Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2019 - 11 ZB 18.1068

published on 04/03/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2019 - 11 ZB 18.1068
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der für sofort vollziehbar erklärte Stilllegungsbescheid vom 14. August 2017 für sein Fahrzeug, den die Beklagte wegen eines Bauteilfehlers in der mechanischen Kindersicherung erlassen hatte, rechtswidrig war.

Nachdem der Kläger die Mängelbeseitigung mit Schreiben vom 21. August 2017 nachgewiesen hatte und die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 23. August 2017 bestätigt hatte, dass die Nummer 1 des Bescheids hinfällig sei und das klägerische Fahrzeug wieder ohne Einschränkungen genutzt werden könne, erklärte der Kläger mit Schreiben vom selben Tag den am 21. August 2017 beim Verwaltungsgericht Regensburg gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (RO 5 S 17.1465) für erledigt und teilte weiter mit, er gehe davon aus, dass nur der Sofortvollzug aufgehoben sei, weil die Beklagte den Stilllegungsbescheid ausdrücklich nicht aufhebe. Mit Schreiben vom 29. August 2017 stimmte die Beklagte der Hauptsacheerledigung sowohl im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes als auch in dem gleichzeitig anhängig gemachten Klageverfahren (RO 5 K 17.1466) zu.

Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht Regensburg das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes unter Kostenaufhebung ein, regte an, auch das Klageverfahren für erledigt zu erklären, und räumte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 29. August 2017 beantragte die Beklagte unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung, dem Kläger die Kosten der gerichtlichen Verfahren aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 13. September 2017 erwiderte der Kläger, dass sich der Stilllegungsbescheid ohne Aufhebung nicht erledigt habe. Dieser Auffassung widersprach das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. September 2017 und forderte die Beklagte zu einer Klarstellung auf.

Mit Schreiben vom 19. September 2017 stellte die Beklagte klar, dass sich durch den verspäteten Nachweis der Mängelbeseitigung nicht nur der Sofortvollzug, sondern der angefochtene Bescheid insgesamt erledigt habe. Eine Stilllegung könne somit nicht mehr im Raum stehen. Einer ausdrücklichen Aufhebung des Bescheids bedürfe es nicht.

Auf die gerichtliche Bitte vom 25. September 2017 mitzuteilen, ob der Rechtsstreit nunmehr für erledigt erklärt werde, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2017, der am 11. Oktober 2017 um 8:51 Uhr bei Gericht einging, auch das Klageverfahren für erledigt. Mit Beschluss vom selben Tag stellte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren (RO 5 K 17.1466) unter Kostenaufhebung ein.

Am 11. Oktober 2017 um 8:52 Uhr ging bei Gericht ein weiterer Schriftsatz vom 10. Oktober 2017 ein, mit dem der Kläger eine Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung eines Haftungsanspruchs gegen die Beklagte erhob.

Mit Gerichtsbescheid vom 3. April 2018 wies das Verwaltungsgericht diese Klage wegen Fehlens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig ab. Werde die Absicht geltend gemacht, einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess zu führen, sei ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur gegeben, wenn die Klage vor Eintritt der Hauptsacheerledigung erhoben sei. Der Stilllegungsbescheid habe sich mit dem Schreiben der Beklagten vom 23. August 2017 und damit vor der Klageerhebung am 11. Oktober 2017 erledigt. Insoweit komme es auf die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage an, da die übereinstimmenden Erledigungserklärungen hinsichtlich der am 21. August 2017 erhobenen Anfechtungsklage diesen Rechtsstreit unmittelbar ipso iure beendet hätten. Der Gerichtsbeschluss, mit dem über die Verfahrenskosten entschieden werde, sei lediglich deklaratorisch. Die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage sei hier am 11. Oktober 2017 um 8:51 Uhr erloschen, weshalb eine (konkludente) Umstellung von einem Anfechtungsauf den Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht mehr in Betracht komme. Die Abgabe einer Erledigungserklärung neben einem Fortsetzungsfeststellungsantrag sei auch nicht hilfsweise zulässig. Nach Abgabe einer Erledigungserklärung könne der Sachverhalt auch nicht mehr zum Gegenstand einer echten Feststellungsklage gemacht werden. Eine gerichtliche Umdeutung der Erledigungserklärung scheide aus, weil hiermit die Grenzen der Auslegung gemäß § 88 VwGO überschritten würden. Der Kläger könne sein Rechtsschutzziel, die Erhebung einer Amtshaftungsklage, auch durch unmittelbare Inanspruchnahme des Zivilgerichts erreichen. Die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage könne auch nicht als Widerruf der Erledigungserklärung ausgelegt werden, weil die Beklagte der Erledigung bereits zugestimmt gehabt habe. Das Gericht habe den rechtskundigen Kläger auch nicht auf die Möglichkeit einer Umstellung der Anfechtungsauf eine Fortsetzungsfeststellungsklage hinweisen müssen. Es habe davon ausgehen dürfen, dass dem Kläger als Rechtsanwalt die verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten in einer Erledigungssituation bekannt seien. Die erteilten Hinweise seien deshalb auch nicht als irreführend anzusehen.

Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid macht der Kläger im Hinblick auf die verbürgte Garantie effektiven Rechtsschutzes ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend. Die am 21. August 2017 erhobene Anfechtungsklage sei in der Sache entscheidungsreif gewesen. Die gerichtlichen Aufforderungen mitzuteilen, ob der Rechtsstreit für erledigt erklärt werde, seien wenig sachdienlich und irreführend gewesen, so dass er ungeachtet seiner Profession keine eigene rechtliche Prüfung mehr durchgeführt habe. In einem fairen Verfahren hätte das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit einer Umstellung der Klage hinweisen müssen. Im Zweifel sei die Erledigungserklärung als stillschweigend-konkludente Umstellung des Klageantrags anzusehen, insbesondere deshalb, weil eine Minute nach der Erledigungserklärung der Feststellungsantrag bei Gericht eingegangen sei. Weiter habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, weil der Fall die Gelegenheit biete, wem Falschinformationen im Zusammenhang mit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs zuzurechnen seien.

Die Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da er weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106/118).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sich nicht auf ein von ihm darzulegendes (Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 113 Rn. 122) Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die nach Erledigung der Anfechtungsklage erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berufen kann. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, ein schutzwürdiges Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage begründen, wenn sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt hat (vgl. BVerwG, B.v. 14.5.1999 - 6 PKH 3.99 - juris Rn. 4; U.v. 20.1.1989 - 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226 = juris Rn. 9 m.w.N.). Das war hier zwar der Fall, doch hat der Kläger von der Möglichkeit, den Anfechtungsantrag entsprechend umzustellen, keinen Gebrauch gemacht und das Klageverfahren stattdessen für erledigt erklärt. Nachdem die Beklagte einer Erledigungserklärung bereits vorab zugestimmt hatte, ist der Rechtsstreit mit Eingang der Erledigungserklärung des Klägers unmittelbar beendet worden. Für einen Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage war damit kein Raum mehr (Riese a.a.O. Rn. 108). Eine Erledigungsklärung kann auch nicht - etwa wegen einer unmittelbar nachfolgenden Fortsetzungsfeststellungsklage - gemäß § 88 VwGO als stillschweigender Umstellungsantrag ausgelegt werden, da sich die beiden prozessualen Reaktionsmöglichkeiten auf die Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts gegenseitig ausschließen (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1981 - 8 C 39.80 - NVwZ 1982, 560/561). Eine derartige Auslegung käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Kläger die Klage nicht ausdrücklich umstellt, sie aber auch nicht für erledigt erklärt (vgl. Emmenegger in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 113 Rn. 92), wobei eine großzügige Anerkennung einer konkludenten Antragstellung der Dispositionsmaxime nicht gerecht wird und in Konflikt mit dem Fairnessgebot gegenüber dem Beklagten gerät. Denn sie würde dazu führen, dass eine unzulässige Klage vom Gericht zulässig gemacht wird (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 91).

Entgegen der Auffassung des Klägers war das Verwaltungsgericht nicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verpflichtet, ausdrücklich nachzufragen, ob er den Klageantrag umstellen wolle (Riese a.a.O.), oder ihn dahingehend zu beraten. Vielmehr durfte es davon ausgehen, dass einem Rechtsanwalt bekannt ist, dass sich nicht jeder Fall einer durch Verwaltungsakt auferlegten Handlungspflicht mit deren Erfüllung erledigt und in dieser Hinsicht einiges zweifelhaft bzw. streitig ist (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 216 ff.) und bei Nichtabgabe einer Erledigungserklärung im Rahmen des Klageverfahrens zu prüfen ist, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist. Gleiches gilt für die Frage, welche Handlungsoptionen für ihn im Falle einer Hauptsacheerledigung bestehen, darunter die Umstellung der Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage, sowie den Umstand, dass bei einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO aus prozesswirtschaftlichen Gründen nicht anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden ist (BVerwG, B.v. 24.6.2008 - 3 C 5.07 - juris Rn. 2), Beweise zu erheben oder schwierige Rechtsfragen zu klären sind (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 161 Rn. 15 m.w.N.; vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2010 - 20 BV 10.2130 - juris Rn. 2 u. B.v. 11.11.2016 - 15 B 16.1239 - juris Rn. 2). Das Verwaltungsgericht hat den Kläger auch nicht dadurch in die Irre geführt, dass es - wofür vieles spricht - die rechtliche Auffassung der Beklagten hinsichtlich einer Erledigung des Stilllegungsbescheids geteilt und ihm die Abgabe einer Erledigungserklärung nahegelegt hat. So wenig ein Gericht grundsätzlich dazu verpflichtet ist, die Beteiligten vor Ergehen der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen (BVerwG, B.v. 21.6.2017 - 4 B 48.16 - juris Rn. 5), so wenig ist es daran gehindert, dies im Rahmen eines richterlichen Hinweises zu tun. Es muss nicht damit rechnen, dass ein rechtskundiger Beteiligter dem richterlichen Vorschlag ohne eigene Prüfung und gegen seine Überzeugung folgt und darf keine die Neutralitätspflicht verletzende rechtliche Beratung leisten (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2007 - 4 B 25.07 - juris Rn. 7). Es darf daher nicht für einen Beteiligten Partei ergreifen und ihm den Weg zum effektivsten Rechtsschutz weisen. Wie ein Beteiligter einen Prozess führt, ist letztlich seine Sache. Die in § 86 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht beinhaltet - richtig verstanden - keine Beratungs-, sondern Formulierungshilfe (BVerwG a.a.O). Es ist hier nicht dem Verwaltungsgericht anzulasten, dass der Kläger von seiner Dispositionsbefugnis Gebrauch gemacht und das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren für erledigt erklärt hat. Weder die Anheimgabe, eine Erledigungserklärung abzugeben, noch das durch den Wegfall der Beschwer bzw. des Rechtsschutzbedürfnisses gerechtfertigte Erfordernis eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses bei der Überprüfung erledigten Verwaltungshandelns stellt einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dar (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 = juris Rn. 30 ff.; HessVGH, B.v. 25.6.2014 - 7 A 1563/13.Z - juris Rn. 6). Dem Kläger entstehen auch keine Rechtsnachteile dadurch, dass er die öffentlich-rechtliche Vorfrage nunmehr im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses durch das zuständige Zivilgericht klären lassen muss.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, da sich die aufgeworfene Rechtsfrage wegen der vom Verwaltungsgericht zu Recht verneinten Zulässigkeit der Klage im Berufungsverfahren nicht stellen würde und damit nicht entscheidungserheblich ist (vgl. (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2018 - 1 B 5.18 - juris Rn. 2; B.v. 24.4.2017 - 1 B 22.17 - NVwZ 2017, 1204 = juris Rn. 3).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.3 und Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der angegriffene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 11/11/2016 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Januar 2015 ist wirkungslos geworden. III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens eins
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Annotations

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.