Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2016 - 10 ZB 16.1296

bei uns veröffentlicht am21.09.2016

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16. Dezember 2014 und auf dessen Verpflichtung, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, weiter. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid waren die Anträge der Kläger auf Erteilung bzw. Verlängerung ihrer jeweiligen Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn die Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätten (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Ist das Urteil wie hier auf mehrere selbstständig tragende Begründungsteile gestützt, so muss vom Rechtsmittelführer für jeden dieser Begründungsteile ein Berufungszulassungsgrund dargelegt werden und auch vorliegen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124a Rn. 7, § 124 Rn. 5; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 10 ZB 12.2448 - juris Rn. 9 m.w.N). Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen der Kläger jedoch nicht.

Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ausführlich dargelegt, dass die Klägerin zu 1 keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG habe, weil ihr unmittelbar nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im April 2014 bzw. nach Erlöschen der ihr ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug am 29. Januar 2014 kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG zugestanden habe. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG setze zunächst voraus, dass die ursprünglich zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis noch bestehe. Ein Verlängerungsanspruch nach dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis sei grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 81 Abs. 4 AufenthG. Nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG könne die Ausländerbehörde trotz verspäteter Antragstellung zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Auch habe keine unbillige Härte vorgelegen, weil die Frist zur Antragstellung nicht nur geringfügig, sondern um drei Monate überschritten worden sei. Selbst wenn man die Fristüberschreitung noch als geringfügig ansähe und der Klägerin zu 1 nur Fahrlässigkeit unterstellen wolle, so stehe ihr kein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 oder 2 AufenthG zu, das gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlängert werden könne. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe unstreitig nicht drei Jahre bestanden. Eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor. Neben den gewachsenen Bindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet sei zu berücksichtigen, ob dem Ehegatten außerhalb des Bundesgebiets wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Nachteile drohten. Nicht ausreichend seien dagegen Nachteile, die sich aus den politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Heimatlandes ergäben. Der Vortrag, dass der Klägerin bei der Rückkehr in den Kosovo kein Wohnraum mehr zur Verfügung stehe, da sie vorher bei den Schwiegerelten gewohnt habe, wohin sie nicht mehr zurückkehren könne, stelle keine besondere Härte dar. Ihr sei zuzumuten, sich mit den Kindern eine neue Wohnung zu suchen. Sie habe fast ihr ganzes Leben im Kosovo verbracht und kenne die dortigen Gegebenheiten. Sie sei zu einer eigenständigen Lebensführung mit ihren Kindern fähig. Eine Unzumutbarkeit i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz AufenthG wegen häuslicher Gewalt in der Ehe könne nicht vorliegen, weil die Trennung auf Initiative des Ehemannes erfolgt sei.

Diesbezüglich bringt die Klägerin zu 1 im Zulassungsverfahren zunächst vor, dass sie vom Ablauf der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis am 29. Januar 2014 keine Kenntnis gehabt habe, weil ihr Ehemann die Pässe verwahrt habe und ihr verboten habe, sich in Behördenangelegenheiten einzumischen. Da sie in der ersten Zeit nach der Einreise auch der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen sei, habe sie insoweit ihrem Ehemann vertrauen müssen.

Mit diesem Vorbringen wird jedoch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der ihr erteilte Aufenthaltstitel sei am 29. Januar 2014 erloschen und die Ausländerbehörde habe nach der verspäteten Stellung des Verlängerungsantrages nicht gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Fortgeltungswirkung angeordnet, nicht in Zweifel gezogen.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Verlängerung der der Klägerin zu 1 erteilten Aufenthaltserlaubnis, der nach Vortrag der Klägerin von ihr im Rahmen einer Vorsprache am 28. April 2014 gestellt worden ist, keine Fiktionswirkung ausgelöst hat, weil eine positive Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nicht ergangen ist. Offensichtlich ging die Ausländerbehörde nicht davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht nur mangels Verschuldens oder aufgrund leichter Fahrlässigkeit verspätet beantragt worden ist (vgl. hierzu Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: April 2016, § 81 Rn. 106). Vielmehr hat sie gegen die Klägerin zu 1 eine Anzeige wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet erstattet.

Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass auch kein Anspruch auf Anordnung der Fortgeltungswirkung bestanden habe. Eine unbillige Härte i. S. d. § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG liegt nur vor, wenn die Frist zur Antragstellung nur geringfügig und lediglich infolge Fahrlässigkeit überschritten worden ist. Dazu hat der Ausländer Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die belegen, warum eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war oder die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit beruhte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 8.4.2016 - OVG 11 S 10.16 - juris Rn. 5 m. w. N.). Die dreimonatige Fristüberschreitung bis zur Antragstellung nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ist nicht kurzfristig. Auch lag seitens der Klägerin zu 1 keine Fahrlässigkeit vor. Ihr war bewusst, dass sie nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis besaß, die im Januar 2013 ausgestellt worden war. Sie hätte sich daher vorsorglich beim Landratsamt erkundigen können, wann die ihr erteilte Aufenthaltserlaubnis ablaufen würde, ohne ihren Ehemann um die Herausgabe der Pässe zu bitten. Bei der Vernehmung am 6. Juni 2014 bezüglich des illegalen Aufenthalts kam die Polizeiinspektion zu dem Ergebnis, die Klägerin zu 1 habe gewusst, dass der Aufenthaltstitel ungefähr im Jahr 2013 ausgestellt worden sei und nur bis Januar 2014 gültig gewesen sei. Sie hätte sich also mit dem Ausländeramt in Verbindung setzen können.

Da die Klägerin zu 1 bereits die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, der Anspruch nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG scheitere daran, dass sie bei der Antragstellung nicht mehr im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gewesen sei und der verspätete Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine Fortgeltungsfiktion ausgelöst habe, nicht ernsthaft in Zweifel gezogen hat, kommt es somit nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG wegen einer „besonderen Härte“ zugestanden hätte. Aber auch insoweit begründet ihr Vorbringen im Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz 1. Alt. AufenthG liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Ehegatten wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Mit dieser Regelung soll Härten begegnet werden, die daraus folgen, dass Ausländern aus bestimmten Herkunftsstaaten bei der Rückkehr gerade wegen der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft besondere Nachteile entstehen. Sollte die Klägerin zu 1 bei der Rückkehr in ihr Heimatland tatsächlich Probleme bei der Arbeits- oder Wohnungssuche haben, so handelt es sich hierbei um keine besondere Benachteiligung, die aus der Auflösung der Ehe resultiert. Das Problem, bei einer Rückkehr in das Heimatland nach längerer Abwesenheit wirtschaftlich wieder Fuß fassen zu müssen, trifft die Klägerin in gleicher Weise wie jeden anderen Rückkehrer (BayVGH, B. v. 3.11.2014 - 10 ZB 14.1769 - juris Rn. 6). Insbesondere ist nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin zu 1 als alleinerziehende Mutter im Kosovo einer gravierenden gesellschaftlichen Diskriminierung oder gar Bedrohung ausgesetzt ist. Das Gericht ist entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1 auf eine Großfamilie zurückgreifen könne. Es hat lediglich ausgeführt, dass sie zumindest in der Anfangszeit die Hilfe ihrer Großfamilie in Anspruch nehmen könne. In Anbetracht der kurzen Zeit, die die Klägerin zu 1 bislang im Bundesgebiet verbracht hat, ist auch bezüglich der Beeinträchtigung ihrer persönlichen Beziehungen durch eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht von einer besonderen Härte auszugehen. Sie ist im Bundesgebiet weder beruflich noch sprachlich gut integriert.

Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweist, dass auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz 2. Alt. AufenthG bestehe, weil der Klägerin zu 1 das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange nicht unzumutbar gewesen sei, geht es zutreffend davon aus, dass die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft seitens des Ehemanns erfolgte. Will der stammberechtigte Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen, so liegt darin jedenfalls ein Indiz, dass dem Ausländer, hier der Klägerin zu 1, das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 23.7.2015 - 10 ZB 15.1026 - juris Rn. 7 m. w. N.). Der angezeigte körperliche Übergriff ihres Ehemannes, der zum Beschluss vom 26. Juni 2014 führte, erfolgte erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft Anfang April 2014 und kann daher keine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz AufenthG begründen. Soweit die Klägerin zu 1 auf einen Vorfall aus dem Jahr 2012 Bezug nimmt, den sie bei der Polizei angezeigt hatte, hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass sie damals bereits nach einem Tag im Frauenhaus wieder zu ihrem Ehemann zurückgekehrt und eine Aussage vor der Polizei nicht erfolgt ist. Trotz dieses Vorfalls hat die Klägerin zu 1 fast weitere zwei Jahre mit ihrem Ehemann zusammengelebt. Dies spricht gegen die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Das Zulassungsvorbringen im Schriftsatz vom 25. August 2016, das sich auf den Umgang des Ehemannes mit den Klägern zu 2 und 3 bezieht, erfolgte nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, und kann daher nicht berücksichtigt werden. Die Zulassungsgründe können nach Ablauf der Darlegungsfrist nur noch insoweit ergänzt werden, als der konkret zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt ist. Eine Ergänzung der Zulassungsgründe liegt aber dann nicht vor, wenn ein neuer, bislang noch nicht dargelegter Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO vorgebracht wird oder innerhalb eines Zulassungsgrundes neue selbstständige Gründe angeführt werden (BayVGH, B. v. 14.1.2013 - 10 ZB 12.2102 - juris Rn. 14 m. w. N.). Der Schriftsatz vom 25. August 2016 stellt nicht lediglich eine Ergänzung oder Erläuterung zum Zulassungsvorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags vom 12. Juli 2016 dar, da er einen etwaigen Anspruch der Kläger zu 2 und zu 3 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und ein daraus abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Klägerin zu 1 betrifft, während die fristgerechten Darlegungen zum Zulassungsantrag des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zum eigenständigen Aufenthaltsrecht der Klägerin zu 1 erfolgt sind.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

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(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2015 - 10 ZB 15.1026

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2019 - 10 CS 19.757

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 23. August 2017 geändert und der Antragsgegnerin untersagt, den Antragsteller vor Ablauf von sechs Monaten ab Zugang

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27. März 2014 und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG weiter.

Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Den weiteren Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat die Klägerin schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn die Klägerin einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Bezüglich des behaupteten Anspruchs der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG nicht gegeben sei, weil die Klägerin bei ihrer Rückkehr auf die Philippinen ehebezogene Nachteile, also Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung zumindest im mittelbaren Zusammenhang stehen, nicht zu befürchten habe. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Klägerin auch ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Gesamtschau aller vorgetragenen Umstände. Die geschilderten Kränkungen und Streitigkeiten mögen zwar für die Klägerin belastend gewesen sein, sie hätten jedoch objektiv betrachtet noch nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten. Zudem hätten sie die Klägerin auch nicht dazu bewogen, eine Trennung von ihrem Ehemann in Betracht zu ziehen. Auch das Verhalten des Ehemannes gegenüber dem Sohn der Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen einer besonderen Härte. Insgesamt seien zwar die Erziehungsmethoden des Ehemannes der Klägerin ungeeignet und in keiner Weise kindgerecht gewesen. Dennoch erreichten diese Beeinträchtigungen in einer Gesamtschau nicht das Maß, das die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Klägerin unzumutbar gemacht hätte. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Verhalten der Klägerin selbst. Sie habe das Verhalten ihres Ehemannes gegenüber dem Sohn offensichtlich nicht als derart unzumutbar empfunden, dass sie deshalb die Trennung überhaupt in Betracht gezogen hätte. Die häusliche Situation der Klägerin sei demnach nicht durch regelmäßige Angst vor psychischer und physischer Gewalt gegenüber ihr oder ihrem Sohn, sondern von häufigen Streitigkeiten, gegenseitigem Unverständnis und Kränkungen geprägt gewesen. Enttäuschte Erwartungen, Lieblosigkeiten und die völlig unterschiedlichen Vorstellungen von der Erziehung des Kindes hätten die Klägerin zwar offensichtlich belastet, jedoch nicht derart schwer, dass sie an eine Trennung auch nur gedacht hätte.

Demgegenüber macht die Klägerin im Zulassungsverfahren geltend, dass das Verwaltungsgericht offensichtlich ihre spezifisch philippinische Mentalität verkannt habe, die dadurch geprägt sei, dass keinerlei öffentliche Vorwürfe gegenüber dem deutschen Ehemann üblich seien. So sei insbesondere die noch gegenüber dem Beklagten in einer Anhörung geäußerte Beleidigung der Klägerin durch den deutschen Ehemann mit den Worten „dumme kleine Philippinin“ vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr bestätigt worden. Es dürfe nicht maßgeblich sein, dass, wiederum der besonderen Mentalität der Philippinen geschuldet, an einer Lebensgemeinschaft festgehalten werde, an welcher bei objektiver Betrachtung eigentlich unter keinen Umständen festzuhalten wäre. Das Verwaltungsgericht habe auch den Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung des körperlichen und auch des seelischen Wohls des Kindes der Klägerin durch den deutschen Ehemann und das dadurch bedingte erheblich beeinträchtigte Wohl der Klägerin verkannt. Die Klägerin habe schließlich mit ansehen müssen, dass ihr Sohn durch den Ehemann physisch durch Schläge auf den Kopf und Zupfen an den Haaren traktiert und schikaniert worden sei. Sie habe sich nicht getraut, hiergegen einzuschreiten. Zudem drohe der Klägerin aufgrund der Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange. Sie werde mit inzwischen 46 Jahren auf den Philippinen kaum mehr eine Arbeit finden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Klägerin bei einer Rückkehr der Arbeitsmarkt verschlossen sein werde.

Diese Ausführungen begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Etwaige Schwierigkeiten, nach der Rückkehr in das Heimatland einen Arbeitsplatz zu finden, führen zu keiner besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG. Eine solche liegt nur dann vor, wenn dem rückkehrpflichtigen Ehegatten Nachteile drohen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung im Zusammenhang stehen, nicht aber bei sämtlichen sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 24, 28). Sollte die Klägerin bei ihrer Rückkehr auf die Philippinen tatsächlich Probleme bei der Arbeitssuche haben, so handelt es sich hierbei um keine besondere Benachteiligung, die aus der Auflösung der Ehe resultiert. Das Problem, bei einer Rückkehr in das Heimatland nach längerer Abwesenheit wirtschaftlich wieder neu Fuß fassen zu müssen, trifft die Klägerin in gleicher Weise wie jeden anderen Rückkehrer.

Auch das Vorbringen der Klägerin zur Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Erstgericht hat zu Recht entschieden, dass die schutzwürdigen Belange der Klägerin nicht beeinträchtigt waren. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer oder ein in der Familie lebendes Kind Opfer von Übergriffen geworden wäre, die zu Beeinträchtigungen seiner Gesundheit, körperlichen oder psychischen Integrität oder Bewegungsfreiheit geführt hätten. Die Eingriffe des stammberechtigten Partners müssten auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben, die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH, B. v. 17.1.2014 - 10 B 13.1783 - juris Rn. 4 m. w. N.). Im Zulassungsvorbringen fehlt es über die bloße Behauptung hinaus, dass bei objektiver Betrachtung eigentlich unter keinen Umständen an der Lebensgemeinschaft festzuhalten gewesen wäre, an jeglicher konkreten Darlegung, welche Art von Übergriffen seitens des Ehemanns objektiv zur Beeinträchtigung der körperlichen oder auch der psychischen Integrität der Klägerin geführt haben sollte. Angeführt ist lediglich eine Äußerung des Ehegatten, wonach er die Klägerin als „dumme kleine Philippinin“ bezeichnet habe. Selbst wenn dies zutreffen sollte, führt diese einmalige Beleidigung der Klägerin nicht zu einer derartigen Herabwürdigung ihrer Person, dass sie dadurch über die subjektiv empfundene Herabsetzung hinaus in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt wäre. Andere Vorfälle, die die Klägerin aufgrund ihrer „besonderen philippinischen Mentalität“ vor Gericht nicht habe öffentlich machen wollen, benennt sie auch im Zulassungsverfahren nicht.

Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren vorbringt, ihre schützenswerten Belange seien dadurch beeinträchtigt worden, dass sie mit ansehen habe müssen, wie ihr Ehemann ihren Sohn schikaniert und traktiert habe, setzt sie sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach sich insbesondere aus dem Verhalten der Klägerin selbst ergebe, dass diese Beeinträchtigungen nicht ein Maß erreicht hätten, das der Klägerin die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätte. Die Klägerin beruft sich wiederum nur auf ihre Mentalität, aufgrund derer sie sich nicht getraut habe, gegen die Schikanen des Ehemannes einzuschreiten. Das Verwaltungsgericht hat aber diesbezüglich insbesondere aufgezeigt, dass es ihr durchaus möglich gewesen wäre, sich an die Schule, den Hort oder eine psychologische Beratungsstelle zu wenden, um dort um Unterstützung nachzusuchen. Auch habe sie nie in Erwägung gezogen, sich wegen des Verhaltens des Ehemannes gegenüber ihrem Sohn scheiden zu lassen.

Einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels erfordert, dass der Verfahrensmangel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret bezeichnet wird. Darzulegen ist auch, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Klägerin führt insoweit nur aus, dass die Dolmetscherin mehrmals den Sohn der Klägerin mit dem falschen Vornamen benannt habe. Es müsse deshalb eine Unfähigkeit zu einer originalgetreuen oder zumindest sinngemäßen Übersetzung angenommen werden. Damit bezeichnet die Klägerin jedoch schon keinen konkreten Verfahrensmangel. Sinngemäß rügt sie mit ihrem Vorbringen wohl die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil sie Übersetzungsfehler unterstellt, die zu unrichtigen oder unvollständigen Wiedergaben der von ihr in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt haben. Macht die Klägerin die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, obliegt ihr außer der Schilderung des prozessualen Verletzungsvorgangs auch die Darlegung dessen, was im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rdnr. 34). Es hätte folglich eines Vortrags bedurft, welche Tatsachen in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgetragen worden seien bzw. wären, die das Erstgericht wegen der Unfähigkeit der Dolmetscherin seinem Urteil nicht zugrunde legen konnte.

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unrichtiger oder unvollständiger Übersetzung durch einen Dolmetscher geht zudem verloren, wenn die angeblichen Übersetzungsmängel nicht schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 55 Rdnr. 13). Ein Prozessbeteiligter kann nämlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht gerügt, dass es bei der Übersetzung durch die Dolmetscherin zu Verständigungsproblemen gekommen sei, noch haben sie einen Unterbrechungs- oder Vertagungsantrag mit der Begründung gestellt, dass die Klägerin einen anderen Dolmetscher wünsche (vgl. OVG NRW, B. v. 30.11.2009 - 12 A 1115/08 - juris Rn. 5; NdsOVG, B. v. 24.7.2006 - 5 LA 306/05 - juris Rn. 5; OVG NRW, B. v. 6.8.2003 - 11 A 381/03.A - juris Rn. 19).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet‚ weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen dann‚ wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG‚ B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/9 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Erstgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt‚ dass die Ehe des Klägers‚ der am 5. März 2012 aufgrund der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erhalten hatte, die bis 4. März 2014 verlängert worden war, längstens bis 12. November 2014 bestanden habe‚ so dass die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgesehene Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erfüllt sei. Eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor, weil es auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Falles jedenfalls an einem für § 31 Abs. 2 AufenthG erforderlichen hinreichend intensiven Übergriff auf die physische und psychische Integrität des Klägers fehle, und zwar unabhängig davon, dass zuerst die Ehefrau des Klägers die Ehe für gescheitert erklärt habe. Die Tatsache, dass die Ehefrau dem Kläger ihre Trennungsabsicht erst im Rahmen der Vorsprache bei der Ausländerbehörde zur Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 28. Februar 2014 mitgeteilt habe und sie für die Fortsetzung der Ehe Geld verlangt habe, stelle keine „besondere Härte“ i. S.v. § 31 Abs. 2 AufenthG dar. Sie habe nicht zu einer Situation geführt, die maßgeblich durch Angst vor physischer und psychischer Gewalt geprägt gewesen sei.

Zur Begründung seines Zulassungsantrags wiederholt der Kläger insoweit im Wesentlichen sein Vorbringen in erster Instanz. Die Umstände, die dazu geführt hätten, dass er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen wolle, stellten eine psychische Misshandlung dar. Das Erstgericht habe nur berücksichtigt, dass die Ehefrau beim Termin bei der Beklagten überraschend keine Ehebestandserklärung mehr habe abgeben wollen. Unberücksichtigt sei geblieben, dass sich die Ehefrau zunächst bereit erklärt habe, die Ehe mit dem Kläger in getrennten Wohnungen fortzusetzen, dann aber für die Unterschrift unter eine entsprechende Erklärung verlangt habe, dass der Kläger einen Schuldschein über 12.000 Euro unterschreibe. Obwohl der Kläger einen Schuldschein über 10.800 Euro unterschrieben habe, habe die Ehefrau die entsprechende Erklärung über das weitere eheliche Zusammenleben nicht abgegeben. Aufgrund dieser Erpressung habe sich der Kläger nicht mehr in der Lage gesehen, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen.

Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils jedoch nicht ernstlich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen‚ dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen. Die vom Kläger angeführten Umstände stellen keine besondere Härte dar‚ die dem Kläger wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätten (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange läge z. B. dann vor‚ wenn der Ausländer oder ein in der Familie lebendes Kind Opfer von Übergriffen geworden wäre‚ die zu Beeinträchtigungen seiner Gesundheit‚ körperlichen oder psychischen Integrität oder Bewegungsfreiheit geführt hätten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Eingriffe des stammberechtigten Partners auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben müssten‚ die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt gewesen sein müsste. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an‚ sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH‚ B. v. 3.11.2014 - 10 ZB 14.1769 - juris Rn. 7 m. w. N.; B. v. 11.11.2014 - 10 ZB 14.2078 - juris Rn. 7 m. w. N.). Auch wenn die Weigerung der Ehefrau, bei der Vorsprache am 28. Februar 2014 eine Ehebestandserklärung zu unterzeichnen, für den Kläger überraschend gewesen sein mag, war dies objektiv keine Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange, die ihm das weitere Zusammenleben mit ihr unzumutbar gemacht hätte. Der Kläger empfand offensichtlich die Situation ebenfalls so, sonst hätte er schon zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr an der Ehe festhalten und noch am 24. April 2014 mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung über das weitere Zusammenleben unterschreiben wollen. Vielmehr wollte er die Ehe scheinbar unter allen Umständen fortführen.

Aus dem Zulassungsvorbringen wird auch nicht deutlich, dass der Umstand, dass die Ehefrau für ihre Unterschrift unter die Vereinbarung Geld verlangt hat und letztendlich trotz der Ausstellung eines Schuldscheines seitens des Klägers die Unterschrift verweigert hat, beim Kläger zu einem solchen Härtefall geführt hat. Denn schließlich stellte der Kläger den von seiner Ehefrau geforderten Schuldschein aus, damit sie die Vereinbarung über die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft unterschrieb. Trotz der „Erpressung“ war der Kläger also bereit, die Ehe fortzusetzen. Aber auch die Weigerung der Ehefrau, nach Ausstellung des Schuldscheins die „Ehebestandserklärung“ zu unterzeichnen, machte dem Kläger das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar. Die Ehefrau wollte, wie sich durch die Verweigerung der Unterschrift zeigt, selbst gegen die Zahlung eines Geldbetrags und ungeachtet aller Bemühungen des Klägers die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen. Darin ist jedenfalls ein Indiz zu sehen, dass dem Ausländer das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar ist (BayVGH, B. v. 17.1.2014 - 10 ZB 13.1783 - juris Rn. 4 m. w. N.). Der Kläger hätte die Ehe nämlich ohnehin nicht mehr fortsetzen können.

Entgegen dem Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags hat das Verwaltungsgericht bei seiner Feststellung, dass eine „besondere Härte“ i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG nicht vorliege, die vom Kläger benannten Umstände, die zur Trennung der Eheleute geführt haben, berücksichtigt. Die Tatsache, dass die Ehefrau für die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft Geld verlangt habe, führt nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht zu einer z. B. der häuslichen Gewalt vergleichbaren Zwangssituation.

Mit den Ausführungen des Verwaltungsgericht zum fehlenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 und 3 AufenthG setzt sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht auseinander.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruh auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.