworfene Frage ankommt, ob die Heranziehung zum Kostenbeitrag für Maßnahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung für seelisch behinderte bzw. von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder und junge Menschen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Sozialstaatsprinzip vereinbar ist. Die Bescheide vom 8. September 2010 und 8. August 2011 sowie der Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2011 verletzen die Kläger daher in ihren Rechten und sind deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO).

4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Februar 2012 - M 18 K 11.4026 - sowie die Bescheide der Beklagten vom 8. September 2010, 8. und 23. August 2011 und die Widerspruchsbescheide der Regierung von Oberbayern vom 29. Juli 2011 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens der Beklagten betreffend die Einkommensverhältnisse der Kläger zur Ermittlung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags.

Die Kläger sind Eltern des 1997 geborenen N., bei dem ausweislich des ärztlichen Berichts der H. Klinik vom 11. August 2006 ein Asperger Syndrom und überdurchschnittliche Intelligenz (Hochbegabung - Gesamt-IQ 117) sowie daraus folgend eine ernsthafte soziale Beeinträchtigung diagnostiziert wurde. Im Dezember 2006 wurde ihm ein Schwerbehindertenausweis mit dem Grad der Behinderung 60 und dem Merkzeichen „H“ erteilt.

Nachdem im Übertrittszeugnis der 4. Klasse die gymnasiale Eignung des Kindes festgestellt worden war, empfahl die staatliche Schulberatungsstelle im Mai 2007 den Übertritt des Jungen auf das „... private Lehrinstitut D.“, weil N. zur Kompensation seiner Behinderung und Umsetzung seiner kognitiven Möglichkeiten eine individuelle Betreuung in einer kleineren Klassengemeinschaft benötige. An einer Regelschule könne diese Betreuung nicht geleistet werden, während das Privatgymnasium, das insofern über viel Erfahrung verfüge, diese versichernde Lernumgebung mit der geringeren Klassenstärke, die ein intensiveres Eingehen auf Kinder mit spezifischen Problemen und Behinderungen gestatte, bieten und mit der Betreuung durch verständnisvolle, mit Autismus vertraute Lehrkräfte die nötige schulische Integration gewährleisten könne. Auch die Kinder- und Jugendpsychiatrische Beratungsstelle der Beklagten befürwortete den Besuch dieser Schule.

Seit dem Schuljahr 2007/2008 besucht N. das „... private Lehrinstitut D.“ (im Folgenden: D.-Gymnasium). Auf Antrag der Kläger übernahm die Beklagte das Schulgeld, das sich zum damaligen Zeitpunkt auf 595,- Euro (abzüglich 66,- Euro Schulgeldersatz) belief, im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII bis zum 31. Dezember 2008. Aufgrund eines Zuständigkeitswechsels wurde die Eingliederungshilfe ab 1. Januar 2009 vom Bezirk O. übernommen. Wegen eines weiteren Wechsels der Zuständigkeit zahlt seit September 2010 wiederum die Beklagte das Schulgeld (Bescheid vom 8. September 2010).

Mit weiteren Bescheiden vom 8. September 2010 forderte die Beklagte die Kläger jeweils zur Erteilung einer Auskunft über ihre derzeitigen Einkommensverhältnisse zur Berechnung eines Kostenbeitrags auf. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 23. September 2010 Widerspruch mit der Begründung, es handle sich vorliegend um eine ambulante Hilfe, für die keine Heranziehung zu den Kosten erfolge, weshalb auch eine Auskunft über die Einkommensverhältnisse nicht erforderlich sei.

Die Beklagte half den Widersprüchen nicht ab und legte sie am 4. Oktober 2010 der Regierung von O. zur Entscheidung vor, die die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 29. Juli 2011 zurückwies. Beim D.-Gymnasium handle es sich um eine teilstationäre Einrichtung, weshalb die Kläger dem Grunde nach kostenbeitrags- und damit auskunftspflichtig seien.

Jeweils mit Bescheid vom 8. August 2011 bat die Beklagte die Kläger erneut um Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse. Wegen der Ausgestaltung der Betreuung könne die Schule nicht mehr als ambulante Hilfeform betrachtet werden, es handle sich eindeutig um eine teilstationäre Hilfe. Nach bundesweiter Gesetzesauslegung würden daher die Schulgelder ab dem Schuljahr 2009/2010 im Rahmen teilstationärer Hilfen erbracht. Mit Schreiben vom 23. August 2011 wiederholte die Beklagte die Bitte um Vorlage von Unterlagen, da anderenfalls Auskünfte beim jeweiligen Arbeitgeber eingeholt würden.

Die Kläger erhoben daraufhin Klage gegen die auf Auskunftserteilung zielenden Bescheide vom 8. September 2010, 8. und 23. August 2011 sowie gegen die Widerspruchsbescheide vom 29. Juli 2011, die das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 29. Februar 2012 unter Zulassung der Berufung abwies. Auch wenn der Sohn der Kläger im D.-Gymnasium kein Mittagessen und keine Nachmittagsbetreuung erhalte, gehe die Tätigkeit der Schule über eine ambulante Leistung hinaus. Die Schüler würden nicht nur unterrichtet, sondern auch betreut, sie erhielten Aufsicht, Versorgung (welche sich nicht notwendig auf körperliche Bedürfnisse beziehen müsse) und Beratung. Die in jeder Schule stattfindende Betreuung erfolge in Privatschulen in der Regel in besonderem Umfang durch kleinere Klassen oder durch in bestimmten Bereichen speziell qualifizierte bzw. zusätzliche Lehrkräfte oder andere Personen, was schon die Gewährung als spezielle (Eingliederungs-) Hilfe zeige. Da es sich somit bei der Übernahme der Kosten für das D.-Gymnasium um eine teilstationäre Leistung handle, seien die Kläger auch zur Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse verpflichtet. Es bestehe kein Rechtsanspruch darauf, dass wie bisher auf eine Kostenbeteiligung verzichtet werde. Es verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass für ambulante Maßnahmen kein Kostenbeitrag erhoben werde bzw. die Kostenbeteiligung für Leistungen der Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte Menschen nach anderen gesetzlichen Regelungen und in der Regel in geringerem Umfang erfolge als für Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe für seelisch behinderte Kinder und junge Menschen. Es sei auch mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar, wenn die Kläger in einer nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbaren Weise zu den Kosten für den Privatschulbesuch ihres Sohnes herangezogen würden, auch wenn dieser aufgrund seiner Behinderung keine öffentliche Schule besuchen könne. Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Mit der fristgerecht eingelegten Berufung beantragen die Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Februar 2012 und die Bescheide der Beklagten vom 8. September 2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. Juli 2011, sowie die Bescheide vom 8. und 23. August 2011 aufzuheben.

Allein die Aufsicht über die Schulkinder im D.-Gymnasium könne die Annahme einer teilstationären Leistung nicht begründen, nachdem auch die Angebote der Kindertagesbetreuung oder verschiedene Maßnahmen der Eingliederungshilfe eine Betreuungs- oder Aufsichtstätigkeit für die Kinder umfassten, aber dennoch als ambulante Maßnahmen angesehen würden. Eine teilstationäre Maßnahme der Jugendhilfe sei vor allem die Unterbringung eines Kindes in einer heilpädagogischen Tagesstätte, welche wesentliche Aufgaben der Entwicklungsförderung der Kinder wahrnehme, wie sie diese üblicherweise in Familien erfahren würden. Im Vordergrund stehe in solchen Einrichtungen die Förderung der Kinder innerhalb der Gemeinschaft durch Verrichtung von alltäglichen Tätigkeiten wie gemeinsames Essen, Hausaufgabenhilfe, gemeinsame Freizeitgestaltung, während die Einzelbetreuung nur im Bedarfsfall ergänzend hinzutrete. Eine solche umfassende therapeutische Förderung sei dagegen kein Schwerpunkt beim D.-Gymnasium, sondern, wie in einem staatlichen Gymnasium, vielmehr die Ermöglichung einer staatlich anerkannten Ausbildung. Zwar sei die Intensität der Betreuung höher als bei einem staatlichen Gymnasium, dies jedoch nur im Hinblick auf die Vermittlung von Wissen unter besonderer Förderung der individuellen Neigungen zum Erhalt einer gymnasialen Ausbildung. Das eigentliche Grundkonzept einer solchen Privatschule unterscheide sich jedoch nicht von einem staatlichen Gymnasium. Vielmehr erfahre das Schulkind lediglich eine besondere Förderung durch den Einsatz von speziell ausgebildeten Lehrkräften oder sozialpädagogischen Fachkräften. Etwas anderes ergebe sich auch nicht durch das Angebot des D.-Gymnasiums an „betreuten Studienzeiten“, nachdem diese auch an regulären öffentlichen Schulen angeboten würden. Es handle sich um das Angebot einer Hausaufgabenbetreuung, die von den Schülern - wie bei staatlichen Schulen - freiwillig wahrgenommen werden könne. Das D.-Gymnasium verfüge danach nicht über ein umfassendes therapeutisches Betreuungskonzept, sondern beschränke sich ausschließlich auf den Bereich der Ausbildung, der üblicherweise außerhalb der Familie durch den Besuch einer Schule abgedeckt werde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entgegen den klägerischen Ausführungen seien heilpädagogische Tagesgruppen teilstationäre Hilfen, die der Kostenbeitragspflicht unterlägen; auch die Kindertagespflege nach § 35a SGB VIII sei im Hinblick auf die Kostenbeteiligung nach § 91 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII wie eine teilstationäre Hilfe zu behandeln. Die Kostenbeitragspflicht erstrecke sich auch auf die Familienpflege. Integrationshorte stellten ebenfalls eine teilstationäre Maßnahme dar. Diese Angebote seien mit einer Privatbeschulung in einem Gymnasium mit ausgewiesener besonderer Förderung und Betreuung insbesondere für Kinder mit Behinderung vergleichbar. Der Besuch einer Privatschule im Rahmen der Eingliederungshilfe diene nicht nur der Ermöglichung eines angemessenen Schulabschlusses, vielmehr müsse eine von der Jugendhilfe als geeignet bewertete Privatschule entsprechende pädagogische/therapeutische Unterstützung vorweisen, um dem Eingliederungshilfebedarf des Kindes angemessen Rechnung tragen zu können. In seinem Konzept betone das D.-Gymnasium die umfassende Erfahrung aller Lehrkräfte, insbesondere der Klassenlehrer, im Umgang mit Autismusstörungen und die enge Zusammenarbeit mit dem Verband Autismus O. Weiterhin stünden zwei Behindertenbetreuer zur Verfügung, welche sich individuell um die Bedürfnisse der behinderten Schüler kümmerten. Zudem werde eine qualifizierte Fachkraft als sozialpsychologische und sozialpädagogische Begleitung beschäftigt. Im Unterricht sei der Einsatz behinderungsspezifischer Technologien möglich. Durch die Vorhaltung von speziell störungsspezifisch geschultem Personal komme der Privatschule der Charakter einer teilstationären Einrichtung zu. Im Übrigen umfasse auch der als teilstationäre Maßnahme anerkannte Besuch einer heilpädagogischen Tagesstätte im Wesentlichen nicht medizinische oder therapeutische, sondern heilpädagogische Maßnahmen.

Die Landesanwaltschaft B. beteiligt sich an dem Rechtsstreit und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung bei.

Der Senat hat mit Schreiben vom 30. September 2013 das D.-Gymnasium zu seinem Konzept und Betreuungsangebot befragt. Auf das Antwortschreiben der Schule vom 15. Oktober 2013 wird Bezug genommen.

Nach Auffassung der Beklagten wird hierdurch bestätigt, dass das D.-Gymnasium über umfassende personelle Ressourcen und Fachkräfte verfüge, die eine individuelle und daher behinderungsgerechte pädagogische Betreuung der Kinder ermöglichten. Nachdem fast die Hälfte der Schüler der Einrichtung einen sonderpädagogischen Förderbedarf habe, sei ein spezifisches Förderangebot erforderlich, das den Rahmen der Regelbeschulung übersteige. Es bestehe eine enge Vernetzung mit dem MSD und anderen Facheinrichtungen, die Fachkräfte des Gymnasiums seien Ansprechpartner für Lehrer, Schüler und Eltern und unterstützten daher alle Beteiligten über den schulischen Rahmen hinaus. Die Einbeziehung des Familiensystems in die Fördermaßnahmen stelle eindeutig ein solches therapeutisches Förderangebot dar. Insbesondere die hausinterne Verfügbarkeit einer Fachkraft für die sozialpädagogische/sozial-psychologische Begleitung sowie die Etablierung des Fachs „Soziales Lernen“ als fester Bestandteil des Lehrplans gingen über die Leistungen regulärer Schulen hinaus.

Dagegen führt die Klägerseite aus, dass nach der Stellungnahme des D.-Gymnasiums gerade kein umfassendes therapeutisches Gesamtkonzept bestehe, sondern lediglich die schulische Ausbildung im Vordergrund stehe. Es stehe keine umfassende Tagesbetreuung in einem festen räumlichen Umfeld zur Verfügung, das mit der Betreuung im Elternhaus vergleichbar sei.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung, über die gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 8. September 2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. Juli 2011 und die Bescheide vom 8. und 23. August 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), weil sie nicht verpflichtet sind, der Beklagten Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen.

1. Nach § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind unter anderem Eltern verpflichtet, dem örtlichen Jugendhilfeträger Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu geben, soweit dies für die Ermittlung eines Kostenbeitrags für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen gemäß §§ 92 bis 94 SGB VIII erforderlich ist. Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens setzt nicht voraus, dass tatsächlich ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, da darüber in der Regel erst nach Vorliegen der Auskunft selbst entschieden werden kann (Kunkel, LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 97a Rn. 5). Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung erfordert daher lediglich, dass eine grundsätzlich kostenbeitragspflichtige Maßnahme des Jugendhilfeträgers im Sinne der §§ 90 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 91 SGB VIII vorliegt, der Auskunftspflichtige zum genannten Personenkreis gehört, die Auskunft seine Einkommensverhältnisse betrifft und zur Ermittlung der Kostenbeitragspflicht benötigt wird. Auf die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme selbst kommt es dagegen im Rahmen der Auskunftspflicht nicht an (Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 97a Rn. 2a).

2. Die Beklagte gewährt dem Sohn der Kläger, N., Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB VIII i. V. m. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 2 der Eingliederungshilfeverordnung durch Übernahme des Schulgelds für den Besuch des D.-Gymnasiums. Streitbefangen ist zwischen den Beteiligten allein, ob diese Leistung unter den Anwendungsbereich des § 91 SGB VIII fällt, der lediglich für abschließend aufgeführte vollstationäre (Abs. 1) bzw. teilstationäre (Abs. 2) Leistungen des Jugendhilfeträgers die Erhebung von Kostenbeiträgen vorsieht.

Nachdem unter den Begriff der vollstationären Leistungen nur solche Hilfen fallen, die außerhalb des Elternhauses über Tag und Nacht geleistet werden (vgl. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII), also Unterkunft bieten (Kunkel a. a. O., § 91 Rn. 4), worunter der hier maßgebliche Schulbesuch des Sohnes der Kläger ersichtlich nicht fällt, wäre das Auskunftsbegehren der Beklagten nur dann rechtmäßig, wenn die Übernahme der Kosten für den Privatschulbesuch des Sohnes der Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe eine teilstationäre Leistung im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII darstellen würde. Das ist indes nicht der Fall.

2.1 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der gesetzlich nicht definierte Begriff der teilstationären Leistung durch Abgrenzung von der vollstationären bzw. der ambulanten Leistung zu bestimmen (Schindler in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 91 Rn. 12).

Mit dem Verwaltungsgericht ist dabei davon auszugehen, dass auch ambulante Leistungen außerhalb des Elternhauses erbracht werden können. Vorliegend wird dem Sohn der Kläger die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung in den Gebäuden des D.-Gymnasiums gewährt. Dieses stellt eine Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts dar, welches - übereinstimmend mit dem Sozialhilferecht - hierunter einen in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengeführten Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln versteht (vgl. § 13 Abs. 2 SGB XII), der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist, ohne dass es insoweit einer Anerkennung durch einen Leistungsträger bedarf (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 2.9.2013 - J I 460 Sch - JAmt 2013, 632 und vom 3.12.2013 - J 8.300 Sch - JAmt 2014, 81, 83 m. w. N.). Ob eine Einrichtung eine teilstationäre Betreuung erbringt oder ob diese als ambulante Leistung einzustufen ist, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der Art der jeweiligen Hilfemaßnahme und dem Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung ab (BVerwG, U. v. 24.2.1994 - 5 C 24/92 - BVerwGE 95, 149 ff., Rn. 18 bei juris; U. v. 24.2.1994 - 5 C 17/91 - juris Rn. 18; U. v. 24.2.1994 - 5 C 13/91 - juris Rn. 17).

Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 22.5.1975 - VC 19.74 - BVerwGE 48, 228; Ue. vom 24.2.1994, a. a. O.) stellt insoweit zum einen auf das Kriterium der „Aufnahme“ in die Einrichtung und in diesem Zusammenhang auf ein zeitliches Moment ab, wonach sich die Betreuung des Leistungsberechtigten nicht nur auf einen unbedeutenden Teil des Tages, wie bei der Ambulanz, beziehen darf. Zum anderen setzt sie für die Bejahung einer teilstationären Betreuung die Erweiterung des Verantwortungsbereichs für den Träger der Einrichtung voraus, der nicht nur die Pflicht zur eigentlichen Hilfeleistung erfüllen muss, sondern darüber hinaus noch die Verantwortung für die gesamte Betreuung des Berechtigten trägt, solange sich dieser innerhalb der Einrichtung befindet. Danach kann eine Schule nicht schon allein deshalb als teilstationäre Einrichtung angesehen werden, weil Schüler darin nicht nur unterrichtet, sondern im Rahmen des Unterrichts auch beaufsichtigt, versorgt und beraten werden. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 22.5.1975, a. a. O., Rn. 21 bei juris) speziell im Hinblick auf Schulen ausgeführt, dass diese teilstationäre Betreuung nur dann bieten, wenn dem Schüler über die bloße Vermittlung des Lernstoffs und die damit zwangsläufig verbundene Betreuung hinaus ein besonderes Maß physischen und psychischen Rüstzeugs zur Verfügung gestellt wird, das eine wenigstens zeitweise Integration in die Schule erfordert, damit die gesteigerte Verantwortung des Einrichtungsträgers insbesondere hinsichtlich der Betreuung bis zum Wechsel der Obhut getragen werden kann. Eine Hilfe in einer Einrichtung setzt, wenn sie den Charakter einer (teil-)stationären Leistung haben soll, mithin voraus, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Leistungsberechtigten bis zu seiner Entlassung nach Maßgabe des angewandten Konzepts die Gesamtverantwortung für dessen tägliche Lebensführung übernimmt (BVerwG, U. v. 24.2.1994 - 5 C 24/92 - a. a. O., Rn. 18 bei juris).

2.2 Danach stellt sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Betreuung des Sohnes der Kläger im D.-Gymnasium nicht als eine teilstationäre dar.

Wie sich aus der vom Senat eingeholten Auskunft der Schule vom 15. Oktober 2013 entnehmen lässt, nimmt das D.-Gymnasium Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auf. Zum Stichtag 1. Oktober 2012 (die Zahlen der vorangegangen Jahre sind vergleichbar) wies fast die Hälfte (44,5%) der 218 Schüler der Einrichtung einen besonderen Förderbedarf auf; 10 gelten als seelisch behindert, die 17 Schüler mit Teilleistungsstörungen (Legasthenie, Dyskalkulie) sind mehrheitlich von seelischer Behinderung bedroht. 14 Schüler haben eine Autismus-Spektrum-Störung. Die individuelle Förderung wird insbesondere durch kleine Klassen (durchschnittlich 18,2 Schüler, davon rund 8,1 bzw. ohne Teilleistungsstörungen 6,7 Schüler mit Förderbedarf) und durch regelmäßige behinderungsspezifische Fortbildung der Lehrkräfte sichergestellt. Der inklusive Ansatz der Schule wird nach deren Auskunft zudem dadurch verwirklicht, dass vier Lehrkräfte mit der Sonderfunktion Behindertenbetreuer/-in extern fortgebildet werden, dass eine Fachkraft die Stelle der sozialpädagogischen/sozialpsychologischen Begleitung wahrnimmt, dass die Schule neben der Schul- und Geschäftsleitung eine eigene pädagogische Leitung und ein barrierefreies Gebäude aufweist, dass sie mit dem mobilen sonderpädagogischen Dienst und anderen Fachkräften zusammen arbeitet und in Abstimmung mit der Schulärztin und der Ministerialbeauftragtenstelle auf den Einzelnen abgestimmte Maßnahmen zum Nachteilsausgleich feststellt, welche die einzelnen Lehrkräfte umsetzen, sowie dass gegebenenfalls nötige Schulbegleiter eingesetzt werden und dass eine weibliche und eine männliche Lehrkraft („Klassenleitungsteam“) eine Wochenstunde zum Thema „Soziales Lernen“ halten und die Klasse bei einem einwöchigen Schullandheimaufenthalt begleiten. Therapeutische Angebote, die keinen schulischen Zusammenhang haben, werden im D.-Gymnasium nicht angeboten.

Wie den Beteiligten mitgeteilt wurde, hat die D.-Schule diese Angaben auf Nachfrage noch dahingehend ergänzt, dass der Unterricht in den Klassen mit Ausnahme der oben aufgeführten Wochenstunde „Soziales Lernen“ durch eine Lehrkraft erfolgt. Die Lehrkräfte mit der Sonderfunktion „Behindertenbetreuer/-in“ fungieren als Ansprechpartner für Lehrer, Schüler und Eltern. Sie werten die vorgelegten Atteste aus, geben ggf. notwendige Informationen an die Klassenlehrer und sind für Arbeitszeitverlängerungen zuständig. Zudem hospitieren sie in einzelnen Unterrichtsstunden und geben den Lehrern sowie gelegentlich auch einzelnen Schülern und Eltern Rückmeldungen über ihre Beobachtungen.

Zur Betreuungssituation des Sohnes der Kläger im D.-Gymnasium ist festzustellen, dass dieser ausschließlich den Unterricht besucht und weder ein Mittagessen noch eine Nachmittagsbetreuung erhält. Die Schule hat auf Nachfrage des Senats zu der konkret für N. erbrachten Betreuungsleistung erklärt, dass zahlreiche Einzelgespräche mit dem Schüler, den Eltern, den Lehrkräften und den Fachkräften geführt worden seien und der Junge eine Arbeitszeitverlängerung von 20% erhalte.

Demzufolge weist die konkret für den Sohn der Kläger erbrachte Betreuung in der von ihm besuchten Privatschule nicht die oben dargestellten Elemente einer teilstationären Leistung auf. Dabei kann dahinstehen, inwieweit das Konzept der Schule selbst überhaupt auf die Erbringung teilstationärer Betreuung ausgerichtet ist, weil es maßgeblich darauf ankommt, ob die Schule im konkreten Einzelfall als teilstationäre Einrichtung fungiert (BVerwG, U.e vom 24.2.1994, a. a. O.; vgl. auch LSG NRW, U. v. 15.5.2013 - L 20 SO 67/08 - juris Rn. 48 m. w. N.). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

Vielmehr erfolgt die Betreuung des Sohnes der Kläger im D.-Gymnasium ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Beschulung. Eine Betreuung, die über das für einen erfolgreichen Schulunterricht Erforderliche hinausgeht, ist nicht feststellbar. N. erhält dort lediglich eine unterrichtsbezogene Förderung für seine gymnasiale Ausbildung. Durch die geringere Klassenstärke und die besondere Erfahrung bzw. behinderungsspezifische Fortbildung der ihn unterrichtenden Lehrkräfte kann diese zwar in besonderem Maße an seinen behinderungsbedingten Bedürfnissen ausgerichtet werden. Besondere Maßnahmen bzw. Einrichtungen, die über die Unterrichtung selbst hinausgehen, sind aber nicht erkennbar. Dass nach Auskunft der Schule in seinem Fall vielfach Einzelgespräche zwischen Lehrern, Schüler, Eltern und Fachleuten geführt worden sind, kann die Annahme einer Gesamtverantwortung der Schule für die tägliche Lebensführung von N. im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des BVerwG nicht begründen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass diese Gespräche nicht ausschließlich der Optimierung der Beschulung dienten. Nachdem auf die Nachfrage nach den konkret für N. erbrachten besonderen Betreuungsleistungen im Übrigen ausschließlich auf die ihm in Abstimmung mit der Schulärztin und der Ministerialbeauftragtenstelle gewährte Arbeitszeitverlängerung verwiesen wird, liegt vielmehr die Annahme nahe, dass sich diese Gespräche insbesondere auf die Ermittlung des insoweit erforderlichen Bedarfs und damit wiederum (ausschließlich) auf die Frage der Vermittlung des Lernstoffs und der Erreichung des Unterrichtsziels bezogen. Die von der Beklagten hervorgehobene Einbeziehung der Eltern in diese Gespräche erfolgt auch in Regelschulen, ohne dass dies als ein über die Aufgaben einer erfolgreichen Beschulung hinausgehendes therapeutisches Förderangebot verstanden werden kann. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Unterrichtung im Unterrichtsfach „Soziales Lernen“ in den Lehrplänen der staatlichen Schulen nicht regelmäßig vorgesehen ist. Dafür, dass dem Sohn der Kläger aufgrund dieser Wochenstunde im D.-Gymnasium ein „besonderes Maß physischen und psychischen Rüstzeugs zur Verfügung gestellt“ wird (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.1975 a. a. O.), bestehen aus Sicht des Senats aber keine ausreichenden Anhaltspunkte.

2.3 Daher ist die Betreuung des Sohnes der Kläger im D.-Gymnasium nicht als teilstationäre Leistung einzustufen. Diese Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Senats oder der anderen Obergerichte. Soweit im Zusammenhang mit der Beschulung behinderter Kinder die Annahme einer teilstationären Leistung bejaht wurde, lagen den Entscheidungen vielmehr andere Fallkonstellationen zugrunde, bei denen für die Schüler weitere Betreuungsleistungen erbracht wurden (BayVGH, B. v. 24.3.2004 - 12 CE 03.3203 - FEVS 55, 554; LSG NRW, U. v. 15.5.2013 - L 20 SO 67/08 - juris Rn. 49; LSG Baden-Württemberg, U. v. 3.6.2013 - L 7 SO 1931/13 BR-B - juris). Mangels solcher Leistungen hat der Senat bereits im Beschluss vom 18. Dezember 2007 (12 CE 07.2800, 12 C 0712 C 07.2801 - juris Rn. 27) den Besuch einer Privatschule nicht als teilstationäre Leistung der Eingliederungshilfe gewertet.

Dass das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 25. April 2012 (12 A 659/11) einen Privatschulbesuch als teilstationäre Hilfeleistung ansieht, wie die Landesanwaltschaft meint, erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr wird in der genannten Entscheidung als Rechtsgrundlage für den darin streitgegenständlichen Anspruch eines seelisch behinderten Kinds auf Übernahme des Schulgelds unter anderem die Bestimmung des § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zitiert (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 25.4.2012 - 12 A 659/11 - juris Rn. 62), die gerade die Eingliederungshilfe in ambulanter Form beinhaltet. Im Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2008 (12 B 319/08 - juris Rn. 21) findet sich zwar die Aussage, dass eine „Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung“ durchaus als teilstationäre Einrichtung in Betracht komme, dies wird aber nicht begründet. Zudem betrifft die Entscheidung offensichtlich eine andere Fallgestaltung. Im Übrigen wird bereits in den Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1978 (VIII A 1529/75 - juris Rn. 38) und vom 6. Februar 1996 (8 A 2866/93 - juris Rn. 24 ff.) vielmehr betont, dass Schulen nur im Einzelfall als teilstationäre Einrichtungen angesehen werden könnten, sofern sie besondere Einrichtungen zur Betreuung behinderter Schüler unterhielten, die über einen erfolgversprechenden Schulunterricht hinausgingen. Auch das Bundessozialgericht hat es mit Urteil vom 15. November 2012 (B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196, Rn. 12 bei juris) generell als zweifelhaft erachtet, ob eine Schule überhaupt als teilstationäre Einrichtung qualifiziert werden kann, musste auf diese Frage in der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fallkonstellation aber nicht weiter eingehen.

2.4 Erweist sich danach die Betreuung des Sohnes der Kläger im D.-Gymnasium nicht als teilstationäre, sondern ambulante Leistung, fällt die von der Beklagten geleistete Eingliederungshilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung in Form der Übernahme des Schulgelds hier nicht unter die nach § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich kostenbeitragspflichtigen Leistungen. Infolgedessen ist das streitgegenständliche Auskunftsverlangen der Beklagten rechtswidrig, ohne dass es noch auf die von den Klägern aufgeworfene Frage ankommt, ob die Heranziehung zum Kostenbeitrag für Maßnahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung für seelisch behinderte bzw. von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder und junge Menschen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Sozialstaatsprinzip vereinbar ist. Die Bescheide vom 8. September 2010 und 8. August 2011 sowie der Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2011 verletzen die Kläger daher in ihren Rechten und sind deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO).

4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.