vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 7 S 18.1276, 14.08.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S und der Verpflichtung zur Vorlage seines nationalen sowie seines internationalen Führerscheins.

Durch eine polizeiliche Mitteilung vom 22. September 2016 wurde der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, dass der Antragsteller am 19. August 2016 auf dem Festivalgelände Echelon in Bad Aibling, Mietraching auf polizeiliche Nachfrage angab, Betäubungsmittel mitzuführen, und bei der körperlichen Durchsuchung dann in seinem rechten Schuh vier XTC-Tabletten (Ecstasy) und 5,96 g (brutto) Marihuana gefunden wurden. Der Antragsteller erklärte weiter, sein letzter Betäubungsmittelkonsum sei vor ca. vier bis fünf Wochen gewesen, er stehe nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und sei körperlich auch nicht abhängig. Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte ihn wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln mit seit 8. November 2016 rechtskräftigem Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

Im Rahmen der Anhörung zur Beibringung eines ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens ließ er durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 2. November 2016 vortragen, er sei an einem Wochenende im Juli 2016 abends mit dem Zug von Westheim in die Innenstadt gefahren und spontan auf eine Hausparty eingeladen worden. Dort sei ein Joint herumgereicht worden, an dem er ebenfalls einmal gezogen habe. Der Joint habe ihm aber nicht geschmeckt.

Mit Schreiben vom 29. November 2016 gab das Landratsamt Augsburg dem Antragsteller gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV auf, bis 29. Januar 2017 ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zu der Frage beizubringen, ob er Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Substanzen im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes einnehme, die seine Fahreignung nach Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV in Frage stellten. Zur Erstellung des Gutachtens sei eine Haaranalyse über 6 cm durchzuführen.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 beantragte der Antragsteller eine Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens bis Ende 2017/Anfang 2018 und trug unter Vorlage einer eidesstaatlichen Versicherung vor, er studiere zur Zeit in den USA. Von ihm gehe aktuell keinerlei Gefährdung aus. Nachdem das Landratsamt eine entsprechende Fristverlängerung abgelehnt hatte, trug der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 und 10. Januar 2017 vor, er werde seinen internationalen Führerschein in amtliche Verwahrung geben und sich, sobald er Ende 2017 wieder in Deutschland sei, einer fachärztlichen Begutachtung unterziehen. Er sei im Besitz einer amerikanischen Fahrerlaubnis, da der Führerschein das wichtigste Ausweispapier darstelle, fahre dort aber nur mit Uber-Taxi. Die behördliche Befürchtung, er könne in den USA ein Fahrzeug führen und Dritte gefährden, sei nicht von § 46 Abs. 6 FeV gedeckt. Nach dieser Vorschrift führe die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nicht zum Entzug der amerikanischen Fahrerlaubnis, mit der er im europäischen Ausland oder in der Schweiz ein Fahrzeug führen könne. Für den geringeren Eingriff der Überprüfung der Fahreignung könnten daher keine höheren Anforderungen als beim Entzug der Fahrerlaubnis gelten. Es bestehe kein Anlass bzw. keine Dringlichkeit, dem Antragsteller wegen einer aktuell unmöglich zu erbringenden Leistung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Verhältnismäßigkeit wäre nicht mehr gewahrt. Das Studium lasse keine Besuchsaufenthalte in Deutschland zu.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, sich bis 14. Februar 2017 zu äußern, ob er ein Fahreignungsgutachten vorlege oder auf die Fahrerlaubnis verzichte.

Daraufhin machte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. Februar 2017 geltend, er verweigere nicht die Beibringung eines Gutachtens, sondern könne die gesetzte Frist nicht einhalten, weil er die USA wegen des Strafbefehls auch nicht kurzzeitig verlassen könne. Bei Wiedereinreise müsse er eine Erklärung abgeben, ob wegen eines Drogenvergehens ein Strafverfahren anhängig oder eine Verurteilung erfolgt sei, womit die Fortsetzung des Studiums nicht mehr möglich wäre. Eine Fortsetzung des Studiums sei auch in Deutschland nicht möglich, weil er weder über die allgemeine Hochschulreife noch eine Zugangsberechtigung zu Fachhochschulen verfüge. Er studiere seit 2015 Kunst und Design in Michigan und beabsichtige, das Studium bis Ende 2017 abzuschließen. Ein in den USA erstelltes Gutachten sei nicht geeignet, die Zweifel an seiner Fahreignung zu entkräften. Es werde eine Fristverlängerung zunächst bis August 2017 vorgeschlagen, die auf begründeten Antrag bis 31. Dezember 2017 verlängert werden könne. Den deutschen Führerschein habe er nicht mit nach USA genommen. Er fahre ausschließlich Taxi. Er habe den Besitz von Betäubungsmitteln eingeräumt, den Einfluss von Betäubungsmitteln oder eine körperliche Abhängigkeit aber ausdrücklich verneint. Die sichergestellten Tabletten seien nicht für den Eigengebrauch bestimmt gewesen. Er habe keinerlei Erfahrung mit harten Drogen und nur einmal Cannabis getestet.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 4. April 2017 gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den am 24. Mai 2012 ausgestellten Führerschein sowie den internationalen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht ein Zwangsgeld an. Zur Begründung ist ausgeführt, das angeordnete Gutachten habe das Konsumverhalten des Antragstellers zeitnah abklären sollen. Ein Zuwarten bis zur Beendigung des Studiums komme nicht in Betracht. Der Antragsteller könne seinen EU-Führerschein in Michigan jederzeit umtauschen. Er sei das Risiko eines Wiedereinreisehindernisses von sich aus eingegangen. Bereits jetzt sei durch eine Haaranalyse nicht mehr aufklärbar, ob der Antragsteller im Juli/August 2016 harte Drogen konsumiert habe.

In der Folge lieferte der Antragsteller die beiden Dokumente beim Landratsamt ab und erhob mit Schreiben vom 17. Mai 2017 Widerspruch, den die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2017 zurückwies.

Hiergegen ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage (Au 7 K 17.1685) erheben. Nachdem mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war, beantragte der Antragsgegner nach Rückkehr des Antragstellers in die Bundesrepublik mit Schreiben vom 9. Juli 2018 die Fortsetzung des Verfahrens (nunmehr Au 7 K 18.1418).

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids wiederherzustellen. Mit Schreiben vom 13. August 2018 wurde eine Haaranalyse der TÜV SÜD Service L. GmbH vom 23. Juli 2018 vorgelegt, die THC „im eher niedrigen Bereich“ (0,7 ng/mg) nachwies. Der positive Nachweis belege Umgang mit THC, beweise aber nicht zwingend einen aktiven Konsum, da es auch bei intensiver passiver Exposition mit Cannabisrauch auf bzw. in das Haar gelangen könne.

Mit Beschluss vom 14. August 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab, da die Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Gutachtensanordnung sei zu Recht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützt worden. Der Antragsteller müsse sich an den Feststellungen des Strafbefehls festhalten lassen. Da er dies im Strafverfahren nicht geltend gemacht habe, könne er sich nicht darauf berufen, dass es sich mangels Laboranalyse bei den bei ihm aufgefundenen Substanzen nicht um Betäubungsmittel im Sinne des BtMG gehandelt habe. Der Prozessbevollmächtigte stelle insoweit lediglich Vermutungen auf. Die Fahrerlaubnisbehörde habe auch ihr Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie habe die Anordnung des Gutachtens insbesondere deshalb für erforderlich gehalten, weil der Antragsteller keine Stellung zum Konsum harter Drogen genommen habe, ein solcher jedoch regelmäßig zum Verlust der Fahreignung führe. Keine Rolle spiele es in diesem Zusammenhang, dass sich der Antragsteller im Ausland aufgehalten habe. Die Anordnung begegne auch keinen formellen Bedenken. Die Fahrerlaubnisbehörde habe innerhalb der Fragestellung nicht zwischen Cannabis und harten Drogen differenzieren müssen, da der Antragsteller beides in Besitz gehabt habe und es darum gegangen sei zu klären, ob er überhaupt Betäubungsmittel konsumiere. Auch sei die dem Antragsteller gesetzte Frist, die nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen sei, angemessen. Sie sei nicht danach auszurichten, wieviel Zeit der Betroffene noch zur Wiederherstellung seiner Fahreignung benötige. Der Antragsgegner habe die beantragte Fristverlängerung von einem Jahr ablehnen dürfen, weil damit der Sinn und Zweck der Gutachtensanordnung verfehlt worden wäre. Eine zügige Klärung der Fahreignung sei im Hinblick auf den Auslandsaufenthalt nicht entbehrlich, da der Antragsteller - auch entgegen seiner Absicht - jederzeit nach Deutschland hätte zurückkehren können bzw. dazu hätte gezwungen sein können. Dieses von Umständen aus seinem Einflussbereich abhängige Risiko könne nicht der Allgemeinheit aufgebürdet werden. Die Fahrerlaubnisbehörde habe den Auslandsaufenthalt bei der Fristsetzung auch tatsächlich berücksichtigt. Eine Begutachtung wäre innerhalb der gesetzten Frist möglich gewesen. Der Antragsteller habe eine Auswahl zwischen etlichen Begutachtungsstellen gehabt, wobei eine Begutachtung bei einer anderen Stelle als der des Servicecenter Augsburg des TÜV Süddeutschland nicht unzumutbar gewesen wäre. Nicht zu berücksichtigen sei das vom Antragsteller selbst zu verantwortende Problem einer Wiedereinreise in die USA bzw. Einreisebestimmungen im Ausland, insbesondere wenn deren Verletzung auf eigenem Verschulden beruhe. Die entsprechende zeitliche Organisation obliege dem Betroffenen selbst und nicht der Fahrerlaubnisbehörde, solange die Begutachtung innerhalb des durch die Frist gesetzten Rahmens grundsätzlich möglich sei. In Zeiten des E-Mail-Verkehrs und Akteneinsicht durch Bereitstellung einer Cloud spielten die Postlaufzeiten keine entscheidende Rolle, zumal der Antragsteller einen Bevollmächtigten im Inland gehabt habe. Auch die Festlegung des Fristendes auf einen Sonntag führe nicht dazu, dass die Frist als unangemessen kurz anzusehen sei. Die Umstände, die zur Verweigerung der Begutachtung geführt hätten, hingen nicht mit der Angemessenheit der Frist zusammen. So habe der Antragsteller auch nach Fristablauf und bei Gelegenheit der Anhörung zu einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis unter erneuter Fristsetzung bis 14. Februar 2017 nicht signalisiert, zeitnah ein Gutachten erstellen zu lassen oder ein solches vorzulegen oder nur eine angemessene Fristverlängerung zu beantragen. Beim Schluss von der Nichtbeibringung des Gutachtens auf das Fehlen der Fahreignung stehe der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zu. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV enthalte einen Grundsatz der Beweiswürdigung, der durch die persönlichen Motive des Antragstellers nicht widerlegt werde. Der nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorgelegte Befundbericht vom 23. Juli 2018 sei nicht mehr geeignet, die seinerzeit bestehenden Eignungszweifel aufzuklären. Zudem handle es sich um ein Privatgutachten, das ohne Beiziehung der Fahrerlaubnisakte erstellt worden sei und das der Antragsgegner auch im Wiedererteilungsverfahren nicht als ausreichend ansehen müsste. Beim Antragsteller sei zwar kein Konsum von harten Drogen, wohl aber der Umgang mit THC nachgewiesen worden. Da er eingeräumt habe, einmal aktiv Cannabis konsumiert zu haben, bedürfe es auch hinsichtlich des nachgewiesenen sehr niedrigen Werts zumindest der Klärung, ob es sich beim Antragsteller möglicherweise um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten handle. Auch eine Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, der von seiner Fahrerlaubnis ungeachtet des nicht dauerhaften Auslandsaufenthalts Gebrauch machen könne und der möglicherweise gelegentlich Cannabis konsumiere.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe einen der Aktenlage widersprechenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Antragsteller habe zu keiner Zeit die Erstellung eines Gutachtens abgelehnt oder verweigert, sondern nur auf die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der Besonderheiten seines Falls und eine diesen angemessene Frist zur Gutachtenvorlage hingewiesen. Auch die Chronologie des Antragsgegners sei unvollständig und teilweise fehlerhaft, da sie nicht die im Schreiben vom 31. Januar 2017 bis 14. Februar 2017 gewährte Frist berücksichtige. Mit fristgerechtem Schreiben vom 13. Februar 2017 werde nicht die Unmöglichkeit der Gutachtensvorlage geltend gemacht, sondern zum wiederholten Mal auf die fehlende Gefährdung des inländischen Straßenverkehrs und die Erschwernisse bei der Wiedereinreise nach USA dargestellt. Außerdem fehle, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juli 2017 neben der Anforderung der Abgabeverfügung eine weitere ausführliche Stellungnahme angekündigt und gleichzeitig das Ruhen des Widerspruchsverfahrens angeregt habe. Auch das Schreiben des Antragstellers vom 5. August 2017, mit dem umfassend zur Versagung des rechtlichen Gehörs im Widerspruchsverfahren Stellung genommen werde, sei nicht aufgeführt. Das Verwaltungsgericht habe weder dies noch die erfolgte Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens im Schreiben vom 31. Januar 2017 und die nochmalige Fristverlängerung im Rahmen des Klageverfahrens bis zur Rückkehr des Antragstellers aus den USA im Sommer 2017 zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtswidrig. Die Fristsetzung in dem am 1. Dezember 2016 zugegangenen Schreiben vom 29. November 2016 sei ermessensfehlerhaft zu kurz bemessen. Das Landratsamt Augsburg gewähre regelmäßig statt der deutschlandweit üblichen Praxis einer Dreimonatsfrist nur eine jeweils kurze Frist von zwei Monaten, die durch die Postlaufzeiten und die Zeit zur Sichtung und Weiterleitung des Gutachtens und hier zusätzlich um die Feiertage zum Jahreswechsel und die üblichen Betriebsurlaube nochmals verkürzt werde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der weihnachtliche Betriebsurlaub in Bayern allgemein üblich und betreffe nicht nur den TÜV SÜD. Vorliegend handle es sich zudem um einen Sonderfall mit Auslandsstudium, was dem Antragsgegner auch aufgrund der vorgelegten Vollmacht bekannt gewesen sei. Er habe durch die Verwendung gerichtsbekannter, immer gleicher Textbausteine zur Begründung der Ermessensausübung deutlich gemacht, dass gerade keine am Einzelfall orientierte Ermessensausübung vorgenommen worden sei. Die Fristsetzung auf einen Sonntag mache besonders deutlich, dass die Frist schematisch an der bisherigen Praxis orientiert gewesen sei. Der Satz „Bei der Gutachtenerstellung wurde berücksichtigt, dass sich Ihr Mandant im Ausland aufhält.“ sei erst nachträglich im Begleitschreiben enthalten. Es seien weder die längeren Postlaufzeiten noch die notwendige Anreise zur Gutachtenserstellung berücksichtigt worden. Ebenso wenig sei berücksichtigt worden, dass vom Antragsteller während seines Auslandsaufenthalts gerade keine Gefahr für den inländischen Straßenverkehr ausgehe. Die unangemessene, nicht am Einzelfall orientierte Frist verlängere sich auch nicht automatisch zu einer angemessenen Frist. Darüber hinaus habe das Landratsamt nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Insbesondere die rechtlichen Konsequenzen aufgrund des Auslandsaufenthalts seien völlig unberücksichtigt geblieben und nicht zum Gegenstand der Anhörung vor Erlass der Gutachtensanordnung gemacht worden. Weiter habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die mit Schreiben vom 31. Januar 2017 verlängerte Frist ebenfalls unangemessen kurz sei. Mit Schreiben vom 13. März 2017 habe das Landratsamt erstmals Zweifel an einem Auslandsaufenthalt geäußert, obwohl dieser doch angeblich bei der Fristsetzung berücksichtigt worden sei. Richtigerweise hätte nochmals eine Fristverlängerung gewährt werden müssen. Es sei beabsichtigt gewesen, durch Vorlage eines in den USA eingeholten Drogengutachtens die Vermutung des Konsums harter Drogen zu widerlegen. Um keine unnötigen Kosten zu produzieren, habe abgewartet werden müssen, ob das Landratsamt dem Widerspruch nicht abhelfe. Durch die willkürliche Verweigerung der Abgabemitteilung aus rein verfahrens- und prozesstaktischen Gründen sei der Antragsteller in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden und der Bescheid aus diesem Grunde rechtswidrig, da eine Nachholung des rechtlichen Gehörs nach Ergehen des Widerspruchsbescheids im Klageverfahren nicht mehr möglich sei. Zudem sei zu prüfen, ob dieses Vorgehen nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB erfülle. Entgegen der Feststellungen des Verwaltungsgerichts und in dem Entziehungsbescheid sowie dem Schreiben vom 29. November 2016 habe der Antragsteller auch umfassend Stellung zum Konsum harter Drogen genommen. Er habe in der polizeilichen Vernehmung eine Abhängigkeit zutreffend verneint. Die Ausführungen zum letzten Konsum und der Hinweis auf einen Erstkonsum von Drogen in Form von Cannabis schlössen den Nichtkonsum harter Drogen mit ein. Weitere Ausführungen seien nicht erforderlich gewesen, was bei der Anordnung des Gutachtens ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Das Landratsamt hätte im Rahmen des Entzugsverfahrens durch eine Laboruntersuchung abklären müssen, ob es sich bei den polizeilich sichergestellten Tabletten tatsächlich um harte Drogen gehandelt habe. Der Verweis auf notwendige Tatbestandsmerkmale einer Norm könne nicht als Schutzbehauptung abgetan werden. Diese seien von Amts wegen zu prüfen. Der Strafbefehl sei allein aus prozessökonomischen Gründen akzeptiert worden, da die Durchführung einer Hauptverhandlung nochmals Anwalts- und Gerichtskosten und ggf. umfangreiche Reisekosten verursacht hätte. Der Antragsteller habe die Beibringung des Gutachtens nicht verweigert. Die Nichtvorlage sei nicht ohne ausreichenden Grund erfolgt, sondern wegen eines beruflich bedingten USA-Aufenthalts. Aus der Nichtvorlage sei nur dann auf die Nichteignung des Betroffenen zu schließen, wenn bei grundloser Weigerung die Vermutung gerechtfertigt sei, dass der Betroffene einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen wolle. Dies habe der Antragsteller nicht gewollt, sondern darauf hingewiesen, dass er unproblematisch jederzeit einen Drogentest in den USA durchführen lassen könne. Darüber hinaus stelle eine nicht offensichtlich willkürliche Beschreitung des Rechtswegs ebenfalls keine rechtsgrundlose Weigerung dar. Auch die Kammervorsitzende habe in der Frist ein Problem gesehen und eine Rücknahme des Entzugsbescheids empfohlen. Die Behörde könne jederzeit auch noch im Rahmen eines Klageverfahrens die Frist verlängern. Das Landratsamt habe die Frist bis zur geplanten Rückkehr des Antragstellers aus den USA im Sommer 2018 verlängert. Es werde auf die Aktennotiz vom 14. Dezember 2017 verwiesen, wobei sich die Formulierung auf das anhängige Klageverfahren bezog. Die Vorsitzende Richterin habe in einem Telefonat mit dem Vertreter des Antragstellers am 8. Januar 2018 auf der Grundlage dieser Aktennotiz das Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens bis zur Rückkehr des Antragstellers eingeholt. Das Landratsamt habe wenige Minuten später die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens und damit auch zur Verlängerung der Vorlagefrist erteilt. Dies sei an keine Form gebunden und damit auch mündlich bindend. Eine Rücknahme einer einmal eingeräumten Frist sei nicht zulässig. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Anordnung des Sofortvollzugs mit dem sofortigen Ausschluss des Antragstellers von der Teilnahme am Straßenverkehr zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer begründet werde. Wäre diese Gefahrenlage tatsächlich gegeben, dann hätten Polizei, Staatsanwaltschaft, Strafgericht und das Landratsamt das Verfahren umfassend beschleunigen müssen, um diese Gefahr möglichst kurzfristig zu beenden. Bis zur Gutachtensanforderung habe es jedoch vier Monate gedauert. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Antragsteller sich im Ausland befinde und aufgrund seines amerikanischen Führerscheins sowohl in den USA als auch im europäischen Ausland zum Führen eines Kraftfahrzeugs berechtigt sei. Durch das vorgelegte Gutachten werde nachgewiesen, dass der Antragsteller keinerlei harte Drogen konsumiere. Die nachgewiesene THC-Konzentration belege nur einen Umgang mit THC, aber keinen aktiven Konsum von Cannabis. Der Wert sei so gering, dass vom Antragsteller keinerlei Gefährdung für den Straßenverkehr ausgehe. Hieraus ergebe sich auch kein Hinweis auf einen gelegentlichen Konsum. Der erste und letzte Konsum sei im Juli 2016 vor nunmehr über zwei Jahren erfolgt. Bei dem Gutachten handle es sich auch nicht um ein unbeachtliches Privatgutachten, da alle im Entzugsverfahren vorzulegenden Gutachten reine Privatgutachten seien. Auftraggeber und Empfänger sei immer der Antragsteller. Nachdem sich das Landratsamt in dem laufenden Verfahren geweigert habe, die Akten zur Begutachtung an den TÜV SÜD zu übersenden, habe nur ein Drogengutachten erstellt werden können. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller zu dem Festival mit der Bahn angereist sei, obwohl er Zugriff auf mehrere Fahrzeuge gehabt habe, habe bei der Festsetzung und Abwägung der Dringlichkeit der Gutachtensanordnung keine Berücksichtigung gefunden. Zu beachten sei auch, dass sich der Antragsteller umgehend nach seiner Rückkehr aus den USA beim Landratsamt gemeldet habe sowie wenige Tage später bereits ein Gutachten bei einer anerkannten Begutachtungsstelle in Auftrag gegeben und nach Zugang vorgelegt habe. Die gerichtlichen Ausführungen zu rein hypothetischen Verhaltensweisen entbehrten daher jeder Grundlage.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl I S. 3232), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützte Gutachtensanordnung im insofern maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 55) rechtmäßig war.

Der vom Antragsteller gerügte Anhörungsmangel liegt nicht vor. Das Landratsamt hat den Antragsteller sowohl vor der Anordnung des Gutachtens als auch vor dem Erlass des Entziehungsbescheids förmlich angehört und damit seinen Anhörungspflichten genügt. Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine Anhörung vor Anordnung eines Gutachtens, die keinen Verwaltungsaktscharakter hat (BVerwG, U.v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 17), ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, allerdings geboten, um etwaige Besonderheiten des Einzelfalls in Erfahrung zu bringen, die die Erforderlichkeit eines Gutachtens in Frage stellen oder die gutachtlich zu klärenden Fragen beeinflussen können (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2018 - 11 CS 18.1809 - juris Rn. 13). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, das Landratsamt habe die rechtlichen Konsequenzen seines Auslandsaufenthalts bei der Anordnung des Gutachtens unberücksichtigt gelassen, wäre dies allenfalls für die Fristsetzung entscheidungserheblich. Außerdem trifft dieser Vorwurf, wie sich aus dem Begleitschreiben vom 29. November 2016 ergibt, nicht zu. In Wahrheit bemängelt der Antragsteller, dass die Behörde seinem Einwand in der Sache nicht gefolgt ist. Dazu ist sie nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG allerdings auch nicht verpflichtet. Der Anhörungspflicht ist genügt, wenn die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung ernsthaft in Erwägung zieht (vgl. BVerwG v. 17.8.1982 - 1 C 22.81 - BVerwGE 66, 111 = juris Rn. 18; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 38). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Behörde, wie die Gerichte, den ihnen unterbreiteten Vortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, auch wenn sie im Ergebnis dem tatsächlichen Vorbringen nicht gefolgt ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen und der Begründung des eingreifenden Verwaltungsakt deutlich ergibt, dass die Behörde dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, was z.B. dann der Fall sein kann, wenn die Behörde den wesentlichen Kern neuen Tatsachenvorbringens insgesamt außer Betracht lässt (Kallerhoff/Mayen, a.a.O. m.w.N.).

Nach der in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen gesetzgeberischen Wertung kann der widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz ein Hinweis auf die Einnahme von Betäubungsmitteln sein. Dabei muss der Besitz konkret nachgewiesen sein (BayVGH, B.v. 20.2.2017 - 11 CS 16.2605 - juris Rn. 11; B.v. 31.5.2011 - 11 CS 11.459 - juris Rn. 10 m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 14 FeV Rn. 17). Dies ist hier nach den strafgerichtlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafbefehl, der gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Strafurteil gleichsteht, der Fall. Eine Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben oder wenn die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 16.2.2016 - 3 B 68.14 - ZInsO 2016, 795 = juris Rn. 20; B.v. 16.7.2010 - 5 B 2.10 - juris Rn. 18; B.v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 22.4.1992 - 1 B 61.92 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 2.12.2016 - 12 ME 142/16 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 17.11.2015 - 11 BV 14.2738 - juris Rn. 19; B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - NJW 2015, 2988 = juris Rn. 10; B.v. 16.9.2010 - 11 ZB 09.2002 - juris Rn. 12, 20; Dawin in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. § 108 Rn. 21). Sie ist nicht verpflichtet, das Strafverfahren gewissermaßen zu wiederholen, wenn der Betroffene geltend macht, zu Unrecht verurteilt worden zu sein (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.2010 und B.v. 22.4.1992 a.a.O.). Vorliegend haben sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen, die sich mit den ursprünglichen Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei decken, ergeben, insbesondere nicht aus den erstmals mit der Beschwerde vorgetragenen finanziellen Erwägungen, die den anwaltlich beratenen Antragsteller vorgeblich dazu motiviert haben, von einem Einspruch gegen den Strafbefehl abzusehen. Im Übrigen genügt es nicht, die strafgerichtlichen Feststellungen lediglich unsubstantiiert in Zweifel zu ziehen oder zu bestreiten oder die Hypothese aufzustellen, dass sich der Sachverhalt auch anders abgespielt haben könnte als in der rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung festgestellt, ohne dass der abweichende Geschehensablauf positiv behauptet und im Einzelnen stimmig geschildert wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2010 a.a.O.).

In seiner Gutachtensanordnung vom 29. November 2016 hat der Antragsgegner auf den Besitz einer sog. harten Droge (Ecstasy) abgestellt, die in Anlage I des BtMG als Betäubungsmittel (Methylendioxymethylamfetamin) geführt wird. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem keine Anhaltspunkte vorlagen, die gegen einen beabsichtigten Eigenkonsum sprachen. So war auch in dem Formularprotokoll über die polizeiliche Vernehmung nur die Rubrik “Besitz“ und nicht „Handel“ markiert. Über den Besitz hinausgehende Anhaltspunkte für eine Einnahme setzt eine Gutachtensanordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV grundsätzlich nicht voraus (OVG NW, B.v. 22.11.2001 - 19 B 814/01 - NZV 2002, 427 = juris Rn. 10; Dauer, a.a.O.). Nur im Falle der Einnahme oder des Besitzes von Cannabis setzt die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bei verfassungskonformer Auslegung noch tatsächliche Anhaltspunkte für ein Konsum- und Bevorratungsverhalten voraus, das geeignet ist, Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen (vgl. VGH BW, B.v. 20.4.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323 = juris Rn. 5; Dauer, a.a.O.). Denn im Gegensatz zum Konsum sog. harter Drogen entfällt die Fahreignung nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV nicht schon bei einer einmaligen Einnahme von Cannabis, sondern erst bei regelmäßigem Cannabiskonsum oder bei gelegentlichem Konsum, wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt oder das Vermögen zur Trennung von Konsum und Fahren fehlt. Außerdem ist die Gutachtensanordnung nach der Rechtsprechung ausnahmsweise dann nicht ermessensgerecht, wenn besondere Umstände einen Betäubungsmittelkonsum des Fahrerlaubnisinhabers ausschließen, etwa weil sie dafür sprechen, dass er mit Betäubungsmitteln ausschließlich Handel getrieben hat (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1999 - 3 B 145.98 - juris Rn. 3; B.v. 30.12.1999 - 3 B 150.99 - NZV 2000, 345 = juris Rn. 4). Davon war, wie dargelegt, hier indes nicht auszugehen.

Der Einwand, es habe kein Aufklärungsbedarf bestanden, weil der Antragsteller zum Konsum harter Drogen Stellung genommen habe, trifft nicht zu. Denn bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung hatte sich der Antragsteller lediglich dazu eingelassen, wie es zu dem auf entsprechende polizeiliche Nachfrage eingeräumten letzten Drogenkonsum gekommen sein und dass es sich dabei lediglich um Cannabis gehandelt haben soll. Aus dieser Aussage kann jedoch nicht geschlossen werden, was er erst mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. Dezember 2016 hat vortragen lassen, dass nämlich die bei ihm aufgefundenen XTC-Tabletten nicht zum Eigenverbrauch bestimmt gewesen seien und er keinerlei Erfahrung mit harten Drogen und nur einmal Cannabis getestet habe. Im Übrigen erscheint dieser nachträgliche Vortrag auch nicht glaubhaft. Denn es wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller, der bereits vor der körperlichen Durchsuchung durch die Polizei zugab, Betäubungsmittel mit sich zu führen, diesen wesentlich zu seinen Gunsten sprechenden Sachverhalt bereits in dieser Situation oder spätestens nach Erhalt des Anhörungsschreibens zur Gutachtensanordnung offenbart hätte. Auch hat er keinerlei Angaben dazu gemacht, wie er ohne jede Erfahrung mit Betäubungsmitteln in deren Besitz gelangen konnte und zu welchem sonstigen Zweck er sich diese besorgt hat.

Es liegen keine Ermessensfehler vor. Das Landratsamt war sich des bestehenden Ermessens bewusst und hat die ihm vorliegenden Informationen verwertet. Es hat sich - wie sich aus der Gutachtensanordnung ergibt - im Hinblick darauf, dass der einmalige Konsum harter Drogen zum Verlust der Fahreignung führt, harte Drogen regelmäßig zum Eigenkonsum erworben werden und der Antragsteller im Rahmen der Anhörung hierzu keine Angaben gemacht hat, im öffentlichen Interesse zur Aufklärung seines Konsumverhaltens entschlossen. Besondere Umstände, die einen Eigenkonsum ausgeschlossen erscheinen ließen, waren nicht ersichtlich. Für die Ausübung des Entschließungsermessens ist entgegen der Meinung des Antragstellers unerheblich, dass er zu dem Festival ohne eigenes Fahrzeug angereist ist, also nicht vorhatte, unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln zu fahren. Denn nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2018 - 11 CS 18.2351 - juris Rn. 10; B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - juris Rn. 10 m.w.N.).

Unschädlich wäre, wenn - so die Kritik des Antragtellers - das Landratsamt bei der Formulierung der Gutachtensanordnung vorformulierte Textbestandteile verwendet haben sollte. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG genügt, wenn die aus Sicht der Behörde wesentlichen entscheidungserheblichen Gründe angegeben sind und damit der Zweck der Begründung, den Betroffenen über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Gründe zu unterrichten, um ihn entweder zu überzeugen oder ihm die Möglichkeit zu geben, über die Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu entscheiden (vgl. zur Begründung eines Verwaltungsakts: Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 39 Rn. 4, 18 f.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 39 Rn. 1 jeweils m.w.N.) im Einzelfall erreicht wird. Soweit der Fall keine Besonderheiten aufweist, die ihn aus vielen gleich gelagerten Fällen herausheben, ist gegen eine Verwendung einschlägiger Textbausteine oder Formularbegründungen nichts einzuwenden (Ramsauer, a.a.O. Rn. 18). Ob die mitgeteilten Gründe stichhaltig sind, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids bzw. hier der Gutachtensanordnung.

Die dem Antragsteller gesetzte Frist zur Einholung eines Gutachtens war ausreichend. Ein Ermessensausfall hinsichtlich der Berücksichtigung seines Auslandsaufenthalts ist nicht gegeben. Der Sachbearbeiter, der die Gutachtensanordnung vom 29. November 2016 erstellt hat, hat dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Begleitschreiben vom selben Tag mitgeteilt, dass er eine Begutachtung trotz des Auslandsaufenthalts innerhalb der gesetzten Frist für möglich halte. Dies ist entgegen der Meinung des Antragstellers in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob die Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG auf einen Nicht-Verwaltungsakt wie die Gutachtensanordnung ohne weiteres zu übertragen sind. Denn aus dem Begleitschreiben wird jedenfalls deutlich, dass sich die Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung und nicht etwa nachträglich überlegt hat, ob dem Antragsteller eine Begutachtung innerhalb der Beibringungsfrist tatsächlich möglich wäre. Damit war ihm die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bekannt, so dass insoweit eine Begründung gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG jedenfalls entbehrlich gewesen wäre.

Auch wenn sich die Festlegung der Frist an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren hat (Dauer, a.a.O. § 11 FeV Rn. 45), bedeutet dies nicht, dass hierfür die persönlichen Bedürfnisse des Fahrerlaubnisinhabers ausschlaggebend sind. Insbesondere hätte das Landratsamt nicht die Beendigung des Auslandsstudiums durch den Antragsteller abwarten müssen. Das angeordnete Fahreignungsgutachten sollte dem Zweck dienen festzustellen, ob der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt gegenwärtig fahrgeeignet war. Daher konnte die Beibringungsfrist nur so bemessen werden, dass das Gutachten diesen Zweck nicht von vornherein verfehlen würde. Nachdem der Antragsteller am 19. August 2016 im Besitz von Ecstasy und Marihuana war und eine Haaranalyse regelmäßig nur für das vergangene halbe Jahr in Betracht kommt (vgl. die mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl S. 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführten Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013, S. 252 ff., 257), wäre die von ihm gewünschte Begutachtung erst Ende 2017/Anfang 2018 nicht mehr zweckgerecht und zielführend gewesen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht daher davon ausgegangen, dass die Fahrerlaubnisbehörde durch die vom Antragsteller zu verantwortenden Folgen seines Handelns nach den USamerikanischem Einreisebestimmungen oder das ebenfalls in seinen Verantwortungsbereich fallende Fehlen von Bildungsmöglichkeiten im Inland nicht daran gehindert ist, überhaupt eine noch zielführende Fristsetzung vorzunehmen. Dient die Vorlage des Gutachtens nicht dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, sondern wie hier der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat, ist die Beibringungsfrist nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2013 - 11 CS 13.219 - juris Rn. 20; Dauer, a.a.O. § 11 FeV Rn. 45). Den Eignungszweifeln ist in diesem Fall so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen, da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht (vgl. BayVGH, a.a.O.). Dagegen kann aus den vom Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegten Gründen nicht ins Feld geführt werden, der Antragsteller habe wegen seines Studienaufenthalts im Ausland damals keine Gefahr für den inländischen Straßenverkehr dargestellt. Denn insofern kann es nicht auf die im Einzelfall kaum nachprüfbare Wahrscheinlichkeit ankommen, mit der ein Fahrerlaubnisinhaber von seiner Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch macht bzw. etwa wegen eines Auslandsaufenthalts, einer Erkrankung oder einer Inhaftierung keinen Gebrauch machen kann, sondern auf das tatsächliche Können und rechtliche Dürfen, d.h. die durch die Fahrerlaubnis vermittelte Möglichkeit, im Inland hiervon Gebrauch zu machen.

Dem Antragsteller standen seit Zugang der Gutachtensanordnung etwas mehr als acht Wochen zur Einholung eines Gutachtens zur Verfügung. Dieser Zeitraum hätte auch einem im Ausland Studierenden unter Berücksichtigung der vorhandenen Kommunikationswege, der Anreise und der Feiertage um den Jahreswechsel grundsätzlich die Gelegenheit geboten, sich begutachten zu lassen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller während der laufenden Beibringungsfrist überhaupt darum bemüht hat. Nach Aktenlage hat er lediglich auf einer Begutachtung Ende 2017 bzw. nach Beendigung seines Studienaufenthalts bestanden und sich auf wiederholte Forderungen nach einer entsprechenden Fristverlängerung beschränkt, später dann vorgetragen, weshalb er vor Beendigung des Studiums nicht in das Inland reisen könne bzw. wolle. Auch mit seiner Beschwerde hat er nicht substantiiert dargetan, dass er sich bei den zur Verfügung stehenden Begutachtungsstellen vergeblich um einen Begutachtungstermin bemüht, aber wegen der Feiertage keinen erhalten hat. Wäre die Einhaltung der Frist tatsächlich aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten, dem Fehlen ärztlicher Kapazität, einer zögerlichen Bearbeitung durch die Begutachtungsstelle oder dergleichen unmöglich gewesen, hätte das Landratsamt über einen Antrag auf Fristverlängerung gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG zu entscheiden gehabt. Ein derart begründeter Fristverlängerungsantrag des Antragstellers lag jedoch nicht vor.

Weder aus der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2017 - 11 CS 17.1483 - juris Rn. 5, 26; B.v. 21.10.2015 - 11 C 15.2036 - juris Rn. 18; B.v. 23.4.2013 - 11 CS 13.219 - juris Rn. 20: jeweils zwei Monate für ausreichend erachtet) noch aus der Verwaltungspraxis anderer Hoheitsträger lässt sich eine behördliche Verpflichtung ableiten, regelmäßig drei Monate zur Beibringung eines Gutachtens einzuräumen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Verwaltungsträger, hier dem Landratsamt Augsburg, der in seinem Zuständigkeitsbereich die Gleichbehandlung zu sichern hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2014 - 3 CN 4.13 - juris Rn. 52, U.v. 18.9.1984 - 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 = juris Rn. 21; BVerfG, B. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 = juris Rn 76, B.v. 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 - BVerfGE 21, 54 = juris Rn. 35).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Landratsamt die gesetzte Beibringungsfrist nicht verlängert. Vielmehr hat es ihn mit Schreiben vom 31. Januar 2017 lediglich zu einer abschließenden Erklärung innerhalb von zwei Wochen aufgefordert, ob er ein Fahreignungsgutachten vorlegen oder auf die Fahrerlaubnis verzichten wolle, um das weitere Vorgehen bestimmen zu können. Da der Antragsteller die geforderte Erklärung nicht abgegeben hat, war über eine im ersteren Fall in Betracht kommende Fristverlängerung zur Vorlage eines - in zeitlicher Hinsicht noch zweckdienlichen - Gutachtens nicht mehr zu entscheiden. Die weitere Frage, welche Fristverlängerung mit Blick auf die durch den Fristablauf eintretende Rechtsfolge (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2015 - 11 C 15.2036 - juris Rn. 18) in diesem Fall angemessen gewesen wäre, hat sich hier somit nicht mehr gestellt. Ebenso wenig liegt in der Zustimmung des Landratsamts zum Ruhen des Klageverfahrens bis zur Rückkehr des Antragstellers aus den USA oder dem gegenüber dem Gericht zunächst gezeigten Einverständnis mit einer erneuten Begutachtung eine Verlängerung der Vorlagefrist. Letzteres ist nach Erlass eines auf § 11 Abs. 8 FeV gestützten Entziehungsbescheids - und im Falle eines Widerspruchs nach der Zurückweisung des Widerspruchsbescheids - ausgeschlossen. Die im Rahmen des Klageverfahrens entfalteten Bemühungen des Verwaltungsgerichts um ein einverständliches Ruhen des Verfahrens konnten allenfalls einer Einigung der Beteiligten dienen, die eine Aufhebung des Bescheids gegen den Nachweis der gegenwärtigen Fahreignung zum Gegenstand gehabt hätte, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch bestand oder eine entsprechende Zusicherung gegeben worden wäre. Nichts anderes ist dem Aktenvermerk des Landratsamts vom 14. Dezember 2017 zu entnehmen. Zu einer Einigung kam es indes nicht. Nach einem Aktenvermerk vom 10. Juli 2018 haben das Landratsamt und die Regierung von Schwaben die vom Verwaltungsgericht während des Verfahrens zunächst geäußerten Bedenken gegen die Beibringungsfrist letztlich nicht geteilt, was dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 12. Juli 2018 persönlich mitgeteilt worden ist.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Haaranalyse vom 23. Juli 2018 für im Entziehungsverfahren unbeachtlich gehalten, zum einen, weil sie nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 = juris Rn. 13), hier der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2017, beigebracht worden ist, zum andern, weil die Haaranalyse nichts über den Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers im maßgeblichen Zeitraum bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis aussagt. Sie kann damit lediglich im Wiedererteilungsverfahren berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2017 - 11 CS 17.1483 - juris Rn. 27). Erlangt der Betroffene seine Fahreignung nach Erlass des Entziehungsbescheides wieder, sieht das Gesetz eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 18 ff.). Außerdem steht ohne Kenntnis des Konsumverhaltens nicht fest, dass ein Abstinenznachweis ein ausreichender Beleg für eine Wiedererlangung der Fahreignung wäre (vgl. S. 169 ff. der Beurteilungskriterien; BayVGH, B.v. 13.9.2016 - 11 ZB 16.1565 - juris Rn. 11).

Nachdem der Antragsteller die von ihm geforderte Mitwirkungshandlung ohne ausreichenden Grund nicht fristgerecht erbracht hat, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl der Schluss auf das Fehlen der Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als auch die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hieraus folgende Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend sind. Der Fahrerlaubnisbehörde steht insoweit kein Ermessen zu (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 11 CS 11.2349 - juris Rn. 47 m.w.N.).

Der Entziehungsbescheid weist auch keine sonstigen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist die Abgabe des Verwaltungsverfahrens an die Widerspruchsbehörde nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verbunden. Wie ausgeführt hatte der Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ausreichend Gelegenheit, vor Erlass des Entziehungsbescheids zu dieser Entscheidung Stellung zu nehmen. Zu einer Anhörung vor einzelnen Verfahrensschritten, die nicht in die Rechte des Betroffenen eingreifen, wie die Abgabe des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens an die Widerspruchsbehörde, ist die Behörde nicht verpflichtet. Abgesehen davon ist dem Antragsteller eine Information über die bereits mit Schreiben vom 4. Juli 2017 erfolgte Abgabe des Verfahrens auch nicht willkürlich vorenthalten worden. Das Interesse an einer vorherigen Ankündigung der Abgabe des Verfahrens ist dem Landratsamt erst nachträglich mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 20. Juli 2017 bekannt geworden. Mit einem derartigen Interesse ist im Regelfall auch nicht zu rechnen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, welche dem Landratsamt noch nicht bekannten und entscheidungserheblichen Tatsachen im Abhilfeverfahren noch hätten vorgebracht werden sollen. Ferner bestand bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 5. Oktober 2017 noch ausreichend Gelegenheit zu weiterem Vortrag. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung ist nicht ansatzweise nachvollziehbar.

Im Widerspruchsverfahren selbst war eine weitere Anhörung nicht erforderlich, da die Regierung den Widerspruch zurückgewiesen hat. Nach § 71 VwGO soll eine Anhörung erfolgen, wenn eine Aufhebung oder Änderung des Ausgangsbescheids beabsichtigt ist, die eine Beschwer des Widerspruchsführers herbeiführt. Soll eine im Ausgangsbescheid enthaltene Beschwer lediglich aufrechterhalten werden, bedarf es einer Anhörung nur dann, wenn - anders als hier - die Widerspruchsentscheidung auf neue tatsächliche Umstände oder eine neue Rechtsgrundlage gestützt werden soll (Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 71 Rn. 4).

Schließlich dringt der Antragsteller auch nicht mit seinen Einwänden gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch. In diesem Zusammenhang ist insbesondere nicht maßgebend, wie schwerwiegend seine Motive für den Auslandsaufenthalt waren, sondern wiederum nur, ob er tatsächlich und rechtlich von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen konnte. Wäre davon auszugehen, dass der Antragsteller überhaupt nicht in der Lage ist, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, würde sich im Hinblick auf das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im Übrigen die Frage nach der Zulässigkeit des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob der Antragsteller noch im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist, von der er im Ausland Gebrauch machen kann. Die grundsätzliche Beschränkung des Handelns einer nationalen Behörde auf den eigenen Hoheitsbereich kann nicht zum Wegfall des öffentlichen Sicherheitsinteresses an der sofortigen Durchsetzung einer rechtmäßigen Verwaltungsentscheidung führen. Da der Verdacht eines Konsums sog. harter Drogen nicht ansatzweise aufgeklärt werden konnte und keinerlei Erkenntnisse über die Einstellung des Antragstellers und einen eventuellen Einstellungswandel vorliegen, kommt angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht in Betracht. Auch der Umstand, dass dem Antragsteller bisher noch keine Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Betäubungsmitteln nachgewiesen wurde, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Ferner ist die Fahrerlaubnisbehörde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht gehalten, vom Vollzug eines rechtmäßigen Entziehungsbescheides abzusehen, um einem Betroffenen die Gelegenheit einzuräumen, die (zukünftige) Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen (BayVGH, B.v. 6.11.2018 - 11 CS 18.821 - juris Rn. 18).

Damit war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


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Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2015 - 11 ZB 14.1452

bei uns veröffentlicht am 13.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Grü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2018 - 11 ZB 17.2069

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2015 - 11 BV 14.2738

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 11 BV 14.2738 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. November 2015 (VG Regensburg, Entscheidung vom 4. November 2014, Az.: RO 8 K 14.1468) 11. Senat Sachgebietsschlü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2016 - 11 ZB 16.1565

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2015 - 11 C 15.2036

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerl

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2018 - 11 CS 18.2351

bei uns veröffentlicht am 05.12.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2019 - 11 CS 18.1808.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2019 - 11 CS 18.2334

bei uns veröffentlicht am 10.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - 11 CS 18.2613

bei uns veröffentlicht am 04.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Referenzen

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1986 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis des Klasse B (einschließlich Unterklassen).

Mit Strafbefehl vom 8. Mai 2015, im Schuldspruch rechtskräftig seit 9. Juni 2015, verurteilte ihn das Amtsgericht Kaufbeuren wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Antragsteller am 8. März 2015 mehreren Personen Ecstasy und LSD angeboten hatte, wobei er eine Ecstasy-Tablette zum Preis von fünf Euro in der Hand gehalten hatte. Nach dem Bericht der Polizeiinspektion Kaufbeuren vom 13. April 2015 wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am 8. März 2015 mehrere Feinwaagen, ein Aufzuchtschema (Zucht, Pflege, Düngung) von Cannabis und ca. 5 g Cannabissamen gefunden. Laut einem freiwilligen Atemalkoholtest war der Antragsteller zur Tatzeit nüchtern (0,0 mg/l). Zeugen hätten ihn als möglicherweise unter Drogeneinfluss stehend geschildert.

Die Fahrerlaubnisbehörde forderte vom Antragsteller mehrmals die Vorlage eines Gutachtens sowie anderer Nachweise, und entzog ihm jeweils mit Bescheiden vom 8. Januar 2016 und 13. Mai 2016 die Fahrerlaubnis, hob die Bescheide später jedoch wieder auf.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde erneut die Vorlage eines Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung mit einer Haaranalyse zur Klärung seines Konsumverhaltens bis zum 26. September 2016 an. Die Anordnung wurde auf die dem Strafbefehl vom 8. Mai 2015 zugrunde liegende Tat und die bei der anschließenden Wohnungsdurchsuchung vorgefundenen Gegenstände gestützt. Es sei erwiesen, dass der Antragsteller im Besitz einer Ecstasy-Tablette gewesen sei. Der Besitz von geringen Mengen stelle ein Indiz für den Eigenkonsum dar. Das Gutachten habe folgende Frage zu klären: „Nimmt der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung infrage stellen?“

Da der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog die Fahrerlaubnisbehörde ihm nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 31. Oktober 2016 die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des Führerscheins innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an.

Über die gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden (Az. 7 K 16.1615). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat es mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 abgelehnt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl S. 2722), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Bringt der Betreffende das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78). Dies ist hier nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Fall.

1.1 Weil § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV als Indiz für die Einnahme von Betäubungsmitteln deren Besitz genügen lässt, muss dieser Besitz konkret nachgewiesen werden (BayVGH, B.v. 22.1.2008 - 11 CS 07.2766 - juris). Hier steht aufgrund des dem Strafbefehl vom 8. Mai 2015 zugrundeliegenden Sachverhalts (vgl. § 3 Abs. 4 StVG) fest, dass der Antragsteller am 8. März 2015 Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besessen hat. Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV vor.

1.2 Die Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde ist hier nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Sie hat bei dieser Entscheidung die Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in der streitgegenständlichen Gutachtensbeibringungsanordnung vom 27. Juli 2016 zutreffend ausgeführt, dass der Besitz von Betäubungsmittel in geringen Mengen ein Indiz für den Eigenkonsum darstellt. Zudem hat es in den Gründen, die als Anlass für die Anordnung genannt wurden, angeführt, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am 8. März 2015 mehrere Feinwaagen, ein Aufzuchtschema (Zucht, Pflege, Düngung) von Cannabis und ca. 5 g Cannabissamen gefunden worden seien.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss (BA S. 11) ausgeführt, dass Anhaltspunkte für Ermessensfehler der Behörde nicht bestünden, auch wenn die Ermessenserwägungen in der Gutachtensanforderung nur „äußerst sparsam“ dargestellt worden seien. Es liege aber auf der Hand, dass die Argumentation des Antragstellers, weil er nur wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sei, stehe fest, dass er keine Drogen konsumiere, nicht überzeugen könne. Der Konsum von Drogen sei an sich nicht strafbar. Dass im Strafverfahren auf etwaigen Konsum nicht eingegangen worden sei, sondern sich der Strafbefehl lediglich mit der Frage des Handeltreibens befasse, erlaube daher keineswegs den Schluss, dass ein Drogenkonsum des Antragstellers ausgeschlossen sei. Nur im letzteren Fall hätte die Behörde aber Anlass gehabt, auf die Abklärung der Frage, ob Konsum besteht, durch ein ärztliches Gutachten zu verzichten.

Der Senat teilt diese Auffassung im vorliegenden Fall. Nach dem dem Strafbefehl vom 8. Mai 2015 zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Antragsteller am 8. März 2015 in einer Diskothek nicht nur Ecstasy angeboten, sondern auch LSD. Da LSD bei ihm nicht aufgefunden wurde, lässt das darauf schließen, dass der Antragsteller Zugang zu weiteren Betäubungsmitteln hatte. Nicht selten wird der Eigenkonsum durch Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in geringen Mengen finanziert. Auch die in der Wohnung des Antragstellers am 8. März 2015 aufgefundenen Drogenutensilien sprechen, auch wenn es sich dabei überwiegend um Cannabisutensilien (wohl mit Ausnahme der Feinwaagen) gehandelt hat, dafür, dass der Antragsteller deutlich mehr mit Drogen zu tun hat als den behaupteten einmaliger Verkaufsversuch einer Ecstasy-Tablette. Für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV reicht der bloße Verdacht des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Ob ein solcher Konsum tatsächlich vorliegt, hätte gerade durch das ärztliche Gutachten geklärt werden können.

Dass die Behörde im streitgegenständlichen Bescheid in der rechtlichen Würdigung mehrfach von Amphetaminbesitz spricht, ist unschädlich. Der Sachverhalt ist richtig wiedergegeben. Um welche Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) es sich handelt, ist rechtlich irrelevant. Im Übrigen war ausweislich des Strafbefehls in der Ecstasy-Tablette ein Wirkstoffgehalt von 60 mg MDMA enthalten. MDMA gehört zur Gruppe der Amphetamine. Es liegt insoweit entgegen dem Beschwerdevorbringen auch kein Anhörungsfehler vor, weil der Antragsteller „nie zum Besitz von Amphetamin“ angehört wurde. Ein solcher liegt auch nicht darin, dass der Sachvortrag des Antragstellers von der Behörde nicht beachtet worden wäre.

Auch dass der Antragsteller die Ecstasy-Tablette nicht geschluckt hat, spricht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gegen einen Konsum. Es ist nicht ersichtlich, welche Vorteile ihm das gebracht hätte. Das wäre weder der Annahme des Besitzes noch der Verurteilung wegen Handeltreibens entgegengestanden.

1.3 § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV sieht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens vor. Die Anordnung eines bloßen Urinscreenings oder einer Haarprobe wäre für den Nachweis, dass keine Drogen konsumiert wurden, nicht ausreichend.

1.4 Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Gutachtensbeibringungsanordnung vom 27. Juli 2016 nicht daraus, dass der Drogenbesitz bereits am 8. März 2015 gewesen war. Liegen Tatsachen vor, aus denen sich Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs ergeben, hat die Fahrerlaubnisbehörde die vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Das gilt auch dann, wenn diese Maßnahmen über einen längeren Zeitraum vorher nicht oder - wie hier - mehrmals in anderer Weise ergriffen und später im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - hier wohl eher aus formellen Gründen - wieder aufgehoben worden sind. Maßgeblich ist allein, ob die Gefahr zum Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde noch besteht und nicht etwa durch Zeitablauf entfallen ist.

Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Verdacht des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, der sich aus dessen Besitz ergibt, wird nicht dadurch ausgeräumt, dass der Besitz vor über einem Jahr festgestellt wurde. Das ist kein Zeitraum, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass die Gefahr nicht mehr besteht. Durch die zweimalige Aufhebung des Fahrerlaubnisentziehungsbescheids ist auch kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden, dass die Behörde die Maßnahme - in formell und materiell ordnungsgemäßer Weise - nicht wieder ergreift. Die sicherheitsrechtlich erforderliche Maßnahme wird durch Zeitablauf auch nicht unverhältnismäßig.

1.5 Soweit der Antragsteller ausführt, die Anordnung des Sofortvollzugs sei über ein Jahr nach dem Drogenfund nicht mehr gerechtfertigt, kann dem nicht gefolgt werden. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Verdacht besteht, dass der Antragsteller Drogen konsumiert. Der Konsum von Drogen lässt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung entfallen.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

11 BV 14.2738

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 17. November 2015

(VG Regensburg, Entscheidung vom 4. November 2014, Az.: RO 8 K 14.1468)

11. Senat

Sachgebietsschlüssel: 551

Hauptpunkte:

Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis; Trunkenheitsfahrt mit 1,28‰; Wiedererteilungsverfahren; Notwendigkeit der Anordnung einer MPU.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Stadt Amberg,

vertreten durch den Oberbürgermeister, Fahrerlaubnisbehörde Pfalzgrafenring 3, 92224 Amberg,

- Beklagte -

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. November 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Stadlöder, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Geist aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. November 2015

am 17. November 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B.

Ihr war am 29. Juli 1965 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) erteilt worden. Mit Urteil vom 11. Februar 2014 verurteilte sie das Amtsgericht Amberg wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration - BAK - 1,28 ‰), entzog ihr die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperre von noch drei Monaten (bis 11.5.2014) an. Dem Urteil zufolge war die Klägerin am 14. Juni 2013 mit einem Pkw mindestens 500 m auf öffentlichen Straßen gefahren, obwohl sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Aus der Tat ergebe sich, dass die Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Eine Sperre von noch drei Monaten sei erforderlich, aber auch ausreichend, um die Klägerin so nachhaltig zu beeindrucken, dass sie die zum Führen von Kraftfahrzeugen notwendige charakterliche Eignung wiedergewinne. Die von der Polizei am Tattag am Unfallort durchgeführte Messung hatte eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,72 mg/l ergeben. Der Führerschein der Klägerin war bereits am Tattag sichergestellt worden.

Mit Schreiben vom 18. März 2014 informierte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin darüber, dass sie einen Neuerteilungsantrag frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellen könne und dass in ihrem Falle vor der Durchführung der ggf. erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ein Abstinenznachweis erbracht werden müsse.

Am 19. März 2014 beantragte die Klägerin die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen BE und C1E verzichtete sie unter dem 3. Juni 2014.

Mit Schreiben vom 30. September 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i. V. m. Buchst. a FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens auf. Es sei zu klären, ob zu erwarten sei, dass die Klägerin auch zukünftig ein (Kraft-)Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und/oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 (hier: Klasse B) infrage stellten.

Bereits am 3. September 2014 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B erheben lassen. Die Klägerin sei Ersttäterin; der strafgerichtlichen Verurteilung liege eine Alkoholisierung mit einer BAK von nur 1,28 ‰ zugrunde; nach der Rechtsprechung sei die Fahrerlaubnis ohne medizinisch-psychologische Untersuchung zu erteilen. Entgegen den Feststellungen des Strafgerichts habe die Klägerin nicht unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Sie habe am Vormittag ihr Auto wegen starker Migräne am Straßenrand geparkt, anschließend in ihrer Wohnung Melissengeist (laut mündlicher Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht drei kleinere Gläser mit Wasser vermischt) eingenommen, sich anschließend hingelegt und sich erst wieder um 14.00 Uhr zu ihrem Auto begeben, ohne damit gefahren zu sein, als der Auffahrunfall geschehen sei.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 4. November 2014 ab. Das Gericht folge der Rechtsprechung, wonach bei strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer einmaligen Alkoholfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰ oder einer AAK von weniger als 0,8 mg/l für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht verlangt werden könne. Hier bestünden aber zur Überzeugung des Gerichts weitere gewichtige Gründe für die Notwendigkeit einer Abklärung der Fahreignung der Klägerin durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d. i. V. m. Nr. 2 Buchst. a FeV. Bei der Klägerin sei etwa eine Stunde nach der Trunkenheitsfahrt eine BAK von 1,28 ‰ festgestellt worden. Dies gehe nach ihrer Einlassung auf den Konsum von drei Gläsern Melissengeist mit Wasser und Zucker am Vormittag (nach 10.00 Uhr) zurück. Damit liege nicht nur eine höhere BAK um die Mittagszeit, sondern auch ein sorgloser, wenn nicht sogar missbräuchlicher Umgang mit Melissengeist nahe, zumal die Klägerin nach eigenen Angaben Melissengeist in nicht unerheblicher Menge vorrätig halte. Der von der Klägerin praktizierte Konsum von mehreren Gläsern Melissengeist innerhalb kurzer Zeit liege derart weit außerhalb des vom Hersteller vorgesehenen Anwendungsrahmens, dass sich der Gedanke aufdränge, die Klägerin setze das Mittel gezielt wegen der alkoholspezifischen Wirkungen ein. Folge man der klägerischen Einlassung in der mündlichen Verhandlung, wonach sie die Gläser nicht auf einmal getrunken habe, würde sie das nicht ent-, sondern belasten, weil man dann von einem sogenannten Spiegeltrinken ausgehen müsse. Auch der Umstand, dass sie sich noch für fahrtüchtig gehalten habe, deute auf ein Spiegeltrinken hin. In der Gesamtschau begründeten der zumindest sorglose Umgang mit Melissengeist in der Vergangenheit und die Trunkenheitsfahrt vom 14. Juni 2013 die Annahme von Alkoholmissbrauch.

Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung wiederholt sie das Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht und verweist auf die bisherige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt erst bei einer BAK von 1,6‰ oder mehr oder einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr eine medizinisch-psychologische Untersuchung im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens angeordnet werden dürfe. Auch die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV lägen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht vor. Die Ausführungen hierzu seien weder richtig noch schlüssig. Sie berücksichtigten auch nicht die Resorptionsphase, zumal das Trinkende gegen 14.00 Uhr gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. November 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Fahrerlaubnis der Klasse B ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren und hält die Zurückweisung der Berufung für rechtens.

Zur Begründung verweisen die Beklagte und die Landesanwaltschaft auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach bei strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs im Neuerteilungsverfahren stets eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich sei. Sie verteidigen die Auffassung mit weiteren Erwägungen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit eines Gutachtens zu Recht auch auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Fahrerlaubnisbehörde musste - wie durch die Gutachtensanordnung vom 30. September 2014 geschehen - die Erteilung der Fahrerlaubnis an die Klägerin von der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Frage abhängig machen, ob zu erwarten sei, dass sie erneut unter (unzulässig hohem) Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen werde.

1. Nach § 20 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. d. F. d. Bek. vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV grundsätzlich verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es - wie hier - um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers nach § 13 FeV.

Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht zulasten des Bewerbers (vgl. Dauer in Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVG Rn. 41). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. VGH BW, U.v. 18.6.2012 - 10 S 452/10 - VBlBW 2013, 19). Wenn sich der Betroffene - wie hier - weigert, sich untersuchen zu lassen, kann eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden. In solchen Fällen ist auch eine vorhergehende Gutachtensbeibringungsanordnung nicht notwendig. Im Übrigen ist eine solche hier erfolgt. Diese ist auch in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig.

Soweit die Klägerin nach wie vor die Richtigkeit des Urteils des Amtsgerichts Amberg vom 11. Februar 2014 bestreitet, kann sie damit keinen Erfolg haben. Auch bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung in einem Strafverfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - NJW 2015, 2988 Rn. 10). Letztere bestehen hier nicht. Das Beweisergebnis des Strafverfahrens hat die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt.

Das Strafgericht hat der Klägerin hier die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit, die sich aus der Tat ergebe, entzogen; dass es gleichzeitig ausgeführt hat, eine Sperre von noch drei Monaten sei erforderlich, aber auch ausreichend, um die Klägerin so nachhaltig zu beeindrucken, dass sie die zum Führen von Kraftfahrzeugen notwendige charakterliche Eignung wiedergewinne, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Erfordernisses der strafgerichtlichen Überzeugung der Fahrungeeignetheit letztlich nicht in Frage stellen. Zwar kann auch im Wiedererteilungsverfahren von den Feststellungen im Strafverfahren ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 a. a. O. Rn. 10 m. w. N.). Allein der Ablauf der Sperrfrist hat jedoch nicht zur Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde von der (wiedergewonnenen) Fahreignung ausgehen müsste, solange die Tat im Fahreignungsregister noch nicht getilgt ist (vgl. hierzu § 29 StVG). Denn Voraussetzung hierfür ist eine hinreichende Stabilität der Änderung des Trinkverhaltens (vgl. Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV). Darüber hat die Fahrerlaubnisbehörde ggf. nach Einholung eines Gutachtens (vgl. auch 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV) zu entscheiden. Insoweit geht von der strafgerichtlichen Entscheidung keine Bindungswirkung aus. Die Aussage des Strafgerichts zur Wiedergewinnung der Fahreignung reflektiert im Übrigen nur die bisher weitgehend geübte Rechtspraxis.

Zwar kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die streitgegenständliche Gutachtensbeibringungsanordnung hier nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützt werden (2.). Die Fahrerlaubnisbehörde war jedoch gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen (hierzu 3.).

2. Es liegt hier kein Fall vor, der nach der Rechtsprechung des Senats eine allein auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützte Gutachtensanordnung rechtfertigt. Hiernach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Diese Tatsachen müssen im Erteilungsverfahren im Zeitpunkt der Beibringungsanordnung, des Erlasses eines etwaigen Bescheids und im Fall der Klage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Alkoholmissbrauch ist dabei im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu verstehen und meint den Fall, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 2.12.2011 - 11 B 11.246 - SVR 2012, 236; OVG NW, B.v. 14.11.2013 - 16 B 1146/13 - Blutalkohol 51, 36 m. w. N.). Hierfür reicht es nicht aus, dass die Klägerin bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,28 ‰ mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Der Senat hält daran fest, dass ein anderes Verständnis der Systematik des § 13 FeV zu einem Wertungswiderspruch zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV führen würde, wonach entweder wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder das Führen eines Fahrzeugs mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr oder einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr Voraussetzung für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sind. Daher müssen in den Fällen einer Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV zusätzliche Tatsachen vorliegen, die für die Annahme von Alkoholmissbrauch sprechen, d. h. es müssen zur einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 ‰ BAK bzw. 0,8 mg/l AAK Umstände hinzutreten, denen eine annähernd gleich starke Aussagekraft dafür zukommt, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und das Fahren nicht zu trennen vermag (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 - 11 ZB 08.3166 - juris Rn. 13).

Solche Tatsachen können nach der Rechtsprechung des Senats z. B. bei Berufskraftfahrern vorliegen, bei denen naturgemäß die Wahrscheinlichkeit der alkoholisierten Straßenverkehrsteilnahme höher ist (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 2.12.2011 - 11 B 11.246 - SVR 2012, 236). Ferner kann auch sonstiger Kontrollverlust in Zusammenhang mit Alkoholkonsum eine Tatsache darstellen, die auf fehlendes Trennungsvermögen schließen lässt, etwa bei unkontrolliert aggressivem Verhalten Dritten gegenüber (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2012 - 11 CS 12.2173 - juris), bei offensichtlicher Fahrbereitschaft unter signifikanter Alkoholkonzentration (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2008 - 11 C 08.2341 - juris) oder bei nahezu täglichen Autofahrten (BayVGH, B.v. 30.11.2006 - 11 CS 06.1092, 11 C 06.1093 - juris). Im Fall der Klägerin liegen solche Umstände nicht vor. Weder die Tatsache, dass sie Melissengeist in großen Mengen vorhält, noch die Vermutung, dass sie evtl. Melissengeist zur Berauschung missbrauchen könnte, sind als ausreichende Zusatztatsachen (neben der Trunkenheitsfahrt mit 1,28‰) für die Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV anzusehen. Auch ein Spiegeltrinken, bei dem im Übrigen (Verdacht auf) Alkoholabhängigkeit (Typ C) vorläge, was allenfalls zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV führen müsste, kann allein aufgrund der Schilderungen der Klägerin zum Tattag nicht angenommen werden.

Die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV liegen hier nach Auffassung des Senats auch nicht wegen des festgestellten Fehlens von Ausfallerscheinungen bei der Blutabnahme trotz einer zu diesem Zeitpunkt bei der Klägerin bestehenden BAK von 1,28‰ vor.

Zwar kann aus den festgestellten fehlenden Ausfallerscheinungen auf eine gewisse Giftfestigkeit der Klägerin geschlossen werden, die auf eine Alkoholgewöhnung hindeutet. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014, Begründung zu Nr. 3.13.1 und 3.13.2) führt häufiger Alkoholmissbrauch zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des hierdurch ausgelösten Verkehrsrisikos. Das allein reicht jedoch als Tatsache für die Annahme von (fahrerlaubnisrechtlichem) Alkoholmissbrauch i. S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV nicht aus. Der Gesetzgeber hat nach Auffassung des Senats mit den Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV zum Ausdruck gebracht, dass der Alkoholgenuss - auch in schädlich großen Mengen - solange er nicht in wenigstens mittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht und keine Alkoholabhängigkeit vorliegt, die Fahreignung nicht ausschließt (BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 11 CE 08.3308 - juris Rn. 12; v. 4.1.2006 - 11 CS 05.1878 - juris; v. 4.4.2006 - 11 CS 05.2439 - DAR 2006, 413). Der bloße medizinische Alkoholmissbrauch ist daher unterhalb der Schwelle der Alkoholabhängigkeit für eine Gutachtensanordnung allein, also ohne Hinzutreten weiterer (Zusatz-)Tatsachen, die für die Frage des Trennungsvermögens maßgeblich sein können, nicht ausreichend; denn unterhalb der Schwelle der Alkoholabhängigkeit ist nach der gesetzgeberischen Wertung allein das Trennungsvermögen maßgeblich. Aus einem bloßen medizinischen Alkoholmissbrauch kann daher nicht ohne weiteres auf fehlendes Trennungsvermögen geschlossen werden (vgl. auch OVG NW, B.v. 29.7.2015 - 16 B 584/15 - juris Rn. 9 ff.). Hierzu bedarf es der Kenntnis über die Fahrgewohnheiten des Betreffenden (z. B. Häufigkeit der Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr). Insoweit liegen keine Erkenntnisse bei der Klägerin vor.

Zwar erscheint es nach dem dargelegten System des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c FeV nicht ausgeschlossen, fehlende Ausfallerscheinungen trotz hoher Blutalkoholkonzentration dann als ausreichende Zusatztatsache für die Annahme von Alkoholmissbrauch nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV anzusehen, wenn gleichzeitig eine Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr vorliegt (vgl. VGH BW, U.v. 7.7.2015 - 10 S 116/15 - DAR 2015, 592 Rn. 42 ff. ab 1,3‰). Doch für diese Konstellation bedarf es nicht der Heranziehung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV, weil in diesem Fall die strafgerichtliche Entscheidung über die Fahrgeeignetheit Vorrang hat (vgl. §§ 69, 316, 315c Abs. 1 StGB, § 3 Abs. 3 und 4 StVG; § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV).

Im Übrigen belegen die hier bei der Klägerin laut Untersuchungsbericht über die ärztliche Blutabnahme (formblattmäßig) festgestellten Ausfallerscheinungen (der Gang geradeaus, die Finger-Finger- und die Finger-Nasen-Prüfung werden als sicher bezeichnet; Störung der Orientierung: ja; äußerlicher Anschein des Einflusses von Alkohol leicht bemerkbar usw.) den erforderlichen häufigen Alkoholmissbrauch und die entsprechende Giftfestigkeit nicht ausreichend.

Die bei der Klägerin festgestellten fehlenden Ausfallerscheinungen reichen auch als Tatsachen für die Annahme von Alkoholabhängigkeit nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV nicht aus. Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung nennt in Übereinstimmung mit Abschnitt F10.2 der ICD-10 sechs diagnostische Kriterien, von denen nach den Begutachtungsleitlinien mindestens drei während des letzten Jahres gleichzeitig vorgelegen haben müssen, um Alkoholabhängigkeit bejahen zu können. Um eine dahingehende Diagnose zu stellen, bedarf es mithin keiner prognostischen Überlegungen, sondern der Ermittlung und Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-)medizinischer Gegebenheiten (BayVGH, B.v. 9.12.2014 - 11 CS 14.1868 - juris Rn. 16). Entsprechendes wurde nicht festgestellt.

3. Die Fahrerlaubnisbehörde war jedoch gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war.

3.1 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass unter Entziehung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB zu verstehen ist (BVerwG, B.v. 24.6.2013 - 3 B 71.12 - NJW 2013, 3670). Vor allem Sinn und Zweck des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV sprechen dafür, dass die verwaltungsbehördliche und die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung gleichermaßen von der Bestimmung erfasst sind. Grund für die Fahrerlaubnisentziehung war jeweils, dass der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wurde. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) kann dem nicht entgegengehalten werden, der Verordnungsgeber habe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV anders als in der strukturgleichen Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV nicht zum Ausdruck gebracht, dass sowohl Fahrerlaubnisentziehungen durch die Verwaltungsbehörde als auch durch die Strafgerichte erfasst sein sollen. Die Historie der Fahrerlaubnis-Verordnung bestätigt vielmehr das vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Normverständnis. Der Verordnungsgeber hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2004 (10 S 2796/03 - VBlBW 2004, 428), in dem dieser bereits in Bezug auf die damals noch gleichlautende Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zum Ergebnis gekommen war, dass sowohl Fahrerlaubnisentziehungen durch die Verwaltungsbehörden als auch durch die Gerichte erfasst seien, zum Anlass genommen, mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) den Wortlaut von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV entsprechend zu ergänzen. Zur Begründung (VkBl 2008, 567) hat der Verordnungsgeber in Anlehnung an die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ausgeführt, den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes könne entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber der Möglichkeit der Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von § 69 StGB und durch einen Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde bewusst gewesen sei. Wenn in der aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Fahrerlaubnis-Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet werde, so sei davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint seien. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimesse. Diese Gründe treffen in gleicher Weise auf die Parallelregelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zu. Die Bestimmungen unterscheiden sich der Sache nach nur dadurch, dass es bei § 13 FeV um die Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik und bei § 14 FeV um die Klärung solcher Eignungsbedenken im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel geht. Daraus, dass der Verordnungsgeber eine entsprechende Ergänzung des Normtextes nicht auch in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vorgenommen hat, kann nicht geschlossen werden, dass dort etwas Anderes gelten soll (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 24.6.2013 a. a. O.). Ein anderer Wille ist dem Verordnungsgeber deshalb hinsichtlich § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht zu unterstellen. Auch dass diese Erkenntnis erst 15 Jahre - bzw. wenn man auf die Änderung von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV im Jahre 2008 abstellen würde - zehn Jahre nach Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung 1998 gereift ist, und der Verordnungsgeber trotz zahlreicher Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung die von der Rechtsprechung und den Fahrerlaubnisbehörden in Deutschland zugrunde gelegte, früher andere Auffassung nicht korrigiert oder klarstellt hat, zwingt nicht zu einer anderen Auslegung.

3.2 Die Fahrerlaubnis ist der Klägerin vom Strafgericht wegen (fahrerlaubnisrechtlichen) Alkoholmissbrauchs und damit aus einem der unter den Buchstaben a bis c des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Gründe entzogen worden. Nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (hier § 316 StGB) beruht, ist im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV und den Buchstaben b und c der Vorschrift liegt zugrunde, dass zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, d. h. das Unvermögen zur hinreichend sicheren Trennung eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen, vorliegt.

Der „durch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV gezogene Rahmen“ (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2013 a. a. O. Rn. 6) bedeutet nach Auffassung des Senats, dass die Fahrerlaubnisentziehung auf (fahrerlaubnisrechtlichem) Alkoholmissbrauch und nicht auf anderen in § 69 Abs. 2 StGB genannten Gründen (z. B. § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 315c Abs. 1 Nr. 2 oder § 142 StGB) beruht. Dieser führt nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht zu fortbestehenden Eignungszweifeln und daher nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zur Anforderung eines Fahreignungsgutachtens.

Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinen Entscheidungen vom 15. Januar 2015 (10 S 1748/13 - juris), vom 18. Juni 2012 (10 S 452/10 - juris) und vom 7. Juli 2015 (10 S 116/15 - DAR 2015, 592 Rn. 34 ff.) an (ebenso OVG MV, B.v. 22.5.2013 - 1 M 123/12 - ZfSch 2013, 595; VG München, B.v. 19.8.2014 - M 6b E 14.2930 - DAR 2014, 712; offen gelassen von OVG NW, B.v. 21.1.2015 - 16 B 1374/14 - juris; OVG BB, B.v. 17.7.2015 - OVG 1 S 123.14; bereits BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 11 CE 14.1776 - DAR 2015, 35; v. 28.11.2014 - 11 CE 14.1962 - juris; a.A. VG München, U.v. 9.12.2014 - M 1 K 14.2841 - DAR 2015, 154; VG Würzburg, B.v. 21.7.2014 - W 6 E 14.606 - DAR 2014, 541; VG Regensburg, B.v. 12.11.2014 - RO 8 K 14.1624 - DAR 2015, 40).

3.3 An der aus den Beschlüssen vom 20. März 2009 (11 CE 08.3308 - juris Rn. 13), vom 9. Februar 2009 (11 CE 08.3028 - juris Rn. 14) und vom 11. Juni 2007 (11 CS 06.3023 - juris Rn. 16) hinsichtlich der Bedeutung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV abzuleitenden anderen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.

Nach dieser Rechtsprechung schloss bei einer einmaligen Alkoholfahrt mit Werten unter 1,6‰ BAK bzw. 0,8 mg/l AAK die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen den Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV für eine Gutachtensanordnung aus, und zwar sowohl bei der Erst- oder Neuerteilung als auch bei der Fahrerlaubnisentziehung (vgl. die Ausführungen unter Nr. 2).

Diese Rechtsprechung, die - soweit ersichtlich - bundesweit einheitlich und gefestigt war (vgl. Ixmiller, DAR 2015, 36), entsprach der Begründung und der Entstehungsgeschichte der Fahrerlaubnis-Verordnung 1998 (BR-Drs. 443/98). Im ursprünglichen Entwurf der Fassung des § 13 FeV war zum einen vorgesehen, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen sein sollte, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 2 ‰ oder einer AAK von 1,0 mg/l oder mehr geführt werde, zum andern sollte dieses Gutachten beizubringen sein, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 ‰ oder einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr geführt werde und weitere Umstände des Einzelfalls den Verdacht auf überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung nahelegten. Der Bundesrat beschloss jedoch, in der ersten Variante des Normvorschlags die Zahl 2 durch die Zahl 1,6 und die Zahl 1,0 durch die Zahl 0,8 zu ersetzen und die zweite Variante zu streichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach einhelliger Auffassung in Wissenschaft und Literatur die bisherige Differenzierung, eine MPU erst bei einer BAK von 2,0‰ oder mehr bzw. bei einer BAK von 1,6 bis 1,99‰ und zusätzlichen Anhaltspunkten anzuordnen, nicht mehr dem aktuellen Forschungsstand entspreche. Vielmehr sei davon auszugehen, dass alkoholauffällige Kraftfahrer bereits mit einer BAK ab 1,6‰ über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügten. Da diese Personen doppelt so häufig rückfällig werden würden wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen, sei das Erfordernis zusätzlicher Verdachtsmomente nicht mehr vertretbar. Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV (damals Buchst. e) wird weder in der ursprünglichen Begründung explizit erläutert noch geht der Beschluss des Bundesrats darauf ein. In der Begründung heißt es lediglich, mit Nummer 2 Buchstabe e und f (jetzt d und e) seien außerdem alle anderen Fälle erfasst, bei denen es um die Frage der Eignung im Zusammenhang mit Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr gehe. Ixmeier (a. a. O.) weist zu Recht darauf hin, dass bereits nach damaliger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (B.v. 28.6.1990 - 4 StR 297/90 - NJW 1990, 2393) ab einer BAK von 1,1‰ eine absolute Fahrunsicherheit anzunehmen und somit regelmäßig bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1‰ nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Insoweit spricht vieles dafür, dass der Normgeber 1998 von einem systematischen Verständnis der Vorschrift des § 13 FeV ausgegangen ist, wie sie der Senat in seinen Beschlüssen vom 20. März 2009, vom 9. Februar 2009 und vom 11. Juni 2007 (jeweils a. a. O.) zugrunde gelegt hat. Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ebenso wie die ursprüngliche Normbegründung und der Bundesrat in seiner Beschlussbegründung in Bezug auf das Verhältnis zur Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e (jetzt d) FeV nicht thematisiert. Ihr Anwendungsbereich blieb offen. Auch in (elektronischen) juristischen Datenbanken liegen zu dieser Vorschrift bis in die jüngere Zeit hinein kaum gerichtliche Entscheidungen vor.

Dieses Verständnis der Systematik des § 13 FeV ist im Hinblick darauf, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis erfasst, nicht mehr zu halten. Ausgangspunkt war das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2004 (10 S 2796/03 - VBlBW 2004, 428) wonach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV auch strafgerichtliche Entscheidungen erfasse, woraufhin der Verordnungsgeber diese Vorschrift mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) ergänzte. Daher ist es gerechtfertigt, auch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV in diesem Sinne auszulegen, auch wenn das nach der Begründung der Vorschrift bei ihrem Erlass, wie die Ausführungen zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d (jetzt c) FeV zeigen, zumindest nicht erkannt worden war.

3.4 Für die aus dieser neuen Erkenntnis abzuleitende Folge, dass nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis, die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, sprechen zwingende Gründe.

a) § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV wäre selbst nach der nunmehr vorliegenden Erkenntnis, dass darunter auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis fällt, überflüssig, d. h. ohne jeden eigenständigen Anwendungsbereich, wenn für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auch nach einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs durch ein Strafgericht stets die Vor-aussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c FeV vorliegen müssten. Dass für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung - mithin auch § 13 FeV - gelten, bestimmt bereits § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 11 CE 08.3308 - juris Rn. 12). § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV ist aber so verstehen, dass er in seinen Buchstaben a bis e voneinander unabhängige Fälle normiert, in denen wegen ähnlich gewichtiger Hinweise auf eine alkoholbedingte Straßenverkehrsgefährdung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 - juris, VGH BW, U.v. 7.7.2015 - 10 S 116/15 - DAR 2015, 592 Rn. 36). Es kann dem Normgeber nicht unterstellt werden, dass er eine Vorschrift ohne jeden eigenständigen Anwendungsbereich erlassen wollte, auch wenn, worauf die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht hinweist, seine „Motivlage“ letztlich unklar ist. Der eigenständige Anwendungsbereich des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV kann daher nur darin bestehen, dass diese Norm sich vom Vorrang des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gegenüber § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV löst und als eigenständigen Sachgrund für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung die vorangegangene strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs genügen lässt. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV misst der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis eine eigenständige und - auch nach Ablauf der vom Strafgericht ggf. angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Anlass zu (weiterhin bestehenden) Eignungszweifeln gebietende Bedeutung zu (vgl. VGH BW, U.v. 7.7.2015 a. a. O. Rn. 36).

b) Diese Auslegung entspricht - nach der Erkenntnis, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis erfasst - auch der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 und 4 StVG) der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimisst (VkBl 2008, 567). Die dem Strafgericht vom Gesetzgeber übertragene Befugnis, in beschränktem Umfang die an sich den Verwaltungsbehörden vorbehaltene Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrungeeignetheit auszusprechen, dient dazu, eine Vereinfachung des Verfahrens herbeizuführen und wirkt der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen entgegen. Dieser Vorrang der strafgerichtlichen Geeignetheitsbeurteilung wird durch die Bestimmungen der § 3 Abs. 3 und 4 StVG sichergestellt. Beide Vorschriften dienen dazu, Doppelprüfungen und sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - NJW 2012, 3669; VGH BW, B.v. 19.8.2013 - 10 S 1266/13 - NJW 2014, 484). Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch das Strafgericht soll in diesen Fällen den Vorrang haben. Zwar gilt die Bindungswirkung des in einem Strafverfahren festgestellten Sachverhalts, der Beurteilung der Schuldfrage und der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 4 StVG für die Fahrerlaubnisbehörde zum einen ausdrücklich nur in einem Entziehungsverfahren und zum anderen lediglich für Abweichungen zum Nachteil des Betroffenen. Außerdem entfällt die Bindungswirkung, wenn gewichtige Anhaltspunkte, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (BVerwG, B.v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - juris Rn. 7, B.v. 3.9.1992 - 11 B 22.92 - BayVBl 1993, 26 m. w. N.; BayVGH, B.v. 16.9.2010 - 11 ZB 09.2002 - juris Rn. 12 ff.). Trotz der gesetzlich nicht ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung für das Erteilungsverfahren muss die Fahrerlaubnisbehörde oder das Verwaltungsgericht den in einem Straf- oder Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt jedoch nicht jeweils neu ermitteln. Vielmehr können sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - NJW 2015, 2988 Rn. 10 sowie B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis). Eine Abweichung von der strafgerichtlichen Feststellung hinsichtlich der Eignungsbeurteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist nur gerechtfertigt, wenn solche gewichtigen Anhaltspunkte vorliegen.

c) Die strafgerichtliche Entscheidung, dass der Betroffene zum Zeitpunkt ihres Ergehens zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet ist, kann daher von der Fahrerlaubnisbehörde ohne gewichtige Anhaltspunkte nicht negiert werden. Wenn bisher im Wiedererteilungsverfahren nach § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV der Schluss gezogen wurde, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung nur anzuordnen ist, wenn der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis eine der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c FeV genannten Fallgestaltungen zugrunde lag, widersprach das Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV. Denn lag in der Vergangenheit fahrerlaubnisrechtlicher Alkoholmissbrauch (nicht hinreichend sicheres Trennungsvermögen zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum) vor, führt dies nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zum Ausschluss der Fahreignung. Nach Nr. 8.2 der Vorschrift ist die Fahreignung nach Beendigung des Missbrauchs wieder gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Demgemäß ist Gegenstand des gemäß § 13 FeV zur Klärung der Eignungszweifel einzuholenden medizinisch-psychologischen Gutachtens auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird (vgl. hierzu Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVG Rn. 46). Durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist zu klären, ob - je nach den individuellen Erfordernissen - eine stabile Alkoholabstinenz vorliegt oder Prophylaxestrategien hinsichtlich des Trennungsvermögens entwickelt wurden und ob der Einstellungswandel stabil und motivational gefestigt ist (vgl. Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung). Dass die einmal wegen Alkoholmissbrauchs verloren gegangene Fahreignung allein durch Zeitablauf zurückgewonnen werden kann, ist innerhalb des Zeitraums, im dem die Tat noch im Fahreignungsregister eingetragen und daher berücksichtigungsfähig ist (vgl. § 29 StVG), nicht vorgesehen.

3.5 Diese nunmehrige Auslegung führt nicht zu einem Wertungswiderspruch zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV, und zwar auch nicht in der vom Senat vertretenen Auslegung (vgl. Nr. 2). Selbst wenn man nämlich - entgegen der Auffassung des Senats - den Verweis der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die „unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe“ so verstehen würde, dass, wenn nicht die Voraussetzungen der Buchstaben b oder c vorliegen, zur einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK unter 1,6 ‰ oder einer AAK unter 0,8 mg/l noch Zusatztatsachen hinzukommen müssen, die die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens nahelegen, so liegt eine solche Zusatztatsache bei strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauch vor. Als Zusatztatsache kommt in diesen Fällen neben der Trunkenheitsfahrt unter 1,6‰ BAK oder 0,8 mg/l AAK hinzu, dass (straf-)gerichtlich die Nichteignung wegen fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs festgestellt wurde. Diese gerichtliche Feststellung wiegt schwerer als sonstige Zusatztatsachen, die lediglich die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und für eine Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ausreichen.

3.6 Der Senat verkennt nicht, dass sich der Anwendungsbereich des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nach der nunmehrigen Auslegung der Vorschrift des § 13 FeV nach einer Trunkenheitsfahrt, die gemäß § 316 StGB regelmäßig bei BAK-Werten von 1,1‰ (absolute Fahrunsicherheit) und bei zusätzlichen alkoholbedingten Fahrfehlern bereits bei Werten zwischen 0,3 und unter 1,1‰ (relative Fahrunsicherheit) vorliegt (vgl. König in Hentschel/König/Dauer a. a. O. § 316 StGB Rn. 12 und 22), letztlich auf Trunkenheitsfahrten im öffentlichen Straßenverkehr mit anderen als fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen beschränkt, weil bei Führung von anderen Fahrzeugen als fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen eine Fahrerlaubnis vom Strafgericht nach § 69 Abs. 1 StGB nicht entzogen werden kann. Dass das vom Verordnungsgeber ursprünglich so wohl nicht gewollt war, ergibt sich aus der Begründung der Norm im Jahr 1998. Insoweit ist jedoch, ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2004 (a. a. O.) bis zur Änderung von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV durch den Verordnungsgeber zum 30. Oktober 2008, ein Wandel des Verständnisses der Vorschrift eingetreten, der die ursprüngliche Begründung der Norm in den Hintergrund treten lässt.

3.7 Auch dass die hier vertretene Auslegung zu Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Falles führt, in dem ein Betroffener ohne Fahrerlaubnis unterhalb der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Alkoholwerte ein Kraftfahrzeug führt und deshalb vom Strafgericht nur eine isolierte Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) verhängt wird, weil die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden kann, und dieser so gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber bei ansonsten gleichem Sachverhalt privilegiert würde, zwingt nicht zu einer anderen Auffassung. Dabei kann offenbleiben, ob, wie von der Landesanwaltschaft Bayern vorgeschlagen, dieser Fall mit einer Analogie zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV bzw. der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gelöst werden kann.

3.8 Die in der Literatur und Rechtsprechung gegen diese Auslegung im Übrigen vorgebrachten Einwände können bei derzeit gegebener Gesetzeslage nicht zu einer anderen Auslegung führen. Die Bedenken beruhen im Übrigen weitgehend nicht auf Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts, sondern auf einem Wertungswiderspruch dieser zu den strafrechtlichen Vorschriften, nach denen eine Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen wird. Darüber hinaus wird in Frage gestellt, ob die Strafgerichte die Fahreignung umfassend beurteilen können.

a) Der Beurteilungsvorrang der Strafgerichte ist gerechtfertigt, weil dabei ein identischer Prüfungsmaßstab zur Anwendung gelangt. Einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis kommt keine geringere Bedeutung als der verwaltungsbehördlichen zu, da das Strafgericht der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließlich die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen zugrunde zu legen hat. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 5 StGB), deren Verhängung ausschließlich von der Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen abhängt. Entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. etwa Mahlberg, DAR 2014, 419; Zwerger, jurisPR-VerkR 5/2015 Anm. 1) handelt es sich bei der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht um eine repressive, strafähnliche Maßnahme; vielmehr wird die Maßregel ausschließlich zu präventiven Zwecken, wie auch Koehl (DAR 2015, 607/609) erkennt, und aus gleichen Gründen wie die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs verhängt. Die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis dient der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Fahrzeugführern am Straßenverkehr entstehen können. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV liegt Alkoholmissbrauch vor, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163). Der gleiche Maßstab gelangt der Sache nach bei der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB bei einem Vergehen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) zur Anwendung.

Zwar knüpft der Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren an eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit an, die in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. König in Hentschel/König/Dauer a. a. O. § 69 StGB Rn. 13). Aus der Tat muss sich für das Strafgericht die charakterliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben, d. h. aus der Anlasstat müssen tragfähige Rückschlüsse gezogen werden können, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen (auch kriminellen) Zielen unterzuordnen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, B.v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 - NJW 2005, 1957; Geppert, in: Laufhütte u. a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 69 StGB Rn. 48 ff.). Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist jedoch identisch. Der in § 69 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimmt inhaltlich mit dem in § 2 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Maßstab überein (vgl. ausdrücklich BGH, B.v. 27.4.2005 a. a. O.). Deshalb kann für die Auslegung des Begriffs der Ungeeignetheit in § 69 StGB der Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVG über die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde herangezogen werden.

Die strafgerichtliche Feststellung der Nichteignung bezieht sich nicht auf die Vergangenheit (den Zeitpunkt der Tat) und auch nicht nur auf die Gegenwart, sondern, da ein künftiges Verhalten inmitten steht, auf die Zukunft (im Sinne einer Prognose hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr). Der maßgebliche Unterschied zwischen verwaltungsbehördlicher und strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis besteht demzufolge nur darin, dass der Verwaltungsbehörde ausweislich der §§ 2 ff. StVG eine umfassende Persönlichkeitsprüfung vorgeschrieben und erlaubt ist, während sich die strafgerichtliche Beurteilung des Eignungsmangels nur auf die begangene Straftat und darüber hinaus nur auf diejenigen Persönlichkeitszüge des Täters stützen darf, die in der jeweiligen Anlasstat symptomatisch zum Ausdruck gekommen sind (vgl. hierzu Geppert, a. a. O. § 69 StGB Rn. 272).

b) Dem Senat ist bewusst, dass offensichtlich Wertungsunterschiede zwischen den strafrechtlichen Vorschriften, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs führen und den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften hierzu bestehen. Diese Wertungsunterschiede sind jedoch vor allem dann gravierend, wenn § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht der vom Senat vertretene eigenständige Anwendungsbereich zukommt.

Fahrerlaubnisrechtlich reicht nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 und Buchst. b und c FeV die Tatsache allein, dass jemand einmaligen (fahrerlaubnisrechtlichen) Alkoholmissbrauch unterhalb des Schwellenwerts des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, also unter 1,6‰ BAK oder 0,8 mg/l AAK, betrieben hat, ohne das Hinzutreten von Zusatztatsachen, die das Trennungsvermögen in Frage stellen, nicht, um von einer Ungeeignetheit auszugehen oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Strafrechtlich ist hingegen seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1990 (4 StR 297/90 - NJW 1990, 2393) die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs (Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB oder Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) in der Regel zu entziehen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber mit einer BAK ab 1,1‰ ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt (absolute Fahrunsicherheit). Darüber hinaus wird auch bei einer relativen Fahrunsicherheit, d. h. bei einer BAK von 0,3‰ oder mehr in Verbindung mit einem alkoholbedingten Fahrfehler, die Fahrerlaubnis entzogen. Weiter verschärft wird der Wertungswiderspruch durch die strafrechtlich angeordnete Fiktion des § 69 Abs. 2 StGB, wonach der Täter bei einer der in der Vorschrift genannten Straftaten in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, und dadurch, dass das Strafgericht in diesen Fällen die angenommene Ungeeignetheit nicht weiter zu begründen hat (vgl. § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO).

Der strafgerichtlichen Entscheidung ist jedoch bereits gemäß § 3 Abs. 3 und 4 StVG und der sich daraus ergebenden Bindungswirkung (vgl. oben Nr. 3.4 b) der Vorrang einzuräumen. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV in der vom Senat vertretenen Auslegung stellt das nur klar und hat in Verbindung mit Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV zur Folge, dass die Fahreignung erst wieder vorliegt, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist, was durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären ist. Dieses Verständnis der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV beseitigt die Wertungswidersprüche zugunsten der strengeren strafrechtlichen Vorschriften zumindest teilweise.

Im Übrigen gibt die in § 69 Abs. 2 StGB angeordnete Regel durchaus Raum für Abweichungen und entbindet das Strafgericht nicht vom Erfordernis der Überzeugung von der Ungeeignetheit des Täters (vgl. König in Hentschel/König/Dauer a. a. O. § 69 StGB Rn. 11). Denn es hat stets auch zu beurteilen, ob nicht eine Ausnahme vorliegt. Das Strafgericht hat im Einzelfall zu prüfen, ob besonders günstige Umstände in der Person des Täters und in den Tatumständen vorliegen, die der Tat die Indizwirkung nehmen und den an sich formell zur Entziehung ausreichenden Verstoß nicht eventuell doch in einem günstigeren Licht erscheinen lassen als den Regelfall, so dass ausnahmsweise von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann. Zwar werden an die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme strenge Anforderungen gestellt und es ist in der strafgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht allgemein geklärt, ob ein einmaliges Versagen nach langjähriger Praxis bereits zu einem Absehen vom Regelfall führen kann (vgl. Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 69 StGB Rn. 21 f.). Kommt das Strafgericht zu dem Ergebnis, dass die Tat als solche, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oder die strafrechtliche Verurteilung den Betroffenen so beeindruckt hat oder ihn auch ein anzuordnendes Fahrverbot so beeindruckt, dass im Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht (mehr) von einer Wiederholung einer Trunkenheitsfahrt auszugehen ist, kann es trotz der Regel des § 69 Abs. 2 StGB nicht wegen Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entziehen, weil eine Ungeeignetheit dann nicht (mehr) vorliegt. Ohne sichere Beurteilung der Fahreignung darf das Strafgericht die Fahrerlaubnis nicht entziehen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, B.v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 - juris Rn. 26). Das Strafgericht kann sich dann ggf. insoweit mit der Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 StGB begnügen. Dass die Strafgerichte die Zukunftsprognose nicht allein aus der abgeurteilten Tat, sondern auch aus der Beurteilung des Verhaltens des Betroffenen nach der Tat anstellen, zeigen eine Vielzahl strafgerichtlicher Entscheidungen (vgl. König in Hentschel/König/Dauer a. a. O. § 69 StGB Rn. 15 ff.).

Solange der Gesetz- und Verordnungsgeber etwaige weiterhin bestehende Wertungsunterschiede nicht beseitigt, gilt jedoch der gesetzlich angeordnete Vorrang der strafgerichtlichen Beurteilung.

Das Gleiche gilt für den Fall einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer relativen Fahrunsicherheit, also bei Werten ab 0,3‰ bis unter 1,1‰ BAK in Verbindung mit einem alkoholbedingten Fahrfehler. Hier ist der Wertungswiderspruch zu den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2, b und c FeV besonders eklatant (vgl. VG Regensburg, B.v. 12.11.2014 - RO 8 K 14.1624 - DAR 2015, 40). Bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der bereits bei Werten ab 0,3 ‰ BAK alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (Fahrfehler) aufweist und deswegen in den Bereich der Strafbarkeit nach § 316 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 StGB gelangt, und dem deswegen gemäß § 69 Abs. 2 StGB in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, kann man annehmen, dass eine entsprechende Giftfestigkeit, die nur durch regelmäßig hohen Alkoholkonsum erlangt wird, nicht besteht, mit anderen Worten, dass er kein „Alkoholproblem“ hat. Gleichwohl wird ihm in der Regel die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 StGB entzogen, ohne dass die Nichteignung im Urteil näher begründet werden müsste (§ 267 Abs. 6 Satz 2 StPO). Das lässt sich jedoch dadurch rechtfertigen, dass auch dieser Fahrzeugführer, wie die Trunkenheitsfahrt zeigt, ein Problem mit dem Trennungsvermögen hat, denn er hat vorsätzlich oder fahrlässig den Konsum von Alkohol in einer Menge, die ihn fahrunsicher macht, und die Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht getrennt. Insofern hat auch er fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauch betrieben und es ist in gleicher Weise zu klären, ob zu erwarten ist, dass er dies auch künftig tun werde. Das Fahrerlaubnisrecht enthält keinen Anhaltspunkt, in diesen Fällen die strafgerichtliche Entscheidung, dass der Betreffende ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ist, in Frage zu stellen; einen maßgeblichen BAK-Wert von 1,1‰ kennt das Fahrerlaubnisrecht nicht.

Soweit eingewandt wird (vgl. Ixmeier, a. a. O.), dass nach Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, die bindende Verwaltungsrichtlinien und auch von den Gerichten als sachverständige Äußerungen heranzuziehen seien (vgl. hierzu § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Anlage 4a und BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19), Alkoholmissbrauch nur vorliege, wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholisierung geführt wurde, einmalig mit hoher Alkoholisierung ohne Wirkungsanzeichen gefahren wurde oder wenn aktenkundig belegt ist, dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist, hat sich mit diesen Fragen ggf. das Strafgericht bei seiner Entscheidung auseinanderzusetzen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst d FeV in der hier vorliegenden Fallgestaltung Fragen aufwirft, die in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgericht noch nicht abschließend geklärt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Mit Urteil vom 18. Oktober 2007 sprach das Amtsgericht Aichach den Kläger der Nötigung im Straßenverkehr in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung schuldig, verhängte eine Geldstrafe, entzog die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist von 18 Monaten für die Wiedererteilung an. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Kläger am 31. Mai 2006 auf der Autobahn vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt und hatte dann grundlos eine Vollbremsung eingeleitet, wodurch das hinter ihm fahrende Fahrzeug massiv abbremsen musste. Am 12. Juli 2006 fuhr er auf der linken Fahrspur der Autobahn mit hoher Geschwindigkeit zunächst dicht auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auf, überholte dieses dann rechts, scherte anschließend vor dem Fahrzeug ein und bremste dann ohne ersichtlichen Grund ab. Am 14. Juli 2006 überholte er auf einer mehrspurigen Bundesstraße ein Fahrzeug auf der rechten Fahrspur, wechselte dann wieder auf die linke Spur und beleidigte anschließend den Fahrer dieses Fahrzeugs durch eine Geste. Am 28. August 2006 überholte der Kläger erneut auf der Autobahn ein Fahrzeug auf der rechten Spur, wechselte vor diesem Fahrzeug wieder auf die linke Spur und bremste dann unvermittelt und grundlos sehr stark ab. Das Amtsgericht sah den vom Kläger bestrittenen Sachverhalt aufgrund der Einvernahme von Zeugen und der Inaugenscheinnahme von Videoaufzeichnungen des Verkehrsgeschehens als erwiesen an, die der Kläger mit einer in seinem Fahrzeug angebrachten Kamera während der Fahrt aufgenommen hatte. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil hatte lediglich hinsichtlich einer Reduzierung der Anzahl der Tagessätze und einer Verkürzung der Sperrfrist Erfolg (Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20.6.2008).

Nachdem die Beklagte den Kläger mehrfach zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung aufgefordert und der Kläger daraufhin zwei seine Fahreignung verneinende Gutachten der DEKRA (Untersuchung am 25.6.2009) und der IAS (Untersuchung am 16.6.2011) vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, L, M und S mit Bescheid vom 8. Februar 2012 ab. Der hiergegen eingereichte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 22.1.2014).

Mit Urteil vom 7. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht München die Klage des Klägers mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 8. Februar 2012 und des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 22. Januar 2014 zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, L, M und S zu verpflichten, abgewiesen. Die Beklagte sei wegen der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers berechtigt gewesen, von ihm die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen. Ein positives Fahreignungsgutachten habe der Kläger jedoch nicht vorgelegt. Die Sachverhaltsfeststellungen und der Schuldspruch im Strafverfahren hätten den Gutachtensaufforderungen und den vorgelegten Gutachten uneingeschränkt zugrunde gelegt werden können. Die im strafgerichtlichen Verfahren bereits berücksichtigten Videoaufnahmen des Klägers könnten zu keinem anderen Ergebnis führen. Sie seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel und von der Beklagten und vom Gericht nicht zu prüfen. Eine vollständige Wiederholung der Beweisaufnahme des Strafprozesses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei nicht vorgesehen. Außerdem wäre die Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen durch das Verwaltungsgericht wegen des damit verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Personen unzulässig. Schließlich habe sich der Kläger durch die Akzeptanz der strafgerichtlichen Urteile und Verzicht auf ihm zur Verfügung stehende Rechtsmittel der Möglichkeit beraubt, die Videoaufnahmen zu seiner Entlastung zu verwenden. Daher müsse er sich an der Verurteilung festhalten lassen. Im Übrigen ergebe die verbale Beschreibung des Klägers zum Vorfall vom 28. August 2006, dass sich dieser Vorfall tatsächlich wie im strafgerichtlichen Verfahren angenommen abgespielt habe und vom Kläger lediglich abweichend bewertet werde.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, Verfahrensmängel und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Sie dürfen unter anderem nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird (§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG] i. d. F. d. Bek. vom 5.3.2003 [BGBl I S. 310, 919], zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.11.2014 [BGBl I S. 1802]; § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2014 [BGBl I S. 2213]). Bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV). Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV).

Die Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Verurteilung des Klägers wegen Nötigung im Straßenverkehr und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs Zweifel an seiner Fahreignung begründet und daher die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Erteilungsverfahren rechtfertigt. Soweit der Kläger vortragen lässt, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergäben sich daraus, dass das Verwaltungsgericht die Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen abgelehnt habe, kann er damit nicht durchdringen. Zwar gilt die Bindungswirkung des in einem Strafverfahren festgestellten Sachverhalts, der Beurteilung der Schuldfrage und der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 4 StVG für die Fahrerlaubnisbehörde zum einen ausdrücklich nur in einem Entziehungsverfahren und zum anderen lediglich für Abweichungen zum Nachteil des Betroffenen. Außerdem entfällt die Bindungswirkung, wenn gewichtige Anhaltspunkte, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (BVerwG, B.v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - juris Rn. 7, B.v. 3.9.1992 - 11 B 22.92 - BayVBl 1993, 26 m. w. N.; BayVGH, B.v. 16.9.2010 - 11 ZB 09.2002 - juris Rn. 12 ff.). Trotz der gesetzlich nicht ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung für das Erteilungsverfahren muss die Fahrerlaubnisbehörde oder das Verwaltungsgericht den in einem Straf- oder Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt jedoch nicht jeweils neu ermitteln. Vielmehr können sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis).

Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht zu Recht von der Richtigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts Aichach und des Landgerichts Augsburg ausgegangen und hat diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt, ohne die Videoaufzeichnungen des Klägers in Augenschein zu nehmen. Neu im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO sind nur solche Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Urteil im Strafverfahren eingetreten oder dem erkennenden Gericht zuvor nicht bekannt gewesen sind (Schmidt in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 359 Rn. 24). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr lagen die Videoaufzeichnungen bereits im Strafverfahren vor, wurden von den Gerichten in beiden Rechtszügen eingesehen und bei der Urteilsfindung berücksichtigt. Es handelt sich dabei somit nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel i. S.v. § 359 Nr. 5 StPO. Von der erneuten Verwertung konnte das Verwaltungsgericht daher ohne Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und unabhängig von der Frage, ob die Inaugenscheinnahme und Berücksichtigung im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte der ohne ihr Wissen aufgezeichneten anderen Verkehrsteilnehmer überhaupt zulässig wäre (vgl. dazu VG Ansbach U.v. 12.8.2014 - AN 4 K 13.01634 - DAR 2014, 663; AG München, B.v. 13.8.2014 - 345 C 5551.14 - ZD 2014, 530), absehen.

Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des strafrichterlich festgestellten Sachverhalts ergeben sich auch nicht daraus, dass das Geständnis des Verurteilten und das Ergebnis des Verfahrens auf einer Verständigung im Strafprozess nach § 257c StPO beruhen (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.1992 a. a. O. und BayVGH, B.v. 12.8.2013 a. a. O.). Anderes gilt allenfalls dann, wenn neue Erkenntnisse dafür vorliegen, dass der Verurteilte aufgrund einer solchen Verständigung die ihm zur Last gelegten Verstöße der Wahrheit zuwider auf sich genommen hat. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger die ihm zur Last gelegten Taten auch nach seiner Verurteilung beispielsweise bei einer verkehrspsychologischen Einzeltherapie zumindest teilweise eingeräumt. In der vom Kläger selbst der Beklagten vorgelegten Bestätigung vom 17. Juni 2009 führt die Fachpsychologin für Verkehrstherapie hierzu aus, der Kläger nehme das Überholen auf der rechten Spur und anschließende Ausbremsen des Fahrzeugs rückblickend sehr kritisch wahr. Sein Ärger über den vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer habe zu einem äußerst impulsiven Handeln geführt. Im DEKRA-Gutachten (Untersuchungsdatum 25.6.2009) wird der Kläger unter anderem wie folgt zitiert (S. 7 f.): „Im Jahr 2006, bei mir hat sich ein schlechter Fahrstil eingeschlichen, das heißt rechts überholen. Ich habe gelernt, dass das Ausbremsen keine belehrende Wirkung hat, keinen Effekt hat. … Dass ich Fehler gemacht habe, die sich im Laufe der Jahre langsam eingeschlichen haben. Ich habe erkannt, was zu tun ist, damit es nicht mehr passiert. Ja, diese Kette aufbrechen. Diese Kette besteht aus Lichthupe, rechts überholen, ausbremsen und Kopfschusszeichen geben. Ich werde das nicht mehr tun, es ist gefährlich und verboten.“

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger - ausgehend von der Richtigkeit der Feststellungen im Strafverfahren - gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5 und 7 FeV zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung aufgefordert und aufgrund der von ihm vorgelegten und nachvollziehbaren negativen Gutachten der DEKRA und der IAS seinen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt hat.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder unterbliebener Aufklärung des Sachverhalts sind auch nicht deshalb anzunehmen, weil das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen verneint hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht allein tragend auf diesen Gesichtspunkt gestützt, sondern die Inaugenscheinnahme - wie bereits ausgeführt zu Recht - auch deshalb abgelehnt, weil die Videoaufzeichnungen bereits im Strafverfahren berücksichtigt worden waren und es sich bei ihnen somit nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel i. S.v. § 359 Nr. 5 StPO handelt, die die strafgerichtlichen Feststellungen im Verfahren hinsichtlich der Erteilung der Fahrerlaubnis in Frage stellen können. Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils setzt jedoch voraus, dass der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011.10 - NVwZ 2011, 546; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 36). Auch wegen eines Verfahrensmangels kann die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nur zugelassen werden, wenn die Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen und der Verfahrensmangel somit für die Entscheidung ausschlaggebend gewesen sein kann. Daran fehlt es hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht als nicht neu i. S.v. § 359 Nr. 5 StPO angesehenen und abgelehnten Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen. Auf die ebenfalls verneinte Zulässigkeit ihrer Berücksichtigung kam es für die Klageabweisung nicht entscheidungserheblich an.

c) Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die hierzu in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, ob Behörden und Verwaltungsgerichte sich „unbesehen auf die Rechtskraft von Deal-Urteilen“ stützen dürfen, würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht „unbesehen“ auf die Feststellungen des Amtsgerichts Aichach und des Landgerichts Augsburg gestützt. Es hat diese vielmehr (auch) deshalb seiner Entscheidung zugrunde gelegt, weil die Videoaufzeichnungen, mit denen der Kläger die Unrichtigkeit des angenommenen Sachverhalts belegen will, bereits im Strafverfahren berücksichtigt wurden und damit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel sind, mit denen die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil belegt werden könnte. Abgesehen davon ist die Frage der Berücksichtigung strafrichterlicher Feststellungen in einem Urteil, das auf einer Absprache beruht, nicht klärungsbedürftig. Vielmehr kann diese Frage im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1992 (11 B 22.92 - BayVBl 1993, 26) dahingehend als geklärt angesehen werden, dass sich der Verurteilte den in einem Strafverfahren festgestellten Sachverhalt auch im Falle einer Verständigung bei der Prüfung seines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis jedenfalls dann entgegenhalten lassen muss, wenn er - wie hier - gegen das Strafurteil weder Berufung eingelegt noch später ein Wiederaufnahmeverfahren betrieben hat und auch keine hinreichenden und nachvollziehbaren Gründe dafür vorträgt, warum er die ihm zur Last gelegten Verstöße der Wahrheit zuwider auf sich genommen haben könnte.

2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins.

Am 29. August 2017 erlitt die Antragstellerin mit einem Motorrad einen Verkehrsunfall. Die ca. neun Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab, dass die bei dem Unfall schwer verletzte Antragstellerin unter anderem unter der Wirkung von Metamphetamin (107 ng/ml) und Amphetamin (29,6 ng/ml) stand. Gegen sie erging deshalb ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl des Amtsgerichts Passau vom 25. Mai 2018 wegen einer Straftat des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung berauschender Mittel.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt Passau (im Folgenden: Landratsamt) der Antragstellerin mit Bescheid vom 12. Juni 2018 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis (Klassen A, A1, A2, AM, B und L) und verpflichtete sie zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins.

Über den hiergegen mit Schreiben vom 16. Juli 2018 eingelegten Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 abgelehnt. Das Landratsamt habe das besondere Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs hinreichend begründet. Nach summarischer Prüfung sei die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Durch den Konsum von Amphetamin und Metamphetamin habe die Antragstellerin ihrer Fahreignung verloren. Es sei auch trotz des Zeitablaufs seit der Fahrt nicht davon auszugehen, dass sie die Fahreignung wieder erlangt habe. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse dieser Frage nur nachgehen, wenn der Betreffende einen einschlägigen Verhaltenswandel behaupte oder hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für einen solchen Wandel vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall.

Zur Begründung der gegen diesen Beschluss eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt die Antragstellerin im Wesentlichen ausführen, die Behörde hätte aufgrund der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur sogenannten verfahrensrechtlichen Einjahresfrist nicht ohne weitere Prüfung davon ausgehen dürfen, dass die Antragstellerin weiterhin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Ihrem Vorbringen lasse sich durchaus die Behauptung entnehmen, seit über einem Jahr keine Betäubungsmittel mehr konsumiert zu haben. Sie habe angegeben, der dem Unfall vorausgegangene Konsum sei ein einmaliges Ereignis im Rahmen eines Musikfestivals gewesen. Abstinenznachweise müsse sie hierzu nicht erbringen oder anbieten. Sie sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S.566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 36).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin oder Metamphetamin konsumiert hat (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - juris Rn. 10 m.w.N.).

Gemessen daran ist das Landratsamt bei Erlass des Bescheids zu Recht von feststehender Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen. Sie hat mindestens einmal Amphetamin und Metamphetamin konsumiert und - ohne dass es fahrerlaubnisrechtlich darauf ankäme - unter der Wirkung dieser Betäubungsmittel am Straßenverkehr teilgenommen. Durch den Konsum hat sie ihrer Fahreignung verloren.

Auch wenn seit der Fahrt am 29. August 2017 mittlerweile mehr als ein Jahr vergangen ist, ist die Widerspruchsbehörde nicht gehalten, der Frage nachzugehen, ob die Antragstellerin ihre Fahreignung wieder erlangt hat. Die hierzu nach der Rechtsprechung des Senats zugrunde zu legende verfahrensrechtliche Einjahresfrist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, ausreichende Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717 Rn. 18 m.w.N.). Allerdings genügt, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, die bloße Behauptung der Drogenabstinenz regelmäßig nicht. Vielmehr müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 29.11.2018 - 11 CS 18.2228 - juris Rn. 15; B.v. 3.4.2018 - 11 CS 18.460 - juris Rn. 15).

An solchen Umständen fehlt es hier. Für die behauptete Abstinenz hat die Antragstellerin keinerlei Belege vorgelegt. Es bestehen auch erhebliche Zweifel hinsichtlich des behaupteten lediglich einmaligen Konsums auf einem Musikfestival. Es fehlen jegliche Angaben dazu, wann und wo dieses Festival stattgefunden haben und wie es zu dem einmaligen Konsum gekommen sein soll. Wenn die Antragstellerin, wie behauptet, bezogen auf den Unfall „einige Tage zuvor“ (Widerspruchsbegründung vom 13.8.2018) auf dem Festival gewesen sein will, sind die bei der entnommenen Blutprobe festgestellten Werte aufgrund des Abbauverhaltens der konsumierten Betäubungsmittel nicht erklärlich.

2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fällt auch die Interessenabwägung zu ihren Lasten aus. Dies gilt auch im Hinblick auf die bei dem Unfall erlittenen schweren Verletzungen. Bei der fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahme geht es nicht um eine repressive Ahndung des vorangegangenen Verhaltens, sondern um den Schutz von Verkehrsteilnehmern. Hierbei können die Unfallfolgen für die Antragstellerin nicht berücksichtigt werden. Angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen können auch persönliche und berufliche Gründe der Antragstellerin nicht dazu führen, sie derzeit weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, solange sie keinen Belege für ihre behauptete Drogenabstinenz und für deren Stabilität vorlegt.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L mit Bescheid des Landratsamts Cham (im Folgenden: Landratsamt) vom 12. Mai 2017.

Mit Schreiben vom 5. April 2017 teilte die Polizeiinspektion Bad Kötzting dem Landratsamt mit, sie habe den Kläger am 15. März 2017, 14.25 Uhr, einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei sei der Verdacht auf Drogenkonsum entstanden und ein DrugWipe-Test am Lenkrad sei positiv gewesen. Die durchgeführte Blutanalyse habe einen positiven Wert für Amphetamin und Tetrahydrocannabinol (THC) ergeben. Gemäß dem Gutachten des Labors Krone vom 29. März 2017 hat der Kläger ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin geführt.

Nach Anhörung entzog ihm das Landratsamt die Fahrerlaubnis aller Klassen. Der Kläger sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Amphetamine konsumiert habe.

Die gegen den Bescheid vom 12. Mai 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg abgewiesen. Das Ergebnis der Blutuntersuchung sei verwertbar, obwohl sie nicht von einem Richter angeordnet worden und der Kläger nicht einverstanden gewesen sei. Die Frage, ob das Ergebnis der Untersuchung einer Blutprobe in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren verwertbar sei, beantworte sich unabhängig davon, ob ein strafprozessuales Verwertungsverbot bestehe. Selbst bei einem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot könne die Blutuntersuchung im Sicherheitsrecht verwertet werden, da auch ein Richter einem solchen Eingriff wegen Gefahr in Verzug die Genehmigung nicht hätte versagen können.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, das Verhalten der Polizeibeamten sei im vorliegenden Fall besonders willkürlich gewesen, denn es sei überhaupt kein Versuch unternommen worden, einen Richter zu kontaktieren, was am Nachmittag eines Werktags wohl unschwer möglich gewesen wäre. Es fehle jegliche Einzelfallbewertung durch die Polizeibeamten in der Ermittlungsakte. Erst auf Nachfrage durch das Landratsamt habe die Polizei ihr Verhalten auf Gefahr im Verzug gestützt. Die Polizei habe auch das eigens für solche Fälle vorgesehene Formblatt, das bei einer Kontrolle im September 2016 benutzt worden sei, nicht ausgefüllt. Es handele sich daher um einen besonders schweren Verfahrensfehler. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Problematik eines möglichen Beweisverwertungsverbots überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern nur auf frühere Rechtsprechung verwiesen, die die neuere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage von Beweisverwertungsverboten im Sicherheitsrecht nicht berücksichtigte. Es sei grundsätzlich zu klären, ob Beweismittel, die einem strafrechtlichen Beweisverwertungsverbot unterliegen, im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden dürften. Es spiele auch keine Rolle, dass § 81a StPO nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils geändert worden sei und die Anordnung einer Blutentnahme nunmehr auch durch die Polizei erfolgen dürfe. Ob eine Prozesshandlung ordnungsgemäß sei, richte sich nach dem im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Recht. Die Gesetzesänderung sei auch zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht in Kraft getreten gewesen. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren sei noch nicht abgeschlossen, sondern es sei noch das Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812.09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057.11 – BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2017 (BGBl I S. 399), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 36).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (stRspr, z.B. BayVGH, B.v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – juris Rn. 11; B.v. 23.2.2016 – 11 CS 16.38 – juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 23.7.2015 – 16 B 656/15 – juris Rn. 5 ff. m.w.N.).

b) Nach dem Gutachten des Labors Krone vom 29. März 2017 hat der Kläger ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin geführt und ist damit ungeeignet gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV.

c) Der Kläger kann insoweit auch nicht mit Erfolg einwenden, es hätte zur Entnahme der Blutprobe einer richterlichen Anordnung bedurft mit der Folge, dass das Ergebnis der Probe ohne eine solche Anordnung einem Verwertungsverbot unterliegt. Zwar ist richtig, dass das Bundesverfassungsgericht in einem obiter dictum Bedenken gegen eine großzügige Verwertung von Blutproben für den Bereich verwaltungsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen geäußert hat, die unter flächendeckender Aushebelung des gesetzlichen Richtervorbehalts erlangt wurden (BVerfG, B.v. 28.6.2014 – 1 BvR 1837/12 – NJW 2015, 1005 Rn. 13; vgl. auch OLG LSA, B.v. 5.11.2015 – 2 Ws 201.15 – NZV 2016, 242). Eine rechtsfehlerhafte Beweiserhebung führt aber nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Verwertung der gewonnenen Beweise (vgl. BVerfG, B.v. 28.7.2008 – 2 BvR 784/08 – NJW 2008, 3053 = juris Rn. 11), sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob daraus ein Verwertungsverbot resultiert (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2010 – 2 BvR 1046/08 – DAR 2010, 454 = juris Rn. 36). Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen geboten, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind. Entsprechendes gilt, wenn der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (vgl. BVerfG, B.v. 9.11.2010 – 2 BvR 2101/09 – NJW 2011, 2417 = juris Rn. 45 m.w.N.; BVerwG, U.v. 4.11.2016 – 1 A 5.15 – DÖV 2017, 428 Rn. 30). Die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist dabei aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (vgl. BVerfG, B.v. 19.9.2006 – 2 BvR 2115/01 – NJW 2007, 499 = juris Rn. 72).

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bleibt eine ohne Einschaltung eines Richters angeordnete Blutentnahme bei fehlender Gefahr im Verzug ohne Einfluss auf die Verwertbarkeit des Ergebnisses der Blutanalyse im Fahrerlaubnisverfahren, wenn auf der Hand liegt, dass der Richter einem solchen Eingriff die Genehmigung nicht hätte versagen können (vgl. etwa BayVGH, B.v. 28.1.2010 – 11 CS 09.1443 – SVR 2010, 190; B.v. 7.8.2012 – 11 ZB 12.1404 – juris). So verhält es sich hier, nachdem beim Kläger ein Drogenschnelltest positiv verlaufen war, so dass der Verdacht zumindest einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG vorlag.

Darüber hinaus ist aber auch deshalb kein Verwertungsverbot anzunehmen, da § 81a Abs. 2 StPO und § 46 Abs. 4 OWiG mit Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202) geändert worden sind und der Richtervorbehalt für eine Blutentnahme nicht mehr besteht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht von Verkehrsstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begründen. Bei einer Änderung des Verfahrensrechts im Laufe eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist das neue Recht anzuwenden, da das strafrechtliche Rückwirkungsverbot in diesen Fällen nicht gilt (vgl. OLG Rostock, B.v. 3.11.2017 – 20 RR 85/17 u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.). Erklärt das neue Recht bisher für unzulässig angesehene Prozesshandlungen für zulässig, so können unter Verstoß gegen das frühere Recht erzielte Ergebnisse für das weitere Verfahren verwendet werden und etwa bestehende Verwertungsverbote entfallen (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2016, Einleitung E.IV.2 Rn. 22). Im noch nicht rechtskräftig abgeschlossen Ordnungswidrigkeitenverfahren kann die Rechtsänderung für die Beurteilung, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, daher Berücksichtigung finden.

Im Übrigen ist im Bereich des Sicherheitsrechts die Frage, ob unter Missachtung strafprozessualer Vorschriften gewonnene belastende Erkenntnisse berücksichtigungsfähig sind, unabhängig vom Bestehen eines strafprozessualen Beweisverwertungsverbots zu beantworten (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2013 – 11 CS 12.2623 – Blutalkohol 50, 205 Rn. 9; OVG LSA, B.v. 9.2.2017 – 7 B 12/17 – BeckRS 2017, 116095 Rn. 12; B.v. 6.9.2017 – 3 M 171/17 – juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 26.9.2016 – 16 B 685/16 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist es nicht ausgeschlossen, bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen auch geplante Gesetzesänderungen zu berücksichtigen. Hier ist die zum 24. August 2017 in Kraft getretene Änderung des § 81a Abs. 2 StPO und des § 46 Abs. 4 OWiG erstmals am 22. Februar 2017 (BT-Drs. 18/11272 „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“) veröffentlicht worden. Es war damit bekannt, dass der Gesetzgeber das Beweiserhebungsverbot des § 81a Abs. 2 StPO im Bereich der Straßenverkehrsdelikte abschaffen wollte. Den durch einen Verstoß gegen das Beweiserhebungsverbot berührten persönlichen Belangen musste deshalb gegenüber der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer kein größeres Gewicht eingeräumt werden. Das Landratsamt ist bei Erlass des Entziehungsbescheids am 12. Mai 2017 jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass für das Verwaltungsverfahren kein Beweisverwertungsverbot vorliegt, selbst wenn zum Zeitpunkt der Blutentnahme ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt und damit ein Beweiserhebungsverbot vorgelegen haben sollte.

Soweit der Kläger vorträgt, die Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock sei verfehlt und die Frage, ob eine Prozesshandlung ordnungsgemäß sei, richte sich nach dem im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Recht, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob die Blutentnahme unter Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot durchgeführt worden ist, wofür das zum Zeitpunkt der Blutentnahme geltende Recht maßgeblich ist. Umstritten ist hier, ob aus einer möglicherweise unzulässigen Beweiserhebung ein Beweisverwertungsverbot resultiert, was im Rahmen einer Abwägung festzustellen ist. Es ist dabei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Umstand, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, das Beweiserhebungsverbot abzuschaffen, bei der Beurteilung, ob ein Beweisverwertungsverbot im fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren vorliegt, nicht berücksichtigt werden könnte.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 72). Die vom Kläger formulierte Frage, ob Beweismittel, die einem Verwertungsverbot unterliegen, in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren verwertet werden dürfen, ist in dieser Allgemeinheit nicht erheblich. Entscheidungserheblich wäre sie nur, soweit sie sich auf ein Beweisverwertungsverbot in Folge eines Verstoßes gegen das Beweiserhebungsverbot des § 81a StPO bezieht, da es im vorliegenden Fall entscheidungserheblich nur darauf ankommen könnte. Dieses Beweiserhebungsverbot ist indes durch Gesetz vom 17. August 2017 entfallen. Die formulierte Frage betrifft daher ausgelaufenes Recht und hat mithin keine grundsätzliche Bedeutung (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2107 – 8 B 70.16 – juris Rn. 4).

Im Übrigen wäre die formulierte Frage einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, da es sich bei der Frage, ob ein Verwertungsverbot vorliegt, um eine Entscheidung im Einzelfall handelt (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2010 – 2 BvR 1046/08 – DAR 2010, 454 = juris Rn. 36). Da die gegenläufigen Interessen in einem Straf- und Verwaltungsverfahren nicht identisch sind, kann die Interessenabwägung jeweils auch unterschiedlich ausfallen.

Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass die Ergebnisse der Blutentnahme einem strafrechtlichen Beweisverwertungsverbot unterliegen. Das Verwaltungsgericht hat dies offen gelassen, da es aus seiner Sicht nicht darauf ankam, ob ein strafrechtliches Verwertungsverbot besteht, sondern im Verwaltungsverfahren eine eigene Bewertung durchzuführen sei.

3. Auch ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Ob das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist, muss dabei stets aus dem Blickwinkel seines materiellrechtlichen Standpunktes beurteilt werden (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 48; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Auflage 2014, § 124 Rn. 60). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob das Ergebnis der Blutuntersuchung im Verwaltungsverfahren verwertbar ist, nicht daran orientiert, ob ein strafrechtliches Beweisverwertungsverbot besteht. Es war daher aus seiner materiellrechtlichen Sicht nicht veranlasst, sich mit dieser Frage näher zu beschäftigen.

4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anhang zu § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt).

Er leidet seit langer Zeit unter chronischen Schmerzen und nimmt regelmäßig verschiedene Schmerzmittel ein. Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt im März 2013 wurden eine Opioidabhängigkeit und ein Opioidentzug diagnostiziert. Das Landratsamt Freising (im Folgenden: Landratsamt) ordnete daraufhin die Vorlage eines medizinischen Gutachtens an. Das am 24. November 2014 vorgelegte Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass sich die Einnahme psychoaktiv wirkender Stoffe nicht mehr bestätigen lasse. Der Antragsteller habe die in der Vergangenheit missbräuchlich eingenommenen psychoaktiv wirkenden Arzneimittel Valoron und Tramadol, die er längere Zeit parallel eingenommen habe, indem er sich Rezepte von verschiedenen Ärzten besorgt habe, abgesetzt. Das Landratsamt stellte das Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung daraufhin ein.

Mit Schreiben vom 7. März 2016 teilte die Polizeiinspektion Flughafen München dem Landratsamt mit, gegen den Antragsteller werde wegen Trunkenheit im Verkehr ermittelt. Am 24. November 2015 sei er einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen und Auffälligkeiten festgestellt worden. Der Antragsteller habe angegeben, Tramadol und Saroten einzunehmen. Eine Untersuchung seines Bluts durch das Institut für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm habe Rückstände von Tramadol, Flupirtin und Etoricoxib ergeben. Der gefundene Wirkstoffspiegel von Tramadol liege in einem untertherapeutischen Bereich, der von Etoricoxib im unteren therapeutischen Bereich und der von Flupirtin im mittleren bis oberen therapeutischen Bereich. Ein Gutachten des Universitätsklinikums vom 25. Januar 2016 komme zu dem Ergebnis, dass die von den Polizeibeamten geschilderten Auffälligkeiten (schwerfällig, verlangsamt, träge und apathische Stimmung, Schläfrigkeit, verkleinerte Pupillen) dem Wirkungs- bzw. Nebenwirkungsprofil von Flupirtin zugeordnet werden könnten. Die Voraussetzungen des § 316 StGB ließen sich aus toxikologisch-medizinischer Sicht aber nicht begründen.

Das Landratsamt forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 16. März 2016 auf, bis 4. April 2016 persönlich vorzusprechen und entsprechende ärztliche Verordnungen bezüglich der bei der Blutuntersuchung im November 2015 gefundenen Wirkstoffe vorzulegen. Der Antragsteller sprach weder vor noch legte er ärztliche Verordnungen vor.

Am 2. Mai 2016 ordnete das Landratsamt die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV bis 4. Juli 2016 an. Angesichts der Vorgeschichte des Antragstellers sei zu klären, ob er die gefundenen Wirkstoffe missbräuchlich einnehme, da er keine Verschreibungen vorgelegt habe. Selbst wenn keine missbräuchliche Einnahme vorliege, müsse nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV geprüft werden, ob die Dauerbehandlung die Fahrtüchtigkeit einschränke.

Daraufhin legte der Antragsteller ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin H. D. vom 31. Mai 2016 vor. Danach müsse der Antragsteller Katadolon (Wirkstoff: Flupirtin) und Tramadol einnehmen. Durch seine Depressionen sei es gelegentlich zum Mehrverbrauch derselben gekommen. Nach einem ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin G. erhalte der Antragsteller eine Dauermedikation von Arcoxia (Wirkstoff: Etoricoxib) und Saroten (Wirkstoff: Amitriptylin, Gruppe der trizyklischen Antidepressiva). Auf Nachfrage des Landratsamts teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Juni 2016 mit, er habe mit den beiden Ärzten nicht darüber gesprochen, dass beide Medikamente verordneten. Bei den von Herrn … verordneten Medikamente handele es sich um ein klassisches Kopfschmerzmedikament und ein Mittel gegen Depressionen. Die anderen beiden Medikamente seien stärker und er nehme sie nur abends, damit er besser schlafen könne. Bei der Kontrolle habe er so viele verschiedene Medikamente im Blut gehabt, weil zu dieser Zeit die Hüftarthrose auch noch entzündet gewesen sei. Er habe unbeschreibliche Schmerzen gehabt, die Medikamente aber stets nur abends eingenommen.

Das Landratsamt hielt mit Schreiben vom 29. Juni 2016 an seiner Gutachtensaufforderung fest. Am 4. August 2016 erklärte sich der Antragsteller mit einer Begutachtung einverstanden. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 hörte das Landratsamt den Antragsteller zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an, da das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt worden sei. Am 20. Oktober 2016 reichte die Begutachtungsstelle die Unterlagen zurück, da keine Zahlung und damit keine Beauftragung erfolgt seien. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 teilte der Antragsteller mit, er befinde sich in stationärer Behandlung, sei aber bereit, sich dem geforderten Gutachten zu unterziehen. Am 29. November 2016 übersandte er ein Attest des I.- …-Klinikums T. vom 23. November 2016 über seinen Aufenthalt vom 6. bis 31. Oktober 2016. Darin wird ausgeführt, er habe sich wegen einer Abhängigkeit von Opiaten (Tramal) wegen einer Entgiftungsbehandlung in der Klinik befunden.

Daraufhin entzog ihm das Landratsamt nach Anhörung mit Bescheid vom 30. Januar 2017 die Fahrerlaubnis, forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein binnen einer Frist von sieben Tagen abzugeben und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da mit Attest vom 23. November 2016 eine Opiatabhängigkeit bei ihm diagnostiziert worden sei. Weitere Aufklärungsmaßnahmen seien nicht erforderlich.

Den gegen den Bescheid vom 30. Januar 2017 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2017 zurückgewiesen. Seit der Entgiftungsbehandlung im Oktober 2016 sei noch kein Jahr vergangen. Der Antragsteller habe seine Fahreignung daher nicht wiedererlangt.

Über die gegen den Bescheid vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein. Das Landratsamt habe die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen, da der Antragsteller von dem Wirkstoff Tramadol, einem „anderen psychoaktiv wirkenden Stoff“ abhängig gewesen sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller von einem anderen psychoaktiv wirkenden Stoff abhängig gewesen sei. Bei dem Attest der Klinik handele es sich um ein privatärztliches Schreiben und nicht um ein Gutachten. Solche Unterlagen seien zum Nachweis ungeeignet. Es werde von Opiaten gesprochen, obwohl es sich bei dem Wirkstoff Tramadol um ein Opioid handele. Es handele sich auch nicht um eine Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen, sondern um ein psychiatrisches Krankenhaus. Die Diagnose einer Abhängigkeit sei nicht als ausreichend gesichert anzusehen. Demgegenüber sei im Jahr 2014 festgestellt worden, dass eine missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln nicht zu erwarten sei. Damals sei die im ärztlichen Schreiben des I.- …-Klinikums T. vom 23. März 2013 diagnostizierte vermeintliche Opioidabhängigkeit nur als Missbrauch eingestuft worden. Nach ärztlicher Bestätigung im Gutachten vom November 2014 gehe von den Wirkstoffen Tramadol und Tilidin in retardierter Form auch kein signifikantes Suchtpotenzial aus. Das Verfahren zur Überprüfung der Eignung hätte fortgesetzt werden müssen, da eine Abhängigkeit nicht erwiesen und Tramadol ärztlich verordnet worden sei. Zwischenzeitlich sei auch ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt worden und es bedürfe der Einnahme von Tramadol nicht mehr.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I S. 2722), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S.3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78).

Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

2. Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob das Landratsamt die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 11 Abs. 7 FeV stützen konnte, da sich die Opioidabhängigkeit vielleicht aus einer bestimmungsgemäßen Einnahme des vom Allgemeinarzt D. verordneten Tramadol entwickelt hat. Die Vorschriften zu Betäubungsmittelabhängigkeit und Betäubungsmitteleinnahme sind nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand 28.12.2016) bei Abhängigkeit von oder bestimmungsgemäßer Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels nicht anwendbar.

Da es sich bei Tramadol nicht um ein Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes handelt, kann offen bleiben, ob für Arzneimittel, die (auch) unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, die Vorschriften zur Betäubungsmittelabhängigkeit anwendbar sind (verneinend Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, Hrsg.: Schubert, Schneider, Eisenmenger, Stephan, 2. Auflage 2005, S. 69; Anwendung der Nr. 9.3 und 9.5 bei Methadoneinnahme BayVGH, B.v. 5.7.2012 – 11 CS 12.1321 – juris Rn. 16).

In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV ist die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens auch nur für die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, aber nicht von bestimmungsgemäß eingenommenen Arzneimitteln vorgesehen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV ist ein ärztliches Gutachten anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln vorliegt. Es wäre daher wohl zuerst zu klären gewesen, ob die festgestellte Opioidabhängigkeit durch eine bestimmungsgemäße Einnahme von Tramadol auf Grund der Verordnungen entstanden ist.

3. Gleichwohl hat die Klage aber voraussichtlich keinen Erfolg, da die Entziehungsverfügung auf § 11 Abs. 8 FeV hätte gestützt werden können, weil der Antragsteller das zu Recht angeforderte ärztliche Gutachten nicht vorgelegt hat und ihm auch keine Fristverlängerung gewährt werden musste.

Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, richtet sich, sofern höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt, nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch zu tragen. Erweist sich dieser aus anderen als den angegebenen Rechtsgründen als rechtmäßig, ohne dass diese anderen Rechtsgründe wesentliche Änderungen des Spruchs erfordern würden, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U.v. 19.8.1988 – 8 C 29/87 – BVerwGE 80, 96; BayVGH, B.v. 23.6.2016 – 11 CS 16.907 – juris Rn. 23 ff.). Daher kann ein auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützter Bescheid, der einem Betroffenen die Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines angeordneten Gutachtens entzieht, auf der Grundlage der Vorschrift des § 11 Abs. 7 FeV rechtmäßig und daher aufrechtzuerhalten sein, wenn die Nichteignung des Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt feststeht (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2017 – 11 CS 17.312 – juris, Rn. 24 f.). Gleiches gilt auch im umgekehrten Fall. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV und § 11 Abs. 7 FeV sind keine Ermessensvorschriften, sondern zwingendes Recht. Die Rechtsgrundlagen sind daher insoweit austauschbar.

Die Gutachtensanordnung vom 2. Mai 2016 war auch rechtmäßig. Zutreffend ist das Landratsamt davon ausgegangen, dass aus den im Rahmen der Verkehrskontrolle bekannt gewordenen Umständen in Zusammenschau mit den früheren Vorkommnissen Tatsachen vorlagen, die die Annahme begründeten, dass eine missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln vorliegt. Obwohl mit dem Gutachten vom November 2014 festgestellt worden war, dass der Antragsteller Tramadol abgesetzt habe, waren bei der Blutuntersuchung im November 2015 erneut Rückstände dieses Medikaments vorhanden. Zudem waren erneut verschiedene Schmerzmittel im Blut des Antragstellers nachzuweisen. Bei Tramadol besteht grundsätzlich auch ein Abhängigkeitspotential (z.B. Gebrauchsinformationen vom 17.5.2017 für Tramadol 100 ret – 1 A Pharma, auf www.d...de). Das Landratsamt hat deshalb zu Recht, gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV, ein ärztliches Gutachten angeordnet, um zu klären, ob eine missbräuchliche Einnahme von Arzneimitteln vorliegt.

Diese Fragestellung hat sich auch nicht durch die Vorlage der beiden ärztlichen Atteste vom 24. und 31. Mai 2016 und die umfangreiche Stellungnahme des Antragstellers vom 10. Juni 2016 erledigt. Aus dem Attest des Allgemeinarztes D. ergibt sich zwar, dass dem Antragsteller die Schmerzmittel Tramadol und Flupirtin (Handelspräparat: Katalon) wegen seiner Schmerzen verordnet worden sind. Es lässt sich daraus jedoch nicht entnehmen, in welcher Dosierung und ob diese Dosierung vom Antragsteller eingehalten wird. Das Attest legt eher nahe, dass der Antragsteller die Medikamente teilweise in einer höheren Dosierung als verordnet einnimmt, weil damit ausgeführt wird, durch die Depression sei es gelegentlich zum Mehrverbrauch gekommen. Ebenso legt das Schreiben des Antragstellers vom 10. Juni 2016 einen solchen Geschehensablauf nahe, da er selbst ausführt, er habe zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle unbeschreibliche Schmerzen und deshalb so viele Medikamente im Blut gehabt. Auch seine Ausführungen, die Verordnungen der beiden Ärzte seien nicht abgestimmt gewesen, sprechen für eine missbräuchliche Einnahme, da nicht geklärt ist, ob der gleichzeitige Gebrauch dieser Arzneimittel indiziert war.

Auch die weitere Frage in der Gutachtensanordnung, ob unter der Voraussetzung, dass keine missbräuchliche Einnahme von Arzneimitteln vorliege, die Dauerbehandlung die Fahrtüchtigkeit einschränke, ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV i.V.m. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV zulässig. Angesichts der bei der Verkehrskontrolle von den Polizeibeamten festgestellten Beeinträchtigungen des Antragstellers und den Warnhinweisen in den Gebrauchsinformationen von Medikamenten mit den Wirkstoffen Flupirtin und Tramadol (vgl. www.d...de), dass es auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zu Änderungen des Reaktionsvermögens kommen kann, die die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr oder zum Bedienen von Maschinen beeinträchtigen, ist aber auch bei bestimmungsgemäßer Einnahme der Arzneimittel hinreichender Anlass zur weiteren Aufklärung gegeben. Dies bestreitet der Antragsteller auch grundsätzlich nicht, sondern macht geltend, das Landratsamt hätte ihm nicht die Fahrerlaubnis entziehen dürfen, sondern die Vorlage eines Gutachtens abwarten müssen.

4. Dem Antragsteller war auch keine Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens einzuräumen. Die ursprüngliche Frist in der Anordnung vom 2. Juni 2016 bis 4. Juli 2016 war für die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens hinreichend lang bemessen. Nachdem der Antragsteller innerhalb der Frist Unterlagen vorgelegt hatte, die aber nicht ausreichend waren, hat das Landratsamt mit Schreiben vom 29. Juni 2016 die Frist zwar nicht förmlich verlängert, aber zum Ausdruck gebracht, dass weiterhin die Möglichkeit zur Vorlage eines Gutachtens besteht, wenn alsbald die Einverständniserklärung vorgelegt wird. Es hat die Unterlagen nach Eingang der Einverständniserklärung vom 4. August 2016 am 8. August 2016 an die vom Antragsteller gewählte Begutachtungsstelle übersandt. Der Antragsteller hat aber innerhalb der nächsten Monate weder ein Gutachten vorgelegt noch mitgeteilt, aus welchen Gründen er dies nicht erledigen kann. Erst nachdem die Begutachtungsstelle die Unterlagen mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 mit der Begründung, es sei keine Bezahlung erfolgt, an das Landratsamt zurückgesandt hatte, meldete sich der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 und machte geltend, er könne wegen einer stationären Behandlung keine Begutachtung durchführen. Nach dem Attest vom 23. November 2016 hat diese Behandlung aber nur vom 6. bis 31. Oktober 2016 angedauert und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Antragsteller die Begutachtung nicht im August/September 2016 oder nach der Entlassung aus der stationären Behandlung durchführen lassen konnte.

5. Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei nunmehr an der Hüfte operiert und benötige kein Tramadol mehr, kann dies nicht zum Erfolg seiner Beschwerde führen. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 – 11 C 34.94 – BVerwGE 99, 249; U.v. 23.10.2014 – 3 C 13.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 13). Maßgeblich ist hier daher der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Nachträgliche Änderungen der Sachlage können erst im Wiedererteilungsverfahren Berücksichtigung finden. Im Übrigen wäre auch durch den Antragsteller mit geeigneten Unterlagen, ggf. durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, nachzuweisen, dass die Operation am 31. März 2017 erfolgreich verlaufen und eine Behandlung mit Tramadol oder anderen starken Schmerzmitteln, die sich negativ auf die Fahreignung auswirken können, nicht mehr erforderlich ist, was bisher nicht geschehen ist.

6. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Prüfung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit und eventueller Kompensationsmöglichkeiten grundsätzlich nicht von einem ärztlichen Gutachter durchgeführt werden kann, sondern regelmäßig von einem Psychologen im Rahmen einer ggf. zusätzlich anzuordnenden medizinisch-psychologischen Begutachtung aufgeklärt werden muss (vgl. Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien; BayVGH, B.v. 3.5.2017 – 11 CS 17.312 – juris Rn. 33; B.v. 4.1.2017 – 11 ZB 16.2285 – DAR 2017, 216 Rn. 14).

7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. § 164 Rn. 14).

8. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L und M.

Das Amtsgericht München verurteilte den Kläger am 19. Februar 2013, rechtskräftig seit 20. November 2014 durch Urteil des Landgerichts München I, wegen fahrlässiger Körperverletzung. Das Landgericht reduzierte das verhängte Fahrverbot auf einen Monat. Dem Strafverfahren lag zugrunde, dass der Kläger beim Abbiegen einem entgegenkommenden Mofafahrer die Vorfahrt nahm, der dadurch erheblich verletzt wurde.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 übersandte die Staatsanwaltschaft München I der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Freising (Fahrerlaubnisbehörde) ein im strafrechtlichen Berufungsverfahren vom Landgericht München I eingeholtes psychiatrisches Gutachten vom 13. Juni 2014 zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Klägers mit der Bitte, die Fahreignung in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Dem Gutachten lag ein stationärer Aufenthalt im k-Klinikum vom 9. November 2013 bis 15. Januar 2014 sowie eine Exploration am 25. Februar 2014 zugrunde. Diagnostisch ging das Gutachten von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 61.0), einem organischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD 10 F 07.2) sowie einer mittelschweren depressiven Episode (ICD 10 F 32.11) aus. Die psychologischen Testungen deuteten auf eine deutlich beeinträchtigte kognitive Leistungsfähigkeit und Verlangsamung hin. Anhaltspunkte für inhaltliche oder formale Denkstörungen lägen nicht vor. Der Untersuchte habe Abitur und ein Jurastudium bis zum 1. Staatsexamen abgeschlossen. Es bestehe aber keine tiefgreifende Krankheitseinsicht.

Mit Schreiben vom 16. September 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes an. Dr. W., Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, bestätigte am 30. September 2014, der Kläger werde bei ihm regelmäßig psychotherapeutisch behandelt. Der Allgemeinarzt Dr. F. bestätigte unter dem 14. Oktober 2014, dass der Kläger von ihm wegen eines Diabetes mellitus Typ II behandelt werde. In den letzten 12 Monaten sei es nach eigenen Angaben des Patienten zu keiner Stoffwechselentgleisung gekommen. Er werde mit den Medikamenten Lantus 26 IE, Novonorm und Janumet behandelt. Beide Ärzte bestätigten, Gründe, die zu Zweifeln an der Fahreignung führten, seien nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis 19. Februar 2015 an. Es sei zu klären, ob der Kläger trotz Vorliegens eines hirnorganischen Psychosyndroms (bzw. einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, begleitet von einer mittelgradigen Depression) und den festgestellten Leistungsmängeln (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden. Weiter sei zu klären, ob er trotz des Vorliegens eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden. Die Fahrerlaubnisbehörde verlängerte die Vorlagefrist mehrmals.

Die beauftragte B. GmbH erstellte wohl im Mai 2015 ein negatives Gutachten, das der Kläger nicht vorlegte. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 verlängerte die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlagefrist nochmals bis 29. Juni 2015. Am 19. und 22. Juni 2015 legte der Kläger Atteste des Dr. F. vom 28. Mai 2015 und des Dr. W. vom 16. Juni 2015 vor, wonach das Fahreignungsgutachten der B. GmbH unbrauchbar sei. Zugleich bat er um Fristverlängerung, da er am 6. Juli 2015 einen Termin bei dem Begutachtungsinstitut N. GmbH habe und ein Gegengutachten erstellen lassen wolle. Am 23. Juni 2015 beantragte er, die Verwaltungsakte der Begutachtungsstelle B. GmbH zu übersenden.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids) und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Nr. 2). Es müsse nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Klägers geschlossen werden, da er das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt habe. Es sei kein Raum für eine weitere Fristverlängerung bis zur Vorlage eines Gegengutachtens. Die angebliche Fehlerhaftigkeit des Gutachtens der B. GmbH könne nicht geprüft werden, da der Kläger das Gutachten nicht vorgelegt habe.

Der Kläger legte der Fahrerlaubnisbehörde eine Verlustanzeige hinsichtlich seines Führerscheins vor.

Über die Klage gegen den Bescheid vom 2. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 13. August 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab. Die Klage habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten, denn die Untersuchungsanordnung sei rechtmäßig und die Weigerung zur Vorlage eines Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgt. Es könne daher nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, der der Beklagte entgegentritt. Mit seiner Beschwerdebegründung legt er ein neurologisch-psychiatrisches und psychotherapeutisches Gutachten des Begutachtungsinstituts N. GmbH vom 14. September 2015 vor. Die testpsychologischen Untersuchungen seien teilweise unterdurchschnittlich ausgefallen. Gleichwohl komme das Gutachten zu dem Ergebnis, der Kläger sei uneingeschränkt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet. Ein hirnorganisches Psychosyndrom oder eine depressive Erkrankung könnten ausgeschlossen werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist zurückzuweisen, da die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat und dem Kläger deshalb Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann (§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann zur Aufklärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden. Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann nach Nr. 7.2. der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV bei Vorliegen eines chronischen hirnorganischen Psychosyndroms oder nach Nr. 5 der Anlage 4 zur FeV bei Diabetes mellitus bestehen.

Bringt der Betreffende das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78).

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet hat. Mit dem Gerichtsgutachten vom 13. Juni 2014 lagen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger unter einem chronischen hirnorganischen Psychosyndrom sowie einem Diabetes mellitus leidet und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt sein könnte. Die vorgelegten Atteste der behandelnden Ärzte konnten diese Zweifel nicht ausräumen. Dr. W. bestätigte, dass sich der Kläger schon seit Jahren bei ihm in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde. Welche Diagnose dieser Behandlung zugrunde liegt, gab er nicht an, sondern stellte nur fest, dass eine kurze neurologische und psychiatrische Untersuchung des Patienten am 30. September 2014 keine Auffälligkeiten ergeben habe. Damit werden die durch das Gerichtsgutachten hervorgerufenen Bedenken an der Eignung des Klägers nicht ausgeräumt. Der Befund des Hausarztes ergab einen erhöhten Glykohämoglobinwert. Dies deutet darauf hin, dass die Behandlung des Diabetes mellitus nicht optimal eingestellt ist. Aussagen zur Compliance des Patienten sind in dem Attest nicht enthalten. Die diesbezüglichen Fahreignungszweifel konnten daher damit ebenfalls nicht ausgeräumt werden.

Die Gutachtensanordnung vom 19. Dezember 2014 entspricht auch den Vorgaben des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Hier hat die Fahrerlaubnisbehörde dargelegt, das im Rahmen des Strafverfahrens eingeholte psychiatrische Gutachten sei Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen, da sich daraus der Verdacht eines chronischen hirnorganischen Psychosyndroms nach Nrn. 7.2.2 oder 7.2.1 der Anlage 4 zur FeV ergäbe und Zweifel an einem verantwortungsvollen Umgang mit der Diabeteserkrankung bestünden. Damit war der Kläger in die Lage versetzt, zu erkennen, welche Zweifel an seiner Fahreignung bestehen.

2. Der Kläger hat das angeordnete Gutachten trotz mehrfacher Fristverlängerung nicht rechtzeitig beigebracht und es konnte daher nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249; BayVGH, B.v. 10.06.2015 - 11 CS 15.745 - juris). In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies hier der Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheids. Bis 2. Juli 2015 hatte der Kläger kein Gutachten vorgelegt. Das nunmehr in das Beschwerdeverfahren eingeführte Gutachten der B. GmbH vom 14. September 2015 wurde erst nach Bescheiderlass erstellt und vorgelegt. Es kann deshalb im Entziehungsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Im Übrigen handelt es sich bei der B. GmbH nicht um eine Begutachtungsstelle für Fahreignung.

Die Fahrerlaubnisbehörde musste auch keine weitere Fristverlängerung zur Vorlage eines Gegen- oder Zweitgutachtens gewähren. Bei einer Verlängerung behördlicher Fristen handelt es sich nach Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG um eine Ermessensentscheidung (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 51; Mann/Sennekamp/Vechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 31 Rn. 46), die an Stelle der bei gesetzlichen Fristen allein möglichen Wiedereinsetzung tritt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 31 Rn. 39a). Die Voraussetzungen, unter denen eine Fristverlängerung erfolgt, dürfen daher nicht strenger sein als bei der Wiedereinsetzung nach Art. 32 BayVwVfG (Mann/Sennekamp/Vechtritz a. a. O. Rn. 47). Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge bestehen zu lassen. Hier hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit der Beibringungsaufforderung vom 19. Dezember 2014 eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Diese Frist erscheint zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens grundsätzlich ausreichend. Nachdem die erste Begutachtungsstelle den Auftrag wegen Vorbefassung abgelehnt hatte, verlängerte die Fahrerlaubnisbehörde die Frist mehrmals, zuletzt bis 29. Juni 2015, da sich die Einholung des Gutachtens verzögerte.

Die Behauptung des Klägers, das eingeholte Gutachten der B. GmbH sei unbrauchbar, musste demgegenüber nicht zu einer weiteren Fristverlängerung über den 29. Juni 2015 hinaus führen, denn die Fahrerlaubnisbehörde konnte nicht überprüfen, ob die Zweifel des Klägers an dem Gutachten berechtigt sind oder es sich nur um Schutzbehauptungen handelt, weil das Gutachten nicht in seinem Sinne ausgefallen ist. Es ist die Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde, zu prüfen, ob ein vorgelegtes Gutachten gemäß Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. den Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) erstellt wurde und ob es schlüssig und nachvollziehbar ist. Entspricht das Gutachten nicht den dort aufgestellten Grundsätzen, so sind Nachbesserungen zu veranlassen oder die Vorlagefrist für die Einholung eines weiteren Gutachtens zu verlängern. Eine solche Überprüfung konnte hier aber nicht stattfinden, denn der Kläger hat das Gutachten der B. GmbH der Fahrerlaubnisbehörde nicht vorgelegt und ihr damit keine Möglichkeit gegeben, sich selbst ein Bild von dem angeblich mangelhaften Gutachten zu machen. Auch die vorgelegten Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte zu dem Gutachten der B. GmbH führen nicht zu einer anderen Beurteilung, da der Fahrerlaubnisbehörde auch damit keine Möglichkeit gegeben wurde, das Gutachten der B. GmbH selbst zu prüfen. Die Fahrerlaubnisbehörde konnte daher ihr Ermessen fehlerfrei dahingehend ausüben, eine weitere Fristverlängerung nicht zu gewähren.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A18, A1, B, L, M und S und die Pflicht zur Ablieferung seines Führerscheins.

Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - verhängte gegen den Kläger wegen dreier Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 2 StVG Bußgelder und Fahrverbote. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 16. Januar, 28. Februar und 6. März 2015 unter der Wirkung von Amphetamin und Metamphetamin ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte.

Nach Anhörung entzog ihm das Landratsamt W. i. Fichtelgebirge (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 30. April 2015 die Fahrerlaubnis und ordnete die unverzügliche Ablieferung des ausgestellten Führerscheins an. Der Kläger gab am 6. Juli 2015 eine eidesstattliche Versicherung ab, dass sein Führerschein am 15. Januar 2015 abhandengekommen sei.

Den gegen den Bescheid vom 30. April 2015 erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Oberfranken mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2015 zurück.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid mit Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2016 abgewiesen. Der Kläger sei nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Betäubungsmittel konsumiere. Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sei die sogenannte verfahrensrechtliche Einjahresfrist noch nicht abgelaufen und der Kläger habe auch keine Abstinenz behauptet. Weitere Aufklärungsmaßnahmen seien daher nicht erforderlich gewesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheids sei die Abstinenzfrist von einem Jahr abgelaufen gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte daher aufklären müssen, ob seit dem Zeitpunkt der Blutentnahmen weiterer Konsum stattgefunden habe, was aber nicht der Fall sei. Zudem setze sich der Gerichtsbescheid nicht mit der Möglichkeit auseinander, dass die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eventuell ausreichen könnte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer - von den hier nicht einschlägigen Sonderregelungen zur Einnahme von Cannabis abgesehen - Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger durch die wiederholte Einnahme von Amphetaminen (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sind (§ 11 Abs. 7 FeV).

Das Landratsamt war nicht gehalten, zur weiteren Aufklärung eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen. Grundsätzlich ist im Entziehungsverfahren zwar zu berücksichtigen, ob die Kraftfahreignung wieder hergestellt ist. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2015 hatte der Kläger die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aber offensichtlich noch nicht wiedererlangt und Aufklärungsmaßnahmen waren nicht veranlasst. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei Anwendung der mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktuellen Stand der Wissenschaft eingeführten 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien“ (Beurteilungskriterien - Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013) war zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine positive Begutachtung ausgeschlossen. Danach ist bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik nach dem Kriterium D 3.4 N der Beurteilungskriterien (S. 190) die Wiedererlangung der Fahreignung erst nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten (Nr. 1 des Kriteriums D 3.4 N) und zahlreichen weiteren Voraussetzungen möglich. Bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist nach Nr. 4 des Kriteriums D 2.4 N (S. 184) in der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und weiteren Voraussetzungen eine positive Begutachtung zu erwarten. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids einen Drogenverzicht, den er im Übrigen erstmals mit seinem Zulassungsantrag behauptet hat, nicht durch geeignete polytoxikologische Urin- oder Haaranalysen nachgewiesen.

Für die Anordnung eines Abstinenzprogramms war ebenfalls kein Raum, da der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 7. Dezember 2015 schon keine einjährige Drogenabstinenz behauptet hat und darüber hinaus auch noch Umstände hinzutreten müssten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 11 CS 16.1157 - juris m. w. N.).

Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht selbst hätte im Klageverfahren weitere Aufklärungsmaßnahmen durchführen müssen, da seit dem letzten Betäubungsmittelkonsum mittlerweile ein Jahr vergangen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249; U.v. 23.10.2014 - 3 C 13.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13). Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts können sich daher allenfalls auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids beziehen. Am 7. Dezember 2015 waren Aufklärungsmaßnahmen aber nicht erforderlich, sondern es konnte nach § 11 Abs. 7 FeV auf die Ungeeignetheit des Klägers geschlossen werden (s.o.). Im Übrigen könnte der Kläger mit dem Einwand der mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ohnehin nicht gehört werden, da er zum einen trotz anwaltlicher Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren keinen dahingehenden Beweisantrag gestellt und zum anderen nicht mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beantragt hat.

Das Landratsamt musste auch nicht vorrangig ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV anordnen, um zu klären, ob der Kläger betäubungsmittelabhängig ist. Den bis zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bekannt gewordenen Vorgängen konnten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Kläger drogenabhängig sein könnte. Die Verurteilung des Klägers wegen eines Vergehens nach § 29 BtMG, rechtskräftig seit 10. August 2015, bezog sich auf den Erwerb von Cannabis und nicht auf Amphetamine oder Metamphetamine. Weitere Anhaltspunkte gemäß dem Kriterium D 1.2 N der Beurteilungskriterien (a. a. O. S. 170) sind nicht ersichtlich. Auch ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV war nicht erforderlich, denn aufgrund der rechtskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahren steht fest, dass der Kläger Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat. Der Kläger muss die Feststellungen in den Bußgeldverfahren gegen sich gelten lassen (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 3 StVG Rn. 56).

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dazu muss dargelegt und begründet werden, worin solche besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124a Rn. 53). Die Antragsbegründung zeigt aber weder ungeklärte Rechtsfragen noch sonstige, über das gewöhnliche Maß hinausgehende rechtliche Schwierigkeiten auf.

Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

Bei einer Verkehrskontrolle am 15. Februar 2017 gegen 3:40 Uhr stellte die Polizei beim Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten, darunter Konzentrationsmängel und Gleichgewichtsstörungen, fest. Nach dem polizeilichen Bericht vom 10. März 2017 zitterte der Antragsteller stark am Körper, was jedoch auch auf seine enorme Nervosität zurückzuführen gewesen sein könnte. Seine Pupillen seien stark vergrößert gewesen und hätten nur gering auf den Pupillentest reagiert. Der Antragsteller habe angegeben, zuletzt am 1. Januar 2017 Cannabisprodukte konsumiert zu haben. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn habe die um 4:30 Uhr entnommene Blutprobe 3,1 ng/ml THC, 1,8 ng/ml 11-OH-THC und 24,6 ng/ml THC-COOH ergeben.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. April 2017 machte der Antragsteller geltend, seine Aussage, zuletzt am 1. Januar 2017 Cannabisprodukte konsumiert zu haben, sei eine seiner Nervosität geschuldete spontane Schutzbehauptung gewesen. Offenbar habe er hierbei die Vorstellung gehabt, dies könne ihn vor der Konsequenz der Fahrt am 15. Februar 2017 bewahren. In Wahrheit habe er erstmals unmittelbar vor dieser Fahrt Cannabis zu sich genommen.

Mit Bescheid vom 24. April 2017, der im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 25. April 2017 - 11 BV 17.33 - mit Bescheid vom 14. August 2017 wieder aufgehoben wurde, entzog das Landratsamt Bayreuth dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 26. September 2017 gab es dem Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zur Klärung der Frage beizubringen, ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen werde (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme).

Nachdem der Antragsteller kein Gutachten beigebracht hatte, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 2. Januar 2018 gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV abermals die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein umgehend abzuliefern. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Ablieferungspflicht ein Zwangsgeld an. Am 9. Januar 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab.

Am 8. Februar 2018 ließ er durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Bayreuth beantragen, die aufschiebende Wirkung der am 2. Februar 2018 erhobenen Klage (B 1 K 18.108) wiederherzustellen.

Mit Beschluss vom 21. März 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und führte zur Begründung unter anderem aus, der Antragsteller müsse sich an seiner Angabe, am 1. Januar 2017 Cannabis konsumiert zu haben, festhalten lassen. Seine nunmehrige Einlassung sei nicht glaubhaft. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, dass er den tatsächlichen Cannabiskonsum wahrheitswidrig zeitlich deutlich vorverlegt habe. Da bei ihm drogentypische Auffälligkeiten festgestellt worden seien, habe er nicht annehmen können, dass ein Drogentest auf jeden Fall negativ ausgehen werde und er von weiteren polizeilichen Ermittlungen unbehelligt bleiben würde. Doch selbst wenn er - was nicht glaubhaft sei - hierauf spekuliert habe, sei der Verweis auf einen sechs Wochen zurückliegenden Drogenkonsum nicht nachvollziehbar. Nicht glaubhaft erscheine auch, dass einem angeblich einmaligen Cannabiskonsumenten die Rechtsprechung zum Wegfall des Fahrlässigkeitsvorwurfs bei einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 und 3 StVG bekannt sei. Der Umstand, dass der Antragsteller spontan ein sehr prägnantes Datum genannt habe, spreche vielmehr dafür, dass er an diesem Tag auch tatsächlich Cannabis konsumiert habe.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht teile zu Unrecht die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde, dass ihm ein „regelmäßiger, hier zweimaliger“ Cannabiskonsum nachgewiesen und aufgrund der Fahrt am 15. Februar 2017 von einem fehlenden Trennungsvermögen auszugehen sei. Der Antragsteller habe bei der polizeilichen Kontrolle nur einen einmaligen Cannabiskonsum eingeräumt. Seine Aussage, dass er am 1. Januar 2017 Cannabis konsumiert habe, sei der Wahrheit zuwider erfolgt und durch den Gedanken motiviert gewesen, dass die Polizei dann von einer Blut- oder Urinkontrolle absehen werde. Es erschließe sich nicht, was hieran unplausibel sein solle. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass die von der Polizei behaupteten drogentypischen Auffälligkeiten auf einen etwaigen vorangegangenen Konsum zurückzuführen gewesen seien. Die Kontrolle habe in einer kalten Februarnacht stattgefunden; er habe gefroren und deshalb gezittert. Ebenfalls nachvollziehbar sei, dass er im Hinblick auf den unmittelbar vorhergehenden Cannabiskonsum nervös gewesen sei. Ohne weitere Anknüpfungstatsachen oder Anhaltspunkte könne ihm nicht ein zweimaliger Cannabiskonsum unterstellt werden. Dies wäre vielmehr aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst durch ein ärztliches Gutachten abzuklären gewesen. Außerdem sei auch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis im Hinblick auf das Angebot unverhältnismäßig, dass sich der Antragsteller bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unangekündigten Abstinenzkontrollen unterziehen werde, womit die Sicherheit des Straßenverkehrs gewahrt gewesen wäre. Auch wenn der Antragsteller im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Abstinenz nachweisen müsse, hätte die Behörde prüfen müssen, ob die aufschiebende Wirkung wiedergeherstellt werden könne, sofern durch die Abstinenzkontrollen die Trennung zwischen unterstelltem Konsum und dem Fahren auf öffentlichen Straßen nachgewiesen sei. Dies sei nicht geschehen. Auch habe die Behörde die jeweiligen Gesichtspunkte nicht gegeneinander abgewogen und insoweit ihr pflichtgemäßes Ermessen nicht ausgeübt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Soweit mit der Beschwerde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Nummer 3 des angefochtenen Bescheides vom 2. Januar 2018 begehrt wird, muss sie von vornherein erfolglos bleiben. Da sich die Zwangsgeldandrohung mit der Abgabe des Führerscheins am 9. Januar 2018 erledigt hatte und der Antragsgegner nicht zu erkennen gegeben hat, dass er das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben beabsichtigt, fehlte dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit bereits das Rechtsschutzbedürfnis (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2006 - 11 CS 05.1584 - juris Rn. 3; B.v. 26.4.2012 - 11 CS 12.650 - juris Rn. 31).

Im Übrigen ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl I S. 3232), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV besteht die Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Liegt eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vor und begründen weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV sind erfüllt. Auch der Senat ist davon überzeugt, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 = juris Rn. 13) gelegentlicher Cannabiskonsument war. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 20 f.; BayVGH, U.v. 25.4.2017 - 11 BV 17.33 - DAR 2017, 417 = juris Rn. 17) vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Der Antragsteller hat gegenüber der Polizei angegeben, „zuletzt“, nicht - wie mit der Beschwerde vorgetragen - „einmalig“, am 1. Januar 2017 Cannabis eingenommen zu haben. Der zeitliche Zusammenhang mit dem weiteren rechtsmedizinisch nachgewiesenen Konsum vor der Fahrt am 15. Februar 2017 ist gewahrt. Die von ihm erstmals im Verwaltungsverfahren nach anwaltlicher Beratung aufgestellte Behauptung, er habe den Cannabiskonsum in der Silvesternacht spontan der Wahrheit zuwider behauptet, um weiteren polizeilichen Maßnahmen zu entgehen, ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Spätestens nachdem die Polizei nicht nur sein Zittern und seine Nervosität bemerkt, sondern als typischen Drogenersttest einen Pupillentest bei ihm durchgeführt hatte und ihn zum Urintest zur Dienststelle brachte, musste dem Antragsteller klar sein, dass der Cannabiskonsum unmittelbar vor Antritt der Fahrt festgestellt werden würde und die Behauptung eines Cannabiskonsums in der Silvesternacht die Tat nicht in einem milderen Lichte erscheinen lassen würde. Er hat indes gegenüber der Polizeistreife, die ihn nach dem Urintest als Beschuldigten belehrt und ins Krankenhaus zu der angeordneten Blutprobe begleitet hat, zu keinem Zeitpunkt zur Sprache gebracht, dass er nur ein einziges Mal Cannabis ausprobiert habe, und auch das angegebene Datum des „1. Januar 2017“ nicht nachträglich korrigiert, obwohl er im Verlauf der Maßnahmen ausreichend Zeit zum Nachdenken hatte. Der Antragsteller war auch durchaus in der Lage, gegenüber der Polizei seinen Willen zu artikulieren, was sich darin zeigt, dass er sich gegen die Sicherstellung seiner Fahrzeugschlüssel und die Vornahme der Blutprobe gewandt hat. Schließlich hat er auch im Verwaltungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, wie es zu dem angeblich einmaligen Konsum am 15. Februar 2017 und der anschließenden Fahrt unter dem Einfluss des Betäubungsmittels gekommen ist.

Bei der Wertung, dass er mindestens zweimal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, handelt es sich nicht, wie der Antragsteller meint, um eine Unterstellung, sondern um einen Akt der Beweiswürdigung. Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Doch ist vor dem Hintergrund des - hier behaupteten - äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013 - 11 ZB 13.523 - NJW 2014, 407 = juris Rn. 25 m.w.N.; U.v. 13.12.2017 - 11 BV 17.1876 - juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NW, U.v. 15.3.2017 - 16 A 432/17 - Blutalkohol 54, 328 = juris Rn. 47 ff. m.w.N.). Unterlässt es ein Beteiligter, wie hier der Antragsteller, ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht des Betroffenen, da Behörden und Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO), jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung mitwirken bzw. sind sie hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO heranzuziehen (BayVGH, B.v. 13.5.2013, a.a.O. m.w.N.).

Weitere Einwände gegen die Gutachtensanordnung auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV werden mit der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis steht nach den vorstehenden Ausführungen fest. Bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss handelt es sich um eine weitere Tatsache, die Zweifel an der Fahreignung begründet (BayVGH, U.v. 10.4.2018 - 11 BV 18.259 - juris Rn. 33 f.; Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 14 FeV Rn. 18 m.w.N.). Die Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Fahreignung durch Cannabis und die beim Antragsteller festgestellte THC-Konzentration von 3,1 ng/ml eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Abklärung seines Trennvermögens anzuordnen, ist nicht zu beanstanden.

Der nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV vorgesehene Schluss von einem rechtmäßig angeordneten, jedoch nicht fristgerecht beigebrachten Gutachten auf die fehlende Fahreignung des Betroffenen ist auch nicht unverhältnismäßig. Bestehen wie hier Zweifel an der Fahreignung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV, hat der Verordnungsgeber als milderes Mittel gegenüber der Entziehung der Fahrerlaubnis die Aufklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgesehen. Nimmt der Betroffene die Gelegenheit, die Zweifel der Behörde durch Vorlage eines Gutachtens auszuräumen, nicht wahr, muss die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ungeachtet der Formulierung „darf“ von fehlender Fahreignung ausgehen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zusteht, und gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen (BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 11 CS 11.2349 - SVR 2012, 354 = juris Rn. 47; B.v. 23.7.2011 - 11 ZB 11.162 - juris Rn. 5; B.v. 28.10.2010 - 11 CS 10.1930 - juris Rn. 24; VGH BW, B.v. 20.11.2014 - 10 S 1883/14 - DAR 2015, 105 = juris Rn. 10 jeweils m.w.N.). Abgesehen davon, dass der Antragsteller keinen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt hat, ist diese aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch nicht gehalten, vom Vollzug eines rechtmäßigen Entziehungsbescheides abzusehen, um einem Betroffenen die Gelegenheit einzuräumen, die (zukünftige) Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13), so dass Nachweise über die Wiedererlangung der Fahreignung erst im Wiedererteilungsverfahren berücksichtigt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2017 - 11 CS 17.1483 - juris Rn. 27). Erlangt der Betroffene seine Fahreignung nach Erlass des Entziehungsbescheides wieder, sieht das Gesetz eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor (vgl. BayVGH B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 18 ff.).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweise. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.