vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 6 S 18.4993, 19.11.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse B.

Im Juni 2018 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts M. a. ... bekannt, dass das Amtsgericht Mühldorf a. Inn den Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Mai 2018 wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Bewährung verurteilt hatte. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller am 9. Juni 2016 in seiner Wohnung 2,66 g Kokain aufbewahrt hatte. Ein polizeilich in Auftrag gegebenes Haargutachten der Universität Erlangen-Nürnberg vom 23. Juni 2016 ergab, dass eine am 9. Juni 2016 entnommene Haarprobe des Antragstellers 0,8 ng/mg Monoacetylmorphin, 0,1 Morphin ng/mg und 0,03 ng/mg Noscapin enthielt, was sich bei Annahme eines durchschnittlichen Haarwachstums von 1 cm pro Monat mit einem gelegentlichen bis regelmäßigen Konsum von Heroin während des von der Untersuchung erfassten Zeitraums von etwa drei bis vier Monaten vor der Haarabnahme vereinbaren lasse. Der Nachweis von Monoacetylmorphin in den Haaren belege den Konsum von Heroin (Diacetylmorphin). Morphin werde ebenfalls als Metabolit von Heroin gebildet und Noscapin sei in handelsüblichen Heroinzubereitungen enthalten.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vortragen, er habe zu keinem Zeitpunkt Heroin oder andere sogenannte harte Drogen konsumiert.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2018 entzog das Landratsamt dem Antragsteller gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, beim Landratsamt abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Ablieferungspflicht ein Zwangsgeld an. Am 8. Oktober 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab.

Am 9. Oktober 2018 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Anfechtungsklage (M 6 K 18.4992) erheben und gleichzeitig beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Der Antragsteller habe noch nie Heroin konsumiert und könne sich das Ergebnis der Begutachtung nur durch eine Verwechslung der Haarprobe erklären. Außerdem sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Der Antragsteller sei auf seine Fahrerlaubnis beruflich angewiesen und noch nie im Straßenverkehr mit Drogen auffällig geworden. Seine Fahreignung werde wegen einer epileptischen Erkrankung regelmäßig überprüft.

Nach dem Vermerk der Staatsanwaltschaft Traunstein vom 24. Oktober 2018 war eine Verwechslung der Haarprobe mit der des Mitangeklagten in dem gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren nicht möglich, da dem Mitangeklagten mangels Haaren keine Haarprobe entnommen werden konnte. Die Haarprobe des Antragstellers sei am 13. Juni 2016 persönlich durch einen Kriminalbeamten beim Institut für Rechtsmedizin Erlangen zur Untersuchung übergeben worden. Die Kriminalpolizeiinspektion Traunstein übermittelte den Lieferschein, auf dem der Empfang der Haarprobe zusammen mit einer Blutprobe und 2,7 g Amfetamin zu dem allein für den Antragsteller angelegten Aktenzeichen BY1580-003433-16/2 unterschriftlich bestätigt wird, sowie ein Protokoll über die Haarentnahme. Nach einer Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 5. November 2018 ist ein DNA-Abgleich mit der Rückstellprobe nicht möglich, weil keine Haarwurzeln vorhanden sind.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 19. November 2018 ab. Der Antrag sei dahingehend auszulegen, dass er nur auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nummer 1 und 2 des angefochtenen Bescheids gerichtet sei, und daher zulässig. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei aus den in dem streitgegenständlichen Bescheid dargelegten Gründen rechtmäßig. Der Einwand, es müsse zu einer Verwechslung der Haarprobe gekommen sein, führe zu keinem anderen Ergebnis, denn der Antragsteller habe keine Anhaltspunkte für eine solche Verwechslung aufgezeigt. Die vom Gericht eingeholten Unterlagen über die näheren Umstände der Haarentnahme bis hin zur Einlieferung beim Institut für Rechtsmedizin hätten keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ergeben. Im Rahmen der Entnahme habe es ebenfalls zu keiner Verwechslung kommen können, weil dem weiteren Beschuldigten des Strafverfahrens keine Haarprobe habe entnommen werden können. Eine Manipulation auf dem Transportweg komme nicht in Betracht, da das Paket von dem zuständigen Polizeibeamten persönlich überbracht worden sei. Eine fehlerhafte Zuordnung der Proben scheine vor dem Hintergrund ausgeschlossen, dass das Gutachten die Daten des Probenahmeprotokolls (Entnahmedatum, Einlieferungsdatum) zutreffend wiedergebe. Auf der Kopie des Entnahmeprotokolls seien außerdem die auf dem Protokoll festgeklebten Haare zu sehen. Eine selektive Verwechslung innerhalb des Labors erscheine wiederum unwahrscheinlich, da Haare und Blutprobe des Antragstellers ausweislich des Lieferscheins in einem Paket versandt worden seien. Die abweichenden Aktenzeichen auf dem Probenahmeprotokoll und Lieferschein habe die Kriminalpolizeiinspektion Traunstein nachvollziehbar dem Antragsteller zugeordnet. Auch mit dem sinngemäß vorgetragenen weiteren Einwand, die Entziehung der Fahrerlaubnis habe nicht auf einen im Jahr 2016 stattgefundenen Konsum gestützt werden können, dringe der Antragsteller nicht durch, da die sogenannte verfahrensrechtliche Einjahresfrist vorliegend nicht zu laufen begonnen habe. Für den Beginn dieser Frist werde in der Rechtsprechung eine durch entsprechende Nachweise belegte substantiierte Abstinenzbehauptung des Betroffenen vorausgesetzt, wobei die Abstinenz auf einem nachvollziehbaren Einstellungswandel beruhen müsse. Zu der Abstinenzbehauptung müssten Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen ließen. Lediglich dann bestehe für die Fahrerlaubnisbehörde Anlass, den Antragsteller aufzufordern, sich einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung zu unterziehen, um festzustellen, ob die Abstinenz hinreichend gefestigt sei und der Antragsteller daher seine Fahreignung in der Zwischenzeit wiedererlangt habe. Entsprechende Abstinenznachweise habe der Antragsteller aber nicht vorgelegt. Schließlich spreche auch der absolute Zeitablauf zwischen dem nachgewiesenen Heroinkonsum (frühestens Februar 2016) und dem Erlass des Bescheids (Oktober 2018) von maximal 20 Monaten nicht gegen dessen Heranziehung.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, beantragt der Antragsteller, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids wiederherzustellen. Der Antragsteller bestreite nach wie vor, jemals in seinem Leben Heroin konsumiert zu haben. Er könne sich das Laborergebnis vom 22. Juni 2016 nicht erklären. Die am Tag der Inhaftierung entnommene Blutprobe habe keinerlei Hinweise auf Betäubungsmittel erbracht. Auch in der Justizvollzugsanstalt Traunstein sei dem Antragsteller routinemäßig Blut abgenommen worden. Das Ergebnis liege noch nicht vor. Während der Ermittlungen, die zur Verhaftung des Antragstellers geführt hätten, seien die Strafverfolgungsbehörden davon ausgegangen, dass es sich bei den bei dem Mitbeschuldigten sichergestellten hellbraunen Pulverbrocken mit einem Nettogewicht von 759,8 g um Heroin handeln würde. Sodann habe sich jedoch herausgestellt, dass es sich hierbei um Koffein und Paracetamol gehandelt habe. Auch das untersuchte Marihuana sei nicht beim Antragsteller, sondern bei dem Mitbeschuldigten sichergestellt worden. Trotzdem seien alle drei Asservate unter dem Namen des Antragstellers zur Untersuchung versandt worden. Erst nach Vorliegen des Gutachtens sei der bestehende Haftbefehl aufgehoben worden. Alle weiteren Vorwürfe nach dem Betäubungsmittelgesetz hätten sich nicht bewahrheitet. Der Antragsteller sei lediglich wegen des Besitzes von 2,66 g Kokain verurteilt worden, wobei er stets abgestritten habe, dass ihm dieses gehört habe. Am 3. Januar 2019 wurde noch eine Bescheinigung der Justizvollzugsanstalt Traunstein über eine negative Urinkontrolle am 6. Dezember 2018 und am 3. April 2019 eine Bescheinigung über eine negative Haarprobe vom 27. Februar 2019 für die vergangenen sechs Monate vorgelegt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Es ist bereits fraglich, ob die Beschwerdebegründung dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Denn sie setzt sich nicht mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern wiederholt lediglich den erstinstanzlichen Vortrag (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2007 - 11 CS 07.1811 - juris Rn. 12; B.v. 22.12.2017 - 22 CS 17.1971 - ZfWG 2018, 172 = juris Rn. 13 ff. m.w.N.), der Antragsteller könne sich nicht erklären, wie Stoffwechselprodukte von Heroin in seine Haare gelangt sein könnten, so dass eine Verwechslung vorliegen müsse. Dieser Vortrag wird mit der Beschwerde dahin erweitert, dass der Antragsteller mit Betäubungsmitteln nichts zu tun gehabt habe. In seinem Blut oder Urin sei kein Heroin nachgewiesen und mit Ausnahme von Kokain, das nicht ihm gehört habe, seien bei ihm auch keine Betäubungsmittel gefunden worden. Auf die Gründe des gerichtlichen Beschlusses, wonach sich keine Anhaltspunkte für eine Verwechslung der Haarprobe gefunden haben und derartige Anhaltspunkte vom Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen worden sind, geht die Beschwerde nicht ansatzweise ein. Dessen ungeachtet ist das Verwaltungsgericht in der Sache zu Recht nicht dem pauschalen Einwand gefolgt, dass es zu einer Verwechslung der Haarproben gekommen sein müsse.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), in Kraft getreten am 1. Januar 2018, und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - juris Rn 10 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2019 - 11 CS 18.2333 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Mit dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Erlangen vom 23. Juni 2016 ist nachgewiesen, dass der Antragsteller Heroin und damit ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I) eingenommen hat. Ohne begründete Anhaltspunkte, allein mit der bloßen Behauptung, es müsse zu einer Verwechslung von Haarproben gekommen sein, wird der ordnungsgemäße Ablauf einer rechtsmedizinischen Untersuchung nicht in Frage gestellt (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 11 CS 10.68 - SVR 2011, 187 = juris Rn. 20 f.; B.v. 31.1.2013 - 11 CS 12.2623 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 11.9.2012 - 16 B 944/12 - juris Rn. 10; SächsOVG, B.v. 14.12.2012 - 3 B 274/12 - LKV 2013, 180 = juris Rn. 6). Weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus den vom Verwaltungsgericht eingeholten Unterlagen haben sich Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Zuordnung der untersuchten Haare ergeben. In dem 2016 gegen ihn und einen Mitbeschuldigten eingeleiteten Strafverfahren wurde nur dem Antragsteller eine Haarprobe entnommen, die ein Polizeibeamter bei dem beauftragten rechtsmedizinischen Institut persönlich eingeliefert hat. Demgegenüber ist der fehlende Nachweis von Heroin im Blut am Tag der Inhaftierung oder im Urin in der Zeit danach wegen der nur kurzzeitigen Nachweisbarkeit in diesen Körperflüssigkeiten (vgl. Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 175 ff.) nicht geeignet, den zum Verlust der Fahreignung führenden Heroinkonsum in dem Zeitraum von drei bis vier Monaten vor der Haarentnahme zu widerlegen. Ebenso wenig sind der Umstand, dass die Polizei beim Antragsteller kein Heroin gefunden hat oder dass strafrechtliche Vorwürfe nach dem Betäubungsmittelgesetz dem Antragsteller nicht nachgewiesen worden sind, Indizien dafür, dass er kein Heroin konsumiert hat.

Die gerichtliche Annahme, dass die verfahrensrechtliche Einjahresfrist im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 = juris Rn. 13) noch nicht angelaufen und damit auch nicht abgelaufen war, hat der Antragsteller nicht angegriffen. Er hat auch nicht behauptet, eine verloren gegangene Fahreignung während des Entziehungsverfahrens wiedererlangt zu haben, sondern stets, die Fahreignung nie verloren zu haben. Die vorgelegten Abstinenzbelege, die sich auf den Zeitraum nach Erlass des Entziehungsbescheids beziehen, können erst im Wiedererteilungsverfahren berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 - 11 CS 18.1808 - juris Rn. 30 m.w.N.)

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I.

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bei uns veröffentlicht am 11.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2018 - 11 ZB 17.2069

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Nov. 2012 - 3 B 274/12

bei uns veröffentlicht am 19.11.2012

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I.Der Antragsteller vermittelt seit mindestens 2.4.2012 an sei

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L mit Bescheid des Landratsamts Cham (im Folgenden: Landratsamt) vom 12. Mai 2017.

Mit Schreiben vom 5. April 2017 teilte die Polizeiinspektion Bad Kötzting dem Landratsamt mit, sie habe den Kläger am 15. März 2017, 14.25 Uhr, einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei sei der Verdacht auf Drogenkonsum entstanden und ein DrugWipe-Test am Lenkrad sei positiv gewesen. Die durchgeführte Blutanalyse habe einen positiven Wert für Amphetamin und Tetrahydrocannabinol (THC) ergeben. Gemäß dem Gutachten des Labors Krone vom 29. März 2017 hat der Kläger ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin geführt.

Nach Anhörung entzog ihm das Landratsamt die Fahrerlaubnis aller Klassen. Der Kläger sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Amphetamine konsumiert habe.

Die gegen den Bescheid vom 12. Mai 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg abgewiesen. Das Ergebnis der Blutuntersuchung sei verwertbar, obwohl sie nicht von einem Richter angeordnet worden und der Kläger nicht einverstanden gewesen sei. Die Frage, ob das Ergebnis der Untersuchung einer Blutprobe in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren verwertbar sei, beantworte sich unabhängig davon, ob ein strafprozessuales Verwertungsverbot bestehe. Selbst bei einem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot könne die Blutuntersuchung im Sicherheitsrecht verwertet werden, da auch ein Richter einem solchen Eingriff wegen Gefahr in Verzug die Genehmigung nicht hätte versagen können.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, das Verhalten der Polizeibeamten sei im vorliegenden Fall besonders willkürlich gewesen, denn es sei überhaupt kein Versuch unternommen worden, einen Richter zu kontaktieren, was am Nachmittag eines Werktags wohl unschwer möglich gewesen wäre. Es fehle jegliche Einzelfallbewertung durch die Polizeibeamten in der Ermittlungsakte. Erst auf Nachfrage durch das Landratsamt habe die Polizei ihr Verhalten auf Gefahr im Verzug gestützt. Die Polizei habe auch das eigens für solche Fälle vorgesehene Formblatt, das bei einer Kontrolle im September 2016 benutzt worden sei, nicht ausgefüllt. Es handele sich daher um einen besonders schweren Verfahrensfehler. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Problematik eines möglichen Beweisverwertungsverbots überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern nur auf frühere Rechtsprechung verwiesen, die die neuere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage von Beweisverwertungsverboten im Sicherheitsrecht nicht berücksichtigte. Es sei grundsätzlich zu klären, ob Beweismittel, die einem strafrechtlichen Beweisverwertungsverbot unterliegen, im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden dürften. Es spiele auch keine Rolle, dass § 81a StPO nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils geändert worden sei und die Anordnung einer Blutentnahme nunmehr auch durch die Polizei erfolgen dürfe. Ob eine Prozesshandlung ordnungsgemäß sei, richte sich nach dem im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Recht. Die Gesetzesänderung sei auch zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht in Kraft getreten gewesen. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren sei noch nicht abgeschlossen, sondern es sei noch das Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812.09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057.11 – BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2017 (BGBl I S. 399), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 36).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (stRspr, z.B. BayVGH, B.v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – juris Rn. 11; B.v. 23.2.2016 – 11 CS 16.38 – juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 23.7.2015 – 16 B 656/15 – juris Rn. 5 ff. m.w.N.).

b) Nach dem Gutachten des Labors Krone vom 29. März 2017 hat der Kläger ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin geführt und ist damit ungeeignet gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV.

c) Der Kläger kann insoweit auch nicht mit Erfolg einwenden, es hätte zur Entnahme der Blutprobe einer richterlichen Anordnung bedurft mit der Folge, dass das Ergebnis der Probe ohne eine solche Anordnung einem Verwertungsverbot unterliegt. Zwar ist richtig, dass das Bundesverfassungsgericht in einem obiter dictum Bedenken gegen eine großzügige Verwertung von Blutproben für den Bereich verwaltungsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen geäußert hat, die unter flächendeckender Aushebelung des gesetzlichen Richtervorbehalts erlangt wurden (BVerfG, B.v. 28.6.2014 – 1 BvR 1837/12 – NJW 2015, 1005 Rn. 13; vgl. auch OLG LSA, B.v. 5.11.2015 – 2 Ws 201.15 – NZV 2016, 242). Eine rechtsfehlerhafte Beweiserhebung führt aber nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Verwertung der gewonnenen Beweise (vgl. BVerfG, B.v. 28.7.2008 – 2 BvR 784/08 – NJW 2008, 3053 = juris Rn. 11), sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob daraus ein Verwertungsverbot resultiert (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2010 – 2 BvR 1046/08 – DAR 2010, 454 = juris Rn. 36). Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen geboten, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind. Entsprechendes gilt, wenn der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (vgl. BVerfG, B.v. 9.11.2010 – 2 BvR 2101/09 – NJW 2011, 2417 = juris Rn. 45 m.w.N.; BVerwG, U.v. 4.11.2016 – 1 A 5.15 – DÖV 2017, 428 Rn. 30). Die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist dabei aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (vgl. BVerfG, B.v. 19.9.2006 – 2 BvR 2115/01 – NJW 2007, 499 = juris Rn. 72).

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bleibt eine ohne Einschaltung eines Richters angeordnete Blutentnahme bei fehlender Gefahr im Verzug ohne Einfluss auf die Verwertbarkeit des Ergebnisses der Blutanalyse im Fahrerlaubnisverfahren, wenn auf der Hand liegt, dass der Richter einem solchen Eingriff die Genehmigung nicht hätte versagen können (vgl. etwa BayVGH, B.v. 28.1.2010 – 11 CS 09.1443 – SVR 2010, 190; B.v. 7.8.2012 – 11 ZB 12.1404 – juris). So verhält es sich hier, nachdem beim Kläger ein Drogenschnelltest positiv verlaufen war, so dass der Verdacht zumindest einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG vorlag.

Darüber hinaus ist aber auch deshalb kein Verwertungsverbot anzunehmen, da § 81a Abs. 2 StPO und § 46 Abs. 4 OWiG mit Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202) geändert worden sind und der Richtervorbehalt für eine Blutentnahme nicht mehr besteht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht von Verkehrsstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begründen. Bei einer Änderung des Verfahrensrechts im Laufe eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist das neue Recht anzuwenden, da das strafrechtliche Rückwirkungsverbot in diesen Fällen nicht gilt (vgl. OLG Rostock, B.v. 3.11.2017 – 20 RR 85/17 u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.). Erklärt das neue Recht bisher für unzulässig angesehene Prozesshandlungen für zulässig, so können unter Verstoß gegen das frühere Recht erzielte Ergebnisse für das weitere Verfahren verwendet werden und etwa bestehende Verwertungsverbote entfallen (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2016, Einleitung E.IV.2 Rn. 22). Im noch nicht rechtskräftig abgeschlossen Ordnungswidrigkeitenverfahren kann die Rechtsänderung für die Beurteilung, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, daher Berücksichtigung finden.

Im Übrigen ist im Bereich des Sicherheitsrechts die Frage, ob unter Missachtung strafprozessualer Vorschriften gewonnene belastende Erkenntnisse berücksichtigungsfähig sind, unabhängig vom Bestehen eines strafprozessualen Beweisverwertungsverbots zu beantworten (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2013 – 11 CS 12.2623 – Blutalkohol 50, 205 Rn. 9; OVG LSA, B.v. 9.2.2017 – 7 B 12/17 – BeckRS 2017, 116095 Rn. 12; B.v. 6.9.2017 – 3 M 171/17 – juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 26.9.2016 – 16 B 685/16 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist es nicht ausgeschlossen, bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen auch geplante Gesetzesänderungen zu berücksichtigen. Hier ist die zum 24. August 2017 in Kraft getretene Änderung des § 81a Abs. 2 StPO und des § 46 Abs. 4 OWiG erstmals am 22. Februar 2017 (BT-Drs. 18/11272 „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“) veröffentlicht worden. Es war damit bekannt, dass der Gesetzgeber das Beweiserhebungsverbot des § 81a Abs. 2 StPO im Bereich der Straßenverkehrsdelikte abschaffen wollte. Den durch einen Verstoß gegen das Beweiserhebungsverbot berührten persönlichen Belangen musste deshalb gegenüber der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer kein größeres Gewicht eingeräumt werden. Das Landratsamt ist bei Erlass des Entziehungsbescheids am 12. Mai 2017 jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass für das Verwaltungsverfahren kein Beweisverwertungsverbot vorliegt, selbst wenn zum Zeitpunkt der Blutentnahme ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt und damit ein Beweiserhebungsverbot vorgelegen haben sollte.

Soweit der Kläger vorträgt, die Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock sei verfehlt und die Frage, ob eine Prozesshandlung ordnungsgemäß sei, richte sich nach dem im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Recht, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob die Blutentnahme unter Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot durchgeführt worden ist, wofür das zum Zeitpunkt der Blutentnahme geltende Recht maßgeblich ist. Umstritten ist hier, ob aus einer möglicherweise unzulässigen Beweiserhebung ein Beweisverwertungsverbot resultiert, was im Rahmen einer Abwägung festzustellen ist. Es ist dabei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Umstand, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, das Beweiserhebungsverbot abzuschaffen, bei der Beurteilung, ob ein Beweisverwertungsverbot im fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren vorliegt, nicht berücksichtigt werden könnte.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 72). Die vom Kläger formulierte Frage, ob Beweismittel, die einem Verwertungsverbot unterliegen, in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren verwertet werden dürfen, ist in dieser Allgemeinheit nicht erheblich. Entscheidungserheblich wäre sie nur, soweit sie sich auf ein Beweisverwertungsverbot in Folge eines Verstoßes gegen das Beweiserhebungsverbot des § 81a StPO bezieht, da es im vorliegenden Fall entscheidungserheblich nur darauf ankommen könnte. Dieses Beweiserhebungsverbot ist indes durch Gesetz vom 17. August 2017 entfallen. Die formulierte Frage betrifft daher ausgelaufenes Recht und hat mithin keine grundsätzliche Bedeutung (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2107 – 8 B 70.16 – juris Rn. 4).

Im Übrigen wäre die formulierte Frage einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, da es sich bei der Frage, ob ein Verwertungsverbot vorliegt, um eine Entscheidung im Einzelfall handelt (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2010 – 2 BvR 1046/08 – DAR 2010, 454 = juris Rn. 36). Da die gegenläufigen Interessen in einem Straf- und Verwaltungsverfahren nicht identisch sind, kann die Interessenabwägung jeweils auch unterschiedlich ausfallen.

Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass die Ergebnisse der Blutentnahme einem strafrechtlichen Beweisverwertungsverbot unterliegen. Das Verwaltungsgericht hat dies offen gelassen, da es aus seiner Sicht nicht darauf ankam, ob ein strafrechtliches Verwertungsverbot besteht, sondern im Verwaltungsverfahren eine eigene Bewertung durchzuführen sei.

3. Auch ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Ob das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist, muss dabei stets aus dem Blickwinkel seines materiellrechtlichen Standpunktes beurteilt werden (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 48; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Auflage 2014, § 124 Rn. 60). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob das Ergebnis der Blutuntersuchung im Verwaltungsverfahren verwertbar ist, nicht daran orientiert, ob ein strafrechtliches Beweisverwertungsverbot besteht. Es war daher aus seiner materiellrechtlichen Sicht nicht veranlasst, sich mit dieser Frage näher zu beschäftigen.

4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anhang zu § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der (alten) Fahrerlaubnisklassen 1b und 3.

Einer polizeilichen Mitteilung vom 8. August 2018 zufolge ließ sich der Antragsteller im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung am 31. Juli 2018 wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln dahingehend ein, dass er Ende 2017 zu einer Silvesterparty auch Jugendfreunde eingeladen habe. In der Jugendzeit mache man den einen oder anderen Fehler und sie seien hier ab und an mit Amphetaminen in Kontakt gekommen. Mittlerweile hätte jedoch jeder dieser Freunde eine Familie und lebe in geordneten Verhältnissen. Auf jeden Fall seien sie auf die Idee gekommen, doch mal eine Feier abzuhalten, bei der sie auch etwas Amphetamin zu sich nehmen könnten. Er habe sich mit M., einer ihm bekannten Person aus dem Drogenmilieu, per WhatsApp in Verbindung gesetzt und es sei so weit gekommen, dass er 4 g Amphetamin bestellt und abgeholt habe. Einige Wochen nach Silvester habe er bei diesem nochmals 3 g Amphetamin für einen Freund besorgt. Danach sei der Chat mit M. wieder abgebrochen. Er habe seither nie mehr Drogen konsumiert und sei auch nicht mehr mit Herrn M. in Kontakt getreten. Die Sache mit Silvester sei eine dumme Angelegenheit von ihm gewesen. Er werde sich auf so etwas nicht mehr einlassen und hoffe, dass die Sache für ihn glimpflich ausgehe. Er habe nur zweimal diese kleinen Mengen Amphetamin bei M. erworben. Er deale nicht und habe auch keinerlei Drogen an M. verkauft. Aus der Auswertung eines Chatverlaufs zwischen dem Antragsteller und M. ergibt sich, dass der Antragsteller mit diesem im Zeitraum vom 14. Dezember 2017 bis 17. Februar 2018 mehrmals wegen des Erwerbs von Amphetamin und Marihuana in Kontakt getreten ist.

Mit seit 27. November 2018 rechtskräftigem Strafbefehl vom 29. August 2018 verurteilte das Amtsgericht Bad Kissingen den Antragsteller wegen zweimaligen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, die zum Eigenkonsum bestimmt gewesen seien, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

Im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller vortragen, er habe zwar 4 g Amphetamin für eine von ihm organisierte Silvesterparty beschafft, selbst jedoch nicht konsumiert. Er sei bei einer Internetrecherche auf § 31a BtMG gestoßen und habe gehofft, dass die Staatsanwaltschaft von Verfolgung absehe, wenn er einen Eigenverbrauch in geringer Menge zugebe. Er habe sich als Organisator der Silvesterparty in der Verantwortung gesehen. Unter Benennung von drei Zeugen dafür, dass er an Silvester kein Amphetamin konsumiert habe, erklärte sich der Antragsteller bereit, sich einem Drogenscreening zu unterziehen. Aus seiner Aussage bei der Polizei lasse sich ohne gezielte Frage nicht der Rückschluss auf einen Eigenkonsum ziehen.

Mit Bescheid vom 17. September 2018 entzog das Landratsamt Bad Kisssingen dem Antragsteller gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Einziehung des Führerscheins auf, diesen unverzüglich, spätestens bis 21. September 2018, abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht ein Zwangsgeld an. Am 20. September 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab.

Am 21. September 2018 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Würzburg Anfechtungsklage (W 6 K 18.1226) erheben und gleichzeitig beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und dem Antragsgegner aufzugeben, den abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller zurückzugeben bzw. ihm im Falle der Unbrauchbarmachung einen neuen Führerschein auszustellen. Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 ab. Soweit der Eilantrag auf Rückgabe bzw. Neuausstellung eines Führerscheins sowie gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtet sei, fehle ihm bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, weil nach Nr. 9.1 der Anlage zur FeV bei Einnahme von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis ohne weiteres die Fahreignung entfalle. Hier sei aufgrund der Angabe des Antragstellers bei der Beschuldigtenvernehmung und des in der Behördenakte befindlichen Chatverlaufs im Zeitraum vom 9. Dezember 2017 bis 17. Februar 2018 davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit wohl mehrfach, zumindest aber an Silvester 2017 Amphetamin konsumiert habe. An seinen Angaben bei der Polizei müsse er sich festhalten lassen, auch wenn er bei der Vernehmung nicht danach gefragt worden sei, wann und in welchem Umfang er Drogen genommen habe. Allein die Benennung von Zeugen entkräfte die eindeutige Aussage nicht. Auch der Einwand, er habe das Amphetamin nur für die Gäste besorgt, erscheine vor dem Hintergrund dessen, dass er die Idee zu einer Feier gehabt habe, bei der sie auch etwas Amphetamin hätten zu sich nehmen können, nicht glaubhaft. Bei dem Einwand, er habe die Aussage im Hinblick auf § 31a BtMG getätigt, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Eine zwischenzeitliche Wiedererlangung der Fahreignung komme im Hinblick auf die zu fordernde Abstinenz von einem Jahr nicht in Betracht. Unabhängig davon ergebe auch eine Interessenabwägung, dass das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiege.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, beantragt der Antragsteller, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 17. September 2018 wiederherzustellen. Er macht geltend, die Entziehung der Fahrerlaubnis müsse auf Tatsachen beruhen. Mutmaßungen und entfernt liegende Möglichkeiten seien keine geeignete Grundlage für behördliche Maßnahmen. Der Schluss auf eine Einräumung des Drogenkonsums sei lediglich aufgrund eines unzutreffenden Rückschlusses unter Nichtberücksichtigung der angebotenen Zeugen gewonnen worden. Ein objektiver medizinischer Befund liege nicht vor. Der Antragsteller habe von seinem ursprünglichen Gedanken, an Silvester eine alte Jugendsünde aufleben zu lassen, Abstand genommen, weil seine Lebensgefährtin und seine Eltern dies gefordert hätten. Seine Freunde hätten das Amphetamin an Silvester wunschgemäß auch nicht im Haus konsumiert. Der Antragsteller betreibe eine logopädische Praxis, die er nicht habe gefährden wollen. Er habe lediglich noch einmal die nach Silvester an ihn herangetragene Bitte eines Freundes erfüllt, ihm nochmals Amphetamin zu besorgen. Die Entscheidung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts beruhten auf der Mutmaßung, dass die Aussage in der polizeilichen Vernehmung wahr sei. Verbindliche Anhaltspunkte für einen Konsum von Amphetamin sei dem Chatverlauf jedoch nicht zu entnehmen. Der Antragsteller sei auf seine Fahrerlaubnis dringend angewiesen, da die Örtlichkeiten und die Terminplanung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausschlössen. Er sei seit 26 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis und verkehrsrechtlich nie in Erscheinung getreten. Das Strafverfahren stehe in keiner Verbindung zum Straßenverkehr. Mit Blick auf den Aufklärungsbedarf und darauf, dass vom Antragsteller keine Gefährdung ausgehe, gebühre dem Vollzugsinteresse nicht der Vorrang.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), in Kraft getreten am 1. Januar 2018, und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - juris Rn 10 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. zu letzterem BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717 = juris Rn. 16 m.w.N.; B.v. 20.6.2016 - 11 CS 16.806 - juris Rn. 13; B.v. 26.9.2016 - 11 CS 16.1649 - juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 - NJW 2014, 2517 = juris Rn. 7 m.w.N.).

Letzteres war hier der Fall. Nach seinen Angaben gegenüber der Polizei im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 31. Juli 2018 hat der Antragsteller zumindest einmal Amphetamin und damit ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III) eingenommen. Aus dem Zusammenhang, in dem der Satz, er habe seither nie mehr Drogen konsumiert, steht, ergibt sich eindeutig, dass er das Amphetamin nicht allein zum Konsum für seine Silvestergäste erworben, sondern auch selbst konsumiert hat. An dieser im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung nach strafprozessualer Belehrung gemachten Angabe muss sich der Antragsteller festhalten lassen. Bei dem Geständnis handelt es sich weder um eine „Mutmaßung“ noch um eine „entfernt liegende Möglichkeit“. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die hiervon abweichende Darstellung im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis und im gerichtlichen Verfahren in Anbetracht des Chatverlaufs mit dem Lieferanten des Amphetamins nicht glaubhaft ist. Der Chatverlauf weist darauf hin, dass der Antragsteller tiefer als eingeräumt in das Drogenmilieu verstrickt und mit dessen „Sprache“ offensichtlich vertraut war. Auch wenn sie keinen abschließenden Beweis hierfür enthalten, können die Nachrichten vom 9. Dezember 2017 sowie vom 17., 19., 20. Januar, 5., 6., 14., 16. und 17. Februar 2018 dahin ausgelegt werden, dass er selbst Betäubungsmittel abgegeben und verschiedene Betäubungsmittel erworben hat, neben M. noch weitere Lieferanten hatte und entgegen seiner Beteuerung wusste, wie er sich Betäubungsmittel verschaffen konnte, und mit M., mit dem ihn offensichtlich eine zufriedenstellende, vertrauensvolle Lieferbeziehung verband, häufiger in Kontakt stand als zugegeben. Nach Vorhalt der gegen ihn vorliegenden Beweismittel hat der Antragsteller bei der Polizei gerade das zugegeben, was nach dem Chatverlauf nicht zu leugnen war. Wenn er vorträgt, er habe eine unwahre Aussage gemacht, um eine günstige Wendung des Strafverfahrens zu erreichen, indem die Staatsanwaltschaft gemäß § 31a BtMG von Verfolgung absieht, dann spricht dies auch nicht dafür, dass er nunmehr im Entziehungsverfahren die Wahrheit sagt. Zudem lässt die Darstellung, er habe an Silvester nach Diskussionen mit seiner Lebensgefährtin und seinen Eltern mit Rücksicht auf seine selbständige Existenz auf den Konsum des erworbenen Amphetamins verzichtet, offen, weshalb er seine berufliche Existenz kurz danach dann doch wieder durch einen weiteren Amphetaminerwerb gefährdet hat. Die Benennung von drei Zeugen, zumal von ausschließlich dem Antragsteller sehr nahestehenden Personen, die an dem Ausgang des Verwaltungsverfahrens ein eigenes Interesse haben dürften, vermag das Geständnis und die starken Indizien nicht in einer Weise zu erschüttern, dass der Ausgang des Klageverfahrens als offen angesehen werden könnte. Vor diesem Hintergrund war das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Antragstellers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem aufgrund summarischer Prüfung und regelmäßig ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 3 VwGO) entschieden wird, nicht verpflichtet, die angebotenen Zeugen einzuvernehmen.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass auch eine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfiele, da es angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen nicht verantwortet werden kann, ihm wegen seiner persönlichen und beruflichen Belange auch nur vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Teilnahme mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr zu erlauben. Da die Fahreignung unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen entfällt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Antragsteller im Straßenverkehr bisher nicht negativ in Erscheinung getreten ist.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 und Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der ausführlich erläuterten, nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller vermittelt seit mindestens 2.4.2012 an seinem Betriebssitz R.-straße ..., S…, an dem er eine Spielhalle betreibt, Sportwetten mit fester Gewinnquote an die in Malta ansässige und konzessionierte Firma C.

Mit Bescheid vom 18.5.2012 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller die Ausübung der Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“, hier speziell den Betrieb einer Annahmestelle, die Vermittlung von Sportwetten und die Abwicklung des damit verbundenen Zahlungsverkehrs, sowie jegliche Werbung hierfür, für nicht im Saarland konzessionierte Sportwetten für das gesamte Gebiet des Saarlandes, insbesondere am Betriebssitz R.-straße in A-Stadt, mit sofortiger Wirkung. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller untersagt, die vorgenannten Betriebsräume Dritten zum Zwecke der Weiterführung der Sportwettvermittlung zu überlassen.

Am 25.5.2012 hat der Antragsteller Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 erhoben und gleichzeitig beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Mit Beschluss vom 20.8.2012 - 6 L 527/12 - hat das Verwaltungsgericht den Eilrechtsschutzantrag zurückgewiesen. Gegen diesen am selben Tag zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 28.8.2012 Beschwerde erhoben und diese fristgerecht begründet. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung, mit der der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 zurückgewiesen wurde. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, der Verbotsverfügung vom 18.5.2012 erst nach Klärung deren Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren nachkommen zu müssen, und dem öffentlichen Interesse an dem sowohl gemäß § 9 Abs. 2 des am 31.12 2011 außer Kraft getretenen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (im Folgenden: GlüStV a.F.) als auch in § 9 Abs. 2 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (im Folgenden: GlüStV n.F.) angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt dem Vollzugsinteresse der Vorrang zu.

Denn die vom Antragsteller gegen die Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände vermögen bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu begründen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, da der streitgegenständliche Bescheid als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen keinen abweichenden Zeitpunkt bestimmen

vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2011 -4 A 1965/07-, m.w.N., juris.

Damit ist die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung - wovon bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - anhand der am Tag der Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften, also anhand des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (GlüStV n.F.) sowie des saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20.6.2012 (AG GlüStV-Saar n.F.) zu beurteilen. Diese Regelungen gelten im Saarland seit dem 1.7.2012.

Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die angefochtene Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ihre Rechtsgrundlage nunmehr in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV n.F. findet, wonach der Antragsgegner als die nach § 14 AG GlüStV-Saar n.F. zuständige Behörde insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen kann. Nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften ist die angefochtene Untersagung voraussichtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, dass die noch auf der Grundlage des alten Glücksspielstaatsvertrages ergangene Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages vom 15.12.2011 bereits deshalb keine Regelungswirkung mehr entfalten könne, weil mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag gänzlich andere Ziele als mit der früheren Regelung verfolgt würden und mit der am 1.7.2012 in Kraft getretenen Neuregelung insbesondere die Zielrichtung des streitgegenständlichen ordnungsrechtlichen Einschreitens, nämlich die Sicherung des ehemaligen Sportwettenmonopols, vollständig entfallen sei, vermag er damit nicht durchzudringen. Zunächst lässt sich einem Vergleich der in § 1 GlüStV n.F. genannten Ziele der Neuregelung mit den in § 1 GlüStV a.F. angeführten Zielen des früheren Staatsvertrages ohne weiteres entnehmen, dass diese weitgehend übereinstimmen. Insbesondere ist es nach wie vor Ziel des neuen - wie auch bereits des alten - Glücksspielstaatsvertrages, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Es kann keine Rede davon sein, dass mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag gänzlich andere Ziele als mit dem früheren verfolgt würden. Im neuen Glücksspielstaatsvertrag wurden im Wesentlichen lediglich die Mittel zur Erreichung der fortbestehenden Zielsetzung einer Neuregelung unterzogen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein überwiegendes Suspensivinteresse auch nicht bereits deshalb anzunehmen, weil die angefochtene Untersagungsverfügung – wie der Antragsteller geltend macht - allein zum Zweck der Sicherung des staatlichen Sportwettenmonopols ergangen sei, welches nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages jedoch nicht mehr fortbestehe. Zwar ist im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 - 8 C 13.09 - u.a., vom 1.6.2011 - 8 C 4/10 - u.a. und vom 11.7.2011 - 8 C 11/10 - in der Rechtsprechung in Fällen, in denen Untersagungsverfügungen ursprünglich allein auf das staatliche Sportwettenmonopol gestützt waren, in hiergegen gerichteten Eilrechtsschutzverfahren nicht zuletzt mit Blick auf das im neuen Glücksspielstaatsvertrag im Rahmen einer Experimentierklausel vorgesehene Konzessionssystem zum Teil ein überwiegendes Suspensivinteresse der betroffenen Sportwettenvermittler bejaht worden

vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.8.2011 - 6 S 1695/11 -, juris.

Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung war zwar auch, aber keineswegs ausschließlich darauf gestützt, dass die dem Antragsteller untersagten Tätigkeiten dem staatlichen Sportwettenmonopol zuwider liefen; vielmehr hat der Antragsgegner die angefochtene Untersagungsverfügung von Beginn an selbständig tragend des Weiteren damit begründet, dass weder der Antragsteller noch der Wettveranstalter, dessen Wetten er vermittele, im Besitz der erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis seien, das vom Antragsteller vorgehaltene Sportwettenangebot - unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols - auch wegen eines Verstoßes gegen das gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. geltende Internetverbot und das Verbot von Live- bzw. Sonderwetten gemäß § 21 GlüStV a.F. materiellrechtlich nicht erlaubnisfähig sei und der Antragsteller außerdem die Wettvermittlung entgegen § 10 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar a.F. in einer Spielhalle betreibe. Soweit der Antragsgegner die Untersagungsverfügung nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages weiterhin darauf stützt, dass die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers auch nach den nunmehr geltenden Neuregelungen bereits mit Blick auf den nach wie vor geltenden Erlaubnisvorbehalt unzulässig und angesichts fortbestehender - wenn auch modifizierter - Internet-, Livewetten- und Koppelungsverbote weiterhin materiell nicht erlaubnisfähig sei, handelt es sich von daher lediglich um eine zulässige Ergänzung seiner ursprünglichen Ermessenserwägungen, nicht jedoch um einen gänzlichen Austausch der Begründung wie in dem o.g. vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall. Eine Wesensänderung der ursprünglichen Untersagungsverfügung durch die nunmehr an der Neuregelung des Sportwettenbereichs orientierte Argumentation des Antragsgegners kann insoweit nicht angenommen werden.

Ausgehend davon begegnet die Untersagung der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers im Ergebnis auch sonst keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar vermag – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ebensowenig wie das durch die Neuregelung außer Kraft getretene Sportwettenmonopol das vom Antragsgegner angeführte rein formale Fehlen einer Konzession des Wettveranstalters im Sinne von § 4 a GlüStV n.F bzw. der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV n.F. erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten zur Zeit eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung der vorliegenden Art zu rechtfertigen. Das Fehlen einer solchen Erlaubnis bzw. Konzession kann dem Antragsteller derzeit bereits deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil der Antragsteller unter Geltung des alten Glücksspielstaatsvertrages mit Blick auf das darin vorgesehene Sportwettenmonopol gar keine Möglichkeit hatte, eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter zu erhalten, und das seit dem 1.7.2012 vorgesehene Verfahren zur Erteilung von Sportwettenkonzessionen noch in vollem Gang ist. Erst nach der Entscheidung darüber, wem eine Konzession erteilt wird, kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle von dem Konzessionsnehmer beantragt werden. Vorher wäre ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Antragsteller aussichtslos. Solange dieser - durch die verzögerte Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrages bedingte - Schwebezustand andauert, kann dem Antragsteller das Fehlen einer Erlaubnis nicht angelastet werden.

Auch erscheint mit Blick auf die in §§ 10 a Abs. 4 Satz 1 sowie 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV n.F. erfolgten Lockerungen hinsichtlich des Internet- sowie Livewettenverbots zweifelhaft, ob die Erwägungen des Antragsgegners zum Verstoß der Tätigkeit des Antragstellers gegen das Internet- und Livewettenverbot zum jetzigen Zeitpunkt einen sofortigen Vollzug der angefochtenen umfassenden Untersagungsverfügung zu tragen vermögen

vgl. zu dieser Problematik etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.8.2012 - OVG 1 S 2 44.12 -, juris.

Dies bedarf vorliegend jedoch keiner weiteren Erörterung. Denn unabhängig davon ist die Untersagung der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers voraussichtlich jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil diese - was der Antragsgegner ebenfalls von Beginn an angeführt hat - wegen der Unzulässigkeit der Sportwettenvermittlung in der vom Antragsteller betriebenen Spielhalle nicht erlaubnisfähig ist.

Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dürfen gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV n.F. in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden. Ergänzt wird diese Regelung durch § 11 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar n.F., wonach die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur erteilt werden darf, wenn mit der Antragstellung erklärt wird, dass die Wettvermittlungsstelle nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung eingerichtet wird. Auch § 10 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar a.F. beinhaltete bereits eine vergleichbare Bestimmung. Hinsichtlich der Gründe für dieses Trennungsgebot wird auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), denen insoweit nichts hinzuzufügen ist. Unstreitig vermittelt der Antragsteller in der im angefochtenen Bescheid genannten Betriebsstätte Sportwetten in einer Spielhalle.

Bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bestehen auch keine ernsthaften Zweifel an der Vereinbarkeit des vorgenannten Trennungsgebots mit dem Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrecht. Anhaltspunkte für einen Verstoß des Trennungsgebots gegen Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrecht, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr geht der Senat insoweit in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die Verbote der Vermittlung von Sportwetten in Sportvereinsheimen bzw. in Spielhallen lediglich die Art und Weise des Vertriebs regeln und mit Blick auf das mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgte Ziel der Suchtvorbeugung verhältnismäßig und von daher als Einschränkungen der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind,

so das BVerwG zu dem bereits im GlüStV a.F. geregelten Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Sportvereinsheimen: Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 13.09 -, juris.

Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit im Sinne von § 56, 57 AEUV ist ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere steht außer Frage, dass das hier in Rede stehende Trennungsgebot der Bereiche Sportwetten und Automatenspiele nicht diskriminierend ist, also für Inländer und Ausländer gleichermaßen gilt, und dass damit tatsächlich auch das unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziel der Bekämpfung der Wettsucht verfolgt wird. Anhaltspunkte dafür, dass Sinn und Zweck des hier in Rede stehenden Trennungsgebots durch andere gesetzliche Regelungen bzw. die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert würden, sind ebenso wenig vorgetragen noch ersichtlich

zu den generellen Anforderungen an die Vereinbarkeit einer den Betrieb von Sportwetten einschränkenden Regelungen mit der Dienstleistungsfreiheit vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 -8 C 5/10-, juris.

Zu weitergehenden Ausführungen bietet das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren keinen Anlass, da die vom Antragsteller angesprochenen verfassungs- bzw. gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen den neuen Glücksspielstaatsvertrag allesamt sonstige, vorliegend nicht relevante Vorschriften, nicht jedoch das hier in Rede stehende Trennungsgebot betreffen.

Der Antragsgegner ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Geschäftstätigkeit des Antragstellers materiell nicht erlaubnisfähig ist.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass das in § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV vorgesehene Einschreitensermessen wegen des Verstoßes des Antragstellers gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen hier zu Lasten des Antragstellers auf Null reduziert war und ist

so zu einem Verstoß gegen das Verbot der Sportwettenvermittlung in einem Sportvereinsheim BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 19/09 -, juris.

Die gesetzliche Bindung des Untersagungsermessens an das legitime Ziel der Suchtvorbeugung und -bekämpfung lässt eine Duldung der Eröffnung einer Wettgelegenheit in einer Spielhalle als einem Ort, an dem sich bekanntermaßen Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- oder Wettsucht ist, nicht zu. Es ist davon auszugehen, dass das Automatenspiel die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervorbringt. Die räumliche Verknüpfung einer gewerblichen Spielhalle mit einer Annahmestelle für Sportwetten würde daher für die Besucher der Spielhalle einen nach der Zielsetzung des GlüStV unerwünschten Anreiz bieten, sich auch dem Wetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden unerwünschterweise dazu animiert werden, sich dem Automatenspiel zuzuwenden

vgl. OVG Münster, Urteil vom 8.12.2011 - 4 A 1965/07 - und VG Arnsberg, Urteil vom 14.12.2011 - 1 K 62/09 -, juris.

Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Zulässigkeit ergänzender Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO kommt es von daher nicht an. Im Übrigen hat der Antragsgegner - wie bereits eingangs erwähnt und auch vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - die Untersagungsverfügung von Beginn an auch auf einen Verstoß gegen das Trennungsgebot gestützt, so dass entgegen der Auffassung des Antragstellers eine Wesensänderung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht angenommen werden kann.

Der Antragsgegner war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht gehalten, vor einer Untersagung der Vermittlungstätigkeit zunächst die Möglichkeit einer Auflagenverfügung in Erwägung zu ziehen. Dem vom Antragsteller zur Begründung dafür angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.6.2011 - 8 C 2.10 – lässt sich eine derartige Verpflichtung nicht entnehmen. Zwar kommen nach der vorgenannten Entscheidung bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit zunächst Nebenbestimmungen in Betracht und rechtfertigt der Erlaubnisvorbehalt eine vollständige Untersagung der Sportwettenvermittlung nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch gerade keine Zweifel über die Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften. Vielmehr ist die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers wegen Verstoßes gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen eindeutig nicht erlaubnisfähig, so dass auch nach der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ähnlich wie im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Sportvereinsheimen - eine unmittelbare Untersagung gerechtfertigt ist.

Auch der weitere Einwand des Antragstellers, dass der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in einer Spielhalle allenfalls eine betriebsstättenbezogene, nicht jedoch eine umfassende saarlandweite Untersagung hätte rechtfertigen können, bleibt ohne Erfolg. Vielmehr begegnet bei summarischer Prüfung auch das vom Antragsgegner für das gesamte Gebiet des Saarlandes ausgesprochene umfassende Verbot der Vermittlung von Sportwetten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Annahme des Antragsgegners, dass sich der Antragsteller durch den Verstoß gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in einer Spielhalle insgesamt als unzureichend zuverlässig erwiesen habe, ist rechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in einer Spielhalle ist in § 21 Abs. 2 GlüStV n.F. sowie in § 11 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar n.F. unmissverständlich geregelt und war auch bereits § 10 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar a.F. ohne Weiteres zu entnehmen. Weder dies noch entsprechende Hinweise seitens des Antragsgegners auf die geltende Rechtslage vermochten den Antragsteller bisher dazu zu bewegen, die Vermittlung von Sportwetten in der von ihm betriebenen Spielhalle aufzugeben. Dass der Antragsgegner ausgehend davon beim Antragsteller die gemäß §§ 4 a Abs. 4 Nr. 1 b GlüStV n.F., 4 Abs. 1 Nr. 2 AG GlüStV-Saar n.F. für die Veranstaltung bzw. Vermittlung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit nicht als hinreichend gewährleistet erachtet und dem Antragteller demzufolge die Vermittlung nicht im Saarland konzessionierter Sportwetten für das gesamte Gebiet des Saarlandes umfassend untersagt hat, ist nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Im Übrigen soll durch die saarlandweite Untersagung verhindert werden, dass die Untersagungsverfügung durch die Verlagerung der Tätigkeit an einen anderen Standort einfach umgangen wird, wie dies in der Vergangenheit häufig der Fall war.

Da demnach die angefochtene Untersagung der Sportwettenvermittlung – ungeachtet der Art der vermittelten Sportwetten – bereits wegen des Verstoßes der Tätigkeit des Antragstellers gegen § 21 Abs. 2 GlüStV n.F. und § 11 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar n.F. gerechtfertigt erscheint, bedarf das weitere Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, wonach das Wettangebot der Firma C., welche Veranstalterin der vom Antragsteller vermittelten Wetten ist, den Vorschriften des neuen Glücksspielstaatsvertrags entspreche und diese zwischenzeitlich in Schleswig-Holstein auch erfolgreich ein Genehmigungsverfahren durchlaufen habe, mangels Erheblichkeit keiner Erörterung.

Begegnet die angefochtene Untersagungsverfügung nach alledem bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV n.F. zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse am Vollzug der Untersagungsverfügung der Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Antragstellers zukommt. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, dass mit Blick auf die zu erwartende und mittlerweile in Kraft getretene Neuregelung des Sportwettenbereichs die Vermittlung von Sportwetten privater Veranstalter bundesweit zuletzt geduldet worden sei, vermag dies die Annahme eines überwiegenden Suspensivinteresses des Antragstellers bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil dessen Vermittlungstätigkeit auch nach der nunmehr in Kraft befindlichen Neuregelung eindeutig nicht erlaubnisfähig und das Einschreitensermessen des Antragsgegners auf Null reduziert ist. Im Übrigen lässt sich dem vorgenannten pauschalen Vortrag des Antragstellers nichts dafür entnehmen, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden auch gegen materiellrechtlich offenkundig nicht erlaubnisfähige Vermittlungstätigkeiten nicht einschreiten.

Von daher ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S und der Verpflichtung zur Vorlage seines nationalen sowie seines internationalen Führerscheins.

Durch eine polizeiliche Mitteilung vom 22. September 2016 wurde der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, dass der Antragsteller am 19. August 2016 auf dem Festivalgelände Echelon in Bad Aibling, Mietraching auf polizeiliche Nachfrage angab, Betäubungsmittel mitzuführen, und bei der körperlichen Durchsuchung dann in seinem rechten Schuh vier XTC-Tabletten (Ecstasy) und 5,96 g (brutto) Marihuana gefunden wurden. Der Antragsteller erklärte weiter, sein letzter Betäubungsmittelkonsum sei vor ca. vier bis fünf Wochen gewesen, er stehe nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und sei körperlich auch nicht abhängig. Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte ihn wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln mit seit 8. November 2016 rechtskräftigem Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

Im Rahmen der Anhörung zur Beibringung eines ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens ließ er durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 2. November 2016 vortragen, er sei an einem Wochenende im Juli 2016 abends mit dem Zug von Westheim in die Innenstadt gefahren und spontan auf eine Hausparty eingeladen worden. Dort sei ein Joint herumgereicht worden, an dem er ebenfalls einmal gezogen habe. Der Joint habe ihm aber nicht geschmeckt.

Mit Schreiben vom 29. November 2016 gab das Landratsamt Augsburg dem Antragsteller gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV auf, bis 29. Januar 2017 ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zu der Frage beizubringen, ob er Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Substanzen im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes einnehme, die seine Fahreignung nach Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV in Frage stellten. Zur Erstellung des Gutachtens sei eine Haaranalyse über 6 cm durchzuführen.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 beantragte der Antragsteller eine Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens bis Ende 2017/Anfang 2018 und trug unter Vorlage einer eidesstaatlichen Versicherung vor, er studiere zur Zeit in den USA. Von ihm gehe aktuell keinerlei Gefährdung aus. Nachdem das Landratsamt eine entsprechende Fristverlängerung abgelehnt hatte, trug der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 und 10. Januar 2017 vor, er werde seinen internationalen Führerschein in amtliche Verwahrung geben und sich, sobald er Ende 2017 wieder in Deutschland sei, einer fachärztlichen Begutachtung unterziehen. Er sei im Besitz einer amerikanischen Fahrerlaubnis, da der Führerschein das wichtigste Ausweispapier darstelle, fahre dort aber nur mit Uber-Taxi. Die behördliche Befürchtung, er könne in den USA ein Fahrzeug führen und Dritte gefährden, sei nicht von § 46 Abs. 6 FeV gedeckt. Nach dieser Vorschrift führe die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nicht zum Entzug der amerikanischen Fahrerlaubnis, mit der er im europäischen Ausland oder in der Schweiz ein Fahrzeug führen könne. Für den geringeren Eingriff der Überprüfung der Fahreignung könnten daher keine höheren Anforderungen als beim Entzug der Fahrerlaubnis gelten. Es bestehe kein Anlass bzw. keine Dringlichkeit, dem Antragsteller wegen einer aktuell unmöglich zu erbringenden Leistung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Verhältnismäßigkeit wäre nicht mehr gewahrt. Das Studium lasse keine Besuchsaufenthalte in Deutschland zu.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, sich bis 14. Februar 2017 zu äußern, ob er ein Fahreignungsgutachten vorlege oder auf die Fahrerlaubnis verzichte.

Daraufhin machte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. Februar 2017 geltend, er verweigere nicht die Beibringung eines Gutachtens, sondern könne die gesetzte Frist nicht einhalten, weil er die USA wegen des Strafbefehls auch nicht kurzzeitig verlassen könne. Bei Wiedereinreise müsse er eine Erklärung abgeben, ob wegen eines Drogenvergehens ein Strafverfahren anhängig oder eine Verurteilung erfolgt sei, womit die Fortsetzung des Studiums nicht mehr möglich wäre. Eine Fortsetzung des Studiums sei auch in Deutschland nicht möglich, weil er weder über die allgemeine Hochschulreife noch eine Zugangsberechtigung zu Fachhochschulen verfüge. Er studiere seit 2015 Kunst und Design in Michigan und beabsichtige, das Studium bis Ende 2017 abzuschließen. Ein in den USA erstelltes Gutachten sei nicht geeignet, die Zweifel an seiner Fahreignung zu entkräften. Es werde eine Fristverlängerung zunächst bis August 2017 vorgeschlagen, die auf begründeten Antrag bis 31. Dezember 2017 verlängert werden könne. Den deutschen Führerschein habe er nicht mit nach USA genommen. Er fahre ausschließlich Taxi. Er habe den Besitz von Betäubungsmitteln eingeräumt, den Einfluss von Betäubungsmitteln oder eine körperliche Abhängigkeit aber ausdrücklich verneint. Die sichergestellten Tabletten seien nicht für den Eigengebrauch bestimmt gewesen. Er habe keinerlei Erfahrung mit harten Drogen und nur einmal Cannabis getestet.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 4. April 2017 gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den am 24. Mai 2012 ausgestellten Führerschein sowie den internationalen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht ein Zwangsgeld an. Zur Begründung ist ausgeführt, das angeordnete Gutachten habe das Konsumverhalten des Antragstellers zeitnah abklären sollen. Ein Zuwarten bis zur Beendigung des Studiums komme nicht in Betracht. Der Antragsteller könne seinen EU-Führerschein in Michigan jederzeit umtauschen. Er sei das Risiko eines Wiedereinreisehindernisses von sich aus eingegangen. Bereits jetzt sei durch eine Haaranalyse nicht mehr aufklärbar, ob der Antragsteller im Juli/August 2016 harte Drogen konsumiert habe.

In der Folge lieferte der Antragsteller die beiden Dokumente beim Landratsamt ab und erhob mit Schreiben vom 17. Mai 2017 Widerspruch, den die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2017 zurückwies.

Hiergegen ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage (Au 7 K 17.1685) erheben. Nachdem mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war, beantragte der Antragsgegner nach Rückkehr des Antragstellers in die Bundesrepublik mit Schreiben vom 9. Juli 2018 die Fortsetzung des Verfahrens (nunmehr Au 7 K 18.1418).

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids wiederherzustellen. Mit Schreiben vom 13. August 2018 wurde eine Haaranalyse der TÜV SÜD Service L. GmbH vom 23. Juli 2018 vorgelegt, die THC „im eher niedrigen Bereich“ (0,7 ng/mg) nachwies. Der positive Nachweis belege Umgang mit THC, beweise aber nicht zwingend einen aktiven Konsum, da es auch bei intensiver passiver Exposition mit Cannabisrauch auf bzw. in das Haar gelangen könne.

Mit Beschluss vom 14. August 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab, da die Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Gutachtensanordnung sei zu Recht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützt worden. Der Antragsteller müsse sich an den Feststellungen des Strafbefehls festhalten lassen. Da er dies im Strafverfahren nicht geltend gemacht habe, könne er sich nicht darauf berufen, dass es sich mangels Laboranalyse bei den bei ihm aufgefundenen Substanzen nicht um Betäubungsmittel im Sinne des BtMG gehandelt habe. Der Prozessbevollmächtigte stelle insoweit lediglich Vermutungen auf. Die Fahrerlaubnisbehörde habe auch ihr Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie habe die Anordnung des Gutachtens insbesondere deshalb für erforderlich gehalten, weil der Antragsteller keine Stellung zum Konsum harter Drogen genommen habe, ein solcher jedoch regelmäßig zum Verlust der Fahreignung führe. Keine Rolle spiele es in diesem Zusammenhang, dass sich der Antragsteller im Ausland aufgehalten habe. Die Anordnung begegne auch keinen formellen Bedenken. Die Fahrerlaubnisbehörde habe innerhalb der Fragestellung nicht zwischen Cannabis und harten Drogen differenzieren müssen, da der Antragsteller beides in Besitz gehabt habe und es darum gegangen sei zu klären, ob er überhaupt Betäubungsmittel konsumiere. Auch sei die dem Antragsteller gesetzte Frist, die nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen sei, angemessen. Sie sei nicht danach auszurichten, wieviel Zeit der Betroffene noch zur Wiederherstellung seiner Fahreignung benötige. Der Antragsgegner habe die beantragte Fristverlängerung von einem Jahr ablehnen dürfen, weil damit der Sinn und Zweck der Gutachtensanordnung verfehlt worden wäre. Eine zügige Klärung der Fahreignung sei im Hinblick auf den Auslandsaufenthalt nicht entbehrlich, da der Antragsteller - auch entgegen seiner Absicht - jederzeit nach Deutschland hätte zurückkehren können bzw. dazu hätte gezwungen sein können. Dieses von Umständen aus seinem Einflussbereich abhängige Risiko könne nicht der Allgemeinheit aufgebürdet werden. Die Fahrerlaubnisbehörde habe den Auslandsaufenthalt bei der Fristsetzung auch tatsächlich berücksichtigt. Eine Begutachtung wäre innerhalb der gesetzten Frist möglich gewesen. Der Antragsteller habe eine Auswahl zwischen etlichen Begutachtungsstellen gehabt, wobei eine Begutachtung bei einer anderen Stelle als der des Servicecenter Augsburg des TÜV Süddeutschland nicht unzumutbar gewesen wäre. Nicht zu berücksichtigen sei das vom Antragsteller selbst zu verantwortende Problem einer Wiedereinreise in die USA bzw. Einreisebestimmungen im Ausland, insbesondere wenn deren Verletzung auf eigenem Verschulden beruhe. Die entsprechende zeitliche Organisation obliege dem Betroffenen selbst und nicht der Fahrerlaubnisbehörde, solange die Begutachtung innerhalb des durch die Frist gesetzten Rahmens grundsätzlich möglich sei. In Zeiten des E-Mail-Verkehrs und Akteneinsicht durch Bereitstellung einer Cloud spielten die Postlaufzeiten keine entscheidende Rolle, zumal der Antragsteller einen Bevollmächtigten im Inland gehabt habe. Auch die Festlegung des Fristendes auf einen Sonntag führe nicht dazu, dass die Frist als unangemessen kurz anzusehen sei. Die Umstände, die zur Verweigerung der Begutachtung geführt hätten, hingen nicht mit der Angemessenheit der Frist zusammen. So habe der Antragsteller auch nach Fristablauf und bei Gelegenheit der Anhörung zu einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis unter erneuter Fristsetzung bis 14. Februar 2017 nicht signalisiert, zeitnah ein Gutachten erstellen zu lassen oder ein solches vorzulegen oder nur eine angemessene Fristverlängerung zu beantragen. Beim Schluss von der Nichtbeibringung des Gutachtens auf das Fehlen der Fahreignung stehe der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zu. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV enthalte einen Grundsatz der Beweiswürdigung, der durch die persönlichen Motive des Antragstellers nicht widerlegt werde. Der nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorgelegte Befundbericht vom 23. Juli 2018 sei nicht mehr geeignet, die seinerzeit bestehenden Eignungszweifel aufzuklären. Zudem handle es sich um ein Privatgutachten, das ohne Beiziehung der Fahrerlaubnisakte erstellt worden sei und das der Antragsgegner auch im Wiedererteilungsverfahren nicht als ausreichend ansehen müsste. Beim Antragsteller sei zwar kein Konsum von harten Drogen, wohl aber der Umgang mit THC nachgewiesen worden. Da er eingeräumt habe, einmal aktiv Cannabis konsumiert zu haben, bedürfe es auch hinsichtlich des nachgewiesenen sehr niedrigen Werts zumindest der Klärung, ob es sich beim Antragsteller möglicherweise um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten handle. Auch eine Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, der von seiner Fahrerlaubnis ungeachtet des nicht dauerhaften Auslandsaufenthalts Gebrauch machen könne und der möglicherweise gelegentlich Cannabis konsumiere.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe einen der Aktenlage widersprechenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Antragsteller habe zu keiner Zeit die Erstellung eines Gutachtens abgelehnt oder verweigert, sondern nur auf die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der Besonderheiten seines Falls und eine diesen angemessene Frist zur Gutachtenvorlage hingewiesen. Auch die Chronologie des Antragsgegners sei unvollständig und teilweise fehlerhaft, da sie nicht die im Schreiben vom 31. Januar 2017 bis 14. Februar 2017 gewährte Frist berücksichtige. Mit fristgerechtem Schreiben vom 13. Februar 2017 werde nicht die Unmöglichkeit der Gutachtensvorlage geltend gemacht, sondern zum wiederholten Mal auf die fehlende Gefährdung des inländischen Straßenverkehrs und die Erschwernisse bei der Wiedereinreise nach USA dargestellt. Außerdem fehle, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juli 2017 neben der Anforderung der Abgabeverfügung eine weitere ausführliche Stellungnahme angekündigt und gleichzeitig das Ruhen des Widerspruchsverfahrens angeregt habe. Auch das Schreiben des Antragstellers vom 5. August 2017, mit dem umfassend zur Versagung des rechtlichen Gehörs im Widerspruchsverfahren Stellung genommen werde, sei nicht aufgeführt. Das Verwaltungsgericht habe weder dies noch die erfolgte Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens im Schreiben vom 31. Januar 2017 und die nochmalige Fristverlängerung im Rahmen des Klageverfahrens bis zur Rückkehr des Antragstellers aus den USA im Sommer 2017 zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtswidrig. Die Fristsetzung in dem am 1. Dezember 2016 zugegangenen Schreiben vom 29. November 2016 sei ermessensfehlerhaft zu kurz bemessen. Das Landratsamt Augsburg gewähre regelmäßig statt der deutschlandweit üblichen Praxis einer Dreimonatsfrist nur eine jeweils kurze Frist von zwei Monaten, die durch die Postlaufzeiten und die Zeit zur Sichtung und Weiterleitung des Gutachtens und hier zusätzlich um die Feiertage zum Jahreswechsel und die üblichen Betriebsurlaube nochmals verkürzt werde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der weihnachtliche Betriebsurlaub in Bayern allgemein üblich und betreffe nicht nur den TÜV SÜD. Vorliegend handle es sich zudem um einen Sonderfall mit Auslandsstudium, was dem Antragsgegner auch aufgrund der vorgelegten Vollmacht bekannt gewesen sei. Er habe durch die Verwendung gerichtsbekannter, immer gleicher Textbausteine zur Begründung der Ermessensausübung deutlich gemacht, dass gerade keine am Einzelfall orientierte Ermessensausübung vorgenommen worden sei. Die Fristsetzung auf einen Sonntag mache besonders deutlich, dass die Frist schematisch an der bisherigen Praxis orientiert gewesen sei. Der Satz „Bei der Gutachtenerstellung wurde berücksichtigt, dass sich Ihr Mandant im Ausland aufhält.“ sei erst nachträglich im Begleitschreiben enthalten. Es seien weder die längeren Postlaufzeiten noch die notwendige Anreise zur Gutachtenserstellung berücksichtigt worden. Ebenso wenig sei berücksichtigt worden, dass vom Antragsteller während seines Auslandsaufenthalts gerade keine Gefahr für den inländischen Straßenverkehr ausgehe. Die unangemessene, nicht am Einzelfall orientierte Frist verlängere sich auch nicht automatisch zu einer angemessenen Frist. Darüber hinaus habe das Landratsamt nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Insbesondere die rechtlichen Konsequenzen aufgrund des Auslandsaufenthalts seien völlig unberücksichtigt geblieben und nicht zum Gegenstand der Anhörung vor Erlass der Gutachtensanordnung gemacht worden. Weiter habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die mit Schreiben vom 31. Januar 2017 verlängerte Frist ebenfalls unangemessen kurz sei. Mit Schreiben vom 13. März 2017 habe das Landratsamt erstmals Zweifel an einem Auslandsaufenthalt geäußert, obwohl dieser doch angeblich bei der Fristsetzung berücksichtigt worden sei. Richtigerweise hätte nochmals eine Fristverlängerung gewährt werden müssen. Es sei beabsichtigt gewesen, durch Vorlage eines in den USA eingeholten Drogengutachtens die Vermutung des Konsums harter Drogen zu widerlegen. Um keine unnötigen Kosten zu produzieren, habe abgewartet werden müssen, ob das Landratsamt dem Widerspruch nicht abhelfe. Durch die willkürliche Verweigerung der Abgabemitteilung aus rein verfahrens- und prozesstaktischen Gründen sei der Antragsteller in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden und der Bescheid aus diesem Grunde rechtswidrig, da eine Nachholung des rechtlichen Gehörs nach Ergehen des Widerspruchsbescheids im Klageverfahren nicht mehr möglich sei. Zudem sei zu prüfen, ob dieses Vorgehen nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB erfülle. Entgegen der Feststellungen des Verwaltungsgerichts und in dem Entziehungsbescheid sowie dem Schreiben vom 29. November 2016 habe der Antragsteller auch umfassend Stellung zum Konsum harter Drogen genommen. Er habe in der polizeilichen Vernehmung eine Abhängigkeit zutreffend verneint. Die Ausführungen zum letzten Konsum und der Hinweis auf einen Erstkonsum von Drogen in Form von Cannabis schlössen den Nichtkonsum harter Drogen mit ein. Weitere Ausführungen seien nicht erforderlich gewesen, was bei der Anordnung des Gutachtens ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Das Landratsamt hätte im Rahmen des Entzugsverfahrens durch eine Laboruntersuchung abklären müssen, ob es sich bei den polizeilich sichergestellten Tabletten tatsächlich um harte Drogen gehandelt habe. Der Verweis auf notwendige Tatbestandsmerkmale einer Norm könne nicht als Schutzbehauptung abgetan werden. Diese seien von Amts wegen zu prüfen. Der Strafbefehl sei allein aus prozessökonomischen Gründen akzeptiert worden, da die Durchführung einer Hauptverhandlung nochmals Anwalts- und Gerichtskosten und ggf. umfangreiche Reisekosten verursacht hätte. Der Antragsteller habe die Beibringung des Gutachtens nicht verweigert. Die Nichtvorlage sei nicht ohne ausreichenden Grund erfolgt, sondern wegen eines beruflich bedingten USA-Aufenthalts. Aus der Nichtvorlage sei nur dann auf die Nichteignung des Betroffenen zu schließen, wenn bei grundloser Weigerung die Vermutung gerechtfertigt sei, dass der Betroffene einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen wolle. Dies habe der Antragsteller nicht gewollt, sondern darauf hingewiesen, dass er unproblematisch jederzeit einen Drogentest in den USA durchführen lassen könne. Darüber hinaus stelle eine nicht offensichtlich willkürliche Beschreitung des Rechtswegs ebenfalls keine rechtsgrundlose Weigerung dar. Auch die Kammervorsitzende habe in der Frist ein Problem gesehen und eine Rücknahme des Entzugsbescheids empfohlen. Die Behörde könne jederzeit auch noch im Rahmen eines Klageverfahrens die Frist verlängern. Das Landratsamt habe die Frist bis zur geplanten Rückkehr des Antragstellers aus den USA im Sommer 2018 verlängert. Es werde auf die Aktennotiz vom 14. Dezember 2017 verwiesen, wobei sich die Formulierung auf das anhängige Klageverfahren bezog. Die Vorsitzende Richterin habe in einem Telefonat mit dem Vertreter des Antragstellers am 8. Januar 2018 auf der Grundlage dieser Aktennotiz das Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens bis zur Rückkehr des Antragstellers eingeholt. Das Landratsamt habe wenige Minuten später die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens und damit auch zur Verlängerung der Vorlagefrist erteilt. Dies sei an keine Form gebunden und damit auch mündlich bindend. Eine Rücknahme einer einmal eingeräumten Frist sei nicht zulässig. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Anordnung des Sofortvollzugs mit dem sofortigen Ausschluss des Antragstellers von der Teilnahme am Straßenverkehr zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer begründet werde. Wäre diese Gefahrenlage tatsächlich gegeben, dann hätten Polizei, Staatsanwaltschaft, Strafgericht und das Landratsamt das Verfahren umfassend beschleunigen müssen, um diese Gefahr möglichst kurzfristig zu beenden. Bis zur Gutachtensanforderung habe es jedoch vier Monate gedauert. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Antragsteller sich im Ausland befinde und aufgrund seines amerikanischen Führerscheins sowohl in den USA als auch im europäischen Ausland zum Führen eines Kraftfahrzeugs berechtigt sei. Durch das vorgelegte Gutachten werde nachgewiesen, dass der Antragsteller keinerlei harte Drogen konsumiere. Die nachgewiesene THC-Konzentration belege nur einen Umgang mit THC, aber keinen aktiven Konsum von Cannabis. Der Wert sei so gering, dass vom Antragsteller keinerlei Gefährdung für den Straßenverkehr ausgehe. Hieraus ergebe sich auch kein Hinweis auf einen gelegentlichen Konsum. Der erste und letzte Konsum sei im Juli 2016 vor nunmehr über zwei Jahren erfolgt. Bei dem Gutachten handle es sich auch nicht um ein unbeachtliches Privatgutachten, da alle im Entzugsverfahren vorzulegenden Gutachten reine Privatgutachten seien. Auftraggeber und Empfänger sei immer der Antragsteller. Nachdem sich das Landratsamt in dem laufenden Verfahren geweigert habe, die Akten zur Begutachtung an den TÜV SÜD zu übersenden, habe nur ein Drogengutachten erstellt werden können. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller zu dem Festival mit der Bahn angereist sei, obwohl er Zugriff auf mehrere Fahrzeuge gehabt habe, habe bei der Festsetzung und Abwägung der Dringlichkeit der Gutachtensanordnung keine Berücksichtigung gefunden. Zu beachten sei auch, dass sich der Antragsteller umgehend nach seiner Rückkehr aus den USA beim Landratsamt gemeldet habe sowie wenige Tage später bereits ein Gutachten bei einer anerkannten Begutachtungsstelle in Auftrag gegeben und nach Zugang vorgelegt habe. Die gerichtlichen Ausführungen zu rein hypothetischen Verhaltensweisen entbehrten daher jeder Grundlage.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl I S. 3232), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützte Gutachtensanordnung im insofern maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 55) rechtmäßig war.

Der vom Antragsteller gerügte Anhörungsmangel liegt nicht vor. Das Landratsamt hat den Antragsteller sowohl vor der Anordnung des Gutachtens als auch vor dem Erlass des Entziehungsbescheids förmlich angehört und damit seinen Anhörungspflichten genügt. Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine Anhörung vor Anordnung eines Gutachtens, die keinen Verwaltungsaktscharakter hat (BVerwG, U.v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 17), ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, allerdings geboten, um etwaige Besonderheiten des Einzelfalls in Erfahrung zu bringen, die die Erforderlichkeit eines Gutachtens in Frage stellen oder die gutachtlich zu klärenden Fragen beeinflussen können (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2018 - 11 CS 18.1809 - juris Rn. 13). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, das Landratsamt habe die rechtlichen Konsequenzen seines Auslandsaufenthalts bei der Anordnung des Gutachtens unberücksichtigt gelassen, wäre dies allenfalls für die Fristsetzung entscheidungserheblich. Außerdem trifft dieser Vorwurf, wie sich aus dem Begleitschreiben vom 29. November 2016 ergibt, nicht zu. In Wahrheit bemängelt der Antragsteller, dass die Behörde seinem Einwand in der Sache nicht gefolgt ist. Dazu ist sie nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG allerdings auch nicht verpflichtet. Der Anhörungspflicht ist genügt, wenn die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung ernsthaft in Erwägung zieht (vgl. BVerwG v. 17.8.1982 - 1 C 22.81 - BVerwGE 66, 111 = juris Rn. 18; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 38). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Behörde, wie die Gerichte, den ihnen unterbreiteten Vortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, auch wenn sie im Ergebnis dem tatsächlichen Vorbringen nicht gefolgt ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen und der Begründung des eingreifenden Verwaltungsakt deutlich ergibt, dass die Behörde dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, was z.B. dann der Fall sein kann, wenn die Behörde den wesentlichen Kern neuen Tatsachenvorbringens insgesamt außer Betracht lässt (Kallerhoff/Mayen, a.a.O. m.w.N.).

Nach der in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen gesetzgeberischen Wertung kann der widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz ein Hinweis auf die Einnahme von Betäubungsmitteln sein. Dabei muss der Besitz konkret nachgewiesen sein (BayVGH, B.v. 20.2.2017 - 11 CS 16.2605 - juris Rn. 11; B.v. 31.5.2011 - 11 CS 11.459 - juris Rn. 10 m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 14 FeV Rn. 17). Dies ist hier nach den strafgerichtlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafbefehl, der gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Strafurteil gleichsteht, der Fall. Eine Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben oder wenn die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 16.2.2016 - 3 B 68.14 - ZInsO 2016, 795 = juris Rn. 20; B.v. 16.7.2010 - 5 B 2.10 - juris Rn. 18; B.v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 22.4.1992 - 1 B 61.92 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 2.12.2016 - 12 ME 142/16 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 17.11.2015 - 11 BV 14.2738 - juris Rn. 19; B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - NJW 2015, 2988 = juris Rn. 10; B.v. 16.9.2010 - 11 ZB 09.2002 - juris Rn. 12, 20; Dawin in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. § 108 Rn. 21). Sie ist nicht verpflichtet, das Strafverfahren gewissermaßen zu wiederholen, wenn der Betroffene geltend macht, zu Unrecht verurteilt worden zu sein (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.2010 und B.v. 22.4.1992 a.a.O.). Vorliegend haben sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen, die sich mit den ursprünglichen Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei decken, ergeben, insbesondere nicht aus den erstmals mit der Beschwerde vorgetragenen finanziellen Erwägungen, die den anwaltlich beratenen Antragsteller vorgeblich dazu motiviert haben, von einem Einspruch gegen den Strafbefehl abzusehen. Im Übrigen genügt es nicht, die strafgerichtlichen Feststellungen lediglich unsubstantiiert in Zweifel zu ziehen oder zu bestreiten oder die Hypothese aufzustellen, dass sich der Sachverhalt auch anders abgespielt haben könnte als in der rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung festgestellt, ohne dass der abweichende Geschehensablauf positiv behauptet und im Einzelnen stimmig geschildert wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2010 a.a.O.).

In seiner Gutachtensanordnung vom 29. November 2016 hat der Antragsgegner auf den Besitz einer sog. harten Droge (Ecstasy) abgestellt, die in Anlage I des BtMG als Betäubungsmittel (Methylendioxymethylamfetamin) geführt wird. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem keine Anhaltspunkte vorlagen, die gegen einen beabsichtigten Eigenkonsum sprachen. So war auch in dem Formularprotokoll über die polizeiliche Vernehmung nur die Rubrik “Besitz“ und nicht „Handel“ markiert. Über den Besitz hinausgehende Anhaltspunkte für eine Einnahme setzt eine Gutachtensanordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV grundsätzlich nicht voraus (OVG NW, B.v. 22.11.2001 - 19 B 814/01 - NZV 2002, 427 = juris Rn. 10; Dauer, a.a.O.). Nur im Falle der Einnahme oder des Besitzes von Cannabis setzt die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bei verfassungskonformer Auslegung noch tatsächliche Anhaltspunkte für ein Konsum- und Bevorratungsverhalten voraus, das geeignet ist, Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen (vgl. VGH BW, B.v. 20.4.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323 = juris Rn. 5; Dauer, a.a.O.). Denn im Gegensatz zum Konsum sog. harter Drogen entfällt die Fahreignung nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV nicht schon bei einer einmaligen Einnahme von Cannabis, sondern erst bei regelmäßigem Cannabiskonsum oder bei gelegentlichem Konsum, wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt oder das Vermögen zur Trennung von Konsum und Fahren fehlt. Außerdem ist die Gutachtensanordnung nach der Rechtsprechung ausnahmsweise dann nicht ermessensgerecht, wenn besondere Umstände einen Betäubungsmittelkonsum des Fahrerlaubnisinhabers ausschließen, etwa weil sie dafür sprechen, dass er mit Betäubungsmitteln ausschließlich Handel getrieben hat (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1999 - 3 B 145.98 - juris Rn. 3; B.v. 30.12.1999 - 3 B 150.99 - NZV 2000, 345 = juris Rn. 4). Davon war, wie dargelegt, hier indes nicht auszugehen.

Der Einwand, es habe kein Aufklärungsbedarf bestanden, weil der Antragsteller zum Konsum harter Drogen Stellung genommen habe, trifft nicht zu. Denn bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung hatte sich der Antragsteller lediglich dazu eingelassen, wie es zu dem auf entsprechende polizeiliche Nachfrage eingeräumten letzten Drogenkonsum gekommen sein und dass es sich dabei lediglich um Cannabis gehandelt haben soll. Aus dieser Aussage kann jedoch nicht geschlossen werden, was er erst mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. Dezember 2016 hat vortragen lassen, dass nämlich die bei ihm aufgefundenen XTC-Tabletten nicht zum Eigenverbrauch bestimmt gewesen seien und er keinerlei Erfahrung mit harten Drogen und nur einmal Cannabis getestet habe. Im Übrigen erscheint dieser nachträgliche Vortrag auch nicht glaubhaft. Denn es wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller, der bereits vor der körperlichen Durchsuchung durch die Polizei zugab, Betäubungsmittel mit sich zu führen, diesen wesentlich zu seinen Gunsten sprechenden Sachverhalt bereits in dieser Situation oder spätestens nach Erhalt des Anhörungsschreibens zur Gutachtensanordnung offenbart hätte. Auch hat er keinerlei Angaben dazu gemacht, wie er ohne jede Erfahrung mit Betäubungsmitteln in deren Besitz gelangen konnte und zu welchem sonstigen Zweck er sich diese besorgt hat.

Es liegen keine Ermessensfehler vor. Das Landratsamt war sich des bestehenden Ermessens bewusst und hat die ihm vorliegenden Informationen verwertet. Es hat sich - wie sich aus der Gutachtensanordnung ergibt - im Hinblick darauf, dass der einmalige Konsum harter Drogen zum Verlust der Fahreignung führt, harte Drogen regelmäßig zum Eigenkonsum erworben werden und der Antragsteller im Rahmen der Anhörung hierzu keine Angaben gemacht hat, im öffentlichen Interesse zur Aufklärung seines Konsumverhaltens entschlossen. Besondere Umstände, die einen Eigenkonsum ausgeschlossen erscheinen ließen, waren nicht ersichtlich. Für die Ausübung des Entschließungsermessens ist entgegen der Meinung des Antragstellers unerheblich, dass er zu dem Festival ohne eigenes Fahrzeug angereist ist, also nicht vorhatte, unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln zu fahren. Denn nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2018 - 11 CS 18.2351 - juris Rn. 10; B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - juris Rn. 10 m.w.N.).

Unschädlich wäre, wenn - so die Kritik des Antragtellers - das Landratsamt bei der Formulierung der Gutachtensanordnung vorformulierte Textbestandteile verwendet haben sollte. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG genügt, wenn die aus Sicht der Behörde wesentlichen entscheidungserheblichen Gründe angegeben sind und damit der Zweck der Begründung, den Betroffenen über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Gründe zu unterrichten, um ihn entweder zu überzeugen oder ihm die Möglichkeit zu geben, über die Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu entscheiden (vgl. zur Begründung eines Verwaltungsakts: Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 39 Rn. 4, 18 f.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 39 Rn. 1 jeweils m.w.N.) im Einzelfall erreicht wird. Soweit der Fall keine Besonderheiten aufweist, die ihn aus vielen gleich gelagerten Fällen herausheben, ist gegen eine Verwendung einschlägiger Textbausteine oder Formularbegründungen nichts einzuwenden (Ramsauer, a.a.O. Rn. 18). Ob die mitgeteilten Gründe stichhaltig sind, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids bzw. hier der Gutachtensanordnung.

Die dem Antragsteller gesetzte Frist zur Einholung eines Gutachtens war ausreichend. Ein Ermessensausfall hinsichtlich der Berücksichtigung seines Auslandsaufenthalts ist nicht gegeben. Der Sachbearbeiter, der die Gutachtensanordnung vom 29. November 2016 erstellt hat, hat dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Begleitschreiben vom selben Tag mitgeteilt, dass er eine Begutachtung trotz des Auslandsaufenthalts innerhalb der gesetzten Frist für möglich halte. Dies ist entgegen der Meinung des Antragstellers in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob die Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG auf einen Nicht-Verwaltungsakt wie die Gutachtensanordnung ohne weiteres zu übertragen sind. Denn aus dem Begleitschreiben wird jedenfalls deutlich, dass sich die Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung und nicht etwa nachträglich überlegt hat, ob dem Antragsteller eine Begutachtung innerhalb der Beibringungsfrist tatsächlich möglich wäre. Damit war ihm die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bekannt, so dass insoweit eine Begründung gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG jedenfalls entbehrlich gewesen wäre.

Auch wenn sich die Festlegung der Frist an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren hat (Dauer, a.a.O. § 11 FeV Rn. 45), bedeutet dies nicht, dass hierfür die persönlichen Bedürfnisse des Fahrerlaubnisinhabers ausschlaggebend sind. Insbesondere hätte das Landratsamt nicht die Beendigung des Auslandsstudiums durch den Antragsteller abwarten müssen. Das angeordnete Fahreignungsgutachten sollte dem Zweck dienen festzustellen, ob der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt gegenwärtig fahrgeeignet war. Daher konnte die Beibringungsfrist nur so bemessen werden, dass das Gutachten diesen Zweck nicht von vornherein verfehlen würde. Nachdem der Antragsteller am 19. August 2016 im Besitz von Ecstasy und Marihuana war und eine Haaranalyse regelmäßig nur für das vergangene halbe Jahr in Betracht kommt (vgl. die mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl S. 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführten Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013, S. 252 ff., 257), wäre die von ihm gewünschte Begutachtung erst Ende 2017/Anfang 2018 nicht mehr zweckgerecht und zielführend gewesen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht daher davon ausgegangen, dass die Fahrerlaubnisbehörde durch die vom Antragsteller zu verantwortenden Folgen seines Handelns nach den USamerikanischem Einreisebestimmungen oder das ebenfalls in seinen Verantwortungsbereich fallende Fehlen von Bildungsmöglichkeiten im Inland nicht daran gehindert ist, überhaupt eine noch zielführende Fristsetzung vorzunehmen. Dient die Vorlage des Gutachtens nicht dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, sondern wie hier der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat, ist die Beibringungsfrist nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2013 - 11 CS 13.219 - juris Rn. 20; Dauer, a.a.O. § 11 FeV Rn. 45). Den Eignungszweifeln ist in diesem Fall so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen, da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht (vgl. BayVGH, a.a.O.). Dagegen kann aus den vom Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegten Gründen nicht ins Feld geführt werden, der Antragsteller habe wegen seines Studienaufenthalts im Ausland damals keine Gefahr für den inländischen Straßenverkehr dargestellt. Denn insofern kann es nicht auf die im Einzelfall kaum nachprüfbare Wahrscheinlichkeit ankommen, mit der ein Fahrerlaubnisinhaber von seiner Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch macht bzw. etwa wegen eines Auslandsaufenthalts, einer Erkrankung oder einer Inhaftierung keinen Gebrauch machen kann, sondern auf das tatsächliche Können und rechtliche Dürfen, d.h. die durch die Fahrerlaubnis vermittelte Möglichkeit, im Inland hiervon Gebrauch zu machen.

Dem Antragsteller standen seit Zugang der Gutachtensanordnung etwas mehr als acht Wochen zur Einholung eines Gutachtens zur Verfügung. Dieser Zeitraum hätte auch einem im Ausland Studierenden unter Berücksichtigung der vorhandenen Kommunikationswege, der Anreise und der Feiertage um den Jahreswechsel grundsätzlich die Gelegenheit geboten, sich begutachten zu lassen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller während der laufenden Beibringungsfrist überhaupt darum bemüht hat. Nach Aktenlage hat er lediglich auf einer Begutachtung Ende 2017 bzw. nach Beendigung seines Studienaufenthalts bestanden und sich auf wiederholte Forderungen nach einer entsprechenden Fristverlängerung beschränkt, später dann vorgetragen, weshalb er vor Beendigung des Studiums nicht in das Inland reisen könne bzw. wolle. Auch mit seiner Beschwerde hat er nicht substantiiert dargetan, dass er sich bei den zur Verfügung stehenden Begutachtungsstellen vergeblich um einen Begutachtungstermin bemüht, aber wegen der Feiertage keinen erhalten hat. Wäre die Einhaltung der Frist tatsächlich aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten, dem Fehlen ärztlicher Kapazität, einer zögerlichen Bearbeitung durch die Begutachtungsstelle oder dergleichen unmöglich gewesen, hätte das Landratsamt über einen Antrag auf Fristverlängerung gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG zu entscheiden gehabt. Ein derart begründeter Fristverlängerungsantrag des Antragstellers lag jedoch nicht vor.

Weder aus der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2017 - 11 CS 17.1483 - juris Rn. 5, 26; B.v. 21.10.2015 - 11 C 15.2036 - juris Rn. 18; B.v. 23.4.2013 - 11 CS 13.219 - juris Rn. 20: jeweils zwei Monate für ausreichend erachtet) noch aus der Verwaltungspraxis anderer Hoheitsträger lässt sich eine behördliche Verpflichtung ableiten, regelmäßig drei Monate zur Beibringung eines Gutachtens einzuräumen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Verwaltungsträger, hier dem Landratsamt Augsburg, der in seinem Zuständigkeitsbereich die Gleichbehandlung zu sichern hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2014 - 3 CN 4.13 - juris Rn. 52, U.v. 18.9.1984 - 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 = juris Rn. 21; BVerfG, B. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 = juris Rn 76, B.v. 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 - BVerfGE 21, 54 = juris Rn. 35).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Landratsamt die gesetzte Beibringungsfrist nicht verlängert. Vielmehr hat es ihn mit Schreiben vom 31. Januar 2017 lediglich zu einer abschließenden Erklärung innerhalb von zwei Wochen aufgefordert, ob er ein Fahreignungsgutachten vorlegen oder auf die Fahrerlaubnis verzichten wolle, um das weitere Vorgehen bestimmen zu können. Da der Antragsteller die geforderte Erklärung nicht abgegeben hat, war über eine im ersteren Fall in Betracht kommende Fristverlängerung zur Vorlage eines - in zeitlicher Hinsicht noch zweckdienlichen - Gutachtens nicht mehr zu entscheiden. Die weitere Frage, welche Fristverlängerung mit Blick auf die durch den Fristablauf eintretende Rechtsfolge (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2015 - 11 C 15.2036 - juris Rn. 18) in diesem Fall angemessen gewesen wäre, hat sich hier somit nicht mehr gestellt. Ebenso wenig liegt in der Zustimmung des Landratsamts zum Ruhen des Klageverfahrens bis zur Rückkehr des Antragstellers aus den USA oder dem gegenüber dem Gericht zunächst gezeigten Einverständnis mit einer erneuten Begutachtung eine Verlängerung der Vorlagefrist. Letzteres ist nach Erlass eines auf § 11 Abs. 8 FeV gestützten Entziehungsbescheids - und im Falle eines Widerspruchs nach der Zurückweisung des Widerspruchsbescheids - ausgeschlossen. Die im Rahmen des Klageverfahrens entfalteten Bemühungen des Verwaltungsgerichts um ein einverständliches Ruhen des Verfahrens konnten allenfalls einer Einigung der Beteiligten dienen, die eine Aufhebung des Bescheids gegen den Nachweis der gegenwärtigen Fahreignung zum Gegenstand gehabt hätte, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch bestand oder eine entsprechende Zusicherung gegeben worden wäre. Nichts anderes ist dem Aktenvermerk des Landratsamts vom 14. Dezember 2017 zu entnehmen. Zu einer Einigung kam es indes nicht. Nach einem Aktenvermerk vom 10. Juli 2018 haben das Landratsamt und die Regierung von Schwaben die vom Verwaltungsgericht während des Verfahrens zunächst geäußerten Bedenken gegen die Beibringungsfrist letztlich nicht geteilt, was dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 12. Juli 2018 persönlich mitgeteilt worden ist.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Haaranalyse vom 23. Juli 2018 für im Entziehungsverfahren unbeachtlich gehalten, zum einen, weil sie nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 = juris Rn. 13), hier der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2017, beigebracht worden ist, zum andern, weil die Haaranalyse nichts über den Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers im maßgeblichen Zeitraum bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis aussagt. Sie kann damit lediglich im Wiedererteilungsverfahren berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2017 - 11 CS 17.1483 - juris Rn. 27). Erlangt der Betroffene seine Fahreignung nach Erlass des Entziehungsbescheides wieder, sieht das Gesetz eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 18 ff.). Außerdem steht ohne Kenntnis des Konsumverhaltens nicht fest, dass ein Abstinenznachweis ein ausreichender Beleg für eine Wiedererlangung der Fahreignung wäre (vgl. S. 169 ff. der Beurteilungskriterien; BayVGH, B.v. 13.9.2016 - 11 ZB 16.1565 - juris Rn. 11).

Nachdem der Antragsteller die von ihm geforderte Mitwirkungshandlung ohne ausreichenden Grund nicht fristgerecht erbracht hat, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl der Schluss auf das Fehlen der Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als auch die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hieraus folgende Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend sind. Der Fahrerlaubnisbehörde steht insoweit kein Ermessen zu (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 11 CS 11.2349 - juris Rn. 47 m.w.N.).

Der Entziehungsbescheid weist auch keine sonstigen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist die Abgabe des Verwaltungsverfahrens an die Widerspruchsbehörde nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verbunden. Wie ausgeführt hatte der Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ausreichend Gelegenheit, vor Erlass des Entziehungsbescheids zu dieser Entscheidung Stellung zu nehmen. Zu einer Anhörung vor einzelnen Verfahrensschritten, die nicht in die Rechte des Betroffenen eingreifen, wie die Abgabe des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens an die Widerspruchsbehörde, ist die Behörde nicht verpflichtet. Abgesehen davon ist dem Antragsteller eine Information über die bereits mit Schreiben vom 4. Juli 2017 erfolgte Abgabe des Verfahrens auch nicht willkürlich vorenthalten worden. Das Interesse an einer vorherigen Ankündigung der Abgabe des Verfahrens ist dem Landratsamt erst nachträglich mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 20. Juli 2017 bekannt geworden. Mit einem derartigen Interesse ist im Regelfall auch nicht zu rechnen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, welche dem Landratsamt noch nicht bekannten und entscheidungserheblichen Tatsachen im Abhilfeverfahren noch hätten vorgebracht werden sollen. Ferner bestand bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 5. Oktober 2017 noch ausreichend Gelegenheit zu weiterem Vortrag. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung ist nicht ansatzweise nachvollziehbar.

Im Widerspruchsverfahren selbst war eine weitere Anhörung nicht erforderlich, da die Regierung den Widerspruch zurückgewiesen hat. Nach § 71 VwGO soll eine Anhörung erfolgen, wenn eine Aufhebung oder Änderung des Ausgangsbescheids beabsichtigt ist, die eine Beschwer des Widerspruchsführers herbeiführt. Soll eine im Ausgangsbescheid enthaltene Beschwer lediglich aufrechterhalten werden, bedarf es einer Anhörung nur dann, wenn - anders als hier - die Widerspruchsentscheidung auf neue tatsächliche Umstände oder eine neue Rechtsgrundlage gestützt werden soll (Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 71 Rn. 4).

Schließlich dringt der Antragsteller auch nicht mit seinen Einwänden gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch. In diesem Zusammenhang ist insbesondere nicht maßgebend, wie schwerwiegend seine Motive für den Auslandsaufenthalt waren, sondern wiederum nur, ob er tatsächlich und rechtlich von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen konnte. Wäre davon auszugehen, dass der Antragsteller überhaupt nicht in der Lage ist, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, würde sich im Hinblick auf das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im Übrigen die Frage nach der Zulässigkeit des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob der Antragsteller noch im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist, von der er im Ausland Gebrauch machen kann. Die grundsätzliche Beschränkung des Handelns einer nationalen Behörde auf den eigenen Hoheitsbereich kann nicht zum Wegfall des öffentlichen Sicherheitsinteresses an der sofortigen Durchsetzung einer rechtmäßigen Verwaltungsentscheidung führen. Da der Verdacht eines Konsums sog. harter Drogen nicht ansatzweise aufgeklärt werden konnte und keinerlei Erkenntnisse über die Einstellung des Antragstellers und einen eventuellen Einstellungswandel vorliegen, kommt angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht in Betracht. Auch der Umstand, dass dem Antragsteller bisher noch keine Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Betäubungsmitteln nachgewiesen wurde, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Ferner ist die Fahrerlaubnisbehörde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht gehalten, vom Vollzug eines rechtmäßigen Entziehungsbescheides abzusehen, um einem Betroffenen die Gelegenheit einzuräumen, die (zukünftige) Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen (BayVGH, B.v. 6.11.2018 - 11 CS 18.821 - juris Rn. 18).

Damit war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.